VSBES.2021.86
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
29. September 2021Deutsch13 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 5. Februar
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 16. April 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 5. Februar
2021 für vier Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe eine ihr nicht
amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 11) wurde mit Entscheid vom 10.
Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 19. Mai
2021 erhebt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei
abzusehen (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 folgende Anträge (A.S. 8 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien
keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 16. August 2021 keine Replik ab
(s. A.S. 13 f. + 16).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei vier streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb
die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig
ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17
Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht,
wonach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen
hat, ausser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a.
der Fall, wenn eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 %
des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach
Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht
zur Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit
beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein
Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht
(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.
30.
N 60).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG). Eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit liegt jedoch nicht nur dann vor,
wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach
den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt. Der
Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich
jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses
scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 E. 4.2). Erfasst wird zudem
auch die Nichtannahme einer – wie hier – von Dritten angebotenen Stelle
(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich 2019, S. 227; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 62).
3.
3.1
3.1.1
Die arbeitslose Beschwerdeführerin
besuchte vom 18. bis 21. Januar 2021 den Kurs «Standortbestimmung und
Stellenbewerbung FS». Gemäss Feedback der Kursleitung spricht und versteht sie
gut Schriftdeutsch, während sie Schweizerdeutsch immerhin versteht. Die
Beschwerdeführerin kann indes nicht lesen und schreiben. Ihr Sohn hilft ihr bei
der Jobsuche und mit dem Computer (AWA-Nr. 5). Anlässlich dieses Kurses wurde
ein aktueller Lebenslauf erstellt (s. unter AWA-Nr. 2, Eintrag vom 1. Februar
2021).
3.1.2
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schlug der Beschwerdeführerin im
Beratungsgespräches vom Montag, 1. Februar 2021, eine von der B.___ AG (fortan:
Arbeitgeberin) gemeldete offene Stelle als Reinigungsfachkraft vor (s. unter
AWA-Nr. 2). Das RAV übermittelte der Arbeitgeberin mit E-Mail vom gleichen Tag das
Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin und erklärte, bei Eignung könne die Arbeitgeberin
selber mit ihr Kontakt aufnehmen (s. unter AWA-Nr. 6).
3.1.3
In ihrer Rückmeldung vom 5.
Februar 2021 erklärte die Arbeitgeberin, sie hätten die Beschwerdeführerin am
Mittwoch, den 3. Februar 2021, angeschrieben und am Donnerstag, den 4. Februar 2021,
nochmals nachgefragt, ohne bislang eine Antwort zu erhalten. Sie seien daher
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht interessiert sei, weshalb
sie bei der Stellenvergabe nicht berücksichtigt werde (s. unter
AWA-Nr. 6).
3.1.4
Der Sohn der Beschwerdeführerin teilte
am 8. Februar 2021 auf Nachfrage des RAV hin mit, sie hätten von der Arbeitgeberin
keine Information erhalten (AWA-Nr. 7).
3.1.5
Die Arbeitgeberin ergänzte am 30.
März 2021 (AWA-Nr. 9), man habe an beiden Tagen versucht, die
Beschwerdeführerin per SMS über die im Lebenslauf angegebene Nummer [...] zu
erreichen. Es hätte sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt, mit
einer Arbeitszeit von je nach Absprache 5,25 bis 10,5 Wochenstunden und
einem Grundlohn von CHF 19.20.
3.1.6
Am 7. April 2021 gab die
Beschwerdeführerin an, sie hätte die Stelle sofort angenommen, aber leider
weder einen Brief noch ein Telefon oder eine E-Mal erhalten. Dies sei auf jeden
Fall nicht ihr Fehler (AWA-Nr. 10).
3.1.7
In ihrer Einsprache (AWA-Nr. 11)
erklärte die Beschwerdeführerin, die SMS hätten sie nicht erreicht, weil es
sich um die falsche Telefonnummer gehandelt habe; nämlich [...] statt der
richtigen Nummer [...]. Schuld sei die Person, welche im Kurs die falsche
Nummer in den Lebenslauf geschrieben habe. Dafür könnten sie nichts.
3.1.8
In der Beschwerde (A.S. 4 f.) bekräftigt
die Beschwerdeführerin, sie habe die Stelle keineswegs abgelehnt. Die
Personalberaterin habe ihr am 1. Februar 2021 gesagt, dass die Arbeitgeberin mit
ihr in Verbindung treten werde, worauf sie gewartet habe. Sie sei dann aber nicht
kontaktiert worden, weder mittels SMS noch auf einem anderen Weg, z.B. mit der
Post, ansonsten sie die Stelle zweifellos angenommen hätte. Es habe sich
herausgestellt, dass ihre Handynummer im Lebenslauf, den man anlässlich des
Kurses für sie verfasst habe, falsch gewesen sei. Sie sei Analphabetin und
könne weder Albanisch noch Deutsch lesen und schreiben, weshalb sie auch nicht
in der Lage sei, die Daten genau zu kontrollieren. Ihr Sohn helfe ihr bei der
Stellensuche, so gut er könne. Sie habe weder über die Telefonnummer der Arbeitgeberin
noch über deren Adresse verfügt. Für sie sei es zu schwierig, solche Daten
eigenständig herauszufinden. Später habe man ihr in der Einrichtung [...]
geholfen, am 12. Mai 2021 bei der Arbeitgeberin anzurufen und die Situation zu
erklären, doch sei die Stelle bereits vergeben gewesen. Wenn man ihr
Desinteresse unterstelle, so bestreite sie dies vehement.
3.2
3.2.1
Auf Grund der Akten ist erstellt,
dass die Personalberaterin des RAV die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 über
die offene Stelle bei der Arbeitgeberin orientierte und festhielt, dass sich
diese melden werde. Ein solcher Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der
Arbeitgeberin kam indes nicht zu Stande: Einerseits versuchte die Arbeitgeberin,
die Beschwerdeführerin mit zwei SMS zu erreichen, verwendete dabei aber eine
falsche Telefonnummer. Andere Kommunikationswege, wie z.B. eine E-Mail, wurden
nicht ausprobiert. Andererseits fragte die Beschwerdeführerin nicht nach, als
sie mehrere Tage nichts von der Arbeitgeberin gehört hatte; erst am 12. Mai
2021.
meldete sie sich bei dieser und bekundete ihr Interesse an der Stelle. Der
Umstand, dass es zeitnah zu keinem Kontakt mit der Arbeitgeberin kam, führte
dazu, dass die Beschwerdeführerin für die offene Teilzeitstelle nicht
berücksichtigt werden konnte und ihr dadurch ein Zwischenverdienst entging.
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin hält in
der Beschwerdeantwort dafür, es hätte in der Verantwortung der
Beschwerdeführerin gelegen, die Kontaktdaten im Lebenslauf auf ihre Richtigkeit
hin zu überprüfen. Indem sie dies versäumt habe, habe sie eine Anstellung
vereitelt (A.S. 11 + 12). Dieser Vorhalt geht indes fehl. Die
Beschwerdegegnerin liess der Arbeitgeberin zusammen mit der E-Mail vom 1.
Februar 2021 das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin zukommen. Dieses Profil
enthielt jedoch (offenbar im Gegensatz zum Lebenslauf, der im Kurs erstellt
worden war) die richtige Telefonnummer der Beschwerdeführerin, nämlich [...] (s.
unter AWA-Nr. 6). Wenn die Arbeitgeberin stattdessen nach eigenen Angaben die
falsche Nummer [...] verwendete, so handelt es sich dabei um ein Versehen
ihrerseits. Damit lässt sich von vornherein kein zu sanktionierendes Verhalten
der Beschwerdeführerin begründen.
3.2.3
Richtig ist, dass das RAV die
Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hatte, sich bei der Arbeitgeberin zu melden,
vielmehr hatte es im Beratungsgespräch geheissen, die Arbeitgeberin werde von
sich hören lassen. Die Beschwerdeführerin muss sich aber gleichwohl den Vorwurf
gefallen lassen, untätig geblieben zu sein, als die vom RAV angekündigte
Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin nach einigen Tagen immer noch auf sich
warten liess. Die Möglichkeit, dass bei der Kommunikation zwischen den
Beteiligten ein Fehler aufgetreten war, war keineswegs abwegig, so dass die
Beschwerdeführerin nicht lange hätte zuwarten dürfen, ohne ihre
Anstellungschancen zu verringern. So hätte es z.B. auch sein können, dass die
Information der Arbeitgeberin durch das RAV nicht funktioniert hatte und diese gar
nicht von der Beschwerdeführerin wusste. Mit einer einfachen Rückfrage der
Beschwerdeführerin hätte sich die Situation klären lassen und die Chance auf
eine Anstellung bei der Arbeitgeberin wäre intakt geblieben. Nachdem die
Orientierung über die offene Stelle am Montag, den 1. Februar 2021, erfolgt
war, hätte die Beschwerdeführerin mangels einer Nachricht der Arbeitgeberin spätestens
am Freitag, den 5. Februar 2021, misstrauisch werden und von sich aus
etwas unternehmen müssen. Aus ihren Analphabetismus kann die Beschwerdeführerin
hier nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte nämlich für eine Erkundigung
nach der offenen Stelle ihren Sohn um Hilfe bitten können, der sie auch sonst
bei den Bewerbungen unterstützte. Der Einwand, der Beschwerdeführerin sei die
Telefonnummer der Arbeitgeberin unbekannt gewesen, ist schon deshalb
unbehelflich, weil auch ein Anruf beim RAV genügt hätte, um Licht in die
Angelegenheit zu bringen.
Indem sich die Beschwerdeführerin in
dieser Situation gänzlich passiv verhielt, trug sie dazu bei, dass es zu keinem
Zwischenverdienst bei der Arbeitgeberin kam. Auch wenn sie beteuert, sie habe
ein grosses Interesse an der Anstellung gehabt, so zeigt sich in ihren
Verhalten dennoch eine gewisse Gleichgültigkeit in Bezug auf die fragliche
Stelle. Der Umstand, dass sie sich dann doch noch bei der Arbeitgeberin meldete,
entlastet sie nicht. Dieser Anruf erfolgte nämlich nicht umgehend, als die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar
2021.
auf die gescheiterte Kontaktaufnahme durch die Arbeitgeberin aufmerksam
gemacht hatte (s. AWA-Nr. 7), sondern erst am 12. Mai 2021, also rund drei
Monate später und zudem nach dem Stichtag des angefochtenen Einspracheentscheides.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin hat somit die
Schadenminderungspflicht durch ihre Untätigkeit missachtet, weshalb die
Beschwerdegegnerin sie grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit
(z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen
Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine
Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff.
2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht im unteren Bereich des leichten
Verschuldens ein. Sie nahm in einem ersten Schritt ein schweres Verschulden mit
38.
Einstelltagen als Grundlage, d.h. in der Mitte des Rahmens, den die
SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.3.1
hiervor). Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem zweiten
Schritt, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Teilzeitarbeit im
Zwischenverdienst hätte ausüben können. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer
Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den
Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum
Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die
entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
16.
April 2021 vorgenommen hat (AWA-Nr. 1), entspricht den Vorgaben des SECO
(s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf
vier Tage.
Weitere Milderungsgründe liegen nicht
vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten,
warum die Beschwerdeführerin passiv blieb, als eine Nachricht der Arbeitgeberin
nach mehreren Tagen immer noch ausblieb. Vor diesem Hintergrund drängt sich als
Erklärung für das Verhalten der Beschwerdeführerin auf, dass es ihr an
Interesse an der fraglichen Stelle fehlte. Darauf deutet auch hin, dass sich
die Beschwerdeführerin nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte, als sie aus
dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 erfahren hatte, was
geschehen war. Der Anruf bei der Arbeitgeberin am 12. Mai 2021 lässt das
Verschulden nicht in einem anderen Licht erscheinen, denn er erfolgte nicht
spontan, sondern erst, nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung bestätigt
hatte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit vier Einstelltagen innerhalb
des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Gericht keinen Anlass hat,
die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall
einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann