VSBES.2022.10
Invalidenrente
21. September 2022Deutsch29 min
der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Oberarzt im C.___,
Source so.ch
Urteil vom 21. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. November 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 29. November 2017 (IV-Nr. 13)
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Oberarzt im C.___,
vom 29. März 2018 (IV-Nr. 21) wurden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide:
Abhängigkeitssyndrom F11.2 sowie eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, diagnostiziert. Weiter führte
Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch die Depression stark im
Alltag beeinträchtigt. Dennoch sei eine Arbeitstätigkeit denkbar. Eine
Arbeitserprobung müsste aber langsam aufgebaut werden. Mehr als eine 50%-Tätigkeit
sei im Moment nicht realistisch. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.___, [...], in den
Fachrichtungen Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 14. Juni
2019 (IV-Nr. 58.2) kamen die Gutachter zum Schluss, im Gutachtenszeitpunkt
sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
einzuschätzen. Arbeitsunfähigkeiten bestünden lediglich retrospektiv aus
psychiatrischer Sicht: Von
November 2017 bis zum Beginn der stationären Behandlung bei der E.___, am
7. Februar 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen,
während des genannten stationären Aufenthaltes (7. Februar 2018 bis 5.
März 2018) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben gewesen. Seit Austritt
aus der Klinik am 5. März 2018 liege keine psychiatrisch bedingte Verminderung
der Arbeitsfähigkeit mehr vor.
1.2 Gestützt darauf stellt die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. September 2019
(IV-Nr. 60) in Aussicht, sie werde den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Nach Eingang des
Einwandes des Beschwerdeführers (IV-Nr. 65) nahm die Beschwerdegegnerin
Rücksprache mit der D.___ (IV-Nr. 75) und kam zum Schluss, dass in den
Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie ein Folgegutachten zu veranlassen
sei. Im Gutachtensbericht vom 4. März 2021 (IV-Nr. 94.1) kamen die
Gutachter der D.___, [...], zum Schluss, ab Sommer 2020 habe sich die
gesundheitliche Situation des Versicherten verschlechtert, es habe sich eine
stärkere depressive Symptomatik entwickelt, des Weiteren habe der Beikonsum
hinsichtlich Kokain und Heroin zugenommen. Seit Juli 2020 bestehe in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Die bisherige
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeits- / Leistungsfähigkeit
könne durch eine stationäre Suchttherapie verbessert werden. Das Ziel einer
Suchtmittelabstinenz erscheine durchaus realistisch. Eine Verbesserung könne
innerhalb eine Dauer von mindestens 6, eher 9 - 12 Monaten erreicht
werden. Wäre der Versicherte abstinent, wäre die Arbeitsfähigkeit
gegebenenfalls wieder vollständig herstellbar.
1.3 In der Folge eröffnete die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2021 (IV-Nr. 99) ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren, worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich im Rahmen
der Schadenminderungspflicht in eine stationäre Suchttherapie zu begeben mit
dem primären Ziel, eine Beendigung des Beikonsums von Heroin und Kokain zu
erreichen und dem sekundären Ziel einer vollständigen Drogenabstinenz. Des
Weiteren werde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Beschwerdegegnerin
umgehend mitzuteilen, in welcher Klinik er sich behandeln lasse und wann der
Klinikeintritt erfolge. Nach Ablauf der geforderten Behandlungszeit werde sich
die Beschwerdegegnerin beim Therapeuten des Beschwerdeführers über das
Behandlungsergebnis erkundigen. Anschliessend werde sie über das
Leistungsgesuch entscheiden.
1.4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2021
(IV-Nr. 100) gelangte die Beschwerdegegnerin an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers. Darin hielt sie fest, mit Auflage vom 26. März 2021
habe sie den Versicherten zu einer stationären Suchttherapie aufgefordert. Bis
zum heutigen Tag habe sie keine weiteren Informationen erhalten. Sie bitte den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, ob ein solcher Aufenthalt
stattgefunden habe und wo.
1.5 Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 (IV-Nr. 101) in
Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. So habe er es
unterlassen, der Beschwerdegegnerin das Eintrittsdatum und die Adresse der
Klinik anzugeben. Auch auf die schriftliche Nachfrage vom 6. Juli 2021
habe die Beschwerdegegnerin keine Reaktion erhalten. Mit Verfügung vom 29.
November 2021 (A.S. [Akten-Seite] hielt die Beschwerdegegnerin am
beabsichtigten Vorgehen fest und trat auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht ein.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 (A.S. 3 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. November 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
auf den mit Anmeldung vom 29. November 2017 geltend gemachten Leistungsanspruch
einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine volle IV-Rente auszusprechen. Die noch auszusprechende volle IV-Rente sei
mit dem gesetzlich vorgesehenen Zinssatz von 5 %, seit wann rechtens zu
verzinsen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
Februar 2022 (A.S. 23 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als ein befristeter Rentenanspruch zu
bejahen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 2. März 2022
(A.S. 26) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
5. Mit Replik vom 25. April 2022
(A.S. 30 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
4.1
4.1.1
Entzieht
oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie
nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die
Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss
vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist
eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
4.1.2
Nach
Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen,
um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu
verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG
(Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).
Als
zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person
dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind (Art. 7a IVG).
Laut
Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach
Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
4.1.3
Über
Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive
Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung
setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt»
ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch
zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf
Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche
Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2
S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG
(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)
als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der
Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die
Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die
Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt
somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24.
Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 3.3, je mit Hinweisen).
Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit
gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu
unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2
lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung
ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde
Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine
jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die
dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese
mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24.
Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06
vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.1.4
Die
aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und
stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten
Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht
ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)
Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem
Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des
Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2
mit Hinweisen).
4.1.5
Nach
dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung
oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung
oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte
Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre
Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem
mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern
es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person
widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des
Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017
vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen).
5.
5.1
In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen fest, im Folgegutachten der D.___ vom 4. März 2021 komme zum
Ausdruck, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem
ersten D.___-Gutachten vom 14. Juni 2019 verschlechtert habe. Einerseits halte
das Folgegutachten fest, dass der Konsum von Heroin und Kokain verstärkt bzw.
häufiger erfolge. Im Erstgutachten sei die depressive Störung nicht näher diagnostiziert
worden. Jedoch hätten sich die Depressionen des Beschwerdeführers seither
verschlechtert. Sodann habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26.
März 2021 mitgeteilt, dass eine abschliessende Prüfung des Leistungsanspruchs
nur unter der Auflage erfolge, dass sich der Beschwerdeführer in eine
stationäre Entzugsbehandlung begebe. Es liege nahe, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Auflage auf Aussagen im genannten Folgegutachten abgestützt habe. Das
Folgegutachten sei zum Schluss gekommen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers könne realistischerweise durch eine stationäre
Suchttherapie von mindestens sechs, eher neun bis zwölf Monaten, verbessert
werden. Das Folgegutachten habe sich jedoch nur im Sinne einer
Wahrscheinlichkeit geäussert: «Wäre der Versicherte abstinent, wäre die
Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls wieder vollständig herstellbar.» Das
Folgegutachten sei in dieser Hinsicht nicht konsistent. Im Folgegutachten werde
auch gesagt, die Depressionen des Beschwerdeführers seien von Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Dass allein durch die Drogenabstinenz die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers wieder herstellbar wäre, stehe hierzu im Widerspruch. Die
Gesundheit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Folgegutachten nochmals
verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe sich zurückgezogen und den Kontakt
zur Aussenwelt weitgehend abgebrochen. Trotz zahlreicher Versuche sei es für
den Unterzeichnenden nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu
kontaktieren. Angesichts des beschriebenen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der depressiven
Symptomatik, hätte es die Beschwerdegegnerin nicht bei einer einmaligen Mahnung
belassen dürfen. Des Weiteren habe das Bundesgericht mit Urteil 9C_309/2019 vom
7.
November 2019 seine neue Rechtsprechung zu den Abhängigkeitssyndromen weiter
Dispositiv
präzisiert. Demnach sei die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer
Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren
nicht länger statthaft. Die versicherten Personen dürften daher nicht gezwungen
werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Eine Entzugsbehandlung
dürfe, sofern im konkreten Fall überhaupt zumutbar, als Behandlungsmassnahme
zur Schadensminderung angeordnet werden. Zu diesem Zweck sei die Anordnung der
Entzugsbehandlung aber gerade nicht erfolgt. Die Verletzung von
Schadenminderungspflichten berechtige die IV-Stelle zudem nicht zum Fällen
eines Nichteintretensentscheides, sondern höchstens zur Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m.
Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze
demnach Bundesrecht. Zudem habe die C.___, Schwerpunkt
Abhängigkeitserkrankungen, bestätigt, dass das Unterlassen der Mitwirkung des
Beschwerdeführers mit seiner Drogenkrankheit zusammenhänge. Aus diesem Grund
könne ihm auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen
werden. Ohnehin sei im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall ein
Drogenentzug überhaupt nicht zumutbar und nicht erfolgsversprechend. So habe
bereits 2018 – also vor der Zunahme des Drogenkonsums – eine stationäre
Behandlung über einen längeren Zeitraum von 4 Wochen stattgefunden, der leider
erfolglos gewesen sei. Vor diesem Hintergrund mache der von der
Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre Entzug keinen Sinn. Zudem sei seine
Depression derart ausgeprägt, dass der sonst sehr zuverlässige Beschwerdeführer
den Anweisungen der Beschwerdegegnerin nicht Folge leisten könne. Dies, obwohl
ihm bewusst gewesen sei, dass er seinen IV-Anspruch verlieren könne, wenn er
die stationäre Therapie nicht in Angriff nehme. Gemäss Stellungnahme der C.___,
Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen, vom 30. Dezember 2021 hänge das
Unterlassen der Mitwirkung gerade mit der Drogenkrankheit des Beschwerdeführers
zusammen. Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass ein erzwungener Drogenentzug
weder sinnvoll noch erfolgsversprechend sei. Ein Drogenentzug sei nur dann nachhaltig,
wenn beim Suchtkranken die entsprechende Einsicht und der notwendige Wille
vorhanden seien. Wie der genannten Stellungnahme der C.___ zu entnehmen sei,
seien diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer leider nicht gegeben. Die C.___
komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein vollständiger Drogenentzug
einschliesslich der Substitutionsmittel kontraindiziert sei.
5.2 Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Beschwerdeantwort aus, die D.___-Gutachter seien der Ansicht, dass die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stationären
Suchttherapie verbessert werden könne und dies innerhalb von sechs bis zwölf
Monaten. Sie erachteten sogar eine vollständige Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit für möglich. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass
die vorgeschlagenen Therapien zumutbar seien und der Beschwerdeführer über
genügend Ressourcen verfüge. Die Ausführungen der C.___ vom 30. Dezember 2021
enthielten keine spezifische Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bereits einmal das Methadonprogramm verlassen und über mehrere
Jahre hinweg keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert habe. Insofern vermöchten
sie keine konkreten Zweifel an der gutachterlich attestierten Zumutbarkeit der
Auflage zu wecken. Die Ausführungen der Gutachter seien nachvollziehbar und
leuchteten ein. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen erscheine die
stationäre Suchttherapie auf jeden Fall geeignet, eine erhebliche Verbesserung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bewirken. Inwieweit die festgestellte
rezidivierende depressive Störung als eigenständige affektive Störung zu werten
oder Ausdruck der suchtmittelbedingten psychischen Störung sei, könnten die
Gutachter nicht abschliessend festlegen. Die Depression werde jedoch auch
aktuell nur als leicht bis mittelgradig beurteilt und habe laut den Gutachtern
nur einen untergeordneten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (s. auch Bericht
des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 11. März 2021). Die diagnostizierte
Depression spreche somit nicht gegen eine massgebende Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit bei Erfüllung der Auflage. Dem Beschwerdeführer sei aber
insofern Recht zu geben, als dass die Anordnung einer Entzugsbehandlung im
Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im
Abklärungsverfahren nicht mehr zulässig sei. Eine Entzugsbehandlung als
Schadenminderungsauflage sei hingegen weiterhin statthaft. Um eine solche
handle es sich denn auch bei der Auflage vom 26. März 2021. Dies sei explizit
im entsprechenden Schreiben so festgehalten worden (s. konkrete Aufforderung)
und mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen ergänzt worden (siehe Seite 2
der Aufforderung vom 26. März 2021). Als Säumnisfolge sei demzufolge
korrekt eine Leistungskürzung resp. -verweigerung angedroht worden. Weshalb mit
Verfügung vom 29. November 2021 aber ein Nichteintreten verfügt worden sei, sei
nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, einen materiellen
Entscheid zu fällen und als Säumnisfolge einen befristeten Rentenanspruch zu
prüfen. Eine Befristung sei auf denjenigen Zeitpunkt hin und in dem Ausmass
vorzunehmen, in dem davon ausgegangen werden könne, dass die geforderte
Behandlung zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit
zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte (s. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.217 vom 22. Dezember
2020 E. 7.3). Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen wäre eine
entsprechende Verbesserung nach mindestens sechs Monaten Behandlungsdauer
möglich gewesen und eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit hätte bis zu
diesem Zeitpunkt erreicht werden können. Die verbleibende Ungewissheit darüber
müsse sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken, welche dieser durch seine
Mitwirkungsverweigerung verursacht habe. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG sei
es daher gerechtfertigt, den Rentenanspruch per Ende September 2021 zu
befristen. Betreffend Rentenberechnung sei hinsichtlich des Validen- sowie auch
des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne (Tabelle TA1 tirage skill
level; Total Männer, Kompetenzniveau 4) zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer
habe zwar eine Ausbildung als Damen- und Herrencoiffeur abgeschlossen und
einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Allerdings habe er diesen Beruf
bereits vor sehr langer Zeit aufgegeben, u.a. auch aus finanziellen Gründen (s.
Intake-Interview vom 8. November 2017). Ein unbefristeter ganzer Rentenanspruch
– wie vom Beschwerdeführer im Eventualantrag beantragt – sei hingegen nicht
vertretbar. Die Beschwerde sei somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als
ein befristeter Rentenanspruch zu bejahen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen.
5.3 Sodann führt der
Beschwerdeführer in seiner Replik ergänzend aus, da der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht zur Behandlung gezwungen werden dürfe,
könne als Konsequenz das Nichtbesuchen einer entsprechenden Einrichtung nicht
zu seinen Ungunsten ausfallen. Offenbar vermische die Beschwerdegegnerin die
Voraussetzungen für das Eintreten auf ein IV-Gesuch mit den materiellen
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Konkret beantrage sie das Zusprechen
einer befristeten Teilrente mit der unzulässigen Begründung der
Mitwirkungsverweigerung durch das Fernbleiben von einer stationären
Suchttherapie. Vielmehr müsste das Eintreten beschlossen und die Höhe und die
Dauer des Rentenanspruchs in einem neuen Entscheid durch die Beschwerdegegnerin
separat beurteilt werden. Da gegen den Nichteintretensentscheid vom 29.
November 2021 Beschwerde erhoben worden sei, bilde die Streitfrage das
Eintreten bzw. das Nichteintreten auf das IV-Gesuch vom 29. November 2017
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Kriterien zur Bemessung der Rentenhöhe
sowie der Rentendauer bildeten folglich eine neue Streitfrage, welche separat
beurteilt werden müsse. Sodann werde gemäss Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG
explizit das Versprechen einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
durch eine zumutbare Behandlung gefordert. Das Versprechen sei so zu verstehen,
dass eine Verbesserung mit Sicherheit durch die Behandlung erzielt werde.
Ebenso müsse die Verbesserung signifikant sein. Im vorliegenden Fall seien
beide Voraussetzungen für das Aussprechen einer Leistungskürzung bzw.
Leistungsverweigerung nicht erfüllt. Im D.___-Gutachten vom 4. März 2021 werde
lediglich ausgeführt, eine stationäre Suchttherapie mit dem Ziel, mindestens
eine Beendigung des Beikonsums zu erreichen, sei empfehlenswert. Jedoch wäre es
optimal, wenn der Beschwerdeführer eine vollständige Abstinenz von Suchtmitteln
erreichen könnte. Zudem könne die Arbeitsfähigkeit eventuell wieder vollständig
hergestellt werden, falls der Beschwerdeführer abstinent wäre. Des Weiteren
hätten die Gutachter auf die Anschlussfrage, ob genauere Angaben zu
individuellen Therapiemöglichkeiten, zur vermutlichen Behandlungsdauer bis zum
Eintritt des Erfolges und zur Evidenz der vorgeschlagenen Therapie
einschliesslich des Umfangs des zu erwartenden Erfolges sowie Risiken der
vorgeschlagenen Therapie gemacht werden könnten, lediglich mit pauschalen
Ausführungen samt Wahrscheinlichkeitseinschätzungen geantwortet. Die Erklärung,
warum diese Massnahmen mit Sicherheit erfolgsversprechend seien und welche
Risiken und Schwierigkeiten die Behandlungen bergen würden, werde gänzlich
ausser Acht gelassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die in Art. 21 Abs. 4
ATSG explizit erwähnte angemessene Bedenkzeit nicht eingeräumt worden. Sodann
sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das
Nachgehen einer Arbeitstätigkeit auch in Bezug auf die Depression unvorstellbar
sei. Weiter sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in der C.___ seit einem
längeren Zeitraum in ambulanter Behandlung befinde. Infolgedessen hätten sich
die behandelnden Ärzte mit seiner Person und seiner Problematik eingehend
beschäftigen und auseinandersetzen können. Die Aussage der Beschwerdegegnerin,
die Stellungnahme der C.___ enthalte keine spezifische Auseinandersetzung mit
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal das Methadonprogramm
verlassen habe und über Jahre keine Suchtmittel konsumiere, könne nicht
angehen. Zudem ignoriere die Beschwerdegegnerin, dass sich der Zustand des
Beschwerdeführers und seine Drogenabhängigkeit in der Zwischenzeit sehr stark
verschlechtert hätten. Folgerichtig sei auf die Stellungnahme der C.___
abzustellen, wonach die stationäre Unterbringung als nicht zielführend zu
qualifizieren sei. Mit Schreiben vom 3. April 2022 nehme die C.___ nochmals
eingehend zur Eignung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Auflage
Stellung. Darin betone die C.___, dass die Schlussfolgerung der
Beschwerdegegnerin zur Schweregradeinschätzung fundamental in Zweifel zu ziehen
sei. Die Schweregradbeurteilung müsse sich am momentanen Zustand des Patienten
bemessen und derzeit liege eine schwer ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung vor.
Trotz spezialisierter Behandlung und zahlreichen Versuchen, den Beschwerdeführer
auf ein psychosozial stabileres Niveau zu heben, seien keine über die
Überlebenssicherung hinausgehenden Therapien möglich gewesen. Die C.___ erkläre
weiter, die Schadensminderungsauflage sei aus psychiatrischer und
suchtmedizinischer Sicht für den Beschwerdeführer ungeeignet, da dieser bereits
mit dem basalen Funktionieren derart ausgelastet und überfordert sei, dass
schon ein regelmässiges Erscheinen zur Medikamentenabgabe trotz unmittelbarer
negativer Konsequenzen (Dosisreduktion aus Sicherheitsgründen) unmöglich sei.
Mit Hinweis auf den Austrittsbericht, der eine Fallhand und ein einseitiges
Hinken diagnostiziere, führe die C.___ weiter aus, dass dies deutliche Hinweise
auf eine schwergradig ausgeprägte Suchterkrankung seien, da sie typischerweise
durch ein Liegetrauma nach akzidentieller Überdosierung verursachte
neurologische Ausfallerscheinungen darstellten. Auch vor diesen Hintergrund
mache ein stationärer Entzug keinen Sinn. Schliesslich habe die C.___ beim
Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die bisher nicht
festgestellt worden sei; auch nicht von den durch die Beschwerdegegnerin
beigezogenen Gutachtern. Auch dies lasse Rückschlüsse über die von ihnen
angewandte Sorgfalt und die Zweckmässigkeit einer einmaligen sowie zeitlich
stark eingeschränkten Begutachtung zu, die – wenn überhaupt – nur eine
Momentaufnahme wiedergeben könne. Allenfalls stehe die Persönlichkeitsstörung
in einer Wechselwirkung mit der depressiven Störung.
6. Strittig und prüfen ist vorweg,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
eingetreten ist.
6.1 Im Rahmen der Abklärung durch
den Versicherungsträger sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, was folgt: «Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen.» Die bisherige Rechtsprechung zu den
primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung
einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum
ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären
Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens
abzugrenzen (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2;
vgl. ausserdem TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in:
Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2016, S. 169 ff., Fn. 1 S. 171). Hingegen kam eine solche Massnahme
bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit
unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. zit. Urteil
9C_370/2013 E. 4.2.1 a.a.O.). Nach geänderter Rechtsprechung sind auch
primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potenziell –
invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären (oben E. 4.1). Wie bei den
sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen
die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem
Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde
damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen
Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und
deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach
dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf
eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme (zur Qualifikation als
Leidensbehandlung vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) – sofern
im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur
Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; 9C_370/2013
E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3; ausserdem
HANSJÖRG SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen – ein Blick auf Art. 21
ATSG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2010, S. 91 ff., 126). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten
berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das
Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von
Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4
ATSG). Demnach verletzt das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten
gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2.).
6.2 Ob in casu dem Versicherten überhaupt
eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorzuwerfen ist, kann im jetzigen
Verfahrensstadium grundsätzlich offenbleiben (s. Urteil des Bundesgerichts
9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin
verlangt aber, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei der Streitgegenstand
auch auf die materiellen – im Verwaltungsverfahren bislang noch nicht geprüften
– Punkte auszudehnen und dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde eine befristete Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen.
6.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu
unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis
verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Das verwaltungsgerichtliche
Verfahren kann indes aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese
mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu
dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36).
Vorliegend haben sich zwar beide
Parteien zum materiellen Streitgegenstand geäussert und die Sache erscheint
aufgrund der vorliegenden D.___-Gutachten grundsätzlich spruchreif. Hierbei ist
aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in
materieller Hinsicht weder den Beweiswert der D.___-Gutachten geprüft hat, auf
welche sie sich de facto stützt, noch hat sie Erwägungen zur Höhe von Validen-
und Invalideneinkommen gemacht. Den Streitgegenstand im beantragten Mass
auszudehnen würde somit bedeuten, die gesamte materielle Prüfung erstmals im
Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht vorzunehmen, was angesichts des
vorgesehenen doppelten Instanzenzugs nicht angehen kann. Hinzu kommt, dass sich
der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gegen eine Ausdehnung des
Streitgegenstandes ausspricht und in der Hauptsache verlangt, die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Anmeldung vom 29. November
2017 geltend gemachten Leistungsanspruch einzutreten und diesen materiell zu
prüfen.
Im Lichte dieser Ausführungen
rechtfertigt es sich demnach, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese einen materiellen Leistungsentscheid nach den Grundsätzen gemäss BGE 145 V 215 fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November
2019 E. 4.3).
6.2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte
Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht
oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar
2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die
grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der
Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff.). Dies
auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der
fehlenden Eingliederungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019
vom 7. November 2019 E. 4.3.1).
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist,
erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner Kostennote vom 3. Dezember 2021 macht
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Honoraranspruch von CHF 7'333.72
geltend. Diesbezüglich sind diverse Kürzungen vorzunehmen. So sind in der
Kostennote teilweise Positionen enthalten, die Kanzleiaufwand darstellen und
nicht gesondert vergütet werden (Fristverlängerung, Einreichung Kostennote,
Kurzbriefe an Klient). Sodann wird die Korrespondenz mit den Sozialen Diensten
nur im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschädigt
und dies gemäss versicherungsgerichtlicher Praxis auch nur im Umfang einer
halben Stunde. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen nur eine
halbe Stunde entschädigt. Schliesslich erscheint der geltend gemachte
Zeitaufwand von 26.55 Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht. Insbesondere
die veranschlagten Aufwände für das Verfassen der Beschwerde von total
6.6 Stunden und für das Redigieren der Replik von insgesamt 9 Stunden
erscheinen als überhöht, zumal Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger den
Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat
(Synergieeffekt). Demnach ist eine zusätzliche pauschale Kürzung von 5 Stunden
angebracht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung somit auf CHF 4'748.95 festzusetzen (16.95 Stunden zu CHF
250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 171.90 und MwSt).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 aufgehoben
und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf das
Leistungsbegehren eintritt und einen materiellen Leistungsentscheid fällt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'748.95 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch