VSBES.2021.9
Invalidenrente
17. Juni 2021Deutsch19 min
Arbeitgeberbericht vom 4. August 2020 ein (IV-Nr. 67) und nahm einen neuen Einkommensvergleich
Source so.ch
Urteil vom 17. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Dezember 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte C.___, geboren
1974 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezieht seit dem 1. September 2000
aufgrund einer Sehbehinderung bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine
halbe Invalidenrente (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Zum Zeitpunkt der
Rentenverfügung war die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum im Verein D.___
als Lehrmitteltrainerin und Lehrerin angestellt (vgl. Rentenantrag vom 30.
November 2001, IV-Nr. 10, S. 2 f.).
2. Mit Mitteilung vom 13. Mai 2004
(IV-Nr. 19) bestätigte die Beschwerdegegnerin revisionsweise sowohl den
Rentenanspruch als auch den Invaliditätsgrad von 51 %.
3. Im Verlauf erfolgten von Seiten
der Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und
Arbeitsplatzanpassungen (IV-Nrn.
23, 25, 29, 35, 39, 42, 44, 49, 57, 61, 63).
4. Am 13. Mai 2016 fragte die
Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach, ob sie ihr
Arbeitspensum von 50 auf 60 % erhöhen könne. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr
mit, dass die Rente mit dem neuen Einkommen eventuell reduziert werden könnte
(Protokolleintrag vom 13. Mai 2016).
5.
5.1 Im Rahmen der im Juni 2020
durchgeführten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Weiter hielt sie
im Revisionsfragebogen vom 27. Juni 2020 fest, dass sie weiterhin im
Verein D.___ tätig sei (IV-Nr. 64).
5.2 In der Folge führte die
Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen durch, holte einen
Arbeitgeberbericht vom 4. August 2020 ein (IV-Nr. 67) und nahm einen neuen Einkommensvergleich
vor. Sie ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 36 % und stellte der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 (IV-Nr. 69)
in Aussicht, die bisherige halbe IV-Rente rückwirkend per 31. Mai 2016
aufzuheben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober
2020 (IV-Nr. 70) Einwand erheben.
5.3. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2020 (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente
auf Ende des folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen die
Verfügung die aufschiebende Wirkung.
6. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 28. Januar 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.
Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine
halbe Invalidenrente ab deren Einstellung auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom
8. März 2021 (A.S. 21 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
8. Mit Replik vom 16. April 2021
(A.S. 28 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen.
9. In ihrer Eingabe vom 3. Mai
2021 (IV-Nr. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Duplik und schliesst mit Verweis auf die getätigten Ausführungen auf Abweisung
der Beschwerde.
10. Am 18. Mai 2021 reicht
Rechtsanwalt Jenoure seine Kostennote zu den Akten (A.S. 35 ff.). Diese wird
der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 39).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 11. Dezember 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der
Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich
gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich von Bedeutung (134 V 131 E. 3 S. 132);
dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund
einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile des Bundesgerichts
9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E.
2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1,
8C_972/2009 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013
E. 4.1).
3.2
Ist im vorstehend umschriebenen
Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen).
4.
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin
argumentiert, im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei festgestellt worden,
dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei ihrem Arbeitgeber ab dem 1. Juni
2016.
von 50 auf 60 % erhöht habe und dabei ein entsprechend höheres Einkommen
erziele. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 36 %, womit kein
Rentenanspruch mehr bestehe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 IVV,
also aufgrund der Jugendinvalidität in der Verfügung vom 28. August 2002
festgelegt und nun aufgrund der Indexierung angepasst worden. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihres Universitätsabschlusses ein
höheres Einkommen erziele, seien als weitere berufliche Möglichkeiten zu
werten, welche sie jedoch nicht mittels konkretem Tätigwerden an die Hand
genommen oder umsetzen gewollt habe. Daher fehle es hier an den gerichtlich
geforderten Anhaltspunkten, welche eine Änderung beim Valideneinkommen
rechtfertigen würden.
5.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Beschwerdegegnerin verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berechnung
des Invaliditätsgrades, indem für die Ermittlung des Invalideneinkommens (recte:
Valideneinkommens) nach Art. 26 Abs. 1 IVV auf den jährlich
aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik abgestellt werde. Dieses könne gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts von Grund auf neu und ohne Bindung an die erste
rentenzusprechende Verfügung vom 28. August 2002 bestimmt werden. Entgegen der
Beschwerdegegnerin gehe es vorliegend nicht um eine Erhöhung des
Valideneinkommens, sondern um dessen korrekte Bestimmung. Ausserdem sei der
Verfügung vom 28. August 2002 nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das
Valideneinkommen bestimmt worden sei. Weiter seien die Voraussetzungen für die
Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ihr
Studium erfolgreich abgeschlossen und im Hinblick auf die attestierte, mühelos
mögliche Arbeit am PC mit grossem Bildschirm sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die absolvierte
Ausbildung in gleicher Weise ummünzen könnte wie eine nichtbehinderte Person
mit derselben Ausbildung. Vorliegend sei die Absicht der Beschwerdeführerin,
beruflich weiterzukommen, mit dem Beginn und erfolgreichem Abschluss des
universitären Studiums klar belegt worden.
5.3
Es ist unbestritten, dass sich
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert
hat. So gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen «Eingliederungsorientierte
Renten-Revision» vom 27. Juni 2020 selbst an, ihr Gesundheitszustand sei gleich
geblieben (IV-Nr. 64). Mit der beruflichen Entwicklung (die Beschwerdeführerin
hat ihr Arbeitspensum von 50 auf 60 % erhöht) liegt aber eine erwerbliche
Veränderung vor, welche einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund
gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie
hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus,
dieser habe seit der Erhöhung des Arbeitspensums per Juni 2016 kein
rentenbegründendes Ausmass erreicht, was die Beschwerdeführerin bestreitet. Zu
prüfen ist somit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich, wobei einzig das Valideneinkommen umstritten ist.
6.
Für die Bemessung des
Valideneinkommens hält die Beschwerdegegnerin Art. 26 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für anwendbar,
wohingegen die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Anwendung dieser
Bestimmung aufgrund ihrer universitären Ausbildung als nicht erfüllt
betrachtet.
6.1
Das Valideneinkommen ist das
Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für dessen Ermittlung ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision (Art. 88bis IVV) nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom
25.
Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit
Hinweisen).
6.2
Konnte die versicherte Person
wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten
nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1
IVV).
Konnte der Versicherte wegen der
Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem
durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die
Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
6.3
Zu den Anwendungsbereichen von
Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV sowie deren Abgrenzung lässt sich dem Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)
Folgendes entnehmen:
Zu Art. 26 Abs. 1 IVV wird ausgeführt
(Rz. 3035-3037): «Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer
Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (…). Darunter fallen all
jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung
absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der
Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte
Person mit derselben Ausbildung (…). Steht dagegen fest, dass nicht
invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art,
den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine
Geburts- oder Frühinvalidität vor (…). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen
Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu
gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität
angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine
eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf
den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.»
Zu Art. 26 Abs. 2 IVV wird erklärt (Rz.
3039): «Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung eine
Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität
nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung
abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben
können (…). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität
in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine
weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (…). Unter der
beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge
Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch
invalid wird.»
6.4
Gemäss den vorliegenden Akten
wurde der
Beschwerdeführerin im Jahr 1986 mit operativem Eingriff ein Tumor am Kopf
entfernt. Es folgte eine Nachbestrahlung. Seither ist die Beschwerdeführerin in
ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt («Temporale Hemianopsie rechts und
Amaurose links bei Status nach Operation und Nachbestrahlung eines diencephalen
Astrozytomes Grad I – II 1986»; «Myoper
Astigmatismus links»; IV-Nr. 5). Gemäss Bericht
von Dr. med. E.___, Augenärztin FMH, vom 28. März 2000 (IV-Nr. 5) seien die
Befunde seit Jahren stabil. Die
Arbeitsfähigkeit schwanke je nach visueller Anforderung zwischen 50 – 80 %.
Grösste Mühe bereite ihr das Lesen, die Arbeit am PC mit grossem Bildschirm und
mit Vergrösserungsprogramm sei mühelos möglich. Längeres Aktenstudium oder
experimentelle Laborarbeiten bzw. Arbeit am Mikroskop seien eher nicht
geeignet. Die
Beschwerdeführerin besuchte trotz der gesundheitlichen Einschränkungen das
Gymnasium in [...] und studierte von 1994 bis 2000 Biologie an der Universität [...],
welches sie erfolgreich mit Diplom abschliessen konnte (IV-Nr. 4;
Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 18. März 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin für die Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von
Hilfsmitteln zur Berufsausübung an (IV-Nr. 4). Sie absolvierte ab September
2000.
für mehrere Monate ein Praktikum bei der Firma F.___ (IV-Nr. 9,
S. 2 ff.) und trat am 1. April 2001 eine Stelle beim Verein D.___ an,
bei welchem sie bis heute tätig ist (IV-Nrn. 10 und 67). Die Beschwerdeführerin
arbeitete dort als Lehrerin in naturwissenschaftlichen Fächern zunächst in
einem Pensum von 50 %, welches sie im Verlauf auf 60 % erhöhen konnte (IV-Nrn.
50, S. 2 ff., 67). Zur Optimierung des Arbeitsplatzes erfolgten im Verlauf der Jahre
Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel von Seiten der
Beschwerdegegnerin (IV-Nrn. 23, 25, 29, 35, 39, 42, 44, 49, 57, 61, 63).
6.5
Im vorliegenden Fall war es der
seit ihrer Jugend an einer Sehbehinderung leidenden Beschwerdeführerin möglich,
die Matura an einem Gymnasium erfolgreich abzuschliessen. Daraufhin begann sie
ihr Studium der Biologie an der Universität [...] im Jahre 1994 und schloss
dieses am 30. März 2000 erfolgreich mit Diplom ab (BB 3). Zudem erwarb sie am
12.
Dezember 2002 das Diplom Informatik-Anwender SIZ mit dem Prüfungsprädikat
«mit gutem Erfolg bestanden» (BB 4) und absolvierte am 10. Februar 2005 das
Fachattest Finanzbuchhaltung mit der Note 6 (BB 5). Wie die Beschwerdegegnerin
korrekt festhält (A.S. 21 f.), mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihr
Biologie-Studium aufgrund der Einschränkungen etwas modifizierte, indem sie
gewisse Fächer nicht besuchte (vgl. IV-Nr. 8, S. 3). Unabhängig davon steht aber
fest, dass sie über einen Universitätsabschluss und somit über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Dies steht einer Qualifikation als
Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen
Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die
seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch
Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls
abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie
eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Rz. 3035 KSIH).
Entscheidend ist in dieser Konstellation, ob die versicherte Person die
absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder
ob ihr dies behinderungsbedingt verunmöglicht ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin arbeitete nach
der abgeschlossenen Ausbildung als Biologin nie auf diesem Beruf. Sie gab
anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2000 an,
Mikrobiologie / Labor und Molekularbiologie bereiteten ihr erhebliche Mühe, im
Studium habe sie solche Arbeiten weitgehend vermieden, habe Ausnahmen erwirken
können oder mittels Gruppenarbeiten eher die theoretischen Arbeiten lösen
können. Die Beschwerdeführerin bestätigte aber auch die Angaben der Augenärztin
Dr. med. E.___ im Bericht vom 28. März 2000 (IV-Nr. 5), wonach sie mit
vergrössertem Bildschirm und speziellem Vergrösserungsprogramm, welches sie zu
Hause durch die D.___ erhalten habe, wenngleich verlangsamt, doch soweit
ordentliche Bildschirmarbeit leisten könne (IV-Nr. 8, S. 3). Nach dem Praktikum
bei der Firma F.___ war die Beschwerdeführerin in der Lage, im April 2001 eine
Stelle beim Verein D.___ als Lehrmitteltrainerin und Lehrerin in Anatomie,
Deutsch und Mathematik anzutreten (vgl. IV-Nr. 10). Im Laufe der Jahre beantragte
die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsmittel zur
Optimierung des Arbeitsplatzes, deren Kosten von der Beschwerdegegnerin
übernommen wurden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dank der Hilfsmittel konnte die
Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Lehrerin in einem Pensum von 50 % über
mehrere Jahre aufrechterhalten und ab dem 1. Juni 2016 sogar auf 60 %
steigern. Folglich war es ihr möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu
fassen, berufliche Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine längerdauernde
Anstellung zu finden und zu halten. Es lassen sich insofern keine Hinweise
dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich
abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen
Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht hätte ummünzen können. Insgesamt
fällt daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Anwendung von
Art. 26 Abs. 1 IVV ausser Betracht. Falls die Verfügung vom 28.
August 2002 auf dieser Bestimmung basierte – was sich der Begründung soweit
ersichtlich nicht entnehmen lässt –, steht dies einer Neubeurteilung im
Revisionsverfahren nicht entgegen, da der Anspruch bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes allseitig zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 9).
6.6
Vielmehr ist das
Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit als Biologin resp.
Naturwissenschaftlerin zu berechnen. Dass die Beschwerdeführerin ein Interesse
an Biologie und die Fähigkeiten für ein entsprechendes Studium hat, steht fest,
schloss sie doch im März 2000 ihr Biologie-Studium erfolgreich ab (BB 3), womit
sie (erstmals) zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26
Abs. 1 IVV erwarb.
Nachdem die Beschwerdeführerin
unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums keiner Erwerbstätigkeit nachging,
welche ihrer beruflichen Ausbildung entsprach, ist das Valideneinkommen
gestützt auf Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Da die
Rentenaufhebung per Februar 2021 erfolgt ist, sind die heutigen Verhältnisse
massgebend (E. II. 6.1 hiervor). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf
das Einkommen zu berechnen, welches Frauen, welche als
Naturwissenschaftlerinnen tätig sind, im Durchschnitt verdienen. Gemäss der
Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]
nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Altersgruppe 30 – 49 Jahre)
belief sich dieses im Jahr 2018 pro Monat (40 Stunden Woche) auf CHF 7’176.00,
was bei einer betriebsüblichen Jahreszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden
(vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche, Total, des Bundesamtes für Statistik) bei dem von der
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübten 100%-Pensum
ein Einkommen von CHF 89'772.00 (CHF 7'176.00 x 12 : 40 x 41,7)
ergibt.
6.7
Bei einem Valideneinkommen von CHF 89'772.00
und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 53’085.00 ab 1. Juni 2016 (vgl.
Protokolleintrag vom 12. Oktober 2020) resultiert ein Invaliditätsgrad von
(aufgerundet) 41 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
7.
Damit ist die Verfügung vom 11.
Dezember 2020 in dem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde
teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 eine
Viertelsrente zusteht.
8.
8.1
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.
61.
lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu
reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,
den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17.
Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu: Der Aufwand des
Vertreters wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er statt einer halben Rente
eine Viertelsrente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung
zu gewähren.
8.2
Nach § 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch
Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte Kostennote vom 18. Mai 2021 (A.S. 36 f.) weist insgesamt
einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 35 Minuten (13.58 Stunden) sowie
Auslagen von total CHF 47.90 aus. Dies erscheint mit Blick auf die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.
Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen
(CHF 47.90) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 3'708.35, die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist.
8.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 11. Dezember 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab dem
1. Februar 2021 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'708.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der
bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar