VSBES.2021.92
Unfallversicherung
7. Februar 2022Deutsch31 min
Beschwerdeführer), geb. 1966, war seit 1. Oktober 2019 bei der Firma B.___ (fortan:
Source so.ch
Urteil vom 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. April 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1966, war seit 1. Oktober 2019 bei der Firma B.___ (fortan:
Arbeitgeberin) als Gipserpolier beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als er am 29. Mai 2020 während der Arbeit von einer Leiter fiel und
über die Treppe ein ganzes Stockwerk hinunterrollte (s. Schadenmeldung UVG vom 4.
Juni 2020, Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und
Heilbehandlung (Suva-Nr. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar
2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend die Beschwerden an
der linken Hand per 20. September 2020 ein, da der Zustand, wie er sich auch
ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens nach drei Monaten erreicht worden
sei (Suva-Nr. 99). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 9. Februar 2021
Einsprache (Suva-Nr. 116), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29.
April 2021 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.3 Für die Beschwerden an der linken
Schulter erbrachte die Beschwerdegegnerin zunächst weiterhin Versicherungsleistungen,
bis sie diese per 10. Mai 2021 ebenfalls einstellte (Suva-Nr. 154).
2.
2.1 Am 31. Mai 2021
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 29. April 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Gewährung der Gehörsrechte und erneutem Entscheid an die
[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer über den 20. September 2020 hinaus und weiterhin
die Heilungskosten und Taggeldleistungen basierend auf einer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es sei eine unabhängige medizinische Expertise unter Beachtung
der Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Replik vom 27. August 2021 beantragen, es sei bei Dr. med. C.___ ein
handchirurgisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (A.S. 38 f.).
2.4 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts setzt die beantragte Verhandlung mit Verfügung vom 8.
September 2021 auf den 24. November 2021 an (A.S. 40 f.). In der
Folge teilt die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2021 mit, dass die
Leistungseinstellung bezüglich der Schulterbeschwerden mit Einspracheentscheid
vom 4. Oktober 2021 bestätigt worden sei (vgl. E. I. 1.3 hiervor), so dass es
allenfalls sinnvoll sei, bei einer Verhandlung beide Verfahren zu vereinigen
(A.S. 42). Der Beschwerdeführer wiederum teilt am 27. Oktober 2021 mit,
dass er auf dem Verhandlungstermin vom 24. November 2021 beharre (A.S. 44). Die
Vizepräsidentin sagt sodann die Verhandlung vom 24. November 2021 mit Verfügung
vom 8. November 2021 ab (A.S. 45 f.), nachdem der Beschwerdeführer am 5.
November 2021 gegen den zweiten Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021
ebenfalls Beschwerde erheben lässt (Verfahren VSBES.2021.186). Da sich jedoch
im Verlauf des Verfahrens VSBES.2021.186 ergibt, dass dort weiterer
Abklärungsbedarf besteht und die Angelegenheit noch nicht spruchreif ist, setzt
die Vizepräsidentin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 für das vorliegende
Verfahren VSBES.2021.92 einen neuen Verhandlungstermin am 7. Februar 2022 an
(A.S. 47 f.).
2.5 Zur öffentlichen Verhandlung am 7. Februar
2022 erscheinen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 47),
hat sich vorgängig abgemeldet (A.S. 49). Der Vertreter des
Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die Beschwerdebegehren (E. I.
2.1 hiervor) und erneuert den Beweisantrag, es sei bei Dr. med. D.___ ein
Bericht zur Unfallkausalität einzuholen (s. Protokoll, A.S. 53 f.). Ausserdem gibt
der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 51 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 20. September
2020.
Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 29. Mai
2020.
hat, soweit es die linke Hand betrifft; die Beschwerden an der linken
Schulter bilden demgegenüber Gegenstand des separat geführten Verfahrens
VSBES.2021.186. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides am 29. April 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von
2020.
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge
des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei
handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für
den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc. wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 66).
2.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht
(BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b
S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt,
liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember
2020.
E. 5.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V
351.
E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in
welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Die Parteien im
Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101, und
Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines
Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1
S. 370, 116 V 182 E. 1a S. 184).
Das Recht auf Anhörung ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder
nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann indes eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber
die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Andererseits ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).
3.2
Die Beschwerdegegnerin berief
sich in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2021 u.a. auf die kreisärztliche
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 28. April 2021 (Suva-Nr. 155). Diese
Stellungnahme war dem Beschwerdeführer vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht
worden (s. A.S. 8), weshalb er sich dazu nicht äussern konnte, bevor
die Leistungseinstellung im Einspracheentscheid bestätigt wurde. Der
Sozialversicherungsträger ist indes nicht verpflichtet, der versicherten Person
einen versicherungsinternen Bericht vorgängig zur Stellungnahme zu
unterbreiten, wenn sich dieser Bericht darauf beschränkt, an sich feststehende
Tatsachen sachverständig zu würdigen (Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 42 N 43). Genau dies ist hier aber der Fall. Die behandelnden
Ärzte haben den Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 29. Mai 2020 umfassend
klinisch und radiologisch untersucht (s. dazu die verschiedenen Berichte unter
E. II. 4.1 hiernach). Der Kreisarzt führte keine eigene Untersuchung durch,
welche neue Tatsachen ergeben hätte, sondern stützte sich bei seiner
Beurteilung allein auf die aktenkundigen Befunde der anderen Ärzte. Hinzu
kommt, dass er in der Stellungnahme vom 28. April 2021 seine früheren Beurteilungen
vom 11. September 2020 und 13. Januar 2021 (Suva-Nrn. 40 + 96) bestätigte,
also keine grundlegend neuen Erkenntnisse festhielt, welche eine Anhörung des
Beschwerdeführers geboten hätten. Der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet, erweist sich damit als
unbegründet. Selbst wenn man aber von einer Gehörsverletzung ausgehen würde, so
wäre diese nicht derart gravierend, als dass sie im Beschwerdeverfahren, in dem
das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden
könnte.
4.
4.1
Die Akten enthalten im
Wesentlichen folgende ärztlichen Berichte, welche für das vorliegende Verfahren
betreffend die linke Hand von Interesse sind:
4.1.1
4.1.1.1
Nach der Erstuntersuchung am
2.
Juni 2020 hielt der Notfallbericht des Kantonsspitals F.___ (Suva-Nr. 9)
fest, nach dem Sturz hätten links Schulter- und Beckenschmerzen sowie ein «komisches
Gefühl» im linken Arm eingesetzt. Ausserdem äusserte der Bericht den Verdacht
auf eine Rotatorenmanschettenruptur. In der Folge war der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben (s. u.a. Suva-Nrn. 2 / 5 f. / 11 / 16 / 37 / 67).
4.1.1.2
Die Berichte von Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juni und 1. Juli 2020 (Suva-Nrn.
32.
+ 35) erwähnten nur die Schulterbeschwerden.
4.1.1.3
Dr. med. H.___, Leitender Arzt
Orthopädie am I.___, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juli 2020 (Suva-Nr. 10) beim
rechtsdominanten Beschwerdeführer neben einem ausgeprägten
Schulterkontusionstrauma links auch noch eine Kontusion des linken Handgelenks
«vom 29.5.2020», worauf er aber in der Folge nicht weiter einging.
4.1.1.4
Die Dres. J.___,
Assistenzarzt, und D.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie am I.___, stellten
im Bericht vom 29. Juli 2020 (Suva-Nr. 19) bezüglich der linken Hand folgende
Diagnosen:
1.
Handgelenkskontusion am 29. Mai 2020 mit
/ bei
o Handgelenksganglien dorsal und ulnar
o Verdacht auf dorsale SL-Partialläsion
2.
Beginnende aktivierte Rhizarthrose
3.
Degenerative TFCC-Läsion
Es bestünden Schmerzen im dorsalen
Handgelenk. Das MRI vom 10. Juli 2020 (s. Suva-Nrn. 26 + 34) zeige weder einen
Hinweis auf eine ossäre Läsion noch eindeutige Hinweise auf eine
stabilitätsgefährdende Läsion; das dorsalseitige SL-Band sei nicht eindeutig
abgrenzbar. Man nehme eine Ergotherapie in Angriff.
4.1.1.5
Die Berichte von Dr. med. K.___,
Oberarzt Orthopädie am I.___, vom 31. Juli und 2. September 2020 (Suva-Nr. 36) übernahmen
die Diagnosen der Dres. J.___ und D.___ zur linken Hand, befassten sich aber ansonsten
nur mit der linken Schulter.
4.1.1.6
Dr. med. L.___, Oberärztin i.V.
an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des I.___, nahm im Bericht vom
8.
September 2020 (Suva-Nr. 39) die Diagnosen der Dres. J.___ und D.___ auf. Die
Ergotherapie sei zuletzt wegen der persistierenden Schmerzen sistiert worden.
Das linke Handgelenk weise allseits reizlose Weichteilverhältnisse und eine
ungestörte Trophik auf. Über dem SL-Intervall, aber auch in der Tabatière und im
distalen Scaphoidpol finde sich eine Druckdolenz. Eine Instabilität liege nicht
vor. Es bestünden Ulnocarpal-, Ulnastyloid- und Ulnaimpaktionsschmerzen. Die Handgelenksbeweglichkeit
sei seitengleich frei mit einer Flexion / Extension von 70/0/60°. Die freie Pro- /
Supination liege bei 80/0/80°. Der Faustschluss gelinge komplett, die Langfingerextension
vollständig.
4.1.2
Der Kreisarzt Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 11. September
2020.
(Suva-Nr. 40) aus, die Gesundheit an der linken Hand sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen, nämlich durch
eine degenerative TFCC-Läsion zentral, ein ulnocarpales Impaktionssyndrom, ein
degeneriertes SL-Ligament mit benachbartem Ganglion und eine Rhizarthrose. Der
Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Im MRI vom 10. Juli 2020 fänden
sich keine Hinweise für solche Läsionen. Eine Handgelenksdistorsion, wie sie
der Beschwerdeführer erlitten habe, gelte ohne Nachweis von unfallbedingten
strukturellen Läsionen nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als
abgeheilt, und bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen sei der status
quo sine erreicht.
4.1.3
4.1.3.1
Der Bericht von Dr. med. K.___ und
Herrn M.___, Assistenzarzt am I.___, vom 13. Oktober 2020 (Suva-Nr. 69)
attestierte bis 21. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und ab dann von 50 %, was sich aber allein auf die Schulterproblematik
bezog. Ab dem 4. November 2020 wiederum wurde erneut von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (s. u.a. Suva-Nrn. 74 / 81 / 91 / 112 / 121 /
133.
/ 147).
4.1.3.2
Der Beschwerdeführer erklärte am
2.
November 2020 im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 71), nach dem
Sturz auf die linke Körperseite, d.h. Hüfte / Gesäss, linke Schulter und
linke Hand, habe er sofort sehr starke Schmerzen in der linken Schulter
verspürt, später auch Schmerzen an der linken Hand in der Region des
Daumengrundgelenks. Um die Arbeitgeberin nicht im Stich lassen, habe er am
Freitagnachmittag unter Schmerzen weitergearbeitet, worauf sich die Beschwerden
am Wochenende verstärkt hätten. Bezüglich der linken Hand sei er noch nicht
beschwerdefrei, aber es werde keine Behandlung mehr durchgeführt. Vermutlich
würde eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Gegen eine Terminierung der
Leistungen erhebe er keine Einwände. Am 18. Dezember 2020 teilte der
Beschwerdeführer indes mit, er sei nicht einverstanden, dass die
Beschwerdegegnerin bezüglich der linken Hand die Leistungspflicht verneine
(Suva-Nr. 87).
4.1.3.3
Herr N.___, Assistenzarzt, und
Dr. med. O.___, Oberärztin Orthopädie am I.___, hielten in ihrem Bericht vom 10.
November 2020 (Suva-Nr. 75) neben den bekannten Diagnosen der linken Hand fest,
dass am 4. November 2020 eine Tendovaginitis de Quervain festgestellt worden
sei. Das Integument sei intakt. Rötung, Schwellung oder Überwärmung lägen nicht
vor. Über der Extensorsehne des Daumens bestehe eine Druckdolenz. Der Extensionsschmerz
des Daumens strahle in den proximalen Unterarm aus. Der Finkelstein-Test sei positiv,
das pDMS [periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität,
https://de.wikipedia.org/wiki/DMS-Kontrolle] intakt. Der Beschwerdeführer
erhalte einen Daumenkännel zur Ruhigstellung des linken Daumens. Man empfehle
die täglich mehrmalige Mobilisation zur Bewegung der Finger. Gemäss dem Bericht
vom 27. November 2020 (Suva-Nr. 79) bewirkte der Daumenkännel indes keine
wesentliche Linderung der Beschwerden. Die Diagnosen blieben unverändert
4.1.3.4
Dr. med. D.___
stellte im Bericht vom 28. Dezember 2020 (Suva-Nr. 94) folgende Diagnosen:
· TFCC-Läsion links
· Partialläsion des linken SL-Bands
· Dorsoradiales und ulnares Ganglion des
linken Handgelenks bei Status nach Sturz am 29. Mai 2020
Die Handgelenkschmerzen hätten sich
nicht verbessert. Das Integument sei intakt und die Trophik normal. Die Handgelenksbeweglichkeit
sei im Vergleich zur Gegenseite eingeschränkt mit einer Flexion / Extension von
40/0/30°, einer Radial- / Ulnardeviation von 20/0/30° und einer Pro- / Supination
von 80/0/70°. Zentral dorsal bestehe eine Druckdolenz mit schmerzhaftem
Watson-Jones-Test. Weitere Druckdolenzen fänden sich über der Fovea und der Ulnardeviation.
Das DRUG scheine stabil. Die Bildgebung vom 2. Juli 2020 zeige abgesehen vom erhöhten
SL-Winkel von 75° einen unauffälligen Befund. Die MR-Untersuchung vom 10. Juli
2020.
wiederum ergebe den Verdacht auf eine SL-Bandläsion mit dorsozentralem
Ganglion sowie auf eine zentrale TFCC-Läsion mit korrespondierendem Knochenmarksödem
im Os lunatum und ulnarem Ganglion. Man würde gern ein Verlaufs-MRI machen.
Sollten sich die Beschwerden nicht verändert haben oder progredient sein, so deute
das wahrscheinlich eher auf ein degeneratives Geschehen hin; seien die
radiologischen Befunde hingegen regredient, so spräche dies eher für eine
frische Traumatisierung im Mai, welche im MRI vom Juli noch nachweisbar gewesen
sei. Insofern könne man die Kausalität etwas besser bestimmen. Wenn man das
Handgelenk operiere, dann sollte dieses nach drei bis vier Monaten geheilt sein.
4.1.3.5
Das MRT des linken
Handgelenks vom 30. Dezember 2020 (Suva-Nr. 95) wurde von Dr. med. P.___,
Facharzt für Radiologie FMH, wie folgt beurteilt:
· Von der Voruntersuchung [am 10. Juli
2020] bekannte zentrale Perforation des TFCC mit zunehmender fissuraler
Chondropathie des Os lunatum und zystischer Degeneration der subchondralen
Grenzlamelle ulnarseitig als möglicher Hinweis auf eine ulnokarpale Impaktion.
· Von der Voruntersuchung bekanntes degeneriertes
SL-Ligament, neu mit Riss des proximalen dorsalen Bandanteils. Keine Hinweise
auf eine skapholunäre Dissoziation. Im Verlauf tendenziell leicht
grössenregredientes gelapptes Ganglion dorsal des SL-Bandes. Stationäres
gelapptes Ganglion ulnopalmarseits des Os hamatum.
· Als anatomische Normvariante Os hamatum
Typ II mit beginnender zystischer Degeneration des Os hamatum.
· Im Verlauf neu kleinvolumiger Erguss.
4.1.3.6
Der Kreisarzt Dr. med. E.___ erklärte
am 13. Januar 2021 (Suva-Nr. 96), auch vor dem Hintergrund der neuen Berichte
und Bildgebungen halte er bezüglich der linken Hand an seiner früheren Beurteilung
fest.
4.1.3.7
Die Dres. L.___ und D.___
bestätigten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2021 (Suva-Nr. 136) die früheren
Diagnosen. Die Beschwerden und die Befunde hätten sich seit der letzten
Untersuchung im Dezember 2020 nicht verändert. Auch im neuen MRT zeigten sich
sowohl die TFCC- als auch die SL-Bandläsion, sodass bei persistierender
Symptomatik die Indikation zur Handgelenksarthroskopie, gegebenenfalls SL-Bandrekonstruktion
und TFCC-Refixation nebst Ulnaverkürzungsosteotom, vorliege.
4.1.4
Im Einspracheverfahren gab der
Kreisarzt Dr. med. E.___ am 28. April 2021 folgende Aktenbeurteilung ab
(Suva-Nr. 155):
Das Unfallereignis habe zu einer
Kontusion des linken Handgelenks bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen
im Bereich des TFCC (zentrale Defektzone mit Ausdünnung) und des SL-Ligaments
geführt. Zusätzlich bestünden eine Rhizarthrose sowie ein dorso-radiales und
ulnares Ganglion. Weiter gebe es Hinweise für eine Ulnaimpaktion bei
konstitutioneller relativer Überlänge der Ulna bei Ulna-0-Varianz; bei axialer
Belastung sei deshalb die Kraftübertragung ulnar ungleich höher, sodass es hier
vor allem bei manuell tätigen Personen nicht selten zur Ulnaimpaktion mit
vermehrtem Verschleiss im Bereich des TFCC komme, wie das auch hier der Fall
sei. Diese Veränderungen seien zweifelsfrei unfallfremd vorbestehend. In der
Bildgebung vom 10. Juli und 30. Dezember 2020 hätten sich keine eindeutig auf
das Unfallereignis zurückzuführenden strukturellen Läsionen resp.
posttraumatischen Veränderungen nachweisen lassen. Das primäre MRI habe eine
Aktivierung der Rhizarthrose dokumentiert, welche im Verlaufs-MRI rückläufig
gewesen sei. Somit sei insgesamt von einer vorübergehenden Verschlimmerung des
unfallfremden Vorzustands auszugehen. Eine solche Verschlimmerung gelte nach sechs
Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als abgeschlossen und der Status quo
sine als wieder erreicht. Die vom Beschwerdeführer aktuell noch angegebenen
Beschwerden seien mit den vorhandenen degenerativen Veränderungen hinreichend
erklärbar und daher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.
4.1.5
4.1.5.1
Der Bericht von Dr. med. H.___
vom 6. Mai 2021 (Suva-Nr. 161), der sich auf eine Untersuchung am 28. April
2021.
bezog, hielt fest, dass die Handgelenksproblematik immer noch ungeklärt
und für den Beschwerdeführer stark störend sei.
4.1.5.2
Die Dres. Q.___, Assistenzarzt
am I.___, und D.___, welche den Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 (und damit
nach dem Einspracheentscheid) untersucht hatten, erwähnten im Bericht vom 18.
Mai 2021 (Suva-Nr. 164) persistierende Beschwerden am linken Handgelenk. Die
dokumentierten Befunde deckten sich – abgesehen von einer etwas stärker
eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit – grundsätzlich mit den früheren
Untersuchungsergebnissen (s. E. II. 4.1.1.6 + 4.1.3.4 hiervor). Der Bericht
empfahl weiterhin einen arthroskopischen TFCC-Repair, gegebenenfalls
Débridement, SL-Repair und begleitend zum Schutze der TFCC-Rekonstruktion eine
Ulnaverkürzungsosteotomie. Dieser Eingriff erfolgte sodann am 22. Juni 2021
unter der Leitung von Dr. med. D.___. Der Operationsbericht (Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 5) nannte als Diagnosen eine zentrale TFCC-Läsion, eine SL-Band-Läsion
(palmar und dorsal Geissler 2), eine LT-Läsion (Geissler 1-2) sowie ein dorsoradiales
und ulnares Ganglion des linken Handgelenks bei Status nach Sturz am 29. Mai
2020.
Durchgeführt wurden eine diagnostische / therapeutische Handgelenksarthroskopie
links, ein TFCC-, SL- und LT-Débridement sowie eine Ulnaverkürzungsosteotomie.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im
Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung zu Recht davon aus, dass das
Unfallereignis vom 29. Mai 2020 zwar vorübergehend Beschwerden an der linken
Hand ausgelöst hatte, aber spätestens seit dem 20. September 2020 kein
natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfall und den nach wie vor
anhaltenden Schmerzen bestand. Sie stützte sich dabei auf die drei Stellungnahmen
des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 10. September 2020 sowie 13. Januar und
28.
April 2021 (E. II. 4.1.2, 4.1.3.6 und 4.1.4 hiervor), welche vollen
Beweiswert geniessen:
Einerseits ist Dr. med. E.___ fachlich
kompetent, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen Facharzttitel
als Chirurg, sondern er ist als Kreisarzt der Suva nach seiner Funktion und
beruflichen Stellung Facharzt im Bereich der Unfallmedizin. Da Kreisärzte
ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten
diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig
von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte
traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020
vom 14. April 2020 E. 5.2).
Andererseits standen dem Kreisarzt Dr.
med. E.___ die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den
medizinischen Sachverhalt umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von
den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen und radiologischen Befund
enthalten (s. z.B. E. II. 4.1.1.4, 4.1.1.6, 4.1.3.4 und
4.1.3.5
hiervor). Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, wie sie der Kreisarzt hier vorgenommen hat, ist daher entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig (Urteile des Bundesgerichts
8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019
E. 3.2.1), zumal es sich um keinen ausserordentlich komplexen
medizinischen Sachverhalt handelt. Auf dieser Grundlage begründete Dr. med. E.___
seine Beurteilung nachvollziehbar, indem er auf die fehlenden traumatischen
Läsionen verwies und feststellte, dass die persistierenden Beschwerden nunmehr ausschliesslich
degenerativ bedingt seien, womit der anfängliche natürliche Kausalzusammenhang mit
dem Unfall nach spätestens drei Monaten weggefallen sei.
4.2.2
Es liegen keine Arztberichte vor,
welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung
zu erwecken. Die behandelnden Ärzte sprachen lapidar von einer
Handgelenkskontusion «vom» resp. «am» 29. Mai 2020 (E. II. 4.1.1.3 + 4.1.1.4
hiervor) oder auch von einem «Status nach Sturz am 29. Mai 2020» (E. II. 4.1.3.4
hiervor). Diese Formulierungen können zwar durchaus so verstanden werden, dass die
Ärzte den Unfall als Ursache der Beschwerden an der linken Hand betrachteten.
Im Gegensatz zu den Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. E.___ findet
sich in diesen Berichten jedoch nirgends eine vertiefte Auseinandersetzung mit
der Unfallkausalität. Falls die Ärzte eine Kausalität daraus abgeleitet haben, dass
die fraglichen Beschwerden erstmals nach dem 29. Mai 2020 auftraten, so
wäre zu entgegnen, dass dies keine Verbindung zum Unfall beweist, vielmehr würde
es sich dabei um eine unzulässige Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» handeln
(s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergeben
sich somit keine schlüssigen und beweiskräftigen Aussagen, welche geeignet
wären, die Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch den Kreisarzt in Zweifel zu
ziehen. Einige der Arztberichte sprachen sogar von degenerativen Veränderung an
der linken Hand, was die kreisärztliche Beurteilung bestätigt. Die Dres. J.___
und D.___ etwa bezeichneten die TFCC-Läsion am 29. Juli 2020 ausdrücklich als
degenerativ und erwähnten zudem eine aktivierte Rhizarthrose (E. II. 4.1.1.4
hiervor). Auch bei Dr. med. P.___ ist von Degenerationserscheinungen an
verschiedenen Stellen der Hand die Rede (E. II. 4.1.3.5 hiervor). Weiter
postulierte Dr. med. D.___ am 28. Dezember 2020, dass ein
regredienter Zustand eher für eine frische Traumatisierung sprechen würde, ein
stationärer oder progredienter Zustand dagegen eher für ein degeneratives
Geschehen (E. II. 4.1.3.4 hiervor). Die anschliessende MRI-Untersuchung am
30.
Dezember 2020 ergab jedoch insgesamt einen unveränderten bis eher
progredienten Verlauf (E. II. 4.1.3.5 hiervor), was spätere Arztbericht
bestätigten (E. II. 4.1.3.7 + 4.1.5.2 hiernach). Fehlt es aber an einer
Regredienz der Befunde, so deutet dies gemäss den Überlegungen von Dr. med. D.___
auf eine degenerative Beschwerdeursache hin, was die Beurteilung des Kreisarztes
stützt.
4.2.3
Der Beschwerdeführer beanstandet
einmal, dass der Kreisarzt Dr. med. E.___ unzulässigerweise auf eine
medizinische Erfahrungstatsache über die Heilungsdauer bei einer
Handgelenkskontusion abstelle. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass es der
Kreisarzt keineswegs beim Verweis auf eine Erfahrungstatsache belässt, sondern in
erster Linie mit konkreten objektivierbaren Befunden argumentiert, nämlich dem
Fehlen frischer traumatischer Läsionen im MRI vom 10. Juli 2020 einige Wochen
nach dem Unfall und den dokumentierten degenerativen Veränderungen. Andererseits
geht der «Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen
Versicherungsverbandes»
(https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf)
bei geschlossenen Prellungen der Hand als Normverlauf bloss von einer
zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit aus (Ziff. 06A S. 97). Vor diesem
Hintergrund trägt der Kreisarzt den aktivierten degenerativen Veränderungen
beim Beschwerdeführer auf überzeugende Weise Rechnung, wenn er eine
Heilungsdauer von maximal drei Monaten ab Unfalldatum veranschlagt, wobei die
Leistungseinstellung ab 20. September 2020 sogar erst nach etwas mehr als drei
Monaten erfolgte.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer,
dass degenerative Veränderungen an der linken Hand bei einem Rechtshänder wie
ihm unwahrscheinlich seien. Er übersieht dabei, dass an der linken Hand eine
Überlänge der Ulna vorliegt, welche laut dem Kreisarzt Verschleisserscheinungen
an dieser Hand begünstigt (E. II. 4.1.4 hiervor). Ebenfalls unbehelflich ist
die Bemerkung, akute Verletzungen rührten meist von einem Sturz auf die gestreckte
Hand her. Von einem solchen Ablauf war nämlich bislang nie die Rede, weder in
der Unfallmeldung (Suva-Nr. 1) noch im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin (E. II. 4.1.3.2
hiervor); der Beschwerdeführer gab damals vielmehr nur an, er sei auf die linke
Seite und damit auch auf die linke Hand gefallen (a.a.O.).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, intraoperative Befunde erlaubten eine zuverlässigere Beurteilung als
radiologische Befunde. Allfällige Erkenntnisse aus dem Eingriff vom 22. Juni 2021
müssten daher berücksichtigt werden, weshalb beim Operateur Dr. med. D.___ ein
Bericht zur Unfallkausalität einzuholen sei. Dem Beschwerdeführer ist darin
zuzustimmen, dass eine Arthroskopie grundsätzlich geeignet sein kann, um Aufschluss
darüber zu geben, ob Beschwerden eine traumatische Ursache haben oder
unfallfremd sind. Im vorliegenden Fall ist der Bericht zur Arthroskopie vom 22.
Juni 2021 (E. II. 4.1.5.2 hiervor) ziemlich knapp und enthält keine
detaillierten Feststellungen, welche Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung
erwecken könnten. Entgegen dem Beweisantrag des Beschwerdeführers (s. E. I. 2.5
hiervor) erübrigt es sich, von Dr. med. D.___ einen ergänzenden
Bericht zu verlangen. Einerseits sind die am 10. Juli und 30. Dezember
2020.
erhobenen MRI-Befunde jeweils eindeutig ausgefallen (vgl. E. II.
4.1.1.4
+ 4.1.3.5 hiervor), weshalb kein Bedarf nach einer Klärung durch
weitere Untersuchungen besteht. Dies muss umso mehr gelten, als unveränderte
oder zunehmende Beschwerden resp. Befunde, wie sie beim Beschwerdeführer
vorliegen (s. dazu E. II. 4.2.2 hiervor), gemäss Dr. med. D.___ für
ein degeneratives Geschehen sprechen (E. II. 4.1.3.4 hiervor). Dies
bestätigt das Resultat der Bildgebung, wonach keine traumatischen Läsionen
feststellbar waren. Im Übrigen befürwortete Dr. med. D.___ die
Handgelenksarthroskopie am 28. Dezember 2020 nicht zur Diagnostik, sondern, im
Hinblick auf Läsionen am TFCC und an den intrakarpalen Bändern, als
Behandlungsmassnahme (Suva-Nr. 94 S. 1), während er zur Abklärung eine weitere
MRI-Untersuchung veranlasste. Andererseits sind die im Operationsbericht
gestellten Diagnosen nicht geeignet, die Bildgebung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. Wenn Dr. med. D.___ nach dem Eingriff von einer
TFCC- und SL-Band-Läsion sowie einem dorsoradialen und ulnaren Ganglion spricht,
so deckt sich dies mit den Diagnosen in seinem früheren Bericht vom 28.
Dezember 2020, welche er noch vor dem zweiten MRI am 30. Dezember 2020 gestellt
hatte. Zudem vermerkt er im Operationsbericht lediglich einen Status nach
Unfall, was wie bereits dargelegt keinen natürlichen Kausalzusammenhang zu
belegen vermag (s. E. II. 4.2.2 hiervor). Neu diagnostiziert wurde einzig
eine LT-Läsion, nachdem im MRI vom 30. Dezember 2020 noch von einem intakten
LT-Band die Rede gewesen war (Suva-Nr. 95 S. 1). Wenn aber ein Befund erstmals
mehr als ein Jahr nach dem Unfall festgestellt wurde, so kann er schwerlich mit
diesem Ereignis in Verbindung gebracht werden.
4.3
Zusammenfassend besteht
keinerlei Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung zu hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die degenerativen Veränderungen an der linken
Hand zwar durch den Unfall vom 29. Mai 2020 vorübergehend aktiviert worden
waren, zwischen diesem Ereignis und den persistierenden Beschwerden aber seit dem
Fallabschluss per 20. September 2020 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr besteht.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, namentlich einem ergänzenden Bericht durch
Dr. med. D.___, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb
darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird
(BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Fehlt es aber nunmehr am
Kausalzusammenhang, so entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten
Unfall. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 20. September
2020.
abgeschlossen und weitere Leistungen betreffend die linke Hand abgelehnt,
womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 7. Februar 2022 geht an die Parteien.
4. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann