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Entscheid

VSBES.2021.81

Unfallversicherung

19. Januar 2022Deutsch42 min

für das vorliegende Verfahren relevant – folgende Unfälle mit Verletzungsfolgen:

Source so.ch

Urteil vom 19. Januar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 26. März 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1978, erlitt – soweit

für das vorliegende Verfahren relevant – folgende Unfälle mit Verletzungsfolgen:

Am 30. März 2008 kollidierte er mit einem entgegenkommenden Auto, nach dem

er mit seinem Motorrad auf die Gegenfahrbahn geraten war (Suva-Nr. [Akten der

Suva] I 3). Sodann wurde er am 16. Oktober 2013 tätlich angegriffen (Suva-Nr.

Erwägungen

II 1). Schliesslich stürzte er am 8. März 2015 mit seinem Motorrad auf einer

Rennstrecke (Suva-Nr. III 3). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen die Heilungskosten und erbrachte

Taggeldleistungen, wobei sie mit Verfügung vom 10. April 2015 (Suva-Nr.

III 24) bezüglich des letztgenannten Unfalls die Geldleistungen um 50 %

kürzte, da der vom Beschwerdeführer erlittene Motorradsturz auf einer

Rennstrecke als Wagnis gelte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Sodann holte die Beschwerdegegnerin

weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,

Kreisarzt, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Abschlussuntersuchung. Dieser

kam mit Bericht vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. III 219) zum Schluss, dem

Beschwerdeführer seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ganztägig

zumutbar. Der Fallabschluss könne neun Monate postoperativ (Panarthrodese

Handgelenk links am 30. Januar 2020; Suva-Nr. 189) erfolgen. Sodann hielt

Dr. med. B.___ mit Beurteilung vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. I 83)

fest, beim Beschwerdeführer liege ein Integritätsschaden von gesamthaft

25.

% vor (Arthrodese des Handgelenks: 15 %; voraussehbare

Verschlimmerung zu einer mässigen bis schweren Arthrose im AC-Gelenk: 5 %;

Knorpelschaden, einer leichten Femoropatellararthrose entsprechend und unter

Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung: 5 %).

Schliesslich sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020

(Suva-Nr. I 87) eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, verneinte jedoch den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 2.81 % und schloss die vorgenannten Unfälle

mit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2020 ab (vgl.

Schreiben vom 2. November 2020; Suva-Nr. III 256). Die dagegen erhobene

Einsprache (Suva-Nr. I 89) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

26.

März 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 13 ff.):

1.

Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom

26.

März 2021 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei dem Versicherten über den 30.

November 2020 hinaus ein Taggeld nach Massgabe einer unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei dem Versicherten eine UV-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zuzusprechen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Mit Beschwerdeantwort vom 28.

Mai 2021 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2021

(A.S. 30 f). reicht der Beschwerdeführer unter anderem weitere medizinische

Unterlagen zu den Akten.

5.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2021

(A.S. 43 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

6.

Mit Eingabe vom 27. August 2021

(A.S. 47 f.) reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere

Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragt, es sei

die Verfügung vom 14. Juli 2021 betreffend Abweisung des UP-Gesuchs in

Wiedererwägung zu ziehen.

7.

Mit Verfügung vom 30. August

2021.

(A.S. 51 f.) wird festgehalten, in Wiedererwägung der Verfügung vom 14.

Juli 2021, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen

worden sei, werde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8.

Am 19. Januar 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht als

Urkunden 5 - 9 folgende Unterlagen zu den Akten: Neurologischer Sprechstunden-

und Elektrophysiologiebericht des C.___ vom 22. Februar 2021, Operationsbericht

des C.___ vom 18. Oktober 2021, Sprechstundenbericht des C.___ vom 19. Oktober

2021, Sprechstundenbericht des C.___ vom 10. November 2021,

Sprechstundenbericht des C.___ vom 13. Januar 2022.

Des Weiteren modifiziert Rechtsanwalt

Wyssmann die Ziffern 1 und 2 seiner bereits gestellten Rechtsbegehren wie

folgt:

1.

Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom

26.

März 2021 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien dem Versicherten über den

30.

November 2020 hinaus ein Taggeld und Heilungskosten nach Massgabe einer

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei ein externes Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen

Handchirurgie, Rheumatologie und Neurologie zu veranlassen.

c)

Subeventualiter: Die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an

die Suva zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei dem Versicherten eine UV-Rente nach Massgabe einer

unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und eine

Integritätsentschädigung von mindestens 5 % zuzusprechen.

9.

Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d,

139.

E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009

vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei

vorliegend der medizinische Endzustand nicht eingetreten. So stehe in

medizinischer Hinsicht noch eine Osteosynthesematerialentfernung zur

Diskussion. Diese werde vom Handchirurgen des C.___, Dr. med. D.___ gemäss,

dessen Bericht vom 21. Dezember 2020 klar empfohlen. Der Beschwerdeführer wolle

sich hier noch eine second opinion einholen. Gemäss Dr. med. D.___ führe

die Osteosynthesematerialentfernung zu einer Teilverbesserung der Beschwerden.

Zudem hätte die Suva vor dem Fallabschluss die Eingliederungsmassnahmen der IV

abwarten müssen. Diese seien aktuell am Laufen. Auch daher sei die Einstellung

der vorübergehenden UV-Leistungen nicht rechtens gewesen. Des Weiteren werde

beim Einkommensvergleich der von der Suva herangezogene Tabellenlohnabzug von 5

% als zu tief gerügt. Gefordert werde ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 %.

Es komme vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer faktisch einhändig sei. Es

entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei faktischer Einhändigkeit

(ob dominant oder adominant) oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienderhand

ein Abzug von 20 % bis 25 % zu gewähren sei. Vorliegend sei die linke

adominante Hand eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne mit dieser Hand laut

Kreisarzt nur noch ein Gewicht von bis zu 2 kg heben. Repetitiv sei gar eine

Beschränkung von 0,5 kg zu beachten. Einwirkungen von Vibrieren oder Schlägen

auf den linken Handgelenksbereich seien unzumutbar. Damit aber ergebe sich kein

genügend breites Spektrum von zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb sich

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zusätzlicher Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9.

Juli 2019 E. 5.2.2).

Anlässlich der Verhandlung führte der

Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, der Kreisarzt habe in seinem

Bericht vom 29. Juni 2020 nicht klar begründet, weshalb der Fallabschluss

vorgenommen werden könne. Zudem hätte man den Bericht von Dr. med. D.___

vom 21. Dezember 2020 dem Kreisarzt auch noch zur Beurteilung vorlegen

müssen. Bereits aus diesem Bericht sei hervorgegangen, dass weiterer

Dispositiv

Abklärungsbedarf bestanden habe. Demnach habe sich die Feststellung des

Kreisarztes, wonach nach neun Monaten der Endzustand erreicht sei, als falsch

erwiesen. Aus den neu eingereichten Berichten gehe sodann hervor, dass drei

Schrauben, mit welchen die Platten befestigt gewesen seien, vollständig

zerstört seien. Am 18. Oktober 2021 sei deshalb eine Operation durchgeführt

worden. Bereits daraus ergäben sich geringe Zweifel an der

Zumutbarkeitsbeurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides. Postoperativ

seien die Beschwerden oberhalb der Platten zwar zurückgegangen. Jedoch seien

zusätzlich Schmerzen radialseitig aufgetreten und es seien Wackelbewegungen mit

der Hand persistierend. Zudem bestünden weiterhin ein Taubheitsgefühl mit

Einschlafen in der linken Hand und bewegungsabhängige Schmerzen am Ellbogen.

Des Weiteren habe die MRI-Abklärung am E.___ vom 26. Juli 2021 eine Verdickung

eines Nervenfaszikelbündels des Nervus ulnaris im Sulcus festgestellt. Somit

sei eine neuropathische Schmerzproblematik anzunehmen. Der Beschwerdeführer

habe bereits gegenüber dem Kreisarzt Missempfindungen geschildert. Demnach könne

der Kreisarzt doch nicht die Prognose stellen, dass mit weiteren Behandlungen

keine namhafte Verbesserung erreicht werden könne. Auch deshalb bestünden

geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bezüglich des Endzustandes,

der Zumutbarkeitsbeurteilung sowie der Integritätsentschädigung. Demnach sei

ein handchirurgisches, rheumatologisches und neurologisches Gerichtsgutachten

notwendig. Hierbei müsse unter anderem die Neuropathie und deren

Therapierbarkeit beurteilt werden. Dies habe die Suva bislang nicht gemacht. Zu

erwähnen sei weiter, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 wieder

Taggelder erhalten habe, da die Suva den Fall als Rückfall gewertet habe. Das

ändere aber nichts daran, dass das Erreichen des Endzustandes bislang nicht

rechtskräftig beurteilt worden sei. Des Weiteren stelle der Beschwerdeführer

sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der von der Suva vorgenommene

Einkommensvergleich rechtsfehlerhaft sei. Ergänzend sei hierzu anzufügen, dass

angesichts des Gutachtens des Büros BASS an den LSE-Tabellen als Grundlage

nicht mehr festgehalten werden könne. Diesbezüglich sei zudem auf den Bericht

«Bundesrat soll IV-Praxis rasch ändern» des Tagesanzeigers vom 14. Januar 2021

zu verweisen. Abschliessend sei zum neu gestellten Rechtsbegehren auf eine

Integritätsentschädigung festzuhalten, dass eine Nervenschädigung die Höhe der

Integritätsentschädigung durchaus beeinflussen könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer begründe seine Meinung,

wonach der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei, einzig damit, dass laut dem

behandelnden Chirurgen Dr. med. D.___ die Plattenentfernung in Bälde erfolgen

solle. Dem sei zu entgegnen, dass für den Fallabschluss regelmässig nicht das

Entfernen von eingesetztem Osteosynthesematerial abgewartet werden müsse (vgl.

hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013). Zudem

sei die Osteosynthesematerialentfernung dem Beschwerdeführer am 23. Oktober

2020 angeboten worden, was dieser aber abgelehnt habe, während der Fall erst am

30. November 2020 abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon treffe die

Schilderung, gemäss Dr. med. D.___ führe die

Osteosynthesematerialentfernung zu einer Teilverbesserung der Beschwerden, in

dieser Form nicht zu, laute dessen Aussage doch, es handle sich hierbei um eine

Massnahme, welche mit einem relativ minimalen Aufwand durchgeführt werden

könne, um gegebenenfalls eine Teilverbesserung zu erreichen. Im Übrigen habe

Dr. med. D.___ das Belassen der Platte als ebenfalls durchaus vertretbar

bezeichnet, womit er die Richtigkeit der Annahme, dass die

Osteosynthesematerialentfernung nicht zu einer überwiegend wahrscheinlichen

namhaften Besserung führe, bestätige. Sodann könne sich der in Art. 19 Abs. 1

erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung, soweit es um solche beruflicher Art gehe, nur auf

Vorkehren beziehen, die geeignet seien, den der Invalidenrente der

Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen

(Urteil des EVG U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3), was auf die von der

Invalidenversicherung zugesprochene Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und

Unterstützung bei der Stellensuche nicht zutreffe (Urteil des Bundesgerichts

8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2). Angesichts der dem

Beschwerdeführer erteilten «Kostengutsprache für die aktive Unterstützung bei

der Suche eines neuen Arbeitsplatzes» vom 11. Mai 2021 sei klar von einer

Arbeitsvermittlung der genannten Art auszugehen, welche dem Fallabschluss nicht

entgegenstehe. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass

dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum

zumutbar sei (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7.

September 2017 E. 5.2.2). Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzuges vom

Tabellenlohn sei schliesslich festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer

Zudienhand und umso weniger von einer faktischen Einhändigkeit gesprochen

werden könne. Zudem beträfen die unfallbedingten Beschwerden auch nicht die

dominante Hand.

5. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 30. November 2020 den

Fallabschluss vorgenommen und den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen bzw.

auf eine Rente verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

5.1 Im kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2009 (Suva-Nr. I 55) stellte Dr. med. F.___

folgende Diagnosen:

-

Hypertrophe

Klavikulapseudarthrose links bei

·

Status nach

konservativer Behandlung.

·

Status nach

Pseudarthrosenentfernung, Knochenspan Beckenkamm sowie Schrauben- und

-

Plattenosteosynthese

mittels 3,5 mm Reko-Platte am 9. Februar 2009.

-

Status nach Osteosynthese

einer Klavikulaschaftfraktur rechts am 30. März 2009.

-

Status nach Prozessus styloideus

radii Fraktur rechts und Status nach Entfernung der Schrauben am 20. August

2008.

Subjektiv habe sich der Beschwerdeführer

nach dem Unfallereignis vom 30. März 2008 (Kollision seines Motorrades mit

einem anderen Auto) und den sich anschliessenden operativen Interventionen sehr

gut erholt und sei mit dem postoperativen Verlauf sowie der aktuell möglichen

Beweglichkeit durchaus zufrieden. Berührungen im Bereiche des eingebrachten

Osteosynthesematerials würden noch zu einer leichten Schmerzsymptomatik führen.

Auch provozierten längere Tätigkeiten über Kopf sowie das Heben von schweren

Lasten eine Schmerzsymptomatik. Objektiv zeigten sich reizlose Wundverhältnisse

im Bereiche der Klavikula beidseits sowie eine nahezu uneingeschränkte Schulterbeweglichkeit

beidseits bei unauffälligen Kraftgraden sowie Reflexstatus. Schmerzprovokation

bei direkter Palpation auf dem eingebrachten Osteosynthesematerial. Durch das

eingebrachte Osteosynthesematerial fühle sich der Beschwerdeführer doch deutlich

gestört, so dass hier im Verlauf die Indikation zur

Osteosynthesematerialentfernung sicherlich gegeben sei. Diese wäre linksseitig

Anfangs 2010 geplant. Aufgrund des heute erhobenen klinischen Befundes

erscheine eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % für mittelschwere Arbeiten

sicherlich gegeben. Länger dauernde Überkopftätigkeit sowie das Tragen schwerer

Lasten, resp. Tragen von Lasten auf der Schulter beidseits, führten noch zu

einer provozierbaren Schmerzsymptomatik.

5.2 Im Bericht des C.___,

Chirurgische Klinik, vom 16. Dezember 2011 (Suva-Nr. I 71) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

-

St. n. Osteosynthese einer

Claviculafraktur rechts vom 2. April 2008

·

St. n.

Metallentfernung an der Clavicula rechts vom 5. Januar 2010

-

St. n. Operation einer

Clavicula Pseudarthrose links mit Beckenkamm Interposition vom 9. Februar 2009

·

St. n.

Schraubenosteosynthese einer Prozessus stylodeus radii Fraktur vom 2. April

2008

·

St. n.

Schraubenentfernung an der rechten Hand vom 20. August 2008 (Motorradunfall vom

30. März 2008)

Man habe den Beschwerdeführer letztmals

am 5. Januar 2010 operiert, indem das Osteosynthesematerial an der Clavicula

rechts entfernt worden sei. Mittlerweile sei er absolut beschwerdefrei und habe

seine Arbeit zu 100 % wieder aufgenommen. Er arbeite als Mitarbeiter bei

einer Sicherheitsfirma. Ab Januar 2012 werde er eine Weiterausbildung beginnen.

5.3 Im Austrittsbericht des G.___

vom 30. Oktober 2013 (Suva Nr. II 12) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

- Commotio cerebri

- Multiple Rissquetschwunden occipital

- Thoraxkontusion links

-

Ellenbogenkontusion rechts

-

BWS- und LWS-Kontusion

-

Traumatische

Patellaluxation rechts mit Knorpel-Knochen-Verletzung der Patella und des

lateralen Femurkondyls sowie Retinaculumverletzung medial

Der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober

2013 in Folge eines tätlichen Angriffs mehrere Schläge mit einem Stein auf den

Schädel und wahrscheinlich weitere Tritte oder Schläge auf den Körper bekommen.

Dabei habe er sich Rissquetschwunden am Hinterkopf zugezogen. Er habe weiter

angegeben, dass er sich während der Auseinandersetzung das rechte Knie verdreht

und dabei ein Knacken gehört habe. Bei Eintreffen der Ambulanz habe der GCS 14 betragen

bei zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit. Initial habe er Schmerzen über

dem Ellenbogen rechts und dem rechten Knie angegeben. Die 24-stündige

neurologische Überwachung sei stets unauffällig gewesen. Das posttraumatisch

durchgeführte MRI des rechten Knies habe einen ossären Ausriss des medialen

Retinaculums sowie osteochondrale Flakes an der medialen Patella und dem

lateralen Femurkondyl gezeigt. Es sei die Indikation zur

Kniegelenksarthroskopie, Retinaculumrefixation und Refixation bzw. Entfernung

des osteochondralen Flakes gestellt worden. Intraoperativ sei eine ausreichende

Patella-Stabilisierung durch eine isolierte Retinaculumrefixation nicht zu

erreichen gewesen. Aus diesem Grund sei die MPFL-Rekonstruktion mit

Gracilis-Sehne erfolgt. Der postoperative Verlauf sei unauffällig gewesen mit

regelrechter Mobilisation an Gehstöcken unter Abrollbelastung des rechten

Beines. Die postoperative radiologische Kontrolle habe eine zentrierte Patella

gezeigt.

5.4 Im Austrittsbericht des C.___

vom 10. März 2015 (Suva-Nr. III 1 S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Os lunatum-Luxation links

-

Dislozierte

Radiusstyloidfraktur mit

-

Ulnastyloidfraktur

2. AC-Gelenksluxation rechts (Tossy II)

-

St. n. Osteosynthese einer

Claviculafraktur rechts vom 2. April 2008

-

St. n. OSME

Clavicula rechts vom 5. Januar

2010

-

St. n. Operation einer

Clavicula Pseudarthrose links mit Beckenkamm Interposition vom 9. Februar 2009

-

St.n. OSME links und die

Korrektur der Narbe rechts ambulant am 16. Januar 2012

-

St. n.

Schraubenosteosynthese einer Prozessus stylodeus radii Fraktur vorn 2. April

2008

3. Leichte traumatische Hirnverletzung

(LTHV)

-

anamnestisch 15min

Bewusstlosigkeit

-

CT Schädel 9. März 2015:

keine Blutung sichtbar.

4. Kniekontusion rechts

Der Beschwerdeführer habe sich am 9.

März 2015 (nach Motorradselbstunfall auf der Rennstrecke am 8. März 2015;

Suva-Nr. III 3) selbst zur Behandlung eingewiesen. Es sei am 9. März 2015 eine

Reposition des Lunatum links in Narkose durchgeführt worden. Status bei

Austritt: Linkes Handgelenk mittels gespaltenem Scaphoidgips ruhiggestellt.

Sensibilität und Rekap. über den Fingerkuppen intakt. Kompletter Faustschluss

und Fingerextension. Leichte Druckdolenz mit pos. Tastenphänomen rechtes AC-Gelenk.

Knie rechts mit unauffälligem ROM, leichte Druckdolenz medial. Stabiler Bandapparat.

VKB/HKB intakt.

5.5 Mit Bericht vom 12. Oktober 2015

(Suva-Nr. III 67) führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez.

Handchirurgie, aus, bei einem Motorradunfall im März habe sich der

Beschwerdeführer eine offensichtlich zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung bereits

wieder reponierte perilunäre Luxation mit Abbruch des Radiusstyloids zugezogen.

Die Osteosynthese des Styloids mit Herbertschraube habe das Fragment verdreht

fixiert (mit dorsaler Stufe), die KD-Transfixierung sei mit nicht

aufgerichtetem Skaphoid erfolgt. Nach KD-Entfernung sei der skapho-lunäre Spalt

jetzt noch weiter geworden und das Skaphoid verdrehe sich und stehe nahezu

senkrecht im Handgelenk. Leider sei die Primärbehandlung mit der Stufe im

Radius und dem nicht ideal reponierten Skaphoid mit dem fortbestehenden Gap

nicht geeignet gewesen, das eigentlich nach diesen Verletzungen problemlos

heilende SL-Band stabil werden zu lassen. Jetzt sei das Skaphoid in der

Fehlposition so fixiert, dass es sich von aussen nicht mehr aufrichten lasse.

Damit sei die dynamische Zügelung eigentlich überfordert und könne die

Situation kaum noch verbessern. Vielleicht könne man, wenn sich grössere

Beschwerden einstellten – im Moment komme der Beschwerdeführer ja ganz gut

zurecht – den fehlverheilten Styloidfortsatz einfach abtragen, womit der

Startpunkt der SR-Arthrose beseitigt werde. Der Carpus sei so wahrscheinlich

ziemlich stabil, er, Prof. Dr. med. H.___, vermute, dass da nicht mehr viel

passiere.

5.6 Im Bericht des C.___ vom 6. Juni

2016 (Suva-Nr. II 60) betreffend die handchirurgische Sprechstunde wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1. St. n. Entfernung des Lunatums und

Capitatumverlängerung links, Beckenspanentnahme rechts am 1. Dezember 2015 bei

1. Lunatummalazie und Rotationsinstabilität

des Scaphoids nach perilunärer Luxation mit Radius- und Ulnastyloidfraktur

links

2. St.n. Reposition Lunatum (in Narkose) am

9. März 2015

3. St. n. Radiusostesynthese,

Wiederherstellung Bandapparat Carpus, intercarpale KD-Transfixation am 16. März

2015

4. St. n. OSME Carpus links am 18. Mai 2015

und St.n. Herbert-Schrauben-Entfernung Radiusstyloid links am 27. August 2015

2. St.n. AC-Gelenksluxation rechts (Tossy

II)

-

St. n. Osteosynthese einer

Claviculafraktur rechts vom 2. April 2008 mit OSME am 5. Januar 2010

3. St.n. leichter, traumatischer

Hirnverletzung (LTHV)

4. St. n. Operation einer Clavicula

Pseudarthrose links mit Beckenkamm Interposition vom 9. Februar 2009 mit OSME

links und Narbenkorrektur rechts am 16. Januar 2012

5. St. n. Schraubenosteosynthese einer

Processus-styloideus-radii-Fraktur vom 2. April 2008

-

St. n. Schraubenentfernung

am 20. August 2008

Nach aktuellem CT sei die Fusion nicht

verheilt, zwischen dem eingebrachten Keil und dem verschobenen

Capitatum-Köpfchen sei die Knochengrenze noch deutlich erkennbar bei weiter

stabil liegenden Schrauben. Ein weiteres Abwarten werde keinen Fortschritt in

der Verheilung bringen. Deswegen müsse man zur endgültigen Stabilisierung die

Fusion zwischen Scaphoid, Capitatum-Köpfchen und Triquetrum vorschlagen.

Zurzeit komme der Beschwerdeführer allerdings ganz gut zurecht und er wolle den

Eingriff allenfalls im Herbst geplant haben.

5.7 Im Bericht des C.___ vom 17. Januar

2017 (Suva-Nr. III 110) wurde ausgeführt, nach Entfernung der lockeren Schraube

bei St. n. Capitatumverlängerungs-Osteostomie rechts sei es zu einer geringen

Verbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer arbeite «immer» und mache

Krafttraining mit bis 10 kg Hanteln. Insgesamt kaum Probleme. Der

Bewegungsumfang betrage 30/0/40°. Radiologisch sei der nach proximal

verschobene Anteil des Capitatum nicht fest fixiert, Neo-arthros wie zwischen

einem Lunatum und Capitatum, carpale Höhe bewahrt. Aktuell seien weitere

Massnahmen nicht erforderlich, der Beschwerdeführer wünsche eine

Verlaufskontrolle in vier Monaten.

5.8 Im Bericht des C.___ vom 12.

Juni 2019 (Suva-Nr. III 116) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Schmerzen radio-carpal Handgelenk links

im Rahmen Diagnose 4

2. St. n. Spickdrahtentfernung Dig. V Hand

links vom 6. Dezember 2018 mit/bei:

-

St. n. offener Reposition

und Plattenosteosynthese metacarpale IV, Transossäre Fixation metacarpale V an

metacarpale III und IV sowie Aufstösselung Impressionsfraktur Hamatum links vom

27. September 2018 mit/bei:

· Metacarpale-IV Schrägfraktur, Refraktur

Basis matacarpale-V sowie Impressionsfraktur Hamatum links vom 14. September 2018

· Metacarpale III-, IV- und

V-Basisfrakturen sowie gering dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur

mit einer Dehiszenz des Frakturspaltes von ca. 3 mm und multiplen

kleinsten Fragmenten im Frakturspalt links vom 13. Mai 2018

3. St. n. geschlossener Reposition sowie

endomedullärer Herbertschraubenosteosynthese (Medartis SpeedTip CCS 3.0/40mm

Länge)

Metacarpale V

rechts (dominant) vom 29. Mai 2018 bei Metacarpale V Schaftquerfraktur vom 13.

Mai 2018

-

Status nach Processus

styloideus radii-Fraktur, versorgt mittels Schraubenosteosynthese

-

Vollständig

randsklerosiertes Ossikel palmar am Os triquetrum bzw. distales Os pisiforme.

DD: Alte Fraktur

-

Randsklerosierte alte

Fraktur des Processus styloideus ulnae

4. St. n. Capitatum-Verlägerungsosteotomie

vom 1. Februar 2015 bei Lunatummalazie nach perilunärer Luxationsfraktur mit

distaler Radius- und Ulnastyloidfraktur vom 9. März 201 5, fortgeschrittene

Radiokarpalarthrose sowie Intrakarpalarthrose mit mehreren Geröllzysten im

Carpus und im distalen Radius

-

Neoarthros zwischen

proximalem und mittlerem Kapitatum bei fehlender Konsolidation der

Kapitatumverlängerung

-

Fortgeschrittene

Radiokarpalarthrose sowie lnterkarpalarthrose mit Zysten im Karpus und distalen

Radius

-

St. n.

Kenacort-lnfiltration radiokarpal im Bereich der Fossa lunata am 21. August 2018

Prinzipiell rate man dem

Beschwerdeführer trotz der im Verlauf ausbleibenden Besserung durch die

Test-Infiltration zu einer Denervations-Operations nach Wilhelm, da unmittelbar

nach der Infiltration die Beschwerden gebessert hätten und der Beschwerdeführer

nach einer 3/4 Stunde mit den Liegestützen eine maximale Belastung durchgeführt

habe. Möglicherweise seien nach der Operation maximale Belastungen nicht mehr

möglich, jedoch stelle sich eine deutliche Verbesserung für Tätigkeiten mit

leichtem Anforderungsprofil ein. Der Beschwerdeführer wolle sich diese

Massnahme vorerst noch überlegen. Als Alternative käme nur eine Pan-Arthrodese

des Handgelenkes in Frage, diese sollte allerdings nach Möglichkeit umgangen

bzw. verzögert werden. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für

körperlich belastende Tätigkeit und für Büro-Tätigkeiten eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

5.9 Im Bericht des C.___ vom 7. Mai

2020 (Suva-Nr. III 210) wurde ausgeführt, am 30. Januar 2020 sei eine

Panarthrodese am Handgelenk links mit Beckenkammspongiosa von links sowie am

12. August 2019 eine Handgelenksdenervation links nach Wilhelm durchgeführt

worden. Der Beschwerdeführer berichte noch über Schmerzen in der

Handgelenksschiene. In Ruhe habe er keine Schmerzen. Die Schwellung sei

mittlerweile zurückgegangen und der Beschwerdeführer könne die Finger

uneingeschränkt bewegen. Im CT zeige sich eine fortgeschrittene Konsolidation

bei St. n. Panarthrodese Handgelenk links. Korrekte Lage des eingebrachten

Osteosynthesematerials ohne Hinweise auf eine sekundäre Dislokation. Vier

Monate postoperativ sehe man einen erfreulichen Verlauf. Es könne ab sofort die

Ruhigstellung in der Unterarm-Schiene sistiert werden. Aus handchirurgischer

Sicht sei der Beschwerdeführer noch bis zum 30. Juni 2020 zu 100 %

arbeitsunfähig. Danach sei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums

theoretisch möglich.

5.10 In der ärztlichen Abschlussuntersuchung

vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. III 219) führte der Kreisarzt Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung

berichte der Versicherte über eine im Vergleich zu vor der Arthrodese

unveränderte Schmerzsymptomatik im Handgelenksbereich links. Die Narben seien

reizlos abgeheilt. Verminderte Kraft in der linken Hand. Ergotherapie sei erst

vor ca. 1 Monat aufgenommen worden mit Kräftigungsübungen. Bisher keine

Beeinflussung der Schmerzsymptomatik. Schmerzmittel würden nur gelegentlich in

Reserve eingenommen (Dafalgan Tbl. à 1 g abends alle paar Tage). Der

Versicherte sei inzwischen seit etwas mehr als einem Jahr arbeitslos. Bei der

klinischen Untersuchung zeige sich bei athletisch gebautem, muskulösem Versicherten

ein reizloser Zustand nach Arthrodese des linken Handgelenks. Die Hand zeige

keine trophischen Störungen. Leichte Schwellung, keine Rötung oder Überwärmung.

Keine Hypertrichose, keine Hyperhidrose. Bis auf eine umschriebene Hypästhesie

am Handrücken radial der Operationsnarbe finde sich eine unauffällige

Sensibilität. Die Fingerfunktion für Strecken und Beugen sei erhalten.

Faustschluss mit seitengleichem Einkrallen der Langfinger möglich. Die

Faustschlusskraft sei mit 12 kg im Vergleich zur Gegenseite vermindert (32 kg).

Seitengleich erhaltene Muskeltrophik der Schultern und Oberarme. Leicht

verminderte Muskeltrophik am Vorderarm links im Vergleich zu rechts. Unter

Ergotherapie sei mit einem weiteren Aufbau der Muskelkraft zu rechnen. Eine

wesentliche Verringerung der subjektiven Restbeschwerden sei nicht zu erwarten.

Anamnestisch hätten bisher sämtliche Operationen nicht zu einer subjektiven

Beschwerdeverbesserung geführt. Die Arthrodese sei radiologisch durchgebaut. Es

zeigten sich keine Lockerungszeichen des implantierten Osteosynthesematerials.

Die Ergotherapie solle vorerst während weiteren 2 - 3 Monaten

weitergeführt werden. Gleichzeitig könne eine Stellensuche in angepasster

Tätigkeit erfolgen. Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten

mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis maximal 15 kg. Nicht zumutbar

seien Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als zwei kg mit

der linken Hand. Monotones repetitives Manipulieren von Gegenständen mit der

linken Hand seien bis maximal 0,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten

mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf den linken

Handgelenksbereich. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Der Versicherte würde sich eine Weiterbildung zum

Logistik-Fachmann wünschen. Administrative, nicht handgelenksbelastende

Tätigkeiten wären ab sofort ganztags durchführbar. Bei Bedienen einer

PC-Tastatur wäre darauf zu achten, dass diese ergonomisch auf die anatomischen

Verhältnisse an der Hand angepasst werden könne. Der versicherungsmedizinische

Fallabschluss könne vorbereitet werden. Dieser könne spätestens neun Monate

postoperativ erfolgen.

5.11 Im Bericht des C.___ vom 26.

Oktober 2020 (Suva-Nr. III 249) wurde ausgeführt, in der heutigen Untersuchung

seien die Schmerzen des Beschwerdeführers im Handgelenk links nicht sicher zu lokalisieren.

Der Hauptschmerz bestehe sicher im Bereich der Platte. Im durchgeführten CT

zeige sich eine vollständige Durchbauung radiocarpal und carpal zwischen dem

Scaphoid, Lunatum und Capitatum. Dem Beschwerdeführer könne somit eine

Osteosynthesematerialentfernung angeboten werden. Dieser wünsche in diesem Jahr

jedoch explizit keine weitere Operation mehr und möchte sich wieder melden,

sollte er sich für die OSME entscheiden.

5.12 Im Bericht betreffend die Beurteilung

des Integritätsschadens vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. I 83) führte Dr. med. B.___

aus, beim Versicherten sei aufgrund einer traumatisch-bedingten Radiokarpal-

und Midkarpalarthrose links eine Arthrodese des linken Handgelenks durchgeführt

worden. Diese sei im CT vollständig durchgebaut. Gemäss Tabelle 5.2

(Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der Integritätsschaden bei Arthrodese

des Handgelenks mit 15 % beziffert. Die Pro- und Supination seien frei. Es

bestehe eine gute Handtrophik sowie eine uneingeschränkte Funktion der

Langfinger und des Daumens. Im Bereich des rechten Schultergelenks zeige sich

nach Unfall ein prominentes laterales Claviculaende bei Zustand nach AC-Gelenksluxation

rechts. Hier persistierten subjektive Beschwerden bei Überkopftätigkeiten. Die

Beschwerden seien vereinbar mit denen einer mässigen Arthrose des AC-Gelenks.

Gemäss Tabelle 5.2 entspreche der Integritätsschaden bei mässiger Arthrose 0 %.

Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung zu einer mässigen bis

schweren Arthrose im AC-Gelenk, wäre der Integritätsschaden mit 5 % zu

beurteilen. Zusätzlich bestehe am rechten Kniegelenk nach traumatischer

Patellaluxation ein Knorpelschaden, einer leichten Femoropatellararthrose

entsprechend. Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung sei

hier ein Integritätsschaden von 5 % anzunehmen (mässiggradige

Femoropatellararthrose). Von Seiten der übrigen Verletzungen sei der Versicherte

weitgehend beschwerdefrei. Es ergebe sich somit ein Gesamtschaden von 25 %.

5.13 Im Bericht vom 21. Dezember 2020

(Suva-Nr. I 101) führten Dr. med. I.___, Oberärztin Handchirurgie, und Dr. med.

D.___, Leitender Arzt Handchirurgie, C.___, aus, der Beschwerdeführer komme

heute in die Sprechstunde und wolle eine Bestätigung, dass die Osteosynthesematerial-Entfernung

aus handchirurgischer Sicht empfohlen werde, sowie für ein Arbeitszeugnis. Nach

erneutem Gespräch mit dem Beschwerdeführer erkläre man ihm, dass eine

Schmerzfreiheit nach Osteosynthesematerialentfernung nicht garantiert werden

könne, dies jedoch eine Massnahme sei, welche aus handchirurgischer Sicht mit

einem relativ minimalen Aufwand durchgeführt werden könne, um ggf. eine

Teilverbesserung der Beschwerden zu erreichen. Sollte der Beschwerdeführer dies

nicht wollen, wäre das Belassen der Platte aus handchirurgischer Sicht

ebenfalls durchaus vertretbar. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit stütze man sich

auf die kreisärztliche Untersuchung vom Juni 2020. In angestammter Tätigkeit

schreibe man den Beschwerdeführer nochmals bis Januar 2021 arbeitsunfähig. In

angepasster Tätigkeit gemäss kreisärztlicher Untersuchung wäre er zu 100 %

arbeitsfähig. Um eine Osteosynthesematerial-Entfernung nochmals mit dem Beschwerdeführer

zu besprechen, vereinbare man einen Termin Anfang Februar 2021.

6. Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, beim

Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und

gestützt darauf per 30. November 2020 den Fallabschluss vorgenommen hat.

6.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht

der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet

werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,

dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten

ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und

Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten

Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.

Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114).

Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu

verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale

Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet

ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Der Begriff

«namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende

Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht

(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Ist eine versicherte Person wieder in der

Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist

eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich.

Deshalb ist der Fall in dieser Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die

Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen

Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

143, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November

2009 E. 5.1). Sodann muss

eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich

sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2). Des

Weiteren gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch

und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei noch

nicht erreicht, da in medizinischer Hinsicht noch eine

Osteosynthesematerialentfernung zur Diskussion stehe. Diese werde vom Handchirurgen

des C.___, Dr. med. D.___ gemäss, dessen Bericht vom 21. Dezember 2020

klar empfohlen und führe gemäss diesem zu einer Teilverbesserung der

Beschwerden. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers wird im genannten

Bericht von Dr. med. I.___, Oberärztin Handchirurgie, und Dr. med. D.___,

Leitender Arzt Handchirurgie, C.___, vom 21. Dezember 2020 eine solche

Empfehlung jedoch nicht ausgesprochen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss

diesem Bericht eine solche gewünscht hat. Zwar raten die beiden Ärzte dem

Beschwerdeführer auch nicht von einer solchen Behandlung ab, halten aber klar

fest, dass eine Schmerzfreiheit nach Osteosynthesematerialentfernung nicht

garantiert werden könne und eine Teilverbesserung der Beschwerden

gegebenenfalls erreicht werden könne. Dass diese und allfällige weitere

Behandlungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten – was , wie

vorstehend unter E. II. 6.1 hiervor ausgeführt, bei der Beurteilung

der Möglichkeit einer namhaften Besserung relevant ist – wird jedoch von keinem

behandelnden Arzt des Beschwerdeführers geltend gemacht, zumal im Bericht vom

21. Dezember 2020 nur davon gesprochen wurde, dass gegebenenfalls eine

Teilverbesserung der Beschwerden erreicht, eine solche aber nicht garantiert

werden könne. Wie vorstehend festgehalten, muss eine namhafte Besserung nicht

nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein, weshalb eine solche

vorliegend auch aus diesem Grund nicht erstellt ist. Zudem hielten die

behandelnden Ärzte im Bericht vom 21. Dezember 2020 ergänzend fest, sollte

der Beschwerdeführer Osteosynthesematerialentfernung nicht wollen, wäre das

Belassen der Platte aus handchirurgischer Sicht ebenfalls durchaus vertretbar.

Eine medizinische Notwendigkeit zur Durchführung dieser Behandlung ist damit

nicht erstellt. Zuammenfassend erscheint demnach eine relevante Verbesserung im Sinne einer

Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht überwiegend wahrscheinlich.

Daran vermögen auch die anlässlich der

Verhandlung vom 19. Januar 2022 neu eingereichten medizinischen Unterlagen

(Urkunden 5 - 9; s. E. I. 7 hiervor) und die in diesem Zusammenhang erläuterten

Vorbringen (s. E. II. 4 hiervor) nichts zu ändern. So ist zum einen darauf

hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung – bzw. im UV-Verfahren des angefochtenen

Einspracheentscheides – in tatbeständlicher Hinsicht die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 105 V 161 f. E. 2d), weshalb der

Operationsbericht des C.___ vom 18. Oktober 2021, der Sprechstundenbericht des C.___

vom 19. Oktober 2021, der Sprechstundenbericht des C.___ vom 10. November 2021

und der Sprechstundenbericht des C.___ vom 13. Januar 2022 grundsätzlich nicht

mehr zum Beweis zuzulassen sind. Zum anderen ist – wie vorgehend festgehalten –

bei der Beurteilung, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, der Gesundheitszustand der versicherten

Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu

beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit

Hinweisen). Selbst wenn somit aufgrund der vorgenannten Berichte Rückschlüsse

auf eine allfällige namhafte gesundheitliche Verbesserung gezogen werden

könnte, wäre dies aufgrund der – im Zeitpunkt des Erlasses des

Einsprachentscheides – vorzunehmenden prognostischen Beurteilung nicht zu

berücksichtigen. Eine relevante

Verbesserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit war demnach im

Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht überwiegend wahrscheinlich. Im

Übrigen führt auch die Berücksichtigung des nachgereichten neurologische

Sprechstunden- und Elektrophysiologieberichtes des G.___ vom 22. Februar 2021

(Urkunde 5) zu keinem anderen Resultat. So wird darin keine Behandlung

vorgeschlagen, die zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes im

vorgenannten Sinne führen könnte.

Soweit der Versicherte des Weiteren

geltend macht, vor dem Fallabschluss müssten zunächst noch die

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgewartet werden, ist ihm

entgegenzuhalten, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz in fine UVG

vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung, soweit es um solche beruflicher Art geht, nur auf

Vorkehren beziehen kann, die geeignet sind, den der Invalidenrente der

Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2). Dies

trifft auf die von der Invalidenversicherung zugesprochene Unterstützung bei

der Suche eines neuen Arbeitsplatzes (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. April 2021; Suva-Nr. III 288) nicht zu. Im Übrigen ist in diesem

Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine

leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist.

Zusammenfassend ist es demnach nicht zu

beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen hat.

7. Mit der vorliegenden Beschwerde

wird die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

sowie des Zumutbarkeitsprofils

vom 29. Juni 2020 (vgl. E. II. 5.10

hiervor) nicht bestritten. Erst anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2022

bestreitet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die von ihm neu eingereichten

Arztberichte die kreisärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der

Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist aber wiederum darauf hinzuweisen, dass

rechtsprechungsgemäss der Erlass des Einspracheentscheides in tatbeständlicher

Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, weshalb die

danach ergangenen und anlässlich der Verhandlung eingereichten Arztberichte (Urkunden

6 - 9; s. E. II. 6.2. hiervor) bei der Beurteilung nicht mehr zu

berücksichtigen sind. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung nach

Erlass des Einspracheentscheides wäre allenfalls im Rahmen eines Rückfalls zu

prüfen, was die Suva offensichtlich gemacht hat, wie vom Vertreter des

Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung mitgeteilt wurde. Die

kreisärztliche Beurteilung ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal diese im

Wesentlichen im Einklang mit den medizinischen Vorakten steht und die

kreisärztliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer neun Monate nach

Durchführung der Panarthrodese am Handgelenk links vom 30. Januar 2020 in

einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitig arbeitsfähig sei, auch von den

behandelnden Ärzten übernommen wurde (vgl. Bericht von Dr. med. I.___,

Oberärztin Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt Handchirurgie, C.___,

vom 21. Dezember 2020; Suva-Nr. I 101). An diesem Resultat vermag im Übrigen

auch der nachgereichte neurologische Sprechstunden- und

Elektrophysiologiebericht des C.___ vom 22. Februar 2021 nichts zu ändern.

7.1

7.1.1 Vorliegend umstritten ist sodann

die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. die Höhe des von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzuges vom Tabellenlohn von 5 %.

Nicht bestritten werden seitens des

Beschwerdeführers die von der Beschwerdegegnerin beim Validen- sowie beim

Invalideneinkommen eingesetzten Tabellenlöhne, welche denn auch nicht zu

beanstanden sind. Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als

Ersatzteillagerist aus unfallfremden Gründen verlor (vgl. Suva-Nr. III

167), hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Berechnung

des Valideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes

für Statistik beigezogen und auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, 2018, Männer,

Sparte «Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei» (49-52), CHF 5'295.00, abgestellt.

Korrekterweise hat sie den Tabellenlohn auf eine wöchentliche Arbeitszeit von

41,7 Stunden aufgerechnet und eine Nominallohnentwicklung von jeweils 0,9 % bis

zum Jahr 2020 berücksichtigt, woraus ein Valideneinkommen von CHF 67'438.00

resultiert.

Da es dem Beschwerdeführer sodann

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, er

aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Das von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in der

angefochtenen Verfügung errechnete Invalideneinkommen von CHF 68'992.00

(Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, 2018, Männer: CHF 5'417.00, Aufrechnung

Wochenarbeitszeit :40 x 41.7, Aufrechnung Teuerung 0.9 %) ist vorbehältlich

eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.1.2 hiernach) ebenfalls

nicht zu beanstanden.

7.1.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden

Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das

Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die

Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher

Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob

der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % angemessen

ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 42 Jahren

zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, zumal das Alter die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004

TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug.

So sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Versicherte wegen

seiner ausländischen Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter (vgl.

Suva-Nr. I 12 S. 3) auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen

müsste, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

durchaus branchenüblichen Ansätzen (vgl. Suva-Nr. III 168, 183), die auch

für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b;

ZAK 1989 S. 458 E. 3b).

Sodann hat die Beschwerdegegnerin den

Abzug von 5 % aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers

vorgenommen. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2020 wurde

folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien leichte bis maximal

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis

maximal 15 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Manipulieren von

Gegenständen von mehr als 2 kg mit der linken Hand. Monotones repetitives

Manipulieren von Gegenständen mit der linken Hand seien bis maximal 0,5 kg

zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken

Vibrationen oder Schlägen auf den linken Handgelenksbereich. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich angesichts dieses

Zumutbarkeitsprofils nicht, von einer Einhändigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen und den in diesem Zusammenhang in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung statuierten Abzug von 20 - 25 % zu gewähren. So kann im Lichte

des genannten Zumutbarkeitsprofils nicht davon gesprochen werden, dass der

Beschwerdeführer seine linke Hand faktisch nicht mehr gebrauchen könne. Es wird

im Zumutbarkeitsprofil auch nicht davon gesprochen, der Beschwerdeführer könne

die linke Hand nur noch als Zu-dienhand benützen. Vielmehr hielt der Kreisarzt

in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. I 83) bezüglich der linken

Hand fest, die Pro- und Supination seien frei und es bestehe eine gute

Handtrophik sowie eine uneingeschränkte Funktion der Langfinger und des

Daumens. Angesichts dieser Ausführungen und des Umstandes, dass es sich bei der

eingeschränkten Hand nicht um die dominante Hand handelt (vgl. Suva-Nr. III

166), ist der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % im Lichte des der

Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.

Damit bleibt es bei dem von der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von

2.81 %.

8. Insofern der Beschwerdeführer

anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2022 aufgrund der von ihm geltend gemachten

Neuropathie erstmals die Zusprechung einer zusätzlichen

Integritätsentschädigung von mindestens 5 % verlangt, ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 16. November 2020

(Suva-Nr. I 87) zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % mit

Einsprache vom 18. Dezember 2020 (Suva-Nr. I 89) nicht angefochten hat, womit

dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht

mehr angefochten werden kann. Wie vorstehend dargelegt, kann es sich bei der

geltend gemachten Neuropathie allenfalls um einen Rückfall zu einem der bei der

Suva versicherten Unfallereignisse handeln. Diesfalls hat der Beschwerdeführer

sein Begehren um Zusprache einer zusätzlichen Integritätsentschädigung direkt

bei der Suva zu stellen und nicht im Rahmen einer Beschwerde an das

Versicherungsgericht. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht

einzutreten.

9. Schliesslich ist auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach angesichts des Gutachtens

des Büros BASS an den LSE-Tabellen als Grundlage nicht mehr festgehalten werden

könne. Dies habe auch das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es für das Versicherungsgericht nicht absehbar

ist, ob und inwiefern die Gesetzgebung und die bundesgerichtliche

Rechtsprechung die im Gutachten mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE

zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros BASS

(Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG) vom 8. Januar 2021

gemachten Vorschläge berücksichtigen wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang

hervorzuheben, dass sich das Gutachten BASS bei seinen Vorschlägen im

Wesentlichen auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die

SAKE basiert aktuell auf 100'000 stichprobeweise durchgeführten Interviews mit

Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

auf schriftliche Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und

öffentlichen Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit

basiert die LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als

die SAKE und erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus

diesem Grund nicht ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros BASS abgestellt

werden kann. Somit erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht

angebracht, von der Anwendung der LSE abzuweichen.

10. Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Dem Beschwerdeführer wurde

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 27. August 2021

sowie am 19. Januar 2022 Kostennoten eingereicht, worin er einen Kostenersatz

von insgesamt CHF 4'006.45 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund

des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons

Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'146.80 festzusetzen (10.33 Stunden

zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 133.90 und MwSt), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 556.25 (Differenz zum vollen

Honorar [10.33 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'703.05; - CHF 2'146.80

= CHF 556.25]), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien

an den Klienten, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennote), der bereits

im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird

für den Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des UP-Gesuchs praxisgemäss

0.5 Stunde entschädigt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen

zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von

Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und

nicht CHF 1.00, wie beantragt.

10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'146.80 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 556.25, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie der eingereichten

Kostennote vom 19. Januar 2022 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 19. Januar

2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Die anlässlich der Verhandlung vom

Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Urkunden 5 - 9 gehen zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch