Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.9

Invalidenrente

17. Juni 2021Deutsch19 min

Arbeitgeberbericht vom 4. August 2020 ein (IV-Nr. 67) und nahm einen neuen Einkommensvergleich

Source so.ch

Urteil vom 17. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. Dezember 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte C.___, geboren

1974 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezieht seit dem 1. September 2000

aufgrund einer Sehbehinderung bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine

halbe Invalidenrente (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Zum Zeitpunkt der

Rentenverfügung war die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum im Verein D.___

als Lehrmitteltrainerin und Lehrerin angestellt (vgl. Rentenantrag vom 30.

November 2001, IV-Nr. 10, S. 2 f.).

2. Mit Mitteilung vom 13. Mai 2004

(IV-Nr. 19) bestätigte die Beschwerdegegnerin revisionsweise sowohl den

Rentenanspruch als auch den Invaliditätsgrad von 51 %.

3. Im Verlauf erfolgten von Seiten

der Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel und

Arbeitsplatzanpassungen (IV-Nrn.

23, 25, 29, 35, 39, 42, 44, 49, 57, 61, 63).

4. Am 13. Mai 2016 fragte die

Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach, ob sie ihr

Arbeitspensum von 50 auf 60 % erhöhen könne. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr

mit, dass die Rente mit dem neuen Einkommen eventuell reduziert werden könnte

(Protokolleintrag vom 13. Mai 2016).

5.

5.1 Im Rahmen der im Juni 2020

durchgeführten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Weiter hielt sie

im Revisionsfragebogen vom 27. Juni 2020 fest, dass sie weiterhin im

Verein D.___ tätig sei (IV-Nr. 64).

5.2 In der Folge führte die

Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen durch, holte einen

Arbeitgeberbericht vom 4. August 2020 ein (IV-Nr. 67) und nahm einen neuen Einkommensvergleich

vor. Sie ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 36 % und stellte der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 (IV-Nr. 69)

in Aussicht, die bisherige halbe IV-Rente rückwirkend per 31. Mai 2016

aufzuheben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober

2020 (IV-Nr. 70) Einwand erheben.

5.3. Mit Verfügung vom 11. Dezember

2020 (IV-Nr. 75; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente

auf Ende des folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen die

Verfügung die aufschiebende Wirkung.

6. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 28. Januar 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.

Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben, und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine

halbe Invalidenrente ab deren Einstellung auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

7. In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. März 2021 (A.S. 21 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

8. Mit Replik vom 16. April 2021

(A.S. 28 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen.

9. In ihrer Eingabe vom 3. Mai

2021 (IV-Nr. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Duplik und schliesst mit Verweis auf die getätigten Ausführungen auf Abweisung

der Beschwerde.

10. Am 18. Mai 2021 reicht

Rechtsanwalt Jenoure seine Kostennote zu den Akten (A.S. 35 ff.). Diese wird

der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 39).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 11. Dezember 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der

Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich

gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (134 V 131 E. 3 S. 132);

dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund

einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile des Bundesgerichts

9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E.

2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1,

8C_972/2009 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013

E. 4.1).

3.2

Ist im vorstehend umschriebenen

Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage

eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung

an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen).

4.

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin

argumentiert, im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei festgestellt worden,

dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei ihrem Arbeitgeber ab dem 1. Juni

2016.

von 50 auf 60 % erhöht habe und dabei ein entsprechend höheres Einkommen

erziele. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 36 %, womit kein

Rentenanspruch mehr bestehe. Das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 IVV,

also aufgrund der Jugendinvalidität in der Verfügung vom 28. August 2002

festgelegt und nun aufgrund der Indexierung angepasst worden. Die Vorbringen

der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihres Universitätsabschlusses ein

höheres Einkommen erziele, seien als weitere berufliche Möglichkeiten zu

werten, welche sie jedoch nicht mittels konkretem Tätigwerden an die Hand

genommen oder umsetzen gewollt habe. Daher fehle es hier an den gerichtlich

geforderten Anhaltspunkten, welche eine Änderung beim Valideneinkommen

rechtfertigen würden.

5.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Beschwerdegegnerin verletze die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berechnung

des Invaliditätsgrades, indem für die Ermittlung des Invalideneinkommens (recte:

Valideneinkommens) nach Art. 26 Abs. 1 IVV auf den jährlich

aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik abgestellt werde. Dieses könne gemäss ständiger Praxis des

Bundesgerichts von Grund auf neu und ohne Bindung an die erste

rentenzusprechende Verfügung vom 28. August 2002 bestimmt werden. Entgegen der

Beschwerdegegnerin gehe es vorliegend nicht um eine Erhöhung des

Valideneinkommens, sondern um dessen korrekte Bestimmung. Ausserdem sei der

Verfügung vom 28. August 2002 nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das

Valideneinkommen bestimmt worden sei. Weiter seien die Voraussetzungen für die

Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ihr

Studium erfolgreich abgeschlossen und im Hinblick auf die attestierte, mühelos

mögliche Arbeit am PC mit grossem Bildschirm sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die absolvierte

Ausbildung in gleicher Weise ummünzen könnte wie eine nichtbehinderte Person

mit derselben Ausbildung. Vorliegend sei die Absicht der Beschwerdeführerin,

beruflich weiterzukommen, mit dem Beginn und erfolgreichem Abschluss des

universitären Studiums klar belegt worden.

5.3

Es ist unbestritten, dass sich

die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert

hat. So gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen «Eingliederungsorientierte

Renten-Revision» vom 27. Juni 2020 selbst an, ihr Gesundheitszustand sei gleich

geblieben (IV-Nr. 64). Mit der beruflichen Entwicklung (die Beschwerdeführerin

hat ihr Arbeitspensum von 50 auf 60 % erhöht) liegt aber eine erwerbliche

Veränderung vor, welche einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund

gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie

hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus,

dieser habe seit der Erhöhung des Arbeitspensums per Juni 2016 kein

rentenbegründendes Ausmass erreicht, was die Beschwerdeführerin bestreitet. Zu

prüfen ist somit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich, wobei einzig das Valideneinkommen umstritten ist.

6.

Für die Bemessung des

Valideneinkommens hält die Beschwerdegegnerin Art. 26 Abs. 1 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für anwendbar,

wohingegen die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Anwendung dieser

Bestimmung aufgrund ihrer universitären Ausbildung als nicht erfüllt

betrachtet.

6.1

Das Valideneinkommen ist das

Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für dessen Ermittlung ist

rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision (Art. 88bis IVV) nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des

Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom

25.

Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit

Hinweisen).

6.2

Konnte die versicherte Person

wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten

nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1

IVV).

Konnte der Versicherte wegen der

Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem

durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die

Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

6.3

Zu den Anwendungsbereichen von

Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV sowie deren Abgrenzung lässt sich dem Kreisschreiben

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)

Folgendes entnehmen:

Zu Art. 26 Abs. 1 IVV wird ausgeführt

(Rz. 3035-3037): «Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer

Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (…). Darunter fallen all

jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung

absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine

Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der

Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte

Person mit derselben Ausbildung (…). Steht dagegen fest, dass nicht

invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art,

den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine

Geburts- oder Frühinvalidität vor (…). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen

Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu

gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität

angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine

eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf

den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.»

Zu Art. 26 Abs. 2 IVV wird erklärt (Rz.

3039): «Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung eine

Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität

nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung

abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben

können (…). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität

in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine

weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (…). Unter der

beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge

Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch

invalid wird.»

6.4

Gemäss den vorliegenden Akten

wurde der

Beschwerdeführerin im Jahr 1986 mit operativem Eingriff ein Tumor am Kopf

entfernt. Es folgte eine Nachbestrahlung. Seither ist die Beschwerdeführerin in

ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt («Temporale Hemianopsie rechts und

Amaurose links bei Status nach Operation und Nachbestrahlung eines diencephalen

Astrozytomes Grad I – II 1986»; «Myoper

Astigmatismus links»; IV-Nr. 5). Gemäss Bericht

von Dr. med. E.___, Augenärztin FMH, vom 28. März 2000 (IV-Nr. 5) seien die

Befunde seit Jahren stabil. Die

Arbeitsfähigkeit schwanke je nach visueller Anforderung zwischen 50 – 80 %.

Grösste Mühe bereite ihr das Lesen, die Arbeit am PC mit grossem Bildschirm und

mit Vergrösserungsprogramm sei mühelos möglich. Längeres Aktenstudium oder

experimentelle Laborarbeiten bzw. Arbeit am Mikroskop seien eher nicht

geeignet. Die

Beschwerdeführerin besuchte trotz der gesundheitlichen Einschränkungen das

Gymnasium in [...] und studierte von 1994 bis 2000 Biologie an der Universität [...],

welches sie erfolgreich mit Diplom abschliessen konnte (IV-Nr. 4;

Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 18. März 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin für die Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von

Hilfsmitteln zur Berufsausübung an (IV-Nr. 4). Sie absolvierte ab September

2000.

für mehrere Monate ein Praktikum bei der Firma F.___ (IV-Nr. 9,

S. 2 ff.) und trat am 1. April 2001 eine Stelle beim Verein D.___ an,

bei welchem sie bis heute tätig ist (IV-Nrn. 10 und 67). Die Beschwerdeführerin

arbeitete dort als Lehrerin in naturwissenschaftlichen Fächern zunächst in

einem Pensum von 50 %, welches sie im Verlauf auf 60 % erhöhen konnte (IV-Nrn.

50, S. 2 ff., 67). Zur Optimierung des Arbeitsplatzes erfolgten im Verlauf der Jahre

Kostengutsprachen für verschiedene Hilfsmittel von Seiten der

Beschwerdegegnerin (IV-Nrn. 23, 25, 29, 35, 39, 42, 44, 49, 57, 61, 63).

6.5

Im vorliegenden Fall war es der

seit ihrer Jugend an einer Sehbehinderung leidenden Beschwerdeführerin möglich,

die Matura an einem Gymnasium erfolgreich abzuschliessen. Daraufhin begann sie

ihr Studium der Biologie an der Universität [...] im Jahre 1994 und schloss

dieses am 30. März 2000 erfolgreich mit Diplom ab (BB 3). Zudem erwarb sie am

12.

Dezember 2002 das Diplom Informatik-Anwender SIZ mit dem Prüfungsprädikat

«mit gutem Erfolg bestanden» (BB 4) und absolvierte am 10. Februar 2005 das

Fachattest Finanzbuchhaltung mit der Note 6 (BB 5). Wie die Beschwerdegegnerin

korrekt festhält (A.S. 21 f.), mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ihr

Biologie-Studium aufgrund der Einschränkungen etwas modifizierte, indem sie

gewisse Fächer nicht besuchte (vgl. IV-Nr. 8, S. 3). Unabhängig davon steht aber

fest, dass sie über einen Universitätsabschluss und somit über eine

abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Dies steht einer Qualifikation als

Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen

Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die

seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch

Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls

abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie

eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Rz. 3035 KSIH).

Entscheidend ist in dieser Konstellation, ob die versicherte Person die

absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder

ob ihr dies behinderungsbedingt verunmöglicht ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach

der abgeschlossenen Ausbildung als Biologin nie auf diesem Beruf. Sie gab

anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2000 an,

Mikrobiologie / Labor und Molekularbiologie bereiteten ihr erhebliche Mühe, im

Studium habe sie solche Arbeiten weitgehend vermieden, habe Ausnahmen erwirken

können oder mittels Gruppenarbeiten eher die theoretischen Arbeiten lösen

können. Die Beschwerdeführerin bestätigte aber auch die Angaben der Augenärztin

Dr. med. E.___ im Bericht vom 28. März 2000 (IV-Nr. 5), wonach sie mit

vergrössertem Bildschirm und speziellem Vergrösserungsprogramm, welches sie zu

Hause durch die D.___ erhalten habe, wenngleich verlangsamt, doch soweit

ordentliche Bildschirmarbeit leisten könne (IV-Nr. 8, S. 3). Nach dem Praktikum

bei der Firma F.___ war die Beschwerdeführerin in der Lage, im April 2001 eine

Stelle beim Verein D.___ als Lehrmitteltrainerin und Lehrerin in Anatomie,

Deutsch und Mathematik anzutreten (vgl. IV-Nr. 10). Im Laufe der Jahre beantragte

die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsmittel zur

Optimierung des Arbeitsplatzes, deren Kosten von der Beschwerdegegnerin

übernommen wurden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Dank der Hilfsmittel konnte die

Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Lehrerin in einem Pensum von 50 % über

mehrere Jahre aufrechterhalten und ab dem 1. Juni 2016 sogar auf 60 %

steigern. Folglich war es ihr möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu

fassen, berufliche Kenntnisse zu erwerben und jeweils eine längerdauernde

Anstellung zu finden und zu halten. Es lassen sich insofern keine Hinweise

dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich

abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen

Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht hätte ummünzen können. Insgesamt

fällt daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – eine Anwendung von

Art. 26 Abs. 1 IVV ausser Betracht. Falls die Verfügung vom 28.

August 2002 auf dieser Bestimmung basierte – was sich der Begründung soweit

ersichtlich nicht entnehmen lässt –, steht dies einer Neubeurteilung im

Revisionsverfahren nicht entgegen, da der Anspruch bei Vorliegen eines

Revisionsgrundes allseitig zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 9).

6.6

Vielmehr ist das

Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit als Biologin resp.

Naturwissenschaftlerin zu berechnen. Dass die Beschwerdeführerin ein Interesse

an Biologie und die Fähigkeiten für ein entsprechendes Studium hat, steht fest,

schloss sie doch im März 2000 ihr Biologie-Studium erfolgreich ab (BB 3), womit

sie (erstmals) zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26

Abs. 1 IVV erwarb.

Nachdem die Beschwerdeführerin

unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums keiner Erwerbstätigkeit nachging,

welche ihrer beruflichen Ausbildung entsprach, ist das Valideneinkommen

gestützt auf Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Da die

Rentenaufhebung per Februar 2021 erfolgt ist, sind die heutigen Verhältnisse

massgebend (E. II. 6.1 hiervor). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf

das Einkommen zu berechnen, welches Frauen, welche als

Naturwissenschaftlerinnen tätig sind, im Durchschnitt verdienen. Gemäss der

Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]

nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Altersgruppe 30 – 49 Jahre)

belief sich dieses im Jahr 2018 pro Monat (40 Stunden Woche) auf CHF 7’176.00,

was bei einer betriebsüblichen Jahreszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden

(vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in

Stunden pro Woche, Total, des Bundesamtes für Statistik) bei dem von der

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübten 100%-Pensum

ein Einkommen von CHF 89'772.00 (CHF 7'176.00 x 12 : 40 x 41,7)

ergibt.

6.7

Bei einem Valideneinkommen von CHF 89'772.00

und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 53’085.00 ab 1. Juni 2016 (vgl.

Protokolleintrag vom 12. Oktober 2020) resultiert ein Invaliditätsgrad von

(aufgerundet) 41 %, der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

7.

Damit ist die Verfügung vom 11.

Dezember 2020 in dem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde

teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 eine

Viertelsrente zusteht.

8.

8.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.

61.

lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu

reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17.

Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu: Der Aufwand des

Vertreters wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er statt einer halben Rente

eine Viertelsrente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung

zu gewähren.

8.2

Nach § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch

Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte Kostennote vom 18. Mai 2021 (A.S. 36 f.) weist insgesamt

einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 35 Minuten (13.58 Stunden) sowie

Auslagen von total CHF 47.90 aus. Dies erscheint mit Blick auf die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen

(CHF 47.90) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 3'708.35, die durch die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist.

8.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 11. Dezember 2020 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab dem

1. Februar 2021 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'708.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der

bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar