Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.62

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. Februar 2022Deutsch66 min

holte die Akten des Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Februar 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2017 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter

Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der Wirbelsäule, bestehend

seit dem Unfall vom 13. März 2017, zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin am 3. November

2017 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 6).

1.2 Am 30. Januar 2019 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(berufliche Integration/Rente; IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin traf in der

Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und

holte die Akten des Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Suva (IV-Nrn. 9.1 – 9.49) ein. Nach Rücksprache mit Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; IV-Nr. 19) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

polydisziplinär begutachten (Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie,

Psychiatrie und Neuropsychologie). Dieses Gutachten wurde durch die

Begutachtungsstelle C.___ am 30. Dezember 2019 erstattet (IV-Nrn. 26.1 –

26.7). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in

Aussicht (IV-Nr. 31). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwände erheben und

eine psychiatrische Beurteilung von Dr. med. D.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2020 (IV-Nr. 37) sowie eine

Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 38) einreichen. Nachdem die

RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Stellung zum

medizinischen Sachverhalt genommen hatte (IV-Nr. 40), verfügte die

Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2021 im Sinne des Vorbescheides und wies

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen als auch auf

eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 41; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.]).

2. Gegen die Verfügung vom 26.

Februar 2021 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2021 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung vom 26.

Februar 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks

Wahrung der Gehörsrechte resp. korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen

(berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete

Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, über den Antrag der Versicherten vom 13. Juli 2020 auf Übernahme

der Kosten des Berichts von Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 im

Betrage von CHF 750.00 eine Verfügung zu erlassen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

19. Mai 2021 (A.S. 32 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen.

4. Mit Stellungnahme vom 21. Juni

2021 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (A.S. 41 f.). Gleichzeitig

reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 43 f.).

5. Am 6. Januar 2022 werden die

Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vom

23. Februar 2022 vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der

Antrag auf zusätzliche Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 46 f.).

6. Am 23. Februar 2022 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 23. Februar 2022, A.S. 49 ff.).

Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, hält der Vertreter der

Beschwerdeführerin sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 53 f.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 26. Februar 2021 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) vom 22. September 2020 (IV-Nr. 40) weder zur Kenntnis- noch

zur Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor.

Angesichts der Schwere der Gehörsverletzung(en) rechtfertige sich eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als

«formalistischer Leerlauf» angesehen (Beschwerde Ziff. 7 S. 6 ff.; A.S. 16

ff.).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits

stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines

Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen

Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht

alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann

(BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S.

293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts

sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht

hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und

Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich

nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen.

Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt

wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019,

9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

2.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431

E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.4

Zur Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. F.___ vom 22. September 2020 ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin

dazu vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021

offensichtlich nicht äussern konnte, da diese der Beschwerdeführerin erst

zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde. Der

Sozialversicherungsträger ist indes nicht verpflichtet, der versicherten Person

einen versicherungsinternen Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu

unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende

Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob

Mosimann in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum

ATSG, Basel 2020, Art. 42 N 43). Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren,

wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung

enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom

6.

April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011

vom 5. August 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom

24.

Juli 2012 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat die RAD-Ärztin

Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 der

Beschwerdegegnerin lediglich erklärt, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs

der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden

könne und die neuen Arztberichte nichts an der bisherigen Sachverhaltswürdigung

Dispositiv

änderten. Demnach hat sie keine neuen medizinischen Erkenntnisse mitgeteilt,

die den Sachverhalt, wie er sich nach Eingang der Arztberichte dargestellt

hatte, in irgendeiner Form verändert hätten. Der RAD-Bericht hat der

Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt werden müssen, so dass

diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen

würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres

heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.

390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch

die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich

die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu der genannten

RAD-Stellungnahme hat äussern können.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind.

4.

4.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f.,

125 V 256 E. 4 S. 261).

4.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122

V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (A.S. 1 f.)

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und/oder berufliche

Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. Bei Erlass der Verfügung lagen der

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden für die Anspruchsbeurteilung

relevanten medizinischen Unterlagen vor:

5.1 Dem provisorischen Bericht des

Spitals G.___ vom 13. März 2017 (IV-Nr. 9.49 S. 1 ff.) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags nach einem Sturz bei der

Arbeit eingeliefert worden war. Folgende Diagnosen sind diesem Bericht zu

entnehmen:

Synkope, am ehesten

vasovagaler Genese mit Sturz mit/bei

-

Klinik: Schmerzen der

Wirbelsäule, wechselnder Lokalität und fragliche fluktuierende Kraftminderung

Arm rechts

-

CT Schädel inkl. Angio +

Wirbelsäule 13. März 2017 (mündlich): Keine ossären Läsionen, keine Blutung.

Mehrere kleine intracerebrale Hypodensitäten unklarer Genese. Keine Hinweise

für Dissektion.

-

MRI Schädel 13. März 2017

(mündlich): Keine Ischämie. Zeichen einer am ehesten mikroangiopathischen

Leukencephalopathie. In TOF-Aufnahme Irregularität Carotis, DD Artefakt,

Dissektion.

Leichte

hypochrome mikrozytäre Anämie bei 119 g/l

Vd. a.

Uterus myomatosus

-

Nebenbefundlich

sonographisch

Pseudocholinesterasemangel

Die Vorstellung sei nach einer Synkope

mit Sturz und nun Schmerzen im gesamten Rücken und fluktuierender motorischer

Schwäche des rechten Armes erfolgt. Aufgrund dieser Befunde sei eine

Computertomographie von der Wirbelsäule und dem Schädel inkl. Halsangiographie

erfolgt. Dort hätten sich kleine Hypodensitäten unklarer Genese gezeigt, so

dass bei DD einer Ischämie eine Rücksprache mit der Neurologie und ein MRI des

Schädels erfolgt sei. Dort sei der Nachweis einer am ehesten

mikroangiopathischen Leukencephalopathie erfolgt. Bei einer Irregularität im

Bereich der Carotis handle es sich am ehesten um ein Artefakt, eine Dissektion

sei jedoch nicht vollständig auszuschliessen. Bei fehlendem Nachweis in der

CT-Angiographie und fehlend neu eingetretener Klinik seit dem CT sei auf eine

erneute MRI-Angiographie verzichtet worden. Aufgrund der Schmerzen und

Unsicherheit der Beschwerdeführerin bzgl. der Analgesie erfolge die Aufnahme

auf der Notfall-Bettenstation über Nacht zur Einstellung der Analgesie. Nebenbefundlich

sei sonographisch ein vergrösserter Uterus nachgewiesen worden, am ehesten

Uterus myomatosus. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei,

regelmässige Kontrollen beim Gynäkologen fänden statt, letztmals vor ca. einem

Jahr. Für die Zeit vom 13. bis 17. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

5.2 Am 4. April 2017 erging der

Austrittsbericht des Spitals H.___ (IV-Nr. 9.39 S. 2 ff.). Folgende Diagnosen

lassen sich diesem Bericht entnehmen:

Hauptdiagnosen

1. Schmerzsyndrom Schulterblätter beidseits

seit Sturz am 13. März 2017

-

starke Schmerzen ohne

radikuläres Korrelat, ohne Hinweis für myofaziales Schmerzsyndrom

2. Leichte hypochrome mikrozytäre Anämie

bei Eisenmangel

-

Hb 119 g/l, Ferritin

8μg/l

-

Gabe von 1000 mg Ferinject

i.v.

3. Vitamin-D3 Mangel

-

25-Hydroxy-Vitamin D 17

ng/l

4. Dyslipidämie

Nebendiagnosen

5. St. n. vasovagaler Synkope mit Sturz am

13. März 2017

-

Abklärung im G.___ mit

CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI-Schädel sowie Konsil Neurologie

6. Pseudocholinesterasemangel

7. Verdacht auf Uterus myomatosus

-

Nebenbefundlich

sonographisch 13. März 2017

Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin

sei notfallmässig bei Schmerzen im Bereich des Schultergürtels zugewiesen

worden. Sie sei vor drei Wochen aufgrund einer wahrscheinlich vasovagalen

Synkope bei der Arbeit gestürzt und habe sich dabei den Kopf angeschlagen.

Seither habe sie Rückenschmerzen. Bei Eintritt habe sich eine 48-jährige

Patientin in schmerzreduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand

präsentiert. In der Untersuchung habe sich eine diffuse Druckdolenz gezeigt,

welche keiner anatomischen Struktur zuordenbar gewesen sei. Druckschmerz sei

von Höhe mittlerer BWS bis und mit HWS sowie über den Schultern und

paravertebral auslösbar gewesen. Eine konklusive funktionelle Untersuchung sei

aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für

eine radikuläre Symptomatik gezeigt, bei jedoch schlecht kooperativer

Beschwerdeführerin mit symmetrisch verminderter Kraft in beiden oberen

Extremitäten. Auf eine Bildgebung sei bei dieser diffusen Schmerzproblematik

bewusst verzichtet worden. Es sei die stationäre Aufnahme zur Analgesie

erfolgt. Im stationären Verlauf habe eine zufriedenstellende Schmerzeinstellung

mit Dafalgan, Optifen und Tramal erreicht werden können. Ebenfalls sei eine

physiotherapeutische Behandlung begonnen worden. Insgesamt habe durch die

begonnenen Massnahmen eine deutliche Verbesserung der Schmerzproblematik

erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 in

verbessertem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können.

Nebenbefundlich habe sich eine leichte hypochrome mikrozytäre Anämie bei

Eisenmangel gezeigt. Bei einem Ferritin von 8 μg/l sei die Gabe von 1000

mg Ferinject i.v. erfolgt. Anamnestisch habe es kein Anhalt für eine

gastrointestinale Blutung oder anderem Blutverlust gegeben. Laboranalytisch

habe sich ein 25-Hydroxy-Vitamin D von 17 ng/l gezeigt, deshalb sei eine

entsprechende Substitution eingeleitet worden. Laboranalytisch habe sich ein

HDL von 0.85 mmol/l und ein LDL Cholesterin von 3.25 mmol/l gezeigt. Eine

Therapie mit Statin sei vorerst nicht begonnen worden. Nach entsprechender

Lifestyle-Modifikation solle der Lipidstatus nachkontrolliert und

gegebenenfalls eine Statin-Therapie initiiert werden. Insgesamt sei bei der

Beschwerdeführerin sicherlich eine Verbesserung des kardiovaskulären

Risikoprofils anzustreben, insbesondere ein Rauchstopp. Für die Zeit vom 27.

März bis 1. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

5.3 Im Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni

2017 (IV-Nr. 9.19 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

Arbeitsdiagnose:

F45.41 (dt. ICD)

Chronisches höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom mit

Tendenz zum Wide spread

Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller

Komponente, mit ungünstigen psychologischen Cofaktoren bei

-

St. n. vasovagaler Synkope

mit Sturz am 13. März 2017

-

Abklärung im G.___ mit

CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI

Nebendiagnosen:

1. Leichte hypochrome mikrozytäre Anämie

bei Eisenmangel

-

(…)

2. Vitamin D-3 Mangel

-

(…)

3. Dyslipidämie

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, es

bestehe ein hochchronifiziertes Schmerzsyndrom. Es sei zu empfehlen, die

Temgesicgabe auf ein retardiertes Präparat umzustellen bzw. eine transdermale

Applikation zu bevorzugen. Coanalgetika wie Amitryptilin oder Pregabalin würden

im Verlauf ausgetestet. Ein Stabilisationsprogramm sei zu empfehlen, er habe

eine dementsprechende Therapie eingeleitet. Zum nächsten Termin plane er eine

sonokontrollierte Infiltration des M. trapezius. Das Screening (PHQ-D) sei auf

Grund der Sprachbarriere wenig aussagekräftig, eine depressive Verstimmung sei

allerdings offensichtlich.

5.4 Die Unfallversicherung

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) liess ihren Kreisarzt Dr. med.

I.___, Facharzt für Chirurgie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt nehmen,

welche am 28. Juli 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 9.8). Dr. med. I.___ führte

aus, ausweislich der genannten Bildgebung könne festgehalten werden, dass das

Ereignis vom 13. März 2017 zu keinen strukturell nachweisbaren Läsionen an der

Wirbelsäule oder an den Schultern geführt habe, welche bildgebend nachweisbar

wären. Es sei durch den Sturz zu einer Prellung gekommen, sodass die

vorbestehenden Rückenbeschwerden durchaus vorübergehend verstärkt worden sein

könnten. Diese vorübergehende Verstärkung könne aufgrund der vorbestehenden

chronifizierten Wirbelsäulenproblematik mit Ausweitungstendenz in etwa für

einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Sturzereignis eingegrenzt werden. Ab

dieser Zeit seien Prellungsfolgen mit Sicherheit abgeheilt, sodass das

vorbestehende Beschwerdebild wieder vollumfänglich für die aktuelle Situation

verantwortlich zu machen sei. Unfallfolgen spielten keine Rolle mehr.

5.5 Dem Bericht der Dres. med. J.___,

Oberarzt, und K.___, Ärztin, vom 7. März 2019 (IV-Nr. 14), lassen sich folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:

1. Mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (F32.10)

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

3. Chronisches BWS-Wirbelsäulensyndrom mit

Tendenz zum Wide spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit

zusätzlicher faszieller Komponente, mit ungünstigen psychologischen Cofaktoren

4. Status nach vagovasaler Synkope mit

Sturz am 13. März 2017 (Abklärung am G.___ mit CT-Schädel-Angio inklusive

Wirbelsäule und MRI) seit 2017

Weiter führten die Ärzte aus, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit 9. Februar 2018 in Behandlung. Alle sechs

bis acht Wochen fänden ambulante psychotherapeutische Sitzungen inklusive

Medikation statt. Die Beschwerdeführerin nehme die Termine regelmässig wahr.

Sodann gebe sie Konzentrationsstörungen mit Vergesslichkeit, Schlafstörungen

und Antriebsverlust an. Zudem sei die Stressresistenz vermindert und damit auch

die Belastbarkeit. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerdeführerin zurzeit

nicht in der Lage, der Arbeitstätigkeit als Logistikmitarbeiterin nachzugehen.

Die Beschwerdeführerin fühle sich schnell überfordert, was erneut zur psychischen

Dekompensation führen würde. Weitere Einschränkungen seien bei den somatisch

tätigen Ärzten anzufragen. Im Alltag benötige die Beschwerdeführerin Hilfe des

Umfeldes, für Aufgaben im Haushalt die Hilfe des Ehemannes und der Kinder. Sie

sei auf Unterstützung und Kontrolle durch Dritte angewiesen, auch für

administrative Aufgaben.

5.6 Am 13. Juni 2019 erging der

Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ (IV-Nr. 16). Folgende Diagnosen

lassen sich seinem Bericht entnehmen:

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

Chronisches

höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide spread Pain

bei ursprünglichen Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller

Komponente, mit ungünstigen psychologischen Co-Faktoren bei

-

St. n. vasovagaler Synkope

mit Sturz am 13. März 2017

-

Abklärung im G.___ mit

CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI

-

Deutlicher depressiver

Verstimmung (in psychiatrischer Behandlung)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1. Leichte hypochrome mikrozytäre Anämie

bei Eisenmangel

-

Hb 119 g/l, Ferritin 8ug/l

-

Gabe von 1000 mg Ferinject

i.v.

2. Vitamin D-3 Mangel

-

26-Hydroxy-Vitamin D 17

ng/l

3. Dyslipidämie

Ferner führte Dr. med. E.___ aus, die

Beschwerdeführerin sei gelernte Textilschneiderin, habe im Logistikbereich

gearbeitet. Seit dem genannten Unfall vom März 2017 bestehe keinerlei

Arbeitsfähigkeit. Es bestünden starke Einschränkungen beim Heben und Tragen

> 10 kg, auch teilweise > 5 kg, da bereits geringe Gewichtsbelastungen

beim chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels Schmerzen

auslösen würden. Was die Ressourcen anbelangt, die für eine Eingliederung

hilfreich sein könnten, hielt Dr. med. E.___ fest, die Sprachkenntnisse seien

deutlich reduziert. Es bestünden keine wesentlichen Weiterbildungen, der

Tagesablauf sei eingeschränkt. Die Hobbys seien nicht vorhanden. Soweit aus

seiner Sicht zu beurteilen, bestehe eine massive depressive Reaktion. Die

Prognose zur Eingliederung sei schlecht. Die Sprachlimitation, die depressive

Reaktion und das chronifizierte Schmerzsyndrom in höchstem Ausmass MPSS II

stünden einer Eingliederung im Weg. Derzeit sei der Beschwerdeführerin weder

die angestammte noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar. Auch im

Haushalt könnten – seinerseits evaluiert – keine wesentlichen Tätigkeiten mehr

übernommen werden. Dr. med. E.___ halte unbedingt für erforderlich, einen

ausführlichen psychiatrischen Befund einzuholen.

5.7 Am 30. Juli 2019 nahm Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 19). Er führte aus, die

medizinische Sachlage erscheine sehr unklar. Weder schienen die Angaben der

Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte kongruent, noch sei der bisherige Verlauf

ohne Weiteres nachvollziehbar. Wie die Behandler eine Psychotherapie alle sechs

bis acht Wochen bei einer kaum der deutschen Sprache mächtigen

Beschwerdeführerin durchführen würden, bleibe unklar. Genauso offen sei auch

die Frage, ob die fehlende Wirkung der Antidepressiva durch entsprechende

Kontrollen der medikamentösen Adhärenz der Beschwerdeführerin überprüft worden

sei. Die Vermutung liege zunächst nahe, dass wahrscheinlich vor dem Hintergrund

nicht unerheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund,

fehlende Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikation, geringe Integration,

Ablösung der Kinder, finanzielle Probleme u.a.m.) eine bereits vorbestehende

Somatisierungsneigung in Form multlilokulärer Schmerzen durch ein Bagatell-

bzw. Gelegenheitstrauma exazerbiert und in bislang nicht klar verstehbarer

Weise, trotz fehlender somatisch relevanter Befunde, statt sich zurückzubilden,

in «Entschädigungsansprüche» gemündet sei. Zur Klärung des medizinischen

Sachverhaltes und Beantwortung der offenen Fragen werde eine polydisziplinäre

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Psychiatrie, Neuropsychologie und

Rheumatologie) vorgeschlagen.

5.8 Auf Empfehlung des RAD

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Das Gutachten wurde am 30.

Dezember 2019 durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet (IV-Nrn. 26.1 –

26.7). Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

lassen sich dem Gutachten die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 26.1 S. 9):

1. Leichte depressive Episode (F32.0)

2. Adipositas (BMI 35 kg/m2)

3. Geringer schädlicher Konsum von Nikotin

(15 py)

4. Latenter Mangel von Eisen und Vitamin D

5. Degeneratives Wirbelsäulenleiden

Mit

ventralbetonter Spondylosis C6/7, weniger auch C5/6, mässiger Spondylarthrosen

der gesamten HWS, rechtskonvexer Skoliosefehlhaltung der BWS und

ventralbetonter Spondylosis der gesamten BWS

6. Weichteilrheumatische Beschwerden ohne

vegetative Begleiterscheinungen

7. Chronisches, höchstchronifiziertes

BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide spread Pain bei ursprünglichem

Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller Komponente

8. Vitamin-D-Mangel

9. Muskuläre Dekonditionierung

In psychiatrischer Hinsicht

führten die Gutachter aus, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender

Informationen (eigene psychiatrische Untersuchung, aber auch rheumatologische

Untersuchung, internistische Untersuchung sowie insbesondere

neuropsychologische Untersuchung mit den dort bestehenden Möglichkeiten einer

spezifischen Beschwerdevalidierung) werde eingeschätzt, dass bei der

Beschwerdeführerin nicht nur von Beschwerdebetonung, sondern von Aggravation

auszugehen sei. So beklage die Beschwerdeführerin Einschränkungen von

Konzentration und Gedächtnis. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sie

sich hochgradig auffällig gezeigt, im Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM habe

sie bei zwei Abfragedurchgängen Werte unter dem Zufallsniveau gezeigt, was als

Hinweis auf gezieltes Danebenraten anzusehen sei. Inkonsistenzen hätten sich

auch in der rheumatologischen Untersuchung gezeigt. So habe sich die

Beschwerdeführerin dort als sehr inaktiv im Alltag beschrieben, die

seitenvergleichende Umfangsmessung im Bereich der Extremitäten habe aber keine

pathologischen Differenzen ergeben, so dass gemäss rheumatologischer

Einschätzung die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Von

internistischer Seite werde eingeschätzt, dass „wahrscheinlich eine gewisse

Aggravation" vorliege. Im Beschwerdeerleben der Beschwerdeführerin stünden

Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese seien

organmedizinisch bzw. rheumatologisch nicht ausreichend erklärbar. Zu klären

sei von psychiatrischer Seite, ob die genannte Diskrepanz auf

Beschwerdebetonung und Aggravation, auf psychogene Überlagerung oder

gegebenenfalls auch auf beides zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund des

zuvor Dargelegten werde von psychiatrischer Seite eingeschätzt, dass

Beschwerdebetonung und Aggravation eine erhebliche Rolle spielten. Ob vor dem

Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren wie fehlendem Arbeitsplatz etc.

eine psychogene Überlagerung zusätzlich eine Rolle spiele, sei aufgrund des

aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht definitiv zu klären

und werde insgesamt als eher wenig wahrscheinlich angesehen. Es ergebe sich

damit keine Diagnose in Richtung einer somatoformen Störung. In affektiver

Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung

beschwerdebetonend und auch unauthentisch gezeigt. Ähnliches sei in der

neuropsychologischen Untersuchung aufgefallen. So sei die Beschwerdeführerin

dort in den Beschwerdeschilderungen recht lebendig, alert gewesen, habe prompt

auf Nachfragen reagiert, in der anschliessenden Testuntersuchung habe sie sich

äusserst langsam und verzögert gezeigt. In der Vergangenheit sei in affektiver

Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.

Diesbezüglich werde eingeschätzt, dass inzwischen allenfalls noch, wenn überhaupt,

eine leichte depressive Episode (F32.0) vorliege (IV-Nr. 26.1 S. 6 f.).

Aus internistischer Sicht lägen ausser

einer Adipositas keine wesentlichen Leiden vor (IV-Nr. 26.1 S. 7).

Aus rheumatologischer Sicht

führten die Gutachter aus, in der Röntgen-Bildgebung könnten nicht

höhergradige, degenerative Veränderungen der HWS und BWS dargestellt und somit

objektiviert werden. Es bestünden zudem weichteilrheumatische Beschwerden vor

dem Hintergrund einer muskulären Dekonditionierung. Für das gemäss Aktenlage

bestehende chronische, höchstchronifizierte BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz

zum Wide spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit

zusätzlicher fascieller Komponente fehlten aus somatischer Sicht

strukturell-pathologische Veränderungen. Diese Diagnose könne lediglich aus den

Akten übernommen werden. Es bestehe eine Vitamin-D-Insuffizienz. Im Bereich des

linken Schultergelenkes zeigten sich unauffällige Stellungsverhältnisse am

Gelenk mit Verdacht auf einen winzigen Osteophyt an der kaudalen

Humeruskopfzirkumferenz (IV-Nr. 26.1 S. 7).

In neuropsychologischer

Hinsicht führten die Gutachter aus, die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin wiesen nur in eine Richtung, nämlich, dass sie sich als

schwer krank und dadurch sehr stark eingeschränkt erlebe. Den Eigenangaben

zufolge könne die Beschwerdeführerin im Alltag gar nichts mehr machen, sie habe

jegliche ausserhäuslichen Aktivitäten sistiert, der Haushalt werde durch die

Angehörigen erledigt. Die Untersuchungssituation habe einige Inkonsistenzen im

Testverhalten ergeben. In ihren Beschwerdeschilderungen während der Exploration

habe sie recht lebendig, alert gewirkt und sie habe prompt auf Nachfragen

reagiert. In der anschliessenden Testuntersuchung habe sie sich dann äusserst langsam

und verzögert gezeigt. In den Pausen nach der Exploration oder in einer Unterbrechung

der Testuntersuchung wegen starken Kopfschmerzen habe sie sich eher angeregt mit

der Übersetzerin unterhalten. Die erzielten Testleistungen seien dermassen

schlecht gewesen, wie sie nicht einmal von schwer hirnorganisch beeinträchtigten

Menschen erbracht würden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, wie sie

selber angegeben habe, wenn auch nur kurze Strecken Auto fahre, lasse sich in

keiner Weise mit den äusserst schlechten Ergebnissen in den geprüften

Aufmerksamkeitsfunktionen und dem gezeigten Testverhalten vereinen. Die zwei

eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren seien hoch auffällig gewesen. Im

TOMM habe die Beschwerdeführerin eine von Abfragedurchgang zu Abfragedurchgang

abnehmende Anzahl an richtigen Antworten erzielt. Die Werte im zweiten und im

dritten Abfragedurchgang seien klar unter dem Zufallsniveau gewesen, was eine

bewusste negative Antwortverzerrung belege. Nach den Wertungskriterien von Slick

et al. (1, 1999) sei von einer sehr wahrscheinlichen Aggravation auszugehen.

Aufgrund der nicht gegebenen Validität der Testergebnisse könne eine genauere

Einschätzung des kognitiven Leistungsniveaus nicht erfolgen. Was sich sagen

lasse, sei, dass die Gedächtnisleistungen wohl wenig beeinträchtigt seien,

ansonsten hätte die Beschwerdeführerin im TOMM Beschwerdevalidierungstest nicht

dermassen viele Falschantworten mit Serien von bis zu acht Falschantworten in

Serie produzieren können. Im Gespräch scheine sie durchaus konzentriert und

klar, ihre Interessen und Sicht der Dinge darlegen zu können, auch ihre Familie

für sich einspannen zu können, dass diese sich um sie kümmere. Wieviel die

Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei zu leisten, lasse sich aus ihren

Angaben und den Informationen aus den medizinischen Akten nicht erschliessen

(IV-Nr. 26.1 S. 7 f.).

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung kamen die C.___-Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nach dem

Unfall am 13. März 2017 vorübergehend aufgehoben gewesen. Die übliche Regenerationsphase

betrage circa drei Monate. Ab dem 13. Juni 2017 bis dato sei in der

angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer

Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (IV-Nr. 26.1 S. 11).

5.9 Im Vorbescheidverfahren liess

die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte einreichen:

5.9.1 Der psychiatrischen Beurteilung

der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 29. Juni 2020, zu Handen des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 37 S. 7 ff.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

Rezidivierende depressive

Störung aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung und

konversionsneurotischer Symptombildung und intermittierend präsuizidalen Phasen

ICD-10 F33.2 und ICD-10 F48

Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die

Beschwerdeführerin befinde sich seit nahezu drei Jahren kontinuierlich (ohne

Unterbrechung, ohne intermittierenden Therapeutenwechsel) in fachärztlicher

Behandlung. Vor dem Hintergrund einer anhaltenden psychischen

Belastungssituation und der Gefahr einer konsekutiven Labilisierung auch im

Sinne einer progredienten somatisierenden, depressiven und suizidalen

Entwicklung, habe die Beschwerdeführerin erkennen können, dass sie dringend auf

Unterstützung angewiesen sei. Bei der Beschwerdeführerin könne es aufgrund

einer anzunehmenden Strukturpathologie (im Sinne einer prämorbiden

Vulnerabilität) im Alltag, insbesondere im Zusammenhang mit der direkten

Konfrontation mit ihrer Hilflosigkeit (im Umgang mit Behörden) zu einem

ausgeprägten Vermeidungsverhalten kommen. Ein Krankheitswert entsprechend der

Aktenlage und Vorbefunde im Rahmen einer selbständigen Störung im Sinne einer

Störung von Krankheitswert sei ausgewiesen. Biografisch und interaktionell

seien Hinweise für strukturelle Vulnerabilität als versicherungsmedizinisch

relevante Coping- und Ressourcenlimitierung feststellbar. Psychodynamisch sei möglicherweise

von konfliktbedingter Minderung von Ich-Funktionen auszugehen. Es liege eine

hochgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor, welche in erster Linie

durch die Belastung durch akute Überlastungssituation, die seit der Erkrankung

verstärkt in Erscheinung trete (Dekompensation), und dem fehlenden Finden von

Auswegen aus der Situation bedingt sei. Präsentiert würden Symptome auf der

somatischen Ebene («Ängste», «Müdigkeit», «Schwäche»), welche keinen

psychodynamischen Hintergrund hätten. Die psychische Problematik sei der

Beschwerdeführerin nicht auf der bewussten Ebene zugänglich und könne daher

nicht sinnvoll bewältigt und überwunden werden. Sie sei charakterisiert durch

vorbestehende problematische Persönlichkeitszüge und beschränkte persönliche

Ressourcen, welche generell die Bewältigung von Anforderungen erschwerten.

Durch die psychophysische Dekompensation im Oktober 2017 habe sich mit der

zusätzlichen Belastung eine dysfunktionale Bewältigung in Form einer

anhaltenden Angst und depressiven Störung etabliert. Bisher habe die

Beschwerdeführerin kein Belastungstraining begonnen, da zunächst die

Stabilisierung des Zustandes im Vordergrund stehe. Eine arbeitsplatzbezogene

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Medizinisch-theoretisch

sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 37 S. 9 ff.).

5.9.2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2020

(IV-Nr. 38) liess die Beschwerdeführerin sodann eine Stellungnahme des

behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.)

einreichen, welche auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstellt

worden sei. Dr. med. E.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38 S. 9):

F45.41 (dt. ICD)

Chronisches höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide

spread Pain bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher

fascieller Komponente, mit ungünstigen psychologischen Co-Faktoren bei

-

St. n. vasovagaler Synkope

mit Sturz am 13. März 2017

-

Abklärung im G.___ mit

CT-Schädel-Angio inkl. Wirbelsäule und MRI

-

deutlicher depressiver

Verstimmung (in psychiatrischer Behandlung)

Ferner legte Dr. med. E.___

dar, es zeige sich eine höchstgradige Schmerzchronifizierung bei der

Beschwerdeführerin, soweit psychometrisch zu erheben sei mit MPSS Grad III.

Eine Schmerzstörung im eigentlichen Sinne der Diagnose F45.41 sei gegeben. Die

Hauptkriterien mit mindestens seit sechs Monaten bestehenden Schmerzen, einem

ursprünglich auslösenden somatischen Faktor (Sturz) mit Irritation der

Facettengelenke und der Muskulatur seien vorhanden. Psychische Faktoren mit

wesentlicher Bedeutung für Schweregrad, Exazerbation, Aufrechterhaltung seien

durch Verhalten aufgrund schmerzbezogener Angst sowie maladaptiven Kognitionen,

emotionalen Belastungen gegeben. Der chronische Schmerz und damit die

Behandlung der Schmerzstörung stünden bei der Beschwerdeführerin im

Vordergrund. Von einem chronischen Schmerz werde je nach Definition bei einer

ununterbrochenen Schmerzdauer von drei bis sechs Monaten und einer

Beeinträchtigung auf kognitiv emotionaler Ebene durch Störung von

Befindlichkeit, Stimmung und Denken, auf der Verhaltensebene durch schmerzbezogenes

Verhalten, auf der sozialen Ebene durch Störungen der sozialen Interaktion und

Behinderung der Arbeit sowie auf der physiologisch organischen durch

Mobilitätsverlust und Funktionseinschränkung (Diener 1997) gesprochen. Unter

Berücksichtigung der internationalen Klassifikation der Schädigung, Fähigkeitsstörung

und Beeinträchtigung (Mathesius at al 1995) lägen bei der Beschwerdeführerin im

Bereich der Schulter-, Nackenmuskulatur funktionelle Störungen mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung sowohl in den Kopfbereich als auch in den

Schulter-, Nackenbereich beidseits vor. Entscheidend seien hier eine

Fazettensymptomatik sowie hauptsächlich die positiven Triggerpunkte der

Schulter-, Nackenmuskulatur. Unter dem Verlust Fähigkeiten und Aktivitäten in der

Art und Weise in dem Umfang auszuführen wie sie für einen Menschen normal

angesehen würden, verstehe man den Begriff der Disability oder

Fähigkeitsstörung. Hier bestünden bei der Beschwerdeführerin aufgrund der

starken Schulter,- Nackenschmerzen Einschränkungen beim Tragen leichter,

mittelschwerer und schwerer Gegenstände sowie beim Heben derselben. Arbeiten in

Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten und unter Zugluft mit Nässe und Kälte

seien reduziert. Insgesamt ergebe sich aufgrund der bereits oben angeführten

chronischen Schmerzstörung eine erhebliche Beeinträchtigung in sämtlichen

Arbeitsbereichen. Die Arbeitsfähigkeit in ihrem alten Beruf in der Logistik sei

auf keinen Fall gegeben. Hier bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bereits

geringe Belastungen im Schultergürtelbereich führten zu starken exazerbierenden

Beschwerden. Hier seien selbst kleinste Tätigkeiten nicht möglich. Dies

schränke die Beschwerdeführerin natürlich auch im Haushalt sowie in der Freizeit

extrem ein. Hier sei bereits, wie oben geschildert, die Konsistenz gegeben. In

einer angepassten Tätigkeit sehe Dr. med. E.___ bei der Beschwerdeführerin

ebenfalls nur sehr wenige Möglichkeiten. Sie wirke auch von der Vigilanz her

und durch die chronische Schmerzstörung im Allgemeinen stark eingeschränkt.

Auch sehr leichte körperliche Tätigkeiten liessen die Schmerzen exazerbieren.

Er habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich getestet, bereits das Heben von 2

kg sei nicht möglich. Auch das Halten eines Schreibstiftes könne von der

Beschwerdeführerin nicht länger als eine Minute durchgeführt werden. Das

Bedienen einer Computertastatur sei ebenfalls sehr schmerzhaft. Eine angepasste

Tätigkeit sei allenfalls für 20 % möglich. Zusätzlich müssten die Sprachbarriere

und die fehlende Motivation als Hindernisse angesehen werden. Hinzufügen wolle

Dr. med. E.___, dass die Beschwerdeführerin sich in intensiver

psychologisch/psychiatrischer Betreuung befinde. Auf ihn mache die

Beschwerdeführerin den Eindruck einer schweren Depression, auch wenn er

fachlich dies nicht beurteilen könne. Die bei ihnen im Hause durchgeführte

Psychometrie weise mit erhöhten PHQ-Werten ebenfalls darauf hin (IV-Nr. 38 S. 9

ff.).

5.10 Am 22. September 2020

liess die Beschwerdegegnerin die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für

Neurologie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt nehmen (IV-Nr. 40). Dr. med.

F.___ führte zusammenfassend aus, das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom

30. Dezember 2029 (recte: 2019) beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten

Beschwerden seien berücksichtigt worden, ebenso die Vorbefunde und die selbst

erhobenen Befunde. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen der

Experten seien begründet. Die Ausführungen von Frau Dr. med. D.___ würden

nicht überzeugen. Zwar betone Frau Dr. med. D.___ mehrfach, dass sich

das Zustandsbild verschlechtert habe, es gelinge ihr aber nicht, diese

Verschlechterung nachvollziehbar aufzuzeigen. Einerseits äussere sie sich gar

nicht zu den Vorbefunden, somit fehle der Ausgangspunkt. Auch den Umstand, dass

die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin gutachterlich als nicht

authentisch beurteilt worden sei und die Validierungsverfahren eine Aggravation

gezeigt hätten, werde von der Behandlerin nicht diskutiert. Insgesamt würden

die Ausführungen von Frau Dr. med. D.___ einen unsorgfältigen, oberflächlichen

Eindruck hinterlassen. Ihre Berichterstattung entspreche nicht einer

belastbaren medizinischen Beurteilung, sondern diene wohl einzig dem Ziel, die

Beschwerdeführerin in ihrem Bestreben nach Rentenleistungen zu unterstützen.

Dr. med. E.___, der die Beschwerdeführerin seit 2017 schmerzmedizinisch

betreue, stelle keine Verschlechterung des Zustandsbildes fest. In seinem

Bericht zu Handen des Rechtsanwaltes vom 2. Juli.2020 würden die gleichen

Befunde und diagnostischen Überlegungen dargelegt wie in seinen früheren

Berichten. Diese seien den Gutachtern vorgelegen und in der gutachterlichen

Beurteilung diskutiert und einbezogen worden. Für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden.

5.11 Im Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht liess die Beschwerdeführerin sodann den Bericht der L.___

AG «MRI der HWS vom 6. August 2020» einreichen (Beschwerdebeilage [BB] 4).

Diesem Bericht lassen sich die folgenden Befunde entnehmen:

Mediane Diskushernie C6/C7

mit grenzwertiger Spinalkanalstenose, möglicher Reizung des hohen Abganges von

C8 beidseits und ohne Myelopathie. Nebenbefundlich Osteochondrosen C6/C7

mittleren Grades und C5/C6 geringen Grades. Keine wesentlichen Veränderungen

der Facettengelenke.

6. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2021 (A.S. 1 ff.) in der

Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 30.

Dezember 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) stützt, ist im Folgenden dessen

Beweiswert zu prüfen. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das

polydisziplinäre Gutachten von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf

den Gebieten «Psychiatrie» (IV-Nr. 26.3), «Allgemeine Innere Medizin» (IV-Nr.

26.4 S. 1 ff.), «Rheumatologie» (IV-Nr. 26.4 S. 11 ff.), «Neuropsychologie»

(IV-Nr. 26.5), in Kenntnis sämtlicher vorhandener Akten (IV-Nr. 26.2;

IV-Nr. 26.5 S. 1 f.) und nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin,

unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Beschwerden, erstellt worden

ist. Das Gutachten erfüllt somit die grundsätzlichen Anforderungen an eine

beweiswertige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

6.1 Inhaltlich wird in der

internistischen Beurteilung widerspruchsfrei dargelegt, dass aus rein

allgemeinmedizinischer Sicht keine Gründe zur Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorlägen. Dem Hausarzt sei zu empfehlen, den latenten Mangel

von Eisen und Vitamin D zu kontrollieren und wenn nötig zu behandeln

(IV-Nr. 26.4 S. 1 – 10).

6.2 Die rheumatologische

Einschätzung fällt schliesslich folgendermassen aus: In der Röntgen-Bildgebung

könnten nicht höhergradige, degenerative Veränderungen der HWS und BWS

dargestellt und somit objektiviert werden. Es bestünden zudem

weichteilrheumatische Beschwerden vor dem Hintergrund einer muskulären

Dekonditionierung. Für das gemäss Aktenlage bestehende chronische,

höchstchronifizierte BWS-Wirbelsäulensyndrom mit Tendenz zum Wide spread Pain

bei ursprünglichem Facettensyndrom thorakal mit zusätzlicher fascieller

Komponente fehlten aus somatischer Sicht strukturell-pathologische

Veränderungen. Diese Diagnose könne lediglich aus den Akten übernommen werden.

Es bestehe eine Vitamin-D-Insuffizienz. Im Bereich des linken Schultergelenkes

zeigten sich unauffällige Stellungsverhältnisse am Gelenk mit Verdacht auf

einen winzigen Osteophyt an der kaudalen Humeruskopfzirkumferenz (IV-Nr. 26.4

S. 19). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte der

rheumatologische Gutachter aus, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten

während der Untersuchung seien nicht konsistent und in Bezug auf die Akten und

auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nicht nachvollziehbar. Die

Beschwerdeführerin demonstriere im Verhalten während der Untersuchung zwar

keine starre, abnorme Haltung. Eine sehr langsame, übervorsichtige Durchführung

der Untersuchungen falle aber auf. Die dazu gemachten Schmerzäusserungen mit

Schmerzpfauchen und Seufzen in Verbindung mit Augenkneifen und einem sehr

leidenden Gesichtsausdruck passten nicht zum objektivierbaren Befund, vor allem

auch deshalb nicht, da es bis dato kein morphologisches Korrelat für die

geklagten Beschwerden gebe. So sei es organmorphologisch nicht erklärbar, dass

bei den Untersuchungen an Hüftgelenken, Kniegelenken und im periartikulären

Weichteilbereichen gemäss Beschwerdeführerin im Schultergürtelweichteilbereich

beziehungsweise im Nackenbereich Schmerzen gebe, die stärker würden bis auf VAS

10. Wieso es bei der Untersuchung der Hüftgelenke und Kniegelenke (z.B. Druck

auf Schleimbeutel über Trochanter major, Druck am Kniegelenkspalt, am Pes

anserinus, etc.) zu einer Schmerzverstärkung im Bereich der Schulterblätter

komme, sei aus somatischer Sicht nicht zu erklären. Das gleiche gelte für das

Aufkanten. Auf Nachfragen werde bei dieser Untersuchung von der

Beschwerdeführerin ein Ganzkörperschmerz angegeben, der von den Fusssohlen

hinauf bis zum Becken beidseits gehe, Bauch und Rumpf aber ausspare, um

letztendlich über die beiden Arme bis hinauf zum Schultergürtel-/Nackenbereich

mit VAS 9 weiter zu ziehen. Diese Schmerzentwicklung entbehre jeglicher

anatomischen Grundlage und lasse an Aggravation denken. Auch fehle es an

strukturell-pathologischen Veränderungen in der Bildgebung, die einen

Ruhe-Schmerz in der Höhe von VAS 9 im Bereich der Schulterblätter rechtfertigten

oder begründeten. In den aktuellen Röntgenaufnahmen von HWS, BWS und Becken vom

21. November 2019 (M.__) kämen eine ventralbetonte Spondylosis C6/7,

weniger auch C5/6 sowie mässige Spondylarthrosen der gesamten HWS, eine

rechtskonvexe Skoliosefehlhaltung der BWS sowie eine ventralbetonte Spondylosis

der gesamten BWS zur Darstellung. In den Bildern vom Spital H.___ vom 30.

Oktober 2019, Röntgen Schulter links, zeigten sich unauffällige

Stellungsverhältnisse am Gelenk mit Verdacht auf einen winzigen Osteophyt an

der kaudalen Humeruskopfzirkumferenz. Diese Veränderungen seien insgesamt nicht

über das altersentsprechende Mass hinausgehend und keinesfalls dazu geeignet,

die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und vor allem auch deren

Ausmass in ausreichendem Mass zu erklären. Eine normale Darstellung der

Hüftgelenke bds. ergänze die Röntgen-Bildgebung. Eine Entzündung des

Schleimbeutels liege klinisch nicht vor. Trotz dessen entstehe bei Aussen- und

Innenrotation des Hüftgelenkes links bei vollständig erhaltenem Bewegungsumfang

des Gelenkes ein lokaler Schmerz mit VAS 9 bis 10 in Kombination mit dem

Schmerz in den Schultergürtelweichteilbereichen bds. und im Nackenbereich.

Insgesamt seien diese Reaktionen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht

nachvollziehbar und somatisch nicht zu erklären. Auch gebe es kein

morphologisches Korrelat für die demonstrierte geringe Handgriffkraft von

2 kg auf der linken Seite. Die aktuellen Laborwerte zeigten keine

entzündliche Aktivität (BSG, CRP). Das Muskelenzym CK liege im Normbereich. Das

Medikament Pregabalin liege deutlich unter dem Referenzbereich, es könne so gut

wie nicht nachgewiesen werden. Auch Tramadol und Methyltramadol würden im

unteren Referenzbereich liegen. Eine Malcompliance sei nicht auszuschliessen.

Es bestehe eine Vitamin-D-Insuffizienz. Ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den

Kriterien des ACR liege zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Es liessen sich aber

weichteilrheumatische Beschwerden vor dem Hintergrund einer generellen

muskulären Dekonditionierung objektivieren. Die seitenvergleichende

Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige

Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre

Symptomatik. Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder

Kapselschwellung auf. Es bestehe eine myostatische Insuffizienz der

wirbelsäulenstabilisierenden und der schrägen Bauchmuskeln (IV-Nr. 26.4 S. 21

f.). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Befundlage sowie die im

Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten bildgebenden Untersuchungen

als plausibel.

Daraus resultierend kommt

der rheumatologische Gutachter zum überzeugenden Schluss, insgesamt liessen

sich die von der Beschwerdeführerin demonstrierten und geschilderten

Beschwerden aus somatischer Sicht nicht ausreichend objektivieren und liessen

sich höchstens mit der muskulären Dekonditionierung erklären. Es bestehe eine

auffallende Diskrepanz zwischen objektivierbaren klinischen und radiologischen

Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten

Beschwerden. Der Beschwerdeführerin seien leichte und mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben/Tragen und ohne

langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger

Wirbelsäulenfehlhaltung in einem Pensum von 100 % zumutbar. Die

Beschwerdeführerin könne in die Hocke gehen, sich bücken, Leitern besteigen,

Treppen steigen und auch hinknien. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus

somatischen Gründen liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin könne aus

somatischer Sicht nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeiten. Gemäss

Aktenlage sei es beim Unfall vom 13. März 2017 zu einer

Wirbelsäulenkontusion gekommen. Üblicherweise werde eine Regenerationsphase von

drei Monaten geschätzt, d.h., diese Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 13. Juni 2017

(IV-Nr. 26.4 S. 22 ff.).

6.3 Im

neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.5) führte der Gutachter

verschiedene Testverfahren durch, welche folgendes Resultat ergaben: Die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiesen nur in eine Richtung, nämlich,

dass sie sich als schwer krank und dadurch sehr stark eingeschränkt erlebe. Den

Eigenangaben zufolge könne die Beschwerdeführerin im Alltag gar nichts mehr

machen, sie habe jegliche ausserhäuslichen Aktivitäten sistiert, der Haushalt

werde durch die Angehörigen erledigt. Die Untersuchungssituation habe einige

Inkonsistenzen im Testverhalten ergeben. In ihren Beschwerdeschilderungen

während der Exploration habe sie recht lebendig, alert gewirkt und sie habe

prompt auf Nachfragen reagiert. In der anschliessenden Testuntersuchung habe

sie sich dann äusserst langsam und verzögert gezeigt. In den Pausen nach der

Exploration oder in einer Unterbrechung der Testuntersuchung wegen starken

Kopfschmerzen habe sie sich eher angeregt mit der Übersetzerin unterhalten. Die

erzielten Testleistungen seien dermassen schlecht gewesen, wie sie nicht einmal

von schwer hirnorganisch beeinträchtigten Menschen erbracht würden. Die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin wie sie selber angegeben habe, wenn auch nur kurze

Strecken Auto fahre, lasse sich in keiner Weise mit den äusserst schlechten

Ergebnissen in den geprüften Aufmerksamkeitsfunktionen und dem gezeigten

Testverhalten vereinen. Die zwei eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren

seien hoch auffällig gewesen. Im TOMM habe die Beschwerdeführerin eine von

Abfragedurchgang zu Abfragedurchgang abnehmende Anzahl an richtigen Antworten

erzielt. Die Werte im zweiten und im dritten Abfragedurchgang seien klar unter

dem Zufallsniveau gewesen, was eine bewusste negative Antwortverzerrung belege.

Nach den Wertungskriterien von Slick et al. (1, 1999) sei von einer sehr

wahrscheinlichen Aggravation auszugehen. Aufgrund der nicht gegebenen Validität

der Testergebnisse könne eine genauere Einschätzung des kognitiven

Leistungsniveaus nicht erfolgen. Was sich sagen lasse sei, dass die Gedächtnisleistungen

wohl wenig beeinträchtigt seien, ansonsten hätte die Beschwerdeführerin im TOMM

Beschwerdevalidierungstest nicht dermassen viele Falschantworten mit Serien von

bis zu acht Falschantworten in Serie produzieren können. Im Gespräch scheine

sie durchaus konzentriert und klar ihre Interessen und Sicht der Dinge darlegen

zu können, auch ihre Familie für sich einspannen zu können, dass diese sich um

sie kümmere. Wieviel die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei zu

leisten, lasse sich aus ihren Angaben und den Informationen aus den

medizinischen Akten nicht erschliessen. Diesen sei zu entnehmen, dass schon

früh nach dem Sturz im März 2017 eine hochchronifizierte

Schmerzstörung/höchstchronifiziertes BWS-Wirbelsäulensyndrom (Dr. med. E.___,

Orthopädie) vorgelegen habe. In späteren Arztberichten würden Angst und eine

extreme Passivität erwähnt und, dass sich die Beschwerdeführerin kaum mehr

bewege. Gründe für die deutliche Beschwerdepräsentation könnten die geringen

Ressourcen und psychosoziale Belastungsfaktoren sein (Stellenverlust, kaum

Deutschkenntnisse, keine Ausbildung, wenig integriert und sozial aktiv).

Diesbezüglich werde auf das fachpsychiatrische resp. das Gesamt-Gutachten

verwiesen. Gestützt auf die vorstehenden Testergebnisse kam der Gutachter

sodann in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, eine Einschätzung der aus

neuropsychologischer Sicht möglichen Arbeitsfähigkeit könne auf der Grundlage

der aktuellen Untersuchung und der verfügbaren Informationen nicht gemacht

werden (IV-Nr. 26.5 S. 9 f.).

6.4 Schliesslich vermag

auch die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.3) zu

überzeugen, wonach im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine

psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.

Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.3) erhob

der Gutachter folgende Befunde: Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender

Informationen (eigene psychiatrische Untersuchung, aber auch rheumatologische

Untersuchung, internistische Untersuchung sowie insbesondere

neuropsychologische Untersuchung mit den dort bestehenden Möglichkeiten einer

spezifischen Beschwerdevalidierung) werde eingeschätzt, dass bei der Beschwerdeführerin

nicht nur von Beschwerdebetonung auszugehen sei, sondern von Aggravation. So

beklage die Beschwerdeführerin Einschränkungen von Konzentration und

Gedächtnis. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sie sich hochgradig

auffällig gezeigt, im Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM habe sie bei zwei

Abfragedurchgängen Werte unter dem Zufallsniveau gezeigt, was als Hinweis auf

gezieltes Danebenraten anzusehen sei. Inkonsistenzen zeigten sich auch in der

rheumatologischen Untersuchung. So habe die Beschwerdeführerin sich dort als

sehr inaktiv im Alltag beschrieben, die seitenvergleichende Umfangsmessung im

Bereich der Extremitäten habe aber keine pathologischen Differenzen ergeben, so

dass gemäss rheumatologischer Einschätzung die längerfristige Schonung eines

Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden

könne. Von internistischer Seite werde eingeschätzt, dass „wahrscheinlich eine

gewisse Aggravation" vorliege. Im Beschwerdeerleben der Beschwerdeführerin

stünden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund. Diese seien

organmedizinisch bzw. rheumatologisch nicht ausreichend erklärbar. Zu klären

sei von psychiatrischer Seite, ob die genannte Diskrepanz auf

Beschwerdebetonung und Aggravation, auf psychogene Überlagerung oder

gegebenenfalls auch auf beides zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund des

zuvor Dargelegten werde von psychiatrischer Seite eingeschätzt, dass

Beschwerdebetonung und Aggravation eine erhebliche Rolle spielten. Ob vor dem

Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren wie fehlendem Arbeitsplatz etc.

eine psychogene Überlagerung zusätzlich eine Rolle spiele, sei aufgrund des

aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht definitiv zu klären

und werde insgesamt als eher wenig wahrscheinlich angesehen. Es ergebe sich

damit keine Diagnose in Richtung einer somatoformen Störung. In affektiver

Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung

beschwerdebetonend und auch unauthentisch gezeigt. Ähnliches sei in der

neuropsychologischen Untersuchung aufgefallen. So sei die Beschwerdeführerin

dort in den Beschwerdeschilderungen recht lebendig, alert gewesen, habe prompt

auf Nachfragen reagiert, in der anschliessenden Testuntersuchung habe sie sich

äusserst langsam und verzögert gezeigt. In der Vergangenheit sei in affektiver

Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden.

Diesbezüglich werde eingeschätzt, dass inzwischen allenfalls noch, wenn

überhaupt, eine leichte depressive Episode (F32.0) vorliege. Zusammenfassend

kommt der psychiatrische Gutachter zum überzeugenden Schluss, es werde keine

psychiatrisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit gesehen (IV-Nr. 26.3

S. 8 ff.).

6.4.1

6.4.1.1 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts BGE 143 V 409 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem

strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen

im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss

diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Nach der Rechtsprechung liegt regelmässig keine versicherte

Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation

oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere

Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn:

eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder

Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;

intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage

bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken

oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale

Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses

verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1

S. 287 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom

15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015

E. 4.1, je mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass

solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung

verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente.

Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten

Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der

Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis;

Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.4 mit

Hinweisen).

Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend

und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren

leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer

einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeigt sich aus

durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich

vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden

Kontext die Zusprache der Invalidenrente) verstärkt werden. Externe Motivation

(Zusprache einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den dargelegten

Hinweisen – starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende)

Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich

sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine

absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne «bewusste» Symptomerzeugung

hindeuten. Für die Beantwortung dieser Frage ist – wiederum – zentral, dass die

Gutachter, wie auch die anderen mit der Berichterstattung über die versicherte

Person befassten Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der

versicherten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich,

berücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine

Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten Gesundheitsschaden

und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen einerseits sowie den

geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls fremdanamnestisch erhobenen

Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation andererseits. Auf dieser Grundlage

ist zu plausibilisieren, dass die Inkonsistenzen über das im Rahmen einer

blossen Verdeutlichung «Normale» hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2).

Bedeutsame Hinweise ergeben sich u.a.

daraus, ob und inwieweit sowohl die medizinischen Gutachter als auch die

behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden

Ärzte, Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und

objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise

indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die

versicherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während längerer

Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat. Ebenfalls erhellend sein kann

unter Umständen eine Bestimmung des Medikamentenspiegels (Urteil des

Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis).

6.4.1.2 Aus dem Gutachten

ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur von Beschwerdebetonung,

sondern von Aggravation auszugehen ist (IV-Nr. 26.1 S. 6 ff). Dies erhellt

einerseits aus der durchgeführten neuropsychologischen Testung (IV-Nr. 26.5

S. 7 ff.). Dort zeigten sich bei der Symptomvalidierung deutliche

Auffälligkeiten, weshalb die Validität der erhobenen Befunde zweifelhaft blieb

und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit unmöglich war. So führte der

neuropsychologische Gutachter aus, die erzielten Testungen seien dermassen

schlecht gewesen, wie sie nicht einmal von schwer hirnorganisch

beeinträchtigten Menschen erbracht würden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

selber angegeben habe, wenn auch nur kurze Strecken Auto zu fahren, lasse sich

in keiner Weise mit den äusserst schlechten Ergebnissen in den geprüften

Aufmerksamkeitsfunktionen und dem gezeigten Testverhalten vereinen. Die zwei

eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren seien hoch auffällig gewesen. Im

TOMM habe die Beschwerdeführerin eine von Abfragedurchgang zu Abfragedurchgang

abnehmende Anzahl an richtigen Antworten erzielt. Die Werte im zweiten und im

dritten Abfragedurchgang seien klar unter dem Zufallsniveau gewesen, was eine

bewusste negative Antwortverzerrung belege. Nach den Wertungskriterien von

Slick et al. (1, 1999) sei von einer sehr wahrscheinlichen Aggravation

auszugehen. Aufgrund der nicht gegebenen Validität der Testergebnisse könne

eine genauere Einschätzung des kognitiven Leistungsniveaus nicht erfolgen. Was

sich sagen lasse, sei, dass die Gedächtnisleistungen wohl wenig beeinträchtigt

seien, ansonsten die Beschwerdeführerin im TOMM Beschwerdevalidierungstest

nicht dermassen viele Falschantworten mit Serien von bis zu acht Falschantworten

in Serie hätte produzieren können. Im Gespräch scheine sie durchaus

konzentriert und klar ihre Interessen und Sicht der Dinge darlegen zu können,

auch ihre Familie für sich einspannen zu können, dass diese sich um sie

kümmere. Wieviel die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei zu leisten,

lasse sich aus ihren Angaben und den Informationen aus den medizinischen Akten

nicht erschliessen. Es ist zulässig, bei der Beurteilung einer Aggravation auf

neuropsychologische Validierungstests abzustellen, soweit ein psychiatrischer

Facharzt die Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom

12. November 2019 E. 3.2.2). Dies ist hier der Fall, befasste sich der

psychiatrische Experte doch mit dem neuropsychologischen Teilgutachten. Andererseits

weist das Verhalten der Beschwerdeführerin während der rheumatologischen und

psychiatrischen Untersuchung ebenfalls auf Aggravation hin. Die Experten nahmen

sie nämlich nicht nur als klagsam, sondern auch als unauthentisch wahr (vgl.

IV-Nr. 26.3 S. 8; 26.4 S. 21 f.). Dieser Eindruck der Experten wird im Übrigen

dadurch bestätigt, dass der behandelnde Facharzt Dr. med. E.___ in seiner

Stellungnahme vom 2. Juli 2020 darlegt, die Prüfung der Konsistenz nach

AWMF-Linien der deutschen Gesellschaft für ärztliche Psychotherapie zeige fünf

von zehn positiven Punkten betreffend Aggravation auf. Diese sei damit teilweise

vorhanden (vgl. IV-Nr. 38 S. 10). Weiter spricht auch die Diskrepanz

zwischen dem geschilderten Leidensdruck und den tatsächlich wahrgenommenen

Behandlungsoptionen für eine Aggravation. So führte der psychiatrische Experte

aus, die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie morgens 20 mg

Cipralex (Escitalopram) einnehme. Die Blutentnahme sei um 13.10 Uhr erfolgt.

Die Halbwertszeit des Escitaloprams betrage etwa 30 Stunden. Es habe sich aber

nur ein Escitalopram-Spiegel von unter 3 ng/ml (Referenzbereich 50 – 110 ng/ml)

gezeigt. Dieser sehr niedrige Spiegel sei unter Berücksichtigung der

verabreichten Dosis, des zeitlichen Abstandes zwischen Einnahme und

Blutentnahme sowie der Halbwertszeit nicht nachvollziehbar, die

Beschwerdeführerin nehme dieses Medikament mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht oder zumindest nicht regelmässig ein (IV-Nr. 26.3 S. 7). Auch der

rheumatologische Gutachter hielt fest, das Medikament Pregabalin liege deutlich

unter dem Referenzbereich, es könne so gut wie nicht nachgewiesen werden. Auch

Tramadol und Methyltramadol lägen im unteren Referenzbereich. Eine

Malcompliance sei nicht auszuschliessen (IV-Nr. 26.4 S. 18 und 22).

6.4.2 Angesichts der oben

dargelegten Angaben der psychiatrischen und neuropsychologischen C.___-Gutachter

besteht vorliegend hinreichende Klarheit darüber, dass die Anhaltpunkte auf

eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss

verdeutlichenden Verhaltens der Beschwerdeführerin klar überschritten sind.

Nach den überzeugenden Angaben des psychiatrischen und des neuropsychologischen

Gutachters ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht

von einem versicherten psychischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin

auszugehen. Damit ist ein Ausschlussgrund im oben (unter

E. II. 6.4.1.1 hiervor) dargelegten Sinn gegeben.

6.5 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die von der

Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser

Einschätzung zu ändern vermögen:

6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringen lässt, es sei im Rahmen der Anordnung des Gutachtens das rechtliche

Gehör verletzt worden, ist dem nicht zu folgen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 über die Anordnung einer

polydisziplinären Begutachtung informiert, ihr die Fragestellung eröffnet und

die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen eingeräumt (IV-Nr. 20). Im

Nachgang wurden der Beschwerdeführerin am 11. September 2019 die beauftragte

Gutachterstelle C.___ und die mitwirkenden Gutachter mitgeteilt (IV-Nr. 24).

Umfassende Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen

des Vorbescheidverfahrens gewährt (IV-Nr. 32). Ihr Rechtsvertreter nahm mit

Einwand vom 30. Juni und 13. Juli 2020 (IV-Nr. 37 und 38) Stellung. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in diesem Vorgehen keine

Rechtsverletzung, namentlich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, auszumachen. Denn grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um

Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder

verweigert werden kann. Insbesondere ist zudem der Anspruch auf rechtliches

Gehör gewahrt, wenn vor Erlass eines in die Rechtsstellung der versicherten

Person eingreifenden Entscheids Akteneinsicht gewährt wurde. Demnach wurde das rechtliche Gehör mit der Anordnung

der Begutachtung, der Eröffnung der Fragestellung und der Einräumung der

Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen sowie im Vorbescheidverfahren

ausreichend gewährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August

2019 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

6.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass

das psychiatrische Gutachten nicht auf einem ausführlichen Gespräch beruhe. Das

Gutachten enthalte lediglich die Angabe, wonach die Untersuchung eine Stunde

und fünf Minuten gedauert habe, nicht aber, wie lange das Gespräch gedauert

habe. Das eigentliche Gespräch habe noch weniger lang gedauert (Beschwerde

Ziff. 9 S. 9 f.; A.S. 19 f.). Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines

medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der

Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine

psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung

und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Das Bundesgericht

hat teilweise zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet (Urteile des

Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1, 8C_354/2018 vom 20.

Dezember 2018 E. 4.2). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Gutachter bei der Exploration nicht fachgerecht oder ausreichend

gründlich vorgegangen wäre. Wie bereits vorstehend dargelegt, überzeugen die

gutachterlichen Ausführungen und sie sind inhaltlich vollständig. Vor diesem

Hintergrund kann auf eine nähere Abklärung der Untersuchungsdauer verzichtet

werden. Eine protokollarische Befragung des Dolmetschers und des psychiatrischen

Gutachters zur gutachterlichen Untersuchungsdauer erweist sich damit als nicht

notwendig.

6.5.3 Weiter lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen, auf das C.___-Gutachten vom 30. Dezember

2019 könne nicht abgestützt werden, weil es nicht mehr aktuell sei (vgl.

Beschwerde Ziff. 11 S. 11; A.S. 21). Auf Arztberichte, welche im

Verfügungszeitpunkt älter als 18 Monate alt seien, dürfe nicht mehr abgestellt

werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom

27. Juli 2009 [Prozess-Nr. VSBES.2008.344], E. 3c bezogen auf

Wirbelsäulenaffektionen und Herzbeschwerden, mit Hinweis auf das Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 3. Januar 2006,

I 633/05, E. 4.2.3). Der Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, der

zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im November 2019 und dem Erlass der

Verfügung vom 26. Februar 2021 liegt, rechtfertigt für sich allein genommen

nicht den Schluss, das Gutachten sei veraltet. Ist seit der Begutachtung einige

Zeit verstrichen, vermag das Alter des Gutachtens – als formelles Kriterium –

keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle

Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung

des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom

9. August 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Dafür

finden sich in den Akten keine Hinweise. Auch aus den Berichten der

behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ vom 29. Juni 2020 und Dr. med. E.___ vom 2.

Juli 2020 wie auch aus dem Bericht des L.___ vom 6. August 2020 ergibt sich nichts

dergleichen (vgl. E. II. 6.6 hiernach).

6.5.4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin,

über ihren Rentenanspruch sei zu früh entschieden worden. Wie im rheumatologischen

Teilgutachten ausgeführt worden sei, bestehe eine absolut insuffiziente

Muskulatur resp. eine muskuläre Dekonditionierung. Zur Behebung derselben sei

laut der rheumatologischen Gutachterin eine Medizinische Trainingstherapie

(MTT) zum Aufbau der geschwächten Muskulatur resp. Verbesserung der

gesundheitlichen Situation und damit der Arbeitsfähigkeit umzusetzen

(Beschwerde Ziff. 14 S. 13 f.; A.S. 23 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass

die aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten, gesundheitlichen

Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates bereits im gutachterlich

festgestellten Arbeitsfähigkeitsprofil gewürdigt wurden. So besteht für leichte

und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben / Tragen,

ohne langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. ohne

Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Wirbelsäulenhaltung eine volle

Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 26.4 S. 23). Die Durchführung der vorgeschlagenen

medizinischen Massnahmen ist für die Umsetzung der gutachterlich festgestellten

Leistungsfähigkeit daher nicht notwendig (vgl. IV-Nr. 26.4 S. 25).

6.5.5 Nicht gefolgt werden kann der

Beschwerdeführerin schliesslich, das Anforderungs- und Belastbarkeitsprofil

ihrer angestammten Tätigkeit sei ungenügend erhoben worden. Ihre zuletzt

ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht dem Belastungsprofil einer zumutbaren

Verweistätigkeit (Beschwerde Ziff. 15 S. 14; A.S. 24). Die C.___-Gutachter

berücksichtigten den gesamten beruflichen und sozialen Werdegang der

Beschwerdeführerin umfassend. So waren ihnen sodann auch die Angaben der

Arbeitgeberin N.___ AG betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (IV-Nr. 15.

S. 8) bekannt (vgl. IV-Nr. 26.1 S. 5). Damit greift das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht,

wonach der rheumatologische Gutachter eine fehlende Kenntnis der angestammten

Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehabt habe. Entgegen der Annahme der

Beschwerdeführerin findet sich hier keine Aktenwidrigkeit.

6.6 Neben den Einwänden der

Beschwerdeführerin gilt es auch zu prüfen, ob die nach der Begutachtung erstellten

medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ vom 29. Juni 2020

(IV-Nr. 37; vgl. E. II. 5.9.1 hiervor) und Dr. med. E.___ vom 2. Juli

2020 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.; vgl. E. II. 5.9.2 hiervor) sowie der Bericht der

L.___ AG vom 6. August 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4; E. II. 5.11 hiervor) Zweifel

an der Beweiskraft des C.___-Gutachtens aufkommen lassen:

Es gilt in diesem

Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen

längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde

Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht

die Beschwerdeführerin bei ihrer Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits (BGE 124 I 170 E.

4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in

Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die

behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine solche Konstellation liegt hier

nicht vor. Diese Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum

Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Die behandelnde

Psychiaterin Dr. med. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2020

(IV-Nr. 37 S. 7 ff.; vgl. auch E. II. 5.9.1 hiervor) eine

«rezidivierende depressive Störung aktuell sich verschlechternd mit

Somatisierung und konversionsneurotischer Symptombildung und intermittierend

präsuizidalen Phasen ICD-10 F33.02 und ICD-10 F48». Die diagnostizierte

rezidivierende depressive Störung bleibt jedoch ohne entsprechende

Erläuterungen und es wird nicht dargelegt, inwiefern bei der Beschwerdeführerin

eine diesbezügliche Verschlechterung eingetreten sein soll. Nicht erläutert

werden zudem die diagnostizierte präsuizidale Phase sowie das somatische

Syndrom. Darüber hinaus wird die weitere Diagnose «konversionsneurotische

Symptombildung» ebenfalls nicht schlüssig begründet. So bleibt insbesondere

unklar, welche Beschwerden zu den besagten Diagnosen führen. Schliesslich fehlt

es auch an einer nachvollziehbaren Begründung der von der behandelnden Ärztin attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %. Eine hinreichende Auseinandersetzung

mit den Vorakten, insbesondere mit der abweichenden Beurteilung im

Administrativgutachten, kann schliesslich im Bericht von Dr. med. D.___

nicht erblickt werden. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass im Bericht von

Dr. med. D.___ weder die Verschlechterung des Gesundheitszustandes

noch ein allfälliger Einfluss desselben auf die Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar dargelegt werden. Insbesondere sind keine neuen Beschwerden

ersichtlich, welche die geltend gemachten Diagnosen und die Verschlechterung

begründen. Damit fehlen substantielle Anhaltspunkte, wonach sich der

Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung massgeblich verschlechtert haben

könnte. Dieser Bericht enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt

der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Auch die Stellungnahme des

behandelnden Arztes Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 38 S. 5 ff.; vgl.

E. II. 5.9.2 hiervor) enthält keine neuen objektiv feststellbaren

Gesichtspunkte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

wären. Wie die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ zu Recht erkannt hat (vgl.

IV-Nr. 40), stellt Dr. med. E.___ mit dieser Stellungnahme keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, sondern legt

vielmehr seine bereits erhobenen Befunde, Diagnosen sowie seine Beurteilung erneut

dar. So bringt auch die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vor. Ferner macht

die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht geltend, gemäss dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht betreffend MRI der HWS der L.___ AG

vom 6. August 2020 (BB 4) lägen neue Befunde vor (mediane Diskushernie C6/C7

mit grenzwertiger Spinalkanalstenose, möglicher Reizung des hohen Abganges von

C8 beidseits und ohne Myelopathie; nebenbefundlich Osteochondrosen C6/C7

mittleren Grades und C5/C6 geringen Grades; keine wesentlichen Veränderungen

der Facettengelenke), womit das C.___-Gutachten überholt sei (Beschwerde Ziff.

13 S. 12 f.; A.S. 22 f.). Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal bildgebend

nachgewiesene (pathologische) Befunde in der Regel für sich allein nicht den

Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zulassen resp. gerade keine Korrelation

zwischen ärztlich gestellter Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden)

und Arbeitsunfähigkeit besteht. Mithin vermag der – im Vergleich der im Rahmen

der Begutachtung veranlassten Röntgen-Voruntersuchung vom 21. November 2019 –

neue bildgebende Befund, ohne dass neue klinische Befunde eine relevante

Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen, für sich allein

keine Zweifel am C.___-Gutachten zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen (vgl. Protokoll

der öffentlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022, A.S. 51), die

rheumatologische C.___-Gutachterin habe lediglich ein konventionelles

Röntgenbild veranlasst (vgl. IV-Nr. 26.7 S. 1), was einem Abklärungsmangel

entspreche. Die Gutachterin hätte eine MRI-Untersuchung veranlassen sollen, um

die mittels MRI vom 6. August 2020 (vgl. E. II. 5.11 hiervor) erhobenen Befunde

entdecken zu können. Dem ist nicht zu folgen. Den Gutachtern kommt für die Wahl der

Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_831/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2.5 mit

Hinweis). Rechtsprechungsgemäss hat denn auch die Frage, ob und gegebenenfalls

welche fachärztlichen Untersuchungen notwendig sind, um eine Diagnose zu

stellen, nicht der Rechtsanwender, sondern ausschliesslich der begutachtende

Arzt zu beantworten. (Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2018 vom 25. März

2019 E. 4.2. mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Demnach ist davon auszugehen, dass der

klinische Befund anlässlich der Begutachtung durch die C.___-Gutachter zusammen

mit dem konventionellen Röntgenbild ausreichend gewesen war, zumal sie auf die

Anfertigung von weiteren bildgebenden Abklärungen verzichteten (vgl. hierzu

Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2.5 mit Hinweis

und 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Ferner war die

Problematik der Segmente C5/6 und C6/7 den Gutachtern zum Zeitpunkt der

Begutachtung bereits bekannt. Schliesslich erachtete es denn auch keiner der zuvor involvierten Ärzte als

notwendig, weitere bildgebende Untersuchungen zu tätigen, insbesondere auch

nicht der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2018

vom 25. März 2019 E. 4.2). Ferner konnte selbst Dr. med. E.___ in seinem

Bericht vom 2. Juli 2020, der lediglich einen Monat vor der MRI-Untersuchung

vom 6. August 2020 erstattet wurde, keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen, wie bereits oben

dargelegt wurde. Selbst

wenn davon ausgegangen würde, die entsprechenden Befunde im Bericht der L.___

AG vom 6. August 2020 hätten die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, würde

dies aufgrund des Dargelegten an der vorliegend angefochtenen Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2021 nichts ändern. Mit Blick auf das

zunächst zurückzulegende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG;

vgl. E. II. 3.3 hiervor) könnten die Anspruchsvoraussetzungen dabei

frühestens per 1. August 2021 erfüllt sein, was folglich nach Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung wäre. Es sind demnach keine Hinweise

ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen

dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom 30. Dezember 2019 und dem Erlass

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 in anspruchsrelevanter

Weise verändert haben könnte.

6.7 Zusammenfassend wird

der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C.___ weder

durch die zeitlich danach verfassten medizinischen Akten noch durch die

Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das C.___-Gutachten

vom 30. Dezember 2019 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. Februar

2021 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. So

hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 22.

September 2020 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) fest, die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation seien einleuchtend

und die Schlussfolgerungen der Experten seien begründet. Es kann somit auf die

im polydisziplinären Gutachten vom 30. Dezember 2019 ausgewiesene

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden (vgl. E. II. 5.8

hiervor): Somit besteht seit dem 13. Juni 2017 in der angestammten wie auch in

einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für

die Vornahme weiterer Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer beantragt

(vgl. E. I. 2. hiervor) – besteht kein Anlass, weshalb darauf in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

7. Umstritten ist schliesslich auch der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen

solchen im Wesentlichen wegen fehlenden Erfolgsaussichten aufgrund der

subjektiven Krankheitsüberzeugung (A.S. 1 ff.).

7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide

oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer

Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts

der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Wie

vorstehend erwähnt (vgl. E. II. 6.7 hiervor), liegt bei der Beschwerdeführerin

keine Invalidität vor. Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf einen bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit

schliessen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Invalidität bzw.

unmittelbar drohender Invalidität kann vorliegend der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen ebenfalls verneint werden.

7.2 Selbst wenn eine Invalidität

bzw. unmittelbar drohende Invalidität vorläge, wäre gestützt auf die Aktenlage

von einer ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen, wie

nachfolgend darzulegen ist:

7.2.1 Berufliche

Eingliederungsmassnahmen setzen die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus.

Fehlt die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen, so

entfällt ein Anspruch auf solche Massnahmen, ohne dass zuvor ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden muss

(s. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 7. Februar 2019 E. 7.1 und

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Ein fehlender Eingliederungswille

muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei

sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheid- und

Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des

Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.2).

7.2.2 Aus den vorliegenden Akten geht

zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit Folgendes hervor: Im Gesprächsprotokoll

Intake vom 3. November 2017 (IV-Nr. 6) wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin

immer schlechter gehe und sie Angst vor starken Schmerzen habe. Deshalb bewege

sie sich fast nicht mehr. Arbeiten könne sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe

erklärt, dass sie keine Eingliederung wünsche, da sie auch in einer leichten

Tätigkeit nicht arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin äusserte sodann

gegenüber dem Psychiater der C.___-Gutachterstelle, sie traue sich derzeit

keinerlei berufliche Tätigkeit zu (IV-Nr. 26.3 S. 5 f.). Auch anlässlich

der internistischen Begutachtung habe sie sich folgendermassen geäussert: «Ich

habe Schmerzen und kann deswegen überhaupt nicht mehr.» (IV-Nr. 26.4 S. 2).

Ferner lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sehe seit dem Unfall keine

Möglichkeit mehr, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Sie sehe auch nicht die

Möglichkeit, wie sie die Situation selbst beeinflussen könne (IV-Nr. 26.4 S.

4). Sie glaube sich zu keiner körperlichen Tätigkeit fähig. Dafür fehle eine

medizinische Erklärung aus internistischer Sicht (IV-Nr. 26.4 S. 7). Im

rheumatologischen Teilgutachten der C.___-Gutachterstelle wurde sodann

ausgeführt, wenn es so weitergehe, seien alle Hoffnungen verloren. Die

Beschwerdeführerin wünsche sich, dass es wieder besser werde, dass sie weniger

Schmerzen habe. Momentan könne sie sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten

(IV-Nr. 26.4 S. 15). Auch im neuropsychologischen Teilgutachten der C.___-Gutachterstelle

wurde dargelegt, mit ihren Schmerzen sehe die Beschwerdeführerin keine

Möglichkeit, beruflich tätig zu sein. Sie frage den Untersucher, warum die

Schmerzen nicht weggingen (IV-Nr. 26.5 S. 5).

7.3 Die Beschwerdeführerin hat

wiederholt erklärt, dass sie sich als nicht arbeitsfähig erachte. Die

Beschwerdeführerin äusserte sich während den gutachterlichen Untersuchungen

nicht nur einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine beruflichen

Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Ein Eingliederungswille oder eine

Arbeitsmotivation waren nicht zu erkennen. Auch spricht die bei der

psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung festgestellte Darstellung

des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin stark gegen die subjektive

Eingliederungsfähigkeit. Die nach Erhalt des negativen Vorbescheids vom

21. Februar 2020 (IV-Nr. 31) im Einwandschreiben vom 30. Juni 2020 bekundete

Arbeitsmotivation (IV-Nr. 37 S. 5) vermag die vorherigen Aussagen und den

dadurch vermittelten Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der

Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2021 an der

Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit verneint hat.

8. Die Beschwerdeführerin

beantragt sodann, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Verfügung über

den Antrag vom 13. Juli 2020 auf Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med.

E.___ vom 2. Juli 2020 im Betrage von CHF 750.00 zu erlassen. Die

Beschwerdeführerin unterlässt es, in der Beschwerde Ausführungen zu diesem

Rechtsbegehren zu machen. Insoweit ist die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde

zu behandeln.

8.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2

ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen

Einspracheentscheid erlässt. Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde

verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine

gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand eines

Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die

Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht

aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

8.2 Wie aus dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG ("entgegen dem Begehren")

hervorgeht, setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig

voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Im

vorliegenden Fall liess die Beschwerdeführerin zwar am 13. Juli 2020 ein Gesuch

um Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med. E.___ vom 2. Juli 2020 stellen

(IV-Nr. 38), welches in der Folge nicht behandelt wurde. Einen Entscheid

in Verfügungsform verlangte sie jedoch nicht. Unter diesen Umständen liegt

keine Rechtsverweigerung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom

12. Dezember 2008 E. 3.3).

9. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2021, worin der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen

abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 23. Februar 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Ein Doppel der an der öffentlichen

Verhandlung vom 23. Februar 2022 eingereichten Kostennote vom 23. Februar 2022 geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_221/2022 vom 26. Januar 2023 bestätigt.