VSBES.2021.61
Begutachtung
5. Juli 2021Deutsch25 min
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess den 1976 geborenen A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
a
Urteil vom 5. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 26. März 2021)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess den 1976 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär begutachten.
Das Gutachten wurde am 28. April 2020 erstattet (IV-Nrn. 132.1 – 132.10).
Zu diesem Gutachten liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 eine
Ergänzungsfrage einreichen (IV-Nr. 137). Aufgrund der Stellungnahme von
Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 138 S. 2 ff.) wurde dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 139
S. 2 ff.) die Abweisung seiner Leistungsansprüche auf weitere berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess dieser
am 18. August 2020 (IV-Nr. 141) Einwände erheben. Gestützt auf die
Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 16. November 2020 (IV-Nr. 145)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 25. November 2020
(IV-Nr. 149) mit, es sei eine erneute umfassende polydisziplinäre
Untersuchung notwendig, wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
ausgewählt werde. Der Beschwerdeführer liess sich damit mit Eingabe vom
8. Januar 2021 (IV-Nr. 157) nicht einverstanden erklären. Mit
Mitteilung vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 160) wurde der Beschwerdeführer
über die gemäss SuisseMED@P zugeloste Gutachterstelle D.___ und die Sachverständigen
informiert. Trotz der gegen die geplante polydisziplinäre Begutachtung
gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2021
(IV-Nr. 166), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März
2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären
Abklärung fest. Einer Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Erwägungen
2.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 15. April 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Verfahrensanträge und Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
Verfahrensanträge
1.
Die verfügungsweise entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei durch das angerufene Gericht
wiederherzustellen.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, für die Dauer des Verfahrens im Zusammenhang mit der vorliegenden
Beschwerde von der Durchführung der Begutachtung bei der D.___ abzusehen und
die bereits von der D.___ bekannt gegebenen Termine zu stornieren.
3.
Über die Verfahrensanträge sei
superprovisorisch zu entscheiden.
Rechtsbegehren
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26.
März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers ab Oktober 2014 auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 28. April 2020 abzustellen und den Leistungsanspruch des
Dispositiv
Beschwerdeführers demnach ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in
einer leichten, angepassten Tätigkeit zu prüfen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, bei der B.___ ein Verlaufsgutachten betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Dezember 2020 in Auftrag zu geben.
4. Eventualiter zu Ziffer 2: Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der B.___ vorgängig die Kritik des RAD
vom 25. Mai 2020 zur Stellungnahme zu unterbreiten und die
Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt Dätwyler vom 18. Mai 2020 zu stellen.
5. Subeventualiter sei für den Fall, dass
das angerufene Gericht eine erneute polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___
als notwendig erachtet, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die
fallspezifische Frage in Ziffer 8. des Fragekatalogs ersatzlos zu streichen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 20. April 2021 (A.S. 27
f.) sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme als auch das Gesuch um
Stornierung der bereits von der Gutachterstelle D.___ bekannt gegebenen Termine,
ab.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai
2021 (A.S. 30 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende
Stellungnahme und beantragt die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.
5. Mit Verfügung vom 5. Mai
2021 (A.S. 32 ff.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das
Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ab.
6. Im Rahmen der Replik vom
14. Mai 2021 (A.S. 35 f.) lässt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen
einer Duplik (A.S. 38).
7. Die am 18. Juni 2021
(A.S. 39 ff.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote
geht mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Invalidenversicherung hat
eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354). Auf die vorliegende
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021, mit der die
Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung
festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
1.3 In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 26. März 2021 und betrifft eine
noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 26. März 2021
geltenden Bestimmungen massgebend.
1.4 Beschwerdeweise geltend gemacht
werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second
opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
2.
2.1 Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt
sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben
über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Einleitung zu Anhang V,
Stand am 1. Januar 2018]). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und
Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1
S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P
eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich
vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den
erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und in der Lage
sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten
Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem
programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur
Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von
Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer
bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand.
Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die
Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und weder von der
Invalidenversicherung noch von anderen Personen gesteuert oder beeinflusst
werden kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2020.199 vom 18. März 2021 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid
BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System
grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das
Bundesgericht betont, es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210
formulierten Anforderungen weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue
rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O., E. 5.5 S. 357 f.). Bislang
sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der
Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2 Nach erfolgter Zuteilung durch
SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und
die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden
Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist
von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI).
3. Aufgrund der Akten kann
festgehalten werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Erstanmeldung
handelt und die Beschwerdegegnerin bisher zwei poly-disziplinäre Gutachten veranlasst
hat. Das erste Gutachten wurde am 30. März 2017 durch die Gutachterstelle E.___
(IV-Nrn. 46.1 – 46.7) und das zweite Gutachten am 28. April
2020 durch die Gutachterstelle B.___ (IV-Nrn. 132.1 – 132.10) erstattet.
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, die durch die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2021 in Aussicht
genommene polydisziplinäre Begutachtung bei der D.___ sei nicht notwendig, da
es sich um eine reine second opinion handle. Es sei vielmehr auf das beweistaugliche
Gutachten der Gutachterstelle B.___ abzustellen (A.S. 19 f.).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. 1 ff.)
zu Recht an der Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung festhält.
4.1 Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, von Amtes wegen die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen
vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die
Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht beliebig
erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1
S. 245 mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010
E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
4.2 Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
4.3 Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der
Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung die
vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides
herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes
der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist diese Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere umfassende
Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.
4.3.1 Im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (IV-Nrn. 132.1 – 132.10)
wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen (IV-Nr. 132.1 S. 9):
−
Schubförmige Multiple
Sklerose (G 35.11)
−
Persistierende skelettale
Schmerzen (ICD-10 M54.0) mit / bei:
−
Peripher vestibulärer
Schwindel (H 81.2) (DD: pharmakogen, phobisch)
−
ICD-10 F06.7 leichte
neuropsychologische Störung im Rahmen der schubförmigen MS
Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 132.1 S. 10):
−
Klinisch periphere
Polyneuropathie bei Diabets mellitus Typ II (ED März 2014) (ICD-10 E11)
−
Diabetes mellitus Typ 2, ED
März 2014 (ICD-10 E11.91)
−
Adipositas WHO Grad I
(ICD-10 E66.90)
−
Verdacht auf arterielle
Hypertonie DD: situativ erhöhter Blutdruck (ICD-10 I10.90V)
−
Status nach Helicobacter-Gastritis
Juli 2016 (ICD-10 K29.6Z)
−
Psychologische Faktoren
oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
In der bisherigen Tätigkeit als
Fenstermonteur attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer folgende
Arbeitsunfähigkeiten aus ihren jeweiligen medizinischen Fachgebieten:
Neurologie 100 %, Allgemeine Innere Medizin 0 %, Rheumatologie
0 %, Neuropsychologie 100 %, Psychiatrie 0 %. In einer
Verweistätigkeit wurden dem Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeiten
attestiert: Neurologie 50 %, Allgemeine Innere Medizin 0 %,
Rheumatologie 0 %, Neuropsychologie 30 %, Psychiatrie 0 %. Hieraus
ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit eine von 30 – 50 %,
wobei der Mittelwert von 40 % als umsetzbar zu postulieren sei. Dabei gelte
das seitens der neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten
geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-Nr. 132.1 S. 11). Im neurologischen
Teilgutachten wird diesbezüglich festgehalten (IV-Nr. 132.4 S. 18),
dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht eine sitzende Tätigkeit, mit
der Möglichkeit wegen der vermehrten Müdigkeit Pausen einzulegen, zumutbar. Im
neuropsychologischen Teilgutachten wird dargelegt (IV-Nr. 132.7
S. 24), eine Tätigkeit bei welcher der Beschwerdeführer von seinen gut
vorhandenen visuell-räumlichen und räumlich-konstruktiven Ressourcen
profitieren könne, sei aufgrund der aktuell vorhandenen verbalen
Gedächtnisstörung optimal. Auch seien aufgrund der verbalen Gedächtnisstörung, aber
auch der mittelschwer vorhandenen körperlichen Fatigue, Tätigkeiten zu
bevorzugen, welche nur minimalen Leistungs- und Zeitdruck forderten und
vorwiegend seriell ablaufen würden.
4.3.2 Dr. med. C.___, RAD, ging in
ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (IV-Nr. 138 S. 2 ff.) auf
das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April
2020 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) ein. Dabei hielt sie zum einen folgendes Fazit
fest: Es könne nicht auf das vorliegende neurologische Gutachten abgestellt
werden. Dieses sei weder umfassend noch ausführlich. Die diagnostische
Beurteilung sei ungenügend begründet und mit Ausnahme der Diagnose «Multiple
Sklerose» nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit würden weder durch die aktuell erhobenen Befunde noch die Vorbefunde
begründet und seien nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der
Beurteilung der Behandler und im Gutachten von 2017 fehle gänzlich (IV-Nr. 138
S. 3). So erfahre man nicht, ob es sich um einen Schwankschwindel,
Drehschwindel, andauernden Schwindel oder episodischen Schwindel handle. Auch
die Schmerzen würden nicht weiter anamnestisch exploriert. Man erfahre nicht,
ob sie dauernd oder intermittierend vorhanden seien, ob sie belastungsabhängig
seien, oder in Ruhe verstärkt auftreten würden, ob sie im Tagesverlauf
variierten oder wodurch sie gelindert würden. Die vom Beschwerdeführer
geäusserte Tagesmüdigkeit werde ebenfalls nicht weiter erfragt und das
Schlafverhalten nicht weiter exploriert. Auch die durch den Gutachter als
vorhanden qualifizierte Motivation des Beschwerdeführers könne nicht
nachvollzogen werden, da diese nicht exploriert worden sei und dem Gutachter
offenbar die Vorakten nicht bekannt gewesen seien, welche die Motivation des
Beschwerdeführers – v.a. in Bezug auf die berufliche Integration – in Frage
stellten. Diesbezüglich wurde auf den Bericht vom 21. Juli 2017 verwiesen,
dem ein sofortiger Programmabbruch / ambulante Rehabilitation bei
Malcompliance zu entnehmen sei. Weiter würden die Befunde im Neurostatus mit
den Vorbefunden der behandelnden Ärztin und den Befunden im neurologischen
Teilgutachten von 2017 korrelieren. So sei Ende 2017 die Diagnose eines peripheren
vestibulären Schwindels bei unter Frenzel-Brill erkennbarem leichten Nystagmus
beim Blick nach links mit rotatorischer Komponente beschrieben worden. Eine
erneute Abklärung mittels entsprechender Brille oder andere klinische
Schwindeluntersuchungen habe der Gutachter nicht vorgenommen. Im Weiteren gelte
die Diagnose «Multiple Sklerose» als gesichert, die skelettalen Schmerzen
würden rein deskriptiv als Diagnosen aufgelistet, ebenso die
Schwindelbeschwerden und die Polyneuropathie. Es erfolge keinerlei Würdigung
des Schweregrades der Gesundheitsstörungen, keine nachvollziehbare Herleitung
aufgrund der Befunde, keinerlei differentialdiagnostischen Überlegungen, keine
Diskussion der Vorbefunde, des Verlaufs und der Konsistenz. Der letzte
Behandlungsbericht der behandelnden Neurologin vom 19. März 2019 werde im
Aktenauszug nicht erwähnt. Darin stehe, dass der Beschwerdeführer im Januar
2019 ein schubverdächtiges Ereignis mit neuen Sensibilitätsstörungen am Rumpf
links gehabt habe. Weder anamnestisch noch im Status finde sich ein
entsprechendes Korrelat. In diesem Bericht erwähne die behandelnde Neurologin
erstmals, dass der Beschwerdeführer über vermehrte Müdigkeit klage, nachdem sie
in früheren Berichten das Vorliegen einer Fatigue explizit verneint habe (IV-Nr. 138
S. 2). Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder begründet noch
nachvollziehbar. Die Symptome und objektivierbaren Ausfälle von Seiten der Multiplen
Sklerose wirkten sich funktionell nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies sei
auch von der Behandlerin und vom Vorgutachter so bestätigt worden. Die
Schwindelbeschwerden beruhten auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers,
der Gutachter habe sich nicht bemüht, diese zu explorieren und zu
objektivieren. Die summarische Begründung schwindelbedingter Stürze als Grund
für eine rein sitzende Tätigkeit sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar.
2014 sei der Beschwerdeführer ohne Schwindel gestürzt, im Juni 2017 sei er auf
der Treppe ausgerutscht (Akten der Unfallversicherung), zum Sturzhergang vom
Mai 2019 fänden sich weder in den Akten noch in der Exploration des
neurologischen Teilgutachters Hinweise auf den Hergang. Die erhöhte Müdigkeit,
mit welcher ein erhöhter Pausenbedarf begründet werde, werde ebenfalls nicht
weiter abgeklärt. Ob es sich dabei um eine Fatigue im Rahmen der Multiplen
Sklerose oder, was aufgrund der Anamnese im neuropsychologischen Gutachten
wahrscheinlicher sei, um eine erhöhte Tagesmüdigkeit bei gestörtem Nachtschlaf
infolge Schmerzen handle, werde vom Gutachter weder exploriert noch diskutiert.
Im Weiteren führe der neurologische Teilgutachter unter den Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschiedene skelettale Schmerzen auf. Bei
chronischen Rückenschmerzen sei es in der Regel nicht angepasst, eine rein
sitzende Tätigkeit auszuüben, da eine solche schmerzverstärkend wirke und
Betroffene durch regelmässige Positionsänderungen in wechselbelastender
Tätigkeit Linderung erfahren würden (IV-Nr. 138 S. 3).
Die Teilgutachten der Neuropsychologie,
Psychiatrie und Inneren Medizin seien schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 138
S. 8).
Das Teilgutachten Orthopädie sei
teilweise schlüssig und nachvollziehbar. Die RAD-Ärztin führte diesbezüglich
aus (IV-Nr. 138 S. 5 und 8), dass selbst die vordiagnostizierten
Diagnosen von Seiten des Bewegungsapparates nicht erwähnt würden, auch nicht
als «Status nach». Die gutachterliche Begründung, dass die beklagten Rückenschmerzen,
welche bisher in keiner Weise beeinflussbar gewesen seien und sich angeblich
auch bei Belastung oder Schonung nicht ändern würden, nicht durch eine
Pathologie an der Wirbelsäule erklärbar seien, sei nachvollziehbar. Dass die
auffällige Handbeschwielung im Gegensatz dazu stehe, dass der Beschwerdeführer
in allen Untersuchungen angebe, dass jegliche körperliche Arbeit nicht mehr
möglich sei und er mehrheitlich liege, werde nicht hinterfragt und in der
Konsensbeurteilung auch nicht thematisiert.
Die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung seien, was die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit anbelange, nachvollziehbar. Dies gelte jedoch nicht für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
(IV-Nr. 138 S. 7). Gemäss der RAD-Ärztin sei der Beschwerdeführer als
Bauspengler (erlernte Tätigkeit) seit der Diagnosestellung der Multiplen
Sklerose nicht mehr arbeitsfähig (ab Oktober 2014 andauernd). Als
Fenstermonteur (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) sei er seit der Diagnosestellung
der Multiplen Sklerose nicht mehr arbeitsfähig (ab Oktober 2014 andauernd). Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab Oktober 2014
bis Juni 2019 werde auf die RAD-Stellungnahme vom 20. Juni 2017 verwiesen
(IV-Nr. 56). Seit März 2019 (Bericht Dr. med. F.___) bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten (IV-Nr. 138
S. 8).
4.3.3 Dr. med. C.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 (IV-Nr. 145) fest, der Einwand,
dass es sich bei der RAD-Beurteilung um eine reine Aktenbeurteilung handle, sei
berechtigt. Der Beschwerdeführer sei 2017 polydisziplinär begutachtet worden.
Damals sei festgestellt worden, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht
mehr arbeitsfähig und in Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei.
Nachdem dem Gutachten der Gutachterstelle B.___ wegen erheblichen Mängeln nicht
habe gefolgt werden können, habe sich Dr. med. C.___ bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf die Einschätzung der
behandelnden Neurologin gestützt, welche eine Leistungsminderung von 20 – 40 %
attestiert habe. Entgegen dem Einwand des Rechtsvertreters handle es sich also
nicht um eine willkürliche Einschätzung. Die Mängel im Gutachten der
Gutachterstelle B.___ seien aus Sicht von Dr. med. C.___ derart
gravierend, dass sie durch Rückfragen nicht geklärt werden könnten. Der
Vertreter des Beschwerdeführers erwähne eine stattgehabte Schlafabklärung bei
Dr. med. G.___, welche ein Schlafapnoesyndrom ergeben habe. Dieser Bericht
sollte eingeholt werden. Dr. med. C.___ empfehle darum, es sei dem Einwand
des Rechtsanwaltes zu folgen und eine erneute polydisziplinäre Begutachtung zu
veranlassen. Da das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020
erhebliche Mängel aufgewiesen habe, sollte eine andere Medas damit beauftragt
werden. Die Begutachtung sollte in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,
Neuropsychologie, Rheumatologie und HNO erfolgen, stelle sich doch die Frage
nach der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten sowie dem Verlauf
gegenüber dem Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017. Der
Beschwerdeführer habe eine schubförmige Multiple Sklerose, beklage Schmerzen
von Seiten des Bewegungsapparates, Schwindel und Müdigkeit.
4.3.4 Im «Notfallbericht» des Departements
Innere Medizin, Spital H.___, vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 156 S. 3
ff.) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
1. Verdacht auf erneuten Schub bei schubförmiger Multipler
Sklerose (G 35.11)
2. Chronische Schulterschmerzen links, posttraumatisch
Nebendiagnosen seien:
3. Diabetes mellitus Typ 2, ED März 2014
4. Nikotinabhängigkeit
5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G 47.0)
6. Adipositas
7. Persistierende Lumbalgien bei Reklination seit Sturz aufs
Gesäss Oktober 2014
8. Vitamin B12-Mangel, substituiert seit 2018
9. Status nach peripher vestibulärem Schwindel (H 81.2)
10. 2017 Sturz mit Rippenkontusion im
Frühsommer
Anhand der Befunde seien die
Sensibilitätsstörungen, radikulären Armsymptome und womöglich verstärkten
Schulterschmerzen links im Rahmen eines erneuten MS-Schubs zu interpretieren,
durch das die Erhaltungstherapie mit Gilenya seit der COVID19-Infektion
pausiert worden sei (IV-Nr. 156 S. 5).
5. Es ist zu prüfen, ob der rechtsrelevante
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitpunkt vom 26. März
2021 (vgl. E. II. 1.3 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits umfassend
abgeklärt war.
Gestützt auf die vorangehenden
medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___, RAD, in
ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (vgl. E. II.
4.3.2 hiervor) substanziiert auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ einging und sich kritisch mit diesem auseinandersetzte.
Dabei vermochte sie zahlreiche gravierende Mängel aufzuzeigen, so dass nicht
auf dieses abgestellt werden kann. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen
und fundierten Einschätzungen der auf das vorliegend im Wesentlichen in Frage
stehende medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten Fachärztin Dr.
med. C.___ durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden
erheblichen Ermessens (vgl. E. II. 4.1 hiervor) davon ausgehen, dass der
medizinische Sachverhalt durch das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020 (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor) nicht
hinreichend und umfassend geklärt war. Dies bestätigte Dr. med. C.___ sodann im
Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme vom 16. November 2020 (vgl. E. II.
4.3.3 hiervor), wobei sie die Mängel im Gutachten der Gutachterstelle B.___ als
derart gravierend bezeichnete, dass sich diese auch mittels Rückfragen nicht
klären liessen. Sie empfahl daher eine andere MEDAS mit der erneuten
polydisziplinären Begutachtung zu beauftragen. Die beiden Stellungnahmen der
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ erweisen sich als geeignet, um an den
gutachterlichen Einschätzungen und Feststellungen der Sachverständigen der Gutachterstelle
B.___ begründete Zweifel hervorzurufen.
Daran vermögen die durch den Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift vom 15. April 2021 (A.S. 5 ff.) vorgebrachten,
ebenfalls sehr detaillierten Einwendungen gegen die Stellungnahmen der
RAD-Ärztin Dr. med. C.___ nichts zu ändern. So lässt der Beschwerdeführer
bspw. geltend machen, die RAD-Ärztin probiere aufgrund der Angaben der
Gutachter betreffend die Beschwielung der Hände oder der familiären Situation
irgendwelche Inkonsistenzen zu konstruieren (A.S. 15 unten). Weiter lässt
der Beschwerdeführer u.a. vorbringen, entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin sei
auch in Bezug auf die Tatsache, dass die Gutachter von einer hohen Motivation
ausgingen, keine Inkonsistenz und kein Mangel am Gutachten zu erblicken. In
diesem Zusammenhang sei schlicht falsch, dass sich aus den Akten klare Hinweise
darauf ergeben würden, dass die Motivation des Beschwerdeführers bezüglich beruflicher
Eingliederung als auch betreffend therapeutischer Massnahmen zu hinterfragen
sei (A.S. 15 f.). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die
übrigen, beschwerdeweise gemachten Rügen, vermögen die Einschätzungen und
Beurteilungen der RAD-Ärztin nicht zu entkräften. Es kommt hinzu, dass im «Notfallbericht»
des Spitals H.___ vom 8. Dezember 2020 (vgl. E. II. 4.3.4 hiervor), u.a.
der Verdacht geäussert wurde, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 einen
erneuten Schub seiner bereits seit 2014 bekannten Erkrankung einer «schubförmigen
Multiplen Sklerose» erlitten hat. Die Auswirkungen dieses möglichen Schubes sowohl
auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers als auch auf dessen
Arbeitsfähigkeit wurden gemäss Aktenlage bis anhin noch nicht abgeklärt. Dies
müsste im Rahmen einer erneuten Begutachtung berücksichtigt werden.
6. Es ist auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, es sei bei der Gutachterstelle B.___ ein Verlaufsgutachten
einzuholen (vgl. E. I. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 hiervor; A.S. 21). Im
Rahmen eines Verlaufsgutachtens ist zu prüfen, inwieweit sich der
Gesundheitszustand seit der Erstbegutachtung weiter verändert hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2.2). Folglich
macht die Anordnung einer Verlaufsbegutachtung nur dann Sinn, wenn bereits eine
genügende medizinische Grundlage im Sinne eines beweiswertigen Erstgutachtens
vorliegt. Dies ist jedoch vorliegend – wie in E. II. 5 hiervor dargelegt – in
Bezug auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 28. April
2020 gerade nicht der Fall. Somit kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
gefolgt werden.
6.2 Der Beschwerdeführer lässt
weiter vorbringen (vgl. E. I. Rechtsbegehren Ziff. 4 hiervor; A.S. 22
f.), es seien der Gutachterstelle B.___ sowohl die Kritik des RAD vom
25. Mai 2020 zur Stellungnahme zu unterbreiten und die Ergänzungsfrage von
Rechtsanwalt Dätwyler vom 18. Mai 2020 zu stellen. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom
16. November 2020 explizit festhielt, die Mängel im Gutachten der
Gutachterstelle B.___ seien derart gravierend, dass sich diese durch Rückfragen
nicht klären liessen (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor). Da zwar offene
Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen in erster Linie
mit den Verfassern des besagten Gutachtens zu klären sind (vgl. E. II. 4.1
hiervor), im vorliegenden Fall jedoch ein grosser Teil des Gutachtens der
Gutachterstelle B.___ mit gravierenden Mängeln behaftet ist, ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Sachverständigen der
Gutachterstelle B.___ nicht mit der Kritik der RAD-Ärztin konfrontiert hat. So ist
gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 16. November 2020 davon auszugehen,
dass eine entsprechende Konfrontation ohnehin nicht in dem Sinne zielführend
wäre, dass sich die Mängel im Gutachten hierdurch beseitigen lassen würden.
Die mit Schreiben vom 18. Mai 2020
formulierte Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Dätwyler (IV-Nr. 137: Müsste
aufgrund der erwähnten Diagnose nicht auch aus Sicht der obgenannten
Fachrichtungen mindestens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert werden? Falls
nein, warum nicht? Falls ja, in welchem Umfang? Falls ja, wäre eine solche
allenfalls in der Gesamteinschränkung von 40 % mitinbegriffen? Welche
Auswirkungen haben die persistierenden skelettalen Schmerzen auf das
Zumutbarkeitsprofil?) bezieht sich auf das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 28. April 2020, auf welches indes vorliegend –
wie oben erläutert – nicht abgestellt werden kann. Somit erübrigt sich das
Weiterleiten dieser Frage an die Gutachterstelle.
6.3 Betreffend das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach bei einer erneuten polydisziplinären Begutachtung bei
der Gutachterstelle D.___ die Frage Ziff. 8 des Fragenkatalogs vom
25. November 2020 zu streichen sei (vgl. E. I. 2 Rechtsbegehren
Ziff. 5 hiervor; A.S. 23 f.) ist zunächst auf die als «fallspezifisch»
bezeichnete Frage einzugehen. Diese lautet wie folgt: «Haben sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber
der Situation gemäss Gutachten vom 30. März 2017 resp. den dazu
notwendigen Untersuchungen erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese
Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person – in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit – aus?»
(IV-Nr. 150 S. 6). Diese Frage nimmt somit Bezug auf das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017 (IV-Nr. 46.1),
auf welches sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. März
2018 unter Einbezug von weiteren medizinischen Akten im Wesentlichen stützte (IV-Nr. 78)
und sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Umschulung abwies.
Die dagegen am 27. April 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 78) richtet
sich sodann im Wesentlichen auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen. So
hielt das Versicherungsgericht im rechtskräftigen Urteil VSBES.2017.110 vom
16. August 2018 (IV-Nr. 83) denn auch fest, mit der Beschwerde werde
in erster Linie ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne
einer Umschulung geltend gemacht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers
erübrige sich eine Rentenprüfung, wenn berufliche Massnahmen zugesprochen
würden. Da die Sache zur Prüfung des Umschulungsanspruchs an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei und diese darüber zu entscheiden haben
werde, könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung des Rentenanspruchs
verzichtet werden (E. II. 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass das
Gutachten der Gutachterstelle E.___ als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung
einer gesundheitlichen Veränderung des Beschwerdeführers heranzuziehen ist. In
diesem Sinn hielt auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom
16. November 2020 (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor) fest, es stelle sich im
Rahmen der erneuten Begutachtung u.a. die Frage nach dem Verlauf gegenüber dem
Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 30. März 2017.
7. Zusammenfassend ist das
Festhalten der Beschwerdegegnerin an einer erneuten umfassenden medizinischen
Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden. Es liegt im Übrigen auch kein Arztbericht vor, dem eine
Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers betreffend eine erneute Begutachtung zu
entnehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des Gutachtensauftrags
an die Gutachterstelle D.___ korrekt vorgegangen ist (vgl. E. II. 2 hiervor).
Auch der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich keine Rügen vorbringen. So macht
er vielmehr deutlich, dass gegen die bereits ausgeloste Gutachterstelle D.___
und die Fachärzte keine Einwendungen bestünden (A.S. 11). Es sind somit
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Durchführung der notwendigen
polydisziplinären Abklärung bei der Gutachterstelle D.___ sprechen.
8. Zusammenfassend ist die
Verfügung vom 26. März 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). In der Invalidenversicherung
besteht zwar eine solche Bestimmung (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,
sondern die Bestimmung einer Gutachterstelle, entfällt die Erhebung von
Verfahrenskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu
eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng