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Entscheid

VSBES.2021.8

Unfallversicherung

23. April 2021Deutsch24 min

obligatorisch bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Aufgrund

Source so.ch

Urteil vom 23. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___

als Mechaniker in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser

Funktion im März 2017 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Aufgrund

der am 8., 13. und 18. März 2017 erlittenen Verletzungen an der rechten

Schulter richtete ihm die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen aus,

welche sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 per 20. August 2017 einstellte.

Dies bestätige sie mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018. Die

dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil

VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 abgewiesen. Auf die dagegen beim

Bundesgericht erhobene Beschwerde, trat dieses mit Urteil 8C_160/2019 vom 12. März

2019 nicht ein (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.54 vom

4. Februar 2019 E. I 1).

2. Mit Schadenmeldung UVG vom

20. Juli 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

mittlerweile Arbeitslosenentschädigung beziehende Beschwerdeführer habe am

8. Juli 2020 beim Einfangen eines Kalbes einen Schlag in die rechte

Schulter erlitten. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer für die

Folgen dieses Nichtberufsunfalls ab dem 11. Juli 2020

Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 9). Mit Verfügung vom 26. Oktober

2020 (Suva-Nr. 37) wurde dem Beschwerdeführer die Einstellung der Versicherungsleistungen

per 30. November 2020 in Aussicht gestellt. Seine heute bestehenden

Beschwerden seien laut der Beurteilung des Kreisarztes nicht mehr

unfallbedingt. Dagegen erhoben sowohl der Krankenversicherer D.___ am 19. November

2020 als auch der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E.___, Rechtsschutzversicherung

F.___, am 23. November 2020 Einsprache (Suva-Nrn. 49, 51). Mit

Schreiben vom 3. Dezember 2020 (Suva-Nr. 53) teilte die Rechtsvertreterin

der Beschwerdegegnerin mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. Daraufhin

begründete der Beschwerdeführer seine Einsprache am 21. Dezember 2020

(IV-Nr. 54). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (Akten-Seite

[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab.

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde (A.S. 12 f.) und beantragt sinngemäss die Weiterausrichtung von

Leistungen durch die Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 5. Februar

2021 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 14. Februar 2021 (A.S. 19) an seiner Beschwerde fest,

woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Februar 2021

(A.S. 22) auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

2.1

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,

129.

V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103,

122.

V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit

Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen

wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge

dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen

zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht

thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der

Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

3.2

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

(A.S. 1 ff.) ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Juli

2020.

zu Recht per 30. November 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind

im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:

4.1

Die MRI der Schulter mit

indirekter Arthrographie rechts vom 4. April 2017 (VSBES.2018.54, E. II.

6.3) wurde im Spital G.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, wie folgt

beurteilt: Bursaseitige Teilläsion der Supraspinatussehne, keine transtendinöse

Ruptur. Sehnenruptur des M. subscapularis im Oberrand und auch angrenzender

Schaden des Bicepspulley gestatteten eine mediale S(Sub-) Luxation der langen

Bicepssehne; in deren horizontalem Anteil auch degenerative Tendinopathie.

Irreguläres verdicktes inferiores Labrum und inferiore Gelenkkapsel ohne Lücke;

Traumafolge oder im Rahmen einer frozen shoulder? Zeichen einer

AC-Gelenksarthrose ohne akute Kapsulitis oder Erguss.

4.2

Im Austrittsbericht des Spitals G.___,

Interdisziplinäre Notfallstation, vom 11. Juli 2020 (Suva-Nr. 6) wurde

folgende Hauptdiagnose gestellt: «Schulterdistorsion rechts am 8. Juli

2020.

DD Rotatorenmanschettenverletzung». Der Beschwerdeführer sei am 8. Juli

2020.

auf einem Bauernhof zum Helfen gewesen, dort sei plötzlich ein Kalb

weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe mit einer schnellen Bewegung in der

rechten Schulter an der Kalbleine gezogen. Seither verspüre er Schmerzen im

rechten Schultergelenk. Im selben Schultergelenk habe er im Jahr 2017 schon

einmal eine Bänderläsion gehabt. Bisher habe er keine Schmerzmittel eingenommen.

Beim Röntgen der Schulter rechts 2-Ebenen (vgl. Suva-Nr. 10): Kein

Nachweis einer frisch dislozierten Fraktur. Zentrierte glenohumerale

Artikulation. Alte Hill-Sachs-Delle am posterolateralen Humeruskopf miterfasst.

Bei einer Schulterdistorsion werde zuerst eine konservative Therapie mittels

Ruhigstellung in Mitellaschlinge und Analgesie initiiert.

4.3

Im Sprechstundenbericht vom 22.

Juli 2020 (Suva-Nr. 14) hielt Dr. med. H.___, Oberärztin, Spital G.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Bewegungsapparat, folgende

Hauptdiagnose fest: «Schulter rechts (dominant): Status nach Schulterdistorsion

am 18. Juli 2020 [recte: 8. Juli 2020] mit Retraumatisierung bei

instabiler langer Bizepssehne». Die Schmerzen würden als Retraumatisierung der

Intervallläsion mit erneuter Destabilisierung der langen Bizepssehne

interpretiert. Ein klinischer Hinweis auf eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur

bestehe nicht, es sei daher mit dem Beschwerdeführer als ersten Schritt die

Physiotherapie zur funktionellen Mobilisation und Kapseldehnung zur Prophylaxe

einer Capsulitis adhaesiva besprochen worden, im Verlauf Beginn mit Aufbau der glenohumeral

zentrierten Muskulatur und Scapulasetting, beginnend in körpernaher Position. Muskeldetonisierung

nach Bedarf. Instruktion eines täglichen Heimprogramms inkl. Theraband und

Hanteln (PET-Flaschen). Orale Analgesie bedarfsadaptiert. Er sei bis zur

nächsten klinischen Verlaufskontrolle zu 100 % arbeitsunfähig.

4.4

Aufgrund der Sprechstunde vom

7.

September 2020 hielt PD Dr. med. I.___, Leitender Arzt Stv., Spital G.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Bewegungsapparat, im Bericht vom

16.

September 2020 (Suva-Nr. 22) folgende Hauptdiagnose fest:

«Schulter rechts (dominant): Aussenrotations-Extensionstrauma am 8. Juli

2020». Der Beschwerdeführer habe die Physiotherapie und die Heimübungen seit

der letzten Kontrolle konsequent durchgeführt. Hierunter gehe es ihm besser. Er

habe aber noch Schmerzen, vor allem bei schnellen Bewegungen. Sie hätten

nochmals die alten Bilder von 2017 gemeinsam durchgeschaut. Dabei sei ein

Zeichen der möglichen Luxation beschrieben worden. Dies könne im Bereich einer

möglichen kleinen Hill-Sachs-Delle und eines posterioren Ödems sowie einer

fraglichen anterioren Labrumläsion nachvollzogen werden. Auffallend sei eine

kraniale Subscapularissehnenruptur mit Luxation der langen Bizepssehne. Beim

Nachfragen schildere der Beschwerdeführer als initiales Trauma ein

Rotationstrauma der Schulter beim Schraubenlösen eines Rasenmähers mit sofort einschiessenden

Schmerzen. Beim aktuellen Trauma 2020 habe er ein Kalb am Halsband festhalten wollen.

Dieses habe sich zu lösen versucht und die Schulter sei extendiert und

aussenrotiert worden, wobei der Beschwerdeführer gegengespannt habe. Somit liege

ein Aussenrotations-Extensionstrauma vor. Trotz Physiotherapie hätten die

Beschwerden nicht vollständig beseitigt werden können. Bis zum nächsten Termin

bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

4.5

Die am 9. September 2020

durchgeführte MRT Arthrographie der rechten Schulter im Spital G.___ (Suva-Nr. 18)

wurde wie folgt beurteilt: Schwere Bizepstendopathie mit Erweichungen und

Kaliberschwankungen, Sehne eingebettet in Granulationsgewebe am destruierten

Bizepspulley; anhaltend mediale Subluxation der Sehne und Konflikt mit dem

minimal eingerissenen Subscapularis-Oberrand. Supraspinatus mit interstitiellem

Einriss am Footprint («CID») und Degeneration am Vorderrand, keine

Trophikstörung der Muskulatur; geringe AC-Degeneration ohne akute Komponente.

4.6

Anlässlich der Sprechstunde vom

14.

September 2020 (Suva-Nr. 25) wies PD Dr. med. I.___ im

Bericht vom 24. September 2020 folgende Hauptdiagnose aus: «Subtotale

Ruptur der Subscapularissehne rechts mit Subluxation / Luxation der

langen Bizepssehne». Es liege erfreulicherweise keine relevante Verfettung vor.

Jedoch sei die Subscapularissehne gerissen und scheine nicht mehr vollständig

am Footprint angemacht zu sein. Die lange Bizepssehne sei im Narbengewebe

verbacken. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer die arthroskopische

Refixation der Subscapularissehne aus prognostischer Sicht und die Bizepssehnentenodese

aus analgetischer Sicht empfohlen worden. Er möchte sich dies gerne nochmals

überlegen und führe daher die Physiotherapie fort. Bis zum Verlaufstermin in

zwei Monaten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.7

Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt

für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. September 2020

(Suva-Nr. 26) fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, die objektivierbar seien. Sämtliche

Befunde in der MRI vom 9. September 2020 (Biceps-sehnentendopathie, Subluxation

Bicepssehne, Läsion Pulley, Läsion Subscapularissehne und Supraspinatussehne) seien

Dispositiv

bereits in der MRI vom 4. April 2017 nachgewiesen worden. Demnach gebe es

durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 keine frischen strukturellen Läsionen.

Der Schadenfall 2017 sei aber abgelehnt worden, ebenso die Einsprache des

Beschwerdeführers, da die Läsionen als degenerativ und somit krankheitsbedingt

beurteilt worden seien. Der Schaden, der operiert werden solle, sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da keine

frischen strukturellen Läsionen bestünden. Am 8. Juli 2020 sei es erneut

zu einer Schulterdistorsion gekommen, die ausgeheilt sei bzw. der Vorzustand sei

nach zwei bis drei Monaten wieder erreicht worden.

4.8 In der kreisärztlichen Beurteilung

vom 23. Oktober 2020 (Suva-Nr. 36) hielt Dr. med. J.___ an seiner

Einschätzung vom 30. September 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fest, wonach

es durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich zu

neuen strukturellen Läsionen gekommen sei. Dies begründete er im Wesentlichen

durch den Vergleich der beiden MRI vom 9. September 2020 und 4. April

2014. Dadurch sei bewiesen, dass die aktuell nachgewiesenen Läsionen der

Rotatorenmanschette bzw. der Bicepssehne und der Aufhängung (Pulley)

bereits 2017 vorbestanden hätten. Durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 sei

es somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu neuen strukturellen

Läsionen gekommen. Im früheren Schadenfall seien die damaligen Läsionen im

Bereich der rechten Schulter nicht als unfallkausal uns somit als nicht auf das

damalige Ereignis vom 8. März 2018 zurückzuführen beurteilt worden. Daher

könne der aktuell diagnostizierte Schaden an der rechten Schulter auch nicht

als Rückfall beurteilt werden. Im aktuellen Schadenfall sei es am 8. Juli

2020 zu einer Schulterdistorsion rechts gekommen. Die Folgen einer solchen

Schulterdistorsion seien nach zwei bis drei Monaten ausgeheilt. Die darüber

hinaus anhaltenden Beschwerden bzw. auch die in der MRI vom 9. September

2020 nachgewiesenen strukturellen Läsionen seien – bewiesen durch ein MRI vom

4. April 2017 – vorbestehend und somit nicht mehr mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 erklärbar.

4.9 PD Dr. med. I.___ hielt aufgrund

der Sprechstunde vom 9. November 2020 folgende Hauptdiagnose fest

(Suva-Nr. 47): «Kraniale Ruptur der Subscapularissehne rechts mit

Subluxation / Luxation der langen Bicepssehne mit Längsrissen». Die

Beschwerden rührten sicher von der subluxierenden Bicepssehne mit Längsläsion

der Sehne her. Zudem sei der Lift-Off-Test nicht möglich, was für die

Subscapularissehnenläsion spreche. Nach wie vor sei eine Operation indiziert,

was der Beschwerdeführer nicht wünsche. Alternativ könnte infiltriert werden,

um die Schmerzen zu lindern, was aber keine Heilung der Sehnen bewirken würde.

Dies wünsche der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt jedoch auch nicht.

Daher werde nochmals eine Verlaufsphysiotherapie weitergeführt.

Hinsichtlich der Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin

finde der Sprechstundenbericht vom 7. September 2020 in der Begründung des

Kreisarztes keinerlei Diskussion. PD Dr. med. I.___ habe die Bilder von 2017

und 2020 am 12. November 2020 gemeinsam mit dem Chefarzt Radiologie

durchgesehen. 2017 seien sie von einer frischen Luxation der Bicepssehne mit

frischer kranialer Subscapularissehnenruptur ausgegangen. In der frischen MRI sei

die Bicepssehne im intraartikulären Verlauf schwer zu verfolgen. Möglicherweise

liege inzwischen eine Paritalruptur vor. Der kraniale Subscapularissehnenrand

scheine vermehrt eingerissen als 2017. Ein Synovialschlauch scheine noch zu stehen.

Eine subtotale Ruptur liege wohl eher nicht vor. Insgesamt sei nicht nur

anamnestisch und klinisch, sondern auch MR-tomographisch von einer

traumatischen Ursache der Beschwerden, insbesondere 2017, auszugehen. Es liege

eine klar traumatische Ursache 2017 mit Retraumatisierung 2020 vor, weshalb die

Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht

nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei in einem körperlichen Beruf

weiterhin 100 % arbeitsunfähig.

4.10 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, hielt in

seinem Schreiben vom 7. Januar 2021 (Suva-Nr. 59) fest, der Beschwerdeführer

habe im Jahr 2017 einen Schulterunfall und im Jahr 2020 eine erneute

Traumatisierung der gleichen Schulter erlitten. Gemäss dem Arztbericht des

Spitals G.___ vom 9. November 2020 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) handle es

sich eindeutig um einen Unfall und nicht um eine Krankheit. Die

Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Kosten zu übernehmen.

5. Es ist nachfolgend auf die

Ereignisse vom 8., 13. und 18. März 2017 und somit auf das Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 einzugehen. In

diesem wurde u.a. Folgendes festgehalten:

«8.2 […]

Der Kreisarzt führt (…) aus, die

MRI-Diagnostik der rechten Schulter vom 4. April 2017 (…) zeige keine

strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. März

2017. Am 20. März 2017 habe in der Röntgendiagnostik festgestellt werden

können, dass röntgenologisch keine strukturell objektivierbaren Läsionen

infolge des Ereignisses vom 8. März 2017 vorlägen. Es sei am 8. März 2017

zu einer Distorsion des rechten Schultergelenks gekommen. Eine solche

Distorsionsproblematik heile mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate

nach dem Ereignis folgenlos ab. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten

Unfallfolgen ab dem Datum des Berichts (2. August 2017) im Bereich der rechten

Schulter keine Rolle mehr. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. […]

8.3 Eingehend auf das Ereignis vom

13. März 2017 kann gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen

Ausführungen des Kreisarztes (…) ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der

Unfallhergang nicht geeignet war, eine Verletzung der Rotatorenmanschette

überwiegend wahrscheinlich herbeizuführen. Dieser kreisärztlichen Einschätzung

kann gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 an (…),

er habe sich beim ruckartigen Lösen einer Mutter die Rohrzange an die rechte

Schulter geschlagen. Diese Handlung – die direkte Krafteinwirkung auf die

Schulter (wie durch Sturz, Prellung, Schlag) – wird in der Literatur bezüglich

des Verletzungsmechanismus der Rotatorenmanschette als «ungeeigneter Hergang»

bezeichnet, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der

Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut geschützt sei (…). Es ist somit

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis vom 13. März

2017 nicht geeignet war, eine Schädigung an der Rotatorenmanschette der rechten

Schulter des Beschwerdeführers herbeizuführen. […]

8.4 Zu beurteilen bleibt der Vorfall

vom 18. März 2017.

8.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es

sich um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (…) bzw. ob das durch den

Beschwerdeführer beschriebene Geschehen den Unfallbegriff erfüllt.

[…]

Da somit kein ungewöhnlicher äusserer

Faktor zur Körperschädigung des Beschwerdeführers beigetragen hat, fällt

vorliegend ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4

ATSG ausser Betracht.

8.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob eine

unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (…).

[…]

Zusammenfassend erscheint das Ereignis

als solches nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu

bewirken. Zudem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Luxation

stattgefunden hat, womit ungeprüft bleiben kann, inwiefern von einer solchen

Luxation auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könnte. Schliesslich wäre

selbst bei Vorliegen eines auslösenden Ereignisses von einer vorwiegend

degenerativ bedingten Verletzung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher

auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu Recht verneint. Aus dem Ereignis

vom 18. März 2017 ergibt sich demnach kein Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin.

8.5 Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Ereignis vom 8. März

2017 habe zu einer Distorsion der rechten Schulter geführt und den

degenerativen Vorzustand vorübergehend verschlimmert, der status quo sine sei

aber spätestens am 20. August 2017 erreicht worden. Die Vorfälle vom 13.

und 18. März 2017 begründen keine zusätzlichen Ansprüche auf Leistungen

der Unfallversicherung. Ob das Ereignis vom 8. März 2017 einen Unfall im

Rechtssinne darstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht näher zu prüfen.»

6. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J.___ vom

23. Oktober 2020 stützte (A.S. 8 f.), ist zunächst zu prüfen, ob auf

diese abgestellt werden kann:

6.1 Die Beurteilung von Dr. med. J.___

vom 23. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.8 hiervor) basiert auf den

vollständigen medizinischen Vorakten. Der Kreisarzt gelangt zu schlüssigen

Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung

ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung zu bilden. Da es sich um eine versicherungsinterne

Stellungnahme handelt, sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann

notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der

behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 3.2

hiervor). Zu prüfen bleibt daher, ob die Einschätzung von Dr. med. J.___

auch inhaltlich überzeugt. Der Kreisarzt geht in seiner Beurteilung 23. Oktober

2020 auf das hier in Frage stehende Ereignis vom 8. Juli 2020 ein und

führt aus, es könne an seiner Beurteilung vom 30. September 2020 (vgl. E. II.

4.7 hiervor) festgehalten werden, wonach es durch das Ereignis vom 8. Juli

2020 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer neuen strukturellen Läsion

gekommen sei. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt aufgrund des

nachfolgenden Vergleichs der bereits im Jahr 2017 durchgeführten MRI mit derjenigen

von 2020. So sind die in der MRI vom 9. September 2020 festgestellten

Befunde (Bizepstendopathie; destruierter Bizepspulley; mediale Subluxation der

Sehne und Konflikt mit dem minimal eingerissenen Subscapularis-Oberrand;

Supraspinatus mit interstitiellem Einriss am Footprint [«CID»] und Degeneration

am Vorderrand; geringe AC-Degeneration ohne akute Komponente, vgl. E. II. 4.5

hiervor) bereits in der MRI vom 4. April 2017 dokumentiert (bursaseitige

Teilläsion der Supraspinatussehne; Sehnenruptur des M. subscapularis im

Oberrand und auch angrenzender Schaden des Bicepspulley gestatteten eine

mediale S[Sub-] Luxation der langen Bicepssehne; in dessen horizontalem Anteil

auch degenerative Tendinopathie; Zeichen einer AC-Gelenksarthrose ohne akute Kapsulitis

oder Erguss, vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es leuchtet daher auch die

weitere kreisärztliche Einschätzung ein, wonach durch diesen Vergleich bewiesen

sei, dass die aktuell nachgewiesene Läsion der Rotatorenmanschette bzw. der

Bicepssehne und der Aufhängung (Pulley) bereits 2017 vorbestanden habe und es

durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht zu einer neuen strukturellen Läsion gekommen sei. In diesem Zusammenhang erscheint

zudem schlüssig, dass es sich beim aktuell diagnostizierten Schaden an der

rechten Schulter nicht um einen Rückfall handle. So seien gemäss dem Kreisarzt die

früheren Läsionen im Bereich der rechten Schulter als nicht unfallkausal beurteilt

worden. Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, da das

Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 (vgl. E.

II. 5 hiervor), u.a. festhielt, das Ereignis vom 8. März 2017 habe zu

einer Distorsion der rechten Schulter geführt und den degenerativen Vorzustand

vorübergehend verschlimmert. Zudem hätten die Vorfälle vom 13. und

18. März 2017 keine Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung

begründet. Die weiteren Ausführungen des Kreisarztes, dass es im aktuellen

Schadenfall am 8. Juli 2020 zu einer Schulterdistorsion rechts gekommen sei

und die Folgen einer solchen Schulterdistorsion nach zwei bis drei Monaten ausheilten

und die darüber hinaus andauernden Beschwerden bzw. auch die in der MRI vom 9. September

2020 nachgewiesenen strukturellen Läsionen vorbestehend und mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 erklärbar

seien, sind nachvollziehbar. So ist betreffend das Ereignis vom 8. Juli

2020 den zeitnahen medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 eine Distorsion der rechten Schulter

zugezogen hat (vgl. E. II. 4.2 f. hiervor). Es entspricht denn auch einer

medizinischen Erfahrungstatsache, dass Traumen mit fehlenden strukturellen

Schädigungen der Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bänder und Knochen, wie bspw. Prellungen,

Verstauchungen oder Zerrungen, normalerweise innert relativ kurzer Zeit

folgenlos abheilen und sich die damit verbundenen Schmerzen gänzlich

zurückbilden. Aufgrund dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass sowohl die durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten

Schmerzen als auch die bildgebend im September 2020 nachgewiesenen Läsionen nicht

auf das Ereignis vom 8. Juli 2020 zurückzuführen sind und daher als

vorbestehend zu gelten haben.

6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die übrigen medizinischen Akten an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr.

med. J.___ zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 3.2

hiervor):

6.2.1 Es ist im Wesentlichen auf die

Einschätzung von PD Dr. med. I.___, Spital G.___, einzugehen. Dieser ging in

seinem Sprechstundenbericht vom 7. September 2020 (vgl. E. II. 4.4

hiervor) zunächst auf die bildgebenden Abklärungen aus dem Jahr 2017 ein und

führte aus, damals habe ein initiales Trauma (Rotationstrauma der Schulter)

vorgelegen. Im Sprechstundenbericht vom 9. November 2020

(vgl. E. II. 4.9 hiervor) legte er sodann dar, es liege eine klar

traumatische Ursache 2017 mit Retraumatisierung 2020 vor. Diesbezüglich ist auf

das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019

(vgl. E. II. 5 hiervor) hinzuweisen. In diesem Urteil entschied das

Versicherungsgericht über die sich am 8., 13. und 18. März 2017 zugetragenen

Ereignisse rechtskräftig. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wurde verneint.

Auf diese Beurteilung kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen

werden. Die Argumentation von Dr. med. I.___, welche sich im Wesentlichen auf

die Ereignisse von 2017 bezieht, vermag daher die Beweiskraft der kreisärztlichen

Einschätzung nicht zu erschüttern. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf

die Einschätzung von Dr. med. H.___ im Sprechstundenbericht vom

22. Juli 2020 (vgl. E. II. 4.3 hiervor), in welchem sie die Schmerzen des

Beschwerdeführers als «Retraumatisierung der Intervalläsion» bezeichnete. Es ist

in diesem Zusammenhang somit korrekt, dass der Kreisarzt Dr. med. J.___ in

seiner Beurteilung vom 30. September 2020 lediglich ausführte, dass der

Schadenfall 2017 sowie die Einsprache des Beschwerdeführers abgelehnt worden

seien (vgl. E. II. 4.6 hiervor).

Somit vermögen die Einschätzungen von PD

Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ den Beweiswert der kreisärztlichen

Einschätzung nicht zu schmälern.

6.2.2 Da das Schreiben von Dr. med. K.___

vom 7. Januar 2021 (vgl. E. II. 4.10 hiervor) weder eine Diagnose noch eine

Auseinandersetzung mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffend

das Ereignis vom 8. Juli 2020 enthält, vermag dieses am Beweiswert der

kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. J.___ keinerlei Zweifel

hervorzurufen.

6.2.3 Folglich vermögen die übrigen medizinischen

Akten am Beweiswert der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. J.___ keine auch

nur geringen Zweifel hervorzurufen. Der Argumentation der behandelnden Ärzte

steht die Rechtskraft des Urteils vom 4. Februar 2019 entgegen.

7. Es ist somit zusammenfassend davon

auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie er sich

vor dem Ereignis vom 8. Juli 2020 präsentierte, spätestens nach drei

Monaten – somit am 8. Oktober 2020 – wieder erreicht war. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (A.S. 1 f.) per 30. November

2020 eingestellt hat.

8. Damit ist der

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Parteientschädigungen

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2021 vom 7. Juni

2021 nicht ein.