VSBES.2022.112
Invalidenrente
3. November 2023Deutsch23 min
Abklärungen, in deren Rahmen sie u. a. seine Eingliederungsfähigkeit durch die B.___
Source so.ch
Urteil vom 3. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 5. und 17. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) wegen psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit einer
Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (IV‑Akten Nr. 71;
nachfolgend IV‑Nr.). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene
Abklärungen, in deren Rahmen sie u. a. seine Eingliederungsfähigkeit durch die B.___
(nachfolgend: B.___) abklären liess (IV‑Nr. 81). Die B.___ kam zum
Schluss, prognostisch sei mit einer Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als
60 % zu rechnen (IV‑Nr. 84). Daraufhin sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Aufbautrainings zunächst bei der C.___ (Mitteilung vom 27. Januar
2020, IV-Nr. 87) zu und danach mit Mitteilungen vom 13. Mai 2020,
17. Juli 2020 und 15. Oktober 2020 in einer Brockenstube der D.___ in
E.___ (IV-Nr. 90, 96 und 104). Während des Aufbautrainings
konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum sukzessive auf 60 %
steigern. Die Beschwerdegegnerin schloss daher nach Rücksprache mit ihrem
Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) die Integrationsmassnahme ab
(IV-Nr. 108) und beschied dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
22. März 2021, sie wolle ihm ab dem 1. Mai 2020 eine ganze,
ab dem 1. September 2020 eine halbe sowie ab dem 1. Februar 2021 noch
eine Viertelsrente zusprechen (IV-Nr. 111).
Mit Schreiben vom 12. April 2021
(IV-Nr. 116) sowie durch ergänzende Stellungnahme seiner behandelnden
Psychologin vom 18. Mai 2021 (IV‑Nr. 117) erhob der Versicherte
Einwände gegen diesen Vorbescheid. Er teilte mit, er befinde sich seit dem 19. Februar
2021 wieder in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik F.___. Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin erneut ärztliche Berichte ein und nahm
wiederum Rücksprache mit dem RAD (IV‑Nr. 122). Am 26. November
2021 erliess sie einen neuen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer in Aussicht
stellte, ihm ab dem 1. Mai 2020 eine ganze und ab 1. September 2020
eine halbe Rente sowie – neu – ab dem 1. Mai 2021 eine ganze und ab dem
1. Oktober 2021 wiederum eine halbe Rente ausrichten zu wollen (IV‑Nr. 123).
Nachdem der Beschwerdeführer gegen
diesen neuen Vorbescheid keine Einwände erhob, verfügte die Beschwerdegegnerin
im Sinne des Vorbescheids am 5. Mai 2022 zunächst betreffend den
Rentenanspruch ab 1. Juni 2022 und am 17. Mai 2022 schliesslich noch
betreffend die rückwirkenden Rentenansprüche (IV‑Nr. 128).
2. Am 3. Juni 2022 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai
2022 und 17. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten
[nachfolgend: A.S.] 19 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Mai 2022 und vom 17. Mai 2022 seien aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens resp. spätestens mit Wirkung ab 1. Mai 2020 eine ganze IV-Rente
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins
von 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
9. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 46).
4. Am 31. Oktober 2022 wird
die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt sowie
gleichzeitig ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur.
Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar, zu seinem unentgeltlichen
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49).
5. Am 21. November 2022 reicht der
Beschwerdeführer eine Replik ein, in der er im Wesentlichen an den Ausführungen
in der Beschwerde festhielt (A.S. 52 ff.). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 auf eine Duplik (A.S. 56).
6. Aufforderungsgemäss (A.S. 57)
reicht der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Kostennote ein (A.S. 58),
welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 61).
7. Mit Verfügung vom 11. Juli
2023 wird die öffentliche Verhandlung auf den 29. August 2023 angesetzt
(A.S. 62). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin
diese am 24. August 2023 mitteilt, sie werde von dieser Freistellung
Gebrauch machen und nicht zur Verhandlung erscheinen.
8. Die öffentliche Verhandlung
findet am 29. August 2023 statt. Anlässlich der Verhandlung ändert der
Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass er nun eventualiter
eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und
anschliessender Neuverfügung beantragt. Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann
anlässlich der Verhandlung eine aktualisierte Kostennote zu den Akten (A.S. 65).
Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen
(A.S. 66 f.).
9. Mit Schreiben vom
6. September 2023 wird der Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung
in dem Sinne hingewiesen, als dass das Gericht in Erwägung zieht, die
angefochtenen, rentenzusprechenden Verfügungen aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihm wird
Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zur Vermeidung einer Schlechterstellung
zurückzuziehen (A.S. 68 f.).
10. Am 12. Oktober 2023
teilt der Beschwerdeführer mit, er halte an der Beschwerde fest (A.S. 76).
Gleichzeitig reicht Rechtsanwalt Wyssmann eine ergänzende Kostennote ein
betreffend die anwaltlichen Bemühungen und Auslagen seit der Hauptverhandlung
(A.S. 77 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht und ist zulässiges Rechtsmittel. Das angerufene Gericht ist
sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität
gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art.
29.
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG)
Der Beschwerdeführer musste im Mai 2019
für rund eine Woche in F.___ hospitalisiert werden (IV‑Nr. 78) und
war in der Folge bis Ende Oktober 2019 vollständig, danach teilweise
arbeitsunfähig (IV-Nr. 79). Die Arbeitsfähigkeit und damit das Wartejahr begann
somit im Mai 2019 und endete im Mai 2020. Der Rentenanspruch wiederum kann
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs i.S.v.
Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG), was vorliegend angesichts der Anmeldung im August 2019
frühestens im Februar 2020 der Fall wäre. Da zusätzlich das Ende des
Wartejahres erreicht sein muss, entsteht vorliegend der Rentenanspruch – wie
von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt – mit Ablauf des Wartejahres im
Mai 2020.
2.3
Am 1.
Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte
Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt entsprechendem
Verordnungsrecht.
Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen
des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem
1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion,
findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil
8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.). In
Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung,
nachfolgend: KSIR) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,
finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (nachfolgend: IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig
bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach
diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der
Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der
massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.
Die angefochtenen Verfügungen ergingen
nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden Fall steht frühestens ab Mai
2020.
eine Rentenberechtigung zur Debatte und die letzte unter dem Gesichtspunkt
von Art. 17 ATSG revisionsrechtlich relevante Veränderung war der
stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers mit damit einhergehender
längerdauernder Arbeitsunfähigkeit im Frühling 2021. Der Rentenanspruch
entstand damit vor den 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die
Rechtslage, wie sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.
2.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
2.5
Im
Dispositiv
Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich
erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch
das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien
die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist
in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl.
BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil
des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).
3. Strittig ist vorliegend die
Arbeitsfähigkeit und daraus resultierend der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers.
3.1 Den Akten ist hinsichtlich der
Erwerbsbiographie und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgendes zu
entnehmen:
3.1.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss
seinen eigenen Angaben im Lebenslauf eine «Ausbildung als Spielwarenverkäufer» gemacht
(IV-Nr. 77 S. 3). Gegenüber der B.___ hat er im Rahmen des dortigen
Assessments bei Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie) und Dr. H.___ (Psychologe) jedoch angegeben, die
entsprechende Lehre drei Monate vor deren Ende abgebrochen zu haben und in der
Folge ungelernt im Verkauf tätig gewesen zu sein (IV-Nr. 84 S. 3). Im
weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Lebenslauf in
verschiedenen Anstellungen tätig, meist im Bereich Verkauf, Gebrauchtwarenhandel/Umzugstransporte,
Gartenarbeiten oder sehr oft als Bademeister (IV-Nr. 77 S. 1 ff.).
Unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und daraus resultierender
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im August 2019 war er Mitarbeiter
Verkauf in einer Brockenhalle (IV-Nr. 77 S. 1). Diese Anstellung war,
wie einige andere davor, organisiert worden durch das Sozialamt seiner
Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes (IV-Nr. 118 S. 2).
3.1.2 Anlässlich des Assessments bei
der B.___ machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zu seiner
Erwerbstätigkeit und -biographie und den damit einhergehenden Problemen (IV-Nr. 84
S. 2 ff.). Die B.___ diagnostizierte im Bericht zum Assessment
Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 18. Dezember 2019
(nachfolgend: Assessmentbericht) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; IV-Nr. 84 S. 7) und hielt
fest, die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeige insgesamt eine
Verschlechterung im zeitlichen Verlauf, obwohl sich bereits in der Schule und
in der Ausbildung deutliche Probleme gezeigt hätten. Mit zunehmendem Alter
könne der Beschwerdeführer immer weniger Geduld, Durchhaltevermögen und
Frustrationstoleranz aufbringen (IV‑Nr. 84 S. 4). Insgesamt
deute einiges auf ein «gewisses Mass an Beziehungsfähigkeit hin sowie ein
Mindestmass an ausreichend integrierten psychischen Strukturen» (IV‑Nr. 84
S. 7). Der Beschwerdeführer habe sich bereits bisher fast durchwegs
Arbeitsstellen gesucht, die gut auf ihn zugeschnitten gewesen seien: Stellen im
Verkauf, in Gartenbädern mit einfacheren Tätigkeiten, in denen er klar
definierte, konkrete Aufgaben gehabt, gleichzeitig diese aber in Einzelarbeit
habe erledigen können (IV‑Nr. 84 S. 8). Das hauptsächliche
Problem im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit seien das fehlende
Durchhaltevermögen und die mangelnde Konstanz. Der Beschwerdeführer würde alle Arbeitsstellen,
auch solche, die ihm eigentlich gut passen würden, abbrechen. Dafür
verantwortlich sei die narzisstische Problematik. Er sei angewiesen auf
regelmässige Anerkennung, auf ein empathisches Eingehen des Vorgesetzten auf
seine jeweilige Befindlichkeit, auf grosse Freiräume und einen angenehmen,
wertschätzenden Umgangston. Gleichzeitig sei er wegen seiner Unsicherheit,
seines narzisstisch bedingten Perfektionismus, seiner begrenzten Flexibilität
und Limitierungen auf klare und einfache Aufträge angewiesen (IV‑Nr. 84
S. 7 f.). Insgesamt sei klar, dass der Beschwerdeführer einen
angepassten Arbeitsplatz brauche. An einem solchen bestehe aktuell eine
Arbeitsfähigkeit von 30 – 50 %, mittelfristig von 40 % bis
maximal 60 %. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % wurde als
unrealistisch betrachtet (IV‑Nr. 84 S. 8).
3.1.3 Nach seiner Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin absolvierte der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020
bis zum 31. Dezember 2020 ein Aufbautraining in einem Brockenhaus in E.___,
bei welchem er sein Pensum auf bis zu 60 % steigern und ausweislich des
Abschlussberichts der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin diesem
Pensum eine «adäquate Arbeitsleistung» erbringen konnte. Der Beschwerdeführer
selbst gab bei Beendigung des Aufbautrainings an, er fühle sich in der Lage,
60 % zu arbeiten (IV-Nr. 108 S. 1).
3.1.4 Gleichzeitig mit Beendigung der
Integrationsmassnahme nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD. Für
diesen nahm Dr. med. I.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) am 17.
Dezember 2020 Stellung. Auch er war mit Blick auf die Akten der Meinung, der
Beschwerdeführer leide an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.8) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradig Episode (ICD-10 F33.1). Er war der Ansicht, die Beurteilung der B.___
anlässlich des Assessments könne übernommen werden. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die B.___ decke sich mit den Erfahrungen im Verlauf der
beruflichen Massnahmen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in
einem geeigneten, wertschätzenden Umfeld bei höchstens mässigem Arbeitsdruck
auszugehen. Aufgrund der rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen seien
körperlich schwere Arbeiten nur ausnahmsweise zumutbar (IV‑Nr. 107
S. 4).
3.1.5 Rund zwei Monate nach Beendigung
der Integrationsmassnahme, am 19. Februar 2021, trat der Beschwerdeführer
freiwillig in die Akutstation der F.___ ein, nachdem er in der Nacht zuvor
autoaggressives Verhalten gezeigt hatte (IV-Nr. 118 S. 2).
3.1.6 Noch während seines Aufenthaltes
in der F.___ erliess die Beschwerdegegnerin einen ersten Vorbescheid, ausgehend
von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die F.___ verfasste
daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 einen kurzen
Bericht, in welchem sie festhielt, der Beschwerdeführer sei stärker in der
Funktionsfähigkeit eingeschränkt als bisher angenommen. Da es sich dabei um
eine therapeutische Einschätzung handle, sei auch eine Mini-ICF-Erhebung
gemacht worden, deren vollständige Auswertung zusammen mit dem Austrittsbericht
in einigen Wochen der Beschwerdegegnerin zugestellt würde (IV-Nr. 117
S. 1).
3.1.7 Am 26. Mai 2021 trat der
Beschwerdeführer aus der F.___ aus. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2021
wurden eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (mit emotional
instabilen und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61), eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
diagnostiziert (IV-Nr. 118 S. 1) und bis 9. Juni 2021 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 118 S. 5). Für die
Zeit danach schweigt sich der Bericht aus. Als Resultat der Mini-ICF-Erhebung
wurde lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
starke Einschränkungen im interaktionellen Verhalten aufweise und bei einem
Arbeitspensum von 60 % bei 80 % Anwesenheit die Wahrscheinlichkeit
einer erneuten psychischen Dekompensation mit Exazerbation der Symptomatik
erhöht sei (IV-Nr. 118 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer plane, einen
Wiedereinstieg in der Brockenhalle «besprechen» zu wollen (IV-Nr. 118
S. 5).
3.1.8 Auch die ambulant nachbehandelnde
Psychiaterin, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstattete nach Erlass des ersten Vorbescheids und Austritt des
Beschwerdeführers aus der F.___ am 3. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin
Bericht. Auch sie diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ADHS im Erwachsenenalter
(ICD-10 F90.0) sowie Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56). Sie hielt
fest, der Beschwerdeführer habe das «60%-Pensum im geschützten Rahmen nur
phasenweise bewältigen» können. Er sei schnell überfordert und es sei
wiederholt zur psychischen Dekompensation gekommen. Der Bericht enthält keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Psychiaterin gibt keine quantitative
Einschätzung derselben ab (IV-Nr. 121 S. 1 f.).
3.1.9 Die Beschwerdegegnerin nahm den
Aufenthalt in der F.___ und den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___
zum Anlass, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch einmal zu
überprüfen. Sie legte daher die Akten erneut dem RAD vor. Dr. med. I.___
war am 15. November 2021 der Ansicht, versicherungsmedizinisch spiele es
keine Rolle, dass nun statt einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung neu eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Entscheidend sei,
dass der Beschwerdeführer erneut psychisch dekompensiert habe (IV‑Nr. 122
S. 2). Aufgrund der Berichte der F.___ und von Dr. med. J.___ müsse
daher das zumutbare Pensum in einer angepassten Tätigkeit nach unten korrigiert
werden. Die gegenwärtige Tätigkeit in der Brockenstube könne «als optimal
gelten». Der RAD gehe von einer «Resterwerbsfähigkeit in der genannten
angepassten Tätigkeit von noch 50 % ab dem 10. Juni 2021 aus» (IV-Nr. 122
S. 3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf den Bericht
von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 Rentenleistungen zu.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die von der Beschwerdegegnerin getätigten
Abklärungen genügten nicht, um diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung
abzugeben. Er erachtete weder den Assessmentbericht der B.___ noch die
Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 15. November 2021 für
beweiswertig.
3.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.2.2 Die Beurteilung durch die B.___
fand im Dezember 2019 statt und ist damit heute nicht mehr aktuell. Die damalige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fusste zudem auf einem Sachverhalt, wie er
sich vor der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers präsentierte und war
rein prognostisch. Nach der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers,
anlässlich welcher er ein Pensum von 60 % erreicht hatte, musste dieser von
Februar bis Mai 2021 psychiatrisch hospitalisiert werden. Der Austrittsbericht
legt den Schluss nahe, dass diese zeitweilige Verschlechterung möglicherweise Folge
einer psychischen Dekompensation als Reaktion auf die Wiedereingliederung war
(IV-Nr. 118 S. 4 f.). Auch die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. J.___, hält in ihrem Bericht vom 3. September 2021 fest, der
Beschwerdeführer könne ein 60%-Pensum nur phasenweise bewältigen und
dekompensiere wiederholt (IV-Nr. 121 S. 1 f.). Diese Entwicklung
nach der Wiedereingliederung lässt die ohnehin bereits vergleichsweise alte
Prognose einer 60% – 80%igen Arbeitsfähigkeit der B.___ zweifelhaft erscheinen.
Bei der Beurteilung von psychischen Erkrankungen sind für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss zudem systematisierte Indikatoren
(strukturiertes Beweisverfahren) zu berücksichtigten und zu diskutieren (vgl.
BGE 141 V 281). Auf diese von der Rechtsprechung aufgestellten
Indikatoren geht der Assessmentbericht der B.___ nicht ein. Der Assessmentbericht
der B.___ ist daher nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
abschliessend zu beurteilen.
3.2.3 Auch der Bericht von Dr. med. I.___
vom 15. November 2021 ist hierfür ungeeignet. Dr. med. I.___ hat den
Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und begründet seine
Schlussfolgerungen nicht. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der
Wiedereingliederung hält er lediglich fest, dass das zumutbare Pensum «tiefer
angesetzt» werden müsse und schlussfolgert sodann auf eine Arbeitsfähigkeit von
50 % ab dem 10. Juni 2021 (ab Beendigung der durch die F.___
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit), ebenfalls ohne sich mit den im
Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens notwendigen Indikatoren
auseinanderzusetzen.
3.3 Insgesamt liegt damit keine
beweiskräftige und den Anforderungen der Rechtsprechung an ein strukturiertes
Beweisverfahren genügende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Akten. Der Sachverhalt ist in
diesem rechtserheblichen Punkt unklar, weshalb weitere Abklärungen angezeigt
sind. Diese sind von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche den
Beschwerdeführer zu begutachten und sodann die Arbeitsfähigkeit und den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ermitteln hat. Die Sache ist daher
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme
weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen.
4.
4.1.
4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug auf die
Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das
weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand
nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
4.1.2 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist.
4.1.3 Rechtsanwalt Wyssmann hat am 9. Januar
2023 eine erste Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädigung von
insgesamt CHF 3'388.15 exkl. MwSt (12.2 Stunden x CHF 250.00/Std.
zzgl. Auslagen von CHF 95.90) geltend macht (A.S. 59 f.). Am
29. August 2023 (A.S. 65) und am 12. Oktober 2023 (A.S. 77)
hat er zudem ergänzende Kostennoten zu den Akten reichen lassen, in denen er
weitere 3.85 Stunden (A.S. 65) bzw. 2.5 Stunden Aufwand sowie
Auslagen von CHF 48.50 (A.S. 65) respektive CHF 28.10 (A.S. 78)
ausweist. Insgesamt beläuft sich damit die Kostenforderung des
Beschwerdeführers bei einem Aufwand von 18.55 Stunden à CHF 250.00 (= CHF 4'637.50,
exkl. MwSt) sowie Auslagen von CHF 172.50 (CHF 95.90 + CHF 48.50
+ CHF 28.10) auf CHF 4'810.00 exkl. MwSt.
In der Kostennote vom 9. Januar
2023 sowie in den ergänzenden Kostennoten vom 29. August 2023 und vom 12. Oktober
2023 werden mehrere E-Mails an Dritte aufgeführt und mit jeweils 0.17 Stunden
Aufwand in Rechnung gestellt («E-Mail an Frau [...]», «E-Mail an Sozialregion [...]»;
am 19. Mai 2022, am 8. Juni 2022, am 21. Oktober 2022
und am 13. September 2023). Auch am 2. November 2022 und am
12. Juli 2023 sind solche E-Mails aufgelistet, allerdings an diesen
Daten nur mit einem Aufwand von 0.08 Stunden. Der Zusammenhang dieser
E-Mails mit dem vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, weshalb diese
Positionen in der Kostennote zu streichen und der Aufwand entsprechend zu
reduzieren ist ([4 x 0.17 Std.] - [2 x 0.08 Std.]
= 0.84 Std.). Dasselbe gilt für die mit «Telefon von Frau [...]»
bezeichnete Aufwandposition vom 20. Mai 2022 im Umfang von
0.25 h, deren Zusammenhang sich mit der vorliegenden Sache ebenfalls nicht
ergibt.
Zu kürzen sind die Kostennoten auch um
die mit Datum vom 8., 10. und 22. Juni 2022, 1. Juli 2022,
2., 21. und 25. November 2022, 13. Dezember 2022
sowie vom 9. Januar 2023, 12. Juli 2023, 22. September 2023
und 12. Oktober 2023 ausgewiesenen Positionen («Brief an Klient») von je 0.17 Stunden.
Da nicht weiter spezifiziert, ist aufgrund der zeitlichen Verortung in der
Prozessgeschichte davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das
Weiterleiten der Gerichtskorrespondenz bzw. das Versenden von
Orientierungskopien und damit um nicht abzugeltenden Kanzleiaufwand handelt. Der
Aufwand ist daher auch um diese Positionen im Umfang von insgesamt
2.04 Stunden zu kürzen (12 x 0.17 Std).
Die am 9. Januar 2023 datierende Aufwandposition
von 0.33 Stunden («Brief an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn») betrifft die gleichentags eingereichte Kostennote und ist als
reiner Kanzleiaufwand praxisgemäss ebenfalls nicht zu honorieren. In der
ergänzenden Kostennote vom 12. Oktober 2023 veranschlagt der
Beschwerdeführer am 20. September 2023 und 12. Oktober 2023 einen
Aufwand von zweimal je 0.33 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit einem
Schreiben an das Versicherungsgericht. Hierbei handelt es sich zum einen um das
Fristerstreckungsgesuch vom 20. September 2023 (A.S. 72) sowie um
Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung der ergänzenden Kostennote vom
12. Oktober 2023 (A.S. 76). Beides ist als Kanzleiaufwand ebenfalls nicht
zu entschädigen, weshalb die Kostennote um weitere 0.66 Stunden zu kürzen
ist (2 x 0.33 Std.).
Insgesamt resultiert ein nicht zu
honorierender Aufwand von 4.12 Stunden, was einem zu entschädigenden
Aufwand von 14.43 Stunden entspricht (18.55 Std. - 4.12 Std.).
Ausgewiesen und zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 14.43 Stunden à
CHF 250.00 entsprechend einem Betrag von CHF 3'607.50 (exkl. MwSt).
4.1.4 Als Auslagenersatz macht der
Beschwerdeführer in den drei Kostennoten (A.S. 59, 65 und 77) insgesamt einen
Betrag in Höhe von CHF 172.50 geltend, davon entfallend CHF 80.00 für
Kopien à CHF 1.00. Die restlichen Auslagen betreffen Porti und
Fahrtspesen und sind nicht zu beanstanden. Kopien werden praxisgemäss maximal
mit einem Betrag in Höhe von CHF 0.50 abgegolten, weshalb die
entsprechenden Positionen um jeweils die Hälfte zu kürzen sind. Insgesamt sind
für Kopien lediglich CHF 40.00 zu vergüten, was zu einem entschädigenden
Auslagenersatz von insgesamt CHF 132.50 (exkl. MwSt) führt.
4.1.5 Somit ergibt sich eine
Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'740.00 exkl. MwSt (CHF 3'607.50
+ CHF 132.50) bzw. CHF 4'028.00 (inkl. 7.7. % MwSt). Dieser
Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
4.2 Das Verfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 sind entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. und
17. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne
der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'028.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer