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Entscheid

VSBES.2021.7

Unfallversicherung

30. Juni 2021Deutsch26 min

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1. Juni 2020 während

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1972, war seit dem 1. Januar 2019 bei der C.___

(fortan: Arbeitgeberin) als Nachtwache beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung

war sie bei der [Versicherung] B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 1. Juni 2020 während

der Arbeit über ein Ladekabel stürzte und sich an der linken Schulter verletzte

(s. Unfallmeldung UVG vom 2. Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr.

1 S. 1).

1.2 Die Beschwerdegegnerin schloss

den Fall mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab und stellte ihre Leistungen per

1. September 2020 ein, wobei sie davon absah, auf die bis 30. September 2020 bezahlten

Kosten zurückzukommen (B.___-Nr. 37). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, drei Monate nach dem Unfall sei ein Kausalzusammenhang zwischen

diesem Ereignis und der Gesundheitsschädigung nicht länger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___-Nr. 41) wurde mit

Entscheid vom 11. Dezember 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 25. Januar 2021 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 insoweit aufzuheben, als damit per 1.

September 2020 jegliche Leistungen aus UVG eingestellt werden. Der

Beschwerdeführerin seien namentlich auch ab 2. September 2020 bis zur

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit entsprechende Taggelder aus UVG

sowie sämtliche Heilungskosten der Unfallfolgen zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 folgende Anträge (A.S. 24

ff.).

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember

2020 sei zu bestätigen.

3. Es seien keine Kosten zu vergüten.

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 15. April 2021 resp. Duplik vom 30. April 2021 (A.S. 35 ff. / 49 f.)

an ihren Rechtsbegehren fest.

2.4 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 10. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 52 ff.),

welche am 11. Mai 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S.

56)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. September 2020

eingestellt hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides am 11. Dezember 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von 2020

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben

der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden

Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6).

2.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs

muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.

Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu

verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte

Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob

unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren

haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring

/ Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des

Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.,

125.

V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen

zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

3.1.1.1

Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020

untersucht hatte, hielt in seinem Erstbericht vom 9. Juni 2020 (B.___-Nr. 6 S.

4) fest, am 1. Juni 2020 sei es zu einer Kontusion / Distorsion der linken

Schulter gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz mit dem linken

Arm aufgefangen bzw. sei auf diesen gefallen. Jetzt leide sie unter linksseitigen

Schulterschmerzen. Die erhobenen Befunde seien mit dem Unfallereignis

vereinbar. Auf eine radiologische Untersuchung habe man verzichtet. Die

Behandlung mittels NSAR (lokal und systemisch) sowie Physiotherapie werde

voraussichtlich in einigen Wochen abgeschlossen sein. Die Beschwerdeführerin

sei seit dem 2. Juni zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit

wurde in der Folge mehrmals verlängert (s. B.___-Nr. 22 S. 2 und

Nr. 26 S. 2 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 23 f.).

3.1.1.2

Die

MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes im Röntgeninstitut E.___ am 6.

August 2020 (B.___-Nr. 14) führte zu folgendem Ergebnis:

· Zeichen einer Enthesiopathie der Infraspinatussehne

am Tuberculum majus

· Ansonsten unauffälliger Befund der

linken Schulter

3.1.1.3

Nach der Konsultation vom 10.

August 2020 ergänzte Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 11. August 2020 (B.___-Nr.

15), die Beschwerdeführerin habe ihn ursprünglich wegen des frischen Unfalls

mit Distorsion der linken Schulter aufgesucht und in der Folge vor allem wegen der

persistierenden Schmerzen. Aktuell klage sie noch über Schmerzen bei Abduktion

und Elevation über die Schulterebene und vor allem bei Überkopfarbeit. Der

Behandlungsverlauf sei etwas protrahiert, aber tendenziell noch regelrecht.

Neue Behandlungen seien grundsätzlich nicht vorgesehen.

3.1.1.4

Die

CT-Untersuchung der linken Schulter und des linken Oberarms, welche am 15. September

2020.

im [Spital] F.___ durchgeführt wurde, ergab folgenden Befund (B.___-Nr. 25

S. 2 f.):

· Osteophytäre Anbautung / verknöcherte

akzessorische Knochenformation im Bereich des Akromions lateroventral, jedoch

ohne wesentliche Beengung des Subakromialraumes, keine Pseudarthrose,

mässiggradige Zeichen einer ACG- Arthrose.

· Keine höhergradige Omarthrose, kein

Gelenkserguss.

3.1.1.5

Dr. med. G.___, Leitender Arzt

Orthopädie am [Spital] F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.

September 2020 (B.___-Nr. 23 S. 2 f.) ein Schulterkontusionstrauma links nach Unfall

vom 1. Juni 2020 mit anterioren Schulterschmerzen. Flexion und Abduktion sowie

die aktive Beweglichkeit bis zur Horizontalen seien möglich. Schmerzen gebe es

hauptsächlich bei Rotationsbewegungen, hier zeigten sich eine eingeschränkte

Funktion und eine endgradige Steifigkeit. Das CT präsentiere sich unauffällig. Es

bestehe keine eindeutige Steifigkeit, aber bei forcierter Aussenrotation würden

Schmerzen auftreten. Erste Massnahme sei eine subacromiale Infiltration und

sodann, bei fehlender Besserung, eine glenohumerale Infiltration mit der Frage

nach einer möglichen Kapsulitiskomponente. Es bleibe bei der Arbeitsunfähigkeit

von 100 % im Pflegeberuf.

3.1.2

Der beratende Arzt

der Beschwerdegegnerin, Dr.med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH spez. Allgemeinchirurgie

und Traumatologie FMH, stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2020 (B.___-Nr.

33) folgende Diagnosen:

1) Schulterdistorsion links.

2) Enthesiopathie der Rotatorenmanschette, Akromion

Typ II, AC-Arthrose, osteophytäre Anbauten, akzessorische Knochenformation

links.

Es handle sich um keine Listendiagnose

gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Initial hätten die Beschwerden in einem Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 1. Juni 2020 gestanden. Entscheidend für die anhaltenden

Beschwerden seien indes unfallfremde Faktoren im Form der Diagnose 2) hiervor. Der

Status quo ante / sine sei nach einer Distorsion ohne unfallbedingte

strukturelle Verletzungen der linken Schulter nach ca. drei Monaten erreicht

worden (also am 1. September 2020). Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein

unfallbedingter Behandlungsbedarf mehr. Auch eine andauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

von 100 % sei medizinisch nicht länger haltbar.

3.1.3

Dr. med. G.___ erklärte in seinem

Bericht vom 15. Oktober 2020 (B.___-Nr. 34 S. 2 f.), die Symptomatik

habe sich nach der subakromialen Infiltration am 17. September 2020

deutlich gebessert. Heben und Tragen von schweren Lasten sei noch nicht

möglich, während administrative und leichte Arbeiten jetzt zumutbar seien. Ziel

sei es, die Arbeitsfähigkeit bis Ende November zu steigern.

3.1.4

Die Beschwerdeführerin brachte am

28.

Oktober 2020 vor (B.___-Nr. 36 S. 1), Dr. med. H.___ vergesse,

dass sie wegen desselben Kabels schon sechs Monate zuvor an derselben Schulter

eine Verletzung erlitten habe. Diese sei noch nicht ganz verheilt gewesen,

weswegen sie sich in einer Physiotherapie befunden habe (s. dazu B.___-Nr. 32

S. 3). Am 6. November 2020 bekräftigte die Beschwerdeführerin in

ihrer Einsprache (B.___-Nr. 41 S. 1), der erste Unfall von 2019 sei noch

nicht verheilt gewesen, als sich 2020 der zweite ereignet habe.

3.1.5

Dr. med. G.___ erklärte im

Schreiben vom 11. November 2020 (BB-Nr. 30), die Empörung der

Beschwerdeführerin über die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei

berechtigt. Auch hinsichtlich einer möglichen Haftpflicht der Arbeitgeberin bestehe

bei der Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht, dass die künftigen Leistungen

mit einem entsprechenden Selbstbehalt über ihre Krankenkasse laufen würden. Die

Beschwerdeführerin werde Einsprache erheben und dann dem [Spital] F.___

mitteilen, inwieweit man sie unterstützen könne. Ausserdem bescheinigte Dr.

med. G.___ mit den Zeugnissen vom 26. November und 17. Dezember 2020 bis

31.

Dezember 2020 resp. 31. Januar 2021 nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % (BB-Nr. 23 f.).

3.1.6

Nach dem Einspracheentscheid vom

11.

Dezember 2020 ergingen folgende Arztberichte:

3.1.6.1

Dr. med. D.___ äusserte sich in

seinem Bericht vom 18. Dezember 2020 (BB-Nr. 27) dahingehend, das linke

Schultergelenk sei zwar vor dem Unfall vom 1. Juni 2020 etwas

vorgeschädigt gewesen, bei Zustand nach einem früheren Unfall vom 30. November

2019.

und degenerativen Abnützungserscheinungen. Gemäss seinen Unterlagen sei

die Beschwerdeführerin aber vor dem 1. Juni 2020 beschwerdefrei oder zumindest beschwerdearm

und auf jeden Fall arbeitsfähig gewesen. Weiter stelle sich die Frage, ob der

Unfall vom 1. Juni 2020 für die relativ lange Arbeitsunfähigkeit wegen der

fortgesetzten Beschwerden verantwortlich sei. Es sei ein bekanntes Phänomen,

dass vorgeschädigte Gelenke durch nicht so schwere Unfälle stärker geschädigt würden

und für längere Zeit Beschwerden verursachen könnten als völlig intakte

Gelenke. Es könne nicht postuliert werden, dass es sich um ein vorbestehendes

und fortschreitendes Leiden handle, welches im Verlauf des Jahres 2020 auch

ohne Unfall zu Beschwerden geführt hätte. Er verweise diesbezüglich

insbesondere auf die Berichte von Dr. med. G.___. Dieser sei einerseits in

seinem Schreiben vom 26. November 2020 davon ausgegangen, dass per 1. Januar

2021.

wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen werde, und habe andererseits am

11.

November 2020 festgehalten, die Empörung der Beschwerdeführerin über

den Entscheid der Beschwerdegegnerin sei berechtigt.

3.1.6.2

Gemäss Bericht von Dr. med. G.___

vom 23. Dezember 2020 (B.___-Nr. 46 S. 2 f.) litt die

Beschwerdeführerin unverändert unter Schmerzen punktuell anterior auf Höhe des

Coracoids. Die Schulter sei frei beweglich. Es bestünden weder AC-Beschwerden

noch ein Impingement. Eine klare Diagnose liege nicht vor. Für die

Beschwerdeführerin bestehe aber seit sechs Monaten ein Problem, ohne dass sich

eine Änderung bzw. Besserung habe erreichen lassen. Eine Möglichkeit sehe er

noch in einer dynamischen Ultraschalluntersuchung. In der augenblicklichen

Situation komme keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Frage.

3.1.6.3

Dr. med. I.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH sowie Chefarzt an

der [Klinik] J.___, und Dr. med. K.___, stellvertretender Oberarzt, stellten in

ihrem Bericht vom 19. Januar 2021 (BB-Nr. 29) folgende Diagnose:

Schulter links

(adominant): Posttraumatische subacromiale Bursitis, LB-Tendinopathie,

symptomatische AC-Arthralgie nach AC-Gelenksverletzung Typ Rockwood I mit / bei

o Status nach Trauma vom 30. November 2019

und 1. Juni 2020

o Status nach subacromialer und glenohumeraler

Infiltration der linken Schulter am 23. Dezember 2020

Die Beschwerdeführerin berichte über

eine kurzfristige Verbesserung nach der letzten Infiltration, doch seien die

Beschwerden nach ein bis zwei Tagen nahezu unverändert zurückgekehrt. Es bestünden

weiterhin Symptome, vor allem im Bereich des linken AC-Gelenkes mit einer

posttraumatischen AC-Arthralgie und zusätzlich auch projizierten Schmerzen im

Bereich des Proc. coracoideus. Vor den Traumata sei die Patientin im Bereich

der linken Schulter absolut beschwerdefrei gewesen. Mit Physiotherapie und

einer einmaligen Stosswellentherapie sei eine leichte Verbesserung erzielt

worden. Eine vor Ort durchgeführte Infiltration bewirke sofort eine deutliche

Verbesserung der Beschwerden. Die Physiotherapie sowie das Floating würden fortgesetzt.

Sollte die konservative Behandlung keine längerfristige Beschwerdelinderung bewirken,

so wäre gegebenenfalls eine operative Intervention zu diskutieren.

3.1.6.4

Dr. med. G.___ hielt im Bericht

vom 19. Januar 2021 (B.___-Nr. 45 S. 2 f.) fest, es liege eine schwierige

Situation nach dem Trauma vom 1. Juni 2020 vor. Anamnestisch habe es schon im

November 2019 einen Unfall gegeben. In einem Pflegeberuf sei die

Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2020 nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche bis

jetzt durchgeführten therapeutischen Massnahmen hätten die Situation nicht

verbessert. Im Bereich der anterioren Schulter bestünden unverändert Schmerzen,

ohne dass bei der klinischen Untersuchung eine klare Diagnose gestellt werden könne.

Die Bildgebung mit konventioneller Röntgenuntersuchung, CT, Arthro-MRI und jetzt

noch einer dynamischen Ultraschalluntersuchung sei durchwegs bland. Er

schliesse die Behandlung heute ab. Die Physiotherapie könne mit dem Gedanken

einer funktionellen Störung fortgeführt werden.

3.1.7

Dr. med. H.___ hielt in seiner im

Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 1. März 2021 (A.S. 27 f.)

an seinen Diagnosen vom 7. Oktober 2020 fest. Es ergäben sich keine neuen

medizinischen Erkenntnisse, welche die damalige Beurteilung ändern würden. Dr.

med. D.___ verneine in seinem Bericht vom 18. Dezember 2020 die

degenerativen Veränderungen im Schultergelenk nicht und verweise auf Dr. med. G.___.

Dieser wiederum sei am 19. Januar 2021 nicht in der Lage gewesen, die

andauernden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Wenn er die

Fortführung der Physiotherapie «mit dem Gedanken einer funktionellen Störung»

begrüsse, so meine er damit nicht eine Einschränkung der Schulterfunktion, die

gemäss seiner Untersuchung frei gewesen sei, sondern Beschwerden, die sich

nicht pathologisch-anatomisch dem Schultergelenk zuordnen liessen. Die [Klinik]

J.___ schliesslich führe die Beschwerden auf eine Verletzung des AC-Gelenkes im

Sinne einer Gelenkverrenkung (AC-Luxation Rockwood I) zurück. Bei einer solchen

Verletzung komme es zwangsläufig zu einer Zerrung der coracoclavikulären Bänder

und der Kapsel des AC-Gelenkes, wofür das MRl zwei Monate nach dem Unfall

keinerlei Hinweise biete. Auch im CT vom 15. September 2020 fänden sich keine

Zeichen für eine AC-Gelenksverletzung, wohl aber degenerative Veränderungen des

Schulterdaches und des AC-Gelenkes. Die funktionelle Ultraschalluntersuchung

habe ebenfalls keine entsprechende Pathologie ergeben. Somit sei die Diagnose

der [Klinik] J.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 1. Juni 2020 zurückzuführen. Leider erwähne der Bericht der

Klinik die degenerativen Veränderungen nicht. Die durchgeführten

Infiltrationsbehandlungen vom 23. Dezember 2020 und 18. Januar 2021 würden

normalerweise bei degenerativen Schulterleiden (Impingementsyndrom, AC-Arthrose)

durchgeführt.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkennt,

dass die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls vom 1. Juni 2020 während drei

Monaten arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig war. Ab 1. September 2020 ging

die Beschwerdegegnerin demgegenüber davon aus, dass zwischen dem Unfall und den

persistierenden Beschwerden an der linken Schulter kein natürlicher

Kausalzusammenhang mehr bestand. Sie konnte sich dabei auf die Beurteilung ihres

beratenden Arztes Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2020 stützen, welche

vollen Beweiswert geniesst. Einerseits ist Dr. med. H.___ als

Facharzt für Chirurgie und speziell Traumatologie kompetent, die

Schulterschmerzen der Beschwerdeführerin fachgerecht zu beurteilen.

Andererseits standen ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung. Diese

dokumentierten den medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie einen

lückenlosen, von den behandelnden Ärzten erhobenen Befund sowie die Ergebnisse

der MRT- und CT-Untersuchung enthielten. Eine reine Aktenbeurteilung des

natürlichen Kausalzusammenhangs war daher entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom

15.

Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).

Inwieweit eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med.

H.___ zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich.

Dr. med. H.___ begründet seine

Beurteilung damit, dass traumatische strukturelle Veränderungen an der linken

Schulter fehlten. Ohne solche Veränderungen müsse davon ausgegangen werden,

dass die unfallbedingte Schulterdistorsion nach drei Monaten ausgeheilt gewesen

sei. Diese Begründung ist überzeugend und nachvollziehbar: Einerseits belegen

die MRT- und die CT-Untersuchung der Beschwerdeführerin im August resp. September

2020.

(E. II. 3.1.1.2 + 3.1.1.4 hiervor), dass keine traumatischen Läsionen am

Schultergelenk vorlagen, wohl aber unfallfremde degenerative Veränderungen.

Diese werden von Dr. med. H.___ plausibel als Ursache der Schmerzen

bezeichnet, welche die Beschwerdeführerin nach dem 1. September 2020 weiterhin beklagte.

Andererseits entspricht es der medizinischen Erfahrung, dass Traumata ohne

strukturelle Schädigungen von Sehnen, Bändern und Knochen etc., wie das bei

Distorsionen und Zerrungen der Fall ist, normalerweise innert relativ kurzer

Zeit folgenlos abheilen und sich die damit verbundenen Schmerzen gänzlich

zurückbilden (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.8 vom

23.

April 2021 E. II. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die anhaltenden Beschwerden seit

dem 1. September 2020 nicht mehr mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 in

Verbindung bringen lassen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich

schon bei einem Sturz im November 2019 an der linken Schulter eine Verletzung

zugezogen, welche im Zeitpunkt des Unfalls am 1. Juni 2020 noch nicht

ausgeheilt gewesen sei (E. II. 3.1.4 hiervor), ist unbehelflich. Die Akten

enthalten zwar nur sehr spärliche Angaben zu einem solchen früheren Unfall,

doch kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält: Da radiologisch keine

traumatischen strukturellen Veränderungen nachgewiesen sind, muss davon

ausgegangen werden, dass ein allfälliger früherer Unfall keine bleibenden

Folgen nach sich zog, welche den Heilverlauf nach dem Unfall vom 1. Juni 2020 erheblich

hätten beeinflussen können. Daran vermag dann auch der Umstand nichts zu

ändern, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 20. Dezember

2019.

einer Physiotherapie unterzog, also schon vor dem Unfall vom 1. Juni 2020

(s. dazu E. II. 3.1.4 hiervor).

3.2.2

Es liegen keine Arztberichte vor,

welche geeignet wären, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. med. H.___ zu erwecken:

3.2.2.1

Die Berichte von Dr. med. D.___

vom 9. Juni und 11. August 2020 (E. II. 3.1.1.1 + 3.1.1.3 hiervor) ergingen

vor der Leistungseinstellung per 1. September 2020, d.h. in einem Zeitraum, als

auch die Beschwerdegegnerin noch von einer Unfallkausalität ausging. Von traumatischen

strukturellen Veränderungen an der linken Schulter, welche die Heilung hätten

verzögern können, ist hier nirgends die Rede. Die beiden Berichte vermögen

daher nicht zu belegen, dass länger als drei Monate ein Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und Beschwerden bestand.

3.2.2.2

Dr. med. G.___ traf in den

Berichten vom 23. September und 15. Oktober 2020 (E. II. 3.1.1.5 +

3.1.3

hiervor) keine konkreten und begründeten Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang,

sondern sprach lediglich davon, nach dem Unfall mit Kontusionstrauma

bestünden Schulterschmerzen. Diese unbestimmte Aussage genügt nicht, um einen

solchen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Weiter

ist Dr. med. G.___ nicht in der Lage, objektivierbare unfallbedingte Läsionen mit

Einfluss auf die Heilungsdauer aufzuzeigen, sondern er muss einräumen, dass das

CT im September 2020 unauffällig ausfiel.

3.2.2.3

Das Schreiben von Dr. med. G.___

vom 11. November 2020 schliesslich (E. II. 3.1.5 hiervor) ist kein Bericht,

der objektive medizinische Fakten anführt und diese aus ärztlicher Sicht bewertet.

Es handelt sich vielmehr um eine Parteinahme für die Beschwerdeführerin. Die

Bemerkung, die Beschwerdeführerin werde mitteilen, inwiefern das [Spital] F.___

sie im Einspracheverfahren unterstützen könne, zeigt unmissverständlich, dass

Dr. med. G.___ sich nicht unbefangen mit der Angelegenheit befasst.

3.2.3

Nach dem Einspracheentscheid

ergingen zusätzliche Arztberichte. Diese führen aber nicht zu einer veränderten

Beurteilung. Es ist hier vielmehr Dr. med. H.___ zu folgen, der sich in seiner

ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2021 zu diesen Berichten äusserte und an

seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2020 festhielt.

3.2.3.1

Die Ausführungen von Dr. med. D.___

vom 18. Dezember 2020 (E. II. 3.1.6.1 hiervor) vermögen, soweit sie sich auf

die Unfallkausalität beziehen, nicht zu überzeugen. Sein Hinweis auf die

Beschwerdefreiheit resp. –armut vor dem 1. Juni 2020 stellt eine unzulässige

Argumentation «post hoc ergo propter hoc» dar (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Auch die

Berufung auf den früheren Unfall im November 2019 geht fehl, da diesbezüglich

keine Folgeschäden ausgewiesen sind, welche beim Unfall vom 1. Juni 2020

zu berücksichtigen wären (s. E. II. 3.2.1 in fine hiervor). Andererseits

räumt Dr. med. D.___ ausdrücklich ein, dass degenerative Veränderungen

vorliegen. Dies stützt die Beurteilung von Dr. med. H.___, dass solche

Veränderungen für die persistierenden Beschwerden ab September 2020

verantwortlich sind. Die Feststellungen von Dr. med. G.___ schliesslich, auf

welche Dr. med. D.___ verweist, sind nicht geeignet, seine Auffassung zu

begründen, wonach die Beschwerden drei Monate nach dem Unfall noch nicht

abgeheilt gewesen seien: Das Zeugnis von Dr. med. G.___ vom 26. November 2020

bescheinigt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, ohne sich zum Zusammenhang mit

dem Unfall zu äussern (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Brief vom 11. November 2020

wiederum (a.a.O.) bietet keine medizinischen Feststellungen, auf welche

abgestellt werden könnte (s. E. II. 3.2.2.3 hiervor).

3.2.3.2

Dr. med. G.___ vermag in seinen

Berichten vom 23. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 (E. II. 3.1.6.2 +

3.1.6.4

hiervor) nach eigenem Eingeständnis keine klare Diagnose zu stellen,

weshalb es sich schon deswegen verbietet, daraus etwas für eine Unfallkausalität

ableiten zu wollen. Hinzu kommt, dass die weiteren bildgebenden Untersuchungen

nach wie vor keine traumatischen strukturellen Schäden zu Tage förderten,

welche eine Unfallkausalität allenfalls begründen könnten. Der Hinweis auf eine

schwierige Situation nach dem Unfall vom 1. Juni 2020 ist zu vage, um einen

Kausalzusammenhang zu belegen, da eine Differenzierung zwischen unfallbedingten

und unfallfremden Gesundheitsschäden unterbleibt.

3.2.3.3

Die Dres. I.___ und K.___ von

der [Klinik] J.___ sprechen im Bericht vom 19. Januar 2021 (E. II. 3.1.6.3

hiervor) in der Tat von posttraumatischen Zuständen. Diese Aussage ist jedoch,

wie Dr. med. H.___ überzeugend darlegt (E. II. 3.1.7 hiervor), in sich nicht

schlüssig: In der [Klinik] J.___ wurde nämlich eine Schulterverletzung

diagnostiziert, welche sich erkennbar auf Bänder und Kapsel auswirken müsste. Dergleichen

geht aber aus der MRT-Untersuchung vom 6. August 2020 (E. II.

3.1.1.2), also rund zwei Monate nach dem Unfall, sowie der CT-Untersuchung vom

15.

September 2020 (E. II. 3.1.1.2) nicht hervor. Die belegten unfallfremden

degenerativen Veränderungen werden demgegenüber von den Dres. I.___ und K.___

überhaupt nicht diskutiert, obwohl dies, da die Ursache der geklagten Beschwerden

von Bedeutung ist, angezeigt gewesen wäre. Im Übrigen wird auch hier die

verpönte Argumentation «post hoc ergo propter hoc» bemüht (s. E. II. 2.2.1

hiervor), wenn die Dres. I.___ und K.___ auf die Beschwerdefreiheit vor

dem Unfall verweisen.

3.2.3.4

Vor diesem Hintergrund ist Dr.

med. H.___ beizupflichten, dass die fraglichen Arztberichte keine

nachvollziehbare abweichende Beurteilung und keine neuen medizinischen

Erkenntnisse enthalten, welche Anlass für Zweifel an seiner Beurteilung bieten

könnten.

3.3

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitpunkt des

Fallabschlusses per 1. September 2020 keine Beschwerden mehr vorlagen, welche

mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 in einem natürlichen Kausalzusammenhang standen;

der Einwand der Beschwerdeführerin, für leistungsaufhebende Tatsachen trage die

Beschwerdegegnerin die Beweislast, ist zwar zutreffend, aber bei diesem

Beweisergebnis unbehelflich. Leistungen der Beschwerdegegnerin, welche über den

1.

September 2020 hinausgehen, sind daher ausgeschlossen, wobei die

Beschwerdegegnerin bei ihrer Erklärung, sie werde auf die bis 30. September

gewährten Leistungen nicht zurückkommen, zu behaften ist.

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 stellt sich folglich als unbegründet

heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61

lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann