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Entscheid

VSBES.2021.97

Ergänzungsleistungen IV

3. August 2022Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 3. August 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer ganzen Rente der

Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 6 S. 1).

Seit Oktober 2015 ist sie verwitwet. Sie meldete sich im Februar 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung vom 11. August

2020 (AK-Nr. 24) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch. Die dagegen

erhobene Einsprache (AK-Nr. 26), die am 1. Oktober 2020 ergänzt wurde

(AK-Nr. 30), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai

2021 ab (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.). Sie stellt den Antrag, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei «der Anspruch auf Leistungen nach

ELG ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts vorzunehmen», unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 30 ff.).

4. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 24. August 2021 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 44 ff.).

5. Auch die Beschwerdegegnerin

bestätigt mit Duplik vom 13. September 2021 die in der Beschwerdeantwort

gestellten Rechtsbegehren (A.S. 62 ff.).

6. Mit Eingabe vom 28. September

2021 lässt die Beschwerdeführerin erklären, sie verzichte auf eine weitere

Stellungnahme. Gleichzeitig reicht ihr Vertreter seine Honorarnote ein (A.S. 71

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. II. 4 und 5 hiernach betreffend den

Anspruch bis Ende Juli 2020).

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2020. Da die jährliche

Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist, kann der entsprechende

Entscheid nur bis Ende 2020 gelten. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen

Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die

in Geltung standen, als sich der massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Der

hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft das Jahr 2020. Die am 1. Januar 2021

in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind daher nicht anwendbar. Im

Folgenden werden deshalb diejenigen Bestimmungen zitiert, welche bis Ende 2020

gültig waren. Die neue Regelung ist für den Zeitraum ab 1. Januar 2021

massgebend, falls zuvor kein Anspruch bestanden hat; andernfalls bleiben bis

Ende 2023 einzelne Normen des früheren Rechts massgebend (vgl. ELG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],

Abs. 1). Dem Entscheid über den Anspruch bis Ende 2020 kommt damit auch

für die anschliessende Periode präjudizierende Wirkung zu. Es rechtfertigt sich

daher, das Urteil in Dreierbesetzung zu fällen, auch wenn der reine Streitwert,

berechnet für die Zeit bis Ende 2020, allenfalls eine einzelrichterliche

Beurteilung zuliesse (vgl. § 54bis Abs. 1 und 2 des kantonalen

Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden

unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art.

11.

Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der

Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate

Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein

Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum

Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das

System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie

auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S.

308.

mit Hinweisen). Die seit 1. Januar 2021 geltende Regelung, welche in

diesem Punkt zu einer vollständigen Änderung geführt hat (vgl. den neuen Art. 11a

Abs. 3 ELG), ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt nicht anwendbar.

2.2

Die leistungsansprechende Person

hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer

ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und

soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist

ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast

dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate

Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit

eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für

die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,

d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen

(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür

rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein

hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).

2.3

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den1. Januar des Jahres, das auf

den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.4

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der

bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung).

3.

3.1

Der Verfügung vom 11. August

2020.

(AK-Nr. 24) liegt die folgende Berechnung zugrunde: Die anerkannten

Ausgaben wurden mit CHF 32'883.00 beziffert (Prämienpauschale

Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

CHF 521.00, Mietzins CHF 7'200.00, Lebensbedarf CHF 19'450.00),

die anrechenbaren Einnahmen mit CHF 43'741.00 (Renten CHF 32'926.00,

Vermögensverzehr CHF 10'731.00, Vermögensertrag CHF 84.00). Der

Vermögensverzehr entspricht 1/15 des anrechenbaren Vermögens von CHF 160'970.00.

Dieses setzt sich zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 40'454.00

(Vermögen Ende 2019 CHF 1'261.05 plus Freizügigkeitsguthaben CHF 39'193.05)

und einem Vermögensverzicht von CHF 158'016.00, abzüglich den Freibetrag

von CHF 37'500.00. Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen ergab einen

Einnahmenüberschuss von CHF 10'858.00 (AK-Nr. 25).

3.2

Im Einspracheentscheid wurden

die folgenden Anpassungen vorgenommen:

3.2.1

Der Mietzins wurde neu

festgesetzt auf CHF 500.00 pro Monat oder CHF 6'000.00 pro Jahr plus

Heizkostenpauschale von CHF 280.00 pro Jahr für die Zeit von Februar 2020 bis

Juli 2020, anschliessend ab August 2020 auf CHF 900.00 pro Monat oder CHF 10'800.00

pro Jahr zuzüglich Heizkostenpauschale CHF 420.00 pro Jahr (Einspracheentscheid,

S. 5 f. Ziffern 2.2.5 und 2.2.6).

3.2.2

Der Vermögensverzicht wurde neu

festgesetzt auf CHF 50'793.95 per 31. Dezember 2019 und auf CHF 58'035.15 per

31.

August 2020.

3.3

Soweit ersichtlich, findet sich in

den Akten – anders als üblich – keine Berechnung, welche den

Einspracheentscheid umsetzen würde. Diese Berechnung ist daher im vorliegenden

Entscheid vorzunehmen. Aus dem ursprünglichen Berechnungsblatt und dem

Einspracheentscheid ergeben sich die folgenden neuen Zahlen:

3.3.1

Die anerkannten Ausgaben setzen

sich für die Zeit von Februar bis Juli 2020 zusammen aus dem Lebensbedarf von

CHF 19'450.00, der Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 5'712.00, den

AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 521.00, dem Mietzins von neu

CHF 6'000.00 und der Heizkostenpauschale (Anteil Beschwerdeführerin) von

CHF 280.00. Dies ergibt eine Summe von CHF 31'963.00.

Bei den anrechenbaren Einnahmen bleiben

die Renten von CHF 32'926.00 unverändert. Der Vermögensverzehr beträgt neu für

die Zeit ab Februar 2020 CHF 3'583.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF

40'454.00 plus Vermögensverzicht CHF 50'793.95 abzüglich Freibetrag

CHF 37'500.00 ergibt CHF 53'747.00, davon 1/15), der Vermögensertrag

CHF 46.00. Damit resultieren anrechenbare Einnahmen von CHF 36'555.00.

Die Gegenüberstellung ergibt einen

Einnahmenüberschuss von CHF 4'592.00.

3.3.2

Für die Zeit ab August 2020 – die

Parteien gehen von einer Neuberechnung ab September 2020 aus, im

Einspracheentscheid wird aber explizit festgehalten, der Mietzins werde bereits

auf Anfang August 2020 angepasst – setzen sich die anerkannten Ausgaben

zusammen aus dem Lebensbedarf von CHF 19'450.00, der Prämienpauschale von CHF

5'712.00, den AHV-Beiträgen von CHF 521.00, dem Mietzins von neu CHF 10'800.00

und den Heizkosten von neu CHF 420.00. Dies ergibt eine Summe von CHF

36'903.00.

Einnahmeseitig resultiert bei Renten von

CHF 32'926.00, einem Vermögensverzehr von CHF 4'066.00

(Sparguthaben/Wertschriften CHF 40'454.00 plus Vermögensverzicht CHF 58'035.00

abzüglich Freibetrag von CHF 37'500.00 ergibt CHF 60'989.00, davon 1/15) und

einem Vermögensertrag von CHF 49.00 ein Totalbetrag von CHF 37'041.00.

Die Gegenüberstellung führt zu einem

Einnahmenüberschuss von CHF 138.00.

4.

4.1

Gemäss den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift (S. 3) richtet sich die Beschwerde einzig noch gegen den in

der Berechnung berücksichtigten Vermögensverzicht von CHF 50'793.95 per 31.

Dezember 2019 respektive CHF 58'035.15 per 31. August 2020. Andere Fehler

der Berechnung sind jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Praxisgemäss hat

sich die gerichtliche Überprüfung daher auf dieses Element zu beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

4.2

Wie sich aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt, lässt die Berechnung für die Zeit von Februar bis Ende

Juli 2020 auch ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts keinen

EL-Anspruch resultieren, denn der Einnahmenüberschuss von CHF 4'592.00 ist

höher als 1/15 des Vermögensverzichts von CHF 50'793.95 (CHF 3'386.00).

Dispositiv

Wenn der Vermögensverzicht wegfiele, verbliebe demnach trotzdem ein

Einnahmenüberschuss, der einen EL-Anspruch ausschliesst. In der Einspracheergänzung

vom 1. Oktober 2020 wurde denn auch ausdrücklich anerkannt, dass die Berechnung

per 1. Februar 2020 nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss führt und der

Beschwerdeführerin daher zunächst kein monatlicher Anspruch auf Geldleistungen

zugesprochen werden kann (AK-Nr. 30 S. 7). Anfechtbar ist einzig das

Dispositiv einer Verfügung – hier die Verneinung eines Anspruchs auf eine

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2020 –, nicht dagegen deren

Begründung (BGE 113 V 159 E. 1c). Da das Dispositiv selbst dann korrekt bliebe,

wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde, ist auf die Beschwerde

insoweit nicht einzutreten. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin

angeführte Umstand nichts, dass die Hürde für die Übernahme allfälliger

Krankheits- und Behinderungskosten sinkt, wenn sich der Einnahmenüberschuss

reduziert. Über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wäre nicht

quasi «auf Vorrat», sondern erst dann und in einem separaten Verfahren zu

entscheiden, wenn sich die Frage stellen sollte. Ebenso wenig rechtfertigt die

(auch inhaltlich nicht ohne weiteres zutreffende) Argumentation, es könne künftig

eher ein Anspruch entstehen, wenn von einem geringeren Einnahmenüberschuss ab

1. Februar 2020 auszugehen wäre, eine materielle Behandlung der Beschwerde.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf den

Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 bezieht.

4.3 Anders verhält es sich mit der

Berechnung ab August 2020: Hier ist der geringe verbleibende

Einnahmenüberschuss von CHF 138.00 deutlich niedriger als 1/15 des

Vermögensverzichts von CHF 58'035.15. Falls der Vermögensverzicht wegfallen

sollte, führt dies demnach zu einem EL-Anspruch. Allerdings kann an dieser

Stelle auch bereits festgehalten werden, dass der Ausgabenüberschuss, der bei

einer vollständigen Streichung des Vermögensverzichts resultieren würde,

niedriger ist als die Prämienpauschale von CHF 5'712.00. Angesichts der

Mindestgarantie von Art. 26 ELV (E. II. 2.4 hiervor) resultiert somit,

falls der Vermögensverzicht gestrichen oder reduziert wird und dadurch ein

Ausgabenüberschuss entsteht, ein EL-Anspruch in dieser Höhe. Dieser Anspruch

von CHF 5'712.00 pro Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat besteht bereits dann,

wenn sich der Vermögensverzicht um mehr als das das Fünfzehnfache des

Einnahmenüberschusses von CHF 138.00 (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor), also, unter

Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen, um rund CHF 2'100.00 reduziert. Sollte

dies zutreffen, könnte auf eine umfassende Überprüfung der übrigen umstrittenen

Ausgaben verzichtet werden.

5. Zu betrachten ist zunächst der

Vermögensverzicht, der für das Jahr 2020 berücksichtigt wurde.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den

Vermögensverzicht per Ende 2019 auf CHF 50'793.95 beziffert und der

Beschwerdeführerin anschliessend bis Ende August 2020 einen zusätzlichen Vermögensverzicht

von CHF 7'241.20 angerechnet. Dieser zusätzliche Verzicht wird wie folgt

begründet (vgl. Einspracheentscheid, S. 13 f., E. 2.2.23): Ende

Dezember 2019 habe das Konto A einen Saldo von CHF 63'247.60 aufgewiesen, per

Ende August 2020 einen solchen von CHF 41'403.89. Die Beschwerdeführerin habe

somit in der Zwischenzeit einen Betrag von CHF 21'843.71 von diesem Konto

ausgegeben. Die nachgewiesenen Ausgaben gemäss Kontoauszug beliefen sich auf

CHF 12'339.81 respektive, unter Berücksichtigung der Mietzinsausgaben von

CHF 4'800.00, auf CHF 17'139.81. Hiervon habe ein Betrag von CHF 2'537.30

durch die entsprechenden Eingänge aus der privaten Rente der Versicherung Swiss

Life gedeckt werden können. Zur Bestreitung der nachgewiesenen Ausgaben von CHF

17'139.80 sei somit noch ein Betrag von CHF 14'602.50 benötigt worden. Im

Umfang der Differenz zwischen dieser Summe und den Gesamtausgaben von

CHF 21'843.70 liege ein Vermögensverzicht vor. Dieser belaufe sich demnach

auf CHF 7'241.20.

5.2 Konkret qualifizierte die

Beschwerdegegnerin sämtliche Belastungen auf dem Konto A, die nicht auf

Postschalterzahlungen mit Belegen aus dem Postbüchlein, auf direkte

Kartenzahlungen oder auf Bankspesen entfielen, als Vermögensverzicht, weil der

Verwendungszweck nicht nachgewiesen sei. Konkret handelt es sich insbesondere

um die folgenden Belastungen (vgl. Auszüge, AK-Nr. 31 S. 127 ff.):

·

Bargeldbezüge von

CHF 100.00, CHF 50.00 und CHF 1'000.00, total CHF 1'150.00,

im Januar 2020;

·

je ein Bargeldbezug

von CHF 200.00 und CHF 100.00, total CHF 300.00, im Februar 2020;

·

ein Bargeldbezug von

CHF 1'000.00 im März 2020;

·

Bargeldbezüge von

drei Mal CHF 100.00 und einmal CHF 1'800.00, total CHF 2'100.00, im April

2020;

·

Bargeldbezüge von

fünf Mal CHF 100.00 und einmal CHF 150.00, total CHF 650.00, im

Mai 2020;

·

Bargeldbezüge von

elf Mal CHF 100.00, einmal CHF 200.00 und einmal CHF 1'800.00,

total CHF 3'100.00, im Juni 2020;

·

Bargeldbezüge von

einmal CHF 1'000.00, zweimal CHF 200.00, fünf Mal CHF 100.00 und einmal

CHF 70.00, total CHF 1'970.00, im Juli 2020;

·

Bargeldbezüge von

einmal CHF 1'000.00, sieben Mal CHF 100.00 und einmal CHF 50.00, total CHF

1'750.00, im August 2020.

Insgesamt belaufen sich diese Bezüge auf

CHF 12'020.00. Nach Abzug der Miete von CHF 4'800.00 resultiert eine Summe von

CHF 7'220.00. Die geringfügige Abweichung zum angerechneten Vermögensverzicht

von CHF 7'241.20 ergibt sich aus Kleinstbewegungen.

5.3 Diesem Vorgehen kann jedenfalls

in Bezug auf die Bezüge von höchstens CHF 200.00 nicht gefolgt werden. Es

ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Beschwerdeführerin, um der Anrechnung

eines Vermögensverzichts zu entgehen, nachzuweisen hat, wofür das Geld

verwendet wurde. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, wenn als überwiegend

wahrscheinlich erscheint, dass die jeweiligen Beträge nicht verschenkt wurden,

sondern ihnen eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Dies kann bei relativ

geringen, sozialüblichen Barbezügen in der Regel vermutet werden, auch wenn der

konkrete Verwendungszweck nicht feststeht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts

9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1, wo Maestro-Card-Bezüge von CHF 300.00

bis 400.00, welche sich in einem Kalenderjahr auf CHF 16'700.00

summierten, bei den [belegten] Lebenshaltungskosten berücksichtigt wurden). Im

konkreten Fall bestehen keine Anhaltspunkte, welche das Gegenteil, also ein

Verschenken oder eine sonstige Hingabe ohne adäquate Gegenleistung, nahelegen

würden. Die Barbezüge von CHF 50.00, CHF 70.00, CHF 100.00, CHF 150.00

oder CHF 200.00 in der Höhe von total CHF 4'420.00 von Januar 2020 bis August

2020 sind daher nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren.

5.4 Nach dem Gesagten liegt

jedenfalls im Umfang von CHF 4'420.00 kein Vermögensverzicht vor. Da in den

Vorjahren ebenfalls regelmässige Barbezüge im untersten dreistelligen Bereich

erfolgten, die analog zu beurteilen sind, ist von einer zusätzlichen Reduktion

des Vermögensverzichts auszugehen. Das Ausmass dieser weitergehenden Reduktion

kann jedoch offenbleiben, da für die Zeit ab August 2020 bereits mit dem um die

genannte Summe reduzierten Vermögensverzicht ein Ausgabenüberschuss und damit

ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 5'712.00 entsteht,

der sich auch dann nicht erhöhen würde, wenn der Vermögensverzicht vollständig

wegfiele (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Falls man, da die Neuberechnung auf Anfang

August 2020 erfolgt, die im August 2020 erfolgten Bezüge von CHF 750.00

unberücksichtigt liesse, wäre im Gegenzug auch der als Vermögensverzicht

angerechnete Barbezug von CHF 1'000.00 vom 5. August 2020 auszuklammern, so

dass sich das Vermögen im Ergebnis noch leicht reduziert.

6. Zusammenfassend ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie den Anspruch bis 31. Juli 2020

betrifft. In Bezug auf den Anspruch für die Zeit vom 1. August 2020 bis

31. Dezember 2020 ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der

Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 pro

Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat hat.

7.

7.1 Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Bei

teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand des

Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom

17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

7.2 Rechtsanwalt Viktor Peter

macht in seiner Kostennote vom 28. September 2021 (A.S. 73 f.) einen

Aufwand von 30.58 Stunden, einen Ansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF

196.60 geltend. Der Aufwand erscheint im Quervergleich als ausserordentlich

hoch, was aber grossenteils durch die Aktenlage und die von der

Beschwerdegegnerin postulierten Beweisanforderungen erklärt wird. Nicht

berücksichtigt werden können jedoch Positionen, deren direkter Bezug zum

vorliegenden Verfahren nicht erkennbar ist oder welche aufgrund der Bezeichnung

als Kanzleiaufwand zu betrachten sind, der im Ansatz des Rechtsanwalts

inbegriffen ist. Dies trifft zu auf die Positionen vom 14. Juni 2021

(Korrespondenz Klientin, Anfrage Steuerämter, 0.75 Stunden), vom 5. Juli

2021 (Korrespondenz Steuerämter, 0.33 Stunden), teilweise vom 21. Juli

2021 (Anteil «Akten aufbereitet und retourniert», ermessensweise 0.5 Stunden)

sowie vom 26. August 2021 (Abklärungen zum Verbleib der Akten, Telefonat

Kanzlei Versicherungsgericht, 0.33 Stunden). Total ergibt sich eine Reduktion

um 1.91 Stunden. Damit verbleiben 28.67 Stunden. Weiter ist zu berücksichtigen,

dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, soweit sie den Anspruch bis

Ende Juli 2020 betrifft; die Beschwerdeführerin unterliegt also teilweise. Die

Parteientschädigung ist zu kürzen, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den

Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016

vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Dies ist hier in relativ geringem

Umfang der Fall. Als angemessen erscheint unter diesem Titel eine Reduktion des

zu vergütenden Aufwands von 28.67 Stunden um einen Zehntel auf 25.8 Stunden.

Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 196.60 und der

Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von

CHF 7'158.40.

7.3 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht

bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis

ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021 und hier anwendbar gemäss der speziellen

Übergangsbestimmung von Art. 82a ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht

vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt,

sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In Bezug auf den Anspruch für den

Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 wird auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

2. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. August

2020 bis 31. Dezember 2020 wird die Beschwerde gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 wird in diesem Umfang aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin hat für diesen Zeitraum Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 476.00 pro Monat.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

CHF 7'158.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer