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Entscheid

VSBES.2021.88

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

9. Dezember 2021Deutsch29 min

Verfügung Nr. [...] vom 29. März 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

Source so.ch

Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (zwei Einspracheentscheide vom 21. Mai 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit

Verfügung Nr. [...] vom 29. März 2021 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für die Dauer von 13 Tagen ab 20.

Januar 2021 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur

Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, ein am 11. Januar 2021 angetretener

Einsatz [in der Durchführungsstelle] B.___ habe am 19. Januar 2021 wegen

schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 9). Die dagegen am 6. April 2021 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 11)

wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.2 Mit der

ebenfalls am 29. März 2021 erlassenen Verfügung Nr. [...] stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen ab 26.

Februar 2021 in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde erklärt,

der Beschwerdeführer habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt und dadurch das Zustandekommen eines Vorgesprächs [bei der

Durchführungsstelle] G.___ am 25. Februar 2021 verhindert (AWA-Nr. 10).

Die dagegen am 12. April 2021 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 12) wurde mit

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. 6 ff.) abgewiesen.

2.

2.1 Am 25. Mai 2021

erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen beide Einspracheentscheide vom 21. Mai 2021 mit dem

sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen

(A.S 10 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 auf

Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 ff.).

2.3 Mit

Replik vom 16. August 2021 (A.S. 28 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinem

Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. August

2021 (A.S. 33) auf eine Duplik.

2.4 Mit

prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2021 wird die Beschwerdegegnerin

ersucht, dem Gericht die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom

24. Januar 2021 und 4. Februar 2021 einzureichen (A.S. 35 f.). Diese gehen

am 21. Oktober 2021 beim Gericht ein (A.S. 37; AWA-Nr. 16 f.).

2.5 Der

Beschwerdeführer reicht am 17. November 2021 zwei ärztliche Berichte ein (A.S.

41 ff.). Danach bestehen eine subligamentäre Diskushernie L5/S1, eine links

mediolaterale subligamentäre Diskushernie L4/5 und eine median betonte

Diskusprotrusion L 3/4. Im Begleitbrief (E-Mail) macht er geltend, er benötige

deshalb einen Platz mit verstellbarer Tischhöhe (A.S. 40).

3. Auf

die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden,

soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob und

gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer ab 20. Januar 2021

respektive ab 26. Februar 2021 in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist. Aufgrund

des engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Einstellungen in

einem einzigen Entscheid zu behandeln.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit insgesamt 35 (13 plus 22) streitigen

Einstelltagen offenkundig nicht überschritten. Die Angelegenheit ist daher

durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu

beurteilen.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss auf Weisung der zuständigen

Amtsstelle u.a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die ihre

Vermittlungsfähigkeit fördern, und an Beratungsgesprächen teilnehmen

(Art. 17 Abs. 3 lit. a und b Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 29. März 2021 (AWA-Nr. 9) und dem

diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. 1 ff.;

AWA-Nr. 14) für die Dauer von 13 Tagen ab 20. Januar 2021 eingestellt, weil er

durch sein Verhalten die Durchführung der am 11. Januar 2021 begonnenen

arbeitsmarktlichen Massnahme (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) im B.___

beeinträchtigt und deren Abbruch herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies.

3.1

Den Akten lassen sich dazu

insbesondere die folgenden Informationen entnehmen (für die weiteren

Ausführungen in den umfangreichen Eingaben wird auf die Akten verwiesen):

3.1.1

Dem Beschwerdeführer wurde eine

arbeitsmarktliche Massnahme in Form eines Einsatzes bei der Durchführungsstelle

B.___ zugewiesen, beginnend am Montag, 11. Januar 2021. Die Massnahme war

während einer Dauer von neun Wochen jeweils am Montag und Dienstag zu

absolvieren (AWA-Nrn. 1 f. + 9). Das Vorgespräch fand am 26. November 2020

statt (vgl. RAV-Beratungsprotokoll / Eintrag vom 20. Oktober 2020, AWA-Nr. 13).

3.1.2

Der Beschwerdeführer trat den

Einsatz am 11. Januar 2021 an. Am gleichen Tag unterzeichneten er und der

Organisator eine Zielvereinbarung, wonach der Einsatz vom 11. Januar 2021 bis

12.

März 2021 dauern sollte. Als Zielsetzungen wurden genannt, die Bewerbungsstrategie

und Bewerbungsunterlagen zu optimieren, bis zum Ende des Programmeinsatzes eine

neue Stelle zu finden und ein Coaching (AWA-Nr. 2).

3.1.3

Ebenfalls noch am Montag, 11.

Januar 2021, dem ersten Tag des Einsatzes, teilte die Geschäftsleiterin der

Institution dem RAV-Berater per E-Mail mit, es sei zu Unstimmigkeiten gekommen,

weil der Beschwerdeführer beim Rundgang durch die Räumlichkeiten Sonnenbrille,

Ohrstöpsel und eine Baseball-Cap getragen und ungehalten reagiert habe, als er

gebeten worden sei, diese Dinge abzulegen. Weiter habe er sich über die Frage

aufgehalten, ob er Schweizerdeutsch verstehe, und sich anschliessend beklagt,

die Geschäftsleiterin und der Standortleiter hätten «Idiotendeutsch» mit ihm

gesprochen, nachdem er erklärt habe, er verstehe kein Schweizerdeutsch (vgl.

RAV-Beratungsprotokoll / Eintrag vom 11. Januar 2021, AWA-Nr. 13).

3.1.4

Am Dienstag, 19. Januar 2021 –

der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt insgesamt drei Einsatztage

absolviert – teilte der Beschwerdeführer dem RAV-Berater in einer E-Mail unter

dem Titel «Meine Entscheidung» Folgendes mit (AWA-Nr. 3): «Wie Sie es bereits

wissen, weil wir das besprochen haben, muss die Zusammenarbeit mit dem B.___

beendet werden. Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich es nicht mehr

durchhalten kann, mit dem B.___ zusammenzuarbeiten. B.___ ist sowieso dieser

Meinung, und wird Ihnen entsprechend darum informieren. Ich lehne die Idee ab,

dass so eine Clique Faschisten über mich irgendetwas «entscheiden», dann mache

ich somit sicher, dass es nicht darum geht: Ich sende Ihnen meine Entscheidung,

und die Stellungnahme ihre Entscheidung.

Ich bitte Sie jetzt aber mir eine

Verfügung zu stellen, um die letzte zu ändern, die sagte, ich muss dorthin

gehen.

Dieses gilt nicht als Stellungnahme.

Wenn Sie eine brauchen, um die Verantwortung des Scheiterns des Programms zu

bestimmen, oder zu wissen, ob ich Sperrtage verdienen soll, mache ich das dann.

Ich wäre sehr froh, Ihnen schriftlich zu erklären, was mit diesen Leuten nicht

stimmt. […].».

3.1.5

Ebenfalls am 19. Januar 2021

sandte die Durchführungsstelle der arbeitsmarktlichen Massnahme, B.___, dem

Beschwerdeführer einen Brief mit der Überschrift «Fristlose Vertragsauflösung /

Auflösung der Zielvereinbarung wegen schwerem Fehlverhalten

(Arbeitsverweigerung)» (AWA-Nr. 4). Der Brief lautete wie folgt:

«Der Programmeinsatz wird fristlos per

heute, Dienstag 19. Januar 2021, 11:15 Uhr wegen schwerem Fehlverhalten

Ihrerseits aufgelöst. Sie wurden heute um 11:15 Uhr durch die Geschäftsleiterin

der B.___ gebeten, das B.___ unverzüglich zu verlassen. Dieser Aufforderung

haben Sie nicht Folge geleistet. Sie sind verbal ausfällig geworden und haben

widerrechtlich das Gespräch mit Ihrem Handy aufgezeichnet.

Sie haben heute ohne Rücksprache mit dem

B.___-Personal den Ihnen zugeteilten Arbeitsplatz gewechselt. Sie wurden um ca.

10:15 Uhr durch die Geschäftsleiterin aufgefordert, den Ihnen zugeteilten

Arbeitsplatz einzunehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Damit

haben Sie sich zum wiederholten Male geweigert, unsere Schutzmassnahmen im

Zusammenhang mit COVID 19 einzuhalten. Bereits an Ihrem ersten B.___-Tag, 11.

Januar 2021, haben Sie die Schutzmaske unterhalb der Nase getragen und sind der

Aufforderung des Standortleiters C.___, die Maske richtig aufzusetzen, nicht

nachgekommen. An Ihrem zweiten B.___-Tag, 12. Januar 2021, haben Sie sich ohne

Maske in den Räumlichkeiten bewegt und sind wiederholt der Aufforderung des B.___-Beraters

D.___, die Maske bitte aufzusetzen, nicht nachgekommen. Weiter sind Sie am

Dienstag, 12. Januar 2021 (um 09:30 Uhr) vor der vereinbarten Zeit (11:15 Uhr)

im B.___ erschienen (die Einhaltung der vereinbarten Zeiten dient ebenso

unserem Schutzkonzept) und haben sich geweigert, um 11:45 Uhr die

Räumlichkeiten zu verlassen. Die Zeit von 11:45 bis 13:15 Uhr dient dazu, dass

wir die Räumlichkeiten stosslüften und die Arbeitsplätze für die

Nachmittagsgruppe vorbereiten können (desinfizieren, reinigen etc.). Am

Dienstag, 12. Januar 2021 haben Sie das B.___ ca. um 13:00 Uhr verlassen.

Durch Ihre fehlende Kooperation (minimal

notwendige Bewerbungsunterlagen (Diplome, Arbeitszeugnisse) zur Verfügung

stellen, Bewerbungsbriefe zum Gegenlesen geben, Bewerbungsstrategie besprechen

etc.) und Ihre inakzeptablen Umgangsformen (Sprachgebrauch, Umgangston,

Anordnungen nicht befolgen) mit dem B.___-Personal verunmöglichen Sie die

Durchführung und den Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahme.

Durch die oben genannten Vorkommnisse

haben Sie somit gemäss den Allgemeinen Bestimmungen ein schweres Fehlverhalten

gezeigt, welches zu einer fristlosen Vertragsauflösung und einem Ausschluss aus

dem Programm führt.

Über das weitere Vorgehen und mögliche

Sanktionen seitens der Arbeitslosenversicherung werden Sie von Ihrem RAV-Personalberater

informiert.»

3.1.6

In seiner handschriftlichen

Stellungnahme vom 24. Januar 2021 (AWA-Nr. 16) führt der Beschwerdeführer aus,

er sei von der «Person mit dem Namen C.___» und der «Dame, die

Geschäftsleiterin ist», schlecht behandelt worden. Sie hätten ihn «mit Hass

behandelt». Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer, Herrn D.___, sei in Ordnung

gewesen. Schon am ersten Tag des Einsatzes, 11. Januar 2021, habe er mit dem

RAV-Berater, Herrn E.___, telefoniert. Sie hätten vereinbart, den Einsatz fortzusetzen,

weil es mit Herrn D.___ funktioniert habe. Die Geschäftsleitung habe, entgegen

dem Vorschlag des Beschwerdeführers, das Programm nicht stoppen wollen, aber

ihm zu Homeoffice geraten. Er habe aber gesagt, er wolle lieber vor Ort

arbeiten, weil er von Weihnachten bis 22. Februar 2021 Ferien gehabt habe im

Studium; das sei am 12. Januar 2021 gewesen. Er sei also weiter zwei Tage ohne

Problem gegangen, bis Herr C.___ und die Geschäftsleiterin seine Anwesenheit

nicht mehr ertragen hätten (er könne nichts dafür, seine einzige Erklärung sei,

dass sie «faschistische Ideen» hätten). Nachdem es den Genannten nicht gelungen

sei, ihn nicht mehr im Gebäude zu sehen und trotzdem für ihn Geld vom Staat zu bekommen,

hätten sie ein Problem erfunden (bezüglich des Benutzens eines Platzes, den er

laut Herrn D.___ habe benutzen dürfen) und ihn aus den Gebäude verwiesen und

Hausverbot erteilt. Das sei gegen 10 Uhr gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei

trotzdem geblieben, bis er mit dem RAV-Berater habe telefonieren können. In der

gleich anschliessenden «Ergänzung» (AWA-Nr. 16 S. 2 f.) fügte der

Beschwerdeführer an, es sei «nicht um den Platz, sondern um Hass» gegangen.

Herr D.___ habe gesagt, er dürfe den Platz benutzen, und der Dame sei es nur

darum gegangen, ihn zu erniedrigen. Das RAV habe ihn «zu diesen Leuten»

geschickt und solle ihm nun nicht Fehlverhalten vorwerfen. «Diese Leute» seien

«von schlechter Qualität», voll mit Vorurteilen, und verhielten sich nicht nach

Treu und Glauben. Er wolle «nichts mit den Faschisten zu tun haben». Die Dame

sei gegen 10 Uhr das erste Mal zu ihm gekommen und sie sei ohne Grund sehr

aufgeregt gewesen. Sie habe ihn aufgefordert, nach unten zu gehen. Sie habe

nicht gleich gesagt, er solle das Gebäude verlassen. Als er ihre Aufforderung

nicht befolgt habe, habe sie ihn rausgeworfen mit einem Hausverbot. Er sei

nicht nach unten gegangen, weil der Platz oben besser gewesen sei – die Höhe

des Büros sei verstellbar und es sei ruhiger als unten -, und weil Herr D.___

ihm erlaubt habe, am Platz oben zu arbeiten. Er hätte das Problem nur vermeiden

können, wenn er akzeptiert hätte, ganz respektlos behandelt zu werden, und dies

ohne Grund. Er lasse nicht zu, dass ihm vorgeworfen werde, «das faschistische

Verhalten gegen mich nicht erlaubt zu haben».

3.1.7

In einer E-Mail vom 4. Februar

2021.

(AWA-Nr. 17) nahm der Beschwerdeführer gegenüber dem AWA ergänzend

Stellung. Er führte aus, beim Vorstellungsgespräch habe Frau F.___ das

Bewerbungsdossier, dass er auf dem Handy für eine E-Mail vorbereitet gehabt

habe, nicht sehen wollen. Weiter habe sie nicht geglaubt, dass er an einer Uni

studiere und bereits einen Bachelor erlangt habe. Zu Beginn des Gesprächs habe

er sie gebeten, Hochdeutsch zu sprechen, und sie haben ihn darauf sehr langsam

gefragt, «aber Deutsch verstehen Sie, oder?». Sie sei nicht blöd, also voll mit

Vorurteilen. Er habe dann die Einladung für das Programm im G.___ an der H.___-Strasse

erhalten. Er habe sich informiert und erfahren, dass es zwei Standorte gebe,

einen an der H.___-Strasse und einen an der I.___-Strasse, wobei er mit einem

Bachelor-Abschluss an der I.___-Strasse sein sollte. Frau F.___ habe ihm

gesagt, sie habe ihn dem Standort an der H.___-Strasse zugeteilt, weil sie sein

Diplom nicht gesehen habe. Er habe dann Herrn D.___ gefragt, ob dieser weiter

mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammenarbeite, was dieser bejaht habe. Herr D.___

habe ihm Homeoffice angeboten, aber er habe abgelehnt. Am ersten Tag habe ihn

Herr C.___ angewiesen, die Mütze abzunehmen. Er, der Beschwerdeführer, habe die

entsprechende Regel zuvor einfach nicht gekannt. es gehe nicht um dieses

Problem, sondern um ein insgesamt erniedrigendes Verhalten, für das er keinen Grund

gesetzt habe. Die Anweisung, nach unten arbeiten zu geben, habe er nicht

befolgt, «und zwar wegen der erwähnten Begründung», er habe gesagt, er

kommuniziere mit Herrn D.___. Wenn dieser ihm gesagt hätte, er solle nach unten

geben, hätte er dies getan.

3.1.8

In der Einsprache vom 6. April

2021.

(AWA-Nr. 11) bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Weiter

bezeichnet er nunmehr sämtliche Vorwürfe (Maskentragen, Wechsel des

Arbeitsplatzes, usw.) als Lügen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin wirft dem

Beschwerdeführer vor, er habe durch sein Verhalten den Abbruch des am 11.

Januar 2021 begonnenen Einsatzes im B.___ bewirkt. Konkret habe er am 11.

Januar 2021 gegen Anweisungen verstossen, indem er die wegen der Covid-19-Pandemie

notwendige Schutzmaske trotz entsprechender Aufforderung nicht über die Nase

gezogen habe. Am 12. Januar 2021 habe er sich ohne Maske in den Räumlichkeiten

bewegt und sei der wiederholten Aufforderung, die Maske aufzusetzen, nicht

nachgekommen. Ebenfalls am 12. Januar 2021 sei er vor der vereinbarten Zeit

erschienen (was ebenfalls wegen der Pandemie nicht angehe) und habe sich um 11:45

Uhr trotz entsprechender Aufforderung geweigert, die Räumlichkeiten zu

verlassen (diese Aufforderung habe ebenfalls pandemiebedingten Massnahmen

gedient). Am 19. Januar 2021 habe er sich geweigert, der Anweisung des B.___-Personals

nachzukommen und seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Weiter habe er sich im

Zusammenhang mit der Bewerbungsstrategie unkooperativ gezeigt und inakzeptable

Umgangsformen gehabt.

3.2.2

Der Beschwerdeführer geht in

seinen ausführlichen Stellungnahmen nur teilweise auf die erwähnten Vorwürfe

ein. Namentlich bestritt er vor der Einsprache vom 6. April 2021 nicht, die

wegen der Pandemie notwendige Schutzmaske am 11. und 12. Januar 2021, d.h.

an den ersten beiden Einsatztagen, nicht oder nicht korrekt getragen zu haben.

Auch der Darstellung, er sei am 12. Januar 2021 entgegen der pandemiebedingt

erlassenen Regelung bereits lange vor der vereinbarten Zeit in den

Räumlichkeiten der Durchführungsstelle erschienen und habe sich am Mittag der

(ebenfalls wegen Corona erteilten) Anweisung widersetzt, das Gebäude um 11:45

Uhr zu verlassen, widersprach er nicht. Ebenso wenig stellte er in Abrede, dass

er am 19. Januar 2021 der Anweisung der Geschäftsleiterin der

Durchführungsstelle G.___, sich an einen anderen Arbeitsplatz zu begeben, nicht

gefolgt ist. Weiter bestätigte er in seiner Stellungnahme vom 24. Januar

2021.

ausdrücklich, dass er auch der Aufforderung der Geschäftsführerin, die

Räumlichkeiten der Durchführungsstelle zu verlassen, während längerer Zeit

nicht nachgekommen ist (vgl. E. II. 3.1.6 hiervor). Dieses

bereits in den ersten Tagen der Massnahme aufgetretene, wiederholte

Nichtbefolgen konkreter Anweisungen des Personals der Durchführungsstelle

bietet Anlass zu einer Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) wegen Beeinträchtigung der

Durchführung einer arbeitsmarktlichen Massnahme, wenn es ohne entschuldbaren

Grund erfolgte.

3.2.3

Der Beschwerdeführer macht in

seinen Stellungnahmen und Rechtsschriften geltend, er sei von der

Geschäftsführerin der Durchführungsstelle B.___, Frau F.___, und dem

Standortleiter C.___ schlecht behandelt worden. Es sei für ihn deshalb nicht

zumutbar gewesen, die Massnahme fortzusetzen. Wenn er in diesem Zusammenhang

vorbringt, Frau F.___ habe beim Vorstellungsgespräch vom 26. November 2020

seine Diplome (die er auf dem Handy gespeichert habe) nicht sehen wollen und

ihn nach seiner Bitte, Hochdeutsch zu sprechen, in «Idiotendeutsch» (gemeint

ist langsam gesprochenes Hochdeutsch) angesprochen, lässt sich daraus keine

Unzumutbarkeit des Einsatzes ableiten, denn es liegt auf der Hand, dass der

sprachlichen Verständigung im Rahmen einer solchen Massnahme erhebliche

Bedeutung zukommt. Falls der Beschwerdeführer Student ist und einen

Bachelor-Abschluss hat (was von ihm behauptet wird und durchaus zutreffen kann,

aber durch die dem Gericht vorliegenden Akten nicht belegt ist), und falls es

weiter zutreffen sollte, dass Versicherte mit einem Bachelorabschluss in der

Regel einen Einsatz an der I.___-Strasse und nicht an der H.___Strasse

absolvieren, rechtfertigte es dieser Umstand ebenfalls offensichtlich nicht,

die Massnahme bereits nach drei Tagen abzubrechen. Auch der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe sich zu einem anderen Arbeitsplatz begeben, weil

dieser höhenverstellbar und damit für ihn günstiger gewesen sei, dringt nicht

durch. Der Beschwerdeführer machte in seinen verschiedenen Eingaben weder

geltend, dass er dem B.___ ein Arztzeugnis betreffend Rückenprobleme angeboten

habe, um den Arbeitsplatzwechsel zu begründen, noch bringt er vor, es sei ihm

gesundheitlich schlechthin unmöglich gewesen, die Weisung zu befolgen und

vorübergehend an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die im

Beschwerdeverfahren nachgereichten radiologischen Berichte (s. E. I. 2.5 hiervor)

sind ebenfalls unbehelflich. Sie belegen zwar das Vorhandensein von

Diskushernien, sind aber erst rund neun Monate nach dem Ende der Massnahme im

Januar 2021 ergangen und erwähnen nirgends, dass der Beschwerdeführer zwingend

auf einen in der Höhe verstellbaren Arbeitsplatz angewiesen sei. Die weiteren,

diffusen Vorwürfe («Vorurteile», «Hass») an die Adresse der Organe der

Durchführungsstelle sind kaum substantiiert und angesichts der konkreten

Vorkommnisse, die der Beschwerdeführer schildert, in keiner Weise

nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Beschwerdeführer als

befugt erscheinen liesse, Anweisungen dieser Personen (Geschäftsführerin und

Standortleiter) zu missachten. Wie aus seiner eigenen Darstellung hervorgeht,

hatte die Geschäftsführerin F.___ bereits das Vorgespräch vom 26. November 2020

geleitet, sie und ihre Funktion waren ihm also bekannt; er bezeichnete sie in

seiner E-Mail an den RAV-Berater vom 19. Januar 2021, dem Tag des Abbruchs der

Massnahme, denn auch als die Geschäftsleiterin (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor). Wie

er vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangen kann, er nehme von Frau F.___

keine Anweisungen entgegen, sondern nur von seinem direkten Betreuer, Herrn J.___,

ist nicht nachvollziehbar. Die in den Stellungnahmen enthaltenen, übelsten

Beschimpfungen und Beleidigungen («Faschisten», «Nazis», «Drittes Reich») gegenüber

der Geschäftsführerin und dem Standortleiter lassen es umgekehrt als äusserst

plausibel und damit überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der

Beschwerdeführer in der Tat einen vollkommen inakzeptablen Umgangston pflegte,

weshalb den bei der Durchführungsstelle engagierten Personen auch aus diesem

Grund eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden konnte. Vor diesem

Hintergrund kann das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die

Widersetzlichkeit gegenüber erhaltenen Anweisungen, welche den Abbruch der

Massnahme nach sich ziehen musste, in keiner Weise als gerechtfertigt oder

entschuldbar gelten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht

in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert.

4.

Zu prüfen bleibt, ob auch die

zweite Einstellungsverfügung vom 29. März 2021 zu Recht erfolgt ist.

4.1

4.1.1

Am 28. Januar 2021 erliess der

RAV-Personalberater einen Entscheid mit dem Titel «Zuweisung Vorgespräch»

(AWA-Nr. 5). Er führte aus, bei «unserem gemeinsamen Gespräch» sei ein Einsatz

im Programm G.___ vereinbart worden (es handelt sich um einen anderen Einsatzort

derselben Organisation, welche die am 11. Januar 2021 begonnene Massnahme

durchführte). Für diesen Einsatz finde ein Vorgespräch statt. Der

Beschwerdeführer wurde angewiesen, sich am 25. Februar 2021 um 9 Uhr beim

Empfang des Programms einzufinden.

4.1.2

Einige Tage vor dem vorgesehenen

Beginn des Programms versuchte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer

telefonisch zu erreichen. Dieser brach das Gespräch aber nach wenigen Sekunden

ab. Gemäss Aktennotiz vom 23. Februar 2021 rief der Beschwerdeführer an diesem

Tag beim RAV (Administration, der Personalberater war offenbar nicht

erreichbar) an und bat darum, «dass das B.___ ihn nicht mehr kontaktieren soll,

da er traumatisiert ist. Er hat anscheinend alle Briefe vom B.___ wieder

retourniert» (vgl. RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13; vgl. auch die

«Vorgesprächs-Rückmeldung» der Durchführungsstelle vom 25. Februar 2021,

AWA-Nr. 6).

4.1.3

Laut der Notiz des

RAV-Personalberaters über das in der Folge am 24. Februar 2021 geführte

Telefonat bezeichnete der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden im Programm B.___

mehrmals als «Faschisten» und verglich die Situation im B.___ mit der

Nazi-Zeit. Auf den Hinweis, er möge solche Vergleiche und Bezeichnungen

unterlassen, diese seien keine Basis für ein Gespräch, habe der Beschwerdeführer

den Personalberater aufgefordert, den Mund zu halten, worauf dieser das

Gespräch beendet habe (RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13).

4.1.4

Ebenfalls am 24. Februar 2021

wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an den RAV-Personalberater (vgl.

RAV-Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13). Er bat um Akteneinsicht (Zustellung aller

Akten). Weiter führte er Folgendes aus: «Übrigens, Sie sollten aufhören, mir

vorzuschlagen, einen Arzt zu besuchen, wenn ich mich von dem B.___ beschwere.

Das ist unhöflich, blöd und einfach unglaublich. Das ist das zweite Mal, dass

Sie mir das sagen. Was soll das sein? Ich habe einen Verfahren da bei dem

Kanton, weil das Programm mit den Leuten vom B.___ beendet wurde. Ich lehne ab,

alles was ich von ihnen bekomme: Briefe und Anrufe. Ich will nichts mit diesen

komischen Leuten zu tun haben. Wenn Sie nicht in der Lage sind, das zu

verstehen, kann ich nichts dafür. Ich habe Sie gestern angerufen, und heute

erreicht, um Ihnen drei Sachen nachzufragen:

1.

B.___ hat mich gestern angerufen, und

das soll nicht sein. Bitte schauen Sie, dass sie das nicht mehr tun. Ich habe

nichts mehr mit denen zu tun. Darum möchte ich, dass Sie das mit ihnen das

klären, wofür sie mich angerufen haben. Es gibt keinen Grund, warum rufen Sie

mich an? Genug damit. Die haben mich weggeschmissen wie einen Hund, weil ich

ihr hassvolles Verhalten nicht erlaubt habe, warum sollen sie mich anrufen? Sie

haben mich dort gesendet, darum komme ich zu Ihnen (das ist logisch wieso

können Sie das nicht verstehen?).

2.

Akteneinsicht. Ich will alles sehen

in dem Verfahren da mit diesen Faschisten und mit alles.

3.

Die Sache mit der ‘Kursbescheinigung’.

Ich weiss nicht davon und wo es ist (wahrscheinlich weil ich die Briefe vom B.___

abgelehnt habe – und es ist kein Wunder, würden Sie sich freuen, wenn sie

Briefe vom 3. Reich bekommen, wenn Sie einmal Opfer von ihm gewesen wären?),

und ich brauche, dass es bei diesem Amt ankommt. Dafür kann ich leider das B.___

nicht kontaktieren. Ich brauche darum Ihre Hilfe. Können Sie das machen?

Danke!»

4.1.5

Der Personalberater antwortete,

eine Akteneinsicht vor Ort sei wegen der Corona-Pandemie nicht möglich, er

drucke deshalb die Akten aus und schicke sie dem Beschwerdeführer nach Hause

(vgl. AWA-Nr. 13).

4.1.6

Am 25. Februar 2021 teilte die

Durchführungsstelle dem RAV-Personalberater mit, das für diesen Tag um 9 Uhr

vorgesehene Vorgespräch habe nicht stattgefunden. Man kontaktiere die

Kandidaten standardmässig im Vorfeld des Vorgespräches zwecks Info, dass das

Gespräch telefonisch stattfinde. Der Beschwerdeführer habe nicht mit ihnen

sprechen wollen und klar signalisiert, dass sie ihn nicht mehr kontaktieren

sollten. Folglich hätten sie das ordentliche Vorgespräch nicht durchführen

können (AWA-Nr. 6).

4.2

4.2.1

Am 25. Februar 2021 teilte der RAV-Personalberater

dem Beschwerdeführer mit, laut Rückmeldung des Veranstalters habe er am Vorgespräch

[bei der Durchführungsstelle] G.___

vom 25. Februar 2021, das ihm am 28. Januar 2021 zugewiesen worden sei,

unentschuldigt nicht teilgenommen. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme

(AWA-Nr. 7).

4.2.2

Der Beschwerdeführer nahm mit

einer undatierten, handschriftlichen Eingabe Stellung: «Ich weiss nicht wovon

Sie reden. Zwei Personen vom sogenannten B.___ haben mich letzte Woche

angerufen, dann habe ich mit Ihnen geredet, weil ich aufgelegt habe und wollte,

dass sie mit Ihnen direkt schauen. Sie haben mir nie gesagt, Sie hätten einen

Termin bei dem sogenannten B.___ zugewiesen. Ich weiss nicht, worauf Sie sich

beziehen. Als die zwei Personen mich angerufen haben, dachte ich, es gehe um

die ‘Kursbescheinigung’» (AWA-Nr. 7 S. 2).

4.2.3

Am 12. April 2021 nahm der

Beschwerdeführer nochmals zu dieser Angelegenheit Stellung. Er erklärte, er

habe keine Zuweisung vom 28. Januar 2021 erhalten. Das Telefonat mit der

Durchführungsstelle vom 23. Februar 2021 habe er abgebrochen, weil er keinen Grund

gefunden habe, weiterzusprechen. Er spreche nicht «mit diesen komischen Leuten,

wenn ich es nicht will». Weiter sei es auch gerechtfertigt gewesen, dass er dem

Personalberater anlässlich des Telefonats vom 24. Februar 2021 gesagt

habe, er solle den Mund halten, denn dieser habe ihm zuvor vorgeschlagen, einen

Arzt zu konsultieren, wenn er sich wegen des B.___ traumatisiert fühle (AWA-Nr.

12).

4.3

Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, er habe gar nicht gewusst, dass er am 25. Februar 2021 zu

einem Vorgespräch bei der Durchführungsstelle G.___ hätte erscheinen sollen. Dazu

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den RAV-Personalberater mit

Entscheid vom 28. Januar 2021 zu einem Vorgespräch vom 25. Februar 2021 im

Hinblick auf ein Programm G.___ zugewiesen wurde (AWA-Nr. 5). Da der Entscheid

mit gewöhnlicher Post verschickt wurde, wäre es unwahrscheinlich, aber

grundsätzlich denkbar, dass ihn der Beschwerdeführer nicht erhalten hat. Nach

der Rechtsprechung ist, wenn die Zustellung bestritten wird, im Zweifelsfall

auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Hier greift diese Regel jedoch

nicht, denn der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 24. Februar 2021

ausdrücklich erklärt, er habe Briefe der Durchführungsstelle abgelehnt («weil

ich die Briefe vom B.___ abgelehnt habe»; vgl. E. II. 4.1.4 hiervor am Ende).

Da nicht ersichtlich ist, warum ihm die Durchführungsstelle nach dem Abbruch

des Programms am 19. Januar 2021 noch Briefe zugestellt haben sollte, erscheint

es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auf den

Entscheid des RAV-Personalberaters vom 28. Januar 2021 bezogen hat. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass er diesen Brief erhalten, aber nicht zur

Kenntnis genommen hat. Auf die aus diesem seinem Verhalten resultierende

Unkenntnis kann er sich nicht berufen. Er ist daher zu behandeln, wie wenn er

den Brief vom 28. Januar 2021 zur Kenntnis genommen hätte.

4.4

Selbst wenn man davon ausginge,

der Beschwerdeführer habe den Brief vom 28. Januar 2021 wegen eines

Zustellfehlers der Post nicht erhalten, würde sich an der Beurteilung nichts

ändern, denn er hatte auch anschliessend noch zwei Mal Gelegenheit zu erfahren,

dass auf den 25. Februar 2021 ein Termin für ein Vorgespräch im G.___

angesetzt war. Wenn ihm diese Information entging, ist dies einzig auf sein

Verhalten zurückzuführen:

4.4.1

Der Beschwerdeführer wurde

unbestrittenermassen am 23. Februar 2021 von der Durchführungsstelle

telefonisch kontaktiert. Der Zweck dieser telefonischen Kontaktierung bestand

darin, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass das Gespräch (wohl

pandemiebedingt) telefonisch stattfinde (vgl. die Vorgespräch-Rückmeldung der

Durchführungsstelle vom 25. Februar 2021, AWA-Nr. 6). Das Telefonat kam zwar

zustande; der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch nach seiner eigenen

Darstellung, die mit derjenigen des G.___ übereinstimmt, mit der

Durchführungsstelle zu sprechen. Er beendete das Gespräch, noch bevor die

anrufende Person ihm mitteilen konnte, dass die Durchführungsstelle nicht mit

der früheren identisch sei und am 25. Februar 2021 ein telefonisches

Vorgespräch stattfinde.

Zur Begründung für dieses Verhalten macht

der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Grund gefunden, weiterzusprechen,

er spreche «nicht mit diesen komischen Leuten, wenn ich es nicht will» (vgl.

Stellungnahme vom 12. April 2021, AWA-Nr. 12). Weiter führte er in seinen

verschiedenen Stellungnahmen aus, er sei aufgrund der Erlebnisse in der

arbeitsmarktlichen Massnahme vom Januar 2021 traumatisiert gewesen und habe

deshalb nicht mit jemandem vom B.___ sprechen wollen. Weiter sei das dortige

Programm beendet gewesen und er habe deshalb entsprechende Anrufe nicht

entgegennehmen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der

Beschwerdeführer bezog weiterhin Arbeitslosenentschädigung und war gehalten,

sich für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung zu halten. Wenn er einen

Anruf einer entsprechenden Durchführungsstelle erhielt, stand es ihm daher

nicht frei, das Gespräch einfach abzubrechen, ohne sich zuvor nach dem Zweck

des Telefonats zu erkundigen. Eine «Traumatisierung» wäre nur dann zu

berücksichtigen, wenn ihr Krankheitswert zukäme, was ein entsprechendes

medizinisches Attest voraussetzt. Deshalb war auch die vom Beschwerdeführer

behauptete Aussage des RAV-Personalberaters, er solle einen Arzt aufsuchen,

wenn er sich traumatisiert fühle, durchaus sachbezogen.

4.4.2

Tags darauf, am 24. Februar 2021,

hatte der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit dem RAV-Personalberater.

Dieses Gespräch fand ebenfalls noch vor dem angesetzten Termin statt. Der

Beschwerdeführer äusserte erneut schwere Beleidigungen gegen Mitarbeitende der

ersten Durchführungsstelle. Als ihn der RAV-Personalberater deswegen zur

Ordnung rief, forderte ihn der Beschwerdeführer auf, den Mund zu halten, worauf

der Personalberater das Gespräch beendete (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor).

Auch dieses Gespräch ging zu Ende, ohne dass der Beschwerdeführer auf das auf

den Folgetag angesetzte Vorgespräch in der Durchführungsstelle G.___

hingewiesen wurde. Diese Information unterblieb, weil der Personalberater das

Gespräch vorzeitig abbrach. Den Grund hierfür bildete auch hier das Verhalten

des Beschwerdeführers, der elementarste Anstandsregeln missachtete, indem er

Drittpersonen in gröbster Weise beschimpfte und den Personalberater

aufforderte, den Mund zu halten. Der Personalberater war nicht gehalten, dieses

Verhalten zu akzeptieren, und durfte das Telefonat beenden. Der

Dispositiv

Gesprächsabbruch erfolgte demnach zu Recht und ist durch den Beschwerdeführer

zu verantworten.

4.5 Zusammenfassend ist es

vollumfänglich dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn er keine Kenntnis vom Termin

für das Vorgespräch vom 25. Februar 2021 erhielt. Er ist deshalb zu

behandeln, wie wenn er um den Termin gewusst hätte. Indem er diesem fernblieb,

hat er die entsprechende Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Er

ist deshalb gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch für dieses Verhalten in der

Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang deutlich darauf hinzuweisen, dass

er es ist, der eine staatliche Leistung in Form von Arbeitslosenentschädigung

verlangt, und dass es an ihm liegt, Weisungen der zuständigen Amtsstelle zu

befolgen und seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, um diese Leistung zu

erhalten.

5.

5.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

• leichtes Verschulden:

1 – 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31 – 60 Tage

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht

beim erstmaligen Abbruch resp. der erstmaligen Beendigung einer vorübergehenden

Beschäftigung durch den Programmträger eine Einstelldauer von 16 bis 20 Tagen

vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1, in der ab 1. Oktober 2011

geltenden Fassung). Der Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung ist

demgegenüber mit 21 bis 25 Tagen zu sanktionieren (a.a.O.).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

5.2 Die Beschwerdegegnerin verhängte

bezüglich der vorzeitigen Beendigung der arbeitsmarktlichen Massnahme am 19.

Januar 2021 13 Einstelltage. Sie hielt dabei zunächst fest, im Hinblick auf die

geplante Dauer der Massnahme von neun Wochen sei von 16 Einstelltagen und damit

einem mittleren Verschulden auszugehen, was sich am Einstellrahmen in der

SECO-Weisung orientiert. Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Einstelldauer

sodann auf 13 Tage: Einerseits habe der Beschwerdeführer immerhin vom 11.

bis 19. Januar 2021 an der Massnahme teilgenommen, was sein Verschulden in

einem milderen Licht erscheinen lasse; andererseits sei er bereits zuvor einmal

in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden, nämlich wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2020, was sich leicht

erschwerend auswirke (AWA-Nr. 9). Vor diesem Hintergrund blieb die

Beschwerdegegnerin mit 13 Einstelltagen insgesamt noch im Rahmen des ihr zustehenden

Ermessens, auch wenn eine Einstelldauer im oberen Bereich des leichten

Verschuldens als eher milde erscheint. Gründe für eine weitere Reduktion der

Einstellung sind nicht ersichtlich.

5.3 Die Beschwerdegegnerin sprach ab

26. Februar 2021 22 Einstelltage aus, weil der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche

Massnahme beim G.___ durch die Nichtteilnahme am Vorgespräch vereitelt hatte.

Sie ging dabei zunächst von 21 Einstelltagen und damit einem mittelschweren

Verschulden aus, was sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert. Die

Beschwerdegegnerin erhöhte die Einstelldauer dann auf 22 Tage, weil der

Beschwerdeführer bereits für die Kontrollperiode Oktober 2020 wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden sei (s. AWA-Nr. 10 und E.

II. 5.2 hiervor). Auf diese Weise blieb die Beschwerdegegnerin mit 22 Einstelltagen

auch hier im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Gründe für eine Reduktion

sind nicht ersichtlich.

6. Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1)].

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_33/2022 vom 7. Februar 2022 nicht ein.