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Entscheid

VSBES.2022.1

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. Februar 2023Deutsch67 min

Wesentlichen aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der mangelhaften

Source so.ch

Urteil vom 13. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. November 2021)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 13. November 2000 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für den

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 1). Der damalige Hausarzt

des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Erkrankungen FMH,

hielt hierzu in seinem Bericht vom 3. Dezember 2000 (IV-Nr. 9) fest, beim

Beschwerdeführer bestehe mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

chronisch-rezidivierendes, links betontes Lumbovertebral-Syndrom bei/mit

mediolateral-linksseitiger, verkalkter Discushernie, leichter Fehlform des

thorakolumbalen Überganges sowie leichter Fehlhaltung der LWS bei St. nach

thorakolumbalem M. Scheuermann, leichter Beckenfehlstatik und lumbosakraler

Übergangsanomalie (Sakralisation des L5 bds. mit beidseitiger

Neoarthrose-Bildung zwischen dem Querfortsatz des L5 bds. und dem Sacrum). Für

die angestammte Arbeitstätigkeit als Flachdachisoleur bestehe für dauernd eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte oder mittelschwere

Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper Arbeitshaltungen, monotoner

Arbeitsabläufe, langem Sitzen / Stehen sowie repetitiver Bück- und

Hebebelastungen über 15 kg bestehe eine 50%ige, medizinisch theoretische

Erwerbsfähigkeit. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem

eine Abklärung bei der C.___ (IV-Nr. 24), ein rheumatologisches Gutachten

beim D.___ (IV-Nr. 70) sowie zwei psychiatrische Gutachten bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nrn. 56 und 79).

1.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2005

(IV-Nr. 85) legte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe vom 1.

August 2001 bis 31. Januar 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003

Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf eine

halbe IV-Rente, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 59 %. Die am

13. Juni 2005 dagegen erhobene Einsprache (IV-Nr. 89) wies die

IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 ab (IV-Nr. 104).

1.3 Die dagegen am 4. Januar 2006

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 105.1) hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 19. Januar 2007 (VSBES.2006.10; IV-Nr. 111) im

Wesentlichen aufgrund der unvollständigen medizinischen Aktenlage sowie der mangelhaften

psychiatrischen Abklärungsberichte gut und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit

polydisziplinär – mit Vorteil durch eine F.___ – medizinisch abklären lasse.

1.4 Infolgedessen veranlasste die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das

G.___, begutachten. Das Gutachten datiert vom 18. September 2007 (IV-Nr.

119.1).

1.5 Aufgrund einer möglichen

gesundheitlichen Verschlechterung stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 25. März 2010 in Aussicht, beim G.___ ein aktuelles

Verlaufsgutachten einzuholen. Da der Beschwerdeführer verlangt hatte, es sei

infolge Befangenheit eine andere Begutachtungsstelle zu beauftragen, hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2010 (IV-Nr. 174) fest, man

werde die Begutachtung beim G.___ veranlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde

vom 26. April 2010 (IV-Nr. 175 S. 3) wurde mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 4. April 2011 (VSBES.2010.102) abgewiesen

(IV-Nr. 184).

1.6 Gestützt auf das in der Folge

veranlasste G.___-Gutachten vom 21. November 2011 (IV-Nr. 187.1) sowie die

ergänzende Stellungnahme des G.___ vom 27. August 2012 (IV-Nr. 201) kam die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2013 (IV-Nr. 204, S. 17)

zum Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2001 bis 31. Januar

2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. April 2003 Anspruch auf eine

ganze IV-Rente sowie vom 1. Mai 2003 bis 30. November 2007 Anspruch

auf eine halbe IV-Rente. Ab dem 1. Dezember 2007 bestehe dagegen kein

Rentenanspruch mehr.

1.7 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 (IV-Nr. 206, S. 3) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit

Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2015 (VSBES.2013.347,

IV-Nr. 214) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das

Bundesgericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (IV-Nr. 218).

Erwägungen

2.

Am 2. Dezember 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 219). Mit Verfügung

vom 11. April 2016 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 226). Die dagegen am 13. Mai 2016

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 228, S. 3) wies das Versicherungsgericht mit Urteil

vom 5. Dezember 2016 ab (VSBES.2016.140; IV-Nr. 240).

3.

3.1

Am 22. Dezember 2017 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 243). Darauf trat

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2018 nicht ein (IV-Nr.

257). Die dagegen am 10. Oktober 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 261, S. 3) hiess

das Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2017 (VSBES.2018.251; IV-Nr.

268) in dem Sinne teilweise gut, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

6.

September 2018 – insofern auf das Leistungsgesuch bezüglich berufliche

Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten worden sei – aufgehoben, und die

Sache an diese zurückgewiesen werde, damit sie auf das Gesuch um berufliche

Eingliederungsmassnahmen eintrete, die notwendigen Abklärungen vornehme und

hierauf neu entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte gesundheitliche Verschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht worden,

womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsgesuch bezüglich

Ausrichtung einer Invalidenrente nicht eingetreten sei. Jedoch habe die

Beschwerdegegnerin bislang den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Eingliederungsmassnahmen nie geprüft und darüber auch nie materiell

entschieden. Das vorliegende Gesuch auf Gewährung beruflicher Massnahmen sei

Dispositiv

demnach nicht unter dem Gesichtswinkel einer Neuanmeldung, sondern wie eine

Erstanmeldung zu behandeln.

3.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2019

(IV-Nr. 269) stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ergänzend

den Antrag, es sei wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch der

Rentenanspruch neu zu prüfen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinischen Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___, ein

Belastbarkeitstraining. Im diesbezüglichen Bericht der H.___ vom 10. März 2020

(IV-Nr. 288) wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und

nachhaltige Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt seien aufgrund der

vorliegenden Resultate nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne heute die

Anforderungen einer Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfüllen.

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin beim G.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und

Allgemeine Innere Medizin. Im Gutachtensbericht vom 3. März 2021

(IV-Nr. 311.2) kamen die Gutachter zum Schluss, die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Flachdachisoleur sei dem Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr

zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme

von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sei dem Exploranden in einem Pensum

von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur

Arbeitsfähigkeit unverändert seit 2011 gälten.

Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.

319) mit Verfügung vom 16. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei

einem errechneten Invaliditätsgrad von 22 %.

4.

4.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 28. Dezember 2021 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und die folgenden

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 16. November 2021 aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens die versicherten Leistungen (weitere berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei ein Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen und

orthopädischen Fachrichtungen einzuholen.

c)

Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen und/oder

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 12.

Januar 2022 (A.S. 42 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

4.3 Mit Verfügung vom 17. Januar

2022 (A.S. 44 f.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab.

4.4 Mit Eingabe vom 8. Februar 2022

(A.S. 47 f.) stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei die Verfügung vom

17. Januar 2022 hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen.

4.5 Mit Verfügung der

Vizepräsidentin vom 17. Februar 2022 (A.S. 52 ff.) wird auf das Gesuch, es sei

die Verfügung vom 17. Januar 2022, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen worden sei, in Wiedererwägung zu

ziehen, nicht eingetreten. Insofern die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar

2022 als neues Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes entgegenzunehmen sei, werde dieses Gesuch abgewiesen.

4.6 Mit Eingabe vom 25. April 2022

(A.S. 56 f.) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.

4.7 Mit Eingabe vom 26. Januar 2023

(A.S. 62 ff.) zieht der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung zurück und reicht weitere Unterlagen ein.

4.8 Mit Verfügung vom 27. Januar

2023 (A.S. 68) wird festgestellt, dass die Verhandlung vom Mittwoch, 1. Februar

2023, nicht stattfinde.

4.9 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis

31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 29. Juli 2019 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 16. November 2021, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies

gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a;

AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe Dr. med.

I.___ entgegen Dr. med. J.___ im G.___-Gutachten keine rezidivierende

depressive Störung, sondern eine chronifizierte Episode festgehalten und dies

damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in regelmässiger

psychopharmakologischer Behandlung befunden habe und die stationären

Behandlungen in der psychiatrischen Klinik nicht zu einer Remission geführt

hätten (vgl. Seite 3 seines Berichts vom 3. Juli 2019). Dr. med. J.___ vom G.___

habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Sodann sei Voraussetzung für die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss den einschlägigen

Leitlinien (ICD-10), dass in der Vorgeschichte der gegenwärtigen depressiven Episode

zumindest eine weitere depressive Episode eruierbar sei und dass die

gegenwärtige Episode mindestens zwei Wochen gedauert und von mehreren Monaten

ohne eindeutige affektive Symptomatik zuvor getrennt gewesen sei. Solches sei

dem Gutachten von Dr. med. J.___ aber nicht zu entnehmen. Einzig der Hinweis

darauf, dass im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste von einer

Aufhellung und Stabilisierung die Rede gewesen sei, genüge hierzu nicht. Die

Diagnose, welche nicht erklärbar sei, wecke bereits per se erhebliche Zweifel

an der Zuverlässigkeit des Gutachtens. Des Weiteren habe Dr. med. J.___

den Beschwerdeführer weder zu seiner psychischen Verfassung nach der Behandlung

bei Frau Dr. med. K.___ und nach dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 9. Mai 2020

befragt, noch habe er Kontakt mit dem behandelnden Psychiater aufgenommen. Vor

allem aber habe sich Dr. med. J.___ nicht mit der Einschätzung von Dr. med.

I.___ auseinandergesetzt, namentlich was die von diesem bestätigte und

begründete Chronifizierung des depressiven Syndroms anbelange. Die fehlende

Auseinandersetzung betreffe nicht nur den Längsverlauf, sondern auch den

Schweregrad und das somatische Syndrom. Dr. med. J.___ habe denn auch ohne

Nachvollziehbarkeit dieser Aussage festgehalten, es hätten sich «keine Hinweise

auf langdauernde, mittelgradige oder depressive Krisen» finden lassen, obwohl

gerade auch Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2020 nachvollziehbar

ein chronifiziertes mittelgradiges depressives Syndrom bestätigt habe. Dies

führe zur Nichtverwertbarkeit seines Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_238/2011 vom 20. September 2011, E. 3.2.2.3). Ausserdem sei bezüglich

Schweregradbeurteilung der wesentliche Unterschied zwischen den beiden

Psychiatern die Beurteilung einer Antriebsstörung. Diese und die Folgen

derselben würden im Bericht von Dr. med. I.___ ausführlich und nachvollziehbar

geschildert, nämlich Antriebsarmut in Form eines Energieverlustes mit

Durchhalteschwäche mit der Folge verminderter Belastbarkeit und verminderter

Stressresistenz, was sich im Übrigen auch aus dem Bericht der H.___ vom 10.

März 2020 ergeben habe. Es gebe indes weder eine Stellungnahme von Dr. med. J.___

zu den divergierenden Feststellungen von Dr. med. I.___, was die von

diesem begründet festgehaltenen Antriebsstörungen anbelange, noch irgendeine

Erwähnung des Abbruchs des Belastbarkeitstrainings. Zudem sei im Gutachten von

Dr. med. J.___ keine vertiefte Auseinandersetzung mit den von Dr. med. I.___

erhobenen und begründeten Befunden erfolgt. Dem Gutachten des G.___ sei

ausserdem keine detaillierte Aussage betreffend Beeinträchtigungen, Belastungen

und vorhandener persönlicher Ressourcen des Beschwerdeführers zu entnehmen, was

mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der Standardindikatoren

unabdingbar sei. Auch seien die im Bericht von Dr. med. I.___ bestätigten

selbstunsicheren, emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszüge

seitens von Dr. med. J.___ unreflektiert geblieben. Dies obwohl bei der

Persönlichkeitsdiagnostik im Rahmen der Indikatorenprüfung besonderer hohe

Begründungsanforderungen gestellt würden (vgl. BGE 141 V 281, E. 4.3.2). Sodann

schweige sich die angefochtene Verfügung zu den erheblichen psychiatrischen und

somatischen Komorbiditäten aus, obwohl insbesondere das chronische lumbospondylogene

und das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom sowie der Verlust dreier

Fingerendglieder die Ressourcen erheblich einschränkten. Mit Blick auf den

Komplex «Persönlichkeit» sei festzuhalten, dass mit den von Dr. med. I.___

festgehaltenen selbstunsicheren, emotional instabilen und histrionischen

Persönlichkeitszügen ressourcenhemmende Störungen der Persönlichkeit vorlägen.

Hier wäre gutachtlich eine Persönlichkeitsdiagnostik zu erwarten gewesen,

welche aber von Dr. med. J.___ verpasst worden sei (vgl. BGE 141 V 281, E.

4.3.1). Hinsichtlich des «sozialen Kontextes» lasse sich sowohl dem Gutachten

wie der Berichterstattung von Dr. med. I.___ entnehmen, dass der

Beschwerdeführer zurückgezogen lebe. Dr. med. J.___ verkenne in seinem

Gutachten, dass vor Jahren eine Trennung der Familie im Kosovo stattgefunden

habe. Er sei auch in den letzten Jahren nie selbst als Lenker in den Kosovo

gefahren, was mit den wenig detaillierten Ausführungen von Dr. med. J.___

auf Seite 50 des Gutachtens allenfalls suggeriert werde, im Wesentlichen

erfahre der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau eine Entlastung. Sein

Lebenskontext, welcher auf die Kernfamilie (seine Ehefrau und die Kinder)

beschränkt sei, vermöge somit keine Ressourcen zu mobilisieren. Des Weiteren

könne eine trotz guter Kooperation misslungene Eingliederung im Rahmen einer

gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden

Prüfung bedeutsam sein (vgl. BGE 141 V 281, E. 4.3.1.2). Die gemäss H.___ und

Eingliederungsperson der IV-Stelle trotz optimaler Kooperation des Versicherten

misslungene Eingliederung müsse im Rahmen der gesamthaften, die übrigen

Umstände berücksichtigenden Indikatorenprüfung zu grossen Zweifeln bezüglich

einer bloss um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit führen. Diese

Einschätzungen hätten gutachterlich keine Auseinandersetzung erfahren, es sei

lediglich darauf hingewiesen worden, dass die beruflichen Massnahmen

«erfolglos» geblieben seien. Sodann habe der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. August 2021 den Bericht der L.___ vom

18. Juni 2021 zugehen lassen. Diesem sei u.a. zu entnehmen gewesen, dass eine

Irritation durch die Spondylodese LWK 4 bestehe, mit u.a. Schmerzen in der 3.

Phase und einer Druckdolenz über der Schraube. Erst am 20. Januar 2022 könne

die neurochirurgische Abklärung (dem Vernehmen nach in der Praxis von Dr. med.

M.___) stattfinden, wo beurteilt werde, ob die Schraube auf Höhe des 4. Lendenwirbelkörpers

links zu entfernen sei. Dieser Aspekt der Krankheitsentwicklung sei seitens der

Beschwerdegegnerin bis dato unberücksichtigt geblieben. Schliesslich erweise

sich die Heranziehung der LSE-Tabellenlöhnen als nicht sachgerecht. Die

LSE-Tabellen umfassten im niedrigsten Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss Löhne

für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, welche dem

Beschwerdeführer nicht zur Wahl stünden. Insbesondere erfassten sie eben nicht

ausschliesslich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, welche für den Beschwerdeführer

in Frage kämen. Namentlich die körperlich anstrengenderen Arbeiten würden

statistisch signifikant besser entlöhnt. Dies führe gemäss neuesten

Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen betreffend das tatsächlich

erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie dem Beschwerdeführer – und damit zu

einem deutlich überhöhten hypothetischen Invalideneinkommen. Dies gehe u.a.

auch aus dem durch das von der N.___ erstellten Gutachten vom 8. Januar 2021

hervor. Insbesondere seien gemäss dem Gutachten des Büro N.___ die Löhne von

versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer

als die Löhne gesunder Personen. Vor dem Hintergrund der gesundheitlich

bedingten Lohnunterschiede sei es gemäss den Erkenntnissen des Büro N.___

angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil

bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen.

Ebensolche Forderungen nach einem differenzierten Setting als dasjenige der LSE

gingen in der Literatur hervor, etwa aus dem Aufsatz von Gabriela Riemer-Kafka

et al. Invalidenkonforme Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021,

Rz. 16 f. oder dem Rechtsgutachten von Meier/ Egli / Filippo / Gächter,

welche durch Anwendung des unteren Quartils eine Korrektur um generell 15 %

bis 20 % forderten, denn die LSE lasse keine Differenzierungen nach dem

Gesundheitszustand oder der Behinderung zu. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung bedürfe mithin im Wissen um die Erhebungen des Büro N.___ resp.

des auch vom Bundesgericht geforderten präziseren Settings (vgl. Urteil 8C_541

/2012) einer Korrektur. Der Beschwerdeführer fordere, solange dieses präzisere

Setting nicht vorliege, einen Abzug des Tabellenlohns von 25 %. Im Übrigen

sei in Erinnerung zu rufen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen an der

Bestimmung des Invalideneinkommens mittels den LSE-Tabellenlöhnen nicht mehr

festgehalten werden könne, nachdem sowohl der National- wie auch der Ständerat

der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des

Nationalrates [20.3377) («Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung

des IV-Grads») zugestimmt hätten und der Bundesrat beauftragt worden sei, die

realitätsfernen statistischen Werte bis im Jahr 2023 mittels einer neuen

Bemessungsgrundlage zu ersetzen, welche die behinderungsbedingten Nachteile

berücksichtige. Weil nach dem Willen des Gesetzgebers zuerst eine neue

bundesrätliche Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens

geschaffen werden müsse, dürfe solange nicht mehr auf die LSE-Tabellenlöhne

abgestellt werden. Möglich wäre das Invalideneinkommen anhand des von der Invalidenversicherung

nachgewiesenen konkret erzielbaren Einkommens zu bemessen.

Derartige Abklärungen habe die IV-Stelle indes nicht getätigt. Alternativ käme

für den Versicherten auch ein Abzug vom Tabellenlohn in der Grössenordnung von

20 % in Frage. Zu den Gründen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt

für Sozialversicherung (BSV) statt ein genaueres Setting einen Pauschalabzug

von 10 % offeriert habe, welcher im Einzelfall auch erhöht werden solle (vgl.

beiliegenden Auszug aus dem Amtlichen Bulletin des Nationalrates und Infosperber-Artikel). Diese

Erhöhungsgründe seien vorliegend die Nachteile, welche sich durch die

Minderbelastbarkeit des Wirbelsäule und der linken Hand mit Beschränkung auf

nur noch körperlich leicht belastende Tätigkeiten und eine Pensenfähigkeit von

nur 50 % ergäben (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) und der Beschwerdeführer in der Gruppen-

und Teamfähigkeit, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit

und Durchhaltefähigkeit und psychischen Belastbarkeit mittelgradige

Beeinträchtigungen aufweise, sodass die Stellensuche zusätzlich erschwert werde

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018, E. 5.5.2).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor,

dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Bauarbeiter seit 2009 nicht mehr zumutbar sei. In einer

angepassten Verweistätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit,

ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen) sei er aber seit

2011 zu 80 % einsetzbar und sollte somit ein Renten ausschliessendes

Einkommen erzielen können. Sodann halte Dr. med. J.___ im G.___-Gutachten

explizit fest, dass in den Vorgutachten keine psychiatrischen Diagnosen

gestellt worden seien. Ausserdem halte er wörtlich fest: «Der Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Rentenaufhebung vom 7. November

2013 nicht wesentlich verändert. (...) Es fänden sich keine Hinweise auf

langandauernde, mittelgradige oder schwere depressive Krisen. Somit bestehe aus

psychiatrischer Sicht seit 12/2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in

angestammter und angepasster Tätigkeit.» Es könne also nicht gesagt werden,

dass Dr. med. J.___ aktenwidrige Feststellungen gemacht hätte. Vielmehr

habe er differenziert festgehalten, wie sich der psychiatrische

Gesundheitszustand seit 2013 entwickelt habe. Die Tatsache, dass Dr. med. I.___

von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgehe, vermöge den Beweiswert

des Gutachtens von Dr. med. J.___ nicht zu schmälern. Denn es sei zu berücksichtigen,

dass es sich bei Dr. med. I.___ um den behandelnden Arzt handle, wobei der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen sei, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagten, was den Beweiswert ihrer Beurteilung

entsprechend reduziere (BGE 125 V 353 E. 3b/cc; 9C_114/2007 E. 3.2.3 mit

weiteren Hinweisen). Ausserdem halte Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme zum

Gutachten vom 6. April 2021 fest, dass er den von Dr. med. J.___ erhobenen

Psychostatus und die Gesamtbeurteilung grösstenteils bestätigen könne. Bei der

Tatsache, dass Dr. med. J.___ einige Befunde als milder und harmloser

interpretiere als dies Dr. med. I.___ mache, handle es sich um eine andere Beurteilung

desselben Sachverhalts. Des Weiteren könne die Beurteilung der Indikatoren dem

Gutachten klar entnommen werden. Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» halte der

Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer unter leichten depressiven

Verstimmungen leide, da er seine jetzige Situation mehr oder weniger als

ausweglos erlebe. Mittelgradige oder schwere depressive Verstimmungen lägen

hingegen nicht vor. Dies sei auch aus der Befunderhebung ersichtlich, wo

festgehalten worden sei, dass sich der Beschwerdeführer differenziert

ausdrücke, keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt habe und gut auf

die gestellten Fragen habe eingehen können. Auch seien die Merkfähigkeit und

die Gedächtnisleistung intakt gewesen. Weiter führe Dr. med. J.___ aus, dass

die Behandlung adäquat sei. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung

lasse sich aber weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht

hinreichend objektivieren. Diese sei weitgehend invaliditätsfremd und würde

sich durch eine psychiatrische Behandlung auch kaum beeinflussen lassen. Aus

diesem Grund bestünden aus psychiatrischer Sicht keine weiteren

Behandlungsmöglichkeiten. Darauf sei auch das Scheitern der

Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen. Zwar bestünden diverse somatische

Komorbiditäten, diese seien im Rahmen der Konsensbesprechung der Gutachter bei

der Festlegung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit entsprechend

berücksichtigt worden. Zum Komplex «Persönlichkeit» werde im Gutachten

festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen klaren und guten Bezug zur

Realität und zu seiner Person habe. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar

abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien

nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht von Zwangsgedanken

berichtet und Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen.

Ausserdem habe er nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Es

hätten keine Hinweise auf Veränderung des Antriebs oder der Stimmung im

Tagesverlauf bestanden. Zum Komplex «Sozialer Kontext» habe der Gutachter zu

den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen auf Seite 50 seines Gutachtens

ausführlich Stellung genommen. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beziehung zu

seiner Familie, pflege regelmässige Kontakte zu seinen Familienangehörigen,

fahre Auto und sei 2019 auch mit dem Auto ins Heimatland gereist. Hingegen sei

er belastet durch die Schmerzen, die fehlenden Perspektiven und die angespannte

finanzielle Situation. Bei der angespannten finanziellen Situation handle es

sich hingegen um einen psychosozialen Faktor, welcher nicht berücksichtigt

werden dürfe. Zur «Konsistenz der Beschwerden» habe Dr. med. J.___ in seinem

Gutachten unter Punkt 7.3 denn auch eine ausführliche Konsistenzprüfung

vorgenommen. Dabei halte er fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagte

praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht

objektivieren lasse. Zudem habe er eine gute Beziehung zu den

Familienmitgliedern, unternehme Spaziergänge und pflege Kontakte zu den

Verwandten. Ausserdem fahre er Auto. Somit könne die Indikatorenprüfung anhand

des Gutachtens vorgenommen werden. Es ergäben sich daraus keine Hinweise, dass

nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter abgestellt

werden könnte. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der ausführliche Bericht

von Dr. med. I.___ vom 9. Mai 2020 wie auch der Abschlussbericht der

Beruflichen Eingliederung vom 25. März 2020 und der Abschlussbericht des

Belastbarkeitstrainings der H.___ vom 10. März 2020 den Gutachtern vorgelegen

hätten und dementsprechend in die Beurteilung mit einbezogen worden seien.

Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Bericht vom 18. Juni 2021 der L.___

von der IV-Stelle gewürdigt worden sei. Daraus sei keine nennenswerte

Veränderung des Gesundheitszustandes abzuleiten. Die vorgebrachten Beschwerden

seien bereits im Rahmen des rheumatologischen Gutachtens vom 22. März 2021

durch Dr. med. O.___ des G.___ berücksichtigt und gewürdigt worden. Dr. med. P.___

der L.___ halte denn auch fest, dass weiterhin reizloses und orthotopes Osteosynthesematerial

ohne Hinweis auf Lockerung oder Dislokation vorliege. Auch sei aktuell kein

Hinweis auf eine höhergradige Stenosierung von Spinalkanal oder Neuroforamina

von BWK12/LWK1 bis LWK5/SWK1 auszumachen. Er habe lediglich eine Irritation durch

die Spondylodese Höhe LWK4 gefunden. Diese sei jedoch nicht geeignet, eine

andere Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu begründen.

6. Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 16. November 2021

zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am

7. November 2013 (IV-Nr. 204, S. 17) – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 16. November 2021 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73,

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1 Bei ihrer letzten

leistungsabweisenden Verfügung vom 7. November 2013, welche vom

Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 bestätigt wurde, stellte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das G.___-Gutachten vom

21. November 2011 (IV-Nr. 187.1) sowie die Stellungnahme der G.___-Gutachter

vom 27. August 2012 (IV-Nr. 201) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

· Status nach Sequestrektomie bei

luxierter Diskushernie L4/5 rechts 5/07

· Status nach transforaminaler lumbaler

intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom L4/5 und bei

akuter Fussheberparese rechts

2. Status nach traumatischer Amputation von

Mittel- und Ringfinger im DIP-Gelenk sowie des Kleinfingers im Endglied links

nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)

· Status nach Neurom- und

Rezidivneuromexstirpation Februar und November 2001 ohne Anhaltspunkt für

weitere Rezidive

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

2. Inkomplettes metabolisches Syndrom

(ICD-10 E88.9)

· Adipositas

· Diabetes mellitus

· Hyperlipidämie

3. Status nach Nasenmuscheloperation Mai

2011

4. Status nach Nikotinabusus

Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten

Diagnosen, mit nachgewiesener Segmentdegeneration L4/5, seien dem

Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit starker

und mittelstarker Rückenbelastung und somit die von ihm früher durchgeführten

Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten mit

nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne

gehäuftes Bücken und Überkopfarbeiten sowie ohne monoton-repetitive Haltungen

und Bewegungen könnten dem Beschwerdeführer ganztags zugemutet werden, mit

einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch die nachvollziehbare

Schmerzsymptomatik, von 20 %.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.2.1 Im Bericht des Q.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 14. Oktober 2017 (IV-Nr. 243, S. 6) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Chronisches spondylogenes Syndrom

-

Zustand nach Fusion L4-L5

in 2009

-

Facettengelenksarthrose auf

Höhe L5/S1 beidseits sowie L3/4 beidseits

Radiologisch zeigten sich in der

Röntgenaufnahme und MRI-Untersuchung der LWS regelrechte Verhältnisse. Keine

Metalllockerung. Keine weiteren Bandscheibenvorfälle. Es bestehe radiologisch

lediglich eine Facettengelenksarthrose auf Höhe L3/4 beidseits sowie L5/S1, was

die angegebenen Beschwerden in Form von Schmerzen der unteren LWS-Segmente mit

ab und zu Ausstrahlung in beide Beine dorsal diffus bis zum Fuss erklären

könne.

6.2.2 Im Bericht des D.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 23. Januar 2018 (IV-Nr. 246, S. 11) wurde

ausgeführt, es lägen verschiedene MRI- und Rx-Untersuchungen der letzten zwei

Jahre vor. Zusammengefasst zeige sich ein Zustand mit stabiler Spondylodese mit

TLIF-Technik und intaktem, korrekt einliegendem Osteosynthesematerial. Weiter zeige

sich eine beidseitige Übergangsanomalie am ehesten Castellvi Typ 3B mit

kompletter Verknöcherung, wobei ein ehemaliger Gelenkspalt angedeutet sichtbar

sei. In den MRI-Untersuchungen zeige sich kein Ödem, um das Neogelenk

beidseits. Ebenfalls zeige sich ein freier Spinalkanal, lediglich im

Anschlusssegment L3/4 bestehe eine rechtsbetonte Diskusprotrusion ohne

Neurokompression. Es bestehe ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei

Übergangsanomalie und Zustand nach stabiler Fusion L4/5. In der heutigen

Untersuchung seien die ISG-Provokationstests klar positiv.

6.2.3 In seiner Stellungnahme vom 3.

Juli 2019 (IV-Nr. 369, S. 3) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11)

-

Chronische Lumbago bei

Zustand nach Dekompensation und Fusion (KSO 2007), leichte

Abschlussdegeneration C3/4, Übergangsanomalie Castellvi Typ 3B.

Die fehlende Tagesstruktur mit permanent

bestehenden körperlichen Beschwerden hätten beim Beschwerdeführer eine

zusätzliche Ängstlichkeit bzw. Kränkung bewirkt, was im Verlauf zu einer

massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe. Anlässlich

der Konsultationen in einem Intervall von 3 bis 4 Wochen seit dem

Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer permanent Symptome einer

mittelgradigen depressiven Episode gezeigt. Im Vordergrund seien die depressive

Stimmungslage mit Verzweiflung, Antriebsminderung und Tageserschöpfung

gestanden. Das Zustandsbild habe in den meisten Konsultationen auch Hinweise

auf einen ratlosen, spürbar erheblich besorgten und stark erschöpften Mann

sowie ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber der betreuenden Ärzteschaft und

wenig Möglichkeiten zur Bereitschaft, Vertrauen in andere Menschen zu fassen,

ergeben; die beschriebenen Beschwerden seien im Rahmen der depressiven Störung

zu interpretieren. Hinzu kämen auch mangelnde Erholung mit Initiativemangel (er

fühle sich innerlich blockiert). Zudem seien beim Beschwerdeführer als sehr

belastend auch übersteigerte, hypochondrisch gefärbte Befürchtungen vor

lebenslangem Leiden mit Schmerzsymptomatik, Befürchtungen, im Rollstuhl oder

nicht mehr selbständig zu sein, Schuldgefühle gegenüber der Ehefrau und den

Kindern im Hinblick auf die Vaterrolle und in der Rolle als Ehemann, mit

zunehmend beeinträchtigter Lebensqualität zu beobachten. Er habe des Weiteren

Konzentrationsstörungen, Umständlichkeit im Denkablauf und depressiv bedingte,

verminderte Belastbarkeit bei Antriebsreduktion und mangelnder

Frustrationstoleranz geäussert. Aufgrund der genannten psychischen Symptome in

Korrelation mit somatischen Beschwerden und folglich den daraus entwickelnden

Einschränkungen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angestammte Tätigkeit als

Bau-Hilfsarbeiter und auch eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit für

Verweistätigkeiten attestiert worden. Bisher habe keine wirksame

Psychopharmakotherapie gefunden werden können, es könne von einer mindestens

teilweisen Chronifizierung des Beschwerdebildes und aufgrund mehrerer

depressiven Episoden von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen

werden. Aufgrund seines heterogenen und ausgeprägten Störungsbildes mit den

entsprechenden Beeinträchtigungen sei aus seiner Sicht die Adaptationsfähigkeit

an neue Situationen deutlich eingeschränkt und zurzeit sei keine Veränderung

des psychischen Zustandsbildes absehbar, dieses müsse aber im Verlauf pro rata

temporis nach Befund jeweils neu exploriert werden. Zudem sei noch zu erwähnen,

dass sich der Beschwerdeführer seit einigen Jahren unter regelmässiger

psychopharmakologischer und analgetischer Behandlung und ergänzend mit einer

multimodalen Behandlungsstrategie mit Psychoedukation und

verhaltenstherapeutisch orientierten Ansätzen befinde und sich der psychische

Zustand bislang nicht gebessert habe. Auch die stationären Behandlungen in der

Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q.___ hätten beim

Beschwerdeführer nicht zu einer anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustands

geführt. Eine Weiterführung der ambulanten Behandlung im gegebenen Rahmen sei

aufgrund des bestehenden therapeutischen Bündnisses in seiner Muttersprache

indiziert.

6.2.4 Im Bericht des Q.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. November 2019 (IV-Nr. 295, S. 4) wurde

festgehalten, während der heutigen klinischen Untersuchung hätten sich weder

neurologische Ausfälle noch Anzeichen für eine Radikulopathie nachweisen

lassen. Es bestehe lediglich eine massive Druckdolenz in den unteren

LWS-Segmenten auf Höhe L3/4 beidseits linksbetont. Die heute angefertigten

Röntgenbilder der LWS zeigten regelrechte Verhältnisse. Keine Metalllockerung.

Mit dem klinischen Verdacht auf eine aktivierte Facettengelenksarthrose L3/4

beziehungsweise epifusionale Degeneration auf dieser Höhe habe man den

Beschwerdeführer für eine erneute MRI-Untersuchung der LWS angemeldet.

6.2.5 Dr. med. R.___, Facharzt für

Neurochirurgie, S.___, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2019 (IV-Nr.

273, S. 2) folgende Befunde:

-

Status nach Diskektomie

LW4/5 2007

-

Status nach Spondylodese

lumbal 2009 (M43.16)

-

LWS-Syndrom (M54.16)

-

Spannungskopfschmerz

(G44.2)

-

Migräniformer Kopfschmerz

(G43.0)

Das MRI der LWS vom 19. November 2919

habe folgende Befunde ergeben: Bei Status nach Spondylodese LW4/5 mit Cage

zeige sich eine korrekte Lage des Cages sowie der Schrauben in LW5 und LW4

rechts, fraglich sei die Schraube LW4 links etwas lateralisiert. Weiter

fraglich sei eine Lockerung der Schrauben bei leichtgradigem Saum um diese

herum DD Artefakt. Bei LW3/4 zeige sich eine breitbasige Discusprotrusion vor

allem intraforaminal bds. als fragliche Anschlussdegeneration nach

Spondylodese. Insgesamt Steilstellung der LWS mit fast völliger Aufhebung der

Lordose.

6.2.6 Im Bericht vom 9. Mai 2020

(IV-Nr. 293) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung ggw. chronisch verlaufende, ängstlich gefärbte, mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom, im Rahmen einer

Erschöpfungsdepression und Selbstwertproblematik.

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung ICD:10 F48.4 mit somatischen und psychischen Faktoren.

-

Chronische Lumbago bei

Zustand nach Dekompensation und Fusion L4/L5 (KSO 2009), leichte

Abschlussdegeneration C3/4, Übergangsanomalie Castellvi Typ 3B,

Facettengelenksarthrose auf Höhe L5/S1 bds. und L3/4 bds.

Die aktuelle depressive Episode zeige

sich in der Antriebsreduktion, der Affektlabilität, der Insuffizienzgefühle,

dem Grübeln, der erhöhten Ermüdbarkeit und der Konzentrationsdefizite und in vermindertem

Durchhaltevermögen. Trotz der knapp zweijährigen Behandlungsperiode gehe er,

Dr. med. I.___, von einer eher ungünstigen Prognose aus. Dies habe auch der

durchgeführte Eingliederungsversuch in der H.___ gezeigt. Es solle zuerst eine

sichtbare und nachhaltige Stabilisierung des Beschwerdebildes im ambulanten

Rahmen zwecks Verbesserung des Funktionsniveaus erreicht werden. Aufgrund des

bisherigen Behandlungsverlaufs und der aktuellen Psychopathologie zeige sich

ein sehr komplizierter und deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand und er,

Dr. med. I.___, erachte den Beschwerdeführer zurzeit aufgrund der im Text

beschriebenen, störungsbedingten Einschränkungen als 100 % arbeitsunfähig

für die angestammte Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter und auch mindestens zu 60 %

arbeits- und leistungsunfähig für Verweistätigkeiten. Aufgrund der

unzureichenden Abstraktions- und Reflexionsfähigkeit im Kontext zur depressiv

bedingten Stressintoleranz komme es wiederholt zu unkontrollierten

Affekteinbrüchen. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer über eine einfache

psychische Struktur, welche von Problemleugnung und Idealisierung der früheren

Situationen sowie impulsgesteuerter Uneinsichtigkeit geprägt sei. In der

jetzigen Situation fühle er sich als hilfloses Opfer seiner Situation. Hinweise

für eine Aggravation und Simulation ergäben sich nicht.

6.2.7 Im polydisziplinären G.___-Gutachten

vom 3. März 2021 (Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Innere

Medizin; IV-Nr. 311.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

3. Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom, rechts betont (ICD-10 M54.5)

-

Status nach

Sequesterektomie bei luxierter Diskushernie L4/5 rechts 04/2007

-

Status nach

transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 11/2009 bei Postdiskektomiesyndrom

L4/5 und akuter Fussheberparese rechts

-

klinisch und

kernspintomographisch regelrechter postoperativer Befund (MRI 11/2019)

-

kein Anhaltspunkt für eine

radikuläre Beteiligung

4. Status nach traumatischer Amputation im

DIP-Gelenk Dig III bis V links nach Arbeitsunfall 08/2000 (ICD-10 T92.6)

-

Status nach Neurom- und

Rezidivneuromexstirpation 02/2001 und 11/2001, ohne Anhalt für weitere Rezidive

-

klinisch regelrechter

postoperativer Befund

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches zervikospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

-

klinisch unauffälliger

Befund

-

keine Dysbalancen der

Schultergürtelmuskulatur

-

keine Hinweise für

radikuläre Symptomatik

2. Anamnestisch Diabetes mellitus Typ II

(ICD-10 E11.9)

-

aktuell normales HbA1c von

6.2 %, ohne medikamentöse Therapie

3. Adipositas mit BMI von 32 kg/m2 (ICD-10

E66.0)

4. Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5)

5. Tinnitus (ICD-10 H93.1)

Aus Sicht des Bewegungsapparates könnten

die vom Exploranden beklagten Beschwerden nur zum Teil objektiviert werden. Es

bestehe ein organischer Kern der Schmerzsymptomatik bei chronischem

lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechtsbetont und Status nach zweimaligen

Wirbelsäuleneingriffen 2007 und 2009. Klinisch und kernspintomographisch habe

sich im MRI vom 11/2019 jedoch ein regelrechter postoperativer Befund gezeigt.

Zudem könne die Diagnose eines Status nach traumatischer Amputation im DIP-Gelenk

Dig III bis V links nach Arbeitsunfall im 08/2000 gestellt werden. Während der

rheumatologischen Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, indem zum

Beispiel bei der Überprüfung des Lasègue im Liegen beide Beine bis 40° hätten angehoben

werden können, die Überprüfung des Lasègue im Langsitz sei aber beidseits

unauffällig. Zudem seien die weiteren Waddell-Zeichen als Hinweise für das

Vorliegen einer psychischen Überlagerung positiv prüfbar. Die vom Exploranden

angegebene Schmerzproblematik im Nacken und Hinterkopf mit Ausstrahlung nach

frontal wirke sich sowohl gemäss rheumatologischer wie auch neurologischer

Beurteilung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Für die

Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den

objektivierbaren Befunden sei gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

verantwortlich. Daneben bestehe eine aktuell leichte depressive Episode im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die vom Exploranden

berichteten Erscheinungen, wonach er vor dem Einschlafen tote Menschen sehe,

seien als Pseudohalluzinationen zu werten und begründeten aus psychiatrischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus

allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des

unteren Achsenskelettes seien sämtliche körperlich schweren und mittelschweren

Tätigkeiten für den Exploranden ungeeignet. Zudem bestehe aufgrund der

chronischen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine

verminderte Durchhaltefähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem

Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Flachdachisoleurs seit

2009 nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit,

ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen sei dem Exploranden

in einem Pensum von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass die aktuellen

Angaben zur Arbeitsfähigkeit unverändert seit 2011 gälten.

6.2.8 Mit Stellungnahme vom 6. April

2021 (IV-Nr. 318, S. 5) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus, bei der letzten psychiatrischen Begutachtung durch Dr.

med. J.___, G.___, könnten aus psychiatrischer Sicht die angeführte

Anamneseerhebung, die Untersuchung und diagnostischen Überlegungen

grösstenteils unterstützt werden. Anderseits sei es unverständlich, weshalb der

Begutachter die zugestellten Unterlagen unterschätze und die gestellten

Diagnosen (rezidivierende depressive Störung ggw. mittelgradigen Ausmasses)

nicht berücksichtige. Dr. med. J.___ habe eine rezidivierende depressive

Störung, ggw. leichtgradige Episode (F33.0) und chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert, er berücksichtige

aber nicht den Verlauf anhand der ihm zugestellten Unterlagen. Was den

Psychostatus und die Gesamtbeurteilung von Dr. med. J.___ anbelange, so könne

er, Dr. med. I.___, diese grösstenteils bestätigen, jedoch habe Dr. med. J.___ einige

Befunde als milder und harmloser interpretiert, entgegen der Realsituation. Aus

der Sicht von Dr. med. I.___ sei in der Gesamtschau eine klare

Verschlechterung des psychischen Zustandes klar objektivierbar und zurzeit

bestehe mindestens eine mittelgradige depressive Episode. Die psychische

Belastbarkeit erscheine deutlich herabgesetzt, dies zeige sich in einer

verminderten Adaptationsfähigkeit zur Bewältigung von Belastungssituationen oder

Veränderungen; die verminderte Belastbarkeit lasse sich mit dem Antriebsmangel

und der verminderten Stressresistenz begründen. Er leide auch unter depressiven

Verstimmungen, er fühle sich minderwertig und leistungsunfähig, zeige einen

sozialen Rückzug, sei freudlos, habe wenig Zukunftsperspektiven. Er meide die

Kontakte, da er seine Situation verheimlichen möchte, nicht über seine Beschwerden

sprechen möchte. Er schäme sich auch für seinen Zustand, ziehe sich zurück. Der

Beschwerdeführer habe sich wegen der Körpereinschränkungen und affektiven Beschwerden

aus jeglicher Tätigkeit im Alltagsleben zurückgezogen. Er sei im Gespräch bei den

Konsultationen deutlich verlangsamt, angespannt und berichte regelmässig über

ein Schweregefühl im Rücken, begleitet von Kopf- und Muskelschmerzen. Er sei psychisch

vermindert belastbar. Bezüglich der Persönlichkeitsakzentuierung mit

selbstunsicheren, emotional instabilen und histrionischen Zügen könnten die

entsprechenden charakterneurotischen Persönlichkeitszüge (Trennung der Familie

im Kosovo vor Jahren, der daraus resultierende Leidensdruck, die Kränkung durch

den Verlust der Arbeitsfähigkeit) abgeleitet werden. Bei den

Untersuchungssitzungen habe klar objektiviert werden können, wie der

Beschwerdeführer seine Affekte und emotionalen Konflikte somatisiere und nicht

verbal zum Ausdruck bringen könne. Des Weiteren seien Affekte und innerliche

Konflikte in der Darstellung und in der Ausprägung histrionisch, er verlange

dadurch nach Anerkennung seiner Beschwerden durch die Familie und setze sich

damit in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Insgesamt bestehe beim

Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte

Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter und aufgrund der beschriebenen, funktionsbedingten

Beeinträchtigungen, dem Ausprägungsgrad der Beschwerden und Befunde sowie den

Beeinträchtigungen der innerpsychischen Ressourcen sowie in Anbetracht der

Kombination einer depressiven Störung mit einer Schmerzproblematik beim

Verdacht der beschriebenen Persönlichkeitsakzentuierung, müsse aus psychiatrischer

Sicht von einer 60%igen Arbeits- / Leistungsunfähigkeit für leidensangepasste

Tätigkeiten ausgegangen werden. Die langanhaltende Arbeitsabstinenz und die

chronische Schmerzsymptomatik verschlechtere die Prognose für einen

Wiedereingliederungsprozess (das angefangene Belastungstraining bei der H.___

in [...] habe er wegen Beschwerden abbrechen müssen). Des Weiteren beeinflusse

diese die chronische Depression negativ. Die chronifizierte

Krankheitsentwicklung mit permanent vorhandener Schmerzsymptomatik, meistens

mit wechselhafter Intensität, führe zur Beeinträchtigung des familiären Zusammenlebens

und stehe wiederum in negativer Wechselwirkung mit der Depression des

Beschwerdeführers. Dadurch sei die Belastungsresistenz herabgesetzt.

6.2.9 Im Bericht vom 18. Juni 2021

(IV-Nr. 326, S. 2) hielt Dr. med. P.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, L.___,

bezüglich des MRI LWS vom 27. April 2021 folgende Beurteilung fest:

«Vergleichend zum 19. November 2019 bei Status nach transpedikulärer

Spondylodese LWK4 und LWK5 mit Cage-Anlage weiterhin reizloses und orthotopes

Osteosynthesematerial ohne Hinweis auf Lockerung oder Dislokation. Ossäre

Integration des Cages im höhengeminderten Bandscheibenfach. Bekannte

Retrospondylose. Aktuell kein Hinweis auf höhergradige Stenosierung von

Spinalkanal oder Neuroforamina von BWK12/LWK1 bis LWK5/SWK1. Die Chondrose in

LWK3/4 nimmt im Verlauf minimal zu, das Diskusbulging ist unverändert und

weiterhin nicht neurokompressiv. Weiterhin keine Myelopathie. Keine

Gefügestörung oder Zeichen der Instabilität. Keine offensichtliche Affektion

der erfassten Facettengelenke. Kein Infekthinweis.» Weiter führte Dr. med. P.___

aus, insgesamt falle es ihr schwer, den Beschwerdeführer hinsichtlich seines

Leidensdrucks und der Schmerzausmasse zu beurteilen, welcher ja auch ein

subjektiver sei. In ihrer Untersuchung habe sich lediglich eine Irritation

durch die Spondylodese Höhe LWK 4 ergebe. Der Beschwerdeführer müsste mit einem

Neurochirurgen besprechen, inwieweit es Sinn mache, die Schraube zu entfernen.

Es bestehe sicherlich ein Risiko, dass nach Entfernung der Spondylodese eine Instabilitätsproblematik

in dem Segment entstehe, welche dann wieder zu Schmerz-ausstrahlungen in den

Beinen führen könne.

6.2.10 Im Bericht von Dr. med. M.___,

Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 22. Februar 2022 (Beschwerdebeilage

4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei;

-

Fortgeschrittene

Spondylarthrose L3/4 links, mässige Spondylarthrose L3/4 rechts, leichte

Osteochondrose L3/4 mit breitbasigem Diskusbulging, segmentale

Überbeweglichkeit L3/4 und leichte, linksbetonte Rezessusstenosen L3/4

-

St.n. Re-Dekompression und

TLIF L4/5 rechts und transpedikuläre Spondylodese L4/5 beidseits 2009, fecit

Dr. med. T.___

-

St.n. mikrochirurgischer

Sequestrektomie L4/5 rechts mit X-Tube am 3. April 2007, fecit Dr. med. T.___

-

Lumbosakrale

Übergangsanomalie Castellvi Typ I II B, Übergangswirbel L5

MRI und CT zeigten eine eindrückliche,

weit fortgeschrittene Spondylarthrose L3/4 links, mässiggradig rechts, was mit

den links-dominanten lumbalen Rückenschmerzen gut korreliere. Die

Spondylarthrose L3/4 sei auf beiden Seiten im Vergleich zum MRI vom 19.

November 2019 klar progredient. Die bekannte Diskopathie L3/4 zeige sich im

Wesentlichen stationär, wobei sich der rechtsseitige Anulusriss

zwischenzeitlich erholt habe. Das CT schliesse nun eine Schraubenfehllage oder

eine Schraubenlockerung definitiv aus und bestätige die erfolgreiche ossäre

Fusion L4/5. Damit seien die langjährigen postoperativen Schmerzen nachweislich

nicht durch die Instrumentation L4/5 bedingt. Es sei nun als nächste Massnahme

die Durchführung einer Infiltration der Fazettengelenke L3/4 beidseits und

epidural L3/4 links besprochen worden. Ein klar positives Ansprechen würde die

Verdachtsdiagnose erhärten.

6.2.11 Im Bericht von Dr. med. M.___,

Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 14. April 2022 (Beschwerdebeilage 5)

wurde ausgeführt, die Infiltration der Fazettengelenke L3/4 beidseits und die epidurale

Infiltration L3/4 links vor sechs Wochen habe dem Beschwerdeführer eine

eindrückliche Schmerzfreiheit gebracht, wie er sie seit Jahren nicht mehr

gekannt habe. Keine zuvor durchgeführte Therapie oder Infiltration habe auch

nur eine annähernde Wirkung gebracht. Seit einer Woche seien die altbekannten

Schmerzen zurückgekehrt. Dieses eindrückliche Ansprechen auf die infiltrative

Behandlung unterstütze den ohnehin schon hochgradigen Verdacht auf das

Vorliegen einer symptomatischen Spondylarthrose L3/4 links. Da die

konservativen Massnahmen nicht annähernd zu einem befriedigenden Ergebnis

geführt hätten und die Schmerzen über Jahre hinweg persistierten, bestehe die

relative Operationsindikation zur Stabilisierung des Segmentes L3/4 im Sinne

einer Verlängerung der transpedikulären Spondylodese L3-5 beidseits und TLIF

L3/4 von links. Alternativ könnte die Infiltration wiederholt werden,

längerfristig allerdings unter Beachten von 3-monatigen Mindestabständen.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre G.___-Gutachten

vom 3. März 2021 (IV-Nr. 311.2), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1 Im neurologischen Teilgutachten

des G.___ (IV-Nr. 311.8) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seiner

Darstellung zufolge seit 20 Jahren unter starken Rückenschmerzen, weswegen er

seither auch nicht mehr berufstätig sein könne. Eine detaillierte Wiederholung

der Anamnese sei an dieser Stelle nicht nötig, es könne verwiesen werden auf

die beiden Gutachten des G.___ von 2007 und 2011 wie auch die hierin

integrierten neurologischen Teilgutachten. Eine wesentliche Änderung der

Beschwerden werde seither nicht berichtet, er fühle sich nach wie vor durch die

Rückenschmerzen massiv eingeschränkt und leistungsunfähig. Neuere neurologische

Abklärungen oder Behandlungen würden nicht angegeben und seien auch nicht in

den Akten enthalten. Zu nennen sei lediglich der Bericht des Neurochirurgen,

Dr. R.___, vom 25. November 2019, S.___, [...] in [...], welcher aufgrund einer

erneuten Bildgebung eine Anschlussdegeneration, Steilstellung der LWS mit fast

völliger Aufhebung der Lordose und Diskusprotrusion L3/4 aufführe. Im Befund

würden keine Paresen, keine Seitendifferenzen, differente Lasègues und multiple

Schmerzen genannt. Letztlich werde von einem LWS-Syndrom nach Diskektomie und

Spondylodese ausgegangen, zusätzlich auch von einem Spannungs- und

migräniformen Kopfschmerz. Die aktuelle Untersuchung zeige nun einen in

objektiver Hinsicht unauffälligen neurologischen Status. Die Reflexe seien

seitengleich erhältlich, keine Störungen der Trophik oder Motorik. Die

angegebene subjektive Hypästhesie am rechten Unterschenkel könne keinem

Dermatom zugeordnet werden, es fänden sich keine Wurzelreizzeichen. Zusätzlich

sei von einem Mischkopfschmerz auszugehen, welcher Spannungskopfschmerz- und

Migränekomponenten sowie aber auch eine Schmerzmittelübergebrauchskomponente

umfasse. Betreffs der Kopfschmerzen und der wahrscheinlichen

Schmerzmittelübergebrauchskomponente sei eine Reduktion der Schmerzmittel

notwendig. So habe der Hausarzt Dr. med. U.___ bereits 2017 den Verdacht auf

ein medikamenteninduziertes Kopfweh geäussert. Betreffs einer möglichen

Migränekomponente wäre bei der angegebenen Häufung der Schmerzen eine

prophylaktische Behandlung naheliegend, bei der vom Hausarzt mitgenannten

hypertonen Blutdrucklage vorzugweise mit einem Betablocker. Weiterer

Handlungsbedarf bestehe nicht. Die Beurteilung des degenerativen Anteils des

LWS-Syndroms falle in den rheumatologischen Teil dieses Gutachtens.

Anhaltspunkte für eine neurale Beteiligung lägen nicht vor. Das beklagte

Ausmass der Schmerzen könne organisch-neurologisch nicht erklärt werden.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen vermag auch die

Schlussfolgerung des neurologischen Gutachters zu überzeugen, wonach körperlich

leichte Tätigkeiten ohne Rückenbelastung mit der Gelegenheit zu Stellungswechseln

dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar seien.

7.2

7.2.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten des G.___ (IV-Nr. 311.7) führte die Gutachterin aus, bei der

aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Explorand weiterhin über

Dauerschmerzen im Lumbalbereich mit ischialgieformer Ausstrahlung in beide

Beine, rechtsbetont, geklagt. Die Beschwerden würden bei Belastung deutlich

zunehmen. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine reizlose

Operationsnarbe. Die Beweglichkeit der LWS sei in sämtlichen Ebenen

schmerzbedingt deutlich eingeschränkt, wobei vor allem die Reklination

beschwerdeverstärkend wirke. Es zeige sich eine myostatische Insuffizienz mit

den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, die für die

Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich seien. Gegen die vom Exploranden

angegebene chronische Schmerzsymptomatik spreche, dass der Kibler'sche

Hautfaltentest, der für eine chronische schmerzbedingte Verspannung der

darunterliegenden Muskulatur spreche, negativ sei. Die Zeichen nach Waddell,

die für eine psychische Überlagerung sprächen, seien ebenfalls positiv. So

könnten bei der Überprüfung des Lasègue im Liegen beide Beine lediglich bis

40°angehoben werden. Ab dann gebe der Explorand deutliche Schmerzen im

Lumbalbereich an und spanne muskulär dagegen. Die Überprüfung des Lasègue im

Langsitz beidseits sei unauffällig. Darüber hinaus gebe der Explorand chronische

Schmerzen und Verspannungen im Bereich der Schulter-Nackenmuskulatur mit

Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfschmerzen an. Bei der aktuellen Untersuchung

sei die HWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Es fänden sich nur

leichtgradige Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, die die angegebene

Schmerzsymptomatik nicht erklärten. Im Bereich der linken Hand zeigten sich

nach Teilamputation des dritten bis fünften Fingers im 08/2000 regelrechte

postoperative Verhältnisse. Die Stümpfe seien reizlos. Nach Angaben des

Exploranden sei er hierdurch nicht relevant eingeschränkt. Für die von Seiten

des Bewegungsapparates her geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen

finde sich nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen und die eingehende gutachterliche Befunderhebung (s. S. 55 f. des

Gutachtens) vermag sodann auch die nachfolgende Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen: Die im Rahmen

der letzten Begutachtung im G.___ am 19. Oktober 2011 durch den Rheumatologen,

Dr. med. V.___, gestellte Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen

Schmerzsyndroms sei zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen und decke sich mit

der vorliegenden, ebenso mit der wie dort attestiert 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten und der 80%igen

Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten. Eine körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von wirbelbelastenden

Zwangshaltungen sei dem Exploranden zumutbar. Aufgrund der chronischen

Schmerzsymptomatik und des damit verbundenen erhöhten Pausenbedarfs bestehe

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit des Flachdachisoleurs sei dem Exploranden seit der TLIF L4/5 im

11/2009 nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht habe sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit November 2013 nicht wesentlich

verändert.

7.2.2 Am Beweiswert des überzeugenden

rheumatologischen Teilgutachtens vermögen sodann auch die nach der Begutachtung

ergangenen Berichte nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang geltend, der im Bericht der S.___ vom 18. Juni 2021 beschriebene

Aspekt der Krankheitsentwicklung, wonach eine Irritation durch die Spondylodese

LWK 4 bestehe, mit u.a. Schmerzen in der 3. Phase und einer Druckdolenz über

der Schraube, sei bislang unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich kann auf

die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. So wurde

im genannten Bericht ausgeführt, dass weiterhin reizloses und orthotopes

Osteosynthesematerial ohne Hinweis auf Lockerung oder Dislokation vorliege.

Auch sei aktuell kein Hinweis auf eine höhergradige Stenosierung von

Spinalkanal oder Neuroforamina von BWK12/LWK1 bis LWK5/SWK1 auszumachen. Es

habe sich lediglich eine Irritation durch die Spondylodese Höhe LWK4 gefunden.

Diese erscheint denn auch nicht geeignet, eine andere Beurteilung des

medizinischen Sachverhalts zu begründen. Zudem wurde in dem erst im Beschwerdeverfahren

eingereichten Bericht von Dr. med. M.___ vom 22. Februar 2022

(Beschwerdebeilage 4) festgehalten, das CT schliesse nun eine Schraubenfehllage

oder eine Schraubenlockerung definitiv aus und bestätige die erfolgreiche

ossäre Fusion L4/5. Im Übrigen vermögen die beiden Berichte von Dr. med. M.___

vom 22. Februar 2022 und 14. April 2022 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) keine

seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung zu begründen. Die von Dr.

med. M.___ diagnostizierte Spondylarthrose L3/4 wurde als

Facettengelenksarthrose L3/4 bereits vor der Begutachtung diagnostiziert (s.

u.a. Bericht des Q.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. November 2019; IV-Nr.

295, S. 4). Einzig der von Dr. med. M.___ geäusserte Verdacht, dass die Spondylarthrose

symptomatisch sein solle, ist neu. Aber eine Verschlechterung hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung 3. März 2021 ist damit nicht

dargetan, auch wenn Dr. med. M.___ schreibt, die Arthrose sei seit 19.

November 2019 progredient. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte

orthopädische Begutachtung ist somit nicht erforderlich.

7.3 Im internistischen Teilgutachten

des G.___ (IV-Nr. 311.5) führte der Gutachter aus, ganz im Vordergrund der

Beschwerdesymptomatik stünden einerseits die lumbalen Rückenschmerzen mit

intermittierender Ausstrahlung ins rechte Bein, dann die vom Nacken in den

Hinterkopf nach frontal ausstrahlenden Kopfschmerzen sowie der psychische

Gesundheitszustand des Exploranden. Zu diesen werde aus rheumatologischer,

neurologischer und psychiatrischer Sicht Stellung bezogen. Ansonsten könnten

aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Diese Schlussfolgerung vermag gestützt auf

die internistische Befunderhebung (s. S. 39 des Gutachtens) ebenfalls zu

überzeugen.

7.4

7.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

des G.___ (IV-Nr. 311.6) hielt der Gutachter hinsichtlich der erhobenen

Untersuchungsbefunde fest, beim Beschwerdeführer seien die Schilderungen seiner

Beschwerden im Vordergrund gestanden, wobei die Schilderung der Schmerzen sehr

diffus gewesen sei. Er habe schnell und viel sowie mit deutlicher und kräftiger

Stimme gesprochen, sei auch unterschwellig etwas gereizt gewesen. Die Klage

über seine Schmerzen, seine desolate finanzielle Situation, seine fehlenden

Perspektiven seien im Vordergrund gestanden. Die Stimmung sei herabgesetzt,

klagsam, gelegentlich auch leichtgradig depressiv gewesen. Der Antrieb sei

nicht vermindert gewesen. Während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer

einmal aufgestanden, habe sich etwas bewegt. Der affektive Kontakt zum

Untersucher sei distanziert geblieben. Das Denken sei von seinen Klagen über

seine somatischen Beschwerden, seine desolate finanzielle Situation, die fehlenden

Perspektiven geprägt gewesen. Er habe von einem Lebensüberdruss berichtet, habe

sich aber von Suizidgedanken sowie Suizidimpuls distanziert. Der Explorand habe

einen wachen Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar gewesen. Der Explorand sei

zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Der

Explorand habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung

gemachten Beobachtungen und Feststellungen hätten auf durchschnittliche

Intelligenzleistungen hingewiesen. Während der Untersuchung habe er keine

Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten

Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien

intakt gewesen. Seine Ausführungen seien anschaulich gewesen. Er habe kein

Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere gezeigt. In seinen

Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes

Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine

Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische

oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten

Bezug zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der

Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder

Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe

nicht von Zwangsgedanken berichtet. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht

vorhanden gewesen. Er habe nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt.

Es hätten keine Hinweise auf Veränderung des Antriebes oder der Stimmung im

Tagesverlauf bestanden.

Gestützt auf die vorstehende

Befunderhebung vermag sodann auch die gutachterliche Herleitung der Diagnosen

zu überzeugen: Der Explorand sei seit Jahren überzeugt davon, aufgrund seiner

Beschwerden nicht arbeiten zu können, was sich auch im Rahmen der beruflichen

Abklärung gezeigt habe. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung

lasse sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht hinreichend

objektivieren. Es müsse von einer psychischen Überlagerung der geklagten

Beschwerden ausgegangen werden. Es handle sich um eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Explorand leide

seit Jahren unter einer angespannten finanziellen Situation, sei während Jahren

vom Sozialamt unterstützt worden, müsse jetzt von seiner Ehefrau und seinen

Kindern unterstützt werden. Er fühle sich daher minderwertig. Er könne sich

nichts leisten, müsse die Wünsche seiner Kinder abschlagen, fühle sich als

Versager. Er sehe für sich auch keine Perspektiven. Diese Belastungen trügen

zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden bei. Der Explorand leide

unter leichten depressiven Verstimmungen, da er die jetzige Situation mehr oder

weniger als ausweglos erlebe. Mittelgradige oder schwere depressive

Verstimmungen lägen nicht vor. Mit Hilfe der Medikamente könne der Explorand

einigermassen schlafen. Der Explorand habe berichtet, dass er vor dem

Einschlafen seit zwei Wochen tote Menschen sehe. Dabei es handle es sich um

Pseudohalluzinationen, es fänden sich keine Hinweise für das Vorhandensein

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese Pseudohalluzinationen

begründeten weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht. Der Explorand fahre Auto, sei beispielsweise 2019

zusammen mit seiner Tochter im Auto in den Kosovo gefahren. Die Beziehung mit

seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gut. Er pflege auch regelmässige Kontakte

mit seinem Bruder, den Familienangehörigen seiner Ehefrau. Bei der

psychiatrischen Untersuchung sei er gereizt gewesen, gelegentlich leichtgradig

depressiv. Neben der Schmerzstörung und der leichtgradig ausgeprägten

depressiven Störung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert

werden.

7.4.2

7.4.2.1 Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus, aufgrund der leichtgradig ausgeprägten Depression und

der Schmerzstörung bestehe beim Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit eine

Einschränkung von 20 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Somit ist im

Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte

Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen

vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.4.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichtgradigen

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der

Explorand befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung, werde

antidepressiv behandelt. Die Behandlung sei adäquat. Die ausgeprägte subjektive

Krankheitsüberzeugung, nach der überhaupt keine Arbeit mehr möglich sei, habe

sich auch im Rahmen der beruflichen Abklärung bei der H.___ gezeigt. Diese lasse

sich aber weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht hinreichend

objektivieren. Diese ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung sei

weitgehend invaliditätsfremd und würde sich durch eine psychiatrische

Behandlung auch kaum beeinflussen lassen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden

keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Durch medizinische Massnahmen könne

die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien

bereits erfolglos durchgeführt worden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung sei nicht zu erwarten, dass weitere berufliche Massnahmen

Erfolg haben würden. Diese gutachterlichen Ausführungen deuten an sich auf eine

Behandlungs- und Eingliederungsresistenz hin. Nachdem dies, wie vom Gutachter

nachvollziehbar dargelegt wurde, aber vor allem auf die subjektive

Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sind diese

Aspekte invaliditätsfremd, womit bei der Indikatorenprüfung im Resultat nicht

von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen ist. Im Übrigen haben

sich die Gutachter in den vorstehenden Ausführungen – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – auch mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung in der H.___

auseinandergesetzt.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der

diagnostizierten Komorbiditäten genannt. Vielmehr geht das diagnostizierte

chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom, was das nicht objektivierbare

Ausmass der geklagten Schmerzen anbelangt, in der aus psychiatrischer Sicht

diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren auf.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit,

so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist

sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer einen klaren

und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person habe. Er habe sich gegenüber

der Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder

Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der

Beschwerdeführer habe nicht von Zwangsgedanken berichtet und Hinweise auf Zwangshandlungen

seien nicht vorhanden gewesen. Ausserdem habe er nicht über Ängste berichtet

und keine Phobien erwähnt. Es hätten keine Hinweise auf Veränderung des

Antriebs oder der Stimmung im Tagesverlauf bestanden. Zu den sozialen und

persönlichen Ressourcen hielt der Gutachter sodann fest, der Explorand lebe zusammen mit seiner

Familie, habe mit seiner Ehefrau und den Kindern eine gute Beziehung. Er lebe

zurückgezogen, da er sich schäme, weil er keiner Arbeit nachgehe, das Gefühl

habe, die anderen Menschen würden sich über ihn lustig machen. Er pflege aber

regelmässig Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Autofahren sei möglich. Der

Explorand sei zusammen mit seiner Familie 2019 im Auto in seine Heimat

gefahren. Der Explorand sei belastet durch die Schmerzen, die fehlenden

Perspektiven, die angespannte finanzielle Situation. Zusammenfassend liegen

demnach beim Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen überwiegend

positive soziale und persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Daraus sind zwar gewisse Einschränkungen ersichtlich, das Vorliegen einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist jedoch nicht gegeben.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im

Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S.

304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb

diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.

7.4.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die einleuchtende

Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 7.4.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung

einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Ebenso ist die im psychiatrischen

Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar. Diesbezüglich

führte der Gutachter aus, der Explorand sei bereits zweimal im G.___

psychiatrisch begutachtet worden. Weder im Gutachten im Jahre 2007 noch im

Gutachten im Jahre 2011 sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden. Der Explorand sei 2013 und 2016 während acht Tagen und

während fünf Wochen stationär psychiatrisch behandelt worden. Die W.___ hätten

eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, gegenwärtig

mittelgradige Episode, eine chronische Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge.

Den Berichten sei zu entnehmen, dass sich die Stimmung des Exploranden im

Rahmen der klinischen Behandlung aufgehellt habe, und er in einer stabilen

psychischen Verfassung habe entlassen werden können. Der behandelnde

Psychiater, Dr. med. I.___, habe in seinem Bericht vom 9. Mai 2020 eine

rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauhilfsarbeiter

und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten attestiert. Der

Explorand stehe seit 09/2018 in Behandlung beim Psychiater. Die gedrückte

Stimmung, eine gewisse Freudlosigkeit und ein Interessenverlust hätten auch im

Rahmen der vorliegenden Untersuchung bestätigt werden können. Der Explorand

habe berichtet, dass er regelmässig während ca. zehn bis zwölf Stunden im Bett

liege, danach aufwache und je nachdem am Morgen, wenn er zu viele Medikamente

eingenommen habe, noch müde sei. Der Explorand leide vor allem unter der

angespannten finanziellen Situation, sehe für sich keine Perspektiven, fühle

sich als Versager, da er seiner Familie vom Finanziellen her nichts bieten

könne. Er habe einen aktiven Eindruck gemacht, habe viel geredet, es hätten

keine Antriebsstörungen vorgelegen. Der Explorand habe nicht von

Impulsdurchbrüchen berichtet und habe gelegentlich eine gewisse Reizbarkeit

erwähnt, weil er sich minderwertig fühle, keine Perspektiven sehe. Der

Explorand habe kein Misstrauen gezeigt, die Konzentrationsfähigkeit sei nicht

vermindert. Die Auffassung sei uneingeschränkt gewesen. Eine Ermüdung habe

nicht festgestellt werden können. Die depressiven Verstimmungen seien

leichtgradig ausgeprägt. Es fänden sich keine Hinweise, dass der Explorand

jemals während längerer Zeit unter mittelgradigen oder schweren depressiven Episoden

gelitten hätte. 12/2013 sei er erstmals stationär psychiatrisch behandelt

worden. Die Behandlungen seien in der Regel von kurzer Dauer gewesen, der Explorand

habe im verbesserten Zustand aus der Klinik entlassen werden können. Es fänden sich

somit keine Hinweise für das Vorhandensein einer langanhaltenden, ausgeprägten

depressiven Störung. Aufgrund der Depressionen bestehe seit 12/2013 eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Diese Verlaufsbeurteilung wird sodann auch

dadurch gestützt, dass das Versicherungsgericht mit den Urteilen vom 5.

Dezember 2016 (VSBES.2016.140; IV-Nr. 240) und vom 24. Juli 2017

(VSBES.2018.251; IV-Nr. 268) jeweils zum Schluss kam, eine relevante

gesundheitliche Verschlechterung sei im Vergleich zur letzten rentenabweisenden

Verfügung vom 7. November 2013 – in diesem Zeitpunkt wurde keine psychiatrische

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt – nicht glaubhaft

gemacht worden. Zudem legte der psychiatrische Gutachter vorstehend

einleuchtend dar, inwiefern und weshalb er im Vergleich zu den Berichten des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, zu anderen Befunden und Diagnosen

kam.

7.4.2.3 Auf das beweiswertige

psychiatrische Gutachten des G.___ kann somit abgestellt werden. Den Beweiswert

des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rügen nicht zu vermindern. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung nachvollziehbar, zumal diese Diagnose

bereits in den Austrittsberichten der Psychiatrischen Dienste vom

30. Dezember 2013 (IV-Nr. 207, S. 9) und 15. Januar 2016 (IV-Nr. 225,

S. 3) gestellt wurde. Sodann ist es dem Gutachter überlassen, ob er es für

notwendig erachtet, mit den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers

Rücksprache zu nehmen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit

nicht weiterführend. Des Weiteren hat sich der psychiatrische Gutachter durchaus

mit der Einschätzung von Dr. med. I.___ auseinandergesetzt. Er legte

in seinem Gutachten dar, dass er die von Dr. med. I.___ erhobenen Befunde

nur teilweise und nicht im gleichen Ausmass erheben konnte. In diesem

Zusammenhang ist zudem einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen,

was den Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. I.___ entsprechend

reduziert (BGE 125 V 353 E. 3b/cc; 9C_114/2007 E. 3.2.3 mit weiteren

Hinweisen). Andererseits ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration

von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Sie eröffnet der

begutachtenden psychiatrischen Fachperson deshalb praktisch immer einen

gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis

vorgegangen worden ist, was beim vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten zu

bejahen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem

Behandlungs- und Abklärungsauftrag geht es nicht an, eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Ärzteschaft

nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig

geäusserten abweichenden Auffassungen festhält. Anders verhält es sich lediglich,

wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte

vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt

geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen

(Urteile 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011

E. 5.2 und 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2). Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Wie vorstehend ausgeführt wurde, vermag das

psychiatrische Teilgutachten zu überzeugen, weshalb im Lichte der obigen

Ausführungen auf dieses abgestellt werden kann. Die vom Beschwerdeführer

eventualiter beantragte psychiatrische Begutachtung ist somit nicht notwendig.

7.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der G.___-Gutachter zu überzeugen, wonach sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 7. November

2013 nicht wesentlich verändert habe. Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit des Flachdachisoleurs seit 2009 nicht mehr zumutbar. Eine

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden

Zwangshaltungen sei dem Exploranden in einem Pensum von 80 % zumutbar. Es sei

davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit unverändert

seit 2011 gälten.

Auf das beweiswertige G.___-Gutachten

vom 3. März 2021 ist somit abzustellen.

8.

8.1 Das

der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegte Valideneinkommen ist

unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. So hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt, da der

Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen

verloren hat, sondern im Zeitpunkt des damaligen Invaliditätseintritts

arbeitslos war (s. IV-Nr. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sodann

unbestrittenermassen und zurecht auf die LSE 2018 TA1_tirage_skill_level,

Total, Kompetenzniveau 1, Männer, Baugewerbe Position 41 – 43, mit

Aufrechnung der Wochenstunden und Nominallohnentwicklung 2018/2019, abgestellt,

was ein Valideneinkommen von CHF 70'327.00 ergibt.

8.2

8.2.1 Sodann

hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Arbeitstätigkeit

aufgenommen, weshalb es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die

Beschwerdegegnerin auf einen Tabellenlohn – hier LSE 2018

TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer – abgestellt und diesen Lohn auf

die üblichen Wochenarbeitsstunden (:40 x 41.7) und auf die Teuerung von 2019

aufgerechnet hat, was bei einer Zumutbarkeit von 80 % ein Invalideneinkommen

(vorbehältlich eines allfälligen Tabellenlohnabzuges; vgl. E. 8.2.2

hiernach) von CHF 54'677.00 ergibt.

Daran vermag das Vorbringen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach gestützt auf das Gutachten des Büro N.___ das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden Menschen

angemessen sei. Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem

Beschwerdeführer von erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies habe auch das

Versicherungsgericht im vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist

entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März

2022 (BGE 148 V 174) zum Schluss kam, dass eine Änderung seiner bisherigen

Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne

der LSE nicht angezeigt sei. So lägen keine ernsthaften sachlichen Gründe für

eine Änderung der Praxis vor. Für die korrekte Festlegung des

Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten Korrekturinstrumente von

zentraler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt

wäre mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anpassungen des

Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung ohnehin nicht

opportun. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich das

Gutachten mit dem Titel «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der

Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros N.___ (N.___) vom 8. Januar 2021 bei seinen Vorschlägen im

Wesentlichen auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die

SAKE basiert aktuell auf 100'000 stichprobeweise durchgeführten Interviews mit

Arbeitskräften. Dagegen stützt sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung

(LSE) auf schriftliche Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten

und öffentlichen Unternehmen mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden.

Damit basiert die LSE auf einer erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten

als die SAKE und erscheint damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus

diesem Grund nicht ohne Weiteres auf die Vorschläge des Büros N.___ abgestellt werden kann. Somit erscheint es für das

Versicherungsgericht derzeit nicht angebracht, von der Anwendung der LSE

abzuweichen.

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll

der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern

nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich

bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen

ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9 S. 65). Dagegen ergibt sich aus

der Tabelle T12_b der LSE 2018, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 2) – im Vergleich zum

Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um rund 5 %

geringeren Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.2 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Kein Abzug rechtfertigt sich hingegen

aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von

75 – 89 % im Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem

Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Die

neurechtliche Bestimmung in Art. 26bis Abs. 3 IVV, welche bei einer

Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr einen Abzug von 10 % für

Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend ausser Betracht. Schliesslich ist auch

kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht. So wurde den

körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung

getragen, dass die Gutachter eine 20%ige Leistungseinschränkung statuierten. Eine weitere Berücksichtigung beim Abzug

vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen

würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes

hinauslaufen. Zudem umfasst

der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011

E 4.1 mit Hinweisen). Nicht einschlägig ist ausserdem die seitens des

Beschwerdeführers zitierte Rechtsprechung betreffend das Bundesgerichtsurteil

8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.5.2. Im besagten Entscheid wurde der

Versicherten, welche (nachdem sie Opfer einer Entführung, Vergewaltigung und

versuchten Tötung geworden war) an einer schweren Beeinträchtigung der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit litt, ein leidensbedingter Abzug von 15 %

gewährt.

Zusammenfassend ergibt sich damit einzig

ein Tabellenlohnabzug von 5 % aufgrund der Aufenthaltskategorie des

Beschwerdeführers. Dagegen besteht für den vom Beschwerdeführer geforderten

Abzug vom Tabellenlohn von 25 % kein Anlass. Bezüglich seiner Argumentation, bis

das gestützt auf die Erhebungen des

Büro N.___ resp. das vom National- und Ständerat sowie auch vom Bundesgericht

geforderte präzisere Setting vorliege (vgl. Urteil 8C_541 /2012), bestehe ein

Anspruch auf einen Abzug von 25 %, kann auf die Erwägungen in E. II. 8.2.1

hiervor verwiesen werden.

8.3 Somit ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 26 % (Valideneinkommen: CHF 70'327.00;

Invalideneinkommen CHF 51'943.15 [CHF 54'677.00 abzüglich 5 %]) womit analog

zur angefochtenen Verfügung vom 16. November 2021 kein Rentenanspruch besteht.

Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man den Abzug auf 10

% bemessen würde.

9. Schliesslich ist auf den Antrag

des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu

gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG

setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten

voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober

2005). Wie hierzu dem G.___-Gutachten vom 3. März 2021 zu entnehmen ist,

besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte subjektive

Krankheitsüberzeugung, weshalb aus der Sicht der Gutachter berufliche

Massnahmen nicht empfohlen werden können. Damit ist davon auszugehen, dass die

subjektive Voraussetzung zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen

(Eingliederungsbereitschaft) nicht erfüllt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin

den diesbezüglichen Anspruch zu Recht verneint hat.

10. Damit erweist sich die

angefochtene Verfügung 16. November 2021 als rechtens, weshalb die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Kostenvorschuss von CHF 400.00

wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Kostenvorschuss

von CHF 400.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch