VSBES.2021.81
Unfallversicherung
19. Januar 2022Deutsch42 min
für das vorliegende Verfahren relevant – folgende Unfälle mit Verletzungsfolgen:
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. März 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1978, erlitt – soweit
für das vorliegende Verfahren relevant – folgende Unfälle mit Verletzungsfolgen:
Am 30. März 2008 kollidierte er mit einem entgegenkommenden Auto, nach dem
er mit seinem Motorrad auf die Gegenfahrbahn geraten war (Suva-Nr. [Akten der
Suva] I 3). Sodann wurde er am 16. Oktober 2013 tätlich angegriffen (Suva-Nr.
Erwägungen
II 1). Schliesslich stürzte er am 8. März 2015 mit seinem Motorrad auf einer
Rennstrecke (Suva-Nr. III 3). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen die Heilungskosten und erbrachte
Taggeldleistungen, wobei sie mit Verfügung vom 10. April 2015 (Suva-Nr.
III 24) bezüglich des letztgenannten Unfalls die Geldleistungen um 50 %
kürzte, da der vom Beschwerdeführer erlittene Motorradsturz auf einer
Rennstrecke als Wagnis gelte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Sodann holte die Beschwerdegegnerin
weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___,
Kreisarzt, Facharzt für Chirurgie, eine ärztliche Abschlussuntersuchung. Dieser
kam mit Bericht vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. III 219) zum Schluss, dem
Beschwerdeführer seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ganztägig
zumutbar. Der Fallabschluss könne neun Monate postoperativ (Panarthrodese
Handgelenk links am 30. Januar 2020; Suva-Nr. 189) erfolgen. Sodann hielt
Dr. med. B.___ mit Beurteilung vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. I 83)
fest, beim Beschwerdeführer liege ein Integritätsschaden von gesamthaft
25.
% vor (Arthrodese des Handgelenks: 15 %; voraussehbare
Verschlimmerung zu einer mässigen bis schweren Arthrose im AC-Gelenk: 5 %;
Knorpelschaden, einer leichten Femoropatellararthrose entsprechend und unter
Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung: 5 %).
Schliesslich sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020
(Suva-Nr. I 87) eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, verneinte jedoch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 2.81 % und schloss die vorgenannten Unfälle
mit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2020 ab (vgl.
Schreiben vom 2. November 2020; Suva-Nr. III 256). Die dagegen erhobene
Einsprache (Suva-Nr. I 89) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
26.
März 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 13 ff.):
1.
Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom
26.
März 2021 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei dem Versicherten über den 30.
November 2020 hinaus ein Taggeld nach Massgabe einer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei dem Versicherten eine UV-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zuzusprechen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 28.
Mai 2021 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021
(A.S. 30 f). reicht der Beschwerdeführer unter anderem weitere medizinische
Unterlagen zu den Akten.
5.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2021
(A.S. 43 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
6.
Mit Eingabe vom 27. August 2021
(A.S. 47 f.) reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere
Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragt, es sei
die Verfügung vom 14. Juli 2021 betreffend Abweisung des UP-Gesuchs in
Wiedererwägung zu ziehen.
7.
Mit Verfügung vom 30. August
2021.
(A.S. 51 f.) wird festgehalten, in Wiedererwägung der Verfügung vom 14.
Juli 2021, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen
worden sei, werde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8.
Am 19. Januar 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht als
Urkunden 5 - 9 folgende Unterlagen zu den Akten: Neurologischer Sprechstunden-
und Elektrophysiologiebericht des C.___ vom 22. Februar 2021, Operationsbericht
des C.___ vom 18. Oktober 2021, Sprechstundenbericht des C.___ vom 19. Oktober
2021, Sprechstundenbericht des C.___ vom 10. November 2021,
Sprechstundenbericht des C.___ vom 13. Januar 2022.
Des Weiteren modifiziert Rechtsanwalt
Wyssmann die Ziffern 1 und 2 seiner bereits gestellten Rechtsbegehren wie
folgt:
1.
Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom
26.
März 2021 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien dem Versicherten über den
30.
November 2020 hinaus ein Taggeld und Heilungskosten nach Massgabe einer
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein externes Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen
Handchirurgie, Rheumatologie und Neurologie zu veranlassen.
c)
Subeventualiter: Die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an
die Suva zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei dem Versicherten eine UV-Rente nach Massgabe einer
unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und eine
Integritätsentschädigung von mindestens 5 % zuzusprechen.
9.
Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E. 3d,
139.
E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009
vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei
vorliegend der medizinische Endzustand nicht eingetreten. So stehe in
medizinischer Hinsicht noch eine Osteosynthesematerialentfernung zur
Diskussion. Diese werde vom Handchirurgen des C.___, Dr. med. D.___ gemäss,
dessen Bericht vom 21. Dezember 2020 klar empfohlen. Der Beschwerdeführer wolle
sich hier noch eine second opinion einholen. Gemäss Dr. med. D.___ führe
die Osteosynthesematerialentfernung zu einer Teilverbesserung der Beschwerden.
Zudem hätte die Suva vor dem Fallabschluss die Eingliederungsmassnahmen der IV
abwarten müssen. Diese seien aktuell am Laufen. Auch daher sei die Einstellung
der vorübergehenden UV-Leistungen nicht rechtens gewesen. Des Weiteren werde
beim Einkommensvergleich der von der Suva herangezogene Tabellenlohnabzug von 5
% als zu tief gerügt. Gefordert werde ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 %.
Es komme vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer faktisch einhändig sei. Es
entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei faktischer Einhändigkeit
(ob dominant oder adominant) oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienderhand
ein Abzug von 20 % bis 25 % zu gewähren sei. Vorliegend sei die linke
adominante Hand eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne mit dieser Hand laut
Kreisarzt nur noch ein Gewicht von bis zu 2 kg heben. Repetitiv sei gar eine
Beschränkung von 0,5 kg zu beachten. Einwirkungen von Vibrieren oder Schlägen
auf den linken Handgelenksbereich seien unzumutbar. Damit aber ergebe sich kein
genügend breites Spektrum von zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb sich
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zusätzlicher Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9.
Juli 2019 E. 5.2.2).
Anlässlich der Verhandlung führte der
Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, der Kreisarzt habe in seinem
Bericht vom 29. Juni 2020 nicht klar begründet, weshalb der Fallabschluss
vorgenommen werden könne. Zudem hätte man den Bericht von Dr. med. D.___
vom 21. Dezember 2020 dem Kreisarzt auch noch zur Beurteilung vorlegen
müssen. Bereits aus diesem Bericht sei hervorgegangen, dass weiterer
Dispositiv
Abklärungsbedarf bestanden habe. Demnach habe sich die Feststellung des
Kreisarztes, wonach nach neun Monaten der Endzustand erreicht sei, als falsch
erwiesen. Aus den neu eingereichten Berichten gehe sodann hervor, dass drei
Schrauben, mit welchen die Platten befestigt gewesen seien, vollständig
zerstört seien. Am 18. Oktober 2021 sei deshalb eine Operation durchgeführt
worden. Bereits daraus ergäben sich geringe Zweifel an der
Zumutbarkeitsbeurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides. Postoperativ
seien die Beschwerden oberhalb der Platten zwar zurückgegangen. Jedoch seien
zusätzlich Schmerzen radialseitig aufgetreten und es seien Wackelbewegungen mit
der Hand persistierend. Zudem bestünden weiterhin ein Taubheitsgefühl mit
Einschlafen in der linken Hand und bewegungsabhängige Schmerzen am Ellbogen.
Des Weiteren habe die MRI-Abklärung am E.___ vom 26. Juli 2021 eine Verdickung
eines Nervenfaszikelbündels des Nervus ulnaris im Sulcus festgestellt. Somit
sei eine neuropathische Schmerzproblematik anzunehmen. Der Beschwerdeführer
habe bereits gegenüber dem Kreisarzt Missempfindungen geschildert. Demnach könne
der Kreisarzt doch nicht die Prognose stellen, dass mit weiteren Behandlungen
keine namhafte Verbesserung erreicht werden könne. Auch deshalb bestünden
geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bezüglich des Endzustandes,
der Zumutbarkeitsbeurteilung sowie der Integritätsentschädigung. Demnach sei
ein handchirurgisches, rheumatologisches und neurologisches Gerichtsgutachten
notwendig. Hierbei müsse unter anderem die Neuropathie und deren
Therapierbarkeit beurteilt werden. Dies habe die Suva bislang nicht gemacht. Zu
erwähnen sei weiter, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 wieder
Taggelder erhalten habe, da die Suva den Fall als Rückfall gewertet habe. Das
ändere aber nichts daran, dass das Erreichen des Endzustandes bislang nicht
rechtskräftig beurteilt worden sei. Des Weiteren stelle der Beschwerdeführer
sich weiterhin auf den Standpunkt, dass der von der Suva vorgenommene
Einkommensvergleich rechtsfehlerhaft sei. Ergänzend sei hierzu anzufügen, dass
angesichts des Gutachtens des Büros BASS an den LSE-Tabellen als Grundlage
nicht mehr festgehalten werden könne. Diesbezüglich sei zudem auf den Bericht
«Bundesrat soll IV-Praxis rasch ändern» des Tagesanzeigers vom 14. Januar 2021
zu verweisen. Abschliessend sei zum neu gestellten Rechtsbegehren auf eine
Integritätsentschädigung festzuhalten, dass eine Nervenschädigung die Höhe der
Integritätsentschädigung durchaus beeinflussen könne.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer begründe seine Meinung,
wonach der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei, einzig damit, dass laut dem
behandelnden Chirurgen Dr. med. D.___ die Plattenentfernung in Bälde erfolgen
solle. Dem sei zu entgegnen, dass für den Fallabschluss regelmässig nicht das
Entfernen von eingesetztem Osteosynthesematerial abgewartet werden müsse (vgl.
hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013). Zudem
sei die Osteosynthesematerialentfernung dem Beschwerdeführer am 23. Oktober
2020 angeboten worden, was dieser aber abgelehnt habe, während der Fall erst am
30. November 2020 abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon treffe die
Schilderung, gemäss Dr. med. D.___ führe die
Osteosynthesematerialentfernung zu einer Teilverbesserung der Beschwerden, in
dieser Form nicht zu, laute dessen Aussage doch, es handle sich hierbei um eine
Massnahme, welche mit einem relativ minimalen Aufwand durchgeführt werden
könne, um gegebenenfalls eine Teilverbesserung zu erreichen. Im Übrigen habe
Dr. med. D.___ das Belassen der Platte als ebenfalls durchaus vertretbar
bezeichnet, womit er die Richtigkeit der Annahme, dass die
Osteosynthesematerialentfernung nicht zu einer überwiegend wahrscheinlichen
namhaften Besserung führe, bestätige. Sodann könne sich der in Art. 19 Abs. 1
erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung, soweit es um solche beruflicher Art gehe, nur auf
Vorkehren beziehen, die geeignet seien, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen
(Urteil des EVG U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3), was auf die von der
Invalidenversicherung zugesprochene Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche nicht zutreffe (Urteil des Bundesgerichts
8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2). Angesichts der dem
Beschwerdeführer erteilten «Kostengutsprache für die aktive Unterstützung bei
der Suche eines neuen Arbeitsplatzes» vom 11. Mai 2021 sei klar von einer
Arbeitsvermittlung der genannten Art auszugehen, welche dem Fallabschluss nicht
entgegenstehe. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum
zumutbar sei (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7.
September 2017 E. 5.2.2). Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzuges vom
Tabellenlohn sei schliesslich festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer
Zudienhand und umso weniger von einer faktischen Einhändigkeit gesprochen
werden könne. Zudem beträfen die unfallbedingten Beschwerden auch nicht die
dominante Hand.
5. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 30. November 2020 den
Fallabschluss vorgenommen und den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen bzw.
auf eine Rente verneint hat. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
5.1 Im kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2009 (Suva-Nr. I 55) stellte Dr. med. F.___
folgende Diagnosen:
-
Hypertrophe
Klavikulapseudarthrose links bei
·
Status nach
konservativer Behandlung.
·
Status nach
Pseudarthrosenentfernung, Knochenspan Beckenkamm sowie Schrauben- und
-
Plattenosteosynthese
mittels 3,5 mm Reko-Platte am 9. Februar 2009.
-
Status nach Osteosynthese
einer Klavikulaschaftfraktur rechts am 30. März 2009.
-
Status nach Prozessus styloideus
radii Fraktur rechts und Status nach Entfernung der Schrauben am 20. August
2008.
Subjektiv habe sich der Beschwerdeführer
nach dem Unfallereignis vom 30. März 2008 (Kollision seines Motorrades mit
einem anderen Auto) und den sich anschliessenden operativen Interventionen sehr
gut erholt und sei mit dem postoperativen Verlauf sowie der aktuell möglichen
Beweglichkeit durchaus zufrieden. Berührungen im Bereiche des eingebrachten
Osteosynthesematerials würden noch zu einer leichten Schmerzsymptomatik führen.
Auch provozierten längere Tätigkeiten über Kopf sowie das Heben von schweren
Lasten eine Schmerzsymptomatik. Objektiv zeigten sich reizlose Wundverhältnisse
im Bereiche der Klavikula beidseits sowie eine nahezu uneingeschränkte Schulterbeweglichkeit
beidseits bei unauffälligen Kraftgraden sowie Reflexstatus. Schmerzprovokation
bei direkter Palpation auf dem eingebrachten Osteosynthesematerial. Durch das
eingebrachte Osteosynthesematerial fühle sich der Beschwerdeführer doch deutlich
gestört, so dass hier im Verlauf die Indikation zur
Osteosynthesematerialentfernung sicherlich gegeben sei. Diese wäre linksseitig
Anfangs 2010 geplant. Aufgrund des heute erhobenen klinischen Befundes
erscheine eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % für mittelschwere Arbeiten
sicherlich gegeben. Länger dauernde Überkopftätigkeit sowie das Tragen schwerer
Lasten, resp. Tragen von Lasten auf der Schulter beidseits, führten noch zu
einer provozierbaren Schmerzsymptomatik.
5.2 Im Bericht des C.___,
Chirurgische Klinik, vom 16. Dezember 2011 (Suva-Nr. I 71) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
-
St. n. Osteosynthese einer
Claviculafraktur rechts vom 2. April 2008
·
St. n.
Metallentfernung an der Clavicula rechts vom 5. Januar 2010
-
St. n. Operation einer
Clavicula Pseudarthrose links mit Beckenkamm Interposition vom 9. Februar 2009
·
St. n.
Schraubenosteosynthese einer Prozessus stylodeus radii Fraktur vom 2. April
2008
·
St. n.
Schraubenentfernung an der rechten Hand vom 20. August 2008 (Motorradunfall vom
30. März 2008)
Man habe den Beschwerdeführer letztmals
am 5. Januar 2010 operiert, indem das Osteosynthesematerial an der Clavicula
rechts entfernt worden sei. Mittlerweile sei er absolut beschwerdefrei und habe
seine Arbeit zu 100 % wieder aufgenommen. Er arbeite als Mitarbeiter bei
einer Sicherheitsfirma. Ab Januar 2012 werde er eine Weiterausbildung beginnen.
5.3 Im Austrittsbericht des G.___
vom 30. Oktober 2013 (Suva Nr. II 12) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
- Commotio cerebri
- Multiple Rissquetschwunden occipital
- Thoraxkontusion links
-
Ellenbogenkontusion rechts
-
BWS- und LWS-Kontusion
-
Traumatische
Patellaluxation rechts mit Knorpel-Knochen-Verletzung der Patella und des
lateralen Femurkondyls sowie Retinaculumverletzung medial
Der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober
2013 in Folge eines tätlichen Angriffs mehrere Schläge mit einem Stein auf den
Schädel und wahrscheinlich weitere Tritte oder Schläge auf den Körper bekommen.
Dabei habe er sich Rissquetschwunden am Hinterkopf zugezogen. Er habe weiter
angegeben, dass er sich während der Auseinandersetzung das rechte Knie verdreht
und dabei ein Knacken gehört habe. Bei Eintreffen der Ambulanz habe der GCS 14 betragen
bei zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit. Initial habe er Schmerzen über
dem Ellenbogen rechts und dem rechten Knie angegeben. Die 24-stündige
neurologische Überwachung sei stets unauffällig gewesen. Das posttraumatisch
durchgeführte MRI des rechten Knies habe einen ossären Ausriss des medialen
Retinaculums sowie osteochondrale Flakes an der medialen Patella und dem
lateralen Femurkondyl gezeigt. Es sei die Indikation zur
Kniegelenksarthroskopie, Retinaculumrefixation und Refixation bzw. Entfernung
des osteochondralen Flakes gestellt worden. Intraoperativ sei eine ausreichende
Patella-Stabilisierung durch eine isolierte Retinaculumrefixation nicht zu
erreichen gewesen. Aus diesem Grund sei die MPFL-Rekonstruktion mit
Gracilis-Sehne erfolgt. Der postoperative Verlauf sei unauffällig gewesen mit
regelrechter Mobilisation an Gehstöcken unter Abrollbelastung des rechten
Beines. Die postoperative radiologische Kontrolle habe eine zentrierte Patella
gezeigt.
5.4 Im Austrittsbericht des C.___
vom 10. März 2015 (Suva-Nr. III 1 S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Os lunatum-Luxation links
-
Dislozierte
Radiusstyloidfraktur mit
-
Ulnastyloidfraktur
2. AC-Gelenksluxation rechts (Tossy II)
-
St. n. Osteosynthese einer
Claviculafraktur rechts vom 2. April 2008
-
St. n. OSME
Clavicula rechts vom 5. Januar
2010
-
St. n. Operation einer
Clavicula Pseudarthrose links mit Beckenkamm Interposition vom 9. Februar 2009
-
St.n. OSME links und die
Korrektur der Narbe rechts ambulant am 16. Januar 2012
-
St. n.
Schraubenosteosynthese einer Prozessus stylodeus radii Fraktur vorn 2. April
2008
3. Leichte traumatische Hirnverletzung
(LTHV)
-
anamnestisch 15min
Bewusstlosigkeit
-
CT Schädel 9. März 2015:
keine Blutung sichtbar.
4. Kniekontusion rechts
Der Beschwerdeführer habe sich am 9.
März 2015 (nach Motorradselbstunfall auf der Rennstrecke am 8. März 2015;
Suva-Nr. III 3) selbst zur Behandlung eingewiesen. Es sei am 9. März 2015 eine
Reposition des Lunatum links in Narkose durchgeführt worden. Status bei
Austritt: Linkes Handgelenk mittels gespaltenem Scaphoidgips ruhiggestellt.
Sensibilität und Rekap. über den Fingerkuppen intakt. Kompletter Faustschluss
und Fingerextension. Leichte Druckdolenz mit pos. Tastenphänomen rechtes AC-Gelenk.
Knie rechts mit unauffälligem ROM, leichte Druckdolenz medial. Stabiler Bandapparat.
VKB/HKB intakt.
5.5 Mit Bericht vom 12. Oktober 2015
(Suva-Nr. III 67) führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez.
Handchirurgie, aus, bei einem Motorradunfall im März habe sich der
Beschwerdeführer eine offensichtlich zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung bereits
wieder reponierte perilunäre Luxation mit Abbruch des Radiusstyloids zugezogen.
Die Osteosynthese des Styloids mit Herbertschraube habe das Fragment verdreht
fixiert (mit dorsaler Stufe), die KD-Transfixierung sei mit nicht
aufgerichtetem Skaphoid erfolgt. Nach KD-Entfernung sei der skapho-lunäre Spalt
jetzt noch weiter geworden und das Skaphoid verdrehe sich und stehe nahezu
senkrecht im Handgelenk. Leider sei die Primärbehandlung mit der Stufe im
Radius und dem nicht ideal reponierten Skaphoid mit dem fortbestehenden Gap
nicht geeignet gewesen, das eigentlich nach diesen Verletzungen problemlos
heilende SL-Band stabil werden zu lassen. Jetzt sei das Skaphoid in der
Fehlposition so fixiert, dass es sich von aussen nicht mehr aufrichten lasse.
Damit sei die dynamische Zügelung eigentlich überfordert und könne die
Situation kaum noch verbessern. Vielleicht könne man, wenn sich grössere
Beschwerden einstellten – im Moment komme der Beschwerdeführer ja ganz gut
zurecht – den fehlverheilten Styloidfortsatz einfach abtragen, womit der
Startpunkt der SR-Arthrose beseitigt werde. Der Carpus sei so wahrscheinlich
ziemlich stabil, er, Prof. Dr. med. H.___, vermute, dass da nicht mehr viel
passiere.
5.6 Im Bericht des C.___ vom 6. Juni
2016 (Suva-Nr. II 60) betreffend die handchirurgische Sprechstunde wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1. St. n. Entfernung des Lunatums und
Capitatumverlängerung links, Beckenspanentnahme rechts am 1. Dezember 2015 bei
1. Lunatummalazie und Rotationsinstabilität
des Scaphoids nach perilunärer Luxation mit Radius- und Ulnastyloidfraktur
links
2. St.n. Reposition Lunatum (in Narkose) am
9. März 2015
3. St. n. Radiusostesynthese,
Wiederherstellung Bandapparat Carpus, intercarpale KD-Transfixation am 16. März
2015
4. St. n. OSME Carpus links am 18. Mai 2015
und St.n. Herbert-Schrauben-Entfernung Radiusstyloid links am 27. August 2015
2. St.n. AC-Gelenksluxation rechts (Tossy
II)
-
St. n. Osteosynthese einer
Claviculafraktur rechts vom 2. April 2008 mit OSME am 5. Januar 2010
3. St.n. leichter, traumatischer
Hirnverletzung (LTHV)
4. St. n. Operation einer Clavicula
Pseudarthrose links mit Beckenkamm Interposition vom 9. Februar 2009 mit OSME
links und Narbenkorrektur rechts am 16. Januar 2012
5. St. n. Schraubenosteosynthese einer
Processus-styloideus-radii-Fraktur vom 2. April 2008
-
St. n. Schraubenentfernung
am 20. August 2008
Nach aktuellem CT sei die Fusion nicht
verheilt, zwischen dem eingebrachten Keil und dem verschobenen
Capitatum-Köpfchen sei die Knochengrenze noch deutlich erkennbar bei weiter
stabil liegenden Schrauben. Ein weiteres Abwarten werde keinen Fortschritt in
der Verheilung bringen. Deswegen müsse man zur endgültigen Stabilisierung die
Fusion zwischen Scaphoid, Capitatum-Köpfchen und Triquetrum vorschlagen.
Zurzeit komme der Beschwerdeführer allerdings ganz gut zurecht und er wolle den
Eingriff allenfalls im Herbst geplant haben.
5.7 Im Bericht des C.___ vom 17. Januar
2017 (Suva-Nr. III 110) wurde ausgeführt, nach Entfernung der lockeren Schraube
bei St. n. Capitatumverlängerungs-Osteostomie rechts sei es zu einer geringen
Verbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer arbeite «immer» und mache
Krafttraining mit bis 10 kg Hanteln. Insgesamt kaum Probleme. Der
Bewegungsumfang betrage 30/0/40°. Radiologisch sei der nach proximal
verschobene Anteil des Capitatum nicht fest fixiert, Neo-arthros wie zwischen
einem Lunatum und Capitatum, carpale Höhe bewahrt. Aktuell seien weitere
Massnahmen nicht erforderlich, der Beschwerdeführer wünsche eine
Verlaufskontrolle in vier Monaten.
5.8 Im Bericht des C.___ vom 12.
Juni 2019 (Suva-Nr. III 116) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Schmerzen radio-carpal Handgelenk links
im Rahmen Diagnose 4
2. St. n. Spickdrahtentfernung Dig. V Hand
links vom 6. Dezember 2018 mit/bei:
-
St. n. offener Reposition
und Plattenosteosynthese metacarpale IV, Transossäre Fixation metacarpale V an
metacarpale III und IV sowie Aufstösselung Impressionsfraktur Hamatum links vom
27. September 2018 mit/bei:
· Metacarpale-IV Schrägfraktur, Refraktur
Basis matacarpale-V sowie Impressionsfraktur Hamatum links vom 14. September 2018
· Metacarpale III-, IV- und
V-Basisfrakturen sowie gering dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur
mit einer Dehiszenz des Frakturspaltes von ca. 3 mm und multiplen
kleinsten Fragmenten im Frakturspalt links vom 13. Mai 2018
3. St. n. geschlossener Reposition sowie
endomedullärer Herbertschraubenosteosynthese (Medartis SpeedTip CCS 3.0/40mm
Länge)
Metacarpale V
rechts (dominant) vom 29. Mai 2018 bei Metacarpale V Schaftquerfraktur vom 13.
Mai 2018
-
Status nach Processus
styloideus radii-Fraktur, versorgt mittels Schraubenosteosynthese
-
Vollständig
randsklerosiertes Ossikel palmar am Os triquetrum bzw. distales Os pisiforme.
DD: Alte Fraktur
-
Randsklerosierte alte
Fraktur des Processus styloideus ulnae
4. St. n. Capitatum-Verlägerungsosteotomie
vom 1. Februar 2015 bei Lunatummalazie nach perilunärer Luxationsfraktur mit
distaler Radius- und Ulnastyloidfraktur vom 9. März 201 5, fortgeschrittene
Radiokarpalarthrose sowie Intrakarpalarthrose mit mehreren Geröllzysten im
Carpus und im distalen Radius
-
Neoarthros zwischen
proximalem und mittlerem Kapitatum bei fehlender Konsolidation der
Kapitatumverlängerung
-
Fortgeschrittene
Radiokarpalarthrose sowie lnterkarpalarthrose mit Zysten im Karpus und distalen
Radius
-
St. n.
Kenacort-lnfiltration radiokarpal im Bereich der Fossa lunata am 21. August 2018
Prinzipiell rate man dem
Beschwerdeführer trotz der im Verlauf ausbleibenden Besserung durch die
Test-Infiltration zu einer Denervations-Operations nach Wilhelm, da unmittelbar
nach der Infiltration die Beschwerden gebessert hätten und der Beschwerdeführer
nach einer 3/4 Stunde mit den Liegestützen eine maximale Belastung durchgeführt
habe. Möglicherweise seien nach der Operation maximale Belastungen nicht mehr
möglich, jedoch stelle sich eine deutliche Verbesserung für Tätigkeiten mit
leichtem Anforderungsprofil ein. Der Beschwerdeführer wolle sich diese
Massnahme vorerst noch überlegen. Als Alternative käme nur eine Pan-Arthrodese
des Handgelenkes in Frage, diese sollte allerdings nach Möglichkeit umgangen
bzw. verzögert werden. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für
körperlich belastende Tätigkeit und für Büro-Tätigkeiten eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
5.9 Im Bericht des C.___ vom 7. Mai
2020 (Suva-Nr. III 210) wurde ausgeführt, am 30. Januar 2020 sei eine
Panarthrodese am Handgelenk links mit Beckenkammspongiosa von links sowie am
12. August 2019 eine Handgelenksdenervation links nach Wilhelm durchgeführt
worden. Der Beschwerdeführer berichte noch über Schmerzen in der
Handgelenksschiene. In Ruhe habe er keine Schmerzen. Die Schwellung sei
mittlerweile zurückgegangen und der Beschwerdeführer könne die Finger
uneingeschränkt bewegen. Im CT zeige sich eine fortgeschrittene Konsolidation
bei St. n. Panarthrodese Handgelenk links. Korrekte Lage des eingebrachten
Osteosynthesematerials ohne Hinweise auf eine sekundäre Dislokation. Vier
Monate postoperativ sehe man einen erfreulichen Verlauf. Es könne ab sofort die
Ruhigstellung in der Unterarm-Schiene sistiert werden. Aus handchirurgischer
Sicht sei der Beschwerdeführer noch bis zum 30. Juni 2020 zu 100 %
arbeitsunfähig. Danach sei eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums
theoretisch möglich.
5.10 In der ärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. III 219) führte der Kreisarzt Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung
berichte der Versicherte über eine im Vergleich zu vor der Arthrodese
unveränderte Schmerzsymptomatik im Handgelenksbereich links. Die Narben seien
reizlos abgeheilt. Verminderte Kraft in der linken Hand. Ergotherapie sei erst
vor ca. 1 Monat aufgenommen worden mit Kräftigungsübungen. Bisher keine
Beeinflussung der Schmerzsymptomatik. Schmerzmittel würden nur gelegentlich in
Reserve eingenommen (Dafalgan Tbl. à 1 g abends alle paar Tage). Der
Versicherte sei inzwischen seit etwas mehr als einem Jahr arbeitslos. Bei der
klinischen Untersuchung zeige sich bei athletisch gebautem, muskulösem Versicherten
ein reizloser Zustand nach Arthrodese des linken Handgelenks. Die Hand zeige
keine trophischen Störungen. Leichte Schwellung, keine Rötung oder Überwärmung.
Keine Hypertrichose, keine Hyperhidrose. Bis auf eine umschriebene Hypästhesie
am Handrücken radial der Operationsnarbe finde sich eine unauffällige
Sensibilität. Die Fingerfunktion für Strecken und Beugen sei erhalten.
Faustschluss mit seitengleichem Einkrallen der Langfinger möglich. Die
Faustschlusskraft sei mit 12 kg im Vergleich zur Gegenseite vermindert (32 kg).
Seitengleich erhaltene Muskeltrophik der Schultern und Oberarme. Leicht
verminderte Muskeltrophik am Vorderarm links im Vergleich zu rechts. Unter
Ergotherapie sei mit einem weiteren Aufbau der Muskelkraft zu rechnen. Eine
wesentliche Verringerung der subjektiven Restbeschwerden sei nicht zu erwarten.
Anamnestisch hätten bisher sämtliche Operationen nicht zu einer subjektiven
Beschwerdeverbesserung geführt. Die Arthrodese sei radiologisch durchgebaut. Es
zeigten sich keine Lockerungszeichen des implantierten Osteosynthesematerials.
Die Ergotherapie solle vorerst während weiteren 2 - 3 Monaten
weitergeführt werden. Gleichzeitig könne eine Stellensuche in angepasster
Tätigkeit erfolgen. Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis maximal 15 kg. Nicht zumutbar
seien Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als zwei kg mit
der linken Hand. Monotones repetitives Manipulieren von Gegenständen mit der
linken Hand seien bis maximal 0,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten
mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf den linken
Handgelenksbereich. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Der Versicherte würde sich eine Weiterbildung zum
Logistik-Fachmann wünschen. Administrative, nicht handgelenksbelastende
Tätigkeiten wären ab sofort ganztags durchführbar. Bei Bedienen einer
PC-Tastatur wäre darauf zu achten, dass diese ergonomisch auf die anatomischen
Verhältnisse an der Hand angepasst werden könne. Der versicherungsmedizinische
Fallabschluss könne vorbereitet werden. Dieser könne spätestens neun Monate
postoperativ erfolgen.
5.11 Im Bericht des C.___ vom 26.
Oktober 2020 (Suva-Nr. III 249) wurde ausgeführt, in der heutigen Untersuchung
seien die Schmerzen des Beschwerdeführers im Handgelenk links nicht sicher zu lokalisieren.
Der Hauptschmerz bestehe sicher im Bereich der Platte. Im durchgeführten CT
zeige sich eine vollständige Durchbauung radiocarpal und carpal zwischen dem
Scaphoid, Lunatum und Capitatum. Dem Beschwerdeführer könne somit eine
Osteosynthesematerialentfernung angeboten werden. Dieser wünsche in diesem Jahr
jedoch explizit keine weitere Operation mehr und möchte sich wieder melden,
sollte er sich für die OSME entscheiden.
5.12 Im Bericht betreffend die Beurteilung
des Integritätsschadens vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. I 83) führte Dr. med. B.___
aus, beim Versicherten sei aufgrund einer traumatisch-bedingten Radiokarpal-
und Midkarpalarthrose links eine Arthrodese des linken Handgelenks durchgeführt
worden. Diese sei im CT vollständig durchgebaut. Gemäss Tabelle 5.2
(Integritätsschaden bei Arthrosen) werde der Integritätsschaden bei Arthrodese
des Handgelenks mit 15 % beziffert. Die Pro- und Supination seien frei. Es
bestehe eine gute Handtrophik sowie eine uneingeschränkte Funktion der
Langfinger und des Daumens. Im Bereich des rechten Schultergelenks zeige sich
nach Unfall ein prominentes laterales Claviculaende bei Zustand nach AC-Gelenksluxation
rechts. Hier persistierten subjektive Beschwerden bei Überkopftätigkeiten. Die
Beschwerden seien vereinbar mit denen einer mässigen Arthrose des AC-Gelenks.
Gemäss Tabelle 5.2 entspreche der Integritätsschaden bei mässiger Arthrose 0 %.
Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung zu einer mässigen bis
schweren Arthrose im AC-Gelenk, wäre der Integritätsschaden mit 5 % zu
beurteilen. Zusätzlich bestehe am rechten Kniegelenk nach traumatischer
Patellaluxation ein Knorpelschaden, einer leichten Femoropatellararthrose
entsprechend. Unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung sei
hier ein Integritätsschaden von 5 % anzunehmen (mässiggradige
Femoropatellararthrose). Von Seiten der übrigen Verletzungen sei der Versicherte
weitgehend beschwerdefrei. Es ergebe sich somit ein Gesamtschaden von 25 %.
5.13 Im Bericht vom 21. Dezember 2020
(Suva-Nr. I 101) führten Dr. med. I.___, Oberärztin Handchirurgie, und Dr. med.
D.___, Leitender Arzt Handchirurgie, C.___, aus, der Beschwerdeführer komme
heute in die Sprechstunde und wolle eine Bestätigung, dass die Osteosynthesematerial-Entfernung
aus handchirurgischer Sicht empfohlen werde, sowie für ein Arbeitszeugnis. Nach
erneutem Gespräch mit dem Beschwerdeführer erkläre man ihm, dass eine
Schmerzfreiheit nach Osteosynthesematerialentfernung nicht garantiert werden
könne, dies jedoch eine Massnahme sei, welche aus handchirurgischer Sicht mit
einem relativ minimalen Aufwand durchgeführt werden könne, um ggf. eine
Teilverbesserung der Beschwerden zu erreichen. Sollte der Beschwerdeführer dies
nicht wollen, wäre das Belassen der Platte aus handchirurgischer Sicht
ebenfalls durchaus vertretbar. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit stütze man sich
auf die kreisärztliche Untersuchung vom Juni 2020. In angestammter Tätigkeit
schreibe man den Beschwerdeführer nochmals bis Januar 2021 arbeitsunfähig. In
angepasster Tätigkeit gemäss kreisärztlicher Untersuchung wäre er zu 100 %
arbeitsfähig. Um eine Osteosynthesematerial-Entfernung nochmals mit dem Beschwerdeführer
zu besprechen, vereinbare man einen Termin Anfang Februar 2021.
6. Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen ist, beim
Beschwerdeführer sei aus gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und
gestützt darauf per 30. November 2020 den Fallabschluss vorgenommen hat.
6.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht
der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,
dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten
ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten
Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.
Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114).
Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet
ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Der Begriff
«namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende
Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht
(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Ist eine versicherte Person wieder in der
Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, ist
eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich.
Deshalb ist der Fall in dieser Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die
Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen
Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
143, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November
2009 E. 5.1). Sodann muss
eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich
sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2). Des
Weiteren gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch
und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei noch
nicht erreicht, da in medizinischer Hinsicht noch eine
Osteosynthesematerialentfernung zur Diskussion stehe. Diese werde vom Handchirurgen
des C.___, Dr. med. D.___ gemäss, dessen Bericht vom 21. Dezember 2020
klar empfohlen und führe gemäss diesem zu einer Teilverbesserung der
Beschwerden. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers wird im genannten
Bericht von Dr. med. I.___, Oberärztin Handchirurgie, und Dr. med. D.___,
Leitender Arzt Handchirurgie, C.___, vom 21. Dezember 2020 eine solche
Empfehlung jedoch nicht ausgesprochen, obwohl der Beschwerdeführer gemäss
diesem Bericht eine solche gewünscht hat. Zwar raten die beiden Ärzte dem
Beschwerdeführer auch nicht von einer solchen Behandlung ab, halten aber klar
fest, dass eine Schmerzfreiheit nach Osteosynthesematerialentfernung nicht
garantiert werden könne und eine Teilverbesserung der Beschwerden
gegebenenfalls erreicht werden könne. Dass diese und allfällige weitere
Behandlungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten – was , wie
vorstehend unter E. II. 6.1 hiervor ausgeführt, bei der Beurteilung
der Möglichkeit einer namhaften Besserung relevant ist – wird jedoch von keinem
behandelnden Arzt des Beschwerdeführers geltend gemacht, zumal im Bericht vom
21. Dezember 2020 nur davon gesprochen wurde, dass gegebenenfalls eine
Teilverbesserung der Beschwerden erreicht, eine solche aber nicht garantiert
werden könne. Wie vorstehend festgehalten, muss eine namhafte Besserung nicht
nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein, weshalb eine solche
vorliegend auch aus diesem Grund nicht erstellt ist. Zudem hielten die
behandelnden Ärzte im Bericht vom 21. Dezember 2020 ergänzend fest, sollte
der Beschwerdeführer Osteosynthesematerialentfernung nicht wollen, wäre das
Belassen der Platte aus handchirurgischer Sicht ebenfalls durchaus vertretbar.
Eine medizinische Notwendigkeit zur Durchführung dieser Behandlung ist damit
nicht erstellt. Zuammenfassend erscheint demnach eine relevante Verbesserung im Sinne einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch eine Osteosynthesematerialentfernung nicht überwiegend wahrscheinlich.
Daran vermögen auch die anlässlich der
Verhandlung vom 19. Januar 2022 neu eingereichten medizinischen Unterlagen
(Urkunden 5 - 9; s. E. I. 7 hiervor) und die in diesem Zusammenhang erläuterten
Vorbringen (s. E. II. 4 hiervor) nichts zu ändern. So ist zum einen darauf
hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung – bzw. im UV-Verfahren des angefochtenen
Einspracheentscheides – in tatbeständlicher Hinsicht die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 105 V 161 f. E. 2d), weshalb der
Operationsbericht des C.___ vom 18. Oktober 2021, der Sprechstundenbericht des C.___
vom 19. Oktober 2021, der Sprechstundenbericht des C.___ vom 10. November 2021
und der Sprechstundenbericht des C.___ vom 13. Januar 2022 grundsätzlich nicht
mehr zum Beweis zuzulassen sind. Zum anderen ist – wie vorgehend festgehalten –
bei der Beurteilung, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, der Gesundheitszustand der versicherten
Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit
Hinweisen). Selbst wenn somit aufgrund der vorgenannten Berichte Rückschlüsse
auf eine allfällige namhafte gesundheitliche Verbesserung gezogen werden
könnte, wäre dies aufgrund der – im Zeitpunkt des Erlasses des
Einsprachentscheides – vorzunehmenden prognostischen Beurteilung nicht zu
berücksichtigen. Eine relevante
Verbesserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit war demnach im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht überwiegend wahrscheinlich. Im
Übrigen führt auch die Berücksichtigung des nachgereichten neurologische
Sprechstunden- und Elektrophysiologieberichtes des G.___ vom 22. Februar 2021
(Urkunde 5) zu keinem anderen Resultat. So wird darin keine Behandlung
vorgeschlagen, die zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes im
vorgenannten Sinne führen könnte.
Soweit der Versicherte des Weiteren
geltend macht, vor dem Fallabschluss müssten zunächst noch die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgewartet werden, ist ihm
entgegenzuhalten, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz in fine UVG
vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung, soweit es um solche beruflicher Art geht, nur auf
Vorkehren beziehen kann, die geeignet sind, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2). Dies
trifft auf die von der Invalidenversicherung zugesprochene Unterstützung bei
der Suche eines neuen Arbeitsplatzes (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. April 2021; Suva-Nr. III 288) nicht zu. Im Übrigen ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine
leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist.
Zusammenfassend ist es demnach nicht zu
beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss vorgenommen hat.
7. Mit der vorliegenden Beschwerde
wird die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
sowie des Zumutbarkeitsprofils
vom 29. Juni 2020 (vgl. E. II. 5.10
hiervor) nicht bestritten. Erst anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2022
bestreitet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die von ihm neu eingereichten
Arztberichte die kreisärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der
Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist aber wiederum darauf hinzuweisen, dass
rechtsprechungsgemäss der Erlass des Einspracheentscheides in tatbeständlicher
Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, weshalb die
danach ergangenen und anlässlich der Verhandlung eingereichten Arztberichte (Urkunden
6 - 9; s. E. II. 6.2. hiervor) bei der Beurteilung nicht mehr zu
berücksichtigen sind. Eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung nach
Erlass des Einspracheentscheides wäre allenfalls im Rahmen eines Rückfalls zu
prüfen, was die Suva offensichtlich gemacht hat, wie vom Vertreter des
Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung mitgeteilt wurde. Die
kreisärztliche Beurteilung ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal diese im
Wesentlichen im Einklang mit den medizinischen Vorakten steht und die
kreisärztliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer neun Monate nach
Durchführung der Panarthrodese am Handgelenk links vom 30. Januar 2020 in
einer angepassten Tätigkeit wieder vollzeitig arbeitsfähig sei, auch von den
behandelnden Ärzten übernommen wurde (vgl. Bericht von Dr. med. I.___,
Oberärztin Handchirurgie, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt Handchirurgie, C.___,
vom 21. Dezember 2020; Suva-Nr. I 101). An diesem Resultat vermag im Übrigen
auch der nachgereichte neurologische Sprechstunden- und
Elektrophysiologiebericht des C.___ vom 22. Februar 2021 nichts zu ändern.
7.1
7.1.1 Vorliegend umstritten ist sodann
die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. die Höhe des von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzuges vom Tabellenlohn von 5 %.
Nicht bestritten werden seitens des
Beschwerdeführers die von der Beschwerdegegnerin beim Validen- sowie beim
Invalideneinkommen eingesetzten Tabellenlöhne, welche denn auch nicht zu
beanstanden sind. Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als
Ersatzteillagerist aus unfallfremden Gründen verlor (vgl. Suva-Nr. III
167), hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Berechnung
des Valideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes
für Statistik beigezogen und auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, 2018, Männer,
Sparte «Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei» (49-52), CHF 5'295.00, abgestellt.
Korrekterweise hat sie den Tabellenlohn auf eine wöchentliche Arbeitszeit von
41,7 Stunden aufgerechnet und eine Nominallohnentwicklung von jeweils 0,9 % bis
zum Jahr 2020 berücksichtigt, woraus ein Valideneinkommen von CHF 67'438.00
resultiert.
Da es dem Beschwerdeführer sodann
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben, er
aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Das von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in der
angefochtenen Verfügung errechnete Invalideneinkommen von CHF 68'992.00
(Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, 2018, Männer: CHF 5'417.00, Aufrechnung
Wochenarbeitszeit :40 x 41.7, Aufrechnung Teuerung 0.9 %) ist vorbehältlich
eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.1.2 hiernach) ebenfalls
nicht zu beanstanden.
7.1.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden
Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das
Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die
Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher
Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob
der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % angemessen
ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 42 Jahren
zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, zumal das Alter die
Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu
erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004
TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein Abzug.
So sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Versicherte wegen
seiner ausländischen Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter (vgl.
Suva-Nr. I 12 S. 3) auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen
müsste, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
durchaus branchenüblichen Ansätzen (vgl. Suva-Nr. III 168, 183), die auch
für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b;
ZAK 1989 S. 458 E. 3b).
Sodann hat die Beschwerdegegnerin den
Abzug von 5 % aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers
vorgenommen. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. Juni 2020 wurde
folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien leichte bis maximal
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis
maximal 15 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Manipulieren von
Gegenständen von mehr als 2 kg mit der linken Hand. Monotones repetitives
Manipulieren von Gegenständen mit der linken Hand seien bis maximal 0,5 kg
zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken
Vibrationen oder Schlägen auf den linken Handgelenksbereich. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich angesichts dieses
Zumutbarkeitsprofils nicht, von einer Einhändigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen und den in diesem Zusammenhang in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung statuierten Abzug von 20 - 25 % zu gewähren. So kann im Lichte
des genannten Zumutbarkeitsprofils nicht davon gesprochen werden, dass der
Beschwerdeführer seine linke Hand faktisch nicht mehr gebrauchen könne. Es wird
im Zumutbarkeitsprofil auch nicht davon gesprochen, der Beschwerdeführer könne
die linke Hand nur noch als Zu-dienhand benützen. Vielmehr hielt der Kreisarzt
in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2020 (Suva-Nr. I 83) bezüglich der linken
Hand fest, die Pro- und Supination seien frei und es bestehe eine gute
Handtrophik sowie eine uneingeschränkte Funktion der Langfinger und des
Daumens. Angesichts dieser Ausführungen und des Umstandes, dass es sich bei der
eingeschränkten Hand nicht um die dominante Hand handelt (vgl. Suva-Nr. III
166), ist der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % im Lichte des der
Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.
Damit bleibt es bei dem von der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid errechneten Invaliditätsgrad von
2.81 %.
8. Insofern der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2022 aufgrund der von ihm geltend gemachten
Neuropathie erstmals die Zusprechung einer zusätzlichen
Integritätsentschädigung von mindestens 5 % verlangt, ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 16. November 2020
(Suva-Nr. I 87) zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % mit
Einsprache vom 18. Dezember 2020 (Suva-Nr. I 89) nicht angefochten hat, womit
dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht
mehr angefochten werden kann. Wie vorstehend dargelegt, kann es sich bei der
geltend gemachten Neuropathie allenfalls um einen Rückfall zu einem der bei der
Suva versicherten Unfallereignisse handeln. Diesfalls hat der Beschwerdeführer
sein Begehren um Zusprache einer zusätzlichen Integritätsentschädigung direkt
bei der Suva zu stellen und nicht im Rahmen einer Beschwerde an das
Versicherungsgericht. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten.
9. Schliesslich ist auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach angesichts des Gutachtens
des Büros BASS an den LSE-Tabellen als Grundlage nicht mehr festgehalten werden
könne. Dies habe auch das Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es für das Versicherungsgericht nicht absehbar
ist, ob und inwiefern die Gesetzgebung und die bundesgerichtliche
Rechtsprechung die im Gutachten mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE
zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros BASS
(Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG) vom 8. Januar 2021
gemachten Vorschläge berücksichtigen wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang
hervorzuheben, dass sich das Gutachten BASS bei seinen Vorschlägen im
Wesentlichen auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die
SAKE basiert aktuell auf 100'000 stichprobeweise durchgeführten Interviews mit
Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
auf schriftliche Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und
öffentlichen Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit
basiert die LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als
die SAKE und erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus
diesem Grund nicht ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros BASS abgestellt
werden kann. Somit erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht
angebracht, von der Anwendung der LSE abzuweichen.
10. Zusammenfassend ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Dem Beschwerdeführer wurde
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 27. August 2021
sowie am 19. Januar 2022 Kostennoten eingereicht, worin er einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 4'006.45 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund
des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons
Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'146.80 festzusetzen (10.33 Stunden
zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 133.90 und MwSt), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 556.25 (Differenz zum vollen
Honorar [10.33 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'703.05; - CHF 2'146.80
= CHF 556.25]), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien
an den Klienten, Fristerstreckungsgesuche, Einreichung Kostennote), der bereits
im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird
für den Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des UP-Gesuchs praxisgemäss
0.5 Stunde entschädigt. Schliesslich sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen
zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von
Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und
nicht CHF 1.00, wie beantragt.
10.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'146.80 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 556.25, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie der eingereichten
Kostennote vom 19. Januar 2022 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 19. Januar
2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Die anlässlich der Verhandlung vom
Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Urkunden 5 - 9 gehen zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch