VSBES.2021.87
Unfallversicherung
12. Juli 2023Deutsch59 min
der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2.
Source so.ch
sasis
Urteil vom 12. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Daniel Bachmann
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 26. Mai 2020 seit
dem 1. Juni 2015 bei der Firma C.___, [...], als [...] angestellt und in dieser
Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei
der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2.
Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin [B.___] Nr. 36).
1.2 Mit Unfallmeldung vom 2. Juni
2020 (B.___-Nr. 36) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin habe am 26. Mai 2020 einen Nichtberufsunfall erlitten. Sie
sei über eine Bordsteinkante auf das Trottoir gestürzt. Dem Bericht des Spitals
D.___ vom 26. Mai 2020 über die gleichentags erfolgte chirurgische Behandlung sind
die Diagnosen Luxation im PIP Dig III Hand links sowie Schulterkontusion rechts
nach Stolpersturz am 26. Mai 2020 zu entnehmen (B.___-Nr. 8). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (B.___-Nr. 2) ihre
Leistungspflicht und richtete Taggelder aus.
1.3 Anlässlich der Sprechstunde bei
Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, Spital D.___, vom 16. Juli 2020
wurde die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt, dass an der Schulter ein
operativer Eingriff (Rekonstruktion der Rotatorenmanschette in Verbindung mit
einer Bizepstenotomie) durchgeführt werden müsse (siehe Sprechstundenbericht
vom 16. Juli 2020, B.___-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin wurde um eine
Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (B.___-Nr. 5). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und gab bei Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, eine
Aktenbeurteilung in Auftrag (B.___-Nr. 11). Dr. med. F.___ gelangte in
seiner Beurteilung vom 2. August 2020 (B.___-Nr. 15) zum Ergebnis, das
Unfallereignis vom 26. Mai 2020 sei für die Luxation des Mittelgelenks des
linken Mittelfingers zweifelsohne eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der
gesundheitlichen Störung. Für die Veränderungen im Schultergelenk sei das
Unfallereignis eine bloss mögliche Ursache.
1.4 Mit Schreiben vom 4. August 2020
(B.___-Nr. 18) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die
gesetzlichen Versicherungsleistungen per 23. Juni 2020 eingestellt würden.
1.5 Nach Eingang der Stellungnahme von
Dr. med. E.___ vom 12. August 2020 (B.___-Nr. 20) gab die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___ einen Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom
2. August 2020 in Auftrag (B.___-Nr. 19). Dr. med. F.___ erstattete seinen
Bericht am 18. August 2020 (B.___-Nr. 24). Mit Verfügung vom 20. August
2020 (B.___-Nr. 25) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.
1.6 Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 21. September 2020 Einsprache und beantragte die
Aufhebung der Verfügung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für das
Unfallereignis vom 26. Mai 2020 (B.___-Nr. 31).
1.7 Am 17. August 2020 unterzog sich
die Beschwerdeführerin einer Operation (Schulterarthroskopie rechts,
intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie, Rekonstruktion
Subscapularis mit 1 x Y-Knot 3-fach beladen, Rekonstruktion Supraspinatus mit 2
x Y-Knot und 1 x Quattro Link; siehe Operationsbericht vom 18. August
2020, B.___-Nr. 41).
1.8 Am 26. März 2021 bat die
Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ erneut um eine Aktenbeurteilung (B.___-Nr. 42),
welche am 29. März 2021 erstattet wurde (B.___-Nr. 45).
1.9 Mit Einspracheentscheid vom 23.
April 2021 wurde die gegen die Verfügung vom 20. August 2020 erhobene
Einsprache abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom
21. Mai 2021 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 23. April 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe für das
Unfallereignis vom 26. Mai 2020 die gesetzlichen Leistungen gemäss
Unfallversicherungsgesetz (UVG) zu erbringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin
stellte zudem folgende Verfahrensanträge:
1. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen
zur Frage, ob die Verletzungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 26. Mai 2020 zurückzuführen sind.
2. Nach Eingang des Gerichtsgutachtens sei
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ergänzenden Begründung der Beschwerde
einzuräumen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 (A.S. 24 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 16. August 2021
(A.S. 37 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht
eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25. Juni 2021 (Beschwerdebeilage
[BB] 4) sowie einen Artikel der Expertengruppe Schulter- und
Ellenbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics (BB 5) zu den Akten.
5. In ihrer Duplik vom 2.
September 2021 (A.S. 47 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Am 17. September 2021 reicht Rechtsanwalt
Bachmann seine Kostennote zu den Akten (A.S. 57 ff.). Diese wird der
Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 60).
7. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022
stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei Dr. med. G.___
und Dr. med. H.___, Oberarzt resp. Stv. Chefarzt Schulter- und
Ellbogenchirurgie an der Klinik I.___ in [...], ein monodisziplinäres schulterorthopädisches
Gerichtsgutachten gemäss dem beiliegenden Fragekatalog einzuholen
(A.S. 61 ff.). Nachdem die Parteien keine Einwände erheben und keine
Ergänzungsfragen stellen lassen (A.S. 66 + 69), wird das
Gutachten mit Verfügung vom 1. September 2022 in Auftrag gegeben (A.S. 69 ff.)
und am 31. Januar 2023 erstattet (A.S. 74 ff.). Die Parteien nehmen am 16. Februar
2023 (A.S. 99) und 3. März 2023 (A.S. 100 ff.) dazu Stellung.
8. Am 6. April 2023 reicht
Rechtsanwalt Bachmann eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 107 ff.),
die mit Verfügung vom 12. April 2023 der Beschwerdegegnerin zugestellt wird
(A.S. 110).
9. Die von den Experten
nachgereichte Rechnung zum Gerichtsgutachten vom 14. Juni 2023 geht mit
Verfügung vom 15. Juni 2023 zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 111),
welche sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von Mai 2020
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt,
und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017
E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten
(Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt
Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.4
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b
S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2).
3.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Einem eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung indessen volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einspracheentscheid vom 23. April 2021 (A.S. 1 ff.) fest, es liege
unstreitig eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG
(Sehnenrisse) vor. Ausgehend von einem Unfallereignis im Sinne von
Art. 4 ATSG mangle es betreffend die Listendiagnose gemäss
Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.___ vom 2. August 2020 und 18. August 2020 an
der natürlichen Kausalität, zumal eine bloss mögliche Ursache dafür nicht
genüge, weshalb betreffend die Listendiagnose keine Leistungspflicht gemäss
Art. 6 Abs. 1 UVG bestehe, ausser für die erlittene Fingerluxation links und
die Schulterprellung rechts, welche nach vier Wochen per 23. Juni 2020
abgeheilt sei. Die unstreitig gegebene Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. f UVG sei gemäss Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ vom 29.
März 2021 im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen, weshalb auch keine Leistungspflicht gemäss Art.
6.
Abs. 2 UVG bestehe. Festzuhalten sei, dass die Aktenbeurteilungen von Dr.
med. F.___ vom 2. August 2020, 18. August 2020 und 29. März 2021 für
die streitigen Belange umfassend seien, die geklagten Beschwerden
berücksichtigten, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden seien, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchteten, begründet seien und somit den
Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich entsprächen
(BGE 122 V 160); deshalb sei für die Beurteilung der Leistungspflicht darauf
abzustellen. Bei Dr. med. F.___ handle es sich um einen beratenden
Expertenarzt. Dieser habe in seiner Aktenbeurteilung vom 18. August 2020
Stellung zur Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ vom
12.
August 2020 genommen und habe nachvollziehbar und unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Rotatorenmanschettenverletzung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 5.2.2.f.) begründet, dass
das vorliegende Ereignis vom 26. Mai 2020 nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette
zu verletzen und vorliegend ausschliesslich degenerative Veränderungen im
Bereich der Schulter ausgewiesen seien, weshalb für die Veränderungen am
Schultergelenk rechts keine Unfallkausalität bestehe. Da somit in Bezug auf die
Listenverletzung mangels natürlicher Kausalität nicht sämtliche Kriterien des
Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt seien und keine Leistungspflicht gemäss
Art. 6 Abs. 1 UVG bestehe, sei rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob eine
Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe, weshalb die Beschwerdegegnerin
eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. F.___ betreffend Listenverletzung nach
Art. 6 Abs. 2 UVG veranlasst habe. Aufgrund der Aktenbeurteilungen von Dr. med.
F.___ vom 2. August 2020, 18. August 2020 und 29. März 2021 sei der Beweis der
Beschwerdegegnerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erbracht, dass betreffend die Schulterbeschwerden rechts,
insbesondere die Operation vom 17. August 2020, weder eine Leistungspflicht
gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG noch eine Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
bestehe.
4.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie
habe vor dem Unfallereignis
keine Schulterbeschwerden gehabt. Wie sich aus der Behandlungsgeschichte klar
ergebe, habe sie nach dem Unfall im Spital sofort auf die durch den Unfall
verursachten Schulterbeschwerden hingewiesen. Anders als durch ein plötzliches,
eingreifendes Ereignis, könne eine Läsion der Schulter (Sehnenriss) nicht eingetreten
sein. Es liege ein offensichtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und der Schädigung der Schulter vor, weshalb die entsprechenden
Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen seien. Dies ergebe sich im Übrigen
auch klar aus der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 12. August 2020. Die
Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.___ stellten blosse Aktengutachten dar. Dr. med. F.___
habe die Beschwerdeführerin weder untersucht noch befragt. Die Beurteilungen
beruhten in erster Linie auf subjektiven Beweismitteln wie Sprechstunden- und
Notfallberichten. Als einziges objektives Beweismittel habe dem
Versicherungsarzt ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenks zur Verfügung
gestanden. Es sei allgemein bekannt, dass medizinische Berichte oft kurz
gehalten seien, weshalb sich daraus nicht klare Schlüsse ziehen liessen. So habe
auch Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme betreffend den Notfallbericht festgehalten,
dass dieser rudimentär sei. Das vorliegende Gutachten sei in keiner Art und
Weise geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Verletzung der
Beschwerdeführerin mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen seien. Die von der Beschwerdegegnerin
eingeholten Aktenbeurteilungen erfüllten die vom Bundesgericht gestellten
Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht, weshalb die Einholung
eines Gerichtsgutachtens unumgänglich erscheine. Die Beschwerdegegnerin stütze
sich bei ihren Schlussfolgerungen auf die Meinung von Dr. med. F.___,
welcher im Schreiben vom 31. Juli 2020 als beratender Expertenarzt bezeichnet werde.
Der Beschwerdeführerin sei die Wahl nicht mitgeteilt worden und sie habe sich
hierzu nicht äussern können. Dr. med. F.___ könne damit nicht als unabhängiger
Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG bezeichnet werden. Ihm komme bloss
die Stellung eines Versicherungsarztes zu. Aus der Erkenntnis, dass die
vorliegenden medizinischen Berichte nicht von einem von der Versicherung
unabhängigen Arzt stammen, ergebe sich ein bedeutsamer Anspruch: Nach BGE 135 V 465, E. 4, sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestünden. Dr. med. F.___
verfüge über den Facharzttitel «Chirurgie». Bei der Rotatorenmanschettenläsion
handle es sich jedoch klarerweise um ein orthopädisches Problem. Bereits dieser
Umstand wecke Zweifel an der Beweiskraft der Stellungnahmen von Dr. med. F.___,
mangle es ihm doch am erforderlichen orthopädischen Fachwissen. Vorliegend sei
im Mindesten eine Stellungnahme eines Facharztes für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH zu fordern gewesen. Der
behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, dessen Schlussfolgerungen von der
Beschwerdegegnerin verworfen worden seien, verfüge im Übrigen über einen entsprechenden
Facharzttitel. Man werde den Eindruck nicht los, dass Dr. med. F.___ die ihm
vorliegenden Sachverhaltselemente jeweils zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
gewürdigt habe. Es lägen damit in Anbetracht der unmissverständlichen
Stellungnahme von Dr. med. E.___ nicht nur geringe, sondern erhebliche Zweifel
an den Ausführungen des Versicherungsarztes vor. Die Anordnung eines unabhängigen
Gutachtens im Sinne des Verfahrensantrags sei zwingend.
5.
Vorab ist auf die Rüge
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihr die Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 29. März 2021 vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zugestellt habe und
sie somit keine Gelegenheit gehabt habe, eigene Fragen an den Gutachter zu
stellen. Diese Unterlassung wiege schwer.
Ein zentraler Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem Recht, sich zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Bei der Stellungnahme von
Dr. med. F.___ vom 29. März 2021 handelt es sich im Wesentlichen um
eine Aktenzusammenfassung und um die Beantwortung der Fragen der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer ergänzenden Prüfung eines möglichen
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin an Dr. med. F.___ vom 26. März 2021, B.___-Nr.
42). Auch wenn darin kaum Neues enthalten ist, hätte die ärztliche Beurteilung
der Versicherten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt werden
müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich
jedoch um einen leichten und heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung
des Mangels ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie
auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126
V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren
Rechtsschriften zur umstrittenen Stellungnahme von Dr. med. F.___ hat äussern
können.
6.
In materieller Hinsicht ist
streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 23. Juni 2020
Anspruch auf Leistungen für das Unfallereignis vom 26. Mai 2020 hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1
Dem Notfallbericht des Spitals J.___
vom 26. Mai 2020 (B.___-Nr. 8) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
Luxation im PIP Dig III Hand links nach
Stolpersturz am 26. Mai 2020
2.
Schulterkontusion rechts nach
Stolpersturz am 26. Mai 2020
Die Beschwerdeführerin sei am 26. Mai
2020.
gestolpert und nach vorne gestützt, ohne Kopfanprall, Bewusstlosigkeit,
Kopfschmerzen, Amnesie, Erbrechen oder neurologische Beschwerden. Kontusion der
rechten Schulter sowie Luxation Dig III, PIP der linken Hand. Keine Bauch- oder
Thoraxschmerzen. Keine weiteren Beschwerden. Kein Fieber oder Husten. Bezüglich
der rechten Schulter wird Folgendes ausgeführt: pDMS intakt (A. radialis
kräftig. Motorik der Hand intakt. Schulter-Motorik grobkursorisch intakt.
Innenrotation im Vergleich zur Gegenseite wenig eingeschränkt. Sensibilität
unauffällig). Kleine Exkoration Hand rechts. Keine Druckdolenz über den ossären
Orientierungspunkten. Zur linken Hand lässt sich dem Bericht Folgendes
entnehmen: pDS intakt (Rekapillarisierungszeit prompt. A. radialis kräftig.
Sensibilität intakt. Motorik des Fingers nicht testbar). Nach Reponierung mit
normaler pDMS (Motorik in der Akutphase noch nicht abschliessend beurteilbar,
Flexion und Extension jedoch gut möglich). Im Röntgen habe sich die Luxation
bestätigt und es hätten keine ossären Läsionen nachgewiesen werden können.
Reposition durch Dr. med. K.___. In der Röntgenkontrolle keine ossären Läsionen
und korrekte Artikulation. Im Röntgen Schulter rechts zeigten sich eine
Beengung des Subakrominalraumes und mässiggradige Zeichen der Omarthrose,
jedoch keine frische Fraktur.
6.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle
vom 4. Juni 2020 (siehe Verlaufsbericht des Spitals D.___ vom 4. Juni 2020, B.___-Nr.
3) berichtete die Beschwerdeführerin, an Dig III Hand links keine Beschwerden
zu haben. Sie klage noch über persistierende Schmerzen an der rechten Schulter.
Konventionell-radiologisch sei dort am Unfalltag keine ossäre Läsion
diagnostiziert worden. Keine Schmerzmitteleinnahme.
6.3
Am 30. Juni 2020 fand eine
MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks im Spital D.___ statt. Im
gleichentags erstellten Bericht wurde in der Befunderhebung aufgeführt, es
bestehe eine moderate Arthrose im AC-Gelenk mit Irregularität des Gelenkspalts
mit periartikulärem Knochenmarksödem und diskretem umgebendem Weichteilödem.
Aufgetriebene lange Bizepssehne am Ansatz. Vollständige Ruptur des
Rotatorenintervalls mit Luxation der Sehne nach ventral. Subtotale, transmurale
Ruptur der Supraspinatussehne bei vorbestehender Ansatztendinopathie mit
Geröllzysten am Ansatz. Verdacht auf transmurale Partialruptur der
Subscapularissehne. Longitudinaler Einriss der Infraspinatussehne. Intaktes
Labrum und Glenoid (B.___-Nr. 9).
6.4
Dem Bericht von
Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, Spital D.___, vom 16. Juli 2020
(B.___-Nr. 10), lässt sich folgende Diagnose entnehmen:
-
Schulterkontusionstrauma
rechts nach Stolpersturz vom 26. Mai 2020 mit vollständiger Ruptur
Supraspinatus, Teilläsion infraspinatus, Luxation der Bizepssehne mit
Oberrandläsion Subscapularis, beginnende Omarthrose
Es sei eine initiale Beurteilung vor
über vier Wochen auf der Notfallstation erfolgt. Dort habe keine grosse
Abklärung der Schulter stattgefunden, sondern Hauptpathologie sei der Finger
gewesen. In der Befunderhebung wird aufgeführt, es bestehe eine reizlose
Schulter. Aktive Beweglichkeit Flexion / Abduktion 160°, Aussenrotation 60°,
Innenrotation eingeschränkt bis ISG. Aktiv-assistiert lasse sich aber eine
volle Innenrotation herstellen. Die Beschwerdeführerin sei nicht steif und habe
einen negativen Lift off-Test. Schmerzen bei allen Bewegungen gegen Widerstand.
Keine AC-Beschwerden. In der Bildgebung sei eine beginnende Omarthrose zu
sehen. MRI mit fortgeschrittener Läsion der Rotatorenmanschette, Luxation der
Bizepssehne, Oberrandläsion Subscapularis. Es bestehe eine erstaunlich gute
Funktion. Allerdings gebe es mit der luxierten Bizepssehne ein mechanisches
Problem, was einen permanenten Reiz verursache und für die Beschwerdeführerin nicht
zu kompensieren sei. Es werde daher eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
in Verbindung mit einer Bizepstenotomie vorgeschlagen.
6.5
Im Bericht des Spitals D.___ vom
20.
Juli 2020 (B.___-Nr. 4) wurde beschrieben, anlässlich der Verlaufskontrolle
knapp zwei Monate nach dem Unfallereignis gehe es der Beschwerdeführerin bezüglich
der Finger gut. Schmerzen würden kaum bemerkt. Es werde von geplanten
Kontrollen bezüglich des Fingers abgesehen.
6.6
Die Beschwerdegegnerin gab bei
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung zum
Unfallereignis vom 26. Mai 2020 in Auftrag (B.___-Nr. 11). Dr. med. F.___
kam in seinem Bericht vom 2. August 2020 (B.___-Nr. 15) zum folgenden
Ergebnis: Die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden seien
hinreichend durch die Untersuchungsberichte und MRI objektiviert. Der
Behandlungsverlauf sei zeitgerecht und korrekt gewesen, die Prognose für den
Finger sei sehr gut, die Prognose für die rechte Schulter müsse aufgrund der
degenerativen Veränderungen als eher schlecht beurteilt werden. Das
Unfallereignis vom 26. Mai 2020 sei für die Luxation des Mittelgelenks des
linken Mittelfingers zweifelsohne überwiegend wahrscheinliche Ursache der
gesundheitlichen Störung. Für die Veränderungen im Schultergelenk sei das
Unfallereignis eine bloss mögliche Ursache. Schon das geschilderte Unfallereignis
sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu verletzen. Ausserdem
sei es traumatologisch nicht nachvollziehbar, dass nach einer traumatischen
Rotatorenmanschettenläsion die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe
während der Behandlung des Fingers auch mal über Schulterbeschwerden berichtet.
Bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion trete umgehend eine
Pseudoparalyse des Arms auf, das heisse, die betroffene Person könne den Arm im
Schultergelenk schmerzbedingt nicht mehr bewegen. Bei der Untersuchung der
Schulter habe sich jedoch eine nahezu seitengleiche freie Beweglichkeit
gezeigt. Das MRI zeige eine AC-Gelenksarthrose sowie den Verdacht auf eine
Teilläsion des Infraspinatus, vollständige Ruptur des Supraspinatus und eine
Oberrandläsion des Subscapularis. Durch die AC-Gelenksarthrose werde die
darunter laufende Sehne des Supraspinatus bei jeder Abduktionsbewegung
kompromittiert und dies erkläre die Degeneration der Sehne. Die Beschwerdeführerin
sei sportlich sehr aktiv und im Alter von 61 Jahren nehme die Häufigkeit der
degenerativ veränderten Rotatorenmanschetten massiv zu. So auch in diesem Fall.
Ein status quo ante könne für die Luxation im Fingergelenk nicht definiert
werden, eine vorbestehende Gesundheitsschädigung sei hier nicht dokumentiert.
Für die Schädigung der Rotatorenmanschette könne ebenfalls kein status quo ante
definiert werden, hier liege eine progredient verlaufende, degenerative
Veränderung vor. Eine Prellung der rechten Schulter oder leichte Zerrung der
Rotatorenmanschette angenommen, für die es im MRI jedoch keinen Anhalt gebe,
wäre es aufgrund der degenerativen Veränderungen mit dem geforderten Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis vom 26. Mai
2020.
zu dieser durch dieses Unfallereignis verursachten Verschlechterung des
vorbestehenden Gesundheitszustandes nach spätestens vier Wochen (status quo
sine) im gegenwärtigen Umfang gekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei
die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig, aus versicherungsmedizinischer Sicht
könne somit keine Verbesserung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung
mehr erwartet werden. Aus traumatologischer Sicht könne bis einschliesslich
drei Monate nach dem Luxationsereignis noch eine Verbesserung am Mittelfinger
der linken Hand erwartet werden. Für die Veränderungen am Schultergelenk
bestehe keine Unfallkausalität mehr.
6.7
Im Anschluss an die
Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___ verfasste Dr. med. E.___ am 12.
August 2020 eine Stellungnahme (B.___-Nr. 20). Darin führte er aus, es handle
sich um eine Behauptung des Vertrauensarztes (Dr. med. F.___), wonach das
Unfallereignis vom 26. Mai 2020 nicht geeignet gewesen sei, die
Rotatorenmanschette zu verletzen. Es handle sich um einen Stolpersturz. Wenn
sich die Beschwerdeführerin bei diesem Sturz eine proximale Humerusfraktur
zugezogen hätte, würde niemand behaupten, dass dieses Trauma inadäquat sei. Es
reiche allemal aus, um die Rotatorenmanschette substanziell zu verletzen. Es
sei auch nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin schon einmal über die
Schulterbeschwerden berichtet habe. Schon bei der Notfalluntersuchung sei dies
entsprechend abgeklärt worden. Hier sei auch schon eine eingeschränkte
Innenrotation aufgefallen, welche pathognomisch für die
Subscapularissehnen-Läsion und die Bizepssehnen-Luxation sei. Ebenfalls sei unkorrekt,
dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschetten-Läsion umgehend eine
Pseudoparalyse auftrete. Dies sei eine komplett falsche Aussage. Dazu komme,
dass die Definition des Vertrauensarztes einer Pseudoparalyse, dass der Arm
schmerzbedingt nicht bewegt werden könne, inkorrekt sei. Zusätzlich zeige die
Untersuchung nicht eine schmerzbedingt seitengleiche Beweglichkeit, der
Notfallbericht sei rudimentär. Die Bewegung sei nicht korrekt erfasst worden,
lediglich eine Einschränkung der Innenrotation sei bemängelt worden. Es könne
aber nicht darauf rückgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine
seitengleiche Beweglichkeit habe. Die Luxation der Bizepssehne und die
Pathologie im Bereich des Subscapularis seien in keiner Art und Weise mit dem
vom Versicherungsarzt angegebenen Veränderungen im Bereich des AC-Gelenkes oder
des Subacromialraumes zu erklären. Der Zusammenhang, dass eine sportliche
Aktivität mit einer Rotatorenmanschetten-Läsion einhergehe, sei erfunden. Es
sei bezüglich der Schulter eine komplett frei erfundene Behauptung, dass eine
Subscapularissehnen-Läsion und eine Luxation der Bizepssehne in Verbindung mit
einer zusätzlichen posterosuperioren Rotatorenmanschette innerhalb von vier
Wochen einen Status quo sine erreiche. Es bestehe eine klare Unfallkausalität
bezüglich der Schulter. Dies müsse von der Versicherung unbedingt neu evaluiert
werden.
6.8
In seiner Stellungnahme vom 18.
August 2020 (B.___-Nr. 24) zu den Anführungen von Dr. med. E.___ vom 12. August
2020.
führte Dr. med. F.___ aus, der erste Satz des Orthopäden (Dr. med. E.___)
sei inkomplett, solle jedoch anscheinend bedeuten, das Unfallereignis sei
geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu verletzen. Eine isolierte
Verletzung der Rotatorenmanschette sei die Ausnahme, werde hingegen das
Schultergelenk in seiner Gesamtheit geschädigt, könne es zur Mitverletzung der
Rotatorenmanschette kommen. Als ungeeignete Hergänge würden die direkte
Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) sowie aktive
Tätigkeiten, die zu einer abrupten aber planmässigen Muskelkontraktion führten
und plötzliche Muskelanspannungen in den Muskeln der Rotatorenmanschette
angesehen. Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der
Rotatorenmanschette könnten diese zerreissen, in erster Linie
Rotationsbewegungen aber auch Abspreizbewegungen. Liege ein Rotatorenmanschettendefekt
mit Ein- bzw. Abriss der Rotatorenmanschette in davon verschiedenen Anteilen
vor, könne nicht eine bestimmte Bewegung – etwa im Sinne einer Aussendrehung –
diesen Schaden verursacht haben. Die Rissmorphologie müsse zum
Unfallmechanismus passen. Als geeigneter Unfallmechanismus werde z.B. das
massive plötzliche Rückwärtsreissen oder Heranführen des Arms, z.B. bei einem
Absturz beim Fensterputzen mit noch Festhalten der Hand und / oder eine starke
Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Arms angesehen.
Der überwiegend als vermeintliche
Ursache von Rotatorenmanschettenveränderungen angegebenen – eindeutig
ungeeigneten – direkten Gewalteinwirkungen liessen vermuten, dass
ausserordentlich häufig der Zeitpunkt, zudem erstmals Beschwerden verspürt
würden, als Schadensursache benannt werde. Kausalitätsüberlegungen könnten an
diesem Zeitpunkt nicht anknüpfen. Zwischen der Entstehung der Veränderungen und
der Manifestation des Schadens im Bereich der Rotatorenmanschette fehle in
aller Regel nicht nur der zeitliche Zusammenhang. Insbesondere die kausalen
Zusammenhänge seien andere. Während die Veränderungen weitgehend allein
anlagebedingt und / oder durch die Lebensführung bedingt seien, sei die
Manifestation der Beschwerden häufig akut belastungsabhängig. Ebenso wie bei
Menisken und Bandscheiben verliefen auch im Bereich der Sehnen degenerative
Veränderungen weitgehend klinisch stumm, sie machten keine Beschwerden und
wirkten sich funktionell nicht aus.
Weiter behaupte der Orthopäde, wenn sich
die Beschwerdeführerin eine proximale Humerusfraktur beim Sturz zugezogen
hätte, dann würde niemand die Unfallkausalität bezweifeln. Dies sei völlig
richtig, stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung einer
Rotatorenmanschette. Dem Orthopäden sei sicher die überwiegende Zahl der
proximalen Humerusfrakturen bekannt, die ohne jegliche Läsion der
Rotatorenmanschette einhergingen. Hier einen Zusammenhang herstellen zu wollen,
sei lediglich willkürlich und nicht nachvollziehbar. Zur Argumentation der
Kausalität tauge diese Aussage sicher nicht.
Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin
schon einmal über Schulterbeschwerden berichtet habe. Hier empfehle es sich,
die Beschwerdeführerin selbst zu fragen und sich nochmals die Telefonnotiz vom
24.
Juli 2020 (siehe B.___-Nr. 6) zu vergegenwärtigen: «Die [Beschwerdeführerin]
teilte uns mit, dass sie über diesen Entscheid zur Operation auch sehr
überrascht war. Sie hätte nicht damit gerechnet, dass die Schulter operiert
werden muss. Erst war sie nur in Behandlung wegen der Hand und hat sich dann
auch mal über Schulterbeschwerden beklagt». Das MRI zeige eine
AC-Gelenkarthrose sowie den Verdacht auf eine Teilläsion des Infraspinatus,
vollständige Ruptur des Supraspinatus und eine Oberrandläsion des
Subscapularis. Durch die AC-Gelenksarthrose werde die darunter laufende Sehne
des Supraspinatus bei jeder Abduktionsbewegung kompromittiert und dies erkläre
die Degeneration der Sehne. Dies erkläre hinreichend, dass die Beschwerdeführerin
mit über 60 Jahren schon einmal über Schulterbeschwerden geklagt habe.
Weiter behaupte der Orthopäde, es sei nicht korrekt, dass bei einem
traumatischen Riss der Rotatorenmanschette eine Pseudoparalyse auftreten würde.
Hierzu dürfe auf einen Artikel, Orthopädische Klinik und Poliklinik Klinikum
der Universität München, hingewiesen werden: «Bei einem frischen Riss einer Sehne
der Rotatorenmanschette klagt der Betroffene über plötzlich einsetzende
stechende Schmerzen, vor allem bei Bewegungen des Armes nach oben über den
Kopf. Häufig ist auch die Kraft des Armes beim Heben vermindert und es können
Arbeiten oberhalb der Schulter nicht mehr ausgeführt werden. Eine vollständige
Unfähigkeit den Arm bis auf Schulterhöhe anzuheben bezeichnet man auch als Pseudoparalyse,
diese tritt in der Regel bei grossen traumatischen Rissen auf».
Weshalb der Aufnahmebericht des Spitals D.___
vom 26. Mai 2020 rudimentär sein solle, sei nicht nachvollziehbar, liege
zumindest in einer Teilverantwortung des leitenden Arztes für Orthopädie. Es werde
zumindest klar beschrieben, dass die Innenrotation im Vergleich zur Gegenseite
wenig eingeschränkt sei. Dies spreche eindeutig gegen eine traumatische Läsion
der Subscapularissehne. Weiter behaupte der Orthopäde, dass schulterbelastende
Sportarten wie zum Beispiel Tennisspielen, Rudern oder Speerwerfen die Rotatorenmanschette
nicht belasteten. Diese banale Erkenntnis, dass dies so sei, solle hier nicht
weiter ausgeführt werden. Weiter behaupte der Orthopäde, die Festlegung des
Status quo sine sei bei einer Subscapularissehnenläsion und Luxation der
Bizepssehne frei erfunden. Hier scheine der Orthopäde nicht zu verstehen, dass
keine Unfallkausalität bestehe und somit lediglich von einer leichten Prellung
der Schulter ausgegangen werde und diese sei sehr wohl nach vier Wochen
abgeheilt.
6.9
Am 17. August 2020 unterzog sich
die Beschwerdeführerin im Spital D.___ einer Operation (Schulterarthroskopie
rechts, intraartikuläre Beurteilung, Débridement, Bizepstenotomie, Rekonstruktion
Subscapularis mit 1 x Y-Knot 3-fach beladen, Rekonstruktion Supraspinatus mit 2
x Y-Knot und 1 x Quattro Link; siehe Operationsbericht vom 18. August 2020, B.___-Nr.
41). Am 5. Oktober 2020 erfolgte die erste postoperative Verlaufskontrolle. Dem
dazugehörigen Bericht von Dr. med. E.___ vom 9. Oktober 2020 (B.___-Nr. 38)
lässt sich entnehmen, es zeige sich eine reizlose Schulter, sehr schöne Narben.
Halten des 90° abduzierten Armes sei problemlos möglich.
6.10
Dr. med. F.___ erstattete am 29.
März 2021 eine weitere Aktenbeurteilung (B.___-Nr. 45). Dem Bericht lässt sich
entnehmen, es liege eine Schädigung gemäss der Liste in Art. 6 Abs. 2 UVG (Sehnenrisse)
vor. Bei der Beschwerdeführerin müsse schon alleine aufgrund des Alters von 61
Jahren eine Degeneration der Rotatorenmanschette angenommen werden. Zudem liege
kein Ereignis vor, das geeignet gewesen wäre, eine Rotatorenmanschette zu
verletzen. Es lasse sich daraus der Schluss ziehen, dass, wenn eine
traumatische Schädigung wie in diesem Fall ausgeschlossen werden könne,
zwingend eine Degeneration der Rotatorenmanschette vorliegen müsse. Eine andere
Möglichkeit sei traumatologisch nicht vorstellbar. In der MRT des rechten
Schultergelenks vom 30. Juni 2020 zeige sich eine Ansatztendinopathie der
langen Bizepssehne sowie eine ACG-Arthrose als deutliche Zeichen der
Degeneration. Zusammenfassend liege somit eine Schädigung vor, die im gesamten
Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sei.
6.11
Im Beschwerdeverfahren reichte
die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25.
Juni 2021 ein (BB 4). Der behandelnde Orthopäde führte darin aus, die Aussage
des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, wonach das Ereignis vom 26. Mai
2020.
nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zu verletzen und dass
ausschliesslich eine degenerative Veränderung im Bereich der Schulter
ausgewiesen sei, sei nicht medizinisch, sondern juristisch begründet. Die
medizinische Begründung sei von ihm (Dr. med. E.___) bereits ausführlich
geliefert worden. Die Behauptung des Versicherungsarztes, dass es sich bei der
Verletzung der Beschwerdeführerin um eine leichte Prellung handle und der
operierte Schaden eine Vorschädigung sei, sei medizinisch nicht
nachvollziehbar. Es gebe keine Studien, die den genauen Traumamechanismus resp.
die genaue Energie ausgewertet hätten, die benötigt werde, um die Sehnen der
Rotatorenmanschette abzureissen. Erschwerend komme hinzu, dass die meisten
Unfälle in ihrem ganzen Bewegungsausmass und in ihrer Energie vom der versicherten
Person niemals in der oben beschriebenen detaillierten Form wiedergegeben
werden könnten. Die Patienten seien einfach gestürzt, meistens mit einem
völligen Kontrollverlust. Bei einem 60-jährigen Patienten, welcher nicht
regelmässig einer koordinativ höchst anspruchsvollen sportlichen Betätigung
nachgehe, könne man auch davon ausgehen, dass Abwehr- / Abrollbewegungen nur
rudimentär durchgeführt würden und damit die genaue Zug-, Schlag- oder
Druckbelastung der Schulter eigentlich nicht nachvollziehbar sei. Um die oben
genannten Kriterien korrekt wiederzugeben, bräuchte es eine Slow-Motion-Video-Dokumentation
mit einer Spezialkamera des Sturzes. Dieses sei im gegebenen Fall
selbstverständlich nicht passiert. Bei der in der Aktenbeurteilung von Dr. med.
F.___ erwähnten Publikation (Alfred Schönenberger / Gerhard Mehrtens / Helmut
Valentin; Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische
Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Beratung und Gerichte) enthaltenen
Aussage, die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag)
sei ein ungeeigneter Hergang, die bei der Beschwerdeführerin festgesteilte
Rotatorenmanschettenverletzung zu bewirken, da die Rotatorenmanschette durch
den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und den Deltamuskel gut
abgeschirmt sei, handle es sich lediglich um eine Behauptung, die in keinster
Art und Weise jemals belegt worden sei. Wie in der initialen Beurteilung schon
berichtet, sei es auch so, dass sowohl das Acromion als auch der Deltamuskel
nicht in der Lage seien, den proximalen Humerus vor einer Fraktur zu schützen.
Hierbei handle es sich immerhin um die zweithäufigste Fraktur der oberen
Extremitäten, also eine wirklich häufige Pathologie mit der häufigsten Ursache
eines Niedrig-Energie-Traumas im Sinne eines Stolpersturzes. Es handle sich um
eine versicherungsmedizinische Behauptung und nicht um eine medizinisch
bewiesene Tatsache. Degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette seien
vermehrt mit zunehmenden Alter zu sehen. Damit sei die Aussage korrekt, wonach
es medizinisch richtig sei, bei der Beschwerdeführerin müsse schon allein
aufgrund des Alters von 61 Jahren eine Degeneration der
Rotatorenmanschette angenommen werden und dass eine solche Degeneration
geeignet gewesen wäre, eine Verletzung der hier zur Diskussion stehenden Art zu
bewirken. Man könne aber nicht zwingend behaupten, dass dies auf einen
Einzelfall zutreffe. In der Bildgebung hätten sich keine degenerativen Veränderungen
der Muskulatur gezeigt, welche zwangsläufig nach einer längeren
Sehnenpathologie einträten. Vom Versicherungsarzt sei in seinem Gutachten auch
schon angesprochen worden, dass bei proximalen Humerusfrakturen, welche eine
typische Verletzung bei älteren Menschen (60 plus) seien, die
Rotatorenmanschette häufig intakt sei. Man könne also nicht behaupten, dass bei
einem 60-jährigen prinzipiell die Rotatorenmanschette stark degeneriert sei. Bei
einer deutlichen Degeneration sei es sicherlich gut möglich, dass ein Trauma
einen Riss bewirke. Es treffe nicht zu, dass in der MRT der rechten Schulter
der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2020 deutliche Zeichen der Degeneration der
Bizepssehne zu entnehmen seien, die als Ursache der eingetretenen Verletzung im
Vordergrund stünden. Sowohl in der Bildgebung als auch während der Operation
habe sich gezeigt, dass die Bizepssehne aus ihrem Halteapparat gerissen worden
sei und in die Subscapularissehne luxiert sei. Degenerative Veränderungen
dieser Art liessen sich häufig mit dem «Magic angle-Effekt» im MRI erklären,
seien aber nicht die Ursache für die hier beschriebene Verletzung.
6.12
Im vom Versicherungsgericht in
Auftrag gegebenen orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr. med. G.___ und Dr.
med. H.___ (A.S. 75 ff.) wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
festgehalten, sie sei am 26. Mai 2020 nach vorne gestürzt, nachdem sie die
Kante des Trottoirs übersehen habe und dann gestolpert sei. Hierbei sei sie
zuerst auf die linke Hand gefallen und dann auf die rechte Schulter. Direkt
nach dem Unfall hätten Schmerzen im Bereich des linken Mittelfingers bestanden,
welcher auch deformiert gewesen sei. Zusätzlich hätten sich sofort nach dem
Sturz rechtsseitige Schulterschmerzen eingestellt. Am selben Tag sei auf dem
Notfall des Spitals J.___ der luxierte Finger der linken Hand reponiert worden.
Betreffend der rechten Schulter sei empfohlen worden, bei Beschwerdepersistenz
im Rahmen der handchirurgischen Nachkontrollen bei Bedarf eine weitere Abklärung
zu veranlassen. Im weiteren Verlauf seien die Beschwerden tagsüber
einigermassen kompensiert gewesen, aber vor allem nachts hätten noch recht
starke Schmerzen bestanden. Insbesondere das Liegen auf der betroffenen,
rechten Seite sei nicht mehr möglich gewesen. Der Bewegungsumfang sei von
Anfang an recht gut erhalten gewesen, wobei die Innenrotation wie zum Beispiel
beim Anziehen des Büstenhalters sowie die Mobilisation oberhalb der
Horizontalen noch schmerzhaft gewesen seien. Der gewohnten Bürotätigkeit habe
die Beschwerdeführerin nach kurzer Auszeit ab dem 30. Mai 2020 wieder nachgehen
können. Bei persistierenden Schulterschmerzen sei die Indikation zum operativen
Vorgehen gestellt worden. Nach dem Eingriff am 17. August 2020 hätten initial
recht starke Schmerzen bestanden, welche im weiteren Verlauf jedoch zunehmend
regredient gewesen seien. Vier Wochen nach dem Eingriff habe die
Schmerzmedikation abgesetzt werden können. Vor Abschluss der Physiotherapie sei
bereits wieder mit Sport begonnen worden. Die Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit als […] im gewohnten Pensum von 50 % sei ab dem 1. Januar 2021 erfolgt.
Aktuell bestehe lediglich noch eine gewisse Bewegungseinschränkung, welche die Beschwerdeführerin
im Alltag, im Beruf sowie bei den sportlichen Tätigkeiten nur noch diskret
beeinträchtige (A.S. 78 f.).
Die Gutachter erheben folgende Befunde:
Schulter rechts: Die klinische Untersuchung zeige reizlose Narben der
Arthroskopieportale. Keine Hinweise für eine relevante Myoatrophie der
Schultergürtelmuskulatur. Die ossären Strukturen inklusive des
acromioclaviculären Gelenks und Processus coracoideus seien unauffällig. Die
passive glenohumerale Abduktion betrage 70°, 75° auf der Gegenseite. Die aktive
und passive Flexion betrage 160°, seitensymmetrisch. Die aktive und passive
globale Abduktion betrage 120°, seitensymmetrisch. Die Aussenrotation bei 0°
Abduktion betrage 60°, 70° auf der Gegenseite. Die Aussenrotation / Innenrotation
bei 90° Abduktion betrage 90/0/40°. Der Nackengriff sei problemlos möglich. Der
Schürzengriff sei bis L3 möglich, auf der Gegenseite bis Th12. Kein
Aussenrotations-Lag. Das Drop-Arm-Sign und Hornblower-Sign sowie der Lift-off
Test seien negativ. Die Aussenrotation gegen Widerstand könne mit seitensymmetrischer
Kraft gehalten werden. Die Impingement Testung nach Hawkins / Neer sei negativ
wie auch der Cross-over Test. Es zeige sich ein diskretes Popeye-Zeichen im
Vergleich zur Gegenseite. Keine Scapuladyskinesie (A.S. 79).
Weiter haben die Gutachter die nach dem
Unfall erfolgten bildgebenden Untersuchungen gewürdigt (A.S. 80):
·
Schulter rechts a.p.
und Y-Aufnahme vom 26. Mai 2020: Korrekt zentriertes glenohumerales Gelenk mit
intakter Shenton-Linie. Diskreter Osteophyt am inferioren Humeruskopf. Sklerosesaum
am inferioren Acromionrand mit Sporn. Zystische Veränderungen im Bereich des
Tuberculum majus. Acromio-humerale Distanz von 8 mm. Kritischer Schulterwinkel
von 37°. Arthrotische Veränderungen des Acromioklavikulargelenkes.
·
Arthro-MRT Schulter rechts
vom 30. Juni 2020: Arthrose des Akromioklavikulargelenkes ohne
Aktivitätszeichen. Acromion Typ II nach Bigliani. Subacromialer Sporn. Die
minimale acromio-humerale Distanz betrage 7 mm. Transmurale Oberrandläsion der
Subscapularissehne von circa 50 % der gesamten Sehnenhöhe (Lafosse ll-lll) mit «Kinking».
Tendinopathie-Zeichen der langen Bizepssehne, weit nach medial luxiert. Fast
transmurale Läsion der Supraspinatussehne mit Retraktion zweiten Grades nach
Patte, dorsal schienen noch einige Fasern zu stehen. «Kinking» im ventralen
Anteil. Partielle Oberrandläsion der Infraspinatussehne artikularseitig mit
klassischer intralaminärer Läsion. Intakter und unauffälliger Teres minor.
Keine nennenswerte fettige Degeneration der Rotatorenmanschettenmuskulatur. Das
Tangentenzeichen als Indikator einer relevanten Atrophie der Supraspinatussehne
sei nicht beurteilbar. In der weiter nach medial gefahrenen Bildgebung coronal
und axial sei die Fossa supraspinata physiologisch gefüllt. Humeruskopf
zentriert auf dem Glenoid. Normale Version des Glenoids. Intakter
Gelenksknorpel glenohumeral. Kleiner inferiorer Osteophyt. Regelgerechte
Darstellung des Labrum glenoidale. Keine Läsion des Bizepsankers. Zystenbildung
im Ansatzbereich der posterosuperioren Rotatorenmanschette. Regelgerechte Darstellung
der periartikulären Weichteile mit am ehesten iatrogener
Kontrastmittelanreicherung im Bereich des anterioren Deltoideus.
Es werden folgende
Diagnosen an der rechten Schulter erhoben: (A.S. 80)
-
Status nach Kontusion
am 26. Mai 2020 nach Stolpersturz mit Arthro MR-tomographisch (30. Juni 2020)
diagnostizierter anterosuperiorer bis posterosuperiorer Rotatorenmanschetten-Läsion
mit
o Transmuraler Oberrandruptur der
Subscapularissehne
o Instabilität mit Tendinopathie der
langen Bizepssehne
o Transmuraler Ruptur der
Supraspinatussehne
o Partieller Oberrandruptur der
Infraspinatussehne
o Asymptomatischer acromioclaviculärer
Gelenksarthrose
-
Status nach
arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Bursektomie und
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette in Doppelreihentechnik am 17. August 2020
Nebendiagnose am Mittelfinger
Hand links (A.S. 81):
-
Dorsale Luxation
proximales interphalangeales Gelenk am 26. Mai 2020 nach Stolpersturz
-
Geschlossene
Reposition am 26. Mai 2020 mit anschliessend konservativer Behandlung
7.
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, dass der Beschwerdeführerin per 23. Juni 2020 keine Leistungen mehr
zustehen, da es ab diesem Zeitpunkt an einem natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 26. Mai 2020 und den anhalten Schulterbeschwerden
fehle. Dabei stützt sie sich auf die Berichte ihres beratenden Expertenarztes,
Dr. med. F.___ vom 2. August 2020, 18. August 2020 und 29. März 2021. Im
Gerichtsgutachten kommen Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ zu einem
anderen Ergebnis. Es ist somit nachfolgend der Beweiswert des externen
Gutachtens zu prüfen. Dazu kann einleitend festgehalten werden, dass dieses in
Kenntnis der Aktenlage, nach eingehender Untersuchung, unter Berücksichtigung
der geklagten Beschwerden und von auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen
Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt es die Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
7.1
Inhaltlich kommen die Gutachter zur
folgenden, nachvollziehbaren Beurteilung: Nach dem direkten Anpralltrauma der
linken Hand und dann der rechten Schulter am 26. Mai 2020 sei die ebenfalls schmerzhafte
rechte Schulter klinisch und radiologisch abgeklärt worden. Bei unauffälliger
Bildgebung und bei grobkursorisch grösstenteils erhaltener Beweglichkeit habe
man diagnostisch eine Kontusion festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen der Begutachtung glaubhaft versichert, dass vor dem Unfall zu keinem
Zeitpunkt Schulterbeschwerden bestanden hätten. Die Angaben hierzu seien
kohärent und würden durch die Akten gestützt. Dies korreliert mit den Angaben,
die die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss Telefonnotiz
vom 24. Juli 2020 (B.___-Nr. 6) gemacht hat, wie gutachterlich zu Recht
festgehalten wird. Auch darin lässt sich lesen, die «vP hatte noch nie Probleme
mit der Schulter». Die Gutachter nehmen sodann Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin getätigte Aussage, von der Empfehlung zur Operation
überrascht gewesen zu sein, da seit dem Unfall die Behandlung des Mittelfingers
im Vordergrund gestanden habe und sie sich im Rahmen dessen «dann auch mal»
über Schulterschmerzen beklagt habe. Im Gegensatz zu dieser eher harmlosen
Darstellung der Schulterbeschwerden werde später erwähnt, dass vor allem nachts
starke Schmerzen bestünden. Einen Monat nach dem Unfall habe ein Arthro-MRT dann
eine ausgedehnte Ruptur der Rotatorenmanschette mit Beteiligung des Oberrandes
der Subscapularissehne, der Supraspinatussehne und des Oberrandes der
Infraspinatussehne mit instabiler und entzündlich veränderter langer Bizepssehne
gezeigt, des Weiteren eine klinisch nicht auffällige Arthrose des
acromioclaviculären Gelenkes. Nach der Operation habe sich ein regelrechter
weiterer Verlauf eingestellt. Der Endzustand sei sechs Monate nach dem Eingriff
erreicht gewesen, nachdem die Beschwerdeführerin dreieinhalb Monate nach der
Operation die Arbeit teilweise wieder aufgenommen, viereinhalb Monate nach der
Operation das gewohnte Arbeitspensum wieder geleistet und nach sechs Monaten
die meisten sportlichen Aktivitäten wieder problemlos durchgeführt habe. Die
Gutachter legen mit Bezug auf ihre Befunderhebung einleuchtend dar, dass in der
klinischen Untersuchung über zwei Jahre nach dem Eingriff im Vergleich zur
gesunden, linken Schulter eine gewisse Einschränkung des Bewegungsumfanges der
rechten Schulter bestehe, welche die Beschwerdeführerin im Alltag allerdings
kaum limitiere. So kommen sie nach Würdigung der Aktenlage und ihrer
Untersuchungsergebnisse zum Ergebnis, dass sich medizinisch ein kohärentes Bild
ergebe (A.S. 81 f.). Zum Zeitpunkt der Untersuchung wie auch bereits
zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. April 2021 sei die
Beschwerdeführerin bereits wieder grösstenteils beschwerdefrei (A.S. 83).
Zur Streitfrage, ob die Diagnosen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 26. Mai 2020 zugeordnet werden könnten,
halten die Gutachter fest, dass die Differenzierung zwischen einer vorwiegend
durch Abnützung und einer durch ein traumatisches Ereignis entstandenen Läsion
der Rotatorenmanschette oft eine Herausforderung darstelle. Idealerweise würde ein
MRT vor dem Unfall vorliegen, um dies mit eventuellen Schäden nach dem Unfall
vergleichen zu können. Dies sei jedoch nur äussert selten der Fall (A.S. 83). Der
Umstand, dass auch im vorliegenden Fall keine Vorakten betreffend die Schulter
bestehen, stellt indessen ein Indiz dafür dar, dass vor dem Unfall keine
vorbestehenden Schulterprobleme bestanden haben. Die Gutachter gehen
anschliessend darauf ein, dass es gestützt auf den heutigen Wissensstand
mehrere allgemeingültige Kriterien gebe, die zur Unterscheidung herangezogen
werden sollten und die Differenzierung erleichterten. Dabei wird auf drei deutschsprachige
Übersichtsarbeiten verwiesen, die in den letzten Jahren dazu publiziert wurden
(A.S. 83 f.). Unter Berücksichtigung dieses aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes erläutern die Gutachter plausibel, weshalb die Rotatorenmanschettenläsion
im konkreten Fall als überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt beurteilt
wird. Dabei wird auch Bezug genommen auf die aktenanamnestische und gutachterlich
erhobene Vorgeschichte, den Geschehensablauf, das Verhalten der Beschwerdeführerin
nach dem Unfall, den klinischen Befund, die vorhandenen bildgebenden
Untersuchungen und den Operationsbericht (A.S. 84). Wie vom die
Beschwerdegegnerin beratenden Dr. med. F.___ und dem behandelnden Dr. med. E.___
angeführt, komme es mit zunehmendem Alter zu einer höheren Wahrscheinlichkeit
einer degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette. Veränderungen der Rotatorenmanschette
bei wenig oder nicht symptomatischen Patientin träten ab einem Alter von 40 Jahren
häufig auf und sollten daher nicht mehr berücksichtigt werden, um eine degenerative
von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden. Ein Alter von über 40 Jahren werde
teilweise immer noch als Argument für eine relevante Vorerkrankung angesehen.
Diesbezüglich wird aber darauf hingewiesen, dass die Prävalenz von die gesamte Sehnendicke
betreffenden Läsionen in neueren Studien eher nach unten korrigiert wurde.
Aktuell werde angenommen, dass diese bei unter 70-Jährigen ohne Symptome in
maximal 15 % der Population nachweisbar seien. Zusammengefasst könne gesagt
werden, dass zwischen 5,7 % und 15,2 % der allgemeinen Population zwischen 60
und 70 Jahren eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette zeigten, welche
sich grösstenteils (85 %) nur auf die Supraspinatussehne beziehe
(A.S. 85). Zum Traumamechanismus halten die Gutachter fest, die
Beschwerdeführerin sei aus Eigenhöhe zuerst auf die linke Hand und dann die
rechte Schulter gestürzt. Ob es auch zu indirekten Krafteinwirkungen wie z.B.
einem Torsionstrauma im Bereich der rechten oberen Extremität gekommen sei,
lasse sich aktenanamnestisch und auch im Rahmen der Befragung nicht eruieren. Es
gebe zwar diverse Theorien darüber, welche Rotatorenmanschettenläsion wie
entstehen könne, es wird aber darauf hingewiesen, dass wenige solide,
wissenschaftliche Belege dazu vorhanden seien. Die Schweizerische
versicherungsmedizinische Expertengruppe sehe eine direkte Kontusion als
starkes Argument gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenverletzung,
während dem die Schweizer Expertenkommission der Swiss Orthopaedics ein
direktes Trauma als möglichen Mechanismus für eine Rotatorenmanschettenläsion
nenne. Mit Blick über die Landesgrenze hinaus halten die Gutachter fest, dass die
deutsche Expertenkommission einen direkten Anprall als Ursache a priori nicht
ausschliesse. Dabei gehe die deutsche Kommission explizit auf die von Dr. med. F.___
zitierte These von Schönberger, Mehrtens und Valentin ein, dass nur eine
durchgängig und einheitlich dokumentierte Zugbelastung der Rotatorenmanschette
als Indiz für eine traumatische Verletzung in Frage komme. Die Aussagekraft
dieser Feststellung werde dort als schwach beurteilt, da es keine solide wissenschaftliche
Grundlage gebe und es sich eher um eine Expertenmeinung handle. Schlussendlich
legen die Gutachter dazu dar, dass es bisher keiner wissenschaftlichen Studie
gelungen sei, einen spezifischen Unfallmechanismus zu finden, der solide auf
eine Verletzung der Rotatorenmanschette rückschliessen lässt oder Mechanismen
als Ursache ausschliesst. Der häufigste Grund für eine traumatische Verletzung
der Rotatorenmanschette sei indessen der Sturz auf den ausgestreckten Arm.
Diverse weitere Unfallhergänge würden dabei als mögliche Ursachen gesehen, so
z.B. passive Rotationsbewegungen gegen Widerstand, plötzliches Reissen des
Armes nach vorne oder hinten oder Zug am Arm. Der im konkreten Fall wahrscheinlichste
Ablauf eines direkten Anpralltraumas der Schulter sei in der Literatur ebenso
als möglicher Mechanismus beschreiben. Hiernach nehmen die Gutachter Bezug auf
das vom behandelnden Arzt Dr. med. E.___ vorgebrachte Argument, dass ein
direktes Anpralltrauma eine Fraktur verursachen könne. Dazu wird erklärt, dass
dieselben Strukturen (Acromion, Deltamuskel), die die Rotatorenmanschette vor einer
Verletzung bei direktem Trauma schützen sollten, theoretisch auch den darunter liegenden
Knochen vor einer Fraktur schützen müssten, was erwiesenermassen nicht der Fall
sei. Passend hierzu habe eine Studie über professionelle Footballspieler gezeigt,
dass nach videotechnisch bestätigten Anpralltraumata der Schulter im MRT
diverse, am ehesten frische Läsionen der Rotatorenmanschette inklusive
kompletter Risse zu sehen gewesen seien, ohne dass es zu einer Fraktur gekommen
sei. Ausserdem komme es bei einem simplen Sturz neben dem direkten Anprall
durch vorgängige Hebelwirkungen (z.B. beim Abfangen auf die Hand) oft zu nicht
unerheblichen, zusätzlichen Kräften. Schutzreflexe führten zudem unweigerlich
zu Kontrakturen und damit einer Vorspannung der Muskulatur, die Verletzungen
bei einem direkten Trauma begünstigen könnten. Diesbezüglich könnten sich
Patienten jedoch häufig nicht erinnern, ob es vor dem Aufprall zu einem
vorgängigen Auffangen mit der Hand, Ausweichbewegungen oder anderen Mechanismen
gekommen sei, die eine Läsion der Rotatorenmanschette begünstigten. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die zusammenfassende
Beurteilung, dass es keine wissenschaftlich soliden Belege gibt, die gegen ein direktes
Trauma als Ursache einer Rotatorenmanschettenläsion sprechen und einige
Indizien bestehen, dass es zu einer Verletzung der Rotatorenmanschette nach
einem direkten Anprall kommen kann, als schlüssig. Daraus wird dann abgeleitet,
dass der im vorliegenden Fall beschriebene Unfallhergang isoliert betrachtet
zumindest als mögliche Ursache der Rotatorenmanschettenläsion zu sehen ist
(A.S. 85 f.). Dies wurde auch vom die Beschwerdegegnerin beratenden Experten
Dr. med. F.___ nicht per se verneint (vgl. B.___-Nr. 15). Sodann ziehen
die Gutachter klinische Kriterien heran: Die Beschwerdeführerin habe nach dem
Sturz über ein sofortiges Auftreten von Schulterschmerzen berichtet, die sich im
weiteren Verlauf nur teilweise gebessert hätten, da es vor allem nachts noch zu
Einschränkungen gekommen sei. Die Beschwerden hätten sich zudem in einer
Limitation der aktiven Innenrotation geäussert, wobei vor dem Unfall über keine
Beschwerden berichtet worden sei. Plausibel wird dargelegt, dass das akute
Auftreten der Beschwerden ohne vorgängige Symptome für eine traumatische Schädigung
der Rotatorenmanschette der Beschwerdeführerin spricht. Dies korrespondiert
auch mit der Literatur, wie die Gutachter festhalten, wo der direkte Schmerz
und eine Beeinträchtigung der aktiven Mobilität als typisches Bild einer
Rotatorenmanschettenläsion nach einem Unfall beschrieben worden seien und bei Patienten
mit akuten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen aufgrund einer
Rotatorenmanschettenläsion bei einem signifikanten Anteil ein Trauma vorliege.
Auch die hier erst verzögert stattgefundene notwendige bildgebende
MRT-Untersuchung findet in der Literatur eine Erklärung, da auch demgemäss die erste,
notfallmässige Abklärung mittels Röntgen unauffällig sei und die Schmerzen
innert einiger Tage nachliessen, dann aber auf einem gewissen Niveau verharrten
und nicht komplett verschwinden würden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass
die klinische Untersuchung allein nicht geeignet ist, um zwischen einer akuten
oder chronischen Verletzung zu unterscheiden. Daraus wird nachvollziehbar
geschlossen, dass die von Dr. med. F.___ und Dr. med. E.___ diskutierte
Frage, ob die initiale Untersuchung ausreichend gewesen sei oder nicht, keinen
Einfluss auf die Differenzierung zwischen einer traumatischen oder
degenerativen Läsion der Rotatorenmanschette habe. Zudem erwähnen die
Gutachter, dass eine limitierte Innenrotation nicht pathogonomisch für eine
Verletzung der Subscapularissehne sei, da diese auch durch andere Patholgien
der Schulter verursacht werden könne. Schliesslich nehmen die Gutachter Bezug
auf die zwischen dem behandelnden Arzt und dem die Beschwerdegegnerin
beratenden Arzt diskutierte Frage, ob die sportlichen Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin einen degenerativen Rotatorenmanschettenschaden begünstigt haben.
Hierzu wird erklärt, dass keine belastbare wissenschaftliche Arbeit vorliege,
die den Einfluss von Hobbysport untersuche. Die Beschwerdeführerin gehe einer die
Schulter nicht belastenden Bürotätigkeit nach und auch die von ihr genannten
sportlichen Aktivitäten fielen nicht in Risikokategorien. Zusammengefasst
schlussfolgern die Experten, dass die Anamnese eher auf eine traumatische
Genese der Rotatorenmanschette hinweist, weil die Symptome akut nach dem Unfall
auftraten, ohne dass vorher Einschränkungen bestanden hätten (A.S. 86 f.).
Bei der Würdigung der radiologischen Kriterien
gehen die Gutachter darauf ein, dass sich auf der Röntgenaufnahme vom 26. Mai 2020
ein subacromialer Sporn sowie degenerative Veränderungen des AC-Gelenks sowie
eine beginnende Arthrose des Schultergelenks, ein erhöhter kritischer
Schulterwinkel und zystische Veränderungen im Bereich des posterioren Tuberculum
majus zeigten. Diese würden von Dr. med. F.___ und der
versicherungsmedizinischen Expertengruppe als starke Argumente für eine
gleichzeitig vorliegende degenerative Vorschädigung der Rotatorenmanschette
genannt. Diese Einschätzung werde von der Schweizer Expertengruppe nicht geteilt
und auch die deutsche Kommission widerspreche dieser Aussage. Der aktuelle
Erkenntnisstand unterstütze eher letztere Einschätzung. Weder die Entstehung
eines knöchernen Anbaus an der Unterfläche des Acromions im Sinne eines Sporns noch
die degenerative Abnutzung des acromioclaviculären Gelenks stünden nach
wissenschaftlichen Beurteilungen im kausalen Zusammenhang mit einer
Rotatorenmanschettenläsion. Im Bereich der Schulter träten hauptsächlich zwei
verschiedene Typen von Abnutzung bzw. Arthrose auf. Einerseits existiere die
Defektarthropathie, bei der eine defekte Rotatorenmanschette zu einer abnormalen
Belastung des Schultergelenks führe, was letztendlich in einer Arthrose
resultiere. Ein Zeichen hierfür sei ein verringerter Abstand zwischen
Humeruskopf und Schulterdach, dem Acromion. Dieser liege bei der
Beschwerdeführerin bei 7 – 8 mm und befinde sich damit in der
Norm. Im Gegensatz dazu stehe die Omarthrose, bei der eine schleichende
Abnutzung des Knorpels, z.B. aufgrund einer Instabilität des Schultergelenks,
ursächlich sei. Ein klassisches Zeichen sei der auch in diesem Fall sichtbare Osteophyt
am unteren Rand des Humeruskopfes. Bei einer Omarthrose sei eine Läsion der Rotatorenmanschette
im Vergleich zur allgemeinen Inzidenz von (Teil-)Läsionen eher niedriger und
würde in diesem Fall eher gegen vorbestehende degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette
sprechen. Zystische Veränderungen im Bereich des Tuberculum majus hätten nach aktuellem
Erkenntnisstand keine relevante Aussagekraft für das gleichzeitige Vorliegen
einer chronischen Abnutzung der Rotatorenmanschette. Zur Argumentation von Dr. med.
F.___, dass ein arthrotisch verändertes AC-Gelenk die darunter verlaufende
Supraspinatussehne verletzen könnte, erklären die Gutachter nachvollziehbar,
dass solche nur schwer die Verletzungen der restlichen Rotatorenmanschette
erklären würden. Daher wird zusammengefasst festgehalten, dass basierend auf
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen im konventionellen Röntgen einzig ein
verringerter Abstand zwischen Acromion und Humeruskopf und eventuell zystische
Veränderungen im anterioren aber nicht posterioren Bereich des Tuberculum majus
ein sicheres Zeichen einer vorbestehenden degenerativen Läsion der
Rotatorenmanschette sind. Solche wurden im konkreten Fall jedoch nicht gesehen
(A.S. 87 f.).
Zu den MRT-Aufnahmen vom 30. Juni 2020
und der dort zusätzlich zu den Röntgenbildern festgestellten Ruptur der
anterosuperioren bis posterosuperioren Rotatorenmanschette und instabilen
langen Bizepssehne halten die Gutachter fest, dass beides in Zusammenhang mit
der restlichen Rotatorenmanschettenläsion zu sehen sei. Die gesehene
Tendinopathie der langen Bizepssehne sei nicht unbedingt ein Zeichen einer
vorgängigen Degeneration, sondern könne auch durch die Luxation und damit nicht
mehr physiologische Belastung erklärt werden. Ebenfalls gegen eine relevante
Vorschädigung spreche die geringe Verfettung der Muskulatur. Durchschnittlich
dauere es zweieinhalb bis vier Jahre, bis eine mässige beziehungsweise fortgeschrittene
Verfettung zu sehen sei. Dies konnte jedoch im konkreten Fall nicht erkannt werden.
So deute auch die Lokalisation der Verletzung in diesem Fall mit Beteiligung
der posterioren und vor allem anterioren Rotatorenmanschette auf eine
traumatische Genese hin. Degenerative Läsionen, die sich meist zuerst im
Bereich der Supraspinatussehne bildeten, könnten schwerer auf die
Subscapularissehne übergreifen. Ausserdem sei ein «Kinking» (Schlängeln des
proximalen Sehnenstumpfes der Supraspinatussehne im vorderen Anteil und der
Subscapularissehne im oberen Anteil) im MRT gesehen worden. Dieses werde als
Zeichen einer erhaltenen Elastizität der zurückgezogenen Sehne und somit einer zeitnahen
Läsion interpretiert. Andere Zeichen einer akuten Läsion, welche in manchen
Fällen gesehen werden könnten, wie z.B. einer Knochenkontusion, Einblutungen oder
eines Ödems der Muskulatur, lägen nicht vor. Dies wird indessen plausibel mit
der langen Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem MRT erklärt. Zusammengefasst
liegen nach schlüssiger gutachterlicher Einschätzung in diesem Fall somit keine
zuverlässigen Zeichen einer relevanten degenerativen Vorerkrankung vor (A.S. 88
f.).
Was die intraoperotiven Kriterien, also die
während des am 17. August 2020 stattgefundenen Eingriffs erhobenen Befunde,
anbelangt, so wird diesen gutachterlich keine Relevanz beigemessen, da der
Eingriff Wochen nach dem Unfall stattgefunden hat (A.S. 89).
Gestützt auf die ausführliche
gutachterliche Herleitung, in welcher die bestehende Literatur und die in der
Fachmedizin vorhandenen Meinungen in Bezug auf den hier vorliegenden Fall diskutiert
werden, kann somit gesagt werden, dass die Diagnose betreffend die rechte
Schulter mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom
26.
Mai 2020 zugeordnet werden kann (A.S. 89).
7.2
Die Beschwerdegegnerin bringt in
ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (A.S. 100 ff.) vor, das Gutachten sei
widersprüchlich und nicht schlüssig, basiere auf einer unzulässigen «post hoc
ergo propter»-Argumentation und sei insbesondere gestützt auf die vom
Bundesgericht verworfene Ansicht der Expertengruppe der Schulter- und
Ellbogenchirurgie von Swiss Orthopaedics erstellt worden. Einerseits werde bei Frage
9.
eine richtungsgebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes
verneint, was der Antwort auf Frage 8 widerspreche, wonach der status quo ante /
sine nicht mehr erreicht werden könne. Hierin lässt sich jedoch kein
Widerspruch erkennen. Die Gutachter halten in ihrer Antwort auf Frage 8 fest: «Aus
unserer Sicht wurde der medizinische Endzustand sechs Monate nach dem Eingriff
erreicht, als die meisten sportlichen Aktivitäten wieder problemlos
durchgeführt werden konnten. Der Status quo ante / sine wird aufgrund der
permanent diskret eingeschränkten Beweglichkeit nicht mehr erreicht werden (…)».
In Frage 9 wird festgehalten: «Das Unfallereignis vom 26. Mai 2020 führte nicht
zu einer richtungs-gebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes. Die
Verletzungen sind mit erhöhter Wahrscheinlichkeit einzig Folge des Unfalls (…)».
Dispositiv
In Antwort 9 wird demnach festgehalten, dass keine unfallfremden Schäden bestehen,
während in Antwort 8 zum Ausdruck gebracht wird, dass der Status quo ante / sine
deshalb nicht mehr erreicht werden kann, weil eine – geringe und nicht
leistungsbegründende, durch den Unfall verursachte – Einschränkung der
Beweglichkeit verbleibt.
Die Beschwerdegegnerin rügt ferner, es
werde «post hoc ergo propter hoc» argumentiert, wenn festgehalten werde, vor
dem Unfall habe es keine Schulterbeschwerden gegeben. Die Beweismaxime «post
hoc ergo propter hoc» ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
zulässig. Ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten,
sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E 3.2 mit Hinweisen). Zwar wird im
Gerichtsgutachten festgehalten, dass im vorliegenden Fall vor dem Unfall keine
Einschränkungen bestanden hätten und die Anamnese eher für eine traumatische
Genese spreche. Jedoch wird dies nur als einzelnes Argument neben anderen im
Rahmen der Gesamtbeurteilung angeführt. Andererseits wird auch der Verlauf nach
dem Unfall in die Beurteilung miteinbezogen. Eine unzulässige, alleinige
Berufung auf den Umstand, vor dem Unfall hätten keine Beeinträchtigungen
vorgelegen, liegt damit nicht vor.
Sodann hält die Beschwerdegegnerin
dafür, dass die dem Gutachten zugrunde liegende Ansicht der Expertengruppe
Swiss Orthopaedics, wonach auch eine direkte Krafteinwirkung zu einer RM-Läsion
führen könne, vom Bundesgericht verworfen worden sei. Tatsächlich hat das
Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid 8C_446/2019 vom
22. Oktober 2019 nicht auf diese Ansicht abgestellt. In einem nachfolgenden
Entscheid hat es indes festgehalten, dem Unfallmechanismus komme keine
vorrangige Bedeutung mehr zu. Im von der Beschwerdegegnerin selber zitierten
Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 (E. 5.3 und 5.4) wird erwogen, ob und
inwiefern Anpralltraumen geeignet seien, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen
oder zu verursachen, werde in der neueren medizinischen Literatur kontrovers
diskutiert. Angesichts der Tatsache, dass in vielen Fällen auch der genaue
Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Patienten nicht genau
rekonstruiert werden könne, werde dem Kriterium des Unfallmechanismus zur
Beurteilung der Unfallkausalität keine übergeordnete Bedeutung mehr
beigemessen. Es gehe vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder
gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht
gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Kriterien wie
Vorgeschichte, Unfallhergang, Primärbefund und Verlauf seien zu berücksichtigen
und in einem Gesamtbild medizinisch zu bewerten. Eine solche umfassende
Würdigung wurde im Gerichtsgutachten vorgenommen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). In
diesem Rahmen haben sich die Experten keineswegs allein auf die Expertengruppe
Swiss Orthopaedics abgestützt, sondern auch diverse andere Publikationen
einbezogen, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Anpralltrauma eine
RM-Läsion bewirken könne. Neben dem Unfallhergang wurden die Vorgeschichte, die
(primären) bildgebenden Befunde und auch der anschliessende Verlauf mit
Operation und postoperativem Heilungsverlauf in die Einschätzung miteinbezogen
und daraus schlüssig ermittelt, dass die Diagnose an der rechten Schulter mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt ist.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin
vor, die Beschwerdeführerin habe bereits vier Tage nach dem Unfall ihre Arbeit
wieder aufgenommen und sei erst am 16. Juli 2020 einem Schulterspezialisten
überwiesen worden. Dies entspricht nicht der Aktenlage. Tatsächlich wurde die
Beschwerdeführerin bereits am 4. Juni 2020 und damit neun Tage nach dem Unfall
wegen der Schulterbeschwerden an Dr. med. E.___ überwiesen (vgl. B.___-Nr. 3).
Am 16. Juli 2020 empfahl Dr. med. E.___ eine baldige Schulteroperation (B.___-Nr.
10).
Die Beschwerdegegnerin rügt, im
Gutachten werde nicht begründet, weshalb trotz zahlreicher degenerativer
Veränderungen auf eine traumatische Ursache geschlossen werde. Dazu ist
festzuhalten, dass sich die Experten eingehend mit den Röntgen- und
MRI-Aufnahmen beschäftigt und dargelegt haben, warum sie solchen Veränderungen
keine Bedeutung beimessen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Darauf geht die
Beschwerdegegnerin nicht ein. Es werden weder Literatur noch abweichende
Arztberichte angeführt, welche einen anderen Schluss als den im
Gerichtsgutachten getroffenen nahelegen würden. Wenn im Gutachten festgehalten
wird, dass der in diesem Fall beschriebene Unfallhergang zumindest als mögliche
Ursache der Rotatorenmanschettenläsion zu sehen sei, so wird damit im Rahmen
der Gesamtbeurteilung lediglich gesagt, dass die Unfallkausalität nicht von
vornherein verneint werden kann, weil es beim Unfall an einer Zugbelastung
fehlte. Wie weiter oben dargelegt, werden im Gutachten weitere Kriterien
herangezogen und in eine umfassende Gesamtbeurteilung mit einbezogen, die die
Experten zum Schluss kommen lassen, dass hier mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Diagnose gegeben ist.
Schliesslich moniert die
Beschwerdegegnerin, sie habe nicht negativ zu beweisen, dass gar kein
Gesundheitsschaden vorliege, sondern eine unfallbedingte Ursache müsse mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Letzteres wird im Gutachten
explizit festgehalten (so die Antwort auf Frage 4A in fine: «Somit kann
zusammenfassend gesagt werden, dass dies die Diagnose betreffend die rechte
Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 26. Mai 2020
zugeordnet werden kann»). Aus der Beurteilung geht hervor, dass eine
unfallbedingte Genese überwiegend wahrscheinlich ist. Inwiefern eine weitere,
unabhängige Expertise, wie sie die Beschwerdegegnerin eventualiter verlangt, zusätzliche
Erkenntnisse bringen sollte, wird nicht begründet und ist auch nicht
ersichtlich. Es liegt bereits eine unabhängige Expertise vor, auf welche nach
dem Gesagten abgestellt werden kann.
7.3 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden besteht. Die Beschwerdegegnerin ist damit
leistungspflichtig. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung prüft und festsetzt.
8. Bei diesem Verfahrensausgang steht
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 17. September 2021
(A.S. 57 ff.) und 6. April 2023 (A.S. 107 ff.) je eine Kostennote
eingereicht, wobei insgesamt ein Aufwand von 33,74 Stunden und eine
Entschädigung von CHF 9'543.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend
gemacht wird. Hierbei werden auch die Aufwendungen für das Einspracheverfahren
(insgesamt 12,5 Stunden inkl. Sichtung des Einspracheentscheids) geltend
gemacht. Im Einspracheverfahren wird jedoch in der Regel keine
Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Eine Ausnahme
gilt dann, wenn der obsiegende Einsprecher, der nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572 f.), was dann der Fall ist, wenn es die
Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das vorliegende Einspracheverfahren
wies indes keine Besonderheiten auf, welche die Schwierigkeiten, die sich sonst
den Parteien in unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren stellen
können, übersteigen würden. Somit sind diese 12,5 Stunden vom in der
Kostennote vom 17. September 2021 geltend gemachten Gesamtaufwand von 30,08 Stunden
abzuziehen. Die Auslagen werden in den beiden Kostennoten zwar nicht konkret
ausgewiesen, sondern es wird eine Pauschalsumme von 1 % des Gesamtaufwands
geltend gemacht. Daraus resultiert jedoch kein übermässig hoher Betrag.
Insgesamt ist die Parteientschädigung damit für einen Aufwand von total 21,24
Stunden zu je CHF 260.00, auf CHF 6'007.10 festzusetzen (inkl.
Auslagen von CHF 55.20 und Mehrwertsteuer zu 7,7 % von CHF 429.50).
9.
9.1 Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
9.2 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern
zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S.
502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch
zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen
besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente
entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise
abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75, 139 V
496 E. 4.4 S. 502).
Als die Beschwerdegegnerin den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden
verneinte, stützte sie sich auf die Aktenbeurteilungen ihres Arztes
Dr. med. F.___. Dieser argumentierte zwar nicht ausschliesslich mit dem
Unfallhergang, mass ihm aber eine zentrale Bedeutung bei, obwohl dies nach der
neuen Bundesgerichtspraxis nicht mehr statthaft ist (s. Bundesgerichtsurteile
8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 und 5.4, 8C_672/2020 vom 15. April
2021 E. 4.1.3 und 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3). Andererseits übte
der behandelnde Arzt Dr. med. E.___ am 12. August 2020 eingehende Kritik
an der Beurteilung von Dr. med. F.___ (E. II. 6.7 hiervor). Diese
Differenz zwischen den beiden Ärzten lässt sich nicht ohne weiteres ausräumen.
Die Beschwerdegegnerin hätte folglich zumindest geringe Zweifel an den
Stellungnahmen von Dr. med. F.___ hegen und, wie es das Gericht getan hat,
ein unabhängiges Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten
Sachverhalt zu klären, bevor sie einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerdegegnerin
hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 6'300.00 zu tragen. Gegen
die Höhe dieser Kosten erhob sie keine Einwände, nachdem sie die fragliche
Rechnung zugestellt erhalten hatte (E. I. 9 hiervor).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. April 2021 aufgehoben und die B.___ verpflichtet,
für das Unfallereignis vom 26. Mai 2020 die Leistungen aus der obligatorischen
Unfallversicherung zu erbringen. Die Sache wird zur Prüfung und Festsetzung der
gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'007.10 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom 31. Januar 2023 von CHF 6'300.00 werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann