VSBES.2021.76
Unfallversicherung
26. August 2021Deutsch11 min
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. April 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1969, arbeitete seit dem 1. November 2014 bei der Firma
C.___. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als er am 14. Oktober 2020 beim Essen auf eine Nussschale biss
und sich dabei am Zahn 16 eine Kontusion zuzog (s. Bagatellunfall-Meldung UVG
vom 2. November 2020 sowie Bericht «Zahnschäden gemäss KVG» vom 17.
November 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nrn. 1 + 9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte
am 8. Dezember 2020, dass für den besagten Zahnschaden mangels Ungewöhnlichkeit
der äusseren Einwirkung kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung bestehe (B.___-Nr. 10). Die dagegen gerichtete
Einsprache (B.___-Nr. 12) wurde mit Entscheid vom 14. April 2021
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 7. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 6 f.):
1. Der Entscheid vom 14. April 2021 ist
aufzuheben.
2. Schadenfall vom 14. Oktober 2020 ist als
Unfall gemäss UVG zu anerkennen und die Versicherungsleistungen nach UVG
vollumfänglich auszurichten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11
ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 11. Juni 2021 resp. Duplik vom 24. Juni 2021 an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 16 f. / 19 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer bringt
innert der Frist bis 9. Juli 2021 keine weiteren Bemerkungen mehr an (s. A.S. 21
f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das
Ereignis vom 14. Oktober 2020 Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Behandlung der Zahnkontusion,
welche sich der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugezogen hatte, kostete
nach Aktenlage CHF 402.70 (B.___-Nr. 8). Weitere Zahnschäden sind in diesem
Zusammenhang nicht dokumentiert, doch sehen die Zahnärzte eine Beobachtung
während mindestens fünf Jahren als erforderlich an (s. B.___-Nr. 9). Aber
selbst wenn hier weitere Kosten entstehen sollten, so würde die gesetzliche Streitwertgrenze
von CHF 30‘000.00 schwerlich überschritten. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts ist folglich als Stellvertreterin des Präsidenten zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Ereignis von 2020
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Zahnschäden, die beim
Kauvorgang durch Beissen auf einen harten Gegenstand verursacht werden, ist die
Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand kein üblicher
Bestandteil eines bestimmten Gerichts ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
UVG, Basel 2019, Art. 6 N 51).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss der Unfallmeldung vom 2.
November 2020 (B.___-Nr. 1) biss der Beschwerdeführer auf eine Nussschale,
als er zu Hause einen selber zubereiteten Rüeblisalat mit eigenen Baumnüssen ass.
Im Fragebogen «Zahnschaden» (B.___-Nr. 6) ergänzte der Beschwerdeführer,
es habe sich um ein kleines Stück Nussschale gehandelt, das er im Speisebrei
gefunden habe.
3.1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin in
der Verfügung vom 8. Dezember 2020 (B.___-Nr. 10) davon ausgegangen war, dass
man in einem selbst zubereiteten Salat mit einer Nussschale rechnen müsse, machte
der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 14. Dezember 2020 (B.___-Nr. 12)
geltend, eine Nussschale in einem sorgsam zubereiteten Salat sei kein
Bestandteil der Speise, auch wenn diese selber zubereitet worden sei, sondern
ein Fremdköper.
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin hielt in
ihrem Einspracheentscheid (wie später auch vor dem Versicherungsgericht) dafür,
beim Verzehr von selbst geschälten Nüssen müsse grundsätzlich mit
Schalenrückständen gerechnet werden, da gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung
kleinere Nussschalenreste auf einer Baumnuss immer wieder vorkämen. Auch nach
dem Schälen habe sich der Beschwerdeführer nicht sicher sein können, dass keine
kleinen Schalenteilchen mehr vorhanden seien. Es handle sich um einen üblichen
Bestandteil einer Nuss, der den Rahmen des Alltäglichen nicht sprenge
(A.S. 3 f. + 13).
3.1.4
In der Beschwerdeschrift (A.S. 6
f.) bekräftigte der Beschwerdeführer, er habe auf ein winzig kleines Stück
Nussschale gebissen und dabei den Zahn 16 beschädigt. Bei den verwendeten
Nüssen habe es sich nicht um frische gehandelt, sondern um solche aus den
Vorjahren. Er und seine Familie würden die Nüsse sammeln, trocknen und
sorgfältig schälen, um die Nusshälften in luftdichten Behältern zu lagern. Vor
dem Gebrauch würden diese Nusshälften aus den Behältern geholt, angeschaut und
von Hand in kleine Stücke zerbrochen. Während Jahrzenten habe es nie einen
Vorfall mit einem Stück Nussschale gegeben, an den er und seine Familie sich
erinnern könnten. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, gemäss der allgemeinen
Lebenserfahrung müsse bei selbstgeschälten Baumnüssen immer wieder mit
kleineren Nussschalenresten gerechnet werden, entbehre daher der Grundlage. Der
von der Beschwerdegegnerin angeführte Bundesgerichtsentscheid vom 26. Februar
2004.
betreffe eine Pizza mit ganzen Muscheln, was sich nicht mit sorgfältig
geschälten Nüssen vergleichen lasse.
3.1.5
In seiner Replik (A.S. 16 f.)
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäss der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva gehörten Nussschalen in kein Gericht, wobei
nicht zwischen selber zubereiteten und anderen Speisen unterschieden werde (s.
Artikel auf der Homepage der Suva vom 26. April 2017, unter B.___-Nr. 12).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er sich sicher sein können,
dass keine kleinen Schalenteilchen mehr vorhanden gewesen seien. Die
Beschwerdegegnerin zitiere den Bundesgerichtsentscheid U 305/02 vom 26. Februar
2004.
nur verkürzt zu ihren Gunsten. Dort habe sich das fragliche Muschelschalenstück
im Pizzateig befunden. Dies sei auf einer Pizza mit Meeresfrüchten so wenig
ungewöhnlich wie z.B. Dekorationsperlen auf einem Kuchen oder ein Stein in
einer gedörrten Zwetschge im «Tuttifrutti». Es gehe nicht an, dass die
Beschwerdegegnerin Speisen mit eindeutig harten Bestandteilen dem von ihm
zubereiteten Salat ohne harte Bestandteile gleichstelle.
3.2
3.2.1
Der Auffassung der
Beschwerdegegnerin kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
gefolgt werden. Zwar sind Nüsse in einem Brot oder einem Salat nicht unüblich, sei
es zur Dekoration oder zur geschmacklichen Anreicherung. Die Nüsse sind in
diesen Fällen zum Essen gedacht (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18.
Januar 2016 E. 5). Weiter ist es richtig, dass zu einer Nuss eine Schale gehört.
Solche Schalen resp. Teile davon sind indes nicht zum Verzehr bestimmt und werden
vor der Verwendung der Nüsse entfernt; anders als eine geschälte ganze oder
zerteilte Nuss stellt deren Schale keine Zutat dar, welche ordentlicherweise
einer Speise beigegeben wird. Bruchstücke von Nussschalen in einem Nussbrot
oder -kuchen etc. gelten daher als ungewöhnlich, auch wenn man sie nie gänzlich
ausschliessen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2018 vom 21. Dezember
2018.
E. 3.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin,
der Beschwerdeführer habe den Salat eigenhändig zubereitet und dabei selbstgeerntete
Baumnüsse verwendet. Daraus ergibt sich aber nichts zu ihren Gunsten. Der Beschwerdeführer
bringt vor, er (resp. seine Familie) schäle die Nüsse jeweils nach der Ernte und
lagere sie. Vor der späteren Verwendung würden die Nüsse sodann geprüft und von
Hand zerkleinert (E. II. 3.1.4 hiervor). Diese Darstellung klingt
plausibel und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten (vgl. A.S.
13), weshalb darauf abzustellen ist. Angesichts der Vorgehensweise des
Beschwerdeführers, d.h. der doppelten Kontrolle der Nüsse vor dem Verzehr, ist
davon auszugehen, dass er keinesfalls Teile einer Nussschale in seinem Essen haben
wollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich daher nicht mit dem Fall
vergleichen, in dem ein selbstgebackener Kirschkuchen bewusst mit nicht
entsteinten Früchten zubereitet wurde, so dass der Biss auf einen Kirschstein selbstredend
keinen ungewöhnlichen Faktor darstellen kann (BGE 112 V 201 E. 3b S. 205).
Will dagegen jemand ein Olivenbrot backen und wählt dafür im Laden eigens eine
Packung Oliven aus, die ausdrücklich als entkernt deklariert sind, so muss er nicht
mit Kernen rechnen, und es stellt ungeachtet des stets vorhandenen Restrisikos eine
ungewöhnliche äussere Ursache dar, wenn gleichwohl ein Kern in das Brot gelangt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.1). Dies
muss analog auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten, denn im einen wie im
anderen Fall wurden gezielte Vorkehrungen getroffen, um Fremdkörper im Essen zu
vermeiden.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter
auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2004 (U 305/02),
wo die versicherte Person beim Verzehr einer mit Schalen servierten
Meeresfrüchte-Pizza auf den Splitter einer Muschelschale biss. Das EVG
erkannte, dass man auch nach der Trennung des Muschelfleisches von der Schale
nicht sicher sein könne, dass keine Schalenteilchen mehr vorhanden seien, und daher
eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen müsse (a.a.O., E. 2.2 f.). Dem
Beschwerdeführer kann indes keine solche Vorsicht abverlangt werden. Der Pizzateig
wurde bereits vor dem Backen mit den Muschelschalen belegt, und die versicherte
Person entfernte das Muschelfleisch dann direkt auf der Pizza aus der Schale. Der
Beschwerdeführer befreite demgegenüber die Baumnüsse gleich nach der Ernte von
der Schale, bevor er sie einlagerte. Sodann kontrollierte er die Nüsse noch
einmal, bevor er sie in den Salat gab. Zwar war auch auf diese Weise nicht
schlechthin ausgeschlossen, dass kleine Schalenteilchen unbemerkt blieben und
in den Salat gelangten, doch kann dies, wie bereits gesagt, nicht als
alltäglicher und üblicher Ablauf gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_191/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.2).
3.2.2
Vor diesem Hintergrund ist der
Nussschalenrest, der sich im Salat des Beschwerdeführers befand, als
ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet
nirgends, dass der Beschwerdeführer durch den Biss auf dieses Nussschalenteilchen
einen Zahnschaden und damit eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit erlitten
hat (s. B.___-Nr. 10 sowie A.S. 3 Ziff. 5). Beweismassnahmen zu diesem
Punkt erübrigen sich daher. Zudem anerkennt die Beschwerdegegnerin zu Recht,
dass es sich beim Bissen auf einen solchen Fremdkörper um eine plötzliche und
unbeabsichtigte Einwirkung handelte (A.S. 3 Ziff. 5; s.a. BGE 112 V 201 E. 2 S. 203). Damit erfüllt das Ereignis vom 14. Oktober 2020 alle Merkmale
des gesetzlichen Unfallbegriffs (s. E. II. 2 hiervor), so dass der
Beschwerdeführer für seinen Zahnschaden entgegen dem angefochtenen
Einspracheentscheid Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat.
3.3
Zusammenfassend wird der
Einspracheentscheid vom 14. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die aus dem
Unfall vom 14. Oktober 2020 resultierenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
4.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Die B.___ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann