VSBES.2021.71
Invalidenrente
19. Juli 2021Deutsch58 min
Gutachtensbericht vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 69.1) diagnostizierte Dr. med. B.___
Source so.ch
Urteil vom 19. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. März 2016
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 13). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines Aufbautrainings
(IV-Nr. 30), einer Beschäftigungsmassnahme (IV-Nr. 43) und von Unterstützung
bei der Arbeitsplatzsuche (IV-Nr. 48) zu. Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im
Gutachtensbericht vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 69.1) diagnostizierte Dr. med. B.___
beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine organisch
bedingte (sekundäre) affektive Störung aufgrund der aktuellen Behandlung mit
Diazepam, zudem Konsum von Cannabinoiden und davor Konsum von Alkohol (ICD-10:
F06.32) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika,
schädlicher Gebrauch, DD iatrogen induziertes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:
F13.10, F13.24). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als
Projektmitarbeiter im Aussendienst sei beim Versicherten spätestens seit dem
Rückfall im Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine
angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten in einem 50%igen Arbeitspensum ab
sofort möglich.
Mit Schreiben vom 24.
Oktober 2018 (IV-Nr. 90) veranlasste die Beschwerdeführerin ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, den
stationären Aufenthalt hinsichtlich der Abstinenz von illegalen Drogen, Alkohol
und Benzodiazepine in der Klinik C.___ wie geplant zu absolvieren und der
Beschwerdegegnerin über einen Zeitraum von 6 Monaten das Erreichen und
Einhalten einer anhaltenden Abstinenz von illegalen Drogen, Alkohol und
Benzodiazepin durch entsprechende monatliche Laborkontrollen nachzuweisen.
Schliesslich gab die
Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag. Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 (IV-Nr. 105, S. 76) diagnostizierte die
Gutachterin, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___, mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung
mit/bei mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit. Das zumutbare
Arbeitspensum in der bisherigen Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst
sei aus neuropsychologischer Sicht um 50 % eingeschränkt. In einer
angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt.
Sodann diagnostizierte Dr. med. B.___ im psychiatrischen Teilgutachten vom 28.
Oktober 2019 (IV-Nr. 105, S. 1) psychische und Verhaltensstörungen durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit/bei
Status nach organisch bedingter (sekundärer) affektiver Störung aufgrund der
Behandlung mit Diazepam, zudem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden, zuvor im
Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F06.32) mit/bei
weiterhin persistierenden kognitiven Defiziten im Ausmass einer leichten bis
mittelgradigen neuropsychologischen Störung, überwiegend wahrscheinlich als Folge
der Suchterkrankung mit/bei mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit. In
der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst
sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig.
In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu
70 % arbeitsfähig.
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 11. März 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom
1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente und ab 1. November 2019 eine
Viertelsrente zu.
Erwägungen
2.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 30. April 2021 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung vom 11. März
2021.
sei abzuändern, wonach dem Beschwerdeführer ab dem November 2019 eine
halbe Invalidenrente auszurichten sei.
2.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Mit Eingabe vom 2.
Juni 2021 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4.
Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
I.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse in der Umschreibung
der optimal angepassten Tätigkeit das gutachterlich festgestellte reduzierte
Stresserleben in Form eines reduzierten Leistungsdrucks aufgenommen werden. Der
RAD stelle sich in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 auf den Standpunkt,
aus der mangelnden Stressresistenz könne nicht auf einen reduzierten
Leistungsdruck geschlossen werden. Im Gutachten sei auf S. 39 eine leicht bis
mittelgradige Beeinträchtigung für Belastungssituationen vermerkt, wobei aus
den abgefragten Items auf S. 39 genug Möglichkeiten hervorgingen, die mangelnde
Stressresistenz durch andere Möglichkeiten (bspw. Aufmerksamkeit,
Selbstbewusstsein etc.) zu kompensieren. Diese Ausführungen des RAD fänden
jedoch keinen Halt im Gutachten von Dr. med. B.___, bzw. widersprächen den gutachterlichen
Feststellungen. Auf S. 39 des Gutachtens sei vermerkt, dass der
Beschwerdeführer in Belastungssituationen eine leicht- bis mittelgradige
Beeinträchtigung der psychischen Stabilität aufweise. Eine Anmerkung, wonach
diese leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung durch andere Ressourcen
kompensiert werden könne, sei an dieser Stelle dem Gutachten nicht zu
entnehmen. Es treffe zwar zu, dass Dr. med. B.___ in der Würdigung in Ziff. 7.4
festgehalten habe, der Beschwerdeführer verfüge über positive Ressourcen.
Indessen sei der Würdigung der positiven und negativen Ressourcen unter Ziff.
7.4
ebenfalls nicht zu entnehmen, dass insbesondere das reduzierte
Stresserleben, bzw. die psychische (In)Stabilität in Belastungssituationen
(vgl. Ziff. 2. S. 39 des Gutachtens) durch die positiven Ressourcen kompensiert
werden könnten. Ebenfalls werde im Gutachten nirgends dargelegt, weshalb die
übrigen beeinträchtigten mentalen Funktionen im Anforderungskatalog der optimal
angepassten Tätigkeit Berücksichtigung fänden (Konfliktarmut, reduzierte
Aufmerksamkeitsfähigkeit, fehlende Leitungsfunktion), während dem das
reduzierte Stresserleben durch positive Ressourcen kompensiert werden solle.
Für die Umschreibung der optimal angepassten Tätigkeit sei folglich die reduzierte
Belastungsfähigkeit die nach Ansicht des Unterzeichneten auch als Anforderung
an die Reduktion des Leistungsdrucks umschrieben werden könne, jedenfalls zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weise folgende relevante Einschränkungen
auf: Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit; Notwendigkeit einer
Rückzugsmöglichkeit; reduzierte Stressresistenz / reduzierte
Belastungsfähigkeit. Ein potentieller Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe
Dispositiv
demnach Nachsicht walten zu lassen, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit
nicht immer konzentriert ausüben könne, er habe zu akzeptieren, dass der
Beschwerdeführer sich gelegentlich zurückziehe und dabei mutmasslich die
aktuelle Tätigkeit unterbreche und er müsse darauf achten, dass der
Beschwerdeführer keinen Belastungs- und Stresssituationen ausgeliefert sei.
Damit sei evident, dass ein Arbeitgeber, der Verständnis für die
Einschränkungen des Beschwerdeführers aufbringe, zwingend eine unterdurchschnittliche
Lohnzahlung ausrichte. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen und der
Anforderungen an die optimal angepasste Tätigkeit, sei dem Beschwerdeführer ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren. Ausgehend vom
Invalideneinkommen ab dem 17. Juli 2019 von CHF 47‘212.00, abzüglich
des leidensbedingten Abzugs von 10 %, resultiere ein neues Invalideneinkommen
von CHF 42'491.00. Im Abgleich mit dem Valideneinkommen von CHF 84'722.00
ergebe sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführer habe
demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Sodann werde im Gutachten vom
28. Oktober 2019 unter Ziff. 8.2 festgehalten, die maximale Präsenz in einer
optimal angepassten Tätigkeit beschränke sich auf fünf Stunden pro Tag an fünf
Tagen pro Woche. Der Beschwerdeführer habe im Einwand vom 10. Juni 2020 darauf
hingewiesen, dass ausgehend von 41.7 Wochenstunden ein Arbeitspensum von fünf
Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit von 60 %
entspreche. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. August 2020 habe Dr.
med. B.___ festgehalten, gemäss Arbeitgeberfragebogen der E.___ GmbH vom 14.
April 2016 sei die Arbeitszeit mit acht Stunden pro Tag. bzw. 40 Stunden pro
Woche, angegeben gewesen. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden ergebe ein 70%-Arbeitspensum eine Arbeitszeit von 5.6 Stunden pro Tag,
ein 60%-Arbeitspensum eine tägliche Arbeitszeit von 4.8 Stunden. Um von
gleichartigen Vergleichseinkommen auszugehen, nehme die Beschwerdegegnerin
jeweils eine Anpassung an den Nominallohnindex vor. Zur Bestimmung des
Invalideneinkommens stütze sich die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, wobei die statistisch auf
40 Stunden pro Woche ausgewiesenen Durchschnittseinkommen auf 41.7
Wochenstunden hochgerechnet würden. In casu sei die Beschwerdegegnerin für die
Berechnung des Invalideneinkommens von einem durchschnittlich erzielbaren Lohn
von CHF 5‘340 x 12 Monate ausgegangen, habe diesen Lohn auf 41.7
Wochenstunden hochgerechnet und habe eine Anpassung an den Nominallohnindex
vorgenommen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers solle demnach 70 %
des verwendeten Durchschnittseinkommens gemäss LSE entsprechen. Demnach sei
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des
Invalideneinkommens von einem durchschnittlichen Einkommen bei 41,7 Stunden
für eine 100%-Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. Eine wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden entspreche einer täglichen Arbeitszeit von 8.34 Stunden,
bzw. 8 Stunden und 20 Minuten. In der gutachterlichen Stellungnahme vom
5. August 2020 halte Dr. med. B.___ fest, für die Bestimmung des dem
Beschwerdeführers zumutbaren Einkommens sei von der Wochenarbeitszeit der
letzten Anstellung auszugehen. Dies sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin
berechne das Invalideneinkommen anhand einer Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden. Die gutachterlich festgestellte maximale Arbeitsfähigkeit von fünf
Stunden pro Woche müsse folglich ins Verhältnis zu den für die Erzielung des
Invalideneinkommens vorausgesetzten Wochen, bzw. Tagesarbeitszeit gesetzt
werden, woraus bei einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und einer
maximalen Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ein Arbeitspensum von 60 %
resultiere. Selbst wenn jedoch wie in der gutachterlichen Stellungnahme
plädiert werde, lediglich von 40 Wochenstunden ausgegangen würde – wobei in der
Konsequenz eine Aufrechnung des Invalideneinkommens auf 41.7 Wochenstunden zu
unterbleiben hätte – entspreche ein Einsatz von fünf Stunden pro Tag einem
Arbeitspensum von 62 %. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers sei
folglich anhand einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % zu berechnen. Des
Weiteren werde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 eine
leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert. Zur
Bestimmung der Arbeitsfähigkeit verweise sie auf die Leitlinien von Frei (Frei A, Balzer C, Gysi F,
Leros J, Plohmann A, Steiger G, Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades
einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und
Arbeitsfähigkeit. Zeitschrift für Neuropsychologie 2016, 27 [2], 107 – 119) zu den Kriterien zur Bestimmung des
Schweregrads einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnung zur Funktions-
und Arbeitsfähigkeit (Beschwerdebeilage 7). Gemäss der Tabelle auf der Seite
111 dieser Leitlinien sei bei leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen
Störungen als orientierender Richtwert bezüglich der Arbeitsunfähigkeit von
einem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Weder Dr. sc.
hum. Dipl.-Psych. D.___ in ihrem Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 noch Dr.
med. B.___ im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 28. Oktober 2019
begründeten näher, weshalb die beim Beschwerdeführer vorliegende leichte bis
mittelgradige neuropsychologische Störung eine Arbeitsfähigkeit am obersten
Rand der Bandbreite der Leitlinien von Frei et al. ermöglichen solle. Entgegen
der unvollständig begründeten Einschätzung betreffend eine 70%-Arbeitsfähigkeit
gemäss den neuropsychologischen Leitlinien, sei der psychiatrische Gutachter
auf die mehrfach bestätigte maximale Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag
an fünf Tagen pro Woche zu behaften. Diese Einschätzung entspreche denn auch am
ehesten den Schilderungen und Feststellungen von Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. D.___,
wonach der Beschwerdeführer konsistent und ohne Aggravation (vgl. Ziff. 3.3.2
und 7.3 Teilgutachten) angebe, dass er nach einem halben Tag Arbeit erschöpft,
ausgelaugt und nicht mehr konzentriert sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt, dass der
Beschwerdeführer seit 1. Januar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Haustechniker erheblich eingeschränkt
sei. Die bisherige wie jede andere Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr
zumutbar gewesen. Ab 17. Juli 2019, Zeitpunkt der psychiatrischen
Verlaufsbegutachtung, sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit wieder
im Rahmen von 50 % zumutbar sei, eine angepasste Verweistätigkeit sogar im
Rahmen von 70 %. Die IV-Berechnung erfolge somit auf der Basis von einer
70%igen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit. Somit werde ab 17. Juli 2019,
nach 3 Monaten, die ganze Rente gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV reduziert. Ab 1.
November 2019 werde auf eine Viertel-IV-Rente reduziert, für den Zeitraum 1.
Januar 2017 – 31. Oktober 2019 werde eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Sodann
habe der Regionale ärztliche Dienst (RAD) am 13. Juli 2020 Stellung zum Einwand
des Beschwerdeführers genommen, wonach das im Gutachten erwähnte reduzierte
Stresserleben als negative Ressource bei der Umschreibung der optimal
angepassten Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Der RAD habe hierzu
festgehalten, dass aus medizinischer Sicht bei einer mangelnden Stressresistenz
nicht automatisch ein reduzierter Leistungsdruck anzunehmen sei. Dem Gutachten
von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2019 sei denn auf Seite 39 auch zu
entnehmen, dass bei Belastungssituationen nur eine leicht- bis mittelgradige
Beeinträchtigung bestehe. Aufgrund der zusätzlich abgebildeten Items sei
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über genügend andere Möglichkeiten
verfüge, diese Stressresistenz zu kompensieren (z.B. Aufmerksamkeit,
Selbstbewusstsein etc.). Dort seien die Funktionen nur leichtgradig bis gar
nicht eingeschränkt. Somit sei dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Bezüglich
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anpassung des möglichen Arbeitspensums
aufgrund einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sei auf die Stellungnahme des
Gutachters Dr. B.___ vom 5. August 2020 zu verweisen. Beim
Valideneinkommen sei auf das zuletzt effektiv erwirtschaftete Einkommen
abgestellt worden. Aus diesem Grund mache es durchaus Sinn, auf die darin
angegebene Wochenarbeitszeit abzustellen. Weiter bemängle der Beschwerdeführer,
dass noch abzuklären sei, wie sich die «kognitiven Defizite im Ausmass einer
leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sowie die
mittelschweren Einbussen der Aufmerksamkeit» auf die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit auswirkten. Die neuropsychologischen Auswirkungen seien im
Gutachten von Dr. med. B.___ aber bereits gewürdigt worden. Seien sie doch
in der Diagnoseliste auf Seite 45 auch als relevante Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Somit seien diese Einschränkungen in
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit eingeflossen und in der
Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine angepasste Tätigkeit berücksichtigt worden.
Dies werde von Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 auch
entsprechend bestätigt. Schliesslich sei zum Einwand, es sei ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen Folgendes festzuhalten: Das Alter stelle keinen
Abzugsgrund dar, wenn wie vorliegend als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im
gesamten privaten Sektor ins Auge gefasst würden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt würden. Betreffend die Absenz vom Arbeitsmarkt sei
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits seit Juli 2019 wieder eine
Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sei. Somit könne nicht von einer
langandauernden Absenz vom Arbeitsmarkt ausgegangen werden, welche sich
lohnsenkend auswirken könnte. Ausserdem seien bei Beschäftigungen im
Kompetenzniveau 1 weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis
erforderlich. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf einen leidensbedingten
Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009
E. 5.4).
5. Streitig ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. November 2019
zu Recht auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.
5.1 Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 14. April
2016 (IV-Nr. 23) folgende Diagnosen:
-
Anpassungsstörung mit
längerer depressiven Reaktion bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, finanziellen
Problemen, problematischer Beziehungssituation (F 43.21)
-
Alkoholabhängigkeit,
gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (seit Anfang 2016) (F 10.21)
Der Beschwerdeführer habe neu eine
Behandlung beim Referenten begonnen. Es hätten bisher zwei
Sitzungen/Untersuchungen stattgefunden (7. April und 14. April 2016). Seit
Anfang 2016 sei er durch den Hausarzt krankgeschrieben aus psychischen Gründen.
Eine ebenfalls bestehende Alkoholproblematik habe er unter Unterstützung durch
die Therapieinstitution G.___ wieder unter Kontrolle bringen können, er sei
seit Anfang 2016 abstinent. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erscheine wegen
des gestörten Verhältnisses zum Arbeitgeber nicht mehr möglich. Der
Beschwerdeführer benötige deshalb Unterstützung für eine Neuorientierung und
eine Reintegration in den Arbeitsmarkt. Trotz der depressiven Symptomatik sei
ihm ein Teilzeitpensum z.B. im Rahmen eines Arbeitstrainings zumutbar,
respektive würde beitragen zu einer Stabilisierung der aktuellen psychischen
Krise.
5.2 Im Austrittsbericht der H.___
vom 2. März 2017 (IV-Nr. 53), wo der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 4.
März 2017 stationär hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronische mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)
2. Remittierte begleitende Angststörung
(F41.8)
Die Tagesstruktur in der Klinik habe der
Beschwerdeführer als sehr hilfreich empfunden und habe das Sportprogramm sehr
geschätzt. Wieder sportlich aktiver zu sein, sich wohler zu fühlen im eigenen
Körper, sei eines seiner Therapieziele gewesen. Er habe sehr motiviert und
aktiv am gesamten Klinikprogramm teilgenommen und es sei ihm gelungen, eine gute
Grundfitness aufzubauen. Auch von den anderen Behandlungsangeboten habe er
profitiert, habe sich öffnen und Inhalte für sich nutzen können. Er verlasse
die Klinik mit einer subjektiv empfundenen und auch objektiv beobachtbaren
Stimmungsaufhellung. Trotzdem werde eine ambulante Psychotherapie, zur weiteren
Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Behandlungserfolgs, als dringend
indiziert erachtet.
5.3 Mit Bericht vom 26. Mai 2017
(IV-Nr. 57) diagnostizierte Dr. med. F.___ eine Alkoholabhängigkeit, zuletzt
Substanzgebrauch (F10.24) sowie eine depressive Episode, gegenwärtig
leichtgradig und attestierte dem Beschwerdeführer vom 7. April 2016 bis
30. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die stationäre Behandlung
in der H.___ habe zu einer bis dato (mit Ausnahme einer vorübergehenden
Verschlechterung nach Austritt) anhaltenden Verbesserung der depressiven
Symptomatik geführt, die Alkoholabstinenz habe der Beschwerdeführer jedoch
nicht aufrechterhalten können. Er sei aber wieder zuversichtlicher und
motivierter, seine gesundheitliche und mittelfristig auch berufliche Situation
zu verbessern. Seit dem 16. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer über den
Hausarzt Dr. med. I.___, [...], einen Valium-unterstützten Alkoholabbau und
-entzug begonnen.
5.4 Im psychiatrischen Gutachten vom
30. Oktober 2017 (IV-Nr. 71) stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Organisch bedingte (sekundäre) affektive
Störung aufgrund der aktuellen Behandlung mit Diazepam, zudem Konsum von
Cannabinoiden und davor Konsum von Alkohol (ICD-10: F06.32)
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, DD iatrogen induziertes
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.10, F13.24).
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Psychische und
Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen (Heroin, Kokain, LSD, seit 1992 abstinent, aktuell
Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:
F19.24).
Im objektiven psychopathologischen
Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 27.
September 2017 falle eine phasenweise gedrückte, dysphorische Stimmung auf, der
Versicherte sei im formalen Gedankengang verlangsamt und wenig beweglich, es
zeigten sich Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit. Antrieb und
die Psychomotorik seien vermindert, der Versicherte sei vermindert
schwingungsfähig und habe über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen
verfügt. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen keine
strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen. Hinweise für Wahn oder
Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen
hätten nicht bestanden. Der Versicherte habe während der Exploration eine
reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. Der Versicherte sei
auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Der Antrieb und das
psychomotorische Verhalten seien reduziert gewesen. Gestik und Mimik seien
angemessen und unterstrichen die Stimmung affektsynthym. Spontanität und
Eigeninitiative seien reduziert gewesen. Die soziale Teilnahme sei im privaten
Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der heutigen Untersuchung ergäben sich
keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem
Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes
Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der
Versicherte nicht eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen
Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittel- bis
hochgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Zusammenfassend sei der
im Rahmen der psychiatrischen Exploration und Untersuchung erhobene
psychopathologische Befund analog AMDP am ehesten auf eine organische (sekundäre)
affektive Störung und nicht primär auf eine unipolare depressive Episode, wie mehrfach
in der Versicherungsakte durch die Behandler diagnostiziert, zurückzuführen.
Mit Verweis auf die diagnostischen Leitlinien und die definierten Ausschlusskriterien
bei einer diagnostizierten affektiven Störung (unipolare depressive Episode),
handle es sich bei dem Versicherten um eine sekundäre organische psychische
Störung, hervorgerufen durch extracerebrale Erkrankungen, die zu
Hirnfunktionsstörungen führten (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine). Organische
psychische Störungen könnten nahezu jedes psychiatrische Krankheitsbild
vortäuschen. Die spezifische Symptomatik helfe bei der Ursachenforschung also oft
nicht weiter. Mit Verweis auf die Exploration (Angaben des Versicherten) werde
an der in den Vorakten diagnostizierten depressiven Episode erheblich
gezweifelt.
Bekannterweise gehörten Alkohol- und
substanzmittelassoziierte Störungen (ASUD) zur häufigsten Komorbidität bei affektiven
Störungsbildern und hätten einen signifikanten negativen Einfluss auf deren
Verlauf und Prognose. Da aufgrund des fortgeführten Substanzgebrauchs –
gegenwärtig Cannabinoide zu dem fachärztlich verordneten Diazepam zur
Alkoholentwöhnung – zwischen einer unipolaren depressiven Episode, zumindest
dem Grad, und einer organisch induzierten affektiven Störung nicht
differenziert werden könne, werde dringend eine stationäre Entgiftungs- und
Entwöhnungsbehandlung empfohlen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen
Belangen des Lebens liege beim Versicherten nicht vor. Von einem Scheitern der
ambulanten oder stationären Therapie könne nicht gesprochen werden. In der
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst sei
beim Versicherten spätestens seit dem Rückfall im Dezember 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine angepasste Tätigkeit mit klar
strukturierten Aufgaben, ohne Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und
Dauerkonzentration erforderten oder ein hohes Mass an Kreativität
voraussetzten, ohne Übernahme von Leitungsfunktionen und Überwachungsaufgaben,
ohne aktive Teilnahme im Strassenverkehr und Bedienung von gefährlichen, frei
rotierenden Maschinen, wäre dem Versicherten in einem 50%igen Arbeitspensum ab
sofort möglich.
5.5 In der Stellungnahme vom 31.
Oktober 2017 (IV-Nr. 73) führt Dr. med. F.___ aus, die vom Gutachter gestellte
Diagnose einer organischen affektiven Störung aufgrund der aktuellen Behandlung
mit Diazepam, Konsum von Cannabis und zuvor Alkohol sei aus einer reinen
Querschnittsoptik bezogen auf die momentane Situation nachvollziehbar. Im
Längsschnitt fänden sich jedoch Hinweise, die deutlich für das Vorliegen einer
eigenständigen depressiven Störung sprächen: So zeigten sich schon Ende
September 2016 wieder ausgeprägtere depressive Symptome, also zu einem
Zeitpunkt, bei dem der Beschwerdeführer seit über neun Monaten alkoholabstinent
und die Behandlung mit Valium seit vier Monaten abgeschlossen gewesen sei,
zudem anamnestisch auch kein THC-Konsum vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer
habe über Schwermut, fehlenden Antrieb und ein Gefühl von Sinnlosigkeit
berichtet. Diese depressive Episode habe ca. einen Monat angehalten, habe sich
dann vorübergehend leicht gebessert, wohl auch in Zusammenhang mit einer aussichtsreichen
Bewerbung und privaten Klärungen in Zusammenhang mit der unbefriedigenden
WG-Situation mit seiner früheren Partnerin. Anfang Dezember 2016, der
Beschwerdeführer habe keine äussere Struktur mehr und keine Stelle in Aussicht
gehabt, sei es dann aber zu einem schweren depressiven Einbruch mit
Antriebsverlust und Suizidgedanken gekommen. Mitte Dezember 2017 sei ein
Rückfall in den Alkoholkonsum gefolgt. Die depressive Episode sei somit klar
dem Substanzkonsum vorausgegangen und nicht umgekehrt. Nicht zu bestreiten sei
sicherlich, dass die aktuell noch bestehende Diazepam-Medikation sowie der
gelegentliche THC-Konsum, Alkohol trinke er (fast) keinen mehr, für die
Genesung bezüglich der immer noch anhaltenden depressiven Episode nicht
förderlich seien resp. einen zusätzlichen depressogenen Einfluss haben könnten.
Die vom Gutachter beschriebene angepasste Tätigkeit entspreche den
Anforderungen einer geschützten Arbeitsstelle. Aufgrund der aktuell noch sehr
hohen Diazepam-Dosis (45 mg/Tag) sowie der depressiven Symptomatik mit
entsprechenden erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen bestehe aktuell im
freien Arbeitsmarkt aus Sicht des Referenten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
auch in einer angepassten Tätigkeit.
5.6 Im Bericht der Klinik J.___ vom
30. April 2018 (IV-Nr. 80) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen bei Eintritt in die Klinik J.___
am 07.12.2017:
-
Rezidivierende Depressive
Störung, mittelgradige Episode, F33.1
-
Alkoholabhängigkeit, F10.2
-
Hypnotikaabhängigkeit,
F13.2
Der Beschwerdeführer sei vom 7. Dezember
2017 bis 3. Januar 2018 zum qualifizierten Alkohol- und Benzodiazepinentzug auf
der Entzugs- und Abklärungsstation der Klinik J.___ gewesen. Vom 3. Januar 2018
bis 27. März 2018 sei er in der stationären Entwöhnungstherapie zur Behandlung
der Depression sowie Festigung der Abstinenz gewesen. Der Beschwerdeführer habe
bei Eintritt in die Klinik J.___ am 7. Dezember 2017 unter einer mittelgradig
depressiven Symptomatik in Form von ausgeprägter Traurigkeit, innerer Unruhe,
Zukunftsängsten und affektiver Labilität gelitten. Zudem habe er unter
Gedankenkreisen und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten. Vor Eintritt in die
Klinik habe er ein gesteigertes Trinkverhalten (> 200mg Ethanol täglich)
sowie die missbräuchliche Einnahme von bis zu 60mg Valium täglich gezeigt. Bei
Austritt aus der Klinik J.___ am 27. März 2018 habe er sich mit weitgehend
remittierter depressiver Symptomatik gezeigt. Eine geringfügig affektive Instabilität
sowie zeitweises Grübeln und Ängste in Bezug auf die berufliche Zukunft seien
nach wie vor feststellbar gewesen. Er habe die Abstinenz während des gesamten
stationären Aufenthalts aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer sei zum
Zeitpunkt des Klinikaustrittes am 27. März 2018 bei weitgehend remittierter
depressiver Symptomatik aber noch mangelnder Belastbarkeit, welche sich in
einer affektiven Instabilität in Bezug auf äussere Ereignisse und Ängsten
bezüglich der Zukunft zeige, bis zum 5. April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.
5.7 Im Kurzaustrittsbericht der
Klinik J.___ vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 86) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Alkoholabhängigkeit, F10.2
2. Sedativaabhängigkeit, gegenwärtig
abstinent, F13.20
-
Valium bis 60mg/Tag von
09-12/2017
3. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode, F33.0
4. Weitere Nebendiagnosen:
-
St. n. Kokainabhängigkeit
(28. bis 30. Lebensjahr)
-
St. n. Heroinabhängigkeit
(28. bis 30. Lebensjahr)
5. Vitamin D Insuffizienz nicht
substituiert
Der Beschwerdeführer sei am 25. Juni
2018 erneut zu einem Alkoholentzug auf der Entzugs- und Abklärungsabteilung
eingetreten. Sein Ziel sei ein Entzug von Alkohol und die Stabilisierung, damit
er am 17. Juli 2018 wie bereits vorgängig abgemacht, direkt in die Klinik K.___
übertreten könne. Der medikamentengestützte Alkoholentzug habe sich diesmal bei
fehlendem zusätzlichem Benzodiazepinkonsum vor Eintritt und unter
gelegentlicher Verabreichung von Truxal wegen innerer Unruhe problemlos
gestaltet. Die anfänglich aufgetretene depressive Verstimmung habe sich gegen
Austritt normalisiert und die Depression könne als remittiert bezeichnet
werden.
5.8 Im Austrittsbericht der Klinik K.___
vom 4. Oktober 2018 (IV-Nr. 87), wo der Beschwerdeführer vom 17. Juli bis 12.
September 2018 stationär hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen
gestellt:
-
F10.2 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom. Ständiger
Substanzgebrauch. Nach DSM V liege eine schwere Alkoholkonsumstörung vor.
-
F13.2 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom.
Gegenwärtig abstinent. Nach DSM V liege eine mittelgradige Sedativa-,
Hypnotika- oder Anxiolytikakonsumstörung vor.
-
F33.1 Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.
-
E55.9 Vitamin-D-Mangel,
nicht näher bezeichnet.
Beim Beschwerdeführer bestünden mehrere
Suchtdiagnosen, wobei diese Abhängigkeiten in Zusammenhang mit einer
rezidivierenden Depression stünden. Alkohol habe ihm zur Beruhigung besonders
in zwischenmenschlichen Konflikten gedient und um seiner Depression zumindest
kurzfristig zu entfliehen. Die Abhängigkeit von Benzodiazepinen sei entstanden,
als er versucht habe, diese statt Alkohol zur Beruhigung einzusetzen. Er leide
seit Jahren unter einer rezidivierenden Depressiven Störung, dabei fühle er
sich ihr oft machtlos ausgeliefert, berichte über Interessen- und
Freudlosigkeit sowie Antriebslosigkeit. Dies gehe einher mit sozialem Rückzug,
den er auch hier in der Klinik mehrheitlich suche. Der Beschwerdeführer habe
insgesamt nur mässig von der Therapie profitieren können, da er sich nach fünf
Wochen zu einem Übertritt in eine andere Institution entschieden habe und es
ihm anschliessen schwergefallen sei, sich auf diverse Gefässe einzulassen. Um
festgefahrene Muster und Verhaltensweisen zu verändern, werde er noch mehr Zeit
benötigen. Der Beschwerdeführer habe einen Übertritt in eine andere
suchtspezifische Institution gewünscht, wobei ihm das Angebot der Klinik C.___
sehr entsprochen habe.
5.9 Im Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 30. November 2018 (IV-Nr. 91), wo der Beschwerdeführer vom 13. September
bis 30. November 2018 hospitalisiert war, wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei zum ersten Aufenthalt in die Klinik C.___ zur
Stabilisierung nach bereits vorgängig erfolgtem Alkoholentzug in der Klinik K.___
gekommen. Er habe sich recht gut in die Patientengruppe integrieren können und
habe zuverlässig am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Während des
Aufenthalts habe sich gezeigt, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, sich an die
klinikinternen Regeln zu halten bzw. eine Sonderbehandlung für sich erhofft
habe. Nach einer testpsychologischen Untersuchung (SKID) und einem eingehenden
psychiatrischen Gespräch seien die Diagnosen einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt
worden. Der Beschwerdeführer trete plangemäss am 30. November nach bewusster
Ausschöpfung der in der Klinik C.___ maximalen Therapiedauer in die bestehenden
Verhältnisse nach Hause aus. Er habe sich während der Hospitalisation mit der
Wahl neuer Freizeitaktivitäten auseinandergesetzt und verschiedene Optionen
hinsichtlich Tagesstruktur geprüft.
5.10 Im Bericht vom 11. April 2019
(IV-Nr. 99) führte Dr. med. F.___ aus, aktuell bestehe nur noch die depressive
Störung im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit respektive erhöhten
Ermüdbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nur noch in leichtgradigem
Ausmass eingeschränkt. Seit den absolvierten stationären Hospitalisationen habe
sich der Beschwerdeführer bezüglich Konsum psychotroper Substanzen sehr stabil
halten und bis anhin vollständig sowohl auf Alkohol wie auch auf Benzodiazepine
und THC verzichten können. Auch das psychische Zustandsbild sei ausgeglichen
geblieben, bei aber noch reduzierter Belastbarkeit mit erhöhtem Bedarf für Regeneration.
5.11 Im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 (IV-Nr. 105,
S. 76) diagnostizierte die Gutachterin, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___,
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Störung mit/bei mittelschweren Einbussen bei der
Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer habe den Symptomvalidierungstest mit
unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein aggravierendes Verhalten
beobachtet werden können. Sein allgemeines Arbeitstempo sei schnell gewesen.
Seine Handlungs- und Impulskontrolle während der sehr strukturierten
Testsituation sei unauffällig gewesen. Sein Vermögen zum logischen Denken und Schlussfolgern
bei einem sprachfreien Test habe mit einem IQ von 102 im durchschnittlichen
Bereich gelegen. Sein verbales Gedächtnis, sein visuelles Gedächtnis hätten im
Durchschnitt gelegen, sein Arbeitsgedächtnis habe minimal unter dem
Durchschnitt gelegen. Dieses Ergebnis habe keinen eigenen Krankheitswert. Seine
Aufmerksamkeitsfunktionen seien weit unterdurchschnittlich gewesen. Bei der
direkten Reaktionszeit, bei der geteilten und bei der selektiven Aufmerksamkeit,
hätten die Ergebnisse im weit unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Seine
exekutiven Funktionen seien gut gewesen. Das Erfassen einer komplexen Figur sei
strukturiert gewesen, das Ergebnis sei korrekt gewesen. Seine kognitive
Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie seine Wortflüssigkeit seien
durchschnittlich gewesen. Diese Ergebnisse seien als leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Störung zu werten. Das zumutbare Arbeitspensum in der
bisherigen Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst sei aus
neuropsychologischer Sicht nach den Kriterien von Frei (Frei et al., 2016) um
50 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus
neuropsychologischer Sicht nach den Kriterien von Frei (Frei et al., 2016) um
30 % eingeschränkt.
5.12 Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 105, S. 1) stellte Dr. med. B.___
folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Psychische
und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer
psychotroper Substanzen (Heroin, Kokain, LSD, seit 1992 abstinent, seit 2013
Konsum von Alkohol, iatrogen induziert Benzodiazepinen und Cannabinoiden,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) mit/bei
-
Status
nach organisch bedingter (sekundärer) affektiver Störung aufgrund der
Behandlung mit Diazepam, zudem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden, zuvor im
Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F06.32) mit/bei
·
weiterhin
persistierenden kognitiven Defiziten im Ausmass einer leichten bis
mittelgradigen neuropsychologischen Störung, überwiegend wahrscheinlich als
Folge der Suchterkrankung mit/bei
o mittelschweren Einbussen bei
der Aufmerksamkeit.
Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Probleme,
verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von
narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).
2.
Anamnestisch
Verdacht auf Dysthymie (ICD-10: F34.1).
3.
Verdacht
auf Schlafstörung mit Schlafparalyse.
Unter Einschluss der
Resultate aus der neuropsychologischen Begutachtung kam Dr. med. B.___ zum
Schluss, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmitarbeiter im
Aussendienst sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Bei einem
konfliktarmen Arbeitgeber, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne
Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration
oder ein hohes Mass an Kreativität voraussetzten sowie ohne Übernahme von
Leitungsfunktionen und Überwachungsarbeiten sei der Versicherte zu 70 %
arbeitsfähig. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der Guter fest, seit
Beginn der Erkrankung im Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Abklärung
beim Referenten sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei der Versicherte in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit 70
% arbeitsfähig. Bezüglich der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen führte der
Gutachter schliesslich aus, bis auf eine Unterstützung bei Bewerbungen,
gegebenenfalls ein Job-Coaching, seien keine weiteren beruflichen Massnahmen
erforderlich und überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Selbstlimitierung
nicht Erfolg versprechend.
5.13 Dr. med. F.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 14. November 2019 (IV-Nr. 107, S. 3) fest, bezüglich der
diagnostischen Einschätzung im Gutachten bestehe weiterhin eine Divergenz.
Diese Divergenz erscheine aber nicht relevant in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit. Was diese angehe, könne der Referent dem Gutachter weitgehend
folgen. Mit der Einschränkung, dass eine 70%ige Tätigkeit, auch in einem
angepassten Rahmen, den Beschwerdeführer aktuell wohl noch überfordern würde.
Aus Sicht des Referenten benötige der Beschwerdeführer weitere Unterstützung
durch berufliche Massnahmen, um ein 70%iges Pensum mittelfristig nachhaltig
bewältigen zu können. Entschieden zu widersprechen sei hingegen der Behauptung
des Gutachters, weitere berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich und
aufgrund einer Selbstlimitierung nicht erfolgversprechend (S. 65). Bereits im
ersten Gutachten vom 13. Oktober 2017 habe Dr. B.___ von einer fehlenden
Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen besprochen. Dies sei
schon damals nicht korrekt gewesen und sei auch aktuell für den Referenten
nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe alle bisherigen beruflichen
Unterstützungen, sei es über die IV, sei es über die [...], engagiert
wahrgenommen. Gegenüber dem Referenten äussere er sich konsistent, dass er sich
aktuell zu 50 % arbeitsfähig im freien Arbeitsmarkt halte. Der Beschwerdeführer
habe dem Referenten gegenüber auch festgehalten, dass er dem Gutachter nie
gesagt habe, er sei nur zu 50 % im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Zusammenfassend
könne deshalb gesagt werden, dass berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitseinsatzes,
neben einem Coaching, weiterhin angezeigt und sehr wohl erfolgsversprechend
seien.
5.14 Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2020
(IV-Nr. 120) führte Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, RAD, zu den Einwänden des Beschwerdeführers aus, dass bei einer
mangelnden Stressresistenz automatisch ein reduzierter Leistungsdruck folge,
könne medizinisch nicht begründet werden. Zudem gebe der Psychiater auf S. 39
an, dass bei Belastungssituationen nur eine «leicht-mittelgradige
Beeinträchtigung» erfolge. Ebenfalls zeige der Versicherungsnehmer in den
abgefragten Items auf S. 39 genug Möglichkeiten, diese Stressresistenz durch
andere Möglichkeiten (bspw. Aufmerksamkeit, Selbstbewusstsein) etc. zu
kompensieren. Hier seien die Funktionen nur leichtgradig eingeschränkt. Die
Gedächtnisfunktion, Denk und höhere kognitive Funktion (S. 40) seien zudem
nicht eingeschränkt (s. auch Mini ICF APP Auswertung S. 41). Aus medizinischer
Sicht sei der Einwand des Rechtsvertreters bei genauer Gutachtensdurchsicht
somit nicht nachvollziehbar. Sodann seien die neuropsychologischen Auswirkungen
im psychiatrischen Gutachten und der Konsensbesprechung bereits gewürdigt: S.
42 und s. die vorstehenden Ausführungen, wonach die Defizite auch kompensiert
werden könnten. Die kognitiven Einbussen seien zudem auf S. 45 als relevante
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden, so dass der
Einwand des Rechtsvertreters diesbezüglich aus RAD-Sicht nicht nachvollzogen
werden könne.
5.15 In seiner Stellungnahme vom 5.
August 2020 (IV-Nr. 122) hielt der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.___,
fest, die Behauptung von Dr. med. F.___, wonach der Beschwerdeführer dem
Gutachter nie gesagt habe, er sei nur zu 50 % im geschützten Rahmen
arbeitsfähig werde strikt zurückgewiesen. Der Versicherte habe beim Referenten
während der Exploration angegeben (Seite 24): Das 50%ige Arbeitspensum an einem
geschützten Arbeitsplatz sei das Maximale, was er aus seiner Sicht momentan
leisten könne. Auch in der Selbsteinschätzung habe er sich wie folgt geäussert:
Er schätze sich momentan als zu 50 % arbeitsfähig ein, allerdings ohne Leistung
und ohne Druck. An dieser Stelle werde darauf hingewiesen, dass das Diktat in
Anwesenheit des Versicherten erfolgt sei, womit er sich einverstanden erklärt
habe. Das Diktat liege vor und könne jederzeit zu Beweiszwecken herangezogen
werden. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. Juni 2020 von einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ausgehe. So werde im
Arbeitgeberfragebogen der bisherigen Arbeitgeberin, der E.___ GmbH, die
Arbeitszeit mit acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche angegeben.
Darüber hinausgehende Angaben zum Arbeitspensum fänden sich nicht. Insofern sei
bei einem 100%igen Arbeitspensum von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
ausgegangen und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung beim Referenten mit vier Stunden am Tag an fünf
Tagen pro Woche bei vollem Rendement, entsprechend einem 50%igen Arbeitspensum,
beurteilt worden. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein zumutbares Pensum
von 70 %, entsprechend 5.6 Stunden pro Tag, ausgehend von einer Wochenarbeitszeit
von 40 Stunden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die unabhängig von
Frau Dr. D.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten beurteilte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, ausgehend von einem 100%igen Arbeitspensum, in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % und in einer optimal angepassten
Tätigkeit um 30 % nicht mit der durch den Referenten auf psychiatrischem
Fachgebiet beurteilten Arbeitsunfähigkeit addiert worden sei.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in Ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neuropsychologische
Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___ vom 26. Oktober 2019 sowie
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2019 ab,
weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Die Gutachten werden den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Sie stammen von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.1 Im neuropsychologischen
Gutachten führte die Gutachterin verschiedene Testverfahren durch, welche
folgende Resultat ergaben: Der Beschwerdeführer haben den
Symptomvalidierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein
aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Allgemeine Intelligenz: Der
Beschwerdeführer absolviere einen sprachfreien Intelligenztest, der das
logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 55
erreicht, was einem IQ von 102 entspreche. Dieses Ergebnis liege im
durchschnittlichen Bereich. Lernen und Gedächtnis: Die Überprüfung der Lern-
und Gedächtnisfunktionen hätten unterschiedliche Befunde in den verschiedenen
Modalitäten ergeben. Zwei komplexe Geschichten habe er nach einmaliger
Präsentation mit durchschnittlich vielen Details (PR42) wiedergeben können, die
Hauptideen seien erkannt worden. Bei einer Wiedergabe nach 30 Minuten sei die
Behaltensleistung ebenfalls im Durchschnitt gewesen (PR16). Sein visuelles
Gedächtnis beim Erinnern einer komplexen Figur habe im Durchschnitt gelegen
(PR57). Zahlenreihen habe er sich gut merken können (PR53). Sein Arbeitsgedächtnis
habe minimal unter dem Durchschnitt gelegen (PR13). Sprache: Seine sprachlichen
Funktionen seien unauffällig gewesen. Seine Fähigkeit zu lesen und zu rechnen
sei bei der kursorischen Prüfung unauffällig gewesen. Attentionale Funktionen:
In den computergestützten Prüfungen der attentionalen Funktionen hätten sich
unterdurchschnittliche Aufmerksamkeitsleistungen gefunden. Seine
Reaktionszeiten im Test Alertness zur gerichteten Aufmerksamkeit bei den
Bedingungen ohne und mit Warnton hätten weit unter dem Durchschnitt gelegen
(PR1, PR1), seine phasische Alertness sei ebenfalls unterdurchschnittlich
gewesen (PR12). Bei bimodaler Reizpräsentation zur geteilten Aufmerksamkeit
hätten seine Reaktionslatenzen auf auditive und auf visuelle Reize im weit unterdurchschnittlichen
Bereich gelegen (PR<1, PR<1) bei qualitativ mittelmässiger Ausführung
(Auslassungen PR2). Im Test GoNogo zur selektiven Aufmerksamkeit seien seine
Reaktionszeiten ebenfalls unterdurchschnittlich (PR1) bei qualitativ guter
Ausführung gewesen. Bei der Form A des TMT sei es bei fehlerfreier Bearbeitung
zu einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit (PR74) gekommen. Seine
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Exekutive
Funktionen: Seine höheren Denkfunktionen seien gut gewesen. Seine Handlungs-
und Impulskontrolle während der sehr strukturierten Testsituation sei unauffällig
gewesen. Seine Fähigkeit Wesentliches zu erfassen sei in der verbalen und in
der visuellen Modalität durchschnittlich gewesen. Bei der visuell-perzeptiven
Wahrnehmung und Rekonstruktion einer komplexen Figur seien das Erfassen
geordnet und das Endergebnis korrekt gewesen. Seine formallexikalische und
seine semantisch-kategorielle Wortflüssigkeit hätten im Durchschnitt gelegen (PR26,
PR16). Beim Konzeptwechsel zur Testung der kognitiven Flexibilität und
Umstellfähigkeit (TMT B) sei die Bearbeitungszeit bei qualitativ guter
Ausführung gut durchschnittlich gewesen (PR82). Gestützt auf die vorstehenden
Testergebnisse kam die Gutachterin sodann in nachvollziehbarer Weise zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Störung mit/bei mittelschweren Einbussen bei der
Aufmerksamkeit vorliege. Schliesslich ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – auch die gutachterliche neuropsychologische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einleuchtend, wonach das zumutbare Arbeitspensum in der
bisherigen Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst nach den Kriterien
von Frei (Frei et al., 2016) um 50 % und in einer angepassten Tätigkeit um
30 % eingeschränkt sei. So erscheint es durchaus schlüssig, dass die
Gutachterin bei einer nicht angepassten Tätigkeit von der gemäss Frei (Frei et
al., 2016) bei einer leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen höchstmöglichen
Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer
solchen von 30 % ausging. So wird denn auch im Aufsatz von Frei S. 114 f. sinngemäss
darauf hingewiesen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall in
Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung und des jeweiligen beruflichen
Anforderungsprofils an einem bestimmten Arbeitsplatz zu bestimmen ist.
6.2
6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten erhob
Dr. med. B.___ folgende Befunde: Im objektiven
psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der
Untersuchung am 17. Juli 2019 sei eine phasenweise leicht gedrückte
Grundstimmung ohne eine durchgehende Depressivität aufgefallen. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert gewesen. Vorgetragen worden seien
Insuffizienzgefühle, Zukunfts- und Existenzängste. Darüber hinaus hätten keine
psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Insgesamt habe
der Versicherte nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten
sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der
Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck ergäben sich keine
Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Es seien keine
Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen
gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei der Versicherte während
des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die
gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen vermocht. Der
formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört
gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen
feststellbar und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen.
Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder
illusionären Verkennungen hätten nicht bestanden. Der Versicherte habe während
der Exploration eine leicht reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten
gezeigt. Es hätten keine Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Er
sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig liege weder eine
Insuffizienz oder eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder
Grübeln vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört.
Gestik und Mimik seien angemessen und unterstrichen die Stimmung affektsynthym.
Spontanität und Eigeninitiative seien allenfalls leicht reduziert. Die soziale
Teilnahme sei im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt. Anhand der
Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale
Probleme von besonderem Schweregrad. Aus
neuropsychologischer Sicht könnten die kognitiven Defizite Folge des Konsums
von verschiedenen Drogen und Alkohol sein. Die Marker für einen chronischen
Alkoholabusus (CDT und Ethylglucuronid) als auch das durchgeführte
Drogen-Screening im Urin seien für die ermittelten Substanzen negativ gewesen.
Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein leicht reduziertes
Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der
Versicherte nicht eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen
Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden leicht- bis
mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher
Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit
und Fähigkeit zu Spontanaktivitäten.
Gestützt auf seine umfassende
Befunderhebung setzt sich der Gutachter eingehend mit den möglichen Diagnosen
auseinander und begründet seine Diagnosestellung überzeugend: Zusammenfassend sei mit Verweis auf die Diskussion in
seinem Vorgutachten, Untersuchung des Versicherten am 27. September 2017, die
vom Referenten zuvor gestellte Diagnose einer organisch bedingten affektiven
Störung, früher im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode,
gegenwärtig remittiert, im Falle des Versicherten unter Berücksichtigung des
Langzeitverlaufs seit der letzten Untersuchung beim Referenten weiterhin
aufrechtzuerhalten. Dafür spreche die Tatsache, dass die depressive Symptomatik
nach Beendigung des Konsums von psychotropen Substanzen und der seit 2018
ausgewiesenen anhaltenden Abstinenz vom weiteren Konsum von psychotropen
Substanzen weitgehend remittiert sei. Sodann ergäben sich beim Versicherten aus
der biografischen Exploration keine Hinweise auf eine Vulnerabilität, die die
Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung begünstigt hätte. In dem Konzept
Diathese und Vulnerabilität würden die Persönlichkeitsstörungen als von einer
sogenannten Vulnerabilität abhängig angesehen, mit der eine besondere
dispositionnelle Empfindlichkeit, Labilität oder Verletzlichkeit der Person
gegenüber sozialen Anforderungen und Stress gemeint sei. Die Vulnerabilität sei
einerseits abhängig von der sogenannten diathetischen Prädisposition. Wohl
vorrangig werde die Vulnerabilität kontinuierlich durch psychosoziale
Umgebungsfaktoren beeinflusst und gefördert. Als Bedingungen einer solchen
psychosozialen Prädisposition würden dysfunktionale Bindungsstellen der Eltern
und ungünstige familiäre, erzieherische und soziale Einflüsse auf die
frühkindliche Persönlichkeitsentwicklung beschrieben und untersucht. Ausser
Einflüssen aus der Erziehungsumwelt spielten insbesondere markante
Lebensereignisse, Extrembelastungen und traumatische Erfahrungen eine wichtige
Rolle, z.B. Kindesmisshandlung, emotionale Vernachlässigung durch die Eltern
oder miterlebte Gewalttätigkeit eines Elternteils, was bei dem Versicherten
nicht konstatiert werden könne. Die im Rahmen der stationären Behandlungen
dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten als auch die 2016 zur psychischen
Dekompensation führenden, seit längerer Zeit auf dem letzten Arbeitsplatz
bestehenden Anpassungsschwierigkeiten mit dokumentierten Konflikten – aus Sicht
des Versicherten Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber – liessen auf
akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge des Versicherten im Sinne von
Problemen, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10:
Z73.1) schliessen. Eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine solche, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt hätte, wie sie im Austrittsbericht
der Klinik C.___ vom 30. November 2018 diagnostiziert werde, könne bei der
bis 2016 dokumentierten unauffälligen biografischen und insbesondere
beruflichen Exploration nicht bestätigt werden. Persönlichkeitsstörungen seien
geprägt von auffälligen, tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmustern, die
sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale
Lebenslagen zeigten. Es bestehe eine deutliche Unausgeglichenheit in der
Einstellung und im Verhalten in mehreren psychischen Funktionsbereichen wie
Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und besonders
auch in den Beziehungen zu anderen. Solange die pathologischen Reaktions- und
Verhaltensmuster sozial verträglich seien, bestehe aus
versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung
der Biografie des Versicherten könnten keine pathologischen Reaktions- und
Verhaltensmuster erkannt werden, die sozial unverträglich wären. Eine
Persönlichkeitsakzentuierung gehöre zu den sogenannten «Z-Diagnosen», die aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründeten. In einer optimal angepassten Tätigkeit, bei einem konfliktarmen
Arbeitgeber, könne deswegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
werden. Des Weiteren habe der Versicherte zur Affektivität seit Beginn der
Erkrankung angegeben, bis 2016 nie unter Depressionen gelitten zu haben. Seit
der Kindheit/Adoleszenz sei allerdings eine Melancholie, begleitet von Phasen
mit einem Leeregefühl und dem Gefühl, keine Freude zu verspüren, angegeben
worden. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sei im Falle des Versicherten
eine langjährige anhaltende affektive Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10:
F34.1) anzunehmen. Hierbei handle es sich um eine chronische, wenigstens
mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch
hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer
schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu
erfüllen. Der Versicherte sei deswegen zuvor nie arbeitsunfähig gewesen.
Beim Beschwerdeführer liege aber eine mittelschwere Suchterkrankung vor, die
trotz seiner angemessenen innerseelischen Ressourcen bezüglich des Konsums von
psychotropen Substanzen und der regelmässigen Tätigkeit, der er trotz der Suchterkrankung
bis 2016 nachgegangen sei, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Inzwischen sei es infolge der Suchterkrankung zur Entwicklung von
gesundheitlichen Folgen im Sinne von leichten bis mittelschweren kognitiven
Defiziten gekommen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die vom
psychiatrischen Gutachter – unter Einbezug der Beurteilung aus dem
neuropsychologischen Gutachten – attestierte Arbeitsfähigkeit (50 % in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst und
70 % in einer angepassten Tätigkeit; vgl. E. II. 5.12 hiervor) – im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
(s. E. II. 6.2.2. hiernach) zu überzeugen vermag.
6.2.2 Grundsätzlich sind sämtliche
psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker
darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender
nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10
tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich
auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.2.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor allem
aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Störung leicht- bis mittelgradig
eingeschränkt ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, bezüglich
der weiteren Prognose im Hinblick auf die Einhaltung der Abstinenz sei unter
Berücksichtigung der in der Vergangenheit dokumentierten Rückfälle, darüber
hinaus den reduzierten Ressourcen/Bewältigungsstrategien im Hinblick auf einen
adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen aufgrund der narzisstisch
akzentuierten Persönlichkeitszüge davon auszugehen, dass der Versicherte in
Belastungssituationen erneut zu psychotropen Substanzen greifen werde. Weitere
Rückfälle seien aufgrund der möglichen weiteren Folgen der Suchterkrankung und
gar einer weiteren Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit dringend
zu vermeiden. Aus fachärztlicher Sicht werde eine weitere regelmässige
ressourcenorientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen.
Die depressive Symptomatik sei remittiert. Eine weitere Behandlung mit
Antidepressiva sei nicht indiziert. Aus neuropsychologischer Sicht könnte ein
Aufmerksamkeitstraining sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang werde dringend
auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstinenz hingewiesen. Bis auf eine
Unterstützung bei Bewerbungen, gegebenenfalls ein Job-Coaching, seien keine
weiteren beruflichen Massnahmen erforderlich und überwiegend wahrscheinlich
aufgrund der Selbstlimitierung nicht Erfolg versprechend. Gestützt auf diese
Ausführungen kann somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer
definitiven Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430).
Aus dem Gutachten ist keine Komorbidität ersichtlich, der eine erhebliche
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.
Zu der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten
Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr
im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass
gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und
nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum
andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).
Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, bei der Beurteilung der
Aktivität würden sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen des zu Begutachtenden
berücksichtigt. Bei dem Versicherten resultierten gegenwärtig Einschränkungen
der Aktivität aus Störungen der kognitiven und verhaltensbezogenen Funktionen
und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität
sollte auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund
seiner vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er
diese aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. Der
Versicherte verfüge über viele positive Ressourcen, hervorzuheben seien seine
persönliche und berufliche Zielklärung, seine langjährigen Handlungstendenzen
im beruflichen Kontext, Visionen, Ziele, Ideen und die gute Therapiebeziehung.
An negativen Ressourcen bestünden eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit,
ein reduziertes Stresserleben, Aufgabe von seinen früheren sportlichen
Aktivitäten/Hobbys und die geringe ökonomische Stabilität. Der Versicherte
verfüge über soziale Kontakte, die Angaben zu seinen Partnerschaften seien
inkonsistent gewesen. Im Rahmen der Untersuchung beim Referenten habe der
Versicherte angegeben, keine Beziehung zu haben. Im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung habe der Versicherte angegeben, eine lockere
Beziehung zu einer Partnerin zu pflegen. Krankheitsbedingt bestünden reduzierte
Fähigkeiten / Kompetenzen. Aufgrund der reduzierten Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit habe der Versicherte Schwierigkeiten, sich neuen
Situationen erwartungsgemäss anzupassen. Er sei reduziert flexibel, d.h. seine
Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu
verhalten, sei leicht beeinträchtig. Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur
Anwendung fachlicher Kompetenzen schaffe es der Versicherte störungsbedingt
nicht, eine seinen beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz
ausreichend zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht
gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne der Versicherte
keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz
bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mental mittelgradig beeinträchtigt bzw.
vermindert.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist
diesbezüglich zu entnehmen, es bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven
subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen
Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie Diskrepanzen zwischen
schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau
bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem Ausmass der geschilderten
Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer
Hilfe, insbesondere führe er trotz des angegebenen verminderten Antriebs und
der Müdigkeit keine psychopharmakologische Behandlung durch. Die Präsentation
einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur in einem 50%igen Arbeitspensum am
geschützten Arbeitsplatz arbeiten») stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung
und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel.
Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein
in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung,
Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen). Mit Verweis auf das im Rahmen
der Untersuchung erhobene Alltagsaktivitätsniveau könne entsprechend den
angegebenen Symptomen keine Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen
erkannt werden. Bis auf aktuell psychotherapeutische Gespräche alle 14 Tage
würden keine weiteren Behandlungen durchgeführt.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden, wonach bis auf aktuell psychotherapeutische Gespräche alle 14 Tage
keine weiteren Behandlungen durchgeführt werden, weshalb von einem
mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist, zumal auch im neuropsychologischen
Gutachten von einem spürbaren Leidensdruck berichtet wurde (IV-Nr. 105, S. 82).
6.2.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So
sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmende Faktoren vorallem
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Damit vermag die gutachterliche
Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer und
psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Projektmitarbeiter im Aussendienst 50 % und in einer angepassten Tätigkeit 70 %
arbeitsfähig sei, zu überzeugen. Des Weiteren kann auch auf den gutachterlich
statuierten Verlauf der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden: Seit Beginn der
Erkrankung im Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Abklärung beim
Referenten sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei
der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten
Tätigkeit 70 % arbeitsfähig. Zwar setzt sich Dr. med. B.___ mit
seiner Beurteilung, wonach eine angepasste Tätigkeit zu 70 % erst ab dem
Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung (17. Juli 2019) zumutbar sei, in Widerspruch
zu seinem ersten Gutachten vom 30. Oktober 2017, worin er dem Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Aber
die durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit findet ihre Stütze in den nach
dem ersten Gutachten von Dr. med. B.___ erfolgten mehrfachen stationären
Hospitalisationen, weshalb diese Beurteilung, auf welche auch die
Beschwerdegegnerin abstellt und die nicht bestritten wird, nicht zu beanstanden
ist. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 (nach Ablauf des Wartejahres) gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6.3 Den Beweiswert der schlüssigen
gutachterlichen Beurteilungen vermögen sodann auch die Rügen des
Beschwerdeführers nicht zu vermindern. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern
recht zu geben, dass aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters nicht
ersichtlich ist, weshalb er das von ihm beim Beschwerdeführer attestierte
«reduzierte Stresserleben» nicht im gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für
eine angepasste Tätigkeit berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang vermag
auch die Begründung des RAD, wonach der Beschwerdeführer genügend Ressourcen wie
beispielsweise Aufmerksamkeit und Selbstbewusstsein zeige, um das reduzierte
Stresserleben zu kompensieren, nicht zu überzeugen. Das reduzierte Stresserleben
ist somit beim Zumutbarkeitsprofil und bei der Beurteilung eines allfälligen
leidensbedingten Abzuges (s. E. II. 7.2.2 hiernach) zu
berücksichtigen. Dies führt aber im Resultat nicht dazu, dass dadurch der
Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung dadurch entscheidend vermindert
würde, weshalb nach wie vor auf dieses abgestellt werden kann.
7. Nachfolgend ist auf den
ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen
und zu prüfen, ob der per 17. Juli 2019 errechnete IV-Grad von 44 % korrekt
ist.
7.1 Beim Valideneinkommen handelt es
sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den – unter
Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten
Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005
E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010
E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt
des Invaliditätseintritts Januar 2016 bei der E.___ GmbH angestellt und hat
diese Tätigkeit aufgrund der Invalidität verloren, weshalb es nicht zu
beanstanden und unter den Parteien auch nicht umstritten ist, dass die
Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf das dort per 2015 erzielte
Einkommen von CHF 83'661.00 abgestellt und dieses gestützt auf den
Nominallohnindex Männer, Pos. 41 – 43 Bau, der Teuerung angepasst hat. Jedoch
ist zu berücksichtigen, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom
2. Juli 2018 E. 4.2 die Lohnstrukturdaten zur Berechnung heranzuziehen
sind, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 11. März
2021 – bereits veröffentlicht waren (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1 S. 299
ff.), weshalb vorliegend die Teuerung anders als in der angefochtenen Verfügung
nicht nur bis 2018 sondern bis 2019 (Nominallohnindex, Männer,
2011 – 2019, veröffentlicht am 29. Juni 2020) aufzurechnen ist, da
der Zeitpunkt des Einkommensvergleichs der 17. Juli 2019 ist. Dies ergibt ein
Valideneinkommen von CHF 85'538.30 (CHF 83'661.00 :102.5 x 104.8)
7.2
7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 70 % auszuüben, er aber bislang
keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen
aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend macht, es könne nicht auf die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt werden sondern auf die ebenfalls im
Gutachten festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden bei einem
Tagespensum von 8 Stunden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei
ganz offensichtlich um einen Berechnungsfehler des Gutachters Dr. med. B.___
handelt. Denn wie auch dieser in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020
festhielt, entspricht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einem Tagespensum von
8 Stunden einer zumutbaren Stundenzahl von 5.6 Stunden. Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb stattdessen auf 5 Stunden abzustellen wäre und die
zumutbare Arbeitsfähigkeit – wie vom Beschwerdeführer verlangt – auf 60 %
herabzusetzen wäre, zumal bei einer gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit praxisgemäss eine Prozentangabe verlangt wird. Daran ändert
auch das Argument des Beschwerdeführers nichts, dass diese Einschätzung von
einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag am ehesten den
Schilderungen und Feststellungen von Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. D.___
entspreche, wonach der Beschwerdeführer konsistent und ohne Aggravation angebe,
dass er nach einem halben Tag Arbeit erschöpft, ausgelaugt und nicht mehr
konzentriert sei. So attestierten die neuropsychologische Gutachterin und der
psychiatrische Gutachter in einer angepassten Tätigkeit übereinstimmend eine
70%ige Arbeitsfähigkeit. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___
widersprach dieser Einschätzung mit Stellungnahme vom 14. November 2019 (E. II.
5.13 hiervor) nicht grundsätzlich, sondern hielt fest, für die nachhaltige
mittelfristige Bewältigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % seien berufliche
Massnahmen erforderlich.
Diskutabel ist allerdings der auch vom
Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass der Gutachter bei der Festlegung der
zumutbaren Stunden pro Tag von einem Tagespensum von 8 Stunden pro Tag bzw. 40
Stunden pro Woche ausging, die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn aber praxisgemäss
auf die im Jahr 2018 bzw. 2019 geltende durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41.7 aufrechnete. Aber selbst wenn man vorliegend das
gutachterlich attestierte Tagespensum von 5.6 Stunden in Relation zu einer
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden bzw. einer Tagesarbeitszeit von 8.34 Stunden
bringen würde, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 67 % ergäbe, dann würde
dies im Resultat keine höhere Rente ergeben, wie unter E. II. 7.2.2 hiernach
darzulegen ist.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens
sind vorliegend entgegen der angefochtenen Verfügung die LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, anwendbar,
welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 bereits
veröffentlicht waren. Somit ist von einem ordentlichen Bruttolohn von
CHF 5'417.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, entsprechend auf ein Jahr
sowie die Wochenstunden und die Teuerung 2018-2019 (Nominallohnindex Männer
total) aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; :105.1 x 106.0).
Damit ergibt sich unter Einbezug einer 70%igen bzw. 67%igen Arbeitsfähigkeit –
und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 7.2.2
hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 47'842.90 bzw. CHF 45'792.50.
7.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 53 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dagegen ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 70 % teilzeitig tätig sein
kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher
Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)
verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 %
durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als Männer in einem Vollpensum
(CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt.
In den vorliegend relevanten Gutachten
wurde sodann folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: In einer optimal
angepassten Tätigkeit, d.h. bei einem konfliktarmen Arbeitgeber, mit der
Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an
Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration und Leistungsdruck oder ein hohes Mass
an Kreativität voraussetzen sowie ohne Übernahme von Leitungsfunktionen und
Überwachungsarbeiten, werde der Versicherte als zu 70 % arbeitsfähig erachtet,
entsprechend fünf Stunden pro Tag – respektiv 5.6 Stunden gemäss der erläuternden
Stellungnahme vom 5. August 2020 (E. 5.15 hiervor) – an fünf Tagen pro Woche. Der
Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren
Kompetenzniveau 1 beinhaltet bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Die vorgenannten Einschränkungen
resultieren denn auch grossenteils aus den neuropsychologischen Defiziten,
welche bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 70 % mitberücksichtigt
wurden. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Einschränkungen in Form eines
zusätzlichen leidensbedingten Abzuges erscheint damit nicht als gerechtfertigt.
Ebenso rechtfertigt alleine aus der verminderten Stresstoleranz kein weiterer
Abzug. Demnach ist einzig aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen, wobei ein Abzug 5 % angemessen erscheint.
Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 47 % bzw. 49 % (Invalideneinkommen CHF 45'450.75 bzw.
CHF 43'502.90 [bei einer Arbeitsfähigkeit von 67%], Valideneinkommen
CHF 85'538.30), womit die mit Verfügung vom 11. März 2021 per 1. November
2019 zugesprochene Viertelrente zu bestätigen und die dagegen erhobenen
Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch