VSBES.2021.78
Invalidenrente (Rückforderung)
2. März 2022Deutsch7 min
67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Rückforderung) (Verfügung vom 7. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 7. Juni 2004 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Jura an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle] 1, S. 179). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische
Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von
50 % per 1. November 2004 eine halbe Rente zu.
1.2 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2018
(IV-Nr. 15) hielt die infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers
mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) fest, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine
Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe
deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
1.3 Am 18. Juli 2018 (IV-Nr. 26.18)
erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen allfälligen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe nach Art. 148a StGB sowie Betrugs nach Art. 146 StGB.
Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (IV-Nr.
29) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Rente
rückwirkend per 1. Januar 2017 aufzuheben. Sodann sistierte die
Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar
2020 ab sofort (IV-Nr. 43).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Nr.
67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das AHVG
ein.
Des Weiteren veranlasste die
Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, gestützt auf welche sie dem
Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) in
Aussicht stellte, es werde beabsichtigt, die Rente bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 30 % rückwirkend per 1. November 2018 aufzuheben. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 wiederum Einwendungen erheben
(IV-Nr. 78). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom
21. Dezember 2020 mit Verfügung vom 31. März 2021.
2. Sodann forderte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 vom Beschwerdeführer die ihm
im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten
Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von
CHF 22'310.00 zurück (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 31.
März 2021 (s. E. I. 1.3 hiervor) liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangte im
Wesentlichen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2021
aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige
Invalidenrente lückenlos weiter zu leisten.
4. Am 10. Mai 2021 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2021 (s. E. I.
2 hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021, mit welcher diese vom Beschwerdeführer
Rentenleistungen im Betrage von CHF 22'310.00 zurückfordert, aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten
Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021
(A.S. 15) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und
von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Nicolai Fullin, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Mit gleicher Verfügung sistiert die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2021.74.
6. Mit Urteil vom 26. November
2021 (VSBES.2021.74) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die
Beschwerde vom 6. Mai 2021 (s. E. I. 3 hiervor) gut und hebt die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 auf. Zur Begründung hält das
Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Angewöhnung
oder Anpassung an seine Behinderung zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit von
mehr als 50 % auszuüben. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu
verneinen.
7. Mit Verfügung vom 3. Februar
2022 (A.S. 17 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 26. November
2021 im Verfahren VSBES.2021.74 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im
vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
8. Mit Stellungnahme vom 14.
Februar 2022 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben.
9. Mit Stellungnahme vom 18.
Februar 2022 (A.S. 23) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
Strittig ist vorliegend die
Rückforderung der im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 dem
Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur
IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht
überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3.
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4.
Wie vorne unter E. I. 6 hiervor
festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil
VSBES.2021.74 vom 26. November 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 31. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2021
aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch
auf die ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) per 1. November
2004.
zugesprochene und mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) bestätigte
Dispositiv
halbe Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend
angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 7. April 2021) betreffend die
im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen
(IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von
CHF 22'310.00. Die Verfügung vom 7. April 2021 ist infolgedessen in
Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
5. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der
Kostennote vom 18. Februar 2022 geltend gemacht – auf CHF 1'640.45 festzusetzen
(5.833 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 64.80 und
MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. April 2021 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'640.45 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch