VSBES.2022.101
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
7. November 2022Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 7. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 21. April 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1974 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 1. Dezember 2020 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Es bestehe
eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2020 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2).
2. Die IV-Stelle holte in der
Folge die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und der zuständigen
Krankentaggeldversicherung ein, führte ein Intake- Gespräch und legte die
Unterlagen dem regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Mit
Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Nr. 23) sprach der RAD einem durch die
Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten (IV-Nr. 21)
volle Beweiskraft zu und attestierte dem Versicherten eine volle
Arbeitsfähigkeit ab dem 21. März 2021. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 26) mit Verfügung vom 21.
April 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine
Invalidenrente ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht, am
25. Mai 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S.5):
1. Die
Verfügung vom 21. April 2022 und der Vorbescheid vom 12. Mai 2021 seien
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere Rentenleistungen, zuzusprechen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der
Beschwerdegegnerin.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 8. Juli 2022 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 21).
5. Am 15. August 2022 reicht die
Rechtsvertreterin die Kostennote ein (A.S. 23).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab
1.
Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
3.
3.1
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
3.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.3
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der Invalidenversicherung wird die
Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer
ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen
(Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent
entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine
ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt
eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren
Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen
und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich
haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft
zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten
(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Einem von der
Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten kommt
der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen
zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E.
4.1
mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin wies in
der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 (A.S. 1) den Anspruch auf eine
Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Das im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung erstellte psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2021 habe
ergeben, dass im Explorationszeitpunkt keine Diagnosen mehr mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Der RAD habe das besagte Gutachten und
somit eine lediglich vorübergehende gesundheitliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestätigt. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG werde nicht
erfüllt und es liege keine Invalidität vor. Ein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung sei folglich nicht gegeben. In der Begründung führte die
Beschwerdegegnerin weiter aus, dass das Gutachten – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – beweiswertig sei. Die Qualitätsleitlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) seien als
Empfehlungen zu verstehen. Gutachten, die davon abwichen, führten nicht zur Unverwertbarkeit.
Bei den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte handle es sich um
eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts, was keine hinreichenden
Zweifel am Gutachten hervorzurufen vermöge. Schliesslich bleibe anzufügen, dass
in Anbetracht des vom Versicherten geschilderten Aktivitätenniveaus die
behandlerseitig attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht überzeuge (A.S. 1).
5.2
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2022
(A.S. 5) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere
Rentenleistungen. In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlich vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer – entgegen der Beurteilung von Dr. med. B.___ – auch
für den Zeitraum nach dem 21. März 2021 bis heute zumindest teilweise in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies belegten die ärztlichen Zeugnisse vom
1.
April 2021 bis 31. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 4). Ferner bestünden Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. B.___
sowie derjenigen des RAD. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus
psychiatrischer Sicht noch einmal zu prüfen und hernach sei erneut über dessen
Leistungsanspruch zu befinden. Die Beurteilung von Dr. med. B.___ werde den
Anforderungen, welche die Leitlinien der SGPP statuierten, nicht gerecht. Beim
Studium der Beurteilung vom 21. März 2021 entstehe ausserdem der Eindruck, der
Adressat lese das Protokoll eines Bewerbungsgesprächs. Die gestellten Fragen
seien im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung teils äusserst ungewöhnlich.
Zudem handle es sich um Fragestellungen, welche fast schon als Fangfragen
bezeichnet werden könnten, da deren Beantwortung durch den Exploranden nur zu
seinen Ungunsten ausgelegt werden könne. Auch sei der Beschwerdeführer mit der
Art und Weise der Fragestellungen von Dr. med. B.___ offensichtlich teils
überfordert gewesen. Allgemein entstehe der Eindruck, dass zwischen dem
Gutachter und dem Exploranden kommunikative Schwierigkeiten bestanden hätten. Hinsichtlich
der objektiven Befunde führe der Gutachter aus, einmalig isoliert zur Frage der
genauen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz habe ein passageres Vorbeireden, ein
schwer umständliches Denken, eine erhöhte Impulsivität mit mehrfachem ins
Wortfallen und eine erhöhte psychovegetative Erregung bestanden, so dass
kurzfristig eine weitere Exploration nicht möglich erschienen sei. Eine Einordnung
und Würdigung dieser Beobachtungen finde sich in der Beurteilung vom 21. März
2021.
indes nicht. Ferner widerspreche die Aussage von Dr. med. B.___, wonach
die Akutsymptomatik im Herbst 2020 remittiert gewesen sei, den echtzeitlichen
medizinischen Berichten. Hinzu komme, dass Dr. med. B.___ eine reine Mutmassung
vornehme, soweit er von einem wahrscheinlich wieder abgesunkenen
Vitamin D3-Spiegel ausgehe, welcher vor allem die berichtete Müdigkeit
unterhalten könne. Entsprechende Laborwerte, welche diese Aussage stützten,
fehlten. Insgesamt seien die von Dr. med. B.___ gezogenen Schlussfolgerungen
weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das Studium des Berichts zeige zudem
klar, dass es offensichtlich kommunikative Schwierigkeiten gegeben habe und der
Untersucher verschiedene relevante Fragen teilweise unzutreffend, unpräzise und
mitunter unverständlich beantwortet habe. Angesichts des Dargelegten sei nicht
nachvollziehbar, wie der RAD zur Ansicht gelangen könne, die medizinische Beurteilung
vom 21. März 2021 sei schlüssig und nachvollziehbar. Beanstandet wurde
schliesslich auch die fachliche Qualifikation der RAD-Ärztin als Fachärztin für
Chirurgie.
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der
Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1
Im Bericht der C.___ zum
Indikationsgespräch vom 16. Juni 2020 wurden eine (-) Mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-1: F31.11) und (-) eine Panikstörung
(ICD-10- F41.0) DD: Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) diagnostiziert.
Angesichts der Schwere der Symptomatik und dem hohen Leidensdruck bestehe eine
Indikation zur stationären Behandlung (IV-Nr. 5, S. 26).
6.2
Mit ärztlichem Bericht vom 16.
August 2020 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere
Medizin, eine Anpassungsstörung, (-) Burn-out, (-) Angst- und Panikattacken
sowie (-) psychosomatische Beschwerden. Als nicht-medizinische Gründe mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Mobbing am Arbeitsplatz. Die
aktuelle Tätigkeit sei in einer anderen Arbeitsumgebung nach der Behandlung in
der C.___ zumutbar (IV-Nr. 5, S. 3).
6.3
Gemäss Austrittsbericht der C.___
vom 2. Oktober 2020 sei der Versicherte vom 29. Juni 2020 bis 4. September 2020
stationär behandelt worden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29.
Juni 2020 bis 31. Oktober 2020. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, stellte folgende Diagnosen: (1). Rezidivierende depressive
gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), (-)
Schwere Episode 2013 behandelt mit Cipralex 20 mg, (2.) Agoraphobie mit
Panikstörung (1CD-10: F40.01), (3.) Persönlichkeitsakzentuierung mit
ängstlich-vermeidenden und leistungsorientierten Zügen (ICD-10: Z73.1), (4.)
Hypertonie, (5.) St. nach Unfall als Kind mit Operation eines Fremdkörpers
frontal rechts (anamnestisch), (6.) Insomnie, (-) Respiratorische Poly-graphie
25.6.20: AHI 2/h, in Rückenlage 4/h. Erhöhter Arousal-Index, (7.)
Palpitationen, TTE 02/2020: normaler Herzbefund, Holter-EKG 01/2020: Einige
ventrikuläre Extrasystolen und wenige supraventrikuläre Extrasystolen,
subjektiv unbemerkt. Keine höhergradige Rhythmusstörungen, (8.) Dyslipidämie ED
06/2020, (-) AGLA-score 4 % (Niedriges Risiko) und (9.) Schwerer Vitamin D3-Mangel,
(-) Substituiert. Bei Austritt seien depressive und Angstsymptome
teilremittiert gewesen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsauffälligkeiten habe
der Versicherte ein gutes Problembewusstsein entwickeln und erste
Verhaltensveränderungen vornehmen können. Hier bedürfe es jedoch der weiteren
Bearbeitung im ambulanten Setting. Medikamentös sei eine störungsspezifische
Medikation mit Cipralex eingeleitet und auf 20 mg aufdosiert worden. Von dieser
Medikation habe der Versicherte schon bei einer früheren Episode profitiert. In
Bezug auf die Psychometrie hielt Dr. med. E.___ fest, dass sich die
beschriebene Verbesserung der Eingangssymptomatik auch in den bei Ein- und
Austritt erhobenen psychometrischen Testbefunden abgebildet habe. So habe sich
die gemessene Depressivität von schwer bis leicht reduziert (BDI-II: Reduktion
von 34 auf 18 Punkte). Auch die Ängstlichkeit habe abgenommen vom klinisch
relevanten bis in den moderaten Bereich (BAI: Reduktion von 32 auf 25 Punkte;
HADS: der Punktwert blieb bei 13). Die globale psychische Belastung habe
ebenfalls abgenommen (BSCL: von 136 auf 103 Punkte). Die mittels WHOQOL
erfasste subjektive Lebensqualität sei leicht von 43 % auf 47 %
gestiegen (IV-Nr. 5, S. 7).
6.4
Im Bericht der F.___ vom 19.
Oktober 2020 stellten Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, folgende Hauptdiagnosen: (1.)
Rezidivierende depressive gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2), (-) Unter Cipralex Teilremission und (2.)
Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und
leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1). Zum Psychostatus wurde unter
anderem festgehalten, dass der Versicherte wach, bewusstseinsklar, allseits
orientiert sei. Hinweise auf reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit im
Gespräch, in Formaldenken kohärent mit leiser Stimme redend, mental deutlich
verlangsamt, berichte über Gedankenkreisen mit negativen Inhalten, inhaltlich
keine Hinweise auf Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Zwänge, keine
optischen oder akustischen Halluzinationen, im Affekt deprimiert und ratlos,
die Stimmung deutlich depressiv mit Tagesschwankungen mit Morgentief, freudlos
und lustlos, Schuldgefühle mit Selbstvorwürfen und Insuffizienzgefühlen,
psychomotorisch verlangsamt und retardiert, die Antriebe reduziert, keine
Todeswünsche, keine Suizidgedanken, keine Hinweise auf Fremdgefährdung,
Schlafstörungen, reduzierter Appetit. Die Testung Beck Depressions Inventar
(BDI) habe 30 Punkte ergeben. In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine
rezidivierende depressive Störung vorliege mit zuletzt schwergradiger
depressiver Episode. Trotz der stationären Behandlung habe nur eine
Teilremission unter Behandlung mit Cipralex erreicht werden können. Aktuell
zeige der Versicherte weiterhin eine mittelgradige depressive Symptomatik mit
Schlafstörungen, Lustlosigkeit, negativem Gedankenkreisen, Freudlosigkeit und
Antriebslosigkeit. Die begleitenden Angsterscheinungen mit somatischen
Symptomen hätten sich deutlich im Rahmen der stationären Behandlung und der
medikamentösen Behandlung mit Cipralex verbessert (IV-Nr. 18).
6.5
Im psychiatrischen Zwischenbericht
der F.___ vom 15. Dezember 2020 stellten Dr. med. I.___, Facharzt FMH
Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. H.___ folgende Hauptdiagnosen: (1.)
Rezidivierende depressive gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2) und (2.) Persönlichkeitsakzentuierung mit
ängstlich-vermeidenden und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1). Bei
ausgebliebener Vollremission und unbefriedigendem Ansprechen auf Cipralex sei
der Versicherte beginnend am 26. November 2020 und überlappend mit Cipralex auf
das Antidepressivum Brintellix umgestellt worden. Beim letzten Besuch am 8.
Dezember 2020 habe sich eine beginnende Verbesserung mit zunehmender Kraft und
Antrieb, weniger Müdigkeit und besserer Schlafqualität gezeigt. Diese
Verbesserung solle sich im Verlauf bewähren. Psychoedukativ und mit kognitiven
Verhaltensansätzen gelinge es dem Versicherten auch zunehmend Kontrolle über
seine panikähnlichen Zustände zu haben. Hinsichtlich des psychopathologischen
Befundes verwiesen Dres. med. I.___ und H.___ auf den Psychostatus vom 19. Oktober
2020.
Unter den subjektiven Beschwerden vermerkten sie, dass beim Erstgespräch
mindestens mittelgradige depressive Symptome bestanden hätten, trotz der Behandlung
mit Cipralex mit folgenden Symptomen: Niedergestimmtheit, Müdigkeit,
Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörung, Schlafstörung, Schuldgefühle,
psychomotorische Retardierung, Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit, Erschöpfung
und Energiemangel, negatives Gedankenkreisen, somatische Ängste, panikähnliche
Zustände mit begleitenden somatischen Symptomen und Todesängsten. Seit dem
Beginn der ambulanten Behandlung sei der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei nicht
arbeitsplatzspezifisch. Die depressiven Symptome im Rahmen der aktuellen
depressiven Episode bedingten die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von erhöhter
Müdigkeit, fehlendem Antrieb und Motivation zur Arbeit, niedrige Belastbarkeit
und Ausdauer sowie Konzentrationsstörungen (IV-Nr. 20, S. 4).
6.6
Gemäss dem Protokoll des Intake-Gespräches
vom 11. Januar 2021 sei der Versicherte zuletzt Produktionsmitarbeiter
(Mischer) im Tagesbetrieb der J.___ gewesen. Die Kündigung sei durch die
Arbeitgeberin erfolgt wegen ungenügender Arbeitsleitung, wiederholten Absenzen
und Differenzen. Der Versicherte könne vom Klinikaufenthalt sowie von der
regelmässigen ambulanten Behandlung gut profitieren. Haupteinschränkend seien
noch eine reduzierte psychische Befindlichkeit mit Antriebsstörungen, leichten
Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzustände bei
Menschenansammlungen und sich nun langsam bessernden Durchschlafstörungen. Seit
der Medikamentenumstellung bemerke der Versicherte eine weitere Stabilisierung
und er würde gerne im reduzierten Pensum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (IV-Nr.
17).
6.7
Im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung erstattete Dr. med. B.___ am 21. März 2021 ein
psychiatrisches Gutachten. Darin diagnostizierte er eine (-) Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), eine (-)
Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten und kränkbaren Zügen und
Gerechtigkeitsbedürfnis (Z73.1) und eine (-) Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01).
Keine der gestellten Diagnosen hätten in der aktuellen Intensität resp. unter
aktueller Remission einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in
einer leidensangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (IV-Nr. 21).
6.8
Mit RAD-Stellungnahme vom 10.
Mai 2021 erklärte Dr. med. K.___, Fachärztin für Chirurgie und praktische
Ärztin, dass das Gutachten von Dr. med. B.___ in seiner Beurteilung anhand der
Befunderhebung nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gefolgt werden könne. Der Versicherte sei durch seine schwere
depressive Episode vorübergehend in seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen. Nach adäquater Behandlung sei dem Versicherten seit dem
Gutachten durch Dr. med. B.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar
(IV-Nr. 23).
6.9
Im Abschlussbericht vom 11. Mai
2021.
führte die berufliche Eingliederungsfachfrau aus, dass es dem Versicherten
mit der Medikamentenumstellung aktuell viel besser gehe, ausser der
Schlafstörung, welche noch immer da sei. Mit Anruf vom 3. Mai 2021 habe
der Versicherte seine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % mitgeteilt. Die
Stellensuche laufe über die Arbeitslosenversicherung. Er denke, dass er ab Juli
2021.
wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde (IV-Nr. 25).
6.10
Aus den eingereichten ärztlichen
Zeugnissen von Dr. med. H.___ und Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, geht
hervor, dass dem Versicherten vom 1. bis 30. April 2021 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Ab dem 1. Mai bis 31.
August 2021 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Vom
7.
Oktober 2021 bis 31. März 2022 wurde der Versicherte zu 80 % und vom
1.
April 2022 bis 31. Mai 2022 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben
(Beschwerdebeilage 4).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung
vom 21. April 2022. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das
von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr.
med. B.___ vom 21. März 2021 (IV-Nr. 21). Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das
Gutachten von Dr. med. B.___ beweiswertig ist und ob ein Leistungsanspruch
vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass dem von der
Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten der Beweiswert einer versicherungsinternen
ärztlichen Stellungnahme zukommt und daher im Rahmen der Beweiswürdigung
strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung müssen ergänzende Abklärungen
vorgenommen werden (vgl. Erwägung 4.4).
7.2
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
vom 21. März 2021 stellt Dr. med. B.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Diese fachärztliche Schlussfolgerung wird unter
Berücksichtigung der psychiatrischen Untersuchung und der medizinischen
Vorbefunde schlüssig begründet. Anlässlich der ärztlichen Befragung habe der
Versicherte zur Eigenanamnese unter anderem angegeben, dass er wegen
Schlafstörungen nicht arbeiten könne. Er wolle arbeiten, aber erst, wenn die
Depression vorbei sei. Wenn es so weitergehe, könne er schon arbeiten. Es seien
noch Konzentrationsprobleme vorhanden und er sei noch etwas aufgeregt.
Hinsichtlich des aktuellen Tagesablaufs habe der Versicherte im Wesentlichen angegeben,
dass er um 5:30 Uhr aufstehe. Er mache dann Gymnastik und bereite anschliessend
das Frühstück für die Familie vor. Von 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr schlafe er
nochmals und frühstücke danach. Mittags esse die Familie zusammen. Manchmal
gehe er am Mittag 30 bis 40 Minuten joggen. Wenn er müde sei, schlafe er von
15:00 Uhr bis 17:00 Uhr nochmals. Oft male er mit Fingerfarben, bis es um 17:00
Uhr ein Abendessen mit der Familie gebe. Danach schaue er fern oder gehe
gelegentlich mit der Frau zusammen joggen. Gegen 23:00 Uhr gehe er ins Bett und
beschäftige sich noch 15 bis 30 Minuten am Smartphone, bevor er einschlafe.
Ohne das Medikament Seroquel habe er keine solche Müdigkeit gehabt. Am
Wochenende bekleide er das Amt des Präsidenten eines M.___ Arbeitnehmervereins und
sei darüber hinaus der Vize-Präsident des übergeordneten Dachverbands dieser
Vereinigung. Zu seinen Aufgaben gehörten das Planen von kulturellen Anlässen,
Medienarbeit und Internetpräsentationen. Zum Behandlungsverlauf habe der
Versicherte ausgeführt, nach der Hospitalisation in der Klinik sei alles wieder
gut gewesen. Nach ein paar Monaten sei es dann aber wieder zu einer
Verschlechterung des Zustandes mit vor allem erlebter Müdigkeit gekommen. Im
Oktober 2020 habe er die ambulante Behandlung begonnen. Dort sei eine
Umstellung der Medikation von Cipralex 20 mg auf Brintellix 15 mg bzw. 10 mg
erfolgt. Später sei nochmals umgestellt worden auf 50 mg Seroquel XR, worunter
eine subjektiv schwere Müdigkeit entstanden sei resp. sich weiter verschärft
habe. Das Vitamin D3, welches in der C.___ verordnet worden sei, habe er
unregelmässig genommen. Oft habe er es vergessen. Nun gehe es seit einiger Zeit
wieder besser. Im Hinblick auf die subjektive Perspektive habe der Versicherte
angegeben, dass er seit ein paar Wochen täglich im Internet nach Stellen suche.
Wenn er ein Jobangebot erhalten würde, würde er erklären, dass er sich noch
nicht ganz gesund fühle. Auf die Frage, was er machen würde, falls ein
Arbeitgeber ihn bereits nächste Woche benötigen würde, habe der Versicherte
zögerlich geantwortet, dass er dann vielleicht schneller gesund werden würde.
Bislang habe er sich noch nicht beworben, weil er sich eine Arbeitsstelle in
der Nähe mit einem Arbeitsweg von zehn bis zwanzig Minuten pro Weg und einem
guten Lohn wünsche.
Bezüglich der objektiven
Untersuchungsbefunde führt Dr. med. B.___ im Wesentlichen aus, dass der
Versicherte wach, klar und zur Zeit, Person, Ort und Situation vollständig
orientiert gewesen sei. Die Auffassung sei normal gewesen, die Konzentration
regelrecht. Sowohl im klinischen Kontext als auch in den Kurztests wie
Subtrahieren einer konstanten Zahl von 100 und Monatsnamen rückwärts seien
keine Fehler gemacht worden. In der Merkfähigkeitstestung seien nach wenigen
Minuten zwei von drei präsentierten Begriffen erinnert worden. Einmalig
isoliert zur Frage der genauen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz habe ein
passageres Vorbeireden und ein schwer umständliches Denken sowie eine erhöhte
Impulsivität mit mehrfachem ins Wortfallen und eine erhöhte psychovegetative
Erregung bestanden, sodass kurzfristig eine weitere Exploration nicht möglich
erschienen sei. Diese Symptome hätten dann nach kurzem Time-out und im weiteren
Verlauf und anderen Themen nicht mehr beobachtet werden können. Das übrige
formale und inhaltliche Denken sei flüssig und ungestört gewesen. Der Wechsel
von Themen innerhalb der Exploration habe ohne Probleme gemeistert werden können.
Der untersuchte Affekt sei insgesamt euthym gewesen bei guter Affektmodulation,
themenbezogen hätten sich passagere Sorgen, Enttäuschungen über Erlebtes,
Ohnmachtserleben und ein leicht- bis mittelgradig reduziertes Suffizienzerleben
gezeigt. Es werde eine als leichtgradig zu wertenden Angst- und
Vermeidungsreaktion bei Menschenmengen mit mehrfach folgender Panikattacke
angegeben. Am Samstag gehe er nicht einkaufen, weil dann mehr Menschen im
Supermarkt seien. Die Interessen (Motorrad, Tauchen, Gleitschirm) seien seit
acht Jahren reduziert, insgesamt aber vorhanden (möchte Arbeiten, Engagement
für zwei Vereine im Präsidium, Joggen, Gymnastik). Die Energie und der Antrieb
(z. B. Einkaufen, Sport) seien objektiv normal vorhanden, auch bestünden
während drei Stunden Exploration ohne Pause keine Müdigkeitszeichen wie z. B.
Gedankenabreissen, Gähnen, Einschlafen, kognitive Verlangsamung. Somatisch auch
keine Augenringe. Subjektiv würden Motivations- und lnitiationsreduktion sowie
eine schwere Müdigkeit berichtet (ggf. pharmakologische Nebenwirkung
Quetiapin). Der Schlaf sei derzeit unregelmässig und durch mehrere
Schlafintervalle am Tag gekennzeichnet. Das Ein- und Durchschlafen sei
ungestört. Es bestünden keine unmittelbare Fremd- oder Selbstgefährdung.
Auf der Grundlage der vorstehenden
Untersuchungsbefunde und der medizinischen Vorgeschichte diagnostiziert Dr.
med. B.___ in nachvollziehbarer Weise eine (-) Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), eine (-) Persönlichkeitsakzentuierung
mit leistungsorientierten und kränkbaren Zügen und Gerechtigkeitsbedürfnis
(Z73.1) sowie eine (-) Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01). In seiner
Beurteilung kommt Dr. med. B.___ sodann zum überzeugenden Ergebnis, dass keine
der gestellten Diagnosen in der aktuellen Intensität resp. unter aktueller
Remission einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Diese fachärztlichen
Einschätzungen leuchten insbesondere mit Blick auf den Krankheitsverlauf, die
objektiv festgestellten Befunde und die eigenen Angaben des Versicherten ein.
Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs legt Dr. med. B.___ plausibel dar, dass
sich die Symptomatik mit depressiver Entwicklung und akzentuierter
Angstsymptomatik im Rahmen der psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung bis zum Untersuchungszeitpunkt am 21. März
2021.
deutlich verbessert habe. Eine Verbesserung des Beschwerdebildes ergibt
sich denn auch aus der Aktenlage. Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der C.___
konnte im September 2020 eine Teilremission der depressiven Symptomatik und
eine Reduktion der Ängstlichkeit erzielt werden (IV-Nr. 18). Nach einer
anfänglichen Verschlechterung infolge des Klinikaustritts verzeichneten die
behandelnden Ärzte der F.___ am 15. Dezember 2020 eine beginnende Verbesserung
mit zunehmender Kraft und Antrieb, weniger Müdigkeit und besserer
Schlafqualität sowie zunehmender Kontrolle über panikähnliche Zustände (IV-Nr.
20, S. 4). Beim Intake-Gespräch vom 11. Januar 2021 berichtete der
Versicherte zudem, dass er seit der Medikamentenumstellung eine weitere
Stabilisierung bemerke und gerne im reduzierten Pensum arbeiten würde (IV-Nr.
17). In Bezug auf die objektiven Befunde legt Dr. med.B.___ sodann plausibel
dar, dass anlässlich der eigenen psychiatrischen Untersuchung nur noch marginal
feststellbare Restsymptome vorgelegen hätten. Dr. med. B.___ stellt
namentlich eine regelrechte Konzentration und einen euthymen Affekt fest.
Interessen, Energie und Antrieb seien objektiv normal vorhanden. Auch hätten während
der dreistündigen Exploration keine Müdigkeitszeichen wie Gedankenabreissen,
Gähnen, Einschlafen oder kognitive Verlangsamung bestanden. Themenbezogen
hätten sich passagere Sorgen und Enttäuschungen über Erlebtes, Ohnmachtserleben
und ein leicht- bis mittelgradig reduziertes Insuffizienzerleben gezeigt.
Ferner bestehe eine leichtgradig zu wertende Angst- und Vermeidungsreaktion bei
Menschenmengen. Aus diesen vorstehenden objektiven Befunden lässt sich die
Annahme marginal feststellbarer Restsymptome plausibilisieren. Entsprechend leuchtet
die Schlussfolgerung von Dr. med. B.___ ein, dass nebst der weitgehend
remittierten depressiven Störung sich auch die leichte, seit Jahren bestehende
Agoraphobie mit Panikattacken zuletzt in der Akuität gebessert habe und die
Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht behindere. Ausserdem schränke die
nicht als Krankheit geltende Persönlichkeitsakzentuierung die
Leistungsfähigkeit nicht ein. Diese gutachterliche Beurteilung erscheint auch
mit Blick auf die Angaben des Versicherten nachvollziehbar. Insbesondere der
geschilderte Tagesablauf, das Aktivitätenniveau und die im
Explorationszeitpunkt bereits aufgenommene Stellensuche lassen auf ein intaktes
Leistungsvermögen schliessen. Bekräftigt werden die Einschätzungen von Dr. med.
B.___ schliesslich nochmals in dessen Stellungnahme zu den abweichenden
Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Hinsichtlich der im Bericht vom 15.
Dezember 2020 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit legt Dr. med. B.___ schlüssig
dar, dass diese inhaltlich mehrheitlich auf die subjektiven Symptome anlässlich
des Erstgesprächs vom 19. Oktober 2020 abgestützt werde. Keiner der angegebenen
Gründe für die generelle Arbeitsunfähigkeit – erhöhte Müdigkeit, fehlender
Antrieb und Motivation zur Arbeit, niedrige Belastbarkeit und Ausdauer sowie
Konzentrationsstörungen – werde objektiv belegt. Im Weiteren wendet Dr. med.
B.___ überzeugend ein, dass die Diagnose einer schweren Episode nicht mehr mit
den im psychopathologischen Befund beschriebenen Symptomen vereinbar sei, zumal
alle Hauptkriterien wie Antriebsverlust (nicht Antriebsreduktion) und
Interessensverlust nicht erfüllt seien. Auch der BDI sei wiederum ein
subjektives Beurteilungsinstrument und könne keine hinreichende objektive
Einschätzung ergeben. Die im Bericht vom 15. Dezember 2020 attestierte volle
Dispositiv
Arbeitsunfähigkeit vermag demnach keine auch nur geringen Zweifel an der
fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ hervorzurufen. Gleiches gilt im
Übrigen für die eingereichten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Ärzte,
welche für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2022 eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Die besagten Arztzeugnisse sind
insbesondere mangels Begründung nicht nachvollziehbar.
Aus all diesen Gründen überzeugt die
fachärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, wonach keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer in der
angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei.
Dem vermögen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten. Die Rüge, wonach das
Gutachten von Dr. med. B.___ den Leitlinien der SGPP nicht gerecht werde,
vermag dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz
zutreffend zitiert, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, dass
ein psychiatrisches Gutachten in allen Teilen den Leitlinien der SGPP
entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.4).
Entscheidend ist, dass die ärztliche Beurteilung umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtet und begründet ist (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt
auch der Einwand, wonach das Gutachten von Dr. med. B.___ an ein
Bewerbungsgesprächsprotokoll erinnere. Die eingehende gutachterliche Befragung
zum Thema Stellensuche zielt primär auf die Selbsteinschätzung des Versicherten
ab, was nicht unüblich ist. Insgesamt geht aus der Befragung hervor, dass der
Versicherte einerseits gerne arbeiten möchte, andererseits fühle er sich im Explorationszeitpunkt
noch nicht vollkommen bereit dazu. Dieses Befragungsergebnis passt mit der Aussage
des Versicherten anlässlich des Intake-Gesprächs vom 11. Januar 2021 zusammen,
wonach er gerne im reduzierten Pensum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde
(IV-Nr. 17). Das Gutachten erscheint somit weder in Bezug auf die
Eigenanamnese noch die subjektive Perspektive als inadäquat oder unzulänglich.
Sodann vermag auch die Rüge, Dr. med. B.___
verzichte auf eine Einordnung und Würdigung der Beobachtungen im Zusammenhang
mit der Befragung zum vormaligen Arbeitsplatz, keine hinreichenden Zweifel am
Gutachten hervorzurufen. Dr. med. B.___ stellt diesbezüglich fest, dass
der beobachtete Erregungszustand – mit passagerem Vorbeireden, schwer
umständlichem Denken, erhöhter Impulsivität mit mehrfachem ins Wort fallen und
erhöhter psychovegetativer Erregung – einmalig aufgetreten sei und nach einem
kurzen Time-out und im weiteren Verlauf nicht mehr beobachtet worden sei. Das
übrige formale und inhaltliche Denken sei flüssig und ungestört gewesen. Dr. med.
B.___ mass dem kurzzeitigen Erregungszustand somit keinen Krankheitswert zu. Dies
leuchtet insbesondere mit Blick auf die Z-co-dierte Diagnose
Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) ein, welche nicht als Krankheit
klassifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. Oktober 2010
E. 5.3).
Im Weiteren beanstandet der
Beschwerdeführer, die festgestellte Remission der Akutsymptomatik im Herbst
2020 widerspreche den echtzeitlichen medizinischen Berichten. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Dr. med. B.___ die Remission auf die Akutsymptomatik –
nicht auf die Symptomatik im Allgemeinen – bezieht. Ein Widerspruch zu den
echtzeitlichen medizinischen Berichten, welche eine Teilremission der
depressiven Symptome und der Angstsymptome festhalten, ist daher nicht
auszumachen.
Gerügt und als reine Mutmassung
bezeichnet werden ferner die Einschätzungen von Dr. med. B.___ im
Zusammenhang mit dem Vitamin D3. Dr. med. B.___ gehe ohne entsprechende
Laborwerte von einer wahrscheinlichen Verschlechterung des Vitamin D3-Spiegels
aus, welcher die beklagte Müdigkeit des Versicherten unterhalte. Die Annahme,
dass der Versicherte wahrscheinlich einen tiefen Vitamin D3-Spiegel aufweist,
erscheint vorliegend begründbar. Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 2.
Oktober 2020 hatte der Versicherte einen schweren Vitamin D3-Mangel, welcher
mit einer wöchentlichen Vitamin D3-Gabe substituiert wurde (IV-Nr. 20 S. 9 + S.
12). Die behandelnden Ärzte der F.___ setzten die wöchentliche Substitution mit
Vitamin D3 fort. Anlässlich der gutachterlichen Befragung gab der Versicherte indes
an, dass er das Vitamin D3 unregelmässig genommen habe, er habe es oft
vergessen. Die Mutmassung, dass der Vitamin D3-Spiegel wahrscheinlich
abgesunken sei, erweist sich entsprechend nicht als unsachgerecht. Unbesehen
dessen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___ den als wahrscheinlich
angenommenen reduzierten Vitamin D3-Spiegel lediglich als eine von mehreren
möglichen Ursachen für die beklagte Müdigkeit nennt. Weitere mögliche Faktoren seien
namentlich die Nebenwirkung des Medikaments Seroquel oder die verbesserungsfähige
Schlafhygiene. Die Ausführungen das Vitamin D3 betreffend begründen somit keine
hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit des in Frage stehenden Gutachtens.
Vorgebracht werden in der Beschwerde schliesslich
kommunikative Schwierigkeiten sowie eine teilweise unzutreffende, unpräzise
oder unverständliche Beantwortung der Versicherungsfragen. Diesbezüglich wird
nicht weiter dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich das
Vorgeworfene zu Ungunsten des Versicherten ausgewirkt haben soll. Insgesamt
ergibt die ausführliche, fachärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ umfassend
Aufschluss und beantwortet die Fragen der Diagnosestellung und der
Arbeitsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar.
Gesamthaft betrachtet wurde die fachärztliche
Beurteilung von Dr. med. B.___ aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangt bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihm volle
Beweiskraft zuzuerkennen ist. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche
Gutachten, welches eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender
Weise verneint, kann damit auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden
(BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Das Gutachten von Dr. med. B.___
wurde somit seitens der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin zu Recht als
beweiskräftig erklärt. Die in diesem Zusammenhang beanstandete fachliche
Qualifikation der RAD-Ärztin erscheint nicht gerechtfertigt. Als Fachärztin für
Chirurgie und praktische Ärztin ist die RAD-Ärztin ausreichend qualifiziert, um
den Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens zu beurteilen. Entscheidend ist
der Beweiswert des Gutachtens, nicht dessen Beurteilung durch den RAD.
8. Basierend auf dem
beweiswertigen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 21. März 2021 und den
medizinischen Vorakten ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Juni 2020 bis März 2021 auszugehen,
gefolgt von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in
einer angepassten Tätigkeit ab 21. März 2021. Demnach werden vorliegend weder
die für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche einjährige Wartezeit
noch der erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % erreicht. Dass es nach
dem Gutachten von Dr. med. B.___ zu einer erheblichen, dauerhaften
Verschlechterung gekommen wäre, wird in Beschwerde nicht geltend gemacht. Auch
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse bilden keine
hinreichende Grundlage für eine solche These. Die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht erfüllt. Aufgrund der
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit besteht aus medizinischer Sicht auch keine
Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen, womit der Anspruch auf berufliche Massnahmen
ebenfalls zu verneinen ist (Art. 8 Abs. 1 IVG). Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger