VSBES.2021.7
Unfallversicherung
30. Juni 2021Deutsch26 min
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1. Juni 2020 während
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1972, war seit dem 1. Januar 2019 bei der C.___
(fortan: Arbeitgeberin) als Nachtwache beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung
war sie bei der [Versicherung] B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1. Juni 2020 während
der Arbeit über ein Ladekabel stürzte und sich an der linken Schulter verletzte
(s. Unfallmeldung UVG vom 2. Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr.
1 S. 1).
1.2 Die Beschwerdegegnerin schloss
den Fall mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab und stellte ihre Leistungen per
1. September 2020 ein, wobei sie davon absah, auf die bis 30. September 2020 bezahlten
Kosten zurückzukommen (B.___-Nr. 37). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, drei Monate nach dem Unfall sei ein Kausalzusammenhang zwischen
diesem Ereignis und der Gesundheitsschädigung nicht länger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___-Nr. 41) wurde mit
Entscheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 25. Januar 2021 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 insoweit aufzuheben, als damit per 1.
September 2020 jegliche Leistungen aus UVG eingestellt werden. Der
Beschwerdeführerin seien namentlich auch ab 2. September 2020 bis zur
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit entsprechende Taggelder aus UVG
sowie sämtliche Heilungskosten der Unfallfolgen zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 folgende Anträge (A.S. 24
ff.).
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember
2020 sei zu bestätigen.
3. Es seien keine Kosten zu vergüten.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 15. April 2021 resp. Duplik vom 30. April 2021 (A.S. 35 ff. / 49 f.)
an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 10. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 52 ff.),
welche am 11. Mai 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.
56)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. September 2020
eingestellt hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides am 11. Dezember 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von 2020
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben
der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden
Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).
2.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs
muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu
verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte
Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren
haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring
/ Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,
125.
V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
3.1.1.1
Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020
untersucht hatte, hielt in seinem Erstbericht vom 9. Juni 2020 (B.___-Nr. 6 S.
4) fest, am 1. Juni 2020 sei es zu einer Kontusion / Distorsion der linken
Schulter gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz mit dem linken
Arm aufgefangen bzw. sei auf diesen gefallen. Jetzt leide sie unter linksseitigen
Schulterschmerzen. Die erhobenen Befunde seien mit dem Unfallereignis
vereinbar. Auf eine radiologische Untersuchung habe man verzichtet. Die
Behandlung mittels NSAR (lokal und systemisch) sowie Physiotherapie werde
voraussichtlich in einigen Wochen abgeschlossen sein. Die Beschwerdeführerin
sei seit dem 2. Juni zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit
wurde in der Folge mehrmals verlängert (s. B.___-Nr. 22 S. 2 und
Nr. 26 S. 2 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 23 f.).
3.1.1.2
Die
MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes im Röntgeninstitut E.___ am 6.
August 2020 (B.___-Nr. 14) führte zu folgendem Ergebnis:
· Zeichen einer Enthesiopathie der Infraspinatussehne
am Tuberculum majus
· Ansonsten unauffälliger Befund der
linken Schulter
3.1.1.3
Nach der Konsultation vom 10.
August 2020 ergänzte Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 11. August 2020 (B.___-Nr.
15), die Beschwerdeführerin habe ihn ursprünglich wegen des frischen Unfalls
mit Distorsion der linken Schulter aufgesucht und in der Folge vor allem wegen der
persistierenden Schmerzen. Aktuell klage sie noch über Schmerzen bei Abduktion
und Elevation über die Schulterebene und vor allem bei Überkopfarbeit. Der
Behandlungsverlauf sei etwas protrahiert, aber tendenziell noch regelrecht.
Neue Behandlungen seien grundsätzlich nicht vorgesehen.
3.1.1.4
Die
CT-Untersuchung der linken Schulter und des linken Oberarms, welche am 15. September
2020.
im [Spital] F.___ durchgeführt wurde, ergab folgenden Befund (B.___-Nr. 25
S. 2 f.):
· Osteophytäre Anbautung / verknöcherte
akzessorische Knochenformation im Bereich des Akromions lateroventral, jedoch
ohne wesentliche Beengung des Subakromialraumes, keine Pseudarthrose,
mässiggradige Zeichen einer ACG- Arthrose.
· Keine höhergradige Omarthrose, kein
Gelenkserguss.
3.1.1.5
Dr. med. G.___, Leitender Arzt
Orthopädie am [Spital] F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.
September 2020 (B.___-Nr. 23 S. 2 f.) ein Schulterkontusionstrauma links nach Unfall
vom 1. Juni 2020 mit anterioren Schulterschmerzen. Flexion und Abduktion sowie
die aktive Beweglichkeit bis zur Horizontalen seien möglich. Schmerzen gebe es
hauptsächlich bei Rotationsbewegungen, hier zeigten sich eine eingeschränkte
Funktion und eine endgradige Steifigkeit. Das CT präsentiere sich unauffällig. Es
bestehe keine eindeutige Steifigkeit, aber bei forcierter Aussenrotation würden
Schmerzen auftreten. Erste Massnahme sei eine subacromiale Infiltration und
sodann, bei fehlender Besserung, eine glenohumerale Infiltration mit der Frage
nach einer möglichen Kapsulitiskomponente. Es bleibe bei der Arbeitsunfähigkeit
von 100 % im Pflegeberuf.
3.1.2
Der beratende Arzt
der Beschwerdegegnerin, Dr.med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH spez. Allgemeinchirurgie
und Traumatologie FMH, stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2020 (B.___-Nr.
33) folgende Diagnosen:
1) Schulterdistorsion links.
2) Enthesiopathie der Rotatorenmanschette, Akromion
Typ II, AC-Arthrose, osteophytäre Anbauten, akzessorische Knochenformation
links.
Es handle sich um keine Listendiagnose
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Initial hätten die Beschwerden in einem Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 1. Juni 2020 gestanden. Entscheidend für die anhaltenden
Beschwerden seien indes unfallfremde Faktoren im Form der Diagnose 2) hiervor. Der
Status quo ante / sine sei nach einer Distorsion ohne unfallbedingte
strukturelle Verletzungen der linken Schulter nach ca. drei Monaten erreicht
worden (also am 1. September 2020). Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein
unfallbedingter Behandlungsbedarf mehr. Auch eine andauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
von 100 % sei medizinisch nicht länger haltbar.
3.1.3
Dr. med. G.___ erklärte in seinem
Bericht vom 15. Oktober 2020 (B.___-Nr. 34 S. 2 f.), die Symptomatik
habe sich nach der subakromialen Infiltration am 17. September 2020
deutlich gebessert. Heben und Tragen von schweren Lasten sei noch nicht
möglich, während administrative und leichte Arbeiten jetzt zumutbar seien. Ziel
sei es, die Arbeitsfähigkeit bis Ende November zu steigern.
3.1.4
Die Beschwerdeführerin brachte am
28.
Oktober 2020 vor (B.___-Nr. 36 S. 1), Dr. med. H.___ vergesse,
dass sie wegen desselben Kabels schon sechs Monate zuvor an derselben Schulter
eine Verletzung erlitten habe. Diese sei noch nicht ganz verheilt gewesen,
weswegen sie sich in einer Physiotherapie befunden habe (s. dazu B.___-Nr. 32
S. 3). Am 6. November 2020 bekräftigte die Beschwerdeführerin in
ihrer Einsprache (B.___-Nr. 41 S. 1), der erste Unfall von 2019 sei noch
nicht verheilt gewesen, als sich 2020 der zweite ereignet habe.
3.1.5
Dr. med. G.___ erklärte im
Schreiben vom 11. November 2020 (BB-Nr. 30), die Empörung der
Beschwerdeführerin über die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei
berechtigt. Auch hinsichtlich einer möglichen Haftpflicht der Arbeitgeberin bestehe
bei der Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht, dass die künftigen Leistungen
mit einem entsprechenden Selbstbehalt über ihre Krankenkasse laufen würden. Die
Beschwerdeführerin werde Einsprache erheben und dann dem [Spital] F.___
mitteilen, inwieweit man sie unterstützen könne. Ausserdem bescheinigte Dr.
med. G.___ mit den Zeugnissen vom 26. November und 17. Dezember 2020 bis
31.
Dezember 2020 resp. 31. Januar 2021 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % (BB-Nr. 23 f.).
3.1.6
Nach dem Einspracheentscheid vom
11.
Dezember 2020 ergingen folgende Arztberichte:
3.1.6.1
Dr. med. D.___ äusserte sich in
seinem Bericht vom 18. Dezember 2020 (BB-Nr. 27) dahingehend, das linke
Schultergelenk sei zwar vor dem Unfall vom 1. Juni 2020 etwas
vorgeschädigt gewesen, bei Zustand nach einem früheren Unfall vom 30. November
2019.
und degenerativen Abnützungserscheinungen. Gemäss seinen Unterlagen sei
die Beschwerdeführerin aber vor dem 1. Juni 2020 beschwerdefrei oder zumindest beschwerdearm
und auf jeden Fall arbeitsfähig gewesen. Weiter stelle sich die Frage, ob der
Unfall vom 1. Juni 2020 für die relativ lange Arbeitsunfähigkeit wegen der
fortgesetzten Beschwerden verantwortlich sei. Es sei ein bekanntes Phänomen,
dass vorgeschädigte Gelenke durch nicht so schwere Unfälle stärker geschädigt würden
und für längere Zeit Beschwerden verursachen könnten als völlig intakte
Gelenke. Es könne nicht postuliert werden, dass es sich um ein vorbestehendes
und fortschreitendes Leiden handle, welches im Verlauf des Jahres 2020 auch
ohne Unfall zu Beschwerden geführt hätte. Er verweise diesbezüglich
insbesondere auf die Berichte von Dr. med. G.___. Dieser sei einerseits in
seinem Schreiben vom 26. November 2020 davon ausgegangen, dass per 1. Januar
2021.
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen werde, und habe andererseits am
11.
November 2020 festgehalten, die Empörung der Beschwerdeführerin über
den Entscheid der Beschwerdegegnerin sei berechtigt.
3.1.6.2
Gemäss Bericht von Dr. med. G.___
vom 23. Dezember 2020 (B.___-Nr. 46 S. 2 f.) litt die
Beschwerdeführerin unverändert unter Schmerzen punktuell anterior auf Höhe des
Coracoids. Die Schulter sei frei beweglich. Es bestünden weder AC-Beschwerden
noch ein Impingement. Eine klare Diagnose liege nicht vor. Für die
Beschwerdeführerin bestehe aber seit sechs Monaten ein Problem, ohne dass sich
eine Änderung bzw. Besserung habe erreichen lassen. Eine Möglichkeit sehe er
noch in einer dynamischen Ultraschalluntersuchung. In der augenblicklichen
Situation komme keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Frage.
3.1.6.3
Dr. med. I.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH sowie Chefarzt an
der [Klinik] J.___, und Dr. med. K.___, stellvertretender Oberarzt, stellten in
ihrem Bericht vom 19. Januar 2021 (BB-Nr. 29) folgende Diagnose:
Schulter links
(adominant): Posttraumatische subacromiale Bursitis, LB-Tendinopathie,
symptomatische AC-Arthralgie nach AC-Gelenksverletzung Typ Rockwood I mit / bei
o Status nach Trauma vom 30. November 2019
und 1. Juni 2020
o Status nach subacromialer und glenohumeraler
Infiltration der linken Schulter am 23. Dezember 2020
Die Beschwerdeführerin berichte über
eine kurzfristige Verbesserung nach der letzten Infiltration, doch seien die
Beschwerden nach ein bis zwei Tagen nahezu unverändert zurückgekehrt. Es bestünden
weiterhin Symptome, vor allem im Bereich des linken AC-Gelenkes mit einer
posttraumatischen AC-Arthralgie und zusätzlich auch projizierten Schmerzen im
Bereich des Proc. coracoideus. Vor den Traumata sei die Patientin im Bereich
der linken Schulter absolut beschwerdefrei gewesen. Mit Physiotherapie und
einer einmaligen Stosswellentherapie sei eine leichte Verbesserung erzielt
worden. Eine vor Ort durchgeführte Infiltration bewirke sofort eine deutliche
Verbesserung der Beschwerden. Die Physiotherapie sowie das Floating würden fortgesetzt.
Sollte die konservative Behandlung keine längerfristige Beschwerdelinderung bewirken,
so wäre gegebenenfalls eine operative Intervention zu diskutieren.
3.1.6.4
Dr. med. G.___ hielt im Bericht
vom 19. Januar 2021 (B.___-Nr. 45 S. 2 f.) fest, es liege eine schwierige
Situation nach dem Trauma vom 1. Juni 2020 vor. Anamnestisch habe es schon im
November 2019 einen Unfall gegeben. In einem Pflegeberuf sei die
Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2020 nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche bis
jetzt durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten die Situation nicht
verbessert. Im Bereich der anterioren Schulter bestünden unverändert Schmerzen,
ohne dass bei der klinischen Untersuchung eine klare Diagnose gestellt werden könne.
Die Bildgebung mit konventioneller Röntgenuntersuchung, CT, Arthro-MRI und jetzt
noch einer dynamischen Ultraschalluntersuchung sei durchwegs bland. Er
schliesse die Behandlung heute ab. Die Physiotherapie könne mit dem Gedanken
einer funktionellen Störung fortgeführt werden.
3.1.7
Dr. med. H.___ hielt in seiner im
Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 1. März 2021 (A.S. 27 f.)
an seinen Diagnosen vom 7. Oktober 2020 fest. Es ergäben sich keine neuen
medizinischen Erkenntnisse, welche die damalige Beurteilung ändern würden. Dr.
med. D.___ verneine in seinem Bericht vom 18. Dezember 2020 die
degenerativen Veränderungen im Schultergelenk nicht und verweise auf Dr. med. G.___.
Dieser wiederum sei am 19. Januar 2021 nicht in der Lage gewesen, die
andauernden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Wenn er die
Fortführung der Physiotherapie «mit dem Gedanken einer funktionellen Störung»
begrüsse, so meine er damit nicht eine Einschränkung der Schulterfunktion, die
gemäss seiner Untersuchung frei gewesen sei, sondern Beschwerden, die sich
nicht pathologisch-anatomisch dem Schultergelenk zuordnen liessen. Die [Klinik]
J.___ schliesslich führe die Beschwerden auf eine Verletzung des AC-Gelenkes im
Sinne einer Gelenkverrenkung (AC-Luxation Rockwood I) zurück. Bei einer solchen
Verletzung komme es zwangsläufig zu einer Zerrung der coracoclavikulären Bänder
und der Kapsel des AC-Gelenkes, wofür das MRl zwei Monate nach dem Unfall
keinerlei Hinweise biete. Auch im CT vom 15. September 2020 fänden sich keine
Zeichen für eine AC-Gelenksverletzung, wohl aber degenerative Veränderungen des
Schulterdaches und des AC-Gelenkes. Die funktionelle Ultraschalluntersuchung
habe ebenfalls keine entsprechende Pathologie ergeben. Somit sei die Diagnose
der [Klinik] J.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 1. Juni 2020 zurückzuführen. Leider erwähne der Bericht der
Klinik die degenerativen Veränderungen nicht. Die durchgeführten
Infiltrationsbehandlungen vom 23. Dezember 2020 und 18. Januar 2021 würden
normalerweise bei degenerativen Schulterleiden (Impingementsyndrom, AC-Arthrose)
durchgeführt.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin anerkennt,
dass die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls vom 1. Juni 2020 während drei
Monaten arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig war. Ab 1. September 2020 ging
die Beschwerdegegnerin demgegenüber davon aus, dass zwischen dem Unfall und den
persistierenden Beschwerden an der linken Schulter kein natürlicher
Kausalzusammenhang mehr bestand. Sie konnte sich dabei auf die Beurteilung ihres
beratenden Arztes Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2020 stützen, welche
vollen Beweiswert geniesst. Einerseits ist Dr. med. H.___ als
Facharzt für Chirurgie und speziell Traumatologie kompetent, die
Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin fachgerecht zu beurteilen.
Andererseits standen ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Diese
dokumentierten den medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie einen
lückenlosen, von den behandelnden Ärzten erhobenen Befund sowie die Ergebnisse
der MRT- und CT-Untersuchung enthielten. Eine reine Aktenbeurteilung des
natürlichen Kausalzusammenhangs war daher entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom
15.
Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
Inwieweit eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med.
H.___ zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich.
Dr. med. H.___ begründet seine
Beurteilung damit, dass traumatische strukturelle Veränderungen an der linken
Schulter fehlten. Ohne solche Veränderungen müsse davon ausgegangen werden,
dass die unfallbedingte Schulterdistorsion nach drei Monaten ausgeheilt gewesen
sei. Diese Begründung ist überzeugend und nachvollziehbar: Einerseits belegen
die MRT- und die CT-Untersuchung der Beschwerdeführerin im August resp. September
2020.
(E. II. 3.1.1.2 + 3.1.1.4 hiervor), dass keine traumatischen Läsionen am
Schultergelenk vorlagen, wohl aber unfallfremde degenerative Veränderungen.
Diese werden von Dr. med. H.___ plausibel als Ursache der Schmerzen
bezeichnet, welche die Beschwerdeführerin nach dem 1. September 2020 weiterhin beklagte.
Andererseits entspricht es der medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne
strukturelle Schädigungen von Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das bei
Distorsionen und Zerrungen der Fall ist, normalerweise innert relativ kurzer
Zeit folgenlos abheilen und sich die damit verbundenen Schmerzen gänzlich
zurückbilden (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom
23.
April 2021 E. II. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die anhaltenden Beschwerden seit
dem 1. September 2020 nicht mehr mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 in
Verbindung bringen lassen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich
schon bei einem Sturz im November 2019 an der linken Schulter eine Verletzung
zugezogen, welche im Zeitpunkt des Unfalls am 1. Juni 2020 noch nicht
ausgeheilt gewesen sei (E. II. 3.1.4 hiervor), ist unbehelflich. Die Akten
enthalten zwar nur sehr spärliche Angaben zu einem solchen früheren Unfall,
doch kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält: Da radiologisch keine
traumatischen strukturellen Veränderungen nachgewiesen sind, muss davon
ausgegangen werden, dass ein allfälliger früherer Unfall keine bleibenden
Folgen nach sich zog, welche den Heilverlauf nach dem Unfall vom 1. Juni 2020 erheblich
hätten beeinflussen können. Daran vermag dann auch der Umstand nichts zu
ändern, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 20. Dezember
2019.
einer Physiotherapie unterzog, also schon vor dem Unfall vom 1. Juni 2020
(s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor).
3.2.2
Es liegen keine Arztberichte vor,
welche geeignet wären, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. med. H.___ zu erwecken:
3.2.2.1
Die Berichte von Dr. med. D.___
vom 9. Juni und 11. August 2020 (E. II. 3.1.1.1 + 3.1.1.3 hiervor) ergingen
vor der Leistungseinstellung per 1. September 2020, d.h. in einem Zeitraum, als
auch die Beschwerdegegnerin noch von einer Unfallkausalität ausging. Von traumatischen
strukturellen Veränderungen an der linken Schulter, welche die Heilung hätten
verzögern können, ist hier nirgends die Rede. Die beiden Berichte vermögen
daher nicht zu belegen, dass länger als drei Monate ein Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Beschwerden bestand.
3.2.2.2
Dr. med. G.___ traf in den
Berichten vom 23. September und 15. Oktober 2020 (E. II. 3.1.1.5 +
3.1.3
hiervor) keine konkreten und begründeten Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang,
sondern sprach lediglich davon, nach dem Unfall mit Kontusionstrauma
bestünden Schulterschmerzen. Diese unbestimmte Aussage genügt nicht, um einen
solchen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Weiter
ist Dr. med. G.___ nicht in der Lage, objektivierbare unfallbedingte Läsionen mit
Einfluss auf die Heilungsdauer aufzuzeigen, sondern er muss einräumen, dass das
CT im September 2020 unauffällig ausfiel.
3.2.2.3
Das Schreiben von Dr. med. G.___
vom 11. November 2020 schliesslich (E. II. 3.1.5 hiervor) ist kein Bericht,
der objektive medizinische Fakten anführt und diese aus ärztlicher Sicht bewertet.
Es handelt sich vielmehr um eine Parteinahme für die Beschwerdeführerin. Die
Bemerkung, die Beschwerdeführerin werde mitteilen, inwiefern das [Spital] F.___
sie im Einspracheverfahren unterstützen könne, zeigt unmissverständlich, dass
Dr. med. G.___ sich nicht unbefangen mit der Angelegenheit befasst.
3.2.3
Nach dem Einspracheentscheid
ergingen zusätzliche Arztberichte. Diese führen aber nicht zu einer veränderten
Beurteilung. Es ist hier vielmehr Dr. med. H.___ zu folgen, der sich in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2021 zu diesen Berichten äusserte und an
seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2020 festhielt.
3.2.3.1
Die Ausführungen von Dr. med. D.___
vom 18. Dezember 2020 (E. II. 3.1.6.1 hiervor) vermögen, soweit sie sich auf
die Unfallkausalität beziehen, nicht zu überzeugen. Sein Hinweis auf die
Beschwerdefreiheit resp. –armut vor dem 1. Juni 2020 stellt eine unzulässige
Argumentation «post hoc ergo propter hoc» dar (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Auch die
Berufung auf den früheren Unfall im November 2019 geht fehl, da diesbezüglich
keine Folgeschäden ausgewiesen sind, welche beim Unfall vom 1. Juni 2020
zu berücksichtigen wären (s. E. II. 3.2.1 in fine hiervor). Andererseits
räumt Dr. med. D.___ ausdrücklich ein, dass degenerative Veränderungen
vorliegen. Dies stützt die Beurteilung von Dr. med. H.___, dass solche
Veränderungen für die persistierenden Beschwerden ab September 2020
verantwortlich sind. Die Feststellungen von Dr. med. G.___ schliesslich, auf
welche Dr. med. D.___ verweist, sind nicht geeignet, seine Auffassung zu
begründen, wonach die Beschwerden drei Monate nach dem Unfall noch nicht
abgeheilt gewesen seien: Das Zeugnis von Dr. med. G.___ vom 26. November 2020
bescheinigt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, ohne sich zum Zusammenhang mit
dem Unfall zu äussern (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Brief vom 11. November 2020
wiederum (a.a.O.) bietet keine medizinischen Feststellungen, auf welche
abgestellt werden könnte (s. E. II. 3.2.2.3 hiervor).
3.2.3.2
Dr. med. G.___ vermag in seinen
Berichten vom 23. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (E. II. 3.1.6.2 +
3.1.6.4
hiervor) nach eigenem Eingeständnis keine klare Diagnose zu stellen,
weshalb es sich schon deswegen verbietet, daraus etwas für eine Unfallkausalität
ableiten zu wollen. Hinzu kommt, dass die weiteren bildgebenden Untersuchungen
nach wie vor keine traumatischen strukturellen Schäden zu Tage förderten,
welche eine Unfallkausalität allenfalls begründen könnten. Der Hinweis auf eine
schwierige Situation nach dem Unfall vom 1. Juni 2020 ist zu vage, um einen
Kausalzusammenhang zu belegen, da eine Differenzierung zwischen unfallbedingten
und unfallfremden Gesundheitsschäden unterbleibt.
3.2.3.3
Die Dres. I.___ und K.___ von
der [Klinik] J.___ sprechen im Bericht vom 19. Januar 2021 (E. II. 3.1.6.3
hiervor) in der Tat von posttraumatischen Zuständen. Diese Aussage ist jedoch,
wie Dr. med. H.___ überzeugend darlegt (E. II. 3.1.7 hiervor), in sich nicht
schlüssig: In der [Klinik] J.___ wurde nämlich eine Schulterverletzung
diagnostiziert, welche sich erkennbar auf Bänder und Kapsel auswirken müsste. Dergleichen
geht aber aus der MRT-Untersuchung vom 6. August 2020 (E. II.
3.1.1.2), also rund zwei Monate nach dem Unfall, sowie der CT-Untersuchung vom
15.
September 2020 (E. II. 3.1.1.2) nicht hervor. Die belegten unfallfremden
degenerativen Veränderungen werden demgegenüber von den Dres. I.___ und K.___
überhaupt nicht diskutiert, obwohl dies, da die Ursache der geklagten Beschwerden
von Bedeutung ist, angezeigt gewesen wäre. Im Übrigen wird auch hier die
verpönte Argumentation «post hoc ergo propter hoc» bemüht (s. E. II. 2.2.1
hiervor), wenn die Dres. I.___ und K.___ auf die Beschwerdefreiheit vor
dem Unfall verweisen.
3.2.3.4
Vor diesem Hintergrund ist Dr.
med. H.___ beizupflichten, dass die fraglichen Arztberichte keine
nachvollziehbare abweichende Beurteilung und keine neuen medizinischen
Erkenntnisse enthalten, welche Anlass für Zweifel an seiner Beurteilung bieten
könnten.
3.3
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 1. September 2020 keine Beschwerden mehr vorlagen, welche
mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 in einem natürlichen Kausalzusammenhang standen;
der Einwand der Beschwerdeführerin, für leistungsaufhebende Tatsachen trage die
Beschwerdegegnerin die Beweislast, ist zwar zutreffend, aber bei diesem
Beweisergebnis unbehelflich. Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche über den
1.
September 2020 hinausgehen, sind daher ausgeschlossen, wobei die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Erklärung, sie werde auf die bis 30. September
gewährten Leistungen nicht zurückkommen, zu behaften ist.
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 stellt sich folglich als unbegründet
heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61
lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann