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Entscheid

VSBES.2021.76

Unfallversicherung

26. August 2021Deutsch11 min

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 14. April 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1969, arbeitete seit dem 1. November 2014 bei der Firma

C.___. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als er am 14. Oktober 2020 beim Essen auf eine Nussschale biss

und sich dabei am Zahn 16 eine Kontusion zuzog (s. Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 2. November 2020 sowie Bericht «Zahnschäden gemäss KVG» vom 17.

November 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nrn. 1 + 9).

1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte

am 8. Dezember 2020, dass für den besagten Zahnschaden mangels Ungewöhnlichkeit

der äusseren Einwirkung kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung bestehe (B.___-Nr. 10). Die dagegen gerichtete

Einsprache (B.___-Nr. 12) wurde mit Entscheid vom 14. April 2021

abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 7. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 6 f.):

1. Der Entscheid vom 14. April 2021 ist

aufzuheben.

2. Schadenfall vom 14. Oktober 2020 ist als

Unfall gemäss UVG zu anerkennen und die Versicherungsleistungen nach UVG

vollumfänglich auszurichten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11

ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 11. Juni 2021 resp. Duplik vom 24. Juni 2021 an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 16 f. / 19 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer bringt

innert der Frist bis 9. Juli 2021 keine weiteren Bemerkungen mehr an (s. A.S. 21

f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das

Ereignis vom 14. Oktober 2020 Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Behandlung der Zahnkontusion,

welche sich der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugezogen hatte, kostete

nach Aktenlage CHF 402.70 (B.___-Nr. 8). Weitere Zahnschäden sind in diesem

Zusammenhang nicht dokumentiert, doch sehen die Zahnärzte eine Beobachtung

während mindestens fünf Jahren als erforderlich an (s. B.___-Nr. 9). Aber

selbst wenn hier weitere Kosten entstehen sollten, so würde die gesetzliche Streitwertgrenze

von CHF 30‘000.00 schwerlich überschritten. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts ist folglich als Stellvertreterin des Präsidenten zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Ereignis von 2020

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Zahnschäden, die beim

Kauvorgang durch Beissen auf einen harten Gegenstand verursacht werden, ist die

Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand kein üblicher

Bestandteil eines bestimmten Gerichts ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

UVG, Basel 2019, Art. 6 N 51).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss der Unfallmeldung vom 2.

November 2020 (B.___-Nr. 1) biss der Beschwerdeführer auf eine Nussschale,

als er zu Hause einen selber zubereiteten Rüeblisalat mit eigenen Baumnüssen ass.

Im Fragebogen «Zahnschaden» (B.___-Nr. 6) ergänzte der Beschwerdeführer,

es habe sich um ein kleines Stück Nussschale gehandelt, das er im Speisebrei

gefunden habe.

3.1.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung vom 8. Dezember 2020 (B.___-Nr. 10) davon ausgegangen war, dass

man in einem selbst zubereiteten Salat mit einer Nussschale rechnen müsse, machte

der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2020 (B.___-Nr. 12)

geltend, eine Nussschale in einem sorgsam zubereiteten Salat sei kein

Bestandteil der Speise, auch wenn diese selber zubereitet worden sei, sondern

ein Fremdköper.

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in

ihrem Einspracheentscheid (wie später auch vor dem Versicherungsgericht) dafür,

beim Verzehr von selbst geschälten Nüssen müsse grundsätzlich mit

Schalenrückständen gerechnet werden, da gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung

kleinere Nussschalenreste auf einer Baumnuss immer wieder vorkämen. Auch nach

dem Schälen habe sich der Beschwerdeführer nicht sicher sein können, dass keine

kleinen Schalenteilchen mehr vorhanden seien. Es handle sich um einen üblichen

Bestandteil einer Nuss, der den Rahmen des Alltäglichen nicht sprenge

(A.S. 3 f. + 13).

3.1.4

In der Beschwerdeschrift (A.S. 6

f.) bekräftigte der Beschwerdeführer, er habe auf ein winzig kleines Stück

Nussschale gebissen und dabei den Zahn 16 beschädigt. Bei den verwendeten

Nüssen habe es sich nicht um frische gehandelt, sondern um solche aus den

Vorjahren. Er und seine Familie würden die Nüsse sammeln, trocknen und

sorgfältig schälen, um die Nusshälften in luftdichten Behältern zu lagern. Vor

dem Gebrauch würden diese Nusshälften aus den Behältern geholt, angeschaut und

von Hand in kleine Stücke zerbrochen. Während Jahrzenten habe es nie einen

Vorfall mit einem Stück Nussschale gegeben, an den er und seine Familie sich

erinnern könnten. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, gemäss der allgemeinen

Lebenserfahrung müsse bei selbstgeschälten Baumnüssen immer wieder mit

kleineren Nussschalenresten gerechnet werden, entbehre daher der Grundlage. Der

von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid vom 26. Februar

2004.

betreffe eine Pizza mit ganzen Muscheln, was sich nicht mit sorgfältig

geschälten Nüssen vergleichen lasse.

3.1.5

In seiner Replik (A.S. 16 f.)

brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäss der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva gehörten Nussschalen in kein Gericht, wobei

nicht zwischen selber zubereiteten und anderen Speisen unterschieden werde (s.

Artikel auf der Homepage der Suva vom 26. April 2017, unter B.___-Nr. 12).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er sich sicher sein können,

dass keine kleinen Schalenteilchen mehr vorhanden gewesen seien. Die

Beschwerdegegnerin zitiere den Bundesgerichtsentscheid U 305/02 vom 26. Februar

2004.

nur verkürzt zu ihren Gunsten. Dort habe sich das fragliche Muschelschalenstück

im Pizzateig befunden. Dies sei auf einer Pizza mit Meeresfrüchten so wenig

ungewöhnlich wie z.B. Dekorationsperlen auf einem Kuchen oder ein Stein in

einer gedörrten Zwetschge im «Tuttifrutti». Es gehe nicht an, dass die

Beschwerdegegnerin Speisen mit eindeutig harten Bestandteilen dem von ihm

zubereiteten Salat ohne harte Bestandteile gleichstelle.

3.2

3.2.1

Der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

gefolgt werden. Zwar sind Nüsse in einem Brot oder einem Salat nicht unüblich, sei

es zur Dekoration oder zur geschmacklichen Anreicherung. Die Nüsse sind in

diesen Fällen zum Essen gedacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18.

Januar 2016 E. 5). Weiter ist es richtig, dass zu einer Nuss eine Schale gehört.

Solche Schalen resp. Teile davon sind indes nicht zum Verzehr bestimmt und werden

vor der Verwendung der Nüsse entfernt; anders als eine geschälte ganze oder

zerteilte Nuss stellt deren Schale keine Zutat dar, welche ordentlicherweise

einer Speise beigegeben wird. Bruchstücke von Nussschalen in einem Nussbrot

oder -kuchen etc. gelten daher als ungewöhnlich, auch wenn man sie nie gänzlich

ausschliessen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2018 vom 21. Dezember

2018.

E. 3.2 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,

der Beschwerdeführer habe den Salat eigenhändig zubereitet und dabei selbstgeerntete

Baumnüsse verwendet. Daraus ergibt sich aber nichts zu ihren Gunsten. Der Beschwerdeführer

bringt vor, er (resp. seine Familie) schäle die Nüsse jeweils nach der Ernte und

lagere sie. Vor der späteren Verwendung würden die Nüsse sodann geprüft und von

Hand zerkleinert (E. II. 3.1.4 hiervor). Diese Darstellung klingt

plausibel und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten (vgl. A.S.

13), weshalb darauf abzustellen ist. Angesichts der Vorgehensweise des

Beschwerdeführers, d.h. der doppelten Kontrolle der Nüsse vor dem Verzehr, ist

davon auszugehen, dass er keinesfalls Teile einer Nussschale in seinem Essen haben

wollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich daher nicht mit dem Fall

vergleichen, in dem ein selbstgebackener Kirschkuchen bewusst mit nicht

entsteinten Früchten zubereitet wurde, so dass der Biss auf einen Kirschstein selbstredend

keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen kann (BGE 112 V 201 E. 3b S. 205).

Will dagegen jemand ein Olivenbrot backen und wählt dafür im Laden eigens eine

Packung Oliven aus, die ausdrücklich als entkernt deklariert sind, so muss er nicht

mit Kernen rechnen, und es stellt ungeachtet des stets vorhandenen Restrisikos eine

ungewöhnliche äussere Ursache dar, wenn gleichwohl ein Kern in das Brot gelangt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.1). Dies

muss analog auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten, denn im einen wie im

anderen Fall wurden gezielte Vorkehrungen getroffen, um Fremdkörper im Essen zu

vermeiden.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter

auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2004 (U 305/02),

wo die versicherte Person beim Verzehr einer mit Schalen servierten

Meeresfrüchte-Pizza auf den Splitter einer Muschelschale biss. Das EVG

erkannte, dass man auch nach der Trennung des Muschelfleisches von der Schale

nicht sicher sein könne, dass keine Schalenteilchen mehr vorhanden seien, und daher

eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müsse (a.a.O., E. 2.2 f.). Dem

Beschwerdeführer kann indes keine solche Vorsicht abverlangt werden. Der Pizzateig

wurde bereits vor dem Backen mit den Muschelschalen belegt, und die versicherte

Person entfernte das Muschelfleisch dann direkt auf der Pizza aus der Schale. Der

Beschwerdeführer befreite demgegenüber die Baumnüsse gleich nach der Ernte von

der Schale, bevor er sie einlagerte. Sodann kontrollierte er die Nüsse noch

einmal, bevor er sie in den Salat gab. Zwar war auch auf diese Weise nicht

schlechthin ausgeschlossen, dass kleine Schalenteilchen unbemerkt blieben und

in den Salat gelangten, doch kann dies, wie bereits gesagt, nicht als

alltäglicher und üblicher Ablauf gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2).

3.2.2

Vor diesem Hintergrund ist der

Nussschalenrest, der sich im Salat des Beschwerdeführers befand, als

ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet

nirgends, dass der Beschwerdeführer durch den Biss auf dieses Nussschalenteilchen

einen Zahnschaden und damit eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit erlitten

hat (s. B.___-Nr. 10 sowie A.S. 3 Ziff. 5). Beweismassnahmen zu diesem

Punkt erübrigen sich daher. Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin zu Recht,

dass es sich beim Bissen auf einen solchen Fremdkörper um eine plötzliche und

unbeabsichtigte Einwirkung handelte (A.S. 3 Ziff. 5; s.a. BGE 112 V 201 E. 2 S. 203). Damit erfüllt das Ereignis vom 14. Oktober 2020 alle Merkmale

des gesetzlichen Unfallbegriffs (s. E. II. 2 hiervor), so dass der

Beschwerdeführer für seinen Zahnschaden entgegen dem angefochtenen

Einspracheentscheid Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung hat.

3.3

Zusammenfassend wird der

Einspracheentscheid vom 14. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die aus dem

Unfall vom 14. Oktober 2020 resultierenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

4.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die B.___ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der

obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 auszurichten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann