VSBES.2021.94
Taggelder IV und Invalidenrente
6. Dezember 2022Deutsch22 min
Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 – 14. März 2021 in der B.___ in [...].
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Taggelder IV – massgebendes Jahreseinkommen (Verfügungen vom 7. Mai
2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1961, [...], rutschte am 8. Januar 2017 auf Glatteis
aus und verletzte sich dabei an Ellenbogen und Schulter. Diesen Unfall meldete
er am 10. Januar 2017 der Suva (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 14.57).
1.2 Am 11. Juli 2017 meldete er sich
erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 12).
2. Mit Verfügung vom 24. September
2020 lehnte es die Suva ab, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung auszurichten.
3.
3.1 Am 10. Dezember 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 – 14. März 2021 in der B.___ in [...].
3.2 Mit Verfügung vom 5. Februar
2021 setzte die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
14. – 31. Dezember 2020 zustehende IV-Taggeld im Betrag von CHF 89.20
(80 % von CHF 112.00, basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF
40'781.70) fest (IV-Nr. 43).
3.3 Am 10. März 2021 orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, weiterhin die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining vom 15. März – 13. Juni 2021 zu übernehmen (IV-Nr. 46).
3.4 Im Weiteren teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. April 2021 mit, die Kosten
für ein Coaching ab 15. April 2021, durchgeführt von der C.___[...], für 30
Stunden zu übernehmen (IV-Nr. 54).
3.5 In den Verfügungen vom 7. Mai
2021 setzte die Beschwerdegegner das dem Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2020 bzw.
1. Januar 2021 zustehende IV-Taggeld (basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF
52'009.40) im Betrag von CHF 114.40 (80 % von CHF 143.00) fest und
wies darauf hin, diese Verfügungen ersetzten jene vom 5. Februar 2021 (IV-Nr.
64.9).
4. Mit Entscheid vom 21. Mai 2021
wies die Suva die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 24.
September 2020 ab (IV-Nr. 59). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni
2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (Verfahren
VSBES.2021.105).
5. Am 15. Juni 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Kosten für ein
Aufbautraining vom 14. – 30. Juni 2021 wiederum in der B.___ in [...] zu
übernehmen (IV-Nr. 63).
6. Gegen die Taggeld-Verfügungen
vom 7. Mai 2021 (Taggeldperioden vom 14. Dezember 2020 bis 31. Dezember
2020 sowie vom 1. Januar 2021 bis 13. Juni 2021) lässt der Beschwerdeführer am
7. Juni 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben
(Verfahren VSBES.2021.94). Sein Vertreter stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle
Solothurn vom 7. Mai 2021 seien aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für die
in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen (14.
Dezember 2020 bis 13. Juni 2021) ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von CHF 63'000.00 zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es sei das Invalidentaggeld auf der Basis der Jahresabschlüsse der letzten 10
Jahre zu ermitteln, wobei hierzu durch das Gericht ein betriebswirtschaftliches
Gutachten einzuholen sei.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und
zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
7. Der Beschwerdeführer lässt am
20. Juli 2021 verschiedene Unterlagen (Urkunden 8 – 11) einreichen und
ausführen, die Zeiträume vom 14. bis 30. Juni sowie vom 1. Juli bis 2. Oktober
2021 gälten somit als mitangefochten (A.S. 25 f.).
8. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 31 f.).
9. Am 29. Oktober 2021 reicht der
Vertreter eine Replik sowie seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
10. Sodann setzt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügungen vom 1. März 2022 die Taggelder für die Perioden vom 14.
Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember
2021 fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 31. März 2022 ebenfalls
Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (Verfahren VSBES.2022.65) und
verweist bezüglich der Rechtsbegehren und der Begründung auf die Ausführungen
im Verfahren VSBES.2021.94.
11. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022
(A.S. 47) wird das vorliegende Verfahren VSBES.2021.94 bis zum rechtskräftigen
Entscheid im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Suva (VSBES.2021.105)
sistiert.
12. Mit Beschwerdeantwort im
Verfahren VSBES.2022.65 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen
im Verfahren VSBES.2021.94 und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022
(A.S. 50) wird das Verfahren VSBES.2022.65 mit dem Verfahren VSBES.2021.94
vereinigt und unter der Nummer VSBES.2021.94 weitergeführt. Weiter wird
festgehalten, das vereinigte Verfahren bleibe gemäss Verfügung vom 10. Mai 2022
(VSBES.2021.94) bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren des
Beschwerdeführers gegen die Suva (VSBES.2021.105) sistiert.
14. Mit Verfügung vom 4. Oktober
2022 (A.S. 53) wird festgestellt, dass das Urteil vom 18. Juli 2022 im
Verfahren A.___ gegen die Suva (VSBES.2021.105) rechtskräftig sei. Die
Sistierung im vorliegenden Verfahren werde aufgehoben. Sodann würden die Akten
des Verfahrens VSBES.2021.105 beigezogen und den Parteien Gelegenheit gegeben,
sich abschliessend zu äussern.
15. In der Folge lassen sich die
Parteien nicht vernehmen. Am 25. Oktober 2022 reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54 ff.)
16. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
Höhe des Taggelds, das dem Beschwerdeführer während der seit 14. Dezember 2020
dauernden beruflichen Massnahmen zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat das
Taggeld auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 52’009.40
bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptbegehren, es sei von einem
Jahreseinkommen von CHF 63'000.00 auszugehen.
2.
2.1
Das Taggeld besteht aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Taggeld entspricht der
Grundentschädigung, die grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt (Art. 23 Abs.
1.
IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das
durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden
(massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
2.2
Nach Art. 24 IVG entspricht der
Höchstbetrag des Taggelds dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes
nach dem UVG (Abs. 1). Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende
Erwerbseinkommen, einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und
Ausbildungszulagen, übersteigt (Abs. 2). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch
auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher
bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Abs. 4). Der Bundesrat regelt die
Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte
Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für
die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf (Abs. 5).
2.3
Hat die versicherte Person vor
mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie
durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht in
der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, bis zur Verfügung der Suva vom
24.
September 2020 resp. bis Ende September 2020 ein Taggeld nach UVG bezogen
zu haben, das sich auf der Grundlage des versicherten Jahreseinkommens von CHF
63'000.00 bemessen habe. Die in Art. 24 Abs. 1 IVG stipulierte
Besitzstandsgarantie sei auch anzuwenden, wenn der Taggeldanspruch der IV nicht
lückenlos an den Bezug des UV-Taggelds anschliesse (vgl. BGE 129 V 305).
Doch selbst wenn die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG hier nicht anzuwenden
wäre, wären die Annahmen der Beschwerdegegnerin dennoch nicht rechtens. So
stelle sich vorerst die Frage, ob überhaupt auf die Jahresgewinne abgestellt
werden dürfe, die der Beschwerdeführer als selbständiger Schreiner erzielt
habe; diese seien bereits von einem Gesundheitsschaden mitgeprägt gewesen,
nämlich seinem früheren Rückenleiden, das sich negativ auf die Belastbarkeit
des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Entgegen dem Vorgehen der
Beschwerdegegnerin sei als Einkommen bei Selbständigerwerbenden in der Regel der
in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Gewinn zu betrachten, denn grundsätzlich
sei das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung das Erwerbseinkommen eines
Selbstständigerwerbenden. Indessen könne der von einem Selbständigerwerbenden
erzielte Betriebsgewinn nicht dem Valideneinkommen gleichgestellt werden. Laut
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gälten (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a – c
erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die
mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG
erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Parallelisierung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen
mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den
Einkommensvergleich bei SeIbstständigerwerbenden zumindest die effektiv
bezahlten persönlichen AHV/IV/EO- resp. Sozialversicherungsbeiträge zum
Betriebsgewinn hinzuzuzählen (vgl. zur Berücksichtigung von
Sozialversicherungsbeiträgen u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 778/04
vom 21. März 2005 E. 4.2). Zudem hätte der errechnete Durchschnittswert
nicht ab dem letzten Jahr vor dem Unfall (2016), sondern ab dem mittleren Jahr
bis zum Beginn der Massnahme indexiert werden müssen (vgl. Urteil I 778/04 vom
21.
März 2005 E. 4.3). Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen
Einkommen hätten mithin richtigerweise periodisch der Nominallohn- und nicht
der Reallohnentwicklung für Männer bis zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen
im Dezember 2020 angepasst werden müssen (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich IV.2005.01209 vom 19. Februar 2007 E. 5.2.4). Eine
zuverlässigere Schätzung des Valideneinkommens läge aber auch damit nicht vor.
So müssten die letzten 10 Jahre vor dem Unfall berücksichtigt werden, weil
die Schwankungen doch recht massiv gewesen seien, und es sich beim Jahr 2015 um
einen Ausreisser im negativen Sinn handle. Ziehe man die Einkommen der letzten
10.
Jahre vor dem Unfall heran, so resultiere gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches
Einkommen von CHF 61’310.00, was wiederum in der Grössenordnung des bei
der Suva versicherten Jahreslohns liege. Richtig wäre es aber, ein
betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen, das ein verlässlicheres und
widerspruchsfreies Bild schaffen könne, zumal die Abschlüsse oft von
steuerlichen Überlegungen geprägt seien und durch Rückstellungen,
Abschreibungen und andere Faktoren beeinflusst würden (vgl. Urteil I 778/04 vom
21.
März 2005 E. 4.3) (A.S. 14 ff.). In der Replik vom 29. Oktober 2021 (A.S.
40.
ff.) wird im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin wendet
ein, der Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung gestützt auf Art. 19
Abs. 1 UVG sei einerseits per Ende September 2020 erloschen (vgl. Urteil des Bundegerichts
8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.3, 5.2 und 5.3), weshalb die
Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG bei der Festsetzung des IV-Taggelds
ab 14. Dezember 2020 keine Anwendung finden könne. Andererseits sei hier auf
das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer durch die gleiche
Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (s. Art. 21 Abs. 3 IVV). Das Einkommen des
Beschwerdeführers weise in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens starke
Schwankungen auf. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Einkommen im
Gesundheitsfall weiterhin Schwankungen unterworfen gewesen wäre, weshalb zur
Berechnung des Taggelds auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2012 – 2016) – unter Anpassung des
Reallohnindexes – abzustellen sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (A.S.
31.
f.).
4.
4.1
Nach Lage der Akten war der
Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 8. Januar 2017 als selbstständigerwebender Schreiner
tätig. Das Taggeld ist daher nach den Regeln für Selbstständigerwerbende zu
bestimmen; diese finden sich in Art. 21quater Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
4.2
Bei der Berechnung des
massgebenden Einkommens für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag
umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte
Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, Grundlage für die Bemessung
des Taggelds (Art. 21quater IVV). Massgebend ist somit der
AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4
ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger
Erwerbstätigkeit. Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens wird das
Jahreseinkommen im Tag durch 365 geteilt. Für selbstständigerwerbende Personen,
die bis unmittelbar vor der Eingliederung ein Taggeld der UV bezogen haben,
entspricht der Gesamtbetrag mindestens dem bisherigen Taggeld (Rz. 3039 ff.
Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder
der Invalidenversicherung [KSTI]).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beruft sich
vorab auf die in Art. 24 Abs. 4 IVG (vgl. E. II 2.2 hiervor) stipulierte
Besitzstandsgarantie (A.S. 14); dazu hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die
Besitzstandsgarantie finde keine Anwendung, nachdem die Suva die
Taggeldzahlungen per Ende September 2020 eingestellt habe (A.S. 31).
5.2
Die Besitzstandgarantie nach
Art. 24 Abs. 4 IVG setzt voraus, dass der Taggeldanspruch der IV denjenigen der
UV unmittelbar ablöst (vgl. BGE 129 V 310 E. 4.2); vorausgesetzt ist jedoch der
effektive Bezug von Taggeldern der UV. Die Besitzstandsgarantie greift
ausnahmsweise auch dann, wenn der Taggeldanspruch der IV nicht lückenlos an den
Bezug des UV-Taggelds anschliesst; so, wenn die Taggeldzahlung der UV zu
Unrecht vor Beginn der Eingliederung durch die IV eingestellt worden ist (Erwin
Murer, SHK IVG, Bern 2014, Art. 23 – 25, Rz 130).
5.3
Im vorliegenden Fall hat die
Suva dem Beschwerdeführer bis 30. September 2020 Taggelder bezahlt (vgl. IV-Nr.
64.10, 64.29 und 64.39) und am 24. September 2020 verfügt, dass ihm weder eine
Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde (IV-Nr. 64.40,
S. 2 ff.). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben lassen mit dem Hauptbegehren,
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30.
September 2020 hinaus Heilungskosten und Taggelder zu bezahlen. Mit
mittlerweile rechtskräftigem Urteil VSBES.2021.105 vom 18. Juli 2022
bestätigte das Versicherungsgericht die Verfügung der Suva vom 24. September
2020.
und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. die beigezogenen
Verfahrensakten VSBES.2021.105 A.S. 111 ff.).
5.4
Unbestritten ist sodann, dass
die Beschwerdegegnerin den Beginn der Taggeldzahlungen mittels Verfügungen vom
7.
Mai 2021, mit denen sie jene vom 5. Februar 2021 aufgehoben hat, per 14.
Dezember 2020 festgesetzt hat. Von einem unmittelbaren Anschluss an das
UV-Taggeld (Einstellung per 30. September 2020) kann daher nicht
gesprochen werden. Eine Ausnahme im Sinne der höchstrichterlichen
Dispositiv
Rechtsprechung (vgl. E. II 5.2 hiervor) liegt hier demnach nicht vor. Folglich ist
festzustellen, dass keine Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 24 Abs. 4 IVG gegeben
ist.
6.
6.1 Im Weiteren stellt der
Beschwerdeführer die Frage, ob wegen seines Gesundheitsschadens infolge
Rückenleiden überhaupt auf die Jahresgewinne abgestellt werden könne, bei denen
im Übrigen die Sozialversicherungsbeiträge aufzurechnen seien. Fraglich seien
auch die durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Zeitperiode sowie die
Methode bezüglich Anpassung an die Lohnentwicklung (A.S. 14 ff.).
Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin von der Annahme aus, das Einkommen des
Beschwerdeführers hätte im Gesundheitsfall auch weiterhin geschwankt, weshalb
das Taggeld auf der Basis des durchschnittlichen, dem Reallohnindex angepassten
Einkommens der Jahre 2012 – 2016 zu berechnen sei (A.S. 31).
6.2 Die Berechnungen der
Beschwerdegegnerin basieren – gemäss ihren Ausführungen in der
Beschwerdeantwort – auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Jahre 2012 bis 2016, unter Anpassung mittels
Reallohnindex (A.S. 31). Auf diese Weise ist die Beschwerdegegnerin zu einem
massgebenden Jahreseinkommen von CHF 52'009.40 gelangt (IV-Nr. 64.9).
6.3 Nach Art. 21quater
Abs. 1 IVV bemisst sich das Taggeld für selbstständig Erwerbende – wie
vorstehend angeführt (E. II. 4.2) – gemäss dem auf den Tag umgerechneten,
zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen;
relevant ist das Jahreseinkommen (Urteil 9C_126/2010 vom 28 September 2010 E.
2.1). Auch hier ist unverschuldeten Unterbrüchen wie Krankheit usw. Rechnung zu
tragen. So sind gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des massgebenden
Einkommens die Tage, an denen die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall,
Arbeitslosigkeit, Dienstleistungen i. S. von Art. 1 EOG, Mutterschaft oder
andern Gründen, die nicht auf das Verschulden der versicherten Person
zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbeinkommen erzielt
hat, zu berücksichtigen, dass eine Verminderung des massgebenden Einkommens der
versicherten Person vermieden werden kann. Ob die Beiträge für das betreffende
Jahr bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind, ist unerheblich. Ebenso
wenig werden allfällige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen gemäss Art. 11
AHVG berücksichtigt (Rz 3039 KSTI). Anders als bei unselbständig
Erwerbenden wird den unregelmässigen oder stark schwankenden Einkommen insofern
Rechnung getragen – bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind Schwankungen nicht
unüblich –, als ex ante auf das Jahreseinkommen, das durch 365 zu teilen ist,
abgestellt wird (vgl. Erwin Murer, a.a.O., Rz. 49, 61 ff.).
6.4
6.4.1 Zu den Einzelheiten der
Berechnung des für das Festsetzen des Taggelds mass-gebenden Jahreseinkommens
lässt sich den Akten, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, nichts
Konkretes entnehmen; bekannt sind einzig der Zeitraum (2012 – 2016),
eine «Anpassung des Reallohnindexes» und der Betrag von CHF 52'009.40.
6.4.2 Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens
anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S.
327; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 16, N 29).
Nach der Rechtsprechung entspricht das
der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23
Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt –
grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggelds,
das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der
beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb
die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente
nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom
2. Mai 2007 E. 2.1). Die beiden Werte sind auch aus anderen Gründen nicht
zwingend identisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom 4. September
2013 E. 2.3.1).
6.4.3 Die Einkommensermittlung hat so
konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von
Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen
Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen
grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte
Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene
Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E.
4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3,
in: SVR 2010 IV-Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in:
SVR 2009 IV-Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht
jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte
(beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten
IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015
vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen
Richtigkeit der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch
einschätzen lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch
Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV-Nr. 26 S.
79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber konkrete
Anhaltspunkte bestehen müssten.
6.4.4 Das Versicherungsgericht hatte
sich bereits im vorgenannten Urteil VSBES.2021.105 vom 18. Juli 2022 betreffend
den Beschwerdeführer gegen die Suva mit der Höhe des Valideneinkommens und den
grösstenteils gleichen Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, welche
dieser auch im vorliegenden Verfahren vorbringt. Die diesbezüglichen Erwägungen
(vgl. VSBES.2021.105 E. 8.13) können denn auch im vorliegenden Verfahren
übernommen werden.
Dem bei den Akten liegenden Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass
die Einkommen in den Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (2017)
teilweise starke Schwankungen aufweisen, die wohl auch auf die seit Jahren
bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind; insbesondere
gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2000 trotz dieser
Umstände für ein Weiterführen seines Betriebs entschied (vgl. Abschlussbericht
berufliche Eingliederung vom 3. Oktober 2000, IV-Nr. 4). Mit der
Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass das Einkommen des
Beschwerdeführers im Gesundheitsfall weiterhin Schwankungen unterworfen gewesen
wäre, weshalb zur Berechnung des Taggelds auf eine längere Zeitperiode
abzustellen ist, allerdings nicht lediglich auf die fünf letzten Jahre vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Hierbei
erscheinen vielmehr die letzten zehn Jahre (2007 bis und mit 2016) vor dem
Unfallereignis angemessen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Dies ergibt
somit ein Durchschnittseinkommen von CHF 61'310.00.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, die vorgeschriebene Parallelisierung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen
mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den
Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten
persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge resp. Sozialversicherungsbeiträge zum
Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von
Selbstständigerwerbenden grundsätzlich die von der versicherten Person in einem
bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum
Betriebsgewinn hinzuzuzählen sind (SVR 1999 IV-Nr. 24 S. 71 [I 499/97], E. 4).
Indessen hat es das Bundesgericht ebenfalls als zulässig erachtet, die
Einkommensermittlung lediglich anhand der im individuellen Konto ausgewiesenen
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Diese können ohne
weiteres als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2008 vom 10. Oktober 2008 E.3). Es ist
demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dem auf dem
IK-Auszug basierenden Durchschnittseinkommen nicht noch zusätzlich die
AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet hat. Dagegen ist der errechnete Durchschnittswert ab dem mittleren Jahr
– vorliegend 2012 – bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2017 zu
indexieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 778/04 vom 21. März 2005
E. 4.3). Zu diesem Zweck ist der Nominallohnindex 2012 – 2017 heranzuziehen, auf
dessen Basis sich ein massgebendes Jahreseinkommen von CHF 63'058.25 (CHF 61'310.00
: 101.7 x 104.6; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweiz. Lohnindex nach Sektor:
Veränderung auf der Basis 2010 = 100, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011
– 2020) ergibt.
6.4.5 Liegen – wie hier –
aussagekräftige und den gesetzlichen Bestimmungen genügende Angaben über das
mutmassliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall vor, ist
darauf abzustellen. Weitere Abklärungen, wie beispielsweise das durch den
Beschwerdeführer beantragte Einholen eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens
(A.S. 16), erübrigen sich.
7.
7.1 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass für die Taggeldberechnung von einem massgebenden
Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 63'058.25 auszugehen ist.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 14.
Dezember 2020 neu auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 63'058.25 betragsmässig
bestimme.
7.2 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte
öffentliche Verhandlung durchzuführen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 29. Oktober 2021 und 25.
Oktober 2022 einen
Zeitaufwand von insgesamt 14.96 Stunden geltend
gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00
einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 4'126.45 entspricht. Der
geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen
ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht
das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus,
welcher nicht zu vergüten ist, was auch für Gesuche um Fristerstreckung und die
Einreichung der Kostennoten gilt. Zudem wird prozessfremder Aufwand geltend
gemacht (Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen wie D.___ AG),
welcher ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Sodann wird für
nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde
vergütet. Des Weiteren ist die zweite Position vom 25. Oktober 2022 «Brief an
Versicherungsgericht» «1.00 Std.» nicht nachvollziehbar und somit nicht
einzurechnen. Demnach wird dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Aufwand von
9.91 Std. zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 entschädigt.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 210.00 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT; BGS 615.11) – für Fotokopien
werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen, womit die
Auslagen noch insgesamt CHF 126.50 betragen. Folglich ist die durch die
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 2'804.50 festzusetzen (9.91 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen
von CHF 126.50 und MwSt von 7.7 %).
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 1'000.000 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7.
Mai 2021 und 1. März 2022 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wer-
den, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und das dem Beschwerdeführer ab 14.
Dezember 2020 zustehende IV-Taggeld neu auf der Basis eines Jahreseinkommens
von CHF 63'058.25 betragsmässig festsetze.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'804.50 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch