VSBES.2022.114
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21. Juli 2022Deutsch9 min
selbständiger Erwerbstätigkeit von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgehend
Source so.ch
Urteil vom 21. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. Februar
2016 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Akontozahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgehend
von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 80'000.00 auf CHF 8'028.60
(AHV/IV/EO, inkl. Verwaltungskosten) und CHF 1'039.80 (Familienausgleichskasse
FAK) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 51).
1.2 Am 5. Oktober 2021 teilte das
Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe im
Jahr 2016 ein steuerpflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 113'850.00 erzielt; das im Betrieb investierte
Eigenkapital betrage minus CHF 8’924.00 (AK-Nr. 48).
1.3 Die Beschwerdegegnerin erliess
daraufhin am 8. Oktober 2021 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr
2016. Sie setzte die Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis eines
beitragspflichtigen Einkommens von CHF 126'000.00 (Erwerbseinkommen gemäss
Steuermeldung CHF 113'850.00 plus aufzurechnende persönliche Beiträge
CHF 12'159.95) auf insgesamt CHF 14'162.40 fest und stellte dem
Beschwerdeführer entsprechend Rechnung (vgl. AK-Nrn. 45, 46). Am 15.
Oktober 2021 erliess sie ausserdem eine Verfügung über Verzugszins von
insgesamt CHF 2'474.50, berechnet auf einem zinspflichtigen Betrag von
CHF 14'162.40 (AK-Nr. 43).
2.
2.1 Am 1. November 2021 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die definitive Beitragsverfügung vom 8.
Oktober 2021 und gegen die Verzugszinsverfügung vom 15. Oktober 2021 (AK-Nr.
40).
2.2 Mit Einspracheentscheid vom 13.
Dezember 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 26). Am 22.
Dezember 2021 erging dennoch eine Mitteilung, mit der die
Verzugszins-Berechnung entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers
(zinspflichtiger Betrag CHF 5'093.80 statt CHF 14'162.40) angepasst wurde
(AK-Nr. 23; vgl. auch Rechnung vom 31. Dezember 2021, AK-Nr. 22).
2.3 Am 10. Januar 2022 erhob der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember
2021 und die Verzugszinsmitteilung vom 22. Dezember 2021 (AK-Nr. 20;
Beschwerdeverfahren VSBES.2022.7). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hob
die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2022 den Einspracheentscheid vom 13.
Dezember 2021 wiedererwägungsweise lite pendente auf, weil sich herausgestellt
hatte, dass bei den Steuerbehörden ein Revisionsverfahren betreffend die Veranlagung
2016 hängig war (AK-Nr. 17). Nachdem sich der Beschwerdeführer einer
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens widersetzt hatte (AK-Nr. 13), hob das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2022 den Einspracheentscheid
vom 13. Dezember 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurück (AK-Nr. 11).
3. Mit Einspracheentscheid vom 25.
Mai 2022 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über die Einsprache vom 1.
November 2021. Sie wies diese ab, soweit sie sich gegen die Beitragsverfügung
vom 8. Oktober 2021 richtet. Zur Begründung wurde erklärt, das Verfahren vor
den Steuerbehörden sei nunmehr definitiv abgeschlossen und die Veranlagung 2016
damit rechtskräftig. Soweit sich die Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom
15. Oktober 2021 richtete, wurde sie insofern gutgeheissen, als der Verzugszins
entsprechend der Mitteilung vom 22. Dezember 2021 auf CHF 890.00 reduziert
wurde (AK-Nr. 3; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Mit Zuschrift vom 3. Juni 2022
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 25. Mai 2022. Er beantragt sinngemäss, die Beiträge für 2016 seien
entsprechend seinen Ausführungen zu reduzieren und die Verzugszinsforderung sei
aufzuheben (A.S. 7 f.).
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung vom 8. Oktober 2021, welche auf eine
Beitragsschuld von insgesamt CHF 14'162.40 respektive eine Restforderung von
CHF 5'093.80 lautet, und der auf CHF 890.00 reduzierte Verzugszinsforderung.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über den Streitgegenstand mit einem Streitwert von höchstens
CHF 30'000.00. Aus den Angaben der Parteien ist zu schliessen, dass die
strittigen Beiträge diese Grenze nicht erreichen. Die Sache ist daher durch den
Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden
ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.
2.2
Nach Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung
der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen
Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte
Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die
Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich
(Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3
Nach der Rechtsprechung
begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen
widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die
Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der
Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen
bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten,
die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände
gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der
Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche
Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der
Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen
Dispositiv
einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie
im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f.).
3. Umstritten ist zunächst die
Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens für das Beitragsjahr 2016.
3.1 Das von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigte Erwerbseinkommen (ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge) von
CHF 113'850.00 entspricht der grundsätzlich verbindlichen Steuermeldung
vom 5. Oktober 2021. Diese wiederum basiert auf einer Steuertaxation, welche
unbestrittenermassen rechtskräftig ist. Ein Abweichen von diesem Betrag wäre
demnach nur möglich, wenn die zugrunde liegende Steuertaxation klar
ausgewiesene Irrtümer enthielte, die ohne weiteres richtiggestellt werden
können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Da
die letztere Variante nicht zur Diskussion steht, ist einzig zu prüfen, ob ein
klar ausgewiesener Irrtum vorliegt, der sich ohne weiteres richtigstellen
lässt. Typische Fälle für solche klar ausgewiesene Irrtümer, die im
Beitragsverfahren ohne weiteres korrigiert werden können, sind eindeutige und
ohne weiteres erkennbare Tipp- oder Rechnungsfehler, Verschriebe, usw.
3.2 Der Beschwerdeführer machte
diesbezüglich in der Einsprache vom 1. November 2021 (AK-Nr. 40) und einer
dieser beigelegten E-Mail an die Steuerbehörden vom 20. Oktober 2021
(AK-Nr. 41 S. 10 f.) geltend, in der Veranlagung für das Jahr 2016 seien
Aufrechnungen vorgenommen worden (Kosten Geburtstagsfest CHF 8'046.00,
Reiseaufwand USA CHF 8'845.00), welche das Jahr 2015 betroffen hätten und auch
(mit Beträgen von CHF 9'000.00 für die Geburtstagsfeier und CHF 6'881.00
für Reisespesen USA) bereits in der Veranlagung 2015 aufgerechnet worden seien.
Diese Argumentation wurde in der Folge bekräftigt und ergänzt.
3.3
3.3.1 Der durch den Beschwerdeführer
eingereichten Steuerveranlagung 2015 respektive der «Begründung für die
Abweichung von der Steuererklärung» (AK-Nr. 2 S. 12) lässt sich entnehmen, dass
unter der Position «Einkünfte / Verlust aus selbständiger
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen» folgende Aufrechnungen von
Privatanteilen erfolgten (ohne Festnetz / Handy / Billag):
·
Private
Geburtstagsfeier. Aufrechnung 75 %, CHF 9'000.00
·
Private Reisespesen
USA total CHF 8'845.00 plus Spesenpauschale CHF 1'200.00 abzüglich
verbuchte Privatanteile CHF 2'288.00, Aufrechnung somit CHF 7'757.00.
·
Gesamthaft
resultierte damit eine Aufrechnung von CHF 16'757.00.
3.3.2 Die Steuerveranlagung 2016
enthielt gemäss den Details zur Veranlagung Staatssteuer, Rubrik «Begründungen
/ Bemerkungen / Hinweise» (AK-Nr. 2 S. 14) die folgenden Aufrechnungen (ohne
Telefon/TV-Abo/Internet):
·
Geschäftlicher
Anteil 60-Jahre-Geburtstagsfest 1/3, Aufrechnung von 2/3, Aufrechnung CHF
8'046.00
·
Privater
Reiseaufwand USA CHF 8'845.00.
·
Gesamthaft
resultierte damit eine Aufrechnung von CHF 16'891.00.
3.3.3 Bei Betrachtung der vorstehend
genannten Positionen fällt in der Tat auf, dass sie praktisch identisch sind.
Der Betrag für die «Reisespesen USA» wird in beiden Jahren mit CHF 8'845.00
angegeben. Für eine private Geburtstagsfeier wurden im Jahr 2015 CHF 9'000.00,
entsprechend 75 %, aufgerechnet, die Gesamtkosten beliefen sich also auf CHF
12'000.00; im Jahr 2016 wurden CHF 8'046.00, entsprechend 2/3, aufgerechnet,
die Gesamtkosten beliefen sich also auf CHF 12'069.00. Es ist daher durchaus
möglich, dass es sich sowohl bei der Geburtstagsfeier als auch bei der
USA-Reise zweimal um dieselben Ausgaben handelt, wie der Beschwerdeführer
geltend macht. Von einer vollständig klaren Situation, welche ohne weiteres
eine Richtigstellung zuliesse, kann jedoch nicht gesprochen werden. So ist
unklar, wann welche Ausgaben tatsächlich anfielen, und es lässt sich auch nicht
ausschliessen, dass die Kosten auf die beiden Jahre verteilt wurden. Selbst
wenn man jedoch von einer doppelten Aufrechnung ausginge, wäre nicht vollkommen
klar, ob der Fehler nun das Jahr 2015 oder das Jahr 2016 betrifft. Eine klare,
eindeutige und einfache Situation, wie sie für ein Abweichen von der
Steuermeldung verlangt wird, liegt demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer
hätte seine Recht im Steuerverfahren wahrnehmen müssen.
4. Nach dem Gesagten hat es die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, von der Steuermeldung und der ihr
zugrunde liegenden rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen. Damit besteht
auch die korrigierte Verzugszinsforderung zu Recht. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). In Beschwerdeverfahren über Sozialversicherungsbeiträge
sind keine Gerichts-
kosten zu erheben (§ 61 Satz 1 ATSG in Verbindung § 7 Abs. 1 der Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
[VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser