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Entscheid

VSBES.2021.82

Invalidenrente

20. Oktober 2022Deutsch45 min

Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und führte am 17. Juni

Source so.ch

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 30. März 2021 und vom 14. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1996 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. April 2016 erstmals bei

der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Versicherungsleistungen an (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 3). Zuvor hatte der Beschwerdeführer im August 2014 eine Lehre zum

Kaufmann EFZ in der Firma B.___ begonnen. Aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation war die Lehre im zweiten Lehrjahr unterbrochen worden. Vom 5. bis

18. Januar 2016 hielt sich der Beschwerdeführer erstmals in den C.___ zur

stationären Behandlung auf (IV-Nr. 10 S. 3). In der Folge veranlasste die

Krankentaggeldversicherung D.___ ein psychiatrisches Fachgutachten bei

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am

19. August 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 11). Nachdem der Beschwerdeführer

ab dem 2. August 2016 seine kaufmännische Ausbildung uneingeschränkt

weiterführen konnte, wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ab

(IV-Nr. 16).

1.2 Am 13. Mai 2019 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Psychose angegeben. In der

Zwischenzeit war der Lehrvertrag mit der Firma B.___ per 31. Januar 2018

aufgelöst worden (IV-Nr. 20). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin

Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und führte am 17. Juni

2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 28). Am 1. Juli 2019 unterzeichnete der

Beschwerdeführer den Lehrvertrag mit der Firma F.___ für das dritte Lehrjahr

der kaufmännischen Ausbildung (IV-Nr. 30). Vom 21. Oktober bis 22. November

2019 befand sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer Behandlung in der G.___

(IV-Nr. 41). Vom 22. bis 30. Januar 2020 hielt sich der

Beschwerdeführer wiederum in den C.___ auf (IV-Nr. 51). Der Lehrvertrag

mit der Firma F.___ wurde in der Folge per Ende Januar 2020 aufgelöst und die

Beschwerdegegnerin schloss das Dossier mit Abschlussbericht vom 19. Mai 2020 in

der beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 55). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 54) veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (psychiatrisches und neuropsychologisches)

Gutachten bei Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie

Prof. Dr. rer. nat. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welches am 1. Dezember

2020 erstattet wurde (IV-Nrn. 69 und 70). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,

Fachärztin für Neurologie, zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 73),

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19.

Januar 2021 (IV-Nr. 74) in Aussicht, ihm bei einem Invaliditätsgrad von

100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine ganze Rente zu gewähren. Mit

Verfügungen vom 30. März 2021 und 14. April 2021 gewährte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von

50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2019 und bei

einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.

Februar 2020. Ein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

wurde abgewiesen (IV-Nrn. 81, 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)

2. Gegen die Verfügungen vom 30.

März 2021 und 14. April 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai

2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 30. März 2021 und vom 14. April 2021 seien aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer

spätestens mit Wirkung ab Januar 2017 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad

von mindestens 50 % und ab 1. November 2019 eine ganze IV-Rente bei einem

IV-Grad von 100 % zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es seien bei den Dres. H.___ / I.___ ergänzende Abklärungen

durchzuführen zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit

ab Januar 2016.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Juni 2021 (A.S. 35 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 16. August

2021 (A.S. 37 ff.) weist die damalige Vizepräsidentin das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dagegen lässt

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2021 (A.S. 48 ff.) Beschwerde

beim Bundesgericht erheben.

5. Am 3. September 2021 wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss

bezahlt hat (A.S. 40).

6. Mit Replik vom 6. Oktober 2021

(A.S. 64 f.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der beiliegende Bericht von Frau

Dr. med. K.___ vom 13. September 2021 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten

zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Es sei die Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 16. August 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.

7. Mit Verfügung vom 8. Oktober

2021 (A.S. 66 f.) ist die damalige Vizepräsidentin auf das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiedererwägung des am 16. August 2021 getroffenen Entscheides

betreffend die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege nicht

eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, es sei der Entscheid des

Bundesgerichts abzuwarten.

8. Mit Duplik vom 29. Oktober 2021

(A.S. 68 f.) sowie Triplik vom 18. November 2021 (A.S. 77 f.) lassen sich die

Parteien abschliessend vernehmen.

9. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 18. November 2021 eingereichte Kostennote

(A.S. 79 ff.) geht mit Verfügung vom 22. November 2021 zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin (A.S. 82).

10. Mit Urteil vom 21. Dezember 2021

ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die

Verfügung des Versicherungsgerichts vom 16. August 2021 mangels Leistung des

Kostenvorschusses nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2021 vom

21. Dezember 2021 [A.S. 83 f.]).

11. Am 4. August 2022 werden die

Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vom 20.

Oktober 2022 vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Antrag

auf zusätzliche Parteibefragung wird abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird

das Erscheinen freigestellt (A.S. 85 f.).

12. Am 20. Oktober 2022 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch. Die

Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden, der

Verhandlung fern. Im Parteivortrag bestätigt der Vertreter des

Beschwerdeführers die mit der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren,

welche er ergänzend begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2022;

A.S. 88 ff.).

13. Gleichentags reicht der Vertreter

des Beschwerdeführers eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 93 f.)

14. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022

(Posteingang: 21. Oktober 2022) lässt der Beschwerdeführer beantragen, es seien

die Urkunden 5 (Mietvertrag vom 25. August 2016) und 6 (Adressauskunft der

Einwohnerkontrolle [...] vom 19. Oktober 2022) zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen (A.S. 91 f.).

15. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. März 2021 und 14. April 2021)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1

S. 243, 121 V 366 E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die angefochtenen Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach

den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person

glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt

sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.

Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach

zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die

antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.4 In Revisions- und

Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische

Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,

hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung

erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen

Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der

erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet

vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,

die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich

wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,

wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben

Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich

verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013 E. 4.4.3).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin legte in

der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 dar (A.S. 1 ff.), die eigenen

Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus

versicherungsmedizinischer Sicht spätestens ab Oktober 2019 keine Tätigkeit

mehr im ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden könne. Vorher habe die

Arbeitsfähigkeit seit Juni 2016 bei ca. 50 % gelegen. Damit seien die

Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt. Das

Wartejahr sei per Juni 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung sei am 15. Mai

2019 eingegangen. Die Leistungen könnten somit ab 1. November 2019 ausgerichtet

werden. Laut den gesetzlichen Bestimmungen nach Randziffer (Rz.) 4002 des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) könne eine ganze

Rente nur dann direkt zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr wenigstens 70 % betragen habe

und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass bestehe.

Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit habe 50 %

betragen. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 vorerst

Anspruch auf eine halbe Rente. Diese Rente werde gemäss Art. 88a Abs.

2 IVV drei Monate später, konkret ab 1. Februar 2020, auf eine ganze

Invalidenrente erhöht.

5.2 Dagegen wendet der

Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. Mai 2021 (A.S. 11 ff.) im

Wesentlichen ein, gemäss der unbestrittenen medizinischen Aktenlage habe

bereits ab Januar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, sodass das

Wartejahr im Januar 2017 abgelaufen sei. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehe der

Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da die (erste) Anmeldung vom 19. April

2016 datiere, liege der Ablauf dieser Frist innerhalb des Wartejahres zu

liegen, sodass ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente

bestehe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass die

Beschwerdegegnerin am 15. September 2016 und am 28. Oktober 2016 vor

Ablauf des Wartejahres zur Abweisung des Leistungsbegehrens geschritten sei und

der Beschwerdeführer, welcher den entsprechenden Vorbescheid und die

entsprechende Verfügung dem Vernehmen nach nie eröffnet bekommen habe, seither

den Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres bis zum zweiten Rentengesuch vom

13. Mai 2019 nicht erneut angemeldet habe. Der Beweis für die Zustellung

der Verfügung vom 28. Oktober 2016 habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen.

Nach der hier vertretenen Auffassung bestünden beim Beschwerdeführer Zweifel am

Vorliegen der Urteilsfähigkeit, seien doch bei einer Schizophrenie und bei

psychotischen Störungen kognitive Fähigkeiten eingeschränkt und es könne eine

Störung des Realitätsbezugs vorliegen. Es stelle sich aufgrund der Aktenlage

die Frage, ob für den Beschwerdeführer überhaupt der (in Bezug auf eine Rente)

anspruchsbegründende Sachverhalt erkennbar gewesen sei. Die Rechtsprechung

nehme Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden

Sachverhalts etwa in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen eigentlicher

Geisteskrankheiten wie Schizophrenie an. So oder anders sei die Abweisung des

Leistungsgesuchs im Jahr 2016 (Verfügung vom 28. Oktober 2016) zweifellos

unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen, weil sie von falschen

Prognosen ausgegangen sei, sodass sich auch aus diesem Grund die

Rentenzusprache, wie beantragt, rechtfertige.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. März

2021 und 14. April 2021 zu Recht per 1. November 2019 eine halbe Invalidenrente

und per 1. Februar 2020 eine ganze Rente zugesprochen hat. Vorab ist zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die leistungsabweisende Verfügung

vom 28. Oktober 2016 rechtsgültig eröffnet hat und diese somit rechtskräftig

geworden ist.

6.1 Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der

Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt,

entsteht.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,

gemäss der unbestrittenen medizinischen Aktenlage habe bereits ab Januar 2016

eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, sodass das Wartejahr im Januar 2017

abgelaufen sei. Da die erste Anmeldung vom 19. April 2016 datiere, liege der

Ablauf der sechsmonatigen Frist innerhalb des Wartejahres, sodass ab 1. Januar

2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Beschwerde S. 5 f.; A.S.

15 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wies das

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 mit

rechtskräftiger Verfügung vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 16) ab, nachdem er seine

Erwerbstätigkeit seit 2. August 2016 wieder uneingeschränkt hatte

weiterführen können (vgl. auch IV-Nr. 14). Dass diese Verfügung dem

Beschwerdeführer nie eröffnet worden sei, wie dies beschwerdeweise vorgebracht

wird (Beschwerde S. 6; A.S. 16), vermag nicht zu überzeugen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der Wirkungsbereich des

erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen, welche für die Rechtzeitigkeit im

Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der

Massenverwaltung von Bedeutung sind. Da das ordentliche Verwaltungsverfahren,

das mit der Verfügung oder dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird, zur

Massenverwaltung zählt, genügt hinsichtlich der Tatsachen, die für die

Zustellung der Verfügung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom

4. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der vorliegenden

Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer

eröffnet worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist. Der

Beschwerdeführer bringt denn auch erstmals in der Beschwerde vom 11. Mai 2021

eine entsprechende Rüge vor. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte. Wäre er

davon ausgegangen, dass das erste Gesuch aus dem Jahre 2016 noch pendent ist,

so hätte er sich zumindest nach dem Verfahrensstand erkundigt, bevor er sich am

13. Mai 2019 erneut zum Leistungsbezug anmeldete. Soweit der Beschwerdeführer

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 vorbringen lässt,

es habe damals kein Austausch zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm

stattgefunden, es habe sich die Krankentaggeldversicherung um die Anmeldung

gekümmert und sich nach dem weiteren Verfahren erkundigt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 22. Oktober 2022 [A.S. 88 ff.]), ist dem

nicht zu folgen. Den vorliegend ins Recht gelegten Akten ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2016 zu

einem Gespräch eingeladen wurde (IV-Nr. 9). Daraufhin hat sich der

Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin

gemeldet, um den Termin für das Intake-Gespräch am 24. Juni 2016 abzusagen

(vgl. Protokolleintrag vom 6. Juni 2016). Auch lässt sich den Akten entnehmen,

dass der Vater des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 von der Beschwerdegegnerin

telefonisch kontaktiert wurde (vgl. Protokolleintrag vom 9. Juni 2016), weshalb

sich die Rüge des Beschwerdeführers, weder er noch seine Eltern seien in das

damalige Verfahren involviert gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

20. Oktober 2022 [A.S. 88 ff.]), nicht bestätigen lässt. Nach

dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer seinerzeit eröffnet wurde, wogegen

seine Behauptung vom ablehnenden Entscheid keine Kenntnis gehabt zu haben,

wenig wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom

4. Mai 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Auch ergeben sich aus den vorliegenden

Akten keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer in der Zeit ab Januar 2016

eine Urteilsunfähigkeit bestanden haben könnte, sodass für ihn der

anspruchsbegründende Sachverhalt nicht erkennbar gewesen wäre (vgl. Beschwerde

S. 6; A.S. 16). Der Beschwerdeführer hat gemäss den ins Recht

gelegten Akten seine Ausbildung am 2. August 2016 erneut aufnehmen und das

zweite Ausbildungsjahr abschliessen können. So wurde der Lehrvertrag auch erst

per 31. Januar 2018 (im dritten Lehrjahr) aufgelöst (IV-Nr. 20). Auch der begutachtende

Facharzt Dr. med. E.___ ging in seinem Gutachten vom 19. Juni 2016 von einer

Teilremission der Symptomatik aus (vgl. E. II. 7.1 hiernach; IV-Nr. 11). Weiter

lässt sich den medizinischen Berichten entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 2016 und September 2017 nicht

bei der behandelnden Psychiaterin gemeldet und erstmals im September 2017 eine

Zustandsverschlechterung beschrieben habe (IV-Nr. 26 S. 1). Demnach

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2016 bis

September 2017 in der Lage gewesen war, seiner Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung

nachzugehen. Auch attestierten die Gutachter Dr. H.___ und Prof. Dr. rer. nat. I.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Juni

2016 eine grösstenteils 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 7.2.7 hiernach;

IV-Nr. 70 S. 19), weshalb seine Rüge, es bestünden Zweifel an seiner

Urteilsfähigkeit, nicht zu überzeugen vermag. Zwar leidet der Beschwerdeführer

an einer paranoiden Schizophrenie, daraus kann jedoch nicht auf eine

Urteilsunfähigkeit geschlossen werden, zumal keine entsprechende medizinische

Feststellung besteht. Die Urteilsfähigkeit darf nur verneint werden, wenn

hierfür ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad spricht. In den medizinischen

Dokumenten finden sich keine Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer seine

Angelegenheiten aufgrund eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst

besorgen vermochte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.2). Daran vermag auch der Bericht

der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ vom 13. September 2021 (vgl. E. II.

7.2.9 hiernach; Urkunde-Nr. 4) nichts zu ändern, wonach die Urteilsfähigkeit

störungsspezifisch intermittierend immer wieder nicht gegeben bzw. mindestens

situativ eingeschränkt gewesen sei. Es

fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung der von der behandelnden Ärztin

beschriebenen Einschränkung der Urteilsunfähigkeit in der Zeit zwischen der

leistungsablehnenden Verfügung vom 28. Oktober 2016 bis zur Neuanmeldung

vom 15. Mai 2019. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2019 in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.___ (vgl. IV-Nr. 52). Umso mehr

drängt sich daher eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vorakten auf,

welche im Bericht von Dr. med. K.___ nicht erblickt werden kann. Auf

welche konkreten Akten sich die die behandelnde Psychiaterin bei ihrer

Beurteilung stützt, wird nicht erklärt. Damit fehlen substantielle

Anhaltspunkte, wonach beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine

eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorgelegen haben könnte. Auch kann der

Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2016 an

die [...] in [...] adressiert war und der Beschwerdeführer aber ab dem 1.

Oktober 2016 an der [...] in [...] gewohnt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

20. Oktober 2022 [A.S. 88 ff]; Urkunde-Nr. 5 und 6), nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Den ins Recht gelegten Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen,

wonach die Verfügung vom 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer nicht hätte

zugestellt werden können und daher an die Beschwerdegegnerin retourniert worden

wäre. Ferner kann daraus, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

28. Oktober 2016 an die letzte ihr bekannte Adresse gesendet hat, nicht

per se auf eine mangelhafte Eröffnung geschlossen werden. Es wäre auch am

Beschwerdeführer gelegen, der Beschwerdegegnerin seinen neuen Aufenthaltsort zu

melden (vgl. hierzu BGE 119 V 94). Dass er gesundheitlich gar nicht dazu

in der Lage gewesen wäre, ist – wie bereits dargelegt – nicht anzunehmen.

Im Übrigen wäre es auch wenig

nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, wenn er doch davon

ausging, dass das im April 2016 initiierte Verfahren noch nicht abgeschlossen

war.

6.3 Was

sodann die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, er sei nicht in der Lage

gewesen, einen anspruchsrelevanten Sachverhalt zu erkennen, weshalb gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 2 IVG bei

Schizophrenie zu bejahen sei (vgl. Replik S. 2; A.S. 65; mit Verweis auf die

Beschwerde vom 16. September 2021 an das Bundesgericht), ist dem nicht zu

folgen. Der Beschwerdeführer übersieht

hierbei, dass diese im Zuge der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden 6.

IV-Revision neu gefasste Bestimmung – entgegen der Überschrift

"Nachzahlung von Leistungen" – nicht sämtliche IV-Leistungen

betrifft. Aus dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 IVG

ergibt sich klar, dass damit ausschliesslich der Anspruch auf

Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel

gemeint ist. Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt daher allein

nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG

(Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2016, 8C_568/2016 vom 28. November 2016 E.

4.2.2 mit Hinweis). Dies bestätigte das Bundesgericht sodann auch in der

Verfügung vom 25. Oktober 2021 im Verfahren 9C_501/2021 (A.S. 72 ff.).

6.4 Soweit der Beschwerdeführer

vorbringen lässt, die Abweisung des Leistungsgesuchs im Jahre 2016 sei ohnehin

zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen, sodass sich

auch aus diesem Grunde die Rentenzusprache wie beantragt rechtfertige (Beschwerde

S. 7; A.S. 17), ist ihm nicht zu folgen. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist. Sie kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden. Es besteht damit kein

gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1

S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3,

in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein

Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres

diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder

Beschwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine

Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der

Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine

S. 54 f.; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 179, I 896/06 E. 3.1 f. und E.

4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E.

4.1).

Der Beschwerdeführer lässt erstmals in

der Beschwerde vom 11. Mai 2021 (A.S. 11 ff.) vorbringen, die

ursprüngliche Verfügung vom 28. Oktober 2016 sei zweifellos unrichtig im Sinne

von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Nachdem das Eintreten auf das

Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und vorliegend

kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden.

6.5 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt ist, dass die ursprüngliche Verfügung vom 28. Oktober 2016 dem

Beschwerdeführer eröffnet wurde und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Leistungsanmeldung vom 13. Mai 2019 ist somit als Neuanmeldung zu

qualifizieren und die Verfügung vom 28. Oktober 2016 als Referenzzeitpunkt

beizuziehen. Für die Vornahme weiterer Abklärungen (Partei- und

Zeugenbefragung, vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2022 [A.S. 88 ff.])

besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden kann.

7. Zu prüfen ist folglich, ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 16)

stützte sich die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer

lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen war und seine kaufmännische

Ausbildung ab dem 2. August 2016 wieder zu 100 % aufgenommen hatte und

andererseits auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2016 (IV-Nr. 11 S. 2 ff.).

Dr. med. E.___ stellte in seinem Gutachten die folgende Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 11 S. 11):

Paranoide Schizophrenie,

teilremittiert, ICD-10: F20.04

Weiter führte Dr. med. E.___ aus, der

Beschwerdeführer sei Ende 2015 akut an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt.

Er selbst habe beschrieben, in der Kindheit Stimmen gehört zu haben und

deswegen psychiatrisch/schulpsychologisch untersucht worden zu sein. Unter der

aktuellen Medikation mit Zyprexa (einem Neuroleptikum, Medikament zur Behandlung

von schizophrenen Psychosen) und Cipralex (einem Antidepressivum) sei die akute

Symptomatik remittiert, es bestünden noch Restsymptome in Form einer affektiven

Indifferenz, möglicherweise auch Suggestibilität. Akute Exazerbationen

schizophrener Erkrankungen seien meist gut behandelbar, Prognosen den weiteren

Verlauf betreffend könnten nicht abgegeben werden, es sollte unbedingt eine

engmaschige Behandlung, psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychoedukativ und

medikamentös erfolgen. Sinnvoll wäre zwar auch die Behandlung auf einer

Spezialstation für junge «ersterkrankte» Patienten. Dem stehe jedoch die

Familiendynamik entgegen, wobei es keinen Sinn mache, den Beschwerdeführer in

eine Konfliktsituation zu bringen, indem die Mutter an der Durchsetzung ihrer

Vorstellungen gehindert werde. Wegen der Restsymptome und bei Berücksichtigung

des bisherigen Krankheitsverlaufs bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von

50 %. Der Beschwerdeführer werde, so könne seine Haltung gedeutet werden,

entgegen dem Rat, die verbleibende Zeit für die Aufgleisung einer stationären

Therapie auf einer Spezialstation zu nutzen, zehn Wochen in sein Heimatland

reisen. Er sei hinreichend kritikfähig, um die Folgen, sein Lehrverhältnis

betreffend, abschätzen zu können. Bei Berücksichtigung des bisherigen

Krankheitsverlaufs könne davon ausgegangen werden, dass in zwei Monaten ab

Begutachtungstermin wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe

(IV-Nr. 11 S. 11 f.).

7.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2021 und 14. April 2021 (A.S. 1 ff.)

präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1 Dem Bericht der Dres. med. L.___ und

M.___, C.___ vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 27) ist zu entnehmen, dass die

Zuweisung durch den Stationsarzt der N.___ zur weiteren ambulanten Therapie

nach einer zweiwöchigen stationären Therapie bei akuter polymorpher

psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie erfolgt sei. Es wurde

die Diagnose «St. n. akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer

Schizophrenie/mit akuter Belastung (F23.11)» gestellt. Es handle sich beim

Beschwerdeführer um einen 19-jährigen, ledigen Patienten, der nach Abschluss

einer stationären Therapie bei psychischer Dekompensation mit akuter polymorpher

psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie zur weiteren ambulanten

psychiatrischen Behandlung durch den Kollegen aus der Psychiatrischen Klinik in

[...] zugewiesen werde. Unter der kurzen Therapie mit Zyprexa habe der

Beschwerdeführer einen stabilen Verlauf ohne psychotische Symptome gezeigt. Im

heutigen Gespräch zeige sich der Beschwerdeführer freundlich, ruhig und

weitgehend angepasst im Verhalten. Eine weitere ambulante psychiatrische

Begleitung sei aus ihrer Sicht indiziert. Unter der Therapie mit Zyprexa

Velotab 15 mg/d sei die psychotische Symptomatik aktuell teilweise remittiert.

Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. Er wünsche eine weitere

ambulante Psychotherapie durch die Referentin Dr. med. M.___ in seiner

Muttersprache.

Laut dem Bericht «Epikrise»

der behandelnden Ärzte Dres. med. L.___ und M.___ (IV-Nr. 26) war der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis 22. Dezember 2017 in

Behandlung. Es wurde die Diagnose «Verdacht auf paranoide Schizophrenie

(F20.0)» gestellt. Während der Therapie mit Zyprexa habe sich der

Beschwerdeführer weiter stabilisiert, er habe deutlich weniger Stimmen gehört.

Aus ihrer Sicht sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, so dass er

seine KV-Lehre habe weiterführen können. Im weiteren Verlauf habe der

Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Stimmung entwickelt. Im April 2016

sei noch eine Therapie mit Cipralex verordnet und im Verlauf erhöht worden.

Unter der Therapie mit Cipralex habe sich die depressive Symptomatik verbessert

und im Verlauf habe der Beschwerdeführer das Medikament selber abgesetzt. Die

Belastung am Arbeitsplatz bleibe unverändert. Er habe die erwartete Leistung in

der Schule und am Arbeitsplatz nicht erreichen können, so dass er sein zweites

Ausbildungsjahr habe wiederholen müssen. Von Mitte Juni bis Anfang August 2016

sei der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern in [...] gewesen; dort habe er

eine ambulante Psychotherapie bei Dr. O.___ angefangen. Zu den

vereinbarten Terminen sei der Beschwerdeführer nicht regelmässig erschienen.

Zwischen Dezember 2016 und September 2017 habe er sich bei der Referentin nicht

mehr gemeldet. Nach einer neunmonatigen Pause habe sich der Beschwerdeführer

wieder notfallmässig für einen Termin gemeldet. Im September 2017 habe er eine

Zustandsverschlechterung mit Déjà-vu-Erlebnissen beschrieben. Er habe sich ständig

mit Déjà-vu-Erlebnissen beschäftigt. Im weiteren Verlauf habe er verneint,

Stimmen zu hören. Die Wahrnehmungsstörungen hätten sich im Verlauf verschlechtert.

Eine regelmässige Medikamenteneinnahme sei im Verlauf erschwert gewesen. Die

Mutter habe die Einnahme der Medikamente kontrolliert. Im Verlauf sei eine

Depotmedikation empfohlen worden (z.B. mit Abilify Maintena), was der

Beschwerdeführer habe überdenken wollen. Die Behandlung im Ambulatorium werde

wegen Weggang der Referentin abgeschlossen. Eine weitere Behandlung bei einem

Therapeuten im Ambulatorium werde vom Beschwerdeführer abgelehnt.

7.2.2 In ihrer

psychiatrischen Beurteilung vom 23. September 2019 (IV-Nr. 36

S. 2 ff.) legte Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer befinde sich in ihrer Praxis in

ambulanter fachärztlicher Behandlung. Seit August diesen Jahres sei es zu einer

akuten Verschlechterung des vorbestehenden Zustandes gekommen. Der ambulante

Behandlungsrahmen sei intensiviert und dem Störungsbild angepasst worden.

Dementsprechend sei eine stationäre Behandlung wegen akuter Verschlechterung

diskutiert, ein aufsuchendes Angebot (Psychiatriespitex ebenfalls

muttersprachlicher Zugang) intensiviert miteinbezogen worden. Vor dem

Hintergrund der aktuellen Verschlechterung sei zudem die Psychopharmakotherapie

angepasst worden. Das aktuelle Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche

einer schwergradigen psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen

Störungen mit zum St. n. psychotischer Symptombildung erscheine das

Beschwerdebild klinisch phänomenologisch und kriterienlogisch mit den oben

genannten Diagnosen am besten erfasst, wobei es sich hier um eine gesicherte

Diagnose mit klarem Längsverlauf und deutlicher Verschlechterung handle.

Aufgrund des Verlaufes und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz

massiver Bemühungen sowohl therapeutisch als auch durch den mitwirkenden

Beschwerdeführer sei es in den letzten Wochen zu einer progredienten

Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Die Verschlechterung des

Zustandsbildes werde hiermit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht objektiviert.

Es sei davon auszugehen, dass die Alltagsgestaltung und damit verbunden die

jeweilige Alltagsgestaltung mittel- bis langfristig einen massgeblichen

Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung habe und sich im oben genannten Sinn

prognostisch auswirken werde. Das bedeute, dass psychische Stressoren vermieden

werden sollten. Rahmenbedingungen, welche bereits ein moderates Mass an

interaktioneller Auseinandersetzung erforderten, seien dringend zu vermeiden.

Hiermit bitte Dr. med. K.___, aktuell vorübergehend das Pensum von 100 % auf 60

% zu reduzieren.

Mit Arztzeugnis vom 23.

September 2019 (IV-Nr. 37 S. 2) bescheinigte Dr. med. K.___ dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. September bis 31. Oktober 2019 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

7.2.3 In der Zeit vom 21.

Oktober bis 22. November 2019 war der Beschwerdeführer in stationärer

Behandlung in der Klinik G.___. Dem Austrittsbericht vom 2. Dezember 2019

(IV-Nr. 41 S. 2 ff.) lässt sich die Diagnose einer «paranoiden

Schizophrenie (F20.0)» entnehmen. Weiter wurde dargelegt, es handle sich um

einen klinikunbekannten, auf freiwilliger Basis kommenden Patienten, der von

seiner Psychiaterin Dr. med. K.___ mit einer progredienten psychischen

Symptomatik bei einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie zugewiesen worden

sei. Der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2019 geplant auf die geschützt

geführte Station Ost 1 eingetreten. Im Verlauf habe er am 5. November 2019

auf die offen geführte Station verlegt werden können. Initial hätten sich als

Kernsymptome eine innere Unruhe und mittelschwere Angst gezeigt. Der

Beschwerdeführer sei im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen

stationären Behandlung in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert

worden, das aus regelmässigen oberärztlichen Visiten, stützenden

psychologischen und pflegerischen Gesprächen, Psychotherapie einzeln und in der

Gruppe, der Teilnahme an kreativen Therapieangeboten, wie Ergotherapie,

Körpertherapie, Musiktherapie, Reittherapie, Kunsttherapie, Physiotherapie und

Sport/aktive Erholung bestehe. Psychopharmakologisch sei die antipsychotische

Behandlung mit Quetiapin 300 mg/d und Risperidon 4 mg/d beibehalten worden. Im

Verlauf habe sich der Beschwerdeführer affektiv ruhiger, insgesamt deutlich

verbessert gezeigt. Psychotherapeutisch sei mit dem Beschwerdeführer in

Einzelgesprächen supportiv und ressourcenaktivierend gearbeitet, sowohl

Ich-Funktion gestärkt, als auch psychoedukative Inhalte besprochen worden. Der

Beschwerdeführer habe zudem an der Körpertherapie und der aktiven Erholung teilgenommen.

Er habe gut von den oben genannten Therapien profitieren können. Er habe unter

dem Gesichtspunkt profitieren können, zur Ruhe zu kommen und wieder Energie zu

schöpfen. Er habe in gebessertem psychischen und stabilen physischen Zustand,

klar und deutlich von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität

distanziert, am 22. November 2019 aus der Klinik G.___ austreten können. Für

die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 30. November 2019 wurde dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

7.2.4 Dem Austrittsbericht der C.___ vom

7. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der

Zeit vom 22. Januar bis 30. Januar 2020 erneut in stationärer Behandlung befand

(IV-Nr. 51). Die behandelnden Ärzte konnten die folgenden Diagnosen stellen:

1. Paranoide Schizophrenie (F20.0)

2. Infekt mit unklarem Fokus, im Verlauf

spontan remittierend

Weiter wurde dargelegt, die

Zuweisung des Beschwerdeführers sei durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med.

K.___ bei bekannter paranoider Schizophrenie zur Krisenintervention erfolgt.

Bei Symptomfreiheit in Bezug auf die paranoide Schizophrenie sei der Fokus der

Krisenintervention primär in sozialpsychiatrischen Anliegen gelegen. Der bei

seinen Eltern lebende Beschwerdeführer habe von anhaltenden Konfliktsituationen

im familiären Umfeld berichtet. Er fühle sich durch seine Eltern bevormundet,

kontrolliert und missverstanden. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, unter

Abilify Maintena und dem zuletzt zusätzlich verordneten Risperdal kein

wahnhaftes Erleben feststellen zu können. Zur medikamentösen Optimierung sei

dem Beschwerdeführer allenfalls – vor allem auch vor dem Hintergrund der

deutlichen Gewichtszunahme in den vergangenen vier Jahren seit Aufnahme der

antipsychotischen Behandlung – eine Aufdosierung des Depotpräparats (Abilify Maintena

auf 400 mg), eine Reduktion der Medikation mit Seroquel und in Abhängigkeit des

Verlaufs ggf. auch eine Reduktion oder Auslassversuch von Risperdal empfohlen

worden. Dem Beschwerdeführer sei ferner eine Ernährungsberatung empfohlen

worden. Das Angebot einer Aufnahme in der Tagesklinik habe der Beschwerdeführer

mit seiner ambulanten Behandlerin besprechen wollen, so auch die empfohlene

Anpassung der Medikation. Die Vitalparameter hätten sich über die Dauer des

stationären Aufenthaltes stets stabil gezeigt. Ein Drogenscreening im Urin sei

negativ gewesen. Im Labor sei der Risperidonspiegel mit 54nmo1/1 innerhalb des

Referenzbereichs gelegen. Ferner habe sich eine Infektkonstellation (Leucozyten

10,6x109/I, CRP 16,2 mg/1) gezeigt. Der Beschwerdeführer habe von

gastrointestinalen Beschwerden berichtet. In der klinischen Untersuchung hätten

sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die Beschwerden seien über die Dauer des

stationären Aufenthaltes spontan remittierend gewesen. Vor der Entlassung habe

ein gemeinsames Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter

sowie Herrn P.___ (der Q.___ GmbH) stattgefunden. Nach der Entlassung erhalte

der Beschwerdeführer Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex. Dem Wunsch

der Etablierung eines von den Eltern unabhängigen eigenständigen Wohnens habe

auch vor dem Hintergrund der fehlenden Finanzierung nicht entsprochen werden

können. Frau Dr. med. K.___ sei telefonisch über den Verlauf der stationären

Behandlung informiert worden. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an das

Standortgespräch auf dessen ausdrücklichen Wunsch bei fehlenden Hinweisen auf

Eigen- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden

können.

7.2.5 In ihrem Verlaufsbericht

vom 27. April 2020 (IV-Nr. 52) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___

die Diagnose einer «chronisch paranoiden Schizophrenie aktuell remittiert nach

psychotischer Dekompensation» als solche mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei medizinisch-theoretisch ungünstig. Bei der

Erkrankung handle es sich um ein chronisches, irreversibles und die

Arbeitsfähigkeit und die Lebensqualität massiv einschränkendes Geschehen. Der

Beschwerdeführer verfüge über sehr viele Ressourcen, die er ausserhalb der

schubweise auftretenden Verschlechterungen sehr gut nutzbar machen könne. Die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne sie nicht beantworten. Die

Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit müsse im Rahmen eines

Belastbarkeitstrainings beantwortet werden.

7.2.6 Am 23. November 2020

erging ein weiterer Austrittsbericht der Klinik G.___ (IV-Nr. 66). Demnach war

der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. September 2020 bis 3. November

2020 in stationärer Behandlung. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht

entnehmen:

1.

F20.0 Paranoide

Schizophrenie

2.

F43.1 V. a.

posttraumatische Belastungsstörung

3.

F43.0 Akute

Belastungsreaktion

4.

E66.92 Adipositas,

nicht näher bezeichnet: Body-Mass-Index [BMI] von 40 und mehr

5.

Z11 Spezielle

Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten

Der Beschwerdeführer sei am

29. September 2020 geplant auf die offen geführte Station eingetreten. Die

Behandlung sei auf der offenen Station begonnen worden. Auf der offenen Station

habe der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu den anderen Mitpatienten, zum

Pflegepersonal gehabt und auch die Motivation gezeigt, am multimodalen Programm

aktiv teilzunehmen. Es sei eine psychopharmakologische medikamentöse

Einstellung und Optimierung erfolgt. Die schizophrene produktive Episode sei momentan

abgeklungen, jedoch sei der Beschwerdeführer im Affekt sehr flach und unter

hoher Medikation von Zyprexa, Depakine und Abilify gut eingestellt. Mit dem

Beschwerdeführer sei seine Adipositas besprochen worden, welche den Alltag und den

Beruf massiv beeinträchtigen und sich gegenseitig negativ beeinflussen würden.

Am 15. Oktober 2020 habe im Rahmen der psychosomatischen Sprechstunde ein

Vorgespräch mit dem Leiter der R.___ stattgefunden, in dem klar die Indikation

für einen Aufenthalt in der R.___ gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer

habe am 3. November 2020 in wesentlich gebessertem psychischen Zustand, klar

und deutlich von Eigen- sowie Fremdgefährdung distanziert, aus der Klinik G.___

austreten können.

7.2.7 Nach Rücksprache mit

Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; IV-Nr. 54), veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres

(psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten bei Dr. H.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. rer. nat. I.___, Fachpsychologe

für Neuropsychologie FSP. Das Gutachten wurde am 1. Dezember 2020

erstattet (IV-Nr. 69 und 70). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 70 S. 23):

1.

Paranoide

Schizophrenie, unvollständige Remission mit aktuell im Vordergrund stehender

Negativ-Symptomatik (F20.04)

2.

Sonstige organische

Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung

oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8): Mittelschwere neuro-

kognitive

Störung

Weiter führten die Gutachter

aus, es fänden sich neuropsychologisch und psychiatrisch keine Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Auf neuropsychologischem

Fachgebiet finde sich eine mittelschwere neurokognitive Störung im Kontext der

psychiatrischen Grunderkrankung (F07.8). Die neuropsychologische Untersuchung

habe als Leitsymptom deutlich beeinträchtigte attentionale Funktionen bei einer

psychomotorischen Verlangsamung ergeben. Zudem habe sich die selektive

Aufmerksamkeit als reduziert erwiesen. Deutliche Beeinträchtigungen hätten sich

auch in den exekutiven Funktionen mit mehrheitlich mittelgradigen bis

deutlichen Minderleistungen gefunden, mit Ausnahme einer normgerechten

figuralen Flüssigkeit sowie einer unauffälligen Konzeptfindung. Insgesamt seien

die Handlungsplanung und -kontrolle, die mentale Flexibilität sowie das

Problemlösen beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich Auffälligkeiten

in den sprachlichen Funktionen, in der visuell-räumlichen Verarbeitung sowie im

Bereich der sozialen Kognition ergeben. Kausal sei die aktuell bestehende

neurokognitive Störung auf die Schizophrenie (und deren Negativ-Symptomatik)

sowie auf die Polymedikation mit Einfluss auf die Kognition zurückzuführen

(IV-Nrn. 69 S. 14 f.; 70 S. 22).

Aus psychiatrischer Sicht

führten die Gutachter aus, im aktuellen Befund stehe eine Minus-

beziehungsweise Negativ-Symptomatik mit reduziertem Antrieb, Energie- und

Lustlosigkeit, Verlangsamung, kognitiver Einschränkung, depressiv verflachter

Stimmungslage und zunehmendem berichtetem sozialem Rückzug vor erneutem

aktuellem Klinikeintritt bei auch zunehmender körperlicher Dekonditionierung im

Vordergrund. Punktuell würden sich trotz kombinierter neuroleptischer

Psychopharmaka-Medikation weiter wahnhafte Ideen in den Gedankeninhalten mit

unter anderem Gefühl, Menschen durch Gespräche heilen zu können, andeuten. Es

finde sich auch eine deutliche Ich-strukturelle Vulnerabilität mit

Beeinflussungs- beziehungsweise Verfolgungsgedanken vor allem vor dem

Einschlafen beziehungsweise auch in geschilderten nächtlichen Träumen. Dieser

Symptombereich werde im Rahmen der F2-Diagnose subsummiert und die zuletzt

geäusserte Verdachtsdiagnose einer PTSD gutachterlich diesbezüglich nicht

bestätigt. Im Längsverlauf zeige sich deutlich eine Chronifizierung, das gesundheitliche

Ausgangsniveau und die damit verbundene Belastbarkeit und berufliche

Leistungsfähigkeit vor Krankheitsbeginn ab Anfang 2016 hätten nicht mehr

erreicht werden können. Diagnostisch sei aufgrund des Längsverlaufs und der

aktuellen Abklärung zum Zeitpunkt einer erneuten stationären Behandlung von

einem chronifizierten Zustandsbild mit inzwischen ungünstiger Prognose

auszugehen (IV-Nr. 70 S. 15). Die Symptomatik werde im Rahmen der

Grunderkrankung einer paranoiden Schizophrenie mit formal unvollständiger

Remission im Rahmen der anhaltenden Negativ-Symptomatik zugeordnet (IV-Nr. 70

S. 22 f.). Im Rahmen der vorliegenden Psychopathologie und der resultierenden

funktionellen Einschränkungen ergebe sich eine fortgesetzte stationäre

Behandlungsbedürftigkeit und es liege aus fachärztlich psychiatrischer Sicht

keine ausreichende Leistungsreserve für Arbeitstätigkeiten unter Bedingungen

der freien Wirtschaft vor (IV-Nr. 70 S. 19).

Allein neuropsychologisch

liege im Rahmen der mittelgradigen kognitiven Störung eine Arbeitsfähigkeit von

50 % in der bisherigen Tätigkeit sowie in sämtlichen denkbaren angepassten

Tätigkeiten vor. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrisch

begründbaren Limitierungen liege aktuell keine Belastbarkeit für eine stabil

erbringbare Arbeitsleitung unter Bedingungen der freien Wirtschaft für die

angestammte Tätigkeit sowie sämtlichen angepasste Tätigkeiten vor (IV-Nr. 70

S. 23). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mindestens seit dokumentierter

Zustandsverschlechterung im Oktober 2019 nachvollziehbar ausgewiesen. Vorher

habe mindestens in der akuten Krankheitsphase ab Januar 2016 vorübergehend eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Medizinisch-theoretisch könne dann ab

Begutachtung durch Dr. med. E.___ im Juni 2016 eine noch theoretische

Leistungsreserve für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, die aber

im Verlauf nicht mehr habe stabil umgesetzt werden können (IV-Nr. 70 S. 19).

7.2.8 Am 4. Januar 2021

nahm die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ Stellung zum bidisziplinären Gutachten in

den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nr. 73). Sie

führte aus, das vorliegende bidisziplinäre Gutachten sei für die streitigen Belange

umfassend und ausführlich. Die diagnostische Beurteilung und der Schweregrad

des Störungsbildes sowie die Erhebung der Fähigkeiten und funktionellen

Einschränkungen würden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen. Die

Schlussfolgerungen seien insgesamt gut begründet und nachvollziehbar. Gestützt

auf die Ausführungen der Gutachter bestehe seit spätestens Oktober 2019 keine

Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt. Vorher sei die Arbeitsfähigkeit

seit Juni 2016 bei ca. 50 % gelegen, habe aber nicht stabil umgesetzt

werden können, da der Beschwerdeführer immer wieder phasenweise Verschlechterungen

seines Zustandes durchlebt habe, in denen er nicht arbeitsfähig gewesen sei.

7.2.9 In ihrer psychiatrischen

Beurteilung vom 13. September 2021 (Urkunde-Nr. 4), legte Dr. med. K.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer leide

an einer paranoiden Schizophrenie. Die Schizophrenie gehöre zu den Psychosen –

also zu den psychischen Erkrankungen, bei denen die Betroffenen die Realität

verändert wahrnehmen oder verarbeiten würden. Im Falle der Schizophrenie lebten

die Patienten phasenweise in einer anderen Welt. Sie würden unter

Verfolgungswahn, Halluzinationen und motorischen Störungen leiden. Das

Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer schwergradigen

psychischen Störung, welche störungsspezifisch schubweise verlaufe. Während

einer akuten psychotischen Phase bestünden überwiegend Beschwerden wie

Halluzinationen, Wahn, Ich-Störung oder Bewegungsauffälligkeiten. Nach

Abklingen der akuten Psychose komme es eher zu Konzentrations- und

Gedächtnisproblemen, sozialem Rückzug und Antriebslosigkeit. Es sei davon

auszugehen, dass die Alltagsgestaltung und damit verbunden die jeweilige

Alltagsgestaltung mittel- bis langfristig einen massgeblichen Einfluss auf den

Verlauf der Erkrankung habe und sich im oben genannten Sinn prognostisch

auswirken werde. Das bedeute, dass psychische Stressoren vermieden werden

sollten. Rahmenbedingungen, welche bereits ein moderates Mass an

interaktioneller Auseinandersetzung erforderten, seien dringend zu vermeiden.

Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes sei jeder, dem nicht in Folge von

Geisteskrankheiten, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die

Fähigkeit mangle, vernunftgemäss zu handeln. Bei der psychiatrischen Abklärung

der Urteilsfähigkeit erfolge der Versuch einer Zuordnung der Diagnose zu

Rechtsbegriffen. So würden voluntative und kognitive Elemente herangezogen zur

Beurteilung der Urteilsfähigkeit. Es würden Erkenntnisfähigkeit,

Wertungsfähigkeit, Willensbildung und Willenskraft zu Grunde gelegt. Fiedler

(1995) habe in seinem Lehrbuch insbesondere auf die häufigen Komorbiditäten wie

affektive Störungen oder Abhängigkeitserkrankungen und Persönlichkeitsstörung

hingewiesen. Gerade Betäubungsmittel- und/oder Alkoholmissbrauch seien Ausdruck

der eingeschränkten Coping Strategien beispielsweise von narzisstisch

gekränkten Menschen. Dazu würden eine paranoide Verarbeitung oder das Auftreten

von konversionsneurotischen, dissoziativen Symptomen gehören. Es sei davon

auszugehen, dass beim Beschwerdeführer störungsspezifisch intermittierend mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Urteilsfähigkeit gemäss Artikel

13 16 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) immer wieder nicht

gegeben bzw. mindestens situativ eingeschränkt sei. Auf die Frage des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdeführer in der Zeit

zwischen der Leistungsablehnung vom 28. Oktober 2016 bis zur Anmeldung vom

15. Mai 2019 in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass ein rentenbegründender

Sachverhalt vorgelegen habe bzw. vor dem 15. Mai 2019 nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen sei, seine psychische Erkrankung und

deren Auswirkungen auf einen IV-Rentenanspruch zu erkennen und gemäss dieser

Krankheitseinsicht vernunftgemäss zu handeln, führte Dr. med. K.___ aus, es sei

davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der genannten

schwergradigen Störung nicht möglich gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Im

Rahmen der paranoiden Schizophrenie müsse von einer deutlichen Einschränkung

der Urteilsfähigkeit zu dem genannten Zeitraum ausgegangen werden, da es

aufgrund der störungsspezifischen Denkstörungen und kognitiven Störungen u.a.

zu einer gestörten Realitätswahrnehmung komme, was eine vernunftgemässe

Handlung aller Wahrscheinlichkeit nach ausschliesse. Für den genannten Zeitraum

vom 28. Oktober 2016 bis 15. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer

im Sinne einer schwergradigen psychiatrischen Störung von entsprechenden

Symptomen geplagt und medikamentös eingestellt gewesen. Unter diesen Umständen

müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Einschränkung

der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden.

8. Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 30. März und 14. April 2021 im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr.

rer. nat. I.___ vom 1. Dezember 2020 (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor) gestützt hat,

ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den

vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 70 S. 4 ff.; 69 S. 3 ff.) sowie auf

spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie»

(IV-Nr. 70) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 69). Die einzelnen

Teilgutachten berücksichtigen neben den Untersuchungsbefunden die für die

jeweilige Disziplin relevanten Angaben des Beschwerdeführers und die

entsprechenden Ausführungen in den früheren medizinischen Stellungnahmen. Auf

dieser Grundlage sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die

nachvollziehbar und plausibel hergeleitet worden sind. Die Resultate der

Teilgutachten haben schliesslich Eingang in die gesamthafte Beurteilung

gefunden, die auf einer gemeinsamen Sitzung des psychiatrischen und

neuropsychologischen Gutachters basiert, mit jener der einzelnen Experten

vereinbar ist und durch alle beteiligten Ärzte unterzeichnet worden ist. Das

Gutachten wird damit sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht. Von den Ergebnissen

des Gutachtens wäre somit nur dann abzuweichen, wenn konkrete Indizien

bestünden (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche Gründe sind hier nicht

ersichtlich: Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Akten haben den

Experten vorgelegen; sie haben diese berücksichtigt und in einer plausiblen

Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der Begutachtung sind, soweit

bekannt, keine Arztberichte erstellt worden, die geeignet sein könnten, die

Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf eine detaillierte Validierung mittels

Standardindikatoren kann verzichtet werden. Rechtsprechungsgemäss kann nämlich

aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten

Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht

geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach

dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch

die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche

Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen

beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht,

ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen

zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich

ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen

lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_721/2018 vom 12. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Auf die Ergebnisse des Gutachtens ist

daher bei der Anspruchsbeurteilung abzustellen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Gestützt darauf steht fest, dass aus

psychiatrischer Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 16) eine rechtsrelevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist,

indem aktuell keine Belastbarkeit für eine stabil erbringbare Arbeitsleistung

unter Bedingungen der freien Wirtschaft für die angestammte Tätigkeit und sämtliche

denkbaren angepassten Tätigkeiten vorliegt (IV-Nr. 70 S. 23).

9. Die in den angefochtenen

Verfügungen vom 30. März 2021 und 14. April 2021 vorgenommene

Invaliditätsberechnung ist unbestritten geblieben und denn auch nicht zu

beanstanden. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen sind demnach korrekt. Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 20. Oktober 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Ein Doppel der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 sowie der Beilagen (Urkunde 5 und 6)

gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_574/2022 vom 10. Februar 2023 bestätigt.