VSBES.2021.8
Unfallversicherung
23. April 2021Deutsch24 min
obligatorisch bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Aufgrund
Source so.ch
Urteil vom 23. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___
als Mechaniker in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser
Funktion im März 2017 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Aufgrund
der am 8., 13. und 18. März 2017 erlittenen Verletzungen an der rechten
Schulter richtete ihm die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen aus,
welche sie mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 per 20. August 2017 einstellte.
Dies bestätige sie mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018. Die
dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil
VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 abgewiesen. Auf die dagegen beim
Bundesgericht erhobene Beschwerde, trat dieses mit Urteil 8C_160/2019 vom 12. März
2019 nicht ein (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.54 vom
4. Februar 2019 E. I 1).
2. Mit Schadenmeldung UVG vom
20. Juli 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
mittlerweile Arbeitslosenentschädigung beziehende Beschwerdeführer habe am
8. Juli 2020 beim Einfangen eines Kalbes einen Schlag in die rechte
Schulter erlitten. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer für die
Folgen dieses Nichtberufsunfalls ab dem 11. Juli 2020
Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 9). Mit Verfügung vom 26. Oktober
2020 (Suva-Nr. 37) wurde dem Beschwerdeführer die Einstellung der Versicherungsleistungen
per 30. November 2020 in Aussicht gestellt. Seine heute bestehenden
Beschwerden seien laut der Beurteilung des Kreisarztes nicht mehr
unfallbedingt. Dagegen erhoben sowohl der Krankenversicherer D.___ am 19. November
2020 als auch der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E.___, Rechtsschutzversicherung
F.___, am 23. November 2020 Einsprache (Suva-Nrn. 49, 51). Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2020 (Suva-Nr. 53) teilte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdegegnerin mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. Daraufhin
begründete der Beschwerdeführer seine Einsprache am 21. Dezember 2020
(IV-Nr. 54). Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (Akten-Seite
[A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab.
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde (A.S. 12 f.) und beantragt sinngemäss die Weiterausrichtung von
Leistungen durch die Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 5. Februar
2021 (A.S. 16) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 14. Februar 2021 (A.S. 19) an seiner Beschwerde fest,
woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Februar 2021
(A.S. 22) auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
2.1
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
118.
V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358,
129.
V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103,
122.
V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit
Hinweisen).
2.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen
wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge
dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen
zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht
thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der
Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
3.2
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f., 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021
(A.S. 1 ff.) ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Juli
2020.
zu Recht per 30. November 2020 eingestellt hat. Zur Beurteilung sind
im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:
4.1
Die MRI der Schulter mit
indirekter Arthrographie rechts vom 4. April 2017 (VSBES.2018.54, E. II.
6.3) wurde im Spital G.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, wie folgt
beurteilt: Bursaseitige Teilläsion der Supraspinatussehne, keine transtendinöse
Ruptur. Sehnenruptur des M. subscapularis im Oberrand und auch angrenzender
Schaden des Bicepspulley gestatteten eine mediale S(Sub-) Luxation der langen
Bicepssehne; in deren horizontalem Anteil auch degenerative Tendinopathie.
Irreguläres verdicktes inferiores Labrum und inferiore Gelenkkapsel ohne Lücke;
Traumafolge oder im Rahmen einer frozen shoulder? Zeichen einer
AC-Gelenksarthrose ohne akute Kapsulitis oder Erguss.
4.2
Im Austrittsbericht des Spitals G.___,
Interdisziplinäre Notfallstation, vom 11. Juli 2020 (Suva-Nr. 6) wurde
folgende Hauptdiagnose gestellt: «Schulterdistorsion rechts am 8. Juli
2020.
DD Rotatorenmanschettenverletzung». Der Beschwerdeführer sei am 8. Juli
2020.
auf einem Bauernhof zum Helfen gewesen, dort sei plötzlich ein Kalb
weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe mit einer schnellen Bewegung in der
rechten Schulter an der Kalbleine gezogen. Seither verspüre er Schmerzen im
rechten Schultergelenk. Im selben Schultergelenk habe er im Jahr 2017 schon
einmal eine Bänderläsion gehabt. Bisher habe er keine Schmerzmittel eingenommen.
Beim Röntgen der Schulter rechts 2-Ebenen (vgl. Suva-Nr. 10): Kein
Nachweis einer frisch dislozierten Fraktur. Zentrierte glenohumerale
Artikulation. Alte Hill-Sachs-Delle am posterolateralen Humeruskopf miterfasst.
Bei einer Schulterdistorsion werde zuerst eine konservative Therapie mittels
Ruhigstellung in Mitellaschlinge und Analgesie initiiert.
4.3
Im Sprechstundenbericht vom 22.
Juli 2020 (Suva-Nr. 14) hielt Dr. med. H.___, Oberärztin, Spital G.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Bewegungsapparat, folgende
Hauptdiagnose fest: «Schulter rechts (dominant): Status nach Schulterdistorsion
am 18. Juli 2020 [recte: 8. Juli 2020] mit Retraumatisierung bei
instabiler langer Bizepssehne». Die Schmerzen würden als Retraumatisierung der
Intervallläsion mit erneuter Destabilisierung der langen Bizepssehne
interpretiert. Ein klinischer Hinweis auf eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur
bestehe nicht, es sei daher mit dem Beschwerdeführer als ersten Schritt die
Physiotherapie zur funktionellen Mobilisation und Kapseldehnung zur Prophylaxe
einer Capsulitis adhaesiva besprochen worden, im Verlauf Beginn mit Aufbau der glenohumeral
zentrierten Muskulatur und Scapulasetting, beginnend in körpernaher Position. Muskeldetonisierung
nach Bedarf. Instruktion eines täglichen Heimprogramms inkl. Theraband und
Hanteln (PET-Flaschen). Orale Analgesie bedarfsadaptiert. Er sei bis zur
nächsten klinischen Verlaufskontrolle zu 100 % arbeitsunfähig.
4.4
Aufgrund der Sprechstunde vom
7.
September 2020 hielt PD Dr. med. I.___, Leitender Arzt Stv., Spital G.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Bewegungsapparat, im Bericht vom
16.
September 2020 (Suva-Nr. 22) folgende Hauptdiagnose fest:
«Schulter rechts (dominant): Aussenrotations-Extensionstrauma am 8. Juli
2020». Der Beschwerdeführer habe die Physiotherapie und die Heimübungen seit
der letzten Kontrolle konsequent durchgeführt. Hierunter gehe es ihm besser. Er
habe aber noch Schmerzen, vor allem bei schnellen Bewegungen. Sie hätten
nochmals die alten Bilder von 2017 gemeinsam durchgeschaut. Dabei sei ein
Zeichen der möglichen Luxation beschrieben worden. Dies könne im Bereich einer
möglichen kleinen Hill-Sachs-Delle und eines posterioren Ödems sowie einer
fraglichen anterioren Labrumläsion nachvollzogen werden. Auffallend sei eine
kraniale Subscapularissehnenruptur mit Luxation der langen Bizepssehne. Beim
Nachfragen schildere der Beschwerdeführer als initiales Trauma ein
Rotationstrauma der Schulter beim Schraubenlösen eines Rasenmähers mit sofort einschiessenden
Schmerzen. Beim aktuellen Trauma 2020 habe er ein Kalb am Halsband festhalten wollen.
Dieses habe sich zu lösen versucht und die Schulter sei extendiert und
aussenrotiert worden, wobei der Beschwerdeführer gegengespannt habe. Somit liege
ein Aussenrotations-Extensionstrauma vor. Trotz Physiotherapie hätten die
Beschwerden nicht vollständig beseitigt werden können. Bis zum nächsten Termin
bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
4.5
Die am 9. September 2020
durchgeführte MRT Arthrographie der rechten Schulter im Spital G.___ (Suva-Nr. 18)
wurde wie folgt beurteilt: Schwere Bizepstendopathie mit Erweichungen und
Kaliberschwankungen, Sehne eingebettet in Granulationsgewebe am destruierten
Bizepspulley; anhaltend mediale Subluxation der Sehne und Konflikt mit dem
minimal eingerissenen Subscapularis-Oberrand. Supraspinatus mit interstitiellem
Einriss am Footprint («CID») und Degeneration am Vorderrand, keine
Trophikstörung der Muskulatur; geringe AC-Degeneration ohne akute Komponente.
4.6
Anlässlich der Sprechstunde vom
14.
September 2020 (Suva-Nr. 25) wies PD Dr. med. I.___ im
Bericht vom 24. September 2020 folgende Hauptdiagnose aus: «Subtotale
Ruptur der Subscapularissehne rechts mit Subluxation / Luxation der
langen Bizepssehne». Es liege erfreulicherweise keine relevante Verfettung vor.
Jedoch sei die Subscapularissehne gerissen und scheine nicht mehr vollständig
am Footprint angemacht zu sein. Die lange Bizepssehne sei im Narbengewebe
verbacken. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer die arthroskopische
Refixation der Subscapularissehne aus prognostischer Sicht und die Bizepssehnentenodese
aus analgetischer Sicht empfohlen worden. Er möchte sich dies gerne nochmals
überlegen und führe daher die Physiotherapie fort. Bis zum Verlaufstermin in
zwei Monaten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.7
Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt
für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. September 2020
(Suva-Nr. 26) fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, die objektivierbar seien. Sämtliche
Befunde in der MRI vom 9. September 2020 (Biceps-sehnentendopathie, Subluxation
Bicepssehne, Läsion Pulley, Läsion Subscapularissehne und Supraspinatussehne) seien
Dispositiv
bereits in der MRI vom 4. April 2017 nachgewiesen worden. Demnach gebe es
durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 keine frischen strukturellen Läsionen.
Der Schadenfall 2017 sei aber abgelehnt worden, ebenso die Einsprache des
Beschwerdeführers, da die Läsionen als degenerativ und somit krankheitsbedingt
beurteilt worden seien. Der Schaden, der operiert werden solle, sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, da keine
frischen strukturellen Läsionen bestünden. Am 8. Juli 2020 sei es erneut
zu einer Schulterdistorsion gekommen, die ausgeheilt sei bzw. der Vorzustand sei
nach zwei bis drei Monaten wieder erreicht worden.
4.8 In der kreisärztlichen Beurteilung
vom 23. Oktober 2020 (Suva-Nr. 36) hielt Dr. med. J.___ an seiner
Einschätzung vom 30. September 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fest, wonach
es durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich zu
neuen strukturellen Läsionen gekommen sei. Dies begründete er im Wesentlichen
durch den Vergleich der beiden MRI vom 9. September 2020 und 4. April
2014. Dadurch sei bewiesen, dass die aktuell nachgewiesenen Läsionen der
Rotatorenmanschette bzw. der Bicepssehne und der Aufhängung (Pulley)
bereits 2017 vorbestanden hätten. Durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 sei
es somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu neuen strukturellen
Läsionen gekommen. Im früheren Schadenfall seien die damaligen Läsionen im
Bereich der rechten Schulter nicht als unfallkausal uns somit als nicht auf das
damalige Ereignis vom 8. März 2018 zurückzuführen beurteilt worden. Daher
könne der aktuell diagnostizierte Schaden an der rechten Schulter auch nicht
als Rückfall beurteilt werden. Im aktuellen Schadenfall sei es am 8. Juli
2020 zu einer Schulterdistorsion rechts gekommen. Die Folgen einer solchen
Schulterdistorsion seien nach zwei bis drei Monaten ausgeheilt. Die darüber
hinaus anhaltenden Beschwerden bzw. auch die in der MRI vom 9. September
2020 nachgewiesenen strukturellen Läsionen seien – bewiesen durch ein MRI vom
4. April 2017 – vorbestehend und somit nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 erklärbar.
4.9 PD Dr. med. I.___ hielt aufgrund
der Sprechstunde vom 9. November 2020 folgende Hauptdiagnose fest
(Suva-Nr. 47): «Kraniale Ruptur der Subscapularissehne rechts mit
Subluxation / Luxation der langen Bicepssehne mit Längsrissen». Die
Beschwerden rührten sicher von der subluxierenden Bicepssehne mit Längsläsion
der Sehne her. Zudem sei der Lift-Off-Test nicht möglich, was für die
Subscapularissehnenläsion spreche. Nach wie vor sei eine Operation indiziert,
was der Beschwerdeführer nicht wünsche. Alternativ könnte infiltriert werden,
um die Schmerzen zu lindern, was aber keine Heilung der Sehnen bewirken würde.
Dies wünsche der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt jedoch auch nicht.
Daher werde nochmals eine Verlaufsphysiotherapie weitergeführt.
Hinsichtlich der Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin
finde der Sprechstundenbericht vom 7. September 2020 in der Begründung des
Kreisarztes keinerlei Diskussion. PD Dr. med. I.___ habe die Bilder von 2017
und 2020 am 12. November 2020 gemeinsam mit dem Chefarzt Radiologie
durchgesehen. 2017 seien sie von einer frischen Luxation der Bicepssehne mit
frischer kranialer Subscapularissehnenruptur ausgegangen. In der frischen MRI sei
die Bicepssehne im intraartikulären Verlauf schwer zu verfolgen. Möglicherweise
liege inzwischen eine Paritalruptur vor. Der kraniale Subscapularissehnenrand
scheine vermehrt eingerissen als 2017. Ein Synovialschlauch scheine noch zu stehen.
Eine subtotale Ruptur liege wohl eher nicht vor. Insgesamt sei nicht nur
anamnestisch und klinisch, sondern auch MR-tomographisch von einer
traumatischen Ursache der Beschwerden, insbesondere 2017, auszugehen. Es liege
eine klar traumatische Ursache 2017 mit Retraumatisierung 2020 vor, weshalb die
Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht
nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei in einem körperlichen Beruf
weiterhin 100 % arbeitsunfähig.
4.10 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, hielt in
seinem Schreiben vom 7. Januar 2021 (Suva-Nr. 59) fest, der Beschwerdeführer
habe im Jahr 2017 einen Schulterunfall und im Jahr 2020 eine erneute
Traumatisierung der gleichen Schulter erlitten. Gemäss dem Arztbericht des
Spitals G.___ vom 9. November 2020 (vgl. E. II. 4.9 hiervor) handle es
sich eindeutig um einen Unfall und nicht um eine Krankheit. Die
Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Kosten zu übernehmen.
5. Es ist nachfolgend auf die
Ereignisse vom 8., 13. und 18. März 2017 und somit auf das Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 einzugehen. In
diesem wurde u.a. Folgendes festgehalten:
«8.2 […]
Der Kreisarzt führt (…) aus, die
MRI-Diagnostik der rechten Schulter vom 4. April 2017 (…) zeige keine
strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. März
2017. Am 20. März 2017 habe in der Röntgendiagnostik festgestellt werden
können, dass röntgenologisch keine strukturell objektivierbaren Läsionen
infolge des Ereignisses vom 8. März 2017 vorlägen. Es sei am 8. März 2017
zu einer Distorsion des rechten Schultergelenks gekommen. Eine solche
Distorsionsproblematik heile mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate
nach dem Ereignis folgenlos ab. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten
Unfallfolgen ab dem Datum des Berichts (2. August 2017) im Bereich der rechten
Schulter keine Rolle mehr. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. […]
8.3 Eingehend auf das Ereignis vom
13. März 2017 kann gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen
Ausführungen des Kreisarztes (…) ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der
Unfallhergang nicht geeignet war, eine Verletzung der Rotatorenmanschette
überwiegend wahrscheinlich herbeizuführen. Dieser kreisärztlichen Einschätzung
kann gefolgt werden. So gab der Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 an (…),
er habe sich beim ruckartigen Lösen einer Mutter die Rohrzange an die rechte
Schulter geschlagen. Diese Handlung – die direkte Krafteinwirkung auf die
Schulter (wie durch Sturz, Prellung, Schlag) – wird in der Literatur bezüglich
des Verletzungsmechanismus der Rotatorenmanschette als «ungeeigneter Hergang»
bezeichnet, da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der
Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut geschützt sei (…). Es ist somit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Ereignis vom 13. März
2017 nicht geeignet war, eine Schädigung an der Rotatorenmanschette der rechten
Schulter des Beschwerdeführers herbeizuführen. […]
8.4 Zu beurteilen bleibt der Vorfall
vom 18. März 2017.
8.4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es
sich um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (…) bzw. ob das durch den
Beschwerdeführer beschriebene Geschehen den Unfallbegriff erfüllt.
[…]
Da somit kein ungewöhnlicher äusserer
Faktor zur Körperschädigung des Beschwerdeführers beigetragen hat, fällt
vorliegend ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4
ATSG ausser Betracht.
8.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (…).
[…]
Zusammenfassend erscheint das Ereignis
als solches nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu
bewirken. Zudem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Luxation
stattgefunden hat, womit ungeprüft bleiben kann, inwiefern von einer solchen
Luxation auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könnte. Schliesslich wäre
selbst bei Vorliegen eines auslösenden Ereignisses von einer vorwiegend
degenerativ bedingten Verletzung auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher
auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu Recht verneint. Aus dem Ereignis
vom 18. März 2017 ergibt sich demnach kein Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin.
8.5 Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Ereignis vom 8. März
2017 habe zu einer Distorsion der rechten Schulter geführt und den
degenerativen Vorzustand vorübergehend verschlimmert, der status quo sine sei
aber spätestens am 20. August 2017 erreicht worden. Die Vorfälle vom 13.
und 18. März 2017 begründen keine zusätzlichen Ansprüche auf Leistungen
der Unfallversicherung. Ob das Ereignis vom 8. März 2017 einen Unfall im
Rechtssinne darstellt, ist vor diesem Hintergrund nicht näher zu prüfen.»
6. Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. J.___ vom
23. Oktober 2020 stützte (A.S. 8 f.), ist zunächst zu prüfen, ob auf
diese abgestellt werden kann:
6.1 Die Beurteilung von Dr. med. J.___
vom 23. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.8 hiervor) basiert auf den
vollständigen medizinischen Vorakten. Der Kreisarzt gelangt zu schlüssigen
Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Seine Einschätzung
ist daher grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung zu bilden. Da es sich um eine versicherungsinterne
Stellungnahme handelt, sind allerdings ergänzende Abklärungen bereits dann
notwendig, wenn die übrige Aktenlage, insbesondere die Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte, auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken vermögen (vgl. E. II. 3.2
hiervor). Zu prüfen bleibt daher, ob die Einschätzung von Dr. med. J.___
auch inhaltlich überzeugt. Der Kreisarzt geht in seiner Beurteilung 23. Oktober
2020 auf das hier in Frage stehende Ereignis vom 8. Juli 2020 ein und
führt aus, es könne an seiner Beurteilung vom 30. September 2020 (vgl. E. II.
4.7 hiervor) festgehalten werden, wonach es durch das Ereignis vom 8. Juli
2020 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer neuen strukturellen Läsion
gekommen sei. Diese kreisärztliche Einschätzung überzeugt aufgrund des
nachfolgenden Vergleichs der bereits im Jahr 2017 durchgeführten MRI mit derjenigen
von 2020. So sind die in der MRI vom 9. September 2020 festgestellten
Befunde (Bizepstendopathie; destruierter Bizepspulley; mediale Subluxation der
Sehne und Konflikt mit dem minimal eingerissenen Subscapularis-Oberrand;
Supraspinatus mit interstitiellem Einriss am Footprint [«CID»] und Degeneration
am Vorderrand; geringe AC-Degeneration ohne akute Komponente, vgl. E. II. 4.5
hiervor) bereits in der MRI vom 4. April 2017 dokumentiert (bursaseitige
Teilläsion der Supraspinatussehne; Sehnenruptur des M. subscapularis im
Oberrand und auch angrenzender Schaden des Bicepspulley gestatteten eine
mediale S[Sub-] Luxation der langen Bicepssehne; in dessen horizontalem Anteil
auch degenerative Tendinopathie; Zeichen einer AC-Gelenksarthrose ohne akute Kapsulitis
oder Erguss, vgl. E. II. 4.1 hiervor). Es leuchtet daher auch die
weitere kreisärztliche Einschätzung ein, wonach durch diesen Vergleich bewiesen
sei, dass die aktuell nachgewiesene Läsion der Rotatorenmanschette bzw. der
Bicepssehne und der Aufhängung (Pulley) bereits 2017 vorbestanden habe und es
durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht zu einer neuen strukturellen Läsion gekommen sei. In diesem Zusammenhang erscheint
zudem schlüssig, dass es sich beim aktuell diagnostizierten Schaden an der
rechten Schulter nicht um einen Rückfall handle. So seien gemäss dem Kreisarzt die
früheren Läsionen im Bereich der rechten Schulter als nicht unfallkausal beurteilt
worden. Diese Ausführungen erweisen sich als korrekt, da das
Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 (vgl. E.
II. 5 hiervor), u.a. festhielt, das Ereignis vom 8. März 2017 habe zu
einer Distorsion der rechten Schulter geführt und den degenerativen Vorzustand
vorübergehend verschlimmert. Zudem hätten die Vorfälle vom 13. und
18. März 2017 keine Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung
begründet. Die weiteren Ausführungen des Kreisarztes, dass es im aktuellen
Schadenfall am 8. Juli 2020 zu einer Schulterdistorsion rechts gekommen sei
und die Folgen einer solchen Schulterdistorsion nach zwei bis drei Monaten ausheilten
und die darüber hinaus andauernden Beschwerden bzw. auch die in der MRI vom 9. September
2020 nachgewiesenen strukturellen Läsionen vorbestehend und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht durch das Ereignis vom 8. Juli 2020 erklärbar
seien, sind nachvollziehbar. So ist betreffend das Ereignis vom 8. Juli
2020 den zeitnahen medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 eine Distorsion der rechten Schulter
zugezogen hat (vgl. E. II. 4.2 f. hiervor). Es entspricht denn auch einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass Traumen mit fehlenden strukturellen
Schädigungen der Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bänder und Knochen, wie bspw. Prellungen,
Verstauchungen oder Zerrungen, normalerweise innert relativ kurzer Zeit
folgenlos abheilen und sich die damit verbundenen Schmerzen gänzlich
zurückbilden. Aufgrund dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sowohl die durch den Beschwerdeführer weiterhin beklagten
Schmerzen als auch die bildgebend im September 2020 nachgewiesenen Läsionen nicht
auf das Ereignis vom 8. Juli 2020 zurückzuführen sind und daher als
vorbestehend zu gelten haben.
6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die übrigen medizinischen Akten an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr.
med. J.___ zumindest geringe Zweifel zu erwecken vermögen (vgl. E. II. 3.2
hiervor):
6.2.1 Es ist im Wesentlichen auf die
Einschätzung von PD Dr. med. I.___, Spital G.___, einzugehen. Dieser ging in
seinem Sprechstundenbericht vom 7. September 2020 (vgl. E. II. 4.4
hiervor) zunächst auf die bildgebenden Abklärungen aus dem Jahr 2017 ein und
führte aus, damals habe ein initiales Trauma (Rotationstrauma der Schulter)
vorgelegen. Im Sprechstundenbericht vom 9. November 2020
(vgl. E. II. 4.9 hiervor) legte er sodann dar, es liege eine klar
traumatische Ursache 2017 mit Retraumatisierung 2020 vor. Diesbezüglich ist auf
das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019
(vgl. E. II. 5 hiervor) hinzuweisen. In diesem Urteil entschied das
Versicherungsgericht über die sich am 8., 13. und 18. März 2017 zugetragenen
Ereignisse rechtskräftig. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wurde verneint.
Auf diese Beurteilung kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen
werden. Die Argumentation von Dr. med. I.___, welche sich im Wesentlichen auf
die Ereignisse von 2017 bezieht, vermag daher die Beweiskraft der kreisärztlichen
Einschätzung nicht zu erschüttern. Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf
die Einschätzung von Dr. med. H.___ im Sprechstundenbericht vom
22. Juli 2020 (vgl. E. II. 4.3 hiervor), in welchem sie die Schmerzen des
Beschwerdeführers als «Retraumatisierung der Intervalläsion» bezeichnete. Es ist
in diesem Zusammenhang somit korrekt, dass der Kreisarzt Dr. med. J.___ in
seiner Beurteilung vom 30. September 2020 lediglich ausführte, dass der
Schadenfall 2017 sowie die Einsprache des Beschwerdeführers abgelehnt worden
seien (vgl. E. II. 4.6 hiervor).
Somit vermögen die Einschätzungen von PD
Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ den Beweiswert der kreisärztlichen
Einschätzung nicht zu schmälern.
6.2.2 Da das Schreiben von Dr. med. K.___
vom 7. Januar 2021 (vgl. E. II. 4.10 hiervor) weder eine Diagnose noch eine
Auseinandersetzung mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffend
das Ereignis vom 8. Juli 2020 enthält, vermag dieses am Beweiswert der
kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. J.___ keinerlei Zweifel
hervorzurufen.
6.2.3 Folglich vermögen die übrigen medizinischen
Akten am Beweiswert der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. J.___ keine auch
nur geringen Zweifel hervorzurufen. Der Argumentation der behandelnden Ärzte
steht die Rechtskraft des Urteils vom 4. Februar 2019 entgegen.
7. Es ist somit zusammenfassend davon
auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, wie er sich
vor dem Ereignis vom 8. Juli 2020 präsentierte, spätestens nach drei
Monaten – somit am 8. Oktober 2020 – wieder erreicht war. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 (A.S. 1 f.) per 30. November
2020 eingestellt hat.
8. Damit ist der
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Parteientschädigungen
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2021 vom 7. Juni
2021 nicht ein.