VSBES.2021.73
Unfallversicherung
23. Juni 2022Deutsch65 min
ein Unfall am Arbeitsort des Beschwerdeführers ereignet. Der Beschwerdeführer habe
Source so.ch
Urteil vom 23. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Maschinenführer bei der Firma B.___ AG,
[...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 24.
Februar 2014 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) hat sich am 20. Februar 2014
ein Unfall am Arbeitsort des Beschwerdeführers ereignet. Der Beschwerdeführer habe
Papier für die Nadelinspektion richten wollen, während er bereits die
Abstreifplatte heruntergefahren habe. Dabei habe es ihm den Arm in der Maschine
eingeklemmt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht veranlasste die Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt med. pract. C.___,
Facharzt für Chirurgie, eine Abschlussuntersuchung. Der Kreisarzt kam in seiner
Beurteilung vom 30. Mai 2016 (Suva-Nr. 296) zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei ab sofort für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf
die besagte Einschätzung des Kreisarztes stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ein (Suva-Nr. 376). Mangels
Vorliegen adäquater Unfallfolgen verneinte sie auch einen Anspruch auf weitere
Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer
Integritätsentschädigung. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. März 2017
(Suva-Nr. 381), ergänzt durch das Schreiben vom 12. Mai 2017 (Suva-Nr. 393),
Einsprache erheben. Nach Rücksprache mit med. pract. C.___ (vgl.
Suva-Nr. 433) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. April 2021 ab (Suva-Nr. 470; Akten-Seiten
[A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 8. April 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 23 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 9. Februar 2017 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. September 2016 hinaus die
vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu
vergüten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2016 eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % und eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines noch zu bestimmenden, mindestens 80 %
betragenden Integritätsschadens zu entrichten und die Kosten für
Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu entrichten.
4. Subeventualiter sei eine externe
Begutachtung in den Disziplinen orthopädische Chirurgie sowie Neurologie zu
initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Juni 2021 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Mit Replik vom 10. September 2021 (A.S. 73 ff.) hält der Beschwerdeführer
an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 22.
September 2021 (A.S. 88) auf eine ausführliche Duplik und bekräftigt den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 29. September
2021 (A.S. 90 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt sich abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 8. April 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2014
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden
kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je
mit Hinweisen).
2.4
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
Treten nach einem Unfall psychische und/oder
organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das
für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typische, bunte Beschwerdebild noch
eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der
Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.). Ein unfallbedingtes pathologisch-anatomisches
Substrat liegt nur bei objektivierbaren Untersuchungsergebnissen vor, die
reproduzierbar sowie von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen
kann mit anderen Worten erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde
mit apparativen resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Bei der Adäquanzprüfung im Sinne der Psycho-Praxis ist
zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden
Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle
anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das
(objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen
Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,
Art. 6 N 67; Kaspar Gehring in:
Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne
Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungen zugunsten des Beschwerdeführers zu Recht
per 30. September 2016 eingestellt hat. Im Weiteren sind der Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie jener auf eine Integritätsentschädigung umstritten. Zur Beurteilung
sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:
4.1
In den Berichten des D.___,
Spital E.___, vom 22. Februar 2014 (Suva-Nr. 7) wurde betreffend den Ellbogen
rechts und Handgelenk rechts folgender Befund festgehalten: Kein positiver
Nachweis einer frischen traumatischen ossären Läsion im Bereich des rechten
Ellbogengelenkes / des rechten Handgelenks.
4.2
Die Weichteilsonografie des
Vorderarms rechts vom 24. Februar 2014 wurde im Spital E.___, , wie folgt
beurteilt (Suva-Nr. 7 S. 4): Inhomogene Weichteilschwellung am proximalen
palmaren Vorderarm bei Status nach Quetschtrauma. Durchgängige Darstellung der
arteriellen und venösen Gefässe. Der Nervus medianus lasse sich in diesem
Bereich nicht eindeutig abgrenzen, dies jedoch am ehesten aufgrund der
inhomogenen Signalveränderungen der Muskulatur bzw. des postoperativen
Hämatoms. Zur genauen Identifizierung des Nervus medianus sei gegebenenfalls
eine MR-Untersuchung zu erwägen.
4.3
Im Austrittsbericht des Spitals E.___,
Orthopädische Klinik, vom 7. März 2014 (Suva-Nr. 8) wurde folgende
Hauptdiagnose gestellt:
Kompartmentsyndrom Musculus
pronator teres Unterarm rechts
·
nach Quetschtrauma
Ellenbogen rechts am 20. Februar 2014
·
klinisch proximale
Affektion des N. medianus rechts, DD druckbedingt
Der Beschwerdeführer habe sich bei der
Arbeit in einer Papierfabrik um ca. 22 Uhr den rechten Arm in einer Walze mit 5
cm Lücke eingeklemmt. Die Maschine sei durch einen Mitarbeiter sofort gestoppt
worden. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes sei der Beschwerdeführer bereits
aus der Walze befreit worden. In der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2014 sei
es bei progredienter Klinik zu einer notfallmässigen Kompartmentspaltung
gekommen. Nach Kompartmentspaltung sei die stationäre Aufnahme zur Analgesie
und Überwachung erfolgt. Die Schmerzsymptomatik habe sich unter ausgebauter
Analgesie und Ruhigstellung in der Mecron-Schiene regredient gezeigt. Es
herrschten stets reizlose Wundverhältnisse bei postoperativ weichen
Muskellogen. Die elektrophysiologische Untersuchung vom 24. Februar 2014
sei vereinbar mit einer proximalen Schädigung (DD neurapraktisch) des N.
medianus im Bereich des Ellenbogens. Sonographisch habe der N. medianus im
Operationsgebiet nicht dargestellt werden können. Die Hand werde
ergotherapeutisch beübt. Im Verlauf sei es zu einer Regredienz der Ausfälle mit
persistenter Hypästhesie im Medianusgebiet und Medianusparese gekommen. Der
Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand ausgetreten.
4.4
Dr. med. F.___, Leitende Ärztin
Neurologie, Spital E.___, stellte in ihrem neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht
vom 3. April 2014 (Suva-Nr. 15) die folgenden Diagnosen:
Kompartmentsyndrom M. pronator
teres Vorderarm rechts im Rahmen Quetschtrauma Ellbogen rechts
·
St. n.
Kompartmentspaltung Faszie M. pronator teres rechts am 21. Februar 2014
·
Klinisch proximale
Affektion des N. medianus rechts, DD druckbedingt (G 56)
·
Elektrophysiologisch
schwere axonale Schädigung (Axonotmesis) N. medianus proximal des Abganges des
N. interosseus anterior mit erhaltener Nervenkontinuität zum M. pronator teres,
M. flexor pollicis longus, M. abductor pollicis brevis und M. pronator
quadratus
Weiter führte Dr. med. F.___
aus, im Einklang mit der klinischen Untersuchung, welche weiterhin mit einer
Affektion des N. medianus mit hoher Lokalisation (proximal des Abganges des N.
interosseus anterior) vereinbar sei, zeige die elektrophysiologische Diagnostik
sowohl im proximalen Bereich des N. medianus (Innervation M. pronator teres),
jedoch überwiegend in den vom N. interosseus anterior innervierten Muskeln (M.
flexor pollicis longus und M. pronator quadratus) eine schwer ausgeprägte
axonale Schädigung. In alten untersuchten Muskeln lasse sich eine
Nervenkontinuität nachweisen, so dass die Prognose zum jetzigen Zeitpunkt
(sechs Wochen nach Ereignis) angesichts der fehlenden Reinnervationspotentiale
noch als offen formuliert werden müsse, wobei letztere erst im weiteren Verlauf
zu erwarten seien und ein Fehlen von Reinnervationspotentialen zum jetzigen
Zeitpunkt nicht affirmativ als schlechtes prognostisches Zeichen gewertet
werden dürfe. In der MRI-Untersuchung im Vorderarm vom 19. März 2013 zeige sich
eine diffuse Schwellung insbesondere im Bereich des M. pronator quadratus, jedoch
auch in den proximaleren Muskeln, passend zum klinischen und
elektrophysiologischen Befund. Eine Pathologie (Hämatom etc.) im Nervenverlauf
stelle sich nicht dar. In dieser Situation werde aus chirurgischer Sicht die
Reevaluation einer operativen Exploration des Situs bei hochgradiger Schädigung
des N. interosseus anterior und weiterhin klinisch im Vordergrund stehender
Parese der Beugung des Daumenendgliedes sowie des Zeigefingerendgliedes (Kiloh
Nevin Syndrom) empfohlen. Eine elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung finde
in drei Monaten statt.
4.5
Dem Sprechstundenbericht der
Orthopädischen Klinik des Spitals E.___ vom 28. April 2014 (Suva-Nr. 21)
ist zu entnehmen, dass sich im MR eine Kontinuität des N. medianus zeige, im
distalen Teil zeige sich aber eine Verletzung desselben mit narbiger
Veränderung. Zudem läge ein Ödem der vom N. medianus versorgten Muskulatur im
Sinne einer Deinnervation vor. Klinisch zeige sich im Vergleich zur letzten
Untersuchung vor sechs Wochen eine deutliche Befundverbesserung, sodass der
Beschwerdeführer die Hand wieder leicht im Alltag einsetzen könne. Natürlich
bestünden noch ein deutliches Kraftdefizit sowie eine Funktionseinschränkung,
weshalb die Ergotherapie weiter kontinuierlich fortgeführt werden müsse. Der
Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
Im Bericht vom 5. Juni 2014
der Orthopädischen Klinik des Spitals E.___ (Suva-Nr. 27) wurde dargelegt, dass
sich der Beschwerdeführer notfallmässig nach der Ergotherapie in der
Sprechstunde vorgestellt und über zunehmenden Schmerz im Bereich des
Ellbogengelenkes, welche in Richtung der Axilla ausstrahle, geklagt habe. Auf Druck
des Arbeitgebers habe der Beschwerdeführer in den letzten zwei Tagen gearbeitet
und habe dort überwiegend PC-Arbeiten verrichtet. Im Vergleich zur
Voruntersuchung von Ende April 2014 sei es zu einer Verschlechterung der
Schmerzsituation mit Einschränkung der Ellbogengelenksbeweglichkeit gekommen.
Klinisch falle zudem eine Schwellung der rechten Hand und eine leichte
Hyperhidrose der Hand rechts auf, sodass der Verdacht auf ein beginnendes,
chronisches Schmerzsyndrom (CRPS) bestehe. Es sei deshalb die CRPS-Behandlung
nach Schema eingeleitet worden (Fortführung Inflamac 50,
Hydergin-Tropfenschema, Vitamin C 1000 mg 1 x täglich). Im Weiteren seien
Tramaltropfen in Reserve rezeptiert worden, die Behandlung mit Lyrica 75 sei
fortzuführen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer noch einmal erläutert
worden, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei und aktuell weder an seinem
ursprünglichen Arbeitsplatz noch an seinem PC-Arbeitsplatz eingesetzt werden
sollte. Das weitere Procedere sehe eine neurologische Verlaufskontrolle am 20.
Juni 2014 vor, eine klinische Verlaufskontrolle in der Sprechstunde in der
Orthopädischen Klinik sei am 30. Juni 2014 vorgesehen. Bei Beschwerden oder
weiterer Schmerzzunahme werde sich der Beschwerdeführer wieder melden.
4.6
Am 2. Juli 2014 erging ein
weiterer neurologischer Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht der
behandelnden Neurologin Dr. med. F.___ (Suva-Nr. 63). Sie legte dar, die
klinische und elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung zeige eine Besserung
der Beschwerden mit weiterhin Affektion des N. medianus mit hoher Lokalisation,
wobei aktuell keine sicheren Hinweise auf eine axonale Schädigung
objektivierbar seien, wobei die proximalen Muskeln schmerzbedingt nicht hätten
untersucht werden können. In dieser Situation empfehle sie weiterhin ein
konservatives Vorgehen, aufgrund der nun deutlich im Vordergrund stehenden
neuropathischen Schmerzproblematik empfehle sie ein Ausbau der
antineuropathischen Therapie mit Lyrica 3 x 100 mg/die, sowie additiv die Gabe
eines lang wirksamen Opioid-Analogons, beispielsweise Oxycontin 2 x 5 mg (12
stündlich). Parallel solle die Ergotherapie weitergeführt werden. Vorerst habe
sie keine weiteren elektrophysiologischen Verlaufsuntersuchungen vorgesehen,
gerne könne sie auf erneute Zuweisung hin im Verlauf eine Dokumentation
vornehmen.
4.7
Der Beschwerdeführer war in der
Zeit vom 13. August bis 17. September 2014 in der Klinik G.___ hospitalisiert.
Dem Austrittsbericht vom 22. September 2014 (Suva-Nr. 102) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen:
Unfall
vom 20. Februar 2014: Einklemmung Ellbogen rechts in einer Maschine
1.
Quetschtrauma Ellbogen rechts mit
Kompartement-Syndrom des M. pronator teres und proximaler Läsion des N.
medianus
·
21.
Februar 2014
Kompartement-Spaltung Faszie des M. pronator teres rechts
·
24.
Februar 2014
Elektrophysiologische Untersuchung: Proximale Schädigung N. medianus im Bereich
des Ellbogens rechts
·
19.
März 2013 MRI
Unterarm rechts: Diffuse Schwellung M. pronator quadratus und proximalere
Muskeln. Keine Pathologie (Hämatom etc.) im Verlauf des N. medianus
·
14.
April 2014 MRI
Ellbogen rechts: Kurzstreckiges Ödem des N. medianus in Höhe der Trochlea,
weiter distal Signalveränderung vereinbar mit Verletzung/Narbe des Nervens.
Geringes Ödem M. pronator teres, M. flexor carpi radialis, M. flexor digitorum
superficialis
·
3.
April 2014
Neurologische und elektrophysiologische Untersuchung: Schwere axonale
Schädigung N. medianus rechts proximal des Abganges des N. Interosseus anterior
mit erhaltener Nervenkontinuität
·
2.
Juni 2014
Verdacht auf beginnendes CRPS Unterarm rechts
·
30.
Juni 2014
Neurologische und elektrophysiologische Untersuchung: Klinisch und
elektrophysiologisch deutliche Besserung der N. medianus-Läsion rechts
Aktuell:
·
Regrediente,
sensomotorische, proximale Läsion des N. medianus rechts
·
Neuropathische
Schmerzen Unterarm und Hand rechts
·
Diffuse Schmerzen
und leichte Funktionseinschränkung Ellbogengelenk rechts
2.
Anpassungsstörung mit
ängstlich-depressiver Symptomatik und vereinzelten psychotraumatologischen
Symptomen (I CD-10: F43.23)
Einäugigkeit rechts
(künstliches Auge links)
Aktuell bestehe ein
ausgeprägter Schmerzzustand, weshalb der Beschwerdeführer die rechte obere
Extremität kaum einsetze, stark schone. Er klage einerseits über dauernde
Schmerzen am Unterarm proximal palmar und im Ellbogen rechts, andererseits
blitzartig einschiessende Schmerzen im Bereich des Pronator-Tunnels. Bei
jeglichen Hand- und Armbewegungen komme es zu lokaler Schmerzverstärkung. Der
M. pronator teres sei verspannt und verkürzt. Bei Anspannung des Muskels würden
die Schmerzen ebenfalls stark zunehmen und die Parästhesien in der rechten Hand
würden sich verstärken. Es sei davon auszugehen, dass der N. medianus
einerseits durch Druck durch den M. pronator teres, andererseits durch Zug
von narbigen Verwachsungen mit der umgebenden Muskulatur bei jeder Bewegung
irritiert werde, was die Schmerzzunahme erkläre. Nebst diesen neuropathischen
Schmerzen bestünden auch muskulotendinöse Schmerzen, insbesondere Ansatz des M.
bizeps brachii und kurze Bizepssehne. Die Schmerzen, die der Beschwerdeführer
angebe, hätten im Untersuchungsbefund nachvollziehbare Ursachen. Darüber hinaus
sei der Beschwerdeführer jedoch auch sehr schmerzempfindlich, auf seine
Schmerzen fixiert und schone sich übermässig im Sinne einer Symptomausweitung.
Von der Medianus-Läsion her bestehe noch eine Sensibilitätsstörung im
Medianus-Versorgungsgebiet an der rechten Hand, am ausgeprägtesten am Daumen
und Zeigefinger. Motorisch habe sich die Medianus-Funktion gut erholt mit
Ausnahme der Zeigefinger-Flexion. Diese sei schwach und unvollständig, beim
Faustschluss verbleibe aktiv ein Fingerkuppen-Hohlhandabstand von 4 cm, der
nicht artikulär bedingt sei. Die weitere Prognose sei reserviert. Sofern es
nicht gelinge, die Schmerzen noch deutlich zu verringern, werde der
Beschwerdeführer kaum mehr zu einem funktionell verwertbaren Handeinsatz zu
bewegen sein, auch wenn von der Erholung der Medianus-Läsion her eigentlich ein
relativ guter Handeinsatz wieder möglich sein sollte (Suva-Nr. 102 S. 3).
Während der Rehabilitation
sei eine psychosomatische Abklärung durch Dr. med. H.___ mit folgendem Resultat
erfolgt: Nach der Einklemmung des Unterarms und des Ellbogens rechts in einer
Maschine am Arbeitsplatz leide der Beschwerdeführer an einer Schmerzproblematik,
welche ein grosses Hindernis in der Rehabilitation sei. Dazu klage er über
Muskelschwäche und Sensibilitätsstörungen in den Fingern der rechten Hand. Der
Beschwerdeführer mache sich nun grosse Sorgen und habe Angst um seinen rechten
Arm. Er grüble immer mehr, habe Schlafprobleme und schwanke zunehmend in der
Stimmung. Er fühle sich schreckhafter, die Gedanken an den Unfall drängten sich
sporadisch und meistens beim Alleinsein auf, dabei fühle er sich unwohl. Über
Albträume werde nicht berichtet. Eine vermehrte Nervosität und Anspannung
(Hyperarousal) werde nicht beklagt und sei nicht objektivierbar. Er habe einmal
die Firma besucht, dabei habe er stark geschwitzt und habe sich nicht wohl
gefühlt. Gerne würde er zurückkehren in die Firma, da dort ein gutes
Arbeitsklima herrsche und er sieben Jahre dort gearbeitet habe. Diagnostisch
sei von einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik und
vereinzelten psychotraumatologischen Symptomen auszugehen (Suva-Nr. 102 S.
4).
Aktuell präsentiere sich der
Beschwerdeführer beinahe als funktioneller Einhänder. Wiederholt habe er
angegeben, in den ersten ein bis zwei Monaten nach der Verletzung habe er viel
weniger Schmerzen gehabt als jetzt, da habe er den rechten Arm deutlich besser
bewegen können. Das Ausmass der aktuellen Funktionseinschränkung der rechten
oberen Extremität sei im Wesentlichen durch die Schmerzen und das
Schonverhalten bedingt, rein von der Sensomotorik des N. medianus her wäre eine
weit bessere Funktion zu erwarten. Beruflich sei der Beschwerdeführer
Maschinenführer, habe eine schwere Arbeit, die eine gute Einsatzfähigkeit
beider oberen Extremitäten erfordere. Diese Arbeit könne er aktuell nicht
ausführen und es sei davon auszugehen, dass er die dafür nötige Funktion und
Belastbarkeit der rechten oberen Extremität wahrscheinlich auch längerfristig
nicht mehr erreichen werde. Aktuell sei eine Rückkehr an die Unfallmaschine
auch aus psychischen Gründen nicht zumutbar. Es müsse der weitere Verlauf der
Nervenerholung abgewartet werden. Ob und in welcher Form später eine
Reintegration ins Berufsleben möglich sein werde, sei aktuell offen (Suva-Nr.
102.
S. 5).
4.8
Am 16. Januar 2015 berichtete
Dr. med. F.___ über die neurologische und elektrophysiologische
Verlaufsuntersuchung vom 13. Januar 2015 (Suva-Nr. 171). Folgende Diagnosen
lassen sich diesem Bericht entnehmen:
1.
St. n. Kompartmentsyndrom M. pronator
teres Vorderarm rechts im Rahmen Quetschtrauma Ellbogen rechts
·
St. n.
Kompartmentspaltung Faszie M. pronator teres rechts am 21. Februar 2014
·
Klinisch proximale
Affektion des N. medianus rechts, DD druckbedingt (G 56)
·
Elektrophysiologisch
initial schwere axonale Schädigung (Axonotmesis) N. medianus proximal des
Abganges des N. interosseus anterior mit erhaltener Nervenkontinuität zum M.
pronator teres, M. flexor pollicis longus, M. abductor pollicis brevis und M.
pronator quadratus
·
Klinisch und
elektrophysiologisch im Verlauf deutliche Besserung
2.
Neuropathische Schmerzen rechter
Vorderarm, DD posttraumatisch bedingt im Rahmen Diagnose 1
3.
Anpassungsstörung,
DD im Rahmen Diagnose 1 & 2
Weiter berichtete Dr. med. F.___,
die klinische und elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung zeige eine
Besserung der Funktionalität der rechten Hand mit nun nahezu normalem
Kraftausmass. Erheblich limitierend für die normale Funktion, respektive den
Funktionseinsatz der rechten Hand seien jedoch weiterhin die ausgeprägten
neuropathischen Schmerzen, welche weit im Vordergrund stünden. Aus diesem Grund
rate Dr. med. F.___ dringend zu einer Aufdosierung der Medikation mit Lyrica.
Gegebenenfalls sollte zusätzlich ein lang wirksames Opioid-Analogon in
Kombination hinzugefügt werden. Ebenso empfehle sich ein Fortführen der
Ergotherapie. Eine operative Behandlung sei aus neurologischer Sicht zum
jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert. Dr. med. F.___ empfehle jedoch zum
affirmativen Ausschluss einer zusätzlich konfundierenden lokalen Pathologie ein
MRI des Vorderarmes.
4.9
Der behandelnde
Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte
in seinem Bericht vom 4. Februar 2015 (Suva-Nr. 179) die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Störung (F 32.8) und den dringlichen Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als
Maschinenbediener bedingt durch Konzentrationsstörungen, Antriebsverlust und
Schlafstörungen. Aus psychiatrischer Sich bestehe seines Erachtens die Tendenz
zur Chronifizierung. Bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung wären
deshalb Unterstützungsmassnahmen indiziert, insbesondere zwecks Ermittlung der
aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
4.10
Am 28. April 2015 fand eine
psychiatrische Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Suva-Nr. 204). Seinem
Bericht vom 5. Mai 2015 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (Suva-Nr.
204.
S. 13):
Komplexe
Anpassungsreaktion auf schwere Belastung ICD-10 F43.8 (= sonstige Reaktion
auf schwere Belastung)
·
Mit aktuell
mindestens leichter depressiver Episode ICD-10 F32.0
·
Im Verlauf erreicht
die Depression gemäss Akten immer wieder das Ausmass einer mittelgradigen
depressiven Episode ICD-10 F32.1
·
Mit
psychotraumatologischen Symptomen
-
differenzialdiagnostisch im
Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1 mit folgenden
Symptomen: schweren Schlafstörungen, Albträumen, Wahrnehmungsstörungen im
olfakorischen und akustischen Bereich, vegetativen Symptomen,
Nachhallerinnerungen
In der aktuellen
Querschnittsuntersuchung zeige sich ein Mischbild von psychotraumatologischen und
affektiven Symptomen. Die Ängstlichkeit sei nicht stark ausgeprägt. Die
Zukunftsängste hätten einen Realitätsbezug und würden den Beschwerdeführer auf
eine nachvollziehbare Art und Weise belasten. Nach dem
Diagnoseklassifikationssystem DSM IV könnte eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert werden, weil der Beschwerdeführer das Ereignis
subjektiv als katastrophal erlebt habe. Im ICD-System handle es sich um ein grenzwertiges
Ereignis. Es habe sich zwar eine gewisse Bedrohung gezeigt, es sei aber
schwierig zu begründen, dass es sich um ein Ereignis katastrophalen Ausmasses
gehandelt haben könnte, das beinahe bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung
auslösen würde. Trotzdem sei die Diskussion einer posttraumatischen
Belastungsstörung, wie sie Herr Dr. med. I.___ als dringender Verdacht
postuliere, nachvollziehbar. Auf der Symptomebene bestünden psychotraumatologische
Krankheitszeichen. Er habe immer wieder Erinnerungen und Albträume. Das Hören
der Maschine bei der morgendlichen Präsenz am früheren Arbeitsplatz führe zu
vegetativen Symptomen. Er fühle sich dauernd nervös und gereizt. Er habe Ein-
und Durchschlafstörungen, subjektive Konzentrationsschwierigkeiten und eine
gewisse Hypervigilanz. Diese Symptome zeigten eine starke Überlappung mit den
depressiven Symptomen, die bereits in der G.___ diagnostiziert worden seien.
Der Beschwerdeführer habe auch in der aktuellen Untersuchung eine depressive
Grundstimmung. Er habe die Freude an früheren freudig erlebten Ereignissen
teilweise verloren. Er sei deutlich ermüdbar und habe einen verminderten
Antrieb. Das Selbstvertrauen sei reduziert. Manchmal stelle er sich die Frage,
ob das Leben noch Sinn mache. Er habe subjektive Konzentrationsstörungen und
zeige in der Regel eine leichte psychomotorische Hemmung. Er habe
Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen und eine Veränderung der
Libido und des Appetits. Auf der affektiven Ebene bestehe aktuell eine
leichtgradige depressive Episode. Auf der Ebene des Antriebs und der Energie
bestünden Symptome, wie sie normalerweise bei einer mittelgradig depressiven
Episode ICD-10 F33.1 gesehen würden. Dr. med. J.___ erwähne dies gesondert,
weil diese Symptome für die Leistungsfähigkeit in der Regel relevanter seien
als die Traurigkeit. Die leichten Wahrnehmungsstörungen könnten gut im Rahmen
der psychotraumatologischen Symptomatik, die er als Anpassungsstörung auf
sonstige schwere Belastung subsummiert habe, eingeordnet werden. Aufgrund der
psychiatrischen Symptomatik wäre eine zeitliche Steigerung der Präsenz auf vier
bis viereinhalb Stunden mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich. Der
Leistungsdruck sollte dabei nicht erhöht werden, weil der Beschwerdeführer
weiter unter schweren Schlafstörungen und einer relevanten
psychotraumatologischen Symptomatik leide. Mit Dr. med. I.___ könne der Beschwerdeführer
nochmals die Möglichkeiten einer sedierenden Medikation diskutieren. Es sei
davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit und der Verlauf der
psychotraumatologischen Symptomatik gebessert werden könnte, wenn eine minimale
Schlafdauer von sechs bis sieben Stunden pro Nacht erreicht werden könnte. Das
Weiterführen der bisherigen Therapie sei dringend indiziert (Suva-Nr. 204 S. 14
f.).
4.11
Im
Bericht vom 22. Oktober 2015 des K.___ wurde über die neurologische
Untersuchung seit dem 14. September 2015 berichtet (Suva-Nr. 272). Folgende
Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
1.
M79.63 Schmerz im rechten Arm,
neurologisch unspezifisch. St. n. Kompartmentsyndrom M. pronator teres rechts
mit klinischer Beteiligung N. medianus (Februar 2014). St. n.
Kompartmentspaltung.
2.
R20.8 Sensibles
oberes Quadratsyndrom rechts
3.
G56.1 Leichtgradiges
Kraftdefizit M. abductor pollicis longus et brevis und M. flexor digitorun
profundus rechts, residuell posttraumatisch (Februar 2014)
Aus
neurologischer Sicht sei der brennende Schmerz im rechten Arm neurologisch
nicht zuzuordnen. Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Schmerz
anhaltend und befinde sich sowohl im Ober- wie auch im Unterarm und in der
Hand, belastungs- bzw. bewegungsabhängig zunehmend. Es bestehe ein Status nach
einem Quetschtrauma mit Kompartmentsyndrom M. pronator teres im Februar 2014.
Die elektroneurophysiologische Untersuchung im Januar 2015 habe eine
unauffällige motorische und sensible Neurographie des N. medianus und N.
ulnaris gezeigt. In der klinisch-neurologischen Untersuchung fänden sich keine
Muskelatrophien (Oberarm, Unterarm und Hand). Es finde sich eine leichtgradige
Parese der vom N. medianus innervierten M. abductor pollicis longus et
brevis sowie M. flexor digitorum profundus und M. opponens rechts. Des Weiteren
zeige der Beschwerdeführer einen Ausfall des M. adductor pollicis und M.
interossii (Flexoren der Langfinger), welche vom N. ulnaris versorgt seien. Des
Weiteren gebe der Beschwerdeführer ein Gefühl an, dass der rechte Arm wärmer
sei als der linke, wobei in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine
klinische Temperaturseitendifferenz festzustellen sei. Anhand des klinischen
Befundes bestünden lediglich ein minimaler residueller Defizit M. abductor
pollicis longus et brevis sowie M. flexor digitorium profundus, die vom
motorischen Teil des N. medianus versorgt werde. Elektroneurophysiologisch
liege weder eine motorische noch sensible Schädigung N. medianus und N. ulnaris
vor. Ebenfalls habe thermographisch keine Hauttemperaturdifferenz der Arme
festgestellt werden können. Nebenbefundlich sei beim Beschwerdeführer ein
sensibles Quadrantensyndrom diagnostiziert worden, das als Ausdruck einer
dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen einer chronischen Schmerzerkrankung
zu werten sei. Passend dazu sei der Befund der quantitativen sensorischen
Testung mit Hinweisen auf eine zentrale Sensibilisierung. Zusammenfassend könne
anhand des klinisch-neurologischen Befundes und der Ergebnisse der
Zusatzdiagnostik ein neuropathischer Schmerz am rechten Arm nicht diagnostiziert
werden. Bezüglich der Schmerzen im rechten Unterarm habe sich neurologisch kein
wegweisender Befund ergeben (Suva-Nr. 272 S. 3 f.).
In der
Zeit vom 5. bis 26. Januar 2016 war der Beschwerdeführer in stationärer
Behandlung im K.___ (vgl. Suva-Nr. 289). Die Therapie und Beurteilung sei
interdisziplinär durch die Fachdisziplinen Orthopädie, Physiotherapie,
Psychiatrie und Neurologie erfolgt. Aus orthopädischer Sicht hätten durch
Installation einer zervikorachialen Plexusblockade mit axillärem Zugang die
Schmerzen am Ellbogen deutlich reduziert werden können. Dies führe zur
anfänglichen Besserung der Beweglichkeit am Ellbogen. Im Verlauf habe die
Schonhaltung des oberen Quadranten mit Schulterhochstand rechts, Neigung des
Kopfes nach rechts und leichter Vorschub des rechten Schultergelenkes nach
ventral durch intensive physiotherapeutische Massnahmen und Infiltration des
Musculus pektorales weitestgehend korrigiert werden können. Durch diese
Massnahmen habe der Beschwerdeführer deutlich an Sicherheit gewonnen, so dass
die anfängliche Körperhaltung weitestgehend habe korrigiert werden können. Im
Verlauf sei eine Stagnation der Therapie festgestellt worden, die mit einem
einmaligen Scalneus-Block zu aktivieren versucht worden sei. Nachdem keine
wesentliche Veränderung habe festgestellt werden können, sei eine Mobilisation
des Ellbogengelenkes unter Sedation (ohne Analgesie) vorgenommen worden. Nach Erreichen
einer ausreichenden Sedationstiefe, habe sich das rechte Ellbogengelenk
problemlos bis auf 0° extendieren lassen. Die Pro- und Supinationsbewegung habe
90/0/90° betragen. Die Beweglichkeit am Schultergelenk bei Anteversion und
Abduktion sei vollständig gewesen. Bei der Prüfung der Beweglichkeit und
passiven Bewegungsmanövern habe der Beschwerdeführer in der Überwachungszeit
keinen nennenswerten Anstieg von Pulsfrequenz oder Blutdruck gezeigt, auch
seien keine nonverbalen Schmerzäusserungen aufgetreten. Im Verlauf des Tages
habe sich beim Beschwerdeführer die Schonhalte-Position wieder durchgesetzt.
Ihm sei erklärt worden, dass weder eine Muskelverkürzung, noch ein
Gelenksproblem für die erlebte Bewegungseinschränkung verantwortlich sei.
Nachhaltige Schmerzerfahrung habe zu einem falschen Reflex geführt, dieses
Muster müsse durch wiederholtes Training in kleinen Schritten abgebracht
werden.
4.12
Im Bericht des K.___ vom
29.
Oktober 2015 wurde über die psychotherapeutische Untersuchung vom 15. Oktober
2015.
berichtet (Suva-Nr. 271). Die Vorstellung des Beschwerdeführers sei zur
Beurteilung der aktuellen Schmerzbewältigungsfähigkeiten, zur Erarbeitung
schmerzpsychotherapeutischer Behandlungsvorschläge und zum Ausschluss
psychiatrischer Komorbiditäten erfolgt. Aufgrund der
psychologischen/psychiatrischen Beurteilung seien die davon betroffenen
Diagnosen aktualisiert worden. Es sei von einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer mittelschweren Depression (ICD-10
F32.1) auszugehen. Der Unfall scheine den Beschwerdeführer körperlich und
seelisch nach wie vor sehr zu belasten. Die psychische Belastung scheine sich
schmerzverstärkend auszuwirken. In Anbetracht des hohen psychischen
Leidensdrucks des Beschwerdeführers werde das Weiterführen und allenfalls
Intensivieren der ambulanten psychiatrischen Behandlung empfohlen.
4.13
Im Bericht zur kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2016 (Suva-Nr. 296) stellte der Kreisarzt
med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen:
Schmerzen
im rechten Arm, neurologisch unspezifisch bei:
·
St. n. Kompartmentspaltung
der Fascie Musculus pronator teres Unterarm rechts am 21. Februar 2014 bei
Kompartimentsyndrom nach Quetschtrauma Ellenbogen rechts vom 20. Februar 2014
·
Sensibles oberes
Quadratensyndrom rechts
·
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
·
Mittelgradige
depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung
Die heutige klinische
Untersuchung habe eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten
Ellenbogengelenkes gezeigt, die Beurteilung der Beweglichkeit sei aber aufgrund
der vom Beschwerdeführer geäusserten, ausgeprägten Schmerzen nicht konklusiv
beurteilbar. Klinisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS oder einen Infekt.
Es habe sich auch eine erhebliche Kraftminderung ohne Muskelatrophie oder
Muskeltonusminderung gezeigt. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung seien
die bestehenden Beschwerden übertrieben demonstriert worden. Es seien Inkonsistenzen
festgestellt worden. Zum Beispiel bei der Untersuchung des rechten Handgelenkes
habe er über Beschwerden im rechten Ellenbogen berichtet. Auch die Untersuchung
des rechten Ellenbogens habe angeblich starke Schmerzen bereits bei leichter
Hautberührung verursacht. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten
Untersuchung eine kontinuierliche Flexionsstellung bei zirka 70 bis 90°
eingenommen, aber anamnestisch habe er mitgeteilt, dass das Autofahren für ihn
problemlos möglich sei. Die geklagten Beschwerden seien unter Würdigung der
klinischen, radiologischen und elektroneurophysiologischen Befunde medizinisch
nicht erklärbar und die Beschwerdeintensität sei aus somatischer Sicht
medizinisch nicht nachvollziehbar. Auch die vom Beschwerdeführer gezeigte
komplette Kraftlosigkeit bei fehlenden neurologischen und muskulären Defiziten
sowie normalem Muskeltonus sei medizinisch nicht nachvollziehbar und erklärbar.
Die zuletzt durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Ellenbogengelenkes sowie
die neurologische und neurophysiologische Untersuchung im L.___ in [...] seien aus
somatischer Sicht ohne pathologische Befunde geblieben. Auch wie dem ärztlichen
Bericht vom 26. Januar 2016 zu entnehmen sei, habe die durchgeführte
orthopädische Untersuchung unter Sedation keine Hinweise für einen
morphologischen Pathologiebefund im Bereich des Bewegungsapparates gezeigt. Von
chirurgischer Seite handle es sich um einen stabilen Zustand und die
kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden.
Die weitere Behandlung sei aus chirurgischer Sicht abgeschlossen. Aufgrund der
objektivierbaren somatischen Befunde sei der Beschwerdeführer ab sofort zu
100.
% für jegliche Tätigkeit arbeitsfähig (Suva-Nr. 296 S. 9).
4.14
Am 28. Juni 2016
nahmen Dr. med. M.___, Leiter L.___, und Dr. med. N.___, Facharzt Orthopädie
ZSM, Stellung zur Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin
(Suva-Nr. 327). Sie führten aus, während der Behandlung seit dem Trauma werde
ersichtlich, dass sich eine langsame jedoch progrediente Chronifizierung der
Problematik anbahne. Darauf werde besonders von Dr. med. I.___ hingewiesen. Die
Chronifizierung der Schmerzen sei auch der Grund für die Fortsetzung der
Behandlung im L.___ gewesen. Während der Behandlung im L.___ habe eine
strukturelle Verletzung ebenfalls ausgeschlossen werden können. In Anbetracht
der Chronifizierung des Problems habe sich umso mehr ein funktionelles Problem
dargestellt. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Verletzung in der Darstellung
seiner Probleme immer konsistent geblieben. Daher stelle sich die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. In der kreisärztlichen
Untersuchung werde ein strukturelles Problem ausgeschlossen, eine
Chronifizierung werde zwar dokumentiert, jedoch in der Schlussfolgerung und
Beurteilung völlig ausser Acht gelassen. Es handle sich hier um ein rein
funktionelles (nicht strukturelles) Problem, das sich im Verlauf chronifiziert
habe. Eine Einstellung der Therapie werde für den Beschwerdeführer und seine
Hände Folgen haben.
4.15
Im Bericht vom 12.
August 2016 berichtete Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie FMH, [...],
über die Elektroneuromyographie-Untersuchung vom 10. August 2016 (Suva-Nr. 365
S. 5 ff.). Sie hielt fest, bei im Verlauf, verglichen mit der letzten
elektroneurographischen Untersuchung vom 16. Januar 2015 im Spital E.___
abnehmender Nervenleitgeschwindigkeit über dem Carpalkanal und
SNAP-Amplitudenreduktion des N. medianus am Handgelenk rechts könne ein sich
entwickelndes Carpaltunnelsyndrom rechts vermutet werden. Im Übrigen seien die
Befunde der elektroneurographischen Untersuchung des N. medianus, N.
ulnaris und N. radialis rechts normal.
Im Bericht vom 22. Dezember
2016.
stellte Dr. med. O.___ die folgende Diagnose (Suva-Nr. 365): St. n. Kompartmentsyndrom
nach Quetschtrauma des rechten Ellenbogens am 20. Februar 2014 des M.
pronator teres rechts mit klinischer Beteiligung des N. medianus im Februar
2014.
[…]. Weiter führte sie aus, das klinische Bild sei aktuell geprägt von
einer Schmerzsymptomatik im rechten Arm mit Schonhaltung mit vielschichtiger
Ätiologie der Schmerzen, einerseits auf Grund schmerzhafter Muskelansätze,
andererseits als Folge der Nervenläsion(en) mit residualer Einschränkung der
Sensibilität, Beeinträchtigung der Sudomotorik sowie Assoziation mit
neuropathischen Beschwerden im Innervationsgebiet des N. medianus im Verlauf
wahrscheinlich assoziiert mit einem sich entwickelnden Carpaltunnel-Syndrom sowie
schliesslich auf Grund von muskulären Verspannungen. Unter Zusammenschau der
auswärtigen klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei es im Verlauf der
letzten zwei Jahre gegenüber dem ausgeprägten Initialbefund zu einer erfreulichen
Erholung der motorischen proximalen Medianus-Läsion mit Beteiligung des N. interosseus
anterior als Folge des Kompartment-Syndroms gekommen. Die Ätiologie der Hypästhesie
am rechten Unterarm (aktuell N. cutaneus antebrachii lateralis, anlässlich der
klinischen neurologischen Untersuchung im Spital E.___ im Versorgungsgebiet des
N. cutaneus antebrachii medialis und posterior) könne verschiedene Ursachen
haben. Die Lokalisation der Hypästhesie und die Auffälligkeiten im
elektrophysiologischen Untersuchungsbefund liessen eine ursprüngliche Läsion im
Bereich des Armplexus vermuten. Diese könnte im Rahmen einer initialen Zerrung
oder durch Intervention Mitbeteiligung des Armplexus erfolgt sein. Dafür könne
die Verteilung der persistierenden neuropathischen Beschwerden und Schmerzen,
sowie die quantitative sensorische Testung, die im K.___ erfolgte, als Substrat
dienen. Es werde empfohlen, die rechtsseitige Ellenbogenregion mittels
MRI-Verlaufsuntersuchung nochmals zu beurteilen, mit der Frage nach dem Ausmass
von Tendinopathien, Neuritis nervi ulnaris sowie Zeichen einer Kontrastmittelaufnahme
im Bereich des N. medianus auf Höhe des M. pronator teres rechts. In Ergänzung
zur etablierten medikamentösen Therapie werde die Fortsetzung der
Physiotherapie empfohlen. Sollten die Massnahmen nicht zur Besserung der
Symptomatik führen, könne die Evaluation der Implantation eines peripheren
Neurostimulators erfolgen.
4.16
Am 6. Januar 2017
nahm der Kreisarzt med. pract. C.___ abschliessend Stellung zum medizinischen
Sachverhalt (Suva-Nr. 370). Er hielt fest, der Bericht von Dr. med. O.___
vom 22. Dezember 2016 ändere nichts an der Beurteilung über die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2016. Es seien keine weiteren Abklärungen in
Bezug auf die Unfallfolgen notwendig.
4.17
Nachdem die Beschwerdegegnerin
am 9. Februar 2017 verfügt hatte, den Fall per 31. August 2016
abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen
(Suva-Nr. 376), erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Suva-Nrn. 381
und 393). Danach gingen bei der Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen
Unterlagen ein:
4.17.1
Im Bericht des
Spitals P.___ betreffend MR des Halses vom 20. April 2017 (Suva-Nr. 413) wurde
festgehalten, dass keine Läsion des rechtsseitigen Plexus brachialis
nachzuweisen sei.
4.17.2
Im Bericht des
Spitals P.___ betreffend MR des Ellbogens rechts vom 21. April 2017
(Suva-Nr. 412) wurde zur Beurteilung festgehalten: Keine Tendinopathien,
keine Neuritis des Nervus ulnaris oder medianus.
4.17.3
Die Beurteilung des MRI
der rechten Schulter vom 3. Mai 2017 (Suva-Nr. 411) ergab einen Defekt an der
anterioinferioren Kapsel, möglicherweise posttraumatischen Ursprungs, Zeichen
einer Reizung der Bursa subacromialis und einen hakenförmigen Acromion-Typ.
4.17.4
Am 21. Juli 2017
beurteilte Dr. med. Q.___, Leitender Arzt, Spital E.___ (Suva-Nr. 398), die
MRI-Bilder der rechten Schulter des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2017 (vgl.
E. II. 4.17.3 hiervor). Der Befund beschreibe eine Störung der Gelenkkapsel,
welche er in den Bildern nicht auffinden könne. Zu seiner Verwunderung
erscheine die Gelenkkapsel sehr weit, was einer zu erwartenden Schultersteife
entgegenstehe. Auch bestehe keine Kapselverdickung. Vorne zeige die
Subscapularissehne Auffälligkeiten, eher jedoch durch iatrogene Injektion des
Kontrastmittels. Es bestehe keine Muskelatrophie und kein sicherer Hinweis für
eine Sehnenpathologie der Rotatorenmanschette. Die lange Bizepssehne sei im
intraartikulären Abschnitt tendinopathisch verändert. Eine SLAP-Läsion sei
möglich. Diese hätte keine Übereinstimmung mit der demonstrierten Klinik. Zudem
hätten wohl umfangreiche weitere Abklärungen stattgefunden, Bildgebung der LWS
und des Ellbogens sowie der HWS. Gesamthaft sei ihm eine Beurteilung der
komplexen Situation, nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Informationen
und der Komplexität des Falles unmöglich. Für die rechte Schulter könne er
keine Notwendigkeit der Sinnhaftigkeit operativer oder infiltrativer Massnahmen
erklären. Bei heutiger Demonstration zeige der Beschwerdeführer eine Abduktion
von 45° und eine Rotation von 20°. Auch heute sei keine Schulteruntersuchung
möglich.
4.17.5
Mit Bericht vom 7.
August 2017 (Suva-Nr. 402) hielt die behandelnde Neurologin Dr. med. O.___
fest, anamnestisch seien die neuropathischen Beschwerden im rechten Arm weiter
regredient, dazu passend sei die Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N.
cutaneus antebrachii lateralis rechts regredient, ebenfalls die
Schweisssekretionsstörung in der rechten Hand, sowohl klinisch, als auch durch
den elektroneurographischen Befund untermauert (sympathische Hautantworten). Es
persistiere eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des N. medianus rechts,
welche bereits anlässlich der letzten Untersuchung zusammen mit einem
pathologischen SEP-Befund auf eine residuale sensible partielle Armplexusläsion
zurückgeführt worden sei, ohne sichere Hinweise auf ein Carpaltunnel-Syndrom.
Nach wie vor persistiere eine Interosseus anterior-Parese rechts mit eingeschränktem
Pinzettengriff. Das Ganze werde überlagert von einer zunehmenden schmerzhaft
eingeschränkten Schulterbeweglichkeit rechts, wobei sich hier ein Defekt an der
anteroinferioren Kapsel mit vernarbtem mittlerem glenohumeralen Ligament,
möglicherweise posttraumatischen Ursprungs und eine Reizung der Bursa
subacromialis als Substrat in einer rezenten Arthro-MRI-Untersuchung der
rechten Schulter ergeben habe. Bei der klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung
habe jeweils eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten
Schulter imponiert, bewegungsabhängig stark verstärkt, insbesondere bei der
Schulterabduktion und Schulteraussenrotation, einhergehend mit ausgeprägten
muskulären Verspannungen im Schultergürtelbereich, welche die postulierte
residuale sensible partielle Armplexusläsion überlagere (klinisch und elektrophysiologisch).
Weiter führte Dr. med. O.___ aus, die in den letzten Monaten zunehmenden
Lumbalgien und assoziierten linksseitigen Beinbeschwerden hätten einen primär
lumbospondylogenen Charakter. Eine intermittierende lumboradikuläre
Reizkomponente L5, S1, links mehr als rechts sei aber auf Grund einer
Hypästhesie und Hypalgesie, die dem Dermatom S1 links zugeordnet werden könne,
einer Reflexabschwächung der TPR und ASR im Vergleich zu den Adduktorenreflexen
und Patellarsehnenreflexen und einer sensiblen segmentalen Reizleitungsstörung
L4-S1 wahrscheinlich. Als Korrelat dafür ergebe sich in der aktuellen
MRI-Untersuchung der LWS eine Fehlhaltung einerseits, andererseits eine
Segmentdegeneration L4/L5/SWK1. Der Reflexabschwächung und sensiblen
Reizleitungsstörung könne als Go-Faktor eine beginnende Polyneuropathie bei
grenzwertig normalen sympathischen Hautantworten der Fusssohlen zugrunde
liegen.
4.17.6
Am 1. März 2018 berichtete med.
pract. R.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie
FMH, über die medizinische Konsultation vom 12. Februar 2018 (Suva-Nr. 417).
Folgende Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:
·
Arbeitsunfall am 20.
Februar 2014 mit Einklemmung des rechten Ellenbogens in eine Papierwalze
·
Chronische Schmerzen
Stadium III nach Gerbershagen mit deutlicher Einschränkung im Bereich des
biopsychosozialen Rollenverhaltens und
·
sekundärer
Entwicklung einer depressiven Reaktion psychovegetativen Erschöpfung mit
Störung des Tagesablaufes (F 62.80)
·
Compartement Syndrom
links mit CRPS und Schädigung des Nervus medianusrechts.
·
BWK Schmerzsyndrom
ca. T 4/5 links>rechts
·
Verdacht auf
Instabilität L 5/S1 mit wiederholter Wurzelbedrängung L 5 links und sensiblen
Defizit und wiederholter motorischer Schwäche
·
Ein- und
Durchschlafstörungen mit morgendlicher Erschöpfung und deutlicher Störung des
Tagesablaufes mit Verdacht auf schmerzbedingte Schlafstörung und geringe
Möglichkeit des Schlafapnoesyndromes
·
sekundäres
myofasziales Schmerzsyndrom der BWS und LWS
·
CRPS bedingte
myogelotische Veränderung im rechten Unterarm
·
Linke Schulter
Verdacht auf Impingement-Syndrom und
·
Verdacht auf Abriss
der langen Bizepssehne
·
Bewegungseinschränkung
des Ellenbogens mit V.a. myofascial bedingt
·
mit Einschränkung
der Beweglichkeit der Finger der rechten Hand eventuell auch
elektrophysiologisch bedingt
Weiter führte med. pract. R.___
aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers gingen auf den Arbeitsunfall von
2014.
zurück und es stünden die Schmerzen im Bereich des rechten Arms im
Vordergrund. Dabei habe sich auch ein CRPS entwickelt, welches in geringer Form
heute noch vegetativ wiederholt vorhanden sei. Als hauptsächliche Überbleibsel
bestünden ausgeprägte Myogelosen, die mit einer massiven Schmerzhaftigkeit und
Einschränkung der Beweglichkeit und einer Allodynie einhergingen. Im Bereich
des Brustkorbes bestünden auch Beschwerden, die jedoch wohl primär
untergegangen seien und auch bei der mangelnden sprachlichen Fähigkeit des
Beschwerdeführers, sich auszudrücken, nicht bei den diversen Visiten
aufgenommen worden seien, da immer dann der Arm schon die Konsultation
ausgefüllt habe. Ebenfalls im Bereich des lumbosacralen Überganges bestünden
die Beschwerden seit dem Unfall nach seinem Erachten die Möglichkeit einer
Listhese L5/S1. Hierzu benötige er alle MRI-Bilder aus dem Spital P.___, die
damals angefertigt worden seien. Weitere Therapien würden sich dann ergeben,
deren Besprechung in der nächsten Konsultation stattfinden werde. Im Bereich
des rechten Armes mit noch geringer Form des CRPS wäre eine Sympathikolyse
sinnvoll, sowohl diagnostisch wie auch therapeutisch, wenn sich durch die
Sympathikolyse ein sympathikonerger Schmerz bestätigen würde. Nach grobem
Überblick sei wohl ein Plexuskatheter erfolgt, jedoch keine Sympathikolyse.
Mit Bericht vom 1. März 2018
(Suva-Nr. 417 S. 7 ff.) bestätigte med. pract. R.___ die im Bericht vom 14.
Februar 2018 gestellten Diagnosen. Ferner hielt er fest, im Vordergrund stehe
die Aufarbeitung der verschiedenen MRI-Bilder, die ihm jetzt vorlägen. Es fänden
sich im MRI der LWS keine grossen Veränderungen im Bereich der Bandscheibe und
eine Facettendegeneration L3-S1 links. Dies korreliere durchaus mit den
Schmerzen. Zusätzlich bestehe ein M.-piriformis-Syndrom, welches eher die
wiederholte Kraftminderung im linken Bein zeige. Es folge die manuelle
Triggerpunktbehandlung des Musculus piriformis links vier Minuten sowie die Unterweisung
in Eigendehnungsübungen. Während der Durchführung sei es zu vermehrtem
Taubheitsgefühl im Bein gekommen, was insgesamt zur Problematik des linken
Beines passe. Es wäre deshalb eine Facetten-Nerv-Blockade möglich. Im
thorakalen Beriech bestünden ebenfalls massive Schmerzen seit dem Unfall
damals. Dabei dürfe es sich am ehesten auch um ein Facettensyndrom handeln. Im
Bereich des rechten Arms habe in der Vorgeschichte eine Plexusanästhesie
stattgefunden. Diese würde er nicht wiederholen, aber eine Sympathikolyse habe
noch nicht stattgefunden. Nur dadurch sei ein sympathisch unterhaltener Schmerz
herauszufinden. Im Bereich der Muskulatur fänden sich multiple massive lokale
Schmerzorte im Bereich von Myogelosen. Hier sei eine lokalanästhesiologische
Infiltration der einzelnen Punkte zu empfehlen. Im Bereich der rechten Schulter
wäre noch die Betäubung des Nervus supraspinatus möglich, ob hierunter die
Kapsel betäubt sei. Im Bereich des Kopfes und des occipitalen Kopfschmerzens
könnten die Schmerzen auch von einer Bedrängung des Nervus occipitales major an
der Durchtrittsstelle des M. semispinalis capitis herkommen.
4.17.7
Mit Bericht vom 3.
Mai 2018 (Suva-Nr. 424) stellte Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie FMH, [...],
folgende Diagnosen:
1.
Leichte Läsion des N. medianus,
sekundäres chronisches Schmerzsyndrom
2.
Wurzelreizsyndrom L5/S1 links
Weiter führte Dr. med. S.___
aus, der Beschwerdeführer habe sich zur zweiten Meinung vorgestellt, habe aber
keinerlei Unterlagen oder Vorbefunde mitgebracht. Beim Beschwerdeführer liege
ein chronisches Schmerzsyndrom rechts vor, das zu einer erheblichen
Gebrauchsunfähigkeit des Armes geführt habe. Es sei nur eine sehr geringe
Läsion des N. medianus zu objektivieren. So seien die sensiblen Reizantworten
ohne signifikante Seitendifferenz der Amplitude, die Leitgeschwindigkeiten
normal, die motorische Reizantwort mit 9.5 mV absolut regelrecht und zuletzt
sei auch des EMG des M. flexor pollicis longus fast normal. Es fänden sich
lediglich Zeichen einer sehr geringen neurogenen Schädigung. Mit Sicherheit
liege aber eine zentrale Innervationsstörung vor, im Sinne einer
Schmerzschonung oder auch Aggravation. Belegen lasse sich dieses durch die
niedrige Entladungsrate im EMG. Im Vordergrund der Gebrauchsunfähigkeit des
rechten Armes stehe ein neuropathisches Schmerzsyndrom, wobei eine deutliche
Aggravationstendenz angenommen werden könne. Therapeutisch sei die Fortsetzung
der Physiotherapie zu empfehlen, auch könne die Dosis des Lyrica auf 300 mg
erhöht werden. Nebenbefundlich zeige sich eine leichte Wurzelirritation L5 und
51.
ohne nachweisbare manifeste Ausfälle. Hier wäre eine entsprechende Physiotherapie
ratsam.
4.17.8
Am 19. Juni 2018
nahm der Kreisarzt med. pract. C.___ Stellung zu den inzwischen eingegangenen
medizinischen Berichten, insbesondere zu denen des behandelnden Arztes med.
pract. R.___ (Suva-Nr. 433). Er führte aus, aufgrund der zwischenzeitlich
eingegangenen medizinischen Unterlagen lägen keine neuen medizinischen
Tatsachen vor, die unfallkausal wären. An der kreisärztlichen Beurteilung vom
25.
Mai 2016 ändere sich nichts. Damit der Kreisarzt zum Bericht von med.
pract. R.___ exakt Stellung nehmen könne, bitte er ihn, ihm die
wissenschaftlichen Quellen für seine Begründung anzugeben, dass vier Jahre nach
dem St. n. Kompartimentsyndrom nach Quetschtrauma Ellenbogen rechts vom
20.
Februar 2014 ein BWK-Schmerzsyndrom, eine Instabilität L5/S1 mit
wiederholter Wurzelbedrängung L5 links und sensiblem Defizit und wiederholter
motorischer Schwäche, sowie Verdacht auf Impingement-Syndrom und Verdacht auf
Abriss der langen Bizepssehne der linken Schulter unfallkausal seien. Weiter
legte med. pract. C.___ dar, die aufgrund der Schlafproblematik erfolgte
Anmeldung an die T.___ sei nicht aufgrund des Unfalles indiziert. Die
Schlafapnoe trete in zwei Formen auf, deren Ursachen sich grundlegend
unterschieden: Als obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) und als zentrales
Schlafapnoesyndrom (ZSAS). Faktoren wie starkes Übergewicht (Adipositas),
Nasenpolypen, vergrösserte Rachenmandeln, vergrösserte Zunge, Alkohol, Rauchen,
Beruhigungsmittel, Diabetes mellitus metabolisches Syndrom, Herzschwäche oder Schlafen
in Rückenlage könnten eine obstruktive Schlafapnoe (OSAS) begünstigen oder das
Syndrom verschlimmern. Die Ursache für die zentrale Schlafapnoe (ZSAS) sei eine
Störung des Atemzentrums im Gehirn. Mögliche Ursachen hierfür seien ein
geschädigtes Atemzentrum infolge einer Entzündung (Enzephalitis) oder von
Durchblutungsstörungen im Gehirn, ein gehemmtes Atemzentrum (zentrale
Atemdepression) durch bestimmte Medikamente, Drogen oder sonstige Substanzen,
sowie Herzerkrankungen, die mit einer verlangsamten Blutzirkulation
einhergingen.
4.17.9
Im Bericht vom 20.
Juni 2018 (Suva-Nr. 437) führte med. pract. R.___ aus, es habe die Behandlung
der autochthonen Rückenmuskulatur im BWS-Bereich stattgefunden, mit Injektion
und Triggerpunkt-Behandlung. Anschliessend sei der Beschwerdeführer schmerzfrei
gewesen in diesem Bereich. Dies sei nochmals zum Wochenende zu wiederholen,
falls der Schmerz wieder auftreten sollte. Im Bereich des rechten Armes gebe es
eine hauptsächlich lokale Stelle, auch hier sei es möglich, eine Injektion von
lokalen Betäubungsmitteln in die Muskulatur zu verabreichen, um zu sehen, ob
hierdurch insgesamt die Schmerzen im Arm reduziert werden könnten, mit
anschliessender Triggerpunkt-Behandlung. Im Bereich des lumbosacralen Überganges
sei über eine Facetten-Nerv-Blockade und bei positivem Verlauf über die
Radiofrequenztherapie aufgeklärt worden. Hiervor habe der Beschwerdeführer
massive Angst. Dies sei verständlich. Nach einem Einklemmungstrauma, welches in
der Form für sich allein schon traumatisch sei, und mit Entschädigung des
rechten Arms mit CRPS hätten sich die Folgeschäden eingestellt. Diese
Folgenstellen bestünden vor allem im myofascialen Bereich und im Bereich der
vegetativen Reaktion, was typische Spätfolgen seien. Es sei aber auch typisch,
dass die Beschwerdegegnerin versuche, dies als nicht unfallbedingt zu
bezeichnen. Dies sei jeweils für den Behandler äusserst unbefriedigend, aber
fast Normalzustand. Der behandelnde Arzt med. pract. R.___ halte den jetzigen
Zustand des Beschwerdeführers für unfallbedingt und er sei der Meinung, dass
der ganze Komplex auch von der Unfallversicherung in der Behandlung zu
finanzieren sei. Für den Beschwerdeführer habe vorher ein guter körperlicher
Allgemeinzustand mit guter Arbeitsfähigkeit bestanden, ohne einen Tag krank zu
sein. Von seiner Seite sei die weitere Übernahme der Behandlungskosten im
physiotherapeutischen Bereich durch die Beschwerdegegnerin notwendig.
Am 26. Juli 2018 berichtete
med. pract. R.___ (Suva-Nr. 443), es sei gut, dass es im Schlaflabor zur
Begutachtung der deutlichen Schlafstörung des Beschwerdeführers komme. Aufgrund
der wiederholten Flashbacks sei von ihm die Fragestellung im Bereich der
Psychologie erfolgt, ob es sich nebst der Depression noch um eine posttraumatische
Belastungsstörung handeln könnte. Dies sei vom behandelnden Psychiater Dr. med.
I.___ als möglich bis sehr wahrscheinlich eingeschätzt worden. Für Dr. med. I.___
sei zur weiteren Differenzierung eine stationäre psychosomatische Therapie zum
Beispiel in der Klinik T.___ sinnvoll und in der jetzigen Stufe der Erkrankung
bei deutlicher depressiver Erschöpfung auch notwendig. Deshalb erfolge von
seiner Seite die Beantragung beim medizinischen Dienst der Unfallversicherung
eine stationäre rehabilitative, psychosomatische Therapie in der Klinik T.___.
Im Gegensatz zur Schlafstörung sei die psychische Situation eindeutig dem
Unfall zuzuordnen.
Im Bericht vom 24. September
2018.
führte med. pract. R.___ aus (Suva-Nr. 448), es sei die Vorstellung
des Beschwerdeführers seinerseits bei Herrn Dr. U.___ erfolgt, mit der
Fragestellung, ob eine stationäre psychosomatische Therapie indiziert sei. Nun
sei der Beschwerdeführer in der Situation, dass über die Art der Ursache der
Erkrankung noch verhandelt werde. Die Beschwerdegegnerin sei der Meinung, dass
die Behandlung abgeschlossen sei. Der behandelnde Arzt med. pract. R.___ sei
nicht der Meinung, dass alles Krankheit sei, sondern, dass speziell auch der
psychiatrische Bereich als Folge des Unfalles zu werten sei.
4.17.10
In der Zeit vom 19.
Dezember 2018 bis 18. Januar 2019 war der Beschwerdeführer in der T.___ hospitalisiert
(Suva-Nr. 453). Dem Bericht vom 1. März 2019 lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen:
1.
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41)
2.
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 3.1)
3.
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Tabak – schädlicher Gebrauch (F 17.1)
4.
V. a.
posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1)
5.
Probleme mit Bezug
auf das Berufsleben und den engeren Familienkreis (Z 56 und Z 63)
6.
Dyslipidämie
AGLA-Score
21.
Dezember 2018: 3 % (niedriges Risiko)
7.
Weitere Diagnosen:
- Chronische Insomnie: organischer und
psychosozialer Genese
- Erektile Dysfunktion, DD: pharmakogen
unter Pregabalin
Weiter wurde dargelegt, bei
der Erarbeitung des psychosomatischen Krankheitsverständnisses habe der
Beschwerdeführer sich reflektiert gezeigt und es sei ihm gelungen, auch
psychologische Einflussfaktoren wie Angst und Wut auf sein Schmerzerleben
anzuerkennen. Bei der Klärung der zugrundeliegenden Dynamik habe sich zudem
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Arbeitsunfall unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung leide, was sowohl bei der
testdiagnostischen Abklärung (SKID-I) als auch im klinischen Eindruck deutlich
geworden sei. Der Beschwerdeführer sei durch häufige Intrusionen und nächtliche
Albträume belastet, welche wiederum mit einem erhöhten Schmerzerleben
einhergingen. Die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei
aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Schwerpunktsetzung auf andere
Ziele nicht realistisch gewesen und habe sich auf das Vermitteln von
Störungswissen beschränkt. Bei der Behandlung der Schlafstörung habe sich
gezeigt, dass der Einsatz von Entspannungstechniken keine merkliche
Verbesserung habe bewirken können. Die darauffolgende medikamentöse Behandlung
mit Remeron habe die Schlafqualität ein wenig verbessert und für den
Beschwerdeführer eine gewisse Entlastung dargestellt, die Schlafqualität sei
jedoch weiterhin nicht zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer habe sich dazu
entschieden, nach 31 Spitaltagen auszutreten, da er bei einem länger dauernden
Aufenthalt keine Beiträge von der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten hätte.
Er sei in psychisch etwas stabilisiertem und physisch unverändertem Zustand
nach Hause entlassen worden. Während des gesamten Aufenthalts habe beim
Beschwerdeführer kein Anhalt für akute Suizidalität bestanden, er habe sich auf
Nachfrage stets glaubhaft von suizidalen Gedanken und Handlungsimpulsen
distanzieren können. Zur weiteren psychischen Stabilisierung werde der
Beschwerdeführer die ambulante Psychotherapie fortführen. Zudem habe er sich
motiviert gezeigt, die Physiotherapie / MTT weiterzuführen.
4.18
Vor dem Versicherungsgericht
liess der Beschwerdeführer das von der IV-Stelle des Kantons Solothurn in
Auftrag gegebene psychiatrische Fachgutachten der Gutachterstelle V.___, vom
30.
September 2020 (Urkunde-Nr. 3), einreichen. Folgende Diagnosen lassen sich
diesem Fachgutachten entnehmen (Gutachten S. 16):
1.
Depressive Episode, mittelgradig, im
Verlauf schwankend, zumeist jedoch entsprechend Aktenlage mittelgradig
ausgeprägt, F33 nach ICD-10, sowie
2.
Posttraumatische Belastungsstörung,
F43.1 nach ICD-10
Weiter führte der psychiatrische
Gutachter Dr. med. von W.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
aus, eine geldwerte Arbeitsleistung in vormaliger Tätigkeit sei weder zumutbar
noch zu erwarten. Diese Beurteilung gelte seit Antragsstellung bzw. seit dem
Unfall. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende
Merkmale aufweisen: Keine gefährlichen Maschinen bedienen, keine Arbeiten mit
besonderer Konzentrationsanforderung, Toleranz von Einschränkungen in der
Teamfähigkeit, keine Erfordernis besonderer Stresstoleranz, keine Anforderung
an die Reaktionsfähigkeit, Arbeiten ohne besondere Lärmbelastung, ohne störende
Lichtverhältnisse, Möglichkeit der vermehrten Pauseninanspruchnahme, kein
ständig wechselnder Kontakt mit anderen Menschen, kein Publikumsverkehr, gut
strukturierte Tätigkeit, begrenzte Verantwortung, keine Führungsaufgaben, keine
Schichtarbeit. Ausgehend von einer 42-Stunden-Woche bzw. einem 8.4
Stunden / Tag bzw. einem 100%-Pensum liessen sich auf psychiatrischem
Fachgebiet keine weitergehenden Einschränkungen plausibilisieren, warum der
Beschwerdeführer nicht zumindest vormittags etwa eineinhalb Stunden und
nachmittags etwa zwei Stunden Präsenz in einer leidensangepassten Tätigkeit und
entsprechende Leistung zeigen könnte. Dies entspreche gesamthaft einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auch
diese Beurteilung gelte seit Antragsstellung (Gutachten S. 24 ff.).
5.
Zu beurteilen ist vorliegend zunächst
die Frage, für welche Gesundheitsschäden die Beschwerdegegnerin
leistungspflichtig ist. Umstritten sind insbesondere die Unfallkausalität in
Bezug auf die Armbeschwerden rechts und das psychische Leiden.
5.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Armbeschwerden rechts in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20.
Februar 2014 stehen. Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen
Einspracheentscheid die Unfallkausalität hinsichtlich der Armbeschwerden rechts.
Dabei stützt sie sich auf die Beurteilung des Kreisarztes med. pract. C.___
vom 25. Mai 2016 (vgl. E. II. 4.13 hiervor), weshalb nachfolgend deren
Beweiswert bezüglich der Unfallkausalität zu prüfen ist.
5.1.1
Der Umstand,
dass med. pract. C.___ nicht über einen neurologischen Facharzttitel verfügt, vermag
für sich alleine noch nicht dazu führen, dass seinen Beurteilungen zum
vornherein der Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende
Sachverhalt im neurologischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Die Ärzte der
Beschwerdegegnerin sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte
im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen
und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich
erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April
2020.
E. 5.2 mit Hinweisen).
5.1.2
Der Kreisarzt med. pract. C.___
hat in seinem Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 25. Mai 2016 zwar kurz,
jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die
Beurteilung von med. pract. C.___ beruhte auf einer gründlichen Abklärung des
Sachverhalts, indem er die Vorakten zur Kenntnis nahm
(s. Suva-Nr. 296 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 296 S. 7)
und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (Suva-Nr. 296 S. 7 f.). Auf
dieser Basis begründete med. pract. C.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar
(Suva-Nr. 296 S. 8 f.). Der Kreisarzt med. pract. C.___ setzt
sich in seiner Beurteilung mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden
auseinander. Er gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer
Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.
Er setzt sich mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität auseinander und
verneint diese. Mit überzeugender Begründung gelangte er zum Schluss, dass die
geklagten Armbeschwerden nicht (mehr) auf das Ereignis vom 20. Februar 2014
zurückzuführen sind. Seine Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine
hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden.
5.1.3
Es liegen keine Arztberichte vor,
welche geeignet wären, Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken (vgl.
E. II. 3.2 hiervor). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unfallkausalität
besagt, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann
gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt worden sind und die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248
E. 5.1 S. 251). Bezüglich der Abklärungsmethoden wird überdies
vorausgesetzt, dass diese strukturelle – und nicht bloss funktionelle –
Beeinträchtigungen nachzuweisen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Eine dementsprechend
organisch objektiv ausgewiesene Unfallrestfolge liegt nicht vor. Die wiederholt
postulierte Diagnose eines neuropathischen Syndroms wurde vorliegend aufgrund
von klinischen und elektrophysiologischen Befunden gestellt (vgl. E. II. 4.15,
4.17.5, 4.17.7; Suva-Nrn. 365, 402, 424). Die Abklärungsmethode mittels
Elektroneurographie dient der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der peripheren
Nerven, weshalb sie sich per se nicht für den Nachweis von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen im Sinne der Rechtsprechung eignet (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.5.2). Der mit
Elektroneurographie erhobene Befund kann daher nicht als organisch nachgewiesen
gelten. Ein Indiz gegen das Vorliegen einer Nervenschädigung kann auch in den
Ausführungen des K.___ gesehen werden, wonach der brennende Schmerz aus
neurologischer Sicht nicht zuzuordnen sei. Anhand des klinisch-neurologischen
Befundes und der Ergebnisse der Zusatzdiagnostik könne ein neuropathischer
Schmerz am rechten Arm nicht diagnostiziert werden (vgl. E. II. 4.11 hiervor;
Suva-Nr. 272). Sodann wurde im Bericht des K.___ vom 28. Juni 2016
festgehalten, es werde eine strukturelle Verletzung ausgeschlossen, es handle
sich um ein rein funktionelles Problem (vgl. E. II. 4.14 hiervor; Suva-Nr.
327). Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7; A.S. 29) verneinte auch
die Neurologin Dr. med. F.___ in ihrem Bericht vom 30. Juni 2014 das Vorliegen
einer objektivierbaren axonalen Schädigung (vgl. E. II. 4.6 hiervor;
Suva-Nr. 63), nachdem sie zunächst von einer solchen ausgegangen war (vgl.
Suva-Nr. 15). Im Weiteren führte sie im Bericht vom 16. Januar 2015 aus,
diagnostisch könne zum Ausschluss einer zusätzlichen lokalen Kompression,
welche jedoch aufgrund der normalen elektrophysiologischen Untersuchung nicht
primär zu vermuten sei, eine strukturelle Pathologie des Vorderarmes
beispielsweise MR tomographisch gesucht und ausgeschlossen werden (Suva-Nr. 171
S. 3). Ferner lässt sich auch den weiteren, nach kreisärztlicher Beurteilung
ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen, dass die geklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers auf ein unfallbedingtes organisches Korrelat
zurückzuführen wären. So führte auch die behandelnde Neurologin Dr. med. O.___
in ihrem Bericht vom 28. September – 22. Dezember 2016 (Suva-Nr. 365 S.
3). aus, unter Zusammenschau der auswärtigen klinischen und
elektrophysiologischen Befunde sei es im Verlauf der letzten zwei Jahre zu
einer gegenüber dem ausgeprägten Initialbefund erfreulichen Erholung der
motorischen proximalen Medianus-Läsion mit Beteiligung des N. interosseus anterior
als Folge des Kompartment-Syndroms gekommen. Die Ätiologie der Hypästhesie am
rechten Unterarm (aktuell N. cutaneus antebrachii lateralis, anlässlich der
klinischen neurologischen Untersuchung im Spital E.___ im Versorgungsgebiet des
N. cutaneus antebrachii medialis und posterior) könne verschiedene
Ursachen haben. Die Lokalisation der Hypästhesie und die Auffälligkeiten im
elektrophysiologischen Untersuchungsbefund liessen eine ursprüngliche Läsion im
Bereich des Armplexus vermuten. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts
zu seinen Gunsten ableiten, denn blosse Verdachtsdiagnosen oder Vermutungen
reichen im Sozialversicherungsrecht nicht aus, um das Vorliegen eines
unfallbedingten organischen Befundes zu begründen. Auch den Berichten von med.
pract. R.___ ist nicht mit genügender Klarheit zu entnehmen, dass die geklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers auf ein unfallbedingtes organisches Korrelat
zurückzuführen wären. Er beschränkt sich im
Wesentlichen auf die pauschale (mehrfach wiederholte) Aussage, der
Gesundheitszustand sei unfallbedingt, ohne dafür aber eine eingehende,
differenzierte und nachvollziehbare Begründung zu liefern. Falls er eine
Kausalität daraus abgeleitet hat, dass die fraglichen Beschwerden erstmals nach
dem 20. Februar 2014 auftraten, so wäre zu entgegnen, dass dies keine
Verbindung zum Unfall beweist, vielmehr würde es sich dabei um eine unzulässige
Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» handeln (BGE 119 V 335
E. 2b/bb S. 341 f.). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren
Hinweisen), weshalb den Berichten von med. pract. R.___ in diesem Punkt auch
deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist. Aus den Berichten der
behandelnden Ärzte ergeben sich somit keine schlüssigen und beweiskräftigen
Aussagen, welche geeignet wären, die Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch
den Kreisarzt in Zweifel zu ziehen. Ferner ergab auch die MR-Untersuchung des Ellbogens
rechts vom 21. April 2017 (vgl. E. II. 4.17.2 hiervor; Suva-Nr. 412)
keine strukturellen Beeinträchtigungen (s. folgende Beurteilung: Keine
Tendinopathien, keine Neuritis des Nervus ulnaris oder medianus), nachdem eine
MRT-Untersuchung des Ellbogens rechts vom 14. April 2014 unter anderem eine
Signalveränderung vereinbar mit einer Verletzung/Narbe des N. medianus ergeben
hatte (vgl. Suva-Nr. 21).
5.1.4
Der Beschwerdeführer
bringt sodann vor, dass bereits im Bericht des Spitals E.___ vom 5. Juni 2014
ein CRPS diagnostiziert und von med. pract. R.___ in seinen Berichten vom 14.
Februar und 1. M.z 2018 bestätigt worden sei. Es habe somit ohne Zweifel
initial ein ausschliesslich somatischer Kern der Beschwerden vorgelegen
(Beschwerde S. 13; A.S. 35). Wie es sich mit der Diagnose eines CRPS verhält,
muss vorliegend indes nicht näher geprüft werden, weil ein solches nicht als
unfallkausal gelten könnte. Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein
unfallbedingtes CRPS nur dann anzunehmen, wenn anhand echtzeitlich erhobener
medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person
habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall (oder
einer späteren, wegen des Unfalls durchgeführten Operation) zumindest teilweise
an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Zu den klinischen Zeichen eines CRPS
gehören schwer lokalisierbare brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen,
motorischen und autonomen Störungen, u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen oder lokal vermehrtes Haarwachstum (Urteil des
Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall
müssten solche Symptome nach dem Eingriff vom 21. Februar 2014 bis
spätestens Mitte April 2014 aufgetreten sein, was nach Aktenlage nicht der Fall
ist. Ein CRPS kam erstmals im Bericht des Spitals E.___ vom 5. Juni 2014
(Suva-Nr. 27) zur Sprache, also deutlich nach Ablauf der genannten Latenzzeit. Dort
stellte man fest, dass klinisch eine Schwellung der rechten Hand und eine
leichte Hyperhidrose der Hand rechts auffalle, sodass der Verdacht auf ein
beginnendes, chronisches Schmerzsyndrom (CRPS) bestehe. Im folgenden Bericht vom
2.
Juli 2014 wurde jedoch festgehalten, dass klinisch kein Anhalt für ein CRPS
bestehe (Suva-Nr. 53). Die zeitlich später bzw. deutlich nach Ablauf der
maximalen Latenzzeit ergangenen Berichte, insbesondere die Berichte von med.
pract. R.___ vom 14. Februar 2018 und 1. März 2018 (vgl. Beschwerde S. 13;
A.S. 35) können das Vorliegen eines unfallbedingten CRPS erst recht nicht
begründen. Ein allfälliges CRPS lässt sich mit dem Grundfall vom
20.
Februar 2014 bzw. mit der Operation vom 21. Februar 2014 nicht in
Verbindung bringen und darf daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt
werden. Soweit abweichende Aussagen der behandelnden Ärzte in der CRPS-Diagnose
gründen, geben sie folglich keinen Anlass für Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.
5.2
Insgesamt kann
festgestellt werden, dass die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung in Bezug
auf den rechten Arm auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den
medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das
Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Kausalitätsbeurteilung von med.
pract. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Zusammenfassend
fehlt es an nachweisbaren strukturellen Befunden, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine
unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr vorlagen. Nach dem Gesagten würde
eine weitere Behandlung nur noch nicht somatisch bedingte Beschwerden
therapieren. Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistung und der
Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt. Weitere medizinische Abklärungen wie
das beantragte Gerichtsgutachten erübrigen sich, da davon angesichts der
Befundlage keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
6.
Wie soeben
dargelegt, liegt für die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik kein
unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes Korrelat vor. Andererseits
ergibt sich aus den Akten eine psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers
(vgl. E. II. 4.10, 4.17.10 und 4.18 hiervor). Fraglich ist im
Folgenden, ob die fortbestehenden Beschwerden, welche somatisch nicht
begründbar resp. psychischer Natur sind, in einem adäquat kausalen Zusammenhang
Dispositiv
mit dem Unfallereignis stehen. Zu prüfen sind demnach die besonderen
Adäquanzkriterien anhand der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen
(vgl. E. II. 2.4 hiervor).
6.1 Bei der
Adäquanzprüfung ist zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das
Unfallereignis ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw.
leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der
dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten
Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren
wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt
sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses
allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Diese Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S.
140):
-
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn
mittelschweren Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien
erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012
E. 6, SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um
einen Unfall, der als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfall
einstufen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts
8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten
mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb
S. 140 f.).
6.2 Die Beschwerdegegnerin wertet
das Ereignis vom 20. Februar 2014 als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein schwerer oder
zumindest ein
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen vor (vgl. Beschwerde
S. 16 f.; A.S. 39 f.).
6.2.1 Laut dem Unfallrapport vom 5. Januar
2015 (Suva-Nr. 169) lief der Unfall vom 20. Februar 2014 wie folgt
ab: Der Unfall habe sich
ca. zehn Minuten vor Arbeitsende ereignet. Der Beschwerdeführer habe die
fünfstündige Reinigung abgeschlossen und habe nur noch die Nadelstellung
kontrollieren müssen. Der Beschwerdeführer habe das Papier zwischen den
Nadelbalken und die Abstreifplatte eingelegt und sei zum Bedienpanel
zurückgegangen. Als er bereits den Befehl zum Schliessen der Maschine gegeben
habe, habe er gesehen, dass das eingelegte Papier schräg gewesen sei. Deshalb
sei er losgerannt und habe das Papier noch gerade rücken wollen. Er habe die
Maschine laufen lassen und sich auch nicht in die Rückhaltevorrichtung gegen
Absturz eingehängt. Der Beschwerdeführer habe in die sich schliessende Maschine
gegriffen, um das Papier gerade zu rücken. Dabei sei sein Arm zwischen dem
Nadelbalken und der Abstreifplatte eingeklemmt worden.
6.2.2 Die Schwere
des Unfalls bestimmt sich aufgrund
des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften,
wobei demgegenüber die Folgen des Ereignisses oder Begleitumstände, die diesem
nicht direkt zugeordnet werden können, nicht zu berücksichtigen sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_609/2020 vom 18. März 2021 E. 3.4 mit Hinweis). Die
(nachfolgend auszugsweise wiedergegebene) Rechtsprechung hatte sich schon
verschiedentlich mit der Unfallschwere bei Handverletzungen zu befassen. Als schwerere
Fälle im mittleren Bereich hat die Praxis regelmässig Ereignisse eingestuft,
welche mit wesentlich höheren Krafteinwirkungen verbunden waren. Zu erwähnen
sind etwa (vgl. hierzu die Zusammenstellung im Urteil 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1 und
4.1.2 mit Hinweisen): Amputationen an den Fingern III-V durch ein laufendes
Fräsblatt und die Totalamputation an den Fingern I-III mit subtotaler
Amputation an den Fingern IV und V beim Kehlen. Demgegenüber wurden folgende
Handverletzungen als mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen eingestuft: Beeinträchtigung der Fingerkuppen und allenfalls des
Handgelenks (Carpaltunnelsyndrom) durch rotierendes Messer des Rasenmähers;
Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des Fingers V
auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen; Durchtrennung der
Flexor pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen
Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche; durch Fräsmaschine
erlittene Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken Hand; Einklemmen der
Hand in einer Walze, was zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der
Beugesehnen dreier Finger sowie einer Fraktur des fünften Fingers führte. Als
mittelschwer im engeren Sinn wurden Unfälle eingestuft, bei denen der Versicherte
beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet
und dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der
Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und
Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität oder beim
Holzfräsen folgende Verletzungen erlitt: "Am Daumen subtotale Abtrennung
knapp proximal des IP-Gelenks mit intakter 4mm breiter Weichteilbrücke
dorsalseits und fraglicher Zirkulation, palmarer Weichteildefekt bis in den
Bereich der Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im Bereich des
Grundphalanxköpfchens mit Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger 3 cm lange,
schrägverlaufende ulnopalmare Rissquetschwunde mit Durchtrennung der
Profundus-Beugesehne sowie des ulnaren Superficialis-Beugesehnenzügels in der
Zone II, Durchtrennung des ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter
Zirkulation; am Mittelfinger subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter
1 cm breiter Weichteilbrücke radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung
ulnarseits bei intakter Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich
der Mittelphalanxbasis mit Zerstörung von zirka der Hälfte der
PIP-Gelenkfläche".
6.2.3 Der hier zu
beurteilende Unfall ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung den mittleren
Unfällen und dort nicht dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt erst recht kein schwerer
Unfall vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Tatsache, dass die
Nadelmaschine mit 55'000 Nadeln ausgestattet ist und mit 600 Hüben pro Minute
der Fliess durchstochen und so verdichtet wird, bei der Beurteilung der
Unfallschwere massgebend sein sollte, zumal diese technischen Daten keinen direkten
Einfluss auf das Unfallereignis hatten, wie dies die Beschwerdegegnerin zu
Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f.; A.S. 63 f.). Von den massgebenden
Zusatzkriterien müssten demnach mindestens drei oder aber eines in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu
können.
6.3
6.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der
betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe
in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen
mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was
im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein,
sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen
psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass
jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann dem Unfall vom
20. Februar 2014 eine gewisse Eindrücklichkeit zwar nicht abgesprochen werden,
es liegen jedoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik
oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände führen könnten. Letztlich
kann die Frage jedoch offen bleiben, denn selbst wenn man dem geschilderten
Vorgang eine besondere Eindrücklichkeit zuschreiben wollte, würde die
Adäquanzbeurteilung dadurch nicht verändert.
6.3.2 Es fragt sich weiter, ob das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, gegeben
ist. Den körperlichen Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim Unfall
zugezogen hat, ist eine gewisse Schwere nicht abzusprechen. Jedoch ist hierbei
auch zu berücksichtigen, dass ein objektiv gutes Behandlungsergebnis erzielt
werden konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021
E. 6.2.3, 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3), so dass das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht erfüllt
ist.
6.3.3 Bei der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall mit der Ambulanz
hospitalisiert und sich einer Kompartmentspaltung Faszie Musculus pronator
teres rechts unterzogen hat. Am 1. März 2014 konnte er das Spital in gutem
Allgemeinzustand verlassen (vgl. Suva-Nr. 8). Die anschliessende unfallbedingte
Nachbehandlung ist nicht als ungewöhnlich lange zu bezeichnen. Zwar suchte der
Beschwerdeführer verschiedene Ärzte auf. Dabei handelte es sich jedoch zu einem
grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht
zu berücksichtigen ist. Die effektive Behandlung konzentrierte sich insbesondere
auf den Einsatz von Medikamenten und Physio- sowie Ergotherapie, was nicht als
ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt (Urteil des Bundesgerichts
8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).
6.3.4 Das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den
gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6 mit Hinweisen; 8C_488/2017 vom
27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich imponieren,
organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019
E. 10.2). An organischen Beschwerden in diesem Sinne fehlt es hier aber, da die
anhaltenden Schmerzen gemäss kreisärztlicher Beurteilung von med. pract. C.___
spätestens seit 25. Mai 2016 (Untersuchungsdatum) nicht mehr somatisch bedingt
sind (E. II. 4.13 hiervor).
6.3.5 In Bezug auf die
erlittenen körperlichen Verletzungen ist ausweislich der Akten eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmerte, ohne Weiteres zu verneinen. Zudem konnte ein objektiv
gutes Behandlungsergebnis erzielt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3).
6.3.6 Zur
Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2013
vom 7. Juni 2013 E.
4.2.6 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Nachgang
zum Unfall unter anderem an einem CRPS gelitten, womit organisch bedingte
Beschwerden vorlägen (Beschwerde S. 19 f.; A.S. 41 f.), ist dem
entgegenzuhalten, dass die Diagnose eines CRPS aufgrund der medizinischen Akten
nicht vollends erhärtet ist (vgl. E. II. 5.1.4 hiervor). Die Einnahme vieler Medikamente, die
beiden stationären Aufenthalte sowie die Installation einer Plexusblockade
(Beschwerde S. 20; A.S. 42) genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, weshalb das Kriterium zu verneinen ist.
6.3.7 Hinsichtlich des Kriteriums der nach
Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist darauf
hinzuweisen, dass dieses praxisgemäss in der Regel nicht erfüllt ist, wenn die
körperlichen Einschränkungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen
einer vollen Arbeitsfähigkeit zulassen (Urteil des Bundesgerichts
8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4 mit Hinweisen). Demnach ist
keine langandauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, waren
dem Beschwerdeführer nach der massgeblichen kreisärztlichen Beurteilung
spätestens zweieinhalb Jahre nach dem Unfall
sämtliche Tätigkeiten in somatischer Hinsicht wieder voll zumutbar (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3).
6.4 Nach dem Gesagten ist
höchstens eines der relevanten unfallbezogenen Adäquanzkriterien
erfüllt und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. Demnach hat die
Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der
Schmerzproblematik resp. den psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. Februar
2014 zu Recht verneint.
7. Nach dem
Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 nicht zu beanstanden
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 bestätigt.