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Entscheid

VSBES.2021.65

Ergänzungsleistungen IV

21. März 2023Deutsch55 min

Beschwerdegegnerin) dem 1994 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend

Source so.ch

Urteil vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 1. März 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020

(AK-Nr. 66) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) dem 1994 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend

für September 2017 und Januar bis März 2018 sowie ab September 2019 Ergänzungsleistungen

zur Rente der Invalidenversicherung zu. Für die Perioden vom 1. Oktober 2017

bis 31. Dezember 2017 sowie vom 1. April 2018 bis 31. August 2019

wurde ein EL-Anspruch verneint. Die der Verfügung zugrundeliegenden

Berechnungen (AK-Nr. 65, 67 ff.) umfassten den Beschwerdeführer, seine Ehefrau B.___

sowie die beiden Kinder C.___, geboren 2017, und D.___, geboren 2018.

Erwägungen

2.

2.1

Der Beschwerdeführer liess am 14.

Juli 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 erheben (AK-Nr.

102). Diese wurde am 20. August 2020 bestätigt und ergänzend begründet. Der

Beschwerdeführer liess beantragen, von den ihm und seiner Ehefrau angerechneten

Erwerbseinkommen seien Gewinnungskosten (Autokosten und Kosten für auswärtige

Verpflegung) in Abzug zu bringen (AK-Nr. 107). Die Beschwerdegegnerin

antwortete am 7. Dezember 2020 und verlangte Belege für die auswärtige

Verpflegung (AK-Nr. 109). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 14. Januar

2021.

erklären, er verfüge über keine Quittungen für auswärtige Verpflegung und

mache den steuerrechtlichen Pauschalabzug für Nebeneinkommen von CHF 800.00

pro Jahr für sich und seine Ehefrau geltend (AK-Nr. 113).

2.2

Während des hängigen

Einspracheverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2020 die

Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 111).

2.3

Mit Einspracheentscheid vom 1.

März 2021 (AK-Nr. 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie berücksichtigte

Erwerbsunkosten der Ehefrau im Umfang der Kosten für den Arbeitsweg mit dem

öffentlichen Verkehr für die Zeit von April 2018 bis Juni 2018 sowie ab 1. April

2019.

In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 1. März 2021 (AK-Nr. 116)

wurde ein Anspruch für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 trotzdem

weiterhin verneint, so dass insoweit eine Abweisung der Einsprache vorliegt. Im

Ergebnis ergaben sich gegenüber der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AK-Nr. 66; E.

1.

hiervor) die folgenden Anpassungen:

2.3.1

Für die Zeit bis Ende März 2019

blieb die Anspruchsbeurteilung unverändert. Dem Beschwerdeführer wurde

weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 924.00 für September

2017.

und von CHF 994.00 pro Monat für Januar 2018 bis März 2018 zugesprochen,

während ein Anspruch für die restlichen Zeiträume verneint wurde.

2.3.2

Vom 1. April 2019 bis 30. Juni

2019.

resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'067.00 pro Monat

(gegenüber CHF 0.00 in der Verfügung vom 25. Juni 2020). Die Berechnung ergab

einen minimalen Ausgabenüberschuss von CHF 13.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr.

119). Aufgrund der Minimalgarantie (vgl. E. II. 2.1 am Ende hiernach) resultierte

der Anspruch im Umfang der Prämienpauschale.

2.3.3

Für Juli und August 2019 wurde ein

Anspruch verneint, weil ein Einnahmenüberschuss von CHF 2'557.00 pro Jahr

resultiere (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125).

2.3.4

Für September und Oktober 2019

resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'399.00

pro Monat (gegenüber CHF 1'315.00 in der Verfügung vom 25. Juni 2020).

2.3.5

Für November 2019 resultierte neu

eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 3'549.00 (gegenüber CHF 3'466.00

gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

2.3.6

Für Dezember 2019 resultierte neu

eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 3'606.00 (gegenüber CHF 3'522.00

gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

2.3.7

Für Januar und Februar 2020

resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 4'166.00 pro Monat

(gegenüber CHF 4'083.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

2.3.8

Für März bis Dezember 2020

resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 4'671.00 pro Monat

(gegenüber CHF 4'587.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

2.3.9

Die jährliche Ergänzungsleistung

ab 1. Januar 2021 wurde auf CHF 2'710.00 pro Monat festgesetzt.

3.

3.1

Mit Zuschrift vom 16. April 2021

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2021 erheben. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 31 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse vom 1. März 2021 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei der EL-Anspruch ab

1.

September 2017 bis auf weiteres neu zu berechnen. Dabei seien dem

Beschwerdeführer und seiner Frau die von ihnen geltend-gemachten Auto-Wegkosten

und die Kosten für auswärtige Verpflegung zu ersetzen; zzgl. Verzugszins zu

5.

% ab wann rechtens.

b) Eventualiter:

die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom

19.

Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 46 ff.).

3.3

Mit Eingaben vom 26. Mai und

23.

Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen

einreichen (A.S. 57 ff. und 77 f.).

3.4

Mit Instruktionsverfügung vom

14.

September 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Weiter wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, dem Gericht zusätzliche

Unterlagen einzureichen (A.S. 79 f.).

3.5

Am 16. September 2021 reicht

die Beschwerdegegnerin die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (A.S. 81

ff.).

3.6

Mit Replik vom 2. November

2021.

lässt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren teilweise erneuern und

weitere Unterlagen als Urkunden Nr. 18 und 19 einreichen (A.S. 94

ff.). Am 8. November 2021 gibt er zusätzliche Unterlagen als Urkunden

Nr. 20 und 21 zu den Akten (AK-Nr. 101).

3.7

Mit Duplik vom 19. November

2021.

hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren fest und stellt neu ein Eventualbegehren (A.S. 103 ff.).

3.8

Am 6. Dezember 2021 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 109 ff.).

4.

Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. September 2017. Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung seien zusätzliche

Gewinnungskosten (Wegkosten und auswärtige Verpflegung) zu berücksichtigen. Die

übrigen Positionen werden nicht beanstandet und ein diesbezüglicher Fehler ist

auch nicht ersichtlich. Die gerichtliche Beurteilung ist daher praxisgemäss auf

diesen Punkt zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4).

1.3

Am 21. November 2022 liess der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen einen

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 erheben. Diese neue Beschwerde wird

unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.242 behandelt. Der dortigen

Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass für den Zeitraum vom 1. Januar

2021.

bis 28. Februar 2021, der grundsätzlich zum Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens gehört, neue Argumente (namentlich

Kinderbetreuungskosten) vorgebracht werden. Es erscheint als gerechtfertigt,

diese Argumente und damit den Anspruch für den genannten Zeitraum nicht im

vorliegenden Verfahren, sondern im neuen Beschwerdeverfahren VSBES.2022.242 zu

behandeln.

1.4

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar

vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei

Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt

(vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

[EL-Reform], Abs. 1). Der hier zu beurteilende Zeitraum liegt

grösstenteils vor dem 1. Januar 2021. Soweit der Anspruch nach diesem Datum zu

beurteilen ist, greift die erwähnte Übergangsbestimmung. Die hier in erster

Linie relevanten Normen (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs.

3.

lit. a ELG, vgl. E. II. 2.2 hiernach) sind aber in den für die Beurteilung

entscheidenden Punkten ohnehin unverändert geblieben.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen

Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und

Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], in der bis Ende 2020 gültig

gewesenen Fassung).

2.2

Als Einnahmen werden u.a. zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie

bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1

lit. a ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Gewinnungskosten

bis zu Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a

ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom

Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die

einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen

werden (Art. 11a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1987).

2.3

Gemäss Rz. 3421.04 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (aWEL, in der bis 31. Dezember 2020

gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz. 3421.05 WEL (in der seit 1. Januar

2021.

geltenden Fassung) werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen

Gewinnungskosten (vgl. Rz. 3423.03 – 3423.04 WEL) und die obligatorischen

Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abgezogen. Sind die Abzüge

höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des

Erwerbseinkommens. Bei unselbständig Erwerbenden können namentlich die

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Aufwendungen für Fahrspesen und

Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz. 3421.04 aWEL bzw.

Rz. 3421.05 WEL vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03

WEL). Kosten eines privaten Fahrzeugs können nur dann als Gewinnungskosten

berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des

Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur

Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet

werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der

direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen pro

zurückgelegten Kilometer (Rz. 3423.04 WEL).

2.4

In Anlehnung an Art. 26

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,

SR 642.11) sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte abzugsberechtigt. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist hier

grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen. Dies bedeutet, dass im

Regelfall der öffentliche Verkehr zu benützen ist. Kosten eines privaten

Motorfahrzeugs können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in direktem

Zusammenhang mit der Arbeit der EL-berechtigten Person stehen und dieser ein

öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung

bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3.

Aufl., 2021, S. 200 Rz. 506).

2.5

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind als Gewinnungskosten nur die unmittelbar zur Erzielung des

rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten

Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des

erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit

unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb

nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen

sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen

Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung

mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht.

Erforderlich ist jedoch, dass die Aufwendungen und deren Kosten überhaupt ausgewiesen

werden. Dies ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von

Gewinnungskosten (Art. 11a ELV). Sind weder einzelne Aufwendungen noch

deren Kosten belegt, bleibt kein Raum für einen Pauschalabzug (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1 und 4.3,

9C_400/2014 vom 18. September 2014, P 27/03 vom 29. April 2004

E. 5. und P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3b und c, je mit

Hinweisen).

3.

Zu prüfen ist zunächst der

EL-Anspruch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018.

3.1

Mit der Verfügung vom 25. Juni

2020.

(AK-Nr. 66) wurde dem Beschwerdeführer für September 2017 eine

Ergänzungsleistung von CHF 924.00 zugesprochen. Dies wurde mit dem hier

angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. März 2021 bestätigt. Bei den Einnahmen

wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (AK-Nr. 78). Damit entfällt

auch eine Anrechnung von Gewinnungskosten (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für Oktober

2017.

resultierte aufgrund sehr hoher Taggeldeinnahmen von – hochgerechnet auf

ein Jahr – CHF 74'197.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 24'440.00,

der das angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 bei weitem übersteigt

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 92). Die Anrechnung zusätzlicher

Gewinnungskosten vermöchte auch hier die Beurteilung nicht zu verändern. Die

Beschwerde ist daher unbegründet, soweit sie diese beiden Monate betrifft.

3.2

3.2.1

Für November und Dezember 2017 resultierte

bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 ein

Einnahmenüberschuss von CHF 2'270.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98). Für

Januar bis März 2018 ergab sich bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von

CHF 11'346.00 ein Ausgabenüberschuss von CHF 10’306.00 (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 88).

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht

Gewinnungskosten in Form von Fahrtkosten geltend, welche im Rahmen seiner

Tätigkeit für die E.___ AG angefallen seien. Die Beschwerdegegnerin geht davon

aus, eine Anrechnung von Gewinnungskosten entfalle vollständig, weil laut

Auskunft der Arbeit- bzw. Auftraggeberin E.___ AG «eine Art

Spesenentschädigung» geleistet worden sei, indem man dem Beschwerdeführer nur

drei Viertel der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen habe, während

der auf dem Lohnausweis angegebene Nettolohn unter Abzug der vollen Beiträge

berechnet worden sei. Der Beschwerdeführer lässt dazu geltend machen, solche

Abgeltungen für Reisespesen bzw. den Arbeitsweg seien im Agenturvertrag nicht

vorgesehen. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Auskunft der Arbeitgeberin

zutrifft.

3.2.3

Aus dem vom Beschwerdeführer

(bezeichnet als Agent) und der E.___ AG, [...] (bezeichnet als Auftraggeberin),

am 15./21. September 2017 unterzeichneten Vertrag (bezeichnet als

Agenturvertrag) geht u.a. hervor, dass die Auftraggeberin grundsätzlich die

Kosten für die dem Agenten freiwillig zur Verfügung gestellte

Büroinfrastruktur, für die angebotene interne Ausbildung sowie teilweise auch

für die Werbung und Sponsoring-Aktivitäten übernehme. Es wurde sodann bestimmt,

der Agent trage alle übrigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung

seiner Tätigkeit entstünden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8, S. 6

Ziff. 8). Eine andere Regelung für Fahrspesen und / oder Kosten für

den Arbeitsweg lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Die

Beschwerdegegnerin führte im Einspracheverfahren am 8. Februar 2021 eine

telefonische Abklärung bei der «Auftraggeberin» E.___ AG durch. Diese ergab,

dass dem Beschwerdeführer keine Spesen vergütet worden seien. Die

Auftraggeberin habe aber statt auf der vollen Provision (100 %) nur auf

einem Provisionsanteil von 75 % Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, auf

dem Lohnausweis jedoch Abzüge auf der vollen Provision ausgewiesen. Dies gelte

für alle Aussendienstmitarbeitenden und sei auch eine Art von Spesenvergütung

(vgl. Aktennotiz vom 1. März 2021; AK-Nr. 114). Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass es so gehandhabt wurde. Da auch keine anderweitigen Gründe

ersichtlich sind, um an der Darstellung der Arbeit- bzw. Auftraggeberin zu

zweifeln, ist auf diese abzustellen.

3.2.4

Angesichts dieser Regelung ist

davon auszugehen, dass die E.___ dem Beschwerdeführer – ebenso wie anderen

Aussendienstmitarbeitern – eine indirekte Spesenentschädigung zukommen liess.

Damit wurden Fahrten innerhalb der Arbeitszeit abgegolten. Die

Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, hierfür zusätzliche

Gewinnungskosten anzuerkennen. Eine Anrechnung von Gewinnungskosten für

Autokosten entfällt aber auch deshalb, weil diese nicht als hinreichend, d.h.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen gelten können. Mit den

offenbar von ihm selbst erstellten Listen «Kilometerliste Arbeitgeber

09/2017-07/2020» (AK-Nr. 108 S. 43; BB 9) und «Km-Liste – E.___»

(AK-Nr. 108 S. 85 ff.; BB 11) ist die berufsbedingte Benützung

eines privaten Fahrzeugs für die im Zeitraum vom 4. September 2017 bis

28.

März 2018 angeblich zurückgelegten 8'620 Kilometer (vgl. BB 11)

nicht hinreichend erstellt. Kosten eines privaten Fahrzeugs können überdies nur

dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn dem Versicherten ein

öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung

bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (WEL, Rz. 3423.04; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 200

Rz. 506; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten

Listen nicht belegen, dass er mit dem privaten Fahrzeug im geltend gemachten

Ausmass in die Agentur nach [...] und zu anderen Büros seiner Auftraggeberin

tatsächlich fahren musste, zumal es für einen Agenten eher unüblich ist, beinahe

täglich in die Agentur bzw. ins Büro der Auftraggeberin zu fahren. Eine

Aussendiensttätigkeit schliesst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht

grundsätzlich aus.

3.2.5

Nach dem Gesagten hat es die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, Kosten von Fahrten mit dem privaten

Motorfahrzeug des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Immerhin kann davon

ausgegangen werden, dass er regelmässig am Arbeitsort in F.___ erscheinen

musste. Ihm sind daher die (damaligen) Kosten eines Abonnements des

öffentlichen Verkehrs für die Strecke vom Wohnort G.___ zum Arbeitsort in F.___

anzurechnen. Soweit zusätzliche Fahrten angefallen sein sollten, wurden sie

durch die «Auftraggeberin» auf die erwähnte Art (teilweise Übernahme des

Arbeitnehmer-Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen) entschädigt. Eine

zusätzliche Berücksichtigung von Gewinnungskosten in der EL-Berechnung

Dispositiv

rechtfertigt sich nicht. Als solche anzurechnen sind demnach nur – aber

immerhin – die Kosten eines Abonnements für die Strecke G.___ – F.___. Der

Preis eines Jahresabonnements beträgt aktuell CHF 1’910.00; er war

2017/2018 jedenfalls nicht höher.

3.2.6 Setzt man Gewinnungskosten von CHF

1'910.00 in die Berechnung für November und Dezember 2017 (AK-Nr. 98) ein,

reduziert sich das anrechenbare Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 auf CHF

4'545.00 (weil das Erwerbseinkommen nur zu 2/3 angerechnet wird, wirken sich

auch die Gewinnungskosten nur in diesem Umfang aus). Der Einnahmenüberschuss

von CHF 2'270.00 vermindert sich auf CHF 997.00. Es besteht weiterhin

kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die Beschwerde ist auch

insoweit unbegründet.

3.2.7 Werden die Gewinnungskosten von

CHF 1'910.00 in die Berechnung für Januar 2018 bis März 2018 (AK-Nr. 88)

eingesetzt, reduziert sich das anrechenbare Erwerbseinkommen von CHF 11'346.00

auf CHF 10'072.00. Der Ausgabenüberschuss von CHF 10'306.00 erhöht sich um

CHF 1'274.00 auf CHF 11'580.00. Diese Differenz liegt weiterhin unter der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 11'928.00 pro Jahr

oder CHF 994.00 pro Monat. Die Anrechnung der Fahrtkosten wirkt sich auch hier

nicht auf den Anspruch aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls

abzuweisen.

4. Für April 2018 bis Juni 2018

verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten der

Ehefrau im Zusammenhang mit ihrer Anstellung bei der H.___ AG mit Arbeitsort in

I.___. Für März 2018 wurde kein Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit

angerechnet (vgl. AK-Nr. 104 S. 34), so dass sich die Frage für diesen Monat

nicht stellt.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die

Kosten für ein Jahresstreckenabonnement mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

von CHF 1'501.00 pro Jahr berücksichtigt (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.7;

Berechnungsblatt, AK-Nr. 120; Aktennotiz vom 1. März 2021, AK-Nr. 115). Der

Beschwerdeführer verlangt, es seien die Kosten des Wegs mit dem Auto zu

berücksichtigen. Seine Ehefrau habe die Frühschicht um 06:00 Uhr antreten

müssen, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich gewesen wäre.

4.2 Mit der Beschwerdeschrift gab der

Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag zwischen der H.___ AG und seiner Ehefrau

vom 11. April 2018 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit der Replik vom

2. November 2021 (A.S. 94 ff.) lässt er ausserdem Zeiterfassungsblätter

der H.___ AG einreichen (Sammelurkunde 18). Die Beschwerdegegnerin erklärt in

ihrer Duplik vom 19. November 2021, sie überlasse die diesbezügliche

Beurteilung dem Gericht, wobei im Fall einer Gutheissung die verzögerte

Einreichung der Unterlagen bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sei (A.S.

106).

4.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 11.

April 2018 zwischen der H.___ AG als Arbeitgeberin und der Ehefrau des

Beschwerdeführers als Arbeitnehmerin war diese ab 16. April 2018 als

Printmedienverarbeiterin mit einem Vollzeitpensum (42 Wochenstunden;

100 %) angestellt; zu den Arbeitszeiten enthält der Vertrag keine Angaben

(BB 4). Auch den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten

Kalender- bzw. Agenda-Auszügen lassen sich die Schichtzeiten der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht zuverlässig entnehmen; sie enthalten insbesondere keine

Eintragungen für Zeiten vor 08:00 Uhr morgens (vgl. AK-Nr. 108 S. 44

ff.). Aus den mit der Replik vom 2. November 2021 (A.S. 94 ff.; vgl.

E. I. 3.6 hiervor) eingereichten Zeiterfassungsplänen der H.___ AG für den

Zeitraum von März bis Juni 2018 (BB 18) geht nun jedoch hervor, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. bis 23. März 2018 fünf Frühschichten

(Arbeitsbeginn: 06:00 Uhr) leistete. Vom 16. bis 30. April 2018 hatte sie

11 Frühschichteinsätze (05:45 bzw. 06:00 Uhr). Im Mai 2018 war sie in 10

Frühschichten (06:00 Uhr) und 10 Spätschichten (14:30 Uhr) tätig. Sodann

arbeitete sie vom 1. bis 19. Juni 2018 neunmal in der Frühschicht (06:00

Uhr) und viermal in der Spätschicht (14:30 Uhr). Damit ist jedenfalls im Sinne

einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers mehrheitlich Frühschichten absolvierte und diese jeweils um

05:45 oder 06:00 Uhr antrat. Gemäss SBB-Fahrplan besteht zwischen dem Wohnort G.___

und dem Arbeitsort I.___ keine Verbindung, welche es der Ehefrau des

Beschwerdeführers ermöglicht hätte, um 06:00 Uhr oder noch früher am Arbeitsort

zu sein. Sie war demnach auf die Benützung ihres Privatfahrzeugs angewiesen,

weshalb die entsprechenden PW-Kosten für den Arbeitsweg als Gewinnungskosten

zuzulassen sind.

4.4 Der Arbeitsweg von G.___ () bis I.___

() hat eine Länge von 19.8 km pro Weg. Für den Hin- und Rückweg sind demnach

39.6 km zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leistete im

fraglichen Zeitraum vom 16. März bis 19. Juni 2018 an insgesamt 35

Tagen eine Frühschicht (BB 18). Dies ergibt für den erwähnten Zeitraum

einen Arbeitsweg von insgesamt 1'386 km und – unter Berücksichtigung eines

Kilometeransatzes von CHF 0.70 pro zurückgelegtem Kilometer gemäss

Rz. 3423.04 WEL – Fahrtkosten von CHF 970.20. Aufgeteilt auf die

Monate März bis Juni 2018 entspricht dies Kosten im März 2018 von

CHF 138.60 (39.6 km à CHF 0.70 = CHF 27.72 x 5 Frühschichten),

im April 2018 von CHF 304.90 (CHF 27.72 x 11 Frühschichten), im Mai

2018 von CHF 277.20 (CHF 27.72 x 10 Frühschichten) und im Juni 2018

von CHF 249.50 (CHF 27.72 x 9 Frühschichten). Der Einfachheit halber

sind für die zehn Spätschichten im Mai und die vier Spätschichten im Juni

ebenfalls die Autokosten anzurechnend. Damit erhöhen sich die Fahrtkosten im

Mai 2018 um CHF 277.20 (10 x CHF 27.72) auf CHF 554.40, jene im Juni

2018 um CHF 110.88 (4 x CHF 27.72) auf CHF 360.40.

4.5 Auf ein Jahr umgerechnet ergeben

sich somit Gewinnungskosten für den Arbeitsweg der Ehefrau im April 2018 von

CHF 3'658.80 (CHF 304.90 x 12), im Mai 2018 von CHF 6'652.80

(CHF 554.40 x 12) und im Juni 2018 von CHF 4'324.80 (CHF 360.40

x 12). Das Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 42'888.00 (inkl.

Sitzungsgelder), welches in der EL-Berechnung für die Periode vom 1. April

bis 30. Juni 2018 angerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 64 S. 3 f.

und 120 S. 2), ist entsprechend zu reduzieren. Dies vermindert zwar den

bisher errechneten Einnahmenüberschuss von CHF 7'538.00 (vgl. AK-Nr. 120),

vermag ihn aber in keinem der drei Monate aufzuwiegen, zumal sich die Reduktion

des Erwerbseinkommens nur im Umfang von 2/3 auf die EL-Berechnung auswirkt und im

Gegenzug die als Berufsauslagen berücksichtigten Kosten für das

Jahresabonnement von CHF 1'501.00 wegfallen. Es besteht daher trotz der

Berechnungskorrektur kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom

1. April 2018 bis 30. Juni 2018. Daran würde sich selbst dann nichts

ändern, wenn man, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bei der Ehefrau

zusätzlich CHF 800.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigen wollte

(was abzulehnen ist, vgl. E. II.10 hiernach).

4.6 Es bleibt daher im Ergebnis bei

einem Einnahmenüberschuss für die Zeit von April bis Juni 2018. Die Beschwerde

ist ebenfalls abzuweisen, soweit sie sich auf diesen Zeitraum bezieht.

5. In der Zeit von Mai 2018 bis

März 2019 war der Beschwerdeführer laut den Angaben in seinem Lebenslauf nicht

im Sinne eines Hauptberufs erwerbstätig (vgl. BB 7). Die für seine sporadische

Tätigkeit als Prüfungsaufseher angefallenen Spesen werden gemäss den

Ausführungen in der Replik nicht mehr geltend gemacht, da der Beschwerdeführer

hierfür durch die Arbeitgeberin entschädigt wurde (vgl. Replik S. 5; A.S. 98). Ab

Dezember 2018 bestand aber eine Anstellung als Zusteller mit einem relativ

geringen Pensum bei der J.___ AG, [...]. Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang Kosten für den Arbeitsweg von G.___ nach K.___ geltend.

5.1 Zur Begründung bringt der

Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin glaube, die Fahrspesen seien mit

der von der J.___ AG ausgerichteten Zahlung von CHF 0.15 pro km

abgegolten. Bei dieser Zahlung gehe es jedoch nur um die Entschädigung für die

Zustelltour selber, nicht aber um den Arbeitsweg von G.___ nach K.___. Dieser

Arbeitsweg sei mit dem Fahrrad nicht zumutbar, weil er jeweils zwischen 5 und

10 Werbebündel à ca. 5 kg mitnehmen müsse. Die geleisteten Autokilometer

seien in der «km-Liste - J.___» substantiiert geltend gemacht worden. Es seien

dies 1'162 km im Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020

(Beschwerde, S. 8 Ziff. 13, A.S. 38; vgl. AK-Nr. 131

S. 66 f.; BB 13b). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer

Beschwerdeantwort fest, die Behauptung, dass die Fahrradentschädigung von

CHF 0.15 pro Kilometer für die Zustelltour selbst gelte, nicht aber für

die Abholung der Werbebündel in der Zentrale K.___, und dass dies aufgrund des

Umfangs dieser Werbebündel nicht per Fahrrad machbar sei, sei zwar glaubhaft;

eine Berücksichtigung der entsprechenden Fahrkosten könne jedoch auch hier

nicht erfolgen, da keine objektiven und damit rechtsgenüglichen Belege für die

Arbeitszeit bzw. die Arbeitstage eingereicht worden seien. Eine selbst

erstellte Kilometerabrechnung genüge nicht als Nachweis der Gewinnungskosten.

Vielmehr wären auch hier Stundenrapporte oder eine ähnliche Bestätigung des

Arbeitgebers erforderlich (A.S. 53 Ziff. 6.4). Mit der Eingabe vom 8.

November 2021 lässt der Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung der J.___

AG sowie das Zeiterfassungsprotokoll vom 1. November 2021 nachreichen

(BB 20 und 21).

5.2 Gemäss dem eingereichten

Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer ab 3. Dezember 2018 als

Zusteller mit Arbeitsort K.___ bei der J.___ AG angestellt. Im Rahmen dieses

unbefristeten Arbeitsverhältnisses wurde eine Entschädigung pro Zustellungstour

von CHF 40.30 vereinbart. Die Velo-Kilometerentschädigung wurde pro

Lauftag auf CHF 1.82 (12.110 km à CHF 0.15) festgesetzt. Zum

Arbeitsumfang wurde festgehalten, die zugewiesene Tour werde je nach Planung

der zuständigen Zustellregion ein- oder zweimal wöchentlich (mehrheitlich

einmal) bedient (vgl. URP-Unterlagen, Arbeitsvertrag vom 8. November

2018). Aus der nachgereichten Bestätigung der J.___ AG vom 1. November 2021

geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2018 bis

28. Februar 2021 als Zusteller im Teilzeitverhältnis angestellt war; der

Hin- und Rückweg von G.___ nach K.___ sei nicht vergütet worden (BB 20).

Dies steht in Übereinstimmung mit dem Lohnausweis 2020 vom 25. Januar

2021, wonach dem Beschwerdeführer keine Spesenvergütung für Autofahrten

ausbezahlt wurde (vgl. URP-Unterlagen). Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung des Arbeitswegs und

den Transport des Werbematerials im Rahmen seiner Anstellung bei der J.___ AG

vom 3. Dezember 2018 bis 28. Februar 2021 auf sein privates Auto

angewiesen war und dafür von der Arbeitgeberin aber nicht entschädigt wurde. Da

die Fahrtkosten in direktem Zusammenhang mit dieser Zustelltätigkeit standen

und kein geeignetes anderes, kostengünstigeres Transportmittel zur Verfügung

stand, sind die PW-Kosten als Gewinnungskosten bei der EL-Berechnung zu

berücksichtigen.

5.3 Laut dem Erfassungsjournal

«Erfassungen Mitarbeiter (Übersicht)» hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 in

K.___ 56 Arbeitseinsätze; im Jahr 2020 waren es 42 (BB 21). Der Arbeitsweg von G.___

nach K.___ beträgt 8.3 km (vgl. AK-Nr. 108 S. 43 und 80),

weshalb für den Hin- und Rückweg zusammen 16.6 km zu berücksichtigen sind.

Für die Kosten des Privatfahrzeugs sind demnach CHF 11.62 pro Einsatz (16.6

km bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 pro Kilometer; vgl. E.

II. 2.3 hiervor) zu berücksichtigen. Damit sind anhand des erwähnten

Erfassungsjournals in den Jahren 2019 und 2020 folgende Arbeitswegkosten als

Gewinnungskosten ausgewiesen:

Januar 2019 6

Einsätze CHF 69.72

Februar 2019 4 Einsätze CHF 46.48

März 2019 5

Einsätze CHF 58.10

April 2019 6

Einsätze CHF 69.72

Mai 2019 4

Einsätze CHF 46.48

Juni 2019 2

Einsätze CHF 23.24

Juli 2019 4

Einsätze CHF 46.48

August 2019 5 Einsätze CHF 58.10

September 2019 4 Einsätze CHF 46.48

Oktober 2019 7 Einsätze CHF 81.34

November 2019 4 Einsätze CHF 46.48

Dezember 2019 5 Einsätze CHF 58.10

Januar 2020 4

Einsätze CHF 46.48

Februar 2020 2 Einsätze CHF 23.24

März 2020 krankheitsbedingt

keine Einsätze

April 2020 4

Einsätze CHF 46.48

Mai 2020 3

Einsätze CHF 34.86

Juni 2020 5

Einsätze CHF 58.10

Juli 2020 3

Einsätze CHF 34.86

August 2020 4 Einsätze CHF 46.48

September 2020 5 Einsätze CHF 58.10

Oktober 2020 3 Einsätze CH 34.86

November 2020 4 Einsätze CHF 46.48

Dezember 2020 5 Einsätze CHF 58.10

Auf ein Jahr umgerechnet ergeben sich

folgende zu berücksichtigende Gewinnungskosten:

Januar 2019 CHF 837.00

(CHF 69.72 x 12)

Februar 2019 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

März 2019 CHF 697.00

(CHF 58.10 x 12)

April 2019 CHF 837.00

(CHF 69.72 x 12)

Mai 2019 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

Juni 2019 CHF 279.00

(CHF 23.24 x 12)

Juli 2019 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

August 2019 CHF 697.00

(CHF 58.10 x 12)

September 2019 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12),

Oktober 2019 CHF 976.00

(CHF 81.34 x 12)

November 2019 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

Dezember 2019 CHF 697.00

(CHF 58.10 x 12)

Januar 2020 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

Februar 2020 CHF 279.00

(CHF 23.24 x 12),

März 2020 CHF 0.00

April 2020 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

Mai 2020 CHF 418.00

(CHF 34.86 x 12)

Juni 2020 CHF 697.00

(CHF 58.10 x 12)

Juli 2020 CHF 418.00

(CHF 34.86 x 12)

August 2020 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

September 2020 CHF 697.00

(CHF 58.10 x 12)

Oktober 2020 CHF 418.00

(CHF 34.86 x 12),

November 2020 CHF 558.00

(CHF 46.48 x 12)

Dezember 2020 CHF 697.00

(CHF 58.10 x 12).

5.4 Die Zahl der Einsätze im Dezember

2018 ist nicht dokumentiert, kann aber offenbleiben. Die Berechnung für diesen

Monat ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 5'437.00 bei einem

anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 1'640.00 (AK-Nr. 104 S. 26 f.). Ein

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entstünde somit auch dann nicht,

wenn das Erwerbseinkommen vollständig entfiele. Ebenso verhält es sich in Bezug

auf Januar, Februar und März 2019, denn auch dort übersteigt der errechnete

Einnahmenüberschuss von CHF 7'428.00 (Januar und Februar) respektive CHF 6'060.00

(März) das angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 1'242.00 (AK-Nr. 104

S. 24 f. und S. 22 f.).

5.5 Für die Zeitabschnitte ab April

2019, in denen weitere Erwerbstätigkeiten und Gewinnungskosten zu

berücksichtigen sind, beurteilt sich der Anspruch aufgrund einer Gesamtrechnung

(vgl. E. II. 12 hiernach).

6.

6.1 Für den Arbeitsweg der Ehefrau

während ihrer Anstellung bei der L.___ AG mit Arbeitsort M.___ ab April 2019

hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls (vgl. E. II. 4.1 hiervor) die Kosten für

ein Jahresstreckenabonnement mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF

1'501.00 pro Jahr berücksichtigt (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.8;

Berechnungsblätter, AK-Nr. 117, 119, 121, 123-126; Aktennotiz vom 1. März

2021, AK-Nr. 115). Der Beschwerdeführer verlangt auch hier, es seien die

Kosten der Fahrt mit dem Auto anzurechnen. Auch hier bestehe ein ungünstiger

Fahrplan für die Frühschicht (05:50 Uhr bis 14:00 Uhr), welche die Ehefrau am

meisten ausübe. Es seien daher die geltend gemachten PW-Kosten anzurechnen.

Während der Kurzarbeit von Juni bis Oktober 2020 sowie ab 1. Februar 2021

seien keine Mobilitätskosten entstanden.

6.2 Laut dem erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten Rahmenvertrag für Mitarbeitende (Arbeit auf

Abruf) vom 15. März 2019 (BB 5) ist die Ehefrau des Beschwerdeführers

seit dem 1. April 2019 bei der L.___ AG in [...] als «Mitarbeiterin

Produktion (im Schichtbetrieb)» im Stundenlohn angestellt. Es wurde u.a.

bestimmt, Beginn und Ende eines Einsatzes werde im einzelnen Abruf vereinbart

(Ziff. 3.1). Die Aufgaben und die Arbeitszeiten lege man mit jedem Einsatz

gemäss den Bedürfnissen des Betriebes fest (Ziff. 3.2.). Die Lohnzahlung

erfolge im Stundenlohn (Ziff. 3.3), die Schichtzulagen richteten sich

gemäss dem jeweils gültigen Arbeitszeitreglement «Produktion»

(Ziff. 3.4.).

6.3 Gemäss den erst mit der Replik

vom 2. November 2021 nachgereichten Monatsrapporten / Zeitsaldi

(BB 19) leistete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum vom

1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sowie vom 1. November 2020 bis 31. Januar

2021 (die dazwischen liegenden Monate bleiben zufolge Kurzarbeit

unberücksichtigt) folgende Schichteinsätze: Im April 2019 arbeitete sie in

6 Frühschichten (Arbeitsbeginn: 05:50 Uhr), im Mai 2019 in 9 Frühschichten

(05:50 Uhr) und 3 Spätschichten (13:50 Uhr), im Juni 2019 in 5 Frühschichten

(05:50 Uhr), im Juli 2019 in einer Frühschicht (05:50 Uhr), im August

2019 in 16 Frühschichten (04:50, 04:54, 05:50, 06:00 und 06:40 Uhr)

und einer Spätschicht (13:50 Uhr), im September 2019 in 4 Frühschichten (05:50

Uhr), im Oktober 2019 in 7 Frühschichten (05:50 Uhr) und 5 Tagesschichten

(08:00 bzw. 09:00 Uhr), im November 2019 in 6 Frühschichten (05:50 Uhr)

und im Dezember 2019 in 7 Frühschichten (05:50 Uhr). Im Januar 2020

arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers in 2 Frühschichten (05:50 Uhr), 2 Tagesschichten

(07:00 Uhr) und 2 Spätschichten (13:50 Uhr), im Februar 2020 in 3

Frühschichten (05:50 Uhr), im April 2020 in 21 kurzen Tagesschichten (08:00

Uhr) und im Mai 2020 in 19 kurzen Tagesschichten (08:00 Uhr). Im November 2020

leistete die Ehefrau 5 Frühschichten (05:50 Uhr). Für Dezember 2020

und Januar 2021 wurden keine Monatsrapporte / Zeitsaldi nachgereicht

(vgl. BB 19). Insgesamt sind aufgrund der nun vorliegenden Monatsrapporte

der Arbeitgeberin folgende geleisteten Schichten der Ehefrau des

Beschwerdeführers bei der L.___ AG im Zeitraum vom 1. April 2019 bis

31. Mai 2020 sowie November 2020 ausgewiesen: 71 Frühschichten, 47

Tagesschichten und 6 Spätschichten. Die Frühschichten fielen von April 2019 bis

Februar 2020 sowie im November 2020 an.

6.4 Laut SBB-Fahrplan ist der

Arbeitsort an der [...]strasse in M.___ vom Wohnort in G.___ aus mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen frühestens um ca. 06:30 Uhr zu

erreichen. Dies reicht nicht für die Frühschichten, die in der Regel um 05:50

Uhr begannen (teilweise auch früher [vgl. Monat August 2019]). Der Ehefrau des

Beschwerdeführers war daher für ihre Tätigkeit bei der L.___ AG ab April 2019

in denjenigen Monaten, in welchen sie Frühschichten zu absolvieren hatte, auf

ein Auto angewiesen (vgl. auch die in diesem Sinn lautende Ziffer 4 Verfügung

der Sozialregion [...] vom 25. Mai 2020, A.S. 74). Auch hier rechtfertigt

es sich, in den Monaten mit wechselnden Schichten einfachheitshalber auch für die

Tages- und Spätschichten die Autokosten zu berücksichtigen. Für März 2020 (kein

Monatsrapport / Zeitsaldo eingereicht) sowie April und Mai 2020

(ausschliesslich kurze Tagesschichten) bleibt es dagegen bei der Anrechnung des

Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Dasselbe gilt für Dezember 2020 und

Januar 2021, da für diese Monate ebenfalls keine Zeitrapporte vorliegen. Von

Juni 2020 bis Oktober 2020 sowie ab Februar 2021 galt Kurzarbeit. Die

Autokosten sind demnach für April 2019 bis Februar 2020 sowie November 2020

anzurechnen.

6.5 Der Arbeitsweg vom Wohnort G.___

() zum Arbeitsort M.___ () beträgt 25.9 km. Dies entspricht anrechenbaren

Fahrtkosten pro Tag von CHF 36.26 (25.9 km x 2 x CHF 0.70). Dies ergibt

für April 2019 bis Februar 2020 sowie November 2020 die folgenden, als

Gewinnungskosten anzurechnenden Fahrtkosten:

·

April 2019: 6 x CHF

36.26 = CHF 217.55, x 12 = CHF 2'610.00

· Mai 2019: 12 x CHF 36.26 =

CHF 435.10, x 12 = CHF 5'221.00

·

Juni 2019 : 5 x

CHF 36.26 = CHF 181.30, x 12 = CHF 2'175.00

·

Juli 2019: 1 x CHF 36.26

x 12 = CHF 435.00

·

August 2019: 17 x

CHF 36.26 = CHF 616.40, x 12 = CHF 7'297.00

·

September 2019: 4 x

CHF 36.26 = CHF 145.00 x 12 = CHF 1'740.00

·

Oktober 2019: 12 x

CHF 36.26 = CHF 435.00, x 12 = CHF 5'220.00

·

November 2019: 6 x

CHF 36.26 = CHF 217.50, x 12 = CHF 2'610.00

·

Dezember 2019: 7 x

CHF 36.26 = CHF 253.80, x 12 = CHF 3'046.00

·

Januar 2020: 6 x CHF

36.26 = CHF 217.50, x 12 = CHF 2'610.00

·

Februar 2020: 3 x

CHF 36.26 = CHF 108.80, x 12 = CHF 1'306.00

·

November 2020: 5 x

CHF 36.26 = CHF 108.80, x 12 = CHF 2'175.00

Das Erwerbseinkommen der Monate April

2019 bis Februar 2020 ist um diese Beträge als Gewinnungskosten zu reduzieren.

Im Gegenzug entfallen für die genannten Monate die Ausgaben für das

Jahresstreckenabonnement von CHF 1'501.00. Diese sind dagegen, wie

erwähnt, für März, April und Mai 2020 zu berücksichtigen. Für Juni 2020 bis

Oktober 2020 entfällt die Anrechnung von Gewinnungskosten zufolge Kurzarbeit.

Dasselbe gilt für Dezember 2020 und Januar 2021 (hierfür liegen keine Nachweise

für geleistete Schichten vor). Ab Februar 2021 sind zufolge Kurzarbeit wiederum

keine Gewinnungskosten der Ehefrau anzurechnen.

7. Weiter ist das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der N.___ GmbH, [...], zu

beurteilen. Dieses bestand von April 2019 bis Juni 2019.

7.1 Aus dem Arbeitsvertrag vom

21. Februar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der erwähnten

Arbeitgeberin als Finanzberater mit Arbeitsbeginn am 1. April 2019

angestellt wurde. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 45 Stunden

festgesetzt, wobei sich diese nach den Bedürfnissen des Betriebes zu richten

habe. Der Arbeitsweg gelte nicht als Arbeitszeit. Es wurde ein Lohn auf reiner

Provisionsbasis vereinbart. Im Weiteren wurde bestimmt, die Spesen seien

bereits mit den höheren Provisionssätzen abgegolten, es erfolge keine separate

Entschädigung (BB 15 Ziff. 16). Auf den 28. Juni 2019 wurde das

Arbeitsverhältnis beendet (vgl. Arbeitsbestätigung vom 12. August 2019,

BB 17; Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom

4. Juli 2019, AK-Nr. 108 S. 98 f.).

7.2 Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte für die EL-Berechnung den von der Arbeitgeberin im Lohnausweis

vom 17. Januar 2020 (AK-Nr. 26) ausgewiesenen Nettolohn von

CHF 8'512.00 oder, hochgerechnet von drei Monaten auf ein Jahr, CHF 34'048.00.

Unter Einbezug weiterer Einkünfte des Beschwerdeführers resultierte für ihn ein

Erwerbseinkommen von CHF 37'794.00 (vgl. AK-Nr. 64 S. 4 sowie Berechnungsblätter,

AK-Nr. 75 S. 1 und 119 S. 2). Gewinnungskosten wurden nicht berücksichtigt.

7.3 Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, er habe während dieses Anstellungsverhältnisses einen

Personenwagen benötigt, weil diese Arbeit Aussendienstcharakter aufgewiesen

habe. Er habe zu Kunden in der ganzen Schweiz fahren müssen und sei

verpflichtet gewesen, täglich in [...] zu erscheinen. Die Fahrtkosten gemäss

Kilometerliste seien zu ersetzen (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 14,

A.S. 39), d.h. im Rahmen der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu

berücksichtigen. Laut der Regelung im Arbeitsvertrag wurden allerdings die

Spesen von der Arbeitgeberin bereits mit höheren Provisionssätzen abgegolten.

Dies wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich so bestimmt (vgl. BB 15,

Ziff. 16). Eine derartige Regelung ist im Rahmen eines Arbeitsvertrags nur

zulässig, wenn dadurch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt sind; eine

abweichende Regelung wäre nichtig (vgl. Art. 327a Abs. 2 und 3 OR). Für die

zusätzliche Berücksichtigung von Auslagen im Rahmen der Ergänzungsleistungen

bleibt daher kein Raum.

7.4 Anders verhält es sich in Bezug

auf die unumgänglichen Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Diese sind als

Gewinnungskosten zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer reicht eine wohl durch

ihn selbst erstellte Kilometerliste ein, in welcher der relativ lange

Arbeitsweg vom Wohnort G.___ zum Arbeitsort O.___ beinahe täglich aufgeführt

wird (146 km [retour]; vgl. AK-Nr. 108 S. 82 f.). Diese Liste ist

nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass alle diese Fahrten

erfolgt sind und durch dieses Arbeitsverhältnis bedingt waren. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, besteht bei einer Aussendiensttätigkeit in

der Regel keine Notwendigkeit für ein tägliches Erscheinen bei der

Arbeitgeberin. Es kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden,

dass zumindest eine regelmässige Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich war.

Der Arbeitsweg von G.___ nach O.___ lässt sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln

bewältigen (für die Belange der Arbeitslosenversicherung gelten zwei Stunden

pro Weg als zumutbar [Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die

Arbeitslosenversicherung [AVIG, SR 837.0], was analog auch im hier

gegebenen Zusammenhang gelten kann). Dem Beschwerdeführer sind daher für den

Zeitraum von April 2019 bis Juni 2019 die Kosten eines Abonnements für die

öffentlichen Verkehrsmittel für diese Strecke als Gewinnungskosten anzurechnen.

Von der durch den Beschwerdeführer beantragten Befragung des Geschäftsführers der

N.___ GmbH ist abzusehen, weil davon keine weiterführenden Erkenntnisse

erwartet werden könnten. Die Kosten für ein Monats-Streckenabonnement für die

Strecke von G.___ nach O.___ belaufen sich aktuell auf CHF 342.00 (Abfrage vom

22. Februar 2023 auf https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/abonnement/abo.xhtml).

Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einer Summe von CHF 4'104.00. Ob

die Preise im Jahr 2019 niedriger waren und/oder ob eine andere,

preisgünstigere Lösung denkbar wäre, kann offenbleiben, da sich am Anspruch auf

eine jährliche Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum im Ergebnis nichts

ändert, auch wenn man die weiteren Anpassungen gemäss E. II. 5.3 und 6.5

hiervor berücksichtigt (vgl. zur gesamthaften Berechnung E. II. 11.2

hiernach).

8. Die Rüge bezüglich der

Gewinnungskosten im Zusammenhang mit den nebenberuflichen Einsätzen als

Prüfungsaufseher von Juni 2018 bis März 2020 wird laut den Ausführungen in der

Replik nicht aufrechterhalten (A.S. 98), so dass sich Erörterungen dazu

erübrigen.

9. Gemäss dem von der

Beschwerdegegnerin nachgereichten unbefristeten Arbeitsvertrag vom

3. November 2020 trat der Beschwerdeführer am 1. November 2020 eine

Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 % bei der P.___ GmbH, [...], an. Seine

Funktion wird im Arbeitsvertrag als «Verkäufer Aussendienst und Mitarbeiter

Administration und Verlegeservice» bezeichnet, wobei ihm insbesondere die

Tätigkeitsbereiche «Betreuen von bestehenden Kunden», «Akquirieren und Betreuen

von Neukunden», «Offert- und Administrationsarbeiten» sowie «Mithilfe bei

Verlege- und Reparaturarbeiten» obliegen (A.S. 82 ff.). Laut der

Spesenregelung gleichen Datums stellt der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer

sein privates Fahrzeug zur Verfügung. Als Abgeltung wurde eine Entschädigung

von 45 Rappen pro Kilometer vereinbart. Der Arbeitnehmer führe ein Fahrtenbuch

und sei für die korrekte Erfassung der gefahrenen Kilometer verantwortlich

(A.S. 85 f; vgl. auch Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021,

AK-Nr. 114). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer von der

Arbeitgeberin für die Benutzung seines privaten Fahrzeugs, soweit sie mit der

Anstellung zusammenhängt, entschädigt wird. Dementsprechend wurden ihm im

Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 Autospesen von

CHF 292.00 vergütet (vgl. URP-Unterlagen, Lohnausweis vom 30. Januar

2021). Damit besteht keine Grundlage, um zusätzliche Fahrtkosten als

Gewinnungskosten im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Es kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. November 2022 im

Beschwerdeverfahren VSBES.2022.242 vorbringen lässt, er arbeite bei der P.___

GmbH «grösstenteils von zu Hause aus» (dortige Beschwerdeschrift S. 7).

10. Zu prüfen bleiben die geltend

gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau.

10.1 Die Beschwerdegegnerin forderte

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 unter Hinweis auf

Art. 11a ELV auf, Quittungen/Belege betreffend auswärtige Verpflegung

innert Frist einzureichen. Es sei nicht möglich, einen «modus vivendi» zur

Anwendung zu bringen (AK-Nr. 109). Daraufhin liess der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2021 unter Beilage einer von ihm

erstellten Liste u.a. mitteilen, er habe sich im Zeitraum von September 2017

bis Juni 2020 115 Mal auswärts verpflegt, seine Ehefrau 145 Mal. Leider habe er

keine Quittungen mehr für die auswärtige Verpflegung. Stattdessen mache er für

sich und seine Ehefrau den Pauschalabzug gemäss Steuergesetzgebung für

Nebeneinkommen geltend, d.h. je mindestens CHF 800.00 pro Jahr für sich

und seine Ehefrau (AK-Nr. 113).

10.2 Nach der Rechtsprechung muss bei

den Gewinnungskosten zwar nicht erstellt sein, dass eine Aufwendung im einzelnen

Fall wirklich notwendig ist. Voraussetzung für die Anrechnung von

Gewinnungskosten ist jedoch, dass sowohl die Aufwendungen als auch deren Kosten

ausgewiesen sind (Art. 11a ELV; vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3, 9C_400/2014 vom

18. September 2014, P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und

P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3c, je mit Hinweisen; vgl. E.

II. 2.5 hiervor).

10.3 Der Beschwerdeführer führt aus,

bei den auswärtigen Verpflegungskosten dürfte die von ihm geforderte Pauschale

von CHF 800.00 pro Jahr sehr gering sein im Verhältnis zu den effektiven

Verpflegungskosten. Auch in anderen Bereichen, z.B. im Bereich des

familienrechtlichen Existenzminimums oder im Betreibungsrecht, werde pro

Hauptmahlzeit ein Betrag von CHF 10.00 zuerkannt, d.h. bei

durchschnittlich 21,7 vollen Arbeitstagen ein Betrag von CHF 210.00

(Beschwerde, S. 10 Ziff. 15; A.S. 40). Die Beschwerdegegnerin

macht demgegenüber geltend, die versicherte Person habe gestützt auf ihre

Schadenminderungspflicht ihre Verpflegung wenn immer möglich von zu Hause

mitzunehmen. Sodann gelte diese als durch den Grundbetrag gedeckt. Zusätzlich

könne man als Gewinnungskosten in der EL-Berechnung nur die Mehrkosten für

auswärtige Verpflegung berücksichtigen. Dies seien Kosten, welche die Ansätze

von Art. 11 AHVV überstiegen und notwendig seien. Dies sei nur dann der

Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, eine von zu Hause mitgebrachte

Mahlzeit einzunehmen. Trotz entsprechender Aufforderung vermöge der

Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht nachzuweisen. Der geltend gemachte

steuerliche Pauschalabzug von CHF 800.00 könne im Rahmen der EL-Berechnung

nicht berücksichtigt werden (A.S. 53 f.). In der Replik wird darauf

hingewiesen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten unmöglich wissen

können, dass sie Belege für die auswärtige Verpflegung vorzuweisen hätten.

Entscheidend sei somit, ob die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geltend

gemachten Auslagenpauschalen überwiegend wahrscheinlich bzw. nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten seien. Schon aufgrund der geographischen

Entfernung des Wohnortes zu den Arbeitsorten und der fehlenden Praktikabilität

der Rückreise an den Wohnort am Mittag mit entsprechend zusätzlichen unnötigen

Mobilitätskosten seien die auswärtigen Verpflegungskosten überwiegend

wahrscheinlich angefallen und damit nachgewiesen (A.S. 95). In ihrer

Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest (A.S. 105).

10.4 Bei der EL-Berechnung im Bereich

der Gewinnungskosten und auch bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung

sind Pauschalisierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 9C_859/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Es muss

jedoch mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen

sein, dass Kosten entstanden sind, welche höher sind als diejenigen, die auch

bei einer Verpflegung zu Hause anfallen würden, wofür praxisgemäss ein Betrag

von CHF 10.00 anzunehmen ist, dies in Anlehnung an die Bemessung der

Naturaleinkommen für die AHV-Beitragsberechnung (Art. 11 Abs. 2 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,

SR 831.101]; Carigiet/Koch,

a.a.O., S. 200 Rz. 506 mit Hinweis auf BGE 123 V 258). Da es durchaus

möglich ist, sich mittags zu geringeren Kosten zu verpflegen, etwa indem eine

Mahlzeit von zu Hause mitgenommen oder preisgünstig als Take-Away gekauft wird,

können Mehrkosten nicht ohne jeden belegmässigen Nachweis akzeptiert werden.

Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, bei dieser Beweislage

Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung als ausgewiesen anzusehen. Der

Vollständigkeit halber und mit Blick auf die künftige Handhabung ist immerhin

festzuhalten, dass die Schadenminderungspflicht die Berücksichtigung

angemessener Mehrkosten, welche den Betrag von CHF 10.00 übersteigen, nicht

grundsätzlich ausschliessen, sofern der entsprechende Nachweis vorliegt.

11. Damit ergibt sich für die

einzelnen Zeitabschnitte Folgendes:

11.1 Die Anspruchsbeurteilung für die

Zeit von September 2017 bis März 2019 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden

(vgl. E. II. 3, II. 4 und II. 5.4 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit

abzuweisen.

11.2 Für April 2019 bis Juni 2019

besteht insofern eine Besonderheit, als die bisherige Berechnung zu einem

minimen Ausgabenüberschuss von CHF 13.00 pro Jahr führte, was zur Folge hatte,

dass dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung in der Höhe der

Prämienpauschale von CHF 12'804.00 zuzusprechen war (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 119; alt Art. 26 ELV; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war

damals bei der N.___ GmbH in O.___ angestellt. Hierfür sind ihm die Kosten

eines Abonnements für die öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecke von G.___

nach O.___ als Gewinnungskosten anzurechnen (vgl. E. II. 7 hiervor). Weiter

sind die erhöhten Gewinnungskosten der Ehefrau (E. II. 6.5 hiervor) und die

Gewinnungskosten für die Tätigkeit als Zusteller (E. II. 5.3 hiervor) zu

berücksichtigen. Die daraus folgenden Anpassungen ergeben jedoch keine höhere

jährliche Ergänzungsleistung:

11.2.1 Für April 2019 sind zusätzliche

Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (O.___) plus CHF

837.00 (Zustellertätigkeit) sowie Gewinnungskosten der Ehefrau von CHF 2'610.00

abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren damit

Gewinnungskosten von CHF 6'050.00 (anstatt CHF 1'501.00). Eingesetzt

in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu

einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 3'045.00 (Ausgaben

CHF 76'959.00; Einnahmen CHF 73'913.00) Da diese Differenz weiterhin unter

dem Mindestanspruch von CHF 12’804.00 liegt, verändert sich die jährliche

Ergänzungsleistung für April 2019 nicht.

11.2.2 Für Mai 2019 sind zusätzliche

Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (O.___) plus CHF

558.00 (Zustellertätigkeit) sowie zusätzliche Gewinnungskosten der Ehefrau von

CHF 5’221.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren

damit Gewinnungskosten von CHF 8’382.00 (anstatt CHF 1'501.00). Eingesetzt

in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer

Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 4'600.00 Da diese

Differenz weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12'804.00 liegt,

verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für Mai 2019 ebenfalls nicht.

11.2.3 Für Juni 2019 sind zusätzliche

Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (Geroldswil) plus

CHF 279.00 (Zustellertätigkeit) sowie zusätzliche Gewinnungskosten der Ehefrau

von CHF 2'175.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt

resultieren damit Gewinnungskosten von CHF 5’057.00. Eingesetzt in die

Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer

Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 2'383.00. Da

dieser Betrag weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12'804.00 liegt,

verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für Juni 2019 ebenfalls nicht.

11.2.4 Da sich am Anspruch nichts

ändert, ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch für die Zeit von April

2019 bis Juni 2019 ebenfalls abzuweisen.

11.3 Für Juli 2019 sind die Autokosten

der Ehefrau von CHF 435.00 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) sowie die Gewinnungskosten

des Beschwerdeführers aus der Zustelltätigkeit von CHF 558.00 (vgl. E. II. 5.3

hiervor) zu berücksichtigen. Diese zusätzlichen Ausgaben sind – unabhängig

davon, dass fraglich ist, ob die anerkannten Kosten eines ÖV-Abos von CHF 1'501.00

in der Rechnung verbleiben können – niedriger als der Einnahmenüberschuss von

CHF 2'557.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125). Die Beschwerde ist

auch diesbezüglich abzuweisen.

11.4 Für die Zeit vom 1. August 2019

bis 29. Februar 2020 sind ebenfalls die beiden genannten Änderungen zu

berücksichtigen. Die erhöhten Gewinnungskosten der Ehefrau (vgl. E. II. 6.5

hiervor) und des Beschwerdeführers für die Zustellertätigkeit (vgl.

E. II. 5.3 hiervor) wirken sich nun auf den Anspruch aus.

11.4.1 Die Gewinnungskosten für August

2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 7'994.00 (CHF 7'297.00 plus CHF

697.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf

CHF 11'074.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF

79'516.00 auf CHF 76'188.00 und liegen damit neu unter den anerkannten Ausgaben

von CHF 76'959.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125). Dementsprechend

besteht für diesen Monat Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale

von CHF 1'067.00 (alt Art. 26 ELV; E. II. 2.1 hiervor). Dies entspricht einer

entsprechenden Nachzahlung an den Beschwerdeführer respektive die

Krankenversicherung.

11.4.2 Die Gewinnungskosten für

September 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 2’298.00

(CHF 1'740.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen

reduziert sich damit auf CHF 13'750.00. Die anrechenbaren Einnahmen

insgesamt sinken von CHF 60’182.00 auf CHF 59'650.00. Damit erhöht sich

der Ausgabenüberschuss von CHF 16'777.00 (vgl. AK-Nr. 126) auf CHF 17'308.00.

Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 1'443.00. Dies entspricht

gegenüber dem bisherigen Betrag von CHF 1'399.00 einer Nachzahlung von CHF 44.00.

11.4.3 Die Gewinnungskosten für Oktober

2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 6’196.00 (CHF 5’220.00

plus CHF 976.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf

CHF 11’152.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF

60’182.00 auf CHF 57'052.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von

CHF 16'777.00 (vgl. AK-Nr. 126) auf CHF 19'907.00 Der Anspruch für den

Monat beläuft sich auf CHF 1'659.00. Dies entspricht gegenüber dem

bisherigen Wert von CHF 1'399.00 einer Nachzahlung von CHF 260.00.

11.4.4 Die Gewinnungskosten für

November 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3’168.00

(CHF 2’610.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen

reduziert sich damit auf CHF 13'170.00. Die anrechenbaren Einnahmen

insgesamt sinken von CHF 34’377.00 auf CHF 33'265.00. Damit erhöht

sich der Ausgabenüberschuss von CHF 42’582.00 (vgl. AK-Nr. 124) auf

CHF 43'694.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 3'642.00.

Dies entspricht gegenüber dem bisherigen Wert von CHF 3'549.00 einer

Nachzahlung von CHF 93.00.

11.4.5 Die Gewinnungskosten für

Dezember 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3'743.00 (CHF 3'046.00

plus CHF 697.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf

CHF 12'106.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von

CHF 33'695.00 auf CHF 32'201.00. Damit erhöht sich der

Ausgabenüberschuss von CHF 43'264.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 121)

auf CHF 44'758.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf

CHF 3'730.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF

3’606.00 einer Nachzahlung von CHF 124.00.

11.4.6 Die Gewinnungskosten für Januar

2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3'168.00

(CHF 2’610.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen

reduziert sich damit auf CHF 7'071.00. Die anrechenbaren Einnahmen

insgesamt sinken von CHF 28'277.00 auf CHF 27'166.00. Damit erhöht

sich der Ausgabenüberschuss von CHF 49'990.00 (vgl. AK-Nr. 118) auf

CHF 51’100.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf

CHF 4'259.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von

CHF 4'166.00 einer Nachzahlung von CHF 93.00

11.4.7 Die Gewinnungskosten für Februar

2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 1’585.00 (CHF 1’306.00 plus

CHF 279.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf

CHF 8'127.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 28’277.00

auf CHF 28'221.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von

CHF 49’990.00 (vgl. AK-Nr. 118) auf CHF 50'045.00. Der Anspruch für

den Monat beläuft sich auf CHF 4’171.00. Dies entspricht gegenüber der

bisherigen Leistung von CHF 4'166.00 einer Nachzahlung von CHF 5.00.

11.5 Im März 2020 fielen keine

zusätzlichen Gewinnungskosten an, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als

Zusteller nicht ausüben konnte und keine Ein-sätze der Ehefrau dokumentiert

sind. Der Anspruch bleibt unverändert.

11.6 Von April 2020 bis Dezember 2020

sind die zusätzlichen Gewinnungskosten für die Zustelltätigkeit (E. II. 5.3

hiervor) zu berücksichtigen. Andererseits entfallen während der Kurzarbeit der

Ehefrau von Juni 2020 bis Oktober 2020 die ihr angerechneten Kosten eines

Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Dasselbe gilt für Dezember 2020, da

für diesen Monat keine Einsätze dokumentiert sind. Für November 2020 sind die

Autokosten von CHF 2’175.00 anzurechnen. Damit ergeben sich die folgenden

Ansprüche:

11.6.1 Die Gewinnungskosten für April

2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 um CHF 558.00 auf

CHF 2'059.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf

CHF 7'810.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von

CHF 22'222.00 auf CHF 21'850.00. Damit erhöht sich der

Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf

CHF 56'416.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'702.00. Dies

entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Nachzahlung

von CHF 31.00.

11.6.2 Die Differenz zwischen den

Gewinnungskosten im April 2020 und Mai 2020 beträgt CHF 140.00 (vgl. E. II. 5.3

hiervor). Sie bewirkt, da nur zwei Drittel des Erwerbseinkommens anzurechnen

sind, eine Anspruchsänderung von weniger als CHF 120.00 pro Jahr. Eine

Anpassung hat daher zu unterbleiben (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV), der

Anspruch beläuft sich ebenfalls, wie im Vormonat, auf CHF 4'702.00. Dies

entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 ebenfalls einer

Nachzahlung von CHF 31.00.

11.6.3 Die Gewinnungskosten für Juni

2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Das

anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'718.00 Die

anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf

CHF 22'758.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00

(vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'509.00. Der Anspruch beläuft sich auf

CHF 4'626.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF

4'671.00 einer Rückforderung von CHF 45.00.

11.6.4 Die Gewinnungskosten für Juli

2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 418.00. Das anrechenbare

Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'904.00. Die anrechenbaren

Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'944.00.

Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CH 56'045.00 (vgl.

AK-Nr.123) auf CHF 55’323.00. Der Anspruch beläuft sich auf

CHF 4'611.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF

4'671.00 einer Rückforderung von CHF 60.00.

11.6.5 Die Gewinnungskosten für August

2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 558.00. Die Differenz von CHF

140.00 gegenüber dem Vormonat führt, da sie nur zu 2/3 anzurechnen ist, zu

einer Abweichung von weniger als CHF 120.00. Daher bleibt es beim Anspruch von

CHF 4'611.00 und einer Rückforderung von CHF 60.00 (vgl. analog E. II. 11.6.2

hiervor).

11.6.6 Die Gewinnungskosten für

September 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Das

anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'718.00. Die

anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf

CHF 22'758.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von

CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'509.00. Der Anspruch

beläuft sich auf CHF 4'626.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen

Leistung von CHF 4'671.00 einer Rückforderung von CHF 45.00.

11.6.7 Die Gewinnungskosten für Oktober

2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 418.00. Das anrechenbare

Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'904.00. Die anrechenbaren

Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'944.00.

Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl.

AK-Nr. 123) auf CHF 55'323.00. Der Anspruch beläuft sich auf

CHF 4'611.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF

4'671.00 einer Rückforderung von CHF 60.00.

11.6.8 Die Gewinnungskosten für

November 2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 2'733.00 (CHF 2'175.00

plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit

auf CHF 7'361.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 22’222.00

auf CHF 21'401.00 Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von

CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 56'866.00. Der Anspruch

beläuft sich auf CHF 4'739.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen

Leistung von CHF 4'671.00 einer Nachzahlung von CHF 68.00.

11.6.9 Die Gewinnungskosten für

Dezember 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Dies

führt entsprechend der Berechnung für September 2020 (E. II. 11.6.6

hiervor) zu einem Anspruch von CHF 4'626.00 und einer Rückforderung von

CHF 45.00.

12. Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1.

September 2017 bis 31. Juli 2019 bezieht. In Bezug auf die Zeit vom 1. August

2019 bis 31. Dezember 2020 ist die Beschwerde teilweise begründet. Es resultieren

die folgenden Ansprüche sowie Nachzahlungen respektive Rückforderungen:

Monat

Anspruch (CHF)

Nachzahlung

Rückforderung

August 2019

1’067

1’067

September 2019

1’443

44

Oktober 2019

1’659

260

November 2019

3’642

93

Dezember 2019

3’730

124

Januar 2020

4’259

93

Februar 2020

4’171

5

März 2020

4’671

0

0

April 2020

4’702

31

Mai 2020

4’702

31

Juni 2020

4’626

45

Juli 2020

4’611

60

August 2020

4’611

60

September 2020

4'626

45

Oktober 2020

4’611

60

November 2020

4’739

68

Dezember 2020

4’626

45

Total Nachzahlung / Rückforderung

1’816

315

Der Beschwerdeführer hat demnach

Anspruch auf eine Nachzahlung von CHF 1'816.00 respektive, nach

Verrechnung mit der Rückforderung von CHF 315.00, von CHF 1’501.00.

13.

13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(A.S. 32 und 99). Die Beschwerdegegnerin stellt dagegen den Antrag, auf

eine öffentliche Verhandlung sei zu verzichten (A.S. 54 und 106 f.). Von

einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden,

wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine

Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und

Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist.

Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender

Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet

oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten

öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion

stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische,

versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen

andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder

verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der

Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer

öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der

Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich

der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279

E. 1 S. 280 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom

6. Januar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

13.2 Im vorliegenden Verfahren

rechtfertigt sich der Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung, weil es nach

den Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. und 8. November 2021 weit

überwiegend um rein rechnerische Aspekte geht, welche eine hohe Technizität

aufweisen. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit eine öffentliche Verhandlung

zusätzliche Erkenntnisgewinne liefern könnte. Auch der Aspekt der Einfachheit

und Raschheit des Verfahrens sowie der Umstand, dass der Prozess bereits jetzt

ausserordentlich lange gedauert hat, sprechen dafür, das vorliegende

Beschwerdeverfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschliessen. Da die von der

Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter welchen auf eine öffentliche

Verhandlung verzichtet werden kann, erfüllt sind, kann offenbleiben, ob es sich

bei den Ergänzungsleistungen, welche nicht aus Versicherungsbeiträgen, sondern

aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, um zivilrechtliche Ansprüche

im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt.

14.

14.1 Grundsätzlich hat die obsiegende Beschwerde

führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Auch in diesem

Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, wonach unnötige Prozesskosten zu

bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Wenn eine Partei erst im Rechtsmittelverfahren Beweise

vorlegt, welche sie bereits zuvor hätte einreichen können, bewirkt dies daher

regelmässig, dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz formellen

Obsiegens entfällt oder reduziert wird. So verhält es sich hier, denn die erst

im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Replik vom 2. November 2021 und

mit Eingabe vom 8. November 2021 dem Gericht zugestellten Unterlagen

(BB 18 bis 21; vgl. E. I. 3.6) hätten bereits im Verwaltungs- bzw.

Einspracheverfahren eingereicht werden können. Es ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht näher erläutert, was den Beschwerdeführer daran gehindert

hätte, zumal im Einspracheverfahren mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

7. Dezember 2020 ausdrücklich auf fehlende Unterlagen aufmerksam gemacht wurde.

Die teilweise Gutheissung der Beschwerde geht auf Unterlagen zurück, welche der

Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einreichen liess. Ihm ist daher

keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 1. März 2019 [VSBES.2018.248], S. 6

E. II. 5.).

14.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung gewährt (vgl. E. I. 3.4 hiervor). Sein Vertreter ist daher

unter diesem Titel zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a

ZPO). Da sämtliche Verrichtungen des Rechtsvertreters vor Ende 2022 erfolgten,

gilt ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m.

§ 161 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Die Kostennote vom 6. Dezember 2021

(A.S. 111 ff.) weist einen Zeitaufwand von 18.2 Stunden sowie Auslagen

CHF 268.00 aus. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten

an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Bei den mit «Brief an Klient» vermerkten Positionen wird praxisgemäss von

Orientierungskopien ausgegangen. Folgende Positionen stellen Kanzleiaufwand dar

und sind demnach nicht zu berücksichtigen: 22. April 2021 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 19. Mai 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17

Std.), 20. Mai 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 26. Mai 2021 (Brief

an Klient, 0.17 Std.), 24. Juni 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

4. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 6. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17

Std.), 22. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.),

26. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 2. November 2021

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 8. November 2021 (Brief an Klient,

0.17 Std.), 12. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

24. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 6. Dezember 2021

(Brief an Klient, 0.17 Std.). Damit reduziert sich der zu berücksichtigende

Zeitaufwand um 2.71 Stunden auf 15.5 Stunden, was als angemessen gelten

kann. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit

CHF 1.00) zu vergüten (§ 161 Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5

des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11). Demnach belaufen sich die zu

vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 167.00. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, beläuft sich

demnach auf CHF 3'184.70 (15.5 x CHF 180.00 plus Auslagen CHF 167.00

plus 7.7 % Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 1'168.50 (Differenz zum vollen Honorar; 15.5 x CHF 70.00 plus

Mehrwertsteuer), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist vom Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung (A.S. 110) von

CHF 250.00 auszugehen.

14.3 Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn

dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten

zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.

September 2017 bis 31. Juli 2019 betrifft.

2. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit sie die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom

1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 betrifft. Der Einspracheentscheid vom

1. März 2021 wird im Sinne der Erwä-

gungen II. 11 und II.12

des vorliegenden Urteils abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar

2021 bis 28. Februar 2021 wird im Rahmen des inzwischen neu anhängig gewordenen

Verfahrens VSBES.2022.242 behandelt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf

CHF 3'184.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleiben

der Rückforde-

rungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 1'168.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der

Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser