VSBES.2021.72
Unfallversicherung
9. Juli 2024Deutsch142 min
2021 (A.S. 122) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer umfassenden
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 1. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
unfallversichert.
1.2 Mit undatierter Schadenmeldung
UVG (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Juli 2016; Suva-Akten-Nummer
[Suva-Nr.] 2, S. 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin habe am 13. Juni 2016 einen Unfall erlitten. Hierzu ist den
Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines
Personenwagens mit einem entgegenkommenden Auto frontal kollidierte (s.
Suva-Nr. 105) und sich hierbei im Wesentlichen ein Polytrauma mit Schädeltrauma
links, ein Thoraxtrauma mit bilateralem Pneumothorax, ein Bauchtrauma mit
Dünndarmperforation, ein Rückentrauma mit L1 und L2 Wirbelfraktur und L5 Bruch
sowie eine Fraktur der rechten Kniescheibe mit teilweiser Quadrizpesruptur
rechts zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.3 Nach diversen medizinischen
Abklärungen, darunter eine Untersuchung durch einen Konsiliarpsychiater der
Suva vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 134, S. 5) sowie kreisärztliche Untersuchungen
vom 12. Januar 2018 (Suva-Nr. 237), 20. April 2018 (Suva-Nr. 274) und 28. Mai
2018 (Suva-Nr. 288), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 12. September 2018 (Suva-Nr. 315) mit, von einer weiteren
ärztlichen Behandlung sei keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb
die bis anhin ausgerichteten Taggelder per 31. Oktober 2018 eingestellt würden.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Suva-Nr. 367, S. 2) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung
aus dem Unfall vom 13. Juni 2016 eine Integritätsentschädigung von 30 % zu,
verneinte jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 24. Januar 2020 (Suva-Nr. 382) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 1. April 2021 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2.
2.1 Am 3. Mai 2021 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 1. April
2021 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 26 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 10. Dezember 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2018 hinaus die
vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu
vergüten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 79 % und ab 1.
November 2020 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von
mindestens 62 %, Heilungskosten nach Art. 21 UVG sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens
90 % zu entrichten.
4. Subeventualiter sei eine externe
polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,
Neuropsychologie, orthopädische Chirurgie, Viszeralchirurgie, ORL, innere
Medizin, Gastroenterologie sowie Psychiatrie zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1.
Juli 2021 (A.S. 83 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
2.3 Mit Replik vom 6. September 2021
(A.S. 101 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest.
2.4 Mit Eingabe vom 8. September 2021
(A.S. 116 ff.) lässt die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. B.___,
Facharzt für Neurologie FMH, vom 19. August 2021 und vom 7. September 2021
einreichen.
2.5 Mit Eingabe vom 22. September
2021 (A.S. 122) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer umfassenden
Duplik.
2.6 Mit Verfügung vom 27. Oktober
2021 (A.S. 134) werden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn die IV-Akten
betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt.
2.7 Mit Verfügung vom 4. Februar 2022
(A.S. 136) wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein gerichtliches Gutachten
eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr.
med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. D.___
(Facharzt für Neurologie FMH), Dr. med. E.___ (Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. F.___ (Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und lic. phil. G.___ (Fachpsychologin
für Neuropsychologie FSP), alle von der H.___, zu beauftragen. Das Gutachten
werde ebenfalls zur Klärung der offenen Fragen im parallel laufenden
Beschwerdeverfahren VSBES.2021.32 betreffend die Invalidenversicherung
eingeholt.
2.8 Mit Stellungnahme vom 25. Februar
2022 (A.S. 141) lässt die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge
stellen:
1. Es sei von einer Begutachtung in der H.___
unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___ sowie G.___ abzusehen.
2. Es sei eine polydisziplinäre
Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,
Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie im I.___, im J.___,
in der K.___, in der L.___ oder in der M.___ zu initiieren.
3. Es sei der Fragekatalog entsprechend der
vorliegenden Eingabe anzupassen. Eventualiter seien die vorliegenden Fragen als
Ergänzungsfragen zuzulassen.
2.9 Mit Stellungnahme vom 25. Februar
2022 (A.S. 147) erhob die Beschwerdegegnerin gegen die vorgeschlagenen
Gutachter keine Einwände, beantragte aber ebenfalls Ergänzungsfragen bzw.
Änderungen an dem vom Versicherungsgericht vorgeschlagenen Fragekatalog.
2.10 Mit Verfügung vom 10. März 2022
(A.S. 151) werden die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei von einer
Begutachtung in der H.___ unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___
sowie G.___ abzusehen und das Gutachten stattdessen im I.___, im J.___, in der K.___,
in der L.___ oder in der M.___ zu initiieren, abgewiesen und die vom
Versicherungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2022 vorgeschlagenen
Gutachter (s. E. I. 2.7 hiervor) mit der Begutachtung der
Beschwerdeführerin beauftragt. Zudem werde dem Antrag der Beschwerdegegnerin
auf Änderung des gerichtlichen Fragekatalogs teilweise entsprochen. Die von der
Beschwerdeführerin beantragte Zusatzfrage lit. e werde in modifizierter Form
zugelassen. Die übrigen beantragten Fragen würden abgewiesen.
2.11 Mit Aktennotiz vom 9. März 2023
(A.S. 160) hält die Kanzleimitarbeiterin des Versicherungsgerichts fest, auf
Nachfrage bei der H.___ sei ihr mitgeteilt worden, dass das Zusammentragen der
verschiedenen Teilgutachten am Laufen sei, dies aber sicher noch mindestens
zwei Wochen dauern werde.
2.12 Mit Eingabe vom 14. März 2023
(A.S. 161) moniert der Vertreter der Beschwerdeführerin, das Gutachten der H.___
liege immer noch nicht vor. Deshalb werde der Antrag gestellt, es sei der H.___
GmbH den Gutachterauftrag sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im
Verfahren VSBES.2021.72 zu entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues
Gerichtsgutachten im I.___, im J.___, in der K.___ oder im L.___ zu initiieren.
2.13 Mit Verfügung vom 16. März 2023
(A.S. 163) wird festgehalten, über den in der Eingabe vom 14. März 2023
gestellten Antrag der Beschwerdeführerin werde – je nach Sachlage – im Rahmen
des Instruktionsverfahrens oder der Beweiswürdigung im Urteil entschieden.
2.14 Das Gutachten der H.___ ergeht am
28. März 2023 (A.S. 164 ff.).
2.15 Die Beschwerdegegnerin lässt sich
dazu mit Eingabe vom 27. April 2023 (A.S. 323 ff.) vernehmen und stellt
den Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine reformatio in peius anzudrohen mit
Senkung der Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von nurmehr
10 %.
2.16 Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023
(A.S. 332 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen:
1. Das Gutachten der H.___ vom 27. März
2023 sei aus formell-rechtlichen Gründen aus den Akten zu weisen.
2. Dem Unterzeichnenden seien die
vollständigen Tonaufnahmen betreffend das Gutachten der H.___ vom 27. März 2023
zu edieren, verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in diesem
Punkt.
2.17 Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (A.S.
359 ff.) reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom
4. Juni 2023 zu den Akten.
2.18 Am 3. Juli 2023 (A.S. 367 ff.)
reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
2.19 Mit Eingabe vom 10. Juli 2023
(A.S. 378) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. N.___ vom 7.
Juli 2023 zu den Akten.
2.20 Mit Schreiben vom 21. Februar 2024
(A.S. 388) droht die Präsidentin der Beschwerdeführerin bezüglich der
Integritätsentschädigung eine reformatio in peius an und setzt der
Beschwerdeführerin Frist, insbesondere zwecks Vermeiden einer
Schlechterstellung, die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid in diesem
Punkt zurückzuziehen.
2.21 Mit Schreiben vom 5. April 2024 (A.S.
394 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen und zieht die Beschwerde,
soweit in Rechtsbegehren Ziff. 3 eine Integritätsentschädigung nach Massgabe
einer Integritätseinbusse von mindestens 90 % gefordert werde, im Sinne eines
Teilrückzugs zurück. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dieser
Teilrückzug beschränke sich explizit auf den Streitgegenstand der von der SUVA
zu gesprochenen Integritätsentschädigung von 30 %. In den übrigen Teilgehalten
werde an der Beschwerde explizit festgehalten. Dies führe zur Anpassung der
Rechtsbegehren wie folgt:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 10. Dezember 2019 seien bis auf die zugesprochene
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2018 hinaus die
vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu
vergüten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 79 % und ab 1.
November 2020 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von
mindestens 62 % sowie Heilungskosten nach Art. 21 UVG zu entrichten.
4. Subeventualiter sei eine externe
polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,
Neuropsychologie, Orthopädische Chirurgie, Viszeralchirurgie, ORL, Innere
Medizin, Gastroenterologie sowie Psychiatrie zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind die Folgen des Unfalls vom 13. Juni 2016 zu
beurteilen. Es bleibt somit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene
Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
2.7
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
2.8
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293
E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in:
Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom 11. Dezember
2014.
E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im Beschwerdeverfahren
den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2
S. 299 f.).
3.3
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht vorgenommen und den Anspruch
auf weitere Taggeldleistungen sowie auf weitere Kostenübernahme von
Heilbehandlungen verneint hat. Sodann ist ebenfalls umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung
von 30 % zurückgezogen. Wie das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
im SOG 2014 Nr. 30 ausgeführt hat, ist die Beschränkung eines Rechtsbegehrens
im Laufe des Einspracheverfahrens grundsätzlich zulässig und entspricht im
Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene Verfügung
diesbezüglich in Rechtskraft erwächst. Da es sich bei dem Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung um ein selbständiges «Rechtsverhältnis» handelt und
nicht bloss um ein einzelnes Element, welches sich auf die Beurteilung des
Rentenanspruchs auswirken kann, ist die Integritätsentschädigung einer
separaten Rechtskraft zugänglich und folglich auch ein entsprechender
Dispositiv
Teilrückzug möglich. Demnach ist der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen.
Im Zusammenhang mit den strittigen
Punkten sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
4.1 Im Bericht des Regionalspitals O.___
vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 186) wurden nach der notfallmässigen
Einlieferung der Beschwerdeführerin folgende Befunde erhoben:
«Vitalparameter bei Eintritt: Blutdruck
135/70, Puls 83, O2-Sättigung 100 %.
Patientin wach und orientiert, GCS
15/15. Pupillen isokor, rund und normal lichtreagibel.
Herz: Herztöne rein und rhythmisch.
Thorax: Hämatom durch Sicherheitsgurt an der linken Schulter, Vesikuläratmen
über allen Feldern beidseits, Stridor an den Lungenspitzen beidseits.
Abdomen: starke Abdominalschmerzen,
Bauch gespannt, stärkste Schmerzintensität in der Regio hypochondriaca
sinistra. McBurney negativ, Peritonismus in beiden Regiones hypochondriacae.
Hämatom am rechten Beckenkamm.
8 cm grosse ausgedehnte Wunde an der
Kopfhaut im rechten parietalen Bereich, blutend, ca. 2 cm tief.»
4.2 Im Austrittsbericht des
Regionalspitals P.___ vom 21. Juli 2016 (Suva-Nr. 106) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1. Polytrauma mit:
-
Schädelhirntrauma mit:
-
ausgedehnter
Kopfhautverletzung im rechten parietalen Bereich
2. Thoraxtrauma mit/bei:
-
Pneumothorax beidseits
-
nicht dislozierte Fraktur
der 1. Rippe links
3. Abdominaltrauma mit:
-
Perforation eines
Dünndarmabschnitts
4. Wirbelsäulentrauma mit/bei:
-
Wirbelfrakturen L1 und L2
mit Deformation durch Hinterwandkompression
-
Wirbelfraktur L5 mit
Ablösung des vorderen oberen Wirbelrands
6. Fraktur der rechten Patella mit
Teilruptur der rechten Quadrizepssehne
Nebendiagnosen
-
Zustand nach Entfernung
eines Hirntumors links (1992)
-
Angst- und depressive
Störung
Die Beschwerdeführerin werde nach einem
Autounfall mit frontaler Kollision bei hoher Geschwindigkeit eingeliefert. Es
erfolge eine stationäre Aufnahme zwecks Durchführung der erforderlichen
Untersuchungen und Behandlungen. Sie sei zunächst in der Notfallstation
untersucht worden, wo Röntgenaufnahmen den oben beschriebenen Pneumothorax
gezeigt hätten. Es sei daher die Indikation für die Anlage einer Pleuradrainage
beidseits gestellt worden. Aufgrund des Verdachts auf eine Darmperforation sei
eine diagnostische Laparaskopie durchgeführt worden, wobei eine Perforation des
Leerdarms festgestellt worden sei. Hierauf sei eine Konversion zur medianen
subumbilikalen Laparotomie, eine Resektion eines Leerdarmabschnittes (7 cm) und
End-zu-End-Anastomose erfolgt. Bei der Second-Look-Laparotomie hätten sich
keine pathologischen Befunde gezeigt. Am 10. postoperativen Tag sei der Darm
für Stuhl und Gase durchlässig gewesen. Zudem sei eine MRT der Wirbelsäule
durchgeführt worden, die Frakturen in L1, L2 und L5 mit Verschiebung der
hinteren oberen Wirbelhinterkanten in Verbindung mit einer moderaten
median-paramedianen Protrusion gezeigt hätten, weshalb die Indikation für eine
chirurgische Stabilisierung gestellt worden sei. Der Verlauf sei
komplikationslos gewesen und habe zu einer baldigen Besserung geführt. Sie
werde in gutem Allgemeinzustand, mit reizlosen Wundverhältnissen, gut
kontrollierten Schmerzen und Indikationen für die weiteren Behandlungen und
Kontrolluntersuchungen in eine Klinik entlassen.
4.3 Im Austrittsbericht der Q.___ vom
31. August 2016 (Suva-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Polytrauma bei Autounfall am 13. Juni
2016 mit
-
Schädeltrauma links
-
RQW Wunde des parietalen
Kopfhaut rechts
2. Thoraxtrauma mit bilateralen
Pneumothorax
-
Thoraxdrainage links (13.
Juni 2016)
-
Rippenfraktur C1 links
3. Bauchtrauma mit Dünndarmperforation
-
diagnostische Laparoskopie,
Laparotomie mis Resektion des Jejunalsegments (7 cm) auf Mittellinie,
End-zu-End-Anastomose, massive Peritonealspülung (14. Juni 2016)
-
explorative
Laparotomie (2nd look), intraabdominelle Lavage (16. Juni 2016)
4. Rückentrauma mit:
-
L1 und L2 Wirbelfraktur mit
Beteiligung der Hinterwandkante.
-
L5 Bruch mit Beteiligung
des vorderen oberen Randes
-
Osteosynthese L1 - L4
5. Fraktur der rechten Kniescheibe mit
teilweise Quadrizepssehneruptur rechts
-
offene Osteosynthese der
rechten Kniescheibe, Naht-Cerclage (24. Juni 2016)
6. St.n. Hirntumor Operation frontal rechts
1992
7. Anpassungsstörung F43.2
Bis zum Austritt habe die
Beschwerdeführerin die gewünschte sichere Mobilisation mit und ohne Hilfsmittel
erreicht. Bei Austritt habe die aktive Kniebeweglichkeit rechts in
Flexion/Extension 115/5/0° betragen. Dank den Massnahmen sowie einer
angepassten medikamentösen Analgesie hätten die Schmerzen auf ein erträgliches
Mass reduziert werden können.
4.4 Im neuropsychologischen
Abklärungsbericht des R.___ vom 9. Februar 2017 (Suva-Nr. 112) wurde
festgehalten, in der neuropsychologischen Untersuchung seien abgesehen von
leichten Auffälligen im Bereich des mentalen Rotierens und leichten bis
mittelschweren Beeinträchtigungen in der Konzeptfindung grenzwertige bis
altersentsprechende Testwerte erzielt worden. Es habe sich eine deutlich
verminderte Belastbarkeit mit starker Ermüdbarkeit gezeigt. Auch leide die
Beschwerdeführerin gemäss fremdanamnestischen Angaben vermehrt unter
Kopfschmerzen und es fänden sich Hinweise auf eine mögliche depressive
Symptomatik (aktuell unter Behandlung mit Johanniskrautpräparat keine klaren
depressiven Symptome). Die Befunde seien diagnostisch (in Anlehnung an SUVA-Tabelle 8)
insgesamt mit einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen
Funktionseinschränkung vereinbar. Es müsse am ehesten von einer
multifaktoriellen Aetiologie ausgegangen werden. Es fänden sich Hinweise, dass
die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an ihrer Belastungsgrenze gewesen
sei (nach Hirntumor 1992). Sie berichte über eine zusätzlich verringerte
Belastbarkeit mit deutlicher Zunahme der Müdigkeit seit ihrem Unfall (07/2016),
diese habe auch im Rahmen der Untersuchung beobachtet werden können. Hinzu
kämen eine mögliche Depression (aktuell keine klare depressive Symptomatik
unter Behandlung mit Johanniskrautpräparat) sowie Schmerzen (Kopfschmerzen und
Verletzungen aufgrund des Unfalls). Prognostisch sei eine Zunahme der
Belastbarkeit im weiteren Verlauf möglich. Die Defizite wirkten sich im Alltag
und besonders in der Erwerbstätigkeit aus. Im Vordergrund dürfte die deutlich
verminderte Belastbarkeit stehen. Aufgrund derselben könne die
Beschwerdeführerin nur während reduzierten Zeitspannen arbeiten und sei auf
genügend Erholungsphasen angewiesen. In ihrer aktuellen Anstellung habe sie
gemäss ihren Angaben die Möglichkeit für sehr viel Flexibilität und könne ihr Arbeitspensum
auf fünf Wochentage aufteilen. Dies seien für sie auf dem Hintergrund ihrer
Einschränkungen ideale Arbeitsbedingungen.
4.5 Im Bericht vom 8. Juni 2017
betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 24. Mai 2017 (Suva-Nr. 134)
stellte Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Konsiliarpsychiater der Suva, folgende Diagnosen:
Unfallkausal
Organisches Psychosyndrom nach
Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.2) mit / bei
-
leichter bis mittelschwerer
neuropsychologischer Funktionseinschränkung
Nicht-Unfallkausal
Anaplastisches Oligodendrogliom rechts
1992
Weiter führte Dr. med. S.___ aus, vor
dem Hintergrund der heutigen Untersuchung und unter Berücksichtigung des
neuropsychologischen Berichtes vom 9. Februar 2017 des R.___ seien die
neuro-psychiatrischen Folgen nachvollziehbar und plausibel, insbesondere eine
verminderte psycho-physische Belastbarkeit mit konsekutiver erhöhter Erschöpf-
und Ermüdbarkeit im Zentrum der Beschwerden sei ausgewiesen. Des Weiteren könne
in Bezug auf die Kognition eine leichte bis mittelschwere
Funktionseinschränkung festgehalten werden. Der Schweregrad der Erkrankung sei
als mittelgradig einzustufen. Bei der Versicherten bestehe aufgrund eines im
Jahr 1992 diagnostizierten und ebenfalls im Jahr 1992 operierten
Oligodendroglioms ein relevanter Vorzustand mit entsprechend ausgewiesenen
neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Die bestehenden hirnorganischen
Beeinträchtigungen seien in weniger als einem Jahr nach dem Unfallereignis zwar
gebessert, jedoch sei der Endzustand noch nicht erreicht. Der Verlauf bleibe
abzuwarten. Die Versicherte arbeite derzeit zu 30 % in der Buchhaltung eines
Optikergeschäftes. Der Arbeitsplatz scheine optimal angepasst, es bestehe eine
freie Zeiteinteilung, ein wohlwollendes Umfeld, Rückzugsmöglichkeiten und ein
Aufgabengebiet, dass die Versicherte in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit
nicht überfordere. Limitierender Faktor in der Arbeitsfähigkeit sei die erhöhte
Ermüd- und Erschöpfbarkeit mit auch entsprechendem Nachlassen der kognitiven
Leistungsfähigkeit. Das derzeitige Arbeitspensum sei angemessen, eine
Steigerung bei positivem Verlauf möglich. Die Leistungs- und
Anstrengungsbereitschaft der Versicherten sei hoch und wahrscheinlich schon vor
dem Unfallereignis mit dafür ausschlaggebend, dass die Versicherte seinerzeit
nach der Tumoroperation trotz ausgewiesener neuropsychologischer und
hirnorganischer Beeinträchtigungen sowohl ein Fachhochschulstudium absolviert
habe, als auch über Jahre eine Kaderposition bei einer Bank habe bekleiden
können. Aufgrund der hohen Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft habe die
Versicherte die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bis etwa 2012 kompensieren
können, die nachfolgend freiwillige Reduktion auf ein Pensum von 60 % in einer
weniger komplexen Tätigkeit müsse wohl auch in Zusammenhang mit den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vorzustandes gesehen werden.
4.6 Im Bericht betreffend MRT und MRA
des Neurokraniums vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 267) wurden folgende Befunde
erhoben:
«Im Vergleich zur Voruntersuchung vom
15. Februar 2014 in Ausdehnung und Signalgebung unveränderte Darstellung des
postoperativen rechtsseitig frontalen Defektes mit angrenzender Gliose. Leichte
Erweiterung des rechten Seitenventrikeis in Angrenzung zum Resektionsbereich,
ohne Befunddynamik im Verlauf. Unverändert multiple punktförmige
Bloomingartefakte in Venbold-Sequenzen mit Hämosiderinring frontal rechts, ohne
Befundprogredienz im Verlauf. Kein Hinweis auf ein Rezidiv, keine sonstige
intrakranielle Raumforderung oder neuen Blutung, keine Schrankenstörung nach
i.v. KM. Keine Diffusionsrestriktion. Reguläre Darstellung der intrakraniellen
arteriellen Gefässstrukturen.»
4.7 Dr. med. T.___, Facharzt FMH für
Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29.
August 2017 (Suva-Nr. 168) einen Tinnitus links. Die Untersuchung ergebe keinen
Hinweis auf eine ernsthafte Erkrankung des Hörsystems. Er, Dr. med. T.___, habe
die bei Tinnitus sinnvollen Verhaltensmassnahmen erläutert, wie Vermeiden von
stillen Situationen und Schaffen einer diskreten nächtlichen Geräuschkulisse
zur Förderung der weiteren Habituation.
4.8 Im Austrittsbericht des
Regionalspitals P.___ vom 25. September 2017 (Suva-Nr. 206) wurden
zusätzlich folgende Diagnosen gestellt:
1. Kleine Narbenhernie im distalen Bereich
der medianen Laparotomie.
2. Kleines subkutanes Granulom im distalen
Bereich der medianen Laparotomie.
3. Kleiner Fremdkörper im Bereich der
rechten Patella antero-medial.
Angesichts des klinischen und
radiologischen Bildes sei die Indikation zu einem kombinierten Eingriff für die
Sanierung der Narbenhernie, Beseitigung des Granuloms und ebenfalls Abtragung
des kleinen Osteophyten im Bereich der Patella gestellt worden. Der
chirurgische Eingriff laufe ohne besondere Komplikationen ab, der postoperative
stationäre Verlauf ebenso. Die zunehmende erneute Nahrungsaufnahme werde gut
vertragen mit frühzeitiger Öffnung des Darmkanals. Die Wunden zeigten sich
stets reizlos und die Schmerzen seien gut unter Kontrolle.
4.9 Im Verlaufsbericht des
Regionalspitals P.___ vom 27. Oktober 2017 (Suva-Nr. 257) wurde
ausgeführt, sieben Wochen nach dem Eingriff habe die Beschwerdeführerin zwar
keine Schmerzen mehr im Abdominalbereich, ab und zu aber leichte Beschwerden im
Sinne eines Spannungsgefühls in der Bauchwand, wobei ein Punkt auf der linken
Abdominalhälfte leicht schmerze. Sie esse normal und habe regelmässig
Stuhlgang. Das Spannungsgefühl an der Bauchwand dürfte auf das dort liegende
Mesh zurückgehen. An der linken Bauchseite habe die Patientin bisweilen
Beschwerden; wahrscheinlich sei dort eine Klammer platziert worden. Die
Behandlung könne an dieser Stelle abgeschlossen werden.
4.10 Mit Aktenbeurteilung vom 15.
Dezember 2017 (Suva-Nr. 225) hielt Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie,
Suva, fest, die Beschwerdeführerin habe im Juni 2016 bei dem Unfallereignis
ihre hauptsächlichen Verletzungen im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule
erlitten. Sie habe eine äussere Kopfverletzung rechts parietal aufgewiesen, die
am 13. Juni 2016 operiert worden sei. Echtzeitlich seien keine intrakraniellen
Traumafolgen festgestellt worden. Die Versicherte sei gemäss Austrittsbericht
des Spitals P.___ im Jahr 1992 an einem rechtsfrontal gelegenen Hirntumor
operiert worden. Computertomographisch sehe man die Eingriffsfolgen und einen
ausgedehnten frontalen Parenchymdefekt mit konsekutiver innerer und äusserer
Atrophie der rechten Hirnhemisphäre. Dieser Befund sei auch
kernspintomografisch bestätigt worden, zuletzt am 1. Dezember 2017. Im V.___
seien Residuen von Hämosiderindepots beschrieben worden, am ehesten als Folge
des genannten Eingriffs. Somit lägen in Übereinstimmung mit der Anamnese keine
strukturell objektivierbaren Unfallfolgen am Gehirn vor. Anfang Februar 2017
habe die neuropsychologische Untersuchung des R.___ bei der Beschwerdeführerin eine
allgemeine erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. eine reduzierte Belastbarkeit
ausgewiesen. Diese Befunde seien unspezifisch und angesichts der psychischen Komorbidität
und des Vorzustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 13. Juni 2016 zurückzuführen.
4.11 Im Bericht vom 12. Januar 2018
betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 10. Januar 2018 (Suva-Nr. 237)
führte med. pract. W.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, aus, die
Versicherte habe sich heute bei der kreisärztlichen Untersuchung in einem guten
Allgemeinzustand präsentiert. Sie habe über moderate rezidivierende Schmerzen
des rechten Kniegelenkes, des Rückens sowie kolikartige beidseitige
Unterbauchschmerzen berichtet. Ausserdem habe sie über Schlafstörungen,
gelegentliche Kopfschmerzen und Tinnitus linksseitig geklagt. Unter Belastung
spüre sie eine gewisse Beschwerdezunahme. Unter der Physiotherapie, welche sie
regelmässig durchführe, spüre sie nur eine leichte Besserung des
Gesundheitszustandes. Sie nehme jeden Tag die Analgetika ein. Sie nutze keine
orthopädischen Hilfsmittel. Sie treibe keinen Sport. In ihrem Alltag fühle sie
sich noch deutlich eingeschränkt. Klinisch habe sich bei der heutigen
Untersuchung eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und des
BWS/LWS-Übergangs gezeigt. Deutliche Klopfdolenzen im oben erwähnten
Wirbelsäulenabschnitt. Keine neurologischen Defizite. Es habe sich eine
deutliche Kraftminderung an allen Extremitäten gezeigt. Die
Paravertebralmuskulatur der LWS sei deutlich verspannt. Alle postoperativen
Narben seien reizlos. Im Bereich des rechten Kniegelenkes nur minimal im
Vergleich mit der gesunden linken Seite eingeschränkte Flexion des rechten
Kniegelenkes, welche insgesamt als gut einzuschätzen sei. Kein Streckdefizit.
Auch infrapatellär / lateral des unteren Patellapols minimale
Schwellung, ansonsten keine Schwellungen, keine Ergüsse im Bereich des rechten
Kniegelenkes. Klinisch auch keine Hinweise für Bandinstabilitäten und keine
Meniskuszeichen. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes keine pathologischen
Befunde. Auch die Untersuchung des Thorax und des Bauches ohne pathologischen
Befunde, insbesondere keine Rezidivhernie. Zur weiteren Stabilisierung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes empfehle er, med. pract. W.___, die
Fortführung der bisherigen Physiotherapie für noch mindestens zwei Monate,
ausserdem gleichzeitig eine MTT zum weiteren Muskelaufbau bei deutlicher
Muskelatrophie des Beines. Zur weiteren Objektivierung der klinischen Befunde
empfehle er folgende bildmorphologische Untersuchungen: 1. MRI des rechten
Kniegelenkes. Frage: Verdacht auf retropatellare Arthrose; 2. Abdomen-Sonographie.
Sonographische Verlaufskontrolle zum Ausschluss einer Rezidiv-Bauchwandhernie
sowie zur Beurteilung der intraabdominellen Organe; 3. Röntgen der LWS und
BWS im Sinne sogenannter Funktionsaufnahmen zur Beurteilung der posttraumatischen
Unfallfolgen und/oder Wirbelkörperinstabilitäten. Die erneute Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit oder des weiteren medizinischen
Procederes solle nach den oben erwähnten radiologischen Untersuchungen
erfolgen. Ausserdem empfehle er eine nochmalige neurologische Beurteilung in
der Praxis Dr. med. X.___ in [...] mit der Bitte um Klärung der Frage, ob im
aktuellen Beschwerdebild der Versicherte die Unfallfolgen des Ereignisses vom
13. Juni 2016 noch eine Rolle spielten und wenn ja, ob mit einer namhaften
Besserung unter weiterer Therapie zu rechnen sei. Bis dahin sei die
Versicherte, wie aktuell, zu 50 % (zeitmässig) in ihrer angestammten
Tätigkeit als kaufmännische Leiterin arbeitsfähig.
4.12 Im Bericht vom 20. April 2018
betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 13. April 2018 (Suva-Nr.
274) stellte Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Kreisarzt, folgende psychiatrischen Diagnosen:
-
Organische
Persönlichkeitsstörung (inhibitorisches Frontalhirnsyndrom) ICD-10: F07.0
-
Bei ausgedehntem, frontalem
Parenchymdefekt rechts, mit konsekutiver, innerer und äusserer Atrophie der
rechten Hirnhemisphäre
-
Nach Operation eines
anaplastische Oligodendroglioms rechts präzentral parasagittal 10. September 1992
-
Zusätzliche Dekompensation
durch Polytrauma am 13. Juni 2016 (ohne zusätzliche Hirnverletzung)
-
Leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionseinschränkung
Bezüglich der Diagnosestellung führte Dr.
med. Y.___ aus, der ausgesprochen bösartige Hirntumor (anaplastisches
Oligodendrogliom) und dessen intensive Behandlung (vor allem die Operation des
rechts zentral liegenden Tumors) im Jahr 1992 hätten einen ausgedehnten,
frontalen Parenchymdefekt, mit konsekutiver, innerer und äusserer Atrophie der
rechten Hirnhemisphäre hinterlassen. Dies habe damals zu einer leichten
neuropsychologischen Funktionsstörung sowie zu einer hirnorganisch bedingten
Wesensveränderung geführt. Bei dem Suva-versicherten Verkehrsunfall am 21. Juli
2016 (recte: 13. Juni 2016) sei es zu einem komplexen Polytrauma gekommen,
welches zahlreiche Operationen notwendig gemacht habe – letztmals am 6.
September 2017. Glücklicherweise sei dabei trotz eines Schädel-Traumas
überwiegend wahrscheinlich kein Hirngewebe verletzt worden (weshalb dieser
Unfall aus rein neurologischer Sicht keine Folgen habe betreffend die
berufliche Zumutbarkeit). Trotzdem sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser
Verkehrsunfall erhebliche, anhaltende Auswirkungen auf das psychische
Zustandsbild und auf die Arbeitsfähigkeit habe. In psychiatrischer Hinsicht
ergebe sich aus den Akten und der eigenen Untersuchung ein konsistentes
Gesamtbild, wie bereits durch Dr. med. S.___ beschrieben worden sei. Eine
neuropsychologische Abklärung 02/2017 habe eine deutliche Zunahme der
neuropsychologischen Beeinträchtigungen und nun eine leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Funktionsstörung gezeigt. Diesbezüglich sei anzumerken,
dass sich bereits eine derartige Funktionsstörung (trotz der Bezeichnung
«leicht bis mittelgradig») in aller Regel im Alltag und im Beruf in einer ganz
erheblich einschränkenden Weise auswirke (stärker als in der künstlichen
Untersuchungssituation). Dazu kämen deutliche Auffälligkeiten von Affekten und
Verhalten, als Ausdruck der bereits 1994 beschriebenen, hirnorganischen
Wesensveränderung. An stärksten einschränkend wirke sich eine stark erhöhte
Erschöpfbarkeit aus, welche jeweils zu erheblichen Konzentrationsstörungen
führe. Der Beschwerdeführerin sei es während etlicher Jahre gelungen, ihre
ausgedehnte Hirnverletzung (bedingt durch die Operation) aussergewöhnlich gut
zu kompensieren. Das dabei von ihr gezeigte, ausgesprochen hohe Ausmass an Willenskraft,
Leistungs- und Leidens-Bereitschaft könne aus medizinischer Sicht keineswegs
vorausgesetzt und erwartet werden. Zum Zeitpunkt der Erkrankung an dem
bösartigen Hirntumor sei die Versicherte erst 22 Jahre alt gewesen, und
mittlerweile sei sie 47-jährig. Es entspreche dem zu erwartenden Verlauf, dass
sie mit zunehmenden Alter über weniger seelische Kraft verfüge, um die
Auswirkungen ihrer grossräumigen Hirnläsionen zu kompensieren. Bereits vor dem
zu beurteilenden Ereignis habe ihre Leistungsfähigkeit langsam abgenommen. Zum
Zeitpunkt des Verkehrsunfalls sei sie zu 60 % erwerbstätig gewesen, und damit
habe sie sich sehr wahrscheinlich an der oberen Grenze ihrer Belastbarkeit
gefunden. Das bei dem Unfall erlittene Polytrauma und dessen Auswirkungen seien
vielfältig und insgesamt schwer, unter anderem mit etlichen operativen
Eingriffen. Dr. med. S.___, Psychiater der Suva, habe die Diagnose eines
organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2) gestellt.
Dies sei zu präzisieren. Die vorliegende psychiatrische Störung entspreche
insgesamt einem inhibitorischen Frontalhirnsyndrom, welches auf der vor allem
rechts frontalen, ausgedehnten Hirnverletzung aufgrund der Operation eines
bösartigen Tumors im Jahr 1992 beruhe. Gemäss der ICD-10 sei dies als
organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F07.0) zu klassifizieren. Dies
entspreche dem Gesamtbild deutlich besser als die Diagnose eines organischen
Psychosyndroms, unter anderem wegen der Charakteristik der hier vorliegenden
Auffälligkeiten von Affekten und Verhalten. Ein inhibitorisches
Frontalhirnsyndrom gehe typischerweise mit einer Verminderung von Motivation,
Antrieb und Willenskraft einher (im Gegensatz zur disinhibitorischen Form, bei
welcher es zu Enthemmung und Antriebssteigerung komme). Zugleich sei
anzumerken, dass die genaue diagnostische Zuteilung (ICD-10: F07.2 oder F07.0)
grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung von Kausalität und
Arbeitsfähigkeit habe.
Sodann führte Dr. med. Y.___ zur
Beurteilung der Kausalität aus, das Polytrauma bei dem Suva-versicherten
Verkehrsunfall am 13. Juni 2016 habe zwar überwiegend wahrscheinlich nicht zu
einer erneuten Hirnverletzung geführt, aber dessen Auswirkungen hätten viel
Kraft gekostet. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin wegen der somatischen
Folgen nur eingeschränkt fähig gewesen, intensiv Sport zu betreiben – wodurch
sie sich während Jahren habe psychisch stabilisieren können. Auf der einen
Seite wäre die berufliche Leistungsfähigkeit über Jahre hinweg auch ohne den
Verkehrsunfall sehr wahrscheinlich weiterhin langsam gesunken, wie in den
vorhergehenden Jahren. Allerdings sei aus medizinischer Sicht nicht
einschätzbar, wie rasch dieser Prozess dann fortgeschritten wäre. 08/2009 sei
die Versicherte letztmals zu 100 % arbeitstätig gewesen, und danach habe sie
ihr Pensum schrittweise gesenkt. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls habe sie
noch zu 60 % gearbeitet. Dabei sei in Anbetracht ihrer hohen Motivation und Leistungsbereitschaft
davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit jeweils in optimaler Weise
ausgeschöpft habe. Auf der anderen Seite habe das Suva-versicherte Ereignis
überwiegend wahrscheinlich zu einer deutlichen Beschleunigung dieses Prozesses
geführt, weil es insgesamt viel Kraft geraubt habe, welche nun zu einer
optimalen Kompensation der hirnorganisch bedingten Defizite fehle. Deshalb sei
aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
bestätigen, dass der Rückgang der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf aktuell 30 %
überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen, teilkausalen Zusammenhang
stehe mit dem Verkehrsunfall vom 13. Juni 2016.
Des Weiteren führte Dr. med. Y.___ zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, aus versicherungspsychiatrischer Sicht
sei die Versicherte grundsätzlich als ausgesprochen motiviert und
leistungsbereit zu beurteilen. Allerdings bestehe aufgrund des inhibitorischen
Frontalhirnsyndroms, welches sich seit dem bei der Suva-versicherten
Verkehrsunfall wesentlich stärker manifestiere (siehe oben) eine stark erhöhte
Ermüdbarkeit, welche jeweils recht rasch zu Erschöpfung und zu
Konzentrationsstörungen führe. Deshalb befinde sie sich mit ihrer aktuellen
Arbeitstätigkeit von 30 % trotz eines optimalen Umfelds am Arbeitsplatz
überwiegend wahrscheinlich an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Die
Beschwerdeführerin selbst hoffe, dass sie Ihre berufliche Leistungsfähigkeit
wieder erhöhen könne, wenn sie von den somatischen Unfallfolgen her wieder wie
früher intensiv Sport treiben könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei
dies allerdings wenig wahrscheinlich. Die ausgedehnte Hirnverletzung bestehe in
einer definitiven Weise, und Kompensationsmöglichkeiten des Gehirns (durch
Knüpfen neuer neuronaler Verbindungen) seien seit über zwanzig Jahren
abgeschlossen. Dazu komme, dass der Verkehrsunfall bereits bald zwei Jahre
zurückliege, was eine weitere, namhafte Verbesserung unwahrscheinlich mache.
4.13 Im Bericht vom 28. Mai 2018
betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. Mai 2018 (Suva-Nr.
289) führte med. pract. W.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, aus, von
chirurgischer Seite handle es sich aktuell um einen medizinisch stabilen
Zustand und die heutige kreisärztliche Untersuchung könne aus somatischer Sicht
als Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des somatischen,
unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die beklagten Beschwerden
seien unter Würdigung der klinischen, operativen und radiologischen Befunde
medizinisch nur zum Teil erklärbar und die Beschwerdeintensität aus
unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auch die von der Versicherten
gezeigte leicht verminderte Kraftentwicklung bei fehlenden neurologischen und
muskulären Defiziten sei medizinisch weder nachvollzieh- noch erklärbar. Ebenso
seien die von der Versicherten geäusserten subjektiven thoracalen und
abdominalen Beschwerden bei unauffälligen objektivierbaren klinischen,
radiologischen und sonographischen Befunden medizinisch weder nachvollzieh-
noch erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei zu beurteilen, dass echtzeitlich
keine intracraniellen Unfallfolgen festgestellt worden seien. Im Rahmen des
Ereignisses vom 13. Juni 2016 habe sich die Versicherte eine Kopfhautverletzung
im linken parietalen Bereich zugezogen. Die kernspintomographischen Residuen im
Rahmen des MRI des Kopfes vom 1. Dezember 2017 seien am wahrscheinlichsten
als Folge der 1992 durchgeführten Hirntumorexstirpation rechts zu werten. Somit
lägen in Übereinstimmung mit der Anamnese keine strukturell objektivierbaren
Unfallfolgen am Gehirn vor. Anfang Januar 2017 sei durch die
neuropsychologische Untersuchung des R.___ bei der Versicherten eine allgemein
erhöhte Erschöpfbarkeit, bzw. reduzierte Belastbarkeit, ausgewiesen worden.
Diese Befunde seien unspezifisch und angesichts der psychischen Komorbidität
und des Vorzustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 13. Juni 2016 zurückzuführen. Zusammenfassend, rein aus somatischer Sicht
und unter Berücksichtigung der objektiven klinischen, radiologischen und
sonographischen Befunde, sollte in einer angepassten sehr leichten bis
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben
sein. Es sei zu erwarten, dass unter Einhalten des Belastbarkeitsprofils aus
somatischer Sicht eine ganztägige Arbeit als kaufmännische Leiterin wahrnehmbar
sei.
4.14 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018
(Suva-Nr. 327, S. 2) führte Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, aus, im
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls von 2016
bestünden immer noch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Diese
bezögen sich einerseits klar und messbar auf körperliche/orthopädische Themen,
aber auch im Bereich der allgemeinen Belastbarkeit seien bis zum heutigen Tag
deutliche Defizite vorhanden. Bisher habe die Beschwerdeführerin einer 30%igen
Beschäftigung nachgehen können und mit dem bisherigen Arbeitgeber sei auch eine
Steigerung auf ca. 60 % in Verhandlung. Leider habe dieser Plan nicht weiter
konkretisiert werden können, weil geschäftsintern die entsprechenden
Möglichkeiten nicht (mehr) vorhanden gewesen seien. Bereits die bisherige
30%ige Beschäftigung sei nur umsetzbar gewesen, weil der Beschwerdeführerin
eine sehr grosszügige und individuelle Gestaltung der Arbeitszeit zugestanden
worden seien. Es sei nämlich so, dass sich die allgemeine Belastbarkeit sehr
unberechenbar und vor allem sehr schnell ändere und daher die Flexibilität der
Anwesenheit unbedingt notwendig gewesen sei. Die in Aussicht gestellte 60%ige
Beschäftigung hätte ebenfalls nur unter dieser Prämisse umgesetzt werden
können. Zum jetzigen Zeitpunkt und wahrscheinlich bis auf weiteres müsse aus
medizinischen Gründen festgehalten werden, dass die Verdoppelung des
Arbeitspensums an jeder anderen Arbeitsstelle sehr unrealistisch sei.
4.15 Im Bericht betreffend MRI LWS
nativ und MRI Gehirn inkl. Schädelkalotte vom 21. Dezember 2018 (Suva-Nr.
358) wurde zur Beurteilung festgehalten:
-
Status nach Entfernung
einer dorsal instrumentierten Spondylodese BWK 11,12 und LWK 2.
-
Ältere
Deckplattenimpressionsfrakturen LWK 1,2 und 5.
-
Kein Hinweis auf eine
frische Fraktur.
-
Geringe degenerative
Veränderungen mit Spondylose in den unteren LWS ohne Spinalkanalstenose oder
foraminale Stenose.
-
Status nach Kraniotomie und
Tumorresektion frontal rechts mit entsprechenden postoperativen narbigen Veränderungen
ohne Hinweis auf ein Rezidiv soweit nativ beurteilbar. Keine neu aufgetretene
suspekte Läsion.
-
Blutabbauprodukte betont
rechts bei St. n. Schädel-Hirn-Trauma.
4.16 In dem von der IV-Stelle des
Kantons Solothurn veranlassten AA.___-Gutachten vom 13. Februar 2019 (Suva-Nr.
357; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie,
Neuropsychologie, Orthopädie) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F32.1), möglicherweise rezidivierender depressiver
Verlauf
·
Zustand nach
operativ behandelter LWK-1/2- und konservativ behandelter LWK-5-Fraktur
·
Zustand nach
dorsalem Fixateur intern-Spondylodese BWK11 bis LWK3 (14. Juni 2016) und
zwischenzeitlicher Materialentfernung (28. Juli 2017)
·
Endgradige
Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes nach operativ behandeltem
Kniescheibenquerbruch (24. Juni 2016) und zwischenzeitlicher Materialentfernung
(22. November 2016)
·
Initiale
Retropatellararthrose rechtes Kniegelenk
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Schmerzmittelfehlgebrauch
·
Verdacht auf NSAR
Gastritis
·
Migräne
·
Status nach
Operation eines anaplastischen Oligodendroglioms (WHO III) rechts präzentral
parasagittal
·
Status nach Fraktur
LWK 1, LWK 2 und LWK 5
·
Erstgradiger Morbus
Dupuytren beider Hände
In der Konsensbesprechung gelangten die
Experten zum Ergebnis, die bildmorphologischen orthopädischen Befunde (spinal
und das rechte Kniegelenk betreffend) bedingten eine reduzierte Belastbarkeit
in körperlich schweren und überwiegend gehend und stehend auszuübenden
Tätigkeiten. Die affektiven und vegetativen Störungen im Rahmen des aktuellen
depressiven Syndroms bedingten eine zeitlich begrenzte Minderung der
Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Mittels einer
leitliniengerechten antidepressiven Behandlung sei per Ende März 2019 die
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Was die übrigen
Fachdisziplinen angehe, so ergebe sich weder in der angestammten noch in einer
anderen Arbeit eine Einschränkung.
4.17 Im Bericht von Dr. med. AB.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Juli 2019 (Suva-Nr. 353, S.
2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Progrediente, mittelgradig
ausgeprägte posttraumatische Retropatellararthrose bei
-
Status nach
Frontalkollision am 13. Juni 2016 mit Patella-Fraktur und Mitbeteiligung
Patellarsehne/Quadrizeps-Muskel Knie rechts
-
Status nach Osteosynthese
mittels Cerclage
-
Status nach
Metallentfernung 11/2016
Befund Knie rechts: Die
Beschwerdeführerin zeige ein angedeutetes Verkürzungshinken. Unveränderte
muskuläre Hypotrophie der beuge- und streckseitigen Muskulatur,
weiterbestehende leichte Kapselschwellung ohne Ergussbildung, keine
Entzündungszeichen. Unveränderte längsverlaufende und verbreiterte Narbe.
Beweglichkeit: Extension/Flexion 0/0/140° identisch zur Voruntersuchung.
Stabile Seitenbandführung in Streckung als auch in Flexionsposition,
unveränderter sicherer Anschlag am VKB und HKB bei unauffälligen Meniskuszeichen
innen- wie aussenseitig. Persistierendes mittelgradiges retropatellares
Krepitieren bei ebensolchen Anpressdruck und Verschiebeschmerz und positivem
Zohlen-Zeichen. Keine femoropatellare Instabilität. Bei klinischem Augenmerk im
Seitenvergleich deutlich tiefer stehender Patella im Sinn einer klinischen
Patella baja.
Verlaufs-MRT Knie rechts vom 14. Juni
2019 (AC.___): Bei der eigenen Durchsicht zeige sich die Knorpelschädigung an
der medialen Zone der Patella im Sinne einer CM Grad Illc nach ICRS-Kriterien.
Im Vergleich zu dem Seitbild im Röntgen vom vergangenen Jahr quasi unveränderte
Stellung der Patella mit einem Insall-Salvati Index von 0.71, was formal den
Kriterien nach dieser Bewertung für eine Patella baja entspreche.
Prozedere: Insbesondere im MRT zeigten
sich auch durch die zystischen Veränderungen ein Fortschreiten im Bereich der
Knorpelknochengrenze im Sinne einer posttraumatischen Schädigung. Bei der
aktuellen Beschwerdesituation rate er, Dr. med. AB.___, der Beschwerdeführerin
aber zum Fortführen einer konservativen Therapie. Seines Erachtens sollte
dieses Vorgehen solange als möglich durchgeführt werden unter Ausschöpfung
sämtlicher Optionen. Eines Tages werde eventuell der gezielte
Patella-Rückflächenersatz notwendig werden.
4.18 Mit Bericht vom 6. Januar 2020
(Suva-Nr. 379, S. 2) führte Dr. med. AB.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie FMH, aus, im Rahmen der Konsultation schildere die
Beschwerdeführerin, dass sie im Moment mit 1200 mg Irfen und einem Generikum
von Zaldiar zur Nacht zurechtkomme. Die Beweglichkeit im Kniegelenk sei nach
wie vor recht ordentlich, gestört sei sie durch die schmerzhaften
Einschränkungen und das gesamthaft wechselhafte Beschwerdebild. Prozedere: In
einem Gespräch seien jedwede möglichen Massnahmen sei es konservativ,
arthroskopisch oder bereits durch einen Teil-Oberflächenersatz des
femoropatellaren Gleitraumes besprochen worden. Insbesondere seien die
Komplikationsmöglichkeiten und die zu erwartenden Erfolgsaussichten offen
dargelegt worden. Es müsse festgehalten werden, dass auch ein isolierter
Patella-Rückflächenersatz primär der Beschwerdelinderung diene, sportliche
Ambitionen wie beispielsweise Joggen oder Impact-Sportarten wie Squash, Tennis,
etc. seien auch nach einer solchen Operation, wenngleich erfolgreich, nicht
mehr empfehlenswert. Freizeitsportarten wie Nordic-Walking, Schwimmen,
Velofahren, etc. seien selbstverständlich möglich. Es wäre jedoch ein invasives
Vorgehen mit einer Rehabilitation von rund drei Monaten postoperativ.
Schlussendlich sei man so verblieben, dass die Beschwerdeführerin im Moment den
weiteren Verlauf beobachte. Sie dürfe sich gerne jederzeit melden. Man könne zu
einem solchen Zeitpunkt die Intervention nochmals aufgreifen und erneut
besprechen.
4.19 Im Bericht der AD.___, [...], vom
13. Januar 2020 (Suva-Nr. 380) wurde ausgeführt, als Hauptproblem lasse sich am
ehesten die traumatisch entstandene Patella baja identifizieren. Die
MRI-Untersuchung dokumentiere patellofemoral noch zufriedenstellende
Knorpelverhältnisse, sodass ein endoprothetischer Gelenkersatz bei der
Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht angezeigt sei. Als Lösungsvorschlag
könne eine operative Verlagerung der Tuberositas tibiae, gegebenenfalls
kombiniert mit einer Patellasehnen-Verlängerungsplastik diskutiert werden. Die
Beschwerdeführerin wolle sich diesbezüglich noch besprechen. Sofern von Ihrer
Seite aus ein Wunsch nach operativem Vorgehen bestehe, könne sie sich wieder
melden.
4.20 In seiner ärztlichen Beurteilung
vom 28. Februar 2020 (Suva-Nr. 390) hielt Dr. med. AE.___, Arzt für
Allgemeinmedizin, Kreisarzt, fest, die geklagten belastungsabhängigen
Beschwerden am Kniegelenk rechts seien auf das Unfallereignis von 2016
zurückzuführen. Es bestehe eine deutliche Patella baja mit unregelmässiger
Knochentextur im Bereich des Patellaoberpols. Retropatellär finde sich nach
Patellafraktur eine fissurale Veränderung bei chondropathischer Veränderung
Grad I - II. Der Knorpel an der Trochlea sei intakt, jedoch
höhengemindert. Seit dem Behandlungsabschluss vom 24. Mai 2018 bzw. 19.
September 2018 sei unfallbedingt keine objektivierbare Verschlimmerung
eingetreten, insbesondere keine, welche auf die beurteilte Arbeitsfähigkeit in
angestammter Bürotätigkeit einen Einfluss nehmen könnte. Anlässlich der
Konsultation in der AD.___ vom 13. Januar 2020 sei eine flüssiges und hinkfreies
Gangbild ohne erkennbare Rotationsabweichung der unteren Extremität befundet. Reizlose
Narbenverhältnisse. Volle Extension sowie problemlose Flexion bis 140°.
Bandapparat stabil, keine relevanten Druckdolenzen. Kein patellofemorales
Krepitieren. Kein Apprehension-Zeichen, Patella-Anpressschmerz negativ. Es habe
sich lediglich eine diskrete Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur gezeigt. Als
möglicher Lösungsvorschlag für die von der Versicherten geklagten
Beschwerdesymptomatik sei eine operative Verlagerung der Tuberositas tibiae,
gegebenenfalls kombiniert mit einer Patellasehnenverlängerungsplastik
diskutiert worden. Für diesen Eingriff bestehe eine relative Indikation mit
fraglichem Verbesserungspotential bezüglich der subjektiven
Beschwerdesymptomatik. Auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit hätte
dieser Eingriff keinerlei Einfluss, insbesondere nicht im Sinne einer möglichen
Verbesserung.
4.21 Im neuropsychologischen
Privatgutachten vom 27. April 2020 (Suva-Nr. 403) diagnostizierte Dr. phil. AF.___
bei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen und
spezifischen exekutiven Minderleistungen sowie einer deutlich reduzierten
Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei länger andauernder
konzentrativer Beanspruchung. Zur Begründung führte Dr. phil. AF.___ aus, im
Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden reduzierte
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere in der selektiven
bzw. gerichteten Aufmerksamkeit sowie in der Aufmerksamkeitsteilung und im
Arbeitsgedächtnis. Im Arbeitsgedächtnis zeige sich zudem eine Zunahme der
Einfachreaktionszeiten im Verlauf, welche klinisch mit einer erhöhten Ermüd-
und Erschöpfbarkeit (Fatigue) korreliert sei. Ausserdem manifestierten sich
leichte bis deutliche Leistungsminderungen in den mnestischen Funktionen,
sowohl im sprachlichen Lern- und Neugedächtnis und im Textgedächtnis als auch
im visuell-figuralen und im visuell-räumlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen.
Hinzu kämen spezifische Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen,
insbesondere in der Konzepterkennung und im Kategorisierungsvermögen sowie in
der verbalen Ideenproduktion und im sprachlichen Arbeitsgedächtnis (verbale
Erfassungsspanne rückwärts) sowie eine z.T. verminderte Fehlerkontrolle. Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. AF.___ aus, aufgrund der
insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen
Funktionsstörung sei gemäss der Richtlinie der Fachgesellschaft (Kriterien zur
Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung, A.
Frei et. Al. 2016) von einer 30 - 50%igen Einschränkung der
beruflichen Leistungsfähigkeit (in Bezug auf ein volles Arbeitspensum)
auszugehen, je nach Anforderungsprofil der Berufstätigkeit. Sowohl in Bezug auf
die angestammte Kaderposition einer Diplom-Betriebsökonomin und Finanzplanerin,
als auch in der verantwortungsvollen Tätigkeit einer Kaufmännischen Leiterin
eines grossen Optikergeschäftes sei zum heutigen Zeitpunkt von einer ca.
50%igen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, zumal die
kognitiven Anforderungen bzgl. Berufstätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
2. Februar 2017 durchgehend als hoch eingestuft worden seien.
4.22 Im Bericht der AD.___, [...], vom
10. Dezember 2020 (Suva-Nr. 415) wurde ausgeführt, insgesamt bestünden nahezu
unveränderte ubiquitäre Knieschmerzen rechts, wobei zu erwähnen sei, dass in
der Physiotherapie aus Zeitgründen lediglich eine Ultraschall- und
Elektrotherapie stattgefunden habe und bisher kein entsprechender Muskelaufbau.
Es sei mit der Beschwerdeführerin erneut ausführlich darüber gesprochen worden,
dass aufgrund der Vorgeschichte und bereits langjährigen Knieproblematik ein
spezifischer Muskelaufbau der knie- und patellazentrierenden Muskulatur wichtig
sei. Eine erneute Verordnung für die Physiotherapie mit entsprechenden
Empfehlungen sei abgegeben worden. Geplant sei eine klinische Verlaufskontrolle
in zwei Monaten.
4.23 Mit Stellungnahme vom 19. August
2021 (B [Beilage der Beschwerdeführerin] 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für
Neurologie FMH, fest, die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin
geschilderten neuropsychiatrischen Beschwerden auf eine strukturelle Schädigung
des Hirns zurückgeführt werden könnten und diejenige nach der natürlichen
Kausalität des aktuellen Gesundheitszustandes in Bezug auf den Unfall vom 13.
Juni 2016 könne er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und Befunde nicht
abschliessend beantworten. Eindeutig sei jedoch, dass auch das polydisziplinäre
Gutachten vom 19. Februar 2019 diese Fragen nicht beantworten könne. Die
Wahrscheinlichkeit, dass bei einer neuropsychologischen Untersuchung bei einer
Person, der aufgrund der Behandlung eines Hirntumors ein grosser Teil des
rechten Frontallappens fehle, ein pathologischer Befund gefunden werde, sei
aber äusserst hoch. Vor diesem Hintergrund sei es überraschend, dass im
neuropsychologischen Teilgutachten eine Einschränkung verneint werde. Der
neuropsychologische Gutachter habe nicht sachgerechte Testverfahren angewendet,
indem er in seinem Testverfahren ohne Begründung von den einschlägigen
Leitlinien abgewichen sei. Aus den unvollständig erhobenen Befunden habe er
zudem Schlussfolgerungen gezogen, die einer wissenschaftlichen Überprüfung
nicht standhielten. Die gutachterliche neuropsychologische Untersuchung könne
deshalb nicht als Grundlage für eine umfassende medizinische Beurteilung
dienen. Auch die neurologische gutachterliche Beurteilung sei offensichtlich
fehlerhaft. Sie enthalte sowohl formelle als auch inhaltliche Fehler.
Inhaltlich sei die Beurteilung offensichtlich unvollständig, weil sie die
äusserst wichtige Frage des Vorliegens einer traumatischen Hirnverletzung trotz
den Angaben der Beschwerdeführerin komplett ausblende. Sodann zeige das im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung veranlasste MRI einen auffälligen
Befund. An zwei Lokalisationen, die ebenfalls in der rechten Grosshirnhälfte
lägen, aber mehrere Zentimeter von den durch die Tumoroperation bedingten
Veränderungen entfernt seien, fänden sich ebenfalls Läsionen. Eine davon liege
an der Grenze zwischen Hirnrinde und -mark an der Schädel-Basis des
Frontalhirns. Es handle sich um eine Lokalisation, an der nur selten sogenannt
unspezifische Veränderungen zu sehen seien, die aber eine typische
Prädilektionsstelle für traumatisch bedingte Hirnläsionen sei. Bei der anderen
Läsion handle es sich um eine Blutung im Hirngewebe mit deutlicher Distanz zum
Operations- und Bestrahlungsgebiet. Diese beiden Läsionen liessen sich nicht
gut mit den durch den Hirntumor und dessen Behandlung entstehenden
Veränderungen in Übereinstimmung bringen lassen. Es sei deshalb
nachvollziehbar, wenn der durchführende Neuroradiologe diese beiden Läsionen
(eine vom Operationsgebiet deutlich räumlich entfernte Hirnblutung und eine
Läsion an einer Prädilektionsstelle für traumatische Hirnverletzungen) als
«Blutabbauprodukte bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma» beschrieben habe. Mit
diesem Befund wäre es im Rahmen eines Gutachtens nun angezeigt gewesen zu
überprüfen, ob es sich bei diesen Blutabbauprodukten tatsächlich um Folgen
einer traumatischen Hirnverletzung handle. Der Gutachter habe aber weitere
Untersuchungen unterlassen, ohne dies zu kommentieren. Dies habe er, Dr. med. B.___
nun nachgeholt. Das Röntgeninstitut AC.___ habe ihm die Bilder von 2017 liefern
können. Die Bilder der Untersuchung 2014 seien bei der Z.___ offenbar nicht
mehr archiviert. Der Radiologe, der die Untersuchung 2017 durchgeführt habe,
habe damals die Bilder von 2014 noch zur Einsicht gehabt und die beiden
Untersuchungen verglichen. Er sei zum Schluss gekommen, dass der Befund 2017
und 2014 identisch gewesen sei. Der persönliche Vergleich habe nun bestätigt,
dass auch die Bilder 2017 und 2018 identisch seien. Somit zeige sich, dass die
oben ausführlich diskutierten ungewöhnlichen Läsionen bereits 2014 an gleicher
Stelle und in gleicher Art vorhanden gewesen seien. Es handle sich somit nicht
um Folgen des Unfalls von 2016. Der Unfall von 2016 habe nicht zu neuen
Veränderungen im Schädel-MRI geführt. Der entscheidende Punkt sei aber nun ein
anderer: Der neurologische Gutachter habe im Gutachten wörtlich den Befund des
Radiologen zitiert (Untersuchung von 2018). Er habe den Satz «Blutabbauprodukte
bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma» aber einfach weggelassen, ohne dies zu kommentieren.
Damit habe der neurologische Gutachter einen wesentlichen Befund aktiv
unterdrückt. Wenn dies in einem Punkt nun nachgewiesen sei, könne dem ganzen
übrigen neurologischen Gutachten nicht mehr vertraut werden.
4.24 Mit Bericht vom 7. September 2021
(B 7) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, aus, nach Erstellung
seines Berichts vom 19. August 2021 hätten zwischenzeitlich doch noch die Originalbilder
des Schädel-MRI vom 15. April 2014 organisiert werden können. Es zeige sich,
dass die fokalen Läsionen (an der Mark-Rinden-Grenze frontobasal rechts, im
temporalen Operculum rechts) in der Tat bereits 2014 vorhanden gewesen seien.
Es handle sich also nicht um unfallbedingte Läsionen. Auffällig sei hingegen,
dass zwischen 2014 und 2017 ein Verlust an Hirnvolumen aufgetreten sei.
Zwischen 2017 und 2018 hingegen sei das Hirnvolumen stabil. Weil die Bilder
nicht ganz genau gleich geschnitten seien, sei die Messung nicht auf
Zehntelsmillimeter genau. Es sei aber doch eindeutig, dass der mit Wasser
gefüllte Raum zwischen 2014 und 2017 relevant viel, nämlich ungefähr 3 mm in
einer Raumebene, grösser geworden sei. Das sei darauf zurückzuführen, dass das
Hirn um das gleiche Ausmass kleiner geworden sei. Eine solche Schrumpfung/Atrophie
des Hirns in lediglich drei Jahren sei eindeutig mehr, als dies dem natürlichen
Alterungsvorgang entsprechen würde. Als Ursache des Verlusts komme in erster
Linie eine diffuse axonale Schädigung infrage (Synonyme: diffuse axonal
injury/DAl, shearing injuries, Scherverletzungen). Wenn es bei einem Unfall zu
einer genügend abrupten Krafteinwirkung auf das Hirn komme (in der Regel bei
Unfallmechanismen mit hoher kinetischer Energie, beispielsweise Autounfälle),
könne es zu einer Zerreissung der Nervenaxone am Übergang zwischen Hirnrinde
und Hirnmark kommen. Diese diffus verteilten, mikroskopisch kleinen, aber in
der Regel äusserst zahlreichen Verletzungen seien bekanntermassen radiologisch
sehr schwer fassbar. Dies gelte insbesondere für die nicht eingebluteten (nicht
hämorrhagischen) Formen. Die beste Chance, solche Verletzungen direkt
nachzuweisen, habe man in einem MRI einige Tage bis wenige Wochen nach dem
Unfall. In dieser Zeit werde aber kaum je ein MRI durchgeführt. Auch bei der
Versicherten sei eine Bildgebung beim Unfall nur in der Akutphase (mittels CT)
und in der chronischen Phase (mittels MRI) erfolgt – also zu Zeitpunkten, an
denen Scherverletzungen radiologisch oft nicht nachweisbar seien, auch wenn sie
in Wirklichkeit vorhanden seien. Durch die Scherverletzung werde das Nervenaxon
vom Zellkern getrennt. Da die gesamte Nährstoffversorgung vom Kern komme, führe
die Scherverletzung dazu, dass das Axon im Verlauf absterbe. Wenn genügend
viele Axone absterben würden, führe dies zu einem messbaren Verlust an
Hirnvolumen; genau dies sei bei der Beschwerdeführerin die wahrscheinlichste
Ursache des zwischen 2014 und 2017 eingetretenen Verlusts an Hirnvolumen.
Insgesamt zeige der differenzierte Vergleich der Bilder also, dass zwischen
2014 und 2017 ein relevanter Verlust an Hirnvolumen aufgetreten sei. Mit
Abstand wahrscheinlichste Ursache dieses Verlusts (der sich zwischen 2017 und
2018 nicht fortgesetzt habe) sei eine diffuse axonale Verletzung anlässlich des
Unfalls 2016. Aufgrund der Bildanalyse müsse somit festgestellt werden, dass
der Unfall 2016 überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Schädigung
des Hirns geführt habe. Die nach dem Unfall durch Dr. AF.___ lege artis erhobenen
neuropsychologischen Befunde dokumentierten zudem eine Verschlechterung
mehrerer kognitiver Funktionsbereiche im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall.
Dies führe zur Schlussfolgerung, dass der Unfall respektive die dabei überwiegend
wahrscheinlich aufgetretene strukturelle Schädigung des Hirns zu einer anhaltenden
kognitiven Verschlechterung geführt habe.
5. Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, bei der
Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und sie
gestützt darauf zu Recht per 31. Oktober 2018 den Fallabschluss vorgenommen
hat.
5.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht
der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,
dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten
ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten
Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.
Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114).
Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet
ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Der Begriff
«namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende
Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht
(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Ist eine versicherte Person wieder in der
Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist
eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich.
Deshalb ist der Fall in dieser Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die
Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen
Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
143, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November
2009 E. 5.1). Sodann muss
eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich
sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2). Des
Weiteren gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch
und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, da
gemäss Bericht von Dr. AB.___
vom 19. November 2018 ein nicht austherapierter Zustand im Zusammenhang mit dem
Knie bestehe. So habe Dr. med. AB.___ eine Kapselschwellung und eine deutliche
muskuläre Hypotrophie der Muskulatur erhoben. Er habe externe physikalische
Massnahmen, Einlagenversorgung, Schuhzurichtung, Infiltrationsbehandlungen
sowie Physiotherapie und im schlimmsten Falle auch ein Patellofemoral-Ersatz
empfohlen. Die Knieproblematik dauere noch immer an, habe sich zwischenzeitlich
sogar noch verschlechtert. Besagte Problematik sei aber noch immer dem
Grundfall zuzuordnen und nicht einem Rückfall, wie dies die Beschwerdegegnerin
behauptet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass von keinem behandelnden Arzt der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass die vorgenannten und allfälligen
weiteren Behandlungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten –
was, wie vorstehend unter E. II. 6.1 hiervor ausgeführt, bei der Beurteilung
der Möglichkeit einer namhaften Besserung relevant ist. Zudem hat Dr. med. AB.___
der Beschwerdeführerin im Bericht vom 25. Juli 2019 im Wesentlichen zum
Fortführen einer konservativen Therapie geraten und mit
Bericht vom 6. Januar 2020 festgehalten, dass auch ein isolierter
Patella-Rückflächenersatz primär der Beschwerdelinderung diene. Sodann wurde im Bericht der AD.___, [...], vom 13. Januar
2020 ausgeführt, die MRI-Untersuchung dokumentiere patellofemoral noch
zufriedenstellende Knorpelverhältnisse, sodass ein endoprothetischer
Gelenkersatz bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht angezeigt sei. Als
Lösungsvorschlag könne eine operative Verlagerung der Tuberositas tibiae,
gegebenenfalls kombiniert mit einer Patellasehnen-Verlängerungsplastik
diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin wolle sich diesbezüglich noch
besprechen. Sofern von Ihrer Seite aus ein Wunsch nach einem operativen
Vorgehen bestehe, könne sie sich wieder melden. Im Bericht der AD.___, [...],
vom 10. Dezember 2020 wurde eine operative Therapie dann jedoch nicht mehr
diskutiert. Eine
medizinische Notwendigkeit zur Durchführung einer solchen Behandlung ist damit
nicht gegeben, zumal eine namhafte Besserung mit einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein
müsste, was vorliegend ebenfalls nicht erstellt ist. Im Übrigen kann auch
bezüglich der anderen anlässlich des Unfalls vom 13. Juni 2016 erlittenen
Verletzungen von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt wird. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften verwiesen werden (s. S. 14 ff.
hiervor).
Zuammenfassend erscheint demnach eine relevante Verbesserung im Sinne einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Somit ist es nicht zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen und den Anspruch auf weitere
Taggeldleistungen sowie auf weitere Kostenübernahme von Heilbehandlungen
verneint hat.
6. Sodann ist zu prüfen, ob die noch
geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2016 zurückzuführen
sind. In somiatischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegengerin im
Wesentlichen auf den Bericht
vom 28. Mai 2018 betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24.
Mai 2018 (Suva-Nr. 289) von med. pract. W.___, Facharzt für Chirurgie, ab,
weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Umstritten ist unter anderem, ob
strukturell objektivierbare Unfallfolgen am Gehirn vorliegen. In diesem
Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, im MRI des AG.___ vom 21. Dezember 2018 sei
unter anderem der Befund «Blutabbauprodukte betont rechts bei St. n.
Schädel-Hirn-Trauma» erhoben worden. Nach Massgabe von besagtem MRI sei ein
Teil der Hirnschädigung entgegen der falschen Ansicht des Kreisarztes sowie der
Beschwerdegegnerin sehr wohl auf das Unfallereignis zurückzuführen und es sei
vom Bestehen struktureller Läsionen unfallbedingt auszugehen. Diesbezüglich
geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten von Dr. med. B.___,
Facharzt Neurologie, vom 19. August 2021 und 7. September 2021 (B 6 und 7; vgl.
E. II. 5.23 und 5.24 hiervor) hervor, dass gemäss den Originalbildern des
Schädel-MRI vom 15. April 2014 die fokalen Läsionen (an der
Mark-Rinden-Grenze frontobasal rechts, im temporalen Operculum rechts) bereits
2014 vorhanden gewesen seien. Damit könne es sich auch bei den Blutabbauprodukten
– nicht um unfallbedingte Läsionen handeln. Des Weiteren stellt sich Dr. med. B.___
aber auf den Standpunkt, auffällig
sei aufgrund der vorliegenden MRI-Bilder hingegen, dass zwischen 2014 und 2017
ein Verlust an Hirnvolumen bzw. eine Hirnatrophie aufgetreten sei. Wenn es bei
einem Unfall zu einer genügend abrupten Krafteinwirkung auf das Hirn komme (in
der Regel bei Unfallmechanismen mit hoher kinetischer Energie, beispielsweise
Autounfälle), könne es zu einer Zerreissung der Nervenaxone am Übergang
zwischen Hirnrinde und Hirnmark kommen. Diese diffus verteilten, mikroskopisch
kleinen, aber in der Regel äusserst zahlreichen Verletzungen seien
bekanntermassen radiologisch sehr schwer fassbar. Mit Abstand wahrscheinlichste
Ursache dieses Verlusts (der sich zwischen 2017 und 2018 nicht fortgesetzt
habe) sei eine diffuse axonale Verletzung anlässlich des Unfalls 2016. Die nach
dem Unfall durch Dr. med. AF.___ lege artis erhobenen neuropsychologischen
Befunde dokumentierten zudem eine Verschlechterung mehrerer kognitiver
Funktionsbereiche im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall. Dies führe zur
Schlussfolgerung, dass der Unfall, respektive die dabei überwiegend
wahrscheinlich aufgetretene strukturelle Schädigung des Hirns, zu einer
anhaltenden kognitiven Verschlechterung geführt habe. Der Beurteilung von Dr. med. B.___ hielt
der Kreisarzt med. pract. W.___
entgegen, aus neurologischer Sicht sei zu beurteilen, dass echtzeitlich keine
intracraniellen Unfallfolgen festgestellt worden seien. Im Rahmen des
Ereignisses vom 13. Juni 2016 habe sich die Versicherte eine Kopfhautverletzung
im linken parietalen Bereich zugezogen. Die kernspintomographischen Residuen im
Rahmen des MRI des Kopfes vom 1. Dezember 2017 seien am wahrscheinlichsten als
Folge der 1992 durchgeführten Hirntumorexstirpation rechts zu werten. Somit
lägen in Übereinstimmung mit der Anamnese keine strukturell objektivierbaren
Unfallfolgen am Gehirn vor. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber zu
Recht vorbringt, hat med. pract. W.___ noch mit Bericht vom 10. Januar 2018
festgehalten, es bedürfe einer fachneurologischen Untersuchung. Später habe er
dann die Defizite als unfallfremd qualifiziert. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin den Neurologen Dr. med. X.___ mit Schreiben vom 18.
Januar 2018 (Suva-Nr. 248) gebeten hat, die Beschwerdeführerin zur
neurologische Beurteilung einzuladen und folgende Fragen zu beantworten:
«Spielen im aktuellen Beschwerdebild der Versicherten die Unfallfolgen des
Ereignisses vom 13. Juni 2016 noch eine Rolle und falls ja, ist unter einer
weiteren Therapie mit einer namhaften Besserung zu rechnen?». Wie sodann aus
der Aktennotiz vom 23. Februar 2018 (Suva-Nr. 258) ersichtlich, hat ein
Telefongespräch zwischen med. pract. W.___ und Dr. med. X.___ stattgefunden,
worin Dr. med. X.___ mitgeteilt habe, er könne zur Frage gemäss Schreiben vom
18. Januar 2018 nicht genug ausführlich Stellung nehmen. Sie seien
verblieben, dass die Untersuchung nicht stattfinden werde. Der Verzicht auf
weitere neurologische Abklärungen ist angesichts der vorliegenden Aktenlage
aber nicht nachvollziehbar, zumal med. pract. W.___ solche eben als notwendig
erachtet hat. Stattdessen stützt sich med. pract. W.___ auf die Aktenbeurteilung des Neurologen Dr. med.
U.___, Suva-Versicherungsmedizin, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 225; E. II.
4.10 hiervor). Diese ist aber nur bedingt nachvollziehbar und reicht angesichts
der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt
für Neurologie FMH, vom 19. August 2021 (B 6) und 7. September 2021 (B 7)
als Entscheidgrundlage nicht aus. So sind die konkreten und differenzierten
Einwände des behandelnden Facharztes geeignet, zumindest geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf
hinzuweisen, dass bereits
ein mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma innerhalb eines halben Jahres
zu einer deutlichen Hirnatrophie führen kann, die dann in den folgenden Jahren
fortschreiten kann (Barnes DE, Byers AL, Gardner RC, Seal KH, Boscardin WJ,
Yaffe K. Association of Mild Traumatic Brain Injury With and Without Loss of
Consciousness With Dementia in US Military Veterans. JAMA Neurol. 2018; 75 (9): 1055 - 1061
(jamanetwork.com /journals/jamaneurology/article-abstract/2679879; besucht am
18. September 2023).
Bei dieser Ausgangslage kann nicht auf
die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden, sondern es bedarf
vielmehr eines externen medizinischen Gutachtens (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).
7. Sodann bringt die
Beschwerdeführerin diverse Rügen gegen das von der IV-Stelle veranlasste AA.___-Gutachten
vom 13. Februar 2019 vor und macht unter anderem geltend, Dr. med. Y.___
mangle es als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen
fachlichen Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische
Begutachtung. Wegen seiner Beteiligung habe das W.___-Gutachten keinen
Beweiswert. Zwar stellt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht
auf das AA.___-Gutachten ab, dieses ist aber dennoch in den vorliegenden UV-Akten
enthalten (s. E. II. 4.16 hiervor), weshalb es bei der vorliegenden Beurteilung
nicht ausser Acht gelassen werden kann. Somit ist vorab der vorgehende Einwand
der Beschwerdeführerin zu prüfen, bevor allenfalls auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin gegen das Gutachten eingegangen wird.
7.1 Bevor die IV-Stelle den Auftrag
für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im
vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der
versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten
betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am
1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um
Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender
Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Einwendungen nach Treu und Glauben sind
möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld der Begutachtung
geklärt werden können. Im parallel laufenden IV-Verfahren kann der
Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Einwand
gegen Dr. med. Y.___, der mit Eingaben vom 11. November 2019 und 19. Dezember
2019 (IV-Nr. 78 und 88) erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der sich mit der
neuropsychologischen Qualifikation von Dr. med. Y.___ befasste und
diese verneinte, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019 (s. IV-Nr. 88, S. 3),
also nach der Begutachtung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die
fachliche Eignung von Dr. med. Y.___ kann daher nicht einfach aus
formellen Gründen verworfen werden (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.1).
7.2
7.2.1 Das Versicherungsgericht hatte
bereits in den Urteilen VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 sowie
VSBES.2019.237 vom 8. März 2021 über die vorliegend interessierende Frage zu
entscheiden, ob es Dr. med. Y.___ als Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die von ihm
durchgeführte neuropsychologische Begutachtung mangelt. Es kann somit im
Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, welche nachfolgend
in Auszügen wiedergegeben werden. Es wird darin unter anderem Bezug auf die
Stellungnahme von Dr. phil. AH.___ vom 23. Juni 2020 genommen, welche in den
vorliegend beigezogenen IV-Akten ebenfalls enthalten ist (s. IV-Nr. 98, S. 14).
«(….) Gemäss den von Dr. med. Y.___ im
damaligen Verfahren eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung
der Landesärztekammer Thüringen vom 14. November 1994 (….) sind für den Erwerb
der Anerkennung als Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch
Dr. med. Y.___ erlangt im Jahr 2008) unter anderem hinreichende Kenntnisse
in psychodiagnostischen Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text
der Richtlinien «die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von
fünf Testuntersuchungen einschliesslich neuropsychologischer
Untersuchungsmethoden» (….). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der psychopathologischen
Symptomatik und der neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen
und Störungen des zentralen Nervensystems» (….). Die durch Dr. med. Y.___
absolvierte Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
umfasst demnach in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung
neuropsychologischer Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung
bildet demgegenüber das vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der
Stellungnahme von Dr. phil. AH.___ in einem Psychologiestudium mit
anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer
vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird (….).
Den eingereichten Unterlagen lässt sich
ausserdem entnehmen, dass Dr. med. Y.___ eine Reihe von Fortbildungen
absolviert hat. Bescheinigt sind (….): Die Teilnahme an einer eintägigen
Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie
schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (….), an einem viertägigen Workshop zum
Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent
behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung
zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen
Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn
Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr
2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und
Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema
«Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr
2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016
(als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur
versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und
Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. Y.___
2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische
Frührehabilitation tätig war (p. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /
2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung
an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (….) (s. VSBES.2019.237 E. II.
3.3.3).»
«Vergleicht man die neuropsychologischen
Anteile der von Dr. med. Y.___ absolvierten Ausbildung zum Arzt und Psychiater
mit den durch Dr. phil. AH.___ genannten Elementen der spezifischen Ausbildung
zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine erhebliche Differenz besteht.
Die von Dr. med. Y.___ über die eigentliche Ausbildung hinaus absolvierten
Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen vermitteln zusätzliches Wissen
und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt entspricht jedoch offensichtlich nicht
der Differenz zwischen den neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. Y.___
absolvierten Ausbildung und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen
eines Psychologiestudiums mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe
vermittelt werden. Es kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. Y.___
durch die Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen
den vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder
einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat (s. VSBES.2019.237 E. II.
3.3.4).»
7.2.2 Dr. med. Y.___ verfügt somit nicht
über einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige
anerkannte, spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem
Kenntnisse aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber
nicht hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,
ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten. Das
neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. Y.___ stellt sich folglich
mangels ausgewiesener fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus
(s.a. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.3.9).
7.3 Sodann ist nachfolgend zu prüfen,
ob an Stelle des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. Y.___ das von
der Beschwerdeführerin veranlasste neuropsychologische Privatgutachten von Dr.
phil. AF.___ vom 27. April 2020 (IV-Nr. 93, S. 6) als Beweisgrundlage dienen
kann.
Dr. phil. AF.___ diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen und
spezifischen exekutiven Minderleistungen sowie einer deutlich reduzierten
Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei länger andauernder
konzentrativer Beanspruchung. Zur Begründung führte Dr. phil. AF.___ aus, im
Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden reduzierte
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere in der selektiven
bzw. gerichteten Aufmerksamkeit sowie in der Aufmerksamkeitsteilung und im
Arbeitsgedächtnis. Im Arbeitsgedächtnis zeige sich zudem eine Zunahme der
Einfachreaktionszeiten im Verlauf, welche klinisch mit einer erhöhten Ermüd-
und Erschöpfbarkeit (Fatigue) korreliert sei. Ausserdem manifestierten sich
leichte bis deutliche Leistungsminderungen in den mnestischen Funktionen,
sowohl im sprachlichen Lern- und Neugedächtnis und im Textgedächtnis als auch
im visuell-figuralen und im visuell-räumlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen.
Hinzu kämen spezifische Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen,
insbesondere in der Konzepterkennung und im Kategorisierungsvermögen sowie in
der verbalen Ideenproduktion und im sprachlichen Arbeitsgedächtnis (verbale
Erfassungsspanne rückwärts) sowie eine z.T. verminderte Fehlerkontrolle. Zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. AF.___ aus, aufgrund der
insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen
Funktionsstörung sei gemäss der Richtlinie der Fachgesellschaft (Kriterien zur
Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung, A. Frei
et. Al. 2016) von einer 30 - 50%igen Einschränkung der beruflichen
Leistungsfähigkeit (in Bezug auf ein volles Arbeitspensum) auszugehen, je nach
Anforderungsprofil der Berufstätigkeit. Sowohl in Bezug auf die angestammte
Kaderposition einer Diplom-Betriebsökonomin und Finanzplanerin, als auch in der
verantwortungsvollen Tätigkeit einer Kaufmännischen Leiterin eines grossen
Optikergeschäftes sei zum heutigen Zeitpunkt von einer ca. 50%igen
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, zumal die
kognitiven Anforderungen bzgl. Berufstätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen vom
2. Februar 2017 durchgehend als hoch eingestuft worden seien.
Auch wenn das Gutachten von Dr. phil. AF.___
als grundsätzlich nachvollziehbar und eingehend begründet erscheint, kann
dennoch nicht alleine auf dieses abgestellt werden. Dr. phil. AF.___ wurde vom
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. AI.___, mit Schreiben vom 27. Dezember
2019 mit der Begutachtung beauftragt (s. S. 2 des neuropsychologischen
Gutachtens von Dr. phil. AF.___). Dies offensichtlich als Reaktion auf den
ersten Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 (IV-Nr. 76), in
welchem der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wurde, ab 1. Juli 2019
bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr. Insoweit muss – analog der
diesbezüglichen Rechtsprechung über behandelnde Ärzte (vgl. etwa das Urteil des
Bundesgerichts I 482/06 vom 18. Dezember 2006 E. 3.3; BGE 125 V 353 E. 3b/cc) –
davon ausgegangen, werden, dass Dr. phil. AF.___ eher zu Gunsten der
Beschwerdeführerin aussagt.
7.4 Nachdem somit weder auf das
Privatgutachten von Dr. phil. AF.___ vom 27. April 2020 noch auf das
neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. Y.___ abgestellt werden kann,
bedarf es im parallel laufenden IV-Verfahren einer erneuten
neuropsychologischen Begutachtung durch eine Gutachterperson mit der
erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen
Teile des polydisziplinären W.___-Gutachtens. Um die neuropsychologischen
Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in eine Konsensdiskussion
einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die Begutachtung auch in den vier
anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem Urteil VSBES.2020.22 des
Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar 2021 lässt sich für den
vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten, da es um eine andere Situation
ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe
Prof. Dr. med. AJ.___ für neuropsychologische Begutachtungen
qualifiziert sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt
hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und
deshalb ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären
Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4). Dagegen ist die
neuropsychologische Fachrichtung vorliegend durchaus relevant, da in
verschiedenen Arztberichten kognitive Defizite attestiert wurden.
7.5 Nachdem somit auf das AA.___-Gutachten
vom 13. Februar 2019, welches für die IV-Stelle die Entscheidgrundlage im
parallel laufenden IV-Verfahren darstellte, nicht mehr abgestellt werden kann,
kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, im dortigen Verfahren ein neues
polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie zu veranlassen.
Da zudem, wie in E. II. 6. hiervor festgehalten, auch nicht auf die
kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden kann und diesbezügliche
ebenfalls weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind, wird das polydisziplinäre
Gerichtsgutachten zur Sicherstellung einer einheitlichen medizinischen Entscheidgrundlage
sowohl im vorliegenden UV-Verfahren als auch im parallel laufenden IV-Verfahren
VSBES.2021.32 gemeinsam veranlasst. Da ohnehin ein gänzlich neues Gutachten
eingeholt werden muss, erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der
Beschwerdeführerin gegen das vorliegende W.___-Gutachten einzugehen.
8. Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. C.___
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. D.___ (Facharzt für
Neurologie FMH), Dr. med. E.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. F.___ (Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH) und lic. phil. G.___ (Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP), alle von der H.___, ein polydisziplinäres Gutachten
eingeholt. Das Gutachten vom 28. März 2023 (A.S. 88 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.1 Im orthopädischen Teilgutachten
der H.___ (A.S. 122 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Retropatellararthrose
rechts Grad l-ll mit M. vastus medialis Insuffizienz und Patella baja
o funktionell axial volle
Beinbelastbarkeit,
o funktionell eingeschränkt sind
patellabelastende Tätigkeiten (z.B. Treppensteigen, Bergabgehen, ständig
gebeugtes Kniegelenk sollte vermieden bzw. Wechselposition ermöglicht werden,
vermieden werden müssen auch kniende und kauernde Positionen).
-
Knöchern konsolidierte LWK
1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur (14. Juni 2016)
o Status nach Spondylodese (14. Juni
2016), OSME am 28. Juli 2017
-
funktional sehr gutes
Gesamtergebnis, keine signifikante Einschränkung der Beweglichkeit, keine
Einschränkung der Rückenbelastbarkeit
Sodann führt der orthopädische Gutachter
aus, objektivierbar beurteile Dr. AK.___, Oberarzt Orthopädie AD.___, Hüft-und
Knickchirurgie, mit Bericht vom 13. Januar 2020 als Hauptproblem am
ehesten eine traumatisch entstandene Patella baja, während hingegen die
retropatelläre chondropathischen Veränderungen nur mit Grad l-ll beurteilt
worden sei und auch femorotibial gemäss MRI vom Juni 2019 altersentsprechend
unauffällig mit intaktem Meniskus und Knorpelverhältnissen sowie Ligamenten
beschrieben worden sei. Auch das Rotation CT vom November 2019 sei allseits
unauffällig gewesen. Dies decke sich mit der aktuellen orthopädischen
Befundlage, wo ebenfalls ein leichter Patellatiefstand im Rahmen einer
insuffizienten muskulären Führung durch den M. quadriceps feststellbar sei.
Somit seien alle Kniebelastungen, welche zu einem kräftigen Anpressen der
Patella führten (Anspannung des Quadriceps, Kniebeugeposition), potentiell
schmerzerzeugend. Dies betreffe funktional somit also Tätigkeiten in hockender
und kniender Position, Treppensteigen, Bergabgehen, ständig gebeugte
Kniegelenke. Hingegen sei axial das Kniegelenk voll belastbar. Es bestehe
gemäss den vorliegenden radiologischen Befunden eben keine Knorpelschädigung
femorotibial, es bestehe eine stabile Bandführung, auch keine Meniskuszeichen.
Somit seien sämtliche Betätigungen mit axialer Beinbelastung ohne Probleme
möglich, so also auch normales Gehen, Joggen, Schwimmen, selbst Velofahren mit
geringer Kraftanstrengung (im kleinen Gang gefahren) sollte möglich sein. Aus
orthopädischer Sicht könne für solche nicht direkt patellabelastende
Tätigkeiten und Sportarten keinerlei zeitliche Einschränkung in deren
Durchführung begründet werden. Wenn die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe,
sie traue sich keine sportliche Betätigung zu, so könne dies aus orthopädischer
Sicht nicht nachvollzogen werden. Gleichermassen nicht begründbar seien die
subjektiv angegebenen Schlafstörungen wegen angegebener nächtlicher Schmerzen.
Dies könne pathophysiologisch weder von Seiten des Knies noch hinsichtlich des
Rückens begründet werden. Gerade auch in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule sei
bei Status nach konsolidierter LWK 1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur ein sehr gutes
klinisches Ergebnis erzielt worden. Eine signifikante Funktionseinschränkung
der Lendenwirbelsäule könne diesbezüglich nicht begründet werden.
Ergänzend führt der Gutachter zur
Unfallkausalität der gestellten Diagnosen aus, die Patellaquerfraktur rechts
und die daraus resultierende Patella baja bei Insuffizienz der muskulären
Führung / Quadriceps-Insuffizienz und sich entwickelnder Retropatellararthrose
rechts seien unfallkausal. Es bestehe ein St.n. LWK-1, LWK2- und LWK-5-Fratkur.
Diese seien nach Spondylodese (OSME nach einem Jahr) aber sehr gut
konsolidiert. Es bestehe ein leichter Patellatiefstand im Rahmen einer
insuffizienten muskulären Führung durch den M. quadriceps. Unter
Quadrizeps-Anspannung komme es zu einer Verlagerung der Patella nach lateral.
Somit seien alle Kniebelastungen, welche zu einem kräftigen Anpressen der
Patella führten (Anspannung des Quadriceps, Kniebeugeposition), potentiell
schmerzerzeugend. Dies betreffe funktional somit also Tätigkeiten in hockender
und kniender Position, Treppensteigen, Bergabgehen, ständig gebeugte
Kniegelenke. Hingegen sei axial das Kniegelenk voll belastbar. Es bestehe
gemäss den vorliegenden radiologischen Befunden eben keine Knorpelschädigung
femorotibial, es bestehe eine stabile Bandführung, auch keine Meniskuszeichen.
Somit seien sämtliche Betätigungen mit axialer Beinbelastung ohne Probleme
möglich, so also auch normales Gehen, Joggen, Schwimmen, selbst Velofahren mit
geringer Kraftanstrengung (im kleinen Gang gefahren) sollte möglich sein. Die
Rückenbelastbarkeit sei hingegen ordentlich, wenngleich weiterhin leicht
vermindert. Es sei kein signifikanter Vorzustand auf orthopädischem Fachgebiet nachweisbar.
Die aktuellen Beschwerden am rechten Knie und geringgradig am Rücken seien
somit unfallkausal, seien aber in der Schwere geringgradig und damit nicht mehr
quantitativ arbeitsrelevant. Dieses gelte mindestens seit 11/2016. Ein Status
quo sine sei angesichts erfolgter Operationen an LWS und Patella nicht mehr
erreichbar, zumal sich auch eine Patella baja rechts entwickelt habe, als auch
eine leichte Retropatellararthrose rechts. Auch sei kein Status quo ante zu
attestieren angesichts der zumindest noch weiterhin bestehenden Beschwerden
durch die Patella baja / Retropatellararthrose. Nur hinsichtlich des
Rückenleidens könne eine ordentliche Rückbildung der Beschwerden attestiert
werden, wenngleich eine gering verminderte lumbale Belastbarkeit weiterhin
bestehe.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des
Zumutbarkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
überzeugen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht
sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte bis teilweise leicht bis
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in
rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen
Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 15 kg ausserhalb des
Körperlots, ruckartige Bewegungen, ständige Überstreckung des Rumpfes und der
Halswirbelsäule sowie Heben beider Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und
ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule sollten ebenso vermieden werden.
Aufgrund der Patellapathologie rechts bei M. vastus medialis Insuffizienz /
Patella baja, seien auch Tätigkeiten, welche zum Anpressen der Patella führten
(starke Quadricepsanspannung bei gebeugtem Knie) schmerzerzeugend. Somit seien
Arbeiten in hockender, kauernder oder knieender Position nicht gut geeignet.
Treppensteigen sei ungünstig. Bei dauerhafter sitzender Tätigkeit sollten
gelegentliche Bewegung des Knies möglich sein. Axial bestünden hingegen für das
Kniegelenk keine Belastungseinschränkungen. Die angestammte Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte sei als körperlich leichte, wechselbelastende und
sogar überwiegend sitzende Tätigkeit auch gemäss Auskunft Arbeitgeber beschrieben.
Diese Tätigkeit stelle keine relevante Rückenbelastung und Kniebelastung dar.
Allenfalls sollte eine gelegentliche Wechselbewegung ermöglicht werden, was
aber als gegeben bewertet werden dürfe. Somit sei die Beschwerdeführerin in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig mit einer
um 0 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz. Retrospektiv
könne bei klinisch führender Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der
Draht-Cerclage am rechten Knie, mithin also ab dem 10. November 2016, von der
aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Am Beweiswert des orthopädischen
Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der orthopädische
Gutachter bei seiner Einschätzung der zumutbaren Sportarten ausschliesslich auf
die Einschränkungen im Kniebereich. Zudem hat der Gutachter nicht jegliche
sportlichen Tätigkeiten als zumutbar erachtet, wie dies die Beschwerdeführerin
behauptet. Vielmehr hat er festgehalten, patellabelastende Sportarten wie
Fahrradfahren oder Bergsteigen könnten wahrscheinlich nur mit Schmerzen
durchgeführt werden. Geradeausgehen. Joggen, Schwimmen, Velofahren im kleinen
Gang (mit wenig Beinbelastung) seien aber durchaus gut möglich. Aus
orthopädischer Sicht könne für solche nicht direkt patellabelastende
Tätigkeiten und Sportarten keinerlei zeitliche Einschränkung in deren
Durchführung begründet werden. Demnach steht diese Einschätzung auch nicht der
orthopädischen Gesamtbeurteilung entgegen, wonach der Beschwerdeführerin noch
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich seien. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Gutachter bei seiner Beurteilung auch
nicht die bestehende Femoropatellararthrose ausgeblendet. Vielmehr hat er
festgehalten, das Schmerzausmass korreliere weniger mit der
Retropatellararthrose als vielmehr mit der Insuffizienz der muskulären Führung
der Patella. Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter
die Retropatellararthrose bei seiner Einschätzung betreffend die noch zumutbaren
sportlichen Tätigkeiten nicht gesondert erwähnt hat. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Tonaufnahmen geltend, es habe schon vor
der Begutachtung Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem Gutachter gegeben. So sei
er ziemlich aufbrausend geworden, weil sie lieber nicht habe schriftdeutsch
sprechen wollen. Unter diesen Umständen sei keine objektive und
unvoreingenommene Begutachtung mehr möglich gewesen. Diese Darstellung kann
aufgrund der Tonaufnahmen jedoch nicht bestätigt werden. Nachdem der Gutachter
die Beschwerdeführerin fragte, ob sie hochdeutsch antworten könne, wies sie ihn
darauf hin, dass sie bei einer Begutachtung erwarte, dass sie diese in ihrer
Muttersprache machen könne. In der Schweiz sei nicht Hochdeutsch die gängige
Sprache. Der Gutachter blieb hiernach ruhig und reagierte – entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht aufbrausend. Das Gespräch wurde
danach im freundlichen Tonfall weitergeführt. Es ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass der Gutachter hiernach gegenüber der Beschwerdeführerin
voreingenommen gewesen wäre. Bei den weiteren diesbezüglichen Einwänden der
Beschwerdeführerin handelt es sich zudem um Details, welche keinen Einfluss auf
den Beweiswert des Gutachtens haben, so dass nicht weiter darauf einzugehen
ist.
Somit ist auf das beweiswertige
orthopädische Teilgutachten der H.___ abzustellen. Im Übrigen vermag auch der
erst nach der Begutachtung ergangene Bericht von Dr. med. N.___, FMH
Orthopädische Chirurgie, vom 7. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 11) nichts an der
Beurteilung aus dem beweiswertigen orthopädischen Gutachten zu ändern. So
stützt sich dieser Bericht im Wesentlichen auf die Berichte betreffend MRT der
LWS und lSG nativ und MRT des rechten Kniegelenkes vom 20. und 22. Juni 2023
(Beschwerdebeilage 9 und 10), welche mehr als zwei Jahre nach dem vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 ergangen sind. So hat das
Gericht den Sachverhalt rechtsprechungsgemäss bis zum Datum des angefochtenen
Einspracheentscheids zu überprüfen, weshalb die genannten Berichte im
vorliegenden Verfahren nicht relevant sind.
8.2 Im internistischen Teilgutachten
der H.___ (A.S. 213 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Unfallkausale Diagnosen:
-
keine
Nichtunfallkausale Diagnosen:
Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:
-
keine
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
-
St.n. Exzision
Oligodendrogliom WHO III 1992
o Nachkontrollen anamnestisch unauffällig
-
St.n. Polytrauma 06/2016
(Frontalkollision mit Auto)
o mit Patellafraktur, Wirbelsäulen-Trauma,
Dünndarmperforation
o St.n. Netz-Implantation abdominal
06/2017 wegen Narbenhernie
Weiter führt der internistische
Gutachter aus, von Seiten des Abdomens bestünden Restbeschwerden (geschildert
als Durchfall und Obstipation), die die Versicherte subjektiv auf den Unfall
zurückführe. Der klinische Befund abdominal sei im Wesentlichen unauffällig,
mit leichter Druckdolenz. Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe dadurch keiner. Die Frage der «Fatigue» sei nicht in erster Linie
allgemein-internistischer Natur. Internistisch begründbare Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit würden sich äussern in einer Leistungs-Intoleranz für
körperlich anstrengendere Tätigkeiten, eigentlich prinzipiell ausschliesslich
während der entsprechenden Leistung, die eben nicht erbracht werden könne –
dies prinzipiell unabhängig von vorherigen Belastungen. Einschränkungen beim
Pensum – «Erschöpfung» nach einer gewissen Anzahl Stunden – könnten damit in
keiner Weise begründet werden. Auch eine Leistungsminderung könne daraus nicht
resultieren, ausser für Anteile einer Tätigkeit, die mit grösseren körperlichen
Belastungen verbunden wären. Für Bürotätigkeiten treffe dies nach Kenntnis des
Gutachters nicht zu. Anamnestisch würden in diesem Fall körperliche Aktivitäten
wie Krafttraining und Aquafit nach wie vor ausgeführt; die Versicherte gebe
dabei lediglich an, beim Sport im Gegensatz zu früher keine Freude mehr zu
verspüren. Obschon vorwiegend von interessierten Kreisen stark in den
Vordergrund geschoben, bestünden keine wissenschaftlichen Belege für «Fatigue».
Insbesondere existierten auch keine Labor-Untersuchungen, mit denen ein
«chronic fatigue syndrome» objektiv nachgewiesen oder ausgeschlossen werden
könnte. Begrifflichkeiten wie «Erschöpfung» deuteten eher auf psychiatrisch und
nicht allgemein-internistisch zu beurteilende Symptome hin. Gestützt auf diese
Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aus internistischer Sicht zu überzeugen: Sowohl bezüglich Pensum wie auch beim
Rendement (Leistungsfähigkeit) bestünden aus allgemein internistischer Sicht
keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus
allgemein-internistischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit
Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden, abgesehen von
Interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten.
Am Beweiswert des internistischen
Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der internistische Gutachter
ordne eine mögliche Fatigue in unzulässigerweise dem psychiatrischen
Fachbereich zu, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Neurasthenie (ICD-10:
F48.0) wie auch das Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) (G93.3) zu den
Krankheitsbildern gehören, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre
funktionellen Auswirkungen qualitativ und quantitativ ungewiss sind. Bei dieser
Ausgangslage bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in dem von Gesetzes wegen (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1
IVG) erforderlichen kausalen Zusammenhang mit den in Frage stehenden
Gesundheitsschäden steht. Dabei geht es zunächst um die (auf medizinischem
Fundament beruhenden) Tatfragen, ob ein solcher Gesundheitsschaden hinreichend
erstellt ist und wie weit ein solcher für die funktionellen Ausfälle
verantwortlich ist, sowie anschliessend um die Rechtsfrage, ob die Folgen des
festgestellten Leidens eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des
Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1). Allfällige
diesbezügliche Auswirkungen wären somit zusätzlich im Rahmen der
psychiatrischen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.
Somit ist auf das beweiswertige
internistische Teilgutachten der H.___ abzustellen.
8.3 Im neuropsychologischen
Teilgutachten der H.___ (A.S. 225 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Nicht-authentische kognitive
Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen
mit/bei:
-
Problematischem
Leistungsverhalten (am ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)
-
Polytrauma mit
Schädeltrauma links am 13. Juni 2016
-
Status nach
Oligodendrogliom präzentral rechts, operativ entfernt 1992
Die neuropsychologische Gutachterin
führt zur Begründung aus, die Validität der von der Beschwerdeführerin
gezeigten Leistungen sei aus folgenden Gründen eingeschränkt: Bei der
Leistungsvalidierung gebe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. In einem
gut standardisierten Leistungsvalidierungstest (Schmand & Lindeboom, 2005)
seien die Leistungen auffällig gewesen. Die Leistungen hätten klar unter dem
kritischen Grenzwert gelegen, in einem anderen gut standardisierten
Leistungsvalidierungstest (Green, 2003) seien die Leistungen aber unauffällig
gewesen. Weiter hätten sich folgende auffällige eingebettete Faktoren gezeigt
(vgl. Miele et al., 2012, Rickards et al., 2017, Webber et al., 2018): Die
gezeigten Leistungen fielen in den Bereich eines problematischen
Leistungsverhaltens. Die Leistungsbereitschaft habe somit geschwankt und es sei
zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung –
zumindest punktuell – unter ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblieben
sei. So dann sei bei der Beschwerdenvalidierung die Glaubwürdigkeit der
geschilderten Beschwerden ebenfalls herabgesetzt. In einem Fragebogen zu
typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen
(Merten et al., 2019) hätten sich eine Menge an Pseudobeschwerden gezeigt,
welche über dem kritischen Grenzwert gelegen hätten. Allerdings sei das
Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden unter dem Grenzwert gelegen.
In einem weiteren Fragebogen zu atypischen Symptomen (SIMS, 2003; durchgeführt
im psychiatrischen Gutachten) sei der Gesamtwert ebenfalls über dem kritischen
Wert der Beschwerdenübertreibung gelegen. Die Beschwerdeführerin habe eine
auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen
psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch
seien. Es handle sich dabei um unlogische, teilweise bizarre, sehr
unwahrscheinliche oder nur selten vorkommende und mit der jeweiligen Störung
inkonsistente Symptome. Atypische Symptome seien vor allem in den folgenden
Bereichen in auffälligem Ausmass bejaht worden: Neurologische
Beeinträchtigungen und affektive Störungen. Alle Angaben zusammengenommen, d.h.
mit der schweren Fatiguesymptomatik, sprächen die Daten für eine
Beschwerdenübertreibung. Dagegen hätten sich innerhalb und zwischen Tests keine
Inkonsistenzen ergeben. Neben den Auffälligkeiten in den eingebetteten Faktoren
zeigten sich keine bedeutsamen Inkonsistenzen zwischen den Tests oder innerhalb
einzelner Verfahren. Gewisse Leistungsschwankungen (z.B. beim Lernen) könnten
auch bei Gesunden auftreten. Jedoch bestünden Inkonsistenzen zwischen den
Testleistungen, direkt beobachtetem Verhalten und Fähigkeiten: So hätten sich
klinisch keine Hinweise auf bedeutsame Gedächtnisdefizite ergeben,
testdiagnostisch seien die Gedächtnisleistungen aber bis zu teilweise schwer
defizitär gewesen. Sodann bestünden ebenfalls Inkonsistenzen zwischen
Testleistungen und dem aufgrund der Entwicklung und der medizinischen Akten
erwarteten Funktionsniveau. 2017 hätten auf Testebene nur geringe kognitive
Minderleistungen bestanden (mentales Rotieren, Konzeptfindung). 2020 seien
deutlich mehr kognitive Minderleistungen festgestellt worden. Auch aktuell
zeigten sich Einschränkungen in einem ähnlichen Ausmass wie 2020, allerdings
seien auch einzelne Leistungen besser als noch vor mehr als zwei Jahren (z.B.
geteilte Aufmerksamkeit). Der Verlauf spreche gegen eine bedeutsame kognitive
Verschlechterung durch den Unfall 2016, zumindest auf kognitiver Ebene. Für die
subjektiv verminderte Belastbarkeit seien schon 2017 mehrere Faktoren genannt
worden. Ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten sei nachgewiesen.
In der Gesamtsicht aller verfügbaren Informationen, in Anlehnung an den
Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013), sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen festzuhalten,
d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und berichteten Symptomen, die
zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten seien. Wie unter Ätiologie
beschrieben werde, sei trotz invalider Befunde, mit hoher Wahrscheinlichkeit
von tatsächlich bestehenden, wenn auch nicht starken, kognitiven
Einschränkungen auszugehen. Diese wären aber mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt.
Sodann setzt sich die
neuropsychologische Gutachterin kritisch mit den Vorakten auseinander und
begründet ihre davon teilweise abweichende Beurteilung in nachvollziehbarer
Weise. Die neuropsychologischen Ergebnisse von 1994 seien aus heutiger
gutachterlicher Sicht ungenügend, da keine Validierung der Befunde vorgenommen
worden sei. Es erstaune die Interpretation, dass die klar linkshemisphärischen
Defizite mit einem rechtshemisphärischen Tumor übereinstimmen würden. Vielmehr
müssten sich aufgrund des Tumorortes v.a. exekutive und visuell-räumliche
Einschränkungen zeigen. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung von 2017
seien keine Validierungsverfahren verwendet worden. Bei der Frage nach der
Fahreignung sei allerdings in der Regel von einer hohen Motivation der
Exploranden auszugehen. Es zeigten sich denn auch nur geringe Auffälligkeiten,
welche grundsätzlich mit der Tumorlokalisation vereinbar gewesen seien. Der
höhere Schweregrad habe sich durch die verminderte Belastbarkeit ergeben,
welche richtigerweise als multifaktoriell interpretiert worden sei. 2018 sei es
zu einem neuropsychologischen Gutachten durch Dr. med. AL.___ gekommen, welches
gemäss seinen Ergebnissen kein plausibles Testprofil gezeigt habe, dagegen
hätten sich deutliche Hinweise auf ein negativ verzerrtes Antwortverhalten in
der Beschwerdevalidierung ergeben. Dr. phil. AH.___ werde im Nachgang der
Begutachtung angefragt, ob Dr. AL.___ überhaupt die fachlichen Anforderungen
für ein solches Gutachten besitze. Diese Frage habe sie klar mit «Nein»
beantwortet, weshalb die Aussagekraft des damaligen Gutachtens erheblich
eingeschränkt sei. Die von Dr. AL.___ verwendeten Testverfahren seien sehr
spärlich gewesen. Allerdings sei das verwendete Validierungsverfahren
tatsächlich sehr auffällig gewesen, die dort gezeigten Leistungen wären durch
echte Gedächtnisdefizite nicht erklärbar gewesen. 2020 sei erneut ein Gutachten
veranlasst worden. Die Neuropsychologin AF.___ habe leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Funktionsstörungen ergeben. Es hätten sich keine
Inkonsistenzen zwischen den subjektiv beklagten Symptomen und den
objektivierten Befunden ergeben, ebenso keine Aggravationstendenz. Die Befunde
habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise auf den Unfall vom 13.
Juni 2016 zurückgeführt. Was erstaune, sei die fehlende kritische
Auseinandersetzung mit den fast unauffälligen Vorbefunden von 2017 in [...],
welche auch nach dem Unfall erhoben worden seien. Die klare Verschlechterung
sei nicht weiter eingeordnet worden, denn 2017 habe v.a. die verminderte
Belastbarkeit zu dem leichten bis mittelschweren Schweregrad geführt und nicht
kognitive Funktionsdefizite per se. Das auffällige Ergebnis im Gutachten von
Dr. AL.___ sei als möglicher Rosenthal-Effekt diskutiert worden, ein
Argument, welches zwar angebracht werden könne, allerdings weiterhin invalide
Ergebnisse bedeute. Auch Dr. B.___ interpretiere die Einschränkungen als
vorwiegend unfallbedingt, obwohl das kognitive Niveau 2017 nur gering auffällig
ausgefallen sei. Die damals verminderte Belastbarkeit sei auch auf unfallfremde
Faktoren zurückgeführt worden. Dr. B.___ habe den Hirntumor als Grund für eine
verminderte kognitive Reserve angegeben, was grundsätzlich nicht falsch sei.
Dennoch sei die Versicherte in der Lage gewesen, eine hochstehende
Qualifikation zu erlangen und 100 % zu arbeiten. Es sei schwer nachvollziehbar,
dass ein Autounfall ohne nachgewiesene neue Hirnschädigung eine solch
drastische Verschlechterung bewirkt haben solle, zumal eben 2017 die Kognition
nur geringfügig auffällig gewesen sei.
Zusammenfassend hielt die
neuropsychologische Gutachterin der H.___ fest, die Validität der Ergebnisse
sei eingeschränkt, negative Antwort- und Leistungsverzerrungen seien belegbar.
Das gezeigte Profil sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
gültig. Dies schliesse zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven
Einschränkungen nicht aus, sie bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass und
könnten weder die Auffälligkeiten im Leistungsvalidierungsverfahren, in den
eigenbetteten Faktoren, noch die Diskrepanzen erklären. Kognitive Defizite
durch den Hirntumor präzentral rechts seien möglich, so seien 2017
Einschränkungen des mentalen Rotierens (bei Rechtshändern eine
rechtshemisphärische Funktion) und der Konzeptfindung (exekutive/frontale
Funktion) objektiviert worden. Das mentale Rotieren wie auch die Konzeptfindung
seien jetzt allerdings im Normalbereich. Dennoch seien exekutive Defizite
möglich, visuell-räumliche Fähigkeiten (Wahrnehmung und Konstruktion) erhalten.
In der Begutachtung 2020 zeigten sich dann in vergleichbaren Verfahren klar
mehr Einschränkungen. Für diese Verschlechterung könne allerdings kaum der
Unfall verantwortlich sein. Andere Faktoren dürften vielmehr diese
Verschlechterung bewirkt haben. Die aktuellen Leistungen seien eingeschränkt
valide. Das gezeigte Profil würde aber, wären sie valide, maximal einer
leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen (ohne
Berücksichtigung der subjektiv verminderten Belastbarkeit). Obwohl
hirnorganische Ursachen (Hirntumor, unfallbedingt) nicht gänzlich
ausgeschlossen seien, dürften andere Faktoren (z.B. psychische Störung,
Aggravation, Verdeutlichung) bedeutsame Rollen spielen. Es werde hierfür auf
das psychiatrische Gutachten verwiesen. Ebenfalls könne eine reduzierte Belastbarkeit
theoretisch bestehen, allerdings seien auch hier mehrere Ursachen dafür
möglich. Aufgrund der invaliden Ergebnisse könne keine differenzierte Aussage
zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die Belastbarkeit möge reduziert sein,
innerhalb der 4 h 35 min (mit Pausen) hätten sich allerdings keine Hinweise auf
eine solche ergeben. Da maximal leichte bis mittelschwere kognitive
Einschränkungen bestünden, könne eine maximale Leistungseinschränkung von 30 bis
50 % (gemäss Tabelle Frei et al.) begründet werden. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei die Leistungseinschränkung geringer.
Auf das schlüssig begründete und damit
beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der H.___ ist somit
abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen
vermögen daran nichts zu ändern. Insofern sie den Umstand rügt, dass die
Gutachterin keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe, ist sie darauf
hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer Fremdanamnese durch die Gutachterin
zu beurteilen ist. Des Weiteren kritisiert Dr. med. B.___ Facharzt für
Neurologie FMH, in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8)
das neuropsychologische Gutachten und macht geltend, der «Amsterdam
Kurzzeit-Gedächtnis-Test» (AKGT) sei nicht geeignet, bei Personen mit einer
Hirnfunktionsstörung eine verminderte Leistungsbereitschaft zu eruieren. Dem
ist einerseits entgegenzuhalten, dass es sich bei Dr. med. B.___ nicht um
einen Neuropsychologen handelt, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen nur
begrenzt beweiswertig sind. Zum anderen ist bei der Beschwerdeführerin eine
organische Hirnfunktionsstörung eben nicht erstellt, weshalb das Argument von
Dr. med. B.___ nicht weiterführend ist. Zudem geht die Nichtverwertbarkeit
der neuropsychologischen Testresultate auch aus anderen anlässlich der
Begutachtung durchgeführten Tests hervor.
8.4 Im neurologischen Teilgutachten
der H.___ (A.S. 178 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (KV-Angestellte):
-
keine
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
-
Polytrauma bei Autounfall
am 13. Juni 2016
o mit leichtem gedeckten Schädeltrauma
ohne objektiven Nachweis einer Gehirngewebeschädigung
·
aus neurologischer
Sicht längstens ein Jahr unfallkausale Symptomatik
·
nur vorübergehend
organisch-neurologisch anzuerkennende Symptomatik
§ vorübergehend somatisch-neurologisch
unfallkausale Symptomatik
o Thoraxtrauma mit bilateralen
Pneumothorax Thoraxdrainage links (13. Juni 2016), Rippenfraktur C1 links
· Ohne Folgen verheilt
§ Unfallkausal, aber remittiert
o Bauchtrauma mit Dünndarmperforation,
· diagnostische Laparoskopie, Laparotomie
mit Resektion des Jejunalsegments (7 cm) auf Mittellinie,
End-zu-End-Anastomose, massive Peritonealspülung (14. Juni 2016),
expiorative Laparotomie (2nd Look) intraabdominelle Lavage (16. Juni 2016)
· ohne Folgen verheilt
§ unfallkausal, aber remittiert
o Rückentrauma mit: LWK-1 und LWK-2
Wirbelfraktur mit Beteiligung der Hinterwandkante. L5 Bruch mit Beteiligung der
vorderen oberen Rand.
· Mit Osteosynthese BWK11-LWK3 am 14. Juni
2016, OSME am 28. Juli 2017
§ Klinisch mit gutem funktionellem
Ergebnis
§ Unfallkausal, aber funktional nicht mehr
arbeitsrelevant
o Fraktur der rechten Kniescheibe mit
teilweise Quadrizepssehnenruptur rechts
· offene Osteosynthese der rechten
Kniescheibe, Draht-Cerclage (24. Juni 2016).
· OSME 22. November 2016
· Funktional mit
positions-/belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik
§ bei residualer massiger
Retropatellararthrose
§ und Patella baja bei
Quadricepsinsuffizienz
§ unfallkausale Symptomatik, leichtgradig
-
St. n. Oligodendrogliom
frontal rechts präzentral parasagittal 1992
o Mit osteoplastischer Kraniotomie am 10.
September 1992
o Palacos-Plastik am 14. Dezember 1993
· Unfallfremd, Vorzustand früher nicht
arbeitsrelevant als KV-Angestellte
-
Kombinationskopfschmerz
o Primäre episodische Migräne ohne Aura
(familiäre Disposition)
o Spannungskopfschmerz episodisch
· Allenfalls vorübergehend unfallkausal
als posttraumatischer Kopfschmerz
· Ansonsten nicht unfallkausal
-
Tinnitus links
(Rauschtinnitus)
o Nicht organisch unfallkausal
-
Subjektive Angabe von
Fatigue und Leistungsminderung
o Nicht hinreichend organisch-neurologisch
erklärbar
o Jedoch Hinweis auf negative Antwort-und
Leistungsverzerrung
-
Nicht-authentische
kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und
Exekutivfunktionen mit/bei:
Problematisches Leistungsverhalten
(am ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)
Polytrauma mit Schädeltrauma links
am 13. Juni 2016
Status nach Oligodendrogliom
präzentral rechts, operativ entfernt 1992
Sodann setzt sich der neurologische
Gutachter in nachvollziehbarer Weise mit den Folgen der Tumorerkrankung und den
diesbezüglichen Behandlungen auseinander: Frontalhirnfunktionsdefizite müssten
im Fall der Beschwerdeführerin angesichts der Lokalisation des dorsolateral
gelegenen Tumors am ehesten einem sogenannten dysexekutiven Prägnanztyp
entsprechen. Dabei wären vorrangig Störungen der Initiative, der Strategie, der
Flexibilität und des Metagedächtnisses zu erwarten. Solche Störungen seien
ausweislich der beruflichen Biografie aber nicht oder mindestens nicht relevant
in Erscheinung getreten. Eine verminderte Flexibilität wäre allenfalls auch
schon über die aus der frühen Biografie ableitbaren (bei teilweise unsicherem
frühem Bindungsstil) Selbstunsicherheit und kompensatorischer
leistungsbezogener anankastischer Persönlichkeitsstruktur zu erklären. Es sei
auch erklärt, dass sich dieses damalige Gehirntumorleiden im Alter von 22
Jahren ereignet habe, wo sich das Gehirn noch im sehr hohen Masse durch seine hohe
Neuroplastizität an Einflüsse, so auch derartiger Erkrankungen, anzupassen in
der Lage sei. Das Gehirn befinde sich in diesem Zeitpunkt noch in der
Ausformung und Reifung und könne somit aufgrund dieser sehr hohen neuronalen
Plastizität viele Schadenseinflüsse zu einem Grossteil gut kompensieren. Im
Übrigen sei auch keine Schädigung der ventromedialen oder orbitofrontalen
Regionen des Frontallappens des Gehirns eingetreten, es könne also auch nicht
von einem apathischen Prägnanztyp (Indifferenz, Abulie, Akinese etc.)
respektive von einem disinhibiertem Prägnanztyp (relevant insbesondere auch für
Selbstreflexion, Sozialverhalten, Affektsteuerung) ausgegangen werden. Wenn
also im Weiteren eine erhöhte Müdigkeit und Aktivierungsbedürfnis angegeben
werde, so sei dieses nicht, oder mindestens nicht massgeblich, aus dieser
Organpathologie am Gehirn ableitbar. Es müsse hier vielmehr eine
multifaktorielle Symptomatik angenommen werden, in welcher nicht zuletzt auch
die konstitutionelle respektive Persönlichkeitsaspekte massgeblich mit
einflössen, aber auch psychische dysfunktionale Konfliktbewältigung eine Rolle
spiele, zudem auch Inkonsistenzen abzugrenzen seien. Immerhin beschreibe auch
die Beschwerdeführerin gemäss aktueller Anamnese, konkret befragt zu kognitiven
Funktionen und zu ihren Persönlichkeitszügen explizit, dass keine konkreten
Auffälligkeiten in ihren Fähigkeiten die beruflichen Tätigkeiten auszuüben
feststellbar gewesen seien. Dies sei ihr genauso gut gelungen wie zuvor.
Konzentration, Merkfähigkeit seien unverändert gewesen, sofern sie ihren Sport
habe durchführen können, so habe sich eine normale Belastbarkeit erbeben. Auch
in ihrer Persönlichkeit habe sie keinerlei Veränderungen zum Status vor der
Operation beschrieben. Es sei weder eine erhöhte Adynamie noch Auffälligkeiten
von Agitation erkennbar gewesen. Sinngemäss sei eine Persönlichkeitsveränderung
durch die Operation nicht eingetreten. Immerhin habe sie auch ihre zuvor schon
gesetzten Lebensziele und beruflichen Ziele umgesetzt, indem sie studiert und
auch diese hohe Anforderung bewältigt habe. Es könne somit rückblickend
betrachtet aus diesen anamnestischen Angaben kein Hinweis abgeleitet werden,
dass durch die Gehirnoperation 1992 eine signifikante Beeinträchtigung der
kognitiven Funktionen als auch der Persönlichkeitsstruktur entstanden sei. Die
Leistungsfähigkeit habe sich auch nachfolgend unverändert gut gezeigt,
ausweislich dessen, dass die Versicherte relativ bald schon ihre angestammte
Tätigkeit im KV-Bereich mit immerhin dann auch wieder vollem Pensum zu 100 %
aufgenommen habe, dann ab 1996 auch ein Vollzeitstudium über drei Jahre hinweg
bis 1999 absolviert habe, und dass sie auch nachfolgend wiederum die
anschliessenden Arbeitsstellen mit vollem Pensum bewältigt habe, damals zuletzt
bei der AM.___, das immerhin bis 2012. Dabei handle es sich immerhin um
kognitiv durchaus anspruchsvolle und fordernde Aufgaben, wo dieses – wenn es je
arbeitsrelevante Störungen gegeben hätte – mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte
auffallen müssen. Wenn also je irgendwelche kognitive Basisfunktionen oder auch
höhere Funktionen gestört gewesen sein sollten, was zwar nicht gänzlich
auszuschliessen sei, so seien diese offensichtlich nur sehr minim gewesen und
bewegten sich im Rahmen der Normbreite der Bevölkerung. Sodann setzt sich der
neurologische Gutachter eingehend und wohlbegründet mit den entgegenstehenden
Arztberichten aus den Vorakten auseinander: Die Erwägungen von Dr. B.___ in
seinem Bericht vom 19. August 2021, in welchem er zur Frontalhirnfunktionen und
Diagnostik exekutiver Störungen zwar grundsätzliche Ausführungen mache, könnten
insbesondere zur Bewertung des Schweregrades einer verbleibenden Symptomatik im
Verlauf nicht überzeugen. Das Gehirn habe sehr wohl Kompensationsmöglichkeiten,
welche gerade auch bei Frontalhirnschädigungen im Verlauf vieles auszugleichen
vermöchten, insbesondere bei jungen Personen mit ihrer hohen Neuroplastizität.
Weder seien aktenkundig initiale relevante Auffälligkeiten im Verhalten der
Versicherten beschrieben worden (hier hätten insbesondere Auffälligkeiten
bestehen können, welche sich im Zeitverlauf zunehmend bessern würden) noch
seien von der Versicherten sonstige Auffälligkeiten im psychosozialen und
beruflichen Kontext als auffällig geschildert oder bemerkt worden, welche Hinweise
auf ein ungewöhnliches Ausmass an Störungen höherer kognitiver Funktionen hätte
geben können. Wenn solche Einschränkungen vorlägen oder vorgelegen haben
sollten, was zwar insbesondere anfangs nicht auszuschliessen sei, so seien
diese in der Ausprägung offensichtlich nicht so ausgeprägt, als dass sie
insbesondere anfangs in den Akten einer Erwähnung bedurft hätten, noch das
erfolgreiche Absolvieren eines 3-jährigen Vollzeitstudiums (1996-1999) und auch
nicht die jahrelange berufliche Vollzeittätigkeit (anschliessend bis 2012)
erkennbar eingeschränkt hätten. Die Erklärung von Dr. med. B.___,
Exekutivfunktionsstörungen würden sich in einem extern strukturierten Setting
wie einem neuropsychologischen Untersuchungsgang wenig zeigen (also sinngemäss
überlernte Handlungen seien möglich), vielmehr im unstrukturierten Alltag
manifestieren, möge zwar prinzipiell teilweise zutreffen, jedoch sei dies
allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Arbeitsplatzbedingungen daran
anzupassen wären. Es wäre aber doch sehr erstaunlich, wenn gerade eine
anspruchsvolle Tätigkeit in einer Bank, mit durchaus anzunehmender
Notwendigkeit einer selbstkritischen, flexiblen und bewussten
Handlungskontrolle, auch ausweislich der Arbeitsbiographie jahrelang möglich
gewesen sein, nun aber so beeinträchtigt sein solle. Die aktenkundig erwähnten
Überlegungen, es wäre damals eine hirnorganische Störungssymptomatik
eingetreten und allenfalls nur langfristig kompensiert gewesen, könne
rückblickend aus neurologischer Sicht somit in der apodiktischen Darstellung
und Schweregradbewertung nicht nachvollzogen werden. Dr. med. B.___
übersehe die Vielzahl von anderen Faktoren mit modulierendem Einfluss auch auf
die Entwicklung allfälliger psychoemotionaler Störungen. So seien in der
Komplexität eben auch Persönlichkeits- und sozialrelevante Aspekte zu beachten
(Persönlichkeitstyp, Attributionsstil, Coping-Strategien, soziale Rollen und
Bindungsgestaltung, psychische Vorbelastungen). Es seien aber auch
arbeitsplatzbezogene Faktoren relevant (z.B. Arbeitsplatzzufriedenheit), aber
auch Entschädigungsansprüche könnten eine Rolle spielen (insbesondere auch in
gutachterlichem Kontext zu bedenken, zumal nach dem SHT 6/2016 im Raum solches
als Opfer des Unfallereignisses zu diskutieren sei).
Des Weiteren setzt sich der
neurologische Gutachter auf einleuchtende Weise mit dem Unfallereignis vom 13.
Juni 2016 und dessen Folgen auseinander: Es habe gemäss aktueller Anamnese
keine signifikante retrograde Amnesie bestanden. Zumindest akustische Wahrnehmungen
seien sogar noch im Unfallmoment geschildert worden. Die Bewertung der
anterograden Amnesiedauer sei durch die medizinischen Massnahmen mit
Ruhigstellung und Sedierung bei zudem bestehender Rückenverletzung erschwert.
Jedoch sei gemäss den rapportierten Berichten auch keine Intubation benötigt
worden. Auch seien Erinnerungsinseln während des Fluges im Helikopter
erinnerlich. Eine längere Dauer einer Bewusstlosigkeit sei somit nicht
ausgewiesen. Diese Einschätzung teile im Übrigen auch Dr. B.___ in seinem
Bericht von 19. August 2021. Bei GCS 15/15 und nur kurzer anterograder
Bewusstlosigkeit könne somit formal nur von einem leichten Schädelhirntrauma
ausgegangen werden. Im Weiteren sei aus neurologischer Sicht die Frage nach
allfälliger intrakranieller und insbesondere nach Hirnparenchymschädigung zu
klären. Aktenkundig seien diesbezüglich in der ersten orientierenden Bildgebung
mit Schädel-CT keine intrazerebralen Blutungen oder Kontusionsbefunde
festgestellt worden. Äusserlich habe nur eine Platzwunde links
frontotemporoparietal in der Region der Fixierungshalterung des Haarteiles
bestanden. Andere Prellungsmarken seien am Kopf nicht dokumentiert worden. Aber
auch die später durchgeführte MRI-Cranium vom 10. Juli 2017 als auch vom 21.
Dezember 2018 (letzteres im Rahmen des AA.___-Gutachtens) hätten nur den
altbekannten zystischen Substanzdefekt im Parenchym frontoparietal rechts
ergeben. Dabei werde im Originalbericht vom 10. Juli 2017 auch der Vergleich zu
den Bildbefunden vom 15. Februar 2014 beurteilt, in welchem explizit die
Ausdehnung und Signalgebung sowie die unveränderte Darstellung des
postoperativen rechtsseitigen frontalen Defekts mit angrenzender Gliose
beschrieben werde, sowie eine leichte Erweiterung des rechten Seitenventrikels
in Abgrenzung zum Resektionsbereich, ohne Befunddynamik im Verlauf. Unverändert
würden multiple punktförmige Bloomingartefakte in Venbold-Sequnzen mit
Hämosiderinring frontal rechts ohne Befundprogredienz im Verlauf beschrieben.
Auch würden keine Hinweise auf ein Rezidiv, keine sonstige intrakranielle
Raumforderung oder neue Blutung beschrieben, keine Schrankenstörung auch nach
intravenöser Kontrastmittelgabe, keine Diffusionsrestriktion, eine reguläre
Darstellung der intrakraniellen arteriellen Gefässstrukturen dokumentiert. Es
hätten somit also explizit keine Hinweise auf unfallkausale shearing-injuries
oder gar Kontusionsverletzungen festgestellt werden können. Somit sei auch die
explizit von Dr. B.___ bei der Beschreibung und Bewertung der MRI-Befunde
erwähnte frontobasal rechts an der Markrindengrenze liegende kleine
Signalstörung (was einer shearin-injurie hätte entsprechen können) als auch ein
Suszeptibilitätsartefakt im temporalen Operculum rechts, explizit schon im
Vorbefund von 2014 vor dem Unfallereignis in gleicher Weise vorhanden gewesen.
Es liege also keine Änderung der gegenüber einem Schädel-CT sicher wesentlich
aussagekräftigeren MRI-Bildbefunde nach dem Unfall vom 13. Juni 2016 vor.
Dies konstatiere auch Dr. B.___ explizit gleichermassen. Es könne
zusammenfassend somit also kein signifikantes bildtechnisches Korrelat für eine
relevante traumatische Hirngewebeschädigung festgestellt werden. Dr. B.___
postuliere zwar die Möglichkeit einer sogenannten diffusen axonalen Schädigung
(DAI), was er festmache an einem völlig unspezifischen Befund einer zudem nur
sehr diskreten fraglichen Volumenänderung am Gehirn im Vergleich der Bilder von
2014 zu 2018. Solche Befunde seien unspezifisch und sicher kein ausreichender
Beleg für eine stattgehabte intrazerebrale traumatische Schädigung. Es sei
somit also gemäss klinischer Klassifikation von einem leichtgradigen gedeckten
Schädelhirntrauma auszugehen ohne bildtechnischen validen Hinweis für eine
relevante Hirnparenchymschädigung durch das Unfallereignis von 13. Juni 2016.
Selbst wenn bei dem Schädelhirntrauma geringe diffuse axonale Schädigungen je
eingetreten sein sollten, ohne dass aber das Trauma überhaupt shearin-injuries
oder gar andere kontusionelle Schädigungs-Zeichen verursacht habe, so dürfe
eine weitestgehende Restitution im Heilungsverlauf erwartet werden.
Versicherungsmedizinisch könne jedoch ohne einen solchen signifikanten Nachweis
einer Hirnparenchym-Schädigung durch ein solch leichtes Schädelhirntrauma eine
längerdauernde klinische Beeinträchtigung, auch kognitiver Funktionen, nicht
plausibel gemacht werden. Wenn hier längere subjektive Beeinträchtigungen
geltend gemacht würden, die über ein halbes Jahr, und allenfalls hier
angesichts der Vorschädigung über ein Jahr hinausgingen, so seien andere Einflussfaktoren
insbesondere zu klären. Mittlerweile liege das Ereignis auch schon über sechs
Jahre zurück. Es könne also die im Weiteren auch derzeit noch immer angegebene
Beschwerdesymptomatik nicht ausreichend auf hirnorganischer Grundlage erklärt
werden. Umso mehr relativierten sich aber auch die Ausführungen im
neuropsychologischen Bericht von Frau Dr. phil. AF.___ vom 27. April 2020. Sie
beschreibe leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit im
Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen, und spezifischen exekutiven
Minderleistungen, sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit
und Erschöpfbarkeit bei längerdauernder konzentrativer Beanspruchung. Die
Beschreibung dieser auch von der Beschwerdeführerin vorrangig als
arbeitsrelevant geltend gemachten erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sei
jedoch ein völlig unspezifisches Phänomen. Es sei hier erinnert an die
Phänomenologie von HWS-Distorsionstraumen/Schleudertraumen, die eben ohne
jedwede Gehirnschädigung zu vergleichbarer Symptomatik führten, weshalb umso
mehr diese subjektiv so wesentlich arbeitslimitierend beschriebene Symptomatik
als multifaktoriell habe gewertet werden müssen. Solche unspezifischen
Phänomene hochakribisch auf einzelne minimale Detailbefunde im Gehirn
zurückführen zu wollen (hier die Forderung einer nicht bildgebend nachweisbaren
DAI), jetzt noch nach Jahren, folge vielmehr der unzulässigen Logik «post hoc
ergo propter hoc». Im vorliegenden Fall müsse vielmehr auf die psychiatrischen
und psychosomatischen Zusammenhänge verwiesen werden. Insbesondere seien hier
aber auch Aspekte der negativen Antwort- und Leistungsverzerrung gemäss der
neuropsychologischen Beurteilung der H.___ durchaus sehr beachtenswert.
Sodann setzt sich der neurologische
Gutachter eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden und allfälligen diesbezüglichen Inkonsistenzen auseinander: Gerade
die angegebene so erhebliche rasche Ermüdbarkeit und Leistungsminderung im
Rahmen des neurologischen Gutachtens habe nicht beobachtet werden können.
Immerhin sei die Versicherte zwischen 13:15 bis 18:10 Uhr, also fast fünf
Stunden lang neurologisch begutachtet worden, vorgängig aber sei sie bereits
zwischen 9:30 und 12:15 Uhr im psychiatrischen Gutachten gefordert worden,
nachdem sie die Anreise bewältigt habe. Trotz dieser Belastung habe sich die
Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten in ihrer Stimmung ausgeglichen
gezeigt, sei durchaus sehr gut schwingungsfähig gewesen, es habe sich in diesem
ausgedehnten Gespräch eine durchgängig unauffällige Auffassungsgabe,
Umstellungsfähigkeit und völlig unauffälliges Antwortverhalten ohne jegliche
erkennbare Beeinträchtigung durch allfällige Müdigkeit gezeigt. Die
Stimmmodulation und Stimmkraft seien durchgängig unauffällig geblieben, sie sei
gleichermassen dynamisch und kräftig im gesamten Verlauf geblieben, kein
Verlieren des roten Fadens, keine Müdigkeitszeichen wie Reduktion der
Stimmkraft, kleine Augen, Reduktion der Mimik oder Gestik. Einzig erst am
Schluss ab 17:00 Uhr seien völlig diskrepant zu diesem ansonsten völlig
gleichbleibenden Vigilanzniveau scheinbare Ermüdungszeichen im Sinne eines 3
oder 4-maligen Gähnens aufgetreten, mit dem gleichzeitigen subjektiven Hinweis
der Versicherten, sie stehe jetzt neben sich und habe Sorge, nicht mehr nach
Hause zu kommen. Dieses Erscheinungsbild sei jedoch erst im direkten zeitlichen
Zusammenhang aufgetreten, als das Thema der Leistungsminderung und der
Belastbarkeitsminderung nochmals angesprochen worden sei mit dem zusätzlichen
Hinweis des Referenten, dass sie doch vergleichsweise gut durchgehalten habe in
der bisherigen gesamten Begutachtung. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin
explizit in dem eine Woche später durchgeführten internistischen Gutachten
spontan darauf hingewiesen habe, sie wäre im neurologischen Gutachten fast
eingeschlafen. Dieser somit vermittelte Eindruck der hohen Ermüdbarkeit sei aus
neurologischer Sicht aber eben nicht zutreffend. Ein settingabhängiges und
themenabhängiges Antwortverhalten sei somit erkennbar. Dieses reihe sich in die
Beobachtungen im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung ein, vorgenommen
von Frau lic. phil. G.___ vom 20. Juli 2022, in welchem ebenfalls deutliche
Zeichen der nichtauthentischen kognitiven Einschränkungen von Aufmerksamkeit,
Neugedächtnis und Exekutivfunktionen hätten dokumentiert werden können. Aber
auch die subjektiv angegebenen ausgeprägten Schmerzen, insbesondere im rechten
Knie, sodass ihr weitgehend sportliche Aktivitäten verwehrt seien, die sie
gemäss eigenen Angaben so dringlich bräuchte für ihre subjektive Aktivierung,
könnten so nicht nachvollzogen werden. Im klinischen Eindruck fänden sich
während der Begutachtung keine Zeichen einer solchen Schmerzsymptomatik, trotz
langdauerndem Sitzen. Es seien weder affektiv noch vegetative Schmerzkorrelate
nachweisbar, noch sei das Verhalten auffällig gewesen. Wie sodann in der
interdisziplinären Besprechung mit dem Orthopäden von diesem ausgeführt werde,
seien zwar bei einer mässigen retropatellaren Knorpelschädigung und einer
tiefstehenden Patella bei einer muskulären Quadriceps-Insuffizienz Schmerzen zu
erwarten bei T.igkeiten mit Belastung der Kniescheibe, also wenn Anpressdruck
auf die Patella ausgeübt werde, jedoch sei eben keine Schädigung im
tibiofemoralen Gelenkanteil des Kniegelenks vorhanden, so dass sehr wohl
natürlich alle axialen Kniebelastungen möglich seien. Es gebe somit also sehr
wohl auch genügend Sportarten (z.B. Laufen, Joggen, Schwimmen), welche die
Versicherte ausüben könnte, wenn sie diese bräuchte. Und selbst wenn ein
gewisser Schmerz ausgelöst sein sollte, so wäre dieses üblicherweise als gut
behandelbar zu bewerten. Zudem seien auch hier Therapiereserven gegeben. Die
subjektive Interpretation, ihre subjektive Müdigkeit sei insbesondere auch
Folge ihrer schmerzbedingt nicht ausübbaren sportlichen Betätigung, könne somit
nicht begründet werden und entspreche einem medizinischen Laienmodell ohne
objektive plausibel Grundlage. Dass im Rahmen ihrer eher asthenen
Konstitutionstendenz eine Aktivierung sinnvoll sei, dürfe aber angenommen
werden. Dieses entspreche aber ihrer persönlichen Prädisposition, was nicht als
krankheitswertig bezeichnet werden dürfe. Versicherungsmedizinisch könne also
das Knieleiden ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden für die subjektiv
angegebene Leistungsminderung. Aus neurologischer Sicht sei zudem beizutragen,
dass auch keine primär neurogenen kniegelenkbezogenen Schädigungskorrelate
bestünden. Dieses sei aus der Aktenlage auch retrospektiv zu konstatieren. Aber
auch hinsichtlich des Rückenleidens habe zwar im Rahmen des Unfallereignisses
von 13. Juni 2016 eine damals aufgetretene instabile Fraktur LWK1, LWK2 und
stabile Fraktur LWK5 osteosynthetisch versorgt werden müssen (Fixateur intern
Spondylodese BWK11 - LWK3 vom 14. Juni 2016, Metallentfernung 28. Juli 2017).
Jedoch gebe die Versicherte selber an, dass sie diesbezüglich recht zufrieden
sei mit dem Outcome der bisherigen Behandlung. Auch diesbezüglich fänden sich
klinisch-neurologisch keinerlei Hinweise für eine signifikante neurogene
Beeinträchtigung, explizit fänden sich auch hier eben keine Hinweise auf primär
neurogene Schmerzanteile, speziell eben keine radikuläre Symptomatik. Auch
dieses gelte ausweislich der Aktenlage durchgängig retrospektiv. Im Hinblick
auf die genannten Kopfschmerzen seien diese deskriptiv zwar als
Kombinationskopfschmerz bestehend aus vereinzelt Migräne-Episoden (pulsierend,
vereinzelt bis drei Tage Dauer, bei familiärer Disposition väterlicherseits),
als auch mit teilweise Spannungskopfschmerzen (holozephal, drückend) zu
klassifizieren, bei einer Häufigkeit von ca. allenfalls einmal in der Woche und
zumeist Ansprechen auf Medikation, überdies nicht ausgeschöpfter
Therapiereserven, begründeten diese ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Es dürfe also konstatiert werden, dass eine relevante
pathogenetische Grundlage für eine höhergradige Schmerz-symptomatik organisch
nicht bestehe. Auch hinsichtlich der angegebenen Schlafstörungen (Ein- und
Durchschlaf sei wegen Schmerz gestört) könne dieses weder aus neurologischer
Sicht objektivierbar somatisch begründet werden noch unter Einbezug der
orthopädischen gutachterlichen Befunde (im Konsens). Aber auch hinsichtlich der
angegebenen Tinnitussymptomatik wechselten offensichtlich die
Darstellungsarten. Während die Beschwerdeführerin hier den Tinnitus «seit
Unfall von 13. Juni 2016» geltend mache, sei im ORL-Bericht von Dr. T.___ vom
29. August 2017 explizit zur Anamnese angegeben worden: «Seit 2 - 3
Wochen leidet sie an einem rauschenden Tinnitus links». Der klinische
ORL-Befund sei ansonsten normal gewesen. Somit sei auch diesbezüglich eine
unfallkausale somatische Pathologie nicht objektivierbar. Aber auch aus
allgemeininternistischer Sicht könnten in Gesamtbetrachtung interdisziplinärer
keine zusätzlichen Gründe für die angegebenen Beeinträchtigungen objektiviert
werden. Allgemein-internistische Gründe für eine Fatigue bestünden nicht.
Hinsichtlich der ehemaligen Dünndarm-Schädigung fänden sich keine Folgen. Aus
dem Pneumothorax seien keine weiteren Folgen erwachsen.
Des Weiteren führt der neurologische
Gutachter zu allfälligen Beeinträchtigungen durch die von ihm gestellten
Diagnosen aus, die erhobenen Befunde zeigten objektivierbar kein neurologisches
sensomotorisches und koordinatives Störungsmuster. Es ergäben sich keine
konkreten Hinweise für entsprechende Schädigungen. Insbesondere seitens des
Rückenleidens seien keine neurologischen Folgen verblieben. Selbst die
Versicherte erkläre hierzu, dass sie vergleichsweise wenig lumbale
Rückenschmerzen habe. Es könne zwar initial eine insgesamt leicht reduzierte
lumbale Rückenbelastbarkeit angesichts des Status nach Operation nachvollzogen
werden. Die körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten, wie solche eben
auch im administrativen Bereich gefordert seien, könnten somit normal und
umfänglich durchgeführt werden, mindestens bestünden keine neurogenen
Störungsanteile. Dieses dürfe spätestens auch nach der
Osteosynthesematerialentfernung (OSME) 2017 angenommen werden. Hinsichtlich des
muskuloskelettal vorrangig im Vordergrund stehenden Knieleidens ergäben sich
ebenfalls keine Hinweise für primär neurogene Störungen. Eine Schädigung
kniegelenksbezogener Nervenstrukturen könne nicht festgestellt werden. Zwar
seien bei tiefstehender Patella und mässiger retropatellarer Knorpelschäden bei
Patella-belastenden Tätigkeiten gewisse Beschwerden nachvollziehbar. Dieses sei
jedoch nur hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils zu beachten (siehe
orthopädisches Gutachten). Zusätzliche Einschränkungen des Funktionsprofils aus
neurologischer Sicht ergäben sich diesbezüglich nicht, zumal in der aktuellen
klinischen Untersuchung keine signifikante Auffälligkeit im Gangbild
feststellbar gewesen sei (kein Schonhinken). Für die angestammte Tätigkeit
ergebe sich somit hieraus auch bei Einbezug der orthopädischen Befunde, keine
Einschränkung. Die allenfalls gelegentlich kurz zu Ausfällen führenden
Migränekopfschmerzen (Analgetika wirkten nicht immer ausreichend, wenn ein
höheres Schmerzniveau überschritten sei, teilweise pulsierender Charakter, mit
Licht- und Lärmempfindlichkeit und teilweise auch Episoden der Kopfschmerzen
von drei bis vier Tagen) seien angesichts der familienanamnestischen
Auffälligkeiten beim Vater als familiäre, primär angelegte episodische Migräne
zu bewerten und seien nicht als dauerhafter posttraumatischer Kopfschmerz zu
beurteilen. Selbst wenn initial solche vorgelegen haben sollten, so wären diese
zumeist nur kurze Zeit versicherungsmedizinisch unfallkausal anzuerkennen,
allenfalls wenige Wochen, allerlängstens in dann aber nur geringem Umfang bis
zu einem Jahr. Teilweise werde überlagert aber auch ein holozephaler,
drückender, dumpfer, helmförmiger Kopfschmerz beschrieben, der als
Spannungskopfschmerz zu klassifizieren sei. Selbst wenn nach dem Unfallereignis
2016 vorübergehend also ein posttraumatischer Kopfschmerz bestanden haben
sollte, der zumeist in solcher spannungskopfschmerzartigen Phänomenologie
auftreten könnte, so könne dieses angesichts fehlender intracranieller
traumatischer Schädigungsfolgen keine längerdauernde Beeinträchtigung erklären.
Es wäre im Verlauf also eine überholende Kausalität der Vorzustände, der schon
primär angelegten episodischen Migräne respektive Spannungskopfschmerzen zu
konstatieren. Auch schon vor dem Unfall habe eine Tendenz zu Kopfschmerzen
bestanden, wenngleich nicht in dieser Ausprägung und Häufigkeit, wenn man den
subjektiven Angaben folge. Zur Häufigkeit der Kopfschmerzen beschreibe die
Versicherte aber auch, dass die ausgeprägte migräneartige intensive
Kopfschmerzsymptomatik nur sporadisch auftrete, so zum Beispiel innerhalb der
ersten fünf Monate dieses Jahres mit ca. nur drei solcher Episoden. Ansonsten
trete der Kopfschmerz als Spannungskopfschmerz, also leichterer Kopfschmerz,
etwa nur einmal in der Woche auf. Somit sei die Häufigkeit der Kopfschmerzen –
unabhängig von der Ätiopathogenese – gering und damit nicht als arbeitsrelevant
zu bewerten, zumal auch Therapiemöglichkeiten bestünden, welche bislang nicht
genutzt worden seien (Basistherapie bei Migräne, Akutmedikamente
migränespezifisch). Es könne somit auch bezüglich dieser Kopfschmerzsymptomatik,
gleich welcher Pathophysiologie, funktionell keine signifikante
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aber auch das leichte
gedeckte Schädelhirntrauma ohne objektiv belegbare Gehirngewebeschädigung könne
nur vorübergehend eine Beeinträchtigung erklären, welche im Decrescendo
abklingen müssten binnen ca. sechs Monaten, allerlängstens einem Jahr
(angesichts der Vorschädigung verlängerter Zeithorizont, damit werde den
allfällig leicht reduzierten Kompensationsreserven bei Vorschädigung genügend
Rechnung getragen). Begründbare verbliebene hirnorganische Schäden durch den
Unfall von 13. Juni 2016 seien nicht belegbar, mindestens nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit. Alle entsprechenden Annahmen, so auch von
Frau Dr. phil. AF.___ (27. April 2020), seien nicht begründbar. Leider könne
ausweislich der wiederholt feststellbaren Inkonsistenzen im Sinne der Antwort- und
Leistungsverzerrung bei der Beschwerdeführerin nicht auf die gezeigten
neuropsychologischen Befunde in Gänze abgestellt werden. Die tatsächlichen
Einschränkungen lägen sicherlich deutlich tiefer als in den Untersuchungen
gezeigt, was sich auch aus der Biografie zeige. Zudem seien nur vergleichsweise
leichte Defizite ehemals feststellbar gewesen als es darum gegangen sei, den
Führerschein wieder zu erlangen, also höhere Motivation bestanden habe. Das
Unfallereignis von 13. Juni 2016 ohne objektiven validen Hinweis für eine
Hirnsubstanzschädigung erkläre keine längerdauernde Veränderung dieser
Ausgangslage aus organischer Sicht. Auch bei Bestehen eines solchen leichten
gedeckten Schädel-Hirn-Traumas erklärten sich nicht durchgängig dauerhafte
relevante Beeinträchtigungen in der subjektiv so tief angegebenen
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Dieses sei neurologisch nicht begründbar.
Es sei hier von zusätzlichen Aspekten und Faktoren auszugehen, welche in den
Bereich psychoreaktiver Aspekte falle und auch gegenüber Inkonsistenzen
abgegrenzt werden müsse. Es seien hier somit multifaktorielle Ursachen zu
betrachten. Es müsse diesbezüglich aber auf die psychiatrischen Zusammenhänge
verwiesen werden. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die
Versicherte schon vor dem Unfallereignis nur zu 60 % arbeitstätig war, damals
reduziert aus persönlichen Gründen. Es dominierten damals also nicht die
gesundheitlichen Probleme als eben die wirtschaftlichen Aspekte beim
Arbeitgeber. Siehe dazu aber die oben schon beschriebenen Inkonsistenzen
bezüglich subjektiver Angabe zu Müdigkeit als auch Schmerz. Es sei hier von
mindestens teilweise von dysfunktionaler Beschwerdeverarbeitung und
Symptomausweitung auszugehen, weshalb hier umso mehr auf die psychiatrische
Bewertung hinzuweisen sei. Inkonsistent erscheine diesbezüglich aber auch, dass
die Versicherte bisherige Therapiemassnahmen psychologisch/psychotherapeutisch
nicht erhalten habe, auch ein psychiatrischer Therapieansatz sei von ihr wieder
beendet worden und habe gemäss ihren Angaben nur ca. ein halbes Jahr gedauert.
Sinngemäss sei sie diesbezüglich nicht adäquat behandelt worden. Hinsichtlich
der Persönlichkeit werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Gewisse
Auffälligkeiten seien erkennbar, aus der frühen Biografie auch teilweise
ableitbar. Die Angaben, ungenügend sportlich aktiv sein zu können, sei nicht
nachvollziehbar. Die subjektiven vorgebrachten Begründungen seien plakativ.
Auch die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl könne neurologisch nicht
erklärt werden und sei im klinischen Befund nicht verifizierbar gewesen.
Zusammenfassend könne aus neurologischer Sicht durch das Unfallereignis vom 13.
Juni 2016 keine zusätzliche Einschränkung des vorbestehenden Funktions- und
Fähigkeitsprofils objektiv begründet werden. Dieses gelte mindestens ab dem
Zeitpunkt ein Jahr nach Unfallereignis. In etwa dieser Zeit sei auch die
Metallentfernung vorgenommen worden (sowohl lumbal wie auch an der Patella),
eine allfällige vorübergehen Beeinträchtigung durch das Schädelhirntrauma wäre
zu diesem Zeitpunkt als weitestgehend abgeklungen zu bewerten (dieser
Zeithorizont berücksichtige die theoretisch denkbare leicht reduzierte
Kompensationsreserve des Gehirns bei Vorschädigung). Die Arbeitsfähigkeit sei
aus organisch neurologischen Gründen dann vergleichbar mit der früheren
Arbeits- und Leistungsfähigkeit, in welcher die Versicherte jahrelang mit
vollem Pensum in durchaus auch kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten gearbeitet
habe. Nur aus persönlichen Gründen habe sie 2014 das Pensum reduziert unter
Aspekten der Work-Life-Balance und bei damaliger Lebenssituation in finanziell
gut gestellter Partnerschaft. Es sei dann zwar zur Trennung im Herbst 2015
gekommen, eine Erhöhung des Arbeitspensums sei an mangelnden Jobangeboten
gescheitert. In dieser Situation der zerbrochenen Partnerschaft und auch in der
Folge limitierten Finanzen sei es letztlich zu der Unfallsituation gekommen, in
welcher sie unverschuldet Opfer in einem Verkehrsunfall geworden sei. Die
Auswirkungen dieser psychosozialen Faktoren in Wechselwirkung mit den
anfänglichen somatischen Beeinträchtigungen (WS-OP, Knie-OP) seien psychiatrisch
zu klären.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar: Die bisherige
Tätigkeit im KV-Bereich sei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu
100 % ohne Leistungseinschränkungen zumutbar. Die angestammte Tätigkeit
(KV-Tätigkeit) sei als leidensadaptiert zu bewerten. Diese Einschätzung gelte
mindestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 13. Juni 2016. Eine geringe
Einschränkung der lumbalen Rückenbelastbarkeit sei ausweislich der
Rückenoperation erklärbar. Auch sei eine leichte Einschränkung
Patella-belastender Tätigkeiten am rechten Knie begründbar. Somit seien
körperlich leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Arbeiten möglich.
Wegen der Kniepathologie sollten gelegentliche Wechselbelastung und Bewegung
für das Knie ermöglicht werden. Kognitive Einschränkungen seien angesichts der
Inkonsistenzen nicht genau beurteilbar, lägen aber sicher deutlich unter den
mit Antwort- und Leistungsverzerrung gezeigten leicht bis mittelgradigen
Einschränkungen im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung. Es sei
überwiegend wahrscheinlich auch keine signifikante Verschlechterung gegenüber
dem Vorzustand bezüglich des Unfallereignisses 13. Juni 2016 aus neurologischer
Sicht anzunehmen. Früher habe die Versicherte auch vollumfänglich jahrelang in
kognitiv anspruchsvoller Tätigkeit (Bankangestellte) gearbeitet und habe zuvor
noch ein 3-jähriges Studium absolviert. Wegen des Tinnitus als auch wegen der episodischen
Kopfschmerzen sollten Arbeiten in lärmender und reizdichter Umgebung vermeiden
werden.
Schliesslich vermögen auch die aus
unfallversicherungsrechtliche Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters
zu überzeugen: Zusammenfassend könne die subjektiv angegebene erhöhte
Ermüdbarkeit und Leistungsminderung nicht mehr aus neurologischer Sicht durch
somatische hirnorganische Unfallfolgen erklärt werden. Es sei keine überwiegend
wahrscheinliche Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand (mit St.n. Operation
und Strahlentherapie eines Oligodendrogliom 1992) belegbar. Zum Rückenleiden
und Knieleiden äussere sich das orthopädische Gutachten. Ein angegebener
Tinnitus sei gemäss Aktenlage mit Bericht vom 29. August 2017 damals erst seit
zwei oder drei Wochen bestehend angegeben worden und sei somit ebenfalls nicht
unfallkausal. Angegebene episodische Kopfschmerzen seien lediglich
vorübergehend kurze Zeit als unfallkausal zu betrachten. Es sei eine
überholende Kausalität des Vorzustandes zu konstatieren. Unfallkausal seien
rein neurologisch keine Einschränkungen der Fähigkeiten und der Funktionen
begründbar. Es müsse auf das psychiatrische Fachgebiet verwiesen werden.
Hinsichtlich des zerebralen Vorzustandes (St.n. OP und Radiatio eines
Oligodendrogliom 1992) sei durch das leichte gedeckte Schädelhirntrauma ohne
objektivierbaren Hinweis auf Hirngewebeschädigung keine richtunggebende
Verschlechterung dieses Vorzustandes begründbar. Es könne nur von einer
vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der
Kopfschmerzen sei nur eine kurze Zeit der vorübergehenden Verschlechterung
erklärbar. Spätestens ein Jahr nach Unfallereignis gelte rein neurologisch
theoretisch-medizinisch der Status quo ante vel quo sine. Auf Echtzeitdaten
könne wegen der wiederholt deutlichen Inkonsistenzen (sowohl gemäss Aktenlage
bei Vergleich der Befunde als auch aktuell im Rahmen unserer Gutachten) nicht
abgestellt werden. Neurologisch bestehe kein Integritätsschaden.
Am Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens vermögen weder die Rügen der Beschwerdeführerin noch die
entgegenstehenden Arztberichte etwas zu ändern. Die Rügen der
Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf darzulegen, dass
sich der neurologische Gutachter ungenügend mit den entgegenstehenden
Arztberichten auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich erübrigen sich aber
weitergehende Ausführungen und es kann auf die schlüssigen Erläuterungen des
neurologischen Gutachters verwiesen werden. Dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, der von ihr geschilderte Schwindel sei von den Gutachtern
völlig unberücksichtigt geblieben, ist entgegenzuhalten, dass der neurologische
Gutachter diesbezüglich festhielt, die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl
könne neurologisch nicht erklärt werden und sei auch im klinischen Befund nicht
verifizierbar gewesen. Auch die Rügen im Zusammenhang mit den im Vergleich zum
Gutachten divergierenden Tonaufnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf kaum
relevante Details, welche den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens
nicht zu vermindern vermögen. Eine Voreingenommenheit des Gutachters, wie dies
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist daraus nicht ersichtlich.
Sodann ist auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für
Neurologie FMH, vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8) einzugehen. Dr. med. B.___
führt darin unter anderem aus, das Alter zum Zeitpunkt der Hirntumorbehandlung
spreche entgegen der auf veralteten Lehrmeinungen basierenden oder zumindest zu
allgemein gehaltenen Darlegungen des Gutachters genau nicht für eine gute,
sondern für eine ungünstige langfristige Prognose. Zu beachten sei dabei auch,
dass die Frontalhirnfunktionen für die Anpassung an veränderte Umstände sehr
wichtig seien. Eine Konsequenz daraus könne sein, dass die kognitiven
Ressourcen vermindert seien, die Folgen einer weiteren, späteren Hirnverletzung
zu kompensieren. Wenn der neurologische Gutachter zwar anerkenne, dass eine
grosse Läsion im Frontalhirn vorhanden sei, aber Auswirkungen davon verneine,
weil sich die Symptome von denjenigen unterschieden, die in diesen alten, auf
der Forschung des 19. Jahrhunderts basierenden Atlanten eingetragen seien,
berücksichtige er den aktuellen Wissensstand nicht. In der damals
durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Juni 1994 habe der
Neuropsychologe auf jeden Fall kognitive Defizite beschrieben, die er
«eindeutig» als psychoorganisch begründet betrachtet habe. In dieser
Konstellation sei wahrscheinlicher, dass die damaligen neuropsychiatrischen
Symptome organische Folgen der Frontalhirnläsion gewesen seien, als dass es
sich (ausschliesslich) um reaktive psychologische Phänomene gehandelt habe.
Diesen Ausführungen von Dr. med. B.___ ist aber entgegenzuhalten, dass
vorliegend eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass
bei der Beschwerdeführerin verminderte kognitive Ressourcen vorliegen. Die
diesbezüglichen neuropsychologischen Befunde waren gemäss dem neuropsychologischen
Gutachten der H.___ nicht verwertbar. Sodann macht Dr. med. B.___ weiter
geltend, die Beschwerdeführerin sei mittels Operation und Bestrahlung
(Radiotherapie) behandelt worden. Das Besondere bei dieser Behandlung sei, dass
die Operation zu einem sofortigen Schaden führe, die Radiotherapie jedoch zu
einem verzögerten. Die Radiotherapie sei neurotoxisch, also für das Hirn
schädlich, und zwar für weite Teile des Hirns, da ja nicht nur die operierte
Stelle, sondern das ganze Hirn bestrahlt werde. Diese neurotoxischen Effekte äusserten
sich aber erst im jahrelangen Verlauf, wenn die geschädigten Hirnareale
zunehmend zugrunde gingen. Entgegen der allgemeinen Aussage des neurologischen
Gutachters sei es gestützt auf Studien bei Überlebenden von Oligodendrogliomen
geradezu typisch, dass kognitive Defizite im Verlauf neu aufträten und
zunähmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass zum Gutachtenzeitpunkt kognitive Folgen
der Hirntumorbehandlung vorlägen, sei – rein statistisch – mit 70 % sehr viel
höher als die Wahrscheinlichkeit von lediglich 30 %, dass keine solchen Folgen
vorhanden seien. Diese Erläuterungen von Dr. med. B.___ erscheinen zwar
grundsätzlich nachvollziehbar, sie bleiben aber schlussendlich hypothetisch, da
sie eben nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
belegen vermögen, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch die
Bestrahlung ebenfalls Spätfolgen in Form von entsprechenden kognitiven
Defiziten vorliegen, zumal solche gestützt auf die nicht verwertbaren Resultate
der neuropsychologischen Resultate eben nicht verifiziert werden konnten. Des
Weiteren weist Dr. med. B.___ darauf hin, dass der neurologische und der
psychiatrischen Gutachter unterschiedliche psychische Befunde erhoben hätten,
welche interdisziplinär hätten diskutiert werden müssen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Befunderhebung grundsätzlich in den
psychiatrischen Fachbereich fällt, weshalb diesbezüglich unterschiedliche
Befunderhebungen in unterschiedlichen Fachbereichen nicht per se gegen den
Beweiswert der Teilgutachten sprechen und auch nicht einer interdisziplinären
Beurteilung bedürfen.
Insofern Dr. med. B.___ in seinen
vorhergehenden Berichten die Hirnathrophie als Folge des Unfallereignisses vom
13. Juni 2016 beurteilte, ist sodann Folgendes festzuhalten: Zwar kann bereits ein mittelschweres bis schweres
Schädelhirntrauma innerhalb eines halben Jahres zu einer deutlichen
Hirnatrophie führen, die dann in den folgenden Jahren fortschreiten kann
(Barnes DE, Byers AL, Gardner RC, Seal KH, Boscardin WJ, Yaffe K. Association
of Mild Traumatic Brain Injury With and Without Loss of Consciousness With
Dementia in US Military Veterans. JAMA Neurol. 2018;75(9):1055-1061. https://jamanetwork.com/journals/jamaneurology/article-abstract
/2679879; besucht am 25. September 2023). Jedoch ist aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall ein
mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma erlitten hat. So sind, wie
erwähnt im Zusammenhang mit dem Unfall keine strukturellen Schädigungen des
Gehirns erstellt und im
Austrittsbericht des O.___ vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 186) wurde der Wert der
Glasgow Coma Scale (GCS) bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem
Unfallereignis lediglich auf 15 – entsprechende dem geringsten Wert –
festgelegt. Zwar hat die
Beschwerdeführerin am Kopf eine Rissquetschwunde erlitten und sie berichtet von
einem Bewusstseinsverlust. Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Akten aber
höchstens von einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung
auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E.
5.2.2; vgl. z.B. flexikon.doccheck.com/de /Glasgow_Coma_Scale), womit eine
Unfallkausalität der Hirnatrophie auch aus diesem Grund wenig wahrscheinlich
erscheint. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorstehenden überzeugenden
Ausführungen des neurologischen Gutachters der H.___ verwiesen werden. Auch Dr.
med. B.___ räumte in seinem Bericht vom 7. September 2021 ein, dass solche
strukturellen Scherverletzungen, welche zu einem Absterben des Axone und damit
zu einem messbaren Verlust an Hirnvolumen führten, bei der Beschwerdeführerin
nicht hätten bildgebend nachgewiesen werden können. Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen am Gehirn nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von
Dr. med. B.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind
und somit den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht zu vermindern
vermögen.
Auf das beweiswertige neurologische
Teilgutachten der H.___ ist somit abzustellen.
8.5
8.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der H.___ (A.S. 137 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit:
-
Somatoforme Störung
(somatische Belastung) F45.1
-
Nicht-authentische
kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und
Exekutivfunktionen mit/bei:
o Problematisches Leistungsverhalten (am
ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)
o Polytrauma mit Schädeltrauma links am
13. Juni 2016
o Status nach Oligodendrogliom präzentral
rechts, operativ entfernt 1992
o St. n. Operation und Bestrahlung eines
Oligodendroglioms WHO III 1992
Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit:
-
Persönlichkeitsakzentuierung
Z73.1
-
Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung Z 73
Sodann begründet der psychiatrische
Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der
Versicherten sei von einer Somatisierungsstörung im Sinne einer somatischen
Belastungsstörung auszugehen. Für die Entstehung von psychosomatischen
Erkrankungen spielten u.a. psychische, gesundheitliche, gesellschaftliche und
soziale Aspekte sowie Persönlichkeit und hereditäre Veranlagung eine Rolle. Bei
der sogenannten somatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 und ICD-11 handle es
sich um ein Zustandsbild mit körperlichen Symptomen, die belastend seien oder
zu erheblichen Einschränkungen der täglichen Lebensführung führten. Dabei
könnten entweder spezifische Symptome wie Schmerzen oder unspezifische Symptome
wie z.B. subjektive Erschöpfung vorliegen. Diese gingen definitionsgemäss mit
Einbussen der Lebensqualität und einer Einschränkung der Teilhabe am
Arbeitsleben einher. Die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung
entspreche gemäss ICD-10 der Diagnose ICD-10 F 45.1. Bei der Versicherten lägen
Kriterien gemäss einer mittelschweren somatoformen Störung (analog somatischen
Belastungsstörung) vor: Bei der Versicherten bestünden seit Jahren körperliche
Symptome, welche die Versicherte belasteten und auf die sie eine besondere
Aufmerksamkeit richte. Die körperlichen Symptome der somatischen Belastung
sollten anhaltend sein und an den meisten Tagen und mindestens mehrere Monate
lang aufträten. Typischerweise solle eine körperliche Belastungsstörung ihre
körperlichen Symptome betreffen, die im Laufe der Zeit variieren könnten.
Gelegentlich gebe es ein einziges Symptom – in der Regel Schmerzen oder
Müdigkeit – das mit den anderen Merkmalen der Erkrankung verbunden sei (WHO
2018). Bei der Versicherten bestünden zusätzliche Faktoren, welche die
Symptomatik verstärkten und beeinflussten. Es lägen bei ihr neben den beiden
somatischen Problembereichen (Status nach Hirntumor, Status nach schwerem
Unfall) auch Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstrukturierung sowie
Traumatisierungen in der Vergangenheit vor, welche die Entwicklung der
somatoformen Störung begünstigten und die aktuellen Symptome verstärkten; diese
würden durch die anhaltende Beschäftigung mit den daraus resultierenden
Einschränkungen im Alltagsleben weiter gefördert und aufrechterhalten. Des
Weiteren sei bei der Versicherten als Diagnose von einer
Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, dabei wirke die Versicherte
introvertiert, in ihrem Lebensstil sozial eher zurückgezogen, nachdenklich,
wodurch auch interpersonelle Konflikte entstehen könnten. Es liege eine
passiv-abhängige Grundeinstellung vor, sie sei gewissenhaft, mitunter rigide,
aber auch loyal, strebsam, anankastisch und leistungsorientiert. Sie neige zum
Grübeln, zu Schuldgefühlen, zu Somatisierung, sie sei oft besorgt über ihre
körperliche Verfassung, fühle sich manchmal schon in Alltagssituationen
innerlich angespannt, ängstlich und überfordert und es träten vegetative
Reaktionen und emotionale Konflikte in Erscheinung. Sie neige zu geringem
Selbstvertrauen, schlechter Laune und scheine beeinflussbar, strebe nach
Autonomie und Unabhängigkeit. Sodann sei in Bezug auf eine allfällige
Frontalhirnstörung unter Berücksichtigung der psychiatrischen und
neuropsychologischen Untersuchung festzuhalten, dass bei Störungen des
Frontalhirns Defizite der sozialen und emotionalen Fähigkeiten bestehen
könnten, also auch der kognitiven Fähigkeiten (Aufmerksamkeit, Denken auf hohem
Niveau und Problemlösung). Wenn auch ein manifestes Frontalhirnsyndrom bei der
Versicherten klinisch und testpsychologisch nicht nachweisbar sei, lasse sich
ein gewisser Zusammenhang mit diesem speziell im motivationalen und
verhaltenspsychologischen Bereich nicht mit dem Mass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Jedoch stelle sich die Frage nach dem Grad
der Ausprägung dieser psychoorganischen Störungsanteile. Siehe dazu auch die
Ausführungen im neurologischen Gutachten. Hinweise für eine bedeutsame
affektive Störung lägen aktuell jedoch nicht vor.
Des Weiteren führt der Gutachter zur
Unfallkausalität grundsätzlich nachvollziehbar aus, die psychischen Beschwerden
seien allenfalls teilweise unfallkausal. Dies gelte für die weitere Entwicklung
der somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1, jedoch auch für die
motivationalen Faktoren. Es lägen auch unfallfremde Beschwerden vor, speziell
in Hinblick auf ihre Kindheitserfahrungen und Belastungen. Die Symptomatik
hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber anders (positiver)
entwickelt, wenn die Versicherte keinen Unfall erlitten hätte. Das
Unfallereignis habe eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes
bewirkt.
Was die Beschwerdeführerin sodann gegen
das psychiatrische Teilgutachten vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu
entkräften. So setzte sich der psychiatrische Gutachter – wie hiervor
ausgeführt – sehr wohl mit möglichen psychoorganischen Störungsanteilen
auseinander. Dass sich der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin gerügt –
nicht explizit mit der von Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FM, SUVA Versicherungsmedizin, im Bericht vom 8. Juni 2017
(SUVA-Nr. 134) gestellten Diagnose «Organisches Psychosyndrom nach
Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.2)» bzw. mit der von Dr. med. Y.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisarzt, mit Bericht vom 20. April 2018
(Suva-Nr. 274) gestellten Diagnose «Organische Persönlichkeitsstörung
(inhibitorisches Frontalhirnsyndrom) (ICD-10: F07.0)» auseinandersetzte,
vermindert den Beweiswert des Teilgutachtens somit nicht.
8.5.2 Des Weiteren führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, die Arbeitsfähigkeit liege aus psychiatrischer und
neuropsychologischer Hinsicht (gemäss Konsens) in der bisherigen und in einer
angepassten Tätigkeit bei 50 % integral. Das Zumutbarkeitsprofil laute wie
folgt: Kein Zeitdruck, es sollte wohlwollende Atmosphäre bestehen, die
Möglichkeit zu zusätzlichen Pausen oder einer kurzfristigen Möglichkeit, die
Arbeitszeit im Ausnahmefall der Befindlichkeit der Versicherten anzupassen,
sollte gewährt werden. Neuropsychologisch könne die Versicherte Neues sofort
notieren, es sollte sich eher um Routineaufgaben handeln. Die Aufträge sollten
ihr wiederholt oder schriftlich abgegeben werden, sie sollte vereinzelt mehr
Zeit zur Verfügung haben. Da aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger
kognitive Störungen bestünden, seien entsprechend weniger Anpassungen für eine
normale Leistungsfähigkeit notwendig. Sodann sei auch in
unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand zeige einen
undulierenden Verlauf, jedoch lasse sich gegenwärtig keine Auftrennung zwischen
unfallbedingt und nicht unfallbedingt in Prozenten ausdrücken; die Trennung
könne möglicherwiese aber nach einer adäquaten Therapie inkl. beruflicher
Massnahmen vorgenommen werden.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei in
Gesamtbetrachtung von einer Somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1
auszugehen, maximal in mittelgradiger Ausprägung.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die
Versicherte befinde sich gegenwärtig nicht in psychiatrische Betreuung. Sie
nehme auch keine Psychopharmaka ein. Unter Berücksichtigung der somatoformen
Schmerzstörung (somatische Belastung) sollte psychiatrisch einerseits die
Grundversorgung erweitert werden, in der Therapie sollten für die Versicherten
realisierbare Bewältigungsmassnahmen aus dem Beschwerdebild abgeleitet werden,
und es sollte eine Ermutigung bezüglich des gesundheitsfördernden Verhaltens
(intensivere körperliche Bewegung, Sport, soziale Kontakte, Schlafhygiene)
erfolgen mit der Entwicklung und Umsetzung von adaptiven
Bewältigungsstrategien. Bei dem Schweregrad und der Chronifizierung der
Versicherten sei es notwendig, eine psychotherapeutische Behandlung zu
etablieren. Falls eine ambulante Behandlung nicht möglich oder
erfolgversprechend wäre, sollte die Indikation zu einer multidisziplinären
stationären Behandlung überprüft werden. Als Therapieverfahren kämen die
kognitive Verhaltenstherapie oder eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie
in Betracht. Die Versicherte sollte auch Entspannungsverfahren erlernen, ggf.
wäre auch der Einsatz von, Biofeedbackverfahren zu erwägen. Auch der Einsatz
von Psychopharmakotherapie sollte in Betracht gezogen werden, allerdings
könnten unerwünschte Wirkungen katastrophisierende Gedanken und Bewertung der
Therapie bei der Versicherten auslösen. Weiter führt der Gutachter aus, aktuell
seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt. Diese sollten jedoch nach einer
Therapie von ca. 12 Monaten abhängig von Ergebnis in Betracht gezogen werden.
Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist somit im Resultat nicht von einer
Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, bei
Zunahme der psychischen Beschwerden sei von deutlicheren kognitiven
Einschränkungen auszugehen. Die kognitiven Leistungen könnten im Rahmen von
psychiatrischen Diagnosen schwanken.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung des Gutachters an, an guten Tagen werde sie um 7:00 Uhr wach, an
schlechten Tagen stehe sie etwas später auf. An schlechten Tagen fühle sie sich
den ganzen Vormittag müde, dann liege sie wieder ab und stehe manchmal erst
mittags auf. Wenn sie arbeite, müsse sie zwischen 8:00 bis 08:30 Uhr vor Ort
sein. Sie arbeite in der Regel bis 11:00 Uhr. Sie passe die Arbeitszeit aber
auch den Bedürfnissen an, auch wenn sie vormittags Therapien habe, gehe sie
etwas früher. Mit den neuen Medikamenten könne sie jetzt besser aufstehen, und
auch schlafen. Morgens müsse sie gleich auf das Smartphone schauen, sie schaue
immer etwas auf dem Smartphone, auch abends Filme oder andere Sachen. Manchmal
sitze sie nur da in der Stille, könne es aber schwer aushalten. In der Nacht
könne sie nicht länger als 2-3 Stunden am Stück schlafen. Im Moment werde sie
in der Nacht 3-4 mal wach. Wenn sie vormittags Therapie habe, gehe sie hin. Sie
gehe auch Einkaufen: Schwere Sachen müsse sie aber bestellen und ins Haus
liefern lassen. Zum Einkaufen nehme sie das Auto mit, wenn sie Kleinigkeiten
einkaufe, gehe sie zu Fuss. Mit dem Auto fahre sie auch zum Arbeitsplatz. Sie
versuche dann etwas im Haushalt zu machen, die Wohnung sauber zu halten.
Fenster lasse sie putzen, auch für die Terrassenbepflanzung brauche sie Hilfe.
Sie könne zwar noch Staubsaugen, müsse sich aber nach ihrer Kraft und
momentaner Kondition orientieren. Sonst schaue sich später gerne einen Film
oder Serien im TV. Sie lese nicht so viel, da sie sich abgelenkt fühle. Das
Lesen erfordere Konzentration, diese sei bei ihr momentan schlecht. Deswegen
lese sie nicht so viel und schaue dann eher mehr fern. Manchmal setze sie sich
an den PC. Sie liege oft auf dem Sofa, schlafe auch ein. Ins Bett gehe sie
zwischen 22:00 und 23:30 Uhr. Wenn sie aufwache, gehe sie auch aufs WC. Zu
ihrer Freizeitgestaltung und Hobbys gebe die Versicherte an, dass sie momentan
keine habe. Sie habe auch keine Hilfe für den Haushalt, habe momentan keine
Spitex, habe früher aber schon Spitex gehabt. Sie fahre Auto auf kurzen
Strecken, sonst benutze sie für längere Fahrten, wie heute, den Zug.
Ferienreisen mache sie zurzeit keine. Die Versicherte sei momentan sozial
relativ zurückgezogen, habe nur wenig Kontakte, weil sie nicht viel mit anderen
Personen unternehmen könne, deswegen blieben ihre Kollegen auch weg. Sodann
führte der psychiatrische Gutachter aus, die Versicherte verfüge über gute Ressourcen
und eine sehr gute berufliche Ausbildung / Weiterbildung sowie Erfahrung. Bei
der Versicherten gelte es jedoch auch die inneren (teils unbewussten)
Widerstände sowie die teils dysfunktionalen motivationalen Faktoren, um die
geschilderten Beschwerden zu überwinden, zu berücksichtigen. Zusammenfassend
liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen und –
gemäss ihren Angaben – wenigen sozialen Ressourcen überwiegend positive
persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führt der
psychiatrische Gutachter aus, bei der Versicherten erscheine das
Aktivitätenniveau zwar gleichmässig eingeschränkt, es liege auch ein
Leidensdruck vor, jedoch ergäben sich entgegen den Ergebnissen im BDI und SFSS
keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, vielmehr entsprächen die
Ergebnisse Inkonsistenzen, die auf eine Verdeutlichung bis Aggravation
zurückzuführen seien. Ähnliches ergebe sich aus der aktuellen
neuropsychologischen Untersuchung. Eine gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit zu
verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liegt
ein Leidensdruck vor, die Versicherte nehme derzeit aber keine adäquate
psychiatrische Therapie in Anspruch. Demnach ist von einem leichtgradigen
Leidensdruck auszugehen.
8.5.3 Insgesamt erweisen sich die
geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.
Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische
Gutachter der H.___ für eine angepasste Tätigkeit postuliert, lässt sich nach
dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber
nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.
c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V
193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende
Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei Ausschöpfung ihrer in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen
in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten.
Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer
medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne
dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische
Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen
von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt
werden.
8.6 Gestützt auf das beweiswertige
polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 28. März 2023 ist somit im Lichte
der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Leiterin nach wie vor
uneingeschränkt zumutbar ist. Auch im Verlauf ist keine längerfristige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt. So ist gemäss der
interdisziplinären Beurteilung der H.___-Gutachter ein Jahr nach dem Unfall –
somit ab Juni 2017 – von der im Gutachten statuierten Arbeitsfähigkeit
auszugehen: Aus neurologischer und internistischer Sicht bestand rückblickend
keine Einschränkung. Sodann kann orthopädisch bei klinisch führender
Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der Draht-Cerclage am rechten Knie,
mithin also ab dem 10. November 2016, von der aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Des Weiteren ergab sich aus
neuropsychologischer Sicht kein verwertbares Resultat, was sich im Sinne einer
Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Zudem ist auch in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die
Indikatorenprüfung sowohl aktuell als auch rückblickend von keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung aus psychiatrischer
Sicht ergibt sich denn auch nicht aus den Vorakten.
9. Da gestützt auf das Gutachten
der H.___ vom 28. März 2023 ein Einfluss der geltend gemachten psychischen
und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit verneint wurde, kann eine Adäquanzprüfung unterbleiben. Aber selbst
wenn vorliegend eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
bejahen wäre, wäre die adäquate Kausalität dieser Beschwerden zu verneinen, wie
nachfolgend darzulegen ist.
9.1 Treten nach einem Unfall
psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,
und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,
so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4
S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt
wurde im Austrittsbericht des O.___ vom 13. Juni
2016 (Suva-Nr. 186) der Wert der Glasgow Coma Scale (GCS) bei der
Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis lediglich auf 15 –
entsprechende dem geringsten Wert – festgelegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin am Kopf eine
Rissquetschwunde erlitten und sie berichtet von einem Bewusstseinsverlust sowie
einer Amnesie (vgl. Polizeibericht, Suva-Nr. 93 S. 31, Zeile 29-30). Dies
ändert aber nichts daran, dass ärztlich lediglich ein GCS von 15 dokumentiert
wurde. Somit ist aufgrund der medizinischen Akten insgesamt höchstens von einer
leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E. 5.2.2; vgl.
z.B. flexikon.doccheck.com/de/ Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge Anwendung der
Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist die adäquate
Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen).
9.2 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich
um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall
und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,
sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV
Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien
erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013
E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;
nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren
Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
9.3 Die Unfallschwere beurteilt sich
nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden
Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.
23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem
Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr. 93
und 105, S. 3): Gemäss Polizeirapport vom 4. August 2016 ereignete sich der
Unfall auf einer geradlinigen Hauptstrasse bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h und schönem, trockenem Wetter in einem Tunnel. Eine Autolenkerin
kam von ihrer Spur ab und kollidierte – nachdem sie bereits seitlich mit dem
Aussenspiegel eines entgegenkommenden Autos kollidiert war – frontal mit dem
Auto der Versicherten, die in entgegengesetzter Richtung unterwegs war. Die
Versicherte gab der Polizei gegenüber an, sie wisse nicht mehr, wie schnell sie
gefahren sei, aber wahrscheinlich maximal um die 60 - 80 km/h (Suva-Nr.
93 S. 32, Zeile 3).
Bei der Qualifikation der Unfallschwere
nicht zu berücksichtigen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die
durch das Ereignis verursachten Verletzungen. Wie ein Blick auf vergleichbare
Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung solche Frontalkollisionen in der Regel dem
eigentlich mittleren Bereich zugeordnet. Es kann diesbezüglich auf die
treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid verwiesen werden. Das Bundesgericht stellte bei einer
Frontalkollision zwischen zwei Personenwagen, wobei die Wucht des Aufpralls die
Fahrzeuge ins angrenzende Wiesland schleuderte, wo diese auf ihren Rädern zum
Stillstand gekommen sind und alle beteiligten Personen die Autos selbstständig
verlassen konnten, fest, damit sei nicht eine höhere Krafteinwirkung verbunden
als bei zahlreichen anderen Unfallereignissen, welche von der Rechtsprechung
noch als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt worden seien (Urteil des
Bundesgerichts vom 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2). Etwas heftiger
verlief derjenige Unfall, wo die versicherte Person mit ihrem Fahrzeug bei
einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn geriet, es mit
einem ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren
zu einer Frontalkollision kam und das Fahrzeug der versicherten Person bei
ausgelösten Airbags ins angrenzende Wiesland geschleudert worden ist (Urteil
des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.3). Auch dieser
Unfall wurde als im engeren Sinne mittelschwer qualifiziert. Im Vergleich dazu
ist beim vorliegenden Unfall kein Schleudern erstellt. Dafür fand der Unfall
vorliegend in einem Tunnel statt. Ansonsten war die Versicherte ebenfalls in
eine Frontalkollision involviert, bei vermutlich ca. 80 km/h. Somit sind die
Unfälle vergleichbar mit den Unfällen aus der vorgenannten Rechtsprechung. Der
Unfall vom 13. Juni 2016 ist demnach nach dem augenfälligen
Geschehensablauf rechtsprechungsgemäss als mittelschwer im engeren Sinn zu
qualifizieren. Daran vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu
ändern, wonach bei den vorgenannten Fällen im Unterschied zum vorliegenden Fall
die versicherte Person noch selbständig aus dem Auto habe aussteigen können. So
hat das Bundesgericht im Urteil 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.2
bezüglich einer vergleichbaren Fallkonstellation bei einer Frontalkollision auf
einer Strasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h festgehalten, die
Tatsachen des Eingeklemmtseins und der Bergung durch die Feuerwehr seien beim
Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfen (E. 7 hienach; SVR 2012 UV Nr. 23
S. 83 E. 4.2 [8C_435/2011]; Urteil 8C_488/2011 E. 5.1.2), führten jedoch
im Resultat nicht dazu, den Unfall anders als den mittelschweren Unfällen im
engeren Sinn zuzurechnen. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend
macht, als schweres Ereignis sei etwa eine Frontalkollision mit schwerer Verletzung
des Fahrers qualifiziert worden (Murer/Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 63), ist darauf hinzuweisen, dass der
dortige Fall nur bedingt mit dem vorliegenden Unfallereignis zu vergleichen
ist, da dort der Mitfahrer getötet wurde (n. publ. Urteil vom 15. Dezember
1994, zit. in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 E. b). Somit bleibt es bei der
Einteilung als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne.
Bei mittelschweren Unfällen im engeren
Sinn ist die Adäquanz, wie vorgehend ausgeführt, zu bejahen, wenn drei dieser
Kriterien oder eines der Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sind.
9.4 Dem vorliegenden Unfallereignis
ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Auch objektiv betrachtet
erscheinen die Begleitumstände verhältnismässig eindrücklich. Wie die
Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht ausgeführt hat, spricht gegen eine besondere
Eindrücklichkeit der Umstand, dass sich die Versicherte nicht mehr an den
Zusammenprall erinnern kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013
vom 28. Oktober 2013 E. 7, 8C_389/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 8.3 und
8C_721/2011 vom 11. November 2011 E. 5.1). So kann sie sich gemäss
Polizeibericht vom Moment des Unfalls bis zum Transport mit dem Hubschrauber an
absolut nichts erinnern (Suva-Nr. 93 S. 31, Zeile 29 - 30). Vor
diesem Hintergrund erfüllt das Geschehen vom 13. Juni 2016 das Kriterium nicht.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Bericht von Dr. med. S.___ vom 24. Mai 2017 (Suva-Nr. 134)
angegeben hat, sie sei zwischenzeitlich erwacht und habe miterlebt, wie die
Sanitäter sie medizinisch versorgten, zumal in diesem Zusammenhang auf die
Rechtsprechung bezüglich der sogenannten Aussage der ersten Stunde hinzuweisen
ist, wonach einer solchen Aussage grösseres Gewicht beizumessen ist als die
späteren Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
Beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist besondere deren
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.7).
Hierbei kann wiederum auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden: Verneint wurde das Kriterium u.a. bei
einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und
Abdominaltrauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6) und bei einer
traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und
Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009
vom 23. September 2009 E. 4.5.6). Demnach vermögen auch das von der
Beschwerdeführerin erlittene Polytrauma mit Rissquetschwunde der parietalen
Kopfhaut, bilateralem Pneumothorax, Rippenfraktur CI links, Dünndarmperforation
und Fraktur der rechten Kniescheibe nicht dazu zu führen, dass dieses Kriterium
zu bejahen wäre. Auch der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status
nach Hirnoperation bei Hirntumor vorliegt, kann, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, nicht zu einem anderen Resultat führen, da sie beim
betreffenden Unfall lediglich ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten hat.
Mit Blick auf das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist
festzuhalten, dass dieses gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von
Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der
Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein.
Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche
Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen
Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes
dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu
(Urteil 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dieses
Kriterium ist vorliegend zu verneinen. Die Versicherte war nach dem Unfall drei
Wochen hospitalisiert und musste sich währenddessen drei Operationen (Dünndarm,
Rücken, Knie) unterziehen. Anschliessend wurde sie für acht Wochen in die
Rehabilitation überwiesen. Für die Entfernung des Osteosynthesematerials
(Rücken und Knie) war sie jeweils drei Tage im Spital. In der Folge war sie
nochmals für eine Woche hospitalisiert als eine Bauchdeckenhernie auftrat und
operativ versorgt werden musste. Nach dem 6. September 2017 fanden keine weiteren
stationären Aufenthalte oder Operationen mehr statt. Zwar war die intensivmedizinische
Versorgung damit erst nach rund 15 Monaten abgeschlossen. Aber dennoch kann
beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer bzw.
einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Operationen gesprochen werden.
Bezüglich des Kriteriums der
körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum
andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10.
Mai 2019 E. 10.2). Zu berücksichtigen sind lediglich jene Beschwerden, die
durch ein unfallbedingtes, objektivierbares organisches Substrat erklärt werden
können. Gestützt auf die Vorakten und das eingeholte Gerichtsgutachten sind die
geklagten Schmerzen nicht ausreichend durch ein unfallbedingtes,
objektivierbares organisches Substrat erklärbar. Der orthopädische Gutachter
der H.___ hielt diesbezüglich fest, die geltend gemachten Schmerzen könnten
pathophysiologisch weder von Seiten des Knies noch hinsichtlich des Rückens
begründet werden. Gerade auch in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule sei bei
Status nach konsolidierter LWK 1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur ein sehr gutes
klinisches Ergebnis erzielt worden. Eine signifikante Funktionseinschränkung
der Lendenwirbelsäule könne diesbezüglich nicht begründet werden. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin steht dazu die kreisärztliche Beurteilung des
Integritätsschadens vom 28. Mai 2018 nicht im Widerspruch, wo der
Beschwerdeführerin wegen der radiologischen und klinischen Befunde der LWS –
«St. n. LWK-Fraktur mit zunehmenden Belastungs- und auch Ruheschmerzen» – eine
Integritätsentschädigung von 10 % gewährt wurde. So beziehen sich thorakale
Beschwerden auf den Brustkorb, während die LWS-Beschwerden die
Lendenwirbelsäule betreffen. Neben den LWS-Beschwerden organisch ebenfalls
erklärbar dürften die geltend gemachten Schmerzen am rechten Knie sein, obwohl
es fraglich ist, ob diese als Dauerschmerzen zu bezeichnen sind, da sie gemäss
Aktenlage vor allem bei Belastungen auftreten. Damit ist das Kriterium der Dauerschmerzen
aufgrund der geltend gemachten LWS-Beschwerden tendenziell zu bejahen, wenn
auch nicht in ausgeprägter Weise.
Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht
gesprochen werden.
Zur Bejahung des Kriteriums des
schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf
nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis
zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz
verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt
allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3).
Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Entfernung des Osteosynthesematerials
eine Behandlung im normalen Rahmen und die Behandlung von Narbenhernien keine
erhebliche Komplikation dar.
Bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 sind beim Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene
Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein
physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts
8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5). Arbeitete die versicherte Person wie im
vorliegenden Fall vor dem Unfall teilzeitlich (60%-Pensum), ist bei der
Bestimmung des Kriteriums des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich vom vormaligen Teilpensum auszugehen (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts U 146/05 vom 29. August 2005 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin
konnte ihre angestammte Tätigkeit bereits ab dem 10. Oktober 2016, also rund
vier Monate nach dem Unfall, zu 50 % wieder aufnehmen (Suva-Nr. 64). Zudem ist
auch diese Arbeitsunfähigkeit nur noch teilweise auf physisch objektivierbare
Beschwerden zurückzuführen, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist.
Somit ist eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in
ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht
objektivierbaren / psychischen Beschwerden zu verneinen.
10. Hinsichtlich der ebenfalls
umstrittenen Invaliditätsberechnung kann im Resultat den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gefolgt werden. Gestützt auf das
beweiswertige Gutachten der H.___ sind der Beschwerdeführerin ihre angestammte
Tätigkeit sowie andere, dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten, wieder
zu 100 % zuzumuten. Da sich die Vergleichseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) folglich entsprechen, besteht nach dem Fallabschluss –
würde die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfen – keine
Einkommenseinbusse mehr. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer
Invalidenrente sind folglich nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt überzeugt nicht. So ist bezüglich der Erwerbsfähigkeit auf den in
allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts geltenden Rechtsgrundsatz der
Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Danach hat eine versicherte Person von
sich aus alles ihr Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um den Preis
beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalles bestmöglich
zu mildern (BGE 117 V 394 E. 4b, 107 V 1 7 E. 2c). Für den
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG darf daher nicht einfach darauf
abgestellt werden, welche Arbeitsleistung die versicherte Person nach dem
Unfall tatsächlich noch erbringt und was sie dabei verdient. Aufgrund der
genannten Schadenminderungspflicht ist einzig entscheidend, was sie trotz der
Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 107 V 17 E. 2c).
Da es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, wiederum ihre angestammte
Tätigkeit wie vor dem Unfall in einem 100%-Pensum auszuüben, kann, entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin, für das Invalideneinkommen nicht auf das
aktuell erzielte Einkommen abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin dort
die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht ausschöpft.
11. Abschliessend ist festzuhalten,
dass sich im Lichte des beweiswertigen Gutachtens der H.___ vom 28. März 2023
die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute polydisziplinäre Begutachtung
als nicht notwendig erweist und abzuweisen ist. Insofern die Beschwerdeführerin
sodann beantragt, es seien zusätzlich die Fachrichtungen Viszeralchirurgie und
Gastroenterologie begutachten zu lassen, ist festzuhalten, dass in den Akten
diesbezüglich aktuell weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert wird. Zudem liegen in diesen
Fachrichtungen in den Akten nach 2017 keine Arztberichte mehr vor, so dass
nicht davon auszugehen ist, dass diesbezüglich eine Behandlungs- bzw. eine
zusätzliche Abklärungsbedürftigkeit besteht. Was sodann den Antrag auf eine
zusätzliche ORL-Abklärung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine medizinisch gesicherte Grundlage
besteht, um den von der Beschwerdeführerin geklagten Tinnitus als körperliches
Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012), weshalb
diesbezüglich eine Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Da die adäquate Kausalität der
psychischen und/oder nicht objektivierbaren Beschwerden wie vorstehend
festgehalten, zu verneinen ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere
Abklärungen. Demnach sind diese
Anträge ebenfalls abzuweisen. Schliesslich
ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, es sei der H.___ GmbH der
Gutachterauftrag sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im Verfahren
VSBES.2021.72 zu entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues
Gerichtsgutachten im I.___, im J.___, in der K.___ oder im L.___ zu initiieren.
Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das
Gutachten sei nicht innert den geforderten 2 - 3 Wochen erstellt worden,
weshalb dieses aus den Akten zu weisen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass
nicht sie, sondern das Versicherungsgericht Auftraggeberin für die Begutachtung
ist und sie somit nicht legitimiert ist, den Gutachtern eine Frist zu Fertigstellung
des Gutachtens zu setzen. Zudem wurde seitens des Versicherungsgerichts keine
solche Frist gesetzt, weshalb der Umstand, dass das Gutachten nicht innert des
von der Gutachterstelle angegebenen Zeitraums erging, sondern erst einige
Wochen später, kein Grund darstellt, das Gutachten aus den Akten zu weisen. Des
Weiteren ist anzumerken, dass die Gesamtdauer zwischen Auftragsvergabe und
Erstellung im Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen nicht übermässig lang
ausgefallen ist. Der diesbezügliche Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin vom
14. März 2023 sowie der Antrag vom 31. Mai 2023, das Gutachten der H.___
vom 27. März 2023 sei aus formell-rechtlichen Gründen aus den Akten zu weisen,
sind demnach abzuweisen. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht zu ändern, wonach zwischen den Begutachtungen und der Erstellung des
Gutachtens zwischen acht und zehn Monaten vergangen seien, weshalb sich die
Gutachter kaum mehr an die Beschwerdeführerin zu erinnern vermocht hätte.
Einerseits handelt es sich hierbei um eine Hypothese der Beschwerdeführerin,
andererseits wurden sämtliche Gutachtensgespräche mittels Tonaufnahmen
aufgezeichnet und es ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter zusätzlich
Notizen machten. Zudem ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise, welche
die Hypothese der Beschwerdeführerin zu stützen vermögen.
12. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.
12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
12.3 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher einen Anteil der Kosten des Gutachtens der H.___
vom 28. März 2023, welches zur Klärung der offenen Fragen sowohl im
vorliegenden Verfahren als auch im parallel laufenden Beschwerdeverfahren
VSBES.2021.32 betreffend die Invalidenversicherung eingeholt wurde, zu tragen.
Nachdem das Gutachten aufgrund der unzureichenden Abklärungen in beiden
Verfahren veranlasst werden musste und die Gutachter sowohl
invalidenversicherungs- als auch unfallversicherungsrechtliche Aspekte zu
beurteilen hatten, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten
von CHF 34'938.70 den hälftigen Anteil im Betrag von CHF 17'469.35 zu
überbinden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Suva hat von den Kosten des
Gerichtsgutachtens der H.___ einen Anteil von CHF 17'469.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_498/2024 vom 12. August 2025 bestätigt.