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Entscheid

VSBES.2021.83

Altersrente

25. März 2022Deutsch16 min

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer AHV-Altersrente

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Altersrente

– Berechnung, Beitragslücken (Einspracheentscheid vom 22. April 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 17. August 2020 meldete sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1956, bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer AHV-Altersrente

an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar

2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine

monatliche AHV-Altersrente von CHF 2’336.00 zu (AK-Nr. 8). Die

dagegen am 22. Februar 2021 erhobene Einsprache (AK-Nr. 9) wies sie mit

Entscheid vom 22. April 2021 ab (AK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(A.S. 6 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021 sei

aufzuheben.

2. Es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1. März 2021 eine volle ordentliche Altersrente auszurichten.

-

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni

2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer reicht

in der Folge keine Replik ein (vgl. A.S. 20).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist die Höhe der

Altersrente, die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 zusteht. Die

Beschwerdegegnerin hat ihm eine Teilrente nach der Rentenskala 43 in der Höhe

von CHF 2'336.00 pro Monat zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt

die Zusprache der maximalen Altersrente nach der Rentenskala 44 in der

Höhe von CHF 2'390.00 pro Monat.

1.3

Nach § 54bis

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Bei wiederkehrenden Leistungen wird praxisgemäss, analog

zur Regelung im Zivilprozess (Art. 92 Abs. 2 der schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vom zwanzigfachen Wert einer

Jahresleistung ausgegangen. Hier beläuft sich die Differenz zwischen der

zugesprochenen Rente (CHF 2'336.00 pro Monat) und der beantragten

Maximalrente (CHF 2'390.00 pro Monat) auf CHF 54.00 pro Monat

respektive CHF 648.00 pro Jahr, hochgerechnet auf 20 Jahre somit auf

CHF 12'960.00. Die Grenze von CHF 30'000.00 wird somit nicht

erreicht. Die Streitsache ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Männer haben Anspruch auf eine

ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und

ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder

Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die ordentlichen Renten

werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder

als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet

(Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer

Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der

versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

2.2

Gemäss Art. 29bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre,

Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der

rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres

und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder

Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im

Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar

nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis

Abs. 2 AHVG).

2.3

2.3.1

Die Beitragsdauer einer

versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren

individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten

geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten

erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1

AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele

Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1

AHVG).

2.3.2

Ein volles Beitragsjahr liegt

vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a

(bis Ende 2002: Art. 1) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit

den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter

Absatz 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Im Sinne von Art. 1a

AHVG versichert sind insbesondere natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz

(Abs. 1 lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 lit. b).

2.4

In den Randziffern (Rz.) 5020

ff. der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die

Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar

2021) findet sich eine ergänzende Regelung über die anrechenbaren

Beitragszeiten. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen;

für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das Gericht soll

sie jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab,

wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und

verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2

S. 82 mit Hinweisen).

2.5

Laut dem bereits zitierten Art. 29bis

Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr

der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar

nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Diese

Regelungsaufträge wurden im Rahmen der Verordnung wie folgt umgesetzt:

2.5.1

Wenn die Beitragsdauer im Sinne

von Art. 29ter AHVG unvollständig ist, werden gemäss Art. 52b

AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres

zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (sogenannte

Jugendjahre). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend

vom 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem das 20. Altersjahr

zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden

Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar

des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten

liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten

und Einkommen aufgefüllt (RWL, Rz. 5040).

2.5.2

Für fehlende Beitragsjahre vor

dem 1. Januar 1979 werden einer Person, die nach Artikel 1a oder 2 AHVG

(d.h. obligatorisch oder freiwillig) versichert war oder sich hätte versichern

können, ab 34 vollen Beitragsjahren drei Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (sogenannte

Zusatzjahre; Art. 52d AHVV). Die RWL hält dazu ergänzend fest (Rz. 5045-5047):

«Weist die Beitragsdauer einer Person nach der Berücksichtigung sämtlicher

anrechenbarer Beitragszeiten weitere Lücken auf, so können unter der

kumulativen Erfüllung nachgenannter Voraussetzungen bis zu drei Beitragsjahre

zusätzlich angerechnet werden. Die Beitragslücken müssen in Zeiten liegen, in

denen die Person tatsächlich versichert war oder sich hätte versichern können,

und sie müssen vor dem 1. Januar 1979 entstanden sein». Die Beitragslücken

sind von 1978 bzw. vom Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles an rückwärts

aufzufüllen (RWL, Rz. 5049).

2.5.3

Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember

vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs

(hier also Januar und Februar 2021) können ebenfalls zur Auffüllung von

Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten

Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt

(Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des

Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL, Rz. 5020).

Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur

Lückenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende

Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des

Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung

erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre

oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL, Rz. 5021 mit Hinweis).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer wurde 1956

Dispositiv

geboren und vollendete demnach 1976 das 20. Altersjahr. Der

Versicherungsfall für die AHV-Altersrente trat am 1. März 2021 ein. Für die

Rentenberechnung sind demzufolge zunächst die Beitragsjahre und

Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember

2020 zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. E. II. 2.2

hiervor). Falls sich Lücken ergeben, ist zu prüfen, ob sie nach den vorstehend wiedergegebenen

Regeln (Art. 52b-52d AHVV; E. II. 2.5 hiervor) gefüllt werden können.

3.2 Laut seinen Angaben in der

Anmeldung hatte der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum 30. Juni

1970 sowie vom 1. Januar 1977 bis 31. April 1979 Wohnsitz in Italien

(AK-Nr. 1 S. 5). Weiter erklärte er, er habe vom 1. Januar 1977

bis 1. März 1978 in Italien Militärdienst geleistet und anschliessend

ebenfalls in Italien vom 1. April 1978 bis 30. April 1979 eine

unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. auch AK-Nr. 3). Am 1. Mai

1979 sei er definitiv in die Schweiz eingereist (AK-Nr. 1 S. 6). Laut

den Wohnsitzbescheinigungen zog der Beschwerdeführer im Juni 1970 von Italien

nach [...] und von dort am 15. April 1976 zurück nach Italien. Vom 21. April

1979 bis 13. Dezember 1980 war er in [...] angemeldet (Zuzug von und

Wegzug nach Italien), ebenso vom 7. März 1981 bis 18. Dezember 1981

(Zuzug von und Wegzug nach Italien) und erneut ab 9. März 1982 (Zuzug von

Italien; vgl. AK-Nr. 4).

3.3 Der Auszug aus dem Individuellen

Konto (IK) enthält im Zeitraum von Anfang 1977 bis Ende 2020 Lücken in den

Jahren 1977 und 1978 (jeweils ganzes Jahr), im Januar und Februar 1979 sowie im

Januar 1981 und im Januar 1982 (vgl. AK-Nr. 7 S. 6). Die Lücken in

den Jahren 1977 bis 1979 sind unbestritten. Darüber, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht auch in den Jahren 1981 und 1982 Lücken von je einem Monat angenommen

hat, besteht dagegen Uneinigkeit. Diese Frage kann offenbleiben, falls es

möglich wäre, diese Lücken, sollten sie bestehen, zu füllen. Andernfalls wird

auf die Jahre 1981 und 1982 gesondert einzugehen sein.

4.

4.1 Für die Jahre 1977 und 1978

kommen grundsätzlich zwei Arten der «Lückenfüllung» infrage: Einerseits das

Heranziehen der «Jugendjahre» 1974 und 1975, für die eine ganzjährige

beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgewiesen ist, gestützt auf Art. 52b

AHVV (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor). Andererseits die Berücksichtigung der

«Zusatzjahre» gemäss Art. 52d AHVV (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor).

4.1.1 Die Anrechnung von zwei

Jugendjahren, welche die Lücken in den Jahren 1977 und 1978 abdecken, ist

zweifellos möglich.

4.1.2 Demgegenüber lässt Art. 52d

AHVV die Anrechnung von Zusatzjahren nur zu, wenn die betroffene Person während

der fraglichen Zeit obligatorisch oder freiwillig versichert war oder sich

hätte versichern können. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu: Er

hielt sich in den Jahren 1977 und 1978 wegen Militärdienstes und der

anschliessenden Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Italien auf

und war somit nicht obligatorisch versichert. Eine freiwillige Versicherung

wäre nicht möglich gewesen, da er damals nicht über das Schweizer Bürgerrecht

verfügte. Von einer Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 209

E. 7 und 8) kann ebenfalls nicht gesprochen werden, denn der

Beschwerdeführer unterstand während der fraglichen Zeit als

Militärdienstleistender und Einwohner sowie Erwerbstätiger der italienischen

Sozialversicherungsregelung und wies eindeutig einen näheren Bezug zu diesem

Land auf als zur Schweiz. Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV

(vgl. die Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober

2007 E. 6.2.2.2) spricht für diese Auslegung.

Die Anrechnung von Zusatzjahren scheidet

aber auch deshalb aus, weil dieses Vorgehen nach dem klaren Wortlaut der

Verwaltungsweisungen nur zur Anwendung gelangt, wenn die Beitragslücke nicht

zuvor auf anderem Weg geschlossen werden konnte (vgl. E. II. 2.5.2

hiervor). Die Jugendjahre haben demnach Vorrang. Diese in den

Verwaltungsweisungen enthaltene Auslegung entspricht dem Sinn der Norm. Ihr ist

zu folgen. Da nach der Berücksichtigung der Jugendjahre in der Zeit vor 1979

keine Lücke mehr besteht, gelangt Art. 52d AHVV auch aus diesem Grund

nicht zur Anwendung.

4.1.3 Zusammenfassend sind die

Beitragslücken der Jahre 1977 und 1978 durch die Beiträge aus den

«Jugendjahren» 1974 und 1975 zu füllen. Eine Anrechnung von Zusatzjahren ist

nicht möglich.

4.2 Der Beschwerdeführer übte 2021,

im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, während zwei Monaten (Januar und

Februar) eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dadurch können zwei

weitere Monate abgedeckt werden. Dies führt zu einer vollständigen Beitragsdauer,

falls, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, nur in den ersten beiden

Monaten 1979 weitere Lücken bestehen. Dagegen bleibt es bei einer Beitragsdauer

von 43 Jahren und 10 Monaten, falls, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, im

Januar 1981 und im Januar 1982 weitere Lücken vorliegen.

5. Für den Ausgang des Verfahrens

ist daher entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für Januar 1981 und

Januar 1982, als der Beschwerdeführer jeweils wegen des Saisonnierstatuts die

Schweiz verlassen musste, eine Beitragslücke annahm.

5.1 Im angefochtenen

Einspracheentscheid wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer damals für jeweils zwei Monate abgemeldet habe und wegen des

fremdenpolizeilichen Status als Saisonarbeiter nach Italien ausgereist sei.

Weil der Beschwerdeführer Art. 12 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der

Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte in die

Schweiz vom 10. August 1964 nicht erfüllt habe, könne nach der Rechtsprechung

(BGE 99 V 206) in den Jahren 1981 und 1982 nicht von einem durchgehenden

Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden; damit komme Art. 50 AHVV

(Begriff des vollen Beitragsjahres) nicht zur Anwendung. Folglich verbleibe

eine Lücke von je einem Beitragsmonat. Die Beitragsdauer von insgesamt 43

Jahren und 10 Monaten führe gemäss Art. 52 AHVV zu einer Teilrente gemäss

Skala 43 (A.S. 3 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer lässt im

Wesentlichen vorbringen, er sei im Jahr 1972 nach Absolvierung der ordentlichen

Schulzeit mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine Eltern und Geschwister

seien ebenfalls in der Schweiz gewesen. Von 1976 bis 1978 sei er in Italien

gewesen, um den Militärdienst zu absolvieren. Nach seiner Rückkehr aus Italien

in die Schweiz habe er von 1980 bis 1982 eine Saisonnierbewilligung gehabt. Diese

Bewilligung habe ihn Ende 1980 und Ende 1981 jeweils gezwungen, die Schweiz für

zwei Monate zu verlassen, um anschliessend wieder einzureisen und eine neue

Saisonbewilligung zu beantragen. Er habe sich jeweils bei der Einwohnergemeinde

abmelden müssen. Er habe davon ausgehen können, ohne Schwierigkeiten wieder

einreisen zu können und eine neue Saisonbewilligung zu erhalten. Sein Wohnsitz

sei in der Schweiz verblieben. Deshalb seien ihm für die Jahre 1981 und 1982

jeweils die vollen 12 Beitragsmonate anzurechnen. Somit seien die beiden Monate

des Jahres 2021 auf das Jahr 1979 anzurechnen, so dass für dieses Jahr keine

Lücken mehr resultierten. Unter Hinzurechnung der Jugendjahre und der

Beitragsmonate im Anspruchsjahr komme der Beschwerdeführer damit auf 44 volle

Beitragsjahre. Die Nichtanrechnung der Monate, in welchen der Beschwerdeführer

wegen des Saisonnierstatuts die Schweiz verlassen musste, verstosse auch gegen

das gemeinschafts- und abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen

das Verhältnismässigkeitsprinzip.

5.3 Das Bundesgericht hatte sich im

Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 in einer nicht identischen, aber sachlich

eng verwandten Konstellation (es ging um die Anwendung des vorstehend erwähnten

Art. 52d AHVV) mit der Frage des Wohnsitzes im Sinne von Art. 1 (seit

1. Januar 2003 Art. 1a) Abs. 1 lit. a AHVG zu befassen. Es hielt

zunächst fest, dies beurteile sich nach den Vorschriften, welche damals,

während des für die Beitragserfüllung massgebenden Zeitraums, galten (Urteil

9C_294/2007 E. 6.1 am Anfang mit Hinweis auf das Urteil H 267/03 vom

21. Januar 2004). Weiter wurde erwogen, die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung

ergangene Rechtsprechung, welche bei Saisonniers von einem weiten

Wohnsitzbegriff ausging (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August

2005, bezogen auf den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 3

Abs. 1 KVG), sei nicht massgebend. Dasselbe gelte – jedenfalls im Sinne

nicht gegebener direkter Anwendbarkeit – auch für die von der Ausgleichskasse

(wie hier, vgl. E. II. 5.1 hiervor) angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 99 V 206 E. 2 S. 209 und BGE 113 V 261 E. 2b S. 264, welche

sich auf den Wohnsitz bei Eintritt des Versicherungsfalls bezogen habe. Der

Wohnsitz nach Art. 52d AHVV und Art. 1 [heute: 1a] Abs. 1 lit. a

AHVG sei bei Saisonniers erst ab der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

(Ausweis B) gegeben.

5.4 Nach dem Gesagten hat das

Bundesgericht in Bezug auf eine eng verwandte Fragestellung, jene nach der

Anrechnung von Zusatzjahren gemäss Art. 52d AHVV, den hier wie dort nach

alt Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG zu bestimmenden Wohnsitz erst ab

der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bejaht. Diese

Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Konstellation jedenfalls in dem

Sinne übertragen, als kein Raum bleibt für eine Lösung, welche den Wohnsitz

weiter auslegt als es die Beschwerdegegnerin getan hat. Das erwähnte Urteil

erging bereits unter der Geltung des Freizügigkeitsabkommens, die getroffene

Lösung ist daher als mit diesem vereinbar anzusehen. Der Beschwerdeführer wies

daher im Januar 1981 und im Januar 1982 keinen Wohnsitz in der Schweiz (im

Sinne des damaligen Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) auf.

5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht Beitragslücken im Januar 1981 und Januar 1982 angenommen. Diese

können, anders als jene in den Jahren 1977, 1978 sowie im Januar und Februar

1979, nicht durch andere Beitragszeiten gefüllt werden. Art. 50 AHVV

setzt für ein volles Beitragsjahr eine länger als 11 Monate dauernde

Versicherungspflicht voraus (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer war in den Jahren 1981 und 1982 nicht während mehr als 11

Monaten versichert. Demnach bleibt es bei einer Beitragsdauer von insgesamt

43 Jahren und 10 Monaten, mithin bei der Rentenskala 43. Für eine

Korrektur unter dem Titel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt kein Raum,

denn die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit der Rentenfestsetzung lassen

keine individuelle Behandlung der versicherten Personen zu. Der

Einspracheentscheid vom 22. April 2021 ist demnach korrekt. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen einer Sozialversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn

dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]). Die Gesetzgebung zur AHV sieht keine Kostenpflicht vor.

Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser