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Entscheid

VSBES.2022.10

Invalidenrente

21. September 2022Deutsch29 min

der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Oberarzt im C.___,

Source so.ch

Urteil vom 21. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 29. November 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 29. November 2017 (IV-Nr. 13)

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Oberarzt im C.___,

vom 29. März 2018 (IV-Nr. 21) wurden mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide:

Abhängigkeitssyndrom F11.2 sowie eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, diagnostiziert. Weiter führte

Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch die Depression stark im

Alltag beeinträchtigt. Dennoch sei eine Arbeitstätigkeit denkbar. Eine

Arbeitserprobung müsste aber langsam aufgebaut werden. Mehr als eine 50%-Tätigkeit

sei im Moment nicht realistisch. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der D.___, [...], in den

Fachrichtungen Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,

Neurologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 14. Juni

2019 (IV-Nr. 58.2) kamen die Gutachter zum Schluss, im Gutachtenszeitpunkt

sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

einzuschätzen. Arbeitsunfähigkeiten bestünden lediglich retrospektiv aus

psychiatrischer Sicht: Von

November 2017 bis zum Beginn der stationären Behandlung bei der E.___, am

7. Februar 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen,

während des genannten stationären Aufenthaltes (7. Februar 2018 bis 5.

März 2018) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben gewesen. Seit Austritt

aus der Klinik am 5. März 2018 liege keine psychiatrisch bedingte Verminderung

der Arbeitsfähigkeit mehr vor.

1.2 Gestützt darauf stellt die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. September 2019

(IV-Nr. 60) in Aussicht, sie werde den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Nach Eingang des

Einwandes des Beschwerdeführers (IV-Nr. 65) nahm die Beschwerdegegnerin

Rücksprache mit der D.___ (IV-Nr. 75) und kam zum Schluss, dass in den

Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie ein Folgegutachten zu veranlassen

sei. Im Gutachtensbericht vom 4. März 2021 (IV-Nr. 94.1) kamen die

Gutachter der D.___, [...], zum Schluss, ab Sommer 2020 habe sich die

gesundheitliche Situation des Versicherten verschlechtert, es habe sich eine

stärkere depressive Symptomatik entwickelt, des Weiteren habe der Beikonsum

hinsichtlich Kokain und Heroin zugenommen. Seit Juli 2020 bestehe in einer

angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Die bisherige

Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeits- / Leistungsfähigkeit

könne durch eine stationäre Suchttherapie verbessert werden. Das Ziel einer

Suchtmittelabstinenz erscheine durchaus realistisch. Eine Verbesserung könne

innerhalb eine Dauer von mindestens 6, eher 9 - 12 Monaten erreicht

werden. Wäre der Versicherte abstinent, wäre die Arbeitsfähigkeit

gegebenenfalls wieder vollständig herstellbar.

1.3 In der Folge eröffnete die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2021 (IV-Nr. 99) ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren, worin sie den Beschwerdeführer aufforderte, sich im Rahmen

der Schadenminderungspflicht in eine stationäre Suchttherapie zu begeben mit

dem primären Ziel, eine Beendigung des Beikonsums von Heroin und Kokain zu

erreichen und dem sekundären Ziel einer vollständigen Drogenabstinenz. Des

Weiteren werde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Beschwerdegegnerin

umgehend mitzuteilen, in welcher Klinik er sich behandeln lasse und wann der

Klinikeintritt erfolge. Nach Ablauf der geforderten Behandlungszeit werde sich

die Beschwerdegegnerin beim Therapeuten des Beschwerdeführers über das

Behandlungsergebnis erkundigen. Anschliessend werde sie über das

Leistungsgesuch entscheiden.

1.4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2021

(IV-Nr. 100) gelangte die Beschwerdegegnerin an den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers. Darin hielt sie fest, mit Auflage vom 26. März 2021

habe sie den Versicherten zu einer stationären Suchttherapie aufgefordert. Bis

zum heutigen Tag habe sie keine weiteren Informationen erhalten. Sie bitte den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, ob ein solcher Aufenthalt

stattgefunden habe und wo.

1.5 Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 (IV-Nr. 101) in

Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten. So habe er es

unterlassen, der Beschwerdegegnerin das Eintrittsdatum und die Adresse der

Klinik anzugeben. Auch auf die schriftliche Nachfrage vom 6. Juli 2021

habe die Beschwerdegegnerin keine Reaktion erhalten. Mit Verfügung vom 29.

November 2021 (A.S. [Akten-Seite] hielt die Beschwerdegegnerin am

beabsichtigten Vorgehen fest und trat auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 (A.S. 3 ff.) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. November 2021 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

auf den mit Anmeldung vom 29. November 2017 geltend gemachten Leistungsanspruch

einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine volle IV-Rente auszusprechen. Die noch auszusprechende volle IV-Rente sei

mit dem gesetzlich vorgesehenen Zinssatz von 5 %, seit wann rechtens zu

verzinsen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

Februar 2022 (A.S. 23 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als ein befristeter Rentenanspruch zu

bejahen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Verfügung vom 2. März 2022

(A.S. 26) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

5. Mit Replik vom 25. April 2022

(A.S. 30 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als

mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1

4.1.1

Entzieht

oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie

nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die

Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss

vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist

eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder

Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4.1.2

Nach

Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen,

um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu

verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG

(Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Als

zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person

dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind (Art. 7a IVG).

Laut

Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

4.1.3

Über

Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive

Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung

setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine

wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit

versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt»

ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch

zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf

Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche

Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2

S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG

(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)

als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der

Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die

Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die

Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt

somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24.

Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 3.3, je mit Hinweisen).

Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit

gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu

unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2

lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die

Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf

schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung

ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde

Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine

jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die

dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese

mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24.

Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06

vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.1.4

Die

aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht

ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)

Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem

Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des

Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2

mit Hinweisen).

4.1.5

Nach

dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung

oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung

oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte

Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre

Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem

mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern

es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person

widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des

Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017

vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen).

5.

5.1

In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer im

Wesentlichen fest, im Folgegutachten der D.___ vom 4. März 2021 komme zum

Ausdruck, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem

ersten D.___-Gutachten vom 14. Juni 2019 verschlechtert habe. Einerseits halte

das Folgegutachten fest, dass der Konsum von Heroin und Kokain verstärkt bzw.

häufiger erfolge. Im Erstgutachten sei die depressive Störung nicht näher diagnostiziert

worden. Jedoch hätten sich die Depressionen des Beschwerdeführers seither

verschlechtert. Sodann habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26.

März 2021 mitgeteilt, dass eine abschliessende Prüfung des Leistungsanspruchs

nur unter der Auflage erfolge, dass sich der Beschwerdeführer in eine

stationäre Entzugsbehandlung begebe. Es liege nahe, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Auflage auf Aussagen im genannten Folgegutachten abgestützt habe. Das

Folgegutachten sei zum Schluss gekommen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers könne realistischerweise durch eine stationäre

Suchttherapie von mindestens sechs, eher neun bis zwölf Monaten, verbessert

werden. Das Folgegutachten habe sich jedoch nur im Sinne einer

Wahrscheinlichkeit geäussert: «Wäre der Versicherte abstinent, wäre die

Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls wieder vollständig herstellbar.» Das

Folgegutachten sei in dieser Hinsicht nicht konsistent. Im Folgegutachten werde

auch gesagt, die Depressionen des Beschwerdeführers seien von Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Dass allein durch die Drogenabstinenz die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers wieder herstellbar wäre, stehe hierzu im Widerspruch. Die

Gesundheit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Folgegutachten nochmals

verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe sich zurückgezogen und den Kontakt

zur Aussenwelt weitgehend abgebrochen. Trotz zahlreicher Versuche sei es für

den Unterzeichnenden nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu

kontaktieren. Angesichts des beschriebenen Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der depressiven

Symptomatik, hätte es die Beschwerdegegnerin nicht bei einer einmaligen Mahnung

belassen dürfen. Des Weiteren habe das Bundesgericht mit Urteil 9C_309/2019 vom

7.

November 2019 seine neue Rechtsprechung zu den Abhängigkeitssyndromen weiter

Dispositiv

präzisiert. Demnach sei die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer

Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren

nicht länger statthaft. Die versicherten Personen dürften daher nicht gezwungen

werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Eine Entzugsbehandlung

dürfe, sofern im konkreten Fall überhaupt zumutbar, als Behandlungsmassnahme

zur Schadensminderung angeordnet werden. Zu diesem Zweck sei die Anordnung der

Entzugsbehandlung aber gerade nicht erfolgt. Die Verletzung von

Schadenminderungspflichten berechtige die IV-Stelle zudem nicht zum Fällen

eines Nichteintretensentscheides, sondern höchstens zur Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m.

Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze

demnach Bundesrecht. Zudem habe die C.___, Schwerpunkt

Abhängigkeitserkrankungen, bestätigt, dass das Unterlassen der Mitwirkung des

Beschwerdeführers mit seiner Drogenkrankheit zusammenhänge. Aus diesem Grund

könne ihm auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen

werden. Ohnehin sei im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall ein

Drogenentzug überhaupt nicht zumutbar und nicht erfolgsversprechend. So habe

bereits 2018 – also vor der Zunahme des Drogenkonsums – eine stationäre

Behandlung über einen längeren Zeitraum von 4 Wochen stattgefunden, der leider

erfolglos gewesen sei. Vor diesem Hintergrund mache der von der

Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre Entzug keinen Sinn. Zudem sei seine

Depression derart ausgeprägt, dass der sonst sehr zuverlässige Beschwerdeführer

den Anweisungen der Beschwerdegegnerin nicht Folge leisten könne. Dies, obwohl

ihm bewusst gewesen sei, dass er seinen IV-Anspruch verlieren könne, wenn er

die stationäre Therapie nicht in Angriff nehme. Gemäss Stellungnahme der C.___,

Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen, vom 30. Dezember 2021 hänge das

Unterlassen der Mitwirkung gerade mit der Drogenkrankheit des Beschwerdeführers

zusammen. Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass ein erzwungener Drogenentzug

weder sinnvoll noch erfolgsversprechend sei. Ein Drogenentzug sei nur dann nachhaltig,

wenn beim Suchtkranken die entsprechende Einsicht und der notwendige Wille

vorhanden seien. Wie der genannten Stellungnahme der C.___ zu entnehmen sei,

seien diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer leider nicht gegeben. Die C.___

komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein vollständiger Drogenentzug

einschliesslich der Substitutionsmittel kontraindiziert sei.

5.2 Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Beschwerdeantwort aus, die D.___-Gutachter seien der Ansicht, dass die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stationären

Suchttherapie verbessert werden könne und dies innerhalb von sechs bis zwölf

Monaten. Sie erachteten sogar eine vollständige Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit für möglich. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass

die vorgeschlagenen Therapien zumutbar seien und der Beschwerdeführer über

genügend Ressourcen verfüge. Die Ausführungen der C.___ vom 30. Dezember 2021

enthielten keine spezifische Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer bereits einmal das Methadonprogramm verlassen und über mehrere

Jahre hinweg keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert habe. Insofern vermöchten

sie keine konkreten Zweifel an der gutachterlich attestierten Zumutbarkeit der

Auflage zu wecken. Die Ausführungen der Gutachter seien nachvollziehbar und

leuchteten ein. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen erscheine die

stationäre Suchttherapie auf jeden Fall geeignet, eine erhebliche Verbesserung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bewirken. Inwieweit die festgestellte

rezidivierende depressive Störung als eigenständige affektive Störung zu werten

oder Ausdruck der suchtmittelbedingten psychischen Störung sei, könnten die

Gutachter nicht abschliessend festlegen. Die Depression werde jedoch auch

aktuell nur als leicht bis mittelgradig beurteilt und habe laut den Gutachtern

nur einen untergeordneten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (s. auch Bericht

des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 11. März 2021). Die diagnostizierte

Depression spreche somit nicht gegen eine massgebende Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit bei Erfüllung der Auflage. Dem Beschwerdeführer sei aber

insofern Recht zu geben, als dass die Anordnung einer Entzugsbehandlung im

Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im

Abklärungsverfahren nicht mehr zulässig sei. Eine Entzugsbehandlung als

Schadenminderungsauflage sei hingegen weiterhin statthaft. Um eine solche

handle es sich denn auch bei der Auflage vom 26. März 2021. Dies sei explizit

im entsprechenden Schreiben so festgehalten worden (s. konkrete Aufforderung)

und mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen ergänzt worden (siehe Seite 2

der Aufforderung vom 26. März 2021). Als Säumnisfolge sei demzufolge

korrekt eine Leistungskürzung resp. -verweigerung angedroht worden. Weshalb mit

Verfügung vom 29. November 2021 aber ein Nichteintreten verfügt worden sei, sei

nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, einen materiellen

Entscheid zu fällen und als Säumnisfolge einen befristeten Rentenanspruch zu

prüfen. Eine Befristung sei auf denjenigen Zeitpunkt hin und in dem Ausmass

vorzunehmen, in dem davon ausgegangen werden könne, dass die geforderte

Behandlung zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit

zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte (s. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.217 vom 22. Dezember

2020 E. 7.3). Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen wäre eine

entsprechende Verbesserung nach mindestens sechs Monaten Behandlungsdauer

möglich gewesen und eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit hätte bis zu

diesem Zeitpunkt erreicht werden können. Die verbleibende Ungewissheit darüber

müsse sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken, welche dieser durch seine

Mitwirkungsverweigerung verursacht habe. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG sei

es daher gerechtfertigt, den Rentenanspruch per Ende September 2021 zu

befristen. Betreffend Rentenberechnung sei hinsichtlich des Validen- sowie auch

des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne (Tabelle TA1 tirage skill

level; Total Männer, Kompetenzniveau 4) zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer

habe zwar eine Ausbildung als Damen- und Herrencoiffeur abgeschlossen und

einige Jahre auf diesem Beruf gearbeitet. Allerdings habe er diesen Beruf

bereits vor sehr langer Zeit aufgegeben, u.a. auch aus finanziellen Gründen (s.

Intake-Interview vom 8. November 2017). Ein unbefristeter ganzer Rentenanspruch

– wie vom Beschwerdeführer im Eventualantrag beantragt – sei hingegen nicht

vertretbar. Die Beschwerde sei somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als

ein befristeter Rentenanspruch zu bejahen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde

abzuweisen.

5.3 Sodann führt der

Beschwerdeführer in seiner Replik ergänzend aus, da der Beschwerdeführer im

Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht zur Behandlung gezwungen werden dürfe,

könne als Konsequenz das Nichtbesuchen einer entsprechenden Einrichtung nicht

zu seinen Ungunsten ausfallen. Offenbar vermische die Beschwerdegegnerin die

Voraussetzungen für das Eintreten auf ein IV-Gesuch mit den materiellen

Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Konkret beantrage sie das Zusprechen

einer befristeten Teilrente mit der unzulässigen Begründung der

Mitwirkungsverweigerung durch das Fernbleiben von einer stationären

Suchttherapie. Vielmehr müsste das Eintreten beschlossen und die Höhe und die

Dauer des Rentenanspruchs in einem neuen Entscheid durch die Beschwerdegegnerin

separat beurteilt werden. Da gegen den Nichteintretensentscheid vom 29.

November 2021 Beschwerde erhoben worden sei, bilde die Streitfrage das

Eintreten bzw. das Nichteintreten auf das IV-Gesuch vom 29. November 2017

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Kriterien zur Bemessung der Rentenhöhe

sowie der Rentendauer bildeten folglich eine neue Streitfrage, welche separat

beurteilt werden müsse. Sodann werde gemäss Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG

explizit das Versprechen einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

durch eine zumutbare Behandlung gefordert. Das Versprechen sei so zu verstehen,

dass eine Verbesserung mit Sicherheit durch die Behandlung erzielt werde.

Ebenso müsse die Verbesserung signifikant sein. Im vorliegenden Fall seien

beide Voraussetzungen für das Aussprechen einer Leistungskürzung bzw.

Leistungsverweigerung nicht erfüllt. Im D.___-Gutachten vom 4. März 2021 werde

lediglich ausgeführt, eine stationäre Suchttherapie mit dem Ziel, mindestens

eine Beendigung des Beikonsums zu erreichen, sei empfehlenswert. Jedoch wäre es

optimal, wenn der Beschwerdeführer eine vollständige Abstinenz von Suchtmitteln

erreichen könnte. Zudem könne die Arbeitsfähigkeit eventuell wieder vollständig

hergestellt werden, falls der Beschwerdeführer abstinent wäre. Des Weiteren

hätten die Gutachter auf die Anschlussfrage, ob genauere Angaben zu

individuellen Therapiemöglichkeiten, zur vermutlichen Behandlungsdauer bis zum

Eintritt des Erfolges und zur Evidenz der vorgeschlagenen Therapie

einschliesslich des Umfangs des zu erwartenden Erfolges sowie Risiken der

vorgeschlagenen Therapie gemacht werden könnten, lediglich mit pauschalen

Ausführungen samt Wahrscheinlichkeitseinschätzungen geantwortet. Die Erklärung,

warum diese Massnahmen mit Sicherheit erfolgsversprechend seien und welche

Risiken und Schwierigkeiten die Behandlungen bergen würden, werde gänzlich

ausser Acht gelassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die in Art. 21 Abs. 4

ATSG explizit erwähnte angemessene Bedenkzeit nicht eingeräumt worden. Sodann

sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das

Nachgehen einer Arbeitstätigkeit auch in Bezug auf die Depression unvorstellbar

sei. Weiter sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in der C.___ seit einem

längeren Zeitraum in ambulanter Behandlung befinde. Infolgedessen hätten sich

die behandelnden Ärzte mit seiner Person und seiner Problematik eingehend

beschäftigen und auseinandersetzen können. Die Aussage der Beschwerdegegnerin,

die Stellungnahme der C.___ enthalte keine spezifische Auseinandersetzung mit

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal das Methadonprogramm

verlassen habe und über Jahre keine Suchtmittel konsumiere, könne nicht

angehen. Zudem ignoriere die Beschwerdegegnerin, dass sich der Zustand des

Beschwerdeführers und seine Drogenabhängigkeit in der Zwischenzeit sehr stark

verschlechtert hätten. Folgerichtig sei auf die Stellungnahme der C.___

abzustellen, wonach die stationäre Unterbringung als nicht zielführend zu

qualifizieren sei. Mit Schreiben vom 3. April 2022 nehme die C.___ nochmals

eingehend zur Eignung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Auflage

Stellung. Darin betone die C.___, dass die Schlussfolgerung der

Beschwerdegegnerin zur Schweregradeinschätzung fundamental in Zweifel zu ziehen

sei. Die Schweregradbeurteilung müsse sich am momentanen Zustand des Patienten

bemessen und derzeit liege eine schwer ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung vor.

Trotz spezialisierter Behandlung und zahlreichen Versuchen, den Beschwerdeführer

auf ein psychosozial stabileres Niveau zu heben, seien keine über die

Überlebenssicherung hinausgehenden Therapien möglich gewesen. Die C.___ erkläre

weiter, die Schadensminderungsauflage sei aus psychiatrischer und

suchtmedizinischer Sicht für den Beschwerdeführer ungeeignet, da dieser bereits

mit dem basalen Funktionieren derart ausgelastet und überfordert sei, dass

schon ein regelmässiges Erscheinen zur Medikamentenabgabe trotz unmittelbarer

negativer Konsequenzen (Dosisreduktion aus Sicherheitsgründen) unmöglich sei.

Mit Hinweis auf den Austrittsbericht, der eine Fallhand und ein einseitiges

Hinken diagnostiziere, führe die C.___ weiter aus, dass dies deutliche Hinweise

auf eine schwergradig ausgeprägte Suchterkrankung seien, da sie typischerweise

durch ein Liegetrauma nach akzidentieller Überdosierung verursachte

neurologische Ausfallerscheinungen darstellten. Auch vor diesen Hintergrund

mache ein stationärer Entzug keinen Sinn. Schliesslich habe die C.___ beim

Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die bisher nicht

festgestellt worden sei; auch nicht von den durch die Beschwerdegegnerin

beigezogenen Gutachtern. Auch dies lasse Rückschlüsse über die von ihnen

angewandte Sorgfalt und die Zweckmässigkeit einer einmaligen sowie zeitlich

stark eingeschränkten Begutachtung zu, die – wenn überhaupt – nur eine

Momentaufnahme wiedergeben könne. Allenfalls stehe die Persönlichkeitsstörung

in einer Wechselwirkung mit der depressiven Störung.

6. Strittig und prüfen ist vorweg,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

eingetreten ist.

6.1 Im Rahmen der Abklärung durch

den Versicherungsträger sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, was folgt: «Kommen die

versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen.» Die bisherige Rechtsprechung zu den

primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung

einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum

ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären

Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

abzugrenzen (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2;

vgl. ausserdem TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in:

Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht

2016, S. 169 ff., Fn. 1 S. 171). Hingegen kam eine solche Massnahme

bei – invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekundärer Abhängigkeit

unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. zit. Urteil

9C_370/2013 E. 4.2.1 a.a.O.). Nach geänderter Rechtsprechung sind auch

primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als – potenziell –

invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären (oben E. 4.1). Wie bei den

sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen

die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem

Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde

damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen

Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und

deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach

dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf

eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme (zur Qualifikation als

Leidensbehandlung vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) – sofern

im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur

Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; 9C_370/2013

E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3; ausserdem

HANSJÖRG SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen – ein Blick auf Art. 21

ATSG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung

2010, S. 91 ff., 126). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten

berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das

Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von

Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4

ATSG). Demnach verletzt das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten

gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG Bundesrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2.).

6.2 Ob in casu dem Versicherten überhaupt

eine Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorzuwerfen ist, kann im jetzigen

Verfahrensstadium grundsätzlich offenbleiben (s. Urteil des Bundesgerichts

9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin

verlangt aber, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei der Streitgegenstand

auch auf die materiellen – im Verwaltungsverfahren bislang noch nicht geprüften

– Punkte auszudehnen und dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde eine befristete Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde

abzuweisen.

6.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu

unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis

verstanden wird, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten

Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv

angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Das verwaltungsgerichtliche

Verfahren kann indes aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des

Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese

mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer

Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu

dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36).

Vorliegend haben sich zwar beide

Parteien zum materiellen Streitgegenstand geäussert und die Sache erscheint

aufgrund der vorliegenden D.___-Gutachten grundsätzlich spruchreif. Hierbei ist

aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in

materieller Hinsicht weder den Beweiswert der D.___-Gutachten geprüft hat, auf

welche sie sich de facto stützt, noch hat sie Erwägungen zur Höhe von Validen-

und Invalideneinkommen gemacht. Den Streitgegenstand im beantragten Mass

auszudehnen würde somit bedeuten, die gesamte materielle Prüfung erstmals im

Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht vorzunehmen, was angesichts des

vorgesehenen doppelten Instanzenzugs nicht angehen kann. Hinzu kommt, dass sich

der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gegen eine Ausdehnung des

Streitgegenstandes ausspricht und in der Hauptsache verlangt, die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Anmeldung vom 29. November

2017 geltend gemachten Leistungsanspruch einzutreten und diesen materiell zu

prüfen.

Im Lichte dieser Ausführungen

rechtfertigt es sich demnach, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit

diese einen materiellen Leistungsentscheid nach den Grundsätzen gemäss BGE 145 V 215 fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November

2019 E. 4.3).

6.2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte

Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht

oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar

2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die

grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der

Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff.). Dies

auch angesichts der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008

geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der

fehlenden Eingliederungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019

vom 7. November 2019 E. 4.3.1).

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist,

erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner Kostennote vom 3. Dezember 2021 macht

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Honoraranspruch von CHF 7'333.72

geltend. Diesbezüglich sind diverse Kürzungen vorzunehmen. So sind in der

Kostennote teilweise Positionen enthalten, die Kanzleiaufwand darstellen und

nicht gesondert vergütet werden (Fristverlängerung, Einreichung Kostennote,

Kurzbriefe an Klient). Sodann wird die Korrespondenz mit den Sozialen Diensten

nur im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschädigt

und dies gemäss versicherungsgerichtlicher Praxis auch nur im Umfang einer

halben Stunde. Zudem wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen nur eine

halbe Stunde entschädigt. Schliesslich erscheint der geltend gemachte

Zeitaufwand von 26.55 Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht. Insbesondere

die veranschlagten Aufwände für das Verfassen der Beschwerde von total

6.6 Stunden und für das Redigieren der Replik von insgesamt 9 Stunden

erscheinen als überhöht, zumal Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger den

Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat

(Synergieeffekt). Demnach ist eine zusätzliche pauschale Kürzung von 5 Stunden

angebracht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung somit auf CHF 4'748.95 festzusetzen (16.95 Stunden zu CHF

250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 171.90 und MwSt).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 aufgehoben

und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf das

Leistungsbegehren eintritt und einen materiellen Leistungsentscheid fällt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'748.95 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch