VSBES.2022.11
Unfallversicherung
25. Juli 2022Deutsch34 min
welche mutmasslich frischere Komplettrupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus-
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
Sanitas
Grundversicherungen AG Versicherungsrechtsdienst
Beigeladene
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 7. Januar 2021 seit
dem 3. November 1989 bei der C.___ als Wirtschaftsprüfer angestellt und in
dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. Januar
2021, Akten der Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 1).
1.2 Mit Bagatellunfall-Meldung vom 15.
Januar 2021 (Swica-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei am Donnerstag, 7. Januar 2021 um ca. 08.00 Uhr auf dem
Morgenspaziergang mit den Hunden auf der schneebedeckten Strasse ausgerutscht,
gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen. Seither könne er den rechten Arm
nicht mehr heben.
1.3 Am 25. Februar 2021 erfolgte im
Röntgeninstitut D.___ eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks,
welche mutmasslich frischere Komplettrupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus-
und Subskapularissehne ergab (Swica-Nr. 9). Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer an den Orthopäden Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, Klinik F.___, zugewiesen, welcher in seinem Bericht
vom 11. März 2021 die Diagnose einer Massenruptur der Rotatorenmanschette
rechts nach Sturz am 7. Januar 2021 stellte und die Indikation zur
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette als klar gegeben bezeichnete (Swica-Nr. 2).
Mit Bericht vom 16. März 2021 bestätigte auch PD Dr. med. G.___, FMH
Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, Klinik H.___, die Indikation zur
Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Swica-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin wurde
um eine Bestätigung der Kostenübernahme gebeten (Swica-Nr. 3).
1.4 In der Folge gab die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender
Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, eine Aktenbeurteilung in Auftrag
(Swica-Nr. 11). Dr. med. I.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 27. März 2021
(Swica-Nr. 14) zum Ergebnis, dass überwiegend wahrscheinlich eine deutliche
Degeneration der Rotatorenmanschette ursächlich für die Symptomatik sei und
keine traumatische Ursache für die Rotatorenmanschettenruptur vorliege. Hierauf
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. März 2021 das Gesuch um
Kostengutsprache für die geplante Operation ab (Swica-Nr. 15). Mit Schreiben gleichen
Datums (Swica-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen
Versicherungsleistungen per 24. Februar 2021 ein.
1.5 Am 6. April 2021 unterzog sich
der Beschwerdeführer einer Operation (Schulterrekonstruktion rechts mit: anterokaudale
Kapsulolyse; Bicepstenotomie/-Tenodese; Mobilisation und Reinsertion der
Subskapularissehne; Mobilisation und Reinsertion der Supraspinatussehne; Mobilisation
und Reinsertion der kranialen Infraspinatus- und dorsalen Supraspinatussehne
mit je einem dreifach armierten Titan-Schraubanker und zusätzlich zur lateralen
Abspannung der rekonstruierten Sehnen zwei Push-Lock-Knochenanker; Swica-Nr.
30, S. 11 – 13).
1.6 Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (Swica-Nr.
30, S. 1 f.) erklärte sich der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch die
B.___, mit dem Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2021
nicht einverstanden und liess gleichzeitig eine Beurteilung von Dr. med. J.___,
FMH orthopädische Schulterchirurgie, beratender Arzt der B.___, vom 29. April
2021 einreichen (Swica-Nr. 30, S. 3 ff.). Daraufhin ersuchte die
Beschwerdegegnerin Dr. med. I.___ um einen Nachtrag zur Aktenbeurteilung vom
27. März 2021 (Swica-Nr. 32), welcher am 17. Mai 2021 erstattet wurde
(Swica-Nr. 33).
1.7 Mit Verfügung vom 4. Juni 2021
(Swica-Nr. 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.
1.8 Am 1. Juli 2021 erhob die Sanitas
als Krankenversicherung des Beschwerdeführers dagegen Einsprache und
beantragte, es sei festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Akten die
Beschwerden im Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Januar 2021
stehen. Die notwendigen Behandlungen seien von der Beschwerdegegnerin weiterhin
zu übernehmen (Swica-Nr. 45).
1.9 Der Beschwerdeführer erhob am 2.
Juli 2021 dagegen Einsprache und beantragte unter Beilage der eingeholten
Beurteilung von Dr. med. J.___ vom 28. Mai 2021 (Swica-Nr. 46, S. 6 ff.) die
Aufhebung der Verfügung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen für das
Unfallereignis vom 7. Januar 2021 (Swica-Nr. 46, S. 1 ff.).
1.10 Mit Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2021 wurde die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021 erhobene
Einsprache abgelehnt (Aktenseite [A.S.] 1 ff.; Swica-Nr. 55).
2. Mit Zuschrift vom 13. Januar
2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 9. Dezember 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021 bzw. die
Verfügung vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach UVG über den 24. Februar 2021
hinaus auszurichten.
2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen in Form
einer externen Begutachtung im Bereich orthopädische Chirurgie vorzunehmen.
3. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom 14. Januar
2022 wird die Sanitas Grundversicherungen AG zum vorliegenden Verfahren
beigeladen (A.S. 23).
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 28 ff.).
5. Mit Eingabe vom 3. März 2022
(A.S. 40) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
6. Am 9. März 2022 reicht die
Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 43). Diese
wird den übrigen Parteien am 10. März 2022 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 44).
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat
u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich
um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu
berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem
Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch
zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc»,
wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall
verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende
Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit
Hinweisen)
2.5
Mit dem Erreichen des Status quo
sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat
der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu
erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S.
470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
In der Bagatellunfall-Meldung
vom 15. Januar 2021 (Swica-Nr. 1) wurde der Unfallhergang folgendermassen
beschrieben: «Am Donnerstag, 07.01.2021 um ca. 08.00Uhr bin ich auf dem Morgenspaziergang mit
den Hunden auf der schneebedeckten Strasse ausgerutscht, gestürzt und auf die
rechte Schulter gefallen. Seither kann ich den rechten Arm nicht mehr heben.
Bei der ersten Arztkonsultation gleichentags am Nachmittag im medizinischen
Zentrum K.___ wurden Röntgenaufnahmen gemacht. Gemäss diesen Röntgenbildern ist
nichts gebrochen».
4.2
Am 25. Februar 2021 erfolgte im
Röntgeninstitut D.___ eine MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks (Swica-Nr.
9). Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie FMH, berichtet von mutmasslich
frischeren Komplettrupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus- und
Subskapularissehne. Entsprechende Subluxationsstellung der leicht
tendinopathisch veränderten langen Bizepssehne. Die Muskulatur bezüglich
Trophik sei weitestgehend erhalten; keine fortgeschrittene fettige
Infiltration; beginnende Cuff-Arthropathie; Degeneration des superioren Labrums.
4.3
Dem Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Klinik F.___, vom 11. März 2021 ist
die Diagnose einer Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts nach dem Sturz
am 7. Januar 2021 zu entnehmen. Gemäss dem Orthopäden sei die Indikation zur
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette klar gegeben. Vorgesehen sei die
arthroskopische Rekonstruktion der Supraspinatus-, Infraspinatus- und
Subscapularissehne, die Bizepssehne werde zur Augmentation verwendet
(Swica-Nr. 2).
4.4
PD Dr. med. G.___, FMH
Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, Klinik H.___, bestätigte in seinem
Bericht vom 16. März 2021 die Indikation zur baldigen
Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion. Die Rotatorenmanschetten-Massenruptur sei frisch,
dennoch zeige die MR-Untersuchung vorbestehende degenerative Veränderungen, welche
die Rekonstruktionsmöglichkeiten einschränkten (Swica-Nr. 4).
4.5
Der Notiz zum Telefongespräch
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021
(Swica-Nr. 8) ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer teile mit, der Sturz
sei sehr schnell passiert. Er sei mit dem Hund spazieren gegangen und es habe
Neuschnee auf dem Weg gelegen. Er habe zum Robidog gehen wollen und sei dabei
ausgerutscht und gestürzt. Er habe sich noch abstützen wollen, aber es habe
dann nicht mehr gereicht und er sei direkt nach hinten gefallen. Da er sich
noch habe abstützen wollen, habe es ihm den rechten Arm noch nach oben/hinten
gezogen. Den Kopf hätte er sich auch noch angeschlagen sowie den Ellenbogen.
Nach dem Ereignis habe er direkte Schmerzen gehabt. Er habe dann am Nachmittag
direkt ins medizinische Zentrum in K.___ gehen können. Nach den Ferien habe er
dann direkt einen Termin bei seinem Hausarzt in der M.___ vereinbart. Es sei
erst vorgeschlagen worden, die Schulter konservativ zu behandeln, auch damit
die Schwellung zurückgehe, und dass erst danach ein MRI gemacht werde. Der
Beschwerdeführer sei dann ein bis zwei Mal in der Woche zur Physiotherapie und
habe eine leichte Verbesserung verspürt. Das MRI habe am 25. Februar 2021
stattgefunden. Vor dem Ereignis habe er noch nie Beschwerden mit der rechten
Schulter gehabt.
4.6
Die Beschwerdegegnerin gab bei
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung zum Unfallereignis
vom 7. Januar 2021 in Auftrag (Swica-Nr. 11). Dr. med. I.___ kam in
seinem Bericht vom 27. März 2021 (Swica-Nr. 14) zum folgenden Ergebnis:
Die vom Versicherten subjektiv beklagten Beschwerden seien hinreichend durch
die Untersuchungsberichte und MRI objektiviert. Der Behandlungsverlauf sei nicht
dokumentiert. Die Prognose sei aufgrund der beginnenden Cuffarthropathie als
schlecht zu bezeichnen. Das Unfallereignis vom 7. Januar 2021 sei eine
bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung. Schon der Sturz selbst auf
den rechten Ellbogen und auf die rechte Schulter sei kein geeigneter Vorgang
gewesen, um eine Massenruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Die
Angaben des Versicherten zum Sturzereignis in der Telefonnotiz vom 25. März
2021.
seien nicht nachvollziehbar. Er habe versucht, sich beim Sturz nach hinten
mit dem Arm abzufangen und sei dabei auf den rechten Ellbogen gestürzt. Eine
Zugbelastung nach oben hinten sei dabei sicherlich nicht aufgetreten.
Insbesondere diese fehlende Zugbelastung sowie die fehlende gewaltsame Aussenrotation
sprächen gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion. Diese sei vom
Radiologen auch lediglich als «mutmasslich», also als möglich bezeichnet
worden. Die MRT zeige degenerative Veränderungen. Der Radiologe spreche von
einer Retraktion der Sehnen bis auf Höhe Glenoid-Niveau. Diese Retraktion bedürfe
eines Zeitraums von mindestens einem halben Jahr. Weitere Degenerationszeichen
zeigten sich am Labrum sowie am AC-Gelenk in Form einer wenn auch geringen
Arthrose. Auch das Ganglion am Tuberculum majus (Ansatz der Supraspinatussehne)
spreche für eine Degeneration. Des Weiteren berichte der Radiologe, es bestehe
keine signifikante fettige Infiltration und in der Beurteilung werde vermerkt,
es bestehe keine fortgeschrittene fettige Infiltration. Das heisse jedoch, es
bestehe schon eine gewisse fettige Infiltration der Muskulatur und auch ein
Goutailler Stadium I-II bedürfe eines Zeitraums zwischen Schädigung und
Auftreten von mindestens einem halben Jahr. Zusammenfassend liege hier
überwiegend wahrscheinlich eine deutliche Degeneration der Rotatorenmanschette
vor, welche ursächlich für die Symptomatik sei und keine traumatische Ursache
für die Rotatorenmanschettenruptur. Unter der Annahme eines minimalen
Stauchtraumas der rechten Schulter durch den Sturz, wofür es allerdings im MRI
keinen Anhalt gebe, sei der Status quo sine spätestens am 25. Februar 2021
(MRT) wieder erreicht worden, da es mit dem geforderten Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der massiven degenerativen
Veränderungen auch ohne das Unfallereignis vom 7. Januar 2021 zu dieser durch
dieses Unfallereignis verursachten Verschlechterung des vorbestehenden
Gesundheitszustands im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre.
4.7
Am 6. April 2021 unterzog sich
der Beschwerdeführer einer Operation (Schulterrekonstruktion rechts mit:
anterokaudale Kapsulolyse; Bizepstenotomie/-Tenodese; Mobilisation und
Reinsertion der Subskapularissehne; Mobilisation und Reinsertion der
Supraspinatussehne; Mobilisation und Reinsertion der kranialen Infraspinatus-
und dorsalen Supraspinatussehne mit je einem dreifach armierten
Titan-Schraubanker und zusätzlich zur lateralen Abspannung der rekonstruierten
Sehnen zwei Push-Lock-Knochenanker; Swica-Nr. 30, S. 11 – 13)). Der intraoperativen
Befunderhebung im Operationsbericht von PD Dr. med. G.___ und Dr.
med. N.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Swica-Nr. 30, S. 12),
lässt sich entnehmen, die Subskapularissehne sei vollständig rupturiert bis auf
die kaudalsten Muskelfasern und retrahiert bis auf Höhe des anterioren Glenoidalrandes.
Die Sehne sei massiv verwachsen mit dem subkorakoldalen Weichteilgewebe und
auch gegenüber der Glenoidalvorderwand. Deutlich positives Komma-Zeichen. Die
lange Bizepssehne sei intakt geblieben und nach medial aus dem Sulcus heraus subluxiert.
Die Pulley-Strukturen seien vollständig fehlend. Die Supraspinatussehne sei
vollständig rupturiert und bis zum kranialen Glenoidalrand retrahiert. Die
Rupturgrenze sei abgerundet und wulstartig verdickt. Nach dorsal hin seien die
Strukturen schwer abgrenzbar, da auch die kraniale Infraspinatussehne
rupturiert sei und die ganze übrige Infraspinatussehne zusätzlich massiv
ausgedünnt über dem dorsalen Supraspinatusrand liege. Sowohl die dorsale
Supraspinatussehne wie auch die Infraspinatussehne und Muskulatur seien mit dem
viszeralen Blatt der Deltoideusfaszie intensiv verwachsen und müssten zur
Mobilisation der Sehnen von diesen Verwachsungen vollständig befreit werden.
Die Knorpelbeläge von Humeruskopf und Glenoid seien unauffällig und altersentsprechend
normal. Der Footprint erscheine relativ weich und weise keine Sklerosierungen
auf. Dasselbe gelte für den Sulcus bicipitalis.
4.8
Die Rechtsschutzversicherung des
Beschwerdeführers veranlasste bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. J.___, FMH
Chirurgie, spez. Traumatologie, orthopädische Schulterchirurgie, eine
medizinische Beurteilung. Dr. med. J.___ führte in seinem Bericht vom 29. April
2021.
(Swica-Nr. 30, S. 3 ff.) aus, laut Aussagen des Patienten sei er
vorher beschwerdefrei gewesen, was nicht heissen sollte, dass er nicht einen
vorbestehenden Rotatorenmanschettenschaden gehabt haben könnte, aber erst durch
den Sturz habe sich bei ihm eine klassische Rotatorenmanschettenruptur-
Symptomatik mit Pseudoparalyse, Schmerzen und bleibender Funktionsbehinderung
manifestiert. Es bestehe also bereits aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und
aufgrund der Art des Unfallereignisses ein kausaler Zusammenhang – ein
adäquates, geeignetes Ereignis, um eine Rotatorenmanschettenruptur oder
zumindest eine Verschlimmerung derselben zu verursachen. Es bleibe nun die
Frage, inwiefern die festgestellten Befunde im MRI eine vorgängige Schädigung
der Manschette implizierten, oder die Ruptur der Sehnenmanschette nur auf das
Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Würden unabhängig der Geschichte
lediglich aufgrund der Arthro-MRI-Bilder die pathologischen Befunde im rechten
Schultergelenk beurteilt, so sei eine Rotatorenmanschetten-Vorschädigung, wenn
auch klinisch vorher stumm und asymptomatisch, sehr wahrscheinlich anzunehmen,
denn es bestünden Veränderungen der Strukturen, die auf einen längeren Verlauf
der Rotatorenmanschettenläsion hindeuteten, so z. B. die Dezentrierung des Humeruskopfes
mit apikalem Hochsteigen desselben nach subacromial, eine bereits starke
Retraktion der SSP- Sehne über den Glenoidalrand hinaus nach proximal und eine
Abrundung der Sehnenrissränder. Diesen Veränderungen, welche eindeutig auf ein
längeres Bestehen der Ruptur hindeuteten, stünden Veränderungen, d.h. fehlende
pathologische Befunde, gegenüber, die auf ein frisches Geschehen hindeuteten,
so die vollständig fehlende Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die
fehlende Verfettung der SSP- Muskulatur. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass die RM bereits vorbestehende Veränderungen ausgewiesen habe, obwohl
asymptomatisch, aber trotzdem Anhaltspunkte für ein frisches Trauma der RM
bestanden hätten, was auch im Operationsbericht klar zum Ausdruck komme. Das
Ereignis vom 7. Januar 2021 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer
Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Am Wahrscheinlichsten sei eine
Verschlimmerung durch ein erhebliches Nachreissen einer bereits vorher klinisch
asymptomatischen Rotatorenmanschettenruptur.
4.9
Dem Verlaufsbericht von PD Dr.
med. G.___ vom 4. Mai 2021 (Swica-Nr. 29) lässt sich entnehmen, der
Beschwerdeführer habe bei einem Sturz am 7. Januar 2021 auf Glatteis eine
direkte und indirekte Schulterverletzung rechts mit plötzlich einschiessenden
Schmerzen in die rechte Schulter und seither bestehender Pseudoparalyse der
rechten Schulter erlitten. Der Beschwerdeführer sei sehr sportlich und auch
sportlich aktiv und sei vor diesem Unfall vonseiten seiner rechten Schulter
vollständig beschwerdefrei ohne irgendwelche Einschränkungen bezüglich Funktion
und Belastung seiner rechten dominanten oberen Extremität gewesen, auch bei
sportlichen Aktivitäten unter Einbezug der oberen Extremitäten. Seit diesem
Unfallereignis habe bis zur Operation eine konservativ nicht beeinflussbare
Pseudoparalyse der rechten Schulter bei MR-tomographisch ausgedehnter Rotatorenmanschetten-Massenruptur
mit Einbezug aller drei Sehnen der Rotatorenmanschette rechts bestanden.
Versicherungstechnisch handle es sich um eine richtungsweisende
Verschlechterung mit bleibendem Gesundheitsschaden (Pseudoparalyse) bei einem
vorher beschwerdefreien vollfunktionstüchtigen rechten Schultergelenk. Am 6.
April 2021 hätten Dr. med. N.___ und PD Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer
arthroskopisch operiert und die klinisch und MR-tomographisch festgestellte
ausgedehnte Verletzung der Rotatorenmanschette rechts auch intraoperativ
bestätigen können. Es sei gelungen, die Rotatorenmanschette zu rekonstruieren
und alle drei Sehnen trotz der zum Teil erheblichen Retraktion und
vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu reinserieren. Der Beschwerdeführer
habe den rekonstruktiven Eingriff sehr gut toleriert und auch der postoperative
Verlauf sei ohne Besonderheiten gewesen. Die heutigen Kontrollröntgenbilder
bestätigten die korrekte Zentrierung des Glenohumeralgelenkes, einen freien
Subakromialraum nach Acromioplastik sowie eine korrekte Lage der implantierten
Titan-Schraubankern zur Reinsertion der Rotatorenmanschette.
4.10
Dr. med. I.___ führte in seiner Stellungnahme
vom 17. Mai 2021 (Swica-Nr. 33) aus, die Unfallschilderung durch Dr. med. J.___
könne nur als abenteuerlich bezeichnet werden. Es sei dabei nicht klar, woher
die Zugbelastung auf den Arm komme und niemand strecke beim Versuch, einen
Sturz nach hinten abzufangen, seine Arme nach oben. Die Angaben, der
Versicherte sei vor dem Sturz bezüglich seiner Schulter beschwerdefrei gewesen,
sei für die Beurteilung der Kausalität völlig unerheblich und dürfe nicht in
Erwägung gezogen werden (post hoc ergo propter hoc). Die Retraktion der
Sehnenstümpfe in diesem Ausmass finde sicher nicht nach eineinhalb Monaten
(Trauma bis MRT) statt. Zudem beschreibe der Radiologe, wie auch vom Kollegen
wörtlich zitiert, «Keine fortgeschrittene fettige Infiltration», somit liege
jedoch eine Degeneration vor, auch wenn dies vom Kollegen (Dr. med. J.___)
bestritten werde. Ein semantischer Interpretationsspielraum bestehe hier nicht.
Traumatologisch sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei einer derartig
ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur eine Bagatellunfall-Meldung erstattet
werde und nicht umgehend ein Arzt aufgesucht werde. Zusammenfassend sei das
Unfallereignis nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschette zu verletzen,
zudem lägen deutliche degenerative Veränderungen in der MRT vor.
4.11
Im Anschluss an die Beurteilung
von Dr. med. I.___ verfasste Dr. med. J.___ am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme
(Swica-Nr. 46, S. 6 ff.). Darin führte er aus, die Antwort von Dr. med. I.___
zu diesem vom Patienten selber genau geschilderten Unfallhergang sei seltsam,
denn weder der Patient noch er selbst (Dr. med. J.___) gäben einen
abenteuerlichen Ablauf des Sturzes an, noch habe der Vertrauensarzt mit grosser
Wahrscheinlichkeit die Schilderung des Patienten richtig verstanden. Der
Abstützversuch des Patienten, um den Sturz zu verhindern oder abzufangen, sei
ein völlig normaler, reflexartiger Vorgang. Überdies erscheine die Schilderung
des Patienten absolut vertrauenswürdig. Die Angaben des Patienten, wonach er
vor dem Sturz bezüglich seiner Schulter beschwerdefrei gewesen sei, sei sehr
wohl wichtig. Es sei erheblich zu wissen, ob der Patient vor einem Trauma nie
Schulterschmerzen gehabt habe oder ob er schon längere Zeit an
Schulterschmerzen gelitten habe. Das vom Vertrauensarzt ständig angeführte
lateinische Sprichwort (post hoc…) heisse nicht, dass die Aussagen des Patienten
völlig unerheblich seien, sondern, dass es trotz der Angaben des Patienten wohl
sein könnte, dass bereits vor dem Trauma, klinisch stumm, eine
Manschettenläsion hätte vorliegen können. Er, Dr. med. J.___, habe in seinen
Ausführungen im Bericht vom 29. April 2021 überdeutlich erklärt, dass eine
vorbestehende SSP- Sehnenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor
dem Trauma „klinisch stumm" habe vorliegen müssen, dass es in diesem
Kontext aber äusserst seltsam sei, dass keine fettige Infiltration,
Degeneration, der Rotatorenmanschettenmuskulatur vorliege; kein fettiger Ersatz
der atrophierten Muskelfasern. Dies beschreibe auch der Radiologe (Swica-Nr. 9)
korrekt und vor allem sprächen die MRI-Bilder für sich. Wenn die SSP-Läsion
schon lange bestanden hätte, was wegen der starken Retraktion und der
ausgedünnten Sehnenränder angenommen werden dürfe, würde auch eine fettige
Degeneration der SSP- Muskulatur erwarten werden. Ein möglicher Lösungsansatz, den
Widerspruch zu klären, wäre die Annahme, dass z.B. die Rotatorenmanschette, und
v.a. die SSP- Sehne und -Muskulatur an noch erhaltenen, unverletzten
Faserbündeln daran gehindert worden sei, sich vollständig zu retrahieren. Sie
blieben noch aktiv, womit auch die Atrophie verhindert worden sei. Im MRI und
im OP-Bericht bestätigt, habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
anlässlich des Sturzes nach rückwärts, mit geschildertem Abstützversuch, ein
weiteres Einreissen der Rotatorenmanschette ereignet, und zwar nach ventral,
von den oberen SSP-Sehnenfasern nach ventral zum Subscapularis hin. Dadurch
habe auch die Bizepssehne ihre Halterung im Sulcus verloren (Ruptur des Lig.
Transversum). Die Art und Weise des Sturzes des Beschwerdeführers beweise eine
plötzliche Zugüberlastung des SSC durch den schnell retrovertierten und
rotierten Arm, sodass angenommen werden dürfe, dass sich im Bereich des SSC die
Erweiterung der vorbestehenden RM-Ruptur ereignet habe. Dafür spreche auch die
Tatsache, dass der SSC anlässlich der Operation überhaupt nicht direkt habe
rekonstruiert werden können. Die Stellungnahme von Dr. med. I.___ zeige keine
Auseinandersetzung mit den von ihm, Dr. med. J.___, eingebrachten medizinischen
Argumenten und setze sich nicht mit dem vom Patienten klar geschilderten
Ereignisablauf auseinander. Er ignoriere auch die anfängliche Symptomatik,
genauso wie die Tatsache, dass der Patient unmittelbar nach dem Trauma das
Notfallzentrum aufgesucht habe. Auch die klare Aussage des Radiologen werde sophistisch
in seinem Sinne ausgelegt und die MRI-Bilder selber ignoriert. Auf die klaren
Widersprüche zwischen dem Bild einer schon lange vorbestehenden RM-Ruptur und
der fehlenden Atrophie und fettigen Degeneration werde in seinem Schreiben
nicht einmal versucht, auch nur ansatzweise, darauf einzugehen.
4.12
Dem Verlaufsbericht von PD Dr.
med. G.___ vom 25. Juni 2021 (Swica-Nr. 42) lässt sich ein sehr erfreulicher
Verlauf drei Monate nach der Operation entnehmen. Der Patient sei grundsätzlich
schmerzfrei. Bisher sei die rechte Schulter noch nicht belastet worden, aber
aktiv unterstützt mobilisiert. Aktiv könne der Beschwerdeführer seine rechte
Schulter in allen Richtungen bis 90° flektieren bzw. abduzieren. Sehr
erfreulich sei auch die Kraft der Aussenrotation, welche auf einen intakten Infraspinatusmuskel
/ Sehneneinheit deute (rekonstruiert). Deshalb gelinge dem Patienten auch ein guter
Griff zum behaarten Kopf und zum Nacken. Der Schürzengriff sei noch
eingeschränkt, gelinge aber knapp zur unteren LWS. Ursache für die noch vorhandene
Einschränkung der passiven Schulterfunktion sei die Verdickung und sekundäre
Fibrose (Ruhigstellung und Operationstrauma) der kaudalen Gelenkkapsel des
Glenohumeralgelenkes. Bei der heute durchgeführten Kontroll-Sonographie der
rechten Schulter hätten intakte rekonstruierte Rotatorenmanschettensehnen (Subskapularis-,
Infraspinatus- als auch Supraspinatussehnen) festgestellt werden können.
Deshalb könne die Belastung der rechten Schulter nun langsam schrittweise aufgebaut
werden, wobei die volle Belastbarkeit frühesten vier Monate nach Operation wiedergegeben
sei.
5.
Unbestritten ist, dass das
Ereignis vom 7. Januar 2021 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt
(siehe auch S. 5 Ziff. 3.4 im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2021,
A.S. 5). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht per 25. Februar 2021 eingestellt hat.
5.1
Der angefochtene Entscheid
basiert in erster Linie auf den Einschätzungen des beratenden Arztes Dr. med. I.___
vom 27. März 2021 (Swica-Nr. 14) und vom 17. Mai 2021
(Swica-Nr. 33). Dr. med. I.___ ist fachlich kompetent, den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Unfallkausalität zu
beurteilen. Er hatte Kenntnis von den medizinischen Vorakten, namentlich auch
von den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen (Swica-Nr. 9). Der Umstand,
wonach Dr. med. I.___ seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der
vorliegenden Akten und ohne eigene Untersuchung abgegeben hat, steht dem
Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts
8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009
vom 26. Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die
Situation der rechten Schulter sowie der Verlauf sind durch Berichte über
bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die vom
Beschwerdeführer als fehlend gerügte persönliche Untersuchung nicht notwendig.
5.2
Nach Auffassung von Dr. med. I.___
sei der status quo sine spätestens am 25. Februar 2021 (MRI vom 25.
Februar 2021, Swica-Nr. 9) erreicht worden, da es mit dem geforderten
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der massiven
degenerativen Veränderungen auch ohne das Unfallereignis vom 7. Januar 2021 zu
der durch dieses Unfallereignis verursachten Verschlechterung des
vorbestehenden Gesundheitszustandes im gegenwärtigen Umfang gekommen wäre
(Swica-Nr. 14, S. 5). Konkret zu prüfen ist nachfolgend, ob am 25. Februar
2021.
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits der Status quo sine vorlag.
5.3
Gemäss den Einschätzungen von Dr.
med. I.___ sind die Schulterbeschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 7. Januar
2021, sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden
Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis
begründet der beratende Arzt im Wesentlichen mit dem Unfallmechanismus und den
MRI-Bildern (Swica-Nr. 9). Die Beurteilung von Dr. med. I.___ erweist sich
indes aus nachstehenden Gründen als nicht schlüssig: Dr. med. I.___ geht in
seinem Bericht vom 27. März 2021 davon aus, dass das Unfallereignis vom 7.
Januar 2021 nur eine bloss mögliche Ursache der gesundheitlichen Störung sei.
Schon der Sturz selbst auf den rechten Ellbogen und auf die rechte Schulter sei
kein geeigneter Vorgang gewesen, um eine Massenruptur der Rotatorenmanschette
zu verursachen. Die Angaben des Versicherten zum Sturzereignis in der
Telefonnotiz vom 25. März 2021 (Swica-Nr. 8) seien nicht nachvollziehbar. Er
habe versucht, sich beim Sturz nach hinten mit dem Arm abzufangen und sei dabei
auf den rechten Ellbogen gestürzt. Eine Zugbelastung nach oben hinten sei dabei
sicherlich nicht aufgetreten. Insbesondere diese fehlende Zugbelastung sowie
die fehlende gewaltsame Aussenrotation sprächen gegen eine traumatische
Rotatorenmanschettenläsion. Diese sei vom Radiologen (MRT-Bericht vom 25.
Februar 2021, Swica-Nr. 9) auch lediglich als «mutmasslich», also als möglich
bezeichnet worden. Dr. med. I.___ sieht den Unfallhergang für die
Beantwortung der Kausalitätsfrage somit als entscheidend an. Da aber die
medizinischen Lehrmeinungen zur Relevanz des Unfallhergangs weit
auseinandergehen und nicht (mehr) von einer klar herrschenden Auffassung
gesprochen werden kann, und weil zudem oftmals der genaue Unfallhergang nicht
mehr rekonstruiert werden kann, wird dem Kriterium des Unfallmechanismus bei
der Beurteilung der Unfallkausalität rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete
Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom
16.
Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu bemerken, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang (siehe Telefonnotiz
vom 25. März 2021, Swica-Nr. 8), anders als von Dr. med. I.___
behauptet, durchaus nachvollziehbar sind (siehe dazu E. II. 6.1 nachstehend). Weiter
geht Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 17. Mai 2021 davon aus, es sei
traumatologisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer
derartig ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur nicht umgehend einen Arzt aufgesucht
habe (siehe Swica-Nr. 33, S. 4). Diese Ausführungen sprechen für ein
unvollständiges Aktenstudium von Seiten des beratenden Arztes, denn in der
Bagatellunfall-Meldung vom 15. Januar 2021 (Swica-Nr. 1) berichtet der
Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er noch am Unfalltag einen Arzt aufgesucht
habe und sogar eine Röntgenuntersuchung veranlasst worden sei. Auch am Telefongespräch
mit der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 (Swica-Nr. 8) berichtete der
Beschwerdeführer, dass er am Tag des Unfallereignisses einen Arzt aufgesucht
habe. Sodann vermögen auch die Ausführungen des beratenden Arztes zum
MRT-Bericht vom 25. Februar 2021 (Swica-Nr. 9) nicht zu überzeugen. So berichtet
der Radiologe Dr. med. L.___ am 25. Februar 2021, es liege keine signifikant
fettige Infiltration resp. keine fortgeschrittene fettige Infiltration vor. Dr.
med. I.___ deutet diese Aussagen aber dahingehend, dass doch eine gewisse
fettige Infiltration der Muskulatur und ein Goutailler Stadium I-II bestehe,
worüber Dr. med. L.___ aber kein Wort erwähnte. Die Argumentation von Dr. med. I.___
erweckt den Eindruck, dass keine persönliche Sichtung der MRI-Bilder erfolgte,
sondern er die Ausführungen des Radiologen lediglich in seinem Sinne
interpretierte. Schliesslich setzt sich Dr. med. I.___ auch nicht mit dem entgegenstehenden
Bericht von Dr. med. J.___ vom 29. April 2021 auseinander. Insbesondere äussert
er sich nicht zur Möglichkeit, dass beim Beschwerdeführer doch ein Vorzustand bestanden
haben und wegen des Sturzes ein Nachreissen in der Rotatorenmanschette stattgefunden
haben könnte, welches dann zu der umfangreichen Ruptur und einer
richtungsgebenden Verschlimmerung geführt haben könnte, so wie es Dr. med.
Dispositiv
J.___ für überwiegend wahrscheinlich hält (siehe dazu E. II. 6.1 nachstehend). Aus diesen Gründen sind gewisse Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. med. I.___
nicht auszuräumen. Da bereits geringe Zweifel an den
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich die
Beurteilung der Unfallkausalität nicht abschliessend auf die Stellungnahmen von
Dr. med. I.___ abstützen.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die
übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen von Dr. med. J.___,
ausreichen, um alleine gestützt darauf die Unfallkausalität mit hinreichender
Zuverlässigkeit zu beurteilen.
6.1 Die Berichte von Dr. med. J.___ vom 29. April 2021 (Swica-Nr.
30, S. 3 ff.) und 28. Mai 2021 (Swica-Nr.
46, S. 6 ff.) werden den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung
stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert hat.
Dr. med. J.___ setzt sich eingehend mit den bildgebenden und intraoperativen
Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung
entgegenstehenden Arztberichten von Dr. med. I.___ auseinander und
begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Es sei als überwiegend
wahrscheinlich anzusehen, dass das Ereignis vom 7. Januar 2021 zu einer
Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, welche letztendlich die
Operation nach sich gezogen habe. Am wahrscheinlichsten sei eine
Verschlimmerung durch ein erhebliches Nachreissen einer bereits vorher klinisch
asymptomatischen Rotatorenmanschettenruptur, am ehesten ein Nachreissen der
Infraspinatussehnenfasern oder der Subscapularissehne mit Luxation der Bizepssehne
nach ventral. Nur dies könne gemäss Dr. med. J.___ auch die plötzliche,
erhebliche Funktionseinschränkung erklären. Wenn man die Aussagen des Patienten
ernst nehme, und es gebe keinen vernünftigen Grund, dies nicht zu tun, dann
müsse angenommen werden, dass das erwähnte Trauma zu einer richtungsweisenden,
verschlimmernden Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes geführt
habe im Sinne einer definitiven Aufhebung eines vorher langsam entstandenen
Gleichgewichts der zentrierenden Rotarenmanschettenmuskulatur bei bestehender
älterer Faserläsion, sei sie nun degenerativer oder traumatischer Natur. Dass
die lange Bizepssehne dabei eine zentrale Rolle gespielt haben durfte, sei sehr
zu vermuten und wahrscheinlich, denn es sei hinlänglich bekannt, dass die
glenohumerale Zentrierung trotz recht grossen Rotatorenmanschettenrupturen aber
bei noch gut funktionierender langer Bizepssehne, aufrechterhalten werden könne
und somit auch eine gute Beweglichkeit im Schultergelenk noch ermöglicht werden
könne, obwohl ein Teil der Rotatorenmanschette bereits fehlend sei. Durch die
plötzliche Luxation der langen Bizepssehne nach ventral verliere sie auf einmal
ihren zentrierenden Effekt auf das Glenohumeralgelenk. Dies wäre gut erklärbar
durch ein plötzliches Nachreissen im Bereich der Subscapularissehnenfasern, wodurch
der Halt der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis verloren gehe.
Anders als Dr. med. I.___ misst Dr. med.
J.___ dem Unfallhergang kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Dr. med. J.___
bestreitet auch nicht, dass ein Vorzustand gegeben war. Vielmehr bestätigt er
diese Tatsachen und berücksichtigt sie bei der Beurteilung des
Kausalzusammenhangs. Er setzt sich sorgfältig und differenziert mit den bildgebenden
Befunden im MRT-Bericht vom 25. Februar 2021 auseinander und führt aus, es bestünden
Veränderungen der Strukturen, die auf einen längeren Verlauf der
Rotatorenmanschettenläsion hindeuteten, so z.B. die Dezentrierung des
Humeruskopfes mit apikalem Hochsteigen desselben nach subacromial, eine bereits
starke Retraktion der SSP-Sehne über den Glenoidalrand hinaus nach proximal und
eine Abrundung der Sehnenrissränder. Auf der anderen Seite, so Dr. med. J.___,
stünden diesen Veränderungen, welche eindeutig auf ein längeres Bestehen der
Ruptur hindeuteten, Veränderungen gegenüber, d.h. fehlende pathologische
Befunde, die auf ein frisches Geschehen hindeuteten, so die vollständig
fehlende Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur und die fehlende
Verfettung der SSP-Muskulatur. Dies gehe gemäss Dr. med. J.___ auch aus der intraoperativen
Befunderhebung im
Operationsbericht von PD Dr. med. G.___ und Dr. med. N.___ (Swica-Nr. 30,
S. 11 – 13, insb. S. 12)
hervor. Solche ausgedehnten Riss-Befunde könnten nur operativ, offen oder
arthroskopisch, primär erfolgreich adaptiert und fixiert werden, wenn das
Gewebe noch relativ frisch rupturiert und noch genügend beweglich sei.
Des Weiteren setzt sich Dr. med. J.___ eingehend
und überzeugend mit den entgegenstehenden Stellungnahmen von Dr. med. I.___
auseinander. Zu dessen Argument, wonach das Unfallereignis nicht geeignet sei, diese
Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen, führt er aus, es sei aufgrund
der Fakten falsch anzunehmen, dass der Unfall im vorliegenden Fall für die
ganze RM-Ruptur verantwortlich sei. Ein phasenweises Nachreissen von RM-Rissen
sei hingegen sehr bekannt und gut in der Literatur dokumentiert. Es reiche ein
Sturz, ein Abstützversuch, eine Wurfbewegung, ein Auffangversuch, also eine
plötzliche abrupte Bewegung, um ein Nachreissen zu verursachen. Weiter setzt
sich Dr. med. J.___ mit der Behauptung von Dr. med. I.___ auseinander, wonach
aufgrund der Ausführungen des Radiologen Dr. med. L.___ (siehe MRT-Bericht vom
25. Februar 2021, Swica-Nr. 9: «keine
fortgeschrittene fettige Infiltration»)
doch eine gewisse fettige Infiltration der Muskulatur bestehe. So beschreibe der
Radiologe klar, dass praktisch keine – und nicht doch eine – fettige Degeneration
bestehe und keine Atrophien vorhanden seien. Wenn man selber MRI-Bilder der
Schulter beurteilen und lesen könne, müsse man klar erkennen, dass dies auch
tatsächlich der Fall sei. Es leuchtet ein, wenn Dr. med. J.___ festhält, dass eine
längere Zeit bestehende Sehnenruptur eine nachhaltigere fettige Degeneration
der Muskulatur hinterlassen würde. Diesen Widerspruch zu interpretieren sei
praktisch nur möglich mit der Erklärung, dass ein Teil der Fasern der SSP/ISP-
und SSC-Sehne noch intakt gewesen sei und erst anlässlich des Traumas vom 7.
Januar 2021 gerissen sei. Sodann setzt sich Dr. med. J.___ mit dem Vorwurf von
Dr. med. I.___ auseinander, wonach seine Unfallschilderung abenteuerlich sei
resp. die Schilderung des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht
nachvollziehbar sei. Der Abstützversuch des Patienten, um den Sturz zu
verhindern, sei ein völlig normaler, reflexartiger Vorgang. Dass dabei die Arme
nach hinten/oben gezogen resp. gerissen würden und mit einer Verdrehung
kombiniert belastet würden, sei ebenso leicht verständlich. Dem ist beizupflichten.
Die daran anknüpfende Argumentation von Dr. med. J.___ ist schlüssig und
nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung wird auch vom behandelnden
Schulterorthopäden PD Dr. med. G.___ unterstützt (vgl. Bericht vom
4. Mai 2021, Swica-Nr. 29) und erweist sich als überzeugend.
6.2 Insgesamt kann somit festgehalten
werden, dass die Beurteilung von Dr. med. J.___ auf einer einlässlichen
Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend
begründeten Würdigung basiert. Die Berichte von Dr. med. J.___ vom 29. April
2021 und 28. Mai 2021 erweisen sich somit als beweiskräftig. Sie vermögen den
Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
7. Wie soeben dargelegt, stehen die Beschwerden der rechten
Schulter und die deshalb am 6. April 2021 erfolgte Operation in einem
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7.
Januar 2021. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Heilkosten- und
Taggeldleistungen über den 24. Februar 2021 hinaus bis zur vollständigen
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese durch den Unfall
beeinträchtigt ist, respektive bis zum Erreichen des Fallabschlusses. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Seine
Vertretung macht mit Kostennote vom 9. März 2022 (A.S. 43) einen Aufwand von
7.4 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 210.00 und Auslagen von insgesamt
CHF 22.00 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'576.00
führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die
entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2022 wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid der Swica Versicherungen AG vom 9. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Heilkosten- und
Taggeldleistungen über den 24. Februar 2021 hinaus hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'576.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar