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Entscheid

VSBES.2021.63

Unfallversicherung

9. Juni 2021Deutsch10 min

Verfügung vom 18. Februar 2021 per 21. Februar 2021 einstellte (Suva-Nr. 40). Dagegen

Source so.ch

Urteil vom 9. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 13. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren 1990

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), war als Angestellte der Firma B.___ gegen

die Folgen von Unfällen bei der Unfallversicherung Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert, als sie sich am 31. Oktober 2020 bei der Arbeit

die linke Hand einklemmte und verletzte (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

2. Die Beschwerdegegnerin richtete

die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Suva-Nr. 18), welche sie mit

Verfügung vom 18. Februar 2021 per 21. Februar 2021 einstellte (Suva-Nr. 40). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben Einsprache (Suva-Nr.

51). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in den Akten sei die Einsprache

nicht eingeschrieben versandt worden und es sei kein Briefumschlag mehr

vorhanden. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei am 26. März 2021 im

Scancenter der Suva eingegangen (vgl. Suva-Nr. 54).

3. Mit Einspracheentscheid vom 13.

April 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache

nicht darauf ein (Suva-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Gegen den Einspracheentscheid

vom 13. April 2021 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2021

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

und beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihre

Einsprache einzutreten und diese gutzuheissen (A.S. 6).

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9

ff.).

6. Mit undatierter Eingabe

(Posteingang: 14. Mai 2021) teilt die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht

mit, sie habe keine Postquittung, mit welcher sie belegen könne, wann und wie

sie die Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar

2021 eingereicht habe (A.S. 13).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb

von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon

ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG [SR 830.1]). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen

welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden

(Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.2

Gemäss Art. 38 ATSG beginnt

die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer

Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,

ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des

Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin

Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss

Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag

vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli

bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit

dem 2. Januar (lit. c).

2.3

Nach Art. 39 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur

Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist

bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen

Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2

ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle)

Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet

eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a S. 401).

3.

3.1

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden

Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu

sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 222; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort auf den

Standpunkt, die undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei

nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass sie die Einsprache vor Ablauf

der Rechtsmittelfrist am 22. März 2021 versandt habe.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin

nicht weiterzahle, da es sich vorliegend um einen Unfall und nicht um eine Krankheit

handle.

4.3

Richtet sich die Beschwerde

gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der

Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu

entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder

Feststellungsbegehren eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist somit allein,

ob die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. Februar

2021.

(Suva-Nr. 40) rechtzeitig im Sinne von Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben wurde. Dagegen hat sich das Gericht mit

den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b S. 159; BGE 116 V 265 E. 2a S. 266).

5.

Vorliegend ist belegt und

unstrittig, dass die Verfügung vom 18. Februar 2021 am Freitag, 19. Februar

2021.

mittels A-Post Plus versandt und der Beschwerdeführerin am Samstag, 20.

Februar 2021 zugestellt wurde (siehe Zustellbestätigung vom 29. März 2021,

Suva-Nr. 52). Die 30-tägige Frist begann folglich am Sonntag, 21. Februar

2021.

zu laufen und endete am Montag, 22. März 2021. Die Einsprache ging am

Freitag, 26. März 2021 beim Scancenter der Suva ein (vgl. Suva-Nr. 54). Der

zur Einsprache gehörige Briefumschlag ist nicht in den Akten und gemäss Angaben

der Beschwerdegegnerin nicht mehr auffindbar (siehe Suva-Nr. 54).

6.

Grundsätzlich würde die

Beschwerdeführerin die Folgen einer Beweislosigkeit betreffend die

Rechtzeitigkeit der Übergabe ihrer Einsprache an die Schweizerische Post

tragen. Das Bundesgericht hat aber verschiedentlich festgehalten, dass eine

Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann eintritt, wenn eine Partei einen

Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der

Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223; BGE 92 I 253 E. 3

S. 257; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 12; Pra 1999 Nr. 170

S. 886, 2A.635/1998 E. 3b/bb; Urteil 4P.197/2003 vom 16. Januar 2004 E.

3.2). Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung

etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche

darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag,

in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt

wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und

damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels

verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223; BGE 124 V 372 E. 3b S. 375 f.

je mit Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010, 8C_694/2010

vom 25. März 2011 E. 12).

Die erwähnte Aktenführungspflicht von

Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV

fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der

Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; BGE 124 V 372 E. 3b S.

375.

f., BGE 124 V 389 E. 3.a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein

vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls

ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen

an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; BGE

115.

Ia 97 E. 4c S. 99; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der

verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung

verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren

eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131,

8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde

in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert.

Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die

massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223).

7.

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin das massgebliche Beweismittel, nämlich den Briefumschlag zur

undatierten Einsprache, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht

aufbewahrt (Suva-Nr. 54) und so die Beweisführung für die Beschwerdeführerin

verunmöglicht. Es geht nun nicht an, in Verletzung der aufgrund von Art. 29.

Abs. 2 BV bestehenden Aktenführungspflicht den Briefumschlag nicht zu den Akten

zu nehmen und der Beschwerdeführerin dann entgegenzuhalten, sie könne den

Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen. Dieses

Verhalten widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376). Der Umstand, dass gemäss Homepage der Schweizerischen Post

(https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-inland/b-post-einzelsendungen,

zuletzt besucht am 2. Juni 2021) B-Post-Einzelsendungen innerhalb von maximal

drei Arbeitstagen beim Empfänger einträfen, womit die undatierte Einsprache

nach Auffassung der Beschwerdegegnerin frühestens am Dienstag, 23. März

2021.

und somit zu spät aufgegeben worden sei, vermag mangels weiterer Hinweise keinen

Gegenbeweis zu erbringen. Erfahrungsgemäss kann es durchaus vorkommen, dass die

Zustellung von B-Post-Einzelsendungen einige Tage länger dauert als von der Schweizerischen

Post angegeben.

Rechtsprechungsgemäss hat die

Beschwerdeführerin die Nachteile der von ihr nicht verschuldeten

Beweislosigkeit nicht zu tragen und ihre Einsprache hat als rechtzeitig zu

gelten.

8.

Der Einspracheentscheid vom 13.

April 2021 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache

gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 eintrete und diese beurteile.

9.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2021 aufgehoben und

die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die

Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 eintrete und darüber

entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem

Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar