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Entscheid

VSBES.2021.71

Invalidenrente

19. Juli 2021Deutsch58 min

Gutachtensbericht vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 69.1) diagnostizierte Dr. med. B.___

Source so.ch

Urteil vom 19. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. März 2016

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 13). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

sprach dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines Aufbautrainings

(IV-Nr. 30), einer Beschäftigungsmassnahme (IV-Nr. 43) und von Unterstützung

bei der Arbeitsplatzsuche (IV-Nr. 48) zu. Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im

Gutachtensbericht vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 69.1) diagnostizierte Dr. med. B.___

beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine organisch

bedingte (sekundäre) affektive Störung aufgrund der aktuellen Behandlung mit

Diazepam, zudem Konsum von Cannabinoiden und davor Konsum von Alkohol (ICD-10:

F06.32) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika,

schädlicher Gebrauch, DD iatrogen induziertes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:

F13.10, F13.24). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als

Projektmitarbeiter im Aussendienst sei beim Versicherten spätestens seit dem

Rückfall im Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine

angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten in einem 50%igen Arbeitspensum ab

sofort möglich.

Mit Schreiben vom 24.

Oktober 2018 (IV-Nr. 90) veranlasste die Beschwerdeführerin ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV), worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, den

stationären Aufenthalt hinsichtlich der Abstinenz von illegalen Drogen, Alkohol

und Benzodiazepine in der Klinik C.___ wie geplant zu absolvieren und der

Beschwerdegegnerin über einen Zeitraum von 6 Monaten das Erreichen und

Einhalten einer anhaltenden Abstinenz von illegalen Drogen, Alkohol und

Benzodiazepin durch entsprechende monatliche Laborkontrollen nachzuweisen.

Schliesslich gab die

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Neuropsychologie und Psychiatrie in Auftrag. Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 (IV-Nr. 105, S. 76) diagnostizierte die

Gutachterin, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___, mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung

mit/bei mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit. Das zumutbare

Arbeitspensum in der bisherigen Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst

sei aus neuropsychologischer Sicht um 50 % eingeschränkt. In einer

angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt.

Sodann diagnostizierte Dr. med. B.___ im psychiatrischen Teilgutachten vom 28.

Oktober 2019 (IV-Nr. 105, S. 1) psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit/bei

Status nach organisch bedingter (sekundärer) affektiver Störung aufgrund der

Behandlung mit Diazepam, zudem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden, zuvor im

Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F06.32) mit/bei

weiterhin persistierenden kognitiven Defiziten im Ausmass einer leichten bis

mittelgradigen neuropsychologischen Störung, überwiegend wahrscheinlich als Folge

der Suchterkrankung mit/bei mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit. In

der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst

sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig.

In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu

70 % arbeitsfähig.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 111) mit Verfügung vom 11. März 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom

1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Rente und ab 1. November 2019 eine

Viertelsrente zu.

Erwägungen

2.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 30. April 2021 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung vom 11. März

2021.

sei abzuändern, wonach dem Beschwerdeführer ab dem November 2019 eine

halbe Invalidenrente auszurichten sei.

2.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Mit Eingabe vom 2.

Juni 2021 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.

Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

I.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung

der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse in der Umschreibung

der optimal angepassten Tätigkeit das gutachterlich festgestellte reduzierte

Stresserleben in Form eines reduzierten Leistungsdrucks aufgenommen werden. Der

RAD stelle sich in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 auf den Standpunkt,

aus der mangelnden Stressresistenz könne nicht auf einen reduzierten

Leistungsdruck geschlossen werden. Im Gutachten sei auf S. 39 eine leicht bis

mittelgradige Beeinträchtigung für Belastungssituationen vermerkt, wobei aus

den abgefragten Items auf S. 39 genug Möglichkeiten hervorgingen, die mangelnde

Stressresistenz durch andere Möglichkeiten (bspw. Aufmerksamkeit,

Selbstbewusstsein etc.) zu kompensieren. Diese Ausführungen des RAD fänden

jedoch keinen Halt im Gutachten von Dr. med. B.___, bzw. widersprächen den gutachterlichen

Feststellungen. Auf S. 39 des Gutachtens sei vermerkt, dass der

Beschwerdeführer in Belastungssituationen eine leicht- bis mittelgradige

Beeinträchtigung der psychischen Stabilität aufweise. Eine Anmerkung, wonach

diese leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung durch andere Ressourcen

kompensiert werden könne, sei an dieser Stelle dem Gutachten nicht zu

entnehmen. Es treffe zwar zu, dass Dr. med. B.___ in der Würdigung in Ziff. 7.4

festgehalten habe, der Beschwerdeführer verfüge über positive Ressourcen.

Indessen sei der Würdigung der positiven und negativen Ressourcen unter Ziff.

7.4

ebenfalls nicht zu entnehmen, dass insbesondere das reduzierte

Stresserleben, bzw. die psychische (In)Stabilität in Belastungssituationen

(vgl. Ziff. 2. S. 39 des Gutachtens) durch die positiven Ressourcen kompensiert

werden könnten. Ebenfalls werde im Gutachten nirgends dargelegt, weshalb die

übrigen beeinträchtigten mentalen Funktionen im Anforderungskatalog der optimal

angepassten Tätigkeit Berücksichtigung fänden (Konfliktarmut, reduzierte

Aufmerksamkeitsfähigkeit, fehlende Leitungsfunktion), während dem das

reduzierte Stresserleben durch positive Ressourcen kompensiert werden solle.

Für die Umschreibung der optimal angepassten Tätigkeit sei folglich die reduzierte

Belastungsfähigkeit die nach Ansicht des Unterzeichneten auch als Anforderung

an die Reduktion des Leistungsdrucks umschrieben werden könne, jedenfalls zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weise folgende relevante Einschränkungen

auf: Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit; Notwendigkeit einer

Rückzugsmöglichkeit; reduzierte Stressresistenz / reduzierte

Belastungsfähigkeit. Ein potentieller Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe

Dispositiv

demnach Nachsicht walten zu lassen, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit

nicht immer konzentriert ausüben könne, er habe zu akzeptieren, dass der

Beschwerdeführer sich gelegentlich zurückziehe und dabei mutmasslich die

aktuelle Tätigkeit unterbreche und er müsse darauf achten, dass der

Beschwerdeführer keinen Belastungs- und Stresssituationen ausgeliefert sei.

Damit sei evident, dass ein Arbeitgeber, der Verständnis für die

Einschränkungen des Beschwerdeführers aufbringe, zwingend eine unterdurchschnittliche

Lohnzahlung ausrichte. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen und der

Anforderungen an die optimal angepasste Tätigkeit, sei dem Beschwerdeführer ein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren. Ausgehend vom

Invalideneinkommen ab dem 17. Juli 2019 von CHF 47‘212.00, abzüglich

des leidensbedingten Abzugs von 10 %, resultiere ein neues Invalideneinkommen

von CHF 42'491.00. Im Abgleich mit dem Valideneinkommen von CHF 84'722.00

ergebe sich dadurch ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführer habe

demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Sodann werde im Gutachten vom

28. Oktober 2019 unter Ziff. 8.2 festgehalten, die maximale Präsenz in einer

optimal angepassten Tätigkeit beschränke sich auf fünf Stunden pro Tag an fünf

Tagen pro Woche. Der Beschwerdeführer habe im Einwand vom 10. Juni 2020 darauf

hingewiesen, dass ausgehend von 41.7 Wochenstunden ein Arbeitspensum von fünf

Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit von 60 %

entspreche. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. August 2020 habe Dr.

med. B.___ festgehalten, gemäss Arbeitgeberfragebogen der E.___ GmbH vom 14.

April 2016 sei die Arbeitszeit mit acht Stunden pro Tag. bzw. 40 Stunden pro

Woche, angegeben gewesen. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40

Stunden ergebe ein 70%-Arbeitspensum eine Arbeitszeit von 5.6 Stunden pro Tag,

ein 60%-Arbeitspensum eine tägliche Arbeitszeit von 4.8 Stunden. Um von

gleichartigen Vergleichseinkommen auszugehen, nehme die Beschwerdegegnerin

jeweils eine Anpassung an den Nominallohnindex vor. Zur Bestimmung des

Invalideneinkommens stütze sich die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf die

Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, wobei die statistisch auf

40 Stunden pro Woche ausgewiesenen Durchschnittseinkommen auf 41.7

Wochenstunden hochgerechnet würden. In casu sei die Beschwerdegegnerin für die

Berechnung des Invalideneinkommens von einem durchschnittlich erzielbaren Lohn

von CHF 5‘340 x 12 Monate ausgegangen, habe diesen Lohn auf 41.7

Wochenstunden hochgerechnet und habe eine Anpassung an den Nominallohnindex

vorgenommen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers solle demnach 70 %

des verwendeten Durchschnittseinkommens gemäss LSE entsprechen. Demnach sei

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des

Invalideneinkommens von einem durchschnittlichen Einkommen bei 41,7 Stunden

für eine 100%-Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. Eine wöchentliche Arbeitszeit

von 41.7 Stunden entspreche einer täglichen Arbeitszeit von 8.34 Stunden,

bzw. 8 Stunden und 20 Minuten. In der gutachterlichen Stellungnahme vom

5. August 2020 halte Dr. med. B.___ fest, für die Bestimmung des dem

Beschwerdeführers zumutbaren Einkommens sei von der Wochenarbeitszeit der

letzten Anstellung auszugehen. Dies sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin

berechne das Invalideneinkommen anhand einer Wochenarbeitszeit von 41.7

Stunden. Die gutachterlich festgestellte maximale Arbeitsfähigkeit von fünf

Stunden pro Woche müsse folglich ins Verhältnis zu den für die Erzielung des

Invalideneinkommens vorausgesetzten Wochen, bzw. Tagesarbeitszeit gesetzt

werden, woraus bei einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und einer

maximalen Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag ein Arbeitspensum von 60 %

resultiere. Selbst wenn jedoch wie in der gutachterlichen Stellungnahme

plädiert werde, lediglich von 40 Wochenstunden ausgegangen würde – wobei in der

Konsequenz eine Aufrechnung des Invalideneinkommens auf 41.7 Wochenstunden zu

unterbleiben hätte – entspreche ein Einsatz von fünf Stunden pro Tag einem

Arbeitspensum von 62 %. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers sei

folglich anhand einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % zu berechnen. Des

Weiteren werde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 eine

leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert. Zur

Bestimmung der Arbeitsfähigkeit verweise sie auf die Leitlinien von Frei (Frei A, Balzer C, Gysi F,

Leros J, Plohmann A, Steiger G, Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades

einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und

Arbeitsfähigkeit. Zeitschrift für Neuropsychologie 2016, 27 [2], 107 – 119) zu den Kriterien zur Bestimmung des

Schweregrads einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnung zur Funktions-

und Arbeitsfähigkeit (Beschwerdebeilage 7). Gemäss der Tabelle auf der Seite

111 dieser Leitlinien sei bei leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen

Störungen als orientierender Richtwert bezüglich der Arbeitsunfähigkeit von

einem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Weder Dr. sc.

hum. Dipl.-Psych. D.___ in ihrem Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 noch Dr.

med. B.___ im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 28. Oktober 2019

begründeten näher, weshalb die beim Beschwerdeführer vorliegende leichte bis

mittelgradige neuropsychologische Störung eine Arbeitsfähigkeit am obersten

Rand der Bandbreite der Leitlinien von Frei et al. ermöglichen solle. Entgegen

der unvollständig begründeten Einschätzung betreffend eine 70%-Arbeitsfähigkeit

gemäss den neuropsychologischen Leitlinien, sei der psychiatrische Gutachter

auf die mehrfach bestätigte maximale Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag

an fünf Tagen pro Woche zu behaften. Diese Einschätzung entspreche denn auch am

ehesten den Schilderungen und Feststellungen von Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. D.___,

wonach der Beschwerdeführer konsistent und ohne Aggravation (vgl. Ziff. 3.3.2

und 7.3 Teilgutachten) angebe, dass er nach einem halben Tag Arbeit erschöpft,

ausgelaugt und nicht mehr konzentriert sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt, dass der

Beschwerdeführer seit 1. Januar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Haustechniker erheblich eingeschränkt

sei. Die bisherige wie jede andere Tätigkeit sei ihm seither nicht mehr

zumutbar gewesen. Ab 17. Juli 2019, Zeitpunkt der psychiatrischen

Verlaufsbegutachtung, sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit wieder

im Rahmen von 50 % zumutbar sei, eine angepasste Verweistätigkeit sogar im

Rahmen von 70 %. Die IV-Berechnung erfolge somit auf der Basis von einer

70%igen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit. Somit werde ab 17. Juli 2019,

nach 3 Monaten, die ganze Rente gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV reduziert. Ab 1.

November 2019 werde auf eine Viertel-IV-Rente reduziert, für den Zeitraum 1.

Januar 2017 – 31. Oktober 2019 werde eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Sodann

habe der Regionale ärztliche Dienst (RAD) am 13. Juli 2020 Stellung zum Einwand

des Beschwerdeführers genommen, wonach das im Gutachten erwähnte reduzierte

Stresserleben als negative Ressource bei der Umschreibung der optimal

angepassten Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Der RAD habe hierzu

festgehalten, dass aus medizinischer Sicht bei einer mangelnden Stressresistenz

nicht automatisch ein reduzierter Leistungsdruck anzunehmen sei. Dem Gutachten

von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2019 sei denn auf Seite 39 auch zu

entnehmen, dass bei Belastungssituationen nur eine leicht- bis mittelgradige

Beeinträchtigung bestehe. Aufgrund der zusätzlich abgebildeten Items sei

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über genügend andere Möglichkeiten

verfüge, diese Stressresistenz zu kompensieren (z.B. Aufmerksamkeit,

Selbstbewusstsein etc.). Dort seien die Funktionen nur leichtgradig bis gar

nicht eingeschränkt. Somit sei dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Bezüglich

der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anpassung des möglichen Arbeitspensums

aufgrund einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sei auf die Stellungnahme des

Gutachters Dr. B.___ vom 5. August 2020 zu verweisen. Beim

Valideneinkommen sei auf das zuletzt effektiv erwirtschaftete Einkommen

abgestellt worden. Aus diesem Grund mache es durchaus Sinn, auf die darin

angegebene Wochenarbeitszeit abzustellen. Weiter bemängle der Beschwerdeführer,

dass noch abzuklären sei, wie sich die «kognitiven Defizite im Ausmass einer

leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sowie die

mittelschweren Einbussen der Aufmerksamkeit» auf die Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit auswirkten. Die neuropsychologischen Auswirkungen seien im

Gutachten von Dr. med. B.___ aber bereits gewürdigt worden. Seien sie doch

in der Diagnoseliste auf Seite 45 auch als relevante Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Somit seien diese Einschränkungen in

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit eingeflossen und in der

Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine angepasste Tätigkeit berücksichtigt worden.

Dies werde von Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 auch

entsprechend bestätigt. Schliesslich sei zum Einwand, es sei ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen Folgendes festzuhalten: Das Alter stelle keinen

Abzugsgrund dar, wenn wie vorliegend als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im

gesamten privaten Sektor ins Auge gefasst würden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich

altersunabhängig nachgefragt würden. Betreffend die Absenz vom Arbeitsmarkt sei

festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits seit Juli 2019 wieder eine

Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sei. Somit könne nicht von einer

langandauernden Absenz vom Arbeitsmarkt ausgegangen werden, welche sich

lohnsenkend auswirken könnte. Ausserdem seien bei Beschäftigungen im

Kompetenzniveau 1 weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis

erforderlich. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf einen leidensbedingten

Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009

E. 5.4).

5. Streitig ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. November 2019

zu Recht auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.

5.1 Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 14. April

2016 (IV-Nr. 23) folgende Diagnosen:

-

Anpassungsstörung mit

längerer depressiven Reaktion bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, finanziellen

Problemen, problematischer Beziehungssituation (F 43.21)

-

Alkoholabhängigkeit,

gegenwärtig abstinent, in beschützender Umgebung (seit Anfang 2016) (F 10.21)

Der Beschwerdeführer habe neu eine

Behandlung beim Referenten begonnen. Es hätten bisher zwei

Sitzungen/Untersuchungen stattgefunden (7. April und 14. April 2016). Seit

Anfang 2016 sei er durch den Hausarzt krankgeschrieben aus psychischen Gründen.

Eine ebenfalls bestehende Alkoholproblematik habe er unter Unterstützung durch

die Therapieinstitution G.___ wieder unter Kontrolle bringen können, er sei

seit Anfang 2016 abstinent. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erscheine wegen

des gestörten Verhältnisses zum Arbeitgeber nicht mehr möglich. Der

Beschwerdeführer benötige deshalb Unterstützung für eine Neuorientierung und

eine Reintegration in den Arbeitsmarkt. Trotz der depressiven Symptomatik sei

ihm ein Teilzeitpensum z.B. im Rahmen eines Arbeitstrainings zumutbar,

respektive würde beitragen zu einer Stabilisierung der aktuellen psychischen

Krise.

5.2 Im Austrittsbericht der H.___

vom 2. März 2017 (IV-Nr. 53), wo der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 4.

März 2017 stationär hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Chronische mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)

2. Remittierte begleitende Angststörung

(F41.8)

Die Tagesstruktur in der Klinik habe der

Beschwerdeführer als sehr hilfreich empfunden und habe das Sportprogramm sehr

geschätzt. Wieder sportlich aktiver zu sein, sich wohler zu fühlen im eigenen

Körper, sei eines seiner Therapieziele gewesen. Er habe sehr motiviert und

aktiv am gesamten Klinikprogramm teilgenommen und es sei ihm gelungen, eine gute

Grundfitness aufzubauen. Auch von den anderen Behandlungsangeboten habe er

profitiert, habe sich öffnen und Inhalte für sich nutzen können. Er verlasse

die Klinik mit einer subjektiv empfundenen und auch objektiv beobachtbaren

Stimmungsaufhellung. Trotzdem werde eine ambulante Psychotherapie, zur weiteren

Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Behandlungserfolgs, als dringend

indiziert erachtet.

5.3 Mit Bericht vom 26. Mai 2017

(IV-Nr. 57) diagnostizierte Dr. med. F.___ eine Alkoholabhängigkeit, zuletzt

Substanzgebrauch (F10.24) sowie eine depressive Episode, gegenwärtig

leichtgradig und attestierte dem Beschwerdeführer vom 7. April 2016 bis

30. Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die stationäre Behandlung

in der H.___ habe zu einer bis dato (mit Ausnahme einer vorübergehenden

Verschlechterung nach Austritt) anhaltenden Verbesserung der depressiven

Symptomatik geführt, die Alkoholabstinenz habe der Beschwerdeführer jedoch

nicht aufrechterhalten können. Er sei aber wieder zuversichtlicher und

motivierter, seine gesundheitliche und mittelfristig auch berufliche Situation

zu verbessern. Seit dem 16. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer über den

Hausarzt Dr. med. I.___, [...], einen Valium-unterstützten Alkoholabbau und

-entzug begonnen.

5.4 Im psychiatrischen Gutachten vom

30. Oktober 2017 (IV-Nr. 71) stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Organisch bedingte (sekundäre) affektive

Störung aufgrund der aktuellen Behandlung mit Diazepam, zudem Konsum von

Cannabinoiden und davor Konsum von Alkohol (ICD-10: F06.32)

2. Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, DD iatrogen induziertes

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.10, F13.24).

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen (Heroin, Kokain, LSD, seit 1992 abstinent, aktuell

Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:

F19.24).

Im objektiven psychopathologischen

Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der Untersuchung am 27.

September 2017 falle eine phasenweise gedrückte, dysphorische Stimmung auf, der

Versicherte sei im formalen Gedankengang verlangsamt und wenig beweglich, es

zeigten sich Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit. Antrieb und

die Psychomotorik seien vermindert, der Versicherte sei vermindert

schwingungsfähig und habe über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen

verfügt. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen keine

strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen. Hinweise für Wahn oder

Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen

hätten nicht bestanden. Der Versicherte habe während der Exploration eine

reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. Der Versicherte sei

auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Der Antrieb und das

psychomotorische Verhalten seien reduziert gewesen. Gestik und Mimik seien

angemessen und unterstrichen die Stimmung affektsynthym. Spontanität und

Eigeninitiative seien reduziert gewesen. Die soziale Teilnahme sei im privaten

Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der heutigen Untersuchung ergäben sich

keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem

Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes

Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der

Versicherte nicht eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen

Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittel- bis

hochgradige Störungen der Aktivität und Partizipation. Zusammenfassend sei der

im Rahmen der psychiatrischen Exploration und Untersuchung erhobene

psychopathologische Befund analog AMDP am ehesten auf eine organische (sekundäre)

affektive Störung und nicht primär auf eine unipolare depressive Episode, wie mehrfach

in der Versicherungsakte durch die Behandler diagnostiziert, zurückzuführen.

Mit Verweis auf die diagnostischen Leitlinien und die definierten Ausschlusskriterien

bei einer diagnostizierten affektiven Störung (unipolare depressive Episode),

handle es sich bei dem Versicherten um eine sekundäre organische psychische

Störung, hervorgerufen durch extracerebrale Erkrankungen, die zu

Hirnfunktionsstörungen führten (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine). Organische

psychische Störungen könnten nahezu jedes psychiatrische Krankheitsbild

vortäuschen. Die spezifische Symptomatik helfe bei der Ursachenforschung also oft

nicht weiter. Mit Verweis auf die Exploration (Angaben des Versicherten) werde

an der in den Vorakten diagnostizierten depressiven Episode erheblich

gezweifelt.

Bekannterweise gehörten Alkohol- und

substanzmittelassoziierte Störungen (ASUD) zur häufigsten Komorbidität bei affektiven

Störungsbildern und hätten einen signifikanten negativen Einfluss auf deren

Verlauf und Prognose. Da aufgrund des fortgeführten Substanzgebrauchs –

gegenwärtig Cannabinoide zu dem fachärztlich verordneten Diazepam zur

Alkoholentwöhnung – zwischen einer unipolaren depressiven Episode, zumindest

dem Grad, und einer organisch induzierten affektiven Störung nicht

differenziert werden könne, werde dringend eine stationäre Entgiftungs- und

Entwöhnungsbehandlung empfohlen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen

Belangen des Lebens liege beim Versicherten nicht vor. Von einem Scheitern der

ambulanten oder stationären Therapie könne nicht gesprochen werden. In der

zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst sei

beim Versicherten spätestens seit dem Rückfall im Dezember 2016 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Eine angepasste Tätigkeit mit klar

strukturierten Aufgaben, ohne Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und

Dauerkonzentration erforderten oder ein hohes Mass an Kreativität

voraussetzten, ohne Übernahme von Leitungsfunktionen und Überwachungsaufgaben,

ohne aktive Teilnahme im Strassenverkehr und Bedienung von gefährlichen, frei

rotierenden Maschinen, wäre dem Versicherten in einem 50%igen Arbeitspensum ab

sofort möglich.

5.5 In der Stellungnahme vom 31.

Oktober 2017 (IV-Nr. 73) führt Dr. med. F.___ aus, die vom Gutachter gestellte

Diagnose einer organischen affektiven Störung aufgrund der aktuellen Behandlung

mit Diazepam, Konsum von Cannabis und zuvor Alkohol sei aus einer reinen

Querschnittsoptik bezogen auf die momentane Situation nachvollziehbar. Im

Längsschnitt fänden sich jedoch Hinweise, die deutlich für das Vorliegen einer

eigenständigen depressiven Störung sprächen: So zeigten sich schon Ende

September 2016 wieder ausgeprägtere depressive Symptome, also zu einem

Zeitpunkt, bei dem der Beschwerdeführer seit über neun Monaten alkoholabstinent

und die Behandlung mit Valium seit vier Monaten abgeschlossen gewesen sei,

zudem anamnestisch auch kein THC-Konsum vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer

habe über Schwermut, fehlenden Antrieb und ein Gefühl von Sinnlosigkeit

berichtet. Diese depressive Episode habe ca. einen Monat angehalten, habe sich

dann vorübergehend leicht gebessert, wohl auch in Zusammenhang mit einer aussichtsreichen

Bewerbung und privaten Klärungen in Zusammenhang mit der unbefriedigenden

WG-Situation mit seiner früheren Partnerin. Anfang Dezember 2016, der

Beschwerdeführer habe keine äussere Struktur mehr und keine Stelle in Aussicht

gehabt, sei es dann aber zu einem schweren depressiven Einbruch mit

Antriebsverlust und Suizidgedanken gekommen. Mitte Dezember 2017 sei ein

Rückfall in den Alkoholkonsum gefolgt. Die depressive Episode sei somit klar

dem Substanzkonsum vorausgegangen und nicht umgekehrt. Nicht zu bestreiten sei

sicherlich, dass die aktuell noch bestehende Diazepam-Medikation sowie der

gelegentliche THC-Konsum, Alkohol trinke er (fast) keinen mehr, für die

Genesung bezüglich der immer noch anhaltenden depressiven Episode nicht

förderlich seien resp. einen zusätzlichen depressogenen Einfluss haben könnten.

Die vom Gutachter beschriebene angepasste Tätigkeit entspreche den

Anforderungen einer geschützten Arbeitsstelle. Aufgrund der aktuell noch sehr

hohen Diazepam-Dosis (45 mg/Tag) sowie der depressiven Symptomatik mit

entsprechenden erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen bestehe aktuell im

freien Arbeitsmarkt aus Sicht des Referenten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

auch in einer angepassten Tätigkeit.

5.6 Im Bericht der Klinik J.___ vom

30. April 2018 (IV-Nr. 80) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen bei Eintritt in die Klinik J.___

am 07.12.2017:

-

Rezidivierende Depressive

Störung, mittelgradige Episode, F33.1

-

Alkoholabhängigkeit, F10.2

-

Hypnotikaabhängigkeit,

F13.2

Der Beschwerdeführer sei vom 7. Dezember

2017 bis 3. Januar 2018 zum qualifizierten Alkohol- und Benzodiazepinentzug auf

der Entzugs- und Abklärungsstation der Klinik J.___ gewesen. Vom 3. Januar 2018

bis 27. März 2018 sei er in der stationären Entwöhnungstherapie zur Behandlung

der Depression sowie Festigung der Abstinenz gewesen. Der Beschwerdeführer habe

bei Eintritt in die Klinik J.___ am 7. Dezember 2017 unter einer mittelgradig

depressiven Symptomatik in Form von ausgeprägter Traurigkeit, innerer Unruhe,

Zukunftsängsten und affektiver Labilität gelitten. Zudem habe er unter

Gedankenkreisen und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten. Vor Eintritt in die

Klinik habe er ein gesteigertes Trinkverhalten (> 200mg Ethanol täglich)

sowie die missbräuchliche Einnahme von bis zu 60mg Valium täglich gezeigt. Bei

Austritt aus der Klinik J.___ am 27. März 2018 habe er sich mit weitgehend

remittierter depressiver Symptomatik gezeigt. Eine geringfügig affektive Instabilität

sowie zeitweises Grübeln und Ängste in Bezug auf die berufliche Zukunft seien

nach wie vor feststellbar gewesen. Er habe die Abstinenz während des gesamten

stationären Aufenthalts aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer sei zum

Zeitpunkt des Klinikaustrittes am 27. März 2018 bei weitgehend remittierter

depressiver Symptomatik aber noch mangelnder Belastbarkeit, welche sich in

einer affektiven Instabilität in Bezug auf äussere Ereignisse und Ängsten

bezüglich der Zukunft zeige, bis zum 5. April 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.7 Im Kurzaustrittsbericht der

Klinik J.___ vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 86) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Alkoholabhängigkeit, F10.2

2. Sedativaabhängigkeit, gegenwärtig

abstinent, F13.20

-

Valium bis 60mg/Tag von

09-12/2017

3. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode, F33.0

4. Weitere Nebendiagnosen:

-

St. n. Kokainabhängigkeit

(28. bis 30. Lebensjahr)

-

St. n. Heroinabhängigkeit

(28. bis 30. Lebensjahr)

5. Vitamin D Insuffizienz nicht

substituiert

Der Beschwerdeführer sei am 25. Juni

2018 erneut zu einem Alkoholentzug auf der Entzugs- und Abklärungsabteilung

eingetreten. Sein Ziel sei ein Entzug von Alkohol und die Stabilisierung, damit

er am 17. Juli 2018 wie bereits vorgängig abgemacht, direkt in die Klinik K.___

übertreten könne. Der medikamentengestützte Alkoholentzug habe sich diesmal bei

fehlendem zusätzlichem Benzodiazepinkonsum vor Eintritt und unter

gelegentlicher Verabreichung von Truxal wegen innerer Unruhe problemlos

gestaltet. Die anfänglich aufgetretene depressive Verstimmung habe sich gegen

Austritt normalisiert und die Depression könne als remittiert bezeichnet

werden.

5.8 Im Austrittsbericht der Klinik K.___

vom 4. Oktober 2018 (IV-Nr. 87), wo der Beschwerdeführer vom 17. Juli bis 12.

September 2018 stationär hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen

gestellt:

-

F10.2 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom. Ständiger

Substanzgebrauch. Nach DSM V liege eine schwere Alkoholkonsumstörung vor.

-

F13.2 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom.

Gegenwärtig abstinent. Nach DSM V liege eine mittelgradige Sedativa-,

Hypnotika- oder Anxiolytikakonsumstörung vor.

-

F33.1 Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.

-

E55.9 Vitamin-D-Mangel,

nicht näher bezeichnet.

Beim Beschwerdeführer bestünden mehrere

Suchtdiagnosen, wobei diese Abhängigkeiten in Zusammenhang mit einer

rezidivierenden Depression stünden. Alkohol habe ihm zur Beruhigung besonders

in zwischenmenschlichen Konflikten gedient und um seiner Depression zumindest

kurzfristig zu entfliehen. Die Abhängigkeit von Benzodiazepinen sei entstanden,

als er versucht habe, diese statt Alkohol zur Beruhigung einzusetzen. Er leide

seit Jahren unter einer rezidivierenden Depressiven Störung, dabei fühle er

sich ihr oft machtlos ausgeliefert, berichte über Interessen- und

Freudlosigkeit sowie Antriebslosigkeit. Dies gehe einher mit sozialem Rückzug,

den er auch hier in der Klinik mehrheitlich suche. Der Beschwerdeführer habe

insgesamt nur mässig von der Therapie profitieren können, da er sich nach fünf

Wochen zu einem Übertritt in eine andere Institution entschieden habe und es

ihm anschliessen schwergefallen sei, sich auf diverse Gefässe einzulassen. Um

festgefahrene Muster und Verhaltensweisen zu verändern, werde er noch mehr Zeit

benötigen. Der Beschwerdeführer habe einen Übertritt in eine andere

suchtspezifische Institution gewünscht, wobei ihm das Angebot der Klinik C.___

sehr entsprochen habe.

5.9 Im Austrittsbericht der Klinik C.___

vom 30. November 2018 (IV-Nr. 91), wo der Beschwerdeführer vom 13. September

bis 30. November 2018 hospitalisiert war, wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei zum ersten Aufenthalt in die Klinik C.___ zur

Stabilisierung nach bereits vorgängig erfolgtem Alkoholentzug in der Klinik K.___

gekommen. Er habe sich recht gut in die Patientengruppe integrieren können und

habe zuverlässig am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Während des

Aufenthalts habe sich gezeigt, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, sich an die

klinikinternen Regeln zu halten bzw. eine Sonderbehandlung für sich erhofft

habe. Nach einer testpsychologischen Untersuchung (SKID) und einem eingehenden

psychiatrischen Gespräch seien die Diagnosen einer narzisstischen

Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt

worden. Der Beschwerdeführer trete plangemäss am 30. November nach bewusster

Ausschöpfung der in der Klinik C.___ maximalen Therapiedauer in die bestehenden

Verhältnisse nach Hause aus. Er habe sich während der Hospitalisation mit der

Wahl neuer Freizeitaktivitäten auseinandergesetzt und verschiedene Optionen

hinsichtlich Tagesstruktur geprüft.

5.10 Im Bericht vom 11. April 2019

(IV-Nr. 99) führte Dr. med. F.___ aus, aktuell bestehe nur noch die depressive

Störung im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit respektive erhöhten

Ermüdbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nur noch in leichtgradigem

Ausmass eingeschränkt. Seit den absolvierten stationären Hospitalisationen habe

sich der Beschwerdeführer bezüglich Konsum psychotroper Substanzen sehr stabil

halten und bis anhin vollständig sowohl auf Alkohol wie auch auf Benzodiazepine

und THC verzichten können. Auch das psychische Zustandsbild sei ausgeglichen

geblieben, bei aber noch reduzierter Belastbarkeit mit erhöhtem Bedarf für Regeneration.

5.11 Im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 26. Oktober 2019 (IV-Nr. 105,

S. 76) diagnostizierte die Gutachterin, Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___,

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige

neuropsychologische Störung mit/bei mittelschweren Einbussen bei der

Aufmerksamkeit. Der Beschwerdeführer habe den Symptomvalidierungstest mit

unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein aggravierendes Verhalten

beobachtet werden können. Sein allgemeines Arbeitstempo sei schnell gewesen.

Seine Handlungs- und Impulskontrolle während der sehr strukturierten

Testsituation sei unauffällig gewesen. Sein Vermögen zum logischen Denken und Schlussfolgern

bei einem sprachfreien Test habe mit einem IQ von 102 im durchschnittlichen

Bereich gelegen. Sein verbales Gedächtnis, sein visuelles Gedächtnis hätten im

Durchschnitt gelegen, sein Arbeitsgedächtnis habe minimal unter dem

Durchschnitt gelegen. Dieses Ergebnis habe keinen eigenen Krankheitswert. Seine

Aufmerksamkeitsfunktionen seien weit unterdurchschnittlich gewesen. Bei der

direkten Reaktionszeit, bei der geteilten und bei der selektiven Aufmerksamkeit,

hätten die Ergebnisse im weit unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Seine

exekutiven Funktionen seien gut gewesen. Das Erfassen einer komplexen Figur sei

strukturiert gewesen, das Ergebnis sei korrekt gewesen. Seine kognitive

Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie seine Wortflüssigkeit seien

durchschnittlich gewesen. Diese Ergebnisse seien als leichte bis mittelgradige

neuropsychologische Störung zu werten. Das zumutbare Arbeitspensum in der

bisherigen Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst sei aus

neuropsychologischer Sicht nach den Kriterien von Frei (Frei et al., 2016) um

50 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus

neuropsychologischer Sicht nach den Kriterien von Frei (Frei et al., 2016) um

30 % eingeschränkt.

5.12 Im psychiatrischen

Teilgutachten vom 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 105, S. 1) stellte Dr. med. B.___

folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Psychische

und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer

psychotroper Substanzen (Heroin, Kokain, LSD, seit 1992 abstinent, seit 2013

Konsum von Alkohol, iatrogen induziert Benzodiazepinen und Cannabinoiden,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F19.20) mit/bei

-

Status

nach organisch bedingter (sekundärer) affektiver Störung aufgrund der

Behandlung mit Diazepam, zudem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden, zuvor im

Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F06.32) mit/bei

·

weiterhin

persistierenden kognitiven Defiziten im Ausmass einer leichten bis

mittelgradigen neuropsychologischen Störung, überwiegend wahrscheinlich als

Folge der Suchterkrankung mit/bei

o mittelschweren Einbussen bei

der Aufmerksamkeit.

Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Probleme,

verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von

narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).

2.

Anamnestisch

Verdacht auf Dysthymie (ICD-10: F34.1).

3.

Verdacht

auf Schlafstörung mit Schlafparalyse.

Unter Einschluss der

Resultate aus der neuropsychologischen Begutachtung kam Dr. med. B.___ zum

Schluss, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmitarbeiter im

Aussendienst sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Bei einem

konfliktarmen Arbeitgeber, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne

Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration

oder ein hohes Mass an Kreativität voraussetzten sowie ohne Übernahme von

Leitungsfunktionen und Überwachungsarbeiten sei der Versicherte zu 70 %

arbeitsfähig. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der Guter fest, seit

Beginn der Erkrankung im Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Abklärung

beim Referenten sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei der Versicherte in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit 70

% arbeitsfähig. Bezüglich der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen führte der

Gutachter schliesslich aus, bis auf eine Unterstützung bei Bewerbungen,

gegebenenfalls ein Job-Coaching, seien keine weiteren beruflichen Massnahmen

erforderlich und überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Selbstlimitierung

nicht Erfolg versprechend.

5.13 Dr. med. F.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 14. November 2019 (IV-Nr. 107, S. 3) fest, bezüglich der

diagnostischen Einschätzung im Gutachten bestehe weiterhin eine Divergenz.

Diese Divergenz erscheine aber nicht relevant in Bezug auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit. Was diese angehe, könne der Referent dem Gutachter weitgehend

folgen. Mit der Einschränkung, dass eine 70%ige Tätigkeit, auch in einem

angepassten Rahmen, den Beschwerdeführer aktuell wohl noch überfordern würde.

Aus Sicht des Referenten benötige der Beschwerdeführer weitere Unterstützung

durch berufliche Massnahmen, um ein 70%iges Pensum mittelfristig nachhaltig

bewältigen zu können. Entschieden zu widersprechen sei hingegen der Behauptung

des Gutachters, weitere berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich und

aufgrund einer Selbstlimitierung nicht erfolgversprechend (S. 65). Bereits im

ersten Gutachten vom 13. Oktober 2017 habe Dr. B.___ von einer fehlenden

Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen besprochen. Dies sei

schon damals nicht korrekt gewesen und sei auch aktuell für den Referenten

nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe alle bisherigen beruflichen

Unterstützungen, sei es über die IV, sei es über die [...], engagiert

wahrgenommen. Gegenüber dem Referenten äussere er sich konsistent, dass er sich

aktuell zu 50 % arbeitsfähig im freien Arbeitsmarkt halte. Der Beschwerdeführer

habe dem Referenten gegenüber auch festgehalten, dass er dem Gutachter nie

gesagt habe, er sei nur zu 50 % im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Zusammenfassend

könne deshalb gesagt werden, dass berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitseinsatzes,

neben einem Coaching, weiterhin angezeigt und sehr wohl erfolgsversprechend

seien.

5.14 Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2020

(IV-Nr. 120) führte Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, RAD, zu den Einwänden des Beschwerdeführers aus, dass bei einer

mangelnden Stressresistenz automatisch ein reduzierter Leistungsdruck folge,

könne medizinisch nicht begründet werden. Zudem gebe der Psychiater auf S. 39

an, dass bei Belastungssituationen nur eine «leicht-mittelgradige

Beeinträchtigung» erfolge. Ebenfalls zeige der Versicherungsnehmer in den

abgefragten Items auf S. 39 genug Möglichkeiten, diese Stressresistenz durch

andere Möglichkeiten (bspw. Aufmerksamkeit, Selbstbewusstsein) etc. zu

kompensieren. Hier seien die Funktionen nur leichtgradig eingeschränkt. Die

Gedächtnisfunktion, Denk und höhere kognitive Funktion (S. 40) seien zudem

nicht eingeschränkt (s. auch Mini ICF APP Auswertung S. 41). Aus medizinischer

Sicht sei der Einwand des Rechtsvertreters bei genauer Gutachtensdurchsicht

somit nicht nachvollziehbar. Sodann seien die neuropsychologischen Auswirkungen

im psychiatrischen Gutachten und der Konsensbesprechung bereits gewürdigt: S.

42 und s. die vorstehenden Ausführungen, wonach die Defizite auch kompensiert

werden könnten. Die kognitiven Einbussen seien zudem auf S. 45 als relevante

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden, so dass der

Einwand des Rechtsvertreters diesbezüglich aus RAD-Sicht nicht nachvollzogen

werden könne.

5.15 In seiner Stellungnahme vom 5.

August 2020 (IV-Nr. 122) hielt der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.___,

fest, die Behauptung von Dr. med. F.___, wonach der Beschwerdeführer dem

Gutachter nie gesagt habe, er sei nur zu 50 % im geschützten Rahmen

arbeitsfähig werde strikt zurückgewiesen. Der Versicherte habe beim Referenten

während der Exploration angegeben (Seite 24): Das 50%ige Arbeitspensum an einem

geschützten Arbeitsplatz sei das Maximale, was er aus seiner Sicht momentan

leisten könne. Auch in der Selbsteinschätzung habe er sich wie folgt geäussert:

Er schätze sich momentan als zu 50 % arbeitsfähig ein, allerdings ohne Leistung

und ohne Druck. An dieser Stelle werde darauf hingewiesen, dass das Diktat in

Anwesenheit des Versicherten erfolgt sei, womit er sich einverstanden erklärt

habe. Das Diktat liege vor und könne jederzeit zu Beweiszwecken herangezogen

werden. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10. Juni 2020 von einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ausgehe. So werde im

Arbeitgeberfragebogen der bisherigen Arbeitgeberin, der E.___ GmbH, die

Arbeitszeit mit acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche angegeben.

Darüber hinausgehende Angaben zum Arbeitspensum fänden sich nicht. Insofern sei

bei einem 100%igen Arbeitspensum von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden

ausgegangen und die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem

Zeitpunkt der Begutachtung beim Referenten mit vier Stunden am Tag an fünf

Tagen pro Woche bei vollem Rendement, entsprechend einem 50%igen Arbeitspensum,

beurteilt worden. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein zumutbares Pensum

von 70 %, entsprechend 5.6 Stunden pro Tag, ausgehend von einer Wochenarbeitszeit

von 40 Stunden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die unabhängig von

Frau Dr. D.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten beurteilte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, ausgehend von einem 100%igen Arbeitspensum, in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % und in einer optimal angepassten

Tätigkeit um 30 % nicht mit der durch den Referenten auf psychiatrischem

Fachgebiet beurteilten Arbeitsunfähigkeit addiert worden sei.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in Ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neuropsychologische

Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___ vom 26. Oktober 2019 sowie

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 28. Oktober 2019 ab,

weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Die Gutachten werden den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Sie stammen von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.1 Im neuropsychologischen

Gutachten führte die Gutachterin verschiedene Testverfahren durch, welche

folgende Resultat ergaben: Der Beschwerdeführer haben den

Symptomvalidierungstest mit unauffälligen Werten absolviert. Es habe kein

aggravierendes Verhalten beobachtet werden können. Allgemeine Intelligenz: Der

Beschwerdeführer absolviere einen sprachfreien Intelligenztest, der das

logische, analytische Schlussfolgern prüfe. Er habe einen Prozentrang von 55

erreicht, was einem IQ von 102 entspreche. Dieses Ergebnis liege im

durchschnittlichen Bereich. Lernen und Gedächtnis: Die Überprüfung der Lern-

und Gedächtnisfunktionen hätten unterschiedliche Befunde in den verschiedenen

Modalitäten ergeben. Zwei komplexe Geschichten habe er nach einmaliger

Präsentation mit durchschnittlich vielen Details (PR42) wiedergeben können, die

Hauptideen seien erkannt worden. Bei einer Wiedergabe nach 30 Minuten sei die

Behaltensleistung ebenfalls im Durchschnitt gewesen (PR16). Sein visuelles

Gedächtnis beim Erinnern einer komplexen Figur habe im Durchschnitt gelegen

(PR57). Zahlenreihen habe er sich gut merken können (PR53). Sein Arbeitsgedächtnis

habe minimal unter dem Durchschnitt gelegen (PR13). Sprache: Seine sprachlichen

Funktionen seien unauffällig gewesen. Seine Fähigkeit zu lesen und zu rechnen

sei bei der kursorischen Prüfung unauffällig gewesen. Attentionale Funktionen:

In den computergestützten Prüfungen der attentionalen Funktionen hätten sich

unterdurchschnittliche Aufmerksamkeitsleistungen gefunden. Seine

Reaktionszeiten im Test Alertness zur gerichteten Aufmerksamkeit bei den

Bedingungen ohne und mit Warnton hätten weit unter dem Durchschnitt gelegen

(PR1, PR1), seine phasische Alertness sei ebenfalls unterdurchschnittlich

gewesen (PR12). Bei bimodaler Reizpräsentation zur geteilten Aufmerksamkeit

hätten seine Reaktionslatenzen auf auditive und auf visuelle Reize im weit unterdurchschnittlichen

Bereich gelegen (PR<1, PR<1) bei qualitativ mittelmässiger Ausführung

(Auslassungen PR2). Im Test GoNogo zur selektiven Aufmerksamkeit seien seine

Reaktionszeiten ebenfalls unterdurchschnittlich (PR1) bei qualitativ guter

Ausführung gewesen. Bei der Form A des TMT sei es bei fehlerfreier Bearbeitung

zu einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit (PR74) gekommen. Seine

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Exekutive

Funktionen: Seine höheren Denkfunktionen seien gut gewesen. Seine Handlungs-

und Impulskontrolle während der sehr strukturierten Testsituation sei unauffällig

gewesen. Seine Fähigkeit Wesentliches zu erfassen sei in der verbalen und in

der visuellen Modalität durchschnittlich gewesen. Bei der visuell-perzeptiven

Wahrnehmung und Rekonstruktion einer komplexen Figur seien das Erfassen

geordnet und das Endergebnis korrekt gewesen. Seine formallexikalische und

seine semantisch-kategorielle Wortflüssigkeit hätten im Durchschnitt gelegen (PR26,

PR16). Beim Konzeptwechsel zur Testung der kognitiven Flexibilität und

Umstellfähigkeit (TMT B) sei die Bearbeitungszeit bei qualitativ guter

Ausführung gut durchschnittlich gewesen (PR82). Gestützt auf die vorstehenden

Testergebnisse kam die Gutachterin sodann in nachvollziehbarer Weise zum

Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelgradige

neuropsychologische Störung mit/bei mittelschweren Einbussen bei der

Aufmerksamkeit vorliege. Schliesslich ist – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – auch die gutachterliche neuropsychologische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit einleuchtend, wonach das zumutbare Arbeitspensum in der

bisherigen Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst nach den Kriterien

von Frei (Frei et al., 2016) um 50 % und in einer angepassten Tätigkeit um

30 % eingeschränkt sei. So erscheint es durchaus schlüssig, dass die

Gutachterin bei einer nicht angepassten Tätigkeit von der gemäss Frei (Frei et

al., 2016) bei einer leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen höchstmöglichen

Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer

solchen von 30 % ausging. So wird denn auch im Aufsatz von Frei S. 114 f. sinngemäss

darauf hingewiesen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall in

Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung und des jeweiligen beruflichen

Anforderungsprofils an einem bestimmten Arbeitsplatz zu bestimmen ist.

6.2

6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten erhob

Dr. med. B.___ folgende Befunde: Im objektiven

psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien anlässlich der

Untersuchung am 17. Juli 2019 sei eine phasenweise leicht gedrückte

Grundstimmung ohne eine durchgehende Depressivität aufgefallen. Die affektive

Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert gewesen. Vorgetragen worden seien

Insuffizienzgefühle, Zukunfts- und Existenzängste. Darüber hinaus hätten keine

psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Insgesamt habe

der Versicherte nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten

sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der

Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck ergäben sich keine

Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Es seien keine

Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen

gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei der Versicherte während

des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die

gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen vermocht. Der

formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört

gewesen. Es seien keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen

feststellbar und keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen.

Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder

illusionären Verkennungen hätten nicht bestanden. Der Versicherte habe während

der Exploration eine leicht reduzierte Variation an emotionalen Qualitäten

gezeigt. Es hätten keine Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Er

sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig liege weder eine

Insuffizienz oder eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder

Grübeln vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört.

Gestik und Mimik seien angemessen und unterstrichen die Stimmung affektsynthym.

Spontanität und Eigeninitiative seien allenfalls leicht reduziert. Die soziale

Teilnahme sei im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt. Anhand der

Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale

Probleme von besonderem Schweregrad. Aus

neuropsychologischer Sicht könnten die kognitiven Defizite Folge des Konsums

von verschiedenen Drogen und Alkohol sein. Die Marker für einen chronischen

Alkoholabusus (CDT und Ethylglucuronid) als auch das durchgeführte

Drogen-Screening im Urin seien für die ermittelten Substanzen negativ gewesen.

Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein leicht reduziertes

Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der

Versicherte nicht eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen

Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden leicht- bis

mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Items

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zur Anwendung fachlicher

Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit

und Fähigkeit zu Spontanaktivitäten.

Gestützt auf seine umfassende

Befunderhebung setzt sich der Gutachter eingehend mit den möglichen Diagnosen

auseinander und begründet seine Diagnosestellung überzeugend: Zusammenfassend sei mit Verweis auf die Diskussion in

seinem Vorgutachten, Untersuchung des Versicherten am 27. September 2017, die

vom Referenten zuvor gestellte Diagnose einer organisch bedingten affektiven

Störung, früher im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode,

gegenwärtig remittiert, im Falle des Versicherten unter Berücksichtigung des

Langzeitverlaufs seit der letzten Untersuchung beim Referenten weiterhin

aufrechtzuerhalten. Dafür spreche die Tatsache, dass die depressive Symptomatik

nach Beendigung des Konsums von psychotropen Substanzen und der seit 2018

ausgewiesenen anhaltenden Abstinenz vom weiteren Konsum von psychotropen

Substanzen weitgehend remittiert sei. Sodann ergäben sich beim Versicherten aus

der biografischen Exploration keine Hinweise auf eine Vulnerabilität, die die

Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung begünstigt hätte. In dem Konzept

Diathese und Vulnerabilität würden die Persönlichkeitsstörungen als von einer

sogenannten Vulnerabilität abhängig angesehen, mit der eine besondere

dispositionnelle Empfindlichkeit, Labilität oder Verletzlichkeit der Person

gegenüber sozialen Anforderungen und Stress gemeint sei. Die Vulnerabilität sei

einerseits abhängig von der sogenannten diathetischen Prädisposition. Wohl

vorrangig werde die Vulnerabilität kontinuierlich durch psychosoziale

Umgebungsfaktoren beeinflusst und gefördert. Als Bedingungen einer solchen

psychosozialen Prädisposition würden dysfunktionale Bindungsstellen der Eltern

und ungünstige familiäre, erzieherische und soziale Einflüsse auf die

frühkindliche Persönlichkeitsentwicklung beschrieben und untersucht. Ausser

Einflüssen aus der Erziehungsumwelt spielten insbesondere markante

Lebensereignisse, Extrembelastungen und traumatische Erfahrungen eine wichtige

Rolle, z.B. Kindesmisshandlung, emotionale Vernachlässigung durch die Eltern

oder miterlebte Gewalttätigkeit eines Elternteils, was bei dem Versicherten

nicht konstatiert werden könne. Die im Rahmen der stationären Behandlungen

dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten als auch die 2016 zur psychischen

Dekompensation führenden, seit längerer Zeit auf dem letzten Arbeitsplatz

bestehenden Anpassungsschwierigkeiten mit dokumentierten Konflikten – aus Sicht

des Versicherten Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber – liessen auf

akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge des Versicherten im Sinne von

Problemen, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10:

Z73.1) schliessen. Eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine solche, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt hätte, wie sie im Austrittsbericht

der Klinik C.___ vom 30. November 2018 diagnostiziert werde, könne bei der

bis 2016 dokumentierten unauffälligen biografischen und insbesondere

beruflichen Exploration nicht bestätigt werden. Persönlichkeitsstörungen seien

geprägt von auffälligen, tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmustern, die

sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale

Lebenslagen zeigten. Es bestehe eine deutliche Unausgeglichenheit in der

Einstellung und im Verhalten in mehreren psychischen Funktionsbereichen wie

Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken und besonders

auch in den Beziehungen zu anderen. Solange die pathologischen Reaktions- und

Verhaltensmuster sozial verträglich seien, bestehe aus

versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung

der Biografie des Versicherten könnten keine pathologischen Reaktions- und

Verhaltensmuster erkannt werden, die sozial unverträglich wären. Eine

Persönlichkeitsakzentuierung gehöre zu den sogenannten «Z-Diagnosen», die aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründeten. In einer optimal angepassten Tätigkeit, bei einem konfliktarmen

Arbeitgeber, könne deswegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert

werden. Des Weiteren habe der Versicherte zur Affektivität seit Beginn der

Erkrankung angegeben, bis 2016 nie unter Depressionen gelitten zu haben. Seit

der Kindheit/Adoleszenz sei allerdings eine Melancholie, begleitet von Phasen

mit einem Leeregefühl und dem Gefühl, keine Freude zu verspüren, angegeben

worden. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sei im Falle des Versicherten

eine langjährige anhaltende affektive Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10:

F34.1) anzunehmen. Hierbei handle es sich um eine chronische, wenigstens

mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch

hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer

schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu

erfüllen. Der Versicherte sei deswegen zuvor nie arbeitsunfähig gewesen.

Beim Beschwerdeführer liege aber eine mittelschwere Suchterkrankung vor, die

trotz seiner angemessenen innerseelischen Ressourcen bezüglich des Konsums von

psychotropen Substanzen und der regelmässigen Tätigkeit, der er trotz der Suchterkrankung

bis 2016 nachgegangen sei, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.

Inzwischen sei es infolge der Suchterkrankung zur Entwicklung von

gesundheitlichen Folgen im Sinne von leichten bis mittelschweren kognitiven

Defiziten gekommen.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die vom

psychiatrischen Gutachter – unter Einbezug der Beurteilung aus dem

neuropsychologischen Gutachten – attestierte Arbeitsfähigkeit (50 % in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmitarbeiter im Aussendienst und

70 % in einer angepassten Tätigkeit; vgl. E. II. 5.12 hiervor) – im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

(s. E. II. 6.2.2. hiernach) zu überzeugen vermag.

6.2.2 Grundsätzlich sind sämtliche

psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker

darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender

nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10

tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich

auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.2.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor allem

aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Störung leicht- bis mittelgradig

eingeschränkt ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, bezüglich

der weiteren Prognose im Hinblick auf die Einhaltung der Abstinenz sei unter

Berücksichtigung der in der Vergangenheit dokumentierten Rückfälle, darüber

hinaus den reduzierten Ressourcen/Bewältigungsstrategien im Hinblick auf einen

adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen aufgrund der narzisstisch

akzentuierten Persönlichkeitszüge davon auszugehen, dass der Versicherte in

Belastungssituationen erneut zu psychotropen Substanzen greifen werde. Weitere

Rückfälle seien aufgrund der möglichen weiteren Folgen der Suchterkrankung und

gar einer weiteren Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit dringend

zu vermeiden. Aus fachärztlicher Sicht werde eine weitere regelmässige

ressourcenorientierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen.

Die depressive Symptomatik sei remittiert. Eine weitere Behandlung mit

Antidepressiva sei nicht indiziert. Aus neuropsychologischer Sicht könnte ein

Aufmerksamkeitstraining sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang werde dringend

auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstinenz hingewiesen. Bis auf eine

Unterstützung bei Bewerbungen, gegebenenfalls ein Job-Coaching, seien keine

weiteren beruflichen Massnahmen erforderlich und überwiegend wahrscheinlich

aufgrund der Selbstlimitierung nicht Erfolg versprechend. Gestützt auf diese

Ausführungen kann somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer

definitiven Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430).

Aus dem Gutachten ist keine Komorbidität ersichtlich, der eine erhebliche

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.

Zu der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende

psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294

E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten

Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr

im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass

gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und

nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum

andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303).

Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, bei der Beurteilung der

Aktivität würden sowohl Hemmnisse als auch Ressourcen des zu Begutachtenden

berücksichtigt. Bei dem Versicherten resultierten gegenwärtig Einschränkungen

der Aktivität aus Störungen der kognitiven und verhaltensbezogenen Funktionen

und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen. Bei der Bewertung der Aktivität

sollte auch berücksichtigt werden, welche Aktivitäten einem Individuum aufgrund

seiner vorhandenen psychischen Funktionen möglich sein sollten, auch wenn er

diese aktuell (zum Beispiel aufgrund regressiver Tendenzen) nicht umsetze. Der

Versicherte verfüge über viele positive Ressourcen, hervorzuheben seien seine

persönliche und berufliche Zielklärung, seine langjährigen Handlungstendenzen

im beruflichen Kontext, Visionen, Ziele, Ideen und die gute Therapiebeziehung.

An negativen Ressourcen bestünden eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit,

ein reduziertes Stresserleben, Aufgabe von seinen früheren sportlichen

Aktivitäten/Hobbys und die geringe ökonomische Stabilität. Der Versicherte

verfüge über soziale Kontakte, die Angaben zu seinen Partnerschaften seien

inkonsistent gewesen. Im Rahmen der Untersuchung beim Referenten habe der

Versicherte angegeben, keine Beziehung zu haben. Im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung habe der Versicherte angegeben, eine lockere

Beziehung zu einer Partnerin zu pflegen. Krankheitsbedingt bestünden reduzierte

Fähigkeiten / Kompetenzen. Aufgrund der reduzierten Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit habe der Versicherte Schwierigkeiten, sich neuen

Situationen erwartungsgemäss anzupassen. Er sei reduziert flexibel, d.h. seine

Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu

verhalten, sei leicht beeinträchtig. Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur

Anwendung fachlicher Kompetenzen schaffe es der Versicherte störungsbedingt

nicht, eine seinen beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz

ausreichend zu realisieren. Er werde den an ihn gestellten Erwartungen nicht

gerecht. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit könne der Versicherte

keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz

bringen. Sein Durchhaltevermögen sei mental mittelgradig beeinträchtigt bzw.

vermindert.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist

diesbezüglich zu entnehmen, es bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven

subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen

Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie Diskrepanzen zwischen

schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau

bei der Alltagsbewältigung und zwischen dem Ausmass der geschilderten

Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer

Hilfe, insbesondere führe er trotz des angegebenen verminderten Antriebs und

der Müdigkeit keine psychopharmakologische Behandlung durch. Die Präsentation

einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur in einem 50%igen Arbeitspensum am

geschützten Arbeitsplatz arbeiten») stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung

und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel.

Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein

in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung,

Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen). Mit Verweis auf das im Rahmen

der Untersuchung erhobene Alltagsaktivitätsniveau könne entsprechend den

angegebenen Symptomen keine Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen

erkannt werden. Bis auf aktuell psychotherapeutische Gespräche alle 14 Tage

würden keine weiteren Behandlungen durchgeführt.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden, wonach bis auf aktuell psychotherapeutische Gespräche alle 14 Tage

keine weiteren Behandlungen durchgeführt werden, weshalb von einem

mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist, zumal auch im neuropsychologischen

Gutachten von einem spürbaren Leidensdruck berichtet wurde (IV-Nr. 105, S. 82).

6.2.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So

sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmende Faktoren vorallem

ressourcenfördernde Faktoren vorhanden. Damit vermag die gutachterliche

Gesamtbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer und

psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Projektmitarbeiter im Aussendienst 50 % und in einer angepassten Tätigkeit 70 %

arbeitsfähig sei, zu überzeugen. Des Weiteren kann auch auf den gutachterlich

statuierten Verlauf der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden: Seit Beginn der

Erkrankung im Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Abklärung beim

Referenten sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei

der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten

Tätigkeit 70 % arbeitsfähig. Zwar setzt sich Dr. med. B.___ mit

seiner Beurteilung, wonach eine angepasste Tätigkeit zu 70 % erst ab dem

Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung (17. Juli 2019) zumutbar sei, in Widerspruch

zu seinem ersten Gutachten vom 30. Oktober 2017, worin er dem Beschwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Aber

die durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit findet ihre Stütze in den nach

dem ersten Gutachten von Dr. med. B.___ erfolgten mehrfachen stationären

Hospitalisationen, weshalb diese Beurteilung, auf welche auch die

Beschwerdegegnerin abstellt und die nicht bestritten wird, nicht zu beanstanden

ist. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 (nach Ablauf des Wartejahres) gestützt

auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente hat.

6.3 Den Beweiswert der schlüssigen

gutachterlichen Beurteilungen vermögen sodann auch die Rügen des

Beschwerdeführers nicht zu vermindern. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern

recht zu geben, dass aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters nicht

ersichtlich ist, weshalb er das von ihm beim Beschwerdeführer attestierte

«reduzierte Stresserleben» nicht im gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für

eine angepasste Tätigkeit berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang vermag

auch die Begründung des RAD, wonach der Beschwerdeführer genügend Ressourcen wie

beispielsweise Aufmerksamkeit und Selbstbewusstsein zeige, um das reduzierte

Stresserleben zu kompensieren, nicht zu überzeugen. Das reduzierte Stresserleben

ist somit beim Zumutbarkeitsprofil und bei der Beurteilung eines allfälligen

leidensbedingten Abzuges (s. E. II. 7.2.2 hiernach) zu

berücksichtigen. Dies führt aber im Resultat nicht dazu, dass dadurch der

Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung dadurch entscheidend vermindert

würde, weshalb nach wie vor auf dieses abgestellt werden kann.

7. Nachfolgend ist auf den

ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen

und zu prüfen, ob der per 17. Juli 2019 errechnete IV-Grad von 44 % korrekt

ist.

7.1 Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den – unter

Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten

Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005

E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010

E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt

des Invaliditätseintritts Januar 2016 bei der E.___ GmbH angestellt und hat

diese Tätigkeit aufgrund der Invalidität verloren, weshalb es nicht zu

beanstanden und unter den Parteien auch nicht umstritten ist, dass die

Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf das dort per 2015 erzielte

Einkommen von CHF 83'661.00 abgestellt und dieses gestützt auf den

Nominallohnindex Männer, Pos. 41 – 43 Bau, der Teuerung angepasst hat. Jedoch

ist zu berücksichtigen, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom

2. Juli 2018 E. 4.2 die Lohnstrukturdaten zur Berechnung heranzuziehen

sind, welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 11. März

2021 – bereits veröffentlicht waren (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 4.1 S. 299

ff.), weshalb vorliegend die Teuerung anders als in der angefochtenen Verfügung

nicht nur bis 2018 sondern bis 2019 (Nominallohnindex, Männer,

2011 – 2019, veröffentlicht am 29. Juni 2020) aufzurechnen ist, da

der Zeitpunkt des Einkommensvergleichs der 17. Juli 2019 ist. Dies ergibt ein

Valideneinkommen von CHF 85'538.30 (CHF 83'661.00 :102.5 x 104.8)

7.2

7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 70 % auszuüben, er aber bislang

keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen

aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

geltend macht, es könne nicht auf die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt werden sondern auf die ebenfalls im

Gutachten festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden bei einem

Tagespensum von 8 Stunden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei

ganz offensichtlich um einen Berechnungsfehler des Gutachters Dr. med. B.___

handelt. Denn wie auch dieser in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020

festhielt, entspricht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einem Tagespensum von

8 Stunden einer zumutbaren Stundenzahl von 5.6 Stunden. Es ist kein Grund

ersichtlich, weshalb stattdessen auf 5 Stunden abzustellen wäre und die

zumutbare Arbeitsfähigkeit – wie vom Beschwerdeführer verlangt – auf 60 %

herabzusetzen wäre, zumal bei einer gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit praxisgemäss eine Prozentangabe verlangt wird. Daran ändert

auch das Argument des Beschwerdeführers nichts, dass diese Einschätzung von

einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag am ehesten den

Schilderungen und Feststellungen von Dr. sc. hum. Dipl.-Psych. D.___

entspreche, wonach der Beschwerdeführer konsistent und ohne Aggravation angebe,

dass er nach einem halben Tag Arbeit erschöpft, ausgelaugt und nicht mehr

konzentriert sei. So attestierten die neuropsychologische Gutachterin und der

psychiatrische Gutachter in einer angepassten Tätigkeit übereinstimmend eine

70%ige Arbeitsfähigkeit. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___

widersprach dieser Einschätzung mit Stellungnahme vom 14. November 2019 (E. II.

5.13 hiervor) nicht grundsätzlich, sondern hielt fest, für die nachhaltige

mittelfristige Bewältigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % seien berufliche

Massnahmen erforderlich.

Diskutabel ist allerdings der auch vom

Beschwerdeführer gerügte Umstand, dass der Gutachter bei der Festlegung der

zumutbaren Stunden pro Tag von einem Tagespensum von 8 Stunden pro Tag bzw. 40

Stunden pro Woche ausging, die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn aber praxisgemäss

auf die im Jahr 2018 bzw. 2019 geltende durchschnittliche

Wochenarbeitszeit von 41.7 aufrechnete. Aber selbst wenn man vorliegend das

gutachterlich attestierte Tagespensum von 5.6 Stunden in Relation zu einer

Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden bzw. einer Tagesarbeitszeit von 8.34 Stunden

bringen würde, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 67 % ergäbe, dann würde

dies im Resultat keine höhere Rente ergeben, wie unter E. II. 7.2.2 hiernach

darzulegen ist.

Zur Berechnung des Invalideneinkommens

sind vorliegend entgegen der angefochtenen Verfügung die LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 1, anwendbar,

welche im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 bereits

veröffentlicht waren. Somit ist von einem ordentlichen Bruttolohn von

CHF 5'417.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, entsprechend auf ein Jahr

sowie die Wochenstunden und die Teuerung 2018-2019 (Nominallohnindex Männer

total) aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; :105.1 x 106.0).

Damit ergibt sich unter Einbezug einer 70%igen bzw. 67%igen Arbeitsfähigkeit –

und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 7.2.2

hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 47'842.90 bzw. CHF 45'792.50.

7.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 53 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dagegen ist zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 70 % teilzeitig tätig sein

kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher

Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)

verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 %

durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als Männer in einem Vollpensum

(CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug rechtfertigt.

In den vorliegend relevanten Gutachten

wurde sodann folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: In einer optimal

angepassten Tätigkeit, d.h. bei einem konfliktarmen Arbeitgeber, mit der

Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an

Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration und Leistungsdruck oder ein hohes Mass

an Kreativität voraussetzen sowie ohne Übernahme von Leitungsfunktionen und

Überwachungsarbeiten, werde der Versicherte als zu 70 % arbeitsfähig erachtet,

entsprechend fünf Stunden pro Tag – respektiv 5.6 Stunden gemäss der erläuternden

Stellungnahme vom 5. August 2020 (E. 5.15 hiervor) – an fünf Tagen pro Woche. Der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren

Kompetenzniveau 1 beinhaltet bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Die vorgenannten Einschränkungen

resultieren denn auch grossenteils aus den neuropsychologischen Defiziten,

welche bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 70 % mitberücksichtigt

wurden. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Einschränkungen in Form eines

zusätzlichen leidensbedingten Abzuges erscheint damit nicht als gerechtfertigt.

Ebenso rechtfertigt alleine aus der verminderten Stresstoleranz kein weiterer

Abzug. Demnach ist einzig aufgrund der Teilzeitarbeitsfähigkeit ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen, wobei ein Abzug 5 % angemessen erscheint.

Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 47 % bzw. 49 % (Invalideneinkommen CHF 45'450.75 bzw.

CHF 43'502.90 [bei einer Arbeitsfähigkeit von 67%], Valideneinkommen

CHF 85'538.30), womit die mit Verfügung vom 11. März 2021 per 1. November

2019 zugesprochene Viertelrente zu bestätigen und die dagegen erhobenen

Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch