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Entscheid

VSBES.2022.104

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

12. Mai 2023Deutsch52 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Patrick Somm,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1970 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Januar 2020 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zur

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, sie leide an chronischen

Schmerzen nach einem Not-Kaiserschnitt vom 13. Dezember 1999 (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Nach dem Beizug der medizinischen Unterlagen veranlasste die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine

polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___, [...], [...] (im

Folgenden: B.___), welche im November 2020, Januar und März 2021 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 9. Mai 2021, IV-Nr. 32). Nach Rücksprache mit

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des

Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit

Verfügung vom 3. Mai 2022 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die

Beschwerdeführerin sei seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit bei der Tätigkeit

als Haushalthilfe/Raumpflegerin eingeschränkt, welche sie seit dem Jahr 2011

mit einem Pensum von ca. 15 % ausübe. Die Beschwerdeführerin sehe sich

aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu

leisten. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei sie in ihrer bisherigen

Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Für eine körperlich weniger anspruchsvolle

Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Haushaltsbereich sei

von keiner wesentlichen Einschränkung auszugehen. Die für die Entstehung des

Rentenanspruchs erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 % während eines Jahres sei nicht gegeben. Es bestehe mangels

subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen. Die erhobenen Einwände könnten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit

der polydisziplinären Expertise erwecken (IV-Nr. 45; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

31. Mai 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. In Aufhebung der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 sei diese zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni

2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie

auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und

auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 27).

2.3 Mit Eingabe vom 23. August

2022 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht eine an ihn

gerichtete E-Mail des behandelnden Arztes vom 17. August 2022

(Beschwerdebeilage [BB] 7) ein (A.S. 28).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

26. August 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokat Patrick Somm, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 29 f.).

2.5 Am 1. September 2022 reicht

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 31

ff.).

2.6 Je ein Doppel der Eingabe des

Vertreters der Beschwerdeführerin vom 23. August 2022 sowie der Kostennote

vom 1. September 2022 werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zu

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 35 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin

lehnte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 auch

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab. In der

vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird ausschliesslich ein Rentenanspruch

geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren und Begründung). Soweit die angefochtene

Verfügung die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand

hat, ist sie somit in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden

ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im Jahr

1970.

geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Die hier zu beurteilende Anmeldung erfolgte am 26. Januar 2020 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin: 31. Januar 2020; vgl. IV-Nr. 2); ein

Anspruch könnte daher frühestens im Juli 2020 entstanden sein (vgl. E. II. 2.2

hiernach). Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis

Ende 2021 in Kraft war.

1.4

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.3

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3.1

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135

E. 2a und b S. 136 f.).

2.3.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a

Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).

2.3.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.

In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [Fassung bis

31.

Dezember 2021]). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom

10.

Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.3.4

Gemäss Art. 27bis

Abs. 2 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2021) werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7

Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der

Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der

Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b)

summiert. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach

Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch

die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,

auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die

prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für

die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der

Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte

Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der

Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b und

einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4

IVV).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts:

3.1

Aus dem Bericht des C.___, [...]

(; Dr. med. D.___, Oberarzt Viszeralchirurgie), [...], vom 6. Juni

2019.

gehen die Hauptdiagnose «1. Chronische Unterbauchschmerzen bei St.n.

Exzision eines Endometrioseherdes im M. rectus abdominis links und

Faszienresektion sowie Bauchwandrekonstruktion mit Sublay Netz am 1.10.2013,

St.n. Sectio 12/99, St.n. dreimaliger Unterbauchlaparoskopie/-tomie» und die

Nebendiagnose «2. V.a. Schmerzmittelabusus DD bi Dgn 1» hervor. Im

Weiteren wurde ausgeführt, die Patientin habe in der viszeralchirurgischen

Sprechstunde berichtet, dass sie ca. 1 bis 2 Monate nach der Operation

praktisch beschwerde- und schmerzfrei gewesen sei. Nachdem sie die Arbeit

wieder aufgenommen habe, seien die Schmerzen – ähnlich wie vor der Operation –

erneut aufgetreten. Etwas weniger ausgeprägt sei die Korrelation zwischen

Schmerzen und Menstruation gewesen. Im Verlauf der Jahre habe die Patientin

verschiedene Schmerzmittel in zunehmender Dosierung zu sich genommen (NSAR,

Tramal, Morphin). Diese Schmerzmittel habe sie teilweise auch schon vor der

Operation zu sich genommen. Eine gewisse Abhängigkeit sei auch gemäss den

Angaben der Patientin sicher vorhanden. Sie habe bereits viermal selbst einen

Entzug durchgemacht. In der klinischen Untersuchung zeigten sich Schmerzen

bereits bei Palpation der Haut im linken Unterbauch. Klinisch zeige sich kein

Hinweis für eine Hernie, könne aber aufgrund der Schmerzen nicht sicher

ausgeschlossen werden. Die Narbe selbst sei sonst reizlos. Gemäss den Angaben

der Patientin sei auch bereits eine Infiltration durchgeführt worden, was zu

keiner Besserung geführt habe. Die Situation sei ausführlich mit der Patientin

besprochen worden. Mit einer chirurgischen Revision sei äusserste Zurückhaltung

geboten (IV-Nr. 17 S. 7 f.).

3.2

Der die Beschwerdeführerin

behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, bestätigte

in seinem Bericht vom 25. Oktober 2019, dass die Patientin im Jahr 1999

einen Notfallkaiserschnitt und eine Frühgeburt gehabt habe. Wegen chronischer

Schmerzen seien vier Unterbauchoperationen durchgeführt worden. Am

1.

Oktober 2013 sei dann im C.___ wegen ausgeprägter Unterbauchschmerzen

und einem sogenannten Endometrioseherd in der Bauchwand eine Muskelresektion

durchgeführt und ein Netz eingelegt worden. Seither könne die Patientin nicht

mehr als 6 Stunden pro Woche arbeiten. Sie benötige auch regelmässig

Schmerzmittel, welche sie ermüdeten (IV-Nr. 6 S. 1).

3.3

In seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 hielt Dr. med. E.___ fest, die

ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit dem Jahr 1999. Die Patientin sei

bei ihm alle drei Monate oder öfters nach Bedarf in Behandlung. Eine Arbeitsfähigkeit

sei maximal für sechs Stunden pro Woche möglich. Die Patientin könne nicht

länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Seit dem 1. Oktober 2013 werde

sie im C.___ behandelt. Seit dem Notfallkaiserschnitt im Spital F.___ vom

13.

Dezember 1999 habe sie starke Abdominalwandschmerzen ventral. Es sei

dann im C.___ eine Endometrioseresektion aus dem Muskulus rectus abdominalis

(4,5 cm x 5 cm) erfolgt. Vor der Muskeloperation sei die Patientin dreimal wegen

einer Endometriose operiert worden. Als Prognose wurde eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit angegeben. Der Behandlungsplan sehe eine Schmerztherapie

vor; die Chirurgen wollten keine weiteren Operationen durchführen. Zur beruflichen

Situation wurde dargelegt, die Patientin könne die alltäglichen Verrichtungen

ausführen, eine Tätigkeit im angestammten Beruf (Apothekenhelferin, SRK-Pflege)

sei nicht mehr möglich. Nach einer Stunde Arbeit in der bisherigen Tätigkeit

habe sie starke Schmerzen. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste

Tätigkeit seien nicht zuzumuten. Die Prognose für die Eingliederung sei

schlecht. Die Schmerzempfindung und -therapie stünden einer Eingliederung im

Weg. Im Haushalt könne sie knapp die täglichen Verrichtungen machen

(IV-Nr. 17 S. 1 ff.).

3.4

RAD-Arzt Dr. med. G.___,

Praktischer Arzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 im

Wesentlichen fest, die 50-jährige gelernte Pharma-Assistentin und SRK-Pflegerin

habe zwei 1999 und 2006 geborene Kinder, wobei das erste dieser beiden als

Frühgeburt per Not-Kaiserschnitt zur Welt gekommen sei. Vom 13. Dezember

1999.

bis 31. August 2011 habe sie nicht gearbeitet. Nach der Scheidung von

ihrem zweiten Ehemann (Oktober 2010) habe die Versicherte dann ab

1.

September 2011 arbeiten müssen (Haushalthilfe/Raumpflegerin), was ihr

aber aus gesundheitlichen Gründen nur maximal 6 Stunden pro Woche möglich sei.

Finanziell werde sie von den Sozialen Diensten unterstützt. Nach Einsicht in

die vorhandenen medizinischen Unterlagen sei die medizinische Situation unklar.

Es erscheine als sehr wahrscheinlich, dass am Schmerzempfinden der Versicherten

eine psychische Erkrankung mitbeteiligt sein könnte, durch deren Behandlung

gegebenenfalls sowohl die Lebensqualität als auch die Arbeitsfähigkeit

verbessert werden könnten. Auch psychosoziale Faktoren könnten hier eine Rolle

spielen. Zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine

polydisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich (IV-Nr. 19

S. 2 ff.).

3.5

Aus dem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (allgemein-internistischen,

neurologischen, allgemein- bzw. Abdominal-chirurgischen, rheumatologisch-orthopädischen

und psychiatrischen) Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 9. Mai 2021 gehen

im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Chronische

Unterbauchschmerzen (ICD-10: R10.3) mit/bei St.n. Not-Sectio 13.12.1999, St.n.

Laparatomien zur Entfernung von Endometrioseherden (2) am 01.02.2003, St.n.

Unterbauchlaparoskopie, Entfernung von Endometrioseherden am 07.10.2003, St.n.

Sectio am 22.12.2003 (recte: 2006), St.n. Unterbauchlaparoskopie, Entfernung

von Endometrioseherden 08.02.2013, St.n. Exzision Endometrium mit

Faszienresektion, Bauchwandrekonstruktion mit Sublaynetz am 01.10.2013;

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Laktoseintoleranz [ICD-10: E73.9];

Nikotinkonsum [ICD-10: Z72.0]; V.a. Agoraphobie mit Angaben einer Panikstörung

[ICD-10: F40.01]; Psyche- und Verhaltensstörung durch Opioide,

Abhängigkeitssyndrom, Substanzgebrauch [ICD-10: F11.24]; Psyche- und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom,

Substanzgebrauch [ICD-10: F13.24]; Psyche- und Verhaltensstörung durch

Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, Substanzgebrauch [ICD-10: F12.14]; Migraine

sans migraine [ICD-10: G43.0]; episodisches Lumbovertebralsyndrom [ICD-10:

M54.06]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Neben den in die obgenannten Diagnosen einfliessenden

Faktoren seien keine weiteren offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren

ersichtlich. Ressourcen seien vorhanden. Im Vergleich zu den Vorakten ergäben

sich keine namhaften Inkonsistenzen. Auch im intergutachterlichen Vergleich

finde man keine wesentlichen Diskrepanzen. Es zeigten sich keine offensichtlichen

Hinweise für eine Aggravation oder Simulation.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, in

der bisherigen Tätigkeit (Haushaltshilfe bzw. Raumpflegerin in Teilzeit)

bestehe aus chirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und aus

psychiatrischer Sicht eine solche von 20 %. In einer Verweistätigkeit

bestehe ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von

20.

%. In sämtlichen anderen Disziplinen wurden sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als auch einer Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Aus

interdisziplinärer Sicht ergab sich damit eine Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von

20.

%. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte

Fähigkeitsprofil. Zum Verlauf wurde dargelegt, retrospektiv sei eine

abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt

darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht

möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus aktueller Sicht. Auf der

Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten

Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten

Beurteilungen nicht nachvollziehbar, da keine volle Arbeitsunfähigkeit

attestiert werden könne. Soweit der doch als lang zu bezeichnende Verlauf

retrospektiv beurteilbar sei, dürfte tatsächlich im Jahr 1999 der Ursprung der

aktuell bestehenden Umstände zu finden sein, wobei – vor dem Hintergrund der

biographischen Gegebenheiten und der Lebensumstände der Explorandin – davon

ausgegangen werden müsse, dass eine Fluktuation und wohl auch Zeiten der

Stabilität bestanden haben dürften. Im Jahr 2013 könnte nochmals eine gewisse

Belastung, bedingt durch die Operation, bestanden haben. Die aktuellen

Gegebenheiten hätten sich dann sukzessive über die Jahre hinweg ausgebildet.

Genauer lasse sich dies retrospektiv nicht fassen. Es sei keine Therapie mit

namhafter Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. Die Explorandin sei im

Haushalt nicht eingeschränkt (IV-Nr. 32.1 S. 11 ff.).

3.5.1

Dem allgemein-internistischen

Teilgutachten vom 9. November 2020 (Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH; Untersuchung vom 9. November 2020) können

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Nach

den Angaben des Experten haben die Laktoseintoleranz (ICD-10: E73.9) und der

Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im

Weiteren wurde ausgeführt, auf allgemein-internistischem Fachgebiet seien

derzeit keine IV-relevanten therapeutischen Massnahmen eingeleitet worden;

solche seien auch nicht notwendig. Es bestünden keine konkreten Inkonsistenzen

und es ergebe sich kein konkreter Anhalt für Aggravation oder Simulation. Die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten oder in einer etwaigen

Verweistätigkeit seien aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht

eingeschränkt (IV-Nr. 32.4 S. 14 ff.).

3.5.2

Aus dem neurologischen

Teilgutachten vom 26. November 2020 (Prof. Dr. med. I.___, Facharzt

FMH für Neurologie, Hauptgutachter; Untersuchung vom 26. November 2020)

gehen ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine «Migraine

sans migraine (ICD-10: G43.0)» sowie ein «episodisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10:

M54.06)» angegeben. Im Weiteren wurde dargelegt, bei den geschilderten

Sehstörungen sei differentialdiagnostisch am ehesten von einer migraine sans migraine

auszugehen. Für differentialdiagnostisch zu berücksichtigende epileptische oder

cerebrovaskuläre Ursachen finde man weder in der klinischen noch ihn der

sonographischen Untersuchung Hinweise. Bei den beklagten Kreuzschmerzen liessen

sich in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung keine pathologischen

Befunde erheben. Diese Schmerzen seien deshalb diagnostisch als ein

episodisches Lumbovertebralsyndrom beschrieben worden. Hinweise für

lumboradikuläre Ausfälle zeigten sich nicht. Die bisherige Therapie (Morphium,

Tramal, Dafalgan, Lexotanil) sei aus somatisch-neurologischer Sicht als lege

artis anzusehen. Die Prognose hinsichtlich der Heilungschancen sei aus

neurologischer Sicht positiv. Im Vergleich zu den Vorakten ergäben sich keine

Inkonsistenzen. Offensichtliche Hinweise für eine Aggravation oder Simulation

seien nicht vorhanden. Die Explorandin sei aus somatisch-neurologischer Sicht in

der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (IV-Nr. 32.3

S. 11 ff.).

3.5.3

Im (allgemein-/Abdominal-)chirurgischen

Teilgutachten vom 22. März 2021 (Dr. med. J.___, Facharzt für

Unfallchirurgie; Untersuchung vom 19. März 2021) wurde zu den aktuellen

Beschwerden der Explorandin angegeben, diese erkläre, dass sie unter einem

permanenten, linksseitigen Bauchschmerz leide. Dieser Schmerz strahle

inzwischen über die Beckenregion in das linke Bein aus und komme aus der Tiefe.

Die Schmerzen seien permanent vorhanden. Sie nehme wegen der Schmerzen Morphium

ein. Bei einer Schmerzattacke müsse sie sich hinlegen und dann Wärme

applizieren. Auf der visuellen analogen Schmerzskala ordne die Explorandin die

Schmerzen zwischen 6 und 8 ein; ohne Medikamente bis 10. Auch die Nachtruhe sei

durch die Schmerzen gestört. Die Explorandin gebe an, der Schmerz sei

schneidend, reissend und aggressiv. Die Schmerzattacken träten fünf- bis

sechsmal pro Tag auf. Appetitlosigkeit und Übelkeit seien vorhanden. Aufgrund

der Schmerzen habe sie deutlich abgenommen. Ein vornüber geneigtes Arbeiten

verursache Schmerzen (Staubsaugen); ebenfalls eine Beugung im Hüftgelenk beim

Sitzen. Spaziergänge mit einer Dauer von insgesamt 10 Minuten könne sie

bewältigen. Die Explorandin beklage weiterhin ein Fremdkörpergefühl im Bereich

der Bauchdecke. Es sei ihr ein Netz implantiert worden. Sie habe das Gefühl,

dass sie das Netz störe. Weitere Beschwerden seien in diesem Zusammenhang nicht

angegeben worden. Zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild äusserte sich die

Explorandin dahingehend, Reinigungsarbeiten könne sie aufgrund ihrer

Beschwerdesymptomatik (Bauchschmerzen) nicht mehr ausüben.

Es wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Chronische Unterbauchschmerzen

(ICD-10: R10.3) mit/bei St.n. Not-Sectio 13.12.1999, St.n. Laparotomie zur

Entfernung von Endometrioseherden (2) am 01.02.2003, St.n.

Unterbauchlaparoskopie, Entfernung von Endometrioseherden am 07.10.2003, St.n.

Sectio am 22.12.2003 (recte: 2006), St.n. Unterbauchlaparoskopie, Entfernung

von Endometrioseherden 08.02.2013, St.n. Exzision Endometrium mit

Faszienresektion, Bauchwandrekonstruktion mit Sublaynetz am 01.10.2013».

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt. Zur Herleitung

der Diagnosen wurde dargelegt, die Explorandin berichte, dass die Schmerzen seit

dem Kaiserschnitt im Jahr 1999 in dieser Qualität und Intensität vorhanden

seien. Weitere operative Massnahmen hätten keinen Erfolg gebracht. Die Qualität

des Schmerzes habe sich verändert. Früher sei der Schmerz ähnlich wie der

Periodenschmerz gewesen; aktuell sei er quälend und belastend. Zum

Fähigkeitsprofil wurde angegeben, es bestehe eine Einschränkung des

Gewichtslimits auf 5 kg pro obere Extremität. Bei statischen

Körperpositionen (sitzend, stehend, wechselbelastend) seien keine

Einschränkungen vorhanden. Arbeiten in Zwangshaltungen (kniend, bückend,

kauernd) sollten aufgrund der Schmerzsymptomatik vermieden werden. Wärme wirke

sich positiv auf die Schmerzempfindung aus. Die bisherige medikamentöse Therapie

(Sevrelong und Sevredol, CoDafalgan bei Bedarf, Tramal, Voltaren, Lexotanil,

Femoston) sei lege artis in Art und Umfang und mit der notwendigen Intensität

bzw. Dosierung durchgeführt worden. Laut den Angaben der Explorandin bestünden

Einschränkungen im Bereich der Arbeitswelt und in der persönlichen

hauswirtschaftlichen Versorgung. Somit seien die Schilderungen aus subjektiver

Sicht in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätenniveaus gleichmässig

vorhanden. Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der

Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben der Explorandin und dem somatischen

Befund ausgegangen werden. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation

bestünden nicht.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als Reinigungskraft wurde in Bezug auf das Pensum auf 8 Stunden pro

Tag beziffert. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich

der Schmerzsituation im Bereich des Abdomens von 30 %. Diese

Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Sectio im Jahr 1999. Zur Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, die Arbeitstätigkeit sollte

wechselbelastend (alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) verrichtet werden. Sie

sollte nicht in gebückter oder vornüber geneigter Haltung im Sitzen und/oder

Stehen verrichtet werden, nicht mit häufiger Rumpfrotation nach rechts/links im

Sitzen oder Stehen ausgeübt werden, nicht mit asymmetrischen Lasteinwirkungen

einhergehen und nicht in kauernder oder kniender Stellung verrichtet werden. Arbeiten

auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten seien zum Selbstschutz und zum

Schutz anderer ausgeschlossen, ebenfalls das Gehen in unebenem Gelände und

längeres Abwärtsgehen. Es sollten keine Lasten gehoben, getragen und bewegt werden

(körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal 5 kg,

links, repetitiv, nur gelegentlich) und es sollten keine gefährlichen, schweren

oder vibrierenden Maschinen bedient werden. Zu empfehlen seien verstellbare

Arbeitsstühle, ein Steharbeitsplatz und Arbeitstische (ergonomisch und

behinderungsgerecht). Der Explorandin sei eine leichte Arbeitstätigkeit

vollumfänglich zumutbar. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit

betrage 8 Stunden pro Tag, wobei keine Leistungsminderung während dieser

Anwesenheit bestehe. Zum zeitlichen Verlauf wird erwähnt, eine Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit bestehe ab 1. Juli 2000. Ausgenommen seien die

Zeiten der operativen Massnahmen mit entsprechender Rekonvaleszenzzeit. Eine angepasste

Tätigkeit sollte künftig mit einer Präsenz von 100 % bei 100%iger Leistungsfähigkeit

möglich sein (IV-Nr. 32.5 S. 8 ff.).

3.5.4

Im

rheumatologischen/orthopädischen Teilgutachten vom 18. November 2020

(Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie; Untersuchung

vom 18. November 2020) wurde dargelegt, auf orthopädisch/rheumatologischem

Gebiet seien schon seit längerem keine Behandlungen mehr erforderlich. Die

letzte Untersuchung sei das MRI der Lendenwirbelsäule vom 27. Mai 2015

ohne nennenswerte Befunde gewesen. Aktuell seien die Beschwerden weiterhin im

Bereich des Bauchraumes vorhanden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule oder damit

zusammenhängend beklage die Explorandin momentan keine nennenswerten Beschwerden.

Der Rheumatologe konnte keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Im Weiteren legte er dar, das im Jahr 2015 erstellte

MRI der Lendenwirbelsäule zeige eine breitbasige mediale Hernierung L5/S1,

jedoch ohne Tangierung einer Nervenwurzel. Insbesondere bestehe keine

Nervenwurzelkompression S1 links. Entsprechend seien auch in den letzten Jahren

keine nennenswerten Beschwerden mehr aufgetreten. Eine diesbezügliche

Behandlung sei somit nicht erforderlich. Auch aus Sicht der Explorandin

bestünden die Probleme auf anderen Teilgebieten. Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin oder SRK-Pflegehelferin wurde

festgehalten, es bestehe keine Einschränkung auf orthopädischem/rheumatologischem

Gebiet. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 32.6 S. 8 ff.).

3.5.5

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 13. Januar 2021 (med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie; Untersuchung vom 11. Januar 2021) gab die Explorandin zum

aktuellen Leiden an, nach der Entfernung des Endometrioseherds im Oktober 2013

sei sie kurzzeitig schmerzfrei gewesen. Im Rahmen der Arbeitsaufnahme habe sich

wieder eine deutliche Verschlimmerung des Schmerzes eingestellt. Sie spüre

aktuell noch «das Loch» in der Bauchwand bis zur Wirbelsäule, auch sei ein Netz

vorhanden. Sie habe sich «durchgebissen», doch die Hoffnung, dass sich der

Schmerz auflösen möge, habe sich nicht erfüllt. Deswegen könne sie nicht mehr

auf ihrem Beruf (Pharmaassistentin, SRK Pflegehelferin) arbeiten. Von 2011 bis

Ende 2020 sei sie als Reinigungskraft mit 2 x 3 Stunden pro Woche tätig

gewesen. Auch dieses Pensum könne sie aufgrund der bestehenden Schmerzen nicht

mehr bewältigen. Der Schmerz sei ständig vorhanden, von unterschiedlicher

Ausprägung, intervallartig und habe eine eigene Dynamik. Der Schmerzcharakter

sei «rasierklingenartig», stechend, schneidend und reibend. Insgesamt sei das

Bestehen des Schmerzes «zermürbend». Es bestehe auch eine Ausstrahlung in die

Beine, in den Bauch, links mehr als rechts. Eine Rückenbandage und

Stützstrümpfe, welche die Explorandin getragen habe, seien eine Hilfe gewesen,

um arbeiten zu können. Die Explorandin nehme seit drei Jahren Morphin

(vorbestehend Co-Dafalgan und Tramal). Sie bemerke eine Dosissteigerung, wolle

die Dosis jedoch abbauen. Sie wolle die Medikation nicht mehr einnehmen, um

funktionieren zu können. Viermal habe die Explorandin schon selbst eine

Entwöhnung durchgeführt, jedoch den Schmerz nicht ohne sonstige Analgetika

ertragen können. Im Weiteren habe sie auch depressive Phasen. Sie erlebe

Selbstmitleid, habe schlechte Gedanken und eine Wut auf die Hebamme, da sie

annehme, dass deren Intervention an der aktuellen Situation mitschuldig sein

könnte. Die Explorandin habe immer wieder erlebt, nicht ernst genommen und als

Hypochonder dargestellt zu werden. Solche Stimmungen träten ein- bis zweimal

pro Monat auf und dauerten den ganzen Tag. Sie lösten sich dann aber wieder

selbstständig auf, wenn sie etwas Kreatives mache und sich dadurch ablenke. Sie

habe keine Hoffnung mehr auf eine Besserung. Sie habe alles Mögliche versucht,

auch im C.___ nochmals nachgefragt, ob eine Operation mit längerer

Rekonvaleszenz möglich sei. Dies sei jedoch zurückgewiesen worden. Befragt nach

der psychisch seelischen Befindlichkeit habe die Explorandin erklärt, dass sie

«funktioniere», sich allerdings nicht mehr selbst spüren könne und froh wäre,

wenn sie den Druck, den sie erlebe, abstreifen könne. Sie sei nicht zufrieden,

frustriert, traurig, müde, entmutigt und kraftlos. Die Explorandin führte im

Weiteren noch aus, sie habe schon seit der Jugend grosse Schwierigkeiten bei

der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Sie habe «Panik» und vegetative

Symptome, Schwindel, Ängste vor Kontrollverlust sowie fragliche

Depersonalisierungs- und Derealisationsphänomene beschrieben. Wenn möglich,

vermeide sie das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.

Der psychiatrische Teilgutachter stellte

folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)». Die

weiteren gestellten Diagnosen (V.a. Agoraphobie mit Angaben einer Panikstörung [ICD-10:

F40.01]; Psyche- und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom,

Substanzgebrauch [ICD-10: F11.24]; Psyche- und Verhaltensstörungen durch

Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, Substanzgebrauch [ICD-10:

F13.24]; Psyche- und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher

Gebrauch, Substanzgebrauch [ICD-10: F12.14]) haben nach den gutachterlichen Angaben

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur Herleitung der Diagnosen wurde dargelegt,

bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine Explorandin vorgestellt, die über

eine vorwiegend abdominelle Schmerzsymptomatik von reissendem, schneidendem und

stechendem Schmerzcharakter, beginnend nach einem «Notkaiserschnitt» im Jahr

1999, geklagt habe. Im Weiteren sei an der Schmerzbedingung und späteren

Exazerbation eine Endometriose, auch eine im Bauchmuskel gelegene, ursächlich.

Der letztgenannte Tumor sei im Jahr 2013 entfernt worden. Die Explorandin sei

jedoch nie völlig schmerzfrei gewesen. Da entsprechend dem Dossier wohl eher keine

nachvollziehbare, klar organische Genese vorliege (Bericht Viszeralchirurgie C.___

vom 6. Juni 2019; vgl. E. II. 3.1 hiervor), scheine einer

psychischen Komponente eine gewisse Rolle zuzukommen. Psychiatrischerseits

dürfte am ehesten eine gewisse somatoforme Symptomatik bestehen, wobei für das

Jahr 1999 die Beziehung zu einem Konflikt feststellbar sei, jedoch nach der

weiteren «Exazerbation», nach der Operation im Bereich des Bauchmuskels mit Entfernung

des Endometrioseherds, sich keine klare Psychodynamik abgezeichnet habe; mit

der Ausnahme vielleicht, dass die Explorandin sich «insgesamt fehlbehandelt»

und nicht «ernstgenommen» gefühlt habe. Zum Teil erscheine es auch so, als habe

sie sich über die Jahre hinweg mit den Umständen eingerichtet und erlebe in

einem gewissen Mass auch das Anrecht auf eine Entschädigung. Im Weiteren müsse

aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass durch die somatoforme Störung nur

eine geringe Auswirkung auf Alltagsfunktion und Arbeitsfähigkeit anzunehmen

sei, zum Teil vor dem Hintergrund des Tagesprofils und aufgrund der aktuellen

Exploration und den Angaben der Explorandin. Es dürfe auch darauf verwiesen

werden, dass die Explorandin im Jahr 2006 nochmals eine Tochter geboren habe,

mit der sie aktuell zusammenlebe. Es lasse sich auch keine depressive Störung, welche

die vorbestehende genannte Diagnose aggravieren würde, explorieren; ebenso

wenig eine tatsächliche somatopsychische Auswirkung der vorbestehenden körperlichen

Erkrankung, sodass insgesamt nicht von einer larvierten somatisierten

Depression ausgegangen werden könne. Die Explorandin habe eher zum Ende der

Exploration hin das Bestehen einer agoraphoben Symptomatik betreffend die Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel mit fraglicher Panikstörung erwähnt. Diese habe

jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Entsprechend der

Definition gemäss ICD-10 könne die Explorandin diese beängstigenden, phobischen

Dispositiv

Situationen vermeiden und erlebe demnach nur wenig Angst. Es stelle sich

allerdings die Frage, wie die Explorandin zu einer Arbeitsstelle gelangen könne.

Auch den weiteren feststellbaren Störungen, namentlich dem Abhängigkeitssyndrom

von Opioiden und Benzodiazepinen, eventuell auch iatrogen bedingt, komme ebenso

wie dem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu. Hier wäre zu berücksichtigen, dass Arbeiten, die

vorwiegend das Bedienen von Maschinen und das Führen von Kraftfahrzeugen

beinhalteten, wohl möglichst vermieden werden sollten. Sodann habe keine

Behandlungsaktivität bestanden, sodass auch die Frage nach dem Leidensdruck

aufgeworfen werden müsse.

Unter Berücksichtigung der sogenannten

Standardindikatoren könne aus psychiatrischer Sicht in der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten

Diagnosen als leichtgradig eingestuft werden. Eine Behandlungsaktivität bestehe

auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell nicht und würde Möglichkeiten bieten,

sofern dies benötigt werde. Eine versicherungspsychiatrisch relevante

Komorbidität, wie etwa im Sinne einer depressiven Störung, könne nicht

festgestellt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hinweise

für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Hinsichtlich der

Kategorie «Konsistenz» lasse sich das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur

in gewissem Umfang begründen. Schwierig erscheine es, die daraus resultierenden

Einschränkungen in dem von der Explorandin angegebenen Mass nachzuvollziehen.

Das Aktivitätsniveau im Alltag dürfe noch als recht gut attestiert werden und stehe

im Widerspruch mit einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem

Ausmass, sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringe Einschränkung in allen

vergleichbaren Bereichen festgestellt werden könne.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, eine psychiatrische,

psychotherapeutische Behandlung finde aktuell nicht statt, sei von der

Explorandin nicht geplant und eine solche erachte sie als eher wenig hilfreich

vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen. Da schon längere Zeit keine Behandlung

auf psychiatrischem Fachgebiet nach Angaben der Explorandin durchgeführt worden

sei, könne zu den Heilungschancen kaum eine Aussage gemacht werden. Allfällige

Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder

Dissimulation hätten sich nicht ergeben. Der Explorandin sei es gelungen, trotz

der bei ihr bestehenden psychosozialen Bedingungen zwei Ausbildungen

abzuschliessen und soweit im Alltag, in der Familie und in der Kindererziehung

den an sie gestellten sozialen Erwartungen zu entsprechen. Sowohl die Totgeburt

als auch der wohl etwas «dramatisch» verlaufene Kaiserschnitt könnten ebenso

wie die Trennung und Scheidung von den Ehepartnern und nicht zuletzt auch die

Endometrioseerkrankung als Belastung verstanden werden. Trotzdem bleibe aktuell

nach der Untersuchung und Exploration offen, weshalb die Explorandin ein

solches Ausmass der Einschränkung erlebe und warum die Gegebenheiten für sie

nicht zu bewältigen sein sollten. Hier habe sich abschliessend keine

befriedigende Erklärung auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben und die Umstände

hätten abschliessend auch nicht durch eine psychiatrische Störung erklärt

werden können.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, rein medizinisch theoretisch, aus rein

psychiatrischer Sicht, wäre die Explorandin fähig, sämtliche ihrem körperlichen

Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von

20 % zu verrichten. Dabei wäre die von der Explorandin zuletzt ausgeübte

Tätigkeit in der Reinigung als ideal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen, jedoch

auch die vorbestehende Tätigkeit als Pharmaassistentin und Pflegehelferin. Zum

Verlauf wurde dargelegt, soweit dieser retrospektiv beurteilbar sei, dürfte

tatsächlich im Jahr 1999 der Ursprung der aktuell bestehenden Umstände zu

finden sein, wobei vor dem Hintergrund der biographischen Gegebenheiten und der

Lebensumstände der Explorandin davon ausgegangen werden müsse, dass

Fluktuationen und wohl auch Zeiten der Stabilität bestanden haben dürften. Im

Jahr 2013 möge nochmals eine gewisse Belastung, bedingt durch die Operation,

bestanden haben; die aktuellen Gegebenheiten hätten sich dann sukzessive über

die Jahre hinweg ausgebildet. Genauer lasse sich dies retrospektiv nicht

erfassen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde auf das zu

den bisherigen Tätigkeiten Gesagte verwiesen. Zu Therapieoptionen wurde noch vermerkt,

prinzipiell wäre der nochmalige Versuch einer psychiatrischen und

psychotherapeutischen Intervention möglich, sofern bei der Explorandin hier

eine Motivation zu wecken wäre. Auch wäre gegebenenfalls eine

psychopharmakotherapeutische Intervention möglich, jedoch nicht ohne Compliance

der Explorandin, die zunächst etabliert werden müsste. Auch eine

Spitalbehandlung in einer geeigneten Einrichtung, gegebenenfalls als

Rehabilitationsbehandlung, würde sich als allfällige Intervention anbieten. Aus

psychiatrischer Sicht wäre eine angepasste Tätigkeit mit einem 80%-Pensum

integral möglich, wenn die Explorandin gleichzeitig die notwendigen

alltäglichen Aufgaben der Administration und des Haushaltes verrichte

(IV-Nr. 32.7 S. 10 ff.).

3.6 RAD-Arzt Dr. med. G.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2021 fest, er könne sich der

Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der B.___ anschliessen. In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung sei in der Arbeitsunfähigkeitstabelle auf S. 13

Ziff. 4.7 das Teilgutachten (Allgemein-/Abdominal-) «Chirurgie»

versehentlich falsch als «Orthopädische Chirurgie» bezeichnet worden. In der

angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe/Raumpflegerin bestehe seit der

Kaiserschnittentbindung im Jahr 1999 eine Arbeitsfähigkeit vom 70 %, resultierend

aus einem Zeitpensum von 100 % und einer schmerzbedingten

Leistungsminderung von 30 % (vgl. chirurgisches Teilgutachten, S. 21).

In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, resultierend

aus einem Zeitpensum von 100 % und einer psychiatrisch bedingten

Leistungsminderung von 20 %, beginnend ebenfalls nach der Sectio im Jahr

1999 (IV-Nr. 35 S. 2).

3.7 In seiner im Vorbescheidverfahren

abgegebenen Stellungnahme vom 24. November 2021 hielt Dr. med. G.___

fest, im MRI des rechten Hüftgelenks vom 27. Mai 2015 hätten sich Zeichen

einer Offsetstörung am rechten Hüftgelenk, vereinbar mit einem

femoroazetabulärem Impingement (Bewegungseinschränkung), gefunden. Diese damals

gestellte Diagnose sei in der Aktenzusammenfassung und im rheumatologischen und

orthopädischen Teilgutachten aufgeführt worden, wobei jedoch bei der klinischen

Untersuchung keine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks habe festgestellt

werden können. Das von der Versicherten mehrfach erwähnte Loch in der

Bauchwand, welches ihr die grössten Schmerzen bereite, befinde sich in der

queren Bauchmuskulatur, habe also mit einer Hiatushernie nichts zu tun und sei

in der Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit als Unterpunkt der chronischen Bauchschmerzen aufgeführt

worden. Ob eine Hiatushernie, also ein Zwerchfellbruch, vorliege, stehe laut

dem von der Versicherten nachträglich eingereichten Bericht der Panendoskopie

von Dr. med. M.___ vom 8. Juni 2017 nicht fest. In seiner Beurteilung

habe er damals «wahrscheinlich kleine Hiatushernie» geschrieben. Weder bei der

Untersuchung durch den chirurgischen Gutachter, noch in der Systemanamnese oder

Medikationsliste des Gutachters für Allgemeine Innere Medizin ergäben sich

Hinweise auf eine durch eine Hiatushernie verursachte Beschwerdesymptomatik.

Weitere Abklärungen diesbezüglich seien nicht erforderlich. Der

Bandscheibenvorfall (ohne Nervenwurzelkompression, also ohne radikuläre

Symptomatik) sei in verschiedenen Teilgutachten thematisiert und auch in der

Konsensbeurteilung als Diagnose aufgeführt worden. Im nachträglich

eingereichten Bericht der Lungenpraxis [...] vom 31. August 2017 seien als

beschreibende Diagnosen wiederkehrende atypische Thoraxschmerzen und

Herzklopfen genannt worden, deren Ursache unklar gewesen sei.

Differentialdiagnostisch sei ein leichtes Asthma genannt worden, wobei jedoch

die Lungenfunktion normal gewesen sei, sowie eine mögliche muskulo-skelettale

Ursache. Umfangreiche Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine kardiale

Genese ergeben. Im allgemein-internistischen Teilgutachten seien sowohl die

internistische Systemanamnese als auch die Untersuchung unauffällig gewesen.

Weitere Abklärungen diesbezüglich seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43

S. 2).

3.8 Dr. med. E.___ bestätigte in

seinem Bericht vom 24. Mai 2022, dass bei der Beschwerdeführerin wegen

eines Endometrioseknotens in der Bauchmuskulatur eine Operation im C.___

durchgeführt worden sei, die den Muskel geschwächt habe. Seither bestünden

starke Schmerzen im Bereich der Bauchwandmuskulatur. Wegen der jahrelangen

chronischen Schmerzen sei sie in Behandlung und benötige auch Morphin-Präparate.

Sie könne ein bis zwei Stunden ihre alltäglichen Verrichtungen durchführen. Aus

diesem Grund, insbesondere auch gestützt auf mehrere fachärztliche Konsilien,

sei es schwierig, dass die Patientin einer geregelten Arbeit nachgehen könne.

Sie könne nicht länger als ein bis zwei Stunden stehen oder sitzen und Arbeiten

ausführen (BB 5).

3.9 In einer an den Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 17. August 2022, welche dem

Gericht mit Eingabe vom 23. August 2022 nachgereicht wurde (A.S. 28;

vgl. E. I. 2.3 hiervor), erklärte Dr. med. E.___ nochmals, die

Patientin könne keine Arbeiten während mehr als ein bis zwei Stunden täglich ausüben,

vor allem auch wegen dem sedierenden und konzentrationsvermindernden Effekt der

Morphinderivate. Entgegen dem Gutachten seien deshalb auch keine achtstündigen

Arbeiten mit leichter Intensität möglich. Die Diagnose laute auf «Endometriose

Grad IV»; dies sei das stärkste Stadium ausserhalb des Genitales (BB 7).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der vorliegend

angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die

Beschwerdeführerin sei seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit als

Haushaltshilfe/Raumpflegerin eingeschränkt. Diese Tätigkeit übe sie seit dem

Jahr 2011 in einem Pensum von ca. 15 % aus. Die Beschwerdeführerin sehe

sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu

leisten. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Rahmen von 80 % nachgehen; die restlichen 20 % entfielen

in den Aufgabenbereich «Haushalt». Gemäss den medizinischen Abklärungen sei sie

in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthilfe/Raumpflegerin zu 70 %

arbeitsfähig; für eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Haushaltbereich sei von keiner wesentlichen

Einschränkung auszugehen. Da eine für die Entstehung eines Rentenanspruchs

erforderliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht gegeben

sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu den Einwänden wurde dargelegt,

der RAD-Arzt habe das B.___-Gutachten in der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Er lege in seiner Stellungnahme

vom 24. November 2021 nachvollziehbar dar, weshalb weitere Abklärungen

nicht erforderlich seien. Die Einwände könnten keine Zweifel an der

Zuverlässigkeit der polydisziplinären Expertise begründen. Auch dem nachgereichten

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. März 2022 (IV-Nr. 44) könnten

keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche Anlass zu weiteren Abklärungen

geben würden (IV-Nr. 45; A.S. 1 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. August

2020 zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe die Beurteilung der B.___ als «totale Abfertigung»

empfunden. Sie habe nie die Zeit bekommen, die ihr zugestanden hätte, noch sei

auf ihr Leiden wirklich eingegangen worden. Sie habe vor den Abklärungen der B.___

frisch Morphium erhalten, was sie so dort nicht zum Ausdruck gebracht habe.

Dies habe zur Folge gehabt, dass es gegen Aussen den Anschein gemacht habe, als

ob es ihr gut ginge, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Ursachen des

Schmerzes seien nicht psychischer Art, sondern sie seien in den Ereignissen im

Jahr 1999 bzw. 2000 und in den Folgeoperationen zu suchen. Für die

Beschwerdeführerin sei es schwer, deren Schicksal zu akzeptieren. Zu den

einzelnen Befunden der Gutachter sei insbesondere zu erwähnen, dass die

Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des Chirurgen Dr. med. J.___

Schmerzen beim Anziehen gehabt habe; er habe an ihrem Schmerzpunkt

herumgedrückt, wobei sie dann heftig zusammengezuckt und vor Schmerzen heftig

ausgeatmet habe. Dies sei im Gutachten so nicht erwähnt worden. Der Gutachter

habe lediglich geschrieben, dass man ihr beim Anziehen keinen Schmerz angesehen

habe. Die Beschwerdeführerin sei aber dazu erzogen worden, nicht zu jammern.

Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb deren Narbe als unauffällig beschrieben

worden sei. Am Ort derselben seien deutliche farbliche Veränderungen zu sehen.

Dr. med. J.___ habe den linken Bauchmuskel der Beschwerdeführerin auch gar

nicht ganz abtasten können. Als er an dem bei der Beschwerdeführerin

schmerzenden Punkt habe draufdrücken wollen, habe diese instinktiv abgewehrt,

da sie dies nicht ertrage. Auch ihr selbst sei es erst langsam möglich, sich

dort zu berühren. Obwohl die Beschwerdeführerin den Arzt gebeten habe, diese

dort nicht anzufassen, habe er es dann zufälligerweise doch getan. Weil die

Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Zähne gebissen habe und sich nichts

habe anmerken lassen, sei dies von Dr. med. J.___ falsch gedeutet worden.

Insgesamt seien die Leiden der Beschwerdeführerin durch das

Begutachtungsinstitut verharmlost worden. Für diese sei die Lebensqualität

verloren gegangen. Sie habe jahrelang nach bestem Wissen und Gewissen das

Möglichste getan, um die Schmerzen zu ertragen. Das Schlussergebnis sei nun,

dass sie jetzt wegen der prolongierten Schmerzen von Morphium abhängig sei. Es

fühle sich für sie wie eine ständige offene und klaffende innere Wunde an, die

reisse, steche, rupfe und bis in den Rücken und das linke Bein hinunterziehe.

Eine Arbeitsfähigkeit sei demgemäss für die Beschwerdeführerin nicht mehr

gegeben. Ihre Aussagen stütze auch ihr behandelnder Gynäkologe, Dr. med. E.___.

Dieser Arzt, der die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den Gutachtern seit

langem kenne und deshalb deren Gesundheitszustand besser beurteilen könne,

gelange bei der Beschwerdeführerin zur Diagnose von starken

Abdominalrandschmerzen ventral bei Status nach Endometrioseresektion sowie

dreimaligen Endometrioseoperationen vor der Muskeloperation. Er gelange dabei

zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und führe diesbezüglich aus, dass die

Beschwerdeführerin knapp die alltäglichen Verrichtungen machen könne. Sie habe

bereits starke Schmerzen nach einer Stunde und fahre nicht selbst Auto. Dass

sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aktuell noch so zeige,

bestätige der aktuelle Bericht von Dr. med. E.___ vom 24. Mai 2022.

Aufgrund der Widersprüche zwischen dem behandelnden Arzt und den Gutachtern

wäre allenfalls ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Beschwerde, S. 2

ff.).

4.2 Das oben (unter E. II. 3.5

hiervor) auszugsweise wiedergegebene polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom

9. Mai 2021 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den spezialärztlichen

Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie», «Allgemein-

bzw. Abdominal-Chirurgie», «Rheumatologie/Orthopädie» und «Psychiatrie» vom 9.,

18. und 26. November 2020, 11. Januar sowie 19. März 2021. Die

von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern

berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich

somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben

jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und

die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die

Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Abschliessend

werden die gestellten Fragen beantwortet. Schliesslich wird eine

Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen

vorgenommen, wobei die von den chirurgischen und psychiatrischen Teilgutachtern

festgestellte eingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der

Konsensbeurteilung korrekt übernommen wurde (vgl. Tabelle, IV-Nr. 32.1

S. 13 Ziff. 4.7). Die in der psychiatrischen Teilbegutachtung

enthaltende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin erfolgte unter Anwendung der Standardindikatoren im Sinne

von BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren). Das Gesamtgutachten wurde

von allen beteiligten Teilgutachtern mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet

(vgl. diesbezügliche Bemerkungen in Ziff. 6.1 der Konsensbeurteilung,

IV-Nr. 32.1 S. 16 f.). Inhaltlich gelangen die einzelnen

Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche

nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in

den medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung genommen. Das

Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe die Beurteilung durch die B.___-Gutachter als «totale

Abfertigung» empfunden und nie die Zeit bekommen, die ihr zugestanden hätte

(die Explorationen hätten maximal zwei Stunden gedauert). Auf ihr Leiden sei

nicht wirklich eingegangen worden (Beschwerde, S. 5). Dazu ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom allgemein-internistischen

Teilgutachter Dr. med. H.___ während eineinhalb Stunden (vgl. IV-Nr. 32.1

S. 5 und 32.4 S. 3), vom neurologischen Hauptgutachter Prof.

Dr. med. I.___ während einer Stunde (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 5 und 32.3

S. 3), vom chirurgischen Teilgutachter Dr. med. J.___ während eineinviertel

Stunden (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 5 und 32.5 S. 3) und vom psychiatrischen

Teilgutachter med. pract. L.___ während einer Stunde und zwanzig Minuten (vgl. IV-Nr. 32.1

S. 5 und 32.7 S. 3) untersucht bzw. exploriert wurde; der rheumatologisch/orthopädischen

Teilgutachter Dr. med. K.___ machte hierzu keine Angaben, es wurde lediglich

der Untersuchungsbeginn (13:00 Uhr) vermerkt (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 5 und 32.6

S. 3). Die von der Gutachterstelle in Aussicht gestellte

Untersuchungsdauer von jeweils ca. 2 Stunden pro Exploration (vgl.

IV-Nr. 25 S. 2 f., 29 S. 2, 30 S. 2 und 31 S. 2) wurde

von den Teilgutachtern somit nicht ausgeschöpft. Daraus kann indessen nicht

eine «Abfertigung» der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, ist doch aufgrund

der vorliegenden Teilgutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

den einzelnen Fachgebieten umfassend und korrekt untersucht und damit

rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Anhaltspunkte für den Einwand, auf ihr Leiden

sei nicht wirklich eingegangen worden, sind nicht ersichtlich. So geht aus den

einzelnen Teilgutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen

Befragung zu ihren aktuellen Beschwerden ausführlich Stellung nehmen konnte

(vgl. IV-Nr. 32.3 S. 6 ff., 32.4 S. 7 ff., 32.5 S. 7 ff., 32.6

S. 8 ff. und 32.7 S. 10 ff.). Wie oben (unter E. II. 4.2

hiervor) erwähnt, wird das B.___-Gutachten den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht. Hinweise, dass der Beschwerdeführerin bei den einzelnen

Teilbegutachtungen nicht genügend Zeit für die Exploration zugestanden worden

wäre, bestehen nicht. Es gilt im Übrigen zu beachten, dass der Dauer einer

Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung

zukommt; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2

mit Hinweis). Das Gutachten der B.___ kann inhaltlich nachvollzogen werden, es

überzeugt und erweist sich als schlüssig. Der Umstand, dass bei den Explorationen

der jeweils vorgesehene ungefähre Zeitbedarf von ca. 2 Stunden nicht vollumfänglich

ausgeschöpft wurde, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, sie habe vor den Explorationen frisch Morphium erhalten, was sie so

dort nicht zum Ausdruck gebracht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass es

gegen Aussen den Anschein gemacht habe, als ob es ihr gut gehe, was aber nicht

der Fall gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die tägliche Einnahme von

Morphium durch die Beschwerdeführerin den Gutachtern bekannt war (vgl.

IV-Nr. 32.1 S. 7 Ziff. 3.2, 32.3 S. 9 Ziff. 3.2.13, IV-Nr. 32.4

S. 13 Ziff. 4.3.2.2, IV-Nr. 32.5 S. 8 Ziff. 3.2.1 und

32.7 S. 17 Ziff. 3.3.14). Die Befunderhebungen und Beurteilungen

durch die Gutachter erfolgten somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der

von der Beschwerdeführerin täglich eingenommenen Medikation. Es kann somit nicht

davon ausgegangen werden, dass deswegen eine korrekte Diagnosestellung und/oder

Beurteilung nicht möglich gewesen wäre.

4.5 In Bezug auf das chirurgische

Teilgutachten von Dr. med. J.___ macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen

den Ausführungen des Gutachters habe sie beim Anziehen unter Schmerzen

gelitten. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb die Narbe als unauffällig beschrieben

worden sei. Ferner habe Dr. med. J.___ den linken Bauchmuskel nicht

abtasten können. Die Beschwerdeführerin habe bei der Palpation (Ertasten) durch

den chirurgischen Gutachter auf die Zähne gebissen. Insgesamt sei ihr Leiden

verharmlost worden (Beschwerde, S. 5 f.). Dazu ist festzustellen, dass der

chirurgische Teilgutachter bei der Befunderhebung feststellte, die Entkleidung

und Bekleidung im Unterkörperbereich erfolgten flüssig, schmerzfrei und

zeitgerecht. Während der gesamten Exploration seien weder Schon- noch

Entlastungsbewegungen zu beobachten gewesen. Der Bewegungsablauf sei flüssig

und sicher. Auch das Sitzen während der Befragung sei problemlos während der

gesamten Dauer möglich. Ein Positionswechsel habe nicht stattgefunden und ein

Aufstehen während der Befragung habe nicht beobachtet werden können.

Schliesslich sei ein Nachlassen der Konzentration während der gesamten

Exploration nicht vorhanden gewesen (vgl. IV-Nr. 32.5 S. 15). Diese

Verhaltensbeobachtungen stehen in Einklang mit den von Dr. med. J.___

erhoben Untersuchungsbefunden. Bei der klinischen Untersuchung des Abdomens

(Bauchwand, -höhle und -eingeweide) stellte der Experte unauffällige Befunde

fest. Die Inspektion der Abdomenvorderwand ergab keine Auffälligkeiten,

insbesondere keine Vorwölbungen oder Verziehungen. Die Perkussion (Beklopfen)

der vier Quadranten sei unauffällig. Die Palpation (Betasten) der Bauchdecken ergebe

keine Abwehrspannung. Der chirurgische Teilgutachter stellte im Weiteren fest,

im Bereich des linken unteren Quadranten könne sowohl an der Oberfläche als

auch in der Tiefe ein Druckschmerz deutlich ausgelöst werden. Ein

Loslassschmerz im rechten Unterbauch sei nicht auslösbar. Es seien keine

Resistenzen tastbar. Insgesamt stellte der Gutachter stabile Bauchdecken fest. Beide

Musculi recti abdominis seien in ihrer vollen Länge tastbar. Muskellücken seien

nicht feststellbar. Es seien reizlose Laparoskopienarben im Nabelbereich

festzustellen. Sodann hielt Dr. med. J.___ fest, bei der Rumpfbeuge, beim

Drehen nach rechts und nach links und bei der Kippbewegung rechts nach links

seien keine Schmerzen ausgelöst worden. Über der Symphyse finde sich eine

reizlose, leicht geschwungene, horizontal verlaufende Operationsnarbe von 12 cm

Länge. Sie sei nicht adhärent und verschieblich gegenüber dem Untergrund. Die

Farbe sei unauffällig (IV-Nr. 32.5 S. 16). Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse

und der Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen stellte der

chirurgische Teilgutachter die Diagnosen, legte ein Fähigkeitsprofil dar, nahm

eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor und setzte die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Haushaltshilfe bzw.

Raumpflegerin aufgrund der Schmerzsituation im Bereich des Abdomens auf

70 % fest (Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %). Die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Arbeitstätigkeit

wurde mit 100 % beziffert, wobei auf verschiedene funktionelle

Einschränkungen hingewiesen wurde (wechselbelastende Tätigkeit, keine Arbeiten

in gebückter oder vornüber geneigter Haltung im Sitzen und/oder Stehen, keine

häufige Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen, keine

asymmetrischen Lasteinwirkungen, keine kauernde oder knieende Arbeitsstellung,

keine Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten, kein Gehen in

unebenem Gelände und längeres Abwärtsgehen, kein Heben, Tragen und Bewegen von

schweren Lasten und kein Bedienen von gefährlichen, schweren und vibrierenden

Maschinen; IV-Nr. 32.5 S. 21 ff.; vgl. E. II. 3.5.3 hiervor).

Angesichts dieser gründlich erhobenen,

umfassenden und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnisse kann – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden, dass

Dr. med. J.___ auf ihr Leiden nicht wirklich eingegangen wäre und dieses

verharmlost hätte. Der chirurgische Teilgutachter konnte gemäss seinen Angaben im

Bereich des linken unteren Quadranten sowohl an der Oberfläche als auch in der

Tiefe einen Druckschmerz deutlich auslösen und beide Musculi recti abdominis

waren in ihrer vollen Länge tastbar, wobei der Gutachter keine Muskellücken finden

konnte. Demnach kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___

habe den linken Bauchmuskel gar nicht abtasten können, nicht gefolgt werden. Der

Gutachter hielt ausdrücklich fest, die Palpation der Bauchdecken ergebe keine

Abwehrspannung und es bestünden insgesamt stabile Bauchdecken. Im Weiteren erhob

er – mit Ausnahme des Druckschmerzes – unauffällige Befunde. Es bestehen somit keine

Anhaltspunkte, dass der Experte hier etwas falsch gedeutet hätte, weil die

Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auf die Zähne gebissen habe und sich

nichts habe anmerken lassen. Im Weiteren stellte der Gutachter eine auch

hinsichtlich der Farbe unauffällige Operationsnarbe fest (IV-Nr. 32.5

S. 16). Dies steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Bericht

des C.___ vom 6. Juni 2019, worin die Narbe als «reizlos», d.h.

unauffällig, beschrieben wurde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der Gutachter berücksichtigte

die festgestellte Schmerzsymptomatik im Bereich des Abdomens mit einer um

30 % verminderten Leistungsfähigkeit und legte die funktionellen

Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit dar. Auf diese nachvollziehbare

und überzeugende Beurteilung des chirurgischen Teilgutachters ist abzustellen. Für

die Behauptung der Beschwerdeführerin, insgesamt sei ihr Leiden durch das

Begutachtungsinstitut «total verharmlost» worden, besteht kein Hinweis.

4.6 Der die Beschwerdeführerin

behandelnde Gynäkologe Dr. med. E.___ hielt in seiner Bestätigung vom

25. Oktober 2019 demgegenüber fest, bei der Beschwerdeführerin sei am

1. Oktober 2013 im C.___ wegen ausgeprägter Unterbauchschmerzen und einem

sogenannten Endometrioseherd in der Bauchwand eine Muskelresektion durchgeführt

worden, wobei ein Netz eingelegt worden sei. Seither könne die

Beschwerdeführerin nicht mehr als 6 Stunden pro Woche arbeiten; sie benötige

regelmässig Schmerzmittel, welche sie ermüdeten (IV-Nr. 6 S. 1; vgl.

E. II. 3.2 hiervor). Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom

11. Juni 2020 gab Dr. med. E.___ an, die Beschwerdeführerin könne

nicht länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Sie habe starke

Abominalwandschmerzen ventral und könne knapp die alltäglichen Verrichtungen

vornehmen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf und auch eine adaptierte Verweistätigkeit

seien nicht möglich (IV-Nr. 17 S. 1 ff.; E. II. 3.3 hiervor).

In seiner Bestätigung vom 24. Mai 2022 legte er dar, die Operation im C.___

vom 1. Oktober 2013 habe den Muskel geschwächt. Wegen der jahrelangen

chronischen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in Behandlung und brauche auch

Morphin-Präparate, damit sie während ein bis zwei Stunden ihren alltäglichen

Verrichtungen nachgehen könne. Für die Beschwerdeführerin sei es schwierig,

einer geregelten Arbeit nachzugehen (BB 5; vgl. E. II. 3.8 hiervor).

In seiner E-Mail vom 17. August 2022 wies Dr. med. E.___ erneut darauf

hin, die Patientin könne keine Arbeiten während mehr als ein bis zwei Stunden

täglich ausüben, vor allem auch wegen dem sedierenden und

konzentrationsvermindernden Effekt der Morphinderivate. Entgegen dem Gutachten

seien deshalb auch keine achtstündigen Arbeiten mit leichter Intensität möglich

(BB 7; vgl. E. II. 3.9 hiervor).

Wie oben (unter E. II. 4.4 hiervor)

erwähnt, erfolgte die Beurteilung der B.___-Gutachter, insbesondere auch die

Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, in

Kenntnis und unter Berücksichtigung ihrer Medikation. Es kann davon ausgegangen

werden, dass auch den Gutachtern die sedierende und konzentrationsvermindernde

Wirkung der Morphinderivate bekannt ist. Demnach ist der Einschätzung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit durch die B.___-Gutachter (70 % in der bisherigen

Tätigkeit als Haushaltshilfe bzw. Raumpflegerin [Pensum von 100 % mit einer

schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %] seit dem Notkaiserschnitt

vom 13. Dezember 1999 und 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit [Pensum

von 100 % mit einer psychiatrisch bedingten Leistungsminderung von

20 %] seit dem Notkaiserschnitt vom 13. Dezember 1999) zu folgen. Auf

die Beurteilung des behandelnden Gynäkologen (keine Arbeitsfähigkeit in einer

geregelten Arbeit) kann dagegen nicht abgestellt werden. Aus den vorliegenden Berichten

des behandelnden Arztes gehen keine konkreten Indizien hervor, die gegen die

Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom 9. Mai 2021

sprechen. Diesem ist rechtsprechungsgemäss höherer Beweiswert beizumessen (vgl.

E. II. 2.6 hiervor). Die Berichte des behandelnden Gynäkologen enthalten

auch keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben wären. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aus. Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt als

auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem besonderen

Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Berichte des

Gynäkologen Dr. med. E.___ vermögen den Beweiswert des B.___-Gutachtens somit

nicht zu relativieren.

4.7 Die Begutachtungsergebnisse des B.___-Gutachtens

werden auch erhärtet durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___

vom 28. Mai 2021, wonach das polydisziplinäre B.___-Gutachten

nachvollziehbar und schlüssig sei (IV-Nr. 35 S. 2; vgl. E.

II. 3.6 hiervor). In seiner im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnahme

vom 24. November 2021 legte der RAD-Arzt nachvollziehbar dar, bei der

klinischen Untersuchung im rheumatologischen bzw. orthopädischen Teilgutachten

sei keine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks festgestellt worden. Das von

der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Loch in der Bauchwand, das ihr die

grössten Schmerzen bereite, befinde sich in der queren Bauchmuskulatur und habe

nichts mit einer Hiatushernie (Zwerchfellbruch) zu tun. Der RAD-Arzt verwies

dabei auf den Bericht des C.___ vom 21. September 2017 (Dr. med. D.___,

Facharzt Chirurgie FMH, Oberarzt Viszeralchirurgie; vgl. IV-Nr. 39

S. 9). Dieses Leiden sei in der Konsensbeurteilung des B.___-Gutachtens im

Rahmen der Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit als Unterpunkt der chronischen Bauchbeschwerden aufgeführt

worden («Stadium nach Exzision Endometrium mit Faszienresektion,

Bauchwandrekonstruktion mit Sublaynetz am 01.10.2013»; IV-Nr. 32.1

S. 11; vgl. E. II. 3.5 und 3.5.3 hiervor). Weitere diesbezügliche

Abklärungen seien nicht erforderlich. Auch der Bandscheibenvorfall sei in

verschiedenen Teilgutachten thematisiert worden. Schliesslich seien im Bericht

der Lungenpraxis [...] vom 31. August 2017 wiederkehrende atypische

Thoraxschmerzen und ein Herzklopfen erwähnt worden, deren Ursache nicht klar

gewesen sei. Die Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine kardiale Genese

ergeben. Im allgemein-internistischen Teilgutachten der B.___ seien sowohl die

internistische Systemanamnese als auch die Untersuchung unauffällig gewesen.

Auch hier seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (IV-Nr. 43 S. 2;

vgl. E. II. 3.7 hiervor). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des RAD-Arztes

ist zu folgen.

5. Nach dem beweiskräftigen Begutachtungsergebnis

im B.___-Gutachten vom 9. Mai 2021, auf welches vollumfänglich abzustellen

ist, ist die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalthilfe bzw. Raumpflegerin einer

Arbeitstätigkeit im Ausmass von 70 % (Arbeitspensum von 100 % mit

einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %) seit dem

Notkaiserschnitt vom 13. Dezember 1999 nachzugehen. Im Weiteren besteht

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit

(Arbeitspensum von 100 % mit einer psychiatrisch bedingten

Leistungsminderung von 20 %) seit dem Notkaiserschnitt vom

13. Dezember 1999. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen,

somit auch nicht für das von der Beschwerdeführerin eventualiter geltend

gemachte Obergutachten (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Beschwerdegegnerin wies

in der vorliegend angefochtenen Verfügung darauf hin, die für die Entstehung

eines Rentenanspruchs erforderliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich

mindestens 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG) sei nicht gegeben (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Bei der gutachterlich

festgestellten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Ausmass von

30 % bzw. derjenigen in einer körperlich weniger anspruchsvollen, angepassten

Verweistätigkeit im Ausmass von 20 % und einer uneingeschränkten

Arbeitsfähigkeit im Haushalt (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 14) ist dem

zuzustimmen, weshalb kein Rentenanspruch besteht. Die vorliegend angefochtene Verfügung

vom 3. Mai 2022, worin der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

6.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 26. August

2022; A.S. 29 f.; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Somm hat

am 1. September 2022 seine Kostennote eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 1'918.90 (9.61 Std. x CHF 180.00 pro

Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 51.90 und Mehrwertsteuer) geltend

macht (A.S. 31 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint als

angemessen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'918.90

(Honorar von CHF 1'729.80 zuzüglich Auslagen von CHF 51.90 und MwSt.

von CHF 137.20). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des

Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Somm, [...], wird auf CHF 1'918.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser