VSBES.2021.77
Unfallversicherung
22. November 2021Deutsch34 min
Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser stellte mit ärztlicher
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1993 geborene A.___ ist als Geschäftsführer
und Landschaftsgärtner bei der B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
16. November 2020 zog sich A.___ am 12. Oktober 2020 bei der
Gartenarbeit eine Rückenverletzung zu, als er zusammen mit drei weiteren
Personen eine schwere Last getragen habe (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1).
1.3 Mit Verfügung vom
17. Dezember 2020 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab, da kein Unfall
im Rechtssinne vorliege (Suva-Nr. 25). Dagegen erhob A.___ am 1. Februar
2021 Einsprache (Suva-Nr. 36).
1.4 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem
Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser stellte mit ärztlicher
Beurteilung vom 17. März 2021 fest, die Rückenbeschwerden seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (Suva-Nr.
46). Gestützt darauf verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. März
2021 ihre Leistungspflicht (Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, am 7. Mai 2021
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 21):
1.
Der
Einsprache-Entscheid vom 23. März 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai
2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).
4. In der Replik vom 16. Juni 2021
hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 49). Am
25. Juni 2021 reicht die Suva eine Duplik ein (A.S. 55).
5. Mit Eingabe vom 7. Juli
2021 lässt der Beschwerdeführer eine Triplik einreichen inklusive Kostennote
des Rechtsvertreters (A.S. 59).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten
Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs.
2.
UVG).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261
E. 3b mit Hinweisen).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtsprechungsgemäss Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte
im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2021 eine Leistungspflicht
für die geltend gemachten Rückenbeschwerden. Das Ereignis vom 12. Oktober
2020.
sei nicht als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu
qualifizieren. Ausserdem liege keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Beschwerdegegnerin ging von folgendem
Ereignishergang aus: Der Versicherte habe am 12. Oktober 2020 zusammen mit
drei weiteren Personen unter Verwendung von «Stecken» eine 95 kg schwere
Eisenbahnschwelle gehoben. Diese sei einer Person hinter ihm entglitten,
wodurch der Stecken bzw. die Schwelle zu Boden gefallen sei. Dadurch habe der
Versicherte einen Schmerz bzw. einen Schlag bzw. einen Stich im Rücken
verspürt. Dieser Hergang stütze sich auf die dargelegten ursprünglichen
Schilderungen des Versicherten vom 13. Oktober 2020, 19. November 2020 und
26.
November 2020. Von einem Sturz des Versicherten sei in den
echtzeitlichen Schilderungen des Ereignisses vom 12. Oktober 2020 nicht die
Rede gewesen. Ferner bestünden aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass eine zweite Person die Schwelle losgelassen habe und sich das Gewicht auf
zwei Personen verlagert habe. Beim diagnostizierten akuten lumbosakralen
Schmerzsyndrom handle es sich sodann um einen typischen Gesundheitsschaden, der
erfahrungsgemäss als Folge von vorbestandenen degenerativen Veränderungen
innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes auftreten könne. Ausserdem
beschränkten sich die vom Versicherten geltend gemachten Rückenschmerzen auf
das Körperinnere. Daher müsse die unmittelbare Ursache der Schädigung unter
speziell sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein, was vorliegend nicht
zutreffe. Der Versicherte sei beim Ereignis vom 12. Oktober 2020 weder
gestolpert noch ausgeglitten noch gestürzt noch habe er an einem Gegenstand
angeschlagen. Auf Baustellen sei der sich zugetragene Vorfall vom
12.
Oktober 2020 nicht ungewöhnlich. Abgesehen davon habe es sich nicht um
einen einmaligen Arbeitsvorgang gehandelt. Das Ereignis vom 12. Oktober
2020.
habe lediglich eine vorbestandene, krankhafte Rückenschädigung des
Versicherten manifest werden lassen. Daran ändere die vom Beschwerdeführer
zitierte Rechtsprechung nichts. Vorliegend habe am 12. Oktober 2020 nicht
das gesamte Gewicht der Eisenbahnschwelle von 95 kg auf dem Versicherten
gelastet. Vielmehr habe sich dieses Gewicht auf zunächst vier Personen
verteilt, was einem Gewicht von 23,75 kg pro Person entspreche, und nachdem
einer Person die Schwelle entglitten sei, auf noch drei Personen, was ein
Gewicht von 31,7 kg pro Person ergebe. Ferner sei der Versicherte nicht
gezwungen gewesen, einen Körperschaden einer anderen Person zu verhindern. Im
Übrigen bilde die Frage der Vorhersehbarkeit des Ereignisses kein Kriterium für
die Beurteilung des Unfallbegriffs. Es sei irrelevant, ob der äussere Faktor
oder die schädigende Einwirkung für die versicherte Person voraussehbar gewesen
sei. Zudem sei auch eine sinnfällige Überanstrengung auszuschliessen. Schliesslich
sei auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom
12.
Oktober 2020 und den geklagten Rückenbeschwerden zu verneinen. Diesbezüglich
werde auf die kreisärztliche Beurteilung verwiesen, welche eine eindeutige
degenerative Diskopathie feststelle.
4.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein,
dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt und die gesundheitlichen
Beschwerden natürlich kausal auf das Ereignis vom 12. Oktober 2020 zurückzuführen
seien, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen
habe. Der Interpretation der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
Ereignishergangs vom 12. Oktober 2020 könne nicht gefolgt werden. Wesentlich
sei vorliegend die Tatsache, dass das Aufprallen der Schwelle auf den Boden mit
der entsprechenden Gewichtsverlagerung derart plötzlich und unerwartet erfolgt
sei, dass nicht damit habe gerechnet werden können, diese also unvorhersehbar gewesen
sei. Gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15.
Oktober 2004 erlaubten genau diese Voraussetzungen die Annahme eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors und folglich eines Unfalles im Rechtssinne.
Ausserdem liege dieser äussere Faktor nicht im Rahmen des Alltäglichen und
Üblichen. Wenn anlässlich des gemeinsamen Tragens einer schweren Last diese
einem oder mehreren Trägern entgleite und auf den Boden krache, sei dies
keinesfalls als gewöhnlicher Vorgang zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich
hier um einen einmaligen Vorfall. Die Beschwerdegegnerin verkenne ausserdem die
nicht vorhersehbare und unvermittelte Gewichtsverlagerung, indem sie davon
ausgehe, dass nach dem Entgleiten der Schwelle sich das Gewicht einfach auf
drei statt auf vier Personen verlagert habe. Die Schwelle sei unbestrittenermassen
zu Boden gestürzt. Die zweite sich hinten befindliche Person habe die Schwelle
Dispositiv
demnach auch losgelassen, andernfalls die Schwelle aus rein physikalischen
Gründen nicht hätte zu Boden fallen können. Vorliegend sei indes nicht die
Frage von Relevanz, wieviel Mehrgewicht auf dem Beschwerdeführer gelastet habe,
sondern vielmehr die Tatsache, dass diese nicht unerhebliche Gewichtsverlagerung
für den Beschwerdeführer völlig unvorhersehbar und unvermittelt erfolgt sei. Vorliegend
sei die Schwelle hinter dem Rücken des Beschwerdeführers fallen gelassen worden.
Der Aufprall der Schwelle auf den Boden und der dadurch erlittene Schlag in den
Rücken habe den Beschwerdeführer somit in völlig unerwarteter und
unvorhersehbarer Weise getroffen, sei die doch rund 100 kg schwere
Eisenbahnschwelle nach dem Loslassen durch die hinteren Träger in
Sekundenschnelle auf den Boden geprallt. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer
daran fest, dass er nach dem Aufprall der Schwelle auf den Boden und den
dadurch erlittenen Schlag in den Rücken gestürzt sei. Doch selbst unter
Ausserachtlassung dieses nachfolgenden Sturzes sei vorliegend der Unfallbegriff
nach Art. 4 ATSG erfüllt.
5. Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Frage bezüglich des Unfallbegriffs, insbesondere des
Geschehensablaufs und der Ungewöhnlichkeit, sowie der Kausalität sind im
Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1 Gemäss Röntgenbericht des D.___
Spitals [...] vom 4. November liege eine Druckdolenz auf Höhe L2-L4 ohne
radikuläre Symptomatik vor. Frakturausschluss LWS ap und lateral vom 4.
November 2020. Fünfgliedrige LWS. Diskrete flachbogige linkskonvexe
skoliotische Fehlhaltung. Harmonische Lordose. Keine höhengeminderten
Wirbelkörper im Sinne von frischen oder älteren Frakturen ab BWK 11 bis LWK 5.
Olisthesis bei Spondylolyse im Segment LWK 5/SWK 1, begleitende moderate Chondrose / Osteochondrose
bei LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Miterfasstes Sakroiliakalgelenke grenzwertig
Osteo- degenerativ veränderte rechts akzentuiert. Empfehlung von
Funktionsaufnahmen zum Ausschluss einer Gleitinstabilität bei LWK 5/SWK 1
(Suva-Nr. 35).
5.2 Im Röntgenbericht des D.___
Spitals [...] vom 6. November 2020 wurde eine deutliche Gleitinstabilität
im Segment LWK5/SWK bei zunehmender Anteroposition von LWK 5 gegenüber SWK 1 in
der Inklination (10,5 mm) und im Vergleich zu Reklination (6,5 mm;
Suva-Nr. 31) festgehalten.
5.3 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
16. November 2020 verunfallte der Versicherte am 12. Oktober 2020 in
einem Garten. Es sei beim Tragen einer Last mit vier Personen à 25 kg zu einer
Rückenverletzung bzw. Wirbelschädigung gekommen. Die Arbeit sei zufolge des
Unfalls ausgesetzt worden (Suva-Nr. 1).
5.4 Im Fragebogen zum Unfallhergang
vom 19. November 2020 führte der Versicherte aus, am 12. Oktober 2020
hätten sie zu viert auf einer Baustelle eine ca. 95 kg schwere Schwelle
angehoben. Die Schwelle sei einer Person entglitten und dadurch zu Boden
gefallen. Der Aufprall habe ihm einen Schlag in den Rücken versetzt. Solch ein
Verhebetrauma habe er noch nie gehabt und auch andere Beschwerden seien nicht
bekannt. Die Frage, ob sich etwas Besonderes – wie zum Beispiel ausrutschen,
stürzen, anschlagen – ereignet habe, bejahte der Versicherte. Hierzu führte er
aus, dass er durch das Entgleiten, welches einer anderen Person passiert sei, einen
Schlag in den Rücken erhalten habe. Die Beschwerden hätten sich am Unfalltag
bemerkbar gemacht und die erste ärztliche Behandlung sei tags darauf erfolgt.
Er sei nicht arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung sei nicht abgeschlossen
(Suva-Nr. 9).
5.5 Im Rheumatologie-Bericht vom
20. November 2020 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin
Rheumatologie, ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 12.
Oktober 2020, (-) diskrete lumbosakrale rechtskonvexe Skoliose, Olisthese
LWK5/SWK1 bei Spondylolyse, Interartikularportion LWK5, Gleitinstabilität (Rx
LWS inkl. Funktionsaufnahmen 11/2020). In ihrer Beurteilung führte Dr. med. E.___
aus, die Beschwerden seien neben einer myofaszialen Komponente am ehesten auf
die Olisthese mit wahrscheinlich Überlastung der Facettengelenke zurückzuführen,
weswegen ein MRT der LWS inkl. ISG veranlasst worden sei zum Ausschluss von
aktivierten Spondylarthrosen und einseitiger resp. bilateraler Spondylolyse (Suva-Nr.
22).
5.6 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin, berichtete am 23. November 2020 über die Konsultationen
vom 13. Oktober 2020, 3. November 2020 und 4. November 2020. Sie
diagnostizierte ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma 12.
Oktober 2020 (-) diskrete lumbosakrale rechtskonvexe Skoliose, Olisthese
LWK5/SWK1 bei Spondylolyse, Interartikularportion LWK5, Gleitinstabilität (Rx
LWS inkl. Funktionsaufnahmen 11/2020) (-) MRI LWS und ISG vom 24. November 2020.
Der Versicherte sei im Gartengewerbe tätig und habe am 12. Oktober 2020 ein
Verhebetrauma bei der Arbeit erlitten. Mit vier Personen hätten sie einen
Baumstamm getragen, der hintere Mann habe den Stamm plötzlich fallen lassen.
Daraufhin habe der Versicherte sofort einen einschiessenden Schmerz im Rücken
verspürt und ein elektrisierendes Gefühl im rechten Bein. Seither könne er sich
kaum bewegen und habe eine Kraftlosigkeit in den Beinen. Bei akutem
lumbosakralem Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausstrahlung sei zunächst ein
konservatives Vorgehen mit Analgesie und Physiotherapie vereinbart worden. Bei
Schmerzpersistenz sei ein Röntgen mit Funktionsaufnahme angefertigt worden.
Hier habe sich eine deutliche Gleitinstabilität LWK5/SWK1 gezeigt. Gemäss
neurochirurgischem Konsil bei Dr. med. G.___, Facharzt Neurochirurgie, sollten
sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft werden. Der Versicherte sei zur
weiteren Therapie an die rheumatologische Sprechstunde bei Dr. med. E.___
angebunden worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 13.
Oktober 2020 bis 4. Dezember 2020 (Suva-Nrn. 11).
5.7 In der Telefonnotiz der Suva vom
26. November 2020 wurde der Unfallhergang wie folgt festgehalten:
«Eisenbahnschwelle 95 kg schwer. Stecken durchgestossen mit einem
Arbeitskollegen gelüpft, damit Sie ihn wegtragen können. Da es nicht möglich
ist mit dem Bagger dort zu arbeiten. Person hat auf der anderen Seite
losgelassen und der Stecken viel zu Boden. A.___ stach es dann in den Rücken.
Vor dem Vorfall keine Rückenbeschwerden. Arzt sagte, es sei eine
Gelenksinstabilität. Durch das starke Gewicht der Stecken gab es einen Schlag
in den Rücken. Hätte der Partner nicht losgelassen, wäre das nicht passiert.
Durch den Fall des Steckens auf den Boden» (Suva-Nr. 8).
5.8 Im Radiologie-Bericht vom
30. November 2020 betreffend das MRT der LWS und ISG vom 24. November
2020 nannte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Radiologie, in seiner Beurteilung eine
(1.) Chondrose der Segmente L1/L2 bis L3/L4 mit kleinen Schmorl'schen Knoten in
den Endplatten von LWK 2, eine (2.) leichte Olisthesis von L5 auf S1 (nach
Meyerding I) bei Spondylolyse der L5 beidseits mit zirkumferenzieller
Bulging-Disc und breitbasiger rechts mediolateraler, leicht nach kaudal
luxierter Diskushernie mit Tangierung der S1-Wurzel rechts am Abgang und
osteodiskal bedingter foraminaler Stenose L5 beidseits. Funktionelle
Wurzelreizung S1 rechts und foraminale Wurzelreizung L5 beidseits Korrelation
mit der Klinik möglich, und eine (3.) leichte Spondylarthrose der Segmente
L2/L3 bis L4/L5 beidseits (Suva-Nr. 42).
5.9 Mit gemailtem
Einspracheschreiben vom 10. Dezember 2020 präzisierte der Versicherte den
Unfallhergang nochmals. Am 12. Oktober 2020 habe eine in die Jahre
gekommene Holzhangsicherung erneuert werden müssen. Da es keine Möglichkeit gegeben
habe, die Holzschwellen maschinell hinter das Haus zu bringen, habe man
entschieden, diese von Hand zu viert an die gewünschte Position zu bringen. Zur
besseren Handhabung hätten sie ein Kantholz mit den Massen 6x6x100 im vorderen
und hinteren Bereich unter die Schwelle geschoben. Diese habe der gesunden
Haltung im körpernahen Bereich dienen sollen. Die Methode habe sich als
äusserst effizient erwiesen, da so nur ca. 25 kg hätten angehoben werden müssen.
Der Versicherte und I.___ hätten den vorderen Teil der Schwelle getragen, der
Versicherte links und I.___ rechts in Laufrichtung. Zwei andere hätten den
hinteren Teil getragen. Der Person hinter dem Versicherten sei das Kantholz
entglitten, was auf das regnerische Wetter zurückzuführen gewesen sei. Als die
ca. 100 kg auf den Boden aufgeprallt seien, habe der Versicherte einen sehr
heftigen Schlag in den Rücken bekommen, welcher ihn folglich auch zum Sturz gebracht
habe. Er sei ca. fünf Minuten mit stärksten Schmerzen auf dem Boden liegen
geblieben, bis er sich wieder auf die Beine habe stellen können. Ein aufrechter
Gang sei ausgeschlossen gewesen, er sei in gebückter Haltung nach Hause
gegangen und habe sich zur Ruhe gelegt. Am nächsten Morgen habe er sich kaum
bewegen können. Es seien die medizinischen Abklärungen gefolgt (Suva-Nr. 19).
5.10 Im Neurologie-Bericht vom
10. Februar 2021 diagnostizierte PD Dr. med. J.___, FMH Facharzt Neurologie,
ein lumbosakrales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma am 12. Oktober 2020, (-)
eine Listhese LWK5/SWK1 bei Spondylose und Gleitinstabilität, (-) mit
belastungsabhängiger Schwäche der Oberschenkelmuskulatur bds., (-)
elektromyographisch im Myotom L5 und L3/4 bds. keine neurogenen
Schädigungszeichen nachweisbar. Eine Wurzelschädigung (L3/4 bds. oder L5 bds.)
könne nicht identifiziert werden. Die von dem Versicherten berichtete
motorische Einschränkung beim Bergabgehen sei wahrscheinlich
schmerzhemmungsbedingt (Suva-Nr. 44).
5.11 In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 18. März 2021 gab med. pract. C.___ zunächst die
ärztlichen Vorberichte wieder. Unter Verweis auf die Literatur stellte er
sodann fest, dass es sich bei der Diskushernie im Segment LWK 5/SWK 1 eindeutig
um eine degenerative Diskopathie und nicht um eine traumatische Hernie handle.
Rein theoretisch habe das Trauma zur Auflösung der Symptome beigetragen haben dürfen,
aber in diesem Fall sei die Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule nicht
genügend stark gewesen, um die Diskushernie auszulösen. Ausserdem habe der
Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine
neurologischen Ausfälle gehabt. Betreffend die Spondylolyse LWK 5 mit
Spondylolisthesis im Segment LWK 5/SWK 1 erklärte med. pract. C.___, dass es
sich hierbei ebenfalls nicht um eine posttraumatische Verletzungsfolge handle.
Zusammenfassend sei aus der medizinischen Dokumentation anzunehmen, dass die
aktuell geltend gemachten Rückenbeschwerden klinisch sowie radiologisch mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer myofaszialen Komponente
sowie auch schmerzhemmungsbedingt aufgrund der vorbestehenden
krankheitsbedingten Spondylolyse LWK 5 mit Spondylolisthesis im Segment LWK
5/SWK 1 zuzuordnen seien. Die vorliegende Schädigung sei mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen
(Suva-Nr. 46).
6. Streitig und zu prüfen ist die
Leistungspflicht der Unfallversicherung für die aus dem Ereignis vom 12. Oktober
2020 geltend gemachten Beschwerden, was voraussetzt, dass dieses Geschehen
einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Unbestritten ist, dass eine
unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht
fällt.
6.1 Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat.
Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Körperverletzung,
Plötzlichkeit und fehlende Absicht – gegeben. Fraglich ist hingegen, ob ein
ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegt.
6.1.1 Der für die Erfüllung des
Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor verlangt ein von aussen
auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der äussere Faktor ist damit das
Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom
menschlichen Körper unabhängiger Kräfte
(BGE 139 V 327 E. 3.3.1 = Pra
2013, Nr. 101, 134 V 72 E. 4.1.1). Dies kann auch in einer unkoordinierten
Bewegung bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Bewegungsablauf durch
eine gewisse Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen
gestört wird, oder wenn die versicherte Person eine reflexartige Abwehrhaltung
ausführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4
mit Hinweisen). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, BGE 129 V 402 E.
2.1).
6.1.2 Ohne Belang für die Prüfung der
Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,
unerwartete Folgen nach sich zog. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen
keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des
Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im
Einzelfall durchaus beachtlich (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.).
Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden
seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende
Einwirkung haben kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann,
wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von
Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines
Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann
(z.B. Diskushernie). In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der
Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Ist eine
Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben,
welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (unter
Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 UVG) als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_395 2020 vom 28.
September 2020 E. 4.2).
6.1.3 Die Ungewöhnlichkeit der äusseren
Einwirkung kann auch bei einer ausserordentlichen Kraftanwendung und damit
verbundener Überanstrengung vorliegen. Insbesondere beim Heben von schweren
Lasten treten oft Verletzungen auf (Verhebetrauma). Hier ist von Fall zu Fall
zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder
ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (Urteil
des Bundesgerichts 8C_395 2020 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die medizinische Diagnose ist
vorliegend widerspruchsfrei und unbestritten, weshalb darauf abgestellt werden
kann. Aktenkundig sind im Wesentlichen eine Spondylolyse mit Spondylolisthesis im
Segment L5/S1 und eine Diskushernie im Segment L5/S1. In der MRT-Bildgebung vom
24. November 2020 zeigten sich namentlich ein Wirbelgleiten bzw. eine
Spondylolisthesis in den Wirbelkörpern L5/S1 bei Spondylolyse, eine Chondrose
in den Segmenten L1/L2 bis L3/L4 (Pschyrembel: Degenerative Knorpelveränderung)
und eine leichte Spondylarthrose der Segmente L2/L3 bis L4/L5 (Pschyrembel:
Degenerative Gelenkerkrankung der kleinen Wirbelgelenke). Festgestellt wurde
darüber hinaus eine Diskushernie im Segment L5/S1. Beim Beschwerdeführer liegt
somit ein degenerativer Vorzustand im Bereich der unteren Wirbelsäule vor. Wie
vorstehend dargelegt, kann der Natur nach ein solcher Gesundheitsschaden als alleinige
Folge von Krankheit und daher innerhalb eines normalen Geschehensablaufs
auftreten. Folglich unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit strengen
Anforderungen, wobei die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss.
6.3 Zu eruieren ist demnach zunächst
der Ereignishergang vom 12. Oktober 2020.
6.3.1 Im Hinblick auf den
Geschehensablauf ist zu berücksichtigen, dass die versicherte Person die einzelnen
Umstände nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (BGE 116 V 136 E. 4b).
Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den
Unfallhergang wird in der Praxis auf die Beweismaxime abgestellt, wonach sogenannte
spontane «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2016 vom
13. Dezember 2016 E. 3.2).
6.3.2 Hinsichtlich des Ereignishergangs
vom 12. Oktober 2020 ist den Akten folgendes zu entnehmen:
6.3.2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
16. November 2020 sei es im Garten beim Tragen einer Last mit vier
Personen à 25 kg zu einer Rückenverletzung gekommen (Suva-Nr. 1).
6.3.2.2 Im Fragebogen zum Unfallhergang
vom 19. November 2020 wird ausgeführt, sie hätten zu viert auf einer
Baustelle eine ca. 95 kg schwere Schwelle angehoben. Die Schwelle sei
einer Person entglitten und dadurch zu Boden gefallen. Der Aufprall habe dem
Versicherten einen Schlag in den Rücken versetzt (Suva-Nr. 9).
6.3.2.3 Gemäss Bericht von Dr. med. F.___
vom 23. November 2020 habe der Versicherte mit vier Personen einen
Baumstamm getragen, der hintere Mann habe den Stamm plötzlich fallen lassen.
Daraufhin habe der Versicherte sofort einen einschiessenden Schmerz im Rücken
verspürt und ein elektrisierendes Gefühl im rechten Bein (Suva-Nr. 11).
6.3.2.4 Der Telefonnotiz vom
26. November 2020 kann unter anderem entnommen werden, dass eine Eisenbahnschwelle
von 95 kg mit durchgestossenen Stecken mit einem Arbeitskollegen «gelüpft» und
weggetragen worden sei. Eine Person auf der anderen Seite habe losgelassen und
der Stecken sei zu Boden gefallen. Dem Versicherten habe es in den Rücken
gestochen. Durch das Gewicht der Stecken habe es einen Schlag in den Rücken
gegeben (Suva-Nr. 8).
6.3.2.5 In der E-Mail vom
10. Dezember 2020 wird zum Unfallhergang vorgebracht, dass eine in die
Jahre gekommene Holzhangsicherung habe erneuert werden müssen. Man habe
entschieden, die Holzschwellen von Hand zu viert an die gewünschte Position zu
bringen. Zur besseren Handhabung hätten sie ein Kantholz mit den Massen 6x6x100
im vorderen und hinteren Bereich unter die Schwelle geschoben. So hätten nur
ca. 25 kg angehoben werden müssen. Der Versicherte habe mit einem Kollegen den
vorderen Teil der Schwelle getragen, er links und der Kollege rechts in
Laufrichtung. Zwei andere hätten den hinteren Teil getragen. Der Person hinter
ihm sei das Kantholz aufgrund des regnerischen Wetters entglitten. Als die
ca. 100 kg auf den Boden aufgeprallt seien, habe der Versicherte
einen sehr heftigen Schlag in den Rücken bekommen, welcher ihn folglich zum
Sturz gebracht habe (Suva-Nr. 19).
6.3.3 Die vorstehenden Schilderungen
des Versicherten erweisen sich als konsistent und glaubwürdig. Die einzelnen
Sachverhaltsschilderungen sind in den entscheidenden Punkten nicht
widersprüchlich. So schliessen die ersten Darstellungen des Ereignisses in den
UVG-Formularen die später mit Telefongespräch vom 26. November 2020 und
E-Mail vom 10. Dezember 2020 gemachten Ausführungen zum fraglichen
Geschehnis nicht aus. Vielmehr können die späteren Erklärungen als
Präzisierungen zu den ersten Äusserungen des Versicherten verstanden werden. Es
kann daher auf den vom Versicherten mit E-Mail vom 10. Dezember 2020
geschilderten Geschehensablauf abgestellt werden, wobei anzufügen bleibt, dass
der geltend gemachte Sturz nach dem Herunterfallen der Schwelle unbeachtlich
ist für die in Frage stehende Gesundheitsschädigung. In diesem Sinne betont
denn auch der Beschwerdeführer wiederholt, dass das unvorhersehbare Aufprallen
der Schwelle auf den Boden mit der entsprechenden Gewichtsverlagerung den
Gesundheitsschaden verursacht habe. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei selbst
unter Ausserachtlassung des Sturzes erfüllt.
6.4 Damit ist im Weiteren zu
beurteilen, ob sich im Rahmen des massgeblichen Geschehensablaufs eine
schädigende äussere Einwirkung unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet
hat.
6.4.1 Zu verweisen ist dazu auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ungewöhnlichen äusseren Faktoren bei
degenerativem Vorzustand und die dabei erforderliche besondere Sinnfälligkeit:
6.4.1.1 Das Bundesgericht ging von
besonders sinnfälligen Umständen aus, wenn der Versicherte beim Drehen auf dem
Büro-Drehstuhl mit dem Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen bleibt und in der
Folge einen Hüftprothesenbruch erleidet. Bei dem im Büroalltag üblichen Vorgang
des Drehens auf dem Büro-Drehstuhl sei die Sinnfälligkeit hinzugetreten, dass
der Versicherte mit dem rechten Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen geblieben
sei. Dadurch sei sein rechtes Bein abgedreht worden. Dabei sei ein
Knackgeräusch aufgetreten, wonach er sofort heftige Schmerzen in seinem rechten
Hüftgelenk verspürt habe. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors aufgrund
der Programmwidrigkeit dieser ungeplanten Bewegungsabfolge könne unter den
gegebenen Umständen bejaht werden. In Abgrenzung dazu liege nichts
Ungewöhnliches vor, wenn die versicherte Person – wegen dichten Verkehrs
planmässig bei nicht vollständig geöffneter Türe – aus ihrem parkierten Auto
aussteige (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3.1.2
mit Verweis auf BGE 142 V 219 E. 4.3.2).
6.4.1.2 Nach Rechtsprechung des
Bundesgerichts gehören Zahnschädigungen beim Essen zu den Schädigungen des
Körperinneren und müssen daher unter besonders sinnfälligen Umständen
verursacht worden sein. Bejaht wurden solche bei der Nussschale im Nussbrot;
das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, es könne wohl nie gänzlich
ausgeschlossen werden, dass sich in einem Nahrungsmittel eine Nussschale
befinde. Indessen dürfe nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet
werden, mit welchem sicher nicht gerechnet werden muss. Es genüge, wenn damit
der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten werde (Urteil des
Bundesgerichts 8C_718 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Verweis auf Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b).
6.4.1.3 Im Gegensatz dazu fehlte die
Sinnfälligkeit bei der Zahnschädigung durch einen Stein im selbst gebackenen
Kirschenkuchen, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde. Das
Abbrechen des Zahnes sei nicht als Unfall zu qualifizieren, weil – wie bei
Dekorationsperlen auf oder in einem Kuchen, bei einem Stein in einer gedörrten
Zwetschge im «Tuttifrutti» oder bei einer mit Zunge und Zähnen bewusst
gesuchten Figur im Dreikönigskuchen – nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht habe (BGE 112 V 201 E. 3b).
6.4.1.4 Ebenfalls keine besondere
Sinnfälligkeit liegt vor, wenn ein Versicherter mit einem Kugelschreiber im
Mund in eine Grube springt und sich bei der Landung einen Zahnschaden zuzieht.
Dem Biss auf den Kugelschreiber wurde die erforderliche besondere
Sinnfälligkeit abgesprochen, denn der Versicherte habe ihn sich selbst bewusst
in den Mund gesteckt. Ähnlich wie im Fall der Schädigung durch einen Stein im selbst
gebackenen Kirschenkuchen könne er sich daher nicht darauf berufen, dass er
beim Sprung in die Grube mit einem Biss auf den Kugelschreiber –
beziehungsweise mit einer entsprechenden Zahnverletzung – nicht habe rechnen
müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_718 vom 30. November 2009 E. 6.1).
6.4.1.5 Keine besonders sinnfälligen
Umstände wurden ferner angenommen, als ein Versicherter beim Ausbildungsflug
mit einer Flugschülerin anlässlich eines abrupten Übergangs von einer
vertikalen in eine horizontale Fluglage sein Genick überdehnt hat und der Kopf
nach hinten gebogen wurde, worauf er ein Knacken verspürt und das Gefühl in
beiden Armen verloren hat. Das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines
äusseren Faktors sei beim fraglichen Ereignis mit der plötzlichen
Druckveränderung beim Wechsel der Fluglage erfüllt; sie sei vergleichbar mit
dem Überdruck, wie er bei einem Sprung ins Wasser oder beim Tauchen auftrete.
Vorliegend fehle es jedoch an der Ungewöhnlichkeit, an welche hier wegen der
Beschränkung der Schädigung auf das Körperinnere strengere Anforderungen im
Sinne von besonders sinnfälligen Umständen zu stellen seien. Dies
gelte umso mehr, als beim Versicherten degenerative Veränderungen der
Halswirbelsäule festgestellt worden seien. Namentlich sei der Versicherte auf
dem Kunstflug weder aussergewöhnlichen Druckverhältnissen ausgesetzt, noch sei
der zusammen mit der Flugschülerin gesteuerte Bewegungsablauf von der
vertikalen in die horizontale Fluglage programmwidrig gewesen. Einzig die
abrupte Richtungsänderung sei nicht geplant gewesen; sie sprenge jedoch auf
einem Ausbildungsflug den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 370/01 vom 28. Juni 2002 E.
2).
6.4.1.6 Zu erwähnen ist schliesslich
noch das von den Parteien wiederholt aufgegriffene Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004. Im besagten Fall wurde
ein Unfall bejaht bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit
einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei
die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin
auf der Versicherten lastete. Die Versicherte musste – entgegen ihrer
Gewohnheit – einen Grossteil des Gewichts der Patientin alleine tragen. Zudem
hat sich die Gewichtsverlagerung plötzlich und in unerwarteter Weise ereignet.
Die Versicherte hatte keine andere Wahl, als einen ausserordentlichen und
improvisierten Kraftaufwand zu erbringen, um das Schlimmste zu verhindern. Solche
Umstände, die den gewohnte Rahmen der Aufgaben der Versicherten überschreiten,
rechtfertigen die Annahme eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgericht U 9/04 vom 15. Oktober 2004
E. 5).
6.4.2 Im vorliegend zu beurteilenden
Fall ist der Vorgang des gemeinsamen Wegtragens einer rund 95 kg schweren
Eisenbahnschwelle insofern missglückt, als der Beschwerdeführer zusammen mit
einem Arbeitskollegen die Schwelle im vorderen Bereich getragen hatte, worauf der
hintere Teil einem der hinteren beiden Träger – demjenigen hinter den
Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3.2.5) – plötzlich, unerwartet entglitten und auf
den Boden gefallen ist und dieser Vorgang dem Versicherten einen Schlag in den
Rücken versetzt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, wurde
beim besagten Vorgang der eigene Bewegungsablauf des Beschwerdeführers nicht
programmwidrig – etwa durch ein Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen – gestört.
Auch liegt mit Blick auf die berufliche Gewöhnung und die Konstitution des
Beschwerdeführers – der im Ereigniszeitpunkt 27-jährige Landschaftsgärtner
wiegt 85 kg bei einer Körpergrösse von 182 cm (vgl. Suva-Nr. 22 S. 3) – rein
vom Gewicht her keine ausserordentliche Kraftanwendung vor. Insofern ist der
vorliegende Fall nur teilweise vergleichbar mit jenem der Krankenschwester,
welche einen ausserordentlichen Kraftaufwand zu erbringen hatte. Vorliegend
wirkte jedoch durch den unvermittelten Aufprall der Eisenbahnschwelle am Boden
und die dadurch ausgelöste Schubkraft ein äusseres Ereignis auf den Körper des
Versicherten ein. Eine objektiv feststellbare, vom menschlichen Körper
unabhängige Kraft ist damit gegeben. Fraglich ist indessen, ob dieser von
aussen wirkende Faktor unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden
ist. Wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung zeigt, spielt die Planmässigkeit
bzw. Berechenbarkeit der gegebenen Umstände eine durchaus zentrale Rolle. Ereignet
sich ein Schaden durch ein planmässiges Aussteigen aus dem Auto, durch ein
selbst gebackenes Kuchenstück mit Kirschensteinen oder durch einen selbst
bewusst in den Mund gesteckten Kugelschreiber, so muss mit einer Schädigung
gerechnet werden. In den vorstehenden Beispielen wurden deshalb besonders
sinnfällige Umstände bzw. die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint. Demgegenüber
ist die Voraussetzung der besonderen Sinnfälligkeit erfüllt, wenn sich ein
Versicherter durch eine ungeplante programmwidrige Bewegung auf dem
Büro-Drehstuhl einen Hüftprothesenbruch zuzieht. In Grenzfällen, in denen sich
das schädigende Ereignis zwar unbewusst und ungeplant zugetragen hat, ein
solches jedoch im Voraus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann – wie
zum Beispiel bei der Nussschale im Nussbrot oder einer abrupten
Richtungsänderung auf einem Ausbildungsflug – ist entscheidend, ob der Rahmen
des Alltäglichen oder Üblichen überschritten worden ist. Vorliegend ist das
Hinterteil der Eisenbahnschwelle unplanmässig auf den Boden geprallt, weil es
unmittelbar zuvor einem der Hintermänner aus den Händen entglitten ist. Da der
Beschwerdeführer die Schwelle vorne, in Laufrichtung trug, hat er den Vorfall
nicht kommen sehen und ist vom Aufprall der Schwelle überrascht worden. Zudem
lag es auch nicht in seiner Kontrolle, dass der Hintermann die Schwelle fallen
gelassen hat. Tragen vier Männer eine 95 kg schwere Eisenbahnschwelle, welche
sie mit zwei Kantholzen unterlegt hatten, von einem Hang bei regnerischem
Wetter weg, so kann das Loslassen der Schwelle durch einen Träger zwar nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden, das Geschehnis kann aber auch nicht als
alltäglich und üblich bezeichnet werden. So lassen insbesondere die getroffenen
Vorsichtsmassnahmen den Vorfall als unüblich erscheinen. Zum einen wurde das
Gewicht von 95 kg auf vier Männer verteilt und dadurch auf rund 24 kg pro Kopf
reduziert. Zum anderen wurde die Eisenbahnschwelle mit zwei Kantholzen
unterlegt, sodass das Tragen der Last handlicher gemacht werden konnte. Angesichts
des zumutbaren Lastgewichts pro Träger und der verbesserten Handlichkeit musste
der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass der Hintermann die Schwelle
plötzlich loslässt. In Anlehnung an die dargelegte Rechtsprechung sprengt die
unmittelbare Ursache der Schädigung somit den Rahmen des Alltäglichen und
Üblichen und wurde somit unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt. Die
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kann unter den gegebenen Umständen bejaht
werden. Die Voraussetzungen des Unfallbegriffs sind somit erfüllt.
7. Strittig und zu beurteilen ist
im Weiteren die Frage, ob der Gesundheitsschaden des Versicherten natürlich
kausal auf das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020 zurückzuführen ist.
7.1
7.1.1 Der Unfallversicherer haftet für
einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.
3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist
eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.2).
7.1.2 Es entspricht einer medizinischen
Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen
Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend
unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe
herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Im Falle
der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben
Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und
insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen
wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Eine solche richtunggebende
Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem)
degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht
worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die
Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei
posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten
erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E.
2.3 und 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4 je mit Hinweisen).
7.2 Basierend auf der vorstehenden
Rechtsprechung erscheinen sowohl eine eigentliche Verursachung der Diskushernie
sowie auch eine richtunggebende Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch
den Unfall aufgrund der fehlenden besonderen Schwere als sehr unwahrscheinlich.
Die medizinischen Akten enthalten denn auch keine entsprechenden Hinweise. Es
stellt sich somit die Frage, ob die beim Versicherten festgestellte
Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall vom
12. Oktober 2020 aktiviert worden ist. Im Falle einer solchen
vorübergehenden Verschlimmerung bestünde eine Leistungspflicht der
Unfallversicherung für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom, was praxisgemäss einer Leistungsdauer von drei bis vier Monaten
entspräche.
7.2.1 Wie bereits dargelegt, wurden
beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen im Bereich der unteren
Wirbelsäule samt einer Diskushernie im Segment L5/S1 festgestellt (vgl.
Erwägung 6.2 hiervor).
7.2.2 In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 18. März 2021 kommt med. pract. C.___ zum Schluss, dass rein
theoretisch das Trauma zur Auslösung der Symptome beigetragen haben dürfte. Im
vorliegenden Fall sei jedoch die Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule
nicht genügend stark gewesen, um die Diskushernie auszulösen. Ausserdem habe
der Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis keine
neurologischen Ausfälle gehabt. Es handle sich nicht um eine traumatische
Hernie. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt – soweit aus ihr abzuleiten
wäre, der Vorfall vom 12. Oktober 2020 habe auch keine vorübergehende
Aktivierung der Diskushernie bewirkt und die Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit
wären auch ohne den Vorfall in gleicher Weise eingetreten – aus folgenden
Gründen nicht: Wie bereits im Zusammenhang mit dem Unfallbegriff dargelegt,
kann eine Diskushernie bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule alleinige Folge von Krankheit sein und innerhalb eines durchaus
normalen Geschehensablauf auftreten. Kann ein normaler Geschehensablauf
genügen, um eine Diskushernie bei degenerativem Vorzustand auszulösen, erweist
sich die Einschätzung des Kreisarztes, wonach es für die Aktivierung der
Diskushernie einer starken Krafteinwirkung bedürfe, als nicht nachvollziehbar. Die
Thematik der Stärke der Krafteinwirkung bezieht sich wohl eher auf die Frage
der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung. Diese Frage wurde vorstehend
anhand der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geprüft
und bejaht. Das Argument der ungenügend starken Krafteinwirkung vermag somit
den Ausschluss einer aktivierten Diskushernie nicht zu plausibilisieren. Ebenfalls
nicht überzeugend erscheint die Begründung, eine Aktivierung der Diskushernie
durch das Unfallereignis sei aufgrund der fehlenden neurologischen Ausfälle
innert 72 Stunden nach dem Ereignis auszuschliessen. Zu den Symptomen einer
Diskushernie zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich ein
vertebrales oder ein radikuläres Syndrom (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3). Das Auftreten neurologischer
Ausfälle innert 72 Stunden nach Aktivierung einer Diskushernie ist folglich
nicht zwingend. Gegen die Argumentation des Kreisarztes bzw. für eine
Aktivierung der Diskushernie durch das Unfallereignis vom 12. Oktober 2020
spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis
starke Schmerzen hatte und unverzüglich ärztliche Hilfe aufgesucht hat. Die
behandelnden Ärzte diagnostizierten ein akutes lumbosakrales Schmerzsyndrom
nach Verhebetrauma vom 12. Oktober 2020 und attestierten dem Versicherten
eine sofortige Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angesichts der unverzüglich
aufgetretenen Symptomatik in Form eines akuten lumbosakralen Schmerzsyndroms und
der sofortigen vollen Arbeitsunfähigkeit kann vorliegend mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis vom
12. Oktober 2020 die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand
aktiviert hat. So vertritt im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin die Ansicht,
dass das Ereignis vom 12. Oktober 2020 eine vorbestandene, krankhafte
Rückenschädigung habe manifest werden lassen.
7.3 Aus den dargelegten Gründen ist davon
auszugehen, dass die bei degenerativem Vorzustand festgestellte Diskushernie
durch das Ereignis vom 12. Oktober 2020 aktiviert worden ist. Praxisgemäss
ist folglich davon auszugehen, dass die vorübergehende Verschlimmerung durch
das im Zusammenhang mit dem Unfall stehende lumbosakrale Schmerzsyndrom nach
drei bis vier Monaten abgeschlossen war. Aktenkundig sind vorliegend ärztliche
Behandlungen vom 13. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 (Suva-Nr. 44)
sowie eine rund zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Oktober 2020 bis
4. Dezember 2020 (Suva-Nr. 11). Die angeordnete Physiotherapie wurde im
November 2020 abgebrochen (Suva-Nr. 22, S. 3). Vor diesem Hintergrund sind
vorliegend die bis am 10. Februar 2021 anhaltenden Beeinträchtigungen als
unfallkausale Folgen des Ereignisses vom 12. Oktober 2020 zu betrachten.
8. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG erfüllt sind
für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis (längstens) 10. Februar
2021. Die Beschwerdegegnerin wird unter diesem Aspekt zu beurteilen haben,
welche konkreten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) dem Beschwerdeführer
zustehen. Der angefochtene, auf Abweisung lautende Einspracheentscheid vom
23. März 2021 ist daher aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'405.75 festzusetzen (9:35 Stunden zu CHF 230.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 29.60 und MwSt.). Die Differenz zur eingereichten
Kostennote ergibt sich daraus, dass der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss
auf 0.5 Stunden gekürzt wird, da er aufgrund der Gutheissung geringer
ausfällt.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 7. Mai 2021 wird in
dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 23. März
2021 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2'405.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger