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Entscheid

VSBES.2021.92

Unfallversicherung

7. Februar 2022Deutsch31 min

Beschwerdeführer), geb. 1966, war seit 1. Oktober 2019 bei der Firma B.___ (fortan:

Source so.ch

Urteil vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. April 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1966, war seit 1. Oktober 2019 bei der Firma B.___ (fortan:

Arbeitgeberin) als Gipserpolier beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als er am 29. Mai 2020 während der Arbeit von einer Leiter fiel und

über die Treppe ein ganzes Stockwerk hinunterrollte (s. Schadenmeldung UVG vom 4.

Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und

Heilbehandlung (Suva-Nr. 3).

1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar

2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend die Beschwerden an

der linken Hand per 20. September 2020 ein, da der Zustand, wie er sich auch

ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens nach drei Monaten erreicht worden

sei (Suva-Nr. 99). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 9. Februar 2021

Einsprache (Suva-Nr. 116), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29.

April 2021 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.3 Für die Beschwerden an der linken

Schulter erbrachte die Beschwerdegegnerin zunächst weiterhin Versicherungsleistungen,

bis sie diese per 10. Mai 2021 ebenfalls einstellte (Suva-Nr. 154).

2.

2.1 Am 31. Mai 2021

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 29. April 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Gewährung der Gehörsrechte und erneutem Entscheid an die

[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer über den 20. September 2020 hinaus und weiterhin

die Heilungskosten und Taggeldleistungen basierend auf einer unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es sei eine unabhängige medizinische Expertise unter Beachtung

der Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Replik vom 27. August 2021 beantragen, es sei bei Dr. med. C.___ ein

handchirurgisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 38 f.).

2.4 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts setzt die beantragte Verhandlung mit Verfügung vom 8.

September 2021 auf den 24. November 2021 an (A.S. 40 f.). In der

Folge teilt die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2021 mit, dass die

Leistungseinstellung bezüglich der Schulterbeschwerden mit Einspracheentscheid

vom 4. Oktober 2021 bestätigt worden sei (vgl. E. I. 1.3 hiervor), so dass es

allenfalls sinnvoll sei, bei einer Verhandlung beide Verfahren zu vereinigen

(A.S. 42). Der Beschwerdeführer wiederum teilt am 27. Oktober 2021 mit,

dass er auf dem Verhandlungstermin vom 24. November 2021 beharre (A.S. 44). Die

Vizepräsidentin sagt sodann die Verhandlung vom 24. November 2021 mit Verfügung

vom 8. November 2021 ab (A.S. 45 f.), nachdem der Beschwerdeführer am 5.

November 2021 gegen den zweiten Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021

ebenfalls Beschwerde erheben lässt (Verfahren VSBES.2021.186). Da sich jedoch

im Verlauf des Verfahrens VSBES.2021.186 ergibt, dass dort weiterer

Abklärungsbedarf besteht und die Angelegenheit noch nicht spruchreif ist, setzt

die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 für das vorliegende

Verfahren VSBES.2021.92 einen neuen Verhandlungstermin am 7. Februar 2022 an

(A.S. 47 f.).

2.5 Zur öffentlichen Verhandlung am 7. Februar

2022 erscheinen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 47),

hat sich vorgängig abgemeldet (A.S. 49). Der Vertreter des

Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die Beschwerdebegehren (E. I.

2.1 hiervor) und erneuert den Beweisantrag, es sei bei Dr. med. D.___ ein

Bericht zur Unfallkausalität einzuholen (s. Protokoll, A.S. 53 f.). Ausserdem gibt

der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 51 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 20. September

2020.

Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 29. Mai

2020.

hat, soweit es die linke Hand betrifft; die Beschwerden an der linken

Schulter bilden demgegenüber Gegenstand des separat geführten Verfahrens

VSBES.2021.186. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides am 29. April 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von

2020.

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge

des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei

handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für

den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc. wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 66).

2.2.2

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht

(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b

S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,

liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis

unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember

2020.

E. 5.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.

400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V

351.

E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in

welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Die Parteien im

Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und

Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines

Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1

S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).

Das Recht auf Anhörung ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im

konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung

ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder

nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber

die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Andererseits ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).

3.2

Die Beschwerdegegnerin berief

sich in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2021 u.a. auf die kreisärztliche

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 28. April 2021 (Suva-Nr. 155). Diese

Stellungnahme war dem Beschwerdeführer vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht

worden (s. A.S. 8), weshalb er sich dazu nicht äussern konnte, bevor

die Leistungseinstellung im Einspracheentscheid bestätigt wurde. Der

Sozialversicherungsträger ist indes nicht verpflichtet, der versicherten Person

einen versicherungsinternen Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu

unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende

Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 42 N 43). Genau dies ist hier aber der Fall. Die behandelnden

Ärzte haben den Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 29. Mai 2020 umfassend

klinisch und radiologisch untersucht (s. dazu die verschiedenen Berichte unter

E. II. 4.1 hiernach). Der Kreisarzt führte keine eigene Untersuchung durch,

welche neue Tatsachen ergeben hätte, sondern stützte sich bei seiner

Beurteilung allein auf die aktenkundigen Befunde der anderen Ärzte. Hinzu

kommt, dass er in der Stellungnahme vom 28. April 2021 seine früheren Beurteilungen

vom 11. September 2020 und 13. Januar 2021 (Suva-Nrn. 40 + 96) bestätigte,

also keine grundlegend neuen Erkenntnisse festhielt, welche eine Anhörung des

Beschwerdeführers geboten hätten. Der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet, erweist sich damit als

unbegründet. Selbst wenn man aber von einer Gehörsverletzung ausgehen würde, so

wäre diese nicht derart gravierend, als dass sie im Beschwerdeverfahren, in dem

das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden

könnte.

4.

4.1

Die Akten enthalten im

Wesentlichen folgende ärztlichen Berichte, welche für das vorliegende Verfahren

betreffend die linke Hand von Interesse sind:

4.1.1

4.1.1.1

Nach der Erstuntersuchung am

2.

Juni 2020 hielt der Notfallbericht des Kantonsspitals F.___ (Suva-Nr. 9)

fest, nach dem Sturz hätten links Schulter- und Beckenschmerzen sowie ein «komisches

Gefühl» im linken Arm eingesetzt. Ausserdem äusserte der Bericht den Verdacht

auf eine Rotatorenmanschettenruptur. In der Folge war der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben (s. u.a. Suva-Nrn. 2 / 5 f. / 11 / 16 / 37 / 67).

4.1.1.2

Die Berichte von Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juni und 1. Juli 2020 (Suva-Nrn.

32.

+ 35) erwähnten nur die Schulterbeschwerden.

4.1.1.3

Dr. med. H.___, Leitender Arzt

Orthopädie am I.___, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2020 (Suva-Nr. 10) beim

rechtsdominanten Beschwerdeführer neben einem ausgeprägten

Schulterkontusionstrauma links auch noch eine Kontusion des linken Handgelenks

«vom 29.5.2020», worauf er aber in der Folge nicht weiter einging.

4.1.1.4

Die Dres. J.___,

Assistenzarzt, und D.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie am I.___, stellten

im Bericht vom 29. Juli 2020 (Suva-Nr. 19) bezüglich der linken Hand folgende

Diagnosen:

1.

Handgelenkskontusion am 29. Mai 2020 mit

/ bei

o Handgelenksganglien dorsal und ulnar

o Verdacht auf dorsale SL-Partialläsion

2.

Beginnende aktivierte Rhizarthrose

3.

Degenerative TFCC-Läsion

Es bestünden Schmerzen im dorsalen

Handgelenk. Das MRI vom 10. Juli 2020 (s. Suva-Nrn. 26 + 34) zeige weder einen

Hinweis auf eine ossäre Läsion noch eindeutige Hinweise auf eine

stabilitätsgefährdende Läsion; das dorsalseitige SL-Band sei nicht eindeutig

abgrenzbar. Man nehme eine Ergotherapie in Angriff.

4.1.1.5

Die Berichte von Dr. med. K.___,

Oberarzt Orthopädie am I.___, vom 31. Juli und 2. September 2020 (Suva-Nr. 36) übernahmen

die Diagnosen der Dres. J.___ und D.___ zur linken Hand, befassten sich aber ansonsten

nur mit der linken Schulter.

4.1.1.6

Dr. med. L.___, Oberärztin i.V.

an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des I.___, nahm im Bericht vom

8.

September 2020 (Suva-Nr. 39) die Diagnosen der Dres. J.___ und D.___ auf. Die

Ergotherapie sei zuletzt wegen der persistierenden Schmerzen sistiert worden.

Das linke Handgelenk weise allseits reizlose Weichteilverhältnisse und eine

ungestörte Trophik auf. Über dem SL-Intervall, aber auch in der Tabatière und im

distalen Scaphoidpol finde sich eine Druckdolenz. Eine Instabilität liege nicht

vor. Es bestünden Ulnocarpal-, Ulnastyloid- und Ulnaimpaktionsschmerzen. Die Handgelenksbeweglichkeit

sei seitengleich frei mit einer Flexion / Extension von 70/0/60°. Die freie Pro- /

Supination liege bei 80/0/80°. Der Faustschluss gelinge komplett, die Langfingerextension

vollständig.

4.1.2

Der Kreisarzt Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 11. September

2020.

(Suva-Nr. 40) aus, die Gesundheit an der linken Hand sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen, nämlich durch

eine degenerative TFCC-Läsion zentral, ein ulnocarpales Impaktionssyndrom, ein

degeneriertes SL-Ligament mit benachbartem Ganglion und eine Rhizarthrose. Der

Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Im MRI vom 10. Juli 2020 fänden

sich keine Hinweise für solche Läsionen. Eine Handgelenksdistorsion, wie sie

der Beschwerdeführer erlitten habe, gelte ohne Nachweis von unfallbedingten

strukturellen Läsionen nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als

abgeheilt, und bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen sei der status

quo sine erreicht.

4.1.3

4.1.3.1

Der Bericht von Dr. med. K.___ und

Herrn M.___, Assistenzarzt am I.___, vom 13. Oktober 2020 (Suva-Nr. 69)

attestierte bis 21. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

und ab dann von 50 %, was sich aber allein auf die Schulterproblematik

bezog. Ab dem 4. November 2020 wiederum wurde erneut von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (s. u.a. Suva-Nrn. 74 / 81 / 91 / 112 / 121 /

133.

/ 147).

4.1.3.2

Der Beschwerdeführer erklärte am

2.

November 2020 im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 71), nach dem

Sturz auf die linke Körperseite, d.h. Hüfte / Gesäss, linke Schulter und

linke Hand, habe er sofort sehr starke Schmerzen in der linken Schulter

verspürt, später auch Schmerzen an der linken Hand in der Region des

Daumengrundgelenks. Um die Arbeitgeberin nicht im Stich lassen, habe er am

Freitagnachmittag unter Schmerzen weitergearbeitet, worauf sich die Beschwerden

am Wochenende verstärkt hätten. Bezüglich der linken Hand sei er noch nicht

beschwerdefrei, aber es werde keine Behandlung mehr durchgeführt. Vermutlich

würde eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Gegen eine Terminierung der

Leistungen erhebe er keine Einwände. Am 18. Dezember 2020 teilte der

Beschwerdeführer indes mit, er sei nicht einverstanden, dass die

Beschwerdegegnerin bezüglich der linken Hand die Leistungspflicht verneine

(Suva-Nr. 87).

4.1.3.3

Herr N.___, Assistenzarzt, und

Dr. med. O.___, Oberärztin Orthopädie am I.___, hielten in ihrem Bericht vom 10.

November 2020 (Suva-Nr. 75) neben den bekannten Diagnosen der linken Hand fest,

dass am 4. November 2020 eine Tendovaginitis de Quervain festgestellt worden

sei. Das Integument sei intakt. Rötung, Schwellung oder Überwärmung lägen nicht

vor. Über der Extensorsehne des Daumens bestehe eine Druckdolenz. Der Extensionsschmerz

des Daumens strahle in den proximalen Unterarm aus. Der Finkelstein-Test sei positiv,

das pDMS [periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität,

https://de.wikipedia.org/wiki/DMS-Kontrolle] intakt. Der Beschwerdeführer

erhalte einen Daumenkännel zur Ruhigstellung des linken Daumens. Man empfehle

die täglich mehrmalige Mobilisation zur Bewegung der Finger. Gemäss dem Bericht

vom 27. November 2020 (Suva-Nr. 79) bewirkte der Daumenkännel indes keine

wesentliche Linderung der Beschwerden. Die Diagnosen blieben unverändert

4.1.3.4

Dr. med. D.___

stellte im Bericht vom 28. Dezember 2020 (Suva-Nr. 94) folgende Diagnosen:

· TFCC-Läsion links

· Partialläsion des linken SL-Bands

· Dorsoradiales und ulnares Ganglion des

linken Handgelenks bei Status nach Sturz am 29. Mai 2020

Die Handgelenkschmerzen hätten sich

nicht verbessert. Das Integument sei intakt und die Trophik normal. Die Handgelenksbeweglichkeit

sei im Vergleich zur Gegenseite eingeschränkt mit einer Flexion / Extension von

40/0/30°, einer Radial- / Ulnardeviation von 20/0/30° und einer Pro- / Supination

von 80/0/70°. Zentral dorsal bestehe eine Druckdolenz mit schmerzhaftem

Watson-Jones-Test. Weitere Druckdolenzen fänden sich über der Fovea und der Ulnardeviation.

Das DRUG scheine stabil. Die Bildgebung vom 2. Juli 2020 zeige abgesehen vom erhöhten

SL-Winkel von 75° einen unauffälligen Befund. Die MR-Untersuchung vom 10. Juli

2020.

wiederum ergebe den Verdacht auf eine SL-Bandläsion mit dorsozentralem

Ganglion sowie auf eine zentrale TFCC-Läsion mit korrespondierendem Knochenmarksödem

im Os lunatum und ulnarem Ganglion. Man würde gern ein Verlaufs-MRI machen.

Sollten sich die Beschwerden nicht verändert haben oder progredient sein, so deute

das wahrscheinlich eher auf ein degeneratives Geschehen hin; seien die

radiologischen Befunde hingegen regredient, so spräche dies eher für eine

frische Traumatisierung im Mai, welche im MRI vom Juli noch nachweisbar gewesen

sei. Insofern könne man die Kausalität etwas besser bestimmen. Wenn man das

Handgelenk operiere, dann sollte dieses nach drei bis vier Monaten geheilt sein.

4.1.3.5

Das MRT des linken

Handgelenks vom 30. Dezember 2020 (Suva-Nr. 95) wurde von Dr. med. P.___,

Facharzt für Radiologie FMH, wie folgt beurteilt:

· Von der Voruntersuchung [am 10. Juli

2020] bekannte zentrale Perforation des TFCC mit zunehmender fissuraler

Chondropathie des Os lunatum und zystischer Degeneration der subchondralen

Grenzlamelle ulnarseitig als möglicher Hinweis auf eine ulnokarpale Impaktion.

· Von der Voruntersuchung bekanntes degeneriertes

SL-Ligament, neu mit Riss des proximalen dorsalen Bandanteils. Keine Hinweise

auf eine skapholunäre Dissoziation. Im Verlauf tendenziell leicht

grössenregredientes gelapptes Ganglion dorsal des SL-Bandes. Stationäres

gelapptes Ganglion ulnopalmarseits des Os hamatum.

· Als anatomische Normvariante Os hamatum

Typ II mit beginnender zystischer Degeneration des Os hamatum.

· Im Verlauf neu kleinvolumiger Erguss.

4.1.3.6

Der Kreisarzt Dr. med. E.___ erklärte

am 13. Januar 2021 (Suva-Nr. 96), auch vor dem Hintergrund der neuen Berichte

und Bildgebungen halte er bezüglich der linken Hand an seiner früheren Beurteilung

fest.

4.1.3.7

Die Dres. L.___ und D.___

bestätigten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2021 (Suva-Nr. 136) die früheren

Diagnosen. Die Beschwerden und die Befunde hätten sich seit der letzten

Untersuchung im Dezember 2020 nicht verändert. Auch im neuen MRT zeigten sich

sowohl die TFCC- als auch die SL-Bandläsion, sodass bei persistierender

Symptomatik die Indikation zur Handgelenksarthroskopie, gegebenenfalls SL-Bandrekonstruktion

und TFCC-Refixation nebst Ulnaverkürzungsosteotom, vorliege.

4.1.4

Im Einspracheverfahren gab der

Kreisarzt Dr. med. E.___ am 28. April 2021 folgende Aktenbeurteilung ab

(Suva-Nr. 155):

Das Unfallereignis habe zu einer

Kontusion des linken Handgelenks bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen

im Bereich des TFCC (zentrale Defektzone mit Ausdünnung) und des SL-Ligaments

geführt. Zusätzlich bestünden eine Rhizarthrose sowie ein dorso-radiales und

ulnares Ganglion. Weiter gebe es Hinweise für eine Ulnaimpaktion bei

konstitutioneller relativer Überlänge der Ulna bei Ulna-0-Varianz; bei axialer

Belastung sei deshalb die Kraftübertragung ulnar ungleich höher, sodass es hier

vor allem bei manuell tätigen Personen nicht selten zur Ulnaimpaktion mit

vermehrtem Verschleiss im Bereich des TFCC komme, wie das auch hier der Fall

sei. Diese Veränderungen seien zweifelsfrei unfallfremd vorbestehend. In der

Bildgebung vom 10. Juli und 30. Dezember 2020 hätten sich keine eindeutig auf

das Unfallereignis zurückzuführenden strukturellen Läsionen resp.

posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen. Das primäre MRI habe eine

Aktivierung der Rhizarthrose dokumentiert, welche im Verlaufs-MRI rückläufig

gewesen sei. Somit sei insgesamt von einer vorübergehenden Verschlimmerung des

unfallfremden Vorzustands auszugehen. Eine solche Verschlimmerung gelte nach sechs

Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo

sine als wieder erreicht. Die vom Beschwerdeführer aktuell noch angegebenen

Beschwerden seien mit den vorhandenen degenerativen Veränderungen hinreichend

erklärbar und daher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

4.1.5

4.1.5.1

Der Bericht von Dr. med. H.___

vom 6. Mai 2021 (Suva-Nr. 161), der sich auf eine Untersuchung am 28. April

2021.

bezog, hielt fest, dass die Handgelenksproblematik immer noch ungeklärt

und für den Beschwerdeführer stark störend sei.

4.1.5.2

Die Dres. Q.___, Assistenzarzt

am I.___, und D.___, welche den Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 (und damit

nach dem Einspracheentscheid) untersucht hatten, erwähnten im Bericht vom 18.

Mai 2021 (Suva-Nr. 164) persistierende Beschwerden am linken Handgelenk. Die

dokumentierten Befunde deckten sich – abgesehen von einer etwas stärker

eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit – grundsätzlich mit den früheren

Untersuchungsergebnissen (s. E. II. 4.1.1.6 + 4.1.3.4 hiervor). Der Bericht

empfahl weiterhin einen arthroskopischen TFCC-Repair, gegebenenfalls

Débridement, SL-Repair und begleitend zum Schutze der TFCC-Rekonstruktion eine

Ulnaverkürzungsosteotomie. Dieser Eingriff erfolgte sodann am 22. Juni 2021

unter der Leitung von Dr. med. D.___. Der Operationsbericht (Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 5) nannte als Diagnosen eine zentrale TFCC-Läsion, eine SL-Band-Läsion

(palmar und dorsal Geissler 2), eine LT-Läsion (Geissler 1-2) sowie ein dorsoradiales

und ulnares Ganglion des linken Handgelenks bei Status nach Sturz am 29. Mai

2020.

Durchgeführt wurden eine diagnostische / therapeutische Handgelenksarthroskopie

links, ein TFCC-, SL- und LT-Débridement sowie eine Ulnaverkürzungsosteotomie.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im

Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung zu Recht davon aus, dass das

Unfallereignis vom 29. Mai 2020 zwar vorübergehend Beschwerden an der linken

Hand ausgelöst hatte, aber spätestens seit dem 20. September 2020 kein

natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und den nach wie vor

anhaltenden Schmerzen bestand. Sie stützte sich dabei auf die drei Stellungnahmen

des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 10. September 2020 sowie 13. Januar und

28.

April 2021 (E. II. 4.1.2, 4.1.3.6 und 4.1.4 hiervor), welche vollen

Beweiswert geniessen:

Einerseits ist Dr. med. E.___ fachlich

kompetent, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die

Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen Facharzttitel

als Chirurg, sondern er ist als Kreisarzt der Suva nach seiner Funktion und

beruflichen Stellung Facharzt im Bereich der Unfallmedizin. Da Kreisärzte

ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten

diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig

von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte

traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020

vom 14. April 2020 E. 5.2).

Andererseits standen dem Kreisarzt Dr.

med. E.___ die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den

medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von

den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen und radiologischen Befund

enthalten (s. z.B. E. II. 4.1.1.4, 4.1.1.6, 4.1.3.4 und

4.1.3.5

hiervor). Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs, wie sie der Kreisarzt hier vorgenommen hat, ist daher entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig (Urteile des Bundesgerichts

8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019

E. 3.2.1), zumal es sich um keinen ausserordentlich komplexen

medizinischen Sachverhalt handelt. Auf dieser Grundlage begründete Dr. med. E.___

seine Beurteilung nachvollziehbar, indem er auf die fehlenden traumatischen

Läsionen verwies und feststellte, dass die persistierenden Beschwerden nunmehr ausschliesslich

degenerativ bedingt seien, womit der anfängliche natürliche Kausalzusammenhang mit

dem Unfall nach spätestens drei Monaten weggefallen sei.

4.2.2

Es liegen keine Arztberichte vor,

welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung

zu erwecken. Die behandelnden Ärzte sprachen lapidar von einer

Handgelenkskontusion «vom» resp. «am» 29. Mai 2020 (E. II. 4.1.1.3 + 4.1.1.4

hiervor) oder auch von einem «Status nach Sturz am 29. Mai 2020» (E. II. 4.1.3.4

hiervor). Diese Formulierungen können zwar durchaus so verstanden werden, dass die

Ärzte den Unfall als Ursache der Beschwerden an der linken Hand betrachteten.

Im Gegensatz zu den Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. E.___ findet

sich in diesen Berichten jedoch nirgends eine vertiefte Auseinandersetzung mit

der Unfallkausalität. Falls die Ärzte eine Kausalität daraus abgeleitet haben, dass

die fraglichen Beschwerden erstmals nach dem 29. Mai 2020 auftraten, so

wäre zu entgegnen, dass dies keine Verbindung zum Unfall beweist, vielmehr würde

es sich dabei um eine unzulässige Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» handeln

(s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergeben

sich somit keine schlüssigen und beweiskräftigen Aussagen, welche geeignet

wären, die Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch den Kreisarzt in Zweifel zu

ziehen. Einige der Arztberichte sprachen sogar von degenerativen Veränderung an

der linken Hand, was die kreisärztliche Beurteilung bestätigt. Die Dres. J.___

und D.___ etwa bezeichneten die TFCC-Läsion am 29. Juli 2020 ausdrücklich als

degenerativ und erwähnten zudem eine aktivierte Rhizarthrose (E. II. 4.1.1.4

hiervor). Auch bei Dr. med. P.___ ist von Degenerationserscheinungen an

verschiedenen Stellen der Hand die Rede (E. II. 4.1.3.5 hiervor). Weiter

postulierte Dr. med. D.___ am 28. Dezember 2020, dass ein

regredienter Zustand eher für eine frische Traumatisierung sprechen würde, ein

stationärer oder progredienter Zustand dagegen eher für ein degeneratives

Geschehen (E. II. 4.1.3.4 hiervor). Die anschliessende MRI-Untersuchung am

30.

Dezember 2020 ergab jedoch insgesamt einen unveränderten bis eher

progredienten Verlauf (E. II. 4.1.3.5 hiervor), was spätere Arztbericht

bestätigten (E. II. 4.1.3.7 + 4.1.5.2 hiernach). Fehlt es aber an einer

Regredienz der Befunde, so deutet dies gemäss den Überlegungen von Dr. med. D.___

auf eine degenerative Beschwerdeursache hin, was die Beurteilung des Kreisarztes

stützt.

4.2.3

Der Beschwerdeführer beanstandet

einmal, dass der Kreisarzt Dr. med. E.___ unzulässigerweise auf eine

medizinische Erfahrungstatsache über die Heilungsdauer bei einer

Handgelenkskontusion abstelle. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass es der

Kreisarzt keineswegs beim Verweis auf eine Erfahrungstatsache belässt, sondern in

erster Linie mit konkreten objektivierbaren Befunden argumentiert, nämlich dem

Fehlen frischer traumatischer Läsionen im MRI vom 10. Juli 2020 einige Wochen

nach dem Unfall und den dokumentierten degenerativen Veränderungen. Andererseits

geht der «Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen

Versicherungsverbandes»

(https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf)

bei geschlossenen Prellungen der Hand als Normverlauf bloss von einer

zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit aus (Ziff. 06A S. 97). Vor diesem

Hintergrund trägt der Kreisarzt den aktivierten degenerativen Veränderungen

beim Beschwerdeführer auf überzeugende Weise Rechnung, wenn er eine

Heilungsdauer von maximal drei Monaten ab Unfalldatum veranschlagt, wobei die

Leistungseinstellung ab 20. September 2020 sogar erst nach etwas mehr als drei

Monaten erfolgte.

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer,

dass degenerative Veränderungen an der linken Hand bei einem Rechtshänder wie

ihm unwahrscheinlich seien. Er übersieht dabei, dass an der linken Hand eine

Überlänge der Ulna vorliegt, welche laut dem Kreisarzt Verschleisserscheinungen

an dieser Hand begünstigt (E. II. 4.1.4 hiervor). Ebenfalls unbehelflich ist

die Bemerkung, akute Verletzungen rührten meist von einem Sturz auf die gestreckte

Hand her. Von einem solchen Ablauf war nämlich bislang nie die Rede, weder in

der Unfallmeldung (Suva-Nr. 1) noch im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin (E. II. 4.1.3.2

hiervor); der Beschwerdeführer gab damals vielmehr nur an, er sei auf die linke

Seite und damit auch auf die linke Hand gefallen (a.a.O.).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, intraoperative Befunde erlaubten eine zuverlässigere Beurteilung als

radiologische Befunde. Allfällige Erkenntnisse aus dem Eingriff vom 22. Juni 2021

müssten daher berücksichtigt werden, weshalb beim Operateur Dr. med. D.___ ein

Bericht zur Unfallkausalität einzuholen sei. Dem Beschwerdeführer ist darin

zuzustimmen, dass eine Arthroskopie grundsätzlich geeignet sein kann, um Aufschluss

darüber zu geben, ob Beschwerden eine traumatische Ursache haben oder

unfallfremd sind. Im vorliegenden Fall ist der Bericht zur Arthroskopie vom 22.

Juni 2021 (E. II. 4.1.5.2 hiervor) ziemlich knapp und enthält keine

detaillierten Feststellungen, welche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung

erwecken könnten. Entgegen dem Beweisantrag des Beschwerdeführers (s. E. I. 2.5

hiervor) erübrigt es sich, von Dr. med. D.___ einen ergänzenden

Bericht zu verlangen. Einerseits sind die am 10. Juli und 30. Dezember

2020.

erhobenen MRI-Befunde jeweils eindeutig ausgefallen (vgl. E. II.

4.1.1.4

+ 4.1.3.5 hiervor), weshalb kein Bedarf nach einer Klärung durch

weitere Untersuchungen besteht. Dies muss umso mehr gelten, als unveränderte

oder zunehmende Beschwerden resp. Befunde, wie sie beim Beschwerdeführer

vorliegen (s. dazu E. II. 4.2.2 hiervor), gemäss Dr. med. D.___ für

ein degeneratives Geschehen sprechen (E. II. 4.1.3.4 hiervor). Dies

bestätigt das Resultat der Bildgebung, wonach keine traumatischen Läsionen

feststellbar waren. Im Übrigen befürwortete Dr. med. D.___ die

Handgelenksarthroskopie am 28. Dezember 2020 nicht zur Diagnostik, sondern, im

Hinblick auf Läsionen am TFCC und an den intrakarpalen Bändern, als

Behandlungsmassnahme (Suva-Nr. 94 S. 1), während er zur Abklärung eine weitere

MRI-Untersuchung veranlasste. Andererseits sind die im Operationsbericht

gestellten Diagnosen nicht geeignet, die Bildgebung in einem anderen Licht

erscheinen zu lassen. Wenn Dr. med. D.___ nach dem Eingriff von einer

TFCC- und SL-Band-Läsion sowie einem dorsoradialen und ulnaren Ganglion spricht,

so deckt sich dies mit den Diagnosen in seinem früheren Bericht vom 28.

Dezember 2020, welche er noch vor dem zweiten MRI am 30. Dezember 2020 gestellt

hatte. Zudem vermerkt er im Operationsbericht lediglich einen Status nach

Unfall, was wie bereits dargelegt keinen natürlichen Kausalzusammenhang zu

belegen vermag (s. E. II. 4.2.2 hiervor). Neu diagnostiziert wurde einzig

eine LT-Läsion, nachdem im MRI vom 30. Dezember 2020 noch von einem intakten

LT-Band die Rede gewesen war (Suva-Nr. 95 S. 1). Wenn aber ein Befund erstmals

mehr als ein Jahr nach dem Unfall festgestellt wurde, so kann er schwerlich mit

diesem Ereignis in Verbindung gebracht werden.

4.3

Zusammenfassend besteht

keinerlei Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung zu hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die degenerativen Veränderungen an der linken

Hand zwar durch den Unfall vom 29. Mai 2020 vorübergehend aktiviert worden

waren, zwischen diesem Ereignis und den persistierenden Beschwerden aber seit dem

Fallabschluss per 20. September 2020 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht.

Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, namentlich einem ergänzenden Bericht durch

Dr. med. D.___, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird

(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Fehlt es aber nunmehr am

Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten

Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 20. September

2020.

abgeschlossen und weitere Leistungen betreffend die linke Hand abgelehnt,

womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 7. Februar 2022 geht an die Parteien.

4. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann