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Entscheid

VSBES.2021.96

Kurzarbeitsentschädigung; Covid19

12. Oktober 2021Deutsch16 min

7), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 rechtskräftig

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung / Covid-19

(Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) beantragte am 17. März 2020 in Zusammenhang mit der

Coronapandemie Kurzarbeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 13). Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) bewilligte daraufhin mit Verfügung vom 26. März 2020 für

den Zeitraum vom 21. März bis 20. Juni 2020 Kurzarbeit (ALK-Nr. 14). Diese

Verfügung wurde am 22. April 2020 durch eine neue ersetzt, welche die

Kurzarbeit auf die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 ausdehnte (ALK-Nr.

22).

1.2 Am 21. September 2020 liess die Beschwerdeführerin

eine weitere Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen, diesmal für die Zeit vom

1. September bis 31. Dezember 2020 (AWA-Nr. 5). Die Beschwerdegegnerin

gewährte die Kurzarbeit indes mit Verfügung vom 28. September 2020 erst ab

dem 1. Oktober 2020 (AWA-Nr. 6), da eine Voranmeldefrist von zehn Tagen zu

beachten sei. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (AWA-Nr.

7), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. Dezember 2020 rechtskräftig

abwies (AWA-Nr. 12).

1.3 Die Beschwerdeführerin liess am

1. April 2021 vor dem Hintergrund der veränderten Rechtslage (s. E. II. 2.2.3.1

hiernach) ein «Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit» stellen (AWA-Nr.

4). Sie bezog sich darin auf die Bewilligung vom 28. September 2020 (E. I.

1.2 hiervor) und begehrte die Aufhebung der Voranmeldefrist. Die

Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 6. April 2021 eine neue Verfügung

(AWA-Nr. 1) und dehnte die Kurzarbeit auf die Zeit ab der Voranmeldung vom 21.

September 2020 aus. Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 2) wurde mit

Entscheid vom 12. Mai 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 9. Juni 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben mit dem

Rechtsbegehren, es sei die Kurzarbeitsentschädigung für den ganzen Monat

September 2020 zu bewilligen (A.S. 4 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 folgende

Anträge (A.S. 8 ff.):

1. Die Beschwerde vom 9. Juni 2021 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt

innert der Frist bis 24. August 2021 keine Replik ab (A.S. 13 f. + 15).

2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am

8. September 2021 einen weiteren Beleg (fehlende Seite zur Verfügung vom 22.

April 2021) ein (A.S. 16 und AWA-Nr. 22). Dieser geht am 9. September 2021

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin (A.S. 17), welche sich in der Folge

nicht vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für den gesamten Monat

September 2020, d.h. auch für die Zeit vom 1. bis 20. September 2020, Kurzarbeit

bewilligt werden kann (vgl. E. I. 1.2 + 1.3 hiervor).

2.

2.1

2.1.1

Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz

eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), wenn (kumulativ)

· sie für die Versicherung

beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht

erreicht haben (lit. a),

· der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit.

b),

· das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt

ist (lit. c),

· der Arbeitsausfall voraussichtlich

vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre

Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).

2.1.2

Ein Arbeitsausfall ist

anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar

ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Arbeitsausfälle, die auf behördliche

Massnahmen zurückgehen, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch

geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden kann (Art. 51 Abs. 1

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Unter behördliche Massnahmen in

diesem Sinne fallen auch die Anordnungen, die in Zusammenhang mit der

Coronapandemie ergingen (SECO-Weisung 2021/13, Aktualisierung «Sonderregelungen

aufgrund der Pandemie», vom 30. Juni 2021, S. 11 f. Ziff. 2.3).

2.2

2.2.1

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für

seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies

der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit

schriftlich voranmelden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es

sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 117 V 244 E. 3b S. 246). Ausnahmsweise

beträgt die Voranmeldefrist drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die

Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände

eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1 AVIV). Ist der Arbeitgeber nicht in der

Lage, die Voranmeldung fristgemäss zu erstatten, so kann er die Kurzarbeit bis

vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, anmelden (Art. 58 Abs. 3

i.V.m. Abs. 2 AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren

Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst

anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist

(Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit

länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 AVIG).

2.2.2

Rückwirkend auf den 17. März 2020

trat die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im

Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) in Kraft, wobei die Geltung dieses

Erlasses einschliesslich der bisherigen Änderungen am 9. April 2020 auf

den 1. März 2020 zurückbezogen wurde.

Am 25. März 2020 fügte der Bundesrat

Art. 8b Abs. 1 in die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein. Nach dieser

Bestimmung musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG

und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er

beabsichtigte, Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Mit der Aufhebung

von Art. 8b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung galten ab

1.

Juni 2020 sodann wieder die ordentlichen Voranmeldefristen gemäss AVIG

und AVIV (s. dazu SECO-Weisung 2020/15, Aktualisierung «Sonderregelungen

aufgrund der Pandemie», vom 30. Oktober 2020, S. 17 Ziff. 2.13).

Vom 1. März bis 31. August 2020 war Art.

8c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Kraft, wonach die

Voranmeldung in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG erst dann zu erneuern

war, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. Bewilligungen, die am

1.

September 2020 bereits länger als drei Monate in Kraft waren, galten

dementsprechend nur bis zum 31. August 2020, was zur Folge hatte, dass der

betreffende Arbeitgeber bei Bedarf eine neue Voranmeldung einreichen musste

(SECO-Weisung 2020/15, S. 17 Ziff. 2.13 und S. 19 Ziff. 2.16).

2.2.3

2.2.3.1

Das für dringlich

erklärte Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020

(Covid-19-Gesetz, SR 818.102) trat am Folgetag in Kraft und wurde

mittlerweile in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 angenommen. Mit der

Änderung vom 19. März 2021 wurden folgende bis 31. Dezember 2021 geltende

Bestimmungen zur Voranmeldung von Kurzarbeit in das Gesetz aufgenommen:

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 1 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft seit dem 1. September 2020): In

Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist keine Voranmeldefrist einzuhalten.

·

Art. 17b Abs. 1

Satz 4 Covid-19-Gesetz (rückwirkend in Kraft ab dem 1. September 2020): Für

rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist bis am 30. April

2021.

bei der kantonalen Amtsstelle ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

·

Art. 17b Abs. 2

Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 20. März 2021): Betrieben, die auf Grund der

seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit

betroffen sind, wird der Beginn der Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf

das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt. Dieses Gesuch ist bis

zum 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2.2.3.2

Die bundesrätliche

Botschaft zum Covid-19-Gesetz vom 17. Februar 2021 enthielt zu Art. 17b Abs. 1

Satz 1 folgende Bemerkungen (BBl 2021 285 S. 29):

Art. 36 Abs. 1 AVIG sieht

grundsätzlich eine Voranmeldefrist von zehn Tagen für die Kurzarbeit vor. Der

Bundesrat hat die Kompetenz, für Ausnahmefälle eine kürzere Voranmeldefrist

festzulegen. Eine vollständige Aufhebung der Voranmeldefrist ist im AVIG nicht

vorgesehen. Mit [Art. 17b] Absatz 1 erster Satz wird die Voranmeldefrist für

alle Betriebe vollständig aufgehoben. Das heisst, Betriebe, die zukünftig Kurzarbeit

anmelden, müssen keine Voranmeldefrist mehr einhalten. Der Beginn der

Kurzarbeit kann somit ab Datum der Voranmeldung bewilligt werden, sofern alle

übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2.3.3

Die SECO-Weisung 2021/13 führt

ergänzend aus, rückwirkend ab dem 1. September 2020 könne bei bereits erteilten

Kurzarbeitsbewilligungen die Voranmeldefrist aufgehoben und die Bewilligung auf

das Datum der Voranmeldung zurückverschoben werden, sofern das entsprechende

schriftliche Gesuch des Betriebs bis 30. April 2021 erfolge. Eine

rückwirkende Erteilung einer Bewilligung sei jedoch nur für Betriebe möglich,

die von den ab 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen (wie z.B. die

Schliessung der Restaurants ab dem 22. Dezember 2020) betroffen seien (S. 12

Ziff. 2.3 b und S. 13 Ziff. 2.3 c). Weisungen, welche das SECO

als administrative Aufsichtsbehörde den Arbeitsämtern und den

Arbeitslosenkassen erteilt, stellen zwar keine Rechtsnorm dar und sind damit

für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er berücksichtigt jedoch

solche Weisungen und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie

eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Die der Beschwerdeführerin

erteilte Kurzarbeitsbewilligung ab 17. März 2020 lief bereits mehr als drei

Monate, als Art. 8c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 31. August

2020.

aufgehoben wurde. Somit endete die Kurzarbeit vorzeitig auf dieses Datum

hin, obwohl ursprünglich eine Dauer bis 16. September 2020 verfügt worden war (s.

dazu E. II. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin unterliess es in dieser

Situation, rechtzeitig ein neues Gesuch zu stellen und so die hier streitige Lücke

in der Anspruchsberechtigung vom 1. bis 20. September 2020 zu vermeiden:

3.1.1

Mit dem Inkrafttreten von Art.

17b Abs. 1 Covid-19 Gesetz waren die Voranmeldefristen im AVIG und in der AVIV

ab 1. September 2020 nicht mehr anwendbar. Der Wegfall dieser Fristen ändert

aber nichts daran, dass weiterhin eine Voranmeldung erfolgen muss und

Kurzarbeit grundsätzlich erst ab dem Datum dieser Anmeldung bewilligt werden

darf. Dies erhellt aus der Botschaft des Bundesrates (E. II. 2.2.3.2

hiervor). Die Materialien stellen gerade bei der Auslegung jüngerer Erlasse ein

wichtiges Erkenntnismittel dar, wenn sie zuverlässigen Aufschluss über den Sinn

einer Norm geben (BGE 126 V 435 E. 3b S. 439). Dies muss im vorliegenden

Fall umso mehr gelten, als die Fassung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 erst

vor wenigen Monaten verabschiedet wurde und sich die Aussagen in der Botschaft

zwanglos mit dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Einklang

bringen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Satz 4 der

Bestimmung von der Anpassung bestehender Voranmeldungen die Rede ist.

Durch die Verwendung dieses Begriffs brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass

er keineswegs beabsichtigte, auf Voranmeldungen zu verzichten und nachträgliche

Anmeldungen für bereits vergangene Zeiträume uneingeschränkt zuzulassen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bewilligung von Kurzarbeit, die unter

Beachtung einer Voranmeldefrist erfolgt ist, auf Gesuch hin nachträglich korrigiert

wird, indem die Frist entfällt und die Bewilligung neu auf den Zeitpunkt der

Voranmeldung zurückbezogen wird (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2021.43

vom 13. Juli 2021 E. 3.1 unter Hinweis auf SECO-Weisung 2021/13,

E. II. 2.2.3.3 hiervor). Indem die Beschwerdeführerin ihre neue Voranmeldung

erst am 21. September 2020 abschickte, ist es somit auch vor dem Hintergrund

des neuen Art. 17b Abs. 1 Satz 4 Covid-19-Gesetz nicht möglich, ihr für die vorhergehende

Zeit vom 1. bis 20. September 2020 Kurzarbeit zu bewilligen. In Frage

kommt lediglich, den Beginn der Kurzarbeit auf das Datum dieser Voranmeldung vom

21.

September 2020 vorzuverlegen, wie es die Beschwerdegegnerin denn auch am 6.

April 2021 verfügt hat.

3.1.2

Richtig ist, dass Art. 17b Abs. 2

Covid-19-Gesetz von einer rückwirkenden Bewilligung von Kurzarbeit spricht.

Dies beschränkt sich jedoch auf behördliche Mass-nahmen, welche nach dem

18.

Dezember 2020 in Kraft traten (s. SECO-Weisung 2021/13, E. II. 2.2.3.3

hiervor). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es demgegenüber um die

Anspruchszeit vom 1. bis 20. September 2020, welche ausserhalb des gesetzlichen

Zeitrahmens liegt.

3.2

Soweit sich die

Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, dringt sie damit

nicht durch:

3.2.1

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind

und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn

kumulativ die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1

aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S.

66.

f.):

1)

Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen

gehandelt.

2)

Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig

oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3)

Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4)

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen,

die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5)

Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung

erfahren.

6)

Das Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens in die behördliche Auskunft

überwiegt das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

der unverständliche Entscheid des Bundesrates, bereits für sechs Monate

erteilte Kurzarbeitsbewilligungen auf drei Monate zu kürzen (s. dazu E. II.

2.2.2

hiervor), habe zu der Anspruchslücke vom 1. bis 20. September

2020.

geführt. Die Beschwerdeführerin erkennt somit richtig, dass der vorzeitige

Wegfall ihrer laufenden Bewilligung per 1. September 2020 auf die Aufhebung der

einschlägigen Verordnungsbestimmung durch den Bundesrat zurückging. Es handelte

sich mit anderen Worten nicht um die Auskunft einer Behörde in einem bestimmten

Einzelfall, so dass es an einer tauglichen Vertrauensgrundlage fehlt. Weiter kann

sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, sie habe von der geänderten

Rechtslage nichts gewusst. Einerseits kann – die gesetzlich ausdrücklich

vorgesehenen Ausnahmen vorbehalten – niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis

Vorteile für sich ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Dies muss hier

umso mehr gelten, als die Verfügung vom 22. April 2020, in der die

Kurzarbeit bis 16. September 2020 bewilligt worden war, wie vom SECO

vorgeschrieben den Vorbehalt enthielt, dass ein Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung, der auf der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung gründet, bei Aufhebung der besagten Verordnung

erlischt (AWA-Nr. 22; SECO-Weisung 2020/15 S. 19 Ziff. 2.16). Der

Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass sie nicht bedingungslos auf

die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis 16. September 2020 vertrauen

durfte. Andererseits begehrte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung vom

21.

September 2020 nicht erst ab 17. September 2020 Kurzarbeit, d.h. im

Anschluss an die ursprünglich bewilligte Dauer bis 16. September 2020, sondern

bereits ab 1. September 2020. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführerin

die Änderung der Verordnung keineswegs entgangen war. Unabhängig davon ist es

zwar nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an den häufigen und

teilweise sehr kurzfristigen Verordnungsänderungen stört. Ein Anspruch auf eine

davon abweichende Sonderbehandlung lässt sich aber rechtlich nicht begründen.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, sie habe im September 2020 bei der Beschwerdegegnerin anrufen

wollen, um wegen der Kurzarbeitsbewilligung nachzufragen. Sie sei dann aber mit

einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse verbunden worden. Diese habe gesagt,

dass die Beschwerdeführerin die Abrechnung für September 2020 innert drei

Monaten neu einreichen müsse, dann gehe die Kurzarbeitsentschädigung nahtlos

weiter (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober und 27. November 2020,

Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 5 + 7). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin

ergaben, dass vom Anschluss der Beschwerdeführerin aus (Telefonnummer [...],

s. AWA-Nr. 5 in fine) in der Tat wiederholt bei der Zentrale der

Beschwerdegegnerin angerufen worden war. Dies geschah, nach mehreren

Telefonaten am 6. Juli 2020, erstmals wieder am 21. September 2020 (s. unter

AWA-Nr. 21). Da die Beschwerdeführerin kein genaues Datum angibt, sondern

lediglich von einem Telefonat im September spricht, ist davon auszugehen, dass

die fragliche Unterhaltung mit der Arbeitslosenkasse am 21. September 2020

erfolgte. Auf den genauen Inhalt dieses Gesprächs braucht indes nicht näher eingegangen

zu werden. Entscheidend ist, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist,

dass die Beschwerdeführerin noch am Tag des besagten Telefonats die neue

Voranmeldung abschickte, welche die Kurzarbeitsbewilligung ab diesem Datum

sicherte. Die Auskunft der Arbeitslosenkasse veranlasste die Beschwerdeführerin

also nicht dazu, mit der Voranmeldung weiter zu warten, weshalb es an nachteiligen

Dispositionen der Beschwerdeführerin mangelt, welche nicht wieder rückgängig

gemacht werden können. Dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Gespräch vom

21.

September 2020 mit der Voranmeldung zugewartet hatte, kann selbstredend

nicht die Auskunft der Arbeitslosenkasse verantwortlich gemacht werden, wie

immer sie auch gelautet haben mag.

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Kurzarbeit zu Recht erst ab dem 21. September 2020

bewilligt. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall

einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann