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Entscheid

VSBES.2022.103

Hilflosenentschädigung IV

23. März 2023Deutsch36 min

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 23. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 26. April 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Juli 2020 unter

Hinweis auf eine Hirnhautentzündung, eine Epilepsie und ein Herpesvirus bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente an (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 29. November 2021 sprach ihr die

Beschwerdegegnerin eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 40).

1.2 Am 5. Juli 2021 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

an (IV-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin veranlasste zwecks Abklärung der

Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht (IV-Nr. 41) und stellte der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 in Aussicht, sie

werde ihr rückwirkend ab 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades zusprechen (IV-Nr. 42). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

31. Januar 2022 (Datum Posteingang) Einwände erheben (IV-Nr. 43). Daraufhin

holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Februar

2022 ein (IV-Nr. 48) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

26. April 2022 rückwirkend ab 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades zu (IV-Nr. 50; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 26.

April 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

26. April 2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 26).

4. Am 23. August 2022 reicht die

Beschwerdeführerin ihre Replik ein (A.S. 30 f.).

5. Mit Verfügung vom 19. September

2022 stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe

(A.S. 33).

6. Am 3. Oktober 2022 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 34 f.).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. April 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,

121.

V 366 E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021

gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu

unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Massgeblich im

Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen;

Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme

(BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015

vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat

(Randziffer [Rz.] 8025-8026 des Kreisschreibens des Bundesamts für

Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH], anwendbar bis 31. Dezember 2021, Stand: 1. Januar

2021; unverändert übernommen in das neue Kreisschreiben über Hilflosigkeit

[KSH], Rz. 2010 – 2013, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar

2022).

2.4

Die benötigte Hilfe in den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern

auch anhand einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen

bestehen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder

geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde

(indirekte Dritthilfe; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15.

Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.5

Gemäss Art. 38 Abs. 1

IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42

Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1

IVV). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der

versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu

verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

2.6

Hilfestellungen Dritter, derer

die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können

grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei

Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der

Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So

dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten

Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise

Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2

mit Hinweisen).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E.

5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1

mit Hinweisen).

4.

Hinsichtlich des vorliegend

umstrittenen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung sind

im Wesentlichen folgende Akten relevant:

4.1

Laut dem Austrittsbericht des B.___

vom 9. April 2020 (IV-Nr. 6 S. 22 ff.) war die Beschwerdeführerin in der Zeit

vom 24. März bis 3. April 2020 hospitalisiert. Folgende Diagnosen lassen sich

diesem Bericht entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Herpes-Encephalitis, ED 18. März 2020

·

klinisch:

Bewusstseinsalteration, Kopfschmerzen, Erbrechen, epileptischer Anfall,

subfebril

·

Diagnostik

(…)

2.

Status epilepticus

non-konvulsivus, ED 18. März

2020.

·

St. n. epileptischem

Anfall am 17. März 2020

·

bei Diag. 1

·

Diagnostik

(…)

3.

Akute Niereninsuffizienz, ED 20. März

2020.

(…)

4.

Viraler Atemweginfekt

·

Klinik: Fieber,

Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Rhinorrhoe, Husten seit 13. März 2020

·

Diagnostik

(…)

5.

V.a. Dermatomykose Dermatom Th 11-12

beidseits und Th 9 rechts DD Herpes Zoster ED 20. März 2020 D

·

Diagnostik

25.

März 2020

HIV: Negativ

·

Therapie

(…)

6.

Passagere Dyselektrolytämie

·

(…)

7.

Gamma GT-Erhöhung unklarer Genese und

Dynamik

·

(…)

8.

V. a. Depression

·

Therapie: Saroten

seit 1. April 2020

Nebendiagnosen

9.

St. n. transienter Sehstörung im linken

Gesichtsfeld am 30. Januar 2017

·

(…)

10.

Migräne ohne Aura

·

(…)

11.

Kleines zerebelläres Kavernom rechts

·

Kernspintomographisch

seit 2006 unverändert

·

18.

März 2020 MRT

Schädel: Unveränderte Demarkation des bekannten Kavernoms im rechten Cerebellum

12.

Degenerative mediale Meniskusläsion Knie

links

·

(…)

13.

Substituierte Hashimoto-Thyreoiditis ED

2004.

Die Übernahme sei von der

IMC am 24. März 2020 bei Herpes-Enzephalitis sowie stattgehabtem Status

epilepticus non-konvulsivus erfolgt. Auf der medizinischen Bettenstation habe

sich die Beschwerdeführerin weiterhin in reduziertem Allgemeinzustand,

hämodynamisch stabil und afebril präsentiert. Klinisch habe sich ein unauffälliger

kardiopulmonaler Status mit bekanntem abdominellem Exanthem und ubiquitärer

Druckdolenz bei weichem Abdomen gezeigt. Bei stabilem klinischen Verlauf,

rückläufiger Zellzahl und nun negativer PCR im Liquor für HSV sei die Aciclovir-Therapie

betreffend die Herpes-Encephalitis am 3. April 2020 sistiert worden. Bei DD

strukturell bedingtem Status epilepticus non-konvulsivus im Rahmen der

Encephalitis sei syndromal von einer akuten symptomatischen Epilepsie

auszugehen. Eine längerfristige anfallsunterdrückende Therapie sei daher nicht

angezeigt. Im Verlaufs-EEG vom 30. März habe sich ein intermittierender

Herdbefund fronto-temporal links gefunden, jedoch ohne epilepsietypische

Potenziale. Zusammenfassend finde sich eine elektroenzephalographisch stabile

Situation. Eine orientierende kognitive Testung sei aufgrund der Sprachbarriere

und dem geringen Bildungsniveau mittels MoCATest nur bedingt möglich gewesen,

wobei Defizite in der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis aufgefallen seien. Eine

neuropsychologische Verlaufsevaluation sei im Verlauf zu evaluieren. Die

Abklärung der akuten Niereninsuffizienz habe bereits auf der IMC erfolgt. Im

Urinsediment habe sich eine vorwiegend tubulo-interstitielle Proteinurie (0.5

g/d) gefunden, welche am ehesten medikamentös-toxisch-bedingt (NSAR DD

Aciclovir) gewesen sei. Die Werte hätten sich im Verlauf verbessert. Aufgrund

des Verdachtes auf eine Herpes zoster Infektion bei Herpes Encephalitis sei die

Abklärung einer HIV-Infektion erfolgt. Das Ergebnis sei negativ gewesen. Bei

depressiver Symptomatik sei Saroten etabliert worden. Die Beschwerdeführerin

sei am 3. April 2020 in verbessertem Allgemeinzustand in die C.___

entlassen worden.

4.2

Dem definitiven Austrittsbericht

der Klinik C.___ vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 6 S. 16 ff.) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. April bis 21. Mai

2020.

hospitalisiert war. Es wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin

während des stationären Rehabilitationsaufenthaltes klinisch psychologisch begleitet

worden sei. Einerseits sei der Fokus in den klinisch psychologischen Gesprächen

auf der Exploration des gegenwärtigen psychischen Befindens gelegen. Es bestehe

der Verdacht auf affektive Veränderungen sowie Verhaltensänderungen aufgrund

des Krankheitsereignisses. In diesem Rahmen habe zu Beginn eine

Angstproblematik bestanden, welche sich im Verlauf des Rehaaufenthaltes mit

zunehmenden körperlichen Fortschritten und Wiedererlangen von Selbstvertrauen

rückläufig entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich ambulanter Psychotherapie

gegenwärtig nicht zugänglich und äussere keine Anliegen zu haben oder

Leidensdruck zu verspüren. Sie fühle sich von ihrem sozialen Netzwerk genügend

unterstützt. Aufgrund des Krankheitsereignisses und dessen Auswirkungen in neuropsychologischer

Hinsicht sei es allenfalls im weiteren Verlauf notwendig, im Alltag

unterstützende Strukturen miteinzubeziehen, damit es bei der Beschwerdeführerin

und ihrem familiären Netzwerk nicht zu einer Überforderung bezüglich der

Alltagsbewältigung komme. Weiter wurde ausgeführt, in einer ausführlichen

neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mittelgradige verbale

Gedächtnisdefizite, mittelgradige bis schwere Aufmerksamkeitsdefizite sowie

mittelgradige Defizite der exekutiven Funktionen gezeigt. Die verbale und die

visuelle Merkspanne lägen an der unteren Grenze zum Normbereich, die

visuell-räumlichen Fähigkeiten seien erhalten. Auf Verhaltensebene imponiere

eine starke Verlangsamung. So komme es zu Antwortlatenzen und einem tiefen

Arbeitstempo. Die kognitive Belastbarkeit sei als stark reduziert wahrgenommen

worden. Es komme zudem zu teilweise regressiv anmutendem Verhalten.

Auffälligkeiten hätten sich auch in der Sprache gezeigt. So seien insbesondere

Wortfindungsstörungen, Wortverwechslungen und ein erhöhter Zeitaufwand beim

Lesen aufgetreten, das Sprachverständnis sei zeitweise beeinträchtigt gewesen.

Eine weitere Ausdifferenzierung dieser Auffälligkeiten sei aufgrund der

Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin erschwert gewesen. Insgesamt seien die

Untersuchungsergebnisse als mittelgradige bis schwere neuropsychologische

Funktionsstörung zu werten. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den

meisten beruflichen Anforderungen aktuell als deutlich eingeschränkt beurteilt

worden. Die Fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen sei nicht gegeben

gewesen. Aus Sicht der Klinik sei eine möglichst intensive Nachbetreuung, am

ehesten im Rahmen eines Tageszentrums, indiziert gewesen. Die

Beschwerdeführerin wolle eine weiterführende Behandlung im Rahmen einer

ambulanten Ergotherapie wahrnehmen. Für eine neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung in der Klinik C.___ werde die Beschwerdeführerin in drei

Monaten direkt aufgeboten. Im Rahmen dieser Untersuchung könne auch zur Fahreignung

und Arbeitsfähigkeit erneut Stellung genommen werden. Die Störungseinsicht der

Beschwerdeführerin sei nicht vollständig gegeben. Zur Physiotherapie wurde

dargelegt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn der Reha an recht gut mobil

gewesen sei. Die allgemeine Ausdauer sei noch etwas reduziert gewesen, so dass

sie für längere Strecken noch einen Rollstuhl benötigt habe. Zusammenfassend

wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt mindestens 30

Minuten gehen und auch ohne Handlauf Treppen habe steigen können. Ambulante

Physiotherapie benötige sie momentan nicht. Auch aus ergotherapeutischer Sicht

habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte erzielt. Zu Beginn hätten sich

bei der Beschwerdeführerin noch starke Gedächtnisstörungen gezeigt, welche sich

im Verlauf gebessert hätten. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin in allen

Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen; sie habe eine erhöhte

aber immer noch verminderte Sicherheit in Handlungsplanung und Fortschritte im

flexiblen Denken aufgewiesen. In Bezug auf die Kognition habe sich das

Gedächtnis und das Tempo der Gedankengänge noch stark verlangsamt gezeigt. Die Affektivität

habe nicht immer zu Aussagen gepasst – extreme Schwankungen seien zu beobachten

gewesen. Am 21. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin in die vorbestehenden

häuslichen Verhältnisse und in die weitere ambulante Nachsorge entlassen werden

können.

4.3

Am 30. Juni 2020

erging der neurologische Sprechstunden- und EEG-Bericht von Dr. med. D.___,

Oberarzt Neurologie, Spital B.___ (IV-Nr. 6 S. 6 ff.). Er führte aus, im Rahmen

der heutigen Konsultation hätten sich im Gespräch residuell vor allem kognitive

Störungen in Form von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie auch

Störungen bezüglich der Sprachproduktion ergeben. Weiterhin seien von der

Tochter eine verminderte Motivation der Beschwerdeführerin und schnellere

Ermüdbarkeit beschrieben worden. Hinweise für poststationär auftretende

Bewusstseinsalterationen hätten sich jedoch nicht ergeben. Weiterhin habe ein

seit der Encephalitis neu aufgetretener Tinnitus auf dem linken Ohr sowie ein

Zittern der rechten Hand erfragt werden können. Im klinischen

Untersuchungsbefund habe sich ein feinschlägiger Haltetremor der rechten Hand

sowie eine verminderte Sprachproduktion bei ansonsten fehlenden Hinweisen für

fokal neurologische Defizite gezeigt. Im heutigen EEG habe ein leichter

Herdbefund frontotemporal links ohne Anzeichen für epilepsie-typische

Potentiale objektiviert werden können. Während der stationären

Anschluss-Rehabilitation in der C.___ sei zudem noch eine neuropsychologische

Beurteilung erfolgt, wobei sich hier mittelgradig bis schwere

neuropsychologische Funktionsstörungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses,

der Aufmerksamkeit sowie exekutiver Funktionen gezeigt hätten. Zusammenfassend

liessen sich insbesondere kognitive residuelle mittelgradig bis schwere

Symptome erfassen. Hinweise für neu auftretende epilepsie-typische Ereignisse

hätten sich dagegen nicht ergeben. Die Ursache des linksseitigen Tinnitus

bleibe offen, wobei sich strukturell keine relevanten pathologischen Befunde im

Bereich des Hirnstamms detektieren liessen. In Anbetracht des stabilen

Verlaufes bezüglich Epilepsie-charakteristischer Ereignisse und des heutigen

EEGs würde Dr. med. D.___ einen probatorischen Ausschleichversuch von

Levetiracetam anstreben. Darunter würde er dann den Verlauf abwarten, wobei

insbesondere auch ein möglicher Einfluss auf Konzentration und Müdigkeit nach

Wegfall von Levetiracetam abzuwarten sei. Eine neuropsychologische

Verlaufskontrolle sei im August 2020 in der C.___ bereits geplant. Aufgrund

neuropsychologischer Defizite sei bis Ende August 2020 eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % zu attestieren (bis zur neuropsychologischen Beurteilung in der C.___).

Am 12. Oktober 2020 berichtete

Dr. med. D.___ erneut über die neurologische Sprechstunde und

Elektrophysiologie (IV-Nr. 18 S. 6 ff.). Er hielt fest, dass zwischenzeitlich

seit der letzten Konsultation im Juni 2020 ein erfolgreiches Ausschleichen der

antikonvulsiven Medikation mit Levetiracetam (Keppra) habe erfragt werden

können. Im Anschluss an das Ausschleichen von Levetiracetam seien über eine

Woche hinweg verstärkte migränöse Kopfschmerzen beschrieben worden, wobei die

Kopfschmerzfrequenz aktuell auf 4 x pro Monat angegeben worden sei. Ansonsten

habe am 21. September 2020 noch ein einmaliges Ereignis mit einem quantitativen

Bewusstseinsverlust stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin vorangehend

einen Drehschwindel für wenige Sekunden aus stehender Position verspürt habe. Das

Ereignis sei notfallmässig auf der Notfallstation im B.___ beurteilt worden,

wobei am ehesten eine Synkope im Rahmen einer orthostatischen Dysregulation in

Frage gekommen sei. Sonstige epilepsieverdächtige Ereignisse hätten aktuell

nicht erfragt werden können. Im heutigen EEG habe sich ein leichter

intermittierender Herdbefund frontotemporal links gezeigt, bei ansonsten

fehlenden Hinweisen für epilepsietypische Potenziale. Aufgrund des synkopalen

Ereignisses vom 21. September 2020 sei aktuell nochmals ein Schellong-Test

erfolgt (damalig auf Notfallstation nur ein Kurz-Schellong-Test durchgeführt),

wobei sich auch jetzt keine Hinweise für eine orthostatische Dysregulation oder

ein posturales Tachykardiesyndrom ergeben hätten. Dennoch sei in Anbetracht der

Semiologie des Ereignisses eine Synkope am wahrscheinlichsten. In Anbetracht

der fehlenden Hinweise für epilepsietypische Ereignisse sowie des heutigen EEGs

sei der Wiederbeginn von Levetiracetam nicht indiziert. Dr. med. D.___ legte

dar, dass er diesbezüglich nun den weiteren Verlauf abwarten würde. Hinsichtlich

der bekannten Migränekopfschmerzen und der oben genannten Kopfschmerzfrequenz

habe er mit der Beschwerdeführerin die Option eines Ausbaus der medikamentösen

prophylaktischen Therapie besprochen. Die Beurteilung der neuropsychologischen

Situation finde nun im November 2020 in der C.___ statt, wofür die

Beschwerdeführerin bereits diverse Termine erhalten habe. Dr. med. D.___ habe ihr

entsprechend eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum

25.

November 2020 ausgestellt, wobei die Arbeitsfähigkeit sowie auch die

Fahreignung dann aus neuropsychologischer Sicht her beurteilt werden müsse.

4.4

In ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung

vom 5. Juli 2021 (IV-Nr. 24) gab die Beschwerdeführerin an, sie brauche

Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige

sie medizinisch-pflegerische Hilfe in Form von Richten der Medikamente. Diese

Hilfe werde von der Spitex geleistet. Auch sei sie auf die persönliche

Überwachung angewiesen. Schliesslich brauche die Beschwerdeführerin lebenspraktische

Begleitung insofern, als dass sie Hilfe benötige, sobald es draussen etwas zu

erledigen gebe (Auto fahren, spazieren, Arzttermine). Der zeitliche Aufwand der

erbrachten Hilfe betrage jeweils den ganzen Tag. Dr. med. E.___, Allgemeine

Innere Medizin, [...], bestätigte im Beiblatt vom 9. November 2021 zum

Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin

mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1).

4.5

Am 26. Juli 2021

nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 28). Sie

führte aus, die Beschwerdeführerin sei im März 2020 an einer Herpes

Encephalitis erkrankt. Das sei eine virale Gehirnentzündung durch Herpes

simplex Viren. Typischerweise seien die temporo-frontobasalen Hirnabschnitte

von der schweren Entzündung betroffen. Unbehandelt verlaufe die Erkrankung in

ca. 70 % der Fälle tödlich. Mit Behandlung betrage die Mortalität

20.

%. Mindestens ein Drittel der Betroffenen hätten nach der Behandlung

neurologische, neuropsychologische und neuropsychiatrische Residuen. Die Beschwerdeführerin

sei in der Akutphase antiviral mit Aciclovir behandelt worden. Nachfolgend sei

eine stationäre und dann teilstätionäre neurologische Rehabilitation in der C.___

erfolgt. Ein Jahr nach der akuten Erkrankung bestünden bei der Versicherten mittelschwere

bis schwere neurokognitive Funktionsstörungen und eine hirnorganische

Wesensveränderung mit Verlust der Alltagsautonomie. Im Vordergrund stünden

mittelschwere Gedächtnisstörungen im Sinne einer anterograden Amnesie, das

heisse, die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, Neues zu lernen, schwere

Aufmerksamkeitsstörungen, mittelschwere exekutive Funktionsstörungen und eine

Wesensveränderung mit Verlangsamung und Affektlabilität. Motorisch habe sich

die Beschwerdeführerin soweit erholt, dass sie ohne Gehhilfe gehfähig sei. Im

Bereich der rechten Hand bestehe ein Tremor. Die Beschwerdeführerin mache zwar

in der Rehabilitation weiterhin Fortschritte, eine relevante Verbesserung könne

aber nicht mehr erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit dauerhaft aufgehoben.

4.6

Im Bericht der Klinik C.___ vom

14.

Juli 2021 (IV-Nr. 39 S. 10 ff.) wurde festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. August 2020 bis 5. Juli 2021 im [...]

betreut worden sei. Weiter wurde dargelegt, dass im Vordergrund der Beschwerden

eine mittelschwere neurologische Funktionsstörung, eine Wesensveränderung,

Tremor der rechten Hand sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit gestanden

seien. Bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin freie Fussgängerin mit fixiertem

Blick und einer Schutzhaltung gewesen. Sie habe aufgrund von Angstzuständen und

Orientierungsschwierigkeiten Begleitung zu den Therapien als auch beim

Überqueren von Strassen und im Wald wegen wiederholten Panikattacken gebraucht.

Aufgrund einer erheblichen Angst-Symptomatik habe die Beschwerdeführerin im

häuslichen Umfeld kaum Kontakt mit Personen ausserhalb der Familie zugelassen.

Die Schwerpunkte im [...] seien auf der Reduktion der Angst-Symptomatik durch

Angst-Exposition, auf der psychischen Stabilisierung und Erarbeitung

hilfreicher Coping-Strategien gelegen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag

anwenden könnte, um die Alltagsautonomie zu verbessern. Dazu sei an der

Verbesserung der Belastbarkeit und Kognition gearbeitet worden. Zu Beginn der

Behandlung im Tageszentrum hätten sich phasenweise eine starke Affektlabilität,

regressives Verhalten, Grübeln und sorgenvolle Gedanken, eine depressive

Stimmungslage bei gleichzeitig teilweise hoffnungsvollen Phasen sowie

Zuversicht für Veränderungen gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch

ein grosses Schamgefühl gegenüber der Familie gezeigt, äussere immer wieder,

aufgrund der Erkrankung keinen Wert mehr zu haben, da sie nicht mehr arbeiten

könne. Der Therapiefokus sei auf repetitiver Psychoedukation und Erklärung

bezüglich kognitiver Defizite und verändertem affektivem Erleben durch einfache

basale Erklärungen und Bildern gelegen. Trotz Einschränkung wegen

Sprachbarriere habe sie sich offen und motiviert für die Therapie gezeigt. Im

Verlauf hätten kontinuierliche Fortschritte erreicht werden können. Die

Affektlabilität habe sich leicht gebessert, sowohl in der Ausprägung, als auch

an Dauer. Allerdings in nicht vertrauter Umgebung seien nach wie vor Panikattacken

mit stark ausgeprägter Angst aufgetreten. Im Rahmen der Psychologie sei an der

Stärkung der Selbstwirksamkeit und Verbesserung des Antriebs sowie an der

Förderung von Konzentration und Aufmerksamkeit gearbeitet worden mit dem Ziel,

die Frustrationstoleranz zu steigern sowie die Krankheitsverarbeitung weiter zu

verbessern. In der Neuropsychologie sei an alltagsrelevanten kognitiven

Defiziten gearbeitet worden und es sei versucht worden, eine

neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchzuführen. Die Belastbarkeit sei

stark reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin habe bei einfachen Aufgaben

eine starke vegetative Symptomatik, Denkblockaden und Konzentrationsstörungen

gezeigt. Auf kognitiver Ebene habe sie insgesamt eine leichte Verbesserung der Aufmerksamkeitsspanne

erreicht, Bildkarten hätten gelegt und Handlungen verstanden werden können,

Alltagsaktivitäten hätten unter Supervision und Anleitung umgesetzt werden

können. Im Verlauf habe die Konzentrationsspanne auf Testebene von 10 auf 30

Minuten, je nach Tagesverfassung, gesteigert werden können, gleichzeitig seien

auch weniger oft Kopfschmerzen aufgetreten. Auch in der Ergotherapie sei der

Fokus auf der Verbesserung der kognitiven Funktionen gelegen, bezogen auf alltagsrelevante

Aufgaben. Im Verlauf hätten sich Verbesserungen in der Handlungsplanung auf

leichtem Niveau gezeigt, auch in deutscher Sprache. Die Aufmerksamkeitsdauer

habe sich auf 35 – 40 Minuten verlängert. Durch das Vertrauen in gewohnter

Umgebung, wie dies im Verlauf der Behandlung im [...] für die

Beschwerdeführerin gewesen sei, hätten sich auf Verhaltensebene kontinuierliche

Verbesserungen gezeigt, so dass sie durch die Tagesstruktur und soziale

Kontakte mit Mitpatienten profitiert habe. Bei Austritt sei es der

Beschwerdeführerin gelungen, in Begleitung Spazieren zu gehen. Sie überquere

die Strasse sehr vorsichtig, die Ängste seien noch vorhanden gewesen, hätten

aber zum Teil überwunden werden können. Sie benötige nach wie vor für jede für

sie schwierige Handlung eine Rückversicherung. Panikattacken seien nur noch

selten aufgetreten. Sie sei sehr stolz gewesen, wenn sie diese Situationen habe

meistern können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der durchgemachten

Herpes-Encephalitis in den kognitiven Funktionen weiterhin schwer eingeschränkt

gewesen, wobei kontinuierliche Verbesserungen auf allen Ebenen im Verlauf zu

verzeichnen gewesen seien. Eine weiterführende Behandlung nach Austritt aus dem

[...] sei notwendig, um die Alltagsautonomie der Beschwerdeführerin weiter zu

verbessern. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar.

4.7

Mit Verfügung vom 29.

November 2021 (IV-Nr. 40) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu.

4.8

Mit Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung Erwachsene vom 22. Dezember 2021 beantragte die

Abklärungsfachfrau G.___ das Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten

Grades infolge lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. März 2021. Die

einjährige Wartezeit sei im März 2020 zu eröffnen. Die Ängste der

Beschwerdeführerin schränkten sie am stärksten ein, nur zu Hause in der eigenen

Wohnung fühle sie sich sicher. Wenn sie bei der Tochter in [...] sei, möchte

sie nach zwei Stunden wieder nach Hause gehen, weil sie sich gestresst fühle.

Stress vertrage sie überhaupt nicht mehr, auch nicht im Haushalt. Wenn sie an

einem Tag Therapie habe, könne sie nicht mehr gross andere Aufgaben verrichten.

Sie müsse sich dann hinlegen, weil sie erschöpft sei. Die Abklärungen vor Ort

hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung

angewiesen sei. Es sei ihr nicht mehr möglich, einen Haushalt ganz alleine zu

führen. Zudem könne sie die Wohnung nicht mehr alleine verlassen und müsse bei

allen ausserhäuslichen Verrichtungen begleitet werden.

4.9

Mit Einwand vom 10.

Februar 2022 (Datum Posteingang) beantragte die Beschwerdeführerin, dass der

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu geprüft werde (IV-Nr. 46). Sie

macht unter anderem geltend, dass sie im Bereich An-/Auskleiden auf dauernde,

indirekte Dritthilfe und persönliche Überwachung angewiesen sei. Sie müsse dazu

angehalten und kontrolliert werden. Auch komme es vor, dass sie einer

Begleitung oder Korrektur bedürfe. Sie wechsle die Kleider nicht von sich aus.

Saubere, saison- und situationsgerechte Kleider müssten bereitgelegt werden. Auch

bedürfe sie einer Anleitung und Kontrolle betreffend die witterungsgerechte

Kleidung. Das Verständnis für die temperaturgerechte Kleidung erfolge durch ihren

Ehemann. Je nach Wetter vergesse die Beschwerdeführerin, dass es nötig wäre,

eine Jacke anzuziehen. Auch im Bereich der Körperpflege sei sie auf dauernde,

indirekte Dritthilfe angewiesen. Sie sei unselbständig und müsse dazu

angehalten werden. Sie brauche direkte Anleitung (Zahnpasta, Wahl Duschmittel

bzw. Shampoo, Haarpflege, etc.). Sobald die Beschwerdeführerin zum Duschen

aufgefordert werde, müssten die Duschutensilien vorher von ihrem Ehemann

bereitgelegt werden, ansonsten vergesse die Beschwerdeführerin, sich richtig zu

pflegen. Wenn für die Mundhygiene keine Zahnpasta oder Zahnbürste vorhanden

sei, vergesse die Beschwerdeführerin diese zu verwenden. Vor ihrem

Krankheitsbild habe sich die Beschwerdeführerin die Gesichtshaare selbständig

mit Pinzette entfernen können. Heute müsse der Ehemann sie zum Coiffeur

bringen. Auch im Bereich der Fortbewegung sei sie auf dauernde Direkthilfe

angewiesen. Sie könne sich nicht mehr ohne Begleitung ausser Haus fortbewegen. Es

sei keine eigene Kontaktaufnahme mit Dritten möglich, sie verstehe Gesprächsinhalte

nicht und brauche direkte Unterstützung in der Beziehungsgestaltung. Die

Beschwerdeführerin zeige vor Fremden extreme Zurückhaltung und Ängste. Bei

Familienmitgliedern, welche sie nicht oft sehe, würden extreme Gefühlsveränderungen

im Sinne von extremer Freude erscheinen, welche von den anderen

Familienmitgliedern teils als etwas merkwürdig wahrgenommen würden. In

Einkaufsstätten müsse sie immer mit einer Begleitung sein. Es sei für die

Beschwerdeführerin jedes Mal eine Reizüberforderung. Die Geräusche und die

vielen Menschen führten bei ihr zu Verwirrung. Lange Aufenthalte bei

Familienanlässen wie Geburtstagsfeier vom Enkelkind müssten nach einer Stunde

abgebrochen werden, weil sie mit der Situation und der Lautstärke nicht

zurechtkomme. Sie müsse nach Hause gefahren werden, um sich dort wieder erholen

zu können.

4.10

Am 24. Februar 2022

nahm Abklärungsfachfrau G.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen

Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 48): Gemäss dem

Abklärungsgespräch vom 8. Juli 2021 könne sich die Beschwerdeführerin

selbständig An- und Ausziehen. Dass sie auf den Wechsel der Kleider aufmerksam

gemacht werden müsse, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung

berücksichtigt. Dabei verweist die Abklärungsfachfrau auf das Kreisschreiben

über die Hilflosigkeit, Randziffer (Rz.) 2095: Unterstützung bei der

Bewältigung von Alltagssituationen, z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene,

administrative Tätigkeiten. Weiter hält sie fest, das Bereitlegen der

Badeutensilien und die Aufforderung zur Körperpflege könne nicht als

regelmässige und erhebliche Hilfestellungen berücksichtigt werden. Sodann seien

die Einschränkungen im Bereich Fortbewegung und Pflege von gesellschaftlichen

Kontakten bereits bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden.

Die Lebensverrichtung dürfe nicht zwei Mal berücksichtigt werden. Am

Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2021 sei festzuhalten, die notwendigen

Hilfestellungen seien korrekt erfasst worden.

5.

Die Beschwerdegegnerin

anerkennt, dass die Beschwerdeführerin Bedarf nach einer lebenspraktischen

Begleitung hat, was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist. Für eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades wäre es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II.

2.2.2

hiervor). Dabei dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung (auch) auslösen, nicht bei den einzelnen

Lebensverrichtungen nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.6 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen

auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 22. Dezember 2021 (vgl. E. II. 4.8

hiervor; IV-Nr. 41) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1

S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

5.2

Zunächst ist im Zusammenhang mit

dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu

Hause, somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren die

Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Ehemann. Die Abklärungsfachfrau hatte

Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Insofern

erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende

Abklärung. Gesamthaft gesehen kommt die Abklärungsfachfrau zum Schluss, es sei

aktuell der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen.

5.2.1

Bezüglich «Aufstehen, Absitzen und

Abliegen», «Essen» und «Verrichten der Notdurft» kommt die Abklärungsfachfrau

zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig möglich seien, was

von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird und aufgrund der

medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht. Unbestritten ist sodann auch,

dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung bedarf.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin macht in

der Beschwerde vom 25. Mai 2022 geltend, sie könne ihre Kleider zwar alleine

anziehen, bei der Kleiderauswahl benötige sie jedoch Dritthilfe. Sie sei nicht

in der Lage, witterungsgerechte Kleider anzuziehen. Es fehle hier am kognitiven

Verständnis dafür, temperaturgerechte Kleider auszusuchen. Sie vergesse, eine

Jacke anzuziehen. Auch fehle ihr die Aufmerksamkeit, die Kleider zu wechseln,

wenn diese schmutzig seien (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 5; A.S. 15).

Eine Hilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die

versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel

nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich

die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme

jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und

Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH, in der bis 31. Dezember

2021.

gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2026 KSH, in der ab 1. Januar

2022.

gültigen Fassung). Die Abklärungsfachfrau G.___ stellte in ihrem Bericht

fest, dass das Ankleiden, Auskleiden und das Bereitlegen der Kleider selbstständig

möglich sei (IV-Nr. 41 S. 4). Nach Auffassung der Abklärungsfachfrau werde

der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den Wechsel der Kleider aufmerksam

gemacht werden müsse, im Bereich der lebenspraktischen Begleitung

berücksichtigt (vgl. E. II. 4.10 hiervor; IV-Nr. 48). Diesbezüglich ist

auch zu berücksichtigen, dass in der Anmeldung vom 5. Juli 2021 zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung eine regelmässige Dritthilfe im Bereich «Ankleiden / Auskleiden»

verneint wurde (vgl. IV-Nr. 24 S. 3). Weiter erklärte die Tochter der

Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Intake-Gesprächs vom 25. August

2020.

die Beschwerdeführerin könne sich selbständig anziehen (vgl. Protokoll

Intake-Gespräch, IV-Nr. 13 S. 3). Sodann hat auch Dr. med. E.___,

Allgemeine Innere Medizin, [...], im Beiblatt vom 9. November 2021 zum

Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung bestätigt, dass die Angaben der

Beschwerdeführerin mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl.

IV-Nr. 39 S. 1). Es wäre zwar grundsätzlich denkbar, dass sich die geltend

gemachten kognitiven Einschränkungen auf den Lebensbereich «An- / Auskleiden»

auswirken könnten. In concreto ist den aktenkundigen Berichten aber eine

Einschränkung in diesem Bereich nicht zu entnehmen. Dem Bericht der Klinik C.___

vom 2. November 2020 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) lässt sich zwar entnehmen, die

Beschwerdeführerin sei in den Verrichtungen des täglichen Lebens auf

Unterstützung angewiesen. Wie sich diese Unterstützung konkret im Alltag bzw.

im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» gestaltet, lässt der Bericht offen.

5.2.3

Weiter bringt die

Beschwerdeführerin vor, auch bei der Körperpflege benötige sie direkte und

indirekte Hilfe. Sie sei in diesem Bereich sehr unselbständig und nehme die

Körperpflege nicht von sich aus wahr. Sie müsse angehalten, angeleitet und

kontrolliert werden. So benötige sie beispielsweise direkte Anleitung bei der

Wahl des Duschmittels bzw. Shampoos und bei der Haarpflege. Sie müsse zum

Duschen aufgefordert und es müssten ihr die notwendigen Dinge bereitgelegt

werden. Sie müsse teilweise begleitet und zudem kontrolliert werden. Auch beim

Zähneputzen benötige die Beschwerdeführerin Dritthilfe. So müsse die Zahnbürste

vorbereitet und es müsse Zahnpasta aufgetragen werden (Beschwerde Ziff. 3.2 S.

5.

f.; A.S. 15 f.). Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn

die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der

Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen

kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim

Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (Rz. 8020 KSIH, in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2043 f. KSH, in der ab

1.

Januar 2022 gültigen Fassung). Die Abklärungsfachfrau G.___ stellte in ihrem

Bericht fest, dass die Körperpflege selbstständig möglich sei (IV-Nr. 41 S. 5).

In ihrer Stellungnahme zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie sodann

aus, das Bereitlegen der Badeutensilien und die Aufforderung zur Körperpflege

könne nicht als regelmässige und erhebliche Hilfestellung berücksichtigt werden

(vgl. E. II. 4.10 hiervor; IV-Nr. 48). Bei dieser Art von Hilfestellungen

handelt es sich insbesondere nach Massgabe der Rz. 8050 – 8052 KSIH

(in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094 – 2098

KSH (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des

Instituts der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV. So fallen gemäss

den genannten Randziffern des KSIH bzw. KSH namentlich die Hilfe beim Einhalten

von fixen Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Bewältigung von

Alltagssituationen im Sinne von Anleitungen und Aufforderungen sowie die

Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte notwendige Verrichtungen und

Kontakte unter die lebenspraktische Begleitung (Urteil des Bundesgerichts

9C_771/2019 vom 21. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Einschränkung in

diesem Bereich wurde denn auch in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom

5.

Juli 2021 nicht geltend gemacht bzw. der Bedarf einer solchen wurde

verneint (IV-Nr. 24). Wie erwähnt, hat Dr. med. E.___ im Beiblatt vom

9.

November 2021 zum Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung

bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit seinen eigenen

Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Schliesslich

habe die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen

Intake-Gesprächs erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Körperpflege

selbständig vornehmen könne (vgl. IV-Nr. 13 S. 3). Auch lässt sich den

aktenkundigen medizinischen Berichten keine konkrete Einschränkung in diesem

Bereich entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin sodann beim Duschen begleitet

werden müsse und bei der Zahnpflege der direkten Dritthilfe bedürfe, wird erstmals

in der Beschwerde vom 25. Mai 2022 (A.S. 11 ff.) geltend

gemacht. Es ist vom Sachverhalt auszugehen,

wie er anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit geschildert worden ist,

handelt es sich doch um die erste direkt von der Beschwerdeführerin stammende

Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel

unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts

8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 und 8C_940/2015 vom 19.

April 2016 E. 6.3).

5.2.4

Ferner rügt die

Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilfe bei der Fortbewegung

ausser Haus anerkenne, diese aber bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtige.

Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der eigentlichen Kommunikation, da sie

aufgrund der Hirnverletzung die Gesprächsinhalte nicht verstehe. Ihr Verhalten

sei auffällig und es müsse immer wieder vermittelt und erklärt werden. Diese

Aspekte der Pflege gesellschaftlicher Kontakte würden bei der lebenspraktischen

Begleitung nicht erfasst, sondern stellten eine direkte Hilfe bei der

Lebensverrichtung Fortbewegung bzw. Pflege gesellschaftlicher Kontakte dar (Beschwerde

Ziff. 3.3 S. 6 f.; A.S. 16 f.). Hilflosigkeit im Bereich

Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die

versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser

Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann

(Rz. 8022 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in

Rz. 2054 KSH, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Wie bereits

dargelegt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfestellungen

Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf,

grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Was Einschränkungen bei der

Kontaktpflege im Besonderen betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Wie den Ausführungen der

Abklärungsfachfrau zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin ausserhäusliche

Aktivitäten nur noch in Begleitung einer Drittperson wahr und dies wurde

bereits durch die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt. Diese

Hilfestellungen betreffen in der Hauptsache gesellschaftliche Kontakte, wie sie

der Alltag mit sich bringt. Sie gehören damit (auch) zum Regelungstatbestand

der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» und dürfen nur einmal – d.h.

entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder

als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). Es ist ferner darauf

hinzuweisen, dass es bei der – in den einzelnen Lebensverrichtungen funktional

nicht eingeschränkten – Beschwerdeführerin in der Hauptsache darum geht, Hilfe

bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu erhalten. Sie braucht geordnete

Tagesstrukturen und eine feste Bezugsperson. Bei dieser Art von Hilfestellungen

handelt es sich nach Massgabe der Rz. 8050-8052 KSIH (in der bis 31. Dezember

2021.

gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094 – 2098 KSH (in der ab 1. Januar

2022.

gültigen Fassung) um klare Bestandteile des Instituts der

lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV (vgl. hierzu E. II. 5.2.3

hiervor).

5.3

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2021 von einer

qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der

Beschwerdeführerin und der hilfeleistenden Familienmitglieder erstattet wurde.

Die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und

überzeugen auch mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen. Vor

diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist. Die Abklärungsfachfrau bejaht, dass die Beschwerdeführerin

Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat. Die Beschwerdeführerin hat

Dispositiv

demnach einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit

ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat

die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin