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Entscheid

VSBES.2022.101

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

7. November 2022Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 7. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. April 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1974 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 1. Dezember 2020 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Es bestehe

eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2020 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

2).

2. Die IV-Stelle holte in der

Folge die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und der zuständigen

Krankentaggeldversicherung ein, führte ein Intake- Gespräch und legte die

Unterlagen dem regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Mit

Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 23) sprach der RAD einem durch die

Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten (IV-Nr. 21)

volle Beweiskraft zu und attestierte dem Versicherten eine volle

Arbeitsfähigkeit ab dem 21. März 2021. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 26) mit Verfügung vom 21.

April 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente ab (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht, am

25. Mai 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S.5):

1. Die

Verfügung vom 21. April 2022 und der Vorbescheid vom 12. Mai 2021 seien

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen,

insbesondere Rentenleistungen, zuzusprechen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der

Beschwerdegegnerin.

4. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 8. Juli 2022 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 21).

5. Am 15. August 2022 reicht die

Rechtsvertreterin die Kostennote ein (A.S. 23).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab

1.

Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

3.

3.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

3.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.3

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der Invalidenversicherung wird die

Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer

ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen

(Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent

entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine

ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt

eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren

Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen

und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich

haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft

zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten

(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Einem von der

Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten kommt

der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen

zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E.

4.1

mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin wies in

der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 (A.S. 1) den Anspruch auf eine

Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Das im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung erstellte psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2021 habe

ergeben, dass im Explorationszeitpunkt keine Diagnosen mehr mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Der RAD habe das besagte Gutachten und

somit eine lediglich vorübergehende gesundheitliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestätigt. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG werde nicht

erfüllt und es liege keine Invalidität vor. Ein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung sei folglich nicht gegeben. In der Begründung führte die

Beschwerdegegnerin weiter aus, dass das Gutachten – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – beweiswertig sei. Die Qualitätsleitlinien der

Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) seien als

Empfehlungen zu verstehen. Gutachten, die davon abwichen, führten nicht zur Unverwertbarkeit.

Bei den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte handle es sich um

eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts, was keine hinreichenden

Zweifel am Gutachten hervorzurufen vermöge. Schliesslich bleibe anzufügen, dass

in Anbetracht des vom Versicherten geschilderten Aktivitätenniveaus die

behandlerseitig attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht überzeuge (A.S. 1).

5.2

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2022

(A.S. 5) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere

Rentenleistungen. In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlich vorgebracht,

dass der Beschwerdeführer – entgegen der Beurteilung von Dr. med. B.___ – auch

für den Zeitraum nach dem 21. März 2021 bis heute zumindest teilweise in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies belegten die ärztlichen Zeugnisse vom

1.

April 2021 bis 31. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 4). Ferner bestünden Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. B.___

sowie derjenigen des RAD. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus

psychiatrischer Sicht noch einmal zu prüfen und hernach sei erneut über dessen

Leistungsanspruch zu befinden. Die Beurteilung von Dr. med. B.___ werde den

Anforderungen, welche die Leitlinien der SGPP statuierten, nicht gerecht. Beim

Studium der Beurteilung vom 21. März 2021 entstehe ausserdem der Eindruck, der

Adressat lese das Protokoll eines Bewerbungsgesprächs. Die gestellten Fragen

seien im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung teils äusserst ungewöhnlich.

Zudem handle es sich um Fragestellungen, welche fast schon als Fangfragen

bezeichnet werden könnten, da deren Beantwortung durch den Exploranden nur zu

seinen Ungunsten ausgelegt werden könne. Auch sei der Beschwerdeführer mit der

Art und Weise der Fragestellungen von Dr. med. B.___ offensichtlich teils

überfordert gewesen. Allgemein entstehe der Eindruck, dass zwischen dem

Gutachter und dem Exploranden kommunikative Schwierigkeiten bestanden hätten. Hinsichtlich

der objektiven Befunde führe der Gutachter aus, einmalig isoliert zur Frage der

genauen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz habe ein passageres Vorbeireden, ein

schwer umständliches Denken, eine erhöhte Impulsivität mit mehrfachem ins

Wortfallen und eine erhöhte psychovegetative Erregung bestanden, so dass

kurzfristig eine weitere Exploration nicht möglich erschienen sei. Eine Einordnung

und Würdigung dieser Beobachtungen finde sich in der Beurteilung vom 21. März

2021.

indes nicht. Ferner widerspreche die Aussage von Dr. med. B.___, wonach

die Akutsymptomatik im Herbst 2020 remittiert gewesen sei, den echtzeitlichen

medizinischen Berichten. Hinzu komme, dass Dr. med. B.___ eine reine Mutmassung

vornehme, soweit er von einem wahrscheinlich wieder abgesunkenen

Vitamin D3-Spiegel ausgehe, welcher vor allem die berichtete Müdigkeit

unterhalten könne. Entsprechende Laborwerte, welche diese Aussage stützten,

fehlten. Insgesamt seien die von Dr. med. B.___ gezogenen Schlussfolgerungen

weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das Studium des Berichts zeige zudem

klar, dass es offensichtlich kommunikative Schwierigkeiten gegeben habe und der

Untersucher verschiedene relevante Fragen teilweise unzutreffend, unpräzise und

mitunter unverständlich beantwortet habe. Angesichts des Dargelegten sei nicht

nachvollziehbar, wie der RAD zur Ansicht gelangen könne, die medizinische Beurteilung

vom 21. März 2021 sei schlüssig und nachvollziehbar. Beanstandet wurde

schliesslich auch die fachliche Qualifikation der RAD-Ärztin als Fachärztin für

Chirurgie.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der

Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1

Im Bericht der C.___ zum

Indikationsgespräch vom 16. Juni 2020 wurden eine (-) Mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-1: F31.11) und (-) eine Panikstörung

(ICD-10- F41.0) DD: Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) diagnostiziert.

Angesichts der Schwere der Symptomatik und dem hohen Leidensdruck bestehe eine

Indikation zur stationären Behandlung (IV-Nr. 5, S. 26).

6.2

Mit ärztlichem Bericht vom 16.

August 2020 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere

Medizin, eine Anpassungsstörung, (-) Burn-out, (-) Angst- und Panikattacken

sowie (-) psychosomatische Beschwerden. Als nicht-medizinische Gründe mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Mobbing am Arbeitsplatz. Die

aktuelle Tätigkeit sei in einer anderen Arbeitsumgebung nach der Behandlung in

der C.___ zumutbar (IV-Nr. 5, S. 3).

6.3

Gemäss Austrittsbericht der C.___

vom 2. Oktober 2020 sei der Versicherte vom 29. Juni 2020 bis 4. September 2020

stationär behandelt worden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29.

Juni 2020 bis 31. Oktober 2020. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, stellte folgende Diagnosen: (1). Rezidivierende depressive

gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), (-)

Schwere Episode 2013 behandelt mit Cipralex 20 mg, (2.) Agoraphobie mit

Panikstörung (1CD-10: F40.01), (3.) Persönlichkeitsakzentuierung mit

ängstlich-vermeidenden und leistungsorientierten Zügen (ICD-10: Z73.1), (4.)

Hypertonie, (5.) St. nach Unfall als Kind mit Operation eines Fremdkörpers

frontal rechts (anamnestisch), (6.) Insomnie, (-) Respiratorische Poly-graphie

25.6.20: AHI 2/h, in Rückenlage 4/h. Erhöhter Arousal-Index, (7.)

Palpitationen, TTE 02/2020: normaler Herzbefund, Holter-EKG 01/2020: Einige

ventrikuläre Extrasystolen und wenige supraventrikuläre Extrasystolen,

subjektiv unbemerkt. Keine höhergradige Rhythmusstörungen, (8.) Dyslipidämie ED

06/2020, (-) AGLA-score 4 % (Niedriges Risiko) und (9.) Schwerer Vitamin D3-Mangel,

(-) Substituiert. Bei Austritt seien depressive und Angstsymptome

teilremittiert gewesen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsauffälligkeiten habe

der Versicherte ein gutes Problembewusstsein entwickeln und erste

Verhaltensveränderungen vornehmen können. Hier bedürfe es jedoch der weiteren

Bearbeitung im ambulanten Setting. Medikamentös sei eine störungsspezifische

Medikation mit Cipralex eingeleitet und auf 20 mg aufdosiert worden. Von dieser

Medikation habe der Versicherte schon bei einer früheren Episode profitiert. In

Bezug auf die Psychometrie hielt Dr. med. E.___ fest, dass sich die

beschriebene Verbesserung der Eingangssymptomatik auch in den bei Ein- und

Austritt erhobenen psychometrischen Testbefunden abgebildet habe. So habe sich

die gemessene Depressivität von schwer bis leicht reduziert (BDI-II: Reduktion

von 34 auf 18 Punkte). Auch die Ängstlichkeit habe abgenommen vom klinisch

relevanten bis in den moderaten Bereich (BAI: Reduktion von 32 auf 25 Punkte;

HADS: der Punktwert blieb bei 13). Die globale psychische Belastung habe

ebenfalls abgenommen (BSCL: von 136 auf 103 Punkte). Die mittels WHOQOL

erfasste subjektive Lebensqualität sei leicht von 43 % auf 47 %

gestiegen (IV-Nr. 5, S. 7).

6.4

Im Bericht der F.___ vom 19.

Oktober 2020 stellten Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, folgende Hauptdiagnosen: (1.)

Rezidivierende depressive gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2), (-) Unter Cipralex Teilremission und (2.)

Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und

leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1). Zum Psychostatus wurde unter

anderem festgehalten, dass der Versicherte wach, bewusstseinsklar, allseits

orientiert sei. Hinweise auf reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit im

Gespräch, in Formaldenken kohärent mit leiser Stimme redend, mental deutlich

verlangsamt, berichte über Gedankenkreisen mit negativen Inhalten, inhaltlich

keine Hinweise auf Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Zwänge, keine

optischen oder akustischen Halluzinationen, im Affekt deprimiert und ratlos,

die Stimmung deutlich depressiv mit Tagesschwankungen mit Morgentief, freudlos

und lustlos, Schuldgefühle mit Selbstvorwürfen und Insuffizienzgefühlen,

psychomotorisch verlangsamt und retardiert, die Antriebe reduziert, keine

Todeswünsche, keine Suizidgedanken, keine Hinweise auf Fremdgefährdung,

Schlafstörungen, reduzierter Appetit. Die Testung Beck Depressions Inventar

(BDI) habe 30 Punkte ergeben. In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine

rezidivierende depressive Störung vorliege mit zuletzt schwergradiger

depressiver Episode. Trotz der stationären Behandlung habe nur eine

Teilremission unter Behandlung mit Cipralex erreicht werden können. Aktuell

zeige der Versicherte weiterhin eine mittelgradige depressive Symptomatik mit

Schlafstörungen, Lustlosigkeit, negativem Gedankenkreisen, Freudlosigkeit und

Antriebslosigkeit. Die begleitenden Angsterscheinungen mit somatischen

Symptomen hätten sich deutlich im Rahmen der stationären Behandlung und der

medikamentösen Behandlung mit Cipralex verbessert (IV-Nr. 18).

6.5

Im psychiatrischen Zwischenbericht

der F.___ vom 15. Dezember 2020 stellten Dr. med. I.___, Facharzt FMH

Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H.___ folgende Hauptdiagnosen: (1.)

Rezidivierende depressive gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F33.2) und (2.) Persönlichkeitsakzentuierung mit

ängstlich-vermeidenden und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1). Bei

ausgebliebener Vollremission und unbefriedigendem Ansprechen auf Cipralex sei

der Versicherte beginnend am 26. November 2020 und überlappend mit Cipralex auf

das Antidepressivum Brintellix umgestellt worden. Beim letzten Besuch am 8.

Dezember 2020 habe sich eine beginnende Verbesserung mit zunehmender Kraft und

Antrieb, weniger Müdigkeit und besserer Schlafqualität gezeigt. Diese

Verbesserung solle sich im Verlauf bewähren. Psychoedukativ und mit kognitiven

Verhaltensansätzen gelinge es dem Versicherten auch zunehmend Kontrolle über

seine panikähnlichen Zustände zu haben. Hinsichtlich des psychopathologischen

Befundes verwiesen Dres. med. I.___ und H.___ auf den Psychostatus vom 19. Oktober

2020.

Unter den subjektiven Beschwerden vermerkten sie, dass beim Erstgespräch

mindestens mittelgradige depressive Symptome bestanden hätten, trotz der Behandlung

mit Cipralex mit folgenden Symptomen: Niedergestimmtheit, Müdigkeit,

Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörung, Schlafstörung, Schuldgefühle,

psychomotorische Retardierung, Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit, Erschöpfung

und Energiemangel, negatives Gedankenkreisen, somatische Ängste, panikähnliche

Zustände mit begleitenden somatischen Symptomen und Todesängsten. Seit dem

Beginn der ambulanten Behandlung sei der Versicherte zu 100 %

arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei nicht

arbeitsplatzspezifisch. Die depressiven Symptome im Rahmen der aktuellen

depressiven Episode bedingten die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von erhöhter

Müdigkeit, fehlendem Antrieb und Motivation zur Arbeit, niedrige Belastbarkeit

und Ausdauer sowie Konzentrationsstörungen (IV-Nr. 20, S. 4).

6.6

Gemäss dem Protokoll des Intake-Gespräches

vom 11. Januar 2021 sei der Versicherte zuletzt Produktionsmitarbeiter

(Mischer) im Tagesbetrieb der J.___ gewesen. Die Kündigung sei durch die

Arbeitgeberin erfolgt wegen ungenügender Arbeitsleitung, wiederholten Absenzen

und Differenzen. Der Versicherte könne vom Klinikaufenthalt sowie von der

regelmässigen ambulanten Behandlung gut profitieren. Haupteinschränkend seien

noch eine reduzierte psychische Befindlichkeit mit Antriebsstörungen, leichten

Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzustände bei

Menschenansammlungen und sich nun langsam bessernden Durchschlafstörungen. Seit

der Medikamentenumstellung bemerke der Versicherte eine weitere Stabilisierung

und er würde gerne im reduzierten Pensum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (IV-Nr.

17).

6.7

Im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung erstattete Dr. med. B.___ am 21. März 2021 ein

psychiatrisches Gutachten. Darin diagnostizierte er eine (-) Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), eine (-)

Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten und kränkbaren Zügen und

Gerechtigkeitsbedürfnis (Z73.1) und eine (-) Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01).

Keine der gestellten Diagnosen hätten in der aktuellen Intensität resp. unter

aktueller Remission einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in

einer leidensangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (IV-Nr. 21).

6.8

Mit RAD-Stellungnahme vom 10.

Mai 2021 erklärte Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie und praktische

Ärztin, dass das Gutachten von Dr. med. B.___ in seiner Beurteilung anhand der

Befunderhebung nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit gefolgt werden könne. Der Versicherte sei durch seine schwere

depressive Episode vorübergehend in seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen. Nach adäquater Behandlung sei dem Versicherten seit dem

Gutachten durch Dr. med. B.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar

(IV-Nr. 23).

6.9

Im Abschlussbericht vom 11. Mai

2021.

führte die berufliche Eingliederungsfachfrau aus, dass es dem Versicherten

mit der Medikamentenumstellung aktuell viel besser gehe, ausser der

Schlafstörung, welche noch immer da sei. Mit Anruf vom 3. Mai 2021 habe

der Versicherte seine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % mitgeteilt. Die

Stellensuche laufe über die Arbeitslosenversicherung. Er denke, dass er ab Juli

2021.

wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde (IV-Nr. 25).

6.10

Aus den eingereichten ärztlichen

Zeugnissen von Dr. med. H.___ und Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, geht

hervor, dass dem Versicherten vom 1. bis 30. April 2021 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Ab dem 1. Mai bis 31.

August 2021 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Vom

7.

Oktober 2021 bis 31. März 2022 wurde der Versicherte zu 80 % und vom

1.

April 2022 bis 31. Mai 2022 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben

(Beschwerdebeilage 4).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung

vom 21. April 2022. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das

von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr.

med. B.___ vom 21. März 2021 (IV-Nr. 21). Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das

Gutachten von Dr. med. B.___ beweiswertig ist und ob ein Leistungsanspruch

vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass dem von der

Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten der Beweiswert einer versicherungsinternen

ärztlichen Stellungnahme zukommt und daher im Rahmen der Beweiswürdigung

strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung müssen ergänzende Abklärungen

vorgenommen werden (vgl. Erwägung 4.4).

7.2

Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

vom 21. März 2021 stellt Dr. med. B.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Diese fachärztliche Schlussfolgerung wird unter

Berücksichtigung der psychiatrischen Untersuchung und der medizinischen

Vorbefunde schlüssig begründet. Anlässlich der ärztlichen Befragung habe der

Versicherte zur Eigenanamnese unter anderem angegeben, dass er wegen

Schlafstörungen nicht arbeiten könne. Er wolle arbeiten, aber erst, wenn die

Depression vorbei sei. Wenn es so weitergehe, könne er schon arbeiten. Es seien

noch Konzentrationsprobleme vorhanden und er sei noch etwas aufgeregt.

Hinsichtlich des aktuellen Tagesablaufs habe der Versicherte im Wesentlichen angegeben,

dass er um 5:30 Uhr aufstehe. Er mache dann Gymnastik und bereite anschliessend

das Frühstück für die Familie vor. Von 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr schlafe er

nochmals und frühstücke danach. Mittags esse die Familie zusammen. Manchmal

gehe er am Mittag 30 bis 40 Minuten joggen. Wenn er müde sei, schlafe er von

15:00 Uhr bis 17:00 Uhr nochmals. Oft male er mit Fingerfarben, bis es um 17:00

Uhr ein Abendessen mit der Familie gebe. Danach schaue er fern oder gehe

gelegentlich mit der Frau zusammen joggen. Gegen 23:00 Uhr gehe er ins Bett und

beschäftige sich noch 15 bis 30 Minuten am Smartphone, bevor er einschlafe.

Ohne das Medikament Seroquel habe er keine solche Müdigkeit gehabt. Am

Wochenende bekleide er das Amt des Präsidenten eines M.___ Arbeitnehmervereins und

sei darüber hinaus der Vize-Präsident des übergeordneten Dachverbands dieser

Vereinigung. Zu seinen Aufgaben gehörten das Planen von kulturellen Anlässen,

Medienarbeit und Internetpräsentationen. Zum Behandlungsverlauf habe der

Versicherte ausgeführt, nach der Hospitalisation in der Klinik sei alles wieder

gut gewesen. Nach ein paar Monaten sei es dann aber wieder zu einer

Verschlechterung des Zustandes mit vor allem erlebter Müdigkeit gekommen. Im

Oktober 2020 habe er die ambulante Behandlung begonnen. Dort sei eine

Umstellung der Medikation von Cipralex 20 mg auf Brintellix 15 mg bzw. 10 mg

erfolgt. Später sei nochmals umgestellt worden auf 50 mg Seroquel XR, worunter

eine subjektiv schwere Müdigkeit entstanden sei resp. sich weiter verschärft

habe. Das Vitamin D3, welches in der C.___ verordnet worden sei, habe er

unregelmässig genommen. Oft habe er es vergessen. Nun gehe es seit einiger Zeit

wieder besser. Im Hinblick auf die subjektive Perspektive habe der Versicherte

angegeben, dass er seit ein paar Wochen täglich im Internet nach Stellen suche.

Wenn er ein Jobangebot erhalten würde, würde er erklären, dass er sich noch

nicht ganz gesund fühle. Auf die Frage, was er machen würde, falls ein

Arbeitgeber ihn bereits nächste Woche benötigen würde, habe der Versicherte

zögerlich geantwortet, dass er dann vielleicht schneller gesund werden würde.

Bislang habe er sich noch nicht beworben, weil er sich eine Arbeitsstelle in

der Nähe mit einem Arbeitsweg von zehn bis zwanzig Minuten pro Weg und einem

guten Lohn wünsche.

Bezüglich der objektiven

Untersuchungsbefunde führt Dr. med. B.___ im Wesentlichen aus, dass der

Versicherte wach, klar und zur Zeit, Person, Ort und Situation vollständig

orientiert gewesen sei. Die Auffassung sei normal gewesen, die Konzentration

regelrecht. Sowohl im klinischen Kontext als auch in den Kurztests wie

Subtrahieren einer konstanten Zahl von 100 und Monatsnamen rückwärts seien

keine Fehler gemacht worden. In der Merkfähigkeitstestung seien nach wenigen

Minuten zwei von drei präsentierten Begriffen erinnert worden. Einmalig

isoliert zur Frage der genauen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz habe ein

passageres Vorbeireden und ein schwer umständliches Denken sowie eine erhöhte

Impulsivität mit mehrfachem ins Wortfallen und eine erhöhte psychovegetative

Erregung bestanden, sodass kurzfristig eine weitere Exploration nicht möglich

erschienen sei. Diese Symptome hätten dann nach kurzem Time-out und im weiteren

Verlauf und anderen Themen nicht mehr beobachtet werden können. Das übrige

formale und inhaltliche Denken sei flüssig und ungestört gewesen. Der Wechsel

von Themen innerhalb der Exploration habe ohne Probleme gemeistert werden können.

Der untersuchte Affekt sei insgesamt euthym gewesen bei guter Affektmodulation,

themenbezogen hätten sich passagere Sorgen, Enttäuschungen über Erlebtes,

Ohnmachtserleben und ein leicht- bis mittelgradig reduziertes Suffizienzerleben

gezeigt. Es werde eine als leichtgradig zu wertenden Angst- und

Vermeidungsreaktion bei Menschenmengen mit mehrfach folgender Panikattacke

angegeben. Am Samstag gehe er nicht einkaufen, weil dann mehr Menschen im

Supermarkt seien. Die Interessen (Motorrad, Tauchen, Gleitschirm) seien seit

acht Jahren reduziert, insgesamt aber vorhanden (möchte Arbeiten, Engagement

für zwei Vereine im Präsidium, Joggen, Gymnastik). Die Energie und der Antrieb

(z. B. Einkaufen, Sport) seien objektiv normal vorhanden, auch bestünden

während drei Stunden Exploration ohne Pause keine Müdigkeitszeichen wie z. B.

Gedankenabreissen, Gähnen, Einschlafen, kognitive Verlangsamung. Somatisch auch

keine Augenringe. Subjektiv würden Motivations- und lnitiationsreduktion sowie

eine schwere Müdigkeit berichtet (ggf. pharmakologische Nebenwirkung

Quetiapin). Der Schlaf sei derzeit unregelmässig und durch mehrere

Schlafintervalle am Tag gekennzeichnet. Das Ein- und Durchschlafen sei

ungestört. Es bestünden keine unmittelbare Fremd- oder Selbstgefährdung.

Auf der Grundlage der vorstehenden

Untersuchungsbefunde und der medizinischen Vorgeschichte diagnostiziert Dr.

med. B.___ in nachvollziehbarer Weise eine (-) Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), eine (-) Persönlichkeitsakzentuierung

mit leistungsorientierten und kränkbaren Zügen und Gerechtigkeitsbedürfnis

(Z73.1) sowie eine (-) Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01). In seiner

Beurteilung kommt Dr. med. B.___ sodann zum überzeugenden Ergebnis, dass keine

der gestellten Diagnosen in der aktuellen Intensität resp. unter aktueller

Remission einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Diese fachärztlichen

Einschätzungen leuchten insbesondere mit Blick auf den Krankheitsverlauf, die

objektiv festgestellten Befunde und die eigenen Angaben des Versicherten ein.

Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs legt Dr. med. B.___ plausibel dar, dass

sich die Symptomatik mit depressiver Entwicklung und akzentuierter

Angstsymptomatik im Rahmen der psychotherapeutischen und

psychopharmakologischen Behandlung bis zum Untersuchungszeitpunkt am 21. März

2021.

deutlich verbessert habe. Eine Verbesserung des Beschwerdebildes ergibt

sich denn auch aus der Aktenlage. Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der C.___

konnte im September 2020 eine Teilremission der depressiven Symptomatik und

eine Reduktion der Ängstlichkeit erzielt werden (IV-Nr. 18). Nach einer

anfänglichen Verschlechterung infolge des Klinikaustritts verzeichneten die

behandelnden Ärzte der F.___ am 15. Dezember 2020 eine beginnende Verbesserung

mit zunehmender Kraft und Antrieb, weniger Müdigkeit und besserer

Schlafqualität sowie zunehmender Kontrolle über panikähnliche Zustände (IV-Nr.

20, S. 4). Beim Intake-Gespräch vom 11. Januar 2021 berichtete der

Versicherte zudem, dass er seit der Medikamentenumstellung eine weitere

Stabilisierung bemerke und gerne im reduzierten Pensum arbeiten würde (IV-Nr.

17). In Bezug auf die objektiven Befunde legt Dr. med.B.___ sodann plausibel

dar, dass anlässlich der eigenen psychiatrischen Untersuchung nur noch marginal

feststellbare Restsymptome vorgelegen hätten. Dr. med. B.___ stellt

namentlich eine regelrechte Konzentration und einen euthymen Affekt fest.

Interessen, Energie und Antrieb seien objektiv normal vorhanden. Auch hätten während

der dreistündigen Exploration keine Müdigkeitszeichen wie Gedankenabreissen,

Gähnen, Einschlafen oder kognitive Verlangsamung bestanden. Themenbezogen

hätten sich passagere Sorgen und Enttäuschungen über Erlebtes, Ohnmachtserleben

und ein leicht- bis mittelgradig reduziertes Insuffizienzerleben gezeigt.

Ferner bestehe eine leichtgradig zu wertende Angst- und Vermeidungsreaktion bei

Menschenmengen. Aus diesen vorstehenden objektiven Befunden lässt sich die

Annahme marginal feststellbarer Restsymptome plausibilisieren. Entsprechend leuchtet

die Schlussfolgerung von Dr. med. B.___ ein, dass nebst der weitgehend

remittierten depressiven Störung sich auch die leichte, seit Jahren bestehende

Agoraphobie mit Panikattacken zuletzt in der Akuität gebessert habe und die

Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht behindere. Ausserdem schränke die

nicht als Krankheit geltende Persönlichkeitsakzentuierung die

Leistungsfähigkeit nicht ein. Diese gutachterliche Beurteilung erscheint auch

mit Blick auf die Angaben des Versicherten nachvollziehbar. Insbesondere der

geschilderte Tagesablauf, das Aktivitätenniveau und die im

Explorationszeitpunkt bereits aufgenommene Stellensuche lassen auf ein intaktes

Leistungsvermögen schliessen. Bekräftigt werden die Einschätzungen von Dr. med.

B.___ schliesslich nochmals in dessen Stellungnahme zu den abweichenden

Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Hinsichtlich der im Bericht vom 15.

Dezember 2020 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit legt Dr. med. B.___ schlüssig

dar, dass diese inhaltlich mehrheitlich auf die subjektiven Symptome anlässlich

des Erstgesprächs vom 19. Oktober 2020 abgestützt werde. Keiner der angegebenen

Gründe für die generelle Arbeitsunfähigkeit – erhöhte Müdigkeit, fehlender

Antrieb und Motivation zur Arbeit, niedrige Belastbarkeit und Ausdauer sowie

Konzentrationsstörungen – werde objektiv belegt. Im Weiteren wendet Dr. med.

B.___ überzeugend ein, dass die Diagnose einer schweren Episode nicht mehr mit

den im psychopathologischen Befund beschriebenen Symptomen vereinbar sei, zumal

alle Hauptkriterien wie Antriebsverlust (nicht Antriebsreduktion) und

Interessensverlust nicht erfüllt seien. Auch der BDI sei wiederum ein

subjektives Beurteilungsinstrument und könne keine hinreichende objektive

Einschätzung ergeben. Die im Bericht vom 15. Dezember 2020 attestierte volle

Dispositiv

Arbeitsunfähigkeit vermag demnach keine auch nur geringen Zweifel an der

fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ hervorzurufen. Gleiches gilt im

Übrigen für die eingereichten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Ärzte,

welche für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2022 eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Die besagten Arztzeugnisse sind

insbesondere mangels Begründung nicht nachvollziehbar.

Aus all diesen Gründen überzeugt die

fachärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, wonach keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer in der

angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei.

Dem vermögen die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten. Die Rüge, wonach das

Gutachten von Dr. med. B.___ den Leitlinien der SGPP nicht gerecht werde,

vermag dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz

zutreffend zitiert, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, dass

ein psychiatrisches Gutachten in allen Teilen den Leitlinien der SGPP

entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.4).

Entscheidend ist, dass die ärztliche Beurteilung umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtet und begründet ist (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt

auch der Einwand, wonach das Gutachten von Dr. med. B.___ an ein

Bewerbungsgesprächsprotokoll erinnere. Die eingehende gutachterliche Befragung

zum Thema Stellensuche zielt primär auf die Selbsteinschätzung des Versicherten

ab, was nicht unüblich ist. Insgesamt geht aus der Befragung hervor, dass der

Versicherte einerseits gerne arbeiten möchte, andererseits fühle er sich im Explorationszeitpunkt

noch nicht vollkommen bereit dazu. Dieses Befragungsergebnis passt mit der Aussage

des Versicherten anlässlich des Intake-Gesprächs vom 11. Januar 2021 zusammen,

wonach er gerne im reduzierten Pensum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde

(IV-Nr. 17). Das Gutachten erscheint somit weder in Bezug auf die

Eigenanamnese noch die subjektive Perspektive als inadäquat oder unzulänglich.

Sodann vermag auch die Rüge, Dr. med. B.___

verzichte auf eine Einordnung und Würdigung der Beobachtungen im Zusammenhang

mit der Befragung zum vormaligen Arbeitsplatz, keine hinreichenden Zweifel am

Gutachten hervorzurufen. Dr. med. B.___ stellt diesbezüglich fest, dass

der beobachtete Erregungszustand – mit passagerem Vorbeireden, schwer

umständlichem Denken, erhöhter Impulsivität mit mehrfachem ins Wort fallen und

erhöhter psychovegetativer Erregung – einmalig aufgetreten sei und nach einem

kurzen Time-out und im weiteren Verlauf nicht mehr beobachtet worden sei. Das

übrige formale und inhaltliche Denken sei flüssig und ungestört gewesen. Dr. med.

B.___ mass dem kurzzeitigen Erregungszustand somit keinen Krankheitswert zu. Dies

leuchtet insbesondere mit Blick auf die Z-co-dierte Diagnose

Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) ein, welche nicht als Krankheit

klassifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. Oktober 2010

E. 5.3).

Im Weiteren beanstandet der

Beschwerdeführer, die festgestellte Remission der Akutsymptomatik im Herbst

2020 widerspreche den echtzeitlichen medizinischen Berichten. Dem ist

entgegenzuhalten, dass Dr. med. B.___ die Remission auf die Akutsymptomatik –

nicht auf die Symptomatik im Allgemeinen – bezieht. Ein Widerspruch zu den

echtzeitlichen medizinischen Berichten, welche eine Teilremission der

depressiven Symptome und der Angstsymptome festhalten, ist daher nicht

auszumachen.

Gerügt und als reine Mutmassung

bezeichnet werden ferner die Einschätzungen von Dr. med. B.___ im

Zusammenhang mit dem Vitamin D3. Dr. med. B.___ gehe ohne entsprechende

Laborwerte von einer wahrscheinlichen Verschlechterung des Vitamin D3-Spiegels

aus, welcher die beklagte Müdigkeit des Versicherten unterhalte. Die Annahme,

dass der Versicherte wahrscheinlich einen tiefen Vitamin D3-Spiegel aufweist,

erscheint vorliegend begründbar. Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 2.

Oktober 2020 hatte der Versicherte einen schweren Vitamin D3-Mangel, welcher

mit einer wöchentlichen Vitamin D3-Gabe substituiert wurde (IV-Nr. 20 S. 9 + S.

12). Die behandelnden Ärzte der F.___ setzten die wöchentliche Substitution mit

Vitamin D3 fort. Anlässlich der gutachterlichen Befragung gab der Versicherte indes

an, dass er das Vitamin D3 unregelmässig genommen habe, er habe es oft

vergessen. Die Mutmassung, dass der Vitamin D3-Spiegel wahrscheinlich

abgesunken sei, erweist sich entsprechend nicht als unsachgerecht. Unbesehen

dessen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___ den als wahrscheinlich

angenommenen reduzierten Vitamin D3-Spiegel lediglich als eine von mehreren

möglichen Ursachen für die beklagte Müdigkeit nennt. Weitere mögliche Faktoren seien

namentlich die Nebenwirkung des Medikaments Seroquel oder die verbesserungsfähige

Schlafhygiene. Die Ausführungen das Vitamin D3 betreffend begründen somit keine

hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit des in Frage stehenden Gutachtens.

Vorgebracht werden in der Beschwerde schliesslich

kommunikative Schwierigkeiten sowie eine teilweise unzutreffende, unpräzise

oder unverständliche Beantwortung der Versicherungsfragen. Diesbezüglich wird

nicht weiter dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das

Vorgeworfene zu Ungunsten des Versicherten ausgewirkt haben soll. Insgesamt

ergibt die ausführliche, fachärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ umfassend

Aufschluss und beantwortet die Fragen der Diagnosestellung und der

Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar.

Gesamthaft betrachtet wurde die fachärztliche

Beurteilung von Dr. med. B.___ aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangt bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihm volle

Beweiskraft zuzuerkennen ist. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche

Gutachten, welches eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender

Weise verneint, kann damit auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden

(BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Das Gutachten von Dr. med. B.___

wurde somit seitens der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin zu Recht als

beweiskräftig erklärt. Die in diesem Zusammenhang beanstandete fachliche

Qualifikation der RAD-Ärztin erscheint nicht gerechtfertigt. Als Fachärztin für

Chirurgie und praktische Ärztin ist die RAD-Ärztin ausreichend qualifiziert, um

den Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu beurteilen. Entscheidend ist

der Beweiswert des Gutachtens, nicht dessen Beurteilung durch den RAD.

8. Basierend auf dem

beweiswertigen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 21. März 2021 und den

medizinischen Vorakten ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis März 2021 auszugehen,

gefolgt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in

einer angepassten Tätigkeit ab 21. März 2021. Demnach werden vorliegend weder

die für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche einjährige Wartezeit

noch der erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Dass es nach

dem Gutachten von Dr. med. B.___ zu einer erheblichen, dauerhaften

Verschlechterung gekommen wäre, wird in Beschwerde nicht geltend gemacht. Auch

die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse bilden keine

hinreichende Grundlage für eine solche These. Die Voraussetzungen für den

Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht erfüllt. Aufgrund der

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit besteht aus medizinischer Sicht auch keine

Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen, womit der Anspruch auf berufliche Massnahmen

ebenfalls zu verneinen ist (Art. 8 Abs. 1 IVG). Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger