VSBES.2021.63
Unfallversicherung
9. Juni 2021Deutsch10 min
Verfügung vom 18. Februar 2021 per 21. Februar 2021 einstellte (Suva-Nr. 40). Dagegen
Source so.ch
Urteil vom 9. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 13. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1990
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), war als Angestellte der Firma B.___ gegen
die Folgen von Unfällen bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert, als sie sich am 31. Oktober 2020 bei der Arbeit
die linke Hand einklemmte und verletzte (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
2. Die Beschwerdegegnerin richtete
die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. 18), welche sie mit
Verfügung vom 18. Februar 2021 per 21. Februar 2021 einstellte (Suva-Nr. 40). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben Einsprache (Suva-Nr.
51). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in den Akten sei die Einsprache
nicht eingeschrieben versandt worden und es sei kein Briefumschlag mehr
vorhanden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei am 26. März 2021 im
Scancenter der Suva eingegangen (vgl. Suva-Nr. 54).
3. Mit Einspracheentscheid vom 13.
April 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache
nicht darauf ein (Suva-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid
vom 13. April 2021 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2021
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
und beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihre
Einsprache einzutreten und diese gutzuheissen (A.S. 6).
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9
ff.).
6. Mit undatierter Eingabe
(Posteingang: 14. Mai 2021) teilt die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht
mit, sie habe keine Postquittung, mit welcher sie belegen könne, wann und wie
sie die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar
2021 eingereicht habe (A.S. 13).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon
ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG [SR 830.1]). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen
welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden
(Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.2
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt
die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer
Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,
ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des
Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin
Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss
Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag
vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli
bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit
dem 2. Januar (lit. c).
2.3
Nach Art. 39 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur
Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist
bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen
Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2
ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle)
Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet
eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a S. 401).
3.
3.1
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden
Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den
Standpunkt, die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei
nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass sie die Einsprache vor Ablauf
der Rechtsmittelfrist am 22. März 2021 versandt habe.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nicht weiterzahle, da es sich vorliegend um einen Unfall und nicht um eine Krankheit
handle.
4.3
Richtet sich die Beschwerde
gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der
Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu
entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder
Feststellungsbegehren eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist somit allein,
ob die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. Februar
2021.
(Suva-Nr. 40) rechtzeitig im Sinne von Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben wurde. Dagegen hat sich das Gericht mit
den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b S. 159; BGE 116 V 265 E. 2a S. 266).
5.
Vorliegend ist belegt und
unstrittig, dass die Verfügung vom 18. Februar 2021 am Freitag, 19. Februar
2021.
mittels A-Post Plus versandt und der Beschwerdeführerin am Samstag, 20.
Februar 2021 zugestellt wurde (siehe Zustellbestätigung vom 29. März 2021,
Suva-Nr. 52). Die 30-tägige Frist begann folglich am Sonntag, 21. Februar
2021.
zu laufen und endete am Montag, 22. März 2021. Die Einsprache ging am
Freitag, 26. März 2021 beim Scancenter der Suva ein (vgl. Suva-Nr. 54). Der
zur Einsprache gehörige Briefumschlag ist nicht in den Akten und gemäss Angaben
der Beschwerdegegnerin nicht mehr auffindbar (siehe Suva-Nr. 54).
6.
Grundsätzlich würde die
Beschwerdeführerin die Folgen einer Beweislosigkeit betreffend die
Rechtzeitigkeit der Übergabe ihrer Einsprache an die Schweizerische Post
tragen. Das Bundesgericht hat aber verschiedentlich festgehalten, dass eine
Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen
Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der
Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223; BGE 92 I 253 E. 3
S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170
S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/bb; Urteil 4P.197/2003 vom 16. Januar 2004 E.
3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung
etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche
darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag,
in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt
wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und
damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels
verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223; BGE 124 V 372 E. 3b S. 375 f.
je mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010, 8C_694/2010
vom 25. März 2011 E. 12).
Die erwähnte Aktenführungspflicht von
Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV
fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; BGE 124 V 372 E. 3b S.
375.
f., BGE 124 V 389 E. 3.a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein
vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls
ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen
an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; BGE
115.
Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der
verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung
verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren
eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131,
8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde
in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert.
Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die
massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223).
7.
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin das massgebliche Beweismittel, nämlich den Briefumschlag zur
undatierten Einsprache, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht
aufbewahrt (Suva-Nr. 54) und so die Beweisführung für die Beschwerdeführerin
verunmöglicht. Es geht nun nicht an, in Verletzung der aufgrund von Art. 29.
Abs. 2 BV bestehenden Aktenführungspflicht den Briefumschlag nicht zu den Akten
zu nehmen und der Beschwerdeführerin dann entgegenzuhalten, sie könne den
Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen. Dieses
Verhalten widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376). Der Umstand, dass gemäss Homepage der Schweizerischen Post
(https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-inland/b-post-einzelsendungen,
zuletzt besucht am 2. Juni 2021) B-Post-Einzelsendungen innerhalb von maximal
drei Arbeitstagen beim Empfänger einträfen, womit die undatierte Einsprache
nach Auffassung der Beschwerdegegnerin frühestens am Dienstag, 23. März
2021.
und somit zu spät aufgegeben worden sei, vermag mangels weiterer Hinweise keinen
Gegenbeweis zu erbringen. Erfahrungsgemäss kann es durchaus vorkommen, dass die
Zustellung von B-Post-Einzelsendungen einige Tage länger dauert als von der Schweizerischen
Post angegeben.
Rechtsprechungsgemäss hat die
Beschwerdeführerin die Nachteile der von ihr nicht verschuldeten
Beweislosigkeit nicht zu tragen und ihre Einsprache hat als rechtzeitig zu
gelten.
8.
Der Einspracheentscheid vom 13.
April 2021 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache
gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 eintrete und diese beurteile.
9.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2021 aufgehoben und
die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die
Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 eintrete und darüber
entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem
Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar