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Entscheid

VSBES.2022.106

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

1. September 2025Deutsch75 min

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug

Source so.ch

Urteil vom 1. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1979 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess sich erstmals am 4. September 1985

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von Leistungen für Minderjährige anmelden (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.1

S. 8 ff.) und erhielt anschliessend Kostengutsprache für medizinische

Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 (Epilepsie)

(IV-Nr. 1.2 S. 15, S. 16, S. 18) sowie für heilpädagogische

bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen (IV-Nr. 1.2 S. 17, S. 19,

S. 20) im Zusammenhang mit einer Sprach- und Sprechentwicklungsstörung

sowie einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung.

1.2 Am 7. Januar 1998 meldete

sich die Beschwerdeführerin – nach Eintritt der Volljährigkeit – erstmals zum

Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an

(IV-Nr. 1.1 S. 1 ff.). Nachdem sie ihr Begehren zurückgezogen

hatte (IV-Nr. 1.5 S. 1), schrieb die Beschwerdegegnerin das Verfahren

mit Mitteilung vom 21. Oktober 1998 als gegenstandslos geworden ab (IV-Nr. 1.2

S. 13).

1.3 Am 6. Juni 2012 erfolgte

eine erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (berufliche

Integration/Rente) aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Auffahrunfalles

(IV-Nr. 2). Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies die

Beschwerdegegnerin sowohl das Begehren um Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen als auch um Ausrichtung einer Rente ab (IV-Nr. 9).

1.4 Am 2. April 2020 meldete

sich die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund einer generalisierten

Epilepsie sowie eines Verdachts auf eine Anpassungsstörung wiederum bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 11). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD; IV-Nr. 30) ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie

Neuropsychologie beim B.___, [...] (B.___-Gutachten vom 3. Mai 2021;

IV-Nr. 38.2 ff.). Nach einer ersten Rücksprache mit dem RAD

(IV-Nr. 41) holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des anschliessend

durchgeführten Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 43) aufgrund von Einwendungen

der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 45, 47, 50) eine ergänzende Stellungnahme

des RAD ein (RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021; IV-Nr. 51). Gestützt

darauf verneinte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügung vom 3. Mai

2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf berufliche Massnahmen als

auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 52; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge

stellen (A.S. 10 ff.):

Verfahrensantrag:

Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem angerufenen Gericht nicht nur die Akten ab 2012 zu edieren,

sondern die vollständigen IV-Akten seit Kindheit. Nach Edition derselben seien

diese dem Unterzeichnenden zuzustellen, verbunden mit einer Frist zur

ergänzenden Stellungnahme.

Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.05.2022 sei aufzuheben.

2. Der

Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Der

Beschwerdeführerin seien die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu

gewähren.

4. Eventualiter

sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zwecks Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter

Einschluss der Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Innere

Medizin sowie Otorhinolaryngologie.

5. Der

Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

(…)

6. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 55 f.).

2.3 Mit Verfügung vom 18. Juli

2022 bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als ihren unentgeltlichen

Rechtsbeistand (A.S. 57 f.).

2.4 Mit Replik vom 26. August

2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest

(A.S. 60 ff.).

2.5 Am 7. September 2022 reicht

die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein

(A.S. 66 f.).

2.6 Am 26. Oktober 2022 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 74 ff.).

2.7 Mit Verfügung vom

16. August 2023 wird den Parteien durch die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Aussicht gestellt, es werde bei Dr. med. C.___ (Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. D.___ (Facharzt für Neurologie),

Dr. med. E.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie),

lic. phil. F.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie) und Dr. med. G.___

(Facharzt für Otorhinolaryngologie) der Gutachterstelle H.___ ein

polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt (A.S. 78 ff.). Mit

prozessleitender Verfügung vom 14. September 2023 wird der entsprechende

Auftrag erteilt (A.S. 112 ff.).

2.8 Mit Schreiben vom 14. September

2023 wird die Gutachterstelle H.___ darum ersucht, das entsprechende

Gerichtsgutachten auszuarbeiten (A.S. 115 f.). Eine Kopie dieses

Schreibens geht mit Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnisnahme an

die Parteien (A.S. 114).

2.9 Die Gutachterstelle H.___

erstattet am 13. März 2024 das polydisziplinäre Gutachten (H.___-Gutachten

vom 11. März 2024; A.S. 117 ff.).

2.10 Die Beschwerdeführerin lässt sich

am 14. Mai 2024 zum H.___-Gutachten vom 11. März 2024 vernehmen

(A.S. 250 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung

einer Stellungnahme (A.S. 258).

2.11 Mit prozessleitender Verfügung

vom 10. Juni 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den

Parteien mit, dass das Versicherungsgericht beabsichtige, den Gutachtern der H.___

Ergänzungsfragen zu stellen. Den Parteien wird der vorgesehene Fragekatalog zugestellt

und es wird ihnen Gelegenheit gegeben, allfällige weitere Ergänzungsfragen zu

beantragen (A.S. 259 f.).

2.12 Mit Eingabe vom 27. Juni

2024 beantragt die Beschwerdeführerin weitere Ergänzungsfragen

(A.S. 262 ff.). Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine

Ergänzungsfragen ein (A.S. 265).

2.13 Mit prozessleitender Verfügung

vom 12. Juli 2024 legt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den den

Gutachtern der H.___ zu unterbreitenden Katalog mit

Ergänzungsfragen abschliessend fest (A.S. 265 ff.). Dieser geht

gleichentags mit Schreiben vom 12. Juli 2024 an die H.___

(A.S. 268 f.).

2.14 Mit Stellungnahmen vom

12. August 2024 bzw. vom 2. September 2024 (Eingang:

23. September 2024) reicht die H.___ ihre Antworten zu den

Ergänzungsfragen ein (A.S. 271 ff.).

2.15 Die Beschwerdeführerin lässt sich

am 6. November 2024 zu den ergänzenden Stellungnahmen der H.___ vernehmen

(A.S. 285 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen

einer Stellungnahme (A.S. 290).

2.16 Am 10. Dezember 2024 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote ein

(A.S. 292 ff.).

2.17 Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 3. Mai 2022)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

2.2

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2020 entstehen (vgl.

E. II. 11. nachfolgend). Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten

des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar

sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden

Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen

des IVG und der IVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2023 vom

14.

März 2024 E. 2.1).

3.

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. c).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134.

V 231 E. 5.1 S. 232).

4.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist

dann angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren

nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist voller Beweiswert

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel

an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015

vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.

5.1

Eine Neuanmeldung wird nur dann

materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in

einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87

Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72

mit Hinweisen). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die

Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Die Zusprache einer Rente aufgrund einer

Neuanmeldung setzt somit eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in

geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen

Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss

abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes

keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161

E. 4.2 S. 164 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2023 vom

23.

April 2024 E. 3.3).

5.2

Die Beschwerdegegnerin wies mit

Verfügung vom 7. September 2012 ein erstes Begehren der Beschwerdeführerin

um Ausrichtung einer Rente und um Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen vom 6. Juni 2012 (vgl. IV-Nr. 2 f.) mit

der Begründung ab, diese habe nach wenigen Monaten ab Mitte Mai 2012 ihre

angestammte Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 100 % aufnehmen können,

so dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine länger dauernde

Erwerbsunfähigkeit oder eine drohende Invalidität zur Folge habe (vgl. IV-Nr. 9).

Den Vorakten ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am

16.

Juni 2012 ihr Leistungsbegehren zurückgezogen (vgl. IV-Nr. 7) und

die Beschwerdegegnerin sich als unzuständig erachtet hatte (vgl. Protokoll per

Dispositiv

09.06.2022, S. 1). Das Verfahren hätte demnach korrekterweise nicht mit

einem materiellen (Ablehnungs-) Entscheid, sondern mit einem formellen

(Abschreibungs-) Entscheid abgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus

stützte sich die Verfügung vom 7. September 2012 auf keinerlei

medizinische und erwerbliche Abklärungen ab, so dass sie auch nicht als

zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen

könnte, bedarf es doch hierzu einer rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des (Renten-) Anspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Im

Ergebnis ist die (erneute) Anmeldung vom 2. April 2020 (vgl.

IV-Nr. 11) somit nicht als Neuanmeldung, sondern als Erstanmeldung zu

behandeln mit der Folge, dass – auch gutachterlich – nicht explizit geprüft

werden muss, ob seit der Verfügung vom 7. September 2012 eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist. Es ist mithin – wie die Beschwerdeführerin zumindest

im Ergebnis zu Recht geltend macht (vgl. A.S. 19) – grundsätzlich lediglich

ihr Gesundheitszustand bis am 3. Mai 2022 (vgl. E. II. 2.1

hiervor) zu ermitteln (vgl. jedoch hinsichtlich der zu beachtenden allgemeinen

Gesundheitsverschlechterung im zeitlichen Verlauf auch E. II. 10.2

sowie E. II. 11. nachfolgend).

5.3 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 3. Mai 2022 (IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.) gestützt

auf deren Gesundheitszustand bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt die

Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Gewährung von beruflichen Massnahmen

verweigert hat.

6.

6.1 Dr. med. I.___, Facharzt

für Neurologie, Kantonsspital [...], stellte bei der Beschwerdeführerin erstmals

mit Bericht vom 17. Mai 2019 als Verdachtsdiagnose eine primär

generalisierte Epilepsie EM Kleinkindalter (ICD-10 G40) sowie als weitere

Diagnosen Chronische Kopfschmerzen, am ehesten migränös,

differentialdiagnostisch gemischt mit zusätzlichen Spannungskopfschmerzen (ICD-10

G43), und wiederholte orthostatische Drehschwindelepisoden,

differentialdiagnostisch orthostatische Hypotonie. Er ordnete daraufhin unter

anderem wegen der klinisch manifesten Epilepsie eine antikonvulsive Medikation

an. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er (einzig) fest, dass die

Beschwerdeführerin Arbeitstätigkeiten in Höhen mit Sturzgefahr vermeiden solle

(vgl. IV-Nr. 23 S. 14 ff.). Am 11. April 2022 wiederholte

er letztmals vor Verfügungserlass (3. Mai 2022) seine Diagnosestellung,

bezeichnete indessen bei den wiederholten orthostatischen Drehschwindelepisoden

die Ätiologie als unklar, differentialdiagnostisch als im Rahmen der

Chronischen Kopfschmerzen bzw. einer grenzwertigen Hypotonie (vgl.

A.S. 84 ff.).

6.2 In einem Arztbericht vom

27. Juni 2019 stellten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, sowie Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, [...], die Verdachtsdiagnose einer

Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (ICD-10 F43.2). Die

Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 5. Juni 2019 bei ihnen in

psychotherapeutischer Behandlung. Sie wirke kognitiv eher verlangsamt mit

leichten Konzentrationsdefiziten, die Stimmung erscheine leicht bedrückt. Aufgrund

der Schwere und Dauer der absolut glaubhaft angegebenen Beschwerden sei die

Beschwerdeführerin – unabhängig von der Diagnose – für 100 %

arbeitsunfähig und sie hätten ihr ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis

ausgestellt ab dem 3. Juni 2019 bis (vorerst) einschliesslich

14. Juli 2019 (vgl. IV-Nr. 23 S. 5 f.).

6.3 Mit Verlaufsbericht vom

18. Mai 2020 bestätigte Dr. med. K.___ die Diagnose einer

Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (ICD-10 F43.2) und stellte zusätzlich

neu die Verdachtsdiagnose einer Minderintelligenz. Es falle eine zunehmende

Regression auf seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin vor etwa drei

Jahren (Verlust der Arbeit, Wiederauftreten epileptischer Anfälle im Sinne von

Absencen, Beenden der Partnerbeziehung und Wiedereinziehen bei der Mutter),

dies bei vorbestehendem langjährigen Migräneleiden mit Übelkeit und

rezidivierendem Erbrechen sowie vorangegangenen Traumata. Nach ihrer

Einschätzung habe sich die Symptomatik in den letzten zwölf Monaten nicht

gebessert, sondern sei chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv eher

verlangsamt, komplexere Fragen würden kaum verstanden. Konzentrationsdefizite

seien im Verlauf einer Therapiesitzung deutlich erkennbar, beim Erzählen sei

sie teilweise stockend und diffus. Ihre Stimmung sei leicht bedrückt. Die

Beschwerdeführerin sei seit Juni 2019 andauernd arbeitsunfähig und die Prognose

angesichts des bereits chronifizierten Verlaufs ungünstig. Es wäre ihrer

Auffassung nach allenfalls eine neuropsychologische Testung indiziert für eine

realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 28 S. 2 ff.).

6.4 RAD-Ärztin Dr. med. L.___,

Fachärztin für Neurologie, kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 23. Juli 2020

zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht der medizinische

Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei. Ohne entsprechende Abklärung könne

insbesondere nicht differenziert werden, ob allfällige kognitive Einschränkungen

einer Intelligenzminderung geschuldet seien oder ob diese Ausdruck

subklinischer epileptischer Phänomene seien. Sie empfehle die Einholung eines

polydisziplinären (psychiatrisch-neurologisch-neuropsychologischen) Gutachtens

(vgl. IV-Nr. 30).

6.5 Im von der Beschwerdegegnerin

daraufhin veranlassten polydisziplinären Administrativgutachten (Fachrichtungen:

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Neuropsychologie) der

Gutachterstelle B.___ vom 3. Mai 2021 wurden

folgende Diagnosen ausgewiesen (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 11):

Mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit:

· Generalisierte Epilepsie,

syndromologisch nicht sicher klassifiziert

o klinischer Aktivitätszustand unklar;

wiederholte Abwesenheitszustände unklarer Ursache, DD epileptisch/psychogen

o elektroenzephalographisch Zeichen einer

generalisiert erhöhten Erregbarkeit

o

unter niedrig

dosiertem Lamotrigin seit 05/2019

Ohne Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit:

· Niedriges intellektuelles

Leistungsvermögen (Lernbehinderung)

o Mittelgradige neuropsychologische

Störung

o Geringe Sprachkompetenzen auf Deutsch

· Spannungstyp-Kopfschmerzen; anamnestisch

chronisch, aktuell episodisch

· Rezidivierende Schwindelattacken,

wahrscheinlich psychogen, DD orthostatische Komponente möglich

· Adipositas (BMI 25,7)

· Status nach Nikotinabusus (1.5 py)

Im Rahmen ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung kamen die B.___-Gutachter zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikhilfsarbeiterin mit

der Einschränkung, dass diese keine Selbst- und Fremdgefährdung beinhalten

dürfe, in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Dasselbe gelte auch

für jedwede andere Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin wie bis anhin auch

nur ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten ausüben könne.

Diese sollten weitgehend automatisiert und überlernt sein, sprachliche

Anweisungen sollten auf ein Minimum reduziert werden und Genauigkeit kombiniert

mit Schnelligkeit sollte nicht gefordert sein. Als berufliche Massnahmen

benötige die Beschwerdeführerin eine Hilfestellung bei der Arbeitssuche und in

der Einarbeitungsphase (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 12 ff.).

Aus den vorliegend im Vordergrund

stehenden neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen

Teilgutachten ergibt sich Folgendes:

6.5.1 Dr. med. M.___, Facharzt für

Neurologie, diagnostizierte in seinem Teilgutachten zu einer neurologischen

Untersuchung vom 23. März 2021 eine generalisierte, syndromologisch nicht

sicher klassifizierte Epilepsie, anamnestisch chronische, aktuell episodische

Spannungstyp-Kopfschmerzen sowie wahrscheinlich psychogene rezidivierende

Schwindelattacken. Er habe an sich keine Zweifel, dass eine primär

generalisierte Epilepsie vorliege, auch wenn das genaue Syndrom nicht

zugeordnet werden könne. Nicht epileptische, psychogene Störungen seien

differentialdiagnostisch aber auch möglich. Bei den Kopfschmerzen handle es sich

phänomenologisch um Spannungstyp-Kopfweh, anamnestisch chronisch, aktuell

episodisch. Ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz liege nicht vor, eine

Migräne sei nicht abgrenzbar. Eine Überlagerung durch psychische Faktoren sei

zu vermuten, andere Anhaltspunkte in Richtung einer sekundären Kopfwehform ergäben

sich keine. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen kurzen

Drehschwindelattacken, ausgelöst durch Aufstehen und durch Stresssituationen,

beurteile er als in erster Linie psychosomatisch bedingt. In den Akten werde

zum Teil der Verdacht auf eine Minderintelligenz geäussert, was auch seinem

klinischen Eindruck entspreche: Die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihre

Beschwerden zu schildern, sie verstehe zum Teil einfache Fragen oder

Instruktionen nicht und sie mache den verschiedenen Gutachtern gegenüber

unterschiedliche Angaben. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe

– abgesehen davon, dass aufgrund der Epilepsie sämtliche selbst- und

fremdgefährdende Tätigkeiten sowie Schichtarbeit nicht möglich seien –

keinerlei Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 38.5

S. 5 ff.).

6.5.2 Dr. med. N.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Teilgutachten zu einer psychiatrischen

Untersuchung vom 23. März 2021 keine psychiatrische Diagnose. Es hätten

sich ausser einer wahrscheinlich leicht verminderten intellektuellen Leistung

im Psychostatus keine auffälligen Befunde gezeigt. Hinweise auf eine depressive

Erkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Psychose oder eine andere schwere

und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung seien nicht

gefunden worden. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die Leistungsfähigkeit sich seit ihrer Tätigkeit an

der letzten Arbeitsstelle verschlechtert haben solle. Die Beschwerdeführerin

verweise immer wieder auf die neurologischen Diagnosen und eine

Anpassungsstörung, welche jedoch keine Ursache für eine andauernde

invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit darstellten. Die Beschwerdeführerin

sei «(möglicherweise)» aufgrund der intellektuellen Minderleistungen in der

Anpassung an Regeln und Routinen und in der Planung und Strukturierung von

Aufgaben sowie auch in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht- bis mittelgradig

beeinträchtigt. In allen anderen psychischen Funktionen sei sie als «allenfalls»

leicht beeinträchtigt zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine

Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin die bisher geleistete einfache Tätigkeit

in der Produktion nicht mehr ausüben könne. Es fänden sich keine Gründe für

eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und somit für eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht unterscheide

sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht von derjenigen

in der bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 38.6 S. 8 ff.).

6.5.3

Dipl.-Psych.

O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, stellte bei der

Beschwerdeführerin in ihrem Bericht zu einer neuropsychologischen Untersuchung

vom 29. März 2021 eine mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei

niedrigem intellektuellem Leistungsvermögen (gemäss aktueller Testung, Schul-

und Berufslaufbahn) sowie mit/bei geringen Sprachkompetenzen auf Deutsch (v.a.

klinischer Eindruck) fest. Als neuropsychologische Befunde hätten sich auf der

Grundlage von Verhaltensbeobachtungen geringe Sprachkompetenzen auf Deutsch,

eine unstrukturierte und langsame Arbeitsweise und ein langsames und sich mit

zunehmender Aufgabenkomplexität weiter verlangsamendes Arbeitstempo gezeigt. Im

Rahmen der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin rasch an ihre

Leistungsgrenzen gestossen und habe wiederholt angefangen zu weinen. Fehler

würden von ihr vereinzelt erkannt, könnten aber nicht korrigiert werden.

Klinisch ergebe sich der Eindruck eines sehr geringen intellektuellen

Leistungsvermögens. Ein Intelligenztest (ZF-R) habe nicht durchgeführt werden

können, da der Beschwerdeführerin die Aufgabe nicht habe verständlich gemacht

werden können. Bei einem weiteren Intelligenztest (RAVEN's 2) habe die Version

für Kinder unter neun Jahren durchgeführt werden müssen, da die

Beschwerdeführerin von der schwierigeren Version überfordert gewesen sei. In

der testpsychologischen Untersuchung hätten sich Minderleistungen einzelner

Testparameter in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funktionen,

Exekutivfunktionen und Kulturtechniken feststellen lassen. Gemäss den

durchgeführten Intelligenztests sei das intellektuelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin im Bereich einer Lernbehinderung angesiedelt. Aufgrund des

klinischen Eindrucks, welcher sich vor allem auf die sprachlichen Kompetenzen

der Beschwerdeführerin stütze, wäre das intellektuelle Leistungsvermögen

eigentlich niedriger eingeschätzt worden. «Formal» entspreche gemäss A. Frei et al., Kriterien zur Bestimmung des

Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, eine mittelgradige

neuropsychologische Störung, bei der die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter

den meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt sei, einer Arbeitsfähigkeit

von 30 – 50 %. Jedoch könnten einfachere Arbeiten ausgeführt

werden. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung ihres

kognitiven Leistungsvermögens, so dass es der Beschwerdeführerin aus

neuropsychologischer Sicht auch aktuell möglich sei, wie früher Hilfsarbeiten vollschichtig

auszuführen. Es sollte sich um eine Tätigkeit handeln, welche weitgehend

automatisiert und überlernt sei. Sprachliche Anweisungen sollten auf ein

Minimum reduziert werden; Genauigkeit kombiniert mit Schnelligkeit sollte nicht

gefordert sein (vgl. IV-Nr. 38.7 S. 5, S. 8 ff.).

6.6 RAD-Ärztin Dr. med. L.___

nahm alsdann zweifach Stellung zum B.___-Gutachten vom 3. Mai 2021.

6.6.1 In einer Aktennotiz vom

4. Mai 2021 kam Dr. med. L.___ zum Schluss, dass das B.___-Gutachten

aus ihrer Sicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nie längerdauernd

eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Epilepsie seien sämtliche Tätigkeiten mit

Selbst- und Fremdgefährdung nicht möglich inkl. Autofahren. Schichtarbeit sei

tendenziell als ungünstig zu beurteilen. Hilfstätigkeiten in Fabriken seien der

Beschwerdeführerin, solange sie nicht mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung

einhergingen, vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar. Sie könne nur

ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten (weitgehend

automatisiert und überlernt; hoher Routineanteil; keine Kombination von

Genauigkeit mit Schnelligkeit) ausüben, wie sie das bis anhin auch gemacht

habe. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei analog zu

demjenigen in der angestammten Tätigkeit zu beurteilen (vgl. IV-Nr. 41).

6.6.2 Am 7. Oktober 2021 nahm Dr. med.

L.___ Stellung zu den Einwänden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im

Rahmen des Einwendungsverfahrens (vgl. IV-Nr. 51):

Die vom neurologischen Teilgutachter angestellten

differentialdiagnostischen Ausführungen zu den Kopfschmerzen seien nicht

Ausdruck von (fehlender) fachlicher Kompetenz, sondern im Gegenteil die Folge von

dessen diagnostischen Überlegungen. Ähnlich verhalte es sich bei dessen

Ausführungen zur Schwindelproblematik. Nicht jede Schwindelproblematik müsse

zwingend durch einen Facharzt für Otorhinolaryngologie gutachterlich beurteilt

werden. Es sei nicht die Diagnose oder die diagnostische Klassifizierung

ausschlaggebend, sondern der Schweregrad und die funktionellen Auswirkungen

einer geltend gemachten Gesundheitsstörung. Bei der Beschwerdeführerin liege

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gemischte Schwindelproblematik vor.

Am Anfang habe möglicherweise keine otogene Komponente (Lagerungsschwindel)

bestanden, aktuell präsentiere sich das Bild unspezifischer und neben

orthostatischen würden auch psychogene Faktoren vermutet. Der neurologische

Teilgutachter nehme zwar nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der

Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit Stellung, das gehöre aber auch nicht

in sein Fachgebiet. Die Minderintelligenz fliesse dann aber sehr wohl in die

Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ein.

Die Genese der Minderintelligenz werde

im neuropsychologischen Teilgutachten diskutiert. Aufgrund der Anamnese, der Biografie,

der Testergebnisse und der Beobachtungen sei die Intelligenzminderung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit angeboren. Hinweise für eine erworbene Störung

oder ein progredientes Leiden als Ursache dafür fänden sich nicht. Neuropsychologisch

sei es nicht gelungen, eine valide Intelligenzmessung nach einem

standardisierten Test für Erwachsene durchzuführen, da die Beschwerdeführerin

nur geringe Sprachkompetenzen in Deutsch habe. Deswegen sei der RAVEN

2-Intelligenztest, der üblicherweise bei Kindern unter neun Jahren angewendet

werde, zum Einsatz gekommen. Durch die Wahl des Testverfahrens auf den

Intelligenzquotienten zu schliessen, sei nicht legitim, im neuropsychologischen

Teilgutachten sei korrekterweise das intellektuelle Leistungsvermögen aufgrund

der Testungen, der Schule, der Berufslaufbahn und des klinischen Eindrucks

geschätzt worden. Alle B.___-Gutachter seien sich einig, dass die

Beschwerdeführerin über ein unterdurchschnittliches intellektuelles

Leistungsvermögen verfüge.

Entgegen der Auffassung des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin könnten die gutachterlichen Befunde im

neurologischen Fachgebiet, im psychiatrischen Fachgebiet und in der

neuropsychologischen Untersuchung eine progrediente Erkrankung nicht

bestätigen. Die objektivierten neuropsychologischen Befunde entsprächen

gesamthaft einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Diese sei im

Rahmen des niedrigen intellektuellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin

erklärbar, welches wohl auch (mit-) verantwortlich für ihre geringen

Sprachkompetenzen auf Deutsch sei. Eine psychiatrische oder neurologische

Komorbidität mit Auswirkung auf die neurokognitive Performance werde

gutachterlich nicht festgestellt. Die erhobenen Befunde korrelierten mit den

biographischen Angaben und die dadurch bedingten Auswirkungen bzw.

Einschränkungen seien seit Kindheit beschrieben. Die Untersuchungen hätten

keine Hinweise darauf ergeben, dass sich das kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin

in den letzten Jahren veränderte habe. Deshalb kämen die B.___-Gutachter zum

Schluss, dass der Beschwerdeführerin, trotz der objektivierbaren

neurokognitiven Einschränkungen, eine einfache Hilfsarbeit, wie sie sie bereits

früher ausgeübt habe, weiterhin zumutbar sei. Bei beruflichen Anforderungen,

die über eine einfache, überlernte und repetitive Tätigkeit hinausgingen, sei

die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aber in der Grössenordnung von

30 – 50 % eingeschränkt. Entgegen der Einschätzung des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beurteile sie das B.___-Gutachten als

umfassend, nachvollziehbar und begründet.

6.7 Dr. med. K.___ stellte in

ihrem psychiatrischen Bericht vom 9. Juli 2021 (erneut) die Diagnosen

einer Minderintelligenz, einer Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen, einer

Epilepsie sowie einer Migräne. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch oft stockend,

suche teilweise nach Worten, habe Konzentrationsdefizite, eine reduzierte Aufmerksamkeitsspanne

und ein deutlich reduziertes Auffassungsvermögen. Teilweise müssten einfache

Fragen mehrfach wiederholt werden. Die Stimmung erscheine dabei durchwegs nur

wenig bis leicht bedrückt. Sie sei sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten wie auch

in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Zum B.___-Gutachten

vom 3. Mai 2021 nahm Dr. med. K.___ wie folgt Stellung: Der

gutachterlich erhobene neuropsychologische Status zeige sehr anschaulich einen

Befund, der ihres Erachtens nicht vereinbar sei mit irgendeiner Tätigkeit auf

dem ersten Arbeitsmarkt. Die von Dipl.-Psych. O.___ vorgenommene Herleitung der

theoretischen Arbeitsfähigkeit beziehe sich in keiner Weise auf die zuvor

erhobenen Befunde, sondern nur auf die angegebene Fachliteratur und auf die

«völlig aus der Luft gegriffene» und falsche Feststellung, es gäbe keine

Anhaltspunkte für eine Veränderung des kognitiven Leistungsvermögens, so dass

es der Beschwerdeführerin möglich sei, Hilfsarbeiten wie früher vollschichtig

auszuführen. Letztere Feststellung sei nicht zulässig, weil es ja

zugegebenermassen keine neuropsychologischen Vorbefunde gebe und somit kein

qualifizierter Vergleich zu früher möglich sei. Dass es im Laufe eines

Menschenlebens Veränderungen auch in der kognitiven Leistungsfähigkeit geben könne,

scheine Dipl.-Psych. O.___ von vornherein auszuschliessen. Es sei unzulässig,

eine volle Arbeitsfähigkeit zu postulieren, nur weil in früheren Jahren einmal

eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bezeichnenderweise habe bei der

Beschwerdeführerin ein Intelligenztest für Kinder unter neun Jahren

durchgeführt werden müssen. Der so ermittelte Intelligenzquotient sei somit

selbstverständlich nicht aussagekräftig, da die Beschwerdeführerin ja eine

erwachsene 42-jährige Frau sei (vgl. IV-Nr. 49).

7. Nachdem die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2022 (vgl. IV-Nr. 52;

A.S. 1 ff.) hauptsächlich auf das B.___-Gutachten vom 3. Mai

2021 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) sowie auf die (ergänzende)

RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vgl. E. II. 6.6.2

hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend auf diese einzugehen und zu prüfen, ob

sie eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden.

7.1 Die B.___-Gutachter stuften im

Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung lediglich eine generalisierte

Epilepsie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein und erachteten

die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikhilfsarbeiterin –

mit der Einschränkung, dass diese Tätigkeit keine Selbst- und Fremdgefährdung

beinhalten dürfe – als vollständig arbeitsfähig. Dasselbe gelte auch für

jedwede andere Tätigkeit, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst,

weitgehend automatisiert und überlernt sei, mit einem Minimum an sprachlichen

Anweisungen und ohne Kombination von Genauigkeit mit Schnelligkeit (vgl.

E. II. 6.5 hiervor). Diese Einschätzung erweist sich – wie

nachfolgend aufzuzeigen ist – insgesamt als nicht schlüssig.

7.1.1 Dipl.-Psych. O.___ schloss in

ihrem neuropsychologischen Teilgutachten (vgl. E. II. 6.5.3 hiervor)

faktisch aus der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, dass es

ihr – trotz ausgewiesener erheblicher Einschränkung in der Funktionsfähigkeit

und festgestellter Minderleistungen in einzelnen Testparametern – weiterhin

möglich sein sollte, einer einfachen Hilfstätigkeit vollschichtig nachzugehen.

Ein solcher (verallgemeinernder) Rückschluss von einer (allfälligen) vollschichtigen

Arbeitstätigkeit in der Vergangenheit auf eine vollständige Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit in der Gegenwart verbietet sich – wie Dr. med. K.___ zu

Recht einwendet (vgl. E. II. 6.7 hiervor) – jedoch, müsste doch

ansonsten zuvor in einem Vollzeitpensum tätigen Versicherten ein

invaliditätsbedingter Gesundheitsschaden regelmässig abgesprochen werden. Überdies blendet die neuropsychologische Teilgutachterin aus,

dass die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten langjährigen Anstellung (mit

ihrem damaligen Lebenspartner als direktem Vorgesetzten; vgl. IV-Nr. 38.6

S. 3) ab November 2012 in beruflicher Hinsicht nie mehr richtig Fuss

fassen konnte und – wenn überhaupt – jeweils nur noch temporär arbeitete (vgl.

IV-Nr. 17, 20). Nicht nachvollziehbar ist – wie die Beschwerdeführerin

(vgl. A.S. 17) und ihre Behandlerin (vgl. E. II. 6.7 hiervor) zu

Recht vorbringen – ausserdem, weshalb Dipl.-Psych. O.___ von einer fehlenden

Veränderung des kognitiven Leistungsvermögens im Langzeitverlauf ausging,

obwohl in der Vergangenheit noch gar nie eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt

worden war. Im Frühjahr 1985, mithin im Alter von sechs Jahren, durchgeführte

Tests ergaben zwar Leistungen «im Grenzbereich zur geistigen Behinderung» (vgl.

IV-Nr. 1.3 S. 25). Diese Befunde lagen indessen der

neuropsychologischen Teilgutachterin gar nicht vor (vgl. Aktenauszug; IV-Nr. 38.3).

7.1.2 Dr. med. N.___ erachtete es

in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus psychiatrischer und

neuropsychologischer Sicht ebenfalls als nicht nachvollziehbar, weshalb sich

die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Arbeitstätigkeit

verschlechtert haben solle (vgl. E. II. 6.5.2 hiervor). Auch er

schloss somit – unzulässigerweise (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) – von

einer allfälligen früheren auf eine weiterhin bestehende vollständige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (seiner Auffassung nach ihrem Leiden bereits

hinreichend angepassten) einfachen Tätigkeit in der Produktion. Darüber hinaus

bescheinigte er der Beschwerdeführerin – sehr unspezifisch («möglicherweise»

bzw. «allenfalls») – aufgrund der intellektuellen Minderleistungen in der

Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von

Aufgaben sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leicht- bis

mittelgradige, in allen anderen psychischen Funktionen eine leichte

Beeinträchtigung (vgl. E. II. 6.5.2 hiervor), ohne dass er diese Leistungseinbussen

in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entsprechend hätte einfliessen lassen.

Schliesslich nahm er keine (inhaltliche) Würdigung der von der Behandlerin

diagnostizierten Anpassungsstörung (vgl. E. II. 6.3 hiervor) vor,

sondern tat diese einzig mit der Begründung ab, eine solche könne (ohnehin)

keine andauernde invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit herbeiführen (vgl. E. II. 6.5.2

hiervor). In dieser absoluten Form trifft diese Auffassung indessen – wie die

Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (vgl. A.S. 16) – nicht zu.

7.1.3 Der neurologische Teilgutachter

Dr. med. M.___ vermutete bei den Kopfschmerzen «eine Überlagerung durch

psychische Faktoren» und auch die Schwindelanfälle beurteilte er «als in erster

Linie psychosomatisch bedingt» (vgl. E. II. 6.5.1 hiervor). Der

psychiatrische Teilgutachter Dr. med. N.___ nahm in der Folge jedoch dazu

– wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. A.S. 16, 23) –

in seinem Teilgutachten nicht weiter Stellung (vgl. E. II. 6.5.2

hiervor; IV-Nr. 38.6 S. 8 ff.). Zwar kommt es – übereinstimmend

mit der Auffassung von RAD-Ärztin Dr. med. L.___ (vgl.

E. II. 6.6.2 hiervor) – grundsätzlich nicht auf die diagnostische

Einordnung einer Gesundheitsschädigung, sondern vielmehr auf deren belegbaren

konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (BGE 136 V 279 E. 3.2.1

S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020

E. 5.1). Dessen ungeachtet liegt jedoch auch diesbezüglich eine

unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhaltes vor, indem das

Vorliegen einer vom neurologischen Teilgutachter aufgeworfenen möglichen

psychischen Ursache für die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle mit allfälliger

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anschliessend vom psychiatrischen

Teilgutachter fachpsychiatrisch nicht weiter diskutiert und geprüft wurde.

7.2 Auch die (ergänzenden) Ausführungen

von RAD-Ärztin Dr. med. L.___ in ihrer

Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 vermögen nicht zu überzeugen:

Dr. med. L.___ machte geltend, es

sei mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung nur

aufgrund ihrer geringen Deutschkennt-nisse nicht möglich gewesen, eine valide

Intelligenzmessung nach einem standardisierten Test für Erwachsene

durchzuführen, und es sei nur deswegen auf den RAVEN 2-Intelligenztest, der

üblicherweise bei Kindern unter neun Jahren angewendet werde, zurückgegriffen

worden. Es sei somit nicht zulässig, anhand der Wahl des Testverfahrens auf den

Intelligenzquotienten zu schliessen (vgl. E. II. 6.6.2 hiervor). Dieser

Auffassung kann – wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht anführt (vgl.

A.S. 18 f.) – nicht gefolgt werden. Dipl.-Psych. O.___ wies in ihrem

neuropsychologischen Teilgutachten lediglich darauf hin, dass aufgrund einer allgemeinen

Überforderung der Beschwerdeführerin ein erster Intelligenztest überhaupt nicht

und ein weiterer Intelligenztest nur in der Version für Kinder unter neun

Jahren habe durchgeführt werden können (vgl. E. II. 6.5.3 hiervor;

IV-Nr. 38.7 S. 5 f.). Es stellt sich demnach sehr wohl die (von

den B.___-Gutachtern letztlich unbeantwortet gebliebene) Frage, ob bei der

Beschwerdeführerin, welche nur bei einem Intelligenztest für Kinder unter neun

Jahren nicht überfordert war, nicht allenfalls eine Minderintelligenz mit

Krankheitswert und entsprechender Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in

qualitativer und quantitativer Hinsicht vorliegen könnte.

Soweit Dr. med. L.___ Dipl.-Psych. O.___

schliesslich in der Auffassung bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bei der

festgestellten mittelgradigen neuropsychologischen Störung in Tätigkeiten, deren

Anforderungen über einfache, überlernte und repetitive Arbeiten hinausgingen,

in der Grössenordnung von 30-50 % arbeitsunfähig (recte: arbeitsfähig)

sei, während sie «einfachere» (Hilfs-) Arbeiten (weiterhin) vollschichtig

ausüben könne (vgl. E. II. 6.6.2 sowie E. II. 6.5.3 hiervor),

gilt es einerseits zu beachten, dass es sich bei den in A. Frei et al.,

Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung,

angegebenen Arbeitsunfähigkeitsgraden lediglich um allgemeine Richtwerte mit

blosser Orientierungsfunktion handelt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3),

welche die Neuropsychologin nicht von einer Beurteilung des konkreten

Einzelfalls entbinden. Andererseits erscheint fraglich, ob aus der von der

neuropsychologischen Teilgutachterin zitierten Fachliteratur tatsächlich entnommen

werden kann, dass bei einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung für

einfachere Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Vielmehr lässt

sich diese Literaturfundstelle auch dahingehend auslegen, dass mit einer

solchen Beeinträchtigung nur noch einfachere Arbeiten mit einer

Leistungsfähigkeit von 30 – 50 % ausgeführt werden können (vgl.

in diesem Sinne auch: A.S. 24 f.). Auch in dieser Hinsicht bestehen

mithin konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der neuropsychologischen

Expertise, welche sich für eine vollständige Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer wenig anspruchsvollen Tätigkeit ausspricht (vgl. zur

weiterführenden Kritik auch E. II. 8.2.1 nachfolgend).

7.3 Es ist somit zusammenfassend

davon auszugehen, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 weder in neuropsychologischer,

noch in psychiatrischer und in neurologischer Hinsicht hinreichend

gutachterlich abgeklärt sind (vgl. E. II. 7.1.1 ff.,

E. II. 7.2 hiervor) und dass – als unmittelbare Folge davon – auch

die interdisziplinäre Konsensbeurteilung der B.___-Gutachter (vgl.

E. II. 7.1 hiervor) und die ergänzende Stellungnahme des RAD vom

7. Oktober 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) nicht zu überzeugen

vermögen. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um

allein gestützt darauf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit

hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen zu können, kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in

den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), Neurologie,

Psychiatrie, Neuropsychologie und – wie von der Beschwerdeführerin aufgrund der

Schwindelproblematik zu Recht beantragt (vgl. A.S. 28) –

Otorhinolaryngologie zu veranlassen. Dieses wurde mit Verfügung vom

14. September 2023 (vgl. A.S. 112 ff.) in Auftrag gegeben.

8.

8.1 Am 14. September 2023 wurde

vom Versicherungsgericht bei der H.___ ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt

(vgl. A.S. 115 f.), welches sodann am 11. März 2024 erstattet

wurde (vgl. A.S. 117 ff.). Die H.___-Gutachter stellten folgende

Diagnosen (vgl. A.S. 121 ff.):

1. Leichte

Intelligenzminderung (ICD-10 F70) mit/bei:

- Intellektuellen

Minderleistungen mit IQ=65

- Kognitiven

Störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen,

Sprache, Zahlenverarbeitung, visuell-räumliches Denken und Visuokonstruktion

2. Generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1)

3. Episodischer

ungerichteter Schwindel/Taumel bzw. Schwarzwerden vor Augen (ICD-10 R42), am

ehesten orthostatisch bzw. im Rahmen einer arteriellen Hypotonie

4. Migräne

(ICD-10 G43.9)

5. Intermittierender

beziehungsweise intermittierend verstärkter Aktionstremor der Hände, am ehesten

verstärkter physiologischer Tremor, DD akzentuiert durch Flunarizin (ICD-10

R25.1)

6. Episodische

Lumbago ohne Hinweise auf Neurokompression (ICD-10 M54.96)

7. Idiopathische

Epilepsie mit nicht-motorischen, nicht bewusst erlebten Anfällen (ICD-10 G40.0)

mit wahrscheinlich primär generalisiertem Beginn

8. Bruxismus

(ICD-10 F59)

9. Schwindel

unklarer Ätiologie, kein Anhaltspunkt für eine vestibuläre Funktionsstörung (ICD-10

R42)

10. Leichte

Innenohrschwerhörigkeit (7 % rechts, 5 % links nach CPT-AMA) (ICD-10

H90.3)

11. Kompensierter

Tinnitus (ICD-10 H93.1)

12. Vorstufe

Übergewicht (ICD-10 E66.0)

13. Arterielle

Hypotonie (ICD-10 I95.9)

Im Rahmen ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (vgl. A.S. 121 ff.) führten die H.___-Gutachter

aus, dass sich in den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden intellektuelle

Minderleistungen sowie kognitive Einschränkungen im Bereich einer leichten

Intelligenzminderung zeigten. Auffällig sei eine Grundbeeinträchtigung,

allerdings verstärkt mit deutlicherer Leistungseinbusse unter Angst und

Nervosität. Diese Schwierigkeit, im Affekt verstärkte Auffälligkeiten mit

generalisierter Ängstlichkeit, mit rasch und leicht auslösbaren Schuld- und

Schamgefühlen sowie mit einem tiefen Selbstwertgefühl und einem geringen Gefühl

für Selbstwirksamkeit aufzuweisen, ergäbe sich klar aus der psychiatrischen

Beurteilung. Der schulische und berufliche Werdegang, die Aktenlage mit Angaben

von Testleistungen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung sowie eines

gravierenden Entwicklungsrückstandes (Sprache und Psychomotorik) sprächen

dafür, dass schon immer ein vermindertes Leistungsprofil bestanden habe.

Aufgrund der Kombination von intellektuellen und kognitiven Einschränkungen

könne sich die Beschwerdeführerin neuen Gegebenheiten schlecht anpassen und

reagiere stärker auf Veränderungen. Sie könne an einem Arbeitsplatz nicht

flexibel eingesetzt werden und ihre Einarbeitungszeiten seien deutlich

verlängert. Habe sie eine Tätigkeit länger nicht ausgeführt, benötige sie eine

Auffrischungszeit. Zudem könnten die kognitiven Leistungen im Rahmen der

psychiatrischen Diagnosen schwanken, so dass sich die Einschränkungen bei

Zunahme der psychischen Beschwerden verstärkten. Die generalisierte

Angststörung könne sich bei hoher innerer Anspannung mit ausgeprägter

psychovegetativer Stressreaktion bemerkbar machen, worunter auch das Zittern

der Hände und Füsse, der Schwindel und die Übelkeit subsummiert werden könnten.

Der Beschwerdeführerin sei ihre letzte

Tätigkeit als Lager- bzw. Produktionsmitarbeiterin für zweimal vier Stunden an

fünf Tagen pro Woche zumutbar, wobei ihre Leistungsfähigkeit aus

psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen im Umfang von 30 %

eingeschränkt sei. Es sei jedoch unbedingt dringend zu beachten, dass sie

überdurchschnittliche Unterstützung mit einem engmaschigen Coaching benötige.

Neue Tätigkeiten sollten in kleinen Schritten mit vielen Wiederholungen

gezeigt, repetiert und damit erlernt werden können. Gleichzeitig brauche die

Beschwerdeführerin auch zur emotionalen Stabilisierung einen Coach, da sie

insbesondere auf emotionale Interferenzen mit generalisierter Verunsicherung

und konsekutiv stark mit einer Leistungsminderung reagiere.

Der Beschwerdeführerin

nicht zumutbar seien Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das

Gleichgewichtsfunktionssystem sowie in absturzgefährdeten Positionen oder

solche, welche das Gehen auf unebenem Gelände erforderten. Ebenso seien

Tätigkeiten an gefährlichen, insbesondere rotierenden Maschinen nicht zumutbar

oder solche, welche anhaltende Aufmerksamkeit erforderten, um Verletzungen zu

vermeiden. Eine angepasste Tätigkeit habe intellektuell genau so einfach und

klar strukturiert zu sein wie die angestammte Tätigkeit in der Produktion.

Weiter benötige die Beschwerdeführerin verlängerte Einarbeitungs- und

Auffrischungszeiten. Generell müsse sie für neue Tätigkeiten mehr Zeit zur

Verfügung haben und sich ohne Zeitdruck, aber mit wohlwollender Unterstützung

eines über ihre Defizite orientierten Arbeitsumfeldes einarbeiten können. Die

Beschwerdeführerin sollte die Arbeiten nicht frei einteilen und planen müssen. Noch

wichtiger sei während der Einarbeitungszeit indessen die Begleitung durch einen

Job-Coach mit Erfahrung im Bereich der Intelligenzminderung, welcher ihr die

nötige Unterstützung im Erlernen der neuen Arbeitstätigkeit biete, so etwa mit

visuellen Unterstützungsmaterialien. In einer solchen leidensangepassten

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin für zweimal vier Stunden an fünf Tagen

pro Woche arbeiten, wobei Leistungseinschränkungen von max. 30 % begründet

seien. Diese ergäben sich neben psychiatrischen und neuropsychologischen

Gründen aus dem erhöhten Organisations- und Planungsaufwand für den Arbeitgeber.

Schon immer hätten bei der

Beschwerdeführerin kognitive und intellektuelle Einschränkungen bestanden,

deren Ausmass aber bislang wenig differenziert beurteilt worden sei. In der

Kindheit sei eine rein nonverbale Intelligenz am Übergangsbereich zur leichten

Intelligenzminderung vorhanden gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie

aufgrund ihrer Entwicklungsstörung schon immer über schlechtere Ressourcen

verfügt habe, um mit Veränderungen umzugehen. Mutmasslich auch intrapsychisch

habe sich die Leistungsfähigkeit im Rahmen der psychischen Situation

verschlechtert. Prägend im Sinne der Grundpersönlichkeit sei sicherlich die

Fülle an immer wieder erlebten Entwertungen bedingt durch die Intelligenzminderung

gewesen. Neuropsychologisch sei zwar derzeit von einem stabilen kognitiven und

intellektuellen Profil auszugehen. Mit fortschreitendem Alter werde sich dann

der Unterschied im Vergleich zu Unbeeinträchtigten mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit jedoch vergrössern. Die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin werde dadurch mit der Zeit abnehmen, weil bei ihr keine

kognitiven und intellektuellen Reserven bestünden.

Berufliche Massnahmen mit Unterstützung

eines auf das Beschwerdebild der Intelligenzminderung spezialisierten Job-Coachs

in einem Arbeitstraining seien äusserst empfehlenswert. Die Beschwerdeführerin

sei auf überdurchschnittliche Unterstützung mit einem engmaschigen Coaching in

einer neu zu erlernenden Tätigkeit angewiesen. Sie müsse in kleinen Schritten

an die Tätigkeit herangeführt werden und diese mit vielen Wiederholungen

langsam erlernen können. Gleichzeitig brauche sie auch einen Coach zur

emotionalen Stabilisierung. Die kognitiven Leistungen könnten in Abhängigkeit

zur psychischen Befindlichkeit stark schwanken und damit zu einer veränderten

Leistungsfähigkeit führen, so dass eine Prognose schwierig sei. Mit optimaler

Unterstützung sollte es der Beschwerdeführerin jedoch möglich sein, im ersten

Arbeitsmarkt beruflich tätig zu sein. Die Grenze zwischen der Möglichkeit einer

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch einen Job-Coach und

dem zweiten Arbeitsmarkt liege bei der vorhandenen Grundkonstellation einer

leichtgradigen Intelligenzminderung in Verbindung mit einer psychischen Erkrankung

für eine ungelernte Tätigkeit relativ nahe beieinander. Dies müsse im Verlauf

unbedingt berücksichtigt werden, falls die Unterstützungsmassnahmen zu wenig

zielführend seien.

8.2 Auf dem internistischen und otorhinolaryngologischen Fachgebiet wird der

Beschwerdeführerin im Ergebnis jeweils keine Einschränkung der Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten

Tätigkeit bescheinigt (vgl. A.S. 139 ff., 178 ff.). Einzig der

otorhinolaryngologische Teilgutachter schränkt das Belastungsprofil insofern

(zusätzlich) ein, als er aufgrund einer verminderten Gleichgewichtskontrolle

unklarer Ätiologie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das

Gleichgewichtsfunktionssystem nicht (mehr) als zumutbar erachtet (vgl.

A.S. 180). Den vorliegend im Vordergrund stehenden neuropsychologischen, neurologischen

und psychiatrischen Teilgutachten lässt sich zusammenfassend Folgendes

entnehmen:

8.2.1 Lic. phil. F.___ hielt nach

von ihr durchgeführten Untersuchungen in ihrem neuropsychologischen

Teilgutachten vom 29. Dezember 2023 fest, dass bei der Beschwerdeführerin

intellektuelle Minderleistungen im Bereich einer leichten Intelligenzminderung

(ICD-10 F70; IQ von 65) bestünden, welche begleitet würden von kognitiven

Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis,

Exekutivfunktionen, Sprache, Zahlenverarbeitung, visuell-räumliches Denken und

Visuokonstruktion. Besagte Diagnose ergebe sich auch gestützt auf den

schulischen und beruflichen Werdegang sowie die Akten mit Angaben von

Testleistungen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung sowie eines

gravierenden Entwicklungsrück-stands. Auch die Angaben ihrer Mutter mit einer

Abhängigkeit im Alltag (vor allem in administrativen Belangen) sprächen für ein

schon immer bestandenes vermindertes Leistungsprofil. Es werde kein

Gesamtschweregrad von neuropsychologischen Störungen angegeben, da sich die

Vergabe des Schweregrades nur für erworbene, nicht aber – wie vorliegend – für

angeborene Einschränkungen eigne.

Die von Dipl.-Psych.

O.___ im Rahmen ihrer neuropsychologischen Begutachtung verwendeten, nicht

aktuellen Intelligenzverfahren seien fragwürdig. So habe sie etwa einen Test

für Kinder unter neun Jahren durchgeführt, was die Interpretation klar

erschwere. Auch sonst fänden sich in der Ergebnistabelle an mehreren Orten

falsch gesetzte Kreuze mit entsprechend falscher Interpretation. Nicht

schlüssig sei schliesslich das Fazit einer mittelgradigen neuropsychologischen

Störung. Die Einschätzung nach A. Frei et al. eigne sich nicht bei

leichter Intelligenzminderung oder deutlicher Lernbehinderung. Auch stütze sich

Dipl.-Psych. O.___ rein auf ihre Testergebnisse. Obwohl in den verwendeten

(ungenügenden) Verfahren kein IQ-Wert unter 70 resultiert habe, hätte sie

aufgrund der Klinik, der Alltagseinschränkungen und des bekannten Verlaufs seit

früher Kindheit die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung stellen

können.

Die Beschwerdeführerin habe ein

vermindertes intellektuelles Leistungsniveau, was es ihr erschwere, komplexere

Situationen rasch zu erfassen und angemessen darauf zu reagieren. Sie könne

etwa in bestimmten Situationen erlerntes Wissen und Können weniger gut auf

andere Situationen übertragen und ihr Verhalten schlechter anpassen. Komplexere

Aufgaben (oder ihr wenig bis gar nicht bekannte Tätigkeiten) bearbeite sie

langsamer als Gleichaltrige. Inhalte könne sie sich auf Anhieb nur in einem

leicht verminderten Umfang merken. Verbale und nonverbale Informationen lerne

sie klar langsamer als Gleichaltrige und erinnere sie schlechter. Sie verstehe

längere und geringfügig komplexere Erklärungen oder Fragen nicht sofort und

benötige Wiederholungen in einfacheren Worten. Aufgrund der Kombination von

intellektuellen und kognitiven Einschränkungen könne sich die

Beschwerdeführerin neuen Gegebenheiten schlechter anpassen, reagiere stärker

auf Veränderungen. Sie können an einem Arbeitsplatz nicht flexibel eingesetzt

werden, ihre Einarbeitungszeiten seien deutlich verlängert. Habe sie eine

Tätigkeit länger nicht gemacht, benötige sie eine Auffrischungszeit. Einfache

(oder ihr sehr gut bekannte) Aufgaben bearbeite sie normal schnell und

ausreichend sorgfältig.

Aus rein neuropsychologischer Sicht

könne die Beschwerdeführerin in der bisherigen, kognitiv und intellektuell

wenig anspruchsvollen Tätigkeit täglich ca. zweimal

vier Stunden an fünf Tagen pro Woche tätig anwesend sein. Sie könne sich

allerdings bereits kleinsten Veränderungen (bspw. in den Abläufen) kaum

anpassen, sei immer wieder verlangsamt, vergesse Informationen oder Aufträge.

Habe sie einen Auftrag länger nicht erledigt, könne sie sich spontan schlecht

an den Inhalt erinnern. Für Neues benötige sie eine längere Einarbeitungszeit.

Ihre Leistungsfähigkeit sei demnach im Umfang von ca. 20 % eingeschränkt,

da sie mehr Supervision und Planung durch eine vorgesetzte Person benötige als

andere bzw. ein Arbeitgeber mehr Aufwand zu gewärtigen habe. Eine ihrem Leiden

angepasste Tätigkeit müsse intellektuell einfach, mit weniger Zeitdruck bei

neuen und komplexeren Arbeiten, mit verlängerten Einarbeitungs- und

Auffrischungszeiten, mit Erteilung der Aufträge nach- und nicht miteinander,

ohne freie Arbeitseinteilung und -planung, mit eher geringen sprachlichen

Anforderungen und ohne Rechnen sowie ohne hohe Anforderungen an räumliche Fertigkeiten

sein. In einer solchen Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin täglich

ca. zweimal vier Stunden an fünf Tagen pro Woche tätig anwesend sein mit einer

Leistungseinschränkung von max. 10 %. Letztere ergebe sich aus dem

erhöhten Organisations- und Planungsaufwand für den Arbeitgeber. Es hätten bei

der Beschwerdeführerin schon immer kognitive und intellektuelle Einschränkungen

bestanden, deren Ausmass aber bislang wenig differenziert beurteilt worden sei.

Es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit sich im Rahmen der

psychischen Situation verschlechtert habe, da sich auch die kognitiven

Leistungen bei psychischen Störungen verschlechterten. Zudem habe die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Entwicklungsstörung schon immer schlechtere

Ressourcen gehabt, um mit auch intrapsychischen Veränderungen umzugehen. Die

Beschwerdeführerin habe bei den zahlreichen wechselnden beruflichen Tätigkeiten

schon immer Leistungseinschränkungen gezeigt (ca. 10 %). Seit der

Anpassungsstörung sei von einer grösseren Einschränkung auszugehen, wobei es nach

einer psychischen Verbesserung nicht zu einer Rückkehr auf das ursprüngliche Leistungsniveau

gekommen sei, sondern dieses bei 80 % verblieben sei. Aus

neuropsychologischer Sicht bestünden keine Gründe, weshalb die

Beschwerdeführerin nicht an einem Belastungs- oder Aufbautraining in Beachtung

des beschriebenen Belastungsprofils teilnehmen könnte.

Es sei grundsätzlich von einem stabilen

kognitiven und intellektuellen Profil auszugehen. Mit fortschreitendem Alter werde

der «Abstand» der Beschwerdeführerin im Vergleich zu Unbeeinträchtigten

allerdings grösser werden und die Arbeitsfähigkeit werde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit der Zeit abnehmen. Ein langjähriger Arbeitgeber werde

sich dieser Situation möglicherweise anpassen und das Tätigkeitsfeld der

Beschwerdeführerin nach und nach einschränken. Bei einem Wechsel der Stelle oder

des Vorgesetzten könne sich diese relative Verschlechterung über die Zeit

indessen dann erfahrungsgemäss abrupt bemerkbar machen. Gleichzeitig könnten

die kognitiven Leistungen in Abhängigkeit zur psychischen Situation schwanken

und damit zu einer veränderten Leistungsfähigkeit führen (vgl.

A.S. 150 ff.).

8.2.2 Dr. med. D.___

stellte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2024

folgende, im massgebenden Verfügungszeitpunkt (3. Mai 2022) bereits

bestehende neurologische Leiden fest:

- Episodischer

ungerichteter Schwindel/Taumel bzw. Schwarzwerden vor Augen, am ehesten

orthostatisch bzw. im Rahmen einer arteriellen Hypotonie

- Migräne

- Episodische

Lumbago ohne Hinweise auf Neurokompression

- Idiopathische

Epilepsie mit nicht-motorischen, nicht bewusst erlebten Anfällen mit

wahrscheinlich primär generalisiertem Beginn

- Bruxismus

Sämtliche neurologischen Diagnosen

führten nicht zu einer anhaltenden Einschränkung der Fähigkeiten: Der durch die

orthostatische Hypotonie bedingte Taumel bzw. das Schwarzwerden vor Augen

dauere nur sehr kurz und trete meistens beim Aufstehen auf. Er sei demnach

mindestens bis zu einem gewissen Grad antizipierbar und die Reaktionsfähigkeit

bleibe erhalten. Die episodischen Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien für

eine Migräne, durch welche es punktuell zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen

könne, wobei stärkere Attacken gut mit einer tiefen Dosis eines Schmerzmittels

behandelt werden könnten. Die wiederholten Kreuzschmerzen könnten ebenfalls

höchstens punktuell zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Die

Ursache der aktuellen Abwesenheitszustände, die subjektiv im Hintergrund

stünden und die sich von den früheren, als epileptisch interpretierten

Bewusstseinsstörungen klar unterschieden, müsse aus neurologischer Sicht

offenbleiben. Der behandelnde Neurologe schätze sie nicht als epileptisch ein,

was nachvollziehbar sei. Der Bruxismus führe ebenfalls nicht zu einer

relevanten funktionellen Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei mithin in

neurologischer Hinsicht auch im Verlauf sowohl in ihrer letzten als auch in

einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer täglichen Präsenzzeit von 8.4

Stunden in ihrer Leistungsfähigkeit nicht anhaltend eingeschränkt. Aufgrund der

Epilepsie sei vorsichtshalber eine Tätigkeit, die eine anhaltende

Aufmerksamkeit erfordere, um Verletzungen zu verhindern, zu vermeiden bzw. sei

sicherzustellen, dass keine relevante Verletzungsgefahr bestehe. Zudem sollte

die Möglichkeit vorhanden sein, bei Auftreten von Hypotonie-bedingtem

ungerichteten Schwindel gegebenenfalls die Tätigkeit unterbrechen zu können, um

sich hinzusetzen oder hinzulegen. Diese Voraussetzungen schienen in der

angestammten Tätigkeit erfüllt gewesen zu sein (vgl. A.S. 188 ff.).

8.2.3 Dr. med. E.___ hielt in

seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Februar 2024 fest, dass sich bei

der Beschwerdeführerin im Befund klare Beeinträchtigungen im Denken mit

konkreten Denkstrukturen und eine Schwierigkeit des Denkens und der Wahrnehmung

auf einer Metaebene sowie Auffälligkeiten im Bereich der Kognition mit einer

Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Konzentration, Kurz-, Mittel- und

Langzeitgedächtnis sowie Exekutivfunktionen zeigten. Auffällig sei eine

Grundbeeinträchtigung, welche allerdings mit deutlicherer Leistungseinbusse

unter Angst und Nervosität verstärkt werde. Im Affekt bestünden Auffälligkeiten

mit generalisierter Ängstlichkeit und rasch und leicht auslösbaren Schuld-,

aber auch Schamgefühlen und mit einem tiefen Selbstwert und einem geringen

Gefühl für Selbstwirksamkeit.

Als Grundbeeinträchtigung werde eine

leichtgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F70) diagnostiziert, die sich ja

auch klar in der neuropsychologischen Testung mit einem IQ von 65 abbilde. Es sei

davon auszugehen, dass diese seit Geburt vorhanden sei. Wie so typisch für

diesen Grad der Intelligenzminderung zeigten sich Kompetenzen, mit denen es der

Beschwerdeführerin doch über lange Strecken möglich gewesen sei, ein Stück weit

selbstständig zu leben und auch beruflich tätig zu sein. Gleichzeitig zeige

sich eine verminderte Anpassungsfähigkeit an äussere Veränderungen und eine

Abhängigkeit von einem wohlwollenden und unterstützenden Umfeld. So sei die Beschwerdeführerin

über zehn Jahre lang am gleichen Arbeitsort tätig gewesen und habe die Arbeit

dort zwar als sehr repetitiv, aber eben auch klar strukturiert und für sie gut

umsetzbar und das Umfeld als sie stützend erlebt, was ihre Ängste reduziert

habe. Danach hätten sich ausgeprägte adaptive Schwierigkeiten mit den

wiederholten beruflichen Neustarts gezeigt, die alle innerhalb von Monaten ohne

spezifische Unterstützung gescheitert seien. Zusätzlich diagnostiziert werde

eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1): Es sei davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin schon immer leichtgradig ängstlich und begrenzt

belastbar gewesen sei mit einer Tendenz zu Selbstentwertung und

Selbstunsicherheit sowie mit einer reduzierten Belastungs- und Stresstoleranz

mit einer ausgeprägten psychovegetativen Stressreaktion. Im Zusammenhang mit

der Trennung vom langjährigen Lebenspartner und dem Tod des Vaters sei es zweimalig

zu einer Exazerbation der Symptomatik gekommen, was in den Vorberichten als

Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, welche als remittiert zu

betrachten sei. Gleichzeitig hätten sich aber die generalisierten Ängste im

Vergleich zur Situation vor der Trennung erhöht. Die morgendliche Übelkeit und

das Erbrechen seien höchstwahrscheinlich als Zeichen einer hohen inneren

Anspannung und in dem Sinne als Symptome der generalisierten Angststörung zu werten.

Kriterien einer depressiven Episode seien bei der Beschwerdeführerin nie

erfüllt gewesen. Auch die Anpassungsstörung nach der Trennung vom langjährigen

Lebenspartner und nach dem Tod des Vaters habe nicht ein Ausmass erreicht, als

dass eine depressive Episode hätte diagnostiziert werden müssen. Prägend im

Sinne der Grundpersönlichkeit sei sicherlich aber die Fülle an immer wieder

erlebten Entwertungen bedingt durch die Intelligenzminderung. Es werde aber auf

die spezifische Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und

ängstlich-vermeidenden Anteilen verzichtet, da diese doch sehr typisch seien

für eine Person mit einer leichtgradigen Intelligenzminderung. Wie sich in der

Mini-ICF-APP-Testung zeige, wirkten sich die beiden von ihm gestellten

Diagnosen auf wichtige Fähigkeiten aus. So habe die Beschwerdeführerin eine

reduzierte Durchhaltefähigkeit, gebe bei psychovegetativen Beschwerden

schneller auf oder vermeide Herausforderungen und melde sich krank mit vielen

Arbeitsabsenzen. Gleichzeitig sei vor allem ihre mentale Flexibilität

reduziert. Sie habe Mühe, sich an äussere Veränderungen oder veränderte

Anforderungen anzupassen. Sie brauche lange, um eine neue Tätigkeit zu lernen,

und benötige hierzu eine überdurchschnittliche Unterstützung mit einem

engmaschigen Coaching. Darüber hinaus brauche sie einen Coach auch zur

emotionalen Stabilisierung, da sie insbesondere auf emotionale Interferenzen

stark reagiere mit einer Leistungsminderung bzw. generalisierten

Verunsicherung. Die Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen seien relativ

stark bzw. deutlich. Dies zeige sich auch anhand der beruflichen Anamnese mit

neun Kurzzeitanstellungen seit der Kündigung des langjährigen Arbeitsplatzes. Zugleich

sei keine bzw. nur eine ungenügende störungsspezifische Behandlung, keine

medikamentöse Unterstützung und vor allem kein berufsbegleitendes Coaching

durch einen Job-Coach mit Erfahrung im Bereich einer Intelligenzminderung

erfolgt.

Die Gesamtbeurteilung gestalte sich als

nicht ganz einfach. Die Beschwerdeführerin sei ein Grenzfall, bei welchem sich

die Frage stelle, ob die berufliche Tätigkeit wirklich noch dem ersten

Arbeitsmarkt entspreche oder nicht dem zweiten Arbeitsmarkt. Der

Beschwerdeführerin sei es unter idealen Bedingungen zwar möglich gewesen, zehn

Jahre lang für denselben Arbeitgeber tätig zu sein. Dabei müsse aber – wie

bereits im neuropsychologischen Teilgutachten ausgeführt – auch berücksichtigt

werden, dass sich die Defizite der Beschwerdeführerin im höheren Lebensalter

eher deutlicher abzeichnen würden. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass

eine berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sein sollte. Die

Einschränkungen zeigten sich in allen Lebensbereichen, auch wenn die Ausprägung

unterschiedlich sei. Dies sei aber plausibel und erklärbar. Die

Beschwerdeführerin sei mithin in der bisherigen unqualifizierten Tätigkeit im

Produktionsbereich ohne zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu

30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Damit die

Beschwerdeführerin ihre Ressourcen optimal nutzen könne, müsse ein Arbeitsplatz

klar strukturiert sein mit einfachen und repetitiven Aufgaben, mit der raschen

Möglichkeit, sich Fragen beantworten oder Arbeitsabläufe erneut erklären zu

lassen, und mit einem wohlwollenden und über ihre Defizite orientierten

Arbeitsumfeld. Noch wichtiger wäre aber die Begleitung durch einen Job-Coach

mit Erfahrung im Bereich der Intelligenzminderung in der Einarbeitungszeit. In

einer solchen leidensangepassten Tätigkeit bestehe ohne zeitliche Einschränkung

längerfristig eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Unterschied

bestehe vor allem in der Prognose. Mit den Unterstützungsmassnahmen sollte es

der Beschwerdeführerin längerfristig möglich sein, im ersten Arbeitsmarkt tätig

zu sein. Ohne die geeigneten Unterstützungsmassnahmen bestehe die Gefahr, dass

es zum erneuten Abbruch der beruflichen Tätigkeit komme. Was den Verlauf der

Arbeitsfähigkeit anbelange, sei unter Berücksichtigung der speziellen

Verhältnisse einer Intelligenzminderung davon auszugehen, dass die Exazerbation

der generalisierten Angststörung nach der Trennung vom langjährigen

Lebenspartner und dem Verlust des Vaters für jeweils drei Monate eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Als berufliche Massnahme

sei vor allem die Begleitung durch einen Job-Coach mit Erfahrung im Bereich der

Psychiatrie bzw. insbesondere auch der Intelligenzminderung unabdingbar, um die

Prognose der Beschwerdeführerin zu sichern. Ohne eine solche Begleitung sei die

Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie weiterhin alle drei bis sechs Monate die

Arbeitsstelle wechsle. Mit optimaler Unterstützung sollte es der

Beschwerdeführerin möglich sein, im ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig zu sein.

Da bei ihr in der Grundkonstellation einer leichtgradigen Intelligenzminderung

verbunden mit einer psychischen Erkrankung bei einer ungelernten Tätigkeit «die

Grenze» zwischen dem ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch einen

Job-Coach und dem zweiten Arbeitsmarkt relativ nahe beieinander liege, müsse

dies im weiteren Verlauf berücksichtigt werden, falls die

Unterstützungsmassnahmen zu wenig zielführend seien (vgl.

A.S. 169 ff.).

8.3 Auf entsprechende Rückfragen des

Versicherungsgerichtes hin (vgl. A.S. 268 f.) nahmen die H.___-Gutachter

in einer ergänzenden Stellungnahme vom

2. September 2024 wie folgt Stellung (vgl. A.S. 271 ff.;

siehe hierzu auch Stellungnahmen des psychiatrischen und des

neuropsychologischen Teilgutachters je vom 12. August 2024 [A.S. 276 ff.]):

Die Abgrenzung der Beurteilungen in den

Teilbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie gestalte sich als nicht einfach.

Es gebe überlappende Bereiche, so sei die Intelligenzminderung von beiden Teilgutachtern

berücksichtigt worden. Im psychiatrischen Teilgutachten sei die generalisierte

Angststörung mit den psychovegetativen Beschwerden mehr gewürdigt worden, im

neuropsychologischen Teilgutachten dagegen vermehrt die kognitiven und

intellektuellen Beeinträchtigungen. Entwicklungsbedingte Störungen hätten oft

eine neurologische Komponente, weshalb auch derartige Aspekte bei der

Neuropsychologie einfliessen würden. Dadurch würden sich die Einschätzung einer

80%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gemäss

psychiatrischem Teilgutachten sowie einer 90%igen Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gemäss neuropsychologischem Teilgutachten

nur teilweise addieren bzw. überlappen. Geschätzt bzw. «aufgerundet» ergebe

sich eine Gesamtbeurteilung der Leistungseinschränkung von 30 % in einer

Verweistätigkeit. Dieser höhere Wert im Vergleich zu den beiden Teilgutachten

entstehe unter anderem daraus, dass Teilaspekte in beiden Teilgutachten

unterschiedlich seien und sich die Einschätzungen nur teilweise überlappten.

Aus rein psychiatrischer Sicht finde

sich eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

und in einer angepassten Tätigkeit. Die im neuropsychologischen Teilgutachten

beschriebenen Anpassungen könnten zu einer höheren Leistungsfähigkeit von

90 % führen. Allerdings habe ein Arbeitgeber für diese Anpassungen einen

hohen Leistungs- und Organisationsaufwand zu gewärtigen, was sich indirekt

(wieder einschränkend) auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Somit könne die

Beschwerdeführerin zwar mehr leisten, die höhere Leistung sei aber nur durch einen

höheren Aufwand von Seiten des Arbeitgebers möglich. Es sei davon auszugehen,

dass die psychiatrische Einschätzung der Leistungsfähigkeit seit dem 1. Oktober

2020 Gültigkeit habe. Die intellektuellen Einschränkungen hätten per Definition

jedoch bereits seit Kindheit bestanden.

Die Beschwerdeführerin befinde sich

gemäss übereinstimmender Beurteilung des psychiatrischen und des neuropsychologischen

Teilgutachters im Übergangsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten

Arbeitsmarkt. Zu beachten sei, dass sie über viele Jahre hinweg erfolgreich im

ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Eine wesentliche

Gesundheitsverschlechterung sei seit dem Ausscheiden aus einer Tätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt nicht eingetreten. Der psychiatrische Teilgutachter habe aber

darauf hingewiesen, dass diese Frage eventuell nochmals beurteilt werden müsse,

sollte sich im Verlauf zeigen, dass die Beschwerdeführerin auch mit adäquater

Unterstützung und Intensivierung der medizinischen Massnahmen eine berufliche

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht aufrechterhalten könne. Der Einsatz eines

(von ihnen empfohlenen) externen Jobcoachs beschränke sich nicht

ausschliesslich auf Versicherte im zweiten Arbeitsmarkt, sondern diene auch auf

dem ersten Arbeitsmarkt dem beruflichen Wiedereinstieg. Ohne Unterstützung

durch einen Coach müsse der Arbeitgeber dies kompensieren, weil die Beschwerdeführerin

neue Handlungsabläufe nur sehr langsam erlernen könne und ohne Supervision auch

die Fehlerquote deutlich höher ausfalle. Das Erarbeiten von Routine falle der

Beschwerdeführerin deutlich schwerer als Gleichaltrigen. Daher sei davon

auszugehen, dass die Einarbeitungszeit ohne Unterstützung mindestens sechs bis

neun Monate dauern würde und die Leistungsfähigkeit niedriger wäre als die im

Gutachten angegebene. Zudem sei das Risiko eines Scheiterns des beruflichen

Wiedereinstiegs ohne Unterstützung durch einen Coach deutlich erhöht.

9.

9.1 Das H.___-Gutachten vom

11. März 2024 geniesst in seinen Teilgutachten grundsätzlich vollen

Beweiswert, entsprechen diese doch sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 4.2

hiervor): Sie stammen von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen

medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu

beurteilen. Weiter haben die Experten die Beschwerdeführerin zu ihren

subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen sowie ihrer Vorgeschichte

befragt (vgl. A.S. 131 ff., 145 ff., 159 ff., 176 f.,

184 ff.), die objektiven Befunde erhoben (vgl. A.S. 137 f.,

147 ff., 163 ff., 177 f., 187 f.) und die wesentlichen

Akten zur Kenntnis genommen (vgl. A.S. 133 ff., 144 f., 176,

186 f., 194 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen

Gutachter sodann grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar mit dem

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.

A.S. 139 ff., 150 ff., 169 ff., 178 ff., 188 ff.).

Hinsichtlich den vorliegend relevanten (vgl. E. II. 8.2 hiervor) neuropsychologischen,

neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten gilt es im Einzelnen Folgendes

festzuhalten:

Dem neuropsychologischen Teilgutachten

lässt sich schlüssig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in

neuropsychologischer Hinsicht aufgrund einer leichten Intelligenzminderung mit

intellektuellen Minderleistungen und kognitiven Störungen in der bisherigen

Tätigkeit zu 20 % und in einer Verweistätigkeit zu (max.) 10 % in

ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Namentlich schloss lic. phil.

F.___ – was bei der neuropsychologischen Beurteilung im Rahmen der B.___-Begutachtung

noch Anlass zu Kritik gab (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – nun überzeugend

und nachvollziehbar aufgrund der von ihr durchgeführten Testverfahren für

Erwachsene, des schulischen und beruflichen Werdegangs, der Testergebnisse im

Kindesalter im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, des gravierenden

Entwicklungsrückstands sowie der dokumentierten Alltagseinschränkungen, dass

die Beschwerdeführerin an einer angeborenen leichten Intelligenzminderung leide

(vgl. E. II. 8.2.1 hiervor).

Im neurologischen

Teilgutachten wird ebenfalls überzeugend dargelegt, dass keine neurologischen

Diagnosen mit (anhaltender) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden

könnten, allerdings aufgrund der Epilepsie «vorsichtshalber» gewisse

Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin nicht (mehr) ausgeübt werden sollten.

Dr. med. D.___ vertritt nun – im Gegensatz zu Dr. med. M.___ (vgl.

E. II. 7.1.3 hiervor) – hinreichend klar und widerspruchsfrei die

Auffassung, dass sowohl die Schwindelanfälle (Hypotonie) als auch die

episodischen Kopfschmerzen (Migräne) je eine somatische Ursache hätten (vgl.

E. II. 8.2.2 hiervor).

Sodann vermag auch das psychiatrische

Teilgutachten grundsätzlich zu überzeugen. In diesem bescheinigte Dr. med.

E.___ der Beschwerdeführerin als «Grundbeeinträchtigung» eine leichtgradige

Intelligenzminderung sowie zusätzlich eine generalisierte Angststörung. Er

stufte die dadurch bedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen als

relativ stark bzw. deutlich ein und wies darauf hin, dass sich diese in

sämtlichen Lebensbereichen, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, zeigten.

Weiter führte er nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin – geradezu typisch

für Personen mit einer leichtgradigen Intelligenzminderung – anfänglich über

einen längeren Zeitraum hinweg in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen und bis zu einem gewissen Grad selbständig zu leben, es ihr jedoch nach

Aufgabe der langjährigen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit einem

wohlwollenden und unterstützenden Umfeld nicht mehr gelungen sei, beruflich

wieder Fuss zu fassen. Obwohl er die (berechtigte [vgl. E. II. 9.2.2

nachfolgend]) Frage aufwarf, ob das von ihm definierte Zumutbarkeitsprofil,

welches namentlich eine Begleitung durch einen Job-Coach mit Erfahrung im

Bereich der Psychiatrie und insbesondere auch der Intelligenzminderung

vorsieht, überhaupt noch einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

entspreche, bescheinigte er ihr alsdann – nach Bejahung dieser Frage folgerichtig

– in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, währenddessen er in der bisherigen Tätigkeit von einer

Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausging (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor).

9.2 Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung kamen die H.___-Gutachter vor dem Hintergrund der

objektivierbaren Befunde ebenfalls überzeugend zum Schluss, dass lediglich die

von ihnen erhobenen Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung sowie einer

generalisierten Angststörung Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin hätten. Letztere bezifferten sie in der Folge sowohl in

der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit mit je

70 % (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Das H.___-Gutachten vom 11. März 2024 wird von der Beschwerdeführerin

nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich seiner (rechtlichen)

Schlussfolgerungen beanstandet (vgl. A.S. 250 ff., 285 ff.;

siehe hierzu auch E. II. 9.2.2, E. II. 10. nachfolgend),

während die Beschwerdegegnerin die Würdigung des medizinischen Sachverhalts und

die Herleitung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die H.___-Gutachter

nicht weiter kommentiert (vgl. A.S. 258, 290). Dessen ungeachtet bedarf die

im H.___-Gutachten vom 11. März 2024 in der angestammten und in einer leidensangepassten

Tätigkeit ermittelte Gesamtarbeitsfähigkeit weitergehender Ausführungen.

9.2.1 Die H.___-Gutachter erachteten

die Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen aus psychiatrischen und

neuropsychologischen Gründen sowohl in der angestammten Tätigkeit als Lager-

bzw. Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (zumindest)

seit dem 1. Oktober 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn) insgesamt zu je 30 %

arbeits- bzw. leistungsunfähig (vgl. E. II. 8.1, E. II. 8.3

hiervor). Das Belastbarkeitsprofil definierten sie wie folgt: Eine zumutbare

Tätigkeit beinhalte keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das

Gleichgewicht, in absturzgefährdenden Positionen und mit Gehen auf unebenem

Gelände, an gefährlichen, insbesondere rotierenden Maschinen und mit

anhaltender Aufmerksamkeit zwecks Vermeidung von Verletzungen. Die Tätigkeit habe

intellektuell einfach und klar strukturiert zu sein, mit verlängerten

Einarbeitungs- und Auffrischungszeiten und ohne freie Einteilung und Planung

der Arbeiten, mit Begleitung und Unterstützung durch einen externen Job-Coach

mit Erfahrung und Spezialisierung im Bereich der Intelligenzminderung sowohl in

arbeitsbezogener Hinsicht als auch zur (allgemeinen) emotionalen Stabilisierung

(vgl. E. II. 8.1 hiervor). Die Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 %

in einer Verweistätigkeit begründeten die H.___-Gutachter auf entsprechende Rückfrage

des Versicherungsgerichts hin – grundsätzlich schlüssig – damit, dass sich die

(massgebenden) Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeiten von 20 % in

psychiatrischer Hinsicht sowie von 10 % in neuropsychologischer Hinsicht

teilweise überschneiden würden und lediglich aufgerundet eine insgesamt 30%ige

Leistungseinbusse resultiere (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Die

gleichbleibende Gesamtarbeits- und Gesamtleistungsfähigkeit von je 70 % in

der angestammten Tätigkeit in der Produktion und in einer leidensangepassten

Tätigkeit erklärten sie damit, dass mit dem (in neuropsychologischer Hinsicht) angepassten

Zumutbarkeitsprofil in einer Verweistätigkeit zwar generell die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöht werden könne, der damit

verbundene erhöhte Leistungs- und Organisationsaufwand des Arbeitgebers sich

indessen im Ergebnis (gleich wieder) indirekt in einer erneuten Verminderung ihrer

Leistungsfähigkeit niederschlage (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Darüber

hinaus hielten die H.___-Gutachter in ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

angestammten Tätigkeit als Lager- bzw. Produktionsmitarbeiterin ohne zeitliche

Einschränkung mit einer Leistungseinbusse von 30 % arbeitsfähig sei, um

einschränkend anzufügen, dass «dabei unbedingt dringend zu beachten [sei], dass

die Versicherte überdurchschnittliche Unterstützung mit einem engmaschigen

Coaching benötige» (vgl. A.S. 122; E. II. 8.1 hiervor). Faktisch

gingen sie somit – gestützt auf eine vom Gericht selber vorzunehmende Würdigung

des nichtmedizinischen Sachverhaltes – bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit nicht von der zuletzt tatsächlich ausgeübten

Tätigkeit, sondern von einer aufgrund des erforderlichen Beizugs eines Job-Coaches

bereits (zumindest teilweise) angepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2024 führten sie alsdann aus,

dass «die Einarbeitungszeit ohne Unterstützung mindestens 6-9 Monate dauern [würde]

und die Leistungsfähigkeit niedriger wäre als die im Gutachten angegebene

Arbeitsfähigkeit» (vgl. A.S. 274; E. II. 8.1 hiervor). Im

Umkehrschluss ist demnach – zumindest im Ergebnis – die Gesamtarbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführerin ja gerade

weder in der Einarbeitungszeit noch unter anderem zwecks emotionaler

Stabilisierung darüber hinaus ein (externer) Job-Coach zur Verfügung steht,

insgesamt als höher einzustufen als die von den H.___-Gutachtern

interdisziplinär veranschlagten 30 %, mithin aufgerundet (mindestens)

40 %. Damit entfällt auch die gleichbleibende Gesamtarbeitsunfähigkeit von

je 30 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten

Tätigkeit, welche die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom

2. September 2024 zu begründen versuchten (vgl. E. II. 8.3

hiervor), und lässt sich das Ergebnis – selbst bei einer nachvollziehbaren teilweisen

Überlagerung des neuropsychologischen und des psychiatrischen Fachbereiches

analog zur Gesamtarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl.

E. II. 8.3 hiervor) – mit der von der neuropsychologischen

Teilgutachterin bescheinigten 20%igen (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor) und

der vom psychiatrischen Teilgutachter bescheinigten 30%igen (vgl.

E. II. 8.2.3 hiervor) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

wesentlich besser in Übereinstimmung bringen.

Zu ergänzen ist, dass es praxisgemäss

nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall

(gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die

rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das

medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden)

Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Daher ist es im

Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die

rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen

Beweiswert verliert. Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen

Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht – insbesondere auch unter

dem Gesichtswinkel der Konsistenz – zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter

Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend

nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein

Abweichen davon gebietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom

1. Mai 2024 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird von der

gutachterlichen Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit nicht im eigentlichen Sinn abgewichen, sondern diese wird aus den

weiteren gutachterlichen Ausführungen (korrekt) hergeleitet. Es liegt mithin

kein Fall einer (unzulässigen) juristischen Parallelüberprüfung vor (vgl.

hierzu auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f.). Auch wenn den H.___-Gutachtern

somit insoweit nicht gefolgt werden kann, als diese in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung die Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

ausdrücklich (lediglich) mit 30 % bezifferten, steht dies der (weiteren)

Beweiskraft des H.___-Gutachtens vom 11. März 2024 bezüglich sämtlichen

medizinischen Aussagen und Feststellungen, namentlich des aus medizinischer

Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit

von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich nicht

entgegen.

9.2.2 Die H.___-Gutachter wiesen im

Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung und erneut im Rahmen ihrer

ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2024 ausdrücklich darauf hin,

dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen «Grenzfall» handle und bei ihr

aufgrund der Grundkonstellation einer leichtgradigen Intelligenzminderung in

Verbindung mit einer psychischen Erkrankung eine ungelernte Tätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt mit Unterstützung durch einen externen Job-Coach und eine

Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, d.h. in einer geschützten Werkstatt, «relativ

nahe beieinander liegen» würden bzw. sie sich «im Übergangsbereich zwischen dem

1. und 2. Arbeitsmarkt befind[e]» (vgl. A.S. 125, 273;

E. II. 8.1, E. II. 8.3 hiervor). Dennoch kamen sie

daraufhin zum Schluss, dass ihr mit optimaler Unterstützung eine berufliche

Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (noch) möglich sein sollte, wobei diese

Frage im weiteren Verlauf unbedingt nochmals beurteilt werden müsse, falls sich

zeigen sollte, dass die Beschwerdeführerin auch mit adäquater Unterstützung

eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht aufrechterhalten könne (vgl.

E. II. 8.1, E. II. 8.3 hiervor). In der Tat fragt sich – so

auch die Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 252 ff., 285 ff.) und der

psychiatrische Teilgutachter (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) – , ob bei

einem solch einschränkenden Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem der

Beschwerdeführerin unter anderem nicht nur etwa im Rahmen einer (befristeten)

beruflichen Eingliederungsmassnahme während der Einarbeitungszeit, sondern im

Ergebnis – zwecks emotionaler Stabilisierung, wiederholtem Auffrischen des

Erlernten sowie allgemeiner arbeitsplatzbezogener Unterstützung – ständig und

engmaschig

ein externer, auf das Beschwerdebild der Intelligenzminderung

spezialisierter Job-Coach zur Seite zu stellen wäre (vgl. E. II. 8.1

hiervor), überhaupt noch von einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen

werden kann und nicht faktisch eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt

beschrieben wird. Im letzteren Fall wäre dann aber in der Konsequenz von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

auszugehen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch an dieser Stelle

offenbleiben. Denn letztlich handelt es sich hierbei hauptsächlich um eine

rechtliche Frage (vgl. E. II. 10. nachfolgend), deren Beantwortung

dem Beweiswert des H.___-Gutachtens vom 11. März 2024 (ebenfalls) nicht

abträglich ist.

10.

10.1 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich für die

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit, der durch ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet

ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen

wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von

realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen

Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom

17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020

E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit

Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit

weiteren Hinweisen).

10.2 Aus den vorliegenden Unterlagen

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt bzw. seit Kindheit (vgl.

E. II. 8.2.3, E. II. 8.3 hiervor) an einer leichten

Intelligenzminderung (ICD-10 F70) leidet, sie während der Schulzeit eine Klein-

bzw. Werkklasse besuchte und keinerlei berufliche Ausbildung absolvierte (vgl.

IV-Nr. 17 S. 1; 38.4 S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 134, 147,

161, 185). Gemäss Einschätzung der H.___-Gutachter beinhaltet das

Zumutbarkeitsprofil in somatischer Hinsicht Tätigkeiten ohne erhöhte

Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne absturzgefährdende Positionen und ohne

Gehen auf unebenem Gelände sowie unter Ausschluss von Arbeiten an gefährlichen,

insbesondere rotierenden Maschinen und mit anhaltender Aufmerksamkeit zwecks

Vermeidung von Verletzungen (vgl. E. II. 8.1 hiervor). In

psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin,

welche in ihrem Denken klar eingeschränkt ist, Beeinträchtigungen in

Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnisleistung, Exekutivfunktionen, Sprache

und Zahlenverarbeitung zeigt, über eine reduzierte Auffassungsgabe und eine

fehlende Durchhaltefähigkeit mit vielen Arbeitsabsenzen verfügt, nicht flexibel

ist sowie ein langsames Arbeitstempo aufweist (vgl. E. II. 8.2.1,

E. II. 8.2.3 hiervor), nur für intellektuell einfache und klar

strukturierte Tätigkeiten ohne freie Einteilung und Planung der Arbeiten sowie

ohne Zeitdruck einsetzbar und benötigt verlängerte Einarbeitungszeiten sowie

immer wieder Auffrischungszeiten, um Vergessenes wieder zu erlernen. Sie muss

durch einen externen Job-Coach mit Erfahrung und Spezialisierung im Bereich der

Intelligenzminderung in arbeitsbezogener Hinsicht und auch zur (allgemeinen)

emotionalen Stabilisierung sowohl in der Einarbeitungszeit als auch darüber

hinaus eng begleitet und unterstützt werden (vgl. E. II. 8.1

hiervor). Ohne eine solche Betreuung ist gemäss Dr. med. E.___ die

Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin alle drei bis sechs Monate

die Arbeitsstelle wechselt bzw. verliert (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor).

Gemäss den H.___-Gutachtern soll es ihr (nur, aber immerhin) mit optimaler

Unterstützung möglich sein, auf dem ersten Arbeitsmarkt beruflich tätig zu sein.

Gleichzeitig bringen sie jedoch auch eine gewisse Unsicherheit in dieser Frage

zum Ausdruck, indem sie ergänzend ausführen, dass bei der Beschwerdeführerin die

Grenze zwischen der Möglichkeit einer Tätigkeit mit Unterstützung durch einen

externen Job-Coach auf dem ersten Arbeitsmarkt und einer Tätigkeit auf dem

zweiten Arbeitsmarkt relativ nahe beieinander liege bzw. dass die

Beschwerdeführerin sich im Übergangsbereich zwischen diesen beiden

Arbeitsmärkten befinde (vgl. E. II. 8.1, E. II. 8.3

hiervor). Ohne Unterstützung durch einen (externen) Job-Coach ist – so die H.___-Gutachter

– das Risiko eines (erneuten) Scheiterns des beruflichen Wiedereinstiegs

deutlich erhöht (vgl. E. II. 8.3 hiervor).

Trotz ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung gelang es der Beschwerdeführerin während mehr als neun Jahren

beim gleichen Arbeitgeber (Q.___) vollschichtig eine einfache Tätigkeit in der

Produktion auszuüben (vgl. IV-Nr. 17 S. 3; 20 S. 2; 38.4

S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 134, 162). Dieser Umstand, welcher

allenfalls für eine (weiterhin bestehende) Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sprechen könnte, ist jedoch

insofern zu relativieren, als bei dieser langjährigen Anstellung zumindest in

den letzten rund fünf Jahren der damalige direkte Vorgesetzte zugleich ihr

Lebenspartner war (vgl. IV-Nr. 38.4 S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 132,

162), dieser mithin sie mutmasslich zusätzlich stützte und hinsichtlich ihrer

Defizite eher nachsichtig gewesen sein dürfte. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit im

Oktober 2012 gelang es der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr, eine

Beschäftigung dauerhaft aufrechtzuerhalten, und arbeitete sie – wenn überhaupt

– nur noch in Temporär- bzw. in Kurzzeitanstellungen (vgl. IV-Nr. 17

S. 2 f.; 20 S. 2 ff.; 38.4 S. 3; 38.6 S. 3; A.S. 132).

Dem psychiatrischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass es für Personen

mit einer leichten Intelligenzminderung geradezu typisch sei, dass sie in einem

wohlwollenden und sie unterstützenden Arbeitsumfeld für eine längere Zeit beruflich

tätig sein können, ihre Leistungsdefizite bei dessen Wegfall indessen

augenfällig werden (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor). Bei der

Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass im weiteren Verlauf nach zwei

einschneidenden Erlebnissen (Trennung von ihrem langjährigen Lebenspartner im

Jahre 2012 [vgl. A.S. 132 i.V.m. A.S. 134], Tod ihres Vaters im Jahre

2017 bzw. 2018 [vgl. IV-Nr. 38.4 S. 2; A.S. 133, 185]) als

Komorbidität zusätzlich eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) exazerbierte,

sich dadurch ihre Leistungsfähigkeit weiter verschlechterte und es ihr

anschliessend nicht mehr gelang, ihr ursprüngliches (bereits reduziertes)

Leistungsniveau wieder zu erreichen (vgl. E. II. 8.2.1, E. II. 8.2.3

hiervor). Neuropsychologisch ist dieses zwar gegenwärtig stabil, wird jedoch

mit fortschreitendem Alter im Vergleich zu Gleichaltrigen weiter abnehmen (vgl.

E. II. 8.1 hiervor). Unter diesen Vorzeichen kann aber – entgegen der

späteren relativierenden Aussage der H.___-Gutachter (vgl. E. II. 8.3

hiervor) – in der Zeitachse sehr wohl von einer anhaltenden und wesentlichen

Gesundheitsverschlechterung seit der letzten langjährigen Anstellung

ausgegangen werden.

Zwar bietet der ausgeglichene

Arbeitsmarkt (vgl. E. II. 10.1 hiervor) durchaus auch

Nischenarbeitsplätze an, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Indessen ist das

hievor beschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht nur hinsichtlich der in Frage

kommenden Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden

Rahmenbedingungen (kein Stress und Zeitdruck, wohlwollendes und über die

Defizite orientiertes Arbeitsumfeld, klare Anweisungen durch den Vorgesetzten,

konstante Hilfestellungen, kein flexibler Arbeitseinsatz, deutlich verlängerte

Einarbeitungs- und immer wieder Auffrischungszeiten) sehr einschränkend. Darüber

hinaus benötigt die Beschwerdeführerin – was erheblich ins Gewicht fällt und

mit hohem Zeit-, Organisations- und Betreuungsaufwand für den potenziellen

Arbeitgeber verbunden ist – zwecks emotionaler Stabilisierung, wiederholtem

Auffrischen von Erlerntem sowie allgemeiner arbeitsplatzbezogener Unterstützung

eine ständige und engmaschige Betreuung durch einen externen, auf das

Beschwerdebild der Intelligenzminderung spezialisierten Job-Coach, was die

potentiellen Einsatzmöglichkeiten sehr stark reduziert. Unter Berücksichtigung

dieser Gegebenheiten, welchen Rechnung getragen werden muss, ist die

Beschwerdeführerin einem (durchschnittlichen) Arbeitgeber auf dem ersten

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbar (vgl. mit vergleichbarer

Konstellation: Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3).

Wird wie vorliegend die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer

wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (vgl. E. II. 10.1 hiervor).

11. Gemäss Art. 29 Abs. 1

IVG besteht der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nach der am

2. April 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. IV-Nr. 11

S. 1), wobei während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorgelegen

haben muss (sog. Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG;

E. II. 3. hiervor). Zwar gaben die H.___-Gutachter auf entsprechende

Nachfrage des Versicherungsgerichts hin (vgl. A.S. 269) lediglich (sinngemäss)

an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2020 (frühestmöglicher

Rentenbeginn) zu 30 % in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Lager- bzw. Produktionsmitarbeiterin eingeschränkt

sei (vgl. E. II. 8.3, E. II. 9.2.1 hiervor). Wie bereits

ausgeführt, liegt diese Arbeitsunfähigkeit jedoch tatsächlich bei (mindestens)

40 % (vgl. E. II. 9.2.1 hiervor). Den gutachterlichen

Ausführungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die leichte

Intelligenzminderung bereits seit Geburt bzw. seit Kindheit besteht (vgl.

E. II. 8.2.3, E. II. 8.3 hiervor) und die generalisierte

Angststörung nach den beiden einschneidenden Erlebnissen im Jahre 2012

(Trennung vom langjährigen Lebenspartner) und im Jahre 2017/2018 (Tod des

Vaters) exazerbierte und sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter

verschlechterte, ohne dass im Anschluss eine erneute Verbesserung oder mit dem

(endgültigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsleben (Mai 2019 [vgl. A.S. 134,

162]) eine weitere wesentliche Verschlechterung eingetreten wäre (vgl.

E. II. 8.2.1, E. II. 8.2.3, E. II. 8.3 sowie

E. II. 10.2 hiervor). Es ist somit mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4.2 hiervor) davon

auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit im erforderlichen Mindestumfang von

durchschnittlich 40 % – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht

(vgl. IV-Nr. 11 S. 4) und von der Behandlerin Dr. med. K.___ (allerdings

sogar im Umfang von 100 %) wiederholt bescheinigt (vgl. IV-Nr. 28

S. 2; 23 S. 6; 21 S. 2; 16 S. 5; E. II. 6.2 f.,

E. II. 6.7 hiervor) – bereits ab dem 3. Juni 2019 bestand und

das Wartejahr infolgedessen im frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns

(1. Oktober 2020) bereits erfüllt war. Der Rentenanspruch entstand demnach

ab dem 1. Oktober 2020.

Das Bundesgericht erwog in BGE 121 V 264

E. 6b/cc, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während

eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge, sondern nur,

wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe

anschliesse. Dies gelte in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen

Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum

31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Die durchschnittliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf

der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten somit kumulativ und in der

für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein,

damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden könne. Seither

hielt es in ständiger Rechtsprechung daran fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich

hat die Beschwerdeführerin wegen ihrer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit

von 40 % während des Wartejahres trotz bei fehlender Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis vollständiger Erwerbsunfähigkeit ab dem

1. Oktober 2020 (vorerst nur) Anspruch auf eine Viertelsrente. In

sinngemässer Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist diese

Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2021 auf eine ganze Rente zu

erhöhen (vgl. BGE 121 V 264 E. 7. S. 275 f.).

12. Zusammenfassend erweist sich die

angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2022 demnach als nicht rechtskonform und

ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde vom 1. Oktober 2020 bis am 31. Dezember 2020 eine

Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Auf die von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragten Zeugen- und

Parteibefragungen (vgl. A.S. 17, 27, 30) kann in antizipierter

Beweiswürdigung (vgl. E. II. 4.1 hiervor) verzichtet werden, zumal

die H.___-Gutachter zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin kurz befragten

(vgl. A.S. 132 f., 149 f.). Weiter braucht bei diesem Ergebnis

auch nicht geprüft zu werden, wie es sich mit dem hypothetischen

Valideneinkommen verhält, namentlich ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht als Frühinvalide im Sinne von Art. 26

Abs. 1 IVV eingestuft hat (vgl. A.S. 2 f., 29 ff., 64, 257).

Aufgrund einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt und des faktischen Verweises an einen geschützten Arbeitsplatz erweisen

sich die beantragten beruflichen (Eingliederungs-) Massnahmen (vgl.

A.S. 11, 32 f., 61, 255) als nicht mehr zielführend und obsolet.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin

macht in seinen beiden Kostennoten vom 26. Oktober 2022 (vgl.

A.S. 75 f.) sowie vom 10. Dezember 2024 (vgl.

A.S. 292 ff.) einen Aufwand von total 25,04 Stunden geltend. Der zu

entschädigen-de Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche

praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines

Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen

von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote), sowie

Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von 25,04 Stunden reduziert sich

somit um Kanzleiaufwand von insgesamt 3,46 Stunden (11 x «Brief an Klientin» à

0,17 Std., 1 x «Brief an Klientin» à 0,25 Std., 1 x

«Mail an Sozialdienst» à 0,17 Std., 1 x «Mail an Sozialdienst» à 0,25 Std.,

3 x «Brief an Versicherungsgericht Solothurn» à 0,25 Std., 1 x «Brief an

Versicherungsgericht Solothurn» à 0,17 Std.) auf noch 21,58 Stunden. Zudem wird

für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe

Stunde (und nicht wie veranschlagt insgesamt zwei Stunden) eingerechnet. Insgesamt

entfallen davon gemäss Kostennoten 10,92 Stunden auf die Jahre 2022 und 2023

sowie 9,16 Stunden auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von CHF 260.00

resultiert somit für die Jahre 2022 und 2023 ein Honorar von CHF 3'057.80

(inkl. 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 ein solches von CHF 2’574.50

(inkl. 8.1 % MwSt.). Die zu vergütenden Auslagen (Kopien und Portokosten)

belaufen sich für die Jahre 2022 und 2023 auf CHF 227.45 (CHF 211.20

zuzüglich 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 auf CHF 148.30 (CHF 137.20

zuzüglich 8.1 % MwSt.). Die von der Beschwerdegegnerin zu vergütende

Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 6’008.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.).

13.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

14.

14.1 Die Kosten des Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,

weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 143 V 269 E. 3.3 S. 273, 140 V 70 E. 6.1 S. 75, 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Nachdem das neuropsychologische, das psychiatrische

und das neurologische Teilgutachten der B.___ und – als deren unmittelbare

Folge – auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung der B.___ sowie die

ergänzende Stellungnahme des RAD vom 7. Oktober 2021 nicht beweiswertig waren

(vgl. E. II. 7.3 hiervor) und die besagten drei medizinischen Fachgebiete

darüber hinaus gerade im Fall der Beschwerdeführerin in einem engen

medizinischen (Sach-) Zusammenhang stehen, musste das Versicherungsgericht

die Abklärungslücke durch ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten

schliessen. Dieses beinhaltete neben einer Teilbegutachtung in den drei

umstrittenen medizinischen Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und

Neurologie zwecks Fallführung auch eine solche auf dem Fachgebiet der Allgemeinen

Inneren Medizin sowie zwecks umfassender Abklärung der Schwindelproblematik

eine solche auf dem Fachgebiet der Otorhinolaryngologie. Der erforderliche

Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Beschwerdegegnerin

und der Kostenüberbindung auf diese liegt daher im Umfang des gesamten

polydisziplinären Gerichtsgutachtens vor, und Letztere hat grundsätzlich

sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten zu übernehmen.

14.2

14.2.1 Was die Bemessung der Kosten der

gutachterlichen Abklärungen angeht, führte das Bundesgericht in Bezug auf die

Kostenüberbindung polydisziplinärer Gerichtsgutachten an die IV-Stellen aus, es

fehle eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS

Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren treffen könnte. Die IV-Stellen hätten im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des

Gerichtsgutachtens aufzukommen. Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif

könne immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu

orientieren hätten. Dies gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der

Verwaltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen

sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse. Das bedeute, dass die

Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif

vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne weiteres

auf Tarmed Kategorie D ("Gutachten mit überdurchschnittlichem

Schwierigkeitsgrad") oder gar E ("ausserordentlich schwierige

Fälle") zurückgegriffen werden könne (BGE 143 V 269 E. 7.3

S. 284 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2024 vom

27. März 2025 E. 2.2).

14.2.2 Mit E-Mail vom 8. August

2023 veranschlagte die H.___ gegenüber dem Versicherungsgericht ein Kostendach

von CHF 22'000.00 für die Erstellung des Gerichtsgutachtens. Nach

Abschluss ihrer gutachterlichen Untersuchung stellte sie alsdann

Gutachterkosten im Umfang von insgesamt CHF 18'508.50 in Rechnung. Dieser

Betrag setzt sich gemäss Rechnung vom 25. April 2024 zusammen aus den

Kosten für die Fallführung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 4» sowie «Gutachten

der Kategorie E»; Total: CHF 5'973.39), den Kosten für die

neuropsychologische Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 7» sowie «Gutachten

der Kategorie D»; Total: CHF 3'383.15), den Kosten für die psychiatrische

Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 3» sowie «Gutachten der

Kategorie D»; Total: CHF 2'845.33), den Kosten für die

otorhinolaryngologische Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 3»

sowie «Gutachten der Kategorie D»; Total: CHF 2'845.33), den Kosten für

die neurologische Untersuchung («Untersuchung bei Gutachten, Klasse 4» sowie «Gutachten

der Kategorie D»; Total: CHF 2'966.69) sowie den Kosten für

«Nebenleistungen» (technische Zusatzuntersuchungen; Total: CHF 494.60).

Diese Rechnung ging mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 zur

Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 249).

14.2.3 Soweit die H.___

für die neuropsychologische, die psychiatrische, die otorhinolaryngologische

sowie die neurologische Begutachtung je im Umfang eines Gutachtens der

Kategorie D (Gutachten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad: komplexe

Aktenlage mit zahlreichen Vorbefunden und schwieriger Würdigung von

Vorgutachten, Beantwortung eines umfangreichen und anspruchsvollen

Fragenkatalogs, sehr aufwändige Recherchen [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 202

vom 11. Juni 2004]) Rechnung stellte, ist diese Einstufung angesichts der

hohen Komplexität der vorliegenden Fragestellungen und angesichts der Funktion

der entsprechenden Teilgutachten als «eigentliche Obergutachten» als angemessen

anzusehen. Hingegen ist nicht einsichtig, weshalb die Fallführung im Rahmen

dieser Begutachtung (sogar) als Fallkategorie E (Gutachten mit ausserordentlich

aufwändigem Aktenstudium, hohem Schwierigkeitsgrad der gutachterlichen

Überlegungen und Schlussfolgerungen, ausserordentlich schwierigem Verfassen des

Gutachtens mit ungewöhnlich umfangreichen Recherchen [vgl. IV-Rundschreiben

Nr. 202 vom 11. Juni 2004]) eingestuft werden sollte. Diese ist

vielmehr unter hilfsweisem Beizug der besagten Weisung des BSV ebenfalls als

Gutachten der Kategorie D (Pauschalbetrag von CHF 2'481.30) zu werten.

Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin von den insgesamt angefallenen Gutachtenskosten

von CHF 18'508.50 (lediglich) CHF 15'501.80 zu übernehmen. Dieser

Betrag entspricht ohne weiteres dem für ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten

üblicherweise zu Erwartenden. Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre

Gutachten der H.___ im Umfang von CHF 3’006.70 sind vom Kanton Solothurn

zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022 aufgehoben und

der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis am 31. Dezember 2020

eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2021 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6’008.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat an die Kosten

des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle H.___ einen Betrag von

CHF 15'501.80 zu bezahlen. Die übrigen Kosten für das Gerichtsgutachten

von CHF 3’006.70 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen