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Entscheid

VSBES.2022.110

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

19. Juni 2023Deutsch65 min

medizinische Unterlagen ein. Am 8. Februar 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 19. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2018 bei

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) führte daraufhin mit der Beschwerdeführerin am

17. Oktober 2018 ein «Intake»-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte

medizinische Unterlagen ein. Am 8. Februar 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische,

ophthalmologische und psychiatrische) Begutachtung im B.___, [...], welche im

März und April 2019 durchgeführt wurde (IV-Nr. 27). Mit rechtskräftiger

Verfügung vom 16. Oktober 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab

(IV-Nr. 32).

1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am

13. Juli 2020 ein Beschäftigungsprogramm in der Bildungswerkstätte C.___, [...],

begonnen hatte, meldete sie sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Eingang:

15. Dezember 2020) bei der Beschwerdegegnerin neu an und ersuchte um

Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs (IV-Nr. 33). Der Regionale Ärztliche

Dienst (RAD) stellte in seiner Aktennotiz vom 15. Dezember 2020 fest, eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht sei

glaubhaft gemacht worden (IV-Nr. 34). Daraufhin trat die

Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein, holte verschiedene Unterlagen,

u.a. einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin, ein und

veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 24. August 2021

durchgeführt wurde (IV-Nr. 57.1). Am Tag zuvor war die Beschwerdeführerin

aus dem vorerwähnten Beschäftigungsprogramm ausgetreten. Am 20. Januar

2022 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin durch, wobei auf eine detaillierte Abklärung der einzelnen

Haushaltverrichtungen verzichtet wurde (IV-Nr. 61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

und Einholung einer Stellungnahme bei der zuständigen Abklärungsfachfrau lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom

5. Mai 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei aus Sicht des RAD glaubhaft

gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem Jahr 1998 sei sie nicht mehr

ausserhäuslich tätig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner

ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Gemäss den vorgenommenen Erhebungen sei ihr

die Tätigkeit als Hausfrau mit Unterstützung der Familienmitglieder ohne

Einschränkung weiterhin zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 %

betrage, bestehe kein Leistungsanspruch (IV-Nr. 71; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

2. Juni 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine

Dreiviertels-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von

mindestens 60 % auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie

die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und

Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu gewähren. (….)

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

23. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 31 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

30. Juni 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49 f.).

2.4 Mit Replik vom 7. September

2022 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 57 ff.).

2.5 In ihrer Duplik vom

28. September 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf

Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 67).

2.6 Am 4. November 2022 lässt

sich die Beschwerdeführerin zur Duplik vernehmen; gleichzeitig reicht ihr

Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 74 ff.).

2.7. Sowohl ein Doppel der

vorerwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin als auch ein solches der

Kostennote gleichen Datums werden der Beschwerdegegnerin in der Folge zu

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 79).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 33 S. 1) geltend

gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie

derjenige auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Diese hängen u.a. davon ab,

ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung vom

16.

Oktober 2019 (IV-Nr. 32) erheblich verändert hat, was die

Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein

allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 11. Dezember 2020 ab Juni 2021 bestehen (Art. 29 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E.

II. 2.3.1 hiernach).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin

im Jahr 1975 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1

Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.3.2

Bei

nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die

Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,

in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen

(Art. 28a Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).

2.3.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.

In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der

Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden

Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dieses Vorgehen wird als

die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.3.4

Gemäss Art. 27bis

Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im

Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung

des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

(lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

(lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des

Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in

Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Abs. 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis

Abs. 4 IVV).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349

f.; BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich

attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische

Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen

verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig

ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des

Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es,

den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für

die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit

Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

5.1

5.1.1

Die

Beschwerdegegnerin lehnte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2022 mit der Begründung ab,

die Beschwerdeführerin würde aktuell und ohne gesundheitliche Einschränkungen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und

keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss den Abklärungen sei

ihr die Tätigkeit als Hausfrau mit Unterstützung der restlichen

Familienmitglieder ohne Einschränkung weiterhin zumutbar. Da der

Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Leistungsanspruch

(IV-Nr. 71; A.S. 1 ff.).

5.1.2

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe

ihren Status nicht korrekt abgeklärt. Sie wäre aktuell ohne gesundheitliche

Beeinträchtigungen in einem 80%-Pensum ausserhäuslich erwerbstätig. Die

Beschwerdegegnerin sei damals im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung

vom 16. Oktober 2019) selbst zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin bloss im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe

bereits anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 angegeben,

dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 80 % ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da nun auch ihr jüngster Sohn zunehmend

selbstständig sei. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie aber eine

Arbeitsaufnahme in der Reinigung nicht realisieren können. Auf diese Aussage

der «ersten Stunde» gelte es abzustellen. Mit dem Arbeitsvertrag vom

28.

September 2017 werde belegt, dass die Beschwerdeführerin eine solche

Stelle angetreten habe. Wegen ihrer Augenprobleme und der damit einhergehenden

Einschränkungen bei den Reinigungsarbeiten (Verlangsamung und Ungenauigkeit)

sei diese Anstellung noch während der Probezeit gekündigt worden. Im Weiteren

habe die Beschwerdeführerin wegen des schweren Asthmas ihres jüngsten

schulpflichtigen Sohnes mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen keine

Arbeit aufnehmen können. Mit der zunehmenden Selbstständigkeit des jüngsten

Sohnes und entsprechend geringerem Betreuungsaufwand sei eine Wiederaufnahme

der Arbeitstätigkeit per 2018 geplant gewesen. Diese habe aber aufgrund der

eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin

nicht umgesetzt werden können. Dass sie die Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen wolle,

werde auch durch die übrige Aktenlage bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.

Ziff. 3 ff.; A.S. 10 ff.).

5.1.3

In

ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, aufgrund der durch die

B.___-Gutachter sehr niedrig attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche keinen

Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöge, habe die Beschwerdegegnerin auf

eine detaillierte Prüfung des Status verzichtet. So oder anders hätte die

Beschwerdeführerin bei fehlenden Einschränkungen im Aufgabenbereich keinen

Rentenanspruch begründen können. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der

Jahre, als ihre Kinder älter und selbstständiger geworden seien, keine

längerdauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die erwähnte Reinigungstätigkeit

habe sie nicht einmal einen Monat ausgeführt. Trotz der geringen

ophthalmologisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe die

Beschwerdeführerin auch im Arbeitstraining bei der C.___ im Jahr 2020 nur einen

Bruchteil der ihr zumutbaren Arbeitsleistung erzielt. Es sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Verwaltungsverfahren als

Nichterwerbstätige einzustufen gewesen wäre und sich seither keine Änderung in

deren erwerblichen Situation ergeben habe. Deshalb könne das Vorliegen eines

erwerblichen Revisionsgrundes nicht bestätigt werden. Selbst wenn ein

Revisionsgrund zu bestätigen wäre, müsste ein Rentenanspruch aufgrund des

Status «100 % Haushalt» und fehlender Einschränkungen im Haushalt verneint

werden (A.S. 31 ff.).

5.2

Wie

(oben unter E. II. 3.1 hiervor) erwähnt, ist ein Revisionsgrund auch dann gegeben, wenn eine andere

Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Die für die

Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)

entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder

zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt

sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches

Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis

auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).

5.3

Die Beschwerdeführerin erklärte

anlässlich des «Intake»-Gesprächs vom 17. Oktober 2018, sie wäre im

Gesundheitsfall im Rahmen eines Pensums von 80 % erwerbstätig. Sie sei mit

Unterbrüchen seit der Geburt ihres ersten Sohnes E.___ am 27. Juli 1998

beim Sozialdienst angemeldet, habe in den Jahren aber immer wieder versucht zu

arbeiten, zuletzt im Jahr 2007 als Serviceangestellte. Wegen eines schweren

Asthmas des jüngeren, am 2. Mai 2005 geborenen Sohnes F.___ mit unzähligen

Arztbesuchen und Hospitalisationen habe sie sich nicht mehr in der Lage

gesehen, eine Arbeit aufzunehmen und gleichzeitig für ihre Kinder zu sorgen.

Angesichts der zunehmenden Selbstständigkeit des jüngsten Sohnes sei geplant

gewesen, ab dem Jahr 2018 eine Tätigkeit in der Reinigung aufzunehmen. Leider

habe dies aus gesundheitlichen Gründen nicht realisiert werden können. Wegen

der Seh-einschränkungen traue sie sich eine Arbeitsaufnahme in der Reinigung

nicht mehr zu. Am ehesten würde sie sich eine Tätigkeit als Pflegeassistentin

zutrauen mit einem Pensum zwischen 50 % und 80 % (IV-Nr. 9). Dazu

ist festzuhalten, dass sich frühere Erwerbstätigkeiten, welche die Annahme

eines hypothetischen, im Gesundheitsfall bestehenden Arbeitspensums von

80.

% stützen würden, aufgrund der vorliegenden Auszüge aus dem

individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2018

(IV-Nr. 7 S. 4) und 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 37 S. 3)

nicht nachweisen lassen. Den IK-Auszügen können ab dem Jahr 2012, als der

jüngere Sohn sieben Jahre alt war und davon auszugehen ist, dass er die Schule

besuchte, keine Einträge betreffend Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

entnommen werden. Gemäss den erwähnten IK-Auszügen wurde die Beschwerdeführerin

bis zum Jahr 2018, als sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

anmeldete, durchgehend als Nichterwerbstätige qualifiziert. Dementsprechend

stellte die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer

Abklärung vom 20. Januar 2022 fest, die von der Beschwerdeführerin

erwähnten Arbeitsversuche gingen aus dem IK-Auszug nicht hervor. Die Beschwerdeführerin

werde seit Jahren von der Fürsorge finanziell unterstützt. Bemühungen in Sachen

Selbsteingliederung seien offenbar fehlgeschlagen, ansonsten die

Beschwerdeführerin, zumindest seit der Schulpflicht ihrer Söhne, einer

Teilzeiterwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Der Wunsch nach finanzieller

Unabhängigkeit sei zwar nachvollziehbar, anhand der IK-Einträge sei jedoch mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch aktuell

nicht tun würde. Die Nichterwerbstätigkeit sei nicht nur die Folge der

gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb den

Status einer Nichterwerbstätigen (IV-Nr. 61 S. 3). Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens erneuerte die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme

vom 29. April 2022 ihre Beurteilung, wonach die Aussage der

Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem

ausserhäuslichen Pensum von 80 % arbeiten und es sei angesichts der nun

gegebenen Selbstständigkeit der Kinder eine Arbeitsaufnahme im Jahr 2018

geplant gewesen, zu bezweifeln sei. Im Jahr 2018 sei ihr jüngster Sohn bereits

13.

Jahre alt gewesen und es habe sicherlich bereits vorher eine gewisse

Selbstständigkeit bestanden. Eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin wäre,

wenn auch vielleicht noch nicht in einem 80%-Pensum, bereits vor dem Jahr 2018

möglich gewesen. Dass die Arbeitsaufnahme infolge des starken Asthmas des

jüngsten Sohnes und den damit verbundenen vielen Arztbesuchen nicht möglich

gewesen sei, sei nicht glaubhaft, zumal F.___ die normale Regelklasse besucht

habe. Er sei damit bereits vor dem Jahr 2018, d.h. vor seinem

13.

Altersjahr, ganze Vormittage in der Schule gewesen, was der

Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit ermöglicht hätte. Dennoch habe sie diese

Möglichkeit vor dem Jahr 2018 nie genutzt, sondern sei seit dem Jahr 1998, mit

einzelnen kurzzeitigen Ausnahmen, nicht erwerbstätig gewesen und habe

Sozialhilfe bezogen (IV-Nr. 70 S. 2).

5.4

Die Argumentation der

Abklärungsfachfrau, welche von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung übernommen wurde, wonach die Beschwerdeführerin – entgegen ihren

Angaben anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 – angesichts

der IK-Einträge nach wie vor als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei,

vermag nicht zu überzeugen. So kann den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen des Sozialamtes entnommen werden, dass im April 2017

ein Case Management zur Stellensuche eingerichtet wurde und die

Beschwerdeführerin sich im Juli 2017 für eine Temporär-Anstellung bei [...]

(erfolglos) beworben hatte. Dabei wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin

benötige bei der Stellensuche und beim Erstellen eines Bewerbungsdossiers

Unterstützung (vgl. BB 5). Danach nahm die Beschwerdeführerin am

9.

Oktober 2017 eine unbefristete Tätigkeit als Reinigungskraft (Aushilfe

auf Abruf) bei der G.___, [...], auf, welche sie kurz darauf wegen ihrer Seheinschränkung

aufgeben musste (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. September 2017 und Aktennotiz

vom 20. Oktober 2017 [BB 3 f.]). Dass die Beschwerdeführerin mit

zunehmender Selbstständigkeit des jüngeren Sohnes ihre Arbeitstätigkeit

wiederaufnehmen wollte bzw. will, wird auch mit dem Bericht des Hausarztes

Dr. med. H.___ vom 10. November 2018 erhärtet, welcher feststellte,

die Beschwerdeführerin sei gewillt und motiviert, möglichst rasch einen

Arbeitseinsatz leisten zu können (IV-Nr. 11 S. 5). Sodann findet sich

in den Akten ein Bericht der Fachstelle Sehbehinderung () vom 7. Januar

2019, wonach sich die Beschwerdeführerin betreffend Rehabilitationsmöglichkeiten

und Angebote für Sehbehinderte mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit beraten

liess. Es wurde festgestellt, in Bezug auf die Arbeitssuche empfehle sich eine

Stelle im Bereich der Altenbetreuung, in welchem sie bereits tätig gewesen sei;

aufgrund ihrer Sehbehinderung sei eine Halbtags-Anstellung bis höchstens

50.

% realistisch (IV-Nr. 18). Die behandelnde Psychologin I.___

(Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) gab in ihrem Bericht vom

26.

November 2020 an, das Ziel der Beschwerdeführerin sei vor allem,

wieder einer Arbeit nachgehen zu können. Dazu absolvierte sie ab Juli 2020

(nach erfolgten Augenoperationen) ein Arbeitstraining in der Bildungswerkstätte

C.___, [...], vom 13. Juli 2020 bis 23. August 2021, um ihre

Belastbarkeit zu testen und aufzubauen (IV-Nr. 33 S. 2 f.). Gemäss

den Berichten der C.___ vom 25. November 2020 und 20. August 2021 war

die Beschwerdeführerin sehr motiviert und wollte ihr Pensum auf 50 %

steigern. Zunächst wurde aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine

Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt als unrealistisch angesehen, gemäss

dem Abschlussbericht stagnierte die Pensumssteigerung bei 35 % (vgl.

IV-Nr. 33 S. 4 f. und 57.1 S. 26).

Angesichts der oben dargelegten

Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer persönlichen, sozialen,

wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens ab dem Jahr 2018 eine

längerdauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Wegen der fehlenden

Berufsausbildung und ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt erscheint es

naheliegend, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Arbeitspensum gewählt

hätte. Ihre Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018,

wonach mit zunehmender Selbstständigkeit des jüngeren Sohnes F.___ wegen der

Seheinschränkung eine Arbeitsaufnahme als Pflegeassistentin mit einem

Arbeitspensum von 50 % bis zu 80 % ab dem Jahr 2018 geplant gewesen

sei, ist glaubwürdig und erscheint begründet. Dementsprechend gab die

Beschwerdeführerin auch im Rahmen der B.___-Begutachtung gegenüber den

Teilgutachtern übereinstimmend an, sie könne sich vorstellen, zu 50 % als

Pflegehelferin zu arbeiten (vgl. IV-Nr. 27.3 S. 3, 27.4 S. 3 und

27.5

S. 3). Der orthopädische Teilgutachter stellte aufgrund seiner

Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin wirke bezüglich einer beruflichen

Wiedereingliederung motiviert und sollte deshalb von kompetenter Seite

unterstützt werden (IV-Nr. 27.5 S. 8). Sodann kann dem allgemeininternistischen

Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon vor der

Geburt ihrer Kinder u.a. zu 100 % als Pflegehelferin, danach zwischendurch

zu 50 bis 80 % als Aushilfe in einer Bank und im Jahr 2006 erneut zu

100.

% als Pflegehelferin gearbeitet hatte (IV-Nr. 27.3 S. 2, vgl.

E. II. 6.6.1 hiernach; vgl. auch IV-Nr. 10 S. 4 und Lebenslauf,

IV-Nr. 10 S. 1). Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Angaben wegen der Kinderbetreuung und des Asthmas ihres jüngsten

Sohnes mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen erst im Jahr 2017 in

der Lage sah, sich wieder um eine Stelle zu bemühen und eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen, kann nicht abgeleitet werden, sie sei auch weiterhin andauernd nichterwerbstätig.

Aufgrund der vorerwähnten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin und

ihrer nachvollziehbaren und damit auch glaubwürdigen Angaben anlässlich des

Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 (vgl. IV-Nr. 9 S. 2) ist

im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einem hypothetischen Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin im Ausmass von 80 % auszugehen, zumal es zu

berücksichtigen gilt, dass den «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel

erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni

2021.

E. 3.3). Im Neuanmeldungsverfahren wird in Bezug auf den Status von

Seiten der Beschwerdeführerin nichts Anderes geltend gemacht. Wie die

Beschwerdegegnerin selber darauf hinweist, verzichtete sie im Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 16. Oktober 2019) auf eine Prüfung des Status der

Beschwerdeführerin aufgrund der durch die B.___-Gutachter sehr niedrig

attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1;

A.S. 32). Einer Prüfung dieses Status im Neuanmeldungsverfahren steht die

rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2019 nicht entgegen, da der

Status der Beschwerdeführerin damals nicht geklärt und somit auch nicht

rechtsverbindlich festgesetzt wurde. Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad

der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahrens somit in Anwendung der

gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit; 20 % Haushalt) zu

ermitteln.

6.

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob sich auch der medizinische Sachverhalt seit dem

Referenzzeitpunkt erheblich verändert hat. Die medizinische Situation

präsentierte sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Oktober 2019 wie

folgt:

6.1

Gemäss den Berichten der J.___, [...],

vom 9. April und 18. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin am

5.

April 2018 am linken und am 17. Mai 2018 am rechten Auge operiert.

Am linken Auge wurden die Diagnosen Cataract, spätjuveniles Glaukom, hohe

Myopie und Astigmatismus und am rechten Auge Cataract, Myopia magna sowie

spätjuveniles Glaukom diagnostiziert (IV-Nr. 13). Aus dem augenärztlichen

Bericht von Dr. med. K.___ vom 26. Juli 2018 über die Hospitalisation

vom 25. bis 26. Juli 2018 geht hervor, in der Untersuchung habe sich eine

deutliche Bindehaut-Hyperämie bei sonst reizfreien vorderen und hinteren

Bulbusabschnitten gezeigt. Zum Ausschluss einer Skleritis anterior sei noch ein

MRI des Neurocraniums und der Orbita angefertigt worden, wo sie nach

Gadolinium-Gabe ein ganz diskret verstärktes Enhancement am linken Auge

präseptal gezeigt habe. Sonst bestünden keine Hinweise für einen Pseudotumor

cerebri/oculi. Als Nebenbefund habe sich im MRI des Neurocraniums für das Alter

eine grenzwertig grosse Hypophyse gezeigt. Es seien noch weitere Abklärungen

vorzunehmen. Gleichzeitig sei mit einer Therapie begonnen worden (IV-Nr. 14).

6.2

Der Hausarzt, Dr. med. H.___,

Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom

10.

November 2018 fest, die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit

dem 5. Juni 2016. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der

Patientin in der Tätigkeit als Pflege- und Reinigungsangestellte seit dem

1.

Januar 2018. Die Patientin leide seit anfangs 2018 an wiederholten

generalisierten Schmerzen, Atemnot, Angstzuständen und Panikattacken. Diese

träten häufig aus heiterem Himmel auf und könnten anfänglich mittels wenigen Tranquilizern

aufgehalten werden. Wegen der Zunahme der Beschwerden habe eine Behandlung

mittels einem entsprechenden Physiopharmakon eingeleitet werden müssen. Im

Weiteren bestehe eine ausgeprägte Sehbeeinträchtigung, welche durch die

Augenärzte in der J.___ behandelt werde. Die Patientin leide aktuell unter

wiederholten Angstzuständen und Panikattacken mit entsprechenden

Schlafstörungen. Im Weiteren bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung. Er, der

Hausarzt, habe die Patientin ins psychiatrische Ambulatorium in [...]

überwiesen. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt: Angst- und Panikerkrankung, schwere

Sehbeeinträchtigung bei akuter Episkleritis, Pseudophakie, Zustand nach

Cataract-Operationen und spätjuvenilem Glaukom. Sodann gab der Hausarzt an, die

Arbeitsfähigkeit werde sicher auch durch die Sehbehinderung eingeschränkt. Zur

beruflichen Situation wurde dargelegt, die Patientin sei gegenwärtig Hausfrau.

Aktuell könne die Arbeit als Hausfrau sowie Mutter problemfrei erledigt werden.

Grundsätzlich sei die Patientin arbeitsfreudig und arbeitswillig und wolle

möglichst eine ihr angepasste Tätigkeit ausführen. Falls von Seiten der

Sehbehinderung die Möglichkeit bestehe, könne die Patientin schrittweise zu

einer vollen Arbeitsfähigkeit hingeführt werden. Anfänglich sei stundenmässig

ein geringerer Einsatz zumutbar, beispielsweise 4 Std. pro Tag, welcher

dann schrittweise ausgebaut werden könne. Der Erfolg der Behandlung der

Sehbehinderung sowie der Behandlung der psychischen Beeinträchtigung sei

entscheidend, um die Patientin ins Berufsleben zurückzuführen. Ihrerseits sei

sie gewillt und motiviert, möglichst rasch einen Arbeitseinsatz leisten zu

können (IV-Nr. 11 S. 1 ff.).

6.3

Aus dem Bericht der J.___ zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 geht hervor, die

ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 19. Juni 2017. Vom

5.

April bis 1. Juni 2018 und während des stationären Aufenthalts vom

25.

bis 26. Juli 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Es bestünden aktuell Probleme mit dem linken Auge, das Auge träne und schmerze

und müsse stündlich mit Tropfen behandelt werden (IV-Nr. 12).

6.4

Aus dem Bericht der L.___ [...]

vom 21. November 2018 geht hervor, die Patientin sei unter der Diagnose von

rezidivierenden Panikattacken und Angstzuständen sowie ausgeprägter

Sehbehinderung von ihrem Hausarzt Dr. med. H.___ zu einem Gesprächstermin

angemeldet worden. Die Patientin berichte, dass sie Anfang 2018 unter

Panikattacken mit Blutdruckanstieg gelitten habe. Gleichzeitig habe sie Angst

vor Menschen entwickelt und das Haus nicht mehr verlassen. Zusätzlich habe sie

ein thorakales Druckgefühl belastet. Die Patientin sei auf [...] geboren und

bis zum achten Lebensjahr bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Die Mutter habe

sie dann in die Schweiz geholt. Vom 13. bis zum 20. Lebensjahr habe sie in

Heimen gelebt. Eine Lehre als Restaurationsfachfrau habe sie vor dem Lehrabschluss

aus Prüfungsangst abgebrochen. Anschliessend habe sie eine Zeitlang in der

Gastronomie gearbeitet. Ihr jüngster Sohn habe unter schwerem Asthma gelitten. Die

Patientin sei aktenanamnestisch bereits zweimal in ambulanter psychiatrischer

Behandlung gewesen, nämlich vom 25. Juli bis 19. August 1997 (leichte

depressive Episode bei Adoleszentenkrise, seit Jahren latenter Drogenkonsum

[Cannabis, Heroin, Kokain]) und vom 13. März 2007 bis 14. August 2008

(sonstige spezifische Persönlichkeitsakzentuierungen mit unreifen haltlosen

Anteilen). Es seien keine Hospitalisationen in psychiatrische Kliniken erfolgt.

Die gestellten Diagnosen lauteten wie folgt: Status nach Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (F43.21), Verdacht auf Status nach Cannabis-induzierter

psychotischer Störung, vorwiegend halluzinogen (F12.25), Verdacht auf Status

nach Cannabis-Entzugssyndrom ohne Komplikationen (F12.30), Starke

Sehbehinderung bei wahrscheinlich hereditär gleichzeitig vorliegendem Glaukom

und Katarakt bei Status nach Operation. Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, anhand der Anamnese und der klinischen Symptomatik bestehe der

Verdacht auf einen Status nach Cannabis-induzierter psychotischer Störung,

vorwiegend halluzinogen, sowie der Verdacht auf einen Status nach

Cannabis-Entzugssyndrom ohne Komplikationen (IV-Nr. 17).

6.5

Aus der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, vom 6. Februar 2019 geht im Wesentlichen hervor, den Akten

könne entnommen werden, dass die Versicherte seit Anfang 2018 unter

Panikattacken mit Blutdruckanstieg gelitten habe. Gleichzeitig habe sie Angst

vor Menschen entwickelt und habe das Haus nicht mehr verlassen können.

Aktenanamnestisch sei sie bereits zweimal in ambulanter psychiatrischer

Behandlung gewesen. Bezüglich der begleitenden Augenerkrankung leide die

Versicherte an einem erhöhten Augendruck (spätjuveniles Glaukom) und trockenen

Augen. Beides werde mit Tropfen behandelt. Im letzten Jahr hätten beide Augen

wegen des grauen Stars operiert werden müssen. Dabei seien die natürlichen

Linsen durch Implantate ersetzt worden. Mit den Implantaten könne sich das Auge

nicht mehr auf verschiedene Distanzen einstellen, was zu unscharfem Sehen und

somit zu grossen Beeinträchtigung führen könne. Gemäss der Fachstelle für Sehbehinderung

müsse sich die Versicherte vor allem beim genauen Sehen stark konzentrieren.

Die enorme Anstrengung führe zu einer schnellen Ermüdung sowie zu tränenden und

überreizten Augen. Auch mit einer optimalen Brillenversorgung blieben eine

Einschränkung und eine stärkere Ermüdung durch die Sehbehinderung, sodass

längere Arbeiten ohne Unterbrüche nicht empfehlenswert seien. In Bezug auf die

Arbeitssuche werde eine Stelle im Bereich der Altenbetreuung empfohlen, in

welchem die Versicherte bereits tätig gewesen sei. Aufgrund ihrer

Sehbehinderung sei eine Halbtags-Anstellung bis höchsten 50 % realistisch.

Der behandelnde Hausarzt spreche von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei

Stabilisierung der Psyche und des Augenbefundes in einem angepassten

Arbeitsumfeld. Inwieweit diese Stabilisierung eintreten werde und wie genau ein

angepasstes Arbeitsumfeld auszusehen habe, werde in keinem der beigelegten Arztberichte

erwähnt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Es sei eine

polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (IV-Nr. 20).

6.6

Dem polydisziplinären

(allgemein-internistischen, orthopädischen, ophthalmologischen und

psychiatrischen) Gutachten des B.___ vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 27)

können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen

werden: «1. Juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie (ICD-10

H40.1; H47.0); 2. Fundus myopicus (ICD-10 H44.2)». Die weiteren gestellten

Diagnosen (1. Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10 F40.01];

2.

Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10

M79.60/M75.4/M77.1], klinisch Hinweise für Tendinopathie der langen

Bizepssehne, subakromiales Impingement und Epicondylopathia humeri radialis,

radiologisch unauffälliger Befund der Schulter (Röntgen 27.3.2019);

3.

Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10 Z96.1); 4. Chronische

Benetzungsstörung [ICD-10 H04.1]; 5. Latentes Aussenschielen [ICD-10

H50.5]; 6. Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m2 [ICD-10 E66.0]; 7. Arterielle

Hypertonie [ICD-10 I10]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der interdisziplinären medizinischen

Beurteilung wurde dargelegt, bei der opthalmologischen Untersuchung hätten

Myopie bedingte Veränderungen der Netzhautmitte bestanden, welche eine geringe

Reduktion der Sehschärfe verursachten. Aufgrund eines Glaukoms bestehe eine

partielle Opticus-Atrophie, die Gesichtsfeldeinschränkungen erzeuge. Ausserdem

bereite eine chronische Benetzungsstörung der Explorandin Beschwerden und

aufgrund einer valenten Schielstellung bestehe kein Stereosehen. Aus ophthalmologischer

Sicht bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle

Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten.

Die Einschränkung begründe sich durch einen vermehrten Pausen- bzw.

Kompensationsbedarf bei vorliegenden Sehdefiziten. Potentiell gefährliche

Arbeitsplätze, zum Beispiel auf Gerüsten, seien aufgrund des fehlenden

Stereosehens und der Gesichtsfelddefekte für die Explorandin nicht geeignet.

Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule und Extremitäten habe sich

eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Links an der Schulter

hätten deutliche Hinweise für eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie

ein subakromiales Impingement und am Ellbogen links Anzeichen einer radialen

Epicondylopathie bestanden. Neurologisch hätten eine spinale

Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervens klinisch

weitestgehend ausgeschlossen werden können. Radiologisch bestünden in den

konventionellen Aufnahmen der linken Schulter keine relevanten Veränderungen. Es

bestünden Hinweise auf eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente. Da

bei der Explorandin keine klar definierte angestammte Tätigkeit vorhanden sei,

werde die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht allgemein formuliert. Für

körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter

Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sollte, ebenso wie der

häufige und vor allem kraftvolle Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb

des Schulterniveaus, vermieden werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung

habe eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert werden können, welche

gekennzeichnet sei durch anfallsartige Ängste mit vegetativen Symptomen als

Ausdruck der Angst. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt

werden können. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht

eingeschränkt. Auch als allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin sei zuletzt im freien Arbeitsmarkt

als Servicemitarbeiterin tätig gewesen. Für diese Tätigkeit und für andere

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg

und ohne häufigen und kraftvollen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb

Schulterniveau sowie mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehkraft

bestehe eine Arbeitsfähigkeit bzw. Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag. Die

früher ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin entspreche einer mindestens

mittelschweren bis gelegentlich schweren Tätigkeit und sei somit der

Explorandin nicht zumutbar. Aufgrund von Sehdefiziten bestehe eine

Leistungseinschränkung bei erhöhtem Pausenbedarf. Die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage, bezogen auf ein 100%-Pensum,

75.

%. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit dem Juli 2018 angenommen

werden. Vorher könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit

zugeordnet werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde

dargelegt, höhergradig möglich wären Tätigkeiten ohne Anforderungen an die

Sehfähigkeit, also sogenannte «Blindentätigkeiten». Bei den schulischen und

beruflichen Ressourcen der Explorandin gehe man nicht davon aus, dass derartige

Tätigkeiten, die theoretisch zu 100 % möglich wären, der Explorandin auch

zumutbar seien. Zu medizinischen Massnahmen wurde angegeben, aus orthopädischer

Sicht könnte durch eine Infiltration im Bereich der linken Schulter eine

gewisse qualitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Weitere

medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht

empfohlen werden. Aus allgemein-internistischer Sicht werde jedoch zu einer

Gewichtsreduktion geraten. Aus psychiatrischer Sicht sollte die begonnene,

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, was zur

Aufrechterhaltung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

beitrage (IV-Nr. 27.1).

6.6.1

Aus dem allgemein-internistischen

Teilgutachten (Untersuchung vom 25. März 2019; Dr. med. N.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin; Fallführung) geht hervor, die Explorandin nenne als

grösstes Problem ihre Sehprobleme vor allem in der Nähe. In die Ferne sehe sie

besser. Sie habe dauernd trockene Augen. Am linken Auge habe sie Schmerzen. Sie

klage über Panikattacken, welche unter Medikation etwas gebessert hätten. Sie

habe oft Schwindelattacken und Herzrasen sowie ein Druckgefühl in der

Herzgegend. Zur Anamnese wurde im Wesentlichen dargelegt, die Explorandin habe von

1991.

bis 1993 eine Anlehre als Coiffeuse ohne Abschluss gemacht. Von 1994 bis

1995.

sei eine Mitarbeit und Stellvertretung im Verkauf der Jugendstätte [...], [...],

erfolgt. Von Februar bis Juni 1995 sei sie als Montagemitarbeiterin für die O.___,

[...], tätig gewesen. Vom 25. September bis 31. Oktober 1995 habe sie

als Verkäuferin bei P.___ gearbeitet. Von 1996 bis 1997 sei zu 100 % als

Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim [...], [...], arbeitstätig gewesen.

Sie habe auch die Schule Pflegeassistentin SRK besucht, jedoch keinen Abschluss

gemacht. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 sei sie zu

20.

% als Mitarbeiterin Service/Reinigung bei [...] in [...] tätig gewesen.

Zwischendurch sei sie von August bis Oktober 1999 zu 50 % bis 80 % als

Aushilfe [...] für die Q.___ arbeitstätig gewesen. Von 2003 bis 2005 habe sie

zu 20 % als Reinigerin für die R.___, [...], gearbeitet. Von Juli bis

Dezember 2006 habe sie zu 100 % als Pflegehelferin im Altersheim [...], [...],

gearbeitet. Von Juni bis Oktober 2007 habe sie als Servicemitarbeiterin im

Restaurant [...], [...], gearbeitet. Seit dem Jahr 2007 sei die Explorandin

nicht mehr im freien Arbeitsmarkt arbeitstätig. Zwischen 2007 und 2009 sei sie als

Familienfrau tätig gewesen. Von September 2009 bis November 2009 habe sie als

Mitarbeiterin Reinigung für die C.___, [...], gearbeitet. Ab 2009 sei sie

wieder als Familienfrau tätig. Die Explorandin sei ledig und habe zwei 1998 und

2005.

geborene Kinder. Sie sei alleinstehend und wohne mit ihren beiden Söhnen

in einer 4 ½-Zimmerwohnung. Der ältere Sohn arbeite als Gastromomiefachmann und

sei nur am Wochenende zu Hause. Der jüngere Sohn sei noch in der Schule. Sie

selber erledige den Haushalt selbstständig. Mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln sei sie mobil. Die Explorandin lebe von der Unterstützung durch

das Sozialamt und könne sich vorstellen, zu 50 % als Pflegehelferin zu

arbeiten. Der internistische Teilgutachter konnte keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Diagnosen Adipositas und arterielle

Hypertonie hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus

allgemein-internistischer Sicht bestünden keine behandlungsbedürftigen

Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung führten. Die Explorandin sollte aus

allgemeininternistischer Sicht in der Lage sein, einer ihren Fähigkeiten und

Ressourcen entsprechenden Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 100 % nachgehen zu können (IV-Nr. 27.3).

6.6.2

Dem orthopädischen Teilgutachten

(Untersuchung vom 27. März 2019; Dr. med. S.___, FMH Orthopädische

Chirurgie) können ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die Schulter-Armbeschwerden der dominanten

linken Seite haben nach den Angaben des orthopädischen Teilgutachters keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt,

zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die im Sinne einer

Tendinopathie der Bizepssehne samt subakromialem Impingement und einer radialen

Epikondylopathie beklagten Beschwerden durchaus nachvollziehen liessen. Die

anamnestische Angabe einer jeweils von der Brust in das Schulterblatt und

umgekehrt fortgeleiteten Symptomatik einerseits sowie manchmal die gesamte

Extremität umfassenden Schmerzhaftigkeit andererseits liessen aber auch an eine

gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für körperlich leichte

bis selten mittelschwere Verrichtungen könne auf der Ebene des

Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen

werden (IV-Nr. 27.5).

6.6.3

Aus dem ophthalmologischen

Teilgutachten (Untersuchung vom 17. April 2019; Dr. med. T.___, FMH

Ophthalmologie) geht hervor, bei der Explorandin bestehe eine höhergradige

Kurzsichtigkeit (Myopia magna) und es sei ein spätjuveniles Glaukom

diagnostiziert worden, welches mit drucksenkenden Augentropfen behandelt werde.

Im April und Mai 2018 sei beidseits eine Katarakt-Operation durchgeführt

worden. Im Juli 2018 sei die Explorandin kurzzeitig stationär aufgenommen

worden (J.___ [...]) zur Behandlung einer Entzündung der äusseren Augenhaut

(Episkleritis); es sei eine Kortisonbehandlung erfolgt, unter welcher es zu

einer schnellen Abheilung der Entzündung gekommen sei. Nach der

Katarakt-Operation sei der Explorandin eine Gleitsichtbrille (Korrektur für

Ferne, mittlere Distanz und Nähe) verordnet worden, mit welcher sie nicht gut

zurechtgekommen sei. Daraufhin habe sich die Explorandin von Optikern in

diversen Sehbehindertenambulanzen beraten lassen, welche die fehlende

Naheinstellungsfähigkeit nach Katarakt-Operation bei – subjektiv geäusserter – Unverträglicheit

einer Gleitsichtbrille als Ursache für eine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hätten. Als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden ein juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie

(ICD-10 H40.1; H47.0) sowie ein Fundus myopicus (ICD-10 H44.2) angegeben. Die

festgestellten Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10 Z96.1), die chronische

Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) sowie das latente Aussenschielen (ICD-10

H50.5) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde dargelegt, bei der Explorandin bestünden

Myopie-bedingte Veränderungen der Netzhautmitte, die eine geringe Reduktion der

Sehschärfe verursachten. Aufgrund eines Glaukoms bestehe eine partielle

Optikusatrophie, die Gesichtsfeldeinschränkungen erzeuge. Die Explorandin

verfüge über eine genügend gute Sehschärfe, um die Schrift – mittels normaler

Nahkorrektur – in Zeitungsdruckgrösse lesen zu können. Eine chronische

Benetzungsstörung bereite der Explorandin Beschwerden. Aufgrund einer latenten

Schielstellung bestehe kein Stereosehen. Für die partielle Optikusatrophie und

die Myopie bedingten retinalen Veränderungen bestünden keine therapeutischen

Optionen. Das Glaukom werde mit drucksenkenden Augentropfen und die

Benetzungsstörung mit Tränenersatzmitteln behandelt. Falls die subjektiv

empfundene Unverträglichkeit von Gleitsichtgläsern weiterhin bestehe, könne

eine getrennte Fern- und Nahkorrektur verwendet werden. Aus opthalmologischer

Sicht bestehe keine Diagnose, die eine komplette Arbeitsunfähigkeit begründen

würde. Aus opthalmologischer Sicht bestehe eine 25%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an

die Sehfähigkeit stellten. Die Einschränkung begründe sich durch die vermehrten

Pausen- bzw. den Kompensationsbedarf bei vorliegenden Sehdefiziten. Aufgrund

der Gesichtsfelddefekte und des fehlenden Stereosehens seien potentiell

gefährliche Arbeitsplätze (z.B. auf Gerüsten) für die Explorandin nicht

geeignet (IV-Nr. 27.6).

6.6.4

Dem psychiatrischen Teilgutachten

(Untersuchung vom 26. März 2019; Dr. med. U.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) können folgende Angaben der Explorandin entnommen werden: Sie

leide unter Panikattacken, angefangen habe es im letzten Jahr. Sie sei dann

auch im Spital gewesen und habe nicht mehr auf den Beinen stehen können. Sie

habe sich gefragt, woher sie die Panikattacken habe. Der Blutdruck sei hoch

gewesen, sie habe gezittert, nicht reden können und sie sei nicht ansprechbar

gewesen. Unabhängig von der Situation komme es bei ihr zu Panikattacken, auch

in der Nacht habe sie Albträume, dass sie nahestehende Personen verliere. Dabei

habe sie das Gefühl, keine Luft zu bekommen und einen Herzstillstand zu

erleiden. Seit Februar 2018 nehme sie Cipralex 10 mg. Seit Oktober 2018 sei sie

wieder vermehrt draussen, mache Einkäufe und unternehme Spaziergänge. Der

Schlaf in der Nacht sei unruhig, am Tag sei sie müde. Sie habe beide Augen

operieren lassen mit grünem und grauem Star und müsse Augentropfen nehmen. Auf

die Frage, ob sie auch unter Schmerzen leide, habe sie gesagt, dass ihre

Schultern schmerzten, seitdem sie unter Panikattacken leide. Sie sei in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. V.___, [...], wo sie auch von

einer Psychologin betreut werde. Sie sei seit einem Jahr Nichtraucherin und

trinke keinen Alkohol mehr. Ebenfalls vor einem Jahr habe sie mit dem

Cannabisrauchen aufgehört. Sie sei ein Heimkind und habe im zwölften Lebensjahr

mit dem Cannabisrauchen begonnen. Die Panikattacken seien nicht durch das

Cannabisrauchen aufgetreten, denn sie leide erst unter Panikattacken, seitdem

sie den Konsum reduziert und dann gar nicht mehr Cannabis geraucht habe. Sie

habe die Schule mit der Oberstufe abgeschlossen. Sie habe eine Anlehre als

Coiffeuse gemacht und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. Sie habe schon

damals Angst gehabt, es nicht zu schaffen, obschon sie gute Noten gehabt habe.

So sei sie eigentlich auf sich selbst gestellt gewesen und habe selber kämpfen

müssen. Sie habe sehr gerne im Pflegeheim gearbeitet. Nach der Geburt des

zweiten Sohnes sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ausserhäuslich zu

arbeiten. Das Schlimmste in ihrem Leben seien die Panikattacken. Sie wolle

gerne wieder arbeiten in der Pflege, in der Begleitung beim Spazieren, beim

Helfen bei der Körperpflege oder beim Mittagessen. Es bringe nichts, einfach zu

Hause zu bleiben, auch wenn sie Panikattacken habe.

Der psychiatrische Teilgutachter konnte

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Agoraphobie

mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) hat nach den gutachterlichen Angaben keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, es

bestünden nun eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

sowie eine psychopharmakologische Medikation. Der Medikamentenspiegel des

Antidepressivums, das auch eine Indikation bei Panikattacken besitze, sei nicht

im therapeutischen Bereich gewesen. Die Explorandin stütze viel darauf ab, dass

sie ausserhäuslich begleitet werde. Dadurch verstärkten sich die Ängste. Sie

sei durchaus motiviert, auch weiterhin auf das Cannabisrauchen zu verzichten. Im

Urin habe Cannabis nicht nachgewiesen werden können. Sie sei auch motiviert,

wieder zu arbeiten, fühle sich aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, was sie

vor allem auch mit somatischen Ursachen, der Augenproblematik, begründe. Die

Prognose für die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei

ungewiss. Es bestünden Ressourcen bezüglich angelernter Arbeiten. Die

Explorandin habe auch ihre beiden Söhne grossgezogen. Ihre Beziehungen seien

gescheitert. Sie habe aber gute Kontakte und mehrere Freundinnen. Sie habe auch

gute Kontakte zu ihrem Bruder, der sie im Zug zur Untersuchung begleitet habe. Zur

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde angegeben, die Explorandin sei

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (8 Std. pro

Tag); dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Sodann seien ihr auch

alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten

vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 27.4).

7.

Der weitere medizinische Verlauf

präsentiert sich aufgrund der bestehenden Aktenlage wie folgt:

7.1

7.1.1

Dem mit der Neuanmeldung vom 11. Dezember

2020.

eingereichten augenärztlichen Bericht der J.___ vom 11. November 2020

können folgende augenärztliche Diagnosen entnommen werden: «BA Glaukom, BA

Konjunktivitis sicca, BA Myopie, BA Astigmatismus». Zur Beurteilung wurde

ausgeführt, in der letzten augenärztlichen Konsultation habe sich ein relativ

stabiler Befund bei bekanntem Glaukom unter lokaler antiglaukomatöser Therapie

gezeigt. Zudem hätten sich im Verlauf der ambulanten augenärztlichen Behandlung

rezidivierende Episoden mit zum Teil ausgeprägter Conjunktivitis sicca mit

rezidivierenden Hornhauterosionen sowie damit einhergehend eine starke

Instabilität des Tränenfilms und passageren Sehstörungen gezeigt. Bei

Keratokonjunktivitis sicca mit fluopositiven Hornhauterosionen seien

zwischenzeitlich eine Behandlung mit u.a. Verbandskontaktlinsen durchgeführt

worden. Als Erhaltungstherapie zur Regeneration und Stabilisation des Tränenfilms

und damit auch Verbesserung der Sehleistung werde eine intensive Therapie mit

Tränenersatzmittel empfohlen. Bei erneuter Aggravierung der Symptomatik könnte

gegebenenfalls eine erneute Therapie mit Verbandskontaktlinsen in Erwägung

gezogen werden. Zur Stabilisierung der Lipidphase des Tränenfilms werde darüber

hinaus eine regemässige Lidrandpflege empfohlen (IV-Nr. 33 S. 6 ff.).

7.1.2

Aus dem Zwischenbericht der C.___ vom

25.

November 2020 über das Beschäftigungsprogramm vom 13. Juli 2020

bis 12. März 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort das

Beschäftigungsprogramm am 15. Juli 2020 in der Kabelkonfektion auf eigenen

Wunsch mit einem Arbeitspensum von 50 % begonnen habe. In der Folge sei

ein Arztzeugnis mit einer bescheinigten 20%igen Arbeitsfähigkeit eingereicht

worden. Das Pensum sei dann auf 20 % angepasst worden. Anfänglich seien

die gesundheitlichen Probleme immer wieder ein Thema gewesen. Sie habe

gemeldet, dass sie nicht alle Arbeiten ausführen könne, da sie nicht gut sehe.

Sie habe Mühe mit dem Messen sowie mit den Markierungen. Nach einer Stunde habe

sie über Schwierigkeiten mit dem Augenlicht (verschwommene Sicht) geklagt. Beim

Zuschneiden von Litzen sei beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin auf

die Hilfe von anderen angewiesen sei, da sie die Zahlen auf dem Massstab nicht

sehen könne. Die Einschränkungen mit dem Sehen hätten sich auch in anderen

Tätigkeiten bemerkbar gemacht. Per 1. September 2020 habe die

Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch das Pensum auf 25 % gesteigert.

Gemäss ihrer Aussage seien die Kopfschmerzen nicht mehr so intensiv, zudem

fühle sie sich allgemein besser und die Erholung der Augen beschleunige sich.

Nach der Arbeit könne sie auch im Haushalt gewisse Arbeiten erledigen. Jedoch

müsse sie sich nach jeder Tätigkeit hinlegen und sich erholen. Per

1.

Oktober 2020 habe die Versicherte das Pensum auf 35 % steigern

wollen. Diese Steigerung sei mehrmals nach hinten verschoben und bisher nicht

realisiert worden. Als Gründe seien von ihr Panikattacken sowie körperliche

Beschwerden (zu trockene und schmerzende Augen) angegeben worden. Die

Versicherte habe in dieser Zeit sehr kraftlos gewirkt, habe viele regelmässige

Pausen benötigt und habe den Arbeitsplatz mehrmals am Tag für 10 bis 15

Minuten verlassen. Sie habe einen Arbeitsplatz am Fenster bevorzugt. Bei der

Arbeit habe sie extrem ruhig, zurückgezogen und in sich gekehrt gewirkt. Sie

habe regelmässig Pausen einlegen müssen, um ihre Augen mit Tropfen zu

versorgen. Während dieser Zeit habe sie mehrmals gefehlt. Sie habe bei den

Abmeldungen angegeben, dass es ihr aufgrund ihrer psychischen Situation nicht

möglich sei, zur Arbeit zu erscheinen. An mehreren Tagen habe sie sichtlich

aufgelöst früher nach Hause gehen müssen.

Unter dem Vermerk «Ausblick» wurde

festgehalten, die Versicherte sei, aufgrund ihrer Sehbehinderung nur beschränkt

in der Abteilung einsetzbar, da in der Kabelkonfektion sehr viele feinmotorisch

Arbeiten ausgeführt würden und diese für sie (noch) nicht ausführbar seien. Im

Weiteren stellten auch die Schwankungen in Bezug auf die Panikattacken eine

grosse Einschränkung für sie dar. Ihre Arbeitsqualität sei grundsätzlich gut

und ihr Tempo hänge stark davon ab, wie sicher die Versicherte sich in der

Arbeit fühle. Bei Arbeiten, bei denen die Sehkraft vorhanden sei, sei auch das

Tempo gut. Müsse sie sich auf das Gefühl in ihren Händen verlassen, schwanke

ihr Tempo zwischen ungenügend und gut. Diese Arbeiten liessen sich jedoch nur

bedingt mit Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichen. Aufgrund

dieser Einschränkungen sehe man aktuell eine Integration der Versicherten in

den allgemeinen Arbeitsmarkt als unrealistisch an (IV-Nr. 33 S. 4 f.)

7.1.3

Aus dem Bericht der Psychologin I.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 26. November 2020 geht hervor,

die Patientin befinde sich seit Februar 2020 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung.

Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten auf Panikstörung (41.0), Herauslösen aus dem

Elternhaus in der Kindheit (Z61.1), Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust

des Selbstwertgefühls zur Folge haben (Z61.3) und Probleme bei körperlicher

Misshandlung als Kind (Z61.6). Es wurde ausgeführt, die Patientin leide an

einer Panikstörung mit unregelmässigen Panikattacken. Die gelegentlich

auftretenden Panikattacken, die oft mit Schwindelgefühlen, innerer Unruhe,

starker Müdigkeit und mangelndem Antrieb verbunden seien, hätten Auswirkungen

auf ihre Stimmung und ihren Aktivitätsradius im Alltag. Das Auf und Ab sowohl

in ihrer psychischen als auch körperlichen Verfassung koste sie sehr viel

Energie. Die Patientin bemühe sich aber sehr, den Alltag möglichst

selbstständig zu bewältigen. Ihr Ziel sei es vor allem, wieder einer Arbeit

nachgehen zu können. Dazu absolviere sie aktuell auch ein Arbeitstraining in

der Firma C.___, wobei es neben einer regelmässigen Tagesstruktur auch darum

gehe, ihre Belastbarkeit zu testen und aufzubauen. Aktuell zeichne sich ab,

dass die Patientin maximal 2 bis 3 Stunden pro Tag arbeiten könne. Die

Belastbarkeit sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigung reduziert. Neben

der psychischen Erkrankung leide die Patientin auch unter einer Augenerkrankung,

welche sie zusätzlich in ihrem Alltag einschränke. Die Sehkraft sei deutlich

eingeschränkt und sie leide oft unter Kopfschmerzen. Aktuelle Symptome der

Panikstörung zeigten sich häufiger in Form einer Derealisation

(Derealisationserleben). Dies bezeichne eine zeitweilige oder dauerhafte abnorme

oder verfremdete Wahrnehmung der Umwelt und damit einhergehender Angst und

Unsicherheit, was wiederum die körperlichen Symptome wie Herzklopfen,

Schwindelgefühle etc. verstärken könne. Schwerpunkt der Behandlung stelle die

Erarbeitung und Erprobung von hilfreichen Strategien im Umgang mit den

Symptomen dar. Zudem solle an der Stress- und Emotionsregulation gearbeitet

werden. Die Patientin zeige eine gute Selbstreflexion und teile ihre

Bedürfnisse und Ziele adäquat mit (IV-Nr. 33 S. 2 f.).

7.2

RAD-Ärztin Dr. med. M.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt ihrer Aktennotiz vom

15.

Dezember 2020 fest, eine Verschlechterung aus psychischer Sicht sei

glaubhaft gemacht worden, da im B.___-Gutachten kein Hinweis für ein

Derealisationserleben ersichtlich gewesen sei (IV-Nr. 34).

7.3

Im Bericht des Hausarztes Dr. med.

H.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 wurde

angegeben, für Montagetätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %

seit Dezember 2020. Der Hausarzt stellte fest, momentan bestünden keine

wesentlichen internmedizinischen Probleme. Die Patientin sei zufrieden mit

ihrer Arbeitsstelle von 30 % in der Montage. Eine arterielle Hypertonie

sei medikamentös gut behandelt. Die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «Rezidivierende Panikattacken und Angstzustände»

sowie «ausgeprägte Sehbehinderung», diagnostiziert vor ungefähr drei Jahren

durch Psychiater und Augenärzte. Von internistischer körperlicher Seite

bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe eine mässige Einschränkung im

Haushalt, wobei sie von ihren Söhnen unterstützt werde. Eine auswärtige Hilfe

sei nicht notwendig (IV-Nr. 40).

7.4

Im Bericht des W.___, [...], vom

6.

Mai 2021 wurde dargelegt, die Patientin sei hier ein- bis zweimal

wöchentlich in Behandlung. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten für Montagetätigkeiten

in der C.___ wurden mit 50 % (23. April bis 15. Juli 2020), 80 %

(16. Juli 2020 bis 8. April 2021) und 70 % (ab 9. April

2021) angegeben. Zur medizinischen Situation wurde in Bezug auf die

Vorgeschichte dargelegt, seit Dezember 2017 bestünden Panikattacken, Schwindel

und Derealisationserleben. Im Februar und März 2018 sei beidseitig der grüne

Star operiert worden. Zur aktuellen medizinischen Situation wurden

rezidivierende Panikattacken, Derealisationserleben, Schwindel, ein Augenleiden

(grüner Star) mit eingeschränkter Sehkraft, Augen- sowie Kopfschmerzen genannt.

Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gut machbar; bei einer

Verbesserung der gesundheitlichen Situation seien allenfalls 40 % denkbar.

Zur beruflichen Situation wurde angegeben, bei einem 30%-Pensum in der C.___

fühle sich die Patientin sehr wohl. Sie schätze ihre Arbeit sehr. Die

Anforderungen seien für die Patientin gut bewältigbar. Es seien eine

eingeschränkte Sehfähigkeit, trockene Augen, eine schnelle Ermüdbarkeit,

plötzlich auftretende Panikattacken, Schwindel und ein Derealisationserleben festzustellen.

Die Patientin sei sehr offen, aufgestellt, freundlich, sehr motiviert und

positiv denkend. Eine angepasste Arbeitstätigkeit sei aktuell für 2,75 Stunden

pro Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei abhängig vom allgemeinen

Gesundheitszustand. Auch bei der Haushaltführung bestehe eine hohe

Ermüdbarkeit; die Patientin brauche viel Zeit (IV-Nr. 43).

7.5

Laut dem Bericht der J.___, [...]

vom 7. Mai 2021 bestand am 15. März 2021 aufgrund einer wiederkehrenden

Bindehautentzündung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage. Es bestehe

deswegen kein weiterer Behandlungsbedarf (IV-Nr. 44).

7.6

Gemäss dem Bericht der C.___ vom

20.

August 2021 wurden mit der Versicherten mehrere Gespräche mit dem Ziel

geführt, dass die von ihr beschriebene Panik, welche sie oft gehabt habe,

abnehme, ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz zunehme und sie an Sicherheit bei

ihrem Auftreten gewinne. Die Versicherte habe einen separierten Arbeitsplatz

direkt vor dem Fenster mit Blick auf die [...] bekommen, wobei sie das Fenster

gekippt habe. Weiter habe sie am Arbeitsplatz zur Beruhigung über Kopfhörer

Musik hören können. Diese getroffenen Massnahmen hätten Wirkung gezeigt. Ihr

Auftreten sei sicherer geworden, sie habe lauter gesprochen und weniger

angespannt und offener gewirkt. Sie habe sich sehr für ihr Weiterkommen

engagiert und sich sehr ambitionierte Ziele gesetzt. Sie habe geplant, ihr

Pensum von 20 % auf 50 % zu steigern. In mehreren Gesprächen sei dies

mit ihr besprochen worden und es sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums

geplant worden. Sie sei in der Abteilung richtiggehend aufgeblüht, habe Kontakt

zu anderen Teilnehmenden gehabt und einen kommunikativen Umgang mit den

Gruppenleitenden. Sie habe am Arbeitsplatz selten Musik gehört. Bei einem

Pensum von 35 % habe die Steigerung des Pensums um den Jahreswechsel

2020/21 stagniert. Seither hätten die Absenzen und die von ihr beschriebene

Panik am Arbeitsplatz wieder zugenommen. Der kommunikative Umgang mit den

Gruppenleitenden sei bestehen geblieben, jedoch habe sie sich in der Abteilung

seltener mit anderen Teilnehmenden abgegeben. Sie habe fast täglich die

Kopfhörer aufgehabt und habe zunehmend in sich gekehrt gewirkt. Auch habe sie

wieder langsamer und leise gesprochen. Die Absenzen hätten sich zusehends

gehäuft. Im Juni 2021 habe sie erstmals zwei unentschuldigte Absenzen gehabt.

Die letzten zwei Monate habe sie mit Arztzeugnis komplett gefehlt

(IV-Nr. 57.1 S. 26).

7.7

Im von der Beschwerdegegnerin

veranlassten psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. August 2021 wurden

folgende Diagnosen gestellt: «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01);

Akzentuierte v.a. abhängige Persönlichkeitszüge bei Status nach emotionaler

Deprivation in der Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1); Probleme verbunden mit

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung/Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0);

Status nach Cannabisabusus bis 2018 (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent». Im

Rahmen der Beurteilung des bisherigen Verlaufs wurde dargelegt, über die kurze

Behandlung im Juli und August 1997 unter der Diagnose «leichte depressive

Episode bei Adoleszentenkrise, seit Jahren latenter Drogenkonsum (Cannabis,

Heroin, Kokain)» und die Behandlung von Frühjahr 2007 bis Sommer 2008 in den L.___

[...] unter der Diagnose «sonstige spezifische Persönlichkeitsakzentuierung mit

unreifen, haltlosen Anteilen» seien im Dossier keine Unterlagen vorhanden. Eine

kontinuierliche und regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung erfolge erst seit Frühjahr 2019. Zuvor sei im November 2018 eine

erneute Konsultation in den L.___ [...] am 21. November 2018 erfolgt.

Psychopharmakologisch werde eine antidepressive Medikation eingesetzt. Ein

Wechsel der Medikation sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Die Probandin

beschreibe darunter eine Verbesserung der Auftretensfrequenz der ausgeprägten

Angstattacken. Mehrmals wöchentlich und regelmässig nachts träten jedoch noch

leichte Angstattacken auf. Es bestehe ein massives Vermeidungsverhalten

bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Situationen, aus denen die

Explorandin nicht fliehen könne, und von Menschenansammlungen. Die

Angstsymptomatik sei von vegetativen Symptomen begleitet und trete unabhängig

von bestimmten definierten Situationen auf. Die diagnostischen Kriterien einer

Agoraphobie mit Panikattacken gemäss ICD-10 seien erfüllt. Trotz adäquater

psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung sei es nur zu

einem teilweisen Abklingen der Symptomatik gekommen. Der früher beschriebene

Cannabisabusus sowie die vereinzelte Einnahme von Kokain und Heroin in der

Jugend habe die Explorandin sistiert. Die durchgeführte Drogen-Urinkontrolle

sei auf sämtliche getesteten Substanzen negativ. Die Diagnose einer Agoraphobie

mit Panikstörung sei bereits im Gutachten aus dem Jahr 2019 beschrieben worden.

Der psychiatrische Teilgutachter sei davon ausgegangen, dass die psychische

Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dies sei nicht

nachvollziehbar. Berufliche Interventionsmassnahmen seien bisher gescheitert.

Die Explorandin habe im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen Belastung

(Schulabbruch des Sohnes) die Gesamtbelastung auch aufgrund der

selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht mehr kompensieren

können. Es sei ab dem Frühjahr 2021 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik,

vermehrten Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitstrainings und schliesslich zu dessen

Abbruch gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (bisherige

berufliche Entwicklung, fehlende Ausbildung, Sorgen um den jüngeren Sohn nach

dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) und unter Integration der psychischen und

somatischen Beeinträchtigungen (aufgrund der Sehbehinderung sei im polydisziplinären

Gutachten 2019 eine 25%ige Leistungseinschränkung attestiert worden) sei die

Chronifizierung der Beschwerden im Längsverlauf vor dem Hintergrund der

emotionalen Deprivation und Entwurzelung nachvollziehbar. Bei der Begutachtung

im Jahr 2019 sei die gegenseitige Beeinflussung der psychischen und somatischen

Beeinträchtigungen nicht genügend berücksichtigt worden. Zusammenfassend liege

bei der Explorandin eine komplexe Gesamtsituation mit körperlichen

(Sehbeeinträchtigung) und psychischen Beeinträchtigungen (Agoraphobie mit

Panikstörung/akzentuierte Persönlichkeitszüge) vor dem Hintergrund der

emotionalen Deprivation in der Kindheit und Jugend mit Gewalterfahrungen auch

in Beziehungen als Erwachsene sowie ausgeprägte psychosoziale

Belastungsfaktoren vor. Auch unter Abstraktion von IV-fremden Faktoren (fehlende

Ausbildung, Dekonditionierung durch Abstinenz vom Arbeitsmarkt seit Jahren,

Sorgen bezüglich des jüngeren Sohnes nach dessen Schul- und Ausbildungsabbruch)

sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ca. 50%igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste

Tätigkeiten auszugehen. Eine darüberhinausgehende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit sei auch langfristig kaum zu erwarten. Die Angaben der

Explorandin seien konsistent und plausibel. Es bestünden keine Hinweise auf

eine Aggravation. Bezüglich der subjektiven Einschätzung der Exploration, sie

sei für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig, sei von einer

Selbstlimitierung auszugehen. Hauptbelastung stelle die Kombination der

psychischen Erkrankung und des Augenleidens mit verminderter Sehkraft dar. Die

Explorandin sei zudem durch die Situation des jüngeren Sohnes psychosozial

belastet.

Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit in den

bisherigen Tätigkeiten wurden vom psychiatrischen Gutachter dahingehend

beantwortet, die Explorandin sei im Jahr 2009 zuletzt im ersten Arbeitsmarkt

kurzzeitig als Mitarbeiterin in der Reinigung berufstätig gewesen. Zuvor habe

sie im Service und als Pflegehelferin gearbeitet. Bezüglich dieser Tätigkeiten

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2018. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, es sei auf

eine einfache, gut vorstrukturierte Routinetätigkeit, die der

Sehbeeinträchtigung der Explorandin angepasst sei, konstante Bezugspersonen,

keine Nacht- oder Schichtarbeit und keine Tätigkeit mit Kundenkontakt zu

achten. Eine solche Tätigkeit wäre ca. 2 x 3 Stunden pro Tag, unterbrochen von

einer Mittagspause, möglich. Dabei bestehe eine Leistungseinbusse von ca.

25.

% aufgrund der Sehstörung. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die

Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt

50.

%. Der Verlauf seit dem Jahr 2018 sei fluktuierend. Im Durchschnitt

unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren (beispielsweise

Belastung durch den Schulabbruch des jüngeren Sohnes) bestehe seit anfangs 2018

eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste, einfache

Routinetätigkeiten. Mittelfristig (12 Monate) sei die effektive Realisierung

und Stabilisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden 50%igen

Arbeitsfähigkeit das Ziel. Aufgrund der kombinierten psychischen und

somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig

kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit realistisch erreichbar.

Zur Frage, wie sich die gesundheitlichen

Einschränkungen aus medizinischer Sicht auf die Haushaltverrichtungen

«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf», «Wäsche- und Kleiderpflege»

sowie «Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen» auswirkten,

wurde ausgeführt, es bestehe nur beim Einkauf eine leichte Beeinträchtigung;

die Explorandin vermeide Menschenansammlungen und Stosszeiten. Bei den übrigen

Verrichtungen bestehe keine Beeinträchtigung. Die Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation gemäss

dem Gutachten vom 17. Juni 2019 erheblich verändert hätten, gab der

psychiatrische Gutachter an, der Verlauf sei fluktuierend und überwiegend

wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren mitbeeinflusst (Sorgen bezüglich

der Situation des jüngeren Sohnes, der gemäss Angaben der Explorandin im April

2021.

die Schule abgebrochen habe). Ab Frühjahr 2021 sei es zu einer

vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aktuell sei aus psychiatrischer

Sicht wieder ein ähnliches Zustandsbild wie bei der Begutachtung im Jahr 2019

zu beschreiben (IV-Nr. 57.1).

7.8

RAD-Ärztin Dr. med. M.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 fest, gemäss dem

aktuellen psychiatrischen Gutachten handle es sich um einen ähnlichen

Sachverhalt mit einer anderen Beurteilung im Vergleich zur letzten Begutachtung

im Jahr 2019. Dies werde in für den RAD nachvollziehbarer Weise ausführlich

durch den aktuellen Gutachter begründet, sodass darauf abgestützt werden könne.

Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung werde bereits im Gutachten 2019

beschrieben. Der psychiatrische Teilgutachter gehe davon aus, dass die

psychische Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dies

sei nicht nachvollziehbar. Berufliche Interventionsmassnahmen seien bisher

gescheitert. Die Versicherte habe im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen

Belastung (Schulabbruch des Sohnes) die Gesamtbelastung auch aufgrund der

selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht mehr kompensieren

können. Es sei im Frühjahr 2021 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik,

vermehrten Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitstrainings und schliesslich zu dessen

Abbruch gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (bisherige

berufliche Entwicklung, fehlende Ausbildung, Sorgen um den jüngeren Sohn nach

dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) und unter Integration der psychischen und

somatischen Beeinträchtigungen (aufgrund der Sehbehinderung sei im

polydisziplinären Gutachten im Jahr 2019 eine 25%ige Leistungseinschränkung

attestiert worden) sei die Chronifizierung der Beschwerden im Längsverlauf vor

dem Hintergrund der emotionalen Deprivation und Entwurzelung nachvollziehbar.

Bei der Begutachtung im Jahr 2019 seien gemäss dem Gutachter die gegenseitige

Beeinflussung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen nicht genügend

berücksichtigt worden. Zusammenfassend liege eine komplexe Gesamtsituation mit

körperlicher (Sehbeeinträchtigung) und psychischen Beeinträchtigungen

(Agoraphobie mit Panikstörung/akzentuierte Persönlichkeitszüge) vor dem

Hintergrund der emotionalen Deprivation in der Kindheit und Jugend vor. Auch unter

Abstraktion von IV-fremden Faktoren sei aus versicherungsmedizinischer Sicht

von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte,

der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten auszugehen. Eine

darüberhinausgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch langfristig kaum

zu erwarten.

Als Fazit hielt die RAD-Ärztin fest,

bezogen auf die angestammten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit

(100 %) seit mindestens Januar 2018 als Mitarbeiterin in der Reinigung, im

Service und als Pflegehelferin. Der aktuelle Gutachter beurteile den klinischen

Verlauf der Erkrankung seit dem Jahr 2018 als fluktuierend. Im Durchschnitt und

unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren bestehe seit Anfang

2018.

eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste,

einfache Routinetätigkeiten. Mittelfristig (12 Monate) sei die effektive

Realisierung und Stabilisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden 50%igen

Arbeitsfähigkeit das Ziel. Aufgrund der kombinierten psychischen und

somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig

kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit realistisch erreichbar

(IV-Nr. 60 S. 2 f.).

7.9

Im Bericht der Abklärungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 betreffend Haushaltabklärung

vom 20. Januar 2022 wurde u.a. angegeben, laut dem psychiatrischen Gutachter

habe die Versicherte im Haushalt keine Einschränkungen. Lediglich beim

«Einkauf» bestehe eine leichte Beeinträchtigung, da sie Menschenansammlungen/Stosszeiten

vermeide. Anlässlich des Abklärungsgesprächs habe die Versicherte mitgeteilt,

sie lebe in den Tag hinein und könne nichts planen. Es komme jeweils darauf an,

wie ihr psychischer Zustand sei. Wegen der trockenen Augen sei sie ausserdem

oft müde. Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 12. Januar

2021.

bestünden im Haushalt mässige Einschränkungen und sie bekomme Hilfe von

ihren Söhnen. Eine auswärtige Hilfe sei nicht notwendig. Im Abklärungsgespräch

teile die Versicherte mit, dass sie die im Haushalt zu erledigenden bzw.

anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen könne. Da sie manche Sachen

infolge der Sehschwäche übersehe, reinige sie die Wohnung dreimal wöchentlich.

Bei der Führung des eigenen Haushalts bestünden Spielraum und Flexibilität für

die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit. Es sei somit zumutbar, die

Arbeiten aufzuteilen. Ausserdem wäre auch dem Sohn, welcher im gleichen

Haushalt lebe, eine Mithilfe zumutbar. Da die Versicherte gemäss den

vorliegenden medizinischen Akten und ihren Angaben im Abklärungsgespräch im

Haushalt nicht relevant eingeschränkt sei, erübrigten sich diesbezüglich

weitere Abklärungen (IV-Nr. 61). Diese Angaben wurden von der

Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 bestätigt

(IV-Nr. 70).

8.

8.1

Nach einem Vergleich der

Begutachtungsergebnisse im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 17. Juni

2019.

(IV-Nr. 27) mit denjenigen im psychiatrischen Verlaufsgutachten von

Dr. med. D.___ vom 26. August 2021 (IV-Nr. 57.1) ist von einem

weitgehend gleichbleibenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

auszugehen. Während die B.___-Gutachter die Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) «1. Juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie

(ICD-10 H40.1; H47.0)» und «2. Fundus myopicus (ICD-10 H44.2)» stellten

und zum Schluss kamen, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Servicemitarbeiterin und für andere körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und ohne häufigen und

kraftvollen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus

sowie mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehkraft zu 75 %

arbeits- und leistungsfähig, stellte der psychiatrische Gutachter Dr. med.

D.___ die Diagnosen «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)», «akzentuierte

v.a. abhängige Persönlichkeitszüge bei Status nach emotionaler Deprivation in

der Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1)», «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung/Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)» und «Status nach

Cannabisabusus bis 2018 (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent» und kam zum Schluss,

aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer 50%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten

auszugehen. Die Abweichungen bei der Diagnosestellung und der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist darauf zurückzuführen, dass

nach der Beurteilung von Dr. med. D.___ – im Gegensatz zu derjenigen des

psychiatrischen B.___-Teilgutachters – die Panikstörung in Kombination mit der

Sehstörung durchaus einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daraus

ist jedoch lediglich eine unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen

Sachverhaltes abzuleiten, welche unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel

unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3.1. hiervor). Eine veränderte

Befundlage, aufgrund welcher auf einen andauernden, relevant verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen wäre, ist nicht ersichtlich. Daran ändert die

von Dr. med. D.___ erwähnte, überwiegend wahrscheinlich durch

psychosoziale Faktoren (Sorgen bezüglich der Situation des jüngeren Sohnes, der

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2021 die Schule abgebrochen

hat) beeinflusste vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2021 nichts, da hier von einem fluktuierenden

Verlauf seit dem Jahr 2018 auszugehen ist und der psychiatrische Gutachter

abschliessend zum Schluss kam, aktuell sei aus psychiatrischer Sicht wieder ein

ähnliches Zustandsbild wie bei der Begutachtung im Jahr 2019 zu beschreiben

(IV-Nr. 57.1 S. 24; vgl. E. II. 7.7 hiervor). Wie lange diese

vorübergehende psychische Verschlechterung tatsächlich gedauert hat, kann der

Verlaufsbegutachtung nicht entnommen werden. Da sie nach den gutachterlichen

Angaben überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurde

und die psychische Situation sich in der Folge wieder verbesserte, kann

deswegen nicht von einer relevant veränderten psychischen Befundlage

ausgegangen werden. Das von der Fachpsychologin I.___ in ihrem Bericht vom

26.

November 2020 erwähnte Derealisationserleben (vgl. E. II. 7.1.3

hiervor) wird im Gutachten von Dr. med. D.___ beim Aktenauszug zwar

erwähnt (vgl. IV-Nr. 57.1 S. 5 f.), im Rahmen der Befunderhebung und Beurteilung

jedoch nicht weiter thematisiert, weshalb sich hierzu weitere Abklärungen

erübrigen. Die Begutachtungsergebnisse von Dr. med. D.___ werden auch

durch die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. M.___ in ihrer

Stellungnahme vom 27. September 2021 erhärtet, wonach es sich gemäss dem

aktuellen Gutachten von Dr. med. D.___ um einen ähnlichen Sachverhalt mit

einer anderen Beurteilung im Vergleich zur letzten Begutachtung aus dem Jahr

2019.

handle. Dies werde in für den RAD nachvollziehbarer Weise ausführlich

durch den aktuellen Gutachter begründet, sodass darauf abgestützt werden könne.

Bezogen auf die angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiterin in der Reinigung und

im Service sowie als Pflegehelferin bestehe eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit seit spätestens Januar 2018; in einer der Seheinschränkung

und dem psychischen Leiden angepassten einfachen, gut strukturierten

Routinetätigkeit sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %

seit anfangs 2018 auszugehen. Aufgrund der kombinierten psychischen und somatischen

Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig kaum eine

darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit erreichbar (IV-Nr. 60 S. 2;

vgl. E. II. 7.8 hiervor). Darauf ist abzustellen.

8.2

Das

von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Verlaufsgutachten von

Dr. med. D.___ vom 26. August 2021 beruht für die streitigen Belange

auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 24. August 2021,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten

abgegeben. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen.

Der Gutachter gibt die fachspezifische Anamnese, die Angaben der

Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die

gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden, und es bezieht sich ausreichend auf

das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts. Das psychiatrische Gutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232

und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor).

9.

9.1

Die

Beschwerdeführerin lässt im Weiteren geltend machen, der Abklärungsbericht

Haushalt sei beweisuntauglich. Der Gutachter Dr. med. D.___ habe die

Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltführung nicht prozentual beziffert und die

Haushaltsabklärerin habe von einer Haushaltsabklärung vor Ort und der

detaillierten Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung abgesehen.

Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Haushalt auszugehen

(Beschwerde, S. 16 f. Ziff. 7).

Geeignete Vorkehr zur Bestimmung der

Behinderung im Haushalt ist im Allgemeinen die von einer qualifizierten Person

durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz

IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2014 vom 27. März 2015

E. 5.1.4.). Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad grundsätzlich durch

eine Abklärung vor Ort. Auf eine solche kann unter Angabe einer kurzen Begründung

im Dossier verzichtet werden, wenn der IV-Stelle die persönlichen Verhältnisse

der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die

Tätigkeiten im Aufgabenbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind

(vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 3600). Das prozentuale

Ausmass der einzelnen Tätigkeiten ist gemessen am gesamten Aufgabenbereich

festzulegen (sogenannte Gewichtung ohne Behinderung; KSIR, Rz. 3604).

Anschliessend hat die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der medizinischen

Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welchen Tätigkeiten die

versicherte Person ganz oder erheblich eingeschränkt ist. Massgebend sind dabei

der konkrete Betätigungsvergleich und nicht die ärztliche Schätzung der

Arbeitsunfähigkeit. Es sind klare Angaben über das Ausmass der

behinderungsbedingten Einschränkungen zu machen. Gestützt auf diese Angaben

sind die Einschränkungen pro Teilbereich in Prozenten festzulegen (KSIR,

Rz. 3605; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der

Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 3041 ff.).

9.2

Die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin nahm anlässlich ihrer Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 keine Abklärung im vorerwähnten

Sinne vor. Sie hielt stattdessen fest, laut dem Bericht des Hausarztes

Dr. med. H.___ vom 12. Januar 2021 bestünden im Haushalt mässige

Einschränkungen und die Beschwerdeführerin bekomme Hilfe von ihren Söhnen. Eine

auswärtige Hilfe sei nicht notwendig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. D.___ habe die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Einschränkungen.

Lediglich beim «Einkauf» bestehe eine leichte Beeinträchtigung, da sie

Menschenansammlungen und Stosszeiten vermeide. Im Abklärungsgespräch teile die

Beschwerdeführerin mit, dass sie die zu erledigenden bzw. anfallenden Arbeiten

selbstständig erledigen könne. Da sie manche Sachen infolge der Sehschwäche

übersehe, reinige sie die Wohnung dreimal wöchentlich. Bei der Führung des

eigenen Haushalts bestehe Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie

Ausführung der Arbeit. Es sei somit zumutbar, die Arbeit aufzuteilen. Ausserdem

wäre auch dem Sohn, welcher im gleichen Haushalt lebe, eine Mithilfe zumutbar.

Da die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten und ihren Angaben im

Abklärungsgespräch im Haushalt nicht relevant eingeschränkt sei, erübrigten

sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Bericht vom 24. Januar 2022, IV-Nr. 61

S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 hielt die

Abklärungsfachfrau an ihrer Einschätzung fest (IV-Nr. 70 S. 2 f.;

vgl. E. II. 7.9 hiervor).

9.3

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen

Einwände in Bezug auf die von der Abklärungsfachfrau nicht im oben (unter E.

II. 9.1 hiervor) dargelegten Sinne vorgenommene Haushaltabklärung sind begründet.

So stellte bereits der Hausarzt Dr. med. H.___ in seinem Arztbericht vom

12.

Januar 2021 fest, es bestehe eine mässige Einschränkung der

Beschwerdeführerin im Haushalt, wobei eine Hilfe durch die Söhne gewährleistet

sei (IV-Nr. 40 S. 6; E. II. 7.3 hiervor). Im Bericht des W.___

vom 6. Mai 2021 wurde angegeben, bei der Haushaltführung bestehe eine hohe

Ermüdbarkeit, die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit (IV-Nr. 43

S. 5; E. II. 7.4 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. med.

D.___ hielt bei der Beantwortung der «fallspezifischen Fragen» fest, bei der

Haushaltsverrichtung «Einkauf» bestehe insofern eine leichte Beeinträchtigung, als

die Beschwerdeführerin Menschenansammlungen und Stosszeiten meide (IV-Nr. 57.1

S. 23). Angesichts dieser medizinischen Angaben zur Haushaltführung und

dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich nach den

gutachterlichen Angaben als zu 50 % arbeitsunfähig in einer adaptierten

Tätigkeit eingestuft wird, ist die Durchführung einer Haushaltabklärung im oben

dargelegten Sinne angezeigt, da die Auswirkungen der kombinierten psychischen

und somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) der Beschwerdeführerin auf die

einzelnen Haushaltverrichtungen «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege»,

«Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche- und Kleiderpflege», «Pflege und

Betreuung von Kindern» sowie «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung»

(vgl. KSIR, Rz. 3609) nicht festgestellt werden können und unklar ist, wie

die einzelnen Tätigkeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin gemessen am gesamten

Aufgabenbereich zu gewichten sind. Wie erwähnt, ist der von einer Fachperson

durchgeführte konkrete Betätigungsvergleich für die Ermittlung der

Arbeitsunfähigkeit im Haushalt massgebend. Die Abklärungsperson hat unter

Berücksichtigung der medizinischen Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt

und in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ganz oder erheblich

eingeschränkt ist, wobei klare Angaben über das Ausmass der

behinderungsbedingten Einschränkungen zu machen sind. Dies wird die Beschwerdegegnerin

noch nachzuholen haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des

Abklärungsgesprächs erklärte, sie könne die im Haushalt anfallenden Arbeiten

selbstständig erledigen, besteht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen,

insbesondere der Sehbehinderung mit erhöhter Müdigkeit, Anlass zur Annahme,

dass sie für gewisse Haushaltsverrichtungen deutlich mehr Zeit benötigt. So gab

sie selber an, sie müsse die Wohnung dreimal wöchentlich reinigen, da sie

manche Sachen infolge der Sehschwäche übersehe. Es kann nicht ausgeschlossen

werden, dass sich der im erwerblichen Bereich bestehende Invaliditätsgrad von

40.

% (Erwerbstätigkeit von 80 %, Einschränkung von 50 %) durch

die zu ermittelnden Einschränkungen im Haushalt noch erhöht. Die Sache ist

daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine

Haushaltabklärung gemäss Rz. 3609 ff. KSIR durchführt und über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2021 und allfällige berufliche

Eingliederungsmassnahmen neu entscheidet. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264

f.). Eine solche Konstellation liegt hier vor.

10.

10.1

Nach Art. 61 lit. g

ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem

Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem

Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).

10.2

Rechtsanwalt Zenari macht in der

am 4. November 2022 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 13.87 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 260.00 und Auslagen von CHF 143.60 geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom 2. Juni

2022.

(Brief an [...]; 0.17 Std.), 28. Juni 2022 (Brief an IV-Stelle; 0.17

Std.), 16. August 2022 (Brief an Versicherungsgericht; 0.25 Std.), 18. August

2022.

(Brief an Klientin und [...]; je 0.17 Std.), 5. Oktober 2022 (Brief

an Versicherungsgericht; 0.25 Std.) und 7. Oktober 2022 (Brief an Klient,

0.17

Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Der nachprozessuale

Aufwand ist bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss mit einer halben

Dispositiv

Stunde zu vergüten. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 1.85

Stunden auf 12.02 Stunden zu reduzieren. Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'520.50 (Honorar von CHF 3'125.20

[12.02 Std. x CHF 260.00], Auslagen von CHF 143.60 und Mehrwertsteuer

von CHF 251.70).

10.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von CHF 600.00

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’520.50 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser