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Entscheid

VSBES.2022.11

Unfallversicherung

25. Juli 2022Deutsch34 min

welche mutmasslich frischere Komplettrupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus-

Source so.ch

Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

Sanitas

Grundversicherungen AG Versicherungsrechtsdienst

Beigeladene

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1965 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 7. Januar 2021 seit

dem 3. November 1989 bei der C.___ als Wirtschaftsprüfer angestellt und in

dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. Januar

2021, Akten der Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 1).

1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung vom 15.

Januar 2021 (Swica-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei am Donnerstag, 7. Januar 2021 um ca. 08.00 Uhr auf dem

Morgenspaziergang mit den Hunden auf der schneebedeckten Strasse ausgerutscht,

gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen. Seither könne er den rechten Arm

nicht mehr heben.

1.3 Am 25. Februar 2021 erfolgte im

Röntgeninstitut D.___ eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks,

welche mutmasslich frischere Komplettrupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus-

und Subskapularissehne ergab (Swica-Nr. 9). Daraufhin wurde der

Beschwerdeführer an den Orthopäden Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, Klinik F.___, zugewiesen, welcher in seinem Bericht

vom 11. März 2021 die Diagnose einer Massenruptur der Rotatorenmanschette

rechts nach Sturz am 7. Januar 2021 stellte und die Indikation zur

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette als klar gegeben bezeichnete (Swica-Nr. 2).

Mit Bericht vom 16. März 2021 bestätigte auch PD Dr. med. G.___, FMH

Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, Klinik H.___, die Indikation zur

Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Swica-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin wurde

um eine Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (Swica-Nr. 3).

1.4 In der Folge gab die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender

Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, eine Aktenbeurteilung in Auftrag

(Swica-Nr. 11). Dr. med. I.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 27. März 2021

(Swica-Nr. 14) zum Ergebnis, dass überwiegend wahrscheinlich eine deutliche

Degeneration der Rotatorenmanschette ursächlich für die Symptomatik sei und

keine traumatische Ursache für die Rotatorenmanschettenruptur vorliege. Hierauf

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. März 2021 das Gesuch um

Kostengutsprache für die geplante Operation ab (Swica-Nr. 15). Mit Schreiben gleichen

Datums (Swica-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen

Versicherungsleistungen per 24. Februar 2021 ein.

1.5 Am 6. April 2021 unterzog sich

der Beschwerdeführer einer Operation (Schulterrekonstruktion rechts mit: anterokaudale

Kapsulolyse; Bicepstenotomie/-Tenodese; Mobilisation und Reinsertion der

Subskapularissehne; Mobilisation und Reinsertion der Supraspinatussehne; Mobilisation

und Reinsertion der kranialen Infraspinatus- und dorsalen Supraspinatussehne

mit je einem dreifach armierten Titan-Schraubanker und zusätzlich zur lateralen

Abspannung der rekonstruierten Sehnen zwei Push-Lock-Knochenanker; Swica-Nr.

30, S. 11 – 13).

1.6 Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (Swica-Nr.

30, S. 1 f.) erklärte sich der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch die

B.___, mit dem Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2021

nicht einverstanden und liess gleichzeitig eine Beurteilung von Dr. med. J.___,

FMH orthopädische Schulterchirurgie, beratender Arzt der B.___, vom 29. April

2021 einreichen (Swica-Nr. 30, S. 3 ff.). Daraufhin ersuchte die

Beschwerdegegnerin Dr. med. I.___ um einen Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom

27. März 2021 (Swica-Nr. 32), welcher am 17. Mai 2021 erstattet wurde

(Swica-Nr. 33).

1.7 Mit Verfügung vom 4. Juni 2021

(Swica-Nr. 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.

1.8 Am 1. Juli 2021 erhob die Sanitas

als Krankenversicherung des Beschwerdeführers dagegen Einsprache und

beantragte, es sei festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Akten die

Beschwerden im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Januar 2021

stehen. Die notwendigen Behandlungen seien von der Beschwerdegegnerin weiterhin

zu übernehmen (Swica-Nr. 45).

1.9 Der Beschwerdeführer erhob am 2.

Juli 2021 dagegen Einsprache und beantragte unter Beilage der eingeholten

Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 28. Mai 2021 (Swica-Nr. 46, S. 6 ff.) die

Aufhebung der Verfügung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für das

Unfallereignis vom 7. Januar 2021 (Swica-Nr. 46, S. 1 ff.).

1.10 Mit Einspracheentscheid vom 9.

Dezember 2021 wurde die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021 erhobene

Einsprache abgelehnt (Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Swica-Nr. 55).

2. Mit Zuschrift vom 13. Januar

2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 9. Dezember 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 bzw. die

Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach UVG über den 24. Februar 2021

hinaus auszurichten.

2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in Form

einer externen Begutachtung im Bereich orthopädische Chirurgie vorzunehmen.

3. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verfügung vom 14. Januar

2022 wird die Sanitas Grundversicherungen AG zum vorliegenden Verfahren

beigeladen (A.S. 23).

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 28 ff.).

5. Mit Eingabe vom 3. März 2022

(A.S. 40) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

6. Am 9. März 2022 reicht die

Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 43). Diese

wird den übrigen Parteien am 10. März 2022 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 44).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat

u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich

um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem

Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch

zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc»,

wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall

verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende

Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit

Hinweisen)

2.5

Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat

der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu

erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit

Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.

470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

4.1

In der Bagatellunfall-Meldung

vom 15. Januar 2021 (Swica-Nr. 1) wurde der Unfallhergang folgendermassen

beschrieben: «Am Donnerstag, 07.01.2021 um ca. 08.00Uhr bin ich auf dem Morgenspaziergang mit

den Hunden auf der schneebedeckten Strasse ausgerutscht, gestürzt und auf die

rechte Schulter gefallen. Seither kann ich den rechten Arm nicht mehr heben.

Bei der ersten Arztkonsultation gleichentags am Nachmittag im medizinischen

Zentrum K.___ wurden Röntgenaufnahmen gemacht. Gemäss diesen Röntgenbildern ist

nichts gebrochen».

4.2

Am 25. Februar 2021 erfolgte im

Röntgeninstitut D.___ eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks (Swica-Nr.

9). Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie FMH, berichtet von mutmasslich

frischeren Komplettrupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus- und

Subskapularissehne. Entsprechende Subluxationsstellung der leicht

tendinopathisch veränderten langen Bizepssehne. Die Muskulatur bezüglich

Trophik sei weitestgehend erhalten; keine fortgeschrittene fettige

Infiltration; beginnende Cuff-Arthropathie; Degeneration des superioren Labrums.

4.3

Dem Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Klinik F.___, vom 11. März 2021 ist

die Diagnose einer Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts nach dem Sturz

am 7. Januar 2021 zu entnehmen. Gemäss dem Orthopäden sei die Indikation zur

Rekonstruktion der Rotatorenmanschette klar gegeben. Vorgesehen sei die

arthroskopische Rekonstruktion der Supraspinatus-, Infraspinatus- und

Subscapularissehne, die Bizepssehne werde zur Augmentation verwendet

(Swica-Nr. 2).

4.4

PD Dr. med. G.___, FMH

Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, Klinik H.___, bestätigte in seinem

Bericht vom 16. März 2021 die Indikation zur baldigen

Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion. Die Rotatorenmanschetten-Massenruptur sei frisch,

dennoch zeige die MR-Untersuchung vorbestehende degenerative Veränderungen, welche

die Rekonstruktionsmöglichkeiten einschränkten (Swica-Nr. 4).

4.5

Der Notiz zum Telefongespräch

zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021

(Swica-Nr. 8) ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer teile mit, der Sturz

sei sehr schnell passiert. Er sei mit dem Hund spazieren gegangen und es habe

Neuschnee auf dem Weg gelegen. Er habe zum Robidog gehen wollen und sei dabei

ausgerutscht und gestürzt. Er habe sich noch abstützen wollen, aber es habe

dann nicht mehr gereicht und er sei direkt nach hinten gefallen. Da er sich

noch habe abstützen wollen, habe es ihm den rechten Arm noch nach oben/hinten

gezogen. Den Kopf hätte er sich auch noch angeschlagen sowie den Ellenbogen.

Nach dem Ereignis habe er direkte Schmerzen gehabt. Er habe dann am Nachmittag

direkt ins medizinische Zentrum in K.___ gehen können. Nach den Ferien habe er

dann direkt einen Termin bei seinem Hausarzt in der M.___ vereinbart. Es sei

erst vorgeschlagen worden, die Schulter konservativ zu behandeln, auch damit

die Schwellung zurückgehe, und dass erst danach ein MRI gemacht werde. Der

Beschwerdeführer sei dann ein bis zwei Mal in der Woche zur Physiotherapie und

habe eine leichte Verbesserung verspürt. Das MRI habe am 25. Februar 2021

stattgefunden. Vor dem Ereignis habe er noch nie Beschwerden mit der rechten

Schulter gehabt.

4.6

Die Beschwerdegegnerin gab bei

Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung zum Unfallereignis

vom 7. Januar 2021 in Auftrag (Swica-Nr. 11). Dr. med. I.___ kam in

seinem Bericht vom 27. März 2021 (Swica-Nr. 14) zum folgenden Ergebnis:

Die vom Versicherten subjektiv beklagten Beschwerden seien hinreichend durch

die Untersuchungsberichte und MRI objektiviert. Der Behandlungsverlauf sei nicht

dokumentiert. Die Prognose sei aufgrund der beginnenden Cuffarthropathie als

schlecht zu bezeichnen. Das Unfallereignis vom 7. Januar 2021 sei eine

bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung. Schon der Sturz selbst auf

den rechten Ellbogen und auf die rechte Schulter sei kein geeigneter Vorgang

gewesen, um eine Massenruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Die

Angaben des Versicherten zum Sturzereignis in der Telefonnotiz vom 25. März

2021.

seien nicht nachvollziehbar. Er habe versucht, sich beim Sturz nach hinten

mit dem Arm abzufangen und sei dabei auf den rechten Ellbogen gestürzt. Eine

Zugbelastung nach oben hinten sei dabei sicherlich nicht aufgetreten.

Insbesondere diese fehlende Zugbelastung sowie die fehlende gewaltsame Aussenrotation

sprächen gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion. Diese sei vom

Radiologen auch lediglich als «mutmasslich», also als möglich bezeichnet

worden. Die MRT zeige degenerative Veränderungen. Der Radiologe spreche von

einer Retraktion der Sehnen bis auf Höhe Glenoid-Niveau. Diese Retraktion bedürfe

eines Zeitraums von mindestens einem halben Jahr. Weitere Degenerationszeichen

zeigten sich am Labrum sowie am AC-Gelenk in Form einer wenn auch geringen

Arthrose. Auch das Ganglion am Tuberculum majus (Ansatz der Supraspinatussehne)

spreche für eine Degeneration. Des Weiteren berichte der Radiologe, es bestehe

keine signifikante fettige Infiltration und in der Beurteilung werde vermerkt,

es bestehe keine fortgeschrittene fettige Infiltration. Das heisse jedoch, es

bestehe schon eine gewisse fettige Infiltration der Muskulatur und auch ein

Goutailler Stadium I-II bedürfe eines Zeitraums zwischen Schädigung und

Auftreten von mindestens einem halben Jahr. Zusammenfassend liege hier

überwiegend wahrscheinlich eine deutliche Degeneration der Rotatorenmanschette

vor, welche ursächlich für die Symptomatik sei und keine traumatische Ursache

für die Rotatorenmanschettenruptur. Unter der Annahme eines minimalen

Stauchtraumas der rechten Schulter durch den Sturz, wofür es allerdings im MRI

keinen Anhalt gebe, sei der Status quo sine spätestens am 25. Februar 2021

(MRT) wieder erreicht worden, da es mit dem geforderten Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der massiven degenerativen

Veränderungen auch ohne das Unfallereignis vom 7. Januar 2021 zu dieser durch

dieses Unfallereignis verursachten Verschlechterung des vorbestehenden

Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre.

4.7

Am 6. April 2021 unterzog sich

der Beschwerdeführer einer Operation (Schulterrekonstruktion rechts mit:

anterokaudale Kapsulolyse; Bizepstenotomie/-Tenodese; Mobilisation und

Reinsertion der Subskapularissehne; Mobilisation und Reinsertion der

Supraspinatussehne; Mobilisation und Reinsertion der kranialen Infraspinatus-

und dorsalen Supraspinatussehne mit je einem dreifach armierten

Titan-Schraubanker und zusätzlich zur lateralen Abspannung der rekonstruierten

Sehnen zwei Push-Lock-Knochenanker; Swica-Nr. 30, S. 11 – 13)). Der intraoperativen

Befunderhebung im Operationsbericht von PD Dr. med. G.___ und Dr.

med. N.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Swica-Nr. 30, S. 12),

lässt sich entnehmen, die Subskapularissehne sei vollständig rupturiert bis auf

die kaudalsten Muskelfasern und retrahiert bis auf Höhe des anterioren Glenoidalrandes.

Die Sehne sei massiv verwachsen mit dem subkorakoldalen Weichteilgewebe und

auch gegenüber der Glenoidalvorderwand. Deutlich positives Komma-Zeichen. Die

lange Bizepssehne sei intakt geblieben und nach medial aus dem Sulcus heraus subluxiert.

Die Pulley-Strukturen seien vollständig fehlend. Die Supraspinatussehne sei

vollständig rupturiert und bis zum kranialen Glenoidalrand retrahiert. Die

Rupturgrenze sei abgerundet und wulstartig verdickt. Nach dorsal hin seien die

Strukturen schwer abgrenzbar, da auch die kraniale Infraspinatussehne

rupturiert sei und die ganze übrige Infraspinatussehne zusätzlich massiv

ausgedünnt über dem dorsalen Supraspinatusrand liege. Sowohl die dorsale

Supraspinatussehne wie auch die Infraspinatussehne und Muskulatur seien mit dem

viszeralen Blatt der Deltoideusfaszie intensiv verwachsen und müssten zur

Mobilisation der Sehnen von diesen Verwachsungen vollständig befreit werden.

Die Knorpelbeläge von Humeruskopf und Glenoid seien unauffällig und altersentsprechend

normal. Der Footprint erscheine relativ weich und weise keine Sklerosierungen

auf. Dasselbe gelte für den Sulcus bicipitalis.

4.8

Die Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers veranlasste bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. J.___, FMH

Chirurgie, spez. Traumatologie, orthopädische Schulterchirurgie, eine

medizinische Beurteilung. Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht vom 29. April

2021.

(Swica-Nr. 30, S. 3 ff.) aus, laut Aussagen des Patienten sei er

vorher beschwerdefrei gewesen, was nicht heissen sollte, dass er nicht einen

vorbestehenden Rotatorenmanschettenschaden gehabt haben könnte, aber erst durch

den Sturz habe sich bei ihm eine klassische Rotatorenmanschettenruptur-

Symptomatik mit Pseudoparalyse, Schmerzen und bleibender Funktionsbehinderung

manifestiert. Es bestehe also bereits aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und

aufgrund der Art des Unfallereignisses ein kausaler Zusammenhang – ein

adäquates, geeignetes Ereignis, um eine Rotatorenmanschettenruptur oder

zumindest eine Verschlimmerung derselben zu verursachen. Es bleibe nun die

Frage, inwiefern die festgestellten Befunde im MRI eine vorgängige Schädigung

der Manschette implizierten, oder die Ruptur der Sehnenmanschette nur auf das

Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Würden unabhängig der Geschichte

lediglich aufgrund der Arthro-MRI-Bilder die pathologischen Befunde im rechten

Schultergelenk beurteilt, so sei eine Rotatorenmanschetten-Vorschädigung, wenn

auch klinisch vorher stumm und asymptomatisch, sehr wahrscheinlich anzunehmen,

denn es bestünden Veränderungen der Strukturen, die auf einen längeren Verlauf

der Rotatorenmanschettenläsion hindeuteten, so z. B. die Dezentrierung des Humeruskopfes

mit apikalem Hochsteigen desselben nach subacromial, eine bereits starke

Retraktion der SSP- Sehne über den Glenoidalrand hinaus nach proximal und eine

Abrundung der Sehnenrissränder. Diesen Veränderungen, welche eindeutig auf ein

längeres Bestehen der Ruptur hindeuteten, stünden Veränderungen, d.h. fehlende

pathologische Befunde, gegenüber, die auf ein frisches Geschehen hindeuteten,

so die vollständig fehlende Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die

fehlende Verfettung der SSP- Muskulatur. Es müsse davon ausgegangen werden,

dass die RM bereits vorbestehende Veränderungen ausgewiesen habe, obwohl

asymptomatisch, aber trotzdem Anhaltspunkte für ein frisches Trauma der RM

bestanden hätten, was auch im Operationsbericht klar zum Ausdruck komme. Das

Ereignis vom 7. Januar 2021 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer

Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Am Wahrscheinlichsten sei eine

Verschlimmerung durch ein erhebliches Nachreissen einer bereits vorher klinisch

asymptomatischen Rotatorenmanschettenruptur.

4.9

Dem Verlaufsbericht von PD Dr.

med. G.___ vom 4. Mai 2021 (Swica-Nr. 29) lässt sich entnehmen, der

Beschwerdeführer habe bei einem Sturz am 7. Januar 2021 auf Glatteis eine

direkte und indirekte Schulterverletzung rechts mit plötzlich einschiessenden

Schmerzen in die rechte Schulter und seither bestehender Pseudoparalyse der

rechten Schulter erlitten. Der Beschwerdeführer sei sehr sportlich und auch

sportlich aktiv und sei vor diesem Unfall vonseiten seiner rechten Schulter

vollständig beschwerdefrei ohne irgendwelche Einschränkungen bezüglich Funktion

und Belastung seiner rechten dominanten oberen Extremität gewesen, auch bei

sportlichen Aktivitäten unter Einbezug der oberen Extremitäten. Seit diesem

Unfallereignis habe bis zur Operation eine konservativ nicht beeinflussbare

Pseudoparalyse der rechten Schulter bei MR-tomographisch ausgedehnter Rotatorenmanschetten-Massenruptur

mit Einbezug aller drei Sehnen der Rotatorenmanschette rechts bestanden.

Versicherungstechnisch handle es sich um eine richtungsweisende

Verschlechterung mit bleibendem Gesundheitsschaden (Pseudoparalyse) bei einem

vorher beschwerdefreien vollfunktionstüchtigen rechten Schultergelenk. Am 6.

April 2021 hätten Dr. med. N.___ und PD Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer

arthroskopisch operiert und die klinisch und MR-tomographisch festgestellte

ausgedehnte Verletzung der Rotatorenmanschette rechts auch intraoperativ

bestätigen können. Es sei gelungen, die Rotatorenmanschette zu rekonstruieren

und alle drei Sehnen trotz der zum Teil erheblichen Retraktion und

vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu reinserieren. Der Beschwerdeführer

habe den rekonstruktiven Eingriff sehr gut toleriert und auch der postoperative

Verlauf sei ohne Besonderheiten gewesen. Die heutigen Kontrollröntgenbilder

bestätigten die korrekte Zentrierung des Glenohumeralgelenkes, einen freien

Subakromialraum nach Acromioplastik sowie eine korrekte Lage der implantierten

Titan-Schraubankern zur Reinsertion der Rotatorenmanschette.

4.10

Dr. med. I.___ führte in seiner Stellungnahme

vom 17. Mai 2021 (Swica-Nr. 33) aus, die Unfallschilderung durch Dr. med. J.___

könne nur als abenteuerlich bezeichnet werden. Es sei dabei nicht klar, woher

die Zugbelastung auf den Arm komme und niemand strecke beim Versuch, einen

Sturz nach hinten abzufangen, seine Arme nach oben. Die Angaben, der

Versicherte sei vor dem Sturz bezüglich seiner Schulter beschwerdefrei gewesen,

sei für die Beurteilung der Kausalität völlig unerheblich und dürfe nicht in

Erwägung gezogen werden (post hoc ergo propter hoc). Die Retraktion der

Sehnenstümpfe in diesem Ausmass finde sicher nicht nach eineinhalb Monaten

(Trauma bis MRT) statt. Zudem beschreibe der Radiologe, wie auch vom Kollegen

wörtlich zitiert, «Keine fortgeschrittene fettige Infiltration», somit liege

jedoch eine Degeneration vor, auch wenn dies vom Kollegen (Dr. med. J.___)

bestritten werde. Ein semantischer Interpretationsspielraum bestehe hier nicht.

Traumatologisch sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei einer derartig

ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur eine Bagatellunfall-Meldung erstattet

werde und nicht umgehend ein Arzt aufgesucht werde. Zusammenfassend sei das

Unfallereignis nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu verletzen,

zudem lägen deutliche degenerative Veränderungen in der MRT vor.

4.11

Im Anschluss an die Beurteilung

von Dr. med. I.___ verfasste Dr. med. J.___ am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme

(Swica-Nr. 46, S. 6 ff.). Darin führte er aus, die Antwort von Dr. med. I.___

zu diesem vom Patienten selber genau geschilderten Unfallhergang sei seltsam,

denn weder der Patient noch er selbst (Dr. med. J.___) gäben einen

abenteuerlichen Ablauf des Sturzes an, noch habe der Vertrauensarzt mit grosser

Wahrscheinlichkeit die Schilderung des Patienten richtig verstanden. Der

Abstützversuch des Patienten, um den Sturz zu verhindern oder abzufangen, sei

ein völlig normaler, reflexartiger Vorgang. Überdies erscheine die Schilderung

des Patienten absolut vertrauenswürdig. Die Angaben des Patienten, wonach er

vor dem Sturz bezüglich seiner Schulter beschwerdefrei gewesen sei, sei sehr

wohl wichtig. Es sei erheblich zu wissen, ob der Patient vor einem Trauma nie

Schulterschmerzen gehabt habe oder ob er schon längere Zeit an

Schulterschmerzen gelitten habe. Das vom Vertrauensarzt ständig angeführte

lateinische Sprichwort (post hoc…) heisse nicht, dass die Aussagen des Patienten

völlig unerheblich seien, sondern, dass es trotz der Angaben des Patienten wohl

sein könnte, dass bereits vor dem Trauma, klinisch stumm, eine

Manschettenläsion hätte vorliegen können. Er, Dr. med. J.___, habe in seinen

Ausführungen im Bericht vom 29. April 2021 überdeutlich erklärt, dass eine

vorbestehende SSP- Sehnenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor

dem Trauma „klinisch stumm" habe vorliegen müssen, dass es in diesem

Kontext aber äusserst seltsam sei, dass keine fettige Infiltration,

Degeneration, der Rotatorenmanschettenmuskulatur vorliege; kein fettiger Ersatz

der atrophierten Muskelfasern. Dies beschreibe auch der Radiologe (Swica-Nr. 9)

korrekt und vor allem sprächen die MRI-Bilder für sich. Wenn die SSP-Läsion

schon lange bestanden hätte, was wegen der starken Retraktion und der

ausgedünnten Sehnenränder angenommen werden dürfe, würde auch eine fettige

Degeneration der SSP- Muskulatur erwarten werden. Ein möglicher Lösungsansatz, den

Widerspruch zu klären, wäre die Annahme, dass z.B. die Rotatorenmanschette, und

v.a. die SSP- Sehne und -Muskulatur an noch erhaltenen, unverletzten

Faserbündeln daran gehindert worden sei, sich vollständig zu retrahieren. Sie

blieben noch aktiv, womit auch die Atrophie verhindert worden sei. Im MRI und

im OP-Bericht bestätigt, habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

anlässlich des Sturzes nach rückwärts, mit geschildertem Abstützversuch, ein

weiteres Einreissen der Rotatorenmanschette ereignet, und zwar nach ventral,

von den oberen SSP-Sehnenfasern nach ventral zum Subscapularis hin. Dadurch

habe auch die Bizepssehne ihre Halterung im Sulcus verloren (Ruptur des Lig.

Transversum). Die Art und Weise des Sturzes des Beschwerdeführers beweise eine

plötzliche Zugüberlastung des SSC durch den schnell retrovertierten und

rotierten Arm, sodass angenommen werden dürfe, dass sich im Bereich des SSC die

Erweiterung der vorbestehenden RM-Ruptur ereignet habe. Dafür spreche auch die

Tatsache, dass der SSC anlässlich der Operation überhaupt nicht direkt habe

rekonstruiert werden können. Die Stellungnahme von Dr. med. I.___ zeige keine

Auseinandersetzung mit den von ihm, Dr. med. J.___, eingebrachten medizinischen

Argumenten und setze sich nicht mit dem vom Patienten klar geschilderten

Ereignisablauf auseinander. Er ignoriere auch die anfängliche Symptomatik,

genauso wie die Tatsache, dass der Patient unmittelbar nach dem Trauma das

Notfallzentrum aufgesucht habe. Auch die klare Aussage des Radiologen werde sophistisch

in seinem Sinne ausgelegt und die MRI-Bilder selber ignoriert. Auf die klaren

Widersprüche zwischen dem Bild einer schon lange vorbestehenden RM-Ruptur und

der fehlenden Atrophie und fettigen Degeneration werde in seinem Schreiben

nicht einmal versucht, auch nur ansatzweise, darauf einzugehen.

4.12

Dem Verlaufsbericht von PD Dr.

med. G.___ vom 25. Juni 2021 (Swica-Nr. 42) lässt sich ein sehr erfreulicher

Verlauf drei Monate nach der Operation entnehmen. Der Patient sei grundsätzlich

schmerzfrei. Bisher sei die rechte Schulter noch nicht belastet worden, aber

aktiv unterstützt mobilisiert. Aktiv könne der Beschwerdeführer seine rechte

Schulter in allen Richtungen bis 90° flektieren bzw. abduzieren. Sehr

erfreulich sei auch die Kraft der Aussenrotation, welche auf einen intakten Infraspinatusmuskel

/ Sehneneinheit deute (rekonstruiert). Deshalb gelinge dem Patienten auch ein guter

Griff zum behaarten Kopf und zum Nacken. Der Schürzengriff sei noch

eingeschränkt, gelinge aber knapp zur unteren LWS. Ursache für die noch vorhandene

Einschränkung der passiven Schulterfunktion sei die Verdickung und sekundäre

Fibrose (Ruhigstellung und Operationstrauma) der kaudalen Gelenkkapsel des

Glenohumeralgelenkes. Bei der heute durchgeführten Kontroll-Sonographie der

rechten Schulter hätten intakte rekonstruierte Rotatorenmanschettensehnen (Subskapularis-,

Infraspinatus- als auch Supraspinatussehnen) festgestellt werden können.

Deshalb könne die Belastung der rechten Schulter nun langsam schrittweise aufgebaut

werden, wobei die volle Belastbarkeit frühesten vier Monate nach Operation wiedergegeben

sei.

5.

Unbestritten ist, dass das

Ereignis vom 7. Januar 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt

(siehe auch S. 5 Ziff. 3.4 im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021,

A.S. 5). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht per 25. Februar 2021 eingestellt hat.

5.1

Der angefochtene Entscheid

basiert in erster Linie auf den Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. med. I.___

vom 27. März 2021 (Swica-Nr. 14) und vom 17. Mai 2021

(Swica-Nr. 33). Dr. med. I.___ ist fachlich kompetent, den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Unfallkausalität zu

beurteilen. Er hatte Kenntnis von den medizinischen Vorakten, namentlich auch

von den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen (Swica-Nr. 9). Der Umstand,

wonach Dr. med. I.___ seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der

vorliegenden Akten und ohne eigene Untersuchung abgegeben hat, steht dem

Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein

vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und

diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos

vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen

Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts

8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009

vom 26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die

Situation der rechten Schulter sowie der Verlauf sind durch Berichte über

bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die vom

Beschwerdeführer als fehlend gerügte persönliche Untersuchung nicht notwendig.

5.2

Nach Auffassung von Dr. med. I.___

sei der status quo sine spätestens am 25. Februar 2021 (MRI vom 25.

Februar 2021, Swica-Nr. 9) erreicht worden, da es mit dem geforderten

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der massiven

degenerativen Veränderungen auch ohne das Unfallereignis vom 7. Januar 2021 zu

der durch dieses Unfallereignis verursachten Verschlechterung des

vorbestehenden Gesundheitszustandes im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre

(Swica-Nr. 14, S. 5). Konkret zu prüfen ist nachfolgend, ob am 25. Februar

2021.

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits der Status quo sine vorlag.

5.3

Gemäss den Einschätzungen von Dr.

med. I.___ sind die Schulterbeschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 7. Januar

2021, sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden

Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis

begründet der beratende Arzt im Wesentlichen mit dem Unfallmechanismus und den

MRI-Bildern (Swica-Nr. 9). Die Beurteilung von Dr. med. I.___ erweist sich

indes aus nachstehenden Gründen als nicht schlüssig: Dr. med. I.___ geht in

seinem Bericht vom 27. März 2021 davon aus, dass das Unfallereignis vom 7.

Januar 2021 nur eine bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung sei.

Schon der Sturz selbst auf den rechten Ellbogen und auf die rechte Schulter sei

kein geeigneter Vorgang gewesen, um eine Massenruptur der Rotatorenmanschette

zu verursachen. Die Angaben des Versicherten zum Sturzereignis in der

Telefonnotiz vom 25. März 2021 (Swica-Nr. 8) seien nicht nachvollziehbar. Er

habe versucht, sich beim Sturz nach hinten mit dem Arm abzufangen und sei dabei

auf den rechten Ellbogen gestürzt. Eine Zugbelastung nach oben hinten sei dabei

sicherlich nicht aufgetreten. Insbesondere diese fehlende Zugbelastung sowie

die fehlende gewaltsame Aussenrotation sprächen gegen eine traumatische

Rotatorenmanschettenläsion. Diese sei vom Radiologen (MRT-Bericht vom 25.

Februar 2021, Swica-Nr. 9) auch lediglich als «mutmasslich», also als möglich

bezeichnet worden. Dr. med. I.___ sieht den Unfallhergang für die

Beantwortung der Kausalitätsfrage somit als entscheidend an. Da aber die

medizinischen Lehrmeinungen zur Relevanz des Unfallhergangs weit

auseinandergehen und nicht (mehr) von einer klar herrschenden Auffassung

gesprochen werden kann, und weil zudem oftmals der genaue Unfallhergang nicht

mehr rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des Unfallmechanismus bei

der Beurteilung der Unfallkausalität rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete

Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom

16.

Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu bemerken, dass

die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang (siehe Telefonnotiz

vom 25. März 2021, Swica-Nr. 8), anders als von Dr. med. I.___

behauptet, durchaus nachvollziehbar sind (siehe dazu E. II. 6.1 nachstehend). Weiter

geht Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 17. Mai 2021 davon aus, es sei

traumatologisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer

derartig ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur nicht umgehend einen Arzt aufgesucht

habe (siehe Swica-Nr. 33, S. 4). Diese Ausführungen sprechen für ein

unvollständiges Aktenstudium von Seiten des beratenden Arztes, denn in der

Bagatellunfall-Meldung vom 15. Januar 2021 (Swica-Nr. 1) berichtet der

Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er noch am Unfalltag einen Arzt aufgesucht

habe und sogar eine Röntgenuntersuchung veranlasst worden sei. Auch am Telefongespräch

mit der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 (Swica-Nr. 8) berichtete der

Beschwerdeführer, dass er am Tag des Unfallereignisses einen Arzt aufgesucht

habe. Sodann vermögen auch die Ausführungen des beratenden Arztes zum

MRT-Bericht vom 25. Februar 2021 (Swica-Nr. 9) nicht zu überzeugen. So berichtet

der Radiologe Dr. med. L.___ am 25. Februar 2021, es liege keine signifikant

fettige Infiltration resp. keine fortgeschrittene fettige Infiltration vor. Dr.

med. I.___ deutet diese Aussagen aber dahingehend, dass doch eine gewisse

fettige Infiltration der Muskulatur und ein Goutailler Stadium I-II bestehe,

worüber Dr. med. L.___ aber kein Wort erwähnte. Die Argumentation von Dr. med. I.___

erweckt den Eindruck, dass keine persönliche Sichtung der MRI-Bilder erfolgte,

sondern er die Ausführungen des Radiologen lediglich in seinem Sinne

interpretierte. Schliesslich setzt sich Dr. med. I.___ auch nicht mit dem entgegenstehenden

Bericht von Dr. med. J.___ vom 29. April 2021 auseinander. Insbesondere äussert

er sich nicht zur Möglichkeit, dass beim Beschwerdeführer doch ein Vorzustand bestanden

haben und wegen des Sturzes ein Nachreissen in der Rotatorenmanschette stattgefunden

haben könnte, welches dann zu der umfangreichen Ruptur und einer

richtungsgebenden Verschlimmerung geführt haben könnte, so wie es Dr. med.

Dispositiv

J.___ für überwiegend wahrscheinlich hält (siehe dazu E. II. 6.1 nachstehend). Aus diesen Gründen sind gewisse Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. med. I.___

nicht auszuräumen. Da bereits geringe Zweifel an den

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die

Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf die Stellungnahmen von

Dr. med. I.___ abstützen.

6. Es bleibt zu prüfen, ob die

übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen von Dr. med. J.___,

ausreichen, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität mit hinreichender

Zuverlässigkeit zu beurteilen.

6.1 Die Berichte von Dr. med. J.___ vom 29. April 2021 (Swica-Nr.

30, S. 3 ff.) und 28. Mai 2021 (Swica-Nr.

46, S. 6 ff.) werden den

allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung

stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert hat.

Dr. med. J.___ setzt sich eingehend mit den bildgebenden und intraoperativen

Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung

entgegenstehenden Arztberichten von Dr. med. I.___ auseinander und

begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Es sei als überwiegend

wahrscheinlich anzusehen, dass das Ereignis vom 7. Januar 2021 zu einer

Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, welche letztendlich die

Operation nach sich gezogen habe. Am wahrscheinlichsten sei eine

Verschlimmerung durch ein erhebliches Nachreissen einer bereits vorher klinisch

asymptomatischen Rotatorenmanschettenruptur, am ehesten ein Nachreissen der

Infraspinatussehnenfasern oder der Subscapularissehne mit Luxation der Bizepssehne

nach ventral. Nur dies könne gemäss Dr. med. J.___ auch die plötzliche,

erhebliche Funktionseinschränkung erklären. Wenn man die Aussagen des Patienten

ernst nehme, und es gebe keinen vernünftigen Grund, dies nicht zu tun, dann

müsse angenommen werden, dass das erwähnte Trauma zu einer richtungsweisenden,

verschlimmernden Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes geführt

habe im Sinne einer definitiven Aufhebung eines vorher langsam entstandenen

Gleichgewichts der zentrierenden Rotarenmanschettenmuskulatur bei bestehender

älterer Faserläsion, sei sie nun degenerativer oder traumatischer Natur. Dass

die lange Bizepssehne dabei eine zentrale Rolle gespielt haben durfte, sei sehr

zu vermuten und wahrscheinlich, denn es sei hinlänglich bekannt, dass die

glenohumerale Zentrierung trotz recht grossen Rotatorenmanschettenrupturen aber

bei noch gut funktionierender langer Bizepssehne, aufrechterhalten werden könne

und somit auch eine gute Beweglichkeit im Schultergelenk noch ermöglicht werden

könne, obwohl ein Teil der Rotatorenmanschette bereits fehlend sei. Durch die

plötzliche Luxation der langen Bizepssehne nach ventral verliere sie auf einmal

ihren zentrierenden Effekt auf das Glenohumeralgelenk. Dies wäre gut erklärbar

durch ein plötzliches Nachreissen im Bereich der Subscapularissehnenfasern, wodurch

der Halt der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis verloren gehe.

Anders als Dr. med. I.___ misst Dr. med.

J.___ dem Unfallhergang kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Dr. med. J.___

bestreitet auch nicht, dass ein Vorzustand gegeben war. Vielmehr bestätigt er

diese Tatsachen und berücksichtigt sie bei der Beurteilung des

Kausalzusammenhangs. Er setzt sich sorgfältig und differenziert mit den bildgebenden

Befunden im MRT-Bericht vom 25. Februar 2021 auseinander und führt aus, es bestünden

Veränderungen der Strukturen, die auf einen längeren Verlauf der

Rotatorenmanschettenläsion hindeuteten, so z.B. die Dezentrierung des

Humeruskopfes mit apikalem Hochsteigen desselben nach subacromial, eine bereits

starke Retraktion der SSP-Sehne über den Glenoidalrand hinaus nach proximal und

eine Abrundung der Sehnenrissränder. Auf der anderen Seite, so Dr. med. J.___,

stünden diesen Veränderungen, welche eindeutig auf ein längeres Bestehen der

Ruptur hindeuteten, Veränderungen gegenüber, d.h. fehlende pathologische

Befunde, die auf ein frisches Geschehen hindeuteten, so die vollständig

fehlende Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die fehlende

Verfettung der SSP-Muskulatur. Dies gehe gemäss Dr. med. J.___ auch aus der intraoperativen

Befunderhebung im

Operationsbericht von PD Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___ (Swica-Nr. 30,

S. 11 – 13, insb. S. 12)

hervor. Solche ausgedehnten Riss-Befunde könnten nur operativ, offen oder

arthroskopisch, primär erfolgreich adaptiert und fixiert werden, wenn das

Gewebe noch relativ frisch rupturiert und noch genügend beweglich sei.

Des Weiteren setzt sich Dr. med. J.___ eingehend

und überzeugend mit den entgegenstehenden Stellungnahmen von Dr. med. I.___

auseinander. Zu dessen Argument, wonach das Unfallereignis nicht geeignet sei, diese

Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen, führt er aus, es sei aufgrund

der Fakten falsch anzunehmen, dass der Unfall im vorliegenden Fall für die

ganze RM-Ruptur verantwortlich sei. Ein phasenweises Nachreissen von RM-Rissen

sei hingegen sehr bekannt und gut in der Literatur dokumentiert. Es reiche ein

Sturz, ein Abstützversuch, eine Wurfbewegung, ein Auffangversuch, also eine

plötzliche abrupte Bewegung, um ein Nachreissen zu verursachen. Weiter setzt

sich Dr. med. J.___ mit der Behauptung von Dr. med. I.___ auseinander, wonach

aufgrund der Ausführungen des Radiologen Dr. med. L.___ (siehe MRT-Bericht vom

25. Februar 2021, Swica-Nr. 9: «keine

fortgeschrittene fettige Infiltration»)

doch eine gewisse fettige Infiltration der Muskulatur bestehe. So beschreibe der

Radiologe klar, dass praktisch keine – und nicht doch eine – fettige Degeneration

bestehe und keine Atrophien vorhanden seien. Wenn man selber MRI-Bilder der

Schulter beurteilen und lesen könne, müsse man klar erkennen, dass dies auch

tatsächlich der Fall sei. Es leuchtet ein, wenn Dr. med. J.___ festhält, dass eine

längere Zeit bestehende Sehnenruptur eine nachhaltigere fettige Degeneration

der Muskulatur hinterlassen würde. Diesen Widerspruch zu interpretieren sei

praktisch nur möglich mit der Erklärung, dass ein Teil der Fasern der SSP/ISP-

und SSC-Sehne noch intakt gewesen sei und erst anlässlich des Traumas vom 7.

Januar 2021 gerissen sei. Sodann setzt sich Dr. med. J.___ mit dem Vorwurf von

Dr. med. I.___ auseinander, wonach seine Unfallschilderung abenteuerlich sei

resp. die Schilderung des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht

nachvollziehbar sei. Der Abstützversuch des Patienten, um den Sturz zu

verhindern, sei ein völlig normaler, reflexartiger Vorgang. Dass dabei die Arme

nach hinten/oben gezogen resp. gerissen würden und mit einer Verdrehung

kombiniert belastet würden, sei ebenso leicht verständlich. Dem ist beizupflichten.

Die daran anknüpfende Argumentation von Dr. med. J.___ ist schlüssig und

nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung wird auch vom behandelnden

Schulterorthopäden PD Dr. med. G.___ unterstützt (vgl. Bericht vom

4. Mai 2021, Swica-Nr. 29) und erweist sich als überzeugend.

6.2 Insgesamt kann somit festgehalten

werden, dass die Beurteilung von Dr. med. J.___ auf einer einlässlichen

Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend

begründeten Würdigung basiert. Die Berichte von Dr. med. J.___ vom 29. April

2021 und 28. Mai 2021 erweisen sich somit als beweiskräftig. Sie vermögen den

Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

7. Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der rechten

Schulter und die deshalb am 6. April 2021 erfolgte Operation in einem

überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7.

Januar 2021. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Heilkosten- und

Taggeldleistungen über den 24. Februar 2021 hinaus bis zur vollständigen

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese durch den Unfall

beeinträchtigt ist, respektive bis zum Erreichen des Fallabschlusses. Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Seine

Vertretung macht mit Kostennote vom 9. März 2022 (A.S. 43) einen Aufwand von

7.4 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 210.00 und Auslagen von insgesamt

CHF 22.00 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'576.00

führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die

entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2022 wird gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid der Swica Versicherungen AG vom 9. Dezember 2021 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Heilkosten- und

Taggeldleistungen über den 24. Februar 2021 hinaus hat.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'576.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar