VSBES.2022.116
Ergänzungsleistungen IV
3. Dezember 2024Deutsch31 min
ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Beistand B.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 und 15. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1979 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 1. März 2016 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 7). Am 5. August 2016
meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung
vom 26. August 2016 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nr. 12).
1.2 Seit 1. Oktober 2017 bezieht der
Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente (AK-Nr. 21). In der Folge wurde ihm
ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale
für die Krankenversicherung zugesprochen (Verfügungen vom 2. Mai 2018, 3.
September 2018 und 27. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31.
Dezember 2019; AK-Nrn. 41, 48, 51). Ab 1. Januar 2020 belief sich diese
auf CHF 476.00 pro Monat (Verfügung vom 27. Dezember 2019,
AK-Nr. 54).
2.
2.1 Am 7. April 2020 setzte die
zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.___ als Beistand bzw.
«Mandatsperson» für den Beschwerdeführer ein (AK-Nr. 59). In der Folge wurde
der Beschwerdegegnerin gemeldet, der Beschwerdeführer halte sich seit 12. Mai
2020 im Wohnheim C.___ in [...] auf (vgl. AK-Nrn. 57 f.). Daraufhin sprach ihm
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. August 2020 rückwirkend ab
1. Mai 2020 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 4'511.00 pro
Monat zu (AK-Nr. 71).
2.2 Am 11. September 2020 ging bei
der AHV-Zweigstelle eine erneute Mutationsmeldung ein. Aus den entsprechenden
Unterlagen ging hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 2. September 2020
in der D.___, Betreute Wohngemeinschaft, [...], aufhielt (vgl. AK-Nrn. 77 f.).
Die Ergänzungsleistung ab 1. September 2020 wurde dementsprechend mit Verfügung
vom 23. September 2020 neu auf CHF 3'233.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 79).
2.3 Bereits am 4. September 2020
gingen bei der Beschwerdegegnerin folgende Dokumente ein: Erstens ein Blatt mit
einer Adresse in der Türkei (AK-Nr. 73). Zweitens eine Bescheinigung des
Migrationsamtes, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund eines undatierten, am
10. August 2020 beim Amt eingegangenen Gesuchs die Reservierung der
Niederlassungsbewilligung für drei Jahre (1. August 2020 bis 31. Juli 2023)
bewilligt werde (AK-Nr. 74). Drittens Angaben zu einer Kontenverbindung in der
Schweiz (AK-Nr. 75). Am 22. September 2020 wandte sich ein Mitarbeiter der
Wohngemeinschaft D.___ telefonisch an die Beschwerdegegnerin. Er erklärte, der
Beschwerdeführer werde für einen Monat Ferien in der Türkei verbringen. Die D.___
werde ihm das Zimmer für einen Monat freihalten. Ende Oktober sei beim Beistand
nachzufragen, ob der Beschwerdeführer in der Türkei bleibe (AK-Nr. 81). Der
Beistand E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 telefonisch
mit, der Beschwerdeführer habe den Wohnsitz nicht in die Türkei verlegt. Er sei
weiterhin in der Schweiz, wohne allerdings im Moment bei einem Verwandten und
nicht in der Wohngemeinschaft D.___. Der Beistand werde die Beschwerdegegnerin
informieren, wenn es Änderungen gebe (AK-Nr. 82).
3. Mit Verfügung vom 3. November
2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe ab 1.
November 2020 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 83). Ob
diese Verfügung dem Beschwerdeführer respektive dessen Beistand zugestellt
wurde, ist umstritten (vgl. E. I. 5 hiernach).
4.
4.1 Am 14. und 30. April 2021 gingen
bei der AHV-Zweigstelle neue Mutationsmeldungen ein. Aus den beigelegten
Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2021 in das
Wohnheim der F.___, [...], eingetreten war (vgl. AK-Nrn. 85 ff.).
4.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2021
lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab (AK-Nr. 93). Zur
Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 auf Vermögen
in der Höhe von CHF 166'000.00 verzichtet. Für das Jahr 2021 sei ihm aus diesem
Vermögensverzicht noch ein Betrag von CHF 106'000.00 anzurechnen. Damit
werde die seit Anfang 2021 geltende Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
überschritten.
4.3 Am 31. Mai 2021 erhob der
Beistand E.___ namens des Beschwerdeführers sinngemäss Einsprache gegen die
Verfügung vom 10. Mai 2021. Er beantragte die Zusprechung von
Ergänzungsleistungen und machte geltend, die am 1. Januar 2021 in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen seien nicht anwendbar (AK-Nr. 100). Nachdem
die Beschwerdegegnerin in einer E-Mail vom 14. Juni 2021 Stellung genommen
hatte (AK-Nr. 104), reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 ein
formelles Einspracheschreiben ein (AK-Nr. 108). Am 27. Januar 2022
erfolgte eine Nachfrage seitens der Beistandsbehörde; gleichzeitig wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer arbeite seit Juli 2021
wieder (AK-Nr. 110).
4.4 Am 24. Februar 2022 verlangte
die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen (AK-Nr. 112). Diese wurden in der
Folge mit Schreiben vom 6. April 2022 eingereicht (AK-Nrn. 113 ff.).
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 10.
Mai 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 10.
Mai 2021 ab (AK-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. des Verfahrens
VSBES.2022.116).
5.
5.1 Am 8. Juni 2022 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. November 2020 (vgl. E. I. 3
hiervor) Einsprache erheben (AK-Nr. 125). Zur Beschwerdefrist führte er aus,
die Verfügung sei ihm bzw. seinem Beistand nie zugestellt worden, sondern man
habe erst mit der Zustellung des Einspracheentscheides vom 10. Mai 2022,
in dem die Verfügung vom 3. November 2020 erwähnt wird (vgl. AK-Nr. 118 S. 1),
von deren Existenz erfahren und sie erst am 30. Mai 2022 im Rahmen der
Akteneinsicht gesehen. Materiell wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer
für die Zeit ab 1. November 2020 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung
auszurichten.
5.2 Mit Einspracheentscheid vom 15.
Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 8. Juni 2022 gegen
die Verfügung vom 3. November 2020 ab (AK-Nr. II 10; Verfahren VSBES.2023.7,
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
6.
6.1 Ebenfalls am 8. Juni 2022 liess
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 erheben (Verfahren
VSBES.2022.116, A.S. 8 ff.). Am 9. Januar 2023 liess er ausserdem Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 erheben (Verfahren
VSBES.2023.7, A.S. 6 ff.). In beiden Beschwerdeschriften wird
beantragt, es seien dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 und weiterhin
die gesetzlichen Leistungen zuzüglich Verzugszins auszurichten.
6.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verfahren VSBES.2022.116 wird in
der Folge mit Verfügung vom 30. August 2022 sistiert bis zum Abschluss des
Einspracheverfahrens betreffend die Einsprache vom 8. Juni 2022 (E. I. 5.1
hiervor). Nach der Fällung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2022 und
dem Eingang der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Januar 2023 wurden die
beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der
Verfahrensnummer VSBES.2022.116 fortgesetzt (vgl. Verfügung vom 17. Januar
2023). Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 27. Januar 2023 weitere
Unterlagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 2. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer lässt am 23. Februar 2023 seinen
Standpunkt bekräftigen und am 2. März 2023 ein Schreiben des Berufsbeistands
Z.___ vom 28. Februar 2023 einreichen. Zudem reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers am 2. März 2023 seine Kostennote ein.
7. Mit Eingabe vom 3. April
2023 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung (A.S. 65 ff.). Mit Verfügung vom 3. Juni
2024 wird dieses (ab Einreichung des entsprechenden Formulars) bewilligt und
der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Wyssmann, als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt (A.S. 72 f.).
8. Mit Eingabe vom 26. August
2024 (A.S. 86 f.) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
einreichen (Urk. 27-34).
9. Gemäss der am 29. Oktober
2024 eingereichten Ernennungsurkunde wurde B.___ mit Wirkung ab 1. Oktober
2024 neu zum Beistand des Beschwerdeführers ernannt (Urk. 35; A.S. 91).
10. Am 18. November 2024 findet
vor dem Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche
Verhandlung statt. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das Protokoll
verwiesen (A.S. 93 ff.). Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich
der Verhandlung eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 97 f.).
11. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.
November 2020 respektive ab Januar 2021 oder April 2021.
1.2
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt für Bezügerinnen und Bezüger von
Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der
jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine
jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab
Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (ELG, Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Hier ist einerseits
der Anspruch ab 1. November 2020 strittig, dessen Beurteilung sich noch nach
dem alten Recht bestimmt. Andererseits wird auch der Anspruch für das Jahr 2021
thematisiert. Diesbezüglich wird insbesondere zu prüfen sein, ob der
Beschwerdeführer «Bezüger von Ergänzungsleistungen» im Sinne der zitierten
Übergangsbestimmung ist.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten
Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder
IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1
ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten
einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur
Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung
entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301], in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).
2.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen
zählt bei IV-Rentnern u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es einen
bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag beläuft sich bei
alleinstehenden Personen auf CHF 37'500.00 nach der bis Ende 2020 gültig
gewesenen Regelung respektive auf CHF 30'000.00 nach der seit Anfang 2021
geltenden Regelung (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
2.3
Einnahmenseitig angerechnet
werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen
Fassung; vgl. neu Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der
Ergänzungsleistung jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend
(Art. 17a ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; ebenso neu
Art. 17e ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021).
2.4
Die leistungsansprechende Person
hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer
ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und
soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist
ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast
dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate
Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für
die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,
d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür
rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.).
2.5
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a.
anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer
Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens
auf den Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt, neu zu verfügen;
vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25
Abs. 2 lit. c ELV).
3.
Umstritten ist zunächst, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung über den 31.
Oktober 2020 hinaus hat.
3.1
Über diesen Anspruch wurde mit
der Verfügung vom 3. November 2020 entschieden.
3.1.1
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass die Verfügung vom 3. November 2020 damals ihm oder seinem Beistand
eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrem Einspracheentscheid
vom 15. Dezember 2022, dass der Nachweis für eine Zustellung nicht erbracht
werden kann. Sie geht deshalb davon aus, die Einsprachefrist habe erst zu
laufen begonnen, als der Beistand respektive dessen Stellvertreterin mit der
Zustellung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 von der Existenz der
Verfügung erfahren habe.
3.1.2
Ist umstritten, ob eine
Postsendung zugestellt wurde, und wurde eine Versandart gewählt, welche keinen
entsprechenden Nachweis ermöglicht, muss im Zweifel auf die Darstellung des
Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309 f. mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.6.1). Es ist
daher davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3. November 2020 dem
Beschwerdeführer und dessen Beistand zunächst nicht eröffnet wurde. Aus einer
mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein
Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine mangelhafte
Eröffnung ist allerdings nicht ohne weiteres nichtig mit der Konsequenz, dass
die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Es ist im Einzelfall zu prüfen,
ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung
dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 I 249 E. 6 S. 253;
Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
3.1.3
Bei der Beurteilung der
Rechtsfolgen im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer und der Beistand die Verfügung vom 3. November 2020 nicht zur
Kenntnis nehmen konnten. Der Beistand hatte die Beschwerdegegnerin jedoch kurz
zuvor, am 26. Oktober 2020, telefonisch über die veränderten Umstände (der
Beschwerdeführer bleibt in der Schweiz, wohnt aber nicht mehr im betreuten
Wohnen, sondern bei einem Verwandten) informiert. Ihm war bewusst, dass der
Wegfall der Heimtaxe zu einer Anpassung und allenfalls Aufhebung der
Ergänzungsleistungen führen würde. Der Beistand E.___ führte in der Einsprache
vom 15. Juli 2021 denn auch selbst aus, er habe die Beschwerdegegnerin «zur
Vermeidung von Zuviel- und Rückzahlungen pflichtgemäss über diesen Umstand
[d.h. den Austritt aus dem betreuten Wohnen] informiert» (AK-Nr. 108 S.
1). Die Leistungsanpassung fand umgehend statt, indem ab November 2020 keine
Ergänzungsleistungen mehr ausgerichtet wurden. Dies geschah nicht überraschend,
sondern entsprach, wie dargelegt, den Erwartungen des Beistands. Vor diesem
Hintergrund kann die Verfügung vom 3. November 2020 nicht als nichtig gelten.
Aufgrund der nicht nachgewiesenen Zustellung wurde die Rechtmittelfrist
allerdings zunächst nicht ausgelöst. Ob die Einstellung der Zahlungen mit einer
faktischen Verfügung verglichen werden kann, so dass die Rechtsmittelfrist –
beispielsweise in analoger Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 145 (1
Jahr) oder der Praxis zu Art. 51 Abs. 2 ATSG (90 Tage; vgl. zu beiden
Konstellationen Susanne Genner, in:
Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 51 N 7) – vor dem 10. Mai 2022 zu laufen
begann, so dass die Einsprache vom 8. Juni 2022 verspätet wäre, kann mit Blick
auf die nachfolgende Erwägung offenbleiben, da die Einstellung der jährlichen
Ergänzungsleistung mit Wirkung auf den 1. November 2020 materiell korrekt war.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
EL-Anspruch ab 1. November 2020 verneint mit der Begründung, die anrechenbaren
Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben. Dem Berechnungsblatt zur
Verfügung vom 3. November 2020 (AK-Nr. 84) lässt sich entnehmen, dass die
anerkannten Ausgaben auf CHF 25'683.00 beziffert wurden. Sie setzen sich
zusammen aus dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, der
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 und den
AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 521.00. Die anrechenbaren
Einnahmen von CHF 27'647.00 ergeben sich laut dem Berechnungsblatt aus der
IV-Rente von CHF 22'296.00, einem Vermögensverzehr von CHF 5'305.00
und einem Vermögensertrag von CHF 46.00. Der Vermögensverzehr entspricht einem
Fünfzehntel eines anrechenbaren Vermögens von CHF 79'587.00; dieses besteht im
Wesentlichen aus einem angerechneten Vermögensverzicht von CHF 116'926.00,
reduziert um den Freibetrag von CHF 37'500.00.
3.2.2
Der Beschwerdeführer liess in der
Einsprache vom 8. Juni 2022 (AK-Nr. 125) insbesondere einwenden, bei ihm habe
auch nach dem Verlassen der Wohngemeinschaft D.___ weiterhin eine
Heimbedürftigkeit bestanden. Es bestehe eine zeitliche und sachliche Konnexität
zwischen dem Verlassen dieser Institution Ende Oktober 2020 und dem Eintritt in
das Wohnheim der F.___ am 9. April 2021. Für einen dauerhaften Entzug der
EL-Leistungen bestehe daher kein sachlicher Grund.
3.3
Bei der Beurteilung des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung sind die tatsächlichen Kosten
massgebend. Die staatliche Unterstützungsleistung soll die Bestreitung des durch
gesetzlich anerkannte Ausgaben definierten, EL-rechtlichen Existenzminimums
gewährleisten. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer am 2. September 2020 in die Wohngemeinschaft D.___ eintrat,
diese aber bereits im September oder Oktober 2020 wieder verliess. Ursprünglich
trug er sich mit der Absicht, längerfristig in die Türkei zu übersiedeln, und
traf entsprechende Vorbereitungen (wie die Reservierung der
Niederlassungsbewilligung und die Sicherung einer Adresse in der Türkei). Da
Unsicherheiten bestanden, wurde das Zimmer in der Wohngemeinschaft bis Ende
Oktober 2020 für den Beschwerdeführer bereitgehalten. Damit fielen auch
weiterhin die entsprechenden Kosten an, welche als Ausgaben bei den
Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Ab Anfang November 2020 war der
Beschwerdeführer aber offiziell aus der Wohngemeinschaft ausgetreten, und diese
stellte die Heimtaxe nicht mehr in Rechnung. Sein Beistand teilte der
Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 telefonisch mit, der Beschwerdeführer
sei nicht in die Türkei ausgewandert, er wohne aber auch nicht mehr in der
Wohngemeinschaft, sondern sei bei einem Verwandten untergekommen. Damit trat
per 1. November 2020 eine erhebliche ausgabenseitige Veränderung ein. Diese
hielt in der Folge während längerer Zeit an. Erst für den 9. April 2021,
also mehr als fünf Monate später, ist eine erneute Veränderung der
Wohnsituation und der Wohnkosten dokumentiert. Die Beschwerdegegnerin nahm
Dispositiv
demnach zu Recht mit Wirkung auf den 1. November 2020 eine Anpassung der
Ergänzungsleistung vor. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer
erwähnte Spitalaufenthalt im Zeitraum Februar/März 2021 (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 [A.S. 95]; siehe auch die Erwähnung einer stationären psychiatrischen
Behandlung im Februar/März 2021 im Schreiben des früheren Beistandes E.___ vom
31. Mai 2021 [AK-Nr. 100]) nichts zu ändern, handelt es sich gleichwohl um
eine leistungsrelevante Veränderung ab 1. November 2020.
3.4 Die zahlenmässige Bestimmung des
Anspruchs für die Zeit ab 1. November 2020 ergibt sich aus dem Berechnungsblatt
vom 3. November 2020 (AK-Nr. 84). Die dortige Berechnung wurde im
Beschwerdeverfahren nicht konkret bemängelt, ist aber in den kritischen Punkten
trotzdem zu überprüfen.
3.4.1 Ausgabenseitig sind die Beträge
für den Lebensbedarf CHF 19'450.00, die Krankenversicherungs-Prämienpauschale
von CHF 5'721.00 und die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00
offensichtlich korrekt. Aufgrund der Angaben des Beistands ist davon
auszugehen, dass ab dem 1. November 2020 keine Wohnkosten anfielen. Damit
belaufen sich die anerkannten Ausgaben auf CHF 25'683.00.
3.4.2 Was die anrechenbaren Einnahmen
anbelangt, sind die Renteneinnahmen von CHF 22'296.00 ausgewiesen (vgl.
AK-Nr. 68). Hinzu kommt (neben einem Vermögensertrag von CHF 46.00, der
nicht ins Gewicht fällt) ein Vermögensverzehr von CHF 5'305.00. Dieser
resultierte, weil dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von CHF 116'926.00
angerechnet wurde, der zusammen mit sonstigem Vermögen von CHF 161.00 ein
Bruttovermögen von CHF 117'087.00 ergab. Nach Abzug des Freibetrags von CHF
37'500.00 verblieb ein anrechenbares Vermögen von CHF 79'587.00 und ein
Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel dieser Summe, entsprechend CHF 5'305.00
(zu den Berechnungsgrundsätzen vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor).
3.4.3 Der angerechnete
Vermögensverzicht erklärt sich wie folgt: Bei der Bearbeitung der ersten
EL-Anmeldung im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Eigentümer eines Einfamilienhauses in [...] gewesen war, welches am 31. Oktober
2014 verkauft wurde (vgl. AK-Nr. 11 S. 1). Nach der Neuanmeldung im
Jahr 2018 (AK-Nr. 15) wurde der entsprechende Kaufvertrag vom 4. September 2014
beigezogen (AK-Nr. 23). Danach verkaufte der Beschwerdeführer als Miteigentümer
zu 6/8 zusammen mit seinen Eltern als Miteigentümern zu je 1/8 das Grundstück
GB [...] Nr. 958 zu einem Preis von CHF 770'000.00. Zur Ablösung einer
bestehenden Hypothek inkl. Vorfälligkeitsentschädigung flossen CHF 17'973.50
plus CHF 547'431.90, total CHF 565'405.40, an die kreditgebende Bank
(vgl. AK-Nr. 33 S. 6 f.). Der zuerst bezahlte Teilbetrag von CHF 17'973.50
stammte aus einer Kapitalauszahlung der Säule 3a des Beschwerdeführers (vgl.
AK-Nr. 114 S. 20 sowie 116 f.). Mit der Kaufpreissumme von CHF 770'000.00
musste also nur der verbleibende Betrag von CHF 547'431.90 beglichen werden, so
dass ein Nettoerlös von CHF 222'568.10 übrigblieb. Der Verkauf führte
weder zu einer Handänderungssteuer noch zu einer Grundstückgewinnsteuer (vgl.
die «Meldung betr. Liegenschaftenreingewinn» vom 24. September 2014, AK-Nr.
115). Zu berücksichtigen sind allerdings die von den Verkäufern getragenen
Gebühren des Grundbuchamtes von CHF 1'250.50 (vgl. AK-Nr. 115). Damit
reduziert sich der Verkaufserlös von CHF 222'568.00 auf
CHF 221'318.00. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der
Beschwerdeführer zwar am 23. April 2018, die verbleibende Restanz sei
gleichmässig auf die drei Eigentümer aufgeteilt worden (AK-Nr. 37). Nachdem
keine Nachweise über die Verwendung des Restbetrags vorgelegt wurden, ist
dieser jedoch, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat, entsprechend den
Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Der Anteil des Beschwerdeführers von 6/8
beträgt CHF 165'988.00. Da über den Verbleib oder die Verwendung dieser
Summe nichts bekannt ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Vermögensverzicht angenommen (vgl. E. II. 2.4 hiervor), wobei sich dieser
aufgrund der Grundbuchgebühren, welche den Beschwerdeführer zu 6/8 betreffen,
um rund CHF 1'000.00 reduziert. Unter Einbezug der erstmals zu Beginn des
Jahres 2016 zu berücksichtigenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00
(vgl. E. II. 2.3 hiervor) resultiert für das Jahr 2017 ein
Vermögensverzicht von CHF 145’988.00 (AK-Nr. 42) für das Jahr 2018 ein
solcher von CHF 135’988.00 (vgl. AK-Nrn. 49 f.), für 2019 ein
solcher von CHF 125’988.00 (AK-Nr. 52) und für 2020 ein solcher von
CHF 115’988.00 (AK-Nr. 55). Für das Jahr 2021 verbleibt ein
Vermögensverzicht von CHF 105'988.00. Anzumerken bleibt, dass der Anteil des
Beschwerdeführers am Restbetrag möglicherweise noch um rund CHF 4'500.00 höher
ausfiele, da die aus seiner Säule 3a beglichene Teilrückzahlung von CHF
17'973.50 ebenfalls anteilsmässig aufzuteilen wäre. Diese Frage kann jedoch
offenbleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert.
3.4.4 Nach dem Gesagten ist die
Berechnung ab 1. November 2020 – unter Vorbehalt der zuletzt erwähnten,
offengelassenen Frage – in dem Sinne abzuändern, dass der Vermögensverzicht mit
CHF 115'988.00 anstatt mit CHF 116'926.00 eingesetzt wird. Das
anrechenbare Vermögen reduziert sich damit von CHF 79'587.00 auf
CHF 78'649.00, der Vermögensverzehr von CHF 5'305.00 auf CHF 5'243.00, die
anrechenbaren Einnahmen von CHF 27'647.00 auf CHF 27'585.00 und der
Einnahmenüberschuss von CHF 1'964.00 auf CHF 1'902.00. Da weiterhin
Einnahmenüberschuss resultiert, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2020 zu Recht
verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4. Umstritten ist weiter der
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2021
respektive 1. April 2021.
4.1 Die Übergangsbestimmungen zur am
1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG-Änderung vom 22. März 2019 sehen in Abs.
1 Folgendes vor (vgl. auch E. II. 1.2 hiervor):
«Für Bezügerinnen und
Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen
tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während
dreier Jahren [steht so im Original] ab Inkrafttreten dieser Änderung das
bisherige Recht.»
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch verneint mit der Begründung, massgebend seien die seit 1. Januar 2021
geltenden Bestimmungen. Diese schlössen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen
aus, wenn das Reinvermögen über einer Schwelle (bei alleinstehenden Personen)
von CHF 100'000.00 liege (neuer Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
4.3 Der Beschwerdeführer vertritt
dagegen die Auffassung, sein Anspruch sei aufgrund der Übergangsbestimmungen
nach dem alten, bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Recht zu beurteilen, welches
keine solche Vermögensschwelle kannte. In der Beschwerde vom 8. Juni 2022 lässt
er ausführen, der Wortlaut der Übergangsbestimmung schränke den temporären
Besitzesschutz nicht auf aktuelle EL-Bezüger ein. Die Botschaft des Bundesrates
zur EL-Reform vom 16. September 2016 (BBI 2016, 7542) spreche nur von
«bestimmten Personen», bei welchen ein Verlust des EL-Anspruches auf Grund der
Reform drohen könne und denen «Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle
Situation» zu geben sei. Dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen
dem überwiegend wahrscheinlich unbeabsichtigten Verlassen der WG D.___ und dem
Wiedererreichen der Handlungsfähigkeit per Anfang 2021 resp. dem Eintritt ins
Wohnheim der F.___ per 9. April 2021 keine hinreichende «Zeit für die
Umstellung auf die neue finanzielle Situation» gehabt habe, sei offenkundig.
Zudem gelange gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2016, 7543), nur
bei Personen, die erst nach dem 1. Januar 2021 einen EL-Anspruch erwerben,
sofort das neue Recht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem
1. Januar 2021 einen EL-Anspruch erworben und gelange somit in den
Schutzbereich der Übergangsbestimmungen. Zum gleichen Ergebnis führe der in Art.
1 SchIT ZGB statuierte der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Sämtliche Tatsachen,
welche beim Beschwerdeführer zur EL-Berechtigung und zur Beurteilung von
Bestand und Höhe des EL-Anspruchs führten, seien vor dem Inkrafttreten der
EL-Reform per 1. Januar 2021 eingetreten, nämlich der IV-Rentenbezug, die
EL-Anmeldung, die Heimbedürftigkeit und die finanziellen Verhältnisse. Es könne
auch keinen Zweifel daran geben, dass die Heimbedürftigkeit über den Zeitpunkt
des vordergründigen Verlassens der WG D.___ hinaus weiterhin andauere. Die
zeitliche und sachliche Konnexität zwischen dem vordergründigen Verlassen der
WG per Ende Oktober 2020 und dem Eintritt am 9. April 2021 in das Wohnheim sei offenkundig.
Im Zweifelsfall sei zur Frage der Heimbedürftigkeit des Versicherten ein
gerichtliches Gutachten erstellen zu lassen. Selbst wenn jedoch Art. 9a Abs. 1
lit. a ELG in seiner Fassung ab 1. Januar 2021 auf den vorliegenden Sachverhalt
Anwendung fände, wäre der Beschwerdegegnerin damit nichts geholfen, denn es sei
unbestritten, dass der Versicherte sowohl im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 10. Mai 2021 als auch im Zeitpunkt des ebenfalls angefochtenen
Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 vermögenslos gewesen sei und über gar
kein anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG verfügt
habe. Diese Bestimmung lasse keine fiktive Anrechnung zu, sondern gehe von den
tatsächlichen Vermögensverhältnissen aus.
4.4
4.4.1 Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat ein Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform
(KS-R EL) erlassen (in den Akten in AK-Nr. 105). Dieses hält fest, das
Übergangsrecht sei nur auf laufende EL-Fälle (französisch: cas en cours)
anwendbar. Auf neue EL-Fälle komme ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das
neue Recht zur Anwendung. Als laufende EL-Fälle gälten Fälle, «in denen der
EL-Anspruch vor dem 1. Januar
2021 entstanden ist» (französisch : «le droit à la PC a pris naissance avant
le » 1.1.2021.). Als
neue EL-Fälle gälten Fälle, in denen der Anspruch nach dem 31. Dezember
2020 entstanden ist (vgl. KS-R EL, Rz 1301 und 1302).
4.4.2 Verwaltungsweisungen
wie das erwähnte Kreisschreiben richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen. Allerdings dürfen durch Verwaltungsweisungen keine über
Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen
Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 146 V 104 E. 7.1 S. 110 mit Hinweisen).
4.4.3 Der Beschwerdeführer
hatte in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2020 einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen. Am 1. Januar 2021 lag somit kein «laufender EL-Fall» vor.
Die Regelung des Kreisschreibens führt deshalb für die Beurteilung eines
EL-Anspruchs im Jahr 2021 zur Anwendung des neuen Rechts. Wie vorstehend
dargelegt, ist diese Regelung für das Gericht nicht verbindlich. Sie entspricht
aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – dem Wortlaut des
Gesetzes (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser sieht die Weitergeltung des früheren
Rechts vor, wenn die EL-Reform für eine Bezügerin oder einen Bezüger von Ergänzungsleistungen
einen tieferen Anspruch oder den Verlust des Anspruchs auf eine jährliche
Ergänzungsleistung zur Folge hat. Dies kann von vornherein nur dann zutreffen,
wenn vorher ein Anspruch bestand. Es erscheint aber auch inhaltlich als
sachgerecht, wenn die Besitzstandgarantie im Sinne einer befristeten
Weitergeltung des früheren Rechts auf Fälle beschränkt wird, in denen eine
Person, welche unmittelbar zuvor Ergänzungsleistungen bezogen hat, diesen
Anspruch wegen der Rechtsänderung verlieren würde. Dies entspricht auch dem
Wesen einer Besitzstandsgarantie: Die Person soll ihre Rechtsposition behalten,
aber nicht bessergestellt sein als zuvor. Wollte man es mit dem
Beschwerdeführer genügen lassen, dass jemand vor dem 1. Januar 2021, aber nicht
unmittelbar vor diesem Datum, Ergänzungsleistungen bezogen hat, ergäben sich
sofort erhebliche Abgrenzungsprobleme. Das vom Beschwerdeführer ausserdem ins
Feld geführte Rückwirkungsverbot greift nicht, denn es stellt keine Rückwirkung
dar, wenn für die Beurteilung des Anspruchs im Jahr 2021 auf die in diesem Jahr
gegebenen Verhältnisse und das in diesem Jahr geltende Recht abgestellt wird. Der
Anspruch im Jahr 2021 beurteilt sich somit nach dem neuen Recht.
4.5 Dem Beschwerdeführer kann auch
insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, das Verlassen der
Wohngemeinschaft im Oktober 2020 sei «überwiegend wahrscheinlich
unbeabsichtigt» erfolgt. Er traf dokumentierte Vorbereitungen (u.a. mit
Verlängerung der Niederlassungsbewilligung), meldete sich bei der Institution
offiziell ab und orientierte den Beistand. Eine Planänderung trat einzig
insofern ein, als er auf die zunächst erwogene Übersiedlung in die Türkei
verzichtete und sich stattdessen eine Unterkunft bei Verwandten in der Schweiz
organisierte. Davon, dass der Beschwerdeführer in verwirrtem Zustand ungeplant
und unbeabsichtigt aus der Institution ausgetreten wäre, kann keine Rede sein.
4.6 Der Beschwerdeführer lässt
weiter geltend machen, auch nach seinem Austritt habe eine Heimbedürftigkeit
bestanden. Die Beschwerdegegnerin verneint dies in ihrer Vernehmlassung vom 2.
Februar 2023 u.a. unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli
2021 nicht mehr im Wohnheim der Stiftung F.___ lebe, in das er am 9. April 2021
eingetreten war, sondern in einer Mietwohnung. In der Stellungnahme des
Beistands vom 28. Februar 2023 wird entgegnet, aus der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2021 in einer Mietwohnung wohne, könne nicht
geschlossen werden, dass während dieser Zeit keine Heimbedürftigkeit bestanden
habe. Vielmehr sei der ausdrückliche Wille des Beschwerdeführers berücksichtigt
worden, selbständig wohnen zu dürfen. Während gesundheitlich schlechterer
Phasen habe wohl auch während dieser Zeit eine Heimbedürftigkeit bestanden.
Solche Phasen seien immer aufgetreten, wenn der Beschwerdeführer seine
Depotmedikation verweigert habe. Für die Einnahme der Depotmedikation bestehe
eine Weisung der KESB, welche jedoch in der Praxis nicht «durchgesetzt» werde. Auch
unter Berücksichtigung dieser Darstellung ist jedoch nicht von einer dauerhaften
Heimbedürftigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer trat am 12. Mai 2020 in das
Wohnheim C.___ ein und wechselte Anfang September 2020 in die Wohngemeinschaft D.___.
Diese verliess er bereits im September oder Oktober 2020 wieder. Er plante
ursprünglich, in die Türkei zu übersiedeln, entschied sich aber in der Folge
für einen Verbleib in der Schweiz, wo er bei Verwandten wohnte. Ein erneuter
Heimeintritt ist im April 2021 dokumentiert, als der Beschwerdeführer in das
Wohnheim der F.___ eintrat. Gemäss überstimmender Darstellung der Parteien verliess
er das Wohnheim Ende Juni 2021 wieder und lebt seit Juli 2021 in einer eigenen
Wohnung (vgl. AK-Nr. 107). Gemäss einer telefonischen Aussage der
Beistandschaft vom 27. Januar 2022 soll er am 1. Juli 2021 auch wieder
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (vgl. AK-Nr. 110). Nach der
Einschätzung des Beistands Z.___ bestehen auch keine Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Prozessführung urteilsfähig ist (vgl.
Schreiben vom 26. Januar 2023, eingereicht mit der Eingabe vom 27. Januar
2023). Insgesamt hielt sich der 1979 geborene Beschwerdeführer während einer
Dauer von rund acht Monaten in einem Wohnheim oder einem betreuten Wohnen auf,
wobei sich diese Aufenthalte auf 14 Monate verteilten. Es ist fraglich, ob sich
damit und mit Blick auf die übrige Aktenlage sowie die Ausführungen anlässlich
der öffentlichen Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 93 ff.) eine dauerhafte
Heimbedürftigkeit begründen lässt. Letztlich kann diese Frage aber
offenbleiben, führte auch das Bejahen einer dauerhaften Heimbedürftigkeit zu
keinem anderen Ergebnis, zumal im Ergänzungsleistungsrecht keine
hypothetischen, sondern nur tatsächlich angefallene Heimkosten berücksichtigt
werden.
4.7 Das vom Beschwerdeführer
(gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft, E. II. 4.3 am Anfang
hiervor) weiter angeführte Argument der «finanziellen Anpassungsfähigkeit» ist
in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu führen. Wie erwähnt, fiel mit dem offiziellen Austritt aus der
Wohngemeinschaft D.___ Ende Oktober 2020 die Heimtaxe weg. Diese hatte zuvor
rund 85 % der anerkannten Ausgaben ausgemacht (CHF 65'700.00 von
insgesamt CHF 77'053.00, vgl. AK-Nr. 80). In der neuen Berechnung wurde
stattdessen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'450.00
berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 84). Es verhält sich also nicht so, dass dem
Beschwerdeführer bei unverändertem Bedarf die Unterstützung entzogen worden
wäre, sondern die Leistungseinstellung hatte ihren Grund in der drastischen
Reduktion der tatsächlich anfallenden Kosten.
4.8 Die Anwendung des neuen Rechts hat
zur Folge, dass die per 1. Januar 2021 neu eingeführte Vermögensgrenze von (für
eine alleinstehende Person) CHF 100'000.00 wirksam wird. Massgebend ist
das Reinvermögen (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zu diesem zählt auch Vermögen, auf das
verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Der Vermögensverzicht von noch CHF
105'988.00 im Jahr 2021 (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor) führt deshalb zu einer
Überschreitung der Vermögensschwelle und schliesst einen EL-Anspruch aus, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat. Die Beschwerden vom 8. Juni 2022
und 9. Januar 2023 sind abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2 Der Beschwerdeführer steht – ab
Einreichung des Gesuchs am 3. April 2023 – im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz
für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und dem Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit 1. Januar 2023
CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von
bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht.
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in
seiner Honorarnote vom 18. November 2024 für die Zeit ab 3. April
2023 und unter Berücksichtigung einer Verhandlungsdauer von 21 Minuten bzw.
0.35 Stunden (Std.) einen Aufwand von insgesamt 8.86 Std. geltend (2023:
1.74 Std.; 2024: 7.12 Std.). Mit der Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung
somit CHF 1'818.50 (2023: CHF 356.10; 2024: CHF 1'462.40). Bei den
geltend gemachten Auslagen ab 3. April 2023 ist zu beachten, dass Kopien pro
Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten sind (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht
mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der
Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Insgesamt ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes somit auf CHF 1'913.25
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch des Anwalts von CHF 861.40 (8.86 Std. [2023: 1.74
Std.; 2024: 7.12 Std.] zu CHF 90.00 [CHF 280.00 gemäss
Honorarvereinbarung abzgl. CHF 190.00], zuzügl. MwSt), wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
6. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz
vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen
Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder
leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch
leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 18. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 18. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 1'913.25 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 861.40 (inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer