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Entscheid

VSBES.2022.109

Invalidenrente

10. November 2022Deutsch36 min

2022 (A.S. 33 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1964, meldete sich am 24. April 2020 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde

ein Teilriss der Supraspinatussehne angegeben, der zu persistenten Schmerzen

und grossen Einschränkungen in Sachen Armbewegung führe. Die Beschwerdeführerin

sei in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin tätig gewesen und vom

29. November 2019 bis 3. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig.

2. Die Beschwerdegegnerin nahm

medizinische Abklärungen vor, indem sie die Unterlagen der

Krankentaggeldversicherung einholte und diese durch den Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) würdigen liess.

3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 31) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 2. Mai 2022 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) eine befristete ganze

Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 zu. Darüber hinaus

verneinte sie einen Rentenanspruch.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei

aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer unbefristeten

IV-Rente zu verpflichten.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022

gewährt das Versicherungsgericht eine Frist zur Beschwerdebegründung (A.S. 16

f.).

6. Mit Beschwerdebegründung vom

17. Juni 2022 (A.S. 19 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. In Abänderung der Verfügung vom 2. Mai

2022 sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer unbefristeten IV-Rente zu

verpflichten.

2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen

bzw. eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 (A.S. 31), die

Beschwerde sei abzuweisen.

8. Die mit Eingabe vom 1. September

2022 (A.S. 33 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 2. September 2022 (A.S. 37) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2. Mai 2022 eingetreten

ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft

standen.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3.a und E. 3.b.cc. S. 352).

3.4

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn

und Zweck dieser (bis 31. Dezember 2021 geltenden) Regelung gemäss Art. 59

Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist, dass die IV-Stellen zur

Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und

Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen

versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die

Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der

Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der

Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und

Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens)

geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die

zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer

allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick

auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der

massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht

werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was

einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2

mit Hinweisen).

Wird keine persönliche Untersuchung

durch den RAD vorgenommen und beruht die Einschätzung auf einer Beurteilung der

Aktenlage, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des

Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis

IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu

nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche

Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58

E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin sei

seit dem 4. November 2019 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer

Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin eingeschränkt. Im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung habe am 13. April 2021 eine medizinische

Untersuchung stattgefunden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass

die Beschwerdeführerin in sämtlichen schweren Tätigkeiten und Tätigkeiten mit

rechtsseitiger körperferner Belastung der Arme oder Tätigkeiten mit Vibrationen

vollständig arbeitsunfähig sei. Ab dem 13. April 2021 sei es ihr jedoch

möglich, eine angepasste Verweistätigkeit im Vollzeitpensum auszuüben. Ideal

sei eine körperlich leichte Tätigkeit, gelegentlich könnten körpernah Gewichte

bis 15 kg bis Brusthöhe gehoben und getragen werden. Arbeiten über der

Brusthöhe seien mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Nach Ablauf des

gesetzlichen Wartejahres, im November 2020, habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und somit Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente bestanden. Ab dem 13. April 2021 sei von einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Verbesserung

des Gesundheitszustandes führe daher zum Wegfall des Rentenanspruchs ab August

2021.

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) bzw. Beschwerdebegründung (A.S. 19 ff.)

entgegenhalten, es sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass seit Mitte April

2021.

eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe. Die

Beschwerdeführerin leide seit Jahren an anhaltenden Beschwerden der rechten

Schulter, die sie rentenrelevant einschränkten. Infolge degenerativer Abnutzung

der rechten Supraspinatussehne sei es zur Supraspinatussehnenläsion gekommen,

die die operative arthroskopische Rekonstruktion mit lateraler

Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts am 29. November

2019.

erforderlich gemacht habe. Bei auch postoperativ anhaltender

Beschwerdesymptomatik sei ein Jahr später eine intraartikuläre Infiltration

erfolgt, ohne anhaltende Besserung. Daran habe sich bis heute nichts geändert.

Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht selber abgeklärt bzw. abklären

lassen. Das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten sei

inzwischen bereits mehr als ein Jahr alt und sei zu einem Zeitpunkt erstattet

worden, als der Heilungsprozess noch im Gang gewesen sei und dessen weiterer

Verlauf nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Die

Zumutbarkeitsbeurteilung entspreche einer Momentaufnahme im Dienst der

Krankentaggeldversicherung, die die Leistungsvoraussetzungen unter ganz anderen

Vorzeichen zu prüfen habe als die IV. Verschiedene seitherige, allerdings kurze

Atteste der behandelnden Ärzte, auf die der RAD ebenfalls kursorisch Bezug

nehme, zeigten auf, dass weiterhin sehr erhebliche Beschwerden persistierten.

Der Beschwerdeführerin sei ein weiterer Eingriff empfohlen worden. Schon

deshalb sei mit dem Gutachten gewissermassen noch nicht das letzte Wort

gesprochen, weswegen die Vorinstanz aktuelle Abklärungen hätte in die Wege

leiten müssen. Dr. med. B.___ kenne die Beschwerdeführerin aus jahrelanger

Behandlung bestens und äussere sich zur aktuellen Situation in Kenntnis von und

in Auseinandersetzung mit dem Gutachten dahingehend, dass die

Beschwerdeführerin ihm gegenüber wiederholt Schlafschwierigkeiten aufgrund der

Nachtschmerzen geäussert habe. Daneben nähmen die Schmerzen bereits bei

leichten Tätigkeiten zu. Aus diesem Grund denke er, dass zwar eine leichte

körperliche Tätigkeit zumutbar sei, aber lediglich in einem 50%-Pensum, da die Beschwerdeführerin

längere Erholungsphasen brauche. Die vom Parteigutachten vertretene Ansicht,

die Beschwerdeführerin müsse imstande sein, eine leichte Tätigkeit ganztags

auszuüben, werde nicht begründet. Der RAD ziehe den nicht nachvollziehbaren

Schluss, dass die Beurteilung von Dr. med. B.___ nichts ändere, da die Beschwerdeführerin

sich scheinbar bislang weiterhin gegen eine Operation entschieden habe. Nun sei

zwar zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbarer Furcht

vor objektiv nicht auszuschliessender Komplikationen noch nicht zu einer

Reoperation entschlossen habe. Auch bei Empfehlung des Eingriffs durch die

Fachärzte könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zu einer

«Verschlimmbesserung» des heutigen Beschwerdebildes führen werde. Dies allein

bringe jedoch die nach Ansicht aller Fachärzte zweifelsfrei ausgewiesenen

gesundheitlichen Probleme nicht einfach zum Verschwinden. Bei den Beurteilungen

des RAD handle es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um

verwaltungsinterne medizinische Berichte eines angestellten Mitarbeiters. Bloss

geringe Zweifel an dessen medizinischer Beurteilung genügten, um ein

unabhängiges Gutachten durchzuführen. Bei einem durch einen

Einzel-Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten handle es sich nicht um

ein neutrales, sondern um ein Parteigutachten. Der Beschwerdeführerin sei

bewusst, dass dem ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. B.___ seinerseits

kein voller Beweiswert zukomme. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis

dürfe aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass Berichten behandelnder

Ärzte in jedem Fall zu misstrauen sei und ihnen von vornherein ohne nähere

Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Der Bericht von

Dr. med. B.___ zeige auf, dass begründete Einwände gegen die

kurzschlüssige Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens der

Krankentaggeldversicherung bestünden und insofern gewissermassen «Aussage gegen

Aussage» bezüglich der Zumutbarkeitsbeurteilung durch zwei Fachärzte für

Orthopädie gegeben sei. Der Widerspruch zwischen den fachärztlichen

Einschätzungen müsse durch eine verwaltungsexterne, unabhängige Begutachtung

aufgelöst werden.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete ganze

Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 zugesprochen

und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat. Hierfür ist zunächst der

medizinische Sachverhalt zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende

medizinische Berichte relevant:

5.1

Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, berichtete am 23. September 2019 (IV-Nr. 18 S. 18

f.), die Beschwerdeführerin habe seit längerer Zeit linksseitige

Schulterbeschwerden. Diese seien in den letzten Monaten deutlich besser

geworden. Seit Anfang Jahr bestünden jedoch sich in der Tendenz

verschlechternde Beschwerden auf der rechten Seite. Physiotherapie habe nicht

geholfen. Die Schmerzen seien einerseits bewegungsabhängig, andererseits aber

auch in der Nacht vorhanden. Sie lokalisierten sich eher im anterioren Bereich

mit Ausstrahlung in den Oberarm, zum Teil bis in die Hand. Die

Beschwerdeführerin habe vor allem in der Verpackung gearbeitet, ihr sei auf

Ende November gekündigt worden. Die gesamte Schulteruntersuchung sei stark

schmerzhaft. Eine Arthro-MRI der Schulter rechts vom 12. September 2019 zeige

eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion bis Mitte Humeruskopf. Eine wesentliche

Atrophie oder Verfettung der Muskulatur bestehe noch nicht, jedoch eine

AC-Gelenksarthrose. Die Beschwerden seien auf die Supraspinatussehnen-Läsion

zurückzuführen. Zusätzlich bestehe eine AC-Gelenksarthrose. Angesichts des

Alters und der bereits beginnenden Retraktion werde eine arthroskopische

Refixation empfohlen.

5.2

Die empfohlene Operation wurde

am 29. November 2019 in Form einer arthroskopischen Rekonstruktion der

Supraspinatussehne, lateralen Clavicularesektion, Bursectomie und

Acromioplastik rechts durch Dr. med. B.___ durchgeführt (IV-Nr. 18 S. 29

f.).

5.3

Nach der Operation fanden

mehrere Verlaufskontrollen bei Dr. med. B.___ statt. Am 16. März 2020

(IV-Nr. 18 S. 20 f.) berichtete er, dreieinhalb Monate post-operativ fänden

sich immer noch eine deutliche Schultersteife und persistierende Beschwerden. Er

habe heute eine subakromiale Infiltration mit LA und Cortison durchgeführt

sowie Physiotherapie verordnet. Die Arbeitsunfähigkeit bei körperlicher

Tätigkeit bleibe im Moment bestehen.

Am 29. April 2020 (IV-Nr. 18 S. 37)

führte Dr. med. B.___ aus, es sei eine persistierende Schultersteife bei Status

nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne, lateraler

Clavikularesektion und subacromialer Dekompression rechts am 29. November 2019,

zu diagnostizieren. Die Schmerzen seien durch die Infiltration besser geworden.

Der Bewegungsumfang sei aber unverändert zur letzten Konsultation. Es finde

sich immer noch eine deutliche Schultersteife. Die Patientin solle nun

unbedingt wieder mit Physiotherapie beginnen. Sollte der Bewegungsumfang keine

weiteren Fortschritte erzielen, sollte allenfalls eine arthroskopische

Capsulotomie geplant werden. Die Arbeitsunfähigkeit, bei körperlicher Arbeit,

bleibe bestehen.

Am 24. Juni 2020 berichtete Dr.

med. B.___ (IV-Nr. 18 S. 17 f.), die MR-Untersuchung zeige die typischen postoperativen

Veränderungen. Die lange Bizepssehne sei im Bereich des Sulcus minimal

medialisiert, etwas signalalteriert. Im Vergleich zur vorherigen

MR-Untersuchung zeige sich in der axialen Aufnahme eine leichte Dezentrierung

des Humeruskopfes nach posterior. Eine eindeutige Reruptur finde sich nicht,

ebenso keine Hinweise auf das schmerzhafte Knackphänomen. Er sei nun mit der Beschwerdeführerin

übereingekommen im Moment abzuwarten. Bis Mitte August werde die Arbeitsunfähigkeit

belassen.

Im Bericht vom 19. August 2020 (IV-Nr.

18.

S. 8 f.) führte Dr. med. B.___ aus, die Physiotherapie sei nun seit einigen

Wochen gestoppt. Darunter zeige sich eher eine Regredienz der Schmerzen. Im

Alltag sei die Beschwerdeführerin aber weiterhin stark eingeschränkt. Auch das

Liegen auf der rechten Seite sei noch nicht möglich. Insgesamt bemerke sie keine

wesentlichen Fortschritte. Es erfolge noch einmal eine subakromiale

Infiltration mit LA und Cortison. Die Beschwerdeführerin solle die Schulter im

Alltag im schmerzfreien Bereich so einsetzen wie es gehe. Die

Arbeitsunfähigkeit bleibe bestehen.

Ein weiteres Mal berichtete Dr. med. B.___

am 21. September 2020 (IV-Nr. 18 S. 6 f.): Die in der

letzten Konsultation vorgenommen subakromiale Infiltration mit LA und Cortison

habe für drei Wochen zu einer guten Schmerzverbesserung geführt. Anschliessend zeige

sich wieder das gleiche Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin habe immer noch

Schmerzen in der Nacht. Die Befunde seien unverändert zur letzten Konsultation.

Die Flexion gelinge knapp bis 120 °, Abduktion ca. 100 °. Passiv

sei die Schulter frei beweglich, aber sehr schmerzhaft. Klinisch zeigten sich keine

Hinweise auf eine wesentliche Kapsulitis. Wegen der persistierenden Schmerzen habe

er der Beschwerdeführerin eine Rearthroskopie vorgeschlagen, um intraoperativ die

Bizepssehne zu beurteilen und wahrscheinlich eine Bizepstenotomie durchzuführen.

Sollte sich eine relevante Reruptur zeigen, müsste diese rekonstruiert werden.

Die Beschwerdeführerin möchte mit einer erneuten Operation zuwarten. Aus diesem

Grund werde noch ein Versuch mittels einer BV-gesteuerten intraartikulären

Infiltration mit LA und Cortison gemacht.

Am 28. Oktober 2020 führte Dr. med.

B.___ aus (IV-Nr. 18 S. 16), die intraartikuläre Infiltration habe nur zu einer

leichten Verbesserung der Symptomatik geführt. Er habe empfohlen, eine

Rearthroskopie durchzuführen, auf jeden Fall eine Bicepstenotomie durchzuführen

und die Rotatorenmanschette intraoperativ zu beurteilen. Dies komme für die Beschwerdeführerin

aber nicht infrage. Sie möchte noch zuwarten.

Auch am 15. Februar 2021 (IV-Nr. 20

S. 3 f.) berichtete Dr. med. B.___ über ein unverändertes Beschwerdebild.

Die aktive Flexion gelinge weiterhin bis ca. 100 ° und passiv bis ca. 140 °,

die Aussenrotation passiv bis 30 ° und auf der Gegenseite 45 °. Auch

beim passiven Durchbewegen bestünden starke Schmerzen. Eine Arthro-MRI der

Schulter rechts vom 10. Februar 2021 zeige eine Tendinose und

Partialrupturen der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tendinose der

langen Bizepssehne. Es bestehe der Verdacht auf eine Kapsulitis. Der

Beschwerdeführerin sei erneut die Rearthroskopie empfohlen worden. Ein

operatives Vorgehen komme für sie im Moment nicht infrage.

5.4

Am 13. April 2021

erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH sowie Manuelle Medizin (SAMM), ein

Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 24 S. 7

ff.). In der Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe als derzeit

relevante Beschwerden Schulterschmerzen rechts aufgeführt, die seit Sommer 2019

bestünden. Seit der Schulteroperation am 29. November 2019 habe sie

«veränderte, jedoch nicht weniger intensive» Beschwerden. Die Schmerzen seien

ziehend im dorsalen Schulteraspekt mit Ausstrahlung in den lateralen und

vorderen Schulterbereich sowie von dorsal bis in die Axilla. Schmerzen habe sie

vor allem beim Anheben des Armes zur Seite und nach vorn, sowie bei «rührenden»

Bewegungen. Sie bewerte ihre rechtsseitigen Schulterbeschwerden anhand einer

fiktiven Skala (0 bis 10) mit Minimum 2, Maximum 8 und aktuell 6. Sie nehme

zweimal täglich Dafalgan sowie Iden 600 mg bei Bedarf, ca. zweimal pro

Woche.

Ihren aktuellen Tagesablauf skizziere

die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie stehe gegen 08:00 Uhr auf, mache am

Vormittag erlernte Übungen für die rechte Schulter, erledige Arbeiten im

Haushalt, koche das Essen und gehe gelegentlich etwas spazieren. Insgesamt sei

sie hinsichtlich des Haushaltes durchaus selbstversorgend, erhalte aber auch

Unterstützung «bei schweren Dingen» durch den Ehemann. Am Abend sehe sie fern

oder lese.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Die

Beschwerdeführerin nehme keinen Schonsitz ein, teilweise bestünden jedoch eine inkonsistente

demonstrative Schonhaltung des rechten Armes und eine demonstrative

Schmerzdarbietung. Vor dem Institutsgebäude laufend werde ein deutlich

harmonischeres Armschwingen be- obachtet. Im Bereich der oberen Extremitäten bestünden

ein Schultergeradstand, keine Fehlstellungen oder Deformitäten der

Schulter-Armgelenke, reizlose Narben der rechten Schulter, keine muskulären

Atrophien, keine entzündlichen Rötungen und keine Gelenkschwellungen. Im

Bereich der Schultergelenke zeigten sich eine degenerative Vergröberung und eine

Instabilität oder Druckdolenz über dem Schultereckgelenk. Cross-body-Sign und

Klaviertastenphänomen seien beidseits negativ. Die Beschwerdeführerin gebe eine

Druckdolenz am Tuberculum majus an. Es bestünden keine Reizung oder Funktionsschmerzen

im Sulcus der langen Bizepssehne und keine subacromiale Krepitation. In der

Funktionsprüfung zeige sich eine freie Beweglichkeit bei den

Kombinationsgriffen, Schürzengriff, Nackengriff und Überkopfbewegungen ohne

Einschränkung links. Überkopfbewegungen und Schürzengriff würden rechts

deutlich eingeschränkt dargeboten. Die Impingement-Zeichen bei forcierter

Tief-Rotation und Elevation seien negativ. Die Prüfung der Rotatorenmanschette

rechts sei aufgrund des eingeschränkten Bewegungsausmasses hinsichtlich Painful

arc nicht möglich. Der Supraspinatus-Test nach Jobe beidseits sei negativ, die Abduktionsbewegung

gegen Widerstand präsentiere sich mit Schmerzangabe rechts, ohne Schwäche

beidseits. Die Aussen- und Innenrotationsprüfung gegen Widerstand zeige sich mit

Schmerzangabe rechts, ohne Schwäche beidseits. Auch beim Lift-off-Test würden rechts

Schmerzen angegeben, ohne Schwäche beidseits. Die Stabilitätsprüfungen links

seien ohne Zeichen einer Hyperlaxizität. Der Apprehensionstest sei negativ,

rechts sei er wegen eingeschränktem Bewegungsausmass nicht konklusiv zu

beurteilen. Nachweis mehrerer aktiver myofaszialer Triggerpunkte im Musculus

infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus supraspinatus rechts. Die

Palpation dieser Triggerpunkte löse die der Beschwerdeführerin bekannten

Schmerzen periartikulär an der rechten Schulter aus. Die Ellenbogengelenke

seien unauffällig, die Handgelenke / Hände ebenfalls, wobei über dem

Grundglied Daumen links eine Druckdolenz angegeben werde bei Streckdefizit im

IP-Gelenk. Zum neurologischen Status sei zu sagen, dass Motorik und

Sensibilität intakt seien. Die grobe Kraft aller Hauptmuskelgruppen der Arme,

Bizepssehnen-, Trizepssehnen- und Brachioradialisreflex seien symmetrisch

auslösbar.

Der Gutachter erhebt folgende Diagnosen:

-

Aktive myofasziale

Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus

subscapularis bei Status nach Schulteroperation rechts November 2019 sowie

bildmorphologisch schwergradige Tendinose der Supraspinatussehne der rechten

Schulter

-

Geringes

Streckdefizit IP-Gelenk Daumen links

In seiner Beurteilung hält Dr. med. C.___

fest, die Beschwerdeführerin klage über seit einer Schulteroperation bestehende

rechtsseitige Schulterschmerzen mit einer subjektiven Bewegungseinschränkung.

Der klinische Befund zeige eine Bewegungseinschränkung aktiv, vor allem bei

Anteflexion, Abduktion und Aussenrotation. Die passive Untersuchung zeige die

volle Beweglichkeit des Schultergelenkes, sodass eine retraktile Kapsulitis

nicht (mehr) wahrscheinlich erscheine und die zuletzt im Befund des

behandelnden Orthopäden beschriebene Einschränkung des passiven

Bewegungsausmasses nicht mehr nachweisbar sei. Im aktenkundigen MR-Befund vom

Februar 2021 würden eine schwere Tendinose ohne Reruptur im Bereich der

rekonstruierten Supraspinatus- und der Infraspinatussehne beschrieben sowie

eine Tendinose der langen Bizepssehne rechts. Klinisch gebe es passend dazu

keine Hinweise auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette rechts. Alle bisher

durchgeführten Therapiemassnahmen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin

keine ausreichende Beschwerdelinderung gebracht, auch nicht die durchgeführte

Kortisoninfiltration. Auffallend seien eine inkonsistente, demonstrative

Schonhaltung des rechten Armes und eine demonstrative Schmerzdarbietung. Vor

dem Institutsgebäude laufend werde ein deutlich harmonischeres Armschwingen

beobachtet. Darüber hinaus demonstriere die Beschwerdeführerin im

nicht-fokussierten Untersuchungsgang (Bauch- und Rückenlage) ein deutlich

grösseres aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter.

Gutachterlich gesehen stünden aktuell

der Nachweis der aktiven myofaszialen Triggerpunkte im Bereich mehrerer

schulterführender Muskeln im Vordergrund der Störungsbefunde. Die Palpation

dieser Triggerpunkte führe zur Auslösung des der Beschwerdeführerin bekannten

periartikulären Schmerzes. Derartige aktive myofasziale Triggerpunkte könnten

eine Bewegungseinschränkung ausreichend erklären. Therapeutisch komme eine

adäquate Physiotherapie / Triggerpunktbehandlung (Dry-Needling, manuelle

Triggerpunktbehandlung, Autostretching) in Frage. Bis zum zu erwartenden

Abschluss dieser Behandlung in ca. sechs Wochen bestehe aus orthopädischer

Sicht weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten, überwiegend

körperlich schweren, jedoch gekündigten Arbeit und allen vergleichbaren

Tätigkeiten in der Produktion (Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich

leichte Arbeiten ohne repetitive Überkopftätigkeiten bestehe aus orthopädischer

Sicht jedoch ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und

Rendement 100 %).

5.5

Der behandelnde Orthopäde Dr.

med. B.___ berichtete auch nach der Begutachtung über regelmässige

Konsultationen:

Am 19. April 2021 (IV-Nr. 29 S. 5

f.) führte er aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen Wechsel des Physiotherapeuten,

woraufhin es etwas verbessert gehe. Subjektiv habe sie den Eindruck, dass die

Beweglichkeit besser geworden sei. Auch die Schmerzen seien geringer. Befunde

werden die gleichen wie in der letzten Konsultation erhoben: Die aktive Flexion

gelinge bis ca. 100 °, passiv 140 °. Aussenrotation 30 °. Die

Arbeitsunfähigkeit bleibe weiterhin bestehen.

Im Bericht vom 24. Juni 2021 (IV-Nr.

29.

S. 3) wird eine seit der letzten Konsultation unveränderte Situation festgehalten.

Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit bei einem Vertrauensarzt der

Versicherung gewesen. Dort sei anscheinend eine Teil-Arbeitsfähigkeit

festgelegt worden. Der Bewegungsumfang sei in etwa unverändert zur letzten

Konsultation (aktive Flexion bis 100 °, passiv 140 °, Aussenrotation ca.

30.

°, auf der Gegenseite 50 °, Innenrotation aktiv bis zum Sacrum,

auf der Gegenseite Scapulaunterrand). Bei der passiven Abduktion scheine keine

wesentliche Kapsulitis vorzuliegen. Es bestehe eine Druckdolenz über der

lateralen Clavicula. Das Beschwerdebild sei unverändert. Die Arbeitsunfähigkeit

habe er bis Ende Juli bestätigt und der Beschwerdeführerin dargelegt, dass aus

seiner Sicht einzig eine Rearthroskopie potentiell zu einer Verbesserung führen

könne. Durch weiteres Zuwarten glaube er nicht, dass sich die Situation

wesentlich verändern werde. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden

zurechtkomme, könnten diese so belassen werden. Ansonsten bleibe einzig eine

Reoperation. Im Moment seien keine Kontrollen mehr geplant. Bei Bedarf sei eine

Wiedervorstellung jederzeit möglich.

Am 6. August 2021 (IV-Nr. 29

S. 2) gab Dr. med. B.___ an, die Beschwerdeführerin komme zur Anpassung

der Arbeitsunfähigkeit. Diese werde ab dem 1. August 2021 auf 80 %

reduziert. Dies habe er bis Ende Oktober bestätigt. Er gehe davon aus, dass die

Beschwerden persistierten. Aus diesem Grund werde im Moment die

Arbeitsunfähigkeit belassen.

5.6

Am 27. Oktober 2021 nahm

der RAD, in der Person von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische

Ärztin, Stellung zu den medizinischen Unterlagen. Folgende Diagnose (mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) wird gestellt (IV-Nr. 27 S. 2

f.):

Aktive myofasziale Triggerpunkte im

Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus subscapularis

Status nach

Schulteroperation rechts November 2019 (arthroskopische Rekonstruktion der Supraspinatussehne,

laterale Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts)

Bildmorphologisch (MRI Februar

2021) schwergradige Tendinose der Supraspinatussehne der rechten Schulter

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe ein geringes Streckdefizit IP-Gelenk Daumen links.

Infolge degenerativer Abnutzung der

rechten Supraspinatussehne sei es zur Supraspinatussehnenläsion gekommen,

welche sich in anhaltenden Beschwerden der rechten Schulter geäussert habe.

Aufgrund dessen sei die operative arthroskopische Rekonstruktion mit lateraler

Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts erfolgt. Bei

anhaltender Beschwerdesymptomatik auch postoperativ sei eine intraartikuläre

Infiltration mit Angabe von nur leichter Besserung nach nunmehr einem Jahr

postoperativ erfolgt. Der behandelnde Orthopäde habe daraufhin nach erneutem

MRI, in welchem sich eine Tendinose der Sehne, aber keine Ruptur gezeigt habe,

eine Re-Operation vorgeschlagen, welche die Beschwerdeführerin seit damals,

trotz weiterhin konstant angegebener Beschwerden, vehement ablehne.

Die versicherungsmedizinische

Einschätzung sei wie folgt: Am 13. April 2021 sei nach Auftrag durch die

Krankentaggeld-Versicherung eine Begutachtung durch Dr. med. C.___ erfolgt, dessen

Beurteilungen des Gesundheitszustandes mit resultierender Arbeitsfähigkeit

medizinisch nachvollziehbar seien und denen aus versicherungsmedizinischer

Sicht gefolgt werden könne. Das Tätigkeitsprofil sollte keine schweren und sehr

schweren Tätigkeiten, keine rechtsseitige körperferne Belastung des Armes und

keine Tätigkeiten mit Vibrationen enthalten. Die Beschwerdeführerin könne sehr

leichte und leichte Tätigkeiten ausführen sowie gelegentlich körpernah Gewichte

bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe seien

mit dem rechten Arm nicht zumutbar. In einer solchen Verweistätigkeit sei die

Beschwerdeführerin seit 13. April 2021 100 % arbeitsfähig.

Da Untersuchungsberichte über die

empfohlene Reevaluation der Leistungsfähigkeit nach sechswöchiger Triggerpunktbehandlung

nicht vorlägen, könne keine Stellung dazu genommen werden, ob die Behandlung

erfolgreich gewesen sei und die angestammte Tätigkeit, wie vom Gutachter

beurteilt, tatsächlich wieder möglich wäre. Dies ändere jedoch nichts an der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angepasst zu 100 % arbeitsfähig sei.

5.7

Dr. med. B.___ äusserte sich am

3.

November 2021 (IV-Nr. 29 S. 1) darüber, dass die Situation seit der

letzten Konsultation unverändert sei. Passiv sei der Bewegungsumfang frei. In

der klinischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Hinweise auf eine

Capsulitis. Die Arbeitsunfähigkeit werde bei 80 % belassen. Erneute

Konsultation nur bei Bedarf.

5.8

Dr. med. D.___, RAD, führte am

10.

Januar 2022 (IV-Nr. 30) ergänzend aus, bei postoperativ verzögerter

Heilung und anhaltenden Beschwerden mit eingeschränktem Bewegungsumfang des

rechten Armes sei die Beschwerdeführerin seit der Operation am 29. November 2019

bis zum 13. April 2021 nicht belastbar gewesen und ab 13. April 2021 dann

entsprechend dem genannten Zumutbarkeitsprofil wieder belastbar.

5.9

Gemäss dem im Einwandverfahren

eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Klinik F.___, vom 10. Februar

2021.

(IV-Nr. 32 S. 10 f.), bestünden bei der Beschwerdeführerin persistierende

Schmerzen bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der

Supraspinatussehne, lateraler Klavikularesektion und subakromialer

Dekompression rechts am 29. November 2019. Die Arthro-MRT zeige eine deutliche

Verbreiterung des AC Spaltes nach Teilresektion der lateralen Klavikula. Der

Austritt von Kontrastmittel im Subakromialraum sei minim. Es bestünden mehrere

Anker nach vorgängiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, eine leichtgradige

Atrophie und eine fettige Infiltration der Rotatorenmanschette Muskulatur,

Goutallier Grad I. Bei Resektion der lateralen Klavikula bestehe eine normale

Breite des Subakromialraumes. Weiter bestehe eine intratendinöse

Signalalteration in den lateralen Anteilen der Supraspinatussehne im Sinne einer

schweren Tendinose. Es zeigten sich multiple längliche Fissuren sowie eine Delamination

der tendinopathisch veränderten Fasern und intratendinöse

Kontrastmittelansammlung über ein Areal von ca. 15 x 34 mm (AP x RL). Das

Areal beinhalte sowohl die mittleren wie auch dorsalen Fasern der

Supraspinatussehne und die anterioren Fasern der ebenfalls partiell

eingerissenen und tendinopathisch veränderten Infraspinatussehne. Die lange

Bizepssehne sei zentriert im Sulcus intertubercularis und zeige eine schwere

intratendinöse Signalalteration im intraartikulären Verlauf im Sinne einer

schweren Tendinose. Der Ligamentum glenohumerale superior sowie coraco-acromial

zeige eine deutliche Verdickung. Eine Labrumläsion sei nicht nachgewiesen. Das mittlere

und inferiore glenohumerale Ligament stelle sich unauffällig dar.

Es bestünden somit eine schwere

Tendinose und multiple Fissuren sowie eine Partialruptur und Delamination der

Fasern der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne um den posterioren

Rotatorenmanschetten-Intervall herum. Weiter bestehe eine leichte Tendinose am

Oberrand der Subscapularissehne. Verdacht auf Kapsulitis.

5.10

Ebenfalls im Einwandverfahren

wurde ein Sprechstundenbericht der Klinik G.___ vom 24. November 2021

eingereicht, erstellt von PD Dr. med. H.___, Leiter Schulterchirurgie, und

Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie (IV-Nr. 32 S. 1 f.). Diagnostiziert

wird ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur sowie ein Pectorales

Minor-Syndrom bei Status nach auswärtiger, arthroskopischer

Supraspinatussehnenrekonstruktion, lateraler Clavicularesektion und

subacromialer Dekompression rechts am 29. November 2021.

Die Beschwerdeführerin klage seit der

Operation vor zwei Jahren über eine durchgehend schmerzhafte

Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Die subjektive Schulterfunktion sei maximal

bei 50 %, trotz durchgehend physiotherapeutischen Massnahmen und zwei

auswärtigen Infiltrationen, ohne Besserung.

Folgende Befunde werden erhoben:

Geschlossene, reizlose Weichteile. Verkürzt wirkender Schultergürtel

rechtsseitig. Druckdolenzen mit punctum maximum über dem Processus coracoideus,

bzw. entlang des Pectoralis Minor. Des Weiteren im Sulcusgebiet: Aktive globale

Abduktion 80 °. Aktive globale Anteflexion 120 °. Aktive

Aussenrotation / lnnenrotation bei anliegendem Arm 30-0-Daumen bis

Lumbosacralregion. Jobe- und Whipple-Test schmerzhaft sowie kraftvermindert im

Seitenvergleich. Aussenrotations-Test schmerzhaft. Lift off-Test seitengleich

kräftig und indolent. Scapula assistance-Test positiv. Speed- und O'Brien-Test

positiv. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seitengleich intakt.

Passive, glenohumerale Abduktion beidseits 90 °. Passive Aussenrotation

bei anliegendem Arm beidseits 50 °. In einem aktuell erstellten

Röntgenbild seien keine ossären Auffälligkeiten sichtbar. Der Befund sei

ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Prinzipiell bestünde

bei hohem Leidensdruck, ohne Besserung, trotz ausgeschöpften konservativen

Massnahmen, die Indikation zur Arthroskopie, Inspektion der Supraspinatussehne

und gegebenenfalls Rekonstruktion, intra- und extraartikuläre Débridement,

Sampling, Bizepstenotomie sowie Release des Pectoralis Minor. Die Beschwerdeführerin

werde dies noch mit ihrem Hausarzt besprechen.

5.11

Dr. med. D.___, RAD, nahm zu den

zusätzlichen Unterlagen am 28. Februar 2022 noch einmal Stellung

(IV-Nr. 33) und führte dabei aus, der behandelnde Schulterspezialist, Dr. med.

B.___, habe der Beschwerdeführerin bei anhaltend beklagter

Beschwerdesymptomatik in der rechten Schulter bereits im September 2020 eine

erneute arthroskopische Untersuchung zur Evaluation des Gelenkes und der Sehnen

mit der Option einer Sehnennaht oder Reinsertion bei Notwendigkeit empfohlen,

wenn ihrerseits ein entsprechender Leidensdruck bestehe. Sollte sie mit den

bestehenden Beschwerden zurechtkommen, wäre eine Operation nicht zwingend

indiziert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er auf körperliche

Arbeit bezogen. Die MRI vom 19. Juni 2020 habe keine eindeutige Reruptur

darstellen können. Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung bei den

Schulterspezialisten der Klinik G.___ nach Untersuchung vom 24. November 2021

beurteilten diese die bekannte MRI vom 10. Februar 2021 derart, dass eine

ausgedünnte Supraspinatussehne vorliege und der Verdacht auf eine Reruptur des

tiefen Blattes der Supraspinatussehne bestehe. Auch der Schulterchirurge der

Klinik G.___ stelle bei hohem Leidensdruck, ohne Besserung, trotz ausgeschöpfter

konservativer Massnahmen, die Indikation zur Arthroskopie. Bislang habe die Beschwerdeführerin

ein operatives Vorgehen abgelehnt, auch jetzt wolle sie sich dies erst noch

überlegen. An der Beurteilung des RAD ändere sich dahingehend nichts, da die Beschwerdeführerin

sich scheinbar bislang weiterhin gegen eine Operation entschieden habe.

6.

Die Beschwerdegegnerin hat kein

Administrativgutachten eingeholt, sondern stellt auf die Beurteilung des

Regionalen Ärztlichen Dienstes ab, der die Beschwerdeführerin nicht selber

untersucht, sondern die vorhandenen medizinischen Unterlagen gewürdigt hat. Der

RAD hat auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. C.___ abgestellt, der

diese zuhanden der Taggeldversicherung abgegeben hat. Insofern dürfen keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser

ärztlichen Feststellungen bestehen, damit darauf abgestellt werden kann.

6.1

Der Gutachter Dr. med. C.___ hat

seine Beurteilung in Kenntnis der vorhandenen Akten abgegeben und ist ein

Facharzt auf dem hier relevanten Gebiet der Orthopädie. Er hat die

Beschwerdeführerin untersucht und seine Beurteilung gestützt auf die von ihr

geklagten Beschwerden und seine klinischen Befunde abgegeben. Er führt die bei

der Beschwerdeführerin bestehenden Schmerzen auf aktive myofasziale

Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus

subscapularis zurück, bei Status nach der erfolgten Schulteroperation und

bildgebend nachgewiesener schwergradiger Tendinose der Supraspinatussehne. Die

Diagnose erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar. Ebenfalls

lag dem Gutachter die im Gutachtenszeitpunkt aktuelle Bildgebung (MRI

Schultergelenk rechts vom 10. Februar 2021) und die dazugehörige Befundung vor

(vgl. Gutachten S. 4, IV-Nr. 24 S. 10). Eine Indikation zur Operation wie

der behandelnde Dr. med. B.___ stellt er nicht. Vielmehr hält er fest, dass er

eine Reoperation aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes und des klinischen

Untersuchungsbefundes für nicht indiziert hält. Den von Dr. med. B.___

geäusserten Verdacht einer Kapsulitis bestätigt er ebenfalls nicht. Hiervon nahm

aber auch Dr. med. B.___ später Abstand. Er führte, wie es auch von Dr. med. C.___

gutachterlich festgehalten wird, am 24. Juni 2021 aus, bei der passiven

Abduktion scheine keine wesentliche Kapsulitis vorzuliegen. Der Gutachter hat

das Vorliegen einer Kapsulitis ebenfalls aufgrund der passiv freien

Beweglichkeit verneint. Weiter hat der Gutachter festgehalten, dass im

Gegensatz zu einer in der Untersuchung demonstrierten Schonhaltung des rechten

Arms, in der Beobachtung der Beschwerdeführerin vor dem Institutsgebäude ein

deutlich harmonischeres Schwingen der Arme gezeigt worden sei. Insgesamt

erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass der Nachweis von aktiven

myofaszialen Triggerpunkten im Bereich mehrerer schulterführender Muskeln im Vordergrund

der Störungsbefunde stehe, als stimmig. Damit sind die Beschwerden der

Beschwerdeführerin gutachterlich objektiv begründbar, allerdings nicht im von

ihr dargelegten Ausmass. Dr. med. C.___ hält mit seinem klinischen Befund

in Einklang stehend fest, dass für körperlich leichte Arbeiten ohne repetitive

Überkopftätigkeiten aus orthopädischer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Etwas anderes lässt sich auch aus den

Berichten der behandelnden Ärzte nicht lesen, da sich diese nie konkret über

die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit geäussert haben. Die

von Dr. med. B.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit bezog sich jeweils auf eine «körperliche

Arbeit», wie von ihm mehrfach explizit festgehalten wurde. In anderen Berichten

wird keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt.

6.2

Nach wie vor ging der

behandelnde Orthopäde (im Gegensatz zum Gutachter) von einer Indikation zur Operation

aus. Dies wurde nicht nur von Dr. med. B.___ festgehalten, sondern auch von der

Klinik H.___. Die dortige Schulterchirurgie berichtete nach der durch Dr. med. C.___

erfolgten Begutachtung. In der Klinik G.___ wurden keine bildgebenden Untersuchungen

gemacht. Der im Bericht geäusserte Verdacht einer Reruptur stützt sich nicht

auf eine aktuelle Bildgebung. Es wurde lediglich ein Röntgenbild erstellt,

welches keine ossären Auffälligkeiten zeigte. Dr. med. B.___ hatte im Februar

2021.

eine Operation empfohlen, ohne dass in der am 10. Februar 2021 erstellten

MRI eine Ruptur ersichtlich gewesen wäre. Die Empfehlungen zur Operation

dürften so zu verstehen sein, dass es sich um eine Behandlungsmöglichkeit

handelt, um den von der Beschwerdeführerin geäusserten Leidensdruck allenfalls intraoperativ

zu klären und zu sehen, ob sich mit bestimmten Massnahmen etwas machen lässt. Die

Beschwerdeführerin hat es bisher abgelehnt, sich einem weiteren Eingriff zu

unterziehen. Gleichzeitig lässt sie geltend machen, dass aufgrund der

Empfehlung einer Operation klar sei, dass die Beschwerden persistierten, was zu

ihrer Arbeitsunfähigkeit führe. Mit dieser Argumentation muss sie sich indessen

ihre Absicht, keinen weiteren Eingriff vornehmen zu lassen, entgegenhalten lassen.

Diese Umstände ändern indessen nichts an der Tatsache, dass gutachterlich

nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit postuliert wird.

6.3

Im Beschwerdeverfahren hat die

Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Juni 2022

eingereicht, in welchem dieser Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.___

nimmt, ohne die dort gestellte Diagnose anzuzweifeln. Er beschränkt sich

darauf, aufgrund von Schlafschwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin ihm gegenüber

geäussert habe und wegen Schmerzzunahme bei bereits leichten Tätigkeiten, von

einer lediglich zu 50 % vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich

leichten Tätigkeit auszugehen. Dies wird nicht weiter begründet. Die Angaben

der Beschwerdeführerin über Schlafschwierigkeiten und darüber, wann die

Beschwerden zunehmen, waren auch Dr. med. C.___ bekannt. Insgesamt lassen sich

aus diesem erst im Beschwerdeverfahren verfassten Bericht keine relevanten

Rückschlüsse auf die Zeit zum Verfügungszeitpunkt ziehen.

6.4

Zusammengefasst ergibt sich,

dass keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C.___

bestehen und der RAD gestützt auf dessen Expertise ein Tätigkeitsprofil

formuliert hat (IV-Nr. 27), in welchem die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsfähig ist. Unter den gegebenen Umständen sah der RAD das Einholen eines

Administrativgutachtens als nicht notwendig, was nicht zu beanstanden ist. Die

Beschwerdeführerin kann sehr leichte und leichte Tätigkeiten ausführen und

gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen.

Arbeiten über Brusthöhe sind mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Für die Zeit

ab der Operation am 29. November 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. C.___

legt der RAD hingegen aufgrund der postoperativ verzögerten Heilung eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. April 2021 fest.

7.

7.1

Der von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug

auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens unbestritten geblieben

und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar 1985

bis 30. Juni 2020 als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma J.___ angestellt. Die

Kündigung wurde im August 2019 aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen

Gründen ausgesprochen (vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 9). Eine neue

Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin seither nicht aufgenommen. Dementsprechend

wurde sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens sowie des

Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) herangezogen. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2018,

TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 2, Frauen) ist sowohl für das Validen-

als auch das Invalideneinkommen als massgeblich angesehen worden. Für das

Valideneinkommen erscheint dieser Tabellenlohn korrekt. Die Beschwerdeführerin

war über 30 Jahre lang in der gleichen Firma als Betriebsmitarbeiterin tätig,

führte Qualitätskontrollen durch, machte Kontrollgänge, wog und verpackte

Produkte und sortierte Gut- und Schlechtteile aus. Es ergibt sich unter

Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes (2018 – 2020,

105.9

x 107.9) ein Valideneinkommen von CHF 61'807.00. Ab dem 4. November

2019.

bis zum 13. April 2021 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit und für diese

Zeit beträgt der Invaliditätsgrad damit 100 %. Weil sich die Beschwerdeführerin

am 24. April 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat und der

Anspruch frühestens ein halbes Jahr nach Anmeldung entstehen kann (Art. 29 Abs.

1.

IVG), besteht ab dem 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.

7.2

Für die Zeit ab dem 13. April

2021.

ist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens vom

gleichen Tabellenlohn ausgegangen, was angesichts des Zumutbarkeitsprofils

nicht nachvollziehbar erscheint. Die Beschwerdeführerin kann sehr leichte und

leichte Tätigkeiten ausführen und gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis

Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe sind mit dem rechten Arm

nicht zumutbar. Es ist hier auf die gleiche Tabelle, aber auf das Total, Niveau

1, Frauen, abzustellen, was – wiederum mit Aufrechnung der Wochenstunden (: 40

x 41.7) und des Nominallohnindexes (2018 – 2020, 105.9 x 107.9) – ein

Invalideneinkommen von CHF 55'714.00 ergibt. Somit beträgt der

Invaliditätsgrad 10 %. Dies führt zu keinem Rentenanspruch, selbst wenn

auf dem Invalideneinkommen aufgrund der Anwendung von Tabellenlöhnen ein

leidensbedingter Abzug gewährt würde, der maximal 25 % betragen könnte.

Auch dann würde keine Anspruchsberechtigung entstehen (Invaliditätsgrad unter

40.

%). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab dem 13. April 2021

ist drei Monate später zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), womit ab dem

1.

August 2021 kein Rentenanspruch mehr besteht.

8.

Die angefochtene Verfügung

erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

9.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng