VSBES.2021.79
Unfallversicherung
10. November 2021Deutsch24 min
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, erlitt am 2. Oktober 2019
einen Unfall. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Oktober 2019 ist er beim
Fussballtraining gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Nr. [Akten
der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des Spitals B.___ vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr.
13) hat er sich eine Kontusion der rechten Schulter zugezogen.
In der Folge
erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld / Heilkosten)
und veranlasste weitere Abklärungen. Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. August 2020 (Suva-Nr. 38) ihre
Leistungen per 15. März 2020 ein. Die dagegen am 24. September 2020 vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 40) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben
(A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2021
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 die gesetzlichen
Versicherungsleistungen über den 15. März 2020 hinaus zu erbringen.
2.
Es sei festzustellen, dass die von Dr. C.___ am 6. November 2019
diagnostizierte bursaseitige Ruptur der Supraspinatussehne rechts auf das
Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 zurückzuführen ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (A.S. 19 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 7. April 2021 sei zu bestätigen.
4. Mit Eingabe
vom 16. August 2021 (A.S. 27) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend
vernehmen. Die bereits in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren werden
bestätigt.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118
V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit
Hinweisen).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1, 129 V 177
E. 3.2, 123 V 98 E. 3d, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45
E. 3a mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
2.5
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2.6
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351
E. 3b/ee).
3.
3.1
Im Einspracheentscheid vom 7.
April 2021 (A.S. 1 ff.) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass
zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober
2019.
über den 15. März 2020 hinaus kein überwiegend wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang bestehe. Auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. med. D.___
könne abgestellt werden, denn sie erfüllten alle Anforderungen, die
hinsichtlich des Beweiswerts entscheidend seien. Sie seien für die streitigen
Belange umfassend und berücksichtigten insbesondere die geklagten Beschwerden.
Die Kreisärztin habe sich in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten,
insbesondere der Einschätzungen der behandelnden Ärzte, befunden. Eine
persönliche Untersuchung habe sich als nicht nötig erwiesen, zumal eine
persönliche Befragung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der
Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben hätte. Zudem
sei ihr Bericht in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre
Schlussfolgerungen seien ausführlich begründet. Den Akten seien sodann keine
Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen über einen kausalen
Zusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2.
Oktober 2019 aufkommen liessen. Insbesondere gebe es keine ärztlichen
Feststellungen über einen kausalen Zusammenhang zwischen den noch geklagten
Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2019. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Einsprechers genügten nicht, um die fundierte medizinische
Ansicht der Kreisärztin umzustossen. Dr. med. D.___ zeige nachvollziehbar auf,
dass der Sturz auf die Schulter lediglich zu einer Schulterprellung ohne strukturelle
Läsion geführt habe, was gemäss ihrer medizinischen Erfahrung in der Regel nach
vier Monaten als abgeklungen anzusehen sei. Die rechte Schulter sei bereits vor
dem Umfall degenerativ verändert gewesen. Auch sei die vom Orthopäden
diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne nicht eine eigentliche
Ruptur, sondern vielmehr eine Texturstörung, da die Supraspinatussehne infolge
der subacromialen Einengung ausgedünnt sei. Der Einwand des Versicherten, im
Verlaufseintrag vom 6. November 2019 von Dr. med. C.___ sei von einer
«traumatischen» Partialruptur der Supraspinatussehne die Rede, vermöge sodann
nicht durchzudringen. Eine eindeutige Stellungnahme zur Kausalität sei dieser
Aussage nicht zu entnehmen.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerde ausführen, der Beschwerdegegnerin gelinge der Beweis des
Wegfalls der Unfallkausalität per 15. März 2020 nicht. Dr. med. D.___ begründe
in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 ihre Auffassung, dass ein Vorzustand
vorliege, damit, dass beim Beschwerdeführer ein Acromion Typ II nach Bigliani
und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose vorliege. Zudem seien weitere Anzeichen
einer Vorschädigung nachweislich, nämlich eine Bursitis subacromialis und
subdeltoidea. Bezüglich der Ruptur der Supraspinatussehne behaupte Dr. med. D.___
nun erstmals in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020, dass es sich dabei gar
nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern um eine Texturstörung der
Supraspinatussehne handle. Dies sei insofern widersprüchlich, als Dr. med. D.___
in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 ausdrücklich von einer Ruptur der
Supraspinatussehne gesprochen habe. Die Behauptungen von Dr. med. D.___, wonach
ein Vorzustand vorgelegen haben solle, würden bestritten. Das Vorliegen einer
Normvariante, konkret im Sinne eines Acromion Typ II nach Bigliani, könne nicht
bereits per se als Vorzustand bezeichnet werden. Sodann äussere sich Dr. med. D.___
in keiner Weise zur Frage, ob dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2019 nicht
zumindest die Bedeutung einer Teilursache für die festgestellten Befunde
zukommen müsse. Sodann seien die Ausführungen von Dr. med. D.___, dass auch die
Supraspinatussehne vorgeschädigt gewesen sein solle, insofern widersprüchlich,
als sie explizit festhalte, dass die Sehne vom Radiologen als intakt
ausgewiesen worden sei, mit normotropher Muskulatur und ohne fettige
Degeneration. Diese fehlenden Ausführungen betreffend Frage der Teilkausalität
sowie die widersprüchlichen Angaben zum Zustand der Supraspinatussehne machten
die Beurteilung von Dr. med. D.___ unverwertbar. Hinzu komme, dass Dr. med. D.___
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sei und somit nicht über die gleiche Kompetenz
verfüge wie der behandelnde Facharzt Dr. med. C.___, welcher Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie sei.
3.3
Die Beschwerdegegnerin
entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (A.S. 19 ff.), sie habe ihre Leistungen zu Recht per 15.
März 2020 eingestellt, da zwischen den noch geklagten Beschwerden an der
rechten Schulter und dem Unfall vom 2. Oktober 2019 darüber hinaus kein
überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Ausführungen
von Dr. med. D.___ seien in Kenntnis sämtlicher massgebender Akten ergangen.
Sie habe auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich sorgfältig mit
den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre
Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Ihr Bericht sei
sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar begründet. Einer eigenen Untersuchung
habe es nicht bedurft, da der medizinische Sachverhalt (Befunde etc.) bereits
ausreichend festgestellt worden sei und es alleine um die medizinische
Würdigung dieses Sachverhalts gegangen sei. Zudem hätte eine persönliche
Befragung / Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der
Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben. Damit
erfülle ihre Beurteilung alle Anforderungen, die hinsichtlich des Beweiswerts
entscheidend seien. Entsprechend könne auf die Ausführungen von Dr. med. D.___
abgestellt werden. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte
ergeben, die gegen ihre Beurteilung sprechen würden. Es seien keine
anderslautenden Kausalitätsbeurteilungen in den Akten, vielmehr äussere sich
nur Dr. med. D.___ ausdrücklich zur Kausalität. Soweit Dr. med. C.___ eine
«traumatische» bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne in der
Diagnose festhalte, sei dieser Aussage keine eindeutige Kausalitätsbeurteilung
zu entnehmen. Zudem werde im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ geschildert,
dass der Versicherte angegeben habe, vor dem Sturz keine Schmerzen gehabt zu
haben, was auch den Schluss auf eine beweisrechtlich unzulässige
Schlussfolgerung im Sinne von «post hoc, ergo propter hoc» zulasse. Dem
Verlaufsbericht sei jedenfalls keine Begründung zu entnehmen, weshalb auch
unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte dafür bestünden, an der Beurteilung der
Kreisärztin zu zweifeln. Eine begründete ärztliche Stellungnahme, die sich
differenziert mit der Begründung von Dr. med. D.___ auseinandersetze, sei den
Akten nicht zu entnehmen. Insofern sich der Beschwerdeführer daran störe, dass
die Kreisärztin bei ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 den Begriff
«Partialruptur» verwendet habe, sei dies auf die Diagnose von Dr. med. C.___
bezogen gewesen. Daraus könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Auch habe Dr. med. D.___ lediglich den Befund des MRI wiedergegeben,
als sie das Acromion Typ II erwähnt habe und habe nicht etwa dieses als
Vorzustand gewertet. Dass die Ärztin dies vorliegend erwähne, sei
nachvollziehbar und wichtig, da diese Form des Schulterdachs mit Einengung der
darunterliegenden Strukturen prädisponierend sei für ein subacromiales
Impingement. Der Beschwerdeführer wende des Weiteren ein, die Kreisärztin habe
sich nicht zur Teilkausalität geäussert. Dr. med. D.___ habe jedoch klar ausgeführt,
dass der Unfall nicht ursächlich, also auch nicht teilkausal, für die als
Vorzustand zu wertenden Befunde sei. Es sei festzuhalten, dass nichts daran
auszusetzen sei, zunächst zu erklären, inwiefern eine Texturstörung der
Supraspinatussehne durch die engen Verhältnisse unter dem Schulterdach
entstanden sei (Ausdünnung durch Einengung) und danach die (restliche)
Rotatorenmanschette als intakt zu bezeichnen. Dies sei zudem der Befund und die
Beurteilung des Radiologen, dafür sei ohnehin nicht die Kreisärztin
verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer zweifle auch die fachliche
Eignung der Kreisärztin an, im vorliegenden Fall kompetent Stellung zu nehmen.
Diese Rüge sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Einerseits sei Dr. med. D.___
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und andererseits sei sie als
Kreisärztin der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärztin im
Bereich der Unfallmedizin.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 ihre
Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Oktober 2019 zu Recht per 15.
März 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen relevant:
4.1
Notfallbericht des Spitals B.___,
vom 3. Oktober 2019 (Suva-Nr. 13): Im Notfallbericht wurde folgende
Hauptdiagnose gestellt: Kontusion Schulter rechts. Röntgen Schulter 3. Oktober
2019: Keine ossären Läsionen. Der Patient berichte, er habe gestern zu Abend
Fussball gespielt und sei dabei auf die rechte Schulter gefallen. Er habe
seitdem zunehmende Schmerzen verspürt, obwohl er ein Irfen und ein Dafalgan
genommen habe. Die Schmerzen strahlten leicht in den Oberarm aus. Lokalstatus
Schulter rechts: Keine Rötung, keine Schwellung, keine Fehlstellung.
Druckdolenz über dem Humeruskopf im Bereich des tuberculum minus. Clavicula,
Scapula und AC Gelenk schmerzfrei. Abduktion / Adduktion 45-0-0°.
Anteversion/Retroversion 45-0-30°. pDMS intakt. Keine Druckdolenz über dem
Thorax. Alle grösseren Gelenke schmerzfrei bewegbar. Klinisch zeige sich eine
schmerzbedingt ausgeprägte Bewegungseinschränkung und die obgenannten Befunde.
Konventionell radiologisch habe eine ossäre Läsion ausgeschlossen werden
können. Der Patient werde für eine klinische Kontrolle in die
Schultersprechstunde in der E.___ aufgeboten werden.
4.2
Bericht des Spitals B.___, vom
3.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 12): Es wurde folgender Befund gestellt: Kein
Nachweis einer knöchernen Verletzung. Allerdings Verdacht auf eine flaue
grössere Verkalkung am Oberrand des Tuberculum majus.
4.3
Bericht über die MR der Schulter
rechts vom 7. Oktober 2019, Spital B.___, (Suva-Nr. 11): Die MR der
Schulter rechts wurde im Spital B.___ wie folgt beurteilt:
-
Akromion Typ II nach
Bigliani und hypertrophe AC-Gelenksarthrose.
-
Der Subakromialraum wird
auf eine minimale Weite von 6.5 mm eingeengt, prädisponierend für subacromiales
Impingement.
-
Geringgradige Bursitis
subacromialis und subdeltoidea.
-
Zentrierter Stand des
Humeruskopf im Verhältnis zum Glenoid, keine signifikante Omarthrose. Keine
Fraktur.
-
Rotatorenmanschette intakt.
Normotrophe Muskulatur, keine fettige Degeneration (Goutallier 0).
-
Rotatorenintervall intakt,
regelrechter Verlauf der langen Bizepssehne mit erhaltener Insertion im
Bizepssehnenanker. Etwas degenerativ verändertes superiores Labrum.
-
Gering verdicktes
inferiores glenohumerales Ligament, kein Gelenkerguss.
4.4
Verlaufsberichte von Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klinik E.___, (Suva-Nr. 23):
4.4.1
Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___
vom 6. November 2019 wurde Folgendes festgehalten: Status nach Sturz auf die
rechte Schulter vor ca. 4 Wochen. Seither anhaltende Schmerzen vor allem bei
ausladenden Bewegungen. Vor dem Sturz sei der Patient seitens der Schulter beschwerdefrei
gewesen. Es wurde folgender Befund erhoben: UnauffSchulterrelief, passive
Mobilität regelrecht, aktive Beweglichkeit Flexion 160Abduktion
90Aussenrotation 60Innenrotation bis gluteal, seitengleiche Kraftentwicklung in
der Abduktionsbewegung, Jobe-Test positiv, Bellypress Test unauffällig, O’Brien-Test
positiv, kein Druckschmerz über dem AC-Gelenk, Impingementzeichen nach Neer
negativ, Apprehension Test negativ, PDMS intakt. MRI Schulter rechts vom 7.
Oktober 2019: Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eingeblutete
Bursa, Subscapularissehne inseriert regelrecht, unruhiger Bizepssehnenanker
Labrumring intakt, Rezessus axillaris regelrecht, adMuskeltrophik. Diagnose:
Traumatische bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne rechts,
SLAP-Läsion rechts. Die Therapie sei primär konservativ. Der Patient werde eine
Serie von Physiotherapie mit dem Ziel der Zentrierung des Humeruskopfes und
Stabilisierung der langen Bizepssehne durchführen.
4.4.2
Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___
vom 18. Dezember 2019 wurde Folgendes festgehalten: Der Patient habe bis dato
lediglich ca. 5 mal Physiotherapie durchführen können. Tendenziell sei es zum
Rückgang der Beschwerden gekommen. Es wurde folgender Befund gestellt: Passive
Mobilität regelrecht, aktive Beweglichkeit Flexion 160°, Abduktion 100°,
Aussenrotation 60°, Innenrotation bis L1, Jobe-Test diskret positiv,
O’Brien-Test diskret positiv, Impingementzeichen nach Neer positiv, DMS intakt.
Beurteilung/Diagnose: Der Erfolg der konsekutiven Therapie sei noch nicht
evaluiert. Der Patient werde weiter Physiotherapie durchführen.
4.4.3
Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___
vom 6. Februar 2020 wurde Folgendes festgehalten: Im Rahmen der Physiotherapie
Rückgang der Beschwerden. Überkopfarbeit sei jedoch noch nicht möglich. Es
wurde folgender Befund gestellt: Passive Mobilität regelrecht, aktive Flexion
160°, Abduktion 160°, Aussenrotation 60°, Innenrotation bis L1, Jobe-Test
negativ, O’Brien-Test positiv, Impingementzeichen nach Neer diskret positiv,
PDMS intakt. Beurteilung/Diagnose: Erfreulicher Verlauf bei konservativer
Therapie. Die Bizepssehenen-Symptomatik stehe noch im Vordergrund. Es werde
eine weitere Serie Physiotherapie rezeptiert.
4.5
Bericht der Kreisärztin Dr. med.
D.___, Fachärztin für Allgemeine und Innere Medizin, vom 17. Februar 2020
(Suva-Nr. 24): Die Kreisärztin beantwortete in ihrem Bericht die Frage, ob
die Gesundheit der versicherten Person an der rechten Schulter mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, mit «ja» mit Verweis auf eine hypertrophe
AC-Gelenksarthrose. Auf die Frage, ob der Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, welche
objektivierbar seien, antwortete sie mit «nein» und führte begründend aus, die Partialruptur
der SSP sei als degenerativer Vorzustand zu werten im Rahmen der vorbestehenden
AC-Gelenksarthrose. Ab Mitte März 2020 spielten die Unfallfolgen im
Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr.
4.6
Bericht der Kreisärztin Dr. med.
D.___ vom 29. Juli 2020 (Suva-Nr. 34): Die Kreisärztin hielt in ihrer
Beurteilung fest, die Gesundheit der versicherten Person an der rechten
Schulter sei vorgeschädigt. Kernspintomographisch finde sich ein Acromion Typ
II nach Bigliani und eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose. Die Messung des
Subacromialraumes sei minim mit einer Breite von 6.5 mm, dies bedeute eine
erhebliche Einengung dieses Raumes, wo die Supraspinatussehne hindurchgleite. Bereits
radiologisch werde ausgewiesen, dass diese Enge prädisponierend für ein
subacromiales Impingement stehe. Zudem seien weitere Anzeichen einer
Vorschädigung nachweislich mit Bursitis subacromialis und subdeltoidea. Des Weiteren
werde radiologisch ein degenerativ verändertes superiores Labrum ausgewiesen
wie auch ein verdicktes inferiores glenohumerales Ligament. Allesamt seien Degenerationszeichen.
Die Rotatorenmanschette werde vom Radiologen als intakt ausgewiesen mit
normotropher Muskulatur ohne fettige Degeneration, ebenso sei das
Rotatorenintervall intakt und die Bicepssehne verlaufe regelrecht mit
erhaltener Insertion im Anker. Der Unfall habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt mit
Begründung, dass es sich bei der vom Orthopäden genannten Partialruptur der
Supraspinatussehne nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern um eine
Textstörung der Supraspinatussehne handle, welche infolge der subacromialen
Einengung ausgedünnt sei. Diese Veränderungen an der Supraspinatussehne sei
nicht als objektivierbare strukturelle Läsion zu werten. Das Schadenereignis
mit Kontusion habe überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines bereits degenerativ vorbestehenden Zustands geführt. In aller
Regel sei diese vorübergehende Verschlimmerung vier Monate nach Zuzug des
Ereignisses abgeheilt und anhaltende Beschwerden seien nicht mehr als
unfallkausal einzustufen.
5.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid vom 7. April 2021 im Wesentlichen auf die
ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 14. Februar
2020.
(Suva-Nr. 24) und vom 29. Juli 2020 stützt (Suva-Nr. 34), ist
zunächst zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann:
5.1
Der Umstand, wonach Dr. med.
D.___ ihre Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten
abgegeben und den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, steht dem
Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009
vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom
26.
Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation
der rechten Schulter und der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und
klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert.
5.2
Dr. med. D.___ setzt sich
in ihrer Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den (bildgebenden)
Befunden auseinander. Die Kreisärztin gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die sie
in nachvollziehbarer Weise herleitet. Ihr Bericht ist in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend. Ihre Einschätzung ist daher grundsätzlich geeignet, eine
hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung zu bilden. Die Kreisärztin geht
in ihrer Beurteilung auf das hier in Frage stehende Ereignis vom 2. Oktober
2019.
ein und führt aus, das Schadenereignis mit Kontusion habe überwiegend
wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits
degenerativ vorbestehenden Zustands geführt. Die Degeneration ist
kernspintomographisch belegt. Die weiteren Ausführungen der Kreisärztin, dass
diese vorübergehende Verschlimmerung in der Regel vier Monate nach Zuzug des
Ereignisses abgeheilt und anhaltende Schmerzen nicht mehr als unfallkausal
einzustufen seien, sind nachvollziehbar. So ist betreffend das Ereignis vom 2.
Oktober 2019 den zeitnahen medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 eine Kontusion der rechten Schulter
zugezogen hat. Es entspricht denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache,
dass Traumen mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Gelenke, Muskeln,
Sehnen, Bänder und Knochen, wie bspw. Prellungen, Verstauchungen oder
Zerrungen, normalerweise innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilen und sich
die damit verbundenen Schmerzen gänzlich zurückbilden. Sodann setzt sich Dr. med.
D.___ mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität auseinander und verneinte
diese mit Hinweis auf die medizinische Lehre wohlbegründet. Sie führt dazu aus,
dass die durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten Schmerzen nicht auf das
Ereignis vom 2. Oktober 2019 zurückzuführen sind und daher als vorbestehend zu
gelten haben.
5.3
Da es sich bei der Beurteilung
von Dr. med. D.___ um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt,
sind ergänzende Abklärungen bereits dann notwendig, wenn die übrige Aktenlage,
insbesondere die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen
Feststellungen zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten an der kreisärztlichen
Einschätzung von Dr. med. D.___ zumindest geringe Zweifel zu erwecken
vermögen:
5.3.1
Dabei ist im Wesentlichen auf die
Einschätzung von Dr. med. C.___ einzugehen (Suva-Nr. 23). Dieser ging in seinem
Sprechstundenbericht vom 6. November 2019 auf die bildgebenden Abklärungen
vom 7. Oktober 2019 ein und führte dazu insbesondere aus, es bestehe eine «traumatische
bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne». Seit dem Sturz vor ca. 4
Wochen habe der Beschwerdeführer anhaltende Schmerzen vor allem bei ausladenden
Bewegungen. Vor dem Sturz sei der Patient seitens der Schulter beschwerdefrei
gewesen. In den beiden folgenden Verlaufsberichten stellte Dr. med. C.___
im Wesentlichen einen Rückgang der Beschwerden fest. Eine gesundheitliche
Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den
Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit
der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/bb;
SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 E. 2.2.3.1
und nachstehend E. II. 5.4). Dass es beim Ereignis vom 2. Oktober
2019.
(Sturz auf die rechte Schulter) zu einer mechanischen Einwirkung auf die
rechte Schulter gekommen ist, ist unbestritten. Im Unterschied zur Kreisärztin,
welche ausführt, dass der Sturz auf die rechte Schulter lediglich zu einer
Schulterprellung ohne strukturelle Läsion geführt habe, geht der Orthopäde von
einer Partialruptur aus. Diesbezüglich führt die Kreisärztin nachvollziehbar
aus, dass es sich bei der von Dr. med. C.___ diagnostizierten Partialruptur der
Spinatussehne nicht um eine eigentliche Ruptur, sondern vielmehr um eine
Texturstörung handle, da die Supraspinatussehne infolge der subacromialen
Einengung ausgedünnt sei. Die rechte Schulter sei bereits vor dem Unfall
degenerativ verändert gewesen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die von Dr. med. C.___ gestellte Diagnose nicht weiter
begründet und vor allem auch durch die bildgebenden Untersuchungen nicht belegt
ist. Sodann gibt Dr. med. C.___ in keinem seiner Berichte eine
Einschätzung zur Unfallkausalität ab. Aus der Diagnose einer traumatischen
Partialruptur kann jedenfalls keine solche hergeleitet werden. Inwiefern seine
Berichte geeignet sein sollen, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der
Kreisärztin zu begründen, ist nicht erkennbar. Somit vermögen die
Einschätzungen von Dr. med. C.___ den Beweiswert der kreisärztlichen
Einschätzung nicht zu schmälern.
5.3.2
Als Zwischenfazit ist somit
festzuhalten, dass die übrigen medizinischen Akten am Beweiswert der
Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. D.___ keine auch nur geringen
Zweifel hervorzurufen vermögen.
5.4
Bezüglich des Einwandes des
Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall keinerlei Schmerzen oder Beschwerden
gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien, ist Folgendes festzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post hoc, ergo propter hoc» –
nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den
Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis
betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit
der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom
30.
Juli 2009 E. 3).
5.5
Soweit der Beschwerdeführer an
der fachlichen Qualifikation der Kreisärztin zweifelt, ist ihm nicht zu folgen.
Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung
Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen
und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte
traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den
Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese
neben überwachenden und korrigierenden auch beratende Funktionen umfasst (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2; 8C_316/2019
vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35;
8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).
5.6
Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe
sich nicht zur Teilkausalität geäussert kann schliesslich auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach Dr. med. D.___
klar ausführe, dass der Unfall nicht ursächlich, also auch nicht teilkausal,
für die als Vorzustand zu wertenden Befunde sei. Die vollständige Verneinung
der Kausalität impliziert die Verneinung einer Teilkausalität.
6.
Es ist somit zusammenfassend
davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie
er sich vor dem Ereignis vom 2. Oktober 2019 präsentierte, spätestens nach vier
Monaten – somit am 2. Februar 2020 – wieder erreicht war. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit
Einspracheentscheid vom 7. April 2021 per 15. März 2020 eingestellt hat. Nach
dem Dargelegten besteht für die Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere der
beantragten Parteibefragung, kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
7.
7.1
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 7. April 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin