VSBES.2022.107
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
24. Mai 2023Deutsch31 min
veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 25)
Source so.ch
Urteil vom 24. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1965, meldete sich am 20. Dezember 2019 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund
eines anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21. September 2018 erlittenen
Schleudertraumas zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der
Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 12). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 25)
– ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere
Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie sowie Rheumatologie bei der B.___,
[...] (Gutachten vom 20. Oktober 2020; IV-Nr. 30, 33, 37.1 ff.).
Nachdem sich berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht durchführbar
erwiesen hatten (IV-Nr. 48), verneinte die Beschwerdegegnerin nach
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40, 56) und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen
Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als
auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 64; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 1. Juni 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
10. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 27).
2.3 Mit Eingabe vom 13. Juni
2022 zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zurück (A.S. 28).
2.4 Mit Schreiben vom 5. Juli
2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 32 f.).
2.5 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 traten das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie
die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit dem
Unfallereignis vom 21. September 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 12
S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit am 21. September 2019 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (20. Dezember 2019; vgl.
Dispositiv
IV-Nr. 12 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach
frühestens ab Juni 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem
Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar
2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier
interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig
gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 aus, ihre durchgeführten medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit
als Möbelmonteur nicht mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten
Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei einer Leistungsminderung von
30 % arbeiten könne. Gestützt darauf resultiere bei einer
Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Darüber hinaus habe der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen,
erachte er sich doch subjektiv als nicht arbeitsfähig (vgl. A.S. 2 ff.;
IV-Nr. 64 S. 1 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber zusammenfassend geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht
mehr verwerten könne. Ausserdem sei der Invaliditätsgrad falsch ermittelt
worden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % und nicht bloss von
5 % vorzunehmen (vgl. A.S. 9 ff., insbes. 21 f.).
3.
3.1 Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt
als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die
jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4
IVG).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2
S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
ihre Verfügung vom 2. Mai 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen
auf das polydisziplinäre (allgemein-internistische, kardiologische,
psychiatrische, neurologische und rheumatologische) Gutachten der B.___ vom
20. Oktober 2020 ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl.
IV-Nr. 37.2 S. 10 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Chronifiziertes Beschwerdebild mit
cephalen und vertebragenen Beschwerden cervical sowie begleitendem Schwindel
und vegetativen Symptomen
o Degenerative Veränderungen der HWS C3 –
C7, ohne Neurokompression
o Diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose
o
St.n. HWS-Trauma
2018
· Periarthritis humeroscapularis rechts
o AC Arthrose und beginnende Omarthrose
o
Deutliche
degenerative Pathologie der Rotatorenmanschette
· Beginnende bilaterale Varusgonarthrose
o
Grobschollige Verkalkung
der Bursa infrapatellaris links
· Vertebragene Beschwerden lumbal
o Altersentsprechende mehrsegmentale
degenerative Veränderungen mit Ostechondrose und Spondylarthrose
o
Atypische
Claudicatio-Symptomatik
· Aktuell geringgradig bis mild
dekompensierte Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion
(HFpEF) (ICD-10 I50.0)
· Depressive Reaktion im Rahmen einer
Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Tabakkonsum (eigenanamnestisch) (ICD-10
Z72.0)
· Kombinierte Fettstoffwechselstörung,
nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.2)
· Adipositas durch übermässige
Kalorienzufuhr; Adipositas Grad II WHO bei Patienten von 18 Jahren und älter
(ICD-10 E66.01)
· Essentielle Hypertonie, nicht näher
bezeichnet; ohne Angabe einer hypertensiven Krise, medikamentös eingestellt
(ICD-10 I10.90)
· Proteinurie (ICD-10 R82.9) DD i.R. einer
hypertensiven Nierenkrankheit ohne Niereninsuffizienz; ohne Angabe einer
hypertensiven Krise (ICD-10 I12.90)
· Vitamin-D-Mangel, aktuell nicht
substituiert (ICD-10 E56.9)
· Leukozyturie (ICD-10 R31)
· Mikrohämaturie (ICD-10 R82.3)
· Hyponatriämie (ICD-10 E87.8)
· Absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern
(ICD-10 I48)
· Linksanteriorer Hemiblock (ICD-10 I44.4)
· Linksatriale Dilatation (ICD-10 I51)
· Atherosklerose der o. ascendens
(ICD-10 I70.0)
· Varikosis
· Anamnestisch St.n. Thrombose am linken
Bein
· Chronische Sinusitis und anamnestisch
Polyposis nasi
In Bezug auf die erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer
Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner seit September 2018
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten,
leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls
seit September 2018 aufgrund der Schmerzexazerbation und des erhöhten
Pausenbedarfs bei einer Präsenszeit von 8.5 Stunden pro Tag um 30 % in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13).
5.2 Zwischen den Parteien ist der
Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 20. Oktober 2020 unbestritten und
gibt ausweislich der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. So ist das
Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 37.3
S. 5 ff.; 37.4 S. 5 ff.; 37.5 S. 5 ff.; 37.6
S. 5 ff.; 37.7 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. IV-Nr. 37.3
S. 16 ff.; 37.4 S. 16 f.; 37.5 S. 16 ff.; 37.6
S. 16 f.; 37.7 S. 16 ff.), beruht auf allseitigen
fachärztlichen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 20 ff.; 37.4
S. 17 f.; 37.5 S. 20 f.; 37.6 S. 17 f.; 37.7
S. 19 f.) und die Gutachter setzen sich im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den subjektiven Beschwerdeangaben
bzw. den medizinischen Unterlagen auseinander (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 23 ff.;
37.4 S. 18 ff.; 37.5 S. 21 ff.; 37.6 S. 19 ff.;
37.7 S. 20 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar
(vgl. E. II. 4.2 hiervor).
In den allgemein-internistischen und
neurologischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass in diesen beiden
medizinischen Fachbereichen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 22 ff.; 37.6
S. 18 ff.). Sodann vermag auch das psychiatrische Teilgutachten zu
überzeugen, in welchem der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung
ausschliesst und zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer bestehe (lediglich) eine
depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Gestützt
darauf liege seit ca. März/April 2020 in jedweder Tätigkeit eine
Leistungsminderung von 10 % vor, welche bei adäquater medizinischer
Behandlung innert sechs Monaten vollumfänglich remittieren könne (vgl. IV-Nr. 37.5
S. 22 ff.).
Dem rheumatologischen Teilgutachten
lässt sich schlüssig entnehmen, dass die frühere Tätigkeit als Schreiner seit
Herbst 2018 aufgrund des persistierenden Beschwerdebildes nach
Halswirbelsäulentrauma, der Beschwerden an der rechten Schulter, am linken Knie
sowie an der Lendenwirbelsäule nicht mehr möglich und zumutbar ist. In einer
angepassten Tätigkeit – leicht und wechselbelastend; unter Vermeidung häufiger
Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen, Bücken,
Aufrichten und Überkopfarbeiten mit Kopfreklination; ohne übermässige Belastung
der rechten Schulter bei Arbeiten auf und über Schulterniveau sowie des linken
Kniegelenkes bei knienden Tätigkeiten – bestehe spätestens ein halbes Jahr nach
dem Unfallereignis (21. September 2018) eine Leistungseinbusse von
30 % aufgrund der sofort exazerbierenden Beschwerden und des damit
verbundenen erhöhten Pausenbedarfs (vgl. IV-Nr. 37.7 S. 24 ff.).
Im Rahmen des kardiologischen
Teilgutachtens wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell
geringgradig bis mild dekompensierte Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer
Pumpfunktion (ICD-10 I50.0) gestellt und ebenfalls schlüssig aufgezeigt, dass
aus rein kardiologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die
Arbeitsfähigkeit aktuell aufgehoben sei, der Beschwerdeführer indessen in einer
körperlich leichten, im Sitzen auszuübenden, möglichst stressfreien Tätigkeit
ohne Notwendigkeit, Gewichte über 1 kg repetitiv hochzuheben, zu tragen oder zu
schieben bzw. auf einer Leiter zu arbeiten, aktuell zu 70 % arbeitsfähig
sei (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 18 ff.). Wie der RAD mit Stellungnahme
vom 13. November 2020 zu Recht festhält (vgl. IV-Nr. 40 S. 2),
gelten die Gewichtsvorgaben (und auch die übrigen kardiopulmonalen
Limitierungen gemäss Belastungsprofil) jedoch nur bis zu einer kardialen
Rekompensation, die unter entsprechend optimierter kardiologischer Behandlung,
insbesondere dem Ausbau der medikamentösen, leitliniengerechten
Herzinsuffizienztherapie, sowie unter Optimierung des kardiovaskulären
Risikoprofils nach ca. drei Monaten zu erwarten sei (vgl. IV-Nr. 37.4
S. 22; siehe auch IV-Nr. 37.2 S. 8, S. 9, S. 11,
S. 13).
Schliesslich vermag gestützt auf die
schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ vom
20. Oktober 2020 zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer insgesamt die
angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ihm aber eine leidensangepasste
Tätigkeit bei einer täglichen Präsenzzeit von 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung
von 30 % möglich sei (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13). Es liegen denn
nach Erstellung des Gutachtens auch keine ärztlichen Berichte mehr vor, welche
der gutachterlichen Beurteilung widersprechen würden. Namentlich kann dem vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Einwand, den
von ihm anlässlich der Eingliederungsgespräche gezeigten, ihn erheblich
einschränkenden Symptomen (Erbrechen, Schweissausbrüche) sei bei der
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gebührend Rechnung
getragen worden (vgl. IV-Nr. 53 S. 2 f.), nicht gefolgt werden,
wurden die Übelkeit und die Brechreize doch im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung entsprechend gewürdigt (vgl. IV-Nr. 37.5 S. 23; 37.6
S. 19 f.; 37.7 S. 21 f., 24; siehe hierzu auch
Stellungnahme des RAD vom 10. September 2021 [IV-Nr. 56
S. 2 f.]).
6. Nachfolgend ist in einem ersten
Schritt zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit
von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt noch verwertbar
ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei im massgebenden
Zeitpunkt der Begutachtung bereits 55-jährig gewesen und könne nur noch in
Teilzeit arbeiten. Weiter habe er in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner
und Betriebsmitarbeiter vorwiegend mittelschwere und schwere Arbeiten
ausgeführt und könne demzufolge in einer sitzenden Verweistätigkeit auf
keinerlei erworbene Berufskompetenzen zurückgreifen. Realistischerweise könne
er angesichts des «spezifischen Settings» für eine leidensangepasste Tätigkeit,
namentlich des Erfordernisses einer sitzenden Tätigkeit in einer stressfreien
Umgebung, am ehesten noch für Kontroll- und Überwachungstätigkeiten eingesetzt
werden, welche jedoch meistens im Stehen ausgeübt werden müssten und einen
Berufswechsel bedingten. All dies führe dazu, dass die ihm verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt
werde und daher als aufgehoben gelte (vgl. A.S. 14 ff.).
6.1 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich für die
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit, der durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet
ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom
17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2
und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3
S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom
1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
6.3 In einer neueren Publikation
wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael
Meier/Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der
Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG,
Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45
N 154 f.): Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium
«fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als
allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab dem 64. Altersjahr
anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt,
wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei
Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei
Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder
Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen
Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf.
6.4 Der Beschwerdeführer wurde im [...]
1965 geboren. Er war im massgebenden Zeitpunkt (Erstattung der Teilgutachten
der B.___ im August/September 2020; vgl. E. II. 6.2 hiervor)
55-jährig und wies eine verbleibende Aktivitätsdauer von zehn Jahren bis zur
ordentlichen Pensionierung auf. Rechtsprechungsgemäss führt sein Alter somit
nicht zu einem fehlenden Zugang zum (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (vgl.
E. II. 6.3 hiervor). Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sind
dem Beschwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, bei
welchen häufige Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen,
Bücken, Aufrichten sowie Überkopfarbeiten mit Kopfreklination zu vermeiden
sind. Weiter besteht eine reduzierte Belastbarkeit der rechten Schulter bei
Arbeiten auf und über dem Schulterniveau sowie des linken Kniegelenkes für
kniende Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 37.7 S. 24 f.). Was das
Belastungsprofil gemäss kardiologischem Teilgutachten, namentlich die vom Beschwerdeführer
angeführte sitzend auszuübende und möglichst stressfreie Tätigkeit, aber auch
die zusätzliche Gewichtslimitierung, anbelangt (vgl. hierzu IV-Nr. 37.4
S. 21), gilt es zu beachten, dass die kardiopulmonalen Defizite gemäss
Gutachter behandel- und behebbar und folglich lediglich vorübergehender Natur
sind (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 8, S. 9, S. 11, S. 13; 37.4
S. 22; E. II. 5.2 hiervor), mithin – zumindest auf längere Sicht
– die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken
oder gar verunmöglichen. Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer – selbst
in Berücksichtigung der kardiologisch bedingten zusätzlichen Anforderungen an
eine leidensangepasste Tätigkeit – als grundsätzlich eingliederungsfähig, auch
wenn sie die Erfolgsaussichten unter anderem aufgrund seiner mangelhaften
Motivation, seiner negativen Krankheitsüberzeugung sowie einer gewissen
Symptomausweitung bzw. aggravierenden Beschwerdedarstellung als eher gering
einstuften (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 9). Eine berufliche Eingliederungsmassnahme
bei der C.___ musste in der Folge vorzeitig abgebrochen werden, da der
Beschwerdeführer am Vorstellungsgespräch über starkes Unwohlsein klagte und
seine (insbesondere schriftlichen) Deutschkenntnisse für eine Bürotätigkeit als
ungenügend angesehen wurden (vgl. IV-Nr. 48 S. 1 f.; Protokoll
per 09.06.2022 S. 4 f.). Dessen ungeachtet kennt der ausgeglichene
Arbeitsmarkt durchaus auch (andere) Arbeitstätigkeiten, welche dem
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen und in wechselbelastender
(wie auch in sitzender) Position ausgeübt werden können, so beispielsweise im
Rahmen von einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, der Bedienung und Überwachung von
(halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie von
Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und
keine Sprachkenntnisse erfordern (Urteile des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom
16. Oktober 2019 E. 2.3; 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016
E. 3.3; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Diese körperlich
leichten und einfachen (Hilfs-) Tätigkeiten bedürfen grundsätzlich weder
einer langen Einarbeitungszeit noch einer Umschulung noch muss dabei auf
bereits vorbestehende berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zurückgegriffen
werden. Ausserdem war der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall vom
21. September 2018 während vielen Jahren erwerbstätig (vgl. IV-Nr. 9
S. 3 f.; 16 S. 2; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.) und
kann die ihm offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten – zumindest ab Eintritt der
kardiopulmonalen Rekompensation (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 21) – in einem
vollen Arbeitspensum (8.5 Stunden pro Tag) mit einer lediglich 30%igen
Leistungseinschränkung ausüben (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13). Zu
berücksichtigen ist schliesslich, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018
E. 4.2; 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3, je mit
Hinweisen) sowie Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem
Bedarf Pausen einlegen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 E. 7.2.4 mit Hinweis). Aus all diesen Gründen kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm
verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte.
7. In einem nächsten Schritt ist
auf den strittigen Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung einzugehen
und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad
von 34 % (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2) korrekt ist.
7.1
7.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der
Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei die für die
Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom
11. November 2021 E. 5.3.1 mit mehreren Hinweisen).
7.1.2 Der Beschwerdeführer kam im Jahre
2012 in die Schweiz und machte sich nach verschiedenen Temporäranstellungen im
Jahre 2015 mit einer Holzbaufirma selbständig, welche jedoch nach eigenen
Angaben im Jahre 2018 in Konkurs ging. Anschliessend war er nicht erwerbstätig
und trat erst rund eineinhalb Wochen vor seinem Unfall vom 21. September
2018 ein auf max. drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis als Hilfsmonteur an
(vgl. IV-Nr. 4 S. 1; 16 S. 2; 18.93 S. 2; 37.3 S. 17; 37.5
S. 17 f.; 37.6 S. 17; 37.7 S. 17). Dieser
Anstellungsvertrag wurde daraufhin per 2. November 2018 aufgrund der
Beendigung des temporären Einsatzes von der Arbeitgeberin gekündigt (vgl.
IV-Nr. 23 S. 1). Da überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist,
dass die letzte Anstellung nur eine Übergangslösung war und die Kündigung nicht
aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, erscheint es sachgerecht, das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand der statistischen
Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, zu
ermitteln. Die mittlerweile aktuellere Tabelle 2020 (veröffentlicht am
23. August 2022) lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
(2. Mai 2022) noch nicht vor und ist daher nicht einschlägig. Die
Anwendung der besagten LSE-Tabelle 2018 ist zwischen den Parteien denn auch (zu
Recht) unbestritten (vgl. A.S. 3, 16 f.; IV-Nr. 64 S. 2).
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei – entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S 3; IV-Nr. 64 S. 2) – nicht auf
den Tabellenlohn gemäss dem Kompetenzniveau 1, sondern mindestens auf
denjenigen gemäss dem Kompetenzniveau 2 abzustellen. Er habe seine Ausbildung
zum Schreiner in seinem Heimatland im Jahre 1983 abgeschlossen und somit langjährige
Berufserfahrung; er sei kein einfacher Hilfsarbeiter, sondern einem
ausgelernten Schreiner gleichzusetzen (vgl. A.S. 17).
7.1.3 Gemäss eigenen Angaben schloss der
Beschwerdeführer 1983, mithin im Alter von achtzehn Jahren, in seinem Heimatland
Mazedonien eine Ausbildung zum Schreiner ab (vgl. IV-Nr. 9 S. 3; 12
S. 5; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17; 37.6 S. 17). Trotz
entsprechender Aufforderung auf dem Formular «Anmeldung für Erwachsene:
Berufliche Integration/Rente» (vgl. IV-Nr. 12 S. 8) reichte er jedoch
keine Ausbildungsbescheinigung ein, mit welcher sich seine Aussagen überprüfen
liessen. Dessen ungeachtet handelt es sich überwiegend wahrscheinlich bei
diesem Berufsabschluss nicht um einen eidgenössisch anerkannten oder diesem
gleichwertigen Titel, wurde der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner letzten
Temporäranstellung von der Stellenvermittlungsfirma zwar als Schreiner
eingesetzt, jedoch nur als «Hilfsmonteur» qualifiziert und entsprechend
entlöhnt (vgl. IV-Nr. 18.93 S. 2). Von diesem Ergebnis scheint im
Übrigen selbst der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er die nicht anerkannte
Berufsausbildung als Erschwernis bei der Verwertung seiner
(Rest-) Arbeitsfähigkeit anführt (vgl. A.S. 20; E. II. 7.2.2
nachfolgend). Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte langjährige
Berufserfahrung (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.;
37.6 S. 17) ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person ohne
(qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer
Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren
Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2; 8C_439/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht auch
wiederholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht
ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein
Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt
würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3; 9C_800/2011
vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es ist nichts bekannt und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz
im Jahre 2012 formale Weiterbildungen absolviert oder andere besondere
berufliche Qualifikationen während der Berufsausübung erworben hätte. Darüber
hinaus vermochte er auch während seiner selbständigen Tätigkeit keinen hohen
Verdienst dank eines in langjähriger Praxis erworbenen handwerklichen Geschicks
zu erzielen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 16 S. 2),
welcher trotz fehlender qualifizierter Berufsausbildung allenfalls eine höhere
Einstufung ins Kompetenzniveau 2 rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Es ist somit
insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung
des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Bei einem
Einkommen von CHF 5'490.00 pro Monat (vgl. LSE 2018, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 31-33 [Herst. v. Möbeln u. v. sonst. Waren],
Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.6 Stunden im Jahre 2018 (vgl.
Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 31-33) sowie der Nominallohnentwicklung bis
ins Jahre 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021,
Ziff. 10-33; 2018: 105.3 / 2020: 106.7) ergibt sich demnach ein jährliches
Valideneinkommen von CHF 69'426.15.
7.2.
7.2.1 Da der Beschwerdeführer bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist
zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE
2018 auszugehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Mit dem
praxisgemäss anzuwendenden Tabellenwert ergibt sich ein Einkommen von
CHF 3'791.90 pro Monat (70 % von CHF 5'417.00; vgl. LSE 2018, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen.
Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01-96)
sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10,
Ziff. 05-96; 2018: 105.1 / 2020: 106.8) resultiert somit ein jährliches
Invalideneinkommen von CHF 48'203.95.
7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25 %
vorzunehmen. Bereits angesichts einer ihm nur noch sitzend zumutbaren
Erwerbstätigkeit und der reduzierten Belastbarkeit der rechten Schulter bei
Arbeiten auf und über Schulterniveau sei ihm nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren.
Überdies seien sein Alter und seine zusätzlichen Schwierigkeiten bei der
Verwertung der Arbeitskraft (Ausländerstatus, keine anerkannte
Berufsausbildung, schlechte Deutschkenntnisse, bisher ausschliesslich körperlich
schwere Tätigkeiten ohne vielseitige Arbeitserfahrung an unterschiedlichen
Arbeitsstellen) lohnsenkend zu berücksichtigen (vgl. A.S. 19 ff.).
7.2.3 Wird das Invalideneinkommen – wie
vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Nach der Rechtsprechung
ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen
Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174
E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Dem Abzug kommt als
Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten
Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und
E. 9.2.3 S. 190 ff.).
7.2.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 5 %
aufgrund von Teilzeitarbeit (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2). Ein
solcher Teilzeitabzug ist jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt, kann doch der
Beschwerdeführer längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags
ausüben, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 30 % (vgl.
IV-Nr. 37.2 S. 13; E. II. 5.2 und E. II. 6.4
hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019
E. 4.4.1; 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.4). Den vom
Beschwerdeführer angeführten mangelnden Sprachkenntnissen sowie der ungenügenden
bzw. fehlenden Ausbildung wird bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1
Rechnung getragen. Diese Aspekte sind deshalb ebenfalls nicht abzugsrelevant (Urteil
des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Der
Faktor Alter muss sich nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken, da Hilfsarbeiten
auf dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August
2017 E. 4.4.1). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren wirkt
sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar
eher lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert
und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht,
Privater Sektor, 2020 [veröffentlicht am 28. März 2022]; Urteil des
Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Mit Blick
auf das Kompetenzniveau 1 kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr in seiner angestammten, überwiegend körperlich schweren Tätigkeit
arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit kein Erfahrungswissen
aufweist, keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz darüber
hinaus stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein
allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).
Dagegen lässt sich den Akten entnehmen,
dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbezugs (Juni
2020; vgl. E. II. 1.2 hiervor) lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfügte (vgl. IV-Nr. 14 S. 1; Protokoll per
9. Juni 2022 S. 1). Aus der Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach
beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen,
2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ergibt sich, dass in diesem Jahr
Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung B im
Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen
um 12.41 % geringeren Lohn erzielten (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Der
Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich),
Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht,
Privater Sektor, 2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ist ein um
10.94 % tieferer Lohn zu entnehmen. Zugleich verdienen jedoch Männer mit
einer Aufenthaltsbewilligung B in Anwendung der Tabelle T12_b (Medianlohn: CHF 5'443.00)
lediglich 1.12 % weniger, in Anwendung der Tabelle TA12 (Medianlohn: CHF 5'372.00)
2.41 % weniger als der vorliegend für die Ermittlung des Invalideneinkommens
herangezogene, der Nominallohnentwicklung angepasste Medianlohn von
CHF 5'504.60 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor; siehe zu diesem
Vorgehen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021
E. 6.3). Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen
eines Abzugs zu berücksichtigen, wobei eine Festlegung auf 5 % als dem
konkreten Einzelfall angemessen erscheint.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite einen leidensbedingten Abzug geltend
macht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine angepasste Tätigkeit nur
vorübergehend bis zu einer kardialen Rekompensation das Kriterium der von ihm
namentlich angeführten leichten, sitzenden Tätigkeit zu erfüllen hat, auf
längere Sicht hingegen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist
(vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; E. II. 5.2 und E. II. 6.4
hiervor). Das vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau
1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) umfasst bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Es ist denn auch
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mögliche Verweistätigkeiten – etwa
einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und
Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie
Sortierarbeiten (vgl. E. II. 6.4 hiervor) – auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom
24. Mai 2018 E. 4.2). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in
rheumatologischer Hinsicht – entgegen seiner Auffassung (vgl. A.S. 19 f.)
– häufige Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen,
Bücken, Aufrichten, Überkopfarbeiten und Kopfreklination nicht etwa
verunmöglicht sind, sondern er diese lediglich zu vermeiden hat und einer mit
diesen Belastungen einhergehenden, zu vermehrten Pausen führenden
Schmerzexazerbation bereits durch eine 30%ige Leistungsminderung hinlänglich
Rechnung getragen wird (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; siehe insbesondere
auch IV-Nr. 37.7 S. 24 f.). Das von ihm zitierte Urteil des
Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 ist insofern nicht
einschlägig, als er nur im Gebrauch der rechten Schulter, nicht aber von beiden
oberen Extremitäten beeinträchtigt ist (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; 37.7
S. 25). Die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden
mithin mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil sowie der ihm bescheinigten
Leistungseinschränkung von 30 % bereits hinreichend berücksichtigt,
weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (vgl.
E. II. 7.2.3 hiervor). Es ist somit – wie von der Beschwerdegegnerin
zu Recht festgehalten (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2) – diesbezüglich
kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht.
7.2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände
ist dem Beschwerdeführer demnach aufgrund seines Aufenthaltsstatus ein
Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter Berücksichtigung desselben
ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'793.75.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 69'426.15 pro Jahr resultiert
ein Invaliditätsgrad von 34 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine
Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E. II. 3.2
hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn –
entsprechend der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2) – aufgrund
der Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers ein Abzug von 10 %
vorzunehmen wäre (nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 %).
8. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2022
nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen