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Entscheid

VSBES.2021.75

Kurzarbeitsentschädigung

2. November 2021Deutsch19 min

Beschwerdeführerin bejahte und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

1

Urteil vom 2. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

(Einspracheentscheid vom 31. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) reichte am 24. April 2020 beim Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die

Coronapandemie für insgesamt 71 Betriebsabteilungen Voranmeldungen von

Kurzarbeit ein. Die Beschwerdegegnerin erhob daraufhin mit Verfügung vom

20. Mai 2020 Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und

wies die dagegen gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab. Zur

Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche

Arbeitgeberin kein Betriebsrisiko trage. Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde

mit Urteil VSBES.2020.168 vom 3. Februar 2021 in dem Sinne gut, als es den

angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, ein Betriebsrisiko der

Beschwerdeführerin bejahte und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin

wies, damit diese neu über die Kurzarbeit ab 24. April 2020 befinde (s. dortige

E. I. 1 + 2 sowie E. II. 3.3.2 / 3.3.3 / 3.4).

1.2 Mit dem neuen Einspracheentscheid

vom 31. März 2021 (Aktenseite / A.S. 1 f.) schrieb die Beschwerdegegnerin

das Verfahren betreffend Kurzarbeit infolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie

begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Kurzarbeitsentschädigung

ab 24. April 2020 geltend zu machen.

2.

2.1 Am 7. Mai 2021 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

Es sei der

Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Gewährung von Kurzarbeitsentschädigungen

ab dem 24. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 folgende

Anträge (A.S. 15 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Parteikosten und Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält in

der Replik vom 16. Juli 2021 an ihrem Beschwerdeantrag vollumfänglich fest (A.S.

22 ff.). Diese Eingabe geht am 23. Juli 2021 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 25), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

2.4 Der Präsident des

Versicherungsgerichts ersucht die Beschwerdeführerin und die Schweizerische

Post mit Verfügung 16. August 2021 um verschiedene Auskünfte (A.S. 26 f.),

welche am 27. resp. 30. August 2021 erteilt werden (A.S. 29 f. / 31).

2.5 Am 18. Oktober 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt, an der B.___ und C.___, zwei

Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, als Zeuginnen befragt werden (s. Protokoll,

A.S. 35 ff.). Anschliessend bekräftigen und begründen die Parteien ihre

Rechtsbegehren (A.S. 42).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 24. bis

30.

April 2020, den die Beschwerdeführerin für 21 Betriebsabteilungen geltend

macht (s. Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 5). Dass vor dem besagten

Datum keine Kurzarbeit bewilligt und damit auch keine Kurzarbeitsentschädigung

ausgerichtet werden kann, hat das Versicherungsgericht bereits im Urteil

VSBES.2020.168 vom 3. Februar 2021 entschieden (s. dortige E. II.

3.3.3).

2.

2.1

2.1.1

Der Arbeitgeber macht den Anspruch

seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach

Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm

bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn

die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden.

In allen übrigen Fällen – wie hier – beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat

(Art. 53 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Die Frist für die Geltendmachung des

Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode

(Art. 61 AVIV); sie läuft an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist ab,

der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht

(Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5.

Aufl., Zürich 2019, S. 292). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren

Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge

hat (s. Kupfer Bucher, a.a.O., sowie Art. 39 Abs. 3 AVIG). Da die Verwirkung

des Anspruchs Teil des materiellen Rechts bildet, findet der Fristenstillstand

nach Art. 38 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 293). Wer Kurzarbeitsentschädigung verlangt, trägt die

Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs (s. a.a.O.,

S. 146, betr. die analoge Regelung zur Geltendmachung der

Arbeitslosenentschädigung in Art. 20 Abs. 3 AVIG), weshalb im Falle der

Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1).

2.1.2

Schriftliche Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu

seinen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Letzteres

ist dann der Fall, wenn die Eingabe in den Herrschaftsbereich der Post gelangt und

von ihr zur Beförderung angenommen wird (BVR 2021 S. 82 E. 4). Der Beweis, dass

der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtzeitig geltend gemacht wurde,

richtet sich nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.1 und C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.2; s.a.

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2020 225

vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes

genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Spricht

mindestens so viel gegen wie für einen Sachverhalt resp. sind alle möglichen

Sachverhaltsvarianten gleich wahrscheinlich, so fehlt es an der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2014 vom 1. Juli 2014 E.

2.4).

2.2

Während der Coronapandemie wurde

die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der AVIV

geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom 20.

März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,

SR 837.033) sowie andererseits im (für dringlich erklärten und in der

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommenen) Bundesgesetz über die

gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,

SR 818.102). Beide Erlasse wurden mehrmals geändert. Die Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu keinem Zeitpunkt eine von Art. 38

Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV abweichende Frist für die Geltendmachung des

Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und 8i Abs. 1 der Verordnung

bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3 AVIG betreffend die Unterlagen,

welche zur Geltendmachung einzureichen sind. Das Covid-19-Gesetz wurde demgegenüber

am 19. März 2021 um Art. 17b ergänzt, wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20.

März 2021 in Kraft gesetzt wurden, Absatz 1 hingegen rückwirkend auf den 1.

September 2020. Gemäss Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz sind neu entstandene

Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs.

1.

AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu

machen. Dies betrifft aber lediglich Anpassungen einer bestehenden

Voranmeldung, weil für Kurzarbeit seit dem 1. September 2020 keine

Voranmeldefrist mehr einzuhalten ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz),

sowie rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit ab dem Inkrafttreten der

behördlichen Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden

(Abs. 2).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall, in dem es

um die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat

April 2020 geht, begann die ordentliche dreimonatige Frist am 1. Mai 2020 zu

laufen und endete damit am 30. Juli 2020 (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Zuerst

ist zu prüfen, ob als nachgewiesen gelten kann, dass die Beschwerdeführerin die

Kurzarbeitsentschädigung vor Ablauf dieser Frist eingefordert hat.

3.2

3.2.1

Nachdem sie den

angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2021 erhalten hatte, machte die

Beschwerdeführerin am 8. April 2021 geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin die

Abrechnungen für die Kurzarbeitsentschädigung pro März 2020 am 30. Juni 2020 übergeben,

während die Unterlagen für April 2020 am 17. Juli 2020 mit der Post verschickt worden

seien (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die

Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben zwei Belege bei (a.a.O.):

·

Formular «Antrag und

Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abteilung [...] der

Beschwerdeführerin, datiert auf den 10. Juli 2020 (als Beispiel).

·

Mailnachricht vom

17.

Juli 2020 an die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, verfasst von B.___

(Assistentin des Direktors Personaldienste):

C.___ und ich

haben alle Abrechnungsformulare und Beilagen (Zeitausweise und

Lohnabrechnungen) zur Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat April

bereitgestellt. 21 vorangemeldete Betriebsteile mit 282 betroffenen

Mitarbeitenden sind abgerechnet worden. Unter der Voraussetzung, dass unser

Antrag auf Kurzarbeit angenommen wird, würde dies einer Kurzarbeitsentschädigung

von rund CHF 438'000.00 entsprechen. Die Unterlagen werden noch heute [an

die Beschwerdegegnerin] versendet […]

3.2.2

Die Beschwerdegegnerin antwortete

der Beschwerdeführerin am 14. April 2021 (AWA-Nr. 2), sie habe lediglich die Abrechnungen

für den Monat März 2020 erhalten, nicht aber diejenigen für April 2020. Die

Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 28. April 2021 für insgesamt

21.

Betriebsabteilungen Abrechnungen für den Monat April 2020 ein (s.

AWA-Nr. 5).

3.2.3

Die

Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Beschwerde, dass sie die Abrechnungen für

April 2020 am 17. Juli 2020 per Post an die Beschwerdegegnerin geschickt habe

(A.S. 7 f.). Sie verwies dabei zusätzlich auf folgende Belege:

·

Mailnachricht von D.___

(Juristin beim Rechtsdienst der Beschwerdeführerin) vom 23. Juli 2020 an B.___

und C.___ (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5):

Nur zur

Sicherheit möchte ich nochmals darauf hinweisen […]: Auch bei hängigen

Verfahren (noch kein positiver Entscheid vorhanden) muss der Anspruch auf

Kurzarbeit für eine gewisse Abrechnungsperiode innert einer gewissen Frist

geltend gemacht werden […] Die Abrechnungsperiode 1. April – 30. April 2020

muss bis spätestens am 31. Juli 2020 abgerechnet (abgeschickt) werden,

ansonsten der Anspruch auf [Kurzarbeitsentschädigung] für den April verwirkt!

[…]

·

Mailnachricht von B.___

vom 23. Juli 2020 an D.___ (BB-Nr. 8):

Wir haben die

Abrechnungen der [Kurzarbeitsentschädigung] für April bereits vollständig

eingereicht […]

3.2.4

Die Beschwerdeführerin erklärte

in ihrer Eingabe vom 27. August 2021 (A.S. 29 f.), die externe Post

der Direktion Personal an ihrem Verwaltungssitz am [...] werde jeweils durch

die Mitarbeiter des Personaldienstes intern nach A-Post und B-Post etc.

sortiert und bereitgelegt. Die Abholung der Postsendungen zwischen 16:15 und

16:45 Uhr werde von der Postdisposition Härkingen eigenständig geplant und

ausgeführt.

3.2.5

Die Post gab am 30. August 2021

an (A.S. 31), sie betreibe am Verwaltungssitz der Beschwerdeführerin keine

eigenständige Postfiliale. Im Juli 2020 habe eine Vereinbarung mit der

Beschwerdeführerin über die Abholung von Postsendungen bestanden. Aus der

besagten Vereinbarung ergibt sich, dass die Post verpflichtet war, die

bereitgelegten Sendungen von Montag bis Freitag zwischen 16:15 und 16:45 Uhr

abzuholen (BB-Nr. 9).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über keine

schriftlichen Beweismittel, welche ihre Darstellung belegen würden. Es liegt weder

eine Postquittung für den eingeschriebenen Versand der Abrechnungen am 17. Juli

2020.

vor noch erfolgte ein Versand als A-Post Plus, bei dem sich die Sendung

mittels «Track & Trace» bis zum Empfangsbereich der Beschwerdegegnerin hätte

verfolgen lassen. Der Beweis einer rechtzeitigen Einreichung kann aber auch auf

andere Weise erbracht werden, namentlich durch Zeugen.

3.3.2

Die Zeugin B.___

deponierte an der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 zusammengefasst, im

Verwaltungsgebäude am [...] befinde sich ein Postraum. Die Mitarbeiter brächten

die zu verschickenden Briefe dorthin und legten sie in die für A-Post und

B-Post vorgesehenen Fächer im Regal. In diesem Raum befinde sich hinter einer

Trennwand das Hotline-Büro. Diejenige Person, welche dort an diesem Tag gerade

Dienst habe, nehme um 16:00 Uhr die Briefe aus den Fächern, fasse sie mit ein

oder zwei Gummibändern zu Bündeln zusammen und versehe diese jeweils mit einem

Zettel, der die gewünschte Versandart angebe, also A- oder B-Post. Anschliessend

lege diese Person alles in eine von der Post zur Verfügung gestellte graue

Kiste und schliesse deren Deckel, der aber über kein Schloss verfüge. Ein

Mitarbeiter der Post hole sodann diese bereitstehende Kiste zwischen 16:15 und

16:45 Uhr ab (A.S. 36 – 38 und 39).

Die Zeugin

erklärte weiter, sie erinnere sich an den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung

und die umfangreichen Unterlagen für den Monat April 2020. Es habe sich um einen

ausserordentlichen, bisher

noch nie dagewesenen Aufwand gehandelt. Sie

hätten die Unterlagen im Juli ausgedruckt und für den Versand vorbereitet, d.h.

nach Standort sortiert, zusammengestellt und verpackt. Die Unterschrift der

Herren E.___ und F.___ habe sie persönlich eingeholt. Die Sendung habe drei,

auf jeden Fall aber zwei Kuverts umfasst. Sie habe diese an die

Beschwerdegegnerin adressiert, d.h. an die Untere Sternengasse, wo sie die

Unterlagen für den Monat März 2020 am 30. Juni 2020 eigenhändig abgegeben

gehabt habe. Als sie die E-Mail an die Geschäftsleitung vom 17. Juli 2020 geschrieben habe, hätten die Unterlagen

für den April 2020 bereitgestanden. Sie habe sie dann nach dieser E-Mail, aber

noch am gleichen Tag vor 16:00 Uhr, selber in den Postraum gebracht und ins

Fach für die A-Post gelegt. Ob die Sendung dann wirklich in die Kiste der Post

gelegt worden sei, könne sie nicht sagen, da sie nicht dabei gewesen sei. Sie wisse

nicht mehr, wer die Post an diesem Tag bearbeitet habe. Heute lasse sich dies

nicht mehr feststellen, da die Person im Hotline-Büro immer gewechselt habe. Ebenso

wenig habe man festgehalten, ob der Postmitarbeiter an einem bestimmten Tag

erschienen sei, wobei sie nie vernommen habe, dass er nicht gekommen sei. Wenn

eine Sendung liegen geblieben wäre, dann hätte man sie am nächsten Werktag verschickt

(A.S. 38 – 40).

3.3.3

Die Zeugin C.___

führte zusammengefasst aus, sie sei an der Vorbereitung der Unterlagen

beteiligt gewesen. Diese hätten zum Versand bereitgestanden. Einen so dicken

Stapel verlege und vergesse man nicht einfach so. Frau B.___ habe die Sendung mit

den zusammengestellten und sortierten Unterlagen in den Postraum gebracht, woran

sie, C.___, nicht beteiligt gewesen sei. Dies müsse vor ihren Ferien ab dem 20.

Juli 2020 geschehen sein (A.S. 41 + 42).

Wenn ein

Mitarbeiter einen Brief habe, lege er ihn im Postraum in das Fach für A- oder

B-Post etc. Am Abend umwickle der jeweilige Mitarbeiter aus dem Hotline-Büro die

Sendungen mit der gleichen Versandart mit einem Gummiband, versehe das Bündel

mit dem entsprechenden Zettel und lege es in die Kiste der Post, welche dann

abgeholt werde (A.S. 41).

3.4

3.4.1

B.___ sagte

unter Zeugnispflicht aus, dass sie die Sendung an die Beschwerdegegnerin am 17.

Juli 2020 korrekt adressiert und zur weiteren Verarbeitung in den internen

Postraum der Beschwerdeführerin gebracht habe. Die Zeugin hinterlässt einen glaubwürdigen

Eindruck. Sie beantwortete alle ihr gestellten Fragen offen, und ihr

Aussageverhalten bot keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwas hätte verbergen

wollen oder von ihren Vorgesetzten bei der Beschwerdeführerin unter Druck

gesetzt worden wäre. Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird zudem dadurch

gestützt, dass sie bereits in ihrer E-Mail vom 23. Juli 2020 ausdrücklich die Einreichung

der Unterlagen bestätigte, als sich D.___ danach erkundigt hatte (E. II. 3.2.3

hiervor). Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch

nicht bewusst war, dass die Sendung die Beschwerdegegnerin nicht erreicht hatte

und es dereinst zu einem Rechtsstreit über die Fristwahrung kommen würde. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussage der Zeugin B.___, die

Unterlagen für die Beschwerdegegnerin seien im Juli 2020 zum Versand bereit

gewesen, mit den Angaben der anderen Zeugin C.___ sowie dem eingereichten

Exemplar eines auf den 10. Juli 2020 datierten Antragsformulars deckt (s. E.

II. 3.2.1 hiervor), was ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls stärkt. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass B.___ die

Sendung mit den Unterlagen am 17. Juli 2020 in den Postraum der

Beschwerdeführerin brachte und dort im Fach für die A-Post deponierte.

3.4.2

Demgegenüber

kann B.___, welche sich im fraglichen Augenblick nicht im Postraum aufhielt, keine

Auskunft darüber geben, ob die Sendung an die Beschwerdegegnerin dann auch vom

Fach für die A-Post in die Kiste der Post gelangte. Die Person, welche am 17.

Juli 2020 mit dieser Aufgabe betraut war, lässt sich heute nicht mehr

ermitteln, so dass keine Befragung möglich ist. Diese Frage ist jedoch von

Bedeutung, denn wäre die Sendung noch im Postraum der Beschwerdeführerin

verloren gegangen, dann wäre keine Übergabe an die Post erfolgt, wie es das

Gesetz zur Fristwahrung vorsieht (s. E. II. 2.1.2 hiervor).

Es erscheint indes

als sehr unwahrscheinlich, dass die Sendung ausgerechnet in dem kurzen Moment verloren

ging, als sie aus dem Fach im Postraum geholt wurde, um sie in die Postkiste zu

legen. Dies muss umso mehr gelten, als es sich um zwei oder drei Kuverts

handelte, welche die Beschwerdegegnerin allesamt nicht erreichten. Bei einem

einzelnen dünnen Kuvert wäre durchaus denkbar, dass dieses zu Boden fiel und

dabei unter ein Möbel oder in eine Spalte geriet, als die Briefe im Postraum

gebündelt wurden. Bei dickeren Kuverts wie hier ist ein solcher Ablauf jedoch schwerlich

vorstellbar, zumal wenn es sich gleich um mehrere handelt. Eher möglich wäre es,

dass die Kuverts im Fach liegen gelassen wurden, aber dadurch wären sie nicht

verloren gegangen, sondern, wie die Zeugin B.___ erklärte, am nächsten Werktag

verschickt worden, d.h. am Montag den 20. Juli 2020, und damit immer noch

innert Frist. Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Mitarbeiter der Post

entgegen aller Erwartung ausgerechnet an diesem Tag nicht erschienen wäre, um

die Kiste abzuholen.

Man kann auch

nicht sagen, die Sendung an die Beschwerdegegnerin müsse zwingend im Postraum

der Beschwerdeführerin verloren gegangen sein, weil es realistischerweise gar keine

anderen Möglichkeiten gebe. Im Gegenteil, es ist wahrscheinlicher, dass die

Sendung erst verschwand, nachdem sie die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin

verlassen hatte. Die Sendung musste im Gewahrsam der Post einen weiteren Weg

zurücklegen, nämlich von der Beschwerdeführerin über das Verteilzentrum in

Härkingen zur Beschwerdegegnerin, so dass mehr Raum für Pannen bestand. Zudem

könnte die Sendung die Beschwerdegegnerin zwar erreicht haben, dort aber verlegt

worden sein. Betrachtet man alle möglichen Varianten, so ist es insgesamt am

wahrscheinlichsten, dass die Sendung am 17. Juli 2020 im Postraum der

Beschwerdeführerin in die Kiste gelegt wurde, welche für die Abholung durch die

Post bereitstand. Dafür, dass der Postmitarbeiter die Kiste am Abend entgegen

der vertraglichen Verpflichtung der Post nicht abholte, gibt es keine

Anhaltspunkte und laut der Zeugin B.___ auch keine Präzedenzfälle. Der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit erfüllt.

3.4.3

Ist aber

nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die

erforderlichen Unterlagen am 17. Juli 2020 der Post übergab, so wurde die

Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 innert der vorgesehenen dreimonatigen Frist

geltend gemacht und der Anspruch gewahrt. Der Beschwerdegegnerin war es folglich

nicht gestattet, die Angelegenheit einfach als gegenstandslos zu betrachten. Es

wird nun ihre Sache sein, anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom

24.

bis 30. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen kann. Angesichts

dessen erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerin

einzugehen, die dreimonatige Frist habe erst nach dem 1. Mai 2020 zu laufen

begonnen.

3.5

Zusammenfassend

wird die Beschwerde gutgeheissen, indem der angefochtene Einspracheentscheid

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird,

damit diese über die begehrte Kurzarbeitsentschädigung ab 24. April 2020

verfügt (s. E. II. 3.4.3 hiervor).

4.

Die versicherte Person, welche

anwaltlich vertreten ist und im Beschwerdeverfahren obsiegt, hat Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Einer obsiegenden Partei

kann jedoch eine Entschädigung z. B. dann verwehrt werden, wenn sie

das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat (Susanne

Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 80; vgl. auch

Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272).

Die Beschwerdeführerin versandte die

Abrechnungen an die Beschwerdegegnerin mit gewöhnlicher Post. Dies ist unverständlich,

handelte es sich doch nach ihrer eigenen Auffassung um eine überaus wichtige

Eingabe, war sie doch der Meinung, es gehe um Kurzarbeitsentschädigung in einer

Höhe von mehr als CHF 400'000.00. Die Erklärung der Zeugin B.___, es

entspreche nicht der Praxis der Beschwerdeführerin, Eingaben an Behörden

eingeschrieben zu verschicken, weil man mit diesen heute meist online

kommuniziere (A.S. 39), vermag diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen; es

hätte sich der Beschwerdeführerin resp. ihren Mitarbeitern aufdrängen müssen,

dass angesichts der einzuhaltenden Verwirkungsfrist und der finanziellen

Bedeutung der Sache eine besondere Situation vorlag, die sich nicht mit dem

alltäglichen Onlineverkehr mit Behörden vergleichen liess. Die

Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, durch einen Versand als

Einschreiben oder auch A-Post Plus problemlos nachweisen zu können, dass die

Sendung rechtzeitig der Post übergeben worden war (vgl. Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.2), womit sich das vorliegende

Beschwerdeverfahren erübrigt hätte. Die beiden Zeuginnen bestätigten im

Übrigen, dass es möglich gewesen wäre, die Sendung an die Beschwerdegegnerin

auch eingeschrieben zu verschicken (A.S. 39 + 41). Es hätte sogar genügt, wenn sich

die Beschwerdeführerin nach dem Versand mit gewöhnlicher Post am 17. Juli 2020 bei

der Beschwerdegegnerin erkundigt hätte, ob die Sendung eingegangen sei (a.a.O.),

denn dann wäre noch genug Zeit geblieben, die Abrechnungen bis 30. Juli 2020 erneut

einzureichen. Das Argument von B.___, die Sendung sei nach dem 17. Juli 2020 nicht

an die Beschwerdeführerin zurückgegangen (A.S. 39), verfängt nicht, denn

daraus liess sich nicht ableiten, dass die Abrechnungen auf jeden Fall die

Beschwerdegegnerin erreicht hatten. Liegt es aber am vermeidbaren Verhalten der

Beschwerdeführerin, dass sie Beschwerde erheben musste, um die Fristwahrung zu

beweisen, so ist es angezeigt, ihr ausnahmsweise keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn vom 31. März 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird

zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je ein Exemplar des Protokolls der

Verhandlung vom 18. Oktober 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann