Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.113

berufliche Massnahmen

25. Juli 2022Deutsch9 min

fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufbautrainings ab dem 1. Dezember

Source so.ch

Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen (Verfügung vom 6. Mai 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im November 2015 unter Hinweis auf

eine Depression bei der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 29.

September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und auf eine Invalidenrente, weil dem Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit als Fotograf seit 1. März 2016 wieder zu 70-100 % zumutbar sei

(IV-Nr. 17).

2. Im August 2019 erfolgte eine

erneute Anmeldung unter Hinweis auf «bipolare Störungen, Depression, gehemmter

Antrieb» (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Gesuch mit

Verfügung vom 7. Oktober 2019 nicht ein, weil keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 23).

3.

3.1 Am 3. Juni 2020 erfolgte

wiederum eine Neuanmeldung mit der Angabe «Depression / bipolar erkrankt»

(IV-Nr. 24). Nach Durchführung eines Intake-Gesprächs (IV-Nr. 32) und

eines Coachings (vgl. IV-Nr. 47) erbrachte die Beschwerdegegnerin ab 1. März

2021 Leistungen in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der C.___

Genossenschaft, [...] (IV-Nr. 58) und schliesslich vom 1. Juni 2021 bis 28.

Februar 2022 in Form eines Aufbautrainings (IV-Nr. 65, 72, 82 f.) bei derselben

Institution.

3.2 Die zuständige

Eingliederungsfachperson hielt im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022

fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufbautrainings ab dem 1. Dezember

2021 ein Pensum von 100 % bei einer vollen Arbeitsleistung wahrnehmen können.

Ab dem 1. März 2022 werde er bei der Stellensuche durch die Organe der

Arbeitslosenversicherung (RAV) betreut (IV-Nr. 90).

3.3 Mit Vorbescheid vom 7. März 2022

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente

verneinen (IV-Nr. 92). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde in diesem Sinn

entschieden (IV-Nr. 97; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.4 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022

verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, weil er die notwendige Beitragszeit

nicht erfülle. Er sei in den zwei Jahren vor der Antragstellung, vom 15. März

2020 bis 14. März 2022, in keinem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis

gestanden (IV-Nr. 99 S. 3).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 3. Juni

2022 (Eingang 7. Juni 2022) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2022. Er beantragt

«eine weitere kostenlose Durchführung der beruflichen Massnahmen, wie z.B. den

‘Kurs 55 plus’». Weiter verlangt er «eine Genugtuung von CHF 40'000.00 für

mich und meine Frau, wegen Falschaussagen und Irreführung einer

Eingliederungsfachperson […]».

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zulässigkeit des Rechtswegs, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Einhaltung der Beschwerdefrist) sind

erfüllt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab 1. März 2022.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die zuständige Eingliederungsfachperson habe ihm einen Schaden zugefügt,

und eine Entschädigung verlangt, ist diese Forderung dagegen im Verfahren nach

Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATGS, SR 830.1) bei der Beschwerdegegnerin geltend

zu machen, welche darüber eine Verfügung zu erlassen hat. Dies gilt auch,

soweit eine Genugtuung gefordert wird (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00532 vom 31. Januar

2017.

E. 2). Die Sache ist daher nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an

die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit sie diesen Antrag behandle. Auf

die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt

zunächst die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen.

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin führt dazu

in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss dem Abschlussbericht der

Eingliederungsfachperson bestehe ab 1. März 2022 wiederum eine volle

Arbeitsfähigkeit. Nach einem angemessenen Begleitungszeitraum werde die

Eingliederung abgeschlossen. Weitere berufliche Massnahmen seitens der

Invalidenversicherung seien nicht nötig.

2.1.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe während der Eingliederungsmassnahme bei der Institution C.___

vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin

erhalten. Es hätten regelmässig Sitzungen mit der Institution C.___ stattgefunden.

Zu Beginn der Sitzungen habe die Eingliederungsfachperson die Meinung

vertreten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Nach ein paar Monaten habe sie dann jedoch eine

gegenteilige Auskunft erteilt. Weiter habe ihm die Eingliederungsfachperson

gesagt, so wie er dasitze, könne er eigentlich arbeiten. Er habe damals aber an

einer Depression gelitten und sei zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Zudem

sei es nicht möglich, an der Uhren- und Schmuckmesse [...] eine Arbeit zu

finden. Durch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 20. Mai 2022 habe

sich herausgestellt, dass er doch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

habe. Vor diesem Hintergrund beantrage er eine kostenlose Fortführung der

beruflichen Massnahmen, z.B. in Form des Kurses «55 plus», und eine

Genugtuung von CHF 40'000.00 für sich und seine Frau, weil die falsche

Auskunft zu «Schäden an der seelischen Gesundheit» geführt habe.

2.2

Den Akten lässt sich entnehmen,

dass nach der Anmeldung vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 24) am 19. Juni 2020 das

Intake-Gespräch stattfand. Anschliessend wurde die Triage in den Abklärungsdienst

beschlossen (IV-Nr. 32). Nach telefonischen Kontakten fand am 22. Juli 2020

eine Besprechung statt (vgl. Protokollauszug von diesem Datum). Es wurde

vereinbart, der Beschwerdeführer werde sich melden und mitteilen, welche

Unterstützung durch die IV er wünsche. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

erklärte der Beschwerdeführer am 18. August 2020, er sei zurzeit sehr

beschäftigt und werde sich melden. Diese Meldung erfolgte Anfang Oktober 2020,

und ab 22. Oktober 2020 wurde ein Jobcoaching installiert (IV-Nr. 46 f.). Am 2.

November 2020 erklärte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, der

Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig

(IV-Nr. 50). Am 11. Januar 2021 fand ein Gespräch statt, an dem der

Beschwerdeführer mitteilte, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben; seine Taggeldversicherung laufe Ende Februar 2021 aus (vgl.

Protokolleintrag vom 11. Januar 2021). In der Folge sprach ihm die

Beschwerdegegnerin ab 1. März 2021 Leistungen in Form eines

Belastbarkeitstrainings mit Taggeldanspruch bei der C.___ Genossenschaft zu

(IV-Nr. 58, 60). Vom 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 absolvierte der

Beschwerdeführer bei derselben Institution ein Aufbautraining (vgl. IV-Nr. 65,

72.

82 f.), ebenfalls mit Taggeldanspruch (IV-Nr. 68, 73, 86). Laut den

Berichten der Institution konnte das Pensum von zunächst 60 % im Jahr 2021 auf

100.

% gesteigert werden (vgl. Bericht vom 15. Dezember 2021, IV-Nr. 80).

Im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022 hielt die zuständige

Eingliederungsfachperson fest, der Beschwerdeführer habe über die ganze

Eingliederungsdauer beweisen können, dass er ein 100%-Pensum bei einer vollen

Arbeitsleistung erbringen könne. Er habe sein Pensum während der ganzen

Eingliederungsphase gesteigert und ab 1. Dezember 2021 ein volles Pensum bei

einer vollen Arbeitsleistung wahrnehmen können. Ab 1. März 2022 werde er bei

der Stellensuche durch das RAV betreut. Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___

habe für die Zeit ab 1. März 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Dispositiv

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen demnach verneint, weil der

Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei. Tatsächlich erklärt der behandelnde

Psychiater Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 10. Februar 2022 mit dem

Titel «Ärztliches Attest zur Vorlage beim RAV», der Beschwerdeführer sei vom

22. Oktober 2019 bis 28. Februar 2022 (Ende der beruflichen Massnahme der IV)

zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2022 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr

(Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Demnach ist eine der Voraussetzungen,

nämlich das Bestehen einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, seit

dem 1. März 2022 nicht mehr erfüllt. Damit entfällt ein Anspruch auf weitere

berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass der behandelnde

Arzt sein Attest zuhanden des RAV ausgestellt hat, ändert daran nichts. Auch

der Umstand, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Auskunft der

Eingliederungsfachperson davon ausging, er habe Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, lässt keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen

entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu

Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

3.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da dem Gericht

ein unterdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, sind sie auf CHF 400.00

festzusetzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei

aufzuerlegen und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00

zu verrechnen. Die Differenz von CHF 200.00 ist zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie

den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab 1. März 2022 betrifft.

3. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit sie die geltend gemachte Genugtuungsforderung betrifft. Die

Sache wird zur Behandlung dieses Antrags an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_459/2022 vom 20.

September 2022 nicht ein.