VSBES.2021.82
Invalidenrente
20. Oktober 2022Deutsch45 min
Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und führte am 17. Juni
Source so.ch
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 30. März 2021 und vom 14. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1996 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. April 2016 erstmals bei
der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Versicherungsleistungen an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 3). Zuvor hatte der Beschwerdeführer im August 2014 eine Lehre zum
Kaufmann EFZ in der Firma B.___ begonnen. Aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation war die Lehre im zweiten Lehrjahr unterbrochen worden. Vom 5. bis
18. Januar 2016 hielt sich der Beschwerdeführer erstmals in den C.___ zur
stationären Behandlung auf (IV-Nr. 10 S. 3). In der Folge veranlasste die
Krankentaggeldversicherung D.___ ein psychiatrisches Fachgutachten bei
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am
19. August 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 11). Nachdem der Beschwerdeführer
ab dem 2. August 2016 seine kaufmännische Ausbildung uneingeschränkt
weiterführen konnte, wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ab
(IV-Nr. 16).
1.2 Am 13. Mai 2019 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 18). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Psychose angegeben. In der
Zwischenzeit war der Lehrvertrag mit der Firma B.___ per 31. Januar 2018
aufgelöst worden (IV-Nr. 20). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin
Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und führte am 17. Juni
2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 28). Am 1. Juli 2019 unterzeichnete der
Beschwerdeführer den Lehrvertrag mit der Firma F.___ für das dritte Lehrjahr
der kaufmännischen Ausbildung (IV-Nr. 30). Vom 21. Oktober bis 22. November
2019 befand sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer Behandlung in der G.___
(IV-Nr. 41). Vom 22. bis 30. Januar 2020 hielt sich der
Beschwerdeführer wiederum in den C.___ auf (IV-Nr. 51). Der Lehrvertrag
mit der Firma F.___ wurde in der Folge per Ende Januar 2020 aufgelöst und die
Beschwerdegegnerin schloss das Dossier mit Abschlussbericht vom 19. Mai 2020 in
der beruflichen Eingliederung ab (IV-Nr. 55). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 54) veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (psychiatrisches und neuropsychologisches)
Gutachten bei Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie
Prof. Dr. rer. nat. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welches am 1. Dezember
2020 erstattet wurde (IV-Nrn. 69 und 70). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. J.___,
Fachärztin für Neurologie, zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Nr. 73),
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19.
Januar 2021 (IV-Nr. 74) in Aussicht, ihm bei einem Invaliditätsgrad von
100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine ganze Rente zu gewähren. Mit
Verfügungen vom 30. März 2021 und 14. April 2021 gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2019 und bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.
Februar 2020. Ein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
wurde abgewiesen (IV-Nrn. 81, 85; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.)
2. Gegen die Verfügungen vom 30.
März 2021 und 14. April 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai
2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 30. März 2021 und vom 14. April 2021 seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer
spätestens mit Wirkung ab Januar 2017 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad
von mindestens 50 % und ab 1. November 2019 eine ganze IV-Rente bei einem
IV-Grad von 100 % zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es seien bei den Dres. H.___ / I.___ ergänzende Abklärungen
durchzuführen zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit
ab Januar 2016.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 25.
Juni 2021 (A.S. 35 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 16. August
2021 (A.S. 37 ff.) weist die damalige Vizepräsidentin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dagegen lässt
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2021 (A.S. 48 ff.) Beschwerde
beim Bundesgericht erheben.
5. Am 3. September 2021 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss
bezahlt hat (A.S. 40).
6. Mit Replik vom 6. Oktober 2021
(A.S. 64 f.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der beiliegende Bericht von Frau
Dr. med. K.___ vom 13. September 2021 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten
zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Es sei die Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 16. August 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.
7. Mit Verfügung vom 8. Oktober
2021 (A.S. 66 f.) ist die damalige Vizepräsidentin auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiedererwägung des am 16. August 2021 getroffenen Entscheides
betreffend die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege nicht
eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, es sei der Entscheid des
Bundesgerichts abzuwarten.
8. Mit Duplik vom 29. Oktober 2021
(A.S. 68 f.) sowie Triplik vom 18. November 2021 (A.S. 77 f.) lassen sich die
Parteien abschliessend vernehmen.
9. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 18. November 2021 eingereichte Kostennote
(A.S. 79 ff.) geht mit Verfügung vom 22. November 2021 zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin (A.S. 82).
10. Mit Urteil vom 21. Dezember 2021
ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Verfügung des Versicherungsgerichts vom 16. August 2021 mangels Leistung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2021 vom
21. Dezember 2021 [A.S. 83 f.]).
11. Am 4. August 2022 werden die
Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vom 20.
Oktober 2022 vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Antrag
auf zusätzliche Parteibefragung wird abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird
das Erscheinen freigestellt (A.S. 85 f.).
12. Am 20. Oktober 2022 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch. Die
Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden, der
Verhandlung fern. Im Parteivortrag bestätigt der Vertreter des
Beschwerdeführers die mit der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren,
welche er ergänzend begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2022;
A.S. 88 ff.).
13. Gleichentags reicht der Vertreter
des Beschwerdeführers eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 93 f.)
14. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022
(Posteingang: 21. Oktober 2022) lässt der Beschwerdeführer beantragen, es seien
die Urkunden 5 (Mietvertrag vom 25. August 2016) und 6 (Adressauskunft der
Einwohnerkontrolle [...] vom 19. Oktober 2022) zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen (A.S. 91 f.).
15. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. März 2021 und 14. April 2021)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1
S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtenen Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach
den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person
glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt
sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die
antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.4 In Revisions- und
Neuanmeldungsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische
Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht,
hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung
erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen
Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der
erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben
Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich
verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013 E. 4.4.3).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin legte in
der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2021 dar (A.S. 1 ff.), die eigenen
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus
versicherungsmedizinischer Sicht spätestens ab Oktober 2019 keine Tätigkeit
mehr im ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden könne. Vorher habe die
Arbeitsfähigkeit seit Juni 2016 bei ca. 50 % gelegen. Damit seien die
Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt. Das
Wartejahr sei per Juni 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung sei am 15. Mai
2019 eingegangen. Die Leistungen könnten somit ab 1. November 2019 ausgerichtet
werden. Laut den gesetzlichen Bestimmungen nach Randziffer (Rz.) 4002 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) könne eine ganze
Rente nur dann direkt zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr wenigstens 70 % betragen habe
und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass bestehe.
Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit habe 50 %
betragen. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 vorerst
Anspruch auf eine halbe Rente. Diese Rente werde gemäss Art. 88a Abs.
2 IVV drei Monate später, konkret ab 1. Februar 2020, auf eine ganze
Invalidenrente erhöht.
5.2 Dagegen wendet der
Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. Mai 2021 (A.S. 11 ff.) im
Wesentlichen ein, gemäss der unbestrittenen medizinischen Aktenlage habe
bereits ab Januar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, sodass das
Wartejahr im Januar 2017 abgelaufen sei. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehe der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da die (erste) Anmeldung vom 19. April
2016 datiere, liege der Ablauf dieser Frist innerhalb des Wartejahres zu
liegen, sodass ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente
bestehe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass die
Beschwerdegegnerin am 15. September 2016 und am 28. Oktober 2016 vor
Ablauf des Wartejahres zur Abweisung des Leistungsbegehrens geschritten sei und
der Beschwerdeführer, welcher den entsprechenden Vorbescheid und die
entsprechende Verfügung dem Vernehmen nach nie eröffnet bekommen habe, seither
den Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres bis zum zweiten Rentengesuch vom
13. Mai 2019 nicht erneut angemeldet habe. Der Beweis für die Zustellung
der Verfügung vom 28. Oktober 2016 habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen.
Nach der hier vertretenen Auffassung bestünden beim Beschwerdeführer Zweifel am
Vorliegen der Urteilsfähigkeit, seien doch bei einer Schizophrenie und bei
psychotischen Störungen kognitive Fähigkeiten eingeschränkt und es könne eine
Störung des Realitätsbezugs vorliegen. Es stelle sich aufgrund der Aktenlage
die Frage, ob für den Beschwerdeführer überhaupt der (in Bezug auf eine Rente)
anspruchsbegründende Sachverhalt erkennbar gewesen sei. Die Rechtsprechung
nehme Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden
Sachverhalts etwa in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen eigentlicher
Geisteskrankheiten wie Schizophrenie an. So oder anders sei die Abweisung des
Leistungsgesuchs im Jahr 2016 (Verfügung vom 28. Oktober 2016) zweifellos
unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen, weil sie von falschen
Prognosen ausgegangen sei, sodass sich auch aus diesem Grund die
Rentenzusprache, wie beantragt, rechtfertige.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. März
2021 und 14. April 2021 zu Recht per 1. November 2019 eine halbe Invalidenrente
und per 1. Februar 2020 eine ganze Rente zugesprochen hat. Vorab ist zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die leistungsabweisende Verfügung
vom 28. Oktober 2016 rechtsgültig eröffnet hat und diese somit rechtskräftig
geworden ist.
6.1 Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt,
entsteht.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,
gemäss der unbestrittenen medizinischen Aktenlage habe bereits ab Januar 2016
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, sodass das Wartejahr im Januar 2017
abgelaufen sei. Da die erste Anmeldung vom 19. April 2016 datiere, liege der
Ablauf der sechsmonatigen Frist innerhalb des Wartejahres, sodass ab 1. Januar
2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Beschwerde S. 5 f.; A.S.
15 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wies das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 mit
rechtskräftiger Verfügung vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 16) ab, nachdem er seine
Erwerbstätigkeit seit 2. August 2016 wieder uneingeschränkt hatte
weiterführen können (vgl. auch IV-Nr. 14). Dass diese Verfügung dem
Beschwerdeführer nie eröffnet worden sei, wie dies beschwerdeweise vorgebracht
wird (Beschwerde S. 6; A.S. 16), vermag nicht zu überzeugen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der Wirkungsbereich des
erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen, welche für die Rechtzeitigkeit im
Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der
Massenverwaltung von Bedeutung sind. Da das ordentliche Verwaltungsverfahren,
das mit der Verfügung oder dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird, zur
Massenverwaltung zählt, genügt hinsichtlich der Tatsachen, die für die
Zustellung der Verfügung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom
4. Mai 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der vorliegenden
Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer
eröffnet worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist. Der
Beschwerdeführer bringt denn auch erstmals in der Beschwerde vom 11. Mai 2021
eine entsprechende Rüge vor. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte. Wäre er
davon ausgegangen, dass das erste Gesuch aus dem Jahre 2016 noch pendent ist,
so hätte er sich zumindest nach dem Verfahrensstand erkundigt, bevor er sich am
13. Mai 2019 erneut zum Leistungsbezug anmeldete. Soweit der Beschwerdeführer
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 vorbringen lässt,
es habe damals kein Austausch zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm
stattgefunden, es habe sich die Krankentaggeldversicherung um die Anmeldung
gekümmert und sich nach dem weiteren Verfahren erkundigt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 22. Oktober 2022 [A.S. 88 ff.]), ist dem
nicht zu folgen. Den vorliegend ins Recht gelegten Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2016 zu
einem Gespräch eingeladen wurde (IV-Nr. 9). Daraufhin hat sich der
Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin
gemeldet, um den Termin für das Intake-Gespräch am 24. Juni 2016 abzusagen
(vgl. Protokolleintrag vom 6. Juni 2016). Auch lässt sich den Akten entnehmen,
dass der Vater des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 von der Beschwerdegegnerin
telefonisch kontaktiert wurde (vgl. Protokolleintrag vom 9. Juni 2016), weshalb
sich die Rüge des Beschwerdeführers, weder er noch seine Eltern seien in das
damalige Verfahren involviert gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
20. Oktober 2022 [A.S. 88 ff.]), nicht bestätigen lässt. Nach
dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer seinerzeit eröffnet wurde, wogegen
seine Behauptung vom ablehnenden Entscheid keine Kenntnis gehabt zu haben,
wenig wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2011 vom
4. Mai 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Auch ergeben sich aus den vorliegenden
Akten keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer in der Zeit ab Januar 2016
eine Urteilsunfähigkeit bestanden haben könnte, sodass für ihn der
anspruchsbegründende Sachverhalt nicht erkennbar gewesen wäre (vgl. Beschwerde
S. 6; A.S. 16). Der Beschwerdeführer hat gemäss den ins Recht
gelegten Akten seine Ausbildung am 2. August 2016 erneut aufnehmen und das
zweite Ausbildungsjahr abschliessen können. So wurde der Lehrvertrag auch erst
per 31. Januar 2018 (im dritten Lehrjahr) aufgelöst (IV-Nr. 20). Auch der begutachtende
Facharzt Dr. med. E.___ ging in seinem Gutachten vom 19. Juni 2016 von einer
Teilremission der Symptomatik aus (vgl. E. II. 7.1 hiernach; IV-Nr. 11). Weiter
lässt sich den medizinischen Berichten entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 2016 und September 2017 nicht
bei der behandelnden Psychiaterin gemeldet und erstmals im September 2017 eine
Zustandsverschlechterung beschrieben habe (IV-Nr. 26 S. 1). Demnach
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2016 bis
September 2017 in der Lage gewesen war, seiner Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung
nachzugehen. Auch attestierten die Gutachter Dr. H.___ und Prof. Dr. rer. nat. I.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Juni
2016 eine grösstenteils 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 7.2.7 hiernach;
IV-Nr. 70 S. 19), weshalb seine Rüge, es bestünden Zweifel an seiner
Urteilsfähigkeit, nicht zu überzeugen vermag. Zwar leidet der Beschwerdeführer
an einer paranoiden Schizophrenie, daraus kann jedoch nicht auf eine
Urteilsunfähigkeit geschlossen werden, zumal keine entsprechende medizinische
Feststellung besteht. Die Urteilsfähigkeit darf nur verneint werden, wenn
hierfür ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad spricht. In den medizinischen
Dokumenten finden sich keine Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer seine
Angelegenheiten aufgrund eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst
besorgen vermochte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.2). Daran vermag auch der Bericht
der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ vom 13. September 2021 (vgl. E. II.
7.2.9 hiernach; Urkunde-Nr. 4) nichts zu ändern, wonach die Urteilsfähigkeit
störungsspezifisch intermittierend immer wieder nicht gegeben bzw. mindestens
situativ eingeschränkt gewesen sei. Es
fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung der von der behandelnden Ärztin
beschriebenen Einschränkung der Urteilsunfähigkeit in der Zeit zwischen der
leistungsablehnenden Verfügung vom 28. Oktober 2016 bis zur Neuanmeldung
vom 15. Mai 2019. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2019 in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. K.___ (vgl. IV-Nr. 52). Umso mehr
drängt sich daher eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vorakten auf,
welche im Bericht von Dr. med. K.___ nicht erblickt werden kann. Auf
welche konkreten Akten sich die die behandelnde Psychiaterin bei ihrer
Beurteilung stützt, wird nicht erklärt. Damit fehlen substantielle
Anhaltspunkte, wonach beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine
eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorgelegen haben könnte. Auch kann der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2016 an
die [...] in [...] adressiert war und der Beschwerdeführer aber ab dem 1.
Oktober 2016 an der [...] in [...] gewohnt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
20. Oktober 2022 [A.S. 88 ff]; Urkunde-Nr. 5 und 6), nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Den ins Recht gelegten Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen,
wonach die Verfügung vom 28. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer nicht hätte
zugestellt werden können und daher an die Beschwerdegegnerin retourniert worden
wäre. Ferner kann daraus, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
28. Oktober 2016 an die letzte ihr bekannte Adresse gesendet hat, nicht
per se auf eine mangelhafte Eröffnung geschlossen werden. Es wäre auch am
Beschwerdeführer gelegen, der Beschwerdegegnerin seinen neuen Aufenthaltsort zu
melden (vgl. hierzu BGE 119 V 94). Dass er gesundheitlich gar nicht dazu
in der Lage gewesen wäre, ist – wie bereits dargelegt – nicht anzunehmen.
Im Übrigen wäre es auch wenig
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, wenn er doch davon
ausging, dass das im April 2016 initiierte Verfahren noch nicht abgeschlossen
war.
6.3 Was
sodann die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, er sei nicht in der Lage
gewesen, einen anspruchsrelevanten Sachverhalt zu erkennen, weshalb gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 2 IVG bei
Schizophrenie zu bejahen sei (vgl. Replik S. 2; A.S. 65; mit Verweis auf die
Beschwerde vom 16. September 2021 an das Bundesgericht), ist dem nicht zu
folgen. Der Beschwerdeführer übersieht
hierbei, dass diese im Zuge der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden 6.
IV-Revision neu gefasste Bestimmung – entgegen der Überschrift
"Nachzahlung von Leistungen" – nicht sämtliche IV-Leistungen
betrifft. Aus dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 IVG
ergibt sich klar, dass damit ausschliesslich der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel
gemeint ist. Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt daher allein
nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG
(Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2016, 8C_568/2016 vom 28. November 2016 E.
4.2.2 mit Hinweis). Dies bestätigte das Bundesgericht sodann auch in der
Verfügung vom 25. Oktober 2021 im Verfahren 9C_501/2021 (A.S. 72 ff.).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, die Abweisung des Leistungsgesuchs im Jahre 2016 sei ohnehin
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen, sodass sich
auch aus diesem Grunde die Rentenzusprache wie beantragt rechtfertige (Beschwerde
S. 7; A.S. 17), ist ihm nicht zu folgen. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Sie kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden. Es besteht damit kein
gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1
S. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3,
in: SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17). Tritt die Verwaltung auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres
diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder
Beschwerde erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine
Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der
Verwaltung kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine
S. 54 f.; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 179, I 896/06 E. 3.1 f. und E.
4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E.
4.1).
Der Beschwerdeführer lässt erstmals in
der Beschwerde vom 11. Mai 2021 (A.S. 11 ff.) vorbringen, die
ursprüngliche Verfügung vom 28. Oktober 2016 sei zweifellos unrichtig im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Nachdem das Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und vorliegend
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
6.5 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt ist, dass die ursprüngliche Verfügung vom 28. Oktober 2016 dem
Beschwerdeführer eröffnet wurde und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Leistungsanmeldung vom 13. Mai 2019 ist somit als Neuanmeldung zu
qualifizieren und die Verfügung vom 28. Oktober 2016 als Referenzzeitpunkt
beizuziehen. Für die Vornahme weiterer Abklärungen (Partei- und
Zeugenbefragung, vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2022 [A.S. 88 ff.])
besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden kann.
7. Zu prüfen ist folglich, ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 16)
stützte sich die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen war und seine kaufmännische
Ausbildung ab dem 2. August 2016 wieder zu 100 % aufgenommen hatte und
andererseits auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2016 (IV-Nr. 11 S. 2 ff.).
Dr. med. E.___ stellte in seinem Gutachten die folgende Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 11 S. 11):
Paranoide Schizophrenie,
teilremittiert, ICD-10: F20.04
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, der
Beschwerdeführer sei Ende 2015 akut an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt.
Er selbst habe beschrieben, in der Kindheit Stimmen gehört zu haben und
deswegen psychiatrisch/schulpsychologisch untersucht worden zu sein. Unter der
aktuellen Medikation mit Zyprexa (einem Neuroleptikum, Medikament zur Behandlung
von schizophrenen Psychosen) und Cipralex (einem Antidepressivum) sei die akute
Symptomatik remittiert, es bestünden noch Restsymptome in Form einer affektiven
Indifferenz, möglicherweise auch Suggestibilität. Akute Exazerbationen
schizophrener Erkrankungen seien meist gut behandelbar, Prognosen den weiteren
Verlauf betreffend könnten nicht abgegeben werden, es sollte unbedingt eine
engmaschige Behandlung, psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychoedukativ und
medikamentös erfolgen. Sinnvoll wäre zwar auch die Behandlung auf einer
Spezialstation für junge «ersterkrankte» Patienten. Dem stehe jedoch die
Familiendynamik entgegen, wobei es keinen Sinn mache, den Beschwerdeführer in
eine Konfliktsituation zu bringen, indem die Mutter an der Durchsetzung ihrer
Vorstellungen gehindert werde. Wegen der Restsymptome und bei Berücksichtigung
des bisherigen Krankheitsverlaufs bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
50 %. Der Beschwerdeführer werde, so könne seine Haltung gedeutet werden,
entgegen dem Rat, die verbleibende Zeit für die Aufgleisung einer stationären
Therapie auf einer Spezialstation zu nutzen, zehn Wochen in sein Heimatland
reisen. Er sei hinreichend kritikfähig, um die Folgen, sein Lehrverhältnis
betreffend, abschätzen zu können. Bei Berücksichtigung des bisherigen
Krankheitsverlaufs könne davon ausgegangen werden, dass in zwei Monaten ab
Begutachtungstermin wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe
(IV-Nr. 11 S. 11 f.).
7.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2021 und 14. April 2021 (A.S. 1 ff.)
präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1 Dem Bericht der Dres. med. L.___ und
M.___, C.___ vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 27) ist zu entnehmen, dass die
Zuweisung durch den Stationsarzt der N.___ zur weiteren ambulanten Therapie
nach einer zweiwöchigen stationären Therapie bei akuter polymorpher
psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie erfolgt sei. Es wurde
die Diagnose «St. n. akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer
Schizophrenie/mit akuter Belastung (F23.11)» gestellt. Es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen 19-jährigen, ledigen Patienten, der nach Abschluss
einer stationären Therapie bei psychischer Dekompensation mit akuter polymorpher
psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie zur weiteren ambulanten
psychiatrischen Behandlung durch den Kollegen aus der Psychiatrischen Klinik in
[...] zugewiesen werde. Unter der kurzen Therapie mit Zyprexa habe der
Beschwerdeführer einen stabilen Verlauf ohne psychotische Symptome gezeigt. Im
heutigen Gespräch zeige sich der Beschwerdeführer freundlich, ruhig und
weitgehend angepasst im Verhalten. Eine weitere ambulante psychiatrische
Begleitung sei aus ihrer Sicht indiziert. Unter der Therapie mit Zyprexa
Velotab 15 mg/d sei die psychotische Symptomatik aktuell teilweise remittiert.
Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. Er wünsche eine weitere
ambulante Psychotherapie durch die Referentin Dr. med. M.___ in seiner
Muttersprache.
Laut dem Bericht «Epikrise»
der behandelnden Ärzte Dres. med. L.___ und M.___ (IV-Nr. 26) war der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni 2016 bis 22. Dezember 2017 in
Behandlung. Es wurde die Diagnose «Verdacht auf paranoide Schizophrenie
(F20.0)» gestellt. Während der Therapie mit Zyprexa habe sich der
Beschwerdeführer weiter stabilisiert, er habe deutlich weniger Stimmen gehört.
Aus ihrer Sicht sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, so dass er
seine KV-Lehre habe weiterführen können. Im weiteren Verlauf habe der
Beschwerdeführer eine zunehmende depressive Stimmung entwickelt. Im April 2016
sei noch eine Therapie mit Cipralex verordnet und im Verlauf erhöht worden.
Unter der Therapie mit Cipralex habe sich die depressive Symptomatik verbessert
und im Verlauf habe der Beschwerdeführer das Medikament selber abgesetzt. Die
Belastung am Arbeitsplatz bleibe unverändert. Er habe die erwartete Leistung in
der Schule und am Arbeitsplatz nicht erreichen können, so dass er sein zweites
Ausbildungsjahr habe wiederholen müssen. Von Mitte Juni bis Anfang August 2016
sei der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern in [...] gewesen; dort habe er
eine ambulante Psychotherapie bei Dr. O.___ angefangen. Zu den
vereinbarten Terminen sei der Beschwerdeführer nicht regelmässig erschienen.
Zwischen Dezember 2016 und September 2017 habe er sich bei der Referentin nicht
mehr gemeldet. Nach einer neunmonatigen Pause habe sich der Beschwerdeführer
wieder notfallmässig für einen Termin gemeldet. Im September 2017 habe er eine
Zustandsverschlechterung mit Déjà-vu-Erlebnissen beschrieben. Er habe sich ständig
mit Déjà-vu-Erlebnissen beschäftigt. Im weiteren Verlauf habe er verneint,
Stimmen zu hören. Die Wahrnehmungsstörungen hätten sich im Verlauf verschlechtert.
Eine regelmässige Medikamenteneinnahme sei im Verlauf erschwert gewesen. Die
Mutter habe die Einnahme der Medikamente kontrolliert. Im Verlauf sei eine
Depotmedikation empfohlen worden (z.B. mit Abilify Maintena), was der
Beschwerdeführer habe überdenken wollen. Die Behandlung im Ambulatorium werde
wegen Weggang der Referentin abgeschlossen. Eine weitere Behandlung bei einem
Therapeuten im Ambulatorium werde vom Beschwerdeführer abgelehnt.
7.2.2 In ihrer
psychiatrischen Beurteilung vom 23. September 2019 (IV-Nr. 36
S. 2 ff.) legte Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer befinde sich in ihrer Praxis in
ambulanter fachärztlicher Behandlung. Seit August diesen Jahres sei es zu einer
akuten Verschlechterung des vorbestehenden Zustandes gekommen. Der ambulante
Behandlungsrahmen sei intensiviert und dem Störungsbild angepasst worden.
Dementsprechend sei eine stationäre Behandlung wegen akuter Verschlechterung
diskutiert, ein aufsuchendes Angebot (Psychiatriespitex ebenfalls
muttersprachlicher Zugang) intensiviert miteinbezogen worden. Vor dem
Hintergrund der aktuellen Verschlechterung sei zudem die Psychopharmakotherapie
angepasst worden. Das aktuelle Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche
einer schwergradigen psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen
Störungen mit zum St. n. psychotischer Symptombildung erscheine das
Beschwerdebild klinisch phänomenologisch und kriterienlogisch mit den oben
genannten Diagnosen am besten erfasst, wobei es sich hier um eine gesicherte
Diagnose mit klarem Längsverlauf und deutlicher Verschlechterung handle.
Aufgrund des Verlaufes und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz
massiver Bemühungen sowohl therapeutisch als auch durch den mitwirkenden
Beschwerdeführer sei es in den letzten Wochen zu einer progredienten
Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Die Verschlechterung des
Zustandsbildes werde hiermit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht objektiviert.
Es sei davon auszugehen, dass die Alltagsgestaltung und damit verbunden die
jeweilige Alltagsgestaltung mittel- bis langfristig einen massgeblichen
Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung habe und sich im oben genannten Sinn
prognostisch auswirken werde. Das bedeute, dass psychische Stressoren vermieden
werden sollten. Rahmenbedingungen, welche bereits ein moderates Mass an
interaktioneller Auseinandersetzung erforderten, seien dringend zu vermeiden.
Hiermit bitte Dr. med. K.___, aktuell vorübergehend das Pensum von 100 % auf 60
% zu reduzieren.
Mit Arztzeugnis vom 23.
September 2019 (IV-Nr. 37 S. 2) bescheinigte Dr. med. K.___ dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 23. September bis 31. Oktober 2019 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
7.2.3 In der Zeit vom 21.
Oktober bis 22. November 2019 war der Beschwerdeführer in stationärer
Behandlung in der Klinik G.___. Dem Austrittsbericht vom 2. Dezember 2019
(IV-Nr. 41 S. 2 ff.) lässt sich die Diagnose einer «paranoiden
Schizophrenie (F20.0)» entnehmen. Weiter wurde dargelegt, es handle sich um
einen klinikunbekannten, auf freiwilliger Basis kommenden Patienten, der von
seiner Psychiaterin Dr. med. K.___ mit einer progredienten psychischen
Symptomatik bei einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie zugewiesen worden
sei. Der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2019 geplant auf die geschützt
geführte Station Ost 1 eingetreten. Im Verlauf habe er am 5. November 2019
auf die offen geführte Station verlegt werden können. Initial hätten sich als
Kernsymptome eine innere Unruhe und mittelschwere Angst gezeigt. Der
Beschwerdeführer sei im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen
stationären Behandlung in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert
worden, das aus regelmässigen oberärztlichen Visiten, stützenden
psychologischen und pflegerischen Gesprächen, Psychotherapie einzeln und in der
Gruppe, der Teilnahme an kreativen Therapieangeboten, wie Ergotherapie,
Körpertherapie, Musiktherapie, Reittherapie, Kunsttherapie, Physiotherapie und
Sport/aktive Erholung bestehe. Psychopharmakologisch sei die antipsychotische
Behandlung mit Quetiapin 300 mg/d und Risperidon 4 mg/d beibehalten worden. Im
Verlauf habe sich der Beschwerdeführer affektiv ruhiger, insgesamt deutlich
verbessert gezeigt. Psychotherapeutisch sei mit dem Beschwerdeführer in
Einzelgesprächen supportiv und ressourcenaktivierend gearbeitet, sowohl
Ich-Funktion gestärkt, als auch psychoedukative Inhalte besprochen worden. Der
Beschwerdeführer habe zudem an der Körpertherapie und der aktiven Erholung teilgenommen.
Er habe gut von den oben genannten Therapien profitieren können. Er habe unter
dem Gesichtspunkt profitieren können, zur Ruhe zu kommen und wieder Energie zu
schöpfen. Er habe in gebessertem psychischen und stabilen physischen Zustand,
klar und deutlich von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität
distanziert, am 22. November 2019 aus der Klinik G.___ austreten können. Für
die Zeit vom 21. Oktober 2019 bis 30. November 2019 wurde dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
7.2.4 Dem Austrittsbericht der C.___ vom
7. Februar 2020 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der
Zeit vom 22. Januar bis 30. Januar 2020 erneut in stationärer Behandlung befand
(IV-Nr. 51). Die behandelnden Ärzte konnten die folgenden Diagnosen stellen:
1. Paranoide Schizophrenie (F20.0)
2. Infekt mit unklarem Fokus, im Verlauf
spontan remittierend
Weiter wurde dargelegt, die
Zuweisung des Beschwerdeführers sei durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
K.___ bei bekannter paranoider Schizophrenie zur Krisenintervention erfolgt.
Bei Symptomfreiheit in Bezug auf die paranoide Schizophrenie sei der Fokus der
Krisenintervention primär in sozialpsychiatrischen Anliegen gelegen. Der bei
seinen Eltern lebende Beschwerdeführer habe von anhaltenden Konfliktsituationen
im familiären Umfeld berichtet. Er fühle sich durch seine Eltern bevormundet,
kontrolliert und missverstanden. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, unter
Abilify Maintena und dem zuletzt zusätzlich verordneten Risperdal kein
wahnhaftes Erleben feststellen zu können. Zur medikamentösen Optimierung sei
dem Beschwerdeführer allenfalls – vor allem auch vor dem Hintergrund der
deutlichen Gewichtszunahme in den vergangenen vier Jahren seit Aufnahme der
antipsychotischen Behandlung – eine Aufdosierung des Depotpräparats (Abilify Maintena
auf 400 mg), eine Reduktion der Medikation mit Seroquel und in Abhängigkeit des
Verlaufs ggf. auch eine Reduktion oder Auslassversuch von Risperdal empfohlen
worden. Dem Beschwerdeführer sei ferner eine Ernährungsberatung empfohlen
worden. Das Angebot einer Aufnahme in der Tagesklinik habe der Beschwerdeführer
mit seiner ambulanten Behandlerin besprechen wollen, so auch die empfohlene
Anpassung der Medikation. Die Vitalparameter hätten sich über die Dauer des
stationären Aufenthaltes stets stabil gezeigt. Ein Drogenscreening im Urin sei
negativ gewesen. Im Labor sei der Risperidonspiegel mit 54nmo1/1 innerhalb des
Referenzbereichs gelegen. Ferner habe sich eine Infektkonstellation (Leucozyten
10,6x109/I, CRP 16,2 mg/1) gezeigt. Der Beschwerdeführer habe von
gastrointestinalen Beschwerden berichtet. In der klinischen Untersuchung hätten
sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die Beschwerden seien über die Dauer des
stationären Aufenthaltes spontan remittierend gewesen. Vor der Entlassung habe
ein gemeinsames Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter
sowie Herrn P.___ (der Q.___ GmbH) stattgefunden. Nach der Entlassung erhalte
der Beschwerdeführer Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex. Dem Wunsch
der Etablierung eines von den Eltern unabhängigen eigenständigen Wohnens habe
auch vor dem Hintergrund der fehlenden Finanzierung nicht entsprochen werden
können. Frau Dr. med. K.___ sei telefonisch über den Verlauf der stationären
Behandlung informiert worden. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an das
Standortgespräch auf dessen ausdrücklichen Wunsch bei fehlenden Hinweisen auf
Eigen- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden
können.
7.2.5 In ihrem Verlaufsbericht
vom 27. April 2020 (IV-Nr. 52) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___
die Diagnose einer «chronisch paranoiden Schizophrenie aktuell remittiert nach
psychotischer Dekompensation» als solche mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei medizinisch-theoretisch ungünstig. Bei der
Erkrankung handle es sich um ein chronisches, irreversibles und die
Arbeitsfähigkeit und die Lebensqualität massiv einschränkendes Geschehen. Der
Beschwerdeführer verfüge über sehr viele Ressourcen, die er ausserhalb der
schubweise auftretenden Verschlechterungen sehr gut nutzbar machen könne. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne sie nicht beantworten. Die
Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit müsse im Rahmen eines
Belastbarkeitstrainings beantwortet werden.
7.2.6 Am 23. November 2020
erging ein weiterer Austrittsbericht der Klinik G.___ (IV-Nr. 66). Demnach war
der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. September 2020 bis 3. November
2020 in stationärer Behandlung. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht
entnehmen:
1.
F20.0 Paranoide
Schizophrenie
2.
F43.1 V. a.
posttraumatische Belastungsstörung
3.
F43.0 Akute
Belastungsreaktion
4.
E66.92 Adipositas,
nicht näher bezeichnet: Body-Mass-Index [BMI] von 40 und mehr
5.
Z11 Spezielle
Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
Der Beschwerdeführer sei am
29. September 2020 geplant auf die offen geführte Station eingetreten. Die
Behandlung sei auf der offenen Station begonnen worden. Auf der offenen Station
habe der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu den anderen Mitpatienten, zum
Pflegepersonal gehabt und auch die Motivation gezeigt, am multimodalen Programm
aktiv teilzunehmen. Es sei eine psychopharmakologische medikamentöse
Einstellung und Optimierung erfolgt. Die schizophrene produktive Episode sei momentan
abgeklungen, jedoch sei der Beschwerdeführer im Affekt sehr flach und unter
hoher Medikation von Zyprexa, Depakine und Abilify gut eingestellt. Mit dem
Beschwerdeführer sei seine Adipositas besprochen worden, welche den Alltag und den
Beruf massiv beeinträchtigen und sich gegenseitig negativ beeinflussen würden.
Am 15. Oktober 2020 habe im Rahmen der psychosomatischen Sprechstunde ein
Vorgespräch mit dem Leiter der R.___ stattgefunden, in dem klar die Indikation
für einen Aufenthalt in der R.___ gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe am 3. November 2020 in wesentlich gebessertem psychischen Zustand, klar
und deutlich von Eigen- sowie Fremdgefährdung distanziert, aus der Klinik G.___
austreten können.
7.2.7 Nach Rücksprache mit
Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; IV-Nr. 54), veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres
(psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten bei Dr. H.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. rer. nat. I.___, Fachpsychologe
für Neuropsychologie FSP. Das Gutachten wurde am 1. Dezember 2020
erstattet (IV-Nr. 69 und 70). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 70 S. 23):
1.
Paranoide
Schizophrenie, unvollständige Remission mit aktuell im Vordergrund stehender
Negativ-Symptomatik (F20.04)
2.
Sonstige organische
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung
oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8): Mittelschwere neuro-
kognitive
Störung
Weiter führten die Gutachter
aus, es fänden sich neuropsychologisch und psychiatrisch keine Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Auf neuropsychologischem
Fachgebiet finde sich eine mittelschwere neurokognitive Störung im Kontext der
psychiatrischen Grunderkrankung (F07.8). Die neuropsychologische Untersuchung
habe als Leitsymptom deutlich beeinträchtigte attentionale Funktionen bei einer
psychomotorischen Verlangsamung ergeben. Zudem habe sich die selektive
Aufmerksamkeit als reduziert erwiesen. Deutliche Beeinträchtigungen hätten sich
auch in den exekutiven Funktionen mit mehrheitlich mittelgradigen bis
deutlichen Minderleistungen gefunden, mit Ausnahme einer normgerechten
figuralen Flüssigkeit sowie einer unauffälligen Konzeptfindung. Insgesamt seien
die Handlungsplanung und -kontrolle, die mentale Flexibilität sowie das
Problemlösen beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich Auffälligkeiten
in den sprachlichen Funktionen, in der visuell-räumlichen Verarbeitung sowie im
Bereich der sozialen Kognition ergeben. Kausal sei die aktuell bestehende
neurokognitive Störung auf die Schizophrenie (und deren Negativ-Symptomatik)
sowie auf die Polymedikation mit Einfluss auf die Kognition zurückzuführen
(IV-Nrn. 69 S. 14 f.; 70 S. 22).
Aus psychiatrischer Sicht
führten die Gutachter aus, im aktuellen Befund stehe eine Minus-
beziehungsweise Negativ-Symptomatik mit reduziertem Antrieb, Energie- und
Lustlosigkeit, Verlangsamung, kognitiver Einschränkung, depressiv verflachter
Stimmungslage und zunehmendem berichtetem sozialem Rückzug vor erneutem
aktuellem Klinikeintritt bei auch zunehmender körperlicher Dekonditionierung im
Vordergrund. Punktuell würden sich trotz kombinierter neuroleptischer
Psychopharmaka-Medikation weiter wahnhafte Ideen in den Gedankeninhalten mit
unter anderem Gefühl, Menschen durch Gespräche heilen zu können, andeuten. Es
finde sich auch eine deutliche Ich-strukturelle Vulnerabilität mit
Beeinflussungs- beziehungsweise Verfolgungsgedanken vor allem vor dem
Einschlafen beziehungsweise auch in geschilderten nächtlichen Träumen. Dieser
Symptombereich werde im Rahmen der F2-Diagnose subsummiert und die zuletzt
geäusserte Verdachtsdiagnose einer PTSD gutachterlich diesbezüglich nicht
bestätigt. Im Längsverlauf zeige sich deutlich eine Chronifizierung, das gesundheitliche
Ausgangsniveau und die damit verbundene Belastbarkeit und berufliche
Leistungsfähigkeit vor Krankheitsbeginn ab Anfang 2016 hätten nicht mehr
erreicht werden können. Diagnostisch sei aufgrund des Längsverlaufs und der
aktuellen Abklärung zum Zeitpunkt einer erneuten stationären Behandlung von
einem chronifizierten Zustandsbild mit inzwischen ungünstiger Prognose
auszugehen (IV-Nr. 70 S. 15). Die Symptomatik werde im Rahmen der
Grunderkrankung einer paranoiden Schizophrenie mit formal unvollständiger
Remission im Rahmen der anhaltenden Negativ-Symptomatik zugeordnet (IV-Nr. 70
S. 22 f.). Im Rahmen der vorliegenden Psychopathologie und der resultierenden
funktionellen Einschränkungen ergebe sich eine fortgesetzte stationäre
Behandlungsbedürftigkeit und es liege aus fachärztlich psychiatrischer Sicht
keine ausreichende Leistungsreserve für Arbeitstätigkeiten unter Bedingungen
der freien Wirtschaft vor (IV-Nr. 70 S. 19).
Allein neuropsychologisch
liege im Rahmen der mittelgradigen kognitiven Störung eine Arbeitsfähigkeit von
50 % in der bisherigen Tätigkeit sowie in sämtlichen denkbaren angepassten
Tätigkeiten vor. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrisch
begründbaren Limitierungen liege aktuell keine Belastbarkeit für eine stabil
erbringbare Arbeitsleitung unter Bedingungen der freien Wirtschaft für die
angestammte Tätigkeit sowie sämtlichen angepasste Tätigkeiten vor (IV-Nr. 70
S. 23). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mindestens seit dokumentierter
Zustandsverschlechterung im Oktober 2019 nachvollziehbar ausgewiesen. Vorher
habe mindestens in der akuten Krankheitsphase ab Januar 2016 vorübergehend eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Medizinisch-theoretisch könne dann ab
Begutachtung durch Dr. med. E.___ im Juni 2016 eine noch theoretische
Leistungsreserve für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, die aber
im Verlauf nicht mehr habe stabil umgesetzt werden können (IV-Nr. 70 S. 19).
7.2.8 Am 4. Januar 2021
nahm die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ Stellung zum bidisziplinären Gutachten in
den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Nr. 73). Sie
führte aus, das vorliegende bidisziplinäre Gutachten sei für die streitigen Belange
umfassend und ausführlich. Die diagnostische Beurteilung und der Schweregrad
des Störungsbildes sowie die Erhebung der Fähigkeiten und funktionellen
Einschränkungen würden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen. Die
Schlussfolgerungen seien insgesamt gut begründet und nachvollziehbar. Gestützt
auf die Ausführungen der Gutachter bestehe seit spätestens Oktober 2019 keine
Arbeitsfähigkeit mehr im ersten Arbeitsmarkt. Vorher sei die Arbeitsfähigkeit
seit Juni 2016 bei ca. 50 % gelegen, habe aber nicht stabil umgesetzt
werden können, da der Beschwerdeführer immer wieder phasenweise Verschlechterungen
seines Zustandes durchlebt habe, in denen er nicht arbeitsfähig gewesen sei.
7.2.9 In ihrer psychiatrischen
Beurteilung vom 13. September 2021 (Urkunde-Nr. 4), legte Dr. med. K.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, der Beschwerdeführer leide
an einer paranoiden Schizophrenie. Die Schizophrenie gehöre zu den Psychosen –
also zu den psychischen Erkrankungen, bei denen die Betroffenen die Realität
verändert wahrnehmen oder verarbeiten würden. Im Falle der Schizophrenie lebten
die Patienten phasenweise in einer anderen Welt. Sie würden unter
Verfolgungswahn, Halluzinationen und motorischen Störungen leiden. Das
Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspreche einer schwergradigen
psychischen Störung, welche störungsspezifisch schubweise verlaufe. Während
einer akuten psychotischen Phase bestünden überwiegend Beschwerden wie
Halluzinationen, Wahn, Ich-Störung oder Bewegungsauffälligkeiten. Nach
Abklingen der akuten Psychose komme es eher zu Konzentrations- und
Gedächtnisproblemen, sozialem Rückzug und Antriebslosigkeit. Es sei davon
auszugehen, dass die Alltagsgestaltung und damit verbunden die jeweilige
Alltagsgestaltung mittel- bis langfristig einen massgeblichen Einfluss auf den
Verlauf der Erkrankung habe und sich im oben genannten Sinn prognostisch
auswirken werde. Das bedeute, dass psychische Stressoren vermieden werden
sollten. Rahmenbedingungen, welche bereits ein moderates Mass an
interaktioneller Auseinandersetzung erforderten, seien dringend zu vermeiden.
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes sei jeder, dem nicht in Folge von
Geisteskrankheiten, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die
Fähigkeit mangle, vernunftgemäss zu handeln. Bei der psychiatrischen Abklärung
der Urteilsfähigkeit erfolge der Versuch einer Zuordnung der Diagnose zu
Rechtsbegriffen. So würden voluntative und kognitive Elemente herangezogen zur
Beurteilung der Urteilsfähigkeit. Es würden Erkenntnisfähigkeit,
Wertungsfähigkeit, Willensbildung und Willenskraft zu Grunde gelegt. Fiedler
(1995) habe in seinem Lehrbuch insbesondere auf die häufigen Komorbiditäten wie
affektive Störungen oder Abhängigkeitserkrankungen und Persönlichkeitsstörung
hingewiesen. Gerade Betäubungsmittel- und/oder Alkoholmissbrauch seien Ausdruck
der eingeschränkten Coping Strategien beispielsweise von narzisstisch
gekränkten Menschen. Dazu würden eine paranoide Verarbeitung oder das Auftreten
von konversionsneurotischen, dissoziativen Symptomen gehören. Es sei davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer störungsspezifisch intermittierend mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Urteilsfähigkeit gemäss Artikel
13 16 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) immer wieder nicht
gegeben bzw. mindestens situativ eingeschränkt sei. Auf die Frage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen der Leistungsablehnung vom 28. Oktober 2016 bis zur Anmeldung vom
15. Mai 2019 in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass ein rentenbegründender
Sachverhalt vorgelegen habe bzw. vor dem 15. Mai 2019 nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen sei, seine psychische Erkrankung und
deren Auswirkungen auf einen IV-Rentenanspruch zu erkennen und gemäss dieser
Krankheitseinsicht vernunftgemäss zu handeln, führte Dr. med. K.___ aus, es sei
davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der genannten
schwergradigen Störung nicht möglich gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. Im
Rahmen der paranoiden Schizophrenie müsse von einer deutlichen Einschränkung
der Urteilsfähigkeit zu dem genannten Zeitraum ausgegangen werden, da es
aufgrund der störungsspezifischen Denkstörungen und kognitiven Störungen u.a.
zu einer gestörten Realitätswahrnehmung komme, was eine vernunftgemässe
Handlung aller Wahrscheinlichkeit nach ausschliesse. Für den genannten Zeitraum
vom 28. Oktober 2016 bis 15. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer
im Sinne einer schwergradigen psychiatrischen Störung von entsprechenden
Symptomen geplagt und medikamentös eingestellt gewesen. Unter diesen Umständen
müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Einschränkung
der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden.
8. Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 30. März und 14. April 2021 im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Prof. Dr.
rer. nat. I.___ vom 1. Dezember 2020 (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor) gestützt hat,
ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den
vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 70 S. 4 ff.; 69 S. 3 ff.) sowie auf
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie»
(IV-Nr. 70) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 69). Die einzelnen
Teilgutachten berücksichtigen neben den Untersuchungsbefunden die für die
jeweilige Disziplin relevanten Angaben des Beschwerdeführers und die
entsprechenden Ausführungen in den früheren medizinischen Stellungnahmen. Auf
dieser Grundlage sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die
nachvollziehbar und plausibel hergeleitet worden sind. Die Resultate der
Teilgutachten haben schliesslich Eingang in die gesamthafte Beurteilung
gefunden, die auf einer gemeinsamen Sitzung des psychiatrischen und
neuropsychologischen Gutachters basiert, mit jener der einzelnen Experten
vereinbar ist und durch alle beteiligten Ärzte unterzeichnet worden ist. Das
Gutachten wird damit sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (vgl. E. II. 4.3 hiervor) gerecht. Von den Ergebnissen
des Gutachtens wäre somit nur dann abzuweichen, wenn konkrete Indizien
bestünden (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich: Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Akten haben den
Experten vorgelegen; sie haben diese berücksichtigt und in einer plausiblen
Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der Begutachtung sind, soweit
bekannt, keine Arztberichte erstellt worden, die geeignet sein könnten, die
Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf eine detaillierte Validierung mittels
Standardindikatoren kann verzichtet werden. Rechtsprechungsgemäss kann nämlich
aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten
Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht
geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach
dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch
die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche
Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen
beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen. Was die Befunde angeht,
ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen
zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich
ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen
lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f. mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 9C_721/2018 vom 12. März 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Auf die Ergebnisse des Gutachtens ist
daher bei der Anspruchsbeurteilung abzustellen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Gestützt darauf steht fest, dass aus
psychiatrischer Sicht seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 16) eine rechtsrelevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist,
indem aktuell keine Belastbarkeit für eine stabil erbringbare Arbeitsleistung
unter Bedingungen der freien Wirtschaft für die angestammte Tätigkeit und sämtliche
denkbaren angepassten Tätigkeiten vorliegt (IV-Nr. 70 S. 23).
9. Die in den angefochtenen
Verfügungen vom 30. März 2021 und 14. April 2021 vorgenommene
Invaliditätsberechnung ist unbestritten geblieben und denn auch nicht zu
beanstanden. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen sind demnach korrekt. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 20. Oktober 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Ein Doppel der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2022 sowie der Beilagen (Urkunde 5 und 6)
gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2022 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_574/2022 vom 10. Februar 2023 bestätigt.