Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.69

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

29. September 2021Deutsch19 min

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin folgende Gutachterstelle vor: C.___, [...]l

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 23. März 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], meldete sich am 18. Januar 2018 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von IV-Leistungen an. Sie hatte sich am 9. Januar 2017 eine mehrfragmentare

Unterschenkelfraktur links zugezogen. Weiter ist eine Schulterverletzung aus

dem Jahr 2009 aktenkundig (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 2; 13 S. 48 f.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin lud die

Beschwerdeführerin zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein, das am 6.

Februar 2018 stattfand (IV-Nr. 9). Weiter zog sie verschiedene medizinische

Unterlagen bei (IV-Nr. 13, 16, 19 und 22).

1.3 Der Abklärungsfachmann der

Beschwerdegegnerin beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2019 eine

Beurteilung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV sowie eine

abschliessende Stellungnahme zur Rentenfrage (IV-Nr. 20).

1.4 Am 17. April 2019 nahm Dr. med. B.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD BE-FR-SO, zur medizinischen Situation

Stellung (IV-Nr. 23, S. 2 ff.).

1.5 Eine weitere Stellungnahme von

Dr. med. B.___ erfolgte am 15. Mai 2019, worin er eine orthopädische

Begutachtung als indiziert erachtete (IV-Nr. 26, S. 2).

1.6 Am 17. Mai 2019 schlug die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin folgende Gutachterstelle vor: C.___, [...]l

(IV-Nr. 29 f.); dazu sowie zum Fragenkatalog äusserte sich die

Beschwerdeführerin nicht.

1.7 In der Folge verfasste Dr. med. D.___,

FMH Orthopädische Chirurgie, C.___, am 14. Oktober 2019 ein orthopädisches

Gutachten (IV-Nr. 35.1); dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 19.

Dezember 2019 abschliessend in dem Sinne, die behandelnden Ärzte hätten zur

Arbeitsfähigkeit bezüglich einer durch den Gutachter definierten angepassten

Tätigkeit Stellung zu nehmen (IV-Nr. 40, S. 2 ff.).

1.8 Die Ärzte des E.___ erstatteten

der Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 den bereits am 10. März 2020

angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 45).

1.9 Am 2. Juli 2020 äusserte sich

Dr. med. B.___ erneut zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin.

Weitere Abklärungen erachtete er zurzeit nicht als erforderlich (IV-Nr. 48).

2.

2.1 Im Vorbescheid vom 13. Juli 2020

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr für die

Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2020 eine ganze Rente zu gewähren. Hingegen

bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 49).

2.2 Am 28. August 2020 beantragte

die Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihr seien zur Begründung des Einwands

vom 19. August 2020 (der sich allerdings nicht bei den Akten befindet) die

Akten zuzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren (IV-Nr. 55). Die Einwandergänzung erfolgte am 1.

Oktober 2020 (AK-Nr. 58.13), das Zusenden des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege samt Beilagen am 14. Oktober 2020 (IV-Nr. 59).

2.3 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies

die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ab (IV-Nr. 65).

3.

3.1 Am 30. März bzw. 6. April 2021

empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr. 66,

69).

3.2 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 7. April 2021 mit, es sei eine

umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere

Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie) erforderlich. Dieser Ankündigung

legte sie die Gutachterfragen bei (IV-Nr. 70 f.).

3.3 Am 27. April 2021 gab die

Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, die

Begutachtung werde durch die Gutachterstelle C.___, [...], erfolgen. Die

Abklärungen nähmen Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___,

Neurologie, Dr. med. I.___, Psychiatrie / Psychotherapie, und

Dr. med. J.___, Rheumatologie (anstelle der angekündigten Orthopädie) vor (IV-Nr.

81).

4. Gegen die Verfügung vom 23.

März 2021 lässt die Beschwerdeführerin am 26. April 2021 Beschwerde an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Die

Verfügung vom 23. März 2021 der IV-Stelle Solothurn sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der IV-Stelle Solothurn ab

28. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter

Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

3. Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7,7 % MwSt) zulasten der

Beschwerdegegnerin

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 27. Mai 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Bemerkungen zur

Beschwerde werde verzichtet (A.S. 21).

6. Am 14. Juni 2021 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 23 ff.).

Die noch ausstehenden Unterlagen folgen mit Zuschrift vom 15. Juni 2021 (A.S.

33 f.).

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. Juni 2021 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 35).

8. Am 6. Juli 2021 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 36 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 23. März 2021 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2021 geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar. Folglich ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin

bezüglich der Ereignisse nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2021 (vgl.

A.S. 11) nicht weiter einzugehen.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über

die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 23.

März 2021, die den Anspruch auf die unentgeltliche Verbeiständung im noch

laufenden Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung

(BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beschwerdesache fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen

hat.

3.

3.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

3.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren

geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die

Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche

Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in

Ausnahmefällen auf, d.h., wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich

schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder

andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht

fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;

Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die

Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten

erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.

Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen

werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der

Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden

müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen

Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts

9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin begründet

die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen wie folgt: Im

vorliegenden Fall dauere das Verfahren mittlerweile mehr als drei Jahre und

weise in medizinischer Hinsicht zudem eine aktenkundige Komplexität auf. Weiter

erstrecke sich der medizinisch relevante Sachverhalt mittlerweile auf eine

Zeitspanne von rund 12 Jahren. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei

von mehreren Unfällen, zahlreichen Operationen, verschiedenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, erheblichen Komplikationen und auch Rückschlägen im

Heilungsverlauf geprägt. Der Sachverhalt sei alles andere als übersichtlich. Hinzu

kämen aktenkundige belastende Ereignisse im Privatleben der Versicherten sowie

finanzielle Schwierigkeiten. Die Gesamtsituation führe dazu, dass die

Beschwerdeführerin ausser Stande sei, sich im vorliegenden Verfahren

zurechtzufinden. Da der Beschwerdeführerin lediglich für einen befristeten

Zeitraum eine ganze Rente ausbezahlt werden solle, danach der Rentenanspruch

jedoch verneint werde, handle es sich um einen besonders starken Eingriff in

Dispositiv

ihre Rechtsstellung. Bereits aus diesen Gründen sei die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung klar zu bejahen (A.S. 10 ff.).

4.2 Dazu hat sich die

Beschwerdegegnerin nicht geäussert bzw. in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2021

auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 21). In der Begründung zum angefochtenen

Entscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, die Akten seien nicht als

aussergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen, und es stellten sich keine

besonderen Fragen koordinationsrechtlicher Art. So weise die Koordination

zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung keine Besonderheiten auf, die

von der versicherten Person zu beachten wären; dies insbesondere deshalb, weil

sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen

stellten und beide einen anderen Zweck verfolgten. So handle es sich bei der

Unfallversicherung um eine kausale, bei der Invalidenversicherung um eine

finale Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008

E. 4.2.1). Von einer Unübersichtlichkeit des Sachverhalts könne ferner

nicht gesprochen werden. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, die die Sache als

nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw.

sachlich geboten erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012

vom 21. April 2013 E. 3); der Massstab sei streng (BGE 132 V 200 E.

5.1.3). Solche Umstände seien vorliegend indes weder ersichtlich noch dargetan,

zumal nach Lage der Akten auch nicht gesagt werden könne, die

Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Interessen im vorliegenden

Verwaltungsverfahren selbst wahrzunehmen. Es sei sogar – wie dem Hinweis auf

dem Vorbescheid entnommen werden könne – möglich, mündlich Einwand zu erheben.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich

gewesen sein sollte, einen Antrag zu stellen und diesen minimal zu begründen. Folglich

sei die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen und das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (IV-Nr. 65).

5.

5.1 Nach dem Gesagten setzt das

Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder bei der Beschwerdeführerin ein

besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und

nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2 Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren; diese kann

hier nicht als besonders komplex bezeichnet werden: Es geht um die erstmalige

Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin, nachdem sich diese am 18. Januar 2018 zum Leistungsbezugs

angemeldet hat (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein Gutachten in

einer Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt, das per 14. Oktober 2019 datiert

(IV-Nr. 35.1). Die Beschwerdeführerin hat weder gegen die vorgeschlagene

Gutachterstelle Einwände erhoben noch Zusatzfragen gestellt (vgl. IV-Nr. 29).

Die mit BGE 137 V 210 formulierten Partizipationsrechte spielen keine besondere

Rolle mehr, zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am

28. August 2020 (IV-Nr. 55) gestellt wurde, also nach Erstattung des orthopädischen

Gutachtens.

5.2.2 Inhaltlich steht – im

rechtsrelevanten Zeitpunkt – die Würdigung der medizinischen Unterlagen,

insbesondere des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. D.___, C.___, vom 14.

Oktober 2019 sowie die Beurteilung des Vorbescheids vom 13. Juli 2020 im

Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von

Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich

massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der

Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Mit

der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht über derartige

Kenntnisse verfügt. Solche Fragestellungen begründen jedoch nicht ohne weiteres

eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das

Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom

22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge

ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen

für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu

begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, die die Sache als nicht (mehr)

einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,

wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017

E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Das Verfahren weist zwar insofern ein

ungewöhnliches Element auf, als der orthopädische Gutachter Dr. med. D.___ für

den Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und erst

für rund ein Jahr später im Sinne einer Prognose eine deutlich verbesserte

Arbeitsfähigkeit annimmt, sowie dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid

gestützt auf diese Prognose eine in die Zukunft befristete Rente vorsah. Die

Beanstandung dieses Vorgehens erfordert jedoch keine besonderen juristischen

Kenntnisse. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz aufgewachsen und deutscher

Muttersprache ist und über eine Berufsausbildung als Drogistin verfügt, in

administrativen Belangen nicht als unbeholfen gelten kann. Der Umstand, dass –

wie in der Beschwerde angeführt wird (A.S. 11) – die Beschwerdegegnerin nach

erhobenem Einwand das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens als notwendig

erachte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen;

auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Nichts zu

ändern vermag auch der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand

bezüglich der speziellen Krankengeschichte, ist doch diese im Vergleich mit

andern Fällen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen.

5.2.3 Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, die geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen weitgehend «normalen» Erstanmeldungsfall. Es stellen sich Fragen, die

in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich

nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Im Quervergleich mit anderen Fällen

erscheint das Verfahren als durchschnittlich komplex. Unter dem Aspekt der

besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. Schliesslich vermag die

Verfahrensdauer, die – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – mittlerweile mehr

als drei Jahre betrage (vgl. A.S. 10), für die Beschwerdeführerin zwar

als lang erscheinen; sie ist jedoch in solchen Fällen nicht als aussergewöhnlich

zu bezeichnen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits

anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6. Februar 2018 über die Fristen bei der

Rentenprüfung orientiert hat (IV-Nr. 9). Zudem befand sich die

Beschwerdeführerin in laufenden medizinischen Behandlungen. Eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daraus nicht

ableiten. Auch weisen die Akten keinen aussergewöhnlichen Umfang auf; vielmehr

entsprechen sie dem heute üblichen Ausmass.

5.3 Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

aussergewöhnlich schwierige oder komplexe Fragen, die den Beizug eines

Rechtsanwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem

diese verweigert werden könnte, wenn wegen einer unklaren medizinischen

Aktenlage ein monodisziplinäres (und im weiteren Verlauf des Verfahrens ein

polydisziplinäres) Gutachten eingeholt werden muss. Ein solches Ergebnis stünde

im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»

auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss; daran ändert

nichts, dass eine, wenn auch befristete Rente – mithin eine finanzielle

Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits

in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der

Beschwerdeführerin erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche

Verbeiständung zur Folge hat, liefe dies ebenfalls darauf hinaus, dass die

Ausnahme zur Regel würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche.

5.4 Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf das Überprüfen der weiteren

Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet

werden. Für die allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Verwaltungsverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sein.

6. Vor diesem Hintergrund ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021, worin diese das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet,

weshalb diese abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Der Beschwerdeführerin ist mit

Verfügung vom 22. Juni 2021 (A.S. 35) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rechtsanwältin Ricarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt

worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 6. Juli 2021 (A.S. 38 f.) einen Zeitaufwand von insgesamt 9,9

Stunden zu CHF 250.00 geltend

gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 169.80 (jeweils zzgl.

Mehrwertsteuer [MwSt]). Zur Begründung gibt die Vertreterin der

Beschwerdeführerin an, im vorliegenden Fall habe sich die Aufarbeitung und

gedrängte Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufwändiger gestaltet

als üblich. Zusammenfassend sei der ausgewiesene Aufwand erforderlich gewesen

und angemessen. Allerdings enthält der geltend gemachte Zeitaufwand von

insgesamt 9,9 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz der Anwältin inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist; dasselbe gilt für

Fristerstreckungsgesuche. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «E-Mail

an Klientschaft» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien

oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,7 Stunden. Folglich verbleibt

ein Aufwand von 9,2 Stunden, der zum

Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

bzw. zu CHF 180.00 pro

Stunde zu entschädigen ist.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 169.90 werden in der Honorarnote nicht weitergehend substantiiert.

Sie lassen sich deshalb nicht nachvollziehen. Es vermag nicht einzuleuchten,

warum allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren Auslagen in dieser Höhe

(berechnet nach dem Gebührentarif) angefallen sein sollen. Der geltend gemachte

Betrag ist daher ermessensweise um die Hälfte zu kürzen. Somit ist die

Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Riccarda

Kummer, [...], auf CHF 1'875.00 (9,2 h x CHF 180.00, zzgl. CHF 85.00 und

7,7 % MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum

Stundenansatz von CHF 250.00 gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung) im

Betrag von CHF 694.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (§ 123 ZPO).

8. Streitigkeiten im Zusammenhang

mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen

grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu

erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20] e contrario; s.a. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom

23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Riccarda Kummer, [...], wird auf CHF 1'875.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staa-

tes sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF

694.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger