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Entscheid

VSBES.2022.116

Ergänzungsleistungen IV

3. Dezember 2024Deutsch31 min

ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Beistand B.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 und 15. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1979 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 1. März 2016 eine halbe Rente der

Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 7). Am 5. August 2016

meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1). Mit Verfügung

vom 26. August 2016 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nr. 12).

1.2 Seit 1. Oktober 2017 bezieht der

Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente (AK-Nr. 21). In der Folge wurde ihm

ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale

für die Krankenversicherung zugesprochen (Verfügungen vom 2. Mai 2018, 3.

September 2018 und 27. Dezember 2018 für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31.

Dezember 2019; AK-Nrn. 41, 48, 51). Ab 1. Januar 2020 belief sich diese

auf CHF 476.00 pro Monat (Verfügung vom 27. Dezember 2019,

AK-Nr. 54).

2.

2.1 Am 7. April 2020 setzte die

zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.___ als Beistand bzw.

«Mandatsperson» für den Beschwerdeführer ein (AK-Nr. 59). In der Folge wurde

der Beschwerdegegnerin gemeldet, der Beschwerdeführer halte sich seit 12. Mai

2020 im Wohnheim C.___ in [...] auf (vgl. AK-Nrn. 57 f.). Daraufhin sprach ihm

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. August 2020 rückwirkend ab

1. Mai 2020 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 4'511.00 pro

Monat zu (AK-Nr. 71).

2.2 Am 11. September 2020 ging bei

der AHV-Zweigstelle eine erneute Mutationsmeldung ein. Aus den entsprechenden

Unterlagen ging hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 2. September 2020

in der D.___, Betreute Wohngemeinschaft, [...], aufhielt (vgl. AK-Nrn. 77 f.).

Die Ergänzungsleistung ab 1. September 2020 wurde dementsprechend mit Verfügung

vom 23. September 2020 neu auf CHF 3'233.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 79).

2.3 Bereits am 4. September 2020

gingen bei der Beschwerdegegnerin folgende Dokumente ein: Erstens ein Blatt mit

einer Adresse in der Türkei (AK-Nr. 73). Zweitens eine Bescheinigung des

Migrationsamtes, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund eines undatierten, am

10. August 2020 beim Amt eingegangenen Gesuchs die Reservierung der

Niederlassungsbewilligung für drei Jahre (1. August 2020 bis 31. Juli 2023)

bewilligt werde (AK-Nr. 74). Drittens Angaben zu einer Kontenverbindung in der

Schweiz (AK-Nr. 75). Am 22. September 2020 wandte sich ein Mitarbeiter der

Wohngemeinschaft D.___ telefonisch an die Beschwerdegegnerin. Er erklärte, der

Beschwerdeführer werde für einen Monat Ferien in der Türkei verbringen. Die D.___

werde ihm das Zimmer für einen Monat freihalten. Ende Oktober sei beim Beistand

nachzufragen, ob der Beschwerdeführer in der Türkei bleibe (AK-Nr. 81). Der

Beistand E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 telefonisch

mit, der Beschwerdeführer habe den Wohnsitz nicht in die Türkei verlegt. Er sei

weiterhin in der Schweiz, wohne allerdings im Moment bei einem Verwandten und

nicht in der Wohngemeinschaft D.___. Der Beistand werde die Beschwerdegegnerin

informieren, wenn es Änderungen gebe (AK-Nr. 82).

3. Mit Verfügung vom 3. November

2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe ab 1.

November 2020 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 83). Ob

diese Verfügung dem Beschwerdeführer respektive dessen Beistand zugestellt

wurde, ist umstritten (vgl. E. I. 5 hiernach).

4.

4.1 Am 14. und 30. April 2021 gingen

bei der AHV-Zweigstelle neue Mutationsmeldungen ein. Aus den beigelegten

Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2021 in das

Wohnheim der F.___, [...], eingetreten war (vgl. AK-Nrn. 85 ff.).

4.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2021

lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab (AK-Nr. 93). Zur

Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 auf Vermögen

in der Höhe von CHF 166'000.00 verzichtet. Für das Jahr 2021 sei ihm aus diesem

Vermögensverzicht noch ein Betrag von CHF 106'000.00 anzurechnen. Damit

werde die seit Anfang 2021 geltende Vermögensschwelle von CHF 100'000.00

überschritten.

4.3 Am 31. Mai 2021 erhob der

Beistand E.___ namens des Beschwerdeführers sinngemäss Einsprache gegen die

Verfügung vom 10. Mai 2021. Er beantragte die Zusprechung von

Ergänzungsleistungen und machte geltend, die am 1. Januar 2021 in Kraft

getretenen Gesetzesänderungen seien nicht anwendbar (AK-Nr. 100). Nachdem

die Beschwerdegegnerin in einer E-Mail vom 14. Juni 2021 Stellung genommen

hatte (AK-Nr. 104), reichte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 ein

formelles Einspracheschreiben ein (AK-Nr. 108). Am 27. Januar 2022

erfolgte eine Nachfrage seitens der Beistandsbehörde; gleichzeitig wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer arbeite seit Juli 2021

wieder (AK-Nr. 110).

4.4 Am 24. Februar 2022 verlangte

die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen (AK-Nr. 112). Diese wurden in der

Folge mit Schreiben vom 6. April 2022 eingereicht (AK-Nrn. 113 ff.).

4.5 Mit Einspracheentscheid vom 10.

Mai 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 10.

Mai 2021 ab (AK-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. des Verfahrens

VSBES.2022.116).

5.

5.1 Am 8. Juni 2022 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. November 2020 (vgl. E. I. 3

hiervor) Einsprache erheben (AK-Nr. 125). Zur Beschwerdefrist führte er aus,

die Verfügung sei ihm bzw. seinem Beistand nie zugestellt worden, sondern man

habe erst mit der Zustellung des Einspracheentscheides vom 10. Mai 2022,

in dem die Verfügung vom 3. November 2020 erwähnt wird (vgl. AK-Nr. 118 S. 1),

von deren Existenz erfahren und sie erst am 30. Mai 2022 im Rahmen der

Akteneinsicht gesehen. Materiell wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer

für die Zeit ab 1. November 2020 weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung

auszurichten.

5.2 Mit Einspracheentscheid vom 15.

Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 8. Juni 2022 gegen

die Verfügung vom 3. November 2020 ab (AK-Nr. II 10; Verfahren VSBES.2023.7,

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

6.

6.1 Ebenfalls am 8. Juni 2022 liess

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 erheben (Verfahren

VSBES.2022.116, A.S. 8 ff.). Am 9. Januar 2023 liess er ausserdem Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 erheben (Verfahren

VSBES.2023.7, A.S. 6 ff.). In beiden Beschwerdeschriften wird

beantragt, es seien dem Beschwerdeführer ab 1. November 2020 und weiterhin

die gesetzlichen Leistungen zuzüglich Verzugszins auszurichten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verfahren VSBES.2022.116 wird in

der Folge mit Verfügung vom 30. August 2022 sistiert bis zum Abschluss des

Einspracheverfahrens betreffend die Einsprache vom 8. Juni 2022 (E. I. 5.1

hiervor). Nach der Fällung des Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2022 und

dem Eingang der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Januar 2023 wurden die

beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Das vereinigte Verfahren wird unter der

Verfahrensnummer VSBES.2022.116 fortgesetzt (vgl. Verfügung vom 17. Januar

2023). Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 27. Januar 2023 weitere

Unterlagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung

vom 2. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese

eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer lässt am 23. Februar 2023 seinen

Standpunkt bekräftigen und am 2. März 2023 ein Schreiben des Berufsbeistands

Z.___ vom 28. Februar 2023 einreichen. Zudem reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers am 2. März 2023 seine Kostennote ein.

7. Mit Eingabe vom 3. April

2023 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung (A.S. 65 ff.). Mit Verfügung vom 3. Juni

2024 wird dieses (ab Einreichung des entsprechenden Formulars) bewilligt und

der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Wyssmann, als unentgeltlicher

Rechtsbeistand eingesetzt (A.S. 72 f.).

8. Mit Eingabe vom 26. August

2024 (A.S. 86 f.) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

einreichen (Urk. 27-34).

9. Gemäss der am 29. Oktober

2024 eingereichten Ernennungsurkunde wurde B.___ mit Wirkung ab 1. Oktober

2024 neu zum Beistand des Beschwerdeführers ernannt (Urk. 35; A.S. 91).

10. Am 18. November 2024 findet

vor dem Versicherungsgericht die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche

Verhandlung statt. Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das Protokoll

verwiesen (A.S. 93 ff.). Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich

der Verhandlung eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 97 f.).

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.

November 2020 respektive ab Januar 2021 oder April 2021.

1.2

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich gilt für Bezügerinnen und Bezüger von

Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der

jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine

jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab

Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (ELG, Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Hier ist einerseits

der Anspruch ab 1. November 2020 strittig, dessen Beurteilung sich noch nach

dem alten Recht bestimmt. Andererseits wird auch der Anspruch für das Jahr 2021

thematisiert. Diesbezüglich wird insbesondere zu prüfen sein, ob der

Beschwerdeführer «Bezüger von Ergänzungsleistungen» im Sinne der zitierten

Übergangsbestimmung ist.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten

Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder

IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1

ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten

einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur

Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung

entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301], in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

2.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen

zählt bei IV-Rentnern u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es einen

bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag beläuft sich bei

alleinstehenden Personen auf CHF 37'500.00 nach der bis Ende 2020 gültig

gewesenen Regelung respektive auf CHF 30'000.00 nach der seit Anfang 2021

geltenden Regelung (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

2.3

Einnahmenseitig angerechnet

werden auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist

(Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen

Fassung; vgl. neu Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der

Ergänzungsleistung jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Betrag des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend

(Art. 17a ELV in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; ebenso neu

Art. 17e ELV, in Kraft seit 1. Januar 2021).

2.4

Die leistungsansprechende Person

hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer

ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und

soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist

ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast

dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate

Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit

eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für

die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,

d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen

(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür

rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein

hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f.).

2.5

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a.

anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr

umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer

Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens

auf den Beginn des Monats, der auf die Änderung folgt, neu zu verfügen;

vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25

Abs. 2 lit. c ELV).

3.

Umstritten ist zunächst, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung über den 31.

Oktober 2020 hinaus hat.

3.1

Über diesen Anspruch wurde mit

der Verfügung vom 3. November 2020 entschieden.

3.1.1

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass die Verfügung vom 3. November 2020 damals ihm oder seinem Beistand

eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrem Einspracheentscheid

vom 15. Dezember 2022, dass der Nachweis für eine Zustellung nicht erbracht

werden kann. Sie geht deshalb davon aus, die Einsprachefrist habe erst zu

laufen begonnen, als der Beistand respektive dessen Stellvertreterin mit der

Zustellung des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 von der Existenz der

Verfügung erfahren habe.

3.1.2

Ist umstritten, ob eine

Postsendung zugestellt wurde, und wurde eine Versandart gewählt, welche keinen

entsprechenden Nachweis ermöglicht, muss im Zweifel auf die Darstellung des

Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309 f. mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.6.1). Es ist

daher davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3. November 2020 dem

Beschwerdeführer und dessen Beistand zunächst nicht eröffnet wurde. Aus einer

mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein

Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine mangelhafte

Eröffnung ist allerdings nicht ohne weiteres nichtig mit der Konsequenz, dass

die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Es ist im Einzelfall zu prüfen,

ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich

irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung

dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 I 249 E. 6 S. 253;

Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).

3.1.3

Bei der Beurteilung der

Rechtsfolgen im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer und der Beistand die Verfügung vom 3. November 2020 nicht zur

Kenntnis nehmen konnten. Der Beistand hatte die Beschwerdegegnerin jedoch kurz

zuvor, am 26. Oktober 2020, telefonisch über die veränderten Umstände (der

Beschwerdeführer bleibt in der Schweiz, wohnt aber nicht mehr im betreuten

Wohnen, sondern bei einem Verwandten) informiert. Ihm war bewusst, dass der

Wegfall der Heimtaxe zu einer Anpassung und allenfalls Aufhebung der

Ergänzungsleistungen führen würde. Der Beistand E.___ führte in der Einsprache

vom 15. Juli 2021 denn auch selbst aus, er habe die Beschwerdegegnerin «zur

Vermeidung von Zuviel- und Rückzahlungen pflichtgemäss über diesen Umstand

[d.h. den Austritt aus dem betreuten Wohnen] informiert» (AK-Nr. 108 S.

1). Die Leistungsanpassung fand umgehend statt, indem ab November 2020 keine

Ergänzungsleistungen mehr ausgerichtet wurden. Dies geschah nicht überraschend,

sondern entsprach, wie dargelegt, den Erwartungen des Beistands. Vor diesem

Hintergrund kann die Verfügung vom 3. November 2020 nicht als nichtig gelten.

Aufgrund der nicht nachgewiesenen Zustellung wurde die Rechtmittelfrist

allerdings zunächst nicht ausgelöst. Ob die Einstellung der Zahlungen mit einer

faktischen Verfügung verglichen werden kann, so dass die Rechtsmittelfrist –

beispielsweise in analoger Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 145 (1

Jahr) oder der Praxis zu Art. 51 Abs. 2 ATSG (90 Tage; vgl. zu beiden

Konstellationen Susanne Genner, in:

Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 51 N 7) – vor dem 10. Mai 2022 zu laufen

begann, so dass die Einsprache vom 8. Juni 2022 verspätet wäre, kann mit Blick

auf die nachfolgende Erwägung offenbleiben, da die Einstellung der jährlichen

Ergänzungsleistung mit Wirkung auf den 1. November 2020 materiell korrekt war.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

EL-Anspruch ab 1. November 2020 verneint mit der Begründung, die anrechenbaren

Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben. Dem Berechnungsblatt zur

Verfügung vom 3. November 2020 (AK-Nr. 84) lässt sich entnehmen, dass die

anerkannten Ausgaben auf CHF 25'683.00 beziffert wurden. Sie setzen sich

zusammen aus dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, der

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 und den

AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 521.00. Die anrechenbaren

Einnahmen von CHF 27'647.00 ergeben sich laut dem Berechnungsblatt aus der

IV-Rente von CHF 22'296.00, einem Vermögensverzehr von CHF 5'305.00

und einem Vermögensertrag von CHF 46.00. Der Vermögensverzehr entspricht einem

Fünfzehntel eines anrechenbaren Vermögens von CHF 79'587.00; dieses besteht im

Wesentlichen aus einem angerechneten Vermögensverzicht von CHF 116'926.00,

reduziert um den Freibetrag von CHF 37'500.00.

3.2.2

Der Beschwerdeführer liess in der

Einsprache vom 8. Juni 2022 (AK-Nr. 125) insbesondere einwenden, bei ihm habe

auch nach dem Verlassen der Wohngemeinschaft D.___ weiterhin eine

Heimbedürftigkeit bestanden. Es bestehe eine zeitliche und sachliche Konnexität

zwischen dem Verlassen dieser Institution Ende Oktober 2020 und dem Eintritt in

das Wohnheim der F.___ am 9. April 2021. Für einen dauerhaften Entzug der

EL-Leistungen bestehe daher kein sachlicher Grund.

3.3

Bei der Beurteilung des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung sind die tatsächlichen Kosten

massgebend. Die staatliche Unterstützungsleistung soll die Bestreitung des durch

gesetzlich anerkannte Ausgaben definierten, EL-rechtlichen Existenzminimums

gewährleisten. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer am 2. September 2020 in die Wohngemeinschaft D.___ eintrat,

diese aber bereits im September oder Oktober 2020 wieder verliess. Ursprünglich

trug er sich mit der Absicht, längerfristig in die Türkei zu übersiedeln, und

traf entsprechende Vorbereitungen (wie die Reservierung der

Niederlassungsbewilligung und die Sicherung einer Adresse in der Türkei). Da

Unsicherheiten bestanden, wurde das Zimmer in der Wohngemeinschaft bis Ende

Oktober 2020 für den Beschwerdeführer bereitgehalten. Damit fielen auch

weiterhin die entsprechenden Kosten an, welche als Ausgaben bei den

Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Ab Anfang November 2020 war der

Beschwerdeführer aber offiziell aus der Wohngemeinschaft ausgetreten, und diese

stellte die Heimtaxe nicht mehr in Rechnung. Sein Beistand teilte der

Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2020 telefonisch mit, der Beschwerdeführer

sei nicht in die Türkei ausgewandert, er wohne aber auch nicht mehr in der

Wohngemeinschaft, sondern sei bei einem Verwandten untergekommen. Damit trat

per 1. November 2020 eine erhebliche ausgabenseitige Veränderung ein. Diese

hielt in der Folge während längerer Zeit an. Erst für den 9. April 2021,

also mehr als fünf Monate später, ist eine erneute Veränderung der

Wohnsituation und der Wohnkosten dokumentiert. Die Beschwerdegegnerin nahm

Dispositiv

demnach zu Recht mit Wirkung auf den 1. November 2020 eine Anpassung der

Ergänzungsleistung vor. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer

erwähnte Spitalaufenthalt im Zeitraum Februar/März 2021 (Verhandlungsprotokoll,

S. 3 [A.S. 95]; siehe auch die Erwähnung einer stationären psychiatrischen

Behandlung im Februar/März 2021 im Schreiben des früheren Beistandes E.___ vom

31. Mai 2021 [AK-Nr. 100]) nichts zu ändern, handelt es sich gleichwohl um

eine leistungsrelevante Veränderung ab 1. November 2020.

3.4 Die zahlenmässige Bestimmung des

Anspruchs für die Zeit ab 1. November 2020 ergibt sich aus dem Berechnungsblatt

vom 3. November 2020 (AK-Nr. 84). Die dortige Berechnung wurde im

Beschwerdeverfahren nicht konkret bemängelt, ist aber in den kritischen Punkten

trotzdem zu überprüfen.

3.4.1 Ausgabenseitig sind die Beträge

für den Lebensbedarf CHF 19'450.00, die Krankenversicherungs-Prämienpauschale

von CHF 5'721.00 und die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00

offensichtlich korrekt. Aufgrund der Angaben des Beistands ist davon

auszugehen, dass ab dem 1. November 2020 keine Wohnkosten anfielen. Damit

belaufen sich die anerkannten Ausgaben auf CHF 25'683.00.

3.4.2 Was die anrechenbaren Einnahmen

anbelangt, sind die Renteneinnahmen von CHF 22'296.00 ausgewiesen (vgl.

AK-Nr. 68). Hinzu kommt (neben einem Vermögensertrag von CHF 46.00, der

nicht ins Gewicht fällt) ein Vermögensverzehr von CHF 5'305.00. Dieser

resultierte, weil dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von CHF 116'926.00

angerechnet wurde, der zusammen mit sonstigem Vermögen von CHF 161.00 ein

Bruttovermögen von CHF 117'087.00 ergab. Nach Abzug des Freibetrags von CHF

37'500.00 verblieb ein anrechenbares Vermögen von CHF 79'587.00 und ein

Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel dieser Summe, entsprechend CHF 5'305.00

(zu den Berechnungsgrundsätzen vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor).

3.4.3 Der angerechnete

Vermögensverzicht erklärt sich wie folgt: Bei der Bearbeitung der ersten

EL-Anmeldung im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Eigentümer eines Einfamilienhauses in [...] gewesen war, welches am 31. Oktober

2014 verkauft wurde (vgl. AK-Nr. 11 S. 1). Nach der Neuanmeldung im

Jahr 2018 (AK-Nr. 15) wurde der entsprechende Kaufvertrag vom 4. September 2014

beigezogen (AK-Nr. 23). Danach verkaufte der Beschwerdeführer als Miteigentümer

zu 6/8 zusammen mit seinen Eltern als Miteigentümern zu je 1/8 das Grundstück

GB [...] Nr. 958 zu einem Preis von CHF 770'000.00. Zur Ablösung einer

bestehenden Hypothek inkl. Vorfälligkeitsentschädigung flossen CHF 17'973.50

plus CHF 547'431.90, total CHF 565'405.40, an die kreditgebende Bank

(vgl. AK-Nr. 33 S. 6 f.). Der zuerst bezahlte Teilbetrag von CHF 17'973.50

stammte aus einer Kapitalauszahlung der Säule 3a des Beschwerdeführers (vgl.

AK-Nr. 114 S. 20 sowie 116 f.). Mit der Kaufpreissumme von CHF 770'000.00

musste also nur der verbleibende Betrag von CHF 547'431.90 beglichen werden, so

dass ein Nettoerlös von CHF 222'568.10 übrigblieb. Der Verkauf führte

weder zu einer Handänderungssteuer noch zu einer Grundstückgewinnsteuer (vgl.

die «Meldung betr. Liegenschaftenreingewinn» vom 24. September 2014, AK-Nr.

115). Zu berücksichtigen sind allerdings die von den Verkäufern getragenen

Gebühren des Grundbuchamtes von CHF 1'250.50 (vgl. AK-Nr. 115). Damit

reduziert sich der Verkaufserlös von CHF 222'568.00 auf

CHF 221'318.00. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der

Beschwerdeführer zwar am 23. April 2018, die verbleibende Restanz sei

gleichmässig auf die drei Eigentümer aufgeteilt worden (AK-Nr. 37). Nachdem

keine Nachweise über die Verwendung des Restbetrags vorgelegt wurden, ist

dieser jedoch, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat, entsprechend den

Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Der Anteil des Beschwerdeführers von 6/8

beträgt CHF 165'988.00. Da über den Verbleib oder die Verwendung dieser

Summe nichts bekannt ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Vermögensverzicht angenommen (vgl. E. II. 2.4 hiervor), wobei sich dieser

aufgrund der Grundbuchgebühren, welche den Beschwerdeführer zu 6/8 betreffen,

um rund CHF 1'000.00 reduziert. Unter Einbezug der erstmals zu Beginn des

Jahres 2016 zu berücksichtigenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00

(vgl. E. II. 2.3 hiervor) resultiert für das Jahr 2017 ein

Vermögensverzicht von CHF 145’988.00 (AK-Nr. 42) für das Jahr 2018 ein

solcher von CHF 135’988.00 (vgl. AK-Nrn. 49 f.), für 2019 ein

solcher von CHF 125’988.00 (AK-Nr. 52) und für 2020 ein solcher von

CHF 115’988.00 (AK-Nr. 55). Für das Jahr 2021 verbleibt ein

Vermögensverzicht von CHF 105'988.00. Anzumerken bleibt, dass der Anteil des

Beschwerdeführers am Restbetrag möglicherweise noch um rund CHF 4'500.00 höher

ausfiele, da die aus seiner Säule 3a beglichene Teilrückzahlung von CHF

17'973.50 ebenfalls anteilsmässig aufzuteilen wäre. Diese Frage kann jedoch

offenbleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert.

3.4.4 Nach dem Gesagten ist die

Berechnung ab 1. November 2020 – unter Vorbehalt der zuletzt erwähnten,

offengelassenen Frage – in dem Sinne abzuändern, dass der Vermögensverzicht mit

CHF 115'988.00 anstatt mit CHF 116'926.00 eingesetzt wird. Das

anrechenbare Vermögen reduziert sich damit von CHF 79'587.00 auf

CHF 78'649.00, der Vermögensverzehr von CHF 5'305.00 auf CHF 5'243.00, die

anrechenbaren Einnahmen von CHF 27'647.00 auf CHF 27'585.00 und der

Einnahmenüberschuss von CHF 1'964.00 auf CHF 1'902.00. Da weiterhin

Einnahmenüberschuss resultiert, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2020 zu Recht

verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4. Umstritten ist weiter der

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2021

respektive 1. April 2021.

4.1 Die Übergangsbestimmungen zur am

1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG-Änderung vom 22. März 2019 sehen in Abs.

1 Folgendes vor (vgl. auch E. II. 1.2 hiervor):

«Für Bezügerinnen und

Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen

tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während

dreier Jahren [steht so im Original] ab Inkrafttreten dieser Änderung das

bisherige Recht.»

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch verneint mit der Begründung, massgebend seien die seit 1. Januar 2021

geltenden Bestimmungen. Diese schlössen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

aus, wenn das Reinvermögen über einer Schwelle (bei alleinstehenden Personen)

von CHF 100'000.00 liege (neuer Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

4.3 Der Beschwerdeführer vertritt

dagegen die Auffassung, sein Anspruch sei aufgrund der Übergangsbestimmungen

nach dem alten, bis Ende 2020 in Kraft gestandenen Recht zu beurteilen, welches

keine solche Vermögensschwelle kannte. In der Beschwerde vom 8. Juni 2022 lässt

er ausführen, der Wortlaut der Übergangsbestimmung schränke den temporären

Besitzesschutz nicht auf aktuelle EL-Bezüger ein. Die Botschaft des Bundesrates

zur EL-Reform vom 16. September 2016 (BBI 2016, 7542) spreche nur von

«bestimmten Personen», bei welchen ein Verlust des EL-Anspruches auf Grund der

Reform drohen könne und denen «Zeit für die Umstellung auf die neue finanzielle

Situation» zu geben sei. Dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen

dem überwiegend wahrscheinlich unbeabsichtigten Verlassen der WG D.___ und dem

Wiedererreichen der Handlungsfähigkeit per Anfang 2021 resp. dem Eintritt ins

Wohnheim der F.___ per 9. April 2021 keine hinreichende «Zeit für die

Umstellung auf die neue finanzielle Situation» gehabt habe, sei offenkundig.

Zudem gelange gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2016, 7543), nur

bei Personen, die erst nach dem 1. Januar 2021 einen EL-Anspruch erwerben,

sofort das neue Recht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem

1. Januar 2021 einen EL-Anspruch erworben und gelange somit in den

Schutzbereich der Übergangsbestimmungen. Zum gleichen Ergebnis führe der in Art.

1 SchIT ZGB statuierte der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Sämtliche Tatsachen,

welche beim Beschwerdeführer zur EL-Berechtigung und zur Beurteilung von

Bestand und Höhe des EL-Anspruchs führten, seien vor dem Inkrafttreten der

EL-Reform per 1. Januar 2021 eingetreten, nämlich der IV-Rentenbezug, die

EL-Anmeldung, die Heimbedürftigkeit und die finanziellen Verhältnisse. Es könne

auch keinen Zweifel daran geben, dass die Heimbedürftigkeit über den Zeitpunkt

des vordergründigen Verlassens der WG D.___ hinaus weiterhin andauere. Die

zeitliche und sachliche Konnexität zwischen dem vordergründigen Verlassen der

WG per Ende Oktober 2020 und dem Eintritt am 9. April 2021 in das Wohnheim sei offenkundig.

Im Zweifelsfall sei zur Frage der Heimbedürftigkeit des Versicherten ein

gerichtliches Gutachten erstellen zu lassen. Selbst wenn jedoch Art. 9a Abs. 1

lit. a ELG in seiner Fassung ab 1. Januar 2021 auf den vorliegenden Sachverhalt

Anwendung fände, wäre der Beschwerdegegnerin damit nichts geholfen, denn es sei

unbestritten, dass der Versicherte sowohl im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 10. Mai 2021 als auch im Zeitpunkt des ebenfalls angefochtenen

Einspracheentscheids vom 10. Mai 2022 vermögenslos gewesen sei und über gar

kein anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG verfügt

habe. Diese Bestimmung lasse keine fiktive Anrechnung zu, sondern gehe von den

tatsächlichen Vermögensverhältnissen aus.

4.4

4.4.1 Das Bundesamt für

Sozialversicherungen hat ein Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform

(KS-R EL) erlassen (in den Akten in AK-Nr. 105). Dieses hält fest, das

Übergangsrecht sei nur auf laufende EL-Fälle (französisch: cas en cours)

anwendbar. Auf neue EL-Fälle komme ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das

neue Recht zur Anwendung. Als laufende EL-Fälle gälten Fälle, «in denen der

EL-Anspruch vor dem 1. Januar

2021 entstanden ist» (französisch : «le droit à la PC a pris naissance avant

le » 1.1.2021.). Als

neue EL-Fälle gälten Fälle, in denen der Anspruch nach dem 31. Dezember

2020 entstanden ist (vgl. KS-R EL, Rz 1301 und 1302).

4.4.2 Verwaltungsweisungen

wie das erwähnte Kreisschreiben richten sich an die Durchführungsstellen und

sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei

seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen. Allerdings dürfen durch Verwaltungsweisungen keine über

Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen

Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 146 V 104 E. 7.1 S. 110 mit Hinweisen).

4.4.3 Der Beschwerdeführer

hatte in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2020 einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen. Am 1. Januar 2021 lag somit kein «laufender EL-Fall» vor.

Die Regelung des Kreisschreibens führt deshalb für die Beurteilung eines

EL-Anspruchs im Jahr 2021 zur Anwendung des neuen Rechts. Wie vorstehend

dargelegt, ist diese Regelung für das Gericht nicht verbindlich. Sie entspricht

aber – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – dem Wortlaut des

Gesetzes (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser sieht die Weitergeltung des früheren

Rechts vor, wenn die EL-Reform für eine Bezügerin oder einen Bezüger von Ergänzungsleistungen

einen tieferen Anspruch oder den Verlust des Anspruchs auf eine jährliche

Ergänzungsleistung zur Folge hat. Dies kann von vornherein nur dann zutreffen,

wenn vorher ein Anspruch bestand. Es erscheint aber auch inhaltlich als

sachgerecht, wenn die Besitzstandgarantie im Sinne einer befristeten

Weitergeltung des früheren Rechts auf Fälle beschränkt wird, in denen eine

Person, welche unmittelbar zuvor Ergänzungsleistungen bezogen hat, diesen

Anspruch wegen der Rechtsänderung verlieren würde. Dies entspricht auch dem

Wesen einer Besitzstandsgarantie: Die Person soll ihre Rechtsposition behalten,

aber nicht bessergestellt sein als zuvor. Wollte man es mit dem

Beschwerdeführer genügen lassen, dass jemand vor dem 1. Januar 2021, aber nicht

unmittelbar vor diesem Datum, Ergänzungsleistungen bezogen hat, ergäben sich

sofort erhebliche Abgrenzungsprobleme. Das vom Beschwerdeführer ausserdem ins

Feld geführte Rückwirkungsverbot greift nicht, denn es stellt keine Rückwirkung

dar, wenn für die Beurteilung des Anspruchs im Jahr 2021 auf die in diesem Jahr

gegebenen Verhältnisse und das in diesem Jahr geltende Recht abgestellt wird. Der

Anspruch im Jahr 2021 beurteilt sich somit nach dem neuen Recht.

4.5 Dem Beschwerdeführer kann auch

insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, das Verlassen der

Wohngemeinschaft im Oktober 2020 sei «überwiegend wahrscheinlich

unbeabsichtigt» erfolgt. Er traf dokumentierte Vorbereitungen (u.a. mit

Verlängerung der Niederlassungsbewilligung), meldete sich bei der Institution

offiziell ab und orientierte den Beistand. Eine Planänderung trat einzig

insofern ein, als er auf die zunächst erwogene Übersiedlung in die Türkei

verzichtete und sich stattdessen eine Unterkunft bei Verwandten in der Schweiz

organisierte. Davon, dass der Beschwerdeführer in verwirrtem Zustand ungeplant

und unbeabsichtigt aus der Institution ausgetreten wäre, kann keine Rede sein.

4.6 Der Beschwerdeführer lässt

weiter geltend machen, auch nach seinem Austritt habe eine Heimbedürftigkeit

bestanden. Die Beschwerdegegnerin verneint dies in ihrer Vernehmlassung vom 2.

Februar 2023 u.a. unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli

2021 nicht mehr im Wohnheim der Stiftung F.___ lebe, in das er am 9. April 2021

eingetreten war, sondern in einer Mietwohnung. In der Stellungnahme des

Beistands vom 28. Februar 2023 wird entgegnet, aus der Feststellung, dass der

Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2021 in einer Mietwohnung wohne, könne nicht

geschlossen werden, dass während dieser Zeit keine Heimbedürftigkeit bestanden

habe. Vielmehr sei der ausdrückliche Wille des Beschwerdeführers berücksichtigt

worden, selbständig wohnen zu dürfen. Während gesundheitlich schlechterer

Phasen habe wohl auch während dieser Zeit eine Heimbedürftigkeit bestanden.

Solche Phasen seien immer aufgetreten, wenn der Beschwerdeführer seine

Depotmedikation verweigert habe. Für die Einnahme der Depotmedikation bestehe

eine Weisung der KESB, welche jedoch in der Praxis nicht «durchgesetzt» werde. Auch

unter Berücksichtigung dieser Darstellung ist jedoch nicht von einer dauerhaften

Heimbedürftigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer trat am 12. Mai 2020 in das

Wohnheim C.___ ein und wechselte Anfang September 2020 in die Wohngemeinschaft D.___.

Diese verliess er bereits im September oder Oktober 2020 wieder. Er plante

ursprünglich, in die Türkei zu übersiedeln, entschied sich aber in der Folge

für einen Verbleib in der Schweiz, wo er bei Verwandten wohnte. Ein erneuter

Heimeintritt ist im April 2021 dokumentiert, als der Beschwerdeführer in das

Wohnheim der F.___ eintrat. Gemäss überstimmender Darstellung der Parteien verliess

er das Wohnheim Ende Juni 2021 wieder und lebt seit Juli 2021 in einer eigenen

Wohnung (vgl. AK-Nr. 107). Gemäss einer telefonischen Aussage der

Beistandschaft vom 27. Januar 2022 soll er am 1. Juli 2021 auch wieder

eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (vgl. AK-Nr. 110). Nach der

Einschätzung des Beistands Z.___ bestehen auch keine Zweifel daran, dass der

Beschwerdeführer in Bezug auf die Prozessführung urteilsfähig ist (vgl.

Schreiben vom 26. Januar 2023, eingereicht mit der Eingabe vom 27. Januar

2023). Insgesamt hielt sich der 1979 geborene Beschwerdeführer während einer

Dauer von rund acht Monaten in einem Wohnheim oder einem betreuten Wohnen auf,

wobei sich diese Aufenthalte auf 14 Monate verteilten. Es ist fraglich, ob sich

damit und mit Blick auf die übrige Aktenlage sowie die Ausführungen anlässlich

der öffentlichen Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 93 ff.) eine dauerhafte

Heimbedürftigkeit begründen lässt. Letztlich kann diese Frage aber

offenbleiben, führte auch das Bejahen einer dauerhaften Heimbedürftigkeit zu

keinem anderen Ergebnis, zumal im Ergänzungsleistungsrecht keine

hypothetischen, sondern nur tatsächlich angefallene Heimkosten berücksichtigt

werden.

4.7 Das vom Beschwerdeführer

(gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft, E. II. 4.3 am Anfang

hiervor) weiter angeführte Argument der «finanziellen Anpassungsfähigkeit» ist

in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen

Beurteilung zu führen. Wie erwähnt, fiel mit dem offiziellen Austritt aus der

Wohngemeinschaft D.___ Ende Oktober 2020 die Heimtaxe weg. Diese hatte zuvor

rund 85 % der anerkannten Ausgaben ausgemacht (CHF 65'700.00 von

insgesamt CHF 77'053.00, vgl. AK-Nr. 80). In der neuen Berechnung wurde

stattdessen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 19'450.00

berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 84). Es verhält sich also nicht so, dass dem

Beschwerdeführer bei unverändertem Bedarf die Unterstützung entzogen worden

wäre, sondern die Leistungseinstellung hatte ihren Grund in der drastischen

Reduktion der tatsächlich anfallenden Kosten.

4.8 Die Anwendung des neuen Rechts hat

zur Folge, dass die per 1. Januar 2021 neu eingeführte Vermögensgrenze von (für

eine alleinstehende Person) CHF 100'000.00 wirksam wird. Massgebend ist

das Reinvermögen (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zu diesem zählt auch Vermögen, auf das

verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Der Vermögensverzicht von noch CHF

105'988.00 im Jahr 2021 (vgl. E. II. 3.4.3 hiervor) führt deshalb zu einer

Überschreitung der Vermögensschwelle und schliesst einen EL-Anspruch aus, wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat. Die Beschwerden vom 8. Juni 2022

und 9. Januar 2023 sind abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

5.2 Der Beschwerdeführer steht – ab

Einreichung des Gesuchs am 3. April 2023 – im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz

für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und dem Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit 1. Januar 2023

CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von

bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht.

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in

seiner Honorarnote vom 18. November 2024 für die Zeit ab 3. April

2023 und unter Berücksichtigung einer Verhandlungsdauer von 21 Minuten bzw.

0.35 Stunden (Std.) einen Aufwand von insgesamt 8.86 Std. geltend (2023:

1.74 Std.; 2024: 7.12 Std.). Mit der Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung

somit CHF 1'818.50 (2023: CHF 356.10; 2024: CHF 1'462.40). Bei den

geltend gemachten Auslagen ab 3. April 2023 ist zu beachten, dass Kopien pro

Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten sind (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht

mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der

Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Insgesamt ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes somit auf CHF 1'913.25

(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch des Anwalts von CHF 861.40 (8.86 Std. [2023: 1.74

Std.; 2024: 7.12 Std.] zu CHF 90.00 [CHF 280.00 gemäss

Honorarvereinbarung abzgl. CHF 190.00], zuzügl. MwSt), wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

6. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen

Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder

leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch

leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 18. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 18. November 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 1'913.25 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 861.40 (inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer