VSBES.2021.75
Kurzarbeitsentschädigung
2. November 2021Deutsch19 min
Beschwerdeführerin bejahte und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
1
Urteil vom 2. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 31. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) reichte am 24. April 2020 beim Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die
Coronapandemie für insgesamt 71 Betriebsabteilungen Voranmeldungen von
Kurzarbeit ein. Die Beschwerdegegnerin erhob daraufhin mit Verfügung vom
20. Mai 2020 Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und
wies die dagegen gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab. Zur
Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche
Arbeitgeberin kein Betriebsrisiko trage. Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil VSBES.2020.168 vom 3. Februar 2021 in dem Sinne gut, als es den
angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, ein Betriebsrisiko der
Beschwerdeführerin bejahte und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin
wies, damit diese neu über die Kurzarbeit ab 24. April 2020 befinde (s. dortige
E. I. 1 + 2 sowie E. II. 3.3.2 / 3.3.3 / 3.4).
1.2 Mit dem neuen Einspracheentscheid
vom 31. März 2021 (Aktenseite / A.S. 1 f.) schrieb die Beschwerdegegnerin
das Verfahren betreffend Kurzarbeit infolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie
begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Kurzarbeitsentschädigung
ab 24. April 2020 geltend zu machen.
2.
2.1 Am 7. Mai 2021 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
Es sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Gewährung von Kurzarbeitsentschädigungen
ab dem 24. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 folgende
Anträge (A.S. 15 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Parteikosten und Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält in
der Replik vom 16. Juli 2021 an ihrem Beschwerdeantrag vollumfänglich fest (A.S.
22 ff.). Diese Eingabe geht am 23. Juli 2021 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 25), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.4 Der Präsident des
Versicherungsgerichts ersucht die Beschwerdeführerin und die Schweizerische
Post mit Verfügung 16. August 2021 um verschiedene Auskünfte (A.S. 26 f.),
welche am 27. resp. 30. August 2021 erteilt werden (A.S. 29 f. / 31).
2.5 Am 18. Oktober 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt, an der B.___ und C.___, zwei
Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, als Zeuginnen befragt werden (s. Protokoll,
A.S. 35 ff.). Anschliessend bekräftigen und begründen die Parteien ihre
Rechtsbegehren (A.S. 42).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 24. bis
30.
April 2020, den die Beschwerdeführerin für 21 Betriebsabteilungen geltend
macht (s. Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 5). Dass vor dem besagten
Datum keine Kurzarbeit bewilligt und damit auch keine Kurzarbeitsentschädigung
ausgerichtet werden kann, hat das Versicherungsgericht bereits im Urteil
VSBES.2020.168 vom 3. Februar 2021 entschieden (s. dortige E. II.
3.3.3).
2.
2.1
2.1.1
Der Arbeitgeber macht den Anspruch
seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach
Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm
bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn
die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden.
In allen übrigen Fällen – wie hier – beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat
(Art. 53 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Die Frist für die Geltendmachung des
Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode
(Art. 61 AVIV); sie läuft an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist ab,
der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht
(Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5.
Aufl., Zürich 2019, S. 292). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren
Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge
hat (s. Kupfer Bucher, a.a.O., sowie Art. 39 Abs. 3 AVIG). Da die Verwirkung
des Anspruchs Teil des materiellen Rechts bildet, findet der Fristenstillstand
nach Art. 38 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 293). Wer Kurzarbeitsentschädigung verlangt, trägt die
Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs (s. a.a.O.,
S. 146, betr. die analoge Regelung zur Geltendmachung der
Arbeitslosenentschädigung in Art. 20 Abs. 3 AVIG), weshalb im Falle der
Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1).
2.1.2
Schriftliche Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu
seinen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Letzteres
ist dann der Fall, wenn die Eingabe in den Herrschaftsbereich der Post gelangt und
von ihr zur Beförderung angenommen wird (BVR 2021 S. 82 E. 4). Der Beweis, dass
der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rechtzeitig geltend gemacht wurde,
richtet sich nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.1 und C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.2; s.a.
Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2020 225
vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes
genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Spricht
mindestens so viel gegen wie für einen Sachverhalt resp. sind alle möglichen
Sachverhaltsvarianten gleich wahrscheinlich, so fehlt es an der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2014 vom 1. Juli 2014 E.
2.4).
2.2
Während der Coronapandemie wurde
die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der AVIV
geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom 20.
März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
SR 837.033) sowie andererseits im (für dringlich erklärten und in der
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommenen) Bundesgesetz über die
gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz,
SR 818.102). Beide Erlasse wurden mehrmals geändert. Die Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu keinem Zeitpunkt eine von Art. 38
Abs. 1 AVIG oder Art. 61 AVIV abweichende Frist für die Geltendmachung des
Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und 8i Abs. 1 der Verordnung
bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3 AVIG betreffend die Unterlagen,
welche zur Geltendmachung einzureichen sind. Das Covid-19-Gesetz wurde demgegenüber
am 19. März 2021 um Art. 17b ergänzt, wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20.
März 2021 in Kraft gesetzt wurden, Absatz 1 hingegen rückwirkend auf den 1.
September 2020. Gemäss Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz sind neu entstandene
Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs.
1.
AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu
machen. Dies betrifft aber lediglich Anpassungen einer bestehenden
Voranmeldung, weil für Kurzarbeit seit dem 1. September 2020 keine
Voranmeldefrist mehr einzuhalten ist (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz),
sowie rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit ab dem Inkrafttreten der
behördlichen Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden
(Abs. 2).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall, in dem es
um die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat
April 2020 geht, begann die ordentliche dreimonatige Frist am 1. Mai 2020 zu
laufen und endete damit am 30. Juli 2020 (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Zuerst
ist zu prüfen, ob als nachgewiesen gelten kann, dass die Beschwerdeführerin die
Kurzarbeitsentschädigung vor Ablauf dieser Frist eingefordert hat.
3.2
3.2.1
Nachdem sie den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2021 erhalten hatte, machte die
Beschwerdeführerin am 8. April 2021 geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin die
Abrechnungen für die Kurzarbeitsentschädigung pro März 2020 am 30. Juni 2020 übergeben,
während die Unterlagen für April 2020 am 17. Juli 2020 mit der Post verschickt worden
seien (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die
Beschwerdeführerin legte diesem Schreiben zwei Belege bei (a.a.O.):
·
Formular «Antrag und
Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für die Abteilung [...] der
Beschwerdeführerin, datiert auf den 10. Juli 2020 (als Beispiel).
·
Mailnachricht vom
17.
Juli 2020 an die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, verfasst von B.___
(Assistentin des Direktors Personaldienste):
C.___ und ich
haben alle Abrechnungsformulare und Beilagen (Zeitausweise und
Lohnabrechnungen) zur Abrechnung der Kurzarbeit für den Monat April
bereitgestellt. 21 vorangemeldete Betriebsteile mit 282 betroffenen
Mitarbeitenden sind abgerechnet worden. Unter der Voraussetzung, dass unser
Antrag auf Kurzarbeit angenommen wird, würde dies einer Kurzarbeitsentschädigung
von rund CHF 438'000.00 entsprechen. Die Unterlagen werden noch heute [an
die Beschwerdegegnerin] versendet […]
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin antwortete
der Beschwerdeführerin am 14. April 2021 (AWA-Nr. 2), sie habe lediglich die Abrechnungen
für den Monat März 2020 erhalten, nicht aber diejenigen für April 2020. Die
Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 28. April 2021 für insgesamt
21.
Betriebsabteilungen Abrechnungen für den Monat April 2020 ein (s.
AWA-Nr. 5).
3.2.3
Die
Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Beschwerde, dass sie die Abrechnungen für
April 2020 am 17. Juli 2020 per Post an die Beschwerdegegnerin geschickt habe
(A.S. 7 f.). Sie verwies dabei zusätzlich auf folgende Belege:
·
Mailnachricht von D.___
(Juristin beim Rechtsdienst der Beschwerdeführerin) vom 23. Juli 2020 an B.___
und C.___ (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5):
Nur zur
Sicherheit möchte ich nochmals darauf hinweisen […]: Auch bei hängigen
Verfahren (noch kein positiver Entscheid vorhanden) muss der Anspruch auf
Kurzarbeit für eine gewisse Abrechnungsperiode innert einer gewissen Frist
geltend gemacht werden […] Die Abrechnungsperiode 1. April – 30. April 2020
muss bis spätestens am 31. Juli 2020 abgerechnet (abgeschickt) werden,
ansonsten der Anspruch auf [Kurzarbeitsentschädigung] für den April verwirkt!
[…]
·
Mailnachricht von B.___
vom 23. Juli 2020 an D.___ (BB-Nr. 8):
Wir haben die
Abrechnungen der [Kurzarbeitsentschädigung] für April bereits vollständig
eingereicht […]
3.2.4
Die Beschwerdeführerin erklärte
in ihrer Eingabe vom 27. August 2021 (A.S. 29 f.), die externe Post
der Direktion Personal an ihrem Verwaltungssitz am [...] werde jeweils durch
die Mitarbeiter des Personaldienstes intern nach A-Post und B-Post etc.
sortiert und bereitgelegt. Die Abholung der Postsendungen zwischen 16:15 und
16:45 Uhr werde von der Postdisposition Härkingen eigenständig geplant und
ausgeführt.
3.2.5
Die Post gab am 30. August 2021
an (A.S. 31), sie betreibe am Verwaltungssitz der Beschwerdeführerin keine
eigenständige Postfiliale. Im Juli 2020 habe eine Vereinbarung mit der
Beschwerdeführerin über die Abholung von Postsendungen bestanden. Aus der
besagten Vereinbarung ergibt sich, dass die Post verpflichtet war, die
bereitgelegten Sendungen von Montag bis Freitag zwischen 16:15 und 16:45 Uhr
abzuholen (BB-Nr. 9).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über keine
schriftlichen Beweismittel, welche ihre Darstellung belegen würden. Es liegt weder
eine Postquittung für den eingeschriebenen Versand der Abrechnungen am 17. Juli
2020.
vor noch erfolgte ein Versand als A-Post Plus, bei dem sich die Sendung
mittels «Track & Trace» bis zum Empfangsbereich der Beschwerdegegnerin hätte
verfolgen lassen. Der Beweis einer rechtzeitigen Einreichung kann aber auch auf
andere Weise erbracht werden, namentlich durch Zeugen.
3.3.2
Die Zeugin B.___
deponierte an der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 zusammengefasst, im
Verwaltungsgebäude am [...] befinde sich ein Postraum. Die Mitarbeiter brächten
die zu verschickenden Briefe dorthin und legten sie in die für A-Post und
B-Post vorgesehenen Fächer im Regal. In diesem Raum befinde sich hinter einer
Trennwand das Hotline-Büro. Diejenige Person, welche dort an diesem Tag gerade
Dienst habe, nehme um 16:00 Uhr die Briefe aus den Fächern, fasse sie mit ein
oder zwei Gummibändern zu Bündeln zusammen und versehe diese jeweils mit einem
Zettel, der die gewünschte Versandart angebe, also A- oder B-Post. Anschliessend
lege diese Person alles in eine von der Post zur Verfügung gestellte graue
Kiste und schliesse deren Deckel, der aber über kein Schloss verfüge. Ein
Mitarbeiter der Post hole sodann diese bereitstehende Kiste zwischen 16:15 und
16:45 Uhr ab (A.S. 36 – 38 und 39).
Die Zeugin
erklärte weiter, sie erinnere sich an den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung
und die umfangreichen Unterlagen für den Monat April 2020. Es habe sich um einen
ausserordentlichen, bisher
noch nie dagewesenen Aufwand gehandelt. Sie
hätten die Unterlagen im Juli ausgedruckt und für den Versand vorbereitet, d.h.
nach Standort sortiert, zusammengestellt und verpackt. Die Unterschrift der
Herren E.___ und F.___ habe sie persönlich eingeholt. Die Sendung habe drei,
auf jeden Fall aber zwei Kuverts umfasst. Sie habe diese an die
Beschwerdegegnerin adressiert, d.h. an die Untere Sternengasse, wo sie die
Unterlagen für den Monat März 2020 am 30. Juni 2020 eigenhändig abgegeben
gehabt habe. Als sie die E-Mail an die Geschäftsleitung vom 17. Juli 2020 geschrieben habe, hätten die Unterlagen
für den April 2020 bereitgestanden. Sie habe sie dann nach dieser E-Mail, aber
noch am gleichen Tag vor 16:00 Uhr, selber in den Postraum gebracht und ins
Fach für die A-Post gelegt. Ob die Sendung dann wirklich in die Kiste der Post
gelegt worden sei, könne sie nicht sagen, da sie nicht dabei gewesen sei. Sie wisse
nicht mehr, wer die Post an diesem Tag bearbeitet habe. Heute lasse sich dies
nicht mehr feststellen, da die Person im Hotline-Büro immer gewechselt habe. Ebenso
wenig habe man festgehalten, ob der Postmitarbeiter an einem bestimmten Tag
erschienen sei, wobei sie nie vernommen habe, dass er nicht gekommen sei. Wenn
eine Sendung liegen geblieben wäre, dann hätte man sie am nächsten Werktag verschickt
(A.S. 38 – 40).
3.3.3
Die Zeugin C.___
führte zusammengefasst aus, sie sei an der Vorbereitung der Unterlagen
beteiligt gewesen. Diese hätten zum Versand bereitgestanden. Einen so dicken
Stapel verlege und vergesse man nicht einfach so. Frau B.___ habe die Sendung mit
den zusammengestellten und sortierten Unterlagen in den Postraum gebracht, woran
sie, C.___, nicht beteiligt gewesen sei. Dies müsse vor ihren Ferien ab dem 20.
Juli 2020 geschehen sein (A.S. 41 + 42).
Wenn ein
Mitarbeiter einen Brief habe, lege er ihn im Postraum in das Fach für A- oder
B-Post etc. Am Abend umwickle der jeweilige Mitarbeiter aus dem Hotline-Büro die
Sendungen mit der gleichen Versandart mit einem Gummiband, versehe das Bündel
mit dem entsprechenden Zettel und lege es in die Kiste der Post, welche dann
abgeholt werde (A.S. 41).
3.4
3.4.1
B.___ sagte
unter Zeugnispflicht aus, dass sie die Sendung an die Beschwerdegegnerin am 17.
Juli 2020 korrekt adressiert und zur weiteren Verarbeitung in den internen
Postraum der Beschwerdeführerin gebracht habe. Die Zeugin hinterlässt einen glaubwürdigen
Eindruck. Sie beantwortete alle ihr gestellten Fragen offen, und ihr
Aussageverhalten bot keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwas hätte verbergen
wollen oder von ihren Vorgesetzten bei der Beschwerdeführerin unter Druck
gesetzt worden wäre. Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird zudem dadurch
gestützt, dass sie bereits in ihrer E-Mail vom 23. Juli 2020 ausdrücklich die Einreichung
der Unterlagen bestätigte, als sich D.___ danach erkundigt hatte (E. II. 3.2.3
hiervor). Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch
nicht bewusst war, dass die Sendung die Beschwerdegegnerin nicht erreicht hatte
und es dereinst zu einem Rechtsstreit über die Fristwahrung kommen würde. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussage der Zeugin B.___, die
Unterlagen für die Beschwerdegegnerin seien im Juli 2020 zum Versand bereit
gewesen, mit den Angaben der anderen Zeugin C.___ sowie dem eingereichten
Exemplar eines auf den 10. Juli 2020 datierten Antragsformulars deckt (s. E.
II. 3.2.1 hiervor), was ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls stärkt. Vor diesem
Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass B.___ die
Sendung mit den Unterlagen am 17. Juli 2020 in den Postraum der
Beschwerdeführerin brachte und dort im Fach für die A-Post deponierte.
3.4.2
Demgegenüber
kann B.___, welche sich im fraglichen Augenblick nicht im Postraum aufhielt, keine
Auskunft darüber geben, ob die Sendung an die Beschwerdegegnerin dann auch vom
Fach für die A-Post in die Kiste der Post gelangte. Die Person, welche am 17.
Juli 2020 mit dieser Aufgabe betraut war, lässt sich heute nicht mehr
ermitteln, so dass keine Befragung möglich ist. Diese Frage ist jedoch von
Bedeutung, denn wäre die Sendung noch im Postraum der Beschwerdeführerin
verloren gegangen, dann wäre keine Übergabe an die Post erfolgt, wie es das
Gesetz zur Fristwahrung vorsieht (s. E. II. 2.1.2 hiervor).
Es erscheint indes
als sehr unwahrscheinlich, dass die Sendung ausgerechnet in dem kurzen Moment verloren
ging, als sie aus dem Fach im Postraum geholt wurde, um sie in die Postkiste zu
legen. Dies muss umso mehr gelten, als es sich um zwei oder drei Kuverts
handelte, welche die Beschwerdegegnerin allesamt nicht erreichten. Bei einem
einzelnen dünnen Kuvert wäre durchaus denkbar, dass dieses zu Boden fiel und
dabei unter ein Möbel oder in eine Spalte geriet, als die Briefe im Postraum
gebündelt wurden. Bei dickeren Kuverts wie hier ist ein solcher Ablauf jedoch schwerlich
vorstellbar, zumal wenn es sich gleich um mehrere handelt. Eher möglich wäre es,
dass die Kuverts im Fach liegen gelassen wurden, aber dadurch wären sie nicht
verloren gegangen, sondern, wie die Zeugin B.___ erklärte, am nächsten Werktag
verschickt worden, d.h. am Montag den 20. Juli 2020, und damit immer noch
innert Frist. Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Mitarbeiter der Post
entgegen aller Erwartung ausgerechnet an diesem Tag nicht erschienen wäre, um
die Kiste abzuholen.
Man kann auch
nicht sagen, die Sendung an die Beschwerdegegnerin müsse zwingend im Postraum
der Beschwerdeführerin verloren gegangen sein, weil es realistischerweise gar keine
anderen Möglichkeiten gebe. Im Gegenteil, es ist wahrscheinlicher, dass die
Sendung erst verschwand, nachdem sie die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin
verlassen hatte. Die Sendung musste im Gewahrsam der Post einen weiteren Weg
zurücklegen, nämlich von der Beschwerdeführerin über das Verteilzentrum in
Härkingen zur Beschwerdegegnerin, so dass mehr Raum für Pannen bestand. Zudem
könnte die Sendung die Beschwerdegegnerin zwar erreicht haben, dort aber verlegt
worden sein. Betrachtet man alle möglichen Varianten, so ist es insgesamt am
wahrscheinlichsten, dass die Sendung am 17. Juli 2020 im Postraum der
Beschwerdeführerin in die Kiste gelegt wurde, welche für die Abholung durch die
Post bereitstand. Dafür, dass der Postmitarbeiter die Kiste am Abend entgegen
der vertraglichen Verpflichtung der Post nicht abholte, gibt es keine
Anhaltspunkte und laut der Zeugin B.___ auch keine Präzedenzfälle. Der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit erfüllt.
3.4.3
Ist aber
nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die
erforderlichen Unterlagen am 17. Juli 2020 der Post übergab, so wurde die
Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 innert der vorgesehenen dreimonatigen Frist
geltend gemacht und der Anspruch gewahrt. Der Beschwerdegegnerin war es folglich
nicht gestattet, die Angelegenheit einfach als gegenstandslos zu betrachten. Es
wird nun ihre Sache sein, anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
24.
bis 30. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen kann. Angesichts
dessen erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführerin
einzugehen, die dreimonatige Frist habe erst nach dem 1. Mai 2020 zu laufen
begonnen.
3.5
Zusammenfassend
wird die Beschwerde gutgeheissen, indem der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird,
damit diese über die begehrte Kurzarbeitsentschädigung ab 24. April 2020
verfügt (s. E. II. 3.4.3 hiervor).
4.
Die versicherte Person, welche
anwaltlich vertreten ist und im Beschwerdeverfahren obsiegt, hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Einer obsiegenden Partei
kann jedoch eine Entschädigung z. B. dann verwehrt werden, wenn sie
das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat (Susanne
Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61 N 80; vgl. auch
Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272).
Die Beschwerdeführerin versandte die
Abrechnungen an die Beschwerdegegnerin mit gewöhnlicher Post. Dies ist unverständlich,
handelte es sich doch nach ihrer eigenen Auffassung um eine überaus wichtige
Eingabe, war sie doch der Meinung, es gehe um Kurzarbeitsentschädigung in einer
Höhe von mehr als CHF 400'000.00. Die Erklärung der Zeugin B.___, es
entspreche nicht der Praxis der Beschwerdeführerin, Eingaben an Behörden
eingeschrieben zu verschicken, weil man mit diesen heute meist online
kommuniziere (A.S. 39), vermag diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen; es
hätte sich der Beschwerdeführerin resp. ihren Mitarbeitern aufdrängen müssen,
dass angesichts der einzuhaltenden Verwirkungsfrist und der finanziellen
Bedeutung der Sache eine besondere Situation vorlag, die sich nicht mit dem
alltäglichen Onlineverkehr mit Behörden vergleichen liess. Die
Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, durch einen Versand als
Einschreiben oder auch A-Post Plus problemlos nachweisen zu können, dass die
Sendung rechtzeitig der Post übergeben worden war (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.2), womit sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren erübrigt hätte. Die beiden Zeuginnen bestätigten im
Übrigen, dass es möglich gewesen wäre, die Sendung an die Beschwerdegegnerin
auch eingeschrieben zu verschicken (A.S. 39 + 41). Es hätte sogar genügt, wenn sich
die Beschwerdeführerin nach dem Versand mit gewöhnlicher Post am 17. Juli 2020 bei
der Beschwerdegegnerin erkundigt hätte, ob die Sendung eingegangen sei (a.a.O.),
denn dann wäre noch genug Zeit geblieben, die Abrechnungen bis 30. Juli 2020 erneut
einzureichen. Das Argument von B.___, die Sendung sei nach dem 17. Juli 2020 nicht
an die Beschwerdeführerin zurückgegangen (A.S. 39), verfängt nicht, denn
daraus liess sich nicht ableiten, dass die Abrechnungen auf jeden Fall die
Beschwerdegegnerin erreicht hatten. Liegt es aber am vermeidbaren Verhalten der
Beschwerdeführerin, dass sie Beschwerde erheben musste, um die Fristwahrung zu
beweisen, so ist es angezeigt, ihr ausnahmsweise keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn vom 31. März 2021 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je ein Exemplar des Protokolls der
Verhandlung vom 18. Oktober 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann