VSBES.2022.109
Invalidenrente
10. November 2022Deutsch36 min
2022 (A.S. 33 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1964, meldete sich am 24. April 2020 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde
ein Teilriss der Supraspinatussehne angegeben, der zu persistenten Schmerzen
und grossen Einschränkungen in Sachen Armbewegung führe. Die Beschwerdeführerin
sei in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin tätig gewesen und vom
29. November 2019 bis 3. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig.
2. Die Beschwerdegegnerin nahm
medizinische Abklärungen vor, indem sie die Unterlagen der
Krankentaggeldversicherung einholte und diese durch den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) würdigen liess.
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 31) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 2. Mai 2022 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) eine befristete ganze
Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 zu. Darüber hinaus
verneinte sie einen Rentenanspruch.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei
aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer unbefristeten
IV-Rente zu verpflichten.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022
gewährt das Versicherungsgericht eine Frist zur Beschwerdebegründung (A.S. 16
f.).
6. Mit Beschwerdebegründung vom
17. Juni 2022 (A.S. 19 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. In Abänderung der Verfügung vom 2. Mai
2022 sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer unbefristeten IV-Rente zu
verpflichten.
2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen
bzw. eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 (A.S. 31), die
Beschwerde sei abzuweisen.
8. Die mit Eingabe vom 1. September
2022 (A.S. 33 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 2. September 2022 (A.S. 37) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2. Mai 2022 eingetreten
ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft
standen.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1.c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3.a und E. 3.b.cc. S. 352).
3.4
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sinn
und Zweck dieser (bis 31. Dezember 2021 geltenden) Regelung gemäss Art. 59
Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist, dass die IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und
Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der
Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der
Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und
Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens)
geschaffen werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die
zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer
allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick
auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der
massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht
werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was
einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.2
mit Hinweisen).
Wird keine persönliche Untersuchung
durch den RAD vorgenommen und beruht die Einschätzung auf einer Beurteilung der
Aktenlage, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des
Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Solche RAD-Berichte vermögen dazu Stellung zu
nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58
E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Beschwerdeführerin sei
seit dem 4. November 2019 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer
Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin eingeschränkt. Im Auftrag der
Krankentaggeldversicherung habe am 13. April 2021 eine medizinische
Untersuchung stattgefunden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass
die Beschwerdeführerin in sämtlichen schweren Tätigkeiten und Tätigkeiten mit
rechtsseitiger körperferner Belastung der Arme oder Tätigkeiten mit Vibrationen
vollständig arbeitsunfähig sei. Ab dem 13. April 2021 sei es ihr jedoch
möglich, eine angepasste Verweistätigkeit im Vollzeitpensum auszuüben. Ideal
sei eine körperlich leichte Tätigkeit, gelegentlich könnten körpernah Gewichte
bis 15 kg bis Brusthöhe gehoben und getragen werden. Arbeiten über der
Brusthöhe seien mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Nach Ablauf des
gesetzlichen Wartejahres, im November 2020, habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und somit Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bestanden. Ab dem 13. April 2021 sei von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Verbesserung
des Gesundheitszustandes führe daher zum Wegfall des Rentenanspruchs ab August
2021.
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) bzw. Beschwerdebegründung (A.S. 19 ff.)
entgegenhalten, es sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass seit Mitte April
2021.
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe. Die
Beschwerdeführerin leide seit Jahren an anhaltenden Beschwerden der rechten
Schulter, die sie rentenrelevant einschränkten. Infolge degenerativer Abnutzung
der rechten Supraspinatussehne sei es zur Supraspinatussehnenläsion gekommen,
die die operative arthroskopische Rekonstruktion mit lateraler
Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts am 29. November
2019.
erforderlich gemacht habe. Bei auch postoperativ anhaltender
Beschwerdesymptomatik sei ein Jahr später eine intraartikuläre Infiltration
erfolgt, ohne anhaltende Besserung. Daran habe sich bis heute nichts geändert.
Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht selber abgeklärt bzw. abklären
lassen. Das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten sei
inzwischen bereits mehr als ein Jahr alt und sei zu einem Zeitpunkt erstattet
worden, als der Heilungsprozess noch im Gang gewesen sei und dessen weiterer
Verlauf nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Die
Zumutbarkeitsbeurteilung entspreche einer Momentaufnahme im Dienst der
Krankentaggeldversicherung, die die Leistungsvoraussetzungen unter ganz anderen
Vorzeichen zu prüfen habe als die IV. Verschiedene seitherige, allerdings kurze
Atteste der behandelnden Ärzte, auf die der RAD ebenfalls kursorisch Bezug
nehme, zeigten auf, dass weiterhin sehr erhebliche Beschwerden persistierten.
Der Beschwerdeführerin sei ein weiterer Eingriff empfohlen worden. Schon
deshalb sei mit dem Gutachten gewissermassen noch nicht das letzte Wort
gesprochen, weswegen die Vorinstanz aktuelle Abklärungen hätte in die Wege
leiten müssen. Dr. med. B.___ kenne die Beschwerdeführerin aus jahrelanger
Behandlung bestens und äussere sich zur aktuellen Situation in Kenntnis von und
in Auseinandersetzung mit dem Gutachten dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin ihm gegenüber wiederholt Schlafschwierigkeiten aufgrund der
Nachtschmerzen geäussert habe. Daneben nähmen die Schmerzen bereits bei
leichten Tätigkeiten zu. Aus diesem Grund denke er, dass zwar eine leichte
körperliche Tätigkeit zumutbar sei, aber lediglich in einem 50%-Pensum, da die Beschwerdeführerin
längere Erholungsphasen brauche. Die vom Parteigutachten vertretene Ansicht,
die Beschwerdeführerin müsse imstande sein, eine leichte Tätigkeit ganztags
auszuüben, werde nicht begründet. Der RAD ziehe den nicht nachvollziehbaren
Schluss, dass die Beurteilung von Dr. med. B.___ nichts ändere, da die Beschwerdeführerin
sich scheinbar bislang weiterhin gegen eine Operation entschieden habe. Nun sei
zwar zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbarer Furcht
vor objektiv nicht auszuschliessender Komplikationen noch nicht zu einer
Reoperation entschlossen habe. Auch bei Empfehlung des Eingriffs durch die
Fachärzte könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zu einer
«Verschlimmbesserung» des heutigen Beschwerdebildes führen werde. Dies allein
bringe jedoch die nach Ansicht aller Fachärzte zweifelsfrei ausgewiesenen
gesundheitlichen Probleme nicht einfach zum Verschwinden. Bei den Beurteilungen
des RAD handle es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um
verwaltungsinterne medizinische Berichte eines angestellten Mitarbeiters. Bloss
geringe Zweifel an dessen medizinischer Beurteilung genügten, um ein
unabhängiges Gutachten durchzuführen. Bei einem durch einen
Einzel-Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten handle es sich nicht um
ein neutrales, sondern um ein Parteigutachten. Der Beschwerdeführerin sei
bewusst, dass dem ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. B.___ seinerseits
kein voller Beweiswert zukomme. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis
dürfe aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass Berichten behandelnder
Ärzte in jedem Fall zu misstrauen sei und ihnen von vornherein ohne nähere
Begründung jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Der Bericht von
Dr. med. B.___ zeige auf, dass begründete Einwände gegen die
kurzschlüssige Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachtens der
Krankentaggeldversicherung bestünden und insofern gewissermassen «Aussage gegen
Aussage» bezüglich der Zumutbarkeitsbeurteilung durch zwei Fachärzte für
Orthopädie gegeben sei. Der Widerspruch zwischen den fachärztlichen
Einschätzungen müsse durch eine verwaltungsexterne, unabhängige Begutachtung
aufgelöst werden.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine befristete ganze
Invalidenrente vom 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 zugesprochen
und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat. Hierfür ist zunächst der
medizinische Sachverhalt zu klären. Dazu sind im Wesentlichen folgende
medizinische Berichte relevant:
5.1
Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, berichtete am 23. September 2019 (IV-Nr. 18 S. 18
f.), die Beschwerdeführerin habe seit längerer Zeit linksseitige
Schulterbeschwerden. Diese seien in den letzten Monaten deutlich besser
geworden. Seit Anfang Jahr bestünden jedoch sich in der Tendenz
verschlechternde Beschwerden auf der rechten Seite. Physiotherapie habe nicht
geholfen. Die Schmerzen seien einerseits bewegungsabhängig, andererseits aber
auch in der Nacht vorhanden. Sie lokalisierten sich eher im anterioren Bereich
mit Ausstrahlung in den Oberarm, zum Teil bis in die Hand. Die
Beschwerdeführerin habe vor allem in der Verpackung gearbeitet, ihr sei auf
Ende November gekündigt worden. Die gesamte Schulteruntersuchung sei stark
schmerzhaft. Eine Arthro-MRI der Schulter rechts vom 12. September 2019 zeige
eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion bis Mitte Humeruskopf. Eine wesentliche
Atrophie oder Verfettung der Muskulatur bestehe noch nicht, jedoch eine
AC-Gelenksarthrose. Die Beschwerden seien auf die Supraspinatussehnen-Läsion
zurückzuführen. Zusätzlich bestehe eine AC-Gelenksarthrose. Angesichts des
Alters und der bereits beginnenden Retraktion werde eine arthroskopische
Refixation empfohlen.
5.2
Die empfohlene Operation wurde
am 29. November 2019 in Form einer arthroskopischen Rekonstruktion der
Supraspinatussehne, lateralen Clavicularesektion, Bursectomie und
Acromioplastik rechts durch Dr. med. B.___ durchgeführt (IV-Nr. 18 S. 29
f.).
5.3
Nach der Operation fanden
mehrere Verlaufskontrollen bei Dr. med. B.___ statt. Am 16. März 2020
(IV-Nr. 18 S. 20 f.) berichtete er, dreieinhalb Monate post-operativ fänden
sich immer noch eine deutliche Schultersteife und persistierende Beschwerden. Er
habe heute eine subakromiale Infiltration mit LA und Cortison durchgeführt
sowie Physiotherapie verordnet. Die Arbeitsunfähigkeit bei körperlicher
Tätigkeit bleibe im Moment bestehen.
Am 29. April 2020 (IV-Nr. 18 S. 37)
führte Dr. med. B.___ aus, es sei eine persistierende Schultersteife bei Status
nach arthroskopischer Rekonstruktion der Supraspinatussehne, lateraler
Clavikularesektion und subacromialer Dekompression rechts am 29. November 2019,
zu diagnostizieren. Die Schmerzen seien durch die Infiltration besser geworden.
Der Bewegungsumfang sei aber unverändert zur letzten Konsultation. Es finde
sich immer noch eine deutliche Schultersteife. Die Patientin solle nun
unbedingt wieder mit Physiotherapie beginnen. Sollte der Bewegungsumfang keine
weiteren Fortschritte erzielen, sollte allenfalls eine arthroskopische
Capsulotomie geplant werden. Die Arbeitsunfähigkeit, bei körperlicher Arbeit,
bleibe bestehen.
Am 24. Juni 2020 berichtete Dr.
med. B.___ (IV-Nr. 18 S. 17 f.), die MR-Untersuchung zeige die typischen postoperativen
Veränderungen. Die lange Bizepssehne sei im Bereich des Sulcus minimal
medialisiert, etwas signalalteriert. Im Vergleich zur vorherigen
MR-Untersuchung zeige sich in der axialen Aufnahme eine leichte Dezentrierung
des Humeruskopfes nach posterior. Eine eindeutige Reruptur finde sich nicht,
ebenso keine Hinweise auf das schmerzhafte Knackphänomen. Er sei nun mit der Beschwerdeführerin
übereingekommen im Moment abzuwarten. Bis Mitte August werde die Arbeitsunfähigkeit
belassen.
Im Bericht vom 19. August 2020 (IV-Nr.
18.
S. 8 f.) führte Dr. med. B.___ aus, die Physiotherapie sei nun seit einigen
Wochen gestoppt. Darunter zeige sich eher eine Regredienz der Schmerzen. Im
Alltag sei die Beschwerdeführerin aber weiterhin stark eingeschränkt. Auch das
Liegen auf der rechten Seite sei noch nicht möglich. Insgesamt bemerke sie keine
wesentlichen Fortschritte. Es erfolge noch einmal eine subakromiale
Infiltration mit LA und Cortison. Die Beschwerdeführerin solle die Schulter im
Alltag im schmerzfreien Bereich so einsetzen wie es gehe. Die
Arbeitsunfähigkeit bleibe bestehen.
Ein weiteres Mal berichtete Dr. med. B.___
am 21. September 2020 (IV-Nr. 18 S. 6 f.): Die in der
letzten Konsultation vorgenommen subakromiale Infiltration mit LA und Cortison
habe für drei Wochen zu einer guten Schmerzverbesserung geführt. Anschliessend zeige
sich wieder das gleiche Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin habe immer noch
Schmerzen in der Nacht. Die Befunde seien unverändert zur letzten Konsultation.
Die Flexion gelinge knapp bis 120 °, Abduktion ca. 100 °. Passiv
sei die Schulter frei beweglich, aber sehr schmerzhaft. Klinisch zeigten sich keine
Hinweise auf eine wesentliche Kapsulitis. Wegen der persistierenden Schmerzen habe
er der Beschwerdeführerin eine Rearthroskopie vorgeschlagen, um intraoperativ die
Bizepssehne zu beurteilen und wahrscheinlich eine Bizepstenotomie durchzuführen.
Sollte sich eine relevante Reruptur zeigen, müsste diese rekonstruiert werden.
Die Beschwerdeführerin möchte mit einer erneuten Operation zuwarten. Aus diesem
Grund werde noch ein Versuch mittels einer BV-gesteuerten intraartikulären
Infiltration mit LA und Cortison gemacht.
Am 28. Oktober 2020 führte Dr. med.
B.___ aus (IV-Nr. 18 S. 16), die intraartikuläre Infiltration habe nur zu einer
leichten Verbesserung der Symptomatik geführt. Er habe empfohlen, eine
Rearthroskopie durchzuführen, auf jeden Fall eine Bicepstenotomie durchzuführen
und die Rotatorenmanschette intraoperativ zu beurteilen. Dies komme für die Beschwerdeführerin
aber nicht infrage. Sie möchte noch zuwarten.
Auch am 15. Februar 2021 (IV-Nr. 20
S. 3 f.) berichtete Dr. med. B.___ über ein unverändertes Beschwerdebild.
Die aktive Flexion gelinge weiterhin bis ca. 100 ° und passiv bis ca. 140 °,
die Aussenrotation passiv bis 30 ° und auf der Gegenseite 45 °. Auch
beim passiven Durchbewegen bestünden starke Schmerzen. Eine Arthro-MRI der
Schulter rechts vom 10. Februar 2021 zeige eine Tendinose und
Partialrupturen der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tendinose der
langen Bizepssehne. Es bestehe der Verdacht auf eine Kapsulitis. Der
Beschwerdeführerin sei erneut die Rearthroskopie empfohlen worden. Ein
operatives Vorgehen komme für sie im Moment nicht infrage.
5.4
Am 13. April 2021
erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH sowie Manuelle Medizin (SAMM), ein
Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 24 S. 7
ff.). In der Anamnese wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe als derzeit
relevante Beschwerden Schulterschmerzen rechts aufgeführt, die seit Sommer 2019
bestünden. Seit der Schulteroperation am 29. November 2019 habe sie
«veränderte, jedoch nicht weniger intensive» Beschwerden. Die Schmerzen seien
ziehend im dorsalen Schulteraspekt mit Ausstrahlung in den lateralen und
vorderen Schulterbereich sowie von dorsal bis in die Axilla. Schmerzen habe sie
vor allem beim Anheben des Armes zur Seite und nach vorn, sowie bei «rührenden»
Bewegungen. Sie bewerte ihre rechtsseitigen Schulterbeschwerden anhand einer
fiktiven Skala (0 bis 10) mit Minimum 2, Maximum 8 und aktuell 6. Sie nehme
zweimal täglich Dafalgan sowie Iden 600 mg bei Bedarf, ca. zweimal pro
Woche.
Ihren aktuellen Tagesablauf skizziere
die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie stehe gegen 08:00 Uhr auf, mache am
Vormittag erlernte Übungen für die rechte Schulter, erledige Arbeiten im
Haushalt, koche das Essen und gehe gelegentlich etwas spazieren. Insgesamt sei
sie hinsichtlich des Haushaltes durchaus selbstversorgend, erhalte aber auch
Unterstützung «bei schweren Dingen» durch den Ehemann. Am Abend sehe sie fern
oder lese.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Die
Beschwerdeführerin nehme keinen Schonsitz ein, teilweise bestünden jedoch eine inkonsistente
demonstrative Schonhaltung des rechten Armes und eine demonstrative
Schmerzdarbietung. Vor dem Institutsgebäude laufend werde ein deutlich
harmonischeres Armschwingen be- obachtet. Im Bereich der oberen Extremitäten bestünden
ein Schultergeradstand, keine Fehlstellungen oder Deformitäten der
Schulter-Armgelenke, reizlose Narben der rechten Schulter, keine muskulären
Atrophien, keine entzündlichen Rötungen und keine Gelenkschwellungen. Im
Bereich der Schultergelenke zeigten sich eine degenerative Vergröberung und eine
Instabilität oder Druckdolenz über dem Schultereckgelenk. Cross-body-Sign und
Klaviertastenphänomen seien beidseits negativ. Die Beschwerdeführerin gebe eine
Druckdolenz am Tuberculum majus an. Es bestünden keine Reizung oder Funktionsschmerzen
im Sulcus der langen Bizepssehne und keine subacromiale Krepitation. In der
Funktionsprüfung zeige sich eine freie Beweglichkeit bei den
Kombinationsgriffen, Schürzengriff, Nackengriff und Überkopfbewegungen ohne
Einschränkung links. Überkopfbewegungen und Schürzengriff würden rechts
deutlich eingeschränkt dargeboten. Die Impingement-Zeichen bei forcierter
Tief-Rotation und Elevation seien negativ. Die Prüfung der Rotatorenmanschette
rechts sei aufgrund des eingeschränkten Bewegungsausmasses hinsichtlich Painful
arc nicht möglich. Der Supraspinatus-Test nach Jobe beidseits sei negativ, die Abduktionsbewegung
gegen Widerstand präsentiere sich mit Schmerzangabe rechts, ohne Schwäche
beidseits. Die Aussen- und Innenrotationsprüfung gegen Widerstand zeige sich mit
Schmerzangabe rechts, ohne Schwäche beidseits. Auch beim Lift-off-Test würden rechts
Schmerzen angegeben, ohne Schwäche beidseits. Die Stabilitätsprüfungen links
seien ohne Zeichen einer Hyperlaxizität. Der Apprehensionstest sei negativ,
rechts sei er wegen eingeschränktem Bewegungsausmass nicht konklusiv zu
beurteilen. Nachweis mehrerer aktiver myofaszialer Triggerpunkte im Musculus
infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus supraspinatus rechts. Die
Palpation dieser Triggerpunkte löse die der Beschwerdeführerin bekannten
Schmerzen periartikulär an der rechten Schulter aus. Die Ellenbogengelenke
seien unauffällig, die Handgelenke / Hände ebenfalls, wobei über dem
Grundglied Daumen links eine Druckdolenz angegeben werde bei Streckdefizit im
IP-Gelenk. Zum neurologischen Status sei zu sagen, dass Motorik und
Sensibilität intakt seien. Die grobe Kraft aller Hauptmuskelgruppen der Arme,
Bizepssehnen-, Trizepssehnen- und Brachioradialisreflex seien symmetrisch
auslösbar.
Der Gutachter erhebt folgende Diagnosen:
-
Aktive myofasziale
Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus
subscapularis bei Status nach Schulteroperation rechts November 2019 sowie
bildmorphologisch schwergradige Tendinose der Supraspinatussehne der rechten
Schulter
-
Geringes
Streckdefizit IP-Gelenk Daumen links
In seiner Beurteilung hält Dr. med. C.___
fest, die Beschwerdeführerin klage über seit einer Schulteroperation bestehende
rechtsseitige Schulterschmerzen mit einer subjektiven Bewegungseinschränkung.
Der klinische Befund zeige eine Bewegungseinschränkung aktiv, vor allem bei
Anteflexion, Abduktion und Aussenrotation. Die passive Untersuchung zeige die
volle Beweglichkeit des Schultergelenkes, sodass eine retraktile Kapsulitis
nicht (mehr) wahrscheinlich erscheine und die zuletzt im Befund des
behandelnden Orthopäden beschriebene Einschränkung des passiven
Bewegungsausmasses nicht mehr nachweisbar sei. Im aktenkundigen MR-Befund vom
Februar 2021 würden eine schwere Tendinose ohne Reruptur im Bereich der
rekonstruierten Supraspinatus- und der Infraspinatussehne beschrieben sowie
eine Tendinose der langen Bizepssehne rechts. Klinisch gebe es passend dazu
keine Hinweise auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette rechts. Alle bisher
durchgeführten Therapiemassnahmen hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin
keine ausreichende Beschwerdelinderung gebracht, auch nicht die durchgeführte
Kortisoninfiltration. Auffallend seien eine inkonsistente, demonstrative
Schonhaltung des rechten Armes und eine demonstrative Schmerzdarbietung. Vor
dem Institutsgebäude laufend werde ein deutlich harmonischeres Armschwingen
beobachtet. Darüber hinaus demonstriere die Beschwerdeführerin im
nicht-fokussierten Untersuchungsgang (Bauch- und Rückenlage) ein deutlich
grösseres aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter.
Gutachterlich gesehen stünden aktuell
der Nachweis der aktiven myofaszialen Triggerpunkte im Bereich mehrerer
schulterführender Muskeln im Vordergrund der Störungsbefunde. Die Palpation
dieser Triggerpunkte führe zur Auslösung des der Beschwerdeführerin bekannten
periartikulären Schmerzes. Derartige aktive myofasziale Triggerpunkte könnten
eine Bewegungseinschränkung ausreichend erklären. Therapeutisch komme eine
adäquate Physiotherapie / Triggerpunktbehandlung (Dry-Needling, manuelle
Triggerpunktbehandlung, Autostretching) in Frage. Bis zum zu erwartenden
Abschluss dieser Behandlung in ca. sechs Wochen bestehe aus orthopädischer
Sicht weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten, überwiegend
körperlich schweren, jedoch gekündigten Arbeit und allen vergleichbaren
Tätigkeiten in der Produktion (Arbeitsfähigkeit 0 %). Für körperlich
leichte Arbeiten ohne repetitive Überkopftätigkeiten bestehe aus orthopädischer
Sicht jedoch ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und
Rendement 100 %).
5.5
Der behandelnde Orthopäde Dr.
med. B.___ berichtete auch nach der Begutachtung über regelmässige
Konsultationen:
Am 19. April 2021 (IV-Nr. 29 S. 5
f.) führte er aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen Wechsel des Physiotherapeuten,
woraufhin es etwas verbessert gehe. Subjektiv habe sie den Eindruck, dass die
Beweglichkeit besser geworden sei. Auch die Schmerzen seien geringer. Befunde
werden die gleichen wie in der letzten Konsultation erhoben: Die aktive Flexion
gelinge bis ca. 100 °, passiv 140 °. Aussenrotation 30 °. Die
Arbeitsunfähigkeit bleibe weiterhin bestehen.
Im Bericht vom 24. Juni 2021 (IV-Nr.
29.
S. 3) wird eine seit der letzten Konsultation unveränderte Situation festgehalten.
Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit bei einem Vertrauensarzt der
Versicherung gewesen. Dort sei anscheinend eine Teil-Arbeitsfähigkeit
festgelegt worden. Der Bewegungsumfang sei in etwa unverändert zur letzten
Konsultation (aktive Flexion bis 100 °, passiv 140 °, Aussenrotation ca.
30.
°, auf der Gegenseite 50 °, Innenrotation aktiv bis zum Sacrum,
auf der Gegenseite Scapulaunterrand). Bei der passiven Abduktion scheine keine
wesentliche Kapsulitis vorzuliegen. Es bestehe eine Druckdolenz über der
lateralen Clavicula. Das Beschwerdebild sei unverändert. Die Arbeitsunfähigkeit
habe er bis Ende Juli bestätigt und der Beschwerdeführerin dargelegt, dass aus
seiner Sicht einzig eine Rearthroskopie potentiell zu einer Verbesserung führen
könne. Durch weiteres Zuwarten glaube er nicht, dass sich die Situation
wesentlich verändern werde. Wenn die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden
zurechtkomme, könnten diese so belassen werden. Ansonsten bleibe einzig eine
Reoperation. Im Moment seien keine Kontrollen mehr geplant. Bei Bedarf sei eine
Wiedervorstellung jederzeit möglich.
Am 6. August 2021 (IV-Nr. 29
S. 2) gab Dr. med. B.___ an, die Beschwerdeführerin komme zur Anpassung
der Arbeitsunfähigkeit. Diese werde ab dem 1. August 2021 auf 80 %
reduziert. Dies habe er bis Ende Oktober bestätigt. Er gehe davon aus, dass die
Beschwerden persistierten. Aus diesem Grund werde im Moment die
Arbeitsunfähigkeit belassen.
5.6
Am 27. Oktober 2021 nahm
der RAD, in der Person von Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische
Ärztin, Stellung zu den medizinischen Unterlagen. Folgende Diagnose (mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) wird gestellt (IV-Nr. 27 S. 2
f.):
Aktive myofasziale Triggerpunkte im
Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus subscapularis
−
Status nach
Schulteroperation rechts November 2019 (arthroskopische Rekonstruktion der Supraspinatussehne,
laterale Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts)
−
Bildmorphologisch (MRI Februar
2021) schwergradige Tendinose der Supraspinatussehne der rechten Schulter
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe ein geringes Streckdefizit IP-Gelenk Daumen links.
Infolge degenerativer Abnutzung der
rechten Supraspinatussehne sei es zur Supraspinatussehnenläsion gekommen,
welche sich in anhaltenden Beschwerden der rechten Schulter geäussert habe.
Aufgrund dessen sei die operative arthroskopische Rekonstruktion mit lateraler
Clavicularesektion, Bursektomie und Acromioplastik rechts erfolgt. Bei
anhaltender Beschwerdesymptomatik auch postoperativ sei eine intraartikuläre
Infiltration mit Angabe von nur leichter Besserung nach nunmehr einem Jahr
postoperativ erfolgt. Der behandelnde Orthopäde habe daraufhin nach erneutem
MRI, in welchem sich eine Tendinose der Sehne, aber keine Ruptur gezeigt habe,
eine Re-Operation vorgeschlagen, welche die Beschwerdeführerin seit damals,
trotz weiterhin konstant angegebener Beschwerden, vehement ablehne.
Die versicherungsmedizinische
Einschätzung sei wie folgt: Am 13. April 2021 sei nach Auftrag durch die
Krankentaggeld-Versicherung eine Begutachtung durch Dr. med. C.___ erfolgt, dessen
Beurteilungen des Gesundheitszustandes mit resultierender Arbeitsfähigkeit
medizinisch nachvollziehbar seien und denen aus versicherungsmedizinischer
Sicht gefolgt werden könne. Das Tätigkeitsprofil sollte keine schweren und sehr
schweren Tätigkeiten, keine rechtsseitige körperferne Belastung des Armes und
keine Tätigkeiten mit Vibrationen enthalten. Die Beschwerdeführerin könne sehr
leichte und leichte Tätigkeiten ausführen sowie gelegentlich körpernah Gewichte
bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe seien
mit dem rechten Arm nicht zumutbar. In einer solchen Verweistätigkeit sei die
Beschwerdeführerin seit 13. April 2021 100 % arbeitsfähig.
Da Untersuchungsberichte über die
empfohlene Reevaluation der Leistungsfähigkeit nach sechswöchiger Triggerpunktbehandlung
nicht vorlägen, könne keine Stellung dazu genommen werden, ob die Behandlung
erfolgreich gewesen sei und die angestammte Tätigkeit, wie vom Gutachter
beurteilt, tatsächlich wieder möglich wäre. Dies ändere jedoch nichts an der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angepasst zu 100 % arbeitsfähig sei.
5.7
Dr. med. B.___ äusserte sich am
3.
November 2021 (IV-Nr. 29 S. 1) darüber, dass die Situation seit der
letzten Konsultation unverändert sei. Passiv sei der Bewegungsumfang frei. In
der klinischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Hinweise auf eine
Capsulitis. Die Arbeitsunfähigkeit werde bei 80 % belassen. Erneute
Konsultation nur bei Bedarf.
5.8
Dr. med. D.___, RAD, führte am
10.
Januar 2022 (IV-Nr. 30) ergänzend aus, bei postoperativ verzögerter
Heilung und anhaltenden Beschwerden mit eingeschränktem Bewegungsumfang des
rechten Armes sei die Beschwerdeführerin seit der Operation am 29. November 2019
bis zum 13. April 2021 nicht belastbar gewesen und ab 13. April 2021 dann
entsprechend dem genannten Zumutbarkeitsprofil wieder belastbar.
5.9
Gemäss dem im Einwandverfahren
eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Klinik F.___, vom 10. Februar
2021.
(IV-Nr. 32 S. 10 f.), bestünden bei der Beschwerdeführerin persistierende
Schmerzen bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der
Supraspinatussehne, lateraler Klavikularesektion und subakromialer
Dekompression rechts am 29. November 2019. Die Arthro-MRT zeige eine deutliche
Verbreiterung des AC Spaltes nach Teilresektion der lateralen Klavikula. Der
Austritt von Kontrastmittel im Subakromialraum sei minim. Es bestünden mehrere
Anker nach vorgängiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, eine leichtgradige
Atrophie und eine fettige Infiltration der Rotatorenmanschette Muskulatur,
Goutallier Grad I. Bei Resektion der lateralen Klavikula bestehe eine normale
Breite des Subakromialraumes. Weiter bestehe eine intratendinöse
Signalalteration in den lateralen Anteilen der Supraspinatussehne im Sinne einer
schweren Tendinose. Es zeigten sich multiple längliche Fissuren sowie eine Delamination
der tendinopathisch veränderten Fasern und intratendinöse
Kontrastmittelansammlung über ein Areal von ca. 15 x 34 mm (AP x RL). Das
Areal beinhalte sowohl die mittleren wie auch dorsalen Fasern der
Supraspinatussehne und die anterioren Fasern der ebenfalls partiell
eingerissenen und tendinopathisch veränderten Infraspinatussehne. Die lange
Bizepssehne sei zentriert im Sulcus intertubercularis und zeige eine schwere
intratendinöse Signalalteration im intraartikulären Verlauf im Sinne einer
schweren Tendinose. Der Ligamentum glenohumerale superior sowie coraco-acromial
zeige eine deutliche Verdickung. Eine Labrumläsion sei nicht nachgewiesen. Das mittlere
und inferiore glenohumerale Ligament stelle sich unauffällig dar.
Es bestünden somit eine schwere
Tendinose und multiple Fissuren sowie eine Partialruptur und Delamination der
Fasern der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne um den posterioren
Rotatorenmanschetten-Intervall herum. Weiter bestehe eine leichte Tendinose am
Oberrand der Subscapularissehne. Verdacht auf Kapsulitis.
5.10
Ebenfalls im Einwandverfahren
wurde ein Sprechstundenbericht der Klinik G.___ vom 24. November 2021
eingereicht, erstellt von PD Dr. med. H.___, Leiter Schulterchirurgie, und
Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie (IV-Nr. 32 S. 1 f.). Diagnostiziert
wird ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur sowie ein Pectorales
Minor-Syndrom bei Status nach auswärtiger, arthroskopischer
Supraspinatussehnenrekonstruktion, lateraler Clavicularesektion und
subacromialer Dekompression rechts am 29. November 2021.
Die Beschwerdeführerin klage seit der
Operation vor zwei Jahren über eine durchgehend schmerzhafte
Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Die subjektive Schulterfunktion sei maximal
bei 50 %, trotz durchgehend physiotherapeutischen Massnahmen und zwei
auswärtigen Infiltrationen, ohne Besserung.
Folgende Befunde werden erhoben:
Geschlossene, reizlose Weichteile. Verkürzt wirkender Schultergürtel
rechtsseitig. Druckdolenzen mit punctum maximum über dem Processus coracoideus,
bzw. entlang des Pectoralis Minor. Des Weiteren im Sulcusgebiet: Aktive globale
Abduktion 80 °. Aktive globale Anteflexion 120 °. Aktive
Aussenrotation / lnnenrotation bei anliegendem Arm 30-0-Daumen bis
Lumbosacralregion. Jobe- und Whipple-Test schmerzhaft sowie kraftvermindert im
Seitenvergleich. Aussenrotations-Test schmerzhaft. Lift off-Test seitengleich
kräftig und indolent. Scapula assistance-Test positiv. Speed- und O'Brien-Test
positiv. Periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seitengleich intakt.
Passive, glenohumerale Abduktion beidseits 90 °. Passive Aussenrotation
bei anliegendem Arm beidseits 50 °. In einem aktuell erstellten
Röntgenbild seien keine ossären Auffälligkeiten sichtbar. Der Befund sei
ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Prinzipiell bestünde
bei hohem Leidensdruck, ohne Besserung, trotz ausgeschöpften konservativen
Massnahmen, die Indikation zur Arthroskopie, Inspektion der Supraspinatussehne
und gegebenenfalls Rekonstruktion, intra- und extraartikuläre Débridement,
Sampling, Bizepstenotomie sowie Release des Pectoralis Minor. Die Beschwerdeführerin
werde dies noch mit ihrem Hausarzt besprechen.
5.11
Dr. med. D.___, RAD, nahm zu den
zusätzlichen Unterlagen am 28. Februar 2022 noch einmal Stellung
(IV-Nr. 33) und führte dabei aus, der behandelnde Schulterspezialist, Dr. med.
B.___, habe der Beschwerdeführerin bei anhaltend beklagter
Beschwerdesymptomatik in der rechten Schulter bereits im September 2020 eine
erneute arthroskopische Untersuchung zur Evaluation des Gelenkes und der Sehnen
mit der Option einer Sehnennaht oder Reinsertion bei Notwendigkeit empfohlen,
wenn ihrerseits ein entsprechender Leidensdruck bestehe. Sollte sie mit den
bestehenden Beschwerden zurechtkommen, wäre eine Operation nicht zwingend
indiziert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er auf körperliche
Arbeit bezogen. Die MRI vom 19. Juni 2020 habe keine eindeutige Reruptur
darstellen können. Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung bei den
Schulterspezialisten der Klinik G.___ nach Untersuchung vom 24. November 2021
beurteilten diese die bekannte MRI vom 10. Februar 2021 derart, dass eine
ausgedünnte Supraspinatussehne vorliege und der Verdacht auf eine Reruptur des
tiefen Blattes der Supraspinatussehne bestehe. Auch der Schulterchirurge der
Klinik G.___ stelle bei hohem Leidensdruck, ohne Besserung, trotz ausgeschöpfter
konservativer Massnahmen, die Indikation zur Arthroskopie. Bislang habe die Beschwerdeführerin
ein operatives Vorgehen abgelehnt, auch jetzt wolle sie sich dies erst noch
überlegen. An der Beurteilung des RAD ändere sich dahingehend nichts, da die Beschwerdeführerin
sich scheinbar bislang weiterhin gegen eine Operation entschieden habe.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat kein
Administrativgutachten eingeholt, sondern stellt auf die Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes ab, der die Beschwerdeführerin nicht selber
untersucht, sondern die vorhandenen medizinischen Unterlagen gewürdigt hat. Der
RAD hat auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. C.___ abgestellt, der
diese zuhanden der Taggeldversicherung abgegeben hat. Insofern dürfen keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser
ärztlichen Feststellungen bestehen, damit darauf abgestellt werden kann.
6.1
Der Gutachter Dr. med. C.___ hat
seine Beurteilung in Kenntnis der vorhandenen Akten abgegeben und ist ein
Facharzt auf dem hier relevanten Gebiet der Orthopädie. Er hat die
Beschwerdeführerin untersucht und seine Beurteilung gestützt auf die von ihr
geklagten Beschwerden und seine klinischen Befunde abgegeben. Er führt die bei
der Beschwerdeführerin bestehenden Schmerzen auf aktive myofasziale
Triggerpunkte im Musculus infraspinatus, Musculus teres minor und Musculus
subscapularis zurück, bei Status nach der erfolgten Schulteroperation und
bildgebend nachgewiesener schwergradiger Tendinose der Supraspinatussehne. Die
Diagnose erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde nachvollziehbar. Ebenfalls
lag dem Gutachter die im Gutachtenszeitpunkt aktuelle Bildgebung (MRI
Schultergelenk rechts vom 10. Februar 2021) und die dazugehörige Befundung vor
(vgl. Gutachten S. 4, IV-Nr. 24 S. 10). Eine Indikation zur Operation wie
der behandelnde Dr. med. B.___ stellt er nicht. Vielmehr hält er fest, dass er
eine Reoperation aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes und des klinischen
Untersuchungsbefundes für nicht indiziert hält. Den von Dr. med. B.___
geäusserten Verdacht einer Kapsulitis bestätigt er ebenfalls nicht. Hiervon nahm
aber auch Dr. med. B.___ später Abstand. Er führte, wie es auch von Dr. med. C.___
gutachterlich festgehalten wird, am 24. Juni 2021 aus, bei der passiven
Abduktion scheine keine wesentliche Kapsulitis vorzuliegen. Der Gutachter hat
das Vorliegen einer Kapsulitis ebenfalls aufgrund der passiv freien
Beweglichkeit verneint. Weiter hat der Gutachter festgehalten, dass im
Gegensatz zu einer in der Untersuchung demonstrierten Schonhaltung des rechten
Arms, in der Beobachtung der Beschwerdeführerin vor dem Institutsgebäude ein
deutlich harmonischeres Schwingen der Arme gezeigt worden sei. Insgesamt
erweist sich die gutachterliche Beurteilung, dass der Nachweis von aktiven
myofaszialen Triggerpunkten im Bereich mehrerer schulterführender Muskeln im Vordergrund
der Störungsbefunde stehe, als stimmig. Damit sind die Beschwerden der
Beschwerdeführerin gutachterlich objektiv begründbar, allerdings nicht im von
ihr dargelegten Ausmass. Dr. med. C.___ hält mit seinem klinischen Befund
in Einklang stehend fest, dass für körperlich leichte Arbeiten ohne repetitive
Überkopftätigkeiten aus orthopädischer Sicht ab dem Begutachtungszeitpunkt eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Etwas anderes lässt sich auch aus den
Berichten der behandelnden Ärzte nicht lesen, da sich diese nie konkret über
die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit geäussert haben. Die
von Dr. med. B.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit bezog sich jeweils auf eine «körperliche
Arbeit», wie von ihm mehrfach explizit festgehalten wurde. In anderen Berichten
wird keine Arbeitsunfähigkeit festgelegt.
6.2
Nach wie vor ging der
behandelnde Orthopäde (im Gegensatz zum Gutachter) von einer Indikation zur Operation
aus. Dies wurde nicht nur von Dr. med. B.___ festgehalten, sondern auch von der
Klinik H.___. Die dortige Schulterchirurgie berichtete nach der durch Dr. med. C.___
erfolgten Begutachtung. In der Klinik G.___ wurden keine bildgebenden Untersuchungen
gemacht. Der im Bericht geäusserte Verdacht einer Reruptur stützt sich nicht
auf eine aktuelle Bildgebung. Es wurde lediglich ein Röntgenbild erstellt,
welches keine ossären Auffälligkeiten zeigte. Dr. med. B.___ hatte im Februar
2021.
eine Operation empfohlen, ohne dass in der am 10. Februar 2021 erstellten
MRI eine Ruptur ersichtlich gewesen wäre. Die Empfehlungen zur Operation
dürften so zu verstehen sein, dass es sich um eine Behandlungsmöglichkeit
handelt, um den von der Beschwerdeführerin geäusserten Leidensdruck allenfalls intraoperativ
zu klären und zu sehen, ob sich mit bestimmten Massnahmen etwas machen lässt. Die
Beschwerdeführerin hat es bisher abgelehnt, sich einem weiteren Eingriff zu
unterziehen. Gleichzeitig lässt sie geltend machen, dass aufgrund der
Empfehlung einer Operation klar sei, dass die Beschwerden persistierten, was zu
ihrer Arbeitsunfähigkeit führe. Mit dieser Argumentation muss sie sich indessen
ihre Absicht, keinen weiteren Eingriff vornehmen zu lassen, entgegenhalten lassen.
Diese Umstände ändern indessen nichts an der Tatsache, dass gutachterlich
nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit postuliert wird.
6.3
Im Beschwerdeverfahren hat die
Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Juni 2022
eingereicht, in welchem dieser Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.___
nimmt, ohne die dort gestellte Diagnose anzuzweifeln. Er beschränkt sich
darauf, aufgrund von Schlafschwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin ihm gegenüber
geäussert habe und wegen Schmerzzunahme bei bereits leichten Tätigkeiten, von
einer lediglich zu 50 % vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich
leichten Tätigkeit auszugehen. Dies wird nicht weiter begründet. Die Angaben
der Beschwerdeführerin über Schlafschwierigkeiten und darüber, wann die
Beschwerden zunehmen, waren auch Dr. med. C.___ bekannt. Insgesamt lassen sich
aus diesem erst im Beschwerdeverfahren verfassten Bericht keine relevanten
Rückschlüsse auf die Zeit zum Verfügungszeitpunkt ziehen.
6.4
Zusammengefasst ergibt sich,
dass keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C.___
bestehen und der RAD gestützt auf dessen Expertise ein Tätigkeitsprofil
formuliert hat (IV-Nr. 27), in welchem die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig ist. Unter den gegebenen Umständen sah der RAD das Einholen eines
Administrativgutachtens als nicht notwendig, was nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerdeführerin kann sehr leichte und leichte Tätigkeiten ausführen und
gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis Brusthöhe heben und tragen.
Arbeiten über Brusthöhe sind mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Für die Zeit
ab der Operation am 29. November 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. C.___
legt der RAD hingegen aufgrund der postoperativ verzögerten Heilung eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. April 2021 fest.
7.
7.1
Der von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ist in Bezug
auf die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens unbestritten geblieben
und auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar 1985
bis 30. Juni 2020 als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma J.___ angestellt. Die
Kündigung wurde im August 2019 aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen
Gründen ausgesprochen (vgl. Intake-Gespräch, IV-Nr. 9). Eine neue
Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin seither nicht aufgenommen. Dementsprechend
wurde sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens sowie des
Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) herangezogen. Der konkret angewendete Tabellenlohn (LSE 2018,
TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 2, Frauen) ist sowohl für das Validen-
als auch das Invalideneinkommen als massgeblich angesehen worden. Für das
Valideneinkommen erscheint dieser Tabellenlohn korrekt. Die Beschwerdeführerin
war über 30 Jahre lang in der gleichen Firma als Betriebsmitarbeiterin tätig,
führte Qualitätskontrollen durch, machte Kontrollgänge, wog und verpackte
Produkte und sortierte Gut- und Schlechtteile aus. Es ergibt sich unter
Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes (2018 – 2020,
105.9
x 107.9) ein Valideneinkommen von CHF 61'807.00. Ab dem 4. November
2019.
bis zum 13. April 2021 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit und für diese
Zeit beträgt der Invaliditätsgrad damit 100 %. Weil sich die Beschwerdeführerin
am 24. April 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat und der
Anspruch frühestens ein halbes Jahr nach Anmeldung entstehen kann (Art. 29 Abs.
1.
IVG), besteht ab dem 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.
7.2
Für die Zeit ab dem 13. April
2021.
ist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens vom
gleichen Tabellenlohn ausgegangen, was angesichts des Zumutbarkeitsprofils
nicht nachvollziehbar erscheint. Die Beschwerdeführerin kann sehr leichte und
leichte Tätigkeiten ausführen und gelegentlich körpernah Gewichte bis 15 kg bis
Brusthöhe heben und tragen. Arbeiten über Brusthöhe sind mit dem rechten Arm
nicht zumutbar. Es ist hier auf die gleiche Tabelle, aber auf das Total, Niveau
1, Frauen, abzustellen, was – wiederum mit Aufrechnung der Wochenstunden (: 40
x 41.7) und des Nominallohnindexes (2018 – 2020, 105.9 x 107.9) – ein
Invalideneinkommen von CHF 55'714.00 ergibt. Somit beträgt der
Invaliditätsgrad 10 %. Dies führt zu keinem Rentenanspruch, selbst wenn
auf dem Invalideneinkommen aufgrund der Anwendung von Tabellenlöhnen ein
leidensbedingter Abzug gewährt würde, der maximal 25 % betragen könnte.
Auch dann würde keine Anspruchsberechtigung entstehen (Invaliditätsgrad unter
40.
%). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab dem 13. April 2021
ist drei Monate später zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), womit ab dem
1.
August 2021 kein Rentenanspruch mehr besteht.
8.
Die angefochtene Verfügung
erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
9.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng