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Entscheid

VSBES.2022.114

Beiträge

21. Juli 2022Deutsch9 min

selbständiger Erwerbstätigkeit von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgehend

Source so.ch

Urteil vom 21. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 16. Februar

2016 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Akontozahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgehend

von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 80'000.00 auf CHF 8'028.60

(AHV/IV/EO, inkl. Verwaltungskosten) und CHF 1'039.80 (Familienausgleichskasse

FAK) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 51).

1.2 Am 5. Oktober 2021 teilte das

Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe im

Jahr 2016 ein steuerpflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 113'850.00 erzielt; das im Betrieb investierte

Eigenkapital betrage minus CHF 8’924.00 (AK-Nr. 48).

1.3 Die Beschwerdegegnerin erliess

daraufhin am 8. Oktober 2021 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr

2016. Sie setzte die Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis eines

beitragspflichtigen Einkommens von CHF 126'000.00 (Erwerbseinkommen gemäss

Steuermeldung CHF 113'850.00 plus aufzurechnende persönliche Beiträge

CHF 12'159.95) auf insgesamt CHF 14'162.40 fest und stellte dem

Beschwerdeführer entsprechend Rechnung (vgl. AK-Nrn. 45, 46). Am 15.

Oktober 2021 erliess sie ausserdem eine Verfügung über Verzugszins von

insgesamt CHF 2'474.50, berechnet auf einem zinspflichtigen Betrag von

CHF 14'162.40 (AK-Nr. 43).

2.

2.1 Am 1. November 2021 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die definitive Beitragsverfügung vom 8.

Oktober 2021 und gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 (AK-Nr.

40).

2.2 Mit Einspracheentscheid vom 13.

Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 26). Am 22.

Dezember 2021 erging dennoch eine Mitteilung, mit der die

Verzugszins-Berechnung entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers

(zinspflichtiger Betrag CHF 5'093.80 statt CHF 14'162.40) angepasst wurde

(AK-Nr. 23; vgl. auch Rechnung vom 31. Dezember 2021, AK-Nr. 22).

2.3 Am 10. Januar 2022 erhob der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember

2021 und die Verzugszinsmitteilung vom 22. Dezember 2021 (AK-Nr. 20;

Beschwerdeverfahren VSBES.2022.7). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hob

die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022 den Einspracheentscheid vom 13.

Dezember 2021 wiedererwägungsweise lite pendente auf, weil sich herausgestellt

hatte, dass bei den Steuerbehörden ein Revisionsverfahren betreffend die Veranlagung

2016 hängig war (AK-Nr. 17). Nachdem sich der Beschwerdeführer einer

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens widersetzt hatte (AK-Nr. 13), hob das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2022 den Einspracheentscheid

vom 13. Dezember 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurück (AK-Nr. 11).

3. Mit Einspracheentscheid vom 25.

Mai 2022 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über die Einsprache vom 1.

November 2021. Sie wies diese ab, soweit sie sich gegen die Beitragsverfügung

vom 8. Oktober 2021 richtet. Zur Begründung wurde erklärt, das Verfahren vor

den Steuerbehörden sei nunmehr definitiv abgeschlossen und die Veranlagung 2016

damit rechtskräftig. Soweit sich die Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom

15. Oktober 2021 richtete, wurde sie insofern gutgeheissen, als der Verzugszins

entsprechend der Mitteilung vom 22. Dezember 2021 auf CHF 890.00 reduziert

wurde (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Mit Zuschrift vom 3. Juni 2022

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 25. Mai 2022. Er beantragt sinngemäss, die Beiträge für 2016 seien

entsprechend seinen Ausführungen zu reduzieren und die Verzugszinsforderung sei

aufzuheben (A.S. 7 f.).

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist die

Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 8. Oktober 2021, welche auf eine

Beitragsschuld von insgesamt CHF 14'162.40 respektive eine Restforderung von

CHF 5'093.80 lautet, und der auf CHF 890.00 reduzierte Verzugszinsforderung.

1.3

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,

BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens

CHF 30'000.00. Aus den Angaben der Parteien ist zu schliessen, dass die

strittigen Beiträge diese Grenze nicht erreichen. Die Sache ist daher durch den

Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und

das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden

ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.

2.2

Nach Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,

SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung

der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen

Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte

Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen

Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die

Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich

(Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3

Nach der Rechtsprechung

begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen

widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die

Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der

Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen

bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten,

die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände

gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der

Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der

Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

Dispositiv

einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie

im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f.).

3. Umstritten ist zunächst die

Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens für das Beitragsjahr 2016.

3.1 Das von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigte Erwerbseinkommen (ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge) von

CHF 113'850.00 entspricht der grundsätzlich verbindlichen Steuermeldung

vom 5. Oktober 2021. Diese wiederum basiert auf einer Steuertaxation, welche

unbestrittenermassen rechtskräftig ist. Ein Abweichen von diesem Betrag wäre

demnach nur möglich, wenn die zugrunde liegende Steuertaxation klar

ausgewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden

können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die

steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Da

die letztere Variante nicht zur Diskussion steht, ist einzig zu prüfen, ob ein

klar ausgewiesener Irrtum vorliegt, der sich ohne weiteres richtigstellen

lässt. Typische Fälle für solche klar ausgewiesene Irrtümer, die im

Beitragsverfahren ohne weiteres korrigiert werden können, sind eindeutige und

ohne weiteres erkennbare Tipp- oder Rechnungsfehler, Verschriebe, usw.

3.2 Der Beschwerdeführer machte

diesbezüglich in der Einsprache vom 1. November 2021 (AK-Nr. 40) und einer

dieser beigelegten E-Mail an die Steuerbehörden vom 20. Oktober 2021

(AK-Nr. 41 S. 10 f.) geltend, in der Veranlagung für das Jahr 2016 seien

Aufrechnungen vorgenommen worden (Kosten Geburtstagsfest CHF 8'046.00,

Reiseaufwand USA CHF 8'845.00), welche das Jahr 2015 betroffen hätten und auch

(mit Beträgen von CHF 9'000.00 für die Geburtstagsfeier und CHF 6'881.00

für Reisespesen USA) bereits in der Veranlagung 2015 aufgerechnet worden seien.

Diese Argumentation wurde in der Folge bekräftigt und ergänzt.

3.3

3.3.1 Der durch den Beschwerdeführer

eingereichten Steuerveranlagung 2015 respektive der «Begründung für die

Abweichung von der Steuererklärung» (AK-Nr. 2 S. 12) lässt sich entnehmen, dass

unter der Position «Einkünfte / Verlust aus selbständiger

Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen» folgende Aufrechnungen von

Privatanteilen erfolgten (ohne Festnetz / Handy / Billag):

·

Private

Geburtstagsfeier. Aufrechnung 75 %, CHF 9'000.00

·

Private Reisespesen

USA total CHF 8'845.00 plus Spesenpauschale CHF 1'200.00 abzüglich

verbuchte Privatanteile CHF 2'288.00, Aufrechnung somit CHF 7'757.00.

·

Gesamthaft

resultierte damit eine Aufrechnung von CHF 16'757.00.

3.3.2 Die Steuerveranlagung 2016

enthielt gemäss den Details zur Veranlagung Staatssteuer, Rubrik «Begründungen

/ Bemerkungen / Hinweise» (AK-Nr. 2 S. 14) die folgenden Aufrechnungen (ohne

Telefon/TV-Abo/Internet):

·

Geschäftlicher

Anteil 60-Jahre-Geburtstagsfest 1/3, Aufrechnung von 2/3, Aufrechnung CHF

8'046.00

·

Privater

Reiseaufwand USA CHF 8'845.00.

·

Gesamthaft

resultierte damit eine Aufrechnung von CHF 16'891.00.

3.3.3 Bei Betrachtung der vorstehend

genannten Positionen fällt in der Tat auf, dass sie praktisch identisch sind.

Der Betrag für die «Reisespesen USA» wird in beiden Jahren mit CHF 8'845.00

angegeben. Für eine private Geburtstagsfeier wurden im Jahr 2015 CHF 9'000.00,

entsprechend 75 %, aufgerechnet, die Gesamtkosten beliefen sich also auf CHF

12'000.00; im Jahr 2016 wurden CHF 8'046.00, entsprechend 2/3, aufgerechnet,

die Gesamtkosten beliefen sich also auf CHF 12'069.00. Es ist daher durchaus

möglich, dass es sich sowohl bei der Geburtstagsfeier als auch bei der

USA-Reise zweimal um dieselben Ausgaben handelt, wie der Beschwerdeführer

geltend macht. Von einer vollständig klaren Situation, welche ohne weiteres

eine Richtigstellung zuliesse, kann jedoch nicht gesprochen werden. So ist

unklar, wann welche Ausgaben tatsächlich anfielen, und es lässt sich auch nicht

ausschliessen, dass die Kosten auf die beiden Jahre verteilt wurden. Selbst

wenn man jedoch von einer doppelten Aufrechnung ausginge, wäre nicht vollkommen

klar, ob der Fehler nun das Jahr 2015 oder das Jahr 2016 betrifft. Eine klare,

eindeutige und einfache Situation, wie sie für ein Abweichen von der

Steuermeldung verlangt wird, liegt demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer

hätte seine Recht im Steuerverfahren wahrnehmen müssen.

4. Nach dem Gesagten hat es die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, von der Steuermeldung und der ihr

zugrunde liegenden rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen. Damit besteht

auch die korrigierte Verzugszinsforderung zu Recht. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). In Beschwerdeverfahren über Sozialversicherungsbeiträge

sind keine Gerichts-

kosten zu erheben (§ 61 Satz 1 ATSG in Verbindung § 7 Abs. 1 der Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

[VVV, BGS 125.922]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser