VSBES.2021.64
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren
11. Oktober 2021Deutsch21 min
Basel-Landschaft führte in Delegation eine Arbeitsvermittlung (Frühinterventionsmassnahmen
Source so.ch
Urteil vom 11. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 8.
März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. 1961 (nachfolgend:
Beschwerdeführer), meldete sich am 25. November 2013 aufgrund eines erlittenen
Unfalls (Schien- und Wadenbeinbruch durch einen Sturz) bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
(Berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er war am
14. April 2013 bei der Arbeit gestürzt (vgl. Schadensmeldung UVG vom 14.
Mai 2013; IV-Nr. 11.42) und hatte sich eine Sprunggelenksluxations- und Pilon
tibial-Trümmerfraktur rechts zugezogen (vgl. IV-Nr. 6, S. 1). Die IV-Stelle
Basel-Landschaft führte in Delegation eine Arbeitsvermittlung (Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Beratung und Coaching) durch (IV-Nrn. 18 und 22). Die Suva als
obligatorischer Unfallversicherer sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
25. Mai 2016 für die Folgen dieses Unfalls eine Invalidenrente von 20 % und
eine Integritätsentschädigung von 5 % zu, was das Bundesgericht
letztinstanzlich bestätigte (Urteil vom 7. Dezember 2017, IV-Nr. 45.3). Nachdem
berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren und der Beschwerdeführer
am 3. Juni 2016 einen erneuten Unfall erlitten hatte (Bänderriss am linken
Fussgelenk, IV-Nrn. 38.27 und 38.30), wurde die Massnahme beendet (vgl.
Abschlussbericht Berufliche Eingliederung vom 21. September 2016; IV-Nr. 36).
Im Oktober 2017 erfolgte eine Operation im Bereich der Arteria femoralis bei
PAVK Stadium IIb (IV-Nr. 47, S.13), und im Oktober 2018 musste sich der
Beschwerdeführer einer herzchirurgischen Operation unterziehen (IV-Nr. 49).
Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Rücksprache
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 55) polydisziplinär
begutachten (IV-Nr. 69). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sowohl berufliche
Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden (IV-Nr.
77).
2. Mit Eingabe vom 7. September
2020 liess der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid erheben und
unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (IV-Nr. 78). Das
dazugehörige ausgefüllte Formular inklusive der nötigen Belege liess der
Beschwerdeführer am 12. und 13. Oktober 2020 einreichen (IV-Nrn. 81 f.).
3. Mit Verfügung vom 8. März 2021
weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 88; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 19. April 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde einreichen (A.S. 4
ff.) und nachfolgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 08.03.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer für das Einwandverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021
lässt der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» inklusive diverser Belege einreichen (A.S. 19
ff.).
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 unter Verweis auf die
Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).
7. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021
lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einreichen (A.S. 31 f.).
8. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021
wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zusätzliche Belege zum Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (A.S. 33 f.). Diese
gehen dem Gericht mit Schreiben vom 31. August 2021 zu (A.S. 39 f.).
9. Mit Verfügung vom 15. September
2021 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seine Vertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin (A.S. 41 f.).
10. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 17. September 2021 ihre Kostennote ein (A.S. 43
ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 46).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu
Recht abgewiesen hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Die
angefochtene Verfügung vom 8. März 2021, die den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine Zwischenverfügung
(BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist
daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren
geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in
Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich
schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder
andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;
Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die
Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten
erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.
Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen
werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch
allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der
Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden
müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen
Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
den beschwerdeführerischen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer Verbeiständung.
Sie begründete dies damit, dass es nicht entscheidend sei, ob die geltend
gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet seien. Das heisse
mit anderen Worten, dass es nicht darauf ankomme, ob durch den Beizug einer
anwaltlichen Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes
erreicht werden könne. Massgebend in materieller Hinsicht sei nicht der Erfolg
der vorgetragenen Argumente und eine darauf zurückführende allfällige Änderung
des Vorbescheids zu Gunsten der versicherten Person, sondern nebst der
Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung die fehlende
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgericht 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Was die gerügte
Invaliditätsbemessung angelange, gelte es festzuhalten, dass die Invalidität
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen worden sei. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der vorliegende Fall als
überdurchschnittlich schwierig gestalte, gehe es doch auch hier lediglich um
die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und der Durchführung des
Einkommensvergleichs (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom
18.
September 2009 E. 2.1). Es stellten sich vorliegend keine besonderen Fragen
koordinationsrechtlicher Art. So würde die Koordination zwischen der Invaliden-
und der Unfallversicherung ohnehin keine Besonderheiten aufweisen, welche von
der versicherten Person zu beachten wären. Dies insbesondere deshalb, weil sich
bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen stellten
und beide einen anderen Zweck verfolgten – so handle es sich bei der Unfallversicherung
um eine kausale, bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung (mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Auch
sollte es einer durchschnittlichen Person ohne anwaltliche Hilfe möglich sein,
einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen.
Besondere Kenntnisse des Umschulungsanspruchs seien hierzu nicht erforderlich.
Es würde genügen, wenn der Versicherte um eine Ausbildung oder Weiterbildung
ersuchen würde. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, sei nicht im
Rahmen der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
beurteilen. Der Umstand, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer
Verlaufsbegutachtung stellen könnte, vermöge keine aussergewöhnliche Komplexität
zu begründen, denn solche Konstellationen seien in der Invalidenversicherung
keine Seltenheit. Zudem sei per 1. Juli 2006 im Verwaltungsverfahren das
Vorbescheidverfahren wieder eingeführt worden, womit man angestrebt habe, das
Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das
zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass
an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen
Anforderungen gestellt würden.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt
dagegen einwenden, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, einer
durchschnittlichen Person solle es ohne anwaltliche Hilfe möglich sein,
einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen, erscheine
geradezu zynisch, bedenke man, dass die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen
aufgerufen sei, die versicherte Person bei der Eingliederung aktiv zu
unterstützen. Demzufolge erscheine der Beizug einer rechtlichen Vertretung im
Einwandverfahren notwendig, um den Ansprüchen der versicherten Person
Nachachtung zu verschaffen. Der bisherige Verfahrenslauf habe gezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Verpflichtung nicht gewillt sei, dem
Beschwerdeführer die in seiner Situation in Frage kommenden beruflichen
Massnahmen aufzuzeigen und mit ihm zu besprechen, obwohl sie um seine prekäre
berufliche Situation gewusst habe und der Versicherte sich immer wieder
persönlich nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Der Hinweis auf den
Untersuchungsgrundsatz, der regelmässig gegen die Notwendigkeit einer
rechtlichen Vertretung vorgebracht werde, steche vorliegend nicht, hätte die
Beschwerdegegnerin doch bereits vor Erlass des Vorbescheids aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes die Verpflichtung gehabt, die für den Beschwerdeführer
in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen. Auch treffe es nicht zu,
dass für die Geltendmachung beruflicher Massnahmen im Einwandverfahren keine
besonderen Kenntnisse des Umschulungsanspruchs erforderlich seien. Nicht
juristisch gebildete Personen wüssten einerseits weder, welche Palette von
Eingliederungsmassnahmen ihnen offenstehe, noch welches die diesbezüglichen
Voraussetzungen seien. Hierfür seien sie auf die Information des
Sozialversicherungsträgers angewiesen. Die entsprechende Information habe nicht
nur mittels Beilage entsprechender Merkblätter zu erfolgen, weil diese
regelmässig kaum gelesen würden. Die Administration habe die versicherten
Personen, bei denen Eingliederungsmassnahmen in Frage kämen, vielmehr
persönlich darüber zu informieren und auch deren subjektive Bereitschaft
abzuklären. Nur so könne der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ernsthaft
umgesetzt werden. Für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung spreche es
weiter, dass sich im vorliegenden Einwandverfahren ausserdem komplexe
medizinische Fragen stellten, insbesondere solche der Beweiskraft des im
Oktober 2019 eingeholten polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle
B.___. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche gesundheitliche Probleme, weshalb
für ihn die aktuellen Behandlungen im Vordergrund stünden. Es könne daher nicht
von ihm erwartet werden, dass er das von der IV eingeholte Gutachten gründlich
lese und auf seine Stimmigkeit mit den übrigen bzw. weiteren Akten überprüfe.
Insbesondere könne nicht erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer hierbei
aufgefallen wäre, dass der neurologische Gutachter Dr. med. C.___ eine
neurogene Läsion bei der neurophysiologischen Untersuchung nicht habe
objektivieren können und er deshalb den Nachweis eines höher gradigen neuropathischen
Schmerzsymptoms zu Unrecht verneint habe. Zu Unrecht, da anlässlich der
Untersuchung vom 27. Juli 2020 im Spital D.___ aufgrund einer
EMG-/NLG-Untersuchung nämlich eine Schädigung des Nervus saphenus linksseitig
habe nachgewiesen werden können. Laut Beurteilung von Chefarzt PD Dr. E.___ sei
es wahrscheinlich durch die Venenoperation im Oktober 2017 zu dieser axonalen
Schädigung des Nervus saphenus gekommen. Die Erkenntnis, dass diese
nachträglich festgestellte Nervenläsion die Beweiskraft des F.___-Gutachtens
und insbesondere auch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit tangieren
könnte, erfordere juristischen Sachverstand, über den der Beschwerdeführer
nicht verfüge und der von ihm auch nicht erwartet werden könne. Mit andere
Worten sei festzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo insbesondere
die Beweiskraft eines von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens Anlass zur
Diskussion gebe, juristischer Sachverstand erforderlich sei, um die Kritik an
einem Gutachten in geeigneter Form vorzubringen. Der blosse Einwand, mit einem
Gutachten nicht einverstanden zu sein, der auch von einem juristischen Laien
vorgebracht werden könne, würde die Administration kaum je veranlassen, ein
bereits vom RAD geprüftes F.___-Gutachten erneut auf seine Beweiskraft zu
untersuchen.
4.
4.1
Nach dem Gesagten setzt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des
Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
4.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
4.2.1
Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese
präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei
handelt es sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat, nachdem
berufliche Eingliederungsversuche, die nach dem ersten Unfall unternommen
wurden, erfolglos geblieben waren und sie die Ergebnisse der weiteren
Behandlungen, insbesondere der Herzoperation im Oktober 2018, abgewartet hatte,
im Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das
eingeholte Gutachten gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen
(vgl. auch E. I. 1 hievor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige
Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann
beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht
an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler
zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
4.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___, Gutachtensstelle [...] im Vordergrund (IV-Nr. 69).
Die Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich
massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen,
erfordern in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über
derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige
Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche
Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen
bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet wird,
was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom
17.
Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012
E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009
vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände,
welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als
notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom
23.
Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012
E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012
vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,
wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität
vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017
E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in
den mit der Einwandergänzung vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 83) eingereichten
medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen
abgegeben worden sind als im neurologischen Teilgutachten. Denn derartige
Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht
auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies
eine aussergewöhnliche Komplexit. zu begründen vermöchte. Der Umstand, dass
sich die Frage nach der Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Abklärung
stellen könnte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu
begründen. Dasselbe gilt unter den konkreten Umständen für die Tatsache, dass
seit der ursprünglichen Anmeldung zum Leistungsbezug ein ungewöhnlich langer
Zeitraum verstrichen ist, denn dies hat seinen Grund darin, dass der Verlauf
nach den beiden Unfällen und später nach der Herzoperation abgewartet werden
musste.
4.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche
Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich – auch unter
Berücksichtigung der Verfahrensdauer – um einen «normalen» Erstanmeldungsfall
mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im Vordergrund steht die
Würdigung des eingeholten polydisziplinären Gutachtens, auf das sich der
Vorbescheid vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 77) im Wesentlichen stützt. Es
stellen sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers
ab. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise festhält, stellen sich vorliegend
auch keine komplexen Fragen koordinationsrechtlicher Art. Unter dem Aspekt der
besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
4.3
Zu keinem anderen Ergebnis führt
der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit seinem bildungsmässigen Hintergrund
nicht in der Lage, den medizinisch und juristisch in casu relevanten
Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder
ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in
einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich nicht
aussergewöhnlich komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und
Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen
zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018
E. 3.2, 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom
18.
September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen
wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch
einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.
4.4
Dasselbe gilt auch in Bezug auf
die Geltendmachung beruflicher Massnahmen. Dem Beschwerdeführer ist es in der
Beschwerdeschrift nicht gelungen, substantiiert darzulegen, weshalb für die
Geltendmachung von beruflichen Massnahmen die Verbeiständung durch eine
Rechtsanwältin erforderlich ist. Es ist – wie die Beschwerdegegnerin zurecht
ausführt – davon auszugehen, dass es einer durchschnittlichen Person ohne anwaltliche
Hilfe möglich sein sollte, einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen
Massnahmen zu verlangen (vgl. A.S. 2). So ist dem Protokolleintrag vom 30.
November 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits
einmal um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte. Damals hat er der
Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass der Unfall vom 3. Juni 2016 von
Seiten der Unfallversicherungsanstalt Suva abgeschlossen sei und er sehr daran
interessiert sei, wieder Unterstützung bei der Stellensuche zu erhalten. Es
kann von Versicherten erwartet werden, sich hinsichtlich allfälliger Fragen zu
möglichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. Ansonsten
haben sie sich – wie oben dargelegt – mit dem Beizug von Fach- und
Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen
zu behelfen.
4.5
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
aussergewöhnlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig
erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese
verweigert werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt und in der
Folge mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht
gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten
Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein
eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass sowohl
Eingliederungsmassnahmen (allenfalls mit Taggeldanspruch) als auch eine Rente –
mithin finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion stehen.
Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine
unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf
hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren
wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
5.
5.1
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende
Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren
müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
5.2
Nach dem Gesagten ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2021, worin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das
Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Natalie Matiaska als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu
entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1
i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Matiaska
hat am 17. September 2021 eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 f.),
worin sie ein volles Honorar von insgesamt CHF 2’062.50 (Stundenansatz
CHF 250.00) geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von total 8.25
Stunden kann als angemessen gelten. Bei den Auslagen sind die Kopien mit
CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.50) zu entschädigen (§ 160
Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Mit einem Stundenansatz
von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich
damit eine Entschädigung von CHF 1'707.10 (8.25 Std. x CHF 180.00
zuzügl. Auslagen von CHF 100.05 sowie 7.7 % MwSt.), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (zum Stundenansatz
von CHF 230.00) im Umfang von CHF 548.75 (Differenz zum vollen Honorar in
Höhe von CHF 2'255.85), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von
CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser vom Gericht in dieser
Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist.
6.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Natalie Matiaska, wird auf CHF 1'707.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 548.75 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.), wenn A.___,
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar