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Entscheid

VSBES.2021.67

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

5. April 2022Deutsch43 min

Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C.___,

Source so.ch

Urteil vom 5. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. März 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1968 geborene A.___ meldete

sich am 18. Februar 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum

Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit

dem 4. September 2018. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab A.___ an,

zuletzt als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG mit einem Pensum von

100 % angestellt gewesen zu sein (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2. Die IV-Stelle führte am 22.

März 2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 10) und holte Arztberichte

sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 7) ein. Am 7. November 2019 teilte

die IV-Stelle A.___ gestützt auf die regionalärztliche Empfehlung vom

5. November 2019 (IV-Nr. 20) mit, es sei eine bidisziplinäre

Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C.___,

Fachärztin Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___,

Facharzt FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen

(IV-Nr. 23). Mit E-Mail vom 27. Januar 2020 bat Dr. med. D.___ um

eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der

kognitiven Funktionen bei Dr. sc. E.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2020

informierte die IV-Stelle A.___ dahingehend, dass eine zusätzliche medizinische

Untersuchung im Bereich Neuropsychologie bei Dr. med. E.___ angezeigt sei. Nach

Eingang der drei Teilgutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie

und Neuropsychologie lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 41) mit Verfügung vom 23. März 2021 den

Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab

(A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), am 19. April 2021 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht,

A.S. 4). In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2021 lässt

sie, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 16):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 sei aufzuheben.

2. Es

seien der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines

noch zu bestimmenden IV-Grades zu gewähren.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 auf

Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).

5. Am 10. September 2021 reicht

die Beschwerdeführerin eine Replik ein (A.S. 45) und mit Eingabe vom

12. Oktober 2021 die Kostennote des Rechtsvertreters (A.S. 58).

6. Mit Schreiben vom 9. März 2022

holte das Versicherungsgericht zur Vervollständigung des medizinischen

Sachverhalts den Erstgesprächsbericht der Psychiatrischen Dienste Olten vom

20. Mai 2019 ein (A.S. 65 ff.).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG, SR 830.1) sind. Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss

Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7.

Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen

beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b

IVG). Die vorgenannten Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind

Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf

die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu

erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt

demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit

sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar

AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann,

IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.

74.

f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2).

Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so

kann auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die

Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit

ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln.

Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen

Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung

und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die

im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom

7.

September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin wies in

der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 (A.S. 1) den Anspruch auf

eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen

hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit

der Möglichkeit der Wechselbelastung (ohne vorgebeugte Zwangshaltungen) ohne

schweres Heben von über 10 kg vollumfänglich zumutbar seien. Auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien genügend dem vorerwähnten Profil

entsprechende Stellen vorhanden, sodass die Versicherte bei der Stellensuche

nicht auf die Invalidenversicherung angewiesen sei. Eine Invalidität im Sinne

des Gesetzes liege nicht vor. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 stellte

die Beschwerdegegnerin zudem fest, die Gutachtensvergabe sei rechtens

durchgeführt worden. Die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass eine

bidisziplinäre Begutachtung ausreiche und die Gutachter seien anschliessend

anderer Meinung gewesen. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht vorhersehen

können und es sei nicht zielführend, in solchen Situationen die Begutachtung

neu via SuisseMED@P zu vergeben. Ausserdem seien die Einwände verspätet

vorgebracht worden. Die eingeholten Gutachten seien sodann nicht nur

formell-rechtlich, sondern auch inhaltlich beweiswertig. Zu den Rügen am

rheumatologischen Gutachten führt die Beschwerdegegnerin aus, die in den

medizinischen Vorakten diagnostizierte Fatigue-Symptomatik könne nicht stark

ausgeprägt sein. Die Versicherte habe weder im Intake-Gespräch noch in den

Begutachtungen eine ausgeprägte Müdigkeit erwähnt. Die ihrerseits geschilderten

Beschwerden bezögen sich hauptsächlich auf die Schmerzen im Rücken mit

Ausstrahlung in die Beine. Im Weiteren würden die Diagnosen im psychiatrischen

Teilgutachten nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Im Zusammenhang mit

den Einwänden gegen die neuropsychologische Begutachtung führt die

Beschwerdegegnerin aus, die Begründung bezüglich des aggravierenden Verhaltens sei

nachvollziehbar. Die Testergebnisse hätten aggravierte Reaktionen gezeigt. Die

Reaktionszeit der Versicherten liege höher als jene von Patienten mit einem

schweren Hirntrauma. Schliesslich sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads

auf zwei gleiche Tabellenlöhne abzustellen, da das effektiv erwirtschaftete

Einkommen keinem 100%-Pensum entsprochen habe. Dies ergebe einen

Invaliditätsgrad von 0 % bei einer vollen Arbeitsfähigkeit.

5.2

Mit Beschwerde vom 26. Mai

2021.

(A.S. 23) beantragt die Versicherte, es seien ihr sämtliche Leistungen

nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades zu gewähren.

Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

ausführen, auf die von der Beschwerdegegnerin initiierten medizinischen

Abklärungen könne aus formell-rechtlichen Gründen nicht abgestellt werden. Der

Gutachtensauftrag hätte zwingend nach dem Zufallsprinzip in Anwendung von

SuisseMED@P erfolgen müssen, da die Beschwerdeführerin in drei Disziplinen

begutachtet worden sei. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die

umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und

damit zufallsbasiert anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise sei auch dann

einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei

medizinische Disziplinen fokussiert erscheine, die Beschaffenheit der

Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert sei. Einer erneuten

Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip sei nichts im Wege gestanden, da noch

überhaupt keine Begutachtung stattgefunden gehabt habe, als klar gewesen sei,

dass es auch eine neuropsychologische Begutachtung brauche. Ferner seien die

Rügen betreffend die Begutachtung nicht zu spät erfolgt. Der Mangel sei so früh

wie möglich, das heisse nach Kenntnis des Mangels vorzubringen. Die im

Administrativverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe

keine Kenntnis des Mangels gehabt, weshalb die Geltendmachung nicht verspätet

sei. Aus formell-rechtlicher Sicht verbiete es sich, auf die eingeholten

Gutachten abzustellen. Im Übrigen überzeugten die Gutachten auch inhaltlich

nicht. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer chronischen Fatigue

im Zusammenhang mit dem Sjögren-Syndrom und diese habe ebenfalls Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Dies werde von der rheumatologischen Gutachterin zu Unrecht

nicht berücksichtigt. Nicht richtig abgeklärt sei der Sachverhalt auch in Bezug

auf die möglichen myofaszialen Beschwerden mit Muskelverspannungen mit

Ausweitung nach kranial sowie in auch in Bezug auf die Iliosakralgelenke (ISG).

Ferner vermöge auch das psychiatrische Gutachten nicht zu überzeugen. Es sei

insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Psychiater gestellten

Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Entgegen dessen

Behauptung habe die Beschwerdeführerin sämtliche zur Verfügung stehenden

Gesundheitsangebote stets wahrgenommen, wodurch es aber dennoch nicht zu einer

Verbesserung gekommen sei. Auch die Ausführungen betreffend allfällige

Inkonsistenzen bzw. gar Aggravation, welche ausdrücklich bestritten würden,

seien nicht nachvollziehbar. Eine chronische Schmerzstörung zeichne sich

hierdurch aus, dass nicht sämtliche beklagten Schmerzen objektivierbar seien.

Wenig überzeugend seien sodann auch die Ausführungen betreffend die Depression.

Es sei zu kritisieren, dass sich der Psychiater nicht mit dem diagnostizierten

Sjögren-Syndrom und der damit im Zusammenhang stehenden erhöhten Ermüdbarkeit

auseinandersetze. In Bezug auf das neuropsychologische Gutachten wird weiter

gerügt, das vorgeworfene Aggravationsverhalten könne anhand der

Symptomvalidierungstests nicht festgestellt werden, da die Resultate über dem

Cut-off gelegen seien. Die Behauptung, dass im Verlauf der Untersuchung ein

aggravierendes Verhalten beobachtet worden sei, sei inakzeptabel. Die

Testergebnisse lägen nicht vor. Ausserdem hätte die Gutachterin zwingend die

festgestellten Einschränkungen und deren Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit diskutieren müssen und erst hiernach hätte im Rahmen der

Konsistenzprüfung eine Diskussion zu einem allfälligen Aggravationsverhalten

stattfinden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in

neuropsychologischer Hinsicht überhaupt nicht abgeklärt. Schliesslich sei beim

Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, womit

selbst wenn der ausdrücklich bestrittenen Auffassung der Beschwerdegegnerin

gefolgt werden sollte, ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 %

resultiere. Damit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Gutachtensvergabe, der

Sachverhaltsabklärung, der Arbeitsfähigkeit und des Einkommensvergleichs, sind

im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1

Mit Augenarztbericht vom 13.

September 2018 wurde bei der Versicherten unter anderem ein beginnendes

Siccasyndrom diagnostiziert (IV-Nr. 17, S. 27).

6.2

Im Notfallbericht des F.___ vom

3.

November 2018 wurden ein (1.) lumboradikuläres Schmerzsyndrom L2/3 links,

(2.) linksseitige Abdominalbeschwerden und Diarrhoe (-) am ehesten im Rahmen

Plaquenil-Einnahme und eine (3.) Thrombopenie (-) am ehesten im Rahmen

Plaquenil-Einnahme diagnostiziert. Die brennenden Beinschmerzen würden im

Rahmen eines lumboradikulären Syndroms L2/3 interpretiert. Bezüglich der

abdominellen Beschwerden mit Diarrhoe sei aktuell von einer

Medikamentenunverträglichkeit auszugehen (IV-Nr. 17, S. 21 f.).

6.3

Mit MRI-Bericht des F.___ vom

13.

November 2018 wurden eine diffuse Bandscheibenprotrusion L 4/5 mit

Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina beidseits,

eine zirkuläre Bandscheibenprotrusion L 5/S1 mit diskreter Einengung des

ventralen Subarachnoidalraumes und eine biparamediane Bandscheibenprotrusion L

3/4 mit Einengung des ventralen Subarachnoidalraumes und der Neuroforamina

beidseits festgestellt (IV-Nr. 17, S. 23).

6.4

Im Bericht vom 27. November 2018

schilderte die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, die

aktuellen Probleme der Versicherten wie folgt: Persistierende Schmerzen im

linken Oberschenkel. Nach den Sommerferien sei die Versicherte so erschöpft und

müde, dass sie ab dem 12. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben

worden sei. Anfangs November habe sich die Versicherte über neu aufgetretene

Schmerzen in der linken Leiste, ventral über dem Oberschenkel, beklagt. Zu

diesem Zeitpunkt habe sich eine Thrombopenie von 33 gefunden. Wenn eine

Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu begründen sei, solle

die Versicherte psychiatrisch abgeklärt werden, eine depressive Störung mit

körperlichen Symptomen komme differentialdiagnostisch ebenfalls in Frage

(IV-Nr. 17, S. 25 f.).

6.5

Am 28. Dezember 2018 berichtete

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, die

Versicherte leide seit längerem an einer unspezifischen Fatigue-Symptomatik

sowie schlecht einzuordnenden Schmerzen, in letzter Zeit vor allem an

Rückenschmerzen lumbal, manchmal aber auch ausstrahlend ins Abdomen und in die

Beine. Die Trockenheit der Augen, die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und die

serologischen Befunde sprächen sehr stark für das Vorliegen eines Sjögren-Syndroms.

Im Vordergrund stünden zurzeit die chronischen Rücken- und Abdominalschmerzen

(IV-Nr. 17, S. 18 f.).

6.6

Mit Arztbericht vom 31. Januar

2019.

stellte Dr. med. H.___ unter anderem eine Verbesserung der lumbalen

Schmerzen und eine persistierende Fatigue fest. Die Prognose sei reserviert, es

sei mit Rezidiven zu rechnen (IV-Nr. 6, S. 4).

6.7

Gemäss IV-Anmeldung vom 18.

Februar 2019 sei die Versicherte wegen Rückenbeschwerden seit dem

4.

September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In beruflicher Hinsicht

wurde ein 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ mit einem

Bruttoeinkommen von durchschnittlich 3'400.00 x 12 angegeben (IV-Nr. 2).

6.8

Im Fragebogen für Arbeitgebende

vom 28. Februar 2019 wurde unter anderem eine Anstellung der Versicherten als

Betriebsmitarbeiterin Food seit 4. April 2011 mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit

von 6 Stunden und 30 Minuten pro Tag festgehalten. Hinsichtlich der

Lohnzahlungen verwies die Arbeitgeberin auf das beigelegte Lohnjournal (IV-Nr.

7).

6.9

In der Beurteilung vom 1. April

2019.

führte PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische

Medizin und Rehabilitation aus, dass die Rückenschmerzen der Versicherten im

Mai 2018 begonnen und sich bis zum September derart verstärkt hätten, dass sie

nicht mehr habe arbeiten können. Die klinische Untersuchung zeige ein

generalisiertes Schmerzbild. Die Laboruntersuchung sei vereinbar mit einer

Sjögren-Symptomatik. Die Versicherte habe deswegen auch Augentropfen. Diese

Befunde erklärten aber nicht das generalisierte Schmerzbild. Bei der klinischen

Untersuchung bestehe ein demonstratives Verhalten. In Bezug auf den Status

führte PD Dr. med. I.___ aus, dass die klinische Untersuchung bei der

Versicherten fast nicht möglich sei. Eine Prüfung der Motorik an Armen und

Beinen scheitere an ihrem aktiven Widerstand. Das Gleiche gelte für die

Untersuchung der Wirbelsäulenmobilität. Die Versicherte reagiere schon bei

leichtem Berühren mit massiven Schmerzen. Die Reflexe an Armen und Beinen seien

symmetrisch lebhaft. Im Gegensatz zur demonstrierten Bewegungseinschränkung

könne die Versicherte sich aber anziehen oder auskleiden. Zur Beurteilung des

Krankheitsbildes sei auch eine psychiatrische Abklärung nötig (IV-Nr. 14, S. 3

ff.).

6.10

Anlässlich des Erstgesprächs in

den J.___ vom 20. Mai 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4), einen Verdacht auf depressive Entwicklung (F32) und einen Verdacht auf

Panikstörung (F41.0). Die Versicherte leide seit einer Weile – akzentuierend

seit Februar 2018 – unter Rückenschmerzen, welche sich gemäss den vorliegenden

Angaben in den letzten Monaten ausgeweitet hätten und nicht zufriedenstellend

durch eine organische Ursache erklärt werden könnten. Die Versicherte habe primär

ein somatisches Krankheitskonzept. Dieser Symptomkomplex könne aus

psychiatrischer Sicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeordnet

werden. Die beschriebenen Beschwerden mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit,

Angst, Scham- und Schuldgefühlen, Insuffizienzgefühlen und Schlafstörungen

liessen am ehesten an eine depressive Entwicklung denken. Zusätzlich bestehe

ein Verdacht auf eine Panikstörung, da die Versicherte bei körperlicher

Betätigung sehr oft Momente mit Schwitzen, Hitzewallungen und Kraftlosigkeit

und Angst vor einer körperlichen Erkrankung erlebe (A.S. 66).

6.11

Mit Arztbericht vom 15. Juli 2019

diagnostizierte Dr. med. H.___ ein (1.) chronifiziertes lumbovertebrales bzw. lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei (-) Fehlhaltung der Wirbelsäule und diskreten degenerativen

Veränderungen und (-) Verdacht auf zunehmende Ausweitung zum generalisierten

weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom, eine (2.) anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4) Diagnosestellung 05/19, einen (3.) Verdacht auf

depressive Entwicklung (F32), einen (4.) Verdacht auf Panikstörung (F41.0),

siehe Berichtskopie L.___ und eine (5.) Sicca-Symptomatik bei Verdacht auf

Sjögren-Syndrom (-) Keratokonjunktivitis Sicca, (-) rezidivierende Thrombopenie,

(-) erhöhte ANA und positive Anti-SSA/Ro-Ak, (-) Fatigue-Symptomatik, (-)

Diagnosestellung 12/18. In Bezug auf die medizinische Situation führte Dr. med.

H.___ aus, es bestünden seit Jahren Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation,

Rückenschmerzen, Abdominalschmerzen, aber bisher nie längerdauernde

Arbeitsunfähigkeiten. Seit Dezember 2018 massive Schmerzen im Rücken, in den

Beinen und im Abdomen ohne Besserung durch die ambulante Physiotherapie und

Einnahme von Schmerzmitteln. 2014 erstmalige rheumatologische Untersuchung

wegen Schmerzen in den Füssen, damals entzündliche Schwellung des Mittelfusses

rechts bei damals bereits erhöhten ANAK und Anti-SSA Ak, noch keine ausgeprägte

Sicca-Symptomatik subjektiv. Nach der Einnahme von Hydroxychloroquin offenbar

keine entzündlichen Beschwerden an den Füssen mehr. Aber seit Mitte 2018 Sicca-Symptomatik.

Aktuell und seit längerem bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit. Im MRI der LWS

vom 12. November 2018 sei eine kleine laterale Diskusprotrusion L2/3 links mit

leichter Einengung des Foramens festgestellt worden. Relative Einengung auch

auf Höhe L3/4 bei Facettgelenksarthrose, keine eindeutige Diskushernie. Die

Prognose der Arbeitsfähigkeit sei sehr reserviert. Die Versicherte fühle sich

nicht in der Lage, auch nur in einem Teilzeitpensum eine leicht bis

mittelmässig belastende Tätigkeit auszuführen. Als Funktionseinschränkungen in

der bisherigen Tätigkeit nannte Dr. med. H.___ eine ausgeprägte Müdigkeit,

chronische Rückenschmerzen mit Schwierigkeiten, sich zu bücken und schwere

Lasten zu heben. Längere Zeit am Ort stehen sei ebenfalls ungünstig für ihre

Rückenbeschwerden mit ausgeprägter Hyperlordosierung der LWS. In einer angepassten

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag. Die

Prognose für eine Eingliederung sei sehr reserviert. Medizinisch-theoretisch

sei die Versicherte wahrscheinlich für eine leichte, körperlich wenig

belastende Tätigkeit, welche abwechselnd in sitzender und stehender Position

ausgeübt werden könne, zu 50 % arbeitsfähig, aber die

Krankheitsüberzeugung und die aktuelle berufliche Situation stünden einer

Eingliederung im Weg (IV-Nr. 17).

6.12

Im Arztbericht vom 26. Juli 2019

erklärte Dr. med. G.___, dass sie die Versicherte zuletzt am 20. November

2018.

gesehen habe. Unter Funktionseinschränkungen nannte Dr. med. G.___

Rückenschmerzen, welche in Kombination mit der ausgeprägten Müdigkeit Tätigkeiten

im Gehen oder Stehen sowie mit Heben von Lasten erschwerten. Die Versicherte

habe kaum Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Die

Versicherte fühle sich bereits zu krank, um selbständig den

Zweipersonenhaushalt zu bewältigen (IV-Nr. 18).

6.13

Mit regionalärztlicher

Stellungnahme vom 5. November 2019 empfahl Dr. med. M.___, Fachärztin

Neurologie FMH, die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 20).

6.14

Am 7. November 2019 teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine Begutachtung im

Fachbereich Psychiatrie bei Dr. med. D.___ und im Fachbereich Rheumatologie bei

Dr. med. C.___ vorgesehen sei (IV-Nr. 23).

6.15

Gemäss Austrittsbericht der N.___

vom 16. Januar 2020 war die Versicherte vom 18. Dezember 2019 bis 15. Januar

2020.

hospitalisiert. Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte

unter anderem fest, dass die Versicherte bei der körperlichen Untersuchung zum

Teil aktiven Widerstand geleistet habe und schon bei leichtem Berühren mit

starker Schmerzangabe reagiert habe. Die Versicherte präsentiere ein somatoformes

Störungsbild mit Zeichen des Weichteilrheumatismus. Hinweise für eine

internistische Erkrankung seien aktuell weder anamnestisch noch aufgrund der

klinischen Untersuchung zu finden. Ebenso bestünden keine Hinweise für eine

neurologische Ausfall-Symptomatik. Anamnestisch sei die Diagnose eines

Sjögren-Syndroms gestellt worden. Es bestehe noch eine gewisse

Fatigue-Symptomatik sowie auch rezidivierende Arthralgien und Myalgien. Dies seien

grundsätzlich unspezifische Symptome und fänden sich auch bei Patienten mit

Fibromyalgie-Syndrom. Darüber hinaus sei die weitere Differentialdiagnose sehr

breit.

6.16

Mit E-Mail vom 27. Januar

2020.

liess Dr. med. D.___ mitteilen, dass aus fachärztlicher Sicht zur

Beurteilung der kognitiven Funktionen eine zusätzliche neuropsychologische

Untersuchung erforderlich sei, welche er gerne bei Dr. sc. hum. E.___ durchführen

liesse (IV-Nr. 26).

6.17

In der Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin

informiert, dass eine zusätzliche medizinische Untersuchung bzw. Abklärung im

Fachbereich Neuropsychologie bei Dr. E.___ angezeigt sei. Unter Hinweis wurde

festgehalten, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten

Gutachtenspersonen bis 28. Februar 2020 bei der IV-Stelle schriftlich

eingereicht werden könnten (IV-Nr. 28).

6.18

Dr. med. C.___ erstattete am

29.

März 2020 ihr rheumatologisches Teilgutachten. Die Exploration fand am

17.

Dezember 2019 mit einem Dolmetscher in albanischer Sprache statt. Dr.

med. C.___ stellte folgende Diagnosen: (1.) Sjögren Syndrom, ICD-10 M35.0,

bei (-) Sicca-Symptomatik, (-) Stn. Keratokonjunktivitis, (-) SSA (Ro) AK

positiv, (niedrigtitrige) ANA, (-) Stn. hartnäckiger Tenosynovitis rechter Fuss

2014/2015, DD mechanische Ursache, (-) Intermittierend unter Plaquenil (NW:

Thrombopenie), (2.) Lumbosakrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54 (-) V.a.

Schmerzausweitung. Die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

50.

% arbeitsfähig. In einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit der

Wechselbelastung (ohne vorgebeugte Zwangshaltungen) ohne schweres Heben von

über 10 kg sei sie 100 % arbeitsfähig. Frühestens ab dem 1. Juli 2019,

spätestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 33.3).

6.19

Das Teilgutachten

Neuropsychologie von Dr. sc. hum. E.___ erfolgte am 25. Mai 2020. Im

Rahmen der Abklärung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte

neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt

worden. Die Testergebnisse seien als nicht valide anzusehen. Die Versicherte

habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die einen Punkt über

dem Cut-Off lägen, absolviert. Es habe jedoch im Verlauf der gesamten

Untersuchung ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Es könne

daher keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden

(IV-Nr. 35).

6.20

Das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. D.___ datiert vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 36 / Exploration am

29.

April 2020). Dr. med. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit

in sämtlichen Tätigkeiten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte er eine (1.) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (2.) Angst und depressive Störung,

gemischt (ICD-10: F41.2) und (3.) Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei

der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten

Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).

6.21

Die bidisziplinäre

Konsensbeurteilung wurde am 27. Mai 2020 erstellt durch die Dres. med. C.___

und D.___. Die neuropsychologische Untersuchung von Dr. sc. hum. E.___ wurde zusammen

mit den Laborbefunden unter dem Titel «Durchgeführte Zusatzdiagnostik»

aufgeführt. Im bidisziplinären Konsens kamen die Gutachter Dres. med. C.___ und

D.___ überein, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine

50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichten Tätigkeit, mit

der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen, ohne

schweres Heben von über 10 kg sei die Versicherte zu 100 %

arbeitsfähig (IV-Nr. 37).

6.22

Im Sprechstundenbericht des F.___

vom 1. Februar 2021 wurde die Diagnose des Sjögren-Syndroms bestätigt. Es sei

aufgrund der anhaltenden Thrombopenie eine Steroidtherapie begonnen worden

(Beschwerdebeilage 3).

6.23

Gemäss Austrittsbericht des F.___

vom 12. März 2021 wurde die Versicherte notfallmässig zwei Tage hospitalisiert

aufgrund einer akuten Niereninsuffizienz AKIN I unklarer Aetiologie.

Laboranalytisch Thrombozytopenie sowie deutlich erhöhte Nierenretentionswerte.

Bedside-sonographisch keine Hinweise für eine postrenaie Genese, die

Urinindizes sprächen für eine intrarenale Ursache (Beschwerdebeilage 4).

6.24

Im Bericht der P.___ vom 16. März

2021, der gestützt auf ein telefonisches Vorgespräch mit dem Sohn der

Beschwerdeführerin als Übersetzer verfasst wurde, diagnostizierte Dr. med. Q.___,

Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, unter anderem eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (lCD-10: F32.11) und eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (lCD-10: 45.4). Eine muldimodale stationäre

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert

(Beschwerdebeilage 5).

7.

Strittig und zu prüfen sind

vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie jener auf

Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung. Die Beschwerdegegnerin

verneint ihre Leistungspflicht, eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege

nicht vor. Ihren Entscheid stützt sie auf die eingeholten Gutachten in den

Fachdisziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Dagegen wendet

die Beschwerdeführerin ein, auf die Gutachten könne aus formell-rechtlichen

Gründen nicht abgestellt werden. Der Gutachtensauftrag hätte nach dem Zufallsprinzip

erfolgen müssen. Im Übrigen überzeugten die Gutachten auch inhaltlich nicht.

8.

Vorab ist auf die

formell-rechtliche Rüge betreffend die Gutachtensvergabe einzugehen.

8.1

Gemäss Art. 72bis Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, gültige Fassung bis 31.

Dezember 2020) haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr

Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit

welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der

Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).

8.2

Vorliegend wollte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die regionalärztliche Empfehlung vom 5.

November 2019 ein bidisziplinäres Gutachten einholen und teilte dies der

Beschwerdeführerin am 7. November 2019 mit (IV-Nr. 23). Diese erhob innerhalb der

ihr gesetzten Frist bis 25. November 2019 keine Einwände, wobei sie nur

eingeladen worden war, Einwände gegen die Gutachterpersonen zu erheben oder

Zusatzfragen einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 wurde die

Versicherte zur psychiatrischen Begutachtung am 29. Januar 2020 aufgeboten (IV-Nr.

25). Die rheumatologische Untersuchung fand bereits zuvor am 17. Dezember 2019

statt (IV-Nr. 33.3 S. 4). Am 27. Januar 2020 – sechs Wochen nach der durchgeführten

rheumatologischen Untersuchung und zwei Tage vor der psychiatrischen Begutachtung

– teilte der psychiatrische Gutachter der Beschwerdegegnerin mit, aus seiner

Sicht sei eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung notwendig (IV-Nr. 26).

Der Psychiater wartete in der Folge das neuropsychologische Gutachten vom 25.

Mai 2020 ab (IV-Nr. 35), bevor er am 28. Mai 2020 sein eigenes Gutachten abschloss

(IV-Nr. 36).

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat

Dispositiv

demnach zunächst eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet. Nachdem es keine

Einwände gab, wurde die rheumatologische Untersuchung durchgeführt. Kurz vor der

geplanten eigenen Untersuchung erklärte der Psychiater, es brauche zusätzlich

noch eine neuropsychologische Abklärung. Hierbei stellt sich die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin in dieser Situation den Gutachtensauftrag hätte zurückziehen

und den Auftrag nochmals neu in Anwendung von SuisseMED@P vergeben müssen.

Entscheidend ist, ob von einer Umgehung des Zufallsprinzips auszugehen ist.

Dies wäre zu verneinen, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Anordnung des

Gutachtens in guten Treuen davon ausgehen konnte, es brauche nur zwei

Disziplinen. In der RAD-Stellungnahme vom 5. November 2019 wurde basierend

auf den medizinischen Vorakten ein Gutachten in den Fachdisziplinen

Rheumatologie und Psychiatrie empfohlen. Dies leuchtet mit Blick auf die Akten

der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein. Diese enthalten Hinweise auf ein

rheumatologisches Leiden und eine organisch nicht begründete Schmerzkomponente.

Der Rheumatologe PD Dr. med. I.___ erachtet für die Beurteilung des

Krankheitsbildes eine psychiatrische Abklärung als nötig (IV-Nr. 14, S. 3

ff.). Dr. med. G.___ erwähnt ebenfalls eine mögliche psychische Störung mit

körperlichen Symptomen und Dr. med. H.___ diagnostiziert in Anlehnung an die

Abklärungen bei den L.___ eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Nrn. 17, S. 25 f.,

17, S. 1 und 27, S. 12). Die als notwendig erachteten Abklärungen in den

Bereichen Rheumatologie und Psychiatrie erweisen sich somit als begründet. Eine

zusätzliche neuropsychologische Abklärung erschien aus damaliger Sicht nicht

angezeigt, da es keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Störung und kognitive

Einschränkungen gab. Immerhin hatte die Beschwerdeführerin anscheinend 19 Jahre

lang ihre Arbeit bei der B.___ AG ausführen können. Aus den dargelegten Gründen

ist die Beschwerdegegnerin aus damaliger Sicht in guten Treuen davon

ausgegangen, es brauche ein Gutachten in nur zwei Disziplinen. Dass der

psychiatrische Gutachter zu einem Zeitpunkt, als die rheumatologische Untersuchung

bereits stattgefunden hatte, eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung für

erforderlich hielt, ändert nichts an der Zulässigkeit des Vorgehens.

8.4 Als Zwischenfazit kann somit

festgehalten werden, dass auf die im Administrativverfahren eingeholten

Gutachten aus formell-rechtlicher Sicht abgestellt werden darf.

9. Zu prüfen ist weiter der

inhaltliche Beweiswert der Begutachtungen. Zu beurteilen gilt es dabei in

erster Linie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten.

9.1 Gemäss dem rheumatologischen

Teilgutachten liegen bei der Versicherten im Wesentlichen (1.) ein leichtes

Sjögren-Syndrom ohne weitere Assoziation mit Autoimmunerkrankungen und (2.) ein

lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Schmerzausweitung vor. In der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte 50 % arbeitsfähig. In

einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne

vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von über 10 kg, sei

die Versicherte 100 % arbeitsfähig. Diese Schlussfolgerungen werden anhand

der eigenen Untersuchung der Rheumatologin Dr. med. C.___ und anhand der

medizinischen Vorbefunde plausibilisiert. Die Rheumatologin erläutert zunächst in

Bezug auf das diagnostizierte Sjögren-Syndrom, dass dieses zwar mit anderen

Autoimmunerkrankungen oder einem Fatigue-Syndrom vergesellschaftet sein könne,

am häufigsten aber isoliert vorkomme und für sich genommen keine erhebliche

Beeinträchtigung im Alltag darstelle. Bei der Versicherten sei ein isoliertes

Sjögren-Syndrom ohne weitere Assoziation mit Autoimmunerkrankungen am

wahrscheinlichsten. Es gebe keine Hinweise, dass eine vitale Organbeteiligung

vorliege. Ausserdem seien die Muskelschwäche und die rasche Erschöpfbarkeit

subjektiv und in der klinischen Untersuchung nicht auffällig. Der Schweregrad des

Sjögren-Syndroms sei bei bisher nur einmalig aufgetretener Keratokonjunktivitis

als leicht zu beurteilen. Basierend auf diesen Ausführungen leuchtet das

Zwischenfazit ein, wonach die an sich nicht arbeitsrelevante Diagnose des

Sjögren-Syndroms nicht mit einer arbeitsrelevanten Systemerkrankung einhergehe

und demnach keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daran vermag der

Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die Gutachterin ungenügend mit der

Fatigue-Symptomatik auseinandergesetzt habe, nichts zu ändern. Dr. med. C.___

stellt gestützt auf ihre klinische Untersuchung fest, dass die Fatigue und die

Erschöpfung nicht im Vordergrund stünden. Dies leuchtet insofern ein, als die Versicherte

– befragt nach ihren Beschwerden – ausschliesslich körperliche Schmerzen

beklagte, vorwiegend im lumbosakralen Bereich. Zudem gab sie an, dass sie sich

im Haushalt beteilige, da wo es gehe. Dies sei möglich beim Gemüse Rüsten,

Fleisch und Nahrungsmittel Schneiden oder Lavabo Putzen. Nach dem Mittag gehe

sie spazieren. Basierend auf diesen Aussagen der Versicherten erscheint die

gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die rasche Erschöpfbarkeit subjektiv

und in der klinischen Untersuchung nicht auffällig sei, nachvollziehbar. Diese

Annahme rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass die seitens der

behandelnden Ärztinnen Dres. med. G.___ und H.___ festgestellte ausgeprägte

Müdigkeit jeweils mit den subjektiven Angaben der Versicherten begründet wird.

Im Weiteren stellt Dr. med. C.___ gestützt auf die gutachterliche

Befragung und Untersuchung treffend fest, dass bei der Versicherten schwerpunktmässig

Beschwerden im Lumbosakralbereich vorlägen. Wie die Rheumatologin schlüssig

darlegt, liessen sich diese jedoch nur beschränkt erklären und es müsse von

einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. Anhand der Bildgebung könnten

degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule in Form von Diskusprotrusionen,

einer kleinen Diskushernie 2/3 mit leichten neuroforaminalen Verengungen und

Spondylarthrose im Segment der LWK3/4 festgestellt werden, welche die

Rückenschmerzen erklären könnten. Das Schmerzausmass und die reduzierte

Beweglichkeit seien aber dennoch rheumatologisch nicht nachvollziehbar. Die

gemachten Beobachtungen widersprächen sich überwiegend. Die Schmerzen würden

ungenau und diffus beschrieben. Zudem seien keine interventionellen

Schmerzbehandlungen erfolgt und solche seien von der Versicherten auch nicht

eingefordert worden. Dies obwohl die Versicherte bei der Untersuchung sehr

starke Schmerzen angebe, sodass viele Untersuchungen nicht hätten durchgeführt

werden können. Diese Beobachtungen decken sich weitgehend mit jenen von PD Dr.

med. I.___. Auch er stellt im Bericht vom 1. April 2019 fest, dass eine

klinische Untersuchung bei der Versicherten aufgrund ihres aktiven Widerstandes

fast nicht möglich sei und bei der Untersuchung ein demonstratives Verhalten

bestehe. Die Versicherte reagiere schon bei leichtem Berühren mit massiven

Schmerzen. Die Reflexe an Armen und Beinen seien symmetrisch lebhaft. Im

Gegensatz zur demonstrierten Bewegungseinschränkung könne die Versicherte sich

aber anziehen oder auskleiden (IV-Nr. 14). Ferner werden auch im Bericht der N.___

ein aktiver Widerstand anlässlich der klinischen Untersuchung sowie Reaktionen

mit starken Schmerzangaben schon bei leichtem Berühren festgestellt. Das

verschiedentlich festgestellte inkonsistente Verhalten ist nach Auffassung der Rheumatologin

als Symptomverdeutlichung zu verstehen, welches dennoch klar zum Ausdruck

bringe, dass die Versicherte Schwierigkeiten habe beim Bücken und bei

Rotationsbewegungen der Wirbelsäule sowie beim Vorbeugen des Oberkörpers

während ihrer Tätigkeit am Fliessband. Myofasziale Beschwerden mit

Muskelverspannungen seien zusätzlich möglich mit Ausweitung nach kranial. Weitere

Diagnosen oder wesentliche Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

werden in der Beurteilung von Dr. med. C.___ schlüssig verneint. Eine

entzündlich-rheumatische Erkrankung aus dem Formenkreis der

Spondylarthropathien, z.B. mit entrepathischer Assoziation, sei möglich, aber

unwahrscheinlich. Die Rückenschmerzen seien wahrscheinlich bereits vor den

Durchfällen im Herbst 2018 vorgelegen und die durchgeführten MRI-Befunde der

LWS seien für entzündliche Veränderungen nicht richtungsweisend. Die

Untersuchung des Rückens, der Knie und der Halswirbelsäule sei erschwert beurteilbar.

Auf einige Untersuchungen habe wegen angegebener Schmerzen ganz verzichtet

werden müssen. Namentlich im Bereich der Iliosakralgelenke habe die Gutachterin

mangels Mitarbeit der Versicherten, welche sich nicht auf den Bauch habe legen

können, kaum eine funktionelle Untersuchung durchführen können. Das Beckenübersichtsröntgen

vom 3. Dezember 2018 habe indes keine richtungsweisenden Befunde an den

ISG ergeben. Für einen genaueren Ausschluss hätte bei Verdacht ein MRI der ISG

erfolgen müssen. Dies sei vermutlich nicht erfolgt, da kein klar ersichtlicher

entzündlicher Prozess angenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin erachtet

diese gutachterlichen Ausführungen als ungenügend und hält weitere Abklärungen in

Bezug auf die Iliosakralgelenke für erforderlich. Dem kann nicht zugestimmt

werden. Indem die Gutachterin von einem degenerativen Prozess im lumbosakralen

Bereich ausgeht und entzündliche Veränderungen für nicht richtungsweisend hält,

erscheint der Verzicht auf weitergehende Abklärungen im Bereich der

Iliosakralgelenke nachvollziehbar. Basierend auf diesen schlüssig hergeleiteten

Diagnosen und Befunden führt Dr. med. C.___ aus, dass die vorliegenden

Funktions- und Fähigkeitsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur bei

entsprechend anhaltender körperlicher Belastung wie Zwangshaltungen bei der

Fliessbandarbeit relevant seien, sodass die Versicherte in einer anderen

Funktion mit Wechselbelastung weniger Beschwerden entwickeln würde. Gestützt

darauf überzeugen die attestierten Arbeitsfähigkeiten von 50 % in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit und 100 % in einer Tätigkeit mit Möglichkeit der

Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und ohne schweres Heben von

über 10 kg. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die

behandelnden Ärztinnen Dres. med. H.___ und G.___ – die Versicherte sei in

einer leichten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig – wird seitens der Gutachterin

nachvollziehbar widerlegt. Es gebe keine Hinweise, dass die nicht

arbeitsrelevante Diagnose des Sjögren-Syndroms mit einer arbeitsrelevanten

Systemerkrankung einhergehe. Die für die Versicherte im Vordergrund stehenden

lumbosakralen Schmerzen hätten bildgebend nicht das Ausmass, als dass die

angestammte Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könne. So bestünden keine

neurokompressiven Symptome oder Untersuchungsbefunde oder überzeugende

bildgebende Befunde. Auch seien die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht

ausgereizt. Insgesamt leuchten demnach die gutachterliche Beurteilung der

beklagten somatischen Beschwerden und die aus rheumatologischer Sicht

attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ein.

9.2 Im Rahmen der

neuropsychologischen Begutachtung von Dr. sc. hum. E.___ vom 25. Mai 2020

(IV-Nr. 35) werden keine verwertbaren Einschätzungen zur kognitiven

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt. Im Verlauf der gesamten

neuropsychologischen Untersuchung könne ein aggravierendes Verhalten beobachtet

werden. Daher könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Die neuropsychologische Gutachterin begründet die Aggravation

überzeugend. Zur Abklärung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte

neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt

worden. Die Testergebnisse seien als nicht valide anzusehen. Die Versicherte absolviere

beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten, die einen Punkt über dem

Cut-Off lägen. Es werde jedoch im Verlauf der gesamten Untersuchung ein

aggravierendes Verhalten beobachtet. Diese Beurteilung erscheint mit Blick auf

die im Gutachten dargestellten Verhaltensbeobachtungen plausibel. So liege die

Versicherte bereits vor der Untersuchung stöhnend auf dem Sofa im Wartezimmer

und weine immer wieder laut. Beim Gespräch antworte sie leise, unwillig, vage

und ausschliesslich auf albanisch. Immer wieder komme es zu einem dramatisch

anmutenden Stöhnen, oft stehe sie weinend auf. Die meisten Fragen müssten erst

erklärt werden, ehe die Versicherte angebe, sie verstanden zu haben, aber sie gebe

auch immer wieder an, trotz Übersetzung gar nichts zu verstehen. Auffassung,

Ausdauer und Konzentration seien während des Gesprächs demonstrativ

verlangsamt. Biografische Daten könne sie nur selten abrufen. Sie gebe unter

anderem an, dass sie viel vergesse und nicht mehr genau wisse, wann sie

geheiratet habe oder wann ihre Söhne geboren seien. Affektiv sei sie

histrionisch bei einer etwas gedrückten Grundstimmung. Ein Leidensdruck sei

nicht direkt spürbar. Das Instruktionsverständnis während der Testuntersuchung

sei ebenfalls auffällig. Jede Testanleitung müsse mehrfach erklärt werden.

Trotzdem behaupte die Versicherte immer wieder, die Anleitung nicht zu

verstehen, obwohl alles übersetzt werde. Ihre Mitarbeit sei nicht motiviert. Diese

Verhaltensbeobachtungen der Neuropsychologin lassen ein aggravierendes Verhalten

plausibel erscheinen. Nachvollziehbare Hinweise für eine Aggravation ergeben

sich ausserdem gestützt auf die neuropsychologische Konsistenzprüfung. Diese kommt

zum Ergebnis, dass die Versicherte sämtliche Kriterien für einen begründeten

Verdacht auf eine nicht-authentische neuropsychologische Störung erfülle. Zunächst

habe die Versicherte einen substanziellen externen Anreiz auf IV-Leistungen. Des

Weiteren sei die neuropsychologische Testung evident. Aggravierte Reaktionen seien

wahrscheinlich. Die teilweise verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine neurophysiologisch

nicht erklärbare Variabilität. Zudem könne das aggravatorische Verhalten nicht

auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden, womit die

Konsistenzprüfungskriterien für einen begründeten Verdacht auf eine

nicht-authentische neuropsychologische Störung erfüllt seien. Für eine

Aggravation sprechen somit die Verhaltensbeobachtungen sowohl während der

gutachterlichen Befragung als auch während der Testung, die auffälligen

Reaktionszeiten im Testverfahren und die Konsistenzprüfung. Aufgrund der

zahlreichen Hinweise erweist sich die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach

die Testresultate und deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unabhängig

von der Konsistenzprüfung hätten diskutiert werden müssen, als unbegründet. Die

insgesamt schlüssig dargelegte Einschätzung betreffend das aggravierende

Verhalten wird im Übrigen auch anhand von anderweitigen ärztlichen

Beobachtungen bekräftigt, namentlich durch die wiederholt festgestellte Inkonsistenz.

Angesichts der plausiblen neuropsychologischen Beurteilung liegen somit gewichtige

Anhaltspunkte vor, welche für eine Aggravation sprechen und die Grenzen eines

bloss verdeutlichenden Verhaltens überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine

neuropsychologische Einschränkung ist damit nicht anzunehmen.

9.3 In psychiatrischer Hinsicht

erweist sich das Gutachten von Dr. med. D.___ ebenfalls als schlüssig und

nachvollziehbar. Das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine psychiatrische Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, wird anhand der

gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte schlüssig

begründet. So zeigten sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen

der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit. Im klinischen Eindruck

ergäben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen.

Im Hinblick auf die Konzentration sei die Versicherte während des ganzen

Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam und vermöge sich auf die gestellten

Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen. Die emotionale

Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und

Stringenz sowie im Tempo ungestört. Es seien keine krankheitswertigen

inhaltlichen Denkstörungen und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar.

Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder

illusionären Verkennungen bestünden nicht. Die Versicherte zeige während der

Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten. Es bestünden keine

Affekteinbrüche während der Exploration. Die Versicherte sei auch bei

kritischen Themen steuerbar. Gegenwärtig lägen weder eine Insuffizienz oder

eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder Grübeln vor. Der

Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Gestik und Mimik

seien angemessen und unterstreichten die Stimmung affektsynthym. Spontanität

und Eigeninitiative seien erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten

Bereich nicht eingeschränkt. Überdies wirke die Versicherte trotz des Ausmasses

der während der Exploration auf der visuell analogen Schmerzskala (VAS) angegebenen

Schmerzintensität von ca. 4-5/10 zu keinem Zeitpunkt schmerzgequält. Gestützt

auf diese Untersuchungsbefunde überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung,

wonach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose gestellt werde.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine Angst und

depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), sowie Probleme, verbunden mit

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten

Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), zu diagnostizieren. Dr. med. D.___

legt zunächst nachvollziehbar dar, dass bei der Versicherten eine leichtgradige

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41) vorliege. Die differentialdiagnostisch erwogene Entität im Sinne einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) könne nicht gestellt

werden. Insbesondere fehle bei der Versicherten das erforderliche

Charakteristikum einer wiederholten Darbietung körperlicher Symptome in

Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz

wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome

nicht körperlich begründbar seien. Zudem lägen keine gravierenden emotionalen

Konflikte oder psychosozialen Belastungen vor. Gestützt darauf erweist sich die

Beurteilung, wonach der Schweregrad der Schmerzstörung leicht sei und keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, als einleuchtend. Der Gutachter

stellt im Weiteren schlüssig fest, dass auch die seitens der Versicherten

angegebenen depressiven Verstimmungen und Ängste keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hätten. Die gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10: F41.2)

sei leichtgradig und erreiche weder den Schweregrad für eine leichte depressive

Episode (ICD-10: F32.0) noch für eine Angststörung (ICD-10: F40, F41) oder eine

andere gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3). Die Kardinalsymptome einer

Depression seien gegenwärtig nicht gegeben, da sich objektiv kein

Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte

Ermüdbarkeit feststellen liessen. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf ein

vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle sowie kein verminderter

Appetit. Ferner gebe es auch keine Ängste oder Zwänge im strengen

psychiatrischen Sinne. Überzeugend ist schliesslich auch die Darlegung, wonach

die diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) zu

den «Z-Diagnosen» gehöre, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Anhand dieser schlüssig

hergeleiteten Diagnosen und der Einschätzung betreffend deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit leuchtet die Schlussfolgerung ein, wonach die Versicherte

aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Dieses

Ergebnis überzeugt auch angesichts der gutachterlichen Konsistenzprüfung,

welche diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergibt. Dr. med. D.___

erklärt diesbezüglich einleuchtend, dass die Präsentation einer erheblichen

Behinderung «Ich kann überhaupt nicht arbeiten» nicht im Einklang stehe mit der

Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. So seien etwa die beklagte

Intensität und das Ausmass der Beschwerden mit dem alltäglichen

Aktivitätsniveau nicht vereinbar. Auch der Medikamentenspiegel, welcher hinsichtlich

der Analgetika Paracetamol und Salicylate nicht im therapeutischen Bereich liege,

lasse auf psychiatrischem Fachgebiet keinen Leidensdruck erkennen. Zudem werde

die bisherige Intensität der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems wegen den

Schmerzen auf psychiatrischem Fachgebiet als gering eingeschätzt. Darüber

hinaus gebe es weitere Hinweise auf Symptomausweitung und Aggravation, so etwa

das unbeobachtete Gangbild, die Schnelligkeit und der Ablauf der Bewegungen, das

Mitschwingen der Arme, die Spontanmotorik, die spontanen Kopfdrehungen, die Indizien

anhand des explorierten Tagesprofils, die Indizien anhand der

Schmerzschilderung sowie auch die ergänzenden Indizien zum Ausschluss einer

hirnorganischen Störung und Beachtung der Konzentration während der

Exploration, der Merkfähigkeit für Altbekanntes, der Merkfähigkeit für

Wichtiges und der Merkfähigkeit für Routinedinge. Die Ergebnisse des

psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie

auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf dieses

beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

9.4 In der bidisziplinären

Konsensbeurteilung kommen Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ schliesslich

überein, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten leichten Tätigkeit, mit der

Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen, ohne

schweres Heben von über 10 kg sei die Versicherte zu 100 %

arbeitsfähig. Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten

Teilgutachten ein. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht wird

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben einzig

die aus rheumatologischer Sicht bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

im Sinne von 50 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und

100 % Arbeitsfähigkeit in einer dem definierten Zumutbarkeitsprofil

angepassten Tätigkeit. Insgesamt werden die einzelnen Teilgutachten sowie die

Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet. Es sprechen ausserdem

keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten

Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangten bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der

umfassenden Untersuchungen kann demnach auf die im Rahmen des Eventualbegehrens

beantragte Einholung von zusätzlichen Abklärungen verzichtet werden.

9.5 Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung

ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit,

mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und

ohne schweres Heben von über 10 kg, auszugehen.

10. Auf der Grundlage der vorstehend

festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit wird

der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von

40 % offenkundig nicht erreicht. Dies zeigt bereits eine summarische

Berechnung und Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen. Laut Angaben im

Lohnjournal der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Versicherte vor ihren

Krankschreibungen ein netto Jahreseinkommen von CHF 31'021.60 (September

2017 bis August 2018) bei einem Pensum von 75 % (6 Stunden und

30 Minuten pro Tag; IV-Nr. 7). Dieses tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen

erweist sich im Vergleich zum branchenüblichen statistischen Zentralwert als

unterdurchschnittlich und ist nach dem Grundsatz der Parallelisierung auf

CHF 36'785.00 zu erhöhen (Tabelle TA1 2018, Ziff. 10-11, Niveau 1, Frauen,

CHF 4'078.00 x 12 / 40 x 42.2 % - 5 % - 25 %). Eine Gegenüberstellung

des vorstehenden Valideneinkommens mit einem auf den LSE-Tabellenlöhne

basierenden Invalideneinkommen von CHF 41'011.00 (Tabelle TA1 2018, Total,

Niveau 1, CHF 4'371.00 x 12 = 52’452.00 / 40 x 41.7 - 25 %) zeigt,

dass der massgebliche Grenzwert von 40 % klarerweise nicht erreicht wird. Selbst

unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs von 10 % und

eines entsprechenden Invalideneinkommens von CHF 36'910.00 läge der

Invaliditätsgrad noch bei 0 %. Und auch mit dem beantragten Leidensabzug

von 20 % würde bei einem Invalideneinkommen von CHF 32'809.00 und einem Invaliditätsgrad

von 11 % kein rentenbegründender Invalidit.sgrad erreicht. Ferner vermag

auch eine allfällige zusätzliche Einschränkung im Aufgabenbereich keinen

relevanten Invaliditätsgrad zu begründen. Die Voraussetzungen für den Anspruch

auf eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete

Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie

nachfolgend dargelegt – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch

ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist.

11.

11.1 Eingliederungsmassnahmen müssen –

wie bereits in Erwägung 4 erwähnt – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

genügen und entsprechend notwendig sowie geeignet sein zur Erreichung des

angestrebten Eingliederungsziels. Vorausgesetzt wird insbesondere eine

subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit anhand der gegenüber der Verwaltung und der Ärzteschaft

gemachten Äusserungen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation

sowie der im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu

ermitteln ist.

11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist bei

der Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung auszugehen. Dr. med. H.___ stellte im Juli 2019 eine sehr

reservierte Prognose der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte fühle sich nicht in

der Lage, auch nur in einem Teilzeitpensum eine leicht bis mittelmässig

belastende Tätigkeit auszuführen (IV-Nr. 17). Auch im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung von Dr. med. D.___ vom 29. Januar 2020 habe sich

die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschätzt (IV-Nr. 36). Ferner sind ein

Eingliederungswille oder eine Arbeitsmotivation sind auch in den übrigen

Aktenberichten nicht erkennbar. Die nach Erhalt der angefochtenen Verfügung

bekundete Arbeitsmotivation vermag daher die vorherigen Aussagen und den

dadurch vermittelten Eindruck nicht aufzuheben. Jedenfalls ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

bis zum Erlass der Verfügung vom 23. März 2021 nicht bereit war, die gutachterlich

festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Leiden angepassten

Tätigkeit zu verwerten. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist

damit wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Sollte

die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert haben und an einer

Eingliederungsmassnahme im gutachterlich attestierten Umfang ernsthaft

teilnehmen wollen, kann sie sich bei der IV-Stelle erneut anmelden, welche

darüber neu zu verfügen hätte (BGE 130 V 64 E. 2).

12. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger