VSBES.2022.108
Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse
25. Mai 2023Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 25. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktl. Massnahmen,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse (Einspracheentscheide vom
10. Mai 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (Jahrgang
1964; nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 14. und 15. April 2022
Erwägungen
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) für die ab 1. Mai 2022 bei der B.___ vorgesehene
Festanstellung als Fachberater [...] je ein Gesuch für ein Einstiegspraktikum
für die ersten drei Monate sowie um Einarbeitungszuschüsse für zwölf Monate
(Beilagen zur Beschwerdeantwort/Regionale Arbeitsvermittlung [RAV] S. 41 ff.).
Mit zwei Verfügungen je vom 19. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin
beide Gesuche ab, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Dispositiv
Arbeitslosenentschädigung habe und demnach auch nicht an arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilnehmen könne (RAV S. 35 ff.). Die je dagegen erhobenen Einsprachen
des Beschwerdeführers (RAV S. 29 f.) wurden mit zwei Einspracheentscheiden
je vom 10. Mai 2022 abgewiesen (RAV S. 24 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
1.2 Parallel zu diesem Verfahren
verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Öffentliche Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 14. April 2022 einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
vom 3. März 2022 bis zu dessen Abmeldung per 30. April 2022, da sein
Einkommensverlust ab dem 3. März 2022 nicht mehr als 20 % betrage
(RAV S. 31 ff.; Beilagen zur Beschwerdeantwort/Öffentliche
Arbeitslosenkasse [ALK] S. 33 ff.). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 25. April 2022 ebenfalls Einsprache (ALK S. 32).
2.
2.1 Am 1. Juni 2022 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom
10. Mai 2022 und ersucht um deren «vorübergehende Rücknahme» bzw. um eine
«angemessene Fristverlängerung [s]eines Beschwerderechts», bis ein definitiver
(Einsprache-) Entscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vorliege
(A.S. 5).
2.2 Mit Einspracheentscheid vom
21. Juni 2022 weist die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Verneinung eines
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung) ab (RAV S. 1 ff.;
A.S. 10 ff.).
2.3 Mit Eingabe vom 22. Juni
2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
zu sistieren (A.S. 8 f.). Diesem Antrag gibt das Versicherungsgericht
mit Verfügung vom 7. Juli 2022 statt (A.S. 21).
2.4 Mit Verfügung vom
9. September 2022 nimmt das Versicherungsgericht das vorliegende
Beschwerdeverfahren auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin
aufgrund des inzwischen erfolgten Eintritts der formellen Rechtskraft des
Einspracheentscheides der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2022
wieder auf (A.S. 26).
2.5 Mit Beschwerdeantwort vom
29. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 28 ff.).
2.6 Mit Replik vom 15. Oktober
2022 beantragt der Beschwerdeführer neu, seine Gesuche betreffend
Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse seien rückwirkend gutzuheissen
(A.S. 35 f.).
2.7 Mit Schreiben vom
18. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung
einer Duplik (A.S. 39).
II.
1.
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässige Anfechtungsobjekte, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit den beiden Einspracheentscheiden
je vom 10. Mai 2022 (RAV S. 24 ff.; A.S. 1 ff.) die
Gesuche des Beschwerdeführers für ein Einstiegspraktikum sowie um
Einarbeitungszuschüsse abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand
bildet hingegen der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom
21. Juni 2022 (ALK S. 2 ff.; RAV S. 1 ff.; A.S. 10 ff.),
ist dieser doch unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist es
dem (bisher nicht vorbefassten) Versicherungsgericht grundsätzlich unbenommen,
Rechts- und Sachverhaltsfragen, welche sich bereits in jenem Verfahren
stellten, für die Beurteilung der vorliegend im Streite stehenden Ansprüche
jedoch ebenfalls von Belang sind, zumindest vorfrageweise zu prüfen.
2.
2.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2 Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung
von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar
sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen
Massnahmen gehören Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen sowie spezielle
Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Für die Teilnahme an
solchen müssen jeweils – sofern nichts anderes bestimmt ist – die (allgemeinen)
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen
Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59
Abs. 3 lit. a und lit. b AVIG; vgl. auch AVIG-Praxis AMM A6).
Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3
erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und
Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis
AVIG).
3.
3.1 Als Bildungsmassnahmen gelten
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60
Abs. 1 AVIG). Ein Ausbildungspraktikum, worunter auch das
Einstiegspraktikum für Stellensuchende über 50 Jahre fällt, dient dazu, berufliche
Kenntnisse zu vertiefen und auszubauen, um auf diese Weise die
Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen und die Chance einer Eingliederung in den
Arbeitsmarkt zu verbessern. Vorbehältlich ausserordentlicher Umstände sollte
die Dauer eines Ausbildungspraktikums drei Monate nicht überschreiten (vgl.
AVIG-Praxis AMM D2 f.). Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder
Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsmassnahme nur erteilen, wenn diese
nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt
wird (Art. 81 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
3.2 Gemäss Art. 65 AVIG können
einem Versicherten, dessen Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in
einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn
der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten
Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der
Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen,
allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten
Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Die Vermittlung eines
Versicherten gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn er bei
der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine
Stelle zu finden, weil er in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a),
körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende
berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat
(lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6
Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen hat
(lit. e). Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem
tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der
Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf,
höchstens jedoch 60 % des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG).
Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen
für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Art. 66 Abs. 2 AVIG). Die
Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden,
wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen
werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden
kann (Art. 90 Abs. 1bis AVIV). Versicherte über 50 Jahre
haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse (Art. 66
Abs. 2bis AVIG).
4.
4.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse
verneinte sowohl in ihrer Verfügung vom 14. April 2022 (vgl. RAV S. 31 ff.;
ALK S. 33 ff.) als auch in ihrem (unangefochten gebliebenen)
Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (vgl. RAV S. 1 ff.; ALK
S. 2 ff.; A.S. 10 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 3. März 2022 (Beginn
der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug) bis am 30. April 2022
(Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung), da dieser mit seiner Anstellung
bei der B.___ bereits mehr verdiene, als ihm an Arbeitslosenentschädigung zustehe.
Es fehle ihm demnach (als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von
Arbeitslosentaggelder) an einem anrechenbaren Arbeitsausfall, der einen
Verdienstausfall zur Folge hätte. Diese Auffassung wurde anschliessend von der
Beschwerdegegnerin sowohl in ihren beiden Verfügungen vom 19. April 2022
(vgl. RAV S. 35 ff.) als auch in den beiden (vorliegend
angefochtenen) Einspracheentscheiden vom 10. Mai 2022 (vgl. RAV S. 24 ff.;
A.S. 1 ff.) als Begründung für die Ablehnung der Gesuche für ein
Einstiegspraktikum und um Einarbeitungszuschüsse übernommen (vgl. in diesem
Sinne auch Beschwerdeantwort vom 29. September 2022; A.S. 28 ff.).
Sie erachtete mithin bereits eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die
Gewährung von finanziellen Leistungen für die beiden beantragten
arbeitsmarktlichen Massnahmen als nicht gegeben (vgl. E. II. 2.2
hiervor), ohne deren spezifischen Anspruchsvoraussetzungen (vgl.
E. II. 3. hiervor) noch weiter zu prüfen.
4.2 Nachfolgend ist zu untersuchen,
ob die Beschwerdegegnerin bzw. die Öffentliche Arbeitslosenkasse – deren
Begründung sich die Beschwerdegegnerin bediente – zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2022 neu prüfte
und anschliessend verneinte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
demzufolge – aufgrund des Fehlens einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung – auch
keine finanziellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen ab dem
1. Mai 2022 gewährte.
5.
5.1. Für den Leistungsbezug in der
Arbeitslosenversicherung gelten zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz
nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Leistungsrahmenfrist
beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist abgelaufen und
beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten,
sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für
den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Einmal eröffnete
Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für
den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden
kann (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb einer
Rahmenfrist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 159/04 vom
2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat
jedes Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259 E. 5.2 S. 261). Beim Rahmenfristenwechsel werden grundsätzlich
alle Anspruchszähler «auf Null gestellt». Das bedeutet, dass ein Übertrag von
nicht bezogenen und beanspruchten Taggeldern oder von nicht bezogenen
kontrollfreien Tagen auf die neue Rahmenfrist nicht möglich ist (vgl.
AVIG-Praxis ALE B50).
Für Versicherte, die zwischen dem
1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120
zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf
zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate (Art. 17
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für
Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
[Covid-19-Gesetz, SR 818.102] i.V.m. Art. 8a Abs. 2 der
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
SR 837.033]). Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die
Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Gesetz). Für Versicherte, die
Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Abs. 2 haben, wird die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert
(Art. 17 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
5.2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse
eröffnete für den Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug (vgl. Auszug AVAM betr. Rahmenfristen). Letztere hätte
grundsätzlich bis am 2. Juni 2021 gedauert, verlängerte sich indessen
aufgrund der Corona-Pandemie um insgesamt neun Monate bis am 2. März 2022.
Nach Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug war die Öffentliche
Arbeitslosenkasse demnach gehalten, neu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab
dem 3. März 2022 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosentaggelder erfüllte, um eine neue Rahmenfrist zu eröffnen.
6.
6.1 Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz
oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG).
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1
AVIG), als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat
und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10
Abs. 2 lit. a und lit. b AVIG).
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn
er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende
volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der anrechenbare
Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten
Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber
auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit,
berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen
Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder
können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im
Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen
bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f.
mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016
E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014
E. 5.1.2). Umgekehrt beurteilt sich der anrechenbare Arbeitsausfall
bei versicherten Personen, welche zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
indessen eine Vollzeitstelle suchen, nicht nach den Verhältnissen in der
Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf den angestrebten
Beschäftigungsgrad (BGE 121 V 336 E. 3 S. 341 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 3.1).
6.2 Der Beschwerdeführer war in
seinem letzten Arbeitsverhältnis bei der C.___ vor seiner Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2019 (vgl. Auszug AVAM betr.
Rahmenfristen) in einem 100%-Pensum tätig (vgl. RAV S. 100 f.). Vom
1. September 2020 bis am 31. Mai 2021 arbeitete er mit einem Pensum
von 80 % in einer befristeten Anstellung beim D.___ (vgl. ALK
S. 89 ff.; RAV S. 104) sowie vom 1. Juni 2021 bis am
13. Juli 2021 – ebenfalls mit einem 80%-Pensum – in einem unbefristeten,
aus gesundheitlichen Gründen jedoch vorzeitig gekündigten Arbeitsverhältnis bei
der E.___ (vgl. ALK S. 67 f., 94 f.; RAV S. 98 f., 115 ff.).
Anschliessend strebte er erneut einen Beschäftigungsgrad von 100 % an
(vgl. RAV S. 91) und bewarb sich auf Vollzeitstellen (vgl. RAV S. 78 f.,
88 f.). Vom 1. Oktober 2021 bis am 30. April 2022 arbeitete er
als Zwischenverdienst in einem 80%-Pensum bei der B.___ (vgl. ALK S. 28 f.,
37 f., 53 f.; RAV S. 65, 76 f.) und bewarb sich zugleich
von Oktober 2021 bis März 2022 weiterhin auf Vollzeitstellen (vgl. RAV S. 48 f.,
51 f., 59 f., 62 f., 67 f., 71 f.). Mit Arbeitsvertrag
vom 24. Februar 2022 wurde die befristete Anstellung bei der B.___
schliesslich – bei unverändertem Beschäftigungsgrad – mit Wirkung per
1. Mai 2022 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt (vgl. ALK S. 40 f.;
RAV S. 54 f.). Aus diesen Sachverhaltserhebungen geht hervor, dass
der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich stets eine
Vollzeitbeschäftigung anstrebte. Er war demnach im Zeitpunkt der erneuten
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (3. März 2022) bezogen auf ein
80 % übersteigendes Arbeitspensum, also im Ausmass von 20 % einer
Vollzeitbeschäftigung, teilarbeitslos und für die Ermittlung des ihm
anrechenbaren Arbeitsausfalls war der von ihm gewünschte Beschäftigungsgrad von
100 % massgebend.
6.3 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse
berechnete beim Beschwerdeführer per 3. März 2022 einen versicherten Verdienst
von CHF 6’053.00 (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37
Abs. 2 AVIV; ALK S. 12; RAV S. 11) und gestützt darauf ein
Arbeitslosentaggeld von CHF 223.15 (CHF 6’053.00 x 0.8 [Art. 22
Abs. 1 AVIG] / 21,7 [durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat]). Alsdann
stellte sie diesem das bei der B.___ im März 2022 erzielte «Taggeld» von
CHF 246.38 (recte: CHF 246.11; CHF 5'340.65 [vgl. ALK S. 37]
/ 21,7) gegenüber und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe (vgl. Verfügung vom 14. April
2022 [ALK S. 34; RAV S. 32]; Einspracheentscheid vom 21. Juni
2022 [ALK S. 6; RAV S. 5; A.S. 14]). Richtig besehen wäre
indessen mit dem vom Beschwerdeführer angestrebten 100%-Arbeitspensum bei einem
tatsächlichen Arbeitspensum von bloss 80 % der der Entschädigungsbemessung
zugrunde zulegende versicherte Verdienst entsprechend zu erhöhen gewesen
(CHF 6’053.00 x 1.0 / 0.8 = CHF 7'566.25). Hieraus hätte sich ein
Taggeldanspruch von CHF 278.94 (CHF 7'566.25 x 0.8 / 21,7) und mit
diesem – unter Abzug des bei der B.___ erzielten «Taggeldes» von CHF 246.11
– ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Umfang von CHF 32.83 pro Tag
ergeben. Soweit die Beschwerdegegnerin mithin unbesehen auf die Auffassung der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse abstellte und einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2022
aufgrund eines fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalles verneinte (vgl.
angefochtene Einspracheentscheide vom 10. Mai 2022; RAV S. 24 ff.;
A.S. 1 ff., 31), kann ihr nicht gefolgt werden.
6.4 Entscheidend ist im vorliegenden
Zusammenhang indessen Folgendes: Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die
arbeitssuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie
sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Der Beschwerdeführer beantragte mit
seinen beiden Gesuchen vom 14./15. April 2022 einen finanziellen Beitrag
an ein Einstiegspraktikum sowie Einarbeitungszuschüsse ab dem 1. Mai 2022
(vgl. RAV S. 41 ff.), hatte sich jedoch per 30. April 2022 von
der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. RAV S. 47; ALK S. 31).
Er galt somit ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als arbeitslos und war
demzufolge – wegen Nichterfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung von
Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG – auch nicht anspruchsberechtigt in
Bezug auf arbeitsmarktliche Massnahmen (vgl. bereits E. II. 2.2
hiervor). Im Gegensatz zu den Einarbeitungszuschüssen sieht zwar Art. 59
Abs. 3bis AVIG zumindest für Bildungsmassnahmen, worunter auch
das Einstiegspraktikum fällt, grundsätzlich vor, dass eine versicherte Person,
die – wie der Beschwerdeführer – älter als 50 Jahre ist, unabhängig von ihrem
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, d.h. auch nach Ausschöpfung ihrer
Taggelder, bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an solchen
teilnehmen kann. Dies gilt jedoch – so der Gesetzeswortlaut – nur dann, wenn
sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG, mithin (auch) die
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, erfüllt (vgl. bereits
E. II. 2.2 hiervor; siehe auch AVIG-Praxis AMM A44). Darüber hinaus
fokussiert der Grundsatz dieser Regelung auf die Weiterführung von bereits vor
der Aussteuerung begonnenen Bildungsmassnahmen und nicht auf die Gewährung
neuer Massnahmen (vgl. AVIG-Praxis AMM A45). Da der Beschwerdeführer seit dem
1. Mai 2022 das Erfordernis der Arbeitslosigkeit nicht (mehr) erfüllt,
kann er demnach auch aus dieser spezifischen Gesetzesbestimmung nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob
die (weiteren) spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung von finanziellen
Leistungen für ein Einstiegspraktikum sowie von Einarbeitungszuschüssen erfüllt
wären (vgl. E. II. 3. hiervor). Namentlich kann offenbleiben, ob es
sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers als Fachberater [...] bei der B.___
(vgl. RAV S. 41) nicht ohnehin um (insbesondere aufgrund des doch
erheblichen Spezialisierungsgrades) allgemein- und betriebsübliche Massnahmen
zur Einführung neuer Mitarbeitenden handelte (vgl. RAV S. 44 ff.),
welche von der Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden (vgl. Art. 81
Abs. 2 AVIV; siehe auch AVIG-Praxis AMM J25).
7. Der Beschwerdeführer macht
schliesslich geltend, er sei vom RAV Solothurn ausdrücklich auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, finanzielle Beiträge für ein Einstiegspraktikum und
Einarbeitungszuschüsse zu beantragen, ohne dass von irgendwelchen Ausschlusskriterien
die Rede gewesen sei. Hätten er und sein Arbeitgeber gewusst, dass er nicht
anspruchsberechtigt sei, hätten sie die Anträge nicht eingereicht (vgl. Replik;
A.S. 35).
7.1 Die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27
Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die
interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen
auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,
2020, Art. 27, Rz. 24). Die Beratungspflicht setzt nicht einen
entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen,
wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt
(Kieser, a.a.O., Art. 27,
Rz. 41).
7.2 Das RAV Solothurn kam insofern
seiner Informationspflicht zureichend nach, als es dem Beschwerdeführer am
16. September 2021 im Rahmen eines «ü50 Beratungsgesprächs» die
arbeitsmarktlichen Massnahmen des Einstiegspraktikums und der Einarbeitungszuschüsse
näher erläuterte (vgl. RAV S. 83). Ob die AMM-Beraterin oder in der Folge
die zuständige RAV-Personalberaterin den Beschwerdeführer ausdrücklich auf
einen möglichen negativen Bescheid hinwiesen, lässt sich anhand der vorhandenen
Akten nicht abschliessend beurteilen, ist aber letztlich unerheblich. Der
Beschwerdeführer musste nämlich ohne weiteres damit rechnen, dass seine bei der
Beschwerdegegnerin (vgl. RAV S. 41, 43) – einer mit dem RAV nicht
identischen Behördenstelle – eingereichten Gesuche allenfalls abgelehnt werden
könnten. Es war denn auch nicht Aufgabe des (für die Gesuchprüfung nicht
zuständigen) RAV Solothurn, eine eigenständige und umfassende Vorprüfung seiner
Gesuche vorzunehmen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei
ihm bereits vor der Gesucheinreichung behördlicherseits die Gewährung eines
finanziellen Beitrags für ein Einstiegspraktikum und von
Einarbeitungszuschüssen ausdrücklich zugesichert worden. Er kann demnach auch aus
der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV Solothurn nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
8. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – zumindest im Ergebnis –
zu Recht die beiden Gesuche des Beschwerdeführers für ein Einstiegspraktikum
und um Einarbeitungszuschüsse abgewiesen hat. Die beiden Einspracheentscheide
je vom 10. Mai 2022 erweisen sich demnach als rechtens und die dagegen
gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es
ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu
erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen