VSBES.2021.66
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
30. Juni 2021Deutsch14 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 13. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. März 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 13. Oktober
2020 für 35 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine ihm nicht amtlich
zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Die
dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 2) wurde mit Entscheid vom 30.
März 2021 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 20. April 2021 erhebt der Beschwerdeführer
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei
abzusehen (A.S 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit
Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Der
Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 8. Juni 2021 keine Replik ab (s. A.S. 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 4'243.00
(s. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort im Verfahren […] zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin). Daraus ergibt sich ein Taggeld
von CHF 156.45 (4'243 : 21,7 x 80 %) und, bei 35 streitigen
Einstelltagen, ein Streitwert von CHF 5'475.75, der die gesetzliche Grenze
nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17
Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht,
wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen,
ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Dies ist u.a. der Fall,
wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des
versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art.
24.
AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur
Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit
beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein
Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht
(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.
30.
N 60).
2.2
Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG). Erfasst wird auch die Nichtannahme einer – wie es im vorliegenden Fall
zur Diskussion steht – von Dritten angebotenen Stelle (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227;
Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer befand sich
seit dem 1. Oktober 2020 in einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Am Nachmittag
des 12. Oktober 2020 nahm er sich dort frei (AWA-Nr. 10). Die
Stellenvermittlerin B.___ AG teilte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...]
(RAV) mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 um 8:20 Uhr mit (AWA-Nr. 4), sie habe
dem Beschwerdeführer am Vortag eine Anstellung bei der C.___ angeboten. Diese hätte
mindestens ein Jahr gedauert und einen Stundenlohn von CHF 26.75 plus CHF 7.91 Schichtzulage
ab 20:00 Uhr beinhaltet. Zum ersten Termin um 14:00 Uhr sei der Beschwerdeführer
nicht erschienen. Auch den zweiten vereinbarten Termin um 15:30 Uhr habe er
nicht wahrgenommen. Auf Anrufe habe der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert; als
man ihn dann am Feierabend erreicht habe, habe er die Stelle wegen des
schlechten Lohns abgelehnt.
3.1.2
In einer undatierten Stellungnahme
(AWA-Nr. 6), welche die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2020 erreichte (s.
A.S. 10), teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass ihn seine Frau
angerufen habe. Sie hätten abgemacht, dass er auf die Kinder aufpasse. Er habe diese
seit über einem Monat nicht mehr gesehen und an diesem Nachmittag keinen Kurs
gehabt. Um den Vorstellungstermin auf den nächsten Tag zu verschieben, habe er bei
der B.___ AG angerufen. Der Herr dort habe aber gesagt, dass dies nicht gehe
und er es dem RAV melden werde. Er, der Beschwerdeführer, habe die Stelle nie wegen
zu wenig Lohn abgelehnt, er wolle arbeiten.
Der Beschwerdeführer legte dieser
Eingabe einen Arbeitsvertrag mit der D.___ AG vom 14. Oktober 2020 bei (AWA-Nr.
12), der auf den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2020 befristet war
und einen Stundenlohn von CHF 23.58 vorsah.
3.1.3
Die B.___ AG erklärte am 1.
Dezember 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin (AWA-Nr. 8), bei der angebotenen
Arbeit habe es sich um eine unbefristete Festanstellung mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % bei 42 Wochenstunden und einem Stundenlohn
von CHF 26.75 gehandelt. Der Stellenantritt wäre per 29. Oktober 2020
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keinen Folgetermin angeboten, sondern die
Stelle klar wegen des Lohns abgelehnt.
3.1.4
In seiner Einsprache (AWA-Nr. 2
f.) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, seine Personalberaterin
beim RAV habe zuerst gesagt, dass sie von ihm keinen Arbeitsvertrag bekommen
habe. Sie habe diesen dann aber doch gefunden. Die B.___ AG habe ihn angerufen
und mitgeteilt, er müsse heute zu einem Jobgespräch kommen. Als er erwidert
habe, dass dies jetzt nicht gehe, er werde morgen kommen, habe man auf dem heutigen
Termin beharrt, andernfalls werde man das dem RAV melden. Er habe daran
festgehalten, morgen zu kommen, wenn das nicht möglich sei, solle man ihn
anrufen. Ausserdem habe er seine Personalberaterin informiert, dass er zwei
Tage später eine Stelle antreten werde, die er selber gefunden habe. Im Übrigen
müsse er in 24 Stunden erreichbar sein und nicht sofort.
3.1.5
In der Beschwerdeschrift (A.S. 4
ff.) gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe am Nachmittag des 12.
Oktober 2020 nicht auf seine Kinder aufpassen müssen, sondern er habe mit ihnen
spielen wollen, bevor er wieder zur Arbeit habe gehen dürfen. In seiner Strasse
gebe es genug Personen wie seine Mutter, seine Geschwister etc., welche die
Kinder betreuen würden, damit er arbeiten und an Vorstellungsgespräche gehen
könne. Was die B.___ AG veranstalte, sei nicht korrekt. Diese habe ihn am
Morgen des 12. Oktober 2020 zu einem Gespräch um 14:00 Uhr aufgeboten,
doch sei es ihm dann nicht gegangen. Auf seine Antwort, er könne noch morgens
kommen, er trete am 13. Oktober 2020 eine neue Stelle an, habe man geantwortet,
er müsse trotzdem heute zum Gespräch erscheinen, sonst werde man das RAV
orientieren. Den Termin habe die B.___ AG sodann auf 15:30 Uhr verschoben.
Er habe das Stellenangebot nicht wegen zu wenig Lohn abgelehnt, sondern weil er
bereits einen anderen Job gefunden habe, wenn auch nur für drei Monate. Es gebe
ja die Abrechnung im Zwischenverdienst. Wenn er den anderen Arbeitsvertrag
nicht unterschrieben gehabt hätte, wäre die Stelle der B.___ AG sicher ein gutes
Angebot gewesen.
3.2
3.2.1
Nach Lage der Akten ist unbestritten,
dass die B.___ AG den Beschwerdeführer am Morgen des 12. Oktober 2020 zu einem
Vorstellungsgespräch am Nachmittag des gleichen Tages aufbot. Der Beschwerdeführer
lehnte es jedoch ab, zu diesem Termin zu erscheinen (E. II. 3.1.1 – 3.1.5
hiervor). Sollte seine Behauptung, wonach er einverstanden gewesen wäre, das Gespräch
am nächsten Tag zu führen, zutreffen, so ergäbe sich daraus gleichwohl nichts
zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer war gehalten, alles zu unternehmen, um
eine Anstellung zu ermöglichen Indem er aber darauf beharrte, er könne nicht am
12.
Oktober 2020 zum Gespräch kommen, obwohl die B.___ AG mit einer
Verschiebung nicht einverstanden war, bewirkte er, dass kein Arbeitsvertrag zu
Stande kam. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit liegt nicht erst dann vor,
wenn die versicherte Person ein Stellenangebot ausdrücklich zurückweist (resp.
eine Annahmeerklärung unterlässt), sondern erfasst wird jedes Verhalten,
welches den Abschluss eines Arbeitsvertrages vereitelt, z.B. indem die
versicherte Person sich nicht ernsthaft um Vertragsverhandlungen bemüht und der
potenzielle Arbeitgeber deshalb das Interesse verliert (s. Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 229).
3.2.2
Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf seine Kinder ist unbehelflich. Falls diese am 12. Oktober
2020.
tatsächlich bei ihm waren, so hätte ihn dies keineswegs daran gehindert,
den Vorstellungstermin am Nachmittag, welcher ihm am Vormittag mitgeteilt
worden waren, einzuhalten. Der Beschwerdeführer räumt nämlich ein, dass in der
Nachbarschaft verschiedene Personen aus der Familie und Verwandtschaft zur
Verfügung standen, welche die Kinder bei Bedarf übernommen hätten; er spricht
sogar ausdrücklich davon, dass er die Kinder für die Teilnahme an
Vorstellungsgesprächen abgeben könne. Eine allfällige Abmachung mit der Frau,
die Kinder zu hüten, stellte daher keinen triftigen Grund dar, das auf den
Nachmittag anberaumte Gespräch abzulehnen. Im Übrigen bildet der Wunsch, mit
seinen Kindern Freizeit zu verbringen, keinen Anlass, die
Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu
vernachlässigen.
3.2.3
Darüber, warum der Beschwerdeführer
auf das Angebot der B.___ AG nicht eingehen wollte, liegen unterschiedliche
Darstellungen vor: Die B.___ AG gab an, der Beschwerdeführer sei nicht an einer
Anstellung interessiert gewesen, weil ihm der Lohn zu niedrig gewesen sei (E. II. 3.1.1
+ 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wiederum bestreitet dies und betont vor
dem Versicherungsgericht, er habe bereits einen anderen Arbeitsvertrag mit
Arbeitsantritt am 13. Oktober 2020 abgeschlossen gehabt, als ihm die B.___ AG
ihr Angebot unterbreitet habe (E. II. 3.1.5 hiervor). Was davon zutrifft, kann
indes offenbleiben. Sowohl auf die eine als auch auf die andere Weise liegt
eine Pflichtverletzung vor:
3.2.3.1
Der von der B.___ AG angebotene
Arbeitsvertrag wäre lohnmässig keineswegs unzumutbar gewesen. Mit dem dortigen Stundenlohn
von CHF 26.75 ohne Schichtzulage hätte der Beschwerdeführer an einem Arbeitstag
von 8,4 Stunden (42 Wochenstunden : 5 Tage, s. E. II. 3.1.3 hiervor) CHF
224.70
verdient, also mehr als das Taggeld von CHF 156.45 (s. E. II.
1.2
hiervor). Andererseits wäre dieser Stundenlohn auch höher gewesen als derjenige
von CHF 23.58, den der Beschwerdeführer ab 13. Oktober 2020 im
Zwischenverdienst bei der D.___ AG erhielt (AWA-Nr. 12). Ausserdem hätte die
Stelle bei der B.___ AG mindestens ein Jahr gedauert, während das
Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG von vornherein auf rund 2,5 Monate befristet
war (a.a.O.) und daher auch unter diesem Blickwinkel die schlechtere Variante
darstellte.
3.2.3.2
Der Einwand des Beschwerdeführers
wiederum, er habe am 12. Oktober 2020 bereits über einen Arbeitsvertrag mit der
D.___ AG verfügt, trifft zwar zu; auch wenn die schriftliche Ausfertigung des Vertrags
erst am 14. Oktober 2020 unterzeichnet wurde, muss angesichts des
Arbeitsantritts am 13. Oktober 2020 (s. AWA-Nr. 13) schon zuvor eine
verbindliche mündliche Abmachung bestanden haben. Der Einwand ist aber
gleichwohl unbehelflich. Die von der B.___ AG offerierte Stelle bei der C.___
hätte nämlich erst am 29. Oktober 2020 angetreten werden müssen (E. II. 3.1.3
hiervor). Da der Einsatzvertrag mit der D.___ AG eine Kündigungsfrist von zwei
Tagen vorsah (s. AWA-Nr. 12), wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen,
diese Arbeit am 13. Oktober 2020 aufzunehmen, den Vertrag aber per 28.
Oktober 2020 wieder aufzulösen und am 29. Oktober 2020 zur B.___ AG zu
wechseln. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe frei
entscheiden dürfen, ob er der kurzen Anstellung oder der längeren und besser entlöhnten
den Vorzug gibt, so ist dies im Lichte der Schadenminderungspflicht unzutreffend.
Es kann von der versicherten Person verlangt werden, dass sie eine ausgeübte Beschäftigung
zu Gunsten einer anderen Stelle von längerer Dauer und / oder mit höherem
Gehalt aufgibt (vgl. ARV 2002 Nr. 6 S. 57 E. 2a).
3.2.4
Die Beschwerdegegnerin hat
den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht wegen Nichtannahme einer
zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Die
Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen Ablehnung einer auf sechs
Monate befristeten Anstellung eine Einstelldauer von 34 bis 41 Tagen vor, bei
der erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Anstellung hingegen von 31 bis 45
Tagen (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/9 + 2.B/1, in der ab 1. Januar
2017.
geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Im vorliegenden Fall verortete die
Beschwerdegegnerin die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers mit 35
Einstelltagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens, wobei sie sich an die
einschlägigen Vorgaben in der SECO-Weisung hielt. Sie berücksichtigte dabei
zutreffend, dass der Beschwerdeführer zwar die angebotene Stelle nicht annahm,
aber eine andere Arbeit antrat, die er durch eigene Initiative gefunden hatte. Ihm
kann daher nicht vorgeworfen werden, er sei komplett desinteressiert und passiv
gewesen. Allerdings bleibt unverständlich, wieso sich der Beschwerdeführer partout
auf die kurze Anstellung bei der D.___ AG versteifte und dafür die längere
sowie zudem noch lukrativere Stelle bei der B.___ AG ablehnte. Eine weitere
Reduktion der Einstelldauer rechtfertigt sich daher nicht. Die
Beschwerdegegnerin blieb vielmehr innerhalb des Ermessensspielraums, welcher
ihr zusteht.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall
einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann