VSBES.2021.65
Ergänzungsleistungen IV
21. März 2023Deutsch55 min
Beschwerdegegnerin) dem 1994 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend
Source so.ch
Urteil vom 21. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 1. März 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020
(AK-Nr. 66) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) dem 1994 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend
für September 2017 und Januar bis März 2018 sowie ab September 2019 Ergänzungsleistungen
zur Rente der Invalidenversicherung zu. Für die Perioden vom 1. Oktober 2017
bis 31. Dezember 2017 sowie vom 1. April 2018 bis 31. August 2019
wurde ein EL-Anspruch verneint. Die der Verfügung zugrundeliegenden
Berechnungen (AK-Nr. 65, 67 ff.) umfassten den Beschwerdeführer, seine Ehefrau B.___
sowie die beiden Kinder C.___, geboren 2017, und D.___, geboren 2018.
Erwägungen
2.
2.1
Der Beschwerdeführer liess am 14.
Juli 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 erheben (AK-Nr.
102). Diese wurde am 20. August 2020 bestätigt und ergänzend begründet. Der
Beschwerdeführer liess beantragen, von den ihm und seiner Ehefrau angerechneten
Erwerbseinkommen seien Gewinnungskosten (Autokosten und Kosten für auswärtige
Verpflegung) in Abzug zu bringen (AK-Nr. 107). Die Beschwerdegegnerin
antwortete am 7. Dezember 2020 und verlangte Belege für die auswärtige
Verpflegung (AK-Nr. 109). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 14. Januar
2021.
erklären, er verfüge über keine Quittungen für auswärtige Verpflegung und
mache den steuerrechtlichen Pauschalabzug für Nebeneinkommen von CHF 800.00
pro Jahr für sich und seine Ehefrau geltend (AK-Nr. 113).
2.2
Während des hängigen
Einspracheverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2020 die
Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 111).
2.3
Mit Einspracheentscheid vom 1.
März 2021 (AK-Nr. 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie berücksichtigte
Erwerbsunkosten der Ehefrau im Umfang der Kosten für den Arbeitsweg mit dem
öffentlichen Verkehr für die Zeit von April 2018 bis Juni 2018 sowie ab 1. April
2019.
In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 1. März 2021 (AK-Nr. 116)
wurde ein Anspruch für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 trotzdem
weiterhin verneint, so dass insoweit eine Abweisung der Einsprache vorliegt. Im
Ergebnis ergaben sich gegenüber der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AK-Nr. 66; E.
1.
hiervor) die folgenden Anpassungen:
2.3.1
Für die Zeit bis Ende März 2019
blieb die Anspruchsbeurteilung unverändert. Dem Beschwerdeführer wurde
weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 924.00 für September
2017.
und von CHF 994.00 pro Monat für Januar 2018 bis März 2018 zugesprochen,
während ein Anspruch für die restlichen Zeiträume verneint wurde.
2.3.2
Vom 1. April 2019 bis 30. Juni
2019.
resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'067.00 pro Monat
(gegenüber CHF 0.00 in der Verfügung vom 25. Juni 2020). Die Berechnung ergab
einen minimalen Ausgabenüberschuss von CHF 13.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr.
119). Aufgrund der Minimalgarantie (vgl. E. II. 2.1 am Ende hiernach) resultierte
der Anspruch im Umfang der Prämienpauschale.
2.3.3
Für Juli und August 2019 wurde ein
Anspruch verneint, weil ein Einnahmenüberschuss von CHF 2'557.00 pro Jahr
resultiere (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125).
2.3.4
Für September und Oktober 2019
resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'399.00
pro Monat (gegenüber CHF 1'315.00 in der Verfügung vom 25. Juni 2020).
2.3.5
Für November 2019 resultierte neu
eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 3'549.00 (gegenüber CHF 3'466.00
gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).
2.3.6
Für Dezember 2019 resultierte neu
eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 3'606.00 (gegenüber CHF 3'522.00
gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).
2.3.7
Für Januar und Februar 2020
resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 4'166.00 pro Monat
(gegenüber CHF 4'083.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).
2.3.8
Für März bis Dezember 2020
resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 4'671.00 pro Monat
(gegenüber CHF 4'587.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).
2.3.9
Die jährliche Ergänzungsleistung
ab 1. Januar 2021 wurde auf CHF 2'710.00 pro Monat festgesetzt.
3.
3.1
Mit Zuschrift vom 16. April 2021
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2021 erheben. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 31 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse vom 1. März 2021 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei der EL-Anspruch ab
1.
September 2017 bis auf weiteres neu zu berechnen. Dabei seien dem
Beschwerdeführer und seiner Frau die von ihnen geltend-gemachten Auto-Wegkosten
und die Kosten für auswärtige Verpflegung zu ersetzen; zzgl. Verzugszins zu
5.
% ab wann rechtens.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom
19.
Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 46 ff.).
3.3
Mit Eingaben vom 26. Mai und
23.
Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen
einreichen (A.S. 57 ff. und 77 f.).
3.4
Mit Instruktionsverfügung vom
14.
September 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Weiter wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, dem Gericht zusätzliche
Unterlagen einzureichen (A.S. 79 f.).
3.5
Am 16. September 2021 reicht
die Beschwerdegegnerin die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (A.S. 81
ff.).
3.6
Mit Replik vom 2. November
2021.
lässt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren teilweise erneuern und
weitere Unterlagen als Urkunden Nr. 18 und 19 einreichen (A.S. 94
ff.). Am 8. November 2021 gibt er zusätzliche Unterlagen als Urkunden
Nr. 20 und 21 zu den Akten (AK-Nr. 101).
3.7
Mit Duplik vom 19. November
2021.
hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren fest und stellt neu ein Eventualbegehren (A.S. 103 ff.).
3.8
Am 6. Dezember 2021 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 109 ff.).
4.
Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
I.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. September 2017. Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung seien zusätzliche
Gewinnungskosten (Wegkosten und auswärtige Verpflegung) zu berücksichtigen. Die
übrigen Positionen werden nicht beanstandet und ein diesbezüglicher Fehler ist
auch nicht ersichtlich. Die gerichtliche Beurteilung ist daher praxisgemäss auf
diesen Punkt zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4).
1.3
Am 21. November 2022 liess der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen einen
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 erheben. Diese neue Beschwerde wird
unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.242 behandelt. Der dortigen
Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass für den Zeitraum vom 1. Januar
2021.
bis 28. Februar 2021, der grundsätzlich zum Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens gehört, neue Argumente (namentlich
Kinderbetreuungskosten) vorgebracht werden. Es erscheint als gerechtfertigt,
diese Argumente und damit den Anspruch für den genannten Zeitraum nicht im
vorliegenden Verfahren, sondern im neuen Beschwerdeverfahren VSBES.2022.242 zu
behandeln.
1.4
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar
vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei
Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt
(vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
[EL-Reform], Abs. 1). Der hier zu beurteilende Zeitraum liegt
grösstenteils vor dem 1. Januar 2021. Soweit der Anspruch nach diesem Datum zu
beurteilen ist, greift die erwähnte Übergangsbestimmung. Die hier in erster
Linie relevanten Normen (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs.
3.
lit. a ELG, vgl. E. II. 2.2 hiernach) sind aber in den für die Beurteilung
entscheidenden Punkten ohnehin unverändert geblieben.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen
Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und
Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], in der bis Ende 2020 gültig
gewesenen Fassung).
2.2
Als Einnahmen werden u.a. zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie
bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1
lit. a ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Gewinnungskosten
bis zu Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a
ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom
Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die
einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
werden (Art. 11a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1987).
2.3
Gemäss Rz. 3421.04 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (aWEL, in der bis 31. Dezember 2020
gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz. 3421.05 WEL (in der seit 1. Januar
2021.
geltenden Fassung) werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen
Gewinnungskosten (vgl. Rz. 3423.03 – 3423.04 WEL) und die obligatorischen
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abgezogen. Sind die Abzüge
höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des
Erwerbseinkommens. Bei unselbständig Erwerbenden können namentlich die
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Aufwendungen für Fahrspesen und
Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz. 3421.04 aWEL bzw.
Rz. 3421.05 WEL vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03
WEL). Kosten eines privaten Fahrzeugs können nur dann als Gewinnungskosten
berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des
Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur
Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet
werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der
direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen pro
zurückgelegten Kilometer (Rz. 3423.04 WEL).
2.4
In Anlehnung an Art. 26
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte abzugsberechtigt. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist hier
grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen. Dies bedeutet, dass im
Regelfall der öffentliche Verkehr zu benützen ist. Kosten eines privaten
Motorfahrzeugs können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in direktem
Zusammenhang mit der Arbeit der EL-berechtigten Person stehen und dieser ein
öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung
bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
3.
Aufl., 2021, S. 200 Rz. 506).
2.5
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind als Gewinnungskosten nur die unmittelbar zur Erzielung des
rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten
Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des
erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit
unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb
nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen
sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen
Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung
mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht.
Erforderlich ist jedoch, dass die Aufwendungen und deren Kosten überhaupt ausgewiesen
werden. Dies ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von
Gewinnungskosten (Art. 11a ELV). Sind weder einzelne Aufwendungen noch
deren Kosten belegt, bleibt kein Raum für einen Pauschalabzug (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1 und 4.3,
9C_400/2014 vom 18. September 2014, P 27/03 vom 29. April 2004
E. 5. und P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3b und c, je mit
Hinweisen).
3.
Zu prüfen ist zunächst der
EL-Anspruch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018.
3.1
Mit der Verfügung vom 25. Juni
2020.
(AK-Nr. 66) wurde dem Beschwerdeführer für September 2017 eine
Ergänzungsleistung von CHF 924.00 zugesprochen. Dies wurde mit dem hier
angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. März 2021 bestätigt. Bei den Einnahmen
wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (AK-Nr. 78). Damit entfällt
auch eine Anrechnung von Gewinnungskosten (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für Oktober
2017.
resultierte aufgrund sehr hoher Taggeldeinnahmen von – hochgerechnet auf
ein Jahr – CHF 74'197.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 24'440.00,
der das angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 bei weitem übersteigt
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 92). Die Anrechnung zusätzlicher
Gewinnungskosten vermöchte auch hier die Beurteilung nicht zu verändern. Die
Beschwerde ist daher unbegründet, soweit sie diese beiden Monate betrifft.
3.2
3.2.1
Für November und Dezember 2017 resultierte
bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 ein
Einnahmenüberschuss von CHF 2'270.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98). Für
Januar bis März 2018 ergab sich bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von
CHF 11'346.00 ein Ausgabenüberschuss von CHF 10’306.00 (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 88).
3.2.2
Der Beschwerdeführer macht
Gewinnungskosten in Form von Fahrtkosten geltend, welche im Rahmen seiner
Tätigkeit für die E.___ AG angefallen seien. Die Beschwerdegegnerin geht davon
aus, eine Anrechnung von Gewinnungskosten entfalle vollständig, weil laut
Auskunft der Arbeit- bzw. Auftraggeberin E.___ AG «eine Art
Spesenentschädigung» geleistet worden sei, indem man dem Beschwerdeführer nur
drei Viertel der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen habe, während
der auf dem Lohnausweis angegebene Nettolohn unter Abzug der vollen Beiträge
berechnet worden sei. Der Beschwerdeführer lässt dazu geltend machen, solche
Abgeltungen für Reisespesen bzw. den Arbeitsweg seien im Agenturvertrag nicht
vorgesehen. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Auskunft der Arbeitgeberin
zutrifft.
3.2.3
Aus dem vom Beschwerdeführer
(bezeichnet als Agent) und der E.___ AG, [...] (bezeichnet als Auftraggeberin),
am 15./21. September 2017 unterzeichneten Vertrag (bezeichnet als
Agenturvertrag) geht u.a. hervor, dass die Auftraggeberin grundsätzlich die
Kosten für die dem Agenten freiwillig zur Verfügung gestellte
Büroinfrastruktur, für die angebotene interne Ausbildung sowie teilweise auch
für die Werbung und Sponsoring-Aktivitäten übernehme. Es wurde sodann bestimmt,
der Agent trage alle übrigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung
seiner Tätigkeit entstünden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8, S. 6
Ziff. 8). Eine andere Regelung für Fahrspesen und / oder Kosten für
den Arbeitsweg lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Die
Beschwerdegegnerin führte im Einspracheverfahren am 8. Februar 2021 eine
telefonische Abklärung bei der «Auftraggeberin» E.___ AG durch. Diese ergab,
dass dem Beschwerdeführer keine Spesen vergütet worden seien. Die
Auftraggeberin habe aber statt auf der vollen Provision (100 %) nur auf
einem Provisionsanteil von 75 % Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, auf
dem Lohnausweis jedoch Abzüge auf der vollen Provision ausgewiesen. Dies gelte
für alle Aussendienstmitarbeitenden und sei auch eine Art von Spesenvergütung
(vgl. Aktennotiz vom 1. März 2021; AK-Nr. 114). Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass es so gehandhabt wurde. Da auch keine anderweitigen Gründe
ersichtlich sind, um an der Darstellung der Arbeit- bzw. Auftraggeberin zu
zweifeln, ist auf diese abzustellen.
3.2.4
Angesichts dieser Regelung ist
davon auszugehen, dass die E.___ dem Beschwerdeführer – ebenso wie anderen
Aussendienstmitarbeitern – eine indirekte Spesenentschädigung zukommen liess.
Damit wurden Fahrten innerhalb der Arbeitszeit abgegolten. Die
Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, hierfür zusätzliche
Gewinnungskosten anzuerkennen. Eine Anrechnung von Gewinnungskosten für
Autokosten entfällt aber auch deshalb, weil diese nicht als hinreichend, d.h.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen gelten können. Mit den
offenbar von ihm selbst erstellten Listen «Kilometerliste Arbeitgeber
09/2017-07/2020» (AK-Nr. 108 S. 43; BB 9) und «Km-Liste – E.___»
(AK-Nr. 108 S. 85 ff.; BB 11) ist die berufsbedingte Benützung
eines privaten Fahrzeugs für die im Zeitraum vom 4. September 2017 bis
28.
März 2018 angeblich zurückgelegten 8'620 Kilometer (vgl. BB 11)
nicht hinreichend erstellt. Kosten eines privaten Fahrzeugs können überdies nur
dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn dem Versicherten ein
öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung
bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (WEL, Rz. 3423.04; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 200
Rz. 506; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten
Listen nicht belegen, dass er mit dem privaten Fahrzeug im geltend gemachten
Ausmass in die Agentur nach [...] und zu anderen Büros seiner Auftraggeberin
tatsächlich fahren musste, zumal es für einen Agenten eher unüblich ist, beinahe
täglich in die Agentur bzw. ins Büro der Auftraggeberin zu fahren. Eine
Aussendiensttätigkeit schliesst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
grundsätzlich aus.
3.2.5
Nach dem Gesagten hat es die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, Kosten von Fahrten mit dem privaten
Motorfahrzeug des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Immerhin kann davon
ausgegangen werden, dass er regelmässig am Arbeitsort in F.___ erscheinen
musste. Ihm sind daher die (damaligen) Kosten eines Abonnements des
öffentlichen Verkehrs für die Strecke vom Wohnort G.___ zum Arbeitsort in F.___
anzurechnen. Soweit zusätzliche Fahrten angefallen sein sollten, wurden sie
durch die «Auftraggeberin» auf die erwähnte Art (teilweise Übernahme des
Arbeitnehmer-Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen) entschädigt. Eine
zusätzliche Berücksichtigung von Gewinnungskosten in der EL-Berechnung
Dispositiv
rechtfertigt sich nicht. Als solche anzurechnen sind demnach nur – aber
immerhin – die Kosten eines Abonnements für die Strecke G.___ – F.___. Der
Preis eines Jahresabonnements beträgt aktuell CHF 1’910.00; er war
2017/2018 jedenfalls nicht höher.
3.2.6 Setzt man Gewinnungskosten von CHF
1'910.00 in die Berechnung für November und Dezember 2017 (AK-Nr. 98) ein,
reduziert sich das anrechenbare Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 auf CHF
4'545.00 (weil das Erwerbseinkommen nur zu 2/3 angerechnet wird, wirken sich
auch die Gewinnungskosten nur in diesem Umfang aus). Der Einnahmenüberschuss
von CHF 2'270.00 vermindert sich auf CHF 997.00. Es besteht weiterhin
kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die Beschwerde ist auch
insoweit unbegründet.
3.2.7 Werden die Gewinnungskosten von
CHF 1'910.00 in die Berechnung für Januar 2018 bis März 2018 (AK-Nr. 88)
eingesetzt, reduziert sich das anrechenbare Erwerbseinkommen von CHF 11'346.00
auf CHF 10'072.00. Der Ausgabenüberschuss von CHF 10'306.00 erhöht sich um
CHF 1'274.00 auf CHF 11'580.00. Diese Differenz liegt weiterhin unter der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 11'928.00 pro Jahr
oder CHF 994.00 pro Monat. Die Anrechnung der Fahrtkosten wirkt sich auch hier
nicht auf den Anspruch aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls
abzuweisen.
4. Für April 2018 bis Juni 2018
verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten der
Ehefrau im Zusammenhang mit ihrer Anstellung bei der H.___ AG mit Arbeitsort in
I.___. Für März 2018 wurde kein Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit
angerechnet (vgl. AK-Nr. 104 S. 34), so dass sich die Frage für diesen Monat
nicht stellt.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die
Kosten für ein Jahresstreckenabonnement mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
von CHF 1'501.00 pro Jahr berücksichtigt (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.7;
Berechnungsblatt, AK-Nr. 120; Aktennotiz vom 1. März 2021, AK-Nr. 115). Der
Beschwerdeführer verlangt, es seien die Kosten des Wegs mit dem Auto zu
berücksichtigen. Seine Ehefrau habe die Frühschicht um 06:00 Uhr antreten
müssen, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich gewesen wäre.
4.2 Mit der Beschwerdeschrift gab der
Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag zwischen der H.___ AG und seiner Ehefrau
vom 11. April 2018 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit der Replik vom
2. November 2021 (A.S. 94 ff.) lässt er ausserdem Zeiterfassungsblätter
der H.___ AG einreichen (Sammelurkunde 18). Die Beschwerdegegnerin erklärt in
ihrer Duplik vom 19. November 2021, sie überlasse die diesbezügliche
Beurteilung dem Gericht, wobei im Fall einer Gutheissung die verzögerte
Einreichung der Unterlagen bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sei (A.S.
106).
4.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 11.
April 2018 zwischen der H.___ AG als Arbeitgeberin und der Ehefrau des
Beschwerdeführers als Arbeitnehmerin war diese ab 16. April 2018 als
Printmedienverarbeiterin mit einem Vollzeitpensum (42 Wochenstunden;
100 %) angestellt; zu den Arbeitszeiten enthält der Vertrag keine Angaben
(BB 4). Auch den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten
Kalender- bzw. Agenda-Auszügen lassen sich die Schichtzeiten der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht zuverlässig entnehmen; sie enthalten insbesondere keine
Eintragungen für Zeiten vor 08:00 Uhr morgens (vgl. AK-Nr. 108 S. 44
ff.). Aus den mit der Replik vom 2. November 2021 (A.S. 94 ff.; vgl.
E. I. 3.6 hiervor) eingereichten Zeiterfassungsplänen der H.___ AG für den
Zeitraum von März bis Juni 2018 (BB 18) geht nun jedoch hervor, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. bis 23. März 2018 fünf Frühschichten
(Arbeitsbeginn: 06:00 Uhr) leistete. Vom 16. bis 30. April 2018 hatte sie
11 Frühschichteinsätze (05:45 bzw. 06:00 Uhr). Im Mai 2018 war sie in 10
Frühschichten (06:00 Uhr) und 10 Spätschichten (14:30 Uhr) tätig. Sodann
arbeitete sie vom 1. bis 19. Juni 2018 neunmal in der Frühschicht (06:00
Uhr) und viermal in der Spätschicht (14:30 Uhr). Damit ist jedenfalls im Sinne
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers mehrheitlich Frühschichten absolvierte und diese jeweils um
05:45 oder 06:00 Uhr antrat. Gemäss SBB-Fahrplan besteht zwischen dem Wohnort G.___
und dem Arbeitsort I.___ keine Verbindung, welche es der Ehefrau des
Beschwerdeführers ermöglicht hätte, um 06:00 Uhr oder noch früher am Arbeitsort
zu sein. Sie war demnach auf die Benützung ihres Privatfahrzeugs angewiesen,
weshalb die entsprechenden PW-Kosten für den Arbeitsweg als Gewinnungskosten
zuzulassen sind.
4.4 Der Arbeitsweg von G.___ () bis I.___
() hat eine Länge von 19.8 km pro Weg. Für den Hin- und Rückweg sind demnach
39.6 km zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leistete im
fraglichen Zeitraum vom 16. März bis 19. Juni 2018 an insgesamt 35
Tagen eine Frühschicht (BB 18). Dies ergibt für den erwähnten Zeitraum
einen Arbeitsweg von insgesamt 1'386 km und – unter Berücksichtigung eines
Kilometeransatzes von CHF 0.70 pro zurückgelegtem Kilometer gemäss
Rz. 3423.04 WEL – Fahrtkosten von CHF 970.20. Aufgeteilt auf die
Monate März bis Juni 2018 entspricht dies Kosten im März 2018 von
CHF 138.60 (39.6 km à CHF 0.70 = CHF 27.72 x 5 Frühschichten),
im April 2018 von CHF 304.90 (CHF 27.72 x 11 Frühschichten), im Mai
2018 von CHF 277.20 (CHF 27.72 x 10 Frühschichten) und im Juni 2018
von CHF 249.50 (CHF 27.72 x 9 Frühschichten). Der Einfachheit halber
sind für die zehn Spätschichten im Mai und die vier Spätschichten im Juni
ebenfalls die Autokosten anzurechnend. Damit erhöhen sich die Fahrtkosten im
Mai 2018 um CHF 277.20 (10 x CHF 27.72) auf CHF 554.40, jene im Juni
2018 um CHF 110.88 (4 x CHF 27.72) auf CHF 360.40.
4.5 Auf ein Jahr umgerechnet ergeben
sich somit Gewinnungskosten für den Arbeitsweg der Ehefrau im April 2018 von
CHF 3'658.80 (CHF 304.90 x 12), im Mai 2018 von CHF 6'652.80
(CHF 554.40 x 12) und im Juni 2018 von CHF 4'324.80 (CHF 360.40
x 12). Das Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 42'888.00 (inkl.
Sitzungsgelder), welches in der EL-Berechnung für die Periode vom 1. April
bis 30. Juni 2018 angerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 64 S. 3 f.
und 120 S. 2), ist entsprechend zu reduzieren. Dies vermindert zwar den
bisher errechneten Einnahmenüberschuss von CHF 7'538.00 (vgl. AK-Nr. 120),
vermag ihn aber in keinem der drei Monate aufzuwiegen, zumal sich die Reduktion
des Erwerbseinkommens nur im Umfang von 2/3 auf die EL-Berechnung auswirkt und im
Gegenzug die als Berufsauslagen berücksichtigten Kosten für das
Jahresabonnement von CHF 1'501.00 wegfallen. Es besteht daher trotz der
Berechnungskorrektur kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom
1. April 2018 bis 30. Juni 2018. Daran würde sich selbst dann nichts
ändern, wenn man, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bei der Ehefrau
zusätzlich CHF 800.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigen wollte
(was abzulehnen ist, vgl. E. II.10 hiernach).
4.6 Es bleibt daher im Ergebnis bei
einem Einnahmenüberschuss für die Zeit von April bis Juni 2018. Die Beschwerde
ist ebenfalls abzuweisen, soweit sie sich auf diesen Zeitraum bezieht.
5. In der Zeit von Mai 2018 bis
März 2019 war der Beschwerdeführer laut den Angaben in seinem Lebenslauf nicht
im Sinne eines Hauptberufs erwerbstätig (vgl. BB 7). Die für seine sporadische
Tätigkeit als Prüfungsaufseher angefallenen Spesen werden gemäss den
Ausführungen in der Replik nicht mehr geltend gemacht, da der Beschwerdeführer
hierfür durch die Arbeitgeberin entschädigt wurde (vgl. Replik S. 5; A.S. 98). Ab
Dezember 2018 bestand aber eine Anstellung als Zusteller mit einem relativ
geringen Pensum bei der J.___ AG, [...]. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang Kosten für den Arbeitsweg von G.___ nach K.___ geltend.
5.1 Zur Begründung bringt der
Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin glaube, die Fahrspesen seien mit
der von der J.___ AG ausgerichteten Zahlung von CHF 0.15 pro km
abgegolten. Bei dieser Zahlung gehe es jedoch nur um die Entschädigung für die
Zustelltour selber, nicht aber um den Arbeitsweg von G.___ nach K.___. Dieser
Arbeitsweg sei mit dem Fahrrad nicht zumutbar, weil er jeweils zwischen 5 und
10 Werbebündel à ca. 5 kg mitnehmen müsse. Die geleisteten Autokilometer
seien in der «km-Liste - J.___» substantiiert geltend gemacht worden. Es seien
dies 1'162 km im Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020
(Beschwerde, S. 8 Ziff. 13, A.S. 38; vgl. AK-Nr. 131
S. 66 f.; BB 13b). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer
Beschwerdeantwort fest, die Behauptung, dass die Fahrradentschädigung von
CHF 0.15 pro Kilometer für die Zustelltour selbst gelte, nicht aber für
die Abholung der Werbebündel in der Zentrale K.___, und dass dies aufgrund des
Umfangs dieser Werbebündel nicht per Fahrrad machbar sei, sei zwar glaubhaft;
eine Berücksichtigung der entsprechenden Fahrkosten könne jedoch auch hier
nicht erfolgen, da keine objektiven und damit rechtsgenüglichen Belege für die
Arbeitszeit bzw. die Arbeitstage eingereicht worden seien. Eine selbst
erstellte Kilometerabrechnung genüge nicht als Nachweis der Gewinnungskosten.
Vielmehr wären auch hier Stundenrapporte oder eine ähnliche Bestätigung des
Arbeitgebers erforderlich (A.S. 53 Ziff. 6.4). Mit der Eingabe vom 8.
November 2021 lässt der Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung der J.___
AG sowie das Zeiterfassungsprotokoll vom 1. November 2021 nachreichen
(BB 20 und 21).
5.2 Gemäss dem eingereichten
Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer ab 3. Dezember 2018 als
Zusteller mit Arbeitsort K.___ bei der J.___ AG angestellt. Im Rahmen dieses
unbefristeten Arbeitsverhältnisses wurde eine Entschädigung pro Zustellungstour
von CHF 40.30 vereinbart. Die Velo-Kilometerentschädigung wurde pro
Lauftag auf CHF 1.82 (12.110 km à CHF 0.15) festgesetzt. Zum
Arbeitsumfang wurde festgehalten, die zugewiesene Tour werde je nach Planung
der zuständigen Zustellregion ein- oder zweimal wöchentlich (mehrheitlich
einmal) bedient (vgl. URP-Unterlagen, Arbeitsvertrag vom 8. November
2018). Aus der nachgereichten Bestätigung der J.___ AG vom 1. November 2021
geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2018 bis
28. Februar 2021 als Zusteller im Teilzeitverhältnis angestellt war; der
Hin- und Rückweg von G.___ nach K.___ sei nicht vergütet worden (BB 20).
Dies steht in Übereinstimmung mit dem Lohnausweis 2020 vom 25. Januar
2021, wonach dem Beschwerdeführer keine Spesenvergütung für Autofahrten
ausbezahlt wurde (vgl. URP-Unterlagen). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung des Arbeitswegs und
den Transport des Werbematerials im Rahmen seiner Anstellung bei der J.___ AG
vom 3. Dezember 2018 bis 28. Februar 2021 auf sein privates Auto
angewiesen war und dafür von der Arbeitgeberin aber nicht entschädigt wurde. Da
die Fahrtkosten in direktem Zusammenhang mit dieser Zustelltätigkeit standen
und kein geeignetes anderes, kostengünstigeres Transportmittel zur Verfügung
stand, sind die PW-Kosten als Gewinnungskosten bei der EL-Berechnung zu
berücksichtigen.
5.3 Laut dem Erfassungsjournal
«Erfassungen Mitarbeiter (Übersicht)» hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 in
K.___ 56 Arbeitseinsätze; im Jahr 2020 waren es 42 (BB 21). Der Arbeitsweg von G.___
nach K.___ beträgt 8.3 km (vgl. AK-Nr. 108 S. 43 und 80),
weshalb für den Hin- und Rückweg zusammen 16.6 km zu berücksichtigen sind.
Für die Kosten des Privatfahrzeugs sind demnach CHF 11.62 pro Einsatz (16.6
km bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 pro Kilometer; vgl. E.
II. 2.3 hiervor) zu berücksichtigen. Damit sind anhand des erwähnten
Erfassungsjournals in den Jahren 2019 und 2020 folgende Arbeitswegkosten als
Gewinnungskosten ausgewiesen:
Januar 2019 6
Einsätze CHF 69.72
Februar 2019 4 Einsätze CHF 46.48
März 2019 5
Einsätze CHF 58.10
April 2019 6
Einsätze CHF 69.72
Mai 2019 4
Einsätze CHF 46.48
Juni 2019 2
Einsätze CHF 23.24
Juli 2019 4
Einsätze CHF 46.48
August 2019 5 Einsätze CHF 58.10
September 2019 4 Einsätze CHF 46.48
Oktober 2019 7 Einsätze CHF 81.34
November 2019 4 Einsätze CHF 46.48
Dezember 2019 5 Einsätze CHF 58.10
Januar 2020 4
Einsätze CHF 46.48
Februar 2020 2 Einsätze CHF 23.24
März 2020 krankheitsbedingt
keine Einsätze
April 2020 4
Einsätze CHF 46.48
Mai 2020 3
Einsätze CHF 34.86
Juni 2020 5
Einsätze CHF 58.10
Juli 2020 3
Einsätze CHF 34.86
August 2020 4 Einsätze CHF 46.48
September 2020 5 Einsätze CHF 58.10
Oktober 2020 3 Einsätze CH 34.86
November 2020 4 Einsätze CHF 46.48
Dezember 2020 5 Einsätze CHF 58.10
Auf ein Jahr umgerechnet ergeben sich
folgende zu berücksichtigende Gewinnungskosten:
Januar 2019 CHF 837.00
(CHF 69.72 x 12)
Februar 2019 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
März 2019 CHF 697.00
(CHF 58.10 x 12)
April 2019 CHF 837.00
(CHF 69.72 x 12)
Mai 2019 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
Juni 2019 CHF 279.00
(CHF 23.24 x 12)
Juli 2019 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
August 2019 CHF 697.00
(CHF 58.10 x 12)
September 2019 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12),
Oktober 2019 CHF 976.00
(CHF 81.34 x 12)
November 2019 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
Dezember 2019 CHF 697.00
(CHF 58.10 x 12)
Januar 2020 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
Februar 2020 CHF 279.00
(CHF 23.24 x 12),
März 2020 CHF 0.00
April 2020 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
Mai 2020 CHF 418.00
(CHF 34.86 x 12)
Juni 2020 CHF 697.00
(CHF 58.10 x 12)
Juli 2020 CHF 418.00
(CHF 34.86 x 12)
August 2020 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
September 2020 CHF 697.00
(CHF 58.10 x 12)
Oktober 2020 CHF 418.00
(CHF 34.86 x 12),
November 2020 CHF 558.00
(CHF 46.48 x 12)
Dezember 2020 CHF 697.00
(CHF 58.10 x 12).
5.4 Die Zahl der Einsätze im Dezember
2018 ist nicht dokumentiert, kann aber offenbleiben. Die Berechnung für diesen
Monat ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 5'437.00 bei einem
anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 1'640.00 (AK-Nr. 104 S. 26 f.). Ein
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entstünde somit auch dann nicht,
wenn das Erwerbseinkommen vollständig entfiele. Ebenso verhält es sich in Bezug
auf Januar, Februar und März 2019, denn auch dort übersteigt der errechnete
Einnahmenüberschuss von CHF 7'428.00 (Januar und Februar) respektive CHF 6'060.00
(März) das angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 1'242.00 (AK-Nr. 104
S. 24 f. und S. 22 f.).
5.5 Für die Zeitabschnitte ab April
2019, in denen weitere Erwerbstätigkeiten und Gewinnungskosten zu
berücksichtigen sind, beurteilt sich der Anspruch aufgrund einer Gesamtrechnung
(vgl. E. II. 12 hiernach).
6.
6.1 Für den Arbeitsweg der Ehefrau
während ihrer Anstellung bei der L.___ AG mit Arbeitsort M.___ ab April 2019
hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls (vgl. E. II. 4.1 hiervor) die Kosten für
ein Jahresstreckenabonnement mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF
1'501.00 pro Jahr berücksichtigt (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.8;
Berechnungsblätter, AK-Nr. 117, 119, 121, 123-126; Aktennotiz vom 1. März
2021, AK-Nr. 115). Der Beschwerdeführer verlangt auch hier, es seien die
Kosten der Fahrt mit dem Auto anzurechnen. Auch hier bestehe ein ungünstiger
Fahrplan für die Frühschicht (05:50 Uhr bis 14:00 Uhr), welche die Ehefrau am
meisten ausübe. Es seien daher die geltend gemachten PW-Kosten anzurechnen.
Während der Kurzarbeit von Juni bis Oktober 2020 sowie ab 1. Februar 2021
seien keine Mobilitätskosten entstanden.
6.2 Laut dem erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Rahmenvertrag für Mitarbeitende (Arbeit auf
Abruf) vom 15. März 2019 (BB 5) ist die Ehefrau des Beschwerdeführers
seit dem 1. April 2019 bei der L.___ AG in [...] als «Mitarbeiterin
Produktion (im Schichtbetrieb)» im Stundenlohn angestellt. Es wurde u.a.
bestimmt, Beginn und Ende eines Einsatzes werde im einzelnen Abruf vereinbart
(Ziff. 3.1). Die Aufgaben und die Arbeitszeiten lege man mit jedem Einsatz
gemäss den Bedürfnissen des Betriebes fest (Ziff. 3.2.). Die Lohnzahlung
erfolge im Stundenlohn (Ziff. 3.3), die Schichtzulagen richteten sich
gemäss dem jeweils gültigen Arbeitszeitreglement «Produktion»
(Ziff. 3.4.).
6.3 Gemäss den erst mit der Replik
vom 2. November 2021 nachgereichten Monatsrapporten / Zeitsaldi
(BB 19) leistete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sowie vom 1. November 2020 bis 31. Januar
2021 (die dazwischen liegenden Monate bleiben zufolge Kurzarbeit
unberücksichtigt) folgende Schichteinsätze: Im April 2019 arbeitete sie in
6 Frühschichten (Arbeitsbeginn: 05:50 Uhr), im Mai 2019 in 9 Frühschichten
(05:50 Uhr) und 3 Spätschichten (13:50 Uhr), im Juni 2019 in 5 Frühschichten
(05:50 Uhr), im Juli 2019 in einer Frühschicht (05:50 Uhr), im August
2019 in 16 Frühschichten (04:50, 04:54, 05:50, 06:00 und 06:40 Uhr)
und einer Spätschicht (13:50 Uhr), im September 2019 in 4 Frühschichten (05:50
Uhr), im Oktober 2019 in 7 Frühschichten (05:50 Uhr) und 5 Tagesschichten
(08:00 bzw. 09:00 Uhr), im November 2019 in 6 Frühschichten (05:50 Uhr)
und im Dezember 2019 in 7 Frühschichten (05:50 Uhr). Im Januar 2020
arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers in 2 Frühschichten (05:50 Uhr), 2 Tagesschichten
(07:00 Uhr) und 2 Spätschichten (13:50 Uhr), im Februar 2020 in 3
Frühschichten (05:50 Uhr), im April 2020 in 21 kurzen Tagesschichten (08:00
Uhr) und im Mai 2020 in 19 kurzen Tagesschichten (08:00 Uhr). Im November 2020
leistete die Ehefrau 5 Frühschichten (05:50 Uhr). Für Dezember 2020
und Januar 2021 wurden keine Monatsrapporte / Zeitsaldi nachgereicht
(vgl. BB 19). Insgesamt sind aufgrund der nun vorliegenden Monatsrapporte
der Arbeitgeberin folgende geleisteten Schichten der Ehefrau des
Beschwerdeführers bei der L.___ AG im Zeitraum vom 1. April 2019 bis
31. Mai 2020 sowie November 2020 ausgewiesen: 71 Frühschichten, 47
Tagesschichten und 6 Spätschichten. Die Frühschichten fielen von April 2019 bis
Februar 2020 sowie im November 2020 an.
6.4 Laut SBB-Fahrplan ist der
Arbeitsort an der [...]strasse in M.___ vom Wohnort in G.___ aus mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen frühestens um ca. 06:30 Uhr zu
erreichen. Dies reicht nicht für die Frühschichten, die in der Regel um 05:50
Uhr begannen (teilweise auch früher [vgl. Monat August 2019]). Der Ehefrau des
Beschwerdeführers war daher für ihre Tätigkeit bei der L.___ AG ab April 2019
in denjenigen Monaten, in welchen sie Frühschichten zu absolvieren hatte, auf
ein Auto angewiesen (vgl. auch die in diesem Sinn lautende Ziffer 4 Verfügung
der Sozialregion [...] vom 25. Mai 2020, A.S. 74). Auch hier rechtfertigt
es sich, in den Monaten mit wechselnden Schichten einfachheitshalber auch für die
Tages- und Spätschichten die Autokosten zu berücksichtigen. Für März 2020 (kein
Monatsrapport / Zeitsaldo eingereicht) sowie April und Mai 2020
(ausschliesslich kurze Tagesschichten) bleibt es dagegen bei der Anrechnung des
Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Dasselbe gilt für Dezember 2020 und
Januar 2021, da für diese Monate ebenfalls keine Zeitrapporte vorliegen. Von
Juni 2020 bis Oktober 2020 sowie ab Februar 2021 galt Kurzarbeit. Die
Autokosten sind demnach für April 2019 bis Februar 2020 sowie November 2020
anzurechnen.
6.5 Der Arbeitsweg vom Wohnort G.___
() zum Arbeitsort M.___ () beträgt 25.9 km. Dies entspricht anrechenbaren
Fahrtkosten pro Tag von CHF 36.26 (25.9 km x 2 x CHF 0.70). Dies ergibt
für April 2019 bis Februar 2020 sowie November 2020 die folgenden, als
Gewinnungskosten anzurechnenden Fahrtkosten:
·
April 2019: 6 x CHF
36.26 = CHF 217.55, x 12 = CHF 2'610.00
· Mai 2019: 12 x CHF 36.26 =
CHF 435.10, x 12 = CHF 5'221.00
·
Juni 2019 : 5 x
CHF 36.26 = CHF 181.30, x 12 = CHF 2'175.00
·
Juli 2019: 1 x CHF 36.26
x 12 = CHF 435.00
·
August 2019: 17 x
CHF 36.26 = CHF 616.40, x 12 = CHF 7'297.00
·
September 2019: 4 x
CHF 36.26 = CHF 145.00 x 12 = CHF 1'740.00
·
Oktober 2019: 12 x
CHF 36.26 = CHF 435.00, x 12 = CHF 5'220.00
·
November 2019: 6 x
CHF 36.26 = CHF 217.50, x 12 = CHF 2'610.00
·
Dezember 2019: 7 x
CHF 36.26 = CHF 253.80, x 12 = CHF 3'046.00
·
Januar 2020: 6 x CHF
36.26 = CHF 217.50, x 12 = CHF 2'610.00
·
Februar 2020: 3 x
CHF 36.26 = CHF 108.80, x 12 = CHF 1'306.00
·
November 2020: 5 x
CHF 36.26 = CHF 108.80, x 12 = CHF 2'175.00
Das Erwerbseinkommen der Monate April
2019 bis Februar 2020 ist um diese Beträge als Gewinnungskosten zu reduzieren.
Im Gegenzug entfallen für die genannten Monate die Ausgaben für das
Jahresstreckenabonnement von CHF 1'501.00. Diese sind dagegen, wie
erwähnt, für März, April und Mai 2020 zu berücksichtigen. Für Juni 2020 bis
Oktober 2020 entfällt die Anrechnung von Gewinnungskosten zufolge Kurzarbeit.
Dasselbe gilt für Dezember 2020 und Januar 2021 (hierfür liegen keine Nachweise
für geleistete Schichten vor). Ab Februar 2021 sind zufolge Kurzarbeit wiederum
keine Gewinnungskosten der Ehefrau anzurechnen.
7. Weiter ist das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der N.___ GmbH, [...], zu
beurteilen. Dieses bestand von April 2019 bis Juni 2019.
7.1 Aus dem Arbeitsvertrag vom
21. Februar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der erwähnten
Arbeitgeberin als Finanzberater mit Arbeitsbeginn am 1. April 2019
angestellt wurde. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 45 Stunden
festgesetzt, wobei sich diese nach den Bedürfnissen des Betriebes zu richten
habe. Der Arbeitsweg gelte nicht als Arbeitszeit. Es wurde ein Lohn auf reiner
Provisionsbasis vereinbart. Im Weiteren wurde bestimmt, die Spesen seien
bereits mit den höheren Provisionssätzen abgegolten, es erfolge keine separate
Entschädigung (BB 15 Ziff. 16). Auf den 28. Juni 2019 wurde das
Arbeitsverhältnis beendet (vgl. Arbeitsbestätigung vom 12. August 2019,
BB 17; Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom
4. Juli 2019, AK-Nr. 108 S. 98 f.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte für die EL-Berechnung den von der Arbeitgeberin im Lohnausweis
vom 17. Januar 2020 (AK-Nr. 26) ausgewiesenen Nettolohn von
CHF 8'512.00 oder, hochgerechnet von drei Monaten auf ein Jahr, CHF 34'048.00.
Unter Einbezug weiterer Einkünfte des Beschwerdeführers resultierte für ihn ein
Erwerbseinkommen von CHF 37'794.00 (vgl. AK-Nr. 64 S. 4 sowie Berechnungsblätter,
AK-Nr. 75 S. 1 und 119 S. 2). Gewinnungskosten wurden nicht berücksichtigt.
7.3 Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, er habe während dieses Anstellungsverhältnisses einen
Personenwagen benötigt, weil diese Arbeit Aussendienstcharakter aufgewiesen
habe. Er habe zu Kunden in der ganzen Schweiz fahren müssen und sei
verpflichtet gewesen, täglich in [...] zu erscheinen. Die Fahrtkosten gemäss
Kilometerliste seien zu ersetzen (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 14,
A.S. 39), d.h. im Rahmen der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu
berücksichtigen. Laut der Regelung im Arbeitsvertrag wurden allerdings die
Spesen von der Arbeitgeberin bereits mit höheren Provisionssätzen abgegolten.
Dies wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich so bestimmt (vgl. BB 15,
Ziff. 16). Eine derartige Regelung ist im Rahmen eines Arbeitsvertrags nur
zulässig, wenn dadurch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt sind; eine
abweichende Regelung wäre nichtig (vgl. Art. 327a Abs. 2 und 3 OR). Für die
zusätzliche Berücksichtigung von Auslagen im Rahmen der Ergänzungsleistungen
bleibt daher kein Raum.
7.4 Anders verhält es sich in Bezug
auf die unumgänglichen Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Diese sind als
Gewinnungskosten zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer reicht eine wohl durch
ihn selbst erstellte Kilometerliste ein, in welcher der relativ lange
Arbeitsweg vom Wohnort G.___ zum Arbeitsort O.___ beinahe täglich aufgeführt
wird (146 km [retour]; vgl. AK-Nr. 108 S. 82 f.). Diese Liste ist
nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass alle diese Fahrten
erfolgt sind und durch dieses Arbeitsverhältnis bedingt waren. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, besteht bei einer Aussendiensttätigkeit in
der Regel keine Notwendigkeit für ein tägliches Erscheinen bei der
Arbeitgeberin. Es kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden,
dass zumindest eine regelmässige Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich war.
Der Arbeitsweg von G.___ nach O.___ lässt sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln
bewältigen (für die Belange der Arbeitslosenversicherung gelten zwei Stunden
pro Weg als zumutbar [Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die
Arbeitslosenversicherung [AVIG, SR 837.0], was analog auch im hier
gegebenen Zusammenhang gelten kann). Dem Beschwerdeführer sind daher für den
Zeitraum von April 2019 bis Juni 2019 die Kosten eines Abonnements für die
öffentlichen Verkehrsmittel für diese Strecke als Gewinnungskosten anzurechnen.
Von der durch den Beschwerdeführer beantragten Befragung des Geschäftsführers der
N.___ GmbH ist abzusehen, weil davon keine weiterführenden Erkenntnisse
erwartet werden könnten. Die Kosten für ein Monats-Streckenabonnement für die
Strecke von G.___ nach O.___ belaufen sich aktuell auf CHF 342.00 (Abfrage vom
22. Februar 2023 auf https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/abonnement/abo.xhtml).
Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einer Summe von CHF 4'104.00. Ob
die Preise im Jahr 2019 niedriger waren und/oder ob eine andere,
preisgünstigere Lösung denkbar wäre, kann offenbleiben, da sich am Anspruch auf
eine jährliche Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum im Ergebnis nichts
ändert, auch wenn man die weiteren Anpassungen gemäss E. II. 5.3 und 6.5
hiervor berücksichtigt (vgl. zur gesamthaften Berechnung E. II. 11.2
hiernach).
8. Die Rüge bezüglich der
Gewinnungskosten im Zusammenhang mit den nebenberuflichen Einsätzen als
Prüfungsaufseher von Juni 2018 bis März 2020 wird laut den Ausführungen in der
Replik nicht aufrechterhalten (A.S. 98), so dass sich Erörterungen dazu
erübrigen.
9. Gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin nachgereichten unbefristeten Arbeitsvertrag vom
3. November 2020 trat der Beschwerdeführer am 1. November 2020 eine
Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 % bei der P.___ GmbH, [...], an. Seine
Funktion wird im Arbeitsvertrag als «Verkäufer Aussendienst und Mitarbeiter
Administration und Verlegeservice» bezeichnet, wobei ihm insbesondere die
Tätigkeitsbereiche «Betreuen von bestehenden Kunden», «Akquirieren und Betreuen
von Neukunden», «Offert- und Administrationsarbeiten» sowie «Mithilfe bei
Verlege- und Reparaturarbeiten» obliegen (A.S. 82 ff.). Laut der
Spesenregelung gleichen Datums stellt der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer
sein privates Fahrzeug zur Verfügung. Als Abgeltung wurde eine Entschädigung
von 45 Rappen pro Kilometer vereinbart. Der Arbeitnehmer führe ein Fahrtenbuch
und sei für die korrekte Erfassung der gefahrenen Kilometer verantwortlich
(A.S. 85 f; vgl. auch Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021,
AK-Nr. 114). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer von der
Arbeitgeberin für die Benutzung seines privaten Fahrzeugs, soweit sie mit der
Anstellung zusammenhängt, entschädigt wird. Dementsprechend wurden ihm im
Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 Autospesen von
CHF 292.00 vergütet (vgl. URP-Unterlagen, Lohnausweis vom 30. Januar
2021). Damit besteht keine Grundlage, um zusätzliche Fahrtkosten als
Gewinnungskosten im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Es kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. November 2022 im
Beschwerdeverfahren VSBES.2022.242 vorbringen lässt, er arbeite bei der P.___
GmbH «grösstenteils von zu Hause aus» (dortige Beschwerdeschrift S. 7).
10. Zu prüfen bleiben die geltend
gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau.
10.1 Die Beschwerdegegnerin forderte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 unter Hinweis auf
Art. 11a ELV auf, Quittungen/Belege betreffend auswärtige Verpflegung
innert Frist einzureichen. Es sei nicht möglich, einen «modus vivendi» zur
Anwendung zu bringen (AK-Nr. 109). Daraufhin liess der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2021 unter Beilage einer von ihm
erstellten Liste u.a. mitteilen, er habe sich im Zeitraum von September 2017
bis Juni 2020 115 Mal auswärts verpflegt, seine Ehefrau 145 Mal. Leider habe er
keine Quittungen mehr für die auswärtige Verpflegung. Stattdessen mache er für
sich und seine Ehefrau den Pauschalabzug gemäss Steuergesetzgebung für
Nebeneinkommen geltend, d.h. je mindestens CHF 800.00 pro Jahr für sich
und seine Ehefrau (AK-Nr. 113).
10.2 Nach der Rechtsprechung muss bei
den Gewinnungskosten zwar nicht erstellt sein, dass eine Aufwendung im einzelnen
Fall wirklich notwendig ist. Voraussetzung für die Anrechnung von
Gewinnungskosten ist jedoch, dass sowohl die Aufwendungen als auch deren Kosten
ausgewiesen sind (Art. 11a ELV; vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3, 9C_400/2014 vom
18. September 2014, P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und
P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3c, je mit Hinweisen; vgl. E.
II. 2.5 hiervor).
10.3 Der Beschwerdeführer führt aus,
bei den auswärtigen Verpflegungskosten dürfte die von ihm geforderte Pauschale
von CHF 800.00 pro Jahr sehr gering sein im Verhältnis zu den effektiven
Verpflegungskosten. Auch in anderen Bereichen, z.B. im Bereich des
familienrechtlichen Existenzminimums oder im Betreibungsrecht, werde pro
Hauptmahlzeit ein Betrag von CHF 10.00 zuerkannt, d.h. bei
durchschnittlich 21,7 vollen Arbeitstagen ein Betrag von CHF 210.00
(Beschwerde, S. 10 Ziff. 15; A.S. 40). Die Beschwerdegegnerin
macht demgegenüber geltend, die versicherte Person habe gestützt auf ihre
Schadenminderungspflicht ihre Verpflegung wenn immer möglich von zu Hause
mitzunehmen. Sodann gelte diese als durch den Grundbetrag gedeckt. Zusätzlich
könne man als Gewinnungskosten in der EL-Berechnung nur die Mehrkosten für
auswärtige Verpflegung berücksichtigen. Dies seien Kosten, welche die Ansätze
von Art. 11 AHVV überstiegen und notwendig seien. Dies sei nur dann der
Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, eine von zu Hause mitgebrachte
Mahlzeit einzunehmen. Trotz entsprechender Aufforderung vermöge der
Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht nachzuweisen. Der geltend gemachte
steuerliche Pauschalabzug von CHF 800.00 könne im Rahmen der EL-Berechnung
nicht berücksichtigt werden (A.S. 53 f.). In der Replik wird darauf
hingewiesen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten unmöglich wissen
können, dass sie Belege für die auswärtige Verpflegung vorzuweisen hätten.
Entscheidend sei somit, ob die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geltend
gemachten Auslagenpauschalen überwiegend wahrscheinlich bzw. nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten seien. Schon aufgrund der geographischen
Entfernung des Wohnortes zu den Arbeitsorten und der fehlenden Praktikabilität
der Rückreise an den Wohnort am Mittag mit entsprechend zusätzlichen unnötigen
Mobilitätskosten seien die auswärtigen Verpflegungskosten überwiegend
wahrscheinlich angefallen und damit nachgewiesen (A.S. 95). In ihrer
Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest (A.S. 105).
10.4 Bei der EL-Berechnung im Bereich
der Gewinnungskosten und auch bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung
sind Pauschalisierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 9C_859/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Es muss
jedoch mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
sein, dass Kosten entstanden sind, welche höher sind als diejenigen, die auch
bei einer Verpflegung zu Hause anfallen würden, wofür praxisgemäss ein Betrag
von CHF 10.00 anzunehmen ist, dies in Anlehnung an die Bemessung der
Naturaleinkommen für die AHV-Beitragsberechnung (Art. 11 Abs. 2 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,
SR 831.101]; Carigiet/Koch,
a.a.O., S. 200 Rz. 506 mit Hinweis auf BGE 123 V 258). Da es durchaus
möglich ist, sich mittags zu geringeren Kosten zu verpflegen, etwa indem eine
Mahlzeit von zu Hause mitgenommen oder preisgünstig als Take-Away gekauft wird,
können Mehrkosten nicht ohne jeden belegmässigen Nachweis akzeptiert werden.
Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, bei dieser Beweislage
Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung als ausgewiesen anzusehen. Der
Vollständigkeit halber und mit Blick auf die künftige Handhabung ist immerhin
festzuhalten, dass die Schadenminderungspflicht die Berücksichtigung
angemessener Mehrkosten, welche den Betrag von CHF 10.00 übersteigen, nicht
grundsätzlich ausschliessen, sofern der entsprechende Nachweis vorliegt.
11. Damit ergibt sich für die
einzelnen Zeitabschnitte Folgendes:
11.1 Die Anspruchsbeurteilung für die
Zeit von September 2017 bis März 2019 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden
(vgl. E. II. 3, II. 4 und II. 5.4 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen.
11.2 Für April 2019 bis Juni 2019
besteht insofern eine Besonderheit, als die bisherige Berechnung zu einem
minimen Ausgabenüberschuss von CHF 13.00 pro Jahr führte, was zur Folge hatte,
dass dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung in der Höhe der
Prämienpauschale von CHF 12'804.00 zuzusprechen war (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 119; alt Art. 26 ELV; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war
damals bei der N.___ GmbH in O.___ angestellt. Hierfür sind ihm die Kosten
eines Abonnements für die öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecke von G.___
nach O.___ als Gewinnungskosten anzurechnen (vgl. E. II. 7 hiervor). Weiter
sind die erhöhten Gewinnungskosten der Ehefrau (E. II. 6.5 hiervor) und die
Gewinnungskosten für die Tätigkeit als Zusteller (E. II. 5.3 hiervor) zu
berücksichtigen. Die daraus folgenden Anpassungen ergeben jedoch keine höhere
jährliche Ergänzungsleistung:
11.2.1 Für April 2019 sind zusätzliche
Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (O.___) plus CHF
837.00 (Zustellertätigkeit) sowie Gewinnungskosten der Ehefrau von CHF 2'610.00
abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren damit
Gewinnungskosten von CHF 6'050.00 (anstatt CHF 1'501.00). Eingesetzt
in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu
einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 3'045.00 (Ausgaben
CHF 76'959.00; Einnahmen CHF 73'913.00) Da diese Differenz weiterhin unter
dem Mindestanspruch von CHF 12’804.00 liegt, verändert sich die jährliche
Ergänzungsleistung für April 2019 nicht.
11.2.2 Für Mai 2019 sind zusätzliche
Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (O.___) plus CHF
558.00 (Zustellertätigkeit) sowie zusätzliche Gewinnungskosten der Ehefrau von
CHF 5’221.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren
damit Gewinnungskosten von CHF 8’382.00 (anstatt CHF 1'501.00). Eingesetzt
in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer
Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 4'600.00 Da diese
Differenz weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12'804.00 liegt,
verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für Mai 2019 ebenfalls nicht.
11.2.3 Für Juni 2019 sind zusätzliche
Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (Geroldswil) plus
CHF 279.00 (Zustellertätigkeit) sowie zusätzliche Gewinnungskosten der Ehefrau
von CHF 2'175.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt
resultieren damit Gewinnungskosten von CHF 5’057.00. Eingesetzt in die
Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer
Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 2'383.00. Da
dieser Betrag weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12'804.00 liegt,
verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für Juni 2019 ebenfalls nicht.
11.2.4 Da sich am Anspruch nichts
ändert, ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch für die Zeit von April
2019 bis Juni 2019 ebenfalls abzuweisen.
11.3 Für Juli 2019 sind die Autokosten
der Ehefrau von CHF 435.00 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) sowie die Gewinnungskosten
des Beschwerdeführers aus der Zustelltätigkeit von CHF 558.00 (vgl. E. II. 5.3
hiervor) zu berücksichtigen. Diese zusätzlichen Ausgaben sind – unabhängig
davon, dass fraglich ist, ob die anerkannten Kosten eines ÖV-Abos von CHF 1'501.00
in der Rechnung verbleiben können – niedriger als der Einnahmenüberschuss von
CHF 2'557.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125). Die Beschwerde ist
auch diesbezüglich abzuweisen.
11.4 Für die Zeit vom 1. August 2019
bis 29. Februar 2020 sind ebenfalls die beiden genannten Änderungen zu
berücksichtigen. Die erhöhten Gewinnungskosten der Ehefrau (vgl. E. II. 6.5
hiervor) und des Beschwerdeführers für die Zustellertätigkeit (vgl.
E. II. 5.3 hiervor) wirken sich nun auf den Anspruch aus.
11.4.1 Die Gewinnungskosten für August
2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 7'994.00 (CHF 7'297.00 plus CHF
697.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf
CHF 11'074.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF
79'516.00 auf CHF 76'188.00 und liegen damit neu unter den anerkannten Ausgaben
von CHF 76'959.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125). Dementsprechend
besteht für diesen Monat Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale
von CHF 1'067.00 (alt Art. 26 ELV; E. II. 2.1 hiervor). Dies entspricht einer
entsprechenden Nachzahlung an den Beschwerdeführer respektive die
Krankenversicherung.
11.4.2 Die Gewinnungskosten für
September 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 2’298.00
(CHF 1'740.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen
reduziert sich damit auf CHF 13'750.00. Die anrechenbaren Einnahmen
insgesamt sinken von CHF 60’182.00 auf CHF 59'650.00. Damit erhöht sich
der Ausgabenüberschuss von CHF 16'777.00 (vgl. AK-Nr. 126) auf CHF 17'308.00.
Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 1'443.00. Dies entspricht
gegenüber dem bisherigen Betrag von CHF 1'399.00 einer Nachzahlung von CHF 44.00.
11.4.3 Die Gewinnungskosten für Oktober
2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 6’196.00 (CHF 5’220.00
plus CHF 976.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf
CHF 11’152.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF
60’182.00 auf CHF 57'052.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von
CHF 16'777.00 (vgl. AK-Nr. 126) auf CHF 19'907.00 Der Anspruch für den
Monat beläuft sich auf CHF 1'659.00. Dies entspricht gegenüber dem
bisherigen Wert von CHF 1'399.00 einer Nachzahlung von CHF 260.00.
11.4.4 Die Gewinnungskosten für
November 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3’168.00
(CHF 2’610.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen
reduziert sich damit auf CHF 13'170.00. Die anrechenbaren Einnahmen
insgesamt sinken von CHF 34’377.00 auf CHF 33'265.00. Damit erhöht
sich der Ausgabenüberschuss von CHF 42’582.00 (vgl. AK-Nr. 124) auf
CHF 43'694.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 3'642.00.
Dies entspricht gegenüber dem bisherigen Wert von CHF 3'549.00 einer
Nachzahlung von CHF 93.00.
11.4.5 Die Gewinnungskosten für
Dezember 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3'743.00 (CHF 3'046.00
plus CHF 697.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf
CHF 12'106.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von
CHF 33'695.00 auf CHF 32'201.00. Damit erhöht sich der
Ausgabenüberschuss von CHF 43'264.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 121)
auf CHF 44'758.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf
CHF 3'730.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF
3’606.00 einer Nachzahlung von CHF 124.00.
11.4.6 Die Gewinnungskosten für Januar
2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3'168.00
(CHF 2’610.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen
reduziert sich damit auf CHF 7'071.00. Die anrechenbaren Einnahmen
insgesamt sinken von CHF 28'277.00 auf CHF 27'166.00. Damit erhöht
sich der Ausgabenüberschuss von CHF 49'990.00 (vgl. AK-Nr. 118) auf
CHF 51’100.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf
CHF 4'259.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von
CHF 4'166.00 einer Nachzahlung von CHF 93.00
11.4.7 Die Gewinnungskosten für Februar
2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 1’585.00 (CHF 1’306.00 plus
CHF 279.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf
CHF 8'127.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 28’277.00
auf CHF 28'221.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von
CHF 49’990.00 (vgl. AK-Nr. 118) auf CHF 50'045.00. Der Anspruch für
den Monat beläuft sich auf CHF 4’171.00. Dies entspricht gegenüber der
bisherigen Leistung von CHF 4'166.00 einer Nachzahlung von CHF 5.00.
11.5 Im März 2020 fielen keine
zusätzlichen Gewinnungskosten an, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als
Zusteller nicht ausüben konnte und keine Ein-sätze der Ehefrau dokumentiert
sind. Der Anspruch bleibt unverändert.
11.6 Von April 2020 bis Dezember 2020
sind die zusätzlichen Gewinnungskosten für die Zustelltätigkeit (E. II. 5.3
hiervor) zu berücksichtigen. Andererseits entfallen während der Kurzarbeit der
Ehefrau von Juni 2020 bis Oktober 2020 die ihr angerechneten Kosten eines
Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Dasselbe gilt für Dezember 2020, da
für diesen Monat keine Einsätze dokumentiert sind. Für November 2020 sind die
Autokosten von CHF 2’175.00 anzurechnen. Damit ergeben sich die folgenden
Ansprüche:
11.6.1 Die Gewinnungskosten für April
2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 um CHF 558.00 auf
CHF 2'059.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf
CHF 7'810.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von
CHF 22'222.00 auf CHF 21'850.00. Damit erhöht sich der
Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf
CHF 56'416.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'702.00. Dies
entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Nachzahlung
von CHF 31.00.
11.6.2 Die Differenz zwischen den
Gewinnungskosten im April 2020 und Mai 2020 beträgt CHF 140.00 (vgl. E. II. 5.3
hiervor). Sie bewirkt, da nur zwei Drittel des Erwerbseinkommens anzurechnen
sind, eine Anspruchsänderung von weniger als CHF 120.00 pro Jahr. Eine
Anpassung hat daher zu unterbleiben (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV), der
Anspruch beläuft sich ebenfalls, wie im Vormonat, auf CHF 4'702.00. Dies
entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 ebenfalls einer
Nachzahlung von CHF 31.00.
11.6.3 Die Gewinnungskosten für Juni
2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Das
anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'718.00 Die
anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf
CHF 22'758.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00
(vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'509.00. Der Anspruch beläuft sich auf
CHF 4'626.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF
4'671.00 einer Rückforderung von CHF 45.00.
11.6.4 Die Gewinnungskosten für Juli
2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 418.00. Das anrechenbare
Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'904.00. Die anrechenbaren
Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'944.00.
Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CH 56'045.00 (vgl.
AK-Nr.123) auf CHF 55’323.00. Der Anspruch beläuft sich auf
CHF 4'611.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF
4'671.00 einer Rückforderung von CHF 60.00.
11.6.5 Die Gewinnungskosten für August
2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 558.00. Die Differenz von CHF
140.00 gegenüber dem Vormonat führt, da sie nur zu 2/3 anzurechnen ist, zu
einer Abweichung von weniger als CHF 120.00. Daher bleibt es beim Anspruch von
CHF 4'611.00 und einer Rückforderung von CHF 60.00 (vgl. analog E. II. 11.6.2
hiervor).
11.6.6 Die Gewinnungskosten für
September 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Das
anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'718.00. Die
anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf
CHF 22'758.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von
CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'509.00. Der Anspruch
beläuft sich auf CHF 4'626.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen
Leistung von CHF 4'671.00 einer Rückforderung von CHF 45.00.
11.6.7 Die Gewinnungskosten für Oktober
2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 418.00. Das anrechenbare
Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'904.00. Die anrechenbaren
Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'944.00.
Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl.
AK-Nr. 123) auf CHF 55'323.00. Der Anspruch beläuft sich auf
CHF 4'611.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF
4'671.00 einer Rückforderung von CHF 60.00.
11.6.8 Die Gewinnungskosten für
November 2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 2'733.00 (CHF 2'175.00
plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit
auf CHF 7'361.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 22’222.00
auf CHF 21'401.00 Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von
CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 56'866.00. Der Anspruch
beläuft sich auf CHF 4'739.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen
Leistung von CHF 4'671.00 einer Nachzahlung von CHF 68.00.
11.6.9 Die Gewinnungskosten für
Dezember 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Dies
führt entsprechend der Berechnung für September 2020 (E. II. 11.6.6
hiervor) zu einem Anspruch von CHF 4'626.00 und einer Rückforderung von
CHF 45.00.
12. Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1.
September 2017 bis 31. Juli 2019 bezieht. In Bezug auf die Zeit vom 1. August
2019 bis 31. Dezember 2020 ist die Beschwerde teilweise begründet. Es resultieren
die folgenden Ansprüche sowie Nachzahlungen respektive Rückforderungen:
Monat
Anspruch (CHF)
Nachzahlung
Rückforderung
August 2019
1’067
1’067
September 2019
1’443
44
Oktober 2019
1’659
260
November 2019
3’642
93
Dezember 2019
3’730
124
Januar 2020
4’259
93
Februar 2020
4’171
5
März 2020
4’671
0
0
April 2020
4’702
31
Mai 2020
4’702
31
Juni 2020
4’626
45
Juli 2020
4’611
60
August 2020
4’611
60
September 2020
4'626
45
Oktober 2020
4’611
60
November 2020
4’739
68
Dezember 2020
4’626
45
Total Nachzahlung / Rückforderung
1’816
315
Der Beschwerdeführer hat demnach
Anspruch auf eine Nachzahlung von CHF 1'816.00 respektive, nach
Verrechnung mit der Rückforderung von CHF 315.00, von CHF 1’501.00.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(A.S. 32 und 99). Die Beschwerdegegnerin stellt dagegen den Antrag, auf
eine öffentliche Verhandlung sei zu verzichten (A.S. 54 und 106 f.). Von
einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden,
wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine
Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und
Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist.
Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet
oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten
öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion
stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische,
versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen
andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder
verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der
Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer
öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der
Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich
der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279
E. 1 S. 280 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom
6. Januar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
13.2 Im vorliegenden Verfahren
rechtfertigt sich der Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung, weil es nach
den Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. und 8. November 2021 weit
überwiegend um rein rechnerische Aspekte geht, welche eine hohe Technizität
aufweisen. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit eine öffentliche Verhandlung
zusätzliche Erkenntnisgewinne liefern könnte. Auch der Aspekt der Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens sowie der Umstand, dass der Prozess bereits jetzt
ausserordentlich lange gedauert hat, sprechen dafür, das vorliegende
Beschwerdeverfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschliessen. Da die von der
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter welchen auf eine öffentliche
Verhandlung verzichtet werden kann, erfüllt sind, kann offenbleiben, ob es sich
bei den Ergänzungsleistungen, welche nicht aus Versicherungsbeiträgen, sondern
aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, um zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt.
14.
14.1 Grundsätzlich hat die obsiegende Beschwerde
führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Auch in diesem
Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, wonach unnötige Prozesskosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Wenn eine Partei erst im Rechtsmittelverfahren Beweise
vorlegt, welche sie bereits zuvor hätte einreichen können, bewirkt dies daher
regelmässig, dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz formellen
Obsiegens entfällt oder reduziert wird. So verhält es sich hier, denn die erst
im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Replik vom 2. November 2021 und
mit Eingabe vom 8. November 2021 dem Gericht zugestellten Unterlagen
(BB 18 bis 21; vgl. E. I. 3.6) hätten bereits im Verwaltungs- bzw.
Einspracheverfahren eingereicht werden können. Es ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht näher erläutert, was den Beschwerdeführer daran gehindert
hätte, zumal im Einspracheverfahren mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
7. Dezember 2020 ausdrücklich auf fehlende Unterlagen aufmerksam gemacht wurde.
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde geht auf Unterlagen zurück, welche der
Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einreichen liess. Ihm ist daher
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 1. März 2019 [VSBES.2018.248], S. 6
E. II. 5.).
14.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gewährt (vgl. E. I. 3.4 hiervor). Sein Vertreter ist daher
unter diesem Titel zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a
ZPO). Da sämtliche Verrichtungen des Rechtsvertreters vor Ende 2022 erfolgten,
gilt ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m.
§ 161 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Die Kostennote vom 6. Dezember 2021
(A.S. 111 ff.) weist einen Zeitaufwand von 18.2 Stunden sowie Auslagen
CHF 268.00 aus. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten
an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Bei den mit «Brief an Klient» vermerkten Positionen wird praxisgemäss von
Orientierungskopien ausgegangen. Folgende Positionen stellen Kanzleiaufwand dar
und sind demnach nicht zu berücksichtigen: 22. April 2021 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 19. Mai 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17
Std.), 20. Mai 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 26. Mai 2021 (Brief
an Klient, 0.17 Std.), 24. Juni 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
4. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 6. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 22. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.),
26. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 2. November 2021
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 8. November 2021 (Brief an Klient,
0.17 Std.), 12. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
24. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 6. Dezember 2021
(Brief an Klient, 0.17 Std.). Damit reduziert sich der zu berücksichtigende
Zeitaufwand um 2.71 Stunden auf 15.5 Stunden, was als angemessen gelten
kann. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit
CHF 1.00) zu vergüten (§ 161 Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5
des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11). Demnach belaufen sich die zu
vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 167.00. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, beläuft sich
demnach auf CHF 3'184.70 (15.5 x CHF 180.00 plus Auslagen CHF 167.00
plus 7.7 % Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 1'168.50 (Differenz zum vollen Honorar; 15.5 x CHF 70.00 plus
Mehrwertsteuer), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist vom Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung (A.S. 110) von
CHF 250.00 auszugehen.
14.3 Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten
zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.
September 2017 bis 31. Juli 2019 betrifft.
2. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit sie die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom
1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 betrifft. Der Einspracheentscheid vom
1. März 2021 wird im Sinne der Erwä-
gungen II. 11 und II.12
des vorliegenden Urteils abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar
2021 bis 28. Februar 2021 wird im Rahmen des inzwischen neu anhängig gewordenen
Verfahrens VSBES.2022.242 behandelt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf
CHF 3'184.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleiben
der Rückforde-
rungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 1'168.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der
Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser