VSBES.2021.88
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
9. Dezember 2021Deutsch29 min
Verfügung Nr. [...] vom 29. März 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
Source so.ch
Urteil vom 9. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (zwei Einspracheentscheide vom 21. Mai 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit
Verfügung Nr. [...] vom 29. März 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für die Dauer von 13 Tagen ab 20.
Januar 2021 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur
Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, ein am 11. Januar 2021 angetretener
Einsatz [in der Durchführungsstelle] B.___ habe am 19. Januar 2021 wegen
schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 9). Die dagegen am 6. April 2021 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 11)
wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.2 Mit der
ebenfalls am 29. März 2021 erlassenen Verfügung Nr. [...] stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen ab 26.
Februar 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde erklärt,
der Beschwerdeführer habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt und dadurch das Zustandekommen eines Vorgesprächs [bei der
Durchführungsstelle] G.___ am 25. Februar 2021 verhindert (AWA-Nr. 10).
Die dagegen am 12. April 2021 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 12) wurde mit
Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. 6 ff.) abgewiesen.
2.
2.1 Am 25. Mai 2021
erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen beide Einspracheentscheide vom 21. Mai 2021 mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen
(A.S 10 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 auf
Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 ff.).
2.3 Mit
Replik vom 16. August 2021 (A.S. 28 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. August
2021 (A.S. 33) auf eine Duplik.
2.4 Mit
prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2021 wird die Beschwerdegegnerin
ersucht, dem Gericht die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom
24. Januar 2021 und 4. Februar 2021 einzureichen (A.S. 35 f.). Diese gehen
am 21. Oktober 2021 beim Gericht ein (A.S. 37; AWA-Nr. 16 f.).
2.5 Der
Beschwerdeführer reicht am 17. November 2021 zwei ärztliche Berichte ein (A.S.
41 ff.). Danach bestehen eine subligamentäre Diskushernie L5/S1, eine links
mediolaterale subligamentäre Diskushernie L4/5 und eine median betonte
Diskusprotrusion L 3/4. Im Begleitbrief (E-Mail) macht er geltend, er benötige
deshalb einen Platz mit verstellbarer Tischhöhe (A.S. 40).
3. Auf
die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden,
soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und
gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 20. Januar 2021
respektive ab 26. Februar 2021 in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist. Aufgrund
des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Einstellungen in
einem einzigen Entscheid zu behandeln.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit insgesamt 35 (13 plus 22) streitigen
Einstelltagen offenkundig nicht überschritten. Die Angelegenheit ist daher
durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu
beurteilen.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss auf Weisung der zuständigen
Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die ihre
Vermittlungsfähigkeit fördern, und an Beratungsgesprächen teilnehmen
(Art. 17 Abs. 3 lit. a und b Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 29. März 2021 (AWA-Nr. 9) und dem
diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. 1 ff.;
AWA-Nr. 14) für die Dauer von 13 Tagen ab 20. Januar 2021 eingestellt, weil er
durch sein Verhalten die Durchführung der am 11. Januar 2021 begonnenen
arbeitsmarktlichen Massnahme (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) im B.___
beeinträchtigt und deren Abbruch herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies.
3.1
Den Akten lassen sich dazu
insbesondere die folgenden Informationen entnehmen (für die weiteren
Ausführungen in den umfangreichen Eingaben wird auf die Akten verwiesen):
3.1.1
Dem Beschwerdeführer wurde eine
arbeitsmarktliche Massnahme in Form eines Einsatzes bei der Durchführungsstelle
B.___ zugewiesen, beginnend am Montag, 11. Januar 2021. Die Massnahme war
während einer Dauer von neun Wochen jeweils am Montag und Dienstag zu
absolvieren (AWA-Nrn. 1 f. + 9). Das Vorgespräch fand am 26. November 2020
statt (vgl. RAV-Beratungsprotokoll / Eintrag vom 20. Oktober 2020, AWA-Nr. 13).
3.1.2
Der Beschwerdeführer trat den
Einsatz am 11. Januar 2021 an. Am gleichen Tag unterzeichneten er und der
Organisator eine Zielvereinbarung, wonach der Einsatz vom 11. Januar 2021 bis
12.
März 2021 dauern sollte. Als Zielsetzungen wurden genannt, die Bewerbungsstrategie
und Bewerbungsunterlagen zu optimieren, bis zum Ende des Programmeinsatzes eine
neue Stelle zu finden und ein Coaching (AWA-Nr. 2).
3.1.3
Ebenfalls noch am Montag, 11.
Januar 2021, dem ersten Tag des Einsatzes, teilte die Geschäftsleiterin der
Institution dem RAV-Berater per E-Mail mit, es sei zu Unstimmigkeiten gekommen,
weil der Beschwerdeführer beim Rundgang durch die Räumlichkeiten Sonnenbrille,
Ohrstöpsel und eine Baseball-Cap getragen und ungehalten reagiert habe, als er
gebeten worden sei, diese Dinge abzulegen. Weiter habe er sich über die Frage
aufgehalten, ob er Schweizerdeutsch verstehe, und sich anschliessend beklagt,
die Geschäftsleiterin und der Standortleiter hätten «Idiotendeutsch» mit ihm
gesprochen, nachdem er erklärt habe, er verstehe kein Schweizerdeutsch (vgl.
RAV-Beratungsprotokoll / Eintrag vom 11. Januar 2021, AWA-Nr. 13).
3.1.4
Am Dienstag, 19. Januar 2021 –
der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt insgesamt drei Einsatztage
absolviert – teilte der Beschwerdeführer dem RAV-Berater in einer E-Mail unter
dem Titel «Meine Entscheidung» Folgendes mit (AWA-Nr. 3): «Wie Sie es bereits
wissen, weil wir das besprochen haben, muss die Zusammenarbeit mit dem B.___
beendet werden. Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich es nicht mehr
durchhalten kann, mit dem B.___ zusammenzuarbeiten. B.___ ist sowieso dieser
Meinung, und wird Ihnen entsprechend darum informieren. Ich lehne die Idee ab,
dass so eine Clique Faschisten über mich irgendetwas «entscheiden», dann mache
ich somit sicher, dass es nicht darum geht: Ich sende Ihnen meine Entscheidung,
und die Stellungnahme ihre Entscheidung.
Ich bitte Sie jetzt aber mir eine
Verfügung zu stellen, um die letzte zu ändern, die sagte, ich muss dorthin
gehen.
Dieses gilt nicht als Stellungnahme.
Wenn Sie eine brauchen, um die Verantwortung des Scheiterns des Programms zu
bestimmen, oder zu wissen, ob ich Sperrtage verdienen soll, mache ich das dann.
Ich wäre sehr froh, Ihnen schriftlich zu erklären, was mit diesen Leuten nicht
stimmt. […].».
3.1.5
Ebenfalls am 19. Januar 2021
sandte die Durchführungsstelle der arbeitsmarktlichen Massnahme, B.___, dem
Beschwerdeführer einen Brief mit der Überschrift «Fristlose Vertragsauflösung /
Auflösung der Zielvereinbarung wegen schwerem Fehlverhalten
(Arbeitsverweigerung)» (AWA-Nr. 4). Der Brief lautete wie folgt:
«Der Programmeinsatz wird fristlos per
heute, Dienstag 19. Januar 2021, 11:15 Uhr wegen schwerem Fehlverhalten
Ihrerseits aufgelöst. Sie wurden heute um 11:15 Uhr durch die Geschäftsleiterin
der B.___ gebeten, das B.___ unverzüglich zu verlassen. Dieser Aufforderung
haben Sie nicht Folge geleistet. Sie sind verbal ausfällig geworden und haben
widerrechtlich das Gespräch mit Ihrem Handy aufgezeichnet.
Sie haben heute ohne Rücksprache mit dem
B.___-Personal den Ihnen zugeteilten Arbeitsplatz gewechselt. Sie wurden um ca.
10:15 Uhr durch die Geschäftsleiterin aufgefordert, den Ihnen zugeteilten
Arbeitsplatz einzunehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Damit
haben Sie sich zum wiederholten Male geweigert, unsere Schutzmassnahmen im
Zusammenhang mit COVID 19 einzuhalten. Bereits an Ihrem ersten B.___-Tag, 11.
Januar 2021, haben Sie die Schutzmaske unterhalb der Nase getragen und sind der
Aufforderung des Standortleiters C.___, die Maske richtig aufzusetzen, nicht
nachgekommen. An Ihrem zweiten B.___-Tag, 12. Januar 2021, haben Sie sich ohne
Maske in den Räumlichkeiten bewegt und sind wiederholt der Aufforderung des B.___-Beraters
D.___, die Maske bitte aufzusetzen, nicht nachgekommen. Weiter sind Sie am
Dienstag, 12. Januar 2021 (um 09:30 Uhr) vor der vereinbarten Zeit (11:15 Uhr)
im B.___ erschienen (die Einhaltung der vereinbarten Zeiten dient ebenso
unserem Schutzkonzept) und haben sich geweigert, um 11:45 Uhr die
Räumlichkeiten zu verlassen. Die Zeit von 11:45 bis 13:15 Uhr dient dazu, dass
wir die Räumlichkeiten stosslüften und die Arbeitsplätze für die
Nachmittagsgruppe vorbereiten können (desinfizieren, reinigen etc.). Am
Dienstag, 12. Januar 2021 haben Sie das B.___ ca. um 13:00 Uhr verlassen.
Durch Ihre fehlende Kooperation (minimal
notwendige Bewerbungsunterlagen (Diplome, Arbeitszeugnisse) zur Verfügung
stellen, Bewerbungsbriefe zum Gegenlesen geben, Bewerbungsstrategie besprechen
etc.) und Ihre inakzeptablen Umgangsformen (Sprachgebrauch, Umgangston,
Anordnungen nicht befolgen) mit dem B.___-Personal verunmöglichen Sie die
Durchführung und den Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahme.
Durch die oben genannten Vorkommnisse
haben Sie somit gemäss den Allgemeinen Bestimmungen ein schweres Fehlverhalten
gezeigt, welches zu einer fristlosen Vertragsauflösung und einem Ausschluss aus
dem Programm führt.
Über das weitere Vorgehen und mögliche
Sanktionen seitens der Arbeitslosenversicherung werden Sie von Ihrem RAV-Personalberater
informiert.»
3.1.6
In seiner handschriftlichen
Stellungnahme vom 24. Januar 2021 (AWA-Nr. 16) führt der Beschwerdeführer aus,
er sei von der «Person mit dem Namen C.___» und der «Dame, die
Geschäftsleiterin ist», schlecht behandelt worden. Sie hätten ihn «mit Hass
behandelt». Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer, Herrn D.___, sei in Ordnung
gewesen. Schon am ersten Tag des Einsatzes, 11. Januar 2021, habe er mit dem
RAV-Berater, Herrn E.___, telefoniert. Sie hätten vereinbart, den Einsatz fortzusetzen,
weil es mit Herrn D.___ funktioniert habe. Die Geschäftsleitung habe, entgegen
dem Vorschlag des Beschwerdeführers, das Programm nicht stoppen wollen, aber
ihm zu Homeoffice geraten. Er habe aber gesagt, er wolle lieber vor Ort
arbeiten, weil er von Weihnachten bis 22. Februar 2021 Ferien gehabt habe im
Studium; das sei am 12. Januar 2021 gewesen. Er sei also weiter zwei Tage ohne
Problem gegangen, bis Herr C.___ und die Geschäftsleiterin seine Anwesenheit
nicht mehr ertragen hätten (er könne nichts dafür, seine einzige Erklärung sei,
dass sie «faschistische Ideen» hätten). Nachdem es den Genannten nicht gelungen
sei, ihn nicht mehr im Gebäude zu sehen und trotzdem für ihn Geld vom Staat zu bekommen,
hätten sie ein Problem erfunden (bezüglich des Benutzens eines Platzes, den er
laut Herrn D.___ habe benutzen dürfen) und ihn aus den Gebäude verwiesen und
Hausverbot erteilt. Das sei gegen 10 Uhr gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei
trotzdem geblieben, bis er mit dem RAV-Berater habe telefonieren können. In der
gleich anschliessenden «Ergänzung» (AWA-Nr. 16 S. 2 f.) fügte der
Beschwerdeführer an, es sei «nicht um den Platz, sondern um Hass» gegangen.
Herr D.___ habe gesagt, er dürfe den Platz benutzen, und der Dame sei es nur
darum gegangen, ihn zu erniedrigen. Das RAV habe ihn «zu diesen Leuten»
geschickt und solle ihm nun nicht Fehlverhalten vorwerfen. «Diese Leute» seien
«von schlechter Qualität», voll mit Vorurteilen, und verhielten sich nicht nach
Treu und Glauben. Er wolle «nichts mit den Faschisten zu tun haben». Die Dame
sei gegen 10 Uhr das erste Mal zu ihm gekommen und sie sei ohne Grund sehr
aufgeregt gewesen. Sie habe ihn aufgefordert, nach unten zu gehen. Sie habe
nicht gleich gesagt, er solle das Gebäude verlassen. Als er ihre Aufforderung
nicht befolgt habe, habe sie ihn rausgeworfen mit einem Hausverbot. Er sei
nicht nach unten gegangen, weil der Platz oben besser gewesen sei – die Höhe
des Büros sei verstellbar und es sei ruhiger als unten -, und weil Herr D.___
ihm erlaubt habe, am Platz oben zu arbeiten. Er hätte das Problem nur vermeiden
können, wenn er akzeptiert hätte, ganz respektlos behandelt zu werden, und dies
ohne Grund. Er lasse nicht zu, dass ihm vorgeworfen werde, «das faschistische
Verhalten gegen mich nicht erlaubt zu haben».
3.1.7
In einer E-Mail vom 4. Februar
2021.
(AWA-Nr. 17) nahm der Beschwerdeführer gegenüber dem AWA ergänzend
Stellung. Er führte aus, beim Vorstellungsgespräch habe Frau F.___ das
Bewerbungsdossier, dass er auf dem Handy für eine E-Mail vorbereitet gehabt
habe, nicht sehen wollen. Weiter habe sie nicht geglaubt, dass er an einer Uni
studiere und bereits einen Bachelor erlangt habe. Zu Beginn des Gesprächs habe
er sie gebeten, Hochdeutsch zu sprechen, und sie haben ihn darauf sehr langsam
gefragt, «aber Deutsch verstehen Sie, oder?». Sie sei nicht blöd, also voll mit
Vorurteilen. Er habe dann die Einladung für das Programm im G.___ an der H.___-Strasse
erhalten. Er habe sich informiert und erfahren, dass es zwei Standorte gebe,
einen an der H.___-Strasse und einen an der I.___-Strasse, wobei er mit einem
Bachelor-Abschluss an der I.___-Strasse sein sollte. Frau F.___ habe ihm
gesagt, sie habe ihn dem Standort an der H.___-Strasse zugeteilt, weil sie sein
Diplom nicht gesehen habe. Er habe dann Herrn D.___ gefragt, ob dieser weiter
mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammenarbeite, was dieser bejaht habe. Herr D.___
habe ihm Homeoffice angeboten, aber er habe abgelehnt. Am ersten Tag habe ihn
Herr C.___ angewiesen, die Mütze abzunehmen. Er, der Beschwerdeführer, habe die
entsprechende Regel zuvor einfach nicht gekannt. es gehe nicht um dieses
Problem, sondern um ein insgesamt erniedrigendes Verhalten, für das er keinen Grund
gesetzt habe. Die Anweisung, nach unten arbeiten zu geben, habe er nicht
befolgt, «und zwar wegen der erwähnten Begründung», er habe gesagt, er
kommuniziere mit Herrn D.___. Wenn dieser ihm gesagt hätte, er solle nach unten
geben, hätte er dies getan.
3.1.8
In der Einsprache vom 6. April
2021.
(AWA-Nr. 11) bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Weiter
bezeichnet er nunmehr sämtliche Vorwürfe (Maskentragen, Wechsel des
Arbeitsplatzes, usw.) als Lügen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin wirft dem
Beschwerdeführer vor, er habe durch sein Verhalten den Abbruch des am 11.
Januar 2021 begonnenen Einsatzes im B.___ bewirkt. Konkret habe er am 11.
Januar 2021 gegen Anweisungen verstossen, indem er die wegen der Covid-19-Pandemie
notwendige Schutzmaske trotz entsprechender Aufforderung nicht über die Nase
gezogen habe. Am 12. Januar 2021 habe er sich ohne Maske in den Räumlichkeiten
bewegt und sei der wiederholten Aufforderung, die Maske aufzusetzen, nicht
nachgekommen. Ebenfalls am 12. Januar 2021 sei er vor der vereinbarten Zeit
erschienen (was ebenfalls wegen der Pandemie nicht angehe) und habe sich um 11:45
Uhr trotz entsprechender Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten zu
verlassen (diese Aufforderung habe ebenfalls pandemiebedingten Massnahmen
gedient). Am 19. Januar 2021 habe er sich geweigert, der Anweisung des B.___-Personals
nachzukommen und seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Weiter habe er sich im
Zusammenhang mit der Bewerbungsstrategie unkooperativ gezeigt und inakzeptable
Umgangsformen gehabt.
3.2.2
Der Beschwerdeführer geht in
seinen ausführlichen Stellungnahmen nur teilweise auf die erwähnten Vorwürfe
ein. Namentlich bestritt er vor der Einsprache vom 6. April 2021 nicht, die
wegen der Pandemie notwendige Schutzmaske am 11. und 12. Januar 2021, d.h.
an den ersten beiden Einsatztagen, nicht oder nicht korrekt getragen zu haben.
Auch der Darstellung, er sei am 12. Januar 2021 entgegen der pandemiebedingt
erlassenen Regelung bereits lange vor der vereinbarten Zeit in den
Räumlichkeiten der Durchführungsstelle erschienen und habe sich am Mittag der
(ebenfalls wegen Corona erteilten) Anweisung widersetzt, das Gebäude um 11:45
Uhr zu verlassen, widersprach er nicht. Ebenso wenig stellte er in Abrede, dass
er am 19. Januar 2021 der Anweisung der Geschäftsleiterin der
Durchführungsstelle G.___, sich an einen anderen Arbeitsplatz zu begeben, nicht
gefolgt ist. Weiter bestätigte er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar
2021.
ausdrücklich, dass er auch der Aufforderung der Geschäftsführerin, die
Räumlichkeiten der Durchführungsstelle zu verlassen, während längerer Zeit
nicht nachgekommen ist (vgl. E. II. 3.1.6 hiervor). Dieses
bereits in den ersten Tagen der Massnahme aufgetretene, wiederholte
Nichtbefolgen konkreter Anweisungen des Personals der Durchführungsstelle
bietet Anlass zu einer Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) wegen Beeinträchtigung der
Durchführung einer arbeitsmarktlichen Massnahme, wenn es ohne entschuldbaren
Grund erfolgte.
3.2.3
Der Beschwerdeführer macht in
seinen Stellungnahmen und Rechtsschriften geltend, er sei von der
Geschäftsführerin der Durchführungsstelle B.___, Frau F.___, und dem
Standortleiter C.___ schlecht behandelt worden. Es sei für ihn deshalb nicht
zumutbar gewesen, die Massnahme fortzusetzen. Wenn er in diesem Zusammenhang
vorbringt, Frau F.___ habe beim Vorstellungsgespräch vom 26. November 2020
seine Diplome (die er auf dem Handy gespeichert habe) nicht sehen wollen und
ihn nach seiner Bitte, Hochdeutsch zu sprechen, in «Idiotendeutsch» (gemeint
ist langsam gesprochenes Hochdeutsch) angesprochen, lässt sich daraus keine
Unzumutbarkeit des Einsatzes ableiten, denn es liegt auf der Hand, dass der
sprachlichen Verständigung im Rahmen einer solchen Massnahme erhebliche
Bedeutung zukommt. Falls der Beschwerdeführer Student ist und einen
Bachelor-Abschluss hat (was von ihm behauptet wird und durchaus zutreffen kann,
aber durch die dem Gericht vorliegenden Akten nicht belegt ist), und falls es
weiter zutreffen sollte, dass Versicherte mit einem Bachelorabschluss in der
Regel einen Einsatz an der I.___-Strasse und nicht an der H.___Strasse
absolvieren, rechtfertigte es dieser Umstand ebenfalls offensichtlich nicht,
die Massnahme bereits nach drei Tagen abzubrechen. Auch der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe sich zu einem anderen Arbeitsplatz begeben, weil
dieser höhenverstellbar und damit für ihn günstiger gewesen sei, dringt nicht
durch. Der Beschwerdeführer machte in seinen verschiedenen Eingaben weder
geltend, dass er dem B.___ ein Arztzeugnis betreffend Rückenprobleme angeboten
habe, um den Arbeitsplatzwechsel zu begründen, noch bringt er vor, es sei ihm
gesundheitlich schlechthin unmöglich gewesen, die Weisung zu befolgen und
vorübergehend an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die im
Beschwerdeverfahren nachgereichten radiologischen Berichte (s. E. I. 2.5 hiervor)
sind ebenfalls unbehelflich. Sie belegen zwar das Vorhandensein von
Diskushernien, sind aber erst rund neun Monate nach dem Ende der Massnahme im
Januar 2021 ergangen und erwähnen nirgends, dass der Beschwerdeführer zwingend
auf einen in der Höhe verstellbaren Arbeitsplatz angewiesen sei. Die weiteren,
diffusen Vorwürfe («Vorurteile», «Hass») an die Adresse der Organe der
Durchführungsstelle sind kaum substantiiert und angesichts der konkreten
Vorkommnisse, die der Beschwerdeführer schildert, in keiner Weise
nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Beschwerdeführer als
befugt erscheinen liesse, Anweisungen dieser Personen (Geschäftsführerin und
Standortleiter) zu missachten. Wie aus seiner eigenen Darstellung hervorgeht,
hatte die Geschäftsführerin F.___ bereits das Vorgespräch vom 26. November 2020
geleitet, sie und ihre Funktion waren ihm also bekannt; er bezeichnete sie in
seiner E-Mail an den RAV-Berater vom 19. Januar 2021, dem Tag des Abbruchs der
Massnahme, denn auch als die Geschäftsleiterin (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Wie
er vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangen kann, er nehme von Frau F.___
keine Anweisungen entgegen, sondern nur von seinem direkten Betreuer, Herrn J.___,
ist nicht nachvollziehbar. Die in den Stellungnahmen enthaltenen, übelsten
Beschimpfungen und Beleidigungen («Faschisten», «Nazis», «Drittes Reich») gegenüber
der Geschäftsführerin und dem Standortleiter lassen es umgekehrt als äusserst
plausibel und damit überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der
Beschwerdeführer in der Tat einen vollkommen inakzeptablen Umgangston pflegte,
weshalb den bei der Durchführungsstelle engagierten Personen auch aus diesem
Grund eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden konnte. Vor diesem
Hintergrund kann das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die
Widersetzlichkeit gegenüber erhaltenen Anweisungen, welche den Abbruch der
Massnahme nach sich ziehen musste, in keiner Weise als gerechtfertigt oder
entschuldbar gelten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht
in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert.
4.
Zu prüfen bleibt, ob auch die
zweite Einstellungsverfügung vom 29. März 2021 zu Recht erfolgt ist.
4.1
4.1.1
Am 28. Januar 2021 erliess der
RAV-Personalberater einen Entscheid mit dem Titel «Zuweisung Vorgespräch»
(AWA-Nr. 5). Er führte aus, bei «unserem gemeinsamen Gespräch» sei ein Einsatz
im Programm G.___ vereinbart worden (es handelt sich um einen anderen Einsatzort
derselben Organisation, welche die am 11. Januar 2021 begonnene Massnahme
durchführte). Für diesen Einsatz finde ein Vorgespräch statt. Der
Beschwerdeführer wurde angewiesen, sich am 25. Februar 2021 um 9 Uhr beim
Empfang des Programms einzufinden.
4.1.2
Einige Tage vor dem vorgesehenen
Beginn des Programms versuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer
telefonisch zu erreichen. Dieser brach das Gespräch aber nach wenigen Sekunden
ab. Gemäss Aktennotiz vom 23. Februar 2021 rief der Beschwerdeführer an diesem
Tag beim RAV (Administration, der Personalberater war offenbar nicht
erreichbar) an und bat darum, «dass das B.___ ihn nicht mehr kontaktieren soll,
da er traumatisiert ist. Er hat anscheinend alle Briefe vom B.___ wieder
retourniert» (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13; vgl. auch die
«Vorgesprächs-Rückmeldung» der Durchführungsstelle vom 25. Februar 2021,
AWA-Nr. 6).
4.1.3
Laut der Notiz des
RAV-Personalberaters über das in der Folge am 24. Februar 2021 geführte
Telefonat bezeichnete der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden im Programm B.___
mehrmals als «Faschisten» und verglich die Situation im B.___ mit der
Nazi-Zeit. Auf den Hinweis, er möge solche Vergleiche und Bezeichnungen
unterlassen, diese seien keine Basis für ein Gespräch, habe der Beschwerdeführer
den Personalberater aufgefordert, den Mund zu halten, worauf dieser das
Gespräch beendet habe (RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13).
4.1.4
Ebenfalls am 24. Februar 2021
wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an den RAV-Personalberater (vgl.
RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13). Er bat um Akteneinsicht (Zustellung aller
Akten). Weiter führte er Folgendes aus: «Übrigens, Sie sollten aufhören, mir
vorzuschlagen, einen Arzt zu besuchen, wenn ich mich von dem B.___ beschwere.
Das ist unhöflich, blöd und einfach unglaublich. Das ist das zweite Mal, dass
Sie mir das sagen. Was soll das sein? Ich habe einen Verfahren da bei dem
Kanton, weil das Programm mit den Leuten vom B.___ beendet wurde. Ich lehne ab,
alles was ich von ihnen bekomme: Briefe und Anrufe. Ich will nichts mit diesen
komischen Leuten zu tun haben. Wenn Sie nicht in der Lage sind, das zu
verstehen, kann ich nichts dafür. Ich habe Sie gestern angerufen, und heute
erreicht, um Ihnen drei Sachen nachzufragen:
1.
B.___ hat mich gestern angerufen, und
das soll nicht sein. Bitte schauen Sie, dass sie das nicht mehr tun. Ich habe
nichts mehr mit denen zu tun. Darum möchte ich, dass Sie das mit ihnen das
klären, wofür sie mich angerufen haben. Es gibt keinen Grund, warum rufen Sie
mich an? Genug damit. Die haben mich weggeschmissen wie einen Hund, weil ich
ihr hassvolles Verhalten nicht erlaubt habe, warum sollen sie mich anrufen? Sie
haben mich dort gesendet, darum komme ich zu Ihnen (das ist logisch wieso
können Sie das nicht verstehen?).
2.
Akteneinsicht. Ich will alles sehen
in dem Verfahren da mit diesen Faschisten und mit alles.
3.
Die Sache mit der ‘Kursbescheinigung’.
Ich weiss nicht davon und wo es ist (wahrscheinlich weil ich die Briefe vom B.___
abgelehnt habe – und es ist kein Wunder, würden Sie sich freuen, wenn sie
Briefe vom 3. Reich bekommen, wenn Sie einmal Opfer von ihm gewesen wären?),
und ich brauche, dass es bei diesem Amt ankommt. Dafür kann ich leider das B.___
nicht kontaktieren. Ich brauche darum Ihre Hilfe. Können Sie das machen?
Danke!»
4.1.5
Der Personalberater antwortete,
eine Akteneinsicht vor Ort sei wegen der Corona-Pandemie nicht möglich, er
drucke deshalb die Akten aus und schicke sie dem Beschwerdeführer nach Hause
(vgl. AWA-Nr. 13).
4.1.6
Am 25. Februar 2021 teilte die
Durchführungsstelle dem RAV-Personalberater mit, das für diesen Tag um 9 Uhr
vorgesehene Vorgespräch habe nicht stattgefunden. Man kontaktiere die
Kandidaten standardmässig im Vorfeld des Vorgespräches zwecks Info, dass das
Gespräch telefonisch stattfinde. Der Beschwerdeführer habe nicht mit ihnen
sprechen wollen und klar signalisiert, dass sie ihn nicht mehr kontaktieren
sollten. Folglich hätten sie das ordentliche Vorgespräch nicht durchführen
können (AWA-Nr. 6).
4.2
4.2.1
Am 25. Februar 2021 teilte der RAV-Personalberater
dem Beschwerdeführer mit, laut Rückmeldung des Veranstalters habe er am Vorgespräch
[bei der Durchführungsstelle] G.___
vom 25. Februar 2021, das ihm am 28. Januar 2021 zugewiesen worden sei,
unentschuldigt nicht teilgenommen. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme
(AWA-Nr. 7).
4.2.2
Der Beschwerdeführer nahm mit
einer undatierten, handschriftlichen Eingabe Stellung: «Ich weiss nicht wovon
Sie reden. Zwei Personen vom sogenannten B.___ haben mich letzte Woche
angerufen, dann habe ich mit Ihnen geredet, weil ich aufgelegt habe und wollte,
dass sie mit Ihnen direkt schauen. Sie haben mir nie gesagt, Sie hätten einen
Termin bei dem sogenannten B.___ zugewiesen. Ich weiss nicht, worauf Sie sich
beziehen. Als die zwei Personen mich angerufen haben, dachte ich, es gehe um
die ‘Kursbescheinigung’» (AWA-Nr. 7 S. 2).
4.2.3
Am 12. April 2021 nahm der
Beschwerdeführer nochmals zu dieser Angelegenheit Stellung. Er erklärte, er
habe keine Zuweisung vom 28. Januar 2021 erhalten. Das Telefonat mit der
Durchführungsstelle vom 23. Februar 2021 habe er abgebrochen, weil er keinen Grund
gefunden habe, weiterzusprechen. Er spreche nicht «mit diesen komischen Leuten,
wenn ich es nicht will». Weiter sei es auch gerechtfertigt gewesen, dass er dem
Personalberater anlässlich des Telefonats vom 24. Februar 2021 gesagt
habe, er solle den Mund halten, denn dieser habe ihm zuvor vorgeschlagen, einen
Arzt zu konsultieren, wenn er sich wegen des B.___ traumatisiert fühle (AWA-Nr.
12).
4.3
Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, er habe gar nicht gewusst, dass er am 25. Februar 2021 zu
einem Vorgespräch bei der Durchführungsstelle G.___ hätte erscheinen sollen. Dazu
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den RAV-Personalberater mit
Entscheid vom 28. Januar 2021 zu einem Vorgespräch vom 25. Februar 2021 im
Hinblick auf ein Programm G.___ zugewiesen wurde (AWA-Nr. 5). Da der Entscheid
mit gewöhnlicher Post verschickt wurde, wäre es unwahrscheinlich, aber
grundsätzlich denkbar, dass ihn der Beschwerdeführer nicht erhalten hat. Nach
der Rechtsprechung ist, wenn die Zustellung bestritten wird, im Zweifelsfall
auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Hier greift diese Regel jedoch
nicht, denn der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 24. Februar 2021
ausdrücklich erklärt, er habe Briefe der Durchführungsstelle abgelehnt («weil
ich die Briefe vom B.___ abgelehnt habe»; vgl. E. II. 4.1.4 hiervor am Ende).
Da nicht ersichtlich ist, warum ihm die Durchführungsstelle nach dem Abbruch
des Programms am 19. Januar 2021 noch Briefe zugestellt haben sollte, erscheint
es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auf den
Entscheid des RAV-Personalberaters vom 28. Januar 2021 bezogen hat. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er diesen Brief erhalten, aber nicht zur
Kenntnis genommen hat. Auf die aus diesem seinem Verhalten resultierende
Unkenntnis kann er sich nicht berufen. Er ist daher zu behandeln, wie wenn er
den Brief vom 28. Januar 2021 zur Kenntnis genommen hätte.
4.4
Selbst wenn man davon ausginge,
der Beschwerdeführer habe den Brief vom 28. Januar 2021 wegen eines
Zustellfehlers der Post nicht erhalten, würde sich an der Beurteilung nichts
ändern, denn er hatte auch anschliessend noch zwei Mal Gelegenheit zu erfahren,
dass auf den 25. Februar 2021 ein Termin für ein Vorgespräch im G.___
angesetzt war. Wenn ihm diese Information entging, ist dies einzig auf sein
Verhalten zurückzuführen:
4.4.1
Der Beschwerdeführer wurde
unbestrittenermassen am 23. Februar 2021 von der Durchführungsstelle
telefonisch kontaktiert. Der Zweck dieser telefonischen Kontaktierung bestand
darin, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass das Gespräch (wohl
pandemiebedingt) telefonisch stattfinde (vgl. die Vorgespräch-Rückmeldung der
Durchführungsstelle vom 25. Februar 2021, AWA-Nr. 6). Das Telefonat kam zwar
zustande; der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch nach seiner eigenen
Darstellung, die mit derjenigen des G.___ übereinstimmt, mit der
Durchführungsstelle zu sprechen. Er beendete das Gespräch, noch bevor die
anrufende Person ihm mitteilen konnte, dass die Durchführungsstelle nicht mit
der früheren identisch sei und am 25. Februar 2021 ein telefonisches
Vorgespräch stattfinde.
Zur Begründung für dieses Verhalten macht
der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Grund gefunden, weiterzusprechen,
er spreche «nicht mit diesen komischen Leuten, wenn ich es nicht will» (vgl.
Stellungnahme vom 12. April 2021, AWA-Nr. 12). Weiter führte er in seinen
verschiedenen Stellungnahmen aus, er sei aufgrund der Erlebnisse in der
arbeitsmarktlichen Massnahme vom Januar 2021 traumatisiert gewesen und habe
deshalb nicht mit jemandem vom B.___ sprechen wollen. Weiter sei das dortige
Programm beendet gewesen und er habe deshalb entsprechende Anrufe nicht
entgegennehmen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer bezog weiterhin Arbeitslosenentschädigung und war gehalten,
sich für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung zu halten. Wenn er einen
Anruf einer entsprechenden Durchführungsstelle erhielt, stand es ihm daher
nicht frei, das Gespräch einfach abzubrechen, ohne sich zuvor nach dem Zweck
des Telefonats zu erkundigen. Eine «Traumatisierung» wäre nur dann zu
berücksichtigen, wenn ihr Krankheitswert zukäme, was ein entsprechendes
medizinisches Attest voraussetzt. Deshalb war auch die vom Beschwerdeführer
behauptete Aussage des RAV-Personalberaters, er solle einen Arzt aufsuchen,
wenn er sich traumatisiert fühle, durchaus sachbezogen.
4.4.2
Tags darauf, am 24. Februar 2021,
hatte der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit dem RAV-Personalberater.
Dieses Gespräch fand ebenfalls noch vor dem angesetzten Termin statt. Der
Beschwerdeführer äusserte erneut schwere Beleidigungen gegen Mitarbeitende der
ersten Durchführungsstelle. Als ihn der RAV-Personalberater deswegen zur
Ordnung rief, forderte ihn der Beschwerdeführer auf, den Mund zu halten, worauf
der Personalberater das Gespräch beendete (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor).
Auch dieses Gespräch ging zu Ende, ohne dass der Beschwerdeführer auf das auf
den Folgetag angesetzte Vorgespräch in der Durchführungsstelle G.___
hingewiesen wurde. Diese Information unterblieb, weil der Personalberater das
Gespräch vorzeitig abbrach. Den Grund hierfür bildete auch hier das Verhalten
des Beschwerdeführers, der elementarste Anstandsregeln missachtete, indem er
Drittpersonen in gröbster Weise beschimpfte und den Personalberater
aufforderte, den Mund zu halten. Der Personalberater war nicht gehalten, dieses
Verhalten zu akzeptieren, und durfte das Telefonat beenden. Der
Dispositiv
Gesprächsabbruch erfolgte demnach zu Recht und ist durch den Beschwerdeführer
zu verantworten.
4.5 Zusammenfassend ist es
vollumfänglich dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn er keine Kenntnis vom Termin
für das Vorgespräch vom 25. Februar 2021 erhielt. Er ist deshalb zu
behandeln, wie wenn er um den Termin gewusst hätte. Indem er diesem fernblieb,
hat er die entsprechende Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Er
ist deshalb gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch für dieses Verhalten in der
Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang deutlich darauf hinzuweisen, dass
er es ist, der eine staatliche Leistung in Form von Arbeitslosenentschädigung
verlangt, und dass es an ihm liegt, Weisungen der zuständigen Amtsstelle zu
befolgen und seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, um diese Leistung zu
erhalten.
5.
5.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):
• leichtes Verschulden:
1 – 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht
beim erstmaligen Abbruch resp. der erstmaligen Beendigung einer vorübergehenden
Beschäftigung durch den Programmträger eine Einstelldauer von 16 bis 20 Tagen
vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1, in der ab 1. Oktober 2011
geltenden Fassung). Der Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung ist
demgegenüber mit 21 bis 25 Tagen zu sanktionieren (a.a.O.).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verhängte
bezüglich der vorzeitigen Beendigung der arbeitsmarktlichen Massnahme am 19.
Januar 2021 13 Einstelltage. Sie hielt dabei zunächst fest, im Hinblick auf die
geplante Dauer der Massnahme von neun Wochen sei von 16 Einstelltagen und damit
einem mittleren Verschulden auszugehen, was sich am Einstellrahmen in der
SECO-Weisung orientiert. Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Einstelldauer
sodann auf 13 Tage: Einerseits habe der Beschwerdeführer immerhin vom 11.
bis 19. Januar 2021 an der Massnahme teilgenommen, was sein Verschulden in
einem milderen Licht erscheinen lasse; andererseits sei er bereits zuvor einmal
in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden, nämlich wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2020, was sich leicht
erschwerend auswirke (AWA-Nr. 9). Vor diesem Hintergrund blieb die
Beschwerdegegnerin mit 13 Einstelltagen insgesamt noch im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens, auch wenn eine Einstelldauer im oberen Bereich des leichten
Verschuldens als eher milde erscheint. Gründe für eine weitere Reduktion der
Einstellung sind nicht ersichtlich.
5.3 Die Beschwerdegegnerin sprach ab
26. Februar 2021 22 Einstelltage aus, weil der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche
Massnahme beim G.___ durch die Nichtteilnahme am Vorgespräch vereitelt hatte.
Sie ging dabei zunächst von 21 Einstelltagen und damit einem mittelschweren
Verschulden aus, was sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert. Die
Beschwerdegegnerin erhöhte die Einstelldauer dann auf 22 Tage, weil der
Beschwerdeführer bereits für die Kontrollperiode Oktober 2020 wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden sei (s. AWA-Nr. 10 und E.
II. 5.2 hiervor). Auf diese Weise blieb die Beschwerdegegnerin mit 22 Einstelltagen
auch hier im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Gründe für eine Reduktion
sind nicht ersichtlich.
6. Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall
einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1)].
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_33/2022 vom 7. Februar 2022 nicht ein.