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Entscheid

VSBES.2021.61

Begutachtung

5. Juli 2021Deutsch25 min

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess den 1976 geborenen A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

a

Urteil vom 5. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 26. März 2021)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess den 1976 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär begutachten.

Das Gutachten wurde am 28. April 2020 erstattet (IV-Nrn. 132.1 – 132.10).

Zu diesem Gutachten liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 eine

Ergänzungsfrage einreichen (IV-Nr. 137). Aufgrund der Stellungnahme von

Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),

vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 138 S. 2 ff.) wurde dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 139

S. 2 ff.) die Abweisung seiner Leistungsansprüche auf weitere berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess dieser

am 18. August 2020 (IV-Nr. 141) Einwände erheben. Gestützt auf die

Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 145)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. November 2020

(IV-Nr. 149) mit, es sei eine erneute umfassende polydisziplinäre

Untersuchung notwendig, wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip

ausgewählt werde. Der Beschwerdeführer liess sich damit mit Eingabe vom

8. Januar 2021 (IV-Nr. 157) nicht einverstanden erklären. Mit

Mitteilung vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 160) wurde der Beschwerdeführer

über die gemäss SuisseMED@P zugeloste Gutachterstelle D.___ und die Sachverständigen

informiert. Trotz der gegen die geplante polydisziplinäre Begutachtung

gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2021

(IV-Nr. 166), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März

2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären

Abklärung fest. Einer Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

2.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 15. April 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Verfahrensanträge und Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

Verfahrensanträge

1.

Die verfügungsweise entzogene

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei durch das angerufene Gericht

wiederherzustellen.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, für die Dauer des Verfahrens im Zusammenhang mit der vorliegenden

Beschwerde von der Durchführung der Begutachtung bei der D.___ abzusehen und

die bereits von der D.___ bekannt gegebenen Termine zu stornieren.

3.

Über die Verfahrensanträge sei

superprovisorisch zu entscheiden.

Rechtsbegehren

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26.

März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung des

Beschwerdeführers abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers ab Oktober 2014 auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___

vom 28. April 2020 abzustellen und den Leistungsanspruch des

Dispositiv

Beschwerdeführers demnach ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in

einer leichten, angepassten Tätigkeit zu prüfen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, bei der B.___ ein Verlaufsgutachten betreffend den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2020 in Auftrag zu geben.

4. Eventualiter zu Ziffer 2: Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der B.___ vorgängig die Kritik des RAD

vom 25. Mai 2020 zur Stellungnahme zu unterbreiten und die

Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt Dätwyler vom 18. Mai 2020 zu stellen.

5. Subeventualiter sei für den Fall, dass

das angerufene Gericht eine erneute polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___

als notwendig erachtet, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die

fallspezifische Frage in Ziffer 8. des Fragekatalogs ersatzlos zu streichen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 20. April 2021 (A.S. 27

f.) sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme als auch das Gesuch um

Stornierung der bereits von der Gutachterstelle D.___ bekannt gegebenen Termine,

ab.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai

2021 (A.S. 30 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende

Stellungnahme und beantragt die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sowie die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.

5. Mit Verfügung vom 5. Mai

2021 (A.S. 32 ff.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ab.

6. Im Rahmen der Replik vom

14. Mai 2021 (A.S. 35 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen

einer Duplik (A.S. 38).

7. Die am 18. Juni 2021

(A.S. 39 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote

geht mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Invalidenversicherung hat

eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer

anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354). Auf die vorliegende

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die

Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung

festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.2 Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

1.3 In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 26. März 2021 und betrifft eine

noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 26. März 2021

geltenden Bestimmungen massgebend.

1.4 Beschwerdeweise geltend gemacht

werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second

opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

2.

2.1 Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt

sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V,

Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den

Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und

Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1

S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P

eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich

vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den

erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage

sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten

Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem

programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur

Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von

Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer

bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand.

Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die

Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der

Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst

werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid

BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System

grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das

Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210

formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue

rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang

sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der

Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch

SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und

die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden

Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist

von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI).

3. Aufgrund der Akten kann

festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Erstanmeldung

handelt und die Beschwerdegegnerin bisher zwei poly-disziplinäre Gutachten veranlasst

hat. Das erste Gutachten wurde am 30. März 2017 durch die Gutachterstelle E.___

(IV-Nrn. 46.1 – 46.7) und das zweite Gutachten am 28. April

2020 durch die Gutachterstelle B.___ (IV-Nrn. 132.1 – 132.10) erstattet.

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2021 in Aussicht

genommene polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___ sei nicht notwendig, da

es sich um eine reine second opinion handle. Es sei vielmehr auf das beweistaugliche

Gutachten der Gutachterstelle B.___ abzustellen (A.S. 19 f.).

4. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. 1 ff.)

zu Recht an der Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung festhält.

4.1 Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, von Amtes wegen die

notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen

vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die

Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig

erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1

S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010

E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

4.2 Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

4.3 Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der

Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung die

vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin

zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides

herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes

der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist diese Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende

Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.

4.3.1 Im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (IV-Nrn. 132.1 – 132.10)

wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen (IV-Nr. 132.1 S. 9):

Schubförmige Multiple

Sklerose (G 35.11)

Persistierende skelettale

Schmerzen (ICD-10 M54.0) mit / bei:

Peripher vestibulärer

Schwindel (H 81.2) (DD: pharmakogen, phobisch)

ICD-10 F06.7 leichte

neuropsychologische Störung im Rahmen der schubförmigen MS

Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 132.1 S. 10):

Klinisch periphere

Polyneuropathie bei Diabets mellitus Typ II (ED März 2014) (ICD-10 E11)

Diabetes mellitus Typ 2, ED

März 2014 (ICD-10 E11.91)

Adipositas WHO Grad I

(ICD-10 E66.90)

Verdacht auf arterielle

Hypertonie DD: situativ erhöhter Blutdruck (ICD-10 I10.90V)

Status nach Helicobacter-Gastritis

Juli 2016 (ICD-10 K29.6Z)

Psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

In der bisherigen Tätigkeit als

Fenstermonteur attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer folgende

Arbeitsunfähigkeiten aus ihren jeweiligen medizinischen Fachgebieten:

Neurologie 100 %, Allgemeine Innere Medizin 0 %, Rheumatologie

0 %, Neuropsychologie 100 %, Psychiatrie 0 %. In einer

Verweistätigkeit wurden dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten

attestiert: Neurologie 50 %, Allgemeine Innere Medizin 0 %,

Rheumatologie 0 %, Neuropsychologie 30 %, Psychiatrie 0 %. Hieraus

ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit eine von 30 – 50 %,

wobei der Mittelwert von 40 % als umsetzbar zu postulieren sei. Dabei gelte

das seitens der neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten

geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 132.1 S. 11). Im neurologischen

Teilgutachten wird diesbezüglich festgehalten (IV-Nr. 132.4 S. 18),

dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht eine sitzende Tätigkeit, mit

der Möglichkeit wegen der vermehrten Müdigkeit Pausen einzulegen, zumutbar. Im

neuropsychologischen Teilgutachten wird dargelegt (IV-Nr. 132.7

S. 24), eine Tätigkeit bei welcher der Beschwerdeführer von seinen gut

vorhandenen visuell-räumlichen und räumlich-konstruktiven Ressourcen

profitieren könne, sei aufgrund der aktuell vorhandenen verbalen

Gedächtnisstörung optimal. Auch seien aufgrund der verbalen Gedächtnisstörung, aber

auch der mittelschwer vorhandenen körperlichen Fatigue, Tätigkeiten zu

bevorzugen, welche nur minimalen Leistungs- und Zeitdruck forderten und

vorwiegend seriell ablaufen würden.

4.3.2 Dr. med. C.___, RAD, ging in

ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 138 S. 2 ff.) auf

das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April

2020 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) ein. Dabei hielt sie zum einen folgendes Fazit

fest: Es könne nicht auf das vorliegende neurologische Gutachten abgestellt

werden. Dieses sei weder umfassend noch ausführlich. Die diagnostische

Beurteilung sei ungenügend begründet und mit Ausnahme der Diagnose «Multiple

Sklerose» nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit würden weder durch die aktuell erhobenen Befunde noch die Vorbefunde

begründet und seien nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der

Beurteilung der Behandler und im Gutachten von 2017 fehle gänzlich (IV-Nr. 138

S. 3). So erfahre man nicht, ob es sich um einen Schwankschwindel,

Drehschwindel, andauernden Schwindel oder episodischen Schwindel handle. Auch

die Schmerzen würden nicht weiter anamnestisch exploriert. Man erfahre nicht,

ob sie dauernd oder intermittierend vorhanden seien, ob sie belastungsabhängig

seien, oder in Ruhe verstärkt auftreten würden, ob sie im Tagesverlauf

variierten oder wodurch sie gelindert würden. Die vom Beschwerdeführer

geäusserte Tagesmüdigkeit werde ebenfalls nicht weiter erfragt und das

Schlafverhalten nicht weiter exploriert. Auch die durch den Gutachter als

vorhanden qualifizierte Motivation des Beschwerdeführers könne nicht

nachvollzogen werden, da diese nicht exploriert worden sei und dem Gutachter

offenbar die Vorakten nicht bekannt gewesen seien, welche die Motivation des

Beschwerdeführers – v.a. in Bezug auf die berufliche Integration – in Frage

stellten. Diesbezüglich wurde auf den Bericht vom 21. Juli 2017 verwiesen,

dem ein sofortiger Programmabbruch / ambulante Rehabilitation bei

Malcompliance zu entnehmen sei. Weiter würden die Befunde im Neurostatus mit

den Vorbefunden der behandelnden Ärztin und den Befunden im neurologischen

Teilgutachten von 2017 korrelieren. So sei Ende 2017 die Diagnose eines peripheren

vestibulären Schwindels bei unter Frenzel-Brill erkennbarem leichten Nystagmus

beim Blick nach links mit rotatorischer Komponente beschrieben worden. Eine

erneute Abklärung mittels entsprechender Brille oder andere klinische

Schwindeluntersuchungen habe der Gutachter nicht vorgenommen. Im Weiteren gelte

die Diagnose «Multiple Sklerose» als gesichert, die skelettalen Schmerzen

würden rein deskriptiv als Diagnosen aufgelistet, ebenso die

Schwindelbeschwerden und die Polyneuropathie. Es erfolge keinerlei Würdigung

des Schweregrades der Gesundheitsstörungen, keine nachvollziehbare Herleitung

aufgrund der Befunde, keinerlei differentialdiagnostischen Überlegungen, keine

Diskussion der Vorbefunde, des Verlaufs und der Konsistenz. Der letzte

Behandlungsbericht der behandelnden Neurologin vom 19. März 2019 werde im

Aktenauszug nicht erwähnt. Darin stehe, dass der Beschwerdeführer im Januar

2019 ein schubverdächtiges Ereignis mit neuen Sensibilitätsstörungen am Rumpf

links gehabt habe. Weder anamnestisch noch im Status finde sich ein

entsprechendes Korrelat. In diesem Bericht erwähne die behandelnde Neurologin

erstmals, dass der Beschwerdeführer über vermehrte Müdigkeit klage, nachdem sie

in früheren Berichten das Vorliegen einer Fatigue explizit verneint habe (IV-Nr. 138

S. 2). Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder begründet noch

nachvollziehbar. Die Symptome und objektivierbaren Ausfälle von Seiten der Multiplen

Sklerose wirkten sich funktionell nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies sei

auch von der Behandlerin und vom Vorgutachter so bestätigt worden. Die

Schwindelbeschwerden beruhten auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers,

der Gutachter habe sich nicht bemüht, diese zu explorieren und zu

objektivieren. Die summarische Begründung schwindelbedingter Stürze als Grund

für eine rein sitzende Tätigkeit sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar.

2014 sei der Beschwerdeführer ohne Schwindel gestürzt, im Juni 2017 sei er auf

der Treppe ausgerutscht (Akten der Unfallversicherung), zum Sturzhergang vom

Mai 2019 fänden sich weder in den Akten noch in der Exploration des

neurologischen Teilgutachters Hinweise auf den Hergang. Die erhöhte Müdigkeit,

mit welcher ein erhöhter Pausenbedarf begründet werde, werde ebenfalls nicht

weiter abgeklärt. Ob es sich dabei um eine Fatigue im Rahmen der Multiplen

Sklerose oder, was aufgrund der Anamnese im neuropsychologischen Gutachten

wahrscheinlicher sei, um eine erhöhte Tagesmüdigkeit bei gestörtem Nachtschlaf

infolge Schmerzen handle, werde vom Gutachter weder exploriert noch diskutiert.

Im Weiteren führe der neurologische Teilgutachter unter den Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschiedene skelettale Schmerzen auf. Bei

chronischen Rückenschmerzen sei es in der Regel nicht angepasst, eine rein

sitzende Tätigkeit auszuüben, da eine solche schmerzverstärkend wirke und

Betroffene durch regelmässige Positionsänderungen in wechselbelastender

Tätigkeit Linderung erfahren würden (IV-Nr. 138 S. 3).

Die Teilgutachten der Neuropsychologie,

Psychiatrie und Inneren Medizin seien schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 138

S. 8).

Das Teilgutachten Orthopädie sei

teilweise schlüssig und nachvollziehbar. Die RAD-Ärztin führte diesbezüglich

aus (IV-Nr. 138 S. 5 und 8), dass selbst die vordiagnostizierten

Diagnosen von Seiten des Bewegungsapparates nicht erwähnt würden, auch nicht

als «Status nach». Die gutachterliche Begründung, dass die beklagten Rückenschmerzen,

welche bisher in keiner Weise beeinflussbar gewesen seien und sich angeblich

auch bei Belastung oder Schonung nicht ändern würden, nicht durch eine

Pathologie an der Wirbelsäule erklärbar seien, sei nachvollziehbar. Dass die

auffällige Handbeschwielung im Gegensatz dazu stehe, dass der Beschwerdeführer

in allen Untersuchungen angebe, dass jegliche körperliche Arbeit nicht mehr

möglich sei und er mehrheitlich liege, werde nicht hinterfragt und in der

Konsensbeurteilung auch nicht thematisiert.

Die Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung seien, was die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit anbelange, nachvollziehbar. Dies gelte jedoch nicht für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

(IV-Nr. 138 S. 7). Gemäss der RAD-Ärztin sei der Beschwerdeführer als

Bauspengler (erlernte Tätigkeit) seit der Diagnosestellung der Multiplen

Sklerose nicht mehr arbeitsfähig (ab Oktober 2014 andauernd). Als

Fenstermonteur (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) sei er seit der Diagnosestellung

der Multiplen Sklerose nicht mehr arbeitsfähig (ab Oktober 2014 andauernd). Für

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Oktober 2014

bis Juni 2019 werde auf die RAD-Stellungnahme vom 20. Juni 2017 verwiesen

(IV-Nr. 56). Seit März 2019 (Bericht Dr. med. F.___) bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 138

S. 8).

4.3.3 Dr. med. C.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 (IV-Nr. 145) fest, der Einwand,

dass es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung handle, sei

berechtigt. Der Beschwerdeführer sei 2017 polydisziplinär begutachtet worden.

Damals sei festgestellt worden, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht

mehr arbeitsfähig und in Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei.

Nachdem dem Gutachten der Gutachterstelle B.___ wegen erheblichen Mängeln nicht

habe gefolgt werden können, habe sich Dr. med. C.___ bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf die Einschätzung der

behandelnden Neurologin gestützt, welche eine Leistungsminderung von 20 – 40 %

attestiert habe. Entgegen dem Einwand des Rechtsvertreters handle es sich also

nicht um eine willkürliche Einschätzung. Die Mängel im Gutachten der

Gutachterstelle B.___ seien aus Sicht von Dr. med. C.___ derart

gravierend, dass sie durch Rückfragen nicht geklärt werden könnten. Der

Vertreter des Beschwerdeführers erwähne eine stattgehabte Schlafabklärung bei

Dr. med. G.___, welche ein Schlafapnoesyndrom ergeben habe. Dieser Bericht

sollte eingeholt werden. Dr. med. C.___ empfehle darum, es sei dem Einwand

des Rechtsanwaltes zu folgen und eine erneute polydisziplinäre Begutachtung zu

veranlassen. Da das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020

erhebliche Mängel aufgewiesen habe, sollte eine andere Medas damit beauftragt

werden. Die Begutachtung sollte in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,

Neuropsychologie, Rheumatologie und HNO erfolgen, stelle sich doch die Frage

nach der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten sowie dem Verlauf

gegenüber dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017. Der

Beschwerdeführer habe eine schubförmige Multiple Sklerose, beklage Schmerzen

von Seiten des Bewegungsapparates, Schwindel und Müdigkeit.

4.3.4 Im «Notfallbericht» des Departements

Innere Medizin, Spital H.___, vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 156 S. 3

ff.) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:

1. Verdacht auf erneuten Schub bei schubförmiger Multipler

Sklerose (G 35.11)

2. Chronische Schulterschmerzen links, posttraumatisch

Nebendiagnosen seien:

3. Diabetes mellitus Typ 2, ED März 2014

4. Nikotinabhängigkeit

5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G 47.0)

6. Adipositas

7. Persistierende Lumbalgien bei Reklination seit Sturz aufs

Gesäss Oktober 2014

8. Vitamin B12-Mangel, substituiert seit 2018

9. Status nach peripher vestibulärem Schwindel (H 81.2)

10. 2017 Sturz mit Rippenkontusion im

Frühsommer

Anhand der Befunde seien die

Sensibilitätsstörungen, radikulären Armsymptome und womöglich verstärkten

Schulterschmerzen links im Rahmen eines erneuten MS-Schubs zu interpretieren,

durch das die Erhaltungstherapie mit Gilenya seit der COVID19-Infektion

pausiert worden sei (IV-Nr. 156 S. 5).

5. Es ist zu prüfen, ob der rechtsrelevante

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. März

2021 (vgl. E. II. 1.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits umfassend

abgeklärt war.

Gestützt auf die vorangehenden

medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___, RAD, in

ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (vgl. E. II.

4.3.2 hiervor) substanziiert auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ einging und sich kritisch mit diesem auseinandersetzte.

Dabei vermochte sie zahlreiche gravierende Mängel aufzuzeigen, so dass nicht

auf dieses abgestellt werden kann. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen

und fundierten Einschätzungen der auf das vorliegend im Wesentlichen in Frage

stehende medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachärztin Dr.

med. C.___ durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden

erheblichen Ermessens (vgl. E. II. 4.1 hiervor) davon ausgehen, dass der

medizinische Sachverhalt durch das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) nicht

hinreichend und umfassend geklärt war. Dies bestätigte Dr. med. C.___ sodann im

Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme vom 16. November 2020 (vgl. E. II.

4.3.3 hiervor), wobei sie die Mängel im Gutachten der Gutachterstelle B.___ als

derart gravierend bezeichnete, dass sich diese auch mittels Rückfragen nicht

klären liessen. Sie empfahl daher eine andere MEDAS mit der erneuten

polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen. Die beiden Stellungnahmen der

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ erweisen sich als geeignet, um an den

gutachterlichen Einschätzungen und Feststellungen der Sachverständigen der Gutachterstelle

B.___ begründete Zweifel hervorzurufen.

Daran vermögen die durch den Beschwerdeführer

in der Beschwerdeschrift vom 15. April 2021 (A.S. 5 ff.) vorgebrachten,

ebenfalls sehr detaillierten Einwendungen gegen die Stellungnahmen der

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ nichts zu ändern. So lässt der Beschwerdeführer

bspw. geltend machen, die RAD-Ärztin probiere aufgrund der Angaben der

Gutachter betreffend die Beschwielung der Hände oder der familiären Situation

irgendwelche Inkonsistenzen zu konstruieren (A.S. 15 unten). Weiter lässt

der Beschwerdeführer u.a. vorbringen, entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin sei

auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Gutachter von einer hohen Motivation

ausgingen, keine Inkonsistenz und kein Mangel am Gutachten zu erblicken. In

diesem Zusammenhang sei schlicht falsch, dass sich aus den Akten klare Hinweise

darauf ergeben würden, dass die Motivation des Beschwerdeführers bezüglich beruflicher

Eingliederung als auch betreffend therapeutischer Massnahmen zu hinterfragen

sei (A.S. 15 f.). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die

übrigen, beschwerdeweise gemachten Rügen, vermögen die Einschätzungen und

Beurteilungen der RAD-Ärztin nicht zu entkräften. Es kommt hinzu, dass im «Notfallbericht»

des Spitals H.___ vom 8. Dezember 2020 (vgl. E. II. 4.3.4 hiervor), u.a.

der Verdacht geäussert wurde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 einen

erneuten Schub seiner bereits seit 2014 bekannten Erkrankung einer «schubförmigen

Multiplen Sklerose» erlitten hat. Die Auswirkungen dieses möglichen Schubes sowohl

auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers als auch auf dessen

Arbeitsfähigkeit wurden gemäss Aktenlage bis anhin noch nicht abgeklärt. Dies

müsste im Rahmen einer erneuten Begutachtung berücksichtigt werden.

6. Es ist auf die Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen:

6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, es sei bei der Gutachterstelle B.___ ein Verlaufsgutachten

einzuholen (vgl. E. I. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 hiervor; A.S. 21). Im

Rahmen eines Verlaufsgutachtens ist zu prüfen, inwieweit sich der

Gesundheitszustand seit der Erstbegutachtung weiter verändert hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2.2). Folglich

macht die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung nur dann Sinn, wenn bereits eine

genügende medizinische Grundlage im Sinne eines beweiswertigen Erstgutachtens

vorliegt. Dies ist jedoch vorliegend – wie in E. II. 5 hiervor dargelegt – in

Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April

2020 gerade nicht der Fall. Somit kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht

gefolgt werden.

6.2 Der Beschwerdeführer lässt

weiter vorbringen (vgl. E. I. Rechtsbegehren Ziff. 4 hiervor; A.S. 22

f.), es seien der Gutachterstelle B.___ sowohl die Kritik des RAD vom

25. Mai 2020 zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Ergänzungsfrage von

Rechtsanwalt Dätwyler vom 18. Mai 2020 zu stellen. Diesbezüglich ist

zunächst festzuhalten, dass Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom

16. November 2020 explizit festhielt, die Mängel im Gutachten der

Gutachterstelle B.___ seien derart gravierend, dass sich diese durch Rückfragen

nicht klären liessen (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor). Da zwar offene

Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen in erster Linie

mit den Verfassern des besagten Gutachtens zu klären sind (vgl. E. II. 4.1

hiervor), im vorliegenden Fall jedoch ein grosser Teil des Gutachtens der

Gutachterstelle B.___ mit gravierenden Mängeln behaftet ist, ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Sachverständigen der

Gutachterstelle B.___ nicht mit der Kritik der RAD-Ärztin konfrontiert hat. So ist

gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 16. November 2020 davon auszugehen,

dass eine entsprechende Konfrontation ohnehin nicht in dem Sinne zielführend

wäre, dass sich die Mängel im Gutachten hierdurch beseitigen lassen würden.

Die mit Schreiben vom 18. Mai 2020

formulierte Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Dätwyler (IV-Nr. 137: Müsste

aufgrund der erwähnten Diagnose nicht auch aus Sicht der obgenannten

Fachrichtungen mindestens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert werden? Falls

nein, warum nicht? Falls ja, in welchem Umfang? Falls ja, wäre eine solche

allenfalls in der Gesamteinschränkung von 40 % mitinbegriffen? Welche

Auswirkungen haben die persistierenden skelettalen Schmerzen auf das

Zumutbarkeitsprofil?) bezieht sich auf das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020, auf welches indes vorliegend –

wie oben erläutert – nicht abgestellt werden kann. Somit erübrigt sich das

Weiterleiten dieser Frage an die Gutachterstelle.

6.3 Betreffend das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach bei einer erneuten polydisziplinären Begutachtung bei

der Gutachterstelle D.___ die Frage Ziff. 8 des Fragenkatalogs vom

25. November 2020 zu streichen sei (vgl. E. I. 2 Rechtsbegehren

Ziff. 5 hiervor; A.S. 23 f.) ist zunächst auf die als «fallspezifisch»

bezeichnete Frage einzugehen. Diese lautet wie folgt: «Haben sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber

der Situation gemäss Gutachten vom 30. März 2017 resp. den dazu

notwendigen Untersuchungen erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese

Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person – in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit – aus?»

(IV-Nr. 150 S. 6). Diese Frage nimmt somit Bezug auf das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017 (IV-Nr. 46.1),

auf welches sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. März

2018 unter Einbezug von weiteren medizinischen Akten im Wesentlichen stützte (IV-Nr. 78)

und sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Umschulung abwies.

Die dagegen am 27. April 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 78) richtet

sich sodann im Wesentlichen auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. So

hielt das Versicherungsgericht im rechtskräftigen Urteil VSBES.2017.110 vom

16. August 2018 (IV-Nr. 83) denn auch fest, mit der Beschwerde werde

in erster Linie ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne

einer Umschulung geltend gemacht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers

erübrige sich eine Rentenprüfung, wenn berufliche Massnahmen zugesprochen

würden. Da die Sache zur Prüfung des Umschulungsanspruchs an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei und diese darüber zu entscheiden haben

werde, könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung des Rentenanspruchs

verzichtet werden (E. II. 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das

Gutachten der Gutachterstelle E.___ als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung

einer gesundheitlichen Veränderung des Beschwerdeführers heranzuziehen ist. In

diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom

16. November 2020 (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor) fest, es stelle sich im

Rahmen der erneuten Begutachtung u.a. die Frage nach dem Verlauf gegenüber dem

Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017.

7. Zusammenfassend ist das

Festhalten der Beschwerdegegnerin an einer erneuten umfassenden medizinischen

Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden. Es liegt im Übrigen auch kein Arztbericht vor, dem eine

Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers betreffend eine erneute Begutachtung zu

entnehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des Gutachtensauftrags

an die Gutachterstelle D.___ korrekt vorgegangen ist (vgl. E. II. 2 hiervor).

Auch der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich keine Rügen vorbringen. So macht

er vielmehr deutlich, dass gegen die bereits ausgeloste Gutachterstelle D.___

und die Fachärzte keine Einwendungen bestünden (A.S. 11). Es sind somit

keine Gründe ersichtlich, die gegen die Durchführung der notwendigen

polydisziplinären Abklärung bei der Gutachterstelle D.___ sprechen.

8. Zusammenfassend ist die

Verfügung vom 26. März 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung

besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,

sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von

Verfahrenskosten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng