VSBES.2021.6
Hilflosenentschädigung IV
28. April 2021Deutsch22 min
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 23. Dezember 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 23. März 2020 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 101) sprach die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf das bidisziplinäre Gutachten in den
Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie von lic. phil. B.___ und Dr.
med. C.___ vom 28. November 2019 (IV-Nr. 92.1) sowie auf die Stellungnahme
von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 97).
2. Am 15. April 2020 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin holte in der
Folge zwecks Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht ein. Gestützt
auf den Abklärungsbericht vom 17. November 2020 (IV-Nr. 108) verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 109) den Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung.
3. Dagegen
erhebt die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 Beschwerde bei der
Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht weiterleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss
die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in Zusammenhang mit
lebenspraktischer Begleitung. Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen fest, sie könne ihre Arbeit nicht regelmässig wahrnehmen, da sie
sich durch ihre depressiven Phasen sehr isoliere. Dies betreffe sowohl den
sozialen Kontakt als auch ihre Tagesstruktur. Sie sei auch bei der
Kontaktaufnahme sehr eingeschränkt und ziehe sich zurück. Sie werde einen
Psychologen aufsuchen, um regelmässige Termine zu erhalten. Ihr mache es
bereits Mühe, organisatorisch Termine zu vereinbaren und diese regelmässig
umzusetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 (A.S. 20) auf Abweisung
der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 16. März 2021
(A.S. 21) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine
Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
2.2
Das Gesetz unterscheidet
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2
IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person
vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch
das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.3
Für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen
und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie
(6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts
vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom
16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte
Person diese täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen
Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf
unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).
2.5
Gemäss Art. 38 Abs. 1
IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über
eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden
pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E.
5.2
S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den
Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben
oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
3.
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15.
März 2017 E. 2.2).
4.
Strittig
und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung / lebenspraktische
Begleitung mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
4.1
Im
bidisziplinären Gutachten (Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie) von
lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___ vom 28. November 2019 (IV-Nr. 92.1) wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.
Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70)
mit
-
kognitiven Minderleistungen
in mehreren Bereichen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache,
Zahlenverarbeitung, räumliche Kognition)
-
klinischen Auffälligkeiten
wie vermindertem Störungsbewusstsein, reduziertem Instruktionsverständnis,
Verlangsamung bei komplexeren Aufgaben, Konzentrationsschwankungen
2.
Angst und depressive Störung, gemischt
(ICD-10: F41.2)
3.
Schädlicher Gebrauch von Alkohol
(ICD-10: F10.1)
4.
Schädlicher Gebrauch von Cannabis
(ICD-10: F12.1)
Aus
psychiatrischer Sicht führten sowohl die Angst, als auch die depressiven
Symptome sowie der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis dazu, dass die
kognitiven Defizite, welche bereits durch die Intelligenzminderung verursacht
würden, sich verstärkten und ausserhalb des häuslichen Rahmens bereits deutlich
zunähmen. Des Weiteren begünstigten die Symptome der Intelligenzminderung das Aufrechterhalten
eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabis. Aus neuropsychologischer
Sicht sei sodann Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin habe im
Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Mühe, herausfordernde Situationen rasch zu
erfassen und angemessen und schnell darauf zu reagieren. Sie arbeite bei
komplexeren Aufgaben verlangsamt, ihre Konzentrationsfähigkeit sei
eingeschränkt. Sie könne sich auf Anhieb nur eine eingeschränkte Menge an
Informationen merken, sei störanfällig, d.h. Unterbrechungen störten sie mehr
als Gleichaltrige, so verliere sie den roten Faden gehäuft. Es fehle ihr
teilweise an Ideen, was es ihr erschweren könne, selbständig eine alternative
Lösung zu finden. Abstrakte Inhalte bereiteten ihr Mühe, logische Zusammenhänge
erkenne sie nur ungenügend. Zudem habe sie Schwierigkeiten im Schreiben und
Rechnen. Sie benötige im Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Unterstützung und
verlängerte Einarbeitungszeiten. In der Regel gelinge Personen mit einer
leichten Intelligenzminderung der Übertrag von der Theorie in die Praxis oder
von einer Situation auf eine andere nur eingeschränkt. Aus psychiatrischer
Sicht sei keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, da keine
Auffälligkeiten bezüglich des Sozialverhaltens festzustellen seien. Die
Explorandin habe bereits als Kind und auch heute noch diverse Kontakte zu
Freundinnen unterhalten und sei in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung
seit 2007 zu führen. Somit könne von einer «Störung der komplexen
Ich-Funktionen» nicht ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei im
Rahmen der Intelligenzminderung das Bewusstsein für die Einschränkungen
reduziert, was zu einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, einer
reduzierten Einsicht in Massnahmen oder auch zu einer Tendenz, Probleme zu
externalisieren, führen könne. Als Fähigkeit der Explorandin sei in
psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen, dass sie die Beistandschaft ca. ab 2016
beenden und sich seither selbständig um ihre administrativen Angelegenheiten
habe kümmern können. Auch sei sie in der Lage, die Haushaltung selbständig zu
führen und soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Allerdings habe sie bereits
Schwierigkeiten damit, die partnerschaftliche Beziehung zu stabilisieren oder
gar die Adoptionssituation zu verarbeiten. Auch schaffe sie es nicht, den
Substanzabusus zu kontrollieren. Soziale Belastungsfaktoren seien aktuell durch
die dysfunktionale partnerschaftliche Beziehung gegeben. Aus
neuropsychologischer Sicht zeigten sich mehrere kognitive Ressourcen, welche
ihr eine gute Selbständigkeit im Alltag erlaubten. Gleichzeitig seien diese Ressourcen
nicht so gross, dass sie mit belastenden Situation angemessen umgehen könne.
Aufgrund der heutigen Anamnese und der Aktenlage zeige sich ein deutliches Bild
einer durchgängig reduzierten Leistungsfähigkeit bereits ab der Einschulung.
Nachdem die Explorandin nur Kleinklassen besucht habe und beim Versuch, eine
Verkäuferinnen-Lehre zu absolvieren, bereits nach drei Monaten gescheitert sei,
habe sie nur noch kurzzeitige temporäre Anstellungen innehalten und seit 2005
gänzlich nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Auch bei
beruflichen Integrationsmassnahmen habe (zuletzt 2009) keine Leistungsfähigkeit
über 50 % erreicht werden können. Grundsätzlich wären für Personen mit
einer leichten Intelligenzminderung eher praktische und kognitiv wenig
anspruchsvolle repetitive manuelle Tätigkeiten geeignet. Aufgrund des
zusätzlichen Vorliegens von psychosozialen Belastungsfaktoren (unverarbeitete
Adoption, partnerschaftliche Probleme) sowie insbesondere dem schädlichen
Gebrauch von Alkohol und Cannabis und leichten depressiven und ängstlichen
Symptomen, sei die Explorandin jedoch für keinerlei Arbeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt als arbeitsfähig zu beurteilen. Dies, da die Explorandin deutlich
weniger belastbar und leistungsfähig sei. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
sei aktenanamnestisch ab mindestens November 2009 anzunehmen. Dass die
begonnene EFZ-Ausbildung abgebrochen worden sei, sei mit dem Leistungsprofil
gut vereinbar. Die Beschwerdeführerin besitze die Fähigkeiten und Fertigkeiten
für ein EFZ-Niveau nicht. Eine Ausbildung auf Attestniveau (EBA) wäre höchstens
mit Unterstützung und hoher Motivation denkbar. Es sei aber davon auszugehen,
dass sie selbst dann immer wieder an ihre Grenzen gelange und diese konstant
überschreite. In einem wohlwollenden Umfeld, bei welchem keine grossen
Anforderungen und kein Druck oder Zeitdruck bestünden, sie die Arbeiten
vorgegeben erhalte und diese seriell abarbeiten könnte, wäre der Explorandin
eine kognitiv wenig anspruchsvolle manuelle eher repetitive Tätigkeit bei einer
Präsenz von 50 % und einer Leistung von 30 % zumutbar.
4.2
Mit
Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 97) führte Dr. med. D.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, die Anamnese der Versicherten
zeige auf, dass sie nie in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung zu
absolvieren und einer längerdauernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die
diversen Tätigkeiten zwischen 2003 und 2007 hätten jeweils nur wenige Monate
gedauert und seien teilweise auch im geschützten Rahmen erfolgt.
4.3
In
ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 15. April 2020 (IV-Nr. 103)
sowie auf dem Zusatzfragebogen (IV-Nr. 104, S. 2) gab die Beschwerdeführerin
an, sie brauche Hilfe bei der Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher
Kontakte. Zudem benötige sie medizinisch-pflegerische Hilfe in der Form, dass
sie jemand auffordere und motiviere rauszugehen, gesellschaftliche Kontakte zu
pflegen und einzukaufen. Diese Hilfe werde von Frau E.___ geleistet. Zudem
brauche die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung insofern, als dass
sie in depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden beim Haushalt und beim
Einkaufen benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit
sie sich nicht isoliere. Sie werde seit 2013 durch regelmässige Telefonkontakte
und einmal pro Woche mit einem Besuch zum Einkaufen unterstützt. Zudem werde
ihr beim Ausfüllen von Formularen geholfen. Der zeitliche Aufwand der
erbrachten Hilfe betrage 2 – 3 Stunden pro Woche. Zudem habe sie eine
Beistandschaft beantragt.
4.4
Im
Abklärungsbericht vom 17. November 2020 (IV-Nr. 108) wurde eine Ablehnung des
Gesuchs um Hilflosenentschädigung beantragt. Der Abklärungsfachmann kam darin zum
Schluss, die Beschwerdeführerin könne sämtliche sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen selbständig ausführen. Eine lebenspraktische Begleitung im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor. Einzig in gesundheitlich
schlechten Phasen benötige sie punktuelle Unterstützung durch Frau E.___.
Weitere Personen seien aktuell nicht involviert. Aus Sicht des
Abklärungsfachmannes werde das gesetzliche Mindestmass von zwei Stunden
wöchentlich an Unterstützung durch Frau E.___ nicht erreicht. Die Unterstützung
werde nur in gesundheitlich schlechten Phasen geleistet, was keiner
Regelmässigkeit entspreche. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung der IV nicht erfüllt. Das
Gesuch vom 15. April 2020 sei abzulehnen. Eine Hilflosigkeit im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor.
4.5
Mit
Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 (IV-Nr. 112) führte der Abklärungsfachmann
der IV ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne die Haushaltführung
(Reinigung, Waschen der Kleider, kochen) selbständig durchführen und sei auf
keinerlei Hilfestellungen bei der Haushaltführung angewiesen. Auch ihre
administrativen Belange, wie z.B. Rechnungen begleichen, würden von ihr
selbständig mittels E-Banking durchgeführt. Anlässlich der Abklärung vor Ort am
12.
November 2019 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin
punktuelle (unregelmässige) Hilfe in gesundheitlich schlechten Phasen durch
Frau E.___ benötige. Teilweise persönlich, teilweise telefonisch. Diese
unterstütze die Beschwerdeführerin bei eingehender Korrespondenz und erkläre
ihr den Inhalt von eingegangenen Schreiben, oder aber motiviere sie, sich nicht
vollständig zurückzuziehen. Eine regelmässige Unterstützung durch Frau E.___
liege nicht vor, insbesondere da die Unterstützung von Frau E.___ einzig in
gesundheitlich schlechten Phasen erbracht werde. Die durch Frau E.___ erbrachte
unregelmässige Hilfestellungen sei nicht als lebenspraktische Begleitung im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu werten. Mit der Unterstützung und Hilfe
bei eingehender Korrespondenz werde das gesetzliche Mindestmass von 2 Stunden
wöchentlich nicht erreicht. In gesundheitlich schlechten Phasen vermeide es die
Beschwerdeführerin, einen Einkaufsladen zu besuchen. Der Partner nehme dann die
nötigen Einkäufe vor. Auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen liege
keine Regelmässigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der
lebenspraktischen Begleitung vor. In der Regel oder in gesundheitlich stabilen
Phasen, nehme die Beschwerdeführerin die nötigen Einkäufe selbständig vor. Auch
die in der Zwischenzeit beantragte Beistandschaft durch die Beschwerdeführerin
könne gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH)
Randziffer 8054 nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden: «Nicht
als lebenspraktische Begleitung gilt die Hilfe, die im Rahmen eines
Vorsorgeauftrages erbracht wird oder durch einen Beistand im Rahmen seiner
erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung,
Vertretung bei Rechtsangelegenheiten). Diese Hilfe muss im Pflichtenheft des
Beistandes festgehalten und finanziell entschädigt werden». Ohne die punktuelle
Unterstützung durch Frau E.___ und des Partners müsste die Beschwerdeführerin
nicht in einem Heim wohnen und würde nicht verwahrlosen. Somit könne eine
lebenspraktische Begleitung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht
ausgerichtet werden.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 bei der
Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich
auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 17. November 2020 sowie die
ergänzende Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 18. Dezember 2020. Nachfolgend
ist der Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsfachmannes zu prüfen.
5.1
Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.
3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).
5.2
Der vorliegend zu beurteilende
Abklärungsbericht genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine
zuverlässige Entscheidgrundlage. Als Berichterstatter wirkte eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie des
bidisziplinären Gutachtens und somit der vorhandenen Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten der Versicherten hatte. Die Abklärung basiert auf den
Beobachtungen vor Ort und wurde unter Berücksichtigung der Angaben der
Versicherten im Anmeldungsformular vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 103) sowie der
Schilderungen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort durchgeführt.
Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert. Wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die Feststellungen und die
Einschätzungen des Abklärungsfachmanns auch anhand der medizinischen
Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019
nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich,
weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten
Abklärungsperson einzugreifen.
5.3
5.3.1
Bezüglich An- und Auskleiden, Aufstehen,
Absitzen und Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft kommt der
Abklärungsfachmann zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig
möglich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird
und aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht.
5.3.2
Hinsichtlich der Fortbewegung und
Kontaktpflege gab die Beschwerdeführerin im Anmeldungsformular an, dass sie in
depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden im Haushalt und beim Einkaufen
benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit sie sich
nicht isoliere. Demgegenüber stellte der Abklärungsfachmann in
nachvollziehbarer Weise fest, die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher
Kontakte sei selbständig möglich. Dies wurde auch im bidisziplinären Gutachten
vom 28. November 2019 bestätigt, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin
sei in der Lage, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten.
5.3.3
Unbestritten ist sodann, dass die
Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung und nicht ständiger und
besonders aufwändiger Pflege bedarf (vgl. S. 7, Abklärungsbericht, IV-Nr. 108).
5.3.4
Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf
nach lebenspraktischer Begleitung besteht.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist
ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort
genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall
nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu
verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Gemäss Abklärungsbericht arbeite die
Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in der Institution «F.___» in [...] (ehrenamtlich)
und habe einen Partner. Sie gilt daher nicht als isoliert im Sinne der
genannten Norm, selbst wenn der Partner der Beschwerdeführerin vorliegend nicht
mit dieser zusammenwohnt. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1
lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die medizinischen
Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns
auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht nicht, denn nach Lage der
medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht
weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben innerhalb der Wohnung zu
besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen. Ein Bedarf an Begleitung
bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1
lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage
ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen,
Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen,
Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz. 8051 KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3
S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von
drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche
benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Gemäss
den nachvollziehbaren Feststellungen der Abklärungsperson erledige die
Beschwerdeführerin die Haushaltführung, das Waschen der Kleider und das Kochen
selbständig und sei auf keine Hilfestellungen angewiesen. Die Bekannte der
Beschwerdeführerin, Frau E.___, unterstütze sie punktuell in gesundheitlich
schlechten Phasen. Sie motiviere die Beschwerdeführerin, sich in depressiven
Phasen nicht vollständig in ihre Wohnung zurückzuziehen. Teilweise persönlich
vor Ort, teilweise per Telefon. Weiter unterstütze sie die Beschwerdeführerin
bei eingehender Korrespondenz und erkläre ihr den Inhalt der erhaltenen
Schreiben, oder helfe ihr punktuell ein Formular auszufüllen. Fällige
Rechnungen begleiche die Beschwerdeführerin mittels E-Banking selbständig.
Arztbesuche könne sie selbständig vereinbaren und wahrnehmen. Auch einen Spaziergang
mit ihrem Hund sei täglich mehrmals möglich. In gesundheitlich schlechten
Phasen vermeide sie es, einen Einkaufsladen zu besuchen. Ihr Partner, der nicht
bei ihr wohne, nehme dann die nötigen Einkäufe vor. In der Regel nehme die
Beschwerdeführerin ihre Einkäufe aber selbständig wahr. Vor diesem Hintergrund
ist eine Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch
zusammen mit allfälliger sporadischer Unterstützung in dem durch Art. 38 Abs. 1
lit. a IVV bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche
in Anspruch nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es
kann dazu auch auf die psychiatrische und soziale Anamnese im Gutachten
verweisen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. Im Übrigen kann – wie vom
Abklärungsfachmann in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 korrekt
festgehalten – auch die mittlerweile bestehende Beistandschaft gemäss dem
Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Randziffer 8054
nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Es kann auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Abklärungsfachmannes
verwiesen werden (s. E. II. 4.5. hiervor).
6.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 17. November 2020 von einer
qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der
Beschwerdeführerin erstattet wurde. Die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns
werden nachvollziehbar begründet und überzeugen auch mit Blick auf die
medizinischen Befunde und Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28.
November 2019. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen
Abklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich
erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu
Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 400.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_350/2021 nicht ein.