VSBES.2022.111
Kurzarbeitsentschädigung; Covid19;
2. September 2022Deutsch10 min
1. Februar 2022 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 2. September 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte
von der Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
1. Februar 2022 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung
im Betrag von CHF 98'555.35 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 7).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 28.
Februar 2022 (Postaufgabe: 1. März 2022) Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung und begehrte eine Fristverlängerung bis 18. April
2022, um eine detaillierte Begründung einzureichen (ALK-Nr. 6). Die
Beschwerdegegnerin setzte ihr in der Folge zweimal Frist, nämlich bis 31. März
resp. 22. April 2022, um die Einsprache zu begründen, ansonsten darauf nicht
eingetreten werde (ALK-Nrn. 3 + 5).
1.3 Die Beschwerdegegnerin trat sodann
mit Entscheid vom 2. Mai 2022 auf die Einsprache nicht ein (Aktenseite / A.S. 1
ff.), da die Nachfrist bis 22. April 2022 unbenutzt verstrichen sei.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe:
3. Juni 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde, unterzeichnet durch Frau B.___ (A.S. 4). Sie begehrt
dabei, es sei auf die Einsprache einzugehen und die Verfügung vom 1. Februar
2022 mit sofortiger Wirkung aufzuheben, u.K.u.E.F. Verfahrensmässig beantragt die
Beschwerdeführerin, ihr sei für eine detaillierte Begründung Frist bis 31.
August 2022 zu setzen. Die Beschwerde enthält folgende Ausführungen:
Die Verfügung wurde
fälschlicher Weise vom Postbooten an einen Nachbarn ausgehändigt. Dieser
erkannte den Fehler nicht. Beim durchsehen und zusammenstellen des Altpapiers viel
dem Nachbarn das Schreiben auf, wir wurden am 02.06.2022 über die Verfügung in
Kenntnis gesetzt.
Leider ist es uns
unmöglich eine Sachliche und Detaillierte Einsprache heute noch zusammen
zufassen Zeitangabe 18:57.
2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht
dem Versicherungsgericht am 1. Juli 2022 wie telefonisch besprochen verschiedene
Belege ein (ALK-Nrn. 1 – 7).
2.3 Der damalige
Präsident des Versicherungsgerichts fordert die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 11. Juli 2022 auf, die Beschwerde bis 22. August 2022 zu
verbessern, d.h. mit einer kurzen Begründung und einer gedrängten Darstellung
des Sachverhalts zu versehen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde
(A.S. 5 f.). Ausserdem ersucht der Präsident die Beschwerdeführerin
im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist um folgende Auskünfte,
andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde:
a) Meinen Sie in der Beschwerdeschrift mit
der «Verfügung», welche fälschlicherweise einem Nachbarn zugestellt worden sei,
den Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022?
b) Wie lauten der vollständige Name und die
genaue Anschrift des Nachbarn, der die besagte «Verfügung» erhalten haben soll?
2.4 Die Beschwerdeführerin führt in
ihrer vom Firmeninhaber C.___ unterzeichneten Eingabe vom 16. August 2022 (Postaufgabe:
18. August 2022, A.S. 7) aus, die von ihm beauftragte Fachfrau B.___,
welche u.a. für die Beantragung von Kurzarbeit zuständig gewesen sei, habe sein
Vertrauen grob missbraucht. Er kenne sich in dieser Materie nicht aus. Rechtsanwalt
D.___ werde sich der Sache annehmen, benötige aber eine Fristverlängerung von
vier bis sechs Wochen. In der Folge geht beim Gericht weder eine Vollmacht
für Rechtsanwalt D.___ noch eine Mandatsanzeige seinerseits ein.
2.5 Das Versicherungsgericht weist
Herrn C.___ mit E-Mail vom 19. August 2022 darauf hin, dass seine Eingabe vom
16. August 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, die
Nachfrist aber noch nicht abgelaufen sei (A.S. 8; s.a. Aktennotiz vom
22. August 2022 betr. ein Telefonat mit Herrn E.___, A.S. 9).
2.6 In ihrer Eingabe vom 22. August
2022, eingereicht durch Herrn C.___, wiederholt die Beschwerdeführerin die Vorbringen
aus der Eingabe vom 16. August 2022 (s. E. I. 2.4 hiervor) und ergänzt,
Frau B.___ habe sämtliche Geschäftsunterlagen einschliesslich derjenigen zur
Kurzarbeit mitgenommen. Eine Beschwerdeverbesserung sei so nicht möglich (A.S.
10 f.).
Erwägungen
II.
1.
Vorab ist zu prüfen, ob auf die
Beschwerde vom 2. Juni 2022 eingetreten werden kann.
2.
2.1
2.1.1
Gegen Einspracheentscheide eines
Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim
kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1
und Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung des
Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt
als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine
Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).
Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (resp. einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden
(Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.1.2
Aus der Sendungsverfolgung (unter
ALK-Nr. 2) geht hervor, dass der eingeschrieben verschickte Nichteintretensentscheid
vom 2. Mai 2022 der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 übergeben worden war.
Die 30tägige Beschwerdefrist fing folglich am 4. Mai 2022 zu laufen an und
endete am Donnerstag, den 2. Juni 2022. Die gemäss Poststempel am 3. Juni
2022.
bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte daher verspätet, weshalb
schon aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,
dass sie vom Nichteintretensentscheid Kenntnis erhielt, macht aber einen Fehler
der Post bei der Zustellung geltend (E. I. 2.1 hiervor; s.a. die
E-Mail der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2022, worin
sie sich ähnlich äussert, ALK-Nr. 1). Der Briefträger habe die «Verfügung»
einem Nachbarn übergeben, der sie erst am 2. Juni 2022 an die
Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Mit dieser «Verfügung» kann einzig der
Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022 gemeint sein; um die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2022 kann es sich nicht handeln, da dagegen
bereits am 28. Februar 2022 und nicht erst am 2. Juni 2022 Einsprache erhoben
worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert somit dahingehend, dass der
Entscheid am 3. Mai 2022 gar nicht in ihren Machtbereich gelangt sei, weshalb
die Beschwerdefrist erst nach dem 4. Mai 2022 zu laufen begonnen habe
(vgl. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Diese Darstellung könnte zwar
möglicherweise zutreffen, lässt sich indes nicht erhärten. Das Gericht erkundigte
sich am 11. Juli 2022 ausdrücklich, wer der Nachbar sei, der die Sendung entgegengenommen
haben soll (s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin
unterliess es jedoch, diese Frage in den Eingaben vom 16. und 22. August
2022.
zu beantworten, obwohl das Gericht ohne Mithilfe schwerlich in der Lage
ist, diesen Nachbarn zu eruieren. Damit missachtete die Beschwerdeführerin ihre
Pflicht, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 61 lit. c
ATSG; Susanne Bollinger in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 61 N 37). Angesichts
dessen lässt sich nicht überprüfen, ob der Nichteintretensentscheid wirklich
einem Nachbarn zugestellt worden war, der ihn erst später an die
Dispositiv
Beschwerdeführerin weitergab. Demnach ist wie angekündigt auf Grund der Akten
zu entscheiden, d.h. es ist gestützt auf die aktenkundige Sendungsverfolgung,
an der zu zweifeln kein Anlass besteht, mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 41) davon auszugehen, dass
die Zustellung des Entscheides an die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022
erfolgte.
2.2
2.2.1 Die Beschwerde muss eine
gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze
Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht
der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und
verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (Art. 61 lit. b ATSG).
2.2.2 Die Beschwerde vom 2. Juni 2022
enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch wird das Rechtsbegehren, auf
die Einsprache sei einzutreten, in irgendeiner Weise begründet. Was die Beschwerdeführerin
unter der Überschrift «Begründung» ausführt, bezieht sich einzig und allein auf
die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Das
Versicherungsgericht setzte deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens. Die beiden Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 16. und 22. August 2022 vermögen die erwähnten Mängel
der Beschwerde indes nicht zu beheben. Liest man diese Schreiben ohne
Aktenkenntnis, so bleibt unklar, um was es in der Auseinandersetzung mit der
Beschwerdegegnerin überhaupt geht. Die Beschwerdebegründung müsste sich dazu
äussern, warum auf die Einsprache vom 28. Februar 2022 eingetreten werden muss.
Dies hat die Beschwerdeführerin versäumt, obwohl sie innert der Nachfrist nochmals
Gelegenheit dazu gehabt hätte. Folglich ist auch aus diesem Grund auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
22. August 2022 könnte auch als Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist aufgefasst
werden (s. dazu Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG), weil die
fehlenden Unterlagen keine fristgerechte Verbesserung der Beschwerde erlaubt
hätten. Eine solche Wiederherstellung entfällt jedoch, da man nicht sagen kann,
die Beschwerdeführerin sei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist
zu handeln. Das Versicherungsgericht hatte ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 1. Juli 2022, welche die grundlegenden Dokumente zum verwaltungsinternen Verfahren
enthielt, am 11. Juli 2022 zugestellt (A.S. 5). Der Beschwerdeführerin wäre es auf
dieser Grundlage möglich gewesen, wenigstens eine summarische Begründung und
Schilderung des Sachverhalts einzureichen, womit die gesetzlichen Anforderungen
an eine Beschwerde erfüllt gewesen wären. Dies muss umso mehr gelten, als es im
angefochtenen Entscheid nicht um die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung
ging, sondern einzig darum, ob die Einsprache gegen diese Forderung die
Eintretensvoraussetzungen erfüllte oder nicht. Wäre das Gericht sodann auf die
verbesserte Beschwerde eingetreten, so hätte der Beschwerdeführerin auch wie
gewünscht eine längere Frist für eine ausführliche Begründung gewährt werden
können. Im Übrigen wäre ohnehin nicht belegt, dass Frau B.___ tatsächlich Akten
an sich genommen hat. Die Mailnachricht von Herrn C.___ vom 22. August 2022, worin
er seine Geschäftsunterlagen zurückverlangt (Beschwerdebeilage 2), stellt eine
reine Parteibehauptung dar, welche dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht genügt.
2.3 Zusammenfassend ist auf die
Beschwerde vom 2. Juni 2022 nicht einzutreten. Entscheide über Eingaben, auf
die wie hier offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
ist daher als Stellvertreter der Präsidentin für den Entscheid in der
vorliegenden Sache als Einzelrichter zuständig.
3. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung
vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist
(s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie der Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 16. und 22. August 2022 geht samt Beilagen zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann