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Entscheid

VSBES.2021.95

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Juni 2025Deutsch76 min

Situation innerhalb eines halben Jahres nicht erheblich verbessere (vgl. IV-Nr. 23).

Source so.ch

D.___

Urteil vom 24. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 11. November 2014 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Er

hatte sich am 5. September 2014 bei der Arbeit an der Schulter verletzt und ihm

war in der Folge die Anstellung während der Probezeit gekündigt worden (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 19). Die Beschwerdegegnerin gelangte nach dem

Früherfassungsgespräch vom 20. November 2014 zum Ergebnis, die Prognose sei gut

und eine Anmeldung zum Leistungsbezug erscheine vorderhand nicht als notwendig,

sei aber im Hinblick auf berufliche Massnahmen angezeigt, wenn sich die

Situation innerhalb eines halben Jahres nicht erheblich verbessere (vgl. IV-Nr. 23).

1.2 Am 3./16. Februar 2016 teilte

der Hausarzt des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund neuer

kardiologischer Befunde sei ein Berufswechsel erforderlich, und bat um Prüfung

einer Umschulung (IV-Nr. 30). Am 7. März 2016 fand ein Gespräch

betreffend Früherfassung/Intake statt (IV-Nr. 35). Bemühungen um eine

berufliche Eingliederung wurden in der Folge abgebrochen, da der

Beschwerdeführer gesagt habe, er stehe hierfür nicht zur Verfügung und wünsche

einen Rentenentscheid (vgl. IV-Nr. 38). Mit Verfügung vom 18. Juli

2016 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer könne weiterhin

einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachgehen. Eine

Unterstützung durch die IV-Abteilung berufliche Eingliederung bei der Suche

nach einer passenden Tätigkeit habe er abgelehnt. Die zuletzt ausgeübten

Tätigkeiten als Kleingerätemechaniker oder als ICT-Techniker seien weiterhin

zumutbar (IV-Nr. 44).

1.3 Am 15. Dezember 2018

meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Er

erklärte, er leide unter Gehör-, Atem- und Lungenbeschwerden, habe Schmerzen an

der linken Schulter, im Rücken und im Kopf und leide an Schwindel bzw.

Bewusstlosigkeit sowie an einer Aortenklappenstenose (IV-Nr. 51). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2018 in

Aussicht, auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderung des

Gesundheitszustands nicht einzutreten (IV-Nr. 58). Am 15. Februar

2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Nr. 59),

welche in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

1.4 Am 13. Mai 2019 (Eingang:

20. Mai 2019) meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der

IV-Stelle zum Leistungsbezug an, wobei er verschiedene Leiden auflistete

(IV-Nr. 60). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 stellte ihm die

Beschwerdegegnerin wiederum in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht

einzutreten (IV-Nr. 63 S. 2 ff.). Nach dem Eingang verschiedener

medizinischer Unterlagen und der Akten der Unfallversicherung Suva trat die

Beschwerdegegnerin jedoch auf die Neuanmeldung ein und führte am 5. August

2019 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 71). In der Folge

verneinte sie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. Mai 2021 erneut

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen. Zur Begründung wurde erklärt, beim Beschwerdeführer seien zwar sehr

wohl medizinische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden, gemäss

der RAD-Beurteilung sei jedoch von einer 80 bis 90 %igen Arbeitsfähigkeit

zumindest in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (körperlich leichte bis

maximal mittelschwere Arbeiten; keine Überkopfarbeiten; keine Tätigkeiten mit

erhöhtem Verletzungsrisiko). Der Invaliditätsgrad betrage 15 %. Eine

tatsächlich vorhandene Bereitschaft, das von Seiten des RAD ermittelte Leistungsvermögen

im Ausmass von 85 % auszuschöpfen, sei nicht erkennbar. Mangels

subjektiver Eingliederungsfähigkeit seien berufliche Eingliederungsmassnahmen

nicht näher zu prüfen (IV-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 10. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

anzuordnen, wobei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten unter Einbezug

mindestens der internistischen, kardiologischen, orthopädischen,

(neuro-)otologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen sei.

3. Es sei eine Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung

des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

20. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 36).

2.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 28. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.4 Mit Verfügung vom

10. November 2021 holt das Gericht einen Verlaufsbericht des behandelnden

Psychiaters ein und unterbreitet diesem Fragen (A.S. 42 ff.). Der Bericht

geht am 31. Januar 2022 beim Gericht ein (A.S. 46 ff.).

2.5 Mit prozessleitender Verfügung

vom 18. Mai 2022 wird den Parteien mitgeteilt, es werde ein

psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung zu

beauftragen. Ferner werden den Parteien die vorgesehenen Fragen unterbreitet

(A.S. 49 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom 8. Juni

2022 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er den vorgesehenen Gutachter

Dr. med. B.___ ablehne, und beantragen, es sei eine andere Gutachterperson mit

der psychiatrischen Expertise zu betrauen. Weiter verlangt er, es seien bei Dr.

med. B.___ bestimmte Informationen einzuholen (A.S. 53 ff.). Die

Beschwerdegegnerin lässt sich zur vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung nicht

vernehmen.

2.7 Mit Verfügung vom

21. September 2022 hält der Instruktionsrichter am vorgesehenen Gutachter

Dr. med. B.___ fest und weist die mit Eingabe des Beschwerdeführers

vom 8. Juni 2022 gestellten Anträge ab (A.S. 60 ff.).

2.8 Am 24. November 2022 wird

die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___ nach

kurzer Zeit abgebrochen. Im Bericht zuhanden des Gerichts vom 2. Dezember

2022 (Eingang) erklärt der Gutachter, nach dem Vorfall in seiner Praxis sei

eine unparteiische Begutachtung nicht mehr möglich. Er trete in den Ausstand

und ersuche um Entbindung vom Gutachtensauftrag (A.S. 69 f.).

2.9 Mit Verfügung vom

8. Dezember 2022 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zum

Verlauf der Untersuchung vom 24. November 2022 und zu den Ausführungen im

Schreiben von Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2022 zu äussern

(A.S. 71 f.). Der Beschwerdeführer lässt am 12. Dezember 2022 eine

Stellungnahme einreichen (A.S. 74 ff.).

2.10 Am 13. November 2023 ersucht

der Beschwerdeführer um die Zustellung der vollständigen Gerichtsakten sowie um

eine Akontozahlung nach Massgabe der beiliegenden Kostennote gleichen Datums.

Im Weiteren reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein (A.S. 77 ff.).

2.11 Mit Instruktionsverfügung vom

1. Dezember 2023 werden u.a. die Anträge, es sei der Polizeirapport über

den Vorfall vom 24. November 2022 beizuziehen und es sei eine

Akontozahlung auszurichten, abgewiesen (A.S. 83 f.).

2.12 Mit Eingaben vom 10. Juni sowie

23., 25. und 29. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer weitere Berichte des

Spitals C.___, Kardiologische Schwerpunktstation, vom 31. Mai 2024 und 19.

Juli 2024 sowie des Spitals D.___, [...], über einen stationären Aufenthalt vom

26. Juni bis 10. Juli 2024 mit einer am 28. Juni 2024

durchgeführten Operation einreichen (Beschwerdebeilagen [BB] 5-9). Diese

Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl.

A.S. 86 ff.).

2.13 Mit Instruktionsverfügung vom

10. Dezember 2024 teilt das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es werde

beabsichtigt, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen

Schlussverhandlung das Beweisverfahren zu schliessen. Den Parteien wird Frist

gesetzt, dem Gericht allfällige ergänzende Beweismittel einzureichen (A.S. 93 f.).

2.14 Mit Eingabe vom 16. Januar

2025 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 96 ff.):

1. Es sei das psychiatrische

Gerichtsgutachten erneut, bei einer anderen Gutachterperson als Dr. med. B.___,

in Auftrag zu geben, wobei davon Kenntnis zu nehmen ist, dass der

Beschwerdeführer keine Tonaufnahmen wünscht.

2. Eventualiter: Es sei eine psychiatrische Fachperson

mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, ob das Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. B.___ vom 24. November 2022,

namentlich bezogen auf die Verweigerung der Tonaufnahmen, auf das

vordiagnostizierte Krankheitsbild zurückgeführt werden könne.

3. Es sei über die Anträge gemäss

Ziff. 1 und 2 hiervor eine Beweisverfügung zu erlassen.

2.15 Am 30. Januar 2025 werden

die Parteien zur vom Beschwerdeführer verlangten öffentlichen

Schlussverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen, wobei den Parteien die

Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Beschwerdegegnerin das Erscheinen

freigestellt wird. Die mit Eingabe vom 16. Januar 2025 gestellten

Beweisanträge werden abgewiesen (A.S. 100 f.). Mit Verfügung vom

20. Mai 2025 (sowie gleichentags auch telefonisch und per E-Mail) wird den

Parteien die geänderte Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (A.S. 103).

2.16 Am Mittwoch, 21. Mai 2025,

führt das Gericht die vorerwähnte öffentliche Schlussverhandlung durch (siehe

Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025; A.S. 104 ff.). Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht eine ergänzende Kostennote ein

(A.S. 107 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf die mit der Neuanmeldung vom 13. Mai 2019

(Eingang bei der Beschwerdegegnerin 20. Mai 2019) geltend gemachten Leistungen

der Beschwerdegegnerin hat. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte frühestens

sechs Monate nach Eingang der Anmeldung, somit ab 1. November 2019, entstanden

sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. IV-Nr. 74).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im

Jahr 1982 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war, zumal die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt erging.

1.4

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung am 10. Mai 2021 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1

IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3

S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner

unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; BGE 147 V 124).

Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine

im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte

Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des

geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder

verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem

Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts

9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger, wie im

vorliegenden Fall, auf eine Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem

Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies

beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

respektive der neuen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom

2.

April 2014 E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf

einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Dies ist hier die Verfügung vom 18.

Juli 2016. Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine

Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob

die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität

zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 2.1 und 8C_695/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 3, je mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend

abgeklärt worden, denn sein Gesundheitszustand habe sich seit dem

Referenzzeitpunkt, der durch die Verfügung vom 18. Juli 2016 bestimmt

Dispositiv

wird, erheblich verschlechtert. Demnach ist zunächst der medizinische

Sachverhalt, der dieser Verfügung zugrunde lag, darzustellen:

5.1 Dem

Bericht der E.___ vom 7. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, der

Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt wegen Verdacht auf eine depressive

Episode aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz zur psychiatrischen und

psychotherapeutischen Abklärung und allenfalls Behandlung zugewiesen worden. Er

berichte über seit sechs Jahren bestehende leichte depressive Symptome,

einhergehend mit innerer Unruhe und verbalen Aggressionen. Die Symptomatik sei

vor ca. fünf Wochen exazerbiert. Als Auslöser nenne er den Stellenwechsel am

1. September 2014, als er bei der F.___ in einer leitenden Position als

Lasermaschinist begonnen habe. Im Vorstellungsgespräch sei viel versprochen

worden, was die Arbeitgeberin nun nicht einhalte. Bereits in den ersten paar

Tagen hätten sich Probleme mit seinen Kollegen und Vorgesetzten bei der Arbeit

ergeben. Nur wenige Tage nach dem Stellenantritt habe er einen Arbeitsunfall

erlitten, bei dem er sich seine linke Schulter verletzt habe. Aufgrund dieses

Vorfalls sei er von seinem Hausarzt als arbeitsunfähig erklärt worden. Er habe

seine Arbeit wiederaufgenommen. In der Beurteilung wird erklärt, diagnostisch

sei am ehesten von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung

von anderen Gefühlen (Depression, Anspannung, Aggression) auszugehen. Im

Weiteren bestünden perfektionistische und emotional instabile

Persönlichkeitszüge. Zu diagnostizieren seien eine Anpassungsstörung mit

vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) in

Verbindung mit Problemen bei der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56), perfektionistische

sowie emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Verdacht

auf schädlichen THC-Konsum (ICD-10 F12.1) bei Status nach polyvalenter

Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.20) vom 19. bis zum 27. Lebensjahr. Zum

Procedere wurde vermerkt, es sei eine ambulant-psychiatrische Behandlung

indiziert (IV-Nr. 67.32).

5.2 Der

damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für

Innere Medizin, gab auf dem Meldeformular für Erwachsene (Früherfassung) am

11. November 2014 an, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer

Schulterverletzung links sowie einer mittelschweren depressiven Verstimmung

seit dem 5. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe am

4. Oktober 2014 einen Arbeitsversuch bei der F.___ mit einem Pensum von

50 % unternommen. Er sei vom 1. September 2014 bis 7. November

2014 als CNC-Maschinist in dieser Firma tätig gewesen (IV-Nr. 19).

5.3 Laut

dem Protokoll über das Gespräch «Früherfassung/Intake» vom 20. November

2014, an welchem der Beschwerdeführer, der zuständige Sachbearbeiter der

Beschwerdegegnerin sowie die RAD-Ärztin med. pract. H.___ teilnahmen,

bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. September bis

3. Oktober 2014, eine solche von 50 % vom 4. bis 24. Oktober

2014 und erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Oktober

2014. Als Diagnosen (gemäss Meldung) wurden eine «Schulterverletzung links nach

Unfall vom 05.09.2014» und eine «mittelschwere depressive Verstimmung»

vermerkt. Im Weiteren wurde dargelegt, der Versicherte habe ab dem

1. September 2014 als CNC-Maschinist bei der F.___ gearbeitet. Dabei habe

er die CNC-Maschine bedienen und einrichten müssen. Als er an seinem zweiten

Arbeitstag an einer Metallbiegemaschine gearbeitet habe, sei ihm unerwartet ein

Metallteil mit einem Gewicht von 150 kg auf seinen Arm gefallen, worauf er

in der linken Schulter einen Schmerz gespürt habe. Am 5. September 2014

habe er erstmals seinen Hausarzt aufgesucht, welcher eine Muskelzerrung

vermutet habe. Im Verlauf hätten die Schulterbeschwerden zugenommen und am

19. November 2014 habe nach einem MRI eine angerissene Sehne diagnostiziert

werden können. Der Orthopäde wolle mit konservativen Behandlungsmassnahmen

(Schmerzmittel und Physiotherapie) eine wesentliche Schmerzlinderung erzielen.

Sollte dies keinen Erfolg haben, werde höchstwahrscheinlich eine Operation

erfolgen. Es könne aber von einer guten Prognose ausgegangen werden. Die ganze

gesundheitliche Situation habe auch psychische Begleiterscheinungen

hervorgerufen. Der Versicherte stehe seit dem 14. November 2014 in

psychiatrischer Behandlung.

Die

Einschätzung der medizinischen Situation lautete wie folgt: Es bestehe ein

Status nach einem Arbeitsunfall am 2. September 2014 mit Teilruptur der

langen Bicepssehne links. Die Diagnose sei erst Mitte/Ende Oktober 2014 mittels

MRI gestellt worden, die spezifische Behandlung erst seit Ende November 2014

(erste Konsultation bei Dr. med. I.___ in der Klinik J.___ am

19. November 2014) erfolgt. Aktuell bestehe eine Einschränkung für die

angestammte Tätigkeit mit Verbot von schwerem Heben und Arbeiten über Kopf und

über Schulterhöhe und es seien persistierende Schmerzen vorhanden. Anamnestisch

sei eine Arthrose vorbestehend, zumindest in der rechten Schulter. Im Weiteren

bestehe eine reaktive mittelschwere depressive Episode mit Ess- und

Schlafstörung, vermindertem Antrieb, depressiver Verstimmung und

Zukunftsängsten nach der Kündigung durch die aktuelle Arbeitgeberin in der

Probezeit und nach mehreren Enttäuschungen am Arbeitsplatz; es sei eine

zunehmende Erschöpfung seit dem Jahr 2013 festzustellen.

Zur

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde angegeben, aktuell sei die

Prognose im Hinblick auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit günstig. Der Versicherte habe sich ausserdem in psychiatrische

Behandlung begeben (Erstkonsultation am 14. November 2014) und gehe

konstruktiv an die Probleme heran. Deswegen erscheine es sinnvoll zuzuwarten.

Sollte sich die somatische und psychische Einschränkung innerhalb eines halben

Jahres nicht erheblich bessern, erscheine eine IV-Anmeldung mit dem Ziel der

Unterstützung bei der beruflichen Integration angezeigt (IV-Nr. 23).

5.4 Der

Bericht des Spitals C.___ vom 26. Dezember 2015 über den Klinikeintritt

des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 nennt folgende Hauptdiagnosen:

1. V.a. Gastritis nach Alkoholexzess; 2. Panikattacke mit sekundärer

Hyperventilation; 3. Inzidentiell festgestelltes 3/6 Systolikum;

4. Dyslipidämie. Zur Anamnese wurde dargelegt, es sei eine Rettungsdienstzuweisung

bei kurzfristigem Gefühl von Atemnot, epigastrischen Schmerzen und danach

Angstgefühl mit Panikattacke erfolgt. Der Patient habe am Vorabend innerhalb

von 4 Stunden 8 Flaschen Bier (0.5 L) und eine halbe Flasche Wein getrunken. Er

sei dann schlafen gegangen und um 05:00 Uhr mit einem unguten Gefühl im Magen,

einem Gefühl von Atemnot und einem leichten Druckgefühl thorakal erwacht.

Daraufhin sei es zu einer Hyperventilation, einmaligem Erbrechen und

Parästhesien an den Händen und Füssen gekommen. Durch die Mutter sei Ventolin

verabreicht und die Ambulanz avisiert worden. Vor zwei Wochen sei der Vater des

Patienten im Endstadium einer COPD verstorben. Die gesamte Situation zu Hause

sei sehr angespannt gewesen. Gemäss den Angaben des Patienten sei es schon

zweimal zu solchen Episoden von Hyperventilationen gekommen, jedoch ohne

Zusammenhang mit Alkoholexzessen. Es bestehe kein Substanzabusus. Es sei ein

Status nach Spontanpneumothorax links festzustellen. Es liege keine kardiale

Vorgeschichte vor. Die Leistungsfähigkeit sei gut und es bestünden keine

Synkopen bei Anstrengungen.

Zur

Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, im Status hätten sich pulmonal ein

symmetrisches Atemgeräusch und kardial ein 3/6 Systolikum gezeigt. Wegen

grotesker Allodynie sei der Patient initial kaum untersuchbar gewesen, die

Blutentnahmen hätten mit Lokalanästhesie durchgeführt werden müssen. In der

Folge habe sich der Patient beruhigt. Die Hypokaliämie und die Hypophosphatämie

seien im Rahmen der Hyperventilation gedeutet worden. Die Leukozytose könnte

bei minim erhöhtem CRP als Stressleukozytose oder bei leichtem viralem Infekt

gedeutet werden. Eine Lungenembolie habe ausgeschlossen werden können.

Konventionell-radiologisch habe kein Spontanpneumothorax bestanden. Im EKG habe

sich eine Sinustachykardie ohne spezifische Veränderungen gezeigt. Die epigastrischen

Beschwerden seien am ehesten als gastrale Reizung nach Alkoholexzess gedeutet

worden. Bei psychischer Belastungssituation und bekannter Neigung zur

Hyperventilation könnte dies eine Panikattacke mit Hyperventilation ausgelöst

haben. Bei neu diagnostizierter Dyslipidämie und Systolikum werde dringend eine

kardiologische Standortbestimmung empfohlen. Bei gebessertem Allgemeinzustand

habe der Patient auf seinen Wunsch nach Hause entlassen werden können

(IV-Nr. 29 S. 11 ff.).

5.5 Aus

dem Bericht des Spitals C.___, Kardiologie, vom 30. Dezember 2015 gehen

folgende Diagnosen hervor: Verdacht auf Endokarditis (Entzündung der

Herzinnenhaut), V.a. Gastritis nach Alkoholexzess, Panikattacke mit sekundärer

Hyperventilation, Anamnestisch aktuell: Otitis media rechts. Zur Beurteilung

und zum Procedere wurde ausgeführt, man habe aktuell einen klinisch kardial

kompensierten 33-jährigen Patienten gesehen, welcher bis auf eine allgemeine

Abgeschlagenheit beschwerdefrei sei. Im Ruhe-EKG zeige sich ein normokarder

Sinusrhythmus ohne relevante De- oder Repolarisationsstörungen. In der

Echokardiographie stelle sich ein nicht hypertropher linker Ventrikel mit einer

normalen linksventrikulären Funktion ohne Regionalitäten dar. Die Aortenklappe

sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bikuspid, hier habe sich eine teils

echodichte, teils echoarme Masse gefunden, welche neben einer veränderten

bikuspiden Klappe auch mit einer Vegetation vereinbar sein könnte. Hierfür sei

eine TEE-Untersuchung indiziert. Vor dem Hintergrund einer seit ca. zwei

Monaten bestehenden Abgeschlagenheit, subfebrilen Temperaturen und einer

kürzlichen Episode von Schüttelfrost gehe man mit hoher Wahrscheinlichkeit von

einer Endokarditis aus. Dem Patienten sei imperativ eine sofortige

Hospitalisation zu weiteren diagnostischen Abklärungen und zu einer

unverzüglichen empirischen intravenösen antibiotischen Therapie empfohlen

worden. Der Patient sei in Anwesenheit seiner Ehefrau ausführlich über mögliche

– im schlimmsten Fall letale – Komplikationen der vermuteten Erkrankung und die

empfohlenen Massnahmen aufgeklärt worden. Er habe eine stationäre Behandlung

auch entgegen dem Rat seiner Ehefrau entschieden abgelehnt (IV-Nr. 29

S. 2 ff.).

5.6 Dem

Bericht desselben Spitals vom 18. Januar 2016 über den Aufenthalt des

Beschwerdeführers auf der medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation vom 5. bis

8. Januar 2016 können folgende Diagnosen entnommen werden:

1. Verdacht auf akute oder stattgehabte Aortenklappenendokarditis bei

bikuspider Klappe sowie früher stattgehabtem Drogenkonsum (letztmalig vor 7

Jahren Kokain); 2. St.n. Otitis media rechts 29.12.2015; 3. St.n.

Gastritis nach Alkoholexzess 25.12.2015; 4. St.n. Panikattacken mit

sekundärer Hyperventilation 25.12.2015; 5. Dyslipidämie. Unter

«Beurteilung, Therapie und Verlauf» wurde zur Diagnose Nr. 1 angegeben,

der Patient sei am 5. Januar 2016 nach Rücksprache mit dem Hausarzt bei

Status nach Endokarditis bzw. aktiver Endokarditis zur weiteren Abklärung und

Therapie hospitalisiert worden. Bei Eintritt habe er sich kardiopulmonal

kompensiert, stabil und afebril gezeigt. Er habe jedoch aufgrund einer Otitis

media bis zwei Tage vor Eintritt eine antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin

eingenommen. Aufgrund des echokardiographischen Befundes vom 25. Dezember

2015 habe der Verdacht auf eine Aortenklappenendokarditis bei bikuspider Klappe

bestanden, weshalb ein antibiotisches Fenster durchgeführt und zahlreiche

Blutkulturen abgenommen worden seien. Die transösophageale Untersuchung habe

die bikuspide Aortenklappe mit einer echodichten Struktur, leichter

paravalvularer Insuffizienz und leichter Stenose gezeigt. Da sich aufgrund der

klinischen und weiteren Untersuchungen inklusive Schädel MRI-Untersuchung kein

Hinweis auf einen aktuellen Infekt, septische Embolien, CRP und Leukozyten

gezeigt habe, sei der Patient am 8. Januar 2016 nach Hause entlassen

worden. Somit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt der Verdacht auf bei bikuspider

Klappe eher stattgehabte Endokarditis. Der Patient werde jedoch in zwei Wochen

ambulant nachkontrolliert. Er sollte künftig in Risikosituationen eine

Endokarditisprophylaxe gemäss orangem Ausweis durchführen. Zur Diagnose

Nr. 2 wurde angegeben, inspektorisch habe sich das Trommelfell im unteren

Quadranten weiterhin leicht gerötet mit kleiner Perforation gezeigt. Otorrhoe

oder Schmerzen hätten nicht bestanden. Die Otitis media sei hausärztlich mit

Co-Amoxicillin behandelt worden, jedoch sei nicht die gesamte Therapiedauer vom

Patienten eingehalten worden (IV-Nr. 29 S. 5 ff.).

5.7 Der Hausarzt Dr. med. G.___

hielt in seinem Bericht vom 3. Februar 2016 fest, aufgrund des zunächst

als Panikattacken diagnostizierten reduzierten Allgemeinzustands vom

25. Dezember 2015 sei damals auf dem Notfall ein kardiologisches Konsil

angefordert worden, wo in der Folge der Verdacht auf eine Endokarditis gestellt

worden sei. Aufgrund dieses Befundes sei der Patient zur weiteren Abklärung auf

der Kardiologie hospitalisiert gewesen, wo schliesslich der Verdacht auf eine

akute oder stattgefundene Aortenendokarditis bei bikusider Klappe sowie früher

stattgehabtem Drogenkonsum festgelegt worden sei. Mehrfache Blutkulturen seien

negativ gewesen, doch eine transoesophagiale Echokardiographie habe den Befund

nochmals bestätigt. Aufgrund dieser Resultate hätten die Kardiologen erklärt,

dass der Patient einen orangen Endokarditisprophylaxepass brauche und zu seinem

eigenen Vorteil möglichst nicht in einem Bereich tätig sein sollte, wo eine

erhöhte Verletzungsgefahr bestehe. Der Patient sei CNC-Maschinen-Operateur. In

diesem Umfeld sei die Verletzung bei Arbeiten mit Metall und Metallbehältern

sowie Metallrohmaterial relativ hoch. Der Patient sei vorübergehend auch in

einem Dienstleistungsbetrieb im Büro tätig gewesen und könnte sich vorstellen,

mit einer Umschulung im Büro zu arbeiten (IV-Nr. 29 S. 1).

5.8 Dr. med. G.___ bestätigte in

seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2016, dass der Patient aus

medizinischen Gründen nicht in einem Bereich tätig sein sollte, wo eine erhöhte

Verletzungsgefahr bestehe (Arbeit mit Metall und Metallbehälter sowie

Metallrohmaterial). Ebenfalls dürfe er während der Arbeit keinem Feinstaub und

keinen Lösungsmitteln ausgesetzt werden. Aufgrund einer Schulterverletzung

links sei er bei der Arbeit über Schulterhöhe eingeschränkt. Der Patient sei

aufgrund eines Geburtsgebrechens vor allem auf dem rechten Ohr extrem

geräuschempfindlich und sollte keinem hochfrequenten Geräuschpegel im

Arbeitsbereich ausgesetzt werden (IV-Nr. 37).

6. Die weitere Entwicklung des

medizinischen Sachverhalts präsentiert sich wie folgt:

6.1 Dr. med. K.___, Facharzt

für Ohren-Nasen-Halsheilkunde, Hals- und Ge-sichtschirurgie FMH, stellt in

seinem Bericht vom 6. Januar 2017 die (Haupt-)Diagnose «reaktivierte

chronische Otitis media perforata rechts mit schleimiger Otorrhoe». In der

Beurteilung führt er aus, der Patient verweigere eine optimale

schulmedizinische Therapie. Bei der letzten Kontrolle vom 5. Januar 2017

habe sich eine gute Tubenfunktion bei glücklicherweise positivem Valsalva

gezeigt, was auf ein intaktes Trommelfell schliessen lasse. Es persistiere

daher rechts bei chronischer Oti-tis externa eine kleine polypöse Myringitis.

Der Allgemeinzustand des Patienten sei gut gewesen. Dieser sei im Beisein

seiner Partnerin über die Risiken einer verschleppten Therapie informiert

worden (IV-Nr. 65 S. 10 ff.).

6.2 Aus dem Bericht des Spitals L.___,

Universitätsklinik für Kardiologie, vom 7. Juni 2018 (Untersuchung vom

31. Mai 2018) gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Zustand nach

einmaliger Synkope ungeklärter Ätiologie, DD: Orthostatisch;

2. Aortenklappenstenose, wahrscheinlich mittelschweren Grades,

aktenanamnestisch bei bikuspider Klappe; 3. Vitamin D-Mangel;

4. Nebendiagnosen, Zustand nach rezidivierenden Otitiden media, Zustand

nach Operation bei Labrum leporinum in der Kindheit mit mehrfachen Operationen

des Gehörs, Zustand nach Spontanpneumothorax links 2003. Zur Anamnese wurde

dargelegt, der Patient habe im April 2018 eine erstmalige Synkope erlitten, die

beim Gehen in der Wohnung ohne körperliche Anstrengung aufgetreten sei, kurz

nachdem er längere Zeit in der Hocke verweilt habe. Als Prodromi habe er eine

Gesichtsfeldeinengung und Kraftlosigkeit in den Beinen mit einem einengenden

Gefühl im Thorax verspürt. Der Bewusstseinsverlust habe einige Minuten

gedauert, der Patient habe eine retrograde Amnesie und keine Verletzungsfolgen.

Einige Tage vorher habe er eine ähnliche Episode erneut mit

Gesichtsfeldeinengung gehabt, nachdem er sich wieder aus der Hocke aufgerichtet

habe. Zu einem Bewusstseinsverlust sei es dann aber nicht gekommen, da er sich

noch rechtzeitig habe hinsetzen können. Ähnliche Ereignisse mit

Gesichtsfeldeinengung habe er häufig beim Aufstehen, wenn er sich gestresst

fühle. Es bestehe eine zunehmende Anstrengungsdyspnoe NYHA II, wobei der

Patient körperlich wenig aktiv sei. Klare pectanginöse Beschwerden seien verneint

worden. Das Gewicht sei stabil, der Patient nehme keine Drogen und trinke

keinen Alkohol. Aus finanziellen Gründen esse er nur einmal am Tag abends. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Hinweise für eine kardiale Ursache der

einmaligen Synkope ergäben sich aktuell nicht. Die Aortenklappenstenose sei

mittelschwer und eine Insuffizienz habe aktuell nicht festgestellt werden

können. Das Ruhe-EKG zeige ebenso keine Auffälligkeiten und die Anamnese mit

Auftreten der Synkope nach Verweilen in der Hocke spreche am ehesten für eine

orthostatische Ursache (IV-Nr. 65 S. 15 ff.).

6.3 Dem Bericht von M.___, Facharzt

für Kardiologie und Innere Medizin FMH, Kardiologie [...], vom 17. Dezember

2018 können folgende Diagnosen entnommen werden: Bikuspide Aortenklappe mit

mittelschwerer Stenose, mögliche durchgemachte Endokarditis, Kontrastmittel

beim Coro-CT und Koronarangiographie abgelehnt (2018), mittelschwere Stenose

der bikuspiden Aortenklappe mit fokaler Verkalkung; am ehesten orthostatischer

Schwindel, zweimalige wahrscheinlich orthostatische Synkope; Status nach

Lippenkiefergaumenspalte mit insgesamt 13 Operationen; Anpassungsstörungen

bei perfektionistisch-emotional-instabilen Persönlichkeitszügen; Status nach Konsum

diverser Partydrogen zwischen 19. und 27. Lebensjahr. Es bestünden

folgende kardiovaskuläre Risikofaktoren: Positive Familienanamnese (Vater

Myokardinfarkt um das 55. Lebensjahr), anhaltender Nikotinkonsum von 13

py, Dyslipidämie. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, echokardiografisch

bestehe eine stabil mittelschwere Aortenstenose der bikuspiden Klappe, bei

möglicher stattgehabter Endokarditis sei unverändert die Prophylaxe gemäss

organischem Ausweis angezeigt. Unmittelbar nach Ergometrie seien erneut

Schwindel und Schwäche aufgetreten, wofür sich bei einem Blutdruck von 130/80

mmHg und einem Puls von 90/min sowie unverändertem EKG keine klare Erklärung

finde. Die Ausprägung der Aortenstenose sei nicht schwerwiegend genug, um die

Symptomatik des Patienten zu erklären. Anamnestisch eher passen würde eine

orthostatische Genese. Aktuell sei der Schellong-Test jedoch normal. Bei

mittelschwer eingeschränkter Leistungsfähigkeit sei zu regelmässiger

körperlicher Aktivität im niedrigen Ausdauerbereich sowie zu raschem Absetzen

bei erneutem Auftreten der Symptomatik geraten worden. Eine

echokardiographische Verlaufskontrolle der Aortenklappe empfehle sich in ca. 6

Monaten oder bei Änderung der Klinik (IV-Nr. 65 S. 19 f.).

6.4 Der Bericht des Spitals C.___,

Klinik für Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, vom 14. Februar 2019

über den stationären Aufenthalt vom 13. bis 22. Februar 2019 enthält die

folgenden Hauptdiagnosen: «1. Angststörung mit Panikattacken, 19.02.2019,

notfallmässiges psychiatrisches Konsil am 17. und 19.02.2019, Suizidalität

glaubhaft verneint; 2. Sekundärer Spontanpneumothorax links bei bullösem

Emphysem mit ausgeprägter Einblutung, a.e. sekundär bei chron. THC-Abusus,

rezidivierender Spontanpneumothorax links (2002, 2019), 14.02.2019 VATS links».

Als Nebendiagnose wurde eine «3. Aortenklappenendokarditis bei bikuspider

Klappe 01/2016, St.n. Kokainabusus, aktiver THC-Abusus» angegeben. Unter

«Beurteilung / Verlauf» wurde vermerkt, die Zuweisung sei bei Rezidiv

eines linksseitigen Pneumothorax erfolgt. Der Patient habe über akut

aufgetretene linksseitige Thorax- und Rückenschmerzen berichtet. Zudem leide er

seit rund einem Jahr an Dyspnoe vor allem im Liegen und bei Anstrengung. Es sei

eine stationäre Aufnahme zur Thoraxdrainageneinlage und Analgesie erfolgt.

Postoperativ habe sich eine grössere, blutige Förderung aus der Thoraxdrainage

gezeigt und CT-graphisch eine apikale aktive Blutung, weshalb noch am selben

Tag eine Thorakoskopie durchgeführt worden sei. Der weitere postoperative

Verlauf habe sich initial komplikationslos gezeigt. Am 16. Februar 2019

habe sich der Patient fremdaggressiv gezeigt und Suizidgedanken geäussert. Bei

akuter Fremd- und Selbstgefährdung habe man sich zur Verlegung auf die

Intermediate Care (IMC) entschieden. Die Übernahme von dieser sei am 22. Februar

2019 erfolgt. Eine Kontrollröntgenaufnahme habe einen minimen Rückgang des

Restpneumothorax links nach Thoraxdrainagezug am Vortag gezeigt. Bei weiterhin

klinisch asymptomatischem Patienten sowie geringem, regredientem

Restpneumothorax habe man sich entschieden, den Patienten noch am selben Tag

nach Hause zu entlassen (IV-Nr. 65 S. 26 ff.; vgl. Bericht vom 13.

Februar 2019 [IV-Nr. 65 S. 21] sowie OP-Berichte vom 13./18. und

14. Februar 2019 [IV-Nr. 65 S. 24 f. und 29 f.]; vgl. auch

Bericht der Pathologie [...] vom 18. Februar 2019 [IV-Nr. 73

S. 16 f.]).

6.5 Im Bericht des Spitals C.___, Pneumologie

(Dr. med. N.___, Leitender Arzt), vom 28. März 2019 wurden folgende

Hauptdiagnosen gestellt: «1. Angststörung mit Panikattacken, Konsilium

Psychiatrie 02/2019: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

bei akzentuierter, emotional instabiler und zwanghafter Persönlichkeit,

arbeitslos nach Unfall seit 2014, Panikattacke mit Hyperventilation

(Notfallstation 12/2015), Angststörung mit Panikattacken (Notfallstation

23.02.2019); 2. Sekundärer Spontanpneumothorax links 2019 (Zweitereignis),

erster Spontanpneumothorax links 2002, Thorakoskopie 14.02.2019: Ausräumung

Hämatothorax, Stillung einer Sickerblutung, Resektion grösserer Bullae apikal

mit dem Stapler; 3. Bullöses Lungenemphysem, Befund der CT-Thorax

14.02.2019, eingeschränkte CO-Diffusionskapazität auf 62 % (27.03.2019);

4. Nikotinabhängigkeit mind. 25 py bis 02/2019; 5. Polytoxikomanie

anamnestisch, Cannabis, Kokain und Extasy bis 2000; 6. Gastritis nach

Alkoholexzess 12/2015; 7. Mögliche Aortenklappenendokarditis bei

bikuspider Aortenklappe 2016». Zur Anamnese wurde dargelegt, der gelernte

Automonteur und als CNC-Operator nach einem Unfall seit dem Jahr 2014

arbeitslose Exraucher und Polytoxikomane leide seit längerer Zeit an einer

Angsterkrankung mit Panikattacken und Hyperventilation, wie er selber sage. Ein

psychiatrisches Konsilium vor einem Monat habe dem Patienten eine mittelgradige

depressive Episode attestiert. Der Patient sei nun zur Abklärung von Atemnot

zugewiesen worden. Zwischenzeitlich sei er wegen eines sekundären

Spontanpneumothoraxes links (Zweitereignis) auf der Chirurgie behandelt worden.

Der Patient gebe an, in Ruhe und bei Belastung nicht genügend tief durchatmen

zu können und dann bei zusätzlichen Problemen, wie z.B. die aktuellen

Restbeschwerden im Bereich des linken Hemithoraxes, in Panik zu geraten. Er

atme dann sehr stark, es werde ihm sturm, er werde kollapsig und die Arme

kribbelten. Das Rauchen habe er nach gut 20 Jahren im Februar 2019

aufgegeben. Drogen konsumiere er entgegen allen anderen Behauptungen seit dem

Jahr 2000 nicht mehr.

Die Beurteilung lautete wie folgt: Die

Atembeschwerden dieses Patienten seien mit Sicherheit auf die bekannte

Angsterkrankung mit Panikattacken und sekundärer Hyperventilation

zurückzuführen. Die Anfälle seien schulbuchmässig geschildert worden und unabhängig

von körperlicher Belastung. Es sei ein Lungenemphysem dokumentiert mit vor

allem peripheren beidseitigen Bullae, die linksseitig nun bereits zu einem

zweiten Ereignis eines sekundären Spontanpneumothoraxes geführt hätten. Mit der

Thorakoskopie, der Resektion von Bullae und der ausgeprägten Blutung sei mit

einem guten Verwachsen dieser Lunge mit der Thoraxwand zu rechnen, sodass das

übliche Rezidivrisiko auf dieser Seite minimal sein dürfte. Allerdings bestehe

ein Pneumothoraxrisiko auf der Gegenseite. Dieses könne der Patient

substantiell senken, wenn er das Rauchen nun wirklich aufgebe.

Lungenfunktionell bestünden normale Volumina, jedoch als Zeichen der

Gasaustauschstörung bei Emphysem eine leichte Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität. Damit sei im normalen Alltag keine Atemnot zu

begründen. Es bestünden noch geringgradige Thoraxschmerzen, wie das nach

Thoraxeingriffen üblich sei. Dem Patienten und seiner Mutter sei erklärt

worden, dass solche Restbeschwerden noch über längere Zeit persistieren könnten

und völlig normal seien. Wenn er mit einer totalen Beschwerdefreiheit rechne,

werde er immer enttäuscht sein. Der Patient benötige eine psychiatrische

Mitbetreuung in Ergänzung zur hausärztlichen Obhut. Er werde offenbar betreut.

Es solle nun offenbar eine psychiatrische Standortbestimmung in der kantonalen

psychiatrischen Klinik (Ambulatorium) erfolgen. Es werde vor allem darum gehen,

mit dem Patienten langfristige Strategien zu entwickeln, wie er mit seinen

Beschwerden und den Panikattacken umgehen könne. Vielleicht könne ergänzend zur

Psychiatrie eine atemphysiotherapeutische Schulung etwas Hilfe bieten. Der

Patient sei immer noch stark fixiert auf seine Schmerztherapie (IV-Nr. 80

S. 15 ff.).

6.6 Die neue Hausärztin Dr. med.

O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, überwies den

Beschwerdeführer am 7. Mai 2019 an die E.___, Ambulatorium [...], zur psychiatrisch-fachärztlichen

Abklärung bzw. Therapie (IV-Nr. 65 S. 36 ff.). Deren Bericht über das

Erstgespräch vom 6. August 2019 kann Folgendes entnommen werden: Der

Patient berichte, dass er unter Stress Panikattacken habe, vor allem, wenn er

unter Menschen sei. Symptome seien Schwitzen, Atemnot sowie Todesangst, aus dem

Nichts «wie angeschossen». Am Vortag habe er ein IV-Gespräch gehabt und er sei

sehr nervös gewesen, wobei er nasse Hände gehabt habe. Als 15-jähriger habe er

im Jahr 1997 einen Suizidversuch während seiner Berufslehre unternommen (Garage

Motor laufen lassen). Der Vater habe ihn gefunden und gerettet. Tagsüber sitze

er auf einem Stuhl und mache Videospiele. Seit zwei Jahren leide er unter

zunehmender Müdigkeit und Schwindel und er habe immer Angst wegen der

Schmerzen, die er ängstlich beobachte. Aktuell sei er ruhig. Bei seiner Familie

könne er sich jedoch manchmal nicht beherrschen und er schreie herum. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt: «Schwergradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom (F33.11), psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope

Substanzen: schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1), akzentuierte

Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (Z73), Kontaktanlässe in

Bezug auf langjährige Arbeitslosigkeit (Z56), Kontaktanlässe mit Bezug auf die

wirtschaftliche Lage (Z59), angeborene Fehlbildung mit zahlreichen Operationen

einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte in der Kindheit (Z87.7)». Die Beurteilung

lautete dahingehend, der Patient habe eine langwierige Krankheitsgeschichte mit

13 Operationen wegen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte im Alter von 2 Monaten

bis 16 Jahren, akzentuierten Persönlichkeitszügen und aktuell zunehmender

depressiver Symptomatik, gegenwärtig sei diese schwer mit somatischem Syndrom.

Psychotische Symptome seien nicht vorhanden. Der Patient sei mit der Behandlung

eines Antidepressivums einverstanden (IV-Nr. 80 S. 12 ff.).

6.7 Im Bericht der E.___ vom 11. Dezember

2019 wurde ausgeführt, seit Therapiebeginn mit Cipralex / Escitalopram

habe sich eine Besserung der depressiven und der Angstsymptome eingestellt. Es

wurden folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt:

«Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), psychische

und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: schädlicher Gebrauch von

Alkohol (F10.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional instabil und

zwanghaft (Z73), Kontaktanlässe in Bezug auf langjährige Arbeitslosigkeit

(Z56), Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Lage (Z59), angeborene

Fehlbildung mit zahlreichen Operationen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte in der

Kindheit (Z87.7)». Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, der

Patient wäre nach der Behandlung der Depression und Kontrolle des

Alkoholkonsums prinzipiell arbeitsfähig und somit sei die Prognose als gut

einzuschätzen. Es erfolgten nun regelmässige Termine im Ambulatorium, sofern

sie der Patient wahrnehme (IV-Nr. 77 S. 2 ff.).

6.8 Dr. med. I.___ hielt in

seinem Bericht vom 17. Januar 2020 zu den diagnostizierten persistierenden

Schulterbeschwerden links (Schulterkontusion 2014) fest, der Patient habe seit

dem Vorfall im Jahr 2014 belastungsabhängige Schmerzen bei Überkopfarbeit. Er

habe ihn Anfang 2015 gesehen, wobei der Patient eine Zweitmeinung eingeholt

habe. Zur Beurteilung gab der Orthopäde an, wenn er den Befund vor fünf Jahren

sehe, sei dieser unverändert. Wenn er das MRT nochmals durchsehe, so habe die

Bizepssehne am Ursprung gewisse Zeichen einer Partialruptur, weshalb er das MRT

wiederhole. Wenn dies weiterhin der Fall sei, könne er sich einen einfachen

Eingriff (Bicepstenotomie) vorstellen (IV-Nr. 80 S. 11).

6.9 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, hielt

in seinem Bericht vom 13. Februar 2020 fest, den Kontrolltermin Ende

November 2019 habe der Patient nicht wahrgenommen, seither sei keine Kontrolle

mehr erfolgt. Von ihm seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden. Es

bestehe seit fünf Jahren eine Hörverminderung rechts. Oftmals bestünden

Ohrschmerzen rechts, manchmal Schwindel. Es sei eine chronische Otitis media

perforata rechts mit aktuell granulierender eitriger Entzündung festgestellt

worden. Im September 2019 sei eine antibiotische Behandlung erfolgt. Die

Diagnose habe grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Geplant

sei die Weiterführung der Tropfenbehandlung (IV-Nr. 79 S. 6 f.).

6.10 Die Hausärztin Dr. med. O.___ attestierte

in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. April bis 15. August 2019

und eine solche von 50 % vom 16. August bis 10. Dezember 2019. Der

Patient beklage verschiedene Beschwerden wie Atemnot, Schwindel und einen

Schulterschmerz links seit dem Jahr 2014. Nach der Hospitalisation wegen eines

Spontanpneumothoraxes im Februar 2019 seien auch gehäuft Schmerzen im linken

Hemithorax angegeben worden. Zudem bestünden psychische Symptome mit

Morgentief, Leeregefühl, Selbstzweifel, innerer Unruhe und Panikattacken. Es

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben:

Angststörung mit Panikattacken, schwergradige depressive Episode mit

somatischen Symptomen (F33.11), psychische und Verhaltensstörung durch

psychotrope Substanzen; schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1), akzentuierte

Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (Z73), persistierende

Schulterbeschwerden links, St.n. Kontusion 2014, sekundärer Spontanpneumothorax

links im Februar 2019, erstmals im Jahr 2002. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurden eine bikuspide Aortenklappe, eine mittelschwere

Stenose sowie eine mögliche durchgemachte Endokarditis im Jahr 2016 angegeben,

im Weiteren seien ein sekundärer Spontanpneumothorax links im Februar 2019,

erstmals im Jahr 2002, ein bullöses Emphysem sowie anamnestisch eine

Polytoxikomanie hinzugekommen. Der Patient sei zur ambulanten Psychotherapie in

die psychiatrische Klinik überwiesen worden. Im Januar 2020 erfolge eine

Neubeurteilung der Schulterbeschwerden durch Dr. med. I.___. Der

MRI-Bericht sei noch ausstehend. Der Patient sei seit 2014 arbeitslos. Aktuell

übernehme er die Mithilfe im Haushalt sowie die Kinderbetreuung. Es bestünden

Schulterschmerzen links bei Belastung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei

dem Patienten für etwa 6 bis 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Im Haushalt bestehe

keine Einschränkung (IV-Nr. 80 S. 1 ff.).

6.11 Der Orthopäde Dr. med. I.___

berichtete am 17. März 2020, eine erste Beurteilung durch ihn sei am

19. November 2014 aufgrund eines Verhebetraumas mit

Rotatorenintervallläsion anfangs September 2014 erfolgt. Der Patient habe

damals einen subjektiven Schulterwert von rund 50 %, aber im Constant

Score eine rund 77 %ige Funktion zur Gegenseite gehabt. In der

Verlaufskontrolle vom Januar 2015 sei eine gewisse Besserungstendenz

ersichtlich gewesen. Er habe den Patienten dann am 16. Januar 2020

wiedergesehen, wobei dieser geschildert habe, dass er seit dem Vorfall im Jahr

2014 immer belastungsabhängige Schmerzen bei Überkopfarbeit gehabt habe. Eine

Zweitmeinung habe keine andere Beurteilung ergeben. Als Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit bestünden persistierende Schulterbeschwerden links

nach Schulterkontusion 2014 (S40.0, S43.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

sei aufgrund der nun mehrjährigen Arbeitsabstinenz und immer noch

persistierenden Beschwerden schlecht. Der Behandlungsplan sehe Physiotherapie

vor. Als Funktionseinschränkung bestünden belastungsabhängige Schulterschmerzen

vor allem bei Überkopfarbeit oberhalb Schulterhöhe. Zum Eingliederungspotential

wurde erwähnt, beschränkt auf die Schulter sei dem Patienten sicher nicht eine

schulterbelastende Arbeit ganztägig zuzumuten. Im Moment seien repetitive

Arbeiten und das Heben von Lasten über 15 kg nicht möglich. Eine diesem

Leiden angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 81

S. 6 ff.).

6.12 In seiner Stellungnahme vom

27. April 2020 hielt der RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, im Winter/Frühjahr 2016 seien die

somatischen Probleme klar im Vordergrund gestanden. Es seien ein Status nach

Schulterverletzung mit Teilruptur der langen Bizepssehne, eine langfristig

notwendige Endokarditisprophylaxe bei Aortenklappenstenose, eine Schwerhörigkeit

rechts bei einem Zustand nach mehreren Mittelohrentzündungen im Kindesalter und

ein Zustand nach mehreren Operationen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte im Kindesalter

festzustellen gewesen. Bereits damals sei eine Persönlichkeitsakzentuierung mit

zwanghaften und hypochondrischen Zügen aufgefallen. Die angebotene berufliche

Massnahme sei bereits damals am klaren Wunsch des Versicherten nach einer

Rentenprüfung gescheitert. Am 18. Juli 2016 sei die ablehnende Verfügung

ergangen. Am 15. Dezember 2018 habe sich der Patient erneut bei der IV

angemeldet. Er habe im April 2018 erstmals eine orthostatische Synkope

erlitten. Auf die Anmeldung sei mit Verfügung vom 15. Februar 2019 nicht

eingetreten worden. Am 20. Mai 2019 habe sich der Versicherte zum dritten

Mal angemeldet. Er habe auf seiner Liste der gesundheitlichen Probleme neu

einen Pneumothorax und Schwindelanfälle bis zur Bewusstlosigkeit, Panikattacken

und Schlaflosigkeit angegeben. Die Hausärztin habe in der Folge zahlreiche

Kopien medizinischer Berichte eingereicht. Aufgrund der Aktenlage seien die

folgenden Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zu stellen:

«Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) bei akzentuierten

Persönlichkeitszügen (emotional instabil, zwanghaft, hypochondrisch),

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11),

Schwerhörigkeit rechts, Status nach Schulterverletzung mit Teilruptur der

langen Bizepssehne 2014, Endokarditisprophylaxe bei Aortenstenose». Die

weiteren Diagnosen (Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope

Substanzen: schädlicher Gebrauch von Alkohol [F10.1], Psychische und

Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: schädlicher Gebrauch von THC

[F10.1], Status nach Spontanpneumothorax bei bullösem Emphysem 02/2019, Status

nach mehrfacher Operation einer angeborenen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) hätten

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine andauernde relevante (20 %

und mehr) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

(körperlich leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten; keine Überkopfarbeiten;

keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko bei Antikoagulation wegen

einer Aortenstenose) liege nicht vor. Die verschiedenen in den letzten Jahren

aufgetretenen medizinischen Probleme hätten jeweils nur zu kürzeren

Arbeitsunfähigkeiten geführt. Die von den behandelnden Psychiatern erhobenen

psychischen Probleme des Versicherten seien als unter fortgesetzter Therapie

überwindbar beurteilt worden. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut,

wenn der Versicherte seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle halten könne. Auch

von der Hausärztin werde im Bericht vom 17. Februar 2020 eine

Arbeitsfähigkeit von 6 bis 8 Stunden täglich in angepasster Tätigkeit

festgehalten. Die gestellten Fragen beantwortete Dr. med. Q.___

dementsprechend wie folgt: Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

hätten sich – verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung

vom 18. Juli 2016 – nicht wesentlich verändert. Aus medizinischer Sicht

betrage die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als CNC-Operateur als auch in einer Verweistätigkeit zwischen 80 und

90 % seit dem Jahr 2016. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht

angezeigt (IV-Nr. 83 S. 2 ff.).

6.13 Laut einem im

Vorbescheidverfahren eingereichten «Arztzeugnis Sozialdienst» der E.___ vom 6. April

2020 wurde der Beschwerdeführer «aufgrund der zahlreichen psychiatrischen

Komorbiditäten» als zu 100 % arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt

erachtet, wobei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einem Pensum von

50 % möglich sein sollte. Es werde der Einsatz eines Fahrdienstes

empfohlen, um den Patienten von zu Hause an seinen Arbeitsplatz bringen zu

können. Ein eigenes Auto sei nicht notwendig (IV-Nr. 85 S. 4). In

weiteren Zeugnissen wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April

bis 31. Mai 2020 und vom 1. Juli bis 15. Juli 2020 attestiert

(IV-Nr. 85 S. 2 f.).

6.14 Dem Bericht des HNO-Facharztes

Dr. med. P.___ vom 22. September 2020 – erstattet zur Beurteilung des

Anspruchs auf Hörgeräteversorgung – können die Diagnosen «Chronische Otitis

media simplex perforata rechts» sowie «Chronische

Mittelohrbelüftungsstörung/Mittelohratelektase links, LKG-Patient,

Schallleitungsblock bds., Tinnitus rechts sowie Status nach mehrfacher

PR-Einlage» entnommen werden. Unter dem Vermerk «Subjektiv» wurde angegeben,

der Patient höre seit Jahren rechts fast nichts mehr. Er habe oft

Ohrenschmerzen und manchmal Schwindel. Es erfolge eine Behandlung mit

Ohrtropfen. Der Patient habe schon multiple Eingriffe mit PR-Einlagen

durchführen lassen. Aktuell bestünden keine Schmerzen. Es bestehe ein

permanenter, nicht pulsatiler Tinnitus rechts. Unter dem Vermerk «Objektiv»

wurde dargelegt, nach der Reinigung rechts seien die Gehörgänge beidseits frei.

Die Trommelfelle seien beidseits retrahiert bzw. vernarbt. Chirurgische

Massnahmen zur Verbesserung des Hörvermögens fielen im Moment nicht in

Betracht. Die Indikation für eine Hörgeräteanpassung sei gegeben

(IV-Nr. 93).

6.15 Zu den im Vorbescheidverfahren

vorgebrachten Einwänden des Versicherten nahm Dr. med. Q.___ vom RAD am 8. Oktober

2020 dahingehend Stellung, die vom Versicherten erwähnte Herzerkrankung, welche

aus seiner Sicht seine Leistungsfähigkeit stark einschränke, werde von der

Hausärztin unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit eingereiht. Die subjektiven Beschwerden bestünden

seit dem Jahr 2014. Der Spontanpneumothorax vom Februar 2019 sei ein

Akutereignis gewesen, das bullöse Emphysem werde ebenfalls unter die Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Die Arbeit als

CNC-Operateur könne von der körperlichen Belastung her als den Einschränkungen

angepasst betrachtet werden, sofern damit keine Belastung durch Feinstaub

verbunden sei (IV-Nr. 95).

6.16 Dem vom Gericht im

Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters

Dr. med. R.___, vom 31. Januar 2022 lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer seit dem 9. November 2020 bei diesem Arzt in Behandlung ist,

wobei Sitzungen im Abstand von zwei Wochen bis einem Monat stattfinden. Der Beschwerdeführer

habe ihn wegen Panikattacken und Schwierigkeiten mit der Invalidenversicherung

aufgesucht. Gleichzeitig leide er unter depressiven Symptomen und einer

Zwangsstörung. Der Patient habe initial zu Beginn seiner Behandlung und

weiterhin in geringerem Ausmass unter typischen Symptomen der Panikstörung

sowie unter depressiven Symptomen und Zwangssymptomen gelitten. Es seien

Panikattacken mit Schwitzen, Schwindel, Zittern, Durchfall, Herzrasen und

Todesangst, dies vor allem im öffentlichen Verkehr. Er habe diese Panikattacken

beinahe täglich und auch aus dem Schlaf heraus. Er habe ein Morgentief,

Tagesmüdigkeit, Stress durch Kinder und die Corona-Pandemie beklagt. Er leide

unter Energiemangel und einer Einschlafstörung mit fragmentiertem Schlaf. Er

habe keine Suizidgedanken, aber ungefähr wöchentlich Sterbegedanken. Es habe

einen Suizidversuch im Jahr 2000 (Ersticken durch Töffabgase) gegeben,

bezüglich Suizidalität sei er sicher absprachefähig. Seit Jahren zeige der

Patient impulsive Durchbrüche mit Beschimpfen und verbalem Bedrohen von

Anderen. Seit Jahren bestehe ein Ordnungszwang mit täglichem Ordnen von

Gegenständen (Küchengeschirr), deren Abstände er teilweise mit einer Schublehre

messe, ca. eine Stunde täglich. Aktuell bestehe wohl ein geringer

Alkoholkonsum. Der Cannabiskonsum finde täglich statt (bis zu ca. 15 Joints pro

Tag). Der behandelnde Psychiater stellt folgende Diagnosen (nach

ICD-Klassifikation): «Panikstörung (F41.0), Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode in Teilremission (F32.1),

Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; F42.1), Emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30), Polytoxikomanie

(Abhängigkeitssyndrom von Kokain, Speed und Ecstasy, seit ca. 14 Jahren

abstinent (F14.20, F15.20), Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Cannabis,

gegenwärtiger Substanzgebrauch (F10.24, F12.24)». Der Beschwerdeführer sei aus

seiner Sicht für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 %

arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt könnte zu etwa

50 % möglich sein. Sinnvoll sei eine Weiterbehandlung mit dem Ziel einer

Cannabis- und Alkoholabstinenz, einer Reduktion der Zwangssymptome sowie dem

Anstreben einer Vollremission der depressiven und der Paniksymptomatik und der

Behandlung der Impulsivität. Die Prognose sei schlecht (A.S. 46 ff.).

7

7.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen in der Verfügung vom 10. Mai 2021 im Wesentlichen mit der

Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen bestünden beim

Beschwerdeführer zwar medizinische Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit; gestützt auf die RAD-Beurteilung sei jedoch von einer 80 bis

90%igen Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit auszugehen

(körperlich leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten, keine Überkopfarbeiten,

keine Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko). Der ermittelte

Invaliditätsgrad betrage 15 %. Ob die zuletzt ausgeübte Arbeit als

CNC-Operateur als angepasste Tätigkeit zu gelten habe, könne offengelassen

werden, da so oder anders kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von

40 % bestehe. Da sich der Beschwerdeführer nicht im oben festgestellten

Ausmass arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen nicht weiter zu prüfen.

Von weiteren Beweismassnahmen könne abgesehen werden (IV-Nr. 99;

A.S. 1 ff.).

7.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Untersuchungspflicht

nicht wahrgenommen, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und

sich auf einen nicht rechtskonformen versicherungsinternen Aktenbericht

abgestützt habe. Es bestünden in verschiedener Hinsicht Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts von Dr. med. Q.___: Es bestehe

kein lückenloser Befund, sodass eine blosse Aktenbeurteilung nicht zulässig

sei. Zudem sei Dr. med. Q.___ Facharzt für Psychiatrie und seine Aussagen

zu somatischen Befunden, insbesondere den rheumatologischen und kardiologischen

Diagnosen, seien deshalb für sich allein nicht verwertbar. Es obliege einer

kardiologischen Fachperson, die Aortenklappenstenose und deren Auswirkungen auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Bei sich überschneidenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei praxisgemäss eine polydisziplinäre

Begutachtung in Auftrag zu geben. Aber selbst aus isolierter psychiatrischer

Sicht könne nicht auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters abgestellt werden.

Ein Abklärungsdefizit bestehe ferner, weil die Beschwerdegegnerin es

unterlassen habe, eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen.

Von Dr. med. Q.___ erfahre man nichts, was diese Prüfung erlauben könnte,

insbesondere nichts zur Schwere der Alkoholabhängigkeit und auch nicht zu den

Wechselwirkungen mit den Komorbiditäten. Sodann sei der Einkommensvergleich

nicht korrekt vorgenommen worden (A.S. 3 ff.).

8. Zu prüfen sind zunächst die

Rügen, welche die somatischen Aspekte betreffen.

8.1 Aus den Akten ist ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 18. Juli 2016) an

verschiedenen somatischen Beschwerden litt. Vom 5. bis 8. Januar 2016

war er auf der medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation des Spitals C.___

hospitalisiert, wobei im Wesentlichen die Diagnosen eines Verdachts auf eine

akute oder stattgehabte Aortenklappenendokarditis (Infektion der Herzinnenhaut)

bei bikuspider Klappe sowie früher stattgehabtem Drogenkonsum (Kokain,

letztmalig vor 7 Jahren), eines Status nach Otitis media rechts

(Mittelohrentzündung) vom 29. Dezember 2015, eines Status nach Gastritis

nach Alkoholexzess vom 25. Dezember 2015 sowie eines Status nach

Panikattacken mit sekundärer Hyperventilation vom 25. Dezember 2015

gestellt wurden (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl. E. II. 5.6 hiervor).

Ferner hatte sich der Beschwerdeführer bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit

als CNC-Maschinist bei der F.___ am 2. September 2014 an seiner linken

Schulter verletzt, wobei er eine Teilruptur der langen Bicepssehne erlitt, die

in der Folge behandelt wurde (vgl. das Protokoll über das Intake-Gespräch vom

20. November 2014, IV-Nr. 23 S. 2; E. II. 5.3 hiervor). Der

damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, gab auf dem

«Meldeformular für Erwachsene: (Früherfassung)» gegenüber der

Beschwerdegegnerin am 11. November 2014 an, der Beschwerdeführer sei

aufgrund seiner Schulterverletzung links sowie der danach eingetretenen

mittelschweren depressiven Verstimmung seit dem 5. September 2014

vollständig arbeitsunfähig, wobei er vom 4. Oktober 2014 bis zum Ende des

Arbeitsverhältnisses am 7. November 2014 bei der bisherigen Arbeitgeberin

einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % unternommen habe

(IV-Nr. 19 S. 1; vgl. E. II. 5.2 hiervor). In seinem ärztlichen

Zeugnis vom 7. März 2016 hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer sollte

aus medizinischen Gründen nicht in einem Bereich tätig sein, wo er einer

erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sei (Arbeit mit Metall und Metallbehältern

sowie Metallrohmaterial). Er dürfe während der Arbeit keinem Feinstaub und

keinen Lösungsmitteln ausgesetzt werden und sei aufgrund seiner

Schulterverletzung links bei der Arbeit über Schulterhöhe eingeschränkt. Wegen

eines Geburtsgebrechens sei er vor allem auf dem rechten Ohr extrem

geräuschempfindlich und sollte keinem hochfrequenten Geräuschpegel im

Arbeitsbereich ausgesetzt sein (IV-Nr. 37; vgl. E. II. 5.8 hiervor).

8.2

8.2.1 In der Neuanmeldung vom

13. Mai 2019 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 20. Mai 2019) wurden

die vorerwähnten, bereits bekannten Leiden aufgelistet und zudem neu auf einen

Pneumothorax, eine Thoraxdrainageeinlage links sowie Schwindelanfälle und

Schlaflosigkeit hingewiesen (IV-Nr. 60 S. 7). Die den

Beschwerdeführer neu behandelnde Hausärztin Dr. med. O.___ nannte in der von

ihr erstellten «Problemliste» einen sekundären Spontanpneumothorax links

mit/bei bullösem Emphysem mit ausgeprägter Einblutung, sekundär bei chronischem

THC-Abusus und rezidivierendem Pneumothorax links (2002 und 2019), eine

bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer Stenose, einen Zustand nach

einmaliger Synkope ungeklärter Ätiologie, einen Status nach

Lippenkiefergaumenspalte mit insgesamt 13 Operationen, einen Status nach Konsum

diverser Partydrogen zwischen dem 19. und dem 27. Lebensjahr sowie

eine TF-Perforation rechts vor Jahren. Wegen der ausserdem gestellten

psychiatrischen Diagnosen überwies sie den Beschwerdeführer am 7. Mai 2019

zur fachärztlichen Abklärung an die E.___ (AK-Nr. 65 S. 36 ff.).

Weiter stellte sie Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit

vom 29. April bis 15. August 2019 aus (IV-Nr. 62 und 73

S. 2 ff.). In ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 mass sie aus somatischer

Sicht den Schulterbeschwerden links und dem im Februar 2019 aufgetretenen

sekundären Pneumothorax einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Eine

angepasste Tätigkeit erachtete sie im Rahmen von 6 bis 8 Stunden pro Tag für

zumutbar (IV-Nr. 80; S. II. 6.10 hiervor).

8.2.2 In Bezug auf die HNO-Problematik

kann gestützt auf die Stellungnahmen der Fachärzte Dr. med. K.___ vom 6. Januar

2017 (E. II. 6.1 hiervor) und Dr. med. P.___ vom 13. Februar 2020 (E.

II. 6.9 hiervor) eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ebenso

ausgeschlossen werden wie eine Veränderung, welche nach dem 18. Juli 2016

eingetreten wäre. Es besteht kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen.

8.2.3 Was die Schulterbeschwerden

anbelangt, ist auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Facharztes Dr.

med. I.___ vom 17. März 2020 abzustellen. Danach haben die persistierenden

Schulterbeschwerden nach der im Jahr 2014 erlittenen Schulterkontusion

weiterhin Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Funktionseinschränkung besteht

in belastungsabhängigen Schulterschmerzen vor allem bei Überkopfarbeit oberhalb

Schulterhöhe. Nicht zumutbar sind namentlich repetitive Arbeiten und das Heben

von Lasten über 15 kg. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit besteht keine

Einschränkung (vgl. IV-Nr. 81; E. II. 6.11 hiervor). Auch insoweit ist eine erhebliche

Veränderung gegenüber der früheren Einschätzung (vgl. E. II. 5.3 und 5.8

hiervor) auszuschliessen (vgl. auch den Bericht von Dr. med. I.___ vom 17. Januar

2020, wonach der Befund gegenüber demjenigen von vor fünf Jahren unverändert

sei [IV-Nr. 80 S. 11; E. II. 6.8 hiervor]). Ein Bedarf nach weiteren

Abklärungen ist nicht ersichtlich.

8.2.4 Vom 5. bis 8. Januar 2016 war der

Beschwerdeführer wegen einer kardiologischen Symptomatik hospitalisiert. Der

Austrittsbericht nannte als Diagnose den Verdacht auf eine akute oder

stattgehabte Aortenklappenendokaritis bei bikuspider Klappe (vgl. E. II. 5.6

hiervor). Nach der Verfügung vom 18. Juli 2016 kam es am 31. Mai 2018 zu

einer kardiologischen Untersuchung wegen einer Synkope, wobei sich keine

Hinweise auf eine kardiale Ursache fanden (vgl. Bericht vom 7. Juni 2018,

E. II. 6.2 hiervor). Auch die weitere fachärztliche Untersuchung im

Dezember 2018 ergab keine weitergehenden Erkenntnisse (vgl. E. II. 6.3

hiervor). Auf der Basis dieser Aktenlage ist es nachvollziehbar, dass die

Hausärztin Dr. med. O.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

17. Februar 2020 die bikuspide Aortenklappe, mittelschwere Stenose, bei

möglicher durchgemachter Endokarditis im Jahr 2016 als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete (IV-Nr. 80 S. 3; E. II. 6.10

hiervor).

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens,

dass sich ungewöhnlich lange hinzog, reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte

ein, welche sich zur weiteren Entwicklung der kardiologischen Situation

äussern. Daraus geht hervor, dass er ab 23. Mai 2024 im C.___, vom 26. Juni bis

10. Juli 2024 im D.___ und anschliessend vom 10. bis 20. Juli 2024 erneut

im C.___ hospitalisiert war, wobei verschiedene Untersuchungen und Massnahmen

durchgeführt wurden. Insbesondere erfolgte am 28. Juni 2024 aufgrund der

Diagnose einer dekompensierten schweren Herzinsuffizienz bei valvulärer

Kardiomyopathie mit einem kardiogenen Schock am 26. Juni 2024 ein operativer

Eingriff, der einen Aortenklappenersatz mit Implantation einer mechanischen

Aortenklappenprothese umfasste (vgl. zum Ganzen die Urkunden 5 – 8

des Beschwerdeführers). Für die Annahme, es sei diesbezüglich bereits während

des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Mai

2021, also gut drei Jahre früher, zu einer erheblichen Veränderung mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit gekommen, gibt es jedoch keine hinreichenden

Anhaltspunkte.

8.2.5 Wegen der vom Beschwerdeführer

geklagten Atembeschwerden fanden auch pneumologische Abklärungen statt. Der

Facharzt Dr. med. N.___ gelangte in seinem Bericht vom 28. März 2019 mit

überzeugender Begründung zum Ergebnis, die Atembeschwerden seien «mit

Sicherheit» auf die psychische Problematik zurückzuführen (vgl. E II. 6.5

hiervor). Gestützt davon ist vom Fehlen einer somatischen Ursache auszugehen,

zumal keine gegenteiligen ärztlichen Aussagen aktenkundig ist.

8.2.6 Zusammenfassend ist die

Entwicklung des somatischen Gesundheitszustandes in der Zeit bis zum Erlass der

Verfügung vom 10. Mai 2021 durch die vorhandenen Akten mit hinreichender

Zuverlässigkeit geklärt. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist

diesbezüglich nicht ausgewiesen. Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin zu den

somatischen Aspekten sind zu bestätigen. Immerhin bestehen aufgrund der im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen Hinweise auf eine mögliche

erhebliche Veränderung in kardiologischer Hinsicht, welche nach der

angefochtenen Verfügung eingetreten sein könnte. Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren hat dies jedoch keine Konsequenzen.

9. Umstritten ist weiter der

psychiatrische Aspekt.

9.1 Eine psychisch bedingte

Beeinträchtigung stand bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2016

zur Diskussion. Im Bericht der E.___ vom 7. Oktober 2014 wurden eine

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen

(ICD-10 F43.23) in Verbindung mit Problemen bei der Berufstätigkeit (ICD-10

Z56), perfektionistische sowie emotional-instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) sowie ein Verdacht auf einen schädlichen THC-Konsum (ICD-10 F12.1) bei

Status nach polyvalenter Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.20) vom 19. bis

27. Lebensjahr diagnostiziert (IV-Nr. 67.32; vgl. E. II. 5.1

hiervor). Auch die Berichte des Spitals C.___ vom 26. und 30. Dezember

2015 sowie 18. Januar 2016 nennen als eine von mehreren Hauptdiagnosen einen

Status nach Panikattacken mit sekundärer Hyperventilation am 25. Dezember

2015 (IV-Nr. 29 S. 2 ff., E. II. 5.4-5.6); die Berichte stammen

allerdings von Ärzten aus anderen Fachdisziplinen.

9.2 Zur weiteren Entwicklung lässt

sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen: Die Hausärztin Dr. med. O.___

nannte in der von ihr erstellten «Problemliste» eine Angststörung mit

Panikattacke (19.02.2019) mit zunehmender Aggressivität und fraglicher

Fremdgefährdung. Sodann überwies sie den Beschwerdeführer am 7. Mai 2019

zur fachärztlichen Abklärung an die E.___ (IV-Nr. 65 S. 36). Diese

diagnostizierten in ihrem ersten Bericht vom 6. August 2019 insbesondere eine

schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vgl. E. II. 6.6

hiervor). Laut dem zweiten Bericht vom 11. Dezember 2019 war in der

Zwischenzeit eine Besserung der Situation erreicht worden. Die Diagnosen

lauteten nun «mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

(F32.11)», «psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen:

schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)» sowie «akzentuierte

Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (Z73)» und weitere

sogenannte Z-Kodierungen. Weiter wurde eine positive Prognose zur

Arbeitsfähigkeit gestellt für den Fall, dass der Beschwerdeführer die

Behandlungstermine wahrnehme und seinen Alkoholkonsum kontrolliere (vgl. E. II.

6.7 hiervor). Die Hausärztin beurteilte den psychischen Zustand des

Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 tendenziell

ungünstiger und sprach wieder von einer Angststörung mit Panikattacken sowie

einer schwergradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (vgl. E. II.

6.10). Auch der den Beschwerdeführer ab November 2020 behandelnde Psychiater

Dr. med. R.___ äusserte sich in seinem durch das Gericht eingeholten

Bericht vom 31. Januar 2022 eher pessimistisch. Er betonte insbesondere

die Panikstörung und erwähnte weiterhin eine rezidivierende depressive Störung

(gegenwärtig mittelgradige Episode in Teilremission). Ausserdem diagnostizierte

er eine Zwangsstörung und – im Gegensatz zu den Vorberichten, welche lediglich

von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen waren – eine

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (vgl. A.S. 46 f.). Der

Bericht wurde zwar mehr als acht Monate nach der angefochtenen Verfügung vom

10. Mai 2021 erstattet. Da die Behandlung bei Dr. med. R.___ im November

2020 aufgenommen worden war, könnte er aber Hinweise auf die Situation während

des hier zu beurteilenden Zeitraums liefern. Eine hinreichende Grundlage für

die abschliessende Anspruchsbeurteilung bildet dieser Bericht jedoch nicht.

Dasselbe gilt für die übrigen Akten. Der Hinweis in der Stellungnahme des

(fachlich qualifizierten) RAD-Arztes Dr. med. Q.___ vom 27. April 2020, wonach

die (damals) behandelnden Psychiater die psychischen Probleme des

Beschwerdeführers als unter fortgesetzter Therapie überwindbar beurteilt

hätten, ist zwar korrekt; diese Feststellung lässt aber nicht ohne weiteres den

Schluss zu, die erhoffte positive Entwicklung sei in der Folge auch

eingetreten. Daher liess und lässt sich nicht mit der für eine antizipierte

Beweiswürdigung erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen, ob sich der

psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit vom Erlass der

Verfügung vom 18. Juli 2016 bis zum 10. Mai 2021 in einer für den Anspruch

erheblichen Weise verändert hat. Aus diesem Grund sah sich das

Versicherungsgericht veranlasst, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen.

9.3 Mit der Instruktionsverfügung

vom 18. Mai 2022 wurde den Parteien dementsprechend mitgeteilt, nach einer

vorläufigen, unpräjudiziellen Einschätzung liessen die vorhandenen Unterlagen

eine zuverlässige Anspruchsbeurteilung nicht zu. Es werde daher ein

gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt (A.S. 49 ff.). Nachdem

der Beschwerdeführer erklärt hatte, er lehne den vorgesehenen Gutachter Dr.

med. B.___ ab (Schreiben vom 8. Juni 2022, A.S. 53 ff.), hielt der

Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2022 an

der Person des Gutachters fest (A.S. 60 ff.). Die Begutachtung kam jedoch in

der Folge nicht zustande. Dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 24. November

2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zum gleichentags vorgesehenen

Untersuchungstermin vom 24. November 2022 zwar erschien, die Begutachtung

jedoch nicht durchgeführt werden konnte. Zu prüfen sind die Gründe und die

Konsequenzen des Abbruchs der Untersuchung.

9.4 Der Gutachter und der

Beschwerdeführer äussern sich wie folgt:

9.4.1 Der Gutachter hält in seinem

Bericht vom 24. November 2022 fest, der Beschwerdeführer habe sich

geweigert, eine Tonaufnahme zur Dokumentation mitlaufen zu lassen. Er habe auch

die Bestätigung der formellen Angaben zu Person, Datum und Uhrzeit verweigert

und erklärt, er werde nichts sagen, solange die Aufzeichnung laufe. Der

Beschwerdeführer sei informiert worden, dass er innert zehntägiger Frist die

Gelegenheit habe, die Löschung beim Gericht zu verlangen. Daraufhin sei die

Situation eskaliert. Der Beschwerdeführer habe den Gutachter als Lügner

beschimpft, er habe versucht, den Schreibtisch des Sachverständigen umzuwerfen,

habe das Aufnahmegerät an sich genommen und versucht, die Untersuchungsräume zu

verlassen. Nach der mehrfachen Aufforderung, das Gerät zurückzugeben, habe der

Beschwerdeführer dem Gutachter mit Schlägen «auf die Schnorre» gedroht, habe

den Sachverständigen auf den Unterarm geschlagen und sei zum vor der Praxis

parkierten Auto gelaufen. Die auf ihn dort wartende Begleitung sei jedoch nicht

weggefahren, sondern habe mit dem Beschwerdeführer auf die inzwischen

alarmierte Polizei gewartet. Diese habe den Sachverhalt aufgenommen und der

Gutachter habe das Aufnahmegerät unbeschädigt zurückerhalten (A.S. 69 f.).

9.4.2 Der Beschwerdeführer schildert

den Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 so, dass ihn

der Gutachter am Arm gegriffen habe, um ihn daran zu hindern, die Tonaufnahme

zu sichern, was Schmerzen verursacht habe. All dies sei ausserdem erst

geschehen, nachdem Dr. med. B.___ dem Beschwerdeführer «arrogant» gesagt habe,

«die Sitzung ist beendet, verlassen Sie die Räume» und beim Beschwerdeführer

den Eindruck erweckt habe, er werde beim Gericht kommunizieren, der

Beschwerdeführer sei gar nicht erschienen. Weiter habe der Beschwerdeführer

gegenüber seinem Vertreter erklärt, er könne keinerlei Ton- oder Videoaufnahmen

tolerieren, zumal er befürchte, dass alles zu seinem Nachteil

zusammengeschnitten werde. Die Verfügung des Versicherungsgerichts vom 21.

September 2022, in der die Tonaufnahmen thematisiert wurden, habe er offenbar

gar nicht begriffen (A.S. 74 ff.).

In der Eingabe vom 16. Januar 2025 lässt

der Beschwerdeführer darlegen, es könne nicht auf eine verschuldete Verletzung

der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Aufgrund der vordiagnostizierten

Störungsbilder könne nachvollzogen werden, dass er aufgrund der Tonaufnahmen in

einen Streit mit dem Gutachter gelangt sei. Es wäre daher angemessen, eine neue

Begutachtung bei einem anderen Gutachter und ohne Tonaufnahmen anzuordnen. Es sei

auch zu beachten, dass er weder gemahnt noch auf die Rechtsfolgen einer

verschuldeten Mitwirkungsverletzung hingewiesen worden sei. Ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren sei auch im gerichtlichen Kontext zwingend durchzuführen

(A.S. 96 ff.).

Im Parteivortrag anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 bekräftigte der Vertreter des

Beschwerdeführers diese Argumentation. Er hielt namentlich fest, es sei zu

einer Auseinandersetzung mit dem Gutachter gekommen, weil dieser die

Tonaufnahme nicht abgestellt habe. Die Auseinandersetzung habe zum Abbruch der

Begutachtung geführt. Es liege keine unentschuldbare Mitwirkungsverletzung vor.

Der Beschwerdeführer habe die in der Instruktionsverfügung vom 21. September

2022 enthaltenen Hinweise betreffend Tonaufnahmen nicht verstanden, er habe sie

auch gar nicht gelesen. Es sei auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt worden, das zu einer Sanktionierung führen könnte. Es sei entweder

eine erneute Begutachtung durchzuführen oder dann ein Gutachten zur Frage

einzuholen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. B.___

vom 24. November 2022 auf das vordiagnostizierte Krankheitsbild

zurückgeführt werden könne. Im Übrigen sei ohnehin eine polydisziplinäre

Untersuchung erforderlich, ein psychiatrisches Gutachten genüge nicht

(A.S. 104 ff.).

9.5

9.5.1 Aus der Tonaufnahme ergibt sich

im Wesentlichen der folgende Ablauf der Begutachtung vom 24. November 2022:

Der Gutachter Dr. med. B.___ stellte zunächst fest, dass das Aufnahmegerät

laufe, stellte sich vor und erläuterte die Ausgangslage sowie seinen Auftrag.

Er fuhr fort mit «Sie sind Herr …» und liess eine Pause folgen, offensichtlich

darauf wartend, dass der Beschwerdeführer seinen Namen angebe, was dieser

jedoch nicht tat, so dass der Gutachter nach einer Pause selbst den Namen

nannte, wobei der Beschwerdeführer diesen mit «Mhm» bestätigte. Der Gutachter

nannte sodann die Adresse des Beschwerdeführers und versuchte mit «[Sie] sind

geboren am» mit anschliessender Pause wiederum, eine Äusserung des

Beschwerdeführers zu erlangen. Als diese ausblieb, formulierte er eine

entsprechende Bitte. Der Beschwerdeführer forderte stattdessen den Gutachter

auf, das Tonaufnahmegerät abzustellen, sonst werde er nichts sagen, und

bestätigte dies anschliessend (Aufnahme ab 01:10). Daraufhin nannte der

Gutachter selbst das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und stellte Datum und

Uhrzeit fest. Der Beschwerdeführer bestätigte mit «Ja», dass die Angaben

richtig seien. Anschliessend erläuterte ihm Dr. med. B.___ die Ausgangslage zu

den Tonaufnahmen, namentlich deren Zweck und dass diese durch das Gericht

angeordnet worden seien. Weiter wies er den Beschwerdeführer auf die

gerichtliche Verfügung vom 21. September 2022 hin und legte ihm diese vor.

Der Beschwerdeführer entgegnete, man müsse ihm nicht sagen, dass man da in

einem Raum sei, wenn dann doch aufgenommen werde, dann könnten ja gleich alle

dabei sein, wenn man schon von Transparenz spreche. Der Gutachter hielt fest,

wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Tonaufnahme einverstanden sei, dann

hätte er dies gegenüber dem Gericht erklären müssen, eine Erklärung gegenüber

ihm, dem Gutachter, reiche nicht. Der Beschwerdeführer antwortete darauf (Aufnahme

ab 04:00): «Ich muss gar niemandem etwas erklären, ich muss nur ab und zu

jemandem ‘eis i d Schnorre ine houe’, und jetzt treibt man mich jetzt dann

langsam dazu, vor allem auf Deutsche habe ich es sehr abgesehen». Nach einer

Pause fuhr er fort: «Man muss aufpassen, was man mit mir macht, weil sonst

mache ich mit anderen Leuten etwas». Der Gutachter erklärte daraufhin ruhig:

«Also wissen Sie, auf dieser Basis können wir uns schlecht unterhalten. Das

bringt nicht viel …». Der Beschwerdeführer unterbrach ihn mit den Worten «so

oder so bringt es mit Ihnen nicht viel, so ein Lügner wie Sie sind, da bringt

es mit Ihnen nicht viel, so oder so nicht». Als der Gutachter erklärte, er

verstehe nicht, warum ihn der Beschwerdeführer als Lügner bezeichne, behauptete

dieser, der Gutachter habe wahrheitswidrig behauptet, er habe ihn schon einmal

untersucht, was aber nicht wahr sei, da man sich zum ersten Mal sehe. Dr. med.

B.___ hielt daraufhin fest, er habe den Beschwerdeführer noch nie untersucht

und kenne ihn nicht. Weiter sagte der Gutachter: «Wir können das auch an dieser

Stelle beenden, dann gebe ich den Gutachtensauftrag an das Gericht zurück. Ich

finde es problematisch, wenn Sie hier sagen, Sie sind mit einer Begutachtung

durch mich nicht einverstanden, Sie bezeichnen mich als Lügner und Sie möchten

keine Tonaufnahme, haben aber weder dem Gericht gegenüber noch über Ihren

Prozessbevollmächtigten Herrn Wyssmann erklärt, dass Sie auf eine Tonaufnahme

verzichten.» Nach einer längeren Pause nannte der Gutachter als weiteres

Problem, dass er einen Ausweis des Beschwerdeführers sehen müsste, um sich

vergewissern zu können, dass die anwesende Person wirklich der Beschwerdeführer

sei. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe keinen Ausweis irgendwelcher Art

bei sich. Der Gutachter sagte daraufhin, er könnte darauf zunächst einmal

verzichten. Der Beschwerdeführer beharrte in der Folge darauf, dass er sich

ausweisen müsste und eine Begutachtung nicht möglich sei, wenn er sich nicht

ausweise, und erklärte, dann könne man ja hier abbrechen (Tonaufnahmen ab 07:10).

Der Gutachter antwortete, er gehe davon aus, dass ihn der Beschwerdeführer

nicht belüge, er sei kein Detektiv, er sei Psychiater, worauf der

Beschwerdeführer antwortete «das ist ein ‘huere Gwäsch’ von Ihnen» (Tonaufnahme

07:40). Der Gutachter fragte, wie man jetzt mit der Tonaufnahme verfahren

wolle, und fügte bei, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an das Gespräch

die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen nach dem Gespräch dem Gericht zu

erklären, dass die Aufnahme gelöscht und vernichtet werden solle. Der

Beschwerdeführer antwortete: «Die wird jetzt schon vernichtet und gelöscht»,

worauf der Gutachter entgegnete: «Sicherlich nicht». Es folgt ein Geräusch, das

auf einen Vorgang hinweist, der sich mit der Schilderung des Gutachters – der

Beschwerdeführer sei handgreiflich geworden, habe versucht, den Schreibtisch

umzuwerfen, und habe das Aufnahmegerät an sich genommen – vereinbaren lässt.

Gleichzeitig sagte der Beschwerdeführer: «Jetz muesch ufpasse, he», worauf der

Gutachter erklärte, damit sei die Sitzung jetzt, an dieser Stelle, beendet und

den Beschwerdeführer bat, die Räume zu verlassen. Damit endet die Tonaufnahme.

9.5.2 Aus dem geschilderten, durch die

Tonaufnahmen belegten Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass die sinngemässe

Darstellung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022,

das Gespräch sei erst dann aus dem Ruder gelaufen, als ihm Dr. med. B.___

«arrogant» gesagt habe, «die Sitzung ist beendet, verlassen Sie die Räume»,

unzutreffend ist. Umgekehrt wird aus den Tonaufnahmen deutlich, dass sich der

Gutachter Dr. med. B.___ jederzeit korrekt verhielt. Er begegnete dem

Beschwerdeführer in freundlicher, angemessener Weise und blieb während der

gesamten Diskussion ruhig. Seine Erläuterungen zu den Tonaufnahmen waren in

allen Teilen zutreffend und entsprachen der richterlichen Instruktionsverfügung

vom 21. September 2022 (A.S. 60 ff.). Darin wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das gutachterliche

Untersuchungsgespräch aus Transparenzgründen in Form von Tonaufnahmen

aufgenommen werde (Ziffer 8.), dass er mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber

dem Versicherungsgericht vor der Begutachtung auf die Tonaufnahme verzichten

sowie bis 10 Tage nach dem «Interview» deren Vernichtung beantragen könne

(Ziffer 8.1) sowie dass das Gericht im Einverständnis mit ihm die

Tonaufnahme vernichten könne, sobald der darauf basierende Entscheid

rechtskräftig geworden sei (Ziffer 8.2). Der Gutachter wies den

Beschwerdeführer auf diese Regelung hin und hielt sich daran. Wenn der

Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2025 ausführt, der

Gutachter hätte mit dem Versicherungsgericht Kontakt aufnehmen müssen, um dem Beschwerdeführer

die Gelegenheit zu bieten, ad hoc gegenüber dem Gericht den Verzicht auf die

Tonaufnahmen zu erklären (vgl. A.S. 98), kann dem nicht gefolgt werden, denn

nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Verfügung vom 21. September 2022,

welche inhaltlich dem für das Verwaltungsverfahren geltenden Art. 7k Abs. 2

ATSV entspricht, wäre ein Verzicht schriftlich zu erklären gewesen. Einer

anderen Regelung, wie etwa einem mündlich erklärten Verzicht, hätte auch das

Gericht nicht zustimmen können, zumal – wie sich in anderen Fällen zeigt – je

nach Ergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass später gerügt wird, es

lägen keine Tonaufnahmen vor, obwohl nicht in formell korrekter Form auf diese

verzichtet worden sei, und das Gutachten sei aus diesem Grund nicht verwertbar.

Das vorliegende Verfahren zeigt im Übrigen den Wert von Tonaufnahmen

exemplarisch auf, denn gestützt darauf lässt sich beurteilen, welche der

deutlich auseinandergehenden Darstellungen der Direktbeteiligten zutrifft. Dass

der Gutachter die Untersuchung abbrach, nachdem ihn der Beschwerdeführer schon

kurz nach Beginn des Gesprächs unter Bezugnahme auf seine Staatsangehörigkeit

mit körperlicher Gewalt («auf die Schnorre hauen») bedroht, ihn im weiteren

Verlauf mit absurder Begründung als Lügner betitelt, seine Worte als «huere

Gwäsch» bezeichnet und zum Schluss mit «jetz muesch ufpasse, he!» nochmals eine

unmissverständliche Drohung ausgestossen hatte, lässt sich in keiner Weise

beanstanden. Die Durchführung einer beweiskräftigen gutachterlichen Exploration

wäre in dieser Situation offensichtlich nicht mehr möglich gewesen.

9.5.3 Das durch die Tonaufnahmen dokumentierte

Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter war nicht nur unkooperativ,

sondern darüber hinaus ausserordentlich aggressiv, geprägt von üblen Drohungen und

der offensichtlich haltlosen Behauptung, der Gutachter sei ein Lügner. Damit

verunmöglichte er die Durchführung der Exploration, welche die Grundlage für

das psychiatrische Gutachten bilden sollte. Darin liegt eine gravierende

Verletzung der Mitwirkungspflicht.

9.6 Zu prüfen ist weiter, ob von

einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist.

9.6.1 Der Beschwerdeführer führt

zunächst aus, er habe keine Tonaufnahmen gewollt. Die diesbezüglichen Passagen

in der richterlichen Verfügung vom 21. September 2022, welche aufzeigen,

wie er hätte vorgehen müssen, um gültig den Verzicht auf Tonaufnahme zu

erklären, habe er «offenbar gar nicht begriffen» (so die Darstellung in der

Stellungnahme vom 12. Dezember 2022, A.S. 75 f.) respektive «gar

nicht gelesen» (so die Ausführungen im Parteivortrag, vgl. A.S. 105).

In der richterlichen

Instruktionsverfügung vom 21. September 2022, Ziffer 8 (A.S. 62), wird

festgehalten, dass Tonaufnahmen des Untersuchungsgesprächs erstellt werden, der

Beschwerdeführer aber mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem

Versicherungsgericht vor der Begutachtung erklären kann, er verzichte auf eine

Tonaufnahme (vgl. auch E. II. 9.5.2 hiervor). Dass diese einfache Formulierung

für den Beschwerdeführer, der (schweizer-)deutscher Muttersprache ist, die Primar-

und Sekundarschule besuchte, eine Lehre abschloss und über Jahre hinweg in

durchaus anspruchsvollen Tätigkeiten berufstätig war, unverständlich gewesen

sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen und muss als vollkommen unglaubhaft

bezeichnet werden. Auch die bei ihm im Lauf der Zeit gestellten psychiatrischen

Diagnosen lassen nicht darauf schliessen, dass er unfähig wäre, einen einfachen

Text zu verstehen; insbesondere wurden zu keinem Zeitpunkt kognitive

Beeinträchtigungen erwähnt. Falls er dagegen, wie im Parteivortrag geltend

gemacht wurde, die Verfügung oder zumindest die zitierte Passage gar nicht

gelesen haben sollte – was schon eher als möglich erscheint –, könnte dies

nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert werden. Vielmehr wäre ihm dieses

Verhalten seinerseits als Verschulden anzurechnen.

9.6.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, aufgrund der vordiagnostizierten Störungsbilder könne nachvollzogen

werden, dass er wegen der für ihn nicht infrage kommenden Tonaufnahmen in einen

Streit mit dem Gutachter gelangt sei. In seiner Vorstellung sei er berechtigt

gewesen, die Tonaufnahmen ad hoc abzulehnen. Er habe denn auch gleich zu Beginn

mehrmals zu Dr. med. B.___ gesagt, er müsse abstellen, sonst sage er

nichts. Damit, dass der Gutachter keine Anstalten gemacht habe, die

Begutachtung ohne Tonaufnahmen fortzusetzen, habe er nicht umgehen können (vgl.

Eingabe vom 16. Januar 2025 S. 3, A.S. 98, sowie die

entsprechenden Ausführungen im Parteivortrag). Daher sei von einer

unverschuldeten Mitwirkungsverweigerung auszugehen oder es müsse, falls das

Gericht dies nicht als hinreichend erstellt betrachtet, zu dieser Frage ein

Gutachten eingeholt werden.

Dieser Argumentation kann bereits im

Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, war der

Beschwerdeführer ohne Zweifel in der Lage, die Verfügung vom 21. September

2022 und die darin enthaltenen Ausführungen zum Vorgehen bei Ablehnung von

Tonaufnahmen zu verstehen. Ihm musste deshalb klar sein, dass keine Möglichkeit

bestand, ad hoc, zu Beginn der Begutachtung, die Ablehnung zu erklären.

Folglich konnte der in angemessenem, freundlichem Ton erfolgte Hinweis des

Gutachters auf die in der Verfügung enthaltene Regelung von vornherein kein

besonderes, störungsbedingtes Verhalten auslösen. Vielmehr ist entweder von einem

bewussten Verhalten auszugehen, welches dem Ziel diente, die Begutachtung zu

verunmöglichen, oder dann von einem bewussten Verzicht darauf, den Inhalt der

Verfügung vom 21. September 2022 zur Kenntnis zu nehmen. In beiden

Varianten liegt eine verschuldete Mitwirkungsverweigerung vor.

Selbst wenn man, entgegen dem Gesagten,

davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer habe den Inhalt der Verfügung vom

21. September 2022, Ziffer 8, nicht zur Kenntnis genommen und aus diesem

Umstand folge noch nicht, dass die Mitwirkungsverweigerung verschuldet sei, ergäbe

sich kein anderes Resultat: Die in jüngerer Zeit erstatteten medizinischen

Stellungnahmen aus der psychiatrischen Fachrichtung nennen als Diagnosen eine

mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen

Gebrauch von Alkohol sowie, im Sinne einer Z-Kodierung, akzentuierte

Persönlichkeitszüge, emotional instabil und zwanghaft (vgl. E. II. 6.7

hiervor), respektive eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige depressive Episode in Teilremission, eine

Zwangsstörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven

Typ (vgl. E. II. 6.16 hiervor). Einzig die letztgenannte Diagnose könnte

allenfalls geeignet sein, eine unangemessene Reaktion auf einen «Reiz» zu erklären.

Dies gilt jedoch nicht für die hier zur Diskussion stehende Situation: Erstens

gab der Gutachter, der sich immer korrekt verhielt und ihm den Sachverhalt

ruhig und in einfachen Worten erklärte, dem Beschwerdeführer keinen Anlass für

eine Reaktion. Zweitens zeigte der Beschwerdeführer von allem Anfang an eine

unkooperative Haltung. Drittens enthält sein Verhalten Elemente, welche sich

schlicht nicht mit einer der diagnostizierten psychischen Störungen erklären

lassen, wie namentlich die «nationalitätsbezogene» Drohung gegen den Gutachter

oder auch die offenkundig haltlose Behauptung, dieser sei ein Lügner. Viertens

schliesslich lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich

kontinuierlich der Entwicklung der Situation anpasste, auch gar nicht als

unkontrollierte Impulsreaktion bezeichnen, wie sie bei einer

Persönlichkeitsstörung dieser Art vorkommen kann. Vielmehr vermittelt das

Vorgehen während der gesamten Untersuchung den Eindruck einer planmässigen und

gezielten Bedrohung, Abwertung und Beleidigung des Experten, welche dem Ziel

diente, die Begutachtung zu verhindern bzw. «platzen» zu lassen und damit den

Gutachter doch noch loszuwerden, nachdem zuvor das gegen diesen gestellte

Ausstandsgesuch abgelehnt worden war. Für diese Interpretation spricht auch das

schon fast triumphierende Beharren des Beschwerdeführers auf einem Abbruch der

Untersuchung, nachdem der Gutachter gesagt hatte, er müsste eigentlich einen

Ausweis sehen, und der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe nichts

dergleichen bei sich (vgl. E. II. 9.5.1 hiervor; Tonaufnahmen ab 07:10).

9.6.3 Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Art

«Vetorecht» verschaffen und den Gutachter, nachdem zuvor das gegen diesen

gerichtete Ausstandsgesuch abgelehnt worden war, auf diese Weise «loswerden»

wollte. Zu diesem Zweck sabotierte er die Untersuchung und verhielt sich

gleichzeitig so, dass es dem Experten unmöglich sein würde, sich für eine

künftige, neue Untersuchung als unvoreingenommen zu bezeichnen. Die

Rechtsprechung hat es jedoch seit jeher, auch bezogen auf das

Verwaltungsverfahren, abgelehnt, der versicherten Person ein derartiges

Vetorecht einzuräumen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Es muss von einer

schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht gesprochen werden, welche schwer

wiegt und die Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts in Bezug auf

die psychiatrischen Aspekte verunmöglicht hat.

9.7 Zu prüfen bleiben die

Rechtsfolgen der festgestellten Mitwirkungsverweigerung.

9.7.1 In der richterlichen

Instruktionsverfügung vom 21. September 2022, Ziffer 6, wurde der

Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, zum Begutachtungstermin zu

erscheinen und sich der Untersuchung zu unterziehen respektive sich bei

triftigen Hinderungsgründen rechtzeitig und mit den erforderlichen Belegen

abzumelden. Weiter wurde festgehalten, dass das Gericht im Unterlassungsfall

aufgrund der Akten entscheiden könne, «wobei es die Verletzung der

Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast

berücksichtigt». Es stellt sich somit die Frage, ob im Sinne dieser Ankündigung

ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen ist.

9.7.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, eine Mitwirkungsverletzung könne, selbst wenn sie nicht als

unverschuldet anzusehen sei, nicht direkt zu einem Aktenentscheid führen.

Vielmehr sei auch im gerichtlichen Kontext zunächst, analog zu Art. 43 Abs. 3 ATSG,

eine Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Dies bedeute für den

vorliegenden Fall, dass eine weitere Begutachtung bei einem anderen Gutachter

anzuordnen sei, wobei auf Tonaufnahmen zu verzichten und dem Beschwerdeführer

allenfalls aufzutragen sei, sich durch eine geeignete Person (z.B. des

Sozialdienstes) begleiten zu lassen.

9.7.3 Das Versicherungsgericht stellt

unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest;

es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61

lit. c ATSG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zieht Folgen nach sich,

die bei der Auferlegung der entsprechenden Pflicht zu nennen sind (Miriam Lendfers,

in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Auflage 2024,

Art. 61 N 101). Nach der Rechtsprechung besteht die Folge regelmässig darin,

dass das Gericht aufgrund der vorliegenden Beweise entscheidet (Susanne

Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2024, Art. 61 N 27;

Lendfers, a.a.O., Art. 61 N 105). Es ist demnach in der Regel direkt ein

Entscheid aufgrund der Akten zu fällen, jedenfalls wenn dies (wie hier mit der

prozessleitenden Verfügung vom 21. September 2022) für diesen Fall

angekündigt worden war und die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht leicht

wiegt. Bricht ein Beschwerdeführer eine gerichtlich angeordnete Begutachtung

freiwillig und nicht gesundheitlich bedingt ab, so würde die Anordnung eines

weiteren Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz von Art. 61 lit. c ATSG

sprengen (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2023 vom 2. Mai 2023 E. 5.2 mit

Hinweis auf die Urteile 8C_199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und 8C_668/2012

vom 26. Februar 2013 E. 6,.2; Lendfers, a.a.O., Art. 61 N 105). Nicht anders

kann es sich verhalten, wenn die Untersuchung durch den Versicherten

verunmöglicht und deshalb durch den Gutachter abgebrochen wird. Die vom

Beschwerdeführer postulierte Analogie zum Verwaltungsverfahren und zu Art. 43

Abs. 3 ATSG besteht demnach nicht. Anzufügen bleibt, dass selbst die

Anwendung dieser Norm in der hier gegebenen Konstellation zu keinem anderen

Ergebnis führen würde, denn die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG

umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten setzt nicht

voraus, dass die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der

versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche

Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat

(Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).

9.7.4 Anzufügen bleibt, dass die vom

Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Ansicht zu Ergebnissen führen würde,

welche nicht zu befriedigen vermögen. Eine versicherte Person hätte es in der

Hand, einen ihr nicht genehmen Gutachter quasi «auszuschalten», indem sie, wie

hier der Beschwerdeführer, zwar zur Untersuchung erscheint, diese aber in der

Folge derart sabotiert, dass der Gutachter für eine neue Begutachtung nicht

mehr infrage kommt, weil er nicht mehr als unbefangen gelten kann.

9.7.5 Nach dem Gesagten ist von der

erneuten Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abzusehen. Stattdessen

ist ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.

10. Wie dargelegt, ist eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht zu

verneinen (vgl. E. II. 8 hiervor). Ob sich der psychische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers in der Zeit vom Erlass der Verfügung vom 18. Juli

2016 bis zum 10. Mai 2021 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert

hat, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit hinreichender

Zuverlässigkeit beurteilen (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Damit liegt in diesem

Punkt Beweislosigkeit vor. Diese muss sich in der gegebenen Konstellation

zulasten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. das bereits zitierte Urteil des

Bundesgerichts 8C_65/2023 vom 2. Mai 2023 E. 5.2). Eine Veränderung

ist daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Andere Aspekte und

Entwicklungen, welche einen Revisionsgrund im Sinne des (auf Neuanmeldungen

analog anwendbaren; E. II. 3.2 hiervor) Art. 17 Abs. 1 ATSG bilden

könnten, sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher zu

bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Wie dargelegt, hat das Gericht

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur den Sachverhalt zu beurteilen, der sich

bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2021 entwickelt hat. Im Lauf des

Verfahrens liess der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten einreichen,

welche in der Zeit vom 31. Mai 2024 bis 19. Juli 2024 erstellt wurden und sich

auf die weitere Entwicklung der kardiologischen Situation beziehen (vgl. E. I. 2.12

hiervor; BB 5-9). Diese enthalten Hinweise auf potenziell gravierende

gesundheitliche Probleme. Ob damit eine erhebliche Veränderung des relevanten

Sachverhalts vorliegt bzw. in einem ersten Schritt zumindest glaubhaft gemacht

ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfälligen (bevorstehenden

oder eventuell auch bereits erfolgten [vgl. den in der Kostennote erwähnten

Brief an die IV-Stelle vom 25. Juli 2024]) Neuanmeldung zu prüfen haben.

Ob darüber hinaus auch ohne erhebliche gesundheitliche Veränderung eine

Neubeurteilung vorzunehmen wäre, wenn der Beschwerdeführer seine Bereitschaft

erklärt, an einer neuen Begutachtung mitzuwirken und sich kooperativ zu

verhalten, erscheint mit Blick auf die neuere Rechtsprechung als unsicher (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2). Die Frage

bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist daher auch

keiner vertieften Prüfung zu unterziehen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensgang besteht

kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

28. Oktober 2021; A.S. 37 f.; E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 13. November 2023 eine erste Kostennote

(A.S. 79 ff.) und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 21. Mai

2025 (A.S. 107 ff.) eine ergänzende Kostennote eingereicht. Darin macht er

einen Zeitaufwand von 17.96 Stunden und 12.93 Stunden, somit insgesamt 30.89

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von

CHF 130.60 und CHF 129.10, insgesamt CHF 259.70, geltend.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten mittels Orientierungskopie an die Klientschaft,

das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Demnach können die folgenden

13 in der ersten Kostennote enthaltene Positionen à 0.17 Stunden mit der

Bezeichnung «Brief an Klient» nicht berücksichtigt werden: 10. und 15. Juni,

15. Juli, 29. Oktober, 4. und 15. November 2021,

19. Mai, 9. Juni, 22. September, 9. November, 9. und 12. Dezember

2022 sowie 13. November 2023. Dasselbe gilt für den Brief an Dr. med. B.___

vom 14. November 2022, der nicht aktenkundig ist. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende

Aufwand von 17.96 Stunden um 14 x 0.17 Stunden, ergebend 2.38 Stunden, und es

verbleiben aus dieser ersten Kostennote vom 13. November 2023 15.58 Stunden. Davon

entfallen 0.5 Stunden auf die Zeit ab 1. Januar 2023.

In der zweiten Kostennote vom 21. Mai

2025 ergeben sich gegenüber den geltend gemachten 12.93 Stunden die folgenden

Abzüge: 9 Mal die Position «Brief an Klient» zu 0.17 Stunden, total 1.53

Stunden, sowie die Briefe an die IV-Stelle vom 25. Juli und 9. August

2024, total 0.5 Stunden, deren Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

erkennbar ist. Weiter erscheinen je 0.33 Stunden oder 20 Minuten für die

vier kurz nacheinander vom 22. bis 26. Juli 2024 je einzeln eingereichten

Urkunden (BB 5 – 8) als zu hoch, zu berücksichtigen sind insgesamt 40 Minuten,

was einer Kürzung um 0.66 Stunden entspricht. Weiter ist der Aufwand von 1.00

Stunden für einen Brief an den Klienten vom 22. Juli 2024 mit Blick auf

die Akten nicht nachvollziehbar; es dürfte sich ebenfalls um Bemühungen

handeln, welche nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. Die

Verhandlung schliesslich dauerte 0.75 Stunden, was eine Reduktion um 0.25

Stunden bewirkt. Insgesamt vermindert sich somit der Aufwand gemäss der zweiten

Kostennote von 12.93 Stunden um 3.94 Stunden auf 8.99 Stunden. Gesamthaft sind

demnach 24.57 Stunden zu entschädigen. Der Stundenansatz gemäss § 161

i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

CHF 180.00 bis Ende 2022 respektive CHF 190.00 ab 1. Januar

2023.

Bei den Auslagen sind die Kopien mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer (nicht

CHF 1.00 pro Kilometer) einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160

Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von

insgesamt CHF 186.60 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 5'073.50 (Honorar von CHF 4'517.50 [15.08 Std. à

CHF 180.00 und 9.49 Std. à CHF 190.00; 0.5 Std. aus der ersten

Kostennote betreffen das Jahr 2023] zuzüglich Auslagen von CHF 186.60 und MwSt

von CHF 369.40 [7.7 % auf einem Honoraranteil von CHF 2'824.60

und einem Auslagenanteil von CHF 90.70 = CHF 224.50; 8.1 % auf einem

Honoraranteil von CHF 1'692.90 und einem Auslagenanteil von CHF 95.90

= CHF 144.90]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'323.40 (Differenz zu

dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 [CHF 250.00 ab

1. Januar 2023] ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von

CHF 1’000.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 5'073.50

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'323.40, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

6. Eine Kopie der an der Verhandlung

eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

vom 21. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser