VSBES.2021.67
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
5. April 2022Deutsch43 min
Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C.___,
Source so.ch
Urteil vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. März 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1968 geborene A.___ meldete
sich am 18. Februar 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum
Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit
dem 4. September 2018. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab A.___ an,
zuletzt als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG mit einem Pensum von
100 % angestellt gewesen zu sein (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Die IV-Stelle führte am 22.
März 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10) und holte Arztberichte
sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 7) ein. Am 7. November 2019 teilte
die IV-Stelle A.___ gestützt auf die regionalärztliche Empfehlung vom
5. November 2019 (IV-Nr. 20) mit, es sei eine bidisziplinäre
Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C.___,
Fachärztin Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___,
Facharzt FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen
(IV-Nr. 23). Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 bat Dr. med. D.___ um
eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der
kognitiven Funktionen bei Dr. sc. E.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2020
informierte die IV-Stelle A.___ dahingehend, dass eine zusätzliche medizinische
Untersuchung im Bereich Neuropsychologie bei Dr. med. E.___ angezeigt sei. Nach
Eingang der drei Teilgutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie
und Neuropsychologie lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 41) mit Verfügung vom 23. März 2021 den
Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab
(A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), am 19. April 2021 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht,
A.S. 4). In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2021 lässt
sie, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 16):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 sei aufzuheben.
2. Es
seien der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines
noch zu bestimmenden IV-Grades zu gewähren.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).
5. Am 10. September 2021 reicht
die Beschwerdeführerin eine Replik ein (A.S. 45) und mit Eingabe vom
12. Oktober 2021 die Kostennote des Rechtsvertreters (A.S. 58).
6. Mit Schreiben vom 9. März 2022
holte das Versicherungsgericht zur Vervollständigung des medizinischen
Sachverhalts den Erstgesprächsbericht der Psychiatrischen Dienste Olten vom
20. Mai 2019 ein (A.S. 65 ff.).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG, SR 830.1) sind. Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7.
Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen
beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b
IVG). Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind
Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf
die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu
erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt
demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit
sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar
AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann,
IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.
74.
f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2).
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so
kann auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die
Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit
ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln.
Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen
Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung
und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die
im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom
7.
September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin wies in
der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 (A.S. 1) den Anspruch auf
eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit
der Möglichkeit der Wechselbelastung (ohne vorgebeugte Zwangshaltungen) ohne
schweres Heben von über 10 kg vollumfänglich zumutbar seien. Auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien genügend dem vorerwähnten Profil
entsprechende Stellen vorhanden, sodass die Versicherte bei der Stellensuche
nicht auf die Invalidenversicherung angewiesen sei. Eine Invalidität im Sinne
des Gesetzes liege nicht vor. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 stellte
die Beschwerdegegnerin zudem fest, die Gutachtensvergabe sei rechtens
durchgeführt worden. Die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass eine
bidisziplinäre Begutachtung ausreiche und die Gutachter seien anschliessend
anderer Meinung gewesen. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht vorhersehen
können und es sei nicht zielführend, in solchen Situationen die Begutachtung
neu via SuisseMED@P zu vergeben. Ausserdem seien die Einwände verspätet
vorgebracht worden. Die eingeholten Gutachten seien sodann nicht nur
formell-rechtlich, sondern auch inhaltlich beweiswertig. Zu den Rügen am
rheumatologischen Gutachten führt die Beschwerdegegnerin aus, die in den
medizinischen Vorakten diagnostizierte Fatigue-Symptomatik könne nicht stark
ausgeprägt sein. Die Versicherte habe weder im Intake-Gespräch noch in den
Begutachtungen eine ausgeprägte Müdigkeit erwähnt. Die ihrerseits geschilderten
Beschwerden bezögen sich hauptsächlich auf die Schmerzen im Rücken mit
Ausstrahlung in die Beine. Im Weiteren würden die Diagnosen im psychiatrischen
Teilgutachten nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Im Zusammenhang mit
den Einwänden gegen die neuropsychologische Begutachtung führt die
Beschwerdegegnerin aus, die Begründung bezüglich des aggravierenden Verhaltens sei
nachvollziehbar. Die Testergebnisse hätten aggravierte Reaktionen gezeigt. Die
Reaktionszeit der Versicherten liege höher als jene von Patienten mit einem
schweren Hirntrauma. Schliesslich sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads
auf zwei gleiche Tabellenlöhne abzustellen, da das effektiv erwirtschaftete
Einkommen keinem 100%-Pensum entsprochen habe. Dies ergebe einen
Invaliditätsgrad von 0 % bei einer vollen Arbeitsfähigkeit.
5.2
Mit Beschwerde vom 26. Mai
2021.
(A.S. 23) beantragt die Versicherte, es seien ihr sämtliche Leistungen
nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades zu gewähren.
Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
ausführen, auf die von der Beschwerdegegnerin initiierten medizinischen
Abklärungen könne aus formell-rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Der
Gutachtensauftrag hätte zwingend nach dem Zufallsprinzip in Anwendung von
SuisseMED@P erfolgen müssen, da die Beschwerdeführerin in drei Disziplinen
begutachtet worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die
umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und
damit zufallsbasiert anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise sei auch dann
einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei
medizinische Disziplinen fokussiert erscheine, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert sei. Einer erneuten
Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sei nichts im Wege gestanden, da noch
überhaupt keine Begutachtung stattgefunden gehabt habe, als klar gewesen sei,
dass es auch eine neuropsychologische Begutachtung brauche. Ferner seien die
Rügen betreffend die Begutachtung nicht zu spät erfolgt. Der Mangel sei so früh
wie möglich, das heisse nach Kenntnis des Mangels vorzubringen. Die im
Administrativverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe
keine Kenntnis des Mangels gehabt, weshalb die Geltendmachung nicht verspätet
sei. Aus formell-rechtlicher Sicht verbiete es sich, auf die eingeholten
Gutachten abzustellen. Im Übrigen überzeugten die Gutachten auch inhaltlich
nicht. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer chronischen Fatigue
im Zusammenhang mit dem Sjögren-Syndrom und diese habe ebenfalls Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Dies werde von der rheumatologischen Gutachterin zu Unrecht
nicht berücksichtigt. Nicht richtig abgeklärt sei der Sachverhalt auch in Bezug
auf die möglichen myofaszialen Beschwerden mit Muskelverspannungen mit
Ausweitung nach kranial sowie in auch in Bezug auf die Iliosakralgelenke (ISG).
Ferner vermöge auch das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen. Es sei
insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Psychiater gestellten
Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Entgegen dessen
Behauptung habe die Beschwerdeführerin sämtliche zur Verfügung stehenden
Gesundheitsangebote stets wahrgenommen, wodurch es aber dennoch nicht zu einer
Verbesserung gekommen sei. Auch die Ausführungen betreffend allfällige
Inkonsistenzen bzw. gar Aggravation, welche ausdrücklich bestritten würden,
seien nicht nachvollziehbar. Eine chronische Schmerzstörung zeichne sich
hierdurch aus, dass nicht sämtliche beklagten Schmerzen objektivierbar seien.
Wenig überzeugend seien sodann auch die Ausführungen betreffend die Depression.
Es sei zu kritisieren, dass sich der Psychiater nicht mit dem diagnostizierten
Sjögren-Syndrom und der damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Ermüdbarkeit
auseinandersetze. In Bezug auf das neuropsychologische Gutachten wird weiter
gerügt, das vorgeworfene Aggravationsverhalten könne anhand der
Symptomvalidierungstests nicht festgestellt werden, da die Resultate über dem
Cut-off gelegen seien. Die Behauptung, dass im Verlauf der Untersuchung ein
aggravierendes Verhalten beobachtet worden sei, sei inakzeptabel. Die
Testergebnisse lägen nicht vor. Ausserdem hätte die Gutachterin zwingend die
festgestellten Einschränkungen und deren Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit diskutieren müssen und erst hiernach hätte im Rahmen der
Konsistenzprüfung eine Diskussion zu einem allfälligen Aggravationsverhalten
stattfinden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in
neuropsychologischer Hinsicht überhaupt nicht abgeklärt. Schliesslich sei beim
Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, womit
selbst wenn der ausdrücklich bestrittenen Auffassung der Beschwerdegegnerin
gefolgt werden sollte, ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 %
resultiere. Damit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung.
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Gutachtensvergabe, der
Sachverhaltsabklärung, der Arbeitsfähigkeit und des Einkommensvergleichs, sind
im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1
Mit Augenarztbericht vom 13.
September 2018 wurde bei der Versicherten unter anderem ein beginnendes
Siccasyndrom diagnostiziert (IV-Nr. 17, S. 27).
6.2
Im Notfallbericht des F.___ vom
3.
November 2018 wurden ein (1.) lumboradikuläres Schmerzsyndrom L2/3 links,
(2.) linksseitige Abdominalbeschwerden und Diarrhoe (-) am ehesten im Rahmen
Plaquenil-Einnahme und eine (3.) Thrombopenie (-) am ehesten im Rahmen
Plaquenil-Einnahme diagnostiziert. Die brennenden Beinschmerzen würden im
Rahmen eines lumboradikulären Syndroms L2/3 interpretiert. Bezüglich der
abdominellen Beschwerden mit Diarrhoe sei aktuell von einer
Medikamentenunverträglichkeit auszugehen (IV-Nr. 17, S. 21 f.).
6.3
Mit MRI-Bericht des F.___ vom
13.
November 2018 wurden eine diffuse Bandscheibenprotrusion L 4/5 mit
Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina beidseits,
eine zirkuläre Bandscheibenprotrusion L 5/S1 mit diskreter Einengung des
ventralen Subarachnoidalraumes und eine biparamediane Bandscheibenprotrusion L
3/4 mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina
beidseits festgestellt (IV-Nr. 17, S. 23).
6.4
Im Bericht vom 27. November 2018
schilderte die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, die
aktuellen Probleme der Versicherten wie folgt: Persistierende Schmerzen im
linken Oberschenkel. Nach den Sommerferien sei die Versicherte so erschöpft und
müde, dass sie ab dem 12. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
worden sei. Anfangs November habe sich die Versicherte über neu aufgetretene
Schmerzen in der linken Leiste, ventral über dem Oberschenkel, beklagt. Zu
diesem Zeitpunkt habe sich eine Thrombopenie von 33 gefunden. Wenn eine
Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu begründen sei, solle
die Versicherte psychiatrisch abgeklärt werden, eine depressive Störung mit
körperlichen Symptomen komme differentialdiagnostisch ebenfalls in Frage
(IV-Nr. 17, S. 25 f.).
6.5
Am 28. Dezember 2018 berichtete
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, die
Versicherte leide seit längerem an einer unspezifischen Fatigue-Symptomatik
sowie schlecht einzuordnenden Schmerzen, in letzter Zeit vor allem an
Rückenschmerzen lumbal, manchmal aber auch ausstrahlend ins Abdomen und in die
Beine. Die Trockenheit der Augen, die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und die
serologischen Befunde sprächen sehr stark für das Vorliegen eines Sjögren-Syndroms.
Im Vordergrund stünden zurzeit die chronischen Rücken- und Abdominalschmerzen
(IV-Nr. 17, S. 18 f.).
6.6
Mit Arztbericht vom 31. Januar
2019.
stellte Dr. med. H.___ unter anderem eine Verbesserung der lumbalen
Schmerzen und eine persistierende Fatigue fest. Die Prognose sei reserviert, es
sei mit Rezidiven zu rechnen (IV-Nr. 6, S. 4).
6.7
Gemäss IV-Anmeldung vom 18.
Februar 2019 sei die Versicherte wegen Rückenbeschwerden seit dem
4.
September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In beruflicher Hinsicht
wurde ein 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ mit einem
Bruttoeinkommen von durchschnittlich 3'400.00 x 12 angegeben (IV-Nr. 2).
6.8
Im Fragebogen für Arbeitgebende
vom 28. Februar 2019 wurde unter anderem eine Anstellung der Versicherten als
Betriebsmitarbeiterin Food seit 4. April 2011 mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit
von 6 Stunden und 30 Minuten pro Tag festgehalten. Hinsichtlich der
Lohnzahlungen verwies die Arbeitgeberin auf das beigelegte Lohnjournal (IV-Nr.
7).
6.9
In der Beurteilung vom 1. April
2019.
führte PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische
Medizin und Rehabilitation aus, dass die Rückenschmerzen der Versicherten im
Mai 2018 begonnen und sich bis zum September derart verstärkt hätten, dass sie
nicht mehr habe arbeiten können. Die klinische Untersuchung zeige ein
generalisiertes Schmerzbild. Die Laboruntersuchung sei vereinbar mit einer
Sjögren-Symptomatik. Die Versicherte habe deswegen auch Augentropfen. Diese
Befunde erklärten aber nicht das generalisierte Schmerzbild. Bei der klinischen
Untersuchung bestehe ein demonstratives Verhalten. In Bezug auf den Status
führte PD Dr. med. I.___ aus, dass die klinische Untersuchung bei der
Versicherten fast nicht möglich sei. Eine Prüfung der Motorik an Armen und
Beinen scheitere an ihrem aktiven Widerstand. Das Gleiche gelte für die
Untersuchung der Wirbelsäulenmobilität. Die Versicherte reagiere schon bei
leichtem Berühren mit massiven Schmerzen. Die Reflexe an Armen und Beinen seien
symmetrisch lebhaft. Im Gegensatz zur demonstrierten Bewegungseinschränkung
könne die Versicherte sich aber anziehen oder auskleiden. Zur Beurteilung des
Krankheitsbildes sei auch eine psychiatrische Abklärung nötig (IV-Nr. 14, S. 3
ff.).
6.10
Anlässlich des Erstgesprächs in
den J.___ vom 20. Mai 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4), einen Verdacht auf depressive Entwicklung (F32) und einen Verdacht auf
Panikstörung (F41.0). Die Versicherte leide seit einer Weile – akzentuierend
seit Februar 2018 – unter Rückenschmerzen, welche sich gemäss den vorliegenden
Angaben in den letzten Monaten ausgeweitet hätten und nicht zufriedenstellend
durch eine organische Ursache erklärt werden könnten. Die Versicherte habe primär
ein somatisches Krankheitskonzept. Dieser Symptomkomplex könne aus
psychiatrischer Sicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeordnet
werden. Die beschriebenen Beschwerden mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit,
Angst, Scham- und Schuldgefühlen, Insuffizienzgefühlen und Schlafstörungen
liessen am ehesten an eine depressive Entwicklung denken. Zusätzlich bestehe
ein Verdacht auf eine Panikstörung, da die Versicherte bei körperlicher
Betätigung sehr oft Momente mit Schwitzen, Hitzewallungen und Kraftlosigkeit
und Angst vor einer körperlichen Erkrankung erlebe (A.S. 66).
6.11
Mit Arztbericht vom 15. Juli 2019
diagnostizierte Dr. med. H.___ ein (1.) chronifiziertes lumbovertebrales bzw. lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei (-) Fehlhaltung der Wirbelsäule und diskreten degenerativen
Veränderungen und (-) Verdacht auf zunehmende Ausweitung zum generalisierten
weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom, eine (2.) anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) Diagnosestellung 05/19, einen (3.) Verdacht auf
depressive Entwicklung (F32), einen (4.) Verdacht auf Panikstörung (F41.0),
siehe Berichtskopie L.___ und eine (5.) Sicca-Symptomatik bei Verdacht auf
Sjögren-Syndrom (-) Keratokonjunktivitis Sicca, (-) rezidivierende Thrombopenie,
(-) erhöhte ANA und positive Anti-SSA/Ro-Ak, (-) Fatigue-Symptomatik, (-)
Diagnosestellung 12/18. In Bezug auf die medizinische Situation führte Dr. med.
H.___ aus, es bestünden seit Jahren Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation,
Rückenschmerzen, Abdominalschmerzen, aber bisher nie längerdauernde
Arbeitsunfähigkeiten. Seit Dezember 2018 massive Schmerzen im Rücken, in den
Beinen und im Abdomen ohne Besserung durch die ambulante Physiotherapie und
Einnahme von Schmerzmitteln. 2014 erstmalige rheumatologische Untersuchung
wegen Schmerzen in den Füssen, damals entzündliche Schwellung des Mittelfusses
rechts bei damals bereits erhöhten ANAK und Anti-SSA Ak, noch keine ausgeprägte
Sicca-Symptomatik subjektiv. Nach der Einnahme von Hydroxychloroquin offenbar
keine entzündlichen Beschwerden an den Füssen mehr. Aber seit Mitte 2018 Sicca-Symptomatik.
Aktuell und seit längerem bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit. Im MRI der LWS
vom 12. November 2018 sei eine kleine laterale Diskusprotrusion L2/3 links mit
leichter Einengung des Foramens festgestellt worden. Relative Einengung auch
auf Höhe L3/4 bei Facettgelenksarthrose, keine eindeutige Diskushernie. Die
Prognose der Arbeitsfähigkeit sei sehr reserviert. Die Versicherte fühle sich
nicht in der Lage, auch nur in einem Teilzeitpensum eine leicht bis
mittelmässig belastende Tätigkeit auszuführen. Als Funktionseinschränkungen in
der bisherigen Tätigkeit nannte Dr. med. H.___ eine ausgeprägte Müdigkeit,
chronische Rückenschmerzen mit Schwierigkeiten, sich zu bücken und schwere
Lasten zu heben. Längere Zeit am Ort stehen sei ebenfalls ungünstig für ihre
Rückenbeschwerden mit ausgeprägter Hyperlordosierung der LWS. In einer angepassten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag. Die
Prognose für eine Eingliederung sei sehr reserviert. Medizinisch-theoretisch
sei die Versicherte wahrscheinlich für eine leichte, körperlich wenig
belastende Tätigkeit, welche abwechselnd in sitzender und stehender Position
ausgeübt werden könne, zu 50 % arbeitsfähig, aber die
Krankheitsüberzeugung und die aktuelle berufliche Situation stünden einer
Eingliederung im Weg (IV-Nr. 17).
6.12
Im Arztbericht vom 26. Juli 2019
erklärte Dr. med. G.___, dass sie die Versicherte zuletzt am 20. November
2018.
gesehen habe. Unter Funktionseinschränkungen nannte Dr. med. G.___
Rückenschmerzen, welche in Kombination mit der ausgeprägten Müdigkeit Tätigkeiten
im Gehen oder Stehen sowie mit Heben von Lasten erschwerten. Die Versicherte
habe kaum Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Die
Versicherte fühle sich bereits zu krank, um selbständig den
Zweipersonenhaushalt zu bewältigen (IV-Nr. 18).
6.13
Mit regionalärztlicher
Stellungnahme vom 5. November 2019 empfahl Dr. med. M.___, Fachärztin
Neurologie FMH, die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 20).
6.14
Am 7. November 2019 teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine Begutachtung im
Fachbereich Psychiatrie bei Dr. med. D.___ und im Fachbereich Rheumatologie bei
Dr. med. C.___ vorgesehen sei (IV-Nr. 23).
6.15
Gemäss Austrittsbericht der N.___
vom 16. Januar 2020 war die Versicherte vom 18. Dezember 2019 bis 15. Januar
2020.
hospitalisiert. Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte
unter anderem fest, dass die Versicherte bei der körperlichen Untersuchung zum
Teil aktiven Widerstand geleistet habe und schon bei leichtem Berühren mit
starker Schmerzangabe reagiert habe. Die Versicherte präsentiere ein somatoformes
Störungsbild mit Zeichen des Weichteilrheumatismus. Hinweise für eine
internistische Erkrankung seien aktuell weder anamnestisch noch aufgrund der
klinischen Untersuchung zu finden. Ebenso bestünden keine Hinweise für eine
neurologische Ausfall-Symptomatik. Anamnestisch sei die Diagnose eines
Sjögren-Syndroms gestellt worden. Es bestehe noch eine gewisse
Fatigue-Symptomatik sowie auch rezidivierende Arthralgien und Myalgien. Dies seien
grundsätzlich unspezifische Symptome und fänden sich auch bei Patienten mit
Fibromyalgie-Syndrom. Darüber hinaus sei die weitere Differentialdiagnose sehr
breit.
6.16
Mit E-Mail vom 27. Januar
2020.
liess Dr. med. D.___ mitteilen, dass aus fachärztlicher Sicht zur
Beurteilung der kognitiven Funktionen eine zusätzliche neuropsychologische
Untersuchung erforderlich sei, welche er gerne bei Dr. sc. hum. E.___ durchführen
liesse (IV-Nr. 26).
6.17
In der Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin
informiert, dass eine zusätzliche medizinische Untersuchung bzw. Abklärung im
Fachbereich Neuropsychologie bei Dr. E.___ angezeigt sei. Unter Hinweis wurde
festgehalten, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten
Gutachtenspersonen bis 28. Februar 2020 bei der IV-Stelle schriftlich
eingereicht werden könnten (IV-Nr. 28).
6.18
Dr. med. C.___ erstattete am
29.
März 2020 ihr rheumatologisches Teilgutachten. Die Exploration fand am
17.
Dezember 2019 mit einem Dolmetscher in albanischer Sprache statt. Dr.
med. C.___ stellte folgende Diagnosen: (1.) Sjögren Syndrom, ICD-10 M35.0,
bei (-) Sicca-Symptomatik, (-) Stn. Keratokonjunktivitis, (-) SSA (Ro) AK
positiv, (niedrigtitrige) ANA, (-) Stn. hartnäckiger Tenosynovitis rechter Fuss
2014/2015, DD mechanische Ursache, (-) Intermittierend unter Plaquenil (NW:
Thrombopenie), (2.) Lumbosakrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54 (-) V.a.
Schmerzausweitung. Die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
50.
% arbeitsfähig. In einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der
Wechselbelastung (ohne vorgebeugte Zwangshaltungen) ohne schweres Heben von
über 10 kg sei sie 100 % arbeitsfähig. Frühestens ab dem 1. Juli 2019,
spätestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 33.3).
6.19
Das Teilgutachten
Neuropsychologie von Dr. sc. hum. E.___ erfolgte am 25. Mai 2020. Im
Rahmen der Abklärung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte
neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt
worden. Die Testergebnisse seien als nicht valide anzusehen. Die Versicherte
habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die einen Punkt über
dem Cut-Off lägen, absolviert. Es habe jedoch im Verlauf der gesamten
Untersuchung ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Es könne
daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
(IV-Nr. 35).
6.20
Das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. D.___ datiert vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 36 / Exploration am
29.
April 2020). Dr. med. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit
in sämtlichen Tätigkeiten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er eine (1.) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (2.) Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10: F41.2) und (3.) Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei
der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten
Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).
6.21
Die bidisziplinäre
Konsensbeurteilung wurde am 27. Mai 2020 erstellt durch die Dres. med. C.___
und D.___. Die neuropsychologische Untersuchung von Dr. sc. hum. E.___ wurde zusammen
mit den Laborbefunden unter dem Titel «Durchgeführte Zusatzdiagnostik»
aufgeführt. Im bidisziplinären Konsens kamen die Gutachter Dres. med. C.___ und
D.___ überein, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine
50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichten Tätigkeit, mit
der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen, ohne
schweres Heben von über 10 kg sei die Versicherte zu 100 %
arbeitsfähig (IV-Nr. 37).
6.22
Im Sprechstundenbericht des F.___
vom 1. Februar 2021 wurde die Diagnose des Sjögren-Syndroms bestätigt. Es sei
aufgrund der anhaltenden Thrombopenie eine Steroidtherapie begonnen worden
(Beschwerdebeilage 3).
6.23
Gemäss Austrittsbericht des F.___
vom 12. März 2021 wurde die Versicherte notfallmässig zwei Tage hospitalisiert
aufgrund einer akuten Niereninsuffizienz AKIN I unklarer Aetiologie.
Laboranalytisch Thrombozytopenie sowie deutlich erhöhte Nierenretentionswerte.
Bedside-sonographisch keine Hinweise für eine postrenaie Genese, die
Urinindizes sprächen für eine intrarenale Ursache (Beschwerdebeilage 4).
6.24
Im Bericht der P.___ vom 16. März
2021, der gestützt auf ein telefonisches Vorgespräch mit dem Sohn der
Beschwerdeführerin als Übersetzer verfasst wurde, diagnostizierte Dr. med. Q.___,
Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, unter anderem eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (lCD-10: F32.11) und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (lCD-10: 45.4). Eine muldimodale stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert
(Beschwerdebeilage 5).
7.
Strittig und zu prüfen sind
vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf
Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung. Die Beschwerdegegnerin
verneint ihre Leistungspflicht, eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege
nicht vor. Ihren Entscheid stützt sie auf die eingeholten Gutachten in den
Fachdisziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Dagegen wendet
die Beschwerdeführerin ein, auf die Gutachten könne aus formell-rechtlichen
Gründen nicht abgestellt werden. Der Gutachtensauftrag hätte nach dem Zufallsprinzip
erfolgen müssen. Im Übrigen überzeugten die Gutachten auch inhaltlich nicht.
8.
Vorab ist auf die
formell-rechtliche Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen.
8.1
Gemäss Art. 72bis Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, gültige Fassung bis 31.
Dezember 2020) haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr
Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit
welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der
Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
8.2
Vorliegend wollte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die regionalärztliche Empfehlung vom 5.
November 2019 ein bidisziplinäres Gutachten einholen und teilte dies der
Beschwerdeführerin am 7. November 2019 mit (IV-Nr. 23). Diese erhob innerhalb der
ihr gesetzten Frist bis 25. November 2019 keine Einwände, wobei sie nur
eingeladen worden war, Einwände gegen die Gutachterpersonen zu erheben oder
Zusatzfragen einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 wurde die
Versicherte zur psychiatrischen Begutachtung am 29. Januar 2020 aufgeboten (IV-Nr.
25). Die rheumatologische Untersuchung fand bereits zuvor am 17. Dezember 2019
statt (IV-Nr. 33.3 S. 4). Am 27. Januar 2020 – sechs Wochen nach der durchgeführten
rheumatologischen Untersuchung und zwei Tage vor der psychiatrischen Begutachtung
– teilte der psychiatrische Gutachter der Beschwerdegegnerin mit, aus seiner
Sicht sei eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung notwendig (IV-Nr. 26).
Der Psychiater wartete in der Folge das neuropsychologische Gutachten vom 25.
Mai 2020 ab (IV-Nr. 35), bevor er am 28. Mai 2020 sein eigenes Gutachten abschloss
(IV-Nr. 36).
8.3
Die Beschwerdegegnerin hat
Dispositiv
demnach zunächst eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet. Nachdem es keine
Einwände gab, wurde die rheumatologische Untersuchung durchgeführt. Kurz vor der
geplanten eigenen Untersuchung erklärte der Psychiater, es brauche zusätzlich
noch eine neuropsychologische Abklärung. Hierbei stellt sich die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin in dieser Situation den Gutachtensauftrag hätte zurückziehen
und den Auftrag nochmals neu in Anwendung von SuisseMED@P vergeben müssen.
Entscheidend ist, ob von einer Umgehung des Zufallsprinzips auszugehen ist.
Dies wäre zu verneinen, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Anordnung des
Gutachtens in guten Treuen davon ausgehen konnte, es brauche nur zwei
Disziplinen. In der RAD-Stellungnahme vom 5. November 2019 wurde basierend
auf den medizinischen Vorakten ein Gutachten in den Fachdisziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie empfohlen. Dies leuchtet mit Blick auf die Akten
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein. Diese enthalten Hinweise auf ein
rheumatologisches Leiden und eine organisch nicht begründete Schmerzkomponente.
Der Rheumatologe PD Dr. med. I.___ erachtet für die Beurteilung des
Krankheitsbildes eine psychiatrische Abklärung als nötig (IV-Nr. 14, S. 3
ff.). Dr. med. G.___ erwähnt ebenfalls eine mögliche psychische Störung mit
körperlichen Symptomen und Dr. med. H.___ diagnostiziert in Anlehnung an die
Abklärungen bei den L.___ eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Nrn. 17, S. 25 f.,
17, S. 1 und 27, S. 12). Die als notwendig erachteten Abklärungen in den
Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie erweisen sich somit als begründet. Eine
zusätzliche neuropsychologische Abklärung erschien aus damaliger Sicht nicht
angezeigt, da es keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung und kognitive
Einschränkungen gab. Immerhin hatte die Beschwerdeführerin anscheinend 19 Jahre
lang ihre Arbeit bei der B.___ AG ausführen können. Aus den dargelegten Gründen
ist die Beschwerdegegnerin aus damaliger Sicht in guten Treuen davon
ausgegangen, es brauche ein Gutachten in nur zwei Disziplinen. Dass der
psychiatrische Gutachter zu einem Zeitpunkt, als die rheumatologische Untersuchung
bereits stattgefunden hatte, eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung für
erforderlich hielt, ändert nichts an der Zulässigkeit des Vorgehens.
8.4 Als Zwischenfazit kann somit
festgehalten werden, dass auf die im Administrativverfahren eingeholten
Gutachten aus formell-rechtlicher Sicht abgestellt werden darf.
9. Zu prüfen ist weiter der
inhaltliche Beweiswert der Begutachtungen. Zu beurteilen gilt es dabei in
erster Linie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
9.1 Gemäss dem rheumatologischen
Teilgutachten liegen bei der Versicherten im Wesentlichen (1.) ein leichtes
Sjögren-Syndrom ohne weitere Assoziation mit Autoimmunerkrankungen und (2.) ein
lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Schmerzausweitung vor. In der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte 50 % arbeitsfähig. In
einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne
vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von über 10 kg, sei
die Versicherte 100 % arbeitsfähig. Diese Schlussfolgerungen werden anhand
der eigenen Untersuchung der Rheumatologin Dr. med. C.___ und anhand der
medizinischen Vorbefunde plausibilisiert. Die Rheumatologin erläutert zunächst in
Bezug auf das diagnostizierte Sjögren-Syndrom, dass dieses zwar mit anderen
Autoimmunerkrankungen oder einem Fatigue-Syndrom vergesellschaftet sein könne,
am häufigsten aber isoliert vorkomme und für sich genommen keine erhebliche
Beeinträchtigung im Alltag darstelle. Bei der Versicherten sei ein isoliertes
Sjögren-Syndrom ohne weitere Assoziation mit Autoimmunerkrankungen am
wahrscheinlichsten. Es gebe keine Hinweise, dass eine vitale Organbeteiligung
vorliege. Ausserdem seien die Muskelschwäche und die rasche Erschöpfbarkeit
subjektiv und in der klinischen Untersuchung nicht auffällig. Der Schweregrad des
Sjögren-Syndroms sei bei bisher nur einmalig aufgetretener Keratokonjunktivitis
als leicht zu beurteilen. Basierend auf diesen Ausführungen leuchtet das
Zwischenfazit ein, wonach die an sich nicht arbeitsrelevante Diagnose des
Sjögren-Syndroms nicht mit einer arbeitsrelevanten Systemerkrankung einhergehe
und demnach keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daran vermag der
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die Gutachterin ungenügend mit der
Fatigue-Symptomatik auseinandergesetzt habe, nichts zu ändern. Dr. med. C.___
stellt gestützt auf ihre klinische Untersuchung fest, dass die Fatigue und die
Erschöpfung nicht im Vordergrund stünden. Dies leuchtet insofern ein, als die Versicherte
– befragt nach ihren Beschwerden – ausschliesslich körperliche Schmerzen
beklagte, vorwiegend im lumbosakralen Bereich. Zudem gab sie an, dass sie sich
im Haushalt beteilige, da wo es gehe. Dies sei möglich beim Gemüse Rüsten,
Fleisch und Nahrungsmittel Schneiden oder Lavabo Putzen. Nach dem Mittag gehe
sie spazieren. Basierend auf diesen Aussagen der Versicherten erscheint die
gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die rasche Erschöpfbarkeit subjektiv
und in der klinischen Untersuchung nicht auffällig sei, nachvollziehbar. Diese
Annahme rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass die seitens der
behandelnden Ärztinnen Dres. med. G.___ und H.___ festgestellte ausgeprägte
Müdigkeit jeweils mit den subjektiven Angaben der Versicherten begründet wird.
Im Weiteren stellt Dr. med. C.___ gestützt auf die gutachterliche
Befragung und Untersuchung treffend fest, dass bei der Versicherten schwerpunktmässig
Beschwerden im Lumbosakralbereich vorlägen. Wie die Rheumatologin schlüssig
darlegt, liessen sich diese jedoch nur beschränkt erklären und es müsse von
einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. Anhand der Bildgebung könnten
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule in Form von Diskusprotrusionen,
einer kleinen Diskushernie 2/3 mit leichten neuroforaminalen Verengungen und
Spondylarthrose im Segment der LWK3/4 festgestellt werden, welche die
Rückenschmerzen erklären könnten. Das Schmerzausmass und die reduzierte
Beweglichkeit seien aber dennoch rheumatologisch nicht nachvollziehbar. Die
gemachten Beobachtungen widersprächen sich überwiegend. Die Schmerzen würden
ungenau und diffus beschrieben. Zudem seien keine interventionellen
Schmerzbehandlungen erfolgt und solche seien von der Versicherten auch nicht
eingefordert worden. Dies obwohl die Versicherte bei der Untersuchung sehr
starke Schmerzen angebe, sodass viele Untersuchungen nicht hätten durchgeführt
werden können. Diese Beobachtungen decken sich weitgehend mit jenen von PD Dr.
med. I.___. Auch er stellt im Bericht vom 1. April 2019 fest, dass eine
klinische Untersuchung bei der Versicherten aufgrund ihres aktiven Widerstandes
fast nicht möglich sei und bei der Untersuchung ein demonstratives Verhalten
bestehe. Die Versicherte reagiere schon bei leichtem Berühren mit massiven
Schmerzen. Die Reflexe an Armen und Beinen seien symmetrisch lebhaft. Im
Gegensatz zur demonstrierten Bewegungseinschränkung könne die Versicherte sich
aber anziehen oder auskleiden (IV-Nr. 14). Ferner werden auch im Bericht der N.___
ein aktiver Widerstand anlässlich der klinischen Untersuchung sowie Reaktionen
mit starken Schmerzangaben schon bei leichtem Berühren festgestellt. Das
verschiedentlich festgestellte inkonsistente Verhalten ist nach Auffassung der Rheumatologin
als Symptomverdeutlichung zu verstehen, welches dennoch klar zum Ausdruck
bringe, dass die Versicherte Schwierigkeiten habe beim Bücken und bei
Rotationsbewegungen der Wirbelsäule sowie beim Vorbeugen des Oberkörpers
während ihrer Tätigkeit am Fliessband. Myofasziale Beschwerden mit
Muskelverspannungen seien zusätzlich möglich mit Ausweitung nach kranial. Weitere
Diagnosen oder wesentliche Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
werden in der Beurteilung von Dr. med. C.___ schlüssig verneint. Eine
entzündlich-rheumatische Erkrankung aus dem Formenkreis der
Spondylarthropathien, z.B. mit entrepathischer Assoziation, sei möglich, aber
unwahrscheinlich. Die Rückenschmerzen seien wahrscheinlich bereits vor den
Durchfällen im Herbst 2018 vorgelegen und die durchgeführten MRI-Befunde der
LWS seien für entzündliche Veränderungen nicht richtungsweisend. Die
Untersuchung des Rückens, der Knie und der Halswirbelsäule sei erschwert beurteilbar.
Auf einige Untersuchungen habe wegen angegebener Schmerzen ganz verzichtet
werden müssen. Namentlich im Bereich der Iliosakralgelenke habe die Gutachterin
mangels Mitarbeit der Versicherten, welche sich nicht auf den Bauch habe legen
können, kaum eine funktionelle Untersuchung durchführen können. Das Beckenübersichtsröntgen
vom 3. Dezember 2018 habe indes keine richtungsweisenden Befunde an den
ISG ergeben. Für einen genaueren Ausschluss hätte bei Verdacht ein MRI der ISG
erfolgen müssen. Dies sei vermutlich nicht erfolgt, da kein klar ersichtlicher
entzündlicher Prozess angenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin erachtet
diese gutachterlichen Ausführungen als ungenügend und hält weitere Abklärungen in
Bezug auf die Iliosakralgelenke für erforderlich. Dem kann nicht zugestimmt
werden. Indem die Gutachterin von einem degenerativen Prozess im lumbosakralen
Bereich ausgeht und entzündliche Veränderungen für nicht richtungsweisend hält,
erscheint der Verzicht auf weitergehende Abklärungen im Bereich der
Iliosakralgelenke nachvollziehbar. Basierend auf diesen schlüssig hergeleiteten
Diagnosen und Befunden führt Dr. med. C.___ aus, dass die vorliegenden
Funktions- und Fähigkeitsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bei
entsprechend anhaltender körperlicher Belastung wie Zwangshaltungen bei der
Fliessbandarbeit relevant seien, sodass die Versicherte in einer anderen
Funktion mit Wechselbelastung weniger Beschwerden entwickeln würde. Gestützt
darauf überzeugen die attestierten Arbeitsfähigkeiten von 50 % in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit und 100 % in einer Tätigkeit mit Möglichkeit der
Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von
über 10 kg. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die
behandelnden Ärztinnen Dres. med. H.___ und G.___ – die Versicherte sei in
einer leichten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig – wird seitens der Gutachterin
nachvollziehbar widerlegt. Es gebe keine Hinweise, dass die nicht
arbeitsrelevante Diagnose des Sjögren-Syndroms mit einer arbeitsrelevanten
Systemerkrankung einhergehe. Die für die Versicherte im Vordergrund stehenden
lumbosakralen Schmerzen hätten bildgebend nicht das Ausmass, als dass die
angestammte Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könne. So bestünden keine
neurokompressiven Symptome oder Untersuchungsbefunde oder überzeugende
bildgebende Befunde. Auch seien die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht
ausgereizt. Insgesamt leuchten demnach die gutachterliche Beurteilung der
beklagten somatischen Beschwerden und die aus rheumatologischer Sicht
attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ein.
9.2 Im Rahmen der
neuropsychologischen Begutachtung von Dr. sc. hum. E.___ vom 25. Mai 2020
(IV-Nr. 35) werden keine verwertbaren Einschätzungen zur kognitiven
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Im Verlauf der gesamten
neuropsychologischen Untersuchung könne ein aggravierendes Verhalten beobachtet
werden. Daher könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Die neuropsychologische Gutachterin begründet die Aggravation
überzeugend. Zur Abklärung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte
neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt
worden. Die Testergebnisse seien als nicht valide anzusehen. Die Versicherte absolviere
beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die einen Punkt über dem
Cut-Off lägen. Es werde jedoch im Verlauf der gesamten Untersuchung ein
aggravierendes Verhalten beobachtet. Diese Beurteilung erscheint mit Blick auf
die im Gutachten dargestellten Verhaltensbeobachtungen plausibel. So liege die
Versicherte bereits vor der Untersuchung stöhnend auf dem Sofa im Wartezimmer
und weine immer wieder laut. Beim Gespräch antworte sie leise, unwillig, vage
und ausschliesslich auf albanisch. Immer wieder komme es zu einem dramatisch
anmutenden Stöhnen, oft stehe sie weinend auf. Die meisten Fragen müssten erst
erklärt werden, ehe die Versicherte angebe, sie verstanden zu haben, aber sie gebe
auch immer wieder an, trotz Übersetzung gar nichts zu verstehen. Auffassung,
Ausdauer und Konzentration seien während des Gesprächs demonstrativ
verlangsamt. Biografische Daten könne sie nur selten abrufen. Sie gebe unter
anderem an, dass sie viel vergesse und nicht mehr genau wisse, wann sie
geheiratet habe oder wann ihre Söhne geboren seien. Affektiv sei sie
histrionisch bei einer etwas gedrückten Grundstimmung. Ein Leidensdruck sei
nicht direkt spürbar. Das Instruktionsverständnis während der Testuntersuchung
sei ebenfalls auffällig. Jede Testanleitung müsse mehrfach erklärt werden.
Trotzdem behaupte die Versicherte immer wieder, die Anleitung nicht zu
verstehen, obwohl alles übersetzt werde. Ihre Mitarbeit sei nicht motiviert. Diese
Verhaltensbeobachtungen der Neuropsychologin lassen ein aggravierendes Verhalten
plausibel erscheinen. Nachvollziehbare Hinweise für eine Aggravation ergeben
sich ausserdem gestützt auf die neuropsychologische Konsistenzprüfung. Diese kommt
zum Ergebnis, dass die Versicherte sämtliche Kriterien für einen begründeten
Verdacht auf eine nicht-authentische neuropsychologische Störung erfülle. Zunächst
habe die Versicherte einen substanziellen externen Anreiz auf IV-Leistungen. Des
Weiteren sei die neuropsychologische Testung evident. Aggravierte Reaktionen seien
wahrscheinlich. Die teilweise verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine neurophysiologisch
nicht erklärbare Variabilität. Zudem könne das aggravatorische Verhalten nicht
auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden, womit die
Konsistenzprüfungskriterien für einen begründeten Verdacht auf eine
nicht-authentische neuropsychologische Störung erfüllt seien. Für eine
Aggravation sprechen somit die Verhaltensbeobachtungen sowohl während der
gutachterlichen Befragung als auch während der Testung, die auffälligen
Reaktionszeiten im Testverfahren und die Konsistenzprüfung. Aufgrund der
zahlreichen Hinweise erweist sich die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach
die Testresultate und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unabhängig
von der Konsistenzprüfung hätten diskutiert werden müssen, als unbegründet. Die
insgesamt schlüssig dargelegte Einschätzung betreffend das aggravierende
Verhalten wird im Übrigen auch anhand von anderweitigen ärztlichen
Beobachtungen bekräftigt, namentlich durch die wiederholt festgestellte Inkonsistenz.
Angesichts der plausiblen neuropsychologischen Beurteilung liegen somit gewichtige
Anhaltspunkte vor, welche für eine Aggravation sprechen und die Grenzen eines
bloss verdeutlichenden Verhaltens überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine
neuropsychologische Einschränkung ist damit nicht anzunehmen.
9.3 In psychiatrischer Hinsicht
erweist sich das Gutachten von Dr. med. D.___ ebenfalls als schlüssig und
nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine psychiatrische Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, wird anhand der
gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte schlüssig
begründet. So zeigten sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen
der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit. Im klinischen Eindruck
ergäben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen.
Im Hinblick auf die Konzentration sei die Versicherte während des ganzen
Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam und vermöge sich auf die gestellten
Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen. Die emotionale
Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und
Stringenz sowie im Tempo ungestört. Es seien keine krankheitswertigen
inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar.
Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder
illusionären Verkennungen bestünden nicht. Die Versicherte zeige während der
Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten. Es bestünden keine
Affekteinbrüche während der Exploration. Die Versicherte sei auch bei
kritischen Themen steuerbar. Gegenwärtig lägen weder eine Insuffizienz oder
eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder Grübeln vor. Der
Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Gestik und Mimik
seien angemessen und unterstreichten die Stimmung affektsynthym. Spontanität
und Eigeninitiative seien erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten
Bereich nicht eingeschränkt. Überdies wirke die Versicherte trotz des Ausmasses
der während der Exploration auf der visuell analogen Schmerzskala (VAS) angegebenen
Schmerzintensität von ca. 4-5/10 zu keinem Zeitpunkt schmerzgequält. Gestützt
auf diese Untersuchungsbefunde überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung,
wonach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose gestellt werde.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine Angst und
depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), sowie Probleme, verbunden mit
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten
Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), zu diagnostizieren. Dr. med. D.___
legt zunächst nachvollziehbar dar, dass bei der Versicherten eine leichtgradige
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41) vorliege. Die differentialdiagnostisch erwogene Entität im Sinne einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) könne nicht gestellt
werden. Insbesondere fehle bei der Versicherten das erforderliche
Charakteristikum einer wiederholten Darbietung körperlicher Symptome in
Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz
wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome
nicht körperlich begründbar seien. Zudem lägen keine gravierenden emotionalen
Konflikte oder psychosozialen Belastungen vor. Gestützt darauf erweist sich die
Beurteilung, wonach der Schweregrad der Schmerzstörung leicht sei und keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, als einleuchtend. Der Gutachter
stellt im Weiteren schlüssig fest, dass auch die seitens der Versicherten
angegebenen depressiven Verstimmungen und Ängste keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Die gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10: F41.2)
sei leichtgradig und erreiche weder den Schweregrad für eine leichte depressive
Episode (ICD-10: F32.0) noch für eine Angststörung (ICD-10: F40, F41) oder eine
andere gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3). Die Kardinalsymptome einer
Depression seien gegenwärtig nicht gegeben, da sich objektiv kein
Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte
Ermüdbarkeit feststellen liessen. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf ein
vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle sowie kein verminderter
Appetit. Ferner gebe es auch keine Ängste oder Zwänge im strengen
psychiatrischen Sinne. Überzeugend ist schliesslich auch die Darlegung, wonach
die diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu
den «Z-Diagnosen» gehöre, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Anhand dieser schlüssig
hergeleiteten Diagnosen und der Einschätzung betreffend deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit leuchtet die Schlussfolgerung ein, wonach die Versicherte
aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Dieses
Ergebnis überzeugt auch angesichts der gutachterlichen Konsistenzprüfung,
welche diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergibt. Dr. med. D.___
erklärt diesbezüglich einleuchtend, dass die Präsentation einer erheblichen
Behinderung «Ich kann überhaupt nicht arbeiten» nicht im Einklang stehe mit der
Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. So seien etwa die beklagte
Intensität und das Ausmass der Beschwerden mit dem alltäglichen
Aktivitätsniveau nicht vereinbar. Auch der Medikamentenspiegel, welcher hinsichtlich
der Analgetika Paracetamol und Salicylate nicht im therapeutischen Bereich liege,
lasse auf psychiatrischem Fachgebiet keinen Leidensdruck erkennen. Zudem werde
die bisherige Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems wegen den
Schmerzen auf psychiatrischem Fachgebiet als gering eingeschätzt. Darüber
hinaus gebe es weitere Hinweise auf Symptomausweitung und Aggravation, so etwa
das unbeobachtete Gangbild, die Schnelligkeit und der Ablauf der Bewegungen, das
Mitschwingen der Arme, die Spontanmotorik, die spontanen Kopfdrehungen, die Indizien
anhand des explorierten Tagesprofils, die Indizien anhand der
Schmerzschilderung sowie auch die ergänzenden Indizien zum Ausschluss einer
hirnorganischen Störung und Beachtung der Konzentration während der
Exploration, der Merkfähigkeit für Altbekanntes, der Merkfähigkeit für
Wichtiges und der Merkfähigkeit für Routinedinge. Die Ergebnisse des
psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie
auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf dieses
beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
9.4 In der bidisziplinären
Konsensbeurteilung kommen Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ schliesslich
überein, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichten Tätigkeit, mit der
Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen, ohne
schweres Heben von über 10 kg sei die Versicherte zu 100 %
arbeitsfähig. Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten
Teilgutachten ein. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht wird
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben einzig
die aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
im Sinne von 50 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und
100 % Arbeitsfähigkeit in einer dem definierten Zumutbarkeitsprofil
angepassten Tätigkeit. Insgesamt werden die einzelnen Teilgutachten sowie die
Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet. Es sprechen ausserdem
keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten
Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangten bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der
umfassenden Untersuchungen kann demnach auf die im Rahmen des Eventualbegehrens
beantragte Einholung von zusätzlichen Abklärungen verzichtet werden.
9.5 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung
ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit,
mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und
ohne schweres Heben von über 10 kg, auszugehen.
10. Auf der Grundlage der vorstehend
festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit wird
der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von
40 % offenkundig nicht erreicht. Dies zeigt bereits eine summarische
Berechnung und Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen. Laut Angaben im
Lohnjournal der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Versicherte vor ihren
Krankschreibungen ein netto Jahreseinkommen von CHF 31'021.60 (September
2017 bis August 2018) bei einem Pensum von 75 % (6 Stunden und
30 Minuten pro Tag; IV-Nr. 7). Dieses tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen
erweist sich im Vergleich zum branchenüblichen statistischen Zentralwert als
unterdurchschnittlich und ist nach dem Grundsatz der Parallelisierung auf
CHF 36'785.00 zu erhöhen (Tabelle TA1 2018, Ziff. 10-11, Niveau 1, Frauen,
CHF 4'078.00 x 12 / 40 x 42.2 % - 5 % - 25 %). Eine Gegenüberstellung
des vorstehenden Valideneinkommens mit einem auf den LSE-Tabellenlöhne
basierenden Invalideneinkommen von CHF 41'011.00 (Tabelle TA1 2018, Total,
Niveau 1, CHF 4'371.00 x 12 = 52’452.00 / 40 x 41.7 - 25 %) zeigt,
dass der massgebliche Grenzwert von 40 % klarerweise nicht erreicht wird. Selbst
unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs von 10 % und
eines entsprechenden Invalideneinkommens von CHF 36'910.00 läge der
Invaliditätsgrad noch bei 0 %. Und auch mit dem beantragten Leidensabzug
von 20 % würde bei einem Invalideneinkommen von CHF 32'809.00 und einem Invaliditätsgrad
von 11 % kein rentenbegründender Invalidit.sgrad erreicht. Ferner vermag
auch eine allfällige zusätzliche Einschränkung im Aufgabenbereich keinen
relevanten Invaliditätsgrad zu begründen. Die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete
Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie
nachfolgend dargelegt – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch
ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist.
11.
11.1 Eingliederungsmassnahmen müssen –
wie bereits in Erwägung 4 erwähnt – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des
angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine
subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der Ärzteschaft
gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation
sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu
ermitteln ist.
11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist bei
der Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung auszugehen. Dr. med. H.___ stellte im Juli 2019 eine sehr
reservierte Prognose der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte fühle sich nicht in
der Lage, auch nur in einem Teilzeitpensum eine leicht bis mittelmässig
belastende Tätigkeit auszuführen (IV-Nr. 17). Auch im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. D.___ vom 29. Januar 2020 habe sich
die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschätzt (IV-Nr. 36). Ferner sind ein
Eingliederungswille oder eine Arbeitsmotivation sind auch in den übrigen
Aktenberichten nicht erkennbar. Die nach Erhalt der angefochtenen Verfügung
bekundete Arbeitsmotivation vermag daher die vorherigen Aussagen und den
dadurch vermittelten Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bis zum Erlass der Verfügung vom 23. März 2021 nicht bereit war, die gutachterlich
festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit zu verwerten. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist
damit wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Sollte
die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert haben und an einer
Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft
teilnehmen wollen, kann sie sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche
darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2).
12. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger