VSBES.2022.104
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
12. Mai 2023Deutsch52 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Patrick Somm,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1970 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Januar 2020 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, sie leide an chronischen
Schmerzen nach einem Not-Kaiserschnitt vom 13. Dezember 1999 (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Nach dem Beizug der medizinischen Unterlagen veranlasste die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine
polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___, [...], [...] (im
Folgenden: B.___), welche im November 2020, Januar und März 2021 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 9. Mai 2021, IV-Nr. 32). Nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit
Verfügung vom 3. Mai 2022 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die
Beschwerdeführerin sei seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit bei der Tätigkeit
als Haushalthilfe/Raumpflegerin eingeschränkt, welche sie seit dem Jahr 2011
mit einem Pensum von ca. 15 % ausübe. Die Beschwerdeführerin sehe sich
aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu
leisten. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei sie in ihrer bisherigen
Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Für eine körperlich weniger anspruchsvolle
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Haushaltsbereich sei
von keiner wesentlichen Einschränkung auszugehen. Die für die Entstehung des
Rentenanspruchs erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40 % während eines Jahres sei nicht gegeben. Es bestehe mangels
subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Die erhobenen Einwände könnten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
der polydisziplinären Expertise erwecken (IV-Nr. 45; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
31. Mai 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. In Aufhebung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 sei diese zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni
2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie
auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und
auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 27).
2.3 Mit Eingabe vom 23. August
2022 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht eine an ihn
gerichtete E-Mail des behandelnden Arztes vom 17. August 2022
(Beschwerdebeilage [BB] 7) ein (A.S. 28).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
26. August 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokat Patrick Somm, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 29 f.).
2.5 Am 1. September 2022 reicht
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 31
ff.).
2.6 Je ein Doppel der Eingabe des
Vertreters der Beschwerdeführerin vom 23. August 2022 sowie der Kostennote
vom 1. September 2022 werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zu
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 35 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin
lehnte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 auch
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab. In der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde wird ausschliesslich ein Rentenanspruch
geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren und Begründung). Soweit die angefochtene
Verfügung die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand
hat, ist sie somit in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden
ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im Jahr
1970.
geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Die hier zu beurteilende Anmeldung erfolgte am 26. Januar 2020 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin: 31. Januar 2020; vgl. IV-Nr. 2); ein
Anspruch könnte daher frühestens im Juli 2020 entstanden sein (vgl. E. II. 2.2
hiernach). Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis
Ende 2021 in Kraft war.
1.4
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.3
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3.1
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135
E. 2a und b S. 136 f.).
2.3.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a
Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).
2.3.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG [Fassung bis
31.
Dezember 2021]). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom
10.
Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3.4
Gemäss Art. 27bis
Abs. 2 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2021) werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der
Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der
Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b)
summiert. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach
Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch
die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die
prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für
die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der
Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte
Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der
Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b und
einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4
IVV).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente zu Recht verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts:
3.1
Aus dem Bericht des C.___, [...]
(; Dr. med. D.___, Oberarzt Viszeralchirurgie), [...], vom 6. Juni
2019.
gehen die Hauptdiagnose «1. Chronische Unterbauchschmerzen bei St.n.
Exzision eines Endometrioseherdes im M. rectus abdominis links und
Faszienresektion sowie Bauchwandrekonstruktion mit Sublay Netz am 1.10.2013,
St.n. Sectio 12/99, St.n. dreimaliger Unterbauchlaparoskopie/-tomie» und die
Nebendiagnose «2. V.a. Schmerzmittelabusus DD bi Dgn 1» hervor. Im
Weiteren wurde ausgeführt, die Patientin habe in der viszeralchirurgischen
Sprechstunde berichtet, dass sie ca. 1 bis 2 Monate nach der Operation
praktisch beschwerde- und schmerzfrei gewesen sei. Nachdem sie die Arbeit
wieder aufgenommen habe, seien die Schmerzen – ähnlich wie vor der Operation –
erneut aufgetreten. Etwas weniger ausgeprägt sei die Korrelation zwischen
Schmerzen und Menstruation gewesen. Im Verlauf der Jahre habe die Patientin
verschiedene Schmerzmittel in zunehmender Dosierung zu sich genommen (NSAR,
Tramal, Morphin). Diese Schmerzmittel habe sie teilweise auch schon vor der
Operation zu sich genommen. Eine gewisse Abhängigkeit sei auch gemäss den
Angaben der Patientin sicher vorhanden. Sie habe bereits viermal selbst einen
Entzug durchgemacht. In der klinischen Untersuchung zeigten sich Schmerzen
bereits bei Palpation der Haut im linken Unterbauch. Klinisch zeige sich kein
Hinweis für eine Hernie, könne aber aufgrund der Schmerzen nicht sicher
ausgeschlossen werden. Die Narbe selbst sei sonst reizlos. Gemäss den Angaben
der Patientin sei auch bereits eine Infiltration durchgeführt worden, was zu
keiner Besserung geführt habe. Die Situation sei ausführlich mit der Patientin
besprochen worden. Mit einer chirurgischen Revision sei äusserste Zurückhaltung
geboten (IV-Nr. 17 S. 7 f.).
3.2
Der die Beschwerdeführerin
behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, bestätigte
in seinem Bericht vom 25. Oktober 2019, dass die Patientin im Jahr 1999
einen Notfallkaiserschnitt und eine Frühgeburt gehabt habe. Wegen chronischer
Schmerzen seien vier Unterbauchoperationen durchgeführt worden. Am
1.
Oktober 2013 sei dann im C.___ wegen ausgeprägter Unterbauchschmerzen
und einem sogenannten Endometrioseherd in der Bauchwand eine Muskelresektion
durchgeführt und ein Netz eingelegt worden. Seither könne die Patientin nicht
mehr als 6 Stunden pro Woche arbeiten. Sie benötige auch regelmässig
Schmerzmittel, welche sie ermüdeten (IV-Nr. 6 S. 1).
3.3
In seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 hielt Dr. med. E.___ fest, die
ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit dem Jahr 1999. Die Patientin sei
bei ihm alle drei Monate oder öfters nach Bedarf in Behandlung. Eine Arbeitsfähigkeit
sei maximal für sechs Stunden pro Woche möglich. Die Patientin könne nicht
länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Seit dem 1. Oktober 2013 werde
sie im C.___ behandelt. Seit dem Notfallkaiserschnitt im Spital F.___ vom
13.
Dezember 1999 habe sie starke Abdominalwandschmerzen ventral. Es sei
dann im C.___ eine Endometrioseresektion aus dem Muskulus rectus abdominalis
(4,5 cm x 5 cm) erfolgt. Vor der Muskeloperation sei die Patientin dreimal wegen
einer Endometriose operiert worden. Als Prognose wurde eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit angegeben. Der Behandlungsplan sehe eine Schmerztherapie
vor; die Chirurgen wollten keine weiteren Operationen durchführen. Zur beruflichen
Situation wurde dargelegt, die Patientin könne die alltäglichen Verrichtungen
ausführen, eine Tätigkeit im angestammten Beruf (Apothekenhelferin, SRK-Pflege)
sei nicht mehr möglich. Nach einer Stunde Arbeit in der bisherigen Tätigkeit
habe sie starke Schmerzen. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste
Tätigkeit seien nicht zuzumuten. Die Prognose für die Eingliederung sei
schlecht. Die Schmerzempfindung und -therapie stünden einer Eingliederung im
Weg. Im Haushalt könne sie knapp die täglichen Verrichtungen machen
(IV-Nr. 17 S. 1 ff.).
3.4
RAD-Arzt Dr. med. G.___,
Praktischer Arzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2020 im
Wesentlichen fest, die 50-jährige gelernte Pharma-Assistentin und SRK-Pflegerin
habe zwei 1999 und 2006 geborene Kinder, wobei das erste dieser beiden als
Frühgeburt per Not-Kaiserschnitt zur Welt gekommen sei. Vom 13. Dezember
1999.
bis 31. August 2011 habe sie nicht gearbeitet. Nach der Scheidung von
ihrem zweiten Ehemann (Oktober 2010) habe die Versicherte dann ab
1.
September 2011 arbeiten müssen (Haushalthilfe/Raumpflegerin), was ihr
aber aus gesundheitlichen Gründen nur maximal 6 Stunden pro Woche möglich sei.
Finanziell werde sie von den Sozialen Diensten unterstützt. Nach Einsicht in
die vorhandenen medizinischen Unterlagen sei die medizinische Situation unklar.
Es erscheine als sehr wahrscheinlich, dass am Schmerzempfinden der Versicherten
eine psychische Erkrankung mitbeteiligt sein könnte, durch deren Behandlung
gegebenenfalls sowohl die Lebensqualität als auch die Arbeitsfähigkeit
verbessert werden könnten. Auch psychosoziale Faktoren könnten hier eine Rolle
spielen. Zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine
polydisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich (IV-Nr. 19
S. 2 ff.).
3.5
Aus dem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (allgemein-internistischen,
neurologischen, allgemein- bzw. Abdominal-chirurgischen, rheumatologisch-orthopädischen
und psychiatrischen) Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 9. Mai 2021 gehen
im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Chronische
Unterbauchschmerzen (ICD-10: R10.3) mit/bei St.n. Not-Sectio 13.12.1999, St.n.
Laparatomien zur Entfernung von Endometrioseherden (2) am 01.02.2003, St.n.
Unterbauchlaparoskopie, Entfernung von Endometrioseherden am 07.10.2003, St.n.
Sectio am 22.12.2003 (recte: 2006), St.n. Unterbauchlaparoskopie, Entfernung
von Endometrioseherden 08.02.2013, St.n. Exzision Endometrium mit
Faszienresektion, Bauchwandrekonstruktion mit Sublaynetz am 01.10.2013;
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Laktoseintoleranz [ICD-10: E73.9];
Nikotinkonsum [ICD-10: Z72.0]; V.a. Agoraphobie mit Angaben einer Panikstörung
[ICD-10: F40.01]; Psyche- und Verhaltensstörung durch Opioide,
Abhängigkeitssyndrom, Substanzgebrauch [ICD-10: F11.24]; Psyche- und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom,
Substanzgebrauch [ICD-10: F13.24]; Psyche- und Verhaltensstörung durch
Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, Substanzgebrauch [ICD-10: F12.14]; Migraine
sans migraine [ICD-10: G43.0]; episodisches Lumbovertebralsyndrom [ICD-10:
M54.06]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Neben den in die obgenannten Diagnosen einfliessenden
Faktoren seien keine weiteren offensichtlich limitierenden Belastungsfaktoren
ersichtlich. Ressourcen seien vorhanden. Im Vergleich zu den Vorakten ergäben
sich keine namhaften Inkonsistenzen. Auch im intergutachterlichen Vergleich
finde man keine wesentlichen Diskrepanzen. Es zeigten sich keine offensichtlichen
Hinweise für eine Aggravation oder Simulation.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, in
der bisherigen Tätigkeit (Haushaltshilfe bzw. Raumpflegerin in Teilzeit)
bestehe aus chirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und aus
psychiatrischer Sicht eine solche von 20 %. In einer Verweistätigkeit
bestehe ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
20.
%. In sämtlichen anderen Disziplinen wurden sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als auch einer Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Aus
interdisziplinärer Sicht ergab sich damit eine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit von 30 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von
20.
%. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte
Fähigkeitsprofil. Zum Verlauf wurde dargelegt, retrospektiv sei eine
abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt
darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht
möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus aktueller Sicht. Auf der
Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten
Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten
Beurteilungen nicht nachvollziehbar, da keine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden könne. Soweit der doch als lang zu bezeichnende Verlauf
retrospektiv beurteilbar sei, dürfte tatsächlich im Jahr 1999 der Ursprung der
aktuell bestehenden Umstände zu finden sein, wobei – vor dem Hintergrund der
biographischen Gegebenheiten und der Lebensumstände der Explorandin – davon
ausgegangen werden müsse, dass eine Fluktuation und wohl auch Zeiten der
Stabilität bestanden haben dürften. Im Jahr 2013 könnte nochmals eine gewisse
Belastung, bedingt durch die Operation, bestanden haben. Die aktuellen
Gegebenheiten hätten sich dann sukzessive über die Jahre hinweg ausgebildet.
Genauer lasse sich dies retrospektiv nicht fassen. Es sei keine Therapie mit
namhafter Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. Die Explorandin sei im
Haushalt nicht eingeschränkt (IV-Nr. 32.1 S. 11 ff.).
3.5.1
Dem allgemein-internistischen
Teilgutachten vom 9. November 2020 (Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH; Untersuchung vom 9. November 2020) können
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Nach
den Angaben des Experten haben die Laktoseintoleranz (ICD-10: E73.9) und der
Nikotinkonsum (ICD-10: Z72.0) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im
Weiteren wurde ausgeführt, auf allgemein-internistischem Fachgebiet seien
derzeit keine IV-relevanten therapeutischen Massnahmen eingeleitet worden;
solche seien auch nicht notwendig. Es bestünden keine konkreten Inkonsistenzen
und es ergebe sich kein konkreter Anhalt für Aggravation oder Simulation. Die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten oder in einer etwaigen
Verweistätigkeit seien aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht
eingeschränkt (IV-Nr. 32.4 S. 14 ff.).
3.5.2
Aus dem neurologischen
Teilgutachten vom 26. November 2020 (Prof. Dr. med. I.___, Facharzt
FMH für Neurologie, Hauptgutachter; Untersuchung vom 26. November 2020)
gehen ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine «Migraine
sans migraine (ICD-10: G43.0)» sowie ein «episodisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10:
M54.06)» angegeben. Im Weiteren wurde dargelegt, bei den geschilderten
Sehstörungen sei differentialdiagnostisch am ehesten von einer migraine sans migraine
auszugehen. Für differentialdiagnostisch zu berücksichtigende epileptische oder
cerebrovaskuläre Ursachen finde man weder in der klinischen noch ihn der
sonographischen Untersuchung Hinweise. Bei den beklagten Kreuzschmerzen liessen
sich in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung keine pathologischen
Befunde erheben. Diese Schmerzen seien deshalb diagnostisch als ein
episodisches Lumbovertebralsyndrom beschrieben worden. Hinweise für
lumboradikuläre Ausfälle zeigten sich nicht. Die bisherige Therapie (Morphium,
Tramal, Dafalgan, Lexotanil) sei aus somatisch-neurologischer Sicht als lege
artis anzusehen. Die Prognose hinsichtlich der Heilungschancen sei aus
neurologischer Sicht positiv. Im Vergleich zu den Vorakten ergäben sich keine
Inkonsistenzen. Offensichtliche Hinweise für eine Aggravation oder Simulation
seien nicht vorhanden. Die Explorandin sei aus somatisch-neurologischer Sicht in
der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (IV-Nr. 32.3
S. 11 ff.).
3.5.3
Im (allgemein-/Abdominal-)chirurgischen
Teilgutachten vom 22. März 2021 (Dr. med. J.___, Facharzt für
Unfallchirurgie; Untersuchung vom 19. März 2021) wurde zu den aktuellen
Beschwerden der Explorandin angegeben, diese erkläre, dass sie unter einem
permanenten, linksseitigen Bauchschmerz leide. Dieser Schmerz strahle
inzwischen über die Beckenregion in das linke Bein aus und komme aus der Tiefe.
Die Schmerzen seien permanent vorhanden. Sie nehme wegen der Schmerzen Morphium
ein. Bei einer Schmerzattacke müsse sie sich hinlegen und dann Wärme
applizieren. Auf der visuellen analogen Schmerzskala ordne die Explorandin die
Schmerzen zwischen 6 und 8 ein; ohne Medikamente bis 10. Auch die Nachtruhe sei
durch die Schmerzen gestört. Die Explorandin gebe an, der Schmerz sei
schneidend, reissend und aggressiv. Die Schmerzattacken träten fünf- bis
sechsmal pro Tag auf. Appetitlosigkeit und Übelkeit seien vorhanden. Aufgrund
der Schmerzen habe sie deutlich abgenommen. Ein vornüber geneigtes Arbeiten
verursache Schmerzen (Staubsaugen); ebenfalls eine Beugung im Hüftgelenk beim
Sitzen. Spaziergänge mit einer Dauer von insgesamt 10 Minuten könne sie
bewältigen. Die Explorandin beklage weiterhin ein Fremdkörpergefühl im Bereich
der Bauchdecke. Es sei ihr ein Netz implantiert worden. Sie habe das Gefühl,
dass sie das Netz störe. Weitere Beschwerden seien in diesem Zusammenhang nicht
angegeben worden. Zum arbeitsbezogenen Beschwerdebild äusserte sich die
Explorandin dahingehend, Reinigungsarbeiten könne sie aufgrund ihrer
Beschwerdesymptomatik (Bauchschmerzen) nicht mehr ausüben.
Es wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Chronische Unterbauchschmerzen
(ICD-10: R10.3) mit/bei St.n. Not-Sectio 13.12.1999, St.n. Laparotomie zur
Entfernung von Endometrioseherden (2) am 01.02.2003, St.n.
Unterbauchlaparoskopie, Entfernung von Endometrioseherden am 07.10.2003, St.n.
Sectio am 22.12.2003 (recte: 2006), St.n. Unterbauchlaparoskopie, Entfernung
von Endometrioseherden 08.02.2013, St.n. Exzision Endometrium mit
Faszienresektion, Bauchwandrekonstruktion mit Sublaynetz am 01.10.2013».
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt. Zur Herleitung
der Diagnosen wurde dargelegt, die Explorandin berichte, dass die Schmerzen seit
dem Kaiserschnitt im Jahr 1999 in dieser Qualität und Intensität vorhanden
seien. Weitere operative Massnahmen hätten keinen Erfolg gebracht. Die Qualität
des Schmerzes habe sich verändert. Früher sei der Schmerz ähnlich wie der
Periodenschmerz gewesen; aktuell sei er quälend und belastend. Zum
Fähigkeitsprofil wurde angegeben, es bestehe eine Einschränkung des
Gewichtslimits auf 5 kg pro obere Extremität. Bei statischen
Körperpositionen (sitzend, stehend, wechselbelastend) seien keine
Einschränkungen vorhanden. Arbeiten in Zwangshaltungen (kniend, bückend,
kauernd) sollten aufgrund der Schmerzsymptomatik vermieden werden. Wärme wirke
sich positiv auf die Schmerzempfindung aus. Die bisherige medikamentöse Therapie
(Sevrelong und Sevredol, CoDafalgan bei Bedarf, Tramal, Voltaren, Lexotanil,
Femoston) sei lege artis in Art und Umfang und mit der notwendigen Intensität
bzw. Dosierung durchgeführt worden. Laut den Angaben der Explorandin bestünden
Einschränkungen im Bereich der Arbeitswelt und in der persönlichen
hauswirtschaftlichen Versorgung. Somit seien die Schilderungen aus subjektiver
Sicht in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätenniveaus gleichmässig
vorhanden. Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der
Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben der Explorandin und dem somatischen
Befund ausgegangen werden. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation
bestünden nicht.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Reinigungskraft wurde in Bezug auf das Pensum auf 8 Stunden pro
Tag beziffert. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich
der Schmerzsituation im Bereich des Abdomens von 30 %. Diese
Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Sectio im Jahr 1999. Zur Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben, die Arbeitstätigkeit sollte
wechselbelastend (alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) verrichtet werden. Sie
sollte nicht in gebückter oder vornüber geneigter Haltung im Sitzen und/oder
Stehen verrichtet werden, nicht mit häufiger Rumpfrotation nach rechts/links im
Sitzen oder Stehen ausgeübt werden, nicht mit asymmetrischen Lasteinwirkungen
einhergehen und nicht in kauernder oder kniender Stellung verrichtet werden. Arbeiten
auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten seien zum Selbstschutz und zum
Schutz anderer ausgeschlossen, ebenfalls das Gehen in unebenem Gelände und
längeres Abwärtsgehen. Es sollten keine Lasten gehoben, getragen und bewegt werden
(körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal 5 kg,
links, repetitiv, nur gelegentlich) und es sollten keine gefährlichen, schweren
oder vibrierenden Maschinen bedient werden. Zu empfehlen seien verstellbare
Arbeitsstühle, ein Steharbeitsplatz und Arbeitstische (ergonomisch und
behinderungsgerecht). Der Explorandin sei eine leichte Arbeitstätigkeit
vollumfänglich zumutbar. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit
betrage 8 Stunden pro Tag, wobei keine Leistungsminderung während dieser
Anwesenheit bestehe. Zum zeitlichen Verlauf wird erwähnt, eine Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit bestehe ab 1. Juli 2000. Ausgenommen seien die
Zeiten der operativen Massnahmen mit entsprechender Rekonvaleszenzzeit. Eine angepasste
Tätigkeit sollte künftig mit einer Präsenz von 100 % bei 100%iger Leistungsfähigkeit
möglich sein (IV-Nr. 32.5 S. 8 ff.).
3.5.4
Im
rheumatologischen/orthopädischen Teilgutachten vom 18. November 2020
(Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie; Untersuchung
vom 18. November 2020) wurde dargelegt, auf orthopädisch/rheumatologischem
Gebiet seien schon seit längerem keine Behandlungen mehr erforderlich. Die
letzte Untersuchung sei das MRI der Lendenwirbelsäule vom 27. Mai 2015
ohne nennenswerte Befunde gewesen. Aktuell seien die Beschwerden weiterhin im
Bereich des Bauchraumes vorhanden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule oder damit
zusammenhängend beklage die Explorandin momentan keine nennenswerten Beschwerden.
Der Rheumatologe konnte keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Im Weiteren legte er dar, das im Jahr 2015 erstellte
MRI der Lendenwirbelsäule zeige eine breitbasige mediale Hernierung L5/S1,
jedoch ohne Tangierung einer Nervenwurzel. Insbesondere bestehe keine
Nervenwurzelkompression S1 links. Entsprechend seien auch in den letzten Jahren
keine nennenswerten Beschwerden mehr aufgetreten. Eine diesbezügliche
Behandlung sei somit nicht erforderlich. Auch aus Sicht der Explorandin
bestünden die Probleme auf anderen Teilgebieten. Zur Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin oder SRK-Pflegehelferin wurde
festgehalten, es bestehe keine Einschränkung auf orthopädischem/rheumatologischem
Gebiet. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 32.6 S. 8 ff.).
3.5.5
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 13. Januar 2021 (med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie; Untersuchung vom 11. Januar 2021) gab die Explorandin zum
aktuellen Leiden an, nach der Entfernung des Endometrioseherds im Oktober 2013
sei sie kurzzeitig schmerzfrei gewesen. Im Rahmen der Arbeitsaufnahme habe sich
wieder eine deutliche Verschlimmerung des Schmerzes eingestellt. Sie spüre
aktuell noch «das Loch» in der Bauchwand bis zur Wirbelsäule, auch sei ein Netz
vorhanden. Sie habe sich «durchgebissen», doch die Hoffnung, dass sich der
Schmerz auflösen möge, habe sich nicht erfüllt. Deswegen könne sie nicht mehr
auf ihrem Beruf (Pharmaassistentin, SRK Pflegehelferin) arbeiten. Von 2011 bis
Ende 2020 sei sie als Reinigungskraft mit 2 x 3 Stunden pro Woche tätig
gewesen. Auch dieses Pensum könne sie aufgrund der bestehenden Schmerzen nicht
mehr bewältigen. Der Schmerz sei ständig vorhanden, von unterschiedlicher
Ausprägung, intervallartig und habe eine eigene Dynamik. Der Schmerzcharakter
sei «rasierklingenartig», stechend, schneidend und reibend. Insgesamt sei das
Bestehen des Schmerzes «zermürbend». Es bestehe auch eine Ausstrahlung in die
Beine, in den Bauch, links mehr als rechts. Eine Rückenbandage und
Stützstrümpfe, welche die Explorandin getragen habe, seien eine Hilfe gewesen,
um arbeiten zu können. Die Explorandin nehme seit drei Jahren Morphin
(vorbestehend Co-Dafalgan und Tramal). Sie bemerke eine Dosissteigerung, wolle
die Dosis jedoch abbauen. Sie wolle die Medikation nicht mehr einnehmen, um
funktionieren zu können. Viermal habe die Explorandin schon selbst eine
Entwöhnung durchgeführt, jedoch den Schmerz nicht ohne sonstige Analgetika
ertragen können. Im Weiteren habe sie auch depressive Phasen. Sie erlebe
Selbstmitleid, habe schlechte Gedanken und eine Wut auf die Hebamme, da sie
annehme, dass deren Intervention an der aktuellen Situation mitschuldig sein
könnte. Die Explorandin habe immer wieder erlebt, nicht ernst genommen und als
Hypochonder dargestellt zu werden. Solche Stimmungen träten ein- bis zweimal
pro Monat auf und dauerten den ganzen Tag. Sie lösten sich dann aber wieder
selbstständig auf, wenn sie etwas Kreatives mache und sich dadurch ablenke. Sie
habe keine Hoffnung mehr auf eine Besserung. Sie habe alles Mögliche versucht,
auch im C.___ nochmals nachgefragt, ob eine Operation mit längerer
Rekonvaleszenz möglich sei. Dies sei jedoch zurückgewiesen worden. Befragt nach
der psychisch seelischen Befindlichkeit habe die Explorandin erklärt, dass sie
«funktioniere», sich allerdings nicht mehr selbst spüren könne und froh wäre,
wenn sie den Druck, den sie erlebe, abstreifen könne. Sie sei nicht zufrieden,
frustriert, traurig, müde, entmutigt und kraftlos. Die Explorandin führte im
Weiteren noch aus, sie habe schon seit der Jugend grosse Schwierigkeiten bei
der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Sie habe «Panik» und vegetative
Symptome, Schwindel, Ängste vor Kontrollverlust sowie fragliche
Depersonalisierungs- und Derealisationsphänomene beschrieben. Wenn möglich,
vermeide sie das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel.
Der psychiatrische Teilgutachter stellte
folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)». Die
weiteren gestellten Diagnosen (V.a. Agoraphobie mit Angaben einer Panikstörung [ICD-10:
F40.01]; Psyche- und Verhaltensstörung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom,
Substanzgebrauch [ICD-10: F11.24]; Psyche- und Verhaltensstörungen durch
Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, Substanzgebrauch [ICD-10:
F13.24]; Psyche- und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher
Gebrauch, Substanzgebrauch [ICD-10: F12.14]) haben nach den gutachterlichen Angaben
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Herleitung der Diagnosen wurde dargelegt,
bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine Explorandin vorgestellt, die über
eine vorwiegend abdominelle Schmerzsymptomatik von reissendem, schneidendem und
stechendem Schmerzcharakter, beginnend nach einem «Notkaiserschnitt» im Jahr
1999, geklagt habe. Im Weiteren sei an der Schmerzbedingung und späteren
Exazerbation eine Endometriose, auch eine im Bauchmuskel gelegene, ursächlich.
Der letztgenannte Tumor sei im Jahr 2013 entfernt worden. Die Explorandin sei
jedoch nie völlig schmerzfrei gewesen. Da entsprechend dem Dossier wohl eher keine
nachvollziehbare, klar organische Genese vorliege (Bericht Viszeralchirurgie C.___
vom 6. Juni 2019; vgl. E. II. 3.1 hiervor), scheine einer
psychischen Komponente eine gewisse Rolle zuzukommen. Psychiatrischerseits
dürfte am ehesten eine gewisse somatoforme Symptomatik bestehen, wobei für das
Jahr 1999 die Beziehung zu einem Konflikt feststellbar sei, jedoch nach der
weiteren «Exazerbation», nach der Operation im Bereich des Bauchmuskels mit Entfernung
des Endometrioseherds, sich keine klare Psychodynamik abgezeichnet habe; mit
der Ausnahme vielleicht, dass die Explorandin sich «insgesamt fehlbehandelt»
und nicht «ernstgenommen» gefühlt habe. Zum Teil erscheine es auch so, als habe
sie sich über die Jahre hinweg mit den Umständen eingerichtet und erlebe in
einem gewissen Mass auch das Anrecht auf eine Entschädigung. Im Weiteren müsse
aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass durch die somatoforme Störung nur
eine geringe Auswirkung auf Alltagsfunktion und Arbeitsfähigkeit anzunehmen
sei, zum Teil vor dem Hintergrund des Tagesprofils und aufgrund der aktuellen
Exploration und den Angaben der Explorandin. Es dürfe auch darauf verwiesen
werden, dass die Explorandin im Jahr 2006 nochmals eine Tochter geboren habe,
mit der sie aktuell zusammenlebe. Es lasse sich auch keine depressive Störung, welche
die vorbestehende genannte Diagnose aggravieren würde, explorieren; ebenso
wenig eine tatsächliche somatopsychische Auswirkung der vorbestehenden körperlichen
Erkrankung, sodass insgesamt nicht von einer larvierten somatisierten
Depression ausgegangen werden könne. Die Explorandin habe eher zum Ende der
Exploration hin das Bestehen einer agoraphoben Symptomatik betreffend die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel mit fraglicher Panikstörung erwähnt. Diese habe
jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Entsprechend der
Definition gemäss ICD-10 könne die Explorandin diese beängstigenden, phobischen
Dispositiv
Situationen vermeiden und erlebe demnach nur wenig Angst. Es stelle sich
allerdings die Frage, wie die Explorandin zu einer Arbeitsstelle gelangen könne.
Auch den weiteren feststellbaren Störungen, namentlich dem Abhängigkeitssyndrom
von Opioiden und Benzodiazepinen, eventuell auch iatrogen bedingt, komme ebenso
wie dem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Hier wäre zu berücksichtigen, dass Arbeiten, die
vorwiegend das Bedienen von Maschinen und das Führen von Kraftfahrzeugen
beinhalteten, wohl möglichst vermieden werden sollten. Sodann habe keine
Behandlungsaktivität bestanden, sodass auch die Frage nach dem Leidensdruck
aufgeworfen werden müsse.
Unter Berücksichtigung der sogenannten
Standardindikatoren könne aus psychiatrischer Sicht in der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten
Diagnosen als leichtgradig eingestuft werden. Eine Behandlungsaktivität bestehe
auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell nicht und würde Möglichkeiten bieten,
sofern dies benötigt werde. Eine versicherungspsychiatrisch relevante
Komorbidität, wie etwa im Sinne einer depressiven Störung, könne nicht
festgestellt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hinweise
für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung. Hinsichtlich der
Kategorie «Konsistenz» lasse sich das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur
in gewissem Umfang begründen. Schwierig erscheine es, die daraus resultierenden
Einschränkungen in dem von der Explorandin angegebenen Mass nachzuvollziehen.
Das Aktivitätsniveau im Alltag dürfe noch als recht gut attestiert werden und stehe
im Widerspruch mit einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem
Ausmass, sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringe Einschränkung in allen
vergleichbaren Bereichen festgestellt werden könne.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, eine psychiatrische,
psychotherapeutische Behandlung finde aktuell nicht statt, sei von der
Explorandin nicht geplant und eine solche erachte sie als eher wenig hilfreich
vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen. Da schon längere Zeit keine Behandlung
auf psychiatrischem Fachgebiet nach Angaben der Explorandin durchgeführt worden
sei, könne zu den Heilungschancen kaum eine Aussage gemacht werden. Allfällige
Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Simulation oder
Dissimulation hätten sich nicht ergeben. Der Explorandin sei es gelungen, trotz
der bei ihr bestehenden psychosozialen Bedingungen zwei Ausbildungen
abzuschliessen und soweit im Alltag, in der Familie und in der Kindererziehung
den an sie gestellten sozialen Erwartungen zu entsprechen. Sowohl die Totgeburt
als auch der wohl etwas «dramatisch» verlaufene Kaiserschnitt könnten ebenso
wie die Trennung und Scheidung von den Ehepartnern und nicht zuletzt auch die
Endometrioseerkrankung als Belastung verstanden werden. Trotzdem bleibe aktuell
nach der Untersuchung und Exploration offen, weshalb die Explorandin ein
solches Ausmass der Einschränkung erlebe und warum die Gegebenheiten für sie
nicht zu bewältigen sein sollten. Hier habe sich abschliessend keine
befriedigende Erklärung auf psychiatrischem Fachgebiet ergeben und die Umstände
hätten abschliessend auch nicht durch eine psychiatrische Störung erklärt
werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, rein medizinisch theoretisch, aus rein
psychiatrischer Sicht, wäre die Explorandin fähig, sämtliche ihrem körperlichen
Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von
20 % zu verrichten. Dabei wäre die von der Explorandin zuletzt ausgeübte
Tätigkeit in der Reinigung als ideal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen, jedoch
auch die vorbestehende Tätigkeit als Pharmaassistentin und Pflegehelferin. Zum
Verlauf wurde dargelegt, soweit dieser retrospektiv beurteilbar sei, dürfte
tatsächlich im Jahr 1999 der Ursprung der aktuell bestehenden Umstände zu
finden sein, wobei vor dem Hintergrund der biographischen Gegebenheiten und der
Lebensumstände der Explorandin davon ausgegangen werden müsse, dass
Fluktuationen und wohl auch Zeiten der Stabilität bestanden haben dürften. Im
Jahr 2013 möge nochmals eine gewisse Belastung, bedingt durch die Operation,
bestanden haben; die aktuellen Gegebenheiten hätten sich dann sukzessive über
die Jahre hinweg ausgebildet. Genauer lasse sich dies retrospektiv nicht
erfassen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde auf das zu
den bisherigen Tätigkeiten Gesagte verwiesen. Zu Therapieoptionen wurde noch vermerkt,
prinzipiell wäre der nochmalige Versuch einer psychiatrischen und
psychotherapeutischen Intervention möglich, sofern bei der Explorandin hier
eine Motivation zu wecken wäre. Auch wäre gegebenenfalls eine
psychopharmakotherapeutische Intervention möglich, jedoch nicht ohne Compliance
der Explorandin, die zunächst etabliert werden müsste. Auch eine
Spitalbehandlung in einer geeigneten Einrichtung, gegebenenfalls als
Rehabilitationsbehandlung, würde sich als allfällige Intervention anbieten. Aus
psychiatrischer Sicht wäre eine angepasste Tätigkeit mit einem 80%-Pensum
integral möglich, wenn die Explorandin gleichzeitig die notwendigen
alltäglichen Aufgaben der Administration und des Haushaltes verrichte
(IV-Nr. 32.7 S. 10 ff.).
3.6 RAD-Arzt Dr. med. G.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2021 fest, er könne sich der
Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der B.___ anschliessen. In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung sei in der Arbeitsunfähigkeitstabelle auf S. 13
Ziff. 4.7 das Teilgutachten (Allgemein-/Abdominal-) «Chirurgie»
versehentlich falsch als «Orthopädische Chirurgie» bezeichnet worden. In der
angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe/Raumpflegerin bestehe seit der
Kaiserschnittentbindung im Jahr 1999 eine Arbeitsfähigkeit vom 70 %, resultierend
aus einem Zeitpensum von 100 % und einer schmerzbedingten
Leistungsminderung von 30 % (vgl. chirurgisches Teilgutachten, S. 21).
In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, resultierend
aus einem Zeitpensum von 100 % und einer psychiatrisch bedingten
Leistungsminderung von 20 %, beginnend ebenfalls nach der Sectio im Jahr
1999 (IV-Nr. 35 S. 2).
3.7 In seiner im Vorbescheidverfahren
abgegebenen Stellungnahme vom 24. November 2021 hielt Dr. med. G.___
fest, im MRI des rechten Hüftgelenks vom 27. Mai 2015 hätten sich Zeichen
einer Offsetstörung am rechten Hüftgelenk, vereinbar mit einem
femoroazetabulärem Impingement (Bewegungseinschränkung), gefunden. Diese damals
gestellte Diagnose sei in der Aktenzusammenfassung und im rheumatologischen und
orthopädischen Teilgutachten aufgeführt worden, wobei jedoch bei der klinischen
Untersuchung keine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks habe festgestellt
werden können. Das von der Versicherten mehrfach erwähnte Loch in der
Bauchwand, welches ihr die grössten Schmerzen bereite, befinde sich in der
queren Bauchmuskulatur, habe also mit einer Hiatushernie nichts zu tun und sei
in der Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit als Unterpunkt der chronischen Bauchschmerzen aufgeführt
worden. Ob eine Hiatushernie, also ein Zwerchfellbruch, vorliege, stehe laut
dem von der Versicherten nachträglich eingereichten Bericht der Panendoskopie
von Dr. med. M.___ vom 8. Juni 2017 nicht fest. In seiner Beurteilung
habe er damals «wahrscheinlich kleine Hiatushernie» geschrieben. Weder bei der
Untersuchung durch den chirurgischen Gutachter, noch in der Systemanamnese oder
Medikationsliste des Gutachters für Allgemeine Innere Medizin ergäben sich
Hinweise auf eine durch eine Hiatushernie verursachte Beschwerdesymptomatik.
Weitere Abklärungen diesbezüglich seien nicht erforderlich. Der
Bandscheibenvorfall (ohne Nervenwurzelkompression, also ohne radikuläre
Symptomatik) sei in verschiedenen Teilgutachten thematisiert und auch in der
Konsensbeurteilung als Diagnose aufgeführt worden. Im nachträglich
eingereichten Bericht der Lungenpraxis [...] vom 31. August 2017 seien als
beschreibende Diagnosen wiederkehrende atypische Thoraxschmerzen und
Herzklopfen genannt worden, deren Ursache unklar gewesen sei.
Differentialdiagnostisch sei ein leichtes Asthma genannt worden, wobei jedoch
die Lungenfunktion normal gewesen sei, sowie eine mögliche muskulo-skelettale
Ursache. Umfangreiche Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine kardiale
Genese ergeben. Im allgemein-internistischen Teilgutachten seien sowohl die
internistische Systemanamnese als auch die Untersuchung unauffällig gewesen.
Weitere Abklärungen diesbezüglich seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43
S. 2).
3.8 Dr. med. E.___ bestätigte in
seinem Bericht vom 24. Mai 2022, dass bei der Beschwerdeführerin wegen
eines Endometrioseknotens in der Bauchmuskulatur eine Operation im C.___
durchgeführt worden sei, die den Muskel geschwächt habe. Seither bestünden
starke Schmerzen im Bereich der Bauchwandmuskulatur. Wegen der jahrelangen
chronischen Schmerzen sei sie in Behandlung und benötige auch Morphin-Präparate.
Sie könne ein bis zwei Stunden ihre alltäglichen Verrichtungen durchführen. Aus
diesem Grund, insbesondere auch gestützt auf mehrere fachärztliche Konsilien,
sei es schwierig, dass die Patientin einer geregelten Arbeit nachgehen könne.
Sie könne nicht länger als ein bis zwei Stunden stehen oder sitzen und Arbeiten
ausführen (BB 5).
3.9 In einer an den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 17. August 2022, welche dem
Gericht mit Eingabe vom 23. August 2022 nachgereicht wurde (A.S. 28;
vgl. E. I. 2.3 hiervor), erklärte Dr. med. E.___ nochmals, die
Patientin könne keine Arbeiten während mehr als ein bis zwei Stunden täglich ausüben,
vor allem auch wegen dem sedierenden und konzentrationsvermindernden Effekt der
Morphinderivate. Entgegen dem Gutachten seien deshalb auch keine achtstündigen
Arbeiten mit leichter Intensität möglich. Die Diagnose laute auf «Endometriose
Grad IV»; dies sei das stärkste Stadium ausserhalb des Genitales (BB 7).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der vorliegend
angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Beschwerdeführerin sei seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit als
Haushaltshilfe/Raumpflegerin eingeschränkt. Diese Tätigkeit übe sie seit dem
Jahr 2011 in einem Pensum von ca. 15 % aus. Die Beschwerdeführerin sehe
sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage, ein höheres Arbeitspensum zu
leisten. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Rahmen von 80 % nachgehen; die restlichen 20 % entfielen
in den Aufgabenbereich «Haushalt». Gemäss den medizinischen Abklärungen sei sie
in der bisherigen Tätigkeit als Haushalthilfe/Raumpflegerin zu 70 %
arbeitsfähig; für eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Haushaltbereich sei von keiner wesentlichen
Einschränkung auszugehen. Da eine für die Entstehung eines Rentenanspruchs
erforderliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %
während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht gegeben
sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu den Einwänden wurde dargelegt,
der RAD-Arzt habe das B.___-Gutachten in der Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Er lege in seiner Stellungnahme
vom 24. November 2021 nachvollziehbar dar, weshalb weitere Abklärungen
nicht erforderlich seien. Die Einwände könnten keine Zweifel an der
Zuverlässigkeit der polydisziplinären Expertise begründen. Auch dem nachgereichten
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. März 2022 (IV-Nr. 44) könnten
keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche Anlass zu weiteren Abklärungen
geben würden (IV-Nr. 45; A.S. 1 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. August
2020 zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe die Beurteilung der B.___ als «totale Abfertigung»
empfunden. Sie habe nie die Zeit bekommen, die ihr zugestanden hätte, noch sei
auf ihr Leiden wirklich eingegangen worden. Sie habe vor den Abklärungen der B.___
frisch Morphium erhalten, was sie so dort nicht zum Ausdruck gebracht habe.
Dies habe zur Folge gehabt, dass es gegen Aussen den Anschein gemacht habe, als
ob es ihr gut ginge, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Ursachen des
Schmerzes seien nicht psychischer Art, sondern sie seien in den Ereignissen im
Jahr 1999 bzw. 2000 und in den Folgeoperationen zu suchen. Für die
Beschwerdeführerin sei es schwer, deren Schicksal zu akzeptieren. Zu den
einzelnen Befunden der Gutachter sei insbesondere zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des Chirurgen Dr. med. J.___
Schmerzen beim Anziehen gehabt habe; er habe an ihrem Schmerzpunkt
herumgedrückt, wobei sie dann heftig zusammengezuckt und vor Schmerzen heftig
ausgeatmet habe. Dies sei im Gutachten so nicht erwähnt worden. Der Gutachter
habe lediglich geschrieben, dass man ihr beim Anziehen keinen Schmerz angesehen
habe. Die Beschwerdeführerin sei aber dazu erzogen worden, nicht zu jammern.
Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb deren Narbe als unauffällig beschrieben
worden sei. Am Ort derselben seien deutliche farbliche Veränderungen zu sehen.
Dr. med. J.___ habe den linken Bauchmuskel der Beschwerdeführerin auch gar
nicht ganz abtasten können. Als er an dem bei der Beschwerdeführerin
schmerzenden Punkt habe draufdrücken wollen, habe diese instinktiv abgewehrt,
da sie dies nicht ertrage. Auch ihr selbst sei es erst langsam möglich, sich
dort zu berühren. Obwohl die Beschwerdeführerin den Arzt gebeten habe, diese
dort nicht anzufassen, habe er es dann zufälligerweise doch getan. Weil die
Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Zähne gebissen habe und sich nichts
habe anmerken lassen, sei dies von Dr. med. J.___ falsch gedeutet worden.
Insgesamt seien die Leiden der Beschwerdeführerin durch das
Begutachtungsinstitut verharmlost worden. Für diese sei die Lebensqualität
verloren gegangen. Sie habe jahrelang nach bestem Wissen und Gewissen das
Möglichste getan, um die Schmerzen zu ertragen. Das Schlussergebnis sei nun,
dass sie jetzt wegen der prolongierten Schmerzen von Morphium abhängig sei. Es
fühle sich für sie wie eine ständige offene und klaffende innere Wunde an, die
reisse, steche, rupfe und bis in den Rücken und das linke Bein hinunterziehe.
Eine Arbeitsfähigkeit sei demgemäss für die Beschwerdeführerin nicht mehr
gegeben. Ihre Aussagen stütze auch ihr behandelnder Gynäkologe, Dr. med. E.___.
Dieser Arzt, der die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den Gutachtern seit
langem kenne und deshalb deren Gesundheitszustand besser beurteilen könne,
gelange bei der Beschwerdeführerin zur Diagnose von starken
Abdominalrandschmerzen ventral bei Status nach Endometrioseresektion sowie
dreimaligen Endometrioseoperationen vor der Muskeloperation. Er gelange dabei
zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und führe diesbezüglich aus, dass die
Beschwerdeführerin knapp die alltäglichen Verrichtungen machen könne. Sie habe
bereits starke Schmerzen nach einer Stunde und fahre nicht selbst Auto. Dass
sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aktuell noch so zeige,
bestätige der aktuelle Bericht von Dr. med. E.___ vom 24. Mai 2022.
Aufgrund der Widersprüche zwischen dem behandelnden Arzt und den Gutachtern
wäre allenfalls ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Beschwerde, S. 2
ff.).
4.2 Das oben (unter E. II. 3.5
hiervor) auszugsweise wiedergegebene polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom
9. Mai 2021 beruht auf den vollständigen Vorakten sowie auf den spezialärztlichen
Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere Medizin», «Neurologie», «Allgemein-
bzw. Abdominal-Chirurgie», «Rheumatologie/Orthopädie» und «Psychiatrie» vom 9.,
18. und 26. November 2020, 11. Januar sowie 19. März 2021. Die
von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden wurden von den Gutachtern
berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich
somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben
jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und
die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Abschliessend
werden die gestellten Fragen beantwortet. Schliesslich wird eine
Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten Disziplinen
vorgenommen, wobei die von den chirurgischen und psychiatrischen Teilgutachtern
festgestellte eingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der
Konsensbeurteilung korrekt übernommen wurde (vgl. Tabelle, IV-Nr. 32.1
S. 13 Ziff. 4.7). Die in der psychiatrischen Teilbegutachtung
enthaltende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin erfolgte unter Anwendung der Standardindikatoren im Sinne
von BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren). Das Gesamtgutachten wurde
von allen beteiligten Teilgutachtern mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet
(vgl. diesbezügliche Bemerkungen in Ziff. 6.1 der Konsensbeurteilung,
IV-Nr. 32.1 S. 16 f.). Inhaltlich gelangen die einzelnen
Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche
nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in
den medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung genommen. Das
Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe die Beurteilung durch die B.___-Gutachter als «totale
Abfertigung» empfunden und nie die Zeit bekommen, die ihr zugestanden hätte
(die Explorationen hätten maximal zwei Stunden gedauert). Auf ihr Leiden sei
nicht wirklich eingegangen worden (Beschwerde, S. 5). Dazu ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom allgemein-internistischen
Teilgutachter Dr. med. H.___ während eineinhalb Stunden (vgl. IV-Nr. 32.1
S. 5 und 32.4 S. 3), vom neurologischen Hauptgutachter Prof.
Dr. med. I.___ während einer Stunde (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 5 und 32.3
S. 3), vom chirurgischen Teilgutachter Dr. med. J.___ während eineinviertel
Stunden (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 5 und 32.5 S. 3) und vom psychiatrischen
Teilgutachter med. pract. L.___ während einer Stunde und zwanzig Minuten (vgl. IV-Nr. 32.1
S. 5 und 32.7 S. 3) untersucht bzw. exploriert wurde; der rheumatologisch/orthopädischen
Teilgutachter Dr. med. K.___ machte hierzu keine Angaben, es wurde lediglich
der Untersuchungsbeginn (13:00 Uhr) vermerkt (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 5 und 32.6
S. 3). Die von der Gutachterstelle in Aussicht gestellte
Untersuchungsdauer von jeweils ca. 2 Stunden pro Exploration (vgl.
IV-Nr. 25 S. 2 f., 29 S. 2, 30 S. 2 und 31 S. 2) wurde
von den Teilgutachtern somit nicht ausgeschöpft. Daraus kann indessen nicht
eine «Abfertigung» der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, ist doch aufgrund
der vorliegenden Teilgutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
den einzelnen Fachgebieten umfassend und korrekt untersucht und damit
rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Anhaltspunkte für den Einwand, auf ihr Leiden
sei nicht wirklich eingegangen worden, sind nicht ersichtlich. So geht aus den
einzelnen Teilgutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen
Befragung zu ihren aktuellen Beschwerden ausführlich Stellung nehmen konnte
(vgl. IV-Nr. 32.3 S. 6 ff., 32.4 S. 7 ff., 32.5 S. 7 ff., 32.6
S. 8 ff. und 32.7 S. 10 ff.). Wie oben (unter E. II. 4.2
hiervor) erwähnt, wird das B.___-Gutachten den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht. Hinweise, dass der Beschwerdeführerin bei den einzelnen
Teilbegutachtungen nicht genügend Zeit für die Exploration zugestanden worden
wäre, bestehen nicht. Es gilt im Übrigen zu beachten, dass der Dauer einer
Exploration nach konstanter Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung
zukommt; massgebend sind vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2
mit Hinweis). Das Gutachten der B.___ kann inhaltlich nachvollzogen werden, es
überzeugt und erweist sich als schlüssig. Der Umstand, dass bei den Explorationen
der jeweils vorgesehene ungefähre Zeitbedarf von ca. 2 Stunden nicht vollumfänglich
ausgeschöpft wurde, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, sie habe vor den Explorationen frisch Morphium erhalten, was sie so
dort nicht zum Ausdruck gebracht habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass es
gegen Aussen den Anschein gemacht habe, als ob es ihr gut gehe, was aber nicht
der Fall gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die tägliche Einnahme von
Morphium durch die Beschwerdeführerin den Gutachtern bekannt war (vgl.
IV-Nr. 32.1 S. 7 Ziff. 3.2, 32.3 S. 9 Ziff. 3.2.13, IV-Nr. 32.4
S. 13 Ziff. 4.3.2.2, IV-Nr. 32.5 S. 8 Ziff. 3.2.1 und
32.7 S. 17 Ziff. 3.3.14). Die Befunderhebungen und Beurteilungen
durch die Gutachter erfolgten somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der
von der Beschwerdeführerin täglich eingenommenen Medikation. Es kann somit nicht
davon ausgegangen werden, dass deswegen eine korrekte Diagnosestellung und/oder
Beurteilung nicht möglich gewesen wäre.
4.5 In Bezug auf das chirurgische
Teilgutachten von Dr. med. J.___ macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen
den Ausführungen des Gutachters habe sie beim Anziehen unter Schmerzen
gelitten. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb die Narbe als unauffällig beschrieben
worden sei. Ferner habe Dr. med. J.___ den linken Bauchmuskel nicht
abtasten können. Die Beschwerdeführerin habe bei der Palpation (Ertasten) durch
den chirurgischen Gutachter auf die Zähne gebissen. Insgesamt sei ihr Leiden
verharmlost worden (Beschwerde, S. 5 f.). Dazu ist festzustellen, dass der
chirurgische Teilgutachter bei der Befunderhebung feststellte, die Entkleidung
und Bekleidung im Unterkörperbereich erfolgten flüssig, schmerzfrei und
zeitgerecht. Während der gesamten Exploration seien weder Schon- noch
Entlastungsbewegungen zu beobachten gewesen. Der Bewegungsablauf sei flüssig
und sicher. Auch das Sitzen während der Befragung sei problemlos während der
gesamten Dauer möglich. Ein Positionswechsel habe nicht stattgefunden und ein
Aufstehen während der Befragung habe nicht beobachtet werden können.
Schliesslich sei ein Nachlassen der Konzentration während der gesamten
Exploration nicht vorhanden gewesen (vgl. IV-Nr. 32.5 S. 15). Diese
Verhaltensbeobachtungen stehen in Einklang mit den von Dr. med. J.___
erhoben Untersuchungsbefunden. Bei der klinischen Untersuchung des Abdomens
(Bauchwand, -höhle und -eingeweide) stellte der Experte unauffällige Befunde
fest. Die Inspektion der Abdomenvorderwand ergab keine Auffälligkeiten,
insbesondere keine Vorwölbungen oder Verziehungen. Die Perkussion (Beklopfen)
der vier Quadranten sei unauffällig. Die Palpation (Betasten) der Bauchdecken ergebe
keine Abwehrspannung. Der chirurgische Teilgutachter stellte im Weiteren fest,
im Bereich des linken unteren Quadranten könne sowohl an der Oberfläche als
auch in der Tiefe ein Druckschmerz deutlich ausgelöst werden. Ein
Loslassschmerz im rechten Unterbauch sei nicht auslösbar. Es seien keine
Resistenzen tastbar. Insgesamt stellte der Gutachter stabile Bauchdecken fest. Beide
Musculi recti abdominis seien in ihrer vollen Länge tastbar. Muskellücken seien
nicht feststellbar. Es seien reizlose Laparoskopienarben im Nabelbereich
festzustellen. Sodann hielt Dr. med. J.___ fest, bei der Rumpfbeuge, beim
Drehen nach rechts und nach links und bei der Kippbewegung rechts nach links
seien keine Schmerzen ausgelöst worden. Über der Symphyse finde sich eine
reizlose, leicht geschwungene, horizontal verlaufende Operationsnarbe von 12 cm
Länge. Sie sei nicht adhärent und verschieblich gegenüber dem Untergrund. Die
Farbe sei unauffällig (IV-Nr. 32.5 S. 16). Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse
und der Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen stellte der
chirurgische Teilgutachter die Diagnosen, legte ein Fähigkeitsprofil dar, nahm
eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor und setzte die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Haushaltshilfe bzw.
Raumpflegerin aufgrund der Schmerzsituation im Bereich des Abdomens auf
70 % fest (Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %). Die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Arbeitstätigkeit
wurde mit 100 % beziffert, wobei auf verschiedene funktionelle
Einschränkungen hingewiesen wurde (wechselbelastende Tätigkeit, keine Arbeiten
in gebückter oder vornüber geneigter Haltung im Sitzen und/oder Stehen, keine
häufige Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen, keine
asymmetrischen Lasteinwirkungen, keine kauernde oder knieende Arbeitsstellung,
keine Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten, kein Gehen in
unebenem Gelände und längeres Abwärtsgehen, kein Heben, Tragen und Bewegen von
schweren Lasten und kein Bedienen von gefährlichen, schweren und vibrierenden
Maschinen; IV-Nr. 32.5 S. 21 ff.; vgl. E. II. 3.5.3 hiervor).
Angesichts dieser gründlich erhobenen,
umfassenden und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnisse kann – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden, dass
Dr. med. J.___ auf ihr Leiden nicht wirklich eingegangen wäre und dieses
verharmlost hätte. Der chirurgische Teilgutachter konnte gemäss seinen Angaben im
Bereich des linken unteren Quadranten sowohl an der Oberfläche als auch in der
Tiefe einen Druckschmerz deutlich auslösen und beide Musculi recti abdominis
waren in ihrer vollen Länge tastbar, wobei der Gutachter keine Muskellücken finden
konnte. Demnach kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___
habe den linken Bauchmuskel gar nicht abtasten können, nicht gefolgt werden. Der
Gutachter hielt ausdrücklich fest, die Palpation der Bauchdecken ergebe keine
Abwehrspannung und es bestünden insgesamt stabile Bauchdecken. Im Weiteren erhob
er – mit Ausnahme des Druckschmerzes – unauffällige Befunde. Es bestehen somit keine
Anhaltspunkte, dass der Experte hier etwas falsch gedeutet hätte, weil die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auf die Zähne gebissen habe und sich
nichts habe anmerken lassen. Im Weiteren stellte der Gutachter eine auch
hinsichtlich der Farbe unauffällige Operationsnarbe fest (IV-Nr. 32.5
S. 16). Dies steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Bericht
des C.___ vom 6. Juni 2019, worin die Narbe als «reizlos», d.h.
unauffällig, beschrieben wurde (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Der Gutachter berücksichtigte
die festgestellte Schmerzsymptomatik im Bereich des Abdomens mit einer um
30 % verminderten Leistungsfähigkeit und legte die funktionellen
Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit dar. Auf diese nachvollziehbare
und überzeugende Beurteilung des chirurgischen Teilgutachters ist abzustellen. Für
die Behauptung der Beschwerdeführerin, insgesamt sei ihr Leiden durch das
Begutachtungsinstitut «total verharmlost» worden, besteht kein Hinweis.
4.6 Der die Beschwerdeführerin
behandelnde Gynäkologe Dr. med. E.___ hielt in seiner Bestätigung vom
25. Oktober 2019 demgegenüber fest, bei der Beschwerdeführerin sei am
1. Oktober 2013 im C.___ wegen ausgeprägter Unterbauchschmerzen und einem
sogenannten Endometrioseherd in der Bauchwand eine Muskelresektion durchgeführt
worden, wobei ein Netz eingelegt worden sei. Seither könne die
Beschwerdeführerin nicht mehr als 6 Stunden pro Woche arbeiten; sie benötige
regelmässig Schmerzmittel, welche sie ermüdeten (IV-Nr. 6 S. 1; vgl.
E. II. 3.2 hiervor). Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom
11. Juni 2020 gab Dr. med. E.___ an, die Beschwerdeführerin könne
nicht länger als eine Stunde am Stück arbeiten. Sie habe starke
Abominalwandschmerzen ventral und könne knapp die alltäglichen Verrichtungen
vornehmen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf und auch eine adaptierte Verweistätigkeit
seien nicht möglich (IV-Nr. 17 S. 1 ff.; E. II. 3.3 hiervor).
In seiner Bestätigung vom 24. Mai 2022 legte er dar, die Operation im C.___
vom 1. Oktober 2013 habe den Muskel geschwächt. Wegen der jahrelangen
chronischen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in Behandlung und brauche auch
Morphin-Präparate, damit sie während ein bis zwei Stunden ihren alltäglichen
Verrichtungen nachgehen könne. Für die Beschwerdeführerin sei es schwierig,
einer geregelten Arbeit nachzugehen (BB 5; vgl. E. II. 3.8 hiervor).
In seiner E-Mail vom 17. August 2022 wies Dr. med. E.___ erneut darauf
hin, die Patientin könne keine Arbeiten während mehr als ein bis zwei Stunden
täglich ausüben, vor allem auch wegen dem sedierenden und
konzentrationsvermindernden Effekt der Morphinderivate. Entgegen dem Gutachten
seien deshalb auch keine achtstündigen Arbeiten mit leichter Intensität möglich
(BB 7; vgl. E. II. 3.9 hiervor).
Wie oben (unter E. II. 4.4 hiervor)
erwähnt, erfolgte die Beurteilung der B.___-Gutachter, insbesondere auch die
Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, in
Kenntnis und unter Berücksichtigung ihrer Medikation. Es kann davon ausgegangen
werden, dass auch den Gutachtern die sedierende und konzentrationsvermindernde
Wirkung der Morphinderivate bekannt ist. Demnach ist der Einschätzung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit durch die B.___-Gutachter (70 % in der bisherigen
Tätigkeit als Haushaltshilfe bzw. Raumpflegerin [Pensum von 100 % mit einer
schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %] seit dem Notkaiserschnitt
vom 13. Dezember 1999 und 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit [Pensum
von 100 % mit einer psychiatrisch bedingten Leistungsminderung von
20 %] seit dem Notkaiserschnitt vom 13. Dezember 1999) zu folgen. Auf
die Beurteilung des behandelnden Gynäkologen (keine Arbeitsfähigkeit in einer
geregelten Arbeit) kann dagegen nicht abgestellt werden. Aus den vorliegenden Berichten
des behandelnden Arztes gehen keine konkreten Indizien hervor, die gegen die
Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens der B.___ vom 9. Mai 2021
sprechen. Diesem ist rechtsprechungsgemäss höherer Beweiswert beizumessen (vgl.
E. II. 2.6 hiervor). Die Berichte des behandelnden Gynäkologen enthalten
auch keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben wären. Erfahrungsgemäss sagen behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aus. Dies gilt sowohl für den allgemein praktizierenden Hausarzt als
auch für den behandelnden Spezialarzt, die beide in einem besonderen
Vertrauensverhältnis zu den Patienten stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_720/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Berichte des
Gynäkologen Dr. med. E.___ vermögen den Beweiswert des B.___-Gutachtens somit
nicht zu relativieren.
4.7 Die Begutachtungsergebnisse des B.___-Gutachtens
werden auch erhärtet durch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___
vom 28. Mai 2021, wonach das polydisziplinäre B.___-Gutachten
nachvollziehbar und schlüssig sei (IV-Nr. 35 S. 2; vgl. E.
II. 3.6 hiervor). In seiner im Vorbescheidverfahren eingereichten Stellungnahme
vom 24. November 2021 legte der RAD-Arzt nachvollziehbar dar, bei der
klinischen Untersuchung im rheumatologischen bzw. orthopädischen Teilgutachten
sei keine Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks festgestellt worden. Das von
der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Loch in der Bauchwand, das ihr die
grössten Schmerzen bereite, befinde sich in der queren Bauchmuskulatur und habe
nichts mit einer Hiatushernie (Zwerchfellbruch) zu tun. Der RAD-Arzt verwies
dabei auf den Bericht des C.___ vom 21. September 2017 (Dr. med. D.___,
Facharzt Chirurgie FMH, Oberarzt Viszeralchirurgie; vgl. IV-Nr. 39
S. 9). Dieses Leiden sei in der Konsensbeurteilung des B.___-Gutachtens im
Rahmen der Konsensbeurteilung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit als Unterpunkt der chronischen Bauchbeschwerden aufgeführt
worden («Stadium nach Exzision Endometrium mit Faszienresektion,
Bauchwandrekonstruktion mit Sublaynetz am 01.10.2013»; IV-Nr. 32.1
S. 11; vgl. E. II. 3.5 und 3.5.3 hiervor). Weitere diesbezügliche
Abklärungen seien nicht erforderlich. Auch der Bandscheibenvorfall sei in
verschiedenen Teilgutachten thematisiert worden. Schliesslich seien im Bericht
der Lungenpraxis [...] vom 31. August 2017 wiederkehrende atypische
Thoraxschmerzen und ein Herzklopfen erwähnt worden, deren Ursache nicht klar
gewesen sei. Die Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine kardiale Genese
ergeben. Im allgemein-internistischen Teilgutachten der B.___ seien sowohl die
internistische Systemanamnese als auch die Untersuchung unauffällig gewesen.
Auch hier seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (IV-Nr. 43 S. 2;
vgl. E. II. 3.7 hiervor). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des RAD-Arztes
ist zu folgen.
5. Nach dem beweiskräftigen Begutachtungsergebnis
im B.___-Gutachten vom 9. Mai 2021, auf welches vollumfänglich abzustellen
ist, ist die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalthilfe bzw. Raumpflegerin einer
Arbeitstätigkeit im Ausmass von 70 % (Arbeitspensum von 100 % mit
einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %) seit dem
Notkaiserschnitt vom 13. Dezember 1999 nachzugehen. Im Weiteren besteht
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit
(Arbeitspensum von 100 % mit einer psychiatrisch bedingten
Leistungsminderung von 20 %) seit dem Notkaiserschnitt vom
13. Dezember 1999. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen,
somit auch nicht für das von der Beschwerdeführerin eventualiter geltend
gemachte Obergutachten (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Beschwerdegegnerin wies
in der vorliegend angefochtenen Verfügung darauf hin, die für die Entstehung
eines Rentenanspruchs erforderliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich
mindestens 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG) sei nicht gegeben (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Bei der gutachterlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Ausmass von
30 % bzw. derjenigen in einer körperlich weniger anspruchsvollen, angepassten
Verweistätigkeit im Ausmass von 20 % und einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit im Haushalt (vgl. IV-Nr. 32.1 S. 14) ist dem
zuzustimmen, weshalb kein Rentenanspruch besteht. Die vorliegend angefochtene Verfügung
vom 3. Mai 2022, worin der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1 Da die Beschwerdeführerin nicht
obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
6.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 26. August
2022; A.S. 29 f.; vgl. E. I. 2.4 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Somm hat
am 1. September 2022 seine Kostennote eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 1'918.90 (9.61 Std. x CHF 180.00 pro
Std. zuzüglich Spesenersatz von CHF 51.90 und Mehrwertsteuer) geltend
macht (A.S. 31 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint als
angemessen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'918.90
(Honorar von CHF 1'729.80 zuzüglich Auslagen von CHF 51.90 und MwSt.
von CHF 137.20). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des
Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Somm, [...], wird auf CHF 1'918.90 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser