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Entscheid

VSBES.2021.79

Unfallversicherung

10. November 2021Deutsch24 min

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, erlitt am 2. Oktober 2019

einen Unfall. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Oktober 2019 ist er beim

Fussballtraining gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Nr. [Akten

der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des Spitals B.___ vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr.

13) hat er sich eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen.

In der Folge

erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld / Heilkosten)

und veranlasste weitere Abklärungen. Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2020 (Suva-Nr. 38) ihre

Leistungen per 15. März 2020 ein. Die dagegen am 24. September 2020 vom

Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben

(A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 die gesetzlichen

Versicherungsleistungen über den 15. März 2020 hinaus zu erbringen.

2.

Es sei festzustellen, dass die von Dr. C.___ am 6. November 2019

diagnostizierte bursaseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts auf das

Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 zurückzuführen ist.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (A.S. 19 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid

vom 7. April 2021 sei zu bestätigen.

4. Mit Eingabe

vom 16. August 2021 (A.S. 27) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend

vernehmen. Die bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren werden

bestätigt.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118

V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit

Hinweisen).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1, 129 V 177

E. 3.2, 123 V 98 E. 3d, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45

E. 3a mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

2.5

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.6

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351

E. 3b/ee).

3.

3.1

Im Einspracheentscheid vom 7.

April 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass

zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober

2019.

über den 15. März 2020 hinaus kein überwiegend wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang bestehe. Auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. med. D.___

könne abgestellt werden, denn sie erfüllten alle Anforderungen, die

hinsichtlich des Beweiswerts entscheidend seien. Sie seien für die streitigen

Belange umfassend und berücksichtigten insbesondere die geklagten Beschwerden.

Die Kreisärztin habe sich in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten,

insbesondere der Einschätzungen der behandelnden Ärzte, befunden. Eine

persönliche Untersuchung habe sich als nicht nötig erwiesen, zumal eine

persönliche Befragung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der

Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben hätte. Zudem

sei ihr Bericht in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre

Schlussfolgerungen seien ausführlich begründet. Den Akten seien sodann keine

Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen über einen kausalen

Zusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2.

Oktober 2019 aufkommen liessen. Insbesondere gebe es keine ärztlichen

Feststellungen über einen kausalen Zusammenhang zwischen den noch geklagten

Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2019. Die diesbezüglichen

Ausführungen des Einsprechers genügten nicht, um die fundierte medizinische

Ansicht der Kreisärztin umzustossen. Dr. med. D.___ zeige nachvollziehbar auf,

dass der Sturz auf die Schulter lediglich zu einer Schulterprellung ohne strukturelle

Läsion geführt habe, was gemäss ihrer medizinischen Erfahrung in der Regel nach

vier Monaten als abgeklungen anzusehen sei. Die rechte Schulter sei bereits vor

dem Umfall degenerativ verändert gewesen. Auch sei die vom Orthopäden

diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne nicht eine eigentliche

Ruptur, sondern vielmehr eine Texturstörung, da die Supraspinatussehne infolge

der subacromialen Einengung ausgedünnt sei. Der Einwand des Versicherten, im

Verlaufseintrag vom 6. November 2019 von Dr. med. C.___ sei von einer

«traumatischen» Partialruptur der Supraspinatussehne die Rede, vermöge sodann

nicht durchzudringen. Eine eindeutige Stellungnahme zur Kausalität sei dieser

Aussage nicht zu entnehmen.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerde ausführen, der Beschwerdegegnerin gelinge der Beweis des

Wegfalls der Unfallkausalität per 15. März 2020 nicht. Dr. med. D.___ begründe

in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 ihre Auffassung, dass ein Vorzustand

vorliege, damit, dass beim Beschwerdeführer ein Acromion Typ II nach Bigliani

und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose vorliege. Zudem seien weitere Anzeichen

einer Vorschädigung nachweislich, nämlich eine Bursitis subacromialis und

subdeltoidea. Bezüglich der Ruptur der Supraspinatussehne behaupte Dr. med. D.___

nun erstmals in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020, dass es sich dabei gar

nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern um eine Texturstörung der

Supraspinatussehne handle. Dies sei insofern widersprüchlich, als Dr. med. D.___

in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 ausdrücklich von einer Ruptur der

Supraspinatussehne gesprochen habe. Die Behauptungen von Dr. med. D.___, wonach

ein Vorzustand vorgelegen haben solle, würden bestritten. Das Vorliegen einer

Normvariante, konkret im Sinne eines Acromion Typ II nach Bigliani, könne nicht

bereits per se als Vorzustand bezeichnet werden. Sodann äussere sich Dr. med. D.___

in keiner Weise zur Frage, ob dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 nicht

zumindest die Bedeutung einer Teilursache für die festgestellten Befunde

zukommen müsse. Sodann seien die Ausführungen von Dr. med. D.___, dass auch die

Supraspinatussehne vorgeschädigt gewesen sein solle, insofern widersprüchlich,

als sie explizit festhalte, dass die Sehne vom Radiologen als intakt

ausgewiesen worden sei, mit normotropher Muskulatur und ohne fettige

Degeneration. Diese fehlenden Ausführungen betreffend Frage der Teilkausalität

sowie die widersprüchlichen Angaben zum Zustand der Supraspinatussehne machten

die Beurteilung von Dr. med. D.___ unverwertbar. Hinzu komme, dass Dr. med. D.___

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sei und somit nicht über die gleiche Kompetenz

verfüge wie der behandelnde Facharzt Dr. med. C.___, welcher Facharzt FMH für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie sei.

3.3

Die Beschwerdegegnerin

entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (A.S. 19 ff.), sie habe ihre Leistungen zu Recht per 15.

März 2020 eingestellt, da zwischen den noch geklagten Beschwerden an der

rechten Schulter und dem Unfall vom 2. Oktober 2019 darüber hinaus kein

überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Ausführungen

von Dr. med. D.___ seien in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten ergangen.

Sie habe auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich sorgfältig mit

den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre

Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Ihr Bericht sei

sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre

Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung

habe es nicht bedurft, da der medizinische Sachverhalt (Befunde etc.) bereits

ausreichend festgestellt worden sei und es alleine um die medizinische

Würdigung dieses Sachverhalts gegangen sei. Zudem hätte eine persönliche

Befragung / Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der

Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben. Damit

erfülle ihre Beurteilung alle Anforderungen, die hinsichtlich des Beweiswerts

entscheidend seien. Entsprechend könne auf die Ausführungen von Dr. med. D.___

abgestellt werden. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte

ergeben, die gegen ihre Beurteilung sprechen würden. Es seien keine

anderslautenden Kausalitätsbeurteilungen in den Akten, vielmehr äussere sich

nur Dr. med. D.___ ausdrücklich zur Kausalität. Soweit Dr. med. C.___ eine

«traumatische» bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne in der

Diagnose festhalte, sei dieser Aussage keine eindeutige Kausalitätsbeurteilung

zu entnehmen. Zudem werde im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ geschildert,

dass der Versicherte angegeben habe, vor dem Sturz keine Schmerzen gehabt zu

haben, was auch den Schluss auf eine beweisrechtlich unzulässige

Schlussfolgerung im Sinne von «post hoc, ergo propter hoc» zulasse. Dem

Verlaufsbericht sei jedenfalls keine Begründung zu entnehmen, weshalb auch

unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte dafür bestünden, an der Beurteilung der

Kreisärztin zu zweifeln. Eine begründete ärztliche Stellungnahme, die sich

differenziert mit der Begründung von Dr. med. D.___ auseinandersetze, sei den

Akten nicht zu entnehmen. Insofern sich der Beschwerdeführer daran störe, dass

die Kreisärztin bei ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 den Begriff

«Partialruptur» verwendet habe, sei dies auf die Diagnose von Dr. med. C.___

bezogen gewesen. Daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Auch habe Dr. med. D.___ lediglich den Befund des MRI wiedergegeben,

als sie das Acromion Typ II erwähnt habe und habe nicht etwa dieses als

Vorzustand gewertet. Dass die Ärztin dies vorliegend erwähne, sei

nachvollziehbar und wichtig, da diese Form des Schulterdachs mit Einengung der

darunterliegenden Strukturen prädisponierend sei für ein subacromiales

Impingement. Der Beschwerdeführer wende des Weiteren ein, die Kreisärztin habe

sich nicht zur Teilkausalität geäussert. Dr. med. D.___ habe jedoch klar ausgeführt,

dass der Unfall nicht ursächlich, also auch nicht teilkausal, für die als

Vorzustand zu wertenden Befunde sei. Es sei festzuhalten, dass nichts daran

auszusetzen sei, zunächst zu erklären, inwiefern eine Texturstörung der

Supraspinatussehne durch die engen Verhältnisse unter dem Schulterdach

entstanden sei (Ausdünnung durch Einengung) und danach die (restliche)

Rotatorenmanschette als intakt zu bezeichnen. Dies sei zudem der Befund und die

Beurteilung des Radiologen, dafür sei ohnehin nicht die Kreisärztin

verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer zweifle auch die fachliche

Eignung der Kreisärztin an, im vorliegenden Fall kompetent Stellung zu nehmen.

Diese Rüge sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Einerseits sei Dr. med. D.___

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und andererseits sei sie als

Kreisärztin der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärztin im

Bereich der Unfallmedizin.

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ihre

Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Oktober 2019 zu Recht per 15.

März 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen relevant:

4.1

Notfallbericht des Spitals B.___,

vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 13): Im Notfallbericht wurde folgende

Hauptdiagnose gestellt: Kontusion Schulter rechts. Röntgen Schulter 3. Oktober

2019: Keine ossären Läsionen. Der Patient berichte, er habe gestern zu Abend

Fussball gespielt und sei dabei auf die rechte Schulter gefallen. Er habe

seitdem zunehmende Schmerzen verspürt, obwohl er ein Irfen und ein Dafalgan

genommen habe. Die Schmerzen strahlten leicht in den Oberarm aus. Lokalstatus

Schulter rechts: Keine Rötung, keine Schwellung, keine Fehlstellung.

Druckdolenz über dem Humeruskopf im Bereich des tuberculum minus. Clavicula,

Scapula und AC Gelenk schmerzfrei. Abduktion / Adduktion 45-0-0°.

Anteversion/Retroversion 45-0-30°. pDMS intakt. Keine Druckdolenz über dem

Thorax. Alle grösseren Gelenke schmerzfrei bewegbar. Klinisch zeige sich eine

schmerzbedingt ausgeprägte Bewegungseinschränkung und die obgenannten Befunde.

Konventionell radiologisch habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden

können. Der Patient werde für eine klinische Kontrolle in die

Schultersprechstunde in der E.___ aufgeboten werden.

4.2

Bericht des Spitals B.___, vom

3.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 12): Es wurde folgender Befund gestellt: Kein

Nachweis einer knöchernen Verletzung. Allerdings Verdacht auf eine flaue

grössere Verkalkung am Oberrand des Tuberculum majus.

4.3

Bericht über die MR der Schulter

rechts vom 7. Oktober 2019, Spital B.___, (Suva-Nr. 11): Die MR der

Schulter rechts wurde im Spital B.___ wie folgt beurteilt:

-

Akromion Typ II nach

Bigliani und hypertrophe AC-Gelenksarthrose.

-

Der Subakromialraum wird

auf eine minimale Weite von 6.5 mm eingeengt, prädisponierend für subacromiales

Impingement.

-

Geringgradige Bursitis

subacromialis und subdeltoidea.

-

Zentrierter Stand des

Humeruskopf im Verhältnis zum Glenoid, keine signifikante Omarthrose. Keine

Fraktur.

-

Rotatorenmanschette intakt.

Normotrophe Muskulatur, keine fettige Degeneration (Goutallier 0).

-

Rotatorenintervall intakt,

regelrechter Verlauf der langen Bizepssehne mit erhaltener Insertion im

Bizepssehnenanker. Etwas degenerativ verändertes superiores Labrum.

-

Gering verdicktes

inferiores glenohumerales Ligament, kein Gelenkerguss.

4.4

Verlaufsberichte von Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klinik E.___, (Suva-Nr. 23):

4.4.1

Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___

vom 6. November 2019 wurde Folgendes festgehalten: Status nach Sturz auf die

rechte Schulter vor ca. 4 Wochen. Seither anhaltende Schmerzen vor allem bei

ausladenden Bewegungen. Vor dem Sturz sei der Patient seitens der Schulter beschwerdefrei

gewesen. Es wurde folgender Befund erhoben: UnauffSchulterrelief, passive

Mobilität regelrecht, aktive Beweglichkeit Flexion 160Abduktion

90Aussenrotation 60Innenrotation bis gluteal, seitengleiche Kraftentwicklung in

der Abduktionsbewegung, Jobe-Test positiv, Bellypress Test unauffällig, O’Brien-Test

positiv, kein Druckschmerz über dem AC-Gelenk, Impingementzeichen nach Neer

negativ, Apprehension Test negativ, PDMS intakt. MRI Schulter rechts vom 7.

Oktober 2019: Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eingeblutete

Bursa, Subscapularissehne inseriert regelrecht, unruhiger Bizepssehnenanker

Labrumring intakt, Rezessus axillaris regelrecht, adMuskeltrophik. Diagnose:

Traumatische bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne rechts,

SLAP-Läsion rechts. Die Therapie sei primär konservativ. Der Patient werde eine

Serie von Physiotherapie mit dem Ziel der Zentrierung des Humeruskopfes und

Stabilisierung der langen Bizepssehne durchführen.

4.4.2

Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___

vom 18. Dezember 2019 wurde Folgendes festgehalten: Der Patient habe bis dato

lediglich ca. 5 mal Physiotherapie durchführen können. Tendenziell sei es zum

Rückgang der Beschwerden gekommen. Es wurde folgender Befund gestellt: Passive

Mobilität regelrecht, aktive Beweglichkeit Flexion 160°, Abduktion 100°,

Aussenrotation 60°, Innenrotation bis L1, Jobe-Test diskret positiv,

O’Brien-Test diskret positiv, Impingementzeichen nach Neer positiv, DMS intakt.

Beurteilung/Diagnose: Der Erfolg der konsekutiven Therapie sei noch nicht

evaluiert. Der Patient werde weiter Physiotherapie durchführen.

4.4.3

Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___

vom 6. Februar 2020 wurde Folgendes festgehalten: Im Rahmen der Physiotherapie

Rückgang der Beschwerden. Überkopfarbeit sei jedoch noch nicht möglich. Es

wurde folgender Befund gestellt: Passive Mobilität regelrecht, aktive Flexion

160°, Abduktion 160°, Aussenrotation 60°, Innenrotation bis L1, Jobe-Test

negativ, O’Brien-Test positiv, Impingementzeichen nach Neer diskret positiv,

PDMS intakt. Beurteilung/Diagnose: Erfreulicher Verlauf bei konservativer

Therapie. Die Bizepssehenen-Symptomatik stehe noch im Vordergrund. Es werde

eine weitere Serie Physiotherapie rezeptiert.

4.5

Bericht der Kreisärztin Dr. med.

D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin, vom 17. Februar 2020

(Suva-Nr. 24): Die Kreisärztin beantwortete in ihrem Bericht die Frage, ob

die Gesundheit der versicherten Person an der rechten Schulter mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder

manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, mit «ja» mit Verweis auf eine hypertrophe

AC-Gelenksarthrose. Auf die Frage, ob der Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, welche

objektivierbar seien, antwortete sie mit «nein» und führte begründend aus, die Partialruptur

der SSP sei als degenerativer Vorzustand zu werten im Rahmen der vorbestehenden

AC-Gelenksarthrose. Ab Mitte März 2020 spielten die Unfallfolgen im

Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr.

4.6

Bericht der Kreisärztin Dr. med.

D.___ vom 29. Juli 2020 (Suva-Nr. 34): Die Kreisärztin hielt in ihrer

Beurteilung fest, die Gesundheit der versicherten Person an der rechten

Schulter sei vorgeschädigt. Kernspintomographisch finde sich ein Acromion Typ

II nach Bigliani und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Die Messung des

Subacromialraumes sei minim mit einer Breite von 6.5 mm, dies bedeute eine

erhebliche Einengung dieses Raumes, wo die Supraspinatussehne hindurchgleite. Bereits

radiologisch werde ausgewiesen, dass diese Enge prädisponierend für ein

subacromiales Impingement stehe. Zudem seien weitere Anzeichen einer

Vorschädigung nachweislich mit Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Des Weiteren

werde radiologisch ein degenerativ verändertes superiores Labrum ausgewiesen

wie auch ein verdicktes inferiores glenohumerales Ligament. Allesamt seien Degenerationszeichen.

Die Rotatorenmanschette werde vom Radiologen als intakt ausgewiesen mit

normotropher Muskulatur ohne fettige Degeneration, ebenso sei das

Rotatorenintervall intakt und die Bicepssehne verlaufe regelrecht mit

erhaltener Insertion im Anker. Der Unfall habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt mit

Begründung, dass es sich bei der vom Orthopäden genannten Partialruptur der

Supraspinatussehne nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern um eine

Textstörung der Supraspinatussehne handle, welche infolge der subacromialen

Einengung ausgedünnt sei. Diese Veränderungen an der Supraspinatussehne sei

nicht als objektivierbare strukturelle Läsion zu werten. Das Schadenereignis

mit Kontusion habe überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines bereits degenerativ vorbestehenden Zustands geführt. In aller

Regel sei diese vorübergehende Verschlimmerung vier Monate nach Zuzug des

Ereignisses abgeheilt und anhaltende Beschwerden seien nicht mehr als

unfallkausal einzustufen.

5.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid vom 7. April 2021 im Wesentlichen auf die

ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 14. Februar

2020.

(Suva-Nr. 24) und vom 29. Juli 2020 stützt (Suva-Nr. 34), ist

zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann:

5.1

Der Umstand, wonach Dr. med.

D.___ ihre Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten

abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem

Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein

vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und

diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos

vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen

Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009

vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom

26.

Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation

der rechten Schulter und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und

klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.

5.2

Dr. med. D.___ setzt sich

in ihrer Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden)

Befunden auseinander. Die Kreisärztin gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die sie

in nachvollziehbarer Weise herleitet. Ihr Bericht ist in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend. Ihre Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine

hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Die Kreisärztin geht

in ihrer Beurteilung auf das hier in Frage stehende Ereignis vom 2. Oktober

2019.

ein und führt aus, das Schadenereignis mit Kontusion habe überwiegend

wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits

degenerativ vorbestehenden Zustands geführt. Die Degeneration ist

kernspintomographisch belegt. Die weiteren Ausführungen der Kreisärztin, dass

diese vorübergehende Verschlimmerung in der Regel vier Monate nach Zuzug des

Ereignisses abgeheilt und anhaltende Schmerzen nicht mehr als unfallkausal

einzustufen seien, sind nachvollziehbar. So ist betreffend das Ereignis vom 2.

Oktober 2019 den zeitnahen medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 eine Kontusion der rechten Schulter

zugezogen hat. Es entspricht denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache,

dass Traumen mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Gelenke, Muskeln,

Sehnen, Bänder und Knochen, wie bspw. Prellungen, Verstauchungen oder

Zerrungen, normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich

die damit verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden. Sodann setzt sich Dr. med.

D.___ mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität auseinander und verneinte

diese mit Hinweis auf die medizinische Lehre wohlbegründet. Sie führt dazu aus,

dass die durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten Schmerzen nicht auf das

Ereignis vom 2. Oktober 2019 zurückzuführen sind und daher als vorbestehend zu

gelten haben.

5.3

Da es sich bei der Beurteilung

von Dr. med. D.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt,

sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,

insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen

Feststellungen zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Nachfolgend ist

zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der kreisärztlichen

Einschätzung von Dr. med. D.___ zumindest geringe Zweifel zu erwecken

vermögen:

5.3.1

Dabei ist im Wesentlichen auf die

Einschätzung von Dr. med. C.___ einzugehen (Suva-Nr. 23). Dieser ging in seinem

Sprechstundenbericht vom 6. November 2019 auf die bildgebenden Abklärungen

vom 7. Oktober 2019 ein und führte dazu insbesondere aus, es bestehe eine «traumatische

bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne». Seit dem Sturz vor ca. 4

Wochen habe der Beschwerdeführer anhaltende Schmerzen vor allem bei ausladenden

Bewegungen. Vor dem Sturz sei der Patient seitens der Schulter beschwerdefrei

gewesen. In den beiden folgenden Verlaufsberichten stellte Dr. med. C.___

im Wesentlichen einen Rückgang der Beschwerden fest. Eine gesundheitliche

Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den

Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit

der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/bb;

SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 E. 2.2.3.1

und nachstehend E. II. 5.4). Dass es beim Ereignis vom 2. Oktober

2019.

(Sturz auf die rechte Schulter) zu einer mechanischen Einwirkung auf die

rechte Schulter gekommen ist, ist unbestritten. Im Unterschied zur Kreisärztin,

welche ausführt, dass der Sturz auf die rechte Schulter lediglich zu einer

Schulterprellung ohne strukturelle Läsion geführt habe, geht der Orthopäde von

einer Partialruptur aus. Diesbezüglich führt die Kreisärztin nachvollziehbar

aus, dass es sich bei der von Dr. med. C.___ diagnostizierten Partialruptur der

Spinatussehne nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern vielmehr um eine

Texturstörung handle, da die Supraspinatussehne infolge der subacromialen

Einengung ausgedünnt sei. Die rechte Schulter sei bereits vor dem Unfall

degenerativ verändert gewesen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass die von Dr. med. C.___ gestellte Diagnose nicht weiter

begründet und vor allem auch durch die bildgebenden Untersuchungen nicht belegt

ist. Sodann gibt Dr. med. C.___ in keinem seiner Berichte eine

Einschätzung zur Unfallkausalität ab. Aus der Diagnose einer traumatischen

Partialruptur kann jedenfalls keine solche hergeleitet werden. Inwiefern seine

Berichte geeignet sein sollen, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der

Kreisärztin zu begründen, ist nicht erkennbar. Somit vermögen die

Einschätzungen von Dr. med. C.___ den Beweiswert der kreisärztlichen

Einschätzung nicht zu schmälern.

5.3.2

Als Zwischenfazit ist somit

festzuhalten, dass die übrigen medizinischen Akten am Beweiswert der

Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. D.___ keine auch nur geringen

Zweifel hervorzurufen vermögen.

5.4

Bezüglich des Einwandes des

Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall keinerlei Schmerzen oder Beschwerden

gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien, ist Folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post hoc, ergo propter hoc» –

nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den

Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis

betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit

der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom

30.

Juli 2009 E. 3).

5.5

Soweit der Beschwerdeführer an

der fachlichen Qualifikation der Kreisärztin zweifelt, ist ihm nicht zu folgen.

Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung

Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen

und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte

traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den

Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese

neben überwachenden und korrigierenden auch beratende Funktionen umfasst (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2; 8C_316/2019

vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35;

8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).

5.6

Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe

sich nicht zur Teilkausalität geäussert kann schliesslich auf die zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach Dr. med. D.___

klar ausführe, dass der Unfall nicht ursächlich, also auch nicht teilkausal,

für die als Vorzustand zu wertenden Befunde sei. Die vollständige Verneinung

der Kausalität impliziert die Verneinung einer Teilkausalität.

6.

Es ist somit zusammenfassend

davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie

er sich vor dem Ereignis vom 2. Oktober 2019 präsentierte, spätestens nach vier

Monaten – somit am 2. Februar 2020 – wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit

Einspracheentscheid vom 7. April 2021 per 15. März 2020 eingestellt hat. Nach

dem Dargelegten besteht für die Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere der

beantragten Parteibefragung, kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

7.

7.1

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 7. April 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin