VSBES.2021.97
Ergänzungsleistungen IV
3. August 2022Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 3. August 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer ganzen Rente der
Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 6 S. 1).
Seit Oktober 2015 ist sie verwitwet. Sie meldete sich im Februar 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung vom 11. August
2020 (AK-Nr. 24) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch. Die dagegen
erhobene Einsprache (AK-Nr. 26), die am 1. Oktober 2020 ergänzt wurde
(AK-Nr. 30), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai
2021 ab (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.). Sie stellt den Antrag, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei «der Anspruch auf Leistungen nach
ELG ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts vorzunehmen», unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 30 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 24. August 2021 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 44 ff.).
5. Auch die Beschwerdegegnerin
bestätigt mit Duplik vom 13. September 2021 die in der Beschwerdeantwort
gestellten Rechtsbegehren (A.S. 62 ff.).
6. Mit Eingabe vom 28. September
2021 lässt die Beschwerdeführerin erklären, sie verzichte auf eine weitere
Stellungnahme. Gleichzeitig reicht ihr Vertreter seine Honorarnote ein (A.S. 71
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. II. 4 und 5 hiernach betreffend den
Anspruch bis Ende Juli 2020).
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2020. Da die jährliche
Ergänzungsleistung als Jahresleistung konzipiert ist, kann der entsprechende
Entscheid nur bis Ende 2020 gelten. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen
Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die
in Geltung standen, als sich der massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Der
hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft das Jahr 2020. Die am 1. Januar 2021
in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind daher nicht anwendbar. Im
Folgenden werden deshalb diejenigen Bestimmungen zitiert, welche bis Ende 2020
gültig waren. Die neue Regelung ist für den Zeitraum ab 1. Januar 2021
massgebend, falls zuvor kein Anspruch bestanden hat; andernfalls bleiben bis
Ende 2023 einzelne Normen des früheren Rechts massgebend (vgl. ELG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],
Abs. 1). Dem Entscheid über den Anspruch bis Ende 2020 kommt damit auch
für die anschliessende Periode präjudizierende Wirkung zu. Es rechtfertigt sich
daher, das Urteil in Dreierbesetzung zu fällen, auch wenn der reine Streitwert,
berechnet für die Zeit bis Ende 2020, allenfalls eine einzelrichterliche
Beurteilung zuliesse (vgl. § 54bis Abs. 1 und 2 des kantonalen
Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden
unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art.
11.
Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der
Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein
Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum
Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das
System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie
auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S.
308.
mit Hinweisen). Die seit 1. Januar 2021 geltende Regelung, welche in
diesem Punkt zu einer vollständigen Änderung geführt hat (vgl. den neuen Art. 11a
Abs. 3 ELG), ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt nicht anwendbar.
2.2
Die leistungsansprechende Person
hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer
ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und
soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist
ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast
dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate
Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für
die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,
d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür
rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).
2.3
Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den1. Januar des Jahres, das auf
den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
2.4
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der
bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung).
3.
3.1
Der Verfügung vom 11. August
2020.
(AK-Nr. 24) liegt die folgende Berechnung zugrunde: Die anerkannten
Ausgaben wurden mit CHF 32'883.00 beziffert (Prämienpauschale
Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
CHF 521.00, Mietzins CHF 7'200.00, Lebensbedarf CHF 19'450.00),
die anrechenbaren Einnahmen mit CHF 43'741.00 (Renten CHF 32'926.00,
Vermögensverzehr CHF 10'731.00, Vermögensertrag CHF 84.00). Der
Vermögensverzehr entspricht 1/15 des anrechenbaren Vermögens von CHF 160'970.00.
Dieses setzt sich zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 40'454.00
(Vermögen Ende 2019 CHF 1'261.05 plus Freizügigkeitsguthaben CHF 39'193.05)
und einem Vermögensverzicht von CHF 158'016.00, abzüglich den Freibetrag
von CHF 37'500.00. Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen ergab einen
Einnahmenüberschuss von CHF 10'858.00 (AK-Nr. 25).
3.2
Im Einspracheentscheid wurden
die folgenden Anpassungen vorgenommen:
3.2.1
Der Mietzins wurde neu
festgesetzt auf CHF 500.00 pro Monat oder CHF 6'000.00 pro Jahr plus
Heizkostenpauschale von CHF 280.00 pro Jahr für die Zeit von Februar 2020 bis
Juli 2020, anschliessend ab August 2020 auf CHF 900.00 pro Monat oder CHF 10'800.00
pro Jahr zuzüglich Heizkostenpauschale CHF 420.00 pro Jahr (Einspracheentscheid,
S. 5 f. Ziffern 2.2.5 und 2.2.6).
3.2.2
Der Vermögensverzicht wurde neu
festgesetzt auf CHF 50'793.95 per 31. Dezember 2019 und auf CHF 58'035.15 per
31.
August 2020.
3.3
Soweit ersichtlich, findet sich in
den Akten – anders als üblich – keine Berechnung, welche den
Einspracheentscheid umsetzen würde. Diese Berechnung ist daher im vorliegenden
Entscheid vorzunehmen. Aus dem ursprünglichen Berechnungsblatt und dem
Einspracheentscheid ergeben sich die folgenden neuen Zahlen:
3.3.1
Die anerkannten Ausgaben setzen
sich für die Zeit von Februar bis Juli 2020 zusammen aus dem Lebensbedarf von
CHF 19'450.00, der Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 5'712.00, den
AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 521.00, dem Mietzins von neu
CHF 6'000.00 und der Heizkostenpauschale (Anteil Beschwerdeführerin) von
CHF 280.00. Dies ergibt eine Summe von CHF 31'963.00.
Bei den anrechenbaren Einnahmen bleiben
die Renten von CHF 32'926.00 unverändert. Der Vermögensverzehr beträgt neu für
die Zeit ab Februar 2020 CHF 3'583.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF
40'454.00 plus Vermögensverzicht CHF 50'793.95 abzüglich Freibetrag
CHF 37'500.00 ergibt CHF 53'747.00, davon 1/15), der Vermögensertrag
CHF 46.00. Damit resultieren anrechenbare Einnahmen von CHF 36'555.00.
Die Gegenüberstellung ergibt einen
Einnahmenüberschuss von CHF 4'592.00.
3.3.2
Für die Zeit ab August 2020 – die
Parteien gehen von einer Neuberechnung ab September 2020 aus, im
Einspracheentscheid wird aber explizit festgehalten, der Mietzins werde bereits
auf Anfang August 2020 angepasst – setzen sich die anerkannten Ausgaben
zusammen aus dem Lebensbedarf von CHF 19'450.00, der Prämienpauschale von CHF
5'712.00, den AHV-Beiträgen von CHF 521.00, dem Mietzins von neu CHF 10'800.00
und den Heizkosten von neu CHF 420.00. Dies ergibt eine Summe von CHF
36'903.00.
Einnahmeseitig resultiert bei Renten von
CHF 32'926.00, einem Vermögensverzehr von CHF 4'066.00
(Sparguthaben/Wertschriften CHF 40'454.00 plus Vermögensverzicht CHF 58'035.00
abzüglich Freibetrag von CHF 37'500.00 ergibt CHF 60'989.00, davon 1/15) und
einem Vermögensertrag von CHF 49.00 ein Totalbetrag von CHF 37'041.00.
Die Gegenüberstellung führt zu einem
Einnahmenüberschuss von CHF 138.00.
4.
4.1
Gemäss den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (S. 3) richtet sich die Beschwerde einzig noch gegen den in
der Berechnung berücksichtigten Vermögensverzicht von CHF 50'793.95 per 31.
Dezember 2019 respektive CHF 58'035.15 per 31. August 2020. Andere Fehler
der Berechnung sind jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Praxisgemäss hat
sich die gerichtliche Überprüfung daher auf dieses Element zu beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
4.2
Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, lässt die Berechnung für die Zeit von Februar bis Ende
Juli 2020 auch ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts keinen
EL-Anspruch resultieren, denn der Einnahmenüberschuss von CHF 4'592.00 ist
höher als 1/15 des Vermögensverzichts von CHF 50'793.95 (CHF 3'386.00).
Dispositiv
Wenn der Vermögensverzicht wegfiele, verbliebe demnach trotzdem ein
Einnahmenüberschuss, der einen EL-Anspruch ausschliesst. In der Einspracheergänzung
vom 1. Oktober 2020 wurde denn auch ausdrücklich anerkannt, dass die Berechnung
per 1. Februar 2020 nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss führt und der
Beschwerdeführerin daher zunächst kein monatlicher Anspruch auf Geldleistungen
zugesprochen werden kann (AK-Nr. 30 S. 7). Anfechtbar ist einzig das
Dispositiv einer Verfügung – hier die Verneinung eines Anspruchs auf eine
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2020 –, nicht dagegen deren
Begründung (BGE 113 V 159 E. 1c). Da das Dispositiv selbst dann korrekt bliebe,
wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde, ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin
angeführte Umstand nichts, dass die Hürde für die Übernahme allfälliger
Krankheits- und Behinderungskosten sinkt, wenn sich der Einnahmenüberschuss
reduziert. Über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wäre nicht
quasi «auf Vorrat», sondern erst dann und in einem separaten Verfahren zu
entscheiden, wenn sich die Frage stellen sollte. Ebenso wenig rechtfertigt die
(auch inhaltlich nicht ohne weiteres zutreffende) Argumentation, es könne künftig
eher ein Anspruch entstehen, wenn von einem geringeren Einnahmenüberschuss ab
1. Februar 2020 auszugehen wäre, eine materielle Behandlung der Beschwerde.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf den
Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 bezieht.
4.3 Anders verhält es sich mit der
Berechnung ab August 2020: Hier ist der geringe verbleibende
Einnahmenüberschuss von CHF 138.00 deutlich niedriger als 1/15 des
Vermögensverzichts von CHF 58'035.15. Falls der Vermögensverzicht wegfallen
sollte, führt dies demnach zu einem EL-Anspruch. Allerdings kann an dieser
Stelle auch bereits festgehalten werden, dass der Ausgabenüberschuss, der bei
einer vollständigen Streichung des Vermögensverzichts resultieren würde,
niedriger ist als die Prämienpauschale von CHF 5'712.00. Angesichts der
Mindestgarantie von Art. 26 ELV (E. II. 2.4 hiervor) resultiert somit,
falls der Vermögensverzicht gestrichen oder reduziert wird und dadurch ein
Ausgabenüberschuss entsteht, ein EL-Anspruch in dieser Höhe. Dieser Anspruch
von CHF 5'712.00 pro Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat besteht bereits dann,
wenn sich der Vermögensverzicht um mehr als das das Fünfzehnfache des
Einnahmenüberschusses von CHF 138.00 (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor), also, unter
Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen, um rund CHF 2'100.00 reduziert. Sollte
dies zutreffen, könnte auf eine umfassende Überprüfung der übrigen umstrittenen
Ausgaben verzichtet werden.
5. Zu betrachten ist zunächst der
Vermögensverzicht, der für das Jahr 2020 berücksichtigt wurde.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den
Vermögensverzicht per Ende 2019 auf CHF 50'793.95 beziffert und der
Beschwerdeführerin anschliessend bis Ende August 2020 einen zusätzlichen Vermögensverzicht
von CHF 7'241.20 angerechnet. Dieser zusätzliche Verzicht wird wie folgt
begründet (vgl. Einspracheentscheid, S. 13 f., E. 2.2.23): Ende
Dezember 2019 habe das Konto A einen Saldo von CHF 63'247.60 aufgewiesen, per
Ende August 2020 einen solchen von CHF 41'403.89. Die Beschwerdeführerin habe
somit in der Zwischenzeit einen Betrag von CHF 21'843.71 von diesem Konto
ausgegeben. Die nachgewiesenen Ausgaben gemäss Kontoauszug beliefen sich auf
CHF 12'339.81 respektive, unter Berücksichtigung der Mietzinsausgaben von
CHF 4'800.00, auf CHF 17'139.81. Hiervon habe ein Betrag von CHF 2'537.30
durch die entsprechenden Eingänge aus der privaten Rente der Versicherung Swiss
Life gedeckt werden können. Zur Bestreitung der nachgewiesenen Ausgaben von CHF
17'139.80 sei somit noch ein Betrag von CHF 14'602.50 benötigt worden. Im
Umfang der Differenz zwischen dieser Summe und den Gesamtausgaben von
CHF 21'843.70 liege ein Vermögensverzicht vor. Dieser belaufe sich demnach
auf CHF 7'241.20.
5.2 Konkret qualifizierte die
Beschwerdegegnerin sämtliche Belastungen auf dem Konto A, die nicht auf
Postschalterzahlungen mit Belegen aus dem Postbüchlein, auf direkte
Kartenzahlungen oder auf Bankspesen entfielen, als Vermögensverzicht, weil der
Verwendungszweck nicht nachgewiesen sei. Konkret handelt es sich insbesondere
um die folgenden Belastungen (vgl. Auszüge, AK-Nr. 31 S. 127 ff.):
·
Bargeldbezüge von
CHF 100.00, CHF 50.00 und CHF 1'000.00, total CHF 1'150.00,
im Januar 2020;
·
je ein Bargeldbezug
von CHF 200.00 und CHF 100.00, total CHF 300.00, im Februar 2020;
·
ein Bargeldbezug von
CHF 1'000.00 im März 2020;
·
Bargeldbezüge von
drei Mal CHF 100.00 und einmal CHF 1'800.00, total CHF 2'100.00, im April
2020;
·
Bargeldbezüge von
fünf Mal CHF 100.00 und einmal CHF 150.00, total CHF 650.00, im
Mai 2020;
·
Bargeldbezüge von
elf Mal CHF 100.00, einmal CHF 200.00 und einmal CHF 1'800.00,
total CHF 3'100.00, im Juni 2020;
·
Bargeldbezüge von
einmal CHF 1'000.00, zweimal CHF 200.00, fünf Mal CHF 100.00 und einmal
CHF 70.00, total CHF 1'970.00, im Juli 2020;
·
Bargeldbezüge von
einmal CHF 1'000.00, sieben Mal CHF 100.00 und einmal CHF 50.00, total CHF
1'750.00, im August 2020.
Insgesamt belaufen sich diese Bezüge auf
CHF 12'020.00. Nach Abzug der Miete von CHF 4'800.00 resultiert eine Summe von
CHF 7'220.00. Die geringfügige Abweichung zum angerechneten Vermögensverzicht
von CHF 7'241.20 ergibt sich aus Kleinstbewegungen.
5.3 Diesem Vorgehen kann jedenfalls
in Bezug auf die Bezüge von höchstens CHF 200.00 nicht gefolgt werden. Es
ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Beschwerdeführerin, um der Anrechnung
eines Vermögensverzichts zu entgehen, nachzuweisen hat, wofür das Geld
verwendet wurde. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, wenn als überwiegend
wahrscheinlich erscheint, dass die jeweiligen Beträge nicht verschenkt wurden,
sondern ihnen eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Dies kann bei relativ
geringen, sozialüblichen Barbezügen in der Regel vermutet werden, auch wenn der
konkrete Verwendungszweck nicht feststeht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1, wo Maestro-Card-Bezüge von CHF 300.00
bis 400.00, welche sich in einem Kalenderjahr auf CHF 16'700.00
summierten, bei den [belegten] Lebenshaltungskosten berücksichtigt wurden). Im
konkreten Fall bestehen keine Anhaltspunkte, welche das Gegenteil, also ein
Verschenken oder eine sonstige Hingabe ohne adäquate Gegenleistung, nahelegen
würden. Die Barbezüge von CHF 50.00, CHF 70.00, CHF 100.00, CHF 150.00
oder CHF 200.00 in der Höhe von total CHF 4'420.00 von Januar 2020 bis August
2020 sind daher nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren.
5.4 Nach dem Gesagten liegt
jedenfalls im Umfang von CHF 4'420.00 kein Vermögensverzicht vor. Da in den
Vorjahren ebenfalls regelmässige Barbezüge im untersten dreistelligen Bereich
erfolgten, die analog zu beurteilen sind, ist von einer zusätzlichen Reduktion
des Vermögensverzichts auszugehen. Das Ausmass dieser weitergehenden Reduktion
kann jedoch offenbleiben, da für die Zeit ab August 2020 bereits mit dem um die
genannte Summe reduzierten Vermögensverzicht ein Ausgabenüberschuss und damit
ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 5'712.00 entsteht,
der sich auch dann nicht erhöhen würde, wenn der Vermögensverzicht vollständig
wegfiele (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Falls man, da die Neuberechnung auf Anfang
August 2020 erfolgt, die im August 2020 erfolgten Bezüge von CHF 750.00
unberücksichtigt liesse, wäre im Gegenzug auch der als Vermögensverzicht
angerechnete Barbezug von CHF 1'000.00 vom 5. August 2020 auszuklammern, so
dass sich das Vermögen im Ergebnis noch leicht reduziert.
6. Zusammenfassend ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie den Anspruch bis 31. Juli 2020
betrifft. In Bezug auf den Anspruch für die Zeit vom 1. August 2020 bis
31. Dezember 2020 ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der
Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 pro
Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat hat.
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Bei
teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung zu reduzieren, soweit das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand des
Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
7.2 Rechtsanwalt Viktor Peter
macht in seiner Kostennote vom 28. September 2021 (A.S. 73 f.) einen
Aufwand von 30.58 Stunden, einen Ansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF
196.60 geltend. Der Aufwand erscheint im Quervergleich als ausserordentlich
hoch, was aber grossenteils durch die Aktenlage und die von der
Beschwerdegegnerin postulierten Beweisanforderungen erklärt wird. Nicht
berücksichtigt werden können jedoch Positionen, deren direkter Bezug zum
vorliegenden Verfahren nicht erkennbar ist oder welche aufgrund der Bezeichnung
als Kanzleiaufwand zu betrachten sind, der im Ansatz des Rechtsanwalts
inbegriffen ist. Dies trifft zu auf die Positionen vom 14. Juni 2021
(Korrespondenz Klientin, Anfrage Steuerämter, 0.75 Stunden), vom 5. Juli
2021 (Korrespondenz Steuerämter, 0.33 Stunden), teilweise vom 21. Juli
2021 (Anteil «Akten aufbereitet und retourniert», ermessensweise 0.5 Stunden)
sowie vom 26. August 2021 (Abklärungen zum Verbleib der Akten, Telefonat
Kanzlei Versicherungsgericht, 0.33 Stunden). Total ergibt sich eine Reduktion
um 1.91 Stunden. Damit verbleiben 28.67 Stunden. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, soweit sie den Anspruch bis
Ende Juli 2020 betrifft; die Beschwerdeführerin unterliegt also teilweise. Die
Parteientschädigung ist zu kürzen, soweit das weitergehende Rechtsbegehren den
Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016
vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Dies ist hier in relativ geringem
Umfang der Fall. Als angemessen erscheint unter diesem Titel eine Reduktion des
zu vergütenden Aufwands von 28.67 Stunden um einen Zehntel auf 25.8 Stunden.
Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 196.60 und der
Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von
CHF 7'158.40.
7.3 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht
bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021 und hier anwendbar gemäss der speziellen
Übergangsbestimmung von Art. 82a ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht
vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt,
sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In Bezug auf den Anspruch für den
Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
2. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. August
2020 bis 31. Dezember 2020 wird die Beschwerde gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 wird in diesem Umfang aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin hat für diesen Zeitraum Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 476.00 pro Monat.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
CHF 7'158.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer