VSBES.2022.100
Invalidenrente
17. Mai 2023Deutsch37 min
Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Bereich Engineering in der C.___ GmbH, [...],
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 28. April und vom 11. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. Juli 2008 bis
31. August 2009 als Assistent des Bereichsleiters in der B.___, [...]p. Am
2. Februar 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er
sei im Juni und August 2009 wegen eines Bandscheibenvorfalles (Diskushernie)
und im Dezember 2009 (Versteifung der drei untersten Rückenwirbel) operativ
behandeln worden. In der Folge kam es zu einem Sehsturz (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene
Leistungen im Zusammenhang mit seiner Sehbehinderung zu. Sodann erteilte sie
Kostengutsprache für die Umschulung zum Prozessfachmann (IV-Nr. 67),
welche er erfolgreich abschliessen konnte (vgl. IV-Nr. 101, 107, 110 und
143). Vom 11. November 2013 bis 10. Januar 2014 war der
Beschwerdeführer als Mitarbeiter im Bereich Engineering in der C.___ GmbH, [...],
tätig (IV-Nr. 164). Am 3. April 2014 konnte er eine Stelle als technischer
Sachbearbeiter Verkauf Innendienst (50 %) in der D.___, [...], antreten
(IV-Nr. 182 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen seiner Sehbehinderung eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ab 1. Februar 2013 zu
(IV-Nr. 193). Sodann gewährte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2014
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe
Invalidenrente vom 1. August 2010 bis 30. November 2010
(IV-Nr. 200). Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Juni 2014 sprach sie
dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend eine
halbe Invalidenrente ab 1. November 2013 zu; für die Zeit vom
1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer
statt einer IV-Rente ein höheres IV-Taggeld ausbezahlt (IV-Nr. 199). Per
Ende Juli 2015 wurde das Arbeitsverhältnis in der D.___ beendet (IV-Nr. 233
S. 20 f.). Vom 5. Oktober 2015 bis Juni 2016 war der Beschwerdeführer
als Prozessfachmann bei der E.___, [...], angestellt (IV-Nr. 233 S. 19).
1.2 Am 10. Juni 2016 wandte sich der
Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um eine
Neubeurteilung des Rentenentscheids (IV-Nr. 210 S. 4). Daraufhin
veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine
eingliederungsorientierte Renten-Revision. Der Beschwerdeführer gab auf dem
entsprechenden Formular vom 22. Juni 2016 an, sein Gesundheitszustand habe
sich seit Ende 2015 verschlechtert (IV-Nr. 216). Die Beschwerdegegnerin holte
beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen Arztbericht ein und liess den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (IV-Nr. 217 und 222). Im
Weiteren sprach sie erneut verschiedene Leistungen, insbesondere einen
Arbeitsversuch vom 8. Januar bis 31. Oktober 2018, zu
(IV-Nr. 240, 245, 253 und 256). Am 1. November 2018 konnte der
Beschwerdeführer eine Stelle als Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___
(), Sektion Aargau/Solothurn, mit einem Pensum von 50 % im Home-Office
antreten (IV-Nr. 259 S. 2 f.). Mit rechtskräftiger Verfügung vom
21. Februar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des
Beschwerdeführers ab und schloss die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab.
Zur Begründung wurde dargelegt, es liege keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands vor, es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von
50 %. Der Invaliditätsgrad betrage 57 % (IV-Nr. 263).
1.3 Im August 2021 nahm die
Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte
Renten-Revision vor (IV-Nr. 279), wobei sie u.a. einen Auszug der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aus dem individuellen Konto (IK) des
Beschwerdeführers sowie den Arbeitgeberfragebogen des aktuellen Arbeitgebers ()
einholte (IV-Nr. 281 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte
die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Verfügung
vom 28. April 2022 rückwirkend per 31. Dezember 2018 auf eine
Viertelsrente herab und hob diese rückwirkend per 31. Dezember 2019 auf. Im
Weiteren stellte sie fest, es liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb
die ab 1. Januar 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten
seien. Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen erfolge
erst nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen dargelegt, im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei
festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei seinem aktuellen Arbeitgeber,
dem F.___, im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 53'905.00 und im Jahr 2020
ein solches von CHF 56'374.00 erzielt habe. Durch diese Einkommen sei es
zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch
habe. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die höheren Einkommen
umgehend zu melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine Meldepflicht
verletzt. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs werde auf die tatsächlich
erzielten Einkommen gemäss dem IK-Zusammenruf sowie dem Kumulativjournal des F.___
abgestellt. Der Invaliditätsgrad betrage ab 1. Januar 2019 nurmehr
42 % und derjenige ab 1. Januar 2020 nurmehr 39 %. Zum Einwand
des Beschwerdeführers, wonach bei der Festlegung des Valideneinkommens zu
Unrecht auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei, sei Folgendes festzuhalten: Weder
der geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer die Anstellung im
Jahr 2009 in der G.___, [...], einzig aufgrund des Krankheitsbeginns nicht habe
antreten können, noch der angeführte Lohn seien gemäss Aktenlage hinreichend
konkret belegt. Nicht schlüssig sei zudem, dass das angeblich falsche
Valideneinkommen erst aktuell, nach nunmehr über zehn Jahren, bemängelt werde. Sodann
rechtfertige es sich auch mit Blick auf das effektiv erzielte Einkommen vor
Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2007 bis 2009 nicht, auf das Kompetenzniveau
4 abzustellen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum deutlich tiefere
Einkommen erzielt habe (IV-Nr. 297).
1.4 Mit Verfügung vom 11. Mai
2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend für den
Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Viertelsrente
zu. Sie stellte fest, es resultiere eine Rückforderung in der Höhe von
CHF 48'051.00. Die Rückforderungsverfügung erhalte der Beschwerdeführer
mit separater Post (IV-Nr. 300).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 25. Mai 2022 gegen die Verfügung vom 28. April 2022 (VSBES.2022.100)
lässt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.]
8 ff.):
Es sei die Verfügung vom
28.04.2022 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln
und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2019 sowie für die Zukunft eine halbe
Rente zuzusprechen sei.
Im Weiteren lässt er folgenden
Eventualantrag stellen:
Es sei die Verfügung vom
28.04.2022 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen korrekt zu ermitteln
und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2019 eine halbe sowie ab dem 01.01.2020
eine Viertelsrente zuzusprechen sei.
-
unter Entschädigungsfolge -
2.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2022
(Postaufgabe: 13. Juni 2022) lässt der Beschwerdeführer auch Beschwerde
gegen die vorerwähnte Verfügung vom 11. Mai 2022 (VSBES.2022.123) erheben
und folgendes Rechtsbegehren stellen:
Es sei die Verfügung vom
11.05.2022 aufzuheben und es sei das Verfahren mit demjenigen gegen die
Verfügung vom 28.04.2022 (VSBES.2022.100) zu vereinigen
-
unter Entschädigungsfolge -
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
21. Juni 2022 wird das Verfahren VSBES.2022.123 antragsgemäss mit dem
laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2022.100 vereinigt und künftig unter der
Fallnummer VSBES.2022.100 weitergeführt (A.S. 25 f.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 27 f.).
2.5 Mit Replik vom 3. August
2022 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32 f.).
2.6 In ihrer Duplik vom
24. August 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf
Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 35 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 6. September
2022 lässt der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung nehmen. Gleichzeitig
reicht dessen Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 38 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die dem
Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente zu Recht rückwirkend per
31.
Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese per
31.
Dezember 2019 aufgehoben wurde. Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. April 2022 und 11. Mai
2022.
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022
grundlegende Änderungen erfahren. Der 1960 geborene Beschwerdeführer bezieht
seit dem 1. August 2010 bzw. 1. November 2013 eine (halbe)
Invalidenrente. Da er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Änderungen
das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, richtet sich die Beurteilung
nach den Bestimmungen, welche bis Ende 2021 in Kraft waren (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. c). Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar
(Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4
S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b
S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 147 V 124).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies ist
hier die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263;
Dispositiv
E. I. 1.2 hiervor). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zu den hier
angefochtenen Verfügungen vom 28. April bzw. 11. Mai 2022 entwickelt
hat, mit demjenigen bis zum Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar
2019 zu vergleichen.
3.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm
nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige
Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV).
4. Der Berechtigte oder sein
gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,
haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine
solche der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).
5. Der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2019 liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
5.1 Im Protokoll über das
Früherfassungsgespräch (Intake) vom 8. Februar 2010 wurde angegeben, der
Beschwerdeführer sei vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2009 als
Assistent Bereichsleitung in der B.___, [...], mit einem Vollzeitpensum
angestellt gewesen. Es habe sich um Büroarbeit und Abklärungen im Betrieb
(Analyse der Arbeitsabläufe usw.) gehandelt, keine körperlich anstrengende
Arbeit, ohne Heben und Tragen von schweren Sachen. Der monatliche Bruttolohn
habe CHF 6'800.00 x 13, somit CHF 88'400.00, plus eine Beteiligung
von 1 ½ Monatslöhnen betragen. Als Kündigungsgrund per 31. August 2009 wurde
angegeben, die Prozessoptimierung sei abgeschlossen gewesen. Dem
Beschwerdeführer sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Er
hätte eine Anschlusslösung gehabt, welche dann aber wegen seiner
gesundheitlichen Probleme nicht zu Stande gekommen sei. Es hätte sich um eine
Stelle für eine Prozessoptimierung in der Baubranche mit einem Bruttolohn von
CHF 93'600.00 (CHF 7'200.00 x 13 zzgl. Beteiligung) mit Beginn ab
Ende 2009 oder anfangs 2010 gehandelt. Es bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 16. Juni 2009 (vgl.
Gesprächsprotokoll vom 11. Februar 2010, IV-Nr. 7 S. 1).
5.2 Nach den Angaben der B.___ vom
15. Februar 2010 wurde das seit 1. Juli 2008 bestehende
(unbefristete) Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin
infolge einer Umstrukturierung per 31. August 2009 aufgelöst. Es habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juni 2009 bestanden. Als
letzter effektiver Arbeitstag wurde der 31. August 2009 angegeben. Der
AHV-beitragspflichtige Lohn habe CHF 6'800.00 pro Monat bzw.
CHF 88'400.00 pro Jahr seit Juli 2008 betragen. Die Arbeitgeberin hielt u.a.
fest, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, den Verbesserungsprozess im
Betrieb voranzutreiben. Diese Aufgabe habe Verbesserungen in der Fertigung, von
der Idee bis zur Umsetzung, umfasst. Der Beschwerdeführer habe den
Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht
entsprechen können. Es habe ihm die Projekterfahrung für diese sehr
anspruchsvolle Tätigkeit gefehlt (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).
5.3 Die G.___, [...], bestätigte gegenüber
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 die mit ihm gleichentags
mündlich vereinbarte Anstellung ab dem 1. Januar 2010 als Leiter IT und
Telefonie für die gesamte Gruppe. Da diese Aufgabe nicht 100 % seines
Arbeitspensums abdecken könne, werde er für die restliche Zeit in der
Kalkulation eingesetzt. Den Anstellungsvertrag mit den Eckwerten «Lohn Brutto
CHF 8'800.00 plus 13-ter Monatslohn», «5 Wochen Ferien bis zum Erreichen
des 50-sten Lebensjahres danach 6 Wochen» und «Kilometerentschädigung beim
Benützen des privaten Personenwagens von CHF 0.75» werde er von der Personalabteilung
erhalten (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).
5.4 Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. und 25. Juni 2014 aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 50 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente
vom 1. August 2010 bis 30. November 2010 und ab 1. November 2013
zu; für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2013 wurde dem
Beschwerdeführer statt einer IV-Rente ein höheres IV-Taggeld ausbezahlt
(IV-Nr. 199 f.).
5.5 Am 10. Juni 2016 verlangte
der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung des Rentenentscheids (IV-Nr. 210
S. 4). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine
eingliederungsorientierte Renten-Revision. Der Beschwerdeführer gab an, sein
Gesundheitszustand habe sich seit Ende 2015 verschlechtert (IV-Nr. 216).
Die Beschwerdegegnerin holte beim Hausarzt des Beschwerdeführers einen
Arztbericht ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung
nehmen (IV-Nr. 217 und 222). Im Weiteren sprach sie erneut verschiedene
Leistungen, insbesondere einen Arbeitsversuch in der H.___, [...], vom
8. Januar bis 31. Oktober 2018, zu (IV-Nr. 240, 245, 253 und
256). Am 1. November 2018 konnte der Beschwerdeführer eine Stelle als
Sachbearbeiter Interessenvertretung beim F.___ (…), Sektion Aargau/Solothurn,
mit einem Pensum von 50 % im Home-Office antreten. Das Gehalt wurde auf
CHF 3'046.55 (brutto) pro Monat festgesetzt (Arbeitsvertrag vom
26. Oktober 2018, IV-Nr. 259 S. 2 f.).
5.6 Im Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2018
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach einer Rückenoperation
sehbehindert und schon mehrmals von der beruflichen Eingliederung betreut
worden. U.a. sei er zum Prozessfachmann umgeschult worden und habe verschiedene
Hilfsmittel erhalten. Ursprünglich sei der Beschwerdeführer gelernter
Automechaniker und habe danach noch eine Ausbildung zum PC-Supporter SIZ
gemacht. Er trete am 1. November 2018 eine Stelle als Sachbearbeiter
Interessenvertretung beim F.___ im Rahmen eines Pensums von 50 % an und
erziele dabei ein Einkommen von CHF 3'046.55 pro Monat bzw.
CHF 39'605.15 pro Jahr. Der Beschwerdeführer fühle sich im Rahmen seiner
aktuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Mit der Stelle beim F.___ sei er nun
angemessen eingegliedert, weshalb die Begleitung durch die berufliche
Eingliederung abgeschlossen werde (IV-Nr. 260).
5.7 Die Beschwerdegegnerin lehnte
das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 mit rechtskräftiger
Verfügung vom 21. Februar 2019 ab und schloss die berufliche Eingliederung
ab. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, gemäss der Stellungnahme des RAD
liege keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Es bestehe
nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer sei von
der beruflichen Eingliederung begleitet und bei der Stellensuche unterstützt
worden. Er habe beim F.___ eine Stelle gefunden, die seinen Bedürfnissen
optimal angepasst sei. Beim Einkommensvergleich bezifferte sie das
Valideneinkommen mit CHF 92'971.00 (recte: CHF 92'071.00, vgl. Quellenangaben
und auch Vorbescheid vom 7. Januar 2019, IV-Nr. 261 S. 2), wobei
sie hierbei auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2016 abstellte. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens zog sie den
zwischen dem Beschwerdeführer und dem F.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom
26. Oktober 2018 (IV-Nr. 259) heran, wonach der Beschwerdeführer im
Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses seit dem 1. November 2018 ein Einkommen
von CHF 3'046.55 (brutto) pro Monat bzw. CHF 39'605.15 (x 13) pro
Jahr erzielt (IV-Nr. 259 S. 2 f.). Das Invalideneinkommen wurde von
der Beschwerdegegnerin wohl irrtümlicherweise auf CHF 39'839.00 (13 x
CHF 3'064.55) statt korrekterweise auf CHF 39'605.15 (13 x CHF 3'046.55)
festgesetzt (vgl. IV-Nr. 263 S. 1 und 259 S. 2). Daraus
resultierte ein Invaliditätsgrad von 57 %. Auch die von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zahlen ergaben einen Invaliditätsgrad in
dieser Höhe. Abschliessend wurde auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede
Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche einen
Einfluss auf den Rentenanspruch habe, der Beschwerdegegnerin unverzüglich
mitzuteilen sei (IV-Nr. 263).
6. Der aktuelle Sachverhalt
präsentiert sich wie folgt:
6.1 Im Rahmen des von der
Beschwerdegegnerin im August 2021 eingeleiteten eingliederungsorientierten
Rentenrevisionsverfahrens (IV-Nr. 279) zog die Beschwerdegegnerin einen
Verlaufsbericht des Hausarztes, den Arbeitgeberfragebogen des F.___ vom 28. September
2021 (IV-Nr. 281) und einen Auszug des Beschwerdeführers aus seinem
individuellen Konto (IK) vom 30. September 2021(IV-Nr. 282) bei. Gemäss
den Angaben des F.___ ist der Beschwerdeführer bei ihm als Sachbearbeiter «Interessenvertretung»
gemäss abgeschlossenem Anstellungsvertrag (50 %) sowie zusätzlich als
Sachbearbeiter «VoiceNet» im Stundenlohn tätig. Die Arbeitszeit von 4.12
Stunden pro Tag (50 %) beziehe sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als
Sachbearbeiter Interessenvertretung. Der Beschwerdeführer telefoniere und
erledige administrative Arbeiten (vgl. IV-Nr. 281 ff.). Gemäss dem Kumulativjournal
des F.___ vom 28. September 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr
2019 einen Bruttolohn von CHF 56'665.00 und im Jahr 2020 einen solchen von
CHF 59'254.00 (IV-Nr. 281 S. 11, 13 und 15). Im IK-Auszug der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 30. September 2021 wurde ein
Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2019 von CHF 53'905.00 und ein
solches im Jahr 2020 von CHF 56'374.00 ausgewiesen (IV-Nr. 282 S. 3
f.). Im Kumulativjournal betreffend das Jahr 2021 vom 8. Februar 2022
wurde ein Bruttoeinkommen von CHF 61'058.00 angegeben (IV-Nr. 284
S. 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 im Wesentlichen
fest, sie habe im Rahmen der aktuellen Rentenrevision festgestellt, dass der
Beschwerdeführer beim bestehenden Arbeitgeber, dem F.___, im Jahr 2019 ein
Einkommen von CHF 53'905.00 und im Jahr 2020 ein solches von
CHF 56'374.00 (statt CHF 39'605.15 gemäss Arbeitsvertrag vom
28. Oktober 2018, IV-Nr. 259) erzielt habe. Durch diese Einkommen sei
es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf seinen
Rentenanspruch habe. Die Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, diese
höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin umgehend zu melden. Da er dies
unterlassen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt. Zur
Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers werde auf die tatsächlich
erzielten Einkommen gemäss dem IK-Zusammenruf sowie dem Kumulativjournal des
Arbeitgebers abgestellt. Im Jahr 2019 habe sein Erwerbseinkommen
CHF 53'905.00 betragen, was (bei einem Valideneinkommen von
CHF 92'444.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'905.00) zu
einem Invaliditätsgrad von 42 % führe; dies begründe einen Anspruch auf
eine Viertelsrente. Entsprechend werde die bisherige halbe Rente gestützt auf
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per
31. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Im Jahr 2020 habe
das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers rund CHF 56'374.00 betragen.
Der mit diesem Einkommen errechnete Invaliditätsgrad betrage (bei einem
Valideneinkommen von CHF 93'150.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 56'374.00) 39 %. Damit bestehe kein Anspruch mehr auf eine
Invalidenrente. Die Viertelsrente werde gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 31. Dezember 2019 aufgehoben.
Da er im Jahr 2021 wiederum ein hohes Erwerbseinkommen (CHF 57'579.00)
erzielt habe, sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weiterhin ein solches Einkommen generieren könne (IV-Nr. 297).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, es seien die Verfügungen vom 28. April 2022 und 11. Mai 2022
aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen; eventualiter seien ihm ab 1. Januar 2019 eine halbe Rente
und ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zu gewähren. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2008 bei
der B.___ als Assistent Bereichsleitung angestellt gewesen. Diese Stelle sei
ihm infolge Umstrukturierung per 31. August 2009 gekündigt worden. Im
September 2021 habe die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Rahmen eines
Revisionsverfahrens von Amtes wegen überprüft. Sie habe einen
Arbeitgeberbericht sowie einen IK-Auszug eingeholt und dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 15. Februar 2022 die rückwirkende Herabsetzung der halben
auf eine Viertelsrente per 31. Dezember 2018 sowie die vollständige
Rentenaufhebung per 31. Dezember 2019 in Aussicht gestellt. Mit der Rentenaufhebung
habe sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärt. Er habe die Höhe
des Valideneinkommens gerügt. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin mit
vorliegend angefochtener Verfügung am vorgesehenen Entscheid festgehalten.
Dagegen richte sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin habe das
Valideneinkommen von CHF 92'444.00 bzw. CHF 93'150.00 gestützt auf
die Tabellenwerte der LSE 2018 festgesetzt. Im Jahr 2020 habe sie einen
Invaliditätsgrad von 39.48 % ermittelt. Das Valideneinkommen sei aus
folgenden Gründen nicht korrekt: Wie aus dem IK-Auszug hervorgehe, habe der
Beschwerdeführer im Jahr 2009, vor seiner Erkrankung, von Januar bis zur
Kündigung im August, CHF 64'767.00 verdient. Rechne man diesen Betrag auf
12 Monate auf, resultiere während seiner Anstellung bei der B.___ im Jahr 2009
ein Jahreseinkommen von CHF 97'150.50. Dieses Einkommen sei höher als der
durch die Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn. Anlässlich des
Intake-Gesprächs im Februar 2010 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass ihm eine Anstellung als Prozessoptimierer im Bau in Aussicht gestellt
worden sei. Aufgrund seiner Erkrankung (Rückenoperation und Sehsturz) sei die
Anstellung dann aber nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe in der
Zwischenzeit die damalige Korrespondenz, das Bestätigungsschreiben der G.___
vom 3. August 2009, in seinen Unterlagen gefunden. Diesem könne entnommen
werden, dass bereits im August 2009 mündlich eine Anstellung ab dem
1. Januar 2010 mit folgendem Eckwert vereinbart worden sei: Bruttolohn von
CHF 8'800.00 plus 13. Monatslohn. Werde dieser Monatslohn auf das
Jahr 2020 aufindexiert, dann resultiere ein Monatslohn von CHF 9'416.00
und ein Jahreseinkommen von CHF 122'408.00. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet
gewesen, das Valideneinkommen gestützt auf diese Anstellung zu ermitteln und
auf CHF 122'408.00 festzusetzen. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2019
von CHF 121'492.80 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'905.00
resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.6 %. Im Jahr 2020 sei von einem
Valideneinkommen von CHF 122'408.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 56'374.00 auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 53.9 %
resultiere. Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 Anspruch auf
eine halbe Rente.
Eventualiter wird beantragt, das
Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2018, Ziffer 41
bis 43, Kompetenzniveau 4, auf CHF 111'489.60 festzusetzen, wobei eine
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden
(statt 41.3 Stunden) zu berücksichtigen sei. Bei einem Invalideneinkommen von
CHF 56'374.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 49.43 %. Dem
Beschwerdeführer würde somit ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Rente und ab
dem 1. Januar 2020 eine Viertelsrente zustehen (A.S. 8 ff.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin macht
demgegenüber geltend, der bei der B.___ erzielte Lohn könne nicht zur
Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden, da diese Anstellung von
vornherein befristet gewesen sei. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichte Bestätigungsschreiben der G.___ vom 3. August 2009 (zu diesem
Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen) belege zwar, dass eine Anstellung zu den dort genannten Bedingungen
geplant gewesen sei. Indessen liege weder ein gegenseitig unterzeichneter
Arbeitsvertrag vor, noch sei in den Akten dokumentiert, dass der Vertrag
effektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande gekommen sei. Jedenfalls
sei die geltend gemachte Validenkarriere nicht mit dem erforderlichen
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Eventualantrag,
wonach beim Beizug von Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 4 abzustellen
sei, überzeuge ebenso wenig. Der Beschwerdeführer habe in seinen vorherigen
Anstellungen nicht einen annähernd hohen Lohn wie postuliert
(CHF 111'489.60) generieren können (A.S. 27).
7.3 In seiner Replik lässt der
Beschwerdeführer noch geltend machen, bei der B.___ habe ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden, welches durch die Arbeitsgeberin gekündigt worden
sei. Dieses Arbeitsverhältnis habe am 31. August 2009 geendet. Die neue
Arbeitgeberin, die G.___, hätte sich einen Arbeitsantritt bereits vor dem 1. Januar
2010 gewünscht. Im Wissen um die damaligen gesundheitlichen Probleme
(Diskushernie) und die bevorstehende Operation sei einzig die mündlich
vereinbarte Anstellung schriftlich festgehalten worden, da die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit
habe vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationszeit wäre
somit auch ein früherer Arbeitsbeginn möglich gewesen, weshalb mit dem
Ausstellen des Arbeitsvertrages zugewartet worden sei. Da der Beschwerdeführer
während der Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte
September 2009), er sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einer Rückenoperation
(Versteifung) habe unterziehen müssen und es Mitte Dezember 2009
operationsbedingt zu einem Sehsturz gekommen sei, welcher zu einer massiven
Sehbehinderung geführt habe, habe die G.___ von einer Anstellung abgesehen. Der
Beschwerdeführer, der nach all diesen Ereignissen unter starker Vergesslichkeit
und Wortfindungsstörungen gelitten habe, könne sich nicht mehr daran erinnern,
wie die Absage erfolgt sei. Zusammenfassend bestünden konkrete Hinweise, dass
der Beschwerdeführer ein höheres Valideneinkommen als das von der
Beschwerdegegnerin angenommene erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände sei es überwiegend wahrscheinlich, dass er in den Jahren 2019
und 2020 ein Einkommen von CHF 121'492.80 bzw. CHF 122'408.00 erzielt
hätte (A.S. 32 f.).
7.4 In ihrer Duplik weist die
Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Behauptung, dass die Anstellung bei der
B.___ aus gesundheitlichen Gründen von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst
worden sei, lasse sich durch die Akten nicht stützen. Die Formulierung in der
Beschwerdeantwort, wonach es sich dabei um eine befristete Anstellung gehandelt
habe, sei zu ungenau. Das Arbeitsverhältnis sei nicht auf eine vorbestimmte,
terminlich definierte Dauer eingegangen worden. Indessen sei der
Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitgeberbericht zur Umsetzung eines
Verbesserungsprozesses angestellt worden, welcher laut den Angaben des Beschwerdeführers
im Früherfassungsgespräch per Ende August 2009 sein Ende gefunden habe. Somit
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall bereits im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht mehr bei der B.___
gearbeitet hätte. Zur Bestimmung des Valideneinkommens könne deshalb nicht auf
das bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen abgestellt werden. Zur Aussage,
es bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall
eine Anstellung bei der G.___ angetreten und Jahreseinkommen von
CHF 121'492.80 (2019) bzw. CHF 122'408.00 (2020) erzielt hätte, sei zu
ergänzen, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des
Intake-Interviews kein hinreichender Beleg dafür sei, dass die Anstellung aus
gesundheitlichen Gründen nicht zu Stande gekommen sei. Es sei zu
berücksichtigen, dass es sich hierbei wiederum um eine Stelle als
Prozessoptimierer gehandelt hätte, weshalb davon auszugehen sei, dass auch
diese Stelle nach Beendigung des Verbesserungsprozesses aufgelöst worden wäre.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Aufgaben als Prozessoptimierer
offensichtlich nicht gewachsen gewesen sei. Auch dieser Umstand lasse Zweifel
aufkommen, ob der Beschwerdeführer eine Anstellung bei der G.___ hätten halten
können. In Bezug auf das geltend gemachte Valideneinkommen liege
Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe (A.S. 35
f.).
8. Zunächst ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des von ihr
im August 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens gestützt auf den IK-Auszug vom
30. September 2021 (vgl. IV-Nr. 282 S. 3 f.) sowie die Angaben
der Arbeitgeberin (vgl. IV-Nr. 281 S. 3, 5 und 11 ff.) ermittelten
Invalideneinkommen von CHF 53'905.00 und CHF 56'374.00 nicht
bestreitet. Aufgrund der im beigezogenen Arbeitgeberfragebogen vom
28. September 2021 enthaltenen Angaben ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei seinem aktuellen Arbeitgeber, dem F.___ (…), neben seiner
Funktion als Sachbearbeiter «Interessenvertretung» (50 %) zusätzlich noch
eine weitere Tätigkeit als Sachbearbeiter «VoiceNet» im Stundenlohn ausübt. Angesichts
der ins Recht gelegten IK-Auszüge sowie der Angaben des aktuellen Arbeitgebers
steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 deutlich
höhere Invalideneinkommen im Vergleich zu demjenigen Invalideneinkommen erzielte,
welches der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar 2019
(IV-Nr. 263) zugrunde liegt (CHF 39'839.00, recte:
CHF 39'605.15). Diese höheren Invalideneinkommen haben Einfluss auf die
Rentenbemessung, weshalb eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77
IVV vorliegt (vgl. E. II. 4. hiervor), zumal der Beschwerdeführer sowohl mit
der vorerwähnten Verfügung vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 263
S. 2) als auch mit dem Vorbescheid vom 7. Januar 2019
(IV-Nr. 261 S. 3) ausdrücklich auf seine Meldepflicht bezüglich einer
Änderung seiner Einkommensverhältnisse hingewiesen wurde. Es besteht aufgrund
der ins Recht gelegten Akten kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin rechtzeitig darüber informiert hätte. Dies wird von ihm denn
auch nicht geltend gemacht. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte
Meldepflichtverletzung und auch eine deswegen allenfalls vorzunehmende rückwirkende
Rentenanpassung (vgl. E. II. 3.4 hiervor) werden vom Beschwerdeführer ebenso
wenig beanstandet. Strittig ist ausschliesslich die Höhe der in der
angefochtenen Verfügung festgesetzten Valideneinkommen von CHF 92'444.00 (2019)
und CHF 93'150.00 (2020). Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG kann die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – das Valideneinkommen
ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende
Qualifikation frei überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober
2022 E. 3.2.3. mit Hinweisen). Die Prüfung der vorerwähnten Valideneinkommen
ist im Folgenden vorzunehmen:
8.1 Entsprechend dem
Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine
hypothetische Grösse, indem darauf abzustellen ist, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre;
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf
Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für
die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom
9. Dezember 2020 E. 4.2.1. und 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018
E. 3.1., je mit Hinweisen).
Die Invaliditätsbemessung bezweckt, die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu
erfassen. Daher ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen,
die ein Versicherter ohne Invalidität normalerweise vollzogen hätte. Es müssen
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte mit hoher
Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs-
und Aufstiegschancen müssen nur dann beachtet werden, wenn im Zeitpunkt des
versicherten Ereignisses konkrete Hinweise, wie z.B. eine Zusicherung des
Arbeitgebers oder das Ablegen von Weiterbildungskursen, für das behauptete
berufliche Weiterkommen bestehen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, Art. 28a, S. 317 f.
Rz. 66 f. mit Hinweisen).
8.2 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er habe im Rahmen seines vom 1. Juli 2008 bis
31. August 2009 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der B.___ als Assistent
des Bereichsleiters im Jahr 2009 ein Einkommen von (hochgerechnet)
CHF 97'150.50 erzielt, welches höher sei als der von der
Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn, ist festzustellen, dass die damalige
Arbeitgeberin angab, der Beschwerdeführer habe einen AHV-beitragspflichtigen
Lohn von CHF 6'800.00 pro Monat bzw. CHF 88'400.00 pro Jahr erzielt (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2010, IV-Nr. 10 S. 2). Gemäss
dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» der Arbeitgeberin vom 9. Februar 2010
belief sich der von Januar 2009 bis August 2009 erzielte Bruttolohn auf
CHF 64'767.05 (IV-Nr. 10 S. 9 ff.), was – hochgerechnet auf ein
Jahr – ein Bruttoeinkommen von CHF 97'150.55 ergibt. Auf dieses bei der B.___
erzielte Einkommen kann zur Festsetzung des Valideneinkommens jedoch nicht
abgestellt werden, geht doch aus dem Gesprächsprotokoll über das
Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 hervor, dass das
Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin nicht aus gesundheitlichen Gründen auf
Ende August 2009 aufgelöst wurde, sondern weil die Prozessoptimierung abgeschlossen
war (vgl. IV-Nr. 7 S. 1). Damit übereinstimmend gab die Arbeitgeberin
im Arbeitgeberfragebogen vom 15. Februar 2010 an, das Arbeitsverhältnis
sei von ihr infolge einer «Umstrukturierung» aufgelöst worden (IV-Nr. 10
S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik korrekterweise einräumt,
wurde kein «befristetes» Arbeitsverhältnis abgeschlossen, sondern der
Beschwerdeführer wurde unbefristet zur Umsetzung eines Optimierungsprozesses
angestellt, der im August 2009 seinen Abschluss fand. Dementsprechend gab die
Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, den
Verbesserungsprozess im Betrieb voranzutreiben. Diese Aufgaben hätten
Verbesserungen in der Fertigung, von der Idee bis zur Umsetzung, umfasst. Damit
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall im
Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. August 2010, vgl. IV-Nr. 200
S. 1) nicht mehr bei der B.___ gearbeitet hätte. Da mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit auch ohne den
Gesundheitsschaden geendet hätte, kann das hierbei erzielte Einkommen nicht zur
Festsetzung des Valideneinkommens herangezogen werden. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob dazu auf die vom Beschwerdeführer erwähnte «Anschlusslösung» bzw.
die vorliegenden Angaben der G.___, [...]f, (vgl. BB 3) abzustellen ist.
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer gab
anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 8. Februar 2010 an, er hätte
eine Anschlusslösung gehabt, welche dann aber wegen seiner gesundheitlichen
Probleme nicht zu Stande gekommen sei. Es hätte sich um eine Stelle für eine
Prozessoptimierung in der Baubranche mit einem Bruttolohn von
CHF 93'600.00 (CHF 7'200.00 x 13 zzgl. Beteiligung) mit Beginn ab
Ende 2009 oder anfangs 2010 gehandelt (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Die G.___
bestätigte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009
die mit ihm gleichentags mündlich vereinbarte Anstellung ab dem 1. Januar
2010 als Leiter IT und Telefonie für die gesamte Gruppe. Da diese Aufgabe nicht
100 % seines Arbeitspensums abdecken könne, werde er für die restliche
Zeit in der Kalkulation eingesetzt. Als «Eckwert» wurde u.a. ein Bruttolohn von
«CHF 8'800.00 plus 13-ter Monatslohn» angegeben (vgl. E. II. 5.3
hiervor). Aufgrund dieser Angaben ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers
«als Leiter IT und Telefonie» ab dem 1. Januar 2010 zwar beabsichtigt
wurde, angesichts der gegebenen Umstände erscheint es jedoch als fraglich, ob
der Beschwerdeführer diese Arbeitsstelle angetreten und während längerer Zeit ausgeübt
hätte. So wurde der von der G.___ im erwähnten Schreiben in Aussicht gestellte Arbeitsvertrag
unbestrittenermassen nie ausgestellt. Dazu wird vom Beschwerdeführer ausgeführt,
die neue Arbeitgeberin hätte sich einen Arbeitsantritt bereits vor dem
1. Januar 2010 gewünscht. Im Wissen um die damaligen gesundheitlichen
Probleme (Diskushernie) und die bevorstehende Operation sei einzig die mündlich
vereinbarte Anstellung schriftlich festgehalten worden, da die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nach der Operation in jenem Zeitpunkt nicht mit Gewissheit
habe vorausgesagt werden können. Bei einer kurzen Rehabilitationszeit wäre auch
ein früherer Arbeitsbeginn möglich gewesen, weshalb mit dem Ausstellen des
Arbeitsvertrages zugewartet worden sei. Da der Beschwerdeführer während der
Rehabilitationszeit verunfallt sei (Sturz in der Badewanne Mitte September
2009), er sich deshalb am 7. Dezember 2009 erneut einer Rückenoperation
(Versteifung) habe unterziehen müssen und es Mitte Dezember 2009
operationsbedingt zu einem Sehsturz gekommen sei, welcher zu einer massiven
Sehbehinderung geführt habe, habe die G.___ von einer Anstellung des
Beschwerdeführers abgesehen (vgl. Replik, A.S. 32 f.). Eine Bestätigung dieser
neuen potentiellen Arbeitgeberin, wonach ein Anstellungsverhältnis ausschliesslich
aus gesundheitlichen Gründen nicht zustande kam, wie dies vom Beschwerdeführer geltend
gemacht wird, geht aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht hervor.
Die vorerwähnte Begründung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach der
Rückenoperation und der anschliessenden Rehabilitation habe in jenem Zeitpunkt
nicht mit Gewissheit vorausgesagt werden können, weshalb mit dem Ausstellen des
Arbeitsvertrages zugewartet worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da nicht
ersichtlich ist, weshalb ein bereits ausgestellter Arbeitsvertrag in Bezug auf
den Arbeitsbeginn nicht nachträglich hätte angepasst werden können. Sodann setzte
die neue Arbeitgeberin mit ihrer am 3. August 2009 schriftlich bestätigten
Anstellung «ab dem 1. Januar 2010» den Arbeitsbeginn bereits fest. Vor
diesem Hintergrund macht die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb kein
Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, keinen Sinn.
8.3.2 Im Weiteren ist festzustellen,
dass die Angaben der G.___ in der vorerwähnten schriftlichen Bestätigung vom 3. August
2009 nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich des
Früherfassungsgesprächs vom 8. Februar 2010 (vgl. IV-Nr. 7) identisch
sind. Während die G.___ eine «Anstellung als Leiter IT und Telefonie für die
gesamte Gruppe» in Aussicht stellte und darauf hinwies, der Beschwerdeführer
werde für die restliche Zeit in der Kalkulation eingesetzt, wurde beim Früherfassungsgespräch
lediglich angegeben, der Beschwerdeführer hätte eine Anschlusslösung gehabt; es
habe sich um eine Prozessoptimierung in der Baubranche gehandelt. Der Name der
neuen Arbeitgeberin, die Anstellung als Leiter IT und Telefonie oder die Tätigkeit
in der Kalkulation wurden nicht erwähnt. Auch die von der G.___ als Eckwert
bestätigten Lohnangaben (CHF 8'800.00 pro Monat plus 13. Monatslohn,
somit CHF 114'400.00 pro Jahr) stimmen mit den Angaben anlässlich des
Früherfassungsgesprächs (CHF 7'200.00 x 13, somit CHF 93'600.00,
zuzüglich Beteiligung) nicht exakt überein. Sodann bestehen mit Blick auf die in
Aussicht gestellte Tätigkeit bzw. Funktion eines «Leiters IT und Telefonie» und/oder
eines Prozessoptimierers keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit ein im Vergleich zur vorher ausgeübten Tätigkeit
bei der B.___ deutlich höheres Jahreseinkommen von CHF 114'400.00 (gegenüber
CHF 97'150.00 bei der B.___) über einen längeren Zeitraum hätte
realisieren können, wenn er nicht invalid geworden wäre. Vielmehr bestehen
Zweifel, gab doch die bisherige Arbeitgeberin an, der Beschwerdeführer habe den
Anforderungen in Bezug auf die Methodik, ein Problem anzugehen, nicht
entsprochen; es habe ihm für diese sehr anspruchsvolle Tätigkeit die
Projekterfahrung gefehlt (IV-Nr. 10 S. 6). Eine Ausbildung bzw. Umschulung
zum Prozessfachmann absolvierte der Beschwerdeführer denn auch erst im Zeitraum
von August 2011 bis November 2013 (vgl. IV-Nr. 67, 141 S. 4, 225
S. 4, 233 S. 2 und 7 sowie 260). Auch angesichts der bis Juli 2008
abgeschlossenen Ausbildungen (Automechaniker, PC-Supporter SIZ) und ausgeübten
Tätigkeiten (Automechaniker, Abteilungsleiter Stanzformenbau,
Produktionsplaner, IT Network, IT Berater, Prozessmanager; vgl. Lebenslauf,
IV-Nr. 233) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die bei der G.___ in Aussicht
gestellte Funktion als «Leiter IT und Telefonie» über einen längeren Zeitraum
hätte ausüben können, zumal davon auszugehen ist, dass es sich gemäss den
Angaben im Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom 8. Februar 2010 wiederum
um eine zeitlich wohl eher begrenzte Tätigkeit in der Prozessoptimierung
gehandelt hätte. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer das bei der G.___
im Schreiben vom 3. August 2009 erwähnte deutlich höhere Einkommen von
CHF 114'400.00 (CHF 8'800.00 x 13) bzw. – aufindexiert auf die
Jahre 2019 und 2020 – von CHF 121'492.80 bzw. CHF 122'408.00 über
einen längeren Zeitraum hätte erzielen können, bestehen aufgrund der vorliegend
ins Recht gelegten Akten nicht. Zudem stehen die Angaben des Beschwerdeführers
bezüglich der G.___ im Widerspruch zu denjenigen im Protokoll der
Beschwerdegegnerin per 14. Juni 2022 (S. 3), wonach im Eintrag vom
30. April 2010 zur Eingliederung vermerkt wurde, der Beschwerdeführer habe
angegeben, bei der beabsichtigten Stelle handle es sich um diejenige im I.___ (siehe
auch S. 6). Dieser Widerspruch ist nicht aufzulösen. Im
Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). In Bezug auf das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen liegt Beweislosigkeit vor,
deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Dessen Valideneinkommen ist
somit aufgrund lohnstatistischer Angaben festzusetzen.
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin setzte
beim Einkommensvergleich ab 1. Januar 2019 das Valideneinkommen auf
CHF 92'444.00 fest. Dabei stützte sie sich auf die Tabellenwerte der LSE
2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41 bis 43 [Baugewerbe], Niveau 3
[komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen], Männer [CHF 7'390.00 x 12 Monate]; angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.3
Stunden und die Nominallohnentwicklung [2018: 103.8; 2019: 104.8]). Die von der
Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe des Valideneinkommens erweist sich als
korrekt. Für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Niveau 4 (Tätigkeiten
mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses
Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) besteht kein
Raum. Der Beschwerdeführer konnte auch in seinen bisherigen Anstellungen nicht
annähernd den von ihm eventualiter geltend gemachten Tabellenlohn von CHF 8'827.00
pro Monat bzw. CHF 111'489.60 pro Jahr erzielen (vgl. IV-Nr. 2
S. 5 f., 10 S. 2 f. und 9 ff. sowie 11 S. 8 f.). Die betriebsübliche
Arbeitszeit im Baugewerbe (Ziffer 41 bis 43) beträgt seit dem Jahr 2017
durchschnittlich 41.3 Stunden pro Woche. Dass der Beschwerdeführer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich im Büro oder in der
Administration arbeiten würde, kann angesichts seiner Ausbildung und seinen
bisherigen Erwerbstätigkeiten nicht gesagt werden. Für die Anwendung des geltend
gemachten Durchschnittswerts von 41.7 Stunden pro Woche besteht somit kein
Anlass. Das Invalideneinkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2019 beim F.___
erzielte, beläuft sich gemäss dem vorliegenden IK-Auszug vom 30. September
2021 demgegenüber auf CHF 53'905.00 (IV-Nr. 282 S. 3). Verglichen
mit dem Valideneinkommen von CHF 92'444.00 pro Jahr resultiert ein
Invaliditätsgrad von 41.69 % bzw. – aufgerundet (vgl. BGE 130 V 121
E. 3.2 S. 122 f.) – von 42 %, der einen Anspruch auf eine
Viertelsrente (ab 1. Januar 2019) begründet (vgl. E. II. 2.1
hiervor).
9.2 Beim Einkommensvergleich ab
1. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf
CHF 93'150.00 fest. Dabei stützte sie sich ebenfalls auf die Tabellenwerte
der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 41 bis 43, Niveau 3,
Männer [CHF 7'390.00 x 12 Monate], wobei dieses an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 [2018:
103.8; 2020: 105.6]) angepasst wurde. Dies führt zu einem Valideneinkommen von
CHF 93'150.00. Auch dieses von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Valideneinkommen erweist sich als korrekt. Das Invalideneinkommen, welches der
Beschwerdeführer im Jahr 2020 beim F.___ erzielte, beläuft sich gemäss dem
vorliegenden IK-Auszug vom 30. September 2021 demgegenüber auf
CHF 56'374.00 (IV-Nr. 282 S. 4). Verglichen mit dem
Valideneinkommen von CHF 93'150.00 pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad
von 39.48 % bzw. – abgerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122
f.) – von 39 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründet (vgl. E. II. 2.1
hiervor).
10. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2022,
worin die dem Beschwerdeführer bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund
einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente
herabgesetzt und diese per 1. Januar 2020 aufgehoben wurde, nicht zu
beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch die ebenfalls angefochtene Verfügung
vom 11. Mai 2022, worin dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, als korrekt. Die dagegen
erhobenen Beschwerden sind somit abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_408/2023 vom 13. Dezember 2023 bestätigt.