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Entscheid

VSBES.2021.70

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

22. November 2021Deutsch32 min

linken Knie, rheumatischen Entzündungen in beiden Hand- und Fussgelenken, Hallux

Source so.ch

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2005 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons [...] (IV-Stelle [...]) unter Angabe von körperlichem und

psychischem Stress, einer Alkoholabhängigkeit, starken Rückenbeschwerden und

seit ca. 12 Jahren zunehmenden Depressionen zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2 S. 1 - 7). Die dem

Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli

2005 (IV-Nr. 29.91 S. 43, 45) zugesprochene Arbeitsvermittlung wurde

mit Verfügung vom 27. April 2006 (IV-Nr. 29.91 S. 86 f.) abgeschlossen und

sein Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente gestützt auf einen errechneten

IV-Grad von 14 % abgewiesen.

1.2 Am 7. Dezember 2012 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle [...] unter Angabe von Arthrose im

linken Knie, rheumatischen Entzündungen in beiden Hand- und Fussgelenken, Hallux

an beiden Füssen, Arthrose und Bandscheibenproblemen in der HWS sowie ausstrahlenden

Schmerzen in Schultern und Arme, erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 29.98). Die durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IV-Nrn. 29.71,

29.68, 29.55, 29.43) wurden mit Abschlussbericht vom 16. September 2015

(IV-Nr. 29.38) abgeschlossen. Nach dem Absolvieren eines Praktikums vom

1. November 2015 bis 31. April 2016 (IV-Nr. 29.34) wurde der

Beschwerdeführer ab dem 20. August 2016 als Mitarbeiter Hauswirtschaft zu

100 % beschäftigt (Arbeitsvertrag, IV-Nr. 29.27 S. 5). Da der

Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war, schloss die IV-Stelle [...] am

8. Oktober 2018 den Eingliederungsauftrag ab (IV-Nr. 29.20 S. 7).

1.3 Die erneute Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 25) wurde durch die

Beschwerdegegnerin an die IV-Stelle [...] weitergeleitet (IV-Nr. 26

S. 2). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. März

2019 (IV-Nr. 29.8) und den errechneten IV-Grad von 31 % wies die

IV-Stelle [...] das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente

mit Verfügung vom 7. Juni 2019 ab (IV-Nr. 29.4).

1.4 Am 28. September 2020 (Eingang:

20. Oktober 2020, IV-Nr. 35) meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen chronischen C2-Abusus und eine

leichte neuropsychologische Störung, bestehend seit dem 15. Lebensjahr, erneut

zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 3. November 2020 (IV-Nr. 39)

wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in

Bezug auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente in Aussicht gestellt. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. November 2020 dagegen erhobenen

Einwände (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 30. März 2021 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1

ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 26. April 2021 (A.S. 6 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die

Beschwerdegegnerin habe auf das neue Leistungsgesuch einzutreten.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 13

f.).

4. Mit Verfügung vom 7. Juli

2021 (A.S. 17) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist

verzichtet habe.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. März 2021) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

2.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither

erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt

auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten

ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der

Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).

3.2

Die Eintretensvoraussetzungen

nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung

steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte

Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung

verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen

Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person

glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen

Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit

vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer .derung des

rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu

stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001

E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10

S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008

E. 2.2).

3.3

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit

Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4 mit weiteren

Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden

kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,

falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit

Hinweisen).

3.4

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen:

SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts

8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

3.5

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 30. März

2021.

(A.S. 1 ff.) damit, dass der Beschwerdeführer im neuen Gesuch nicht

glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der

letzten Verfügung vom 7. Juni 2019 wesentlich verändert hätten. Eine

dauerhafte Verschlechterung der medizinischen Situation sei aufgrund der

eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen. Betreffend den Einwand des

Beschwerdeführers vom 30. November 2020 wurde Folgendes festgehalten: Der

Beschwerdeführer verweise auf den Untersuchungsbericht der Klinik D.___ vom

30.

Juni 2020 sowie auf die MRI Gehirnschädel mit Bericht vom

14.

August 2020, welche eine gesundheitliche Verschlechterung beschreiben

sollen. Depressive Episoden seien aber bereits früher vorgelegen und gemäss dem

Hausarzt habe der Beschwerdeführer bereits mit 15 Jahren an leichten neuropsychologischen

Störungen gelitten. Im Bericht des RAD der IV-Stelle [...] vom 26. März 2019

sei denn auch ausgeführt worden, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werde. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen

affektiven Symptomatik, der Dekonditionierung und der verminderten

Stresstoleranz begründen. Bereits damals sei unter anderem aufgrund der

Gonarthrose als zumutbares Arbeitsprofil festgelegt worden, dass dem

Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung über 10 kg

(selten 15 bis max. 20 kg), ohne Zwangshaltungen (Bücken, Kauern, Arbeiten

Überkopf), ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie / HWS

und ohne Arbeiten in nasser / kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und

Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale

Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld,

mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur

mindestens teilweisen freien Zeiteinteilung zumutbar seien. Gemäss Aktennotiz des

RAD vom 7. Dezember 2020 vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten

medizinischen Berichte keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu

machen, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Somit sei auf das

Leistungsgesuch nicht einzutreten.

4.2

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. April 2021 im Wesentlichen

einwenden (A.S. 6 f.), es sei bereits im Einwand vom 30. November

2020.

ausgeführt worden, dass die langjährige Suchtproblematik im Leben des

Beschwerdeführers zu beachten sei. Er konsumiere seit seiner Jugendzeit Alkohol

und habe mehrere stationäre Entzüge und ambulante Therapien erfolglos durchlaufen.

Dazu führe die IV Stelle [...] in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2019 selber

aus, dass es gemäss den vorliegenden Akten ab 2018 zu drei stationären

Alkoholentzugs- bzw. Entwöhnungsbehandlungen gekommen sei. Im

Austrittsbericht vom 16. März 2020 habe die Klinik E.___ unter anderem die

folgenden auf Alkohol bezogenen Diagnosen aufgeführt: 1. Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation (ICD-10 F10.0); 2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2).

Im Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2019 [recte: 11. Juli 2019, wohl

gemeint BGE 145 V 215] führe das Bundesgericht aus, dass Abhängigkeitssyndrome

bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich

beachtliche (psychische) Gesundheitsstörungen in Betracht fallen würden. Es sei

deshalb zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich

diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit

der versicherten Person auswirke. Schon nur mit dieser geänderten

Rechtsprechung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse in erheblicher Weise

verändert. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf das neue

Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer

Invalidenrente einzutreten.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021

(A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

28.

September 2020 eingetreten ist. Die letzte materielle Prüfung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 7. Juni

2019.

(IV-Nr. 29.4), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente

abgewiesen wurde. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung

rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

Verfügung vom 7. Juni 2019 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.).

6.

In der rechtskräftigen

Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) stützte sich die Beschwerdegegnerin

bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die

folgenden medizinischen Akten:

6.1

Dem Austrittsbericht der Klinik F.___

vom 17. Juli 2018 (IV-Nr. 29.12 S. 9 f.) ist zu entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer vom 11. - 13. Juni 2018 sowie vom 18. Juni - 14. Juli

2018.

in stationärer Therapie befunden habe. Es wurden folgende Diagnosen nach

ICD-10 gestellt:

1.

Alkoholabhängigkeit, F10.2

2.

Tabakabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch, F17.25

3.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, F33.0

Der Beschwerdeführer sei eigeninitiativ

zum ersten Mal in die Klinik F.___ gekommen. Er leide an einer langjährigen

Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich.

Aktuelle Auslösesituation für einen qualifizierten Suchtmittelentzug sei der

Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer durch den hohen Alkoholkonsum

zunehmend Mühe gehabt habe, seinen Tagesablauf zu meistern. Intrinsische

Motivation für einen Klinikaufenthalt sei vorhanden gewesen, für eine

langfristige Abstinenz sei diese jedoch noch ambivalent. Ziel sei ein

qualifizierter Suchtmittelentzug mit anschliessender Stabilisierungsphase

gewesen. Der Beschwerdeführer sei in psychophysisch kompensiertem Zustand und

gegenseitigem Einverständnis planmässig aus der stationären Therapie entlassen

worden. Er kehre in die bestehenden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zurück. Im

Vergleich zum Eintrittsstatus habe sich eine aufgehelltere und stabilere

Stimmung gezeigt. Keine Hinweise für akute Eigen- oder Fremdgefährdung.

6.2

Im Kurzaustrittsbericht vom

20.

November 2018 des Spitals G.___, Stationäre Psychiatrie, wurden

aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. Oktober - 20. November

2018.

folgende Austrittsdiagnosen aufgeführt (IV-Nr. 29.12 S. 2 f.):

1.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3)

3.

Angststörung, nicht näher bezeichnet

(ICD-10 F41.9)

Der Beschwerdeführer sei am

20.

November 2018 in gut stabilisiertem psychischem Zustand und

gegenseitigem Einverständnis bei fehlender akuter Selbst- und / oder

Fremdgefährdung nach Hause ausgetreten. Er werde am 20. November 2018 in die

Klinik F.___ zur Entwöhnungstherapie übertreten.

6.3

Im Austrittsbericht der Klinik F.___

vom 27. Februar 2019 betreffend die stationäre Therapie vom 20. November

2018.

- 12. Februar 2019 wurden folgende Diagnosen nach ICD-10

aufgelistet (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.):

1.

Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig in

beschützender Umgebung abstinent, F10.21

2.

Tabakabhängigkeit, ständiger

Substanzgebrauch, F17.25

3.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1

Diagnose F.___ Juli 2018

4.

Ängstliche (vermeidende)

Persönlichkeitsstörung, F60.6

5.

Sonstige primäre Gonarthrose, M17.1

einseitig: rechts

Der Beschwerdeführer sei zum zweiten Mal

in die Klinik F.___ gekommen. Der erste Aufenthalt habe von Juni - Juli

2018.

stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen

Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich.

Er sei vom Spital G.___ zugewiesen worden, wo er sich vorgängig zum

qualifizierten Alkoholentzug befunden habe. Aktuelle Auslösesituation für eine

stationäre Behandlung in der Station Psychotherapie der Sucht sei der Wunsch

nach weiterer Stabilisierung (kognitiv, körperlich und psychisch) sowie eine

Klärung der beruflichen Situation gewesen. Ziel sei zu Beginn ein 8 bis 12-wöchiger

Aufenthalt auf der Psychotherapiestation der Suchterkrankungen (PTS) gewesen. Situation

bei Austritt (inkl. Bemerkungen): Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2019

nach zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie in gegenseitigem Einvernehmen in

psychisch und physisch kompensiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bei

Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Die Suizidalität sei glaubhaft verneint worden. Der Beschwerdeführer sei zu

100.

% arbeitsunfähig.

6.4

Der den Beschwerdeführer seit

dem 5. Februar 2018 behandelnde Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, stellte

im Arztbericht vom 2. März 2019 (IV-Nr. 29.12 S. 22 ff.) die

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

− Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F10.21

− Rezidivierende depressive Störung,

ICD-10 F33.1

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe eine «Tabakabhängigkeit». Es bestehe zudem eine

Gonarthrose rechts. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei wegen des

rezidivierenden Alkoholkonsums eher schlecht. Es werde eine stationäre

Entzugstherapie angestrebt. Aktuell übe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit

aus. Beim Ablauf der Krankschreibung bekomme er die Kündigung. Die aktuelle

Tätigkeit stelle für den Beschwerdeführer wegen des Kundenkontakts Stress dar. Der

Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich

sein könnten. Wegen des übermässigen Alkoholkonsums gebe es Zweifel an der

Fahreignung. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr zu 100 %

arbeitsfähig, deswegen sei ihm die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Bei

den Aufgaben im Haushalt sei er nicht eingeschränkt. Für die Beurteilung des

Falles sei ein erfolgreicher Alkoholstopp wichtig. Dem Beschwerdeführer sei die

bisherige Tätigkeit noch zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit, die wegen des Alkoholabusus schwierig

einzuschätzen sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im

bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es sei dem

Beschwerdeführer jedoch eine andere Tätigkeit zu sechs Stunden pro Tag

zumutbar, bspw. in den technischen Diensten, wobei zu beachten wäre, dass diese

nicht zu streng sein sollte. Je nach Alkoholabusus bestehe dabei eine

verminderte Leistungsfähigkeit.

6.5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März

2019.

(IV-Nr. 29.8) folgende Beurteilung fest: Den Neuakten könne

vordergründig eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit konsekutiven psychosozialen

Belastungen (interpersonelle Schwierigkeiten u.a. auch am Arbeitsplatz,

finanzielle Probleme etc.) und damit assoziierter ängstlich depressiver Störung

entnommen werden. Vorstehendes habe zuletzt im Zeitraum vom Juni 2018 - Februar

2019.

wiederholte (3) stationäre Alkoholentzugs- und zuletzt

Entwöhnungsbehandlungen bedingt. Vorbehältlich einer dauerhaften

Alkoholabstinenz könne bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen

Problematik angepassten Tätigkeit (ergonomisches Profil: körperlich leichte bis

gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung

> 10 kg [selten 15 bis max. 20 kg], ohne Zwangshaltungen [Bücken,

Kauern, Arbeiten Überkopf], ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie / HWS

und ohne Arbeiten in nasser / kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und

Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale

Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen

Arbeitsumfeld, mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der

Möglichkeit zur mindestens teilweise freien Zeiteinteilung) von einer zumindest

80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die 20%ige Einschränkung lasse

sich mit der residuellen affektiven Symptomatik, Dekonditionierung und verminderten

Stresstoleranz begründen. Zwischenzeitlich sei dem Beschwerdeführer

arbeitgeberseitig gekündigt worden. Im Falle neuerlicher beruflicher Massnahmen

(Arbeitsvermittlung) wären diese in jedem Fall an die Auflage einer

fortgeführten psychiatrischen Anbindung inkl. kontrollierter Abstinenz

(situative Atemlufttests und kurzfristig angesagte kontrollierte Urinproben

zwecks Bestimmung des Ethylglucuronids) zu knüpfen.

7.

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die

medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Im Austrittsbericht der Klinik E.___

vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. - 13. März 2020

wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:

1.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch] (ICD-10 F10.0)

2.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

3.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

4.

Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)

5.

Sonstige sekundäre Gonarthrose (ICD-10 M17.5)

Nach der notfallmässigen Zuweisung per

Fürsorgerische Unterbringung bei akuter Eigen- und Fremdgefährdung bei

Alkoholintoxikation bei bekannter Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer

initial auf der Akutstation aufgenommen worden. Bei vorhandener Stabilisierung

habe der Beschwerdeführer am Folgetag (4. März 2020) bei

Absprachefähigkeit auf die suchtspezifische Station verlegt werden können, die

Fürsorgerische Unterbringung sei in einen freiwilligen Aufenthalt umgewandelt

worden. Der Entzug sei Benzodiazepin-gestützt (Valium) durchgeführt und vom

Beschwerdeführer durchgehend gut vertragen worden, im häuslichen Umfeld habe

der Beschwerdeführer bereits 1 - 2 Valium neben Sequase zur Nacht

genommen. Das multimodale Therapieangebot (Sport, Gesprächs-, Arbeits-, Kunst-

und Gestaltungstherapie) sei vom Beschwerdeführer motiviert angenommen worden, initial

habe vor allem die Gruppentherapie bei dem ansonsten eher kontaktreduzierten

Beschwerdeführer einige motivierende Interventionen erfordert. Die aktuelle

antidepressive Medikation mit Duloxetin sei bei Valium-Abbau pausiert worden,

könne aber im Weiteren (bei weiterhin Abstinenz) wieder angesetzt werden. Bei

Knöchelödemen DD rheumatoide Arthritis (eigenanamnestisch seit Jahren) sei eine

rheumatoide Abklärung im Weiteren empfohlen, zwischenzeitlich mit Optifen bei

Bedarf therapiert worden. Der Beschwerdeführer sei am 13. März 2020 auf

eigenen Wunsch in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden. Zum

Austrittszeitpunkt hätten keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder

Fremdgefährdung vorgelegen.

7.2

Die am 4. August 2020 im

Spital I.___ durchgeführte MRI des Gehirnschädels nativ und mit KM IV wurde im

Bericht vom 14. August 2020 wie folgt beurteilt (IV-Nr. 37 S. 6

f.): Jeweils keine Anzeichen eines NPH (Normaldruckhydrozephalus) oder der

gestörten Liquor-Zirkulation. In erster Linie vaskuläre Enzephalopathie mit

leichter infratentorieller Komponente, wobei die Ausprägung noch einem Fazekas

Score 1 zugeordnet werden könne. Darüber hinaus, fokal akzentuiert bereits

beginnend das Altersmass überschreitende Volumen-Reduktion des zerebralen Parenchyms,

fakultativ exogener Natur. Ansonsten jeweils kein Anhaltspunkt für

intrakranielle posthämorrhagische Residuen, akute bzw. subakute Ischämie oder

umschriebene intrakranielle Raumforderung und übrige Nebenbefunde, wie oben

erwähnt.

7.3

Im «Untersuchungsbericht D.___»

des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) wiesen

Dr. med. J.___, Stellvertretende Chefärztin Neurologie, und lic. phil. K.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Hauptdiagnosen aus:

1.

Leichte neuropsychologische Störung

Subjektive Einbussen der

Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses

Neuropsychologische

Diagnostik Juli 2020:

Leichte Einbussen der

Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen

MRI Hirn vom 4. August

2020: Diskrete supra- und infratentorielle subkortikale Leukenzephalopathie, DD

vaskulär / mikroangiopathisch, Fazekas Score 1. Keine umschriebenen

Atrophien. Keine anderweitigen strukturellen Auffälligkeiten

Laborchemische Diagnostik

unauffällig

ätiologisch am ehesten im

Rahmen Diagnose 2 und 3, DD therapieassoziiert bei regelmässiger Einnahme von

Diazepam

2.

Verdacht auf depressive Episode (F 33.0)

Beck Depressions Inventar

26.

Punkte (mittelschwere depressive Episode)

3.

Schädlicher Alkoholkonsum

Die Zuweisung sei zur Objektivierung des

kognitiven Leistungsprofils bei bekannter Alkoholkrankheit mit rezidivierenden

depressiven Episoden erfolgt. In der neuropsychologischen Untersuchung werde

eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in

attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilfunktionen objektiviert. Daneben

hätten sich Hinweise für eine depressive Episode ergeben. Klinische

Verdachtsmomente auf eine zusätzliche Erkrankung aus dem neurologischen

Formenkreis liessen sich nicht feststellen. Zusammengefasst zeigten sich in den

erhobenen Untersuchungen eine objektivierbare leichte neuropsychologische

Störung mit oben genannten Einbussen, eine leichtgradige DD vaskulär

mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie sowie klinisch deutliche Hinweise

auf eine depressive Episode mit symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit

sowie genannten subjektiven kognitiven Störungen. Aufgrund der erhobenen

Befunde sei bei den Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten von einer

überwiegend affektiv bedingten kognitiven Störung, DD bei manifester Depression

auszugehen. Daneben spielten der regelmässige schädliche Alkoholkonsum sowie

die regelmässige Einnahme von Diazepam zusätzlich eine ätiologische Rolle.

Therapeutisch sei daher eine psychotherapeutische Massnahme und je nach Verlauf

ebenfalls eine medikamentöse Therapie zu befürworten. Durch die genannten

therapeutischen Massnahmen sei neben einer Stimmungsaufhellung und Antriebssteigerung

somit auch eine Besserung der subjektiven kognitiven Defizite zu erwarten,

wobei nicht in allen Fällen ein vollständiger Rückgang dieser Beschwerden zu beobachten

sei und eine gewisse Restsymptomatik persistieren könne. Daher sei je nach Verlauf

gegebenenfalls in 1 - 2 Jahren eine Reevaluation zwecks

Quantifizierung etwaiger Residualsymptome zu befürworten.

Die Fahreignung sei formal aus

neurologischer und neuropsychologischer Sicht gegeben, aufgrund der

Suchterkrankung mit schädlichem Alkoholabusus sei aber eine verkehrsmedizinische / psychiatrische

Beurteilung angezeigt.

7.4

Im Röntgeninstitut L.___ wurden

am 11. November 2020 (IV-Nr. 43 S. 3 f.) ein Röntgen und eine

MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Diese wurden folgendermassen

beurteilt:

Fortgeschrittene leicht

aktivierte Varusgonarthrosis deformans mit hypertrophen exophytischen

Randosteophyten vorwiegend am medialen Femurkondylus und Tibiaplateau mit

femorotibialer Chondropathie medial Grad IV. Leichte laterale Gon- und

Femoropatellararthrose mit fissuraler femoraler Chondropathie und der Trochlea

zentral (Grad II) mit zystischer Degeneration der subchondralen Grenzlamelle

des Femurkondylus.

Chondrokalzinose des

lateralen Meniskus ohne Rissnachweis. Apexverkürztes Meniskushinterhorn medial bei

Zustand nach Teilmeniskektomie. Vollständige Ruptur der VKB-Bandplastik.

Intakte übrige Kniebinnenstrukturen.

Kleine Baker-Zyste.

Synovitis mit mittelvolumigem Gelenkerguss.

7.5

Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in seiner Aktennotiz vom 7. Dezember 2020

(IV-Nr. 44) fest, in diesem Dossier würden einerseits eine leichte neuropsychologische

Störung (D.___ Juni 2020) und andrerseits eine rezidivierende depressive

Störung erwähnt (E.___, März 2020). Es seien keine eindeutigen Anhaltspunkte zu

finden in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Laut dem Hausarzt

habe der Beschwerdeführer schon seit seinem 15. Lebensjahr eine leichte neuropsychologische

Störung. Auf eine allfällige Neubeurteilung der Sucht-Erkrankung im Kontext der

neuen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass es sich in erster Linie um eine

administrativ-juristische Frage handle.

8.

Wie bereits in E. II. 5

ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.)

in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

8.1

Es ist zunächst auf die

psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:

8.1.1

Im Zeitpunkt der

rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) konnte

beim Beschwerdeführer eine langjährige Alkoholabhängigkeit sowie eine

rezidivierende depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden. Die Alkoholabhängigkeit führte im Zeitraum vom Juni

2018.

- Februar 2019 zu mehreren stationären Alkoholentzugs- und

zuletzt Entwöhnungsbehandlungen. Zuletzt war der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht

der Klinik F.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.) am

12.

Februar 2019 nach zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie in gegenseitigem

Einvernehmen in psychisch und physisch kompensiertem Zustand nach Hause

ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte in seinem Bericht an die

Beschwerdegegnerin vom 2. März 2019 (IV-Nr. 29.12 S. 22 ff.) an,

dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit noch zu sechs Stunden pro Tag

zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die wegen des

Alkoholabusus schwierig einzuschätzen sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert

werden. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch eine andere Tätigkeit zu sechs

Stunden pro Tag zumutbar, bspw. in den technischen Diensten, wobei zu beachten

wäre, dass diese nicht zu streng sein sollte. Je nach Alkoholabusus bestehe

dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Nach erfolgreicher stationärer

Entzugstherapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. RAD-Arzt

Dr. med. C.___ ging in seinem Bericht vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) ebenfalls

davon aus, dass der Beschwerdeführer bei dauerhafter Alkoholabstinenz (und

bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten

Tätigkeit) ein rentenausschliessendes Einkommen generieren könne.

8.1.2

Aus den Berichten der Klinik E.___

vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) sowie des Spitals I.___

vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) ergeben sich keine

Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in

anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Im Falle des Beschwerdeführers

besteht unbestrittenermassen eine Störung aufgrund des regelmässigen bzw.

übermässigen Konsums von Alkohol. So sind dem Austrittsbericht vom 16. März

2020.

u.a. die Diagnosen «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Akute Intoxikation [akuter Rausch] (ICD-10 F10.0)» sowie «Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)» zu

entnehmen. Diese Störungen haben aber bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 7. Juni 2019 bestanden. Im Austrittsbericht der Klinik F.___

vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.) wird beschrieben, der

Beschwerdeführer leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit Folgen im

sozialen, psychischen und physischen Bereich. Die Alkoholabhängigkeit führte im

Zeitraum vom Juni 2018 - Februar 2019 zu mehreren stationären

Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. Ein erneuter Rückfall erfolgte am

3.

März 2020, als der Beschwerdeführer erneut bei Alkoholintoxikation sowie

bekannter Alkoholabhängigkeit in die Klinik E.___ eingewiesen wurde. Auf

eigenen Wunsch wurde er am 13. März 2020 entlassen. In den genannten aktuellen

Berichten der Klinik E.___ sowie des Spitals I.___ fehlt es an einer

nachvollziehbaren Begründung einer Verschlechterung der Alkoholabhängigkeit. Ausserdem

fehlen in den beiden Berichten konkrete Angaben zu allfälligen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

In Bezug auf die Suchtproblematik

verweist der Beschwerdeführer auf die mit BGE 145 V 215 erfolgte

Rechtsprechungsänderung. Er vertritt die Auffassung, schon nur mit dieser

geänderten Rechtsprechung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert.

Das Bundesgericht hat jüngst mit Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021

entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene von

BGE 141 V 281 sowie jene von BGE 143 V 409 und 418) keinen hinreichenden Anlass

bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen

Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen. Zur

Begründung führte es aus, grundsätzlich rechtfertige eine Praxisänderung keine

Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über Dauerleistungen (E. 5.2).

Nach eingehender Abwägung der betroffenen Interessen hielt das Bundesgericht

fest, nicht jede – bei einer Praxisänderung in der Natur der Sache liegende –

Ungleichbehandlung genüge, um vom Grundsatz der Nichtanpassung einer

rechtskräftigen Verfügung abzuweichen (E. 5.4). Von der mit BGE 145 V 215 erst

im Juli 2019 abgelösten Praxis sei nach wie vor eine Vielzahl von versicherten

Personen auch in teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Verfahren betroffen (E.

5.4.1). Fortan sei – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen –

nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls

inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im

Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Im

Ergebnis verhalte es sich damit nicht anders als in SVR 2020 IV Nr. 33 S. 115,

8C_541/2019 E. 5.1 betreffend leichte bis mittelgradige depressive Störungen

(E. 5.4.2). Auch die grundsätzlich geringe Zeitbeständigkeit des nach früherer

Rechtspraxis formell rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustands begründe

keine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanpassung. Der Eintritt von Veränderungen

der tatsächlichen Verhältnisse sei im Laufe der Zeit naturgemäss wahrscheinlich

und im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsverfahrens vergleichsweise einfach

glaubhaft zu machen (E. 5.5). In der Folge bestätigte das Bundesgericht, dass

die IV-Stelle auf das einzig mit der Praxisänderung von BGE 145 V 215 begründete

Neuanmeldungsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei (E. 6). Folglich bildet

die mit BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung im vorliegenden Fall keinen

Anlass, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine Neubeurteilung

vorzunehmen.

Weiter wird in den Berichten der Klinik E.___

vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) sowie des Spitals I.___

vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,

gestellt. Dem Bericht des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 lässt sich

entnehmen, dass klinisch deutliche Hinweise auf eine depressive Episode mit

symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit sowie genannten subjektiven

kognitiven Störungen bestünden. Aufgrund der erhobenen Befunde sei bei den

Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten von einer überwiegend affektiv

bedingten kognitiven Störung, DD bei manifester Depression auszugehen. Wie die

Beschwerdegegnerin zurecht geltend macht, lagen depressive Episoden bereits früher

vor (vgl. E. II. 6.1, 6.3, 6.4 hiervor). Aus den beiden Berichten vom

16.

März 2020 und vom 21. Juli 2020 ergeben sich keine Hinweise, die

glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in

anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Es wird zudem nicht dargelegt,

inwiefern die geschilderte psychische Problematik die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers beeinflussen würde. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die anlässlich

der neuropsychologischen Untersuchung im Spital I.___ diagnostizierte leichte

neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in attentionalen,

mnestischen und exekutiven Teilfunktionen (vgl. IV-Nr. 37 S. 1 - 5).

Dr. med. J.___ und lic. phil. K.___ äussern sich in ihrem Bericht vom 21.

Juli 2020 nicht zu möglichen Einflüssen der erhobenen Befunde auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie RAD-Arzt Dr. med. M.___ in

seiner Aktennotiz vom 7. Dezember 2020 (IV-Nr. 44) aber zutreffend

festhielt, gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. N.___,

Allgemeinarzt, an, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 15. Lebensjahr eine

leichte neuropsychologische Störung (vgl. IV-Anmeldung vom 28. September 2020, IV-Nr.

35.

S. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bezüglich dem neuropsychologischen

Gesundheitszustand kaum Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen.

8.1.3

Zusammenfassend

ergeben sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem rentenablehnenden

Entscheid vom 7. Juni 2019 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

8.2

Eingehend auf die somatische

Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

8.2.1

Im Zeitpunkt der rentenablehnenden

Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) lagen beim Beschwerdeführer auf somatischem

Fachgebiet eine leicht bis mittelgradige Gonarthrose links und ein chronisch-rezidivierendes

cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS vor. Gemäss

RAD-Bericht vom 23. September 2013 (IV-Nr. 29.73) habe eine CT gesteuerte

Infiltration im Dezember 2012 die Symptomatik indes günstig beeinflussen können.

Die zum damaligen Zeitpunkt zuletzt ausgeübten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten

als Eisenleger / Bauhandlanger beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. C.___

als ungünstig. Mit Verweis auf die erwähnte Stellungnahme vom 23. September

2013.

sowie auf diejenige vom 26. Februar 2012 (IV-Nr. 29.87) hielt Dr.

med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) fest,

vorbehältlich einer dauerhaften Alkoholabstinenz könne bezogen auf eine der

somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten Tätigkeit (erg. Profil:

körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung > 10 kg

[selten 15 bis max. 20 kg], ohne Zwangshaltungen [Bücken, Kauern, Arbeiten

Überkopf], ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie/HWS und ohne

Arbeiten in nasser/kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und Produktionsdruck, mit

vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale Interaktion, ohne

Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld, mit

geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur mindestens

teilweise freien Zeiteinteilung) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen

affektiven Symptomatik, Dekonditionierung und verminderten Stresstoleranz begründen.

8.2.2

Der vom Beschwerdeführer

anlässlich der Neuanmeldung eingereichte Bericht des Röntgeninstituts L.___ vom

11.

November 2020 (IV-Nr. 43, S. 3 f.) enthält keine Hinweise auf

eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich allenfalls auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. So berichtet Dr. med. O.___,

Facharzt FMH für Radiologie, über eine fortgeschrittene leicht aktivierte

Varusgonarthrosis deformans mit hypertrophen exophytischen Randosteophyten

vorwiegend am medialen Femurkondylus und Tibiaplateau mit femorotibialer

Chondropathie medial Grad IV. Es bestehe eine leichte laterale Gon- und

Femoropatellararthrose mit fissuraler femoraler Chondropathie und der Trochlea

zentral (Grad II) mit zystischer Degeneration der subchondralen Grenzlamelle

des Femurkondylus. Weiter bestehe eine Chondrokalzinose des lateralen Meniskus

ohne Rissnachweis, ein apexverkürztes Meniskushinterhorn medial bei Zustand

nach Teilmeniskektomie bei vollständiger Ruptur der VKB-Bandplastik. Die übrigen

Kniebinnenstrukturen seien intakt. Es gebe eine kleine Baker-Zyste. Es bestehe zudem

eine Synovitis mit mittelvolumigem Gelenkerguss. Dr. med. O.___ äussert sich in

seinem Bericht aber weder zur Behandelbarkeit der Knieproblematik noch zu

möglichen Einflüssen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es seit der

rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 zu einer Verschlechterung der

Knieproblematik gekommen ist. Eine solche ist mit der Neuanmeldung jedenfalls

nicht glaubhaft gemacht.

9.

Insgesamt vermag der

Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2019

durch die ab der Neuanmeldung vom 28. September 2020 bis zur Verfügung vom 30.

März 2021 eingereichten medizinischen Berichte keine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn im vorliegenden Fall bestehen –

wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte, wonach seit der Verfügung vom 7. Juni

2019.

eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sein

könnte. Von einem Glaubhaftmachen kann daher nicht ausgegangen werden. Dies

entspricht auch der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. M.___, wonach keine

eindeutigen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu

finden seien (vgl. IV-Nr. 44). Unter diesen Umständen war die

Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers weiter bzw. umfassend abzuklären. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2021 auf

die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Folglich ist die

angefochtene Verfügung vom 30. März 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar