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Entscheid

VSBES.2021.72

Unfallversicherung

9. Juli 2024Deutsch142 min

2021 (A.S. 122) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer umfassenden

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 1. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

unfallversichert.

1.2 Mit undatierter Schadenmeldung

UVG (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Juli 2016; Suva-Akten-Nummer

[Suva-Nr.] 2, S. 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin habe am 13. Juni 2016 einen Unfall erlitten. Hierzu ist den

Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines

Personenwagens mit einem entgegenkommenden Auto frontal kollidierte (s.

Suva-Nr. 105) und sich hierbei im Wesentlichen ein Polytrauma mit Schädeltrauma

links, ein Thoraxtrauma mit bilateralem Pneumothorax, ein Bauchtrauma mit

Dünndarmperforation, ein Rückentrauma mit L1 und L2 Wirbelfraktur und L5 Bruch

sowie eine Fraktur der rechten Kniescheibe mit teilweiser Quadrizpesruptur

rechts zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.3 Nach diversen medizinischen

Abklärungen, darunter eine Untersuchung durch einen Konsiliarpsychiater der

Suva vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 134, S. 5) sowie kreisärztliche Untersuchungen

vom 12. Januar 2018 (Suva-Nr. 237), 20. April 2018 (Suva-Nr. 274) und 28. Mai

2018 (Suva-Nr. 288), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 12. September 2018 (Suva-Nr. 315) mit, von einer weiteren

ärztlichen Behandlung sei keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten, weshalb

die bis anhin ausgerichteten Taggelder per 31. Oktober 2018 eingestellt würden.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Suva-Nr. 367, S. 2) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung

aus dem Unfall vom 13. Juni 2016 eine Integritätsentschädigung von 30 % zu,

verneinte jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene

Einsprache vom 24. Januar 2020 (Suva-Nr. 382) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 1. April 2021 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.

2.1 Am 3. Mai 2021 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 1. April

2021 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 26 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 10. Dezember 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2018 hinaus die

vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu

vergüten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 79 % und ab 1.

November 2020 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von

mindestens 62 %, Heilungskosten nach Art. 21 UVG sowie eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens

90 % zu entrichten.

4. Subeventualiter sei eine externe

polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,

Neuropsychologie, orthopädische Chirurgie, Viszeralchirurgie, ORL, innere

Medizin, Gastroenterologie sowie Psychiatrie zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1.

Juli 2021 (A.S. 83 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

2.3 Mit Replik vom 6. September 2021

(A.S. 101 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest.

2.4 Mit Eingabe vom 8. September 2021

(A.S. 116 ff.) lässt die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. B.___,

Facharzt für Neurologie FMH, vom 19. August 2021 und vom 7. September 2021

einreichen.

2.5 Mit Eingabe vom 22. September

2021 (A.S. 122) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer umfassenden

Duplik.

2.6 Mit Verfügung vom 27. Oktober

2021 (A.S. 134) werden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn die IV-Akten

betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt.

2.7 Mit Verfügung vom 4. Februar 2022

(A.S. 136) wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein gerichtliches Gutachten

eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr.

med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. D.___

(Facharzt für Neurologie FMH), Dr. med. E.___ (Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. F.___ (Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und lic. phil. G.___ (Fachpsychologin

für Neuropsychologie FSP), alle von der H.___, zu beauftragen. Das Gutachten

werde ebenfalls zur Klärung der offenen Fragen im parallel laufenden

Beschwerdeverfahren VSBES.2021.32 betreffend die Invalidenversicherung

eingeholt.

2.8 Mit Stellungnahme vom 25. Februar

2022 (A.S. 141) lässt die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge

stellen:

1. Es sei von einer Begutachtung in der H.___

unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___ sowie G.___ abzusehen.

2. Es sei eine polydisziplinäre

Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,

Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie im I.___, im J.___,

in der K.___, in der L.___ oder in der M.___ zu initiieren.

3. Es sei der Fragekatalog entsprechend der

vorliegenden Eingabe anzupassen. Eventualiter seien die vorliegenden Fragen als

Ergänzungsfragen zuzulassen.

2.9 Mit Stellungnahme vom 25. Februar

2022 (A.S. 147) erhob die Beschwerdegegnerin gegen die vorgeschlagenen

Gutachter keine Einwände, beantragte aber ebenfalls Ergänzungsfragen bzw.

Änderungen an dem vom Versicherungsgericht vorgeschlagenen Fragekatalog.

2.10 Mit Verfügung vom 10. März 2022

(A.S. 151) werden die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei von einer

Begutachtung in der H.___ unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___

sowie G.___ abzusehen und das Gutachten stattdessen im I.___, im J.___, in der K.___,

in der L.___ oder in der M.___ zu initiieren, abgewiesen und die vom

Versicherungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2022 vorgeschlagenen

Gutachter (s. E. I. 2.7 hiervor) mit der Begutachtung der

Beschwerdeführerin beauftragt. Zudem werde dem Antrag der Beschwerdegegnerin

auf Änderung des gerichtlichen Fragekatalogs teilweise entsprochen. Die von der

Beschwerdeführerin beantragte Zusatzfrage lit. e werde in modifizierter Form

zugelassen. Die übrigen beantragten Fragen würden abgewiesen.

2.11 Mit Aktennotiz vom 9. März 2023

(A.S. 160) hält die Kanzleimitarbeiterin des Versicherungsgerichts fest, auf

Nachfrage bei der H.___ sei ihr mitgeteilt worden, dass das Zusammentragen der

verschiedenen Teilgutachten am Laufen sei, dies aber sicher noch mindestens

zwei Wochen dauern werde.

2.12 Mit Eingabe vom 14. März 2023

(A.S. 161) moniert der Vertreter der Beschwerdeführerin, das Gutachten der H.___

liege immer noch nicht vor. Deshalb werde der Antrag gestellt, es sei der H.___

GmbH den Gutachterauftrag sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im

Verfahren VSBES.2021.72 zu entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues

Gerichtsgutachten im I.___, im J.___, in der K.___ oder im L.___ zu initiieren.

2.13 Mit Verfügung vom 16. März 2023

(A.S. 163) wird festgehalten, über den in der Eingabe vom 14. März 2023

gestellten Antrag der Beschwerdeführerin werde – je nach Sachlage – im Rahmen

des Instruktionsverfahrens oder der Beweiswürdigung im Urteil entschieden.

2.14 Das Gutachten der H.___ ergeht am

28. März 2023 (A.S. 164 ff.).

2.15 Die Beschwerdegegnerin lässt sich

dazu mit Eingabe vom 27. April 2023 (A.S. 323 ff.) vernehmen und stellt

den Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine reformatio in peius anzudrohen mit

Senkung der Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von nurmehr

10 %.

2.16 Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023

(A.S. 332 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen:

1. Das Gutachten der H.___ vom 27. März

2023 sei aus formell-rechtlichen Gründen aus den Akten zu weisen.

2. Dem Unterzeichnenden seien die

vollständigen Tonaufnahmen betreffend das Gutachten der H.___ vom 27. März 2023

zu edieren, verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in diesem

Punkt.

2.17 Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (A.S.

359 ff.) reicht die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom

4. Juni 2023 zu den Akten.

2.18 Am 3. Juli 2023 (A.S. 367 ff.)

reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

2.19 Mit Eingabe vom 10. Juli 2023

(A.S. 378) reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. N.___ vom 7.

Juli 2023 zu den Akten.

2.20 Mit Schreiben vom 21. Februar 2024

(A.S. 388) droht die Präsidentin der Beschwerdeführerin bezüglich der

Integritätsentschädigung eine reformatio in peius an und setzt der

Beschwerdeführerin Frist, insbesondere zwecks Vermeiden einer

Schlechterstellung, die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid in diesem

Punkt zurückzuziehen.

2.21 Mit Schreiben vom 5. April 2024 (A.S.

394 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin vernehmen und zieht die Beschwerde,

soweit in Rechtsbegehren Ziff. 3 eine Integritätsentschädigung nach Massgabe

einer Integritätseinbusse von mindestens 90 % gefordert werde, im Sinne eines

Teilrückzugs zurück. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dieser

Teilrückzug beschränke sich explizit auf den Streitgegenstand der von der SUVA

zu gesprochenen Integritätsentschädigung von 30 %. In den übrigen Teilgehalten

werde an der Beschwerde explizit festgehalten. Dies führe zur Anpassung der

Rechtsbegehren wie folgt:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 10. Dezember 2019 seien bis auf die zugesprochene

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 30 %

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2018 hinaus die

vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 70%igen

Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu

vergüten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2018 eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 79 % und ab 1.

November 2020 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von

mindestens 62 % sowie Heilungskosten nach Art. 21 UVG zu entrichten.

4. Subeventualiter sei eine externe

polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie,

Neuropsychologie, Orthopädische Chirurgie, Viszeralchirurgie, ORL, Innere

Medizin, Gastroenterologie sowie Psychiatrie zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sind die Folgen des Unfalls vom 13. Juni 2016 zu

beurteilen. Es bleibt somit das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene

Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen

Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für

die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

2.7

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

2.8

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen

besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293

E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern

einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring, in:

Kieser/Gehring/Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser

der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom 11. Dezember

2014.

E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im Beschwerdeverfahren

den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2

S. 299 f.).

3.3

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht vorgenommen und den Anspruch

auf weitere Taggeldleistungen sowie auf weitere Kostenübernahme von

Heilbehandlungen verneint hat. Sodann ist ebenfalls umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu

Recht verneint hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde

hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung

von 30 % zurückgezogen. Wie das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

im SOG 2014 Nr. 30 ausgeführt hat, ist die Beschränkung eines Rechtsbegehrens

im Laufe des Einspracheverfahrens grundsätzlich zulässig und entspricht im

Ergebnis einem Teilrückzug mit der Folge, dass die angefochtene Verfügung

diesbezüglich in Rechtskraft erwächst. Da es sich bei dem Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung um ein selbständiges «Rechtsverhältnis» handelt und

nicht bloss um ein einzelnes Element, welches sich auf die Beurteilung des

Rentenanspruchs auswirken kann, ist die Integritätsentschädigung einer

separaten Rechtskraft zugänglich und folglich auch ein entsprechender

Dispositiv

Teilrückzug möglich. Demnach ist der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen.

Im Zusammenhang mit den strittigen

Punkten sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

4.1 Im Bericht des Regionalspitals O.___

vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 186) wurden nach der notfallmässigen

Einlieferung der Beschwerdeführerin folgende Befunde erhoben:

«Vitalparameter bei Eintritt: Blutdruck

135/70, Puls 83, O2-Sättigung 100 %.

Patientin wach und orientiert, GCS

15/15. Pupillen isokor, rund und normal lichtreagibel.

Herz: Herztöne rein und rhythmisch.

Thorax: Hämatom durch Sicherheitsgurt an der linken Schulter, Vesikuläratmen

über allen Feldern beidseits, Stridor an den Lungenspitzen beidseits.

Abdomen: starke Abdominalschmerzen,

Bauch gespannt, stärkste Schmerzintensität in der Regio hypochondriaca

sinistra. McBurney negativ, Peritonismus in beiden Regiones hypochondriacae.

Hämatom am rechten Beckenkamm.

8 cm grosse ausgedehnte Wunde an der

Kopfhaut im rechten parietalen Bereich, blutend, ca. 2 cm tief.»

4.2 Im Austrittsbericht des

Regionalspitals P.___ vom 21. Juli 2016 (Suva-Nr. 106) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1. Polytrauma mit:

-

Schädelhirntrauma mit:

-

ausgedehnter

Kopfhautverletzung im rechten parietalen Bereich

2. Thoraxtrauma mit/bei:

-

Pneumothorax beidseits

-

nicht dislozierte Fraktur

der 1. Rippe links

3. Abdominaltrauma mit:

-

Perforation eines

Dünndarmabschnitts

4. Wirbelsäulentrauma mit/bei:

-

Wirbelfrakturen L1 und L2

mit Deformation durch Hinterwandkompression

-

Wirbelfraktur L5 mit

Ablösung des vorderen oberen Wirbelrands

6. Fraktur der rechten Patella mit

Teilruptur der rechten Quadrizepssehne

Nebendiagnosen

-

Zustand nach Entfernung

eines Hirntumors links (1992)

-

Angst- und depressive

Störung

Die Beschwerdeführerin werde nach einem

Autounfall mit frontaler Kollision bei hoher Geschwindigkeit eingeliefert. Es

erfolge eine stationäre Aufnahme zwecks Durchführung der erforderlichen

Untersuchungen und Behandlungen. Sie sei zunächst in der Notfallstation

untersucht worden, wo Röntgenaufnahmen den oben beschriebenen Pneumothorax

gezeigt hätten. Es sei daher die Indikation für die Anlage einer Pleuradrainage

beidseits gestellt worden. Aufgrund des Verdachts auf eine Darmperforation sei

eine diagnostische Laparaskopie durchgeführt worden, wobei eine Perforation des

Leerdarms festgestellt worden sei. Hierauf sei eine Konversion zur medianen

subumbilikalen Laparotomie, eine Resektion eines Leerdarmabschnittes (7 cm) und

End-zu-End-Anastomose erfolgt. Bei der Second-Look-Laparotomie hätten sich

keine pathologischen Befunde gezeigt. Am 10. postoperativen Tag sei der Darm

für Stuhl und Gase durchlässig gewesen. Zudem sei eine MRT der Wirbelsäule

durchgeführt worden, die Frakturen in L1, L2 und L5 mit Verschiebung der

hinteren oberen Wirbelhinterkanten in Verbindung mit einer moderaten

median-paramedianen Protrusion gezeigt hätten, weshalb die Indikation für eine

chirurgische Stabilisierung gestellt worden sei. Der Verlauf sei

komplikationslos gewesen und habe zu einer baldigen Besserung geführt. Sie

werde in gutem Allgemeinzustand, mit reizlosen Wundverhältnissen, gut

kontrollierten Schmerzen und Indikationen für die weiteren Behandlungen und

Kontrolluntersuchungen in eine Klinik entlassen.

4.3 Im Austrittsbericht der Q.___ vom

31. August 2016 (Suva-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Polytrauma bei Autounfall am 13. Juni

2016 mit

-

Schädeltrauma links

-

RQW Wunde des parietalen

Kopfhaut rechts

2. Thoraxtrauma mit bilateralen

Pneumothorax

-

Thoraxdrainage links (13.

Juni 2016)

-

Rippenfraktur C1 links

3. Bauchtrauma mit Dünndarmperforation

-

diagnostische Laparoskopie,

Laparotomie mis Resektion des Jejunalsegments (7 cm) auf Mittellinie,

End-zu-End-Anastomose, massive Peritonealspülung (14. Juni 2016)

-

explorative

Laparotomie (2nd look), intraabdominelle Lavage (16. Juni 2016)

4. Rückentrauma mit:

-

L1 und L2 Wirbelfraktur mit

Beteiligung der Hinterwandkante.

-

L5 Bruch mit Beteiligung

des vorderen oberen Randes

-

Osteosynthese L1 - L4

5. Fraktur der rechten Kniescheibe mit

teilweise Quadrizepssehneruptur rechts

-

offene Osteosynthese der

rechten Kniescheibe, Naht-Cerclage (24. Juni 2016)

6. St.n. Hirntumor Operation frontal rechts

1992

7. Anpassungsstörung F43.2

Bis zum Austritt habe die

Beschwerdeführerin die gewünschte sichere Mobilisation mit und ohne Hilfsmittel

erreicht. Bei Austritt habe die aktive Kniebeweglichkeit rechts in

Flexion/Extension 115/5/0° betragen. Dank den Massnahmen sowie einer

angepassten medikamentösen Analgesie hätten die Schmerzen auf ein erträgliches

Mass reduziert werden können.

4.4 Im neuropsychologischen

Abklärungsbericht des R.___ vom 9. Februar 2017 (Suva-Nr. 112) wurde

festgehalten, in der neuropsychologischen Untersuchung seien abgesehen von

leichten Auffälligen im Bereich des mentalen Rotierens und leichten bis

mittelschweren Beeinträchtigungen in der Konzeptfindung grenzwertige bis

altersentsprechende Testwerte erzielt worden. Es habe sich eine deutlich

verminderte Belastbarkeit mit starker Ermüdbarkeit gezeigt. Auch leide die

Beschwerdeführerin gemäss fremdanamnestischen Angaben vermehrt unter

Kopfschmerzen und es fänden sich Hinweise auf eine mögliche depressive

Symptomatik (aktuell unter Behandlung mit Johanniskrautpräparat keine klaren

depressiven Symptome). Die Befunde seien diagnostisch (in Anlehnung an SUVA-Tabelle 8)

insgesamt mit einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen

Funktionseinschränkung vereinbar. Es müsse am ehesten von einer

multifaktoriellen Aetiologie ausgegangen werden. Es fänden sich Hinweise, dass

die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an ihrer Belastungsgrenze gewesen

sei (nach Hirntumor 1992). Sie berichte über eine zusätzlich verringerte

Belastbarkeit mit deutlicher Zunahme der Müdigkeit seit ihrem Unfall (07/2016),

diese habe auch im Rahmen der Untersuchung beobachtet werden können. Hinzu

kämen eine mögliche Depression (aktuell keine klare depressive Symptomatik

unter Behandlung mit Johanniskrautpräparat) sowie Schmerzen (Kopfschmerzen und

Verletzungen aufgrund des Unfalls). Prognostisch sei eine Zunahme der

Belastbarkeit im weiteren Verlauf möglich. Die Defizite wirkten sich im Alltag

und besonders in der Erwerbstätigkeit aus. Im Vordergrund dürfte die deutlich

verminderte Belastbarkeit stehen. Aufgrund derselben könne die

Beschwerdeführerin nur während reduzierten Zeitspannen arbeiten und sei auf

genügend Erholungsphasen angewiesen. In ihrer aktuellen Anstellung habe sie

gemäss ihren Angaben die Möglichkeit für sehr viel Flexibilität und könne ihr Arbeitspensum

auf fünf Wochentage aufteilen. Dies seien für sie auf dem Hintergrund ihrer

Einschränkungen ideale Arbeitsbedingungen.

4.5 Im Bericht vom 8. Juni 2017

betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 24. Mai 2017 (Suva-Nr. 134)

stellte Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Konsiliarpsychiater der Suva, folgende Diagnosen:

Unfallkausal

Organisches Psychosyndrom nach

Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.2) mit / bei

-

leichter bis mittelschwerer

neuropsychologischer Funktionseinschränkung

Nicht-Unfallkausal

Anaplastisches Oligodendrogliom rechts

1992

Weiter führte Dr. med. S.___ aus, vor

dem Hintergrund der heutigen Untersuchung und unter Berücksichtigung des

neuropsychologischen Berichtes vom 9. Februar 2017 des R.___ seien die

neuro-psychiatrischen Folgen nachvollziehbar und plausibel, insbesondere eine

verminderte psycho-physische Belastbarkeit mit konsekutiver erhöhter Erschöpf-

und Ermüdbarkeit im Zentrum der Beschwerden sei ausgewiesen. Des Weiteren könne

in Bezug auf die Kognition eine leichte bis mittelschwere

Funktionseinschränkung festgehalten werden. Der Schweregrad der Erkrankung sei

als mittelgradig einzustufen. Bei der Versicherten bestehe aufgrund eines im

Jahr 1992 diagnostizierten und ebenfalls im Jahr 1992 operierten

Oligodendroglioms ein relevanter Vorzustand mit entsprechend ausgewiesenen

neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Die bestehenden hirnorganischen

Beeinträchtigungen seien in weniger als einem Jahr nach dem Unfallereignis zwar

gebessert, jedoch sei der Endzustand noch nicht erreicht. Der Verlauf bleibe

abzuwarten. Die Versicherte arbeite derzeit zu 30 % in der Buchhaltung eines

Optikergeschäftes. Der Arbeitsplatz scheine optimal angepasst, es bestehe eine

freie Zeiteinteilung, ein wohlwollendes Umfeld, Rückzugsmöglichkeiten und ein

Aufgabengebiet, dass die Versicherte in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit

nicht überfordere. Limitierender Faktor in der Arbeitsfähigkeit sei die erhöhte

Ermüd- und Erschöpfbarkeit mit auch entsprechendem Nachlassen der kognitiven

Leistungsfähigkeit. Das derzeitige Arbeitspensum sei angemessen, eine

Steigerung bei positivem Verlauf möglich. Die Leistungs- und

Anstrengungsbereitschaft der Versicherten sei hoch und wahrscheinlich schon vor

dem Unfallereignis mit dafür ausschlaggebend, dass die Versicherte seinerzeit

nach der Tumoroperation trotz ausgewiesener neuropsychologischer und

hirnorganischer Beeinträchtigungen sowohl ein Fachhochschulstudium absolviert

habe, als auch über Jahre eine Kaderposition bei einer Bank habe bekleiden

können. Aufgrund der hohen Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft habe die

Versicherte die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bis etwa 2012 kompensieren

können, die nachfolgend freiwillige Reduktion auf ein Pensum von 60 % in einer

weniger komplexen Tätigkeit müsse wohl auch in Zusammenhang mit den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Vorzustandes gesehen werden.

4.6 Im Bericht betreffend MRT und MRA

des Neurokraniums vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 267) wurden folgende Befunde

erhoben:

«Im Vergleich zur Voruntersuchung vom

15. Februar 2014 in Ausdehnung und Signalgebung unveränderte Darstellung des

postoperativen rechtsseitig frontalen Defektes mit angrenzender Gliose. Leichte

Erweiterung des rechten Seitenventrikeis in Angrenzung zum Resektionsbereich,

ohne Befunddynamik im Verlauf. Unverändert multiple punktförmige

Bloomingartefakte in Venbold-Sequenzen mit Hämosiderinring frontal rechts, ohne

Befundprogredienz im Verlauf. Kein Hinweis auf ein Rezidiv, keine sonstige

intrakranielle Raumforderung oder neuen Blutung, keine Schrankenstörung nach

i.v. KM. Keine Diffusionsrestriktion. Reguläre Darstellung der intrakraniellen

arteriellen Gefässstrukturen.»

4.7 Dr. med. T.___, Facharzt FMH für

Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29.

August 2017 (Suva-Nr. 168) einen Tinnitus links. Die Untersuchung ergebe keinen

Hinweis auf eine ernsthafte Erkrankung des Hörsystems. Er, Dr. med. T.___, habe

die bei Tinnitus sinnvollen Verhaltensmassnahmen erläutert, wie Vermeiden von

stillen Situationen und Schaffen einer diskreten nächtlichen Geräuschkulisse

zur Förderung der weiteren Habituation.

4.8 Im Austrittsbericht des

Regionalspitals P.___ vom 25. September 2017 (Suva-Nr. 206) wurden

zusätzlich folgende Diagnosen gestellt:

1. Kleine Narbenhernie im distalen Bereich

der medianen Laparotomie.

2. Kleines subkutanes Granulom im distalen

Bereich der medianen Laparotomie.

3. Kleiner Fremdkörper im Bereich der

rechten Patella antero-medial.

Angesichts des klinischen und

radiologischen Bildes sei die Indikation zu einem kombinierten Eingriff für die

Sanierung der Narbenhernie, Beseitigung des Granuloms und ebenfalls Abtragung

des kleinen Osteophyten im Bereich der Patella gestellt worden. Der

chirurgische Eingriff laufe ohne besondere Komplikationen ab, der postoperative

stationäre Verlauf ebenso. Die zunehmende erneute Nahrungsaufnahme werde gut

vertragen mit frühzeitiger Öffnung des Darmkanals. Die Wunden zeigten sich

stets reizlos und die Schmerzen seien gut unter Kontrolle.

4.9 Im Verlaufsbericht des

Regionalspitals P.___ vom 27. Oktober 2017 (Suva-Nr. 257) wurde

ausgeführt, sieben Wochen nach dem Eingriff habe die Beschwerdeführerin zwar

keine Schmerzen mehr im Abdominalbereich, ab und zu aber leichte Beschwerden im

Sinne eines Spannungsgefühls in der Bauchwand, wobei ein Punkt auf der linken

Abdominalhälfte leicht schmerze. Sie esse normal und habe regelmässig

Stuhlgang. Das Spannungsgefühl an der Bauchwand dürfte auf das dort liegende

Mesh zurückgehen. An der linken Bauchseite habe die Patientin bisweilen

Beschwerden; wahrscheinlich sei dort eine Klammer platziert worden. Die

Behandlung könne an dieser Stelle abgeschlossen werden.

4.10 Mit Aktenbeurteilung vom 15.

Dezember 2017 (Suva-Nr. 225) hielt Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie,

Suva, fest, die Beschwerdeführerin habe im Juni 2016 bei dem Unfallereignis

ihre hauptsächlichen Verletzungen im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule

erlitten. Sie habe eine äussere Kopfverletzung rechts parietal aufgewiesen, die

am 13. Juni 2016 operiert worden sei. Echtzeitlich seien keine intrakraniellen

Traumafolgen festgestellt worden. Die Versicherte sei gemäss Austrittsbericht

des Spitals P.___ im Jahr 1992 an einem rechtsfrontal gelegenen Hirntumor

operiert worden. Computertomographisch sehe man die Eingriffsfolgen und einen

ausgedehnten frontalen Parenchymdefekt mit konsekutiver innerer und äusserer

Atrophie der rechten Hirnhemisphäre. Dieser Befund sei auch

kernspintomografisch bestätigt worden, zuletzt am 1. Dezember 2017. Im V.___

seien Residuen von Hämosiderindepots beschrieben worden, am ehesten als Folge

des genannten Eingriffs. Somit lägen in Übereinstimmung mit der Anamnese keine

strukturell objektivierbaren Unfallfolgen am Gehirn vor. Anfang Februar 2017

habe die neuropsychologische Untersuchung des R.___ bei der Beschwerdeführerin eine

allgemeine erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. eine reduzierte Belastbarkeit

ausgewiesen. Diese Befunde seien unspezifisch und angesichts der psychischen Komorbidität

und des Vorzustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

vom 13. Juni 2016 zurückzuführen.

4.11 Im Bericht vom 12. Januar 2018

betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 10. Januar 2018 (Suva-Nr. 237)

führte med. pract. W.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, aus, die

Versicherte habe sich heute bei der kreisärztlichen Untersuchung in einem guten

Allgemeinzustand präsentiert. Sie habe über moderate rezidivierende Schmerzen

des rechten Kniegelenkes, des Rückens sowie kolikartige beidseitige

Unterbauchschmerzen berichtet. Ausserdem habe sie über Schlafstörungen,

gelegentliche Kopfschmerzen und Tinnitus linksseitig geklagt. Unter Belastung

spüre sie eine gewisse Beschwerdezunahme. Unter der Physiotherapie, welche sie

regelmässig durchführe, spüre sie nur eine leichte Besserung des

Gesundheitszustandes. Sie nehme jeden Tag die Analgetika ein. Sie nutze keine

orthopädischen Hilfsmittel. Sie treibe keinen Sport. In ihrem Alltag fühle sie

sich noch deutlich eingeschränkt. Klinisch habe sich bei der heutigen

Untersuchung eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und des

BWS/LWS-Übergangs gezeigt. Deutliche Klopfdolenzen im oben erwähnten

Wirbelsäulenabschnitt. Keine neurologischen Defizite. Es habe sich eine

deutliche Kraftminderung an allen Extremitäten gezeigt. Die

Paravertebralmuskulatur der LWS sei deutlich verspannt. Alle postoperativen

Narben seien reizlos. Im Bereich des rechten Kniegelenkes nur minimal im

Vergleich mit der gesunden linken Seite eingeschränkte Flexion des rechten

Kniegelenkes, welche insgesamt als gut einzuschätzen sei. Kein Streckdefizit.

Auch infrapatellär / lateral des unteren Patellapols minimale

Schwellung, ansonsten keine Schwellungen, keine Ergüsse im Bereich des rechten

Kniegelenkes. Klinisch auch keine Hinweise für Bandinstabilitäten und keine

Meniskuszeichen. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes keine pathologischen

Befunde. Auch die Untersuchung des Thorax und des Bauches ohne pathologischen

Befunde, insbesondere keine Rezidivhernie. Zur weiteren Stabilisierung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes empfehle er, med. pract. W.___, die

Fortführung der bisherigen Physiotherapie für noch mindestens zwei Monate,

ausserdem gleichzeitig eine MTT zum weiteren Muskelaufbau bei deutlicher

Muskelatrophie des Beines. Zur weiteren Objektivierung der klinischen Befunde

empfehle er folgende bildmorphologische Untersuchungen: 1. MRI des rechten

Kniegelenkes. Frage: Verdacht auf retropatellare Arthrose; 2. Abdomen-Sonographie.

Sonographische Verlaufskontrolle zum Ausschluss einer Rezidiv-Bauchwandhernie

sowie zur Beurteilung der intraabdominellen Organe; 3. Röntgen der LWS und

BWS im Sinne sogenannter Funktionsaufnahmen zur Beurteilung der posttraumatischen

Unfallfolgen und/oder Wirbelkörperinstabilitäten. Die erneute Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit oder des weiteren medizinischen

Procederes solle nach den oben erwähnten radiologischen Untersuchungen

erfolgen. Ausserdem empfehle er eine nochmalige neurologische Beurteilung in

der Praxis Dr. med. X.___ in [...] mit der Bitte um Klärung der Frage, ob im

aktuellen Beschwerdebild der Versicherte die Unfallfolgen des Ereignisses vom

13. Juni 2016 noch eine Rolle spielten und wenn ja, ob mit einer namhaften

Besserung unter weiterer Therapie zu rechnen sei. Bis dahin sei die

Versicherte, wie aktuell, zu 50 % (zeitmässig) in ihrer angestammten

Tätigkeit als kaufmännische Leiterin arbeitsfähig.

4.12 Im Bericht vom 20. April 2018

betreffend die psychiatrische Untersuchung vom 13. April 2018 (Suva-Nr.

274) stellte Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Kreisarzt, folgende psychiatrischen Diagnosen:

-

Organische

Persönlichkeitsstörung (inhibitorisches Frontalhirnsyndrom) ICD-10: F07.0

-

Bei ausgedehntem, frontalem

Parenchymdefekt rechts, mit konsekutiver, innerer und äusserer Atrophie der

rechten Hirnhemisphäre

-

Nach Operation eines

anaplastische Oligodendroglioms rechts präzentral parasagittal 10. September 1992

-

Zusätzliche Dekompensation

durch Polytrauma am 13. Juni 2016 (ohne zusätzliche Hirnverletzung)

-

Leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Funktionseinschränkung

Bezüglich der Diagnosestellung führte Dr.

med. Y.___ aus, der ausgesprochen bösartige Hirntumor (anaplastisches

Oligodendrogliom) und dessen intensive Behandlung (vor allem die Operation des

rechts zentral liegenden Tumors) im Jahr 1992 hätten einen ausgedehnten,

frontalen Parenchymdefekt, mit konsekutiver, innerer und äusserer Atrophie der

rechten Hirnhemisphäre hinterlassen. Dies habe damals zu einer leichten

neuropsychologischen Funktionsstörung sowie zu einer hirnorganisch bedingten

Wesensveränderung geführt. Bei dem Suva-versicherten Verkehrsunfall am 21. Juli

2016 (recte: 13. Juni 2016) sei es zu einem komplexen Polytrauma gekommen,

welches zahlreiche Operationen notwendig gemacht habe – letztmals am 6.

September 2017. Glücklicherweise sei dabei trotz eines Schädel-Traumas

überwiegend wahrscheinlich kein Hirngewebe verletzt worden (weshalb dieser

Unfall aus rein neurologischer Sicht keine Folgen habe betreffend die

berufliche Zumutbarkeit). Trotzdem sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser

Verkehrsunfall erhebliche, anhaltende Auswirkungen auf das psychische

Zustandsbild und auf die Arbeitsfähigkeit habe. In psychiatrischer Hinsicht

ergebe sich aus den Akten und der eigenen Untersuchung ein konsistentes

Gesamtbild, wie bereits durch Dr. med. S.___ beschrieben worden sei. Eine

neuropsychologische Abklärung 02/2017 habe eine deutliche Zunahme der

neuropsychologischen Beeinträchtigungen und nun eine leichte bis mittelgradige

neuropsychologische Funktionsstörung gezeigt. Diesbezüglich sei anzumerken,

dass sich bereits eine derartige Funktionsstörung (trotz der Bezeichnung

«leicht bis mittelgradig») in aller Regel im Alltag und im Beruf in einer ganz

erheblich einschränkenden Weise auswirke (stärker als in der künstlichen

Untersuchungssituation). Dazu kämen deutliche Auffälligkeiten von Affekten und

Verhalten, als Ausdruck der bereits 1994 beschriebenen, hirnorganischen

Wesensveränderung. An stärksten einschränkend wirke sich eine stark erhöhte

Erschöpfbarkeit aus, welche jeweils zu erheblichen Konzentrationsstörungen

führe. Der Beschwerdeführerin sei es während etlicher Jahre gelungen, ihre

ausgedehnte Hirnverletzung (bedingt durch die Operation) aussergewöhnlich gut

zu kompensieren. Das dabei von ihr gezeigte, ausgesprochen hohe Ausmass an Willenskraft,

Leistungs- und Leidens-Bereitschaft könne aus medizinischer Sicht keineswegs

vorausgesetzt und erwartet werden. Zum Zeitpunkt der Erkrankung an dem

bösartigen Hirntumor sei die Versicherte erst 22 Jahre alt gewesen, und

mittlerweile sei sie 47-jährig. Es entspreche dem zu erwartenden Verlauf, dass

sie mit zunehmenden Alter über weniger seelische Kraft verfüge, um die

Auswirkungen ihrer grossräumigen Hirnläsionen zu kompensieren. Bereits vor dem

zu beurteilenden Ereignis habe ihre Leistungsfähigkeit langsam abgenommen. Zum

Zeitpunkt des Verkehrsunfalls sei sie zu 60 % erwerbstätig gewesen, und damit

habe sie sich sehr wahrscheinlich an der oberen Grenze ihrer Belastbarkeit

gefunden. Das bei dem Unfall erlittene Polytrauma und dessen Auswirkungen seien

vielfältig und insgesamt schwer, unter anderem mit etlichen operativen

Eingriffen. Dr. med. S.___, Psychiater der Suva, habe die Diagnose eines

organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2) gestellt.

Dies sei zu präzisieren. Die vorliegende psychiatrische Störung entspreche

insgesamt einem inhibitorischen Frontalhirnsyndrom, welches auf der vor allem

rechts frontalen, ausgedehnten Hirnverletzung aufgrund der Operation eines

bösartigen Tumors im Jahr 1992 beruhe. Gemäss der ICD-10 sei dies als

organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F07.0) zu klassifizieren. Dies

entspreche dem Gesamtbild deutlich besser als die Diagnose eines organischen

Psychosyndroms, unter anderem wegen der Charakteristik der hier vorliegenden

Auffälligkeiten von Affekten und Verhalten. Ein inhibitorisches

Frontalhirnsyndrom gehe typischerweise mit einer Verminderung von Motivation,

Antrieb und Willenskraft einher (im Gegensatz zur disinhibitorischen Form, bei

welcher es zu Enthemmung und Antriebssteigerung komme). Zugleich sei

anzumerken, dass die genaue diagnostische Zuteilung (ICD-10: F07.2 oder F07.0)

grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung von Kausalität und

Arbeitsfähigkeit habe.

Sodann führte Dr. med. Y.___ zur

Beurteilung der Kausalität aus, das Polytrauma bei dem Suva-versicherten

Verkehrsunfall am 13. Juni 2016 habe zwar überwiegend wahrscheinlich nicht zu

einer erneuten Hirnverletzung geführt, aber dessen Auswirkungen hätten viel

Kraft gekostet. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin wegen der somatischen

Folgen nur eingeschränkt fähig gewesen, intensiv Sport zu betreiben – wodurch

sie sich während Jahren habe psychisch stabilisieren können. Auf der einen

Seite wäre die berufliche Leistungsfähigkeit über Jahre hinweg auch ohne den

Verkehrsunfall sehr wahrscheinlich weiterhin langsam gesunken, wie in den

vorhergehenden Jahren. Allerdings sei aus medizinischer Sicht nicht

einschätzbar, wie rasch dieser Prozess dann fortgeschritten wäre. 08/2009 sei

die Versicherte letztmals zu 100 % arbeitstätig gewesen, und danach habe sie

ihr Pensum schrittweise gesenkt. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls habe sie

noch zu 60 % gearbeitet. Dabei sei in Anbetracht ihrer hohen Motivation und Leistungsbereitschaft

davon auszugehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit jeweils in optimaler Weise

ausgeschöpft habe. Auf der anderen Seite habe das Suva-versicherte Ereignis

überwiegend wahrscheinlich zu einer deutlichen Beschleunigung dieses Prozesses

geführt, weil es insgesamt viel Kraft geraubt habe, welche nun zu einer

optimalen Kompensation der hirnorganisch bedingten Defizite fehle. Deshalb sei

aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

bestätigen, dass der Rückgang der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf aktuell 30 %

überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen, teilkausalen Zusammenhang

stehe mit dem Verkehrsunfall vom 13. Juni 2016.

Des Weiteren führte Dr. med. Y.___ zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, aus versicherungspsychiatrischer Sicht

sei die Versicherte grundsätzlich als ausgesprochen motiviert und

leistungsbereit zu beurteilen. Allerdings bestehe aufgrund des inhibitorischen

Frontalhirnsyndroms, welches sich seit dem bei der Suva-versicherten

Verkehrsunfall wesentlich stärker manifestiere (siehe oben) eine stark erhöhte

Ermüdbarkeit, welche jeweils recht rasch zu Erschöpfung und zu

Konzentrationsstörungen führe. Deshalb befinde sie sich mit ihrer aktuellen

Arbeitstätigkeit von 30 % trotz eines optimalen Umfelds am Arbeitsplatz

überwiegend wahrscheinlich an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Die

Beschwerdeführerin selbst hoffe, dass sie Ihre berufliche Leistungsfähigkeit

wieder erhöhen könne, wenn sie von den somatischen Unfallfolgen her wieder wie

früher intensiv Sport treiben könne. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei

dies allerdings wenig wahrscheinlich. Die ausgedehnte Hirnverletzung bestehe in

einer definitiven Weise, und Kompensationsmöglichkeiten des Gehirns (durch

Knüpfen neuer neuronaler Verbindungen) seien seit über zwanzig Jahren

abgeschlossen. Dazu komme, dass der Verkehrsunfall bereits bald zwei Jahre

zurückliege, was eine weitere, namhafte Verbesserung unwahrscheinlich mache.

4.13 Im Bericht vom 28. Mai 2018

betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. Mai 2018 (Suva-Nr.

289) führte med. pract. W.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, aus, von

chirurgischer Seite handle es sich aktuell um einen medizinisch stabilen

Zustand und die heutige kreisärztliche Untersuchung könne aus somatischer Sicht

als Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des somatischen,

unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Die beklagten Beschwerden

seien unter Würdigung der klinischen, operativen und radiologischen Befunde

medizinisch nur zum Teil erklärbar und die Beschwerdeintensität aus

unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auch die von der Versicherten

gezeigte leicht verminderte Kraftentwicklung bei fehlenden neurologischen und

muskulären Defiziten sei medizinisch weder nachvollzieh- noch erklärbar. Ebenso

seien die von der Versicherten geäusserten subjektiven thoracalen und

abdominalen Beschwerden bei unauffälligen objektivierbaren klinischen,

radiologischen und sonographischen Befunden medizinisch weder nachvollzieh-

noch erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei zu beurteilen, dass echtzeitlich

keine intracraniellen Unfallfolgen festgestellt worden seien. Im Rahmen des

Ereignisses vom 13. Juni 2016 habe sich die Versicherte eine Kopfhautverletzung

im linken parietalen Bereich zugezogen. Die kernspintomographischen Residuen im

Rahmen des MRI des Kopfes vom 1. Dezember 2017 seien am wahrscheinlichsten

als Folge der 1992 durchgeführten Hirntumorexstirpation rechts zu werten. Somit

lägen in Übereinstimmung mit der Anamnese keine strukturell objektivierbaren

Unfallfolgen am Gehirn vor. Anfang Januar 2017 sei durch die

neuropsychologische Untersuchung des R.___ bei der Versicherten eine allgemein

erhöhte Erschöpfbarkeit, bzw. reduzierte Belastbarkeit, ausgewiesen worden.

Diese Befunde seien unspezifisch und angesichts der psychischen Komorbidität

und des Vorzustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

vom 13. Juni 2016 zurückzuführen. Zusammenfassend, rein aus somatischer Sicht

und unter Berücksichtigung der objektiven klinischen, radiologischen und

sonographischen Befunde, sollte in einer angepassten sehr leichten bis

leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben

sein. Es sei zu erwarten, dass unter Einhalten des Belastbarkeitsprofils aus

somatischer Sicht eine ganztägige Arbeit als kaufmännische Leiterin wahrnehmbar

sei.

4.14 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018

(Suva-Nr. 327, S. 2) führte Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, aus, im

Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls von 2016

bestünden immer noch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Diese

bezögen sich einerseits klar und messbar auf körperliche/orthopädische Themen,

aber auch im Bereich der allgemeinen Belastbarkeit seien bis zum heutigen Tag

deutliche Defizite vorhanden. Bisher habe die Beschwerdeführerin einer 30%igen

Beschäftigung nachgehen können und mit dem bisherigen Arbeitgeber sei auch eine

Steigerung auf ca. 60 % in Verhandlung. Leider habe dieser Plan nicht weiter

konkretisiert werden können, weil geschäftsintern die entsprechenden

Möglichkeiten nicht (mehr) vorhanden gewesen seien. Bereits die bisherige

30%ige Beschäftigung sei nur umsetzbar gewesen, weil der Beschwerdeführerin

eine sehr grosszügige und individuelle Gestaltung der Arbeitszeit zugestanden

worden seien. Es sei nämlich so, dass sich die allgemeine Belastbarkeit sehr

unberechenbar und vor allem sehr schnell ändere und daher die Flexibilität der

Anwesenheit unbedingt notwendig gewesen sei. Die in Aussicht gestellte 60%ige

Beschäftigung hätte ebenfalls nur unter dieser Prämisse umgesetzt werden

können. Zum jetzigen Zeitpunkt und wahrscheinlich bis auf weiteres müsse aus

medizinischen Gründen festgehalten werden, dass die Verdoppelung des

Arbeitspensums an jeder anderen Arbeitsstelle sehr unrealistisch sei.

4.15 Im Bericht betreffend MRI LWS

nativ und MRI Gehirn inkl. Schädelkalotte vom 21. Dezember 2018 (Suva-Nr.

358) wurde zur Beurteilung festgehalten:

-

Status nach Entfernung

einer dorsal instrumentierten Spondylodese BWK 11,12 und LWK 2.

-

Ältere

Deckplattenimpressionsfrakturen LWK 1,2 und 5.

-

Kein Hinweis auf eine

frische Fraktur.

-

Geringe degenerative

Veränderungen mit Spondylose in den unteren LWS ohne Spinalkanalstenose oder

foraminale Stenose.

-

Status nach Kraniotomie und

Tumorresektion frontal rechts mit entsprechenden postoperativen narbigen Veränderungen

ohne Hinweis auf ein Rezidiv soweit nativ beurteilbar. Keine neu aufgetretene

suspekte Läsion.

-

Blutabbauprodukte betont

rechts bei St. n. Schädel-Hirn-Trauma.

4.16 In dem von der IV-Stelle des

Kantons Solothurn veranlassten AA.___-Gutachten vom 13. Februar 2019 (Suva-Nr.

357; Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie,

Neuropsychologie, Orthopädie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F32.1), möglicherweise rezidivierender depressiver

Verlauf

·

Zustand nach

operativ behandelter LWK-1/2- und konservativ behandelter LWK-5-Fraktur

·

Zustand nach

dorsalem Fixateur intern-Spondylodese BWK11 bis LWK3 (14. Juni 2016) und

zwischenzeitlicher Materialentfernung (28. Juli 2017)

·

Endgradige

Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes nach operativ behandeltem

Kniescheibenquerbruch (24. Juni 2016) und zwischenzeitlicher Materialentfernung

(22. November 2016)

·

Initiale

Retropatellararthrose rechtes Kniegelenk

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Schmerzmittelfehlgebrauch

·

Verdacht auf NSAR

Gastritis

·

Migräne

·

Status nach

Operation eines anaplastischen Oligodendroglioms (WHO III) rechts präzentral

parasagittal

·

Status nach Fraktur

LWK 1, LWK 2 und LWK 5

·

Erstgradiger Morbus

Dupuytren beider Hände

In der Konsensbesprechung gelangten die

Experten zum Ergebnis, die bildmorphologischen orthopädischen Befunde (spinal

und das rechte Kniegelenk betreffend) bedingten eine reduzierte Belastbarkeit

in körperlich schweren und überwiegend gehend und stehend auszuübenden

Tätigkeiten. Die affektiven und vegetativen Störungen im Rahmen des aktuellen

depressiven Syndroms bedingten eine zeitlich begrenzte Minderung der

Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Mittels einer

leitliniengerechten antidepressiven Behandlung sei per Ende März 2019 die

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Was die übrigen

Fachdisziplinen angehe, so ergebe sich weder in der angestammten noch in einer

anderen Arbeit eine Einschränkung.

4.17 Im Bericht von Dr. med. AB.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Juli 2019 (Suva-Nr. 353, S.

2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Progrediente, mittelgradig

ausgeprägte posttraumatische Retropatellararthrose bei

-

Status nach

Frontalkollision am 13. Juni 2016 mit Patella-Fraktur und Mitbeteiligung

Patellarsehne/Quadrizeps-Muskel Knie rechts

-

Status nach Osteosynthese

mittels Cerclage

-

Status nach

Metallentfernung 11/2016

Befund Knie rechts: Die

Beschwerdeführerin zeige ein angedeutetes Verkürzungshinken. Unveränderte

muskuläre Hypotrophie der beuge- und streckseitigen Muskulatur,

weiterbestehende leichte Kapselschwellung ohne Ergussbildung, keine

Entzündungszeichen. Unveränderte längsverlaufende und verbreiterte Narbe.

Beweglichkeit: Extension/Flexion 0/0/140° identisch zur Voruntersuchung.

Stabile Seitenbandführung in Streckung als auch in Flexionsposition,

unveränderter sicherer Anschlag am VKB und HKB bei unauffälligen Meniskuszeichen

innen- wie aussenseitig. Persistierendes mittelgradiges retropatellares

Krepitieren bei ebensolchen Anpressdruck und Verschiebeschmerz und positivem

Zohlen-Zeichen. Keine femoropatellare Instabilität. Bei klinischem Augenmerk im

Seitenvergleich deutlich tiefer stehender Patella im Sinn einer klinischen

Patella baja.

Verlaufs-MRT Knie rechts vom 14. Juni

2019 (AC.___): Bei der eigenen Durchsicht zeige sich die Knorpelschädigung an

der medialen Zone der Patella im Sinne einer CM Grad Illc nach ICRS-Kriterien.

Im Vergleich zu dem Seitbild im Röntgen vom vergangenen Jahr quasi unveränderte

Stellung der Patella mit einem Insall-Salvati Index von 0.71, was formal den

Kriterien nach dieser Bewertung für eine Patella baja entspreche.

Prozedere: Insbesondere im MRT zeigten

sich auch durch die zystischen Veränderungen ein Fortschreiten im Bereich der

Knorpelknochengrenze im Sinne einer posttraumatischen Schädigung. Bei der

aktuellen Beschwerdesituation rate er, Dr. med. AB.___, der Beschwerdeführerin

aber zum Fortführen einer konservativen Therapie. Seines Erachtens sollte

dieses Vorgehen solange als möglich durchgeführt werden unter Ausschöpfung

sämtlicher Optionen. Eines Tages werde eventuell der gezielte

Patella-Rückflächenersatz notwendig werden.

4.18 Mit Bericht vom 6. Januar 2020

(Suva-Nr. 379, S. 2) führte Dr. med. AB.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie FMH, aus, im Rahmen der Konsultation schildere die

Beschwerdeführerin, dass sie im Moment mit 1200 mg Irfen und einem Generikum

von Zaldiar zur Nacht zurechtkomme. Die Beweglichkeit im Kniegelenk sei nach

wie vor recht ordentlich, gestört sei sie durch die schmerzhaften

Einschränkungen und das gesamthaft wechselhafte Beschwerdebild. Prozedere: In

einem Gespräch seien jedwede möglichen Massnahmen sei es konservativ,

arthroskopisch oder bereits durch einen Teil-Oberflächenersatz des

femoropatellaren Gleitraumes besprochen worden. Insbesondere seien die

Komplikationsmöglichkeiten und die zu erwartenden Erfolgsaussichten offen

dargelegt worden. Es müsse festgehalten werden, dass auch ein isolierter

Patella-Rückflächenersatz primär der Beschwerdelinderung diene, sportliche

Ambitionen wie beispielsweise Joggen oder Impact-Sportarten wie Squash, Tennis,

etc. seien auch nach einer solchen Operation, wenngleich erfolgreich, nicht

mehr empfehlenswert. Freizeitsportarten wie Nordic-Walking, Schwimmen,

Velofahren, etc. seien selbstverständlich möglich. Es wäre jedoch ein invasives

Vorgehen mit einer Rehabilitation von rund drei Monaten postoperativ.

Schlussendlich sei man so verblieben, dass die Beschwerdeführerin im Moment den

weiteren Verlauf beobachte. Sie dürfe sich gerne jederzeit melden. Man könne zu

einem solchen Zeitpunkt die Intervention nochmals aufgreifen und erneut

besprechen.

4.19 Im Bericht der AD.___, [...], vom

13. Januar 2020 (Suva-Nr. 380) wurde ausgeführt, als Hauptproblem lasse sich am

ehesten die traumatisch entstandene Patella baja identifizieren. Die

MRI-Untersuchung dokumentiere patellofemoral noch zufriedenstellende

Knorpelverhältnisse, sodass ein endoprothetischer Gelenkersatz bei der

Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht angezeigt sei. Als Lösungsvorschlag

könne eine operative Verlagerung der Tuberositas tibiae, gegebenenfalls

kombiniert mit einer Patellasehnen-Verlängerungsplastik diskutiert werden. Die

Beschwerdeführerin wolle sich diesbezüglich noch besprechen. Sofern von Ihrer

Seite aus ein Wunsch nach operativem Vorgehen bestehe, könne sie sich wieder

melden.

4.20 In seiner ärztlichen Beurteilung

vom 28. Februar 2020 (Suva-Nr. 390) hielt Dr. med. AE.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, Kreisarzt, fest, die geklagten belastungsabhängigen

Beschwerden am Kniegelenk rechts seien auf das Unfallereignis von 2016

zurückzuführen. Es bestehe eine deutliche Patella baja mit unregelmässiger

Knochentextur im Bereich des Patellaoberpols. Retropatellär finde sich nach

Patellafraktur eine fissurale Veränderung bei chondropathischer Veränderung

Grad I - II. Der Knorpel an der Trochlea sei intakt, jedoch

höhengemindert. Seit dem Behandlungsabschluss vom 24. Mai 2018 bzw. 19.

September 2018 sei unfallbedingt keine objektivierbare Verschlimmerung

eingetreten, insbesondere keine, welche auf die beurteilte Arbeitsfähigkeit in

angestammter Bürotätigkeit einen Einfluss nehmen könnte. Anlässlich der

Konsultation in der AD.___ vom 13. Januar 2020 sei eine flüssiges und hinkfreies

Gangbild ohne erkennbare Rotationsabweichung der unteren Extremität befundet. Reizlose

Narbenverhältnisse. Volle Extension sowie problemlose Flexion bis 140°.

Bandapparat stabil, keine relevanten Druckdolenzen. Kein patellofemorales

Krepitieren. Kein Apprehension-Zeichen, Patella-Anpressschmerz negativ. Es habe

sich lediglich eine diskrete Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur gezeigt. Als

möglicher Lösungsvorschlag für die von der Versicherten geklagten

Beschwerdesymptomatik sei eine operative Verlagerung der Tuberositas tibiae,

gegebenenfalls kombiniert mit einer Patellasehnenverlängerungsplastik

diskutiert worden. Für diesen Eingriff bestehe eine relative Indikation mit

fraglichem Verbesserungspotential bezüglich der subjektiven

Beschwerdesymptomatik. Auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit hätte

dieser Eingriff keinerlei Einfluss, insbesondere nicht im Sinne einer möglichen

Verbesserung.

4.21 Im neuropsychologischen

Privatgutachten vom 27. April 2020 (Suva-Nr. 403) diagnostizierte Dr. phil. AF.___

bei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische

Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen und

spezifischen exekutiven Minderleistungen sowie einer deutlich reduzierten

Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei länger andauernder

konzentrativer Beanspruchung. Zur Begründung führte Dr. phil. AF.___ aus, im

Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden reduzierte

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere in der selektiven

bzw. gerichteten Aufmerksamkeit sowie in der Aufmerksamkeitsteilung und im

Arbeitsgedächtnis. Im Arbeitsgedächtnis zeige sich zudem eine Zunahme der

Einfachreaktionszeiten im Verlauf, welche klinisch mit einer erhöhten Ermüd-

und Erschöpfbarkeit (Fatigue) korreliert sei. Ausserdem manifestierten sich

leichte bis deutliche Leistungsminderungen in den mnestischen Funktionen,

sowohl im sprachlichen Lern- und Neugedächtnis und im Textgedächtnis als auch

im visuell-figuralen und im visuell-räumlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen.

Hinzu kämen spezifische Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen,

insbesondere in der Konzepterkennung und im Kategorisierungsvermögen sowie in

der verbalen Ideenproduktion und im sprachlichen Arbeitsgedächtnis (verbale

Erfassungsspanne rückwärts) sowie eine z.T. verminderte Fehlerkontrolle. Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. AF.___ aus, aufgrund der

insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen

Funktionsstörung sei gemäss der Richtlinie der Fachgesellschaft (Kriterien zur

Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung, A.

Frei et. Al. 2016) von einer 30 - 50%igen Einschränkung der

beruflichen Leistungsfähigkeit (in Bezug auf ein volles Arbeitspensum)

auszugehen, je nach Anforderungsprofil der Berufstätigkeit. Sowohl in Bezug auf

die angestammte Kaderposition einer Diplom-Betriebsökonomin und Finanzplanerin,

als auch in der verantwortungsvollen Tätigkeit einer Kaufmännischen Leiterin

eines grossen Optikergeschäftes sei zum heutigen Zeitpunkt von einer ca.

50%igen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, zumal die

kognitiven Anforderungen bzgl. Berufstätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen vom

2. Februar 2017 durchgehend als hoch eingestuft worden seien.

4.22 Im Bericht der AD.___, [...], vom

10. Dezember 2020 (Suva-Nr. 415) wurde ausgeführt, insgesamt bestünden nahezu

unveränderte ubiquitäre Knieschmerzen rechts, wobei zu erwähnen sei, dass in

der Physiotherapie aus Zeitgründen lediglich eine Ultraschall- und

Elektrotherapie stattgefunden habe und bisher kein entsprechender Muskelaufbau.

Es sei mit der Beschwerdeführerin erneut ausführlich darüber gesprochen worden,

dass aufgrund der Vorgeschichte und bereits langjährigen Knieproblematik ein

spezifischer Muskelaufbau der knie- und patellazentrierenden Muskulatur wichtig

sei. Eine erneute Verordnung für die Physiotherapie mit entsprechenden

Empfehlungen sei abgegeben worden. Geplant sei eine klinische Verlaufskontrolle

in zwei Monaten.

4.23 Mit Stellungnahme vom 19. August

2021 (B [Beilage der Beschwerdeführerin] 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für

Neurologie FMH, fest, die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin

geschilderten neuropsychiatrischen Beschwerden auf eine strukturelle Schädigung

des Hirns zurückgeführt werden könnten und diejenige nach der natürlichen

Kausalität des aktuellen Gesundheitszustandes in Bezug auf den Unfall vom 13.

Juni 2016 könne er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und Befunde nicht

abschliessend beantworten. Eindeutig sei jedoch, dass auch das polydisziplinäre

Gutachten vom 19. Februar 2019 diese Fragen nicht beantworten könne. Die

Wahrscheinlichkeit, dass bei einer neuropsychologischen Untersuchung bei einer

Person, der aufgrund der Behandlung eines Hirntumors ein grosser Teil des

rechten Frontallappens fehle, ein pathologischer Befund gefunden werde, sei

aber äusserst hoch. Vor diesem Hintergrund sei es überraschend, dass im

neuropsychologischen Teilgutachten eine Einschränkung verneint werde. Der

neuropsychologische Gutachter habe nicht sachgerechte Testverfahren angewendet,

indem er in seinem Testverfahren ohne Begründung von den einschlägigen

Leitlinien abgewichen sei. Aus den unvollständig erhobenen Befunden habe er

zudem Schlussfolgerungen gezogen, die einer wissenschaftlichen Überprüfung

nicht standhielten. Die gutachterliche neuropsychologische Untersuchung könne

deshalb nicht als Grundlage für eine umfassende medizinische Beurteilung

dienen. Auch die neurologische gutachterliche Beurteilung sei offensichtlich

fehlerhaft. Sie enthalte sowohl formelle als auch inhaltliche Fehler.

Inhaltlich sei die Beurteilung offensichtlich unvollständig, weil sie die

äusserst wichtige Frage des Vorliegens einer traumatischen Hirnverletzung trotz

den Angaben der Beschwerdeführerin komplett ausblende. Sodann zeige das im

Rahmen der gutachterlichen Untersuchung veranlasste MRI einen auffälligen

Befund. An zwei Lokalisationen, die ebenfalls in der rechten Grosshirnhälfte

lägen, aber mehrere Zentimeter von den durch die Tumoroperation bedingten

Veränderungen entfernt seien, fänden sich ebenfalls Läsionen. Eine davon liege

an der Grenze zwischen Hirnrinde und -mark an der Schädel-Basis des

Frontalhirns. Es handle sich um eine Lokalisation, an der nur selten sogenannt

unspezifische Veränderungen zu sehen seien, die aber eine typische

Prädilektionsstelle für traumatisch bedingte Hirnläsionen sei. Bei der anderen

Läsion handle es sich um eine Blutung im Hirngewebe mit deutlicher Distanz zum

Operations- und Bestrahlungsgebiet. Diese beiden Läsionen liessen sich nicht

gut mit den durch den Hirntumor und dessen Behandlung entstehenden

Veränderungen in Übereinstimmung bringen lassen. Es sei deshalb

nachvollziehbar, wenn der durchführende Neuroradiologe diese beiden Läsionen

(eine vom Operationsgebiet deutlich räumlich entfernte Hirnblutung und eine

Läsion an einer Prädilektionsstelle für traumatische Hirnverletzungen) als

«Blutabbauprodukte bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma» beschrieben habe. Mit

diesem Befund wäre es im Rahmen eines Gutachtens nun angezeigt gewesen zu

überprüfen, ob es sich bei diesen Blutabbauprodukten tatsächlich um Folgen

einer traumatischen Hirnverletzung handle. Der Gutachter habe aber weitere

Untersuchungen unterlassen, ohne dies zu kommentieren. Dies habe er, Dr. med. B.___

nun nachgeholt. Das Röntgeninstitut AC.___ habe ihm die Bilder von 2017 liefern

können. Die Bilder der Untersuchung 2014 seien bei der Z.___ offenbar nicht

mehr archiviert. Der Radiologe, der die Untersuchung 2017 durchgeführt habe,

habe damals die Bilder von 2014 noch zur Einsicht gehabt und die beiden

Untersuchungen verglichen. Er sei zum Schluss gekommen, dass der Befund 2017

und 2014 identisch gewesen sei. Der persönliche Vergleich habe nun bestätigt,

dass auch die Bilder 2017 und 2018 identisch seien. Somit zeige sich, dass die

oben ausführlich diskutierten ungewöhnlichen Läsionen bereits 2014 an gleicher

Stelle und in gleicher Art vorhanden gewesen seien. Es handle sich somit nicht

um Folgen des Unfalls von 2016. Der Unfall von 2016 habe nicht zu neuen

Veränderungen im Schädel-MRI geführt. Der entscheidende Punkt sei aber nun ein

anderer: Der neurologische Gutachter habe im Gutachten wörtlich den Befund des

Radiologen zitiert (Untersuchung von 2018). Er habe den Satz «Blutabbauprodukte

bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma» aber einfach weggelassen, ohne dies zu kommentieren.

Damit habe der neurologische Gutachter einen wesentlichen Befund aktiv

unterdrückt. Wenn dies in einem Punkt nun nachgewiesen sei, könne dem ganzen

übrigen neurologischen Gutachten nicht mehr vertraut werden.

4.24 Mit Bericht vom 7. September 2021

(B 7) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, aus, nach Erstellung

seines Berichts vom 19. August 2021 hätten zwischenzeitlich doch noch die Originalbilder

des Schädel-MRI vom 15. April 2014 organisiert werden können. Es zeige sich,

dass die fokalen Läsionen (an der Mark-Rinden-Grenze frontobasal rechts, im

temporalen Operculum rechts) in der Tat bereits 2014 vorhanden gewesen seien.

Es handle sich also nicht um unfallbedingte Läsionen. Auffällig sei hingegen,

dass zwischen 2014 und 2017 ein Verlust an Hirnvolumen aufgetreten sei.

Zwischen 2017 und 2018 hingegen sei das Hirnvolumen stabil. Weil die Bilder

nicht ganz genau gleich geschnitten seien, sei die Messung nicht auf

Zehntelsmillimeter genau. Es sei aber doch eindeutig, dass der mit Wasser

gefüllte Raum zwischen 2014 und 2017 relevant viel, nämlich ungefähr 3 mm in

einer Raumebene, grösser geworden sei. Das sei darauf zurückzuführen, dass das

Hirn um das gleiche Ausmass kleiner geworden sei. Eine solche Schrumpfung/Atrophie

des Hirns in lediglich drei Jahren sei eindeutig mehr, als dies dem natürlichen

Alterungsvorgang entsprechen würde. Als Ursache des Verlusts komme in erster

Linie eine diffuse axonale Schädigung infrage (Synonyme: diffuse axonal

injury/DAl, shearing injuries, Scherverletzungen). Wenn es bei einem Unfall zu

einer genügend abrupten Krafteinwirkung auf das Hirn komme (in der Regel bei

Unfallmechanismen mit hoher kinetischer Energie, beispielsweise Autounfälle),

könne es zu einer Zerreissung der Nervenaxone am Übergang zwischen Hirnrinde

und Hirnmark kommen. Diese diffus verteilten, mikroskopisch kleinen, aber in

der Regel äusserst zahlreichen Verletzungen seien bekanntermassen radiologisch

sehr schwer fassbar. Dies gelte insbesondere für die nicht eingebluteten (nicht

hämorrhagischen) Formen. Die beste Chance, solche Verletzungen direkt

nachzuweisen, habe man in einem MRI einige Tage bis wenige Wochen nach dem

Unfall. In dieser Zeit werde aber kaum je ein MRI durchgeführt. Auch bei der

Versicherten sei eine Bildgebung beim Unfall nur in der Akutphase (mittels CT)

und in der chronischen Phase (mittels MRI) erfolgt – also zu Zeitpunkten, an

denen Scherverletzungen radiologisch oft nicht nachweisbar seien, auch wenn sie

in Wirklichkeit vorhanden seien. Durch die Scherverletzung werde das Nervenaxon

vom Zellkern getrennt. Da die gesamte Nährstoffversorgung vom Kern komme, führe

die Scherverletzung dazu, dass das Axon im Verlauf absterbe. Wenn genügend

viele Axone absterben würden, führe dies zu einem messbaren Verlust an

Hirnvolumen; genau dies sei bei der Beschwerdeführerin die wahrscheinlichste

Ursache des zwischen 2014 und 2017 eingetretenen Verlusts an Hirnvolumen.

Insgesamt zeige der differenzierte Vergleich der Bilder also, dass zwischen

2014 und 2017 ein relevanter Verlust an Hirnvolumen aufgetreten sei. Mit

Abstand wahrscheinlichste Ursache dieses Verlusts (der sich zwischen 2017 und

2018 nicht fortgesetzt habe) sei eine diffuse axonale Verletzung anlässlich des

Unfalls 2016. Aufgrund der Bildanalyse müsse somit festgestellt werden, dass

der Unfall 2016 überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Schädigung

des Hirns geführt habe. Die nach dem Unfall durch Dr. AF.___ lege artis erhobenen

neuropsychologischen Befunde dokumentierten zudem eine Verschlechterung

mehrerer kognitiver Funktionsbereiche im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall.

Dies führe zur Schlussfolgerung, dass der Unfall respektive die dabei überwiegend

wahrscheinlich aufgetretene strukturelle Schädigung des Hirns zu einer anhaltenden

kognitiven Verschlechterung geführt habe.

5. Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, bei der

Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und sie

gestützt darauf zu Recht per 31. Oktober 2018 den Fallabschluss vorgenommen

hat.

5.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht

der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet

werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,

dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten

ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und

Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten

Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.

Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114).

Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu

verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale

Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet

ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Der Begriff

«namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende

Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht

(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Ist eine versicherte Person wieder in der

Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist

eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich.

Deshalb ist der Fall in dieser Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die

Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen

Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

143, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November

2009 E. 5.1). Sodann muss

eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich

sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2). Des

Weiteren gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch

und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht in

diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, da

gemäss Bericht von Dr. AB.___

vom 19. November 2018 ein nicht austherapierter Zustand im Zusammenhang mit dem

Knie bestehe. So habe Dr. med. AB.___ eine Kapselschwellung und eine deutliche

muskuläre Hypotrophie der Muskulatur erhoben. Er habe externe physikalische

Massnahmen, Einlagenversorgung, Schuhzurichtung, Infiltrationsbehandlungen

sowie Physiotherapie und im schlimmsten Falle auch ein Patellofemoral-Ersatz

empfohlen. Die Knieproblematik dauere noch immer an, habe sich zwischenzeitlich

sogar noch verschlechtert. Besagte Problematik sei aber noch immer dem

Grundfall zuzuordnen und nicht einem Rückfall, wie dies die Beschwerdegegnerin

behauptet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass von keinem behandelnden Arzt der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass die vorgenannten und allfälligen

weiteren Behandlungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten –

was, wie vorstehend unter E. II. 6.1 hiervor ausgeführt, bei der Beurteilung

der Möglichkeit einer namhaften Besserung relevant ist. Zudem hat Dr. med. AB.___

der Beschwerdeführerin im Bericht vom 25. Juli 2019 im Wesentlichen zum

Fortführen einer konservativen Therapie geraten und mit

Bericht vom 6. Januar 2020 festgehalten, dass auch ein isolierter

Patella-Rückflächenersatz primär der Beschwerdelinderung diene. Sodann wurde im Bericht der AD.___, [...], vom 13. Januar

2020 ausgeführt, die MRI-Untersuchung dokumentiere patellofemoral noch

zufriedenstellende Knorpelverhältnisse, sodass ein endoprothetischer

Gelenkersatz bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht angezeigt sei. Als

Lösungsvorschlag könne eine operative Verlagerung der Tuberositas tibiae,

gegebenenfalls kombiniert mit einer Patellasehnen-Verlängerungsplastik

diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin wolle sich diesbezüglich noch

besprechen. Sofern von Ihrer Seite aus ein Wunsch nach einem operativen

Vorgehen bestehe, könne sie sich wieder melden. Im Bericht der AD.___, [...],

vom 10. Dezember 2020 wurde eine operative Therapie dann jedoch nicht mehr

diskutiert. Eine

medizinische Notwendigkeit zur Durchführung einer solchen Behandlung ist damit

nicht gegeben, zumal eine namhafte Besserung mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein

müsste, was vorliegend ebenfalls nicht erstellt ist. Im Übrigen kann auch

bezüglich der anderen anlässlich des Unfalls vom 13. Juni 2016 erlittenen

Verletzungen von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede

gestellt wird. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften verwiesen werden (s. S. 14 ff.

hiervor).

Zuammenfassend erscheint demnach eine relevante Verbesserung im Sinne einer

Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Somit ist es nicht zu beanstanden ist, dass die

Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen und den Anspruch auf weitere

Taggeldleistungen sowie auf weitere Kostenübernahme von Heilbehandlungen

verneint hat.

6. Sodann ist zu prüfen, ob die noch

geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2016 zurückzuführen

sind. In somiatischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegengerin im

Wesentlichen auf den Bericht

vom 28. Mai 2018 betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24.

Mai 2018 (Suva-Nr. 289) von med. pract. W.___, Facharzt für Chirurgie, ab,

weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Umstritten ist unter anderem, ob

strukturell objektivierbare Unfallfolgen am Gehirn vorliegen. In diesem

Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, im MRI des AG.___ vom 21. Dezember 2018 sei

unter anderem der Befund «Blutabbauprodukte betont rechts bei St. n.

Schädel-Hirn-Trauma» erhoben worden. Nach Massgabe von besagtem MRI sei ein

Teil der Hirnschädigung entgegen der falschen Ansicht des Kreisarztes sowie der

Beschwerdegegnerin sehr wohl auf das Unfallereignis zurückzuführen und es sei

vom Bestehen struktureller Läsionen unfallbedingt auszugehen. Diesbezüglich

geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten von Dr. med. B.___,

Facharzt Neurologie, vom 19. August 2021 und 7. September 2021 (B 6 und 7; vgl.

E. II. 5.23 und 5.24 hiervor) hervor, dass gemäss den Originalbildern des

Schädel-MRI vom 15. April 2014 die fokalen Läsionen (an der

Mark-Rinden-Grenze frontobasal rechts, im temporalen Operculum rechts) bereits

2014 vorhanden gewesen seien. Damit könne es sich auch bei den Blutabbauprodukten

– nicht um unfallbedingte Läsionen handeln. Des Weiteren stellt sich Dr. med. B.___

aber auf den Standpunkt, auffällig

sei aufgrund der vorliegenden MRI-Bilder hingegen, dass zwischen 2014 und 2017

ein Verlust an Hirnvolumen bzw. eine Hirnatrophie aufgetreten sei. Wenn es bei

einem Unfall zu einer genügend abrupten Krafteinwirkung auf das Hirn komme (in

der Regel bei Unfallmechanismen mit hoher kinetischer Energie, beispielsweise

Autounfälle), könne es zu einer Zerreissung der Nervenaxone am Übergang

zwischen Hirnrinde und Hirnmark kommen. Diese diffus verteilten, mikroskopisch

kleinen, aber in der Regel äusserst zahlreichen Verletzungen seien

bekanntermassen radiologisch sehr schwer fassbar. Mit Abstand wahrscheinlichste

Ursache dieses Verlusts (der sich zwischen 2017 und 2018 nicht fortgesetzt

habe) sei eine diffuse axonale Verletzung anlässlich des Unfalls 2016. Die nach

dem Unfall durch Dr. med. AF.___ lege artis erhobenen neuropsychologischen

Befunde dokumentierten zudem eine Verschlechterung mehrerer kognitiver

Funktionsbereiche im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall. Dies führe zur

Schlussfolgerung, dass der Unfall, respektive die dabei überwiegend

wahrscheinlich aufgetretene strukturelle Schädigung des Hirns, zu einer

anhaltenden kognitiven Verschlechterung geführt habe. Der Beurteilung von Dr. med. B.___ hielt

der Kreisarzt med. pract. W.___

entgegen, aus neurologischer Sicht sei zu beurteilen, dass echtzeitlich keine

intracraniellen Unfallfolgen festgestellt worden seien. Im Rahmen des

Ereignisses vom 13. Juni 2016 habe sich die Versicherte eine Kopfhautverletzung

im linken parietalen Bereich zugezogen. Die kernspintomographischen Residuen im

Rahmen des MRI des Kopfes vom 1. Dezember 2017 seien am wahrscheinlichsten als

Folge der 1992 durchgeführten Hirntumorexstirpation rechts zu werten. Somit

lägen in Übereinstimmung mit der Anamnese keine strukturell objektivierbaren

Unfallfolgen am Gehirn vor. Wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber zu

Recht vorbringt, hat med. pract. W.___ noch mit Bericht vom 10. Januar 2018

festgehalten, es bedürfe einer fachneurologischen Untersuchung. Später habe er

dann die Defizite als unfallfremd qualifiziert. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin den Neurologen Dr. med. X.___ mit Schreiben vom 18.

Januar 2018 (Suva-Nr. 248) gebeten hat, die Beschwerdeführerin zur

neurologische Beurteilung einzuladen und folgende Fragen zu beantworten:

«Spielen im aktuellen Beschwerdebild der Versicherten die Unfallfolgen des

Ereignisses vom 13. Juni 2016 noch eine Rolle und falls ja, ist unter einer

weiteren Therapie mit einer namhaften Besserung zu rechnen?». Wie sodann aus

der Aktennotiz vom 23. Februar 2018 (Suva-Nr. 258) ersichtlich, hat ein

Telefongespräch zwischen med. pract. W.___ und Dr. med. X.___ stattgefunden,

worin Dr. med. X.___ mitgeteilt habe, er könne zur Frage gemäss Schreiben vom

18. Januar 2018 nicht genug ausführlich Stellung nehmen. Sie seien

verblieben, dass die Untersuchung nicht stattfinden werde. Der Verzicht auf

weitere neurologische Abklärungen ist angesichts der vorliegenden Aktenlage

aber nicht nachvollziehbar, zumal med. pract. W.___ solche eben als notwendig

erachtet hat. Stattdessen stützt sich med. pract. W.___ auf die Aktenbeurteilung des Neurologen Dr. med.

U.___, Suva-Versicherungsmedizin, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 225; E. II.

4.10 hiervor). Diese ist aber nur bedingt nachvollziehbar und reicht angesichts

der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt

für Neurologie FMH, vom 19. August 2021 (B 6) und 7. September 2021 (B 7)

als Entscheidgrundlage nicht aus. So sind die konkreten und differenzierten

Einwände des behandelnden Facharztes geeignet, zumindest geringe Zweifel an der

Schlüssigkeit der Beurteilung der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf

hinzuweisen, dass bereits

ein mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma innerhalb eines halben Jahres

zu einer deutlichen Hirnatrophie führen kann, die dann in den folgenden Jahren

fortschreiten kann (Barnes DE, Byers AL, Gardner RC, Seal KH, Boscardin WJ,

Yaffe K. Association of Mild Traumatic Brain Injury With and Without Loss of

Consciousness With Dementia in US Military Veterans. JAMA Neurol. 2018; 75 (9): 1055 - 1061

(jamanetwork.com /journals/jamaneurology/article-abstract/2679879; besucht am

18. September 2023).

Bei dieser Ausgangslage kann nicht auf

die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden, sondern es bedarf

vielmehr eines externen medizinischen Gutachtens (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).

7. Sodann bringt die

Beschwerdeführerin diverse Rügen gegen das von der IV-Stelle veranlasste AA.___-Gutachten

vom 13. Februar 2019 vor und macht unter anderem geltend, Dr. med. Y.___

mangle es als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der erforderlichen

fachlichen Qualifikation für die von ihm durchgeführte neuropsychologische

Begutachtung. Wegen seiner Beteiligung habe das W.___-Gutachten keinen

Beweiswert. Zwar stellt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht

auf das AA.___-Gutachten ab, dieses ist aber dennoch in den vorliegenden UV-Akten

enthalten (s. E. II. 4.16 hiervor), weshalb es bei der vorliegenden Beurteilung

nicht ausser Acht gelassen werden kann. Somit ist vorab der vorgehende Einwand

der Beschwerdeführerin zu prüfen, bevor allenfalls auf die weiteren Rügen der

Beschwerdeführerin gegen das Gutachten eingegangen wird.

7.1 Bevor die IV-Stelle den Auftrag

für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im

vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der

versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten

betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am

1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um

Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen

Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), z.B. wegen fehlender

Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

Einwendungen nach Treu und Glauben sind

möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld der Begutachtung

geklärt werden können. Im parallel laufenden IV-Verfahren kann der

Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Einwand

gegen Dr. med. Y.___, der mit Eingaben vom 11. November 2019 und 19. Dezember

2019 (IV-Nr. 78 und 88) erhoben wurde, zu lange zugewartet. Der Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der sich mit der

neuropsychologischen Qualifikation von Dr. med. Y.___ befasste und

diese verneinte, erging nämlich erst am 2. Dezember 2019 (s. IV-Nr. 88, S. 3),

also nach der Begutachtung. Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die

fachliche Eignung von Dr. med. Y.___ kann daher nicht einfach aus

formellen Gründen verworfen werden (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.1).

7.2

7.2.1 Das Versicherungsgericht hatte

bereits in den Urteilen VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 sowie

VSBES.2019.237 vom 8. März 2021 über die vorliegend interessierende Frage zu

entscheiden, ob es Dr. med. Y.___ als Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie an der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die von ihm

durchgeführte neuropsychologische Begutachtung mangelt. Es kann somit im

Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, welche nachfolgend

in Auszügen wiedergegeben werden. Es wird darin unter anderem Bezug auf die

Stellungnahme von Dr. phil. AH.___ vom 23. Juni 2020 genommen, welche in den

vorliegend beigezogenen IV-Akten ebenfalls enthalten ist (s. IV-Nr. 98, S. 14).

«(….) Gemäss den von Dr. med. Y.___ im

damaligen Verfahren eingereichten Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung

der Landesärztekammer Thüringen vom 14. November 1994 (….) sind für den Erwerb

der Anerkennung als Facharzt «Psychiatrie und Psychotherapie» (durch

Dr. med. Y.___ erlangt im Jahr 2008) unter anderem hinreichende Kenntnisse

in psychodiagnostischen Testverfahren nachzuweisen. Dazu gehört laut dem Text

der Richtlinien «die selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von

fünf Testuntersuchungen einschliesslich neuropsychologischer

Untersuchungsmethoden» (….). Eine andere Fassung erwähnt «eingehende

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der psychopathologischen

Symptomatik und der neuropsychologischen Diagnostik organischer Erkrankungen

und Störungen des zentralen Nervensystems» (….). Die durch Dr. med. Y.___

absolvierte Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

umfasst demnach in einem gewissen, beschränkten Umfang die Anwendung

neuropsychologischer Testverfahren. Nicht Bestandteil dieser Weiterbildung

bildet demgegenüber das vielfältige Hintergrundwissen, das gemäss der

Stellungnahme von Dr. phil. AH.___ in einem Psychologiestudium mit

anschliessender Weiterbildung zum Neuropsychologen FSP (oder einer

vergleichbaren Weiterbildung) vermittelt wird (….).

Den eingereichten Unterlagen lässt sich

ausserdem entnehmen, dass Dr. med. Y.___ eine Reihe von Fortbildungen

absolviert hat. Bescheinigt sind (….): Die Teilnahme an einer eintägigen

Veranstaltung mit dem Titel «Die Rolle der Kognition in der Therapie

schizophrener Störungen» im Jahr 2001 (….), an einem viertägigen Workshop zum

Thema «learn to use the HCR-20 und the PCL:SV to assess risk of violent

behaviour» im Jahr 2004, an einer 42 Unterrichtsstunden umfassenden Fortbildung

zum Thema «Kriminal-Prognose» 2004 / 2005, an einer knapp zweistündigen

Veranstaltung «Neurobiologie des Lernens» im Jahr 2007, an einer insgesamt zehn

Stunden umfassenden Weiterbildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen im Jahr

2007, an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung «Geistige Behinderung und

Delinquenz» im Jahr 2007, an einer eintägigen Fortbildung zum Thema

«Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter» im Jahr

2016, an einem zweitägigen versicherungsmedizinischen Kolloquium im Jahr 2016

(als Teilnehmer und Referent) sowie an einem eintägigen Symposium zur

versicherungsmedizinischen Bewertungspraxis im Jahr 2017 (als Teilnehmer und

Referent). Weiter geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Dr. med. Y.___

2005 / 2006 ein Jahr lang als Stationsarzt auf einer Station für neurologische

Frührehabilitation tätig war (p. 128). Zudem arbeitete er in den Jahren 2007 /

2008 etwa 15 Monate lang (ohne Elternzeit) als Assistenzarzt in Weiterbildung

an einer Klinik für Forensische Psychiatrie (….) (s. VSBES.2019.237 E. II.

3.3.3).»

«Vergleicht man die neuropsychologischen

Anteile der von Dr. med. Y.___ absolvierten Ausbildung zum Arzt und Psychiater

mit den durch Dr. phil. AH.___ genannten Elementen der spezifischen Ausbildung

zum Neuropsychologen, wird deutlich, dass eine erhebliche Differenz besteht.

Die von Dr. med. Y.___ über die eigentliche Ausbildung hinaus absolvierten

Fortbildungen und seine beruflichen Erfahrungen vermitteln zusätzliches Wissen

und zusätzliche Kompetenzen. Ihr Inhalt entspricht jedoch offensichtlich nicht

der Differenz zwischen den neuropsychologischen Aspekten der durch Dr. med. Y.___

absolvierten Ausbildung und den diesbezüglichen Kenntnissen, die im Rahmen

eines Psychologiestudiums mit anschliessender Weiterbildung als Neuropsychologe

vermittelt werden. Es kann deshalb nicht als ausgewiesen gelten, dass Dr. med. Y.___

durch die Facharztbildung und die absolvierten Fortbildungen zusammengenommen

den vollständigen Wissens- und Erfahrungsstand eines Neuropsychologen FSP oder

einer damit vergleichbaren Ausbildung erlangt hat (s. VSBES.2019.237 E. II.

3.3.4).»

7.2.2 Dr. med. Y.___ verfügt somit nicht

über einen anerkannten Fachtitel oder einen Ausweis über eine sonstige

anerkannte, spezifische Weiterbildung in Neuropsychologie. Dass er trotzdem

Kenntnisse aufweist, welche diesem Niveau entsprechen, ist zwar denkbar, aber

nicht hinreichend nachgewiesen. Ihm fehlt es daher an einer hinreichenden,

ausgewiesenen Qualifikation zur Erstellung neuropsychologischer Gutachten. Das

neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. Y.___ stellt sich folglich

mangels ausgewiesener fachlicher Qualifikation als nicht beweiswertig heraus

(s.a. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2019.229 vom 19. Februar 2021 E. II. 3.3.9).

7.3 Sodann ist nachfolgend zu prüfen,

ob an Stelle des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. Y.___ das von

der Beschwerdeführerin veranlasste neuropsychologische Privatgutachten von Dr.

phil. AF.___ vom 27. April 2020 (IV-Nr. 93, S. 6) als Beweisgrundlage dienen

kann.

Dr. phil. AF.___ diagnostizierte bei der

Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische

Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen und

spezifischen exekutiven Minderleistungen sowie einer deutlich reduzierten

Belastbarkeit mit erhöhter Ermüd- und Erschöpfbarkeit bei länger andauernder

konzentrativer Beanspruchung. Zur Begründung führte Dr. phil. AF.___ aus, im

Vordergrund der objektivierbaren kognitiven Minderleistungen stünden reduzierte

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, insbesondere in der selektiven

bzw. gerichteten Aufmerksamkeit sowie in der Aufmerksamkeitsteilung und im

Arbeitsgedächtnis. Im Arbeitsgedächtnis zeige sich zudem eine Zunahme der

Einfachreaktionszeiten im Verlauf, welche klinisch mit einer erhöhten Ermüd-

und Erschöpfbarkeit (Fatigue) korreliert sei. Ausserdem manifestierten sich

leichte bis deutliche Leistungsminderungen in den mnestischen Funktionen,

sowohl im sprachlichen Lern- und Neugedächtnis und im Textgedächtnis als auch

im visuell-figuralen und im visuell-räumlichen Lern- und Neugedächtnisvermögen.

Hinzu kämen spezifische Minderleistungen im Bereich der Exekutivfunktionen,

insbesondere in der Konzepterkennung und im Kategorisierungsvermögen sowie in

der verbalen Ideenproduktion und im sprachlichen Arbeitsgedächtnis (verbale

Erfassungsspanne rückwärts) sowie eine z.T. verminderte Fehlerkontrolle. Zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. AF.___ aus, aufgrund der

insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen

Funktionsstörung sei gemäss der Richtlinie der Fachgesellschaft (Kriterien zur

Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Funktionsstörung, A. Frei

et. Al. 2016) von einer 30 - 50%igen Einschränkung der beruflichen

Leistungsfähigkeit (in Bezug auf ein volles Arbeitspensum) auszugehen, je nach

Anforderungsprofil der Berufstätigkeit. Sowohl in Bezug auf die angestammte

Kaderposition einer Diplom-Betriebsökonomin und Finanzplanerin, als auch in der

verantwortungsvollen Tätigkeit einer Kaufmännischen Leiterin eines grossen

Optikergeschäftes sei zum heutigen Zeitpunkt von einer ca. 50%igen

Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, zumal die

kognitiven Anforderungen bzgl. Berufstätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen vom

2. Februar 2017 durchgehend als hoch eingestuft worden seien.

Auch wenn das Gutachten von Dr. phil. AF.___

als grundsätzlich nachvollziehbar und eingehend begründet erscheint, kann

dennoch nicht alleine auf dieses abgestellt werden. Dr. phil. AF.___ wurde vom

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. AI.___, mit Schreiben vom 27. Dezember

2019 mit der Begutachtung beauftragt (s. S. 2 des neuropsychologischen

Gutachtens von Dr. phil. AF.___). Dies offensichtlich als Reaktion auf den

ersten Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2019 (IV-Nr. 76), in

welchem der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wurde, ab 1. Juli 2019

bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr. Insoweit muss – analog der

diesbezüglichen Rechtsprechung über behandelnde Ärzte (vgl. etwa das Urteil des

Bundesgerichts I 482/06 vom 18. Dezember 2006 E. 3.3; BGE 125 V 353 E. 3b/cc) –

davon ausgegangen, werden, dass Dr. phil. AF.___ eher zu Gunsten der

Beschwerdeführerin aussagt.

7.4 Nachdem somit weder auf das

Privatgutachten von Dr. phil. AF.___ vom 27. April 2020 noch auf das

neuropsychologische Teilgutachten von Dr. med. Y.___ abgestellt werden kann,

bedarf es im parallel laufenden IV-Verfahren einer erneuten

neuropsychologischen Begutachtung durch eine Gutachterperson mit der

erforderlichen Fachkompetenz. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf die übrigen

Teile des polydisziplinären W.___-Gutachtens. Um die neuropsychologischen

Befunde in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und in eine Konsensdiskussion

einzubeziehen, ist es nämlich angezeigt, die Begutachtung auch in den vier

anderen Disziplinen zu wiederholen. Aus dem Urteil VSBES.2020.22 des

Versicherungsgerichts Solothurn vom 19. Januar 2021 lässt sich für den

vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten, da es um eine andere Situation

ging: Das Versicherungsgericht liess dort offen, ob der Neurologe

Prof. Dr. med. AJ.___ für neuropsychologische Begutachtungen

qualifiziert sei, da das entsprechende Teilgutachten, welches er erstellt

hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von vornherein entbehrlich war und

deshalb ausgeklammert werden konnte, ohne den Beweiswert des polydisziplinären

Gesamtgutachtens zu tangieren (s. dortige E. II. 3.5.4). Dagegen ist die

neuropsychologische Fachrichtung vorliegend durchaus relevant, da in

verschiedenen Arztberichten kognitive Defizite attestiert wurden.

7.5 Nachdem somit auf das AA.___-Gutachten

vom 13. Februar 2019, welches für die IV-Stelle die Entscheidgrundlage im

parallel laufenden IV-Verfahren darstellte, nicht mehr abgestellt werden kann,

kommt das Versicherungsgericht nicht umhin, im dortigen Verfahren ein neues

polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie zu veranlassen.

Da zudem, wie in E. II. 6. hiervor festgehalten, auch nicht auf die

kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden kann und diesbezügliche

ebenfalls weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind, wird das polydisziplinäre

Gerichtsgutachten zur Sicherstellung einer einheitlichen medizinischen Entscheidgrundlage

sowohl im vorliegenden UV-Verfahren als auch im parallel laufenden IV-Verfahren

VSBES.2021.32 gemeinsam veranlasst. Da ohnehin ein gänzlich neues Gutachten

eingeholt werden muss, erübrigt es sich, auf die sonstigen Einwände der

Beschwerdeführerin gegen das vorliegende W.___-Gutachten einzugehen.

8. Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. C.___

(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH), Dr. med. D.___ (Facharzt für

Neurologie FMH), Dr. med. E.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. F.___ (Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH) und lic. phil. G.___ (Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP), alle von der H.___, ein polydisziplinäres Gutachten

eingeholt. Das Gutachten vom 28. März 2023 (A.S. 88 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.1 Im orthopädischen Teilgutachten

der H.___ (A.S. 122 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Retropatellararthrose

rechts Grad l-ll mit M. vastus medialis Insuffizienz und Patella baja

o funktionell axial volle

Beinbelastbarkeit,

o funktionell eingeschränkt sind

patellabelastende Tätigkeiten (z.B. Treppensteigen, Bergabgehen, ständig

gebeugtes Kniegelenk sollte vermieden bzw. Wechselposition ermöglicht werden,

vermieden werden müssen auch kniende und kauernde Positionen).

-

Knöchern konsolidierte LWK

1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur (14. Juni 2016)

o Status nach Spondylodese (14. Juni

2016), OSME am 28. Juli 2017

-

funktional sehr gutes

Gesamtergebnis, keine signifikante Einschränkung der Beweglichkeit, keine

Einschränkung der Rückenbelastbarkeit

Sodann führt der orthopädische Gutachter

aus, objektivierbar beurteile Dr. AK.___, Oberarzt Orthopädie AD.___, Hüft-und

Knickchirurgie, mit Bericht vom 13. Januar 2020 als Hauptproblem am

ehesten eine traumatisch entstandene Patella baja, während hingegen die

retropatelläre chondropathischen Veränderungen nur mit Grad l-ll beurteilt

worden sei und auch femorotibial gemäss MRI vom Juni 2019 altersentsprechend

unauffällig mit intaktem Meniskus und Knorpelverhältnissen sowie Ligamenten

beschrieben worden sei. Auch das Rotation CT vom November 2019 sei allseits

unauffällig gewesen. Dies decke sich mit der aktuellen orthopädischen

Befundlage, wo ebenfalls ein leichter Patellatiefstand im Rahmen einer

insuffizienten muskulären Führung durch den M. quadriceps feststellbar sei.

Somit seien alle Kniebelastungen, welche zu einem kräftigen Anpressen der

Patella führten (Anspannung des Quadriceps, Kniebeugeposition), potentiell

schmerzerzeugend. Dies betreffe funktional somit also Tätigkeiten in hockender

und kniender Position, Treppensteigen, Bergabgehen, ständig gebeugte

Kniegelenke. Hingegen sei axial das Kniegelenk voll belastbar. Es bestehe

gemäss den vorliegenden radiologischen Befunden eben keine Knorpelschädigung

femorotibial, es bestehe eine stabile Bandführung, auch keine Meniskuszeichen.

Somit seien sämtliche Betätigungen mit axialer Beinbelastung ohne Probleme

möglich, so also auch normales Gehen, Joggen, Schwimmen, selbst Velofahren mit

geringer Kraftanstrengung (im kleinen Gang gefahren) sollte möglich sein. Aus

orthopädischer Sicht könne für solche nicht direkt patellabelastende

Tätigkeiten und Sportarten keinerlei zeitliche Einschränkung in deren

Durchführung begründet werden. Wenn die Beschwerdeführerin zwar angegeben habe,

sie traue sich keine sportliche Betätigung zu, so könne dies aus orthopädischer

Sicht nicht nachvollzogen werden. Gleichermassen nicht begründbar seien die

subjektiv angegebenen Schlafstörungen wegen angegebener nächtlicher Schmerzen.

Dies könne pathophysiologisch weder von Seiten des Knies noch hinsichtlich des

Rückens begründet werden. Gerade auch in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule sei

bei Status nach konsolidierter LWK 1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur ein sehr gutes

klinisches Ergebnis erzielt worden. Eine signifikante Funktionseinschränkung

der Lendenwirbelsäule könne diesbezüglich nicht begründet werden.

Ergänzend führt der Gutachter zur

Unfallkausalität der gestellten Diagnosen aus, die Patellaquerfraktur rechts

und die daraus resultierende Patella baja bei Insuffizienz der muskulären

Führung / Quadriceps-Insuffizienz und sich entwickelnder Retropatellararthrose

rechts seien unfallkausal. Es bestehe ein St.n. LWK-1, LWK2- und LWK-5-Fratkur.

Diese seien nach Spondylodese (OSME nach einem Jahr) aber sehr gut

konsolidiert. Es bestehe ein leichter Patellatiefstand im Rahmen einer

insuffizienten muskulären Führung durch den M. quadriceps. Unter

Quadrizeps-Anspannung komme es zu einer Verlagerung der Patella nach lateral.

Somit seien alle Kniebelastungen, welche zu einem kräftigen Anpressen der

Patella führten (Anspannung des Quadriceps, Kniebeugeposition), potentiell

schmerzerzeugend. Dies betreffe funktional somit also Tätigkeiten in hockender

und kniender Position, Treppensteigen, Bergabgehen, ständig gebeugte

Kniegelenke. Hingegen sei axial das Kniegelenk voll belastbar. Es bestehe

gemäss den vorliegenden radiologischen Befunden eben keine Knorpelschädigung

femorotibial, es bestehe eine stabile Bandführung, auch keine Meniskuszeichen.

Somit seien sämtliche Betätigungen mit axialer Beinbelastung ohne Probleme

möglich, so also auch normales Gehen, Joggen, Schwimmen, selbst Velofahren mit

geringer Kraftanstrengung (im kleinen Gang gefahren) sollte möglich sein. Die

Rückenbelastbarkeit sei hingegen ordentlich, wenngleich weiterhin leicht

vermindert. Es sei kein signifikanter Vorzustand auf orthopädischem Fachgebiet nachweisbar.

Die aktuellen Beschwerden am rechten Knie und geringgradig am Rücken seien

somit unfallkausal, seien aber in der Schwere geringgradig und damit nicht mehr

quantitativ arbeitsrelevant. Dieses gelte mindestens seit 11/2016. Ein Status

quo sine sei angesichts erfolgter Operationen an LWS und Patella nicht mehr

erreichbar, zumal sich auch eine Patella baja rechts entwickelt habe, als auch

eine leichte Retropatellararthrose rechts. Auch sei kein Status quo ante zu

attestieren angesichts der zumindest noch weiterhin bestehenden Beschwerden

durch die Patella baja / Retropatellararthrose. Nur hinsichtlich des

Rückenleidens könne eine ordentliche Rückbildung der Beschwerden attestiert

werden, wenngleich eine gering verminderte lumbale Belastbarkeit weiterhin

bestehe.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des

Zumutbarkeitsprofils sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

überzeugen. Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht

sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte bis teilweise leicht bis

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in

rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen

Stehen, Gehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Gewichten oberhalb von 15 kg ausserhalb des

Körperlots, ruckartige Bewegungen, ständige Überstreckung des Rumpfes und der

Halswirbelsäule sowie Heben beider Arme über Schulterhöhe. Erschütterungen und

ruckartige Bewegungen der Lendenwirbelsäule sollten ebenso vermieden werden.

Aufgrund der Patellapathologie rechts bei M. vastus medialis Insuffizienz /

Patella baja, seien auch Tätigkeiten, welche zum Anpressen der Patella führten

(starke Quadricepsanspannung bei gebeugtem Knie) schmerzerzeugend. Somit seien

Arbeiten in hockender, kauernder oder knieender Position nicht gut geeignet.

Treppensteigen sei ungünstig. Bei dauerhafter sitzender Tätigkeit sollten

gelegentliche Bewegung des Knies möglich sein. Axial bestünden hingegen für das

Kniegelenk keine Belastungseinschränkungen. Die angestammte Tätigkeit als

kaufmännische Angestellte sei als körperlich leichte, wechselbelastende und

sogar überwiegend sitzende Tätigkeit auch gemäss Auskunft Arbeitgeber beschrieben.

Diese Tätigkeit stelle keine relevante Rückenbelastung und Kniebelastung dar.

Allenfalls sollte eine gelegentliche Wechselbewegung ermöglicht werden, was

aber als gegeben bewertet werden dürfe. Somit sei die Beschwerdeführerin in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig mit einer

um 0 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz. Retrospektiv

könne bei klinisch führender Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der

Draht-Cerclage am rechten Knie, mithin also ab dem 10. November 2016, von der

aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

Am Beweiswert des orthopädischen

Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin bezieht sich der orthopädische

Gutachter bei seiner Einschätzung der zumutbaren Sportarten ausschliesslich auf

die Einschränkungen im Kniebereich. Zudem hat der Gutachter nicht jegliche

sportlichen Tätigkeiten als zumutbar erachtet, wie dies die Beschwerdeführerin

behauptet. Vielmehr hat er festgehalten, patellabelastende Sportarten wie

Fahrradfahren oder Bergsteigen könnten wahrscheinlich nur mit Schmerzen

durchgeführt werden. Geradeausgehen. Joggen, Schwimmen, Velofahren im kleinen

Gang (mit wenig Beinbelastung) seien aber durchaus gut möglich. Aus

orthopädischer Sicht könne für solche nicht direkt patellabelastende

Tätigkeiten und Sportarten keinerlei zeitliche Einschränkung in deren

Durchführung begründet werden. Demnach steht diese Einschätzung auch nicht der

orthopädischen Gesamtbeurteilung entgegen, wonach der Beschwerdeführerin noch

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich seien. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Gutachter bei seiner Beurteilung auch

nicht die bestehende Femoropatellararthrose ausgeblendet. Vielmehr hat er

festgehalten, das Schmerzausmass korreliere weniger mit der

Retropatellararthrose als vielmehr mit der Insuffizienz der muskulären Führung

der Patella. Dementsprechend erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter

die Retropatellararthrose bei seiner Einschätzung betreffend die noch zumutbaren

sportlichen Tätigkeiten nicht gesondert erwähnt hat. Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Tonaufnahmen geltend, es habe schon vor

der Begutachtung Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem Gutachter gegeben. So sei

er ziemlich aufbrausend geworden, weil sie lieber nicht habe schriftdeutsch

sprechen wollen. Unter diesen Umständen sei keine objektive und

unvoreingenommene Begutachtung mehr möglich gewesen. Diese Darstellung kann

aufgrund der Tonaufnahmen jedoch nicht bestätigt werden. Nachdem der Gutachter

die Beschwerdeführerin fragte, ob sie hochdeutsch antworten könne, wies sie ihn

darauf hin, dass sie bei einer Begutachtung erwarte, dass sie diese in ihrer

Muttersprache machen könne. In der Schweiz sei nicht Hochdeutsch die gängige

Sprache. Der Gutachter blieb hiernach ruhig und reagierte – entgegen der

Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht aufbrausend. Das Gespräch wurde

danach im freundlichen Tonfall weitergeführt. Es ergeben sich keine Hinweise

darauf, dass der Gutachter hiernach gegenüber der Beschwerdeführerin

voreingenommen gewesen wäre. Bei den weiteren diesbezüglichen Einwänden der

Beschwerdeführerin handelt es sich zudem um Details, welche keinen Einfluss auf

den Beweiswert des Gutachtens haben, so dass nicht weiter darauf einzugehen

ist.

Somit ist auf das beweiswertige

orthopädische Teilgutachten der H.___ abzustellen. Im Übrigen vermag auch der

erst nach der Begutachtung ergangene Bericht von Dr. med. N.___, FMH

Orthopädische Chirurgie, vom 7. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 11) nichts an der

Beurteilung aus dem beweiswertigen orthopädischen Gutachten zu ändern. So

stützt sich dieser Bericht im Wesentlichen auf die Berichte betreffend MRT der

LWS und lSG nativ und MRT des rechten Kniegelenkes vom 20. und 22. Juni 2023

(Beschwerdebeilage 9 und 10), welche mehr als zwei Jahre nach dem vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 ergangen sind. So hat das

Gericht den Sachverhalt rechtsprechungsgemäss bis zum Datum des angefochtenen

Einspracheentscheids zu überprüfen, weshalb die genannten Berichte im

vorliegenden Verfahren nicht relevant sind.

8.2 Im internistischen Teilgutachten

der H.___ (A.S. 213 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Unfallkausale Diagnosen:

-

keine

Nichtunfallkausale Diagnosen:

Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

-

keine

ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

-

St.n. Exzision

Oligodendrogliom WHO III 1992

o Nachkontrollen anamnestisch unauffällig

-

St.n. Polytrauma 06/2016

(Frontalkollision mit Auto)

o mit Patellafraktur, Wirbelsäulen-Trauma,

Dünndarmperforation

o St.n. Netz-Implantation abdominal

06/2017 wegen Narbenhernie

Weiter führt der internistische

Gutachter aus, von Seiten des Abdomens bestünden Restbeschwerden (geschildert

als Durchfall und Obstipation), die die Versicherte subjektiv auf den Unfall

zurückführe. Der klinische Befund abdominal sei im Wesentlichen unauffällig,

mit leichter Druckdolenz. Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe dadurch keiner. Die Frage der «Fatigue» sei nicht in erster Linie

allgemein-internistischer Natur. Internistisch begründbare Einschränkungen der

Leistungsfähigkeit würden sich äussern in einer Leistungs-Intoleranz für

körperlich anstrengendere Tätigkeiten, eigentlich prinzipiell ausschliesslich

während der entsprechenden Leistung, die eben nicht erbracht werden könne –

dies prinzipiell unabhängig von vorherigen Belastungen. Einschränkungen beim

Pensum – «Erschöpfung» nach einer gewissen Anzahl Stunden – könnten damit in

keiner Weise begründet werden. Auch eine Leistungsminderung könne daraus nicht

resultieren, ausser für Anteile einer Tätigkeit, die mit grösseren körperlichen

Belastungen verbunden wären. Für Bürotätigkeiten treffe dies nach Kenntnis des

Gutachters nicht zu. Anamnestisch würden in diesem Fall körperliche Aktivitäten

wie Krafttraining und Aquafit nach wie vor ausgeführt; die Versicherte gebe

dabei lediglich an, beim Sport im Gegensatz zu früher keine Freude mehr zu

verspüren. Obschon vorwiegend von interessierten Kreisen stark in den

Vordergrund geschoben, bestünden keine wissenschaftlichen Belege für «Fatigue».

Insbesondere existierten auch keine Labor-Untersuchungen, mit denen ein

«chronic fatigue syndrome» objektiv nachgewiesen oder ausgeschlossen werden

könnte. Begrifflichkeiten wie «Erschöpfung» deuteten eher auf psychiatrisch und

nicht allgemein-internistisch zu beurteilende Symptome hin. Gestützt auf diese

Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

aus internistischer Sicht zu überzeugen: Sowohl bezüglich Pensum wie auch beim

Rendement (Leistungsfähigkeit) bestünden aus allgemein internistischer Sicht

keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus

allgemein-internistischer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit

Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden, abgesehen von

Interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten.

Am Beweiswert des internistischen

Teilgutachtens vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der internistische Gutachter

ordne eine mögliche Fatigue in unzulässigerweise dem psychiatrischen

Fachbereich zu, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Neurasthenie (ICD-10:

F48.0) wie auch das Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) (G93.3) zu den

Krankheitsbildern gehören, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre

funktionellen Auswirkungen qualitativ und quantitativ ungewiss sind. Bei dieser

Ausgangslage bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in dem von Gesetzes wegen (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1

IVG) erforderlichen kausalen Zusammenhang mit den in Frage stehenden

Gesundheitsschäden steht. Dabei geht es zunächst um die (auf medizinischem

Fundament beruhenden) Tatfragen, ob ein solcher Gesundheitsschaden hinreichend

erstellt ist und wie weit ein solcher für die funktionellen Ausfälle

verantwortlich ist, sowie anschliessend um die Rechtsfrage, ob die Folgen des

festgestellten Leidens eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des

Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1). Allfällige

diesbezügliche Auswirkungen wären somit zusätzlich im Rahmen der

psychiatrischen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen.

Somit ist auf das beweiswertige

internistische Teilgutachten der H.___ abzustellen.

8.3 Im neuropsychologischen

Teilgutachten der H.___ (A.S. 225 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Nicht-authentische kognitive

Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen

mit/bei:

-

Problematischem

Leistungsverhalten (am ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)

-

Polytrauma mit

Schädeltrauma links am 13. Juni 2016

-

Status nach

Oligodendrogliom präzentral rechts, operativ entfernt 1992

Die neuropsychologische Gutachterin

führt zur Begründung aus, die Validität der von der Beschwerdeführerin

gezeigten Leistungen sei aus folgenden Gründen eingeschränkt: Bei der

Leistungsvalidierung gebe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. In einem

gut standardisierten Leistungsvalidierungstest (Schmand & Lindeboom, 2005)

seien die Leistungen auffällig gewesen. Die Leistungen hätten klar unter dem

kritischen Grenzwert gelegen, in einem anderen gut standardisierten

Leistungsvalidierungstest (Green, 2003) seien die Leistungen aber unauffällig

gewesen. Weiter hätten sich folgende auffällige eingebettete Faktoren gezeigt

(vgl. Miele et al., 2012, Rickards et al., 2017, Webber et al., 2018): Die

gezeigten Leistungen fielen in den Bereich eines problematischen

Leistungsverhaltens. Die Leistungsbereitschaft habe somit geschwankt und es sei

zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung –

zumindest punktuell – unter ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit geblieben

sei. So dann sei bei der Beschwerdenvalidierung die Glaubwürdigkeit der

geschilderten Beschwerden ebenfalls herabgesetzt. In einem Fragebogen zu

typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen

(Merten et al., 2019) hätten sich eine Menge an Pseudobeschwerden gezeigt,

welche über dem kritischen Grenzwert gelegen hätten. Allerdings sei das

Verhältnis zwischen echten und Pseudobeschwerden unter dem Grenzwert gelegen.

In einem weiteren Fragebogen zu atypischen Symptomen (SIMS, 2003; durchgeführt

im psychiatrischen Gutachten) sei der Gesamtwert ebenfalls über dem kritischen

Wert der Beschwerdenübertreibung gelegen. Die Beschwerdeführerin habe eine

auffällige Menge an Symptomen angegeben, welche bei Patienten mit authentischen

psychischen oder kognitiven Störungen in dieser Menge und Kombination atypisch

seien. Es handle sich dabei um unlogische, teilweise bizarre, sehr

unwahrscheinliche oder nur selten vorkommende und mit der jeweiligen Störung

inkonsistente Symptome. Atypische Symptome seien vor allem in den folgenden

Bereichen in auffälligem Ausmass bejaht worden: Neurologische

Beeinträchtigungen und affektive Störungen. Alle Angaben zusammengenommen, d.h.

mit der schweren Fatiguesymptomatik, sprächen die Daten für eine

Beschwerdenübertreibung. Dagegen hätten sich innerhalb und zwischen Tests keine

Inkonsistenzen ergeben. Neben den Auffälligkeiten in den eingebetteten Faktoren

zeigten sich keine bedeutsamen Inkonsistenzen zwischen den Tests oder innerhalb

einzelner Verfahren. Gewisse Leistungsschwankungen (z.B. beim Lernen) könnten

auch bei Gesunden auftreten. Jedoch bestünden Inkonsistenzen zwischen den

Testleistungen, direkt beobachtetem Verhalten und Fähigkeiten: So hätten sich

klinisch keine Hinweise auf bedeutsame Gedächtnisdefizite ergeben,

testdiagnostisch seien die Gedächtnisleistungen aber bis zu teilweise schwer

defizitär gewesen. Sodann bestünden ebenfalls Inkonsistenzen zwischen

Testleistungen und dem aufgrund der Entwicklung und der medizinischen Akten

erwarteten Funktionsniveau. 2017 hätten auf Testebene nur geringe kognitive

Minderleistungen bestanden (mentales Rotieren, Konzeptfindung). 2020 seien

deutlich mehr kognitive Minderleistungen festgestellt worden. Auch aktuell

zeigten sich Einschränkungen in einem ähnlichen Ausmass wie 2020, allerdings

seien auch einzelne Leistungen besser als noch vor mehr als zwei Jahren (z.B.

geteilte Aufmerksamkeit). Der Verlauf spreche gegen eine bedeutsame kognitive

Verschlechterung durch den Unfall 2016, zumindest auf kognitiver Ebene. Für die

subjektiv verminderte Belastbarkeit seien schon 2017 mehrere Faktoren genannt

worden. Ein problematisches Leistungs- und Antwortverhalten sei nachgewiesen.

In der Gesamtsicht aller verfügbaren Informationen, in Anlehnung an den

Entscheidungsalgorithmus von Slick und Sherman (2013), sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Verdeutlichung von Beschwerden und Symptomen festzuhalten,

d.h. eine Verstärkung von kognitiven Störungen und berichteten Symptomen, die

zu einem wesentlichen Teil als unbewusst zu werten seien. Wie unter Ätiologie

beschrieben werde, sei trotz invalider Befunde, mit hoher Wahrscheinlichkeit

von tatsächlich bestehenden, wenn auch nicht starken, kognitiven

Einschränkungen auszugehen. Diese wären aber mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt.

Sodann setzt sich die

neuropsychologische Gutachterin kritisch mit den Vorakten auseinander und

begründet ihre davon teilweise abweichende Beurteilung in nachvollziehbarer

Weise. Die neuropsychologischen Ergebnisse von 1994 seien aus heutiger

gutachterlicher Sicht ungenügend, da keine Validierung der Befunde vorgenommen

worden sei. Es erstaune die Interpretation, dass die klar linkshemisphärischen

Defizite mit einem rechtshemisphärischen Tumor übereinstimmen würden. Vielmehr

müssten sich aufgrund des Tumorortes v.a. exekutive und visuell-räumliche

Einschränkungen zeigen. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung von 2017

seien keine Validierungsverfahren verwendet worden. Bei der Frage nach der

Fahreignung sei allerdings in der Regel von einer hohen Motivation der

Exploranden auszugehen. Es zeigten sich denn auch nur geringe Auffälligkeiten,

welche grundsätzlich mit der Tumorlokalisation vereinbar gewesen seien. Der

höhere Schweregrad habe sich durch die verminderte Belastbarkeit ergeben,

welche richtigerweise als multifaktoriell interpretiert worden sei. 2018 sei es

zu einem neuropsychologischen Gutachten durch Dr. med. AL.___ gekommen, welches

gemäss seinen Ergebnissen kein plausibles Testprofil gezeigt habe, dagegen

hätten sich deutliche Hinweise auf ein negativ verzerrtes Antwortverhalten in

der Beschwerdevalidierung ergeben. Dr. phil. AH.___ werde im Nachgang der

Begutachtung angefragt, ob Dr. AL.___ überhaupt die fachlichen Anforderungen

für ein solches Gutachten besitze. Diese Frage habe sie klar mit «Nein»

beantwortet, weshalb die Aussagekraft des damaligen Gutachtens erheblich

eingeschränkt sei. Die von Dr. AL.___ verwendeten Testverfahren seien sehr

spärlich gewesen. Allerdings sei das verwendete Validierungsverfahren

tatsächlich sehr auffällig gewesen, die dort gezeigten Leistungen wären durch

echte Gedächtnisdefizite nicht erklärbar gewesen. 2020 sei erneut ein Gutachten

veranlasst worden. Die Neuropsychologin AF.___ habe leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Funktionsstörungen ergeben. Es hätten sich keine

Inkonsistenzen zwischen den subjektiv beklagten Symptomen und den

objektivierten Befunden ergeben, ebenso keine Aggravationstendenz. Die Befunde

habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise auf den Unfall vom 13.

Juni 2016 zurückgeführt. Was erstaune, sei die fehlende kritische

Auseinandersetzung mit den fast unauffälligen Vorbefunden von 2017 in [...],

welche auch nach dem Unfall erhoben worden seien. Die klare Verschlechterung

sei nicht weiter eingeordnet worden, denn 2017 habe v.a. die verminderte

Belastbarkeit zu dem leichten bis mittelschweren Schweregrad geführt und nicht

kognitive Funktionsdefizite per se. Das auffällige Ergebnis im Gutachten von

Dr. AL.___ sei als möglicher Rosenthal-Effekt diskutiert worden, ein

Argument, welches zwar angebracht werden könne, allerdings weiterhin invalide

Ergebnisse bedeute. Auch Dr. B.___ interpretiere die Einschränkungen als

vorwiegend unfallbedingt, obwohl das kognitive Niveau 2017 nur gering auffällig

ausgefallen sei. Die damals verminderte Belastbarkeit sei auch auf unfallfremde

Faktoren zurückgeführt worden. Dr. B.___ habe den Hirntumor als Grund für eine

verminderte kognitive Reserve angegeben, was grundsätzlich nicht falsch sei.

Dennoch sei die Versicherte in der Lage gewesen, eine hochstehende

Qualifikation zu erlangen und 100 % zu arbeiten. Es sei schwer nachvollziehbar,

dass ein Autounfall ohne nachgewiesene neue Hirnschädigung eine solch

drastische Verschlechterung bewirkt haben solle, zumal eben 2017 die Kognition

nur geringfügig auffällig gewesen sei.

Zusammenfassend hielt die

neuropsychologische Gutachterin der H.___ fest, die Validität der Ergebnisse

sei eingeschränkt, negative Antwort- und Leistungsverzerrungen seien belegbar.

Das gezeigte Profil sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

gültig. Dies schliesse zwar das Bestehen von tatsächlichen kognitiven

Einschränkungen nicht aus, sie bestünden aber nicht im gezeigten Ausmass und

könnten weder die Auffälligkeiten im Leistungsvalidierungsverfahren, in den

eigenbetteten Faktoren, noch die Diskrepanzen erklären. Kognitive Defizite

durch den Hirntumor präzentral rechts seien möglich, so seien 2017

Einschränkungen des mentalen Rotierens (bei Rechtshändern eine

rechtshemisphärische Funktion) und der Konzeptfindung (exekutive/frontale

Funktion) objektiviert worden. Das mentale Rotieren wie auch die Konzeptfindung

seien jetzt allerdings im Normalbereich. Dennoch seien exekutive Defizite

möglich, visuell-räumliche Fähigkeiten (Wahrnehmung und Konstruktion) erhalten.

In der Begutachtung 2020 zeigten sich dann in vergleichbaren Verfahren klar

mehr Einschränkungen. Für diese Verschlechterung könne allerdings kaum der

Unfall verantwortlich sein. Andere Faktoren dürften vielmehr diese

Verschlechterung bewirkt haben. Die aktuellen Leistungen seien eingeschränkt

valide. Das gezeigte Profil würde aber, wären sie valide, maximal einer

leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen (ohne

Berücksichtigung der subjektiv verminderten Belastbarkeit). Obwohl

hirnorganische Ursachen (Hirntumor, unfallbedingt) nicht gänzlich

ausgeschlossen seien, dürften andere Faktoren (z.B. psychische Störung,

Aggravation, Verdeutlichung) bedeutsame Rollen spielen. Es werde hierfür auf

das psychiatrische Gutachten verwiesen. Ebenfalls könne eine reduzierte Belastbarkeit

theoretisch bestehen, allerdings seien auch hier mehrere Ursachen dafür

möglich. Aufgrund der invaliden Ergebnisse könne keine differenzierte Aussage

zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die Belastbarkeit möge reduziert sein,

innerhalb der 4 h 35 min (mit Pausen) hätten sich allerdings keine Hinweise auf

eine solche ergeben. Da maximal leichte bis mittelschwere kognitive

Einschränkungen bestünden, könne eine maximale Leistungseinschränkung von 30 bis

50 % (gemäss Tabelle Frei et al.) begründet werden. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei die Leistungseinschränkung geringer.

Auf das schlüssig begründete und damit

beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der H.___ ist somit

abzustellen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen

vermögen daran nichts zu ändern. Insofern sie den Umstand rügt, dass die

Gutachterin keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe, ist sie darauf

hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer Fremdanamnese durch die Gutachterin

zu beurteilen ist. Des Weiteren kritisiert Dr. med. B.___ Facharzt für

Neurologie FMH, in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8)

das neuropsychologische Gutachten und macht geltend, der «Amsterdam

Kurzzeit-Gedächtnis-Test» (AKGT) sei nicht geeignet, bei Personen mit einer

Hirnfunktionsstörung eine verminderte Leistungsbereitschaft zu eruieren. Dem

ist einerseits entgegenzuhalten, dass es sich bei Dr. med. B.___ nicht um

einen Neuropsychologen handelt, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen nur

begrenzt beweiswertig sind. Zum anderen ist bei der Beschwerdeführerin eine

organische Hirnfunktionsstörung eben nicht erstellt, weshalb das Argument von

Dr. med. B.___ nicht weiterführend ist. Zudem geht die Nichtverwertbarkeit

der neuropsychologischen Testresultate auch aus anderen anlässlich der

Begutachtung durchgeführten Tests hervor.

8.4 Im neurologischen Teilgutachten

der H.___ (A.S. 178 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (KV-Angestellte):

-

keine

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

-

Polytrauma bei Autounfall

am 13. Juni 2016

o mit leichtem gedeckten Schädeltrauma

ohne objektiven Nachweis einer Gehirngewebeschädigung

·

aus neurologischer

Sicht längstens ein Jahr unfallkausale Symptomatik

·

nur vorübergehend

organisch-neurologisch anzuerkennende Symptomatik

§ vorübergehend somatisch-neurologisch

unfallkausale Symptomatik

o Thoraxtrauma mit bilateralen

Pneumothorax Thoraxdrainage links (13. Juni 2016), Rippenfraktur C1 links

· Ohne Folgen verheilt

§ Unfallkausal, aber remittiert

o Bauchtrauma mit Dünndarmperforation,

· diagnostische Laparoskopie, Laparotomie

mit Resektion des Jejunalsegments (7 cm) auf Mittellinie,

End-zu-End-Anastomose, massive Peritonealspülung (14. Juni 2016),

expiorative Laparotomie (2nd Look) intraabdominelle Lavage (16. Juni 2016)

· ohne Folgen verheilt

§ unfallkausal, aber remittiert

o Rückentrauma mit: LWK-1 und LWK-2

Wirbelfraktur mit Beteiligung der Hinterwandkante. L5 Bruch mit Beteiligung der

vorderen oberen Rand.

· Mit Osteosynthese BWK11-LWK3 am 14. Juni

2016, OSME am 28. Juli 2017

§ Klinisch mit gutem funktionellem

Ergebnis

§ Unfallkausal, aber funktional nicht mehr

arbeitsrelevant

o Fraktur der rechten Kniescheibe mit

teilweise Quadrizepssehnenruptur rechts

· offene Osteosynthese der rechten

Kniescheibe, Draht-Cerclage (24. Juni 2016).

· OSME 22. November 2016

· Funktional mit

positions-/belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik

§ bei residualer massiger

Retropatellararthrose

§ und Patella baja bei

Quadricepsinsuffizienz

§ unfallkausale Symptomatik, leichtgradig

-

St. n. Oligodendrogliom

frontal rechts präzentral parasagittal 1992

o Mit osteoplastischer Kraniotomie am 10.

September 1992

o Palacos-Plastik am 14. Dezember 1993

· Unfallfremd, Vorzustand früher nicht

arbeitsrelevant als KV-Angestellte

-

Kombinationskopfschmerz

o Primäre episodische Migräne ohne Aura

(familiäre Disposition)

o Spannungskopfschmerz episodisch

· Allenfalls vorübergehend unfallkausal

als posttraumatischer Kopfschmerz

· Ansonsten nicht unfallkausal

-

Tinnitus links

(Rauschtinnitus)

o Nicht organisch unfallkausal

-

Subjektive Angabe von

Fatigue und Leistungsminderung

o Nicht hinreichend organisch-neurologisch

erklärbar

o Jedoch Hinweis auf negative Antwort-und

Leistungsverzerrung

-

Nicht-authentische

kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und

Exekutivfunktionen mit/bei:

Problematisches Leistungsverhalten

(am ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)

Polytrauma mit Schädeltrauma links

am 13. Juni 2016

Status nach Oligodendrogliom

präzentral rechts, operativ entfernt 1992

Sodann setzt sich der neurologische

Gutachter in nachvollziehbarer Weise mit den Folgen der Tumorerkrankung und den

diesbezüglichen Behandlungen auseinander: Frontalhirnfunktionsdefizite müssten

im Fall der Beschwerdeführerin angesichts der Lokalisation des dorsolateral

gelegenen Tumors am ehesten einem sogenannten dysexekutiven Prägnanztyp

entsprechen. Dabei wären vorrangig Störungen der Initiative, der Strategie, der

Flexibilität und des Metagedächtnisses zu erwarten. Solche Störungen seien

ausweislich der beruflichen Biografie aber nicht oder mindestens nicht relevant

in Erscheinung getreten. Eine verminderte Flexibilität wäre allenfalls auch

schon über die aus der frühen Biografie ableitbaren (bei teilweise unsicherem

frühem Bindungsstil) Selbstunsicherheit und kompensatorischer

leistungsbezogener anankastischer Persönlichkeitsstruktur zu erklären. Es sei

auch erklärt, dass sich dieses damalige Gehirntumorleiden im Alter von 22

Jahren ereignet habe, wo sich das Gehirn noch im sehr hohen Masse durch seine hohe

Neuroplastizität an Einflüsse, so auch derartiger Erkrankungen, anzupassen in

der Lage sei. Das Gehirn befinde sich in diesem Zeitpunkt noch in der

Ausformung und Reifung und könne somit aufgrund dieser sehr hohen neuronalen

Plastizität viele Schadenseinflüsse zu einem Grossteil gut kompensieren. Im

Übrigen sei auch keine Schädigung der ventromedialen oder orbitofrontalen

Regionen des Frontallappens des Gehirns eingetreten, es könne also auch nicht

von einem apathischen Prägnanztyp (Indifferenz, Abulie, Akinese etc.)

respektive von einem disinhibiertem Prägnanztyp (relevant insbesondere auch für

Selbstreflexion, Sozialverhalten, Affektsteuerung) ausgegangen werden. Wenn

also im Weiteren eine erhöhte Müdigkeit und Aktivierungsbedürfnis angegeben

werde, so sei dieses nicht, oder mindestens nicht massgeblich, aus dieser

Organpathologie am Gehirn ableitbar. Es müsse hier vielmehr eine

multifaktorielle Symptomatik angenommen werden, in welcher nicht zuletzt auch

die konstitutionelle respektive Persönlichkeitsaspekte massgeblich mit

einflössen, aber auch psychische dysfunktionale Konfliktbewältigung eine Rolle

spiele, zudem auch Inkonsistenzen abzugrenzen seien. Immerhin beschreibe auch

die Beschwerdeführerin gemäss aktueller Anamnese, konkret befragt zu kognitiven

Funktionen und zu ihren Persönlichkeitszügen explizit, dass keine konkreten

Auffälligkeiten in ihren Fähigkeiten die beruflichen Tätigkeiten auszuüben

feststellbar gewesen seien. Dies sei ihr genauso gut gelungen wie zuvor.

Konzentration, Merkfähigkeit seien unverändert gewesen, sofern sie ihren Sport

habe durchführen können, so habe sich eine normale Belastbarkeit erbeben. Auch

in ihrer Persönlichkeit habe sie keinerlei Veränderungen zum Status vor der

Operation beschrieben. Es sei weder eine erhöhte Adynamie noch Auffälligkeiten

von Agitation erkennbar gewesen. Sinngemäss sei eine Persönlichkeitsveränderung

durch die Operation nicht eingetreten. Immerhin habe sie auch ihre zuvor schon

gesetzten Lebensziele und beruflichen Ziele umgesetzt, indem sie studiert und

auch diese hohe Anforderung bewältigt habe. Es könne somit rückblickend

betrachtet aus diesen anamnestischen Angaben kein Hinweis abgeleitet werden,

dass durch die Gehirnoperation 1992 eine signifikante Beeinträchtigung der

kognitiven Funktionen als auch der Persönlichkeitsstruktur entstanden sei. Die

Leistungsfähigkeit habe sich auch nachfolgend unverändert gut gezeigt,

ausweislich dessen, dass die Versicherte relativ bald schon ihre angestammte

Tätigkeit im KV-Bereich mit immerhin dann auch wieder vollem Pensum zu 100 %

aufgenommen habe, dann ab 1996 auch ein Vollzeitstudium über drei Jahre hinweg

bis 1999 absolviert habe, und dass sie auch nachfolgend wiederum die

anschliessenden Arbeitsstellen mit vollem Pensum bewältigt habe, damals zuletzt

bei der AM.___, das immerhin bis 2012. Dabei handle es sich immerhin um

kognitiv durchaus anspruchsvolle und fordernde Aufgaben, wo dieses – wenn es je

arbeitsrelevante Störungen gegeben hätte – mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte

auffallen müssen. Wenn also je irgendwelche kognitive Basisfunktionen oder auch

höhere Funktionen gestört gewesen sein sollten, was zwar nicht gänzlich

auszuschliessen sei, so seien diese offensichtlich nur sehr minim gewesen und

bewegten sich im Rahmen der Normbreite der Bevölkerung. Sodann setzt sich der

neurologische Gutachter eingehend und wohlbegründet mit den entgegenstehenden

Arztberichten aus den Vorakten auseinander: Die Erwägungen von Dr. B.___ in

seinem Bericht vom 19. August 2021, in welchem er zur Frontalhirnfunktionen und

Diagnostik exekutiver Störungen zwar grundsätzliche Ausführungen mache, könnten

insbesondere zur Bewertung des Schweregrades einer verbleibenden Symptomatik im

Verlauf nicht überzeugen. Das Gehirn habe sehr wohl Kompensationsmöglichkeiten,

welche gerade auch bei Frontalhirnschädigungen im Verlauf vieles auszugleichen

vermöchten, insbesondere bei jungen Personen mit ihrer hohen Neuroplastizität.

Weder seien aktenkundig initiale relevante Auffälligkeiten im Verhalten der

Versicherten beschrieben worden (hier hätten insbesondere Auffälligkeiten

bestehen können, welche sich im Zeitverlauf zunehmend bessern würden) noch

seien von der Versicherten sonstige Auffälligkeiten im psychosozialen und

beruflichen Kontext als auffällig geschildert oder bemerkt worden, welche Hinweise

auf ein ungewöhnliches Ausmass an Störungen höherer kognitiver Funktionen hätte

geben können. Wenn solche Einschränkungen vorlägen oder vorgelegen haben

sollten, was zwar insbesondere anfangs nicht auszuschliessen sei, so seien

diese in der Ausprägung offensichtlich nicht so ausgeprägt, als dass sie

insbesondere anfangs in den Akten einer Erwähnung bedurft hätten, noch das

erfolgreiche Absolvieren eines 3-jährigen Vollzeitstudiums (1996-1999) und auch

nicht die jahrelange berufliche Vollzeittätigkeit (anschliessend bis 2012)

erkennbar eingeschränkt hätten. Die Erklärung von Dr. med. B.___,

Exekutivfunktionsstörungen würden sich in einem extern strukturierten Setting

wie einem neuropsychologischen Untersuchungsgang wenig zeigen (also sinngemäss

überlernte Handlungen seien möglich), vielmehr im unstrukturierten Alltag

manifestieren, möge zwar prinzipiell teilweise zutreffen, jedoch sei dies

allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Arbeitsplatzbedingungen daran

anzupassen wären. Es wäre aber doch sehr erstaunlich, wenn gerade eine

anspruchsvolle Tätigkeit in einer Bank, mit durchaus anzunehmender

Notwendigkeit einer selbstkritischen, flexiblen und bewussten

Handlungskontrolle, auch ausweislich der Arbeitsbiographie jahrelang möglich

gewesen sein, nun aber so beeinträchtigt sein solle. Die aktenkundig erwähnten

Überlegungen, es wäre damals eine hirnorganische Störungssymptomatik

eingetreten und allenfalls nur langfristig kompensiert gewesen, könne

rückblickend aus neurologischer Sicht somit in der apodiktischen Darstellung

und Schweregradbewertung nicht nachvollzogen werden. Dr. med. B.___

übersehe die Vielzahl von anderen Faktoren mit modulierendem Einfluss auch auf

die Entwicklung allfälliger psychoemotionaler Störungen. So seien in der

Komplexität eben auch Persönlichkeits- und sozialrelevante Aspekte zu beachten

(Persönlichkeitstyp, Attributionsstil, Coping-Strategien, soziale Rollen und

Bindungsgestaltung, psychische Vorbelastungen). Es seien aber auch

arbeitsplatzbezogene Faktoren relevant (z.B. Arbeitsplatzzufriedenheit), aber

auch Entschädigungsansprüche könnten eine Rolle spielen (insbesondere auch in

gutachterlichem Kontext zu bedenken, zumal nach dem SHT 6/2016 im Raum solches

als Opfer des Unfallereignisses zu diskutieren sei).

Des Weiteren setzt sich der

neurologische Gutachter auf einleuchtende Weise mit dem Unfallereignis vom 13.

Juni 2016 und dessen Folgen auseinander: Es habe gemäss aktueller Anamnese

keine signifikante retrograde Amnesie bestanden. Zumindest akustische Wahrnehmungen

seien sogar noch im Unfallmoment geschildert worden. Die Bewertung der

anterograden Amnesiedauer sei durch die medizinischen Massnahmen mit

Ruhigstellung und Sedierung bei zudem bestehender Rückenverletzung erschwert.

Jedoch sei gemäss den rapportierten Berichten auch keine Intubation benötigt

worden. Auch seien Erinnerungsinseln während des Fluges im Helikopter

erinnerlich. Eine längere Dauer einer Bewusstlosigkeit sei somit nicht

ausgewiesen. Diese Einschätzung teile im Übrigen auch Dr. B.___ in seinem

Bericht von 19. August 2021. Bei GCS 15/15 und nur kurzer anterograder

Bewusstlosigkeit könne somit formal nur von einem leichten Schädelhirntrauma

ausgegangen werden. Im Weiteren sei aus neurologischer Sicht die Frage nach

allfälliger intrakranieller und insbesondere nach Hirnparenchymschädigung zu

klären. Aktenkundig seien diesbezüglich in der ersten orientierenden Bildgebung

mit Schädel-CT keine intrazerebralen Blutungen oder Kontusionsbefunde

festgestellt worden. Äusserlich habe nur eine Platzwunde links

frontotemporoparietal in der Region der Fixierungshalterung des Haarteiles

bestanden. Andere Prellungsmarken seien am Kopf nicht dokumentiert worden. Aber

auch die später durchgeführte MRI-Cranium vom 10. Juli 2017 als auch vom 21.

Dezember 2018 (letzteres im Rahmen des AA.___-Gutachtens) hätten nur den

altbekannten zystischen Substanzdefekt im Parenchym frontoparietal rechts

ergeben. Dabei werde im Originalbericht vom 10. Juli 2017 auch der Vergleich zu

den Bildbefunden vom 15. Februar 2014 beurteilt, in welchem explizit die

Ausdehnung und Signalgebung sowie die unveränderte Darstellung des

postoperativen rechtsseitigen frontalen Defekts mit angrenzender Gliose

beschrieben werde, sowie eine leichte Erweiterung des rechten Seitenventrikels

in Abgrenzung zum Resektionsbereich, ohne Befunddynamik im Verlauf. Unverändert

würden multiple punktförmige Bloomingartefakte in Venbold-Sequnzen mit

Hämosiderinring frontal rechts ohne Befundprogredienz im Verlauf beschrieben.

Auch würden keine Hinweise auf ein Rezidiv, keine sonstige intrakranielle

Raumforderung oder neue Blutung beschrieben, keine Schrankenstörung auch nach

intravenöser Kontrastmittelgabe, keine Diffusionsrestriktion, eine reguläre

Darstellung der intrakraniellen arteriellen Gefässstrukturen dokumentiert. Es

hätten somit also explizit keine Hinweise auf unfallkausale shearing-injuries

oder gar Kontusionsverletzungen festgestellt werden können. Somit sei auch die

explizit von Dr. B.___ bei der Beschreibung und Bewertung der MRI-Befunde

erwähnte frontobasal rechts an der Markrindengrenze liegende kleine

Signalstörung (was einer shearin-injurie hätte entsprechen können) als auch ein

Suszeptibilitätsartefakt im temporalen Operculum rechts, explizit schon im

Vorbefund von 2014 vor dem Unfallereignis in gleicher Weise vorhanden gewesen.

Es liege also keine Änderung der gegenüber einem Schädel-CT sicher wesentlich

aussagekräftigeren MRI-Bildbefunde nach dem Unfall vom 13. Juni 2016 vor.

Dies konstatiere auch Dr. B.___ explizit gleichermassen. Es könne

zusammenfassend somit also kein signifikantes bildtechnisches Korrelat für eine

relevante traumatische Hirngewebeschädigung festgestellt werden. Dr. B.___

postuliere zwar die Möglichkeit einer sogenannten diffusen axonalen Schädigung

(DAI), was er festmache an einem völlig unspezifischen Befund einer zudem nur

sehr diskreten fraglichen Volumenänderung am Gehirn im Vergleich der Bilder von

2014 zu 2018. Solche Befunde seien unspezifisch und sicher kein ausreichender

Beleg für eine stattgehabte intrazerebrale traumatische Schädigung. Es sei

somit also gemäss klinischer Klassifikation von einem leichtgradigen gedeckten

Schädelhirntrauma auszugehen ohne bildtechnischen validen Hinweis für eine

relevante Hirnparenchymschädigung durch das Unfallereignis von 13. Juni 2016.

Selbst wenn bei dem Schädelhirntrauma geringe diffuse axonale Schädigungen je

eingetreten sein sollten, ohne dass aber das Trauma überhaupt shearin-injuries

oder gar andere kontusionelle Schädigungs-Zeichen verursacht habe, so dürfe

eine weitestgehende Restitution im Heilungsverlauf erwartet werden.

Versicherungsmedizinisch könne jedoch ohne einen solchen signifikanten Nachweis

einer Hirnparenchym-Schädigung durch ein solch leichtes Schädelhirntrauma eine

längerdauernde klinische Beeinträchtigung, auch kognitiver Funktionen, nicht

plausibel gemacht werden. Wenn hier längere subjektive Beeinträchtigungen

geltend gemacht würden, die über ein halbes Jahr, und allenfalls hier

angesichts der Vorschädigung über ein Jahr hinausgingen, so seien andere Einflussfaktoren

insbesondere zu klären. Mittlerweile liege das Ereignis auch schon über sechs

Jahre zurück. Es könne also die im Weiteren auch derzeit noch immer angegebene

Beschwerdesymptomatik nicht ausreichend auf hirnorganischer Grundlage erklärt

werden. Umso mehr relativierten sich aber auch die Ausführungen im

neuropsychologischen Bericht von Frau Dr. phil. AF.___ vom 27. April 2020. Sie

beschreibe leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen mit im

Vordergrund stehenden mnestischen, attentionalen, und spezifischen exekutiven

Minderleistungen, sowie eine deutlich reduzierte Belastbarkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit

und Erschöpfbarkeit bei längerdauernder konzentrativer Beanspruchung. Die

Beschreibung dieser auch von der Beschwerdeführerin vorrangig als

arbeitsrelevant geltend gemachten erhöhten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sei

jedoch ein völlig unspezifisches Phänomen. Es sei hier erinnert an die

Phänomenologie von HWS-Distorsionstraumen/Schleudertraumen, die eben ohne

jedwede Gehirnschädigung zu vergleichbarer Symptomatik führten, weshalb umso

mehr diese subjektiv so wesentlich arbeitslimitierend beschriebene Symptomatik

als multifaktoriell habe gewertet werden müssen. Solche unspezifischen

Phänomene hochakribisch auf einzelne minimale Detailbefunde im Gehirn

zurückführen zu wollen (hier die Forderung einer nicht bildgebend nachweisbaren

DAI), jetzt noch nach Jahren, folge vielmehr der unzulässigen Logik «post hoc

ergo propter hoc». Im vorliegenden Fall müsse vielmehr auf die psychiatrischen

und psychosomatischen Zusammenhänge verwiesen werden. Insbesondere seien hier

aber auch Aspekte der negativen Antwort- und Leistungsverzerrung gemäss der

neuropsychologischen Beurteilung der H.___ durchaus sehr beachtenswert.

Sodann setzt sich der neurologische

Gutachter eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten

Beschwerden und allfälligen diesbezüglichen Inkonsistenzen auseinander: Gerade

die angegebene so erhebliche rasche Ermüdbarkeit und Leistungsminderung im

Rahmen des neurologischen Gutachtens habe nicht beobachtet werden können.

Immerhin sei die Versicherte zwischen 13:15 bis 18:10 Uhr, also fast fünf

Stunden lang neurologisch begutachtet worden, vorgängig aber sei sie bereits

zwischen 9:30 und 12:15 Uhr im psychiatrischen Gutachten gefordert worden,

nachdem sie die Anreise bewältigt habe. Trotz dieser Belastung habe sich die

Beschwerdeführerin im neurologischen Gutachten in ihrer Stimmung ausgeglichen

gezeigt, sei durchaus sehr gut schwingungsfähig gewesen, es habe sich in diesem

ausgedehnten Gespräch eine durchgängig unauffällige Auffassungsgabe,

Umstellungsfähigkeit und völlig unauffälliges Antwortverhalten ohne jegliche

erkennbare Beeinträchtigung durch allfällige Müdigkeit gezeigt. Die

Stimmmodulation und Stimmkraft seien durchgängig unauffällig geblieben, sie sei

gleichermassen dynamisch und kräftig im gesamten Verlauf geblieben, kein

Verlieren des roten Fadens, keine Müdigkeitszeichen wie Reduktion der

Stimmkraft, kleine Augen, Reduktion der Mimik oder Gestik. Einzig erst am

Schluss ab 17:00 Uhr seien völlig diskrepant zu diesem ansonsten völlig

gleichbleibenden Vigilanzniveau scheinbare Ermüdungszeichen im Sinne eines 3

oder 4-maligen Gähnens aufgetreten, mit dem gleichzeitigen subjektiven Hinweis

der Versicherten, sie stehe jetzt neben sich und habe Sorge, nicht mehr nach

Hause zu kommen. Dieses Erscheinungsbild sei jedoch erst im direkten zeitlichen

Zusammenhang aufgetreten, als das Thema der Leistungsminderung und der

Belastbarkeitsminderung nochmals angesprochen worden sei mit dem zusätzlichen

Hinweis des Referenten, dass sie doch vergleichsweise gut durchgehalten habe in

der bisherigen gesamten Begutachtung. Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin

explizit in dem eine Woche später durchgeführten internistischen Gutachten

spontan darauf hingewiesen habe, sie wäre im neurologischen Gutachten fast

eingeschlafen. Dieser somit vermittelte Eindruck der hohen Ermüdbarkeit sei aus

neurologischer Sicht aber eben nicht zutreffend. Ein settingabhängiges und

themenabhängiges Antwortverhalten sei somit erkennbar. Dieses reihe sich in die

Beobachtungen im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung ein, vorgenommen

von Frau lic. phil. G.___ vom 20. Juli 2022, in welchem ebenfalls deutliche

Zeichen der nichtauthentischen kognitiven Einschränkungen von Aufmerksamkeit,

Neugedächtnis und Exekutivfunktionen hätten dokumentiert werden können. Aber

auch die subjektiv angegebenen ausgeprägten Schmerzen, insbesondere im rechten

Knie, sodass ihr weitgehend sportliche Aktivitäten verwehrt seien, die sie

gemäss eigenen Angaben so dringlich bräuchte für ihre subjektive Aktivierung,

könnten so nicht nachvollzogen werden. Im klinischen Eindruck fänden sich

während der Begutachtung keine Zeichen einer solchen Schmerzsymptomatik, trotz

langdauerndem Sitzen. Es seien weder affektiv noch vegetative Schmerzkorrelate

nachweisbar, noch sei das Verhalten auffällig gewesen. Wie sodann in der

interdisziplinären Besprechung mit dem Orthopäden von diesem ausgeführt werde,

seien zwar bei einer mässigen retropatellaren Knorpelschädigung und einer

tiefstehenden Patella bei einer muskulären Quadriceps-Insuffizienz Schmerzen zu

erwarten bei T.igkeiten mit Belastung der Kniescheibe, also wenn Anpressdruck

auf die Patella ausgeübt werde, jedoch sei eben keine Schädigung im

tibiofemoralen Gelenkanteil des Kniegelenks vorhanden, so dass sehr wohl

natürlich alle axialen Kniebelastungen möglich seien. Es gebe somit also sehr

wohl auch genügend Sportarten (z.B. Laufen, Joggen, Schwimmen), welche die

Versicherte ausüben könnte, wenn sie diese bräuchte. Und selbst wenn ein

gewisser Schmerz ausgelöst sein sollte, so wäre dieses üblicherweise als gut

behandelbar zu bewerten. Zudem seien auch hier Therapiereserven gegeben. Die

subjektive Interpretation, ihre subjektive Müdigkeit sei insbesondere auch

Folge ihrer schmerzbedingt nicht ausübbaren sportlichen Betätigung, könne somit

nicht begründet werden und entspreche einem medizinischen Laienmodell ohne

objektive plausibel Grundlage. Dass im Rahmen ihrer eher asthenen

Konstitutionstendenz eine Aktivierung sinnvoll sei, dürfe aber angenommen

werden. Dieses entspreche aber ihrer persönlichen Prädisposition, was nicht als

krankheitswertig bezeichnet werden dürfe. Versicherungsmedizinisch könne also

das Knieleiden ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden für die subjektiv

angegebene Leistungsminderung. Aus neurologischer Sicht sei zudem beizutragen,

dass auch keine primär neurogenen kniegelenkbezogenen Schädigungskorrelate

bestünden. Dieses sei aus der Aktenlage auch retrospektiv zu konstatieren. Aber

auch hinsichtlich des Rückenleidens habe zwar im Rahmen des Unfallereignisses

von 13. Juni 2016 eine damals aufgetretene instabile Fraktur LWK1, LWK2 und

stabile Fraktur LWK5 osteosynthetisch versorgt werden müssen (Fixateur intern

Spondylodese BWK11 - LWK3 vom 14. Juni 2016, Metallentfernung 28. Juli 2017).

Jedoch gebe die Versicherte selber an, dass sie diesbezüglich recht zufrieden

sei mit dem Outcome der bisherigen Behandlung. Auch diesbezüglich fänden sich

klinisch-neurologisch keinerlei Hinweise für eine signifikante neurogene

Beeinträchtigung, explizit fänden sich auch hier eben keine Hinweise auf primär

neurogene Schmerzanteile, speziell eben keine radikuläre Symptomatik. Auch

dieses gelte ausweislich der Aktenlage durchgängig retrospektiv. Im Hinblick

auf die genannten Kopfschmerzen seien diese deskriptiv zwar als

Kombinationskopfschmerz bestehend aus vereinzelt Migräne-Episoden (pulsierend,

vereinzelt bis drei Tage Dauer, bei familiärer Disposition väterlicherseits),

als auch mit teilweise Spannungskopfschmerzen (holozephal, drückend) zu

klassifizieren, bei einer Häufigkeit von ca. allenfalls einmal in der Woche und

zumeist Ansprechen auf Medikation, überdies nicht ausgeschöpfter

Therapiereserven, begründeten diese ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Es dürfe also konstatiert werden, dass eine relevante

pathogenetische Grundlage für eine höhergradige Schmerz-symptomatik organisch

nicht bestehe. Auch hinsichtlich der angegebenen Schlafstörungen (Ein- und

Durchschlaf sei wegen Schmerz gestört) könne dieses weder aus neurologischer

Sicht objektivierbar somatisch begründet werden noch unter Einbezug der

orthopädischen gutachterlichen Befunde (im Konsens). Aber auch hinsichtlich der

angegebenen Tinnitussymptomatik wechselten offensichtlich die

Darstellungsarten. Während die Beschwerdeführerin hier den Tinnitus «seit

Unfall von 13. Juni 2016» geltend mache, sei im ORL-Bericht von Dr. T.___ vom

29. August 2017 explizit zur Anamnese angegeben worden: «Seit 2 - 3

Wochen leidet sie an einem rauschenden Tinnitus links». Der klinische

ORL-Befund sei ansonsten normal gewesen. Somit sei auch diesbezüglich eine

unfallkausale somatische Pathologie nicht objektivierbar. Aber auch aus

allgemeininternistischer Sicht könnten in Gesamtbetrachtung interdisziplinärer

keine zusätzlichen Gründe für die angegebenen Beeinträchtigungen objektiviert

werden. Allgemein-internistische Gründe für eine Fatigue bestünden nicht.

Hinsichtlich der ehemaligen Dünndarm-Schädigung fänden sich keine Folgen. Aus

dem Pneumothorax seien keine weiteren Folgen erwachsen.

Des Weiteren führt der neurologische

Gutachter zu allfälligen Beeinträchtigungen durch die von ihm gestellten

Diagnosen aus, die erhobenen Befunde zeigten objektivierbar kein neurologisches

sensomotorisches und koordinatives Störungsmuster. Es ergäben sich keine

konkreten Hinweise für entsprechende Schädigungen. Insbesondere seitens des

Rückenleidens seien keine neurologischen Folgen verblieben. Selbst die

Versicherte erkläre hierzu, dass sie vergleichsweise wenig lumbale

Rückenschmerzen habe. Es könne zwar initial eine insgesamt leicht reduzierte

lumbale Rückenbelastbarkeit angesichts des Status nach Operation nachvollzogen

werden. Die körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten, wie solche eben

auch im administrativen Bereich gefordert seien, könnten somit normal und

umfänglich durchgeführt werden, mindestens bestünden keine neurogenen

Störungsanteile. Dieses dürfe spätestens auch nach der

Osteosynthesematerialentfernung (OSME) 2017 angenommen werden. Hinsichtlich des

muskuloskelettal vorrangig im Vordergrund stehenden Knieleidens ergäben sich

ebenfalls keine Hinweise für primär neurogene Störungen. Eine Schädigung

kniegelenksbezogener Nervenstrukturen könne nicht festgestellt werden. Zwar

seien bei tiefstehender Patella und mässiger retropatellarer Knorpelschäden bei

Patella-belastenden Tätigkeiten gewisse Beschwerden nachvollziehbar. Dieses sei

jedoch nur hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils zu beachten (siehe

orthopädisches Gutachten). Zusätzliche Einschränkungen des Funktionsprofils aus

neurologischer Sicht ergäben sich diesbezüglich nicht, zumal in der aktuellen

klinischen Untersuchung keine signifikante Auffälligkeit im Gangbild

feststellbar gewesen sei (kein Schonhinken). Für die angestammte Tätigkeit

ergebe sich somit hieraus auch bei Einbezug der orthopädischen Befunde, keine

Einschränkung. Die allenfalls gelegentlich kurz zu Ausfällen führenden

Migränekopfschmerzen (Analgetika wirkten nicht immer ausreichend, wenn ein

höheres Schmerzniveau überschritten sei, teilweise pulsierender Charakter, mit

Licht- und Lärmempfindlichkeit und teilweise auch Episoden der Kopfschmerzen

von drei bis vier Tagen) seien angesichts der familienanamnestischen

Auffälligkeiten beim Vater als familiäre, primär angelegte episodische Migräne

zu bewerten und seien nicht als dauerhafter posttraumatischer Kopfschmerz zu

beurteilen. Selbst wenn initial solche vorgelegen haben sollten, so wären diese

zumeist nur kurze Zeit versicherungsmedizinisch unfallkausal anzuerkennen,

allenfalls wenige Wochen, allerlängstens in dann aber nur geringem Umfang bis

zu einem Jahr. Teilweise werde überlagert aber auch ein holozephaler,

drückender, dumpfer, helmförmiger Kopfschmerz beschrieben, der als

Spannungskopfschmerz zu klassifizieren sei. Selbst wenn nach dem Unfallereignis

2016 vorübergehend also ein posttraumatischer Kopfschmerz bestanden haben

sollte, der zumeist in solcher spannungskopfschmerzartigen Phänomenologie

auftreten könnte, so könne dieses angesichts fehlender intracranieller

traumatischer Schädigungsfolgen keine längerdauernde Beeinträchtigung erklären.

Es wäre im Verlauf also eine überholende Kausalität der Vorzustände, der schon

primär angelegten episodischen Migräne respektive Spannungskopfschmerzen zu

konstatieren. Auch schon vor dem Unfall habe eine Tendenz zu Kopfschmerzen

bestanden, wenngleich nicht in dieser Ausprägung und Häufigkeit, wenn man den

subjektiven Angaben folge. Zur Häufigkeit der Kopfschmerzen beschreibe die

Versicherte aber auch, dass die ausgeprägte migräneartige intensive

Kopfschmerzsymptomatik nur sporadisch auftrete, so zum Beispiel innerhalb der

ersten fünf Monate dieses Jahres mit ca. nur drei solcher Episoden. Ansonsten

trete der Kopfschmerz als Spannungskopfschmerz, also leichterer Kopfschmerz,

etwa nur einmal in der Woche auf. Somit sei die Häufigkeit der Kopfschmerzen –

unabhängig von der Ätiopathogenese – gering und damit nicht als arbeitsrelevant

zu bewerten, zumal auch Therapiemöglichkeiten bestünden, welche bislang nicht

genutzt worden seien (Basistherapie bei Migräne, Akutmedikamente

migränespezifisch). Es könne somit auch bezüglich dieser Kopfschmerzsymptomatik,

gleich welcher Pathophysiologie, funktionell keine signifikante

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aber auch das leichte

gedeckte Schädelhirntrauma ohne objektiv belegbare Gehirngewebeschädigung könne

nur vorübergehend eine Beeinträchtigung erklären, welche im Decrescendo

abklingen müssten binnen ca. sechs Monaten, allerlängstens einem Jahr

(angesichts der Vorschädigung verlängerter Zeithorizont, damit werde den

allfällig leicht reduzierten Kompensationsreserven bei Vorschädigung genügend

Rechnung getragen). Begründbare verbliebene hirnorganische Schäden durch den

Unfall von 13. Juni 2016 seien nicht belegbar, mindestens nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit. Alle entsprechenden Annahmen, so auch von

Frau Dr. phil. AF.___ (27. April 2020), seien nicht begründbar. Leider könne

ausweislich der wiederholt feststellbaren Inkonsistenzen im Sinne der Antwort- und

Leistungsverzerrung bei der Beschwerdeführerin nicht auf die gezeigten

neuropsychologischen Befunde in Gänze abgestellt werden. Die tatsächlichen

Einschränkungen lägen sicherlich deutlich tiefer als in den Untersuchungen

gezeigt, was sich auch aus der Biografie zeige. Zudem seien nur vergleichsweise

leichte Defizite ehemals feststellbar gewesen als es darum gegangen sei, den

Führerschein wieder zu erlangen, also höhere Motivation bestanden habe. Das

Unfallereignis von 13. Juni 2016 ohne objektiven validen Hinweis für eine

Hirnsubstanzschädigung erkläre keine längerdauernde Veränderung dieser

Ausgangslage aus organischer Sicht. Auch bei Bestehen eines solchen leichten

gedeckten Schädel-Hirn-Traumas erklärten sich nicht durchgängig dauerhafte

relevante Beeinträchtigungen in der subjektiv so tief angegebenen

Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Dieses sei neurologisch nicht begründbar.

Es sei hier von zusätzlichen Aspekten und Faktoren auszugehen, welche in den

Bereich psychoreaktiver Aspekte falle und auch gegenüber Inkonsistenzen

abgegrenzt werden müsse. Es seien hier somit multifaktorielle Ursachen zu

betrachten. Es müsse diesbezüglich aber auf die psychiatrischen Zusammenhänge

verwiesen werden. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die

Versicherte schon vor dem Unfallereignis nur zu 60 % arbeitstätig war, damals

reduziert aus persönlichen Gründen. Es dominierten damals also nicht die

gesundheitlichen Probleme als eben die wirtschaftlichen Aspekte beim

Arbeitgeber. Siehe dazu aber die oben schon beschriebenen Inkonsistenzen

bezüglich subjektiver Angabe zu Müdigkeit als auch Schmerz. Es sei hier von

mindestens teilweise von dysfunktionaler Beschwerdeverarbeitung und

Symptomausweitung auszugehen, weshalb hier umso mehr auf die psychiatrische

Bewertung hinzuweisen sei. Inkonsistent erscheine diesbezüglich aber auch, dass

die Versicherte bisherige Therapiemassnahmen psychologisch/psychotherapeutisch

nicht erhalten habe, auch ein psychiatrischer Therapieansatz sei von ihr wieder

beendet worden und habe gemäss ihren Angaben nur ca. ein halbes Jahr gedauert.

Sinngemäss sei sie diesbezüglich nicht adäquat behandelt worden. Hinsichtlich

der Persönlichkeit werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen. Gewisse

Auffälligkeiten seien erkennbar, aus der frühen Biografie auch teilweise

ableitbar. Die Angaben, ungenügend sportlich aktiv sein zu können, sei nicht

nachvollziehbar. Die subjektiven vorgebrachten Begründungen seien plakativ.

Auch die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl könne neurologisch nicht

erklärt werden und sei im klinischen Befund nicht verifizierbar gewesen.

Zusammenfassend könne aus neurologischer Sicht durch das Unfallereignis vom 13.

Juni 2016 keine zusätzliche Einschränkung des vorbestehenden Funktions- und

Fähigkeitsprofils objektiv begründet werden. Dieses gelte mindestens ab dem

Zeitpunkt ein Jahr nach Unfallereignis. In etwa dieser Zeit sei auch die

Metallentfernung vorgenommen worden (sowohl lumbal wie auch an der Patella),

eine allfällige vorübergehen Beeinträchtigung durch das Schädelhirntrauma wäre

zu diesem Zeitpunkt als weitestgehend abgeklungen zu bewerten (dieser

Zeithorizont berücksichtige die theoretisch denkbare leicht reduzierte

Kompensationsreserve des Gehirns bei Vorschädigung). Die Arbeitsfähigkeit sei

aus organisch neurologischen Gründen dann vergleichbar mit der früheren

Arbeits- und Leistungsfähigkeit, in welcher die Versicherte jahrelang mit

vollem Pensum in durchaus auch kognitiv anspruchsvollen Tätigkeiten gearbeitet

habe. Nur aus persönlichen Gründen habe sie 2014 das Pensum reduziert unter

Aspekten der Work-Life-Balance und bei damaliger Lebenssituation in finanziell

gut gestellter Partnerschaft. Es sei dann zwar zur Trennung im Herbst 2015

gekommen, eine Erhöhung des Arbeitspensums sei an mangelnden Jobangeboten

gescheitert. In dieser Situation der zerbrochenen Partnerschaft und auch in der

Folge limitierten Finanzen sei es letztlich zu der Unfallsituation gekommen, in

welcher sie unverschuldet Opfer in einem Verkehrsunfall geworden sei. Die

Auswirkungen dieser psychosozialen Faktoren in Wechselwirkung mit den

anfänglichen somatischen Beeinträchtigungen (WS-OP, Knie-OP) seien psychiatrisch

zu klären.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar: Die bisherige

Tätigkeit im KV-Bereich sei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu

100 % ohne Leistungseinschränkungen zumutbar. Die angestammte Tätigkeit

(KV-Tätigkeit) sei als leidensadaptiert zu bewerten. Diese Einschätzung gelte

mindestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 13. Juni 2016. Eine geringe

Einschränkung der lumbalen Rückenbelastbarkeit sei ausweislich der

Rückenoperation erklärbar. Auch sei eine leichte Einschränkung

Patella-belastender Tätigkeiten am rechten Knie begründbar. Somit seien

körperlich leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Arbeiten möglich.

Wegen der Kniepathologie sollten gelegentliche Wechselbelastung und Bewegung

für das Knie ermöglicht werden. Kognitive Einschränkungen seien angesichts der

Inkonsistenzen nicht genau beurteilbar, lägen aber sicher deutlich unter den

mit Antwort- und Leistungsverzerrung gezeigten leicht bis mittelgradigen

Einschränkungen im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung. Es sei

überwiegend wahrscheinlich auch keine signifikante Verschlechterung gegenüber

dem Vorzustand bezüglich des Unfallereignisses 13. Juni 2016 aus neurologischer

Sicht anzunehmen. Früher habe die Versicherte auch vollumfänglich jahrelang in

kognitiv anspruchsvoller Tätigkeit (Bankangestellte) gearbeitet und habe zuvor

noch ein 3-jähriges Studium absolviert. Wegen des Tinnitus als auch wegen der episodischen

Kopfschmerzen sollten Arbeiten in lärmender und reizdichter Umgebung vermeiden

werden.

Schliesslich vermögen auch die aus

unfallversicherungsrechtliche Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters

zu überzeugen: Zusammenfassend könne die subjektiv angegebene erhöhte

Ermüdbarkeit und Leistungsminderung nicht mehr aus neurologischer Sicht durch

somatische hirnorganische Unfallfolgen erklärt werden. Es sei keine überwiegend

wahrscheinliche Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand (mit St.n. Operation

und Strahlentherapie eines Oligodendrogliom 1992) belegbar. Zum Rückenleiden

und Knieleiden äussere sich das orthopädische Gutachten. Ein angegebener

Tinnitus sei gemäss Aktenlage mit Bericht vom 29. August 2017 damals erst seit

zwei oder drei Wochen bestehend angegeben worden und sei somit ebenfalls nicht

unfallkausal. Angegebene episodische Kopfschmerzen seien lediglich

vorübergehend kurze Zeit als unfallkausal zu betrachten. Es sei eine

überholende Kausalität des Vorzustandes zu konstatieren. Unfallkausal seien

rein neurologisch keine Einschränkungen der Fähigkeiten und der Funktionen

begründbar. Es müsse auf das psychiatrische Fachgebiet verwiesen werden.

Hinsichtlich des zerebralen Vorzustandes (St.n. OP und Radiatio eines

Oligodendrogliom 1992) sei durch das leichte gedeckte Schädelhirntrauma ohne

objektivierbaren Hinweis auf Hirngewebeschädigung keine richtunggebende

Verschlechterung dieses Vorzustandes begründbar. Es könne nur von einer

vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der

Kopfschmerzen sei nur eine kurze Zeit der vorübergehenden Verschlechterung

erklärbar. Spätestens ein Jahr nach Unfallereignis gelte rein neurologisch

theoretisch-medizinisch der Status quo ante vel quo sine. Auf Echtzeitdaten

könne wegen der wiederholt deutlichen Inkonsistenzen (sowohl gemäss Aktenlage

bei Vergleich der Befunde als auch aktuell im Rahmen unserer Gutachten) nicht

abgestellt werden. Neurologisch bestehe kein Integritätsschaden.

Am Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens vermögen weder die Rügen der Beschwerdeführerin noch die

entgegenstehenden Arztberichte etwas zu ändern. Die Rügen der

Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf darzulegen, dass

sich der neurologische Gutachter ungenügend mit den entgegenstehenden

Arztberichten auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich erübrigen sich aber

weitergehende Ausführungen und es kann auf die schlüssigen Erläuterungen des

neurologischen Gutachters verwiesen werden. Dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin, der von ihr geschilderte Schwindel sei von den Gutachtern

völlig unberücksichtigt geblieben, ist entgegenzuhalten, dass der neurologische

Gutachter diesbezüglich festhielt, die Angabe von ungerichtetem Schwindelgefühl

könne neurologisch nicht erklärt werden und sei auch im klinischen Befund nicht

verifizierbar gewesen. Auch die Rügen im Zusammenhang mit den im Vergleich zum

Gutachten divergierenden Tonaufnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf kaum

relevante Details, welche den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens

nicht zu vermindern vermögen. Eine Voreingenommenheit des Gutachters, wie dies

von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist daraus nicht ersichtlich.

Sodann ist auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für

Neurologie FMH, vom 4. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 8) einzugehen. Dr. med. B.___

führt darin unter anderem aus, das Alter zum Zeitpunkt der Hirntumorbehandlung

spreche entgegen der auf veralteten Lehrmeinungen basierenden oder zumindest zu

allgemein gehaltenen Darlegungen des Gutachters genau nicht für eine gute,

sondern für eine ungünstige langfristige Prognose. Zu beachten sei dabei auch,

dass die Frontalhirnfunktionen für die Anpassung an veränderte Umstände sehr

wichtig seien. Eine Konsequenz daraus könne sein, dass die kognitiven

Ressourcen vermindert seien, die Folgen einer weiteren, späteren Hirnverletzung

zu kompensieren. Wenn der neurologische Gutachter zwar anerkenne, dass eine

grosse Läsion im Frontalhirn vorhanden sei, aber Auswirkungen davon verneine,

weil sich die Symptome von denjenigen unterschieden, die in diesen alten, auf

der Forschung des 19. Jahrhunderts basierenden Atlanten eingetragen seien,

berücksichtige er den aktuellen Wissensstand nicht. In der damals

durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Juni 1994 habe der

Neuropsychologe auf jeden Fall kognitive Defizite beschrieben, die er

«eindeutig» als psychoorganisch begründet betrachtet habe. In dieser

Konstellation sei wahrscheinlicher, dass die damaligen neuropsychiatrischen

Symptome organische Folgen der Frontalhirnläsion gewesen seien, als dass es

sich (ausschliesslich) um reaktive psychologische Phänomene gehandelt habe.

Diesen Ausführungen von Dr. med. B.___ ist aber entgegenzuhalten, dass

vorliegend eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass

bei der Beschwerdeführerin verminderte kognitive Ressourcen vorliegen. Die

diesbezüglichen neuropsychologischen Befunde waren gemäss dem neuropsychologischen

Gutachten der H.___ nicht verwertbar. Sodann macht Dr. med. B.___ weiter

geltend, die Beschwerdeführerin sei mittels Operation und Bestrahlung

(Radiotherapie) behandelt worden. Das Besondere bei dieser Behandlung sei, dass

die Operation zu einem sofortigen Schaden führe, die Radiotherapie jedoch zu

einem verzögerten. Die Radiotherapie sei neurotoxisch, also für das Hirn

schädlich, und zwar für weite Teile des Hirns, da ja nicht nur die operierte

Stelle, sondern das ganze Hirn bestrahlt werde. Diese neurotoxischen Effekte äusserten

sich aber erst im jahrelangen Verlauf, wenn die geschädigten Hirnareale

zunehmend zugrunde gingen. Entgegen der allgemeinen Aussage des neurologischen

Gutachters sei es gestützt auf Studien bei Überlebenden von Oligodendrogliomen

geradezu typisch, dass kognitive Defizite im Verlauf neu aufträten und

zunähmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass zum Gutachtenzeitpunkt kognitive Folgen

der Hirntumorbehandlung vorlägen, sei – rein statistisch – mit 70 % sehr viel

höher als die Wahrscheinlichkeit von lediglich 30 %, dass keine solchen Folgen

vorhanden seien. Diese Erläuterungen von Dr. med. B.___ erscheinen zwar

grundsätzlich nachvollziehbar, sie bleiben aber schlussendlich hypothetisch, da

sie eben nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

belegen vermögen, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch die

Bestrahlung ebenfalls Spätfolgen in Form von entsprechenden kognitiven

Defiziten vorliegen, zumal solche gestützt auf die nicht verwertbaren Resultate

der neuropsychologischen Resultate eben nicht verifiziert werden konnten. Des

Weiteren weist Dr. med. B.___ darauf hin, dass der neurologische und der

psychiatrischen Gutachter unterschiedliche psychische Befunde erhoben hätten,

welche interdisziplinär hätten diskutiert werden müssen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Befunderhebung grundsätzlich in den

psychiatrischen Fachbereich fällt, weshalb diesbezüglich unterschiedliche

Befunderhebungen in unterschiedlichen Fachbereichen nicht per se gegen den

Beweiswert der Teilgutachten sprechen und auch nicht einer interdisziplinären

Beurteilung bedürfen.

Insofern Dr. med. B.___ in seinen

vorhergehenden Berichten die Hirnathrophie als Folge des Unfallereignisses vom

13. Juni 2016 beurteilte, ist sodann Folgendes festzuhalten: Zwar kann bereits ein mittelschweres bis schweres

Schädelhirntrauma innerhalb eines halben Jahres zu einer deutlichen

Hirnatrophie führen, die dann in den folgenden Jahren fortschreiten kann

(Barnes DE, Byers AL, Gardner RC, Seal KH, Boscardin WJ, Yaffe K. Association

of Mild Traumatic Brain Injury With and Without Loss of Consciousness With

Dementia in US Military Veterans. JAMA Neurol. 2018;75(9):1055-1061. https://jamanetwork.com/journals/jamaneurology/article-abstract

/2679879; besucht am 25. September 2023). Jedoch ist aufgrund der vorliegenden

medizinischen Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall ein

mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma erlitten hat. So sind, wie

erwähnt im Zusammenhang mit dem Unfall keine strukturellen Schädigungen des

Gehirns erstellt und im

Austrittsbericht des O.___ vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 186) wurde der Wert der

Glasgow Coma Scale (GCS) bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem

Unfallereignis lediglich auf 15 – entsprechende dem geringsten Wert –

festgelegt. Zwar hat die

Beschwerdeführerin am Kopf eine Rissquetschwunde erlitten und sie berichtet von

einem Bewusstseinsverlust. Insgesamt ist aufgrund der medizinischen Akten aber

höchstens von einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung

auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E.

5.2.2; vgl. z.B. flexikon.doccheck.com/de /Glasgow_Coma_Scale), womit eine

Unfallkausalität der Hirnatrophie auch aus diesem Grund wenig wahrscheinlich

erscheint. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorstehenden überzeugenden

Ausführungen des neurologischen Gutachters der H.___ verwiesen werden. Auch Dr.

med. B.___ räumte in seinem Bericht vom 7. September 2021 ein, dass solche

strukturellen Scherverletzungen, welche zu einem Absterben des Axone und damit

zu einem messbaren Verlust an Hirnvolumen führten, bei der Beschwerdeführerin

nicht hätten bildgebend nachgewiesen werden können. Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass strukturell objektivierbare Unfallfolgen am Gehirn nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind.

Schliesslich ist in diesem Zusammenhang

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Berichte von

Dr. med. B.___ auch unter diesem Gesichtspunkt nur begrenzt beweiskräftig sind

und somit den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht zu vermindern

vermögen.

Auf das beweiswertige neurologische

Teilgutachten der H.___ ist somit abzustellen.

8.5

8.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der H.___ (A.S. 137 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit:

-

Somatoforme Störung

(somatische Belastung) F45.1

-

Nicht-authentische

kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Neugedächtnis und

Exekutivfunktionen mit/bei:

o Problematisches Leistungsverhalten (am

ehesten Verdeutlichung DD mit bewussten Anteilen)

o Polytrauma mit Schädeltrauma links am

13. Juni 2016

o Status nach Oligodendrogliom präzentral

rechts, operativ entfernt 1992

o St. n. Operation und Bestrahlung eines

Oligodendroglioms WHO III 1992

Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit:

-

Persönlichkeitsakzentuierung

Z73.1

-

Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung Z 73

Sodann begründet der psychiatrische

Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der

Versicherten sei von einer Somatisierungsstörung im Sinne einer somatischen

Belastungsstörung auszugehen. Für die Entstehung von psychosomatischen

Erkrankungen spielten u.a. psychische, gesundheitliche, gesellschaftliche und

soziale Aspekte sowie Persönlichkeit und hereditäre Veranlagung eine Rolle. Bei

der sogenannten somatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 und ICD-11 handle es

sich um ein Zustandsbild mit körperlichen Symptomen, die belastend seien oder

zu erheblichen Einschränkungen der täglichen Lebensführung führten. Dabei

könnten entweder spezifische Symptome wie Schmerzen oder unspezifische Symptome

wie z.B. subjektive Erschöpfung vorliegen. Diese gingen definitionsgemäss mit

Einbussen der Lebensqualität und einer Einschränkung der Teilhabe am

Arbeitsleben einher. Die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung

entspreche gemäss ICD-10 der Diagnose ICD-10 F 45.1. Bei der Versicherten lägen

Kriterien gemäss einer mittelschweren somatoformen Störung (analog somatischen

Belastungsstörung) vor: Bei der Versicherten bestünden seit Jahren körperliche

Symptome, welche die Versicherte belasteten und auf die sie eine besondere

Aufmerksamkeit richte. Die körperlichen Symptome der somatischen Belastung

sollten anhaltend sein und an den meisten Tagen und mindestens mehrere Monate

lang aufträten. Typischerweise solle eine körperliche Belastungsstörung ihre

körperlichen Symptome betreffen, die im Laufe der Zeit variieren könnten.

Gelegentlich gebe es ein einziges Symptom – in der Regel Schmerzen oder

Müdigkeit – das mit den anderen Merkmalen der Erkrankung verbunden sei (WHO

2018). Bei der Versicherten bestünden zusätzliche Faktoren, welche die

Symptomatik verstärkten und beeinflussten. Es lägen bei ihr neben den beiden

somatischen Problembereichen (Status nach Hirntumor, Status nach schwerem

Unfall) auch Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstrukturierung sowie

Traumatisierungen in der Vergangenheit vor, welche die Entwicklung der

somatoformen Störung begünstigten und die aktuellen Symptome verstärkten; diese

würden durch die anhaltende Beschäftigung mit den daraus resultierenden

Einschränkungen im Alltagsleben weiter gefördert und aufrechterhalten. Des

Weiteren sei bei der Versicherten als Diagnose von einer

Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen, dabei wirke die Versicherte

introvertiert, in ihrem Lebensstil sozial eher zurückgezogen, nachdenklich,

wodurch auch interpersonelle Konflikte entstehen könnten. Es liege eine

passiv-abhängige Grundeinstellung vor, sie sei gewissenhaft, mitunter rigide,

aber auch loyal, strebsam, anankastisch und leistungsorientiert. Sie neige zum

Grübeln, zu Schuldgefühlen, zu Somatisierung, sie sei oft besorgt über ihre

körperliche Verfassung, fühle sich manchmal schon in Alltagssituationen

innerlich angespannt, ängstlich und überfordert und es träten vegetative

Reaktionen und emotionale Konflikte in Erscheinung. Sie neige zu geringem

Selbstvertrauen, schlechter Laune und scheine beeinflussbar, strebe nach

Autonomie und Unabhängigkeit. Sodann sei in Bezug auf eine allfällige

Frontalhirnstörung unter Berücksichtigung der psychiatrischen und

neuropsychologischen Untersuchung festzuhalten, dass bei Störungen des

Frontalhirns Defizite der sozialen und emotionalen Fähigkeiten bestehen

könnten, also auch der kognitiven Fähigkeiten (Aufmerksamkeit, Denken auf hohem

Niveau und Problemlösung). Wenn auch ein manifestes Frontalhirnsyndrom bei der

Versicherten klinisch und testpsychologisch nicht nachweisbar sei, lasse sich

ein gewisser Zusammenhang mit diesem speziell im motivationalen und

verhaltenspsychologischen Bereich nicht mit dem Mass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Jedoch stelle sich die Frage nach dem Grad

der Ausprägung dieser psychoorganischen Störungsanteile. Siehe dazu auch die

Ausführungen im neurologischen Gutachten. Hinweise für eine bedeutsame

affektive Störung lägen aktuell jedoch nicht vor.

Des Weiteren führt der Gutachter zur

Unfallkausalität grundsätzlich nachvollziehbar aus, die psychischen Beschwerden

seien allenfalls teilweise unfallkausal. Dies gelte für die weitere Entwicklung

der somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1, jedoch auch für die

motivationalen Faktoren. Es lägen auch unfallfremde Beschwerden vor, speziell

in Hinblick auf ihre Kindheitserfahrungen und Belastungen. Die Symptomatik

hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber anders (positiver)

entwickelt, wenn die Versicherte keinen Unfall erlitten hätte. Das

Unfallereignis habe eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes

bewirkt.

Was die Beschwerdeführerin sodann gegen

das psychiatrische Teilgutachten vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu

entkräften. So setzte sich der psychiatrische Gutachter – wie hiervor

ausgeführt – sehr wohl mit möglichen psychoorganischen Störungsanteilen

auseinander. Dass sich der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin gerügt –

nicht explizit mit der von Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FM, SUVA Versicherungsmedizin, im Bericht vom 8. Juni 2017

(SUVA-Nr. 134) gestellten Diagnose «Organisches Psychosyndrom nach

Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F 07.2)» bzw. mit der von Dr. med. Y.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisarzt, mit Bericht vom 20. April 2018

(Suva-Nr. 274) gestellten Diagnose «Organische Persönlichkeitsstörung

(inhibitorisches Frontalhirnsyndrom) (ICD-10: F07.0)» auseinandersetzte,

vermindert den Beweiswert des Teilgutachtens somit nicht.

8.5.2 Des Weiteren führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, die Arbeitsfähigkeit liege aus psychiatrischer und

neuropsychologischer Hinsicht (gemäss Konsens) in der bisherigen und in einer

angepassten Tätigkeit bei 50 % integral. Das Zumutbarkeitsprofil laute wie

folgt: Kein Zeitdruck, es sollte wohlwollende Atmosphäre bestehen, die

Möglichkeit zu zusätzlichen Pausen oder einer kurzfristigen Möglichkeit, die

Arbeitszeit im Ausnahmefall der Befindlichkeit der Versicherten anzupassen,

sollte gewährt werden. Neuropsychologisch könne die Versicherte Neues sofort

notieren, es sollte sich eher um Routineaufgaben handeln. Die Aufträge sollten

ihr wiederholt oder schriftlich abgegeben werden, sie sollte vereinzelt mehr

Zeit zur Verfügung haben. Da aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger

kognitive Störungen bestünden, seien entsprechend weniger Anpassungen für eine

normale Leistungsfähigkeit notwendig. Sodann sei auch in

unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in

jeglicher Tätigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand zeige einen

undulierenden Verlauf, jedoch lasse sich gegenwärtig keine Auftrennung zwischen

unfallbedingt und nicht unfallbedingt in Prozenten ausdrücken; die Trennung

könne möglicherwiese aber nach einer adäquaten Therapie inkl. beruflicher

Massnahmen vorgenommen werden.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei in

Gesamtbetrachtung von einer Somatoformen Störung (somatische Belastung) F45.1

auszugehen, maximal in mittelgradiger Ausprägung.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die

Versicherte befinde sich gegenwärtig nicht in psychiatrische Betreuung. Sie

nehme auch keine Psychopharmaka ein. Unter Berücksichtigung der somatoformen

Schmerzstörung (somatische Belastung) sollte psychiatrisch einerseits die

Grundversorgung erweitert werden, in der Therapie sollten für die Versicherten

realisierbare Bewältigungsmassnahmen aus dem Beschwerdebild abgeleitet werden,

und es sollte eine Ermutigung bezüglich des gesundheitsfördernden Verhaltens

(intensivere körperliche Bewegung, Sport, soziale Kontakte, Schlafhygiene)

erfolgen mit der Entwicklung und Umsetzung von adaptiven

Bewältigungsstrategien. Bei dem Schweregrad und der Chronifizierung der

Versicherten sei es notwendig, eine psychotherapeutische Behandlung zu

etablieren. Falls eine ambulante Behandlung nicht möglich oder

erfolgversprechend wäre, sollte die Indikation zu einer multidisziplinären

stationären Behandlung überprüft werden. Als Therapieverfahren kämen die

kognitive Verhaltenstherapie oder eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie

in Betracht. Die Versicherte sollte auch Entspannungsverfahren erlernen, ggf.

wäre auch der Einsatz von, Biofeedbackverfahren zu erwägen. Auch der Einsatz

von Psychopharmakotherapie sollte in Betracht gezogen werden, allerdings

könnten unerwünschte Wirkungen katastrophisierende Gedanken und Bewertung der

Therapie bei der Versicherten auslösen. Weiter führt der Gutachter aus, aktuell

seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt. Diese sollten jedoch nach einer

Therapie von ca. 12 Monaten abhängig von Ergebnis in Betracht gezogen werden.

Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist somit im Resultat nicht von einer

Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, bei

Zunahme der psychischen Beschwerden sei von deutlicheren kognitiven

Einschränkungen auszugehen. Die kognitiven Leistungen könnten im Rahmen von

psychiatrischen Diagnosen schwanken.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der

Befragung des Gutachters an, an guten Tagen werde sie um 7:00 Uhr wach, an

schlechten Tagen stehe sie etwas später auf. An schlechten Tagen fühle sie sich

den ganzen Vormittag müde, dann liege sie wieder ab und stehe manchmal erst

mittags auf. Wenn sie arbeite, müsse sie zwischen 8:00 bis 08:30 Uhr vor Ort

sein. Sie arbeite in der Regel bis 11:00 Uhr. Sie passe die Arbeitszeit aber

auch den Bedürfnissen an, auch wenn sie vormittags Therapien habe, gehe sie

etwas früher. Mit den neuen Medikamenten könne sie jetzt besser aufstehen, und

auch schlafen. Morgens müsse sie gleich auf das Smartphone schauen, sie schaue

immer etwas auf dem Smartphone, auch abends Filme oder andere Sachen. Manchmal

sitze sie nur da in der Stille, könne es aber schwer aushalten. In der Nacht

könne sie nicht länger als 2-3 Stunden am Stück schlafen. Im Moment werde sie

in der Nacht 3-4 mal wach. Wenn sie vormittags Therapie habe, gehe sie hin. Sie

gehe auch Einkaufen: Schwere Sachen müsse sie aber bestellen und ins Haus

liefern lassen. Zum Einkaufen nehme sie das Auto mit, wenn sie Kleinigkeiten

einkaufe, gehe sie zu Fuss. Mit dem Auto fahre sie auch zum Arbeitsplatz. Sie

versuche dann etwas im Haushalt zu machen, die Wohnung sauber zu halten.

Fenster lasse sie putzen, auch für die Terrassenbepflanzung brauche sie Hilfe.

Sie könne zwar noch Staubsaugen, müsse sich aber nach ihrer Kraft und

momentaner Kondition orientieren. Sonst schaue sich später gerne einen Film

oder Serien im TV. Sie lese nicht so viel, da sie sich abgelenkt fühle. Das

Lesen erfordere Konzentration, diese sei bei ihr momentan schlecht. Deswegen

lese sie nicht so viel und schaue dann eher mehr fern. Manchmal setze sie sich

an den PC. Sie liege oft auf dem Sofa, schlafe auch ein. Ins Bett gehe sie

zwischen 22:00 und 23:30 Uhr. Wenn sie aufwache, gehe sie auch aufs WC. Zu

ihrer Freizeitgestaltung und Hobbys gebe die Versicherte an, dass sie momentan

keine habe. Sie habe auch keine Hilfe für den Haushalt, habe momentan keine

Spitex, habe früher aber schon Spitex gehabt. Sie fahre Auto auf kurzen

Strecken, sonst benutze sie für längere Fahrten, wie heute, den Zug.

Ferienreisen mache sie zurzeit keine. Die Versicherte sei momentan sozial

relativ zurückgezogen, habe nur wenig Kontakte, weil sie nicht viel mit anderen

Personen unternehmen könne, deswegen blieben ihre Kollegen auch weg. Sodann

führte der psychiatrische Gutachter aus, die Versicherte verfüge über gute Ressourcen

und eine sehr gute berufliche Ausbildung / Weiterbildung sowie Erfahrung. Bei

der Versicherten gelte es jedoch auch die inneren (teils unbewussten)

Widerstände sowie die teils dysfunktionalen motivationalen Faktoren, um die

geschilderten Beschwerden zu überwinden, zu berücksichtigen. Zusammenfassend

liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen Einschränkungen und –

gemäss ihren Angaben – wenigen sozialen Ressourcen überwiegend positive

persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich führt der

psychiatrische Gutachter aus, bei der Versicherten erscheine das

Aktivitätenniveau zwar gleichmässig eingeschränkt, es liege auch ein

Leidensdruck vor, jedoch ergäben sich entgegen den Ergebnissen im BDI und SFSS

keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik, vielmehr entsprächen die

Ergebnisse Inkonsistenzen, die auf eine Verdeutlichung bis Aggravation

zurückzuführen seien. Ähnliches ergebe sich aus der aktuellen

neuropsychologischen Untersuchung. Eine gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit zu

verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, es liegt

ein Leidensdruck vor, die Versicherte nehme derzeit aber keine adäquate

psychiatrische Therapie in Anspruch. Demnach ist von einem leichtgradigen

Leidensdruck auszugehen.

8.5.3 Insgesamt erweisen sich die

geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.

Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der psychiatrische

Gutachter der H.___ für eine angepasste Tätigkeit postuliert, lässt sich nach

dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber

nicht erhärten. So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit.

c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den

beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die

Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V

193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende

Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

bei Ausschöpfung ihrer in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen

in der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten.

Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer

medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne

dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische

Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen

von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt

werden.

8.6 Gestützt auf das beweiswertige

polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 28. März 2023 ist somit im Lichte

der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin

ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Leiterin nach wie vor

uneingeschränkt zumutbar ist. Auch im Verlauf ist keine längerfristige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt. So ist gemäss der

interdisziplinären Beurteilung der H.___-Gutachter ein Jahr nach dem Unfall –

somit ab Juni 2017 – von der im Gutachten statuierten Arbeitsfähigkeit

auszugehen: Aus neurologischer und internistischer Sicht bestand rückblickend

keine Einschränkung. Sodann kann orthopädisch bei klinisch führender

Kniebeschwerdesymptomatik nach Entfernung der Draht-Cerclage am rechten Knie,

mithin also ab dem 10. November 2016, von der aktuellen vollen Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden. Des Weiteren ergab sich aus

neuropsychologischer Sicht kein verwertbares Resultat, was sich im Sinne einer

Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. E. II. 3.1

hiervor). Zudem ist auch in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die

Indikatorenprüfung sowohl aktuell als auch rückblickend von keiner

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung aus psychiatrischer

Sicht ergibt sich denn auch nicht aus den Vorakten.

9. Da gestützt auf das Gutachten

der H.___ vom 28. März 2023 ein Einfluss der geltend gemachten psychischen

und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden auf die

Arbeitsfähigkeit verneint wurde, kann eine Adäquanzprüfung unterbleiben. Aber selbst

wenn vorliegend eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu

bejahen wäre, wäre die adäquate Kausalität dieser Beschwerden zu verneinen, wie

nachfolgend darzulegen ist.

9.1 Treten nach einem Unfall

psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf,

und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule

typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden,

so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4

S. 250 f. mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung der

Schleudertrauma-Praxis ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt

wurde im Austrittsbericht des O.___ vom 13. Juni

2016 (Suva-Nr. 186) der Wert der Glasgow Coma Scale (GCS) bei der

Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis lediglich auf 15 –

entsprechende dem geringsten Wert – festgelegt. Zwar hat die Beschwerdeführerin am Kopf eine

Rissquetschwunde erlitten und sie berichtet von einem Bewusstseinsverlust sowie

einer Amnesie (vgl. Polizeibericht, Suva-Nr. 93 S. 31, Zeile 29-30). Dies

ändert aber nichts daran, dass ärztlich lediglich ein GCS von 15 dokumentiert

wurde. Somit ist aufgrund der medizinischen Akten insgesamt höchstens von einer

leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung auszugehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. April 2016 E. 5.2.2; vgl.

z.B. flexikon.doccheck.com/de/ Glasgow_Coma_Scale), weshalb sich die analoge Anwendung der

Schleudertraumarechtsprechung nicht rechtfertigt. Vielmehr ist die adäquate

Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach

Unfällen zu prüfen (BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit

Hinweisen).

9.2 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich

um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall

und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten,

sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit

dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR 2013 UV

Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der als mittelschwer im

Grenzbereich zu den leichten Unfall einstufen ist, müssen vier Kriterien

erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom 25. September 2013

E. 3.3 mit Hinweis). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen ist die Adäquanz zu bejahen, wenn ein Kriterium erfüllt ist;

nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise. Im gesamten mittleren

Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

9.3 Die Unfallschwere beurteilt sich

nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden

Kräften (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, SVR

2008 UV Nr. 8 S. 26; 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2, SVR 2012 UV Nr.

23 S. 83). Bezüglich des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem

Geschehensablauf – soweit aktenmässig rekonstruierbar – auszugehen (Suva-Nr. 93

und 105, S. 3): Gemäss Polizeirapport vom 4. August 2016 ereignete sich der

Unfall auf einer geradlinigen Hauptstrasse bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit

von 80 km/h und schönem, trockenem Wetter in einem Tunnel. Eine Autolenkerin

kam von ihrer Spur ab und kollidierte – nachdem sie bereits seitlich mit dem

Aussenspiegel eines entgegenkommenden Autos kollidiert war – frontal mit dem

Auto der Versicherten, die in entgegengesetzter Richtung unterwegs war. Die

Versicherte gab der Polizei gegenüber an, sie wisse nicht mehr, wie schnell sie

gefahren sei, aber wahrscheinlich maximal um die 60 - 80 km/h (Suva-Nr.

93 S. 32, Zeile 3).

Bei der Qualifikation der Unfallschwere

nicht zu berücksichtigen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die

durch das Ereignis verursachten Verletzungen. Wie ein Blick auf vergleichbare

Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung solche Frontalkollisionen in der Regel dem

eigentlich mittleren Bereich zugeordnet. Es kann diesbezüglich auf die

treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid verwiesen werden. Das Bundesgericht stellte bei einer

Frontalkollision zwischen zwei Personenwagen, wobei die Wucht des Aufpralls die

Fahrzeuge ins angrenzende Wiesland schleuderte, wo diese auf ihren Rädern zum

Stillstand gekommen sind und alle beteiligten Personen die Autos selbstständig

verlassen konnten, fest, damit sei nicht eine höhere Krafteinwirkung verbunden

als bei zahlreichen anderen Unfallereignissen, welche von der Rechtsprechung

noch als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt worden seien (Urteil des

Bundesgerichts vom 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2). Etwas heftiger

verlief derjenige Unfall, wo die versicherte Person mit ihrem Fahrzeug bei

einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn geriet, es mit

einem ersten Auto zu einer Streifkollision und anschliessend mit einem weiteren

zu einer Frontalkollision kam und das Fahrzeug der versicherten Person bei

ausgelösten Airbags ins angrenzende Wiesland geschleudert worden ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 4.3). Auch dieser

Unfall wurde als im engeren Sinne mittelschwer qualifiziert. Im Vergleich dazu

ist beim vorliegenden Unfall kein Schleudern erstellt. Dafür fand der Unfall

vorliegend in einem Tunnel statt. Ansonsten war die Versicherte ebenfalls in

eine Frontalkollision involviert, bei vermutlich ca. 80 km/h. Somit sind die

Unfälle vergleichbar mit den Unfällen aus der vorgenannten Rechtsprechung. Der

Unfall vom 13. Juni 2016 ist demnach nach dem augenfälligen

Geschehensablauf rechtsprechungsgemäss als mittelschwer im engeren Sinn zu

qualifizieren. Daran vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu

ändern, wonach bei den vorgenannten Fällen im Unterschied zum vorliegenden Fall

die versicherte Person noch selbständig aus dem Auto habe aussteigen können. So

hat das Bundesgericht im Urteil 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.2

bezüglich einer vergleichbaren Fallkonstellation bei einer Frontalkollision auf

einer Strasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h festgehalten, die

Tatsachen des Eingeklemmtseins und der Bergung durch die Feuerwehr seien beim

Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfen (E. 7 hienach; SVR 2012 UV Nr. 23

S. 83 E. 4.2 [8C_435/2011]; Urteil 8C_488/2011 E. 5.1.2), führten jedoch

im Resultat nicht dazu, den Unfall anders als den mittelschweren Unfällen im

engeren Sinn zuzurechnen. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend

macht, als schweres Ereignis sei etwa eine Frontalkollision mit schwerer Verletzung

des Fahrers qualifiziert worden (Murer/Stauffer, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 63), ist darauf hinzuweisen, dass der

dortige Fall nur bedingt mit dem vorliegenden Unfallereignis zu vergleichen

ist, da dort der Mitfahrer getötet wurde (n. publ. Urteil vom 15. Dezember

1994, zit. in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 E. b). Somit bleibt es bei der

Einteilung als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne.

Bei mittelschweren Unfällen im engeren

Sinn ist die Adäquanz, wie vorgehend ausgeführt, zu bejahen, wenn drei dieser

Kriterien oder eines der Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sind.

9.4 Dem vorliegenden Unfallereignis

ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Auch objektiv betrachtet

erscheinen die Begleitumstände verhältnismässig eindrücklich. Wie die

Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht ausgeführt hat, spricht gegen eine besondere

Eindrücklichkeit der Umstand, dass sich die Versicherte nicht mehr an den

Zusammenprall erinnern kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013

vom 28. Oktober 2013 E. 7, 8C_389/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 8.3 und

8C_721/2011 vom 11. November 2011 E. 5.1). So kann sie sich gemäss

Polizeibericht vom Moment des Unfalls bis zum Transport mit dem Hubschrauber an

absolut nichts erinnern (Suva-Nr. 93 S. 31, Zeile 29 - 30). Vor

diesem Hintergrund erfüllt das Geschehen vom 13. Juni 2016 das Kriterium nicht.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin

gemäss Bericht von Dr. med. S.___ vom 24. Mai 2017 (Suva-Nr. 134)

angegeben hat, sie sei zwischenzeitlich erwacht und habe miterlebt, wie die

Sanitäter sie medizinisch versorgten, zumal in diesem Zusammenhang auf die

Rechtsprechung bezüglich der sogenannten Aussage der ersten Stunde hinzuweisen

ist, wonach einer solchen Aussage grösseres Gewicht beizumessen ist als die

späteren Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können

(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

Beim Kriterium der Schwere oder

besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist besondere deren

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.7).

Hierbei kann wiederum auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden: Verneint wurde das Kriterium u.a. bei

einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und

Abdominaltrauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6) und bei einer

traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und

Rissquetschwunde frontal am Kopf links (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2009

vom 23. September 2009 E. 4.5.6). Demnach vermögen auch das von der

Beschwerdeführerin erlittene Polytrauma mit Rissquetschwunde der parietalen

Kopfhaut, bilateralem Pneumothorax, Rippenfraktur CI links, Dünndarmperforation

und Fraktur der rechten Kniescheibe nicht dazu zu führen, dass dieses Kriterium

zu bejahen wäre. Auch der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status

nach Hirnoperation bei Hirntumor vorliegt, kann, entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin, nicht zu einem anderen Resultat führen, da sie beim

betreffenden Unfall lediglich ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten hat.

Mit Blick auf das Kriterium der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist

festzuhalten, dass dieses gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen

Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von

Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der

Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten

ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete

ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche

Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen

Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes

dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu

(Urteil 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dieses

Kriterium ist vorliegend zu verneinen. Die Versicherte war nach dem Unfall drei

Wochen hospitalisiert und musste sich währenddessen drei Operationen (Dünndarm,

Rücken, Knie) unterziehen. Anschliessend wurde sie für acht Wochen in die

Rehabilitation überwiesen. Für die Entfernung des Osteosynthesematerials

(Rücken und Knie) war sie jeweils drei Tage im Spital. In der Folge war sie

nochmals für eine Woche hospitalisiert als eine Bauchdeckenhernie auftrat und

operativ versorgt werden musste. Nach dem 6. September 2017 fanden keine weiteren

stationären Aufenthalte oder Operationen mehr statt. Zwar war die intensivmedizinische

Versorgung damit erst nach rund 15 Monaten abgeschlossen. Aber dennoch kann

beim vorliegenden Sachverhalt nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer bzw.

einer ungewöhnlich hohen Anzahl von Operationen gesprochen werden.

Bezüglich des Kriteriums der

körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum

andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10.

Mai 2019 E. 10.2). Zu berücksichtigen sind lediglich jene Beschwerden, die

durch ein unfallbedingtes, objektivierbares organisches Substrat erklärt werden

können. Gestützt auf die Vorakten und das eingeholte Gerichtsgutachten sind die

geklagten Schmerzen nicht ausreichend durch ein unfallbedingtes,

objektivierbares organisches Substrat erklärbar. Der orthopädische Gutachter

der H.___ hielt diesbezüglich fest, die geltend gemachten Schmerzen könnten

pathophysiologisch weder von Seiten des Knies noch hinsichtlich des Rückens

begründet werden. Gerade auch in Hinblick auf die Lendenwirbelsäule sei bei

Status nach konsolidierter LWK 1, LWK 2 und LWK 5 Fraktur ein sehr gutes

klinisches Ergebnis erzielt worden. Eine signifikante Funktionseinschränkung

der Lendenwirbelsäule könne diesbezüglich nicht begründet werden. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin steht dazu die kreisärztliche Beurteilung des

Integritätsschadens vom 28. Mai 2018 nicht im Widerspruch, wo der

Beschwerdeführerin wegen der radiologischen und klinischen Befunde der LWS –

«St. n. LWK-Fraktur mit zunehmenden Belastungs- und auch Ruheschmerzen» – eine

Integritätsentschädigung von 10 % gewährt wurde. So beziehen sich thorakale

Beschwerden auf den Brustkorb, während die LWS-Beschwerden die

Lendenwirbelsäule betreffen. Neben den LWS-Beschwerden organisch ebenfalls

erklärbar dürften die geltend gemachten Schmerzen am rechten Knie sein, obwohl

es fraglich ist, ob diese als Dauerschmerzen zu bezeichnen sind, da sie gemäss

Aktenlage vor allem bei Belastungen auftreten. Damit ist das Kriterium der Dauerschmerzen

aufgrund der geltend gemachten LWS-Beschwerden tendenziell zu bejahen, wenn

auch nicht in ausgeprägter Weise.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht

gesprochen werden.

Zur Bejahung des Kriteriums des

schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen bedarf es

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Aus der

blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf

nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis

zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz

verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt

allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3).

Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Entfernung des Osteosynthesematerials

eine Behandlung im normalen Rahmen und die Behandlung von Narbenhernien keine

erhebliche Komplikation dar.

Bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 sind beim Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene

Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein

physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts

8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.5). Arbeitete die versicherte Person wie im

vorliegenden Fall vor dem Unfall teilzeitlich (60%-Pensum), ist bei der

Bestimmung des Kriteriums des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit

grundsätzlich vom vormaligen Teilpensum auszugehen (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts U 146/05 vom 29. August 2005 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin

konnte ihre angestammte Tätigkeit bereits ab dem 10. Oktober 2016, also rund

vier Monate nach dem Unfall, zu 50 % wieder aufnehmen (Suva-Nr. 64). Zudem ist

auch diese Arbeitsunfähigkeit nur noch teilweise auf physisch objektivierbare

Beschwerden zurückzuführen, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist.

Somit ist eines der für die

Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt, jedoch nicht in

ausgeprägter Weise. Damit ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten nicht

objektivierbaren / psychischen Beschwerden zu verneinen.

10. Hinsichtlich der ebenfalls

umstrittenen Invaliditätsberechnung kann im Resultat den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gefolgt werden. Gestützt auf das

beweiswertige Gutachten der H.___ sind der Beschwerdeführerin ihre angestammte

Tätigkeit sowie andere, dem Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeiten, wieder

zu 100 % zuzumuten. Da sich die Vergleichseinkommen (Validen- und

Invalideneinkommen) folglich entsprechen, besteht nach dem Fallabschluss –

würde die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfen – keine

Einkommenseinbusse mehr. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer

Invalidenrente sind folglich nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt überzeugt nicht. So ist bezüglich der Erwerbsfähigkeit auf den in

allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts geltenden Rechtsgrundsatz der

Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Danach hat eine versicherte Person von

sich aus alles ihr Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um den Preis

beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalles bestmöglich

zu mildern (BGE 117 V 394 E. 4b, 107 V 1 7 E. 2c). Für den

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG darf daher nicht einfach darauf

abgestellt werden, welche Arbeitsleistung die versicherte Person nach dem

Unfall tatsächlich noch erbringt und was sie dabei verdient. Aufgrund der

genannten Schadenminderungspflicht ist einzig entscheidend, was sie trotz der

Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 107 V 17 E. 2c).

Da es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, wiederum ihre angestammte

Tätigkeit wie vor dem Unfall in einem 100%-Pensum auszuüben, kann, entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin, für das Invalideneinkommen nicht auf das

aktuell erzielte Einkommen abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin dort

die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht ausschöpft.

11. Abschliessend ist festzuhalten,

dass sich im Lichte des beweiswertigen Gutachtens der H.___ vom 28. März 2023

die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute polydisziplinäre Begutachtung

als nicht notwendig erweist und abzuweisen ist. Insofern die Beschwerdeführerin

sodann beantragt, es seien zusätzlich die Fachrichtungen Viszeralchirurgie und

Gastroenterologie begutachten zu lassen, ist festzuhalten, dass in den Akten

diesbezüglich aktuell weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert wird. Zudem liegen in diesen

Fachrichtungen in den Akten nach 2017 keine Arztberichte mehr vor, so dass

nicht davon auszugehen ist, dass diesbezüglich eine Behandlungs- bzw. eine

zusätzliche Abklärungsbedürftigkeit besteht. Was sodann den Antrag auf eine

zusätzliche ORL-Abklärung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine medizinisch gesicherte Grundlage

besteht, um den von der Beschwerdeführerin geklagten Tinnitus als körperliches

Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zuzuordnen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012), weshalb

diesbezüglich eine Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Da die adäquate Kausalität der

psychischen und/oder nicht objektivierbaren Beschwerden wie vorstehend

festgehalten, zu verneinen ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere

Abklärungen. Demnach sind diese

Anträge ebenfalls abzuweisen. Schliesslich

ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, es sei der H.___ GmbH der

Gutachterauftrag sowohl im Verfahren VSBES.2021.32 als auch im Verfahren

VSBES.2021.72 zu entziehen und es sei in beiden Verfahren ein neues

Gerichtsgutachten im I.___, im J.___, in der K.___ oder im L.___ zu initiieren.

Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das

Gutachten sei nicht innert den geforderten 2 - 3 Wochen erstellt worden,

weshalb dieses aus den Akten zu weisen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass

nicht sie, sondern das Versicherungsgericht Auftraggeberin für die Begutachtung

ist und sie somit nicht legitimiert ist, den Gutachtern eine Frist zu Fertigstellung

des Gutachtens zu setzen. Zudem wurde seitens des Versicherungsgerichts keine

solche Frist gesetzt, weshalb der Umstand, dass das Gutachten nicht innert des

von der Gutachterstelle angegebenen Zeitraums erging, sondern erst einige

Wochen später, kein Grund darstellt, das Gutachten aus den Akten zu weisen. Des

Weiteren ist anzumerken, dass die Gesamtdauer zwischen Auftragsvergabe und

Erstellung im Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen nicht übermässig lang

ausgefallen ist. Der diesbezügliche Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin vom

14. März 2023 sowie der Antrag vom 31. Mai 2023, das Gutachten der H.___

vom 27. März 2023 sei aus formell-rechtlichen Gründen aus den Akten zu weisen,

sind demnach abzuweisen. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht zu ändern, wonach zwischen den Begutachtungen und der Erstellung des

Gutachtens zwischen acht und zehn Monaten vergangen seien, weshalb sich die

Gutachter kaum mehr an die Beschwerdeführerin zu erinnern vermocht hätte.

Einerseits handelt es sich hierbei um eine Hypothese der Beschwerdeführerin,

andererseits wurden sämtliche Gutachtensgespräche mittels Tonaufnahmen

aufgezeichnet und es ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter zusätzlich

Notizen machten. Zudem ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise, welche

die Hypothese der Beschwerdeführerin zu stützen vermögen.

12. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.

12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

12.3 Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher einen Anteil der Kosten des Gutachtens der H.___

vom 28. März 2023, welches zur Klärung der offenen Fragen sowohl im

vorliegenden Verfahren als auch im parallel laufenden Beschwerdeverfahren

VSBES.2021.32 betreffend die Invalidenversicherung eingeholt wurde, zu tragen.

Nachdem das Gutachten aufgrund der unzureichenden Abklärungen in beiden

Verfahren veranlasst werden musste und die Gutachter sowohl

invalidenversicherungs- als auch unfallversicherungsrechtliche Aspekte zu

beurteilen hatten, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten

von CHF 34'938.70 den hälftigen Anteil im Betrag von CHF 17'469.35 zu

überbinden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Suva hat von den Kosten des

Gerichtsgutachtens der H.___ einen Anteil von CHF 17'469.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_498/2024 vom 12. August 2025 bestätigt.