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Entscheid

VSBES.2021.73

Unfallversicherung

23. Juni 2022Deutsch65 min

ein Unfall am Arbeitsort des Beschwerdeführers ereignet. Der Beschwerdeführer habe

Source so.ch

Urteil vom 23. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Maschinenführer bei der Firma B.___ AG,

[...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 24.

Februar 2014 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) hat sich am 20. Februar 2014

ein Unfall am Arbeitsort des Beschwerdeführers ereignet. Der Beschwerdeführer habe

Papier für die Nadelinspektion richten wollen, während er bereits die

Abstreifplatte heruntergefahren habe. Dabei habe es ihm den Arm in der Maschine

eingeklemmt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht veranlasste die Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt med. pract. C.___,

Facharzt für Chirurgie, eine Abschlussuntersuchung. Der Kreisarzt kam in seiner

Beurteilung vom 30. Mai 2016 (Suva-Nr. 296) zum Schluss, der Beschwerdeführer

sei ab sofort für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf

die besagte Einschätzung des Kreisarztes stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ein (Suva-Nr. 376). Mangels

Vorliegen adäquater Unfallfolgen verneinte sie auch einen Anspruch auf weitere

Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer

Integritätsentschädigung. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. März 2017

(Suva-Nr. 381), ergänzt durch das Schreiben vom 12. Mai 2017 (Suva-Nr. 393),

Einsprache erheben. Nach Rücksprache mit med. pract. C.___ (vgl.

Suva-Nr. 433) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. April 2021 ab (Suva-Nr. 470; Akten-Seiten

[A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 8. April 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 23 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 9. Februar 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. September 2016 hinaus die

vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu

vergüten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % und eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines noch zu bestimmenden, mindestens 80 %

betragenden Integritätsschadens zu entrichten und die Kosten für

Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu entrichten.

4. Subeventualiter sei eine externe

Begutachtung in den Disziplinen orthopädische Chirurgie sowie Neurologie zu

initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Juni 2021 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Mit Replik vom 10. September 2021 (A.S. 73 ff.) hält der Beschwerdeführer

an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 22.

September 2021 (A.S. 88) auf eine ausführliche Duplik und bekräftigt den

Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 29. September

2021 (A.S. 90 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt sich abschliessend vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 8. April 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2014

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden

kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je

mit Hinweisen).

2.4

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die

Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Treten nach einem Unfall psychische und/oder

organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das

für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte Beschwerdebild noch

eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes pathologisch-anatomisches

Substrat liegt nur bei objektivierbaren Untersuchungsergebnissen vor, die

reproduzierbar sowie von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Von objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen

kann mit anderen Worten erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde

mit apparativen resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der Psycho-Praxis ist

zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden

Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle

anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das

(objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten

Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen

Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als

mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,

Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in:

Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne

Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger

stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit

dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465

E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten des Beschwerdeführers zu Recht

per 30. September 2016 eingestellt hat. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten. Zur Beurteilung

sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:

4.1

In den Berichten des D.___,

Spital E.___, vom 22. Februar 2014 (Suva-Nr. 7) wurde betreffend den Ellbogen

rechts und Handgelenk rechts folgender Befund festgehalten: Kein positiver

Nachweis einer frischen traumatischen ossären Läsion im Bereich des rechten

Ellbogengelenkes / des rechten Handgelenks.

4.2

Die Weichteilsonografie des

Vorderarms rechts vom 24. Februar 2014 wurde im Spital E.___, , wie folgt

beurteilt (Suva-Nr. 7 S. 4): Inhomogene Weichteilschwellung am proximalen

palmaren Vorderarm bei Status nach Quetschtrauma. Durchgängige Darstellung der

arteriellen und venösen Gefässe. Der Nervus medianus lasse sich in diesem

Bereich nicht eindeutig abgrenzen, dies jedoch am ehesten aufgrund der

inhomogenen Signalveränderungen der Muskulatur bzw. des postoperativen

Hämatoms. Zur genauen Identifizierung des Nervus medianus sei gegebenenfalls

eine MR-Untersuchung zu erwägen.

4.3

Im Austrittsbericht des Spitals E.___,

Orthopädische Klinik, vom 7. März 2014 (Suva-Nr. 8) wurde folgende

Hauptdiagnose gestellt:

Kompartmentsyndrom Musculus

pronator teres Unterarm rechts

·

nach Quetschtrauma

Ellenbogen rechts am 20. Februar 2014

·

klinisch proximale

Affektion des N. medianus rechts, DD druckbedingt

Der Beschwerdeführer habe sich bei der

Arbeit in einer Papierfabrik um ca. 22 Uhr den rechten Arm in einer Walze mit 5

cm Lücke eingeklemmt. Die Maschine sei durch einen Mitarbeiter sofort gestoppt

worden. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes sei der Beschwerdeführer bereits

aus der Walze befreit worden. In der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2014 sei

es bei progredienter Klinik zu einer notfallmässigen Kompartmentspaltung

gekommen. Nach Kompartmentspaltung sei die stationäre Aufnahme zur Analgesie

und Überwachung erfolgt. Die Schmerzsymptomatik habe sich unter ausgebauter

Analgesie und Ruhigstellung in der Mecron-Schiene regredient gezeigt. Es

herrschten stets reizlose Wundverhältnisse bei postoperativ weichen

Muskellogen. Die elektrophysiologische Untersuchung vom 24. Februar 2014

sei vereinbar mit einer proximalen Schädigung (DD neurapraktisch) des N.

medianus im Bereich des Ellenbogens. Sonographisch habe der N. medianus im

Operationsgebiet nicht dargestellt werden können. Die Hand werde

ergotherapeutisch beübt. Im Verlauf sei es zu einer Regredienz der Ausfälle mit

persistenter Hypästhesie im Medianusgebiet und Medianusparese gekommen. Der

Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand ausgetreten.

4.4

Dr. med. F.___, Leitende Ärztin

Neurologie, Spital E.___, stellte in ihrem neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht

vom 3. April 2014 (Suva-Nr. 15) die folgenden Diagnosen:

Kompartmentsyndrom M. pronator

teres Vorderarm rechts im Rahmen Quetschtrauma Ellbogen rechts

·

St. n.

Kompartmentspaltung Faszie M. pronator teres rechts am 21. Februar 2014

·

Klinisch proximale

Affektion des N. medianus rechts, DD druckbedingt (G 56)

·

Elektrophysiologisch

schwere axonale Schädigung (Axonotmesis) N. medianus proximal des Abganges des

N. interosseus anterior mit erhaltener Nervenkontinuität zum M. pronator teres,

M. flexor pollicis longus, M. abductor pollicis brevis und M. pronator

quadratus

Weiter führte Dr. med. F.___

aus, im Einklang mit der klinischen Untersuchung, welche weiterhin mit einer

Affektion des N. medianus mit hoher Lokalisation (proximal des Abganges des N.

interosseus anterior) vereinbar sei, zeige die elektrophysiologische Diagnostik

sowohl im proximalen Bereich des N. medianus (Innervation M. pronator teres),

jedoch überwiegend in den vom N. interosseus anterior innervierten Muskeln (M.

flexor pollicis longus und M. pronator quadratus) eine schwer ausgeprägte

axonale Schädigung. In alten untersuchten Muskeln lasse sich eine

Nervenkontinuität nachweisen, so dass die Prognose zum jetzigen Zeitpunkt

(sechs Wochen nach Ereignis) angesichts der fehlenden Reinnervationspotentiale

noch als offen formuliert werden müsse, wobei letztere erst im weiteren Verlauf

zu erwarten seien und ein Fehlen von Reinnervationspotentialen zum jetzigen

Zeitpunkt nicht affirmativ als schlechtes prognostisches Zeichen gewertet

werden dürfe. In der MRI-Untersuchung im Vorderarm vom 19. März 2013 zeige sich

eine diffuse Schwellung insbesondere im Bereich des M. pronator quadratus, jedoch

auch in den proximaleren Muskeln, passend zum klinischen und

elektrophysiologischen Befund. Eine Pathologie (Hämatom etc.) im Nervenverlauf

stelle sich nicht dar. In dieser Situation werde aus chirurgischer Sicht die

Reevaluation einer operativen Exploration des Situs bei hochgradiger Schädigung

des N. interosseus anterior und weiterhin klinisch im Vordergrund stehender

Parese der Beugung des Daumenendgliedes sowie des Zeigefingerendgliedes (Kiloh

Nevin Syndrom) empfohlen. Eine elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung finde

in drei Monaten statt.

4.5

Dem Sprechstundenbericht der

Orthopädischen Klinik des Spitals E.___ vom 28. April 2014 (Suva-Nr. 21)

ist zu entnehmen, dass sich im MR eine Kontinuität des N. medianus zeige, im

distalen Teil zeige sich aber eine Verletzung desselben mit narbiger

Veränderung. Zudem läge ein Ödem der vom N. medianus versorgten Muskulatur im

Sinne einer Deinnervation vor. Klinisch zeige sich im Vergleich zur letzten

Untersuchung vor sechs Wochen eine deutliche Befundverbesserung, sodass der

Beschwerdeführer die Hand wieder leicht im Alltag einsetzen könne. Natürlich

bestünden noch ein deutliches Kraftdefizit sowie eine Funktionseinschränkung,

weshalb die Ergotherapie weiter kontinuierlich fortgeführt werden müsse. Der

Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Bericht vom 5. Juni 2014

der Orthopädischen Klinik des Spitals E.___ (Suva-Nr. 27) wurde dargelegt, dass

sich der Beschwerdeführer notfallmässig nach der Ergotherapie in der

Sprechstunde vorgestellt und über zunehmenden Schmerz im Bereich des

Ellbogengelenkes, welche in Richtung der Axilla ausstrahle, geklagt habe. Auf Druck

des Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer in den letzten zwei Tagen gearbeitet

und habe dort überwiegend PC-Arbeiten verrichtet. Im Vergleich zur

Voruntersuchung von Ende April 2014 sei es zu einer Verschlechterung der

Schmerzsituation mit Einschränkung der Ellbogengelenksbeweglichkeit gekommen.

Klinisch falle zudem eine Schwellung der rechten Hand und eine leichte

Hyperhidrose der Hand rechts auf, sodass der Verdacht auf ein beginnendes,

chronisches Schmerzsyndrom (CRPS) bestehe. Es sei deshalb die CRPS-Behandlung

nach Schema eingeleitet worden (Fortführung Inflamac 50,

Hydergin-Tropfenschema, Vitamin C 1000 mg 1 x täglich). Im Weiteren seien

Tramaltropfen in Reserve rezeptiert worden, die Behandlung mit Lyrica 75 sei

fortzuführen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer noch einmal erläutert

worden, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei und aktuell weder an seinem

ursprünglichen Arbeitsplatz noch an seinem PC-Arbeitsplatz eingesetzt werden

sollte. Das weitere Procedere sehe eine neurologische Verlaufskontrolle am 20.

Juni 2014 vor, eine klinische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde in der

Orthopädischen Klinik sei am 30. Juni 2014 vorgesehen. Bei Beschwerden oder

weiterer Schmerzzunahme werde sich der Beschwerdeführer wieder melden.

4.6

Am 2. Juli 2014 erging ein

weiterer neurologischer Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht der

behandelnden Neurologin Dr. med. F.___ (Suva-Nr. 63). Sie legte dar, die

klinische und elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung zeige eine Besserung

der Beschwerden mit weiterhin Affektion des N. medianus mit hoher Lokalisation,

wobei aktuell keine sicheren Hinweise auf eine axonale Schädigung

objektivierbar seien, wobei die proximalen Muskeln schmerzbedingt nicht hätten

untersucht werden können. In dieser Situation empfehle sie weiterhin ein

konservatives Vorgehen, aufgrund der nun deutlich im Vordergrund stehenden

neuropathischen Schmerzproblematik empfehle sie ein Ausbau der

antineuropathischen Therapie mit Lyrica 3 x 100 mg/die, sowie additiv die Gabe

eines lang wirksamen Opioid-Analogons, beispielsweise Oxycontin 2 x 5 mg (12

stündlich). Parallel solle die Ergotherapie weitergeführt werden. Vorerst habe

sie keine weiteren elektrophysiologischen Verlaufsuntersuchungen vorgesehen,

gerne könne sie auf erneute Zuweisung hin im Verlauf eine Dokumentation

vornehmen.

4.7

Der Beschwerdeführer war in der

Zeit vom 13. August bis 17. September 2014 in der Klinik G.___ hospitalisiert.

Dem Austrittsbericht vom 22. September 2014 (Suva-Nr. 102) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

Unfall

vom 20. Februar 2014: Einklemmung Ellbogen rechts in einer Maschine

1.

Quetschtrauma Ellbogen rechts mit

Kompartement-Syndrom des M. pronator teres und proximaler Läsion des N.

medianus

·

21.

Februar 2014

Kompartement-Spaltung Faszie des M. pronator teres rechts

·

24.

Februar 2014

Elektrophysiologische Untersuchung: Proximale Schädigung N. medianus im Bereich

des Ellbogens rechts

·

19.

März 2013 MRI

Unterarm rechts: Diffuse Schwellung M. pronator quadratus und proximalere

Muskeln. Keine Pathologie (Hämatom etc.) im Verlauf des N. medianus

·

14.

April 2014 MRI

Ellbogen rechts: Kurzstreckiges Ödem des N. medianus in Höhe der Trochlea,

weiter distal Signalveränderung vereinbar mit Verletzung/Narbe des Nervens.

Geringes Ödem M. pronator teres, M. flexor carpi radialis, M. flexor digitorum

superficialis

·

3.

April 2014

Neurologische und elektrophysiologische Untersuchung: Schwere axonale

Schädigung N. medianus rechts proximal des Abganges des N. Interosseus anterior

mit erhaltener Nervenkontinuität

·

2.

Juni 2014

Verdacht auf beginnendes CRPS Unterarm rechts

·

30.

Juni 2014

Neurologische und elektrophysiologische Untersuchung: Klinisch und

elektrophysiologisch deutliche Besserung der N. medianus-Läsion rechts

Aktuell:

·

Regrediente,

sensomotorische, proximale Läsion des N. medianus rechts

·

Neuropathische

Schmerzen Unterarm und Hand rechts

·

Diffuse Schmerzen

und leichte Funktionseinschränkung Ellbogengelenk rechts

2.

Anpassungsstörung mit

ängstlich-depressiver Symptomatik und vereinzelten psychotraumatologischen

Symptomen (I CD-10: F43.23)

Einäugigkeit rechts

(künstliches Auge links)

Aktuell bestehe ein

ausgeprägter Schmerzzustand, weshalb der Beschwerdeführer die rechte obere

Extremität kaum einsetze, stark schone. Er klage einerseits über dauernde

Schmerzen am Unterarm proximal palmar und im Ellbogen rechts, andererseits

blitzartig einschiessende Schmerzen im Bereich des Pronator-Tunnels. Bei

jeglichen Hand- und Armbewegungen komme es zu lokaler Schmerzverstärkung. Der

M. pronator teres sei verspannt und verkürzt. Bei Anspannung des Muskels würden

die Schmerzen ebenfalls stark zunehmen und die Parästhesien in der rechten Hand

würden sich verstärken. Es sei davon auszugehen, dass der N. medianus

einerseits durch Druck durch den M. pronator teres, andererseits durch Zug

von narbigen Verwachsungen mit der umgebenden Muskulatur bei jeder Bewegung

irritiert werde, was die Schmerzzunahme erkläre. Nebst diesen neuropathischen

Schmerzen bestünden auch muskulotendinöse Schmerzen, insbesondere Ansatz des M.

bizeps brachii und kurze Bizepssehne. Die Schmerzen, die der Beschwerdeführer

angebe, hätten im Untersuchungsbefund nachvollziehbare Ursachen. Darüber hinaus

sei der Beschwerdeführer jedoch auch sehr schmerzempfindlich, auf seine

Schmerzen fixiert und schone sich übermässig im Sinne einer Symptomausweitung.

Von der Medianus-Läsion her bestehe noch eine Sensibilitätsstörung im

Medianus-Versorgungsgebiet an der rechten Hand, am ausgeprägtesten am Daumen

und Zeigefinger. Motorisch habe sich die Medianus-Funktion gut erholt mit

Ausnahme der Zeigefinger-Flexion. Diese sei schwach und unvollständig, beim

Faustschluss verbleibe aktiv ein Fingerkuppen-Hohlhandabstand von 4 cm, der

nicht artikulär bedingt sei. Die weitere Prognose sei reserviert. Sofern es

nicht gelinge, die Schmerzen noch deutlich zu verringern, werde der

Beschwerdeführer kaum mehr zu einem funktionell verwertbaren Handeinsatz zu

bewegen sein, auch wenn von der Erholung der Medianus-Läsion her eigentlich ein

relativ guter Handeinsatz wieder möglich sein sollte (Suva-Nr. 102 S. 3).

Während der Rehabilitation

sei eine psychosomatische Abklärung durch Dr. med. H.___ mit folgendem Resultat

erfolgt: Nach der Einklemmung des Unterarms und des Ellbogens rechts in einer

Maschine am Arbeitsplatz leide der Beschwerdeführer an einer Schmerzproblematik,

welche ein grosses Hindernis in der Rehabilitation sei. Dazu klage er über

Muskelschwäche und Sensibilitätsstörungen in den Fingern der rechten Hand. Der

Beschwerdeführer mache sich nun grosse Sorgen und habe Angst um seinen rechten

Arm. Er grüble immer mehr, habe Schlafprobleme und schwanke zunehmend in der

Stimmung. Er fühle sich schreckhafter, die Gedanken an den Unfall drängten sich

sporadisch und meistens beim Alleinsein auf, dabei fühle er sich unwohl. Über

Albträume werde nicht berichtet. Eine vermehrte Nervosität und Anspannung

(Hyperarousal) werde nicht beklagt und sei nicht objektivierbar. Er habe einmal

die Firma besucht, dabei habe er stark geschwitzt und habe sich nicht wohl

gefühlt. Gerne würde er zurückkehren in die Firma, da dort ein gutes

Arbeitsklima herrsche und er sieben Jahre dort gearbeitet habe. Diagnostisch

sei von einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik und

vereinzelten psychotraumatologischen Symptomen auszugehen (Suva-Nr. 102 S.

4).

Aktuell präsentiere sich der

Beschwerdeführer beinahe als funktioneller Einhänder. Wiederholt habe er

angegeben, in den ersten ein bis zwei Monaten nach der Verletzung habe er viel

weniger Schmerzen gehabt als jetzt, da habe er den rechten Arm deutlich besser

bewegen können. Das Ausmass der aktuellen Funktionseinschränkung der rechten

oberen Extremität sei im Wesentlichen durch die Schmerzen und das

Schonverhalten bedingt, rein von der Sensomotorik des N. medianus her wäre eine

weit bessere Funktion zu erwarten. Beruflich sei der Beschwerdeführer

Maschinenführer, habe eine schwere Arbeit, die eine gute Einsatzfähigkeit

beider oberen Extremitäten erfordere. Diese Arbeit könne er aktuell nicht

ausführen und es sei davon auszugehen, dass er die dafür nötige Funktion und

Belastbarkeit der rechten oberen Extremität wahrscheinlich auch längerfristig

nicht mehr erreichen werde. Aktuell sei eine Rückkehr an die Unfallmaschine

auch aus psychischen Gründen nicht zumutbar. Es müsse der weitere Verlauf der

Nervenerholung abgewartet werden. Ob und in welcher Form später eine

Reintegration ins Berufsleben möglich sein werde, sei aktuell offen (Suva-Nr.

102.

S. 5).

4.8

Am 16. Januar 2015 berichtete

Dr. med. F.___ über die neurologische und elektrophysiologische

Verlaufsuntersuchung vom 13. Januar 2015 (Suva-Nr. 171). Folgende Diagnosen

lassen sich diesem Bericht entnehmen:

1.

St. n. Kompartmentsyndrom M. pronator

teres Vorderarm rechts im Rahmen Quetschtrauma Ellbogen rechts

·

St. n.

Kompartmentspaltung Faszie M. pronator teres rechts am 21. Februar 2014

·

Klinisch proximale

Affektion des N. medianus rechts, DD druckbedingt (G 56)

·

Elektrophysiologisch

initial schwere axonale Schädigung (Axonotmesis) N. medianus proximal des

Abganges des N. interosseus anterior mit erhaltener Nervenkontinuität zum M.

pronator teres, M. flexor pollicis longus, M. abductor pollicis brevis und M.

pronator quadratus

·

Klinisch und

elektrophysiologisch im Verlauf deutliche Besserung

2.

Neuropathische Schmerzen rechter

Vorderarm, DD posttraumatisch bedingt im Rahmen Diagnose 1

3.

Anpassungsstörung,

DD im Rahmen Diagnose 1 & 2

Weiter berichtete Dr. med. F.___,

die klinische und elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung zeige eine

Besserung der Funktionalität der rechten Hand mit nun nahezu normalem

Kraftausmass. Erheblich limitierend für die normale Funktion, respektive den

Funktionseinsatz der rechten Hand seien jedoch weiterhin die ausgeprägten

neuropathischen Schmerzen, welche weit im Vordergrund stünden. Aus diesem Grund

rate Dr. med. F.___ dringend zu einer Aufdosierung der Medikation mit Lyrica.

Gegebenenfalls sollte zusätzlich ein lang wirksames Opioid-Analogon in

Kombination hinzugefügt werden. Ebenso empfehle sich ein Fortführen der

Ergotherapie. Eine operative Behandlung sei aus neurologischer Sicht zum

jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert. Dr. med. F.___ empfehle jedoch zum

affirmativen Ausschluss einer zusätzlich konfundierenden lokalen Pathologie ein

MRI des Vorderarmes.

4.9

Der behandelnde

Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

in seinem Bericht vom 4. Februar 2015 (Suva-Nr. 179) die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Störung (F 32.8) und den dringlichen Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als

Maschinenbediener bedingt durch Konzentrationsstörungen, Antriebsverlust und

Schlafstörungen. Aus psychiatrischer Sich bestehe seines Erachtens die Tendenz

zur Chronifizierung. Bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung wären

deshalb Unterstützungsmassnahmen indiziert, insbesondere zwecks Ermittlung der

aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

4.10

Am 28. April 2015 fand eine

psychiatrische Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Suva-Nr. 204). Seinem

Bericht vom 5. Mai 2015 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (Suva-Nr.

204.

S. 13):

Komplexe

Anpassungsreaktion auf schwere Belastung ICD-10 F43.8 (= sonstige Reaktion

auf schwere Belastung)

·

Mit aktuell

mindestens leichter depressiver Episode ICD-10 F32.0

·

Im Verlauf erreicht

die Depression gemäss Akten immer wieder das Ausmass einer mittelgradigen

depressiven Episode ICD-10 F32.1

·

Mit

psychotraumatologischen Symptomen

-

differenzialdiagnostisch im

Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1 mit folgenden

Symptomen: schweren Schlafstörungen, Albträumen, Wahrnehmungsstörungen im

olfakorischen und akustischen Bereich, vegetativen Symptomen,

Nachhallerinnerungen

In der aktuellen

Querschnittsuntersuchung zeige sich ein Mischbild von psychotraumatologischen und

affektiven Symptomen. Die Ängstlichkeit sei nicht stark ausgeprägt. Die

Zukunftsängste hätten einen Realitätsbezug und würden den Beschwerdeführer auf

eine nachvollziehbare Art und Weise belasten. Nach dem

Diagnoseklassifikationssystem DSM IV könnte eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert werden, weil der Beschwerdeführer das Ereignis

subjektiv als katastrophal erlebt habe. Im ICD-System handle es sich um ein grenzwertiges

Ereignis. Es habe sich zwar eine gewisse Bedrohung gezeigt, es sei aber

schwierig zu begründen, dass es sich um ein Ereignis katastrophalen Ausmasses

gehandelt haben könnte, das beinahe bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung

auslösen würde. Trotzdem sei die Diskussion einer posttraumatischen

Belastungsstörung, wie sie Herr Dr. med. I.___ als dringender Verdacht

postuliere, nachvollziehbar. Auf der Symptomebene bestünden psychotraumatologische

Krankheitszeichen. Er habe immer wieder Erinnerungen und Albträume. Das Hören

der Maschine bei der morgendlichen Präsenz am früheren Arbeitsplatz führe zu

vegetativen Symptomen. Er fühle sich dauernd nervös und gereizt. Er habe Ein-

und Durchschlafstörungen, subjektive Konzentrationsschwierigkeiten und eine

gewisse Hypervigilanz. Diese Symptome zeigten eine starke Überlappung mit den

depressiven Symptomen, die bereits in der G.___ diagnostiziert worden seien.

Der Beschwerdeführer habe auch in der aktuellen Untersuchung eine depressive

Grundstimmung. Er habe die Freude an früheren freudig erlebten Ereignissen

teilweise verloren. Er sei deutlich ermüdbar und habe einen verminderten

Antrieb. Das Selbstvertrauen sei reduziert. Manchmal stelle er sich die Frage,

ob das Leben noch Sinn mache. Er habe subjektive Konzentrationsstörungen und

zeige in der Regel eine leichte psychomotorische Hemmung. Er habe

Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen und eine Veränderung der

Libido und des Appetits. Auf der affektiven Ebene bestehe aktuell eine

leichtgradige depressive Episode. Auf der Ebene des Antriebs und der Energie

bestünden Symptome, wie sie normalerweise bei einer mittelgradig depressiven

Episode ICD-10 F33.1 gesehen würden. Dr. med. J.___ erwähne dies gesondert,

weil diese Symptome für die Leistungsfähigkeit in der Regel relevanter seien

als die Traurigkeit. Die leichten Wahrnehmungsstörungen könnten gut im Rahmen

der psychotraumatologischen Symptomatik, die er als Anpassungsstörung auf

sonstige schwere Belastung subsummiert habe, eingeordnet werden. Aufgrund der

psychiatrischen Symptomatik wäre eine zeitliche Steigerung der Präsenz auf vier

bis viereinhalb Stunden mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich. Der

Leistungsdruck sollte dabei nicht erhöht werden, weil der Beschwerdeführer

weiter unter schweren Schlafstörungen und einer relevanten

psychotraumatologischen Symptomatik leide. Mit Dr. med. I.___ könne der Beschwerdeführer

nochmals die Möglichkeiten einer sedierenden Medikation diskutieren. Es sei

davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit und der Verlauf der

psychotraumatologischen Symptomatik gebessert werden könnte, wenn eine minimale

Schlafdauer von sechs bis sieben Stunden pro Nacht erreicht werden könnte. Das

Weiterführen der bisherigen Therapie sei dringend indiziert (Suva-Nr. 204 S. 14

f.).

4.11

Im

Bericht vom 22. Oktober 2015 des K.___ wurde über die neurologische

Untersuchung seit dem 14. September 2015 berichtet (Suva-Nr. 272). Folgende

Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

1.

M79.63 Schmerz im rechten Arm,

neurologisch unspezifisch. St. n. Kompartmentsyndrom M. pronator teres rechts

mit klinischer Beteiligung N. medianus (Februar 2014). St. n.

Kompartmentspaltung.

2.

R20.8 Sensibles

oberes Quadratsyndrom rechts

3.

G56.1 Leichtgradiges

Kraftdefizit M. abductor pollicis longus et brevis und M. flexor digitorun

profundus rechts, residuell posttraumatisch (Februar 2014)

Aus

neurologischer Sicht sei der brennende Schmerz im rechten Arm neurologisch

nicht zuzuordnen. Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Schmerz

anhaltend und befinde sich sowohl im Ober- wie auch im Unterarm und in der

Hand, belastungs- bzw. bewegungsabhängig zunehmend. Es bestehe ein Status nach

einem Quetschtrauma mit Kompartmentsyndrom M. pronator teres im Februar 2014.

Die elektroneurophysiologische Untersuchung im Januar 2015 habe eine

unauffällige motorische und sensible Neurographie des N. medianus und N.

ulnaris gezeigt. In der klinisch-neurologischen Untersuchung fänden sich keine

Muskelatrophien (Oberarm, Unterarm und Hand). Es finde sich eine leichtgradige

Parese der vom N. medianus innervierten M. abductor pollicis longus et

brevis sowie M. flexor digitorum profundus und M. opponens rechts. Des Weiteren

zeige der Beschwerdeführer einen Ausfall des M. adductor pollicis und M.

interossii (Flexoren der Langfinger), welche vom N. ulnaris versorgt seien. Des

Weiteren gebe der Beschwerdeführer ein Gefühl an, dass der rechte Arm wärmer

sei als der linke, wobei in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine

klinische Temperaturseitendifferenz festzustellen sei. Anhand des klinischen

Befundes bestünden lediglich ein minimaler residueller Defizit M. abductor

pollicis longus et brevis sowie M. flexor digitorium profundus, die vom

motorischen Teil des N. medianus versorgt werde. Elektroneurophysiologisch

liege weder eine motorische noch sensible Schädigung N. medianus und N. ulnaris

vor. Ebenfalls habe thermographisch keine Hauttemperaturdifferenz der Arme

festgestellt werden können. Nebenbefundlich sei beim Beschwerdeführer ein

sensibles Quadrantensyndrom diagnostiziert worden, das als Ausdruck einer

dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen einer chronischen Schmerzerkrankung

zu werten sei. Passend dazu sei der Befund der quantitativen sensorischen

Testung mit Hinweisen auf eine zentrale Sensibilisierung. Zusammenfassend könne

anhand des klinisch-neurologischen Befundes und der Ergebnisse der

Zusatzdiagnostik ein neuropathischer Schmerz am rechten Arm nicht diagnostiziert

werden. Bezüglich der Schmerzen im rechten Unterarm habe sich neurologisch kein

wegweisender Befund ergeben (Suva-Nr. 272 S. 3 f.).

In der

Zeit vom 5. bis 26. Januar 2016 war der Beschwerdeführer in stationärer

Behandlung im K.___ (vgl. Suva-Nr. 289). Die Therapie und Beurteilung sei

interdisziplinär durch die Fachdisziplinen Orthopädie, Physiotherapie,

Psychiatrie und Neurologie erfolgt. Aus orthopädischer Sicht hätten durch

Installation einer zervikorachialen Plexusblockade mit axillärem Zugang die

Schmerzen am Ellbogen deutlich reduziert werden können. Dies führe zur

anfänglichen Besserung der Beweglichkeit am Ellbogen. Im Verlauf habe die

Schonhaltung des oberen Quadranten mit Schulterhochstand rechts, Neigung des

Kopfes nach rechts und leichter Vorschub des rechten Schultergelenkes nach

ventral durch intensive physiotherapeutische Massnahmen und Infiltration des

Musculus pektorales weitestgehend korrigiert werden können. Durch diese

Massnahmen habe der Beschwerdeführer deutlich an Sicherheit gewonnen, so dass

die anfängliche Körperhaltung weitestgehend habe korrigiert werden können. Im

Verlauf sei eine Stagnation der Therapie festgestellt worden, die mit einem

einmaligen Scalneus-Block zu aktivieren versucht worden sei. Nachdem keine

wesentliche Veränderung habe festgestellt werden können, sei eine Mobilisation

des Ellbogengelenkes unter Sedation (ohne Analgesie) vorgenommen worden. Nach Erreichen

einer ausreichenden Sedationstiefe, habe sich das rechte Ellbogengelenk

problemlos bis auf 0° extendieren lassen. Die Pro- und Supinationsbewegung habe

90/0/90° betragen. Die Beweglichkeit am Schultergelenk bei Anteversion und

Abduktion sei vollständig gewesen. Bei der Prüfung der Beweglichkeit und

passiven Bewegungsmanövern habe der Beschwerdeführer in der Überwachungszeit

keinen nennenswerten Anstieg von Pulsfrequenz oder Blutdruck gezeigt, auch

seien keine nonverbalen Schmerzäusserungen aufgetreten. Im Verlauf des Tages

habe sich beim Beschwerdeführer die Schonhalte-Position wieder durchgesetzt.

Ihm sei erklärt worden, dass weder eine Muskelverkürzung, noch ein

Gelenksproblem für die erlebte Bewegungseinschränkung verantwortlich sei.

Nachhaltige Schmerzerfahrung habe zu einem falschen Reflex geführt, dieses

Muster müsse durch wiederholtes Training in kleinen Schritten abgebracht

werden.

4.12

Im Bericht des K.___ vom

29.

Oktober 2015 wurde über die psychotherapeutische Untersuchung vom 15. Oktober

2015.

berichtet (Suva-Nr. 271). Die Vorstellung des Beschwerdeführers sei zur

Beurteilung der aktuellen Schmerzbewältigungsfähigkeiten, zur Erarbeitung

schmerzpsychotherapeutischer Behandlungsvorschläge und zum Ausschluss

psychiatrischer Komorbiditäten erfolgt. Aufgrund der

psychologischen/psychiatrischen Beurteilung seien die davon betroffenen

Diagnosen aktualisiert worden. Es sei von einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer mittelschweren Depression (ICD-10

F32.1) auszugehen. Der Unfall scheine den Beschwerdeführer körperlich und

seelisch nach wie vor sehr zu belasten. Die psychische Belastung scheine sich

schmerzverstärkend auszuwirken. In Anbetracht des hohen psychischen

Leidensdrucks des Beschwerdeführers werde das Weiterführen und allenfalls

Intensivieren der ambulanten psychiatrischen Behandlung empfohlen.

4.13

Im Bericht zur kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2016 (Suva-Nr. 296) stellte der Kreisarzt

med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen:

Schmerzen

im rechten Arm, neurologisch unspezifisch bei:

·

St. n. Kompartmentspaltung

der Fascie Musculus pronator teres Unterarm rechts am 21. Februar 2014 bei

Kompartimentsyndrom nach Quetschtrauma Ellenbogen rechts vom 20. Februar 2014

·

Sensibles oberes

Quadratensyndrom rechts

·

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

·

Mittelgradige

depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung

Die heutige klinische

Untersuchung habe eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten

Ellenbogengelenkes gezeigt, die Beurteilung der Beweglichkeit sei aber aufgrund

der vom Beschwerdeführer geäusserten, ausgeprägten Schmerzen nicht konklusiv

beurteilbar. Klinisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS oder einen Infekt.

Es habe sich auch eine erhebliche Kraftminderung ohne Muskelatrophie oder

Muskeltonusminderung gezeigt. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung seien

die bestehenden Beschwerden übertrieben demonstriert worden. Es seien Inkonsistenzen

festgestellt worden. Zum Beispiel bei der Untersuchung des rechten Handgelenkes

habe er über Beschwerden im rechten Ellenbogen berichtet. Auch die Untersuchung

des rechten Ellenbogens habe angeblich starke Schmerzen bereits bei leichter

Hautberührung verursacht. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten

Untersuchung eine kontinuierliche Flexionsstellung bei zirka 70 bis 90°

eingenommen, aber anamnestisch habe er mitgeteilt, dass das Autofahren für ihn

problemlos möglich sei. Die geklagten Beschwerden seien unter Würdigung der

klinischen, radiologischen und elektroneurophysiologischen Befunde medizinisch

nicht erklärbar und die Beschwerdeintensität sei aus somatischer Sicht

medizinisch nicht nachvollziehbar. Auch die vom Beschwerdeführer gezeigte

komplette Kraftlosigkeit bei fehlenden neurologischen und muskulären Defiziten

sowie normalem Muskeltonus sei medizinisch nicht nachvollziehbar und erklärbar.

Die zuletzt durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Ellenbogengelenkes sowie

die neurologische und neurophysiologische Untersuchung im L.___ in [...] seien aus

somatischer Sicht ohne pathologische Befunde geblieben. Auch wie dem ärztlichen

Bericht vom 26. Januar 2016 zu entnehmen sei, habe die durchgeführte

orthopädische Untersuchung unter Sedation keine Hinweise für einen

morphologischen Pathologiebefund im Bereich des Bewegungsapparates gezeigt. Von

chirurgischer Seite handle es sich um einen stabilen Zustand und die

kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden.

Die weitere Behandlung sei aus chirurgischer Sicht abgeschlossen. Aufgrund der

objektivierbaren somatischen Befunde sei der Beschwerdeführer ab sofort zu

100.

% für jegliche Tätigkeit arbeitsfähig (Suva-Nr. 296 S. 9).

4.14

Am 28. Juni 2016

nahmen Dr. med. M.___, Leiter L.___, und Dr. med. N.___, Facharzt Orthopädie

ZSM, Stellung zur Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin

(Suva-Nr. 327). Sie führten aus, während der Behandlung seit dem Trauma werde

ersichtlich, dass sich eine langsame jedoch progrediente Chronifizierung der

Problematik anbahne. Darauf werde besonders von Dr. med. I.___ hingewiesen. Die

Chronifizierung der Schmerzen sei auch der Grund für die Fortsetzung der

Behandlung im L.___ gewesen. Während der Behandlung im L.___ habe eine

strukturelle Verletzung ebenfalls ausgeschlossen werden können. In Anbetracht

der Chronifizierung des Problems habe sich umso mehr ein funktionelles Problem

dargestellt. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Verletzung in der Darstellung

seiner Probleme immer konsistent geblieben. Daher stelle sich die

Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. In der kreisärztlichen

Untersuchung werde ein strukturelles Problem ausgeschlossen, eine

Chronifizierung werde zwar dokumentiert, jedoch in der Schlussfolgerung und

Beurteilung völlig ausser Acht gelassen. Es handle sich hier um ein rein

funktionelles (nicht strukturelles) Problem, das sich im Verlauf chronifiziert

habe. Eine Einstellung der Therapie werde für den Beschwerdeführer und seine

Hände Folgen haben.

4.15

Im Bericht vom 12.

August 2016 berichtete Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie FMH, [...],

über die Elektroneuromyographie-Untersuchung vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 365

S. 5 ff.). Sie hielt fest, bei im Verlauf, verglichen mit der letzten

elektroneurographischen Untersuchung vom 16. Januar 2015 im Spital E.___

abnehmender Nervenleitgeschwindigkeit über dem Carpalkanal und

SNAP-Amplitudenreduktion des N. medianus am Handgelenk rechts könne ein sich

entwickelndes Carpaltunnelsyndrom rechts vermutet werden. Im Übrigen seien die

Befunde der elektroneurographischen Untersuchung des N. medianus, N.

ulnaris und N. radialis rechts normal.

Im Bericht vom 22. Dezember

2016.

stellte Dr. med. O.___ die folgende Diagnose (Suva-Nr. 365): St. n. Kompartmentsyndrom

nach Quetschtrauma des rechten Ellenbogens am 20. Februar 2014 des M.

pronator teres rechts mit klinischer Beteiligung des N. medianus im Februar

2014.

[…]. Weiter führte sie aus, das klinische Bild sei aktuell geprägt von

einer Schmerzsymptomatik im rechten Arm mit Schonhaltung mit vielschichtiger

Ätiologie der Schmerzen, einerseits auf Grund schmerzhafter Muskelansätze,

andererseits als Folge der Nervenläsion(en) mit residualer Einschränkung der

Sensibilität, Beeinträchtigung der Sudomotorik sowie Assoziation mit

neuropathischen Beschwerden im Innervationsgebiet des N. medianus im Verlauf

wahrscheinlich assoziiert mit einem sich entwickelnden Carpaltunnel-Syndrom sowie

schliesslich auf Grund von muskulären Verspannungen. Unter Zusammenschau der

auswärtigen klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei es im Verlauf der

letzten zwei Jahre gegenüber dem ausgeprägten Initialbefund zu einer erfreulichen

Erholung der motorischen proximalen Medianus-Läsion mit Beteiligung des N. interosseus

anterior als Folge des Kompartment-Syndroms gekommen. Die Ätiologie der Hypästhesie

am rechten Unterarm (aktuell N. cutaneus antebrachii lateralis, anlässlich der

klinischen neurologischen Untersuchung im Spital E.___ im Versorgungsgebiet des

N. cutaneus antebrachii medialis und posterior) könne verschiedene Ursachen

haben. Die Lokalisation der Hypästhesie und die Auffälligkeiten im

elektrophysiologischen Untersuchungsbefund liessen eine ursprüngliche Läsion im

Bereich des Armplexus vermuten. Diese könnte im Rahmen einer initialen Zerrung

oder durch Intervention Mitbeteiligung des Armplexus erfolgt sein. Dafür könne

die Verteilung der persistierenden neuropathischen Beschwerden und Schmerzen,

sowie die quantitative sensorische Testung, die im K.___ erfolgte, als Substrat

dienen. Es werde empfohlen, die rechtsseitige Ellenbogenregion mittels

MRI-Verlaufsuntersuchung nochmals zu beurteilen, mit der Frage nach dem Ausmass

von Tendinopathien, Neuritis nervi ulnaris sowie Zeichen einer Kontrastmittelaufnahme

im Bereich des N. medianus auf Höhe des M. pronator teres rechts. In Ergänzung

zur etablierten medikamentösen Therapie werde die Fortsetzung der

Physiotherapie empfohlen. Sollten die Massnahmen nicht zur Besserung der

Symptomatik führen, könne die Evaluation der Implantation eines peripheren

Neurostimulators erfolgen.

4.16

Am 6. Januar 2017

nahm der Kreisarzt med. pract. C.___ abschliessend Stellung zum medizinischen

Sachverhalt (Suva-Nr. 370). Er hielt fest, der Bericht von Dr. med. O.___

vom 22. Dezember 2016 ändere nichts an der Beurteilung über die kreisärztliche

Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2016. Es seien keine weiteren Abklärungen in

Bezug auf die Unfallfolgen notwendig.

4.17

Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 9. Februar 2017 verfügt hatte, den Fall per 31. August 2016

abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen

(Suva-Nr. 376), erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Suva-Nrn. 381

und 393). Danach gingen bei der Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen

Unterlagen ein:

4.17.1

Im Bericht des

Spitals P.___ betreffend MR des Halses vom 20. April 2017 (Suva-Nr. 413) wurde

festgehalten, dass keine Läsion des rechtsseitigen Plexus brachialis

nachzuweisen sei.

4.17.2

Im Bericht des

Spitals P.___ betreffend MR des Ellbogens rechts vom 21. April 2017

(Suva-Nr. 412) wurde zur Beurteilung festgehalten: Keine Tendinopathien,

keine Neuritis des Nervus ulnaris oder medianus.

4.17.3

Die Beurteilung des MRI

der rechten Schulter vom 3. Mai 2017 (Suva-Nr. 411) ergab einen Defekt an der

anterioinferioren Kapsel, möglicherweise posttraumatischen Ursprungs, Zeichen

einer Reizung der Bursa subacromialis und einen hakenförmigen Acromion-Typ.

4.17.4

Am 21. Juli 2017

beurteilte Dr. med. Q.___, Leitender Arzt, Spital E.___ (Suva-Nr. 398), die

MRI-Bilder der rechten Schulter des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2017 (vgl.

E. II. 4.17.3 hiervor). Der Befund beschreibe eine Störung der Gelenkkapsel,

welche er in den Bildern nicht auffinden könne. Zu seiner Verwunderung

erscheine die Gelenkkapsel sehr weit, was einer zu erwartenden Schultersteife

entgegenstehe. Auch bestehe keine Kapselverdickung. Vorne zeige die

Subscapularissehne Auffälligkeiten, eher jedoch durch iatrogene Injektion des

Kontrastmittels. Es bestehe keine Muskelatrophie und kein sicherer Hinweis für

eine Sehnenpathologie der Rotatorenmanschette. Die lange Bizepssehne sei im

intraartikulären Abschnitt tendinopathisch verändert. Eine SLAP-Läsion sei

möglich. Diese hätte keine Übereinstimmung mit der demonstrierten Klinik. Zudem

hätten wohl umfangreiche weitere Abklärungen stattgefunden, Bildgebung der LWS

und des Ellbogens sowie der HWS. Gesamthaft sei ihm eine Beurteilung der

komplexen Situation, nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Informationen

und der Komplexität des Falles unmöglich. Für die rechte Schulter könne er

keine Notwendigkeit der Sinnhaftigkeit operativer oder infiltrativer Massnahmen

erklären. Bei heutiger Demonstration zeige der Beschwerdeführer eine Abduktion

von 45° und eine Rotation von 20°. Auch heute sei keine Schulteruntersuchung

möglich.

4.17.5

Mit Bericht vom 7.

August 2017 (Suva-Nr. 402) hielt die behandelnde Neurologin Dr. med. O.___

fest, anamnestisch seien die neuropathischen Beschwerden im rechten Arm weiter

regredient, dazu passend sei die Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N.

cutaneus antebrachii lateralis rechts regredient, ebenfalls die

Schweisssekretionsstörung in der rechten Hand, sowohl klinisch, als auch durch

den elektroneurographischen Befund untermauert (sympathische Hautantworten). Es

persistiere eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts,

welche bereits anlässlich der letzten Untersuchung zusammen mit einem

pathologischen SEP-Befund auf eine residuale sensible partielle Armplexusläsion

zurückgeführt worden sei, ohne sichere Hinweise auf ein Carpaltunnel-Syndrom.

Nach wie vor persistiere eine Interosseus anterior-Parese rechts mit eingeschränktem

Pinzettengriff. Das Ganze werde überlagert von einer zunehmenden schmerzhaft

eingeschränkten Schulterbeweglichkeit rechts, wobei sich hier ein Defekt an der

anteroinferioren Kapsel mit vernarbtem mittlerem glenohumeralen Ligament,

möglicherweise posttraumatischen Ursprungs und eine Reizung der Bursa

subacromialis als Substrat in einer rezenten Arthro-MRI-Untersuchung der

rechten Schulter ergeben habe. Bei der klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung

habe jeweils eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten

Schulter imponiert, bewegungsabhängig stark verstärkt, insbesondere bei der

Schulterabduktion und Schulteraussenrotation, einhergehend mit ausgeprägten

muskulären Verspannungen im Schultergürtelbereich, welche die postulierte

residuale sensible partielle Armplexusläsion überlagere (klinisch und elektrophysiologisch).

Weiter führte Dr. med. O.___ aus, die in den letzten Monaten zunehmenden

Lumbalgien und assoziierten linksseitigen Beinbeschwerden hätten einen primär

lumbospondylogenen Charakter. Eine intermittierende lumboradikuläre

Reizkomponente L5, S1, links mehr als rechts sei aber auf Grund einer

Hypästhesie und Hypalgesie, die dem Dermatom S1 links zugeordnet werden könne,

einer Reflexabschwächung der TPR und ASR im Vergleich zu den Adduktorenreflexen

und Patellarsehnenreflexen und einer sensiblen segmentalen Reizleitungsstörung

L4-S1 wahrscheinlich. Als Korrelat dafür ergebe sich in der aktuellen

MRI-Untersuchung der LWS eine Fehlhaltung einerseits, andererseits eine

Segmentdegeneration L4/L5/SWK1. Der Reflexabschwächung und sensiblen

Reizleitungsstörung könne als Go-Faktor eine beginnende Polyneuropathie bei

grenzwertig normalen sympathischen Hautantworten der Fusssohlen zugrunde

liegen.

4.17.6

Am 1. März 2018 berichtete med.

pract. R.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie

FMH, über die medizinische Konsultation vom 12. Februar 2018 (Suva-Nr. 417).

Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:

·

Arbeitsunfall am 20.

Februar 2014 mit Einklemmung des rechten Ellenbogens in eine Papierwalze

·

Chronische Schmerzen

Stadium III nach Gerbershagen mit deutlicher Einschränkung im Bereich des

biopsychosozialen Rollenverhaltens und

·

sekundärer

Entwicklung einer depressiven Reaktion psychovegetativen Erschöpfung mit

Störung des Tagesablaufes (F 62.80)

·

Compartement Syndrom

links mit CRPS und Schädigung des Nervus medianusrechts.

·

BWK Schmerzsyndrom

ca. T 4/5 links>rechts

·

Verdacht auf

Instabilität L 5/S1 mit wiederholter Wurzelbedrängung L 5 links und sensiblen

Defizit und wiederholter motorischer Schwäche

·

Ein- und

Durchschlafstörungen mit morgendlicher Erschöpfung und deutlicher Störung des

Tagesablaufes mit Verdacht auf schmerzbedingte Schlafstörung und geringe

Möglichkeit des Schlafapnoesyndromes

·

sekundäres

myofasziales Schmerzsyndrom der BWS und LWS

·

CRPS bedingte

myogelotische Veränderung im rechten Unterarm

·

Linke Schulter

Verdacht auf Impingement-Syndrom und

·

Verdacht auf Abriss

der langen Bizepssehne

·

Bewegungseinschränkung

des Ellenbogens mit V.a. myofascial bedingt

·

mit Einschränkung

der Beweglichkeit der Finger der rechten Hand eventuell auch

elektrophysiologisch bedingt

Weiter führte med. pract. R.___

aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers gingen auf den Arbeitsunfall von

2014.

zurück und es stünden die Schmerzen im Bereich des rechten Arms im

Vordergrund. Dabei habe sich auch ein CRPS entwickelt, welches in geringer Form

heute noch vegetativ wiederholt vorhanden sei. Als hauptsächliche Überbleibsel

bestünden ausgeprägte Myogelosen, die mit einer massiven Schmerzhaftigkeit und

Einschränkung der Beweglichkeit und einer Allodynie einhergingen. Im Bereich

des Brustkorbes bestünden auch Beschwerden, die jedoch wohl primär

untergegangen seien und auch bei der mangelnden sprachlichen Fähigkeit des

Beschwerdeführers, sich auszudrücken, nicht bei den diversen Visiten

aufgenommen worden seien, da immer dann der Arm schon die Konsultation

ausgefüllt habe. Ebenfalls im Bereich des lumbosacralen Überganges bestünden

die Beschwerden seit dem Unfall nach seinem Erachten die Möglichkeit einer

Listhese L5/S1. Hierzu benötige er alle MRI-Bilder aus dem Spital P.___, die

damals angefertigt worden seien. Weitere Therapien würden sich dann ergeben,

deren Besprechung in der nächsten Konsultation stattfinden werde. Im Bereich

des rechten Armes mit noch geringer Form des CRPS wäre eine Sympathikolyse

sinnvoll, sowohl diagnostisch wie auch therapeutisch, wenn sich durch die

Sympathikolyse ein sympathikonerger Schmerz bestätigen würde. Nach grobem

Überblick sei wohl ein Plexuskatheter erfolgt, jedoch keine Sympathikolyse.

Mit Bericht vom 1. März 2018

(Suva-Nr. 417 S. 7 ff.) bestätigte med. pract. R.___ die im Bericht vom 14.

Februar 2018 gestellten Diagnosen. Ferner hielt er fest, im Vordergrund stehe

die Aufarbeitung der verschiedenen MRI-Bilder, die ihm jetzt vorlägen. Es fänden

sich im MRI der LWS keine grossen Veränderungen im Bereich der Bandscheibe und

eine Facettendegeneration L3-S1 links. Dies korreliere durchaus mit den

Schmerzen. Zusätzlich bestehe ein M.-piriformis-Syndrom, welches eher die

wiederholte Kraftminderung im linken Bein zeige. Es folge die manuelle

Triggerpunktbehandlung des Musculus piriformis links vier Minuten sowie die Unterweisung

in Eigendehnungsübungen. Während der Durchführung sei es zu vermehrtem

Taubheitsgefühl im Bein gekommen, was insgesamt zur Problematik des linken

Beines passe. Es wäre deshalb eine Facetten-Nerv-Blockade möglich. Im

thorakalen Beriech bestünden ebenfalls massive Schmerzen seit dem Unfall

damals. Dabei dürfe es sich am ehesten auch um ein Facettensyndrom handeln. Im

Bereich des rechten Arms habe in der Vorgeschichte eine Plexusanästhesie

stattgefunden. Diese würde er nicht wiederholen, aber eine Sympathikolyse habe

noch nicht stattgefunden. Nur dadurch sei ein sympathisch unterhaltener Schmerz

herauszufinden. Im Bereich der Muskulatur fänden sich multiple massive lokale

Schmerzorte im Bereich von Myogelosen. Hier sei eine lokalanästhesiologische

Infiltration der einzelnen Punkte zu empfehlen. Im Bereich der rechten Schulter

wäre noch die Betäubung des Nervus supraspinatus möglich, ob hierunter die

Kapsel betäubt sei. Im Bereich des Kopfes und des occipitalen Kopfschmerzens

könnten die Schmerzen auch von einer Bedrängung des Nervus occipitales major an

der Durchtrittsstelle des M. semispinalis capitis herkommen.

4.17.7

Mit Bericht vom 3.

Mai 2018 (Suva-Nr. 424) stellte Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie FMH, [...],

folgende Diagnosen:

1.

Leichte Läsion des N. medianus,

sekundäres chronisches Schmerzsyndrom

2.

Wurzelreizsyndrom L5/S1 links

Weiter führte Dr. med. S.___

aus, der Beschwerdeführer habe sich zur zweiten Meinung vorgestellt, habe aber

keinerlei Unterlagen oder Vorbefunde mitgebracht. Beim Beschwerdeführer liege

ein chronisches Schmerzsyndrom rechts vor, das zu einer erheblichen

Gebrauchsunfähigkeit des Armes geführt habe. Es sei nur eine sehr geringe

Läsion des N. medianus zu objektivieren. So seien die sensiblen Reizantworten

ohne signifikante Seitendifferenz der Amplitude, die Leitgeschwindigkeiten

normal, die motorische Reizantwort mit 9.5 mV absolut regelrecht und zuletzt

sei auch des EMG des M. flexor pollicis longus fast normal. Es fänden sich

lediglich Zeichen einer sehr geringen neurogenen Schädigung. Mit Sicherheit

liege aber eine zentrale Innervationsstörung vor, im Sinne einer

Schmerzschonung oder auch Aggravation. Belegen lasse sich dieses durch die

niedrige Entladungsrate im EMG. Im Vordergrund der Gebrauchsunfähigkeit des

rechten Armes stehe ein neuropathisches Schmerzsyndrom, wobei eine deutliche

Aggravationstendenz angenommen werden könne. Therapeutisch sei die Fortsetzung

der Physiotherapie zu empfehlen, auch könne die Dosis des Lyrica auf 300 mg

erhöht werden. Nebenbefundlich zeige sich eine leichte Wurzelirritation L5 und

51.

ohne nachweisbare manifeste Ausfälle. Hier wäre eine entsprechende Physiotherapie

ratsam.

4.17.8

Am 19. Juni 2018

nahm der Kreisarzt med. pract. C.___ Stellung zu den inzwischen eingegangenen

medizinischen Berichten, insbesondere zu denen des behandelnden Arztes med.

pract. R.___ (Suva-Nr. 433). Er führte aus, aufgrund der zwischenzeitlich

eingegangenen medizinischen Unterlagen lägen keine neuen medizinischen

Tatsachen vor, die unfallkausal wären. An der kreisärztlichen Beurteilung vom

25.

Mai 2016 ändere sich nichts. Damit der Kreisarzt zum Bericht von med.

pract. R.___ exakt Stellung nehmen könne, bitte er ihn, ihm die

wissenschaftlichen Quellen für seine Begründung anzugeben, dass vier Jahre nach

dem St. n. Kompartimentsyndrom nach Quetschtrauma Ellenbogen rechts vom

20.

Februar 2014 ein BWK-Schmerzsyndrom, eine Instabilität L5/S1 mit

wiederholter Wurzelbedrängung L5 links und sensiblem Defizit und wiederholter

motorischer Schwäche, sowie Verdacht auf Impingement-Syndrom und Verdacht auf

Abriss der langen Bizepssehne der linken Schulter unfallkausal seien. Weiter

legte med. pract. C.___ dar, die aufgrund der Schlafproblematik erfolgte

Anmeldung an die T.___ sei nicht aufgrund des Unfalles indiziert. Die

Schlafapnoe trete in zwei Formen auf, deren Ursachen sich grundlegend

unterschieden: Als obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) und als zentrales

Schlafapnoesyndrom (ZSAS). Faktoren wie starkes Übergewicht (Adipositas),

Nasenpolypen, vergrösserte Rachenmandeln, vergrösserte Zunge, Alkohol, Rauchen,

Beruhigungsmittel, Diabetes mellitus metabolisches Syndrom, Herzschwäche oder Schlafen

in Rückenlage könnten eine obstruktive Schlafapnoe (OSAS) begünstigen oder das

Syndrom verschlimmern. Die Ursache für die zentrale Schlafapnoe (ZSAS) sei eine

Störung des Atemzentrums im Gehirn. Mögliche Ursachen hierfür seien ein

geschädigtes Atemzentrum infolge einer Entzündung (Enzephalitis) oder von

Durchblutungsstörungen im Gehirn, ein gehemmtes Atemzentrum (zentrale

Atemdepression) durch bestimmte Medikamente, Drogen oder sonstige Substanzen,

sowie Herzerkrankungen, die mit einer verlangsamten Blutzirkulation

einhergingen.

4.17.9

Im Bericht vom 20.

Juni 2018 (Suva-Nr. 437) führte med. pract. R.___ aus, es habe die Behandlung

der autochthonen Rückenmuskulatur im BWS-Bereich stattgefunden, mit Injektion

und Triggerpunkt-Behandlung. Anschliessend sei der Beschwerdeführer schmerzfrei

gewesen in diesem Bereich. Dies sei nochmals zum Wochenende zu wiederholen,

falls der Schmerz wieder auftreten sollte. Im Bereich des rechten Armes gebe es

eine hauptsächlich lokale Stelle, auch hier sei es möglich, eine Injektion von

lokalen Betäubungsmitteln in die Muskulatur zu verabreichen, um zu sehen, ob

hierdurch insgesamt die Schmerzen im Arm reduziert werden könnten, mit

anschliessender Triggerpunkt-Behandlung. Im Bereich des lumbosacralen Überganges

sei über eine Facetten-Nerv-Blockade und bei positivem Verlauf über die

Radiofrequenztherapie aufgeklärt worden. Hiervor habe der Beschwerdeführer

massive Angst. Dies sei verständlich. Nach einem Einklemmungstrauma, welches in

der Form für sich allein schon traumatisch sei, und mit Entschädigung des

rechten Arms mit CRPS hätten sich die Folgeschäden eingestellt. Diese

Folgenstellen bestünden vor allem im myofascialen Bereich und im Bereich der

vegetativen Reaktion, was typische Spätfolgen seien. Es sei aber auch typisch,

dass die Beschwerdegegnerin versuche, dies als nicht unfallbedingt zu

bezeichnen. Dies sei jeweils für den Behandler äusserst unbefriedigend, aber

fast Normalzustand. Der behandelnde Arzt med. pract. R.___ halte den jetzigen

Zustand des Beschwerdeführers für unfallbedingt und er sei der Meinung, dass

der ganze Komplex auch von der Unfallversicherung in der Behandlung zu

finanzieren sei. Für den Beschwerdeführer habe vorher ein guter körperlicher

Allgemeinzustand mit guter Arbeitsfähigkeit bestanden, ohne einen Tag krank zu

sein. Von seiner Seite sei die weitere Übernahme der Behandlungskosten im

physiotherapeutischen Bereich durch die Beschwerdegegnerin notwendig.

Am 26. Juli 2018 berichtete

med. pract. R.___ (Suva-Nr. 443), es sei gut, dass es im Schlaflabor zur

Begutachtung der deutlichen Schlafstörung des Beschwerdeführers komme. Aufgrund

der wiederholten Flashbacks sei von ihm die Fragestellung im Bereich der

Psychologie erfolgt, ob es sich nebst der Depression noch um eine posttraumatische

Belastungsstörung handeln könnte. Dies sei vom behandelnden Psychiater Dr. med.

I.___ als möglich bis sehr wahrscheinlich eingeschätzt worden. Für Dr. med. I.___

sei zur weiteren Differenzierung eine stationäre psychosomatische Therapie zum

Beispiel in der Klinik T.___ sinnvoll und in der jetzigen Stufe der Erkrankung

bei deutlicher depressiver Erschöpfung auch notwendig. Deshalb erfolge von

seiner Seite die Beantragung beim medizinischen Dienst der Unfallversicherung

eine stationäre rehabilitative, psychosomatische Therapie in der Klinik T.___.

Im Gegensatz zur Schlafstörung sei die psychische Situation eindeutig dem

Unfall zuzuordnen.

Im Bericht vom 24. September

2018.

führte med. pract. R.___ aus (Suva-Nr. 448), es sei die Vorstellung

des Beschwerdeführers seinerseits bei Herrn Dr. U.___ erfolgt, mit der

Fragestellung, ob eine stationäre psychosomatische Therapie indiziert sei. Nun

sei der Beschwerdeführer in der Situation, dass über die Art der Ursache der

Erkrankung noch verhandelt werde. Die Beschwerdegegnerin sei der Meinung, dass

die Behandlung abgeschlossen sei. Der behandelnde Arzt med. pract. R.___ sei

nicht der Meinung, dass alles Krankheit sei, sondern, dass speziell auch der

psychiatrische Bereich als Folge des Unfalles zu werten sei.

4.17.10

In der Zeit vom 19.

Dezember 2018 bis 18. Januar 2019 war der Beschwerdeführer in der T.___ hospitalisiert

(Suva-Nr. 453). Dem Bericht vom 1. März 2019 lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen:

1.

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41)

2.

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 3.1)

3.

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Tabak – schädlicher Gebrauch (F 17.1)

4.

V. a.

posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1)

5.

Probleme mit Bezug

auf das Berufsleben und den engeren Familienkreis (Z 56 und Z 63)

6.

Dyslipidämie

AGLA-Score

21.

Dezember 2018: 3 % (niedriges Risiko)

7.

Weitere Diagnosen:

- Chronische Insomnie: organischer und

psychosozialer Genese

- Erektile Dysfunktion, DD: pharmakogen

unter Pregabalin

Weiter wurde dargelegt, bei

der Erarbeitung des psychosomatischen Krankheitsverständnisses habe der

Beschwerdeführer sich reflektiert gezeigt und es sei ihm gelungen, auch

psychologische Einflussfaktoren wie Angst und Wut auf sein Schmerzerleben

anzuerkennen. Bei der Klärung der zugrundeliegenden Dynamik habe sich zudem

herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Arbeitsunfall unter einer

posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sowohl bei der

testdiagnostischen Abklärung (SKID-I) als auch im klinischen Eindruck deutlich

geworden sei. Der Beschwerdeführer sei durch häufige Intrusionen und nächtliche

Albträume belastet, welche wiederum mit einem erhöhten Schmerzerleben

einhergingen. Die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei

aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Schwerpunktsetzung auf andere

Ziele nicht realistisch gewesen und habe sich auf das Vermitteln von

Störungswissen beschränkt. Bei der Behandlung der Schlafstörung habe sich

gezeigt, dass der Einsatz von Entspannungstechniken keine merkliche

Verbesserung habe bewirken können. Die darauffolgende medikamentöse Behandlung

mit Remeron habe die Schlafqualität ein wenig verbessert und für den

Beschwerdeführer eine gewisse Entlastung dargestellt, die Schlafqualität sei

jedoch weiterhin nicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer habe sich dazu

entschieden, nach 31 Spitaltagen auszutreten, da er bei einem länger dauernden

Aufenthalt keine Beiträge von der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten hätte.

Er sei in psychisch etwas stabilisiertem und physisch unverändertem Zustand

nach Hause entlassen worden. Während des gesamten Aufenthalts habe beim

Beschwerdeführer kein Anhalt für akute Suizidalität bestanden, er habe sich auf

Nachfrage stets glaubhaft von suizidalen Gedanken und Handlungsimpulsen

distanzieren können. Zur weiteren psychischen Stabilisierung werde der

Beschwerdeführer die ambulante Psychotherapie fortführen. Zudem habe er sich

motiviert gezeigt, die Physiotherapie / MTT weiterzuführen.

4.18

Vor dem Versicherungsgericht

liess der Beschwerdeführer das von der IV-Stelle des Kantons Solothurn in

Auftrag gegebene psychiatrische Fachgutachten der Gutachterstelle V.___, vom

30.

September 2020 (Urkunde-Nr. 3), einreichen. Folgende Diagnosen lassen sich

diesem Fachgutachten entnehmen (Gutachten S. 16):

1.

Depressive Episode, mittelgradig, im

Verlauf schwankend, zumeist jedoch entsprechend Aktenlage mittelgradig

ausgeprägt, F33 nach ICD-10, sowie

2.

Posttraumatische Belastungsstörung,

F43.1 nach ICD-10

Weiter führte der psychiatrische

Gutachter Dr. med. von W.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

aus, eine geldwerte Arbeitsleistung in vormaliger Tätigkeit sei weder zumutbar

noch zu erwarten. Diese Beurteilung gelte seit Antragsstellung bzw. seit dem

Unfall. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende

Merkmale aufweisen: Keine gefährlichen Maschinen bedienen, keine Arbeiten mit

besonderer Konzentrationsanforderung, Toleranz von Einschränkungen in der

Teamfähigkeit, keine Erfordernis besonderer Stresstoleranz, keine Anforderung

an die Reaktionsfähigkeit, Arbeiten ohne besondere Lärmbelastung, ohne störende

Lichtverhältnisse, Möglichkeit der vermehrten Pauseninanspruchnahme, kein

ständig wechselnder Kontakt mit anderen Menschen, kein Publikumsverkehr, gut

strukturierte Tätigkeit, begrenzte Verantwortung, keine Führungsaufgaben, keine

Schichtarbeit. Ausgehend von einer 42-Stunden-Woche bzw. einem 8.4

Stunden / Tag bzw. einem 100%-Pensum liessen sich auf psychiatrischem

Fachgebiet keine weitergehenden Einschränkungen plausibilisieren, warum der

Beschwerdeführer nicht zumindest vormittags etwa eineinhalb Stunden und

nachmittags etwa zwei Stunden Präsenz in einer leidensangepassten Tätigkeit und

entsprechende Leistung zeigen könnte. Dies entspreche gesamthaft einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auch

diese Beurteilung gelte seit Antragsstellung (Gutachten S. 24 ff.).

5.

Zu beurteilen ist vorliegend zunächst

die Frage, für welche Gesundheitsschäden die Beschwerdegegnerin

leistungspflichtig ist. Umstritten sind insbesondere die Unfallkausalität in

Bezug auf die Armbeschwerden rechts und das psychische Leiden.

5.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Armbeschwerden rechts in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20.

Februar 2014 stehen. Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen

Einspracheentscheid die Unfallkausalität hinsichtlich der Armbeschwerden rechts.

Dabei stützt sie sich auf die Beurteilung des Kreisarztes med. pract. C.___

vom 25. Mai 2016 (vgl. E. II. 4.13 hiervor), weshalb nachfolgend deren

Beweiswert bezüglich der Unfallkausalität zu prüfen ist.

5.1.1

Der Umstand,

dass med. pract. C.___ nicht über einen neurologischen Facharzttitel verfügt, vermag

für sich alleine noch nicht dazu führen, dass seinen Beurteilungen zum

vornherein der Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende

Sachverhalt im neurologischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Die Ärzte der

Beschwerdegegnerin sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte

im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen

und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich

erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische

Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April

2020.

E. 5.2 mit Hinweisen).

5.1.2

Der Kreisarzt med. pract. C.___

hat in seinem Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2016 zwar kurz,

jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die

Beurteilung von med. pract. C.___ beruhte auf einer gründlichen Abklärung des

Sachverhalts, indem er die Vorakten zur Kenntnis nahm

(s. Suva-Nr. 296 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer

Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 296 S. 7)

und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (Suva-Nr. 296 S. 7 f.). Auf

dieser Basis begründete med. pract. C.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar

(Suva-Nr. 296 S. 8 f.). Der Kreisarzt med. pract. C.___ setzt

sich in seiner Beurteilung mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden

auseinander. Er gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer

Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.

Er setzt sich mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität auseinander und

verneint diese. Mit überzeugender Begründung gelangte er zum Schluss, dass die

geklagten Armbeschwerden nicht (mehr) auf das Ereignis vom 20. Februar 2014

zurückzuführen sind. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine

hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden.

5.1.3

Es liegen keine Arztberichte vor,

welche geeignet wären, Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken (vgl.

E. II. 3.2 hiervor). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unfallkausalität

besagt, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann

gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt worden sind und die hierbei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248

E. 5.1 S. 251). Bezüglich der Abklärungsmethoden wird überdies

vorausgesetzt, dass diese strukturelle – und nicht bloss funktionelle –

Beeinträchtigungen nachzuweisen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Eine dementsprechend

organisch objektiv ausgewiesene Unfallrestfolge liegt nicht vor. Die wiederholt

postulierte Diagnose eines neuropathischen Syndroms wurde vorliegend aufgrund

von klinischen und elektrophysiologischen Befunden gestellt (vgl. E. II. 4.15,

4.17.5, 4.17.7; Suva-Nrn. 365, 402, 424). Die Abklärungsmethode mittels

Elektroneurographie dient der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der peripheren

Nerven, weshalb sie sich per se nicht für den Nachweis von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen im Sinne der Rechtsprechung eignet (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Der mit

Elektroneurographie erhobene Befund kann daher nicht als organisch nachgewiesen

gelten. Ein Indiz gegen das Vorliegen einer Nervenschädigung kann auch in den

Ausführungen des K.___ gesehen werden, wonach der brennende Schmerz aus

neurologischer Sicht nicht zuzuordnen sei. Anhand des klinisch-neurologischen

Befundes und der Ergebnisse der Zusatzdiagnostik könne ein neuropathischer

Schmerz am rechten Arm nicht diagnostiziert werden (vgl. E. II. 4.11 hiervor;

Suva-Nr. 272). Sodann wurde im Bericht des K.___ vom 28. Juni 2016

festgehalten, es werde eine strukturelle Verletzung ausgeschlossen, es handle

sich um ein rein funktionelles Problem (vgl. E. II. 4.14 hiervor; Suva-Nr.

327). Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7; A.S. 29) verneinte auch

die Neurologin Dr. med. F.___ in ihrem Bericht vom 30. Juni 2014 das Vorliegen

einer objektivierbaren axonalen Schädigung (vgl. E. II. 4.6 hiervor;

Suva-Nr. 63), nachdem sie zunächst von einer solchen ausgegangen war (vgl.

Suva-Nr. 15). Im Weiteren führte sie im Bericht vom 16. Januar 2015 aus,

diagnostisch könne zum Ausschluss einer zusätzlichen lokalen Kompression,

welche jedoch aufgrund der normalen elektrophysiologischen Untersuchung nicht

primär zu vermuten sei, eine strukturelle Pathologie des Vorderarmes

beispielsweise MR tomographisch gesucht und ausgeschlossen werden (Suva-Nr. 171

S. 3). Ferner lässt sich auch den weiteren, nach kreisärztlicher Beurteilung

ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen, dass die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers auf ein unfallbedingtes organisches Korrelat

zurückzuführen wären. So führte auch die behandelnde Neurologin Dr. med. O.___

in ihrem Bericht vom 28. September – 22. Dezember 2016 (Suva-Nr. 365 S.

3). aus, unter Zusammenschau der auswärtigen klinischen und

elektrophysiologischen Befunde sei es im Verlauf der letzten zwei Jahre zu

einer gegenüber dem ausgeprägten Initialbefund erfreulichen Erholung der

motorischen proximalen Medianus-Läsion mit Beteiligung des N. interosseus anterior

als Folge des Kompartment-Syndroms gekommen. Die Ätiologie der Hypästhesie am

rechten Unterarm (aktuell N. cutaneus antebrachii lateralis, anlässlich der

klinischen neurologischen Untersuchung im Spital E.___ im Versorgungsgebiet des

N. cutaneus antebrachii medialis und posterior) könne verschiedene

Ursachen haben. Die Lokalisation der Hypästhesie und die Auffälligkeiten im

elektrophysiologischen Untersuchungsbefund liessen eine ursprüngliche Läsion im

Bereich des Armplexus vermuten. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts

zu seinen Gunsten ableiten, denn blosse Verdachtsdiagnosen oder Vermutungen

reichen im Sozialversicherungsrecht nicht aus, um das Vorliegen eines

unfallbedingten organischen Befundes zu begründen. Auch den Berichten von med.

pract. R.___ ist nicht mit genügender Klarheit zu entnehmen, dass die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers auf ein unfallbedingtes organisches Korrelat

zurückzuführen wären. Er beschränkt sich im

Wesentlichen auf die pauschale (mehrfach wiederholte) Aussage, der

Gesundheitszustand sei unfallbedingt, ohne dafür aber eine eingehende,

differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern. Falls er eine

Kausalität daraus abgeleitet hat, dass die fraglichen Beschwerden erstmals nach

dem 20. Februar 2014 auftraten, so wäre zu entgegnen, dass dies keine

Verbindung zum Unfall beweist, vielmehr würde es sich dabei um eine unzulässige

Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» handeln (BGE 119 V 335

E. 2b/bb S. 341 f.). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren

Hinweisen), weshalb den Berichten von med. pract. R.___ in diesem Punkt auch

deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Aus den Berichten der

behandelnden Ärzte ergeben sich somit keine schlüssigen und beweiskräftigen

Aussagen, welche geeignet wären, die Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch

den Kreisarzt in Zweifel zu ziehen. Ferner ergab auch die MR-Untersuchung des Ellbogens

rechts vom 21. April 2017 (vgl. E. II. 4.17.2 hiervor; Suva-Nr. 412)

keine strukturellen Beeinträchtigungen (s. folgende Beurteilung: Keine

Tendinopathien, keine Neuritis des Nervus ulnaris oder medianus), nachdem eine

MRT-Untersuchung des Ellbogens rechts vom 14. April 2014 unter anderem eine

Signalveränderung vereinbar mit einer Verletzung/Narbe des N. medianus ergeben

hatte (vgl. Suva-Nr. 21).

5.1.4

Der Beschwerdeführer

bringt sodann vor, dass bereits im Bericht des Spitals E.___ vom 5. Juni 2014

ein CRPS diagnostiziert und von med. pract. R.___ in seinen Berichten vom 14.

Februar und 1. M.z 2018 bestätigt worden sei. Es habe somit ohne Zweifel

initial ein ausschliesslich somatischer Kern der Beschwerden vorgelegen

(Beschwerde S. 13; A.S. 35). Wie es sich mit der Diagnose eines CRPS verhält,

muss vorliegend indes nicht näher geprüft werden, weil ein solches nicht als

unfallkausal gelten könnte. Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein

unfallbedingtes CRPS nur dann anzunehmen, wenn anhand echtzeitlich erhobener

medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person

habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall (oder

einer späteren, wegen des Unfalls durchgeführten Operation) zumindest teilweise

an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Zu den klinischen Zeichen eines CRPS

gehören schwer lokalisierbare brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen,

motorischen und autonomen Störungen, u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen oder lokal vermehrtes Haarwachstum (Urteil des

Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall

müssten solche Symptome nach dem Eingriff vom 21. Februar 2014 bis

spätestens Mitte April 2014 aufgetreten sein, was nach Aktenlage nicht der Fall

ist. Ein CRPS kam erstmals im Bericht des Spitals E.___ vom 5. Juni 2014

(Suva-Nr. 27) zur Sprache, also deutlich nach Ablauf der genannten Latenzzeit. Dort

stellte man fest, dass klinisch eine Schwellung der rechten Hand und eine

leichte Hyperhidrose der Hand rechts auffalle, sodass der Verdacht auf ein

beginnendes, chronisches Schmerzsyndrom (CRPS) bestehe. Im folgenden Bericht vom

2.

Juli 2014 wurde jedoch festgehalten, dass klinisch kein Anhalt für ein CRPS

bestehe (Suva-Nr. 53). Die zeitlich später bzw. deutlich nach Ablauf der

maximalen Latenzzeit ergangenen Berichte, insbesondere die Berichte von med.

pract. R.___ vom 14. Februar 2018 und 1. März 2018 (vgl. Beschwerde S. 13;

A.S. 35) können das Vorliegen eines unfallbedingten CRPS erst recht nicht

begründen. Ein allfälliges CRPS lässt sich mit dem Grundfall vom

20.

Februar 2014 bzw. mit der Operation vom 21. Februar 2014 nicht in

Verbindung bringen und darf daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt

werden. Soweit abweichende Aussagen der behandelnden Ärzte in der CRPS-Diagnose

gründen, geben sie folglich keinen Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.

5.2

Insgesamt kann

festgestellt werden, dass die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung in Bezug

auf den rechten Arm auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den

medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das

Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Kausalitätsbeurteilung von med.

pract. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Zusammenfassend

fehlt es an nachweisbaren strukturellen Befunden, weshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine

unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr vorlagen. Nach dem Gesagten würde

eine weitere Behandlung nur noch nicht somatisch bedingte Beschwerden

therapieren. Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der

Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt. Weitere medizinische Abklärungen wie

das beantragte Gerichtsgutachten erübrigen sich, da davon angesichts der

Befundlage keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

6.

Wie soeben

dargelegt, liegt für die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik kein

unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes Korrelat vor. Andererseits

ergibt sich aus den Akten eine psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers

(vgl. E. II. 4.10, 4.17.10 und 4.18 hiervor). Fraglich ist im

Folgenden, ob die fortbestehenden Beschwerden, welche somatisch nicht

begründbar resp. psychischer Natur sind, in einem adäquat kausalen Zusammenhang

Dispositiv

mit dem Unfallereignis stehen. Zu prüfen sind demnach die besonderen

Adäquanzkriterien anhand der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen

(vgl. E. II. 2.4 hiervor).

6.1 Bei der

Adäquanzprüfung ist zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das

Unfallereignis ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw.

leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der

dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten

Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren

wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt

sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses

allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S.

140):

-

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn

mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien

erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012

E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um

einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall

einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts

8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten

mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in

besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb

S. 140 f.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin wertet

das Ereignis vom 20. Februar 2014 als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein schwerer oder

zumindest ein

mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen vor (vgl. Beschwerde

S. 16 f.; A.S. 39 f.).

6.2.1 Laut dem Unfallrapport vom 5. Januar

2015 (Suva-Nr. 169) lief der Unfall vom 20. Februar 2014 wie folgt

ab: Der Unfall habe sich

ca. zehn Minuten vor Arbeitsende ereignet. Der Beschwerdeführer habe die

fünfstündige Reinigung abgeschlossen und habe nur noch die Nadelstellung

kontrollieren müssen. Der Beschwerdeführer habe das Papier zwischen den

Nadelbalken und die Abstreifplatte eingelegt und sei zum Bedienpanel

zurückgegangen. Als er bereits den Befehl zum Schliessen der Maschine gegeben

habe, habe er gesehen, dass das eingelegte Papier schräg gewesen sei. Deshalb

sei er losgerannt und habe das Papier noch gerade rücken wollen. Er habe die

Maschine laufen lassen und sich auch nicht in die Rückhaltevorrichtung gegen

Absturz eingehängt. Der Beschwerdeführer habe in die sich schliessende Maschine

gegriffen, um das Papier gerade zu rücken. Dabei sei sein Arm zwischen dem

Nadelbalken und der Abstreifplatte eingeklemmt worden.

6.2.2 Die Schwere

des Unfalls bestimmt sich aufgrund

des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften,

wobei demgegenüber die Folgen des Ereignisses oder Begleitumstände, die diesem

nicht direkt zugeordnet werden können, nicht zu berücksichtigen sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_609/2020 vom 18. März 2021 E. 3.4 mit Hinweis). Die

(nachfolgend auszugsweise wiedergegebene) Rechtsprechung hatte sich schon

verschiedentlich mit der Unfallschwere bei Handverletzungen zu befassen. Als schwerere

Fälle im mittleren Bereich hat die Praxis regelmässig Ereignisse eingestuft,

welche mit wesentlich höheren Krafteinwirkungen verbunden waren. Zu erwähnen

sind etwa (vgl. hierzu die Zusammenstellung im Urteil 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 und

4.1.2 mit Hinweisen): Amputationen an den Fingern III-V durch ein laufendes

Fräsblatt und die Totalamputation an den Fingern I-III mit subtotaler

Amputation an den Fingern IV und V beim Kehlen. Demgegenüber wurden folgende

Handverletzungen als mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten

Unfällen eingestuft: Beeinträchtigung der Fingerkuppen und allenfalls des

Handgelenks (Carpaltunnelsyndrom) durch rotierendes Messer des Rasenmähers;

Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des Fingers V

auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen; Durchtrennung der

Flexor pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen

Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche; durch Fräsmaschine

erlittene Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken Hand; Einklemmen der

Hand in einer Walze, was zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der

Beugesehnen dreier Finger sowie einer Fraktur des fünften Fingers führte. Als

mittelschwer im engeren Sinn wurden Unfälle eingestuft, bei denen der Versicherte

beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet

und dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der

Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und

Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität oder beim

Holzfräsen folgende Verletzungen erlitt: "Am Daumen subtotale Abtrennung

knapp proximal des IP-Gelenks mit intakter 4mm breiter Weichteilbrücke

dorsalseits und fraglicher Zirkulation, palmarer Weichteildefekt bis in den

Bereich der Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im Bereich des

Grundphalanxköpfchens mit Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger 3 cm lange,

schrägverlaufende ulnopalmare Rissquetschwunde mit Durchtrennung der

Profundus-Beugesehne sowie des ulnaren Superficialis-Beugesehnenzügels in der

Zone II, Durchtrennung des ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter

Zirkulation; am Mittelfinger subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter

1 cm breiter Weichteilbrücke radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung

ulnarseits bei intakter Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich

der Mittelphalanxbasis mit Zerstörung von zirka der Hälfte der

PIP-Gelenkfläche".

6.2.3 Der hier zu

beurteilende Unfall ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung den mittleren

Unfällen und dort nicht dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt erst recht kein schwerer

Unfall vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Tatsache, dass die

Nadelmaschine mit 55'000 Nadeln ausgestattet ist und mit 600 Hüben pro Minute

der Fliess durchstochen und so verdichtet wird, bei der Beurteilung der

Unfallschwere massgebend sein sollte, zumal diese technischen Daten keinen direkten

Einfluss auf das Unfallereignis hatten, wie dies die Beschwerdegegnerin zu

Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.; A.S. 63 f.). Von den massgebenden

Zusatzkriterien müssten demnach mindestens drei oder aber eines in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu

können.

6.3

6.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der

besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des

Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der

betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe

in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen

mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was

im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein,

sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen

psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass

jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.1 mit

weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann dem Unfall vom

20. Februar 2014 eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen werden,

es liegen jedoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik

oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände führen könnten. Letztlich

kann die Frage jedoch offen bleiben, denn selbst wenn man dem geschilderten

Vorgang eine besondere Eindrücklichkeit zuschreiben wollte, würde die

Adäquanzbeurteilung dadurch nicht verändert.

6.3.2 Es fragt sich weiter, ob das

Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, gegeben

ist. Den körperlichen Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim Unfall

zugezogen hat, ist eine gewisse Schwere nicht abzusprechen. Jedoch ist hierbei

auch zu berücksichtigen, dass ein objektiv gutes Behandlungsergebnis erzielt

werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021

E. 6.2.3, 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3), so dass das

Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht erfüllt

ist.

6.3.3 Bei der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall mit der Ambulanz

hospitalisiert und sich einer Kompartmentspaltung Faszie Musculus pronator

teres rechts unterzogen hat. Am 1. März 2014 konnte er das Spital in gutem

Allgemeinzustand verlassen (vgl. Suva-Nr. 8). Die anschliessende unfallbedingte

Nachbehandlung ist nicht als ungewöhnlich lange zu bezeichnen. Zwar suchte der

Beschwerdeführer verschiedene Ärzte auf. Dabei handelte es sich jedoch zu einem

grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht

zu berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich insbesondere

auf den Einsatz von Medikamenten und Physio- sowie Ergotherapie, was nicht als

ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des Bundesgerichts

8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).

6.3.4 Das Kriterium der

körperlichen Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den

gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6 mit Hinweisen; 8C_488/2017 vom

27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich imponieren,

organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019

E. 10.2). An organischen Beschwerden in diesem Sinne fehlt es hier aber, da die

anhaltenden Schmerzen gemäss kreisärztlicher Beurteilung von med. pract. C.___

spätestens seit 25. Mai 2016 (Untersuchungsdatum) nicht mehr somatisch bedingt

sind (E. II. 4.13 hiervor).

6.3.5 In Bezug auf die

erlittenen körperlichen Verletzungen ist ausweislich der Akten eine ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

erheblich verschlimmerte, ohne Weiteres zu verneinen. Zudem konnte ein objektiv

gutes Behandlungsergebnis erzielt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3).

6.3.6 Zur

Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen

Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013

vom 7. Juni 2013 E.

4.2.6 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Nachgang

zum Unfall unter anderem an einem CRPS gelitten, womit organisch bedingte

Beschwerden vorlägen (Beschwerde S. 19 f.; A.S. 41 f.), ist dem

entgegenzuhalten, dass die Diagnose eines CRPS aufgrund der medizinischen Akten

nicht vollends erhärtet ist (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Die Einnahme vieler Medikamente, die

beiden stationären Aufenthalte sowie die Installation einer Plexusblockade

(Beschwerde S. 20; A.S. 42) genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, weshalb das Kriterium zu verneinen ist.

6.3.7 Hinsichtlich des Kriteriums der nach

Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf

hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn die

körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen

einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (Urteil des Bundesgerichts

8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4 mit Hinweisen). Demnach ist

keine langandauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, waren

dem Beschwerdeführer nach der massgeblichen kreisärztlichen Beurteilung

spätestens zweieinhalb Jahre nach dem Unfall

sämtliche Tätigkeiten in somatischer Hinsicht wieder voll zumutbar (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3).

6.4 Nach dem Gesagten ist

höchstens eines der relevanten unfallbezogenen Adäquanzkriterien

erfüllt und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. Demnach hat die

Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der

Schmerzproblematik resp. den psychischen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. Februar

2014 zu Recht verneint.

7. Nach dem

Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 bestätigt.