Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.86

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

29. September 2021Deutsch13 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 5. Februar

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 16. April 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 5. Februar

2021 für vier Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe eine ihr nicht

amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 11) wurde mit Entscheid vom 10.

Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 19. Mai

2021 erhebt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei

abzusehen (A.S. 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien

keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

2.3 Die

Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 16. August 2021 keine Replik ab

(s. A.S. 13 f. + 16).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei vier streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb

die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig

ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17

Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht,

wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen

hat, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a.

der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 %

des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach

Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht

zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit

beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein

Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht

(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.

30.

N 60).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt jedoch nicht nur dann vor,

wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach

den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der

Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich

jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 E. 4.2). Erfasst wird zudem

auch die Nichtannahme einer – wie hier – von Dritten angebotenen Stelle

(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich 2019, S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62).

3.

3.1

3.1.1

Die arbeitslose Beschwerdeführerin

besuchte vom 18. bis 21. Januar 2021 den Kurs «Standortbestimmung und

Stellenbewerbung FS». Gemäss Feedback der Kursleitung spricht und versteht sie

gut Schriftdeutsch, während sie Schweizerdeutsch immerhin versteht. Die

Beschwerdeführerin kann indes nicht lesen und schreiben. Ihr Sohn hilft ihr bei

der Jobsuche und mit dem Computer (AWA-Nr. 5). Anlässlich dieses Kurses wurde

ein aktueller Lebenslauf erstellt (s. unter AWA-Nr. 2, Eintrag vom 1. Februar

2021).

3.1.2

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schlug der Beschwerdeführerin im

Beratungsgespräches vom Montag, 1. Februar 2021, eine von der B.___ AG (fortan:

Arbeitgeberin) gemeldete offene Stelle als Reinigungsfachkraft vor (s. unter

AWA-Nr. 2). Das RAV übermittelte der Arbeitgeberin mit E-Mail vom gleichen Tag das

Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin und erklärte, bei Eignung könne die Arbeitgeberin

selber mit ihr Kontakt aufnehmen (s. unter AWA-Nr. 6).

3.1.3

In ihrer Rückmeldung vom 5.

Februar 2021 erklärte die Arbeitgeberin, sie hätten die Beschwerdeführerin am

Mittwoch, den 3. Februar 2021, angeschrieben und am Donnerstag, den 4. Februar 2021,

nochmals nachgefragt, ohne bislang eine Antwort zu erhalten. Sie seien daher

davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht interessiert sei, weshalb

sie bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt werde (s. unter

AWA-Nr. 6).

3.1.4

Der Sohn der Beschwerdeführerin teilte

am 8. Februar 2021 auf Nachfrage des RAV hin mit, sie hätten von der Arbeitgeberin

keine Information erhalten (AWA-Nr. 7).

3.1.5

Die Arbeitgeberin ergänzte am 30.

März 2021 (AWA-Nr. 9), man habe an beiden Tagen versucht, die

Beschwerdeführerin per SMS über die im Lebenslauf angegebene Nummer [...] zu

erreichen. Es hätte sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt, mit

einer Arbeitszeit von je nach Absprache 5,25 bis 10,5 Wochenstunden und

einem Grundlohn von CHF 19.20.

3.1.6

Am 7. April 2021 gab die

Beschwerdeführerin an, sie hätte die Stelle sofort angenommen, aber leider

weder einen Brief noch ein Telefon oder eine E-Mal erhalten. Dies sei auf jeden

Fall nicht ihr Fehler (AWA-Nr. 10).

3.1.7

In ihrer Einsprache (AWA-Nr. 11)

erklärte die Beschwerdeführerin, die SMS hätten sie nicht erreicht, weil es

sich um die falsche Telefonnummer gehandelt habe; nämlich [...] statt der

richtigen Nummer [...]. Schuld sei die Person, welche im Kurs die falsche

Nummer in den Lebenslauf geschrieben habe. Dafür könnten sie nichts.

3.1.8

In der Beschwerde (A.S. 4 f.) bekräftigt

die Beschwerdeführerin, sie habe die Stelle keineswegs abgelehnt. Die

Personalberaterin habe ihr am 1. Februar 2021 gesagt, dass die Arbeitgeberin mit

ihr in Verbindung treten werde, worauf sie gewartet habe. Sie sei dann aber nicht

kontaktiert worden, weder mittels SMS noch auf einem anderen Weg, z.B. mit der

Post, ansonsten sie die Stelle zweifellos angenommen hätte. Es habe sich

herausgestellt, dass ihre Handynummer im Lebenslauf, den man anlässlich des

Kurses für sie verfasst habe, falsch gewesen sei. Sie sei Analphabetin und

könne weder Albanisch noch Deutsch lesen und schreiben, weshalb sie auch nicht

in der Lage sei, die Daten genau zu kontrollieren. Ihr Sohn helfe ihr bei der

Stellensuche, so gut er könne. Sie habe weder über die Telefonnummer der Arbeitgeberin

noch über deren Adresse verfügt. Für sie sei es zu schwierig, solche Daten

eigenständig herauszufinden. Später habe man ihr in der Einrichtung [...]

geholfen, am 12. Mai 2021 bei der Arbeitgeberin anzurufen und die Situation zu

erklären, doch sei die Stelle bereits vergeben gewesen. Wenn man ihr

Desinteresse unterstelle, so bestreite sie dies vehement.

3.2

3.2.1

Auf Grund der Akten ist erstellt,

dass die Personalberaterin des RAV die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 über

die offene Stelle bei der Arbeitgeberin orientierte und festhielt, dass sich

diese melden werde. Ein solcher Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der

Arbeitgeberin kam indes nicht zu Stande: Einerseits versuchte die Arbeitgeberin,

die Beschwerdeführerin mit zwei SMS zu erreichen, verwendete dabei aber eine

falsche Telefonnummer. Andere Kommunikationswege, wie z.B. eine E-Mail, wurden

nicht ausprobiert. Andererseits fragte die Beschwerdeführerin nicht nach, als

sie mehrere Tage nichts von der Arbeitgeberin gehört hatte; erst am 12. Mai

2021.

meldete sie sich bei dieser und bekundete ihr Interesse an der Stelle. Der

Umstand, dass es zeitnah zu keinem Kontakt mit der Arbeitgeberin kam, führte

dazu, dass die Beschwerdeführerin für die offene Teilzeitstelle nicht

berücksichtigt werden konnte und ihr dadurch ein Zwischenverdienst entging.

3.2.2

Die Beschwerdegegnerin hält in

der Beschwerdeantwort dafür, es hätte in der Verantwortung der

Beschwerdeführerin gelegen, die Kontaktdaten im Lebenslauf auf ihre Richtigkeit

hin zu überprüfen. Indem sie dies versäumt habe, habe sie eine Anstellung

vereitelt (A.S. 11 + 12). Dieser Vorhalt geht indes fehl. Die

Beschwerdegegnerin liess der Arbeitgeberin zusammen mit der E-Mail vom 1.

Februar 2021 das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin zukommen. Dieses Profil

enthielt jedoch (offenbar im Gegensatz zum Lebenslauf, der im Kurs erstellt

worden war) die richtige Telefonnummer der Beschwerdeführerin, nämlich [...] (s.

unter AWA-Nr. 6). Wenn die Arbeitgeberin stattdessen nach eigenen Angaben die

falsche Nummer [...] verwendete, so handelt es sich dabei um ein Versehen

ihrerseits. Damit lässt sich von vornherein kein zu sanktionierendes Verhalten

der Beschwerdeführerin begründen.

3.2.3

Richtig ist, dass das RAV die

Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hatte, sich bei der Arbeitgeberin zu melden,

vielmehr hatte es im Beratungsgespräch geheissen, die Arbeitgeberin werde von

sich hören lassen. Die Beschwerdeführerin muss sich aber gleichwohl den Vorwurf

gefallen lassen, untätig geblieben zu sein, als die vom RAV angekündigte

Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin nach einigen Tagen immer noch auf sich

warten liess. Die Möglichkeit, dass bei der Kommunikation zwischen den

Beteiligten ein Fehler aufgetreten war, war keineswegs abwegig, so dass die

Beschwerdeführerin nicht lange hätte zuwarten dürfen, ohne ihre

Anstellungschancen zu verringern. So hätte es z.B. auch sein können, dass die

Information der Arbeitgeberin durch das RAV nicht funktioniert hatte und diese gar

nicht von der Beschwerdeführerin wusste. Mit einer einfachen Rückfrage der

Beschwerdeführerin hätte sich die Situation klären lassen und die Chance auf

eine Anstellung bei der Arbeitgeberin wäre intakt geblieben. Nachdem die

Orientierung über die offene Stelle am Montag, den 1. Februar 2021, erfolgt

war, hätte die Beschwerdeführerin mangels einer Nachricht der Arbeitgeberin spätestens

am Freitag, den 5. Februar 2021, misstrauisch werden und von sich aus

etwas unternehmen müssen. Aus ihren Analphabetismus kann die Beschwerdeführerin

hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte nämlich für eine Erkundigung

nach der offenen Stelle ihren Sohn um Hilfe bitten können, der sie auch sonst

bei den Bewerbungen unterstützte. Der Einwand, der Beschwerdeführerin sei die

Telefonnummer der Arbeitgeberin unbekannt gewesen, ist schon deshalb

unbehelflich, weil auch ein Anruf beim RAV genügt hätte, um Licht in die

Angelegenheit zu bringen.

Indem sich die Beschwerdeführerin in

dieser Situation gänzlich passiv verhielt, trug sie dazu bei, dass es zu keinem

Zwischenverdienst bei der Arbeitgeberin kam. Auch wenn sie beteuert, sie habe

ein grosses Interesse an der Anstellung gehabt, so zeigt sich in ihren

Verhalten dennoch eine gewisse Gleichgültigkeit in Bezug auf die fragliche

Stelle. Der Umstand, dass sie sich dann doch noch bei der Arbeitgeberin meldete,

entlastet sie nicht. Dieser Anruf erfolgte nämlich nicht umgehend, als die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar

2021.

auf die gescheiterte Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin aufmerksam

gemacht hatte (s. AWA-Nr. 7), sondern erst am 12. Mai 2021, also rund drei

Monate später und zudem nach dem Stichtag des angefochtenen Einspracheentscheides.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin hat somit die

Schadenminderungspflicht durch ihre Untätigkeit missachtet, weshalb die

Beschwerdegegnerin sie grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit

(z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen

Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine

Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff.

2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht im unteren Bereich des leichten

Verschuldens ein. Sie nahm in einem ersten Schritt ein schweres Verschulden mit

38.

Einstelltagen als Grundlage, d.h. in der Mitte des Rahmens, den die

SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.3.1

hiervor). Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem zweiten

Schritt, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Teilzeitarbeit im

Zwischenverdienst hätte ausüben können. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer

Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den

Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum

Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die

entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom

16.

April 2021 vorgenommen hat (AWA-Nr. 1), entspricht den Vorgaben des SECO

(s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf

vier Tage.

Weitere Milderungsgründe liegen nicht

vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten,

warum die Beschwerdeführerin passiv blieb, als eine Nachricht der Arbeitgeberin

nach mehreren Tagen immer noch ausblieb. Vor diesem Hintergrund drängt sich als

Erklärung für das Verhalten der Beschwerdeführerin auf, dass es ihr an

Interesse an der fraglichen Stelle fehlte. Darauf deutet auch hin, dass sich

die Beschwerdeführerin nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte, als sie aus

dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 erfahren hatte, was

geschehen war. Der Anruf bei der Arbeitgeberin am 12. Mai 2021 lässt das

Verschulden nicht in einem anderen Licht erscheinen, denn er erfolgte nicht

spontan, sondern erst, nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung bestätigt

hatte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit vier Einstelltagen innerhalb

des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Gericht keinen Anlass hat,

die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann