VSBES.2021.62
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. Februar 2022Deutsch66 min
holte die Akten des Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Februar 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2017 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter
Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der Wirbelsäule, bestehend
seit dem Unfall vom 13. März 2017, zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin am 3. November
2017 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 6).
1.2 Am 30. Januar 2019 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin traf in der
Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und
holte die Akten des Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Suva (IV-Nrn. 9.1 – 9.49) ein. Nach Rücksprache mit Dr. med.
B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; IV-Nr. 19) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
polydisziplinär begutachten (Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie,
Psychiatrie und Neuropsychologie). Dieses Gutachten wurde durch die
Begutachtungsstelle C.___ am 30. Dezember 2019 erstattet (IV-Nrn. 26.1 –
26.7). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV-Nr. 31). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwände erheben und
eine psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2020 (IV-Nr. 37) sowie eine
Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 38) einreichen. Nachdem die
RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Stellung zum
medizinischen Sachverhalt genommen hatte (IV-Nr. 40), verfügte die
Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2021 im Sinne des Vorbescheides und wies
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen als auch auf
eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 41; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.]).
2. Gegen die Verfügung vom 26.
Februar 2021 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2021 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung vom 26.
Februar 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks
Wahrung der Gehörsrechte resp. korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen
(berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete
Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, über den Antrag der Versicherten vom 13. Juli 2020 auf Übernahme
der Kosten des Berichts von Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 im
Betrage von CHF 750.00 eine Verfügung zu erlassen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2021 (A.S. 32 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen.
4. Mit Stellungnahme vom 21. Juni
2021 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 41 f.). Gleichzeitig
reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 43 f.).
5. Am 6. Januar 2022 werden die
Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vom
23. Februar 2022 vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der
Antrag auf zusätzliche Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen. Der
Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 46 f.).
6. Am 23. Februar 2022 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 23. Februar 2022, A.S. 49 ff.).
Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter der
Beschwerdeführerin sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 53 f.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 26. Februar 2021 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 22. September 2020 (IV-Nr. 40) weder zur Kenntnis- noch
zur Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor.
Angesichts der Schwere der Gehörsverletzung(en) rechtfertige sich eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als
«formalistischer Leerlauf» angesehen (Beschwerde Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 16
ff.).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S.
293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts
sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht
hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und
Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich
nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.
Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt
wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019,
9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431
E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.4
Zur Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. F.___ vom 22. September 2020 ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
dazu vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021
offensichtlich nicht äussern konnte, da diese der Beschwerdeführerin erst
zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde. Der
Sozialversicherungsträger ist indes nicht verpflichtet, der versicherten Person
einen versicherungsinternen Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu
unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende
Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob
Mosimann in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum
ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43). Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren,
wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung
enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom
6.
April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011
vom 5. August 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom
24.
Juli 2012 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat die RAD-Ärztin
Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 der
Beschwerdegegnerin lediglich erklärt, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden
könne und die neuen Arztberichte nichts an der bisherigen Sachverhaltswürdigung
Dispositiv
änderten. Demnach hat sie keine neuen medizinischen Erkenntnisse mitgeteilt,
die den Sachverhalt, wie er sich nach Eingang der Arztberichte dargestellt
hatte, in irgendeiner Form verändert hätten. Der RAD-Bericht hat der
Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen
würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres
heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich
die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu der genannten
RAD-Stellungnahme hat äussern können.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind.
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende
und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f.,
125 V 256 E. 4 S. 261).
4.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V
351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122
V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (A.S. 1 f.)
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und/oder berufliche
Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. Bei Erlass der Verfügung lagen der
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden für die Anspruchsbeurteilung
relevanten medizinischen Unterlagen vor:
5.1 Dem provisorischen Bericht des
Spitals G.___ vom 13. März 2017 (IV-Nr. 9.49 S. 1 ff.) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags nach einem Sturz bei der
Arbeit eingeliefert worden war. Folgende Diagnosen sind diesem Bericht zu
entnehmen:
Synkope, am ehesten
vasovagaler Genese mit Sturz mit/bei
-
Klinik: Schmerzen der
Wirbelsäule, wechselnder Lokalität und fragliche fluktuierende Kraftminderung
Arm rechts
-
CT Schädel inkl. Angio +
Wirbelsäule 13. März 2017 (mündlich): Keine ossären Läsionen, keine Blutung.
Mehrere kleine intracerebrale Hypodensitäten unklarer Genese. Keine Hinweise
für Dissektion.
-
MRI Schädel 13. März 2017
(mündlich): Keine Ischämie. Zeichen einer am ehesten mikroangiopathischen
Leukencephalopathie. In TOF-Aufnahme Irregularität Carotis, DD Artefakt,
Dissektion.
Leichte
hypochrome mikrozytäre Anämie bei 119 g/l
Vd. a.
Uterus myomatosus
-
Nebenbefundlich
sonographisch
Pseudocholinesterasemangel
Die Vorstellung sei nach einer Synkope
mit Sturz und nun Schmerzen im gesamten Rücken und fluktuierender motorischer
Schwäche des rechten Armes erfolgt. Aufgrund dieser Befunde sei eine
Computertomographie von der Wirbelsäule und dem Schädel inkl. Halsangiographie
erfolgt. Dort hätten sich kleine Hypodensitäten unklarer Genese gezeigt, so
dass bei DD einer Ischämie eine Rücksprache mit der Neurologie und ein MRI des
Schädels erfolgt sei. Dort sei der Nachweis einer am ehesten
mikroangiopathischen Leukencephalopathie erfolgt. Bei einer Irregularität im
Bereich der Carotis handle es sich am ehesten um ein Artefakt, eine Dissektion
sei jedoch nicht vollständig auszuschliessen. Bei fehlendem Nachweis in der
CT-Angiographie und fehlend neu eingetretener Klinik seit dem CT sei auf eine
erneute MRI-Angiographie verzichtet worden. Aufgrund der Schmerzen und
Unsicherheit der Beschwerdeführerin bzgl. der Analgesie erfolge die Aufnahme
auf der Notfall-Bettenstation über Nacht zur Einstellung der Analgesie. Nebenbefundlich
sei sonographisch ein vergrösserter Uterus nachgewiesen worden, am ehesten
Uterus myomatosus. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei,
regelmässige Kontrollen beim Gynäkologen fänden statt, letztmals vor ca. einem
Jahr. Für die Zeit vom 13. bis 17. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
5.2 Am 4. April 2017 erging der
Austrittsbericht des Spitals H.___ (IV-Nr. 9.39 S. 2 ff.). Folgende Diagnosen
lassen sich diesem Bericht entnehmen:
Hauptdiagnosen
1. Schmerzsyndrom Schulterblätter beidseits
seit Sturz am 13. März 2017
-
starke Schmerzen ohne
radikuläres Korrelat, ohne Hinweis für myofaziales Schmerzsyndrom
2. Leichte hypochrome mikrozytäre Anämie
bei Eisenmangel
-
Hb 119 g/l, Ferritin
8μg/l
-
Gabe von 1000 mg Ferinject
i.v.
3. Vitamin-D3 Mangel
-
25-Hydroxy-Vitamin D 17
ng/l
4. Dyslipidämie
Nebendiagnosen
5. St. n. vasovagaler Synkope mit Sturz am
13. März 2017
-
Abklärung im G.___ mit
CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI-Schädel sowie Konsil Neurologie
6. Pseudocholinesterasemangel
7. Verdacht auf Uterus myomatosus
-
Nebenbefundlich
sonographisch 13. März 2017
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei notfallmässig bei Schmerzen im Bereich des Schultergürtels zugewiesen
worden. Sie sei vor drei Wochen aufgrund einer wahrscheinlich vasovagalen
Synkope bei der Arbeit gestürzt und habe sich dabei den Kopf angeschlagen.
Seither habe sie Rückenschmerzen. Bei Eintritt habe sich eine 48-jährige
Patientin in schmerzreduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand
präsentiert. In der Untersuchung habe sich eine diffuse Druckdolenz gezeigt,
welche keiner anatomischen Struktur zuordenbar gewesen sei. Druckschmerz sei
von Höhe mittlerer BWS bis und mit HWS sowie über den Schultern und
paravertebral auslösbar gewesen. Eine konklusive funktionelle Untersuchung sei
aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für
eine radikuläre Symptomatik gezeigt, bei jedoch schlecht kooperativer
Beschwerdeführerin mit symmetrisch verminderter Kraft in beiden oberen
Extremitäten. Auf eine Bildgebung sei bei dieser diffusen Schmerzproblematik
bewusst verzichtet worden. Es sei die stationäre Aufnahme zur Analgesie
erfolgt. Im stationären Verlauf habe eine zufriedenstellende Schmerzeinstellung
mit Dafalgan, Optifen und Tramal erreicht werden können. Ebenfalls sei eine
physiotherapeutische Behandlung begonnen worden. Insgesamt habe durch die
begonnenen Massnahmen eine deutliche Verbesserung der Schmerzproblematik
erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 in
verbessertem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können.
Nebenbefundlich habe sich eine leichte hypochrome mikrozytäre Anämie bei
Eisenmangel gezeigt. Bei einem Ferritin von 8 μg/l sei die Gabe von 1000
mg Ferinject i.v. erfolgt. Anamnestisch habe es kein Anhalt für eine
gastrointestinale Blutung oder anderem Blutverlust gegeben. Laboranalytisch
habe sich ein 25-Hydroxy-Vitamin D von 17 ng/l gezeigt, deshalb sei eine
entsprechende Substitution eingeleitet worden. Laboranalytisch habe sich ein
HDL von 0.85 mmol/l und ein LDL Cholesterin von 3.25 mmol/l gezeigt. Eine
Therapie mit Statin sei vorerst nicht begonnen worden. Nach entsprechender
Lifestyle-Modifikation solle der Lipidstatus nachkontrolliert und
gegebenenfalls eine Statin-Therapie initiiert werden. Insgesamt sei bei der
Beschwerdeführerin sicherlich eine Verbesserung des kardiovaskulären
Risikoprofils anzustreben, insbesondere ein Rauchstopp. Für die Zeit vom 27.
März bis 1. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
5.3 Im Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni
2017 (IV-Nr. 9.19 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
Arbeitsdiagnose:
F45.41 (dt. ICD)
Chronisches höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom mit
Tendenz zum Wide spread
Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller
Komponente, mit ungünstigen psychologischen Cofaktoren bei
-
St. n. vasovagaler Synkope
mit Sturz am 13. März 2017
-
Abklärung im G.___ mit
CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI
Nebendiagnosen:
1. Leichte hypochrome mikrozytäre Anämie
bei Eisenmangel
-
(…)
2. Vitamin D-3 Mangel
-
(…)
3. Dyslipidämie
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, es
bestehe ein hochchronifiziertes Schmerzsyndrom. Es sei zu empfehlen, die
Temgesicgabe auf ein retardiertes Präparat umzustellen bzw. eine transdermale
Applikation zu bevorzugen. Coanalgetika wie Amitryptilin oder Pregabalin würden
im Verlauf ausgetestet. Ein Stabilisationsprogramm sei zu empfehlen, er habe
eine dementsprechende Therapie eingeleitet. Zum nächsten Termin plane er eine
sonokontrollierte Infiltration des M. trapezius. Das Screening (PHQ-D) sei auf
Grund der Sprachbarriere wenig aussagekräftig, eine depressive Verstimmung sei
allerdings offensichtlich.
5.4 Die Unfallversicherung
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) liess ihren Kreisarzt Dr. med.
I.___, Facharzt für Chirurgie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt nehmen,
welche am 28. Juli 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 9.8). Dr. med. I.___ führte
aus, ausweislich der genannten Bildgebung könne festgehalten werden, dass das
Ereignis vom 13. März 2017 zu keinen strukturell nachweisbaren Läsionen an der
Wirbelsäule oder an den Schultern geführt habe, welche bildgebend nachweisbar
wären. Es sei durch den Sturz zu einer Prellung gekommen, sodass die
vorbestehenden Rückenbeschwerden durchaus vorübergehend verstärkt worden sein
könnten. Diese vorübergehende Verstärkung könne aufgrund der vorbestehenden
chronifizierten Wirbelsäulenproblematik mit Ausweitungstendenz in etwa für
einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Sturzereignis eingegrenzt werden. Ab
dieser Zeit seien Prellungsfolgen mit Sicherheit abgeheilt, sodass das
vorbestehende Beschwerdebild wieder vollumfänglich für die aktuelle Situation
verantwortlich zu machen sei. Unfallfolgen spielten keine Rolle mehr.
5.5 Dem Bericht der Dres. med. J.___,
Oberarzt, und K.___, Ärztin, vom 7. März 2019 (IV-Nr. 14), lassen sich folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
1. Mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (F32.10)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
3. Chronisches BWS-Wirbelsäulensyndrom mit
Tendenz zum Wide spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit
zusätzlicher faszieller Komponente, mit ungünstigen psychologischen Cofaktoren
4. Status nach vagovasaler Synkope mit
Sturz am 13. März 2017 (Abklärung am G.___ mit CT-Schädel-Angio inklusive
Wirbelsäule und MRI) seit 2017
Weiter führten die Ärzte aus, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit 9. Februar 2018 in Behandlung. Alle sechs
bis acht Wochen fänden ambulante psychotherapeutische Sitzungen inklusive
Medikation statt. Die Beschwerdeführerin nehme die Termine regelmässig wahr.
Sodann gebe sie Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit, Schlafstörungen
und Antriebsverlust an. Zudem sei die Stressresistenz vermindert und damit auch
die Belastbarkeit. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerdeführerin zurzeit
nicht in der Lage, der Arbeitstätigkeit als Logistikmitarbeiterin nachzugehen.
Die Beschwerdeführerin fühle sich schnell überfordert, was erneut zur psychischen
Dekompensation führen würde. Weitere Einschränkungen seien bei den somatisch
tätigen Ärzten anzufragen. Im Alltag benötige die Beschwerdeführerin Hilfe des
Umfeldes, für Aufgaben im Haushalt die Hilfe des Ehemannes und der Kinder. Sie
sei auf Unterstützung und Kontrolle durch Dritte angewiesen, auch für
administrative Aufgaben.
5.6 Am 13. Juni 2019 erging der
Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ (IV-Nr. 16). Folgende Diagnosen
lassen sich seinem Bericht entnehmen:
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
Chronisches
höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide spread Pain
bei ursprünglichen Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller
Komponente, mit ungünstigen psychologischen Co-Faktoren bei
-
St. n. vasovagaler Synkope
mit Sturz am 13. März 2017
-
Abklärung im G.___ mit
CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI
-
Deutlicher depressiver
Verstimmung (in psychiatrischer Behandlung)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
1. Leichte hypochrome mikrozytäre Anämie
bei Eisenmangel
-
Hb 119 g/l, Ferritin 8ug/l
-
Gabe von 1000 mg Ferinject
i.v.
2. Vitamin D-3 Mangel
-
26-Hydroxy-Vitamin D 17
ng/l
3. Dyslipidämie
Ferner führte Dr. med. E.___ aus, die
Beschwerdeführerin sei gelernte Textilschneiderin, habe im Logistikbereich
gearbeitet. Seit dem genannten Unfall vom März 2017 bestehe keinerlei
Arbeitsfähigkeit. Es bestünden starke Einschränkungen beim Heben und Tragen
> 10 kg, auch teilweise > 5 kg, da bereits geringe Gewichtsbelastungen
beim chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels Schmerzen
auslösen würden. Was die Ressourcen anbelangt, die für eine Eingliederung
hilfreich sein könnten, hielt Dr. med. E.___ fest, die Sprachkenntnisse seien
deutlich reduziert. Es bestünden keine wesentlichen Weiterbildungen, der
Tagesablauf sei eingeschränkt. Die Hobbys seien nicht vorhanden. Soweit aus
seiner Sicht zu beurteilen, bestehe eine massive depressive Reaktion. Die
Prognose zur Eingliederung sei schlecht. Die Sprachlimitation, die depressive
Reaktion und das chronifizierte Schmerzsyndrom in höchstem Ausmass MPSS II
stünden einer Eingliederung im Weg. Derzeit sei der Beschwerdeführerin weder
die angestammte noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Auch im
Haushalt könnten – seinerseits evaluiert – keine wesentlichen Tätigkeiten mehr
übernommen werden. Dr. med. E.___ halte unbedingt für erforderlich, einen
ausführlichen psychiatrischen Befund einzuholen.
5.7 Am 30. Juli 2019 nahm Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 19). Er führte aus, die
medizinische Sachlage erscheine sehr unklar. Weder schienen die Angaben der
Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte kongruent, noch sei der bisherige Verlauf
ohne Weiteres nachvollziehbar. Wie die Behandler eine Psychotherapie alle sechs
bis acht Wochen bei einer kaum der deutschen Sprache mächtigen
Beschwerdeführerin durchführen würden, bleibe unklar. Genauso offen sei auch
die Frage, ob die fehlende Wirkung der Antidepressiva durch entsprechende
Kontrollen der medikamentösen Adhärenz der Beschwerdeführerin überprüft worden
sei. Die Vermutung liege zunächst nahe, dass wahrscheinlich vor dem Hintergrund
nicht unerheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund,
fehlende Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikation, geringe Integration,
Ablösung der Kinder, finanzielle Probleme u.a.m.) eine bereits vorbestehende
Somatisierungsneigung in Form multlilokulärer Schmerzen durch ein Bagatell-
bzw. Gelegenheitstrauma exazerbiert und in bislang nicht klar verstehbarer
Weise, trotz fehlender somatisch relevanter Befunde, statt sich zurückzubilden,
in «Entschädigungsansprüche» gemündet sei. Zur Klärung des medizinischen
Sachverhaltes und Beantwortung der offenen Fragen werde eine polydisziplinäre
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Psychiatrie, Neuropsychologie und
Rheumatologie) vorgeschlagen.
5.8 Auf Empfehlung des RAD
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Das Gutachten wurde am 30.
Dezember 2019 durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet (IV-Nrn. 26.1 –
26.7). Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
lassen sich dem Gutachten die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 26.1 S. 9):
1. Leichte depressive Episode (F32.0)
2. Adipositas (BMI 35 kg/m2)
3. Geringer schädlicher Konsum von Nikotin
(15 py)
4. Latenter Mangel von Eisen und Vitamin D
5. Degeneratives Wirbelsäulenleiden
Mit
ventralbetonter Spondylosis C6/7, weniger auch C5/6, mässiger Spondylarthrosen
der gesamten HWS, rechtskonvexer Skoliosefehlhaltung der BWS und
ventralbetonter Spondylosis der gesamten BWS
6. Weichteilrheumatische Beschwerden ohne
vegetative Begleiterscheinungen
7. Chronisches, höchstchronifiziertes
BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide spread Pain bei ursprünglichem
Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller Komponente
8. Vitamin-D-Mangel
9. Muskuläre Dekonditionierung
In psychiatrischer Hinsicht
führten die Gutachter aus, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender
Informationen (eigene psychiatrische Untersuchung, aber auch rheumatologische
Untersuchung, internistische Untersuchung sowie insbesondere
neuropsychologische Untersuchung mit den dort bestehenden Möglichkeiten einer
spezifischen Beschwerdevalidierung) werde eingeschätzt, dass bei der
Beschwerdeführerin nicht nur von Beschwerdebetonung, sondern von Aggravation
auszugehen sei. So beklage die Beschwerdeführerin Einschränkungen von
Konzentration und Gedächtnis. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sie
sich hochgradig auffällig gezeigt, im Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM habe
sie bei zwei Abfragedurchgängen Werte unter dem Zufallsniveau gezeigt, was als
Hinweis auf gezieltes Danebenraten anzusehen sei. Inkonsistenzen hätten sich
auch in der rheumatologischen Untersuchung gezeigt. So habe sich die
Beschwerdeführerin dort als sehr inaktiv im Alltag beschrieben, die
seitenvergleichende Umfangsmessung im Bereich der Extremitäten habe aber keine
pathologischen Differenzen ergeben, so dass gemäss rheumatologischer
Einschätzung die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Von
internistischer Seite werde eingeschätzt, dass „wahrscheinlich eine gewisse
Aggravation" vorliege. Im Beschwerdeerleben der Beschwerdeführerin stünden
Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese seien
organmedizinisch bzw. rheumatologisch nicht ausreichend erklärbar. Zu klären
sei von psychiatrischer Seite, ob die genannte Diskrepanz auf
Beschwerdebetonung und Aggravation, auf psychogene Überlagerung oder
gegebenenfalls auch auf beides zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund des
zuvor Dargelegten werde von psychiatrischer Seite eingeschätzt, dass
Beschwerdebetonung und Aggravation eine erhebliche Rolle spielten. Ob vor dem
Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren wie fehlendem Arbeitsplatz etc.
eine psychogene Überlagerung zusätzlich eine Rolle spiele, sei aufgrund des
aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht definitiv zu klären
und werde insgesamt als eher wenig wahrscheinlich angesehen. Es ergebe sich
damit keine Diagnose in Richtung einer somatoformen Störung. In affektiver
Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung
beschwerdebetonend und auch unauthentisch gezeigt. Ähnliches sei in der
neuropsychologischen Untersuchung aufgefallen. So sei die Beschwerdeführerin
dort in den Beschwerdeschilderungen recht lebendig, alert gewesen, habe prompt
auf Nachfragen reagiert, in der anschliessenden Testuntersuchung habe sie sich
äusserst langsam und verzögert gezeigt. In der Vergangenheit sei in affektiver
Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.
Diesbezüglich werde eingeschätzt, dass inzwischen allenfalls noch, wenn überhaupt,
eine leichte depressive Episode (F32.0) vorliege (IV-Nr. 26.1 S. 6 f.).
Aus internistischer Sicht lägen ausser
einer Adipositas keine wesentlichen Leiden vor (IV-Nr. 26.1 S. 7).
Aus rheumatologischer Sicht
führten die Gutachter aus, in der Röntgen-Bildgebung könnten nicht
höhergradige, degenerative Veränderungen der HWS und BWS dargestellt und somit
objektiviert werden. Es bestünden zudem weichteilrheumatische Beschwerden vor
dem Hintergrund einer muskulären Dekonditionierung. Für das gemäss Aktenlage
bestehende chronische, höchstchronifizierte BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz
zum Wide spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit
zusätzlicher fascieller Komponente fehlten aus somatischer Sicht
strukturell-pathologische Veränderungen. Diese Diagnose könne lediglich aus den
Akten übernommen werden. Es bestehe eine Vitamin-D-Insuffizienz. Im Bereich des
linken Schultergelenkes zeigten sich unauffällige Stellungsverhältnisse am
Gelenk mit Verdacht auf einen winzigen Osteophyt an der kaudalen
Humeruskopfzirkumferenz (IV-Nr. 26.1 S. 7).
In neuropsychologischer
Hinsicht führten die Gutachter aus, die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin wiesen nur in eine Richtung, nämlich, dass sie sich als
schwer krank und dadurch sehr stark eingeschränkt erlebe. Den Eigenangaben
zufolge könne die Beschwerdeführerin im Alltag gar nichts mehr machen, sie habe
jegliche ausserhäuslichen Aktivitäten sistiert, der Haushalt werde durch die
Angehörigen erledigt. Die Untersuchungssituation habe einige Inkonsistenzen im
Testverhalten ergeben. In ihren Beschwerdeschilderungen während der Exploration
habe sie recht lebendig, alert gewirkt und sie habe prompt auf Nachfragen
reagiert. In der anschliessenden Testuntersuchung habe sie sich dann äusserst langsam
und verzögert gezeigt. In den Pausen nach der Exploration oder in einer Unterbrechung
der Testuntersuchung wegen starken Kopfschmerzen habe sie sich eher angeregt mit
der Übersetzerin unterhalten. Die erzielten Testleistungen seien dermassen
schlecht gewesen, wie sie nicht einmal von schwer hirnorganisch beeinträchtigten
Menschen erbracht würden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie sie
selber angegeben habe, wenn auch nur kurze Strecken Auto fahre, lasse sich in
keiner Weise mit den äusserst schlechten Ergebnissen in den geprüften
Aufmerksamkeitsfunktionen und dem gezeigten Testverhalten vereinen. Die zwei
eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren seien hoch auffällig gewesen. Im
TOMM habe die Beschwerdeführerin eine von Abfragedurchgang zu Abfragedurchgang
abnehmende Anzahl an richtigen Antworten erzielt. Die Werte im zweiten und im
dritten Abfragedurchgang seien klar unter dem Zufallsniveau gewesen, was eine
bewusste negative Antwortverzerrung belege. Nach den Wertungskriterien von Slick
et al. (1, 1999) sei von einer sehr wahrscheinlichen Aggravation auszugehen.
Aufgrund der nicht gegebenen Validität der Testergebnisse könne eine genauere
Einschätzung des kognitiven Leistungsniveaus nicht erfolgen. Was sich sagen
lasse, sei, dass die Gedächtnisleistungen wohl wenig beeinträchtigt seien,
ansonsten hätte die Beschwerdeführerin im TOMM Beschwerdevalidierungstest nicht
dermassen viele Falschantworten mit Serien von bis zu acht Falschantworten in
Serie produzieren können. Im Gespräch scheine sie durchaus konzentriert und
klar, ihre Interessen und Sicht der Dinge darlegen zu können, auch ihre Familie
für sich einspannen zu können, dass diese sich um sie kümmere. Wieviel die
Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei zu leisten, lasse sich aus ihren
Angaben und den Informationen aus den medizinischen Akten nicht erschliessen
(IV-Nr. 26.1 S. 7 f.).
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung kamen die C.___-Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nach dem
Unfall am 13. März 2017 vorübergehend aufgehoben gewesen. Die übliche Regenerationsphase
betrage circa drei Monate. Ab dem 13. Juni 2017 bis dato sei in der
angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (IV-Nr. 26.1 S. 11).
5.9 Im Vorbescheidverfahren liess
die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte einreichen:
5.9.1 Der psychiatrischen Beurteilung
der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 29. Juni 2020, zu Handen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 37 S. 7 ff.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
Rezidivierende depressive
Störung aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung und
konversionsneurotischer Symptombildung und intermittierend präsuizidalen Phasen
ICD-10 F33.2 und ICD-10 F48
Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit nahezu drei Jahren kontinuierlich (ohne
Unterbrechung, ohne intermittierenden Therapeutenwechsel) in fachärztlicher
Behandlung. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden psychischen
Belastungssituation und der Gefahr einer konsekutiven Labilisierung auch im
Sinne einer progredienten somatisierenden, depressiven und suizidalen
Entwicklung, habe die Beschwerdeführerin erkennen können, dass sie dringend auf
Unterstützung angewiesen sei. Bei der Beschwerdeführerin könne es aufgrund
einer anzunehmenden Strukturpathologie (im Sinne einer prämorbiden
Vulnerabilität) im Alltag, insbesondere im Zusammenhang mit der direkten
Konfrontation mit ihrer Hilflosigkeit (im Umgang mit Behörden) zu einem
ausgeprägten Vermeidungsverhalten kommen. Ein Krankheitswert entsprechend der
Aktenlage und Vorbefunde im Rahmen einer selbständigen Störung im Sinne einer
Störung von Krankheitswert sei ausgewiesen. Biografisch und interaktionell
seien Hinweise für strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch
relevante Coping- und Ressourcenlimitierung feststellbar. Psychodynamisch sei möglicherweise
von konfliktbedingter Minderung von Ich-Funktionen auszugehen. Es liege eine
hochgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor, welche in erster Linie
durch die Belastung durch akute Überlastungssituation, die seit der Erkrankung
verstärkt in Erscheinung trete (Dekompensation), und dem fehlenden Finden von
Auswegen aus der Situation bedingt sei. Präsentiert würden Symptome auf der
somatischen Ebene («Ängste», «Müdigkeit», «Schwäche»), welche keinen
psychodynamischen Hintergrund hätten. Die psychische Problematik sei der
Beschwerdeführerin nicht auf der bewussten Ebene zugänglich und könne daher
nicht sinnvoll bewältigt und überwunden werden. Sie sei charakterisiert durch
vorbestehende problematische Persönlichkeitszüge und beschränkte persönliche
Ressourcen, welche generell die Bewältigung von Anforderungen erschwerten.
Durch die psychophysische Dekompensation im Oktober 2017 habe sich mit der
zusätzlichen Belastung eine dysfunktionale Bewältigung in Form einer
anhaltenden Angst und depressiven Störung etabliert. Bisher habe die
Beschwerdeführerin kein Belastungstraining begonnen, da zunächst die
Stabilisierung des Zustandes im Vordergrund stehe. Eine arbeitsplatzbezogene
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Medizinisch-theoretisch
sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 37 S. 9 ff.).
5.9.2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2020
(IV-Nr. 38) liess die Beschwerdeführerin sodann eine Stellungnahme des
behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.)
einreichen, welche auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellt
worden sei. Dr. med. E.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38 S. 9):
F45.41 (dt. ICD)
Chronisches höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide
spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher
fascieller Komponente, mit ungünstigen psychologischen Co-Faktoren bei
-
St. n. vasovagaler Synkope
mit Sturz am 13. März 2017
-
Abklärung im G.___ mit
CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI
-
deutlicher depressiver
Verstimmung (in psychiatrischer Behandlung)
Ferner legte Dr. med. E.___
dar, es zeige sich eine höchstgradige Schmerzchronifizierung bei der
Beschwerdeführerin, soweit psychometrisch zu erheben sei mit MPSS Grad III.
Eine Schmerzstörung im eigentlichen Sinne der Diagnose F45.41 sei gegeben. Die
Hauptkriterien mit mindestens seit sechs Monaten bestehenden Schmerzen, einem
ursprünglich auslösenden somatischen Faktor (Sturz) mit Irritation der
Facettengelenke und der Muskulatur seien vorhanden. Psychische Faktoren mit
wesentlicher Bedeutung für Schweregrad, Exazerbation, Aufrechterhaltung seien
durch Verhalten aufgrund schmerzbezogener Angst sowie maladaptiven Kognitionen,
emotionalen Belastungen gegeben. Der chronische Schmerz und damit die
Behandlung der Schmerzstörung stünden bei der Beschwerdeführerin im
Vordergrund. Von einem chronischen Schmerz werde je nach Definition bei einer
ununterbrochenen Schmerzdauer von drei bis sechs Monaten und einer
Beeinträchtigung auf kognitiv emotionaler Ebene durch Störung von
Befindlichkeit, Stimmung und Denken, auf der Verhaltensebene durch schmerzbezogenes
Verhalten, auf der sozialen Ebene durch Störungen der sozialen Interaktion und
Behinderung der Arbeit sowie auf der physiologisch organischen durch
Mobilitätsverlust und Funktionseinschränkung (Diener 1997) gesprochen. Unter
Berücksichtigung der internationalen Klassifikation der Schädigung, Fähigkeitsstörung
und Beeinträchtigung (Mathesius at al 1995) lägen bei der Beschwerdeführerin im
Bereich der Schulter-, Nackenmuskulatur funktionelle Störungen mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung sowohl in den Kopfbereich als auch in den
Schulter-, Nackenbereich beidseits vor. Entscheidend seien hier eine
Fazettensymptomatik sowie hauptsächlich die positiven Triggerpunkte der
Schulter-, Nackenmuskulatur. Unter dem Verlust Fähigkeiten und Aktivitäten in der
Art und Weise in dem Umfang auszuführen wie sie für einen Menschen normal
angesehen würden, verstehe man den Begriff der Disability oder
Fähigkeitsstörung. Hier bestünden bei der Beschwerdeführerin aufgrund der
starken Schulter,- Nackenschmerzen Einschränkungen beim Tragen leichter,
mittelschwerer und schwerer Gegenstände sowie beim Heben derselben. Arbeiten in
Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten und unter Zugluft mit Nässe und Kälte
seien reduziert. Insgesamt ergebe sich aufgrund der bereits oben angeführten
chronischen Schmerzstörung eine erhebliche Beeinträchtigung in sämtlichen
Arbeitsbereichen. Die Arbeitsfähigkeit in ihrem alten Beruf in der Logistik sei
auf keinen Fall gegeben. Hier bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bereits
geringe Belastungen im Schultergürtelbereich führten zu starken exazerbierenden
Beschwerden. Hier seien selbst kleinste Tätigkeiten nicht möglich. Dies
schränke die Beschwerdeführerin natürlich auch im Haushalt sowie in der Freizeit
extrem ein. Hier sei bereits, wie oben geschildert, die Konsistenz gegeben. In
einer angepassten Tätigkeit sehe Dr. med. E.___ bei der Beschwerdeführerin
ebenfalls nur sehr wenige Möglichkeiten. Sie wirke auch von der Vigilanz her
und durch die chronische Schmerzstörung im Allgemeinen stark eingeschränkt.
Auch sehr leichte körperliche Tätigkeiten liessen die Schmerzen exazerbieren.
Er habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich getestet, bereits das Heben von 2
kg sei nicht möglich. Auch das Halten eines Schreibstiftes könne von der
Beschwerdeführerin nicht länger als eine Minute durchgeführt werden. Das
Bedienen einer Computertastatur sei ebenfalls sehr schmerzhaft. Eine angepasste
Tätigkeit sei allenfalls für 20 % möglich. Zusätzlich müssten die Sprachbarriere
und die fehlende Motivation als Hindernisse angesehen werden. Hinzufügen wolle
Dr. med. E.___, dass die Beschwerdeführerin sich in intensiver
psychologisch/psychiatrischer Betreuung befinde. Auf ihn mache die
Beschwerdeführerin den Eindruck einer schweren Depression, auch wenn er
fachlich dies nicht beurteilen könne. Die bei ihnen im Hause durchgeführte
Psychometrie weise mit erhöhten PHQ-Werten ebenfalls darauf hin (IV-Nr. 38 S. 9
ff.).
5.10 Am 22. September 2020
liess die Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für
Neurologie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt nehmen (IV-Nr. 40). Dr. med.
F.___ führte zusammenfassend aus, das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom
30. Dezember 2029 (recte: 2019) beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten
Beschwerden seien berücksichtigt worden, ebenso die Vorbefunde und die selbst
erhobenen Befunde. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen der
Experten seien begründet. Die Ausführungen von Frau Dr. med. D.___ würden
nicht überzeugen. Zwar betone Frau Dr. med. D.___ mehrfach, dass sich
das Zustandsbild verschlechtert habe, es gelinge ihr aber nicht, diese
Verschlechterung nachvollziehbar aufzuzeigen. Einerseits äussere sie sich gar
nicht zu den Vorbefunden, somit fehle der Ausgangspunkt. Auch den Umstand, dass
die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin gutachterlich als nicht
authentisch beurteilt worden sei und die Validierungsverfahren eine Aggravation
gezeigt hätten, werde von der Behandlerin nicht diskutiert. Insgesamt würden
die Ausführungen von Frau Dr. med. D.___ einen unsorgfältigen, oberflächlichen
Eindruck hinterlassen. Ihre Berichterstattung entspreche nicht einer
belastbaren medizinischen Beurteilung, sondern diene wohl einzig dem Ziel, die
Beschwerdeführerin in ihrem Bestreben nach Rentenleistungen zu unterstützen.
Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin seit 2017 schmerzmedizinisch
betreue, stelle keine Verschlechterung des Zustandsbildes fest. In seinem
Bericht zu Handen des Rechtsanwaltes vom 2. Juli.2020 würden die gleichen
Befunde und diagnostischen Überlegungen dargelegt wie in seinen früheren
Berichten. Diese seien den Gutachtern vorgelegen und in der gutachterlichen
Beurteilung diskutiert und einbezogen worden. Für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden.
5.11 Im Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht liess die Beschwerdeführerin sodann den Bericht der L.___
AG «MRI der HWS vom 6. August 2020» einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 4).
Diesem Bericht lassen sich die folgenden Befunde entnehmen:
Mediane Diskushernie C6/C7
mit grenzwertiger Spinalkanalstenose, möglicher Reizung des hohen Abganges von
C8 beidseits und ohne Myelopathie. Nebenbefundlich Osteochondrosen C6/C7
mittleren Grades und C5/C6 geringen Grades. Keine wesentlichen Veränderungen
der Facettengelenke.
6. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) in der
Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30.
Dezember 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) stützt, ist im Folgenden dessen
Beweiswert zu prüfen. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das
polydisziplinäre Gutachten von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf
den Gebieten «Psychiatrie» (IV-Nr. 26.3), «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr.
26.4 S. 1 ff.), «Rheumatologie» (IV-Nr. 26.4 S. 11 ff.), «Neuropsychologie»
(IV-Nr. 26.5), in Kenntnis sämtlicher vorhandener Akten (IV-Nr. 26.2;
IV-Nr. 26.5 S. 1 f.) und nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin,
unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Beschwerden, erstellt worden
ist. Das Gutachten erfüllt somit die grundsätzlichen Anforderungen an eine
beweiswertige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
6.1 Inhaltlich wird in der
internistischen Beurteilung widerspruchsfrei dargelegt, dass aus rein
allgemeinmedizinischer Sicht keine Gründe zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorlägen. Dem Hausarzt sei zu empfehlen, den latenten Mangel
von Eisen und Vitamin D zu kontrollieren und wenn nötig zu behandeln
(IV-Nr. 26.4 S. 1 – 10).
6.2 Die rheumatologische
Einschätzung fällt schliesslich folgendermassen aus: In der Röntgen-Bildgebung
könnten nicht höhergradige, degenerative Veränderungen der HWS und BWS
dargestellt und somit objektiviert werden. Es bestünden zudem
weichteilrheumatische Beschwerden vor dem Hintergrund einer muskulären
Dekonditionierung. Für das gemäss Aktenlage bestehende chronische,
höchstchronifizierte BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide spread Pain
bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller
Komponente fehlten aus somatischer Sicht strukturell-pathologische
Veränderungen. Diese Diagnose könne lediglich aus den Akten übernommen werden.
Es bestehe eine Vitamin-D-Insuffizienz. Im Bereich des linken Schultergelenkes
zeigten sich unauffällige Stellungsverhältnisse am Gelenk mit Verdacht auf
einen winzigen Osteophyt an der kaudalen Humeruskopfzirkumferenz (IV-Nr. 26.4
S. 19). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte der
rheumatologische Gutachter aus, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten
während der Untersuchung seien nicht konsistent und in Bezug auf die Akten und
auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin demonstriere im Verhalten während der Untersuchung zwar
keine starre, abnorme Haltung. Eine sehr langsame, übervorsichtige Durchführung
der Untersuchungen falle aber auf. Die dazu gemachten Schmerzäusserungen mit
Schmerzpfauchen und Seufzen in Verbindung mit Augenkneifen und einem sehr
leidenden Gesichtsausdruck passten nicht zum objektivierbaren Befund, vor allem
auch deshalb nicht, da es bis dato kein morphologisches Korrelat für die
geklagten Beschwerden gebe. So sei es organmorphologisch nicht erklärbar, dass
bei den Untersuchungen an Hüftgelenken, Kniegelenken und im periartikulären
Weichteilbereichen gemäss Beschwerdeführerin im Schultergürtelweichteilbereich
beziehungsweise im Nackenbereich Schmerzen gebe, die stärker würden bis auf VAS
10. Wieso es bei der Untersuchung der Hüftgelenke und Kniegelenke (z.B. Druck
auf Schleimbeutel über Trochanter major, Druck am Kniegelenkspalt, am Pes
anserinus, etc.) zu einer Schmerzverstärkung im Bereich der Schulterblätter
komme, sei aus somatischer Sicht nicht zu erklären. Das gleiche gelte für das
Aufkanten. Auf Nachfragen werde bei dieser Untersuchung von der
Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerz angegeben, der von den Fusssohlen
hinauf bis zum Becken beidseits gehe, Bauch und Rumpf aber ausspare, um
letztendlich über die beiden Arme bis hinauf zum Schultergürtel-/Nackenbereich
mit VAS 9 weiter zu ziehen. Diese Schmerzentwicklung entbehre jeglicher
anatomischen Grundlage und lasse an Aggravation denken. Auch fehle es an
strukturell-pathologischen Veränderungen in der Bildgebung, die einen
Ruhe-Schmerz in der Höhe von VAS 9 im Bereich der Schulterblätter rechtfertigten
oder begründeten. In den aktuellen Röntgenaufnahmen von HWS, BWS und Becken vom
21. November 2019 (M.__) kämen eine ventralbetonte Spondylosis C6/7,
weniger auch C5/6 sowie mässige Spondylarthrosen der gesamten HWS, eine
rechtskonvexe Skoliosefehlhaltung der BWS sowie eine ventralbetonte Spondylosis
der gesamten BWS zur Darstellung. In den Bildern vom Spital H.___ vom 30.
Oktober 2019, Röntgen Schulter links, zeigten sich unauffällige
Stellungsverhältnisse am Gelenk mit Verdacht auf einen winzigen Osteophyt an
der kaudalen Humeruskopfzirkumferenz. Diese Veränderungen seien insgesamt nicht
über das altersentsprechende Mass hinausgehend und keinesfalls dazu geeignet,
die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und vor allem auch deren
Ausmass in ausreichendem Mass zu erklären. Eine normale Darstellung der
Hüftgelenke bds. ergänze die Röntgen-Bildgebung. Eine Entzündung des
Schleimbeutels liege klinisch nicht vor. Trotz dessen entstehe bei Aussen- und
Innenrotation des Hüftgelenkes links bei vollständig erhaltenem Bewegungsumfang
des Gelenkes ein lokaler Schmerz mit VAS 9 bis 10 in Kombination mit dem
Schmerz in den Schultergürtelweichteilbereichen bds. und im Nackenbereich.
Insgesamt seien diese Reaktionen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar und somatisch nicht zu erklären. Auch gebe es kein
morphologisches Korrelat für die demonstrierte geringe Handgriffkraft von
2 kg auf der linken Seite. Die aktuellen Laborwerte zeigten keine
entzündliche Aktivität (BSG, CRP). Das Muskelenzym CK liege im Normbereich. Das
Medikament Pregabalin liege deutlich unter dem Referenzbereich, es könne so gut
wie nicht nachgewiesen werden. Auch Tramadol und Methyltramadol würden im
unteren Referenzbereich liegen. Eine Malcompliance sei nicht auszuschliessen.
Es bestehe eine Vitamin-D-Insuffizienz. Ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den
Kriterien des ACR liege zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Es liessen sich aber
weichteilrheumatische Beschwerden vor dem Hintergrund einer generellen
muskulären Dekonditionierung objektivieren. Die seitenvergleichende
Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige
Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre
Symptomatik. Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder
Kapselschwellung auf. Es bestehe eine myostatische Insuffizienz der
wirbelsäulenstabilisierenden und der schrägen Bauchmuskeln (IV-Nr. 26.4 S. 21
f.). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Befundlage sowie die im
Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten bildgebenden Untersuchungen
als plausibel.
Daraus resultierend kommt
der rheumatologische Gutachter zum überzeugenden Schluss, insgesamt liessen
sich die von der Beschwerdeführerin demonstrierten und geschilderten
Beschwerden aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektivieren und liessen
sich höchstens mit der muskulären Dekonditionierung erklären. Es bestehe eine
auffallende Diskrepanz zwischen objektivierbaren klinischen und radiologischen
Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten
Beschwerden. Der Beschwerdeführerin seien leichte und mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben/Tragen und ohne
langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger
Wirbelsäulenfehlhaltung in einem Pensum von 100 % zumutbar. Die
Beschwerdeführerin könne in die Hocke gehen, sich bücken, Leitern besteigen,
Treppen steigen und auch hinknien. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus
somatischen Gründen liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin könne aus
somatischer Sicht nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeiten. Gemäss
Aktenlage sei es beim Unfall vom 13. März 2017 zu einer
Wirbelsäulenkontusion gekommen. Üblicherweise werde eine Regenerationsphase von
drei Monaten geschätzt, d.h., diese Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 13. Juni 2017
(IV-Nr. 26.4 S. 22 ff.).
6.3 Im
neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.5) führte der Gutachter
verschiedene Testverfahren durch, welche folgendes Resultat ergaben: Die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiesen nur in eine Richtung, nämlich,
dass sie sich als schwer krank und dadurch sehr stark eingeschränkt erlebe. Den
Eigenangaben zufolge könne die Beschwerdeführerin im Alltag gar nichts mehr
machen, sie habe jegliche ausserhäuslichen Aktivitäten sistiert, der Haushalt
werde durch die Angehörigen erledigt. Die Untersuchungssituation habe einige
Inkonsistenzen im Testverhalten ergeben. In ihren Beschwerdeschilderungen
während der Exploration habe sie recht lebendig, alert gewirkt und sie habe
prompt auf Nachfragen reagiert. In der anschliessenden Testuntersuchung habe
sie sich dann äusserst langsam und verzögert gezeigt. In den Pausen nach der
Exploration oder in einer Unterbrechung der Testuntersuchung wegen starken
Kopfschmerzen habe sie sich eher angeregt mit der Übersetzerin unterhalten. Die
erzielten Testleistungen seien dermassen schlecht gewesen, wie sie nicht einmal
von schwer hirnorganisch beeinträchtigten Menschen erbracht würden. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin wie sie selber angegeben habe, wenn auch nur kurze
Strecken Auto fahre, lasse sich in keiner Weise mit den äusserst schlechten
Ergebnissen in den geprüften Aufmerksamkeitsfunktionen und dem gezeigten
Testverhalten vereinen. Die zwei eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren
seien hoch auffällig gewesen. Im TOMM habe die Beschwerdeführerin eine von
Abfragedurchgang zu Abfragedurchgang abnehmende Anzahl an richtigen Antworten
erzielt. Die Werte im zweiten und im dritten Abfragedurchgang seien klar unter
dem Zufallsniveau gewesen, was eine bewusste negative Antwortverzerrung belege.
Nach den Wertungskriterien von Slick et al. (1, 1999) sei von einer sehr
wahrscheinlichen Aggravation auszugehen. Aufgrund der nicht gegebenen Validität
der Testergebnisse könne eine genauere Einschätzung des kognitiven
Leistungsniveaus nicht erfolgen. Was sich sagen lasse sei, dass die Gedächtnisleistungen
wohl wenig beeinträchtigt seien, ansonsten hätte die Beschwerdeführerin im TOMM
Beschwerdevalidierungstest nicht dermassen viele Falschantworten mit Serien von
bis zu acht Falschantworten in Serie produzieren können. Im Gespräch scheine
sie durchaus konzentriert und klar ihre Interessen und Sicht der Dinge darlegen
zu können, auch ihre Familie für sich einspannen zu können, dass diese sich um
sie kümmere. Wieviel die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei zu
leisten, lasse sich aus ihren Angaben und den Informationen aus den
medizinischen Akten nicht erschliessen. Diesen sei zu entnehmen, dass schon
früh nach dem Sturz im März 2017 eine hochchronifizierte
Schmerzstörung/höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom (Dr. med. E.___,
Orthopädie) vorgelegen habe. In späteren Arztberichten würden Angst und eine
extreme Passivität erwähnt und, dass sich die Beschwerdeführerin kaum mehr
bewege. Gründe für die deutliche Beschwerdepräsentation könnten die geringen
Ressourcen und psychosoziale Belastungsfaktoren sein (Stellenverlust, kaum
Deutschkenntnisse, keine Ausbildung, wenig integriert und sozial aktiv).
Diesbezüglich werde auf das fachpsychiatrische resp. das Gesamt-Gutachten
verwiesen. Gestützt auf die vorstehenden Testergebnisse kam der Gutachter
sodann in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, eine Einschätzung der aus
neuropsychologischer Sicht möglichen Arbeitsfähigkeit könne auf der Grundlage
der aktuellen Untersuchung und der verfügbaren Informationen nicht gemacht
werden (IV-Nr. 26.5 S. 9 f.).
6.4 Schliesslich vermag
auch die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.3) zu
überzeugen, wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine
psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.
Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.3) erhob
der Gutachter folgende Befunde: Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender
Informationen (eigene psychiatrische Untersuchung, aber auch rheumatologische
Untersuchung, internistische Untersuchung sowie insbesondere
neuropsychologische Untersuchung mit den dort bestehenden Möglichkeiten einer
spezifischen Beschwerdevalidierung) werde eingeschätzt, dass bei der Beschwerdeführerin
nicht nur von Beschwerdebetonung auszugehen sei, sondern von Aggravation. So
beklage die Beschwerdeführerin Einschränkungen von Konzentration und
Gedächtnis. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sie sich hochgradig
auffällig gezeigt, im Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM habe sie bei zwei
Abfragedurchgängen Werte unter dem Zufallsniveau gezeigt, was als Hinweis auf
gezieltes Danebenraten anzusehen sei. Inkonsistenzen zeigten sich auch in der
rheumatologischen Untersuchung. So habe die Beschwerdeführerin sich dort als
sehr inaktiv im Alltag beschrieben, die seitenvergleichende Umfangsmessung im
Bereich der Extremitäten habe aber keine pathologischen Differenzen ergeben, so
dass gemäss rheumatologischer Einschätzung die längerfristige Schonung eines
Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
könne. Von internistischer Seite werde eingeschätzt, dass „wahrscheinlich eine
gewisse Aggravation" vorliege. Im Beschwerdeerleben der Beschwerdeführerin
stünden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese seien
organmedizinisch bzw. rheumatologisch nicht ausreichend erklärbar. Zu klären
sei von psychiatrischer Seite, ob die genannte Diskrepanz auf
Beschwerdebetonung und Aggravation, auf psychogene Überlagerung oder
gegebenenfalls auch auf beides zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund des
zuvor Dargelegten werde von psychiatrischer Seite eingeschätzt, dass
Beschwerdebetonung und Aggravation eine erhebliche Rolle spielten. Ob vor dem
Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren wie fehlendem Arbeitsplatz etc.
eine psychogene Überlagerung zusätzlich eine Rolle spiele, sei aufgrund des
aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht definitiv zu klären
und werde insgesamt als eher wenig wahrscheinlich angesehen. Es ergebe sich
damit keine Diagnose in Richtung einer somatoformen Störung. In affektiver
Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung
beschwerdebetonend und auch unauthentisch gezeigt. Ähnliches sei in der
neuropsychologischen Untersuchung aufgefallen. So sei die Beschwerdeführerin
dort in den Beschwerdeschilderungen recht lebendig, alert gewesen, habe prompt
auf Nachfragen reagiert, in der anschliessenden Testuntersuchung habe sie sich
äusserst langsam und verzögert gezeigt. In der Vergangenheit sei in affektiver
Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.
Diesbezüglich werde eingeschätzt, dass inzwischen allenfalls noch, wenn
überhaupt, eine leichte depressive Episode (F32.0) vorliege. Zusammenfassend
kommt der psychiatrische Gutachter zum überzeugenden Schluss, es werde keine
psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit gesehen (IV-Nr. 26.3
S. 8 ff.).
6.4.1
6.4.1.1 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts BGE 143 V 409 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen
im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss
diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt regelmässig keine versicherte
Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation
oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere
Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn:
eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder
Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;
intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage
bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;
demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken
oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale
Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1
S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom
15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015
E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass
solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung
verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente.
Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten
Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der
Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit
Hinweisen).
Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend
und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren
leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer
einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeigt sich aus
durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich
vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden
Kontext die Zusprache der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe Motivation
(Zusprache einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den dargelegten
Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende)
Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich
sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine
absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung
hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist – wiederum – zentral, dass die
Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte
Person befassten Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der
versicherten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich,
berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine
Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten Gesundheitsschaden
und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen einerseits sowie den
geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen
Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation andererseits. Auf dieser Grundlage
ist zu plausibilisieren, dass die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer
blossen Verdeutlichung «Normale» hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2).
Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a.
daraus, ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die
behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden
Ärzte, Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und
objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise
indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die
versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer
Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann
unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).
6.4.1.2 Aus dem Gutachten
ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur von Beschwerdebetonung,
sondern von Aggravation auszugehen ist (IV-Nr. 26.1 S. 6 ff). Dies erhellt
einerseits aus der durchgeführten neuropsychologischen Testung (IV-Nr. 26.5
S. 7 ff.). Dort zeigten sich bei der Symptomvalidierung deutliche
Auffälligkeiten, weshalb die Validität der erhobenen Befunde zweifelhaft blieb
und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit unmöglich war. So führte der
neuropsychologische Gutachter aus, die erzielten Testungen seien dermassen
schlecht gewesen, wie sie nicht einmal von schwer hirnorganisch
beeinträchtigten Menschen erbracht würden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
selber angegeben habe, wenn auch nur kurze Strecken Auto zu fahren, lasse sich
in keiner Weise mit den äusserst schlechten Ergebnissen in den geprüften
Aufmerksamkeitsfunktionen und dem gezeigten Testverhalten vereinen. Die zwei
eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren seien hoch auffällig gewesen. Im
TOMM habe die Beschwerdeführerin eine von Abfragedurchgang zu Abfragedurchgang
abnehmende Anzahl an richtigen Antworten erzielt. Die Werte im zweiten und im
dritten Abfragedurchgang seien klar unter dem Zufallsniveau gewesen, was eine
bewusste negative Antwortverzerrung belege. Nach den Wertungskriterien von
Slick et al. (1, 1999) sei von einer sehr wahrscheinlichen Aggravation
auszugehen. Aufgrund der nicht gegebenen Validität der Testergebnisse könne
eine genauere Einschätzung des kognitiven Leistungsniveaus nicht erfolgen. Was
sich sagen lasse, sei, dass die Gedächtnisleistungen wohl wenig beeinträchtigt
seien, ansonsten die Beschwerdeführerin im TOMM Beschwerdevalidierungstest
nicht dermassen viele Falschantworten mit Serien von bis zu acht Falschantworten
in Serie hätte produzieren können. Im Gespräch scheine sie durchaus
konzentriert und klar ihre Interessen und Sicht der Dinge darlegen zu können,
auch ihre Familie für sich einspannen zu können, dass diese sich um sie
kümmere. Wieviel die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei zu leisten,
lasse sich aus ihren Angaben und den Informationen aus den medizinischen Akten
nicht erschliessen. Es ist zulässig, bei der Beurteilung einer Aggravation auf
neuropsychologische Validierungstests abzustellen, soweit ein psychiatrischer
Facharzt die Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom
12. November 2019 E. 3.2.2). Dies ist hier der Fall, befasste sich der
psychiatrische Experte doch mit dem neuropsychologischen Teilgutachten. Andererseits
weist das Verhalten der Beschwerdeführerin während der rheumatologischen und
psychiatrischen Untersuchung ebenfalls auf Aggravation hin. Die Experten nahmen
sie nämlich nicht nur als klagsam, sondern auch als unauthentisch wahr (vgl.
IV-Nr. 26.3 S. 8; 26.4 S. 21 f.). Dieser Eindruck der Experten wird im Übrigen
dadurch bestätigt, dass der behandelnde Facharzt Dr. med. E.___ in seiner
Stellungnahme vom 2. Juli 2020 darlegt, die Prüfung der Konsistenz nach
AWMF-Linien der deutschen Gesellschaft für ärztliche Psychotherapie zeige fünf
von zehn positiven Punkten betreffend Aggravation auf. Diese sei damit teilweise
vorhanden (vgl. IV-Nr. 38 S. 10). Weiter spricht auch die Diskrepanz
zwischen dem geschilderten Leidensdruck und den tatsächlich wahrgenommenen
Behandlungsoptionen für eine Aggravation. So führte der psychiatrische Experte
aus, die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie morgens 20 mg
Cipralex (Escitalopram) einnehme. Die Blutentnahme sei um 13.10 Uhr erfolgt.
Die Halbwertszeit des Escitaloprams betrage etwa 30 Stunden. Es habe sich aber
nur ein Escitalopram-Spiegel von unter 3 ng/ml (Referenzbereich 50 – 110 ng/ml)
gezeigt. Dieser sehr niedrige Spiegel sei unter Berücksichtigung der
verabreichten Dosis, des zeitlichen Abstandes zwischen Einnahme und
Blutentnahme sowie der Halbwertszeit nicht nachvollziehbar, die
Beschwerdeführerin nehme dieses Medikament mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht oder zumindest nicht regelmässig ein (IV-Nr. 26.3 S. 7). Auch der
rheumatologische Gutachter hielt fest, das Medikament Pregabalin liege deutlich
unter dem Referenzbereich, es könne so gut wie nicht nachgewiesen werden. Auch
Tramadol und Methyltramadol lägen im unteren Referenzbereich. Eine
Malcompliance sei nicht auszuschliessen (IV-Nr. 26.4 S. 18 und 22).
6.4.2 Angesichts der oben
dargelegten Angaben der psychiatrischen und neuropsychologischen C.___-Gutachter
besteht vorliegend hinreichende Klarheit darüber, dass die Anhaltpunkte auf
eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss
verdeutlichenden Verhaltens der Beschwerdeführerin klar überschritten sind.
Nach den überzeugenden Angaben des psychiatrischen und des neuropsychologischen
Gutachters ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
von einem versicherten psychischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin
auszugehen. Damit ist ein Ausschlussgrund im oben (unter
E. II. 6.4.1.1 hiervor) dargelegten Sinn gegeben.
6.5 Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die von der
Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser
Einschätzung zu ändern vermögen:
6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringen lässt, es sei im Rahmen der Anordnung des Gutachtens das rechtliche
Gehör verletzt worden, ist dem nicht zu folgen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 über die Anordnung einer
polydisziplinären Begutachtung informiert, ihr die Fragestellung eröffnet und
die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen eingeräumt (IV-Nr. 20). Im
Nachgang wurden der Beschwerdeführerin am 11. September 2019 die beauftragte
Gutachterstelle C.___ und die mitwirkenden Gutachter mitgeteilt (IV-Nr. 24).
Umfassende Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens gewährt (IV-Nr. 32). Ihr Rechtsvertreter nahm mit
Einwand vom 30. Juni und 13. Juli 2020 (IV-Nr. 37 und 38) Stellung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in diesem Vorgehen keine
Rechtsverletzung, namentlich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, auszumachen. Denn grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um
Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder
verweigert werden kann. Insbesondere ist zudem der Anspruch auf rechtliches
Gehör gewahrt, wenn vor Erlass eines in die Rechtsstellung der versicherten
Person eingreifenden Entscheids Akteneinsicht gewährt wurde. Demnach wurde das rechtliche Gehör mit der Anordnung
der Begutachtung, der Eröffnung der Fragestellung und der Einräumung der
Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen sowie im Vorbescheidverfahren
ausreichend gewährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August
2019 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
6.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass
das psychiatrische Gutachten nicht auf einem ausführlichen Gespräch beruhe. Das
Gutachten enthalte lediglich die Angabe, wonach die Untersuchung eine Stunde
und fünf Minuten gedauert habe, nicht aber, wie lange das Gespräch gedauert
habe. Das eigentliche Gespräch habe noch weniger lang gedauert (Beschwerde
Ziff. 9 S. 9 f.; A.S. 19 f.). Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines
medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der
Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine
psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung
und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Das Bundesgericht
hat teilweise zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet (Urteile des
Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1, 8C_354/2018 vom 20.
Dezember 2018 E. 4.2). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Gutachter bei der Exploration nicht fachgerecht oder ausreichend
gründlich vorgegangen wäre. Wie bereits vorstehend dargelegt, überzeugen die
gutachterlichen Ausführungen und sie sind inhaltlich vollständig. Vor diesem
Hintergrund kann auf eine nähere Abklärung der Untersuchungsdauer verzichtet
werden. Eine protokollarische Befragung des Dolmetschers und des psychiatrischen
Gutachters zur gutachterlichen Untersuchungsdauer erweist sich damit als nicht
notwendig.
6.5.3 Weiter lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, auf das C.___-Gutachten vom 30. Dezember
2019 könne nicht abgestützt werden, weil es nicht mehr aktuell sei (vgl.
Beschwerde Ziff. 11 S. 11; A.S. 21). Auf Arztberichte, welche im
Verfügungszeitpunkt älter als 18 Monate alt seien, dürfe nicht mehr abgestellt
werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
27. Juli 2009 [Prozess-Nr. VSBES.2008.344], E. 3c bezogen auf
Wirbelsäulenaffektionen und Herzbeschwerden, mit Hinweis auf das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 3. Januar 2006,
I 633/05, E. 4.2.3). Der Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, der
zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im November 2019 und dem Erlass der
Verfügung vom 26. Februar 2021 liegt, rechtfertigt für sich allein genommen
nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Ist seit der Begutachtung einige
Zeit verstrichen, vermag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium –
keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle
Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung
des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom
9. August 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Dafür
finden sich in den Akten keine Hinweise. Auch aus den Berichten der
behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ vom 29. Juni 2020 und Dr. med. E.___ vom 2.
Juli 2020 wie auch aus dem Bericht des L.___ vom 6. August 2020 ergibt sich nichts
dergleichen (vgl. E. II. 6.6 hiernach).
6.5.4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin,
über ihren Rentenanspruch sei zu früh entschieden worden. Wie im rheumatologischen
Teilgutachten ausgeführt worden sei, bestehe eine absolut insuffiziente
Muskulatur resp. eine muskuläre Dekonditionierung. Zur Behebung derselben sei
laut der rheumatologischen Gutachterin eine Medizinische Trainingstherapie
(MTT) zum Aufbau der geschwächten Muskulatur resp. Verbesserung der
gesundheitlichen Situation und damit der Arbeitsfähigkeit umzusetzen
(Beschwerde Ziff. 14 S. 13 f.; A.S. 23 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass
die aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten, gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates bereits im gutachterlich
festgestellten Arbeitsfähigkeitsprofil gewürdigt wurden. So besteht für leichte
und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben / Tragen,
ohne langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. ohne
Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Wirbelsäulenhaltung eine volle
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 26.4 S. 23). Die Durchführung der vorgeschlagenen
medizinischen Massnahmen ist für die Umsetzung der gutachterlich festgestellten
Leistungsfähigkeit daher nicht notwendig (vgl. IV-Nr. 26.4 S. 25).
6.5.5 Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdeführerin schliesslich, das Anforderungs- und Belastbarkeitsprofil
ihrer angestammten Tätigkeit sei ungenügend erhoben worden. Ihre zuletzt
ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht dem Belastungsprofil einer zumutbaren
Verweistätigkeit (Beschwerde Ziff. 15 S. 14; A.S. 24). Die C.___-Gutachter
berücksichtigten den gesamten beruflichen und sozialen Werdegang der
Beschwerdeführerin umfassend. So waren ihnen sodann auch die Angaben der
Arbeitgeberin N.___ AG betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (IV-Nr. 15.
S. 8) bekannt (vgl. IV-Nr. 26.1 S. 5). Damit greift das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht,
wonach der rheumatologische Gutachter eine fehlende Kenntnis der angestammten
Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin findet sich hier keine Aktenwidrigkeit.
6.6 Neben den Einwänden der
Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob die nach der Begutachtung erstellten
medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ vom 29. Juni 2020
(IV-Nr. 37; vgl. E. II. 5.9.1 hiervor) und Dr. med. E.___ vom 2. Juli
2020 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.; vgl. E. II. 5.9.2 hiervor) sowie der Bericht der
L.___ AG vom 6. August 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4; E. II. 5.11 hiervor) Zweifel
an der Beweiskraft des C.___-Gutachtens aufkommen lassen:
Es gilt in diesem
Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen
längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde
Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht
die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits (BGE 124 I 170 E.
4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die
behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine solche Konstellation liegt hier
nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum
Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2020
(IV-Nr. 37 S. 7 ff.; vgl. auch E. II. 5.9.1 hiervor) eine
«rezidivierende depressive Störung aktuell sich verschlechternd mit
Somatisierung und konversionsneurotischer Symptombildung und intermittierend
präsuizidalen Phasen ICD-10 F33.02 und ICD-10 F48». Die diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung bleibt jedoch ohne entsprechende
Erläuterungen und es wird nicht dargelegt, inwiefern bei der Beschwerdeführerin
eine diesbezügliche Verschlechterung eingetreten sein soll. Nicht erläutert
werden zudem die diagnostizierte präsuizidale Phase sowie das somatische
Syndrom. Darüber hinaus wird die weitere Diagnose «konversionsneurotische
Symptombildung» ebenfalls nicht schlüssig begründet. So bleibt insbesondere
unklar, welche Beschwerden zu den besagten Diagnosen führen. Schliesslich fehlt
es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von der behandelnden Ärztin attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %. Eine hinreichende Auseinandersetzung
mit den Vorakten, insbesondere mit der abweichenden Beurteilung im
Administrativgutachten, kann schliesslich im Bericht von Dr. med. D.___
nicht erblickt werden. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass im Bericht von
Dr. med. D.___ weder die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
noch ein allfälliger Einfluss desselben auf die Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar dargelegt werden. Insbesondere sind keine neuen Beschwerden
ersichtlich, welche die geltend gemachten Diagnosen und die Verschlechterung
begründen. Damit fehlen substantielle Anhaltspunkte, wonach sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben
könnte. Dieser Bericht enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt
der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Auch die Stellungnahme des
behandelnden Arztes Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.; vgl.
E. II. 5.9.2 hiervor) enthält keine neuen objektiv feststellbaren
Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
wären. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ zu Recht erkannt hat (vgl.
IV-Nr. 40), stellt Dr. med. E.___ mit dieser Stellungnahme keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, sondern legt
vielmehr seine bereits erhobenen Befunde, Diagnosen sowie seine Beurteilung erneut
dar. So bringt auch die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vor. Ferner macht
die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht geltend, gemäss dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht betreffend MRI der HWS der L.___ AG
vom 6. August 2020 (BB 4) lägen neue Befunde vor (mediane Diskushernie C6/C7
mit grenzwertiger Spinalkanalstenose, möglicher Reizung des hohen Abganges von
C8 beidseits und ohne Myelopathie; nebenbefundlich Osteochondrosen C6/C7
mittleren Grades und C5/C6 geringen Grades; keine wesentlichen Veränderungen
der Facettengelenke), womit das C.___-Gutachten überholt sei (Beschwerde Ziff.
13 S. 12 f.; A.S. 22 f.). Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal bildgebend
nachgewiesene (pathologische) Befunde in der Regel für sich allein nicht den
Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen resp. gerade keine Korrelation
zwischen ärztlich gestellter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden)
und Arbeitsunfähigkeit besteht. Mithin vermag der – im Vergleich der im Rahmen
der Begutachtung veranlassten Röntgen-Voruntersuchung vom 21. November 2019 –
neue bildgebende Befund, ohne dass neue klinische Befunde eine relevante
Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen, für sich allein
keine Zweifel am C.___-Gutachten zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht lässt die Beschwerdeführerin
vorbringen (vgl. Protokoll
der öffentlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022, A.S. 51), die
rheumatologische C.___-Gutachterin habe lediglich ein konventionelles
Röntgenbild veranlasst (vgl. IV-Nr. 26.7 S. 1), was einem Abklärungsmangel
entspreche. Die Gutachterin hätte eine MRI-Untersuchung veranlassen sollen, um
die mittels MRI vom 6. August 2020 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) erhobenen Befunde
entdecken zu können. Dem ist nicht zu folgen. Den Gutachtern kommt für die Wahl der
Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_831/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2.5 mit
Hinweis). Rechtsprechungsgemäss hat denn auch die Frage, ob und gegebenenfalls
welche fachärztlichen Untersuchungen notwendig sind, um eine Diagnose zu
stellen, nicht der Rechtsanwender, sondern ausschliesslich der begutachtende
Arzt zu beantworten. (Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2018 vom 25. März
2019 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Demnach ist davon auszugehen, dass der
klinische Befund anlässlich der Begutachtung durch die C.___-Gutachter zusammen
mit dem konventionellen Röntgenbild ausreichend gewesen war, zumal sie auf die
Anfertigung von weiteren bildgebenden Abklärungen verzichteten (vgl. hierzu
Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2.5 mit Hinweis
und 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Ferner war die
Problematik der Segmente C5/6 und C6/7 den Gutachtern zum Zeitpunkt der
Begutachtung bereits bekannt. Schliesslich erachtete es denn auch keiner der zuvor involvierten Ärzte als
notwendig, weitere bildgebende Untersuchungen zu tätigen, insbesondere auch
nicht der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2018
vom 25. März 2019 E. 4.2). Ferner konnte selbst Dr. med. E.___ in seinem
Bericht vom 2. Juli 2020, der lediglich einen Monat vor der MRI-Untersuchung
vom 6. August 2020 erstattet wurde, keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen, wie bereits oben
dargelegt wurde. Selbst
wenn davon ausgegangen würde, die entsprechenden Befunde im Bericht der L.___
AG vom 6. August 2020 hätten die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, würde
dies aufgrund des Dargelegten an der vorliegend angefochtenen Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2021 nichts ändern. Mit Blick auf das
zunächst zurückzulegende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG;
vgl. E. II. 3.3 hiervor) könnten die Anspruchsvoraussetzungen dabei
frühestens per 1. August 2021 erfüllt sein, was folglich nach Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung wäre. Es sind demnach keine Hinweise
ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen
dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom 30. Dezember 2019 und dem Erlass
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 in anspruchsrelevanter
Weise verändert haben könnte.
6.7 Zusammenfassend wird
der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.___ weder
durch die zeitlich danach verfassten medizinischen Akten noch durch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das C.___-Gutachten
vom 30. Dezember 2019 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. Februar
2021 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. So
hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 22.
September 2020 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) fest, die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation seien einleuchtend
und die Schlussfolgerungen der Experten seien begründet. Es kann somit auf die
im polydisziplinären Gutachten vom 30. Dezember 2019 ausgewiesene
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden (vgl. E. II. 5.8
hiervor): Somit besteht seit dem 13. Juni 2017 in der angestammten wie auch in
einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für
die Vornahme weiterer Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer beantragt
(vgl. E. I. 2. hiervor) – besteht kein Anlass, weshalb darauf in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
7. Umstritten ist schliesslich auch der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen
solchen im Wesentlichen wegen fehlenden Erfolgsaussichten aufgrund der
subjektiven Krankheitsüberzeugung (A.S. 1 ff.).
7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide
oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer
Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts
der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Wie
vorstehend erwähnt (vgl. E. II. 6.7 hiervor), liegt bei der Beschwerdeführerin
keine Invalidität vor. Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf einen bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
schliessen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Invalidität bzw.
unmittelbar drohender Invalidität kann vorliegend der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen ebenfalls verneint werden.
7.2 Selbst wenn eine Invalidität
bzw. unmittelbar drohende Invalidität vorläge, wäre gestützt auf die Aktenlage
von einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen, wie
nachfolgend darzulegen ist:
7.2.1 Berufliche
Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.
Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so
entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss
(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille
muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei
sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu
berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und
Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des
Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).
7.2.2 Aus den vorliegenden Akten geht
zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit Folgendes hervor: Im Gesprächsprotokoll
Intake vom 3. November 2017 (IV-Nr. 6) wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin
immer schlechter gehe und sie Angst vor starken Schmerzen habe. Deshalb bewege
sie sich fast nicht mehr. Arbeiten könne sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe
erklärt, dass sie keine Eingliederung wünsche, da sie auch in einer leichten
Tätigkeit nicht arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin äusserte sodann
gegenüber dem Psychiater der C.___-Gutachterstelle, sie traue sich derzeit
keinerlei berufliche Tätigkeit zu (IV-Nr. 26.3 S. 5 f.). Auch anlässlich
der internistischen Begutachtung habe sie sich folgendermassen geäussert: «Ich
habe Schmerzen und kann deswegen überhaupt nicht mehr.» (IV-Nr. 26.4 S. 2).
Ferner lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sehe seit dem Unfall keine
Möglichkeit mehr, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Sie sehe auch nicht die
Möglichkeit, wie sie die Situation selbst beeinflussen könne (IV-Nr. 26.4 S.
4). Sie glaube sich zu keiner körperlichen Tätigkeit fähig. Dafür fehle eine
medizinische Erklärung aus internistischer Sicht (IV-Nr. 26.4 S. 7). Im
rheumatologischen Teilgutachten der C.___-Gutachterstelle wurde sodann
ausgeführt, wenn es so weitergehe, seien alle Hoffnungen verloren. Die
Beschwerdeführerin wünsche sich, dass es wieder besser werde, dass sie weniger
Schmerzen habe. Momentan könne sie sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten
(IV-Nr. 26.4 S. 15). Auch im neuropsychologischen Teilgutachten der C.___-Gutachterstelle
wurde dargelegt, mit ihren Schmerzen sehe die Beschwerdeführerin keine
Möglichkeit, beruflich tätig zu sein. Sie frage den Untersucher, warum die
Schmerzen nicht weggingen (IV-Nr. 26.5 S. 5).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat
wiederholt erklärt, dass sie sich als nicht arbeitsfähig erachte. Die
Beschwerdeführerin äusserte sich während den gutachterlichen Untersuchungen
nicht nur einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine beruflichen
Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Ein Eingliederungswille oder eine
Arbeitsmotivation waren nicht zu erkennen. Auch spricht die bei der
psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung festgestellte Darstellung
des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin stark gegen die subjektive
Eingliederungsfähigkeit. Die nach Erhalt des negativen Vorbescheids vom
21. Februar 2020 (IV-Nr. 31) im Einwandschreiben vom 30. Juni 2020 bekundete
Arbeitsmotivation (IV-Nr. 37 S. 5) vermag die vorherigen Aussagen und den
dadurch vermittelten Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2021 an der
Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit verneint hat.
8. Die Beschwerdeführerin
beantragt sodann, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über
den Antrag vom 13. Juli 2020 auf Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med.
E.___ vom 2. Juli 2020 im Betrage von CHF 750.00 zu erlassen. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es, in der Beschwerde Ausführungen zu diesem
Rechtsbegehren zu machen. Insoweit ist die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde
zu behandeln.
8.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2
ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt. Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine
gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand eines
Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die
Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht
aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).
8.2 Wie aus dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG ("entgegen dem Begehren")
hervorgeht, setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig
voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Im
vorliegenden Fall liess die Beschwerdeführerin zwar am 13. Juli 2020 ein Gesuch
um Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 stellen
(IV-Nr. 38), welches in der Folge nicht behandelt wurde. Einen Entscheid
in Verfügungsform verlangte sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen liegt
keine Rechtsverweigerung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.3).
9. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2021, worin der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen
abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 23. Februar 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Ein Doppel der an der öffentlichen
Verhandlung vom 23. Februar 2022 eingereichten Kostennote vom 23. Februar 2022 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_221/2022 vom 26. Januar 2023 bestätigt.