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Entscheid

VSBES.2022.100

Invalidenrente

17. Mai 2023Deutsch37 min

Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Bereich Engineering in der C.___ GmbH, [...],

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 28. April und vom 11. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. Juli 2008 bis

31. August 2009 als Assistent des Bereichsleiters in der B.___, [...]p. Am

2. Februar 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er

sei im Juni und August 2009 wegen eines Bandscheibenvorfalles (Diskushernie)

und im Dezember 2009 (Versteifung der drei untersten Rückenwirbel) operativ

behandeln worden. In der Folge kam es zu einem Sehsturz (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene

Leistungen im Zusammenhang mit seiner Sehbehinderung zu. Sodann erteilte sie

Kostengutsprache für die Umschulung zum Prozessfachmann (IV-Nr. 67),

welche er erfolgreich abschliessen konnte (vgl. IV-Nr. 101, 107, 110 und

143). Vom 11. November 2013 bis 10. Januar 2014 war der

Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Bereich Engineering in der C.___ GmbH, [...],

tätig (IV-Nr. 164). Am 3. April 2014 konnte er eine Stelle als technischer

Sachbearbeiter Verkauf Innendienst (50 %) in der D.___, [...], antreten

(IV-Nr. 182 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen seiner Sehbehinderung eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ab 1. Februar 2013 zu

(IV-Nr. 193). Sodann gewährte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2014

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe

Invalidenrente vom 1. August 2010 bis 30. November 2010

(IV-Nr. 200). Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Juni 2014 sprach sie

dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend eine

halbe Invalidenrente ab 1. November 2013 zu; für die Zeit vom

1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer

statt einer IV-Rente ein höheres IV-Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 199). Per

Ende Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis in der D.___ beendet (IV-Nr. 233

S. 20 f.). Vom 5. Oktober 2015 bis Juni 2016 war der Beschwerdeführer

als Prozessfachmann bei der E.___, [...], angestellt (IV-Nr. 233 S. 19).

1.2 Am 10. Juni 2016 wandte sich der

Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um eine

Neubeurteilung des Rentenentscheids (IV-Nr. 210 S. 4). Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine

eingliederungsorientierte Renten-Revision. Der Beschwerdeführer gab auf dem

entsprechenden Formular vom 22. Juni 2016 an, sein Gesundheitszustand habe

sich seit Ende 2015 verschlechtert (IV-Nr. 216). Die Beschwerdegegnerin holte

beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen Arztbericht ein und liess den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (IV-Nr. 217 und 222). Im

Weiteren sprach sie erneut verschiedene Leistungen, insbesondere einen

Arbeitsversuch vom 8. Januar bis 31. Oktober 2018, zu

(IV-Nr. 240, 245, 253 und 256). Am 1. November 2018 konnte der

Beschwerdeführer eine Stelle als Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___

(), Sektion Aargau/Solothurn, mit einem Pensum von 50 % im Home-Office

antreten (IV-Nr. 259 S. 2 f.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom

21. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des

Beschwerdeführers ab und schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab.

Zur Begründung wurde dargelegt, es liege keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands vor, es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von

50 %. Der Invaliditätsgrad betrage 57 % (IV-Nr. 263).

1.3 Im August 2021 nahm die

Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte

Renten-Revision vor (IV-Nr. 279), wobei sie u.a. einen Auszug der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aus dem individuellen Konto (IK) des

Beschwerdeführers sowie den Arbeitgeberfragebogen des aktuellen Arbeitgebers ()

einholte (IV-Nr. 281 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte

die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Verfügung

vom 28. April 2022 rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf eine

Viertelsrente herab und hob diese rückwirkend per 31. Dezember 2019 auf. Im

Weiteren stellte sie fest, es liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb

die ab 1. Januar 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten

seien. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen erfolge

erst nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen dargelegt, im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei

festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei seinem aktuellen Arbeitgeber,

dem F.___, im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 53'905.00 und im Jahr 2020

ein solches von CHF 56'374.00 erzielt habe. Durch diese Einkommen sei es

zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch

habe. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die höheren Einkommen

umgehend zu melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine Meldepflicht

verletzt. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs werde auf die tatsächlich

erzielten Einkommen gemäss dem IK-Zusammenruf sowie dem Kumulativjournal des F.___

abgestellt. Der Invaliditätsgrad betrage ab 1. Januar 2019 nurmehr

42 % und derjenige ab 1. Januar 2020 nurmehr 39 %. Zum Einwand

des Beschwerdeführers, wonach bei der Festlegung des Valideneinkommens zu

Unrecht auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Weder

der geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer die Anstellung im

Jahr 2009 in der G.___, [...], einzig aufgrund des Krankheitsbeginns nicht habe

antreten können, noch der angeführte Lohn seien gemäss Aktenlage hinreichend

konkret belegt. Nicht schlüssig sei zudem, dass das angeblich falsche

Valideneinkommen erst aktuell, nach nunmehr über zehn Jahren, bemängelt werde. Sodann

rechtfertige es sich auch mit Blick auf das effektiv erzielte Einkommen vor

Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2007 bis 2009 nicht, auf das Kompetenzniveau

4 abzustellen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum deutlich tiefere

Einkommen erzielt habe (IV-Nr. 297).

1.4 Mit Verfügung vom 11. Mai

2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend für den

Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente

zu. Sie stellte fest, es resultiere eine Rückforderung in der Höhe von

CHF 48'051.00. Die Rückforderungsverfügung erhalte der Beschwerdeführer

mit separater Post (IV-Nr. 300).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 25. Mai 2022 gegen die Verfügung vom 28. April 2022 (VSBES.2022.100)

lässt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.]

8 ff.):

Es sei die Verfügung vom

28.04.2022 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln

und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2019 sowie für die Zukunft eine halbe

Rente zuzusprechen sei.

Im Weiteren lässt er folgenden

Eventualantrag stellen:

Es sei die Verfügung vom

28.04.2022 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln

und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2019 eine halbe sowie ab dem 01.01.2020

eine Viertelsrente zuzusprechen sei.

-

unter Entschädigungsfolge -

2.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2022

(Postaufgabe: 13. Juni 2022) lässt der Beschwerdeführer auch Beschwerde

gegen die vorerwähnte Verfügung vom 11. Mai 2022 (VSBES.2022.123) erheben

und folgendes Rechtsbegehren stellen:

Es sei die Verfügung vom

11.05.2022 aufzuheben und es sei das Verfahren mit demjenigen gegen die

Verfügung vom 28.04.2022 (VSBES.2022.100) zu vereinigen

-

unter Entschädigungsfolge -

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

21. Juni 2022 wird das Verfahren VSBES.2022.123 antragsgemäss mit dem

laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2022.100 vereinigt und künftig unter der

Fallnummer VSBES.2022.100 weitergeführt (A.S. 25 f.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 27 f.).

2.5 Mit Replik vom 3. August

2022 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32 f.).

2.6 In ihrer Duplik vom

24. August 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 35 f.).

2.7 Mit Eingabe vom 6. September

2022 lässt der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung nehmen. Gleichzeitig

reicht dessen Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 38 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die dem

Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente zu Recht rückwirkend per

31.

Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per

31.

Dezember 2019 aufgehoben wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2022 und 11. Mai

2022.

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Das Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022

grundlegende Änderungen erfahren. Der 1960 geborene Beschwerdeführer bezieht

seit dem 1. August 2010 bzw. 1. November 2013 eine (halbe)

Invalidenrente. Da er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Änderungen

das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, richtet sich die Beurteilung

nach den Bestimmungen, welche bis Ende 2021 in Kraft waren (vgl.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. c). Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar

(Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt

und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4

S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b

S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 147 V 124).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies ist

hier die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263;

Dispositiv

E. I. 1.2 hiervor). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zu den hier

angefochtenen Verfügungen vom 28. April bzw. 11. Mai 2022 entwickelt

hat, mit demjenigen bis zum Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar

2019 zu vergleichen.

3.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm

nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,

unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige

Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV).

4. Der Berechtigte oder sein

gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,

haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine

solche der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).

5. Der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 liegt folgender Sachverhalt zu

Grunde:

5.1 Im Protokoll über das

Früherfassungsgespräch (Intake) vom 8. Februar 2010 wurde angegeben, der

Beschwerdeführer sei vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 als

Assistent Bereichsleitung in der B.___, [...], mit einem Vollzeitpensum

angestellt gewesen. Es habe sich um Büroarbeit und Abklärungen im Betrieb

(Analyse der Arbeitsabläufe usw.) gehandelt, keine körperlich anstrengende

Arbeit, ohne Heben und Tragen von schweren Sachen. Der monatliche Bruttolohn

habe CHF 6'800.00 x 13, somit CHF 88'400.00, plus eine Beteiligung

von 1 ½ Monatslöhnen betragen. Als Kündigungsgrund per 31. August 2009 wurde

angegeben, die Prozessoptimierung sei abgeschlossen gewesen. Dem

Beschwerdeführer sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Er

hätte eine Anschlusslösung gehabt, welche dann aber wegen seiner

gesundheitlichen Probleme nicht zu Stande gekommen sei. Es hätte sich um eine

Stelle für eine Prozessoptimierung in der Baubranche mit einem Bruttolohn von

CHF 93'600.00 (CHF 7'200.00 x 13 zzgl. Beteiligung) mit Beginn ab

Ende 2009 oder anfangs 2010 gehandelt. Es bestehe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. Juni 2009 (vgl.

Gesprächsprotokoll vom 11. Februar 2010, IV-Nr. 7 S. 1).

5.2 Nach den Angaben der B.___ vom

15. Februar 2010 wurde das seit 1. Juli 2008 bestehende

(unbefristete) Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin

infolge einer Umstrukturierung per 31. August 2009 aufgelöst. Es habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juni 2009 bestanden. Als

letzter effektiver Arbeitstag wurde der 31. August 2009 angegeben. Der

AHV-beitragspflichtige Lohn habe CHF 6'800.00 pro Monat bzw.

CHF 88'400.00 pro Jahr seit Juli 2008 betragen. Die Arbeitgeberin hielt u.a.

fest, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, den Verbesserungsprozess im

Betrieb voranzutreiben. Diese Aufgabe habe Verbesserungen in der Fertigung, von

der Idee bis zur Umsetzung, umfasst. Der Beschwerdeführer habe den

Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht

entsprechen können. Es habe ihm die Projekterfahrung für diese sehr

anspruchsvolle Tätigkeit gefehlt (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).

5.3 Die G.___, [...], bestätigte gegenüber

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 die mit ihm gleichentags

mündlich vereinbarte Anstellung ab dem 1. Januar 2010 als Leiter IT und

Telefonie für die gesamte Gruppe. Da diese Aufgabe nicht 100 % seines

Arbeitspensums abdecken könne, werde er für die restliche Zeit in der

Kalkulation eingesetzt. Den Anstellungsvertrag mit den Eckwerten «Lohn Brutto

CHF 8'800.00 plus 13-ter Monatslohn», «5 Wochen Ferien bis zum Erreichen

des 50-sten Lebensjahres danach 6 Wochen» und «Kilometerentschädigung beim

Benützen des privaten Personenwagens von CHF 0.75» werde er von der Personalabteilung

erhalten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

5.4 Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. und 25. Juni 2014 aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente

vom 1. August 2010 bis 30. November 2010 und ab 1. November 2013

zu; für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 wurde dem

Beschwerdeführer statt einer IV-Rente ein höheres IV-Taggeld ausbezahlt

(IV-Nr. 199 f.).

5.5 Am 10. Juni 2016 verlangte

der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung des Rentenentscheids (IV-Nr. 210

S. 4). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine

eingliederungsorientierte Renten-Revision. Der Beschwerdeführer gab an, sein

Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2015 verschlechtert (IV-Nr. 216).

Die Beschwerdegegnerin holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen

Arztbericht ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung

nehmen (IV-Nr. 217 und 222). Im Weiteren sprach sie erneut verschiedene

Leistungen, insbesondere einen Arbeitsversuch in der H.___, [...], vom

8. Januar bis 31. Oktober 2018, zu (IV-Nr. 240, 245, 253 und

256). Am 1. November 2018 konnte der Beschwerdeführer eine Stelle als

Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___ (…), Sektion Aargau/Solothurn,

mit einem Pensum von 50 % im Home-Office antreten. Das Gehalt wurde auf

CHF 3'046.55 (brutto) pro Monat festgesetzt (Arbeitsvertrag vom

26. Oktober 2018, IV-Nr. 259 S. 2 f.).

5.6 Im Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2018

wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach einer Rückenoperation

sehbehindert und schon mehrmals von der beruflichen Eingliederung betreut

worden. U.a. sei er zum Prozessfachmann umgeschult worden und habe verschiedene

Hilfsmittel erhalten. Ursprünglich sei der Beschwerdeführer gelernter

Automechaniker und habe danach noch eine Ausbildung zum PC-Supporter SIZ

gemacht. Er trete am 1. November 2018 eine Stelle als Sachbearbeiter

Interessenvertretung beim F.___ im Rahmen eines Pensums von 50 % an und

erziele dabei ein Einkommen von CHF 3'046.55 pro Monat bzw.

CHF 39'605.15 pro Jahr. Der Beschwerdeführer fühle sich im Rahmen seiner

aktuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Mit der Stelle beim F.___ sei er nun

angemessen eingegliedert, weshalb die Begleitung durch die berufliche

Eingliederung abgeschlossen werde (IV-Nr. 260).

5.7 Die Beschwerdegegnerin lehnte

das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 mit rechtskräftiger

Verfügung vom 21. Februar 2019 ab und schloss die berufliche Eingliederung

ab. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, gemäss der Stellungnahme des RAD

liege keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Es bestehe

nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer sei von

der beruflichen Eingliederung begleitet und bei der Stellensuche unterstützt

worden. Er habe beim F.___ eine Stelle gefunden, die seinen Bedürfnissen

optimal angepasst sei. Beim Einkommensvergleich bezifferte sie das

Valideneinkommen mit CHF 92'971.00 (recte: CHF 92'071.00, vgl. Quellenangaben

und auch Vorbescheid vom 7. Januar 2019, IV-Nr. 261 S. 2), wobei

sie hierbei auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2016 abstellte. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens zog sie den

zwischen dem Beschwerdeführer und dem F.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom

26. Oktober 2018 (IV-Nr. 259) heran, wonach der Beschwerdeführer im

Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses seit dem 1. November 2018 ein Einkommen

von CHF 3'046.55 (brutto) pro Monat bzw. CHF 39'605.15 (x 13) pro

Jahr erzielt (IV-Nr. 259 S. 2 f.). Das Invalideneinkommen wurde von

der Beschwerdegegnerin wohl irrtümlicherweise auf CHF 39'839.00 (13 x

CHF 3'064.55) statt korrekterweise auf CHF 39'605.15 (13 x CHF 3'046.55)

festgesetzt (vgl. IV-Nr. 263 S. 1 und 259 S. 2). Daraus

resultierte ein Invaliditätsgrad von 57 %. Auch die von der

Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zahlen ergaben einen Invaliditätsgrad in

dieser Höhe. Abschliessend wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede

Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche einen

Einfluss auf den Rentenanspruch habe, der Beschwerdegegnerin unverzüglich

mitzuteilen sei (IV-Nr. 263).

6. Der aktuelle Sachverhalt

präsentiert sich wie folgt:

6.1 Im Rahmen des von der

Beschwerdegegnerin im August 2021 eingeleiteten eingliederungsorientierten

Rentenrevisionsverfahrens (IV-Nr. 279) zog die Beschwerdegegnerin einen

Verlaufsbericht des Hausarztes, den Arbeitgeberfragebogen des F.___ vom 28. September

2021 (IV-Nr. 281) und einen Auszug des Beschwerdeführers aus seinem

individuellen Konto (IK) vom 30. September 2021(IV-Nr. 282) bei. Gemäss

den Angaben des F.___ ist der Beschwerdeführer bei ihm als Sachbearbeiter «Interessenvertretung»

gemäss abgeschlossenem Anstellungsvertrag (50 %) sowie zusätzlich als

Sachbearbeiter «VoiceNet» im Stundenlohn tätig. Die Arbeitszeit von 4.12

Stunden pro Tag (50 %) beziehe sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als

Sachbearbeiter Interessenvertretung. Der Beschwerdeführer telefoniere und

erledige administrative Arbeiten (vgl. IV-Nr. 281 ff.). Gemäss dem Kumulativjournal

des F.___ vom 28. September 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr

2019 einen Bruttolohn von CHF 56'665.00 und im Jahr 2020 einen solchen von

CHF 59'254.00 (IV-Nr. 281 S. 11, 13 und 15). Im IK-Auszug der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 30. September 2021 wurde ein

Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 von CHF 53'905.00 und ein

solches im Jahr 2020 von CHF 56'374.00 ausgewiesen (IV-Nr. 282 S. 3

f.). Im Kumulativjournal betreffend das Jahr 2021 vom 8. Februar 2022

wurde ein Bruttoeinkommen von CHF 61'058.00 angegeben (IV-Nr. 284

S. 3).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 im Wesentlichen

fest, sie habe im Rahmen der aktuellen Rentenrevision festgestellt, dass der

Beschwerdeführer beim bestehenden Arbeitgeber, dem F.___, im Jahr 2019 ein

Einkommen von CHF 53'905.00 und im Jahr 2020 ein solches von

CHF 56'374.00 (statt CHF 39'605.15 gemäss Arbeitsvertrag vom

28. Oktober 2018, IV-Nr. 259) erzielt habe. Durch diese Einkommen sei

es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen

Rentenanspruch habe. Die Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, diese

höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin umgehend zu melden. Da er dies

unterlassen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt. Zur

Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers werde auf die tatsächlich

erzielten Einkommen gemäss dem IK-Zusammenruf sowie dem Kumulativjournal des

Arbeitgebers abgestellt. Im Jahr 2019 habe sein Erwerbseinkommen

CHF 53'905.00 betragen, was (bei einem Valideneinkommen von

CHF 92'444.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'905.00) zu

einem Invaliditätsgrad von 42 % führe; dies begründe einen Anspruch auf

eine Viertelsrente. Entsprechend werde die bisherige halbe Rente gestützt auf

Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per

31. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Im Jahr 2020 habe

das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers rund CHF 56'374.00 betragen.

Der mit diesem Einkommen errechnete Invaliditätsgrad betrage (bei einem

Valideneinkommen von CHF 93'150.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 56'374.00) 39 %. Damit bestehe kein Anspruch mehr auf eine

Invalidenrente. Die Viertelsrente werde gemäss Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Dezember 2019 aufgehoben.

Da er im Jahr 2021 wiederum ein hohes Erwerbseinkommen (CHF 57'579.00)

erzielt habe, sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weiterhin ein solches Einkommen generieren könne (IV-Nr. 297).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, es seien die Verfügungen vom 28. April 2022 und 11. Mai 2022

aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Invalidenrente

zuzusprechen; eventualiter seien ihm ab 1. Januar 2019 eine halbe Rente

und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zu gewähren. Dies wird im

Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2008 bei

der B.___ als Assistent Bereichsleitung angestellt gewesen. Diese Stelle sei

ihm infolge Umstrukturierung per 31. August 2009 gekündigt worden. Im

September 2021 habe die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Rahmen eines

Revisionsverfahrens von Amtes wegen überprüft. Sie habe einen

Arbeitgeberbericht sowie einen IK-Auszug eingeholt und dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 15. Februar 2022 die rückwirkende Herabsetzung der halben

auf eine Viertelsrente per 31. Dezember 2018 sowie die vollständige

Rentenaufhebung per 31. Dezember 2019 in Aussicht gestellt. Mit der Rentenaufhebung

habe sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärt. Er habe die Höhe

des Valideneinkommens gerügt. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin mit

vorliegend angefochtener Verfügung am vorgesehenen Entscheid festgehalten.

Dagegen richte sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin habe das

Valideneinkommen von CHF 92'444.00 bzw. CHF 93'150.00 gestützt auf

die Tabellenwerte der LSE 2018 festgesetzt. Im Jahr 2020 habe sie einen

Invaliditätsgrad von 39.48 % ermittelt. Das Valideneinkommen sei aus

folgenden Gründen nicht korrekt: Wie aus dem IK-Auszug hervorgehe, habe der

Beschwerdeführer im Jahr 2009, vor seiner Erkrankung, von Januar bis zur

Kündigung im August, CHF 64'767.00 verdient. Rechne man diesen Betrag auf

12 Monate auf, resultiere während seiner Anstellung bei der B.___ im Jahr 2009

ein Jahreseinkommen von CHF 97'150.50. Dieses Einkommen sei höher als der

durch die Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn. Anlässlich des

Intake-Gesprächs im Februar 2010 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,

dass ihm eine Anstellung als Prozessoptimierer im Bau in Aussicht gestellt

worden sei. Aufgrund seiner Erkrankung (Rückenoperation und Sehsturz) sei die

Anstellung dann aber nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der

Zwischenzeit die damalige Korrespondenz, das Bestätigungsschreiben der G.___

vom 3. August 2009, in seinen Unterlagen gefunden. Diesem könne entnommen

werden, dass bereits im August 2009 mündlich eine Anstellung ab dem

1. Januar 2010 mit folgendem Eckwert vereinbart worden sei: Bruttolohn von

CHF 8'800.00 plus 13. Monatslohn. Werde dieser Monatslohn auf das

Jahr 2020 aufindexiert, dann resultiere ein Monatslohn von CHF 9'416.00

und ein Jahreseinkommen von CHF 122'408.00. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet

gewesen, das Valideneinkommen gestützt auf diese Anstellung zu ermitteln und

auf CHF 122'408.00 festzusetzen. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2019

von CHF 121'492.80 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'905.00

resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.6 %. Im Jahr 2020 sei von einem

Valideneinkommen von CHF 122'408.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 56'374.00 auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 53.9 %

resultiere. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 Anspruch auf

eine halbe Rente.

Eventualiter wird beantragt, das

Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2018, Ziffer 41

bis 43, Kompetenzniveau 4, auf CHF 111'489.60 festzusetzen, wobei eine

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden

(statt 41.3 Stunden) zu berücksichtigen sei. Bei einem Invalideneinkommen von

CHF 56'374.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 49.43 %. Dem

Beschwerdeführer würde somit ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Rente und ab

dem 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zustehen (A.S. 8 ff.).

7.2 Die Beschwerdegegnerin macht

demgegenüber geltend, der bei der B.___ erzielte Lohn könne nicht zur

Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden, da diese Anstellung von

vornherein befristet gewesen sei. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichte Bestätigungsschreiben der G.___ vom 3. August 2009 (zu diesem

Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen) belege zwar, dass eine Anstellung zu den dort genannten Bedingungen

geplant gewesen sei. Indessen liege weder ein gegenseitig unterzeichneter

Arbeitsvertrag vor, noch sei in den Akten dokumentiert, dass der Vertrag

effektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls

sei die geltend gemachte Validenkarriere nicht mit dem erforderlichen

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Eventualantrag,

wonach beim Beizug von Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen

sei, überzeuge ebenso wenig. Der Beschwerdeführer habe in seinen vorherigen

Anstellungen nicht einen annähernd hohen Lohn wie postuliert

(CHF 111'489.60) generieren können (A.S. 27).

7.3 In seiner Replik lässt der

Beschwerdeführer noch geltend machen, bei der B.___ habe ein unbefristetes

Arbeitsverhältnis bestanden, welches durch die Arbeitsgeberin gekündigt worden

sei. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. August 2009 geendet. Die neue

Arbeitgeberin, die G.___, hätte sich einen Arbeitsantritt bereits vor dem 1. Januar

2010 gewünscht. Im Wissen um die damaligen gesundheitlichen Probleme

(Diskushernie) und die bevorstehende Operation sei einzig die mündlich

vereinbarte Anstellung schriftlich festgehalten worden, da die Dauer der

Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit

habe vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationszeit wäre

somit auch ein früherer Arbeitsbeginn möglich gewesen, weshalb mit dem

Ausstellen des Arbeitsvertrages zugewartet worden sei. Da der Beschwerdeführer

während der Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte

September 2009), er sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einer Rückenoperation

(Versteifung) habe unterziehen müssen und es Mitte Dezember 2009

operationsbedingt zu einem Sehsturz gekommen sei, welcher zu einer massiven

Sehbehinderung geführt habe, habe die G.___ von einer Anstellung abgesehen. Der

Beschwerdeführer, der nach all diesen Ereignissen unter starker Vergesslichkeit

und Wortfindungsstörungen gelitten habe, könne sich nicht mehr daran erinnern,

wie die Absage erfolgt sei. Zusammenfassend bestünden konkrete Hinweise, dass

der Beschwerdeführer ein höheres Valideneinkommen als das von der

Beschwerdegegnerin angenommene erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände sei es überwiegend wahrscheinlich, dass er in den Jahren 2019

und 2020 ein Einkommen von CHF 121'492.80 bzw. CHF 122'408.00 erzielt

hätte (A.S. 32 f.).

7.4 In ihrer Duplik weist die

Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Behauptung, dass die Anstellung bei der

B.___ aus gesundheitlichen Gründen von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst

worden sei, lasse sich durch die Akten nicht stützen. Die Formulierung in der

Beschwerdeantwort, wonach es sich dabei um eine befristete Anstellung gehandelt

habe, sei zu ungenau. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf eine vorbestimmte,

terminlich definierte Dauer eingegangen worden. Indessen sei der

Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitgeberbericht zur Umsetzung eines

Verbesserungsprozesses angestellt worden, welcher laut den Angaben des Beschwerdeführers

im Früherfassungsgespräch per Ende August 2009 sein Ende gefunden habe. Somit

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall bereits im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht mehr bei der B.___

gearbeitet hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens könne deshalb nicht auf

das bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen abgestellt werden. Zur Aussage,

es bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall

eine Anstellung bei der G.___ angetreten und Jahreseinkommen von

CHF 121'492.80 (2019) bzw. CHF 122'408.00 (2020) erzielt hätte, sei zu

ergänzen, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des

Intake-Interviews kein hinreichender Beleg dafür sei, dass die Anstellung aus

gesundheitlichen Gründen nicht zu Stande gekommen sei. Es sei zu

berücksichtigen, dass es sich hierbei wiederum um eine Stelle als

Prozessoptimierer gehandelt hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass auch

diese Stelle nach Beendigung des Verbesserungsprozesses aufgelöst worden wäre.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Aufgaben als Prozessoptimierer

offensichtlich nicht gewachsen gewesen sei. Auch dieser Umstand lasse Zweifel

aufkommen, ob der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der G.___ hätten halten

können. In Bezug auf das geltend gemachte Valideneinkommen liege

Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe (A.S. 35

f.).

8. Zunächst ist festzustellen,

dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des von ihr

im August 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens gestützt auf den IK-Auszug vom

30. September 2021 (vgl. IV-Nr. 282 S. 3 f.) sowie die Angaben

der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 281 S. 3, 5 und 11 ff.) ermittelten

Invalideneinkommen von CHF 53'905.00 und CHF 56'374.00 nicht

bestreitet. Aufgrund der im beigezogenen Arbeitgeberfragebogen vom

28. September 2021 enthaltenen Angaben ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bei seinem aktuellen Arbeitgeber, dem F.___ (…), neben seiner

Funktion als Sachbearbeiter «Interessenvertretung» (50 %) zusätzlich noch

eine weitere Tätigkeit als Sachbearbeiter «VoiceNet» im Stundenlohn ausübt. Angesichts

der ins Recht gelegten IK-Auszüge sowie der Angaben des aktuellen Arbeitgebers

steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 deutlich

höhere Invalideneinkommen im Vergleich zu demjenigen Invalideneinkommen erzielte,

welches der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2019

(IV-Nr. 263) zugrunde liegt (CHF 39'839.00, recte:

CHF 39'605.15). Diese höheren Invalideneinkommen haben Einfluss auf die

Rentenbemessung, weshalb eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77

IVV vorliegt (vgl. E. II. 4. hiervor), zumal der Beschwerdeführer sowohl mit

der vorerwähnten Verfügung vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263

S. 2) als auch mit dem Vorbescheid vom 7. Januar 2019

(IV-Nr. 261 S. 3) ausdrücklich auf seine Meldepflicht bezüglich einer

Änderung seiner Einkommensverhältnisse hingewiesen wurde. Es besteht aufgrund

der ins Recht gelegten Akten kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin rechtzeitig darüber informiert hätte. Dies wird von ihm denn

auch nicht geltend gemacht. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte

Meldepflichtverletzung und auch eine deswegen allenfalls vorzunehmende rückwirkende

Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.4 hiervor) werden vom Beschwerdeführer ebenso

wenig beanstandet. Strittig ist ausschliesslich die Höhe der in der

angefochtenen Verfügung festgesetzten Valideneinkommen von CHF 92'444.00 (2019)

und CHF 93'150.00 (2020). Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17

ATSG kann die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Valideneinkommen

ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende

Qualifikation frei überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober

2022 E. 3.2.3. mit Hinweisen). Die Prüfung der vorerwähnten Valideneinkommen

ist im Folgenden vorzunehmen:

8.1 Entsprechend dem

Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine

hypothetische Grösse, indem darauf abzustellen ist, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre;

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf

Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für

die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom

9. Dezember 2020 E. 4.2.1. und 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018

E. 3.1., je mit Hinweisen).

Die Invaliditätsbemessung bezweckt, die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu

erfassen. Daher ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen,

die ein Versicherter ohne Invalidität normalerweise vollzogen hätte. Es müssen

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte mit hoher

Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs-

und Aufstiegschancen müssen nur dann beachtet werden, wenn im Zeitpunkt des

versicherten Ereignisses konkrete Hinweise, wie z.B. eine Zusicherung des

Arbeitgebers oder das Ablegen von Weiterbildungskursen, für das behauptete

berufliche Weiterkommen bestehen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 28a, S. 317 f.

Rz. 66 f. mit Hinweisen).

8.2 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, er habe im Rahmen seines vom 1. Juli 2008 bis

31. August 2009 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der B.___ als Assistent

des Bereichsleiters im Jahr 2009 ein Einkommen von (hochgerechnet)

CHF 97'150.50 erzielt, welches höher sei als der von der

Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn, ist festzustellen, dass die damalige

Arbeitgeberin angab, der Beschwerdeführer habe einen AHV-beitragspflichtigen

Lohn von CHF 6'800.00 pro Monat bzw. CHF 88'400.00 pro Jahr erzielt (vgl.

Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2010, IV-Nr. 10 S. 2). Gemäss

dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» der Arbeitgeberin vom 9. Februar 2010

belief sich der von Januar 2009 bis August 2009 erzielte Bruttolohn auf

CHF 64'767.05 (IV-Nr. 10 S. 9 ff.), was – hochgerechnet auf ein

Jahr – ein Bruttoeinkommen von CHF 97'150.55 ergibt. Auf dieses bei der B.___

erzielte Einkommen kann zur Festsetzung des Valideneinkommens jedoch nicht

abgestellt werden, geht doch aus dem Gesprächsprotokoll über das

Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 hervor, dass das

Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin nicht aus gesundheitlichen Gründen auf

Ende August 2009 aufgelöst wurde, sondern weil die Prozessoptimierung abgeschlossen

war (vgl. IV-Nr. 7 S. 1). Damit übereinstimmend gab die Arbeitgeberin

im Arbeitgeberfragebogen vom 15. Februar 2010 an, das Arbeitsverhältnis

sei von ihr infolge einer «Umstrukturierung» aufgelöst worden (IV-Nr. 10

S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik korrekterweise einräumt,

wurde kein «befristetes» Arbeitsverhältnis abgeschlossen, sondern der

Beschwerdeführer wurde unbefristet zur Umsetzung eines Optimierungsprozesses

angestellt, der im August 2009 seinen Abschluss fand. Dementsprechend gab die

Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, den

Verbesserungsprozess im Betrieb voranzutreiben. Diese Aufgaben hätten

Verbesserungen in der Fertigung, von der Idee bis zur Umsetzung, umfasst. Damit

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall im

Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. August 2010, vgl. IV-Nr. 200

S. 1) nicht mehr bei der B.___ gearbeitet hätte. Da mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit auch ohne den

Gesundheitsschaden geendet hätte, kann das hierbei erzielte Einkommen nicht zur

Festsetzung des Valideneinkommens herangezogen werden. Im Folgenden ist zu

prüfen, ob dazu auf die vom Beschwerdeführer erwähnte «Anschlusslösung» bzw.

die vorliegenden Angaben der G.___, [...]f, (vgl. BB 3) abzustellen ist.

8.3

8.3.1 Der Beschwerdeführer gab

anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 8. Februar 2010 an, er hätte

eine Anschlusslösung gehabt, welche dann aber wegen seiner gesundheitlichen

Probleme nicht zu Stande gekommen sei. Es hätte sich um eine Stelle für eine

Prozessoptimierung in der Baubranche mit einem Bruttolohn von

CHF 93'600.00 (CHF 7'200.00 x 13 zzgl. Beteiligung) mit Beginn ab

Ende 2009 oder anfangs 2010 gehandelt (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die G.___

bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009

die mit ihm gleichentags mündlich vereinbarte Anstellung ab dem 1. Januar

2010 als Leiter IT und Telefonie für die gesamte Gruppe. Da diese Aufgabe nicht

100 % seines Arbeitspensums abdecken könne, werde er für die restliche

Zeit in der Kalkulation eingesetzt. Als «Eckwert» wurde u.a. ein Bruttolohn von

«CHF 8'800.00 plus 13-ter Monatslohn» angegeben (vgl. E. II. 5.3

hiervor). Aufgrund dieser Angaben ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers

«als Leiter IT und Telefonie» ab dem 1. Januar 2010 zwar beabsichtigt

wurde, angesichts der gegebenen Umstände erscheint es jedoch als fraglich, ob

der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle angetreten und während längerer Zeit ausgeübt

hätte. So wurde der von der G.___ im erwähnten Schreiben in Aussicht gestellte Arbeitsvertrag

unbestrittenermassen nie ausgestellt. Dazu wird vom Beschwerdeführer ausgeführt,

die neue Arbeitgeberin hätte sich einen Arbeitsantritt bereits vor dem

1. Januar 2010 gewünscht. Im Wissen um die damaligen gesundheitlichen

Probleme (Diskushernie) und die bevorstehende Operation sei einzig die mündlich

vereinbarte Anstellung schriftlich festgehalten worden, da die Dauer der

Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit

habe vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationszeit wäre auch

ein früherer Arbeitsbeginn möglich gewesen, weshalb mit dem Ausstellen des

Arbeitsvertrages zugewartet worden sei. Da der Beschwerdeführer während der

Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte September

2009), er sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einer Rückenoperation

(Versteifung) habe unterziehen müssen und es Mitte Dezember 2009

operationsbedingt zu einem Sehsturz gekommen sei, welcher zu einer massiven

Sehbehinderung geführt habe, habe die G.___ von einer Anstellung des

Beschwerdeführers abgesehen (vgl. Replik, A.S. 32 f.). Eine Bestätigung dieser

neuen potentiellen Arbeitgeberin, wonach ein Anstellungsverhältnis ausschliesslich

aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande kam, wie dies vom Beschwerdeführer geltend

gemacht wird, geht aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht hervor.

Die vorerwähnte Begründung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der

Rückenoperation und der anschliessenden Rehabilitation habe in jenem Zeitpunkt

nicht mit Gewissheit vorausgesagt werden können, weshalb mit dem Ausstellen des

Arbeitsvertrages zugewartet worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da nicht

ersichtlich ist, weshalb ein bereits ausgestellter Arbeitsvertrag in Bezug auf

den Arbeitsbeginn nicht nachträglich hätte angepasst werden können. Sodann setzte

die neue Arbeitgeberin mit ihrer am 3. August 2009 schriftlich bestätigten

Anstellung «ab dem 1. Januar 2010» den Arbeitsbeginn bereits fest. Vor

diesem Hintergrund macht die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb kein

Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, keinen Sinn.

8.3.2 Im Weiteren ist festzustellen,

dass die Angaben der G.___ in der vorerwähnten schriftlichen Bestätigung vom 3. August

2009 nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich des

Früherfassungsgesprächs vom 8. Februar 2010 (vgl. IV-Nr. 7) identisch

sind. Während die G.___ eine «Anstellung als Leiter IT und Telefonie für die

gesamte Gruppe» in Aussicht stellte und darauf hinwies, der Beschwerdeführer

werde für die restliche Zeit in der Kalkulation eingesetzt, wurde beim Früherfassungsgespräch

lediglich angegeben, der Beschwerdeführer hätte eine Anschlusslösung gehabt; es

habe sich um eine Prozessoptimierung in der Baubranche gehandelt. Der Name der

neuen Arbeitgeberin, die Anstellung als Leiter IT und Telefonie oder die Tätigkeit

in der Kalkulation wurden nicht erwähnt. Auch die von der G.___ als Eckwert

bestätigten Lohnangaben (CHF 8'800.00 pro Monat plus 13. Monatslohn,

somit CHF 114'400.00 pro Jahr) stimmen mit den Angaben anlässlich des

Früherfassungsgesprächs (CHF 7'200.00 x 13, somit CHF 93'600.00,

zuzüglich Beteiligung) nicht exakt überein. Sodann bestehen mit Blick auf die in

Aussicht gestellte Tätigkeit bzw. Funktion eines «Leiters IT und Telefonie» und/oder

eines Prozessoptimierers keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im

Jahr 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit ein im Vergleich zur vorher ausgeübten Tätigkeit

bei der B.___ deutlich höheres Jahreseinkommen von CHF 114'400.00 (gegenüber

CHF 97'150.00 bei der B.___) über einen längeren Zeitraum hätte

realisieren können, wenn er nicht invalid geworden wäre. Vielmehr bestehen

Zweifel, gab doch die bisherige Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe den

Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht

entsprochen; es habe ihm für diese sehr anspruchsvolle Tätigkeit die

Projekterfahrung gefehlt (IV-Nr. 10 S. 6). Eine Ausbildung bzw. Umschulung

zum Prozessfachmann absolvierte der Beschwerdeführer denn auch erst im Zeitraum

von August 2011 bis November 2013 (vgl. IV-Nr. 67, 141 S. 4, 225

S. 4, 233 S. 2 und 7 sowie 260). Auch angesichts der bis Juli 2008

abgeschlossenen Ausbildungen (Automechaniker, PC-Supporter SIZ) und ausgeübten

Tätigkeiten (Automechaniker, Abteilungsleiter Stanzformenbau,

Produktionsplaner, IT Network, IT Berater, Prozessmanager; vgl. Lebenslauf,

IV-Nr. 233) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die bei der G.___ in Aussicht

gestellte Funktion als «Leiter IT und Telefonie» über einen längeren Zeitraum

hätte ausüben können, zumal davon auszugehen ist, dass es sich gemäss den

Angaben im Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 wiederum

um eine zeitlich wohl eher begrenzte Tätigkeit in der Prozessoptimierung

gehandelt hätte. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer das bei der G.___

im Schreiben vom 3. August 2009 erwähnte deutlich höhere Einkommen von

CHF 114'400.00 (CHF 8'800.00 x 13) bzw. – aufindexiert auf die

Jahre 2019 und 2020 – von CHF 121'492.80 bzw. CHF 122'408.00 über

einen längeren Zeitraum hätte erzielen können, bestehen aufgrund der vorliegend

ins Recht gelegten Akten nicht. Zudem stehen die Angaben des Beschwerdeführers

bezüglich der G.___ im Widerspruch zu denjenigen im Protokoll der

Beschwerdegegnerin per 14. Juni 2022 (S. 3), wonach im Eintrag vom

30. April 2010 zur Eingliederung vermerkt wurde, der Beschwerdeführer habe

angegeben, bei der beabsichtigten Stelle handle es sich um diejenige im I.___ (siehe

auch S. 6). Dieser Widerspruch ist nicht aufzulösen. Im

Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast

insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). In Bezug auf das vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen liegt Beweislosigkeit vor,

deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Dessen Valideneinkommen ist

somit aufgrund lohnstatistischer Angaben festzusetzen.

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin setzte

beim Einkommensvergleich ab 1. Januar 2019 das Valideneinkommen auf

CHF 92'444.00 fest. Dabei stützte sie sich auf die Tabellenwerte der LSE

2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41 bis 43 [Baugewerbe], Niveau 3

[komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen], Männer [CHF 7'390.00 x 12 Monate]; angepasst

an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.3

Stunden und die Nominallohnentwicklung [2018: 103.8; 2019: 104.8]). Die von der

Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe des Valideneinkommens erweist sich als

korrekt. Für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Niveau 4 (Tätigkeiten

mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses

Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) besteht kein

Raum. Der Beschwerdeführer konnte auch in seinen bisherigen Anstellungen nicht

annähernd den von ihm eventualiter geltend gemachten Tabellenlohn von CHF 8'827.00

pro Monat bzw. CHF 111'489.60 pro Jahr erzielen (vgl. IV-Nr. 2

S. 5 f., 10 S. 2 f. und 9 ff. sowie 11 S. 8 f.). Die betriebsübliche

Arbeitszeit im Baugewerbe (Ziffer 41 bis 43) beträgt seit dem Jahr 2017

durchschnittlich 41.3 Stunden pro Woche. Dass der Beschwerdeführer ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich im Büro oder in der

Administration arbeiten würde, kann angesichts seiner Ausbildung und seinen

bisherigen Erwerbstätigkeiten nicht gesagt werden. Für die Anwendung des geltend

gemachten Durchschnittswerts von 41.7 Stunden pro Woche besteht somit kein

Anlass. Das Invalideneinkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2019 beim F.___

erzielte, beläuft sich gemäss dem vorliegenden IK-Auszug vom 30. September

2021 demgegenüber auf CHF 53'905.00 (IV-Nr. 282 S. 3). Verglichen

mit dem Valideneinkommen von CHF 92'444.00 pro Jahr resultiert ein

Invaliditätsgrad von 41.69 % bzw. – aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121

E. 3.2 S. 122 f.) – von 42 %, der einen Anspruch auf eine

Viertelsrente (ab 1. Januar 2019) begründet (vgl. E. II. 2.1

hiervor).

9.2 Beim Einkommensvergleich ab

1. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf

CHF 93'150.00 fest. Dabei stützte sie sich ebenfalls auf die Tabellenwerte

der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41 bis 43, Niveau 3,

Männer [CHF 7'390.00 x 12 Monate], wobei dieses an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 [2018:

103.8; 2020: 105.6]) angepasst wurde. Dies führt zu einem Valideneinkommen von

CHF 93'150.00. Auch dieses von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Valideneinkommen erweist sich als korrekt. Das Invalideneinkommen, welches der

Beschwerdeführer im Jahr 2020 beim F.___ erzielte, beläuft sich gemäss dem

vorliegenden IK-Auszug vom 30. September 2021 demgegenüber auf

CHF 56'374.00 (IV-Nr. 282 S. 4). Verglichen mit dem

Valideneinkommen von CHF 93'150.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad

von 39.48 % bzw. – abgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122

f.) – von 39 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründet (vgl. E. II. 2.1

hiervor).

10. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2022,

worin die dem Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund

einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente

herabgesetzt und diese per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde, nicht zu

beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch die ebenfalls angefochtene Verfügung

vom 11. Mai 2022, worin dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2019 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als korrekt. Die dagegen

erhobenen Beschwerden sind somit abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_408/2023 vom 13. Dezember 2023 bestätigt.