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Entscheid

VSBES.2021.80

Unfallversicherung

26. Januar 2023Deutsch34 min

Beschwerdeführer), geb. 1978, war bei der [...] GmbH als Fitnesstrainer angestellt

Source so.ch

Urteil vom 26. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1978, war bei der [...] GmbH als Fitnesstrainer angestellt

und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Am 23. August 2019 verletzte er sich im Thaiboxtraining an der

rechten Schulter und litt seither unter Schmerzen (s. Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 22 Oktober 2019, Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 27).

1.2 Am 2. April 2020 traten

zusätzliche Schmerzen auf, nachdem sich der Beschwerdeführer mit der rechten

oberen Extremität abgestützt hatte (B.___-Nr. 5 S. 1). Diesbezüglich

erfolgte keine eigene Unfallmeldung.

1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte

ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. November 2020 per 17. April 2020 ein (B.___-Nr.

31), da es für einen Unfall an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle,

während einer unfallähnlichen Körperschädigung entgegenstehe, dass die

Beschwerden vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingt seien. Die dagegen

gerichtete Einsprache (B.___-Nrn. 34 + 38) wurde mit Entscheid vom 6. April

2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 10. Mai 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. April 2021 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis

vom 23. August 2019, eventualiter aus dem Unfallereignis vom 2. April 2020 die

gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 17 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 15. Juli 2021, Duplik vom 21. Juli 2021 sowie Triplik vom 23. September

2021 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 26 f. / 30 ff. / 37 f.).

2.4 Die damalige Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 17. Januar 2022 mit, es sei

beabsichtigt, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten

in Auftrag zu geben (A.S. 39 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet am

7. Februar 2022 auf Einwände gegen den Experten sowie auf Zusatzfragen (A.S. 45),

während die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lässt (s. A.S. 49). Die Vizepräsidentin

erteilt daraufhin Dr. med. C.___ mit Verfügung vom 15. Februar 2022 den

Begutachtungsauftrag. Ausserdem holt sie die MRI-Aufnahmen vom 25. Februar

und 8. resp. 15. April 2020 sowie die intraoperative Videoprintdokumentation

zum Eingriff vom 21. April 2020 ein (A.S. 49 ff.).

2.5 Dr. med. C.___ erstattet das

Gerichtsgutachten am 3. Juni 2022 (A.S. 64 ff.). Während die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2022 keine Einwände

erhebt (A.S. 92 ff.), betrachtet der Beschwerdeführer das Gutachten in seiner

Eingabe vom 16. August 2022 als nicht beweistauglich und bekräftigt seinen Antrag

auf Gutheissung der Beschwerde (A.S. 99 f.).

2.6 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 5. September 2022 eine Kostennote ein (A.S. 102 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom

23.

August 2019 resp. 2. April 2020 Anspruch auf Leistungen der

Unfallversicherung hat.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche,

nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu

verneinen. Die äussere Einwirkung muss den üblichen Bewegungsablauf

programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen

werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der

Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.).

2.3

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2

UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von

Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

setzt zwar entgegen der früheren Rechtslage keinen äusseren Faktor und damit

kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte

Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,

dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt,

zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung,

die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der

in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die

Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden

unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten

Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des

Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen

und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines

zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen

ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung

grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht

den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung

erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht nach

Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung

genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich

ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies

zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn

bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden

Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden

Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die

Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die

verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen,

müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis

gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche

Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –

nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder

Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis

des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im

Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange

leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate

Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf

unfallfremden Ursachen beruht (a.a.O., E. 9.1 S. 70).

2.4

2.4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit

Hinweis).

2.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom

30.

August 2017 E. 3.1.3).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss der Telefonnotiz der

Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 (B.___-Nr. 2) erklärte der

Beschwerdeführer, er (60 kg) habe am 23. August 2019 beim Thaiboxen zusammen mit

seinem Kollegen (110 kg) eine Übung vorgemacht. Während dieser Übung sei nichts

Aussergewöhnliches passiert. Er sei nicht gestürzt und auch nicht ausgerutscht.

Am nächsten Tag habe er in der rechten Schulter Schmerzen bemerkt. Diese müssten

von der Übung kommen, da ihm sonst nichts erinnerlich sei, was die Beschwerden

ausgelöst haben könnte.

3.1.2

Dr. med. D.___,

Gemeinschaftspraxis [...], stellte im Bericht vom 14. Februar 2020 (B.___-Nr.

4) folgende Diagnosen:

·

Zerrung des

akromioklavikularen Gelenks rechts.

·

Ansatztendinose des

M. levator scapulae rechts.

·

Kleine benigne

Knochenzyste Hüftkopf rechts.

·

Ansatztendinose des

M. gluteus minimus rechts und des M. piriformis rechts.

Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen

im rechten AC-Gelenk. Diese hätten nach einer heftigen Umarmung an Kopf und

Thorax durch den Gegner am 23. August 2019 begonnen.

3.1.3

Die am 25. Februar

2020.

im E.___, [...], vorgenommene MRT-Arthrographie des rechten

Schultergelenks führte zu folgendem Resultat (A.S. 57):

·

Kein Hinweis auf

eine signifikante Partialläsion der Sehnen der Rotatorenmanschette sowie keine

Trophikstörung der Muskulatur.

·

Allenfalls

Reizzustand der Bursa subacromialis / subdeltoidea.

·

Verdacht auf kleine

SLAP-Läsion.

·

Kein Hinweis auf

eine stattgehabte Traumatisierung des AC-Gelenks.

3.1.4

Das MRT des rechten

Schultergelenks vom 8. April 2020 wurde im Bericht der E.___ wie folgt beurteilt

(A.S. 59):

·

Ausgedehnte Läsion

im myotendinösen Übergang des Musculus infraspinatus in der Fossa infraspinata,

kein kompletter Abriss der Sehne.

·

Demarkierung einer

Osteonekrose-verdächtigen subchondralen Zone am oberen Pol des Humeruskopfes, Verlaufskontrolle

empfohlen.

·

Etwas vermehrte

Flüssigkeitsansammlung in der Bursa subacromialis subdeltoidea.

3.1.5

Ein weiteres MRT

des rechten Schultergelenks vom 15. April 2020, diesmal im F.___, [...], erbrachte

folgendes Ergebnis (B.___-Nr. 6):

·

Vollständige Ruptur

der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf mit Retraktion im Sulcus

intertubercularis.

·

Einriss des

anterosuperioren Labrums mit Abhebung dessen von anterosuperior bis

posterosuperior (SLAP II-Läsion).

·

Leichte

Tendinopathie der Supraspirialussehne, der Infraspinatussehne und der Subscapularissehne

sowie geringes Ödem im M. infraspinatus.

3.1.6

Der Bericht der G.___,

[...], vom 16. April 2020 (B.___-Nr. 5) diagnostizierte ein subacromiales

Impingement mit SLAP-Läsion sowie eine lange Bizepssehnenruptur mit

Distalisierung des Muskelbauches und asymptomatischer AC-Arthrose der

dominanten rechten Schulter. Der Beschwerdeführer beklage seit August 2019

zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter, woran Physiotherapie und eine

Kortisoninfiltration nichts geändert hätten. Am 2. April 2020 habe sich der Beschwerdeführer

mit der rechten oberen Extremität abgestützt und dabei einschiessende Schmerzen

verspürt. Seitdem bestehe ein Tages- und Nachtschmerz. Die analgetische

Therapie bewirke nur eine geringe Verbesserung. In den letzten Tagen habe der Beschwerdeführer

eine auffällige Distalisierung des rechten Bizepsbauches bemerkt. Im Vergleich

zum MRI-Befund vom 8. April 2020 zeige sich eine Ruptur der langer Bizepssehne,

die am ehesten auf die vorangegangene Kortisoninfiltration und das erneute

adäquate Trauma vom 2. April 2020 zurückgehe. Aufgrund des frischen Traumas

empfehle man die zeitnahe operative Versorgung mit Refixation der langen

Bizepssehne. Sodann wurde am 21. April 2020 der folgende Eingriff durchgeführt

(B.___-Nr. 14):

1.

Transarthroskopische subacromiale

Bursektomie, Acromioplastik, partielle Labrum-, Synovia- wie Kapsel (MGHL)-resektion

wie Labrum mit Bizepssehnenstumpf rechts.

2.

Offene LB-Tenolyse und Tenodese nach

POST.

3.1.7

Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie Vertrauensarzt SGV der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme

vom 2. Juni 2022 folgende Diagnosen fest (B.___-Nr. 21 S. 4 ff.):

·

Subakromiales

Impingement rechts.

·

AC-Arthrose rechts

·

SLAP-Läsion rechts

mit Ruptur der langen Bizepssehne rechts mit / bei Status nach Eingriff am 21.

April 2020.

Die subjektiv geklagten Beschwerden

liessen sich aufgrund der mässigen Degeneration der rechten Schulter

objektivieren. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ca. drei

bis sechs Monate nach dem Eingriff zu rechnen. Es liege eine unfallähnliche

Schädigung in Form eines Sehnenrisses vor. Die Schädigung sei im gesamten

Ursachenspektrum vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 % auf Abnützung

zurückzuführen. Ein Impingement begünstige tendinopathische Veränderungen der

Rotatorenmanschette. Derartige Degeneration sei altersentsprechend; eine Tendinopathie

sowie Partialrupturen jenseits des 40. Lebensjahres entsprächen der normalen

Abnützung. Im vorliegenden Fall werde keine typische Fehlbewegung beschrieben, die

zu einer entsprechenden Läsion führe. Nach dem anfänglichen Schmerzereignis am

2.

April 2020 präsentiere sich radiologisch kein entsprechendes Korrelat. Im

Verlauf sei es zu einer Spontanruptur gekommen. Möglicherweise habe die

erfolgte Kortisoninfiltration die Sehnendegeneration nochmals beschleunigt. Das

MRT vom 15. April 2020 zeige kein Hämatom, welches mit einer traumatisch

bedingten Ruptur einer nicht vorgeschädigten Sehne einhergehen müsste.

3.1.8

Gemäss Bericht der G.___ vom 5.

August 2020 (B.___-Nr. 28) gestaltete sich der postoperative Verlauf

regelrecht. Die Physiotherapie sei fortzuführen. Eine analgetische Therapie sei

laut Beschwerdeführer nicht notwendig. Ab dem 3. August 2020 liege keine

Arbeitsunfähigkeit mehr vor, doch dürfe weitere sechs Wochen keine Belastung

erfolgen.

3.1.9

Der Beschwerdeführer brachte in

seiner Einsprache vor, er habe am 23. August 2019 seinem körperlich überlegenen

Kollegen eine Technik demonstrieren wollen, um diesen beim sog. Clinchen zu

Fall zu bringen. Aufgrund des massiven Grössen- und Gewichtsunterschiedes hätten

ungewöhnlich grosse Kräfte auf ihn, den Beschwerdeführer, eingewirkt. Am 2.

April 2020 wiederum habe er sich über ein Balkongeländer schwingen wollen und

sich dabei mit dem rechten Arm abgestützt. Bei diesem Vorgang sei der Arm eingeknickt

(B.___-Nr. 38 S. 1).

3.1.10

Dr. med. I.___ von der G.___

kritisierte in seiner E-Mail vom 6. September 2021 (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 2) die Feststellungen von Dr. med. H.___. Bereits das MRI vom

8.

April 2020 zeige eine volle Sehnenruptur und die SLAP-Läsion, was aber im

Befund nicht auftauche. Dr. med. H.___ habe die Aufnahmen wohl nicht selber

gesichtet. Die Behauptung, die Kortisoninfiltration habe zur Ruptur geführt, sei

anhand der Bildgebung nicht belegt und stelle eine reine Spekulation dar. Zumindest

lasse sich dadurch nicht belegen, dass der Unfall vom 23. August 2019 nicht

überwiegend wahrscheinlich zur SLAP-Läsion resp. zur Bizepssehnenschädigung

/-ruptur geführt habe. Das Fehlen eines Hämatoms im MRI vom 15. April 2020

belege nicht, dass die Ruptur nicht traumatisch bedingt sei, sondern rühre

daher, dass sie überwiegend wahrscheinlich bereits am 23. August 2019 erfolgt

sei. Es handle sich klar um eine Unfallfolge und keine Krankheit. Vor diesem

Hintergrund bestanden für das Gericht zumindest geringe Zweifel an den Aussagen

des Versicherungsarztes Dr. med. H.___, so dass eine Begutachtung erforderlich

war.

3.2

3.2.1

Der Experte Dr.

med. C.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 3. Juni 2022 (A.S. 64 ff.) zu

folgenden Diagnosen (A.S. 87)

·

Läsion des

Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne einer SLAP-Läsion Typ I resp. II nach Snyder

mit spontaner Ruptur der langen Bizepssehne am Insertionspunkt im Bereich des Labrums-Bizepssehnen-Komplexes

rechts

·

Subacromiales

Impingement und Bursitis infolge leichtgradigem subacromialen Engpasssyndrom

·

Konsekutive leichte

entzündliche Tendinopathie der Rotatorenmanschette ohne partielle oder transmurale

Zusammenhangstrennung

·

Beginnende, nicht

aktivierte AC-Gelenksarthrose

·

Status nach

arthroskopischer Gelenkresektion mit Debridement oberer

Labrum-Bizepssehnen-Komplex / Bizepsanker, intraartikulärer Tenotomie / Kürzung

der Bizepssehne und offener Gelenkoperation mit transossärer

Tenodese des

Bizepssehnenstumpfes nach Post.

3.2.2

Der Beschwerdeführer schilderte dem

Experten das Ereignis vom 23. August 2019 wie folgt: Sein Kollege, 185 cm gross

und 110 kg schwer, sei ihm körperlich weit überlegen gewesen. Im Rahmen des

Unterrichtes beim Thaiboxen habe er zusammen mit dem Kollegen das Clinchen demonstriert

und sich dabei erheblich mehr als gewöhnlich anstrengen müssen. Er habe den

Kopf und den Nacken des Gegners mit den Händen umfasst und bei gebeugten

Ellbogen versucht, sowohl den Kopf seines Gegenübers als auch dessen Oberkörper

nach unten zu ziehen. Sein Kontrahent habe sich heftig dagegen gewehrt, ihn an

der Hüfte umfasst und nach hinten gedreht. Zu einem Sturz sei es nicht

gekommen, es habe sich um ein übliches Training zur Demonstration der

Clinch-Technik gehandelt. In diesem Zusammenhang habe er aufgrund der starken

Anstrengung einen kurzen Schmerz in der rechten Schulter gespürt. Eigentliche

Schmerzen hätten aber erst am nächsten Tag in Form von leichten Dauer- und

Ruheschmerzen nach dem Aufstehen begonnen. Er habe sofort gemerkt, dass etwas

mit der Schulter anders gewesen sei, und ein Schleifen und Blockieren sowie Reibgeräusche

im Gelenk vernommen. Da es sich um eine eher unscheinbare Symptomatik gehandelt

habe, sei er nicht weiter beunruhigt gewesen und habe die Schadenmeldung erst

Wochen später nach mehrmaligem Kontakt mit der Hausarztpraxis abgegeben. Man

habe ihn dort über längere Zeit vertröstet und geraten, zunächst abzuwarten und

physiotherapeutische Massnahmen durchzuführen. Erst im Februar habe der für ihn

normalerweise zuständige Hausarzt Dr. med. D.___ aufgrund der

anhaltenden Schmerzen im rechten Schultergelenk eine Kernspintomographie

veranlasst (A.S. 73). Der Experte hält dazu fest, beim Thaiboxen sei das

Clinchen eine regelkonforme taktische Massnahme. Bei dieser Angriffstechnik

umfasse der Boxer mit beiden Händen den Nacken des Gegners und versuche diesen

mit einer Art Zugbewegung nach unten zu ziehen, wobei dessen Oberkörper und der

Kopf nach vorne gebeugt und gezogen würden, um ihm dann einen Stoss mit dem

Knie gegen den Brustkorb oder den Kopf versetzen zu können. Es handle sich

dabei um eine Adduktionsbewegung im Schultergelenk nebst Zugbewegung der Arme bei

gebeugtem Ellbogengelenk, was als motorische, aktiv kontrollierte

Willkürbewegung desjenigen, der dieses Manöver durchführe, zu betrachten sei

(A.S. 79).

Hinsichtlich des 2. April 2020 erklärte

der Beschwerdeführer, er habe sich mit dem rechten Arm beim Springen über eine

Balustrade abgestützt und in dem Moment einen Schlag im rechten Schultergelenk

mit scharf-reissendem Schmerz verspürt. Ein Abknicken des Armes sei in diesem

Zusammenhang nicht aufgetreten. Im gleichen Moment habe er gewusst, dass etwas

im Schultergelenk gerissen sei. Als er zwei bis drei Tage später eine

auffällige Konturveränderung der rechten Oberarmmuskulatur wahrgenommen habe,

habe ihn dies erneut zu einer Vorstellung beim Hausarzt Dr. med. D.___ bewogen (A.S.

74).

In der Zeit vom 23. August 2019 bis zur

stationären Aufnahme in die G.___ habe er seine Tätigkeit mit mehr oder weniger

leichten Einschränkungen und fortwährenden Schmerzen ausüben können und sei

nicht krankgeschrieben worden (A.S. 74).

3.2.3

Nach Einsicht in

die radiologischen Aufnahmen gibt der Experte folgende Beurteilung ab:

·

25.

Februar 2020:

Beginnende Akromioklavikulargelenksarthrose, SLAP-Läsion Grad I bis II mit

möglicher Delaminierung des Labrums im Bereich des Ansatzes der Bizepssehne im

Sinne einer SLAP Il-Läsion (A.S. 76).

·

8.

April 2020:

Enthesiopathie der Supra- und Infraspinatussehne mit verstärkter

Flüssigkeitseinlagerung im muskulotendinösen Übergangsteil des Infraspinatus,

Ruptur der Bizepssehne im Ansatzbereich (Bizepsanker) am

Labrum-Bizepssehnen-Komplex im Sinne einer SLAP Il-Läsion.

Beginnende

Arthrose des Acromioclavikulargelenks ohne Nachweis einer Aktivierung, mögliche

subchondrale Nekrose am Apex des Humeruskopfes (A.S. 76).

·

15.

April 2020:

Zustand nach ansatznaher Ruptur der langen Bizepssehne im Bereich des

Labrum-Bizepssehnen-Komplexes, leichtgradige Hinweise für Tendinopathie der

Supra- und Infraspinatussehne sowie beginnend Sub-

scapularissehne.

SLAP Il-Läsion, Verdacht auf subchondrale halbmondförmige Osteonekrose am Oberarmkopf.

Erhaltene Pulley-Schlinge (A.S. 77).

Zur intraoperativen Bilddokumentation

der Schulteroperation vom 21. April 2020 bemerkt der Experte, insgesamt zeige

sich ein unauffälliges Glenohumeralgelenk. Das vordere Labrum sei fest am

ventralen Glenoidrand verankert und zeige allenfalls im oberen Bereich in Höhe

11.

bis 12 Uhr leichte Auffaserungen. Ausserdem gebe es in diesem Bereich

Auffaserungen des Superioren Labrums ohne nachweisbares Abheben des Labrums vom

kranialen Glenoidrand. Die bildgebende Darstellung des Labrums sowie die

Beschreibung des Operateurs entsprächen im Gegensatz zur Kernspintomographie

eher einer SLAP-Läsion Typ I. Die Bizepssehne sei aufgrund der vollständigen

Ruptur auf den Bildern nur im Bereich des Sulcus intertubercularis dargestellt,

im Bereich des Bizepsankers finde sich kein Sehnenstumpf, so dass von einem

ansatznahen Ausriss der intraartikulär verlaufenden langen Bizepssehne am

Labrum auszugehen sei. In diesem Bereich, auch bezeichnet als Bizepsanker, seien

keine Einblutungen oder Rissbildungen sichtbar oder bildgebend dargestellt. Die

Subscapularis-, Supraspinatus- und Infraspinatussehne stellten sich äusserlich

unauffällig ohne partiale Rissbildungen oder transmurale Zusammenhangstrennungen

dar (A.S. 77).

3.2.4

In seiner Beurteilung hält der

Experte im Wesentlichen fest, am 25. Februar 2020, d.h. sechs Monate nach dem

Ereignis vom 23. August 2019, hätten als pathologische Befunde leichte

Veränderungen des Schleimbeutels in Zusammenhang mit einem überwiegend

wahrscheinlichen Impingementsyndrom bei grenzwertiger Weite des

Subacromialraumes sowie eine Schädigung des superioren Labrum-Bizeps-Komplexes

im Sinne einer SLAP-Läsion Typ I (Auffaserung des superioren Labrums und des

Bizepsankers) resp. Typ II (Ablösung des Labrum-Bizepssehnen-Komplexes vom

Glenoid) vorgelegen. Die intraartikulär verlaufende lange Bizepssehne habe sich

damals vollkommen unauffällig ohne Zeichen einer Partialruptur oder Entzündung präsentiert

(A.S. 80). Der Schilderung des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass es am

23.

August 2019 im Verlauf der sportlichen Belastung zwar zu einer

maximalen Willkürinnervation und motorisch geführten Bewegung des Armes im

Sinne einer Adduktionszugbelastung des Schultergelenkes gekommen sei, doch habe

kein Mechanismus vorgelegen, der geeignet wäre, eine makrotraumatische

Verletzung des Labrum-Bizepssehnen-Komplex zu bewirken. Unter Berücksichtigung

der tagtäglichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers mit repetitiven

sportlichen Belastungen der Arme und Schultergelenke auf Horizontalebene und

auch über Kopf sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es sich

bei der am 25. Februar 2020 kernspintomographisch dargestellten Veränderung des

Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne einer SLAP I- resp. SLAP Il-Läsion

um Folgen einer repetitiven Mikrotraumatisierung auf der Basis degenerativer Veränderungen

handle. Während in den später erstellten Aufnahmen eher von einer SLAP-Läsion

Typ II nach Snyder auszugehen sei, finde sich in der Dokumentation der

intraoperativen Befunde im Operationsbericht und auf den intraoperativen

Videoprintbildern eher die Darstellung einer SLAP-Läsion Typ I. Der Operateur

beschreibe eine Ausfransung der oberen Gelenklippe und lasse die ansonsten

übliche Klassifikation der Läsion gemäss Snyder im Bericht vermissen. Abhängig davon

lege sich auch der Vertrauensarzt Dr. med. H.___ in seiner

Beurteilung vom 2. Juni 2020 beim Typus der SLAP-Läsion nicht eindeutig fest. Anhand

aller vorgelegten medizinischen Befunde sei somit nicht eindeutig ersichtlich,

ob es sich um eine stattgefundene Delamination des Labrums und damit um eine

SLAP-Läsion Typ II oder nur um eine Auffaserung gemäss Typ I handle, was jedoch

letztendlich für die Beurteilung der Genese der SLAP-Läsion unerheblich sei. Das

geschilderte Ereignis vom 23. August 2019 sei vom Mechanismus her nicht in

der Lage, eine Schädigung eines Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne einer

SLAP-Läsion Typ I oder II zu bewirken. Allerdings sei nach den Angaben des

Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass es genau in

diesem Moment zur Manifestation einer ersten klinischen Symptomatik bezüglich

des überwiegend wahrscheinlich verschleissbedingt vorgeschädigten

Labrum-Bizepssehnen-Komplexes gekommen sei (A.S. 82). Die seit dem Ereignis des

23.

August 2019 durchgehend geltend gemachte Beschwerdesymptomatik insbesondere

bei Rotationsbewegungen und Belastungen leichteren Ausmasses entsprächen dem

klassischen und zunächst unscheinbaren Beschwerdebild einer SLAP-Läsion niedrigeren

Grades. Die Beschwerden imponierten in der Regel nicht als hochakute klinische Symptomatik,

sondern vielmehr als subtile geringfügige bewegungsabhängige Beschwerden und liessen

sich in der Regel wie auch hier durch physiotherapeutische Massnahmen und / oder

Injektionstherapien mit entzündungshemmenden und schmerzlindernden Medikamenten

wie Kortison nur unwesentlich positiv beeinflussen (A.S. 83).

Beim Ereignis vom 2. April 2020 handle

es sich ausschliesslich um eine Abstützreaktion auf dem rechten Arm beim

Überspringen einer Balustrade. Hinsichtlich des rechten Schultergelenkes habe

keine Verdrehung, Verrenkung oder anderweitige Gewalteinwirkung stattgefunden. Auf

den kernspintomographischen Bildern der Untersuchung vom 8. April 2020, sechs

Tage nach dem zweiten Ereignis, stellten sich neben Signalsteigerungen im

Bereich des muskulotendinösen Übergangs der Infraspinatussehne weiterhin

Signale im Bereich des Schleimbeutelkomplexes, progrediente Signalalterationen

im Bereich des oberen Labrum-Bizepssehnen-Komplexes und eine halbmondförmige Demarkation

im Bereich des Apex des Humeruskopfes dar. Aufgrund der persönlichen

Beurteilung der kernspintomographischen Bilder sei zu ergänzen, dass die lange

Bizepssehne in ihrem normalen intraartikulären Verlauf bereits zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr sichtbar gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der

Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zeitnah veränderten Kontur des

rechten Oberarmmuskels sei davon auszugehen, dass es im Verlauf des geltend

gemachten zweiten Ereignisses vom 2. April 2020 zu einem spontanen Ausriss der

Bizepssehne im Insertionspunkt am verschleiss- resp. abnutzungsbedingt

geschädigten oberen Labrum gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer nunmehr

wahrgenommene Deformierung mit Distalisierung des Bizepsmuskels im Sinne einer

Popeye-Deformität gelte als pathognomonisches Zeichen einer stattgefundenen

vollständigen Ruptur der langen Bizepssehne (A.S. 83). Auf den intraoperativen

Videoprintbildern sei ein Stumpf der Bizepssehne im Bereich des Ansatzes /

Bizepsankers nicht zu erkennen, sodass von einer spontanen Avulsions- /

Ausrissschädigung der Bizepssehne am Bizepsanker und nicht von einer Schädigung

im intraartikulären Verlauf ausgegangen werden müsse. Bezüglich der

kernspintomographischen Befunde sei ebenfalls überwiegend wahrscheinlich zu

folgern, dass es im Rahmen des Ereignisses vom 2. April 2020 zu einer spontanen

Ruptur der langen Bizepssehne am proximalen Ansatzpunkt im Bereich des

Labrum-Bizepsankers gekommen sei. Die sich darstellenden Signalsteigerungen im

Bereich der Infraspinatussehne seien unter Berücksichtigung des bagatellären

Ereignisses allenfalls als Ausdruck einer Flüssigkeitsvermehrung im Bereich des

muskulotendinösen Überganges wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer möglichen

Einblutung nach Ruptur der Bizepssehne oder Darstellung einer entzündlichen

Tendinopathie zu interpretieren. Die weitere Kontrollkernspintomographie des

rechten Schultergelenkes am 15. April 2020, sieben Tage nach der ersten

Kontrolluntersuchung, zeige bereits eine weitgehende Regredienz der

Flüssigkeitssignale auf, was gegen eine strukturelle Läsion im Sinne einer Muskelsehnenverletzung

spreche. Die halbmondförmige Veränderung des Humeruskopfes sei überwiegend

wahrscheinlich als unter dem Knorpel gelegene, spontan aufgetretene

Osteonekrose zu interpretieren. Die gängige Fachliteratur zeige, dass sich

Spontanrupturen in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle auf dem Boden

degenerativer Veränderungen vollzögen. Insbesondere bei Vorliegen einer

Impingementkonstellation werde die lange Bizepssehne in ihrem Verlauf durch das

Schultergelenk durch mechanische oder chronisch-entzündliche Prozesse unter dem

Schulterdach aufgerieben. Spontane Bizepssehnenrupturen seien häufig mit

zusätzlichen Pathologien im Bereich des Subakromialraumes wie Rotatorenmanschetten-Läsionen

/ -entzündungen oder chronischen Bursitiden – wie im vorliegenden Fall –

assoziiert. Nur selten finde sich ein wirklich adäquates Trauma als

Rupturursache. Im vorliegenden Fall sei eine Spontanruptur der Bizepssehne nach

einer eher alltäglichen Abstützbewegung des rechten Armes erfolgt (A.S. 84).

Bei einem bildgebend nachgewiesenen subacromialen Engpass-Syndrom sei

überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die lange Bizepssehne sowohl

unter dem Schulterdach und im Ansatzbereich einer mikrotraumatisch

vorgeschädigten Labrumläsion einer ständigen Belastung ausgesetzt gewesen sei,

und es letztendlich unter Bildung von Mikroläsionen und ständiger

Sehnenausdünnung im Rahmen einer alltäglichen Belastung zu einer Zerreissung im

Bereich des Insertionspunktes am Labrum-Bizepssehnen-Komplex gekommen sei

(A.S. 84 f.). Ein Hämatom sei im Übrigen im Zusammenhang mit der

Spontanruptur der proximalen Bizepssehne nicht obligat und auch bei den

proximalen Bizepssehnenrupturen nicht selten nur gering ausgeprägt. Zudem

täuschten die funktionellen Ausfälle häufig über den tatsächlichen Befund

hinweg, zumal bei einer Ruptur der langen Bizepssehne noch die Möglichkeit zur

kraftvollen Armbeugung bestehe, da diese Aufgabe von der kurzen Bizepssehne

weitgehend übernommen und kompensiert werde. So finde sich nach Ruptur der

proximalen Bizepssehne laut Literaturangaben nur ein Kraftverlust von 8 bis 21 %

(A.S. 85).

3.2.5

Zusammenfassend hielt der Experte

fest, die Ereignisse vom 23. August 2019 resp. 2. April 2020 seien nicht

geeignet gewesen, die Monate später kernspintomographisch und intraoperativ

verifizierten Läsionen des superioren Labrum-Bizepssehnen-Komplexes im Sinne

einer SLAP-Läsion Typ I resp. II und der Rissbildung der Bizepssehne zu verursachen.

Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die besagten

Schäden auf repetitive mikrotraumatische Veränderungen im Sinne einer

verschleiss- resp. abnutzungsbedingten Ursache zurückzuführen seien. Die

verifizierten Pathologien des rechten Schultergelenkes seien damit weder als unfallkausale

Folge eines der beiden geltend gemachten Ereignisse noch als unfallähnliche Körperschädigung

zu bewerten (A.S. 88).

3.3

Vorab ist zu prüfen, inwieweit die

beiden fraglichen Ereignisse überhaupt Unfälle im Sinne des Gesetzes

darstellen.

3.3.1

Was den Clinch beim Thaiboxen mit

seinem Kollegen am 23. August 2019 angeht, erklärte der Beschwerdeführer am 11.

Februar 2020 ausdrücklich, diese Übung sei nicht aussergewöhnlich verlaufen, namentlich

sei es weder zu einem Sturz noch einem Ausrutschen gekommen (E. II. 3.1.1

hiervor). Dieser Aussage lassen sich keine Hinweise auf einen programmwidrigen

Bewegungsablauf entnehmen. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. med. D.___ vom

14.

Februar 2020, worin er von einer heftigen Umarmung durch den Gegner spricht

(E. II. 3.1.2 hiervor), ohne aber den Ablauf näher zu beschreiben.

Somit bleibt insbesondere unklar, inwieweit eine «normale» Bewegung des

Beschwerdeführers gestört und dabei auf sein rechtes Schultergelenk eingewirkt

wurde. Später betonte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und gegenüber

dem Experten die körperliche Überlegenheit und das massiv höhere Gewicht seines

Kollegen sowie die erhebliche Kraft, welche er, der Beschwerdeführer, beim

Clinch habe aufwenden müssen (E. II. 3.1.9 + 3.2.2 hiervor). Daraus

ergibt sich jedoch ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. Entscheidend ist, dass

der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt, es habe sich um ein «übliches

Training» gehandelt (E. II. 3.2.2 hiervor). Von einem irgendwie unüblichen

Bewegungsablauf war also nach wie vor keine Rede. Dies korrespondiert mit der Feststellung

des Experten, ein Clinch beim Thaiboxen bestehe aus einer kontrollierten

Bewegung der ausführenden Person (a.a.O.), dies im Gegensatz zu einer

unkoordinierten Eigenbewegung, welche allenfalls als ungewöhnlich zu werten

wäre (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 37). Im Übrigen hält der

Beschwerdeführer fest, er habe zeigen wollen, wie man einen überlegenen Gegner

zu Fall bringe. War es aber gerade der Sinn der Übung, eine Technik anzuwenden,

um die Überlegenheit des Gegners zu kompensieren, so kann man nicht sagen, der grössere

und schwerere Gegner, welcher sich heftig gewehrt habe, stelle eine

Programmwidrigkeit dar. Andererseits führt der Experte die SLAP-Läsion auf eine

repetitive Mikrotraumatisierung im Rahmen der Berufsausübung zurück (E. II.

3.2.4

hiervor). Eine solche allmähliche Abnützung ist (unter Vorbehalt der

unfallähnlichen Körperschädigung) als Krankheitsfolge zu betrachten (Hofer,

a.a.O., Art. 6 N 39).

3.3.2

Zum Vorfall am 2. April 2020

hielt der Bericht der G.___ vom 16. April 2020 lapidar fest, der

Beschwerdeführer habe sich mit der rechten oberen Extremität abgestützt, ohne

Einzelheiten zu nennen (E. II. 3.1.6 hiervor). In seiner Einsprache ergänzte

der Beschwerdeführer, der rechte Arm sei eingeknickt, als er sich über das

Geländer geschwungen habe (E. II. 3.1.9 hiervor). Gegenüber dem Experten

wiederum verneinte er ein Abknicken und sprach von einem schmerzhaften Schlag

im rechten Schultergelenk (E. II. 3.2.2 hiervor). Ein unüblicher Ablauf lässt

sich diesen recht knappen Angaben nicht entnehmen, es handelt sich vielmehr um

ein Ereignis im Rahmen des Alltäglichen. Um die Ungewöhnlichkeit zu bejahen,

bräuchte es hier ein sinnfälliges äusseres Ereignis, das den natürlichen

Bewegungsablauf stört und eine unkoordinierte Eigenbewegung auslöst, was z.B. bei

einem Misstritt mit Distorsion beim Treppensteigen der Fall ist (Hofer, a.a.O.,

Art. 6 N 37). Selbst wenn beim Beschwerdeführer der rechte Arm eingeknickt sein

sollte, wäre dies kein aussergewöhnlicher äusserer Faktor. Es muss sich in

dieser Situation gleich verhalten, wie wenn beim Treppensteigen das Knie

wegknickt, ohne dass andere Umstände als Auslöser hinzukommen (a.a.O.).

3.3.3

Somit stellt weder das Ereignis

vom 23. August 2019 noch dasjenige vom 2. April 2020 einen Unfall im Sinne

des Gesetzes dar, da es jeweils an einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung

fehlt. Aber selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, bestünde kein

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, wie sogleich zu zeigen ist.

3.4

3.4.1

Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. C.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4.2 hiervor): Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die

sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat der Experte den

Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden, seiner

Vorgeschichte sowie den Ereignissen vom 23. August 2019 und 2. April 2020 befragt

(A.S. 72 – 74), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 74 – 78) und die

wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (A.S. 66 – 72). Auf dieser

Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand sowie dem

natürlichen Kausalzusammenhang (A.S. 78 – 87). Dabei gelangte er zum Schluss,

dass weder das Ereignis von 23. August 2019 noch das vom 2. April 2020

eine (Teil-) Ursache für die Schäden am rechten Schultergelenk bilden (E. II. 3.2.5

hiervor). Diese Beurteilung wird eingehend und nachvollziehbar begründet. Die

Sorgfalt und Gründlichkeit des Experten zeigt sich dabei auch darin, dass er

einerseits die einschlägige Fachliteratur konsultierte (s. A.S. 80

ff. + 89) und andererseits die radiologischen Aufnahmen sowie die

intraoperative Bilddokumentation selber einsah (A.S. 76 ff.).

3.4.2

Der Beschwerdeführer wendet gegen

das Gutachten lediglich ein, die Bizepssehne habe sich bei der MRI-Untersuchung

vom 25. Februar 2020 noch vollkommen unauffällig dargestellt. Da es nur knapp

fünf Wochen später, am 2. April 2020, zu einer kompletten Ruptur der Sehne

gekommen sei, sei bewiesen, dass diese Ruptur nicht vorwiegend auf Abnützung

oder Erkrankung zurückgeführt werden könne (A.S. 100). Damit dringt der

Beschwerdeführer indes nicht durch. Entgegen seiner Auffassung bildete bereits

das MRT vom 25. Februar 2020 eine Schädigung der rechten Schulter in Form einer

SLAP-Läsion ab (E. II. 3.2.3 hiervor). Der Experte bringt diese

Läsion plausibel mit einer berufsbedingten repetitiven Mikrotraumatisierung,

begünstigt durch den vorliegenden subacromialen Engpass, in Verbindung, was er

noch mit dem Hinweis untermauert, spontane Rupturen der Bizepssehne wie hier hätten

gemäss der Fachliteratur weit überwiegend einen degenerativen Hintergrund

(E. II. 3.2.4 hiervor). Der Experte hält mit anderen Worten

überzeugend dafür, es sei am 2. April 2020 im Rahmen einer alltäglichen

Bewegung zu einer Spontanruptur der abgenützten Bizepssehne gekommen. Es

handelt sich mithin beim Ereignis vom 2. April 2020 bestenfalls um eine Gelegenheits-

bzw. Zufallsursache der Gesundheitsschädigung, welche ein gegenwärtiges Risiko,

mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden liess,

ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige

Bedeutung anzunehmen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 68).

3.4.3

Vor diesem Hintergrund besteht

kein begründeter Anlass, vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Es ist vielmehr auf

die dortigen Ausführungen abzustellen und davon auszugehen, dass zwischen den

Ereignissen vom 23. August 2019 resp. 2. April 2022 und den festgestellten

Schäden am rechten Schultergelenk resp. an der Bizepssehne nie ein natürlicher

Kausalzusammenhang bestand.

3.5

Sehnenrisse, wie hier einer

vorliegt, gehören an sich zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

Auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung ergibt sich indes

keine Leistungspflicht der Beschwerde-

gegnerin. Die Ereignisse vom 23. August

2019.

und 2. April 2020 stellen gemäss dem voll beweiskräftigen Gerichtsgutachten

keine auch nur geringe Teilursache des Sehnenrisses dar (s. E. II. 3.4.3

hiervor). Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung

vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeht.

Dispositiv

Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach

umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit (BGE 146 V 51

E. 9.2 S. 71).

3.6 Zusammenfassend besteht kein

Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, womit sich die Beschwerde als

unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind

keine Parteientschädigungen auszurichten.

5. In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

6. Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V

496 E. 4.4 S. 502).

Der behandelnde Arzt Dr. med. I.___

interpretierte die Bildgebung anders als der Vertrauensarzt Dr. med. H.___ (s.

E. II. 3.1.10 hiervor). Da sich diese Differenz nicht ohne weiteres ausräumen liess,

fehlte es an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, der eine reine

Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt erlaubt hätte. Die Beschwerdegegnerin

hätte folglich, wie es das Gericht getan hat, ein unabhängiges Gutachten einholen

müssen, um den entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie einen

Leistungsanspruch verneint. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von

CHF 5'425.00 zu tragen. Gegen die Höhe dieser Kosten hat die

Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche Rechnung

zugestellt erhalten hatte (A.S. 90). Hinzu kommen die Auslagen des

Beschwerdeführers für die Anreise zur Begutachtung von CHF 43.00 (s. Verfügung

vom 8. Juni 2022, A.S. 63).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2022 sowie die Auslagen des Beschwerdeführers,

insgesamt CHF 5'468.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind

der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wird vom Bundesgericht

mit Urteil 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 bestätigt.