VSBES.2021.83
Altersrente
25. März 2022Deutsch16 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer AHV-Altersrente
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente
– Berechnung, Beitragslücken (Einspracheentscheid vom 22. April 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 17. August 2020 meldete sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1956, bei der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer AHV-Altersrente
an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar
2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine
monatliche AHV-Altersrente von CHF 2’336.00 zu (AK-Nr. 8). Die
dagegen am 22. Februar 2021 erhobene Einsprache (AK-Nr. 9) wies sie mit
Entscheid vom 22. April 2021 ab (AK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(A.S. 6 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021 sei
aufzuheben.
2. Es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. März 2021 eine volle ordentliche Altersrente auszurichten.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni
2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 17 ff.). Der Beschwerdeführer reicht
in der Folge keine Replik ein (vgl. A.S. 20).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist die Höhe der
Altersrente, die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 zusteht. Die
Beschwerdegegnerin hat ihm eine Teilrente nach der Rentenskala 43 in der Höhe
von CHF 2'336.00 pro Monat zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt
die Zusprache der maximalen Altersrente nach der Rentenskala 44 in der
Höhe von CHF 2'390.00 pro Monat.
1.3
Nach § 54bis
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Bei wiederkehrenden Leistungen wird praxisgemäss, analog
zur Regelung im Zivilprozess (Art. 92 Abs. 2 der schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vom zwanzigfachen Wert einer
Jahresleistung ausgegangen. Hier beläuft sich die Differenz zwischen der
zugesprochenen Rente (CHF 2'336.00 pro Monat) und der beantragten
Maximalrente (CHF 2'390.00 pro Monat) auf CHF 54.00 pro Monat
respektive CHF 648.00 pro Jahr, hochgerechnet auf 20 Jahre somit auf
CHF 12'960.00. Die Grenze von CHF 30'000.00 wird somit nicht
erreicht. Die Streitsache ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Männer haben Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und
ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die ordentlichen Renten
werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder
als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet
(Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer
Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der
versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
2.2
Gemäss Art. 29bis
Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder
Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im
Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis
Abs. 2 AHVG).
2.3
2.3.1
Die Beitragsdauer einer
versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren
individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten
geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1
AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele
Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
2.3.2
Ein volles Beitragsjahr liegt
vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
(bis Ende 2002: Art. 1) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter
Absatz 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Im Sinne von Art. 1a
AHVG versichert sind insbesondere natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz
(Abs. 1 lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 lit. b).
2.4
In den Randziffern (Rz.) 5020
ff. der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die
Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar
2021) findet sich eine ergänzende Regelung über die anrechenbaren
Beitragszeiten. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen;
für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das Gericht soll
sie jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab,
wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und
verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2
S. 82 mit Hinweisen).
2.5
Laut dem bereits zitierten Art. 29bis
Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr
der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre. Diese
Regelungsaufträge wurden im Rahmen der Verordnung wie folgt umgesetzt:
2.5.1
Wenn die Beitragsdauer im Sinne
von Art. 29ter AHVG unvollständig ist, werden gemäss Art. 52b
AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (sogenannte
Jugendjahre). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend
vom 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem das 20. Altersjahr
zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden
Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar
des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten
liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten
und Einkommen aufgefüllt (RWL, Rz. 5040).
2.5.2
Für fehlende Beitragsjahre vor
dem 1. Januar 1979 werden einer Person, die nach Artikel 1a oder 2 AHVG
(d.h. obligatorisch oder freiwillig) versichert war oder sich hätte versichern
können, ab 34 vollen Beitragsjahren drei Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (sogenannte
Zusatzjahre; Art. 52d AHVV). Die RWL hält dazu ergänzend fest (Rz. 5045-5047):
«Weist die Beitragsdauer einer Person nach der Berücksichtigung sämtlicher
anrechenbarer Beitragszeiten weitere Lücken auf, so können unter der
kumulativen Erfüllung nachgenannter Voraussetzungen bis zu drei Beitragsjahre
zusätzlich angerechnet werden. Die Beitragslücken müssen in Zeiten liegen, in
denen die Person tatsächlich versichert war oder sich hätte versichern können,
und sie müssen vor dem 1. Januar 1979 entstanden sein». Die Beitragslücken
sind von 1978 bzw. vom Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles an rückwärts
aufzufüllen (RWL, Rz. 5049).
2.5.3
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs
(hier also Januar und Februar 2021) können ebenfalls zur Auffüllung von
Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten
Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt
(Art. 52c AHVV). Beitragszeiten, die eine Person im Jahr des Eintritts des
Versicherungsfalls zurückgelegt hat, werden voll angerechnet (RWL, Rz. 5020).
Sind Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur
Lückenschliessung zu berücksichtigen, so sind diese in die entsprechende
Beitragslücke zu übertragen. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des
Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung
erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken entweder durch Jugendjahre
oder Zusatzzeiten geschlossen worden sind (RWL, Rz. 5021 mit Hinweis).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer wurde 1956
Dispositiv
geboren und vollendete demnach 1976 das 20. Altersjahr. Der
Versicherungsfall für die AHV-Altersrente trat am 1. März 2021 ein. Für die
Rentenberechnung sind demzufolge zunächst die Beitragsjahre und
Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember
2020 zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. E. II. 2.2
hiervor). Falls sich Lücken ergeben, ist zu prüfen, ob sie nach den vorstehend wiedergegebenen
Regeln (Art. 52b-52d AHVV; E. II. 2.5 hiervor) gefüllt werden können.
3.2 Laut seinen Angaben in der
Anmeldung hatte der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum 30. Juni
1970 sowie vom 1. Januar 1977 bis 31. April 1979 Wohnsitz in Italien
(AK-Nr. 1 S. 5). Weiter erklärte er, er habe vom 1. Januar 1977
bis 1. März 1978 in Italien Militärdienst geleistet und anschliessend
ebenfalls in Italien vom 1. April 1978 bis 30. April 1979 eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. auch AK-Nr. 3). Am 1. Mai
1979 sei er definitiv in die Schweiz eingereist (AK-Nr. 1 S. 6). Laut
den Wohnsitzbescheinigungen zog der Beschwerdeführer im Juni 1970 von Italien
nach [...] und von dort am 15. April 1976 zurück nach Italien. Vom 21. April
1979 bis 13. Dezember 1980 war er in [...] angemeldet (Zuzug von und
Wegzug nach Italien), ebenso vom 7. März 1981 bis 18. Dezember 1981
(Zuzug von und Wegzug nach Italien) und erneut ab 9. März 1982 (Zuzug von
Italien; vgl. AK-Nr. 4).
3.3 Der Auszug aus dem Individuellen
Konto (IK) enthält im Zeitraum von Anfang 1977 bis Ende 2020 Lücken in den
Jahren 1977 und 1978 (jeweils ganzes Jahr), im Januar und Februar 1979 sowie im
Januar 1981 und im Januar 1982 (vgl. AK-Nr. 7 S. 6). Die Lücken in
den Jahren 1977 bis 1979 sind unbestritten. Darüber, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht auch in den Jahren 1981 und 1982 Lücken von je einem Monat angenommen
hat, besteht dagegen Uneinigkeit. Diese Frage kann offenbleiben, falls es
möglich wäre, diese Lücken, sollten sie bestehen, zu füllen. Andernfalls wird
auf die Jahre 1981 und 1982 gesondert einzugehen sein.
4.
4.1 Für die Jahre 1977 und 1978
kommen grundsätzlich zwei Arten der «Lückenfüllung» infrage: Einerseits das
Heranziehen der «Jugendjahre» 1974 und 1975, für die eine ganzjährige
beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgewiesen ist, gestützt auf Art. 52b
AHVV (vgl. E. II. 2.5.1 hiervor). Andererseits die Berücksichtigung der
«Zusatzjahre» gemäss Art. 52d AHVV (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor).
4.1.1 Die Anrechnung von zwei
Jugendjahren, welche die Lücken in den Jahren 1977 und 1978 abdecken, ist
zweifellos möglich.
4.1.2 Demgegenüber lässt Art. 52d
AHVV die Anrechnung von Zusatzjahren nur zu, wenn die betroffene Person während
der fraglichen Zeit obligatorisch oder freiwillig versichert war oder sich
hätte versichern können. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu: Er
hielt sich in den Jahren 1977 und 1978 wegen Militärdienstes und der
anschliessenden Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Italien auf
und war somit nicht obligatorisch versichert. Eine freiwillige Versicherung
wäre nicht möglich gewesen, da er damals nicht über das Schweizer Bürgerrecht
verfügte. Von einer Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 209
E. 7 und 8) kann ebenfalls nicht gesprochen werden, denn der
Beschwerdeführer unterstand während der fraglichen Zeit als
Militärdienstleistender und Einwohner sowie Erwerbstätiger der italienischen
Sozialversicherungsregelung und wies eindeutig einen näheren Bezug zu diesem
Land auf als zur Schweiz. Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV
(vgl. die Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober
2007 E. 6.2.2.2) spricht für diese Auslegung.
Die Anrechnung von Zusatzjahren scheidet
aber auch deshalb aus, weil dieses Vorgehen nach dem klaren Wortlaut der
Verwaltungsweisungen nur zur Anwendung gelangt, wenn die Beitragslücke nicht
zuvor auf anderem Weg geschlossen werden konnte (vgl. E. II. 2.5.2
hiervor). Die Jugendjahre haben demnach Vorrang. Diese in den
Verwaltungsweisungen enthaltene Auslegung entspricht dem Sinn der Norm. Ihr ist
zu folgen. Da nach der Berücksichtigung der Jugendjahre in der Zeit vor 1979
keine Lücke mehr besteht, gelangt Art. 52d AHVV auch aus diesem Grund
nicht zur Anwendung.
4.1.3 Zusammenfassend sind die
Beitragslücken der Jahre 1977 und 1978 durch die Beiträge aus den
«Jugendjahren» 1974 und 1975 zu füllen. Eine Anrechnung von Zusatzjahren ist
nicht möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer übte 2021,
im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, während zwei Monaten (Januar und
Februar) eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Dadurch können zwei
weitere Monate abgedeckt werden. Dies führt zu einer vollständigen Beitragsdauer,
falls, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, nur in den ersten beiden
Monaten 1979 weitere Lücken bestehen. Dagegen bleibt es bei einer Beitragsdauer
von 43 Jahren und 10 Monaten, falls, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, im
Januar 1981 und im Januar 1982 weitere Lücken vorliegen.
5. Für den Ausgang des Verfahrens
ist daher entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für Januar 1981 und
Januar 1982, als der Beschwerdeführer jeweils wegen des Saisonnierstatuts die
Schweiz verlassen musste, eine Beitragslücke annahm.
5.1 Im angefochtenen
Einspracheentscheid wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer damals für jeweils zwei Monate abgemeldet habe und wegen des
fremdenpolizeilichen Status als Saisonarbeiter nach Italien ausgereist sei.
Weil der Beschwerdeführer Art. 12 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der
Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte in die
Schweiz vom 10. August 1964 nicht erfüllt habe, könne nach der Rechtsprechung
(BGE 99 V 206) in den Jahren 1981 und 1982 nicht von einem durchgehenden
Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden; damit komme Art. 50 AHVV
(Begriff des vollen Beitragsjahres) nicht zur Anwendung. Folglich verbleibe
eine Lücke von je einem Beitragsmonat. Die Beitragsdauer von insgesamt 43
Jahren und 10 Monaten führe gemäss Art. 52 AHVV zu einer Teilrente gemäss
Skala 43 (A.S. 3 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer lässt im
Wesentlichen vorbringen, er sei im Jahr 1972 nach Absolvierung der ordentlichen
Schulzeit mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine Eltern und Geschwister
seien ebenfalls in der Schweiz gewesen. Von 1976 bis 1978 sei er in Italien
gewesen, um den Militärdienst zu absolvieren. Nach seiner Rückkehr aus Italien
in die Schweiz habe er von 1980 bis 1982 eine Saisonnierbewilligung gehabt. Diese
Bewilligung habe ihn Ende 1980 und Ende 1981 jeweils gezwungen, die Schweiz für
zwei Monate zu verlassen, um anschliessend wieder einzureisen und eine neue
Saisonbewilligung zu beantragen. Er habe sich jeweils bei der Einwohnergemeinde
abmelden müssen. Er habe davon ausgehen können, ohne Schwierigkeiten wieder
einreisen zu können und eine neue Saisonbewilligung zu erhalten. Sein Wohnsitz
sei in der Schweiz verblieben. Deshalb seien ihm für die Jahre 1981 und 1982
jeweils die vollen 12 Beitragsmonate anzurechnen. Somit seien die beiden Monate
des Jahres 2021 auf das Jahr 1979 anzurechnen, so dass für dieses Jahr keine
Lücken mehr resultierten. Unter Hinzurechnung der Jugendjahre und der
Beitragsmonate im Anspruchsjahr komme der Beschwerdeführer damit auf 44 volle
Beitragsjahre. Die Nichtanrechnung der Monate, in welchen der Beschwerdeführer
wegen des Saisonnierstatuts die Schweiz verlassen musste, verstosse auch gegen
das gemeinschafts- und abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen
das Verhältnismässigkeitsprinzip.
5.3 Das Bundesgericht hatte sich im
Urteil 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 in einer nicht identischen, aber sachlich
eng verwandten Konstellation (es ging um die Anwendung des vorstehend erwähnten
Art. 52d AHVV) mit der Frage des Wohnsitzes im Sinne von Art. 1 (seit
1. Januar 2003 Art. 1a) Abs. 1 lit. a AHVG zu befassen. Es hielt
zunächst fest, dies beurteile sich nach den Vorschriften, welche damals,
während des für die Beitragserfüllung massgebenden Zeitraums, galten (Urteil
9C_294/2007 E. 6.1 am Anfang mit Hinweis auf das Urteil H 267/03 vom
21. Januar 2004). Weiter wurde erwogen, die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
ergangene Rechtsprechung, welche bei Saisonniers von einem weiten
Wohnsitzbegriff ausging (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August
2005, bezogen auf den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 3
Abs. 1 KVG), sei nicht massgebend. Dasselbe gelte – jedenfalls im Sinne
nicht gegebener direkter Anwendbarkeit – auch für die von der Ausgleichskasse
(wie hier, vgl. E. II. 5.1 hiervor) angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 99 V 206 E. 2 S. 209 und BGE 113 V 261 E. 2b S. 264, welche
sich auf den Wohnsitz bei Eintritt des Versicherungsfalls bezogen habe. Der
Wohnsitz nach Art. 52d AHVV und Art. 1 [heute: 1a] Abs. 1 lit. a
AHVG sei bei Saisonniers erst ab der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
(Ausweis B) gegeben.
5.4 Nach dem Gesagten hat das
Bundesgericht in Bezug auf eine eng verwandte Fragestellung, jene nach der
Anrechnung von Zusatzjahren gemäss Art. 52d AHVV, den hier wie dort nach
alt Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG zu bestimmenden Wohnsitz erst ab
der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bejaht. Diese
Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Konstellation jedenfalls in dem
Sinne übertragen, als kein Raum bleibt für eine Lösung, welche den Wohnsitz
weiter auslegt als es die Beschwerdegegnerin getan hat. Das erwähnte Urteil
erging bereits unter der Geltung des Freizügigkeitsabkommens, die getroffene
Lösung ist daher als mit diesem vereinbar anzusehen. Der Beschwerdeführer wies
daher im Januar 1981 und im Januar 1982 keinen Wohnsitz in der Schweiz (im
Sinne des damaligen Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) auf.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht Beitragslücken im Januar 1981 und Januar 1982 angenommen. Diese
können, anders als jene in den Jahren 1977, 1978 sowie im Januar und Februar
1979, nicht durch andere Beitragszeiten gefüllt werden. Art. 50 AHVV
setzt für ein volles Beitragsjahr eine länger als 11 Monate dauernde
Versicherungspflicht voraus (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer war in den Jahren 1981 und 1982 nicht während mehr als 11
Monaten versichert. Demnach bleibt es bei einer Beitragsdauer von insgesamt
43 Jahren und 10 Monaten, mithin bei der Rentenskala 43. Für eine
Korrektur unter dem Titel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt kein Raum,
denn die rechtlichen Normen im Zusammenhang mit der Rentenfestsetzung lassen
keine individuelle Behandlung der versicherten Personen zu. Der
Einspracheentscheid vom 22. April 2021 ist demnach korrekt. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen einer Sozialversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Die Gesetzgebung zur AHV sieht keine Kostenpflicht vor.
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser