VSBES.2021.95
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Juni 2025Deutsch76 min
Situation innerhalb eines halben Jahres nicht erheblich verbessere (vgl. IV-Nr. 23).
Source so.ch
D.___
Urteil vom 24. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 11. November 2014 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Er
hatte sich am 5. September 2014 bei der Arbeit an der Schulter verletzt und ihm
war in der Folge die Anstellung während der Probezeit gekündigt worden (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 19). Die Beschwerdegegnerin gelangte nach dem
Früherfassungsgespräch vom 20. November 2014 zum Ergebnis, die Prognose sei gut
und eine Anmeldung zum Leistungsbezug erscheine vorderhand nicht als notwendig,
sei aber im Hinblick auf berufliche Massnahmen angezeigt, wenn sich die
Situation innerhalb eines halben Jahres nicht erheblich verbessere (vgl. IV-Nr. 23).
1.2 Am 3./16. Februar 2016 teilte
der Hausarzt des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund neuer
kardiologischer Befunde sei ein Berufswechsel erforderlich, und bat um Prüfung
einer Umschulung (IV-Nr. 30). Am 7. März 2016 fand ein Gespräch
betreffend Früherfassung/Intake statt (IV-Nr. 35). Bemühungen um eine
berufliche Eingliederung wurden in der Folge abgebrochen, da der
Beschwerdeführer gesagt habe, er stehe hierfür nicht zur Verfügung und wünsche
einen Rentenentscheid (vgl. IV-Nr. 38). Mit Verfügung vom 18. Juli
2016 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer könne weiterhin
einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachgehen. Eine
Unterstützung durch die IV-Abteilung berufliche Eingliederung bei der Suche
nach einer passenden Tätigkeit habe er abgelehnt. Die zuletzt ausgeübten
Tätigkeiten als Kleingerätemechaniker oder als ICT-Techniker seien weiterhin
zumutbar (IV-Nr. 44).
1.3 Am 15. Dezember 2018
meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Er
erklärte, er leide unter Gehör-, Atem- und Lungenbeschwerden, habe Schmerzen an
der linken Schulter, im Rücken und im Kopf und leide an Schwindel bzw.
Bewusstlosigkeit sowie an einer Aortenklappenstenose (IV-Nr. 51). Die
Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 in
Aussicht, auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderung des
Gesundheitszustands nicht einzutreten (IV-Nr. 58). Am 15. Februar
2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Nr. 59),
welche in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.4 Am 13. Mai 2019 (Eingang:
20. Mai 2019) meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an, wobei er verschiedene Leiden auflistete
(IV-Nr. 60). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 stellte ihm die
Beschwerdegegnerin wiederum in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht
einzutreten (IV-Nr. 63 S. 2 ff.). Nach dem Eingang verschiedener
medizinischer Unterlagen und der Akten der Unfallversicherung Suva trat die
Beschwerdegegnerin jedoch auf die Neuanmeldung ein und führte am 5. August
2019 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 71). In der Folge
verneinte sie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. Mai 2021 erneut
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen. Zur Begründung wurde erklärt, beim Beschwerdeführer seien zwar sehr
wohl medizinische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden, gemäss
der RAD-Beurteilung sei jedoch von einer 80 bis 90 %igen Arbeitsfähigkeit
zumindest in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (körperlich leichte bis
maximal mittelschwere Arbeiten; keine Überkopfarbeiten; keine Tätigkeiten mit
erhöhtem Verletzungsrisiko). Der Invaliditätsgrad betrage 15 %. Eine
tatsächlich vorhandene Bereitschaft, das von Seiten des RAD ermittelte Leistungsvermögen
im Ausmass von 85 % auszuschöpfen, sei nicht erkennbar. Mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit seien berufliche Eingliederungsmassnahmen
nicht näher zu prüfen (IV-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 10. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
anzuordnen, wobei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten unter Einbezug
mindestens der internistischen, kardiologischen, orthopädischen,
(neuro-)otologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen sei.
3. Es sei eine Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung
des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
20. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 36).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 28. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.4 Mit Verfügung vom
10. November 2021 holt das Gericht einen Verlaufsbericht des behandelnden
Psychiaters ein und unterbreitet diesem Fragen (A.S. 42 ff.). Der Bericht
geht am 31. Januar 2022 beim Gericht ein (A.S. 46 ff.).
2.5 Mit prozessleitender Verfügung
vom 18. Mai 2022 wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein
psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung zu
beauftragen. Ferner werden den Parteien die vorgesehenen Fragen unterbreitet
(A.S. 49 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 8. Juni
2022 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er den vorgesehenen Gutachter
Dr. med. B.___ ablehne, und beantragen, es sei eine andere Gutachterperson mit
der psychiatrischen Expertise zu betrauen. Weiter verlangt er, es seien bei Dr.
med. B.___ bestimmte Informationen einzuholen (A.S. 53 ff.). Die
Beschwerdegegnerin lässt sich zur vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung nicht
vernehmen.
2.7 Mit Verfügung vom
21. September 2022 hält der Instruktionsrichter am vorgesehenen Gutachter
Dr. med. B.___ fest und weist die mit Eingabe des Beschwerdeführers
vom 8. Juni 2022 gestellten Anträge ab (A.S. 60 ff.).
2.8 Am 24. November 2022 wird
die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___ nach
kurzer Zeit abgebrochen. Im Bericht zuhanden des Gerichts vom 2. Dezember
2022 (Eingang) erklärt der Gutachter, nach dem Vorfall in seiner Praxis sei
eine unparteiische Begutachtung nicht mehr möglich. Er trete in den Ausstand
und ersuche um Entbindung vom Gutachtensauftrag (A.S. 69 f.).
2.9 Mit Verfügung vom
8. Dezember 2022 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zum
Verlauf der Untersuchung vom 24. November 2022 und zu den Ausführungen im
Schreiben von Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2022 zu äussern
(A.S. 71 f.). Der Beschwerdeführer lässt am 12. Dezember 2022 eine
Stellungnahme einreichen (A.S. 74 ff.).
2.10 Am 13. November 2023 ersucht
der Beschwerdeführer um die Zustellung der vollständigen Gerichtsakten sowie um
eine Akontozahlung nach Massgabe der beiliegenden Kostennote gleichen Datums.
Im Weiteren reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
ein (A.S. 77 ff.).
2.11 Mit Instruktionsverfügung vom
1. Dezember 2023 werden u.a. die Anträge, es sei der Polizeirapport über
den Vorfall vom 24. November 2022 beizuziehen und es sei eine
Akontozahlung auszurichten, abgewiesen (A.S. 83 f.).
2.12 Mit Eingaben vom 10. Juni sowie
23., 25. und 29. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer weitere Berichte des
Spitals C.___, Kardiologische Schwerpunktstation, vom 31. Mai 2024 und 19.
Juli 2024 sowie des Spitals D.___, [...], über einen stationären Aufenthalt vom
26. Juni bis 10. Juli 2024 mit einer am 28. Juni 2024
durchgeführten Operation einreichen (Beschwerdebeilagen [BB] 5-9). Diese
Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl.
A.S. 86 ff.).
2.13 Mit Instruktionsverfügung vom
10. Dezember 2024 teilt das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es werde
beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen
Schlussverhandlung das Beweisverfahren zu schliessen. Den Parteien wird Frist
gesetzt, dem Gericht allfällige ergänzende Beweismittel einzureichen (A.S. 93 f.).
2.14 Mit Eingabe vom 16. Januar
2025 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 96 ff.):
1. Es sei das psychiatrische
Gerichtsgutachten erneut, bei einer anderen Gutachterperson als Dr. med. B.___,
in Auftrag zu geben, wobei davon Kenntnis zu nehmen ist, dass der
Beschwerdeführer keine Tonaufnahmen wünscht.
2. Eventualiter: Es sei eine psychiatrische Fachperson
mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. B.___ vom 24. November 2022,
namentlich bezogen auf die Verweigerung der Tonaufnahmen, auf das
vordiagnostizierte Krankheitsbild zurückgeführt werden könne.
3. Es sei über die Anträge gemäss
Ziff. 1 und 2 hiervor eine Beweisverfügung zu erlassen.
2.15 Am 30. Januar 2025 werden
die Parteien zur vom Beschwerdeführer verlangten öffentlichen
Schlussverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen, wobei den Parteien die
Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Beschwerdegegnerin das Erscheinen
freigestellt wird. Die mit Eingabe vom 16. Januar 2025 gestellten
Beweisanträge werden abgewiesen (A.S. 100 f.). Mit Verfügung vom
20. Mai 2025 (sowie gleichentags auch telefonisch und per E-Mail) wird den
Parteien die geänderte Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (A.S. 103).
2.16 Am Mittwoch, 21. Mai 2025,
führt das Gericht die vorerwähnte öffentliche Schlussverhandlung durch (siehe
Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025; A.S. 104 ff.). Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht eine ergänzende Kostennote ein
(A.S. 107 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf die mit der Neuanmeldung vom 13. Mai 2019
(Eingang bei der Beschwerdegegnerin 20. Mai 2019) geltend gemachten Leistungen
der Beschwerdegegnerin hat. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte frühestens
sechs Monate nach Eingang der Anmeldung, somit ab 1. November 2019, entstanden
sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. IV-Nr. 74).
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im
Jahr 1982 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war, zumal die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt erging.
1.4
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung am 10. Mai 2021 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1
IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3
S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner
unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; BGE 147 V 124).
Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine
im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte
Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des
geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder
verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem
Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts
9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Tritt der Versicherungsträger, wie im
vorliegenden Fall, auf eine Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies
beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
respektive der neuen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom
2.
April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf
einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Dies ist hier die Verfügung vom 18.
Juli 2016. Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine
Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob
die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 2.1 und 8C_695/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 3, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend
abgeklärt worden, denn sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Referenzzeitpunkt, der durch die Verfügung vom 18. Juli 2016 bestimmt
Dispositiv
wird, erheblich verschlechtert. Demnach ist zunächst der medizinische
Sachverhalt, der dieser Verfügung zugrunde lag, darzustellen:
5.1 Dem
Bericht der E.___ vom 7. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, der
Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt wegen Verdacht auf eine depressive
Episode aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz zur psychiatrischen und
psychotherapeutischen Abklärung und allenfalls Behandlung zugewiesen worden. Er
berichte über seit sechs Jahren bestehende leichte depressive Symptome,
einhergehend mit innerer Unruhe und verbalen Aggressionen. Die Symptomatik sei
vor ca. fünf Wochen exazerbiert. Als Auslöser nenne er den Stellenwechsel am
1. September 2014, als er bei der F.___ in einer leitenden Position als
Lasermaschinist begonnen habe. Im Vorstellungsgespräch sei viel versprochen
worden, was die Arbeitgeberin nun nicht einhalte. Bereits in den ersten paar
Tagen hätten sich Probleme mit seinen Kollegen und Vorgesetzten bei der Arbeit
ergeben. Nur wenige Tage nach dem Stellenantritt habe er einen Arbeitsunfall
erlitten, bei dem er sich seine linke Schulter verletzt habe. Aufgrund dieses
Vorfalls sei er von seinem Hausarzt als arbeitsunfähig erklärt worden. Er habe
seine Arbeit wiederaufgenommen. In der Beurteilung wird erklärt, diagnostisch
sei am ehesten von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung
von anderen Gefühlen (Depression, Anspannung, Aggression) auszugehen. Im
Weiteren bestünden perfektionistische und emotional instabile
Persönlichkeitszüge. Zu diagnostizieren seien eine Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) in
Verbindung mit Problemen bei der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56), perfektionistische
sowie emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Verdacht
auf schädlichen THC-Konsum (ICD-10 F12.1) bei Status nach polyvalenter
Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.20) vom 19. bis zum 27. Lebensjahr. Zum
Procedere wurde vermerkt, es sei eine ambulant-psychiatrische Behandlung
indiziert (IV-Nr. 67.32).
5.2 Der
damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für
Innere Medizin, gab auf dem Meldeformular für Erwachsene (Früherfassung) am
11. November 2014 an, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer
Schulterverletzung links sowie einer mittelschweren depressiven Verstimmung
seit dem 5. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe am
4. Oktober 2014 einen Arbeitsversuch bei der F.___ mit einem Pensum von
50 % unternommen. Er sei vom 1. September 2014 bis 7. November
2014 als CNC-Maschinist in dieser Firma tätig gewesen (IV-Nr. 19).
5.3 Laut
dem Protokoll über das Gespräch «Früherfassung/Intake» vom 20. November
2014, an welchem der Beschwerdeführer, der zuständige Sachbearbeiter der
Beschwerdegegnerin sowie die RAD-Ärztin med. pract. H.___ teilnahmen,
bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis
3. Oktober 2014, eine solche von 50 % vom 4. bis 24. Oktober
2014 und erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Oktober
2014. Als Diagnosen (gemäss Meldung) wurden eine «Schulterverletzung links nach
Unfall vom 05.09.2014» und eine «mittelschwere depressive Verstimmung»
vermerkt. Im Weiteren wurde dargelegt, der Versicherte habe ab dem
1. September 2014 als CNC-Maschinist bei der F.___ gearbeitet. Dabei habe
er die CNC-Maschine bedienen und einrichten müssen. Als er an seinem zweiten
Arbeitstag an einer Metallbiegemaschine gearbeitet habe, sei ihm unerwartet ein
Metallteil mit einem Gewicht von 150 kg auf seinen Arm gefallen, worauf er
in der linken Schulter einen Schmerz gespürt habe. Am 5. September 2014
habe er erstmals seinen Hausarzt aufgesucht, welcher eine Muskelzerrung
vermutet habe. Im Verlauf hätten die Schulterbeschwerden zugenommen und am
19. November 2014 habe nach einem MRI eine angerissene Sehne diagnostiziert
werden können. Der Orthopäde wolle mit konservativen Behandlungsmassnahmen
(Schmerzmittel und Physiotherapie) eine wesentliche Schmerzlinderung erzielen.
Sollte dies keinen Erfolg haben, werde höchstwahrscheinlich eine Operation
erfolgen. Es könne aber von einer guten Prognose ausgegangen werden. Die ganze
gesundheitliche Situation habe auch psychische Begleiterscheinungen
hervorgerufen. Der Versicherte stehe seit dem 14. November 2014 in
psychiatrischer Behandlung.
Die
Einschätzung der medizinischen Situation lautete wie folgt: Es bestehe ein
Status nach einem Arbeitsunfall am 2. September 2014 mit Teilruptur der
langen Bicepssehne links. Die Diagnose sei erst Mitte/Ende Oktober 2014 mittels
MRI gestellt worden, die spezifische Behandlung erst seit Ende November 2014
(erste Konsultation bei Dr. med. I.___ in der Klinik J.___ am
19. November 2014) erfolgt. Aktuell bestehe eine Einschränkung für die
angestammte Tätigkeit mit Verbot von schwerem Heben und Arbeiten über Kopf und
über Schulterhöhe und es seien persistierende Schmerzen vorhanden. Anamnestisch
sei eine Arthrose vorbestehend, zumindest in der rechten Schulter. Im Weiteren
bestehe eine reaktive mittelschwere depressive Episode mit Ess- und
Schlafstörung, vermindertem Antrieb, depressiver Verstimmung und
Zukunftsängsten nach der Kündigung durch die aktuelle Arbeitgeberin in der
Probezeit und nach mehreren Enttäuschungen am Arbeitsplatz; es sei eine
zunehmende Erschöpfung seit dem Jahr 2013 festzustellen.
Zur
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde angegeben, aktuell sei die
Prognose im Hinblick auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit günstig. Der Versicherte habe sich ausserdem in psychiatrische
Behandlung begeben (Erstkonsultation am 14. November 2014) und gehe
konstruktiv an die Probleme heran. Deswegen erscheine es sinnvoll zuzuwarten.
Sollte sich die somatische und psychische Einschränkung innerhalb eines halben
Jahres nicht erheblich bessern, erscheine eine IV-Anmeldung mit dem Ziel der
Unterstützung bei der beruflichen Integration angezeigt (IV-Nr. 23).
5.4 Der
Bericht des Spitals C.___ vom 26. Dezember 2015 über den Klinikeintritt
des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 nennt folgende Hauptdiagnosen:
1. V.a. Gastritis nach Alkoholexzess; 2. Panikattacke mit sekundärer
Hyperventilation; 3. Inzidentiell festgestelltes 3/6 Systolikum;
4. Dyslipidämie. Zur Anamnese wurde dargelegt, es sei eine Rettungsdienstzuweisung
bei kurzfristigem Gefühl von Atemnot, epigastrischen Schmerzen und danach
Angstgefühl mit Panikattacke erfolgt. Der Patient habe am Vorabend innerhalb
von 4 Stunden 8 Flaschen Bier (0.5 L) und eine halbe Flasche Wein getrunken. Er
sei dann schlafen gegangen und um 05:00 Uhr mit einem unguten Gefühl im Magen,
einem Gefühl von Atemnot und einem leichten Druckgefühl thorakal erwacht.
Daraufhin sei es zu einer Hyperventilation, einmaligem Erbrechen und
Parästhesien an den Händen und Füssen gekommen. Durch die Mutter sei Ventolin
verabreicht und die Ambulanz avisiert worden. Vor zwei Wochen sei der Vater des
Patienten im Endstadium einer COPD verstorben. Die gesamte Situation zu Hause
sei sehr angespannt gewesen. Gemäss den Angaben des Patienten sei es schon
zweimal zu solchen Episoden von Hyperventilationen gekommen, jedoch ohne
Zusammenhang mit Alkoholexzessen. Es bestehe kein Substanzabusus. Es sei ein
Status nach Spontanpneumothorax links festzustellen. Es liege keine kardiale
Vorgeschichte vor. Die Leistungsfähigkeit sei gut und es bestünden keine
Synkopen bei Anstrengungen.
Zur
Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, im Status hätten sich pulmonal ein
symmetrisches Atemgeräusch und kardial ein 3/6 Systolikum gezeigt. Wegen
grotesker Allodynie sei der Patient initial kaum untersuchbar gewesen, die
Blutentnahmen hätten mit Lokalanästhesie durchgeführt werden müssen. In der
Folge habe sich der Patient beruhigt. Die Hypokaliämie und die Hypophosphatämie
seien im Rahmen der Hyperventilation gedeutet worden. Die Leukozytose könnte
bei minim erhöhtem CRP als Stressleukozytose oder bei leichtem viralem Infekt
gedeutet werden. Eine Lungenembolie habe ausgeschlossen werden können.
Konventionell-radiologisch habe kein Spontanpneumothorax bestanden. Im EKG habe
sich eine Sinustachykardie ohne spezifische Veränderungen gezeigt. Die epigastrischen
Beschwerden seien am ehesten als gastrale Reizung nach Alkoholexzess gedeutet
worden. Bei psychischer Belastungssituation und bekannter Neigung zur
Hyperventilation könnte dies eine Panikattacke mit Hyperventilation ausgelöst
haben. Bei neu diagnostizierter Dyslipidämie und Systolikum werde dringend eine
kardiologische Standortbestimmung empfohlen. Bei gebessertem Allgemeinzustand
habe der Patient auf seinen Wunsch nach Hause entlassen werden können
(IV-Nr. 29 S. 11 ff.).
5.5 Aus
dem Bericht des Spitals C.___, Kardiologie, vom 30. Dezember 2015 gehen
folgende Diagnosen hervor: Verdacht auf Endokarditis (Entzündung der
Herzinnenhaut), V.a. Gastritis nach Alkoholexzess, Panikattacke mit sekundärer
Hyperventilation, Anamnestisch aktuell: Otitis media rechts. Zur Beurteilung
und zum Procedere wurde ausgeführt, man habe aktuell einen klinisch kardial
kompensierten 33-jährigen Patienten gesehen, welcher bis auf eine allgemeine
Abgeschlagenheit beschwerdefrei sei. Im Ruhe-EKG zeige sich ein normokarder
Sinusrhythmus ohne relevante De- oder Repolarisationsstörungen. In der
Echokardiographie stelle sich ein nicht hypertropher linker Ventrikel mit einer
normalen linksventrikulären Funktion ohne Regionalitäten dar. Die Aortenklappe
sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bikuspid, hier habe sich eine teils
echodichte, teils echoarme Masse gefunden, welche neben einer veränderten
bikuspiden Klappe auch mit einer Vegetation vereinbar sein könnte. Hierfür sei
eine TEE-Untersuchung indiziert. Vor dem Hintergrund einer seit ca. zwei
Monaten bestehenden Abgeschlagenheit, subfebrilen Temperaturen und einer
kürzlichen Episode von Schüttelfrost gehe man mit hoher Wahrscheinlichkeit von
einer Endokarditis aus. Dem Patienten sei imperativ eine sofortige
Hospitalisation zu weiteren diagnostischen Abklärungen und zu einer
unverzüglichen empirischen intravenösen antibiotischen Therapie empfohlen
worden. Der Patient sei in Anwesenheit seiner Ehefrau ausführlich über mögliche
– im schlimmsten Fall letale – Komplikationen der vermuteten Erkrankung und die
empfohlenen Massnahmen aufgeklärt worden. Er habe eine stationäre Behandlung
auch entgegen dem Rat seiner Ehefrau entschieden abgelehnt (IV-Nr. 29
S. 2 ff.).
5.6 Dem
Bericht desselben Spitals vom 18. Januar 2016 über den Aufenthalt des
Beschwerdeführers auf der medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation vom 5. bis
8. Januar 2016 können folgende Diagnosen entnommen werden:
1. Verdacht auf akute oder stattgehabte Aortenklappenendokarditis bei
bikuspider Klappe sowie früher stattgehabtem Drogenkonsum (letztmalig vor 7
Jahren Kokain); 2. St.n. Otitis media rechts 29.12.2015; 3. St.n.
Gastritis nach Alkoholexzess 25.12.2015; 4. St.n. Panikattacken mit
sekundärer Hyperventilation 25.12.2015; 5. Dyslipidämie. Unter
«Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde zur Diagnose Nr. 1 angegeben,
der Patient sei am 5. Januar 2016 nach Rücksprache mit dem Hausarzt bei
Status nach Endokarditis bzw. aktiver Endokarditis zur weiteren Abklärung und
Therapie hospitalisiert worden. Bei Eintritt habe er sich kardiopulmonal
kompensiert, stabil und afebril gezeigt. Er habe jedoch aufgrund einer Otitis
media bis zwei Tage vor Eintritt eine antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin
eingenommen. Aufgrund des echokardiographischen Befundes vom 25. Dezember
2015 habe der Verdacht auf eine Aortenklappenendokarditis bei bikuspider Klappe
bestanden, weshalb ein antibiotisches Fenster durchgeführt und zahlreiche
Blutkulturen abgenommen worden seien. Die transösophageale Untersuchung habe
die bikuspide Aortenklappe mit einer echodichten Struktur, leichter
paravalvularer Insuffizienz und leichter Stenose gezeigt. Da sich aufgrund der
klinischen und weiteren Untersuchungen inklusive Schädel MRI-Untersuchung kein
Hinweis auf einen aktuellen Infekt, septische Embolien, CRP und Leukozyten
gezeigt habe, sei der Patient am 8. Januar 2016 nach Hause entlassen
worden. Somit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt der Verdacht auf bei bikuspider
Klappe eher stattgehabte Endokarditis. Der Patient werde jedoch in zwei Wochen
ambulant nachkontrolliert. Er sollte künftig in Risikosituationen eine
Endokarditisprophylaxe gemäss orangem Ausweis durchführen. Zur Diagnose
Nr. 2 wurde angegeben, inspektorisch habe sich das Trommelfell im unteren
Quadranten weiterhin leicht gerötet mit kleiner Perforation gezeigt. Otorrhoe
oder Schmerzen hätten nicht bestanden. Die Otitis media sei hausärztlich mit
Co-Amoxicillin behandelt worden, jedoch sei nicht die gesamte Therapiedauer vom
Patienten eingehalten worden (IV-Nr. 29 S. 5 ff.).
5.7 Der Hausarzt Dr. med. G.___
hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2016 fest, aufgrund des zunächst
als Panikattacken diagnostizierten reduzierten Allgemeinzustands vom
25. Dezember 2015 sei damals auf dem Notfall ein kardiologisches Konsil
angefordert worden, wo in der Folge der Verdacht auf eine Endokarditis gestellt
worden sei. Aufgrund dieses Befundes sei der Patient zur weiteren Abklärung auf
der Kardiologie hospitalisiert gewesen, wo schliesslich der Verdacht auf eine
akute oder stattgefundene Aortenendokarditis bei bikusider Klappe sowie früher
stattgehabtem Drogenkonsum festgelegt worden sei. Mehrfache Blutkulturen seien
negativ gewesen, doch eine transoesophagiale Echokardiographie habe den Befund
nochmals bestätigt. Aufgrund dieser Resultate hätten die Kardiologen erklärt,
dass der Patient einen orangen Endokarditisprophylaxepass brauche und zu seinem
eigenen Vorteil möglichst nicht in einem Bereich tätig sein sollte, wo eine
erhöhte Verletzungsgefahr bestehe. Der Patient sei CNC-Maschinen-Operateur. In
diesem Umfeld sei die Verletzung bei Arbeiten mit Metall und Metallbehältern
sowie Metallrohmaterial relativ hoch. Der Patient sei vorübergehend auch in
einem Dienstleistungsbetrieb im Büro tätig gewesen und könnte sich vorstellen,
mit einer Umschulung im Büro zu arbeiten (IV-Nr. 29 S. 1).
5.8 Dr. med. G.___ bestätigte in
seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2016, dass der Patient aus
medizinischen Gründen nicht in einem Bereich tätig sein sollte, wo eine erhöhte
Verletzungsgefahr bestehe (Arbeit mit Metall und Metallbehälter sowie
Metallrohmaterial). Ebenfalls dürfe er während der Arbeit keinem Feinstaub und
keinen Lösungsmitteln ausgesetzt werden. Aufgrund einer Schulterverletzung
links sei er bei der Arbeit über Schulterhöhe eingeschränkt. Der Patient sei
aufgrund eines Geburtsgebrechens vor allem auf dem rechten Ohr extrem
geräuschempfindlich und sollte keinem hochfrequenten Geräuschpegel im
Arbeitsbereich ausgesetzt werden (IV-Nr. 37).
6. Die weitere Entwicklung des
medizinischen Sachverhalts präsentiert sich wie folgt:
6.1 Dr. med. K.___, Facharzt
für Ohren-Nasen-Halsheilkunde, Hals- und Ge-sichtschirurgie FMH, stellt in
seinem Bericht vom 6. Januar 2017 die (Haupt-)Diagnose «reaktivierte
chronische Otitis media perforata rechts mit schleimiger Otorrhoe». In der
Beurteilung führt er aus, der Patient verweigere eine optimale
schulmedizinische Therapie. Bei der letzten Kontrolle vom 5. Januar 2017
habe sich eine gute Tubenfunktion bei glücklicherweise positivem Valsalva
gezeigt, was auf ein intaktes Trommelfell schliessen lasse. Es persistiere
daher rechts bei chronischer Oti-tis externa eine kleine polypöse Myringitis.
Der Allgemeinzustand des Patienten sei gut gewesen. Dieser sei im Beisein
seiner Partnerin über die Risiken einer verschleppten Therapie informiert
worden (IV-Nr. 65 S. 10 ff.).
6.2 Aus dem Bericht des Spitals L.___,
Universitätsklinik für Kardiologie, vom 7. Juni 2018 (Untersuchung vom
31. Mai 2018) gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Zustand nach
einmaliger Synkope ungeklärter Ätiologie, DD: Orthostatisch;
2. Aortenklappenstenose, wahrscheinlich mittelschweren Grades,
aktenanamnestisch bei bikuspider Klappe; 3. Vitamin D-Mangel;
4. Nebendiagnosen, Zustand nach rezidivierenden Otitiden media, Zustand
nach Operation bei Labrum leporinum in der Kindheit mit mehrfachen Operationen
des Gehörs, Zustand nach Spontanpneumothorax links 2003. Zur Anamnese wurde
dargelegt, der Patient habe im April 2018 eine erstmalige Synkope erlitten, die
beim Gehen in der Wohnung ohne körperliche Anstrengung aufgetreten sei, kurz
nachdem er längere Zeit in der Hocke verweilt habe. Als Prodromi habe er eine
Gesichtsfeldeinengung und Kraftlosigkeit in den Beinen mit einem einengenden
Gefühl im Thorax verspürt. Der Bewusstseinsverlust habe einige Minuten
gedauert, der Patient habe eine retrograde Amnesie und keine Verletzungsfolgen.
Einige Tage vorher habe er eine ähnliche Episode erneut mit
Gesichtsfeldeinengung gehabt, nachdem er sich wieder aus der Hocke aufgerichtet
habe. Zu einem Bewusstseinsverlust sei es dann aber nicht gekommen, da er sich
noch rechtzeitig habe hinsetzen können. Ähnliche Ereignisse mit
Gesichtsfeldeinengung habe er häufig beim Aufstehen, wenn er sich gestresst
fühle. Es bestehe eine zunehmende Anstrengungsdyspnoe NYHA II, wobei der
Patient körperlich wenig aktiv sei. Klare pectanginöse Beschwerden seien verneint
worden. Das Gewicht sei stabil, der Patient nehme keine Drogen und trinke
keinen Alkohol. Aus finanziellen Gründen esse er nur einmal am Tag abends. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Hinweise für eine kardiale Ursache der
einmaligen Synkope ergäben sich aktuell nicht. Die Aortenklappenstenose sei
mittelschwer und eine Insuffizienz habe aktuell nicht festgestellt werden
können. Das Ruhe-EKG zeige ebenso keine Auffälligkeiten und die Anamnese mit
Auftreten der Synkope nach Verweilen in der Hocke spreche am ehesten für eine
orthostatische Ursache (IV-Nr. 65 S. 15 ff.).
6.3 Dem Bericht von M.___, Facharzt
für Kardiologie und Innere Medizin FMH, Kardiologie [...], vom 17. Dezember
2018 können folgende Diagnosen entnommen werden: Bikuspide Aortenklappe mit
mittelschwerer Stenose, mögliche durchgemachte Endokarditis, Kontrastmittel
beim Coro-CT und Koronarangiographie abgelehnt (2018), mittelschwere Stenose
der bikuspiden Aortenklappe mit fokaler Verkalkung; am ehesten orthostatischer
Schwindel, zweimalige wahrscheinlich orthostatische Synkope; Status nach
Lippenkiefergaumenspalte mit insgesamt 13 Operationen; Anpassungsstörungen
bei perfektionistisch-emotional-instabilen Persönlichkeitszügen; Status nach Konsum
diverser Partydrogen zwischen 19. und 27. Lebensjahr. Es bestünden
folgende kardiovaskuläre Risikofaktoren: Positive Familienanamnese (Vater
Myokardinfarkt um das 55. Lebensjahr), anhaltender Nikotinkonsum von 13
py, Dyslipidämie. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, echokardiografisch
bestehe eine stabil mittelschwere Aortenstenose der bikuspiden Klappe, bei
möglicher stattgehabter Endokarditis sei unverändert die Prophylaxe gemäss
organischem Ausweis angezeigt. Unmittelbar nach Ergometrie seien erneut
Schwindel und Schwäche aufgetreten, wofür sich bei einem Blutdruck von 130/80
mmHg und einem Puls von 90/min sowie unverändertem EKG keine klare Erklärung
finde. Die Ausprägung der Aortenstenose sei nicht schwerwiegend genug, um die
Symptomatik des Patienten zu erklären. Anamnestisch eher passen würde eine
orthostatische Genese. Aktuell sei der Schellong-Test jedoch normal. Bei
mittelschwer eingeschränkter Leistungsfähigkeit sei zu regelmässiger
körperlicher Aktivität im niedrigen Ausdauerbereich sowie zu raschem Absetzen
bei erneutem Auftreten der Symptomatik geraten worden. Eine
echokardiographische Verlaufskontrolle der Aortenklappe empfehle sich in ca. 6
Monaten oder bei Änderung der Klinik (IV-Nr. 65 S. 19 f.).
6.4 Der Bericht des Spitals C.___,
Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 14. Februar 2019
über den stationären Aufenthalt vom 13. bis 22. Februar 2019 enthält die
folgenden Hauptdiagnosen: «1. Angststörung mit Panikattacken, 19.02.2019,
notfallmässiges psychiatrisches Konsil am 17. und 19.02.2019, Suizidalität
glaubhaft verneint; 2. Sekundärer Spontanpneumothorax links bei bullösem
Emphysem mit ausgeprägter Einblutung, a.e. sekundär bei chron. THC-Abusus,
rezidivierender Spontanpneumothorax links (2002, 2019), 14.02.2019 VATS links».
Als Nebendiagnose wurde eine «3. Aortenklappenendokarditis bei bikuspider
Klappe 01/2016, St.n. Kokainabusus, aktiver THC-Abusus» angegeben. Unter
«Beurteilung / Verlauf» wurde vermerkt, die Zuweisung sei bei Rezidiv
eines linksseitigen Pneumothorax erfolgt. Der Patient habe über akut
aufgetretene linksseitige Thorax- und Rückenschmerzen berichtet. Zudem leide er
seit rund einem Jahr an Dyspnoe vor allem im Liegen und bei Anstrengung. Es sei
eine stationäre Aufnahme zur Thoraxdrainageneinlage und Analgesie erfolgt.
Postoperativ habe sich eine grössere, blutige Förderung aus der Thoraxdrainage
gezeigt und CT-graphisch eine apikale aktive Blutung, weshalb noch am selben
Tag eine Thorakoskopie durchgeführt worden sei. Der weitere postoperative
Verlauf habe sich initial komplikationslos gezeigt. Am 16. Februar 2019
habe sich der Patient fremdaggressiv gezeigt und Suizidgedanken geäussert. Bei
akuter Fremd- und Selbstgefährdung habe man sich zur Verlegung auf die
Intermediate Care (IMC) entschieden. Die Übernahme von dieser sei am 22. Februar
2019 erfolgt. Eine Kontrollröntgenaufnahme habe einen minimen Rückgang des
Restpneumothorax links nach Thoraxdrainagezug am Vortag gezeigt. Bei weiterhin
klinisch asymptomatischem Patienten sowie geringem, regredientem
Restpneumothorax habe man sich entschieden, den Patienten noch am selben Tag
nach Hause zu entlassen (IV-Nr. 65 S. 26 ff.; vgl. Bericht vom 13.
Februar 2019 [IV-Nr. 65 S. 21] sowie OP-Berichte vom 13./18. und
14. Februar 2019 [IV-Nr. 65 S. 24 f. und 29 f.]; vgl. auch
Bericht der Pathologie [...] vom 18. Februar 2019 [IV-Nr. 73
S. 16 f.]).
6.5 Im Bericht des Spitals C.___, Pneumologie
(Dr. med. N.___, Leitender Arzt), vom 28. März 2019 wurden folgende
Hauptdiagnosen gestellt: «1. Angststörung mit Panikattacken, Konsilium
Psychiatrie 02/2019: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
bei akzentuierter, emotional instabiler und zwanghafter Persönlichkeit,
arbeitslos nach Unfall seit 2014, Panikattacke mit Hyperventilation
(Notfallstation 12/2015), Angststörung mit Panikattacken (Notfallstation
23.02.2019); 2. Sekundärer Spontanpneumothorax links 2019 (Zweitereignis),
erster Spontanpneumothorax links 2002, Thorakoskopie 14.02.2019: Ausräumung
Hämatothorax, Stillung einer Sickerblutung, Resektion grösserer Bullae apikal
mit dem Stapler; 3. Bullöses Lungenemphysem, Befund der CT-Thorax
14.02.2019, eingeschränkte CO-Diffusionskapazität auf 62 % (27.03.2019);
4. Nikotinabhängigkeit mind. 25 py bis 02/2019; 5. Polytoxikomanie
anamnestisch, Cannabis, Kokain und Extasy bis 2000; 6. Gastritis nach
Alkoholexzess 12/2015; 7. Mögliche Aortenklappenendokarditis bei
bikuspider Aortenklappe 2016». Zur Anamnese wurde dargelegt, der gelernte
Automonteur und als CNC-Operator nach einem Unfall seit dem Jahr 2014
arbeitslose Exraucher und Polytoxikomane leide seit längerer Zeit an einer
Angsterkrankung mit Panikattacken und Hyperventilation, wie er selber sage. Ein
psychiatrisches Konsilium vor einem Monat habe dem Patienten eine mittelgradige
depressive Episode attestiert. Der Patient sei nun zur Abklärung von Atemnot
zugewiesen worden. Zwischenzeitlich sei er wegen eines sekundären
Spontanpneumothoraxes links (Zweitereignis) auf der Chirurgie behandelt worden.
Der Patient gebe an, in Ruhe und bei Belastung nicht genügend tief durchatmen
zu können und dann bei zusätzlichen Problemen, wie z.B. die aktuellen
Restbeschwerden im Bereich des linken Hemithoraxes, in Panik zu geraten. Er
atme dann sehr stark, es werde ihm sturm, er werde kollapsig und die Arme
kribbelten. Das Rauchen habe er nach gut 20 Jahren im Februar 2019
aufgegeben. Drogen konsumiere er entgegen allen anderen Behauptungen seit dem
Jahr 2000 nicht mehr.
Die Beurteilung lautete wie folgt: Die
Atembeschwerden dieses Patienten seien mit Sicherheit auf die bekannte
Angsterkrankung mit Panikattacken und sekundärer Hyperventilation
zurückzuführen. Die Anfälle seien schulbuchmässig geschildert worden und unabhängig
von körperlicher Belastung. Es sei ein Lungenemphysem dokumentiert mit vor
allem peripheren beidseitigen Bullae, die linksseitig nun bereits zu einem
zweiten Ereignis eines sekundären Spontanpneumothoraxes geführt hätten. Mit der
Thorakoskopie, der Resektion von Bullae und der ausgeprägten Blutung sei mit
einem guten Verwachsen dieser Lunge mit der Thoraxwand zu rechnen, sodass das
übliche Rezidivrisiko auf dieser Seite minimal sein dürfte. Allerdings bestehe
ein Pneumothoraxrisiko auf der Gegenseite. Dieses könne der Patient
substantiell senken, wenn er das Rauchen nun wirklich aufgebe.
Lungenfunktionell bestünden normale Volumina, jedoch als Zeichen der
Gasaustauschstörung bei Emphysem eine leichte Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität. Damit sei im normalen Alltag keine Atemnot zu
begründen. Es bestünden noch geringgradige Thoraxschmerzen, wie das nach
Thoraxeingriffen üblich sei. Dem Patienten und seiner Mutter sei erklärt
worden, dass solche Restbeschwerden noch über längere Zeit persistieren könnten
und völlig normal seien. Wenn er mit einer totalen Beschwerdefreiheit rechne,
werde er immer enttäuscht sein. Der Patient benötige eine psychiatrische
Mitbetreuung in Ergänzung zur hausärztlichen Obhut. Er werde offenbar betreut.
Es solle nun offenbar eine psychiatrische Standortbestimmung in der kantonalen
psychiatrischen Klinik (Ambulatorium) erfolgen. Es werde vor allem darum gehen,
mit dem Patienten langfristige Strategien zu entwickeln, wie er mit seinen
Beschwerden und den Panikattacken umgehen könne. Vielleicht könne ergänzend zur
Psychiatrie eine atemphysiotherapeutische Schulung etwas Hilfe bieten. Der
Patient sei immer noch stark fixiert auf seine Schmerztherapie (IV-Nr. 80
S. 15 ff.).
6.6 Die neue Hausärztin Dr. med.
O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, überwies den
Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 an die E.___, Ambulatorium [...], zur psychiatrisch-fachärztlichen
Abklärung bzw. Therapie (IV-Nr. 65 S. 36 ff.). Deren Bericht über das
Erstgespräch vom 6. August 2019 kann Folgendes entnommen werden: Der
Patient berichte, dass er unter Stress Panikattacken habe, vor allem, wenn er
unter Menschen sei. Symptome seien Schwitzen, Atemnot sowie Todesangst, aus dem
Nichts «wie angeschossen». Am Vortag habe er ein IV-Gespräch gehabt und er sei
sehr nervös gewesen, wobei er nasse Hände gehabt habe. Als 15-jähriger habe er
im Jahr 1997 einen Suizidversuch während seiner Berufslehre unternommen (Garage
Motor laufen lassen). Der Vater habe ihn gefunden und gerettet. Tagsüber sitze
er auf einem Stuhl und mache Videospiele. Seit zwei Jahren leide er unter
zunehmender Müdigkeit und Schwindel und er habe immer Angst wegen der
Schmerzen, die er ängstlich beobachte. Aktuell sei er ruhig. Bei seiner Familie
könne er sich jedoch manchmal nicht beherrschen und er schreie herum. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt: «Schwergradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (F33.11), psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope
Substanzen: schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1), akzentuierte
Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (Z73), Kontaktanlässe in
Bezug auf langjährige Arbeitslosigkeit (Z56), Kontaktanlässe mit Bezug auf die
wirtschaftliche Lage (Z59), angeborene Fehlbildung mit zahlreichen Operationen
einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte in der Kindheit (Z87.7)». Die Beurteilung
lautete dahingehend, der Patient habe eine langwierige Krankheitsgeschichte mit
13 Operationen wegen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte im Alter von 2 Monaten
bis 16 Jahren, akzentuierten Persönlichkeitszügen und aktuell zunehmender
depressiver Symptomatik, gegenwärtig sei diese schwer mit somatischem Syndrom.
Psychotische Symptome seien nicht vorhanden. Der Patient sei mit der Behandlung
eines Antidepressivums einverstanden (IV-Nr. 80 S. 12 ff.).
6.7 Im Bericht der E.___ vom 11. Dezember
2019 wurde ausgeführt, seit Therapiebeginn mit Cipralex / Escitalopram
habe sich eine Besserung der depressiven und der Angstsymptome eingestellt. Es
wurden folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt:
«Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), psychische
und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: schädlicher Gebrauch von
Alkohol (F10.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional instabil und
zwanghaft (Z73), Kontaktanlässe in Bezug auf langjährige Arbeitslosigkeit
(Z56), Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (Z59), angeborene
Fehlbildung mit zahlreichen Operationen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte in der
Kindheit (Z87.7)». Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, der
Patient wäre nach der Behandlung der Depression und Kontrolle des
Alkoholkonsums prinzipiell arbeitsfähig und somit sei die Prognose als gut
einzuschätzen. Es erfolgten nun regelmässige Termine im Ambulatorium, sofern
sie der Patient wahrnehme (IV-Nr. 77 S. 2 ff.).
6.8 Dr. med. I.___ hielt in
seinem Bericht vom 17. Januar 2020 zu den diagnostizierten persistierenden
Schulterbeschwerden links (Schulterkontusion 2014) fest, der Patient habe seit
dem Vorfall im Jahr 2014 belastungsabhängige Schmerzen bei Überkopfarbeit. Er
habe ihn Anfang 2015 gesehen, wobei der Patient eine Zweitmeinung eingeholt
habe. Zur Beurteilung gab der Orthopäde an, wenn er den Befund vor fünf Jahren
sehe, sei dieser unverändert. Wenn er das MRT nochmals durchsehe, so habe die
Bizepssehne am Ursprung gewisse Zeichen einer Partialruptur, weshalb er das MRT
wiederhole. Wenn dies weiterhin der Fall sei, könne er sich einen einfachen
Eingriff (Bicepstenotomie) vorstellen (IV-Nr. 80 S. 11).
6.9 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, hielt
in seinem Bericht vom 13. Februar 2020 fest, den Kontrolltermin Ende
November 2019 habe der Patient nicht wahrgenommen, seither sei keine Kontrolle
mehr erfolgt. Von ihm seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Es
bestehe seit fünf Jahren eine Hörverminderung rechts. Oftmals bestünden
Ohrschmerzen rechts, manchmal Schwindel. Es sei eine chronische Otitis media
perforata rechts mit aktuell granulierender eitriger Entzündung festgestellt
worden. Im September 2019 sei eine antibiotische Behandlung erfolgt. Die
Diagnose habe grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Geplant
sei die Weiterführung der Tropfenbehandlung (IV-Nr. 79 S. 6 f.).
6.10 Die Hausärztin Dr. med. O.___ attestierte
in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. April bis 15. August 2019
und eine solche von 50 % vom 16. August bis 10. Dezember 2019. Der
Patient beklage verschiedene Beschwerden wie Atemnot, Schwindel und einen
Schulterschmerz links seit dem Jahr 2014. Nach der Hospitalisation wegen eines
Spontanpneumothoraxes im Februar 2019 seien auch gehäuft Schmerzen im linken
Hemithorax angegeben worden. Zudem bestünden psychische Symptome mit
Morgentief, Leeregefühl, Selbstzweifel, innerer Unruhe und Panikattacken. Es
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben:
Angststörung mit Panikattacken, schwergradige depressive Episode mit
somatischen Symptomen (F33.11), psychische und Verhaltensstörung durch
psychotrope Substanzen; schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1), akzentuierte
Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (Z73), persistierende
Schulterbeschwerden links, St.n. Kontusion 2014, sekundärer Spontanpneumothorax
links im Februar 2019, erstmals im Jahr 2002. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden eine bikuspide Aortenklappe, eine mittelschwere
Stenose sowie eine mögliche durchgemachte Endokarditis im Jahr 2016 angegeben,
im Weiteren seien ein sekundärer Spontanpneumothorax links im Februar 2019,
erstmals im Jahr 2002, ein bullöses Emphysem sowie anamnestisch eine
Polytoxikomanie hinzugekommen. Der Patient sei zur ambulanten Psychotherapie in
die psychiatrische Klinik überwiesen worden. Im Januar 2020 erfolge eine
Neubeurteilung der Schulterbeschwerden durch Dr. med. I.___. Der
MRI-Bericht sei noch ausstehend. Der Patient sei seit 2014 arbeitslos. Aktuell
übernehme er die Mithilfe im Haushalt sowie die Kinderbetreuung. Es bestünden
Schulterschmerzen links bei Belastung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei
dem Patienten für etwa 6 bis 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Im Haushalt bestehe
keine Einschränkung (IV-Nr. 80 S. 1 ff.).
6.11 Der Orthopäde Dr. med. I.___
berichtete am 17. März 2020, eine erste Beurteilung durch ihn sei am
19. November 2014 aufgrund eines Verhebetraumas mit
Rotatorenintervallläsion anfangs September 2014 erfolgt. Der Patient habe
damals einen subjektiven Schulterwert von rund 50 %, aber im Constant
Score eine rund 77 %ige Funktion zur Gegenseite gehabt. In der
Verlaufskontrolle vom Januar 2015 sei eine gewisse Besserungstendenz
ersichtlich gewesen. Er habe den Patienten dann am 16. Januar 2020
wiedergesehen, wobei dieser geschildert habe, dass er seit dem Vorfall im Jahr
2014 immer belastungsabhängige Schmerzen bei Überkopfarbeit gehabt habe. Eine
Zweitmeinung habe keine andere Beurteilung ergeben. Als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit bestünden persistierende Schulterbeschwerden links
nach Schulterkontusion 2014 (S40.0, S43.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
sei aufgrund der nun mehrjährigen Arbeitsabstinenz und immer noch
persistierenden Beschwerden schlecht. Der Behandlungsplan sehe Physiotherapie
vor. Als Funktionseinschränkung bestünden belastungsabhängige Schulterschmerzen
vor allem bei Überkopfarbeit oberhalb Schulterhöhe. Zum Eingliederungspotential
wurde erwähnt, beschränkt auf die Schulter sei dem Patienten sicher nicht eine
schulterbelastende Arbeit ganztägig zuzumuten. Im Moment seien repetitive
Arbeiten und das Heben von Lasten über 15 kg nicht möglich. Eine diesem
Leiden angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 81
S. 6 ff.).
6.12 In seiner Stellungnahme vom
27. April 2020 hielt der RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, im Winter/Frühjahr 2016 seien die
somatischen Probleme klar im Vordergrund gestanden. Es seien ein Status nach
Schulterverletzung mit Teilruptur der langen Bizepssehne, eine langfristig
notwendige Endokarditisprophylaxe bei Aortenklappenstenose, eine Schwerhörigkeit
rechts bei einem Zustand nach mehreren Mittelohrentzündungen im Kindesalter und
ein Zustand nach mehreren Operationen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte im Kindesalter
festzustellen gewesen. Bereits damals sei eine Persönlichkeitsakzentuierung mit
zwanghaften und hypochondrischen Zügen aufgefallen. Die angebotene berufliche
Massnahme sei bereits damals am klaren Wunsch des Versicherten nach einer
Rentenprüfung gescheitert. Am 18. Juli 2016 sei die ablehnende Verfügung
ergangen. Am 15. Dezember 2018 habe sich der Patient erneut bei der IV
angemeldet. Er habe im April 2018 erstmals eine orthostatische Synkope
erlitten. Auf die Anmeldung sei mit Verfügung vom 15. Februar 2019 nicht
eingetreten worden. Am 20. Mai 2019 habe sich der Versicherte zum dritten
Mal angemeldet. Er habe auf seiner Liste der gesundheitlichen Probleme neu
einen Pneumothorax und Schwindelanfälle bis zur Bewusstlosigkeit, Panikattacken
und Schlaflosigkeit angegeben. Die Hausärztin habe in der Folge zahlreiche
Kopien medizinischer Berichte eingereicht. Aufgrund der Aktenlage seien die
folgenden Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zu stellen:
«Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) bei akzentuierten
Persönlichkeitszügen (emotional instabil, zwanghaft, hypochondrisch),
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11),
Schwerhörigkeit rechts, Status nach Schulterverletzung mit Teilruptur der
langen Bizepssehne 2014, Endokarditisprophylaxe bei Aortenstenose». Die
weiteren Diagnosen (Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope
Substanzen: schädlicher Gebrauch von Alkohol [F10.1], Psychische und
Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: schädlicher Gebrauch von THC
[F10.1], Status nach Spontanpneumothorax bei bullösem Emphysem 02/2019, Status
nach mehrfacher Operation einer angeborenen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) hätten
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andauernde relevante (20 %
und mehr) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
(körperlich leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten; keine Überkopfarbeiten;
keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko bei Antikoagulation wegen
einer Aortenstenose) liege nicht vor. Die verschiedenen in den letzten Jahren
aufgetretenen medizinischen Probleme hätten jeweils nur zu kürzeren
Arbeitsunfähigkeiten geführt. Die von den behandelnden Psychiatern erhobenen
psychischen Probleme des Versicherten seien als unter fortgesetzter Therapie
überwindbar beurteilt worden. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut,
wenn der Versicherte seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle halten könne. Auch
von der Hausärztin werde im Bericht vom 17. Februar 2020 eine
Arbeitsfähigkeit von 6 bis 8 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit
festgehalten. Die gestellten Fragen beantwortete Dr. med. Q.___
dementsprechend wie folgt: Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
hätten sich – verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung
vom 18. Juli 2016 – nicht wesentlich verändert. Aus medizinischer Sicht
betrage die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als CNC-Operateur als auch in einer Verweistätigkeit zwischen 80 und
90 % seit dem Jahr 2016. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht
angezeigt (IV-Nr. 83 S. 2 ff.).
6.13 Laut einem im
Vorbescheidverfahren eingereichten «Arztzeugnis Sozialdienst» der E.___ vom 6. April
2020 wurde der Beschwerdeführer «aufgrund der zahlreichen psychiatrischen
Komorbiditäten» als zu 100 % arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt
erachtet, wobei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einem Pensum von
50 % möglich sein sollte. Es werde der Einsatz eines Fahrdienstes
empfohlen, um den Patienten von zu Hause an seinen Arbeitsplatz bringen zu
können. Ein eigenes Auto sei nicht notwendig (IV-Nr. 85 S. 4). In
weiteren Zeugnissen wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April
bis 31. Mai 2020 und vom 1. Juli bis 15. Juli 2020 attestiert
(IV-Nr. 85 S. 2 f.).
6.14 Dem Bericht des HNO-Facharztes
Dr. med. P.___ vom 22. September 2020 – erstattet zur Beurteilung des
Anspruchs auf Hörgeräteversorgung – können die Diagnosen «Chronische Otitis
media simplex perforata rechts» sowie «Chronische
Mittelohrbelüftungsstörung/Mittelohratelektase links, LKG-Patient,
Schallleitungsblock bds., Tinnitus rechts sowie Status nach mehrfacher
PR-Einlage» entnommen werden. Unter dem Vermerk «Subjektiv» wurde angegeben,
der Patient höre seit Jahren rechts fast nichts mehr. Er habe oft
Ohrenschmerzen und manchmal Schwindel. Es erfolge eine Behandlung mit
Ohrtropfen. Der Patient habe schon multiple Eingriffe mit PR-Einlagen
durchführen lassen. Aktuell bestünden keine Schmerzen. Es bestehe ein
permanenter, nicht pulsatiler Tinnitus rechts. Unter dem Vermerk «Objektiv»
wurde dargelegt, nach der Reinigung rechts seien die Gehörgänge beidseits frei.
Die Trommelfelle seien beidseits retrahiert bzw. vernarbt. Chirurgische
Massnahmen zur Verbesserung des Hörvermögens fielen im Moment nicht in
Betracht. Die Indikation für eine Hörgeräteanpassung sei gegeben
(IV-Nr. 93).
6.15 Zu den im Vorbescheidverfahren
vorgebrachten Einwänden des Versicherten nahm Dr. med. Q.___ vom RAD am 8. Oktober
2020 dahingehend Stellung, die vom Versicherten erwähnte Herzerkrankung, welche
aus seiner Sicht seine Leistungsfähigkeit stark einschränke, werde von der
Hausärztin unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit eingereiht. Die subjektiven Beschwerden bestünden
seit dem Jahr 2014. Der Spontanpneumothorax vom Februar 2019 sei ein
Akutereignis gewesen, das bullöse Emphysem werde ebenfalls unter die Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Die Arbeit als
CNC-Operateur könne von der körperlichen Belastung her als den Einschränkungen
angepasst betrachtet werden, sofern damit keine Belastung durch Feinstaub
verbunden sei (IV-Nr. 95).
6.16 Dem vom Gericht im
Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters
Dr. med. R.___, vom 31. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 9. November 2020 bei diesem Arzt in Behandlung ist,
wobei Sitzungen im Abstand von zwei Wochen bis einem Monat stattfinden. Der Beschwerdeführer
habe ihn wegen Panikattacken und Schwierigkeiten mit der Invalidenversicherung
aufgesucht. Gleichzeitig leide er unter depressiven Symptomen und einer
Zwangsstörung. Der Patient habe initial zu Beginn seiner Behandlung und
weiterhin in geringerem Ausmass unter typischen Symptomen der Panikstörung
sowie unter depressiven Symptomen und Zwangssymptomen gelitten. Es seien
Panikattacken mit Schwitzen, Schwindel, Zittern, Durchfall, Herzrasen und
Todesangst, dies vor allem im öffentlichen Verkehr. Er habe diese Panikattacken
beinahe täglich und auch aus dem Schlaf heraus. Er habe ein Morgentief,
Tagesmüdigkeit, Stress durch Kinder und die Corona-Pandemie beklagt. Er leide
unter Energiemangel und einer Einschlafstörung mit fragmentiertem Schlaf. Er
habe keine Suizidgedanken, aber ungefähr wöchentlich Sterbegedanken. Es habe
einen Suizidversuch im Jahr 2000 (Ersticken durch Töffabgase) gegeben,
bezüglich Suizidalität sei er sicher absprachefähig. Seit Jahren zeige der
Patient impulsive Durchbrüche mit Beschimpfen und verbalem Bedrohen von
Anderen. Seit Jahren bestehe ein Ordnungszwang mit täglichem Ordnen von
Gegenständen (Küchengeschirr), deren Abstände er teilweise mit einer Schublehre
messe, ca. eine Stunde täglich. Aktuell bestehe wohl ein geringer
Alkoholkonsum. Der Cannabiskonsum finde täglich statt (bis zu ca. 15 Joints pro
Tag). Der behandelnde Psychiater stellt folgende Diagnosen (nach
ICD-Klassifikation): «Panikstörung (F41.0), Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode in Teilremission (F32.1),
Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; F42.1), Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30), Polytoxikomanie
(Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Speed und Ecstasy, seit ca. 14 Jahren
abstinent (F14.20, F15.20), Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Cannabis,
gegenwärtiger Substanzgebrauch (F10.24, F12.24)». Der Beschwerdeführer sei aus
seiner Sicht für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 %
arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt könnte zu etwa
50 % möglich sein. Sinnvoll sei eine Weiterbehandlung mit dem Ziel einer
Cannabis- und Alkoholabstinenz, einer Reduktion der Zwangssymptome sowie dem
Anstreben einer Vollremission der depressiven und der Paniksymptomatik und der
Behandlung der Impulsivität. Die Prognose sei schlecht (A.S. 46 ff.).
7
7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen in der Verfügung vom 10. Mai 2021 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden beim
Beschwerdeführer zwar medizinische Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit; gestützt auf die RAD-Beurteilung sei jedoch von einer 80 bis
90%igen Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit auszugehen
(körperlich leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten, keine Überkopfarbeiten,
keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko). Der ermittelte
Invaliditätsgrad betrage 15 %. Ob die zuletzt ausgeübte Arbeit als
CNC-Operateur als angepasste Tätigkeit zu gelten habe, könne offengelassen
werden, da so oder anders kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von
40 % bestehe. Da sich der Beschwerdeführer nicht im oben festgestellten
Ausmass arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen nicht weiter zu prüfen.
Von weiteren Beweismassnahmen könne abgesehen werden (IV-Nr. 99;
A.S. 1 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Untersuchungspflicht
nicht wahrgenommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und
sich auf einen nicht rechtskonformen versicherungsinternen Aktenbericht
abgestützt habe. Es bestünden in verschiedener Hinsicht Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts von Dr. med. Q.___: Es bestehe
kein lückenloser Befund, sodass eine blosse Aktenbeurteilung nicht zulässig
sei. Zudem sei Dr. med. Q.___ Facharzt für Psychiatrie und seine Aussagen
zu somatischen Befunden, insbesondere den rheumatologischen und kardiologischen
Diagnosen, seien deshalb für sich allein nicht verwertbar. Es obliege einer
kardiologischen Fachperson, die Aortenklappenstenose und deren Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Bei sich überschneidenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei praxisgemäss eine polydisziplinäre
Begutachtung in Auftrag zu geben. Aber selbst aus isolierter psychiatrischer
Sicht könne nicht auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters abgestellt werden.
Ein Abklärungsdefizit bestehe ferner, weil die Beschwerdegegnerin es
unterlassen habe, eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen.
Von Dr. med. Q.___ erfahre man nichts, was diese Prüfung erlauben könnte,
insbesondere nichts zur Schwere der Alkoholabhängigkeit und auch nicht zu den
Wechselwirkungen mit den Komorbiditäten. Sodann sei der Einkommensvergleich
nicht korrekt vorgenommen worden (A.S. 3 ff.).
8. Zu prüfen sind zunächst die
Rügen, welche die somatischen Aspekte betreffen.
8.1 Aus den Akten ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 18. Juli 2016) an
verschiedenen somatischen Beschwerden litt. Vom 5. bis 8. Januar 2016
war er auf der medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation des Spitals C.___
hospitalisiert, wobei im Wesentlichen die Diagnosen eines Verdachts auf eine
akute oder stattgehabte Aortenklappenendokarditis (Infektion der Herzinnenhaut)
bei bikuspider Klappe sowie früher stattgehabtem Drogenkonsum (Kokain,
letztmalig vor 7 Jahren), eines Status nach Otitis media rechts
(Mittelohrentzündung) vom 29. Dezember 2015, eines Status nach Gastritis
nach Alkoholexzess vom 25. Dezember 2015 sowie eines Status nach
Panikattacken mit sekundärer Hyperventilation vom 25. Dezember 2015
gestellt wurden (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl. E. II. 5.6 hiervor).
Ferner hatte sich der Beschwerdeführer bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als CNC-Maschinist bei der F.___ am 2. September 2014 an seiner linken
Schulter verletzt, wobei er eine Teilruptur der langen Bicepssehne erlitt, die
in der Folge behandelt wurde (vgl. das Protokoll über das Intake-Gespräch vom
20. November 2014, IV-Nr. 23 S. 2; E. II. 5.3 hiervor). Der
damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, gab auf dem
«Meldeformular für Erwachsene: (Früherfassung)» gegenüber der
Beschwerdegegnerin am 11. November 2014 an, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner Schulterverletzung links sowie der danach eingetretenen
mittelschweren depressiven Verstimmung seit dem 5. September 2014
vollständig arbeitsunfähig, wobei er vom 4. Oktober 2014 bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses am 7. November 2014 bei der bisherigen Arbeitgeberin
einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % unternommen habe
(IV-Nr. 19 S. 1; vgl. E. II. 5.2 hiervor). In seinem ärztlichen
Zeugnis vom 7. März 2016 hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer sollte
aus medizinischen Gründen nicht in einem Bereich tätig sein, wo er einer
erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sei (Arbeit mit Metall und Metallbehältern
sowie Metallrohmaterial). Er dürfe während der Arbeit keinem Feinstaub und
keinen Lösungsmitteln ausgesetzt werden und sei aufgrund seiner
Schulterverletzung links bei der Arbeit über Schulterhöhe eingeschränkt. Wegen
eines Geburtsgebrechens sei er vor allem auf dem rechten Ohr extrem
geräuschempfindlich und sollte keinem hochfrequenten Geräuschpegel im
Arbeitsbereich ausgesetzt sein (IV-Nr. 37; vgl. E. II. 5.8 hiervor).
8.2
8.2.1 In der Neuanmeldung vom
13. Mai 2019 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 20. Mai 2019) wurden
die vorerwähnten, bereits bekannten Leiden aufgelistet und zudem neu auf einen
Pneumothorax, eine Thoraxdrainageeinlage links sowie Schwindelanfälle und
Schlaflosigkeit hingewiesen (IV-Nr. 60 S. 7). Die den
Beschwerdeführer neu behandelnde Hausärztin Dr. med. O.___ nannte in der von
ihr erstellten «Problemliste» einen sekundären Spontanpneumothorax links
mit/bei bullösem Emphysem mit ausgeprägter Einblutung, sekundär bei chronischem
THC-Abusus und rezidivierendem Pneumothorax links (2002 und 2019), eine
bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer Stenose, einen Zustand nach
einmaliger Synkope ungeklärter Ätiologie, einen Status nach
Lippenkiefergaumenspalte mit insgesamt 13 Operationen, einen Status nach Konsum
diverser Partydrogen zwischen dem 19. und dem 27. Lebensjahr sowie
eine TF-Perforation rechts vor Jahren. Wegen der ausserdem gestellten
psychiatrischen Diagnosen überwies sie den Beschwerdeführer am 7. Mai 2019
zur fachärztlichen Abklärung an die E.___ (AK-Nr. 65 S. 36 ff.).
Weiter stellte sie Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit
vom 29. April bis 15. August 2019 aus (IV-Nr. 62 und 73
S. 2 ff.). In ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 mass sie aus somatischer
Sicht den Schulterbeschwerden links und dem im Februar 2019 aufgetretenen
sekundären Pneumothorax einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Eine
angepasste Tätigkeit erachtete sie im Rahmen von 6 bis 8 Stunden pro Tag für
zumutbar (IV-Nr. 80; S. II. 6.10 hiervor).
8.2.2 In Bezug auf die HNO-Problematik
kann gestützt auf die Stellungnahmen der Fachärzte Dr. med. K.___ vom 6. Januar
2017 (E. II. 6.1 hiervor) und Dr. med. P.___ vom 13. Februar 2020 (E.
II. 6.9 hiervor) eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ebenso
ausgeschlossen werden wie eine Veränderung, welche nach dem 18. Juli 2016
eingetreten wäre. Es besteht kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen.
8.2.3 Was die Schulterbeschwerden
anbelangt, ist auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Facharztes Dr.
med. I.___ vom 17. März 2020 abzustellen. Danach haben die persistierenden
Schulterbeschwerden nach der im Jahr 2014 erlittenen Schulterkontusion
weiterhin Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Funktionseinschränkung besteht
in belastungsabhängigen Schulterschmerzen vor allem bei Überkopfarbeit oberhalb
Schulterhöhe. Nicht zumutbar sind namentlich repetitive Arbeiten und das Heben
von Lasten über 15 kg. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit besteht keine
Einschränkung (vgl. IV-Nr. 81; E. II. 6.11 hiervor). Auch insoweit ist eine erhebliche
Veränderung gegenüber der früheren Einschätzung (vgl. E. II. 5.3 und 5.8
hiervor) auszuschliessen (vgl. auch den Bericht von Dr. med. I.___ vom 17. Januar
2020, wonach der Befund gegenüber demjenigen von vor fünf Jahren unverändert
sei [IV-Nr. 80 S. 11; E. II. 6.8 hiervor]). Ein Bedarf nach weiteren
Abklärungen ist nicht ersichtlich.
8.2.4 Vom 5. bis 8. Januar 2016 war der
Beschwerdeführer wegen einer kardiologischen Symptomatik hospitalisiert. Der
Austrittsbericht nannte als Diagnose den Verdacht auf eine akute oder
stattgehabte Aortenklappenendokaritis bei bikuspider Klappe (vgl. E. II. 5.6
hiervor). Nach der Verfügung vom 18. Juli 2016 kam es am 31. Mai 2018 zu
einer kardiologischen Untersuchung wegen einer Synkope, wobei sich keine
Hinweise auf eine kardiale Ursache fanden (vgl. Bericht vom 7. Juni 2018,
E. II. 6.2 hiervor). Auch die weitere fachärztliche Untersuchung im
Dezember 2018 ergab keine weitergehenden Erkenntnisse (vgl. E. II. 6.3
hiervor). Auf der Basis dieser Aktenlage ist es nachvollziehbar, dass die
Hausärztin Dr. med. O.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
17. Februar 2020 die bikuspide Aortenklappe, mittelschwere Stenose, bei
möglicher durchgemachter Endokarditis im Jahr 2016 als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete (IV-Nr. 80 S. 3; E. II. 6.10
hiervor).
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens,
dass sich ungewöhnlich lange hinzog, reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte
ein, welche sich zur weiteren Entwicklung der kardiologischen Situation
äussern. Daraus geht hervor, dass er ab 23. Mai 2024 im C.___, vom 26. Juni bis
10. Juli 2024 im D.___ und anschliessend vom 10. bis 20. Juli 2024 erneut
im C.___ hospitalisiert war, wobei verschiedene Untersuchungen und Massnahmen
durchgeführt wurden. Insbesondere erfolgte am 28. Juni 2024 aufgrund der
Diagnose einer dekompensierten schweren Herzinsuffizienz bei valvulärer
Kardiomyopathie mit einem kardiogenen Schock am 26. Juni 2024 ein operativer
Eingriff, der einen Aortenklappenersatz mit Implantation einer mechanischen
Aortenklappenprothese umfasste (vgl. zum Ganzen die Urkunden 5 – 8
des Beschwerdeführers). Für die Annahme, es sei diesbezüglich bereits während
des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Mai
2021, also gut drei Jahre früher, zu einer erheblichen Veränderung mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit gekommen, gibt es jedoch keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
8.2.5 Wegen der vom Beschwerdeführer
geklagten Atembeschwerden fanden auch pneumologische Abklärungen statt. Der
Facharzt Dr. med. N.___ gelangte in seinem Bericht vom 28. März 2019 mit
überzeugender Begründung zum Ergebnis, die Atembeschwerden seien «mit
Sicherheit» auf die psychische Problematik zurückzuführen (vgl. E II. 6.5
hiervor). Gestützt davon ist vom Fehlen einer somatischen Ursache auszugehen,
zumal keine gegenteiligen ärztlichen Aussagen aktenkundig ist.
8.2.6 Zusammenfassend ist die
Entwicklung des somatischen Gesundheitszustandes in der Zeit bis zum Erlass der
Verfügung vom 10. Mai 2021 durch die vorhandenen Akten mit hinreichender
Zuverlässigkeit geklärt. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist
diesbezüglich nicht ausgewiesen. Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin zu den
somatischen Aspekten sind zu bestätigen. Immerhin bestehen aufgrund der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen Hinweise auf eine mögliche
erhebliche Veränderung in kardiologischer Hinsicht, welche nach der
angefochtenen Verfügung eingetreten sein könnte. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren hat dies jedoch keine Konsequenzen.
9. Umstritten ist weiter der
psychiatrische Aspekt.
9.1 Eine psychisch bedingte
Beeinträchtigung stand bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2016
zur Diskussion. Im Bericht der E.___ vom 7. Oktober 2014 wurden eine
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
(ICD-10 F43.23) in Verbindung mit Problemen bei der Berufstätigkeit (ICD-10
Z56), perfektionistische sowie emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73.1) sowie ein Verdacht auf einen schädlichen THC-Konsum (ICD-10 F12.1) bei
Status nach polyvalenter Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.20) vom 19. bis
27. Lebensjahr diagnostiziert (IV-Nr. 67.32; vgl. E. II. 5.1
hiervor). Auch die Berichte des Spitals C.___ vom 26. und 30. Dezember
2015 sowie 18. Januar 2016 nennen als eine von mehreren Hauptdiagnosen einen
Status nach Panikattacken mit sekundärer Hyperventilation am 25. Dezember
2015 (IV-Nr. 29 S. 2 ff., E. II. 5.4-5.6); die Berichte stammen
allerdings von Ärzten aus anderen Fachdisziplinen.
9.2 Zur weiteren Entwicklung lässt
sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen: Die Hausärztin Dr. med. O.___
nannte in der von ihr erstellten «Problemliste» eine Angststörung mit
Panikattacke (19.02.2019) mit zunehmender Aggressivität und fraglicher
Fremdgefährdung. Sodann überwies sie den Beschwerdeführer am 7. Mai 2019
zur fachärztlichen Abklärung an die E.___ (IV-Nr. 65 S. 36). Diese
diagnostizierten in ihrem ersten Bericht vom 6. August 2019 insbesondere eine
schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vgl. E. II. 6.6
hiervor). Laut dem zweiten Bericht vom 11. Dezember 2019 war in der
Zwischenzeit eine Besserung der Situation erreicht worden. Die Diagnosen
lauteten nun «mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
(F32.11)», «psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen:
schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)» sowie «akzentuierte
Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (Z73)» und weitere
sogenannte Z-Kodierungen. Weiter wurde eine positive Prognose zur
Arbeitsfähigkeit gestellt für den Fall, dass der Beschwerdeführer die
Behandlungstermine wahrnehme und seinen Alkoholkonsum kontrolliere (vgl. E. II.
6.7 hiervor). Die Hausärztin beurteilte den psychischen Zustand des
Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 tendenziell
ungünstiger und sprach wieder von einer Angststörung mit Panikattacken sowie
einer schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (vgl. E. II.
6.10). Auch der den Beschwerdeführer ab November 2020 behandelnde Psychiater
Dr. med. R.___ äusserte sich in seinem durch das Gericht eingeholten
Bericht vom 31. Januar 2022 eher pessimistisch. Er betonte insbesondere
die Panikstörung und erwähnte weiterhin eine rezidivierende depressive Störung
(gegenwärtig mittelgradige Episode in Teilremission). Ausserdem diagnostizierte
er eine Zwangsstörung und – im Gegensatz zu den Vorberichten, welche lediglich
von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen waren – eine
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (vgl. A.S. 46 f.). Der
Bericht wurde zwar mehr als acht Monate nach der angefochtenen Verfügung vom
10. Mai 2021 erstattet. Da die Behandlung bei Dr. med. R.___ im November
2020 aufgenommen worden war, könnte er aber Hinweise auf die Situation während
des hier zu beurteilenden Zeitraums liefern. Eine hinreichende Grundlage für
die abschliessende Anspruchsbeurteilung bildet dieser Bericht jedoch nicht.
Dasselbe gilt für die übrigen Akten. Der Hinweis in der Stellungnahme des
(fachlich qualifizierten) RAD-Arztes Dr. med. Q.___ vom 27. April 2020, wonach
die (damals) behandelnden Psychiater die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers als unter fortgesetzter Therapie überwindbar beurteilt
hätten, ist zwar korrekt; diese Feststellung lässt aber nicht ohne weiteres den
Schluss zu, die erhoffte positive Entwicklung sei in der Folge auch
eingetreten. Daher liess und lässt sich nicht mit der für eine antizipierte
Beweiswürdigung erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen, ob sich der
psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit vom Erlass der
Verfügung vom 18. Juli 2016 bis zum 10. Mai 2021 in einer für den Anspruch
erheblichen Weise verändert hat. Aus diesem Grund sah sich das
Versicherungsgericht veranlasst, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen.
9.3 Mit der Instruktionsverfügung
vom 18. Mai 2022 wurde den Parteien dementsprechend mitgeteilt, nach einer
vorläufigen, unpräjudiziellen Einschätzung liessen die vorhandenen Unterlagen
eine zuverlässige Anspruchsbeurteilung nicht zu. Es werde daher ein
gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt (A.S. 49 ff.). Nachdem
der Beschwerdeführer erklärt hatte, er lehne den vorgesehenen Gutachter Dr.
med. B.___ ab (Schreiben vom 8. Juni 2022, A.S. 53 ff.), hielt der
Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2022 an
der Person des Gutachters fest (A.S. 60 ff.). Die Begutachtung kam jedoch in
der Folge nicht zustande. Dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 24. November
2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum gleichentags vorgesehenen
Untersuchungstermin vom 24. November 2022 zwar erschien, die Begutachtung
jedoch nicht durchgeführt werden konnte. Zu prüfen sind die Gründe und die
Konsequenzen des Abbruchs der Untersuchung.
9.4 Der Gutachter und der
Beschwerdeführer äussern sich wie folgt:
9.4.1 Der Gutachter hält in seinem
Bericht vom 24. November 2022 fest, der Beschwerdeführer habe sich
geweigert, eine Tonaufnahme zur Dokumentation mitlaufen zu lassen. Er habe auch
die Bestätigung der formellen Angaben zu Person, Datum und Uhrzeit verweigert
und erklärt, er werde nichts sagen, solange die Aufzeichnung laufe. Der
Beschwerdeführer sei informiert worden, dass er innert zehntägiger Frist die
Gelegenheit habe, die Löschung beim Gericht zu verlangen. Daraufhin sei die
Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer habe den Gutachter als Lügner
beschimpft, er habe versucht, den Schreibtisch des Sachverständigen umzuwerfen,
habe das Aufnahmegerät an sich genommen und versucht, die Untersuchungsräume zu
verlassen. Nach der mehrfachen Aufforderung, das Gerät zurückzugeben, habe der
Beschwerdeführer dem Gutachter mit Schlägen «auf die Schnorre» gedroht, habe
den Sachverständigen auf den Unterarm geschlagen und sei zum vor der Praxis
parkierten Auto gelaufen. Die auf ihn dort wartende Begleitung sei jedoch nicht
weggefahren, sondern habe mit dem Beschwerdeführer auf die inzwischen
alarmierte Polizei gewartet. Diese habe den Sachverhalt aufgenommen und der
Gutachter habe das Aufnahmegerät unbeschädigt zurückerhalten (A.S. 69 f.).
9.4.2 Der Beschwerdeführer schildert
den Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 so, dass ihn
der Gutachter am Arm gegriffen habe, um ihn daran zu hindern, die Tonaufnahme
zu sichern, was Schmerzen verursacht habe. All dies sei ausserdem erst
geschehen, nachdem Dr. med. B.___ dem Beschwerdeführer «arrogant» gesagt habe,
«die Sitzung ist beendet, verlassen Sie die Räume» und beim Beschwerdeführer
den Eindruck erweckt habe, er werde beim Gericht kommunizieren, der
Beschwerdeführer sei gar nicht erschienen. Weiter habe der Beschwerdeführer
gegenüber seinem Vertreter erklärt, er könne keinerlei Ton- oder Videoaufnahmen
tolerieren, zumal er befürchte, dass alles zu seinem Nachteil
zusammengeschnitten werde. Die Verfügung des Versicherungsgerichts vom 21.
September 2022, in der die Tonaufnahmen thematisiert wurden, habe er offenbar
gar nicht begriffen (A.S. 74 ff.).
In der Eingabe vom 16. Januar 2025 lässt
der Beschwerdeführer darlegen, es könne nicht auf eine verschuldete Verletzung
der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Aufgrund der vordiagnostizierten
Störungsbilder könne nachvollzogen werden, dass er aufgrund der Tonaufnahmen in
einen Streit mit dem Gutachter gelangt sei. Es wäre daher angemessen, eine neue
Begutachtung bei einem anderen Gutachter und ohne Tonaufnahmen anzuordnen. Es sei
auch zu beachten, dass er weder gemahnt noch auf die Rechtsfolgen einer
verschuldeten Mitwirkungsverletzung hingewiesen worden sei. Ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren sei auch im gerichtlichen Kontext zwingend durchzuführen
(A.S. 96 ff.).
Im Parteivortrag anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 bekräftigte der Vertreter des
Beschwerdeführers diese Argumentation. Er hielt namentlich fest, es sei zu
einer Auseinandersetzung mit dem Gutachter gekommen, weil dieser die
Tonaufnahme nicht abgestellt habe. Die Auseinandersetzung habe zum Abbruch der
Begutachtung geführt. Es liege keine unentschuldbare Mitwirkungsverletzung vor.
Der Beschwerdeführer habe die in der Instruktionsverfügung vom 21. September
2022 enthaltenen Hinweise betreffend Tonaufnahmen nicht verstanden, er habe sie
auch gar nicht gelesen. Es sei auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt worden, das zu einer Sanktionierung führen könnte. Es sei entweder
eine erneute Begutachtung durchzuführen oder dann ein Gutachten zur Frage
einzuholen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. B.___
vom 24. November 2022 auf das vordiagnostizierte Krankheitsbild
zurückgeführt werden könne. Im Übrigen sei ohnehin eine polydisziplinäre
Untersuchung erforderlich, ein psychiatrisches Gutachten genüge nicht
(A.S. 104 ff.).
9.5
9.5.1 Aus der Tonaufnahme ergibt sich
im Wesentlichen der folgende Ablauf der Begutachtung vom 24. November 2022:
Der Gutachter Dr. med. B.___ stellte zunächst fest, dass das Aufnahmegerät
laufe, stellte sich vor und erläuterte die Ausgangslage sowie seinen Auftrag.
Er fuhr fort mit «Sie sind Herr …» und liess eine Pause folgen, offensichtlich
darauf wartend, dass der Beschwerdeführer seinen Namen angebe, was dieser
jedoch nicht tat, so dass der Gutachter nach einer Pause selbst den Namen
nannte, wobei der Beschwerdeführer diesen mit «Mhm» bestätigte. Der Gutachter
nannte sodann die Adresse des Beschwerdeführers und versuchte mit «[Sie] sind
geboren am» mit anschliessender Pause wiederum, eine Äusserung des
Beschwerdeführers zu erlangen. Als diese ausblieb, formulierte er eine
entsprechende Bitte. Der Beschwerdeführer forderte stattdessen den Gutachter
auf, das Tonaufnahmegerät abzustellen, sonst werde er nichts sagen, und
bestätigte dies anschliessend (Aufnahme ab 01:10). Daraufhin nannte der
Gutachter selbst das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und stellte Datum und
Uhrzeit fest. Der Beschwerdeführer bestätigte mit «Ja», dass die Angaben
richtig seien. Anschliessend erläuterte ihm Dr. med. B.___ die Ausgangslage zu
den Tonaufnahmen, namentlich deren Zweck und dass diese durch das Gericht
angeordnet worden seien. Weiter wies er den Beschwerdeführer auf die
gerichtliche Verfügung vom 21. September 2022 hin und legte ihm diese vor.
Der Beschwerdeführer entgegnete, man müsse ihm nicht sagen, dass man da in
einem Raum sei, wenn dann doch aufgenommen werde, dann könnten ja gleich alle
dabei sein, wenn man schon von Transparenz spreche. Der Gutachter hielt fest,
wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Tonaufnahme einverstanden sei, dann
hätte er dies gegenüber dem Gericht erklären müssen, eine Erklärung gegenüber
ihm, dem Gutachter, reiche nicht. Der Beschwerdeführer antwortete darauf (Aufnahme
ab 04:00): «Ich muss gar niemandem etwas erklären, ich muss nur ab und zu
jemandem ‘eis i d Schnorre ine houe’, und jetzt treibt man mich jetzt dann
langsam dazu, vor allem auf Deutsche habe ich es sehr abgesehen». Nach einer
Pause fuhr er fort: «Man muss aufpassen, was man mit mir macht, weil sonst
mache ich mit anderen Leuten etwas». Der Gutachter erklärte daraufhin ruhig:
«Also wissen Sie, auf dieser Basis können wir uns schlecht unterhalten. Das
bringt nicht viel …». Der Beschwerdeführer unterbrach ihn mit den Worten «so
oder so bringt es mit Ihnen nicht viel, so ein Lügner wie Sie sind, da bringt
es mit Ihnen nicht viel, so oder so nicht». Als der Gutachter erklärte, er
verstehe nicht, warum ihn der Beschwerdeführer als Lügner bezeichne, behauptete
dieser, der Gutachter habe wahrheitswidrig behauptet, er habe ihn schon einmal
untersucht, was aber nicht wahr sei, da man sich zum ersten Mal sehe. Dr. med.
B.___ hielt daraufhin fest, er habe den Beschwerdeführer noch nie untersucht
und kenne ihn nicht. Weiter sagte der Gutachter: «Wir können das auch an dieser
Stelle beenden, dann gebe ich den Gutachtensauftrag an das Gericht zurück. Ich
finde es problematisch, wenn Sie hier sagen, Sie sind mit einer Begutachtung
durch mich nicht einverstanden, Sie bezeichnen mich als Lügner und Sie möchten
keine Tonaufnahme, haben aber weder dem Gericht gegenüber noch über Ihren
Prozessbevollmächtigten Herrn Wyssmann erklärt, dass Sie auf eine Tonaufnahme
verzichten.» Nach einer längeren Pause nannte der Gutachter als weiteres
Problem, dass er einen Ausweis des Beschwerdeführers sehen müsste, um sich
vergewissern zu können, dass die anwesende Person wirklich der Beschwerdeführer
sei. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe keinen Ausweis irgendwelcher Art
bei sich. Der Gutachter sagte daraufhin, er könnte darauf zunächst einmal
verzichten. Der Beschwerdeführer beharrte in der Folge darauf, dass er sich
ausweisen müsste und eine Begutachtung nicht möglich sei, wenn er sich nicht
ausweise, und erklärte, dann könne man ja hier abbrechen (Tonaufnahmen ab 07:10).
Der Gutachter antwortete, er gehe davon aus, dass ihn der Beschwerdeführer
nicht belüge, er sei kein Detektiv, er sei Psychiater, worauf der
Beschwerdeführer antwortete «das ist ein ‘huere Gwäsch’ von Ihnen» (Tonaufnahme
07:40). Der Gutachter fragte, wie man jetzt mit der Tonaufnahme verfahren
wolle, und fügte bei, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an das Gespräch
die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen nach dem Gespräch dem Gericht zu
erklären, dass die Aufnahme gelöscht und vernichtet werden solle. Der
Beschwerdeführer antwortete: «Die wird jetzt schon vernichtet und gelöscht»,
worauf der Gutachter entgegnete: «Sicherlich nicht». Es folgt ein Geräusch, das
auf einen Vorgang hinweist, der sich mit der Schilderung des Gutachters – der
Beschwerdeführer sei handgreiflich geworden, habe versucht, den Schreibtisch
umzuwerfen, und habe das Aufnahmegerät an sich genommen – vereinbaren lässt.
Gleichzeitig sagte der Beschwerdeführer: «Jetz muesch ufpasse, he», worauf der
Gutachter erklärte, damit sei die Sitzung jetzt, an dieser Stelle, beendet und
den Beschwerdeführer bat, die Räume zu verlassen. Damit endet die Tonaufnahme.
9.5.2 Aus dem geschilderten, durch die
Tonaufnahmen belegten Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass die sinngemässe
Darstellung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022,
das Gespräch sei erst dann aus dem Ruder gelaufen, als ihm Dr. med. B.___
«arrogant» gesagt habe, «die Sitzung ist beendet, verlassen Sie die Räume»,
unzutreffend ist. Umgekehrt wird aus den Tonaufnahmen deutlich, dass sich der
Gutachter Dr. med. B.___ jederzeit korrekt verhielt. Er begegnete dem
Beschwerdeführer in freundlicher, angemessener Weise und blieb während der
gesamten Diskussion ruhig. Seine Erläuterungen zu den Tonaufnahmen waren in
allen Teilen zutreffend und entsprachen der richterlichen Instruktionsverfügung
vom 21. September 2022 (A.S. 60 ff.). Darin wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das gutachterliche
Untersuchungsgespräch aus Transparenzgründen in Form von Tonaufnahmen
aufgenommen werde (Ziffer 8.), dass er mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber
dem Versicherungsgericht vor der Begutachtung auf die Tonaufnahme verzichten
sowie bis 10 Tage nach dem «Interview» deren Vernichtung beantragen könne
(Ziffer 8.1) sowie dass das Gericht im Einverständnis mit ihm die
Tonaufnahme vernichten könne, sobald der darauf basierende Entscheid
rechtskräftig geworden sei (Ziffer 8.2). Der Gutachter wies den
Beschwerdeführer auf diese Regelung hin und hielt sich daran. Wenn der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2025 ausführt, der
Gutachter hätte mit dem Versicherungsgericht Kontakt aufnehmen müssen, um dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit zu bieten, ad hoc gegenüber dem Gericht den Verzicht auf die
Tonaufnahmen zu erklären (vgl. A.S. 98), kann dem nicht gefolgt werden, denn
nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Verfügung vom 21. September 2022,
welche inhaltlich dem für das Verwaltungsverfahren geltenden Art. 7k Abs. 2
ATSV entspricht, wäre ein Verzicht schriftlich zu erklären gewesen. Einer
anderen Regelung, wie etwa einem mündlich erklärten Verzicht, hätte auch das
Gericht nicht zustimmen können, zumal – wie sich in anderen Fällen zeigt – je
nach Ergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass später gerügt wird, es
lägen keine Tonaufnahmen vor, obwohl nicht in formell korrekter Form auf diese
verzichtet worden sei, und das Gutachten sei aus diesem Grund nicht verwertbar.
Das vorliegende Verfahren zeigt im Übrigen den Wert von Tonaufnahmen
exemplarisch auf, denn gestützt darauf lässt sich beurteilen, welche der
deutlich auseinandergehenden Darstellungen der Direktbeteiligten zutrifft. Dass
der Gutachter die Untersuchung abbrach, nachdem ihn der Beschwerdeführer schon
kurz nach Beginn des Gesprächs unter Bezugnahme auf seine Staatsangehörigkeit
mit körperlicher Gewalt («auf die Schnorre hauen») bedroht, ihn im weiteren
Verlauf mit absurder Begründung als Lügner betitelt, seine Worte als «huere
Gwäsch» bezeichnet und zum Schluss mit «jetz muesch ufpasse, he!» nochmals eine
unmissverständliche Drohung ausgestossen hatte, lässt sich in keiner Weise
beanstanden. Die Durchführung einer beweiskräftigen gutachterlichen Exploration
wäre in dieser Situation offensichtlich nicht mehr möglich gewesen.
9.5.3 Das durch die Tonaufnahmen dokumentierte
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter war nicht nur unkooperativ,
sondern darüber hinaus ausserordentlich aggressiv, geprägt von üblen Drohungen und
der offensichtlich haltlosen Behauptung, der Gutachter sei ein Lügner. Damit
verunmöglichte er die Durchführung der Exploration, welche die Grundlage für
das psychiatrische Gutachten bilden sollte. Darin liegt eine gravierende
Verletzung der Mitwirkungspflicht.
9.6 Zu prüfen ist weiter, ob von
einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist.
9.6.1 Der Beschwerdeführer führt
zunächst aus, er habe keine Tonaufnahmen gewollt. Die diesbezüglichen Passagen
in der richterlichen Verfügung vom 21. September 2022, welche aufzeigen,
wie er hätte vorgehen müssen, um gültig den Verzicht auf Tonaufnahme zu
erklären, habe er «offenbar gar nicht begriffen» (so die Darstellung in der
Stellungnahme vom 12. Dezember 2022, A.S. 75 f.) respektive «gar
nicht gelesen» (so die Ausführungen im Parteivortrag, vgl. A.S. 105).
In der richterlichen
Instruktionsverfügung vom 21. September 2022, Ziffer 8 (A.S. 62), wird
festgehalten, dass Tonaufnahmen des Untersuchungsgesprächs erstellt werden, der
Beschwerdeführer aber mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem
Versicherungsgericht vor der Begutachtung erklären kann, er verzichte auf eine
Tonaufnahme (vgl. auch E. II. 9.5.2 hiervor). Dass diese einfache Formulierung
für den Beschwerdeführer, der (schweizer-)deutscher Muttersprache ist, die Primar-
und Sekundarschule besuchte, eine Lehre abschloss und über Jahre hinweg in
durchaus anspruchsvollen Tätigkeiten berufstätig war, unverständlich gewesen
sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen und muss als vollkommen unglaubhaft
bezeichnet werden. Auch die bei ihm im Lauf der Zeit gestellten psychiatrischen
Diagnosen lassen nicht darauf schliessen, dass er unfähig wäre, einen einfachen
Text zu verstehen; insbesondere wurden zu keinem Zeitpunkt kognitive
Beeinträchtigungen erwähnt. Falls er dagegen, wie im Parteivortrag geltend
gemacht wurde, die Verfügung oder zumindest die zitierte Passage gar nicht
gelesen haben sollte – was schon eher als möglich erscheint –, könnte dies
nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert werden. Vielmehr wäre ihm dieses
Verhalten seinerseits als Verschulden anzurechnen.
9.6.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, aufgrund der vordiagnostizierten Störungsbilder könne nachvollzogen
werden, dass er wegen der für ihn nicht infrage kommenden Tonaufnahmen in einen
Streit mit dem Gutachter gelangt sei. In seiner Vorstellung sei er berechtigt
gewesen, die Tonaufnahmen ad hoc abzulehnen. Er habe denn auch gleich zu Beginn
mehrmals zu Dr. med. B.___ gesagt, er müsse abstellen, sonst sage er
nichts. Damit, dass der Gutachter keine Anstalten gemacht habe, die
Begutachtung ohne Tonaufnahmen fortzusetzen, habe er nicht umgehen können (vgl.
Eingabe vom 16. Januar 2025 S. 3, A.S. 98, sowie die
entsprechenden Ausführungen im Parteivortrag). Daher sei von einer
unverschuldeten Mitwirkungsverweigerung auszugehen oder es müsse, falls das
Gericht dies nicht als hinreichend erstellt betrachtet, zu dieser Frage ein
Gutachten eingeholt werden.
Dieser Argumentation kann bereits im
Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, war der
Beschwerdeführer ohne Zweifel in der Lage, die Verfügung vom 21. September
2022 und die darin enthaltenen Ausführungen zum Vorgehen bei Ablehnung von
Tonaufnahmen zu verstehen. Ihm musste deshalb klar sein, dass keine Möglichkeit
bestand, ad hoc, zu Beginn der Begutachtung, die Ablehnung zu erklären.
Folglich konnte der in angemessenem, freundlichem Ton erfolgte Hinweis des
Gutachters auf die in der Verfügung enthaltene Regelung von vornherein kein
besonderes, störungsbedingtes Verhalten auslösen. Vielmehr ist entweder von einem
bewussten Verhalten auszugehen, welches dem Ziel diente, die Begutachtung zu
verunmöglichen, oder dann von einem bewussten Verzicht darauf, den Inhalt der
Verfügung vom 21. September 2022 zur Kenntnis zu nehmen. In beiden
Varianten liegt eine verschuldete Mitwirkungsverweigerung vor.
Selbst wenn man, entgegen dem Gesagten,
davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Verfügung vom
21. September 2022, Ziffer 8, nicht zur Kenntnis genommen und aus diesem
Umstand folge noch nicht, dass die Mitwirkungsverweigerung verschuldet sei, ergäbe
sich kein anderes Resultat: Die in jüngerer Zeit erstatteten medizinischen
Stellungnahmen aus der psychiatrischen Fachrichtung nennen als Diagnosen eine
mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen
Gebrauch von Alkohol sowie, im Sinne einer Z-Kodierung, akzentuierte
Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (vgl. E. II. 6.7
hiervor), respektive eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige depressive Episode in Teilremission, eine
Zwangsstörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typ (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Einzig die letztgenannte Diagnose könnte
allenfalls geeignet sein, eine unangemessene Reaktion auf einen «Reiz» zu erklären.
Dies gilt jedoch nicht für die hier zur Diskussion stehende Situation: Erstens
gab der Gutachter, der sich immer korrekt verhielt und ihm den Sachverhalt
ruhig und in einfachen Worten erklärte, dem Beschwerdeführer keinen Anlass für
eine Reaktion. Zweitens zeigte der Beschwerdeführer von allem Anfang an eine
unkooperative Haltung. Drittens enthält sein Verhalten Elemente, welche sich
schlicht nicht mit einer der diagnostizierten psychischen Störungen erklären
lassen, wie namentlich die «nationalitätsbezogene» Drohung gegen den Gutachter
oder auch die offenkundig haltlose Behauptung, dieser sei ein Lügner. Viertens
schliesslich lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich
kontinuierlich der Entwicklung der Situation anpasste, auch gar nicht als
unkontrollierte Impulsreaktion bezeichnen, wie sie bei einer
Persönlichkeitsstörung dieser Art vorkommen kann. Vielmehr vermittelt das
Vorgehen während der gesamten Untersuchung den Eindruck einer planmässigen und
gezielten Bedrohung, Abwertung und Beleidigung des Experten, welche dem Ziel
diente, die Begutachtung zu verhindern bzw. «platzen» zu lassen und damit den
Gutachter doch noch loszuwerden, nachdem zuvor das gegen diesen gestellte
Ausstandsgesuch abgelehnt worden war. Für diese Interpretation spricht auch das
schon fast triumphierende Beharren des Beschwerdeführers auf einem Abbruch der
Untersuchung, nachdem der Gutachter gesagt hatte, er müsste eigentlich einen
Ausweis sehen, und der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe nichts
dergleichen bei sich (vgl. E. II. 9.5.1 hiervor; Tonaufnahmen ab 07:10).
9.6.3 Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Art
«Vetorecht» verschaffen und den Gutachter, nachdem zuvor das gegen diesen
gerichtete Ausstandsgesuch abgelehnt worden war, auf diese Weise «loswerden»
wollte. Zu diesem Zweck sabotierte er die Untersuchung und verhielt sich
gleichzeitig so, dass es dem Experten unmöglich sein würde, sich für eine
künftige, neue Untersuchung als unvoreingenommen zu bezeichnen. Die
Rechtsprechung hat es jedoch seit jeher, auch bezogen auf das
Verwaltungsverfahren, abgelehnt, der versicherten Person ein derartiges
Vetorecht einzuräumen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Es muss von einer
schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden, welche schwer
wiegt und die Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts in Bezug auf
die psychiatrischen Aspekte verunmöglicht hat.
9.7 Zu prüfen bleiben die
Rechtsfolgen der festgestellten Mitwirkungsverweigerung.
9.7.1 In der richterlichen
Instruktionsverfügung vom 21. September 2022, Ziffer 6, wurde der
Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu
erscheinen und sich der Untersuchung zu unterziehen respektive sich bei
triftigen Hinderungsgründen rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen
abzumelden. Weiter wurde festgehalten, dass das Gericht im Unterlassungsfall
aufgrund der Akten entscheiden könne, «wobei es die Verletzung der
Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast
berücksichtigt». Es stellt sich somit die Frage, ob im Sinne dieser Ankündigung
ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen ist.
9.7.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, eine Mitwirkungsverletzung könne, selbst wenn sie nicht als
unverschuldet anzusehen sei, nicht direkt zu einem Aktenentscheid führen.
Vielmehr sei auch im gerichtlichen Kontext zunächst, analog zu Art. 43 Abs. 3 ATSG,
eine Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Dies bedeute für den
vorliegenden Fall, dass eine weitere Begutachtung bei einem anderen Gutachter
anzuordnen sei, wobei auf Tonaufnahmen zu verzichten und dem Beschwerdeführer
allenfalls aufzutragen sei, sich durch eine geeignete Person (z.B. des
Sozialdienstes) begleiten zu lassen.
9.7.3 Das Versicherungsgericht stellt
unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest;
es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61
lit. c ATSG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zieht Folgen nach sich,
die bei der Auferlegung der entsprechenden Pflicht zu nennen sind (Miriam Lendfers,
in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Auflage 2024,
Art. 61 N 101). Nach der Rechtsprechung besteht die Folge regelmässig darin,
dass das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweise entscheidet (Susanne
Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2024, Art. 61 N 27;
Lendfers, a.a.O., Art. 61 N 105). Es ist demnach in der Regel direkt ein
Entscheid aufgrund der Akten zu fällen, jedenfalls wenn dies (wie hier mit der
prozessleitenden Verfügung vom 21. September 2022) für diesen Fall
angekündigt worden war und die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht leicht
wiegt. Bricht ein Beschwerdeführer eine gerichtlich angeordnete Begutachtung
freiwillig und nicht gesundheitlich bedingt ab, so würde die Anordnung eines
weiteren Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz von Art. 61 lit. c ATSG
sprengen (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2023 vom 2. Mai 2023 E. 5.2 mit
Hinweis auf die Urteile 8C_199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und 8C_668/2012
vom 26. Februar 2013 E. 6,.2; Lendfers, a.a.O., Art. 61 N 105). Nicht anders
kann es sich verhalten, wenn die Untersuchung durch den Versicherten
verunmöglicht und deshalb durch den Gutachter abgebrochen wird. Die vom
Beschwerdeführer postulierte Analogie zum Verwaltungsverfahren und zu Art. 43
Abs. 3 ATSG besteht demnach nicht. Anzufügen bleibt, dass selbst die
Anwendung dieser Norm in der hier gegebenen Konstellation zu keinem anderen
Ergebnis führen würde, denn die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG
umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten setzt nicht
voraus, dass die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der
versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche
Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat
(Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).
9.7.4 Anzufügen bleibt, dass die vom
Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Ansicht zu Ergebnissen führen würde,
welche nicht zu befriedigen vermögen. Eine versicherte Person hätte es in der
Hand, einen ihr nicht genehmen Gutachter quasi «auszuschalten», indem sie, wie
hier der Beschwerdeführer, zwar zur Untersuchung erscheint, diese aber in der
Folge derart sabotiert, dass der Gutachter für eine neue Begutachtung nicht
mehr infrage kommt, weil er nicht mehr als unbefangen gelten kann.
9.7.5 Nach dem Gesagten ist von der
erneuten Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abzusehen. Stattdessen
ist ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
10. Wie dargelegt, ist eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht zu
verneinen (vgl. E. II. 8 hiervor). Ob sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in der Zeit vom Erlass der Verfügung vom 18. Juli
2016 bis zum 10. Mai 2021 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert
hat, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit hinreichender
Zuverlässigkeit beurteilen (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Damit liegt in diesem
Punkt Beweislosigkeit vor. Diese muss sich in der gegebenen Konstellation
zulasten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. das bereits zitierte Urteil des
Bundesgerichts 8C_65/2023 vom 2. Mai 2023 E. 5.2). Eine Veränderung
ist daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Andere Aspekte und
Entwicklungen, welche einen Revisionsgrund im Sinne des (auf Neuanmeldungen
analog anwendbaren; E. II. 3.2 hiervor) Art. 17 Abs. 1 ATSG bilden
könnten, sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher zu
bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Wie dargelegt, hat das Gericht
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur den Sachverhalt zu beurteilen, der sich
bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2021 entwickelt hat. Im Lauf des
Verfahrens liess der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten einreichen,
welche in der Zeit vom 31. Mai 2024 bis 19. Juli 2024 erstellt wurden und sich
auf die weitere Entwicklung der kardiologischen Situation beziehen (vgl. E. I. 2.12
hiervor; BB 5-9). Diese enthalten Hinweise auf potenziell gravierende
gesundheitliche Probleme. Ob damit eine erhebliche Veränderung des relevanten
Sachverhalts vorliegt bzw. in einem ersten Schritt zumindest glaubhaft gemacht
ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfälligen (bevorstehenden
oder eventuell auch bereits erfolgten [vgl. den in der Kostennote erwähnten
Brief an die IV-Stelle vom 25. Juli 2024]) Neuanmeldung zu prüfen haben.
Ob darüber hinaus auch ohne erhebliche gesundheitliche Veränderung eine
Neubeurteilung vorzunehmen wäre, wenn der Beschwerdeführer seine Bereitschaft
erklärt, an einer neuen Begutachtung mitzuwirken und sich kooperativ zu
verhalten, erscheint mit Blick auf die neuere Rechtsprechung als unsicher (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2). Die Frage
bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist daher auch
keiner vertieften Prüfung zu unterziehen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensgang besteht
kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
28. Oktober 2021; A.S. 37 f.; E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 13. November 2023 eine erste Kostennote
(A.S. 79 ff.) und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 21. Mai
2025 (A.S. 107 ff.) eine ergänzende Kostennote eingereicht. Darin macht er
einen Zeitaufwand von 17.96 Stunden und 12.93 Stunden, somit insgesamt 30.89
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von
CHF 130.60 und CHF 129.10, insgesamt CHF 259.70, geltend.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten mittels Orientierungskopie an die Klientschaft,
das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Demnach können die folgenden
13 in der ersten Kostennote enthaltene Positionen à 0.17 Stunden mit der
Bezeichnung «Brief an Klient» nicht berücksichtigt werden: 10. und 15. Juni,
15. Juli, 29. Oktober, 4. und 15. November 2021,
19. Mai, 9. Juni, 22. September, 9. November, 9. und 12. Dezember
2022 sowie 13. November 2023. Dasselbe gilt für den Brief an Dr. med. B.___
vom 14. November 2022, der nicht aktenkundig ist. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende
Aufwand von 17.96 Stunden um 14 x 0.17 Stunden, ergebend 2.38 Stunden, und es
verbleiben aus dieser ersten Kostennote vom 13. November 2023 15.58 Stunden. Davon
entfallen 0.5 Stunden auf die Zeit ab 1. Januar 2023.
In der zweiten Kostennote vom 21. Mai
2025 ergeben sich gegenüber den geltend gemachten 12.93 Stunden die folgenden
Abzüge: 9 Mal die Position «Brief an Klient» zu 0.17 Stunden, total 1.53
Stunden, sowie die Briefe an die IV-Stelle vom 25. Juli und 9. August
2024, total 0.5 Stunden, deren Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
erkennbar ist. Weiter erscheinen je 0.33 Stunden oder 20 Minuten für die
vier kurz nacheinander vom 22. bis 26. Juli 2024 je einzeln eingereichten
Urkunden (BB 5 – 8) als zu hoch, zu berücksichtigen sind insgesamt 40 Minuten,
was einer Kürzung um 0.66 Stunden entspricht. Weiter ist der Aufwand von 1.00
Stunden für einen Brief an den Klienten vom 22. Juli 2024 mit Blick auf
die Akten nicht nachvollziehbar; es dürfte sich ebenfalls um Bemühungen
handeln, welche nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. Die
Verhandlung schliesslich dauerte 0.75 Stunden, was eine Reduktion um 0.25
Stunden bewirkt. Insgesamt vermindert sich somit der Aufwand gemäss der zweiten
Kostennote von 12.93 Stunden um 3.94 Stunden auf 8.99 Stunden. Gesamthaft sind
demnach 24.57 Stunden zu entschädigen. Der Stundenansatz gemäss § 161
i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
CHF 180.00 bis Ende 2022 respektive CHF 190.00 ab 1. Januar
2023.
Bei den Auslagen sind die Kopien mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer (nicht
CHF 1.00 pro Kilometer) einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160
Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von
insgesamt CHF 186.60 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 5'073.50 (Honorar von CHF 4'517.50 [15.08 Std. à
CHF 180.00 und 9.49 Std. à CHF 190.00; 0.5 Std. aus der ersten
Kostennote betreffen das Jahr 2023] zuzüglich Auslagen von CHF 186.60 und MwSt
von CHF 369.40 [7.7 % auf einem Honoraranteil von CHF 2'824.60
und einem Auslagenanteil von CHF 90.70 = CHF 224.50; 8.1 % auf einem
Honoraranteil von CHF 1'692.90 und einem Auslagenanteil von CHF 95.90
= CHF 144.90]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'323.40 (Differenz zu
dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 [CHF 250.00 ab
1. Januar 2023] ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 5'073.50
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'323.40, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
6. Eine Kopie der an der Verhandlung
eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 21. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser