Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.108

Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse

25. Mai 2023Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 25. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik

arbeitsmarktl. Massnahmen,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse (Einspracheentscheide vom

10. Mai 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (Jahrgang

1964; nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 14. und 15. April 2022

Erwägungen

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) für die ab 1. Mai 2022 bei der B.___ vorgesehene

Festanstellung als Fachberater [...] je ein Gesuch für ein Einstiegspraktikum

für die ersten drei Monate sowie um Einarbeitungszuschüsse für zwölf Monate

(Beilagen zur Beschwerdeantwort/Regionale Arbeitsvermittlung [RAV] S. 41 ff.).

Mit zwei Verfügungen je vom 19. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin

beide Gesuche ab, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Dispositiv

Arbeitslosenentschädigung habe und demnach auch nicht an arbeitsmarktlichen Massnahmen

teilnehmen könne (RAV S. 35 ff.). Die je dagegen erhobenen Einsprachen

des Beschwerdeführers (RAV S. 29 f.) wurden mit zwei Einspracheentscheiden

je vom 10. Mai 2022 abgewiesen (RAV S. 24 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

1.2 Parallel zu diesem Verfahren

verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Öffentliche Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 14. April 2022 einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum

vom 3. März 2022 bis zu dessen Abmeldung per 30. April 2022, da sein

Einkommensverlust ab dem 3. März 2022 nicht mehr als 20 % betrage

(RAV S. 31 ff.; Beilagen zur Beschwerdeantwort/Öffentliche

Arbeitslosenkasse [ALK] S. 33 ff.). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 25. April 2022 ebenfalls Einsprache (ALK S. 32).

2.

2.1 Am 1. Juni 2022 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom

10. Mai 2022 und ersucht um deren «vorübergehende Rücknahme» bzw. um eine

«angemessene Fristverlängerung [s]eines Beschwerderechts», bis ein definitiver

(Einsprache-) Entscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vorliege

(A.S. 5).

2.2 Mit Einspracheentscheid vom

21. Juni 2022 weist die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Einsprache des

Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Verneinung eines

Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung) ab (RAV S. 1 ff.;

A.S. 10 ff.).

2.3 Mit Eingabe vom 22. Juni

2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis

zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

zu sistieren (A.S. 8 f.). Diesem Antrag gibt das Versicherungsgericht

mit Verfügung vom 7. Juli 2022 statt (A.S. 21).

2.4 Mit Verfügung vom

9. September 2022 nimmt das Versicherungsgericht das vorliegende

Beschwerdeverfahren auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin

aufgrund des inzwischen erfolgten Eintritts der formellen Rechtskraft des

Einspracheentscheides der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2022

wieder auf (A.S. 26).

2.5 Mit Beschwerdeantwort vom

29. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 28 ff.).

2.6 Mit Replik vom 15. Oktober

2022 beantragt der Beschwerdeführer neu, seine Gesuche betreffend

Einstiegspraktikum und Einarbeitungszuschüsse seien rückwirkend gutzuheissen

(A.S. 35 f.).

2.7 Mit Schreiben vom

18. Oktober 2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung

einer Duplik (A.S. 39).

II.

1.

1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässige Anfechtungsobjekte, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit den beiden Einspracheentscheiden

je vom 10. Mai 2022 (RAV S. 24 ff.; A.S. 1 ff.) die

Gesuche des Beschwerdeführers für ein Einstiegspraktikum sowie um

Einarbeitungszuschüsse abgewiesen hat. Nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand

bildet hingegen der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom

21. Juni 2022 (ALK S. 2 ff.; RAV S. 1 ff.; A.S. 10 ff.),

ist dieser doch unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist es

dem (bisher nicht vorbefassten) Versicherungsgericht grundsätzlich unbenommen,

Rechts- und Sachverhaltsfragen, welche sich bereits in jenem Verfahren

stellten, für die Beurteilung der vorliegend im Streite stehenden Ansprüche

jedoch ebenfalls von Belang sind, zumindest vorfrageweise zu prüfen.

2.

2.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2 Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung

von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar

sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen

Massnahmen gehören Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen sowie spezielle

Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Für die Teilnahme an

solchen müssen jeweils – sofern nichts anderes bestimmt ist – die (allgemeinen)

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen

Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59

Abs. 3 lit. a und lit. b AVIG; vgl. auch AVIG-Praxis AMM A6).

Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3

erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und

Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis

AVIG).

3.

3.1 Als Bildungsmassnahmen gelten

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60

Abs. 1 AVIG). Ein Ausbildungspraktikum, worunter auch das

Einstiegspraktikum für Stellensuchende über 50 Jahre fällt, dient dazu, berufliche

Kenntnisse zu vertiefen und auszubauen, um auf diese Weise die

Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen und die Chance einer Eingliederung in den

Arbeitsmarkt zu verbessern. Vorbehältlich ausserordentlicher Umstände sollte

die Dauer eines Ausbildungspraktikums drei Monate nicht überschreiten (vgl.

AVIG-Praxis AMM D2 f.). Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder

Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungsmassnahme nur erteilen, wenn diese

nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt

wird (Art. 81 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

3.2 Gemäss Art. 65 AVIG können

einem Versicherten, dessen Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in

einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn

der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten

Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der

Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen,

allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten

Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Die Vermittlung eines

Versicherten gilt nach Art. 90 Abs. 1 AVIV als erschwert, wenn er bei

der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine

Stelle zu finden, weil er in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a),

körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende

berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat

(lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6

Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen hat

(lit. e). Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem

tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der

Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf,

höchstens jedoch 60 % des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG).

Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen

für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Art. 66 Abs. 2 AVIG). Die

Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden,

wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen

werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden

kann (Art. 90 Abs. 1bis AVIV). Versicherte über 50 Jahre

haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse (Art. 66

Abs. 2bis AVIG).

4.

4.1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse

verneinte sowohl in ihrer Verfügung vom 14. April 2022 (vgl. RAV S. 31 ff.;

ALK S. 33 ff.) als auch in ihrem (unangefochten gebliebenen)

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 (vgl. RAV S. 1 ff.; ALK

S. 2 ff.; A.S. 10 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 3. März 2022 (Beginn

der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug) bis am 30. April 2022

(Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung), da dieser mit seiner Anstellung

bei der B.___ bereits mehr verdiene, als ihm an Arbeitslosenentschädigung zustehe.

Es fehle ihm demnach (als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von

Arbeitslosentaggelder) an einem anrechenbaren Arbeitsausfall, der einen

Verdienstausfall zur Folge hätte. Diese Auffassung wurde anschliessend von der

Beschwerdegegnerin sowohl in ihren beiden Verfügungen vom 19. April 2022

(vgl. RAV S. 35 ff.) als auch in den beiden (vorliegend

angefochtenen) Einspracheentscheiden vom 10. Mai 2022 (vgl. RAV S. 24 ff.;

A.S. 1 ff.) als Begründung für die Ablehnung der Gesuche für ein

Einstiegspraktikum und um Einarbeitungszuschüsse übernommen (vgl. in diesem

Sinne auch Beschwerdeantwort vom 29. September 2022; A.S. 28 ff.).

Sie erachtete mithin bereits eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die

Gewährung von finanziellen Leistungen für die beiden beantragten

arbeitsmarktlichen Massnahmen als nicht gegeben (vgl. E. II. 2.2

hiervor), ohne deren spezifischen Anspruchsvoraussetzungen (vgl.

E. II. 3. hiervor) noch weiter zu prüfen.

4.2 Nachfolgend ist zu untersuchen,

ob die Beschwerdegegnerin bzw. die Öffentliche Arbeitslosenkasse – deren

Begründung sich die Beschwerdegegnerin bediente – zu Recht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2022 neu prüfte

und anschliessend verneinte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

demzufolge – aufgrund des Fehlens einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung – auch

keine finanziellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen ab dem

1. Mai 2022 gewährte.

5.

5.1. Für den Leistungsbezug in der

Arbeitslosenversicherung gelten zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz

nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Leistungsrahmenfrist

beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist abgelaufen und

beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten,

sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für

den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Einmal eröffnete

Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für

den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden

kann (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb einer

Rahmenfrist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 159/04 vom

2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat

jedes Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259 E. 5.2 S. 261). Beim Rahmenfristenwechsel werden grundsätzlich

alle Anspruchszähler «auf Null gestellt». Das bedeutet, dass ein Übertrag von

nicht bezogenen und beanspruchten Taggeldern oder von nicht bezogenen

kontrollfreien Tagen auf die neue Rahmenfrist nicht möglich ist (vgl.

AVIG-Praxis ALE B50).

Für Versicherte, die zwischen dem

1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120

zusätzliche Taggelder gehabt haben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug

um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf

zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate (Art. 17

Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für

Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

[Covid-19-Gesetz, SR 818.102] i.V.m. Art. 8a Abs. 2 der

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,

SR 837.033]). Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten für die

Kontrollperioden März, April und Mai 2021 zusätzlich höchstens 66 Taggelder

(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Gesetz). Für Versicherte, die

Anspruch auf zusätzliche Taggelder nach Abs. 2 haben, wird die Rahmenfrist

für den Leistungsbezug um die Dauer des zusätzlichen Taggeldbezuges verlängert

(Art. 17 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

5.2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse

eröffnete für den Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 die Rahmenfrist für den

Leistungsbezug (vgl. Auszug AVAM betr. Rahmenfristen). Letztere hätte

grundsätzlich bis am 2. Juni 2021 gedauert, verlängerte sich indessen

aufgrund der Corona-Pandemie um insgesamt neun Monate bis am 2. März 2022.

Nach Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug war die Öffentliche

Arbeitslosenkasse demnach gehalten, neu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab

dem 3. März 2022 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von

Arbeitslosentaggelder erfüllte, um eine neue Rahmenfrist zu eröffnen.

6.

6.1 Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz

oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG).

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1

AVIG), als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und

lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat

und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10

Abs. 2 lit. a und lit. b AVIG).

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn

er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende

volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der anrechenbare

Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten

Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber

auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit,

berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen

Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder

können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im

Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen

bloss teilweisen Arbeitsausfall (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f.

mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016

E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014

E. 5.1.2). Umgekehrt beurteilt sich der anrechenbare Arbeitsausfall

bei versicherten Personen, welche zwar eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,

indessen eine Vollzeitstelle suchen, nicht nach den Verhältnissen in der

Vergangenheit, sondern prospektiv im Hinblick auf den angestrebten

Beschäftigungsgrad (BGE 121 V 336 E. 3 S. 341 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 3.1).

6.2 Der Beschwerdeführer war in

seinem letzten Arbeitsverhältnis bei der C.___ vor seiner Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2019 (vgl. Auszug AVAM betr.

Rahmenfristen) in einem 100%-Pensum tätig (vgl. RAV S. 100 f.). Vom

1. September 2020 bis am 31. Mai 2021 arbeitete er mit einem Pensum

von 80 % in einer befristeten Anstellung beim D.___ (vgl. ALK

S. 89 ff.; RAV S. 104) sowie vom 1. Juni 2021 bis am

13. Juli 2021 – ebenfalls mit einem 80%-Pensum – in einem unbefristeten,

aus gesundheitlichen Gründen jedoch vorzeitig gekündigten Arbeitsverhältnis bei

der E.___ (vgl. ALK S. 67 f., 94 f.; RAV S. 98 f., 115 ff.).

Anschliessend strebte er erneut einen Beschäftigungsgrad von 100 % an

(vgl. RAV S. 91) und bewarb sich auf Vollzeitstellen (vgl. RAV S. 78 f.,

88 f.). Vom 1. Oktober 2021 bis am 30. April 2022 arbeitete er

als Zwischenverdienst in einem 80%-Pensum bei der B.___ (vgl. ALK S. 28 f.,

37 f., 53 f.; RAV S. 65, 76 f.) und bewarb sich zugleich

von Oktober 2021 bis März 2022 weiterhin auf Vollzeitstellen (vgl. RAV S. 48 f.,

51 f., 59 f., 62 f., 67 f., 71 f.). Mit Arbeitsvertrag

vom 24. Februar 2022 wurde die befristete Anstellung bei der B.___

schliesslich – bei unverändertem Beschäftigungsgrad – mit Wirkung per

1. Mai 2022 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt (vgl. ALK S. 40 f.;

RAV S. 54 f.). Aus diesen Sachverhaltserhebungen geht hervor, dass

der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich stets eine

Vollzeitbeschäftigung anstrebte. Er war demnach im Zeitpunkt der erneuten

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (3. März 2022) bezogen auf ein

80 % übersteigendes Arbeitspensum, also im Ausmass von 20 % einer

Vollzeitbeschäftigung, teilarbeitslos und für die Ermittlung des ihm

anrechenbaren Arbeitsausfalls war der von ihm gewünschte Beschäftigungsgrad von

100 % massgebend.

6.3 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse

berechnete beim Beschwerdeführer per 3. März 2022 einen versicherten Verdienst

von CHF 6’053.00 (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37

Abs. 2 AVIV; ALK S. 12; RAV S. 11) und gestützt darauf ein

Arbeitslosentaggeld von CHF 223.15 (CHF 6’053.00 x 0.8 [Art. 22

Abs. 1 AVIG] / 21,7 [durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat]). Alsdann

stellte sie diesem das bei der B.___ im März 2022 erzielte «Taggeld» von

CHF 246.38 (recte: CHF 246.11; CHF 5'340.65 [vgl. ALK S. 37]

/ 21,7) gegenüber und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer keinen

anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe (vgl. Verfügung vom 14. April

2022 [ALK S. 34; RAV S. 32]; Einspracheentscheid vom 21. Juni

2022 [ALK S. 6; RAV S. 5; A.S. 14]). Richtig besehen wäre

indessen mit dem vom Beschwerdeführer angestrebten 100%-Arbeitspensum bei einem

tatsächlichen Arbeitspensum von bloss 80 % der der Entschädigungsbemessung

zugrunde zulegende versicherte Verdienst entsprechend zu erhöhen gewesen

(CHF 6’053.00 x 1.0 / 0.8 = CHF 7'566.25). Hieraus hätte sich ein

Taggeldanspruch von CHF 278.94 (CHF 7'566.25 x 0.8 / 21,7) und mit

diesem – unter Abzug des bei der B.___ erzielten «Taggeldes» von CHF 246.11

– ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Umfang von CHF 32.83 pro Tag

ergeben. Soweit die Beschwerdegegnerin mithin unbesehen auf die Auffassung der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse abstellte und einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2022

aufgrund eines fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalles verneinte (vgl.

angefochtene Einspracheentscheide vom 10. Mai 2022; RAV S. 24 ff.;

A.S. 1 ff., 31), kann ihr nicht gefolgt werden.

6.4 Entscheidend ist im vorliegenden

Zusammenhang indessen Folgendes: Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die

arbeitssuchende Person erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie

sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Der Beschwerdeführer beantragte mit

seinen beiden Gesuchen vom 14./15. April 2022 einen finanziellen Beitrag

an ein Einstiegspraktikum sowie Einarbeitungszuschüsse ab dem 1. Mai 2022

(vgl. RAV S. 41 ff.), hatte sich jedoch per 30. April 2022 von

der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. RAV S. 47; ALK S. 31).

Er galt somit ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als arbeitslos und war

demzufolge – wegen Nichterfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung von

Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG – auch nicht anspruchsberechtigt in

Bezug auf arbeitsmarktliche Massnahmen (vgl. bereits E. II. 2.2

hiervor). Im Gegensatz zu den Einarbeitungszuschüssen sieht zwar Art. 59

Abs. 3bis AVIG zumindest für Bildungsmassnahmen, worunter auch

das Einstiegspraktikum fällt, grundsätzlich vor, dass eine versicherte Person,

die – wie der Beschwerdeführer – älter als 50 Jahre ist, unabhängig von ihrem

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, d.h. auch nach Ausschöpfung ihrer

Taggelder, bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an solchen

teilnehmen kann. Dies gilt jedoch – so der Gesetzeswortlaut – nur dann, wenn

sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG, mithin (auch) die

allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, erfüllt (vgl. bereits

E. II. 2.2 hiervor; siehe auch AVIG-Praxis AMM A44). Darüber hinaus

fokussiert der Grundsatz dieser Regelung auf die Weiterführung von bereits vor

der Aussteuerung begonnenen Bildungsmassnahmen und nicht auf die Gewährung

neuer Massnahmen (vgl. AVIG-Praxis AMM A45). Da der Beschwerdeführer seit dem

1. Mai 2022 das Erfordernis der Arbeitslosigkeit nicht (mehr) erfüllt,

kann er demnach auch aus dieser spezifischen Gesetzesbestimmung nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob

die (weiteren) spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung von finanziellen

Leistungen für ein Einstiegspraktikum sowie von Einarbeitungszuschüssen erfüllt

wären (vgl. E. II. 3. hiervor). Namentlich kann offenbleiben, ob es

sich bei der Einarbeitung des Beschwerdeführers als Fachberater [...] bei der B.___

(vgl. RAV S. 41) nicht ohnehin um (insbesondere aufgrund des doch

erheblichen Spezialisierungsgrades) allgemein- und betriebsübliche Massnahmen

zur Einführung neuer Mitarbeitenden handelte (vgl. RAV S. 44 ff.),

welche von der Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden (vgl. Art. 81

Abs. 2 AVIV; siehe auch AVIG-Praxis AMM J25).

7. Der Beschwerdeführer macht

schliesslich geltend, er sei vom RAV Solothurn ausdrücklich auf die Möglichkeit

hingewiesen worden, finanzielle Beiträge für ein Einstiegspraktikum und

Einarbeitungszuschüsse zu beantragen, ohne dass von irgendwelchen Ausschlusskriterien

die Rede gewesen sei. Hätten er und sein Arbeitgeber gewusst, dass er nicht

anspruchsberechtigt sei, hätten sie die Anträge nicht eingereicht (vgl. Replik;

A.S. 35).

7.1 Die Versicherungsträger und

Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27

Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die

interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen

auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

2020, Art. 27, Rz. 24). Die Beratungspflicht setzt nicht einen

entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen,

wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt

(Kieser, a.a.O., Art. 27,

Rz. 41).

7.2 Das RAV Solothurn kam insofern

seiner Informationspflicht zureichend nach, als es dem Beschwerdeführer am

16. September 2021 im Rahmen eines «ü50 Beratungsgesprächs» die

arbeitsmarktlichen Massnahmen des Einstiegspraktikums und der Einarbeitungszuschüsse

näher erläuterte (vgl. RAV S. 83). Ob die AMM-Beraterin oder in der Folge

die zuständige RAV-Personalberaterin den Beschwerdeführer ausdrücklich auf

einen möglichen negativen Bescheid hinwiesen, lässt sich anhand der vorhandenen

Akten nicht abschliessend beurteilen, ist aber letztlich unerheblich. Der

Beschwerdeführer musste nämlich ohne weiteres damit rechnen, dass seine bei der

Beschwerdegegnerin (vgl. RAV S. 41, 43) – einer mit dem RAV nicht

identischen Behördenstelle – eingereichten Gesuche allenfalls abgelehnt werden

könnten. Es war denn auch nicht Aufgabe des (für die Gesuchprüfung nicht

zuständigen) RAV Solothurn, eine eigenständige und umfassende Vorprüfung seiner

Gesuche vorzunehmen. Ausserdem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei

ihm bereits vor der Gesucheinreichung behördlicherseits die Gewährung eines

finanziellen Beitrags für ein Einstiegspraktikum und von

Einarbeitungszuschüssen ausdrücklich zugesichert worden. Er kann demnach auch aus

der Aufklärungs- und Beratungspflicht des RAV Solothurn nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

8. Gestützt auf vorstehende

Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – zumindest im Ergebnis –

zu Recht die beiden Gesuche des Beschwerdeführers für ein Einstiegspraktikum

und um Einarbeitungszuschüsse abgewiesen hat. Die beiden Einspracheentscheide

je vom 10. Mai 2022 erweisen sich demnach als rechtens und die dagegen

gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es

ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu

erkennen. Das Verfahren ist demnach kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen