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Entscheid

VSBES.2021.77

Unfallversicherung

22. November 2021Deutsch34 min

Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser stellte mit ärztlicher

Source so.ch

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1993 geborene A.___ ist als Geschäftsführer

und Landschaftsgärtner bei der B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der

Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

16. November 2020 zog sich A.___ am 12. Oktober 2020 bei der

Gartenarbeit eine Rückenverletzung zu, als er zusammen mit drei weiteren

Personen eine schwere Last getragen habe (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1).

1.3 Mit Verfügung vom

17. Dezember 2020 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab, da kein Unfall

im Rechtssinne vorliege (Suva-Nr. 25). Dagegen erhob A.___ am 1. Februar

2021 Einsprache (Suva-Nr. 36).

1.4 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem

Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser stellte mit ärztlicher

Beurteilung vom 17. März 2021 fest, die Rückenbeschwerden seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (Suva-Nr.

46). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. März

2021 ihre Leistungspflicht (Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, am 7. Mai 2021

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 21):

1.

Der

Einsprache-Entscheid vom 23. März 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai

2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).

4. In der Replik vom 16. Juni 2021

hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 49). Am

25. Juni 2021 reicht die Suva eine Duplik ein (A.S. 55).

5. Mit Eingabe vom 7. Juli

2021 lässt der Beschwerdeführer eine Triplik einreichen inklusive Kostennote

des Rechtsvertreters (A.S. 59).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten

Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs.

2.

UVG).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz

gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261

E. 3b mit Hinweisen).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtsprechungsgemäss Beweiswert

zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in

sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2021 eine Leistungspflicht

für die geltend gemachten Rückenbeschwerden. Das Ereignis vom 12. Oktober

2020.

sei nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu

qualifizieren. Ausserdem liege keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss

Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Beschwerdegegnerin ging von folgendem

Ereignishergang aus: Der Versicherte habe am 12. Oktober 2020 zusammen mit

drei weiteren Personen unter Verwendung von «Stecken» eine 95 kg schwere

Eisenbahnschwelle gehoben. Diese sei einer Person hinter ihm entglitten,

wodurch der Stecken bzw. die Schwelle zu Boden gefallen sei. Dadurch habe der

Versicherte einen Schmerz bzw. einen Schlag bzw. einen Stich im Rücken

verspürt. Dieser Hergang stütze sich auf die dargelegten ursprünglichen

Schilderungen des Versicherten vom 13. Oktober 2020, 19. November 2020 und

26.

November 2020. Von einem Sturz des Versicherten sei in den

echtzeitlichen Schilderungen des Ereignisses vom 12. Oktober 2020 nicht die

Rede gewesen. Ferner bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür,

dass eine zweite Person die Schwelle losgelassen habe und sich das Gewicht auf

zwei Personen verlagert habe. Beim diagnostizierten akuten lumbosakralen

Schmerzsyndrom handle es sich sodann um einen typischen Gesundheitsschaden, der

erfahrungsgemäss als Folge von vorbestandenen degenerativen Veränderungen

innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes auftreten könne. Ausserdem

beschränkten sich die vom Versicherten geltend gemachten Rückenschmerzen auf

das Körperinnere. Daher müsse die unmittelbare Ursache der Schädigung unter

speziell sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein, was vorliegend nicht

zutreffe. Der Versicherte sei beim Ereignis vom 12. Oktober 2020 weder

gestolpert noch ausgeglitten noch gestürzt noch habe er an einem Gegenstand

angeschlagen. Auf Baustellen sei der sich zugetragene Vorfall vom

12.

Oktober 2020 nicht ungewöhnlich. Abgesehen davon habe es sich nicht um

einen einmaligen Arbeitsvorgang gehandelt. Das Ereignis vom 12. Oktober

2020.

habe lediglich eine vorbestandene, krankhafte Rückenschädigung des

Versicherten manifest werden lassen. Daran ändere die vom Beschwerdeführer

zitierte Rechtsprechung nichts. Vorliegend habe am 12. Oktober 2020 nicht

das gesamte Gewicht der Eisenbahnschwelle von 95 kg auf dem Versicherten

gelastet. Vielmehr habe sich dieses Gewicht auf zunächst vier Personen

verteilt, was einem Gewicht von 23,75 kg pro Person entspreche, und nachdem

einer Person die Schwelle entglitten sei, auf noch drei Personen, was ein

Gewicht von 31,7 kg pro Person ergebe. Ferner sei der Versicherte nicht

gezwungen gewesen, einen Körperschaden einer anderen Person zu verhindern. Im

Übrigen bilde die Frage der Vorhersehbarkeit des Ereignisses kein Kriterium für

die Beurteilung des Unfallbegriffs. Es sei irrelevant, ob der äussere Faktor

oder die schädigende Einwirkung für die versicherte Person voraussehbar gewesen

sei. Zudem sei auch eine sinnfällige Überanstrengung auszuschliessen. Schliesslich

sei auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

12.

Oktober 2020 und den geklagten Rückenbeschwerden zu verneinen. Diesbezüglich

werde auf die kreisärztliche Beurteilung verwiesen, welche eine eindeutige

degenerative Diskopathie feststelle.

4.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein,

dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt und die gesundheitlichen

Beschwerden natürlich kausal auf das Ereignis vom 12. Oktober 2020 zurückzuführen

seien, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen

habe. Der Interpretation der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des

Ereignishergangs vom 12. Oktober 2020 könne nicht gefolgt werden. Wesentlich

sei vorliegend die Tatsache, dass das Aufprallen der Schwelle auf den Boden mit

der entsprechenden Gewichtsverlagerung derart plötzlich und unerwartet erfolgt

sei, dass nicht damit habe gerechnet werden können, diese also unvorhersehbar gewesen

sei. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15.

Oktober 2004 erlaubten genau diese Voraussetzungen die Annahme eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors und folglich eines Unfalles im Rechtssinne.

Ausserdem liege dieser äussere Faktor nicht im Rahmen des Alltäglichen und

Üblichen. Wenn anlässlich des gemeinsamen Tragens einer schweren Last diese

einem oder mehreren Trägern entgleite und auf den Boden krache, sei dies

keinesfalls als gewöhnlicher Vorgang zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich

hier um einen einmaligen Vorfall. Die Beschwerdegegnerin verkenne ausserdem die

nicht vorhersehbare und unvermittelte Gewichtsverlagerung, indem sie davon

ausgehe, dass nach dem Entgleiten der Schwelle sich das Gewicht einfach auf

drei statt auf vier Personen verlagert habe. Die Schwelle sei unbestrittenermassen

zu Boden gestürzt. Die zweite sich hinten befindliche Person habe die Schwelle

Dispositiv

demnach auch losgelassen, andernfalls die Schwelle aus rein physikalischen

Gründen nicht hätte zu Boden fallen können. Vorliegend sei indes nicht die

Frage von Relevanz, wieviel Mehrgewicht auf dem Beschwerdeführer gelastet habe,

sondern vielmehr die Tatsache, dass diese nicht unerhebliche Gewichtsverlagerung

für den Beschwerdeführer völlig unvorhersehbar und unvermittelt erfolgt sei. Vorliegend

sei die Schwelle hinter dem Rücken des Beschwerdeführers fallen gelassen worden.

Der Aufprall der Schwelle auf den Boden und der dadurch erlittene Schlag in den

Rücken habe den Beschwerdeführer somit in völlig unerwarteter und

unvorhersehbarer Weise getroffen, sei die doch rund 100 kg schwere

Eisenbahnschwelle nach dem Loslassen durch die hinteren Träger in

Sekundenschnelle auf den Boden geprallt. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer

daran fest, dass er nach dem Aufprall der Schwelle auf den Boden und den

dadurch erlittenen Schlag in den Rücken gestürzt sei. Doch selbst unter

Ausserachtlassung dieses nachfolgenden Sturzes sei vorliegend der Unfallbegriff

nach Art. 4 ATSG erfüllt.

5. Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Frage bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere des

Geschehensablaufs und der Ungewöhnlichkeit, sowie der Kausalität sind im

Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1 Gemäss Röntgenbericht des D.___

Spitals [...] vom 4. November liege eine Druckdolenz auf Höhe L2-L4 ohne

radikuläre Symptomatik vor. Frakturausschluss LWS ap und lateral vom 4.

November 2020. Fünfgliedrige LWS. Diskrete flachbogige linkskonvexe

skoliotische Fehlhaltung. Harmonische Lordose. Keine höhengeminderten

Wirbelkörper im Sinne von frischen oder älteren Frakturen ab BWK 11 bis LWK 5.

Olisthesis bei Spondylolyse im Segment LWK 5/SWK 1, begleitende moderate Chondrose / Osteochondrose

bei LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Miterfasstes Sakroiliakalgelenke grenzwertig

Osteo- degenerativ veränderte rechts akzentuiert. Empfehlung von

Funktionsaufnahmen zum Ausschluss einer Gleitinstabilität bei LWK 5/SWK 1

(Suva-Nr. 35).

5.2 Im Röntgenbericht des D.___

Spitals [...] vom 6. November 2020 wurde eine deutliche Gleitinstabilität

im Segment LWK5/SWK bei zunehmender Anteroposition von LWK 5 gegenüber SWK 1 in

der Inklination (10,5 mm) und im Vergleich zu Reklination (6,5 mm;

Suva-Nr. 31) festgehalten.

5.3 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

16. November 2020 verunfallte der Versicherte am 12. Oktober 2020 in

einem Garten. Es sei beim Tragen einer Last mit vier Personen à 25 kg zu einer

Rückenverletzung bzw. Wirbelschädigung gekommen. Die Arbeit sei zufolge des

Unfalls ausgesetzt worden (Suva-Nr. 1).

5.4 Im Fragebogen zum Unfallhergang

vom 19. November 2020 führte der Versicherte aus, am 12. Oktober 2020

hätten sie zu viert auf einer Baustelle eine ca. 95 kg schwere Schwelle

angehoben. Die Schwelle sei einer Person entglitten und dadurch zu Boden

gefallen. Der Aufprall habe ihm einen Schlag in den Rücken versetzt. Solch ein

Verhebetrauma habe er noch nie gehabt und auch andere Beschwerden seien nicht

bekannt. Die Frage, ob sich etwas Besonderes – wie zum Beispiel ausrutschen,

stürzen, anschlagen – ereignet habe, bejahte der Versicherte. Hierzu führte er

aus, dass er durch das Entgleiten, welches einer anderen Person passiert sei, einen

Schlag in den Rücken erhalten habe. Die Beschwerden hätten sich am Unfalltag

bemerkbar gemacht und die erste ärztliche Behandlung sei tags darauf erfolgt.

Er sei nicht arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung sei nicht abgeschlossen

(Suva-Nr. 9).

5.5 Im Rheumatologie-Bericht vom

20. November 2020 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin

Rheumatologie, ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 12.

Oktober 2020, (-) diskrete lumbosakrale rechtskonvexe Skoliose, Olisthese

LWK5/SWK1 bei Spondylolyse, Interartikularportion LWK5, Gleitinstabilität (Rx

LWS inkl. Funktionsaufnahmen 11/2020). In ihrer Beurteilung führte Dr. med. E.___

aus, die Beschwerden seien neben einer myofaszialen Komponente am ehesten auf

die Olisthese mit wahrscheinlich Überlastung der Facettengelenke zurückzuführen,

weswegen ein MRT der LWS inkl. ISG veranlasst worden sei zum Ausschluss von

aktivierten Spondylarthrosen und einseitiger resp. bilateraler Spondylolyse (Suva-Nr.

22).

5.6 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin, berichtete am 23. November 2020 über die Konsultationen

vom 13. Oktober 2020, 3. November 2020 und 4. November 2020. Sie

diagnostizierte ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 12.

Oktober 2020 (-) diskrete lumbosakrale rechtskonvexe Skoliose, Olisthese

LWK5/SWK1 bei Spondylolyse, Interartikularportion LWK5, Gleitinstabilität (Rx

LWS inkl. Funktionsaufnahmen 11/2020) (-) MRI LWS und ISG vom 24. November 2020.

Der Versicherte sei im Gartengewerbe tätig und habe am 12. Oktober 2020 ein

Verhebetrauma bei der Arbeit erlitten. Mit vier Personen hätten sie einen

Baumstamm getragen, der hintere Mann habe den Stamm plötzlich fallen lassen.

Daraufhin habe der Versicherte sofort einen einschiessenden Schmerz im Rücken

verspürt und ein elektrisierendes Gefühl im rechten Bein. Seither könne er sich

kaum bewegen und habe eine Kraftlosigkeit in den Beinen. Bei akutem

lumbosakralem Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausstrahlung sei zunächst ein

konservatives Vorgehen mit Analgesie und Physiotherapie vereinbart worden. Bei

Schmerzpersistenz sei ein Röntgen mit Funktionsaufnahme angefertigt worden.

Hier habe sich eine deutliche Gleitinstabilität LWK5/SWK1 gezeigt. Gemäss

neurochirurgischem Konsil bei Dr. med. G.___, Facharzt Neurochirurgie, sollten

sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft werden. Der Versicherte sei zur

weiteren Therapie an die rheumatologische Sprechstunde bei Dr. med. E.___

angebunden worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 13.

Oktober 2020 bis 4. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 11).

5.7 In der Telefonnotiz der Suva vom

26. November 2020 wurde der Unfallhergang wie folgt festgehalten:

«Eisenbahnschwelle 95 kg schwer. Stecken durchgestossen mit einem

Arbeitskollegen gelüpft, damit Sie ihn wegtragen können. Da es nicht möglich

ist mit dem Bagger dort zu arbeiten. Person hat auf der anderen Seite

losgelassen und der Stecken viel zu Boden. A.___ stach es dann in den Rücken.

Vor dem Vorfall keine Rückenbeschwerden. Arzt sagte, es sei eine

Gelenksinstabilität. Durch das starke Gewicht der Stecken gab es einen Schlag

in den Rücken. Hätte der Partner nicht losgelassen, wäre das nicht passiert.

Durch den Fall des Steckens auf den Boden» (Suva-Nr. 8).

5.8 Im Radiologie-Bericht vom

30. November 2020 betreffend das MRT der LWS und ISG vom 24. November

2020 nannte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung eine

(1.) Chondrose der Segmente L1/L2 bis L3/L4 mit kleinen Schmorl'schen Knoten in

den Endplatten von LWK 2, eine (2.) leichte Olisthesis von L5 auf S1 (nach

Meyerding I) bei Spondylolyse der L5 beidseits mit zirkumferenzieller

Bulging-Disc und breitbasiger rechts mediolateraler, leicht nach kaudal

luxierter Diskushernie mit Tangierung der S1-Wurzel rechts am Abgang und

osteodiskal bedingter foraminaler Stenose L5 beidseits. Funktionelle

Wurzelreizung S1 rechts und foraminale Wurzelreizung L5 beidseits Korrelation

mit der Klinik möglich, und eine (3.) leichte Spondylarthrose der Segmente

L2/L3 bis L4/L5 beidseits (Suva-Nr. 42).

5.9 Mit gemailtem

Einspracheschreiben vom 10. Dezember 2020 präzisierte der Versicherte den

Unfallhergang nochmals. Am 12. Oktober 2020 habe eine in die Jahre

gekommene Holzhangsicherung erneuert werden müssen. Da es keine Möglichkeit gegeben

habe, die Holzschwellen maschinell hinter das Haus zu bringen, habe man

entschieden, diese von Hand zu viert an die gewünschte Position zu bringen. Zur

besseren Handhabung hätten sie ein Kantholz mit den Massen 6x6x100 im vorderen

und hinteren Bereich unter die Schwelle geschoben. Diese habe der gesunden

Haltung im körpernahen Bereich dienen sollen. Die Methode habe sich als

äusserst effizient erwiesen, da so nur ca. 25 kg hätten angehoben werden müssen.

Der Versicherte und I.___ hätten den vorderen Teil der Schwelle getragen, der

Versicherte links und I.___ rechts in Laufrichtung. Zwei andere hätten den

hinteren Teil getragen. Der Person hinter dem Versicherten sei das Kantholz

entglitten, was auf das regnerische Wetter zurückzuführen gewesen sei. Als die

ca. 100 kg auf den Boden aufgeprallt seien, habe der Versicherte einen sehr

heftigen Schlag in den Rücken bekommen, welcher ihn folglich auch zum Sturz gebracht

habe. Er sei ca. fünf Minuten mit stärksten Schmerzen auf dem Boden liegen

geblieben, bis er sich wieder auf die Beine habe stellen können. Ein aufrechter

Gang sei ausgeschlossen gewesen, er sei in gebückter Haltung nach Hause

gegangen und habe sich zur Ruhe gelegt. Am nächsten Morgen habe er sich kaum

bewegen können. Es seien die medizinischen Abklärungen gefolgt (Suva-Nr. 19).

5.10 Im Neurologie-Bericht vom

10. Februar 2021 diagnostizierte PD Dr. med. J.___, FMH Facharzt Neurologie,

ein lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma am 12. Oktober 2020, (-)

eine Listhese LWK5/SWK1 bei Spondylose und Gleitinstabilität, (-) mit

belastungsabhängiger Schwäche der Oberschenkelmuskulatur bds., (-)

elektromyographisch im Myotom L5 und L3/4 bds. keine neurogenen

Schädigungszeichen nachweisbar. Eine Wurzelschädigung (L3/4 bds. oder L5 bds.)

könne nicht identifiziert werden. Die von dem Versicherten berichtete

motorische Einschränkung beim Bergabgehen sei wahrscheinlich

schmerzhemmungsbedingt (Suva-Nr. 44).

5.11 In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 18. März 2021 gab med. pract. C.___ zunächst die

ärztlichen Vorberichte wieder. Unter Verweis auf die Literatur stellte er

sodann fest, dass es sich bei der Diskushernie im Segment LWK 5/SWK 1 eindeutig

um eine degenerative Diskopathie und nicht um eine traumatische Hernie handle.

Rein theoretisch habe das Trauma zur Auflösung der Symptome beigetragen haben dürfen,

aber in diesem Fall sei die Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule nicht

genügend stark gewesen, um die Diskushernie auszulösen. Ausserdem habe der

Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine

neurologischen Ausfälle gehabt. Betreffend die Spondylolyse LWK 5 mit

Spondylolisthesis im Segment LWK 5/SWK 1 erklärte med. pract. C.___, dass es

sich hierbei ebenfalls nicht um eine posttraumatische Verletzungsfolge handle.

Zusammenfassend sei aus der medizinischen Dokumentation anzunehmen, dass die

aktuell geltend gemachten Rückenbeschwerden klinisch sowie radiologisch mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer myofaszialen Komponente

sowie auch schmerzhemmungsbedingt aufgrund der vorbestehenden

krankheitsbedingten Spondylolyse LWK 5 mit Spondylolisthesis im Segment LWK

5/SWK 1 zuzuordnen seien. Die vorliegende Schädigung sei mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen

(Suva-Nr. 46).

6. Streitig und zu prüfen ist die

Leistungspflicht der Unfallversicherung für die aus dem Ereignis vom 12. Oktober

2020 geltend gemachten Beschwerden, was voraussetzt, dass dieses Geschehen

einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Unbestritten ist, dass eine

unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht

fällt.

6.1 Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat.

Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Körperverletzung,

Plötzlichkeit und fehlende Absicht – gegeben. Fraglich ist hingegen, ob ein

ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.

6.1.1 Der für die Erfüllung des

Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen

auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das

Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom

menschlichen Körper unabhängiger Kräfte

(BGE 139 V 327 E. 3.3.1 = Pra

2013, Nr. 101, 134 V 72 E. 4.1.1). Dies kann auch in einer unkoordinierten

Bewegung bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Bewegungsablauf durch

eine gewisse Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen

gestört wird, oder wenn die versicherte Person eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4

mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, BGE 129 V 402 E.

2.1).

6.1.2 Ohne Belang für die Prüfung der

Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,

unerwartete Folgen nach sich zog. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen

keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des

Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im

Einzelfall durchaus beachtlich (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.).

Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden

seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende

Einwirkung haben kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann,

wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von

Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines

Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann

(z.B. Diskushernie). In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der

Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Ist eine

Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben,

welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (unter

Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 UVG) als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_395 2020 vom 28.

September 2020 E. 4.2).

6.1.3 Die Ungewöhnlichkeit der äusseren

Einwirkung kann auch bei einer ausserordentlichen Kraftanwendung und damit

verbundener Überanstrengung vorliegen. Insbesondere beim Heben von schweren

Lasten treten oft Verletzungen auf (Verhebetrauma). Hier ist von Fall zu Fall

zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder

ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (Urteil

des Bundesgerichts 8C_395 2020 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.2 Die medizinische Diagnose ist

vorliegend widerspruchsfrei und unbestritten, weshalb darauf abgestellt werden

kann. Aktenkundig sind im Wesentlichen eine Spondylolyse mit Spondylolisthesis im

Segment L5/S1 und eine Diskushernie im Segment L5/S1. In der MRT-Bildgebung vom

24. November 2020 zeigten sich namentlich ein Wirbelgleiten bzw. eine

Spondylolisthesis in den Wirbelkörpern L5/S1 bei Spondylolyse, eine Chondrose

in den Segmenten L1/L2 bis L3/L4 (Pschyrembel: Degenerative Knorpelveränderung)

und eine leichte Spondylarthrose der Segmente L2/L3 bis L4/L5 (Pschyrembel:

Degenerative Gelenkerkrankung der kleinen Wirbelgelenke). Festgestellt wurde

darüber hinaus eine Diskushernie im Segment L5/S1. Beim Beschwerdeführer liegt

somit ein degenerativer Vorzustand im Bereich der unteren Wirbelsäule vor. Wie

vorstehend dargelegt, kann der Natur nach ein solcher Gesundheitsschaden als alleinige

Folge von Krankheit und daher innerhalb eines normalen Geschehensablaufs

auftreten. Folglich unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit strengen

Anforderungen, wobei die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders

sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss.

6.3 Zu eruieren ist demnach zunächst

der Ereignishergang vom 12. Oktober 2020.

6.3.1 Im Hinblick auf den

Geschehensablauf ist zu berücksichtigen, dass die versicherte Person die einzelnen

Umstände nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (BGE 116 V 136 E. 4b).

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den

Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach sogenannte

spontane «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und

zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2016 vom

13. Dezember 2016 E. 3.2).

6.3.2 Hinsichtlich des Ereignishergangs

vom 12. Oktober 2020 ist den Akten folgendes zu entnehmen:

6.3.2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

16. November 2020 sei es im Garten beim Tragen einer Last mit vier

Personen à 25 kg zu einer Rückenverletzung gekommen (Suva-Nr. 1).

6.3.2.2 Im Fragebogen zum Unfallhergang

vom 19. November 2020 wird ausgeführt, sie hätten zu viert auf einer

Baustelle eine ca. 95 kg schwere Schwelle angehoben. Die Schwelle sei

einer Person entglitten und dadurch zu Boden gefallen. Der Aufprall habe dem

Versicherten einen Schlag in den Rücken versetzt (Suva-Nr. 9).

6.3.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___

vom 23. November 2020 habe der Versicherte mit vier Personen einen

Baumstamm getragen, der hintere Mann habe den Stamm plötzlich fallen lassen.

Daraufhin habe der Versicherte sofort einen einschiessenden Schmerz im Rücken

verspürt und ein elektrisierendes Gefühl im rechten Bein (Suva-Nr. 11).

6.3.2.4 Der Telefonnotiz vom

26. November 2020 kann unter anderem entnommen werden, dass eine Eisenbahnschwelle

von 95 kg mit durchgestossenen Stecken mit einem Arbeitskollegen «gelüpft» und

weggetragen worden sei. Eine Person auf der anderen Seite habe losgelassen und

der Stecken sei zu Boden gefallen. Dem Versicherten habe es in den Rücken

gestochen. Durch das Gewicht der Stecken habe es einen Schlag in den Rücken

gegeben (Suva-Nr. 8).

6.3.2.5 In der E-Mail vom

10. Dezember 2020 wird zum Unfallhergang vorgebracht, dass eine in die

Jahre gekommene Holzhangsicherung habe erneuert werden müssen. Man habe

entschieden, die Holzschwellen von Hand zu viert an die gewünschte Position zu

bringen. Zur besseren Handhabung hätten sie ein Kantholz mit den Massen 6x6x100

im vorderen und hinteren Bereich unter die Schwelle geschoben. So hätten nur

ca. 25 kg angehoben werden müssen. Der Versicherte habe mit einem Kollegen den

vorderen Teil der Schwelle getragen, er links und der Kollege rechts in

Laufrichtung. Zwei andere hätten den hinteren Teil getragen. Der Person hinter

ihm sei das Kantholz aufgrund des regnerischen Wetters entglitten. Als die

ca. 100 kg auf den Boden aufgeprallt seien, habe der Versicherte

einen sehr heftigen Schlag in den Rücken bekommen, welcher ihn folglich zum

Sturz gebracht habe (Suva-Nr. 19).

6.3.3 Die vorstehenden Schilderungen

des Versicherten erweisen sich als konsistent und glaubwürdig. Die einzelnen

Sachverhaltsschilderungen sind in den entscheidenden Punkten nicht

widersprüchlich. So schliessen die ersten Darstellungen des Ereignisses in den

UVG-Formularen die später mit Telefongespräch vom 26. November 2020 und

E-Mail vom 10. Dezember 2020 gemachten Ausführungen zum fraglichen

Geschehnis nicht aus. Vielmehr können die späteren Erklärungen als

Präzisierungen zu den ersten Äusserungen des Versicherten verstanden werden. Es

kann daher auf den vom Versicherten mit E-Mail vom 10. Dezember 2020

geschilderten Geschehensablauf abgestellt werden, wobei anzufügen bleibt, dass

der geltend gemachte Sturz nach dem Herunterfallen der Schwelle unbeachtlich

ist für die in Frage stehende Gesundheitsschädigung. In diesem Sinne betont

denn auch der Beschwerdeführer wiederholt, dass das unvorhersehbare Aufprallen

der Schwelle auf den Boden mit der entsprechenden Gewichtsverlagerung den

Gesundheitsschaden verursacht habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei selbst

unter Ausserachtlassung des Sturzes erfüllt.

6.4 Damit ist im Weiteren zu

beurteilen, ob sich im Rahmen des massgeblichen Geschehensablaufs eine

schädigende äussere Einwirkung unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet

hat.

6.4.1 Zu verweisen ist dazu auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ungewöhnlichen äusseren Faktoren bei

degenerativem Vorzustand und die dabei erforderliche besondere Sinnfälligkeit:

6.4.1.1 Das Bundesgericht ging von

besonders sinnfälligen Umständen aus, wenn der Versicherte beim Drehen auf dem

Büro-Drehstuhl mit dem Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen bleibt und in der

Folge einen Hüftprothesenbruch erleidet. Bei dem im Büroalltag üblichen Vorgang

des Drehens auf dem Büro-Drehstuhl sei die Sinnfälligkeit hinzugetreten, dass

der Versicherte mit dem rechten Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen geblieben

sei. Dadurch sei sein rechtes Bein abgedreht worden. Dabei sei ein

Knackgeräusch aufgetreten, wonach er sofort heftige Schmerzen in seinem rechten

Hüftgelenk verspürt habe. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors aufgrund

der Programmwidrigkeit dieser ungeplanten Bewegungsabfolge könne unter den

gegebenen Umständen bejaht werden. In Abgrenzung dazu liege nichts

Ungewöhnliches vor, wenn die versicherte Person – wegen dichten Verkehrs

planmässig bei nicht vollständig geöffneter Türe – aus ihrem parkierten Auto

aussteige (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.1.2

mit Verweis auf BGE 142 V 219 E. 4.3.2).

6.4.1.2 Nach Rechtsprechung des

Bundesgerichts gehören Zahnschädigungen beim Essen zu den Schädigungen des

Körperinneren und müssen daher unter besonders sinnfälligen Umständen

verursacht worden sein. Bejaht wurden solche bei der Nussschale im Nussbrot;

das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, es könne wohl nie gänzlich

ausgeschlossen werden, dass sich in einem Nahrungsmittel eine Nussschale

befinde. Indessen dürfe nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet

werden, mit welchem sicher nicht gerechnet werden muss. Es genüge, wenn damit

der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten werde (Urteil des

Bundesgerichts 8C_718 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Verweis auf Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b).

6.4.1.3 Im Gegensatz dazu fehlte die

Sinnfälligkeit bei der Zahnschädigung durch einen Stein im selbst gebackenen

Kirschenkuchen, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde. Das

Abbrechen des Zahnes sei nicht als Unfall zu qualifizieren, weil – wie bei

Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, bei einem Stein in einer gedörrten

Zwetschge im «Tuttifrutti» oder bei einer mit Zunge und Zähnen bewusst

gesuchten Figur im Dreikönigskuchen – nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht habe (BGE 112 V 201 E. 3b).

6.4.1.4 Ebenfalls keine besondere

Sinnfälligkeit liegt vor, wenn ein Versicherter mit einem Kugelschreiber im

Mund in eine Grube springt und sich bei der Landung einen Zahnschaden zuzieht.

Dem Biss auf den Kugelschreiber wurde die erforderliche besondere

Sinnfälligkeit abgesprochen, denn der Versicherte habe ihn sich selbst bewusst

in den Mund gesteckt. Ähnlich wie im Fall der Schädigung durch einen Stein im selbst

gebackenen Kirschenkuchen könne er sich daher nicht darauf berufen, dass er

beim Sprung in die Grube mit einem Biss auf den Kugelschreiber –

beziehungsweise mit einer entsprechenden Zahnverletzung – nicht habe rechnen

müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_718 vom 30. November 2009 E. 6.1).

6.4.1.5 Keine besonders sinnfälligen

Umstände wurden ferner angenommen, als ein Versicherter beim Ausbildungsflug

mit einer Flugschülerin anlässlich eines abrupten Übergangs von einer

vertikalen in eine horizontale Fluglage sein Genick überdehnt hat und der Kopf

nach hinten gebogen wurde, worauf er ein Knacken verspürt und das Gefühl in

beiden Armen verloren hat. Das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines

äusseren Faktors sei beim fraglichen Ereignis mit der plötzlichen

Druckveränderung beim Wechsel der Fluglage erfüllt; sie sei vergleichbar mit

dem Überdruck, wie er bei einem Sprung ins Wasser oder beim Tauchen auftrete.

Vorliegend fehle es jedoch an der Ungewöhnlichkeit, an welche hier wegen der

Beschränkung der Schädigung auf das Körperinnere strengere Anforderungen im

Sinne von besonders sinnfälligen Umständen zu stellen seien. Dies

gelte umso mehr, als beim Versicherten degenerative Veränderungen der

Halswirbelsäule festgestellt worden seien. Namentlich sei der Versicherte auf

dem Kunstflug weder aussergewöhnlichen Druckverhältnissen ausgesetzt, noch sei

der zusammen mit der Flugschülerin gesteuerte Bewegungsablauf von der

vertikalen in die horizontale Fluglage programmwidrig gewesen. Einzig die

abrupte Richtungsänderung sei nicht geplant gewesen; sie sprenge jedoch auf

einem Ausbildungsflug den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 370/01 vom 28. Juni 2002 E.

2).

6.4.1.6 Zu erwähnen ist schliesslich

noch das von den Parteien wiederholt aufgegriffene Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004. Im besagten Fall wurde

ein Unfall bejaht bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit

einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei

die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin

auf der Versicherten lastete. Die Versicherte musste – entgegen ihrer

Gewohnheit – einen Grossteil des Gewichts der Patientin alleine tragen. Zudem

hat sich die Gewichtsverlagerung plötzlich und in unerwarteter Weise ereignet.

Die Versicherte hatte keine andere Wahl, als einen ausserordentlichen und

improvisierten Kraftaufwand zu erbringen, um das Schlimmste zu verhindern. Solche

Umstände, die den gewohnte Rahmen der Aufgaben der Versicherten überschreiten,

rechtfertigen die Annahme eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgericht U 9/04 vom 15. Oktober 2004

E. 5).

6.4.2 Im vorliegend zu beurteilenden

Fall ist der Vorgang des gemeinsamen Wegtragens einer rund 95 kg schweren

Eisenbahnschwelle insofern missglückt, als der Beschwerdeführer zusammen mit

einem Arbeitskollegen die Schwelle im vorderen Bereich getragen hatte, worauf der

hintere Teil einem der hinteren beiden Träger – demjenigen hinter den

Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3.2.5) – plötzlich, unerwartet entglitten und auf

den Boden gefallen ist und dieser Vorgang dem Versicherten einen Schlag in den

Rücken versetzt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, wurde

beim besagten Vorgang der eigene Bewegungsablauf des Beschwerdeführers nicht

programmwidrig – etwa durch ein Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen – gestört.

Auch liegt mit Blick auf die berufliche Gewöhnung und die Konstitution des

Beschwerdeführers – der im Ereigniszeitpunkt 27-jährige Landschaftsgärtner

wiegt 85 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm (vgl. Suva-Nr. 22 S. 3) – rein

vom Gewicht her keine ausserordentliche Kraftanwendung vor. Insofern ist der

vorliegende Fall nur teilweise vergleichbar mit jenem der Krankenschwester,

welche einen ausserordentlichen Kraftaufwand zu erbringen hatte. Vorliegend

wirkte jedoch durch den unvermittelten Aufprall der Eisenbahnschwelle am Boden

und die dadurch ausgelöste Schubkraft ein äusseres Ereignis auf den Körper des

Versicherten ein. Eine objektiv feststellbare, vom menschlichen Körper

unabhängige Kraft ist damit gegeben. Fraglich ist indessen, ob dieser von

aussen wirkende Faktor unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden

ist. Wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung zeigt, spielt die Planmässigkeit

bzw. Berechenbarkeit der gegebenen Umstände eine durchaus zentrale Rolle. Ereignet

sich ein Schaden durch ein planmässiges Aussteigen aus dem Auto, durch ein

selbst gebackenes Kuchenstück mit Kirschensteinen oder durch einen selbst

bewusst in den Mund gesteckten Kugelschreiber, so muss mit einer Schädigung

gerechnet werden. In den vorstehenden Beispielen wurden deshalb besonders

sinnfällige Umstände bzw. die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint. Demgegenüber

ist die Voraussetzung der besonderen Sinnfälligkeit erfüllt, wenn sich ein

Versicherter durch eine ungeplante programmwidrige Bewegung auf dem

Büro-Drehstuhl einen Hüftprothesenbruch zuzieht. In Grenzfällen, in denen sich

das schädigende Ereignis zwar unbewusst und ungeplant zugetragen hat, ein

solches jedoch im Voraus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann – wie

zum Beispiel bei der Nussschale im Nussbrot oder einer abrupten

Richtungsänderung auf einem Ausbildungsflug – ist entscheidend, ob der Rahmen

des Alltäglichen oder Üblichen überschritten worden ist. Vorliegend ist das

Hinterteil der Eisenbahnschwelle unplanmässig auf den Boden geprallt, weil es

unmittelbar zuvor einem der Hintermänner aus den Händen entglitten ist. Da der

Beschwerdeführer die Schwelle vorne, in Laufrichtung trug, hat er den Vorfall

nicht kommen sehen und ist vom Aufprall der Schwelle überrascht worden. Zudem

lag es auch nicht in seiner Kontrolle, dass der Hintermann die Schwelle fallen

gelassen hat. Tragen vier Männer eine 95 kg schwere Eisenbahnschwelle, welche

sie mit zwei Kantholzen unterlegt hatten, von einem Hang bei regnerischem

Wetter weg, so kann das Loslassen der Schwelle durch einen Träger zwar nicht

mit Sicherheit ausgeschlossen werden, das Geschehnis kann aber auch nicht als

alltäglich und üblich bezeichnet werden. So lassen insbesondere die getroffenen

Vorsichtsmassnahmen den Vorfall als unüblich erscheinen. Zum einen wurde das

Gewicht von 95 kg auf vier Männer verteilt und dadurch auf rund 24 kg pro Kopf

reduziert. Zum anderen wurde die Eisenbahnschwelle mit zwei Kantholzen

unterlegt, sodass das Tragen der Last handlicher gemacht werden konnte. Angesichts

des zumutbaren Lastgewichts pro Träger und der verbesserten Handlichkeit musste

der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass der Hintermann die Schwelle

plötzlich loslässt. In Anlehnung an die dargelegte Rechtsprechung sprengt die

unmittelbare Ursache der Schädigung somit den Rahmen des Alltäglichen und

Üblichen und wurde somit unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt. Die

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kann unter den gegebenen Umständen bejaht

werden. Die Voraussetzungen des Unfallbegriffs sind somit erfüllt.

7. Strittig und zu beurteilen ist

im Weiteren die Frage, ob der Gesundheitsschaden des Versicherten natürlich

kausal auf das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020 zurückzuführen ist.

7.1

7.1.1 Der Unfallversicherer haftet für

einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.

3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist

eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.2).

7.1.2 Es entspricht einer medizinischen

Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch

alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen

Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend

unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis

von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe

herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres

Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Im Falle

der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben

Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und

insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen

wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Eine solche richtunggebende

Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der

altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem)

degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht

worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die

Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem

Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei

posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten

erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E.

2.3 und 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4 je mit Hinweisen).

7.2 Basierend auf der vorstehenden

Rechtsprechung erscheinen sowohl eine eigentliche Verursachung der Diskushernie

sowie auch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch

den Unfall aufgrund der fehlenden besonderen Schwere als sehr unwahrscheinlich.

Die medizinischen Akten enthalten denn auch keine entsprechenden Hinweise. Es

stellt sich somit die Frage, ob die beim Versicherten festgestellte

Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall vom

12. Oktober 2020 aktiviert worden ist. Im Falle einer solchen

vorübergehenden Verschlimmerung bestünde eine Leistungspflicht der

Unfallversicherung für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende

Schmerzsyndrom, was praxisgemäss einer Leistungsdauer von drei bis vier Monaten

entspräche.

7.2.1 Wie bereits dargelegt, wurden

beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen im Bereich der unteren

Wirbelsäule samt einer Diskushernie im Segment L5/S1 festgestellt (vgl.

Erwägung 6.2 hiervor).

7.2.2 In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 18. März 2021 kommt med. pract. C.___ zum Schluss, dass rein

theoretisch das Trauma zur Auslösung der Symptome beigetragen haben dürfte. Im

vorliegenden Fall sei jedoch die Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule

nicht genügend stark gewesen, um die Diskushernie auszulösen. Ausserdem habe

der Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine

neurologischen Ausfälle gehabt. Es handle sich nicht um eine traumatische

Hernie. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt – soweit aus ihr abzuleiten

wäre, der Vorfall vom 12. Oktober 2020 habe auch keine vorübergehende

Aktivierung der Diskushernie bewirkt und die Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit

wären auch ohne den Vorfall in gleicher Weise eingetreten – aus folgenden

Gründen nicht: Wie bereits im Zusammenhang mit dem Unfallbegriff dargelegt,

kann eine Diskushernie bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen der

Wirbelsäule alleinige Folge von Krankheit sein und innerhalb eines durchaus

normalen Geschehensablauf auftreten. Kann ein normaler Geschehensablauf

genügen, um eine Diskushernie bei degenerativem Vorzustand auszulösen, erweist

sich die Einschätzung des Kreisarztes, wonach es für die Aktivierung der

Diskushernie einer starken Krafteinwirkung bedürfe, als nicht nachvollziehbar. Die

Thematik der Stärke der Krafteinwirkung bezieht sich wohl eher auf die Frage

der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung. Diese Frage wurde vorstehend

anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geprüft

und bejaht. Das Argument der ungenügend starken Krafteinwirkung vermag somit

den Ausschluss einer aktivierten Diskushernie nicht zu plausibilisieren. Ebenfalls

nicht überzeugend erscheint die Begründung, eine Aktivierung der Diskushernie

durch das Unfallereignis sei aufgrund der fehlenden neurologischen Ausfälle

innert 72 Stunden nach dem Ereignis auszuschliessen. Zu den Symptomen einer

Diskushernie zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich ein

vertebrales oder ein radikuläres Syndrom (statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3). Das Auftreten neurologischer

Ausfälle innert 72 Stunden nach Aktivierung einer Diskushernie ist folglich

nicht zwingend. Gegen die Argumentation des Kreisarztes bzw. für eine

Aktivierung der Diskushernie durch das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020

spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis

starke Schmerzen hatte und unverzüglich ärztliche Hilfe aufgesucht hat. Die

behandelnden Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom

nach Verhebetrauma vom 12. Oktober 2020 und attestierten dem Versicherten

eine sofortige Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angesichts der unverzüglich

aufgetretenen Symptomatik in Form eines akuten lumbosakralen Schmerzsyndroms und

der sofortigen vollen Arbeitsunfähigkeit kann vorliegend mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis vom

12. Oktober 2020 die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand

aktiviert hat. So vertritt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin die Ansicht,

dass das Ereignis vom 12. Oktober 2020 eine vorbestandene, krankhafte

Rückenschädigung habe manifest werden lassen.

7.3 Aus den dargelegten Gründen ist davon

auszugehen, dass die bei degenerativem Vorzustand festgestellte Diskushernie

durch das Ereignis vom 12. Oktober 2020 aktiviert worden ist. Praxisgemäss

ist folglich davon auszugehen, dass die vorübergehende Verschlimmerung durch

das im Zusammenhang mit dem Unfall stehende lumbosakrale Schmerzsyndrom nach

drei bis vier Monaten abgeschlossen war. Aktenkundig sind vorliegend ärztliche

Behandlungen vom 13. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 (Suva-Nr. 44)

sowie eine rund zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Oktober 2020 bis

4. Dezember 2020 (Suva-Nr. 11). Die angeordnete Physiotherapie wurde im

November 2020 abgebrochen (Suva-Nr. 22, S. 3). Vor diesem Hintergrund sind

vorliegend die bis am 10. Februar 2021 anhaltenden Beeinträchtigungen als

unfallkausale Folgen des Ereignisses vom 12. Oktober 2020 zu betrachten.

8. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von

Versicherungsleistungen gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG erfüllt sind

für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis (längstens) 10. Februar

2021. Die Beschwerdegegnerin wird unter diesem Aspekt zu beurteilen haben,

welche konkreten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) dem Beschwerdeführer

zustehen. Der angefochtene, auf Abweisung lautende Einspracheentscheid vom

23. März 2021 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'405.75 festzusetzen (9:35 Stunden zu CHF 230.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 29.60 und MwSt.). Die Differenz zur eingereichten

Kostennote ergibt sich daraus, dass der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss

auf 0.5 Stunden gekürzt wird, da er aufgrund der Gutheissung geringer

ausfällt.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 7. Mai 2021 wird in

dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 23. März

2021 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'405.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger