VSBES.2022.113
berufliche Massnahmen
25. Juli 2022Deutsch9 min
fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufbautrainings ab dem 1. Dezember
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 6. Mai 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im November 2015 unter Hinweis auf
eine Depression bei der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 29.
September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und auf eine Invalidenrente, weil dem Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit als Fotograf seit 1. März 2016 wieder zu 70-100 % zumutbar sei
(IV-Nr. 17).
2. Im August 2019 erfolgte eine
erneute Anmeldung unter Hinweis auf «bipolare Störungen, Depression, gehemmter
Antrieb» (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Gesuch mit
Verfügung vom 7. Oktober 2019 nicht ein, weil keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 23).
3.
3.1 Am 3. Juni 2020 erfolgte
wiederum eine Neuanmeldung mit der Angabe «Depression / bipolar erkrankt»
(IV-Nr. 24). Nach Durchführung eines Intake-Gesprächs (IV-Nr. 32) und
eines Coachings (vgl. IV-Nr. 47) erbrachte die Beschwerdegegnerin ab 1. März
2021 Leistungen in Form eines Belastbarkeitstrainings bei der C.___
Genossenschaft, [...] (IV-Nr. 58) und schliesslich vom 1. Juni 2021 bis 28.
Februar 2022 in Form eines Aufbautrainings (IV-Nr. 65, 72, 82 f.) bei derselben
Institution.
3.2 Die zuständige
Eingliederungsfachperson hielt im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022
fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufbautrainings ab dem 1. Dezember
2021 ein Pensum von 100 % bei einer vollen Arbeitsleistung wahrnehmen können.
Ab dem 1. März 2022 werde er bei der Stellensuche durch die Organe der
Arbeitslosenversicherung (RAV) betreut (IV-Nr. 90).
3.3 Mit Vorbescheid vom 7. März 2022
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente
verneinen (IV-Nr. 92). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde in diesem Sinn
entschieden (IV-Nr. 97; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.4 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022
verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, weil er die notwendige Beitragszeit
nicht erfülle. Er sei in den zwei Jahren vor der Antragstellung, vom 15. März
2020 bis 14. März 2022, in keinem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis
gestanden (IV-Nr. 99 S. 3).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 3. Juni
2022 (Eingang 7. Juni 2022) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2022. Er beantragt
«eine weitere kostenlose Durchführung der beruflichen Massnahmen, wie z.B. den
‘Kurs 55 plus’». Weiter verlangt er «eine Genugtuung von CHF 40'000.00 für
mich und meine Frau, wegen Falschaussagen und Irreführung einer
Eingliederungsfachperson […]».
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zulässigkeit des Rechtswegs, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Einhaltung der Beschwerdefrist) sind
erfüllt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen für die Zeit ab 1. März 2022.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die zuständige Eingliederungsfachperson habe ihm einen Schaden zugefügt,
und eine Entschädigung verlangt, ist diese Forderung dagegen im Verfahren nach
Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATGS, SR 830.1) bei der Beschwerdegegnerin geltend
zu machen, welche darüber eine Verfügung zu erlassen hat. Dies gilt auch,
soweit eine Genugtuung gefordert wird (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00532 vom 31. Januar
2017.
E. 2). Die Sache ist daher nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an
die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit sie diesen Antrag behandle. Auf
die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt
zunächst die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen.
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin führt dazu
in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss dem Abschlussbericht der
Eingliederungsfachperson bestehe ab 1. März 2022 wiederum eine volle
Arbeitsfähigkeit. Nach einem angemessenen Begleitungszeitraum werde die
Eingliederung abgeschlossen. Weitere berufliche Massnahmen seitens der
Invalidenversicherung seien nicht nötig.
2.1.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe während der Eingliederungsmassnahme bei der Institution C.___
vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin
erhalten. Es hätten regelmässig Sitzungen mit der Institution C.___ stattgefunden.
Zu Beginn der Sitzungen habe die Eingliederungsfachperson die Meinung
vertreten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Nach ein paar Monaten habe sie dann jedoch eine
gegenteilige Auskunft erteilt. Weiter habe ihm die Eingliederungsfachperson
gesagt, so wie er dasitze, könne er eigentlich arbeiten. Er habe damals aber an
einer Depression gelitten und sei zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Zudem
sei es nicht möglich, an der Uhren- und Schmuckmesse [...] eine Arbeit zu
finden. Durch die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 20. Mai 2022 habe
sich herausgestellt, dass er doch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
habe. Vor diesem Hintergrund beantrage er eine kostenlose Fortführung der
beruflichen Massnahmen, z.B. in Form des Kurses «55 plus», und eine
Genugtuung von CHF 40'000.00 für sich und seine Frau, weil die falsche
Auskunft zu «Schäden an der seelischen Gesundheit» geführt habe.
2.2
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass nach der Anmeldung vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 24) am 19. Juni 2020 das
Intake-Gespräch stattfand. Anschliessend wurde die Triage in den Abklärungsdienst
beschlossen (IV-Nr. 32). Nach telefonischen Kontakten fand am 22. Juli 2020
eine Besprechung statt (vgl. Protokollauszug von diesem Datum). Es wurde
vereinbart, der Beschwerdeführer werde sich melden und mitteilen, welche
Unterstützung durch die IV er wünsche. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin
erklärte der Beschwerdeführer am 18. August 2020, er sei zurzeit sehr
beschäftigt und werde sich melden. Diese Meldung erfolgte Anfang Oktober 2020,
und ab 22. Oktober 2020 wurde ein Jobcoaching installiert (IV-Nr. 46 f.). Am 2.
November 2020 erklärte der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, der
Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig
(IV-Nr. 50). Am 11. Januar 2021 fand ein Gespräch statt, an dem der
Beschwerdeführer mitteilte, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben; seine Taggeldversicherung laufe Ende Februar 2021 aus (vgl.
Protokolleintrag vom 11. Januar 2021). In der Folge sprach ihm die
Beschwerdegegnerin ab 1. März 2021 Leistungen in Form eines
Belastbarkeitstrainings mit Taggeldanspruch bei der C.___ Genossenschaft zu
(IV-Nr. 58, 60). Vom 1. Juni 2021 bis 28. Februar 2022 absolvierte der
Beschwerdeführer bei derselben Institution ein Aufbautraining (vgl. IV-Nr. 65,
72.
82 f.), ebenfalls mit Taggeldanspruch (IV-Nr. 68, 73, 86). Laut den
Berichten der Institution konnte das Pensum von zunächst 60 % im Jahr 2021 auf
100.
% gesteigert werden (vgl. Bericht vom 15. Dezember 2021, IV-Nr. 80).
Im Abschlussbericht vom 17. Februar 2022 hielt die zuständige
Eingliederungsfachperson fest, der Beschwerdeführer habe über die ganze
Eingliederungsdauer beweisen können, dass er ein 100%-Pensum bei einer vollen
Arbeitsleistung erbringen könne. Er habe sein Pensum während der ganzen
Eingliederungsphase gesteigert und ab 1. Dezember 2021 ein volles Pensum bei
einer vollen Arbeitsleistung wahrnehmen können. Ab 1. März 2022 werde er bei
der Stellensuche durch das RAV betreut. Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___
habe für die Zeit ab 1. März 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.
2.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Dispositiv
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen demnach verneint, weil der
Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei. Tatsächlich erklärt der behandelnde
Psychiater Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 10. Februar 2022 mit dem
Titel «Ärztliches Attest zur Vorlage beim RAV», der Beschwerdeführer sei vom
22. Oktober 2019 bis 28. Februar 2022 (Ende der beruflichen Massnahme der IV)
zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. März 2022 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr
(Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Demnach ist eine der Voraussetzungen,
nämlich das Bestehen einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, seit
dem 1. März 2022 nicht mehr erfüllt. Damit entfällt ein Anspruch auf weitere
berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass der behandelnde
Arzt sein Attest zuhanden des RAV ausgestellt hat, ändert daran nichts. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Auskunft der
Eingliederungsfachperson davon ausging, er habe Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, lässt keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen
entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu
Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
3.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da dem Gericht
ein unterdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, sind sie auf CHF 400.00
festzusetzen. Sie sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00
zu verrechnen. Die Differenz von CHF 200.00 ist zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie
den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab 1. März 2022 betrifft.
3. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit sie die geltend gemachte Genugtuungsforderung betrifft. Die
Sache wird zur Behandlung dieses Antrags an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_459/2022 vom 20.
September 2022 nicht ein.