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Entscheid

VSBES.2021.66

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

30. Juni 2021Deutsch14 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 13. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. März 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 13. Oktober

2020 für 35 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine ihm nicht amtlich

zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Die

dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 2) wurde mit Entscheid vom 30.

März 2021 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 20. April 2021 erhebt der Beschwerdeführer

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei

abzusehen (A.S 4 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit

Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

2.3 Der

Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 8. Juni 2021 keine Replik ab (s. A.S. 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 4'243.00

(s. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort im Verfahren […] zwischen dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin). Daraus ergibt sich ein Taggeld

von CHF 156.45 (4'243 : 21,7 x 80 %) und, bei 35 streitigen

Einstelltagen, ein Streitwert von CHF 5'475.75, der die gesetzliche Grenze

nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17

Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht,

wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen,

ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Dies ist u.a. der Fall,

wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des

versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art.

24.

AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur

Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit

beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein

Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht

(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.

30.

N 60).

2.2

Die versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG). Erfasst wird auch die Nichtannahme einer – wie es im vorliegenden Fall

zur Diskussion steht – von Dritten angebotenen Stelle (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227;

Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer befand sich

seit dem 1. Oktober 2020 in einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Am Nachmittag

des 12. Oktober 2020 nahm er sich dort frei (AWA-Nr. 10). Die

Stellenvermittlerin B.___ AG teilte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...]

(RAV) mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 um 8:20 Uhr mit (AWA-Nr. 4), sie habe

dem Beschwerdeführer am Vortag eine Anstellung bei der C.___ angeboten. Diese hätte

mindestens ein Jahr gedauert und einen Stundenlohn von CHF 26.75 plus CHF 7.91 Schichtzulage

ab 20:00 Uhr beinhaltet. Zum ersten Termin um 14:00 Uhr sei der Beschwerdeführer

nicht erschienen. Auch den zweiten vereinbarten Termin um 15:30 Uhr habe er

nicht wahrgenommen. Auf Anrufe habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert; als

man ihn dann am Feierabend erreicht habe, habe er die Stelle wegen des

schlechten Lohns abgelehnt.

3.1.2

In einer undatierten Stellungnahme

(AWA-Nr. 6), welche die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2020 erreichte (s.

A.S. 10), teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass ihn seine Frau

angerufen habe. Sie hätten abgemacht, dass er auf die Kinder aufpasse. Er habe diese

seit über einem Monat nicht mehr gesehen und an diesem Nachmittag keinen Kurs

gehabt. Um den Vorstellungstermin auf den nächsten Tag zu verschieben, habe er bei

der B.___ AG angerufen. Der Herr dort habe aber gesagt, dass dies nicht gehe

und er es dem RAV melden werde. Er, der Beschwerdeführer, habe die Stelle nie wegen

zu wenig Lohn abgelehnt, er wolle arbeiten.

Der Beschwerdeführer legte dieser

Eingabe einen Arbeitsvertrag mit der D.___ AG vom 14. Oktober 2020 bei (AWA-Nr.

12), der auf den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2020 befristet war

und einen Stundenlohn von CHF 23.58 vorsah.

3.1.3

Die B.___ AG erklärte am 1.

Dezember 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 8), bei der angebotenen

Arbeit habe es sich um eine unbefristete Festanstellung mit einem

Beschäftigungsgrad von 100 % bei 42 Wochenstunden und einem Stundenlohn

von CHF 26.75 gehandelt. Der Stellenantritt wäre per 29. Oktober 2020

erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keinen Folgetermin angeboten, sondern die

Stelle klar wegen des Lohns abgelehnt.

3.1.4

In seiner Einsprache (AWA-Nr. 2

f.) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, seine Personalberaterin

beim RAV habe zuerst gesagt, dass sie von ihm keinen Arbeitsvertrag bekommen

habe. Sie habe diesen dann aber doch gefunden. Die B.___ AG habe ihn angerufen

und mitgeteilt, er müsse heute zu einem Jobgespräch kommen. Als er erwidert

habe, dass dies jetzt nicht gehe, er werde morgen kommen, habe man auf dem heutigen

Termin beharrt, andernfalls werde man das dem RAV melden. Er habe daran

festgehalten, morgen zu kommen, wenn das nicht möglich sei, solle man ihn

anrufen. Ausserdem habe er seine Personalberaterin informiert, dass er zwei

Tage später eine Stelle antreten werde, die er selber gefunden habe. Im Übrigen

müsse er in 24 Stunden erreichbar sein und nicht sofort.

3.1.5

In der Beschwerdeschrift (A.S. 4

ff.) gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe am Nachmittag des 12.

Oktober 2020 nicht auf seine Kinder aufpassen müssen, sondern er habe mit ihnen

spielen wollen, bevor er wieder zur Arbeit habe gehen dürfen. In seiner Strasse

gebe es genug Personen wie seine Mutter, seine Geschwister etc., welche die

Kinder betreuen würden, damit er arbeiten und an Vorstellungsgespräche gehen

könne. Was die B.___ AG veranstalte, sei nicht korrekt. Diese habe ihn am

Morgen des 12. Oktober 2020 zu einem Gespräch um 14:00 Uhr aufgeboten,

doch sei es ihm dann nicht gegangen. Auf seine Antwort, er könne noch morgens

kommen, er trete am 13. Oktober 2020 eine neue Stelle an, habe man geantwortet,

er müsse trotzdem heute zum Gespräch erscheinen, sonst werde man das RAV

orientieren. Den Termin habe die B.___ AG sodann auf 15:30 Uhr verschoben.

Er habe das Stellenangebot nicht wegen zu wenig Lohn abgelehnt, sondern weil er

bereits einen anderen Job gefunden habe, wenn auch nur für drei Monate. Es gebe

ja die Abrechnung im Zwischenverdienst. Wenn er den anderen Arbeitsvertrag

nicht unterschrieben gehabt hätte, wäre die Stelle der B.___ AG sicher ein gutes

Angebot gewesen.

3.2

3.2.1

Nach Lage der Akten ist unbestritten,

dass die B.___ AG den Beschwerdeführer am Morgen des 12. Oktober 2020 zu einem

Vorstellungsgespräch am Nachmittag des gleichen Tages aufbot. Der Beschwerdeführer

lehnte es jedoch ab, zu diesem Termin zu erscheinen (E. II. 3.1.1 – 3.1.5

hiervor). Sollte seine Behauptung, wonach er einverstanden gewesen wäre, das Gespräch

am nächsten Tag zu führen, zutreffen, so ergäbe sich daraus gleichwohl nichts

zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer war gehalten, alles zu unternehmen, um

eine Anstellung zu ermöglichen Indem er aber darauf beharrte, er könne nicht am

12.

Oktober 2020 zum Gespräch kommen, obwohl die B.___ AG mit einer

Verschiebung nicht einverstanden war, bewirkte er, dass kein Arbeitsvertrag zu

Stande kam. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit liegt nicht erst dann vor,

wenn die versicherte Person ein Stellenangebot ausdrücklich zurückweist (resp.

eine Annahmeerklärung unterlässt), sondern erfasst wird jedes Verhalten,

welches den Abschluss eines Arbeitsvertrages vereitelt, z.B. indem die

versicherte Person sich nicht ernsthaft um Vertragsverhandlungen bemüht und der

potenzielle Arbeitgeber deshalb das Interesse verliert (s. Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 229).

3.2.2

Der Hinweis des

Beschwerdeführers auf seine Kinder ist unbehelflich. Falls diese am 12. Oktober

2020.

tatsächlich bei ihm waren, so hätte ihn dies keineswegs daran gehindert,

den Vorstellungstermin am Nachmittag, welcher ihm am Vormittag mitgeteilt

worden waren, einzuhalten. Der Beschwerdeführer räumt nämlich ein, dass in der

Nachbarschaft verschiedene Personen aus der Familie und Verwandtschaft zur

Verfügung standen, welche die Kinder bei Bedarf übernommen hätten; er spricht

sogar ausdrücklich davon, dass er die Kinder für die Teilnahme an

Vorstellungsgesprächen abgeben könne. Eine allfällige Abmachung mit der Frau,

die Kinder zu hüten, stellte daher keinen triftigen Grund dar, das auf den

Nachmittag anberaumte Gespräch abzulehnen. Im Übrigen bildet der Wunsch, mit

seinen Kindern Freizeit zu verbringen, keinen Anlass, die

Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu

vernachlässigen.

3.2.3

Darüber, warum der Beschwerdeführer

auf das Angebot der B.___ AG nicht eingehen wollte, liegen unterschiedliche

Darstellungen vor: Die B.___ AG gab an, der Beschwerdeführer sei nicht an einer

Anstellung interessiert gewesen, weil ihm der Lohn zu niedrig gewesen sei (E. II. 3.1.1

+ 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wiederum bestreitet dies und betont vor

dem Versicherungsgericht, er habe bereits einen anderen Arbeitsvertrag mit

Arbeitsantritt am 13. Oktober 2020 abgeschlossen gehabt, als ihm die B.___ AG

ihr Angebot unterbreitet habe (E. II. 3.1.5 hiervor). Was davon zutrifft, kann

indes offenbleiben. Sowohl auf die eine als auch auf die andere Weise liegt

eine Pflichtverletzung vor:

3.2.3.1

Der von der B.___ AG angebotene

Arbeitsvertrag wäre lohnmässig keineswegs unzumutbar gewesen. Mit dem dortigen Stundenlohn

von CHF 26.75 ohne Schichtzulage hätte der Beschwerdeführer an einem Arbeitstag

von 8,4 Stunden (42 Wochenstunden : 5 Tage, s. E. II. 3.1.3 hiervor) CHF

224.70

verdient, also mehr als das Taggeld von CHF 156.45 (s. E. II.

1.2

hiervor). Andererseits wäre dieser Stundenlohn auch höher gewesen als derjenige

von CHF 23.58, den der Beschwerdeführer ab 13. Oktober 2020 im

Zwischenverdienst bei der D.___ AG erhielt (AWA-Nr. 12). Ausserdem hätte die

Stelle bei der B.___ AG mindestens ein Jahr gedauert, während das

Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG von vornherein auf rund 2,5 Monate befristet

war (a.a.O.) und daher auch unter diesem Blickwinkel die schlechtere Variante

darstellte.

3.2.3.2

Der Einwand des Beschwerdeführers

wiederum, er habe am 12. Oktober 2020 bereits über einen Arbeitsvertrag mit der

D.___ AG verfügt, trifft zwar zu; auch wenn die schriftliche Ausfertigung des Vertrags

erst am 14. Oktober 2020 unterzeichnet wurde, muss angesichts des

Arbeitsantritts am 13. Oktober 2020 (s. AWA-Nr. 13) schon zuvor eine

verbindliche mündliche Abmachung bestanden haben. Der Einwand ist aber

gleichwohl unbehelflich. Die von der B.___ AG offerierte Stelle bei der C.___

hätte nämlich erst am 29. Oktober 2020 angetreten werden müssen (E. II. 3.1.3

hiervor). Da der Einsatzvertrag mit der D.___ AG eine Kündigungsfrist von zwei

Tagen vorsah (s. AWA-Nr. 12), wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen,

diese Arbeit am 13. Oktober 2020 aufzunehmen, den Vertrag aber per 28.

Oktober 2020 wieder aufzulösen und am 29. Oktober 2020 zur B.___ AG zu

wechseln. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe frei

entscheiden dürfen, ob er der kurzen Anstellung oder der längeren und besser entlöhnten

den Vorzug gibt, so ist dies im Lichte der Schadenminderungspflicht unzutreffend.

Es kann von der versicherten Person verlangt werden, dass sie eine ausgeübte Beschäftigung

zu Gunsten einer anderen Stelle von längerer Dauer und / oder mit höherem

Gehalt aufgibt (vgl. ARV 2002 Nr. 6 S. 57 E. 2a).

3.2.4

Die Beschwerdegegnerin hat

den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht wegen Nichtannahme einer

zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die

Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer auf sechs

Monate befristeten Anstellung eine Einstelldauer von 34 bis 41 Tagen vor, bei

der erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Anstellung hingegen von 31 bis 45

Tagen (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/9 + 2.B/1, in der ab 1. Januar

2017.

geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen

(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Im vorliegenden Fall verortete die

Beschwerdegegnerin die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers mit 35

Einstelltagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens, wobei sie sich an die

einschlägigen Vorgaben in der SECO-Weisung hielt. Sie berücksichtigte dabei

zutreffend, dass der Beschwerdeführer zwar die angebotene Stelle nicht annahm,

aber eine andere Arbeit antrat, die er durch eigene Initiative gefunden hatte. Ihm

kann daher nicht vorgeworfen werden, er sei komplett desinteressiert und passiv

gewesen. Allerdings bleibt unverständlich, wieso sich der Beschwerdeführer partout

auf die kurze Anstellung bei der D.___ AG versteifte und dafür die längere

sowie zudem noch lukrativere Stelle bei der B.___ AG ablehnte. Eine weitere

Reduktion der Einstelldauer rechtfertigt sich daher nicht. Die

Beschwerdegegnerin blieb vielmehr innerhalb des Ermessensspielraums, welcher

ihr zusteht.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann