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Entscheid

VSBES.2021.87

Unfallversicherung

12. Juli 2023Deutsch59 min

der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2.

Source so.ch

sasis

Urteil vom 12. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Daniel Bachmann

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 26. Mai 2020 seit

dem 1. Juni 2015 bei der Firma C.___, [...], als [...] angestellt und in dieser

Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei

der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2.

Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin [B.___] Nr. 36).

1.2 Mit Unfallmeldung vom 2. Juni

2020 (B.___-Nr. 36) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin habe am 26. Mai 2020 einen Nichtberufsunfall erlitten. Sie

sei über eine Bordsteinkante auf das Trottoir gestürzt. Dem Bericht des Spitals

D.___ vom 26. Mai 2020 über die gleichentags erfolgte chirurgische Behandlung sind

die Diagnosen Luxation im PIP Dig III Hand links sowie Schulterkontusion rechts

nach Stolpersturz am 26. Mai 2020 zu entnehmen (B.___-Nr. 8). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (B.___-Nr. 2) ihre

Leistungspflicht und richtete Taggelder aus.

1.3 Anlässlich der Sprechstunde bei

Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, Spital D.___, vom 16. Juli 2020

wurde die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt, dass an der Schulter ein

operativer Eingriff (Rekonstruktion der Rotatorenmanschette in Verbindung mit

einer Bizepstenotomie) durchgeführt werden müsse (siehe Sprechstundenbericht

vom 16. Juli 2020, B.___-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin wurde um eine

Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (B.___-Nr. 5). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und gab bei Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, eine

Aktenbeurteilung in Auftrag (B.___-Nr. 11). Dr. med. F.___ gelangte in

seiner Beurteilung vom 2. August 2020 (B.___-Nr. 15) zum Ergebnis, das

Unfallereignis vom 26. Mai 2020 sei für die Luxation des Mittelgelenks des

linken Mittelfingers zweifelsohne eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der

gesundheitlichen Störung. Für die Veränderungen im Schultergelenk sei das

Unfallereignis eine bloss mögliche Ursache.

1.4 Mit Schreiben vom 4. August 2020

(B.___-Nr. 18) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die

gesetzlichen Versicherungsleistungen per 23. Juni 2020 eingestellt würden.

1.5 Nach Eingang der Stellungnahme von

Dr. med. E.___ vom 12. August 2020 (B.___-Nr. 20) gab die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___ einen Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom

2. August 2020 in Auftrag (B.___-Nr. 19). Dr. med. F.___ erstattete seinen

Bericht am 18. August 2020 (B.___-Nr. 24). Mit Verfügung vom 20. August

2020 (B.___-Nr. 25) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.

1.6 Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 21. September 2020 Einsprache und beantragte die

Aufhebung der Verfügung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für das

Unfallereignis vom 26. Mai 2020 (B.___-Nr. 31).

1.7 Am 17. August 2020 unterzog sich

die Beschwerdeführerin einer Operation (Schulterarthroskopie rechts,

intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie, Rekonstruktion

Subscapularis mit 1 x Y-Knot 3-fach beladen, Rekonstruktion Supraspinatus mit 2

x Y-Knot und 1 x Quattro Link; siehe Operationsbericht vom 18. August

2020, B.___-Nr. 41).

1.8 Am 26. März 2021 bat die

Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ erneut um eine Aktenbeurteilung (B.___-Nr. 42),

welche am 29. März 2021 erstattet wurde (B.___-Nr. 45).

1.9 Mit Einspracheentscheid vom 23.

April 2021 wurde die gegen die Verfügung vom 20. August 2020 erhobene

Einsprache abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom

21. Mai 2021 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 23. April 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe für das

Unfallereignis vom 26. Mai 2020 die gesetzlichen Leistungen gemäss

Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu erbringen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin

stellte zudem folgende Verfahrensanträge:

1. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen

zur Frage, ob die Verletzungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 26. Mai 2020 zurückzuführen sind.

2. Nach Eingang des Gerichtsgutachtens sei

der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ergänzenden Begründung der Beschwerde

einzuräumen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 (A.S. 24 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 16. August 2021

(A.S. 37 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht

eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25. Juni 2021 (Beschwerdebeilage

[BB] 4) sowie einen Artikel der Expertengruppe Schulter- und

Ellenbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics (BB 5) zu den Akten.

5. In ihrer Duplik vom 2.

September 2021 (A.S. 47 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Am 17. September 2021 reicht Rechtsanwalt

Bachmann seine Kostennote zu den Akten (A.S. 57 ff.). Diese wird der

Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 60).

7. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022

stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei Dr. med. G.___

und Dr. med. H.___, Oberarzt resp. Stv. Chefarzt Schulter- und

Ellbogenchirurgie an der Klinik I.___ in [...], ein monodisziplinäres schulterorthopädisches

Gerichtsgutachten gemäss dem beiliegenden Fragekatalog einzuholen

(A.S. 61 ff.). Nachdem die Parteien keine Einwände erheben und keine

Ergänzungsfragen stellen lassen (A.S. 66 + 69), wird das

Gutachten mit Verfügung vom 1. September 2022 in Auftrag gegeben (A.S. 69 ff.)

und am 31. Januar 2023 erstattet (A.S. 74 ff.). Die Parteien nehmen am 16. Februar

2023 (A.S. 99) und 3. März 2023 (A.S. 100 ff.) dazu Stellung.

8. Am 6. April 2023 reicht

Rechtsanwalt Bachmann eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 107 ff.),

die mit Verfügung vom 12. April 2023 der Beschwerdegegnerin zugestellt wird

(A.S. 110).

9. Die von den Experten

nachgereichte Rechnung zum Gerichtsgutachten vom 14. Juni 2023 geht mit

Verfügung vom 15. Juni 2023 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 111),

welche sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von Mai 2020

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.2

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt,

und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017

E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten

(Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt

Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.4

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b

S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des

Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Einem eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung indessen volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (A.S. 1 ff.) fest, es liege

unstreitig eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG

(Sehnenrisse) vor. Ausgehend von einem Unfallereignis im Sinne von

Art. 4 ATSG mangle es betreffend die Listendiagnose gemäss

Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.___ vom 2. August 2020 und 18. August 2020 an

der natürlichen Kausalität, zumal eine bloss mögliche Ursache dafür nicht

genüge, weshalb betreffend die Listendiagnose keine Leistungspflicht gemäss

Art. 6 Abs. 1 UVG bestehe, ausser für die erlittene Fingerluxation links und

die Schulterprellung rechts, welche nach vier Wochen per 23. Juni 2020

abgeheilt sei. Die unstreitig gegebene Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. f UVG sei gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ vom 29.

März 2021 im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen, weshalb auch keine Leistungspflicht gemäss Art.

6.

Abs. 2 UVG bestehe. Festzuhalten sei, dass die Aktenbeurteilungen von Dr.

med. F.___ vom 2. August 2020, 18. August 2020 und 29. März 2021 für

die streitigen Belange umfassend seien, die geklagten Beschwerden

berücksichtigten, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden seien, in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchteten, begründet seien und somit den

Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprächen

(BGE 122 V 160); deshalb sei für die Beurteilung der Leistungspflicht darauf

abzustellen. Bei Dr. med. F.___ handle es sich um einen beratenden

Expertenarzt. Dieser habe in seiner Aktenbeurteilung vom 18. August 2020

Stellung zur Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ vom

12.

August 2020 genommen und habe nachvollziehbar und unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Rotatorenmanschettenverletzung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 5.2.2.f.) begründet, dass

das vorliegende Ereignis vom 26. Mai 2020 nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette

zu verletzen und vorliegend ausschliesslich degenerative Veränderungen im

Bereich der Schulter ausgewiesen seien, weshalb für die Veränderungen am

Schultergelenk rechts keine Unfallkausalität bestehe. Da somit in Bezug auf die

Listenverletzung mangels natürlicher Kausalität nicht sämtliche Kriterien des

Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt seien und keine Leistungspflicht gemäss

Art. 6 Abs. 1 UVG bestehe, sei rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob eine

Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe, weshalb die Beschwerdegegnerin

eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. F.___ betreffend Listenverletzung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG veranlasst habe. Aufgrund der Aktenbeurteilungen von Dr. med.

F.___ vom 2. August 2020, 18. August 2020 und 29. März 2021 sei der Beweis der

Beschwerdegegnerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erbracht, dass betreffend die Schulterbeschwerden rechts,

insbesondere die Operation vom 17. August 2020, weder eine Leistungspflicht

gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG noch eine Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG

bestehe.

4.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie

habe vor dem Unfallereignis

keine Schulterbeschwerden gehabt. Wie sich aus der Behandlungsgeschichte klar

ergebe, habe sie nach dem Unfall im Spital sofort auf die durch den Unfall

verursachten Schulterbeschwerden hingewiesen. Anders als durch ein plötzliches,

eingreifendes Ereignis, könne eine Läsion der Schulter (Sehnenriss) nicht eingetreten

sein. Es liege ein offensichtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und der Schädigung der Schulter vor, weshalb die entsprechenden

Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen seien. Dies ergebe sich im Übrigen

auch klar aus der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 12. August 2020. Die

Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.___ stellten blosse Aktengutachten dar. Dr. med. F.___

habe die Beschwerdeführerin weder untersucht noch befragt. Die Beurteilungen

beruhten in erster Linie auf subjektiven Beweismitteln wie Sprechstunden- und

Notfallberichten. Als einziges objektives Beweismittel habe dem

Versicherungsarzt ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenks zur Verfügung

gestanden. Es sei allgemein bekannt, dass medizinische Berichte oft kurz

gehalten seien, weshalb sich daraus nicht klare Schlüsse ziehen liessen. So habe

auch Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme betreffend den Notfallbericht festgehalten,

dass dieser rudimentär sei. Das vorliegende Gutachten sei in keiner Art und

Weise geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Verletzung der

Beschwerdeführerin mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen seien. Die von der Beschwerdegegnerin

eingeholten Aktenbeurteilungen erfüllten die vom Bundesgericht gestellten

Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, weshalb die Einholung

eines Gerichtsgutachtens unumgänglich erscheine. Die Beschwerdegegnerin stütze

sich bei ihren Schlussfolgerungen auf die Meinung von Dr. med. F.___,

welcher im Schreiben vom 31. Juli 2020 als beratender Expertenarzt bezeichnet werde.

Der Beschwerdeführerin sei die Wahl nicht mitgeteilt worden und sie habe sich

hierzu nicht äussern können. Dr. med. F.___ könne damit nicht als unabhängiger

Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG bezeichnet werden. Ihm komme bloss

die Stellung eines Versicherungsarztes zu. Aus der Erkenntnis, dass die

vorliegenden medizinischen Berichte nicht von einem von der Versicherung

unabhängigen Arzt stammen, ergebe sich ein bedeutsamer Anspruch: Nach BGE 135 V 465, E. 4, sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestünden. Dr. med. F.___

verfüge über den Facharzttitel «Chirurgie». Bei der Rotatorenmanschettenläsion

handle es sich jedoch klarerweise um ein orthopädisches Problem. Bereits dieser

Umstand wecke Zweifel an der Beweiskraft der Stellungnahmen von Dr. med. F.___,

mangle es ihm doch am erforderlichen orthopädischen Fachwissen. Vorliegend sei

im Mindesten eine Stellungnahme eines Facharztes für orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH zu fordern gewesen. Der

behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, dessen Schlussfolgerungen von der

Beschwerdegegnerin verworfen worden seien, verfüge im Übrigen über einen entsprechenden

Facharzttitel. Man werde den Eindruck nicht los, dass Dr. med. F.___ die ihm

vorliegenden Sachverhaltselemente jeweils zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

gewürdigt habe. Es lägen damit in Anbetracht der unmissverständlichen

Stellungnahme von Dr. med. E.___ nicht nur geringe, sondern erhebliche Zweifel

an den Ausführungen des Versicherungsarztes vor. Die Anordnung eines unabhängigen

Gutachtens im Sinne des Verfahrensantrags sei zwingend.

5.

Vorab ist auf die Rüge

betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr die Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 29. März 2021 vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zugestellt habe und

sie somit keine Gelegenheit gehabt habe, eigene Fragen an den Gutachter zu

stellen. Diese Unterlassung wiege schwer.

Ein zentraler Teilgehalt des rechtlichen

Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem Recht, sich zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Bei der Stellungnahme von

Dr. med. F.___ vom 29. März 2021 handelt es sich im Wesentlichen um

eine Aktenzusammenfassung und um die Beantwortung der Fragen der

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer ergänzenden Prüfung eines möglichen

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin an Dr. med. F.___ vom 26. März 2021, B.___-Nr.

42). Auch wenn darin kaum Neues enthalten ist, hätte die ärztliche Beurteilung

der Versicherten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt werden

müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich

jedoch um einen leichten und heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung

des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie

auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126

V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren

Rechtsschriften zur umstrittenen Stellungnahme von Dr. med. F.___ hat äussern

können.

6.

In materieller Hinsicht ist

streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 23. Juni 2020

Anspruch auf Leistungen für das Unfallereignis vom 26. Mai 2020 hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1

Dem Notfallbericht des Spitals J.___

vom 26. Mai 2020 (B.___-Nr. 8) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

Luxation im PIP Dig III Hand links nach

Stolpersturz am 26. Mai 2020

2.

Schulterkontusion rechts nach

Stolpersturz am 26. Mai 2020

Die Beschwerdeführerin sei am 26. Mai

2020.

gestolpert und nach vorne gestützt, ohne Kopfanprall, Bewusstlosigkeit,

Kopfschmerzen, Amnesie, Erbrechen oder neurologische Beschwerden. Kontusion der

rechten Schulter sowie Luxation Dig III, PIP der linken Hand. Keine Bauch- oder

Thoraxschmerzen. Keine weiteren Beschwerden. Kein Fieber oder Husten. Bezüglich

der rechten Schulter wird Folgendes ausgeführt: pDMS intakt (A. radialis

kräftig. Motorik der Hand intakt. Schulter-Motorik grobkursorisch intakt.

Innenrotation im Vergleich zur Gegenseite wenig eingeschränkt. Sensibilität

unauffällig). Kleine Exkoration Hand rechts. Keine Druckdolenz über den ossären

Orientierungspunkten. Zur linken Hand lässt sich dem Bericht Folgendes

entnehmen: pDS intakt (Rekapillarisierungszeit prompt. A. radialis kräftig.

Sensibilität intakt. Motorik des Fingers nicht testbar). Nach Reponierung mit

normaler pDMS (Motorik in der Akutphase noch nicht abschliessend beurteilbar,

Flexion und Extension jedoch gut möglich). Im Röntgen habe sich die Luxation

bestätigt und es hätten keine ossären Läsionen nachgewiesen werden können.

Reposition durch Dr. med. K.___. In der Röntgenkontrolle keine ossären Läsionen

und korrekte Artikulation. Im Röntgen Schulter rechts zeigten sich eine

Beengung des Subakrominalraumes und mässiggradige Zeichen der Omarthrose,

jedoch keine frische Fraktur.

6.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle

vom 4. Juni 2020 (siehe Verlaufsbericht des Spitals D.___ vom 4. Juni 2020, B.___-Nr.

3) berichtete die Beschwerdeführerin, an Dig III Hand links keine Beschwerden

zu haben. Sie klage noch über persistierende Schmerzen an der rechten Schulter.

Konventionell-radiologisch sei dort am Unfalltag keine ossäre Läsion

diagnostiziert worden. Keine Schmerzmitteleinnahme.

6.3

Am 30. Juni 2020 fand eine

MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks im Spital D.___ statt. Im

gleichentags erstellten Bericht wurde in der Befunderhebung aufgeführt, es

bestehe eine moderate Arthrose im AC-Gelenk mit Irregularität des Gelenkspalts

mit periartikulärem Knochenmarksödem und diskretem umgebendem Weichteilödem.

Aufgetriebene lange Bizepssehne am Ansatz. Vollständige Ruptur des

Rotatorenintervalls mit Luxation der Sehne nach ventral. Subtotale, transmurale

Ruptur der Supraspinatussehne bei vorbestehender Ansatztendinopathie mit

Geröllzysten am Ansatz. Verdacht auf transmurale Partialruptur der

Subscapularissehne. Longitudinaler Einriss der Infraspinatussehne. Intaktes

Labrum und Glenoid (B.___-Nr. 9).

6.4

Dem Bericht von

Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, Spital D.___, vom 16. Juli 2020

(B.___-Nr. 10), lässt sich folgende Diagnose entnehmen:

-

Schulterkontusionstrauma

rechts nach Stolpersturz vom 26. Mai 2020 mit vollständiger Ruptur

Supraspinatus, Teilläsion infraspinatus, Luxation der Bizepssehne mit

Oberrandläsion Subscapularis, beginnende Omarthrose

Es sei eine initiale Beurteilung vor

über vier Wochen auf der Notfallstation erfolgt. Dort habe keine grosse

Abklärung der Schulter stattgefunden, sondern Hauptpathologie sei der Finger

gewesen. In der Befunderhebung wird aufgeführt, es bestehe eine reizlose

Schulter. Aktive Beweglichkeit Flexion / Abduktion 160°, Aussenrotation 60°,

Innenrotation eingeschränkt bis ISG. Aktiv-assistiert lasse sich aber eine

volle Innenrotation herstellen. Die Beschwerdeführerin sei nicht steif und habe

einen negativen Lift off-Test. Schmerzen bei allen Bewegungen gegen Widerstand.

Keine AC-Beschwerden. In der Bildgebung sei eine beginnende Omarthrose zu

sehen. MRI mit fortgeschrittener Läsion der Rotatorenmanschette, Luxation der

Bizepssehne, Oberrandläsion Subscapularis. Es bestehe eine erstaunlich gute

Funktion. Allerdings gebe es mit der luxierten Bizepssehne ein mechanisches

Problem, was einen permanenten Reiz verursache und für die Beschwerdeführerin nicht

zu kompensieren sei. Es werde daher eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette

in Verbindung mit einer Bizepstenotomie vorgeschlagen.

6.5

Im Bericht des Spitals D.___ vom

20.

Juli 2020 (B.___-Nr. 4) wurde beschrieben, anlässlich der Verlaufskontrolle

knapp zwei Monate nach dem Unfallereignis gehe es der Beschwerdeführerin bezüglich

der Finger gut. Schmerzen würden kaum bemerkt. Es werde von geplanten

Kontrollen bezüglich des Fingers abgesehen.

6.6

Die Beschwerdegegnerin gab bei

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung zum

Unfallereignis vom 26. Mai 2020 in Auftrag (B.___-Nr. 11). Dr. med. F.___

kam in seinem Bericht vom 2. August 2020 (B.___-Nr. 15) zum folgenden

Ergebnis: Die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden seien

hinreichend durch die Untersuchungsberichte und MRI objektiviert. Der

Behandlungsverlauf sei zeitgerecht und korrekt gewesen, die Prognose für den

Finger sei sehr gut, die Prognose für die rechte Schulter müsse aufgrund der

degenerativen Veränderungen als eher schlecht beurteilt werden. Das

Unfallereignis vom 26. Mai 2020 sei für die Luxation des Mittelgelenks des

linken Mittelfingers zweifelsohne überwiegend wahrscheinliche Ursache der

gesundheitlichen Störung. Für die Veränderungen im Schultergelenk sei das

Unfallereignis eine bloss mögliche Ursache. Schon das geschilderte Unfallereignis

sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu verletzen. Ausserdem

sei es traumatologisch nicht nachvollziehbar, dass nach einer traumatischen

Rotatorenmanschettenläsion die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe

während der Behandlung des Fingers auch mal über Schulterbeschwerden berichtet.

Bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion trete umgehend eine

Pseudoparalyse des Arms auf, das heisse, die betroffene Person könne den Arm im

Schultergelenk schmerzbedingt nicht mehr bewegen. Bei der Untersuchung der

Schulter habe sich jedoch eine nahezu seitengleiche freie Beweglichkeit

gezeigt. Das MRI zeige eine AC-Gelenksarthrose sowie den Verdacht auf eine

Teilläsion des Infraspinatus, vollständige Ruptur des Supraspinatus und eine

Oberrandläsion des Subscapularis. Durch die AC-Gelenksarthrose werde die

darunter laufende Sehne des Supraspinatus bei jeder Abduktionsbewegung

kompromittiert und dies erkläre die Degeneration der Sehne. Die Beschwerdeführerin

sei sportlich sehr aktiv und im Alter von 61 Jahren nehme die Häufigkeit der

degenerativ veränderten Rotatorenmanschetten massiv zu. So auch in diesem Fall.

Ein status quo ante könne für die Luxation im Fingergelenk nicht definiert

werden, eine vorbestehende Gesundheitsschädigung sei hier nicht dokumentiert.

Für die Schädigung der Rotatorenmanschette könne ebenfalls kein status quo ante

definiert werden, hier liege eine progredient verlaufende, degenerative

Veränderung vor. Eine Prellung der rechten Schulter oder leichte Zerrung der

Rotatorenmanschette angenommen, für die es im MRI jedoch keinen Anhalt gebe,

wäre es aufgrund der degenerativen Veränderungen mit dem geforderten Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 26. Mai

2020.

zu dieser durch dieses Unfallereignis verursachten Verschlechterung des

vorbestehenden Gesundheitszustandes nach spätestens vier Wochen (status quo

sine) im gegenwärtigen Umfang gekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei

die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig, aus versicherungsmedizinischer Sicht

könne somit keine Verbesserung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung

mehr erwartet werden. Aus traumatologischer Sicht könne bis einschliesslich

drei Monate nach dem Luxationsereignis noch eine Verbesserung am Mittelfinger

der linken Hand erwartet werden. Für die Veränderungen am Schultergelenk

bestehe keine Unfallkausalität mehr.

6.7

Im Anschluss an die

Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ verfasste Dr. med. E.___ am 12.

August 2020 eine Stellungnahme (B.___-Nr. 20). Darin führte er aus, es handle

sich um eine Behauptung des Vertrauensarztes (Dr. med. F.___), wonach das

Unfallereignis vom 26. Mai 2020 nicht geeignet gewesen sei, die

Rotatorenmanschette zu verletzen. Es handle sich um einen Stolpersturz. Wenn

sich die Beschwerdeführerin bei diesem Sturz eine proximale Humerusfraktur

zugezogen hätte, würde niemand behaupten, dass dieses Trauma inadäquat sei. Es

reiche allemal aus, um die Rotatorenmanschette substanziell zu verletzen. Es

sei auch nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin schon einmal über die

Schulterbeschwerden berichtet habe. Schon bei der Notfalluntersuchung sei dies

entsprechend abgeklärt worden. Hier sei auch schon eine eingeschränkte

Innenrotation aufgefallen, welche pathognomisch für die

Subscapularissehnen-Läsion und die Bizepssehnen-Luxation sei. Ebenfalls sei unkorrekt,

dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschetten-Läsion umgehend eine

Pseudoparalyse auftrete. Dies sei eine komplett falsche Aussage. Dazu komme,

dass die Definition des Vertrauensarztes einer Pseudoparalyse, dass der Arm

schmerzbedingt nicht bewegt werden könne, inkorrekt sei. Zusätzlich zeige die

Untersuchung nicht eine schmerzbedingt seitengleiche Beweglichkeit, der

Notfallbericht sei rudimentär. Die Bewegung sei nicht korrekt erfasst worden,

lediglich eine Einschränkung der Innenrotation sei bemängelt worden. Es könne

aber nicht darauf rückgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine

seitengleiche Beweglichkeit habe. Die Luxation der Bizepssehne und die

Pathologie im Bereich des Subscapularis seien in keiner Art und Weise mit dem

vom Versicherungsarzt angegebenen Veränderungen im Bereich des AC-Gelenkes oder

des Subacromialraumes zu erklären. Der Zusammenhang, dass eine sportliche

Aktivität mit einer Rotatorenmanschetten-Läsion einhergehe, sei erfunden. Es

sei bezüglich der Schulter eine komplett frei erfundene Behauptung, dass eine

Subscapularissehnen-Läsion und eine Luxation der Bizepssehne in Verbindung mit

einer zusätzlichen posterosuperioren Rotatorenmanschette innerhalb von vier

Wochen einen Status quo sine erreiche. Es bestehe eine klare Unfallkausalität

bezüglich der Schulter. Dies müsse von der Versicherung unbedingt neu evaluiert

werden.

6.8

In seiner Stellungnahme vom 18.

August 2020 (B.___-Nr. 24) zu den Anführungen von Dr. med. E.___ vom 12. August

2020.

führte Dr. med. F.___ aus, der erste Satz des Orthopäden (Dr. med. E.___)

sei inkomplett, solle jedoch anscheinend bedeuten, das Unfallereignis sei

geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu verletzen. Eine isolierte

Verletzung der Rotatorenmanschette sei die Ausnahme, werde hingegen das

Schultergelenk in seiner Gesamtheit geschädigt, könne es zur Mitverletzung der

Rotatorenmanschette kommen. Als ungeeignete Hergänge würden die direkte

Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) sowie aktive

Tätigkeiten, die zu einer abrupten aber planmässigen Muskelkontraktion führten

und plötzliche Muskelanspannungen in den Muskeln der Rotatorenmanschette

angesehen. Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der

Rotatorenmanschette könnten diese zerreissen, in erster Linie

Rotationsbewegungen aber auch Abspreizbewegungen. Liege ein Rotatorenmanschettendefekt

mit Ein- bzw. Abriss der Rotatorenmanschette in davon verschiedenen Anteilen

vor, könne nicht eine bestimmte Bewegung – etwa im Sinne einer Aussendrehung –

diesen Schaden verursacht haben. Die Rissmorphologie müsse zum

Unfallmechanismus passen. Als geeigneter Unfallmechanismus werde z.B. das

massive plötzliche Rückwärtsreissen oder Heranführen des Arms, z.B. bei einem

Absturz beim Fensterputzen mit noch Festhalten der Hand und / oder eine starke

Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Arms angesehen.

Der überwiegend als vermeintliche

Ursache von Rotatorenmanschettenveränderungen angegebenen – eindeutig

ungeeigneten – direkten Gewalteinwirkungen liessen vermuten, dass

ausserordentlich häufig der Zeitpunkt, zudem erstmals Beschwerden verspürt

würden, als Schadensursache benannt werde. Kausalitätsüberlegungen könnten an

diesem Zeitpunkt nicht anknüpfen. Zwischen der Entstehung der Veränderungen und

der Manifestation des Schadens im Bereich der Rotatorenmanschette fehle in

aller Regel nicht nur der zeitliche Zusammenhang. Insbesondere die kausalen

Zusammenhänge seien andere. Während die Veränderungen weitgehend allein

anlagebedingt und / oder durch die Lebensführung bedingt seien, sei die

Manifestation der Beschwerden häufig akut belastungsabhängig. Ebenso wie bei

Menisken und Bandscheiben verliefen auch im Bereich der Sehnen degenerative

Veränderungen weitgehend klinisch stumm, sie machten keine Beschwerden und

wirkten sich funktionell nicht aus.

Weiter behaupte der Orthopäde, wenn sich

die Beschwerdeführerin eine proximale Humerusfraktur beim Sturz zugezogen

hätte, dann würde niemand die Unfallkausalität bezweifeln. Dies sei völlig

richtig, stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung einer

Rotatorenmanschette. Dem Orthopäden sei sicher die überwiegende Zahl der

proximalen Humerusfrakturen bekannt, die ohne jegliche Läsion der

Rotatorenmanschette einhergingen. Hier einen Zusammenhang herstellen zu wollen,

sei lediglich willkürlich und nicht nachvollziehbar. Zur Argumentation der

Kausalität tauge diese Aussage sicher nicht.

Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin

schon einmal über Schulterbeschwerden berichtet habe. Hier empfehle es sich,

die Beschwerdeführerin selbst zu fragen und sich nochmals die Telefonnotiz vom

24.

Juli 2020 (siehe B.___-Nr. 6) zu vergegenwärtigen: «Die [Beschwerdeführerin]

teilte uns mit, dass sie über diesen Entscheid zur Operation auch sehr

überrascht war. Sie hätte nicht damit gerechnet, dass die Schulter operiert

werden muss. Erst war sie nur in Behandlung wegen der Hand und hat sich dann

auch mal über Schulterbeschwerden beklagt». Das MRI zeige eine

AC-Gelenkarthrose sowie den Verdacht auf eine Teilläsion des Infraspinatus,

vollständige Ruptur des Supraspinatus und eine Oberrandläsion des

Subscapularis. Durch die AC-Gelenksarthrose werde die darunter laufende Sehne

des Supraspinatus bei jeder Abduktionsbewegung kompromittiert und dies erkläre

die Degeneration der Sehne. Dies erkläre hinreichend, dass die Beschwerdeführerin

mit über 60 Jahren schon einmal über Schulterbeschwerden geklagt habe.

Weiter behaupte der Orthopäde, es sei nicht korrekt, dass bei einem

traumatischen Riss der Rotatorenmanschette eine Pseudoparalyse auftreten würde.

Hierzu dürfe auf einen Artikel, Orthopädische Klinik und Poliklinik Klinikum

der Universität München, hingewiesen werden: «Bei einem frischen Riss einer Sehne

der Rotatorenmanschette klagt der Betroffene über plötzlich einsetzende

stechende Schmerzen, vor allem bei Bewegungen des Armes nach oben über den

Kopf. Häufig ist auch die Kraft des Armes beim Heben vermindert und es können

Arbeiten oberhalb der Schulter nicht mehr ausgeführt werden. Eine vollständige

Unfähigkeit den Arm bis auf Schulterhöhe anzuheben bezeichnet man auch als Pseudoparalyse,

diese tritt in der Regel bei grossen traumatischen Rissen auf».

Weshalb der Aufnahmebericht des Spitals D.___

vom 26. Mai 2020 rudimentär sein solle, sei nicht nachvollziehbar, liege

zumindest in einer Teilverantwortung des leitenden Arztes für Orthopädie. Es werde

zumindest klar beschrieben, dass die Innenrotation im Vergleich zur Gegenseite

wenig eingeschränkt sei. Dies spreche eindeutig gegen eine traumatische Läsion

der Subscapularissehne. Weiter behaupte der Orthopäde, dass schulterbelastende

Sportarten wie zum Beispiel Tennisspielen, Rudern oder Speerwerfen die Rotatorenmanschette

nicht belasteten. Diese banale Erkenntnis, dass dies so sei, solle hier nicht

weiter ausgeführt werden. Weiter behaupte der Orthopäde, die Festlegung des

Status quo sine sei bei einer Subscapularissehnenläsion und Luxation der

Bizepssehne frei erfunden. Hier scheine der Orthopäde nicht zu verstehen, dass

keine Unfallkausalität bestehe und somit lediglich von einer leichten Prellung

der Schulter ausgegangen werde und diese sei sehr wohl nach vier Wochen

abgeheilt.

6.9

Am 17. August 2020 unterzog sich

die Beschwerdeführerin im Spital D.___ einer Operation (Schulterarthroskopie

rechts, intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie, Rekonstruktion

Subscapularis mit 1 x Y-Knot 3-fach beladen, Rekonstruktion Supraspinatus mit 2

x Y-Knot und 1 x Quattro Link; siehe Operationsbericht vom 18. August 2020, B.___-Nr.

41). Am 5. Oktober 2020 erfolgte die erste postoperative Verlaufskontrolle. Dem

dazugehörigen Bericht von Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 2020 (B.___-Nr. 38)

lässt sich entnehmen, es zeige sich eine reizlose Schulter, sehr schöne Narben.

Halten des 90° abduzierten Armes sei problemlos möglich.

6.10

Dr. med. F.___ erstattete am 29.

März 2021 eine weitere Aktenbeurteilung (B.___-Nr. 45). Dem Bericht lässt sich

entnehmen, es liege eine Schädigung gemäss der Liste in Art. 6 Abs. 2 UVG (Sehnenrisse)

vor. Bei der Beschwerdeführerin müsse schon alleine aufgrund des Alters von 61

Jahren eine Degeneration der Rotatorenmanschette angenommen werden. Zudem liege

kein Ereignis vor, das geeignet gewesen wäre, eine Rotatorenmanschette zu

verletzen. Es lasse sich daraus der Schluss ziehen, dass, wenn eine

traumatische Schädigung wie in diesem Fall ausgeschlossen werden könne,

zwingend eine Degeneration der Rotatorenmanschette vorliegen müsse. Eine andere

Möglichkeit sei traumatologisch nicht vorstellbar. In der MRT des rechten

Schultergelenks vom 30. Juni 2020 zeige sich eine Ansatztendinopathie der

langen Bizepssehne sowie eine ACG-Arthrose als deutliche Zeichen der

Degeneration. Zusammenfassend liege somit eine Schädigung vor, die im gesamten

Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sei.

6.11

Im Beschwerdeverfahren reichte

die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25.

Juni 2021 ein (BB 4). Der behandelnde Orthopäde führte darin aus, die Aussage

des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 26. Mai

2020.

nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zu verletzen und dass

ausschliesslich eine degenerative Veränderung im Bereich der Schulter

ausgewiesen sei, sei nicht medizinisch, sondern juristisch begründet. Die

medizinische Begründung sei von ihm (Dr. med. E.___) bereits ausführlich

geliefert worden. Die Behauptung des Versicherungsarztes, dass es sich bei der

Verletzung der Beschwerdeführerin um eine leichte Prellung handle und der

operierte Schaden eine Vorschädigung sei, sei medizinisch nicht

nachvollziehbar. Es gebe keine Studien, die den genauen Traumamechanismus resp.

die genaue Energie ausgewertet hätten, die benötigt werde, um die Sehnen der

Rotatorenmanschette abzureissen. Erschwerend komme hinzu, dass die meisten

Unfälle in ihrem ganzen Bewegungsausmass und in ihrer Energie vom der versicherten

Person niemals in der oben beschriebenen detaillierten Form wiedergegeben

werden könnten. Die Patienten seien einfach gestürzt, meistens mit einem

völligen Kontrollverlust. Bei einem 60-jährigen Patienten, welcher nicht

regelmässig einer koordinativ höchst anspruchsvollen sportlichen Betätigung

nachgehe, könne man auch davon ausgehen, dass Abwehr- / Abrollbewegungen nur

rudimentär durchgeführt würden und damit die genaue Zug-, Schlag- oder

Druckbelastung der Schulter eigentlich nicht nachvollziehbar sei. Um die oben

genannten Kriterien korrekt wiederzugeben, bräuchte es eine Slow-Motion-Video-Dokumentation

mit einer Spezialkamera des Sturzes. Dieses sei im gegebenen Fall

selbstverständlich nicht passiert. Bei der in der Aktenbeurteilung von Dr. med.

F.___ erwähnten Publikation (Alfred Schönenberger / Gerhard Mehrtens / Helmut

Valentin; Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische

Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Beratung und Gerichte) enthaltenen

Aussage, die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag)

sei ein ungeeigneter Hergang, die bei der Beschwerdeführerin festgesteilte

Rotatorenmanschettenverletzung zu bewirken, da die Rotatorenmanschette durch

den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und den Deltamuskel gut

abgeschirmt sei, handle es sich lediglich um eine Behauptung, die in keinster

Art und Weise jemals belegt worden sei. Wie in der initialen Beurteilung schon

berichtet, sei es auch so, dass sowohl das Acromion als auch der Deltamuskel

nicht in der Lage seien, den proximalen Humerus vor einer Fraktur zu schützen.

Hierbei handle es sich immerhin um die zweithäufigste Fraktur der oberen

Extremitäten, also eine wirklich häufige Pathologie mit der häufigsten Ursache

eines Niedrig-Energie-Traumas im Sinne eines Stolpersturzes. Es handle sich um

eine versicherungsmedizinische Behauptung und nicht um eine medizinisch

bewiesene Tatsache. Degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette seien

vermehrt mit zunehmenden Alter zu sehen. Damit sei die Aussage korrekt, wonach

es medizinisch richtig sei, bei der Beschwerdeführerin müsse schon allein

aufgrund des Alters von 61 Jahren eine Degeneration der

Rotatorenmanschette angenommen werden und dass eine solche Degeneration

geeignet gewesen wäre, eine Verletzung der hier zur Diskussion stehenden Art zu

bewirken. Man könne aber nicht zwingend behaupten, dass dies auf einen

Einzelfall zutreffe. In der Bildgebung hätten sich keine degenerativen Veränderungen

der Muskulatur gezeigt, welche zwangsläufig nach einer längeren

Sehnenpathologie einträten. Vom Versicherungsarzt sei in seinem Gutachten auch

schon angesprochen worden, dass bei proximalen Humerusfrakturen, welche eine

typische Verletzung bei älteren Menschen (60 plus) seien, die

Rotatorenmanschette häufig intakt sei. Man könne also nicht behaupten, dass bei

einem 60-jährigen prinzipiell die Rotatorenmanschette stark degeneriert sei. Bei

einer deutlichen Degeneration sei es sicherlich gut möglich, dass ein Trauma

einen Riss bewirke. Es treffe nicht zu, dass in der MRT der rechten Schulter

der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 deutliche Zeichen der Degeneration der

Bizepssehne zu entnehmen seien, die als Ursache der eingetretenen Verletzung im

Vordergrund stünden. Sowohl in der Bildgebung als auch während der Operation

habe sich gezeigt, dass die Bizepssehne aus ihrem Halteapparat gerissen worden

sei und in die Subscapularissehne luxiert sei. Degenerative Veränderungen

dieser Art liessen sich häufig mit dem «Magic angle-Effekt» im MRI erklären,

seien aber nicht die Ursache für die hier beschriebene Verletzung.

6.12

Im vom Versicherungsgericht in

Auftrag gegebenen orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ und Dr.

med. H.___ (A.S. 75 ff.) wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

festgehalten, sie sei am 26. Mai 2020 nach vorne gestürzt, nachdem sie die

Kante des Trottoirs übersehen habe und dann gestolpert sei. Hierbei sei sie

zuerst auf die linke Hand gefallen und dann auf die rechte Schulter. Direkt

nach dem Unfall hätten Schmerzen im Bereich des linken Mittelfingers bestanden,

welcher auch deformiert gewesen sei. Zusätzlich hätten sich sofort nach dem

Sturz rechtsseitige Schulterschmerzen eingestellt. Am selben Tag sei auf dem

Notfall des Spitals J.___ der luxierte Finger der linken Hand reponiert worden.

Betreffend der rechten Schulter sei empfohlen worden, bei Beschwerdepersistenz

im Rahmen der handchirurgischen Nachkontrollen bei Bedarf eine weitere Abklärung

zu veranlassen. Im weiteren Verlauf seien die Beschwerden tagsüber

einigermassen kompensiert gewesen, aber vor allem nachts hätten noch recht

starke Schmerzen bestanden. Insbesondere das Liegen auf der betroffenen,

rechten Seite sei nicht mehr möglich gewesen. Der Bewegungsumfang sei von

Anfang an recht gut erhalten gewesen, wobei die Innenrotation wie zum Beispiel

beim Anziehen des Büstenhalters sowie die Mobilisation oberhalb der

Horizontalen noch schmerzhaft gewesen seien. Der gewohnten Bürotätigkeit habe

die Beschwerdeführerin nach kurzer Auszeit ab dem 30. Mai 2020 wieder nachgehen

können. Bei persistierenden Schulterschmerzen sei die Indikation zum operativen

Vorgehen gestellt worden. Nach dem Eingriff am 17. August 2020 hätten initial

recht starke Schmerzen bestanden, welche im weiteren Verlauf jedoch zunehmend

regredient gewesen seien. Vier Wochen nach dem Eingriff habe die

Schmerzmedikation abgesetzt werden können. Vor Abschluss der Physiotherapie sei

bereits wieder mit Sport begonnen worden. Die Wiederaufnahme der beruflichen

Tätigkeit als […] im gewohnten Pensum von 50 % sei ab dem 1. Januar 2021 erfolgt.

Aktuell bestehe lediglich noch eine gewisse Bewegungseinschränkung, welche die Beschwerdeführerin

im Alltag, im Beruf sowie bei den sportlichen Tätigkeiten nur noch diskret

beeinträchtige (A.S. 78 f.).

Die Gutachter erheben folgende Befunde:

Schulter rechts: Die klinische Untersuchung zeige reizlose Narben der

Arthroskopieportale. Keine Hinweise für eine relevante Myoatrophie der

Schultergürtelmuskulatur. Die ossären Strukturen inklusive des

acromioclaviculären Gelenks und Processus coracoideus seien unauffällig. Die

passive glenohumerale Abduktion betrage 70°, 75° auf der Gegenseite. Die aktive

und passive Flexion betrage 160°, seitensymmetrisch. Die aktive und passive

globale Abduktion betrage 120°, seitensymmetrisch. Die Aussenrotation bei 0°

Abduktion betrage 60°, 70° auf der Gegenseite. Die Aussenrotation / Innenrotation

bei 90° Abduktion betrage 90/0/40°. Der Nackengriff sei problemlos möglich. Der

Schürzengriff sei bis L3 möglich, auf der Gegenseite bis Th12. Kein

Aussenrotations-Lag. Das Drop-Arm-Sign und Hornblower-Sign sowie der Lift-off

Test seien negativ. Die Aussenrotation gegen Widerstand könne mit seitensymmetrischer

Kraft gehalten werden. Die Impingement Testung nach Hawkins / Neer sei negativ

wie auch der Cross-over Test. Es zeige sich ein diskretes Popeye-Zeichen im

Vergleich zur Gegenseite. Keine Scapuladyskinesie (A.S. 79).

Weiter haben die Gutachter die nach dem

Unfall erfolgten bildgebenden Untersuchungen gewürdigt (A.S. 80):

·

Schulter rechts a.p.

und Y-Aufnahme vom 26. Mai 2020: Korrekt zentriertes glenohumerales Gelenk mit

intakter Shenton-Linie. Diskreter Osteophyt am inferioren Humeruskopf. Sklerosesaum

am inferioren Acromionrand mit Sporn. Zystische Veränderungen im Bereich des

Tuberculum majus. Acromio-humerale Distanz von 8 mm. Kritischer Schulterwinkel

von 37°. Arthrotische Veränderungen des Acromioklavikulargelenkes.

·

Arthro-MRT Schulter rechts

vom 30. Juni 2020: Arthrose des Akromioklavikulargelenkes ohne

Aktivitätszeichen. Acromion Typ II nach Bigliani. Subacromialer Sporn. Die

minimale acromio-humerale Distanz betrage 7 mm. Transmurale Oberrandläsion der

Subscapularissehne von circa 50 % der gesamten Sehnenhöhe (Lafosse ll-lll) mit «Kinking».

Tendinopathie-Zeichen der langen Bizepssehne, weit nach medial luxiert. Fast

transmurale Läsion der Supraspinatussehne mit Retraktion zweiten Grades nach

Patte, dorsal schienen noch einige Fasern zu stehen. «Kinking» im ventralen

Anteil. Partielle Oberrandläsion der Infraspinatussehne artikularseitig mit

klassischer intralaminärer Läsion. Intakter und unauffälliger Teres minor.

Keine nennenswerte fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmuskulatur. Das

Tangentenzeichen als Indikator einer relevanten Atrophie der Supraspinatussehne

sei nicht beurteilbar. In der weiter nach medial gefahrenen Bildgebung coronal

und axial sei die Fossa supraspinata physiologisch gefüllt. Humeruskopf

zentriert auf dem Glenoid. Normale Version des Glenoids. Intakter

Gelenksknorpel glenohumeral. Kleiner inferiorer Osteophyt. Regelgerechte

Darstellung des Labrum glenoidale. Keine Läsion des Bizepsankers. Zystenbildung

im Ansatzbereich der posterosuperioren Rotatorenmanschette. Regelgerechte Darstellung

der periartikulären Weichteile mit am ehesten iatrogener

Kontrastmittelanreicherung im Bereich des anterioren Deltoideus.

Es werden folgende

Diagnosen an der rechten Schulter erhoben: (A.S. 80)

-

Status nach Kontusion

am 26. Mai 2020 nach Stolpersturz mit Arthro MR-tomographisch (30. Juni 2020)

diagnostizierter anterosuperiorer bis posterosuperiorer Rotatorenmanschetten-Läsion

mit

o Transmuraler Oberrandruptur der

Subscapularissehne

o Instabilität mit Tendinopathie der

langen Bizepssehne

o Transmuraler Ruptur der

Supraspinatussehne

o Partieller Oberrandruptur der

Infraspinatussehne

o Asymptomatischer acromioclaviculärer

Gelenksarthrose

-

Status nach

arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Bursektomie und

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette in Doppelreihentechnik am 17. August 2020

Nebendiagnose am Mittelfinger

Hand links (A.S. 81):

-

Dorsale Luxation

proximales interphalangeales Gelenk am 26. Mai 2020 nach Stolpersturz

-

Geschlossene

Reposition am 26. Mai 2020 mit anschliessend konservativer Behandlung

7.

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dass der Beschwerdeführerin per 23. Juni 2020 keine Leistungen mehr

zustehen, da es ab diesem Zeitpunkt an einem natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 26. Mai 2020 und den anhalten Schulterbeschwerden

fehle. Dabei stützt sie sich auf die Berichte ihres beratenden Expertenarztes,

Dr. med. F.___ vom 2. August 2020, 18. August 2020 und 29. März 2021. Im

Gerichtsgutachten kommen Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ zu einem

anderen Ergebnis. Es ist somit nachfolgend der Beweiswert des externen

Gutachtens zu prüfen. Dazu kann einleitend festgehalten werden, dass dieses in

Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung, unter Berücksichtigung

der geklagten Beschwerden und von auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen

Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt es die Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

7.1

Inhaltlich kommen die Gutachter zur

folgenden, nachvollziehbaren Beurteilung: Nach dem direkten Anpralltrauma der

linken Hand und dann der rechten Schulter am 26. Mai 2020 sei die ebenfalls schmerzhafte

rechte Schulter klinisch und radiologisch abgeklärt worden. Bei unauffälliger

Bildgebung und bei grobkursorisch grösstenteils erhaltener Beweglichkeit habe

man diagnostisch eine Kontusion festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe im

Rahmen der Begutachtung glaubhaft versichert, dass vor dem Unfall zu keinem

Zeitpunkt Schulterbeschwerden bestanden hätten. Die Angaben hierzu seien

kohärent und würden durch die Akten gestützt. Dies korreliert mit den Angaben,

die die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss Telefonnotiz

vom 24. Juli 2020 (B.___-Nr. 6) gemacht hat, wie gutachterlich zu Recht

festgehalten wird. Auch darin lässt sich lesen, die «vP hatte noch nie Probleme

mit der Schulter». Die Gutachter nehmen sodann Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin getätigte Aussage, von der Empfehlung zur Operation

überrascht gewesen zu sein, da seit dem Unfall die Behandlung des Mittelfingers

im Vordergrund gestanden habe und sie sich im Rahmen dessen «dann auch mal»

über Schulterschmerzen beklagt habe. Im Gegensatz zu dieser eher harmlosen

Darstellung der Schulterbeschwerden werde später erwähnt, dass vor allem nachts

starke Schmerzen bestünden. Einen Monat nach dem Unfall habe ein Arthro-MRT dann

eine ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette mit Beteiligung des Oberrandes

der Subscapularissehne, der Supraspinatussehne und des Oberrandes der

Infraspinatussehne mit instabiler und entzündlich veränderter langer Bizepssehne

gezeigt, des Weiteren eine klinisch nicht auffällige Arthrose des

acromioclaviculären Gelenkes. Nach der Operation habe sich ein regelrechter

weiterer Verlauf eingestellt. Der Endzustand sei sechs Monate nach dem Eingriff

erreicht gewesen, nachdem die Beschwerdeführerin dreieinhalb Monate nach der

Operation die Arbeit teilweise wieder aufgenommen, viereinhalb Monate nach der

Operation das gewohnte Arbeitspensum wieder geleistet und nach sechs Monaten

die meisten sportlichen Aktivitäten wieder problemlos durchgeführt habe. Die

Gutachter legen mit Bezug auf ihre Befunderhebung einleuchtend dar, dass in der

klinischen Untersuchung über zwei Jahre nach dem Eingriff im Vergleich zur

gesunden, linken Schulter eine gewisse Einschränkung des Bewegungsumfanges der

rechten Schulter bestehe, welche die Beschwerdeführerin im Alltag allerdings

kaum limitiere. So kommen sie nach Würdigung der Aktenlage und ihrer

Untersuchungsergebnisse zum Ergebnis, dass sich medizinisch ein kohärentes Bild

ergebe (A.S. 81 f.). Zum Zeitpunkt der Untersuchung wie auch bereits

zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. April 2021 sei die

Beschwerdeführerin bereits wieder grösstenteils beschwerdefrei (A.S. 83).

Zur Streitfrage, ob die Diagnosen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 26. Mai 2020 zugeordnet werden könnten,

halten die Gutachter fest, dass die Differenzierung zwischen einer vorwiegend

durch Abnützung und einer durch ein traumatisches Ereignis entstandenen Läsion

der Rotatorenmanschette oft eine Herausforderung darstelle. Idealerweise würde ein

MRT vor dem Unfall vorliegen, um dies mit eventuellen Schäden nach dem Unfall

vergleichen zu können. Dies sei jedoch nur äussert selten der Fall (A.S. 83). Der

Umstand, dass auch im vorliegenden Fall keine Vorakten betreffend die Schulter

bestehen, stellt indessen ein Indiz dafür dar, dass vor dem Unfall keine

vorbestehenden Schulterprobleme bestanden haben. Die Gutachter gehen

anschliessend darauf ein, dass es gestützt auf den heutigen Wissensstand

mehrere allgemeingültige Kriterien gebe, die zur Unterscheidung herangezogen

werden sollten und die Differenzierung erleichterten. Dabei wird auf drei deutschsprachige

Übersichtsarbeiten verwiesen, die in den letzten Jahren dazu publiziert wurden

(A.S. 83 f.). Unter Berücksichtigung dieses aktuellen wissenschaftlichen

Erkenntnisstandes erläutern die Gutachter plausibel, weshalb die Rotatorenmanschettenläsion

im konkreten Fall als überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt beurteilt

wird. Dabei wird auch Bezug genommen auf die aktenanamnestische und gutachterlich

erhobene Vorgeschichte, den Geschehensablauf, das Verhalten der Beschwerdeführerin

nach dem Unfall, den klinischen Befund, die vorhandenen bildgebenden

Untersuchungen und den Operationsbericht (A.S. 84). Wie vom die

Beschwerdegegnerin beratenden Dr. med. F.___ und dem behandelnden Dr. med. E.___

angeführt, komme es mit zunehmendem Alter zu einer höheren Wahrscheinlichkeit

einer degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette. Veränderungen der Rotatorenmanschette

bei wenig oder nicht symptomatischen Patientin träten ab einem Alter von 40 Jahren

häufig auf und sollten daher nicht mehr berücksichtigt werden, um eine degenerative

von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden. Ein Alter von über 40 Jahren werde

teilweise immer noch als Argument für eine relevante Vorerkrankung angesehen.

Diesbezüglich wird aber darauf hingewiesen, dass die Prävalenz von die gesamte Sehnendicke

betreffenden Läsionen in neueren Studien eher nach unten korrigiert wurde.

Aktuell werde angenommen, dass diese bei unter 70-Jährigen ohne Symptome in

maximal 15 % der Population nachweisbar seien. Zusammengefasst könne gesagt

werden, dass zwischen 5,7 % und 15,2 % der allgemeinen Population zwischen 60

und 70 Jahren eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette zeigten, welche

sich grösstenteils (85 %) nur auf die Supraspinatussehne beziehe

(A.S. 85). Zum Traumamechanismus halten die Gutachter fest, die

Beschwerdeführerin sei aus Eigenhöhe zuerst auf die linke Hand und dann die

rechte Schulter gestürzt. Ob es auch zu indirekten Krafteinwirkungen wie z.B.

einem Torsionstrauma im Bereich der rechten oberen Extremität gekommen sei,

lasse sich aktenanamnestisch und auch im Rahmen der Befragung nicht eruieren. Es

gebe zwar diverse Theorien darüber, welche Rotatorenmanschettenläsion wie

entstehen könne, es wird aber darauf hingewiesen, dass wenige solide,

wissenschaftliche Belege dazu vorhanden seien. Die Schweizerische

versicherungsmedizinische Expertengruppe sehe eine direkte Kontusion als

starkes Argument gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenverletzung,

während dem die Schweizer Expertenkommission der Swiss Orthopaedics ein

direktes Trauma als möglichen Mechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion

nenne. Mit Blick über die Landesgrenze hinaus halten die Gutachter fest, dass die

deutsche Expertenkommission einen direkten Anprall als Ursache a priori nicht

ausschliesse. Dabei gehe die deutsche Kommission explizit auf die von Dr. med. F.___

zitierte These von Schönberger, Mehrtens und Valentin ein, dass nur eine

durchgängig und einheitlich dokumentierte Zugbelastung der Rotatorenmanschette

als Indiz für eine traumatische Verletzung in Frage komme. Die Aussagekraft

dieser Feststellung werde dort als schwach beurteilt, da es keine solide wissenschaftliche

Grundlage gebe und es sich eher um eine Expertenmeinung handle. Schlussendlich

legen die Gutachter dazu dar, dass es bisher keiner wissenschaftlichen Studie

gelungen sei, einen spezifischen Unfallmechanismus zu finden, der solide auf

eine Verletzung der Rotatorenmanschette rückschliessen lässt oder Mechanismen

als Ursache ausschliesst. Der häufigste Grund für eine traumatische Verletzung

der Rotatorenmanschette sei indessen der Sturz auf den ausgestreckten Arm.

Diverse weitere Unfallhergänge würden dabei als mögliche Ursachen gesehen, so

z.B. passive Rotationsbewegungen gegen Widerstand, plötzliches Reissen des

Armes nach vorne oder hinten oder Zug am Arm. Der im konkreten Fall wahrscheinlichste

Ablauf eines direkten Anpralltraumas der Schulter sei in der Literatur ebenso

als möglicher Mechanismus beschreiben. Hiernach nehmen die Gutachter Bezug auf

das vom behandelnden Arzt Dr. med. E.___ vorgebrachte Argument, dass ein

direktes Anpralltrauma eine Fraktur verursachen könne. Dazu wird erklärt, dass

dieselben Strukturen (Acromion, Deltamuskel), die die Rotatorenmanschette vor einer

Verletzung bei direktem Trauma schützen sollten, theoretisch auch den darunter liegenden

Knochen vor einer Fraktur schützen müssten, was erwiesenermassen nicht der Fall

sei. Passend hierzu habe eine Studie über professionelle Footballspieler gezeigt,

dass nach videotechnisch bestätigten Anpralltraumata der Schulter im MRT

diverse, am ehesten frische Läsionen der Rotatorenmanschette inklusive

kompletter Risse zu sehen gewesen seien, ohne dass es zu einer Fraktur gekommen

sei. Ausserdem komme es bei einem simplen Sturz neben dem direkten Anprall

durch vorgängige Hebelwirkungen (z.B. beim Abfangen auf die Hand) oft zu nicht

unerheblichen, zusätzlichen Kräften. Schutzreflexe führten zudem unweigerlich

zu Kontrakturen und damit einer Vorspannung der Muskulatur, die Verletzungen

bei einem direkten Trauma begünstigen könnten. Diesbezüglich könnten sich

Patienten jedoch häufig nicht erinnern, ob es vor dem Aufprall zu einem

vorgängigen Auffangen mit der Hand, Ausweichbewegungen oder anderen Mechanismen

gekommen sei, die eine Läsion der Rotatorenmanschette begünstigten. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die zusammenfassende

Beurteilung, dass es keine wissenschaftlich soliden Belege gibt, die gegen ein direktes

Trauma als Ursache einer Rotatorenmanschettenläsion sprechen und einige

Indizien bestehen, dass es zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette nach

einem direkten Anprall kommen kann, als schlüssig. Daraus wird dann abgeleitet,

dass der im vorliegenden Fall beschriebene Unfallhergang isoliert betrachtet

zumindest als mögliche Ursache der Rotatorenmanschettenläsion zu sehen ist

(A.S. 85 f.). Dies wurde auch vom die Beschwerdegegnerin beratenden Experten

Dr. med. F.___ nicht per se verneint (vgl. B.___-Nr. 15). Sodann ziehen

die Gutachter klinische Kriterien heran: Die Beschwerdeführerin habe nach dem

Sturz über ein sofortiges Auftreten von Schulterschmerzen berichtet, die sich im

weiteren Verlauf nur teilweise gebessert hätten, da es vor allem nachts noch zu

Einschränkungen gekommen sei. Die Beschwerden hätten sich zudem in einer

Limitation der aktiven Innenrotation geäussert, wobei vor dem Unfall über keine

Beschwerden berichtet worden sei. Plausibel wird dargelegt, dass das akute

Auftreten der Beschwerden ohne vorgängige Symptome für eine traumatische Schädigung

der Rotatorenmanschette der Beschwerdeführerin spricht. Dies korrespondiert

auch mit der Literatur, wie die Gutachter festhalten, wo der direkte Schmerz

und eine Beeinträchtigung der aktiven Mobilität als typisches Bild einer

Rotatorenmanschettenläsion nach einem Unfall beschrieben worden seien und bei Patienten

mit akuten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen aufgrund einer

Rotatorenmanschettenläsion bei einem signifikanten Anteil ein Trauma vorliege.

Auch die hier erst verzögert stattgefundene notwendige bildgebende

MRT-Untersuchung findet in der Literatur eine Erklärung, da auch demgemäss die erste,

notfallmässige Abklärung mittels Röntgen unauffällig sei und die Schmerzen

innert einiger Tage nachliessen, dann aber auf einem gewissen Niveau verharrten

und nicht komplett verschwinden würden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass

die klinische Untersuchung allein nicht geeignet ist, um zwischen einer akuten

oder chronischen Verletzung zu unterscheiden. Daraus wird nachvollziehbar

geschlossen, dass die von Dr. med. F.___ und Dr. med. E.___ diskutierte

Frage, ob die initiale Untersuchung ausreichend gewesen sei oder nicht, keinen

Einfluss auf die Differenzierung zwischen einer traumatischen oder

degenerativen Läsion der Rotatorenmanschette habe. Zudem erwähnen die

Gutachter, dass eine limitierte Innenrotation nicht pathogonomisch für eine

Verletzung der Subscapularissehne sei, da diese auch durch andere Patholgien

der Schulter verursacht werden könne. Schliesslich nehmen die Gutachter Bezug

auf die zwischen dem behandelnden Arzt und dem die Beschwerdegegnerin

beratenden Arzt diskutierte Frage, ob die sportlichen Tätigkeiten der

Beschwerdeführerin einen degenerativen Rotatorenmanschettenschaden begünstigt haben.

Hierzu wird erklärt, dass keine belastbare wissenschaftliche Arbeit vorliege,

die den Einfluss von Hobbysport untersuche. Die Beschwerdeführerin gehe einer die

Schulter nicht belastenden Bürotätigkeit nach und auch die von ihr genannten

sportlichen Aktivitäten fielen nicht in Risikokategorien. Zusammengefasst

schlussfolgern die Experten, dass die Anamnese eher auf eine traumatische

Genese der Rotatorenmanschette hinweist, weil die Symptome akut nach dem Unfall

auftraten, ohne dass vorher Einschränkungen bestanden hätten (A.S. 86 f.).

Bei der Würdigung der radiologischen Kriterien

gehen die Gutachter darauf ein, dass sich auf der Röntgenaufnahme vom 26. Mai 2020

ein subacromialer Sporn sowie degenerative Veränderungen des AC-Gelenks sowie

eine beginnende Arthrose des Schultergelenks, ein erhöhter kritischer

Schulterwinkel und zystische Veränderungen im Bereich des posterioren Tuberculum

majus zeigten. Diese würden von Dr. med. F.___ und der

versicherungsmedizinischen Expertengruppe als starke Argumente für eine

gleichzeitig vorliegende degenerative Vorschädigung der Rotatorenmanschette

genannt. Diese Einschätzung werde von der Schweizer Expertengruppe nicht geteilt

und auch die deutsche Kommission widerspreche dieser Aussage. Der aktuelle

Erkenntnisstand unterstütze eher letztere Einschätzung. Weder die Entstehung

eines knöchernen Anbaus an der Unterfläche des Acromions im Sinne eines Sporns noch

die degenerative Abnutzung des acromioclaviculären Gelenks stünden nach

wissenschaftlichen Beurteilungen im kausalen Zusammenhang mit einer

Rotatorenmanschettenläsion. Im Bereich der Schulter träten hauptsächlich zwei

verschiedene Typen von Abnutzung bzw. Arthrose auf. Einerseits existiere die

Defektarthropathie, bei der eine defekte Rotatorenmanschette zu einer abnormalen

Belastung des Schultergelenks führe, was letztendlich in einer Arthrose

resultiere. Ein Zeichen hierfür sei ein verringerter Abstand zwischen

Humeruskopf und Schulterdach, dem Acromion. Dieser liege bei der

Beschwerdeführerin bei 7 – 8 mm und befinde sich damit in der

Norm. Im Gegensatz dazu stehe die Omarthrose, bei der eine schleichende

Abnutzung des Knorpels, z.B. aufgrund einer Instabilität des Schultergelenks,

ursächlich sei. Ein klassisches Zeichen sei der auch in diesem Fall sichtbare Osteophyt

am unteren Rand des Humeruskopfes. Bei einer Omarthrose sei eine Läsion der Rotatorenmanschette

im Vergleich zur allgemeinen Inzidenz von (Teil-)Läsionen eher niedriger und

würde in diesem Fall eher gegen vorbestehende degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette

sprechen. Zystische Veränderungen im Bereich des Tuberculum majus hätten nach aktuellem

Erkenntnisstand keine relevante Aussagekraft für das gleichzeitige Vorliegen

einer chronischen Abnutzung der Rotatorenmanschette. Zur Argumentation von Dr. med.

F.___, dass ein arthrotisch verändertes AC-Gelenk die darunter verlaufende

Supraspinatussehne verletzen könnte, erklären die Gutachter nachvollziehbar,

dass solche nur schwer die Verletzungen der restlichen Rotatorenmanschette

erklären würden. Daher wird zusammengefasst festgehalten, dass basierend auf

neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen im konventionellen Röntgen einzig ein

verringerter Abstand zwischen Acromion und Humeruskopf und eventuell zystische

Veränderungen im anterioren aber nicht posterioren Bereich des Tuberculum majus

ein sicheres Zeichen einer vorbestehenden degenerativen Läsion der

Rotatorenmanschette sind. Solche wurden im konkreten Fall jedoch nicht gesehen

(A.S. 87 f.).

Zu den MRT-Aufnahmen vom 30. Juni 2020

und der dort zusätzlich zu den Röntgenbildern festgestellten Ruptur der

anterosuperioren bis posterosuperioren Rotatorenmanschette und instabilen

langen Bizepssehne halten die Gutachter fest, dass beides in Zusammenhang mit

der restlichen Rotatorenmanschettenläsion zu sehen sei. Die gesehene

Tendinopathie der langen Bizepssehne sei nicht unbedingt ein Zeichen einer

vorgängigen Degeneration, sondern könne auch durch die Luxation und damit nicht

mehr physiologische Belastung erklärt werden. Ebenfalls gegen eine relevante

Vorschädigung spreche die geringe Verfettung der Muskulatur. Durchschnittlich

dauere es zweieinhalb bis vier Jahre, bis eine mässige beziehungsweise fortgeschrittene

Verfettung zu sehen sei. Dies konnte jedoch im konkreten Fall nicht erkannt werden.

So deute auch die Lokalisation der Verletzung in diesem Fall mit Beteiligung

der posterioren und vor allem anterioren Rotatorenmanschette auf eine

traumatische Genese hin. Degenerative Läsionen, die sich meist zuerst im

Bereich der Supraspinatussehne bildeten, könnten schwerer auf die

Subscapularissehne übergreifen. Ausserdem sei ein «Kinking» (Schlängeln des

proximalen Sehnenstumpfes der Supraspinatussehne im vorderen Anteil und der

Subscapularissehne im oberen Anteil) im MRT gesehen worden. Dieses werde als

Zeichen einer erhaltenen Elastizität der zurückgezogenen Sehne und somit einer zeitnahen

Läsion interpretiert. Andere Zeichen einer akuten Läsion, welche in manchen

Fällen gesehen werden könnten, wie z.B. einer Knochenkontusion, Einblutungen oder

eines Ödems der Muskulatur, lägen nicht vor. Dies wird indessen plausibel mit

der langen Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem MRT erklärt. Zusammengefasst

liegen nach schlüssiger gutachterlicher Einschätzung in diesem Fall somit keine

zuverlässigen Zeichen einer relevanten degenerativen Vorerkrankung vor (A.S. 88

f.).

Was die intraoperotiven Kriterien, also die

während des am 17. August 2020 stattgefundenen Eingriffs erhobenen Befunde,

anbelangt, so wird diesen gutachterlich keine Relevanz beigemessen, da der

Eingriff Wochen nach dem Unfall stattgefunden hat (A.S. 89).

Gestützt auf die ausführliche

gutachterliche Herleitung, in welcher die bestehende Literatur und die in der

Fachmedizin vorhandenen Meinungen in Bezug auf den hier vorliegenden Fall diskutiert

werden, kann somit gesagt werden, dass die Diagnose betreffend die rechte

Schulter mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom

26.

Mai 2020 zugeordnet werden kann (A.S. 89).

7.2

Die Beschwerdegegnerin bringt in

ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (A.S. 100 ff.) vor, das Gutachten sei

widersprüchlich und nicht schlüssig, basiere auf einer unzulässigen «post hoc

ergo propter»-Argumentation und sei insbesondere gestützt auf die vom

Bundesgericht verworfene Ansicht der Expertengruppe der Schulter- und

Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics erstellt worden. Einerseits werde bei Frage

9.

eine richtungsgebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes

verneint, was der Antwort auf Frage 8 widerspreche, wonach der status quo ante /

sine nicht mehr erreicht werden könne. Hierin lässt sich jedoch kein

Widerspruch erkennen. Die Gutachter halten in ihrer Antwort auf Frage 8 fest: «Aus

unserer Sicht wurde der medizinische Endzustand sechs Monate nach dem Eingriff

erreicht, als die meisten sportlichen Aktivitäten wieder problemlos

durchgeführt werden konnten. Der Status quo ante / sine wird aufgrund der

permanent diskret eingeschränkten Beweglichkeit nicht mehr erreicht werden (…)».

In Frage 9 wird festgehalten: «Das Unfallereignis vom 26. Mai 2020 führte nicht

zu einer richtungs-gebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes. Die

Verletzungen sind mit erhöhter Wahrscheinlichkeit einzig Folge des Unfalls (…)».

Dispositiv

In Antwort 9 wird demnach festgehalten, dass keine unfallfremden Schäden bestehen,

während in Antwort 8 zum Ausdruck gebracht wird, dass der Status quo ante / sine

deshalb nicht mehr erreicht werden kann, weil eine – geringe und nicht

leistungsbegründende, durch den Unfall verursachte – Einschränkung der

Beweglichkeit verbleibt.

Die Beschwerdegegnerin rügt ferner, es

werde «post hoc ergo propter hoc» argumentiert, wenn festgehalten werde, vor

dem Unfall habe es keine Schulterbeschwerden gegeben. Die Beweismaxime «post

hoc ergo propter hoc» ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

zulässig. Ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten,

sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E 3.2 mit Hinweisen). Zwar wird im

Gerichtsgutachten festgehalten, dass im vorliegenden Fall vor dem Unfall keine

Einschränkungen bestanden hätten und die Anamnese eher für eine traumatische

Genese spreche. Jedoch wird dies nur als einzelnes Argument neben anderen im

Rahmen der Gesamtbeurteilung angeführt. Andererseits wird auch der Verlauf nach

dem Unfall in die Beurteilung miteinbezogen. Eine unzulässige, alleinige

Berufung auf den Umstand, vor dem Unfall hätten keine Beeinträchtigungen

vorgelegen, liegt damit nicht vor.

Sodann hält die Beschwerdegegnerin

dafür, dass die dem Gutachten zugrunde liegende Ansicht der Expertengruppe

Swiss Orthopaedics, wonach auch eine direkte Krafteinwirkung zu einer RM-Läsion

führen könne, vom Bundesgericht verworfen worden sei. Tatsächlich hat das

Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid 8C_446/2019 vom

22. Oktober 2019 nicht auf diese Ansicht abgestellt. In einem nachfolgenden

Entscheid hat es indes festgehalten, dem Unfallmechanismus komme keine

vorrangige Bedeutung mehr zu. Im von der Beschwerdegegnerin selber zitierten

Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 (E. 5.3 und 5.4) wird erwogen, ob und

inwiefern Anpralltraumen geeignet seien, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen

oder zu verursachen, werde in der neueren medizinischen Literatur kontrovers

diskutiert. Angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen auch der genaue

Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau

rekonstruiert werden könne, werde dem Kriterium des Unfallmechanismus zur

Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr

beigemessen. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder

gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht

gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Kriterien wie

Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund und Verlauf seien zu berücksichtigen

und in einem Gesamtbild medizinisch zu bewerten. Eine solche umfassende

Würdigung wurde im Gerichtsgutachten vorgenommen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). In

diesem Rahmen haben sich die Experten keineswegs allein auf die Expertengruppe

Swiss Orthopaedics abgestützt, sondern auch diverse andere Publikationen

einbezogen, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Anpralltrauma eine

RM-Läsion bewirken könne. Neben dem Unfallhergang wurden die Vorgeschichte, die

(primären) bildgebenden Befunde und auch der anschliessende Verlauf mit

Operation und postoperativem Heilungsverlauf in die Einschätzung miteinbezogen

und daraus schlüssig ermittelt, dass die Diagnose an der rechten Schulter mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt ist.

Weiter bringt die Beschwerdegegnerin

vor, die Beschwerdeführerin habe bereits vier Tage nach dem Unfall ihre Arbeit

wieder aufgenommen und sei erst am 16. Juli 2020 einem Schulterspezialisten

überwiesen worden. Dies entspricht nicht der Aktenlage. Tatsächlich wurde die

Beschwerdeführerin bereits am 4. Juni 2020 und damit neun Tage nach dem Unfall

wegen der Schulterbeschwerden an Dr. med. E.___ überwiesen (vgl. B.___-Nr. 3).

Am 16. Juli 2020 empfahl Dr. med. E.___ eine baldige Schulteroperation (B.___-Nr.

10).

Die Beschwerdegegnerin rügt, im

Gutachten werde nicht begründet, weshalb trotz zahlreicher degenerativer

Veränderungen auf eine traumatische Ursache geschlossen werde. Dazu ist

festzuhalten, dass sich die Experten eingehend mit den Röntgen- und

MRI-Aufnahmen beschäftigt und dargelegt haben, warum sie solchen Veränderungen

keine Bedeutung beimessen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Darauf geht die

Beschwerdegegnerin nicht ein. Es werden weder Literatur noch abweichende

Arztberichte angeführt, welche einen anderen Schluss als den im

Gerichtsgutachten getroffenen nahelegen würden. Wenn im Gutachten festgehalten

wird, dass der in diesem Fall beschriebene Unfallhergang zumindest als mögliche

Ursache der Rotatorenmanschettenläsion zu sehen sei, so wird damit im Rahmen

der Gesamtbeurteilung lediglich gesagt, dass die Unfallkausalität nicht von

vornherein verneint werden kann, weil es beim Unfall an einer Zugbelastung

fehlte. Wie weiter oben dargelegt, werden im Gutachten weitere Kriterien

herangezogen und in eine umfassende Gesamtbeurteilung mit einbezogen, die die

Experten zum Schluss kommen lassen, dass hier mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Diagnose gegeben ist.

Schliesslich moniert die

Beschwerdegegnerin, sie habe nicht negativ zu beweisen, dass gar kein

Gesundheitsschaden vorliege, sondern eine unfallbedingte Ursache müsse mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Letzteres wird im Gutachten

explizit festgehalten (so die Antwort auf Frage 4A in fine: «Somit kann

zusammenfassend gesagt werden, dass dies die Diagnose betreffend die rechte

Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 26. Mai 2020

zugeordnet werden kann»). Aus der Beurteilung geht hervor, dass eine

unfallbedingte Genese überwiegend wahrscheinlich ist. Inwiefern eine weitere,

unabhängige Expertise, wie sie die Beschwerdegegnerin eventualiter verlangt, zusätzliche

Erkenntnisse bringen sollte, wird nicht begründet und ist auch nicht

ersichtlich. Es liegt bereits eine unabhängige Expertise vor, auf welche nach

dem Gesagten abgestellt werden kann.

7.3 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden besteht. Die Beschwerdegegnerin ist damit

leistungspflichtig. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung prüft und festsetzt.

8. Bei diesem Verfahrensausgang steht

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 17. September 2021

(A.S. 57 ff.) und 6. April 2023 (A.S. 107 ff.) je eine Kostennote

eingereicht, wobei insgesamt ein Aufwand von 33,74 Stunden und eine

Entschädigung von CHF 9'543.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend

gemacht wird. Hierbei werden auch die Aufwendungen für das Einspracheverfahren

(insgesamt 12,5 Stunden inkl. Sichtung des Einspracheentscheids) geltend

gemacht. Im Einspracheverfahren wird jedoch in der Regel keine

Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Eine Ausnahme

gilt dann, wenn der obsiegende Einsprecher, der nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572 f.), was dann der Fall ist, wenn es die

Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das vorliegende Einspracheverfahren

wies indes keine Besonderheiten auf, welche die Schwierigkeiten, die sich sonst

den Parteien in unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren stellen

können, übersteigen würden. Somit sind diese 12,5 Stunden vom in der

Kostennote vom 17. September 2021 geltend gemachten Gesamtaufwand von 30,08 Stunden

abzuziehen. Die Auslagen werden in den beiden Kostennoten zwar nicht konkret

ausgewiesen, sondern es wird eine Pauschalsumme von 1 % des Gesamtaufwands

geltend gemacht. Daraus resultiert jedoch kein übermässig hoher Betrag.

Insgesamt ist die Parteientschädigung damit für einen Aufwand von total 21,24

Stunden zu je CHF 260.00, auf CHF 6'007.10 festzusetzen (inkl.

Auslagen von CHF 55.20 und Mehrwertsteuer zu 7,7 % von CHF 429.50).

9.

9.1 Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

9.2 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern

zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit

eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S.

502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch

zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen

besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente

entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen

Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise

abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V

496 E. 4.4 S. 502).

Als die Beschwerdegegnerin den

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden

verneinte, stützte sie sich auf die Aktenbeurteilungen ihres Arztes

Dr. med. F.___. Dieser argumentierte zwar nicht ausschliesslich mit dem

Unfallhergang, mass ihm aber eine zentrale Bedeutung bei, obwohl dies nach der

neuen Bundesgerichtspraxis nicht mehr statthaft ist (s. Bundesgerichtsurteile

8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 und 5.4, 8C_672/2020 vom 15. April

2021 E. 4.1.3 und 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Andererseits übte

der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ am 12. August 2020 eingehende Kritik

an der Beurteilung von Dr. med. F.___ (E. II. 6.7 hiervor). Diese

Differenz zwischen den beiden Ärzten lässt sich nicht ohne weiteres ausräumen.

Die Beschwerdegegnerin hätte folglich zumindest geringe Zweifel an den

Stellungnahmen von Dr. med. F.___ hegen und, wie es das Gericht getan hat,

ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten

Sachverhalt zu klären, bevor sie einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerdegegnerin

hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 6'300.00 zu tragen. Gegen

die Höhe dieser Kosten erhob sie keine Einwände, nachdem sie die fragliche

Rechnung zugestellt erhalten hatte (E. I. 9 hiervor).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. April 2021 aufgehoben und die B.___ verpflichtet,

für das Unfallereignis vom 26. Mai 2020 die Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung zu erbringen. Die Sache wird zur Prüfung und Festsetzung der

gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'007.10 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 31. Januar 2023 von CHF 6'300.00 werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann