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Entscheid

VSBES.2021.78

Invalidenrente (Rückforderung)

2. März 2022Deutsch7 min

67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Rückforderung) (Verfügung vom 7. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 7. Juni 2004 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Jura an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle] 1, S. 179). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische

Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von

50 % per 1. November 2004 eine halbe Rente zu.

1.2 Mit Mitteilung vom 13. Juli 2018

(IV-Nr. 15) hielt die infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers

mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) fest, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine

Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe

deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.

1.3 Am 18. Juli 2018 (IV-Nr. 26.18)

erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen allfälligen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe nach Art. 148a StGB sowie Betrugs nach Art. 146 StGB.

Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2019 (IV-Nr.

29) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Rente

rückwirkend per 1. Januar 2017 aufzuheben. Sodann sistierte die

Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar

2020 ab sofort (IV-Nr. 43).

Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Nr.

67) stellte die zuständige Staatsanwältin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

betreffend Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, evtl. Widerhandlung gegen das AHVG

ein.

Des Weiteren veranlasste die

Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, gestützt auf welche sie dem

Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 77) in

Aussicht stellte, es werde beabsichtigt, die Rente bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 30 % rückwirkend per 1. November 2018 aufzuheben. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 wiederum Einwendungen erheben

(IV-Nr. 78). Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom

21. Dezember 2020 mit Verfügung vom 31. März 2021.

2. Sodann forderte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 vom Beschwerdeführer die ihm

im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten

Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von

CHF 22'310.00 zurück (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Gegen die Verfügung vom 31.

März 2021 (s. E. I. 1.3 hiervor) liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangte im

Wesentlichen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2021

aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherige

Invalidenrente lückenlos weiter zu leisten.

4. Am 10. Mai 2021 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 7. April 2021 (s. E. I.

2 hiervor) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021, mit welcher diese vom Beschwerdeführer

Rentenleistungen im Betrage von CHF 22'310.00 zurückfordert, aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten

Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021

(A.S. 15) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und

von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Nicolai Fullin, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Mit gleicher Verfügung sistiert die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das vorliegende Verfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2021.74.

6. Mit Urteil vom 26. November

2021 (VSBES.2021.74) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die

Beschwerde vom 6. Mai 2021 (s. E. I. 3 hiervor) gut und hebt die Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. März 2021 auf. Zur Begründung hält das

Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, es sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Angewöhnung

oder Anpassung an seine Behinderung zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit von

mehr als 50 % auszuüben. Damit sei das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu

verneinen.

7. Mit Verfügung vom 3. Februar

2022 (A.S. 17 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 26. November

2021 im Verfahren VSBES.2021.74 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im

vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.

8. Mit Stellungnahme vom 14.

Februar 2022 (A.S. 19) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufzuheben.

9. Mit Stellungnahme vom 18.

Februar 2022 (A.S. 23) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

Strittig ist vorliegend die

Rückforderung der im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 dem

Beschwerdeführer ausbezahlten Rentenleistungen (IV-Rente sowie Kinderrente zur

IV-Rente) im Gesamtbetrag von CHF 22'310.00. Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht

überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur

Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

3.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

4.

Wie vorne unter E. I. 6 hiervor

festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil

VSBES.2021.74 vom 26. November 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 31. März 2021 in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2021

aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch

auf die ihm mit Verfügung vom 1. März 2007 (IV-Nr. 1, S. 4) per 1. November

2004.

zugesprochene und mit Mitteilung vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 15) bestätigte

Dispositiv

halbe Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend

angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 7. April 2021) betreffend die

im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 29. Februar 2020 ausbezahlten Rentenleistungen

(IV-Rente sowie Kinderrente zur IV-Rente) im Gesamtbetrag von

CHF 22'310.00. Die Verfügung vom 7. April 2021 ist infolgedessen in

Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

5. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung – wie in der

Kostennote vom 18. Februar 2022 geltend gemacht – auf CHF 1'640.45 festzusetzen

(5.833 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen 64.80 und

MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. April 2021 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'640.45 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch