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Entscheid

VSBES.2022.107

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

24. Mai 2023Deutsch31 min

veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 25)

Source so.ch

Urteil vom 24. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1965, meldete sich am 20. Dezember 2019 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund

eines anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21. September 2018 erlittenen

Schleudertraumas zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der

Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 12). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 25)

– ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere

Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie sowie Rheumatologie bei der B.___,

[...] (Gutachten vom 20. Oktober 2020; IV-Nr. 30, 33, 37.1 ff.).

Nachdem sich berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht durchführbar

erwiesen hatten (IV-Nr. 48), verneinte die Beschwerdegegnerin nach

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 40, 56) und durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 49) mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen

Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als

auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 64; Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 1. Juni 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine

Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der

Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

10. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 27).

2.3 Mit Eingabe vom 13. Juni

2022 zieht der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zurück (A.S. 28).

2.4 Mit Schreiben vom 5. Juli

2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 32 f.).

2.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 traten das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie

die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit dem

Unfallereignis vom 21. September 2018 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 12

S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit am 21. September 2019 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (20. Dezember 2019; vgl.

Dispositiv

IV-Nr. 12 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach

frühestens ab Juni 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem

Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar

2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier

interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig

gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 aus, ihre durchgeführten medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit

als Möbelmonteur nicht mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten

Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei einer Leistungsminderung von

30 % arbeiten könne. Gestützt darauf resultiere bei einer

Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Darüber hinaus habe der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen,

erachte er sich doch subjektiv als nicht arbeitsfähig (vgl. A.S. 2 ff.;

IV-Nr. 64 S. 1 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht

demgegenüber zusammenfassend geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht

mehr verwerten könne. Ausserdem sei der Invaliditätsgrad falsch ermittelt

worden und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % und nicht bloss von

5 % vorzunehmen (vgl. A.S. 9 ff., insbes. 21 f.).

3.

3.1 Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt

als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die

jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4

IVG).

3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2

S. 126 f., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

ihre Verfügung vom 2. Mai 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen

auf das polydisziplinäre (allgemein-internistische, kardiologische,

psychiatrische, neurologische und rheumatologische) Gutachten der B.___ vom

20. Oktober 2020 ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl.

IV-Nr. 37.2 S. 10 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Chronifiziertes Beschwerdebild mit

cephalen und vertebragenen Beschwerden cervical sowie begleitendem Schwindel

und vegetativen Symptomen

o Degenerative Veränderungen der HWS C3 –

C7, ohne Neurokompression

o Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

o

St.n. HWS-Trauma

2018

· Periarthritis humeroscapularis rechts

o AC Arthrose und beginnende Omarthrose

o

Deutliche

degenerative Pathologie der Rotatorenmanschette

· Beginnende bilaterale Varusgonarthrose

o

Grobschollige Verkalkung

der Bursa infrapatellaris links

· Vertebragene Beschwerden lumbal

o Altersentsprechende mehrsegmentale

degenerative Veränderungen mit Ostechondrose und Spondylarthrose

o

Atypische

Claudicatio-Symptomatik

· Aktuell geringgradig bis mild

dekompensierte Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion

(HFpEF) (ICD-10 I50.0)

· Depressive Reaktion im Rahmen einer

Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Tabakkonsum (eigenanamnestisch) (ICD-10

Z72.0)

· Kombinierte Fettstoffwechselstörung,

nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.2)

· Adipositas durch übermässige

Kalorienzufuhr; Adipositas Grad II WHO bei Patienten von 18 Jahren und älter

(ICD-10 E66.01)

· Essentielle Hypertonie, nicht näher

bezeichnet; ohne Angabe einer hypertensiven Krise, medikamentös eingestellt

(ICD-10 I10.90)

· Proteinurie (ICD-10 R82.9) DD i.R. einer

hypertensiven Nierenkrankheit ohne Niereninsuffizienz; ohne Angabe einer

hypertensiven Krise (ICD-10 I12.90)

· Vitamin-D-Mangel, aktuell nicht

substituiert (ICD-10 E56.9)

· Leukozyturie (ICD-10 R31)

· Mikrohämaturie (ICD-10 R82.3)

· Hyponatriämie (ICD-10 E87.8)

· Absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern

(ICD-10 I48)

· Linksanteriorer Hemiblock (ICD-10 I44.4)

· Linksatriale Dilatation (ICD-10 I51)

· Atherosklerose der o. ascendens

(ICD-10 I70.0)

· Varikosis

· Anamnestisch St.n. Thrombose am linken

Bein

· Chronische Sinusitis und anamnestisch

Polyposis nasi

In Bezug auf die erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitsschadens kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer

Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner seit September 2018

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten,

leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls

seit September 2018 aufgrund der Schmerzexazerbation und des erhöhten

Pausenbedarfs bei einer Präsenszeit von 8.5 Stunden pro Tag um 30 % in

seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13).

5.2 Zwischen den Parteien ist der

Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 20. Oktober 2020 unbestritten und

gibt ausweislich der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. So ist das

Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 37.3

S. 5 ff.; 37.4 S. 5 ff.; 37.5 S. 5 ff.; 37.6

S. 5 ff.; 37.7 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. IV-Nr. 37.3

S. 16 ff.; 37.4 S. 16 f.; 37.5 S. 16 ff.; 37.6

S. 16 f.; 37.7 S. 16 ff.), beruht auf allseitigen

fachärztlichen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 20 ff.; 37.4

S. 17 f.; 37.5 S. 20 f.; 37.6 S. 17 f.; 37.7

S. 19 f.) und die Gutachter setzen sich im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den subjektiven Beschwerdeangaben

bzw. den medizinischen Unterlagen auseinander (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 23 ff.;

37.4 S. 18 ff.; 37.5 S. 21 ff.; 37.6 S. 19 ff.;

37.7 S. 20 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar

(vgl. E. II. 4.2 hiervor).

In den allgemein-internistischen und

neurologischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass in diesen beiden

medizinischen Fachbereichen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 22 ff.; 37.6

S. 18 ff.). Sodann vermag auch das psychiatrische Teilgutachten zu

überzeugen, in welchem der Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung

ausschliesst und zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer bestehe (lediglich) eine

depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Gestützt

darauf liege seit ca. März/April 2020 in jedweder Tätigkeit eine

Leistungsminderung von 10 % vor, welche bei adäquater medizinischer

Behandlung innert sechs Monaten vollumfänglich remittieren könne (vgl. IV-Nr. 37.5

S. 22 ff.).

Dem rheumatologischen Teilgutachten

lässt sich schlüssig entnehmen, dass die frühere Tätigkeit als Schreiner seit

Herbst 2018 aufgrund des persistierenden Beschwerdebildes nach

Halswirbelsäulentrauma, der Beschwerden an der rechten Schulter, am linken Knie

sowie an der Lendenwirbelsäule nicht mehr möglich und zumutbar ist. In einer

angepassten Tätigkeit – leicht und wechselbelastend; unter Vermeidung häufiger

Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen, Bücken,

Aufrichten und Überkopfarbeiten mit Kopfreklination; ohne übermässige Belastung

der rechten Schulter bei Arbeiten auf und über Schulterniveau sowie des linken

Kniegelenkes bei knienden Tätigkeiten – bestehe spätestens ein halbes Jahr nach

dem Unfallereignis (21. September 2018) eine Leistungseinbusse von

30 % aufgrund der sofort exazerbierenden Beschwerden und des damit

verbundenen erhöhten Pausenbedarfs (vgl. IV-Nr. 37.7 S. 24 ff.).

Im Rahmen des kardiologischen

Teilgutachtens wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell

geringgradig bis mild dekompensierte Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer

Pumpfunktion (ICD-10 I50.0) gestellt und ebenfalls schlüssig aufgezeigt, dass

aus rein kardiologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die

Arbeitsfähigkeit aktuell aufgehoben sei, der Beschwerdeführer indessen in einer

körperlich leichten, im Sitzen auszuübenden, möglichst stressfreien Tätigkeit

ohne Notwendigkeit, Gewichte über 1 kg repetitiv hochzuheben, zu tragen oder zu

schieben bzw. auf einer Leiter zu arbeiten, aktuell zu 70 % arbeitsfähig

sei (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 18 ff.). Wie der RAD mit Stellungnahme

vom 13. November 2020 zu Recht festhält (vgl. IV-Nr. 40 S. 2),

gelten die Gewichtsvorgaben (und auch die übrigen kardiopulmonalen

Limitierungen gemäss Belastungsprofil) jedoch nur bis zu einer kardialen

Rekompensation, die unter entsprechend optimierter kardiologischer Behandlung,

insbesondere dem Ausbau der medikamentösen, leitliniengerechten

Herzinsuffizienztherapie, sowie unter Optimierung des kardiovaskulären

Risikoprofils nach ca. drei Monaten zu erwarten sei (vgl. IV-Nr. 37.4

S. 22; siehe auch IV-Nr. 37.2 S. 8, S. 9, S. 11,

S. 13).

Schliesslich vermag gestützt auf die

schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im Gutachten der B.___ vom

20. Oktober 2020 zu überzeugen, wonach dem Beschwerdeführer insgesamt die

angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ihm aber eine leidensangepasste

Tätigkeit bei einer täglichen Präsenzzeit von 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung

von 30 % möglich sei (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13). Es liegen denn

nach Erstellung des Gutachtens auch keine ärztlichen Berichte mehr vor, welche

der gutachterlichen Beurteilung widersprechen würden. Namentlich kann dem vom

Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Einwand, den

von ihm anlässlich der Eingliederungsgespräche gezeigten, ihn erheblich

einschränkenden Symptomen (Erbrechen, Schweissausbrüche) sei bei der

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gebührend Rechnung

getragen worden (vgl. IV-Nr. 53 S. 2 f.), nicht gefolgt werden,

wurden die Übelkeit und die Brechreize doch im Rahmen der polydisziplinären

Begutachtung entsprechend gewürdigt (vgl. IV-Nr. 37.5 S. 23; 37.6

S. 19 f.; 37.7 S. 21 f., 24; siehe hierzu auch

Stellungnahme des RAD vom 10. September 2021 [IV-Nr. 56

S. 2 f.]).

6. Nachfolgend ist in einem ersten

Schritt zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit

von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt noch verwertbar

ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei im massgebenden

Zeitpunkt der Begutachtung bereits 55-jährig gewesen und könne nur noch in

Teilzeit arbeiten. Weiter habe er in seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner

und Betriebsmitarbeiter vorwiegend mittelschwere und schwere Arbeiten

ausgeführt und könne demzufolge in einer sitzenden Verweistätigkeit auf

keinerlei erworbene Berufskompetenzen zurückgreifen. Realistischerweise könne

er angesichts des «spezifischen Settings» für eine leidensangepasste Tätigkeit,

namentlich des Erfordernisses einer sitzenden Tätigkeit in einer stressfreien

Umgebung, am ehesten noch für Kontroll- und Überwachungstätigkeiten eingesetzt

werden, welche jedoch meistens im Stehen ausgeübt werden müssten und einen

Berufswechsel bedingten. All dies führe dazu, dass die ihm verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt

werde und daher als aufgehoben gelte (vgl. A.S. 14 ff.).

6.1 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich für die

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit, der durch ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet

ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl

bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen

wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von

realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen

Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil

umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom

17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2

und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit

weiteren Hinweisen).

6.2 Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit

abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3

S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom

1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

6.3 In einer neueren Publikation

wurde die jüngere Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert, und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael

Meier/Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der

Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG,

Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45

N 154 f.): Eine mögliche Relevanz wird dem Kriterium

«fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr zuerkannt. Als

allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter aber erst ab dem 64. Altersjahr

anerkannt. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt,

wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint. Bei

Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei

Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder

Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen

Anpassungsfähigkeit gerechnet werden darf.

6.4 Der Beschwerdeführer wurde im [...]

1965 geboren. Er war im massgebenden Zeitpunkt (Erstattung der Teilgutachten

der B.___ im August/September 2020; vgl. E. II. 6.2 hiervor)

55-jährig und wies eine verbleibende Aktivitätsdauer von zehn Jahren bis zur

ordentlichen Pensionierung auf. Rechtsprechungsgemäss führt sein Alter somit

nicht zu einem fehlenden Zugang zum (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (vgl.

E. II. 6.3 hiervor). Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten sind

dem Beschwerdeführer leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, bei

welchen häufige Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen,

Bücken, Aufrichten sowie Überkopfarbeiten mit Kopfreklination zu vermeiden

sind. Weiter besteht eine reduzierte Belastbarkeit der rechten Schulter bei

Arbeiten auf und über dem Schulterniveau sowie des linken Kniegelenkes für

kniende Tätigkeiten (vgl. IV-Nr. 37.7 S. 24 f.). Was das

Belastungsprofil gemäss kardiologischem Teilgutachten, namentlich die vom Beschwerdeführer

angeführte sitzend auszuübende und möglichst stressfreie Tätigkeit, aber auch

die zusätzliche Gewichtslimitierung, anbelangt (vgl. hierzu IV-Nr. 37.4

S. 21), gilt es zu beachten, dass die kardiopulmonalen Defizite gemäss

Gutachter behandel- und behebbar und folglich lediglich vorübergehender Natur

sind (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 8, S. 9, S. 11, S. 13; 37.4

S. 22; E. II. 5.2 hiervor), mithin – zumindest auf längere Sicht

– die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken

oder gar verunmöglichen. Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer – selbst

in Berücksichtigung der kardiologisch bedingten zusätzlichen Anforderungen an

eine leidensangepasste Tätigkeit – als grundsätzlich eingliederungsfähig, auch

wenn sie die Erfolgsaussichten unter anderem aufgrund seiner mangelhaften

Motivation, seiner negativen Krankheitsüberzeugung sowie einer gewissen

Symptomausweitung bzw. aggravierenden Beschwerdedarstellung als eher gering

einstuften (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 9). Eine berufliche Eingliederungsmassnahme

bei der C.___ musste in der Folge vorzeitig abgebrochen werden, da der

Beschwerdeführer am Vorstellungsgespräch über starkes Unwohlsein klagte und

seine (insbesondere schriftlichen) Deutschkenntnisse für eine Bürotätigkeit als

ungenügend angesehen wurden (vgl. IV-Nr. 48 S. 1 f.; Protokoll

per 09.06.2022 S. 4 f.). Dessen ungeachtet kennt der ausgeglichene

Arbeitsmarkt durchaus auch (andere) Arbeitstätigkeiten, welche dem

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen und in wechselbelastender

(wie auch in sitzender) Position ausgeübt werden können, so beispielsweise im

Rahmen von einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, der Bedienung und Überwachung von

(halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie von

Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind und

keine Sprachkenntnisse erfordern (Urteile des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom

16. Oktober 2019 E. 2.3; 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016

E. 3.3; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Diese körperlich

leichten und einfachen (Hilfs-) Tätigkeiten bedürfen grundsätzlich weder

einer langen Einarbeitungszeit noch einer Umschulung noch muss dabei auf

bereits vorbestehende berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zurückgegriffen

werden. Ausserdem war der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall vom

21. September 2018 während vielen Jahren erwerbstätig (vgl. IV-Nr. 9

S. 3 f.; 16 S. 2; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.) und

kann die ihm offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten – zumindest ab Eintritt der

kardiopulmonalen Rekompensation (vgl. IV-Nr. 37.4 S. 21) – in einem

vollen Arbeitspensum (8.5 Stunden pro Tag) mit einer lediglich 30%igen

Leistungseinschränkung ausüben (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13). Zu

berücksichtigen ist schliesslich, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018

E. 4.2; 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3, je mit

Hinweisen) sowie Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem

Bedarf Pausen einlegen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom

7. Juli 2022 E. 7.2.4 mit Hinweis). Aus all diesen Gründen kann

demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm

verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte.

7. In einem nächsten Schritt ist

auf den strittigen Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung einzugehen

und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad

von 34 % (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2) korrekt ist.

7.1

7.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der

Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom

11. November 2021 E. 5.3.1 mit mehreren Hinweisen).

7.1.2 Der Beschwerdeführer kam im Jahre

2012 in die Schweiz und machte sich nach verschiedenen Temporäranstellungen im

Jahre 2015 mit einer Holzbaufirma selbständig, welche jedoch nach eigenen

Angaben im Jahre 2018 in Konkurs ging. Anschliessend war er nicht erwerbstätig

und trat erst rund eineinhalb Wochen vor seinem Unfall vom 21. September

2018 ein auf max. drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis als Hilfsmonteur an

(vgl. IV-Nr. 4 S. 1; 16 S. 2; 18.93 S. 2; 37.3 S. 17; 37.5

S. 17 f.; 37.6 S. 17; 37.7 S. 17). Dieser

Anstellungsvertrag wurde daraufhin per 2. November 2018 aufgrund der

Beendigung des temporären Einsatzes von der Arbeitgeberin gekündigt (vgl.

IV-Nr. 23 S. 1). Da überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist,

dass die letzte Anstellung nur eine Übergangslösung war und die Kündigung nicht

aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, erscheint es sachgerecht, das

Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand der statistischen

Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, 2018, zu

ermitteln. Die mittlerweile aktuellere Tabelle 2020 (veröffentlicht am

23. August 2022) lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

(2. Mai 2022) noch nicht vor und ist daher nicht einschlägig. Die

Anwendung der besagten LSE-Tabelle 2018 ist zwischen den Parteien denn auch (zu

Recht) unbestritten (vgl. A.S. 3, 16 f.; IV-Nr. 64 S. 2).

Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei – entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S 3; IV-Nr. 64 S. 2) – nicht auf

den Tabellenlohn gemäss dem Kompetenzniveau 1, sondern mindestens auf

denjenigen gemäss dem Kompetenzniveau 2 abzustellen. Er habe seine Ausbildung

zum Schreiner in seinem Heimatland im Jahre 1983 abgeschlossen und somit langjährige

Berufserfahrung; er sei kein einfacher Hilfsarbeiter, sondern einem

ausgelernten Schreiner gleichzusetzen (vgl. A.S. 17).

7.1.3 Gemäss eigenen Angaben schloss der

Beschwerdeführer 1983, mithin im Alter von achtzehn Jahren, in seinem Heimatland

Mazedonien eine Ausbildung zum Schreiner ab (vgl. IV-Nr. 9 S. 3; 12

S. 5; 37.3 S. 17; 37.5 S. 17; 37.6 S. 17). Trotz

entsprechender Aufforderung auf dem Formular «Anmeldung für Erwachsene:

Berufliche Integration/Rente» (vgl. IV-Nr. 12 S. 8) reichte er jedoch

keine Ausbildungsbescheinigung ein, mit welcher sich seine Aussagen überprüfen

liessen. Dessen ungeachtet handelt es sich überwiegend wahrscheinlich bei

diesem Berufsabschluss nicht um einen eidgenössisch anerkannten oder diesem

gleichwertigen Titel, wurde der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner letzten

Temporäranstellung von der Stellenvermittlungsfirma zwar als Schreiner

eingesetzt, jedoch nur als «Hilfsmonteur» qualifiziert und entsprechend

entlöhnt (vgl. IV-Nr. 18.93 S. 2). Von diesem Ergebnis scheint im

Übrigen selbst der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er die nicht anerkannte

Berufsausbildung als Erschwernis bei der Verwertung seiner

(Rest-) Arbeitsfähigkeit anführt (vgl. A.S. 20; E. II. 7.2.2

nachfolgend). Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte langjährige

Berufserfahrung (vgl. IV-Nr. 37.3 S. 17; 37.5 S. 17 f.;

37.6 S. 17) ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person ohne

(qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer

Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren

Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2; 8C_439/2010 vom

13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht auch

wiederholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht

ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein

Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt

würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3; 9C_800/2011

vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es ist nichts bekannt und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz

im Jahre 2012 formale Weiterbildungen absolviert oder andere besondere

berufliche Qualifikationen während der Berufsausübung erworben hätte. Darüber

hinaus vermochte er auch während seiner selbständigen Tätigkeit keinen hohen

Verdienst dank eines in langjähriger Praxis erworbenen handwerklichen Geschicks

zu erzielen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Nr. 16 S. 2),

welcher trotz fehlender qualifizierter Berufsausbildung allenfalls eine höhere

Einstufung ins Kompetenzniveau 2 rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Es ist somit

insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung

des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Bei einem

Einkommen von CHF 5'490.00 pro Monat (vgl. LSE 2018, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 31-33 [Herst. v. Möbeln u. v. sonst. Waren],

Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41.6 Stunden im Jahre 2018 (vgl.

Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 31-33) sowie der Nominallohnentwicklung bis

ins Jahre 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2021,

Ziff. 10-33; 2018: 105.3 / 2020: 106.7) ergibt sich demnach ein jährliches

Valideneinkommen von CHF 69'426.15.

7.2.

7.2.1 Da der Beschwerdeführer bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist

zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE

2018 auszugehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Mit dem

praxisgemäss anzuwendenden Tabellenwert ergibt sich ein Einkommen von

CHF 3'791.90 pro Monat (70 % von CHF 5'417.00; vgl. LSE 2018, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu erzielen.

Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich

41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01-96)

sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2020 (vgl. Tabelle T1.1.10,

Ziff. 05-96; 2018: 105.1 / 2020: 106.8) resultiert somit ein jährliches

Invalideneinkommen von CHF 48'203.95.

7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,

es sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25 %

vorzunehmen. Bereits angesichts einer ihm nur noch sitzend zumutbaren

Erwerbstätigkeit und der reduzierten Belastbarkeit der rechten Schulter bei

Arbeiten auf und über Schulterniveau sei ihm nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren.

Überdies seien sein Alter und seine zusätzlichen Schwierigkeiten bei der

Verwertung der Arbeitskraft (Ausländerstatus, keine anerkannte

Berufsausbildung, schlechte Deutschkenntnisse, bisher ausschliesslich körperlich

schwere Tätigkeiten ohne vielseitige Arbeitserfahrung an unterschiedlichen

Arbeitsstellen) lohnsenkend zu berücksichtigen (vgl. A.S. 19 ff.).

7.2.3 Wird das Invalideneinkommen – wie

vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Nach der Rechtsprechung

ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person

selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174

E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Dem Abzug kommt als

Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten

Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und

E. 9.2.3 S. 190 ff.).

7.2.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 5 %

aufgrund von Teilzeitarbeit (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2). Ein

solcher Teilzeitabzug ist jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt, kann doch der

Beschwerdeführer längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags

ausüben, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 30 % (vgl.

IV-Nr. 37.2 S. 13; E. II. 5.2 und E. II. 6.4

hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019

E. 4.4.1; 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.4). Den vom

Beschwerdeführer angeführten mangelnden Sprachkenntnissen sowie der ungenügenden

bzw. fehlenden Ausbildung wird bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus 1

Rechnung getragen. Diese Aspekte sind deshalb ebenfalls nicht abzugsrelevant (Urteil

des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Der

Faktor Alter muss sich nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken, da Hilfsarbeiten

auf dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August

2017 E. 4.4.1). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren wirkt

sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar

eher lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert

und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht,

Privater Sektor, 2020 [veröffentlicht am 28. März 2022]; Urteil des

Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Mit Blick

auf das Kompetenzniveau 1 kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer

nicht mehr in seiner angestammten, überwiegend körperlich schweren Tätigkeit

arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit kein Erfahrungswissen

aufweist, keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz darüber

hinaus stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein

allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).

Dagegen lässt sich den Akten entnehmen,

dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbezugs (Juni

2020; vgl. E. II. 1.2 hiervor) lediglich über eine

Aufenthaltsbewilligung B verfügte (vgl. IV-Nr. 14 S. 1; Protokoll per

9. Juni 2022 S. 1). Aus der Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen,

2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ergibt sich, dass in diesem Jahr

Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung B im

Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen

um 12.41 % geringeren Lohn erzielten (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2). Der

Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich),

Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht,

Privater Sektor, 2020 (veröffentlicht am 28. März 2022), ist ein um

10.94 % tieferer Lohn zu entnehmen. Zugleich verdienen jedoch Männer mit

einer Aufenthaltsbewilligung B in Anwendung der Tabelle T12_b (Medianlohn: CHF 5'443.00)

lediglich 1.12 % weniger, in Anwendung der Tabelle TA12 (Medianlohn: CHF 5'372.00)

2.41 % weniger als der vorliegend für die Ermittlung des Invalideneinkommens

herangezogene, der Nominallohnentwicklung angepasste Medianlohn von

CHF 5'504.60 (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor; siehe zu diesem

Vorgehen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021

E. 6.3). Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist somit im Rahmen

eines Abzugs zu berücksichtigen, wobei eine Festlegung auf 5 % als dem

konkreten Einzelfall angemessen erscheint.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite einen leidensbedingten Abzug geltend

macht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine angepasste Tätigkeit nur

vorübergehend bis zu einer kardialen Rekompensation das Kriterium der von ihm

namentlich angeführten leichten, sitzenden Tätigkeit zu erfüllen hat, auf

längere Sicht hingegen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist

(vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; E. II. 5.2 und E. II. 6.4

hiervor). Das vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau

1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) umfasst bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Es ist denn auch

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mögliche Verweistätigkeiten – etwa

einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und

Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie

Sortierarbeiten (vgl. E. II. 6.4 hiervor) – auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt angeboten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom

24. Mai 2018 E. 4.2). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in

rheumatologischer Hinsicht – entgegen seiner Auffassung (vgl. A.S. 19 f.)

– häufige Bewegungen von Kopf und Oberkörper, insbesondere Rotationsbewegungen,

Bücken, Aufrichten, Überkopfarbeiten und Kopfreklination nicht etwa

verunmöglicht sind, sondern er diese lediglich zu vermeiden hat und einer mit

diesen Belastungen einhergehenden, zu vermehrten Pausen führenden

Schmerzexazerbation bereits durch eine 30%ige Leistungsminderung hinlänglich

Rechnung getragen wird (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; siehe insbesondere

auch IV-Nr. 37.7 S. 24 f.). Das von ihm zitierte Urteil des

Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 ist insofern nicht

einschlägig, als er nur im Gebrauch der rechten Schulter, nicht aber von beiden

oberen Extremitäten beeinträchtigt ist (vgl. IV-Nr. 37.2 S. 13; 37.7

S. 25). Die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden

mithin mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil sowie der ihm bescheinigten

Leistungseinschränkung von 30 % bereits hinreichend berücksichtigt,

weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (vgl.

E. II. 7.2.3 hiervor). Es ist somit – wie von der Beschwerdegegnerin

zu Recht festgehalten (vgl. A.S. 3; IV-Nr. 64 S. 2) – diesbezüglich

kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht.

7.2.5 In Würdigung sämtlicher Umstände

ist dem Beschwerdeführer demnach aufgrund seines Aufenthaltsstatus ein

Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter Berücksichtigung desselben

ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'793.75.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 69'426.15 pro Jahr resultiert

ein Invaliditätsgrad von 34 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine

Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E. II. 3.2

hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn –

entsprechend der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.2) – aufgrund

der Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers ein Abzug von 10 %

vorzunehmen wäre (nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 %).

8. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2022

nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen