VSBES.2021.70
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. November 2021Deutsch32 min
linken Knie, rheumatischen Entzündungen in beiden Hand- und Fussgelenken, Hallux
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2005 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons [...] (IV-Stelle [...]) unter Angabe von körperlichem und
psychischem Stress, einer Alkoholabhängigkeit, starken Rückenbeschwerden und
seit ca. 12 Jahren zunehmenden Depressionen zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2 S. 1 - 7). Die dem
Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli
2005 (IV-Nr. 29.91 S. 43, 45) zugesprochene Arbeitsvermittlung wurde
mit Verfügung vom 27. April 2006 (IV-Nr. 29.91 S. 86 f.) abgeschlossen und
sein Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente gestützt auf einen errechneten
IV-Grad von 14 % abgewiesen.
1.2 Am 7. Dezember 2012 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle [...] unter Angabe von Arthrose im
linken Knie, rheumatischen Entzündungen in beiden Hand- und Fussgelenken, Hallux
an beiden Füssen, Arthrose und Bandscheibenproblemen in der HWS sowie ausstrahlenden
Schmerzen in Schultern und Arme, erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 29.98). Die durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IV-Nrn. 29.71,
29.68, 29.55, 29.43) wurden mit Abschlussbericht vom 16. September 2015
(IV-Nr. 29.38) abgeschlossen. Nach dem Absolvieren eines Praktikums vom
1. November 2015 bis 31. April 2016 (IV-Nr. 29.34) wurde der
Beschwerdeführer ab dem 20. August 2016 als Mitarbeiter Hauswirtschaft zu
100 % beschäftigt (Arbeitsvertrag, IV-Nr. 29.27 S. 5). Da der
Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war, schloss die IV-Stelle [...] am
8. Oktober 2018 den Eingliederungsauftrag ab (IV-Nr. 29.20 S. 7).
1.3 Die erneute Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 13. Dezember 2018 (IV-Nr. 25) wurde durch die
Beschwerdegegnerin an die IV-Stelle [...] weitergeleitet (IV-Nr. 26
S. 2). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. März
2019 (IV-Nr. 29.8) und den errechneten IV-Grad von 31 % wies die
IV-Stelle [...] das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente
mit Verfügung vom 7. Juni 2019 ab (IV-Nr. 29.4).
1.4 Am 28. September 2020 (Eingang:
20. Oktober 2020, IV-Nr. 35) meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen chronischen C2-Abusus und eine
leichte neuropsychologische Störung, bestehend seit dem 15. Lebensjahr, erneut
zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 3. November 2020 (IV-Nr. 39)
wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in
Bezug auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente in Aussicht gestellt. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. November 2020 dagegen erhobenen
Einwände (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 30. März 2021 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1
ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 26. April 2021 (A.S. 6 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die
Beschwerdegegnerin habe auf das neue Leistungsgesuch einzutreten.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 13
f.).
4. Mit Verfügung vom 7. Juli
2021 (A.S. 17) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist
verzichtet habe.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. März 2021) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
2.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).
Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten
ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der
Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.2
Die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung
steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung
verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen
Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person
glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen
Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer .derung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu
stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001
E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10
S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2).
3.3
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.4
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen:
SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts
8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
3.5
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 30. März
2021.
(A.S. 1 ff.) damit, dass der Beschwerdeführer im neuen Gesuch nicht
glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten Verfügung vom 7. Juni 2019 wesentlich verändert hätten. Eine
dauerhafte Verschlechterung der medizinischen Situation sei aufgrund der
eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen. Betreffend den Einwand des
Beschwerdeführers vom 30. November 2020 wurde Folgendes festgehalten: Der
Beschwerdeführer verweise auf den Untersuchungsbericht der Klinik D.___ vom
30.
Juni 2020 sowie auf die MRI Gehirnschädel mit Bericht vom
14.
August 2020, welche eine gesundheitliche Verschlechterung beschreiben
sollen. Depressive Episoden seien aber bereits früher vorgelegen und gemäss dem
Hausarzt habe der Beschwerdeführer bereits mit 15 Jahren an leichten neuropsychologischen
Störungen gelitten. Im Bericht des RAD der IV-Stelle [...] vom 26. März 2019
sei denn auch ausgeführt worden, dass von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werde. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen
affektiven Symptomatik, der Dekonditionierung und der verminderten
Stresstoleranz begründen. Bereits damals sei unter anderem aufgrund der
Gonarthrose als zumutbares Arbeitsprofil festgelegt worden, dass dem
Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung über 10 kg
(selten 15 bis max. 20 kg), ohne Zwangshaltungen (Bücken, Kauern, Arbeiten
Überkopf), ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie / HWS
und ohne Arbeiten in nasser / kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und
Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale
Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld,
mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur
mindestens teilweisen freien Zeiteinteilung zumutbar seien. Gemäss Aktennotiz des
RAD vom 7. Dezember 2020 vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Berichte keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu
machen, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würde. Somit sei auf das
Leistungsgesuch nicht einzutreten.
4.2
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. April 2021 im Wesentlichen
einwenden (A.S. 6 f.), es sei bereits im Einwand vom 30. November
2020.
ausgeführt worden, dass die langjährige Suchtproblematik im Leben des
Beschwerdeführers zu beachten sei. Er konsumiere seit seiner Jugendzeit Alkohol
und habe mehrere stationäre Entzüge und ambulante Therapien erfolglos durchlaufen.
Dazu führe die IV Stelle [...] in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2019 selber
aus, dass es gemäss den vorliegenden Akten ab 2018 zu drei stationären
Alkoholentzugs- bzw. Entwöhnungsbehandlungen gekommen sei. Im
Austrittsbericht vom 16. März 2020 habe die Klinik E.___ unter anderem die
folgenden auf Alkohol bezogenen Diagnosen aufgeführt: 1. Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation (ICD-10 F10.0); 2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2).
Im Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2019 [recte: 11. Juli 2019, wohl
gemeint BGE 145 V 215] führe das Bundesgericht aus, dass Abhängigkeitssyndrome
bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich
beachtliche (psychische) Gesundheitsstörungen in Betracht fallen würden. Es sei
deshalb zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich
diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person auswirke. Schon nur mit dieser geänderten
Rechtsprechung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse in erheblicher Weise
verändert. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf das neue
Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer
Invalidenrente einzutreten.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021
(A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
28.
September 2020 eingetreten ist. Die letzte materielle Prüfung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 7. Juni
2019.
(IV-Nr. 29.4), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente
abgewiesen wurde. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung
rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
Verfügung vom 7. Juni 2019 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.).
6.
In der rechtskräftigen
Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) stützte sich die Beschwerdegegnerin
bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die
folgenden medizinischen Akten:
6.1
Dem Austrittsbericht der Klinik F.___
vom 17. Juli 2018 (IV-Nr. 29.12 S. 9 f.) ist zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer vom 11. - 13. Juni 2018 sowie vom 18. Juni - 14. Juli
2018.
in stationärer Therapie befunden habe. Es wurden folgende Diagnosen nach
ICD-10 gestellt:
1.
Alkoholabhängigkeit, F10.2
2.
Tabakabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch, F17.25
3.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode, F33.0
Der Beschwerdeführer sei eigeninitiativ
zum ersten Mal in die Klinik F.___ gekommen. Er leide an einer langjährigen
Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich.
Aktuelle Auslösesituation für einen qualifizierten Suchtmittelentzug sei der
Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer durch den hohen Alkoholkonsum
zunehmend Mühe gehabt habe, seinen Tagesablauf zu meistern. Intrinsische
Motivation für einen Klinikaufenthalt sei vorhanden gewesen, für eine
langfristige Abstinenz sei diese jedoch noch ambivalent. Ziel sei ein
qualifizierter Suchtmittelentzug mit anschliessender Stabilisierungsphase
gewesen. Der Beschwerdeführer sei in psychophysisch kompensiertem Zustand und
gegenseitigem Einverständnis planmässig aus der stationären Therapie entlassen
worden. Er kehre in die bestehenden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zurück. Im
Vergleich zum Eintrittsstatus habe sich eine aufgehelltere und stabilere
Stimmung gezeigt. Keine Hinweise für akute Eigen- oder Fremdgefährdung.
6.2
Im Kurzaustrittsbericht vom
20.
November 2018 des Spitals G.___, Stationäre Psychiatrie, wurden
aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. Oktober - 20. November
2018.
folgende Austrittsdiagnosen aufgeführt (IV-Nr. 29.12 S. 2 f.):
1.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3)
3.
Angststörung, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 F41.9)
Der Beschwerdeführer sei am
20.
November 2018 in gut stabilisiertem psychischem Zustand und
gegenseitigem Einverständnis bei fehlender akuter Selbst- und / oder
Fremdgefährdung nach Hause ausgetreten. Er werde am 20. November 2018 in die
Klinik F.___ zur Entwöhnungstherapie übertreten.
6.3
Im Austrittsbericht der Klinik F.___
vom 27. Februar 2019 betreffend die stationäre Therapie vom 20. November
2018.
- 12. Februar 2019 wurden folgende Diagnosen nach ICD-10
aufgelistet (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.):
1.
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig in
beschützender Umgebung abstinent, F10.21
2.
Tabakabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch, F17.25
3.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1
−
Diagnose F.___ Juli 2018
4.
Ängstliche (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung, F60.6
5.
Sonstige primäre Gonarthrose, M17.1
−
einseitig: rechts
Der Beschwerdeführer sei zum zweiten Mal
in die Klinik F.___ gekommen. Der erste Aufenthalt habe von Juni - Juli
2018.
stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen
Alkoholabhängigkeit mit Folgen im sozialen, psychischen und physischen Bereich.
Er sei vom Spital G.___ zugewiesen worden, wo er sich vorgängig zum
qualifizierten Alkoholentzug befunden habe. Aktuelle Auslösesituation für eine
stationäre Behandlung in der Station Psychotherapie der Sucht sei der Wunsch
nach weiterer Stabilisierung (kognitiv, körperlich und psychisch) sowie eine
Klärung der beruflichen Situation gewesen. Ziel sei zu Beginn ein 8 bis 12-wöchiger
Aufenthalt auf der Psychotherapiestation der Suchterkrankungen (PTS) gewesen. Situation
bei Austritt (inkl. Bemerkungen): Der Beschwerdeführer sei am 12. Februar 2019
nach zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie in gegenseitigem Einvernehmen in
psychisch und physisch kompensiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bei
Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.
Die Suizidalität sei glaubhaft verneint worden. Der Beschwerdeführer sei zu
100.
% arbeitsunfähig.
6.4
Der den Beschwerdeführer seit
dem 5. Februar 2018 behandelnde Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, stellte
im Arztbericht vom 2. März 2019 (IV-Nr. 29.12 S. 22 ff.) die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
− Alkoholabhängigkeit, ICD-10 F10.21
− Rezidivierende depressive Störung,
ICD-10 F33.1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe eine «Tabakabhängigkeit». Es bestehe zudem eine
Gonarthrose rechts. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei wegen des
rezidivierenden Alkoholkonsums eher schlecht. Es werde eine stationäre
Entzugstherapie angestrebt. Aktuell übe der Beschwerdeführer keine Tätigkeit
aus. Beim Ablauf der Krankschreibung bekomme er die Kündigung. Die aktuelle
Tätigkeit stelle für den Beschwerdeführer wegen des Kundenkontakts Stress dar. Der
Beschwerdeführer habe keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich
sein könnten. Wegen des übermässigen Alkoholkonsums gebe es Zweifel an der
Fahreignung. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr zu 100 %
arbeitsfähig, deswegen sei ihm die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Bei
den Aufgaben im Haushalt sei er nicht eingeschränkt. Für die Beurteilung des
Falles sei ein erfolgreicher Alkoholstopp wichtig. Dem Beschwerdeführer sei die
bisherige Tätigkeit noch zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit, die wegen des Alkoholabusus schwierig
einzuschätzen sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im
bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es sei dem
Beschwerdeführer jedoch eine andere Tätigkeit zu sechs Stunden pro Tag
zumutbar, bspw. in den technischen Diensten, wobei zu beachten wäre, dass diese
nicht zu streng sein sollte. Je nach Alkoholabusus bestehe dabei eine
verminderte Leistungsfähigkeit.
6.5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März
2019.
(IV-Nr. 29.8) folgende Beurteilung fest: Den Neuakten könne
vordergründig eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit konsekutiven psychosozialen
Belastungen (interpersonelle Schwierigkeiten u.a. auch am Arbeitsplatz,
finanzielle Probleme etc.) und damit assoziierter ängstlich depressiver Störung
entnommen werden. Vorstehendes habe zuletzt im Zeitraum vom Juni 2018 - Februar
2019.
wiederholte (3) stationäre Alkoholentzugs- und zuletzt
Entwöhnungsbehandlungen bedingt. Vorbehältlich einer dauerhaften
Alkoholabstinenz könne bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen
Problematik angepassten Tätigkeit (ergonomisches Profil: körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung
> 10 kg [selten 15 bis max. 20 kg], ohne Zwangshaltungen [Bücken,
Kauern, Arbeiten Überkopf], ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie / HWS
und ohne Arbeiten in nasser / kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und
Produktionsdruck, mit vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale
Interaktion, ohne Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen
Arbeitsumfeld, mit geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der
Möglichkeit zur mindestens teilweise freien Zeiteinteilung) von einer zumindest
80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die 20%ige Einschränkung lasse
sich mit der residuellen affektiven Symptomatik, Dekonditionierung und verminderten
Stresstoleranz begründen. Zwischenzeitlich sei dem Beschwerdeführer
arbeitgeberseitig gekündigt worden. Im Falle neuerlicher beruflicher Massnahmen
(Arbeitsvermittlung) wären diese in jedem Fall an die Auflage einer
fortgeführten psychiatrischen Anbindung inkl. kontrollierter Abstinenz
(situative Atemlufttests und kurzfristig angesagte kontrollierte Urinproben
zwecks Bestimmung des Ethylglucuronids) zu knüpfen.
7.
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die
medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Im Austrittsbericht der Klinik E.___
vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) betreffend die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. - 13. März 2020
wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
1.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Akute Intoxikation [akuter Rausch] (ICD-10 F10.0)
2.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
3.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
4.
Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)
5.
Sonstige sekundäre Gonarthrose (ICD-10 M17.5)
Nach der notfallmässigen Zuweisung per
Fürsorgerische Unterbringung bei akuter Eigen- und Fremdgefährdung bei
Alkoholintoxikation bei bekannter Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer
initial auf der Akutstation aufgenommen worden. Bei vorhandener Stabilisierung
habe der Beschwerdeführer am Folgetag (4. März 2020) bei
Absprachefähigkeit auf die suchtspezifische Station verlegt werden können, die
Fürsorgerische Unterbringung sei in einen freiwilligen Aufenthalt umgewandelt
worden. Der Entzug sei Benzodiazepin-gestützt (Valium) durchgeführt und vom
Beschwerdeführer durchgehend gut vertragen worden, im häuslichen Umfeld habe
der Beschwerdeführer bereits 1 - 2 Valium neben Sequase zur Nacht
genommen. Das multimodale Therapieangebot (Sport, Gesprächs-, Arbeits-, Kunst-
und Gestaltungstherapie) sei vom Beschwerdeführer motiviert angenommen worden, initial
habe vor allem die Gruppentherapie bei dem ansonsten eher kontaktreduzierten
Beschwerdeführer einige motivierende Interventionen erfordert. Die aktuelle
antidepressive Medikation mit Duloxetin sei bei Valium-Abbau pausiert worden,
könne aber im Weiteren (bei weiterhin Abstinenz) wieder angesetzt werden. Bei
Knöchelödemen DD rheumatoide Arthritis (eigenanamnestisch seit Jahren) sei eine
rheumatoide Abklärung im Weiteren empfohlen, zwischenzeitlich mit Optifen bei
Bedarf therapiert worden. Der Beschwerdeführer sei am 13. März 2020 auf
eigenen Wunsch in die häuslichen Verhältnisse entlassen worden. Zum
Austrittszeitpunkt hätten keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder
Fremdgefährdung vorgelegen.
7.2
Die am 4. August 2020 im
Spital I.___ durchgeführte MRI des Gehirnschädels nativ und mit KM IV wurde im
Bericht vom 14. August 2020 wie folgt beurteilt (IV-Nr. 37 S. 6
f.): Jeweils keine Anzeichen eines NPH (Normaldruckhydrozephalus) oder der
gestörten Liquor-Zirkulation. In erster Linie vaskuläre Enzephalopathie mit
leichter infratentorieller Komponente, wobei die Ausprägung noch einem Fazekas
Score 1 zugeordnet werden könne. Darüber hinaus, fokal akzentuiert bereits
beginnend das Altersmass überschreitende Volumen-Reduktion des zerebralen Parenchyms,
fakultativ exogener Natur. Ansonsten jeweils kein Anhaltspunkt für
intrakranielle posthämorrhagische Residuen, akute bzw. subakute Ischämie oder
umschriebene intrakranielle Raumforderung und übrige Nebenbefunde, wie oben
erwähnt.
7.3
Im «Untersuchungsbericht D.___»
des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) wiesen
Dr. med. J.___, Stellvertretende Chefärztin Neurologie, und lic. phil. K.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, folgende Hauptdiagnosen aus:
1.
Leichte neuropsychologische Störung
−
Subjektive Einbussen der
Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses
−
Neuropsychologische
Diagnostik Juli 2020:
−
Leichte Einbussen der
Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen
−
MRI Hirn vom 4. August
2020: Diskrete supra- und infratentorielle subkortikale Leukenzephalopathie, DD
vaskulär / mikroangiopathisch, Fazekas Score 1. Keine umschriebenen
Atrophien. Keine anderweitigen strukturellen Auffälligkeiten
−
Laborchemische Diagnostik
unauffällig
−
ätiologisch am ehesten im
Rahmen Diagnose 2 und 3, DD therapieassoziiert bei regelmässiger Einnahme von
Diazepam
2.
Verdacht auf depressive Episode (F 33.0)
−
Beck Depressions Inventar
26.
Punkte (mittelschwere depressive Episode)
3.
Schädlicher Alkoholkonsum
Die Zuweisung sei zur Objektivierung des
kognitiven Leistungsprofils bei bekannter Alkoholkrankheit mit rezidivierenden
depressiven Episoden erfolgt. In der neuropsychologischen Untersuchung werde
eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in
attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilfunktionen objektiviert. Daneben
hätten sich Hinweise für eine depressive Episode ergeben. Klinische
Verdachtsmomente auf eine zusätzliche Erkrankung aus dem neurologischen
Formenkreis liessen sich nicht feststellen. Zusammengefasst zeigten sich in den
erhobenen Untersuchungen eine objektivierbare leichte neuropsychologische
Störung mit oben genannten Einbussen, eine leichtgradige DD vaskulär
mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie sowie klinisch deutliche Hinweise
auf eine depressive Episode mit symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit
sowie genannten subjektiven kognitiven Störungen. Aufgrund der erhobenen
Befunde sei bei den Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten von einer
überwiegend affektiv bedingten kognitiven Störung, DD bei manifester Depression
auszugehen. Daneben spielten der regelmässige schädliche Alkoholkonsum sowie
die regelmässige Einnahme von Diazepam zusätzlich eine ätiologische Rolle.
Therapeutisch sei daher eine psychotherapeutische Massnahme und je nach Verlauf
ebenfalls eine medikamentöse Therapie zu befürworten. Durch die genannten
therapeutischen Massnahmen sei neben einer Stimmungsaufhellung und Antriebssteigerung
somit auch eine Besserung der subjektiven kognitiven Defizite zu erwarten,
wobei nicht in allen Fällen ein vollständiger Rückgang dieser Beschwerden zu beobachten
sei und eine gewisse Restsymptomatik persistieren könne. Daher sei je nach Verlauf
gegebenenfalls in 1 - 2 Jahren eine Reevaluation zwecks
Quantifizierung etwaiger Residualsymptome zu befürworten.
Die Fahreignung sei formal aus
neurologischer und neuropsychologischer Sicht gegeben, aufgrund der
Suchterkrankung mit schädlichem Alkoholabusus sei aber eine verkehrsmedizinische / psychiatrische
Beurteilung angezeigt.
7.4
Im Röntgeninstitut L.___ wurden
am 11. November 2020 (IV-Nr. 43 S. 3 f.) ein Röntgen und eine
MRT des linken Kniegelenks durchgeführt. Diese wurden folgendermassen
beurteilt:
−
Fortgeschrittene leicht
aktivierte Varusgonarthrosis deformans mit hypertrophen exophytischen
Randosteophyten vorwiegend am medialen Femurkondylus und Tibiaplateau mit
femorotibialer Chondropathie medial Grad IV. Leichte laterale Gon- und
Femoropatellararthrose mit fissuraler femoraler Chondropathie und der Trochlea
zentral (Grad II) mit zystischer Degeneration der subchondralen Grenzlamelle
des Femurkondylus.
−
Chondrokalzinose des
lateralen Meniskus ohne Rissnachweis. Apexverkürztes Meniskushinterhorn medial bei
Zustand nach Teilmeniskektomie. Vollständige Ruptur der VKB-Bandplastik.
Intakte übrige Kniebinnenstrukturen.
−
Kleine Baker-Zyste.
Synovitis mit mittelvolumigem Gelenkerguss.
7.5
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Medizin, RAD, hielt in seiner Aktennotiz vom 7. Dezember 2020
(IV-Nr. 44) fest, in diesem Dossier würden einerseits eine leichte neuropsychologische
Störung (D.___ Juni 2020) und andrerseits eine rezidivierende depressive
Störung erwähnt (E.___, März 2020). Es seien keine eindeutigen Anhaltspunkte zu
finden in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Laut dem Hausarzt
habe der Beschwerdeführer schon seit seinem 15. Lebensjahr eine leichte neuropsychologische
Störung. Auf eine allfällige Neubeurteilung der Sucht-Erkrankung im Kontext der
neuen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass es sich in erster Linie um eine
administrativ-juristische Frage handle.
8.
Wie bereits in E. II. 5
ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 (A.S. 1 ff.)
in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
8.1
Es ist zunächst auf die
psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:
8.1.1
Im Zeitpunkt der
rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) konnte
beim Beschwerdeführer eine langjährige Alkoholabhängigkeit sowie eine
rezidivierende depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt werden. Die Alkoholabhängigkeit führte im Zeitraum vom Juni
2018.
- Februar 2019 zu mehreren stationären Alkoholentzugs- und
zuletzt Entwöhnungsbehandlungen. Zuletzt war der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht
der Klinik F.___ vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.) am
12.
Februar 2019 nach zwölfwöchiger Entwöhnungstherapie in gegenseitigem
Einvernehmen in psychisch und physisch kompensiertem Zustand nach Hause
ausgetreten. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte in seinem Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 2. März 2019 (IV-Nr. 29.12 S. 22 ff.) an,
dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit noch zu sechs Stunden pro Tag
zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die wegen des
Alkoholabusus schwierig einzuschätzen sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert
werden. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch eine andere Tätigkeit zu sechs
Stunden pro Tag zumutbar, bspw. in den technischen Diensten, wobei zu beachten
wäre, dass diese nicht zu streng sein sollte. Je nach Alkoholabusus bestehe
dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Nach erfolgreicher stationärer
Entzugstherapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. RAD-Arzt
Dr. med. C.___ ging in seinem Bericht vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) ebenfalls
davon aus, dass der Beschwerdeführer bei dauerhafter Alkoholabstinenz (und
bezogen auf eine der somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten
Tätigkeit) ein rentenausschliessendes Einkommen generieren könne.
8.1.2
Aus den Berichten der Klinik E.___
vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) sowie des Spitals I.___
vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) ergeben sich keine
Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in
anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Im Falle des Beschwerdeführers
besteht unbestrittenermassen eine Störung aufgrund des regelmässigen bzw.
übermässigen Konsums von Alkohol. So sind dem Austrittsbericht vom 16. März
2020.
u.a. die Diagnosen «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:
Akute Intoxikation [akuter Rausch] (ICD-10 F10.0)» sowie «Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)» zu
entnehmen. Diese Störungen haben aber bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 7. Juni 2019 bestanden. Im Austrittsbericht der Klinik F.___
vom 27. Februar 2019 (IV-Nr. 29.11 S. 1 ff.) wird beschrieben, der
Beschwerdeführer leide an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit Folgen im
sozialen, psychischen und physischen Bereich. Die Alkoholabhängigkeit führte im
Zeitraum vom Juni 2018 - Februar 2019 zu mehreren stationären
Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlungen. Ein erneuter Rückfall erfolgte am
3.
März 2020, als der Beschwerdeführer erneut bei Alkoholintoxikation sowie
bekannter Alkoholabhängigkeit in die Klinik E.___ eingewiesen wurde. Auf
eigenen Wunsch wurde er am 13. März 2020 entlassen. In den genannten aktuellen
Berichten der Klinik E.___ sowie des Spitals I.___ fehlt es an einer
nachvollziehbaren Begründung einer Verschlechterung der Alkoholabhängigkeit. Ausserdem
fehlen in den beiden Berichten konkrete Angaben zu allfälligen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
In Bezug auf die Suchtproblematik
verweist der Beschwerdeführer auf die mit BGE 145 V 215 erfolgte
Rechtsprechungsänderung. Er vertritt die Auffassung, schon nur mit dieser
geänderten Rechtsprechung hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert.
Das Bundesgericht hat jüngst mit Urteil 9C_132/2020 vom 7. Juni 2021
entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene von
BGE 141 V 281 sowie jene von BGE 143 V 409 und 418) keinen hinreichenden Anlass
bildet, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen
Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen. Zur
Begründung führte es aus, grundsätzlich rechtfertige eine Praxisänderung keine
Änderung formell rechtskräftiger Verfügungen über Dauerleistungen (E. 5.2).
Nach eingehender Abwägung der betroffenen Interessen hielt das Bundesgericht
fest, nicht jede – bei einer Praxisänderung in der Natur der Sache liegende –
Ungleichbehandlung genüge, um vom Grundsatz der Nichtanpassung einer
rechtskräftigen Verfügung abzuweichen (E. 5.4). Von der mit BGE 145 V 215 erst
im Juli 2019 abgelösten Praxis sei nach wie vor eine Vielzahl von versicherten
Personen auch in teilweise Jahrzehnte zurückliegenden Verfahren betroffen (E.
5.4.1). Fortan sei – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen –
nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls
inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im
Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Im
Ergebnis verhalte es sich damit nicht anders als in SVR 2020 IV Nr. 33 S. 115,
8C_541/2019 E. 5.1 betreffend leichte bis mittelgradige depressive Störungen
(E. 5.4.2). Auch die grundsätzlich geringe Zeitbeständigkeit des nach früherer
Rechtspraxis formell rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustands begründe
keine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanpassung. Der Eintritt von Veränderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sei im Laufe der Zeit naturgemäss wahrscheinlich
und im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsverfahrens vergleichsweise einfach
glaubhaft zu machen (E. 5.5). In der Folge bestätigte das Bundesgericht, dass
die IV-Stelle auf das einzig mit der Praxisänderung von BGE 145 V 215 begründete
Neuanmeldungsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei (E. 6). Folglich bildet
die mit BGE 145 V 215 geänderte Rechtsprechung im vorliegenden Fall keinen
Anlass, um unter dem Titel einer Änderung der Rechtslage eine Neubeurteilung
vorzunehmen.
Weiter wird in den Berichten der Klinik E.___
vom 16. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 13 ff.) sowie des Spitals I.___
vom 21. Juli 2020 (IV-Nr. 37 S. 1 - 5) die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
gestellt. Dem Bericht des Spitals I.___ vom 21. Juli 2020 lässt sich
entnehmen, dass klinisch deutliche Hinweise auf eine depressive Episode mit
symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit sowie genannten subjektiven
kognitiven Störungen bestünden. Aufgrund der erhobenen Befunde sei bei den
Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten von einer überwiegend affektiv
bedingten kognitiven Störung, DD bei manifester Depression auszugehen. Wie die
Beschwerdegegnerin zurecht geltend macht, lagen depressive Episoden bereits früher
vor (vgl. E. II. 6.1, 6.3, 6.4 hiervor). Aus den beiden Berichten vom
16.
März 2020 und vom 21. Juli 2020 ergeben sich keine Hinweise, die
glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in
anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Es wird zudem nicht dargelegt,
inwiefern die geschilderte psychische Problematik die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers beeinflussen würde. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die anlässlich
der neuropsychologischen Untersuchung im Spital I.___ diagnostizierte leichte
neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in attentionalen,
mnestischen und exekutiven Teilfunktionen (vgl. IV-Nr. 37 S. 1 - 5).
Dr. med. J.___ und lic. phil. K.___ äussern sich in ihrem Bericht vom 21.
Juli 2020 nicht zu möglichen Einflüssen der erhobenen Befunde auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie RAD-Arzt Dr. med. M.___ in
seiner Aktennotiz vom 7. Dezember 2020 (IV-Nr. 44) aber zutreffend
festhielt, gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. N.___,
Allgemeinarzt, an, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 15. Lebensjahr eine
leichte neuropsychologische Störung (vgl. IV-Anmeldung vom 28. September 2020, IV-Nr.
35.
S. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bezüglich dem neuropsychologischen
Gesundheitszustand kaum Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen.
8.1.3
Zusammenfassend
ergeben sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem rentenablehnenden
Entscheid vom 7. Juni 2019 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
8.2
Eingehend auf die somatische
Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
8.2.1
Im Zeitpunkt der rentenablehnenden
Verfügung vom 7. Juni 2019 (IV-Nr. 29.4) lagen beim Beschwerdeführer auf somatischem
Fachgebiet eine leicht bis mittelgradige Gonarthrose links und ein chronisch-rezidivierendes
cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS vor. Gemäss
RAD-Bericht vom 23. September 2013 (IV-Nr. 29.73) habe eine CT gesteuerte
Infiltration im Dezember 2012 die Symptomatik indes günstig beeinflussen können.
Die zum damaligen Zeitpunkt zuletzt ausgeübten, körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten
als Eisenleger / Bauhandlanger beurteilte der RAD-Arzt Dr. med. C.___
als ungünstig. Mit Verweis auf die erwähnte Stellungnahme vom 23. September
2013.
sowie auf diejenige vom 26. Februar 2012 (IV-Nr. 29.87) hielt Dr.
med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 26. März 2019 (IV-Nr. 29.8) fest,
vorbehältlich einer dauerhaften Alkoholabstinenz könne bezogen auf eine der
somatischen und psychiatrischen Problematik angepassten Tätigkeit (erg. Profil:
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne repetitive Hebe- / Tragbelastung > 10 kg
[selten 15 bis max. 20 kg], ohne Zwangshaltungen [Bücken, Kauern, Arbeiten
Überkopf], ohne Vibrationen / Schläge auf die Knie/HWS und ohne
Arbeiten in nasser/kalter Umgebung, ohne hohen Zeit- und Produktionsdruck, mit
vergleichsweise geringen Anforderungen an die soziale Interaktion, ohne
Führungsverantwortung, in einem wohlwollenden, konfliktarmen Arbeitsumfeld, mit
geringen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und der Möglichkeit zur mindestens
teilweise freien Zeiteinteilung) von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Die 20%ige Einschränkung lasse sich mit der residuellen
affektiven Symptomatik, Dekonditionierung und verminderten Stresstoleranz begründen.
8.2.2
Der vom Beschwerdeführer
anlässlich der Neuanmeldung eingereichte Bericht des Röntgeninstituts L.___ vom
11.
November 2020 (IV-Nr. 43, S. 3 f.) enthält keine Hinweise auf
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich allenfalls auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. So berichtet Dr. med. O.___,
Facharzt FMH für Radiologie, über eine fortgeschrittene leicht aktivierte
Varusgonarthrosis deformans mit hypertrophen exophytischen Randosteophyten
vorwiegend am medialen Femurkondylus und Tibiaplateau mit femorotibialer
Chondropathie medial Grad IV. Es bestehe eine leichte laterale Gon- und
Femoropatellararthrose mit fissuraler femoraler Chondropathie und der Trochlea
zentral (Grad II) mit zystischer Degeneration der subchondralen Grenzlamelle
des Femurkondylus. Weiter bestehe eine Chondrokalzinose des lateralen Meniskus
ohne Rissnachweis, ein apexverkürztes Meniskushinterhorn medial bei Zustand
nach Teilmeniskektomie bei vollständiger Ruptur der VKB-Bandplastik. Die übrigen
Kniebinnenstrukturen seien intakt. Es gebe eine kleine Baker-Zyste. Es bestehe zudem
eine Synovitis mit mittelvolumigem Gelenkerguss. Dr. med. O.___ äussert sich in
seinem Bericht aber weder zur Behandelbarkeit der Knieproblematik noch zu
möglichen Einflüssen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es seit der
rentenablehnenden Verfügung vom 7. Juni 2019 zu einer Verschlechterung der
Knieproblematik gekommen ist. Eine solche ist mit der Neuanmeldung jedenfalls
nicht glaubhaft gemacht.
9.
Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2019
durch die ab der Neuanmeldung vom 28. September 2020 bis zur Verfügung vom 30.
März 2021 eingereichten medizinischen Berichte keine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn im vorliegenden Fall bestehen –
wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte, wonach seit der Verfügung vom 7. Juni
2019.
eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sein
könnte. Von einem Glaubhaftmachen kann daher nicht ausgegangen werden. Dies
entspricht auch der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. M.___, wonach keine
eindeutigen Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
finden seien (vgl. IV-Nr. 44). Unter diesen Umständen war die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers weiter bzw. umfassend abzuklären. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. März 2021 auf
die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Folglich ist die
angefochtene Verfügung vom 30. März 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar