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Entscheid

VSBES.2022.111

Kurzarbeitsentschädigung; Covid19;

2. September 2022Deutsch10 min

1. Februar 2022 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 2. September 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kurzarbeitsentschädigung

/ Covid-19 (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) forderte

von der Arbeitgeberin A.___ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom

1. Februar 2022 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung

im Betrag von CHF 98'555.35 zurück (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 7).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 28.

Februar 2022 (Postaufgabe: 1. März 2022) Einsprache gegen die

Rückforderungsverfügung und begehrte eine Fristverlängerung bis 18. April

2022, um eine detaillierte Begründung einzureichen (ALK-Nr. 6). Die

Beschwerdegegnerin setzte ihr in der Folge zweimal Frist, nämlich bis 31. März

resp. 22. April 2022, um die Einsprache zu begründen, ansonsten darauf nicht

eingetreten werde (ALK-Nrn. 3 + 5).

1.3 Die Beschwerdegegnerin trat sodann

mit Entscheid vom 2. Mai 2022 auf die Einsprache nicht ein (Aktenseite / A.S. 1

ff.), da die Nachfrist bis 22. April 2022 unbenutzt verstrichen sei.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe:

3. Juni 2022) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde, unterzeichnet durch Frau B.___ (A.S. 4). Sie begehrt

dabei, es sei auf die Einsprache einzugehen und die Verfügung vom 1. Februar

2022 mit sofortiger Wirkung aufzuheben, u.K.u.E.F. Verfahrensmässig beantragt die

Beschwerdeführerin, ihr sei für eine detaillierte Begründung Frist bis 31.

August 2022 zu setzen. Die Beschwerde enthält folgende Ausführungen:

Die Verfügung wurde

fälschlicher Weise vom Postbooten an einen Nachbarn ausgehändigt. Dieser

erkannte den Fehler nicht. Beim durchsehen und zusammenstellen des Altpapiers viel

dem Nachbarn das Schreiben auf, wir wurden am 02.06.2022 über die Verfügung in

Kenntnis gesetzt.

Leider ist es uns

unmöglich eine Sachliche und Detaillierte Einsprache heute noch zusammen

zufassen Zeitangabe 18:57.

2.2 Die Beschwerdegegnerin reicht

dem Versicherungsgericht am 1. Juli 2022 wie telefonisch besprochen verschiedene

Belege ein (ALK-Nrn. 1 – 7).

2.3 Der damalige

Präsident des Versicherungsgerichts fordert die Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 11. Juli 2022 auf, die Beschwerde bis 22. August 2022 zu

verbessern, d.h. mit einer kurzen Begründung und einer gedrängten Darstellung

des Sachverhalts zu versehen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde

(A.S. 5 f.). Ausserdem ersucht der Präsident die Beschwerdeführerin

im Hinblick auf die Einhaltung der Beschwerdefrist um folgende Auskünfte,

andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde:

a) Meinen Sie in der Beschwerdeschrift mit

der «Verfügung», welche fälschlicherweise einem Nachbarn zugestellt worden sei,

den Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022?

b) Wie lauten der vollständige Name und die

genaue Anschrift des Nachbarn, der die besagte «Verfügung» erhalten haben soll?

2.4 Die Beschwerdeführerin führt in

ihrer vom Firmeninhaber C.___ unterzeichneten Eingabe vom 16. August 2022 (Postaufgabe:

18. August 2022, A.S. 7) aus, die von ihm beauftragte Fachfrau B.___,

welche u.a. für die Beantragung von Kurzarbeit zuständig gewesen sei, habe sein

Vertrauen grob missbraucht. Er kenne sich in dieser Materie nicht aus. Rechtsanwalt

D.___ werde sich der Sache annehmen, benötige aber eine Fristverlängerung von

vier bis sechs Wochen. In der Folge geht beim Gericht weder eine Vollmacht

für Rechtsanwalt D.___ noch eine Mandatsanzeige seinerseits ein.

2.5 Das Versicherungsgericht weist

Herrn C.___ mit E-Mail vom 19. August 2022 darauf hin, dass seine Eingabe vom

16. August 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, die

Nachfrist aber noch nicht abgelaufen sei (A.S. 8; s.a. Aktennotiz vom

22. August 2022 betr. ein Telefonat mit Herrn E.___, A.S. 9).

2.6 In ihrer Eingabe vom 22. August

2022, eingereicht durch Herrn C.___, wiederholt die Beschwerdeführerin die Vorbringen

aus der Eingabe vom 16. August 2022 (s. E. I. 2.4 hiervor) und ergänzt,

Frau B.___ habe sämtliche Geschäftsunterlagen einschliesslich derjenigen zur

Kurzarbeit mitgenommen. Eine Beschwerdeverbesserung sei so nicht möglich (A.S.

10 f.).

Erwägungen

II.

1.

Vorab ist zu prüfen, ob auf die

Beschwerde vom 2. Juni 2022 eingetreten werden kann.

2.

2.1

2.1.1

Gegen Einspracheentscheide eines

Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim

kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1

und Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung des

Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt

als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine

Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4).

Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (resp. einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden

(Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.1.2

Aus der Sendungsverfolgung (unter

ALK-Nr. 2) geht hervor, dass der eingeschrieben verschickte Nichteintretensentscheid

vom 2. Mai 2022 der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 übergeben worden war.

Die 30tägige Beschwerdefrist fing folglich am 4. Mai 2022 zu laufen an und

endete am Donnerstag, den 2. Juni 2022. Die gemäss Poststempel am 3. Juni

2022.

bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte daher verspätet, weshalb

schon aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,

dass sie vom Nichteintretensentscheid Kenntnis erhielt, macht aber einen Fehler

der Post bei der Zustellung geltend (E. I. 2.1 hiervor; s.a. die

E-Mail der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2022, worin

sie sich ähnlich äussert, ALK-Nr. 1). Der Briefträger habe die «Verfügung»

einem Nachbarn übergeben, der sie erst am 2. Juni 2022 an die

Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Mit dieser «Verfügung» kann einzig der

Nichteintretensentscheid vom 2. Mai 2022 gemeint sein; um die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2022 kann es sich nicht handeln, da dagegen

bereits am 28. Februar 2022 und nicht erst am 2. Juni 2022 Einsprache erhoben

worden war. Die Beschwerdeführerin argumentiert somit dahingehend, dass der

Entscheid am 3. Mai 2022 gar nicht in ihren Machtbereich gelangt sei, weshalb

die Beschwerdefrist erst nach dem 4. Mai 2022 zu laufen begonnen habe

(vgl. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Diese Darstellung könnte zwar

möglicherweise zutreffen, lässt sich indes nicht erhärten. Das Gericht erkundigte

sich am 11. Juli 2022 ausdrücklich, wer der Nachbar sei, der die Sendung entgegengenommen

haben soll (s. E. I. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin

unterliess es jedoch, diese Frage in den Eingaben vom 16. und 22. August

2022.

zu beantworten, obwohl das Gericht ohne Mithilfe schwerlich in der Lage

ist, diesen Nachbarn zu eruieren. Damit missachtete die Beschwerdeführerin ihre

Pflicht, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 61 lit. c

ATSG; Susanne Bollinger in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 61 N 37). Angesichts

dessen lässt sich nicht überprüfen, ob der Nichteintretensentscheid wirklich

einem Nachbarn zugestellt worden war, der ihn erst später an die

Dispositiv

Beschwerdeführerin weitergab. Demnach ist wie angekündigt auf Grund der Akten

zu entscheiden, d.h. es ist gestützt auf die aktenkundige Sendungsverfolgung,

an der zu zweifeln kein Anlass besteht, mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 41) davon auszugehen, dass

die Zustellung des Entscheides an die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022

erfolgte.

2.2

2.2.1 Die Beschwerde muss eine

gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze

Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht

der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und

verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten

wird (Art. 61 lit. b ATSG).

2.2.2 Die Beschwerde vom 2. Juni 2022

enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch wird das Rechtsbegehren, auf

die Einsprache sei einzutreten, in irgendeiner Weise begründet. Was die Beschwerdeführerin

unter der Überschrift «Begründung» ausführt, bezieht sich einzig und allein auf

die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Das

Versicherungsgericht setzte deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerde unter Androhung des Nichteintretens. Die beiden Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 16. und 22. August 2022 vermögen die erwähnten Mängel

der Beschwerde indes nicht zu beheben. Liest man diese Schreiben ohne

Aktenkenntnis, so bleibt unklar, um was es in der Auseinandersetzung mit der

Beschwerdegegnerin überhaupt geht. Die Beschwerdebegründung müsste sich dazu

äussern, warum auf die Einsprache vom 28. Februar 2022 eingetreten werden muss.

Dies hat die Beschwerdeführerin versäumt, obwohl sie innert der Nachfrist nochmals

Gelegenheit dazu gehabt hätte. Folglich ist auch aus diesem Grund auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

22. August 2022 könnte auch als Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist aufgefasst

werden (s. dazu Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG), weil die

fehlenden Unterlagen keine fristgerechte Verbesserung der Beschwerde erlaubt

hätten. Eine solche Wiederherstellung entfällt jedoch, da man nicht sagen kann,

die Beschwerdeführerin sei unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist

zu handeln. Das Versicherungsgericht hatte ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 1. Juli 2022, welche die grundlegenden Dokumente zum verwaltungsinternen Verfahren

enthielt, am 11. Juli 2022 zugestellt (A.S. 5). Der Beschwerdeführerin wäre es auf

dieser Grundlage möglich gewesen, wenigstens eine summarische Begründung und

Schilderung des Sachverhalts einzureichen, womit die gesetzlichen Anforderungen

an eine Beschwerde erfüllt gewesen wären. Dies muss umso mehr gelten, als es im

angefochtenen Entscheid nicht um die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung

ging, sondern einzig darum, ob die Einsprache gegen diese Forderung die

Eintretensvoraussetzungen erfüllte oder nicht. Wäre das Gericht sodann auf die

verbesserte Beschwerde eingetreten, so hätte der Beschwerdeführerin auch wie

gewünscht eine längere Frist für eine ausführliche Begründung gewährt werden

können. Im Übrigen wäre ohnehin nicht belegt, dass Frau B.___ tatsächlich Akten

an sich genommen hat. Die Mailnachricht von Herrn C.___ vom 22. August 2022, worin

er seine Geschäftsunterlagen zurückverlangt (Beschwerdebeilage 2), stellt eine

reine Parteibehauptung dar, welche dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht genügt.

2.3 Zusammenfassend ist auf die

Beschwerde vom 2. Juni 2022 nicht einzutreten. Entscheide über Eingaben, auf

die wie hier offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

ist daher als Stellvertreter der Präsidentin für den Entscheid in der

vorliegenden Sache als Einzelrichter zuständig.

3. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist

(s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie der Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 16. und 22. August 2022 geht samt Beilagen zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann