VSBES.2022.106
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
1. September 2025Deutsch75 min
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug
Source so.ch
Urteil vom 1. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1979 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess sich erstmals am 4. September 1985
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von Leistungen für Minderjährige anmelden (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.1
S. 8 ff.) und erhielt anschliessend Kostengutsprache für medizinische
Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (Epilepsie)
(IV-Nr. 1.2 S. 15, S. 16, S. 18) sowie für heilpädagogische
bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen (IV-Nr. 1.2 S. 17, S. 19,
S. 20) im Zusammenhang mit einer Sprach- und Sprechentwicklungsstörung
sowie einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung.
1.2 Am 7. Januar 1998 meldete
sich die Beschwerdeführerin – nach Eintritt der Volljährigkeit – erstmals zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an
(IV-Nr. 1.1 S. 1 ff.). Nachdem sie ihr Begehren zurückgezogen
hatte (IV-Nr. 1.5 S. 1), schrieb die Beschwerdegegnerin das Verfahren
mit Mitteilung vom 21. Oktober 1998 als gegenstandslos geworden ab (IV-Nr. 1.2
S. 13).
1.3 Am 6. Juni 2012 erfolgte
eine erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (berufliche
Integration/Rente) aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Auffahrunfalles
(IV-Nr. 2). Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies die
Beschwerdegegnerin sowohl das Begehren um Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen als auch um Ausrichtung einer Rente ab (IV-Nr. 9).
1.4 Am 2. April 2020 meldete
sich die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund einer generalisierten
Epilepsie sowie eines Verdachts auf eine Anpassungsstörung wiederum bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 11). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; IV-Nr. 30) ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie
Neuropsychologie beim B.___, [...] (B.___-Gutachten vom 3. Mai 2021;
IV-Nr. 38.2 ff.). Nach einer ersten Rücksprache mit dem RAD
(IV-Nr. 41) holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des anschliessend
durchgeführten Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 43) aufgrund von Einwendungen
der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 45, 47, 50) eine ergänzende Stellungnahme
des RAD ein (RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021; IV-Nr. 51). Gestützt
darauf verneinte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügung vom 3. Mai
2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf berufliche Massnahmen als
auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 52; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge
stellen (A.S. 10 ff.):
Verfahrensantrag:
Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem angerufenen Gericht nicht nur die Akten ab 2012 zu edieren,
sondern die vollständigen IV-Akten seit Kindheit. Nach Edition derselben seien
diese dem Unterzeichnenden zuzustellen, verbunden mit einer Frist zur
ergänzenden Stellungnahme.
Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.05.2022 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Der
Beschwerdeführerin seien die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu
gewähren.
4. Eventualiter
sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter
Einschluss der Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Innere
Medizin sowie Otorhinolaryngologie.
5. Der
Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
(…)
6. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 55 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 18. Juli
2022 bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als ihren unentgeltlichen
Rechtsbeistand (A.S. 57 f.).
2.4 Mit Replik vom 26. August
2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest
(A.S. 60 ff.).
2.5 Am 7. September 2022 reicht
die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein
(A.S. 66 f.).
2.6 Am 26. Oktober 2022 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 74 ff.).
2.7 Mit Verfügung vom
16. August 2023 wird den Parteien durch die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Aussicht gestellt, es werde bei Dr. med. C.___ (Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Facharzt für Neurologie),
Dr. med. E.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie),
lic. phil. F.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie) und Dr. med. G.___
(Facharzt für Otorhinolaryngologie) der Gutachterstelle H.___ ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt (A.S. 78 ff.). Mit
prozessleitender Verfügung vom 14. September 2023 wird der entsprechende
Auftrag erteilt (A.S. 112 ff.).
2.8 Mit Schreiben vom 14. September
2023 wird die Gutachterstelle H.___ darum ersucht, das entsprechende
Gerichtsgutachten auszuarbeiten (A.S. 115 f.). Eine Kopie dieses
Schreibens geht mit Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnisnahme an
die Parteien (A.S. 114).
2.9 Die Gutachterstelle H.___
erstattet am 13. März 2024 das polydisziplinäre Gutachten (H.___-Gutachten
vom 11. März 2024; A.S. 117 ff.).
2.10 Die Beschwerdeführerin lässt sich
am 14. Mai 2024 zum H.___-Gutachten vom 11. März 2024 vernehmen
(A.S. 250 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung
einer Stellungnahme (A.S. 258).
2.11 Mit prozessleitender Verfügung
vom 10. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den
Parteien mit, dass das Versicherungsgericht beabsichtige, den Gutachtern der H.___
Ergänzungsfragen zu stellen. Den Parteien wird der vorgesehene Fragekatalog zugestellt
und es wird ihnen Gelegenheit gegeben, allfällige weitere Ergänzungsfragen zu
beantragen (A.S. 259 f.).
2.12 Mit Eingabe vom 27. Juni
2024 beantragt die Beschwerdeführerin weitere Ergänzungsfragen
(A.S. 262 ff.). Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine
Ergänzungsfragen ein (A.S. 265).
2.13 Mit prozessleitender Verfügung
vom 12. Juli 2024 legt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den den
Gutachtern der H.___ zu unterbreitenden Katalog mit
Ergänzungsfragen abschliessend fest (A.S. 265 ff.). Dieser geht
gleichentags mit Schreiben vom 12. Juli 2024 an die H.___
(A.S. 268 f.).
2.14 Mit Stellungnahmen vom
12. August 2024 bzw. vom 2. September 2024 (Eingang:
23. September 2024) reicht die H.___ ihre Antworten zu den
Ergänzungsfragen ein (A.S. 271 ff.).
2.15 Die Beschwerdeführerin lässt sich
am 6. November 2024 zu den ergänzenden Stellungnahmen der H.___ vernehmen
(A.S. 285 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen
einer Stellungnahme (A.S. 290).
2.16 Am 10. Dezember 2024 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote ein
(A.S. 292 ff.).
2.17 Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 3. Mai 2022)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
2.2
Am 1. Januar 2022 traten
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2020 entstehen (vgl.
E. II. 11. nachfolgend). Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten
des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar
sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden
Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen
des IVG und der IVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom
14.
März 2024 E. 2.1).
3.
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134.
V 231 E. 5.1 S. 232).
4.3
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist
dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist voller Beweiswert
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel
an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015
vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
5.1
Eine Neuanmeldung wird nur dann
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72
mit Hinweisen). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die
Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Die Zusprache einer Rente aufgrund einer
Neuanmeldung setzt somit eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in
geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161
E. 4.2 S. 164 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2023 vom
23.
April 2024 E. 3.3).
5.2
Die Beschwerdegegnerin wies mit
Verfügung vom 7. September 2012 ein erstes Begehren der Beschwerdeführerin
um Ausrichtung einer Rente und um Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen vom 6. Juni 2012 (vgl. IV-Nr. 2 f.) mit
der Begründung ab, diese habe nach wenigen Monaten ab Mitte Mai 2012 ihre
angestammte Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 100 % aufnehmen können,
so dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine länger dauernde
Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität zur Folge habe (vgl. IV-Nr. 9).
Den Vorakten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
16.
Juni 2012 ihr Leistungsbegehren zurückgezogen (vgl. IV-Nr. 7) und
die Beschwerdegegnerin sich als unzuständig erachtet hatte (vgl. Protokoll per
Dispositiv
09.06.2022, S. 1). Das Verfahren hätte demnach korrekterweise nicht mit
einem materiellen (Ablehnungs-) Entscheid, sondern mit einem formellen
(Abschreibungs-) Entscheid abgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus
stützte sich die Verfügung vom 7. September 2012 auf keinerlei
medizinische und erwerbliche Abklärungen ab, so dass sie auch nicht als
zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen
könnte, bedarf es doch hierzu einer rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des (Renten-) Anspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Im
Ergebnis ist die (erneute) Anmeldung vom 2. April 2020 (vgl.
IV-Nr. 11) somit nicht als Neuanmeldung, sondern als Erstanmeldung zu
behandeln mit der Folge, dass – auch gutachterlich – nicht explizit geprüft
werden muss, ob seit der Verfügung vom 7. September 2012 eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist. Es ist mithin – wie die Beschwerdeführerin zumindest
im Ergebnis zu Recht geltend macht (vgl. A.S. 19) – grundsätzlich lediglich
ihr Gesundheitszustand bis am 3. Mai 2022 (vgl. E. II. 2.1
hiervor) zu ermitteln (vgl. jedoch hinsichtlich der zu beachtenden allgemeinen
Gesundheitsverschlechterung im zeitlichen Verlauf auch E. II. 10.2
sowie E. II. 11. nachfolgend).
5.3 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 3. Mai 2022 (IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.) gestützt
auf deren Gesundheitszustand bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt die
Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Gewährung von beruflichen Massnahmen
verweigert hat.
6.
6.1 Dr. med. I.___, Facharzt
für Neurologie, Kantonsspital [...], stellte bei der Beschwerdeführerin erstmals
mit Bericht vom 17. Mai 2019 als Verdachtsdiagnose eine primär
generalisierte Epilepsie EM Kleinkindalter (ICD-10 G40) sowie als weitere
Diagnosen Chronische Kopfschmerzen, am ehesten migränös,
differentialdiagnostisch gemischt mit zusätzlichen Spannungskopfschmerzen (ICD-10
G43), und wiederholte orthostatische Drehschwindelepisoden,
differentialdiagnostisch orthostatische Hypotonie. Er ordnete daraufhin unter
anderem wegen der klinisch manifesten Epilepsie eine antikonvulsive Medikation
an. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er (einzig) fest, dass die
Beschwerdeführerin Arbeitstätigkeiten in Höhen mit Sturzgefahr vermeiden solle
(vgl. IV-Nr. 23 S. 14 ff.). Am 11. April 2022 wiederholte
er letztmals vor Verfügungserlass (3. Mai 2022) seine Diagnosestellung,
bezeichnete indessen bei den wiederholten orthostatischen Drehschwindelepisoden
die Ätiologie als unklar, differentialdiagnostisch als im Rahmen der
Chronischen Kopfschmerzen bzw. einer grenzwertigen Hypotonie (vgl.
A.S. 84 ff.).
6.2 In einem Arztbericht vom
27. Juni 2019 stellten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, sowie Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, [...], die Verdachtsdiagnose einer
Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (ICD-10 F43.2). Die
Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 5. Juni 2019 bei ihnen in
psychotherapeutischer Behandlung. Sie wirke kognitiv eher verlangsamt mit
leichten Konzentrationsdefiziten, die Stimmung erscheine leicht bedrückt. Aufgrund
der Schwere und Dauer der absolut glaubhaft angegebenen Beschwerden sei die
Beschwerdeführerin – unabhängig von der Diagnose – für 100 %
arbeitsunfähig und sie hätten ihr ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis
ausgestellt ab dem 3. Juni 2019 bis (vorerst) einschliesslich
14. Juli 2019 (vgl. IV-Nr. 23 S. 5 f.).
6.3 Mit Verlaufsbericht vom
18. Mai 2020 bestätigte Dr. med. K.___ die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (ICD-10 F43.2) und stellte zusätzlich
neu die Verdachtsdiagnose einer Minderintelligenz. Es falle eine zunehmende
Regression auf seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin vor etwa drei
Jahren (Verlust der Arbeit, Wiederauftreten epileptischer Anfälle im Sinne von
Absencen, Beenden der Partnerbeziehung und Wiedereinziehen bei der Mutter),
dies bei vorbestehendem langjährigen Migräneleiden mit Übelkeit und
rezidivierendem Erbrechen sowie vorangegangenen Traumata. Nach ihrer
Einschätzung habe sich die Symptomatik in den letzten zwölf Monaten nicht
gebessert, sondern sei chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv eher
verlangsamt, komplexere Fragen würden kaum verstanden. Konzentrationsdefizite
seien im Verlauf einer Therapiesitzung deutlich erkennbar, beim Erzählen sei
sie teilweise stockend und diffus. Ihre Stimmung sei leicht bedrückt. Die
Beschwerdeführerin sei seit Juni 2019 andauernd arbeitsunfähig und die Prognose
angesichts des bereits chronifizierten Verlaufs ungünstig. Es wäre ihrer
Auffassung nach allenfalls eine neuropsychologische Testung indiziert für eine
realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 28 S. 2 ff.).
6.4 RAD-Ärztin Dr. med. L.___,
Fachärztin für Neurologie, kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 23. Juli 2020
zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der medizinische
Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei. Ohne entsprechende Abklärung könne
insbesondere nicht differenziert werden, ob allfällige kognitive Einschränkungen
einer Intelligenzminderung geschuldet seien oder ob diese Ausdruck
subklinischer epileptischer Phänomene seien. Sie empfehle die Einholung eines
polydisziplinären (psychiatrisch-neurologisch-neuropsychologischen) Gutachtens
(vgl. IV-Nr. 30).
6.5 Im von der Beschwerdegegnerin
daraufhin veranlassten polydisziplinären Administrativgutachten (Fachrichtungen:
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie) der
Gutachterstelle B.___ vom 3. Mai 2021 wurden
folgende Diagnosen ausgewiesen (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 11):
Mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
· Generalisierte Epilepsie,
syndromologisch nicht sicher klassifiziert
o klinischer Aktivitätszustand unklar;
wiederholte Abwesenheitszustände unklarer Ursache, DD epileptisch/psychogen
o elektroenzephalographisch Zeichen einer
generalisiert erhöhten Erregbarkeit
o
unter niedrig
dosiertem Lamotrigin seit 05/2019
Ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit:
· Niedriges intellektuelles
Leistungsvermögen (Lernbehinderung)
o Mittelgradige neuropsychologische
Störung
o Geringe Sprachkompetenzen auf Deutsch
· Spannungstyp-Kopfschmerzen; anamnestisch
chronisch, aktuell episodisch
· Rezidivierende Schwindelattacken,
wahrscheinlich psychogen, DD orthostatische Komponente möglich
· Adipositas (BMI 25,7)
· Status nach Nikotinabusus (1.5 py)
Im Rahmen ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung kamen die B.___-Gutachter zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikhilfsarbeiterin mit
der Einschränkung, dass diese keine Selbst- und Fremdgefährdung beinhalten
dürfe, in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Dasselbe gelte auch
für jedwede andere Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin wie bis anhin auch
nur ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten ausüben könne.
Diese sollten weitgehend automatisiert und überlernt sein, sprachliche
Anweisungen sollten auf ein Minimum reduziert werden und Genauigkeit kombiniert
mit Schnelligkeit sollte nicht gefordert sein. Als berufliche Massnahmen
benötige die Beschwerdeführerin eine Hilfestellung bei der Arbeitssuche und in
der Einarbeitungsphase (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 12 ff.).
Aus den vorliegend im Vordergrund
stehenden neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen
Teilgutachten ergibt sich Folgendes:
6.5.1 Dr. med. M.___, Facharzt für
Neurologie, diagnostizierte in seinem Teilgutachten zu einer neurologischen
Untersuchung vom 23. März 2021 eine generalisierte, syndromologisch nicht
sicher klassifizierte Epilepsie, anamnestisch chronische, aktuell episodische
Spannungstyp-Kopfschmerzen sowie wahrscheinlich psychogene rezidivierende
Schwindelattacken. Er habe an sich keine Zweifel, dass eine primär
generalisierte Epilepsie vorliege, auch wenn das genaue Syndrom nicht
zugeordnet werden könne. Nicht epileptische, psychogene Störungen seien
differentialdiagnostisch aber auch möglich. Bei den Kopfschmerzen handle es sich
phänomenologisch um Spannungstyp-Kopfweh, anamnestisch chronisch, aktuell
episodisch. Ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz liege nicht vor, eine
Migräne sei nicht abgrenzbar. Eine Überlagerung durch psychische Faktoren sei
zu vermuten, andere Anhaltspunkte in Richtung einer sekundären Kopfwehform ergäben
sich keine. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen kurzen
Drehschwindelattacken, ausgelöst durch Aufstehen und durch Stresssituationen,
beurteile er als in erster Linie psychosomatisch bedingt. In den Akten werde
zum Teil der Verdacht auf eine Minderintelligenz geäussert, was auch seinem
klinischen Eindruck entspreche: Die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre
Beschwerden zu schildern, sie verstehe zum Teil einfache Fragen oder
Instruktionen nicht und sie mache den verschiedenen Gutachtern gegenüber
unterschiedliche Angaben. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe
– abgesehen davon, dass aufgrund der Epilepsie sämtliche selbst- und
fremdgefährdende Tätigkeiten sowie Schichtarbeit nicht möglich seien –
keinerlei Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 38.5
S. 5 ff.).
6.5.2 Dr. med. N.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten zu einer psychiatrischen
Untersuchung vom 23. März 2021 keine psychiatrische Diagnose. Es hätten
sich ausser einer wahrscheinlich leicht verminderten intellektuellen Leistung
im Psychostatus keine auffälligen Befunde gezeigt. Hinweise auf eine depressive
Erkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Psychose oder eine andere schwere
und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung seien nicht
gefunden worden. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Leistungsfähigkeit sich seit ihrer Tätigkeit an
der letzten Arbeitsstelle verschlechtert haben solle. Die Beschwerdeführerin
verweise immer wieder auf die neurologischen Diagnosen und eine
Anpassungsstörung, welche jedoch keine Ursache für eine andauernde
invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit darstellten. Die Beschwerdeführerin
sei «(möglicherweise)» aufgrund der intellektuellen Minderleistungen in der
Anpassung an Regeln und Routinen und in der Planung und Strukturierung von
Aufgaben sowie auch in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht- bis mittelgradig
beeinträchtigt. In allen anderen psychischen Funktionen sei sie als «allenfalls»
leicht beeinträchtigt zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine
Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin die bisher geleistete einfache Tätigkeit
in der Produktion nicht mehr ausüben könne. Es fänden sich keine Gründe für
eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und somit für eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht unterscheide
sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht von derjenigen
in der bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 38.6 S. 8 ff.).
6.5.3
Dipl.-Psych.
O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, stellte bei der
Beschwerdeführerin in ihrem Bericht zu einer neuropsychologischen Untersuchung
vom 29. März 2021 eine mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei
niedrigem intellektuellem Leistungsvermögen (gemäss aktueller Testung, Schul-
und Berufslaufbahn) sowie mit/bei geringen Sprachkompetenzen auf Deutsch (v.a.
klinischer Eindruck) fest. Als neuropsychologische Befunde hätten sich auf der
Grundlage von Verhaltensbeobachtungen geringe Sprachkompetenzen auf Deutsch,
eine unstrukturierte und langsame Arbeitsweise und ein langsames und sich mit
zunehmender Aufgabenkomplexität weiter verlangsamendes Arbeitstempo gezeigt. Im
Rahmen der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin rasch an ihre
Leistungsgrenzen gestossen und habe wiederholt angefangen zu weinen. Fehler
würden von ihr vereinzelt erkannt, könnten aber nicht korrigiert werden.
Klinisch ergebe sich der Eindruck eines sehr geringen intellektuellen
Leistungsvermögens. Ein Intelligenztest (ZF-R) habe nicht durchgeführt werden
können, da der Beschwerdeführerin die Aufgabe nicht habe verständlich gemacht
werden können. Bei einem weiteren Intelligenztest (RAVEN's 2) habe die Version
für Kinder unter neun Jahren durchgeführt werden müssen, da die
Beschwerdeführerin von der schwierigeren Version überfordert gewesen sei. In
der testpsychologischen Untersuchung hätten sich Minderleistungen einzelner
Testparameter in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funktionen,
Exekutivfunktionen und Kulturtechniken feststellen lassen. Gemäss den
durchgeführten Intelligenztests sei das intellektuelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin im Bereich einer Lernbehinderung angesiedelt. Aufgrund des
klinischen Eindrucks, welcher sich vor allem auf die sprachlichen Kompetenzen
der Beschwerdeführerin stütze, wäre das intellektuelle Leistungsvermögen
eigentlich niedriger eingeschätzt worden. «Formal» entspreche gemäss A. Frei et al., Kriterien zur Bestimmung des
Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, eine mittelgradige
neuropsychologische Störung, bei der die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter
den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt sei, einer Arbeitsfähigkeit
von 30 – 50 %. Jedoch könnten einfachere Arbeiten ausgeführt
werden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung ihres
kognitiven Leistungsvermögens, so dass es der Beschwerdeführerin aus
neuropsychologischer Sicht auch aktuell möglich sei, wie früher Hilfsarbeiten vollschichtig
auszuführen. Es sollte sich um eine Tätigkeit handeln, welche weitgehend
automatisiert und überlernt sei. Sprachliche Anweisungen sollten auf ein
Minimum reduziert werden; Genauigkeit kombiniert mit Schnelligkeit sollte nicht
gefordert sein (vgl. IV-Nr. 38.7 S. 5, S. 8 ff.).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. L.___
nahm alsdann zweifach Stellung zum B.___-Gutachten vom 3. Mai 2021.
6.6.1 In einer Aktennotiz vom
4. Mai 2021 kam Dr. med. L.___ zum Schluss, dass das B.___-Gutachten
aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nie längerdauernd
eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Epilepsie seien sämtliche Tätigkeiten mit
Selbst- und Fremdgefährdung nicht möglich inkl. Autofahren. Schichtarbeit sei
tendenziell als ungünstig zu beurteilen. Hilfstätigkeiten in Fabriken seien der
Beschwerdeführerin, solange sie nicht mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung
einhergingen, vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar. Sie könne nur
ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten (weitgehend
automatisiert und überlernt; hoher Routineanteil; keine Kombination von
Genauigkeit mit Schnelligkeit) ausüben, wie sie das bis anhin auch gemacht
habe. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei analog zu
demjenigen in der angestammten Tätigkeit zu beurteilen (vgl. IV-Nr. 41).
6.6.2 Am 7. Oktober 2021 nahm Dr. med.
L.___ Stellung zu den Einwänden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im
Rahmen des Einwendungsverfahrens (vgl. IV-Nr. 51):
Die vom neurologischen Teilgutachter angestellten
differentialdiagnostischen Ausführungen zu den Kopfschmerzen seien nicht
Ausdruck von (fehlender) fachlicher Kompetenz, sondern im Gegenteil die Folge von
dessen diagnostischen Überlegungen. Ähnlich verhalte es sich bei dessen
Ausführungen zur Schwindelproblematik. Nicht jede Schwindelproblematik müsse
zwingend durch einen Facharzt für Otorhinolaryngologie gutachterlich beurteilt
werden. Es sei nicht die Diagnose oder die diagnostische Klassifizierung
ausschlaggebend, sondern der Schweregrad und die funktionellen Auswirkungen
einer geltend gemachten Gesundheitsstörung. Bei der Beschwerdeführerin liege
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gemischte Schwindelproblematik vor.
Am Anfang habe möglicherweise keine otogene Komponente (Lagerungsschwindel)
bestanden, aktuell präsentiere sich das Bild unspezifischer und neben
orthostatischen würden auch psychogene Faktoren vermutet. Der neurologische
Teilgutachter nehme zwar nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der
Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit Stellung, das gehöre aber auch nicht
in sein Fachgebiet. Die Minderintelligenz fliesse dann aber sehr wohl in die
Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ein.
Die Genese der Minderintelligenz werde
im neuropsychologischen Teilgutachten diskutiert. Aufgrund der Anamnese, der Biografie,
der Testergebnisse und der Beobachtungen sei die Intelligenzminderung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angeboren. Hinweise für eine erworbene Störung
oder ein progredientes Leiden als Ursache dafür fänden sich nicht. Neuropsychologisch
sei es nicht gelungen, eine valide Intelligenzmessung nach einem
standardisierten Test für Erwachsene durchzuführen, da die Beschwerdeführerin
nur geringe Sprachkompetenzen in Deutsch habe. Deswegen sei der RAVEN
2-Intelligenztest, der üblicherweise bei Kindern unter neun Jahren angewendet
werde, zum Einsatz gekommen. Durch die Wahl des Testverfahrens auf den
Intelligenzquotienten zu schliessen, sei nicht legitim, im neuropsychologischen
Teilgutachten sei korrekterweise das intellektuelle Leistungsvermögen aufgrund
der Testungen, der Schule, der Berufslaufbahn und des klinischen Eindrucks
geschätzt worden. Alle B.___-Gutachter seien sich einig, dass die
Beschwerdeführerin über ein unterdurchschnittliches intellektuelles
Leistungsvermögen verfüge.
Entgegen der Auffassung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin könnten die gutachterlichen Befunde im
neurologischen Fachgebiet, im psychiatrischen Fachgebiet und in der
neuropsychologischen Untersuchung eine progrediente Erkrankung nicht
bestätigen. Die objektivierten neuropsychologischen Befunde entsprächen
gesamthaft einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Diese sei im
Rahmen des niedrigen intellektuellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin
erklärbar, welches wohl auch (mit-) verantwortlich für ihre geringen
Sprachkompetenzen auf Deutsch sei. Eine psychiatrische oder neurologische
Komorbidität mit Auswirkung auf die neurokognitive Performance werde
gutachterlich nicht festgestellt. Die erhobenen Befunde korrelierten mit den
biographischen Angaben und die dadurch bedingten Auswirkungen bzw.
Einschränkungen seien seit Kindheit beschrieben. Die Untersuchungen hätten
keine Hinweise darauf ergeben, dass sich das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin
in den letzten Jahren veränderte habe. Deshalb kämen die B.___-Gutachter zum
Schluss, dass der Beschwerdeführerin, trotz der objektivierbaren
neurokognitiven Einschränkungen, eine einfache Hilfsarbeit, wie sie sie bereits
früher ausgeübt habe, weiterhin zumutbar sei. Bei beruflichen Anforderungen,
die über eine einfache, überlernte und repetitive Tätigkeit hinausgingen, sei
die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aber in der Grössenordnung von
30 – 50 % eingeschränkt. Entgegen der Einschätzung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beurteile sie das B.___-Gutachten als
umfassend, nachvollziehbar und begründet.
6.7 Dr. med. K.___ stellte in
ihrem psychiatrischen Bericht vom 9. Juli 2021 (erneut) die Diagnosen
einer Minderintelligenz, einer Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen, einer
Epilepsie sowie einer Migräne. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch oft stockend,
suche teilweise nach Worten, habe Konzentrationsdefizite, eine reduzierte Aufmerksamkeitsspanne
und ein deutlich reduziertes Auffassungsvermögen. Teilweise müssten einfache
Fragen mehrfach wiederholt werden. Die Stimmung erscheine dabei durchwegs nur
wenig bis leicht bedrückt. Sie sei sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten wie auch
in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Zum B.___-Gutachten
vom 3. Mai 2021 nahm Dr. med. K.___ wie folgt Stellung: Der
gutachterlich erhobene neuropsychologische Status zeige sehr anschaulich einen
Befund, der ihres Erachtens nicht vereinbar sei mit irgendeiner Tätigkeit auf
dem ersten Arbeitsmarkt. Die von Dipl.-Psych. O.___ vorgenommene Herleitung der
theoretischen Arbeitsfähigkeit beziehe sich in keiner Weise auf die zuvor
erhobenen Befunde, sondern nur auf die angegebene Fachliteratur und auf die
«völlig aus der Luft gegriffene» und falsche Feststellung, es gäbe keine
Anhaltspunkte für eine Veränderung des kognitiven Leistungsvermögens, so dass
es der Beschwerdeführerin möglich sei, Hilfsarbeiten wie früher vollschichtig
auszuführen. Letztere Feststellung sei nicht zulässig, weil es ja
zugegebenermassen keine neuropsychologischen Vorbefunde gebe und somit kein
qualifizierter Vergleich zu früher möglich sei. Dass es im Laufe eines
Menschenlebens Veränderungen auch in der kognitiven Leistungsfähigkeit geben könne,
scheine Dipl.-Psych. O.___ von vornherein auszuschliessen. Es sei unzulässig,
eine volle Arbeitsfähigkeit zu postulieren, nur weil in früheren Jahren einmal
eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bezeichnenderweise habe bei der
Beschwerdeführerin ein Intelligenztest für Kinder unter neun Jahren
durchgeführt werden müssen. Der so ermittelte Intelligenzquotient sei somit
selbstverständlich nicht aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin ja eine
erwachsene 42-jährige Frau sei (vgl. IV-Nr. 49).
7. Nachdem die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 52;
A.S. 1 ff.) hauptsächlich auf das B.___-Gutachten vom 3. Mai
2021 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) sowie auf die (ergänzende)
RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vgl. E. II. 6.6.2
hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend auf diese einzugehen und zu prüfen, ob
sie eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden.
7.1 Die B.___-Gutachter stuften im
Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung lediglich eine generalisierte
Epilepsie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und erachteten
die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikhilfsarbeiterin –
mit der Einschränkung, dass diese Tätigkeit keine Selbst- und Fremdgefährdung
beinhalten dürfe – als vollständig arbeitsfähig. Dasselbe gelte auch für
jedwede andere Tätigkeit, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst,
weitgehend automatisiert und überlernt sei, mit einem Minimum an sprachlichen
Anweisungen und ohne Kombination von Genauigkeit mit Schnelligkeit (vgl.
E. II. 6.5 hiervor). Diese Einschätzung erweist sich – wie
nachfolgend aufzuzeigen ist – insgesamt als nicht schlüssig.
7.1.1 Dipl.-Psych. O.___ schloss in
ihrem neuropsychologischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.5.3 hiervor)
faktisch aus der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, dass es
ihr – trotz ausgewiesener erheblicher Einschränkung in der Funktionsfähigkeit
und festgestellter Minderleistungen in einzelnen Testparametern – weiterhin
möglich sein sollte, einer einfachen Hilfstätigkeit vollschichtig nachzugehen.
Ein solcher (verallgemeinernder) Rückschluss von einer (allfälligen) vollschichtigen
Arbeitstätigkeit in der Vergangenheit auf eine vollständige Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit in der Gegenwart verbietet sich – wie Dr. med. K.___ zu
Recht einwendet (vgl. E. II. 6.7 hiervor) – jedoch, müsste doch
ansonsten zuvor in einem Vollzeitpensum tätigen Versicherten ein
invaliditätsbedingter Gesundheitsschaden regelmässig abgesprochen werden. Überdies blendet die neuropsychologische Teilgutachterin aus,
dass die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten langjährigen Anstellung (mit
ihrem damaligen Lebenspartner als direktem Vorgesetzten; vgl. IV-Nr. 38.6
S. 3) ab November 2012 in beruflicher Hinsicht nie mehr richtig Fuss
fassen konnte und – wenn überhaupt – jeweils nur noch temporär arbeitete (vgl.
IV-Nr. 17, 20). Nicht nachvollziehbar ist – wie die Beschwerdeführerin
(vgl. A.S. 17) und ihre Behandlerin (vgl. E. II. 6.7 hiervor) zu
Recht vorbringen – ausserdem, weshalb Dipl.-Psych. O.___ von einer fehlenden
Veränderung des kognitiven Leistungsvermögens im Langzeitverlauf ausging,
obwohl in der Vergangenheit noch gar nie eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt
worden war. Im Frühjahr 1985, mithin im Alter von sechs Jahren, durchgeführte
Tests ergaben zwar Leistungen «im Grenzbereich zur geistigen Behinderung» (vgl.
IV-Nr. 1.3 S. 25). Diese Befunde lagen indessen der
neuropsychologischen Teilgutachterin gar nicht vor (vgl. Aktenauszug; IV-Nr. 38.3).
7.1.2 Dr. med. N.___ erachtete es
in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus psychiatrischer und
neuropsychologischer Sicht ebenfalls als nicht nachvollziehbar, weshalb sich
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Arbeitstätigkeit
verschlechtert haben solle (vgl. E. II. 6.5.2 hiervor). Auch er
schloss somit – unzulässigerweise (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) – von
einer allfälligen früheren auf eine weiterhin bestehende vollständige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (seiner Auffassung nach ihrem Leiden bereits
hinreichend angepassten) einfachen Tätigkeit in der Produktion. Darüber hinaus
bescheinigte er der Beschwerdeführerin – sehr unspezifisch («möglicherweise»
bzw. «allenfalls») – aufgrund der intellektuellen Minderleistungen in der
Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von
Aufgaben sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leicht- bis
mittelgradige, in allen anderen psychischen Funktionen eine leichte
Beeinträchtigung (vgl. E. II. 6.5.2 hiervor), ohne dass er diese Leistungseinbussen
in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entsprechend hätte einfliessen lassen.
Schliesslich nahm er keine (inhaltliche) Würdigung der von der Behandlerin
diagnostizierten Anpassungsstörung (vgl. E. II. 6.3 hiervor) vor,
sondern tat diese einzig mit der Begründung ab, eine solche könne (ohnehin)
keine andauernde invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit herbeiführen (vgl. E. II. 6.5.2
hiervor). In dieser absoluten Form trifft diese Auffassung indessen – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (vgl. A.S. 16) – nicht zu.
7.1.3 Der neurologische Teilgutachter
Dr. med. M.___ vermutete bei den Kopfschmerzen «eine Überlagerung durch
psychische Faktoren» und auch die Schwindelanfälle beurteilte er «als in erster
Linie psychosomatisch bedingt» (vgl. E. II. 6.5.1 hiervor). Der
psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___ nahm in der Folge jedoch dazu
– wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. A.S. 16, 23) –
in seinem Teilgutachten nicht weiter Stellung (vgl. E. II. 6.5.2
hiervor; IV-Nr. 38.6 S. 8 ff.). Zwar kommt es – übereinstimmend
mit der Auffassung von RAD-Ärztin Dr. med. L.___ (vgl.
E. II. 6.6.2 hiervor) – grundsätzlich nicht auf die diagnostische
Einordnung einer Gesundheitsschädigung, sondern vielmehr auf deren belegbaren
konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (BGE 136 V 279 E. 3.2.1
S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020
E. 5.1). Dessen ungeachtet liegt jedoch auch diesbezüglich eine
unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhaltes vor, indem das
Vorliegen einer vom neurologischen Teilgutachter aufgeworfenen möglichen
psychischen Ursache für die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle mit allfälliger
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anschliessend vom psychiatrischen
Teilgutachter fachpsychiatrisch nicht weiter diskutiert und geprüft wurde.
7.2 Auch die (ergänzenden) Ausführungen
von RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer
Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 vermögen nicht zu überzeugen:
Dr. med. L.___ machte geltend, es
sei mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung nur
aufgrund ihrer geringen Deutschkennt-nisse nicht möglich gewesen, eine valide
Intelligenzmessung nach einem standardisierten Test für Erwachsene
durchzuführen, und es sei nur deswegen auf den RAVEN 2-Intelligenztest, der
üblicherweise bei Kindern unter neun Jahren angewendet werde, zurückgegriffen
worden. Es sei somit nicht zulässig, anhand der Wahl des Testverfahrens auf den
Intelligenzquotienten zu schliessen (vgl. E. II. 6.6.2 hiervor). Dieser
Auffassung kann – wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht anführt (vgl.
A.S. 18 f.) – nicht gefolgt werden. Dipl.-Psych. O.___ wies in ihrem
neuropsychologischen Teilgutachten lediglich darauf hin, dass aufgrund einer allgemeinen
Überforderung der Beschwerdeführerin ein erster Intelligenztest überhaupt nicht
und ein weiterer Intelligenztest nur in der Version für Kinder unter neun
Jahren habe durchgeführt werden können (vgl. E. II. 6.5.3 hiervor;
IV-Nr. 38.7 S. 5 f.). Es stellt sich demnach sehr wohl die (von
den B.___-Gutachtern letztlich unbeantwortet gebliebene) Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin, welche nur bei einem Intelligenztest für Kinder unter neun
Jahren nicht überfordert war, nicht allenfalls eine Minderintelligenz mit
Krankheitswert und entsprechender Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in
qualitativer und quantitativer Hinsicht vorliegen könnte.
Soweit Dr. med. L.___ Dipl.-Psych. O.___
schliesslich in der Auffassung bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bei der
festgestellten mittelgradigen neuropsychologischen Störung in Tätigkeiten, deren
Anforderungen über einfache, überlernte und repetitive Arbeiten hinausgingen,
in der Grössenordnung von 30-50 % arbeitsunfähig (recte: arbeitsfähig)
sei, während sie «einfachere» (Hilfs-) Arbeiten (weiterhin) vollschichtig
ausüben könne (vgl. E. II. 6.6.2 sowie E. II. 6.5.3 hiervor),
gilt es einerseits zu beachten, dass es sich bei den in A. Frei et al.,
Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung,
angegebenen Arbeitsunfähigkeitsgraden lediglich um allgemeine Richtwerte mit
blosser Orientierungsfunktion handelt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3),
welche die Neuropsychologin nicht von einer Beurteilung des konkreten
Einzelfalls entbinden. Andererseits erscheint fraglich, ob aus der von der
neuropsychologischen Teilgutachterin zitierten Fachliteratur tatsächlich entnommen
werden kann, dass bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung für
einfachere Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr lässt
sich diese Literaturfundstelle auch dahingehend auslegen, dass mit einer
solchen Beeinträchtigung nur noch einfachere Arbeiten mit einer
Leistungsfähigkeit von 30 – 50 % ausgeführt werden können (vgl.
in diesem Sinne auch: A.S. 24 f.). Auch in dieser Hinsicht bestehen
mithin konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der neuropsychologischen
Expertise, welche sich für eine vollständige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer wenig anspruchsvollen Tätigkeit ausspricht (vgl. zur
weiterführenden Kritik auch E. II. 8.2.1 nachfolgend).
7.3 Es ist somit zusammenfassend
davon auszugehen, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 weder in neuropsychologischer,
noch in psychiatrischer und in neurologischer Hinsicht hinreichend
gutachterlich abgeklärt sind (vgl. E. II. 7.1.1 ff.,
E. II. 7.2 hiervor) und dass – als unmittelbare Folge davon – auch
die interdisziplinäre Konsensbeurteilung der B.___-Gutachter (vgl.
E. II. 7.1 hiervor) und die ergänzende Stellungnahme des RAD vom
7. Oktober 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) nicht zu überzeugen
vermögen. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um
allein gestützt darauf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit
hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen zu können, kam das
Versicherungsgericht nicht umhin, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in
den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), Neurologie,
Psychiatrie, Neuropsychologie und – wie von der Beschwerdeführerin aufgrund der
Schwindelproblematik zu Recht beantragt (vgl. A.S. 28) –
Otorhinolaryngologie zu veranlassen. Dieses wurde mit Verfügung vom
14. September 2023 (vgl. A.S. 112 ff.) in Auftrag gegeben.
8.
8.1 Am 14. September 2023 wurde
vom Versicherungsgericht bei der H.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt
(vgl. A.S. 115 f.), welches sodann am 11. März 2024 erstattet
wurde (vgl. A.S. 117 ff.). Die H.___-Gutachter stellten folgende
Diagnosen (vgl. A.S. 121 ff.):
1. Leichte
Intelligenzminderung (ICD-10 F70) mit/bei:
- Intellektuellen
Minderleistungen mit IQ=65
- Kognitiven
Störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen,
Sprache, Zahlenverarbeitung, visuell-räumliches Denken und Visuokonstruktion
2. Generalisierte
Angststörung (ICD-10 F41.1)
3. Episodischer
ungerichteter Schwindel/Taumel bzw. Schwarzwerden vor Augen (ICD-10 R42), am
ehesten orthostatisch bzw. im Rahmen einer arteriellen Hypotonie
4. Migräne
(ICD-10 G43.9)
5. Intermittierender
beziehungsweise intermittierend verstärkter Aktionstremor der Hände, am ehesten
verstärkter physiologischer Tremor, DD akzentuiert durch Flunarizin (ICD-10
R25.1)
6. Episodische
Lumbago ohne Hinweise auf Neurokompression (ICD-10 M54.96)
7. Idiopathische
Epilepsie mit nicht-motorischen, nicht bewusst erlebten Anfällen (ICD-10 G40.0)
mit wahrscheinlich primär generalisiertem Beginn
8. Bruxismus
(ICD-10 F59)
9. Schwindel
unklarer Ätiologie, kein Anhaltspunkt für eine vestibuläre Funktionsstörung (ICD-10
R42)
10. Leichte
Innenohrschwerhörigkeit (7 % rechts, 5 % links nach CPT-AMA) (ICD-10
H90.3)
11. Kompensierter
Tinnitus (ICD-10 H93.1)
12. Vorstufe
Übergewicht (ICD-10 E66.0)
13. Arterielle
Hypotonie (ICD-10 I95.9)
Im Rahmen ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (vgl. A.S. 121 ff.) führten die H.___-Gutachter
aus, dass sich in den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden intellektuelle
Minderleistungen sowie kognitive Einschränkungen im Bereich einer leichten
Intelligenzminderung zeigten. Auffällig sei eine Grundbeeinträchtigung,
allerdings verstärkt mit deutlicherer Leistungseinbusse unter Angst und
Nervosität. Diese Schwierigkeit, im Affekt verstärkte Auffälligkeiten mit
generalisierter Ängstlichkeit, mit rasch und leicht auslösbaren Schuld- und
Schamgefühlen sowie mit einem tiefen Selbstwertgefühl und einem geringen Gefühl
für Selbstwirksamkeit aufzuweisen, ergäbe sich klar aus der psychiatrischen
Beurteilung. Der schulische und berufliche Werdegang, die Aktenlage mit Angaben
von Testleistungen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung sowie eines
gravierenden Entwicklungsrückstandes (Sprache und Psychomotorik) sprächen
dafür, dass schon immer ein vermindertes Leistungsprofil bestanden habe.
Aufgrund der Kombination von intellektuellen und kognitiven Einschränkungen
könne sich die Beschwerdeführerin neuen Gegebenheiten schlecht anpassen und
reagiere stärker auf Veränderungen. Sie könne an einem Arbeitsplatz nicht
flexibel eingesetzt werden und ihre Einarbeitungszeiten seien deutlich
verlängert. Habe sie eine Tätigkeit länger nicht ausgeführt, benötige sie eine
Auffrischungszeit. Zudem könnten die kognitiven Leistungen im Rahmen der
psychiatrischen Diagnosen schwanken, so dass sich die Einschränkungen bei
Zunahme der psychischen Beschwerden verstärkten. Die generalisierte
Angststörung könne sich bei hoher innerer Anspannung mit ausgeprägter
psychovegetativer Stressreaktion bemerkbar machen, worunter auch das Zittern
der Hände und Füsse, der Schwindel und die Übelkeit subsummiert werden könnten.
Der Beschwerdeführerin sei ihre letzte
Tätigkeit als Lager- bzw. Produktionsmitarbeiterin für zweimal vier Stunden an
fünf Tagen pro Woche zumutbar, wobei ihre Leistungsfähigkeit aus
psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen im Umfang von 30 %
eingeschränkt sei. Es sei jedoch unbedingt dringend zu beachten, dass sie
überdurchschnittliche Unterstützung mit einem engmaschigen Coaching benötige.
Neue Tätigkeiten sollten in kleinen Schritten mit vielen Wiederholungen
gezeigt, repetiert und damit erlernt werden können. Gleichzeitig brauche die
Beschwerdeführerin auch zur emotionalen Stabilisierung einen Coach, da sie
insbesondere auf emotionale Interferenzen mit generalisierter Verunsicherung
und konsekutiv stark mit einer Leistungsminderung reagiere.
Der Beschwerdeführerin
nicht zumutbar seien Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das
Gleichgewichtsfunktionssystem sowie in absturzgefährdeten Positionen oder
solche, welche das Gehen auf unebenem Gelände erforderten. Ebenso seien
Tätigkeiten an gefährlichen, insbesondere rotierenden Maschinen nicht zumutbar
oder solche, welche anhaltende Aufmerksamkeit erforderten, um Verletzungen zu
vermeiden. Eine angepasste Tätigkeit habe intellektuell genau so einfach und
klar strukturiert zu sein wie die angestammte Tätigkeit in der Produktion.
Weiter benötige die Beschwerdeführerin verlängerte Einarbeitungs- und
Auffrischungszeiten. Generell müsse sie für neue Tätigkeiten mehr Zeit zur
Verfügung haben und sich ohne Zeitdruck, aber mit wohlwollender Unterstützung
eines über ihre Defizite orientierten Arbeitsumfeldes einarbeiten können. Die
Beschwerdeführerin sollte die Arbeiten nicht frei einteilen und planen müssen. Noch
wichtiger sei während der Einarbeitungszeit indessen die Begleitung durch einen
Job-Coach mit Erfahrung im Bereich der Intelligenzminderung, welcher ihr die
nötige Unterstützung im Erlernen der neuen Arbeitstätigkeit biete, so etwa mit
visuellen Unterstützungsmaterialien. In einer solchen leidensangepassten
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin für zweimal vier Stunden an fünf Tagen
pro Woche arbeiten, wobei Leistungseinschränkungen von max. 30 % begründet
seien. Diese ergäben sich neben psychiatrischen und neuropsychologischen
Gründen aus dem erhöhten Organisations- und Planungsaufwand für den Arbeitgeber.
Schon immer hätten bei der
Beschwerdeführerin kognitive und intellektuelle Einschränkungen bestanden,
deren Ausmass aber bislang wenig differenziert beurteilt worden sei. In der
Kindheit sei eine rein nonverbale Intelligenz am Übergangsbereich zur leichten
Intelligenzminderung vorhanden gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie
aufgrund ihrer Entwicklungsstörung schon immer über schlechtere Ressourcen
verfügt habe, um mit Veränderungen umzugehen. Mutmasslich auch intrapsychisch
habe sich die Leistungsfähigkeit im Rahmen der psychischen Situation
verschlechtert. Prägend im Sinne der Grundpersönlichkeit sei sicherlich die
Fülle an immer wieder erlebten Entwertungen bedingt durch die Intelligenzminderung
gewesen. Neuropsychologisch sei zwar derzeit von einem stabilen kognitiven und
intellektuellen Profil auszugehen. Mit fortschreitendem Alter werde sich dann
der Unterschied im Vergleich zu Unbeeinträchtigten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit jedoch vergrössern. Die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin werde dadurch mit der Zeit abnehmen, weil bei ihr keine
kognitiven und intellektuellen Reserven bestünden.
Berufliche Massnahmen mit Unterstützung
eines auf das Beschwerdebild der Intelligenzminderung spezialisierten Job-Coachs
in einem Arbeitstraining seien äusserst empfehlenswert. Die Beschwerdeführerin
sei auf überdurchschnittliche Unterstützung mit einem engmaschigen Coaching in
einer neu zu erlernenden Tätigkeit angewiesen. Sie müsse in kleinen Schritten
an die Tätigkeit herangeführt werden und diese mit vielen Wiederholungen
langsam erlernen können. Gleichzeitig brauche sie auch einen Coach zur
emotionalen Stabilisierung. Die kognitiven Leistungen könnten in Abhängigkeit
zur psychischen Befindlichkeit stark schwanken und damit zu einer veränderten
Leistungsfähigkeit führen, so dass eine Prognose schwierig sei. Mit optimaler
Unterstützung sollte es der Beschwerdeführerin jedoch möglich sein, im ersten
Arbeitsmarkt beruflich tätig zu sein. Die Grenze zwischen der Möglichkeit einer
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch einen Job-Coach und
dem zweiten Arbeitsmarkt liege bei der vorhandenen Grundkonstellation einer
leichtgradigen Intelligenzminderung in Verbindung mit einer psychischen Erkrankung
für eine ungelernte Tätigkeit relativ nahe beieinander. Dies müsse im Verlauf
unbedingt berücksichtigt werden, falls die Unterstützungsmassnahmen zu wenig
zielführend seien.
8.2 Auf dem internistischen und otorhinolaryngologischen Fachgebiet wird der
Beschwerdeführerin im Ergebnis jeweils keine Einschränkung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten
Tätigkeit bescheinigt (vgl. A.S. 139 ff., 178 ff.). Einzig der
otorhinolaryngologische Teilgutachter schränkt das Belastungsprofil insofern
(zusätzlich) ein, als er aufgrund einer verminderten Gleichgewichtskontrolle
unklarer Ätiologie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das
Gleichgewichtsfunktionssystem nicht (mehr) als zumutbar erachtet (vgl.
A.S. 180). Den vorliegend im Vordergrund stehenden neuropsychologischen, neurologischen
und psychiatrischen Teilgutachten lässt sich zusammenfassend Folgendes
entnehmen:
8.2.1 Lic. phil. F.___ hielt nach
von ihr durchgeführten Untersuchungen in ihrem neuropsychologischen
Teilgutachten vom 29. Dezember 2023 fest, dass bei der Beschwerdeführerin
intellektuelle Minderleistungen im Bereich einer leichten Intelligenzminderung
(ICD-10 F70; IQ von 65) bestünden, welche begleitet würden von kognitiven
Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis,
Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung, visuell-räumliches Denken und
Visuokonstruktion. Besagte Diagnose ergebe sich auch gestützt auf den
schulischen und beruflichen Werdegang sowie die Akten mit Angaben von
Testleistungen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung sowie eines
gravierenden Entwicklungsrück-stands. Auch die Angaben ihrer Mutter mit einer
Abhängigkeit im Alltag (vor allem in administrativen Belangen) sprächen für ein
schon immer bestandenes vermindertes Leistungsprofil. Es werde kein
Gesamtschweregrad von neuropsychologischen Störungen angegeben, da sich die
Vergabe des Schweregrades nur für erworbene, nicht aber – wie vorliegend – für
angeborene Einschränkungen eigne.
Die von Dipl.-Psych.
O.___ im Rahmen ihrer neuropsychologischen Begutachtung verwendeten, nicht
aktuellen Intelligenzverfahren seien fragwürdig. So habe sie etwa einen Test
für Kinder unter neun Jahren durchgeführt, was die Interpretation klar
erschwere. Auch sonst fänden sich in der Ergebnistabelle an mehreren Orten
falsch gesetzte Kreuze mit entsprechend falscher Interpretation. Nicht
schlüssig sei schliesslich das Fazit einer mittelgradigen neuropsychologischen
Störung. Die Einschätzung nach A. Frei et al. eigne sich nicht bei
leichter Intelligenzminderung oder deutlicher Lernbehinderung. Auch stütze sich
Dipl.-Psych. O.___ rein auf ihre Testergebnisse. Obwohl in den verwendeten
(ungenügenden) Verfahren kein IQ-Wert unter 70 resultiert habe, hätte sie
aufgrund der Klinik, der Alltagseinschränkungen und des bekannten Verlaufs seit
früher Kindheit die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung stellen
können.
Die Beschwerdeführerin habe ein
vermindertes intellektuelles Leistungsniveau, was es ihr erschwere, komplexere
Situationen rasch zu erfassen und angemessen darauf zu reagieren. Sie könne
etwa in bestimmten Situationen erlerntes Wissen und Können weniger gut auf
andere Situationen übertragen und ihr Verhalten schlechter anpassen. Komplexere
Aufgaben (oder ihr wenig bis gar nicht bekannte Tätigkeiten) bearbeite sie
langsamer als Gleichaltrige. Inhalte könne sie sich auf Anhieb nur in einem
leicht verminderten Umfang merken. Verbale und nonverbale Informationen lerne
sie klar langsamer als Gleichaltrige und erinnere sie schlechter. Sie verstehe
längere und geringfügig komplexere Erklärungen oder Fragen nicht sofort und
benötige Wiederholungen in einfacheren Worten. Aufgrund der Kombination von
intellektuellen und kognitiven Einschränkungen könne sich die
Beschwerdeführerin neuen Gegebenheiten schlechter anpassen, reagiere stärker
auf Veränderungen. Sie können an einem Arbeitsplatz nicht flexibel eingesetzt
werden, ihre Einarbeitungszeiten seien deutlich verlängert. Habe sie eine
Tätigkeit länger nicht gemacht, benötige sie eine Auffrischungszeit. Einfache
(oder ihr sehr gut bekannte) Aufgaben bearbeite sie normal schnell und
ausreichend sorgfältig.
Aus rein neuropsychologischer Sicht
könne die Beschwerdeführerin in der bisherigen, kognitiv und intellektuell
wenig anspruchsvollen Tätigkeit täglich ca. zweimal
vier Stunden an fünf Tagen pro Woche tätig anwesend sein. Sie könne sich
allerdings bereits kleinsten Veränderungen (bspw. in den Abläufen) kaum
anpassen, sei immer wieder verlangsamt, vergesse Informationen oder Aufträge.
Habe sie einen Auftrag länger nicht erledigt, könne sie sich spontan schlecht
an den Inhalt erinnern. Für Neues benötige sie eine längere Einarbeitungszeit.
Ihre Leistungsfähigkeit sei demnach im Umfang von ca. 20 % eingeschränkt,
da sie mehr Supervision und Planung durch eine vorgesetzte Person benötige als
andere bzw. ein Arbeitgeber mehr Aufwand zu gewärtigen habe. Eine ihrem Leiden
angepasste Tätigkeit müsse intellektuell einfach, mit weniger Zeitdruck bei
neuen und komplexeren Arbeiten, mit verlängerten Einarbeitungs- und
Auffrischungszeiten, mit Erteilung der Aufträge nach- und nicht miteinander,
ohne freie Arbeitseinteilung und -planung, mit eher geringen sprachlichen
Anforderungen und ohne Rechnen sowie ohne hohe Anforderungen an räumliche Fertigkeiten
sein. In einer solchen Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin täglich
ca. zweimal vier Stunden an fünf Tagen pro Woche tätig anwesend sein mit einer
Leistungseinschränkung von max. 10 %. Letztere ergebe sich aus dem
erhöhten Organisations- und Planungsaufwand für den Arbeitgeber. Es hätten bei
der Beschwerdeführerin schon immer kognitive und intellektuelle Einschränkungen
bestanden, deren Ausmass aber bislang wenig differenziert beurteilt worden sei.
Es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit sich im Rahmen der
psychischen Situation verschlechtert habe, da sich auch die kognitiven
Leistungen bei psychischen Störungen verschlechterten. Zudem habe die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Entwicklungsstörung schon immer schlechtere
Ressourcen gehabt, um mit auch intrapsychischen Veränderungen umzugehen. Die
Beschwerdeführerin habe bei den zahlreichen wechselnden beruflichen Tätigkeiten
schon immer Leistungseinschränkungen gezeigt (ca. 10 %). Seit der
Anpassungsstörung sei von einer grösseren Einschränkung auszugehen, wobei es nach
einer psychischen Verbesserung nicht zu einer Rückkehr auf das ursprüngliche Leistungsniveau
gekommen sei, sondern dieses bei 80 % verblieben sei. Aus
neuropsychologischer Sicht bestünden keine Gründe, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht an einem Belastungs- oder Aufbautraining in Beachtung
des beschriebenen Belastungsprofils teilnehmen könnte.
Es sei grundsätzlich von einem stabilen
kognitiven und intellektuellen Profil auszugehen. Mit fortschreitendem Alter werde
der «Abstand» der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Unbeeinträchtigten
allerdings grösser werden und die Arbeitsfähigkeit werde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit der Zeit abnehmen. Ein langjähriger Arbeitgeber werde
sich dieser Situation möglicherweise anpassen und das Tätigkeitsfeld der
Beschwerdeführerin nach und nach einschränken. Bei einem Wechsel der Stelle oder
des Vorgesetzten könne sich diese relative Verschlechterung über die Zeit
indessen dann erfahrungsgemäss abrupt bemerkbar machen. Gleichzeitig könnten
die kognitiven Leistungen in Abhängigkeit zur psychischen Situation schwanken
und damit zu einer veränderten Leistungsfähigkeit führen (vgl.
A.S. 150 ff.).
8.2.2 Dr. med. D.___
stellte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2024
folgende, im massgebenden Verfügungszeitpunkt (3. Mai 2022) bereits
bestehende neurologische Leiden fest:
- Episodischer
ungerichteter Schwindel/Taumel bzw. Schwarzwerden vor Augen, am ehesten
orthostatisch bzw. im Rahmen einer arteriellen Hypotonie
- Migräne
- Episodische
Lumbago ohne Hinweise auf Neurokompression
- Idiopathische
Epilepsie mit nicht-motorischen, nicht bewusst erlebten Anfällen mit
wahrscheinlich primär generalisiertem Beginn
- Bruxismus
Sämtliche neurologischen Diagnosen
führten nicht zu einer anhaltenden Einschränkung der Fähigkeiten: Der durch die
orthostatische Hypotonie bedingte Taumel bzw. das Schwarzwerden vor Augen
dauere nur sehr kurz und trete meistens beim Aufstehen auf. Er sei demnach
mindestens bis zu einem gewissen Grad antizipierbar und die Reaktionsfähigkeit
bleibe erhalten. Die episodischen Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien für
eine Migräne, durch welche es punktuell zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen
könne, wobei stärkere Attacken gut mit einer tiefen Dosis eines Schmerzmittels
behandelt werden könnten. Die wiederholten Kreuzschmerzen könnten ebenfalls
höchstens punktuell zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Die
Ursache der aktuellen Abwesenheitszustände, die subjektiv im Hintergrund
stünden und die sich von den früheren, als epileptisch interpretierten
Bewusstseinsstörungen klar unterschieden, müsse aus neurologischer Sicht
offenbleiben. Der behandelnde Neurologe schätze sie nicht als epileptisch ein,
was nachvollziehbar sei. Der Bruxismus führe ebenfalls nicht zu einer
relevanten funktionellen Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei mithin in
neurologischer Hinsicht auch im Verlauf sowohl in ihrer letzten als auch in
einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer täglichen Präsenzzeit von 8.4
Stunden in ihrer Leistungsfähigkeit nicht anhaltend eingeschränkt. Aufgrund der
Epilepsie sei vorsichtshalber eine Tätigkeit, die eine anhaltende
Aufmerksamkeit erfordere, um Verletzungen zu verhindern, zu vermeiden bzw. sei
sicherzustellen, dass keine relevante Verletzungsgefahr bestehe. Zudem sollte
die Möglichkeit vorhanden sein, bei Auftreten von Hypotonie-bedingtem
ungerichteten Schwindel gegebenenfalls die Tätigkeit unterbrechen zu können, um
sich hinzusetzen oder hinzulegen. Diese Voraussetzungen schienen in der
angestammten Tätigkeit erfüllt gewesen zu sein (vgl. A.S. 188 ff.).
8.2.3 Dr. med. E.___ hielt in
seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Februar 2024 fest, dass sich bei
der Beschwerdeführerin im Befund klare Beeinträchtigungen im Denken mit
konkreten Denkstrukturen und eine Schwierigkeit des Denkens und der Wahrnehmung
auf einer Metaebene sowie Auffälligkeiten im Bereich der Kognition mit einer
Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Konzentration, Kurz-, Mittel- und
Langzeitgedächtnis sowie Exekutivfunktionen zeigten. Auffällig sei eine
Grundbeeinträchtigung, welche allerdings mit deutlicherer Leistungseinbusse
unter Angst und Nervosität verstärkt werde. Im Affekt bestünden Auffälligkeiten
mit generalisierter Ängstlichkeit und rasch und leicht auslösbaren Schuld-,
aber auch Schamgefühlen und mit einem tiefen Selbstwert und einem geringen
Gefühl für Selbstwirksamkeit.
Als Grundbeeinträchtigung werde eine
leichtgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F70) diagnostiziert, die sich ja
auch klar in der neuropsychologischen Testung mit einem IQ von 65 abbilde. Es sei
davon auszugehen, dass diese seit Geburt vorhanden sei. Wie so typisch für
diesen Grad der Intelligenzminderung zeigten sich Kompetenzen, mit denen es der
Beschwerdeführerin doch über lange Strecken möglich gewesen sei, ein Stück weit
selbstständig zu leben und auch beruflich tätig zu sein. Gleichzeitig zeige
sich eine verminderte Anpassungsfähigkeit an äussere Veränderungen und eine
Abhängigkeit von einem wohlwollenden und unterstützenden Umfeld. So sei die Beschwerdeführerin
über zehn Jahre lang am gleichen Arbeitsort tätig gewesen und habe die Arbeit
dort zwar als sehr repetitiv, aber eben auch klar strukturiert und für sie gut
umsetzbar und das Umfeld als sie stützend erlebt, was ihre Ängste reduziert
habe. Danach hätten sich ausgeprägte adaptive Schwierigkeiten mit den
wiederholten beruflichen Neustarts gezeigt, die alle innerhalb von Monaten ohne
spezifische Unterstützung gescheitert seien. Zusätzlich diagnostiziert werde
eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1): Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin schon immer leichtgradig ängstlich und begrenzt
belastbar gewesen sei mit einer Tendenz zu Selbstentwertung und
Selbstunsicherheit sowie mit einer reduzierten Belastungs- und Stresstoleranz
mit einer ausgeprägten psychovegetativen Stressreaktion. Im Zusammenhang mit
der Trennung vom langjährigen Lebenspartner und dem Tod des Vaters sei es zweimalig
zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen, was in den Vorberichten als
Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, welche als remittiert zu
betrachten sei. Gleichzeitig hätten sich aber die generalisierten Ängste im
Vergleich zur Situation vor der Trennung erhöht. Die morgendliche Übelkeit und
das Erbrechen seien höchstwahrscheinlich als Zeichen einer hohen inneren
Anspannung und in dem Sinne als Symptome der generalisierten Angststörung zu werten.
Kriterien einer depressiven Episode seien bei der Beschwerdeführerin nie
erfüllt gewesen. Auch die Anpassungsstörung nach der Trennung vom langjährigen
Lebenspartner und nach dem Tod des Vaters habe nicht ein Ausmass erreicht, als
dass eine depressive Episode hätte diagnostiziert werden müssen. Prägend im
Sinne der Grundpersönlichkeit sei sicherlich aber die Fülle an immer wieder
erlebten Entwertungen bedingt durch die Intelligenzminderung. Es werde aber auf
die spezifische Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und
ängstlich-vermeidenden Anteilen verzichtet, da diese doch sehr typisch seien
für eine Person mit einer leichtgradigen Intelligenzminderung. Wie sich in der
Mini-ICF-APP-Testung zeige, wirkten sich die beiden von ihm gestellten
Diagnosen auf wichtige Fähigkeiten aus. So habe die Beschwerdeführerin eine
reduzierte Durchhaltefähigkeit, gebe bei psychovegetativen Beschwerden
schneller auf oder vermeide Herausforderungen und melde sich krank mit vielen
Arbeitsabsenzen. Gleichzeitig sei vor allem ihre mentale Flexibilität
reduziert. Sie habe Mühe, sich an äussere Veränderungen oder veränderte
Anforderungen anzupassen. Sie brauche lange, um eine neue Tätigkeit zu lernen,
und benötige hierzu eine überdurchschnittliche Unterstützung mit einem
engmaschigen Coaching. Darüber hinaus brauche sie einen Coach auch zur
emotionalen Stabilisierung, da sie insbesondere auf emotionale Interferenzen
stark reagiere mit einer Leistungsminderung bzw. generalisierten
Verunsicherung. Die Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen seien relativ
stark bzw. deutlich. Dies zeige sich auch anhand der beruflichen Anamnese mit
neun Kurzzeitanstellungen seit der Kündigung des langjährigen Arbeitsplatzes. Zugleich
sei keine bzw. nur eine ungenügende störungsspezifische Behandlung, keine
medikamentöse Unterstützung und vor allem kein berufsbegleitendes Coaching
durch einen Job-Coach mit Erfahrung im Bereich einer Intelligenzminderung
erfolgt.
Die Gesamtbeurteilung gestalte sich als
nicht ganz einfach. Die Beschwerdeführerin sei ein Grenzfall, bei welchem sich
die Frage stelle, ob die berufliche Tätigkeit wirklich noch dem ersten
Arbeitsmarkt entspreche oder nicht dem zweiten Arbeitsmarkt. Der
Beschwerdeführerin sei es unter idealen Bedingungen zwar möglich gewesen, zehn
Jahre lang für denselben Arbeitgeber tätig zu sein. Dabei müsse aber – wie
bereits im neuropsychologischen Teilgutachten ausgeführt – auch berücksichtigt
werden, dass sich die Defizite der Beschwerdeführerin im höheren Lebensalter
eher deutlicher abzeichnen würden. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass
eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Die
Einschränkungen zeigten sich in allen Lebensbereichen, auch wenn die Ausprägung
unterschiedlich sei. Dies sei aber plausibel und erklärbar. Die
Beschwerdeführerin sei mithin in der bisherigen unqualifizierten Tätigkeit im
Produktionsbereich ohne zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Damit die
Beschwerdeführerin ihre Ressourcen optimal nutzen könne, müsse ein Arbeitsplatz
klar strukturiert sein mit einfachen und repetitiven Aufgaben, mit der raschen
Möglichkeit, sich Fragen beantworten oder Arbeitsabläufe erneut erklären zu
lassen, und mit einem wohlwollenden und über ihre Defizite orientierten
Arbeitsumfeld. Noch wichtiger wäre aber die Begleitung durch einen Job-Coach
mit Erfahrung im Bereich der Intelligenzminderung in der Einarbeitungszeit. In
einer solchen leidensangepassten Tätigkeit bestehe ohne zeitliche Einschränkung
längerfristig eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Unterschied
bestehe vor allem in der Prognose. Mit den Unterstützungsmassnahmen sollte es
der Beschwerdeführerin längerfristig möglich sein, im ersten Arbeitsmarkt tätig
zu sein. Ohne die geeigneten Unterstützungsmassnahmen bestehe die Gefahr, dass
es zum erneuten Abbruch der beruflichen Tätigkeit komme. Was den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit anbelange, sei unter Berücksichtigung der speziellen
Verhältnisse einer Intelligenzminderung davon auszugehen, dass die Exazerbation
der generalisierten Angststörung nach der Trennung vom langjährigen
Lebenspartner und dem Verlust des Vaters für jeweils drei Monate eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Als berufliche Massnahme
sei vor allem die Begleitung durch einen Job-Coach mit Erfahrung im Bereich der
Psychiatrie bzw. insbesondere auch der Intelligenzminderung unabdingbar, um die
Prognose der Beschwerdeführerin zu sichern. Ohne eine solche Begleitung sei die
Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie weiterhin alle drei bis sechs Monate die
Arbeitsstelle wechsle. Mit optimaler Unterstützung sollte es der
Beschwerdeführerin möglich sein, im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig zu sein.
Da bei ihr in der Grundkonstellation einer leichtgradigen Intelligenzminderung
verbunden mit einer psychischen Erkrankung bei einer ungelernten Tätigkeit «die
Grenze» zwischen dem ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch einen
Job-Coach und dem zweiten Arbeitsmarkt relativ nahe beieinander liege, müsse
dies im weiteren Verlauf berücksichtigt werden, falls die
Unterstützungsmassnahmen zu wenig zielführend seien (vgl.
A.S. 169 ff.).
8.3 Auf entsprechende Rückfragen des
Versicherungsgerichtes hin (vgl. A.S. 268 f.) nahmen die H.___-Gutachter
in einer ergänzenden Stellungnahme vom
2. September 2024 wie folgt Stellung (vgl. A.S. 271 ff.;
siehe hierzu auch Stellungnahmen des psychiatrischen und des
neuropsychologischen Teilgutachters je vom 12. August 2024 [A.S. 276 ff.]):
Die Abgrenzung der Beurteilungen in den
Teilbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie gestalte sich als nicht einfach.
Es gebe überlappende Bereiche, so sei die Intelligenzminderung von beiden Teilgutachtern
berücksichtigt worden. Im psychiatrischen Teilgutachten sei die generalisierte
Angststörung mit den psychovegetativen Beschwerden mehr gewürdigt worden, im
neuropsychologischen Teilgutachten dagegen vermehrt die kognitiven und
intellektuellen Beeinträchtigungen. Entwicklungsbedingte Störungen hätten oft
eine neurologische Komponente, weshalb auch derartige Aspekte bei der
Neuropsychologie einfliessen würden. Dadurch würden sich die Einschätzung einer
80%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gemäss
psychiatrischem Teilgutachten sowie einer 90%igen Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gemäss neuropsychologischem Teilgutachten
nur teilweise addieren bzw. überlappen. Geschätzt bzw. «aufgerundet» ergebe
sich eine Gesamtbeurteilung der Leistungseinschränkung von 30 % in einer
Verweistätigkeit. Dieser höhere Wert im Vergleich zu den beiden Teilgutachten
entstehe unter anderem daraus, dass Teilaspekte in beiden Teilgutachten
unterschiedlich seien und sich die Einschätzungen nur teilweise überlappten.
Aus rein psychiatrischer Sicht finde
sich eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
und in einer angepassten Tätigkeit. Die im neuropsychologischen Teilgutachten
beschriebenen Anpassungen könnten zu einer höheren Leistungsfähigkeit von
90 % führen. Allerdings habe ein Arbeitgeber für diese Anpassungen einen
hohen Leistungs- und Organisationsaufwand zu gewärtigen, was sich indirekt
(wieder einschränkend) auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Somit könne die
Beschwerdeführerin zwar mehr leisten, die höhere Leistung sei aber nur durch einen
höheren Aufwand von Seiten des Arbeitgebers möglich. Es sei davon auszugehen,
dass die psychiatrische Einschätzung der Leistungsfähigkeit seit dem 1. Oktober
2020 Gültigkeit habe. Die intellektuellen Einschränkungen hätten per Definition
jedoch bereits seit Kindheit bestanden.
Die Beschwerdeführerin befinde sich
gemäss übereinstimmender Beurteilung des psychiatrischen und des neuropsychologischen
Teilgutachters im Übergangsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten
Arbeitsmarkt. Zu beachten sei, dass sie über viele Jahre hinweg erfolgreich im
ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Eine wesentliche
Gesundheitsverschlechterung sei seit dem Ausscheiden aus einer Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt nicht eingetreten. Der psychiatrische Teilgutachter habe aber
darauf hingewiesen, dass diese Frage eventuell nochmals beurteilt werden müsse,
sollte sich im Verlauf zeigen, dass die Beschwerdeführerin auch mit adäquater
Unterstützung und Intensivierung der medizinischen Massnahmen eine berufliche
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht aufrechterhalten könne. Der Einsatz eines
(von ihnen empfohlenen) externen Jobcoachs beschränke sich nicht
ausschliesslich auf Versicherte im zweiten Arbeitsmarkt, sondern diene auch auf
dem ersten Arbeitsmarkt dem beruflichen Wiedereinstieg. Ohne Unterstützung
durch einen Coach müsse der Arbeitgeber dies kompensieren, weil die Beschwerdeführerin
neue Handlungsabläufe nur sehr langsam erlernen könne und ohne Supervision auch
die Fehlerquote deutlich höher ausfalle. Das Erarbeiten von Routine falle der
Beschwerdeführerin deutlich schwerer als Gleichaltrigen. Daher sei davon
auszugehen, dass die Einarbeitungszeit ohne Unterstützung mindestens sechs bis
neun Monate dauern würde und die Leistungsfähigkeit niedriger wäre als die im
Gutachten angegebene. Zudem sei das Risiko eines Scheiterns des beruflichen
Wiedereinstiegs ohne Unterstützung durch einen Coach deutlich erhöht.
9.
9.1 Das H.___-Gutachten vom
11. März 2024 geniesst in seinen Teilgutachten grundsätzlich vollen
Beweiswert, entsprechen diese doch sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 4.2
hiervor): Sie stammen von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu
beurteilen. Weiter haben die Experten die Beschwerdeführerin zu ihren
subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer Vorgeschichte
befragt (vgl. A.S. 131 ff., 145 ff., 159 ff., 176 f.,
184 ff.), die objektiven Befunde erhoben (vgl. A.S. 137 f.,
147 ff., 163 ff., 177 f., 187 f.) und die wesentlichen
Akten zur Kenntnis genommen (vgl. A.S. 133 ff., 144 f., 176,
186 f., 194 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen
Gutachter sodann grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar mit dem
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
A.S. 139 ff., 150 ff., 169 ff., 178 ff., 188 ff.).
Hinsichtlich den vorliegend relevanten (vgl. E. II. 8.2 hiervor) neuropsychologischen,
neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten gilt es im Einzelnen Folgendes
festzuhalten:
Dem neuropsychologischen Teilgutachten
lässt sich schlüssig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
neuropsychologischer Hinsicht aufgrund einer leichten Intelligenzminderung mit
intellektuellen Minderleistungen und kognitiven Störungen in der bisherigen
Tätigkeit zu 20 % und in einer Verweistätigkeit zu (max.) 10 % in
ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Namentlich schloss lic. phil.
F.___ – was bei der neuropsychologischen Beurteilung im Rahmen der B.___-Begutachtung
noch Anlass zu Kritik gab (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – nun überzeugend
und nachvollziehbar aufgrund der von ihr durchgeführten Testverfahren für
Erwachsene, des schulischen und beruflichen Werdegangs, der Testergebnisse im
Kindesalter im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, des gravierenden
Entwicklungsrückstands sowie der dokumentierten Alltagseinschränkungen, dass
die Beschwerdeführerin an einer angeborenen leichten Intelligenzminderung leide
(vgl. E. II. 8.2.1 hiervor).
Im neurologischen
Teilgutachten wird ebenfalls überzeugend dargelegt, dass keine neurologischen
Diagnosen mit (anhaltender) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
könnten, allerdings aufgrund der Epilepsie «vorsichtshalber» gewisse
Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin nicht (mehr) ausgeübt werden sollten.
Dr. med. D.___ vertritt nun – im Gegensatz zu Dr. med. M.___ (vgl.
E. II. 7.1.3 hiervor) – hinreichend klar und widerspruchsfrei die
Auffassung, dass sowohl die Schwindelanfälle (Hypotonie) als auch die
episodischen Kopfschmerzen (Migräne) je eine somatische Ursache hätten (vgl.
E. II. 8.2.2 hiervor).
Sodann vermag auch das psychiatrische
Teilgutachten grundsätzlich zu überzeugen. In diesem bescheinigte Dr. med.
E.___ der Beschwerdeführerin als «Grundbeeinträchtigung» eine leichtgradige
Intelligenzminderung sowie zusätzlich eine generalisierte Angststörung. Er
stufte die dadurch bedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen als
relativ stark bzw. deutlich ein und wies darauf hin, dass sich diese in
sämtlichen Lebensbereichen, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, zeigten.
Weiter führte er nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin – geradezu typisch
für Personen mit einer leichtgradigen Intelligenzminderung – anfänglich über
einen längeren Zeitraum hinweg in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und bis zu einem gewissen Grad selbständig zu leben, es ihr jedoch nach
Aufgabe der langjährigen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit einem
wohlwollenden und unterstützenden Umfeld nicht mehr gelungen sei, beruflich
wieder Fuss zu fassen. Obwohl er die (berechtigte [vgl. E. II. 9.2.2
nachfolgend]) Frage aufwarf, ob das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil,
welches namentlich eine Begleitung durch einen Job-Coach mit Erfahrung im
Bereich der Psychiatrie und insbesondere auch der Intelligenzminderung
vorsieht, überhaupt noch einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
entspreche, bescheinigte er ihr alsdann – nach Bejahung dieser Frage folgerichtig
– in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, währenddessen er in der bisherigen Tätigkeit von einer
Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausging (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor).
9.2 Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung kamen die H.___-Gutachter vor dem Hintergrund der
objektivierbaren Befunde ebenfalls überzeugend zum Schluss, dass lediglich die
von ihnen erhobenen Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung sowie einer
generalisierten Angststörung Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin hätten. Letztere bezifferten sie in der Folge sowohl in
der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit mit je
70 % (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Das H.___-Gutachten vom 11. März 2024 wird von der Beschwerdeführerin
nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich seiner (rechtlichen)
Schlussfolgerungen beanstandet (vgl. A.S. 250 ff., 285 ff.;
siehe hierzu auch E. II. 9.2.2, E. II. 10. nachfolgend),
während die Beschwerdegegnerin die Würdigung des medizinischen Sachverhalts und
die Herleitung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die H.___-Gutachter
nicht weiter kommentiert (vgl. A.S. 258, 290). Dessen ungeachtet bedarf die
im H.___-Gutachten vom 11. März 2024 in der angestammten und in einer leidensangepassten
Tätigkeit ermittelte Gesamtarbeitsfähigkeit weitergehender Ausführungen.
9.2.1 Die H.___-Gutachter erachteten
die Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen aus psychiatrischen und
neuropsychologischen Gründen sowohl in der angestammten Tätigkeit als Lager-
bzw. Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (zumindest)
seit dem 1. Oktober 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn) insgesamt zu je 30 %
arbeits- bzw. leistungsunfähig (vgl. E. II. 8.1, E. II. 8.3
hiervor). Das Belastbarkeitsprofil definierten sie wie folgt: Eine zumutbare
Tätigkeit beinhalte keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das
Gleichgewicht, in absturzgefährdenden Positionen und mit Gehen auf unebenem
Gelände, an gefährlichen, insbesondere rotierenden Maschinen und mit
anhaltender Aufmerksamkeit zwecks Vermeidung von Verletzungen. Die Tätigkeit habe
intellektuell einfach und klar strukturiert zu sein, mit verlängerten
Einarbeitungs- und Auffrischungszeiten und ohne freie Einteilung und Planung
der Arbeiten, mit Begleitung und Unterstützung durch einen externen Job-Coach
mit Erfahrung und Spezialisierung im Bereich der Intelligenzminderung sowohl in
arbeitsbezogener Hinsicht als auch zur (allgemeinen) emotionalen Stabilisierung
(vgl. E. II. 8.1 hiervor). Die Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 %
in einer Verweistätigkeit begründeten die H.___-Gutachter auf entsprechende Rückfrage
des Versicherungsgerichts hin – grundsätzlich schlüssig – damit, dass sich die
(massgebenden) Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeiten von 20 % in
psychiatrischer Hinsicht sowie von 10 % in neuropsychologischer Hinsicht
teilweise überschneiden würden und lediglich aufgerundet eine insgesamt 30%ige
Leistungseinbusse resultiere (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Die
gleichbleibende Gesamtarbeits- und Gesamtleistungsfähigkeit von je 70 % in
der angestammten Tätigkeit in der Produktion und in einer leidensangepassten
Tätigkeit erklärten sie damit, dass mit dem (in neuropsychologischer Hinsicht) angepassten
Zumutbarkeitsprofil in einer Verweistätigkeit zwar generell die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöht werden könne, der damit
verbundene erhöhte Leistungs- und Organisationsaufwand des Arbeitgebers sich
indessen im Ergebnis (gleich wieder) indirekt in einer erneuten Verminderung ihrer
Leistungsfähigkeit niederschlage (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Darüber
hinaus hielten die H.___-Gutachter in ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Lager- bzw. Produktionsmitarbeiterin ohne zeitliche
Einschränkung mit einer Leistungseinbusse von 30 % arbeitsfähig sei, um
einschränkend anzufügen, dass «dabei unbedingt dringend zu beachten [sei], dass
die Versicherte überdurchschnittliche Unterstützung mit einem engmaschigen
Coaching benötige» (vgl. A.S. 122; E. II. 8.1 hiervor). Faktisch
gingen sie somit – gestützt auf eine vom Gericht selber vorzunehmende Würdigung
des nichtmedizinischen Sachverhaltes – bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit nicht von der zuletzt tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit, sondern von einer aufgrund des erforderlichen Beizugs eines Job-Coaches
bereits (zumindest teilweise) angepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2024 führten sie alsdann aus,
dass «die Einarbeitungszeit ohne Unterstützung mindestens 6-9 Monate dauern [würde]
und die Leistungsfähigkeit niedriger wäre als die im Gutachten angegebene
Arbeitsfähigkeit» (vgl. A.S. 274; E. II. 8.1 hiervor). Im
Umkehrschluss ist demnach – zumindest im Ergebnis – die Gesamtarbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführerin ja gerade
weder in der Einarbeitungszeit noch unter anderem zwecks emotionaler
Stabilisierung darüber hinaus ein (externer) Job-Coach zur Verfügung steht,
insgesamt als höher einzustufen als die von den H.___-Gutachtern
interdisziplinär veranschlagten 30 %, mithin aufgerundet (mindestens)
40 %. Damit entfällt auch die gleichbleibende Gesamtarbeitsunfähigkeit von
je 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit, welche die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
2. September 2024 zu begründen versuchten (vgl. E. II. 8.3
hiervor), und lässt sich das Ergebnis – selbst bei einer nachvollziehbaren teilweisen
Überlagerung des neuropsychologischen und des psychiatrischen Fachbereiches
analog zur Gesamtarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl.
E. II. 8.3 hiervor) – mit der von der neuropsychologischen
Teilgutachterin bescheinigten 20%igen (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor) und
der vom psychiatrischen Teilgutachter bescheinigten 30%igen (vgl.
E. II. 8.2.3 hiervor) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
wesentlich besser in Übereinstimmung bringen.
Zu ergänzen ist, dass es praxisgemäss
nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall
(gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die
rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das
medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)
Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Daher ist es im
Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die
rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen
Beweiswert verliert. Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen
Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht – insbesondere auch unter
dem Gesichtswinkel der Konsistenz – zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter
Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend
nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein
Abweichen davon gebietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom
1. Mai 2024 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird von der
gutachterlichen Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit nicht im eigentlichen Sinn abgewichen, sondern diese wird aus den
weiteren gutachterlichen Ausführungen (korrekt) hergeleitet. Es liegt mithin
kein Fall einer (unzulässigen) juristischen Parallelüberprüfung vor (vgl.
hierzu auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f.). Auch wenn den H.___-Gutachtern
somit insoweit nicht gefolgt werden kann, als diese in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung die Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
ausdrücklich (lediglich) mit 30 % bezifferten, steht dies der (weiteren)
Beweiskraft des H.___-Gutachtens vom 11. März 2024 bezüglich sämtlichen
medizinischen Aussagen und Feststellungen, namentlich des aus medizinischer
Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit
von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich nicht
entgegen.
9.2.2 Die H.___-Gutachter wiesen im
Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung und erneut im Rahmen ihrer
ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2024 ausdrücklich darauf hin,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen «Grenzfall» handle und bei ihr
aufgrund der Grundkonstellation einer leichtgradigen Intelligenzminderung in
Verbindung mit einer psychischen Erkrankung eine ungelernte Tätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch einen externen Job-Coach und eine
Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, d.h. in einer geschützten Werkstatt, «relativ
nahe beieinander liegen» würden bzw. sie sich «im Übergangsbereich zwischen dem
1. und 2. Arbeitsmarkt befind[e]» (vgl. A.S. 125, 273;
E. II. 8.1, E. II. 8.3 hiervor). Dennoch kamen sie
daraufhin zum Schluss, dass ihr mit optimaler Unterstützung eine berufliche
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (noch) möglich sein sollte, wobei diese
Frage im weiteren Verlauf unbedingt nochmals beurteilt werden müsse, falls sich
zeigen sollte, dass die Beschwerdeführerin auch mit adäquater Unterstützung
eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht aufrechterhalten könne (vgl.
E. II. 8.1, E. II. 8.3 hiervor). In der Tat fragt sich – so
auch die Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 252 ff., 285 ff.) und der
psychiatrische Teilgutachter (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) – , ob bei
einem solch einschränkenden Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem der
Beschwerdeführerin unter anderem nicht nur etwa im Rahmen einer (befristeten)
beruflichen Eingliederungsmassnahme während der Einarbeitungszeit, sondern im
Ergebnis – zwecks emotionaler Stabilisierung, wiederholtem Auffrischen des
Erlernten sowie allgemeiner arbeitsplatzbezogener Unterstützung – ständig und
engmaschig
ein externer, auf das Beschwerdebild der Intelligenzminderung
spezialisierter Job-Coach zur Seite zu stellen wäre (vgl. E. II. 8.1
hiervor), überhaupt noch von einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen
werden kann und nicht faktisch eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt
beschrieben wird. Im letzteren Fall wäre dann aber in der Konsequenz von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
auszugehen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch an dieser Stelle
offenbleiben. Denn letztlich handelt es sich hierbei hauptsächlich um eine
rechtliche Frage (vgl. E. II. 10. nachfolgend), deren Beantwortung
dem Beweiswert des H.___-Gutachtens vom 11. März 2024 (ebenfalls) nicht
abträglich ist.
10.
10.1 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich für die
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit, der durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet
ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom
17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020
E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit
Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit
weiteren Hinweisen).
10.2 Aus den vorliegenden Unterlagen
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt bzw. seit Kindheit (vgl.
E. II. 8.2.3, E. II. 8.3 hiervor) an einer leichten
Intelligenzminderung (ICD-10 F70) leidet, sie während der Schulzeit eine Klein-
bzw. Werkklasse besuchte und keinerlei berufliche Ausbildung absolvierte (vgl.
IV-Nr. 17 S. 1; 38.4 S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 134, 147,
161, 185). Gemäss Einschätzung der H.___-Gutachter beinhaltet das
Zumutbarkeitsprofil in somatischer Hinsicht Tätigkeiten ohne erhöhte
Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne absturzgefährdende Positionen und ohne
Gehen auf unebenem Gelände sowie unter Ausschluss von Arbeiten an gefährlichen,
insbesondere rotierenden Maschinen und mit anhaltender Aufmerksamkeit zwecks
Vermeidung von Verletzungen (vgl. E. II. 8.1 hiervor). In
psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin,
welche in ihrem Denken klar eingeschränkt ist, Beeinträchtigungen in
Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnisleistung, Exekutivfunktionen, Sprache
und Zahlenverarbeitung zeigt, über eine reduzierte Auffassungsgabe und eine
fehlende Durchhaltefähigkeit mit vielen Arbeitsabsenzen verfügt, nicht flexibel
ist sowie ein langsames Arbeitstempo aufweist (vgl. E. II. 8.2.1,
E. II. 8.2.3 hiervor), nur für intellektuell einfache und klar
strukturierte Tätigkeiten ohne freie Einteilung und Planung der Arbeiten sowie
ohne Zeitdruck einsetzbar und benötigt verlängerte Einarbeitungszeiten sowie
immer wieder Auffrischungszeiten, um Vergessenes wieder zu erlernen. Sie muss
durch einen externen Job-Coach mit Erfahrung und Spezialisierung im Bereich der
Intelligenzminderung in arbeitsbezogener Hinsicht und auch zur (allgemeinen)
emotionalen Stabilisierung sowohl in der Einarbeitungszeit als auch darüber
hinaus eng begleitet und unterstützt werden (vgl. E. II. 8.1
hiervor). Ohne eine solche Betreuung ist gemäss Dr. med. E.___ die
Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin alle drei bis sechs Monate
die Arbeitsstelle wechselt bzw. verliert (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor).
Gemäss den H.___-Gutachtern soll es ihr (nur, aber immerhin) mit optimaler
Unterstützung möglich sein, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig zu sein.
Gleichzeitig bringen sie jedoch auch eine gewisse Unsicherheit in dieser Frage
zum Ausdruck, indem sie ergänzend ausführen, dass bei der Beschwerdeführerin die
Grenze zwischen der Möglichkeit einer Tätigkeit mit Unterstützung durch einen
externen Job-Coach auf dem ersten Arbeitsmarkt und einer Tätigkeit auf dem
zweiten Arbeitsmarkt relativ nahe beieinander liege bzw. dass die
Beschwerdeführerin sich im Übergangsbereich zwischen diesen beiden
Arbeitsmärkten befinde (vgl. E. II. 8.1, E. II. 8.3
hiervor). Ohne Unterstützung durch einen (externen) Job-Coach ist – so die H.___-Gutachter
– das Risiko eines (erneuten) Scheiterns des beruflichen Wiedereinstiegs
deutlich erhöht (vgl. E. II. 8.3 hiervor).
Trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung gelang es der Beschwerdeführerin während mehr als neun Jahren
beim gleichen Arbeitgeber (Q.___) vollschichtig eine einfache Tätigkeit in der
Produktion auszuüben (vgl. IV-Nr. 17 S. 3; 20 S. 2; 38.4
S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 134, 162). Dieser Umstand, welcher
allenfalls für eine (weiterhin bestehende) Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sprechen könnte, ist jedoch
insofern zu relativieren, als bei dieser langjährigen Anstellung zumindest in
den letzten rund fünf Jahren der damalige direkte Vorgesetzte zugleich ihr
Lebenspartner war (vgl. IV-Nr. 38.4 S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 132,
162), dieser mithin sie mutmasslich zusätzlich stützte und hinsichtlich ihrer
Defizite eher nachsichtig gewesen sein dürfte. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit im
Oktober 2012 gelang es der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr, eine
Beschäftigung dauerhaft aufrechtzuerhalten, und arbeitete sie – wenn überhaupt
– nur noch in Temporär- bzw. in Kurzzeitanstellungen (vgl. IV-Nr. 17
S. 2 f.; 20 S. 2 ff.; 38.4 S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 132).
Dem psychiatrischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass es für Personen
mit einer leichten Intelligenzminderung geradezu typisch sei, dass sie in einem
wohlwollenden und sie unterstützenden Arbeitsumfeld für eine längere Zeit beruflich
tätig sein können, ihre Leistungsdefizite bei dessen Wegfall indessen
augenfällig werden (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor). Bei der
Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass im weiteren Verlauf nach zwei
einschneidenden Erlebnissen (Trennung von ihrem langjährigen Lebenspartner im
Jahre 2012 [vgl. A.S. 132 i.V.m. A.S. 134], Tod ihres Vaters im Jahre
2017 bzw. 2018 [vgl. IV-Nr. 38.4 S. 2; A.S. 133, 185]) als
Komorbidität zusätzlich eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) exazerbierte,
sich dadurch ihre Leistungsfähigkeit weiter verschlechterte und es ihr
anschliessend nicht mehr gelang, ihr ursprüngliches (bereits reduziertes)
Leistungsniveau wieder zu erreichen (vgl. E. II. 8.2.1, E. II. 8.2.3
hiervor). Neuropsychologisch ist dieses zwar gegenwärtig stabil, wird jedoch
mit fortschreitendem Alter im Vergleich zu Gleichaltrigen weiter abnehmen (vgl.
E. II. 8.1 hiervor). Unter diesen Vorzeichen kann aber – entgegen der
späteren relativierenden Aussage der H.___-Gutachter (vgl. E. II. 8.3
hiervor) – in der Zeitachse sehr wohl von einer anhaltenden und wesentlichen
Gesundheitsverschlechterung seit der letzten langjährigen Anstellung
ausgegangen werden.
Zwar bietet der ausgeglichene
Arbeitsmarkt (vgl. E. II. 10.1 hiervor) durchaus auch
Nischenarbeitsplätze an, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Indessen ist das
hievor beschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht nur hinsichtlich der in Frage
kommenden Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden
Rahmenbedingungen (kein Stress und Zeitdruck, wohlwollendes und über die
Defizite orientiertes Arbeitsumfeld, klare Anweisungen durch den Vorgesetzten,
konstante Hilfestellungen, kein flexibler Arbeitseinsatz, deutlich verlängerte
Einarbeitungs- und immer wieder Auffrischungszeiten) sehr einschränkend. Darüber
hinaus benötigt die Beschwerdeführerin – was erheblich ins Gewicht fällt und
mit hohem Zeit-, Organisations- und Betreuungsaufwand für den potenziellen
Arbeitgeber verbunden ist – zwecks emotionaler Stabilisierung, wiederholtem
Auffrischen von Erlerntem sowie allgemeiner arbeitsplatzbezogener Unterstützung
eine ständige und engmaschige Betreuung durch einen externen, auf das
Beschwerdebild der Intelligenzminderung spezialisierten Job-Coach, was die
potentiellen Einsatzmöglichkeiten sehr stark reduziert. Unter Berücksichtigung
dieser Gegebenheiten, welchen Rechnung getragen werden muss, ist die
Beschwerdeführerin einem (durchschnittlichen) Arbeitgeber auf dem ersten
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbar (vgl. mit vergleichbarer
Konstellation: Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3).
Wird wie vorliegend die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer
wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (vgl. E. II. 10.1 hiervor).
11. Gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG besteht der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nach der am
2. April 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. IV-Nr. 11
S. 1), wobei während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorgelegen
haben muss (sog. Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG;
E. II. 3. hiervor). Zwar gaben die H.___-Gutachter auf entsprechende
Nachfrage des Versicherungsgerichts hin (vgl. A.S. 269) lediglich (sinngemäss)
an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2020 (frühestmöglicher
Rentenbeginn) zu 30 % in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Lager- bzw. Produktionsmitarbeiterin eingeschränkt
sei (vgl. E. II. 8.3, E. II. 9.2.1 hiervor). Wie bereits
ausgeführt, liegt diese Arbeitsunfähigkeit jedoch tatsächlich bei (mindestens)
40 % (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor). Den gutachterlichen
Ausführungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die leichte
Intelligenzminderung bereits seit Geburt bzw. seit Kindheit besteht (vgl.
E. II. 8.2.3, E. II. 8.3 hiervor) und die generalisierte
Angststörung nach den beiden einschneidenden Erlebnissen im Jahre 2012
(Trennung vom langjährigen Lebenspartner) und im Jahre 2017/2018 (Tod des
Vaters) exazerbierte und sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter
verschlechterte, ohne dass im Anschluss eine erneute Verbesserung oder mit dem
(endgültigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsleben (Mai 2019 [vgl. A.S. 134,
162]) eine weitere wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre (vgl.
E. II. 8.2.1, E. II. 8.2.3, E. II. 8.3 sowie
E. II. 10.2 hiervor). Es ist somit mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4.2 hiervor) davon
auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Mindestumfang von
durchschnittlich 40 % – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
(vgl. IV-Nr. 11 S. 4) und von der Behandlerin Dr. med. K.___ (allerdings
sogar im Umfang von 100 %) wiederholt bescheinigt (vgl. IV-Nr. 28
S. 2; 23 S. 6; 21 S. 2; 16 S. 5; E. II. 6.2 f.,
E. II. 6.7 hiervor) – bereits ab dem 3. Juni 2019 bestand und
das Wartejahr infolgedessen im frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns
(1. Oktober 2020) bereits erfüllt war. Der Rentenanspruch entstand demnach
ab dem 1. Oktober 2020.
Das Bundesgericht erwog in BGE 121 V 264
E. 6b/cc, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während
eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge, sondern nur,
wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe
anschliesse. Dies gelte in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen
Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Die durchschnittliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf
der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten somit kumulativ und in der
für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein,
damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden könne. Seither
hielt es in ständiger Rechtsprechung daran fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich
hat die Beschwerdeführerin wegen ihrer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit
von 40 % während des Wartejahres trotz bei fehlender Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis vollständiger Erwerbsunfähigkeit ab dem
1. Oktober 2020 (vorerst nur) Anspruch auf eine Viertelsrente. In
sinngemässer Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist diese
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2021 auf eine ganze Rente zu
erhöhen (vgl. BGE 121 V 264 E. 7. S. 275 f.).
12. Zusammenfassend erweist sich die
angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2022 demnach als nicht rechtskonform und
ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde vom 1. Oktober 2020 bis am 31. Dezember 2020 eine
Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Auf die von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragten Zeugen- und
Parteibefragungen (vgl. A.S. 17, 27, 30) kann in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. E. II. 4.1 hiervor) verzichtet werden, zumal
die H.___-Gutachter zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin kurz befragten
(vgl. A.S. 132 f., 149 f.). Weiter braucht bei diesem Ergebnis
auch nicht geprüft zu werden, wie es sich mit dem hypothetischen
Valideneinkommen verhält, namentlich ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als Frühinvalide im Sinne von Art. 26
Abs. 1 IVV eingestuft hat (vgl. A.S. 2 f., 29 ff., 64, 257).
Aufgrund einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt und des faktischen Verweises an einen geschützten Arbeitsplatz erweisen
sich die beantragten beruflichen (Eingliederungs-) Massnahmen (vgl.
A.S. 11, 32 f., 61, 255) als nicht mehr zielführend und obsolet.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin
macht in seinen beiden Kostennoten vom 26. Oktober 2022 (vgl.
A.S. 75 f.) sowie vom 10. Dezember 2024 (vgl.
A.S. 292 ff.) einen Aufwand von total 25,04 Stunden geltend. Der zu
entschädigen-de Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche
praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von
Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen
von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote), sowie
Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von 25,04 Stunden reduziert sich
somit um Kanzleiaufwand von insgesamt 3,46 Stunden (11 x «Brief an Klientin» à
0,17 Std., 1 x «Brief an Klientin» à 0,25 Std., 1 x
«Mail an Sozialdienst» à 0,17 Std., 1 x «Mail an Sozialdienst» à 0,25 Std.,
3 x «Brief an Versicherungsgericht Solothurn» à 0,25 Std., 1 x «Brief an
Versicherungsgericht Solothurn» à 0,17 Std.) auf noch 21,58 Stunden. Zudem wird
für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe
Stunde (und nicht wie veranschlagt insgesamt zwei Stunden) eingerechnet. Insgesamt
entfallen davon gemäss Kostennoten 10,92 Stunden auf die Jahre 2022 und 2023
sowie 9,16 Stunden auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von CHF 260.00
resultiert somit für die Jahre 2022 und 2023 ein Honorar von CHF 3'057.80
(inkl. 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 ein solches von CHF 2’574.50
(inkl. 8.1 % MwSt.). Die zu vergütenden Auslagen (Kopien und Portokosten)
belaufen sich für die Jahre 2022 und 2023 auf CHF 227.45 (CHF 211.20
zuzüglich 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 auf CHF 148.30 (CHF 137.20
zuzüglich 8.1 % MwSt.). Die von der Beschwerdegegnerin zu vergütende
Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 6’008.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.).
13.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
14.
14.1 Die Kosten des Gerichtsgutachtens
sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,
weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 143 V 269 E. 3.3 S. 273, 140 V 70 E. 6.1 S. 75, 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Nachdem das neuropsychologische, das psychiatrische
und das neurologische Teilgutachten der B.___ und – als deren unmittelbare
Folge – auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung der B.___ sowie die
ergänzende Stellungnahme des RAD vom 7. Oktober 2021 nicht beweiswertig waren
(vgl. E. II. 7.3 hiervor) und die besagten drei medizinischen Fachgebiete
darüber hinaus gerade im Fall der Beschwerdeführerin in einem engen
medizinischen (Sach-) Zusammenhang stehen, musste das Versicherungsgericht
die Abklärungslücke durch ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten
schliessen. Dieses beinhaltete neben einer Teilbegutachtung in den drei
umstrittenen medizinischen Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und
Neurologie zwecks Fallführung auch eine solche auf dem Fachgebiet der Allgemeinen
Inneren Medizin sowie zwecks umfassender Abklärung der Schwindelproblematik
eine solche auf dem Fachgebiet der Otorhinolaryngologie. Der erforderliche
Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Beschwerdegegnerin
und der Kostenüberbindung auf diese liegt daher im Umfang des gesamten
polydisziplinären Gerichtsgutachtens vor, und Letztere hat grundsätzlich
sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten zu übernehmen.
14.2
14.2.1 Was die Bemessung der Kosten der
gutachterlichen Abklärungen angeht, führte das Bundesgericht in Bezug auf die
Kostenüberbindung polydisziplinärer Gerichtsgutachten an die IV-Stellen aus, es
fehle eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS
Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren treffen könnte. Die IV-Stellen hätten im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des
Gerichtsgutachtens aufzukommen. Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif
könne immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu
orientieren hätten. Dies gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der
Verwaltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen
sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse. Das bedeute, dass die
Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif
vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne weiteres
auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige
Fälle") zurückgegriffen werden könne (BGE 143 V 269 E. 7.3
S. 284 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2024 vom
27. März 2025 E. 2.2).
14.2.2 Mit E-Mail vom 8. August
2023 veranschlagte die H.___ gegenüber dem Versicherungsgericht ein Kostendach
von CHF 22'000.00 für die Erstellung des Gerichtsgutachtens. Nach
Abschluss ihrer gutachterlichen Untersuchung stellte sie alsdann
Gutachterkosten im Umfang von insgesamt CHF 18'508.50 in Rechnung. Dieser
Betrag setzt sich gemäss Rechnung vom 25. April 2024 zusammen aus den
Kosten für die Fallführung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 4» sowie «Gutachten
der Kategorie E»; Total: CHF 5'973.39), den Kosten für die
neuropsychologische Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 7» sowie «Gutachten
der Kategorie D»; Total: CHF 3'383.15), den Kosten für die psychiatrische
Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 3» sowie «Gutachten der
Kategorie D»; Total: CHF 2'845.33), den Kosten für die
otorhinolaryngologische Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 3»
sowie «Gutachten der Kategorie D»; Total: CHF 2'845.33), den Kosten für
die neurologische Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 4» sowie «Gutachten
der Kategorie D»; Total: CHF 2'966.69) sowie den Kosten für
«Nebenleistungen» (technische Zusatzuntersuchungen; Total: CHF 494.60).
Diese Rechnung ging mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 zur
Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 249).
14.2.3 Soweit die H.___
für die neuropsychologische, die psychiatrische, die otorhinolaryngologische
sowie die neurologische Begutachtung je im Umfang eines Gutachtens der
Kategorie D (Gutachten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad: komplexe
Aktenlage mit zahlreichen Vorbefunden und schwieriger Würdigung von
Vorgutachten, Beantwortung eines umfangreichen und anspruchsvollen
Fragenkatalogs, sehr aufwändige Recherchen [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 202
vom 11. Juni 2004]) Rechnung stellte, ist diese Einstufung angesichts der
hohen Komplexität der vorliegenden Fragestellungen und angesichts der Funktion
der entsprechenden Teilgutachten als «eigentliche Obergutachten» als angemessen
anzusehen. Hingegen ist nicht einsichtig, weshalb die Fallführung im Rahmen
dieser Begutachtung (sogar) als Fallkategorie E (Gutachten mit ausserordentlich
aufwändigem Aktenstudium, hohem Schwierigkeitsgrad der gutachterlichen
Überlegungen und Schlussfolgerungen, ausserordentlich schwierigem Verfassen des
Gutachtens mit ungewöhnlich umfangreichen Recherchen [vgl. IV-Rundschreiben
Nr. 202 vom 11. Juni 2004]) eingestuft werden sollte. Diese ist
vielmehr unter hilfsweisem Beizug der besagten Weisung des BSV ebenfalls als
Gutachten der Kategorie D (Pauschalbetrag von CHF 2'481.30) zu werten.
Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin von den insgesamt angefallenen Gutachtenskosten
von CHF 18'508.50 (lediglich) CHF 15'501.80 zu übernehmen. Dieser
Betrag entspricht ohne weiteres dem für ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten
üblicherweise zu Erwartenden. Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre
Gutachten der H.___ im Umfang von CHF 3’006.70 sind vom Kanton Solothurn
zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 aufgehoben und
der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis am 31. Dezember 2020
eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6’008.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat an die Kosten
des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle H.___ einen Betrag von
CHF 15'501.80 zu bezahlen. Die übrigen Kosten für das Gerichtsgutachten
von CHF 3’006.70 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen