VSBES.2021.80
Unfallversicherung
26. Januar 2023Deutsch34 min
Beschwerdeführer), geb. 1978, war bei der [...] GmbH als Fitnesstrainer angestellt
Source so.ch
Urteil vom 26. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1978, war bei der [...] GmbH als Fitnesstrainer angestellt
und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 23. August 2019 verletzte er sich im Thaiboxtraining an der
rechten Schulter und litt seither unter Schmerzen (s. Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 22 Oktober 2019, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 27).
1.2 Am 2. April 2020 traten
zusätzliche Schmerzen auf, nachdem sich der Beschwerdeführer mit der rechten
oberen Extremität abgestützt hatte (B.___-Nr. 5 S. 1). Diesbezüglich
erfolgte keine eigene Unfallmeldung.
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte
ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. November 2020 per 17. April 2020 ein (B.___-Nr.
31), da es für einen Unfall an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle,
während einer unfallähnlichen Körperschädigung entgegenstehe, dass die
Beschwerden vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingt seien. Die dagegen
gerichtete Einsprache (B.___-Nrn. 34 + 38) wurde mit Entscheid vom 6. April
2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 10. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 6. April 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis
vom 23. August 2019, eventualiter aus dem Unfallereignis vom 2. April 2020 die
gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 17 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 15. Juli 2021, Duplik vom 21. Juli 2021 sowie Triplik vom 23. September
2021 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 26 f. / 30 ff. / 37 f.).
2.4 Die damalige Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 17. Januar 2022 mit, es sei
beabsichtigt, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten
in Auftrag zu geben (A.S. 39 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet am
7. Februar 2022 auf Einwände gegen den Experten sowie auf Zusatzfragen (A.S. 45),
während die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lässt (s. A.S. 49). Die Vizepräsidentin
erteilt daraufhin Dr. med. C.___ mit Verfügung vom 15. Februar 2022 den
Begutachtungsauftrag. Ausserdem holt sie die MRI-Aufnahmen vom 25. Februar
und 8. resp. 15. April 2020 sowie die intraoperative Videoprintdokumentation
zum Eingriff vom 21. April 2020 ein (A.S. 49 ff.).
2.5 Dr. med. C.___ erstattet das
Gerichtsgutachten am 3. Juni 2022 (A.S. 64 ff.). Während die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2022 keine Einwände
erhebt (A.S. 92 ff.), betrachtet der Beschwerdeführer das Gutachten in seiner
Eingabe vom 16. August 2022 als nicht beweistauglich und bekräftigt seinen Antrag
auf Gutheissung der Beschwerde (A.S. 99 f.).
2.6 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 5. September 2022 eine Kostennote ein (A.S. 102 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom
23.
August 2019 resp. 2. April 2020 Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung hat.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu
verneinen. Die äussere Einwirkung muss den üblichen Bewegungsablauf
programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen
werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der
Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.).
2.3
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2
UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von
Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
setzt zwar entgegen der früheren Rechtslage keinen äusseren Faktor und damit
kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte
Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,
dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt,
zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung,
die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der
in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die
Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden
unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten
Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des
Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen
und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines
zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen
ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung
grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht
den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung
erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach
Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung
genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich
ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies
zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn
bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden
Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden
Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die
Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die
verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen,
müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis
gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche
Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder
Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis
des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im
Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange
leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate
Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruht (a.a.O., E. 9.1 S. 70).
2.4
2.4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit
Hinweis).
2.4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom
30.
August 2017 E. 3.1.3).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss der Telefonnotiz der
Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 (B.___-Nr. 2) erklärte der
Beschwerdeführer, er (60 kg) habe am 23. August 2019 beim Thaiboxen zusammen mit
seinem Kollegen (110 kg) eine Übung vorgemacht. Während dieser Übung sei nichts
Aussergewöhnliches passiert. Er sei nicht gestürzt und auch nicht ausgerutscht.
Am nächsten Tag habe er in der rechten Schulter Schmerzen bemerkt. Diese müssten
von der Übung kommen, da ihm sonst nichts erinnerlich sei, was die Beschwerden
ausgelöst haben könnte.
3.1.2
Dr. med. D.___,
Gemeinschaftspraxis [...], stellte im Bericht vom 14. Februar 2020 (B.___-Nr.
4) folgende Diagnosen:
·
Zerrung des
akromioklavikularen Gelenks rechts.
·
Ansatztendinose des
M. levator scapulae rechts.
·
Kleine benigne
Knochenzyste Hüftkopf rechts.
·
Ansatztendinose des
M. gluteus minimus rechts und des M. piriformis rechts.
Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen
im rechten AC-Gelenk. Diese hätten nach einer heftigen Umarmung an Kopf und
Thorax durch den Gegner am 23. August 2019 begonnen.
3.1.3
Die am 25. Februar
2020.
im E.___, [...], vorgenommene MRT-Arthrographie des rechten
Schultergelenks führte zu folgendem Resultat (A.S. 57):
·
Kein Hinweis auf
eine signifikante Partialläsion der Sehnen der Rotatorenmanschette sowie keine
Trophikstörung der Muskulatur.
·
Allenfalls
Reizzustand der Bursa subacromialis / subdeltoidea.
·
Verdacht auf kleine
SLAP-Läsion.
·
Kein Hinweis auf
eine stattgehabte Traumatisierung des AC-Gelenks.
3.1.4
Das MRT des rechten
Schultergelenks vom 8. April 2020 wurde im Bericht der E.___ wie folgt beurteilt
(A.S. 59):
·
Ausgedehnte Läsion
im myotendinösen Übergang des Musculus infraspinatus in der Fossa infraspinata,
kein kompletter Abriss der Sehne.
·
Demarkierung einer
Osteonekrose-verdächtigen subchondralen Zone am oberen Pol des Humeruskopfes, Verlaufskontrolle
empfohlen.
·
Etwas vermehrte
Flüssigkeitsansammlung in der Bursa subacromialis subdeltoidea.
3.1.5
Ein weiteres MRT
des rechten Schultergelenks vom 15. April 2020, diesmal im F.___, [...], erbrachte
folgendes Ergebnis (B.___-Nr. 6):
·
Vollständige Ruptur
der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf mit Retraktion im Sulcus
intertubercularis.
·
Einriss des
anterosuperioren Labrums mit Abhebung dessen von anterosuperior bis
posterosuperior (SLAP II-Läsion).
·
Leichte
Tendinopathie der Supraspirialussehne, der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne
sowie geringes Ödem im M. infraspinatus.
3.1.6
Der Bericht der G.___,
[...], vom 16. April 2020 (B.___-Nr. 5) diagnostizierte ein subacromiales
Impingement mit SLAP-Läsion sowie eine lange Bizepssehnenruptur mit
Distalisierung des Muskelbauches und asymptomatischer AC-Arthrose der
dominanten rechten Schulter. Der Beschwerdeführer beklage seit August 2019
zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter, woran Physiotherapie und eine
Kortisoninfiltration nichts geändert hätten. Am 2. April 2020 habe sich der Beschwerdeführer
mit der rechten oberen Extremität abgestützt und dabei einschiessende Schmerzen
verspürt. Seitdem bestehe ein Tages- und Nachtschmerz. Die analgetische
Therapie bewirke nur eine geringe Verbesserung. In den letzten Tagen habe der Beschwerdeführer
eine auffällige Distalisierung des rechten Bizepsbauches bemerkt. Im Vergleich
zum MRI-Befund vom 8. April 2020 zeige sich eine Ruptur der langer Bizepssehne,
die am ehesten auf die vorangegangene Kortisoninfiltration und das erneute
adäquate Trauma vom 2. April 2020 zurückgehe. Aufgrund des frischen Traumas
empfehle man die zeitnahe operative Versorgung mit Refixation der langen
Bizepssehne. Sodann wurde am 21. April 2020 der folgende Eingriff durchgeführt
(B.___-Nr. 14):
1.
Transarthroskopische subacromiale
Bursektomie, Acromioplastik, partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion
wie Labrum mit Bizepssehnenstumpf rechts.
2.
Offene LB-Tenolyse und Tenodese nach
POST.
3.1.7
Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
sowie Vertrauensarzt SGV der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme
vom 2. Juni 2022 folgende Diagnosen fest (B.___-Nr. 21 S. 4 ff.):
·
Subakromiales
Impingement rechts.
·
AC-Arthrose rechts
·
SLAP-Läsion rechts
mit Ruptur der langen Bizepssehne rechts mit / bei Status nach Eingriff am 21.
April 2020.
Die subjektiv geklagten Beschwerden
liessen sich aufgrund der mässigen Degeneration der rechten Schulter
objektivieren. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ca. drei
bis sechs Monate nach dem Eingriff zu rechnen. Es liege eine unfallähnliche
Schädigung in Form eines Sehnenrisses vor. Die Schädigung sei im gesamten
Ursachenspektrum vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % auf Abnützung
zurückzuführen. Ein Impingement begünstige tendinopathische Veränderungen der
Rotatorenmanschette. Derartige Degeneration sei altersentsprechend; eine Tendinopathie
sowie Partialrupturen jenseits des 40. Lebensjahres entsprächen der normalen
Abnützung. Im vorliegenden Fall werde keine typische Fehlbewegung beschrieben, die
zu einer entsprechenden Läsion führe. Nach dem anfänglichen Schmerzereignis am
2.
April 2020 präsentiere sich radiologisch kein entsprechendes Korrelat. Im
Verlauf sei es zu einer Spontanruptur gekommen. Möglicherweise habe die
erfolgte Kortisoninfiltration die Sehnendegeneration nochmals beschleunigt. Das
MRT vom 15. April 2020 zeige kein Hämatom, welches mit einer traumatisch
bedingten Ruptur einer nicht vorgeschädigten Sehne einhergehen müsste.
3.1.8
Gemäss Bericht der G.___ vom 5.
August 2020 (B.___-Nr. 28) gestaltete sich der postoperative Verlauf
regelrecht. Die Physiotherapie sei fortzuführen. Eine analgetische Therapie sei
laut Beschwerdeführer nicht notwendig. Ab dem 3. August 2020 liege keine
Arbeitsunfähigkeit mehr vor, doch dürfe weitere sechs Wochen keine Belastung
erfolgen.
3.1.9
Der Beschwerdeführer brachte in
seiner Einsprache vor, er habe am 23. August 2019 seinem körperlich überlegenen
Kollegen eine Technik demonstrieren wollen, um diesen beim sog. Clinchen zu
Fall zu bringen. Aufgrund des massiven Grössen- und Gewichtsunterschiedes hätten
ungewöhnlich grosse Kräfte auf ihn, den Beschwerdeführer, eingewirkt. Am 2.
April 2020 wiederum habe er sich über ein Balkongeländer schwingen wollen und
sich dabei mit dem rechten Arm abgestützt. Bei diesem Vorgang sei der Arm eingeknickt
(B.___-Nr. 38 S. 1).
3.1.10
Dr. med. I.___ von der G.___
kritisierte in seiner E-Mail vom 6. September 2021 (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 2) die Feststellungen von Dr. med. H.___. Bereits das MRI vom
8.
April 2020 zeige eine volle Sehnenruptur und die SLAP-Läsion, was aber im
Befund nicht auftauche. Dr. med. H.___ habe die Aufnahmen wohl nicht selber
gesichtet. Die Behauptung, die Kortisoninfiltration habe zur Ruptur geführt, sei
anhand der Bildgebung nicht belegt und stelle eine reine Spekulation dar. Zumindest
lasse sich dadurch nicht belegen, dass der Unfall vom 23. August 2019 nicht
überwiegend wahrscheinlich zur SLAP-Läsion resp. zur Bizepssehnenschädigung
/-ruptur geführt habe. Das Fehlen eines Hämatoms im MRI vom 15. April 2020
belege nicht, dass die Ruptur nicht traumatisch bedingt sei, sondern rühre
daher, dass sie überwiegend wahrscheinlich bereits am 23. August 2019 erfolgt
sei. Es handle sich klar um eine Unfallfolge und keine Krankheit. Vor diesem
Hintergrund bestanden für das Gericht zumindest geringe Zweifel an den Aussagen
des Versicherungsarztes Dr. med. H.___, so dass eine Begutachtung erforderlich
war.
3.2
3.2.1
Der Experte Dr.
med. C.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 3. Juni 2022 (A.S. 64 ff.) zu
folgenden Diagnosen (A.S. 87)
·
Läsion des
Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne einer SLAP-Läsion Typ I resp. II nach Snyder
mit spontaner Ruptur der langen Bizepssehne am Insertionspunkt im Bereich des Labrums-Bizepssehnen-Komplexes
rechts
·
Subacromiales
Impingement und Bursitis infolge leichtgradigem subacromialen Engpasssyndrom
·
Konsekutive leichte
entzündliche Tendinopathie der Rotatorenmanschette ohne partielle oder transmurale
Zusammenhangstrennung
·
Beginnende, nicht
aktivierte AC-Gelenksarthrose
·
Status nach
arthroskopischer Gelenkresektion mit Debridement oberer
Labrum-Bizepssehnen-Komplex / Bizepsanker, intraartikulärer Tenotomie / Kürzung
der Bizepssehne und offener Gelenkoperation mit transossärer
Tenodese des
Bizepssehnenstumpfes nach Post.
3.2.2
Der Beschwerdeführer schilderte dem
Experten das Ereignis vom 23. August 2019 wie folgt: Sein Kollege, 185 cm gross
und 110 kg schwer, sei ihm körperlich weit überlegen gewesen. Im Rahmen des
Unterrichtes beim Thaiboxen habe er zusammen mit dem Kollegen das Clinchen demonstriert
und sich dabei erheblich mehr als gewöhnlich anstrengen müssen. Er habe den
Kopf und den Nacken des Gegners mit den Händen umfasst und bei gebeugten
Ellbogen versucht, sowohl den Kopf seines Gegenübers als auch dessen Oberkörper
nach unten zu ziehen. Sein Kontrahent habe sich heftig dagegen gewehrt, ihn an
der Hüfte umfasst und nach hinten gedreht. Zu einem Sturz sei es nicht
gekommen, es habe sich um ein übliches Training zur Demonstration der
Clinch-Technik gehandelt. In diesem Zusammenhang habe er aufgrund der starken
Anstrengung einen kurzen Schmerz in der rechten Schulter gespürt. Eigentliche
Schmerzen hätten aber erst am nächsten Tag in Form von leichten Dauer- und
Ruheschmerzen nach dem Aufstehen begonnen. Er habe sofort gemerkt, dass etwas
mit der Schulter anders gewesen sei, und ein Schleifen und Blockieren sowie Reibgeräusche
im Gelenk vernommen. Da es sich um eine eher unscheinbare Symptomatik gehandelt
habe, sei er nicht weiter beunruhigt gewesen und habe die Schadenmeldung erst
Wochen später nach mehrmaligem Kontakt mit der Hausarztpraxis abgegeben. Man
habe ihn dort über längere Zeit vertröstet und geraten, zunächst abzuwarten und
physiotherapeutische Massnahmen durchzuführen. Erst im Februar habe der für ihn
normalerweise zuständige Hausarzt Dr. med. D.___ aufgrund der
anhaltenden Schmerzen im rechten Schultergelenk eine Kernspintomographie
veranlasst (A.S. 73). Der Experte hält dazu fest, beim Thaiboxen sei das
Clinchen eine regelkonforme taktische Massnahme. Bei dieser Angriffstechnik
umfasse der Boxer mit beiden Händen den Nacken des Gegners und versuche diesen
mit einer Art Zugbewegung nach unten zu ziehen, wobei dessen Oberkörper und der
Kopf nach vorne gebeugt und gezogen würden, um ihm dann einen Stoss mit dem
Knie gegen den Brustkorb oder den Kopf versetzen zu können. Es handle sich
dabei um eine Adduktionsbewegung im Schultergelenk nebst Zugbewegung der Arme bei
gebeugtem Ellbogengelenk, was als motorische, aktiv kontrollierte
Willkürbewegung desjenigen, der dieses Manöver durchführe, zu betrachten sei
(A.S. 79).
Hinsichtlich des 2. April 2020 erklärte
der Beschwerdeführer, er habe sich mit dem rechten Arm beim Springen über eine
Balustrade abgestützt und in dem Moment einen Schlag im rechten Schultergelenk
mit scharf-reissendem Schmerz verspürt. Ein Abknicken des Armes sei in diesem
Zusammenhang nicht aufgetreten. Im gleichen Moment habe er gewusst, dass etwas
im Schultergelenk gerissen sei. Als er zwei bis drei Tage später eine
auffällige Konturveränderung der rechten Oberarmmuskulatur wahrgenommen habe,
habe ihn dies erneut zu einer Vorstellung beim Hausarzt Dr. med. D.___ bewogen (A.S.
74).
In der Zeit vom 23. August 2019 bis zur
stationären Aufnahme in die G.___ habe er seine Tätigkeit mit mehr oder weniger
leichten Einschränkungen und fortwährenden Schmerzen ausüben können und sei
nicht krankgeschrieben worden (A.S. 74).
3.2.3
Nach Einsicht in
die radiologischen Aufnahmen gibt der Experte folgende Beurteilung ab:
·
25.
Februar 2020:
Beginnende Akromioklavikulargelenksarthrose, SLAP-Läsion Grad I bis II mit
möglicher Delaminierung des Labrums im Bereich des Ansatzes der Bizepssehne im
Sinne einer SLAP Il-Läsion (A.S. 76).
·
8.
April 2020:
Enthesiopathie der Supra- und Infraspinatussehne mit verstärkter
Flüssigkeitseinlagerung im muskulotendinösen Übergangsteil des Infraspinatus,
Ruptur der Bizepssehne im Ansatzbereich (Bizepsanker) am
Labrum-Bizepssehnen-Komplex im Sinne einer SLAP Il-Läsion.
Beginnende
Arthrose des Acromioclavikulargelenks ohne Nachweis einer Aktivierung, mögliche
subchondrale Nekrose am Apex des Humeruskopfes (A.S. 76).
·
15.
April 2020:
Zustand nach ansatznaher Ruptur der langen Bizepssehne im Bereich des
Labrum-Bizepssehnen-Komplexes, leichtgradige Hinweise für Tendinopathie der
Supra- und Infraspinatussehne sowie beginnend Sub-
scapularissehne.
SLAP Il-Läsion, Verdacht auf subchondrale halbmondförmige Osteonekrose am Oberarmkopf.
Erhaltene Pulley-Schlinge (A.S. 77).
Zur intraoperativen Bilddokumentation
der Schulteroperation vom 21. April 2020 bemerkt der Experte, insgesamt zeige
sich ein unauffälliges Glenohumeralgelenk. Das vordere Labrum sei fest am
ventralen Glenoidrand verankert und zeige allenfalls im oberen Bereich in Höhe
11.
bis 12 Uhr leichte Auffaserungen. Ausserdem gebe es in diesem Bereich
Auffaserungen des Superioren Labrums ohne nachweisbares Abheben des Labrums vom
kranialen Glenoidrand. Die bildgebende Darstellung des Labrums sowie die
Beschreibung des Operateurs entsprächen im Gegensatz zur Kernspintomographie
eher einer SLAP-Läsion Typ I. Die Bizepssehne sei aufgrund der vollständigen
Ruptur auf den Bildern nur im Bereich des Sulcus intertubercularis dargestellt,
im Bereich des Bizepsankers finde sich kein Sehnenstumpf, so dass von einem
ansatznahen Ausriss der intraartikulär verlaufenden langen Bizepssehne am
Labrum auszugehen sei. In diesem Bereich, auch bezeichnet als Bizepsanker, seien
keine Einblutungen oder Rissbildungen sichtbar oder bildgebend dargestellt. Die
Subscapularis-, Supraspinatus- und Infraspinatussehne stellten sich äusserlich
unauffällig ohne partiale Rissbildungen oder transmurale Zusammenhangstrennungen
dar (A.S. 77).
3.2.4
In seiner Beurteilung hält der
Experte im Wesentlichen fest, am 25. Februar 2020, d.h. sechs Monate nach dem
Ereignis vom 23. August 2019, hätten als pathologische Befunde leichte
Veränderungen des Schleimbeutels in Zusammenhang mit einem überwiegend
wahrscheinlichen Impingementsyndrom bei grenzwertiger Weite des
Subacromialraumes sowie eine Schädigung des superioren Labrum-Bizeps-Komplexes
im Sinne einer SLAP-Läsion Typ I (Auffaserung des superioren Labrums und des
Bizepsankers) resp. Typ II (Ablösung des Labrum-Bizepssehnen-Komplexes vom
Glenoid) vorgelegen. Die intraartikulär verlaufende lange Bizepssehne habe sich
damals vollkommen unauffällig ohne Zeichen einer Partialruptur oder Entzündung präsentiert
(A.S. 80). Der Schilderung des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass es am
23.
August 2019 im Verlauf der sportlichen Belastung zwar zu einer
maximalen Willkürinnervation und motorisch geführten Bewegung des Armes im
Sinne einer Adduktionszugbelastung des Schultergelenkes gekommen sei, doch habe
kein Mechanismus vorgelegen, der geeignet wäre, eine makrotraumatische
Verletzung des Labrum-Bizepssehnen-Komplex zu bewirken. Unter Berücksichtigung
der tagtäglichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers mit repetitiven
sportlichen Belastungen der Arme und Schultergelenke auf Horizontalebene und
auch über Kopf sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es sich
bei der am 25. Februar 2020 kernspintomographisch dargestellten Veränderung des
Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne einer SLAP I- resp. SLAP Il-Läsion
um Folgen einer repetitiven Mikrotraumatisierung auf der Basis degenerativer Veränderungen
handle. Während in den später erstellten Aufnahmen eher von einer SLAP-Läsion
Typ II nach Snyder auszugehen sei, finde sich in der Dokumentation der
intraoperativen Befunde im Operationsbericht und auf den intraoperativen
Videoprintbildern eher die Darstellung einer SLAP-Läsion Typ I. Der Operateur
beschreibe eine Ausfransung der oberen Gelenklippe und lasse die ansonsten
übliche Klassifikation der Läsion gemäss Snyder im Bericht vermissen. Abhängig davon
lege sich auch der Vertrauensarzt Dr. med. H.___ in seiner
Beurteilung vom 2. Juni 2020 beim Typus der SLAP-Läsion nicht eindeutig fest. Anhand
aller vorgelegten medizinischen Befunde sei somit nicht eindeutig ersichtlich,
ob es sich um eine stattgefundene Delamination des Labrums und damit um eine
SLAP-Läsion Typ II oder nur um eine Auffaserung gemäss Typ I handle, was jedoch
letztendlich für die Beurteilung der Genese der SLAP-Läsion unerheblich sei. Das
geschilderte Ereignis vom 23. August 2019 sei vom Mechanismus her nicht in
der Lage, eine Schädigung eines Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne einer
SLAP-Läsion Typ I oder II zu bewirken. Allerdings sei nach den Angaben des
Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es genau in
diesem Moment zur Manifestation einer ersten klinischen Symptomatik bezüglich
des überwiegend wahrscheinlich verschleissbedingt vorgeschädigten
Labrum-Bizepssehnen-Komplexes gekommen sei (A.S. 82). Die seit dem Ereignis des
23.
August 2019 durchgehend geltend gemachte Beschwerdesymptomatik insbesondere
bei Rotationsbewegungen und Belastungen leichteren Ausmasses entsprächen dem
klassischen und zunächst unscheinbaren Beschwerdebild einer SLAP-Läsion niedrigeren
Grades. Die Beschwerden imponierten in der Regel nicht als hochakute klinische Symptomatik,
sondern vielmehr als subtile geringfügige bewegungsabhängige Beschwerden und liessen
sich in der Regel wie auch hier durch physiotherapeutische Massnahmen und / oder
Injektionstherapien mit entzündungshemmenden und schmerzlindernden Medikamenten
wie Kortison nur unwesentlich positiv beeinflussen (A.S. 83).
Beim Ereignis vom 2. April 2020 handle
es sich ausschliesslich um eine Abstützreaktion auf dem rechten Arm beim
Überspringen einer Balustrade. Hinsichtlich des rechten Schultergelenkes habe
keine Verdrehung, Verrenkung oder anderweitige Gewalteinwirkung stattgefunden. Auf
den kernspintomographischen Bildern der Untersuchung vom 8. April 2020, sechs
Tage nach dem zweiten Ereignis, stellten sich neben Signalsteigerungen im
Bereich des muskulotendinösen Übergangs der Infraspinatussehne weiterhin
Signale im Bereich des Schleimbeutelkomplexes, progrediente Signalalterationen
im Bereich des oberen Labrum-Bizepssehnen-Komplexes und eine halbmondförmige Demarkation
im Bereich des Apex des Humeruskopfes dar. Aufgrund der persönlichen
Beurteilung der kernspintomographischen Bilder sei zu ergänzen, dass die lange
Bizepssehne in ihrem normalen intraartikulären Verlauf bereits zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr sichtbar gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der
Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zeitnah veränderten Kontur des
rechten Oberarmmuskels sei davon auszugehen, dass es im Verlauf des geltend
gemachten zweiten Ereignisses vom 2. April 2020 zu einem spontanen Ausriss der
Bizepssehne im Insertionspunkt am verschleiss- resp. abnutzungsbedingt
geschädigten oberen Labrum gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer nunmehr
wahrgenommene Deformierung mit Distalisierung des Bizepsmuskels im Sinne einer
Popeye-Deformität gelte als pathognomonisches Zeichen einer stattgefundenen
vollständigen Ruptur der langen Bizepssehne (A.S. 83). Auf den intraoperativen
Videoprintbildern sei ein Stumpf der Bizepssehne im Bereich des Ansatzes /
Bizepsankers nicht zu erkennen, sodass von einer spontanen Avulsions- /
Ausrissschädigung der Bizepssehne am Bizepsanker und nicht von einer Schädigung
im intraartikulären Verlauf ausgegangen werden müsse. Bezüglich der
kernspintomographischen Befunde sei ebenfalls überwiegend wahrscheinlich zu
folgern, dass es im Rahmen des Ereignisses vom 2. April 2020 zu einer spontanen
Ruptur der langen Bizepssehne am proximalen Ansatzpunkt im Bereich des
Labrum-Bizepsankers gekommen sei. Die sich darstellenden Signalsteigerungen im
Bereich der Infraspinatussehne seien unter Berücksichtigung des bagatellären
Ereignisses allenfalls als Ausdruck einer Flüssigkeitsvermehrung im Bereich des
muskulotendinösen Überganges wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer möglichen
Einblutung nach Ruptur der Bizepssehne oder Darstellung einer entzündlichen
Tendinopathie zu interpretieren. Die weitere Kontrollkernspintomographie des
rechten Schultergelenkes am 15. April 2020, sieben Tage nach der ersten
Kontrolluntersuchung, zeige bereits eine weitgehende Regredienz der
Flüssigkeitssignale auf, was gegen eine strukturelle Läsion im Sinne einer Muskelsehnenverletzung
spreche. Die halbmondförmige Veränderung des Humeruskopfes sei überwiegend
wahrscheinlich als unter dem Knorpel gelegene, spontan aufgetretene
Osteonekrose zu interpretieren. Die gängige Fachliteratur zeige, dass sich
Spontanrupturen in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle auf dem Boden
degenerativer Veränderungen vollzögen. Insbesondere bei Vorliegen einer
Impingementkonstellation werde die lange Bizepssehne in ihrem Verlauf durch das
Schultergelenk durch mechanische oder chronisch-entzündliche Prozesse unter dem
Schulterdach aufgerieben. Spontane Bizepssehnenrupturen seien häufig mit
zusätzlichen Pathologien im Bereich des Subakromialraumes wie Rotatorenmanschetten-Läsionen
/ -entzündungen oder chronischen Bursitiden – wie im vorliegenden Fall –
assoziiert. Nur selten finde sich ein wirklich adäquates Trauma als
Rupturursache. Im vorliegenden Fall sei eine Spontanruptur der Bizepssehne nach
einer eher alltäglichen Abstützbewegung des rechten Armes erfolgt (A.S. 84).
Bei einem bildgebend nachgewiesenen subacromialen Engpass-Syndrom sei
überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die lange Bizepssehne sowohl
unter dem Schulterdach und im Ansatzbereich einer mikrotraumatisch
vorgeschädigten Labrumläsion einer ständigen Belastung ausgesetzt gewesen sei,
und es letztendlich unter Bildung von Mikroläsionen und ständiger
Sehnenausdünnung im Rahmen einer alltäglichen Belastung zu einer Zerreissung im
Bereich des Insertionspunktes am Labrum-Bizepssehnen-Komplex gekommen sei
(A.S. 84 f.). Ein Hämatom sei im Übrigen im Zusammenhang mit der
Spontanruptur der proximalen Bizepssehne nicht obligat und auch bei den
proximalen Bizepssehnenrupturen nicht selten nur gering ausgeprägt. Zudem
täuschten die funktionellen Ausfälle häufig über den tatsächlichen Befund
hinweg, zumal bei einer Ruptur der langen Bizepssehne noch die Möglichkeit zur
kraftvollen Armbeugung bestehe, da diese Aufgabe von der kurzen Bizepssehne
weitgehend übernommen und kompensiert werde. So finde sich nach Ruptur der
proximalen Bizepssehne laut Literaturangaben nur ein Kraftverlust von 8 bis 21 %
(A.S. 85).
3.2.5
Zusammenfassend hielt der Experte
fest, die Ereignisse vom 23. August 2019 resp. 2. April 2020 seien nicht
geeignet gewesen, die Monate später kernspintomographisch und intraoperativ
verifizierten Läsionen des superioren Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne
einer SLAP-Läsion Typ I resp. II und der Rissbildung der Bizepssehne zu verursachen.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die besagten
Schäden auf repetitive mikrotraumatische Veränderungen im Sinne einer
verschleiss- resp. abnutzungsbedingten Ursache zurückzuführen seien. Die
verifizierten Pathologien des rechten Schultergelenkes seien damit weder als unfallkausale
Folge eines der beiden geltend gemachten Ereignisse noch als unfallähnliche Körperschädigung
zu bewerten (A.S. 88).
3.3
Vorab ist zu prüfen, inwieweit die
beiden fraglichen Ereignisse überhaupt Unfälle im Sinne des Gesetzes
darstellen.
3.3.1
Was den Clinch beim Thaiboxen mit
seinem Kollegen am 23. August 2019 angeht, erklärte der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2020 ausdrücklich, diese Übung sei nicht aussergewöhnlich verlaufen, namentlich
sei es weder zu einem Sturz noch einem Ausrutschen gekommen (E. II. 3.1.1
hiervor). Dieser Aussage lassen sich keine Hinweise auf einen programmwidrigen
Bewegungsablauf entnehmen. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. med. D.___ vom
14.
Februar 2020, worin er von einer heftigen Umarmung durch den Gegner spricht
(E. II. 3.1.2 hiervor), ohne aber den Ablauf näher zu beschreiben.
Somit bleibt insbesondere unklar, inwieweit eine «normale» Bewegung des
Beschwerdeführers gestört und dabei auf sein rechtes Schultergelenk eingewirkt
wurde. Später betonte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und gegenüber
dem Experten die körperliche Überlegenheit und das massiv höhere Gewicht seines
Kollegen sowie die erhebliche Kraft, welche er, der Beschwerdeführer, beim
Clinch habe aufwenden müssen (E. II. 3.1.9 + 3.2.2 hiervor). Daraus
ergibt sich jedoch ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. Entscheidend ist, dass
der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt, es habe sich um ein «übliches
Training» gehandelt (E. II. 3.2.2 hiervor). Von einem irgendwie unüblichen
Bewegungsablauf war also nach wie vor keine Rede. Dies korrespondiert mit der Feststellung
des Experten, ein Clinch beim Thaiboxen bestehe aus einer kontrollierten
Bewegung der ausführenden Person (a.a.O.), dies im Gegensatz zu einer
unkoordinierten Eigenbewegung, welche allenfalls als ungewöhnlich zu werten
wäre (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 37). Im Übrigen hält der
Beschwerdeführer fest, er habe zeigen wollen, wie man einen überlegenen Gegner
zu Fall bringe. War es aber gerade der Sinn der Übung, eine Technik anzuwenden,
um die Überlegenheit des Gegners zu kompensieren, so kann man nicht sagen, der grössere
und schwerere Gegner, welcher sich heftig gewehrt habe, stelle eine
Programmwidrigkeit dar. Andererseits führt der Experte die SLAP-Läsion auf eine
repetitive Mikrotraumatisierung im Rahmen der Berufsausübung zurück (E. II.
3.2.4
hiervor). Eine solche allmähliche Abnützung ist (unter Vorbehalt der
unfallähnlichen Körperschädigung) als Krankheitsfolge zu betrachten (Hofer,
a.a.O., Art. 6 N 39).
3.3.2
Zum Vorfall am 2. April 2020
hielt der Bericht der G.___ vom 16. April 2020 lapidar fest, der
Beschwerdeführer habe sich mit der rechten oberen Extremität abgestützt, ohne
Einzelheiten zu nennen (E. II. 3.1.6 hiervor). In seiner Einsprache ergänzte
der Beschwerdeführer, der rechte Arm sei eingeknickt, als er sich über das
Geländer geschwungen habe (E. II. 3.1.9 hiervor). Gegenüber dem Experten
wiederum verneinte er ein Abknicken und sprach von einem schmerzhaften Schlag
im rechten Schultergelenk (E. II. 3.2.2 hiervor). Ein unüblicher Ablauf lässt
sich diesen recht knappen Angaben nicht entnehmen, es handelt sich vielmehr um
ein Ereignis im Rahmen des Alltäglichen. Um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen,
bräuchte es hier ein sinnfälliges äusseres Ereignis, das den natürlichen
Bewegungsablauf stört und eine unkoordinierte Eigenbewegung auslöst, was z.B. bei
einem Misstritt mit Distorsion beim Treppensteigen der Fall ist (Hofer, a.a.O.,
Art. 6 N 37). Selbst wenn beim Beschwerdeführer der rechte Arm eingeknickt sein
sollte, wäre dies kein aussergewöhnlicher äusserer Faktor. Es muss sich in
dieser Situation gleich verhalten, wie wenn beim Treppensteigen das Knie
wegknickt, ohne dass andere Umstände als Auslöser hinzukommen (a.a.O.).
3.3.3
Somit stellt weder das Ereignis
vom 23. August 2019 noch dasjenige vom 2. April 2020 einen Unfall im Sinne
des Gesetzes dar, da es jeweils an einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung
fehlt. Aber selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, bestünde kein
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wie sogleich zu zeigen ist.
3.4
3.4.1
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. C.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4.2 hiervor): Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die
sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat der Experte den
Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden, seiner
Vorgeschichte sowie den Ereignissen vom 23. August 2019 und 2. April 2020 befragt
(A.S. 72 – 74), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 74 – 78) und die
wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 66 – 72). Auf dieser
Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand sowie dem
natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 78 – 87). Dabei gelangte er zum Schluss,
dass weder das Ereignis von 23. August 2019 noch das vom 2. April 2020
eine (Teil-) Ursache für die Schäden am rechten Schultergelenk bilden (E. II. 3.2.5
hiervor). Diese Beurteilung wird eingehend und nachvollziehbar begründet. Die
Sorgfalt und Gründlichkeit des Experten zeigt sich dabei auch darin, dass er
einerseits die einschlägige Fachliteratur konsultierte (s. A.S. 80
ff. + 89) und andererseits die radiologischen Aufnahmen sowie die
intraoperative Bilddokumentation selber einsah (A.S. 76 ff.).
3.4.2
Der Beschwerdeführer wendet gegen
das Gutachten lediglich ein, die Bizepssehne habe sich bei der MRI-Untersuchung
vom 25. Februar 2020 noch vollkommen unauffällig dargestellt. Da es nur knapp
fünf Wochen später, am 2. April 2020, zu einer kompletten Ruptur der Sehne
gekommen sei, sei bewiesen, dass diese Ruptur nicht vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückgeführt werden könne (A.S. 100). Damit dringt der
Beschwerdeführer indes nicht durch. Entgegen seiner Auffassung bildete bereits
das MRT vom 25. Februar 2020 eine Schädigung der rechten Schulter in Form einer
SLAP-Läsion ab (E. II. 3.2.3 hiervor). Der Experte bringt diese
Läsion plausibel mit einer berufsbedingten repetitiven Mikrotraumatisierung,
begünstigt durch den vorliegenden subacromialen Engpass, in Verbindung, was er
noch mit dem Hinweis untermauert, spontane Rupturen der Bizepssehne wie hier hätten
gemäss der Fachliteratur weit überwiegend einen degenerativen Hintergrund
(E. II. 3.2.4 hiervor). Der Experte hält mit anderen Worten
überzeugend dafür, es sei am 2. April 2020 im Rahmen einer alltäglichen
Bewegung zu einer Spontanruptur der abgenützten Bizepssehne gekommen. Es
handelt sich mithin beim Ereignis vom 2. April 2020 bestenfalls um eine Gelegenheits-
bzw. Zufallsursache der Gesundheitsschädigung, welche ein gegenwärtiges Risiko,
mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden liess,
ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige
Bedeutung anzunehmen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 68).
3.4.3
Vor diesem Hintergrund besteht
kein begründeter Anlass, vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Es ist vielmehr auf
die dortigen Ausführungen abzustellen und davon auszugehen, dass zwischen den
Ereignissen vom 23. August 2019 resp. 2. April 2022 und den festgestellten
Schäden am rechten Schultergelenk resp. an der Bizepssehne nie ein natürlicher
Kausalzusammenhang bestand.
3.5
Sehnenrisse, wie hier einer
vorliegt, gehören an sich zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
Auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung ergibt sich indes
keine Leistungspflicht der Beschwerde-
gegnerin. Die Ereignisse vom 23. August
2019.
und 2. April 2020 stellen gemäss dem voll beweiskräftigen Gerichtsgutachten
keine auch nur geringe Teilursache des Sehnenrisses dar (s. E. II. 3.4.3
hiervor). Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung
vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeht.
Dispositiv
Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach
umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit (BGE 146 V 51
E. 9.2 S. 71).
3.6 Zusammenfassend besteht kein
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als
unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind
keine Parteientschädigungen auszurichten.
5. In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).
6. Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V
496 E. 4.4 S. 502).
Der behandelnde Arzt Dr. med. I.___
interpretierte die Bildgebung anders als der Vertrauensarzt Dr. med. H.___ (s.
E. II. 3.1.10 hiervor). Da sich diese Differenz nicht ohne weiteres ausräumen liess,
fehlte es an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, der eine reine
Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt erlaubt hätte. Die Beschwerdegegnerin
hätte folglich, wie es das Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen
müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie einen
Leistungsanspruch verneint. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von
CHF 5'425.00 zu tragen. Gegen die Höhe dieser Kosten hat die
Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung
zugestellt erhalten hatte (A.S. 90). Hinzu kommen die Auslagen des
Beschwerdeführers für die Anreise zur Begutachtung von CHF 43.00 (s. Verfügung
vom 8. Juni 2022, A.S. 63).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2022 sowie die Auslagen des Beschwerdeführers,
insgesamt CHF 5'468.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind
der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wird vom Bundesgericht
mit Urteil 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 bestätigt.